SB.2020.7
mehrfacher rechtswidriger Einreise
10. November 2020Deutsch3 min
im Kantonsblatt publiziert worden war,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.7
BESCHLUSS
vom 10.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider ,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Oktober 2019
betreffend mehrfache
rechtswidrige Einreise
Das
Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung,
dass A____ mit Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 23. Oktober 2019 der mehrfachen rechtswidrigen Einreise
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt wurde,
unter Einrechnung des eintägigen Polizeigewahrsams vom 3./4. Juni 2019,
dass A____ (Berufungskläger) gegen dieses Urteil
frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat,
dass die Staatsanwaltschaft innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung
gestellt hat,
dass dem Berufungskläger die Vorladung zur
Berufungsverhandlung vom 4. August 2020 am 21. August zugestellt werden konnte,
dass die Vorladung zusätzlich am 12. August 2020
Sachverhalt
im Kantonsblatt publiziert worden war,
dass der Berufungskläger der Berufungsverhandlung
vom 10. November 2020 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht
vertreten lassen hat,
dass die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a
der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis
des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt,
dass das erstinstanzliche Urteil somit nach Art.
437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das
Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Kosten
für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet wird.
und erkennt:
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs
der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als erledigt abgeschrieben.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
Erwägungen
-
Strafgericht
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.