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Entscheid

SB.2020.71

mehrfache üble Nachrede (BGer 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025)

9. Januar 2023Deutsch26 min

des Privatklägers B____ sei abzuweisen. Die Zivilforderung des Privatklägers C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.71

URTEIL

vom 2.

Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur.

Liselotte Henz (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,

Ass.-Prof. Dr.

Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o D____ AG

Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatkläger

B____

[...]

C____

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. November 2019

betreffend mehrfache üble

Nachrede

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. November 2019 wurde A____ der mehrfachen

üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu

CHF 2‘550.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Er wurde in den Anklagepunkten Ziffer I. d)

sowie Ziffer II e) vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen. Die nicht

bezifferte Zivilforderung des Privatklägers B____ wurde auf den Zivilweg

verwiesen. Der Beurteilte wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe

von CHF 5’500.‒ an den Privatkläger C____ verurteilt. Es wurden ihm

die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 733.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

1’600.‒ auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben vom 17. August

2020 Berufung erklärt und beantragt, er sei in Bezug auf den Vorwurf der

mehrfachen üblen Nachrede in den Anklagepunkten I. a), b), c) und e) sowie II.

a), b), c), d) und f) von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderung

des Privatklägers B____ sei abzuweisen. Die Zivilforderung des Privatklägers C____

sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die

Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr seien auf die Staatskasse zu nehmen,

und der Berufungskläger sei angemessen zu entschädigen. Weder die

Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Berufung oder Anschlussberufung

erklärt. Der Berufungskläger hat am 30. November 2020 eine Berufungsbegründung

eingereicht. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft die

vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die kostenfällige

Abweisung der Berufung beantragt. Mit Schreiben vom 4. März 2021 hat der

Privatkläger B____ beantragt, das angefochtene Urteil des Strafgerichtes

Basel-Stadt sei zu bestätigen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten

aufzuerlegen. Die Stellungnahme des Privatklägers C____ datiert vom 12. März

2021.

Die

Hauptverhandlung vor Appellationsgericht fand am 27. Januar 2023 statt. Die für

den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert

der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie Art. 400 Abs.

3.

StPO eingegangen. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel

ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391

Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des

Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten

ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Vorliegend betrifft dies die Freisprüche von der Anklage wegen

übler Nachrede in den Anklagepunkten I.d und II.e.

2.

Beweisanträge

2.1

Der

Berufungskläger hat anlässlich der Berufungsverhandlung an seinen Beweisanträgen

festgehalten, wonach [...] und [...], die Geschwister und Miterben des

Berufungsklägers, als Zeugen zu laden seien. Weiter seien die beiden

Privatkläger aufzufordern, sämtliche Korrespondenz mit den vorgenannten Erben

zu edieren. Die Ladung der Geschwister des Berufungsklägers sei erforderlich,

nachdem ein Vertrag zwischen ihnen und den Willensvollstreckern eingereicht

worden sei, mit welchem eine Parteilichkeit zumindest im Raum stehe. Es sei zu

klären, wie es zu diesem Vertrag gekommen sei. Wenn die Schwester in einer

WhatsApp-Nachricht von einem Komplott spreche und dass man falsch beraten

worden sei, so müsse sie dazu befragt werden.

2.2

Das

Gericht hat die Anträge nach einer Zwischenberatung im Rahmen der

Berufungsverhandlung abgewiesen. Es sieht sich imstande, den massgeblichen

Sachverhalt mithilfe der bereits vorliegenden Akten zu beurteilen, ohne dass es

dazu der Befragung der Miterben oder des Beizugs von Korrespondenz bedarf,

zumal für den Gutglaubensbeweis der Wissensstand zum Zeitpunkt der inkriminierten

Äusserungen entscheidend ist. Während der Wortlaut der eingelegten

WhatsApp-Konversation mit der Schwester des Berufungsklägers eine

vorübergehende Annäherung der beiden dokumentiert, haben sie sich seither

offenbar wieder zerstritten, sodass eine Befragung der Geschwister ‒

soweit bei bestehendem Zeugnisverweigerungsrecht überhaupt Aussagen getätigt

würden ‒ mit Sicherheit nicht im Sinne des Berufungsklägers ausfallen

würden.

3.

Vorinstanzliches

Urteil und Anträge

3.1

3.1.1

Der

Berufungskläger ist durch die Vorinstanz der mehrfachen üblen Nachrede schuldig

erklärt worden. Sie hat den Berufungskläger zum Entlastungsbeweis zugelassen,

unter den einzelnen Anklagepunkten geprüft, ob ihm dieser Beweis gelinge und

dies jeweils verneint.

3.1.2

Der

Berufungskläger hat die Tatbestandsmässigkeit der inkriminierten Äusserungen

‒ zu Recht ‒ nicht bestritten. Hingegen vertritt er die Ansicht,

dass er in allen Anklagepunkten, in denen vorinstanzlich ein Schuldspruch

erfolgt ist, erfolgreich den in Art. 173 Ziff. 2 StGB umschriebenen Wahrheits-

oder Gutglaubensbeweis führen könne und daher vollumfänglich freizusprechen

sei.

3.1.3

Der

Privatkläger B____ beantragt im Ergebnis die Bestätigung des vorinstanzlichen

Urteils, er vertritt indes die Ansicht, dass der Berufungskläger nicht hätte

zum Entlastungsbeweis zugelassen werden dürfen.

3.1.4

Der

Privatkläger C____ hat mit Eingabe vom 12. März 2021 zu einigen Punkten der

Berufungsbegründung Stellung genommen und sich im Weiteren vollumfänglich der

Stellungnahmen des Privatklägers B____ angeschlossen. Sein Rechtsvertreter hat mit

Stellungnahme vom 17. Januar 2023 ebenfalls in Frage gestellt, ob der Berufungskläger

überhaupt zum Entlastungsbeweis hätte zugelassen werden sollen.

4.

Zulassung

zum Entlastungsbeweis

4.1

Es

ist zunächst zu prüfen, ob der Berufungskläger zum Entlastungsbeweis zuzulassen

ist. Art. 173 Ziff. 2 StGB sieht vor, dass sich der Beschuldigte der üblen

Nachrede nicht strafbar macht, wenn er beweisen kann, dass die von ihm

vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder

dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. In

Ziff. 3 der Bestimmung wird jedoch festgehalten, dass der Beschuldigte nicht

zum Beweis zugelassen und für Äusserungen strafbar ist, die ohne Wahrung

öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend

in der Absicht vorgebracht oder verbreitet worden sind, jemandem Übles

vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder

Familienleben beziehen.

4.2

Die

Voraussetzung für die Nichtzulassung zum Wahrheitsbeweis, dass die Äusserungen

des Berufungsklägers vorwiegend in der Absicht verbreitet worden sind, um

jemandem Übles vorzuwerfen, hat die Vorinstanz bejaht. Sie hat dazu erwogen,

bei der Beleidigungsabsicht (animus iniurandi), müsse es dem Beschuldigten

vorwiegend darum gehen, die angegriffene Person zu Fall zu bringen, ihr Übles

vorzuwerfen, sie zu schmähen. Die durchwegs polemisch, abfällige und unflätige

Sprache, mit welcher der Beschuldigte den Willensvollstreckern gegenüber seine

Geringschätzung zum Ausdruck bringe, lasse keinen Zweifel an seiner

Beleidigungsabsicht. Die meisten seiner direkt oder in Kopie an die

Privatkläger gerichteten E-Mails würden nichts weiter als deren maximale

Verunglimpfung und Kränkung bezweckten. Nicht anders als mit dem Wunsch, die

Privatkläger mit grösstmöglicher Wirkung zu treffen und schlechtzureden, lasse

sich auch erklären, dass der Beschuldigte seine Schimpftiraden gegen die

Privatkläger stets in einem relativ breiten Empfängerkreis streue; daran ändere

auch der Umstand nichts, dass die Empfängerinnen und Empfänger aus dem Umfeld

der beteiligten Anwaltskanzleien bzw. der D____ AG stammten und in der einen

oder anderen Form mit den bewussten Nachlassstreitigkeiten in Berührung

gekommen seien. Der Beschuldigte mache denn auch keinen Hehl daraus, dass er es

auf eine möglichst breitgestreute Verunglimpfung und effektive Rufschädigung

der beiden ihm missliebigen Willensvollstrecker angelegt habe. Die Vorinstanz

belegt dies mit Auszügen aus inkriminierten E-Mails vom 25. August und 6.

September 2017, worin der Berufungskläger von einer neuen Plattform spricht,

welche er nutzen werde «um die Geschichte des ,unabhängigen‘, neutralen und

deshalb unparteiischen ,Willens‘-Vollstreckers B____ einem noch grösseren Kreis

zur Kenntnis zu bringen» und die Beschreitung des Rechtswegs begrüsst, «denn

ich benötige dringend eine Plattform, um dem unsagbaren Treiben der Herren Vollstrecker

[...] ein Ende zu bereiten. Basel soll wissen, wie die Vollstrecker eigens

(!!!) ausgearbeitete Verträge, die zum Teil sogar notariell beurkundet sind,

als Makulatur betrachten, nur um Erben gegeneinander aufzuhetzen, ja sie

regelrecht aufzugeilen, um dann den grossen Reibach machen zu können, was ihnen

vorerst sogar gelungen ist». Mit

Verweis auf diese überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten,

dass die erfolgten Äusserungen ohne Zweifel in Beleidigungsabsicht erfolgt

sind.

4.3

Alleine

die Beleidigungsabsicht führt indes noch nicht zum Ausschluss vom

Entlastungsbeweis. Erforderlich ist weiter, dass die Äusserung ohne begründete

und objektiv bestehende Veranlassung erfolgt ist (Riklin, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019,

Art. 173 N 27). Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger eine solche begründete

Veranlassung zugebilligt. Sie hält dazu fest, die der Klage der

Willensvollstrecker vom 11. August 2015 betreffend Durchsetzung erbrechtlicher

Informationsansprüche zugrundeliegende Erwartung, der Nachlass könnte sich um

Forderungen im Wert von CHF 332’326.‒ bzw. 2’566’260.‒ erhöhen,

habe sich nicht bestätigt. Wie aus den schriftlichen Stellungnahmen des

Beschuldigten hervorgehe, stosse sich dieser primär daran, dass den Miterben

durch das Vorgehen der Willensvollstrecker falsche Hoffnungen auf grössere

Erbanteile gemacht worden seien. Aufgrund des seine Position teilweise

stützenden Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom

7.

April 2017 sowie des Schreibens des Willensvollstreckers C____ vom 9.

Oktober 2019, woraus hervorgehe, dass die strittige Kaufpreiszahlung durch den

Beschuldigten tatsächlich weitgehend erfolgt sei und dass sich die Willensvollstrecker

ungeachtet des dezidiert gegenteiligen Standpunkts des Zivilkreisgerichts

Basel-Landschaft West vom 7. April 2017 mit einer gewissen Hartnäckigkeit nach

wie vor auf eine erhebliche Forderung des Nachlasses aus der Vereinbarung vom

4.

Juni 2003 zu kaprizieren scheinen würden, sei der Unmut des Beschuldigten

insoweit grundsätzlich nachvollziehbar, und die deshalb getätigten

inkriminierten Äusserungen seien mit objektiv begründeter Veranlassung erfolgt.

Dieser Ansicht

kann nicht gefolgt werden. Der Privatkläger B____ hat nachvollziehbar

dargelegt, dass die Willensvollstrecker die ihnen obliegende Aufgabe der

Inventarisierung wahrzunehmen hatten und zu diesem Zweck beim Berufungskläger

anfragten, den im Safe der ihm gehörenden D____ AG befindlichen Schmuck der

Erblasserin für eine Schätzung herauszugeben, nachzuweisen, dass ein

darlehensweise gestundeter Aktienkaufpreis (340 Aktien der D____ AG)

zwischenzeitlich bezahlt worden sei und Auskünfte über das Thema «Überbauung [...]»

zu erteilen, in deren Zusammenhang sich aus den vorliegenden Unterlagen eine

gewisse Wahrscheinlichkeit ergeben habe, dass die D____ AG dem Nachlass den

Betrag von CHF 2’566’260.‒ schulde (Stellungnahme Pkl. B____ vom 4. März

2021.

Rz. 6, Akten S. 1262). Dass die notwenige Beantwortung dieser Fragen

mithilfe einer Auskunftsklage erfolgen musste, hat sich der Berufungskläger

selbst zuzuschreiben, da er die notwendigen Auskünfte verweigert hatte und den

von Seiten der Willensvollstrecker mehrfach anberaumten Gesprächen zur Klärung

dieser Fragen unbestrittenermassen ferngeblieben ist (Aussage Bkl. vor

Strafgericht: «Vier Parteien gegen mich. Was hätte ich dort noch ausrichten

sollen?», Akten S. 1146 f.). Durch ein konstruktives Zusammenwirken mit den

Dispositiv

Willensvollstreckern hätte er demnach den langwierigen und kostenintensiven

Rechtsweg vermeiden können. Dass die Abklärungen der Willensvollstrecker

keinesfalls als unbegründete Schikane abgetan werden können, ergibt sich

daraus, dass mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom

7. April 2017 betreffend erbrechtliche Informationsansprüche, welcher von

der Vorinstanz zu seinen Gunsten angeführt wird, in Gutheissung der

entsprechenden Rechtsbegehren verfügt wurde, dass den Klägern über die im

Eigentum des Nachlasses befindlichen Schmuckstücke und Goldmünzen umfassende

Auskunft zu erteilen und dieselben für eine Schatzung zur Verfügung zu stellen

seien und über die Frage der Leistung des aus dem Kaufvertrag vom 25. September

1996 über den Erwerb von 340 Stimmrechtsaktien der D____ AG zum

Erwerbszeitpunkt gestundeten Kaupreises von Fr. 332’326.‒ umfassend

Auskunft zu erteilen sei (Urteilsdispositiv, Akten S. 1312), womit die

Willensvollstrecker mit ihrer Auskunftsklage in zwei von drei Punkten durchgedrungen

sind. Wenn der Berufungskläger davon ausgegangen sein sollte, dass die

Willensvollstrecker aufgrund der vor dem Versterben der Erblasserin getroffenen

Vereinbarungen keinerlei Abklärungen mehr hätten tätigen müssen oder dürfen,

mag dies seinen Unmut geweckt und ihn zu den ehrverletzenden E-Mails veranlasst

haben, von einer dadurch objektiv begründeten Veranlassung für seine

diffamierenden E-Mails kann jedoch keine Rede sein. Der Berufungskläger kann

sich auch nicht darauf stützen, dass materiell keine Ansprüche gegen ihn oder

die D____ AG bestanden hätten. Für den Schmuck im Safe trifft dies nicht zu;

der Schmuck befand sich noch im Safe der D____ AG, sodass eine Forderung

zugunsten des Nachlasses auf Herausgabe bestand. Für das Auskunftsbegehren

betreffend die Bezahlung der Stimmrechtsaktien lautete die materielle Antwort

zwar zugunsten des Berufungskläger, dass keine Forderung des Nachlasses mehr

bestand. Aber auch diese materielle Verneinung eines Anspruchs führt nicht

dazu, dass die Auskunftsbegehren unberechtigt gewesen wären. Es war vielmehr

das Ziel der Auskunftsbegehren der Willenvollstrecker, genau diese Fragen zu

klären. Als Erbe war der Berufungskläger zur Auskunft verpflichtet (Art. 607

Abs. 3, Art. 610 Abs. 2 ZGB). Dass er die Auskunft nicht auf unkompliziertem

Weg gegeben hat, sondern dass eine Durchsetzung der Auskunftsansprüche auf dem

Zivilweg notwendig war, hat er sich ‒ wie dargelegt ‒ selbst

zuzuschreiben.

Die von der

Vorinstanz als begründete Veranlassung angenommenen Umstände weisen

insbesondere einen Zusammenhang zur mehrfach aufgestellten Behauptung auf, die

Willensvolltrecker würden die Miterben wider besseres Wissen «aufgeilen»

(E-Mails vom 1. und 6. September 2017). Als weiteres Motiv des Berufungsklägers

für ehrverletzende Äusserungen ist zu erkennen, dass er die Ansicht vertritt,

es hätte nach dem Willen der Erblasserin eine «paritätische

Willensvollstreckung» stattfinden sollen, im Rahmen welcher seine Interessen

durch den Privatkläger C____ hätten gewahrt werden sollen und jene seiner

Geschwister durch den Privatkläger B____. Namentlich die Äusserungen zur

angeblichen Parteilichkeit (E-Mails vom 1. und 6. September 2017), dass

der Privatkläger C____ «mit dem Gegenspieler B____ den Pakt mit dem Teufel»

geschlossen habe und C____ «fahnenflüchtig» sei (E-Mail vom 11. Oktober 2017)

sind vor diesem Hintergrund zu sehen, und im E-Mail vom 14. Juni 2018 wird

explizit erwähnt: «dass die paritätische Willensvollstreckung das wichtigste

Ziel der Verstorbenen war!» Hierzu ist jedoch anzumerken, dass der

Berufungskläger am 18. August 2017 und somit zum Zeitpunkt des ersten

inkriminierten E-Mails vom 1. September 2017 bereits im Besitz des Urteils

der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2017

war (Beilage Nr. 68 zur Berufungserklärung mit Eingangsstempel, Separatbeilage).

In diesem wird die Annahme des Berufungsklägers ausführlich widerlegt: Der

Beschwerdeführer vertrete die Auffassung, die Erblasserin habe eine

«paritätische» Vertretung der Erben im Rahmen der Willensvollstreckung

angeordnet, der im Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 enthaltenen

letztwilligen Verfügung lasse sich indes nichts dergleichen entnehmen. Aufgrund

seiner Verpflichtung gegenüber dem erblasserischen Willen sei ein

Willensvollstrecker nicht Vertreter oder Beauftragter der Erben und auch nicht

Interessenwahrer einzelner Erben. Er habe stets im wohlverstandenen gemeinsamen

Interesse aller Erben zu handeln. Eine Willensvollstreckung in der Art, wie sie

dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebe, stünde mit der ‒ von ihm im

vorliegenden Verfahren gerade angerufenen ‒ Pflicht zur Unparteilichkeit

in einem unauflöslichen Widerspruch, denn ein Willensvollstrecker habe sein Amt

unparteiisch zu erfüllen und alle Erben grundsätzlich gleich zu behandeln, was mit

der gleichzeitigen Interessenvertretung zugunsten einer einzelnen Erbengruppe

unvereinbar sei (E. 7.1.2). Spätestens nach Erhalt dieser Erwägungen fehlte dem

Berufungskläger die objektiv begründete Veranlassung, auf einer paritätisch

durchzuführenden Willensvollstreckung zu beharren und darauf basierende

ehrverletzende Äusserungen zum Nachteil der Privatkläger zu tätigen.

Schliesslich ist

darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger in seiner offensichtlichen

Unzufriedenheit mit der Arbeit der Willensvollstrecker auf gerichtlichem Wege

und unter Ausschöpfung des Instanzenzugs erfolglos versucht hat, deren

Absetzung zu erwirken. Eine Vielzahl dieser Verfahren hatte der Berufungskläger

bereits angestossen, bevor er die inkriminierten E-Mails versandte (31.

Dezember 2015: Klage gegen Pkl. B____ betr. (u.a.) Absetzung

Willensvollstrecker [Anzeige an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte gegen Herrn B____, Separatbeilage Nr. 37: nach Akten S. 280 auf CD;

4. Januar 2016: Klage gegen Pkl. C____ gleichen Inhalts [a.a.O.,

Separatbeilage Nr. 36 nach Akten S. 280 auf CD]; 10. Oktober 2016: Gesuch des

Bkl. bei der Zivilrechtsverwaltung BL (Aufsichtsbehörde über die

Willensvollstrecker) auf Anordnung superprovisorischer Massnahme

(Rückgängigmachen Kündigung Bewirtschaftungsvertrag), 23. November 2016:

Abweisung Antrag auf vorsorgliche Massnahmen; Gutheissung Eventualantrag auf

Sistierung sämtlicher Aktivitäten zur Übergabe der Liegenschaftsverwaltung

durch Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, 24. Januar 2017: Abweisung

Beschwerde durch Regierungsrat (keine parteiische Mandatsführung erkennbar);

11. August 2017: Abweisung der Beschwerde durch Präsidentin des

Kantonsgerichts BL [Akten S. 77 ff. mit Zusammenfassung der gesamten Verfahrensgeschichte]).

Zusätzlich hat der Berufungskläger mehrere Strafverfahren gegen den

Privatkläger B____ angestossen und die daraufhin erfolgten

Nichteintretensentscheide erfolglos weitergezogen (Beschwerdeentscheide

BES.2017.28/29/30/31 des Appellationsgerichts vom 12. September 2017

betreffend Nichtanhandnahme der Verfahrens; Beschwerden abgewiesen; BGer

6B_1314/2017 vom 15.8.2018 [Nichteintretensentscheid]), im Falle des

Privatklägers B____ mehrere erfolglose Aufsichtsbeschwerden bei der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt

erhoben (Entscheide AK.2016.10 vom 9. Oktober 2018 und AK.2017.11 vom 22. Juni

2018; jeweils keine Einleitung eines Disziplinarverfahrens) und im Falle des

Privatklägers C____ eine ebenfalls erfolglose Anzeige bei der Standeskommission

der [...] gestellt (Entscheid Standeskommission vom 25. Februar 2019: Keine

Verletzung von Standes- und Berufspflichten, Akten S. 1105 ff.). Da der

Berufungskläger die ihm legal zur Verfügung stehenden Instrumente somit durchaus

zu nutzen wusste, um gegen die Willensvollstrecker vorzugehen (letztlich ohne

Erfolg), ist nicht ersichtlich, welche objektiv begründete und somit

schützenswerte Veranlassung bestanden haben sollte, die Privatkläger zusätzlich

mit breit gestreuten E-Mails in ihrer Ehre zu verletzen. Dass er in den

entsprechenden Verfahren grundsätzlich unterlegen ist, vermag ihm im

Zusammenhang mit den von ihm begangenen Ehrverletzungen nicht zum Vorteil zu

gereichen. Er kann sich nicht auf eine schützenswerte Veranlassung zur

Ehrverletzung stützen, im Wissen darum, dass die für die Beurteilung der

erhobenen Vorwürfe zuständigen Gerichte und Kommissionen die entsprechenden

Vorwürfe als unbegründet beurteilt haben.

Der

Berufungskläger ist somit nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Obschon die

Vorinstanz dies noch anders beurteilt hat und einzig der Berufungskläger ein

Rechtsmittel ergriffen hat, verstösst dies nicht gegen das Verbot der

reformatio in peius. Der Sinn des Verschlechterungsverbots besteht darin, dass

die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu

werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 144 IV 198 E.5.3 mit Hinweisen). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da die

Vorinstanz den Berufungskläger zwar zum Entlastungsbeweis zugelassen hat,

diesen jedoch in keinem Anklagepunkt als erbracht angesehen hat, womit er im

Ergebnis nicht schlechter gestellt wird.

5. Rechtliches

In rechtlicher

Hinsicht ist unbestritten und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die

gegenüber Dritten geäusserten Ehrverletzungen als mehrfache üble Nachrede im

Sinne von Art. 173 Ziff. 1 (in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1) des

Strafgesetzbuches qualifiziert hat. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden

Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (E. II.1-4, Akten S.

1093 ff.). Nachdem der Berufungskläger in Anwendung von Art. 173 Ziff. 3 StGB

nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist, ergeht ein entsprechender

Schuldspruch.

6. Strafzumessung

6.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.

47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

6.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt

zu bestimmen und dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche

Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen

(BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1,

6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September

2021 E. 5.3.1).

6.3 Nach

dem Gesagten ist zunächst aufgrund der schwersten Tat die Einsatzstrafe zu

bilden. Die Begehungsweise der vorliegenden üblen Nachreden durch E-Mails ist

jeweils identisch. Als schwerste Tat kann das E-Mail vom 20. September 2017 (Anklageziffer

I.c) herausgegriffen werden, in welchem der Berufungskläger unter anderem

behauptet hat, der Privatkläger B____ habe sich im Rahmen seines Mandats als

Willensvollstrecker «korrupt» verhalten, was dem Vorwurf eines qualifizierten

Fehlverhaltens gleichkommt. Das objektive Tatverschulden wiegt angesichts der

inhaltlich gravierenden und grob formulierten Behauptungen innerhalb der

denkbaren Begehungsweisen des Tatbestands nicht mehr ganz leicht. Neben dem

erwähnten Vorwurf der Korruption ist in diesem E-Mail an weiteren

Ehrverletzungen enthalten, der Privatkläger B____ verbreite auf der ganzen Welt

Lügen und sei ein aufgeilender Intrigant. Der Berufungskläger hat diese

Äusserungen nicht nur gegenüber seinem Bruder, sondern in Kopie auch gegenüber

den beiden Privatklägern sowie fünf weiteren Personen getätigt. Die subjektive

Komponente, welche für sämtliche Anklagepunkte in gleicher Weise zutrifft,

mindert das Tatverschulden leicht, denn es ist der Vorinstanz beizupflichten,

dass die Schärfe der getätigten Aussagen vor dem Hintergrund schon länger

schwelender familiärer Unstimmigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft zu sehen

sind, die Übertriebenheit der getätigten Aussagen diese ein Stück weit selbst

entlarvten und der Empfängerkreis zwar zahlenmässig relativ breit war, es sich

dabei aber um einen ziemlich engen, bereits über die Streitigkeiten

informierten Personenkreis handelte, womit der durch die inkriminierten E-Mails

entstandene Reputationsschaden nicht allzu gross war. Unter Berücksichtigung

all dieser Umstände und einem von 3 bis 180 Tagessätzen reichenden Strafrahmen

(Art. 173 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB) erscheint eine

Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen dem Tatverschulden angemessen.

6.4

6.4.1 Es

ist in einem nächsten Schritt zu ermitteln, welche Strafen jeweils für die

weiteren begangenen Delikte ausgefällt würden, wenn diese alleine zu beurteilen

wären. Aufgrund der identischen Begehungsweise durch das schriftliche

Verbreiten gemischter Werturteile in drastischen Worten, begangen im Rahmen eines

zermürbenden Erbteilungsstreits, kann in weiten Teilen auf das zur

Einsatzstrafe Gesagte verwiesen werden.

6.4.2 Die

Behauptung des korrupten Verhaltens wurde mit E-Mail vom 11. Oktober 2017 (Anklageziffer

II.a) auch zum Nachteil des Privatklägers C____ aufgestellt. Das Mail ging an

den Betroffenen selbst, in Kopie jedoch auch an neun weitere Personen. Auch

dieses Mail enthielt weitere gravierende ehrverletzende Äusserungen,

namentlich, der Privatkläger C____ sei ein «fahnenflüchtiger, hinterhältiger Intrigant»,

der eine bereits beschädigte Familie absichtlich vollends zerstört habe, um

sich in unermesslichem Umfang zu bereichern. Diese üble Nachrede wiegt

gesamthaft ebenso schwer wie jene, mit welcher die Einsatzstrafe bemessen wurde

und wäre für sich alleine folglich ebenfalls mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu

ahnden. Aufgrund der Tatsache, dass diese üble Nachrede zum Nachteil von C____

und damit einem weiteren Geschädigten erfolgte, der Gesamtkontext jedoch der

gleiche war, ist im Rahmen der Asperation ein Abzug von einem Drittel

vorzunehmen, sodass die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu erhöhen ist.

6.4.3 Zum

Nachteil des Privatklägers B____ kommen zwei weitere E-Mail ehrverletzenden

Inhaltes hinzu, mit denen er Dritten gegenüber als parteiisch und als «wider

besseres Wissen aufgeilender Intrigant» bezeichnet wurde (Mail vom 1. September

2017, Anklageziffer I.a) bzw. in welchem abermals behauptet wurde, er habe

unzählige Lügengeschichten verbreitet, über alle Masse machtmissbräuchlich

agiert, die Miterben wider besseres Wissen aufgegeilt und sich «in höchst

unanständiger, verachtenswerter Weise über alle Massen bereichert (E-Mail vom

6. September 2017, Anklageziffer I.b). Für sich alleine wären diese E-Mails mit

Geldstrafen von je 20 Tagessätzen zu bestrafen. Da sie im Rahmen der gleichen

Streitigkeit verschickt wurden und sich gegen den gleichen Geschädigten

richteten und auch der Adressatenkreis teilweise überschneiden ist, womit die

Rufschädigung bei den bereits bedienten Empfängerinnen und Empfängern nicht

mehr in gleicher Intensität eintreten konnte, und sich die strafbaren

Formulierungen teilweise wörtlich wiederholen, ist in der Asperation ein

höherer Abzug von 50 Prozent vorzunehmen und die Einsatzstrafe um weitere 20

Tagessätze zu erhöhen.

6.4.4 Zum

Nachteil des Privatklägers C____ sind in der Asperation drei weitere

ehrverletzende E-Mails zu berücksichtigen. Die Vorwürfe, dieser sei ein

heuchlerisches Individuum (E-Mail vom 13. Dezember 2017, Anklageziffer II.b),

er verbreite Lügen (E-Mail vom 14. Juni 2018, Anklageziffer II.c) und er

gefalle sich «in der Rolle des Lügenverbreiters» (E-Mail vom 5. Oktober

2018, Anklageziffer II.d) wiegen etwas weniger schwer und wären jeweils mit 15

Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden. Aus den genannten Gründen ist in er

Asperation auch hier ein Abzug von 50 Prozent vorzunehmen, was ‒

abgerundet ‒ eine Straferhöhung von weiteren 20 Tagessätzen nach sich zieht.

6.5 Der

Berufungskläger ist nicht vorbestraft, was jedoch gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung als Regelfall anzusehen ist und zu keiner Strafmilderung führt.

Er hat im Laufe des Verfahrens keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt. Eine

Korrektur der Sanktionshöhe aufgrund der Täterkomponente ist nicht angezeigt.

6.6 Gesamthaft

würde somit eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen resultieren. Aufgrund der

Konstellation im Berufungsverfahren, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die

beiden Privatkläger ein Rechtsmittel eingelegt haben, greift indes das Verbot

der reformatio in peius, und die vorinstanzlich bemessene Sanktion kann nicht

überschritten werden. Es bleibt demnach bei einer Geldstrafe von 70

Tagessätzen. Einkommen und Vermögen des Berufungsklägers haben sich gemäss

seinen Angaben in der Berufungsverhandlung nicht signifikant verändert, womit

auch die vor­instanzlich errechnete Tagessatzhöhe von CHF 2’550.‒

unverändert bleibt.

6.7 Aufgrund

der erwähnten Uneinsichtigkeit und der auch im Rahmen des Schriftenwechsels des

Berufungsverfahrens verwendeten Vokabulars erscheint die Legalprognose

hinsichtlich ähnlicher Delikte ungewiss. Das Verschlechterungsverbot greift

jedoch auch bei der Frage, ob der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Eine

nähere Überprüfung der Legalprognose ist somit hinfällig, und der bedingte

Strafvollzug ist mit der minimalen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

7. Zivilforderung

und Parteientschädigung

7.1 Die

Vorinstanz hat die nicht bezifferte Zivilforderung des Privatklägers B____ auf

den Zivilweg verwiesen. Der Berufungskläger hat deren Abweisung verlangt. Aufgrund

des Unterliegens des Berufungsklägers im Berufungsverfahren bleibt es bei der

Verweisung auf den Zivilweg.

7.2 Der

Privatkläger C____ hat für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im

Umfang der Kostennote seines Vertreters zuzüglich Berufungsverhandlung geltend

gemacht. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die

Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene

Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein

Obsiegen liegt im Falle einer Teilnahme als Strafklägerin dann vor, wenn es zu

einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 433

N 1). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO

betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung

am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen

der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Der entstandene

Vertretungsaufwand ist mit Kostennoten belegt und (inkl. Vertretungsaufwand von

4 Stunden für die Hauptverhandlung) mit gesamthaft 19.167 Stunden dem

vorliegenden Verfahren angemessen. Die Parteientschädigung ist basierend auf

einem Stundenansatz von CHF 250.‒ zuzusprechen und beläuft sich auf CHF

5’501.40 (inkl. CHF 316.40 Auslagen und 7,7 % MWST). Bei diesem

Verfahrensausgang ist dem Privatkläger C____ zu Lasten des Berufungsklägers

neben der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung von CHF

5’500.‒ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in

entsprechender Höhe zuzusprechen.

8. Kosten

8.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger auch im

Berufungsverfahren der mehrfachen üblen Nachrede schuldig gesprochen wird, sind

die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr

zu belassen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

8.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1,

6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen). Der

Berufungskläger trägt die zweitinstanzlichen Kosten mit einer Urteilsgebühr von

CHF 3’000.‒, inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. November 2019

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Freispruch von der Anklage

wegen übler Nachrede in den Anklageziffern I.d und II.e

A____ wird in Abweisung seiner Berufung der mehrfachen

üblen Nachrede (Anklagepunkte Ziff. I. a bis c sowie Ziff. II. a bis d)

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF

2’550.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren.

Die nicht bezifferte Zivilforderung von B____ wird auf

den Zivilweg verwiesen.

Der Beurteilte wird für das erstinstanzliche Verfahren

zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 5’500.‒ und für das

Berufungsverfahren zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 5’501.40 an C____

verurteilt.

Der Beurteilte trägt die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von CHF 733.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 1’600.‒

sowie die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF

3’000.‒.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.