SB.2020.74
mehrfache versuchte schwere Körperverletzung und Drohung
25. Februar 2022Deutsch87 min
ausnahmsweise abgesehen. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger zu CHF 8'000.‒
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.74
URTEIL
vom 25.
Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb.
[...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
C____
Anschlussberufungskläger
vertreten durch D____, Privatkläger
1
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger 2
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 9. Januar 2020 (SG.2019.188)
betreffend mehrfache versuchte
schwere Körperverletzung und Drohung
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis. 2
Sachverhalt 3
Erwägungen. 5
1. Formelles. 5
1.1 Legitimation.. 5
1.2 Kognition.. 5
1.3 Teilrechtskraft 5
2. Vorbemerkung. 6
3. Vorfall
vom 2. April 2015 (AS Ziff. 1) 6
3.1 Ausgangslage. 6
3.2 Objektiv
Erstelltes. 6
3.3 Die
Beteiligten.. 7
3.4 Aussagen
des Privatklägers 1. 9
3.5 Aussagen
des Berufungsklägers. 9
3.6 Aussagen
H____. 12
3.7 Aussagen
I____. 12
3.8 Würdigung. 13
3.9 Rechtliches:
Tatbestandsmässigkeit 14
3.10 Rechtliches:
Notwehrhandlung?. 17
3.11 Ergebnis. 18
4. Vorfall
vom 3. Mai 2018 (AS Ziff. 2) 19
4.1 Ausgangslage. 19
4.2 Aussagen
des Berufungsklägers. 20
4.3 Aussagen
des Privatklägers 2. 21
4.4 Aussagen
G____. 21
4.5 Aussagen
F____. 22
4.6 Aussagen
K____. 22
4.7 Aussagen
J____. 23
4.8 Aussagen
L____. 23
4.9 Würdigung. 24
4.10 Rechtliches:
Tatbestandsmässigkeit 26
4.11 Rechtliches:
Notwehr bzw. Notwehrexzess?. 27
5. Strafzumessung. 30
5.1 Grundlagen.. 30
5.2 Ausgangslage,
systematisches Vorgehen.. 30
5.3 Strafart 31
5.4 Einsatzstrafe
für das abstrakt schwerste Delikt (AS Ziff. 2) 31
5.5 Asperation
mit der versuchten schweren Körperverletzung in AS Ziff. 1. 33
5.6 Mit
Geldstrafe zu ahndende Drohung. 34
5.7 Persönliche
Verhältnisse. 34
5.8 Lange
Verfahrensdauer 34
5.9 Modalitäten
des Vollzugs. 35
6. Zivilforderungen
(hinsichtlich Ziff. 1 der Anklageschrift) 35
6.1 Überblick
über die verfügbaren medizinischen Unterlagen. 35
6.2 Gesetzliche
Grundlagen.. 37
6.3 Einordnung
für den vorliegenden Fall 37
7. Beschlagnahmte
Gegenstände. 38
7.1 Vorinstanzliches
Urteil 38
7.2 Grundlagen.. 38
7.3 Würdigung. 39
8. Kostenfolgen.. 39
8.1 Erstinstanzliche
Verfahrenskosten. 39
8.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens. 40
8.3 Kostentragungspflicht
des Privatklägers 1?. 40
9. Entschädigungen. 41
9.1 Entschädigung
des Opfervertreters. 41
9.2 Entschädigung
des amtlichen Verteidigers. 42
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 9. Januar 2020 wurde A____ (Berufungskläger) der
mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie der Drohung schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt (unter
Einrechnung von sechs Tagen Untersuchungshaft), davon 21 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren. Von einer
Landesverweisung wurde wegen eines schweren persönlichen Härtefalls
ausnahmsweise abgesehen. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger zu CHF 8'000.‒
Genugtuung an C____ (Privatkläger 1) verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung in
Höhe von CHF 12'000.‒ wurde hingegen ab- und die unbezifferte
Zivilforderung von E____ (Privatkläger 2) auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde
der beschlagnahmte Trainingsanzug (Position 2 und 3 des Verzeichnisses 141607) unter
Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückgegeben. Indes wurden
die ebenfalls beigebrachten Sportschuhe eingezogen (Position 1 des
Verzeichnisses 141607). Im Übrigen wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten in
Höhe von CHF 5‘626.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9’000.– auferlegt und dem
Opfervertreter des Privatklägers 1 zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 9’799.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen)
zugesprochen. Ferner ist der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt
aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Der
Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 13. Januar 2020
Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 25. August 2020 Berufung erklärt und
dieselbe mit Schreiben vom 4. Januar 2021 begründet. Es wird beantragt, es sei
das vorinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, als dass der Berufungskläger
von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und der
Drohung freigesprochen wird (Ziff. 1). Zudem sei die Zivilforderung des
Privatklägers 1 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen und es
sei Letzterem keine Parteientschädigung zu Lasten des Berufungsklägers zuzusprechen
(Ziff. 2). Darüber hinaus seien A____ sämtliche beschlagnahmten Gegenstände zurückzugeben
(Ziff. 3) und ihm auch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Ziff. 4). Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sei festzustellen, dass der Berufungskläger keine
Verfahrenskosten und Parteientschädigungen zurückzuzahlen habe und demzufolge
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht anwendbar
sei (Ziff. 5). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Staates (Ziff. 7). Der Privatkläger 1 beantragt, die Berufung
vollumfänglich unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft ersucht
ebenfalls um Abweisung der Berufung.
In der
Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung ist zudem seitens A____ beantragt
worden, F____ und G____ als Zeugen in die Hauptverhandlung zu laden. Die beiden
Beweisanträge sind mit begründeter Verfügung der instruierenden
Appellationsgerichtspräsidentin vom 30. November 2021 vorbehältlich eines
anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag
abgelehnt worden.
Der Privatkläger
1 (mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 25. September 2020 wurde diesem die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren gewährt),
vertreten durch D____, hat mit Schreiben vom 22. September 2020
Anschlussberufung erklärt und dieselbe am 5. Januar 2021 begründet. Er
beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil abzuändern und der Berufungskläger
gemäss Anklage schuldig zu sprechen (Ziff. 2a). Zudem sei der Berufungskläger
zu verurteilen, ihm eine Genugtuung von CHF 20'000.‒ (Ziff. 2b) und eine
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 8'674.95 zu
bezahlen (eventualiter sei die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu
bezahlen [Ziff. 3]). Der Berufungskläger beantragt, die Anschlussberufung
unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Privatklägers 1 abzuweisen. Die
Staatsanwaltschaft ersucht ebenfalls um Abweisung.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Februar 2022 wurde der Berufungskläger
befragt (der Privatkläger 1 wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 22.
Februar 2022 in Anwendung von Art. 338 Abs. 1 und 405 Abs. 2 StPO antragsgemäss
von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert). Anschliessend
gelangten der amtliche Verteidiger, der unentgeltliche Vertreter des
Privatklägers 1 und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag (der
fakultative geladene Privatkläger 2 ist nicht erschienen). Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398
Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend
der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts. Sowohl der Berufungskläger als auch der Privatkläger
1.
sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 bzw. Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Berufung bzw. der Anschlussberufung legitimiert
sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Das
Absehen von einer Landesverweisung, die Verweisung der unbezifferten
Zivilforderung des Privatklägers 2 auf den Zivilweg, die Aufhebung der
Beschlagnahme betreffend Trainingsjacke und -hose (Verzeichnis 141607 Pos. 2
und 3) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in
Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu
befinden.
2.
Vorbemerkung
Anlässlich der
heutigen Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger darauf verzichtet, die in
der Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung gestellten und seitens der
Verfahrensleitung mit begründeter Verfügung vom 30. November 2021 abgelehnten
Beweisanträge (Befragung von F____ und G____ als Zeugen) zu Handen des Gerichts
zu wiederholen (Akten S. 1173). Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen
sich daher.
3.
Vorfall vom 2. April
2015.
(AS Ziff. 1)
3.1
Ausgangslage
3.1.1
Der
Berufungskläger war seit dem Jahr 2010 bei einer [...] angestellt, wurde später
[...]. Mit damals [...] Jahren soll er auf seinen [...]-jährigen Mitarbeiter C____
losgegangen sein, weil dieser massiv unpünktlich war und dem Berufungskläger dann
– als dieser ihn ermahnte – noch frech geantwortet haben soll («du Depp»). A____
soll den Privatkläger 1 gegen verschiedene Möbelstücke im Büro gestossen und
ihn dann schwungvoll auf den Boden geworfen haben. Dort soll er ihn mit den Händen
und einem Knie gegen das Brustbein fixiert und ihm mit «Umbringen bzw. Kaltmachen»
– die beiden beleidigten sich auch gegenseitig – gedroht haben.
3.1.2
Der
Berufungskläger erstattete am 29. Juni 2015 – nachdem er vom
Strafverfahren gegen seine Person Kenntnis erhalten hatte – seinerseits
«Gegenanzeige» gegen den Privatkläger 1 (Akten S. 287 ff.). Dieser wurde mit
Strafbefehl vom 12. November 2015 wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten zum
Nachteil des Berufungsklägers zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe in Höhe
von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse in Höhe von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Auf einen Vorstrafenvollzug wurde verzichtet (C____ wurde indessen verwarnt und
die Probezeit von drei Jahren um ein Jahr verlängert). Gegen den Strafbefehl
erhob der Privatkläger 1 Einsprache (Akten S. 796 ff.).
3.2
Objektiv Erstelltes
3.2.1
Im
Anschluss an den Vorfall vom 2. April 2015 begab sich der Privatkläger 1 umgehend
zu seinem Hausarzt in [...], der ihn nach einer Zunahme der Schmerzen ins [...]
weiterverwies (Akten S. 250, 382). Dort wurde als Hauptdiagnose eine
mehrfragmentäre, nicht wesentlich dislozierte laterale Claviculafraktur
[Schlüsselbeinbruch] links diagnostiziert (Akten S. 233 f.) und es wurden Fotos
der Schürfverletzungen gemacht (Akten S. 235 f., 256). Im Bericht des [...] vom
22.
Mai 2015 werden als Diagnosen zusätzlich eine Thoraxkontusion
[Thoraxprellung] rechts und eine contusio capitis [Schädelprellung] rechts
aufgeführt (Akten S. 254).
3.2.2
Das
Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) hat in seinem Gut-achten
vom 20. Februar 2017 gestützt auf die diversen aktenkundigen Krankenunterlagen
festgehalten, die Schürfungen linksseitig an der Stirn sowie am linken
Scheitelbein seien Folgen einer tangential einwirkenden, stumpfen Gewalt, die
vom Anschlagen an Gegenständen hervorgerufen werden könnten; ein Sturz als
Ursache sei unwahrscheinlich, weil die Verletzungen oberhalb der gedachten
«Hutkrempenlinie» lägen (Akten S. 557; entgegen der Ansicht des Berufungsklägers
bezog sich die Aussage der Sachverständigen, die Fotodokumentationen sei
qualitativ mangelhaft, «nur» auf die in casu vernachlässigbaren
Schürfverletzungen [Akten S. 1097 f.]). Der Schlüsselbeinbruch könnte – so die
Gutachter – zwar auch durch ein Anschlagen der Schulter an einem Gegenstand
entstanden sein, jedoch sei die wahrscheinlichere Ursache ein Sturz auf die
Schulter, der mit einer gewissen Krafteinwirkung erfolgte. Eine unmittelbare
Lebensgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden (Akten S. 556 f.).
3.2.3
Der
erlittene Schlüsselbeinbruch heilte nach einer konservativen Therapie nicht
aus, sodass nach sechs Monaten noch ein Bruchspalt (sog. «Pseudoarthrose»)
erhalten blieb, der dem Privatkläger 1 Schmerzen bereitete und zu Bewegungseinschränkungen
führte (C____ war vom 2. April 2015 bis mindestens zum 26. Oktober 2016 zu
100.
% arbeitsunfähig). Auch nach zwei Operationen hatte er – nachdem über ein
Jahr seit dem zur Diskussion stehenden Vorfall vergangen war – noch immer Schmerzen.
Diese Situation stellt gemäss den behandelnden Ärzten jedoch den Endzustand dar
(Akten S. 233 ff.). Entsprechend wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
für den von ihm bis dahin ausgeübten Beruf attestiert (Akten S. 233 ff.,
334, 422, 915 f.). Bei der Pseudoarthrose handelt es sich gemäss IRM um eine
Komplikation mit einer Wahrscheinlichkeitsrate von am ehesten 5-10 %. Es könne
daher nicht von einer «unvorhersehbaren» Komplikation gesprochen werden. Jedoch
zeige nur etwa jeder siebte betroffene Patient dann auch ein klinisch
auffälliges Erscheinungsbild mit weiterem Therapiebedarf (Akten S. 557 f.; vgl.
dazu im Rahmen der Zivilforderung E. 6).
3.2.4
Fest
steht sodann, dass das Grössen- und Kräfteverhältnis der beiden Kontrahenten
recht ungleich war: Der Privatkläger 1 gibt an, er sei 1.68 Meter gross und
wiege 58 Kilogramm. Den Berufungskläger beschreibt er als «sau Maschine»,
mindestens 1.85 Meter gross und schätzungsweise um die 90 Kilogramm schwer, was
sich als haargenau zutreffend erweist (Akten S. 258, 262 f., 277). Auch hatte
der Berufungskläger [...]- ([...]) und etwas [...]-Erfahrung (Akten S. 278,
1175). Er bestreitet seine körperlichen und kämpferischen Vorteile denn auch
nicht (Akten S. 278).
3.3
Die Beteiligten
3.3.1
Weiter
ergibt sich aus den Akten, dass es sich bei den Involvierten offenbar um
Menschen mit einem eher konfliktfördernden Auftreten handelt. Bei C____ scheint
es ein überdauerndes Lebensmuster zu sein, für seine eigenen Unzulänglichkeiten
andere Umstände oder Menschen verantwortlich zu machen. Am Abbruch der [...]-Lehre
waren angeblich Allergien oder aber die Trennung seiner Eltern (welche
erfolgte, als er 15-jährig war und ihn psychisch gar nicht verletzt habe; Akten
S. 342, 520) schuld. An einer früheren fristlosen Kündigung der Umstand, dass
er wegen Beziehungsstreitigkeiten nicht mehr produktiv gewesen (Akten S. 345)
oder aber, dass die Stelle abgebaut worden sei (Akten S. 520). Am
Zerwürfnis mit dem Berufungskläger trage ausschliesslich dieser die
Verantwortung (Akten S. 238 ff, 911 ff.). Auch betreffend die verschiedenen
Therapeutinnen und Therapeuten, die der Berufungskläger aufgesucht hat, beklagt
er sich über «schlechte Erfahrungen» und nimmt wiederholte Wechsel nach kurzer
Zeit vor (Akten S. 379, 419, 521). Demgemäss äussert der Privatkläger 1 gegenüber
dem Psychiater, den er vom 11. August bis 22. Dezember 2015 aufgesucht hat,
dass er schon ein paar Mal den Job verloren habe, weil er «das Maul
aufgerissen» habe (Akten S. 361) sowie, dass er keine Freunde mehr habe und
«mit seiner egoistischen, provokativen Art viele Leute verletzt» habe (Akten S.
362).
3.3.2
Im
vorliegenden Kontext zeigt sich auch, dass der Privatkläger 1 offenkundig ein
Problem mit Autoritäten hat (Akten S. 239). Er spricht davon, wie er alles
richtig (und besser als der Berufungskläger) gemacht habe, obwohl er selbst nach
langer Arbeitslosigkeit noch in der Probezeit war, während der Berufungskläger
ein langjähriger und geschätzter Mitarbeiter der Firma war (Akten S. 241, 275,
306.
f.). Es wurde ihm nach dem Vorfall denn auch umgehend gekündigt (Akten S.
259), wobei den Berufungskläger dasselbe Schicksal ereilte (Akten S. 260, 275).
Augenfällig wird das Verhalten auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, aus
der seitenlange Schilderungen des Privatklägers 1 protokolliert sind (Akten S.
914.
ff.), in welchen er sich als Opfer äusserer Umstände darstellt, dem mit dem
Verlust der Arbeitsstelle (vor fünf Jahren) gröbstes Unrecht angetan wurde, unter
welchem er nach wie vor jeden Tag leide. Zugleich will er selbst zu jeder Zeit
alles richtig gemacht und sich stets korrekt verhalten haben. Selbst als ihn
dann die Vorrichterin auf andere Eindrücke hinweist (etwa, dass er gemäss
eigenen Aussagen den Berufungskläger als «Arschloch» betitelt hat, zeigt er
nicht die geringste Einsicht, sondern findet auch hierfür noch eine wortreiche
Erklärung (Akten S. 917 f.).
3.3.3
Ähnlich
offenbart auch der Berufungskläger mit seinen Sachverhaltsschilderungen ein rechthaberisches
und zuweilen überhebliches Auftreten, was sich in seiner Selbstdarstellung im
Übrigen auch in anderen Bereichen widerspiegelt und mit der Wahrnehmung durch
Dritte korrespondiert (Akten S. 605, 624, 645; vgl. dazu auch E. 4.1.3). Genau
wie beim Privatkläger 1 sind es auch beim Berufungskläger jeweils äussere
Umstände oder andere Menschen, die er für einen Misserfolg oder einen
Rückschlag verantwortlich macht. So war es etwa nicht seine Schuld, dass er die
Lehrabschlussprüfung wiederholen musste; ebenso wie es nicht seine Schuld war,
dass er den Abschluss als [...] – zumindest im ersten Anlauf – nicht schaffte
(Akten S. 903 ff., 1173 f.; vgl. dazu auch E. 5.7.1). Er bezeichnet sich
vor erster Instanz als «zielstrebiger junger Mann» (Akten S. 903 [damals [...]-jährig])
und gefällt sich in der Rolle eines verantwortungs- und pflichtbewussten Chefs
(Akten S. 906 ff.).
3.4
Aussagen
des Privatklägers 1
3.4.1
Der
Privatkläger 1 berichtet an seiner ersten Einvernahme (rund zwei Monate nach
dem Vorfall) freimütig darüber, dass er den Berufungskläger am Telefon schon einmal
als «Arschloch» bezeichnet habe (Akten S. 239). In Bezug auf das Geschehen am
Tattag sucht er zunächst abwegige Ausreden, weshalb es nicht so schlimm gewesen
sei, dass er 30 Minuten zu spät zur Arbeit gekommen war und noch dazu einen
Termin um 07.00 Uhr vergessen hatte. Obwohl er wahrnahm, dass der
Berufungskläger «kurz vor einer Explosion» stand, bezeichnete er diesen (der
aggressiv, aber nicht beschimpfend-primitiv aufgetreten sei) als «Depp» (Akten
S. 240). Das sei dann der Auslöser für die körperliche Auseinandersetzung gewesen:
«Es war so, wie wenn man auf einen roten Knopf drückt. Er hat mich so durchs
Büro geprügelt, dass ich froh sein kann, dass ich keinen Folgeschaden
davongetragen habe» (Akten S. 241). Die einzelnen Gewalttätigkeiten schildert
er recht anschaulich: Der Berufungskläger habe ihn von hinten auf Brusthöhe
gepackt und ihn gestossen «gegen alles, was da stand» (Fensterrahmen mit Griff,
Kühlschrank, Tisch, Tresor), aber nicht geschlagen, indessen ganz am Schluss
«wie bei einem Judowurf zu Boden gebracht», dabei habe er sich wohl das
Schlüsselbein gebrochen (Akten S. 242, 264). Die Wunde am Kopf stamme wohl von
einem scharfen, spitzen Gegenstand (Akten S. 256, 264). Auch die Drohung (er
sei ein «kleiner Wixer» und der Berufungskläger werde ihn umbringen) schildert
er (Akten S. 242 f.).
3.4.2
An
der Konfrontationseinvernahme (indirekte Konfrontation) mit dem Berufungskläger
schildert der Privatkläger 1 den Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung in
allen wesentlichen Punkten gleich wie zuvor, wenn auch etwas beschönigend
hinsichtlich eigener Anteile. Er will nun den Ausdruck «du Depp» nur noch «aus
Reflex» benutzt haben. Einen Widerspruch gibt es zwischen seinen (ersten und
zweiten) Aussagen und dem Polizeirapport. Dort hatte er deutlich zu Protokoll
gegeben, der Berufungskläger sei von vorne auf ihn zugekommen, habe nach ihm
gegriffen, ihn festgehalten und ihn dann gegen den Kühlschrank, die Tischplatte
und den Tresor sowie zuletzt auf den Boden geworfen (Akten S. 219). Er wird mit
diesem Widerspruch konfrontiert und kann ihn nicht erklären («ganz ehrlich
gesagt weiss ich das nicht») und bleibt mehr oder weniger bei seiner aktuellen
Version (Akten S. 315 f.).
3.4.3
Auch
vor erster Instanz – knapp fünf Jahre nach dem Ereignis – schildert der
Privatkläger 1 das Erlebte übereinstimmend mit seinen früheren Aussagen. Das
Wort «Depp» sei ihm «rausgerutscht, weil ich so geladen war ab seinem Getue»,
und «im nächsten Moment machte es «Zäck-Bumm» und landete Kopf voran in Tisch
und Fensterrahmen». Der Berufungskläger habe ihm dann auch noch gedroht und ihn
«dabei gegen den Tresor gedrückt, hat mich auf den Boden runtergetätscht und
mir mit Mord und Tod gedroht» (Akten S. 911). Auf die Frage, ob er nochmals
beschreiben könne, gegen welche Gegenstände er gestossen worden sei, gab er zu
Protokoll: «Ich weiss nur noch: Tisch, Fensterkante, Tresor, Kühlschrank.
Einfach Querbeet durchs Material: Bumm, bumm, bumm und dann auf den Boden»
(Akten S. 912). Auf die Frage, wie der Berufungskläger ihn gepackt habe,
meint er: «Von hinten» (Akten S. 912). Die Beschimpfung des Berufungsklägers
als «Hurensohn» bestreitet er weiterhin: «Das würde ich nie sagen. Erstens ist
er mein Vorgesetzter, und zweitens, wenn man so einem Typ dieses Wort sagt,
kriegt man zu 100 % aufs Maul. Das würde ich nie machen» (Akten S. 913).
3.5
Aussagen des Berufungsklägers
3.5.1
3.5.1.1
Der
Berufungskläger schildert den Sachverhalt anlässlich seiner Einvernahme vom 23.
Juni 2015 anders und macht Notwehr geltend. Seine ausschweifenden Schilderungen
über das Verhalten des Privatklägers 1 ihm gegenüber und über die gesamten
Umstände bei der damaligen Arbeit (Akten S. 272 ff.) sind glaubhaft und decken
sich mit dem Bild eines rechthaberischen und distanzlosen Mitarbeiters, das C____
von sich selbst (wohl eher unfreiwillig) abgegeben hat (vgl. dazu schon E.
3.3.1
und 3.3.2). Immerhin betont der Berufungskläger auch sehr wohlwollend,
dass ihm der Privatkläger 1 einen privat gegebenen Vorschuss von CHF 100.– nach
Erhalt des Lohnes umgehend und ohne Aufforderung zurückbezahlt habe (Akten S. 272).
3.5.1.2
Das
eigentliche Tatgeschehen soll nach Darstellung des Berufungsklägers vom
Privatkläger 1 ausgegangen sein. Dieser habe ihn [den Berufungskläger] und auch
seine Mutter beleidigt und ihn dann «geschupft» und ins Gesicht gefasst, sei
erneut auf ihn zugekommen und erst hierauf habe er ihn gepackt und an den
Kühlschrank gestossen. Er habe dann selbst eine Faust an den Kiefer erhalten,
die ihn aber nicht richtig getroffen habe, weil er sich «mit der Schulter etwas
wehren konnte» (Akten S. 275). Als der Privatkläger 1 wieder «gegen» ihn
gekommen sei, habe er ihn zu Boden gebracht und gedrückt, aber «sicher nicht
geschlagen», sondern nur festgehalten und ihm gesagt, er solle aufhören (Akten
S. 274 f., 278). Er habe Angst gehabt, dass der Privatkläger 1 mit einem
Gegenstand auf ihn losgehen könnte, wenn er ihn loslasse – etwa herumliegendes
Werkzeug – und sei daher direkt zur Türe und aus dem Büro hinausgegangen. Er
sei durcheinander und voller Blut gewesen (Akten S. 275).
3.5.2
An
der Konfrontationseinvernahme (indirekte Konfrontation) schildert der
Berufungskläger das Kerngeschehen ab dem Zeitpunkt, ab welchem es zu
Handgreiflichkeiten gekommen ist, teils abweichend. Nun soll der Privatkläger 1
den Berufungskläger am Hals gepackt haben, was dieser «ein wenig lustig
gefunden» habe (Akten S. 310). Auf Rückfrage dementiert er dies und
beginnt sich zu rechtfertigen (Akten S. 311). Dann habe C____ noch
versucht, ihm einen Faustschlag gegen den Kiefer zu geben, «aber keinen
richtigen. Und dann lagen da noch Gegenstände wie Teppichmesser und Wasserwaage
rum» (Akten S. 310). Weil er sich bedroht gefühlt habe und der Privatkläger 1 weiter
auf ihn habe einschlagen wollen, habe er diesen dann zu Boden gebracht (Akten
S. 310). Er selbst sei auch zu Boden gegangen (Akten S. 313). C____
bestätigt dann (spontan), dass der Berufungskläger ihn nicht geschlagen habe
(Akten S. 313). Die beiden sind sich alsdann uneins, ob der Privatkläger 1 etwas
in der Hand gehalten hat, was dieser bestreitet und der Berufungskläger auf
Rückfrage behauptet (an der ersten Einvernahme hatte er dies noch nicht erwähnt
[Akten S. 312, 315]). Er meint aber, es könne sich um das Arbeitstelefon gehandelt
haben (Akten S. 312).
3.5.3
An
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weist der Berufungskläger (wohl zu Recht;
vgl. dazu E. 3.3.2) darauf hin, dass der Privatkläger 1 «ein Autoritätsproblem»
gehabt habe. Ansonsten meint er – nach Ausschweifungen und der präsidialen
Bitte um konkrete Angaben – er könne sich nicht mehr so genau erinnern, wisse
nur noch, dass er sich gewehrt habe. Die Eskalation beschreibt er dann ähnlich
wie bisher, aber doch hinsichtlich der gewählten Schimpfworte mit nicht
unerheblichen Abweichungen («was ficksch mi so früeh am Morge a?»,
«Vollhurenschlampe»). Den (angeblichen) Angriff des Privatklägers 1 beschreibt
er nun so, dass Letzterer ihn «an der Gurgel gepackt» und ihm «eine abgedrückt»
habe. Er selbst habe Angst gehabt wegen der herumliegenden Gegenstände (Brecheisen,
Wasserwaage, Teppichmesser). «Und als er mich dann an der Gurgel packte, habe
ich ihm im Handgemenge... ich wollte das nicht. Ich bedaure das sehr schwer»
(Akten S. 907). C____ habe ihm den Weg versperrt, indem er bei der Türe
gestanden sei; sonst wäre er [der Berufungskläger] einfach hinausgegangen
(Akten S. 908). Auf die Frage, ob er nicht bestreite, den Privatkläger 1 gegen
mehrere Gegenstände – Fensterrahmen, Kühlschrank, Tischplatte, Tresor –
geschlagen zu haben, schweift er zuerst ab. Auf Nachhaken meint er: «Ich kann
mich nicht erinnern. Es war ein Handgemenge, ich sage... Wissen Sie, dass er
ein Drogenproblem hatte? Wer sagt denn, dass er sich diese Verletzungen nicht
selber zugefügt hat?» (Akten S. 908). Und auf Vorhalt der Kopfverletzungen:
«Nein, nein... Er ist auf mich... Ich habe mich nur gewehrt im Handgemenge. Er
hatte mich an der Gurgel gepackt, vielleicht ist er auch gestolpert, aber ich
kann mich nicht richtig erinnern. Ich habe mich hauptsächlich gewehrt. Ich
wollte das nie machen» (Akten S. 908). Auf die Frage, ob er ihn dann am Boden
mit dem Knie gegen das Brustbein fixiert habe: «Nein, meine Knie waren auf der
anderen Seite am Boden. Ich kann mich nicht erinnern» (Akten S. 909). Die
Drohungen bestreitet er ganz (Akten S. 909).
3.5.4
In
der Berufungsverhandlung gab A____ zu Protokoll, der Vorfall sei schon sehr
lange her, er wisse nicht mehr detailliert Bescheid. Er wolle den Vorfall sowieso
hinter sich lassen und sich weiterbilden. Was er noch wisse sei, dass der
Privatkläger 1 zu spät zur Arbeit kam und seine Pflichten nicht erfüllt habe.
Auf jeden Fall habe C____ ihn initial angegriffen. Er selber habe seine Hände
hochgenommen, rausgehen und sich nicht auf Diskussionen einlassen wollen, da er
gemerkt habe, dass es «heiss» werde. Der Privatkläger 1 sei aber handgreiflich
geworden und habe versucht – so seine Erinnerung – ihn zu schlagen. Er habe den
Privatkläger 1 nicht geschlagen und auch nicht durch das Büro «geschossen». Er
habe C____ zwar am Boden fixiert, aber nicht auf der Brust, sondern nebendran.
Todesdrohungen habe er keine ausgestossen (Akten S. 1175 f.).
3.6
Aussagen H____
H____ war Mieter
im zweiten Stock desjenigen Hauses, in welchem im Erdgeschoss der zur
Diskussion stehende Streit stattfand. Er kannte den Berufungskläger seit gut einem
Jahr und hatte ihn vor 15-20 Jahren schon beim Kampfsport gesehen (Akten S.
285). Er wurde als Auskunftsperson befragt (Akten S. 285 ff.). Er sah keine
Tätlichkeiten, nahm nur einen lauten verbalen Streit wahr. Er hörte unter
anderem das Wort «Hurensohn», das der Privatkläger 1 zum Berufungskläger gesagt
haben soll, sowie, dass dieser danach weiterfluchte, während der
Berufungskläger ihn aufforderte, sich zu beruhigen und leiser zu sein, wegen
den Mietern (Akten S. 285). C____ bestreitet, dieses Wort benutzt zu haben
(Akten S. 295, 315). H____ und der Berufungskläger würden sich ausserdem kennen;
H____ sei öfters beim Berufungskläger im Büro und die beiden sprächen in ihrer
Sprache, welche er [der Privatkläger 1] nicht verstehe (Akten S. 295).
3.7
Aussagen I____
I____ war zur
Tatzeit der Chef der beiden Beteiligten. An der Konfrontationseinvernahme vom
2.
November 2017 (Akten S. 296 ff.) erklärt er, dass er zur Zeit der
Auseinandersetzung in den Ferien weilte und daher nichts dazu sagen könne. Er
habe aber danach einen Anruf des Berufungsklägers bekommen, der von Chaos
sprach und davon, dass «sie aufeinander losgegangen seien» und er sich habe
wehren müssen (Akten S. 297). Er schildert den Berufungskläger als sehr guten
Mitarbeiter, sehr zuverlässig, genau, diszipliniert und auch engagiert mit
guter Eigeninitiative (Akten S. 298). Auch mit dem Privatkläger 1 sei er sehr
zufrieden. Freundlich, gut angesehen bei den Kunden – «auch wegen der Sprache» –
er habe «ein gutes Gefühl» gehabt bei ihm (Akten S. 298). Er bestätigt – erst
auf Rückfrage – dass dieser sich bei ihm mehrmals über die Art des
Berufungsklägers beklagt habe. Auch erst auf Nachfrage bestätigt er, dass er C____
von früher her kenne und lässt zumindest anklingen, dass Letzterer allenfalls
ein Alkohol- oder Drogenproblem hat bzw. hatte (Akten S. 301), wobei eine
ausgeprägte Alkoholproblematik (in der Vergangenheit) und auch eine früherer Cannabis-Konsum
aus diversen ärztlichen Berichten hervorgeht (Akten S. 345, 360, 374).
3.8
Würdigung
3.8.1
Die
objektiven Beweismittel und Indizien (medizinische Befunde [vgl. dazu E. 3.2.1-3.2.3],
Kräfteverhältnis der beiden Involvierten [vgl. dazu E. 3.2.4],
Kampfsporterfahrung des Berufungsklägers [vgl. dazu E. 3.2.4] und
Persönlichkeitsadäquanz eines solch aggressiven Ausbruchs nach vorangegangener
Provokation bzw. einer vorgängigen Meinungsverschiedenheit [vgl. dazu
nachfolgend E. 4]) sprechen bereits dafür, dass sich der Sachverhalt wie
angeklagt zugetragen hat. Die Aussagen von H____ widerlegen dies – wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 13 f.) –
nicht, da er den wesentlichen Teil des Tatgeschehens gar nicht wahrgenommen
hat. Es wäre etwa gut denkbar, dass er den Zeitpunkt beschreibt, bevor es zum
Ausbruch des Berufungsklägers kam. Es leuchtet daher entgegen der Ansicht von A____
auch nicht ein, inwiefern die von H____ erwähnte Aufforderung des
Berufungsklägers, sich wegen den Mietern zu beruhigen bzw. leiser zu sein,
gegen den angeklagten Sachverhalt sprechen sollte (so aber Akten S. 1169 f.).
3.8.2
Als
erstellt gelten kann der Sachverhalt mit den überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts,
auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 11
ff.), auch aufgrund einer Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen der beiden
Involvierten. Während die Depositionen des Privatklägers 1 nahezu alle
Realkriterien erfüllen – bemerkenswert insbesondere die Konstanz und die
Selbstbelastung – trifft dies für die Schilderungen des Berufungsklägers
entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1095 f., 1168 f.) überhaupt nicht zu. Nicht
nur mangelt es ihnen an Konstanz in zentralen Punkten (vgl. dazu auch sogleich
E. 3.8.3). Es fällt auch ein massiver Unterschied auf in der Qualität der
überaus ausführlichen und lebendigen Schilderungen der gesamten Vorgeschichte
und Umstände – hier vermag sich der Berufungskläger selbst nach fünf Jahren
noch an alle Einzelheiten zu erinnern – und der auch heute sehr dürftig bzw. farblos
ausgefallenen Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen. Was dieses anbetrifft,
sagt er lediglich in wenigen knappen Sätzen, wie ihn der Privatkläger 1 angegriffen
und wie er selbst sich gewehrt habe und vertieft seine Schilderungen auch auf
Rückfrage nicht, sondern wiederholt praktisch denselben Wortlaut, macht
fehlende Erinnerung geltend oder schweift ab. Schliesslich erscheint die
Verwendung des Ausdrucks «Depp» vor dem Hintergrund der Persönlichkeit (vgl. dazu
E. 3.3.1, 5.7.1) auch adäquat, zumal der Privatkläger 1 ausgesagt, dass wenn
man so einen Typen wie den Berufungskläger als «Hurensohn» betitle, man zu 100 %
aufs Maul kriege (Akten S. 913).
3.8.3
Soweit
der Berufungskläger seine damalige Befürchtung geltend macht, der Privatkläger
1.
hätte herumliegende Gegenstände für einen körperlichen Angriff verwenden
können, ist er mangels Glaubhaftigkeit der entsprechenden Depositionen
(insbesondere mangelhafte Konsistenz) ebenfalls nicht zu hören. So gab er diesbezüglich
in seiner ersten Einvernahme unspezifisch zu Protokoll, er habe Angst gehabt,
dass der Privatkläger 1 mit einem Gegenstand, zum Beispiel Werkzeug, auf ihn
losgehen könnte (Akten S. 275). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme wollte
er sich dann sicher sein, dass der Privatkläger 1 etwas in der Hand gehalten
hat, allenfalls sein Arbeitstelefon (Akten S. 312, 315). Gemäss den Aussagen in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will er dann gesehen haben, dass der
Privatkläger 1 zu einer Wasserwaage gegriffen hat, zudem soll nun auch noch ein
Brecheisen im Büro gelegen haben (Akten S. 910). Heute machte er bloss geltend,
er sei angegriffen worden. Dass er Angst vor herumliegenden Gegenständen gehabt
hätte, erwähnte er – obwohl dies bei der behaupteten Bedrohlichkeit auch nach
längerer Zeit zu erwarten wäre – mit keinem Wort (Akten S. 1175 f.; vgl. zum
Ganzen auch die überzeugende Erwägung des Strafgerichts [vorinstanzliches
Urteil S. 12 f.]). Im Übrigen erscheint nicht einmal ansatzweise glaubhaft,
dass sich der körperlich weit unterlegene C____, der sich bisher immer nur
verbal gegen den Berufungskläger aufgelehnt hatte, nun plötzlich körperlich
gegen die gemäss eigenen Aussagen «sau Maschine» A____ zur Wehr setzen sollte,
wobei auch das Verletzungsbild in keiner Weise zu einer Abwehrhandlung passt.
Dass der Berufungskläger den Privatkläger 1 bzw. dessen Auftreten ohnehin nicht
ernst nahm, zeigt nicht zuletzt die an der Konfrontationseinvernahme getätigte
Aussage, C____ habe ihn am Hals gepackt, was er der [Berufungskläger] «ein
wenig lustig gefunden» habe (Akten S. 310).
3.8.4
Insgesamt
ist der Sachverhalt gemäss den Aussagen des Privatkläger 1 – auch hinsichtlich
der angeklagten Todesdrohung – mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S.
11.
ff.) erstellt. Was den Verletzungserfolg anbetrifft, ergeben die
medizinischen Unterlagen kein klares Bild in Bezug auf die von C____ geltend
gemachten Komplikationen nach dem Schlüsselbeinbruch. Fest steht aber, dass es
zumindest zu einer Pseudoarthrose kam, welche zwei Nachoperationen erforderte
und zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. dazu eingehend E. 3.2.3).
Dies allein dürfte wohl für die Bejahung eines schweren Verletzungserfolgs im
Sinne von Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bereits ausreichen,
wenngleich die Schwelle zu einer einfachen Körperverletzung nicht eindeutig
überschritten ist (vgl. die Kasuistik bei Geth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 122 StGB N 11). Da es unter
rechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis aber keine Rolle spielt, ob ein
schwerer Verletzungserfolg eingetreten ist oder nicht (vgl. dazu im Detail E. 3.9.3),
braucht diese Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden.
3.9
Rechtliches:
Tatbestandsmässigkeit
3.9.1
Das
Strafgericht hat «nur» auf eine (einmalige) versuchte schwere Körperverletzung
erkannt. Es ist davon ausgegangen, dass der Erfolg einer schweren
Körperverletzung zwar in Bezug auf den Schlüsselbeinbruch aufgrund der daraus
resultierenden massiven gesundheitlichen Folgen gegeben sei, dass diese Folgen
jedoch statistisch sehr unwahrscheinlich und für den Berufungskläger daher nicht
vorhersehbar gewesen seien. Auch fehle es ihm in Bezug auf den schwunghaften
Wurf zu Boden (auf welchen der Schlüsselbeinbruch im Zweifel zurückgehe) wohl
an einem auf schwere Körperverletzung gerichteten Eventualdolus. Es wäre daher
diesbezüglich höchstens eine fahrlässige schwere Körperverletzung denkbar,
diese sei aber nicht angeklagt. In Bezug auf die anderen Gewaltakte (Stossen
mit dem Kopf gegen harte Kanten/Oberflächen) wiederum sei zwar der
Eventualdolus auf eine schwere Körperverletzung gegeben, doch sei der Erfolg
hier nicht eingetreten. Insgesamt habe der Berufungskläger seinem Opfer damit
einerseits eine versuchte schwere Körperverletzung, andererseits eine
(vollendete) einfache Körperverletzung zugefügt. Weil das gesamte Vorgehen in
der Anklage «quasi als Tateinheit» geschildert werde und im Übrigen auch vom
Opfer so vorgetragen worden sei («Bumm, bumm, bumm und dann auf den Boden» [Akten
S. 912]) gehe auch das Gericht von einer Tateinheit aus. Die einfache
Körperverletzung werde in dieser Konstellation konsumiert und es ergehe
Schuldspruch nur wegen (einmaliger) versuchter schwerer Körperverletzung
(vorinstanzliches Urteil S. 14 ff.).
3.9.2
Die
Vorinstanz hat eine grundsätzlich gelungene Abgrenzung der verschiedenen
Problemstellungen vorgenommen. Angesichts der vom Privatkläger 1 geschilderten
und vom Strafgericht in der entsprechenden Erwägung zitierten dynamischen
Abfolge der einzelnen Handlungen überzeugt entgegen der Ansicht des
Privatklägers 1 (Akten S. 1088) bzw. mit dem Berufungskläger (Akten S. 1170) auch
die Annahme von Tateinheit. Geht man allerdings hiervon aus, ist es nicht
relevant, ob der Schlüsselbeinbruch auf einen der Stösse gegen einen Gegenstand
bzw. eine Kante zurückging oder auf den finalen Wurf zu Boden. Nach dem
Beweisergebnis ist erstellt, dass der Berufungskläger den Privatkläger 1 in
einem einheitlichen Geschehen durch das Büro und auf den Boden geschleudert hat
und dass Letzterer dadurch diverse Verletzungen davongetragen hat, die
mehrheitlich als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren sind, sich in
einem Fall – beim Schlüsselbeinbruch – schliesslich aber aufgrund der Folgen – möglicherweise
(vgl. dazu E. 3.8.4) – als schwere Körperverletzung entpuppt haben. Massgeblich
Dispositiv
ist demnach in einem ersten Schritt (nur), ob der Erfolg einer schweren
Körperverletzung der Tathandlung adäquat kausal zuzurechnen ist. In einem
zweiten Schritt ist dann zu fragen, ob der Berufungskläger durch das
Herumschleudern insgesamt einen schweren Verletzungserfolg in Kauf genommen
hat.
3.9.3 Erstere
Frage ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 15) zu verneinen.
Die Komplikationen, die sich aus dem Schlüsselbeinbruch ergeben haben, treten
nach Angaben des IRM ausgesprochen selten auf (vgl. dazu schon E. 3.2.3). Mag
die Pseudoarthrose aus medizinischer Sicht mit einer Wahrscheinlichkeit von
5-10 % noch nicht ungewöhnlich sein, so trifft das jedenfalls für den noch siebenmal
selteneren Verlauf mit klinisch auffälligem Erscheinungsbild zu. Die
diesbezüglich geltend gemachten Schmerzen waren es aber, welche aufwändige
Nachoperationen nötig machten und auch zur langdauernden Arbeitsunfähigkeit
führten (vgl. dazu eingehend E. 3.2.3). Diese Folgen mögen zwar im Sinne einer natürlichen
Kausalität auf das tatbestandsmässige Verhalten des Berufungsklägers
zurückgehen. Sie stellen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung jedoch keinen Erfolg dar, der bei einem gegen
Gegenstände und zu Boden Stossen eines Menschen vorhersehbar ist, erst recht
nicht für einen medizinischen Laien wie den Berufungskläger. Damit können sie
ihm – entgegen der Ansicht des Privatklägers 1 (Akten S. 1086 ff., 1158 f.) – nicht
im Sinne einer adäquaten Kausalität, wie sie nach der Adäquanztheorie zu
fordern ist, zugerechnet werden (vgl. dazu Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 9
N 25 ff.; Hurtado Pozo/Godel, Droit
pénal général, 3. Auflage, Zürich 2019, Rz. 375 ff.; Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 12 StGB N 29 ff.).
3.9.4
3.9.4.1 Indessen
könnte der Berufungskläger, indem er den wesentlich kleineren und leichteren C____
(vgl. dazu schon E. 3.2.4) gegen verschiedene harte und kantige Gegenstände
gestossen und schliesslich zu Boden gebracht hat, eine versuchte schwere
Körperverletzung verwirklicht haben. Ein Schuldspruch wegen Versuchs im Sinne
von Art. 22 Abs. 1 StGB hat bereits dann zu erfolgen, wenn der Täter sämtliche
subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4, 137 IV 113 E. 1.4.2; BGer 6B_760/2017 vom 23. März
2018 E. 3.3). Gefordert ist somit, dass mit den für eine schwere
Körperverletzung notwendigen Ausführungshandlungen begonnen worden ist und dass
dem Täter ein auf Verursachung einer schweren Körperverletzung gerichteter (Eventual)vorsatz
nachzuweisen ist.
3.9.4.2 Der
Beginn der Ausführungshandlungen ist hier unzweifelhaft und braucht nicht
weiter diskutiert zu werden (vgl. dazu nur BGer 6B_1159/2018 vom 18. September
2019 E. 2.2.2, 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2).
3.9.5
3.9.5.1 Eventualvorsätzlich
handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
zählen zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann,
der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die
Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art
der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der
Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung
wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2, 134 IV 26
E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den
Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Einritt des Erfolgs als so
wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 134 IV 26 E. 3.2.2). Eventualvorsatz kann auch vorliegen,
wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich,
sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um
die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.
Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Solche
Umstände liegen namentlich dann vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko
nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5, 131 IV 1 E. 2.2; BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3).
3.9.5.2 Bei
der vorliegenden Situation hat der Berufungskläger den Erfolg einer ernsthaften
Kopfverletzung und damit einen nach Art. 122 StGB tatbestandsmässigen
Verletzungserfolg im Sinne eines Eventualvorsatzes mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 14 f.) in Kauf genommen. Beim Packen des Privatklägers
1 und Stossen seines Köpers mit Anschlagen des Kopfes gegen diverse harte
Oberflächen wie den Kühlschrank, einen geöffneten Fensterflügel oder den Tresor
hat der Berufungskläger es zweifellos zumindest für möglich gehalten und in
Kauf genommen, seinem Opfer lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen. Es ist
allgemein bekannt, dass der Kopf eine sehr empfindliche Körperregion ist, und ein
wuchtiges Anschlagen gegen harte Oberflächen(-kanten) beispielsweise knöcherne
Verletzungen am Schädel oder eine Hirnblutung und demzufolge eine lange
andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben kann (vgl. dazu BGer 6B_1424/2020
vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E.
2.2; Geth, a.a.O., Art. 122
N 11).
3.9.6 Dass
die gegenüber dem Privatkläger 1 geäusserten Todesdrohungen den Tatbestand von
Art. 180 StGB erfüllen, ist mit Verweis auf die Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches
Urteil S. 16) ebenfalls zu bejahen.
3.10 Rechtliches: Notwehrhandlung?
3.10.1 Die
vom Berufungskläger geltend gemachte Notwehr (Akten S. 1098 f.) scheidet beim
hier zugrunde gelegten Sachverhalt aus (vgl. dazu insbesondere E. 3.8.3). Es
fehlt gemäss dem dargestellten Beweisergebnis an einer Notwehrsituation,
nachdem der Privatkläger 1 den Berufungskläger wohl beleidigt hat («du Depp»),
aber nicht handgreiflich geworden ist. Zwar können grundsätzlich auch
Ehrverletzungsdelikte einen notwehrfähigen Angriff darstellen (Trechsel/Geth,
a.a.O., Art. 15 N 4), doch wäre ein solcher Angriff vorliegend bereits
abgeschlossen gewesen (zumindest gibt es keine Hinweise darauf, dass der
Privatkläger 1 im Begriff gewesen wäre, weitere Beschimpfungen zu äussern).
Notwehr ist indessen nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der
begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen
oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten
des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; BGer 6B_281/2014
vom 11. November 2014 E. 2.3.1).
3.10.2 Ein
Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum
unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im
Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6
E. 3.2). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt,
so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den
sich der Täter vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E.
2.3.2). Die – vom Bundesgericht hoch angesetzten – Voraussetzungen zur Annahme
einer allfälligen Putativnotwehr sind vorliegend – da sich der Berufungskläger
nicht bedroht fühlte (vgl. dazu E. 3.5.2, 3.8.3) – indessen nicht erfüllt. So
wird verlangt, dass «der vermeintlich Angegriffene Umstände nachweisen können
[muss], die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer
Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt
nicht für die Annahme von Putativnotwehr» (BGer 6B_281/2014 vom 11.
November 2014 E. 2.4).
3.10.3 Ausserdem
wäre, selbst wenn eine als Angriff verstandene Provokation weiterhin zu bejahen
gewesen wäre oder die Befürchtung von ernsthafteren Verletzungshandlungen
plausibel erscheinen würde, die Reaktion des Berufungsklägers auf einen solchen
vermeintlichen Angriff offensichtlich unverhältnismässig gewesen und könnte
höchstens einen Exzess darstellen. Auch die Annahme eines allfälligen
(Putativ)Notwehrexzesses würde indessen spätestens an den subjektiven
Erfordernissen scheitern, da augenfällig ist, dass das Handeln des
Berufungsklägers im vorliegenden Kontext nicht von einem Abwehrwillen oder vom
Willen zur Notwehr getragen war. Vielmehr dürfte es ihm ab dem vorlauten
Privatkläger 1, der zu spät zur Arbeit erschien und ihn nun auch noch als «Depp»
betitelte bzw. provozierte, den «Hut gelupft» haben, wobei er ausgetickt ist.
Fehlt der Abwehrwille, ist keine Notwehr gegeben und auch kein Exzess, sei er
entschuldbar oder nicht. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass Notwehr ein
Institut des Rechtsgüterschutzes sei und «nicht zur Rechtfertigung einer
rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden» könne. Entsprechend fallen
«Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern
blosser Rache oder Vergeltung entspringen, nicht unter den Begriff der Notwehr [...]»
(BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008; vgl. dazu auch BGer 6B_873/2018
vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2, 6B_281/2014 vom 11. November 2014). Ein
solcher auf Rechtsgüterschutz gerichteter Wille war beim Berufungskläger nicht
vorhanden. Sein Verhalten gegenüber dem Privatkläger 1 ist daher nicht durch
Notwehr gedeckt.
3.11 Ergebnis
Nach dem
Gesagten erfolgen hinsichtlich Ziff. 1 der Anklageschrift in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und
Drohung.
4. Vorfall vom 3. Mai
2018 (AS Ziff. 2)
4.1 Ausgangslage
4.1.1 Der
Berufungskläger, damals [...]-jährig, fuhr am 3. Mai 2018 zum [...] in [...]
und stellte den [...]-jährigen J____ wegen einer angeblichen Verfehlung zur Rede
(er soll den Fussball des [...]jährigen Cousins des Berufungsklägers mit einem Messer
zerstochen haben). Es kam zum Disput, wobei der Berufungskläger J____ unter
anderem mit «Hurensohn» betitelt haben soll (J____ hat keinen Strafantrag
deswegen gestellt). In der Folge kam der [...]-jährige Privatkläger 2 dazu und
mischte sich ein. Er trat nahe an den Berufungskläger, der an sein Auto angelehnt
war, heran und stellte ihn zur Rede. Daraufhin soll der Berufungskläger E____ mit
beiden Händen am Hals gepackt haben. Es kam dann zu einer körperlichen
Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Privatkläger 2 schliesslich am Boden lag
und der Berufungskläger ihm mehrere Tritte in die Bauch-/Rippengegend und
zuletzt mindestens einen wuchtigen Fusstritt mitten ins Gesicht versetzt haben
soll.
4.1.2 Der
Privatkläger 2 erlitt aufgrund des Vorfalls eine Gehirnerschütterung und eine
mehrfragmentäre, leicht dislozierte Nasenbeinfraktur beidseits (mit Beteiligung
des knöchernen Nasenseptums). Daneben erlitt er zahlreiche Schürfungen und
Hauteinblutungen im Gesicht, an den Armen und am rechten Knie (diejenigen im
Gesicht stellen nach Ansicht des IRM unter anderem einen Schuhsohlen-Abdruck
dar [Akten S. 722]; das Strafgericht spricht aber von Turnschuhschnürung [vorinstanzliches
Urteil S. 19 f.]) sowie strichförmige Kratzer und streifenförmige
Hautschürfungen am Hals, beidseitig, sowie eine Hautrötung am Hals vorderseitig
(laut IRM dokumentiert dies einen Angriff auf den Hals [Akten S. 722 f.]). Der
Privatkläger 2 war vom 3. bis zum 5. Mai 2018 hospitalisiert und bis zum 28.
Mai 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (Akten S. 679 ff., 699 ff., 717 ff.). Der
Berufungskläger trug allenfalls oberflächliche Verletzungen davon (Akten S. 594
ff.).
4.1.3 Wie
bereits beim zuvor erörterten Vorfall gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift bestand
auch hier ein ungleiches Kräfteverhältnis zu Lasten des mutmasslichen Opfers E____
(1.78 Meter gross und 65 Kilogramm schwer). Auch die Eskalation erinnert an die
Situation im [...]büro. Der Berufungskläger fühlte sich wieder im Recht und war
überzeugt, den jugendlichen Übeltäter J____ zur Rede stellen zu dürfen, ohne
dass sich der bereits erwachsene Privatkläger 2 einzumischen hätte.
4.1.4 Der
Privatkläger 2 wurde wegen des Vorfalls seinerseits mit Urteil des
Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Juni 2019 der Tätlichkeiten
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Das Urteil wurde
rechtskräftig (Akten Separatbeilagen S. 323 ff.).
4.2 Aussagen des
Berufungsklägers
4.2.1 Der
Berufungskläger hat anlässlich seiner ersten Einvernahme am Tag nach dem
Vorfall ausgeführt, der Privatkläger 2 habe sich in das Gespräch zwischen ihm
und J____ eingemischt und sei dabei körperlich sehr nahe an ihn herangerückt
bzw. habe ihn bedrängt. Plötzlich habe ihn E____ am Kragen gepackt und ihn
gegen sein Auto gedrückt. Er habe Letzteren wegstossen wollen und ihn auf die
Motorhaube seines Autos gedrückt. Weil er den Privatkläger 2 auch festgehalten
habe, seien sie dann beide zu Boden gefallen, wobei E____ mit seinem Gesicht
frontal zu Boden gestürzt sei. Es sei nur ein Handgemenge gewesen, er habe den
Privatkläger 2 nicht geschlagen. Er selber habe danach Schmerzen an der rechten
Hand, am Knie und am Knöchel verspürt (Akten S. 610 ff.).
4.2.2 Im
Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger 2 vom 30. Oktober
2018 hat der Berufungskläger den Ablauf des zur Diskussion stehenden Vorfalls anders
geschildert: E____ habe ihn am Kragen gepackt, worauf er einen Tritt in die
Genitalien und zwei Faustschläge auf seinen Hinterkopf erhalten habe, sodass
ihm schlecht geworden sei. Nachher sei es zu einem Handgemenge zwischen ihm und
dem Privatkläger 2 gekommen, in dessen Verlauf sie auf der Motorhaube gelandet
seien. Sodann sei er auf der Beifahrerseite zu Boden gestürzt und habe dabei E____
mitgerissen, den er immer noch festgehalten habe. Der Privatkläger 2 sei bei
diesem Sturz mit seinem Gesicht auf den Boden gefallen. Dann sei er [der
Berufungskläger] wieder aufgestanden und habe sich von E____ getrennt. Der
Berufungskläger bestreitet, dem Privatkläger 2 irgendwelche Schläge verpasst zu
haben. Jedoch könne es sein, dass er im Handgemenge mal ausgerutscht und Letzteren
im Gesicht getroffen habe (Akten S. 683 ff.).
4.2.3 In
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger ausgesagt, der
Privatkläger 2 habe ihn gepackt, woraufhin er diesen zurückgestossen habe. Er
[der Berufungskläger] habe Letzteren an der Schulter packen wollen, sei jedoch
mit seinen Händen an den Hals von E____ weggerutscht. Danach sei ein
Handgemenge losgegangen. Er habe den Privatkläger 2 nicht geschlagen, von ihm
jedoch einen gut spürbaren Tritt in seine Genitalien erhalten, der sich sehr
unangenehm angefühlt habe. Im weiteren Verlauf seien sie ums Auto herumgekommen
und gemeinsam umgefallen. Er [der Berufungskläger] sei dann schnell wieder
aufgestanden, woraufhin der Privatkläger 2 ihn am Bein gepackt habe und dabei
mit seinem Kopf vorne an seinem Fuss, wo man die Schuhe binde, gewesen sei. Als
er [der Berufungskläger] sein Bein aus dieser Umklammerung wieder rausziehen
wollte, habe er seinen rechten Fuss weggezogen und dabei E____ unabsichtlich im
Gesicht getroffen (Akten S. 919 ff.).
4.2.4 Anlässlich
der heutigen Berufungsverhandlung hat A____ angegeben, sich wie bereits beim
Vorfall vom 2. April 2015 nur verteidigt zu haben. Es sei nämlich «von der
anderen Seite» her eskaliert, wobei auch dieser Vorfall schon lange her sei und
er sich nicht exakt erinnere. Auf jeden Fall sei seine damalige Freundin im
Auto gesessen, währendem er entspannt an seinem Auto gelehnt habe, mit den
Füssen überkreuzt. Da habe sich der Privatkläger 2 in das Gespräch eingemischt.
Dieser habe ihn plötzlich gepackt, woraufhin er ihn «wegschupfen» wollte. Dann sei
ein Handgemenge losgegangen. E____ habe ihn an den Füssen packen wollen, sodass
er [der Berufungskläger] auf den Hinterkopf falle. Deshalb habe er seinen Fuss
hochgezogen. Es könne sein, dass er ihn dabei getroffen habe. Er habe den
Privatkläger 2 weder geschlagen noch beleidigt. Angesprochen auf die
Unmöglichkeit der zuvor erörterten Verletzungen, wenn er effektiv nur seinen
Fuss hochgezogen hätte, gab er zu Protokoll, E____ sei am Boden gelegen und habe
ihn an den Füssen gepackt. Als er auf den konkreten Tatvorwurf (heftige Tritte in
Rippen und Gesicht) und die Unvereinbarkeit mit seiner Tatbestandsvariante
hingewiesen wird, antwortete er, jeder Mensch sei halt anders, er habe den
Privatkläger 2 nie mit Absicht geschlagen. An seine ursprüngliche Aussage,
wonach E____ auf sein Gesicht gefallen sei, konnte oder wollte er sich nicht
mehr erinnern (Akten S. 1175 ff.).
4.3 Aussagen des
Privatklägers 2
Der Privatkläger
2 hat in seiner ersten Einvernahme vom 4. Mai 2018 ausgesagt, dass er vom
Berufungskläger mit beiden Händen am Hals gepackt und geschüttelt worden sei.
Als er gestürzt sei, habe dieser ihn wieder auf die Motorhaube raufgezogen,
woraufhin er wieder zu Boden gestürzt sei. Als er am Boden lag, habe ihm der
Berufungskläger mehrere Fusstritte gegen seinen rechten Fuss, auf die rechte
Bauchseite und auch gegen sein Gesicht verpasst, worauf er kurz bewusstlos
gewesen sei (Akten S. 624 f.). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme hat E____
den Vorfall gleich geschildert und dabei präzisiert, dass er die Fusstritte am
Schluss nicht aufs Mal kassiert habe, sondern dass der Berufungskläger ihn
immer wieder aufs Neue gekickt habe, als er habe aufstehen wollen. Den letzten
Tritt habe er dann in das Gesicht bekommen (Akten S. 677). Bei seiner Befragung
in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Privatkläger 2 den Vorfall
ebenso gleichbleibend geschildert, jedoch angegeben, dass er zu Beginn der
Auseinandersetzung noch einen Faustschlag ins Gesicht erhalten habe und dass er
am Boden liegend zwei Fusstritte ins Gesicht bekommen habe, wovon einer ihn
richtig getroffen habe, sodass er sofort Nasenbluten bekommen habe (Akten S.
923 f.).
4.4 Aussagen G____
G____ (Teamleiterin
des [...]) sagte an ihrer Konfrontationseinvernahme vier Tage nach dem Vorfall
(nur) aus, dass sie gesehen habe, wie sich der Privatkläger 2 dem
Berufungskläger zu sehr näherte, sich «aufplusterte» und ihn darauf ansprach,
dass dieser ihn «Hurensohn» genannt habe. Das war denn auch der Moment, bei
welchem die Zeugin «wusste, jetzt muss ich hinuntergehen» und die Feuertreppe
auf der Nordseite des Hauses hinunterlief (Akten S. 630 f.). Den Beginn
der Schlägerei sah sie somit nicht und sie sah auch nicht bzw. konnte aus ihrer
Erinnerung nicht mehr abrufen, wer wen wie geschlagen oder getreten habe. Aus
ihrer Sicht war da «ein Knäuel und es sah schon so aus, dass E____ aufgrund
seines Alters und der Statur gegen A____ nicht viel Chancen hatte. Ich weiss
nicht mehr, was ich gesehen habe. Ich weiss auch nicht mehr, ob ich gesehen
habe, dass A____ auf E____ am Boden eintrat oder ob dies aus Erzählungen
stammt» (Akten S. 631). Sie räumt ein, dass sie dem Berufungskläger zuerst
fälschlicherweise gesagt hatte, sie habe gesehen, wie E____ ihn angriff,
erklärt aber, das habe sie einfach aus dessen Haltung geschlossen (Akten S. 630
f.). Dazu ergänzt sie auf entsprechende Frage noch, ja, sie habe diese Aussage
gemacht: «Das war die Schlussfolgerung aus der Körperhaltung von E____ und
meiner Erfahrung, dass meine Jugendlichen meist die Schuldigen sind» (Akten S.
633).
4.5 Aussagen F____
F____ wurde
gemäss seinen Aussagen an der Konfrontationseinvernahme vom 9. Mai 2018 erst
durch einen lauten Knall auf das Geschehen aufmerksam und begab sich hinter das
[...], wo er sah, wie der Berufungskläger und der Privatkläger 2 «fighteten»
(Akten S. 651). Er gibt an, nicht gesehen zu haben, wer von den beiden zuerst
Gewalt angewendet hatte. Er habe auch den ursprünglichen Streit zwischen J____
und dem Berufungskläger nicht gesehen, sondern sei erst dazu gekommen, als die
Prügelei bereits im Gang war (Akten S. 651). Er sah, dass der Berufungskläger E____
Faustschläge ins Gesicht versetzte und wie Letzterer das ebenfalls versuchte,
was ihm aber «praktisch nicht» gelungen sei. Immerhin sei E____ nachdem er
«fast ausgeknockt» worden sei, nochmals auf den Berufungskläger losgegangen und
habe ihn mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlagen wollen, «was jedoch nicht
wirklich klappte». Hierauf habe der Berufungskläger dem Privatkläger 2 nochmals
Faustschläge ins Gesicht versetzt. Als E____ aufgrund dieser Schläge zu Boden
gegangen sei, habe der Berufungskläger ihm einen Tritt in die Rippen und einen
gegen die Nase versetzt, was der Zeuge seinen Angaben zufolge klar gesehen hat (Akten
S. 651 f., 654).
4.6 Aussagen K____
Die Aussagen von
K____ an seiner Einvernahme vom 9. Mai 2018 stimmen im Wesentlichen mit jenen
von F____ und auch mit jenen von G____ überein. K____ sah, dass der
Privatkläger 2 den Berufungskläger «zur Rede gestellt» habe. Die beiden hätten
sich dann gegenseitig am Kragen gepackt, worauf der Berufungskläger E____ auf
die Motorhaube seines Autos gedrückt habe; «in dieser Position schlugen beide
auf sich ein». Dabei sei der Privatkläger 2 am Kopf getroffen und «fast
ausgeknockt» worden. Dieser habe seinerseits versucht, den Berufungskläger zu
treffen. Ob das gelang, vermochte K____ – da es zu schnell gegangen sei – nicht
zu sagen. Er habe auch gesehen, dass E____ dem Berufungskläger einen Tritt zu
geben versuchte, was aber «nicht klappte» (Akten S. 659). Nach dem Kickversuch
habe der Privatkläger 2 das Gleichgewicht verloren bzw. sei ausgerutscht und
seitlich oder rücklings auf den Boden gefallen (Akten S. 659 ff.). Da habe der
Berufungskläger diesem zunächst einen Fusstritt gegen die Rippen und danach
noch einen gegen die Nase versetzt (Akten S. 659).
4.7 Aussagen J____
4.7.1 J____
stützt mit seiner Aussage als Auskunftsperson gegenüber der Polizei Basel-Landschaft
unmittelbar nach der Tat und im Beisein des Berufungsklägers in wesentlichen
Teilen ebenfalls die Darstellung von F____, K____ und letztlich G____. Er
beschreibt, dass der Privatkläger 2 dem Berufungskläger gesagt habe, er solle
ihn – J____ – nicht beleidigen (als «Pisser»). Die beiden hätten diskutiert und
dann habe der Berufungskläger E____ am Hals gepackt und auf die Motorhaube
gedrückt. Hierauf habe er mit den Fäusten auf den Privatkläger 2 eingeschlagen.
Dieser sei zu Boden gefallen und habe Schläge eingesteckt, habe aber wieder
aufstehen können. Beide hätten geschlagen. E____ sei erneut zu Boden gefallen.
Da habe der Berufungskläger gegen sein Gesicht gekickt (Akten S. 605).
4.7.2 Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab J____ zum Kerngeschehen zu
Protokoll, der Privatkläger 2 sei etwas zu nahe an den Berufungskläger
herangerückt und habe A____ aufgefordert zu gehen, woraufhin er [E____] aufs
Auto «geflogen» sei. Dann habe er zuerst ein paar Fäuste ins Gesicht bekommen.
«Und dann sind sie auf die Hauptstrasse gegangen, wo die Schlägerei weiterging.
Dann wollte E____ ihm einen Kick geben, aber er hat ihn nicht getroffen, ist
abgerutscht, und dann hat E____ einen Kick in die Nase bekommen» (Akten
S. 932). Daneben habe der Privatkläger 2 – so glaube er – noch einen Kick
in die Rippen erhalten. Daran, ob das Opfer am Hals gepackt worden sei, könne
er sich nicht mehr erinnern (Akten S. 933).
4.8 Aussagen L____
4.8.1 L____,
die damalige Freundin des Berufungsklägers, schildert anlässlich ihrer
Einvernahme vom 9. Mai 2018 ihre grundsätzlichen Bedenken bezüglich dessen
Aggressionspotential (Akten S. 644) und beschreibt auch dessen zunehmende
Aufgebrachtheit, welche in verbalen Beleidigungen gegenüber dem ruhig
bleibenden J____ gipfelte («J____ blieb ruhig und stritt weiterhin ab, etwas
mit der Sache zu tun zu haben. Es kam dann dazu, dass A____ zu [J____] sagte,
er sei ein Hurensohn» [Akten S. 645]). Nach Aussagen von L____ soll es aber der
Privatkläger 2 gewesen sein, der den Berufungskläger gegen das Auto gedrückt
und ihn dagegen gestossen habe (Akten S. 645). Auch soll er es gewesen sein,
der zuerst wild um sich geschlagen habe, «wie einer, der sich nicht mehr unter
Kontrolle hat». Der Berufungskläger habe dann «auch die Kontrolle über sich»
verloren (Akten S. 645). Es habe sich ein «regelrechter Boxkampf» entwickelt
mit gegenseitigen Faustschlägen gegen Oberkörper und Schultern und das
Geschehen habe sich auf die Strasse verlagert. Sie selbst habe versucht,
dazwischen zu gehen (Akten S. 645). Der Berufungskläger soll nach einem Tritt
in die Genitalien auf den Boden gegangen sein, worauf der Privatkläger 2 weiter
mit Händen und Füssen auf ihn losgegangen sei. Der Berufungskläger «versuchte
dann aufzustehen und drückte E____ auf den Boden. E____, rücklings auf dem
Boden liegend, klammerte sich an A____ Bein fest. A____ machte eine
Trittbewegung, um sich loszureissen, und dabei traf er E____ im Gesicht. E____
blieb darauf liegen und A____ ging 3 Meter zurück und hörte sofort auf» (Akten
S. 645 f.). Selbst L____ hat – wie alle anderen Befragten mit Ausnahme des
Berufungsklägers – einen Sturz auf das Gesicht als Ursache für die
Gesichtsverletzungen des Privatklägers 2 nicht beobachtet und geht davon aus,
dass er durch den Fusstritt des Berufungsklägers im Gesicht getroffen wurde
(Akten S. 646 f.).
4.8.2 An
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – als der Berufungskläger und sie kein
Paar mehr waren – gab L____ zu Protokoll, der Privatkläger 2 sei schon «sehr
geladen und sehr aggressiv» aus dem [...] rausgekommen. Er sei sehr nahe an den
Berufungskläger herangetreten und habe ihn aggressiv gefragt, was er mache, was
das soll. «Dann ging das eigentlich relativ schnell, dass A____ dann massiv
mehrere Male gegen das Auto gedrückt wurde, sodass er diesem Herrn sagen
musste, er sollte bitte aufhören» (Akten S. 929). «Dann ging das eigentlich
relativ schnell ums Auto herum nach vorne: Herr E____ hat dann mehrere Mal auf
den Oberkörper von Herrn A____ eingeschlagen. Und Herr A____ hat dann versucht,
die Hände zu ergreifen und ihn davon abzuhalten, weiter auf ihn einzuschlagen.
Das hat wohl nicht viel gebracht: Der Herr E____ war meiner Meinung nach sehr,
sehr aggressiv: ich habe ihn für sehr aggressiv empfunden. Dann ging diese
Rangelei ums Auto herum, und irgendwann konnte dann Herr A____ meiner Meinung
nach auch nichts mehr machen, er konnte die Hände nicht mehr halten. Er hat
sich dann einfach geschützt und in dem Moment hat dann Herr E____ den Herr A____
sozusagen in die Genitalien getreten. Daraufhin ist Herr A____ zu Boden
gefallen, hat sich wieder aufgerafft, hat dann den Herrn E____ zu Boden
gedrückt. Er ist zu Boden gefallen, hat sich am Fuss von Herrn A____
festgehalten. Herr A____ hat seinen Fuss weggedrückt und hat ihn damit dann im
Gesicht getroffen. Aber der Fusstritt, das war kein Fusstritt, der gewollt war,
sondern Herr E____ hat sich an der Jogginghose von Herrn A____ festgekrallt,
weil er sich wieder aufraffen wollte, und Herr A____ hat ihn dann sozusagen mit
seinem Fuss weggedrückt; das hat ihn dann in seinem Gesicht getroffen» (Akten
S. 929). Faustschläge des Berufungsklägers habe sie nicht mitbekommen, er [der
Berufungskläger] habe den Privatkläger 2 aber von sich weggedrückt (Akten S. 930).
4.9 Würdigung
4.9.1 Die
Vorinstanz hat sorgfältig aufgezeigt, dass die Sachverhaltsdarstellungen des
Privatklägers 2 und der weiteren Befragten zusammen mit den weiteren
Beweismitteln ein schlüssiges Bild ergeben. Auch hat sie überzeugend dargelegt,
dass und weshalb sich der Vorfall nicht so abgespielt haben kann, wie der
Berufungskläger und seine damalige Freundin L____ es schilderten
(vorinstanzliches Urteil S. 19). Eine Aussageanalyse ergibt, dass die Angaben
des Berufungsklägers (erneut) sehr inkonstant sind (beispielsweise die in den
ersten beiden Einvernahmen geschilderte Sachverhaltsversion, wonach E____ auf
das Gesicht gefallen sei versus die in den beiden Gerichtsverhandlungen
geäusserte Erklärung, er habe den Fuss aus der Umklammerung losgerissen und den
Privatkläger 2 dabei unabsichtlich im Gesicht getroffen; zudem wird der Beginn
der körperlichen Auseinandersetzung immer anders geschildert). Dass er dem
Fusstritt, mittels welchem er sich aus der Umklammerung von E____ losgerissen
haben will, bis anhin keine besondere Bedeutung zugemessen und zum Handgemenge
dazugehörend unerwähnt gelassen habe (Akten S. 1103), ist abwegig.
Vielmehr muss dem Berufungskläger im Laufe des Strafverfahrens bewusst geworden
sein, dass der Negativabdruck der Schuhsohle im Gesicht des Opfers nicht mit
der bisherigen Erklärung (der Privatkläger 2 sei auf sein Gesicht gestürzt)
begründet werden kann. Darüber hinaus enthalten die Depositionen des
Berufungsklägers teilweise auch lebensfremde Schilderungen (so zum Beispiel,
dass es sein könne, dass er im Handgemenge mal ausgerutscht und E____ im Gesicht
getroffen habe; ein anderes Mal habe den Privatkläger 2 an der Schulter packen
wollen, sei jedoch mit seinen Händen an dessen Hals weggerutscht). Auch fallen
seine Depositionen hinsichtlich Nebensächlichkeiten wiederum ausschweifend aus
(beispielsweise beschreibt er wie unangenehm der angebliche Tritt in die
Genitalien gewesen sei; zudem legt er besonderen Wert darauf, dass er entspannt
an seinem Auto gelehnt habe, mit den Füssen überkreuzt). Die Aussagen des
Berufungsklägers decken sich ferner auch nicht mit dem Verletzungsbild beim
Opfer bzw. lässt sich dieses (insbesondere der Negativabdruck einer Schuhsohle)
mit seiner Sachverhaltsdarstellung schlechterdings nicht ein Einklang bringen,
wobei ohnehin schwer nachvollziehbar ist, inwiefern bei der beschriebenen
Umklammerung ausgerechnet der Kopf des Privatklägers 2 getroffen werden sollte.
Schliesslich ist auch auf die Täteradäquanz eines derart aggressiven Ausbruchs nach
vorangegangener Provokation bzw. einer vorgängigen Meinungsverschiedenheit zu
verweisen (vgl. dazu schon E. 3).
4.9.2 Dafür,
dass sich der Privatkläger 2, F____, K____ und J____ zufolge ihrer Freundschaft
gegenseitig abgesprochen hätten – wie der Berufungskläger insinuiert (Akten S.
1100, 1170) – gibt es keinerlei Hinweise. Vielmehr fällt auf, dass alle Zeugen
den Berufungskläger nicht – was bei einer Absprache zu erwarten wäre –
übermässig belastet haben. F____ hat zum Beispiel angegeben, er habe nicht
gesehen, wer von den beiden den Streit angefangen habe, der Privatkläger 2 habe
aber ebenfalls zugeschlagen, wobei es hierbei «bloss» beim Versuch geblieben
sei. Auch K____ gibt an, dass E____ nicht rein passiv gewesen sei und sich die
Beteiligten zu Beginn der Auseinandersetzung gegenseitig am Kragen gepackt
hätten. Darüber hinaus haben F____ und K____ jeweils – obwohl bei einer
Absprache Übertreibungen zu erwarten wären – «nur» einen Fusstritt gegen die
Nase von E____ geschildert. Auch J____ hat ausgesagt, dass auch der
Privatkläger 2 Schläge ausgeteilt hat. Zudem sei dieser körperlich zu nahe an
den Berufungskläger herangerückt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
spricht auch, dass er Erinnerungslücken eingesteht und sich nicht an einen
initialen Griff des Berufungsklägers an den Hals von E____ erinnern kann.
Schliesslich – das ist von besonderer Wichtigkeit – lassen sich die Aussagen
der drei Zeugen mit den objektiven Beweismitteln bzw. dem Verletzungsbild beim
Privatkläger 2 ohne weiteres in Einklang bringen, was bei der
Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers gerade nicht zutrifft. Dass G____
ausgesagt hat, sie habe nur drei Personen gesehen (den Berufungskläger, E____
und J____) mag zwar zutreffen, bedeutet aber entgegen der Ansicht des
Berufungsklägers (Akten S. 1100, 1170) nicht, dass die anderen Zeugen nichts
von der Auseinandersetzung mitbekommen hätten, zumal der Privatkläger 2 und L____
unabhängig voneinander geschildert haben, dass viele Leute aus dem [...]
herausgekommen bzw. viele Personen vor Ort gewesen seien (Akten S. 924, 930 f.).
4.9.3 Auch
die Aussagen von L____ hinsichtlich des Kerngeschehens sind unglaubhaft. Betrachtet
man nur schon die im Vorverfahren geäusserte Passage, wonach der Berufungskläger
auf dem Boden liegend vom Privatkläger 2 traktiert worden sein soll, dann aber
nach dem blossen Versuch aufzustehen, bereits umgekehrt E____ auf den Boden
gedrückt haben soll, was schliesslich zum «Unfall» mit dem Fusstritt ins
Gesicht geführt habe, so erscheint die fehlende Schlüssigkeit der Darstellung
augenfällig. Kommt dazu, dass L____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Mai
2018 noch deutlich zu Protokoll gegeben hatte, auch der Berufungskläger habe
Faustschläge ausgeteilt. Vor Strafgericht will sie dann davon nichts mehr
wissen. L____ war offensichtlich bemüht, den Privatkläger 2 als eigentlichen
Angreifer darzustellen und eine Erklärung für dessen unleugbaren Verletzungen
zu präsentieren. Soweit sich die Aussagen von L____ und des Berufungsklägers
gegenseitig widersprechen, bringt der Berufungskläger sodann keine Auflösung,
sondern macht schlussendlich fehlende Erinnerung geltend (so etwa auf
wiederholtes Nachfragen betreffend die von ihm zunächst strikt bestrittene Beleidigung
von J____ als «Hurensohn» [Akten S. 683 f.]) oder verstrickt sich in weitere
Widersprüche. So hält er den gegenseitigen Boxkampf auf Rückfrage für «durchaus
möglich». Er setzt ihn aber viel zu früh an: «Das war vor dem Fall auf die
Motorhaube. Es kann sein, dass er mich oder ich ihn getroffen habe» (Akten S.
684).
4.9.4 Der
angeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten mit dem Strafgericht (vorinstanzliches
Urteil S. 19 f.) erstellt.
4.10 Rechtliches:
Tatbestandsmässigkeit
4.10.1 Der
Erfolg einer schweren Körperverletzung ist mit Blick auf die Kasuistik (vgl. dazu
Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 122 StGB N 44; Geth,
a.a.O., Art. 122 N 11) in casu nicht eingetreten. Indessen kommt wie
hinsichtlich Ziff. 1 der Anklageschrift der Versuch einer solchen in Betracht
(vgl. dazu E. 3.9). Dass der Berufungskläger mit den Ausführungshandlungen
begonnen hat, ist offenkundig. Sodann besteht eine inzwischen gefestigte
Praxis, wonach bei Fusstritten gegen den Kopf von einer gewissen Heftigkeit
grundsätzlich von einem Eventualvorsatz betreffend schwere Körperverletzung
auszugehen ist. Neben der Heftigkeit von Tritten oder auch Schlägen gegen den
Kopfbereich kommt auch der Verfassung des Opfers und dabei insbesondere der
Frage, ob dieses aufgrund einer allfälligen Alkoholisierung oder sonstiger
Umstände nur mehr beschränkt zu einer adäquaten Reaktion in der Lage war,
besonderes Gewicht zu. So hat das Bundesgericht festgehalten: «Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am
Boden liegenden Opfers ‒ selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den
Kopf mit den Händen zu schützen versucht ‒ zu schwerwiegenden
Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können» (BGer 6B_760/2017
vom 23. März 2018 E. 3.4; vgl. auch BGer 6B_236/2016 vom 16. August
2016, 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1, 6B_370/2013 vom 16. Januar
2014; Roth/Berkemeier, a.a.O., Art.
122 StGB N 8).
4.10.2 Der
Berufungskläger ist kampfsporterprobt, recht gross und sehr kräftig gebaut. Der
etwas kleinere, 25 Kilogramm leichtere E____ war ihm körperlich unterlegen. Er
hatte gemäss Beweisergebnis bereits vor dem finalen Fusstritt ins Gesicht
erhebliche Schläge einstecken müssen, war bereits zuvor einmal mehr oder
weniger umgefallen und hatte sich hochgerappelt. Er lag schliesslich wehrlos am
Boden, als ihm der Berufungskläger nach einem Tritt in die Rippengegend einen
derart heftigen Tritt mit dem beschuhten Fuss ins Gesicht versetzte, dass die
Schuhspuren einen sichtbaren Abdruck in Form von Hauteinblutungen
hinterliessen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht
des Berufungsklägers (Akten S. 1103) zu Recht den Versuch einer schweren
Körperverletzung bejaht.
4.11 Rechtliches: Notwehr bzw.
Notwehrexzess?
4.11.1 Es
ist unklar geblieben und auch von der Vorinstanz offengelassen worden, wer
tatsächlich die tätliche Auseinandersetzung begonnen hat. Das Strafgericht hat
indessen befunden, es könne «zu keinem Zeitpunkt von einer irgendwie gelagerten
Notwehrsituation gesprochen werden», und zwar «aufgrund der massiven
körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten» (vorinstanzliches Urteil S. 20).
4.11.2 Dies
überzeugt nicht restlos. Der Berufungskläger war – wie zuvor erwähnt (vgl. dazu
E. 4.10.2) – zwar etwas grösser und einiges schwerer als sein Opfer. Ob man
deswegen aber von einer massiven körperlichen Überlegenheit gegenüber dem [...]-jährigen,
sportlich wirkenden und nicht irgendwie körperlich beeinträchtigten (auch nicht
alkoholisierten oder dergleichen) E____ sprechen kann, erscheint fraglich.
Sodann ist auch der körperlich Überlegene nicht gezwungen, einen
widerrechtlichen Angriff zu erdulden (dass sich seine Abwehr auf das
Verhältnismässige zu beschränken hat, ist eine Frage des allfälligen Exzesses
[vgl. dazu nachfolgend E. 4.11.4]). Für das Bestehen einer Notwehr- oder
zumindest Putativnotwehrsituation würde vorliegend sprechen, dass sich der
Berufungskläger allein in «gegnerisches Gebiet» begeben hatte und sich einer
Mehrzahl von Jugendlichen und jungen Männern gegenüberfand (seine damalige
Freundin hatte er aufgefordert, im Auto zu bleiben und mit ihrer Hilfe sicher
nicht gerechnet). Es ist sodann immerhin erstellt, dass sich der Privatkläger 2
dem Berufungskläger stark und mit «erhobener Brust» genähert hat. Die die Szene
beobachtende G____ rechnete denn auch eher damit, dass es von seiner Seite zu
einem tätlichen Angriff kommen werde (vgl. dazu schon E. 4.4). Sodann beschrieb
auch L____ E____ als «sehr geladen» und «sehr aggressiv» (vgl. dazu schon E. 4.8.2).
4.11.3 Unter
diesen Umständen ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass sich der
Berufungskläger in einem ersten Moment gegen einen körperlichen Zugriff seitens
E____– durch einen Griff an den Kragen – zur Wehr setzte. Auch danach ist es
nach übereinstimmenden Aussagen aller Befragten – soweit sie dazu überhaupt
Angaben machen konnten – zu gegenseitigen Schlägen gekommen oder doch zumindest
zum Versuch auch seitens E____, den Berufungskläger ebenfalls zu schlagen. Man
könnte zwar argumentieren, dass die letzten Fusstritte, insbesondere derjenige
ins Gesicht des Privatklägers 2, getrennt zu betrachten seien und sich dann
nicht als (übermässige) Abwehr, sondern als einseitigen Angriff auf ein
wehrloses Opfer präsentieren würden. Eine solche Abtrennung scheint hier aber
nicht sachgerecht, denn im Tatgeschehen ist keine Zäsur angelegt. E____ und der
Berufungskläger haben sich nach Aussagen von H____ und L____ «in einem Knäuel»
befunden und sich gegenseitig traktiert bzw. zu traktieren versucht. Der
Privatkläger 2 hat sogar versucht, den Berufungskläger seinerseits zu kicken
und ist dabei dann umgefallen. Unter diesen Umständen erscheinen die letzten
Tritte als Teil des Gesamtgeschehens und sind insoweit noch von der Reaktion
auf einen – in dubio pro reo anzunehmenden – unrechtmässigen Angriff umfasst.
Auch in subjektiver Hinsicht lässt sich der Abwehrwille des Berufungsklägers
aufgrund der Gesamtumstände nicht hinreichend klar verneinen. Es ist ihm daher
im Zweifel zugute zu halten, dass er in Notwehr gehandelt hat.
4.11.4
4.11.4.1 Die
Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als
verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Eine Rolle spielen vor
allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten
Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E. 2a). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu
beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat
befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber
angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen,
weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3,
6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1). Besondere Zurückhaltung ist bei
der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen et cetera)
geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher
Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht
mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können,
der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des
gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung
vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter
unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der
erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E.
3.3; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10.
November 2016 E. 1.4.1).
4.11.4.2 Art.
16 StGB regelt unter dem Titel «entschuldbare Notwehr» Fälle, in welchen die
Grenzen der Notwehr überschritten werden. Art. 16 StGB erfasst nur den
intensiven, quantitativen Exzess, der vorliegt, wenn der Täter in der
Notwehrsituation die durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gezogenen
Grenzen überschreitet (vgl. dazu Trechsel/Geth,
a.a.O., Art. 16 N 2). Die Tathandlung bleibt damit zwar rechtswidrig, jedoch
ist die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB obligatorisch zu mildern (Art. 16
Abs. 1 StGB) bzw. es ist, wenn entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den
Angriff zur übermässigen Notwehr geführt hat, auf fehlende Schuld und damit
prozessual auf Freispruch zu erkennen (Art. 16 Abs. 2 StGB; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 16 StGB N
2).
4.11.4.3 Ein
Notwehrexzess ist dann entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des
Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff
zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein,
dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Die Gemütsbewegung
muss nicht heftig sein, aber doch eine gewisse Stärke aufweisen (BGE 102 IV 1
E. 3b). Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu
Straflosigkeit. Das Bundesgericht legt grundsätzlich einen strengen Massstab an
(vgl. dazu BGer 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 2.1). Das Gericht hat
jedenfalls einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des
Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b; BGer
6B_748/2014 vom 19. Juni 2014 E. 3.4; vgl. auch Donatsch, in: Heimgartner/Isenring/Weder/Donatsch [Hrsg.], StGB
Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 16 N 3). Erforderlich ist, dass es
dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich
war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Insoweit besteht trotz der
absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3, 102 IV 1 E.
3b; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.2, 6B_1211/2015 vom
10. November 2016 E. 1.3.2).
4.11.4.4 Vorliegend
erweist sich die Reaktion des Berufungsklägers offensichtlich bei weitem als zu
heftig. Er hat damit die Grenzen der angemessenen Abwehr deutlich überschritten
und sich in einen Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB begeben. Die
Voraussetzungen für einen entschuldbaren Exzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2
StGB sind dabei klarerweise nicht erfüllt. Der Berufungskläger hätte in der
damaligen Situation, die er doch ein Stück weit selbst hätte voraussehen müssen
(dass ein Disput bei einem [...], wo sich erfahrungsgemäss mehrere Jugendliche
oder junge Erwachsene aufhalten, im Rahmen eines dynamischen Geschehens, bei
dem das eine Wort das andere ergibt, schnell eskalieren kann, erscheint nicht
unrealistisch) zweifellos besonnener und massvoller reagieren können, zumal er
zum Tatzeitpunkt mit seinen [...] Jahren einiges mehr an Lebenserfahrung
aufweisen konnte als J____ und der Privatkläger 2.
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Ausgangslage,
systematisches Vorgehen
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe
(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der
Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen
Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1
und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
5.3 Strafart
5.3.1 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach
der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe
in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a
StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der
eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
5.3.2 Im
vorliegenden Fall kommen für die beiden Schuldsprüche wegen versuchter schwerer
Körperverletzung aufgrund der Verschuldensbewertung, die jeweils zu
überjährigen Freiheitsstrafen führt (Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl. dazu E. 5.4.2, 5.5),
«bloss» Freiheitsstrafen in Betracht (wobei der Versuch jeweils strafmildernd
berücksichtigt werden kann [Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich
des Schuldspruchs wegen Drohung ist – auch wenn ein enger Zusammenhang zur
versuchten schweren Körperverletzung in Ziff. 1 der Anklageschrift bestehen mag
(vorinstanzliches Urteil S. 21) – indes nicht einzusehen, weshalb im Sinne
des Prinzips der Verhältnismässigkeit nicht eine eingriffsschwächere Geldstrafe
verhängt werden könnte.
5.4 Einsatzstrafe für das
abstrakt schwerste Delikt (AS Ziff. 2)
5.4.1 Für
die Festlegung einer schuldangemessenen Einsatzstrafe wird der Schuldspruch
wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift
herangezogen, da dieser Vorfall – auch wenn die Verletzungsfolgen geringfügiger
als beim Vorfall gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift sein mögen – aufgrund der Vorgehensweise
das schwerwiegendste Delikt darstellt (vgl. dazu E. 5.4.2). Auszugehen ist
daher vom Strafrahmen der schweren Körperverletzung, der eine Sanktion von
sechs Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 122 StGB).
5.4.2
5.4.2.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der
Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und
ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des
Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,
vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen
Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,
SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
5.4.2.2 Hinsichtlich
des Vorfalls vom 3. Mai 2018 muss das Vorgehen des Berufungsklägers in
objektiver Hinsicht als aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden. Er hat den
Privatkläger 2 – als dieser von den Folgen der bisherigen Auseinandersetzung bereits
gezeichnet am Boden lag – zum Schluss einen derart heftigen Tritt ins Gesicht
versetzt, dass dort ein Negativabdruck seiner Schuhsohle sichtbar wurde. Ausserdem
war ihm sein Kontrahent körperlich unterlegen. Zugutezuhalten ist dem
Berufungskläger immerhin, dass er nach finalen Fusstritt von seinem Opfer
abliess bzw. es nicht noch weiter malträtierte und dass nach dem Beweisergebnis
auch der Privatkläger 2 tätlich wurde. Da die Verletzungsfolgen des
Privatklägers 2 im Vergleich mit anderen denkbaren Folgen nicht besonders
gravierend waren, ist das konkrete Vorgehen nach dem Gesagten am eher unteren
Rand aller denkbaren Tatbestandsvarianten anzusiedeln, sodass von einem nicht
mehr ganz leichten objektiven Verschulden auszugehen ist.
5.4.2.3 Beim
subjektiven Tatverschulden muss dem Berufungskläger zur Last gelegt werden,
dass er aus nichtigem Anlass zum [...] in [...] gefahren ist und sich dort als
erwachsener Mann (er war zur Tatzeit [...]-jährig) mit einem Jugendlichen
angelegt hat. Zugutegehalten werden muss ihm, dass er nicht mit dolus directus,
sondern «bloss» mit Eventualvorsatz gehandelt hat (vgl. dazu E. 4.10). Psychische
Auffälligkeiten fallen genauso wie Alkohol- oder Drogensucht nicht ins Gewicht.
Die soeben thematisierten Aspekte sind leicht verschuldenserhöhend zu werten,
sodass insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Die
Einsatzstrafe ist bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahre
Freiheitsstrafe (Art. 122 StGB) daher mit 20 Monaten Freiheitsstrafe zu
veranschlagen.
5.4.3 Der
Berufungskläger hat – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.11.4) – mit seiner
Gegenwehr massiv übertrieben, damit die Grenzen einer angemessenen Abwehr
deutlich überschritten und sich in einen Notwehrexzess im Sinne von Art. 16
Abs. 1 StGB begeben, womit die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB
obligatorisch zu mildern ist (Art. 16 Abs. 1 StGB; vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48a StGB N 3). Angesichts der deutlich
übertriebenen Reaktion erscheint es angemessen, die bisher zugemessene
Einsatzstrafe «bloss» um vier Monate zu mildern.
5.4.4 Die
verschuldensangemessene hypothetische Einsatzstrafe für die schwere
Körperverletzung (im Notwehrexzess) – wäre sie vollendet worden – würde nach
dem Gesagten bei 16 Monaten Freiheitsstrafe liegen. Indes ist der vollendete
Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen (vgl.
zum Ganzen BGE 121 IV 49 E. 1b; Trechsel/Seelmann,
a.a.O., Art. 47 N 20). Da es dem Zufall zu verdanken ist, dass der Privatkläger
2 keine schwerwiegenderen Verletzungen erlitten hat, ist der Versuch nur im
Umfang von zwei Monaten strafmildernd zu berücksichtigen.
5.4.5 Nach
dem Gesagten erscheint für den Vorfall vom 3. Mai 2018 (Ziff. 2 der
Anklageschrift) eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe
schuldangemessen.
5.5 Asperation mit der
versuchten schweren Körperverletzung in AS Ziff. 1
5.5.1 Auch
hinsichtlich des Vorfalls vom 2. April 2015 muss festgehalten werden, dass der
Berufungskläger in einer Situation, der eine Beleidigung durch das körperlich
unterlegene Opfer (welches auch noch verspätet zur Arbeit erschien und
telefonisch nicht erreichbar war) vorausging, mit übertriebener Aggression
reagiert hat, wobei die medizinischen Folgen beim Privatkläger 1 zum jetzigen
Zeitpunkt schwer einzuordnen sind (vgl. dazu E. 6). Zu berücksichtigen ist
jedoch, dass dem Vorfall eine bereits länger andauernde, konfliktgeladene
Zusammenarbeit zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger 1
vorausgegangen ist, auf welche A____ als Vorgesetzter freilich besonnener hätte
reagieren müssen (immerhin hatte er eine Vorbildfunktion und unterstand einer
gewissen Fürsorgepflicht). Auch hier fallen psychische Auffälligkeiten genauso
wie Alkohol- oder Drogensucht nicht ins Gewicht.
5.5.2 Isoliert
betrachtet müsste für diesen Vorfall angesichts eines nicht mehr ganz leichten
Verschuldens eine schuldangemessene Sanktion von 14 Monaten Freiheitsstrafe
ausgesprochen werden. Mit Bezugnahme auf das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1
StGB) wird die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung in
Ziff. 2 der Anklageschrift um zwölf Monate erhöht (die Asperation fällt
aufgrund der beiden zeitlich deutlich auseinanderliegenden, beinahe identischen
Vorfällen eher gering aus). Für den vollendeten Versuch werden wiederum zwei
Monate Freiheitsstrafe in Abzug gebracht.
5.6 Mit Geldstrafe zu
ahndende Drohung
Die Todesdrohung
fällt im Kontext des gesamten Vorfalls nicht wesentlich ins Gewicht und ist
aufgrund eines leichten Verschuldens mit 50 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden. Die
Tagessatzhöhe ist angesichts der Angaben in der heutigen Berufungsverhandlung
(monatliches Nettoeinkommen von CHF 4’660.–; Akten S. 1174) und der Angaben zur
Person (vgl. dazu E. 5.7) auf CHF 120.– festzusetzen.
5.7 Persönliche Verhältnisse
5.7.1 Mit
Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der ledige und kinderlose Berufungskläger
im Jahr [...] in [...] geboren wurde. Er ist [...] Abstammung und wuchs
zusammen mit seiner älteren Schwester bei den Eltern in [...] auf, wo er auch
heute noch lebt sowie regelmässigen und guten Kontakt zu seiner Familie pflegt.
Nach der obligatorischen Schulzeit schloss der vorstrafenlose Berufungskläger eine
vierjährige Berufslehre als [...] ab. Danach hat er auch noch das [...]
erlangt. Aktuell macht er eine weitere Ausbildung zum [...] (EFZ-Diplom), wobei
er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und hierzu nach Abschluss des
Strafverfahrens nochmals antreten will. Nach der Lehrzeit (mit zwei
verschiedenen Arbeitgebern) hatte er diverse Temporärjobs inne und war eigenen
Angaben zufolge auch kurze Zeit erwerbslos, bis er im Jahr 2010 bei der [...] als
[...] zu arbeiten beginnen konnte, indes nach dem Vorfall vom 2. April 2015 –
wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.3.2) – gekündigt wurde. Nach kurzer
Arbeitslosigkeit stellte ihn in der Folge die [...] als [...] an. Dort ist er heute
noch immer tätig und im Auftrag des Kantons Basel-Landschaft für [...]
zuständig. Im Alter von [...] Jahren erlitt der eine Niederlassungsbewilligung
besitzende Berufungskläger einen Unfall, bei dem er von einem Lastwagen
angefahren wurde. Seither sind [...] irreversibel geschädigt und [...].
Ansonsten verneint er gesundheitliche Probleme oder Suchtkrankheiten (Akten S. 3
ff., 902 ff., 1173 ff.).
5.7.2 Aus
dem Gesagten lassen sich keine strafmindernden Umstände ableiten. Aufrichtige
Reue oder besondere Kooperationsbereitschaft sind nicht auszumachen und können
daher auch nicht zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden.
5.8 Lange Verfahrensdauer
Wie der
Berufungskläger zutreffend vorbringt (Akten S. 1168, 1171), ist zumindest seit
dem Vorfall vom 2. April 2015 eine doch lange Zeit vergangen, was ihn gewiss
belastet hat (wobei nicht recht einzusehen ist, weshalb vorläufig auf die Teilnahme
an Weiterbildungsmassnahmen verzichtet wurde, zumal dies für den
Berufungskläger offenbar von grosser Wichtigkeit ist [Akten S. 1104, 1175,
1178]). Da sich der Berufungskläger mit dem Vorfall vom 3. Mai 2018 seither
indes nicht wohl verhalten hat, kann Art. 48 lit. e StGB (vgl. dazu BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f.; Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 339 ff.; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 39 ff.) nicht angewendet werden. Es
rechtfertigt sich trotzdem, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe aufgrund der
langen Verfahrensdauer (hinsichtlich des Vorfalls vom 2. April 2015) um zwei
Monate und die Geldstrafe um 20 Tagessätze zu reduzieren.
5.9 Modalitäten des Vollzugs
Zusammenfassend
wird der Berufungskläger damit zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.– verurteilt. Da aus dem
aktuellem Strafregisterauszug keine Vorstrafen (Akten S. 1148 f.) ersichtlich
sind bzw. der Berufungskläger seit dem Vorfall vom 3. Mai 2018 nicht mehr
deliktisch in Erscheinung getreten ist und mit der seit mehreren Jahren
andauernden Festanstellung bei der [...] beruflich auch sehr gut integriert
ist, fällt die Legalprognose positiv aus und steht dem bedingten Strafvollzug
nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Den verbleibenden Zweifeln hinsichtlich
der ganz offensichtlich (zumindest in der Vergangenheit) problematischen
Impulskontrolle, welcher – beispielsweise mittels Coaching – bisher offenbar
nicht begegnet wurde (Akten S. 1104, 1177), kann mit einer verlängerten
Probezeit von jeweils drei Jahren Rechnung getragen werden (Art. 44 Abs. 1
StGB). Der Anrechnung von sechs Tagen ausgestandener Untersuchungshaft steht
nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6. Zivilforderungen
(hinsichtlich Ziff. 1 der Anklageschrift)
6.1 Überblick über die
verfügbaren medizinischen Unterlagen
6.1.1 Das
[...] verordnete aufgrund des bereits thematisierten Verletzungsbilds (vgl.
dazu E. 3.2) zunächst nur eine konservative Therapie mit Ortho-Gilet. Die behandelnden
Ärzte sprachen eine Woche nach dem Vorfall, am 9. April 2015, von einem
«schmerzarmen Patienten» (Akten S. 249). Daran hielten die Ärzte auch im
weiteren Verlauf fest und reden am 28. April 2015 von «weiterhin unveränderter
Position und klinischer Verbesserung der Beschwerdesymptomatik» (Akten S. 252).
Am 22. Mai 2015 wurde auf das Ortho-Gilet verzichtet und Bewegungen, aber noch
keine Belastung, des linken Arms verordnet (Akten S. 255). Am 6. November
2015 wurde zur Linderung der «persistierende(n) Schmerzen» eine Operation vorgenommen,
die offenbar unkompliziert verlief (Akten S. 329 f.). Der Privatkläger 1 bekam nochmals
ein Ortho-Gilet und dann Physiotherapie verordnet. Er berichtete in der Folge –
sechs Wochen nach der Operation – von einem regelrechten Verlauf mit deutlich
zurückgehenden Schmerzen (Akten S. 417). Bei der nächsten Nachkontrolle wurde
die Entfernung der eingesetzten Metalle geplant, da sie «deutlich störend»
seien (Akten S. 419). Dies wurde dann am 1. Juli 2016 vorgenommen (Akten S. 536).
Bei der Nachkontrolle am 20. September 2016 – der postoperative Verlauf war
komplikationslos – machte der Privatkläger 1 nach wie vor eine «Druckdolenz»
geltend. Er könnte sich wegen der Schulter eine 50 %-Tätigkeit vorstellen, doch
sei dies nach seiner Auffassung aufgrund seiner psychischen Situation (die er
auf den Vorfall zurückführt [Akten S. 538]), verunmöglicht. Als er einen
Monat später immer noch Schmerzen bzw. «eine Reizung» geltend macht, kommt das [...]
am 26. Oktober 2016 zum Befund, es sei vom Erreichen des Endzustands
auszugehen. Aufgrund dessen definiert es das neue Tätigkeitsprofil wie folgt:
«Leichte und mittelschwere Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen. Auf schwere
Tätigkeiten sowie Überkopftätigkeiten sollte verzichtet werden. Hierfür gilt
eine Anwesenheit sowie Leistung von jeweils 100 %. Für die angestammte
berufliche Tätigkeit bleibt eine Arbeitsunfähigkeit (AUF) von 100 % bestehen»
(Akten S. 540). Der Kreisarzt der SUVA hat dies anlässlich seiner Untersuchung
vom Dezember 2016 indes anders eingeschätzt und die bisherige Tätigkeit als [...]
für zumutbar erachtet (Akten S. 541 ff.). Es scheint, als habe der Privatkläger
1 gegen die Verfügung der SUVA keine Einsprache erhoben. Darüber hinaus hat
sein Vertreter im Berufungsverfahren – erneut ohne irgendwelche Belege
einzureichen (im Adhäsionsverfahren gilt die Verhandlungsmaxime [Art. 331 Abs.
2, Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; Dolge,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 122 StPO N 23]) – ausgeführt,
ein erstes IV-Gesuch sei zwar im Rechtsmittelverfahren abgewiesen worden, es
werde in Kürze aber ein neues Gesuch gestellt werden (Akten S. 1089, 1159).
6.1.2 Der
Berufungskläger selber hat anlässlich seiner ersten Einvernahme vom
10. Juni 2015 als Verletzungsfolgen lediglich regelmässige Kopfschmerzen
erwähnt und ausgeführt, dass er froh sein könne, keinen Folgeschaden
davongetragen zu haben. In Bezug auf den Schlüsselbeinbruch gab er einzig zu
Protokoll, dass dieser wohl noch operiert werden müsse (Akten S. 241 f.). Dass
er in psychologischer Betreuung sei, hat er (nur) mit den vom Berufungskläger
ausgestossenen Drohungen in Verbindung gebracht (er habe «die Stimmen jeden Tag
im Kopf» [Akten S. 242]). Betreffend die im September 2015 immer noch
geschilderten Kopfschmerzen ergab das bildgebende Verfahren keine
Auffälligkeiten (Akten S. 355). Ein neurologischer Bericht zuhanden der SUVA ergab
auch im Mai 2016 (der Privatkläger 1 klagte immer noch über Kopfschmerzen)
keine klinischen Auffälligkeiten. Es handle sich «aufgrund der Beschreibung um
Spannungstyp-Kopfweh». Wegen der zeitlichen Koinzidenz mit dem Vorfall sei von
posttraumatischem Kopfweh auszugehen, «wobei im Verlauf bei gleichzeitigem
Vorliegen einer reaktiven psychiatrischen Problematik auch entsprechende
Einflussfaktoren mitgewirkt haben dürften» (Akten S. 426).
6.1.3 Drei
Wochen nach dem Vorfall meldete sich der Privatkläger 1 auf der [...] «aufgrund
zunehmender depressiver Symptomatik», die er mitunter auf die Schmerzen und
damit verbundene Schlafstörungen seit dem Vorfall zurückführte; er bezeichnete
die Operation des Schlüsselbeins als «hoch riskant» (Akten S. 341 f.). Wie
aus den Berichten der [...] hervorgeht, hatte er aber bereits nach einer
früheren Kündigung im Jahr 2009 («nach einem Gespräch mit seinem Chef
freigestellt» und «fristlos gekündigt worden» [Akten S. 345]) und der Trennung
von seiner langjährigen Freundin in den Jahren 2010-2012 deutlich depressive
Symptome (starke Zurückgezogenheit, Gedankenkreisen, Hoffnungslosigkeit [Akten
S. 342 f.]). Auch war er offenbar mehr oder weniger seit dann arbeitslos, seit
Anfang 2014 bezog er Sozialhilfe (Akten S. 342). Aktuell wird bei ihm eine mittelgradige
depressive Episode bei traumatisierendem Ereignis bzw. eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) diagnostiziert (Akten S. 342, 1151), wobei
auffällt, dass der Privatkläger 1 seine Psychiaterinnen und Psychiater –
aufgrund «schlechter Erfahrungen» – häufig gewechselt hat (Akten S. 379, 419,
521, 1151).
6.2 Gesetzliche Grundlagen
Gemäss Art. 47 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO kann das
Gericht bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem
Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Wäre die
vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so
kann das Gericht die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz
nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Der
unverhältnismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht
auf die rechtliche Beurteilung. Auch ist nicht jeder Aufwand
unverhältnismässig. Ein solcher liegt etwa dann vor, wenn bei Körperschäden zur
Feststellung der Schadenshöhe lang dauernde Begutachtungen notwendig wären, der
Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist, allfällige Spätfolgen abzuwarten
oder komplexe Schadensberechnungen vorzunehmen sind. Entscheidend ist, ob das
Strafverfahren durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar verzögert würde.
In einem solchen Fall kann das Strafgericht die Beurteilung der Zivilklage auf
die Frage beschränken, ob und aus welchen Rechtsgründen der Zivilklägerschaft
Forderungen zustehen und die Bestimmung der Höhe der Ansprüche dem Zivilgericht
überlassen (BGE 125 IV 153 E. 2b, 123 IV 78 E. 2a-c; Dolge, a.a.O., Art. 126 StPO N 45).
6.3 Einordnung für den
vorliegenden Fall
6.3.1 Im
vorliegenden Fall ist evident, dass der Berufungskläger dem Privatkläger 1 angesichts
der durch ihn verursachten Folgen des Vorfalls vom 2. April eine angemessene
Genugtuung schuldet (Art. 47 OR). Indes sind die medizinischen Folgen bei C____
zum jetzigen Zeitpunkt schwer einzuordnen. Er verfügt – wie bereits erwähnt
(vgl. dazu bereits E. 3.3.1, 3.3.2) – offenkundig über eine eher
problematische Persönlichkeitsstruktur, die ihm das Funktionieren im
beruflichen und privaten Alltag erschwert. Überdies war zumindest in der Vergangenheit
offenbar eine Alkohol- bzw. Drogenproblematik vorhanden (vgl. dazu E. 3.7). Es
ist daher schwer abzuschätzen, wie sehr somatische Beschwerden objektivierbar
sind und wie sehr es sich bei den geltend gemachten persistierenden Beschwerden
um psychisch bedingte handelt, die gar nicht kausal zum Tatereignis sind,
sondern mit der vorbestehenden psychischen Konstellation zu tun haben. Darüber
hinaus ist auch fraglich, wie sehr die geltend gemachten Schmerzen Ausdruck von
Aggravationstendenzen sind, was nicht zuletzt auch einen Hinweis auf – wohl
nicht einmal bewusste – Rentenbegehrlichkeiten darstellen würde, nachdem der
Berufungskläger seit mittlerweile zwölf Jahren keiner geregelten Arbeit mehr
nachgeht und sämtliche angekündigten beruflichen Neuausrichtungen oder
Weiterbildungen offenbar gar nie auch nur angepackt hat. Die SUVA kommt denn
auch zum Schluss, die psychogenen Probleme stünden nicht in einem adäquat
kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Unfallereignis, weshalb diesbezügliche
Leistungen entfielen (Akten S. 541). Bezüglich der körperlichen Beschwerden
hält sie am 5. Januar 2017 fest, dass gemäss Untersuchung des Kreisarztes die
bisherige Tätigkeit als [...] zumutbar sei (Akten S. 541) und sprach dem
Berufungskläger lediglich eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer 10 %-Einbusse
zu (Akten S. 542). Auch mit einem (ersten) IV-Gesuch ist der Privatkläger 1 offenbar
gescheitert.
6.3.2 Der
Sachverhalt ist daher – auch weil im Berufungsverfahren keinerlei ergänzenden
Unterlagen eingereicht wurden – nicht liquid, vielmehr bräuchte es insbesondere
zur Klärung der Frage, welche Verletzungsfolgen kausal auf das Ereignis vom 2.
April 2015 zurückzuführen sind, ein Obergutachten, dass die zeitlichen
Kapazitäten des Adhäsionsverfahren nach dem zuvor Referierten jedoch sprengen
würde. Es rechtfertigt sich daher, die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1
dem Grundsatz nach gutzuheissen, bezüglich der Höhe seines Anspruchs den
Geschädigten jedoch auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
7. Beschlagnahmte Gegenstände
7.1 Vorinstanzliches Urteil
Da die
beschlagnahmten Sportschuhe (Verzeichnis 141607 Pos. 1) als Deliktswerkzeug
verwendet wurden, zog das Strafgericht dieselben in Anwendung von Art. 69 Abs.
1 StGB ein (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 25). Der Berufungskläger verlangt,
die Beschlagnahme über die Sportschuhe aufzuheben und diese an ihn zurückzugeben.
7.2 Grundlagen
7.2.1 Das
Gericht verfügt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer
Straftat dienten oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht
wurden, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit
oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung befasst sich
demgemäss mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer
Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter
ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Das Gericht hat im Sinne einer
Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der
Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen,
die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E.
3.3.1; BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4, 6B_279/2011 vom 20.
Juni 2011 E. 4.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 14.2; Baumann, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 69 StGB N 13).
7.2.2 Die
Sicherungseinziehung hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche
Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender
(Wieder)-Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Die Sicherungseinziehung
stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV, SR 101) dar und untersteht daher dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit: Die Einziehung muss vorab zur Erreichung des
Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei
problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip
der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiterreichen, als es der
Sicherungszweck gebietet. Sofern dem Gegenstand die Gefährlichkeit durch
Unbrauchbarmachung bzw. andere Massnahmen genommen werden kann, ist er dem
Inhaber entsprechend «entschärft» zurückzugeben. Schliesslich muss die
Einziehung verhältnismässig im engeren Sinn sein. Zwischen dem Ziel der
Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges
Verhältnis bestehen. Daran kann es fehlen, wenn der Gegenstand (sehr) wertvoll,
die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher
die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung verhältnismässig (BGer
6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4, 6B_279/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.1; AGE
SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 14.2; OGer TG, in: RBOG 2015 Nr. 22 E. 4a; Baumann, a.a.O., Art. 69 StGB N 14).
7.3 Würdigung
Der
Deliktskonnex ist vorliegend offensichtlich. Zudem wurde die Probezeit
hinsichtlich der Freiheits- und der Geldstrafe aufgrund der zumindest in der Vergangenheit
problematischen Impulskontrolle auf drei Jahre festgesetzt (vgl. dazu E. 5.9),
sodass nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheint, dass das Rechtsgut der körperlichen
Unversehrtheit Dritter in Zukunft gefährdet sein könnte. Indes ist die
Einziehung zur Erreichung des Sicherungszwecks offensichtlich nicht geeignet,
kann sich der wirtschaftlich gut integrierte Berufungskläger (vgl. dazu E. 5.9)
doch problemlos neue Sportschuhe beschaffen. Da die Sicherungseinziehung nach
dem zuvor Erwogenen zudem keinen Strafcharakter hat, ist die vom Strafgericht
verfügte Einziehung – auch wenn die Sportschuhe mittlerweile keinen grossen
wirtschaftlichen Wert haben dürften – unverhältnismässig und sind die
beigebrachten Sportschuhe dem Berufungskläger zurückzugeben.
8. Kostenfolgen
8.1 Erstinstanzliche
Verfahrenskosten
8.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).
Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.1.2 Da
A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfacher versuchter schwerer
Körperverletzung (teilweise begangen im nicht entschuldbaren Notwehrexzess) und
Drohung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten von CHF 5'626.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9’000.–.
8.1.3 In
Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO daher
im Umfang von 100 % vorbehalten.
8.2 Kosten des
Rechtsmittelverfahrens
8.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2.2 A____
obsiegt mit seiner Berufung insofern, als dass der Eventualantrag im Rahmen der
Zivilforderungen teilweise gutgeheissen wird und er zudem nur eine reduzierte
Parteientschädigung für die erste Instanz zu bezahlen hat. Darüber hinaus
werden ihm die beschlagnahmten Sportschuhe antragsgemäss zurückgegeben. Bezüglich
der Anschlussberufung des Privatklägers 1 obsiegt er insofern, als dass in
Ziff. 1 der Anklageschrift kein Schuldspruch wegen vollendeter schwerer
Körperverletzung erfolgt. In Bezug auf die Anträge zum Zivilpunkt obsiegt er wiederum
nur teilweise, da der Genugtuungsanspruch des Privatklägers 1 grundsätzlich
gutgeheissen wird, dieser bezüglich der Höhe seines Anspruchs jedoch auf den
Zivilweg verwiesen wird. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 50 % reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.3 Kostentragungspflicht
des Privatklägers 1?
8.3.1 Gemäss
Art. 427 Abs. 1 StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die
durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, dann auferlegt
werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person
freigesprochen wird (lit. a), die Privatklägerschaft die Zivilklage vor
Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (lit. b) oder die
Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (lit. c).
8.3.2 Im
vorliegenden Fall wurde die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 in
Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen. Indes wurde
der Privatkläger 1 bezüglich der Höhe seines Anspruchs auf den Zivilweg
verwiesen. Da er damit mit seinem Antrag im Grundsatz durchgedrungen ist,
besteht keine gesetzliche Grundlage, ihm für das erstinstanzliche- oder das
Rechtsmittelverfahren Kosten aufzuerlegen, wobei es sich bei der entsprechenden
Norm ohnehin um eine Kann-Bestimmung handelt und auch keine ausschliesslich den
Zivilpunkt betreffende Beweisabnahmen erfolgt sind (vgl. dazu Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 427 N 1).
9. Entschädigungen
9.1 Entschädigung des
Opfervertreters
9.1.1 Die
Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person mitunter dann Anspruch
auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie
obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Obsiegen liegt insbesondere auch
dann vor, wenn im Zivilpunkt die Anträge der Privatklägerschaft im Sinne von
Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen werden (Riklin, a.a.O., Art. 433 N 1).
9.1.2 Das
Strafgericht sprach dem sich im Straf- und Zivilpunkt als Privatkläger
konstituierten C____ (Akten S. 225) eine Parteientschädigung zu Lasten des
Berufungsklägers in Höhe des von seinem Vertreter geltend gemachten Aufwands zu
(insgesamt CHF 9'799.15). Da der Privatkläger 1 mit seinen Anträgen
hinsichtlich der Zivilforderung zwar nicht gänzlich, aber doch im Grundsatz
durchdringt, rechtfertigt es sich, die erstinstanzlich zugesprochene
Parteientschädigung um ¼ zu kürzen, sodass dem Privatkläger 1 für die erste
Instanz zu Lasten des Berufungsklägers eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 7’349.35 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen wird.
9.1.3 Da
der vom Vertreter des Privatklägers 1 für das Rechtsmittelverfahren mit seinem
Leistungsausweis vom 24. Februar 2022 geltend gemachte Aufwand von CHF
8’674.95 recht hoch erschien und der Stundenansatz im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege CHF 200.– beträgt (und nicht wie geltend gemacht CHF
280.–), wurde D____ kurz vor der Urteilseröffnung das rechtliche Gehör gewährt.
Er erklärte sich nach kurzer Diskussion mit der pauschalen Festsetzung eines Honorars
von CHF 6'000.– (zuzüglich 3 % Auslagen und MWST) einverstanden (Akten S. 1178).
Da A____ im Rahmen der Anschlussberufung zu ¼ obsiegt (vgl. dazu schon E.
9.1.2), hat er dem Appellationsgericht diesen Betrag im Umfang von 3/4
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
9.2 Entschädigung des
amtlichen Verteidigers
9.2.1 Dem
amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 3 ½ Stunden für die heutige
Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet (Fotokopien
werden im Rahmen der amtlichen Verteidigung praxisgemäss bloss mit CHF 0.25 pro
Seite vergütet [AGE SB.2019.78 vom 2. Dezember 2021 E. 5.1, SB.2018.68 vom 21. September
2020 E. 9.3]). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
9.2.2 Da
A____ im Berufungsverfahren zu rund der Hälfte obsiegt bzw. unterliegt (vgl.
dazu E. 8.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines
amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des
zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Strafdreiergerichts vom 9. Januar
2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Absehen von einer Landesverweisung;
-
Verweisung der unbezifferten Forderung von E____ auf den Zivilweg;
-
Aufhebung der Beschlagnahme betreffend Trainingsjacke und -hose
(Verzeichnis 141607 Pos. 2 und 3);
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung
und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung von C____ – der mehrfachen
versuchten schweren Körperverletzung, teilweise begangen im nicht
entschuldbaren Notwehrexzess, sowie der Drohung schuldig erklärt und verurteilt
zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 3. bis 9. Mai 2018 (6 Tage), mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 122 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 sowie 16 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44
Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die Genugtuungsforderung von C____ wird in Anwendung
von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen,
bezüglich der Höhe seines Anspruchs wird der Geschädigte jedoch auf den
Zivilweg verwiesen.
Die beigebrachten Sportschuhe (Verzeichnis 141607 Pos.
1) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben.
A____ trägt die Kosten von CHF 5‘626.20 und eine
Urteilsgebühr von CHF 9’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
C____ wird für die erste Instanz gemäss Art. 433 Abs.
1 StPO zu Lasten von A____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 7’349.35
(inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
Dem Vertreter von C____ im Kostenerlass, D____, wird
in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar
von CHF 6’655.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag im Umfang von 3/4
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt
Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 8‘644.50 und ein Auslagenersatz von CHF 100.80,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 673.40 (7,7 % auf CHF 8‘745.30),
somit total CHF 9‘418.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatkläger 1 (nur Sachverhalt, Erwägungen 2-3, 5-6, 8-9, Dispositiv)
-
Privatkläger 2 (nur Sachverhalt, Erwägungen 4-5, 7-9, Dispositiv)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).