SB.2020.68
mehrfache versuchte Tötung, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache fahrlässige Körperverletzung (teilweise schwere Schädigung), Strafzumessung, Landesverweisung
9. Juni 2021Deutsch56 min
22. Oktober 2018 bis 30. Oktober 2018 und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.68
URTEIL
vom 9.
Juni 2021
Mitwirkende
lic.
iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina Wirz, Prof.
Dr. Jonas Weber, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber MLaw
Thomas Inoue
Beteiligte
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
B____
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
24. April 2020
betreffend
mehrfache versuchte Tötung, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache
fahrlässige Körperverletzung (teilweise schwere Schädigung), Strafzumessung,
Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2020 wurde A____ (Beschuldigter)
der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen
fahrlässigen Körperverletzung (teilweise schwere Schädigung), des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) schuldig erklärt und zu 36
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom
22. Oktober 2018 bis 30. Oktober 2018 und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
seit dem 8. Januar 2020, verurteilt, wobei 18 Monate bedingt ausgesprochen
wurden, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Auf die Anordnung einer
Landesverweisung nach Art. 66abis des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) wurde verzichtet. Ausserdem wurde die gegen den Beschuldigten am
21. August 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 180.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und
3 StGB vollziehbar erklärt, die unbezifferte Zivilforderung von B____
(Privatkläger 1) in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent dem
Grundsatz nach gutgeheissen, bezüglich der Höhe des Anspruchs jedoch auf den
Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte wurde zudem auf die grundsätzliche
Anerkennung der Zivilforderung des Privatklägers 1 behaftet. Schliesslich hob
das Strafgericht die angeordnete Schriftensperre auf, verfügte die
Rückerstattung der Sicherheitsleistung von CHF 10'000.– an [...], überband
dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine
Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 29. April 2020 und der Beschuldigte
am 30. April 2020 Berufung angemeldet. Der Beschuldigte hat seine Berufung
nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 10. August 2020 erklärt
und diese am 30. November 2020 begründet. Er beantragt, er sei der
qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen fahrlässigen
Körperverletzung (teilweise schwere Schädigung), des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig zu
erklären und zu 24 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen, dies unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. Oktober 2018 bis zum
30. Oktober 2018 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem
8. Januar 2020, mit bedingtem Strafvollzug sowie unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu
bestätigen und es sei dem Beschuldigten auch für das zweitinstanzliche
Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die amtliche Verteidigung
wurde dem Beschuldigten mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 17. August
2020 bewilligt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung am 12. August
2020 erklärt und beantragt, es sei der Beschuldigte in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils im Hauptpunkt wegen mehrfacher versuchter Tötung zu
verurteilen. Ausserdem sei das Strafmass unabhängig von der rechtlichen
Qualifikation des Delikts zu erhöhen und als unbedingt zu vollziehende
Freiheitsstrafe auszusprechen. Schliesslich sei der Beschuldigte des Landes zu
verweisen und ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu überbinden.
Auf eine schriftliche Begründung sowie eine Berufungsantwort auf die
Berufungsbegründung des Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft verzichtet.
Weder der Privatkläger 1 noch C____ (Privatkläger 2) haben Anschlussberufung
erklärt.
Im
Instruktionsverfahren wurden ein aktueller Strafregisterauszug des
Beschuldigten vom 12. Mai 2021 und ein aktueller Vollzugsbericht der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 25. Mai 2021 zu den Akten genommen.
Mit Verfügung
vom 9. April 2021 bzw. Vorladungen vom 21. April 2021 wurden die
Parteien zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Anlässlich der
Verhandlung wurde zunächst der Beschuldigte befragt und anschliessend gelangten
die Staatsanwaltschaft sowie die amtliche Verteidigung zum Vortrag. Die
Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf
die fahrlässige Körperverletzung mindestens in eine schwere vorsätzliche
Körperverletzung, eventuell in eine versuchte vorsätzliche Tötung abzuändern,
wobei eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Zudem sei der
Beschuldigte 10 Jahre des Landes zu verweisen. Der Beschuldigte hält an seinen
Anträgen der Berufungserklärung fest. Demgemäss beantragt er, er sei der qualifizierten
groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen fahrlässigen
Körperverletzung (teilweise schwere Schädigung), des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig zu
erklären und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten
zu verurteilen.
Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
91.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine
Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO ebenfalls zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form-
und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil
hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Vorliegend
sind die Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), versuchter
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer) sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
(Führerflucht) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Ebenso
unangefochten blieben die in
Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach unter
Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent gutgeheissene unbezifferte
Zivilforderung des Privatklägers 1 sowie die Verweisung auf den Zivilweg
bezüglich der Höhe des Anspruchs, die Behaftung des Beschuldigten bei der
grundsätzlichen Anerkennung der Zivilforderung des Privatklägers 1, die
Rückerstattung der Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 10'000.– an [...],
die Aufhebung der angeordneten Schriftensperre (Verz. Nr. 150 469) sowie die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
Vom Beschuldigten ist mit seiner
Berufung lediglich die Strafzumessung angefochten. Die Berufung der
Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen gegen die Schuldsprüche der
qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen fahrlässigen
Körperverletzung (teilweise schwere Schädigung), die Strafzumessung sowie gegen
den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung.
2.
2.1
Das
Strafgericht erachtete es im angefochtenen Urteil in Bezug auf die noch
strittigen Schuldsprüche als erwiesen, dass der Beschuldigte am
22.
Oktober 2018 von der Eulerstrasse kommend entlang der
Schützenmattstrasse einen Mietwagen (VW Golf) während eines kurzen
Streckenabschnittes mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 92 km/h (bei
einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) gelenkt habe, bei der
Kreuzung Schützenmattstrasse/Austrasse das Rotlicht einer Lichtsignalanlage
missachtet habe, welche bereits seit 4.5 Sekunden auf Rot gestanden sei, und
kurz vor 01.43 Uhr bei der Kreuzung Schützenmattstrasse/Austrasse frontal mit
der hinteren Seite des von der Austrasse mit einer Geschwindigkeit von 36 km/h
herkommenden und vortrittsberechtigten Personenwagens (Toyota Yaris) kollidiert
sei. Bei diesem Unfall seien die beiden Fahrzeuginsassen teilweise schwer
verletzt worden und es sei an beiden Fahrzeugen erhebliche Sachschäden
entstanden. Der Beschuldigte habe bei der beschriebenen Fahrt eine
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.11 ‰ aufgewiesen (angefochtenes
Urteil S. 6–9).
2.2
Dieser
Sachverhalt ist von den Parteien mit ihren Berufungen grundsätzlich nicht in
Frage gestellt worden. Sofern der Berufungskläger nach wie vor in Zweifel
ziehen möchte, dass das Lichtsignal bereits seit 4.5 Sekunden auf Rot gestanden
ist, als er in die Kreuzung fuhr (Akten S. 799), ist dieser Einwand nicht zu
hören. Die Richtigkeit dieser Angabe ist aufgrund des Berichts des Amts für
Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements vom 22. November 2018 sowie
der Angaben des Sachverständigen anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ohne Zweifel erstellt (vgl. Akten S. 243 ff. sowie Akten
S. 607 ff.).
2.3
Anlässlich
der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte befragt, weshalb er mit einer
Geschwindigkeit von 92 km/h durch die Schützenmattstrasse fuhr, das Rotlicht
missachtete und die Austrasse überquerte. Er führte dazu aus, dass es nur ein
kurzer Moment gewesen sei, in welchem er beschleunigt habe. Er habe gesehen,
wie das Lichtsignal auf Orange geschalten habe und habe beschleunigt. Dies sei
ungefähr 30 bis 50 Meter vor der Ampel gewesen. Er habe die rote Ampel
vermeiden wollen. Auf die Frage, weshalb er die Ampel habe vermeiden wollen,
gab er an, vielleicht sei dies gewesen, weil er schnell nach Hause habe kommen
wollen. Es sei ihm bewusst, dass man eigentlich bereits bei orangenem Licht
halte, er sei aber bereits dazu entschlossen gewesen. Wenn ihm die Konsequenzen
bewusst gewesen wären, hätte er angehalten (Akten S. 798–802).
Diese
Ausführungen erscheinen angesichts der Zeitspanne, während welcher die
Lichtsignalanlage bereits auf Rot geschaltet hatte, wenig glaubwürdig. Aus der
Berechnung der Geschwindigkeit anhand der Induktionsschlaufen der
Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. Oktober 2019 geht hervor, dass der
Beschuldigte in 2.2 Sekunden eine Distanz von 56 Metern zurücklegte (Akten
Dispositiv
S. 312). Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte demnach die erste
Induktionsschleife mehr als 56 Meter vor der Kreuzung passierte, war die
Signalanlage bereits seit mehr als 2 Sekunden auf Rot geschalten. Als das Lichtsignal
auf Orange wechselte, musste der Beschuldigte folglich rund 100 Meter oder
mehr vor der Kreuzung gewesen sein, zumal die Orangephase zusätzliche drei
Sekunden dauerte (Akten S. 608). Seine Darstellung, dass er kurz vor dem
Lichtsignal beschleunigte, um noch bei Orange über die Kreuzung zu gelangen, ist
daher als reine Schutzbehauptung abzutun.
3.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufungserklärung einen Schuldspruch wegen
mehrfacher versuchter Tötung und anlässlich der Berufungsverhandlung
eventualiter einen Schuldspruch wegen (eventual-)vorsätzlicher schwerer
Körperverletzung beantragt.
In rechtlicher
Hinsicht kam das Strafgericht zum Schluss, dass die vom Privatkläger 1
erlittenen Verletzungen von ihrer Intensität her und in Ermangelung eines
rechtsmedizinischen Gutachtens objektiv noch keine schwere Körperverletzung im
Sinne von Art. 122 StGB darstellen würden, sondern von einer einfachen
Körperverletzung auszugehen sei. Beim Privatkläger 2 habe dagegen eine konkrete
Lebensgefahr bestanden und der Unfall habe seine Arbeitsfähigkeit massiv
tangiert; er sei auch zum jetzigen Zeitpunkt als Gipser noch zu 100 %
arbeitsunfähig. Zudem habe er einen langwierigen Heilungsprozess hinter sich.
In objektiver Hinsicht liege daher eine vollendete schwere Körperverletzung vor
(angefochtenes Urteil S. 10 f.). In subjektiver Hinsicht prüfte das
Strafgericht, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine Tötung der beiden
Privatkläger in Kauf genommen habe, oder ob er sich bloss wegen fahrlässiger
Körperverletzung zu verantworten habe. Es kam zum Schluss, die vom
Beschuldigten begangene Sorgfaltspflichtverletzung wiege schwer und würde in
einer isolierten Betrachtung der Sachverhaltsumstände – Fahrunfähigkeit, krasse
Geschwindigkeitsüberschreitung sowie Missachtung eines Rotlichts – wohl zur
Annahme führen, der Beschuldigte habe mit seinem Handeln einen Unfall mit
Todes- oder Verletzungsfolgen in Kauf genommen. In einem aktuellen Entscheid
des Bundesgerichts sei indessen ein kantonaler Schuldspruch wegen fahrlässiger
Tötung bestätigt worden, bei welchem der Automobilist das Rotlicht missachtet
habe und dabei mit einem von links kommenden Motorradfahrer kollidiert sei.
Zudem könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine aufgrund der
hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Tatbestandsverwirklichung gerade
nicht ohne Weiteres auf Eventualvorsatz geschlossen werden, sondern es seien im
Sinne einer Gesamtbetrachtung weitere Tatumstände zu würdigen. Im vorliegenden
Fall sei diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Vorfeld des
Unfalls kein aggressives, rowdyhaftes Fahrverhalten an den Tag gelegt habe.
Ausserdem sei die Geschwindigkeitsüberschreitung nur während eines kurzen
Streckenabschnitts erfolgt; insbesondere sei der Geschwindigkeitsexzess nicht
über mehrere Kreuzungen und Rotlichter hinweg aufrechterhalten worden. Zwar
habe sich der Verkehrsunfall innerorts zugetragen, jedoch mitten in der Nacht
gegen 01.41 Uhr an einem verkehrsarmen Sonntagabend auf einer zu dieser Zeit
kaum befahrenen Strecke. Auch würden keine Hinweise vorliegen, die auf die
Präsenz von weiteren Verkehrsteilnehmern schliessen lasse. Komme hinzu, dass
der Beschuldigte mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut gewesen sei,
sodass er gewusst habe, dass um diese Uhrzeit weder mit Tram- noch mit
Busverkehr zu rechnen gewesen sei. Aus diesen Gründen habe sich für den
Beschuldigten die Wahrscheinlichkeit eines Verkehrsunfalls mit möglicher
Todesfolge auf der ihm bekannten Strecke sowie aufgrund des zur Tatzeit herrschenden
geringen Verkehrsaufkommens nicht als derart wahrscheinlich aufgedrängt. Im
Übrigen habe für den Taxifahrer aufgrund der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit
sowie der örtlichen Verhältnisse zwar eine geringe, aber eine reelle
Abwehrchance bestanden, eine Kollision mit tödlichen Verletzungsfolgen
abzuwenden. Der Nichteintritt des tatbestandsmässigen Erfolges habe nicht
überwiegend vom Zufall oder vom Glück abgehangen. Schliesslich sei zu
berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg befunden habe
und er weder seine fahrerischen Fähigkeiten unter Beweis habe stellen wollen
noch sich selber derart habe gefährden wollen. Aus diesem Gründen habe der
Beschuldigte nicht eventualvorsätzlich, sondern lediglich bewusst fahrlässig
gehandelt (angefochtenes Urteil S. 11–15).
3.2 Unbestritten
ist, dass in objektiver Hinsicht der Privatkläger 1 eine einfache
Körperverletzung und der Privatkläger 2 eine schwere Körperverletzung vom
Unfall davontrugen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des
Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 10 f.). In
Anbetracht des Unfallhergangs und den daraus resultierten Verletzungen sind die
objektiven Voraussetzungen der Tatbestände der schweren Körperverletzung nach
Art. 122 StGB bzw. der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122
i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) ohne weiteres erfüllt. Streitig ist, ob auch der subjektive
Tatbestand erfüllt ist, welcher sowohl beim vollendeten als auch beim
ausschliesslich ins Versuchsstadium gelangten Delikt erfüllt sein muss (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 1 mit Hinweis). Da der
subjektive Tatbestand auch bei der versuchten Tötung nach Art. 111 i.V.m.
22 Abs. 1 StGB gegeben sein muss, ist nachfolgend zunächst auf diesen
einzugehen.
3.3
3.3.1 Vorsätzlich
begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen
ausführt. Es handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter
den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich
hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in
Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.3, 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 131 IV 1
E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg „billigt“ (eingehend
BGE 96 IV 99, 130 IV 58 E. 8.3 m.w.H). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der
beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die
Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art
der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der
Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung
wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Das Gericht darf vom Wissen des
Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs
als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge
hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden
kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 130 IV 58 E. 8.4, 125 IV 242 E. 3c, mit
Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern
bloss möglich war. Hier darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die
Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden,
sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Solche
liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren
und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5,
131 IV 1 E. 2.2; BGer 6B_881/2018 vom 15. März 2019 E. 1.3).
Im
Strassenverkehr droht ein Fahrzeuglenker durch sein Fahrverhalten meist selbst
zum Opfer zu werden. Die Annahme, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut
entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten
Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden. Bei Unfällen
im Strassenverkehr kann nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit
des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme
geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die
Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen,
weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der
Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus
aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen
ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen
anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der
Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGer
6B_567/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.1.2, mit diversen Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung).
3.3.2 Der
Beschuldigte hat mit dem von ihm gemieteten Fahrzeug in stark alkoholisiertem
Zustand unter grober Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein
rotes Lichtsignal missachtet und ist in eine Strassenkreuzung hineingefahren.
Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass bei einem Rotlicht für seinen
Verkehrsverlauf, der von der Austrasse kommende Verkehr grünes Licht haben
dürfte, zumal sein Verkehrssignal bereits seit über 4 Sekunden auf Rot
geschaltet war. Auch wenn sich der Unfall an einem Montag frühmorgens um 01.43
Uhr zugetragen hat und daher kein grosses Verkehrsaufkommen zu erwarten war,
musste der Beschuldigte aufgrund der Signalisation dennoch damit rechnen, dass
ein anderer vortrittsberechtigter Verkehrsteilnehmer in die Kreuzung fahren
könnte. Aufgrund der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit und dem
Überfahren des Rotlichts wusste er demnach um die grosse Gefahr einer Kollision
mit einem von links kommenden Verkehrsteilnehmer. Nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und den Erfahrungen des Lebens ist eine solche Kollision unter den
gegebenen Umständen sodann auch zweifelsohne geeignet, schwerste Körperverletzungen
zu verursachen oder in allfälligen Todesfolgen zu enden, was für den
Beschuldigten auch ohne weiteres vorauszusehen war. Die Wissensseite des
subjektiven Tatbestands ist damit erfüllt.
3.3.3
3.3.3.1 In
Bezug auf das Willenselement des subjektiven Tatbestands der schweren
Körperverletzung ist zunächst festzuhalten, dass – wie bereits vom Strafgericht
grundsätzlich zutreffend erwogen – die vom Beschuldigten begangenen
Sorgfaltspflichtverletzungen schwer wiegen. Nicht nur hat er bei einer Kreuzung
das Rotlicht missachtet, sondern er führte sein Fahrzeug innerorts, stark
alkoholisiert und mit massiv übersetzter Geschwindigkeit. Entgegen seinen
Beteuerungen beschleunigte er auch nicht erst kurz vor der Signalisation, um
gerade noch bei Orange über die Kreuzung fahren zu können, sondern es ist
aufgrund der Tatsachen erstellt, dass die Signalisationsanlage rund 100 Meter
vor der Kreuzung bereits auf Rot geschaltet hatte (E. 2.3 oben). Sämtliche
Verkehrsregelverletzungen beging der Beschuldigte zudem direktvorsätzlich (vgl.
auch angefochtenes Urteil S. 15–17). Gröbere Sorgfaltspflichtverletzungen
sind kaum denkbar. Das Fahrverhalten des Beschuldigten, welches zum
vorliegenden Verkehrsunfall führte, kann nicht mehr als fahrerischer Fehler
bzw. Überschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten erachtet werden. Insofern
unterscheidet sich die vorliegende Ausgangslage wesentlich von einer Vielzahl
der Fahrmanöver, welche den vom Strafgericht aufgeführten
Bundesgerichtsentscheiden zugrunde lagen und bei welchen der Eventualvorsatz
verneint wurde (nicht überholen lassen [BGE 133 IV 9], zu schnelles Befahren
einer Kurve [BGE 136 IV 76; BGer 6B_519/2007 vom 29. Januar 2008]). Diese
Feststellung vermag auch das vom Strafgericht in diesem Zusammenhang erwähnte
Bundesgerichtsurteil BGer 6B_1145/2018, 6B_1157/2018 vom 28. Mai 2019 nicht
zu relativieren. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht in jenem Fall, in
welchem ein Automobilist ein Rotlicht missachtete und dabei mit einem von links
kommenden Motorradfahrer kollidierte, den Schuldspruch wegen fahrlässiger
Tötung bestätigte. Allerdings trat es auf die vorgebrachten Rügen gegen den
vorinstanzlichen Schuldspruch nicht ein, weil die Beschwerde(n) den Begründungsanforderungen
nicht genügten (E. 2.3). Insofern wurde die Frage, ob es sich beim
Überfahren einer bereits seit 0.6 Sekunden bzw. 2.7 Sekunden auf Rot stehenden
Ampel mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h um ein (eventual-)vorsätzliches
Vorgehen handelt (vgl. E. 2.2), vom Bundesgericht materiell gar nicht
beurteilt.
Der Beschuldigte
hat mit seiner Fahrweise das Risiko eines schweren Verkehrsunfalles geradezu herausgefordert.
Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts spielt es dabei keine Rolle, dass
der Beschuldigte vor dem Unfall kein aggressives, rowdyhaftes Fahrverhalten an
den Tag gelegt hatte. Entscheidend ist, dass er innerorts mit rund 92 km/h über
eine Kreuzung fahren wollte, deren Signalisation seit rund 4 Sekunden auf Rot
gestanden ist. Es mag zwar zutreffen, dass aufgrund der Tageszeit und mangels
anderweitiger Angaben ruhige Verkehrsverhältnisse geherrscht haben dürften und
es sich um eine relativ breite Fahrbahn gehandelt hat. Wie die Staatsanwaltschaft
jedoch zu Recht einwendet, ist es nicht unüblich, dass die
Signalisationsanlagen in der Nacht ausgeschaltet werden resp. lediglich gelb
blinken. Insofern kommt der roten Ampel eine zusätzliche Bedeutung zu. Der
Beschuldigte musste somit selbst um diese Uhrzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern
rechnen – auch wenn es sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, in erster
Linie um Automobilverkehr gehandelt haben dürfte. Er konnte folglich nicht
darauf vertrauen, dass kein anderes Auto auf die Kreuzung fährt. Kommt hinzu,
dass sich die Kreuzung trotz der grundsätzlich breiten Fahrbahn der
Schützenmattstrasse in Bezug auf den von der Austrasse kommenden Verkehr
unübersichtlich präsentiert. Die Verkehrsteilnehmer können sich erst nach dem
Passieren des Eckhauses Austrasse/Schützenmattstrasse gegenseitig erkennen
(vgl. auch Akten S. 415). Bei der vom Beschuldigten gefahrenen
Geschwindigkeit konnte er bei dieser Ausgangslage nicht auf seine fahrerischen
Fähigkeiten vertrauen, um eine Kollision zu verhindern, zumal seine
Reaktionsfähigkeit aufgrund seines alkoholisierten Zustands beträchtlich
eingeschränkt gewesen sein musste. Dies wird vorliegend eindrücklich daraus
ersichtlich, dass es dem Beschuldigten lediglich noch möglich war, kurz vor der
Kollision die Bremsung für weniger als eine Sekunde zu betätigen (vgl.
Kurzbericht Elektronische Daten/Event Data Recorder des Forensischen Instituts
Zürich vom 21. Februar 2019, Akten S. 327 ff., 329). Auch der von der
Austrasse kommende Taxifahrer musste aufgrund der in seine Fahrtrichtung auf
Grün stehenden Ampel nicht mit dem Beschuldigten rechnen und er hatte keine
Veranlassung, seinen Blick nach rechts zu wenden. Ferner errechnet selbst das
Strafgericht einen Anhalteweg von ungefähr 20 Metern bei einer gefahrenen
Geschwindigkeit von 36 km/h (angefochtenes Urteil S. 14 f.), womit auch
der Taxifahrer – nachdem er das Eckhaus passierte – selbst bei einem Blick nach
rechts kaum in sicherer Distanz hätte anhalten können. Kommt in diesem
Zusammenhang hinzu, dass die Verkehrsteilnehmer in einem rechten Winkel
aufeinandertrafen, sodass selbst ein seitliches Ausweichen wenig zielführend
gewesen wäre. Ob es zu einer Kollision kommt, wie sie sich vorliegend
zugetragen hat, war aufgrund der dargestellten Umstände somit einzig vom Zufall
abhängig. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von jenen, bei
welchen die Verkehrsteilnehmer etwa durch fahrerisches Geschick eine reelle
Abwehrchance hatten (vgl. bspw. BGE 133 IV 1 E. 4.5). Mit seiner
Fahrweise und aufgrund der konkreten Verkehrssituation konnte der Beschuldigte
nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass der Erfolg einer Kollision nicht
eintreten wird, wenn ein korrekt fahrendes Fahrzeug in die Kreuzung fährt. Ausser
Frage steht auch, dass bei der vorliegend zu beurteilenden Kollision, nicht
zuletzt auch aufgrund der massiven Geschwindigkeit des Beschuldigten, die
Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung der am Unfall beteiligten
Personen äusserst gross war. Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs einer
schweren Körperverletzung drängte sich unter den vorliegenden Umständen demnach
als derart wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft, ihn als Folge
hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden
kann. Wie dargelegt, spielt es dabei keine Rolle, dass der Beschuldigte sich
den Verkehrsunfall bzw. die Verletzung der beiden Privatkläger nicht wünschte
(vgl. E. 3.4.1 oben). Ebenso wenig ändert an dieser Feststellung etwas, dass
sich der Beschuldigte durch seine Fahrweise selbst gefährdete. Das Motiv für
sein Fahrverhalten war rein egoistisch. Er wollte schlicht sein Fahrzeug nicht
beim Lichtsignal anhalten und allfälligen Folgen gegenüber zeigte er sich mit
seinem Verhalten gleichgültig (vgl. auch BGer 6B_463/2012 vom 6. Mai
2013 E. 3.3). An dieser Stelle sei erwähnt, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die beim Beschuldigten wohl durchaus
vorhanden gewesene Hoffnung, der Tatbestand werde sich dank glücklicher Fügung
nicht verwirklichen, den Eventualvorsatz nicht ausschliesst (BGer 6B_567/2017
vom 22. Mai 2018 E. 2.2.2 mit Hinweis). Hinsichtlich der
Tatbestandserfüllung der schweren Körperverletzung handelte der Beschuldigte
nach dem Gesagten somit eventualvorsätzlich.
3.3.3.2 Bleibt
zu prüfen, ob dem Beschuldigten auch hinsichtlich des Tatbestands der
(versuchten) Tötung eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann.
In Bezug auf die
Sorgfaltspflichtverletzungen kann zunächst auf E. 3.3.3.1 oben verwiesen
werden. Wie dargelegt, hat der Beschuldigte elementare Verkehrsregeln in
krasser Weise verletzt, sodass grundsätzlich nicht mehr lediglich von einer Überschätzung
der eigenen Fahrfähigkeiten gesprochen werden kann. Im Gegensatz zum
Eventualvorsatz bezüglich der schweren Körperverletzung, sprechen die übrigen
Tatumstände jedoch gegen die Annahme eines solchen in Bezug auf den Tatbestand
der versuchten Tötung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ereignete sich der
vorliegend zu beurteilende Verkehrsunfall um ungefähr 01.43 Uhr an einem
verkehrsarmen Montagmorgen. Zudem ist ebenfalls mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass der Beschuldigte mit den örtlichen Verhältnissen vertraut war
und er wusste, dass er um diese Uhrzeit weder mit Tram- noch mit Busverkehr
rechnen musste; wie bereits unter E. 3.3.3.1 oben ausgeführt, musste der
Beschuldigte in erster Linie mit Automobilverkehr rechnen. In Bezug auf andere
Verkehrsteilnehmer bestehen denn auch keinerlei Hinweise. Hinsichtlich einer
Kollision mit einem Automobilisten ist sodann zu berücksichtigen, dass aufgrund
der massiven Geschwindigkeit zwar die Wahrscheinlichkeit einer schweren
Körperverletzung äusserst gross war, diejenige eines Unfalls mit Todesfolgen
jedoch geringer einzustufen ist. Einerseits sind entsprechende Unfälle statistisch
gesehen deutlich weniger oft anzutreffen, als solche mit schwer- oder
leichtverletzten Personen. So sind im Jahr 2020 von insgesamt 7'605 mit einem
Personenwagen verunfallten Personen 611 schwer verletzt, 6'923 leicht verletzt
und «lediglich» 71 getötet worden (vgl. Statistik verunfallte Personen nach
Verkehrsmitteln des Bundesamts für Statistik, Sektion Mobilität, abrufbar
unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/mobilitaet‑verkehr/unfaelle‑umweltauswirkungen/verkehrsunfaelle/strassenverkehr.html).
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Fahrtrichtung des
Beschuldigten und der Verkehrskonstellation keine Frontalkollision drohte,
sondern sich mit dem vorliegenden rechtwinkligen Aufeinandertreffen die
schlimmste Möglichkeit eines möglichen Unfalls realisierte. Aufgrund dieser
Gesamtumstände durfte der Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
– gerade noch darauf vertrauen, dass sich das als möglich erkannte Risiko eines
Verkehrsunfalls mit Todesfolge nicht verwirklichen werde. Da der
Eventualvorsatz in dieser Hinsicht zu verneinen ist, erfolgt kein Schuldspruch
wegen (mehrfacher) versuchter Tötung.
3.4 Nach
dem Gesagten erfolgt somit ein Schuldspruch wegen (eventualvorsätzlicher)
schwerer Körperverletzung sowie wegen (eventualvorsätzlicher) versuchter
schwerer Körperverletzung.
4.
Das Strafgericht
sprach den Beschuldigten ausserdem wegen qualifizierter grober
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig. Die diesbezügliche
rechtliche Würdigung durch das Strafgericht wurde vom Beschuldigten mit seiner
Berufung nicht angefochten; vielmehr beantragt er eine Bestätigung dieses Schuldspruches
(Akten S. 764 sowie 805). Auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts
kann daher verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 15–17). Ergänzend ist
hinsichtlich der Frage der Konkurrenz zwischen den Schuldsprüchen der
(eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung und der versuchten schweren
Körperverletzung auf der einen und der qualifizierten groben
Verkehrsregelverletzung auf der anderen Seite zu erwähnen, dass der
Beschuldigte nicht nur die Gesundheit der beiden Privatkläger in erhöhtem Masse
gefährdete, sondern durch seine Fahrweise eine erhöhte abstrakte Gefährdung
weiterer Personen schuf. Wie das Strafgericht zutreffend erwog, besteht beim
Fahren mit massiv erhöhter Geschwindigkeit auch die naheliegende Möglichkeit
des Verlusts der Herrschaft über das Fahrzeug, wodurch der Lenker von der
Fahrbahn geraten könnte. Kommt in dieser Hinsicht erschwerend hinzu, dass der
Beschuldigte stark alkoholisiert war und seine Reaktionsfähigkeit daher
deutlich eingeschränkt gewesen ist. Ausserdem wird aus dem Polizeirapport vom
21. November 2019 und der dazugehörigen Fotodokumentation ersichtlich,
dass die beiden Unfallfahrzeuge durch die heftige Kollision jeweils auf das
Trottoir geschleudert wurden (Akten S. 200 ff.), wodurch offenkundig eine
erhebliche abstrakte Gefährdung allfälliger Fussgänger geschaffen wurde.
Zwischen der (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung, der versuchten
schweren Körperverletzung und der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung
besteht somit echte Konkurrenz (Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage,
Zürich 2015, Art. 90 SVG N 183). Somit ergeht ein Schuldspruch wegen
qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3
SVG.
5.
5.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und
berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein. Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche
verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall
gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu
gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der
Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit
der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer
6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig,
wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive
Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der
subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden
insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische
verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte
hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise
tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
StGB). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste
Tat bzw. Tatgruppe zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat bzw. Tatgruppe festzulegen. Die schwerste Tat bzw.
Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen
zu beurteilen sind (Mathys, a.a.O.,
Rz. 485 f.). In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen
für die weiteren Taten bzw. Tatgruppen zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und
die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte
gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine Gesamtstrafe durch
angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu
starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne
einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe
der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte
Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49
StGB N 122). In einem fünften Schritt sind schliesslich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen, um das konkrete Strafmass festzulegen. Die
Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen
Strafrahmens festzulegen.
5.2 Für
die Bemessung der Strafe ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt
auszugehen, was vorliegend die schwere Körperverletzung ist, welche gemäss
Art. 122 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
vorsieht.
In objektiver
Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Privatkläger 2 massive
Verletzungen vom Unfall davontrug. Er erlitt unter anderem ein Polytrauma, ein
hyperaktives Delir, ein schweres Schädelhirntrauma, ein stumpfes
Abdominaltrauma, ein stumpfes Thoraxtrauma sowie mehrere Frakturen, darunter
insbesondere auch solche an der Halswirbelsäule (Akten S. 427 f.). Wie
bereits das Strafgericht zutreffend zusammenfasste, musste sich der
Privatkläger 2 insgesamt fünf Operationen unterziehen und er befand sich,
nachdem er einen Monat auf der Intensivstation hospitalisiert war, bis zum
28. Juni 2019 in einer stationären Behandlung in der [...] und danach in
einer Behandlung in der Tagesklinik der [...] (Akten S. 429 f., S.
447 ff., 456). Seit dem Unfall war der Privatkläger 2 mindestens bis zur
erstinstanzlichen Verhandlung zudem zu 100% arbeitsunfähig (Akten S. 456) und
es ist mit der Vorinstanz als eher unwahrscheinlich zu sehen, dass er im Falle
der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in seinen angestammten Beruf als
Gipser zurückkehren wird. Zudem erkannte das Strafgericht auch zu Recht, dass
die Verletzungen nicht nur langwierige Folgen für den Privatkläger 2 haben,
sondern er durch den Unfall auch in eine konkrete Lebensgefahr versetzt wurde
(vgl. angefochtenes Urteil S. 10). Die Verletzungen gehen demnach deutlich
über das Ausmass hinaus, welches für die Erfüllung des Tatbestands notwendig
wäre. Das Handeln des Beschuldigten erscheint ferner insofern verwerflich, als
dass er sich in angetrunkenem Zustand hinter das Steuer des von ihm
angemieteten Fahrzeugs setzte und aus rein egoistischem Grund das Rotlicht unter
massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überfuhr –
nämlich, wohl um möglichst schnell nach Hause zu gelangen (vgl. E. 2.3
oben). Allerdings fällt in subjektiver Hinsicht verschuldensmindernd das
eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten beträchtlich ins Gewicht. Es
bestehen keine Zweifel, dass der tatbestandsmässige Erfolg vom Beschuldigten –
auch wenn dieser letztlich in Kauf genommen wurde – nicht angestrebt oder
gewünscht war. Insgesamt kann das Verschulden des Beschuldigten für die
vollendete schwere Körperverletzung nicht am unteren Rand angesiedelt werden. Die
Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung ist demnach – insbesondere unter
Berücksichtigung der Schwere der Verletzungen – mit einer Freiheitsstrafe von
18 Monaten zu bemessen.
5.3 Es
ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere
Körperverletzung festzusetzen, welche ebenfalls einen Strafrahmen von
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, wobei das
Gericht aufgrund der nicht vollendeten Tat nicht an die Mindeststrafe gebunden
ist (Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22
StGB N 27).
Auf der
objektiven Seite ist auch bei der versuchten schweren Körperverletzung zu
berücksichtigen, dass das Handeln des Beschuldigten insofern verwerflich
erscheint, als er sich in angetrunkenem Zustand hinter das Steuer des von ihm
angemieteten Fahrzeugs setzte und aus rein egoistischem Grund das Rotlicht
unter massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überfuhr –
nämlich, um möglichst schnell nach Hause zu gelangen. In subjektiver Hinsicht
kann ferner auf die Ausführungen betreffend die vollendete schwere
Körperverletzung verwiesen werden (E. 5.2 oben). Insbesondere fällt auch
in dieser Hinsicht ins Gewicht, dass der Beschuldigte lediglich
eventualvorsätzlich handelte. Da die Verletzungen des Privatklägers 2 deutlich über
das Ausmass hinausgingen, welches für die Erfüllung des Tatbestands notwendig
wäre (vgl. E. 5.2 oben), ist das Tatverschulden für das hypothetisch
vollendete Delikt zum Nachteil des Privatklägers 1 ein wenig tiefer als
dasjenige der vollendeten schweren Körperverletzung einzustufen. Bei einem leichteren
Verschulden rechtfertigt sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der
Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)Strafe
von 12 Monaten Freiheitsstrafe.
Dass es
vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist, ist einzig dem Zufall zu
verdanken. Auch wenn die Verletzungen, welche sich der Privatkläger 1 zugezogen
hat, nicht in die Nähe einer schweren Körperverletzung gerückt sind, ist
dennoch zu beachten, dass er mehrere Subarachnoidalblutungen sowie zahlreiche
Kontusionen im Bereich der Handgelenke und des linken Ellenbogens zugezogen hat.
Zwar war der Privatkläger 1 lediglich einen Tag hospitalisiert, er war in der
Folge jedoch bis am 1. Februar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Akten
S. 461 f., 468). Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer
schweren Körperverletzung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit
einer Reduktion der hypothetischen Strafe um einen Drittel Rechnung zu tragen.
Die hypothetische Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung
ist somit auf 8 Monate festzusetzen.
5.4 Der
Tatbestand der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90
Abs. 3 SVG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu
vier Jahren vor.
Das Strafgericht
erachtete eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen. Sie
führte hierzu aus, das Tatverschulden wiege nicht mehr leicht. Hinsichtlich der
objektiven Tatkomponente sei zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte
gemäss dem erstellten Sachverhalt die innerorts erlaubte Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h um mindestens 42 km/h überschritten habe. Der Beschuldigte
habe mit seiner gefährlichen Fahrweise – massiv übersetzte Geschwindigkeit und
Missachten des Rotlichts – nicht nur ein erhebliches Gefährdungspotential für
sich selber und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, vielmehr habe sich das
hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten letztlich konkret realisiert. Zu
Gunsten des Beschuldigten sei allerdings zu berücksichtigen, dass sich die
krasse Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer geraden und relativ breiten
Strecke ereignet und angesichts der Tageszeit wenig bis gar kein
Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Komme hinzu, dass der Beschuldigte diese
Geschwindigkeitsüberschreitung bloss kurzzeitig aufrechterhalten habe. In Bezug
auf die subjektive Tatkomponente sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
die Verletzung elementarer Verkehrsregeln direktvorsätzlich begangen habe. Die
Beweggründe für sein rücksichtsloses Verhalten seien nicht bekannt. Es stehe
einzig fest, dass sich der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg befunden habe.
Indessen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine fahrerischen
Fähigkeiten unter Beweis habe stellen wollen (angefochtenes Urteil S. 19
f.).
Diesen
Erwägungen kann grundsätzlich gefolgt werden. Zu relativieren ist einzig die
Gefährdung, welche vom Beschuldigten durch seine Fahrweise geschaffen wurde. In
dieser Hinsicht ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Gefährdung der beiden
Privatkläger durch die Tatbestände der schweren Körperverletzung bzw. versuchte
schwere Körperverletzung abgegolten ist. Zwar bestand aufgrund der gesamten
Umstände zweifelsohne eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer, konkret wurden vorliegend indes – soweit ersichtlich –
keine weiteren Personen durch die Fahrweise des Beschuldigten gefährdet. Es
rechtfertigt sich aus diesen Gründen die hypothetische Strafe auf 12 Monate
Freiheitsstrafe zu bemessen.
5.5
5.5.1 Der
unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) liegt
der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug in
alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.1 ‰)
lenkte (vgl. angefochtenes Urteil S. 17). Der Tatbestand wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91
Abs. 2 lit. a SVG).
Wie das
Strafgericht zutreffend ausführt, ist in diesem Zusammenhang zu Ungunsten des
Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die gemessene Atemalkoholkonzentration
deutlich über der Grenze für den qualifizierten Fall von 0.8 ‰
(Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über
Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr) liegt. Zudem war es dem
Beschuldigten, wie zuletzt an der Berufungsverhandlung zugestanden, bewusst,
dass er zu viel getrunken hatte, als er sich hinter das Steuer setzte (vgl. Akten
S. 798). Das Verschulden ist daher nicht mehr am untersten Rand
anzusiedeln, wiegt insgesamt jedoch noch eher leicht. Isoliert betrachtet
rechtfertigt sich für dieses Delikt eine Strafe von 30 Tagessätzen, falls eine
Geldstrafe auszufällen wäre (vgl. hierzu aber nachstehend E. 5.5.2).
5.5.2 Bei
diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
Bei der Wahl der
Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, deren Auswirkungen auf die Täterin oder den Täter und das soziale
Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen. Eine Reihenfolge oder
Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in jedem Einzelfall die
in Würdigung aller relevanten Umstände angemessene Strafart festzulegen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, 134 IV 82 E. 4.1). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34
StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn
der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten
bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um die Täterin oder den Täter von
der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit.
a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart
trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der
eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 144 IV 217 E. 3.6, 134 IV 79 E.
4.2.2; AGE SB.2018.79 vom 20. November 2020 E. 6.2.2).
Dem aktuellen
Strafregisterauszug vom 12. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass der
Beschuldigte am 5. Juli 2018 nur wenige Monate vor dem vorliegend zu
beurteilenden Vorfall mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration beim Führen eines Motorfahrzeugs kontrolliert und mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. August 2018 zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 180.– verurteilt wurde, mit
bedingtem Vollzug und einer Probezeit von 2 Jahren (Akten S. 772). Bereits
diese einschlägige Vorstrafe zeigt, dass die Geldstrafe ihre präventive
Funktion verfehlte. Eine Geldstrafe erweist sich aus diesen Gründen
offensichtlich nicht als zweckmässig.
Somit ist für
das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol-
oder Blutalkoholkonzentration) eine hypothetische Freiheitsstrafe von 30 Tagen
festzusetzen.
5.6
5.6.1 Dem
unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall (Führerflucht) liegt folgender Sachverhalt gemäss angefochtenem Urteil
zugrunde: «Der Beschuldigte verursachte, gestützt auf den erstellten
Anklagesachverhalt, einen Unfall mit Verletzten, und es entstand dabei an beiden
involvierten Fahrzeugen ein erheblicher Sachschaden. So wurde am Fahrzeug des
Beschuldigten dessen Front eingedrückt und infolge des massiven Aufpralls beide
Airbags ausgelöst (Akten S. 203, S. 215, S. 228, S. 237 sowie S. 319 ff. ff.).
Angesichts dessen musste dem Beschuldigten klar sein, dass auch die weiteren am
Unfall beteiligten Fahrzeuginsassen nicht nur geringfügig verletzt sein
konnten, zumal bereits Prellungen, Quetschungen und Schürfungen genügen und
gerade bei einer Frontalkollision zwischen zwei Autos nebst sichtbaren
insbesondere auch mit inneren Verletzungen wie ein Schädel-Hirn-Trauma zu
rechnen ist (vgl. Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 N 24). Der Beschuldigte wäre deshalb gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG
auf jeden Fall gehalten gewesen, die Polizei hinzuzuziehen. Dessen ungeachtet
hat er sich vom Unfallort entfernt und damit den Tatbestand des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG erfüllt»
(angefochtenes Urteil S. 17 f.). Der Tatbestand wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 92 Abs. 2 SVG).
Wie das
Strafgericht zutreffend ausführt, ist zu Lasten des Beschuldigten zu
berücksichtigen, dass er sich im Wissen darum, dass er mindestens eine Person
verletzte, sofort und aus egoistischen Gründen vom Unfallort entfernte, zumal
er nicht erneut wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit der Polizei in
Konflikt geraten wollte. Allerdings ist dies insofern ein wenig zu
relativieren, als der Beschuldigte aufgrund des massiven Unfalls wohl, wie er
beteuerte, bis zu einem gewissen Grad unter Schock gestanden haben dürfte und
die Flucht nicht vollends durchdacht gewesen war. Das Verschulden ist daher am
unteren Rand anzusiedeln und wiegt eher leicht. Isoliert betrachtet rechtfertigt
sich für dieses Delikt eine Strafe von 20 Tagessätzen, falls eine Geldstrafe zu
verhängen wäre.
5.6.2 Bei
diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
In Bezug auf Sanktionsart kann
grundsätzlich auf E. 5.5.2 oben verwiesen werden. Insofern kann aufgrund
der Vorstrafe nichts Anderes gelten als bereits in Bezug auf den Schuldspruch
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Auch bei diesem Delikt erweist sich die
Geldstrafe demnach als unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist.
Somit ist für
das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Führerflucht) eine hypothetische
Freiheitsstrafe von 20 Tagen festzusetzen.
5.7
5.7.1 Schliesslich
wollte sich der Beschuldigte durch das Entfernen vom Unfallort nach dem
fraglichen Verkehrsunfall Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
entziehen, was ihm jedoch misslang (vgl. hierzu angefochtenes Urteil
S. 18). Der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen versuchter
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer) wird gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Auch dieses
Delikt beging der Beschuldigte aus egoistischen Gründen, und zwar um nicht
erneut wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit der Polizei in Konflikt zu
geraten. Dies ist dem Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen jedoch immanent.
Auch in dieser Hinsicht ein wenig zu relativieren ist, dass der Beschuldigte
aufgrund des massiven Unfalls wohl bis zu einem gewissen Grad unter Schock
gestanden sein dürfte und die Flucht nicht vollends durchdacht gewesen war.
Zudem gelang ihm die Vereitelung letztlich nicht und es ist beim Versuch
geblieben. Es ist daher von einem leichten Verschulden auszugehen und es
erscheint eine hypothetische Strafe von 10 Tagessätzen für dieses Delikt als
angemessen.
5.7.2 Bei
diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
In Bezug auf Sanktionsart kann
grundsätzlich auf E. 5.5.2 oben verwiesen werden. Auch in dieser Hinsicht
kann aufgrund der Vorstrafe nichts Anderes gelten als bereits in Bezug auf den
Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Auch bei diesem Delikt
erweist sich die Geldstrafe demnach als unzweckmässig, weshalb eine
Freiheitsstrafe auszusprechen ist.
Somit ist für
die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer) eine hypothetische Freiheitsstrafe von 10 Tagen
festzusetzen.
5.8 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB
N 122a).
Vorliegend weisen
sämtliche Delikte nicht nur einen engen zeitlichen Zusammenhang und eine
geringe Selbständigkeit auf, sondern stehen sie in einem engen situativen
Konnex. Dies verringert ihren Gesamtschuldbeitrag.
Die
Einsatzstrafe von 18 Monaten wird in Anwendung des Asperationsprinzips für die versuchte
schwere Körperverletzung um 6 Monate, für die qualifizierte grobe Verletzung
der Verkehrsregeln um 9.5 Monate, für das Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) um 25
Tage, für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Führerflucht) um 15 Tage und
für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) um 5 Tage erhöht. Insgesamt ergibt sich
für sämtliche Taten eine dem Tatverschulden angemessene Sanktion von 35 Monaten
Freiheitsstrafe.
5.9 Was
die (allgemeinen) Täterkomponenten betrifft, ist über den Beschuldigten
bekannt, dass er am [...] in Frankreich geboren wurde (Akten S. 3). Er ist
am 1. Juli 2018 in die Schweiz eingereist und verfügt über eine
Aufenthaltsbewilligung (Akten S. 38). Er lebt eigenen Angaben zufolge
alleine und hat keine Kinder (Akten S. 604). Die Täterkomponenten sind
neutral zu werten. Zu Recht berücksichtigte das Strafgericht unter dem Titel
der Täterkomponente straferhöhend die einschlägige Vorstrafe der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. August 2018 wegen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand (Akten S. 772). Die Vorstrafe betrifft eine
Verfehlung im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer, welche er am 5. Juli 2018
begangen hat, und welche zudem ein Administrativmassnahmenverfahren mit
Führerausweisentzug nach sich zog (ADMAS-Auszug, Akten S. 21). Dass der
Beschuldigte somit unbeeindruckt davon wenige Monate später abermals in
fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkte, zeigt die Unbelehrbarkeit des
Beschuldigten. Das Strafgericht berücksichtigte ferner zu Recht erschwerend,
dass die vorliegend zu beurteilenden Taten in die von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft angeordnete Probezeit fallen, sodass sich das einschlägige
Delinquieren während der Probezeit straferhöhend auswirkt. Auch ein Geständnis oder
Kooperationsbereitschaft kann dem Beschuldigten nicht zugutegehalten werden.
Auch wenn das Strafgericht zu Recht positiv veranschlagte, dass der
Beschuldigte sich bei den Privatklägern entschuldigt hat und er die
Zivilforderung des Privatklägers 1 im Grundsatz anerkannte, kam sie ebenso
zutreffend zum Schluss, dass sich die Täterkomponenten aufgrund der dargelegten
Umstände insgesamt straferhöhend auswirken. In Bestätigung der vorinstanzlichen
Erwägung ist die Freiheitsstrafe um einen Monat zu erhöhen.
5.10 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den
Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen, an welche die
bislang ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige
Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird. Bei diesem
Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der
teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB.
Nach
Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben,
wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu
tragen. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine
begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose
ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven
Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von
Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; AGE SB.2016.109 vom 14.
Juli 2017 E. 4.5). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden
und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu
beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der
Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung
des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum
Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit
der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen.
Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47
StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis
auf BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).
Wie bereits
erwähnt, ist der Beschuldigte zwar wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand vorbestraft
(Akten S. 772). Allerdings wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt, weshalb der teilbedingte Vollzug die Regel darstellt und der
unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige
Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, 2019, Art. 42 N 38).
Bei der
Beurteilung der Legalprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe hat, welche nur wenige Monate vor dem
zur Frage stehenden Vorfall datiert. Insofern ist von einer eher getrübten
Legalprognose auszugehen. Da er nun vorliegend jedoch zum ersten Mal zu einer
teilweise unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist grundsätzlich davon
auszugehen ist, dass der Freiheitsentzug für den unbedingten Teil der Strafe
eine abschreckende Wirkung auf den Beschuldigten haben dürfte. Trotz bestehender
Zweifel kann dem Beschuldigten daher keine ungünstige Legalprognose gestellt
werden, zumal der Widerruf der Vorstrafe eine zusätzlich abschreckende Wirkung
zeitigen dürfte (sogleich E. 5.11 unten). Es ist ihm somit der
teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren.
Um den Bedenken
betreffend zukünftiges Wohlverhalten und dem Verschulden in genügendem Mass
Rechnung zu tragen, wird der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe auf das
gesetzlich höchstzulässige Mass von 18 Monaten festgesetzt (Art. 43
Abs. 2 StGB). Der ausgestandene Freiheitsentzug wird gemäss Art. 51
StGB auf die Strafe angerechnet. Ausserdem wird eine Probezeit von zwei Jahren
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 StGB).
5.11 Der
Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
21. August 2018 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) zu einer bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 180.–, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Akten S. 772). Der vorliegende Vorfall
fällt in die Probezeit dieser Vorstrafe. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB
widerruft das Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer
Strafe, wenn ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen
begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird.
Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird,
verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Wie
bereits das Strafgericht zutreffend berücksichtigte, muss dem Beschuldigten
aufgrund seiner Vorstrafe eine getrübte Legalprognose gestellt werden (vgl.
E. 5.10 oben). Besonders ins Gewicht fällt, dass es sich bei der
fraglichen Vorstrafe um ein einschlägiges Delikt handelt. In Anbetracht, dass
dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der vorliegenden Freiheitsstrafe
gewährt wurde, erscheint es aufgrund dieser getrübten Prognose notwendig, die
gegen den Beschuldigten am 21. August 2018 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 180.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB zu
widerrufen.
6.
6.1 Das
Gericht verweist einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung
verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der
Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung
wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit
grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).
Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die
Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV
168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020
E. 2.4.1).
Der Beschuldigte
ist französischer Staatsangehöriger (Akten S. 3). Er wird zweitinstanzlich
u.a. wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) sowie versuchter schwerer
Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), beides Katalogtaten
gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB, verurteilt. Die Voraussetzungen
für eine obligatorische Landesverweisung sind somit erfüllt.
6.2
6.2.1 Von
der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei
kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob
die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den
Beschuldigten bewirken würde. Andererseits ist zu prüfen, ob die öffentlichen
Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des
Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist
gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung
entgegenstehen (vgl. zum Prüfungsschema de
Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB
N 34). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E.
3.1.2, E. 3.3.1, BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist
restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E.
3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur
kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2
StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den
«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR
142.201) heranziehen, wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332 E.
3.3.2; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_689/2019 vom 25.
Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der
(persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse,
unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind
strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,
wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen
(vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl.
de Weck, a.a.O. Art. 66a
StGB N 21). Ein besonderes Gewicht hat bei der Abwägung auch der Umstand, dass
eine Person in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), auch wenn
diese Tatsache nicht per se die Landesverweisung unverhältnismässig macht (BGE 144 IV 342 E. 3.3.3).
6.2.2
Ob
eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht.
Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich
gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB
aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK
werden regelmässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein), wie das Freizügigkeitsabkommen
(FZA, SR 0.142.112.681), einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung
bildet (vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019
vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1,
6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2).
6.3 Der
Beschuldigte ist französischer Staatsbürger. Gemäss Auskunft des Amts für
Migration der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft ist der
Beschuldigte am 1. Juli 2018 in die Schweiz eingereist und verfügt über
eine Aufenthaltsbewilligung (Akten S. 38). Er lebt eigenen Angaben zufolge
alleine und hat keine Kinder (Akten S. 604). Er hat eine Schwester, die in
Frankreich an der Grenze zur Schweiz lebt (Akten S. 612). Er selbst habe
zunächst zwei oder drei Jahre mit einer Niederlassungsbewilligung und danach
mit der Aufenthaltsbewilligung ein weiteres Jahr in der Schweiz gearbeitet
(Akten S. 797). Selbst wenn die vom Beschuldigten erwähnten zwei bis drei
Jahre berücksichtigt würden, für welche es allerdings in den Akten keine
Hinweise gibt, lebte der Beschuldigte keine zehn Jahre in der Schweiz, gemäss
welchen nach der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen
werden darf, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind,
dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, wobei selbst
nach zehnjährigem Aufenthalt eine aufenthaltsbeendende Massnahme möglich bleibt
(BGE 144 I 266 E. 3.9; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5,
6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; AGE SB.2020.24 vom 26. März
2021 E. 7.5.1; jeweils mit Hinweisen).
Der Beschuldigte
spricht eigenen Angaben zufolge zwar Deutsch, dennoch fanden sowohl die
erstinstanzliche als auch die zweitinstanzliche Verhandlung mit Hilfe eines
Dolmetschers statt (Akten S. 604). Auch beruflich hat der Beschuldigte
sich nicht integriert. Seit dem 1. September 2018 bezog der Beschuldigte
Arbeitslosengeld (Akten S. 28 sowie 32) und er hat sich in der
Zwischenzeit bei der Sozialhilfe angemeldet (Akten S. 613). Aufgrund
seiner kurzen Anwesenheit in der Schweiz könnte er sich bei einer Rückkehr nach
Frankreich auch zweifelsohne rasch wieder in die dortige Gesellschaft einfügen.
Im Zusammenhang mit seinen Familienverhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte
keinerlei familiären Bezug zur Schweiz hat. Nach Prüfung der relevanten
Kriterien erfüllt der Beschuldigte somit die Voraussetzungen für die Annahme
eines schweren persönlichen Härtefalles offensichtlich nicht. Wird das
Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines
persönlichen überwiegenden Interesses. Da schliesslich auch keine medizinischen
Gründe entgegenstehen, ist eine Landesverweisung grundsätzlich anzuordnen.
6.4 Abschliessend
gilt es zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung
entgegenstehen. Der Beschuldigte ist französischer Staatsangehöriger und
verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B, welche bis am 30. Juni 2023
Gültigkeit hat (Akten S. 33). Damit kann er sich grundsätzlich auf das FZA
berufen. Die Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass
der Beschuldigte, da er kurz vor der Aussteuerung gestanden sei und sich aus
den gesamten Umständen ergebe, dass er keine beruflichen Aussichten habe, nicht
auf das FZA berufen könne (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten
S. 804). Wie es sich mit diesem Einwand verhält, kann vorliegend
offenbleiben, da eine Landesverweisung auch dann auszusprechen wäre, wenn das
FZA zur Anwendung gelangt.
Gemäss Art. 5
Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte
nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I
FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer Weise restriktiv
auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach
anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der
Normsinn dem Wortsinn entspricht. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt
bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der
spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen
Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene
Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen
gehalten. Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs.
1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit
staatlichen Handelns. Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche
Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen
werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten
erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung
darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein)
aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann
den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen.
Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem
Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere
Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit
auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der
möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende
Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger
sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes,
aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende
Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko
eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche
Unversehrtheit beschlägt. Die Prognose über das Wohlverhalten und die
Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das
allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund
stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die
ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die
sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch
eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen,
wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli
2020 E. 2.4.5, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung).
Der Beschuldigte
wird vorliegend u.a. der vollendeten und versuchten schweren Körperverletzung schuldig
erklärt. Es handelt sich mithin um schwerwiegende Delikte, welche die körperliche
Integrität tangieren. Die Vorstrafe des Beschuldigten wegen Trunkenheit am
Steuer (Akten S. 772) vermag zudem, entgegen der Auffassung der Vorinstanz
(angefochtenes Urteil S. 24), begründete Bedenken wecken, dass ähnlich
gelagerte Straftaten sich wiederholen könnten. Zu berücksichtigen ist nämlich,
dass die vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte allesamt im Zusammenhang
mit groben Verkehrsregelwidrigkeiten des Beschuldigten stehen, unter anderem
erneut mit Fahren in fahrunfähigem Zustand aufgrund einer qualifizierten
Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration. Kommt hinzu, dass die Aussagen des
Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung einen gewissen Anschein von fehlender
Einsicht in das Unrecht der von ihm verübten Delikte hinterlassen (vgl.
E. 2.3 oben). Hierzu passt denn auch, dass der Beschuldigte anlässlich der
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 25. Oktober 2018 beteuerte,
dass er nicht mehr Auto fahren werde (Akten S. 126), anlässlich der
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Januar 2020 hingegen
zu Protokoll gab, den Führerschein zurückerhalten und in der Zwischenzeit einen
Schweizer Führerschein beantragt zu haben (Akten S. 157). Auch wenn dem Beschuldigten
insgesamt keine ungünstige Legalprognose i.S.v. Art. 43 Abs. 1 StGB gestellt
werden kann, bleibt damit ein gegenwärtiges Rückfallrisiko im Sinne des FZA
bestehen, welches, angesichts dessen, dass dieses Risiko eine Verletzung eines
hohen Rechtsgutes (körperliche Integrität) beschlägt, genügt, um die Landesverweisung
zu legitimieren (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
6.5 Nach
dem Gesagten ist eine Landesverweisung auszusprechen. Deren Bemessung erfolgt
innerhalb des gesetzlichen Rahmens von fünf bis fünfzehn Jahre. Angesichts der
fehlenden Bindung zur Schweiz, des Verschuldens sowie der Schwere der
Delinquenz erscheint eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren als
angemessen. Da es sich beim Beschuldigten um einen französischen
Staatsangehörigen und damit um einen Unionsbürger der EU handelt, wird die
angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im
Schengener Informationssystem eingetragen.
7.
7.1
7.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.
Der Beschuldigte
wird im Berufungsverfahren – nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen
Schuldsprüchen – wegen schwerer Körperverletzung, versuchter schwerer
Körperverletzung sowie wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung verurteilt.
Die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts durch
das Berufungsgericht hat keine Auswirkungen hinsichtlich der dem
Berufungskläger kausal zuzurechnenden Verfahrenskosten. Daraus folgt, dass die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu
belassen sind. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten in Höhe von CHF 15'546.20 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag
von CHF 6'000.–.
7.1.2 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Beschuldigte mit
seiner Berufung vollumfänglich unterlegen und die Staatsanwaltschaft im
Strafpunkt durchgedrungen. Somit ist die Gerichtsgebühr dem Beschuldigten
aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 2‘000.– festgesetzt (§ 21 des
basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
7.2 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
ausgerichtet, wobei auf seine Honorarnote abgestellt werden kann (Akten
S. 793 f.). Hierzu werden 30 Minuten zusätzlich für die
Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.–
hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR,
SG 291.400]). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils der Strafgerichtskammer
vom 24. April 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
- die Verurteilungen wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration),
versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer) sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
(Führerflucht), in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes, 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, 92 Abs.1 und 2
in Verbindung mit 51 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes;
- die in Anwendung von Art. 126
Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach unter Festlegung einer
Haftungsquote von 100 Prozent gutgeheissene unbezifferte Zivilforderung von B____
sowie die Verweisung auf den Zivilweg bezüglich der Höhe des Anspruchs;
- die Behaftung von A____ bei der
grundsätzlichen Anerkennung der Zivilforderung von B____;
- die Rückerstattung der
Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 10'000.– an [...];
- die Aufhebung der angeordneten
Schriftensperre (Verz. Nr. 150 469);
- die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers [...] für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung
und in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft, neben den
bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen, der schweren
Körperverletzung und der versuchten schweren Körperverletzung sowie der qualifizierten
groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 36 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom
22. Oktober 2018 bis 30. Oktober 2018 und der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 8. Januar
2020, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
in
Anwendung von Art. 122
und 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 90
Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes,
Art. 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51
des Strafgesetzbuches.
A____
wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des
Strafgesetzbuches für fünf Jahre des Landes verwiesen.
Die
angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht
eingetragen.
Die
gegen A____ am 21. August 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu CHF 180.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von
Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____
trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 15'546.20 und eine Urteilsgebühr
von CHF 6’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 2'000.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche
Verfahren.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 4'220.– und ein
Auslagenersatz von CHF 398.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 355.60, somit total CHF 4'974.– aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
[...], Advokat
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatkläger B____
-
Privatkläger C____
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).