Lexipedia

Entscheid

SB.2020.68

mehrfache versuchte Tötung, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache fahrlässige Körperverletzung (teilweise schwere Schädigung), Strafzumessung, Landesverweisung

9. Juni 2021Deutsch56 min

22. Oktober 2018 bis 30. Oktober 2018 und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2020.68

URTEIL

vom 9.

Juni 2021

Mitwirkende

lic.

iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina Wirz, Prof.

Dr. Jonas Weber, Dr. Cordula Lötscher

und

Gerichtsschreiber MLaw

Thomas Inoue

Beteiligte

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Privatkläger

B____

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom

24. April 2020

betreffend

mehrfache versuchte Tötung, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache

fahrlässige Körperverletzung (teilweise schwere Schädigung), Strafzumessung,

Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2020 wurde A____ (Beschuldigter)

der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen

fahrlässigen Körperverletzung (teilweise schwere Schädigung), des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder

Blutalkoholkonzentration), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie des

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) schuldig erklärt und zu 36

Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom

22. Oktober 2018 bis 30. Oktober 2018 und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

seit dem 8. Januar 2020, verurteilt, wobei 18 Monate bedingt ausgesprochen

wurden, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Auf die Anordnung einer

Landesverweisung nach Art. 66abis des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) wurde verzichtet. Ausserdem wurde die gegen den Beschuldigten am

21. August 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Fahrens

in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder

Blutalkoholkonzentration) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 180.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und

3 StGB vollziehbar erklärt, die unbezifferte Zivilforderung von B____

(Privatkläger 1) in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent dem

Grundsatz nach gutgeheissen, bezüglich der Höhe des Anspruchs jedoch auf den

Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte wurde zudem auf die grundsätzliche

Anerkennung der Zivilforderung des Privatklägers 1 behaftet. Schliesslich hob

das Strafgericht die angeordnete Schriftensperre auf, verfügte die

Rückerstattung der Sicherheitsleistung von CHF 10'000.– an [...], überband

dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine

Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses

Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 29. April 2020 und der Beschuldigte

am 30. April 2020 Berufung angemeldet. Der Beschuldigte hat seine Berufung

nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 10. August 2020 erklärt

und diese am 30. November 2020 begründet. Er beantragt, er sei der

qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen fahrlässigen

Körperverletzung (teilweise schwere Schädigung), des Fahrens in fahrunfähigem

Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig zu

erklären und zu 24 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen, dies unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. Oktober 2018 bis zum

30. Oktober 2018 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem

8. Januar 2020, mit bedingtem Strafvollzug sowie unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu

bestätigen und es sei dem Beschuldigten auch für das zweitinstanzliche

Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die amtliche Verteidigung

wurde dem Beschuldigten mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 17. August

2020 bewilligt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung am 12. August

2020 erklärt und beantragt, es sei der Beschuldigte in Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils im Hauptpunkt wegen mehrfacher versuchter Tötung zu

verurteilen. Ausserdem sei das Strafmass unabhängig von der rechtlichen

Qualifikation des Delikts zu erhöhen und als unbedingt zu vollziehende

Freiheitsstrafe auszusprechen. Schliesslich sei der Beschuldigte des Landes zu

verweisen und ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu überbinden.

Auf eine schriftliche Begründung sowie eine Berufungsantwort auf die

Berufungsbegründung des Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft verzichtet.

Weder der Privatkläger 1 noch C____ (Privatkläger 2) haben Anschlussberufung

erklärt.

Im

Instruktionsverfahren wurden ein aktueller Strafregisterauszug des

Beschuldigten vom 12. Mai 2021 und ein aktueller Vollzugsbericht der

Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 25. Mai 2021 zu den Akten genommen.

Mit Verfügung

vom 9. April 2021 bzw. Vorladungen vom 21. April 2021 wurden die

Parteien zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Anlässlich der

Verhandlung wurde zunächst der Beschuldigte befragt und anschliessend gelangten

die Staatsanwaltschaft sowie die amtliche Verteidigung zum Vortrag. Die

Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf

die fahrlässige Körperverletzung mindestens in eine schwere vorsätzliche

Körperverletzung, eventuell in eine versuchte vorsätzliche Tötung abzuändern,

wobei eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Zudem sei der

Beschuldigte 10 Jahre des Landes zu verweisen. Der Beschuldigte hält an seinen

Anträgen der Berufungserklärung fest. Demgemäss beantragt er, er sei der qualifizierten

groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen fahrlässigen

Körperverletzung (teilweise schwere Schädigung), des Fahrens in fahrunfähigem

Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig zu

erklären und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten

zu verurteilen.

Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus

dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

91.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine

Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von

Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO ebenfalls zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form-

und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil

hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Vorliegend

sind die Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,

qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), versuchter

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer) sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall

(Führerflucht) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Ebenso

unangefochten blieben die in

Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach unter

Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent gutgeheissene unbezifferte

Zivilforderung des Privatklägers 1 sowie die Verweisung auf den Zivilweg

bezüglich der Höhe des Anspruchs, die Behaftung des Beschuldigten bei der

grundsätzlichen Anerkennung der Zivilforderung des Privatklägers 1, die

Rückerstattung der Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 10'000.– an [...],

die Aufhebung der angeordneten Schriftensperre (Verz. Nr. 150 469) sowie die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

Vom Beschuldigten ist mit seiner

Berufung lediglich die Strafzumessung angefochten. Die Berufung der

Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen gegen die Schuldsprüche der

qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen fahrlässigen

Körperverletzung (teilweise schwere Schädigung), die Strafzumessung sowie gegen

den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung.

2.

2.1

Das

Strafgericht erachtete es im angefochtenen Urteil in Bezug auf die noch

strittigen Schuldsprüche als erwiesen, dass der Beschuldigte am

22.

Oktober 2018 von der Eulerstrasse kommend entlang der

Schützenmattstrasse einen Mietwagen (VW Golf) während eines kurzen

Streckenabschnittes mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 92 km/h (bei

einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) gelenkt habe, bei der

Kreuzung Schützenmattstrasse/Austrasse das Rotlicht einer Lichtsignalanlage

missachtet habe, welche bereits seit 4.5 Sekunden auf Rot gestanden sei, und

kurz vor 01.43 Uhr bei der Kreuzung Schützenmattstrasse/Austrasse frontal mit

der hinteren Seite des von der Austrasse mit einer Geschwindigkeit von 36 km/h

herkommenden und vortrittsberechtigten Personenwagens (Toyota Yaris) kollidiert

sei. Bei diesem Unfall seien die beiden Fahrzeuginsassen teilweise schwer

verletzt worden und es sei an beiden Fahrzeugen erhebliche Sachschäden

entstanden. Der Beschuldigte habe bei der beschriebenen Fahrt eine

Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.11 ‰ aufgewiesen (angefochtenes

Urteil S. 6–9).

2.2

Dieser

Sachverhalt ist von den Parteien mit ihren Berufungen grundsätzlich nicht in

Frage gestellt worden. Sofern der Berufungskläger nach wie vor in Zweifel

ziehen möchte, dass das Lichtsignal bereits seit 4.5 Sekunden auf Rot gestanden

ist, als er in die Kreuzung fuhr (Akten S. 799), ist dieser Einwand nicht zu

hören. Die Richtigkeit dieser Angabe ist aufgrund des Berichts des Amts für

Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements vom 22. November 2018 sowie

der Angaben des Sachverständigen anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung ohne Zweifel erstellt (vgl. Akten S. 243 ff. sowie Akten

S. 607 ff.).

2.3

Anlässlich

der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte befragt, weshalb er mit einer

Geschwindigkeit von 92 km/h durch die Schützenmattstrasse fuhr, das Rotlicht

missachtete und die Austrasse überquerte. Er führte dazu aus, dass es nur ein

kurzer Moment gewesen sei, in welchem er beschleunigt habe. Er habe gesehen,

wie das Lichtsignal auf Orange geschalten habe und habe beschleunigt. Dies sei

ungefähr 30 bis 50 Meter vor der Ampel gewesen. Er habe die rote Ampel

vermeiden wollen. Auf die Frage, weshalb er die Ampel habe vermeiden wollen,

gab er an, vielleicht sei dies gewesen, weil er schnell nach Hause habe kommen

wollen. Es sei ihm bewusst, dass man eigentlich bereits bei orangenem Licht

halte, er sei aber bereits dazu entschlossen gewesen. Wenn ihm die Konsequenzen

bewusst gewesen wären, hätte er angehalten (Akten S. 798–802).

Diese

Ausführungen erscheinen angesichts der Zeitspanne, während welcher die

Lichtsignalanlage bereits auf Rot geschaltet hatte, wenig glaubwürdig. Aus der

Berechnung der Geschwindigkeit anhand der Induktionsschlaufen der

Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. Oktober 2019 geht hervor, dass der

Beschuldigte in 2.2 Sekunden eine Distanz von 56 Metern zurücklegte (Akten

Dispositiv

S. 312). Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte demnach die erste

Induktionsschleife mehr als 56 Meter vor der Kreuzung passierte, war die

Signalanlage bereits seit mehr als 2 Sekunden auf Rot geschalten. Als das Lichtsignal

auf Orange wechselte, musste der Beschuldigte folglich rund 100 Meter oder

mehr vor der Kreuzung gewesen sein, zumal die Orangephase zusätzliche drei

Sekunden dauerte (Akten S. 608). Seine Darstellung, dass er kurz vor dem

Lichtsignal beschleunigte, um noch bei Orange über die Kreuzung zu gelangen, ist

daher als reine Schutzbehauptung abzutun.

3.

3.1 Die

Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufungserklärung einen Schuldspruch wegen

mehrfacher versuchter Tötung und anlässlich der Berufungsverhandlung

eventualiter einen Schuldspruch wegen (eventual-)vorsätzlicher schwerer

Körperverletzung beantragt.

In rechtlicher

Hinsicht kam das Strafgericht zum Schluss, dass die vom Privatkläger 1

erlittenen Verletzungen von ihrer Intensität her und in Ermangelung eines

rechtsmedizinischen Gutachtens objektiv noch keine schwere Körperverletzung im

Sinne von Art. 122 StGB darstellen würden, sondern von einer einfachen

Körperverletzung auszugehen sei. Beim Privatkläger 2 habe dagegen eine konkrete

Lebensgefahr bestanden und der Unfall habe seine Arbeitsfähigkeit massiv

tangiert; er sei auch zum jetzigen Zeitpunkt als Gipser noch zu 100 %

arbeitsunfähig. Zudem habe er einen langwierigen Heilungsprozess hinter sich.

In objektiver Hinsicht liege daher eine vollendete schwere Körperverletzung vor

(angefochtenes Urteil S. 10 f.). In subjektiver Hinsicht prüfte das

Strafgericht, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine Tötung der beiden

Privatkläger in Kauf genommen habe, oder ob er sich bloss wegen fahrlässiger

Körperverletzung zu verantworten habe. Es kam zum Schluss, die vom

Beschuldigten begangene Sorgfaltspflichtverletzung wiege schwer und würde in

einer isolierten Betrachtung der Sachverhaltsumstände – Fahrunfähigkeit, krasse

Geschwindigkeitsüberschreitung sowie Missachtung eines Rotlichts – wohl zur

Annahme führen, der Beschuldigte habe mit seinem Handeln einen Unfall mit

Todes- oder Verletzungsfolgen in Kauf genommen. In einem aktuellen Entscheid

des Bundesgerichts sei indessen ein kantonaler Schuldspruch wegen fahrlässiger

Tötung bestätigt worden, bei welchem der Automobilist das Rotlicht missachtet

habe und dabei mit einem von links kommenden Motorradfahrer kollidiert sei.

Zudem könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine aufgrund der

hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Tatbestandsverwirklichung gerade

nicht ohne Weiteres auf Eventualvorsatz geschlossen werden, sondern es seien im

Sinne einer Gesamtbetrachtung weitere Tatumstände zu würdigen. Im vorliegenden

Fall sei diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Vorfeld des

Unfalls kein aggressives, rowdyhaftes Fahrverhalten an den Tag gelegt habe.

Ausserdem sei die Geschwindigkeitsüberschreitung nur während eines kurzen

Streckenabschnitts erfolgt; insbesondere sei der Geschwindigkeitsexzess nicht

über mehrere Kreuzungen und Rotlichter hinweg aufrechterhalten worden. Zwar

habe sich der Verkehrsunfall innerorts zugetragen, jedoch mitten in der Nacht

gegen 01.41 Uhr an einem verkehrsarmen Sonntagabend auf einer zu dieser Zeit

kaum befahrenen Strecke. Auch würden keine Hinweise vorliegen, die auf die

Präsenz von weiteren Verkehrsteilnehmern schliessen lasse. Komme hinzu, dass

der Beschuldigte mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut gewesen sei,

sodass er gewusst habe, dass um diese Uhrzeit weder mit Tram- noch mit

Busverkehr zu rechnen gewesen sei. Aus diesen Gründen habe sich für den

Beschuldigten die Wahrscheinlichkeit eines Verkehrsunfalls mit möglicher

Todesfolge auf der ihm bekannten Strecke sowie aufgrund des zur Tatzeit herrschenden

geringen Verkehrsaufkommens nicht als derart wahrscheinlich aufgedrängt. Im

Übrigen habe für den Taxifahrer aufgrund der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit

sowie der örtlichen Verhältnisse zwar eine geringe, aber eine reelle

Abwehrchance bestanden, eine Kollision mit tödlichen Verletzungsfolgen

abzuwenden. Der Nichteintritt des tatbestandsmässigen Erfolges habe nicht

überwiegend vom Zufall oder vom Glück abgehangen. Schliesslich sei zu

berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg befunden habe

und er weder seine fahrerischen Fähigkeiten unter Beweis habe stellen wollen

noch sich selber derart habe gefährden wollen. Aus diesem Gründen habe der

Beschuldigte nicht eventualvorsätzlich, sondern lediglich bewusst fahrlässig

gehandelt (angefochtenes Urteil S. 11–15).

3.2 Unbestritten

ist, dass in objektiver Hinsicht der Privatkläger 1 eine einfache

Körperverletzung und der Privatkläger 2 eine schwere Körperverletzung vom

Unfall davontrugen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des

Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 10 f.). In

Anbetracht des Unfallhergangs und den daraus resultierten Verletzungen sind die

objektiven Voraussetzungen der Tatbestände der schweren Körperverletzung nach

Art. 122 StGB bzw. der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122

i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) ohne weiteres erfüllt. Streitig ist, ob auch der subjektive

Tatbestand erfüllt ist, welcher sowohl beim vollendeten als auch beim

ausschliesslich ins Versuchsstadium gelangten Delikt erfüllt sein muss (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 1 mit Hinweis). Da der

subjektive Tatbestand auch bei der versuchten Tötung nach Art. 111 i.V.m.

22 Abs. 1 StGB gegeben sein muss, ist nachfolgend zunächst auf diesen

einzugehen.

3.3

3.3.1 Vorsätzlich

begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen

ausführt. Es handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

Nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter

den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich

hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in

Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.3, 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 131 IV 1

E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg „billigt“ (eingehend

BGE 96 IV 99, 130 IV 58 E. 8.3 m.w.H). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung

in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der

beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die

Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die

Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art

der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der

Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung

wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung

in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Das Gericht darf vom Wissen des

Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs

als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge

hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden

kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 130 IV 58 E. 8.4, 125 IV 242 E. 3c, mit

Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des

tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern

bloss möglich war. Hier darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die

Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden,

sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Solche

liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren

und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5,

131 IV 1 E. 2.2; BGer 6B_881/2018 vom 15. März 2019 E. 1.3).

Im

Strassenverkehr droht ein Fahrzeuglenker durch sein Fahrverhalten meist selbst

zum Opfer zu werden. Die Annahme, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut

entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten

Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden. Bei Unfällen

im Strassenverkehr kann nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit

des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme

geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die

Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen,

weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der

Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus

aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen

ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen

anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der

Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGer

6B_567/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.1.2, mit diversen Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung).

3.3.2 Der

Beschuldigte hat mit dem von ihm gemieteten Fahrzeug in stark alkoholisiertem

Zustand unter grober Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein

rotes Lichtsignal missachtet und ist in eine Strassenkreuzung hineingefahren.

Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass bei einem Rotlicht für seinen

Verkehrsverlauf, der von der Austrasse kommende Verkehr grünes Licht haben

dürfte, zumal sein Verkehrssignal bereits seit über 4 Sekunden auf Rot

geschaltet war. Auch wenn sich der Unfall an einem Montag frühmorgens um 01.43

Uhr zugetragen hat und daher kein grosses Verkehrsaufkommen zu erwarten war,

musste der Beschuldigte aufgrund der Signalisation dennoch damit rechnen, dass

ein anderer vortrittsberechtigter Verkehrsteilnehmer in die Kreuzung fahren

könnte. Aufgrund der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit und dem

Überfahren des Rotlichts wusste er demnach um die grosse Gefahr einer Kollision

mit einem von links kommenden Verkehrsteilnehmer. Nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und den Erfahrungen des Lebens ist eine solche Kollision unter den

gegebenen Umständen sodann auch zweifelsohne geeignet, schwerste Körperverletzungen

zu verursachen oder in allfälligen Todesfolgen zu enden, was für den

Beschuldigten auch ohne weiteres vorauszusehen war. Die Wissensseite des

subjektiven Tatbestands ist damit erfüllt.

3.3.3

3.3.3.1 In

Bezug auf das Willenselement des subjektiven Tatbestands der schweren

Körperverletzung ist zunächst festzuhalten, dass – wie bereits vom Strafgericht

grundsätzlich zutreffend erwogen – die vom Beschuldigten begangenen

Sorgfaltspflichtverletzungen schwer wiegen. Nicht nur hat er bei einer Kreuzung

das Rotlicht missachtet, sondern er führte sein Fahrzeug innerorts, stark

alkoholisiert und mit massiv übersetzter Geschwindigkeit. Entgegen seinen

Beteuerungen beschleunigte er auch nicht erst kurz vor der Signalisation, um

gerade noch bei Orange über die Kreuzung fahren zu können, sondern es ist

aufgrund der Tatsachen erstellt, dass die Signalisationsanlage rund 100 Meter

vor der Kreuzung bereits auf Rot geschaltet hatte (E. 2.3 oben). Sämtliche

Verkehrsregelverletzungen beging der Beschuldigte zudem direktvorsätzlich (vgl.

auch angefochtenes Urteil S. 15–17). Gröbere Sorgfaltspflichtverletzungen

sind kaum denkbar. Das Fahrverhalten des Beschuldigten, welches zum

vorliegenden Verkehrsunfall führte, kann nicht mehr als fahrerischer Fehler

bzw. Überschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten erachtet werden. Insofern

unterscheidet sich die vorliegende Ausgangslage wesentlich von einer Vielzahl

der Fahrmanöver, welche den vom Strafgericht aufgeführten

Bundesgerichtsentscheiden zugrunde lagen und bei welchen der Eventualvorsatz

verneint wurde (nicht überholen lassen [BGE 133 IV 9], zu schnelles Befahren

einer Kurve [BGE 136 IV 76; BGer 6B_519/2007 vom 29. Januar 2008]). Diese

Feststellung vermag auch das vom Strafgericht in diesem Zusammenhang erwähnte

Bundesgerichtsurteil BGer 6B_1145/2018, 6B_1157/2018 vom 28. Mai 2019 nicht

zu relativieren. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht in jenem Fall, in

welchem ein Automobilist ein Rotlicht missachtete und dabei mit einem von links

kommenden Motorradfahrer kollidierte, den Schuldspruch wegen fahrlässiger

Tötung bestätigte. Allerdings trat es auf die vorgebrachten Rügen gegen den

vorinstanzlichen Schuldspruch nicht ein, weil die Beschwerde(n) den Begründungsanforderungen

nicht genügten (E. 2.3). Insofern wurde die Frage, ob es sich beim

Überfahren einer bereits seit 0.6 Sekunden bzw. 2.7 Sekunden auf Rot stehenden

Ampel mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h um ein (eventual-)vorsätzliches

Vorgehen handelt (vgl. E. 2.2), vom Bundesgericht materiell gar nicht

beurteilt.

Der Beschuldigte

hat mit seiner Fahrweise das Risiko eines schweren Verkehrsunfalles geradezu herausgefordert.

Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts spielt es dabei keine Rolle, dass

der Beschuldigte vor dem Unfall kein aggressives, rowdyhaftes Fahrverhalten an

den Tag gelegt hatte. Entscheidend ist, dass er innerorts mit rund 92 km/h über

eine Kreuzung fahren wollte, deren Signalisation seit rund 4 Sekunden auf Rot

gestanden ist. Es mag zwar zutreffen, dass aufgrund der Tageszeit und mangels

anderweitiger Angaben ruhige Verkehrsverhältnisse geherrscht haben dürften und

es sich um eine relativ breite Fahrbahn gehandelt hat. Wie die Staatsanwaltschaft

jedoch zu Recht einwendet, ist es nicht unüblich, dass die

Signalisationsanlagen in der Nacht ausgeschaltet werden resp. lediglich gelb

blinken. Insofern kommt der roten Ampel eine zusätzliche Bedeutung zu. Der

Beschuldigte musste somit selbst um diese Uhrzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern

rechnen – auch wenn es sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, in erster

Linie um Automobilverkehr gehandelt haben dürfte. Er konnte folglich nicht

darauf vertrauen, dass kein anderes Auto auf die Kreuzung fährt. Kommt hinzu,

dass sich die Kreuzung trotz der grundsätzlich breiten Fahrbahn der

Schützenmattstrasse in Bezug auf den von der Austrasse kommenden Verkehr

unübersichtlich präsentiert. Die Verkehrsteilnehmer können sich erst nach dem

Passieren des Eckhauses Austrasse/Schützenmatt­strasse gegenseitig erkennen

(vgl. auch Akten S. 415). Bei der vom Beschuldigten gefahrenen

Geschwindigkeit konnte er bei dieser Ausgangslage nicht auf seine fahrerischen

Fähigkeiten vertrauen, um eine Kollision zu verhindern, zumal seine

Reaktionsfähigkeit aufgrund seines alkoholisierten Zustands beträchtlich

eingeschränkt gewesen sein musste. Dies wird vorliegend eindrücklich daraus

ersichtlich, dass es dem Beschuldigten lediglich noch möglich war, kurz vor der

Kollision die Bremsung für weniger als eine Sekunde zu betätigen (vgl.

Kurzbericht Elektronische Daten/Event Data Recorder des Forensischen Instituts

Zürich vom 21. Februar 2019, Akten S. 327 ff., 329). Auch der von der

Austrasse kommende Taxifahrer musste aufgrund der in seine Fahrtrichtung auf

Grün stehenden Ampel nicht mit dem Beschuldigten rechnen und er hatte keine

Veranlassung, seinen Blick nach rechts zu wenden. Ferner errechnet selbst das

Strafgericht einen Anhalteweg von ungefähr 20 Metern bei einer gefahrenen

Geschwindigkeit von 36 km/h (angefochtenes Urteil S. 14 f.), womit auch

der Taxifahrer – nachdem er das Eckhaus passierte – selbst bei einem Blick nach

rechts kaum in sicherer Distanz hätte anhalten können. Kommt in diesem

Zusammenhang hinzu, dass die Verkehrsteilnehmer in einem rechten Winkel

aufeinandertrafen, sodass selbst ein seitliches Ausweichen wenig zielführend

gewesen wäre. Ob es zu einer Kollision kommt, wie sie sich vorliegend

zugetragen hat, war aufgrund der dargestellten Umstände somit einzig vom Zufall

abhängig. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von jenen, bei

welchen die Verkehrsteilnehmer etwa durch fahrerisches Geschick eine reelle

Abwehrchance hatten (vgl. bspw. BGE 133 IV 1 E. 4.5). Mit seiner

Fahrweise und aufgrund der konkreten Verkehrssituation konnte der Beschuldigte

nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass der Erfolg einer Kollision nicht

eintreten wird, wenn ein korrekt fahrendes Fahrzeug in die Kreuzung fährt. Ausser

Frage steht auch, dass bei der vorliegend zu beurteilenden Kollision, nicht

zuletzt auch aufgrund der massiven Geschwindigkeit des Beschuldigten, die

Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung der am Unfall beteiligten

Personen äusserst gross war. Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs einer

schweren Körperverletzung drängte sich unter den vorliegenden Umständen demnach

als derart wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft, ihn als Folge

hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden

kann. Wie dargelegt, spielt es dabei keine Rolle, dass der Beschuldigte sich

den Verkehrsunfall bzw. die Verletzung der beiden Privatkläger nicht wünschte

(vgl. E. 3.4.1 oben). Ebenso wenig ändert an dieser Feststellung etwas, dass

sich der Beschuldigte durch seine Fahrweise selbst gefährdete. Das Motiv für

sein Fahrverhalten war rein egoistisch. Er wollte schlicht sein Fahrzeug nicht

beim Lichtsignal anhalten und allfälligen Folgen gegenüber zeigte er sich mit

seinem Verhalten gleichgültig (vgl. auch BGer 6B_463/2012 vom 6. Mai

2013 E. 3.3). An dieser Stelle sei erwähnt, dass gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die beim Beschuldigten wohl durchaus

vorhanden gewesene Hoffnung, der Tatbestand werde sich dank glücklicher Fügung

nicht verwirklichen, den Eventualvorsatz nicht ausschliesst (BGer 6B_567/2017

vom 22. Mai 2018 E. 2.2.2 mit Hinweis). Hinsichtlich der

Tatbestandserfüllung der schweren Körperverletzung handelte der Beschuldigte

nach dem Gesagten somit eventualvorsätzlich.

3.3.3.2 Bleibt

zu prüfen, ob dem Beschuldigten auch hinsichtlich des Tatbestands der

(versuchten) Tötung eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann.

In Bezug auf die

Sorgfaltspflichtverletzungen kann zunächst auf E. 3.3.3.1 oben verwiesen

werden. Wie dargelegt, hat der Beschuldigte elementare Verkehrsregeln in

krasser Weise verletzt, sodass grundsätzlich nicht mehr lediglich von einer Überschätzung

der eigenen Fahrfähigkeiten gesprochen werden kann. Im Gegensatz zum

Eventualvorsatz bezüglich der schweren Körperverletzung, sprechen die übrigen

Tatumstände jedoch gegen die Annahme eines solchen in Bezug auf den Tatbestand

der versuchten Tötung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ereignete sich der

vorliegend zu beurteilende Verkehrsunfall um ungefähr 01.43 Uhr an einem

verkehrsarmen Montagmorgen. Zudem ist ebenfalls mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass der Beschuldigte mit den örtlichen Verhältnissen vertraut war

und er wusste, dass er um diese Uhrzeit weder mit Tram- noch mit Busverkehr

rechnen musste; wie bereits unter E. 3.3.3.1 oben ausgeführt, musste der

Beschuldigte in erster Linie mit Automobilverkehr rechnen. In Bezug auf andere

Verkehrsteilnehmer bestehen denn auch keinerlei Hinweise. Hinsichtlich einer

Kollision mit einem Automobilisten ist sodann zu berücksichtigen, dass aufgrund

der massiven Geschwindigkeit zwar die Wahrscheinlichkeit einer schweren

Körperverletzung äusserst gross war, diejenige eines Unfalls mit Todesfolgen

jedoch geringer einzustufen ist. Einerseits sind entsprechende Unfälle statistisch

gesehen deutlich weniger oft anzutreffen, als solche mit schwer- oder

leichtverletzten Personen. So sind im Jahr 2020 von insgesamt 7'605 mit einem

Personenwagen verunfallten Personen 611 schwer verletzt, 6'923 leicht verletzt

und «lediglich» 71 getötet worden (vgl. Statistik verunfallte Personen nach

Verkehrsmitteln des Bundesamts für Statistik, Sektion Mobilität, abrufbar

unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/mobilitaet‑verkehr/unfaelle‑umweltauswirkungen/verkehrsunfaelle/strassenverkehr.html).

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Fahrtrichtung des

Beschuldigten und der Verkehrskonstellation keine Frontalkollision drohte,

sondern sich mit dem vorliegenden rechtwinkligen Aufeinandertreffen die

schlimmste Möglichkeit eines möglichen Unfalls realisierte. Aufgrund dieser

Gesamtumstände durfte der Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

– gerade noch darauf vertrauen, dass sich das als möglich erkannte Risiko eines

Verkehrsunfalls mit Todesfolge nicht verwirklichen werde. Da der

Eventualvorsatz in dieser Hinsicht zu verneinen ist, erfolgt kein Schuldspruch

wegen (mehrfacher) versuchter Tötung.

3.4 Nach

dem Gesagten erfolgt somit ein Schuldspruch wegen (eventualvorsätzlicher)

schwerer Körperverletzung sowie wegen (eventualvorsätzlicher) versuchter

schwerer Körperverletzung.

4.

Das Strafgericht

sprach den Beschuldigten ausserdem wegen qualifizierter grober

Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig. Die diesbezügliche

rechtliche Würdigung durch das Strafgericht wurde vom Beschuldigten mit seiner

Berufung nicht angefochten; vielmehr beantragt er eine Bestätigung dieses Schuldspruches

(Akten S. 764 sowie 805). Auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts

kann daher verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 15–17). Ergänzend ist

hinsichtlich der Frage der Konkurrenz zwischen den Schuldsprüchen der

(eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung und der versuchten schweren

Körperverletzung auf der einen und der qualifizierten groben

Verkehrsregelverletzung auf der anderen Seite zu erwähnen, dass der

Beschuldigte nicht nur die Gesundheit der beiden Privatkläger in erhöhtem Masse

gefährdete, sondern durch seine Fahrweise eine erhöhte abstrakte Gefährdung

weiterer Personen schuf. Wie das Strafgericht zutreffend erwog, besteht beim

Fahren mit massiv erhöhter Geschwindigkeit auch die naheliegende Möglichkeit

des Verlusts der Herrschaft über das Fahrzeug, wodurch der Lenker von der

Fahrbahn geraten könnte. Kommt in dieser Hinsicht erschwerend hinzu, dass der

Beschuldigte stark alkoholisiert war und seine Reaktionsfähigkeit daher

deutlich eingeschränkt gewesen ist. Ausserdem wird aus dem Polizeirapport vom

21. November 2019 und der dazugehörigen Fotodokumentation ersichtlich,

dass die beiden Unfallfahrzeuge durch die heftige Kollision jeweils auf das

Trottoir geschleudert wurden (Akten S. 200 ff.), wodurch offenkundig eine

erhebliche abstrakte Gefährdung allfälliger Fussgänger geschaffen wurde.

Zwischen der (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung, der versuchten

schweren Körperverletzung und der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung

besteht somit echte Konkurrenz (Weissenberger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage,

Zürich 2015, Art. 90 SVG N 183). Somit ergeht ein Schuldspruch wegen

qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3

SVG.

5.

5.1 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und

berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende

Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein. Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche

verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall

gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu

gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die

verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55

E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der

Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der

Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit

der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer

6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig,

wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive

Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der

subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden

insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische

verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte

hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise

tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1

StGB). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste

Tat bzw. Tatgruppe zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe

für die schwerste Tat bzw. Tatgruppe festzulegen. Die schwerste Tat bzw.

Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen

zu beurteilen sind (Mathys, a.a.O.,

Rz. 485 f.). In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen

für die weiteren Taten bzw. Tatgruppen zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und

die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte

gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine Gesamtstrafe durch

angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu

starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne

einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe

der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte

Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49

StGB N 122). In einem fünften Schritt sind schliesslich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen, um das konkrete Strafmass festzulegen. Die

Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen

Strafrahmens festzulegen.

5.2 Für

die Bemessung der Strafe ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt

auszugehen, was vorliegend die schwere Körperverletzung ist, welche gemäss

Art. 122 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

vorsieht.

In objektiver

Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Privatkläger 2 massive

Verletzungen vom Unfall davontrug. Er erlitt unter anderem ein Polytrauma, ein

hyperaktives Delir, ein schweres Schädelhirntrauma, ein stumpfes

Abdominaltrauma, ein stumpfes Thoraxtrauma sowie mehrere Frakturen, darunter

insbesondere auch solche an der Halswirbelsäule (Akten S. 427 f.). Wie

bereits das Strafgericht zutreffend zusammenfasste, musste sich der

Privatkläger 2 insgesamt fünf Operationen unterziehen und er befand sich,

nachdem er einen Monat auf der Intensivstation hospitalisiert war, bis zum

28. Juni 2019 in einer stationären Behandlung in der [...] und danach in

einer Behandlung in der Tagesklinik der [...] (Akten S. 429 f., S.

447 ff., 456). Seit dem Unfall war der Privatkläger 2 mindestens bis zur

erstinstanzlichen Verhandlung zudem zu 100% arbeitsunfähig (Akten S. 456) und

es ist mit der Vorinstanz als eher unwahrscheinlich zu sehen, dass er im Falle

der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in seinen angestammten Beruf als

Gipser zurückkehren wird. Zudem erkannte das Strafgericht auch zu Recht, dass

die Verletzungen nicht nur langwierige Folgen für den Privatkläger 2 haben,

sondern er durch den Unfall auch in eine konkrete Lebensgefahr versetzt wurde

(vgl. angefochtenes Urteil S. 10). Die Verletzungen gehen demnach deutlich

über das Ausmass hinaus, welches für die Erfüllung des Tatbestands notwendig

wäre. Das Handeln des Beschuldigten erscheint ferner insofern verwerflich, als

dass er sich in angetrunkenem Zustand hinter das Steuer des von ihm

angemieteten Fahrzeugs setzte und aus rein egoistischem Grund das Rotlicht unter

massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überfuhr –

nämlich, wohl um möglichst schnell nach Hause zu gelangen (vgl. E. 2.3

oben). Allerdings fällt in subjektiver Hinsicht verschuldensmindernd das

eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten beträchtlich ins Gewicht. Es

bestehen keine Zweifel, dass der tatbestandsmässige Erfolg vom Beschuldigten –

auch wenn dieser letztlich in Kauf genommen wurde – nicht angestrebt oder

gewünscht war. Insgesamt kann das Verschulden des Beschuldigten für die

vollendete schwere Körperverletzung nicht am unteren Rand angesiedelt werden. Die

Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung ist demnach – insbesondere unter

Berücksichtigung der Schwere der Verletzungen – mit einer Freiheitsstrafe von

18 Monaten zu bemessen.

5.3 Es

ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere

Körperverletzung festzusetzen, welche ebenfalls einen Strafrahmen von

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, wobei das

Gericht aufgrund der nicht vollendeten Tat nicht an die Mindeststrafe gebunden

ist (Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22

StGB N 27).

Auf der

objektiven Seite ist auch bei der versuchten schweren Körperverletzung zu

berücksichtigen, dass das Handeln des Beschuldigten insofern verwerflich

erscheint, als er sich in angetrunkenem Zustand hinter das Steuer des von ihm

angemieteten Fahrzeugs setzte und aus rein egoistischem Grund das Rotlicht

unter massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überfuhr –

nämlich, um möglichst schnell nach Hause zu gelangen. In subjektiver Hinsicht

kann ferner auf die Ausführungen betreffend die vollendete schwere

Körperverletzung verwiesen werden (E. 5.2 oben). Insbesondere fällt auch

in dieser Hinsicht ins Gewicht, dass der Beschuldigte lediglich

eventualvorsätzlich handelte. Da die Verletzungen des Privatklägers 2 deutlich über

das Ausmass hinausgingen, welches für die Erfüllung des Tatbestands notwendig

wäre (vgl. E. 5.2 oben), ist das Tatverschulden für das hypothetisch

vollendete Delikt zum Nachteil des Privatklägers 1 ein wenig tiefer als

dasjenige der vollendeten schweren Körperverletzung einzustufen. Bei einem leichteren

Verschulden rechtfertigt sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der

Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)­Strafe

von 12 Monaten Freiheitsstrafe.

Dass es

vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist, ist einzig dem Zufall zu

verdanken. Auch wenn die Verletzungen, welche sich der Privatkläger 1 zugezogen

hat, nicht in die Nähe einer schweren Körperverletzung gerückt sind, ist

dennoch zu beachten, dass er mehrere Subarachnoidalblutungen sowie zahlreiche

Kontusionen im Bereich der Handgelenke und des linken Ellenbogens zugezogen hat.

Zwar war der Privatkläger 1 lediglich einen Tag hospitalisiert, er war in der

Folge jedoch bis am 1. Februar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Akten

S. 461 f., 468). Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer

schweren Körperverletzung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit

einer Reduktion der hypothetischen Strafe um einen Drittel Rechnung zu tragen.

Die hypothetische Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung

ist somit auf 8 Monate festzusetzen.

5.4 Der

Tatbestand der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90

Abs. 3 SVG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu

vier Jahren vor.

Das Strafgericht

erachtete eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen. Sie

führte hierzu aus, das Tatverschulden wiege nicht mehr leicht. Hinsichtlich der

objektiven Tatkomponente sei zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte

gemäss dem erstellten Sachverhalt die innerorts erlaubte Höchstgeschwindigkeit

von 50 km/h um mindestens 42 km/h überschritten habe. Der Beschuldigte

habe mit seiner gefährlichen Fahrweise – massiv übersetzte Geschwindigkeit und

Missachten des Rotlichts – nicht nur ein erhebliches Gefährdungspotential für

sich selber und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, vielmehr habe sich das

hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten letztlich konkret realisiert. Zu

Gunsten des Beschuldigten sei allerdings zu berücksichtigen, dass sich die

krasse Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer geraden und relativ breiten

Strecke ereignet und angesichts der Tageszeit wenig bis gar kein

Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Komme hinzu, dass der Beschuldigte diese

Geschwindigkeitsüberschreitung bloss kurzzeitig aufrechterhalten habe. In Bezug

auf die subjektive Tatkomponente sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

die Verletzung elementarer Verkehrsregeln direktvorsätzlich begangen habe. Die

Beweggründe für sein rücksichtsloses Verhalten seien nicht bekannt. Es stehe

einzig fest, dass sich der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg befunden habe.

Indessen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine fahrerischen

Fähigkeiten unter Beweis habe stellen wollen (angefochtenes Urteil S. 19

f.).

Diesen

Erwägungen kann grundsätzlich gefolgt werden. Zu relativieren ist einzig die

Gefährdung, welche vom Beschuldigten durch seine Fahrweise geschaffen wurde. In

dieser Hinsicht ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Gefährdung der beiden

Privatkläger durch die Tatbestände der schweren Körperverletzung bzw. versuchte

schwere Körperverletzung abgegolten ist. Zwar bestand aufgrund der gesamten

Umstände zweifelsohne eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer, konkret wurden vorliegend indes – soweit ersichtlich –

keine weiteren Personen durch die Fahrweise des Beschuldigten gefährdet. Es

rechtfertigt sich aus diesen Gründen die hypothetische Strafe auf 12 Monate

Freiheitsstrafe zu bemessen.

5.5

5.5.1 Der

unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) liegt

der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug in

alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.1 ‰)

lenkte (vgl. angefochtenes Urteil S. 17). Der Tatbestand wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91

Abs. 2 lit. a SVG).

Wie das

Strafgericht zutreffend ausführt, ist in diesem Zusammenhang zu Ungunsten des

Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die gemessene Atemalkoholkonzentration

deutlich über der Grenze für den qualifizierten Fall von 0.8 ‰

(Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über

Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr) liegt. Zudem war es dem

Beschuldigten, wie zuletzt an der Berufungsverhandlung zugestanden, bewusst,

dass er zu viel getrunken hatte, als er sich hinter das Steuer setzte (vgl. Akten

S. 798). Das Verschulden ist daher nicht mehr am untersten Rand

anzusiedeln, wiegt insgesamt jedoch noch eher leicht. Isoliert betrachtet

rechtfertigt sich für dieses Delikt eine Strafe von 30 Tagessätzen, falls eine

Geldstrafe auszufällen wäre (vgl. hierzu aber nachstehend E. 5.5.2).

5.5.2 Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

Bei der Wahl der

Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, deren Auswirkungen auf die Täterin oder den Täter und das soziale

Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen. Eine Reihenfolge oder

Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in jedem Einzelfall die

in Würdigung aller relevanten Umstände angemessene Strafart festzulegen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, 134 IV 82 E. 4.1). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils

des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34

StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn

der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten

bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um die Täterin oder den Täter von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit.

a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart

trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der

eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 144 IV 217 E. 3.6, 134 IV 79 E.

4.2.2; AGE SB.2018.79 vom 20. November 2020 E. 6.2.2).

Dem aktuellen

Strafregisterauszug vom 12. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass der

Beschuldigte am 5. Juli 2018 nur wenige Monate vor dem vorliegend zu

beurteilenden Vorfall mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder

Blutalkoholkonzentration beim Führen eines Motorfahrzeugs kontrolliert und mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. August 2018 zu

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 180.– verurteilt wurde, mit

bedingtem Vollzug und einer Probezeit von 2 Jahren (Akten S. 772). Bereits

diese einschlägige Vorstrafe zeigt, dass die Geldstrafe ihre präventive

Funktion verfehlte. Eine Geldstrafe erweist sich aus diesen Gründen

offensichtlich nicht als zweckmässig.

Somit ist für

das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol-

oder Blutalkoholkonzentration) eine hypothetische Freiheitsstrafe von 30 Tagen

festzusetzen.

5.6

5.6.1 Dem

unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall (Führerflucht) liegt folgender Sachverhalt gemäss angefochtenem Urteil

zugrunde: «Der Beschuldigte verursachte, gestützt auf den erstellten

Anklagesachverhalt, einen Unfall mit Verletzten, und es entstand dabei an beiden

involvierten Fahrzeugen ein erheblicher Sachschaden. So wurde am Fahrzeug des

Beschuldigten dessen Front eingedrückt und infolge des massiven Aufpralls beide

Airbags ausgelöst (Akten S. 203, S. 215, S. 228, S. 237 sowie S. 319 ff. ff.).

Angesichts dessen musste dem Beschuldigten klar sein, dass auch die weiteren am

Unfall beteiligten Fahrzeuginsassen nicht nur geringfügig verletzt sein

konnten, zumal bereits Prellungen, Quetschungen und Schürfungen genügen und

gerade bei einer Frontalkollision zwischen zwei Autos nebst sichtbaren

insbesondere auch mit inneren Verletzungen wie ein Schädel-Hirn-Trauma zu

rechnen ist (vgl. Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 N 24). Der Beschuldigte wäre deshalb gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG

auf jeden Fall gehalten gewesen, die Polizei hinzuzuziehen. Dessen ungeachtet

hat er sich vom Unfallort entfernt und damit den Tatbestand des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG erfüllt»

(angefochtenes Urteil S. 17 f.). Der Tatbestand wird mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 92 Abs. 2 SVG).

Wie das

Strafgericht zutreffend ausführt, ist zu Lasten des Beschuldigten zu

berücksichtigen, dass er sich im Wissen darum, dass er mindestens eine Person

verletzte, sofort und aus egoistischen Gründen vom Unfallort entfernte, zumal

er nicht erneut wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit der Polizei in

Konflikt geraten wollte. Allerdings ist dies insofern ein wenig zu

relativieren, als der Beschuldigte aufgrund des massiven Unfalls wohl, wie er

beteuerte, bis zu einem gewissen Grad unter Schock gestanden haben dürfte und

die Flucht nicht vollends durchdacht gewesen war. Das Verschulden ist daher am

unteren Rand anzusiedeln und wiegt eher leicht. Isoliert betrachtet rechtfertigt

sich für dieses Delikt eine Strafe von 20 Tagessätzen, falls eine Geldstrafe zu

verhängen wäre.

5.6.2 Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

In Bezug auf Sanktionsart kann

grundsätzlich auf E. 5.5.2 oben verwiesen werden. Insofern kann aufgrund

der Vorstrafe nichts Anderes gelten als bereits in Bezug auf den Schuldspruch

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Auch bei diesem Delikt erweist sich die

Geldstrafe demnach als unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe

auszusprechen ist.

Somit ist für

das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Führerflucht) eine hypothetische

Freiheitsstrafe von 20 Tagen festzusetzen.

5.7

5.7.1 Schliesslich

wollte sich der Beschuldigte durch das Entfernen vom Unfallort nach dem

fraglichen Verkehrsunfall Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

entziehen, was ihm jedoch misslang (vgl. hierzu angefochtenes Urteil

S. 18). Der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen versuchter

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer) wird gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Auch dieses

Delikt beging der Beschuldigte aus egoistischen Gründen, und zwar um nicht

erneut wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit der Polizei in Konflikt zu

geraten. Dies ist dem Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen jedoch immanent.

Auch in dieser Hinsicht ein wenig zu relativieren ist, dass der Beschuldigte

aufgrund des massiven Unfalls wohl bis zu einem gewissen Grad unter Schock

gestanden sein dürfte und die Flucht nicht vollends durchdacht gewesen war.

Zudem gelang ihm die Vereitelung letztlich nicht und es ist beim Versuch

geblieben. Es ist daher von einem leichten Verschulden auszugehen und es

erscheint eine hypothetische Strafe von 10 Tagessätzen für dieses Delikt als

angemessen.

5.7.2 Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

In Bezug auf Sanktionsart kann

grundsätzlich auf E. 5.5.2 oben verwiesen werden. Auch in dieser Hinsicht

kann aufgrund der Vorstrafe nichts Anderes gelten als bereits in Bezug auf den

Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Auch bei diesem Delikt

erweist sich die Geldstrafe demnach als unzweckmässig, weshalb eine

Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

Somit ist für

die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer) eine hypothetische Freiheitsstrafe von 10 Tagen

festzusetzen.

5.8 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB

N 122a).

Vorliegend weisen

sämtliche Delikte nicht nur einen engen zeitlichen Zusammenhang und eine

geringe Selbständigkeit auf, sondern stehen sie in einem engen situativen

Konnex. Dies verringert ihren Gesamtschuldbeitrag.

Die

Einsatzstrafe von 18 Monaten wird in Anwendung des Asperationsprinzips für die versuchte

schwere Körperverletzung um 6 Monate, für die qualifizierte grobe Verletzung

der Verkehrsregeln um 9.5 Monate, für das Fahren in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) um 25

Tage, für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Führerflucht) um 15 Tage und

für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) um 5 Tage erhöht. Insgesamt ergibt sich

für sämtliche Taten eine dem Tatverschulden angemessene Sanktion von 35 Monaten

Freiheitsstrafe.

5.9 Was

die (allgemeinen) Täterkomponenten betrifft, ist über den Beschuldigten

bekannt, dass er am [...] in Frankreich geboren wurde (Akten S. 3). Er ist

am 1. Juli 2018 in die Schweiz eingereist und verfügt über eine

Aufenthaltsbewilligung (Akten S. 38). Er lebt eigenen Angaben zufolge

alleine und hat keine Kinder (Akten S. 604). Die Täterkomponenten sind

neutral zu werten. Zu Recht berücksichtigte das Strafgericht unter dem Titel

der Täterkomponente straferhöhend die einschlägige Vorstrafe der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. August 2018 wegen Fahrens

in fahrunfähigem Zustand (Akten S. 772). Die Vorstrafe betrifft eine

Verfehlung im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer, welche er am 5. Juli 2018

begangen hat, und welche zudem ein Administrativmassnahmenverfahren mit

Führerausweisentzug nach sich zog (ADMAS-Auszug, Akten S. 21). Dass der

Beschuldigte somit unbeeindruckt davon wenige Monate später abermals in

fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkte, zeigt die Unbelehrbarkeit des

Beschuldigten. Das Strafgericht berücksichtigte ferner zu Recht erschwerend,

dass die vorliegend zu beurteilenden Taten in die von der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft angeordnete Probezeit fallen, sodass sich das einschlägige

Delinquieren während der Probezeit straferhöhend auswirkt. Auch ein Geständnis oder

Kooperationsbereitschaft kann dem Beschuldigten nicht zugutegehalten werden.

Auch wenn das Strafgericht zu Recht positiv veranschlagte, dass der

Beschuldigte sich bei den Privatklägern entschuldigt hat und er die

Zivilforderung des Privatklägers 1 im Grundsatz anerkannte, kam sie ebenso

zutreffend zum Schluss, dass sich die Täterkomponenten aufgrund der dargelegten

Umstände insgesamt straferhöhend auswirken. In Bestätigung der vorinstanzlichen

Erwägung ist die Freiheitsstrafe um einen Monat zu erhöhen.

5.10 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den

Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen, an welche die

bislang ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige

Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird. Bei diesem

Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB

bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der

teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB.

Nach

Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben,

wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu

tragen. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine

begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose

ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven

Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von

Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; AGE SB.2016.109 vom 14.

Juli 2017 E. 4.5). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden

und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu

beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der

Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung

des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum

Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit

der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen.

Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47

StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis

auf BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).

Wie bereits

erwähnt, ist der Beschuldigte zwar wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand vorbestraft

(Akten S. 772). Allerdings wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe

verurteilt, weshalb der teilbedingte Vollzug die Regel darstellt und der

unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige

Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, 2019, Art. 42 N 38).

Bei der

Beurteilung der Legalprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe hat, welche nur wenige Monate vor dem

zur Frage stehenden Vorfall datiert. Insofern ist von einer eher getrübten

Legalprognose auszugehen. Da er nun vorliegend jedoch zum ersten Mal zu einer

teilweise unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist grundsätzlich davon

auszugehen ist, dass der Freiheitsentzug für den unbedingten Teil der Strafe

eine abschreckende Wirkung auf den Beschuldigten haben dürfte. Trotz bestehender

Zweifel kann dem Beschuldigten daher keine ungünstige Legalprognose gestellt

werden, zumal der Widerruf der Vorstrafe eine zusätzlich abschreckende Wirkung

zeitigen dürfte (sogleich E. 5.11 unten). Es ist ihm somit der

teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren.

Um den Bedenken

betreffend zukünftiges Wohlverhalten und dem Verschulden in genügendem Mass

Rechnung zu tragen, wird der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe auf das

gesetzlich höchstzulässige Mass von 18 Monaten festgesetzt (Art. 43

Abs. 2 StGB). Der ausgestandene Freiheitsentzug wird gemäss Art. 51

StGB auf die Strafe angerechnet. Ausserdem wird eine Probezeit von zwei Jahren

angeordnet (Art. 44 Abs. 1 StGB).

5.11 Der

Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

21. August 2018 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,

qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) zu einer bedingt ausgesprochenen

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 180.–, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Akten S. 772). Der vorliegende Vorfall

fällt in die Probezeit dieser Vorstrafe. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB

widerruft das Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer

Strafe, wenn ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen

begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird.

Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird,

verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Wie

bereits das Strafgericht zutreffend berücksichtigte, muss dem Beschuldigten

aufgrund seiner Vorstrafe eine getrübte Legalprognose gestellt werden (vgl.

E. 5.10 oben). Besonders ins Gewicht fällt, dass es sich bei der

fraglichen Vorstrafe um ein einschlägiges Delikt handelt. In Anbetracht, dass

dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der vorliegenden Freiheitsstrafe

gewährt wurde, erscheint es aufgrund dieser getrübten Prognose notwendig, die

gegen den Beschuldigten am 21. August 2018 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

CHF 180.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB zu

widerrufen.

6.

6.1 Das

Gericht verweist einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung

verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der

Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung

wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit

grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).

Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die

Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV

168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020

E. 2.4.1).

Der Beschuldigte

ist französischer Staatsangehöriger (Akten S. 3). Er wird zweitinstanzlich

u.a. wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) sowie versuchter schwerer

Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), beides Katalogtaten

gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB, verurteilt. Die Voraussetzungen

für eine obligatorische Landesverweisung sind somit erfüllt.

6.2

6.2.1 Von

der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei

kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob

die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den

Beschuldigten bewirken würde. Andererseits ist zu prüfen, ob die öffentlichen

Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des

Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist

gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung

entgegenstehen (vgl. zum Prüfungsschema de

Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB

N 34). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E.

3.1.2, E. 3.3.1, BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist

restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E.

3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur

kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2

StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den

«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR

142.201) heranziehen, wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332 E.

3.3.2; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_689/2019 vom 25.

Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der

(persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse,

unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen

Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind

strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,

wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen

(vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl.

de Weck, a.a.O. Art. 66a

StGB N 21). Ein besonderes Gewicht hat bei der Abwägung auch der Umstand, dass

eine Person in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), auch wenn

diese Tatsache nicht per se die Landesverweisung unverhältnismässig macht (BGE 144 IV 342 E. 3.3.3).

6.2.2

Ob

eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht.

Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich

gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB

aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK

werden regelmässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein), wie das Freizügigkeitsabkommen

(FZA, SR 0.142.112.681), einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung

bildet (vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019

vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1,

6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2).

6.3 Der

Beschuldigte ist französischer Staatsbürger. Gemäss Auskunft des Amts für

Migration der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft ist der

Beschuldigte am 1. Juli 2018 in die Schweiz eingereist und verfügt über

eine Aufenthaltsbewilligung (Akten S. 38). Er lebt eigenen Angaben zufolge

alleine und hat keine Kinder (Akten S. 604). Er hat eine Schwester, die in

Frankreich an der Grenze zur Schweiz lebt (Akten S. 612). Er selbst habe

zunächst zwei oder drei Jahre mit einer Niederlassungsbewilligung und danach

mit der Aufenthaltsbewilligung ein weiteres Jahr in der Schweiz gearbeitet

(Akten S. 797). Selbst wenn die vom Beschuldigten erwähnten zwei bis drei

Jahre berücksichtigt würden, für welche es allerdings in den Akten keine

Hinweise gibt, lebte der Beschuldigte keine zehn Jahre in der Schweiz, gemäss

welchen nach der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen

werden darf, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind,

dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, wobei selbst

nach zehnjährigem Aufenthalt eine aufenthaltsbeendende Massnahme möglich bleibt

(BGE 144 I 266 E. 3.9; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5,

6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; AGE SB.2020.24 vom 26. März

2021 E. 7.5.1; jeweils mit Hinweisen).

Der Beschuldigte

spricht eigenen Angaben zufolge zwar Deutsch, dennoch fanden sowohl die

erstinstanzliche als auch die zweitinstanzliche Verhandlung mit Hilfe eines

Dolmetschers statt (Akten S. 604). Auch beruflich hat der Beschuldigte

sich nicht integriert. Seit dem 1. September 2018 bezog der Beschuldigte

Arbeitslosengeld (Akten S. 28 sowie 32) und er hat sich in der

Zwischenzeit bei der Sozialhilfe angemeldet (Akten S. 613). Aufgrund

seiner kurzen Anwesenheit in der Schweiz könnte er sich bei einer Rückkehr nach

Frankreich auch zweifelsohne rasch wieder in die dortige Gesellschaft einfügen.

Im Zusammenhang mit seinen Familienverhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte

keinerlei familiären Bezug zur Schweiz hat. Nach Prüfung der relevanten

Kriterien erfüllt der Beschuldigte somit die Voraussetzungen für die Annahme

eines schweren persönlichen Härtefalles offensichtlich nicht. Wird das

Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines

persönlichen überwiegenden Interesses. Da schliesslich auch keine medizinischen

Gründe entgegenstehen, ist eine Landesverweisung grundsätzlich anzuordnen.

6.4 Abschliessend

gilt es zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung

entgegenstehen. Der Beschuldigte ist französischer Staatsangehöriger und

verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B, welche bis am 30. Juni 2023

Gültigkeit hat (Akten S. 33). Damit kann er sich grundsätzlich auf das FZA

berufen. Die Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass

der Beschuldigte, da er kurz vor der Aussteuerung gestanden sei und sich aus

den gesamten Umständen ergebe, dass er keine beruflichen Aussichten habe, nicht

auf das FZA berufen könne (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten

S. 804). Wie es sich mit diesem Einwand verhält, kann vorliegend

offenbleiben, da eine Landesverweisung auch dann auszusprechen wäre, wenn das

FZA zur Anwendung gelangt.

Gemäss Art. 5

Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte

nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und

Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I

FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer Weise restriktiv

auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach

anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der

Normsinn dem Wortsinn entspricht. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt

bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der

spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen

Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im

Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene

Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen

gehalten. Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs.

1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit

staatlichen Handelns. Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des

Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der

öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche

Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen

werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten

erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung

darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein)

aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann

den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen.

Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem

Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere

Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit

auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der

möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende

Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger

sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes,

aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende

Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko

eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche

Unversehrtheit beschlägt. Die Prognose über das Wohlverhalten und die

Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das

allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund

stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die

ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die

sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch

eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen,

wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli

2020 E. 2.4.5, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung).

Der Beschuldigte

wird vorliegend u.a. der vollendeten und versuchten schweren Körperverletzung schuldig

erklärt. Es handelt sich mithin um schwerwiegende Delikte, welche die körperliche

Integrität tangieren. Die Vorstrafe des Beschuldigten wegen Trunkenheit am

Steuer (Akten S. 772) vermag zudem, entgegen der Auffassung der Vorinstanz

(angefochtenes Urteil S. 24), begründete Bedenken wecken, dass ähnlich

gelagerte Straftaten sich wiederholen könnten. Zu berücksichtigen ist nämlich,

dass die vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte allesamt im Zusammenhang

mit groben Verkehrsregelwidrigkeiten des Beschuldigten stehen, unter anderem

erneut mit Fahren in fahrunfähigem Zustand aufgrund einer qualifizierten

Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration. Kommt hinzu, dass die Aussagen des

Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung einen gewissen Anschein von fehlender

Einsicht in das Unrecht der von ihm verübten Delikte hinterlassen (vgl.

E. 2.3 oben). Hierzu passt denn auch, dass der Beschuldigte anlässlich der

Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 25. Oktober 2018 beteuerte,

dass er nicht mehr Auto fahren werde (Akten S. 126), anlässlich der

Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Januar 2020 hingegen

zu Protokoll gab, den Führerschein zurückerhalten und in der Zwischenzeit einen

Schweizer Führerschein beantragt zu haben (Akten S. 157). Auch wenn dem Beschuldigten

insgesamt keine ungünstige Legalprognose i.S.v. Art. 43 Abs. 1 StGB gestellt

werden kann, bleibt damit ein gegenwärtiges Rückfallrisiko im Sinne des FZA

bestehen, welches, angesichts dessen, dass dieses Risiko eine Verletzung eines

hohen Rechtsgutes (körperliche Integrität) beschlägt, genügt, um die Landesverweisung

zu legitimieren (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).

6.5 Nach

dem Gesagten ist eine Landesverweisung auszusprechen. Deren Bemessung erfolgt

innerhalb des gesetzlichen Rahmens von fünf bis fünfzehn Jahre. Angesichts der

fehlenden Bindung zur Schweiz, des Verschuldens sowie der Schwere der

Delinquenz erscheint eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren als

angemessen. Da es sich beim Beschuldigten um einen französischen

Staatsangehörigen und damit um einen Unionsbürger der EU handelt, wird die

angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im

Schengener Informationssystem eingetragen.

7.

7.1

7.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.

Der Beschuldigte

wird im Berufungsverfahren – nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen

Schuldsprüchen – wegen schwerer Körperverletzung, versuchter schwerer

Körperverletzung sowie wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung verurteilt.

Die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts durch

das Berufungsgericht hat keine Auswirkungen hinsichtlich der dem

Berufungskläger kausal zuzurechnenden Verfahrenskosten. Daraus folgt, dass die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu

belassen sind. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten in Höhe von CHF 15'546.20 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag

von CHF 6'000.–.

7.1.2 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Beschuldigte mit

seiner Berufung vollumfänglich unterlegen und die Staatsanwaltschaft im

Strafpunkt durchgedrungen. Somit ist die Gerichtsgebühr dem Beschuldigten

aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 2‘000.– festgesetzt (§ 21 des

basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

7.2 Dem

amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

ausgerichtet, wobei auf seine Honorarnote abgestellt werden kann (Akten

S. 793 f.). Hierzu werden 30 Minuten zusätzlich für die

Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.–

hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die

Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR,

SG 291.400]). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils der Strafgerichtskammer

vom 24. April 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

- die Verurteilungen wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration),

versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer) sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall

(Führerflucht), in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. a des

Strassenverkehrsgesetzes, 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, 92 Abs.1 und 2

in Verbindung mit 51 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes;

- die in Anwendung von Art. 126

Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach unter Festlegung einer

Haftungsquote von 100 Prozent gutgeheissene unbezifferte Zivilforderung von B____

sowie die Verweisung auf den Zivilweg bezüglich der Höhe des Anspruchs;

- die Behaftung von A____ bei der

grundsätzlichen Anerkennung der Zivilforderung von B____;

- die Rückerstattung der

Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 10'000.– an [...];

- die Aufhebung der angeordneten

Schriftensperre (Verz. Nr. 150 469);

- die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers [...] für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung

und in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft, neben den

bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen, der schweren

Körperverletzung und der versuchten schweren Körperverletzung sowie der qualifizierten

groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 36 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom

22. Oktober 2018 bis 30. Oktober 2018 und der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 8. Januar

2020, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren,

in

Anwendung von Art. 122

und 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 90

Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes,

Art. 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51

des Strafgesetzbuches.

A____

wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des

Strafgesetzbuches für fünf Jahre des Landes verwiesen.

Die

angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht

eingetragen.

Die

gegen A____ am 21. August 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte

Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) bedingt ausgesprochene Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu CHF 180.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von

Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____

trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 15'546.20 und eine Urteilsgebühr

von CHF 6’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 2'000.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche

Verfahren.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 4'220.– und ein

Auslagenersatz von CHF 398.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 355.60, somit total CHF 4'974.– aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

[...], Advokat

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatkläger B____

-

Privatkläger C____

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).