SB.2020.71
mehrfache üble Nachrede (BGer 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025)
9. Januar 2023Deutsch26 min
des Privatklägers B____ sei abzuweisen. Die Zivilforderung des Privatklägers C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.71
URTEIL
vom 2.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur.
Liselotte Henz (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,
Ass.-Prof. Dr.
Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o D____ AG
Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
[...]
C____
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. November 2019
betreffend mehrfache üble
Nachrede
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. November 2019 wurde A____ der mehrfachen
üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu
CHF 2‘550.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Er wurde in den Anklagepunkten Ziffer I. d)
sowie Ziffer II e) vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen. Die nicht
bezifferte Zivilforderung des Privatklägers B____ wurde auf den Zivilweg
verwiesen. Der Beurteilte wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe
von CHF 5’500.‒ an den Privatkläger C____ verurteilt. Es wurden ihm
die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 733.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
1’600.‒ auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben vom 17. August
2020 Berufung erklärt und beantragt, er sei in Bezug auf den Vorwurf der
mehrfachen üblen Nachrede in den Anklagepunkten I. a), b), c) und e) sowie II.
a), b), c), d) und f) von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderung
des Privatklägers B____ sei abzuweisen. Die Zivilforderung des Privatklägers C____
sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die
Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr seien auf die Staatskasse zu nehmen,
und der Berufungskläger sei angemessen zu entschädigen. Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Berufung oder Anschlussberufung
erklärt. Der Berufungskläger hat am 30. November 2020 eine Berufungsbegründung
eingereicht. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft die
vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die kostenfällige
Abweisung der Berufung beantragt. Mit Schreiben vom 4. März 2021 hat der
Privatkläger B____ beantragt, das angefochtene Urteil des Strafgerichtes
Basel-Stadt sei zu bestätigen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten
aufzuerlegen. Die Stellungnahme des Privatklägers C____ datiert vom 12. März
2021.
Die
Hauptverhandlung vor Appellationsgericht fand am 27. Januar 2023 statt. Die für
den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert
der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie Art. 400 Abs.
3.
StPO eingegangen. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel
ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391
Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des
Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten
ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Vorliegend betrifft dies die Freisprüche von der Anklage wegen
übler Nachrede in den Anklagepunkten I.d und II.e.
2.
Beweisanträge
2.1
Der
Berufungskläger hat anlässlich der Berufungsverhandlung an seinen Beweisanträgen
festgehalten, wonach [...] und [...], die Geschwister und Miterben des
Berufungsklägers, als Zeugen zu laden seien. Weiter seien die beiden
Privatkläger aufzufordern, sämtliche Korrespondenz mit den vorgenannten Erben
zu edieren. Die Ladung der Geschwister des Berufungsklägers sei erforderlich,
nachdem ein Vertrag zwischen ihnen und den Willensvollstreckern eingereicht
worden sei, mit welchem eine Parteilichkeit zumindest im Raum stehe. Es sei zu
klären, wie es zu diesem Vertrag gekommen sei. Wenn die Schwester in einer
WhatsApp-Nachricht von einem Komplott spreche und dass man falsch beraten
worden sei, so müsse sie dazu befragt werden.
2.2
Das
Gericht hat die Anträge nach einer Zwischenberatung im Rahmen der
Berufungsverhandlung abgewiesen. Es sieht sich imstande, den massgeblichen
Sachverhalt mithilfe der bereits vorliegenden Akten zu beurteilen, ohne dass es
dazu der Befragung der Miterben oder des Beizugs von Korrespondenz bedarf,
zumal für den Gutglaubensbeweis der Wissensstand zum Zeitpunkt der inkriminierten
Äusserungen entscheidend ist. Während der Wortlaut der eingelegten
WhatsApp-Konversation mit der Schwester des Berufungsklägers eine
vorübergehende Annäherung der beiden dokumentiert, haben sie sich seither
offenbar wieder zerstritten, sodass eine Befragung der Geschwister ‒
soweit bei bestehendem Zeugnisverweigerungsrecht überhaupt Aussagen getätigt
würden ‒ mit Sicherheit nicht im Sinne des Berufungsklägers ausfallen
würden.
3.
Vorinstanzliches
Urteil und Anträge
3.1
3.1.1
Der
Berufungskläger ist durch die Vorinstanz der mehrfachen üblen Nachrede schuldig
erklärt worden. Sie hat den Berufungskläger zum Entlastungsbeweis zugelassen,
unter den einzelnen Anklagepunkten geprüft, ob ihm dieser Beweis gelinge und
dies jeweils verneint.
3.1.2
Der
Berufungskläger hat die Tatbestandsmässigkeit der inkriminierten Äusserungen
‒ zu Recht ‒ nicht bestritten. Hingegen vertritt er die Ansicht,
dass er in allen Anklagepunkten, in denen vorinstanzlich ein Schuldspruch
erfolgt ist, erfolgreich den in Art. 173 Ziff. 2 StGB umschriebenen Wahrheits-
oder Gutglaubensbeweis führen könne und daher vollumfänglich freizusprechen
sei.
3.1.3
Der
Privatkläger B____ beantragt im Ergebnis die Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils, er vertritt indes die Ansicht, dass der Berufungskläger nicht hätte
zum Entlastungsbeweis zugelassen werden dürfen.
3.1.4
Der
Privatkläger C____ hat mit Eingabe vom 12. März 2021 zu einigen Punkten der
Berufungsbegründung Stellung genommen und sich im Weiteren vollumfänglich der
Stellungnahmen des Privatklägers B____ angeschlossen. Sein Rechtsvertreter hat mit
Stellungnahme vom 17. Januar 2023 ebenfalls in Frage gestellt, ob der Berufungskläger
überhaupt zum Entlastungsbeweis hätte zugelassen werden sollen.
4.
Zulassung
zum Entlastungsbeweis
4.1
Es
ist zunächst zu prüfen, ob der Berufungskläger zum Entlastungsbeweis zuzulassen
ist. Art. 173 Ziff. 2 StGB sieht vor, dass sich der Beschuldigte der üblen
Nachrede nicht strafbar macht, wenn er beweisen kann, dass die von ihm
vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder
dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. In
Ziff. 3 der Bestimmung wird jedoch festgehalten, dass der Beschuldigte nicht
zum Beweis zugelassen und für Äusserungen strafbar ist, die ohne Wahrung
öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend
in der Absicht vorgebracht oder verbreitet worden sind, jemandem Übles
vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder
Familienleben beziehen.
4.2
Die
Voraussetzung für die Nichtzulassung zum Wahrheitsbeweis, dass die Äusserungen
des Berufungsklägers vorwiegend in der Absicht verbreitet worden sind, um
jemandem Übles vorzuwerfen, hat die Vorinstanz bejaht. Sie hat dazu erwogen,
bei der Beleidigungsabsicht (animus iniurandi), müsse es dem Beschuldigten
vorwiegend darum gehen, die angegriffene Person zu Fall zu bringen, ihr Übles
vorzuwerfen, sie zu schmähen. Die durchwegs polemisch, abfällige und unflätige
Sprache, mit welcher der Beschuldigte den Willensvollstreckern gegenüber seine
Geringschätzung zum Ausdruck bringe, lasse keinen Zweifel an seiner
Beleidigungsabsicht. Die meisten seiner direkt oder in Kopie an die
Privatkläger gerichteten E-Mails würden nichts weiter als deren maximale
Verunglimpfung und Kränkung bezweckten. Nicht anders als mit dem Wunsch, die
Privatkläger mit grösstmöglicher Wirkung zu treffen und schlechtzureden, lasse
sich auch erklären, dass der Beschuldigte seine Schimpftiraden gegen die
Privatkläger stets in einem relativ breiten Empfängerkreis streue; daran ändere
auch der Umstand nichts, dass die Empfängerinnen und Empfänger aus dem Umfeld
der beteiligten Anwaltskanzleien bzw. der D____ AG stammten und in der einen
oder anderen Form mit den bewussten Nachlassstreitigkeiten in Berührung
gekommen seien. Der Beschuldigte mache denn auch keinen Hehl daraus, dass er es
auf eine möglichst breitgestreute Verunglimpfung und effektive Rufschädigung
der beiden ihm missliebigen Willensvollstrecker angelegt habe. Die Vorinstanz
belegt dies mit Auszügen aus inkriminierten E-Mails vom 25. August und 6.
September 2017, worin der Berufungskläger von einer neuen Plattform spricht,
welche er nutzen werde «um die Geschichte des ,unabhängigen‘, neutralen und
deshalb unparteiischen ,Willens‘-Vollstreckers B____ einem noch grösseren Kreis
zur Kenntnis zu bringen» und die Beschreitung des Rechtswegs begrüsst, «denn
ich benötige dringend eine Plattform, um dem unsagbaren Treiben der Herren Vollstrecker
[...] ein Ende zu bereiten. Basel soll wissen, wie die Vollstrecker eigens
(!!!) ausgearbeitete Verträge, die zum Teil sogar notariell beurkundet sind,
als Makulatur betrachten, nur um Erben gegeneinander aufzuhetzen, ja sie
regelrecht aufzugeilen, um dann den grossen Reibach machen zu können, was ihnen
vorerst sogar gelungen ist». Mit
Verweis auf diese überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass die erfolgten Äusserungen ohne Zweifel in Beleidigungsabsicht erfolgt
sind.
4.3
Alleine
die Beleidigungsabsicht führt indes noch nicht zum Ausschluss vom
Entlastungsbeweis. Erforderlich ist weiter, dass die Äusserung ohne begründete
und objektiv bestehende Veranlassung erfolgt ist (Riklin, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019,
Art. 173 N 27). Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger eine solche begründete
Veranlassung zugebilligt. Sie hält dazu fest, die der Klage der
Willensvollstrecker vom 11. August 2015 betreffend Durchsetzung erbrechtlicher
Informationsansprüche zugrundeliegende Erwartung, der Nachlass könnte sich um
Forderungen im Wert von CHF 332’326.‒ bzw. 2’566’260.‒ erhöhen,
habe sich nicht bestätigt. Wie aus den schriftlichen Stellungnahmen des
Beschuldigten hervorgehe, stosse sich dieser primär daran, dass den Miterben
durch das Vorgehen der Willensvollstrecker falsche Hoffnungen auf grössere
Erbanteile gemacht worden seien. Aufgrund des seine Position teilweise
stützenden Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom
7.
April 2017 sowie des Schreibens des Willensvollstreckers C____ vom 9.
Oktober 2019, woraus hervorgehe, dass die strittige Kaufpreiszahlung durch den
Beschuldigten tatsächlich weitgehend erfolgt sei und dass sich die Willensvollstrecker
ungeachtet des dezidiert gegenteiligen Standpunkts des Zivilkreisgerichts
Basel-Landschaft West vom 7. April 2017 mit einer gewissen Hartnäckigkeit nach
wie vor auf eine erhebliche Forderung des Nachlasses aus der Vereinbarung vom
4.
Juni 2003 zu kaprizieren scheinen würden, sei der Unmut des Beschuldigten
insoweit grundsätzlich nachvollziehbar, und die deshalb getätigten
inkriminierten Äusserungen seien mit objektiv begründeter Veranlassung erfolgt.
Dieser Ansicht
kann nicht gefolgt werden. Der Privatkläger B____ hat nachvollziehbar
dargelegt, dass die Willensvollstrecker die ihnen obliegende Aufgabe der
Inventarisierung wahrzunehmen hatten und zu diesem Zweck beim Berufungskläger
anfragten, den im Safe der ihm gehörenden D____ AG befindlichen Schmuck der
Erblasserin für eine Schätzung herauszugeben, nachzuweisen, dass ein
darlehensweise gestundeter Aktienkaufpreis (340 Aktien der D____ AG)
zwischenzeitlich bezahlt worden sei und Auskünfte über das Thema «Überbauung [...]»
zu erteilen, in deren Zusammenhang sich aus den vorliegenden Unterlagen eine
gewisse Wahrscheinlichkeit ergeben habe, dass die D____ AG dem Nachlass den
Betrag von CHF 2’566’260.‒ schulde (Stellungnahme Pkl. B____ vom 4. März
2021.
Rz. 6, Akten S. 1262). Dass die notwenige Beantwortung dieser Fragen
mithilfe einer Auskunftsklage erfolgen musste, hat sich der Berufungskläger
selbst zuzuschreiben, da er die notwendigen Auskünfte verweigert hatte und den
von Seiten der Willensvollstrecker mehrfach anberaumten Gesprächen zur Klärung
dieser Fragen unbestrittenermassen ferngeblieben ist (Aussage Bkl. vor
Strafgericht: «Vier Parteien gegen mich. Was hätte ich dort noch ausrichten
sollen?», Akten S. 1146 f.). Durch ein konstruktives Zusammenwirken mit den
Dispositiv
Willensvollstreckern hätte er demnach den langwierigen und kostenintensiven
Rechtsweg vermeiden können. Dass die Abklärungen der Willensvollstrecker
keinesfalls als unbegründete Schikane abgetan werden können, ergibt sich
daraus, dass mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom
7. April 2017 betreffend erbrechtliche Informationsansprüche, welcher von
der Vorinstanz zu seinen Gunsten angeführt wird, in Gutheissung der
entsprechenden Rechtsbegehren verfügt wurde, dass den Klägern über die im
Eigentum des Nachlasses befindlichen Schmuckstücke und Goldmünzen umfassende
Auskunft zu erteilen und dieselben für eine Schatzung zur Verfügung zu stellen
seien und über die Frage der Leistung des aus dem Kaufvertrag vom 25. September
1996 über den Erwerb von 340 Stimmrechtsaktien der D____ AG zum
Erwerbszeitpunkt gestundeten Kaupreises von Fr. 332’326.‒ umfassend
Auskunft zu erteilen sei (Urteilsdispositiv, Akten S. 1312), womit die
Willensvollstrecker mit ihrer Auskunftsklage in zwei von drei Punkten durchgedrungen
sind. Wenn der Berufungskläger davon ausgegangen sein sollte, dass die
Willensvollstrecker aufgrund der vor dem Versterben der Erblasserin getroffenen
Vereinbarungen keinerlei Abklärungen mehr hätten tätigen müssen oder dürfen,
mag dies seinen Unmut geweckt und ihn zu den ehrverletzenden E-Mails veranlasst
haben, von einer dadurch objektiv begründeten Veranlassung für seine
diffamierenden E-Mails kann jedoch keine Rede sein. Der Berufungskläger kann
sich auch nicht darauf stützen, dass materiell keine Ansprüche gegen ihn oder
die D____ AG bestanden hätten. Für den Schmuck im Safe trifft dies nicht zu;
der Schmuck befand sich noch im Safe der D____ AG, sodass eine Forderung
zugunsten des Nachlasses auf Herausgabe bestand. Für das Auskunftsbegehren
betreffend die Bezahlung der Stimmrechtsaktien lautete die materielle Antwort
zwar zugunsten des Berufungskläger, dass keine Forderung des Nachlasses mehr
bestand. Aber auch diese materielle Verneinung eines Anspruchs führt nicht
dazu, dass die Auskunftsbegehren unberechtigt gewesen wären. Es war vielmehr
das Ziel der Auskunftsbegehren der Willenvollstrecker, genau diese Fragen zu
klären. Als Erbe war der Berufungskläger zur Auskunft verpflichtet (Art. 607
Abs. 3, Art. 610 Abs. 2 ZGB). Dass er die Auskunft nicht auf unkompliziertem
Weg gegeben hat, sondern dass eine Durchsetzung der Auskunftsansprüche auf dem
Zivilweg notwendig war, hat er sich ‒ wie dargelegt ‒ selbst
zuzuschreiben.
Die von der
Vorinstanz als begründete Veranlassung angenommenen Umstände weisen
insbesondere einen Zusammenhang zur mehrfach aufgestellten Behauptung auf, die
Willensvolltrecker würden die Miterben wider besseres Wissen «aufgeilen»
(E-Mails vom 1. und 6. September 2017). Als weiteres Motiv des Berufungsklägers
für ehrverletzende Äusserungen ist zu erkennen, dass er die Ansicht vertritt,
es hätte nach dem Willen der Erblasserin eine «paritätische
Willensvollstreckung» stattfinden sollen, im Rahmen welcher seine Interessen
durch den Privatkläger C____ hätten gewahrt werden sollen und jene seiner
Geschwister durch den Privatkläger B____. Namentlich die Äusserungen zur
angeblichen Parteilichkeit (E-Mails vom 1. und 6. September 2017), dass
der Privatkläger C____ «mit dem Gegenspieler B____ den Pakt mit dem Teufel»
geschlossen habe und C____ «fahnenflüchtig» sei (E-Mail vom 11. Oktober 2017)
sind vor diesem Hintergrund zu sehen, und im E-Mail vom 14. Juni 2018 wird
explizit erwähnt: «dass die paritätische Willensvollstreckung das wichtigste
Ziel der Verstorbenen war!» Hierzu ist jedoch anzumerken, dass der
Berufungskläger am 18. August 2017 und somit zum Zeitpunkt des ersten
inkriminierten E-Mails vom 1. September 2017 bereits im Besitz des Urteils
der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2017
war (Beilage Nr. 68 zur Berufungserklärung mit Eingangsstempel, Separatbeilage).
In diesem wird die Annahme des Berufungsklägers ausführlich widerlegt: Der
Beschwerdeführer vertrete die Auffassung, die Erblasserin habe eine
«paritätische» Vertretung der Erben im Rahmen der Willensvollstreckung
angeordnet, der im Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 enthaltenen
letztwilligen Verfügung lasse sich indes nichts dergleichen entnehmen. Aufgrund
seiner Verpflichtung gegenüber dem erblasserischen Willen sei ein
Willensvollstrecker nicht Vertreter oder Beauftragter der Erben und auch nicht
Interessenwahrer einzelner Erben. Er habe stets im wohlverstandenen gemeinsamen
Interesse aller Erben zu handeln. Eine Willensvollstreckung in der Art, wie sie
dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebe, stünde mit der ‒ von ihm im
vorliegenden Verfahren gerade angerufenen ‒ Pflicht zur Unparteilichkeit
in einem unauflöslichen Widerspruch, denn ein Willensvollstrecker habe sein Amt
unparteiisch zu erfüllen und alle Erben grundsätzlich gleich zu behandeln, was mit
der gleichzeitigen Interessenvertretung zugunsten einer einzelnen Erbengruppe
unvereinbar sei (E. 7.1.2). Spätestens nach Erhalt dieser Erwägungen fehlte dem
Berufungskläger die objektiv begründete Veranlassung, auf einer paritätisch
durchzuführenden Willensvollstreckung zu beharren und darauf basierende
ehrverletzende Äusserungen zum Nachteil der Privatkläger zu tätigen.
Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger in seiner offensichtlichen
Unzufriedenheit mit der Arbeit der Willensvollstrecker auf gerichtlichem Wege
und unter Ausschöpfung des Instanzenzugs erfolglos versucht hat, deren
Absetzung zu erwirken. Eine Vielzahl dieser Verfahren hatte der Berufungskläger
bereits angestossen, bevor er die inkriminierten E-Mails versandte (31.
Dezember 2015: Klage gegen Pkl. B____ betr. (u.a.) Absetzung
Willensvollstrecker [Anzeige an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte gegen Herrn B____, Separatbeilage Nr. 37: nach Akten S. 280 auf CD;
4. Januar 2016: Klage gegen Pkl. C____ gleichen Inhalts [a.a.O.,
Separatbeilage Nr. 36 nach Akten S. 280 auf CD]; 10. Oktober 2016: Gesuch des
Bkl. bei der Zivilrechtsverwaltung BL (Aufsichtsbehörde über die
Willensvollstrecker) auf Anordnung superprovisorischer Massnahme
(Rückgängigmachen Kündigung Bewirtschaftungsvertrag), 23. November 2016:
Abweisung Antrag auf vorsorgliche Massnahmen; Gutheissung Eventualantrag auf
Sistierung sämtlicher Aktivitäten zur Übergabe der Liegenschaftsverwaltung
durch Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, 24. Januar 2017: Abweisung
Beschwerde durch Regierungsrat (keine parteiische Mandatsführung erkennbar);
11. August 2017: Abweisung der Beschwerde durch Präsidentin des
Kantonsgerichts BL [Akten S. 77 ff. mit Zusammenfassung der gesamten Verfahrensgeschichte]).
Zusätzlich hat der Berufungskläger mehrere Strafverfahren gegen den
Privatkläger B____ angestossen und die daraufhin erfolgten
Nichteintretensentscheide erfolglos weitergezogen (Beschwerdeentscheide
BES.2017.28/29/30/31 des Appellationsgerichts vom 12. September 2017
betreffend Nichtanhandnahme der Verfahrens; Beschwerden abgewiesen; BGer
6B_1314/2017 vom 15.8.2018 [Nichteintretensentscheid]), im Falle des
Privatklägers B____ mehrere erfolglose Aufsichtsbeschwerden bei der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt
erhoben (Entscheide AK.2016.10 vom 9. Oktober 2018 und AK.2017.11 vom 22. Juni
2018; jeweils keine Einleitung eines Disziplinarverfahrens) und im Falle des
Privatklägers C____ eine ebenfalls erfolglose Anzeige bei der Standeskommission
der [...] gestellt (Entscheid Standeskommission vom 25. Februar 2019: Keine
Verletzung von Standes- und Berufspflichten, Akten S. 1105 ff.). Da der
Berufungskläger die ihm legal zur Verfügung stehenden Instrumente somit durchaus
zu nutzen wusste, um gegen die Willensvollstrecker vorzugehen (letztlich ohne
Erfolg), ist nicht ersichtlich, welche objektiv begründete und somit
schützenswerte Veranlassung bestanden haben sollte, die Privatkläger zusätzlich
mit breit gestreuten E-Mails in ihrer Ehre zu verletzen. Dass er in den
entsprechenden Verfahren grundsätzlich unterlegen ist, vermag ihm im
Zusammenhang mit den von ihm begangenen Ehrverletzungen nicht zum Vorteil zu
gereichen. Er kann sich nicht auf eine schützenswerte Veranlassung zur
Ehrverletzung stützen, im Wissen darum, dass die für die Beurteilung der
erhobenen Vorwürfe zuständigen Gerichte und Kommissionen die entsprechenden
Vorwürfe als unbegründet beurteilt haben.
Der
Berufungskläger ist somit nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Obschon die
Vorinstanz dies noch anders beurteilt hat und einzig der Berufungskläger ein
Rechtsmittel ergriffen hat, verstösst dies nicht gegen das Verbot der
reformatio in peius. Der Sinn des Verschlechterungsverbots besteht darin, dass
die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu
werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 144 IV 198 E.5.3 mit Hinweisen). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da die
Vorinstanz den Berufungskläger zwar zum Entlastungsbeweis zugelassen hat,
diesen jedoch in keinem Anklagepunkt als erbracht angesehen hat, womit er im
Ergebnis nicht schlechter gestellt wird.
5. Rechtliches
In rechtlicher
Hinsicht ist unbestritten und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
gegenüber Dritten geäusserten Ehrverletzungen als mehrfache üble Nachrede im
Sinne von Art. 173 Ziff. 1 (in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1) des
Strafgesetzbuches qualifiziert hat. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden
Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (E. II.1-4, Akten S.
1093 ff.). Nachdem der Berufungskläger in Anwendung von Art. 173 Ziff. 3 StGB
nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist, ergeht ein entsprechender
Schuldspruch.
6. Strafzumessung
6.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
6.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt
zu bestimmen und dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche
Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen
(BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1,
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September
2021 E. 5.3.1).
6.3 Nach
dem Gesagten ist zunächst aufgrund der schwersten Tat die Einsatzstrafe zu
bilden. Die Begehungsweise der vorliegenden üblen Nachreden durch E-Mails ist
jeweils identisch. Als schwerste Tat kann das E-Mail vom 20. September 2017 (Anklageziffer
I.c) herausgegriffen werden, in welchem der Berufungskläger unter anderem
behauptet hat, der Privatkläger B____ habe sich im Rahmen seines Mandats als
Willensvollstrecker «korrupt» verhalten, was dem Vorwurf eines qualifizierten
Fehlverhaltens gleichkommt. Das objektive Tatverschulden wiegt angesichts der
inhaltlich gravierenden und grob formulierten Behauptungen innerhalb der
denkbaren Begehungsweisen des Tatbestands nicht mehr ganz leicht. Neben dem
erwähnten Vorwurf der Korruption ist in diesem E-Mail an weiteren
Ehrverletzungen enthalten, der Privatkläger B____ verbreite auf der ganzen Welt
Lügen und sei ein aufgeilender Intrigant. Der Berufungskläger hat diese
Äusserungen nicht nur gegenüber seinem Bruder, sondern in Kopie auch gegenüber
den beiden Privatklägern sowie fünf weiteren Personen getätigt. Die subjektive
Komponente, welche für sämtliche Anklagepunkte in gleicher Weise zutrifft,
mindert das Tatverschulden leicht, denn es ist der Vorinstanz beizupflichten,
dass die Schärfe der getätigten Aussagen vor dem Hintergrund schon länger
schwelender familiärer Unstimmigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft zu sehen
sind, die Übertriebenheit der getätigten Aussagen diese ein Stück weit selbst
entlarvten und der Empfängerkreis zwar zahlenmässig relativ breit war, es sich
dabei aber um einen ziemlich engen, bereits über die Streitigkeiten
informierten Personenkreis handelte, womit der durch die inkriminierten E-Mails
entstandene Reputationsschaden nicht allzu gross war. Unter Berücksichtigung
all dieser Umstände und einem von 3 bis 180 Tagessätzen reichenden Strafrahmen
(Art. 173 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB) erscheint eine
Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen dem Tatverschulden angemessen.
6.4
6.4.1 Es
ist in einem nächsten Schritt zu ermitteln, welche Strafen jeweils für die
weiteren begangenen Delikte ausgefällt würden, wenn diese alleine zu beurteilen
wären. Aufgrund der identischen Begehungsweise durch das schriftliche
Verbreiten gemischter Werturteile in drastischen Worten, begangen im Rahmen eines
zermürbenden Erbteilungsstreits, kann in weiten Teilen auf das zur
Einsatzstrafe Gesagte verwiesen werden.
6.4.2 Die
Behauptung des korrupten Verhaltens wurde mit E-Mail vom 11. Oktober 2017 (Anklageziffer
II.a) auch zum Nachteil des Privatklägers C____ aufgestellt. Das Mail ging an
den Betroffenen selbst, in Kopie jedoch auch an neun weitere Personen. Auch
dieses Mail enthielt weitere gravierende ehrverletzende Äusserungen,
namentlich, der Privatkläger C____ sei ein «fahnenflüchtiger, hinterhältiger Intrigant»,
der eine bereits beschädigte Familie absichtlich vollends zerstört habe, um
sich in unermesslichem Umfang zu bereichern. Diese üble Nachrede wiegt
gesamthaft ebenso schwer wie jene, mit welcher die Einsatzstrafe bemessen wurde
und wäre für sich alleine folglich ebenfalls mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu
ahnden. Aufgrund der Tatsache, dass diese üble Nachrede zum Nachteil von C____
und damit einem weiteren Geschädigten erfolgte, der Gesamtkontext jedoch der
gleiche war, ist im Rahmen der Asperation ein Abzug von einem Drittel
vorzunehmen, sodass die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu erhöhen ist.
6.4.3 Zum
Nachteil des Privatklägers B____ kommen zwei weitere E-Mail ehrverletzenden
Inhaltes hinzu, mit denen er Dritten gegenüber als parteiisch und als «wider
besseres Wissen aufgeilender Intrigant» bezeichnet wurde (Mail vom 1. September
2017, Anklageziffer I.a) bzw. in welchem abermals behauptet wurde, er habe
unzählige Lügengeschichten verbreitet, über alle Masse machtmissbräuchlich
agiert, die Miterben wider besseres Wissen aufgegeilt und sich «in höchst
unanständiger, verachtenswerter Weise über alle Massen bereichert (E-Mail vom
6. September 2017, Anklageziffer I.b). Für sich alleine wären diese E-Mails mit
Geldstrafen von je 20 Tagessätzen zu bestrafen. Da sie im Rahmen der gleichen
Streitigkeit verschickt wurden und sich gegen den gleichen Geschädigten
richteten und auch der Adressatenkreis teilweise überschneiden ist, womit die
Rufschädigung bei den bereits bedienten Empfängerinnen und Empfängern nicht
mehr in gleicher Intensität eintreten konnte, und sich die strafbaren
Formulierungen teilweise wörtlich wiederholen, ist in der Asperation ein
höherer Abzug von 50 Prozent vorzunehmen und die Einsatzstrafe um weitere 20
Tagessätze zu erhöhen.
6.4.4 Zum
Nachteil des Privatklägers C____ sind in der Asperation drei weitere
ehrverletzende E-Mails zu berücksichtigen. Die Vorwürfe, dieser sei ein
heuchlerisches Individuum (E-Mail vom 13. Dezember 2017, Anklageziffer II.b),
er verbreite Lügen (E-Mail vom 14. Juni 2018, Anklageziffer II.c) und er
gefalle sich «in der Rolle des Lügenverbreiters» (E-Mail vom 5. Oktober
2018, Anklageziffer II.d) wiegen etwas weniger schwer und wären jeweils mit 15
Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden. Aus den genannten Gründen ist in er
Asperation auch hier ein Abzug von 50 Prozent vorzunehmen, was ‒
abgerundet ‒ eine Straferhöhung von weiteren 20 Tagessätzen nach sich zieht.
6.5 Der
Berufungskläger ist nicht vorbestraft, was jedoch gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung als Regelfall anzusehen ist und zu keiner Strafmilderung führt.
Er hat im Laufe des Verfahrens keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt. Eine
Korrektur der Sanktionshöhe aufgrund der Täterkomponente ist nicht angezeigt.
6.6 Gesamthaft
würde somit eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen resultieren. Aufgrund der
Konstellation im Berufungsverfahren, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die
beiden Privatkläger ein Rechtsmittel eingelegt haben, greift indes das Verbot
der reformatio in peius, und die vorinstanzlich bemessene Sanktion kann nicht
überschritten werden. Es bleibt demnach bei einer Geldstrafe von 70
Tagessätzen. Einkommen und Vermögen des Berufungsklägers haben sich gemäss
seinen Angaben in der Berufungsverhandlung nicht signifikant verändert, womit
auch die vorinstanzlich errechnete Tagessatzhöhe von CHF 2’550.‒
unverändert bleibt.
6.7 Aufgrund
der erwähnten Uneinsichtigkeit und der auch im Rahmen des Schriftenwechsels des
Berufungsverfahrens verwendeten Vokabulars erscheint die Legalprognose
hinsichtlich ähnlicher Delikte ungewiss. Das Verschlechterungsverbot greift
jedoch auch bei der Frage, ob der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Eine
nähere Überprüfung der Legalprognose ist somit hinfällig, und der bedingte
Strafvollzug ist mit der minimalen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
7. Zivilforderung
und Parteientschädigung
7.1 Die
Vorinstanz hat die nicht bezifferte Zivilforderung des Privatklägers B____ auf
den Zivilweg verwiesen. Der Berufungskläger hat deren Abweisung verlangt. Aufgrund
des Unterliegens des Berufungsklägers im Berufungsverfahren bleibt es bei der
Verweisung auf den Zivilweg.
7.2 Der
Privatkläger C____ hat für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im
Umfang der Kostennote seines Vertreters zuzüglich Berufungsverhandlung geltend
gemacht. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die
Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene
Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein
Obsiegen liegt im Falle einer Teilnahme als Strafklägerin dann vor, wenn es zu
einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 433
N 1). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO
betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung
am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen
der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Der entstandene
Vertretungsaufwand ist mit Kostennoten belegt und (inkl. Vertretungsaufwand von
4 Stunden für die Hauptverhandlung) mit gesamthaft 19.167 Stunden dem
vorliegenden Verfahren angemessen. Die Parteientschädigung ist basierend auf
einem Stundenansatz von CHF 250.‒ zuzusprechen und beläuft sich auf CHF
5’501.40 (inkl. CHF 316.40 Auslagen und 7,7 % MWST). Bei diesem
Verfahrensausgang ist dem Privatkläger C____ zu Lasten des Berufungsklägers
neben der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung von CHF
5’500.‒ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in
entsprechender Höhe zuzusprechen.
8. Kosten
8.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger auch im
Berufungsverfahren der mehrfachen üblen Nachrede schuldig gesprochen wird, sind
die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr
zu belassen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
8.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1,
6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen). Der
Berufungskläger trägt die zweitinstanzlichen Kosten mit einer Urteilsgebühr von
CHF 3’000.‒, inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. November 2019
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von der Anklage
wegen übler Nachrede in den Anklageziffern I.d und II.e
A____ wird in Abweisung seiner Berufung der mehrfachen
üblen Nachrede (Anklagepunkte Ziff. I. a bis c sowie Ziff. II. a bis d)
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF
2’550.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren.
Die nicht bezifferte Zivilforderung von B____ wird auf
den Zivilweg verwiesen.
Der Beurteilte wird für das erstinstanzliche Verfahren
zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 5’500.‒ und für das
Berufungsverfahren zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 5’501.40 an C____
verurteilt.
Der Beurteilte trägt die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 733.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 1’600.‒
sowie die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF
3’000.‒.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.