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Entscheid

SB.2020.7

mehrfacher rechtswidriger Einreise

10. November 2020Deutsch3 min

im Kantonsblatt publiziert worden war,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.7

BESCHLUSS

vom 10.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, Postfach, 4001

Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. Oktober 2019

betreffend mehrfache

rechtswidrige Einreise

Das

Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung,

dass A____ mit Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 23. Oktober 2019 der mehrfachen rechtswidrigen Einreise

schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt wurde,

unter Einrechnung des eintägigen Polizeigewahrsams vom 3./4. Juni 2019,

dass A____ (Berufungskläger) gegen dieses Urteil

frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat,

dass die Staatsanwaltschaft innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung

gestellt hat,

dass dem Berufungskläger die Vorladung zur

Berufungsverhandlung vom 4. August 2020 am 21. August zugestellt werden konnte,

dass die Vorladung zusätzlich am 12. August 2020

Sachverhalt

im Kantonsblatt publiziert worden war,

dass der Berufungskläger der Berufungsverhandlung

vom 10. November 2020 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht

vertreten lassen hat,

dass die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a

der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis

des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt,

dass das erstinstanzliche Urteil somit nach Art.

437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das

Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Kosten

für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet wird.

und erkennt:

://: Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs

der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als erledigt abgeschrieben.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft

Erwägungen

-

Strafgericht

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.