SB.2020.73
mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (6B_407/2021)
15. Februar 2021Deutsch21 min
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.73
URTEIL
Vom 15. Februar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. phil. und
MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Juni 2020
betreffend mehrfache Verletzung
der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 23. Juni 2020 wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache
gegen einen Strafbefehl vom 12. Juli 2019 hin – der mehrfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurden ihm
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 225.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
300.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger mit Schreiben vom 3. Juli 2020 Berufung
angemeldet, mit als «Einsprache» bezeichneter Eingabe vom 24. August 2020 Berufung
erklärt und sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Dabei
hat er gleichzeitig eine schriftliche Begründung in Aussicht gestellt. Die
Staatsanwaltschaft hat weder einen Nichteintretensantrag gestellt noch
Anschlussberufung erklärt. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 24.
September 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass in Anwendung von
Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
schriftliche Berufungsverfahren angeordnet werde, vorbehältlich erforderlicher
Beweiserhebungen, die dem entgegenstünden und vorbehältlich eines
anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Gleichzeitig wurde dem
Berufungskläger in Anwendung von Art. 406 Abs. 3 StPO Frist zum Einreichen
einer schriftlichen Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge im
Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO gesetzt. Diese Verfügung wurde dem Gericht
durch die Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. Nachdem Nachforschungen
im kantonalen Datenmarkt ergaben, dass der Berufungskläger noch immer an der rubrizierten
Adresse des «[...]» gemeldet war und aufgrund der Tatsache, dass er die
entsprechende Liegenschaft auch im Briefkopf seiner bisherigen Eingaben verwendet
hatte, liess ihm die Verfahrensleiterin die Verfügung vom 24. September 2020
mit A-Post nochmals dahin zustellen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom
13. November 2020 auf eine Stellungnahme zur Berufung verzichtet.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der
Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und
fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein
Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c).
Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren
beurteilt werden kann. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens
durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid
erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. statt
vieler AGE SB.2019.112 vom 29. Juni 2020 E. 1.2, SB.2018.110 vom 2. April 2019
E. 1.2; jeweils mit Hinweisen). Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche
die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3
StPO).
Das vorliegende
Berufungsurteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in
Verbindung mit 390 Abs. 2 bis 4 StPO). Die Verfahrensakten wurden beigezogen.
1.3
Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von
vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition
der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur
Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung
beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue
Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht
vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch
bei Übertretungen mit freier Kognition – die inhaltliche Begrenzung des
Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die
Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das
Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (vgl. AGE SB.2019.122 vom 3. Juni 2020 E. 1.3;
Eugster, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a; jeweils mit Hinweisen).
1.4
Dass
der Berufungskläger die Verfügung der Verfahrensleiterin vom 24. September 2020,
mit welchem ihm die Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens – vorbehältlich
eines anderslautenden Entscheids des Gerichts – mitgeteilt und Frist zur
Berufungsbegründung gesetzt worden war, nicht entgegengenommen hat und diese Verfügung
dem Gericht durch die Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde
(Akten S. 138), ändert vorliegend nichts an der Zulässigkeit des schriftlichen
Verfahrens.
1.4.1
Gemäss
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine Zustellung bei einer eingeschriebenen
Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen
musste (sog. Zustellfiktion). Im Unterschied zu denjenigen Fällen, in welchen
zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2
StPO die Zustimmung der Parteien vorausgesetzt ist, erscheint dies hier
unproblematisch. In Bezug auf die zustimmungsbedürftigen Fälle gemäss Art. 406
Abs. 2 StPO könnte man allenfalls argumentieren, dass es sich um eine Art
«doppelte Fiktion» handeln würde: Zum ersten würde fingiert, dass die Partei
ihr Einverständnis mit dem schriftlichen Berufungsverfahren gibt (obwohl sie
die entsprechende Mitteilung nicht abgeholt hätte) und zum zweiten würde
fingiert, dass sie dann innerhalb des schriftlichen Berufungsverfahrens auch
keine Berufungsbegründung mehr einreichen wolle (obwohl sie nicht einmal
wüsste, dass ein schriftliches Verfahren durchgeführt wird). Demgegenüber
bestimmt nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO ausschliesslich das
Berufungsgericht über die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren.
Der Berufungskläger hatte über diese Frage nach den gesetzlichen
Voraussetzungen insofern kein Wahlrecht. Er hätte durch zusätzliche
Beweisanträge (im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO) nur allenfalls
bewirken können, dass das Gericht auf ein mündliches Verfahren umschwenkt. Solche
Anträge hätte er aber wiederum spätestens in der Berufungsbegründung dartun
müssen. Es ging ihm somit kein doppelter Schritt verloren, sondern es erfolgte
eine einmalige, «gewöhnliche» Fiktion. In diesem Zusammenhang ist denn auch der
Unterschied zum Einspracheverfahren nach einem Strafbefehl zu erwähnen, bei
welchem das Bundesgericht die «doppelte Fiktion» untersagt hat (BGE 146 IV 30
E. 1.1 S. 32 ff. und E. 1.3 S. 35; BGer 6B_662/2020 vom 18. August
2020.
E. 1.2). Dabei hat es festgehalten, dass die gesetzliche Fiktion,
wonach bei unentschuldigtem Fernbleiben die Einsprache als zurückgezogen gelte,
nicht zur Anwendung gelange, wenn der Einsprecher oder die Einsprecherin keine
Kenntnis von der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit
auch nicht von den Säumnisfolgen habe. Das Verbot dieser doppelten Fiktion
(Zustellfiktion und Einspracherückzugsfiktion) gelte ungeachtet der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und der mehrmaligen Zustellungsversuche
der Vorladung, unter Vorbehalt von Fällen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGE 146 IV 30 Regeste und E. 1.1 S. 32 ff. und E. 1.3 S. 35). Um eine solche
doppelte Fiktion handelt es sich, wie erwähnt, vorliegend nicht. Aus dem
Umstand, dass dem Berufungskläger die Einladung zum Einreichen der
schriftlichen Berufungsbegründung nicht zugestellt werden konnte, erwächst ihm
denn auch kein Totalverlust des Rechtsmittels. Vielmehr bleibt seine Berufung bestehen
und das Verfahren wird weitergeführt – freilich ohne die von ihm angekündigte
schriftliche Begründung seiner Rechtsbegehren.
1.4.2
Auch
spricht vorliegend nicht gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens,
dass dem Berufungskläger im mündlichen Verfahren die Möglichkeit, sein
rechtliches Gehör vor dem Endurteil im Rahmen einer Verhandlung wahrzunehmen, via
Dispositiv
Fiktion nicht leichthin genommen werden soll. Demnach ist ein Berufungskläger
beim mündlichen Verfahren in jedem Fall zu einer Verhandlung vorzuladen und können
entsprechende Vorladungen vor dem Hintergrund der Erscheinungspflicht mittels Publikation
ersetzt und sogar mit polizeilicher Vorführung erzwungen werden (vgl. Art. 201
ff. StPO). Wie erwähnt hat der Gesetzgeber mit Art. 406 Abs. 1 lit. c
StPO demgegenüber die Wertung getroffen, dass bei Fällen mit vorwiegendem
Bagatellcharakter (nämlich Übertretungen) – bei welchen die möglichen Rügen
nach Art. 398 Abs. 4 StPO begrenzt sind – das schriftliche Verfahren ohne
Einverständnis des Berufungsklägers von Amtes wegen einseitig angeordnet werden
kann. Es besteht grundsätzlich kein erhöhtes Interesse an einer persönlichen
Befragung der beschuldigten Person. Vielmehr zeichnet sich das schriftliche
Verfahren durch Vereinfachung und Raschheit aus (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 397
N 1 f.). Diese Gewichtung, welche bei der grundsätzlich vorgesehenen
Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens eine Rolle spielt, soll auch im Rahmen
der Äusserungsmöglichkeiten des Berufungsklägers im Falle von Übertretungen zum
Tragen kommen. Wie beim Beschwerdeverfahren hat sich der Berufungskläger daher
auch beim schriftlichen Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO –
jedenfalls in den Fällen von lit. c – damit abzufinden, dass seine Mitwirkungs-
und Rügemöglichkeiten namentlich auf die Geltendmachung von Rechtsfehlern beschränkt
sind. Entsprechend können auch die Ansprüche an die Bemühungen um seinen
Miteinbezug ins Verfahren nicht höher ausfallen als im schriftlichen
Beschwerdeverfahren. Die erwähnte Zustellfiktion gemäss Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
1.4.3 Die
Anwendung der Zustellfiktion erscheint im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb
als unproblematisch, weil der Berufungskläger in der Tat im Rahmen der
Berufungsanmeldung bereits konkrete Anträge eingereicht hat (Akten S. 110
f.). Der Umfang der Berufung, der gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO ohnehin
spätestens mit der Berufungserklärung verbindlich anzugeben wäre, ist damit
klar. Zudem sind – erste – Argumente des Berufungsklägers zur Begründung seiner
Anträge aufgeführt. Im Übrigen gilt iura novit curia. Dem Berufungskläger ist
daher im konkreten Fall durch das Unterbleiben einer (weiteren) schriftlichen
Begründung kein relevanter Nachteil erwachsen.
1.4.4 Selbst
wenn man den Vergleich zum Einspracheverfahren ziehen wollte oder wenn man die
Zustellfiktion im Lichte des rechtlichen Gehörs als problematisch betrachten
würde, wäre schliesslich vorliegend ein Fall von rechtsmissbräuchlichem
Prozessverhalten gegeben: Der Berufungskläger hat am 24. August 2020 Berufung
gegen das erstinstanzliche Urteil erklärt. Er hat in seiner Berufungserklärung
die Adresse [...] angegeben und ausdrücklich das Nachreichen einer Begründung
in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 24. September 2020 wurde festgestellt,
dass die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben und keinen
Nichteintretensantrag gestellt hatte, das schriftliche Verfahren angeordnet und
dem Berufungskläger Frist zum Einreichen einer schriftlichen
Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge im Rahmen von Art. 398 Abs.
4 StPO gesetzt. Bereits diese Verfügung hat der Berufungskläger nicht mehr
entgegengenommen, obwohl er nach wie vor an der in der Berufungserklärung und
auch im vorinstanzlichen Verfahren angegebenen Adresse gemeldet war. Er hätte
aber im Rahmen des von ihm begründeten Prozessverhältnisses dafür besorgt sein
müssen, dass er Gerichtskorrespondenz an der angegebenen Adresse auch
tatsächlich entgegennimmt, zumindest solange sich keinerlei Verzögerung im
Verfahren ergeben hatte und er somit klarerweise mit dem Erhalt solcher
Korrespondenz rechnen musste. Beides kann vorliegend bejaht werden.
2.
2.1 Materieller
Hauptgegenstand des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils ist eine Busse in
Höhe von CHF 120.– wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Dem
Berufungskläger werden konkret Parkierverstösse in drei Fällen vorgeworfen: Am
17. November 2018 auf dem Trottoir (vgl. E. 2.2), am 10. Dezember 2018 im
signalisierten Parkverbot (vgl. E. 2.3) und am 14. Dezember 2018
unter nicht korrektem Anbringen der Parkscheibe an der Freiburgerstrasse (vgl.
E. 2.4).
Der
Berufungskläger bestreitet die äusseren Sachverhalte nicht grundsätzlich,
sondern macht geltend, er sei zum jeweiligen Vorgehen berechtigt gewesen. Einzig
in Bezug auf das nicht korrekte Anbringen der Parkscheibe macht er mit der
Berufungsanmeldung neu geltend, diese habe sich «in der linken Ecke der
Frontscheibe» befunden (Akten S. 110) – vor erster Instanz hatte er noch
ausgesagt, sie sei hinter einem Seitenfenster auf der rechten Seite» gewesen.
Damit rügt der Berufungskläger zumindest sinngemäss eine falsche Anwendung des
Rechts und bringt nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor.
2.2 Dem
Berufungskläger wird im vorinstanzlichen Verfahren unter dem Titel «Parkieren
am [...]» zunächst vorgeworfen, gegen Art. 43 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1bis Verkehrsregelnverordnung
(VRV, SR 741.11) verstossen zu haben (vgl. Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 23. Juni 2020 E. II.1).
2.2.1 Dabei
ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten und erstellt, dass der
Berufungskläger einen von ihm angemieteten Lieferwagen der Marke Mercedes-Benz am
17. November 2018 um 10:38 Uhr auf dem Trottoir beim [...] parkiert hat.
Der Berufungskläger hat auch nicht bestritten, dass noch andere, ordentliche
Parkierungsmöglichkeiten bestanden hätten. Er macht indessen geltend, es habe
sich um einen zulässigen Güterumschlag gehandelt; dieser sei zeitlich
unbegrenzt gestattet. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er dazu
ausgeführt, er habe damals seine Wohnung am [...] verlassen müssen und sei im
Umzug begriffen gewesen. Wegen seiner Gehbehinderung habe er einen möglichst
kurzen Weg zur Wohnung benötigt. Ausserdem habe er mit seinem Auto das Trottoir
nicht versperrt. Er habe das Auto nur zum Einladen dort abgestellt. Das habe,
so hat er auf Frage eingeräumt, allerdings länger als 10 Minuten gedauert (Akten
S. 97).
2.2.2 Nach
Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder
aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo
möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen. Nach Art. 19 Abs. 1
VRV ist Parkieren das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und
Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. Diese Bestimmungen
werden in Art. 21 VRV konkretisiert. Art. 21 Abs. 2 VRV hält fest, dass
der Güterumschlag ausserhalb vorgesehener Parkplätze nur zulässig ist, wenn
Fahrzeuge nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten können.
In solchem Falle ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu
vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden. In Bezug auf das
Abstellen von Autos auf dem Trottoir kommen sodann Art. 43 Abs. 2 SVG in
Verbindung mit Art. 41 Abs. 1bis VRV zur Anwendung. Danach ist das
Trottoir den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat
kann Ausnahmen vorsehen (Art. 43 Abs. 2 SVG). Das Parkieren von Autos auf dem
Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich
zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen Autos auf dem Trottoir nur zum
Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen halten; für
Fussgänger muss dabei stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben.
Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen sind ohne Verzug zu beenden
(Art. 41 Abs. 1bis VRV).
2.2.3 Die
Voraussetzungen für ein zulässiges Abstellen auf dem Trottoir sind vorliegend
nicht gegeben. Zum einen fehlt es an der Notwendigkeit, weil ordentliche
Parkplätze zur Verfügung gestanden wären. Eine gewisse Gehbehinderung des
Berufungsklägers ist zwar durch das an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
eingelegte Arztzeugnis belegt – für eine Behindertenparkkarte, die dieser
Rechnung getragen hätte, ist der Berufungskläger aber nach eigenen Aussagen «zu
wenig behindert» (Akten S. 96). Offenbar war er denn auch imstande, selbst
den Hausrat aus seiner Wohnung in das Auto zu transportieren, was ebenfalls
gegen eine in diesem Zusammenhang erhebliche Gehbehinderung spricht. Zum
anderen fehlte es vorliegend auch an der erforderlichen Abwicklung «ohne
Verzug» – es ist insoweit dem Berufungskläger nicht beizupflichten, wenn er mit
der Berufungsanmeldung geltend macht, der Güterumschlag sei «nicht zeitlich
begrenzt» (vgl. Akten S. 110). Zwar ist keine fixe Zeitdauer gesetzlich
festgelegt, doch setzt das Kriterium der Beendigung «ohne Verzug» der
zulässigen Dauer des Güterumschlags Grenzen. Das Bundesgericht hat diese
Grenzen – gerade im Zusammenhang mit Umzügen – zwar nicht allzu eng gesteckt.
So zählt es zum Güterumschlag auch die Vor- und Nachstadien des Ein- und
Ausladens und hat es namentlich den Transport von Zügelkisten vom Estrich in
das vor dem Haus abgestellte Fahrzeug als Güterumschlag gewertet (BGE 136 IV 133 E. 2.3.1 f. S. 135 f., 82 II 445 E. 3 S. 453). So wie sich der
Berufungskläger vor erster Instanz ausgedrückt hat, ging es bei ihm aber nicht
um das blosse Einladen von bereitgestellten Kisten: Seine Erklärung «[…] ich
musste die Wohnung räumen. Das hat länger gedauert als 10 Minuten» (Akten
S. 97) zeugt von einem längeren Vorgang. Ausserdem ist nach seinen eigenen
Angaben die Polizei (er spricht von einem Polizisten) mehrfach vorbeigekommen
und hat er dem Polizisten gesagt, dass er zügeln müsse. Er habe auch ein Schild
mit dem Hinweis, dass er umziehe und mit seiner Telefonnummer hinter der
Frontscheibe angebracht (Akten S. 8, S. 93). Dieses Schild ist in den
Akten mit einem Foto dokumentiert (Akten S. 14).
Die Vorinstanz
hat demnach aus dem von der Polizei erhobenen Sachverhalt, welcher vom
Berufungskläger nicht bestritten wird, und aus der Darstellung des
Berufungsklägers selbst zutreffend geschlossen, dass im Zeitpunkt, in dem die
Ordnungsbusse ausgestellt wurde, kein Güterumschlag bestand. Vielmehr hat der
Berufungskläger nach eigener Darstellung über einen längeren Zeitraum den
Hausrat oder einen Teil davon aus seiner Wohnung geräumt, derweil sein Auto – mit
geschlossenem Kofferraum – auf dem Trottoir abgestellt war. Während diesem Zeitraum
hat die Polizistin den Sachverhalt mit vier Fotos dokumentiert und den
Ordnungsbussenzettel ausgestellt (vgl. Akten S. 11-14). Die Einwendungen
des Berufungsklägers gehen somit ins Leere und es steht ausser Frage, dass sein
Verhalten eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG
darstellt.
2.3 Dem
Beschuldigten wird im vorinstanzlichen Verfahren unter dem Titel «Parkieren an
der Müllheimerstrasse 180» ferner vorgeworfen, sein Fahrzeug innerhalb des
signalisierten Parkverbots parkiert zu haben und damit gegen Art. 30 Abs. 1 Signalisationsverordnung
(SSV, SR.741.21) verstossen zu haben (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Juni 2020 E. II.2).
2.3.1 Wie
erwähnt sind auch hier die Tatsachen unbestritten und es ist erstellt, dass der
Berufungskläger am 10. Dezember 2018 um 15:40 Uhr seinen Personenwagen der
Marke Opel an der Müllheimerstrasse 180 so geparkt hatte, dass er mit allen
vier Rädern ausserhalb der signalisierten Parkplätze stand (Fotos, Akten
S. 27-30).
2.3.2 Nach
Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen.
Art. 79 Abs. 1ter aSSV bzw. Art. 79 Abs. 6 SSV (aktuelle Fassung
in Kraft seit 1. Januar 2021) bestimmen sodann, dass dort, wo Parkfelder
gekennzeichnet sind, Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden
dürfen. Mit seinem Vorgehen hat der Berufungskläger klar gegen diese
Vorschriften verstossen, was von ihm im Grundsatz auch nicht bestritten wird.
2.3.3 Vor
erster Instanz hat der Berufungskläger diesbezüglich eine Notlage geltend
gemacht und erklärt, er habe dringend die öffentliche Toilette des Horburgparks
aufsuchen müssen (Akten S. 98). Diesbezüglich ist ihm mit der Vorinstanz
zu entgegnen, dass das Erledigen der Notdurft praxisgemäss keinen
Rechtfertigungsgrund darstellt (BGer 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.4).
Seine Ausführungen in der Berufungsanmeldung, dass das Parkieren von
Behinderten im Parkverbot erlaubt sei und die fehlende Parkkarte nichts an
seiner tatsächlichen Gehbehinderung ändere, sind unbehelflich. Wie bereits
ausgeführt wies der Berufungskläger nach eigenen Angaben keine Behinderung auf,
die ihn zum Erhalt einer Behinderten-Parkkarte mit den entsprechenden
Privilegien berechtigt hätte. Diese wäre nach Art. 20a VRV genau dazu da,
gehbehinderten Personen Parkierungserleichterungen – wie etwa das Parkieren im
Parkverblot bis maximal drei Stunden – zu gestatten. Nachdem der
Berufungskläger nicht in den Genuss einer solchen Karte kommen konnte, waren
ihm folgerichtig auch die entsprechenden Privilegien nicht gewährt. Zudem war
der Berufungskläger, wie ebenfalls gesehen, sogar in der Lage, selbständig
seine Wohnung zu räumen und den Hausrat ins Auto zu verfrachten. Demnach musste
ihm auch der selbständige Gang zur Toilette über einen etwas längeren Weg
möglich gewesen sein, wobei es in seiner Verantwortung lag, die Dauer, die er
hierfür benötigen würde, bei seiner Parkplatzsuche mit zu veranschlagen und
sich dementsprechend frühzeitig nach einem Parkfeld umzusehen.
2.4 Schliesslich
wird dem Beschuldigten unter dem Titel «Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen
der Parkscheibe am Fahrzeug an der Freiburgerstrasse» vorgeworfen, sein
Fahrzeug ohne Anbringen der Parkscheibe parkiert zu haben.
2.4.1 Bereits
vor erster Instanz war nicht bestritten, dass der Berufungskläger am 14.
Dezember 2018 um 15:44 Uhr sein Auto der Marke Opel in der Freiburgerstrasse in
Zone mit Parkscheibenpflicht (vgl. Art. 48 Abs. 2 aSSV bzw. neu Art.
48a Abs. 1 SSV [aktuelle Fassung in Kraft seit 1. Januar 2021]) parkiert hat,
ohne die Parkscheibe hinter der Frontscheibe zu platzieren. Er selbst hat
damals geltend gemacht, er habe die Parkscheibe im Seitenfenster auf der
Fahrerseite angebracht: «Auf dem Foto sieht man die Parkscheibe nicht, ja. Es
war auf der rechten Seite. Dort gibt es ein Seitenfenster. Dort habe ich es
immer reingelegt. Von vorne sieht man das natürlich nicht. Wie gesagt, es ist
auf der Seite. […] Normalerweise hat der Polizist immer geschaut. Für mich ist
das schon sichtbar» (Akten S. 98). Im Berufungsverfahren macht er nun
geltend, die Parkscheibe habe sich «zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle in der
linken Ecke der Frontscheibe» befunden. Das Tatfoto sei so unscharf, dass man
nichts erkennen könne (Akten S. 110). Es gelte diesbezüglich der Grundsatz
«im Zweifel für den Angeklagten» (Akten S. 111).
2.4.2 Art. 48
Abs. 4 aSSV bzw. neu Art. 48a Abs. 4 SSV (aktuelle Fassung in Kraft seit
1. Januar 2021) schreiben ausdrücklich vor, dass die Parkscheibe gut sichtbar
hinter der Frontscheibe anzubringen ist. Die Vorinstanz hat den
(ursprünglichen) Einwand des Berufungsklägers unter Verweis diese Bestimmung zu
Recht verworfen. Dass der Berufungskläger nun in Abweichung zu seiner früheren,
detaillierten Darstellung geltend macht, die Parkscheibe habe sich hinter der
Frontscheibe befunden, und zwar in der linken Ecke, stellt eine offensichtliche
Schutzbehauptung dar. Ein entsprechender Beweis wäre im Übrigen nicht zu
führen, darf doch der Berufungskläger im Rahmen einer Berufung gegen eine
blosse Übertretung nach Art. 398 Abs. 4 StPO keine neuen Behauptungen
und Beweise vorbringen und ist die erstinstanzliche Feststellung des Sachverhalts
vom Berufungsgericht lediglich im Rahmen einer Willkürkognition zu überprüfen.
Tatsächlich ist die Beweisführung aber auch gar nicht notwendig, denn auf dem
Foto, das sich im Übrigen nicht als «so unscharf, dass man nichts erkennen»
kann, präsentiert (Akten S. 35), ist vielmehr ersichtlich, dass sich
hinter der Frontscheibe überhaupt keine Parkscheibe befindet. Jedenfalls ist da
– und das auch im Zweifel für den Angeklagten – keine Parkscheibe gut sichtbar
hinter der Frontscheibe angebracht, wie es der Vorschrift entspräche. Demnach
ist auch dieser Schuldspruch zu Recht ergangen und zu bestätigen.
3.
Bei der
Strafzumessung hat sich das Einzelgericht in Strafsachen nach der Ordnungsbussenverordnung
(OBV, SR 314.11) gerichtet. Es hat dabei für das Parkieren auf dem
Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, wenn
für die Fussgänger ein mindestens 1,5 m breiter Raum frei bleibt (OBV Ziff.
249. lit. a), für das Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2
Stunden (OBV Ziff. 250. lit. a) und für das nicht oder nicht gut sichtbare
Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug (OBV Ziff. 202.1) jeweils eine Busse von
CHF 40.– veranschlagt und diese Bussen gestützt auf Art. 3a (recte Art. 5)
Ordnungsbussengesetz (SGS 314.1) zusammengezählt. Daraus resultiert die Gesamtbusse
in Höhe von CHF 120.–. Diese Strafzumessung ist nicht rechtsfehlerhaft und der
angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen.
4.
Entsprechend dem
Verfahrensausgang gehen die erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten des
Berufungsklägers (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten von CHF
235.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche
Verfahren sind zu bestätigen. Angesichts der Einfachheit des Falls sind die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.‒
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) unterhalb des
für Urteile des Dreiergerichts durchschnittlichen Rahmens zu veranschlagen (Art.
424 StPO in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [SG
154.800] und § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird – in Abweisung seiner
Berufung – der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und
verurteilt und zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Freiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in
Verbindung mit 27 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 41 Abs. 1bis der
Verkehrsregelnverordnung, Art. 30 Abs. 1 und 48 Abs. 4 der
Signalisationsverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 235.30 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.‒
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.