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Entscheid

SB.2020.73

mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (6B_407/2021)

15. Februar 2021Deutsch21 min

Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.73

URTEIL

Vom 15. Februar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. phil. und

MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. Juni 2020

betreffend mehrfache Verletzung

der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 23. Juni 2020 wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache

gegen einen Strafbefehl vom 12. Juli 2019 hin – der mehrfachen Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurden ihm

Verfahrenskosten im Betrag von CHF 225.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

300.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat der Berufungskläger mit Schreiben vom 3. Juli 2020 Berufung

angemeldet, mit als «Einsprache» bezeichneter Eingabe vom 24. August 2020 Berufung

erklärt und sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Dabei

hat er gleichzeitig eine schriftliche Begründung in Aussicht gestellt. Die

Staatsanwaltschaft hat weder einen Nichteintretensantrag gestellt noch

Anschlussberufung erklärt. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 24.

September 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass in Anwendung von

Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

schriftliche Berufungsverfahren angeordnet werde, vorbehältlich erforderlicher

Beweiserhebungen, die dem entgegenstünden und vorbehältlich eines

anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Gleichzeitig wurde dem

Berufungskläger in Anwendung von Art. 406 Abs. 3 StPO Frist zum Einreichen

einer schriftlichen Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge im

Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO gesetzt. Diese Verfügung wurde dem Gericht

durch die Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. Nachdem Nachforschungen

im kantonalen Datenmarkt ergaben, dass der Berufungskläger noch immer an der rubrizierten

Adresse des «[...]» gemeldet war und aufgrund der Tatsache, dass er die

entsprechende Liegenschaft auch im Briefkopf seiner bisherigen Eingaben verwendet

hatte, liess ihm die Verfahrensleiterin die Verfügung vom 24. September 2020

mit A-Post nochmals dahin zustellen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom

13. November 2020 auf eine Stellungnahme zur Berufung verzichtet.

Die Tatsachen

und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der

Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und

fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.

1.2

Gemäss

Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem

schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein

Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c).

Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren

beurteilt werden kann. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens

durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid

erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. statt

vieler AGE SB.2019.112 vom 29. Juni 2020 E. 1.2, SB.2018.110 vom 2. April 2019

E. 1.2; jeweils mit Hinweisen). Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche

die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3

StPO).

Das vorliegende

Berufungsurteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in

Verbindung mit 390 Abs. 2 bis 4 StPO). Die Verfahrensakten wurden beigezogen.

1.3

Im

Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich

bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft

(Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von

vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen

Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition

der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur

Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung

beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue

Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht

vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch

bei Übertretungen mit freier Kognition – die inhaltliche Begrenzung des

Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die

Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das

Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (vgl. AGE SB.2019.122 vom 3. Juni 2020 E. 1.3;

Eugster, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a; jeweils mit Hinweisen).

1.4

Dass

der Berufungskläger die Verfügung der Verfahrensleiterin vom 24. September 2020,

mit welchem ihm die Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens – vorbehältlich

eines anderslautenden Entscheids des Gerichts – mitgeteilt und Frist zur

Berufungsbegründung gesetzt worden war, nicht entgegengenommen hat und diese Verfügung

dem Gericht durch die Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde

(Akten S. 138), ändert vorliegend nichts an der Zulässigkeit des schriftlichen

Verfahrens.

1.4.1

Gemäss

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine Zustellung bei einer eingeschriebenen

Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen

musste (sog. Zustellfiktion). Im Unterschied zu denjenigen Fällen, in welchen

zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2

StPO die Zustimmung der Parteien vorausgesetzt ist, erscheint dies hier

unproblematisch. In Bezug auf die zustimmungsbedürftigen Fälle gemäss Art. 406

Abs. 2 StPO könnte man allenfalls argumentieren, dass es sich um eine Art

«doppelte Fiktion» handeln würde: Zum ersten würde fingiert, dass die Partei

ihr Einverständnis mit dem schriftlichen Berufungsverfahren gibt (obwohl sie

die entsprechende Mitteilung nicht abgeholt hätte) und zum zweiten würde

fingiert, dass sie dann innerhalb des schriftlichen Berufungsverfahrens auch

keine Berufungsbegründung mehr einreichen wolle (obwohl sie nicht einmal

wüsste, dass ein schriftliches Verfahren durchgeführt wird). Demgegenüber

bestimmt nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO ausschliesslich das

Berufungsgericht über die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren.

Der Berufungskläger hatte über diese Frage nach den gesetzlichen

Voraussetzungen insofern kein Wahlrecht. Er hätte durch zusätzliche

Beweisanträge (im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO) nur allenfalls

bewirken können, dass das Gericht auf ein mündliches Verfahren umschwenkt. Solche

Anträge hätte er aber wiederum spätestens in der Berufungsbegründung dartun

müssen. Es ging ihm somit kein doppelter Schritt verloren, sondern es erfolgte

eine einmalige, «gewöhnliche» Fiktion. In diesem Zusammenhang ist denn auch der

Unterschied zum Einspracheverfahren nach einem Strafbefehl zu erwähnen, bei

welchem das Bundesgericht die «doppelte Fiktion» untersagt hat (BGE 146 IV 30

E. 1.1 S. 32 ff. und E. 1.3 S. 35; BGer 6B_662/2020 vom 18. August

2020.

E. 1.2). Dabei hat es festgehalten, dass die gesetzliche Fiktion,

wonach bei unentschuldigtem Fernbleiben die Einsprache als zurückgezogen gelte,

nicht zur Anwendung gelange, wenn der Einsprecher oder die Einsprecherin keine

Kenntnis von der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit

auch nicht von den Säumnisfolgen habe. Das Verbot dieser doppelten Fiktion

(Zustellfiktion und Einspracherückzugsfiktion) gelte ungeachtet der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und der mehrmaligen Zustellungsversuche

der Vorladung, unter Vorbehalt von Fällen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGE 146 IV 30 Regeste und E. 1.1 S. 32 ff. und E. 1.3 S. 35). Um eine solche

doppelte Fiktion handelt es sich, wie erwähnt, vorliegend nicht. Aus dem

Umstand, dass dem Berufungskläger die Einladung zum Einreichen der

schriftlichen Berufungsbegründung nicht zugestellt werden konnte, erwächst ihm

denn auch kein Totalverlust des Rechtsmittels. Vielmehr bleibt seine Berufung bestehen

und das Verfahren wird weitergeführt – freilich ohne die von ihm angekündigte

schriftliche Begründung seiner Rechtsbegehren.

1.4.2

Auch

spricht vorliegend nicht gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens,

dass dem Berufungskläger im mündlichen Verfahren die Möglichkeit, sein

rechtliches Gehör vor dem Endurteil im Rahmen einer Verhandlung wahrzunehmen, via

Dispositiv

Fiktion nicht leichthin genommen werden soll. Demnach ist ein Berufungskläger

beim mündlichen Verfahren in jedem Fall zu einer Verhandlung vorzuladen und können

entsprechende Vorladungen vor dem Hintergrund der Erscheinungspflicht mittels Publikation

ersetzt und sogar mit polizeilicher Vorführung erzwungen werden (vgl. Art. 201

ff. StPO). Wie erwähnt hat der Gesetzgeber mit Art. 406 Abs. 1 lit. c

StPO demgegenüber die Wertung getroffen, dass bei Fällen mit vorwiegendem

Bagatellcharakter (nämlich Übertretungen) – bei welchen die möglichen Rügen

nach Art. 398 Abs. 4 StPO begrenzt sind – das schriftliche Verfahren ohne

Einverständnis des Berufungsklägers von Amtes wegen einseitig angeordnet werden

kann. Es besteht grundsätzlich kein erhöhtes Interesse an einer persönlichen

Befragung der beschuldigten Person. Vielmehr zeichnet sich das schriftliche

Verfahren durch Vereinfachung und Raschheit aus (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 397

N 1 f.). Diese Gewichtung, welche bei der grundsätzlich vorgesehenen

Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens eine Rolle spielt, soll auch im Rahmen

der Äusserungsmöglichkeiten des Berufungsklägers im Falle von Übertretungen zum

Tragen kommen. Wie beim Beschwerdeverfahren hat sich der Berufungskläger daher

auch beim schriftlichen Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO

jedenfalls in den Fällen von lit. c – damit abzufinden, dass seine Mitwirkungs-

und Rügemöglichkeiten namentlich auf die Geltendmachung von Rechtsfehlern beschränkt

sind. Entsprechend können auch die Ansprüche an die Bemühungen um seinen

Miteinbezug ins Verfahren nicht höher ausfallen als im schriftlichen

Beschwerdeverfahren. Die erwähnte Zustellfiktion gemäss Art. 85

Abs. 4 lit. a StPO kommt uneingeschränkt zur Anwendung.

1.4.3 Die

Anwendung der Zustellfiktion erscheint im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb

als unproblematisch, weil der Berufungskläger in der Tat im Rahmen der

Berufungsanmeldung bereits konkrete Anträge eingereicht hat (Akten S. 110

f.). Der Umfang der Berufung, der gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO ohnehin

spätestens mit der Berufungserklärung verbindlich anzugeben wäre, ist damit

klar. Zudem sind – erste – Argumente des Berufungsklägers zur Begründung seiner

Anträge aufgeführt. Im Übrigen gilt iura novit curia. Dem Berufungskläger ist

daher im konkreten Fall durch das Unterbleiben einer (weiteren) schriftlichen

Begründung kein relevanter Nachteil erwachsen.

1.4.4 Selbst

wenn man den Vergleich zum Einspracheverfahren ziehen wollte oder wenn man die

Zustellfiktion im Lichte des rechtlichen Gehörs als problematisch betrachten

würde, wäre schliesslich vorliegend ein Fall von rechtsmissbräuchlichem

Prozessverhalten gegeben: Der Berufungskläger hat am 24. August 2020 Berufung

gegen das erstinstanzliche Urteil erklärt. Er hat in seiner Berufungserklärung

die Adresse [...] angegeben und ausdrücklich das Nachreichen einer Begründung

in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 24. September 2020 wurde festgestellt,

dass die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben und keinen

Nichteintretensantrag gestellt hatte, das schriftliche Verfahren angeordnet und

dem Berufungskläger Frist zum Einreichen einer schriftlichen

Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge im Rahmen von Art. 398 Abs.

4 StPO gesetzt. Bereits diese Verfügung hat der Berufungskläger nicht mehr

entgegengenommen, obwohl er nach wie vor an der in der Berufungserklärung und

auch im vorinstanzlichen Verfahren angegebenen Adresse gemeldet war. Er hätte

aber im Rahmen des von ihm begründeten Prozessverhältnisses dafür besorgt sein

müssen, dass er Gerichtskorrespondenz an der angegebenen Adresse auch

tatsächlich entgegennimmt, zumindest solange sich keinerlei Verzögerung im

Verfahren ergeben hatte und er somit klarerweise mit dem Erhalt solcher

Korrespondenz rechnen musste. Beides kann vorliegend bejaht werden.

2.

2.1 Materieller

Hauptgegenstand des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils ist eine Busse in

Höhe von CHF 120.– wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Dem

Berufungskläger werden konkret Parkierverstösse in drei Fällen vorgeworfen: Am

17. November 2018 auf dem Trottoir (vgl. E. 2.2), am 10. Dezember 2018 im

signalisierten Parkverbot (vgl. E. 2.3) und am 14. Dezember 2018

unter nicht korrektem Anbringen der Parkscheibe an der Freiburgerstrasse (vgl.

E. 2.4).

Der

Berufungskläger bestreitet die äusseren Sachverhalte nicht grundsätzlich,

sondern macht geltend, er sei zum jeweiligen Vorgehen berechtigt gewesen. Einzig

in Bezug auf das nicht korrekte Anbringen der Parkscheibe macht er mit der

Berufungsanmeldung neu geltend, diese habe sich «in der linken Ecke der

Frontscheibe» befunden (Akten S. 110) – vor erster Instanz hatte er noch

ausgesagt, sie sei hinter einem Seitenfenster auf der rechten Seite» gewesen.

Damit rügt der Berufungskläger zumindest sinngemäss eine falsche Anwendung des

Rechts und bringt nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor.

2.2 Dem

Berufungskläger wird im vorinstanzlichen Verfahren unter dem Titel «Parkieren

am [...]» zunächst vorgeworfen, gegen Art. 43 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1bis Verkehrsregelnverordnung

(VRV, SR 741.11) verstossen zu haben (vgl. Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 23. Juni 2020 E. II.1).

2.2.1 Dabei

ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten und erstellt, dass der

Berufungskläger einen von ihm angemieteten Lieferwagen der Marke Mercedes-Benz am

17. November 2018 um 10:38 Uhr auf dem Trottoir beim [...] parkiert hat.

Der Berufungskläger hat auch nicht bestritten, dass noch andere, ordentliche

Parkierungsmöglichkeiten bestanden hätten. Er macht indessen geltend, es habe

sich um einen zulässigen Güterumschlag gehandelt; dieser sei zeitlich

unbegrenzt gestattet. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er dazu

ausgeführt, er habe damals seine Wohnung am [...] verlassen müssen und sei im

Umzug begriffen gewesen. Wegen seiner Gehbehinderung habe er einen möglichst

kurzen Weg zur Wohnung benötigt. Ausserdem habe er mit seinem Auto das Trottoir

nicht versperrt. Er habe das Auto nur zum Einladen dort abgestellt. Das habe,

so hat er auf Frage eingeräumt, allerdings länger als 10 Minuten gedauert (Akten

S. 97).

2.2.2 Nach

Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder

aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo

möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen. Nach Art. 19 Abs. 1

VRV ist Parkieren das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und

Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. Diese Bestimmungen

werden in Art. 21 VRV konkretisiert. Art. 21 Abs. 2 VRV hält fest, dass

der Güterumschlag ausserhalb vorgesehener Parkplätze nur zulässig ist, wenn

Fahrzeuge nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten können.

In solchem Falle ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu

vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden. In Bezug auf das

Abstellen von Autos auf dem Trottoir kommen sodann Art. 43 Abs. 2 SVG in

Verbindung mit Art. 41 Abs. 1bis VRV zur Anwendung. Danach ist das

Trottoir den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat

kann Ausnahmen vorsehen (Art. 43 Abs. 2 SVG). Das Parkieren von Autos auf dem

Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich

zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen Autos auf dem Trottoir nur zum

Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen halten; für

Fussgänger muss dabei stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben.

Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen sind ohne Verzug zu beenden

(Art. 41 Abs. 1bis VRV).

2.2.3 Die

Voraussetzungen für ein zulässiges Abstellen auf dem Trottoir sind vorliegend

nicht gegeben. Zum einen fehlt es an der Notwendigkeit, weil ordentliche

Parkplätze zur Verfügung gestanden wären. Eine gewisse Gehbehinderung des

Berufungsklägers ist zwar durch das an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

eingelegte Arztzeugnis belegt – für eine Behindertenparkkarte, die dieser

Rechnung getragen hätte, ist der Berufungskläger aber nach eigenen Aussagen «zu

wenig behindert» (Akten S. 96). Offenbar war er denn auch imstande, selbst

den Hausrat aus seiner Wohnung in das Auto zu transportieren, was ebenfalls

gegen eine in diesem Zusammenhang erhebliche Gehbehinderung spricht. Zum

anderen fehlte es vorliegend auch an der erforderlichen Abwicklung «ohne

Verzug» – es ist insoweit dem Berufungskläger nicht beizupflichten, wenn er mit

der Berufungsanmeldung geltend macht, der Güterumschlag sei «nicht zeitlich

begrenzt» (vgl. Akten S. 110). Zwar ist keine fixe Zeitdauer gesetzlich

festgelegt, doch setzt das Kriterium der Beendigung «ohne Verzug» der

zulässigen Dauer des Güterumschlags Grenzen. Das Bundesgericht hat diese

Grenzen – gerade im Zusammenhang mit Umzügen – zwar nicht allzu eng gesteckt.

So zählt es zum Güterumschlag auch die Vor- und Nachstadien des Ein- und

Ausladens und hat es namentlich den Transport von Zügelkisten vom Estrich in

das vor dem Haus abgestellte Fahrzeug als Güterumschlag gewertet (BGE 136 IV 133 E. 2.3.1 f. S. 135 f., 82 II 445 E. 3 S. 453). So wie sich der

Berufungskläger vor erster Instanz ausgedrückt hat, ging es bei ihm aber nicht

um das blosse Einladen von bereitgestellten Kisten: Seine Erklärung «[…] ich

musste die Wohnung räumen. Das hat länger gedauert als 10 Minuten» (Akten

S. 97) zeugt von einem längeren Vorgang. Ausserdem ist nach seinen eigenen

Angaben die Polizei (er spricht von einem Polizisten) mehrfach vorbeigekommen

und hat er dem Polizisten gesagt, dass er zügeln müsse. Er habe auch ein Schild

mit dem Hinweis, dass er umziehe und mit seiner Telefonnummer hinter der

Frontscheibe angebracht (Akten S. 8, S. 93). Dieses Schild ist in den

Akten mit einem Foto dokumentiert (Akten S. 14).

Die Vorinstanz

hat demnach aus dem von der Polizei erhobenen Sachverhalt, welcher vom

Berufungskläger nicht bestritten wird, und aus der Darstellung des

Berufungsklägers selbst zutreffend geschlossen, dass im Zeitpunkt, in dem die

Ordnungsbusse ausgestellt wurde, kein Güterumschlag bestand. Vielmehr hat der

Berufungskläger nach eigener Darstellung über einen längeren Zeitraum den

Hausrat oder einen Teil davon aus seiner Wohnung geräumt, derweil sein Auto – mit

geschlossenem Kofferraum – auf dem Trottoir abgestellt war. Während diesem Zeitraum

hat die Polizistin den Sachverhalt mit vier Fotos dokumentiert und den

Ordnungsbussenzettel ausgestellt (vgl. Akten S. 11-14). Die Einwendungen

des Berufungsklägers gehen somit ins Leere und es steht ausser Frage, dass sein

Verhalten eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG

darstellt.

2.3 Dem

Beschuldigten wird im vorinstanzlichen Verfahren unter dem Titel «Parkieren an

der Müllheimerstrasse 180» ferner vorgeworfen, sein Fahrzeug innerhalb des

signalisierten Parkverbots parkiert zu haben und damit gegen Art. 30 Abs. 1 Signalisationsverordnung

(SSV, SR.741.21) verstossen zu haben (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. Juni 2020 E. II.2).

2.3.1 Wie

erwähnt sind auch hier die Tatsachen unbestritten und es ist erstellt, dass der

Berufungskläger am 10. Dezember 2018 um 15:40 Uhr seinen Personenwagen der

Marke Opel an der Müllheimerstrasse 180 so geparkt hatte, dass er mit allen

vier Rädern ausserhalb der signalisierten Parkplätze stand (Fotos, Akten

S. 27-30).

2.3.2 Nach

Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen.

Art. 79 Abs. 1ter aSSV bzw. Art. 79 Abs. 6 SSV (aktuelle Fassung

in Kraft seit 1. Januar 2021) bestimmen sodann, dass dort, wo Parkfelder

gekennzeichnet sind, Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden

dürfen. Mit seinem Vorgehen hat der Berufungskläger klar gegen diese

Vorschriften verstossen, was von ihm im Grundsatz auch nicht bestritten wird.

2.3.3 Vor

erster Instanz hat der Berufungskläger diesbezüglich eine Notlage geltend

gemacht und erklärt, er habe dringend die öffentliche Toilette des Horburgparks

aufsuchen müssen (Akten S. 98). Diesbezüglich ist ihm mit der Vorinstanz

zu entgegnen, dass das Erledigen der Notdurft praxisgemäss keinen

Rechtfertigungsgrund darstellt (BGer 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.4).

Seine Ausführungen in der Berufungsanmeldung, dass das Parkieren von

Behinderten im Parkverbot erlaubt sei und die fehlende Parkkarte nichts an

seiner tatsächlichen Gehbehinderung ändere, sind unbehelflich. Wie bereits

ausgeführt wies der Berufungskläger nach eigenen Angaben keine Behinderung auf,

die ihn zum Erhalt einer Behinderten-Parkkarte mit den entsprechenden

Privilegien berechtigt hätte. Diese wäre nach Art. 20a VRV genau dazu da,

gehbehinderten Personen Parkierungserleichterungen – wie etwa das Parkieren im

Parkverblot bis maximal drei Stunden – zu gestatten. Nachdem der

Berufungskläger nicht in den Genuss einer solchen Karte kommen konnte, waren

ihm folgerichtig auch die entsprechenden Privilegien nicht gewährt. Zudem war

der Berufungskläger, wie ebenfalls gesehen, sogar in der Lage, selbständig

seine Wohnung zu räumen und den Hausrat ins Auto zu verfrachten. Demnach musste

ihm auch der selbständige Gang zur Toilette über einen etwas längeren Weg

möglich gewesen sein, wobei es in seiner Verantwortung lag, die Dauer, die er

hierfür benötigen würde, bei seiner Parkplatzsuche mit zu veranschlagen und

sich dementsprechend frühzeitig nach einem Parkfeld umzusehen.

2.4 Schliesslich

wird dem Beschuldigten unter dem Titel «Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen

der Parkscheibe am Fahrzeug an der Freiburgerstrasse» vorgeworfen, sein

Fahrzeug ohne Anbringen der Parkscheibe parkiert zu haben.

2.4.1 Bereits

vor erster Instanz war nicht bestritten, dass der Berufungskläger am 14.

Dezember 2018 um 15:44 Uhr sein Auto der Marke Opel in der Freiburgerstrasse in

Zone mit Parkscheibenpflicht (vgl. Art. 48 Abs. 2 aSSV bzw. neu Art.

48a Abs. 1 SSV [aktuelle Fassung in Kraft seit 1. Januar 2021]) parkiert hat,

ohne die Parkscheibe hinter der Frontscheibe zu platzieren. Er selbst hat

damals geltend gemacht, er habe die Parkscheibe im Seitenfenster auf der

Fahrerseite angebracht: «Auf dem Foto sieht man die Parkscheibe nicht, ja. Es

war auf der rechten Seite. Dort gibt es ein Seitenfenster. Dort habe ich es

immer reingelegt. Von vorne sieht man das natürlich nicht. Wie gesagt, es ist

auf der Seite. […] Normalerweise hat der Polizist immer geschaut. Für mich ist

das schon sichtbar» (Akten S. 98). Im Berufungsverfahren macht er nun

geltend, die Parkscheibe habe sich «zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle in der

linken Ecke der Frontscheibe» befunden. Das Tatfoto sei so unscharf, dass man

nichts erkennen könne (Akten S. 110). Es gelte diesbezüglich der Grundsatz

«im Zweifel für den Angeklagten» (Akten S. 111).

2.4.2 Art. 48

Abs. 4 aSSV bzw. neu Art. 48a Abs. 4 SSV (aktuelle Fassung in Kraft seit

1. Januar 2021) schreiben ausdrücklich vor, dass die Parkscheibe gut sichtbar

hinter der Frontscheibe anzubringen ist. Die Vorinstanz hat den

(ursprünglichen) Einwand des Berufungsklägers unter Verweis diese Bestimmung zu

Recht verworfen. Dass der Berufungskläger nun in Abweichung zu seiner früheren,

detaillierten Darstellung geltend macht, die Parkscheibe habe sich hinter der

Frontscheibe befunden, und zwar in der linken Ecke, stellt eine offensichtliche

Schutzbehauptung dar. Ein entsprechender Beweis wäre im Übrigen nicht zu

führen, darf doch der Berufungskläger im Rahmen einer Berufung gegen eine

blosse Übertretung nach Art. 398 Abs. 4 StPO keine neuen Behauptungen

und Beweise vorbringen und ist die erstinstanzliche Feststellung des Sachverhalts

vom Berufungsgericht lediglich im Rahmen einer Willkürkognition zu überprüfen.

Tatsächlich ist die Beweisführung aber auch gar nicht notwendig, denn auf dem

Foto, das sich im Übrigen nicht als «so unscharf, dass man nichts erkennen»

kann, präsentiert (Akten S. 35), ist vielmehr ersichtlich, dass sich

hinter der Frontscheibe überhaupt keine Parkscheibe befindet. Jedenfalls ist da

– und das auch im Zweifel für den Angeklagten – keine Parkscheibe gut sichtbar

hinter der Frontscheibe angebracht, wie es der Vorschrift entspräche. Demnach

ist auch dieser Schuldspruch zu Recht ergangen und zu bestätigen.

3.

Bei der

Strafzumessung hat sich das Einzelgericht in Strafsachen nach der Ordnungsbussenverordnung

(OBV, SR 314.11) gerichtet. Es hat dabei für das Parkieren auf dem

Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, wenn

für die Fussgänger ein mindestens 1,5 m breiter Raum frei bleibt (OBV Ziff.

249. lit. a), für das Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2

Stunden (OBV Ziff. 250. lit. a) und für das nicht oder nicht gut sichtbare

Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug (OBV Ziff. 202.1) jeweils eine Busse von

CHF 40.– veranschlagt und diese Bussen gestützt auf Art. 3a (recte Art. 5)

Ordnungsbussengesetz (SGS 314.1) zusammengezählt. Daraus resultiert die Gesamtbusse

in Höhe von CHF 120.–. Diese Strafzumessung ist nicht rechtsfehlerhaft und der

angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen.

4.

Entsprechend dem

Verfahrensausgang gehen die erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten des

Berufungsklägers (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten von CHF

235.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche

Verfahren sind zu bestätigen. Angesichts der Einfachheit des Falls sind die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.‒

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) unterhalb des

für Urteile des Dreiergerichts durchschnittlichen Rahmens zu veranschlagen (Art.

424 StPO in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [SG

154.800] und § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird – in Abweisung seiner

Berufung – der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und

verurteilt und zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 2 Tage Freiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in

Verbindung mit 27 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 41 Abs. 1bis der

Verkehrsregelnverordnung, Art. 30 Abs. 1 und 48 Abs. 4 der

Signalisationsverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 235.30 sowie eine Urteilsgebühr

von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.‒

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.