SB.2020.70
Menschenhandel, Förderung der Prostitution, einfache Körperverletzung, Drohung, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Urteil BGer vom 2. Juni 2025 6B_205/2024)
17. November 2023Deutsch114 min
mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.70
URTEIL
vom 17. November
2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Fürsprecher,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Anschlussberufungsklägerin
c/o Sozialhilfe, Klybeckstrasse 15,
4057 Basel Privatklägerin 1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Opferhilfe beider Basel
Privatklägerin 2
Steinengraben
5, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 20. Februar 2020
betreffend Menschenhandel,
Förderung der Prostitution, einfache Körper-
verletzung, Drohung, Förderung
der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder
des rechtswidrigen Aufenthalts
sowie Förderung der Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20.
Februar 2020 des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der einfachen
Körperverletzung, der Drohung, der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise
oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Förderung der Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit
dem 20. April 2019, sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–.
Demgegenüber wurde A____ von der Anklage des Menschenhandels (begangen im
2011), der Förderung der Prostitution in gemeinsamer Begehung (begangen im
2011), der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung, der
mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Vergehen) freigesprochen. Im Anklagepunkt der mehrfachen Tätlichkeiten sowie
der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Förderung der
rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts,
Tatzeitraum 2011) wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung und im
Anklagepunkt der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen
Drohung (beides in Bezug auf den Tatzeitraum 2011) wegen Fehlens eines
Strafantrages eingestellt. A____ wurde sodann zu CHF 50'303.25
Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel sowie zu CHF 15'000.–
Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 15. August 2016 an B____
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 45'000.– wurde
abgewiesen. Ausserdem wurden die beigebrachten Mobiltelefone [...] und [...]
(Verz. [...], Pos. [...]) sowie die beigebrachten Fremdwährungen (Forint 2'000.–,
Won 1'000.–, Peso 1.– und Lei 50.–) unter Aufhebung der Beschlagnahme A____
zurückgegeben und die zwei Memory Sticks (Verz. [...], Pos. [...]) sowie der USB-Stick
(Verz. [...]) wurden zu den Akten genommen. Ferner wurden A____ die Verfahrenskosten
im Betrage von CHF 8'744.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.–
auferlegt, wobei das Kostendepot im Betrage von CHF 2'970.55 mit den
Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet wurde. Schliesslich wurde dem
Opfer zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'868.10
(inkl. MWST) zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Beschuldigter)
mit Eingabe vom 14. August 2020 Berufung erklärt und vorgebracht, dass das
vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Hierbei hat er – neben
Beweisanträgen – u.a. folgende Anträge gestellt: Es sei der Beschuldigte in
Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2020
vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Des Weiteren
seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklagebehörde
resp. des Staates auszusprechen und sämtliche Zivilforderungen abzuweisen. Die
Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin 2 haben weder
Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die
Privatklägerin 1 bzw. das Opfer hat mit Eingabe vom 10. September
2020 Anschlussberufung erklärt und in teilweiser Anfechtung des
vorinstanzlichen Entscheids beantragt, dass der Beschuldigte zur Zahlung einer
Genugtuung von insgesamt CHF 60'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15.
August 2020 zu verurteilen sei, dies unter o/e-Kostenfolge.
Mit Berufungsbegründung vom 11. November 2020 hat der Beschuldigte
seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet, ebenso die
Privatklägerin 1 in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 1. Februar
2021. Ebenfalls mit Berufungsantwort vom 1. Februar 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft
die Abweisung der Berufung unter gleichzeitiger Bestätigung des
strafgerichtlichen Entscheids.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Juli
2021 ist die Haftentlassung auf den 2/3-Termin gutgeheissen und der Beschuldigte
per 19. August 2021 zuhanden des Migrationsamtes Basel-Stadt aus dem
vorzeitigen Strafvollzug entlassen worden.
Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 21. März 2021 beantragt,
es sei die Privatklägerin 1 rechtshilfeweise vorzuladen und an der
Hauptverhandlung zu befragen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 hat die
Instruktionsrichterin den Antrag auf nochmalige Befragung der Privatklägerin 1
vorläufig – vorbehaltlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht–
abgewiesen.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 hat [...], Fürsprecher, mitgeteilt,
dass er dem Beschuldigten ergänzend zur amtlichen Verteidigerin zur Seite
stehe. Mit Eingabe vom 5. September 2022 hat ersterer sodann beantragt,
dass die bisherige amtliche Verteidigerin aus dem amtlichen Mandat zu entlassen
und er an ihrer Stelle als amtlicher Anwalt zur (notwendigen) Verteidigung des Beschuldigten
einzusetzen sei. Dies wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
23. September 2022 bewilligt.
Mit Verfügung vom 7. März 2023 hat die Instruktionsrichterin
die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 31. Mai
2023 sind die beteiligten Personen (Privatklägerin 1 und 2 fakultativ) sowie
eine anonyme Zeugin der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration Zürich (FIZ)
zur Hauptverhandlung am 25./26. Juli 2023 geladen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25./26. Juli 2023 ist
der Beschuldigte aufgrund eines von der Fluggesellschaft kurzfristig
annullierten Fluges von Budapest nach Basel nicht erschienen, weshalb das
Berufungsgericht entschieden hat, die Hauptverhandlung zu verschieben. Mit
Verfügung vom 25. Juli 2023 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass nach
Absprache mit allen Beteiligten die Berufungsverhandlung neu am 16./17.
November 2023 stattfinden wird. Mit Vorladung vom 7. August 2023 sind wiederum
die beteiligten Personen (Privatklägerin 1 und 2 fakultativ) sowie eine anonyme
Zeugin der FIZ zur Hauptverhandlung am 16./17. November 2023 geladen worden.
Mit Eingabe vom 15. August 2023 hat die Verteidigung zum
einen darum ersucht, dass betr. den Ausschluss der Öffentlichkeit von der
Berufungsverhandlung eine Verfügung zu erlassen sei. Sofern am Ausschluss
weiter festgehalten werde, werde darum ersucht, zumindest den Sohn des Beschuldigten,
dessen Personalien in der letzten Verhandlung erhoben worden seien, als Vertrauensperson
zur Verhandlung zuzulassen. Schliesslich hat sie erneut beantragt, es sei C____
als Zeugin zur Verhandlung vorzuladen. Mit Stellungnahme vom 11. September 2023
hat die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das Gesuch um Zulassung der
Öffentlichkeit zur Hauptverhandlung vom 16./17. November 2023 abzuweisen.
Hinsichtlich des Eventualersuchens betr. Zulassung des Sohns als
Vertrauensperson des Beschuldigten zur Hauptverhandlung hat die
Staatsanwaltschaft auf einen Antrag verzichtet, sofern es sich beim beantragten
Begleiter nicht um D____ handle oder der Antrag auf Vorladung und Befragung von
C____ abgewiesen würde. Entsprechend sei auch das erneute Gesuch um Vorladung
von C____ als Zeugin zur Hauptverhandlung abzuweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 hat schliesslich das Opfer beantragt, es
seien das Gesuch um Zulassung der Öffentlichkeit zur Hauptverhandlung, das
Gesuch um Zulassung des Sohnes des Beschuldigten sowie das Gesuch um Vorladung
von C____ als Zeugin abzuweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 hat die
Instruktionsrichterin den Antrag auf Durchführung einer für das Publikum
offenen Verhandlung abgewiesen. Sodann ist dem Sohn des Beschuldigten, A____,
geb. [...], erlaubt worden, den Beschuldigten als Vertrauensperson zur
Verhandlung zu begleiten. Schliesslich ist der Antrag auf Vorladung von C____
abgewiesen worden, dies alles vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das
Gesamtgericht.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16./17. November 2023
sind der Beschuldigte sowie eine anonyme Zeugin der FIZ befragt worden. Im
Anschluss sind der amtliche Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie die
Vertreterin der Privatklägerin 1 zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung
sowie die Vertreterin der Privatklägerin 1 haben daraufhin repliziert. Die
Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten
Anträgen festgehalten. Dem Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort
zugekommen.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Legitimation zur Ergreifung eines
Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das
Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Berufung, die Privatklägerin 1 nach Art. 400 Abs. 3 lit. b
in Verbindung mit Art. 382 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die
Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in
Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist
gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als
Dreiergericht zuständig.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung resp. die Anschlussberufung kann demgemäss auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen
die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der Beschuldigte beantragt grundsätzlich die vollumfängliche
Aufhebung des Urteils der Vorinstanz resp. einen vollumfänglichen Freispruch,
während die Privatklägerin 1 eine Erhöhung der zugesprochenen Genugtuung
verlangt. In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die folgenden Punkte: Die
Freisprüche von der Anklage des Menschenhandels (begangen im 2011), der
Förderung der Prostitution in gemeinsamer Begehung (begangen im 2011), der
mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen
Nötigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Vergehen), die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt der mehrfachen
Tätlichkeiten sowie der Widerhandlung gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz (Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des
rechtswidrigen Aufenthalts, Tatzeitraum 2011) zufolge Eintritts der Verjährung,
die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt der mehrfachen einfachen
Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung (beides in Bezug auf den
Tatzeitraum 2011) wegen Fehlens eines Strafantrages, die Rückgabe der
beigebrachten Mobiltelefone [...] und [...] (Verz. [...], Pos. [...]) sowie der
beigebrachten Fremdwährungen (Forint 2'000.–, Won 1'000.–, Peso 1.– und
Lei 50.–) unter Aufhebung der Beschlagnahme, die Beibehaltung der zwei
Memory Sticks (Verz. [...], Pos. [...]) sowie des USB-Sticks (Verz. [...]) bei
den Akten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen
Vertreterin der Privatklägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
Verfahrensanträge/Vorfragen
2.1
2.1.1
Der Beschuldigte beantragt zunächst in
beweisrechtlicher Hinsicht im Berufungsverfahren, es sei C____ als Zeugin zu
befragen. Der Beschuldigte habe die ihm vom Opfer vorgeworfenen Taten nicht
begangen und sei im ihm zur Last gelegten Zeitraum im Jahre 2016 weder in
Basel-Stadt noch in Zürich noch an einem anderen Ort in der Schweiz gewesen.
Die obgenannte Zeugin könne über seinen Aufenthaltsort im Sommer 2016 aussagen.
Des Weiteren sei auch das Opfer nochmals vor dem
Berufungsgericht zu befragen, da der Schuldspruch ausschliesslich auf seinen
Aussagen beruhe und es ohnehin als Anschlussberufungskläger Partei sei. Die
fehlende Glaubwürdigkeit des Opfers sei vom Beschuldigten hinlänglich geltend
gemacht worden, dass sich das Berufungsgericht hierüber selbst ein Bild mache,
sei aber selbstredend entscheidend.
Obwohl die Beweisanträge bereits von der
Instruktionsrichterin abgewiesen wurden und nur der Antrag auf Befragung von C____
im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholt wurde, ist vorliegend gleichwohl
auch (nochmals) auf die nicht durchgeführte (erneute) Befragung des Opfers
einzugehen, da diese Frage auch im engen Zusammenhang mit der
Glaubhaftigkeitsanalyse ihrer Aussagen (vgl. dazu hinten E. 3) steht. Nicht
nochmals zu thematisieren ist jedoch der Antrag auf Befragung von F____, da dieser
ebenfalls bereits mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. März 2023
abgewiesen wurde und keine erneute Stellung an das Gesamtgericht im Rahmen der
Berufungsverhandlung erfolgte.
2.1.2
Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die
Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung
geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt
wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig,
der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch
Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 2.3.4). Dabei
handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen
eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021
E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 139
StPO N 48 ff.).
Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren
auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen
Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389
Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn
die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14.
Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). In
diesem Zusammenhang verankert Art. 343 Abs. 3 StPO grundsätzlich eine einmalige
Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine
solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021
vom 2. August 2022 E. 2.2; zum Ganzen BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39
E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in
Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich aber, dass eine unmittelbare
Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren dann zu erfolgen hat, wenn im mündlichen
Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig
erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren
zur Anwendung (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012
E. 1.2). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im
Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens
beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des
Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner
Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den
unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so, wenn die Aussage das
einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196
E. 4.4.2; BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_139/2013 vom
20.
Juni 2013 E. 1.3.2). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was
sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen.
Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren
Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2;
BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014
E. 2.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme
erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer
6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014
E. 2.1).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und
Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört,
dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien
würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des
Sachverhalts tauglich und notwendig erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt,
der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür
in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen – selbst wenn das Beweismittel an sich tauglich wäre –
nicht erschüttert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3,
136.
I 229 E. 5.3; BGer 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2, 6B_551/2021 vom
17.
September 2021 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei
der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene
Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt
sich, dass auch das die Überzeugung des Gerichts nicht beeinflussen würde, so
erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E.
1.4; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).
2.1.3
Was die beantragte Befragung von C____ anbelangt,
gilt es festzuhalten, dass von ihr keine den verfahrensgegenständlichen
Sachverhalt erhellenden und glaubhaften weiteren Informationen zu erwarten
sind. So erweist sich insbesondere die angeblich «auf eigene Initiative ohne
jeglichen Zwang und ohne jegliche Beeinflussung» abgegebene Erklärung vom 21.
Dezember 2020 (Akten S. 1525u) als unzuverlässig bzw. unzutreffend – dies
ist umso erstaunlicher, als sie sich genaue Gedanken zum Inhalt ihrer Erklärung
machen konnte und diese zudem vor einem ungarischen Rechtsanwalt zu Protokoll
gab. So stehen C____s Angaben betreffend ihren letzten Aufenthalt in der
Schweiz während «höchstens zwei Wochen», «ungefähr 2014–2015» (zudem sagte sie
aus, sie sei «seit über fünf Jahren nicht in der Schweiz gewesen»), im Widerspruch
zu ihrem tatsächlich festgestellten Aufenthalt für die Dauer von vier Tagen vom
17.
August bis zum 21. August 2016 in Basel. Auch stellt sie in ihrer
Erklärung – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – in Abrede, in der
Schweiz als Prostituierte gearbeitet zu haben – obgleich auch dies durch die
Anmeldung an der [...] durch die [...] GmbH als erstellt gelten kann (vgl.
Akten S. 1511) –, führt sie doch aus, dass eine solche Behauptung vom
Opfer verbreitet werde, dies jedoch nicht der Wahrheit entspreche («Ich sage
aus, dass das, was B____ über mich sagt, nicht wahr ist, nicht der Wahrheit
entspricht»). Es ist mithin davon auszugehen, dass C____ ihre «Wahrheit» den
Gegebenheiten anpasst. Ausserdem führte C____ in ihrer Erklärung vom 21. Dezember
2020.
aus, dass sie dem Opfer in der Vergangenheit lediglich zufällig bei
Bekannten über den Weg gelaufen sei und dass man sich dabei gegrüsst habe. Überdies
machte sie geltend, dass sie den Beschuldigten nicht persönlich kenne und ihn
nie getroffen habe (Akten S. 1525u). Entsprechend ist auch fraglich,
inwiefern sie, wie vom Beschuldigten vorgebracht wird, über seinen
Aufenthaltsort im Sommer 2016 glaubhafte Aussagen machen soll bzw. kann.
Damit ist der Antrag auf Befragung von C____ in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen.
2.1.4
Abzuweisen ist des Weiteren auch die
beantragte (erneute) Befragung des Opfers. Zwar handelt es sich vorliegend zu
einem grossen Teil um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, bei der die
Schilderungen des Opfers ein entscheidendes Beweismittel darstellen, jedoch
wurde das Opfer bereits im Vorverfahren unter (indirekter) Konfrontation mit
dem Beschuldigten (über knapp fünf Stunden) sowie unter Teilnahme des Verteidigers
einvernommen (vgl. Akten S. 619 ff.). Das Opfer wurde sodann nochmals
vor dem Strafgericht über rund vier Stunden eingehend befragt, wobei der
Beschuldigte auch hier mittels indirekter Konfrontation mit den Aussagen
konfrontiert wurde und über seine Verteidigung Anschlussfragen stellen konnte.
Von diesem Recht hat er denn auch Gebrauch gemacht (Protokoll 1. Instanz, Akten
S. 1203 ff.). Die Befragung vor der ersten Instanz wurde zudem mittels
Audio-/Videoaufnahme aufgezeichnet. Das Berufungsgericht konnte sich
entsprechend durch die Konsultation der Aufnahmen selbst ein Bild vom Opfer und
seinem Aussageverhalten machen. Schliesslich moniert der Beschuldigte auch – zu
Recht – nicht, dass die vorinstanzliche Beweisabnahme nicht ordnungsgemäss
erfolgt sei. Sofern der Beschuldigte Ungereimtheiten im Aussageverhalten des
Opfers geltend macht, sind diese im Rahmen der Beweiswürdigung zu thematisieren
und berühren nicht den Aspekt einer zureichenden und verwertbaren
Beweiserhebung.
Im Ergebnis kann somit auf die in der Voruntersuchung sowie
vor dem Strafgericht gemachten Aussagen des Opfers abgestellt werden. Es ist
nicht einzusehen, was eine nochmalige Befragung zu denselben Punkten für neue
Erkenntnisse zutage fördern sollte, welche die Entscheidfindung des Gerichts
beeinflussen könnten. Ob die Aussagen schliesslich ausreichend für einen
Schuldspruch sind, ist eine Frage der noch vorzunehmenden Beweiswürdigung.
2.2
2.2.1
Der Beschuldigte bringt des Weiteren vor, dass
die nicht parteiöffentlichen Einvernahmen des Opfers aufgrund einer Verletzung
der Teilnahmerechte nicht verwertbar seien, wobei auch eine Wiederholung der
Einvernahmen die ursprünglichen Einvernahmen nicht verwertbar mache. Das Urteil
dürfe sich entsprechend nur auf solche Sachverhalte beziehen, welche konkret an
den parteiöffentlichen Einvernahmen geäussert worden seien. Die erste
parteiöffentliche Einvernahme des Opfers habe am 28. Mai 2019 stattgefunden.
So sei insbesondere der Verweis auf die Aussagen des Opfers anlässlich der
ersten Einvernahme, welche, weil in freier Rede geäussert, als Beleg für dessen
«(Teil)glaubwürdigkeit» unzulässig, solange diese keinen Niederschlag in den
verwertbaren Protokollen fänden. Massgebend seien die Aussagen nach dem
28.
Mai 2019 (ab Akten S. 587 ff.).
2.2.2
Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt
gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der
Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen
durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und
einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei
polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO. Vor Eröffnung einer
Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf
Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei
polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2
lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme
berechtigt (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, 6B_14/2021 vom
28.
Juli 2021 E. 1.3.2, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2). Die
Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem
Straffall zu befassen beginnt, insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet
(BGE 143 IV 397 E. 3.4.2, 141 IV 20 E. 1.1.4 m.H.; vgl. auch Vogelsang, in: Basler Kommentar,
3.
Aufl., Basel 2023, Art. 309 StPO N 9 f.).
2.2.3
Vorliegend wurden mit dem Opfer insgesamt fünf
Einvernahmen durchgeführt, an denen weder der Beschuldigte noch seine
Verteidigung teilnehmen konnten (Einvernahme vom 7. November 2016 [Akten
S. 410 ff.], Einvernahme vom 2. Februar 2017 [Akten S. 438 ff.], Einvernahme
vom 13. Juli 2017 [Akten S. 468 ff.], Einvernahme vom 9. August 2017
[Akten S. 515 ff.], Einvernahme vom 17. August 2017 [543 ff.].
Sämtliche erwähnten Einvernahmen fanden jedoch im polizeilichen
Untersuchungsverfahren statt; das Strafverfahren war zu diesen Zeitpunkten weder
materiell noch formell bereits eröffnet worden. So erfolgte denn auch die Identifizierung
des Beschuldigten durch die ungarischen Behörden erst am 16. März 2018
(Akten S. 319 ff., 563, s. dazu auch das Rechtshilfegesuch vom 19. Oktober
2017, Akten S. 311 ff.; ein zuvor durchgeführter Identifizierungsversuch
via EUROPOL im Jahre 2017 war noch fehlgeschlagen [vgl. Schreiben EUROPOL vom
28.
Juli 2017, Akten S. 286]) und dessen Ausschreibung im RIPOL am
18.
Januar 2019 (Akten S. 98), seine Anhaltung/Haft sowie weitere
Zwangsmassnahmen erfolgten sodann erst nach dem 20. April 2019 (Akten S. 99 ff.;
vgl. auch die Eröffnungs-/Ausdehnungsverfügung vom 21. April 2019, Akten
S. 264). Eine Gewährung der Teilnahmerechte vor der Identifizierung resp.
Verhaftung des Beschuldigten wäre denn auch rein praktisch gar nicht möglich
gewesen.
Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahmen war der
Staatsanwaltschaft zudem auch nicht klar, ob das Opfer in der Schweiz würde
bleiben und mithin als Auskunftsperson auch im späteren Verlauf des Verfahrens
zur Verfügung stehen können. So wurde am 7. Oktober 2016 vom Migrationsamt
Basel-Stadt eine Anwesenheitsbestätigung (Erlaubnis des vorläufigen
Aufenthalts) für das Opfer gestützt auf Art. 35 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ausgestellt, die bis zum 6.
November 2016 Gültigkeit hatte (Akten S. 398). Seither verfügte es über
keine Aufenthaltsbewilligung (vgl. E-Mail FIZ, Akten S. 430). Am 7.
November 2016 fand die erste Einvernahme des Opfers statt (Akten S. 410 ff.). Am
7.
Dezember 2016 fragte die FIZ bei der Kriminalpolizei an, ob gestützt auf
Art. 36 VZAE durch die Polizei ein Antrag auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung
gestellt werden könnte (E-Mail FIZ, Akten S. 430). Eine solche Anfrage
(Kurzaufenthaltsbewilligung für 6 Monate) an das Migrationsamt Basel-Stadt durch
die Polizei erfolgte am 8. Dezember 2016 (Akten S. 431). Den Akten kann
hierzu entnommen werden, dass die Kurzaufenthaltsbewilligung wohl im Laufe des
Dezembers ausgestellt wurde (vgl. Akten S. 432). Die zweite Einvernahme
des Opfers fand sodann am 2. Februar 2017 statt (Akten S. 438 ff.). Die FIZ
stellte am 28. April 2017 das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund
eines Härtefalls gestützt auf Art. 36 Abs. 6 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE (Akten
S. 455 ff.). Das Gesuch wurde in der Folge bewilligt und dem Opfer eine
Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt. Zwar kann auch hier das exakte Datum
nicht aus den Akten entnommen werden, dies muss aber zwischen Ende April und
dem 9. August 2017 geschehen sein (vgl. Einvernahme vom 9. August 2017,
Akten S. 530). Zumindest im Hinblick auf die beiden Einvernahmen vom 7.
November 2016 und 2. Februar 2017 war mithin eine rasche Sicherung der Beweise
im Sinne der zeitnahen Befragung des Opfers angezeigt. Ab Erhalt der Aufenthaltsbewilligung
B im Frühling/Sommer 2017 wäre es der Staatsanwaltschaft jedoch grundsätzlich
möglich gewesen, mit den weiteren Opferbefragungen zuzuwarten, bis der
Beschuldigte hätte identifiziert und vorgeführt werden können. Die Frage der
Verwertbarkeit der drei Einvernahmen vom 13. Juli 2017, 9. August 2017 und
17.
August 2017 kann vorliegend jedoch offen bleiben, da in diesen ohnehin
keine relevanten Aussagen zum Kernsachverhalt gemacht wurde. Vielmehr wurde das
Opfer insbesondere zu Vorkommnissen befragt, die sich nach der Anzeigestellung
gegen den Beschuldigten ereignet haben sollen und daher im Rahmen der
Beweiswürdigung zum angeklagten Sachverhalt nicht von Relevanz sind.
Da das Opfer des Weiteren am 28. Mai 2019 parteiöffentlich
einvernommen wurde (Akten S. 587 ff.), am 30. Juli 2019 die Konfrontationseinvernahme
stattfand (Akten S. 619 ff.) und es auch im erstinstanzlichen
Gerichtsverfahren in Anwesenheit des Beschuldigten und unter Beachtung des
Fragerechts einvernommen wurde (Protokoll 1. Instanz, Akten
S. 1203 ff.), ist nicht erkennbar, weshalb die ersten beiden polizeilichen
Einvernahmen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu Lasten des Beschuldigten
verwertet werden dürften. Im Ergebnis verletzte die Abwesenheit des
Beschuldigten in den im polizeilichen Untersuchungsverfahren durchgeführten Einvernahmen
des Opfers somit dessen Teilnahmerechte nicht.
Der Vollständigkeit halber gilt es zudem festzuhalten, dass
auch keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs vorliegt, fand eine
Konfrontation des Opfers mit dem Beschuldigten doch – wie erwähnt – im
Vorverfahren sowie vor dem Strafgericht statt, womit der Beschuldigte ausreichend
Gelegenheit hatte, die Aussagen des Opfers in Zweifel zu ziehen und ihm Fragen
zu stellen. Eine Verletzung dieses Anspruchs wird vom Beschuldigten denn auch
nicht geltend gemacht.
2.3
2.3.1
Der Beschuldigte moniert ausserdem auch eine
Verletzung des Anklagegrundsatzes. So fänden sich im vorinstanzlichen Urteil Sachverhaltserkenntnisse,
welche nicht mit der Anklageschrift übereinstimmten. Insbesondere, dass der
Beschuldigte nicht selbst vor Ort gewesen sei und via Dritte gehandelt habe,
finde keine Grundlage in der Anklageschrift.
2.3.2
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in
Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur
Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift
vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;
Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur
Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind
(BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; BGer 6B_1404/2020
vom 17. Januar 2022 E. 1.3; vgl. auch Jean-
Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017,
S. 309, 311).
2.3.3
Der Kritik des Beschuldigten kann vorliegend
nicht gefolgt werden. Sofern er sich auf die Vorkommnisse aus dem Jahre 2011 bezieht,
ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich bereits ein rechtskräftiger
Freispruch ergangen ist. Nur ergänzend gilt es gleichwohl festzuhalten, dass die
Anklageschrift zu diesen Vorkommnissen im Jahre 2011 ausführt, dass schon das
Verbringen des Opfers in die Schweiz möglicherweise durch Drittpersonen erfolgt
sein könnte («Es muss dabei offenbleiben, ob der Beschuldigte die Frauen auf
dieser Reise begleitete, oder ob er sich dabei einer ihn in seiner Position als
Zuhälter vertretenden Drittperson («[...]» oder «[...]») bediente», AS Ziff. I.
1.). Gleiches gilt auch für die Positionierung des Opfers auf dem
Strassenstrich in Zürich («[…] er oder eine von ihm beauftragte und in seinem
Namen handelnde Drittperson positionierte das Opfer] am Sihlquai auf dem
Strassenstrich», AS Ziff. I. 1.), für die Abgabe des Verdienstes («Den
Verdienst musste [das Opfer] jeweils dem Beschuldigten bzw. in dessen
Abwesenheit den von ihm mit der Einziehung des Dirnenlohns beauftragten
Drittpersonen aushändigen», AS Ziff. I. 1.) oder für die Einschränkung der
Handlungsfreiheit («Der Beschuldigte und die von ihm beauftragten und ihn in
seiner Position als Zuhälter vertretenden Drittpersonen schränkten [die]
Handlungsfreiheit [des Opfers] durch diverse Massnahmen ein und hielten [das
Opfer] auf diese Weise gegen [seinen] Willen in der Prostitution fest», AS
Ziff. I. 1.).
Was den angeklagten Tatzeitraum im Jahre 2016 anbelangt,
beschränkt sich die diesbezügliche Kritik des Beschuldigten auf die Aussagen
des Opfers. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Frage der Verletzung
des Anklagegrundsatzes, sondern um eine solche der Beweiswürdigung (dazu hinten
E. 3).
2.4
2.4.1
Der Beschuldigte beantragt schliesslich, es
sei die als Zeugin an die Berufungsverhandlung vorgeladene G____ anstatt als
Zeugin als Auskunftsperson zu befragen. Diese habe das Opfer als
Betreuungsperson zur erstinstanzlichen Verhandlung begleitet und sei offenbar
während der ganzen Verhandlungsdauer anwesend gewesen. Damit habe sie aber ihre
Zeuginnenqualität verloren, weil sie durch die ganze erstinstanzliche
Verhandlung beeinflusst worden sei. Als Betreuungsperson habe sie sowieso eher
Dispositiv
Parteiqualität und sei demnach, wenn überhaupt, höchstens als Auskunftsperson
zu befragen, dies analog zu Art. 178 StPO.
2.4.2 Gemäss Art. 162 StPO ist eine Zeugin eine an
der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung
dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist. Als
Auskunftsperson wird nach Art. 178 StPO einvernommen, wer sich entweder als
Privatklägerschaft konstituiert hat, zur Zeit der Einvernahme das
15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, wegen eingeschränkter
Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu
erfassen, ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin
oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit
zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, als mitbeschuldigte
Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist, in
einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in
Zusammenhang steht, beschuldigt ist, oder in einem gegen ein Unternehmen
gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens
bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese Aufzählung ist abschliessend, womit
keine Ergänzung durch weitere Konstellationen erfolgen kann (Jositsch/Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 178
N 1).
2.4.3 Vorliegend sind keine der Voraussetzungen
gegeben, dass die als Zeugin geladene G____ als Auskunftsperson einvernommen
werden könnte. Aufgrund der abschliessenden Aufzählung in Art. 178 StPO fällt
denn auch eine analoge Anwendung der Bestimmung ausser Betracht. Ausserdem gilt
es festzuhalten, dass der Audio-/Videoaufzeichnung der erstinstanzlichen
Verhandlung entnommen werden kann, dass die Zeugin G____ als damalige
Begleitperson des Opfers nur während dessen Befragung anwesend war. Vor und
nach der Opferbefragung befinden sich beide Personen mithin nicht im
Gerichtssaal (vgl. Audioaufnahme II [Zeitstempel 2:34] sowie Audioaufnahme V
[Zeitstempel 12:55]; vgl. auch Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1228) und waren –
entgegen der Behauptung des Beschuldigten – somit nicht während der ganzen Verhandlungsdauer
anwesend. Zudem wären allfällige «Beeinflussungen» oder Näheverhältnisse u.ä.
bei der Beweiswürdigung und nicht der Frage der Zeuginneneigenschaft zu
berücksichtigen.
3. Tatsächliches
3.1 Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht zusammengefasst
festgehalten, dass das Opfer in Bezug auf das Kerngeschehen – das Kennenlernen
des Beschuldigten, das Verliebtsein, den Beginn ihrer Tätigkeit als
Prostituierte für den Beschuldigten, die Ausgestaltung des
Prostituierten-Zuhälter-Verhältnisses, das zunehmende Abhängigkeitsverhältnis
mit einer Droh- und Gewaltkulisse sowie die Ausnützung der Schuldensituation
durch den Beschuldigten – konstante und stimmige Aussagen gemacht habe. Was
aber den Anklagevorwurf für den Tatzeitraum 2011 angehe, habe das Opfer seine
frühere Aussage insofern korrigiert, als es in Zürich zwar für den
Beschuldigten die Kreditschulden seines Vaters abgearbeitet habe, allerdings habe
nicht der Beschuldigte, sondern sein Kompagnon «[...]» das Opfer in dessen
Auftrag in die Schweiz begleitet und hier beaufsichtigt. In dieser
Konstellation sei es rein theoretisch durchaus möglich, dass der Beschuldigte
als Mittäter eines Menschenhandels respektive der Förderung der Prostitution in
Frage komme. Allerdings habe er sich zum fraglichen Tatzeitraum nachweislich in
Ungarn im Gefängnis befunden und es sei schlicht unklar geblieben, welchen
wesentlichen Tatbeitrag er unter diesen Umständen geleistet haben solle und wie
er auf die fraglichen Delikte in der Schweiz konkret Einfluss genommen habe.
Diesbezüglich fehlten denn auch nähere Ausführungen in der Anklageschrift.
Dasselbe gelte für die angeklagten Sexualdelikte. Hier käme bei der
vorliegenden Sachlage von vornherein ohnehin nur eine Anstiftung in Frage.
Diese Form der Teilnahme sei aber weder nachgewiesen noch im Anklagesachverhalt
umschrieben. Insofern sei der Sachverhalt in Bezug auf den inkriminierten
Tatzeitraum Januar/Februar 2011 nicht als erstellt anzusehen.
Hinsichtlich des Tatzeitraums 2016 sei demgegenüber gestützt
auf die Aussagen des Opfers zunächst als erstellt zu betrachten, dass dieses in
der Zeit nach seiner durch die FIZ organisierten Rückkehr nach Ungarn im Jahre
2011 und nachdem es und der Beschuldigte ihre jeweiligen Gefängnisstrafen
verbüsst hätten, wieder zum Beschuldigten zurückgekehrt sei, da es keine Bleibe
und keinerlei finanzielle Mittel gehabt habe. Des Weiteren sei den Aussagen des
Opfers folgend nachgewiesen, dass der Beschuldigte die Familie des Opfers während
seines Gefängnisaufenthalts abermals einen Kredit gewährt und erneut die
Abmachung bestanden habe, dass das Opfer die Summe von 1'000'000.– Forint beim
Beschuldigten durch seine Arbeit als Prostituierte abarbeite. Gestützt auf die
Angaben des Opfers sei denn auch davon auszugehen, dass sie von diesem Deal
noch vor der Reise in die Schweiz erfahren und sich anfänglich damit
einverstanden erklärt habe. Ferner sei erstellt, dass der Beschuldigte Anfang
August 2016 zusammen mit dem Opfer und zwei weiteren Prostituierten nach Basel
an die [...] gefahren sei. Dort habe er bei seiner Schwägerin H____ ein Zimmer
gemietet und das Opfer als Prostituierte arbeiten lassen. Insbesondere in der
ersten, tatnahen Einvernahme habe das Opfer anschaulich geschildert, wie es dem
Beschuldigten nach etwa zwei Wochen in Basel mitgeteilt habe, dass sie die
Schulden nun abbezahlt habe und gerne nach Hause gehen möchte. Darauf habe der
Beschuldigte mit Gewalt reagiert, indem er ihr zwei Zähne ausgeschlagen und die
Nase gebrochen habe. Zudem habe er das Opfer nicht wie vereinbart nach Ungarn
zurückkehren lassen. Stattdessen habe er es Anfang September 2016 nach Zürich
mitgenommen, wo es sich gegen ihren Willen habe prostituieren müssen. Ebenso sei
erstellt, dass der Beschuldigte als Zuhälter des Opfers diesem, wie in der
Anklageschrift umschrieben, Vorschriften zu seiner Tätigkeit auf dem Strassenstrich
in Basel und Zürich gemacht habe, das Opfer dabei kontrolliert, es überwacht, ihm
den gesamten Verdienst abgenommen und es geschlagen habe, wenn es sich seinen
Anweisungen nicht gefügt und Vorgaben nicht eingehalten habe.
In Bezug auf den Tatzeitraum 2016 sei indessen nicht
erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer wiederholt sexuell genötigt und
geschändet habe, indem er es durch Gewaltanwendung oder durch Herbeiführung seiner
Widerstandsunfähigkeit mittels Betäubungsmitteln respektive Alkohol zur Duldung
von Analsex gezwungen habe. So seien die Opferaussagen im Zusammenhang mit den
sexuellen Übergriffen, insbesondere in Bezug auf die Nötigungsmittel respektive
die Widerstandsunfähigkeit, über das gesamte Verfahren hinweg zu vage,
ausweichend und teilweise auch widersprüchlich ausgefallen, als dass gestützt
darauf ein Schuldspruch ergehen könne. Ferner erscheine dem Gericht für die
Tatzeit im Jahre 2016 aufgrund des damaligen Zustandes des Penis des
Beschuldigten eine erzwungene anale Penetration eher nicht vorstellbar.
Hingegen sei gestützt auf die tatnahen Aussagen des Opfers
davon auszugehen, dass der Beschuldigte es, nachdem es sich im September 2016
an [...] gewandt habe und von einer anderen Prostituierten verraten worden sei,
mit dem Tod bedroht habe. Überdies stehe fest, dass das Opfer für seine
Erwerbstätigkeit als Prostituierte nicht über die erforderliche Bewilligung
verfügt habe.
3.2 Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass die
ganze Anklage mit den Aussagen eines einzigen Opfers stehe und falle, die sich
zum grössten Teil durch einen Gegenbeweis erst noch als unwahr herausgestellt
hätten. Und dort, wo der Gegenbeweis für eine kleine Zeitspanne von Mitte
August bis Mitte September 2016 nicht habe geleistet werden können, es an jedem
objektiven Indiz fehle, welches die behauptete Anwesenheit des Beschuldigten in
der Schweiz, sei dies in Zürich oder Basel, stützen könne. Der Beschuldigte,
vom Opfer «A____» genannt, sei ein Phantom geblieben, währendem das angebliche
Opfer tatsächlich als Prostituierte gearbeitet habe, aber eben nicht in
Abhängigkeit vom Beschuldigten, sondern dort, wo überhaupt ersichtlich, bei
Dritten, währendem vom Beschuldigten jede Spur fehle. Es habe eine Razzia an
der [...] gegeben, wo das Opfer gearbeitet habe. Auch dort habe es keinen
Hinweis auf den Beschuldigten gegeben, obwohl mehrere Prostituierte angehalten worden
seien und das Opfer polizeilich aufgefordert worden sei, fünf von ihnen zu
bezeichnen, welche mit dem Beschuldigten in Zusammenhang gebracht werden
könnten. Fehlanzeige. Der einzige Bezug zum Beschuldigten sei offenbar eine
Schwester von ihm, die in den Akten anonym als Menschenhändlerin denunziert werde.
Vorliegend von Relevanz sei insbesondere die
«Glaubwürdigkeit» des Opfers. Dieses könne nicht glaubwürdig sein, weil es den Beschuldigten
in Bezug auf angebliche Straftaten im Zeitraum von 2011 bis Juli 2016 wissentlich
falsch beschuldigt habe. Der Beschuldigte habe sie hauptsächlich in Zürich in
die Prostitution gezwungen und sie schwer misshandelt; und zwar persönlich,
nicht via Drittpersonen. Diese Angaben habe der Beschuldigte als falsch belegen
können, indem er den Gegenbeweis dadurch geliefert habe, dass er zur fraglichen
Zeit im Gefängnis in Ungarn gewesen sei und somit die Taten nicht habe begehen
können. Die Vorinstanz habe denn auch folgerichtig betreffend diesen Zeitraum
den Beschuldigten freisprechen müssen. Wenn nun bezüglich des Zeitraums ab
August 2016 behauptet werde, die Aussagen des Opfers träfen hier zu, obwohl sie
sich für die Zeit davor durch den Gegenbeweis als falsch herausstellten, so
komme das einer Umkehr der Beweislast und einer Verletzung des Grundsatzes in
dubio pro reo gleich. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach das Opfer eben
trotzdem nicht generell unglaubwürdig sei, hielten nicht stand: Wenn das Opfer
seine Angaben anpasse, weil sie nicht mit der Beweislage korrespondierten, so
liefere dies ein zusätzliches Merkmal der Unglaubwürdigkeit. Würde eine beschuldigte
Person Aussagen derart anpassen, so würden diese sofort als einfache
Schutzbehauptung abqualifiziert werden. Ganz grundsätzlich müssten so die Aussagen
des Opfers als unglaubwürdig taxiert werden. Zu sehr seien sie nachweislich
falsch oder derart widersprüchlich, dass sie nicht stimmen könnten.
Insbesondere seien Aussagen des Opfers zum Zeitraum 2011 und zu den Sexual- und
Drogendelikten nachweislich falsch und erfunden. Die Täterschaft des
Berufungsklägers könne mit den Aussagen des Opfers nicht nachgewiesen werden.
Die Kenntnisse des Opfers über die Hintergründe und Details von Menschenhandel,
Zuhälterei, der einhergehenden Drohkulisse etc., welche dem Opfer unumstritten
attestiert würden, basierten auf dessen Lebensgeschichte, welcher
zugestandenermassen Selbsterlebtes wiedergebe, nicht aber die Täterschaft des
Berufungsklägers beweise.
3.3 Die Staatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus,
dass die Vorinstanz zu Recht zur Erkenntnis gelangt sei, dass die Lügen des
Opfers nicht das Kerngeschehen tangieren würden, dass die Ungereimtheiten nicht
ausreichten, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers in Zweifel zu
ziehen und dass schliesslich kein nachvollziehbares Motiv für eine falsche
Anschuldigung ersichtlich sei. Dieser Eindruck sei auch sehr anschaulich durch
die an der Berufungsverhandlung befragte Zeugin untermauert worden. Und zu
Recht sei die Vorinstanz zur Erkenntnis gelangt, dass die Schilderungen des
Opfers schlicht überzeugender seien, als diejenigen des Beschuldigten, der
weder mit Prostitution noch mit dem Opfer etwas zu tun haben wolle, der für das
Gegenteil indizierende oder teils gar belegende Hinweise keine Erklärung biete
und sich ausschliesslich in der Opferrolle sehe. Zu Recht habe die Vorinstanz
den Anklagesachverhalt daher zumindest für den Tatzeitraum 2016 als erstellt
angesehen.
3.4 Für die beweisrechtliche Beurteilung der dem
Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte gilt es insbesondere auf die
Aussagen des Opfers (hinten E. 3.5.1) sowie des Beschuldigten selbst
einzugehen. Auch kann auf gewisse weitere (objektive) Beweismittel und Indizien
abgestellt werden (hinten E. 3.5.2).
3.5
3.5.1 Was die Aussagen des Opfers betrifft, so wurde
es mehrfach zum Vorfall befragt, wobei vorliegend nur auf die ersten beiden
Einvernahmen vom 7. November 2016 und 2. Februar 2017 (vgl. vorne E. 2.2),
auf die Einvernahme vom 28. Mai 2019, die Konfrontationseinvernahme vom
30. Juli 2019 sowie auf die Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung abzustellen ist.
3.5.1.1 In der ersten Einvernahme vom 7. November 2016
erzählte das Opfer in der mehrstündigen Einvernahme von seiner Kindheit in
ärmlichen Verhältnissen, seinem Aufwachsen als Transsexuelle in Ungarn, wie es
ins Heim gekommen sei und dort als Minderjährige schliesslich über «A____» den
Weg in die Prostitution gefunden habe. Es berichtete, wie «A____» sein Zuhälter
geworden sei und es in verschiedenen Ländern Europas für ihn als Prostituierte
gearbeitet habe. Ferner schilderte es die Umstände – nämlich den zweimaligen
Verkauf durch seinen Vater an «A____» –, unter denen es in den Jahren 2011 und
2016 in die Schweiz gekommen sei und hier ebenfalls für «A____» der
Prostitution nachgegangen sei. Im Verlaufe dieser Einvernahme wurde das Opfer
auch gefragt, ob es «A____» beschreiben könne, worauf es erwiderte, dass er A____
heisse, und es zeigte dem Untersuchungsbeamten auf seinem Mobiltelefon ein Foto
des Beschuldigten (vgl. Akten S. 416). Des Weiteren berichtete das Opfer, wie
der Beschuldigte im Dorf Mädchen gesucht habe, die sich für ihn prostituieren sollten
und wie er dabei Mädchen im Kinderheim mit Blumen, Schokolade und Zigaretten verwöhnt
habe. Als er vom Opfer erfahren habe, dass es transsexuell sei, habe er wohl
gedacht, dass er mit ihm gutes Geld verdienen könne. Der Beschuldigte habe ihm
erzählt, dass es eine Möglichkeit gebe, auf der Strasse zu arbeiten und dass
man so sehr gut verdienen könne. Es solle es mit der Prostitution versuchen und
wenn es ihm nicht passe, könne es wieder aufhören (Akten S. 413, 418 f.). Dabei
brachte es als Motivlage für die Prostitution nicht nur die blosse
Druckausübung durch den Beschuldigten vor, sondern wies auch auf seine eigenen
finanziellen Interessen und seine Liebe zum Beschuldigten hin (Akten S. 413). Das
Opfer hat sodann festgehalten, dass es zunächst jeweils damit einverstanden
gewesen sei, die Schulden des Vaters in der Schweiz abzuarbeiten. Als das Geld
aber abbezahlt gewesen sei, hätte sich «A____» nicht an die Abmachung gehalten,
den Verdienst des Opfers künftig hälftig zu teilen oder es nach Ungarn zurückkehren
zu lassen (Arten S. 411).
Ferner berichtete das Opfer eingebettet in das Geschehen von seinen
Gefühlen, namentlich seiner Angst vor dem Beschuldigten (Akten S. 415, 417,
421). Auch seine Tätigkeit als Prostituierte auf dem Strassenstrich in Basel
und Zürich, als es für den Beschuldigten gearbeitet habe, hat das Opfer
geschildert. Es berichtete, wie es vor dem Geschäft jeweils den Beschuldigten
habe anrufen und ihm sagen müssen, was gebucht worden sei. Danach habe es «A____»
nochmals angerufen und ihm das Geld abgeben müssen. Das Opfer hätte alle
sexuellen Dienstleistungen erbringen müssen, auch ohne Kondom, und habe nichts
ablehnen können. Der Beschuldigte habe es auch brutal geschlagen, damit es
diese Dienstleistungen erbringe (Akten S. 417, 419). Das Opfer habe von
Donnerstag bis Sonntag durchgehend den ganzen Tag und von Montag bis Mittwoch
von 19.00 bis 7.00 Uhr arbeiten müssen. Um diese 24h-Arbeit ertragen zu können,
habe es Drogen genommen (Akten S. 414, 420). Weiter schilderte das Opfer, dass
der Beschuldigte ihm seine persönlichen Ausweise abgenommen, für die Arbeit
aber wieder ausgehändigt habe. Von seinem Verdienst habe das Opfer selbst kein
Geld gesehen; manchmal habe «A____» Lebensmittel besorgt oder ihm CHF 5.–
bis 10.– gegeben (Akten S. 421). Zudem finden sich in der Einvernahme
Schilderungen im Zusammenhang mit dem Entkommen aus den Fängen des
Beschuldigten und der diesbezüglichen Hilfe durch die Beratungsstelle [...] im
September 2016 (Akten S. 415). Diesbezüglich berichtete das Opfer etwa auch,
dass offenbar eines der Mädchen «A____» mitgeteilt habe, dass es sich mit
jemandem von [...] getroffen habe und es in der Folge vom Beschuldigten bedroht
worden sei. Es habe sich jedoch mit der Behauptung herausreden können, dass es
nur Kondome habe abholen wollen und dass er nicht auf das andere Mädchen hören
solle (Akten S. 416). Weiter erzählte das Opfer, dass es am nächsten Tag, als «A____»
ihm gesagt habe, dass er nach Basel ein Mädchen holen gehe, die Gelegenheit
ergriffen und bei [...] angerufen habe, man solle es sofort rausholen (Akten S.
416).
3.5.1.2 In der zweiten Einvernahme vom 2. Februar 2017
schilderte das Opfer sodann, dass es vom Beschuldigten – im Ausland sowie in
der Schweiz – auch mehrfach vergewaltigt worden sei. Ihm seien sodann die Zähne
ausgeschlagen und die Rippen gebrochen worden, es habe aber keine Arztzeugnisse
hierfür, da es nicht habe zum Arzt gehen dürfen. Der Beschuldigte sei dabei,
wie auch das Opfer, unter Drogeneinfluss gestanden (Akten S. 439 ff.). Nach
der Meldung bei der Beratungsstelle [...] sei es zur Polizei und dann zur FIZ gebracht
worden. Die FIZ habe das Opfer informiert, dass es einen Monat Zeit habe, um
eine Anzeige zu erstatten, wenn es dies wünsche (Akten S. 440). Des
Weiteren führte das Opfer aus, dass es nicht mit der Prostitution aufgehört
habe, weil es zunächst in den Beschuldigten verliebt gewesen sei, später habe
es dann Angst vor ihm gehabt, da er es bedroht habe, seine Familie umzubringen
(Akten S. 442). Sodann führte das Opfer aus, dass der Beschuldigte seinem Vater
zwei Mal Geld ausgeliehen habe. Diese Schulden habe das Opfer dann jeweils
abarbeiten müssen. Das Opfer habe in der Schweiz Ende August/Anfang September
2016 in Basel erfahren, dass der Beschuldigte es vom Vater «abgekauft» habe
(Akten S. 442 f.). Bei der letzten «Vergewaltigung» Ende August 2016
seien das Opfer und der Beschuldigte unter Drogeneinfluss gestanden. Er habe es
an den Haaren gerissen und es geschlagen, daraufhin sei das Opfer ohnmächtig
geworden. Als es erwacht sei, sei es voll mit Blut gewesen und habe Schmerzen
gehabt (Akten S. 445). Nach der Rückkehr nach Ungarn habe das Opfer nicht
vorgehabt, sich zu prostituieren, aufgrund der Armut und seiner ungenügenden
Schuldbildung sei es aber dazu gezwungen gewesen. Das Opfer habe dann mit dem
Beschuldigten vereinbart, dass das eingenommene Geld halbiert werde. Es sei zu
ihm zurückgekehrt, weil man bei dieser Arbeit einen Beschützer gebraucht habe.
Der Beschuldigte habe dem Opfer dann aber alles Geld weggenommen (Akten S. 446
f.).
3.5.1.3 In der Einvernahme vom 28. Mai 2019 machte das
Opfer erneut Ausführungen dazu, wie es vom Beschuldigten sexuell genötigt
worden sei. Zudem beschrieb das Opfer auch den Penis des Beschuldigten (Akten
S. 591). Ferner machte es auch Angaben zur Geschlechtsumwandlung, der es
sich im Mai 2018 in der Schweiz unterzogen habe (Akten S. 593). Das Opfer
äusserte sich ausserdem eingehend zu den Vorwürfen das Jahr 2011 betreffend
(Akten S. 592 ff.).
3.5.1.4 An der Konfrontationseinvernahme vom 30. Juli
2019 legte das Opfer in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt dar, dass es mit
dem Beschuldigten im Jahre 2016 von Bremerhaven nach Basel gekommen sei. Neben
dem Beschuldigten und dem Opfer sei auch ein weiteres Mädchen namens C____,
auch I____ genannt, aus Ungarn dabei gewesen. Der Beschuldigte habe das Mädchen
für eine Million Forint an seine Schwägerin H____ verkauft, die sich als
Zuhälterin von zwei bis drei Mädchen in Basel aufgehalten habe. Auch das Opfer
sei an H____ verkauft worden, um sicherzustellen, dass der Verdienst des Opfers
an den Beschuldigten weitergeleitet werde (Akten S. 621, 648). Aus Angst
vor dem Beschuldigten und seinen Männern habe das Opfer ausserdem Drogen
konsumiert (Akten S. 637 f.). Das Opfer machte zudem erneut Ausführungen
zu den Verletzungen, die es vom Beschuldigten davongetragen habe. So habe er
ihm mehrere Zähne ausgeschlagen und eine Rippe sowie die Nase gebrochen. Er habe
es auch ins Gesicht geschlagen; das Opfer sei nur an wenigen Tagen nicht vom
Beschuldigten geschlagen worden (Akten S. 641). Auch habe der Beschuldigte
das Opfer zu sexuellen Handlungen gezwungen (Akten S. 648 f.).
3.5.1.5 An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung wiederholte
das Opfer in der ausführlichen Befragung schliesslich Angaben zu seiner
Kindheit, wie der Beschuldigte es aus dem Kinderheim angeworben habe, wie es in
ihn verliebt gewesen sei, und er es in die Prostitution eingeführt habe. Als es
18 geworden sei, habe es sich unter anderem in Österreich, Deutschland und
Ungarn weiterprostituiert. Dort habe es in Wohnungen und auf der Strasse
arbeiten müssen (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1203 ff.). Später hätten sie
die Abmachung gehabt, dass sie die Einnahmen hälftig teilen würden, ein Teil
des Geldes des Opfers, zu Beginn etwa ein Viertel, habe der Beschuldigte
jeweils an den Vater des Opfers geschickt, da dieser dem Beschuldigten noch
Geld schulde. Der Beschuldigte habe ausgeführt, dass im Falle einer
Verweigerung der Rückzahlung der Vater sowie das Opfer selbst mit Drohungen
rechnen müssten. Dem Opfer habe der Beschuldigte selten etwas vom Geld
abgegeben (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1208). Das Opfer habe sich auch
nicht vom Beschuldigten lösen können, dies aufgrund seiner schweren Kindheit,
dem schlechten Bezug zu den Eltern sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte ihm
ein gewisse – auch finanzielle – Sicherheit habe bieten können. Es habe sonst
keinen Platz gehabt, wo es habe hingehen können (Protokoll 1. Instanz, Akten S.
1214). Als sie im Jahre 2016 nach Basel gekommen seien, sei – neben einem
weiteren Mädchen – eine andere Person namens I____ dabei gewesen. In Basel
hätten sie in einer markierten Zone in der [...] gearbeitet (Protokoll 1.
Instanz, Akten S. 1215). In Basel habe es durch den Beschuldigten des Weiteren
körperliche und sexuelle Übergriffe gegeben. Unter anderem habe das Opfer bei
einem der Vorfälle an der [...] zwei Zähne verloren und das Nasenbein gebrochen.
Wenn das Opfer in der [...] angeschafft habe, sei es jeweils vom Beschuldigten
überwacht worden. Wenn letzterer nicht vor Ort gewesen sei, so hätte er jeweils
telefonisch über alles informiert und es hätten nach jedem Geschäft die
Einnahmen an ihn abgegeben werden müssen (Protokoll 1. Instanz, Akten S.
1217 f.). Auch habe das Opfer seine Dienste auf Druck des Beschuldigten
ohne Kondom anbieten müssen. Nachdem es einen Monat in Basel gearbeitet habe,
seien sie nach Zürich gewechselt. Dies habe der Beschuldigte bestimmt, das
Opfer habe dies nicht selbst entscheiden können (Protokoll 1. Instanz, Akten
S.1219). Schliesslich schilderte das Opfer auch, wie es in Zürich 2016
schliesslich dem Beschuldigten habe entkommen können und wie es zur Anzeige
gegen den Beschuldigten gekommen sei (Protokoll 1. Instanz, Akten S.1220).
3.5.2 Was den Beschuldigte anbelangt, so wurde er am
20. April 2019 (Akten S. 139 ff., 568 ff.), am 28. Mai 2019 (Akten S.
597 ff.), am 30. Juli 2019 (Akten S. 619 ff.), am 13. August 2019
(Akten S. 661 ff.) sowie vor dem Straf- und Berufungsgericht (Protokoll 1.
Instanz, Akten S. 1191 ff.) befragt.
In der ersten Einvernahme vom 20. April 2019 bestritt der
Beschuldigte alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er sei insgesamt etwa drei Mal
in der Schweiz gewesen, das letzte Mal sei aber schon lange her. Er habe sich
dabei in Basel aufgehalten, er sei nun das dritte Mal in Basel, in anderen
Städten sei er nicht gewesen (Akten S. 569). Im Jahre 2006 sei er zum
ersten Mal hier gewesen, das andere Mal als Tourist auf der Durchreise. Dieses
Mal habe ihn ein Freund gebeten, als Chauffeur mit dem Auto mitzukommen um eine
Frau nach Deutschland zu holen (Akten S. 570). 2012 habe er sich einige Tage in
Basel aufgehalten. Wegen des Opfers habe er 2010 für sechs Jahre ins Gefängnis
gehen müssen. Er habe früher Geld verliehen und damit Geschäfte gemacht. Bis
2009 sei das in Ungarn legal gewesen, danach nicht mehr. Die Polizei habe dem [...]-Clan
Geld gegeben, damit diese aussagten, dass er auch nach 2009 noch Geld verliehen
habe. Seit damals seien sie verfeindet (Akten S. 572). Er habe das Opfer kennen
gelernt, als dieses ca. 8 – 10 Jahre alt gewesen sei. Er habe es schon seit dem
Jahr 2010 nicht mehr gesehen. Die Familie des Opfers habe Angst, dass er sich
rächen würde, er tue dies aber nicht (Akten S. 574).
Auch in der Einvernahme vom 28. Mai 2019 bestritt er alle
Anschuldigungen. Er führte ausserdem aus, dass das Opfer nicht wissen könne,
wie sein Penis aussehe, weil es ihn nie gesehen habe, er habe es nur aus
Erzählungen mitbekommen (Akten S. 599). Auch an der
Konfrontationseinvernahme vom 30. Juli 2019 bestritt der Beschuldigte
grundsätzlich alle Aussagen des Opfers und führte aus, dass alles Lügen seien.
So habe er etwa keine Schwägerin namens H____. Wiederum brachte er vor, dass
das Opfer seinen Penis gar nicht gesehen habe, weshalb es diesen auch nicht
beschreiben könne (Akten S. 651 f.). Im Rahmen der Einvernahme vom am 13.
August 2019 bestritt der Beschuldigte ebenfalls alle Vorhalte und wiederholte
grundsätzlich seine bisherigen Ausführungen (Akten S. 662 f.). Auch an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte grundsätzlich aus,
dass das Opfer in allen Punkten lüge und er mit diesem sexuell und privat nie
Kontakt gehabt habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1200 ff., 1228 ff.).
In gleicher Weise äusserte sich der Beschuldigte auch im Rahmen der
Berufungsverhandlung, wo er angab, keinerlei Bezug zur Prostitution o.ä. zu
haben und alle Anschuldigen seitens des Opfers bestritt (Protokoll 2. Instanz Akten
S. 1723 ff., 1731 f.)
4.
4.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt
dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden
darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»
Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das
heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen:
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom
7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10
StPO N 82 ff.). Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus
dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine
Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art 140
ff StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält,
und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs.
1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber
zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich
nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende)
Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden
(BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober
2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art.
10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung
folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht
publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014
vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das
sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin
und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend
– können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache
nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen
Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der
Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138
V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022
E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14.
September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m.H.).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,
findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche
Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.
Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des
urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.
Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von
«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer;
6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember
2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret
bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn
nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache
Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der
beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren
Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der
beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3,
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022
E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom
14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind
4.2 Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der
unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren
Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung
durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Es gilt diesbezüglich
darauf hinzuweisen, dass nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht
die «allgemeine Glaubwürdigkeit» Gegenstand der aussagepsychologischen
Glaubhaftigkeitsbegutachtung darstellt. Da kein verlässlicher Zusammenhang
zwischen der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage und dem guten Ruf einer
Person existiert, darf eine Person nicht generell als «glaubwürdig» oder
«unglaubwürdig» beurteilt werden. Vielmehr bildet heute die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt den Gegenstand der
aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung. «Denn niemand lügt immer,
ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit» (Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 26 f.).
Vorgreifend gilt es mithin bereits hier schon festzuhalten,
dass der Beschuldigte fehlgeht, wenn er vorbringt, dass das Opfer nicht
«glaubwürdig» sein könne, weil es ihn für den Tatzeitraum des Jahres 2011
wissentlich falsch beschuldigt habe. Denn auch wenn es diesbezüglich nicht die
Wahrheit ausgesagt haben sollte, bedeutet dies nicht, dass die Aussagen den
Tatkomplex 2016 betreffend nicht glaubhaft sein können, da es in jedem Fall die
konkreten Aussagen zum in Frage stehenden Sachverhalt in Bezug auf die
Glaubhaftigkeit zu würdigen gilt. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt
sich dabei nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich
verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in:
ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für
die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen.
Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer
Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/ Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung
der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Forensische
Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie
die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen
könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei
Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und
Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember
2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie
besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das
Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung
im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler,
a.a.O., S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon
auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich
diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien
nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen
Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5
und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019
E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche
Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
4.3 Im Folgenden gilt es entsprechend in einem
ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Opfers zu würdigen (E.
4.3.1), da die Vorwürfe gegen den Beschuldigten insbesondere auf seinen
Aussagen basieren. Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten einer
Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und die übrigen vorhandenen (objektiven)
Beweismittel und Indizien zu würdigen (E. 4.3.2).
4.3.1
4.3.1.1 Grundlage für eine aussagepsychologische
Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese
setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation
wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung
weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen
kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der
Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte
Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall
ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder
psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54). Im vorliegenden
Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive
Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche die
Aussagetauglichkeit des Opfers in Bezug auf die von ihm dargelegten
Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte
Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Zwar wurde
anscheinend in Ungarn eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, in den
Urteilen des «Zentralen Bezirksgericht von Pest» vom 15. Juni 2016 sowie im
Urteil des «Hauptstädtischen Gerichts als zweiter Instanz» vom 26. Oktober 2016
wurde jedoch festgehalten, dass die Persönlichkeitsstörung nicht an die
Stufe einer Krankheit heranreiche (Akten S. 1061, 1072). Die
Aussagetüchtigkeit des Opfers ist daher zu bejahen.
4.3.1.2 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer
Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie
entstand (vgl. Ludewig/Baumer/ Tavor,
a.a.O., S. 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung
der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine
absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige
suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 76; Niehaus,
Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).
Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive
Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf das
Opfer bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.). Weder
liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Beschuldigten
geltend gemacht.
Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Beschuldigte
jedoch vor, dass sehr wohl Motive für Falschaussagen seitens des Opfers
erkennbar seien. So habe es in der Schweiz bleiben und sich einer
Geschlechtsumwandlung unterziehen wollen, weshalb es den Beschuldigten
fälschlicherweise belastet habe, um als Opfer ein Aufenthaltsrecht zu erhalten.
Dies habe das Opfer sodann auch getan, um selbst dem Vollzug einer
Gefängnisstrafe in Ungarn zu entgehen. Ausserdem wolle sich das Opfer am
Beschuldigten rächen bzw. die Familie des Opfers wolle die Kredite nicht
zurückzahlen. Diese Vorbringen verfangen nicht. Grundsätzlich ist bereits
darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen des Opfers für
allfällige diskrepante Aussagen im Allgemeinen äusserst spekulativ bleiben und
bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden
können. Zudem sind auch die vom Beschuldigten genannte Hypothesen für ein
mögliches Motiv im Besonderen nicht überzeugend. Was zunächst das
Aufenthaltsrecht in der Schweiz betrifft, so erhellt nicht, weshalb das Opfer
bei einer derartigen Motivation nicht bereits im Jahre 2011 eine Strafanzeige
gegen den Beschuldigten einreichte, wäre dies ihm doch auch dann problemlos
möglich gewesen. Zudem nahm das Opfer erst seit dem Jahre 2017 Frauenhormone
ein (vgl. Akten S. 593) und fand die Geschlechtsumwandlung erst im Mai 2018
statt (vgl. Protokoll 1 Instanz, Akten S. 1223). Zum Zeitpunkt der
Anzeigestellung im Jahre 2016 war es dem Opfer mithin noch gar nicht möglich,
vorauszusehen, dass sie eine derartige Behandlung resp. Operation in der Schweiz
effektiv würde erhalten, bzw., ob es überhaupt in der Schweiz würde verbleiben
können (vgl. auch vorne E. 2.2.3). Hätte sich das Opfer sodann am Beschuldigten
rächen und eine Rückzahlung der Kredite verhindern wollen, ist auch in diesem
Fall unverständlich, weshalb es diesen nicht bereits im Jahre 2011 beanzeigte.
Zudem erhellt nicht, weshalb es 2016 hierfür gerade in der Schweiz die Anzeige einreichte,
wenn sich der Beschuldigte doch – gemäss eigenen Angaben – so gut wie nie in
der Schweiz, sondern grossmehrheitlich in Ungarn und Deutschland aufhielt. Des
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Opfer den Entschluss zur Anzeige
nicht bereits von Beginn an gefasst hatte, wurde ihm doch vielmehr erst von [...]
bzw. der FIZ zu einer Anzeige geraten. So stellte die FIZ für das Opfer
zunächst etwa mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 einen Antrag auf «Erholungs-
und Bedenkzeit» (Akten S. 393 f.). Das FIZ teilte der
Staatsanwaltschaft sodann (erst) am 18. Oktober 2016 mit, dass das Opfer eine
Anzeige machen wolle (vgl. Akten S. 402). Die erste Einvernahme des Opfers
fand sodann am 7. November 2016 statt (Akten S. 410 ff.). Was schliesslich
eine mögliche Umgehung des Vollzugs einer Gefängnisstrafe in Ungarn betrifft,
so verkennt der Beschuldigte, dass das straferhöhende Urteil des
«Hauptstädtischen Gerichts als zweiter Instanz» erst am 26. Oktober 2016
erging, das Opfer sich jedoch, wie soeben ausgeführt wurde, bereits am 18.
Oktober 2016 entschieden hatte, eine Strafanzeige zu erstatten. Es hatte zu
diesem Zeitpunkt mithin noch gar keine Kenntnis davon, dass es in Ungarn noch
eine (erhöhte) Gefängnisstrafe zu verbüssen hatte. Zudem kehrte das Opfer eigenständig
nach Ungarn zurück, um sich dem Vollzug zu unterziehen (vgl. Akten S. 1575).
Im Ergebnis bestehen somit keine Anhaltspunkte einer
Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten durch das
Opfer.
4.3.1.3 Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des
Opfers zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der
Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen
über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese
Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen
Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus
aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen
zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer
Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die
Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer
Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive
Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei
Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine
gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu
erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 64).
Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, hat
das Opfer zum Kerngeschehen teilweise inkonstant und widersprüchlich ausgesagt
(vorliegend ist aufgrund der rechtskräftigen Freisprüche für die Vorwürfe das
Jahr 2011 sowie die Sexualdelikte betreffend nicht mehr auf die in diesem
Zusammenhang gemachten Aussagen des Opfers einzugehen). Neben den im
vorinstanzlichen Entscheid – insbesondere zu den Vorfällen im Jahre 2011 – aufgezählten
Unstimmigkeiten (vgl. dort Akten S. 1298 ff.) gilt es vorliegend noch
auf weitere Inkonsistenzen hinzuweisen: So gab das Opfer immer wieder andere
Gründe an, weshalb es für den Beschuldigten habe arbeiten müssen und wann es
von diesen Gründen erfahren habe. Betreffend das Jahr 2016 sagte es etwa einmal
aus, dass es bereits in Bremerhaven gedacht habe, dass es die Schulden schon
abgearbeitet habe, der Beschuldigte habe aber gesagt «nein, nein, das hast du
nicht. Ich habe deinem Vater mehr Geld gegeben. Es seien noch höhere Beträge
offen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1216, vgl. auch S. 1208, 1224). In der
Einvernahme vom 7. November 2016 hatte das Opfer jedoch noch ausgesagt,
dass es erst in Zürich erfahren habe, dass es wieder vom Vater «verkauft»
worden sei (Akten S. 414). In der Einvernahme vom 2. Februar 2017
schilderte es wieder davon abweichend, dass der Beschuldigte ihm erst in der [...]
in Basel vom «Verkauf» erzählt habe (Akten S. 443 f.). An anderer Stelle sagte
das Opfer sodann aus, dass es nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis den
Beschuldigten um Hilfe gefragt habe: «Ich kam 2016 raus und dann gab mir eine
Bekannte A____s Telefonnummer. Durch meine schlechte Beziehung zu meinen Eltern
konnte ich nicht dort wohnen. Und da rief ich A____ an ‹kannst du mir irgendwie
bitte helfen, ich stecke ein bisschen in Schwierigkeiten›. Und seitdem hat das
Ganze so angefangen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1214 f.).
Wiederum anders brachte das Opfer vor, dass der Beschuldigte ihm versprochen
habe, dass man mit dem verdienten Geld seine sexuelle Identität ändern könne:
«Ich würde operiert. Er entnahm das ganze Geld mit der Behauptung, dass eine
schöne Zukunft auf mich warte nach dieser Umwandlung» (Akten S. 651). Schliesslich
erwähnte es davon abweichend an anderer Stelle, dass es dem Beschuldigten in
Bremerhaven gesagt habe «ich komme mit in die Schweiz, wenn du wirklich mit mir
jeden Tag das Geld halbierst» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1215; anders nur
wenig später in derselben Befragung: «Ich musste mit ihm kommen, weil mein
Vater eben Schulden hatte. Er gab meinem Vater mehrmals Geld. Ich musste
einfach mitkommen. Zuerst sind wir nicht in die Schweiz gekommen, sondern nach
Deutschland, Bremerhaven» sowie «Erstens war unser Ziel zuerst Deutschland,
Bremerhaven und dann in Bremerhaven, hat A____ mitbekommen, dass zwei Zuhälter
mich wollten und das gefiel A____ nicht und so sind wir in die Schweiz
weitergereist», Akten S. 1224). Unterschiedliche Angaben machte das Opfer
des Weiteren auch zum Ort, von dem sie im Jahre 2016 in die Schweiz gekommen
seien. Hatte es zunächst noch ausgeführt, dass man von Ungarn direkt nach
Zürich gekommen sei, um dort die in Ungarn hergestellten Betäubungsmittel zu
verkaufen (Akten S. 440), gab es später bei der Konfrontationseinvernahme sowie
vor dem Strafgericht an, vielmehr von Bremerhaven in die Schweiz gereist zu
sein (Akten S. 621, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1214 f., 1224).
Aus dem Ausgeführten erhellt, dass die Vorgeschichte
hinsichtlich des Grunds, wie es zum erneuten Treffen mit dem Beschuldigten kam
und warum das Opfer erneut mit ihm mitging und für ihn arbeitete bzw. arbeiten
musste, vom Opfer diffus, widersprüchlich und inkonsistent geschildert wird. Entgegen
den Erwägungen der Vorinstanz schilderte das Opfer gerade nicht gleichbleibend
den erneuten «Verkauf» durch den Vater und dass der Beschuldigte es (im
Ausland) nicht habe gehen lassen, nachdem es die Schulden abbezahlt habe. Mithin
kann diesbezüglich keine für die Aussageanalyse zwingend erforderliche
Konstanzanalyse vorgenommen werden. Gleiches gilt auch für die vorgeworfene
Todesdrohung, die am Telefon gegenüber dem Opfer erfolgt sein soll. Letzteres
erwähnte diese nämlich lediglich einmal in der Einvernahme vom 7. November
2016 (Akten S. 416).
Was demgegenüber die Aussagen zu den Schlägen/Verletzungen
betrifft, so äusserte sich das Opfer zumindest hinsichtlich des Ausschlagens
der Zähne und der Verletzung der Nase wiederholt und übereinstimmend. So
schilderte es dieses Vorkommnis in der Einvernahme vom 7. November 2016 («[…] das
war an der [...] […] Als ich ihm das sagte, war A____ voll mit Drogen und dort
hat er mich geschlagen und mir zwei Zähne ausgeschlagen und mir meine Nase
gebrochen» [Akten S. 415]), an der Konfrontationseinvernahme vom 30. Juli
2019 («[…] also er schlug mir […] die rechte obere Schaufel [aus]» [Akten S.
641]; [a.F.: Sie haben früher ausgesagt, A____ hätte Ihnen auch die Nase
gebrochen] «Ja, das auch» [Akten S. 641]) sowie vor dem Strafgericht («[…] zwei
Zähne habe ich verloren und das Nasenbein gebrochen»; [a.F.: bei welchem
Vorkommnis passierte das?] «Das passierte im 2016 in der Wohnung an der [...] […]
Er war unter Drogeneinfluss» [Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1218).
Konstante Aussagen liegen sodann auch betreffend den Anklagepunkt
der Förderung der Prostitution vor. So schilderte das Opfer über verschiedene
Einvernahmen hinweg wiederholt, wie der Beschuldigte es habe beobachten lassen,
er alle Papiere des Opfers bei sich gehabt und ihm jeweils das Geld abgenommen habe,
wie das Opfer den Beschuldigten jeweils habe anrufen und mitteilen müssen, «was
läuft» und es nichts habe ablehnen dürfen (Einvernahme vom 7. November 2016,
Akten S. 415 ff.; Einvernahme vom 2. Februar 2017, Akten S. 447; Einvernahme
vom 30. Juli 2019, Akten S. 651; Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1215 ff.).
Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festgehalten hat (vorinstanzlicher
Entscheid, Akten S. 1300 f.), ist zumindest das (spätere) phasenweise
unmotivierte und unkooperative Verhalten des Opfers bei der Kriminalpolizei
insofern verständlich, als es in mehreren Einvernahmen und über längere
Strecken gar nicht mehr konkret zur Sache befragt wurde. Stattdessen wurden
über mehrere Einvernahmen hinweg eingehend und beharrlich die Erlebnisse des
Opfers während der laufenden Strafuntersuchung im Jahre 2017 thematisiert, so
die Geschichte rund um die Mobiltelefone (Akten S. 479 ff., 520,
548), noch offene Bussen (Akten S. 522) und die jüngsten Begegnungen des Opfers
mit dem Beschuldigten (Akten S. 474 ff., 483 ff., 519, 532). Weiter wurde das
Opfer mit Vorwürfen konfrontiert, wonach es sich ausserhalb der Toleranzzone
prostituiert hätte und sich ständig im Rotlichtmilieu aufhalten würde (Akten S.
526 ff.). Es verwundert daher nicht, dass das Opfer den Eindruck erhalten hat,
die Ermittlungen würden nicht vorwärtsgehen, und dass es sich selbst als
Beschuldigter fühlte, dem man nicht glaubt.
Schliesslich gilt es noch festzuhalten, dass auch eine
Anreicherung der Ausführungen vom Opfer nicht vorgenommen wurde, insbesondere
sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen erkennbar. Im
Ergebnis kann mithin die Konstanz und Widerspruchsfreiheit der Aussagen des
Opfers zumindest in Bezug auf seine Aussagen zum Ausschlagen der Zähne und der
Verletzung der Nase sowie betreffend den Anklagepunkt der Förderung der
Prostitution bejaht werden.
4.3.1.4 Was des Weiteren die logische Konsistenz der
Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene
Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.) betrifft, ist
festzustellen, dass die Schilderungen des Opfers viele Realkriterien in hohem
Mass erfüllen.
So beschreibt es Interaktionen zwischen sich und den übrigen
Beteiligten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich
gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa
die folgenden Ausführungen: «[…] ich musste weiterarbeiten und er, A____, hat
immer das ganze Geld abgenommen. Da ich Angst hatte, habe ich das Geld immer
gegeben» (Akten S. 417); «Vor dem Geschäft musste ich A____ anrufen und
ihm sagen was läuft, also was gebucht wurde. Danach habe ich A____ nochmals
angerufen, er hat dann dort gewartet oder ist gekommen und ich habe das Geld A____
abgeben müssen […] Ich musste alles machen, ich konnte nichts ablehnen» (Akten
S. 419); «Wenn ich ohne Geld gekommen wäre, hätte A____ erfahren, dass ich
etwas nicht gemacht habe. Die Kunden hätten auch bei A____ reklamiert, darum
habe ich auch drei Geschlechtskrankheiten bekommen» (Akten S. 420); «Ich
hatte lediglich meine ID Karte und meine Adressekarte (Ungarisches Dokument,
Inland) dabei. Diese beiden Dokumente hatte A____ bei sich. Als ich gearbeitet
habe, durfte ich sie bei mir haben. Als ich fertig mit der Arbeit war, musste
ich diese Dokumente an A____ zurückgeben» (Akten S. 420); «Ich habe in
dieser Zeit etwa 2‘000'000.– bis 3'000‘000.– Forint verdient, selber habe ich
kein Geld gesehen davon. Ich musste vor jedem Kunden und nach jedem Kunden A____
anrufen und ihm sagen was läuft, danach musste ich das Geld A____ abgeben» (Akten
S. 420); «Manchmal, wenn ich weniger verdient hatte, oder wenn ich müde
war und nicht mehr arbeiten wollte. Er schlug mich immer, wenn er Lust dazu
hatte. Er hatte vier Frauen, die für ihn arbeiteten und wenn er mit einer
Streit hatte, dann wurden wir alle vier geschlagen von ihm. Das gehört zu
diesem Beruf» (Akten S. 641); «Er schlug mich natürlich, um mich zu etwas zu
zwingen. Aber auch, um vor seinen Freunden als grosser Mann zu erscheinen. In
dieser Gesellschaft kann man damit Grösse dokumentieren» (Akten S. 642). «Er
war unter Drogeneinfluss. Ich auch. Er tat es mit dem anderen Mädchen, ich für
A____. Und dann fühlte ich mich einfach unwohl und ich sagte, das ist abstossend.
Und dadurch hat das dann angefangen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1218);
«[…] er sass immer da. Wenn er im Moment nicht gerade da war oder mich nicht
sah, mussten wir uns telefonisch melden, wo ich bin, ob ich nach oben gehe und
wieviel das Ganze gekostet hat. Da mussten wir Bescheid geben» (Protokoll 1.
Instanz, Akten S. 1218); Ich musste das, weil A____ mich sonst wieder
geschlagen hätte. Also ich wollte nicht. Wenn ich einen Kunden weggelassen
hätte, wäre A____ sehr wütend mit mir und hätte mich vielleicht geschlagen. Es
gab immer Diskussion» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1219);
Des Weiteren gibt das Opfer auch den konkreten Inhalt von
Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die
mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Dann habe ich A____ gesagt, dass dieser
Betrag fast die gesamte Schuld von 1'000'000.– Forint entsprechen würde und ich
gerne nach Hause gehen möchte. Als ich ihm das sagte, war A____ voll mit Drogen
und dort hat er mich geschlagen und mir zwei Zähne ausgeschlagen und mir meine
Nase gebrochen» (Akten S. 415); «Er sagte mir nochmals, dass ich nicht weggehen
darf, er liess mich auch nicht zum Arzt» (Akten S. 415); «Ich habe ihr erzählt,
dass ich mich in einer ähnlichen Geschichte befinde wie vor fünf Jahren. Ich
habe ihr gesagt, dass ich nicht weggehen kann, da mich A____ beobachten liess»
(Akten S. 415); «A____ sagte mir, dass er nach Basel gehen werde um das eine
Mädchen zu holen» (Akten S. 416); «Dann war A____ aufgeregt, ‹das sollst du
nicht machen, du bist hier zum Arbeiten, du bist eine Prostituierte. Wenn das
nochmals vorkommt, schlage ich dir deine Zähne aus› (Protokoll 1. Instanz,
Akten S. 1219); «Er hat einfach angerufen, er hat überall Kollegen und es wurde
ein Hotel oder ein Zimmer organisiert für die Mädchen ‹hör mal, ich komme mit
zwei Mädchen, kannst du was organisieren?› (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1222).
Ausserdem schildert es auch Komplikationen im Sinne von
unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen,
vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «Dann habe ich A____
gesagt, dass dieser Betrag fast die gesamte Schuld von 1'000'000.– Forint
entsprechen würde und ich gerne nach Hause gehen möchte. Als ich ihm das sagte,
war A____ voll mit Drogen und dort hat er mich geschlagen und mir zwei Zähne
ausgeschlagen und mir meine Nase gebrochen» (Akten S. 415); «ich konnte
auch deswegen nicht weg, weil A____ alle meine Papiere bei sich hatte» (Akten
S. 415).
Überdies kommen in den Aussagen des Opfers Schilderungen
eigener psychischer Vorgänge sowie psychischer Vorgänge des Täters vor (Gefühle,
Gedanken, Empfindungen) vor. So sagte es unter anderem aus: «Ich hatte fürchterliche
Angst von ihm gehabt» (Akten S. 415); «Da ich Angst hatte, dass das auskommt,
habe ich mit [...] abgemacht, dass ich durch die Polizei kontrolliert und dann
abgeführt werde. Nicht dass A____ Verdacht schöpft» (Akten S. 416); «Sehr oft
hat er mich gedemütigt, in dem er mich gezwungen hat den sexuellen Verkehr ohne
Kondom zu haben» (Akten S. 417); «A____, hat immer das ganze Geld
abgenommen. Da ich Angst hatte, habe ich das Geld immer gegeben» (Akten
S. 417); «Ich habe Angst vor ihm und werde jetzt noch mehr Angst vor ihm
haben. Als ich auf seiner Seite war hatte ich Angst, jetzt noch viel mehr»
(Akten S. 421); «Ich habe mit den anderen beiden Frauen gearbeitet und das
gefiel mir nicht so gut, dass ich nur eine Schachtel Zigaretten am Tag kaufen
kann, soviel Geld hatte ich. Oder mir nur ein Sandwich leistete. Und dann waren
wir fast ständig unter Drogeneinfluss. Wir hatten keinen grossen Appetit»
(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1215); «Wenn ich einen Kunden weggelassen
hätte, wäre A____ sehr wütend mit mir und hätte mich vielleicht geschlagen. Es
gab immer Diskussion» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1219); «Wenn ein
Kunde zu viel getrunken hat und aggressiv war, dann fühlte ich mich nicht so
sicher und habe das eher nicht gemacht» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1219);
Auch belastet sich das Opfer selbst: «Ich habe verschiedene
Drogen genommen. Ecstasy-Tabletten, Speed und noch verschiedene andere» (Protokoll
1. Instanz, Akten S. 1212).
Durch die Beschreibung folgender Umstände schildert das Opfer
ausserdem ausgefallene Einzelheiten: «[...] und ich haben gemeinsam ein Zimmer
bekommen. Die anderen Mädchen haben je ein Zimmer erhalten. Diese Zimmer
kosteten pro Nacht CHF 100.– das war an der [...], in der Rotlichtzone. Ich habe
alleine in zwei Wochen CHF 2‘600.– verdient […] Dann hatte A____ die Idee
Basel zu verlassen, da ihm mitgeteilt wurde, dass Autos mit Ungarischen
Kontrollschildern in Basel besonders gesucht und kontrolliert werden. Für das Parkieren
musste er auch CHF 50.– pro Tag bezahlen, angeblich. Er sagte mir nochmals,
dass ich nicht weggehen darf, er liess mich auch nicht zum Arzt […] In der [...]
Bar haben wir für das Geschäft Zimmer gemietet, wir haben pro Zimmer pro Tag
CHF 100.– bezahlt, diese Zimmer waren extra für das Geschäft eingerichtet. Dort
hat A____ mich weiter misshandelt, mit der Faust geschlagen und so […]» (Akten
S. 415); «dann wird alles so riesig» (Akten S. 445); «Stellen sie sich vor wie
eine gefüllte Peperoni. Er ist mit Vaseline gefüllt, er soll mächtiger breiter
aussehen […] Er war einfach vollgepumpt. Ich weiss noch, dass die Nadel einmal
zu heiss war, dort wo er das Vaseline reingespritzt hat, dort hat es einen Flecken
von der heissen Spritze […] Weil er so klein ist, kompensiert er seinen
Minderwertigkeitskomplex damit, dass er seinen Schwanz aufpumpt» (Akten S. 591);
«Er hat so Flecken am Penis […] er hatte so einen hässlichen und riesigen
Schwanz» (Akten S. 594); «Die Haut kann man ganz schwer ziehen […] Das Gewicht
geht dann nach vorne, die Haut h.gt so. Je nach dem Vaselin, man weiss es
nicht ist es der Schwanz oder das Vaseline» (Akten S. 595); «Es war sehr
geschwollen, blau und grün. Es war eine grosse Schwellung und kaum berührte ich
es, blutete es schon und machte so komische Geräusche, wie wenn man die Knochen
hört» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1218).
Schliesslich weisen die Aussagen des Opfers auch
Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «So ist es bis Mitte September 2016
weitergegangen, an einem Tag habe die [...], das ist eine Frau von [...],
angetroffen. Ich habe ihr erzählt, dass ich mich in einer ähnlichen Geschichte
befinde wie vor fünf Jahren. Ich habe ihr gesagt, dass ich nicht Weggehen kann,
da mich A____ beobachten liess» (Akten S. 415). «Anfang September 2016
sind wir dann nach Zürich zurück, dabei ist das eine Mädchen in Kleinbasel
geblieben. Er hat mich dann noch immer nicht gehen lassen […]» (Akten
S. 415); «An diesem Tag haben wir auch viele Drogen konsumiert und haben
dann die ganze Nacht gearbeitet. Am nächsten Morgen war ich noch immer high und
konnte nicht schlafen. Ich bin dann runter um weiter zu arbeiten. A____ sagte
mir, dass er nach Basel gehen werde um das eine Mädchen zu holen. Das war am
späten Nachmittag, ich konnte kaum noch stehen» (Akten S. 416); «Einen
Monat arbeitete ich hier in Basel ab, im August war das. Und dann wechselten
wir den Ort und gingen nach Zürich» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1219).
4.3.1.5 Sodann gilt es einen intraindividuellen
Vergleich der Aussagen des Opfers vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines
Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit
der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten
verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen
zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen
erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren
Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder
Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 66).
Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine
Auffälligkeiten (und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht),
welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Opfers hinsichtlich der Schilderungen
zum Ausschlagen der Zähne und der Verletzung der Nase sowie betreffend den
Anklagepunkt der Förderung der Prostitution in Frage stellen würden. Vielmehr
weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorgehenden Ausführungen) eine
vergleichbare Qualität auf wie seine Ausführungen zu nicht tatbezogenen
Inhalten: So machte das Opfer etwa qualitativ vergleichbare Aussagen zur
Meldung der Vorkommnisse bei [...]: «So ist es bis Mitte September 2016
weitergegangen, an einem Tag habe die [...], das ist eine Frau von [...],
angetroffen. Ich habe ihr erzählt, dass ich mich in einer ähnlichen Geschichte
befinde wie vor fünf Jahren. Ich habe ihr gesagt, dass ich nicht Weggehen kann,
da mich A____ beobachten liess. Danach sind wir eine Cola trinken gegangen, ich
konnte auch deswegen nicht weg, weil A____ alle meine Papiere bei sich hatte»
(Akten S. 415); «[…] dann ist mir in den Sinn gekommen, dass ich die
Telefonnummern der [...] habe und habe der [...] angerufen. Ich habe ihr
gesagt, dass A____ nicht da sei und sie solle mich sofort rausholen und mir
helfen, damit ich Weggehen kann (Akten S. 416).
4.3.1.6 Eine Voraussetzung für die Analyse der
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in
welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden.
Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen
intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl-
und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des
Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 56 f.). Hinsichtlich
der Frage der Aussagetüchtigkeit des Opfers kann auf das bereits Gesagte
verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als gegeben zu erachten ist (s.
vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu
konstatieren, dass das Opfer nicht überdurchschnittlich intelligent wirkt. Zwar
wäre es wohl noch in der Lage, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier
vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der Anzahl der erfolgten
Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit und des Detaillierungsgrades der
Aussagen zum Kerngehalt zu komplex, um ein solches Lügengebäude in Bezug auf
die erwähnten Schilderungen widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis
spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der
Aussagen des Opfers in Bezug auf die Schilderungen zum Ausschlagen der Zähne
und der Verletzung der Nase sowie betreffend den Anklagepunkt der Förderung der
Prostitution.
4.3.1.7 Was die vom Beschuldigten monierten
Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Opfers anbelangt, so kann
diesen Vorbringen nicht gefolgt werden.
Was insbesondere die Behauptung des Beschuldigten betrifft,
das Opfer könne seinen Penis nicht beschreiben, so hat bereits das Strafgericht
zutreffend festgehalten, dass es bereits in der zweiten Einvernahme vom 2.
Februar 2017 von sich aus und noch bevor der Beschuldigte dazu Aussagen machte,
von ungewöhnlichen Details hinsichtlich seines Geschlechtsteils berichtete und
angab, dass er seinen Penis mit Silikon aufspritze (Akten S. 445). In der
Einvernahme vom 28. Mai 2019 hat das Opfer das Geschlechtsteil des
Beschuldigten sodann sehr genau beschrieben (Akten S. 591 ff; für die
einzelnen diesbezüglichen Angaben des Opfers kann auf das bereits Ausgeführte
verwiesen werden, vgl. vorne E. 4.3.1.4). Auch in darauffolgenden Einvernahmen
und anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte das Opfer den Penis des
Beschuldigten (Akten S. 650, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1206, 1217).
Zu erwähnen ist, dass – abgesehen davon, dass das Opfer ohne Umschweife
eingeräumt hat, mit anderen über den Penis des Beschuldigten gesprochen zu
haben – beispielsweise seine Aussage, wonach man die Penishaut «ganz schwer
ziehen» könne (Akten S. 595), exakt zu den eigenen Umschreibungen des
Beschuldigten, wonach bei ihm der obere Teil des Penis «nicht rauskomme» («[…]
der obere Teil […] kommt bei mir nicht raus», Akten S. 599), passt. Ferner
handelt es sich bei dem vom Opfer erwähnten Fleck augenscheinlich um die vom
Beschuldigten als «Loch wie wildes Fleisch» beschriebene Wunde, welche auf der
Fotodokumentation ebenfalls ersichtlich ist (vgl. Akten S. 601, 935 ff.).
Die Ausgestaltung des Penis des Beschuldigten respektive die diesbezügliche
gesundheitliche Problematik ist schlicht zu spezifisch, als dass das Opfer
seine Beschreibungen hätte machen können, ohne das Geschlechtsteil des
Beschuldigten je gesehen zu haben. Dem Einwand des Beschuldigten kann mithin vor
dem Hintergrund dieser bildhaften und – mit Blick auf die sich in den Akten
befindenden Fotos – sehr treffenden Angaben nicht gefolgt werden (Akten
S. 599, 935 ff., Protokoll 1. Instanz, S. 1203 ff.). Sofern die Verteidigung
vorbringt, dass das Opfer dies nur wisse, weil es mit anderen Frauen (vgl.
Berufungsbegründung, Akten S. 1497) darüber geredet habe, würde dies
vielmehr die Aussage des Beschuldigten widerlegen, nicht im Rotlichtmilieu
verkehrt zu haben.
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte – sofern er
geltend macht, dass die Aussagen des Opfers in Bezug auf seinen Drogenkonsum
unglaubhaft seien – ausserdem aus dem Umstand ableiten, dass ein zum Zeitpunkt
seiner Verhaftung durchgeführter Drogentest negativ ausfiel, wurde er doch erst
mehr als 2 ½ Jahre nach dem entscheidrelevanten Zeitraum festgenommen. Was ferner
die vom Beschuldigten für die angeblichen Falschaussagen des Opfers behaupteten
Motive betrifft, kann auf die das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl.
vorne E. 4.3.1.2). Wenn das Opfer im Sinn gehabt haben sollte, ein – wie von
der Verteidigung geltend gemachtes – «Phantom» als Täter zu bezeichnen, dessen
man nicht habhaft werden konnte, stellt sich die Frage, weshalb es dann nicht
eine gänzlich fiktive Person erfand, war ihm doch bewusst, dass der
Beschuldigte mit grosser Wahrscheinlichkeit (irgendwann) wieder in die Schweiz
einreisen und verhaftet werden würde, wodurch ihre «Lügengeschichte» in sich
zusammengebrochen wäre.
Schliesslich gilt es noch anzufügen, dass die Aussagen des
Opfers hinsichtlich der Schilderungen der Zuführung der Prostitution in Basel
zusammen mit C____ alias «I____», welche zusammen mit dem Opfer und dem
Beschuldigten in die Schweiz gekommen sei (vgl. Akten S. 639, 648), durch
den Umstand gestützt werden, dass C____ effektiv am gleichen Tag (17. August 2016)
wie das Opfer an der [...] in Basel angemeldet wurde (vgl. Akten S. 1511).
4.3.1.8 Insgesamt ist somit zur inhaltlichen
Aussagequalität der Aussagen des Opfers festzuhalten, dass – neben der Vornahme
der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von
Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ
und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen in Bezug
auf die Schilderungen zum Ausschlagen der Zähne und der Verletzung der Nase (da
kein ärztliches Attest vorliegt, ist im Zweifel jedoch davon auszugehen, dass
diese nicht gebrochen war) sowie betreffend den Anklagepunkt der Förderung der
Prostitution nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr
aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon
auszugehen, dass seine diesbezüglichen Aussagen seinem wirklichen Erleben
entsprechen.
Im Widerspruch zum vorliegenden Ergebnis steht dabei auch
nicht der bereits rechtskräftige Freispruch des Beschuldigten von den
Sexualdelikten, da sich das Opfer äusserst selten konkret zu einzelnen
Vorwürfen geäussert resp. keine aussonderbaren Einzelvorwürfe geschildert hat (vgl.
etwa Akten S. 440, 448, 590, 592, 648, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 30,
33; auch sagte das Opfer beim «Hauptvorwurf» eines sexuellen Übergriffs sogar
aus, es sei bewusstlos gewesen und habe mithin von der Tat nichts mitbekommen [vgl.
etwa Akten S. 445 f.]). Sofern überhaupt konkrete Vorwürfe vorgebracht
wurden, wurden diese in späteren Einvernahmen zudem nicht wiederholt, sodass
keine Analyse der Aussagekonstanz vorgenommen werden könnte.
4.3.2 Was demgegenüber die Aussagen des
Beschuldigten betrifft, kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich seine Aussagen als
äusserst widersprüchlich und inkonstant erweisen und in keiner Weise zu
überzeugen vermögen. Was etwa sein kategorisches Bestreiten jeglicher
Verbindungen ins Rotlichtmilieu betrifft, ist – unter Bezugnahme auf die
vorliegenden objektiven Beweismittel – Folgendes zu erwähnen: Zunächst konnte
der Beschuldigte nicht sagen, ob es sich bei seiner Partnerin um eine
Prostituierte handelt (Akten S. 671, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1196 ff.).
Sodann konnte auf seinem Mobiltelefon verdächtige und auf eine
Zuhältertätigkeit hinweisende Nachrichten gefunden werden. So förderte die
Mobiltelefonauswertung beispielsweise zu Tage, dass er am 13. März 2019 per
WhatsApp das Foto einer «Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung nach
§10 PostSchG» des Regionalverbandes Saarbrücken vom 16. November 2018
betreffend eine [...] an den Kontakt «[...]» gesendet hat. Am 18. April 2019
schickte der Beschuldigte ausserdem Fotos der ungarischen Adress- und
Identitätskarte einer jungen Frau namens [...] an «[...]». Ferner ergab die
Mobiltelefonauswertung einen WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und «[...]»
vom 11. Oktober 2018, wobei «[...]» kurz vor 20.00 Uhr schrieb «Hallo A____,
bei mir hat gerade eine Frau für Sonntag abgesagt. Wohnung ‹Stern› ist ab
14.10. frei. Wenn Du eine Frau kennst, die noch keinen Termin hat, dann bitte
melden. Danke, Gruss [...]». Und am 25. November 2018 schickte «[...]» an das
Mobiltelefon des Beschuldigten folgende Nachricht: «Hallo [...], eine Frau ist
krank geworden. Sie fährt nach Hause. Eine Wohnung ist ab morgen früh frei. LG [...]»
(Akten S. 361 ff.). Zwar hat der Beschuldigte angegeben, dass es sich bei
«[...]» um seine Lebenspartnerin F____ handle. Jedoch kenne er weder eine [...]
noch eine [...] und er will die fraglichen Nachrichten nicht verfasst haben
(Akt. S. 665 f., Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1196). Eine plausible
Erklärung, weshalb die Nachrichten von seinem Mobiltelefon versandt worden
sind, konnte er jedoch nicht präsentieren. Sein Einwand, er habe sein Telefon
zuweilen auch an F____ ausgeliehen, ergibt keinerlei Sinn, hätte diese sich die
besagten Nachrichten in diesem Fall doch selbst geschrieben (vgl. Akt. S. 666,
Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1195). Ähnliches gilt für die
Kommunikation mit «[...]», spricht dieser den Adressaten seiner Nachricht doch
direkt mit «A____» an, weshalb nur der Beschuldigten gemeint sein kann. Für die
mehr als eindeutigen Nachrichten von «[...]» hat der Beschuldigte
bezeichnenderweise denn auch keinerlei Erklärung (Akten S. 675: «Das war sicher
an mich gerichtet gewesen, aber ich weiss nicht, was ich dazu sagen soll. Ich
mache solche Sachen nicht», Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1196). Mit den
Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten stimmen ausserdem auch die
Aussagen des Opfers überein, wonach ersterer überall Kontakte gehabt habe und
ein Hotel oder Zimmer habe organisieren können («Er hat einfach angerufen, er
hat überall Kollegen und es wurde ein Hotel oder ein Zimmer organisiert für die
Mädchen «hör mal, ich komme mit zwei Mädchen, kannst du was organisieren?»,
Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1222). Hinzu kommt, dass sich seine
ehemalige Wohnung an der [...] in Plauen/D anscheinend in einem Gebäude
befindet, dass ein Rotlichtetablissement beherbergt(e). Nach Vorhalt in der
Berufungsverhandlung, dass man bei der Google-Suche dieser Adresse auf die
Website «Hurenforum» gelange, meinte der Beschuldigte, dass er davon nichts
wisse, es habe dort «keine Plakate» gehabt (Protokoll 2. Instanz, Akten S.
1720). Diese Aussage ist in Verbindung mit den vorerwähnten WhatsApp-Chats umso
unglaubhafter, als «[...]» gemäss Aussagen des Beschuldigten der
Wohnungsinhaber an der [...] gewesen sei (Akten S. 672).
Des Weiteren fällt auf, dass der Beschuldigte über das ganze
Verfahren hinweg nicht wirklich erklären konnte, womit er sein Geld verdient
und wovon er lebt. Während er in der Einvernahme zur Person im Rahmen des Vorverfahrens
noch angab, früher in Fabriken gearbeitet zu haben, sodann erwerbslos gewesen zu
sein und im Lotto gewonnen zu haben (Akten S. 5 ff.), betonte er in den
weiteren Einvernahmen, dass er immer gearbeitet habe – unter anderem im
Baugeschäft – und daher genügend Geld habe. Ausserdem habe er bis im Jahre 2010
Kreditgeschäfte getätigt und von diesem Geld gelebt zu haben. Zudem sei er noch
im Autohandel tätig gewesen (Akten S. 600, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1194
ff.). Abgesehen davon, dass die Angaben des Beschuldigten zu seinem
Erwerbseinkommen mehr als widersprüchlich ausgefallen sind, ist auch völlig im
Dunkeln geblieben, woher das Kapital für die Kredite stammt. Dass der
Beschuldigte, der nicht weniger als sechs Kinder zu versorgen hatte, dafür die
staatliche Hilfeleistung für kinderreiche Familien verwendet haben soll,
erscheint wenig plausibel (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1193).
Ebenso unglaubhaft gestalten sich die Angaben des Beschuldigten rund um seine
Einreise in die Schweiz am Tag seiner Festnahme vom 20. April 2019. In der
Einvernahme vom 20. April 2019 gab er noch an, auf die Bitte seines Kollegen
zusammen mit diesem und einem weiteren Kollegen von [...]/DE aus in die Schweiz
gefahren zu sein, um dort ein Mädchen abzuholen und dieses nach Deutschland zu
bringen. Das Reiseziel sei dem Beschuldigten unbekannt gewesen (Akten S. 569).
Vor dem Strafgericht soll es laut dem Beschuldigte dann darum gegangen sein,
die Frau in der Schweiz zu finden und sie zu fragen, was mit ihr los sei und ob
man ihr helfen könne (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1195). Abgesehen davon,
dass die Gründe für diese Fahrt mehr als diffus erscheinen, leuchtet nicht ein,
weshalb der Beschuldigte und seine Kollegen eine immerhin mehrere hundert
Kilometer lange Reise mitten in der Nacht auf sich nehmen, lediglich um die
besagte Frau zu fragen, was mir ihr los sei. Einmal will der Beschuldigte zudem
«2012» [gemeint wohl: 2010] für ein paar Tage allein mit seinem Auto als
Tourist in Basel gewesen sein (Akten S. 572, 664, Protokoll 1. Instanz,
Akten S. 1195), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte bei seiner
Einreise zusammen mit drei Mitreisenden kontrolliert wurde, von denen der eine einen
Schlagstock mit sich führte (vgl. Akten S. 319). Ein anderes Mal soll es sich bei
dieser Fahrt nur um eine Durchreise gehandelt haben (Akten S. 570, Protokoll 2.
Instanz, Akten S. 1721).
Entlarvend ist sodann die Aussage des Beschuldigten, wonach
es in der [...] in Basel viele Kameras und Polizisten habe, zumal er abstreitet,
ganz generell sowie in Basel im Speziellen je etwas mit dem Rotlichtmilieu zu
tun gehabt zu haben (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1229). Was ferner das
Vorbringen des Beschuldigten betrifft, es seien 20 Frauen im Rotlichtmilieu in
Basel einvernommen worden und keine davon habe seine Anwesenheit bestätigen
können, so gilt es zunächst anzumerken, dass es sich bei der vom Beschuldigten
erwähnten Befragung der Frauen wohl um die Kontrolle der Liegenschaft [...] in
Basel vom 12. September 2017 handelt, bei der 19 Frauen kontrolliert wurden
(vgl. Akten S. 336 ff.). Bereits aus dem Umstand, dass die Kontrolle rund
ein Jahr nach den angeklagten Vorfällen im Jahre 2016 stattfand, ist auf eine
geringe Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass die Frauen bereits ein Jahr
zuvor im Etablissement arbeiteten, geschweige denn den Beschuldigten zwingend
gesehen haben mussten. Zudem wäre selbst in einem solchen unwahrscheinlichen
Fall nicht damit zu rechnen gewesen, dass diese den Beschuldigten belastet
hätten.
Gegen die Version des Beschuldigten spricht schliesslich auch
der Umstand, dass er überraschend gut über das Leben des Opfers während der
letzten Jahre vor den angeklagten Vorwürfen informiert zu sein scheint: So
behauptete er etwa, dass das Opfer in Ungarn bei der Polizei so fest gelogen
habe, dass «Fachleute zur Klärung» hätten beigezogen werden müssen, auch wenn er
angab, «früher mit [der] Schwägerin Kontakt» gehabt zu haben und dies deshalb
zu wissen (Akten S. 651).
Auch wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Delikte
bestreitet, ergeben sich aus seinem Aussageverhalten, insbesondere in Bezug auf
die Mobiltelefonauswertung sowie seine erwiesenen Beziehungen ins
Rotlichtmilieu, diverse Hinweise darauf, dass er entgegen seinen Beteuerungen
sehr wohl als Zuhälter tätig war und damit sein Geld verdiente. Insofern werden
die Darstellungen des Opfers in einem entscheidenden Punkt gestützt.
4.3.3 Zusammengefasst ist somit auf die Aussagen des
Opfers – untermauert von den genannten übrigen Indizien und Beweisen –
abzustellen, da einzig diese in Bezug auf das Kerngeschehen betreffend die vorerwähnten
Schilderungen als glaubhaft zu werten sind. Somit ist der zur Anklage gebrachte
Sachverhalt in Bezug auf das Ausschlagen der Zähne und der Verletzung der Nase
sowie die Einflussnahme des Beschuldigten auf die Prostitution des Opfers in
Basel und Zürich im Jahre 2016 (Beobachtung, Überwachung, Einziehung der
Papiere, Abnahme des Geldes, Vorschreiben der anzubietenden Dienstleistungen,
der zu bedienenden Freier sowie der Örtlichkeiten, Verbot der Beendigung der
Arbeit, fehlende Bewilligung zur Ausübung der Prostitution) mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten. Unklar bleibt
hingegen aufgrund der in diesem Punkt inkonstanten Aussagen des Opfers, aus
welchen Gründen es im Jahre 2016 erneut den Beschuldigten von Ungarn – wohl
indirekt über andere Länder – in die Schweiz begleitete und sich in dessen
Abhängigkeit erneut in die Prostitution begab und inwiefern diesbezüglich eine
Freiwilligkeit vorlag.
5. Rechtliches
5.1
5.1.1 Was die rechtliche Würdigung betrifft, so
macht sich des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB schuldig, wer als
Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt, unter
anderem zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung seiner
Arbeitskraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel
gleichgestellt. Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbestimmung sowie
das Recht eines Menschen, hinsichtlich seiner Arbeitskraft als Subjekt (nicht
als Objekt) behandelt zu werden. Die Strafbestimmung schützt Opfer, die etwa
unter Anwendung von Gewalt oder anderer Form der Nötigung, durch Entführung,
Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum
Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden. Ein
Schuldspruch wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB setzt voraus,
dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt
worden ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst die in
Kenntnis der konkreten Sachlage und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende
Zustimmung der betroffenen Person einen Menschenhandel aus (BGer 6B_1006/2009
vom 26. März 2010 E. 4.2.1, 6B_126/2010 vom 29. April 2010 E. 4.2,
6B_128/2013 vom 7. November 2013 E. 1.2). Es ist jedoch im Einzelfall zu
prüfen, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt. Unwirksam sind Einwilligungen,
die, für den Täter ersichtlich, wesentlich als Folge der schwierigen
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse erteilt worden sind (BGE 129 IV 81
E. 3, 126 IV 225 E. 1c; BGer 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E. 5,
6B_81/2010 vom 29. April 2010 E. 4.1, 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 E. 4).
5.1.2 Vorliegend kann – im Gegensatz zur Vorinstanz
– nicht widerlegt werden, dass das Opfer mit freiem Willen und in Kenntnis
aller wesentlichen Umstände den Entscheid fällte, wiederum in die Schweiz
zu kommen und sich hier zu prostituieren. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung
dargelegt wurde (vgl. vorne E. 3), ist aufgrund der diesbezüglich inkonstanten
Aussagen des Opfers nämlich unklar, weshalb es erneut mit ihm in die Schweiz
reiste und für den Beschuldigten arbeitete. Es ist mithin nicht nachgewiesen,
dass das Selbstbestimmungsrecht des Opfers im Rahmen der dem Aufenthalt in der
Schweiz vorgelagerten Geschehen, d.h. hinsichtlich des erneuten «Anwerbens»
sowie des Verbringens ins Ausland bzw. in die Schweiz (dem eigentlichen Eintritt
des Opfers in die Ausbeutung), eingeschränkt resp. verletzt wurde. Sofern die
Vorinstanz darauf verweist, dass es dem Opfer nicht möglich gewesen sei, (in
der Schweiz) frei über die wesentlichen Punkte seiner Prostitutionstätigkeit zu
bestimmen, so wird dieser Umstand vom Tatbestand der Förderung der Prostitution
erfasst (vgl. sogleich E. 5.2). Im Ergebnis ist der Beschuldigte daher vom
Vorwurf des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB freizusprechen.
5.2
5.2.1 Der Förderung der Prostitution nach Art. 195
lit. c StGB macht sich schuldig, wer als Täter die Handlungsfreiheit einer
Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er diese Person
bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der
Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der
Prostituierten, welche vor übermässigem Druck und Zwang geschützt werden soll. Von
der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer
Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit
einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen
nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen.
Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser
Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass
sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht
mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende
Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Die
Machtposition kann etwa auf dem wirtschaftlichen oder sozialen Druck, der auf
den Frauen lastet, und auf ihrer schwachen Stellung als mittellose illegale
Aufenthalterinnen beruhen. Ein solcher Druck kann weiter darin bestehen, dass
der Täter die Kontrolle darüber ausübt, ob, wie und in welchem Ausmass die
Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, von ihr regelmässig über ihre Arbeit und
ihre Einkünfte Rechenschaft forciert oder die Umstände ihrer Tätigkeit,
namentlich die Art der zu erbringenden Leistungen, die pro Kunde mindestens
oder höchstens aufzuwendende Zeit, den Preis und die Modalitäten der
Abrechnung, näher festlegt (BGE 129 IV 81 E. 1.2, 126 IV 76 E. 2, 125 IV 269 E.
1; BGer 6B_493/2018 vom 18. September 2018 E. 2.3 f.). Für die Erfüllung des
Tatbestands spielt es keine Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder
unfreiwillig ausgeübt wird (BGer 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3).
5.2.2 Wie bereits das Strafgericht zutreffend
ausgeführt hat (und vom Beschuldigten auch nicht kritisiert wurde), beschränkte
der Beschuldigte die Handlungsfreiheit des Opfers, übte unzulässigen Druck auf es
aus und hatte eine bestimmende Position inne, die Rahmenbedingungen zu
diktieren und deren Einhaltung sicherzustellen. So hat der Beschuldigte nicht
nur die Arbeitszeiten bestimmt (das Opfer konnte nicht frei bestimmen, wenn es
einmal nicht arbeiten wollte), er hat diesem auch Anweisungen in Bezug auf die
Ausübung der Prostitution erteilt. Das Opfer musste beispielsweise sexuelle
Dienstleistungen ohne Kondom erbringen, obwohl es dies nicht wollte. Der Beschuldigte
kontrollierte und überwachte das Opfer sodann bei der Ausübung seiner
Tätigkeit, indem es ihm persönlich oder telefonisch mitzuteilen hatte, wann es
mit einem Freier zu welchem Preis mitging. Seine Machtposition wusste der
Beschuldigte nicht nur durch leere Versprechungen, sondern auch durch das
Schaffen finanzieller Abhängigkeiten, durch physische Gewalt und Drohungen zu
verstärken. Dem Opfer wurden ausserdem nach der Arbeit die Ausweispapiere
weggenommen, was regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestandsmässige
Überwachung und ein Zeichen für die Abhängigkeit ist, in welcher das Opfer
steht (Isenring/Kessler, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 195 StGB N 32). Dasselbe gilt für
den Umstand, dass es der Beschuldigte war, der Anfang September 2016 über den
Kopf des Opfers hinweg entschied von Basel nach Zürich zu wechseln und das
Opfer dort der Prostitution nachgehen zu lassen. Das Opfer musste zudem nicht
nur unter den beschriebenen Umständen der Prostitution nachgehen, es hatte dem
Beschuldigten auch sämtliche Einnahmen abzuliefern und vermochte sich dem Druck
des Beschuldigten nicht zu entziehen. Hinzu kommt, dass das Opfer als
Angehöriger einer ethnischen Minderheit und aufgrund seiner offen gelebten
sexuellen Orientierung einer besonders verletzlichen und – insbesondere in
Ungarn – Ausgrenzung ausgesetzten Gruppe von Menschen zuzurechnen war resp.
ist. Das Opfer wuchs zudem in einer der ärmsten Regionen Europas auf und entstammte
einer Familie, welche sich ökonomisch am Rande der Gesellschaft bewegt. Es
genoss keine grosse Schulbildung, keine Berufsausbildung und verfügte insgesamt
über geringe bis keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Aufgrund der teilweise illegalen
Beschäftigung in der Schweiz kannte es sich vor Ort und im Umgang mit den
hiesigen Behörden nicht aus, beherrschte die Sprache nicht, hatte keine
Kontaktpersonen vor Ort und verfügte über keine finanziellen Mittel. Insgesamt
war das Opfer aufgrund der bestehenden Drucksituation in seiner Entscheidung,
ob und wie es dem Gewerbe nachgehen wollte, nicht mehr frei. Die Beschränkung
der Handlungsfreiheit des Opfers entsprach zweifelsohne nicht seinem Willen. Unbeachtlich
ist für die Erfüllung des Tatbestands ferner, ob das Opfer freiwillig der
Prostitution nachging oder nicht. Ebenso steht ausser Frage, dass der
Beschuldigte hierbei (direkt) vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte ist
demnach der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB schuldig
zu sprechen.
5.3
5.3.1 Festhalten in der Prostitution liegt gemäss
Art. 195 lit. d StGB vor, wenn die Prostituierte daran gehindert wird, diese
Tätigkeit aufzugeben. Der Täter muss auf diesen Entschluss des Opfers in einer
Art und Weise einwirken, welche die Intensität der Nötigung nach Art. 181
erreicht. Beispiele sind Gewalt, psychischer Druck, Drohung, Wegnahme der
Ausweispapiere oder das Verstricken in Abhängigkeiten finanzieller Art (Trechsel/Bertossa,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 195 N 10; BGE 129 IV 81 E. 2.3).
5.3.2 Vorliegend erfüllt der Beschuldigte auch diese
Variante des Tatbestands, da es dem Opfer entgegen seinem Willen aufgrund der
Vorkehrungen des Beschuldigten – insbesondere der Droh- resp. Gewaltkulisse
sowie der Abnahme der Ausweise – auch nicht möglich war, die Tätigkeit zu
beenden und sich dem Zugriff des Beschuldigten zu entziehen.
5.4 Was des Weiteren das Ausschlagen der Zähne sowie
die Gewalteinwirkung auf die Nase betrifft, so ist die Vorinstanz zurecht davon
ausgegangen, dass es sich hierbei um gesundheitliche Beeinträchtigungen im
Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt. Entsprechend ist der Beschuldigte der
einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.
5.5 Kein Schuldspruch kann hingegen für den
Vorwurf der (Todes-)Drohung an das Opfer, nachdem dieses sich an die Frauenberatungsstelle
[...] gewandt hatte, ergehen, da, wie ausgeführt wurde, der entsprechende Anruf
des Beschuldigten nicht als erstellt gelten kann.
5.6 Was schliesslich die Vorwürfe der Förderung
der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116
Abs. 1 lit. a AuG/AIG) und der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art.
116 Abs. 1 lit. b (AuG/AIG) anbelangt, so gilt es zunächst in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte als Zuhälter dem
Opfer in Zürich Arbeit als Prostituierte verschaffte, ohne dass dieses über die
zur Ausübung der Prostitution für Personen aus Ungarn notwendige
Meldebestätigung verfügte, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen
hat. Demgegenüber hat ein Freispruch vom Vorwurf der Förderung der
rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts zu erfolgen,
da das Opfer als ungarischer Staatsangehöriger einreisen und sich während der
in Frage stehenden Zeit in der Schweiz aufhalten durfte. Nicht
tatbestandsmässig ist nämlich der Transport von Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates
in die Schweiz. Diese haben selbst dann, wenn sie nicht einer Erwerbstätigkeit
nachgehen wollen und für einen erwerbslosen Aufenthalt nicht über die
erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, das Recht auf Aufenthalt für drei
Monate (BGE 143 IV 97 E. 1).
6. Strafzumessung
6.1 Der Beschuldigte wird demnach in zweiter
Instanz der Förderung der Prostitution (lit. c und d), der einfachen
Körperverletzung sowie der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
schuldig erklärt, jedoch von der Anklage des Menschenhandels (begangen im 2016),
der Drohung sowie der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des
rechtswidrigen Aufenthalts freigesprochen.
6.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).
An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen
(Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014
E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel,
in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3
6.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1
StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im
konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217
E. 3.3 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist
vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und
alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens
festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen
für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch
angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips)
zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind
schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013
vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E.
3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
6.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7.
Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34
StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn
der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten
bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach
dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,
wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen
Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich
jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine
Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer
der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der
einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche
Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche
Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer
6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
6.3.3 Vorliegend ist bei den Tatbeständen der Förderung
der Prostitution, der einfachen Körperverletzung sowie der Förderung der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowohl das Aussprechen von Geld- als auch
Freiheitsstrafe möglich. Was die Förderung der Prostitution anbelangt, kann
vorliegend aufgrund der Verschuldenshöhe resp. der 180 Strafeinheiten übersteigenden
Einsatzstrafe (vgl. hinten E. 6.4) nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden.
In Bezug auf die einfache Körperverletzung sowie die Förderung
der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat die Vorinstanz ebenfalls auf
Freiheitsstrafe erkannt, da diese in einem engen sachlichen Zusammenhang rund
um die Zwangsprostitution stehen würden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar darf
auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine
Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von
Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse
Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer
6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021
E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.3.1, 6B_496/2020 vom
11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4,
6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4), was das Bundesgericht
insbesondere in Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende Tatbestände, die in
einer familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen wurden und Züge eines
Dauerdelikts aufweisen, bejaht hat (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E.
5.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da dem
Beschuldigten konkret lediglich eine einzige einfache Körperverletzung
nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch für die abgrenzbare Förderung der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Da der Beschuldigte in beiden Fällen nicht
einschlägig vorbestraft ist, ist mithin aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
jeweils eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1; BGer
6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3).
6.4 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe
bildet der Strafrahmen der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, der
eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
6.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist
zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte sich über das
Selbstbestimmungsrecht des Opfers hinweggesetzte und ihre Handlungsfreiheit beeinträchtigte
und es ihm aufgrund des ausgeübten Drucks nicht möglich war, die Tätigkeit zu
beenden, obwohl sie dies wünschte. Dies geschah, indem er dem Opfer so etwa den
gesamten Verdienst abnahm, ihm Vorschriften zu dessen Tätigkeit auf dem
Strassenstrich machte und es dabei kontrollierte und überwachte. Das Opfer
musste so unter anderem mit diversen Freiern gegen seinen Willen ungeschützten
Geschlechtsverkehr ausüben, wobei es sich diverse Geschlechtskrankheiten zuzog.
Des Weiteren konnte es keine Freier ablehnen. Entgegen der Vorinstanz ist die
Dauer der Beschränkung der Handlungsfreiheit nicht entlastend zu werten, wurde
das Selbstbestimmungsrecht des Opfers doch über einen nicht nur kurzen Zeitraum
von mehreren Wochen beeinträchtigt. Zudem gilt es zu berücksichtigen,
dass es sich nur deshalb nicht um eine längere Zeitspanne handelte, weil das
Opfer selbst Hilfe suchte.
Des Weiteren ist die Verwerflichkeit des Handelns
hervorzuheben. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der
Beschuldigte seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen
Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») sowie, wie brutal oder grausam er
sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4,
6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2). Vorliegend kann dem Beschuldigten eine
nicht nur geringe kriminelle Energie attestiert werden, setzte er das Opfer
während des Deliktszeitraums doch vehement psychisch unter Druck und
misshandelte es körperlich, wenn es sich seinen Anweisungen nicht fügte und
seine Vorgaben nicht einhielt. Auch ging er äusserst professionell vor, war er
doch im Rotlichtmilieu gut vernetzt und wechselte nach seinem Gutdünken mit dem
Opfer auch innerhalb der Schweiz den Standort von Basel nach Zürich. Das
objektive Tatverschulden ist daher als nicht mehr leicht zu werten.
6.4.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten
ist bei den Beweggründen des Beschuldigten hervorzuheben, dass er seine
persönlichen Ziele der finanziellen Bereicherung äusserst rücksichtslos
durchsetzte. Wie bereits festgehalten wurde, setzte er das Opfer stark unter
Druck und konnte sich durch den ihm vollumfänglich gegen den Willen des Opfers abzugebenden
Dirnenlohn bereichern. Sein Verhalten zeugt zudem von einer erheblichen Geringschätzung
der körperlichen und psychischen Unversehrtheit des Opfers. Der Beschuldigte
handelte hierbei vorliegend mit (direktem) Vorsatz. Als weitere (subjektive)
Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des Verschuldens ferner danach, wie weit
der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dies wäre dem Beschuldigten vorliegend
ohne weiteres möglich gewesen, hätte er doch problemlos einer anderen Tätigkeit
nachgehen können.
Das subjektive Tatverschulden ist daher ebenfalls als nicht
mehr leicht zu werten.
6.4.3 Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des
Beschuldigten für die Förderung der Prostitution demnach nicht mehr leicht,
weshalb sich eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitstrafe rechtfertigt.
6.5 Sodann gilt es die Tatkomponenten für die
einfache Körperverletzung darzulegen, für die das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
6.5.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten gilt
es für das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges festzuhalten, dass dem
Opfer zwei Zähne ausgeschlagen wurden und es eine Verletzung der Nase
davontrug. Diese Verletzungsfolgen waren keinesfalls unerheblich, weshalb die
erlittene Verletzung der körperlichen Integrität mithin nicht mehr im untersten
Verschuldensbereich anzusiedeln ist.
6.5.2 Was die subjektiven Tatkomponenten betrifft, ist
bei den Beweggründen des Beschuldigten hervorzuheben, dass das verwerfliche Motiv
für den gewalttätigen Übergriff auf das Opfer darin bestand, dass letzteres
seinen Befehlen nicht gehorchen wollte. Für die Verletzungsfolgen ist beim
Beschuldigten hierbei zumindest Eventualvorsatz zu bejahen.
6.5.3 Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des
Beschuldigten in diesem Fall jedoch noch leicht, weshalb von einer
Einsatzstrafe von 120 Tagen Geldstrafe auszugehen ist.
6.6 Schliesslich gilt es das Tatverschulden der Förderung
der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu eruieren, die mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden kann.
6.6.1 Bei den Tatkomponenten ist in objektiver sowie
subjektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen. So musste der
Beschuldigte für die einzelnen Handlungen keine hohe Menge an krimineller
Energie aufwenden. Zu seinen Bewegründen bedarf es keiner weiteren speziellen
Ausführungen.
6.6.2 Das Tatverschulden ist auch in diesem Fall
noch als leicht zu beurteilen, weshalb eine (hypothetische) Einsatzstrafe von
60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheint.
6.7 Für die beiden mit Geldstrafen belegten
Einsatzstrafen ist des Weiteren in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die
Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung von 120 Tagessätzen wird für
die Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung um 40 Tagessätze auf
insgesamt 160 Tagessätze erhöht.
6.8 Schliesslich
sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Was das Vorlebens
und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, hat die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt, dass es in [...]/Ungarn geboren und dort zusammen mit
fünf Brüdern und zwei Schwestern bei den Eltern aufgewachsen. Er besuchte acht
Jahre lang die Grundschule, hat danach aber keine Ausbildung absolviert. Der
Beschuldigte ist geschieden und hat mit drei verschiedenen Frauen sechs Kinder
(Akten S. 5, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1191 ff.). Wie dem
Beweisergebnis entnommen werden kann, sind die variationsreichen Angaben des
Beschuldigten zu seinen Einkommensverhältnissen als Schutzbehauptungen zu
werten und es ist davon auszugehen, dass er von Kreditgeschäften und der
Zuhälterei lebte. Dafür hielt er sich zuletzt zusammen mit seiner Ex-Partnerin
offenbar abwechslungsweise in Ungarn und Deutschland auf. Der Beschuldigte ist
strafrechtlich nicht unbelastet, jedoch nicht durchgehend einschlägig
verurteilt. Wie EUROPOL berichtet, sass der Beschuldigte vom 15. November
2012 bis 11. April 2015 in Ungarn im Gefängnis, da er wegen Erpressung und
Wucher zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde; er wurde auf
Bewährung freigelassen. Im 2015 erfolgte in Ungarn eine weitere Verurteilung
wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, wobei der
diesbezügliche Freiheitsentzug vom 12. Januar bis 26. April 2016 dauerte, ehe
der Beschuldigte erneut auf Bewährung entlassen wurde (Akten S. 327). Dabei
belastet es den Beschuldigten nicht unerheblich, dass er die vorliegend zur
Debatte stehenden Delikte nur kurze Zeit nach seiner letzten Gefängnisstrafe
für ein einschlägiges Delikt verübt hat, da auch der Tatbestand der Förderung der
Prostitution Nötigungskomponenten aufweist. Diese Vorstrafe ist mithin zu
Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, nicht hingegen seine nicht
einschlägige Delinquenz. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch der gesundheitliche
Zustand des Beschuldigten nicht im Sinne einer erhöhten Strafempfindlichkeit zu
werten, da er im Rahmen der Berufungsverhandlung angab, dass sich sein Karzinom
nicht verschlechtert habe und er dies selbst mit Entzündungshemmern und Crèmes
behandeln könne (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1718). Auch aus dem
Nachtatverhalten des Beschuldigten lässt sich nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Er hat die ihm zur Last gelegten Delikte bestritten und keinerlei
Einsicht und Reue gezeigt. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit
neutral aus.
Jedoch ist dem Berufungskläger eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots zuzugestehen, da in der Zeit vom 16.
August 2021 bis 22. März 2022 keine Verfahrenshandlungen erfolgten.
Entsprechend ist die Freiheitsstrafe von 30 Monaten um zwei Monate auf 28
Monate sowie die Geldstrafe von 160 auf 150 Tagessätze zu reduzieren.
6.9
6.9.1 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34
Abs. 2 StGB).
6.9.2 Aufgrund des nur geringfügigen Verdiensts des
Beschuldigten in Ungarn von 150'000.– Forint pro Monat (vgl. Protokoll 2.
Instanz, Akten S. 1719) bemisst sich die Tagessätzhöhe im Ergebnis auf das
Minimum von CHF 30.–.
6.10
6.10.1 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug
zu gewähren ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei
ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung
für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges
Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2
S. 282 ff., 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; BGer, 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E.
1.2.2, 6B_80/2009 vom 1. Mai 2009 E. 2; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 42 N 46). Wurde der Täter allerdings innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180
Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders
günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dies gilt auch für einen
allfälligen teilbedingten Vollzug (vgl. Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 42 StGB N 13).
6.10.2 Wie bereits festgehalten wurde, wurde der
Beschuldigte zuletzt im Jahre 2015 in Ungarn wegen Nötigung zu einer
Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren verurteilt, weshalb die Frage des bedingten
Vollzugs vorliegend nach Art. 42 Abs. 2 StGB zu beurteilen ist. Besonders
günstige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr muss festgehalten
werden, dass sich der Beschuldigte trotz mehrfacher (vollzogener)
Freiheitsstrafen in keiner Weise hat beeindrucken resp. von weiterer Delinquenz
hat abhalten lassen. Die Freiheits- und Geldstrafe sind daher unbedingt
auszusprechen.
6.11 In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 28
Monaten sowie eine Geldstrafe von 150 Tagessätze à CHF 30.–auszufällen, an
welche die bislang ausgestandene Haft vom 20. April 2019 bis zum 19.
August 2021in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird.
7. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte
Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist
spätestens bei Abschluss des Verfahrens zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
Vorliegend kommt die Einziehung der beim Beschuldigten am Tag seiner Festnahme
in den Effekten sichergestellten EUR 2'715.– mangels Deliktskonnex nicht in
Frage. Jedoch werden die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten
Vermögenswerte (vgl. Akten S. 260) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).
8. Zivilforderungen
Die Opferhilfe beider Basel macht einen Schadenersatz für
Leistungen im Zusammenhang mit der durch die Fachstelle Frauenhandel und
Frauenmigration ab dem Jahre 2016 organisierten Unterbringung des Opfers in
einer geeigneten Unterkunft inkl. Dolmetscherkosten in Höhe von CHF 50'303.25 geltend.
Die Parteien haben hierzu keine Ausführungen gemacht. Es kann mithin auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Forderung
nicht nur hinreichend belegt, sondern auch zweifellos geschuldet ist. Der
Beschuldigte wird entsprechend zur Zahlung von CHF 50'303.25 an die
Opferhilfe beider Basel verurteilt.
9.
9.1 Die Vorinstanz hat dem Opfer zu Lasten des
Beschuldigten eine Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.– zugesprochen. Das Opfer
beantragt diesbezüglich jedoch, dass ihm insgesamt CHF 60'000.– zuzusprechen
seien. Diese Summe sei in Anbetracht dessen, was der Beschuldigte ihm über
Jahre angetan habe und welch tiefe Spuren dies bei ihm hinterlassen habe,
absolut angemessen. Die Rechtsvertretung des Opfers verweist hierbei auf einen
Vergleichsfall betreffend Menschenhandel und Prostitution sowie qualifizierte
Vergewaltigung, bei welchem dem dortigen Opfer ein Betrag von CHF 50'000.–
zugesprochen worden sei. Im dort aufgeführten Fall scheine sich der Zeitrahmen
der Deliktsbegehung während zwei Jahren abgespielt zu haben. In casu habe es
hingegen über Jahre angedauert.
9.2 Gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR
220) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den
Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien für die Höhe
des zuzusprechenden Betrages sind dabei vor allem die Art und Schwere der
Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit
der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person,
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf
Linderung der physischen und psychischen Unbill durch die Zahlung eines
Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). In der Regel wird zur Bemessung der
Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das
Bundesgericht betont, dass sich aus Präjudizien durch Vergleich Anhaltspunkte
für die Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen liessen. Anhand bereits
beurteilter vergleichbarer Fälle wird die Höhe des Genugtuungsbetrags im
Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage
2020, Rz. 403).
9.3 Es steht, wie es bereits das Strafgericht
zutreffend erwogen hat, aufgrund des genannten Schuldspruches und der
ausgestandenen seelischen Unbill des Opfers ausser Zweifel, dass vorliegend
eine Genugtuung geschuldet ist. Entgegen den Vorbringen des Opfers ist die vom
Strafgericht als angemessen erachtete Genugtuungssumme von CHF 15'000.– nicht
als zu tief bemessen anzusehen. So gilt es den Vorbringen der Opfervertretung in
Bezug auf den erwähnten Vergleichsfall entgegenzuhalten, dass sich der
deliktsrelevante Zeitraum vorliegend nicht über Jahre erstreckt hat,
sondern «lediglich» auf einige Wochen im Jahre 2016 beschränkt war. Der
Vergleich mit anderen Präjudizien zeigt vielmehr, dass sich auch die dortigen
Genugtuungssummen im durch das Strafgericht festgelegten Rahmen befinden: So
wurde einer 21-jährigen, die in Ungarn an einen Zuhälter verkauft und von
diesem in die Schweiz verbracht wurde und sich unter seiner Kontrolle, nach
seinen Vorgaben und auf seine Rechnung prostituieren musste und von diesem
mehrfach geschlagen wurde, eine Genugtuung von ebenfalls CHF 15'000.–
zugesprochen (Verurteilung wegen qualifizierten Menschenhandels, Förderung der
Prostitution, mehrfacher einfacher Körperverletzung [Nasenbeinbruch, Hämatome.
Depressive, labile Verfassung, Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung, Albträume, Kopfschmerzen, Schamgefühle], Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,
Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz 79), wobei es
anzumerken gilt, dass im vorliegenden Fall keine Verurteilung wegen
Menschenhandels erfolgt ist. Gleiches gilt auch für einen vergleichbaren Fall,
bei dem eine Genugtuung von CHF 20'000.– zugesprochen wurde, der Täter jedoch
neben Menschenhandel (und Förderung der Prostitution) zusätzlich wegen Vergewaltigung
und sexuelle Nötigung verurteilt worden war (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,
a.a.O., Rz. 83).
Vorliegend ist die durch die Vorinstanz zugesprochene
Genugtuungssumme aufgrund der Freisprüche von der Anklage des Menschenhandels
(begangen im 2016) sowie der Drohung vielmehr anteilsmässig in Höhe von CHF
2'000.– zu kürzen (die Kürzung erfolgt nicht in grösserem Umfang, da sich der
Menschenhandel und die Förderung der Prostitution grundsätzlich gegen das
gleiche Rechtsgut richten und durch den Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels
lediglich die «Vorgeschichte» entfällt. Mithin hat der Freispruch auch keinen
anteilmässig grösseren Einfluss auf die Verschuldenshöhe gehabt, vgl. vorne E. 6).
Nach dem Gesagten wird der Beschuldigte zur Zahlung von CHF 13'000.–
Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. August 2016 an das Opfer verurteilt.
Die Mehrforderung im Betrag von CHF 47'000.– wird abgewiesen.
10. Kosten
10.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Der Beschuldigte wird auch
im zweitinstanzlichen Verfahren wegen Förderung der Prostitution, der einfachen
Körperverletzung sowie der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
schuldig gesprochen, jedoch erfolgen Freisprüche von den Vorwürfen des
Menschenhandels (begangen im 2016), der Drohung sowie der Förderung der
rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts. Der
beschuldigten Person können gleichwohl die gesamten Kosten des Verfahrens
auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und
direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich
jedes Anklagepunktes notwendig waren (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist
vorliegend aufgrund des engen Zusammenhangs aller untersuchten Vorwürfe der
Fall, weshalb der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8'744.50 trägt. Aufgrund der teilweisen
Freisprüche ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr jedoch um CHF 2'000.– auf CHF
8'000.– zu reduzieren.
10.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte obsiegt aufgrund
der teilweisen Freisprüche und der diesbezüglich verminderten Strafe/Genugtuung
mit seinen Anträgen zu rund einem Viertel, weshalb ihm die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens im entsprechenden Umfang aufzuerlegen sind. Unter
diesen Umständen trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'000.–, inkl. Kanzleiauslagen,
zzgl. allfälliger übriger Auslagen sowie einer Zeugenentschädigung von insgesamt
CHF 66.20 (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
11. Honorare
11.1 Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für
die zweite Instanz für ihre Aufwendungen bis zum 13. November 2020 (vgl. ihre
Eingabe vom 19. September 2022, Akten S. 1597) ein Honorar von CHF 1'400.–
sowie ein Auslagenersatz von CHF 42.–, zuzüglich 7,7 % MWST von
insgesamt CHF 111.05, somit total CHF 1'553.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
11.2 Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 9’716.– und ein Auslagenersatz von CHF
909.40 (zzgl. Gebührenersatz von CHF 165.–), zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt
CHF 818.15, somit total CHF 11'608.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
11.3 Der unentgeltlichen Vertreterin des Opfers und
Privatklägerin 1, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 4'800.– und ein Auslagenersatz von CHF 107.40, zuzüglich 7,7 % MWST von
insgesamt CHF 377.85, somit total CHF 5'285.25 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Der unentgeltlichen Vertreterin des Opfers und Privatklägerin
1, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’300.–
und ein Auslagenersatz von CHF 69.–, somit total CHF 2'369.– aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von
Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
11.4 Dem Opfer und Privatklägerin 1 wird zu Lasten des
Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine – aufgrund der teilweisen
Freisprüche – reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'500.– (inkl.
Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Parteientschädigung fällt gemäss Art. 138
Abs. 2 StPO zu Folge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 20. Februar
2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch von der Anklage des Menschenhandels (begangen im 2011), der
Förderung der Prostitution in gemeinsamer Begehung (begangen im 2011), der
mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen
Nötigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Vergehen);
-
Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt der mehrfachen Tätlichkeiten sowie
der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Förderung der
rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts,
Tatzeitraum 2011) zufolge Eintritts der Verjährung;
-
Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt der mehrfachen einfachen
Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung (beides in Bezug auf den
Tatzeitraum 2011) wegen Fehlens eines Strafantrages;
-
Rückgabe der beigebrachten Mobiltelefone [...] und [...] (Verz. [...],
Pos. [...]) sowie der beigebrachten Fremdwährungen (Forint 2'000.–, Won 1'000.–,
Peso 1.– und Lei 50.–) unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beurteilten;
-
Verbleib der zwei Memory Sticks (Verz. [...], Pos. [...]) sowie des USB-Sticks
(Verz. [...]) bei den Akten;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie der
unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 1 für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung – der
Förderung der Prostitution, der einfachen Körperverletzung sowie der Förderung
der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu 28
Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
CHF 30.–, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom
20. April 2019 bis zum 19. August 2021,
in Anwendung von Art. 195 lit. c und d und Art. 123
Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 116 Abs. 1 lit. b des
Ausländergesetzes (alte Fassung), sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 51
des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage des Menschenhandels (begangen im 2016),
der Drohung sowie der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des
rechtswidrigen Aufenthalts wird A____ freigesprochen.
A____ wird zu CHF 50'303.25 Schadenersatz an die
Opferhilfe beider Basel verurteilt.
A____ wird zu CHF 13'000.– Genugtuung zzgl. Zins
zu 5 % seit dem 15. August 2016 an die Privatklägerin 1 verurteilt.
Die Mehrforderung im Betrag von CHF 47'000.– wird abgewiesen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 8'744.50 und
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zzgl. Zeugenentschädigung von insgesamt CHF 66.20 sowie allfällige übrige
Auslagen).
Die beschlagnahmten EUR 2'715.– werden unter
Aufhebung der Beschlagnahme mit den Verfahrenskosten verrechnet.
Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für die zweite
Instanz für ihre Aufwendungen bis zum 13. November 2020 ein Honorar von CHF 1'400.–
und ein Auslagenersatz von CHF 42.–, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt
CHF 111.05, somit total CHF 1'553.05 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von
75 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 9’716.– und ein Auslagenersatz von CHF 909.40
(zzgl. Gebührenersatz von CHF 165.–), zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 818.15,
somit total CHF 11'608.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 1, [...],
Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'800.– und ein
Auslagenersatz von CHF 107.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt
CHF 377.85, somit total CHF 5'285.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____
hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 1, [...],
Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’300.– und ein Auslagenersatz
von CHF 69.–, somit total CHF 2'369.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____
hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Der Privatklägerin 1 wird zu Lasten von A____ für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'500.–
(inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Parteientschädigung fällt gemäss
Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung zu Folge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege an den Kanton.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft-Basel-Stadt
-
Privatkläger
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
[...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) das Rechtsmittel ergreifen, das auch gegen den
Endentscheid zulässig ist.