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Entscheid

SB.2020.74

mehrfache versuchte schwere Körperverletzung und Drohung

25. Februar 2022Deutsch87 min

ausnahmsweise abgesehen. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger zu CHF 8'000.‒

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.74

URTEIL

vom 25.

Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.

Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb.

[...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

C____

Anschlussberufungskläger

vertreten durch D____, Privatkläger

1

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger 2

E____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 9. Januar 2020 (SG.2019.188)

betreffend mehrfache versuchte

schwere Körperverletzung und Drohung

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. 2

Sachverhalt 3

Erwägungen. 5

1. Formelles. 5

1.1 Legitimation.. 5

1.2 Kognition.. 5

1.3 Teilrechtskraft 5

2. Vorbemerkung. 6

3. Vorfall

vom 2. April 2015 (AS Ziff. 1) 6

3.1 Ausgangslage. 6

3.2 Objektiv

Erstelltes. 6

3.3 Die

Beteiligten.. 7

3.4 Aussagen

des Privatklägers 1. 9

3.5 Aussagen

des Berufungsklägers. 9

3.6 Aussagen

H____. 12

3.7 Aussagen

I____. 12

3.8 Würdigung. 13

3.9 Rechtliches:

Tatbestandsmässigkeit 14

3.10 Rechtliches:

Notwehrhandlung?. 17

3.11 Ergebnis. 18

4. Vorfall

vom 3. Mai 2018 (AS Ziff. 2) 19

4.1 Ausgangslage. 19

4.2 Aussagen

des Berufungsklägers. 20

4.3 Aussagen

des Privatklägers 2. 21

4.4 Aussagen

G____. 21

4.5 Aussagen

F____. 22

4.6 Aussagen

K____. 22

4.7 Aussagen

J____. 23

4.8 Aussagen

L____. 23

4.9 Würdigung. 24

4.10 Rechtliches:

Tatbestandsmässigkeit 26

4.11 Rechtliches:

Notwehr bzw. Notwehrexzess?. 27

5. Strafzumessung. 30

5.1 Grundlagen.. 30

5.2 Ausgangslage,

systematisches Vorgehen.. 30

5.3 Strafart 31

5.4 Einsatzstrafe

für das abstrakt schwerste Delikt (AS Ziff. 2) 31

5.5 Asperation

mit der versuchten schweren Körperverletzung in AS Ziff. 1. 33

5.6 Mit

Geldstrafe zu ahndende Drohung. 34

5.7 Persönliche

Verhältnisse. 34

5.8 Lange

Verfahrensdauer 34

5.9 Modalitäten

des Vollzugs. 35

6. Zivilforderungen

(hinsichtlich Ziff. 1 der Anklageschrift) 35

6.1 Überblick

über die verfügbaren medizinischen Unterlagen. 35

6.2 Gesetzliche

Grundlagen.. 37

6.3 Einordnung

für den vorliegenden Fall 37

7. Beschlagnahmte

Gegenstände. 38

7.1 Vorinstanzliches

Urteil 38

7.2 Grundlagen.. 38

7.3 Würdigung. 39

8. Kostenfolgen.. 39

8.1 Erstinstanzliche

Verfahrenskosten. 39

8.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens. 40

8.3 Kostentragungspflicht

des Privatklägers 1?. 40

9. Entschädigungen. 41

9.1 Entschädigung

des Opfervertreters. 41

9.2 Entschädigung

des amtlichen Verteidigers. 42

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 9. Januar 2020 wurde A____ (Berufungskläger) der

mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie der Drohung schuldig

erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt (unter

Einrechnung von sechs Tagen Untersuchungshaft), davon 21 Monate mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren. Von einer

Landesverweisung wurde wegen eines schweren persönlichen Härtefalls

ausnahmsweise abgesehen. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger zu CHF 8'000.‒

Genugtuung an C____ (Privatkläger 1) verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung in

Höhe von CHF 12'000.‒ wurde hingegen ab- und die unbezifferte

Zivilforderung von E____ (Privatkläger 2) auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde

der beschlagnahmte Trainingsanzug (Position 2 und 3 des Verzeichnisses 141607) unter

Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückgegeben. Indes wurden

die ebenfalls beigebrachten Sportschuhe eingezogen (Position 1 des

Verzeichnisses 141607). Im Übrigen wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten in

Höhe von CHF 5‘626.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9’000.– auferlegt und dem

Opfervertreter des Privatklägers 1 zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 9’799.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen)

zugesprochen. Ferner ist der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt

aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Der

Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 13. Januar 2020

Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 25. August 2020 Berufung erklärt und

dieselbe mit Schreiben vom 4. Januar 2021 begründet. Es wird beantragt, es sei

das vorinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, als dass der Berufungskläger

von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und der

Drohung freigesprochen wird (Ziff. 1). Zudem sei die Zivilforderung des

Privatklägers 1 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen und es

sei Letzterem keine Parteientschädigung zu Lasten des Berufungsklägers zuzusprechen

(Ziff. 2). Darüber hinaus seien A____ sämtliche beschlagnahmten Gegenstände zurückzugeben

(Ziff. 3) und ihm auch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Ziff. 4). Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sei festzustellen, dass der Berufungskläger keine

Verfahrenskosten und Parteientschädigungen zurückzuzahlen habe und demzufolge

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht anwendbar

sei (Ziff. 5). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Staates (Ziff. 7). Der Privatkläger 1 beantragt, die Berufung

vollumfänglich unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft ersucht

ebenfalls um Abweisung der Berufung.

In der

Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung ist zudem seitens A____ beantragt

worden, F____ und G____ als Zeugen in die Hauptverhandlung zu laden. Die beiden

Beweisanträge sind mit begründeter Verfügung der instruierenden

Appellationsgerichtspräsidentin vom 30. November 2021 vorbehältlich eines

anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag

abgelehnt worden.

Der Privatkläger

1 (mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 25. September 2020 wurde diesem die

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren gewährt),

vertreten durch D____, hat mit Schreiben vom 22. September 2020

Anschlussberufung erklärt und dieselbe am 5. Januar 2021 begründet. Er

beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil abzuändern und der Berufungskläger

gemäss Anklage schuldig zu sprechen (Ziff. 2a). Zudem sei der Berufungskläger

zu verurteilen, ihm eine Genugtuung von CHF 20'000.‒ (Ziff. 2b) und eine

Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 8'674.95 zu

bezahlen (eventualiter sei die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu

bezahlen [Ziff. 3]). Der Berufungskläger beantragt, die Anschlussberufung

unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Privatklägers 1 abzuweisen. Die

Staatsanwaltschaft ersucht ebenfalls um Abweisung.

In der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Februar 2022 wurde der Berufungskläger

befragt (der Privatkläger 1 wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 22.

Februar 2022 in Anwendung von Art. 338 Abs. 1 und 405 Abs. 2 StPO antragsgemäss

von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert). Anschliessend

gelangten der amtliche Verteidiger, der unentgeltliche Vertreter des

Privatklägers 1 und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag (der

fakultative geladene Privatkläger 2 ist nicht erschienen). Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz

‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398

Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,

mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend

der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts. Sowohl der Berufungskläger als auch der Privatkläger

1.

sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes

Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 bzw. Art. 400

Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Berufung bzw. der Anschlussberufung legitimiert

sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Das

Absehen von einer Landesverweisung, die Verweisung der unbezifferten

Zivilforderung des Privatklägers 2 auf den Zivilweg, die Aufhebung der

Beschlagnahme betreffend Trainingsjacke und -hose (Verzeichnis 141607 Pos. 2

und 3) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in

Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

2.

Vorbemerkung

Anlässlich der

heutigen Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger darauf verzichtet, die in

der Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung gestellten und seitens der

Verfahrensleitung mit begründeter Verfügung vom 30. November 2021 abgelehnten

Beweisanträge (Befragung von F____ und G____ als Zeugen) zu Handen des Gerichts

zu wiederholen (Akten S. 1173). Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen

sich daher.

3.

Vorfall vom 2. April

2015.

(AS Ziff. 1)

3.1

Ausgangslage

3.1.1

Der

Berufungskläger war seit dem Jahr 2010 bei einer [...] angestellt, wurde später

[...]. Mit damals [...] Jahren soll er auf seinen [...]-jährigen Mitarbeiter C____

losgegangen sein, weil dieser massiv unpünktlich war und dem Berufungskläger dann

– als dieser ihn ermahnte – noch frech geantwortet haben soll («du Depp»). A____

soll den Privatkläger 1 gegen verschiedene Möbelstücke im Büro gestossen und

ihn dann schwungvoll auf den Boden geworfen haben. Dort soll er ihn mit den Händen

und einem Knie gegen das Brustbein fixiert und ihm mit «Umbringen bzw. Kaltmachen»

– die beiden beleidigten sich auch gegenseitig – gedroht haben.

3.1.2

Der

Berufungskläger erstattete am 29. Juni 2015 – nachdem er vom

Strafverfahren gegen seine Person Kenntnis erhalten hatte – seinerseits

«Gegenanzeige» gegen den Privatkläger 1 (Akten S. 287 ff.). Dieser wurde mit

Strafbefehl vom 12. November 2015 wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten zum

Nachteil des Berufungsklägers zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe in Höhe

von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse in Höhe von CHF 300.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Auf einen Vorstrafenvollzug wurde verzichtet (C____ wurde indessen verwarnt und

die Probezeit von drei Jahren um ein Jahr verlängert). Gegen den Strafbefehl

erhob der Privatkläger 1 Einsprache (Akten S. 796 ff.).

3.2

Objektiv Erstelltes

3.2.1

Im

Anschluss an den Vorfall vom 2. April 2015 begab sich der Privatkläger 1 umgehend

zu seinem Hausarzt in [...], der ihn nach einer Zunahme der Schmerzen ins [...]

weiterverwies (Akten S. 250, 382). Dort wurde als Hauptdiagnose eine

mehrfragmentäre, nicht wesentlich dislozierte laterale Claviculafraktur

[Schlüsselbeinbruch] links diagnostiziert (Akten S. 233 f.) und es wurden Fotos

der Schürfverletzungen gemacht (Akten S. 235 f., 256). Im Bericht des [...] vom

22.

Mai 2015 werden als Diagnosen zusätzlich eine Thoraxkontusion

[Thoraxprellung] rechts und eine contusio capitis [Schädelprellung] rechts

aufgeführt (Akten S. 254).

3.2.2

Das

Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) hat in seinem Gut-achten

vom 20. Februar 2017 gestützt auf die diversen aktenkundigen Krankenunterlagen

festgehalten, die Schürfungen linksseitig an der Stirn sowie am linken

Scheitelbein seien Folgen einer tangential einwirkenden, stumpfen Gewalt, die

vom Anschlagen an Gegenständen hervorgerufen werden könnten; ein Sturz als

Ursache sei unwahrscheinlich, weil die Verletzungen oberhalb der gedachten

«Hutkrempenlinie» lägen (Akten S. 557; entgegen der Ansicht des Berufungsklägers

bezog sich die Aussage der Sachverständigen, die Fotodokumentationen sei

qualitativ mangelhaft, «nur» auf die in casu vernachlässigbaren

Schürfverletzungen [Akten S. 1097 f.]). Der Schlüsselbeinbruch könnte – so die

Gutachter – zwar auch durch ein Anschlagen der Schulter an einem Gegenstand

entstanden sein, jedoch sei die wahrscheinlichere Ursache ein Sturz auf die

Schulter, der mit einer gewissen Krafteinwirkung erfolgte. Eine unmittelbare

Lebensgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden (Akten S. 556 f.).

3.2.3

Der

erlittene Schlüsselbeinbruch heilte nach einer konservativen Therapie nicht

aus, sodass nach sechs Monaten noch ein Bruchspalt (sog. «Pseudoarthrose»)

erhalten blieb, der dem Privatkläger 1 Schmerzen bereitete und zu Bewegungseinschränkungen

führte (C____ war vom 2. April 2015 bis mindestens zum 26. Oktober 2016 zu

100.

% arbeitsunfähig). Auch nach zwei Operationen hatte er – nachdem über ein

Jahr seit dem zur Diskussion stehenden Vorfall vergangen war – noch immer Schmerzen.

Diese Situation stellt gemäss den behandelnden Ärzten jedoch den Endzustand dar

(Akten S. 233 ff.). Entsprechend wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

für den von ihm bis dahin ausgeübten Beruf attestiert (Akten S. 233 ff.,

334, 422, 915 f.). Bei der Pseudoarthrose handelt es sich gemäss IRM um eine

Komplikation mit einer Wahrscheinlichkeitsrate von am ehesten 5-10 %. Es könne

daher nicht von einer «unvorhersehbaren» Komplikation gesprochen werden. Jedoch

zeige nur etwa jeder siebte betroffene Patient dann auch ein klinisch

auffälliges Erscheinungsbild mit weiterem Therapiebedarf (Akten S. 557 f.; vgl.

dazu im Rahmen der Zivilforderung E. 6).

3.2.4

Fest

steht sodann, dass das Grössen- und Kräfteverhältnis der beiden Kontrahenten

recht ungleich war: Der Privatkläger 1 gibt an, er sei 1.68 Meter gross und

wiege 58 Kilogramm. Den Berufungskläger beschreibt er als «sau Maschine»,

mindestens 1.85 Meter gross und schätzungsweise um die 90 Kilogramm schwer, was

sich als haargenau zutreffend erweist (Akten S. 258, 262 f., 277). Auch hatte

der Berufungskläger [...]- ([...]) und etwas [...]-Erfahrung (Akten S. 278,

1175). Er bestreitet seine körperlichen und kämpferischen Vorteile denn auch

nicht (Akten S. 278).

3.3

Die Beteiligten

3.3.1

Weiter

ergibt sich aus den Akten, dass es sich bei den Involvierten offenbar um

Menschen mit einem eher konfliktfördernden Auftreten handelt. Bei C____ scheint

es ein überdauerndes Lebensmuster zu sein, für seine eigenen Unzulänglichkeiten

andere Umstände oder Menschen verantwortlich zu machen. Am Abbruch der [...]-Lehre

waren angeblich Allergien oder aber die Trennung seiner Eltern (welche

erfolgte, als er 15-jährig war und ihn psychisch gar nicht verletzt habe; Akten

S. 342, 520) schuld. An einer früheren fristlosen Kündigung der Umstand, dass

er wegen Beziehungsstreitigkeiten nicht mehr produktiv gewesen (Akten S. 345)

oder aber, dass die Stelle abgebaut worden sei (Akten S. 520). Am

Zerwürfnis mit dem Berufungskläger trage ausschliesslich dieser die

Verantwortung (Akten S. 238 ff, 911 ff.). Auch betreffend die verschiedenen

Therapeutinnen und Therapeuten, die der Berufungskläger aufgesucht hat, beklagt

er sich über «schlechte Erfahrungen» und nimmt wiederholte Wechsel nach kurzer

Zeit vor (Akten S. 379, 419, 521). Demgemäss äussert der Privatkläger 1 gegenüber

dem Psychiater, den er vom 11. August bis 22. Dezember 2015 aufgesucht hat,

dass er schon ein paar Mal den Job verloren habe, weil er «das Maul

aufgerissen» habe (Akten S. 361) sowie, dass er keine Freunde mehr habe und

«mit seiner egoistischen, provokativen Art viele Leute verletzt» habe (Akten S.

362).

3.3.2

Im

vorliegenden Kontext zeigt sich auch, dass der Privatkläger 1 offenkundig ein

Problem mit Autoritäten hat (Akten S. 239). Er spricht davon, wie er alles

richtig (und besser als der Berufungskläger) gemacht habe, obwohl er selbst nach

langer Arbeitslosigkeit noch in der Probezeit war, während der Berufungskläger

ein langjähriger und geschätzter Mitarbeiter der Firma war (Akten S. 241, 275,

306.

f.). Es wurde ihm nach dem Vorfall denn auch umgehend gekündigt (Akten S.

259), wobei den Berufungskläger dasselbe Schicksal ereilte (Akten S. 260, 275).

Augenfällig wird das Verhalten auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, aus

der seitenlange Schilderungen des Privatklägers 1 protokolliert sind (Akten S.

914.

ff.), in welchen er sich als Opfer äusserer Umstände darstellt, dem mit dem

Verlust der Arbeitsstelle (vor fünf Jahren) gröbstes Unrecht angetan wurde, unter

welchem er nach wie vor jeden Tag leide. Zugleich will er selbst zu jeder Zeit

alles richtig gemacht und sich stets korrekt verhalten haben. Selbst als ihn

dann die Vorrichterin auf andere Eindrücke hinweist (etwa, dass er gemäss

eigenen Aussagen den Berufungskläger als «Arschloch» betitelt hat, zeigt er

nicht die geringste Einsicht, sondern findet auch hierfür noch eine wortreiche

Erklärung (Akten S. 917 f.).

3.3.3

Ähnlich

offenbart auch der Berufungskläger mit seinen Sachverhaltsschilderungen ein rechthaberisches

und zuweilen überhebliches Auftreten, was sich in seiner Selbstdarstellung im

Übrigen auch in anderen Bereichen widerspiegelt und mit der Wahrnehmung durch

Dritte korrespondiert (Akten S. 605, 624, 645; vgl. dazu auch E. 4.1.3). Genau

wie beim Privatkläger 1 sind es auch beim Berufungskläger jeweils äussere

Umstände oder andere Menschen, die er für einen Misserfolg oder einen

Rückschlag verantwortlich macht. So war es etwa nicht seine Schuld, dass er die

Lehrabschlussprüfung wiederholen musste; ebenso wie es nicht seine Schuld war,

dass er den Abschluss als [...] – zumindest im ersten Anlauf – nicht schaffte

(Akten S. 903 ff., 1173 f.; vgl. dazu auch E. 5.7.1). Er bezeichnet sich

vor erster Instanz als «zielstrebiger junger Mann» (Akten S. 903 [damals [...]-jährig])

und gefällt sich in der Rolle eines verantwortungs- und pflichtbewussten Chefs

(Akten S. 906 ff.).

3.4

Aussagen

des Privatklägers 1

3.4.1

Der

Privatkläger 1 berichtet an seiner ersten Einvernahme (rund zwei Monate nach

dem Vorfall) freimütig darüber, dass er den Berufungskläger am Telefon schon einmal

als «Arschloch» bezeichnet habe (Akten S. 239). In Bezug auf das Geschehen am

Tattag sucht er zunächst abwegige Ausreden, weshalb es nicht so schlimm gewesen

sei, dass er 30 Minuten zu spät zur Arbeit gekommen war und noch dazu einen

Termin um 07.00 Uhr vergessen hatte. Obwohl er wahrnahm, dass der

Berufungskläger «kurz vor einer Explosion» stand, bezeichnete er diesen (der

aggressiv, aber nicht beschimpfend-primitiv aufgetreten sei) als «Depp» (Akten

S. 240). Das sei dann der Auslöser für die körperliche Auseinandersetzung gewesen:

«Es war so, wie wenn man auf einen roten Knopf drückt. Er hat mich so durchs

Büro geprügelt, dass ich froh sein kann, dass ich keinen Folgeschaden

davongetragen habe» (Akten S. 241). Die einzelnen Gewalttätigkeiten schildert

er recht anschaulich: Der Berufungskläger habe ihn von hinten auf Brusthöhe

gepackt und ihn gestossen «gegen alles, was da stand» (Fensterrahmen mit Griff,

Kühlschrank, Tisch, Tresor), aber nicht geschlagen, indessen ganz am Schluss

«wie bei einem Judowurf zu Boden gebracht», dabei habe er sich wohl das

Schlüsselbein gebrochen (Akten S. 242, 264). Die Wunde am Kopf stamme wohl von

einem scharfen, spitzen Gegenstand (Akten S. 256, 264). Auch die Drohung (er

sei ein «kleiner Wixer» und der Berufungskläger werde ihn umbringen) schildert

er (Akten S. 242 f.).

3.4.2

An

der Konfrontationseinvernahme (indirekte Konfrontation) mit dem Berufungskläger

schildert der Privatkläger 1 den Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung in

allen wesentlichen Punkten gleich wie zuvor, wenn auch etwas beschönigend

hinsichtlich eigener Anteile. Er will nun den Ausdruck «du Depp» nur noch «aus

Reflex» benutzt haben. Einen Widerspruch gibt es zwischen seinen (ersten und

zweiten) Aussagen und dem Polizeirapport. Dort hatte er deutlich zu Protokoll

gegeben, der Berufungskläger sei von vorne auf ihn zugekommen, habe nach ihm

gegriffen, ihn festgehalten und ihn dann gegen den Kühlschrank, die Tischplatte

und den Tresor sowie zuletzt auf den Boden geworfen (Akten S. 219). Er wird mit

diesem Widerspruch konfrontiert und kann ihn nicht erklären («ganz ehrlich

gesagt weiss ich das nicht») und bleibt mehr oder weniger bei seiner aktuellen

Version (Akten S. 315 f.).

3.4.3

Auch

vor erster Instanz – knapp fünf Jahre nach dem Ereignis – schildert der

Privatkläger 1 das Erlebte übereinstimmend mit seinen früheren Aussagen. Das

Wort «Depp» sei ihm «rausgerutscht, weil ich so geladen war ab seinem Getue»,

und «im nächsten Moment machte es «Zäck-Bumm» und landete Kopf voran in Tisch

und Fensterrahmen». Der Berufungskläger habe ihm dann auch noch gedroht und ihn

«dabei gegen den Tresor gedrückt, hat mich auf den Boden runtergetätscht und

mir mit Mord und Tod gedroht» (Akten S. 911). Auf die Frage, ob er nochmals

beschreiben könne, gegen welche Gegenstände er gestossen worden sei, gab er zu

Protokoll: «Ich weiss nur noch: Tisch, Fensterkante, Tresor, Kühlschrank.

Einfach Querbeet durchs Material: Bumm, bumm, bumm und dann auf den Boden»

(Akten S. 912). Auf die Frage, wie der Berufungskläger ihn gepackt habe,

meint er: «Von hinten» (Akten S. 912). Die Beschimpfung des Berufungsklägers

als «Hurensohn» bestreitet er weiterhin: «Das würde ich nie sagen. Erstens ist

er mein Vorgesetzter, und zweitens, wenn man so einem Typ dieses Wort sagt,

kriegt man zu 100 % aufs Maul. Das würde ich nie machen» (Akten S. 913).

3.5

Aussagen des Berufungsklägers

3.5.1

3.5.1.1

Der

Berufungskläger schildert den Sachverhalt anlässlich seiner Einvernahme vom 23.

Juni 2015 anders und macht Notwehr geltend. Seine ausschweifenden Schilderungen

über das Verhalten des Privatklägers 1 ihm gegenüber und über die gesamten

Umstände bei der damaligen Arbeit (Akten S. 272 ff.) sind glaubhaft und decken

sich mit dem Bild eines rechthaberischen und distanzlosen Mitarbeiters, das C____

von sich selbst (wohl eher unfreiwillig) abgegeben hat (vgl. dazu schon E.

3.3.1

und 3.3.2). Immerhin betont der Berufungskläger auch sehr wohlwollend,

dass ihm der Privatkläger 1 einen privat gegebenen Vorschuss von CHF 100.– nach

Erhalt des Lohnes umgehend und ohne Aufforderung zurückbezahlt habe (Akten S. 272).

3.5.1.2

Das

eigentliche Tatgeschehen soll nach Darstellung des Berufungsklägers vom

Privatkläger 1 ausgegangen sein. Dieser habe ihn [den Berufungskläger] und auch

seine Mutter beleidigt und ihn dann «geschupft» und ins Gesicht gefasst, sei

erneut auf ihn zugekommen und erst hierauf habe er ihn gepackt und an den

Kühlschrank gestossen. Er habe dann selbst eine Faust an den Kiefer erhalten,

die ihn aber nicht richtig getroffen habe, weil er sich «mit der Schulter etwas

wehren konnte» (Akten S. 275). Als der Privatkläger 1 wieder «gegen» ihn

gekommen sei, habe er ihn zu Boden gebracht und gedrückt, aber «sicher nicht

geschlagen», sondern nur festgehalten und ihm gesagt, er solle aufhören (Akten

S. 274 f., 278). Er habe Angst gehabt, dass der Privatkläger 1 mit einem

Gegenstand auf ihn losgehen könnte, wenn er ihn loslasse – etwa herumliegendes

Werkzeug – und sei daher direkt zur Türe und aus dem Büro hinausgegangen. Er

sei durcheinander und voller Blut gewesen (Akten S. 275).

3.5.2

An

der Konfrontationseinvernahme (indirekte Konfrontation) schildert der

Berufungskläger das Kerngeschehen ab dem Zeitpunkt, ab welchem es zu

Handgreiflichkeiten gekommen ist, teils abweichend. Nun soll der Privatkläger 1

den Berufungskläger am Hals gepackt haben, was dieser «ein wenig lustig

gefunden» habe (Akten S. 310). Auf Rückfrage dementiert er dies und

beginnt sich zu rechtfertigen (Akten S. 311). Dann habe C____ noch

versucht, ihm einen Faustschlag gegen den Kiefer zu geben, «aber keinen

richtigen. Und dann lagen da noch Gegenstände wie Teppichmesser und Wasserwaage

rum» (Akten S. 310). Weil er sich bedroht gefühlt habe und der Privatkläger 1 weiter

auf ihn habe einschlagen wollen, habe er diesen dann zu Boden gebracht (Akten

S. 310). Er selbst sei auch zu Boden gegangen (Akten S. 313). C____

bestätigt dann (spontan), dass der Berufungskläger ihn nicht geschlagen habe

(Akten S. 313). Die beiden sind sich alsdann uneins, ob der Privatkläger 1 etwas

in der Hand gehalten hat, was dieser bestreitet und der Berufungskläger auf

Rückfrage behauptet (an der ersten Einvernahme hatte er dies noch nicht erwähnt

[Akten S. 312, 315]). Er meint aber, es könne sich um das Arbeitstelefon gehandelt

haben (Akten S. 312).

3.5.3

An

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weist der Berufungskläger (wohl zu Recht;

vgl. dazu E. 3.3.2) darauf hin, dass der Privatkläger 1 «ein Autoritätsproblem»

gehabt habe. Ansonsten meint er – nach Ausschweifungen und der präsidialen

Bitte um konkrete Angaben – er könne sich nicht mehr so genau erinnern, wisse

nur noch, dass er sich gewehrt habe. Die Eskalation beschreibt er dann ähnlich

wie bisher, aber doch hinsichtlich der gewählten Schimpfworte mit nicht

unerheblichen Abweichungen («was ficksch mi so früeh am Morge a?»,

«Vollhurenschlampe»). Den (angeblichen) Angriff des Privatklägers 1 beschreibt

er nun so, dass Letzterer ihn «an der Gurgel gepackt» und ihm «eine abgedrückt»

habe. Er selbst habe Angst gehabt wegen der herumliegenden Gegenstände (Brecheisen,

Wasserwaage, Teppichmesser). «Und als er mich dann an der Gurgel packte, habe

ich ihm im Handgemenge... ich wollte das nicht. Ich bedaure das sehr schwer»

(Akten S. 907). C____ habe ihm den Weg versperrt, indem er bei der Türe

gestanden sei; sonst wäre er [der Berufungskläger] einfach hinausgegangen

(Akten S. 908). Auf die Frage, ob er nicht bestreite, den Privatkläger 1 gegen

mehrere Gegenstände – Fensterrahmen, Kühlschrank, Tischplatte, Tresor –

geschlagen zu haben, schweift er zuerst ab. Auf Nachhaken meint er: «Ich kann

mich nicht erinnern. Es war ein Handgemenge, ich sage... Wissen Sie, dass er

ein Drogenproblem hatte? Wer sagt denn, dass er sich diese Verletzungen nicht

selber zugefügt hat?» (Akten S. 908). Und auf Vorhalt der Kopfverletzungen:

«Nein, nein... Er ist auf mich... Ich habe mich nur gewehrt im Handgemenge. Er

hatte mich an der Gurgel gepackt, vielleicht ist er auch gestolpert, aber ich

kann mich nicht richtig erinnern. Ich habe mich hauptsächlich gewehrt. Ich

wollte das nie machen» (Akten S. 908). Auf die Frage, ob er ihn dann am Boden

mit dem Knie gegen das Brustbein fixiert habe: «Nein, meine Knie waren auf der

anderen Seite am Boden. Ich kann mich nicht erinnern» (Akten S. 909). Die

Drohungen bestreitet er ganz (Akten S. 909).

3.5.4

In

der Berufungsverhandlung gab A____ zu Protokoll, der Vorfall sei schon sehr

lange her, er wisse nicht mehr detailliert Bescheid. Er wolle den Vorfall sowieso

hinter sich lassen und sich weiterbilden. Was er noch wisse sei, dass der

Privatkläger 1 zu spät zur Arbeit kam und seine Pflichten nicht erfüllt habe.

Auf jeden Fall habe C____ ihn initial angegriffen. Er selber habe seine Hände

hochgenommen, rausgehen und sich nicht auf Diskussionen einlassen wollen, da er

gemerkt habe, dass es «heiss» werde. Der Privatkläger 1 sei aber handgreiflich

geworden und habe versucht – so seine Erinnerung – ihn zu schlagen. Er habe den

Privatkläger 1 nicht geschlagen und auch nicht durch das Büro «geschossen». Er

habe C____ zwar am Boden fixiert, aber nicht auf der Brust, sondern nebendran.

Todesdrohungen habe er keine ausgestossen (Akten S. 1175 f.).

3.6

Aussagen H____

H____ war Mieter

im zweiten Stock desjenigen Hauses, in welchem im Erdgeschoss der zur

Diskussion stehende Streit stattfand. Er kannte den Berufungskläger seit gut einem

Jahr und hatte ihn vor 15-20 Jahren schon beim Kampfsport gesehen (Akten S.

285). Er wurde als Auskunftsperson befragt (Akten S. 285 ff.). Er sah keine

Tätlichkeiten, nahm nur einen lauten verbalen Streit wahr. Er hörte unter

anderem das Wort «Hurensohn», das der Privatkläger 1 zum Berufungskläger gesagt

haben soll, sowie, dass dieser danach weiterfluchte, während der

Berufungskläger ihn aufforderte, sich zu beruhigen und leiser zu sein, wegen

den Mietern (Akten S. 285). C____ bestreitet, dieses Wort benutzt zu haben

(Akten S. 295, 315). H____ und der Berufungskläger würden sich ausserdem kennen;

H____ sei öfters beim Berufungskläger im Büro und die beiden sprächen in ihrer

Sprache, welche er [der Privatkläger 1] nicht verstehe (Akten S. 295).

3.7

Aussagen I____

I____ war zur

Tatzeit der Chef der beiden Beteiligten. An der Konfrontationseinvernahme vom

2.

November 2017 (Akten S. 296 ff.) erklärt er, dass er zur Zeit der

Auseinandersetzung in den Ferien weilte und daher nichts dazu sagen könne. Er

habe aber danach einen Anruf des Berufungsklägers bekommen, der von Chaos

sprach und davon, dass «sie aufeinander losgegangen seien» und er sich habe

wehren müssen (Akten S. 297). Er schildert den Berufungskläger als sehr guten

Mitarbeiter, sehr zuverlässig, genau, diszipliniert und auch engagiert mit

guter Eigeninitiative (Akten S. 298). Auch mit dem Privatkläger 1 sei er sehr

zufrieden. Freundlich, gut angesehen bei den Kunden – «auch wegen der Sprache» –

er habe «ein gutes Gefühl» gehabt bei ihm (Akten S. 298). Er bestätigt – erst

auf Rückfrage – dass dieser sich bei ihm mehrmals über die Art des

Berufungsklägers beklagt habe. Auch erst auf Nachfrage bestätigt er, dass er C____

von früher her kenne und lässt zumindest anklingen, dass Letzterer allenfalls

ein Alkohol- oder Drogenproblem hat bzw. hatte (Akten S. 301), wobei eine

ausgeprägte Alkoholproblematik (in der Vergangenheit) und auch eine früherer Cannabis-Konsum

aus diversen ärztlichen Berichten hervorgeht (Akten S. 345, 360, 374).

3.8

Würdigung

3.8.1

Die

objektiven Beweismittel und Indizien (medizinische Befunde [vgl. dazu E. 3.2.1-3.2.3],

Kräfteverhältnis der beiden Involvierten [vgl. dazu E. 3.2.4],

Kampfsporterfahrung des Berufungsklägers [vgl. dazu E. 3.2.4] und

Persönlichkeitsadäquanz eines solch aggressiven Ausbruchs nach vorangegangener

Provokation bzw. einer vorgängigen Meinungsverschiedenheit [vgl. dazu

nachfolgend E. 4]) sprechen bereits dafür, dass sich der Sachverhalt wie

angeklagt zugetragen hat. Die Aussagen von H____ widerlegen dies – wie die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 13 f.) –

nicht, da er den wesentlichen Teil des Tatgeschehens gar nicht wahrgenommen

hat. Es wäre etwa gut denkbar, dass er den Zeitpunkt beschreibt, bevor es zum

Ausbruch des Berufungsklägers kam. Es leuchtet daher entgegen der Ansicht von A____

auch nicht ein, inwiefern die von H____ erwähnte Aufforderung des

Berufungsklägers, sich wegen den Mietern zu beruhigen bzw. leiser zu sein,

gegen den angeklagten Sachverhalt sprechen sollte (so aber Akten S. 1169 f.).

3.8.2

Als

erstellt gelten kann der Sachverhalt mit den überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts,

auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 11

ff.), auch aufgrund einer Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen der beiden

Involvierten. Während die Depositionen des Privatklägers 1 nahezu alle

Realkriterien erfüllen – bemerkenswert insbesondere die Konstanz und die

Selbstbelastung – trifft dies für die Schilderungen des Berufungsklägers

entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1095 f., 1168 f.) überhaupt nicht zu. Nicht

nur mangelt es ihnen an Konstanz in zentralen Punkten (vgl. dazu auch sogleich

E. 3.8.3). Es fällt auch ein massiver Unterschied auf in der Qualität der

überaus ausführlichen und lebendigen Schilderungen der gesamten Vorgeschichte

und Umstände – hier vermag sich der Berufungskläger selbst nach fünf Jahren

noch an alle Einzelheiten zu erinnern – und der auch heute sehr dürftig bzw. farblos

ausgefallenen Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen. Was dieses anbetrifft,

sagt er lediglich in wenigen knappen Sätzen, wie ihn der Privatkläger 1 angegriffen

und wie er selbst sich gewehrt habe und vertieft seine Schilderungen auch auf

Rückfrage nicht, sondern wiederholt praktisch denselben Wortlaut, macht

fehlende Erinnerung geltend oder schweift ab. Schliesslich erscheint die

Verwendung des Ausdrucks «Depp» vor dem Hintergrund der Persönlichkeit (vgl. dazu

E. 3.3.1, 5.7.1) auch adäquat, zumal der Privatkläger 1 ausgesagt, dass wenn

man so einen Typen wie den Berufungskläger als «Hurensohn» betitle, man zu 100 %

aufs Maul kriege (Akten S. 913).

3.8.3

Soweit

der Berufungskläger seine damalige Befürchtung geltend macht, der Privatkläger

1.

hätte herumliegende Gegenstände für einen körperlichen Angriff verwenden

können, ist er mangels Glaubhaftigkeit der entsprechenden Depositionen

(insbesondere mangelhafte Konsistenz) ebenfalls nicht zu hören. So gab er diesbezüglich

in seiner ersten Einvernahme unspezifisch zu Protokoll, er habe Angst gehabt,

dass der Privatkläger 1 mit einem Gegenstand, zum Beispiel Werkzeug, auf ihn

losgehen könnte (Akten S. 275). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme wollte

er sich dann sicher sein, dass der Privatkläger 1 etwas in der Hand gehalten

hat, allenfalls sein Arbeitstelefon (Akten S. 312, 315). Gemäss den Aussagen in

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will er dann gesehen haben, dass der

Privatkläger 1 zu einer Wasserwaage gegriffen hat, zudem soll nun auch noch ein

Brecheisen im Büro gelegen haben (Akten S. 910). Heute machte er bloss geltend,

er sei angegriffen worden. Dass er Angst vor herumliegenden Gegenständen gehabt

hätte, erwähnte er – obwohl dies bei der behaupteten Bedrohlichkeit auch nach

längerer Zeit zu erwarten wäre – mit keinem Wort (Akten S. 1175 f.; vgl. zum

Ganzen auch die überzeugende Erwägung des Strafgerichts [vorinstanzliches

Urteil S. 12 f.]). Im Übrigen erscheint nicht einmal ansatzweise glaubhaft,

dass sich der körperlich weit unterlegene C____, der sich bisher immer nur

verbal gegen den Berufungskläger aufgelehnt hatte, nun plötzlich körperlich

gegen die gemäss eigenen Aussagen «sau Maschine» A____ zur Wehr setzen sollte,

wobei auch das Verletzungsbild in keiner Weise zu einer Abwehrhandlung passt.

Dass der Berufungskläger den Privatkläger 1 bzw. dessen Auftreten ohnehin nicht

ernst nahm, zeigt nicht zuletzt die an der Konfrontationseinvernahme getätigte

Aussage, C____ habe ihn am Hals gepackt, was er der [Berufungskläger] «ein

wenig lustig gefunden» habe (Akten S. 310).

3.8.4

Insgesamt

ist der Sachverhalt gemäss den Aussagen des Privatkläger 1 – auch hinsichtlich

der angeklagten Todesdrohung – mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S.

11.

ff.) erstellt. Was den Verletzungserfolg anbetrifft, ergeben die

medizinischen Unterlagen kein klares Bild in Bezug auf die von C____ geltend

gemachten Komplikationen nach dem Schlüsselbeinbruch. Fest steht aber, dass es

zumindest zu einer Pseudoarthrose kam, welche zwei Nachoperationen erforderte

und zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. dazu eingehend E. 3.2.3).

Dies allein dürfte wohl für die Bejahung eines schweren Verletzungserfolgs im

Sinne von Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bereits ausreichen,

wenngleich die Schwelle zu einer einfachen Körperverletzung nicht eindeutig

überschritten ist (vgl. die Kasuistik bei Geth,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 122 StGB N 11). Da es unter

rechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis aber keine Rolle spielt, ob ein

schwerer Verletzungserfolg eingetreten ist oder nicht (vgl. dazu im Detail E. 3.9.3),

braucht diese Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden.

3.9

Rechtliches:

Tatbestandsmässigkeit

3.9.1

Das

Strafgericht hat «nur» auf eine (einmalige) versuchte schwere Körperverletzung

erkannt. Es ist davon ausgegangen, dass der Erfolg einer schweren

Körperverletzung zwar in Bezug auf den Schlüsselbeinbruch aufgrund der daraus

resultierenden massiven gesundheitlichen Folgen gegeben sei, dass diese Folgen

jedoch statistisch sehr unwahrscheinlich und für den Berufungskläger daher nicht

vorhersehbar gewesen seien. Auch fehle es ihm in Bezug auf den schwunghaften

Wurf zu Boden (auf welchen der Schlüsselbeinbruch im Zweifel zurückgehe) wohl

an einem auf schwere Körperverletzung gerichteten Eventualdolus. Es wäre daher

diesbezüglich höchstens eine fahrlässige schwere Körperverletzung denkbar,

diese sei aber nicht angeklagt. In Bezug auf die anderen Gewaltakte (Stossen

mit dem Kopf gegen harte Kanten/Oberflächen) wiederum sei zwar der

Eventualdolus auf eine schwere Körperverletzung gegeben, doch sei der Erfolg

hier nicht eingetreten. Insgesamt habe der Berufungskläger seinem Opfer damit

einerseits eine versuchte schwere Körperverletzung, andererseits eine

(vollendete) einfache Körperverletzung zugefügt. Weil das gesamte Vorgehen in

der Anklage «quasi als Tateinheit» geschildert werde und im Übrigen auch vom

Opfer so vorgetragen worden sei («Bumm, bumm, bumm und dann auf den Boden» [Akten

S. 912]) gehe auch das Gericht von einer Tateinheit aus. Die einfache

Körperverletzung werde in dieser Konstellation konsumiert und es ergehe

Schuldspruch nur wegen (einmaliger) versuchter schwerer Körperverletzung

(vorinstanzliches Urteil S. 14 ff.).

3.9.2

Die

Vorinstanz hat eine grundsätzlich gelungene Abgrenzung der verschiedenen

Problemstellungen vorgenommen. Angesichts der vom Privatkläger 1 geschilderten

und vom Strafgericht in der entsprechenden Erwägung zitierten dynamischen

Abfolge der einzelnen Handlungen überzeugt entgegen der Ansicht des

Privatklägers 1 (Akten S. 1088) bzw. mit dem Berufungskläger (Akten S. 1170) auch

die Annahme von Tateinheit. Geht man allerdings hiervon aus, ist es nicht

relevant, ob der Schlüsselbeinbruch auf einen der Stösse gegen einen Gegenstand

bzw. eine Kante zurückging oder auf den finalen Wurf zu Boden. Nach dem

Beweisergebnis ist erstellt, dass der Berufungskläger den Privatkläger 1 in

einem einheitlichen Geschehen durch das Büro und auf den Boden geschleudert hat

und dass Letzterer dadurch diverse Verletzungen davongetragen hat, die

mehrheitlich als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren sind, sich in

einem Fall – beim Schlüsselbeinbruch – schliesslich aber aufgrund der Folgen – möglicherweise

(vgl. dazu E. 3.8.4) – als schwere Körperverletzung entpuppt haben. Massgeblich

Dispositiv

ist demnach in einem ersten Schritt (nur), ob der Erfolg einer schweren

Körperverletzung der Tathandlung adäquat kausal zuzurechnen ist. In einem

zweiten Schritt ist dann zu fragen, ob der Berufungskläger durch das

Herumschleudern insgesamt einen schweren Verletzungserfolg in Kauf genommen

hat.

3.9.3 Erstere

Frage ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 15) zu verneinen.

Die Komplikationen, die sich aus dem Schlüsselbeinbruch ergeben haben, treten

nach Angaben des IRM ausgesprochen selten auf (vgl. dazu schon E. 3.2.3). Mag

die Pseudoarthrose aus medizinischer Sicht mit einer Wahrscheinlichkeit von

5-10 % noch nicht ungewöhnlich sein, so trifft das jedenfalls für den noch siebenmal

selteneren Verlauf mit klinisch auffälligem Erscheinungsbild zu. Die

diesbezüglich geltend gemachten Schmerzen waren es aber, welche aufwändige

Nachoperationen nötig machten und auch zur langdauernden Arbeitsunfähigkeit

führten (vgl. dazu eingehend E. 3.2.3). Diese Folgen mögen zwar im Sinne einer natürlichen

Kausalität auf das tatbestandsmässige Verhalten des Berufungsklägers

zurückgehen. Sie stellen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der

allgemeinen Lebenserfahrung jedoch keinen Erfolg dar, der bei einem gegen

Gegenstände und zu Boden Stossen eines Menschen vorhersehbar ist, erst recht

nicht für einen medizinischen Laien wie den Berufungskläger. Damit können sie

ihm – entgegen der Ansicht des Privatklägers 1 (Akten S. 1086 ff., 1158 f.) – nicht

im Sinne einer adäquaten Kausalität, wie sie nach der Adäquanztheorie zu

fordern ist, zugerechnet werden (vgl. dazu Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 9

N 25 ff.; Hurtado Pozo/Godel, Droit

pénal général, 3. Auflage, Zürich 2019, Rz. 375 ff.; Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 12 StGB N 29 ff.).

3.9.4

3.9.4.1 Indessen

könnte der Berufungskläger, indem er den wesentlich kleineren und leichteren C____

(vgl. dazu schon E. 3.2.4) gegen verschiedene harte und kantige Gegenstände

gestossen und schliesslich zu Boden gebracht hat, eine versuchte schwere

Körperverletzung verwirklicht haben. Ein Schuldspruch wegen Versuchs im Sinne

von Art. 22 Abs. 1 StGB hat bereits dann zu erfolgen, wenn der Täter sämtliche

subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht

sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4, 137 IV 113 E. 1.4.2; BGer 6B_760/2017 vom 23. März

2018 E. 3.3). Gefordert ist somit, dass mit den für eine schwere

Körperverletzung notwendigen Ausführungshandlungen begonnen worden ist und dass

dem Täter ein auf Verursachung einer schweren Körperverletzung gerichteter (Eventual)vorsatz

nachzuweisen ist.

3.9.4.2 Der

Beginn der Ausführungshandlungen ist hier unzweifelhaft und braucht nicht

weiter diskutiert zu werden (vgl. dazu nur BGer 6B_1159/2018 vom 18. September

2019 E. 2.2.2, 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2).

3.9.5

3.9.5.1 Eventualvorsätzlich

handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

zählen zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann,

der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die

Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die

Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art

der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der

Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung

wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2, 134 IV 26

E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den

Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Einritt des Erfolgs als so

wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,

vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 134 IV 26 E. 3.2.2). Eventualvorsatz kann auch vorliegen,

wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich,

sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um

die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.

Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Solche

Umstände liegen namentlich dann vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko

nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5, 131 IV 1 E. 2.2; BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3).

3.9.5.2 Bei

der vorliegenden Situation hat der Berufungskläger den Erfolg einer ernsthaften

Kopfverletzung und damit einen nach Art. 122 StGB tatbestandsmässigen

Verletzungserfolg im Sinne eines Eventualvorsatzes mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 14 f.) in Kauf genommen. Beim Packen des Privatklägers

1 und Stossen seines Köpers mit Anschlagen des Kopfes gegen diverse harte

Oberflächen wie den Kühlschrank, einen geöffneten Fensterflügel oder den Tresor

hat der Berufungskläger es zweifellos zumindest für möglich gehalten und in

Kauf genommen, seinem Opfer lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen. Es ist

allgemein bekannt, dass der Kopf eine sehr empfindliche Körperregion ist, und ein

wuchtiges Anschlagen gegen harte Oberflächen(-kanten) beispielsweise knöcherne

Verletzungen am Schädel oder eine Hirnblutung und demzufolge eine lange

andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben kann (vgl. dazu BGer 6B_1424/2020

vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E.

2.2; Geth, a.a.O., Art. 122

N 11).

3.9.6 Dass

die gegenüber dem Privatkläger 1 geäusserten Todesdrohungen den Tatbestand von

Art. 180 StGB erfüllen, ist mit Verweis auf die Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches

Urteil S. 16) ebenfalls zu bejahen.

3.10 Rechtliches: Notwehrhandlung?

3.10.1 Die

vom Berufungskläger geltend gemachte Notwehr (Akten S. 1098 f.) scheidet beim

hier zugrunde gelegten Sachverhalt aus (vgl. dazu insbesondere E. 3.8.3). Es

fehlt gemäss dem dargestellten Beweisergebnis an einer Notwehrsituation,

nachdem der Privatkläger 1 den Berufungskläger wohl beleidigt hat («du Depp»),

aber nicht handgreiflich geworden ist. Zwar können grundsätzlich auch

Ehrverletzungsdelikte einen notwehrfähigen Angriff darstellen (Trechsel/Geth,

a.a.O., Art. 15 N 4), doch wäre ein solcher Angriff vorliegend bereits

abgeschlossen gewesen (zumindest gibt es keine Hinweise darauf, dass der

Privatkläger 1 im Begriff gewesen wäre, weitere Beschimpfungen zu äussern).

Notwehr ist indessen nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der

begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen

oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten

des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; BGer 6B_281/2014

vom 11. November 2014 E. 2.3.1).

3.10.2 Ein

Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum

unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im

Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6

E. 3.2). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt,

so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den

sich der Täter vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E.

2.3.2). Die – vom Bundesgericht hoch angesetzten – Voraussetzungen zur Annahme

einer allfälligen Putativnotwehr sind vorliegend – da sich der Berufungskläger

nicht bedroht fühlte (vgl. dazu E. 3.5.2, 3.8.3) – indessen nicht erfüllt. So

wird verlangt, dass «der vermeintlich Angegriffene Umstände nachweisen können

[muss], die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer

Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt

nicht für die Annahme von Putativnotwehr» (BGer 6B_281/2014 vom 11.

November 2014 E. 2.4).

3.10.3 Ausserdem

wäre, selbst wenn eine als Angriff verstandene Provokation weiterhin zu bejahen

gewesen wäre oder die Befürchtung von ernsthafteren Verletzungshandlungen

plausibel erscheinen würde, die Reaktion des Berufungsklägers auf einen solchen

vermeintlichen Angriff offensichtlich unverhältnismässig gewesen und könnte

höchstens einen Exzess darstellen. Auch die Annahme eines allfälligen

(Putativ)Notwehrexzesses würde indessen spätestens an den subjektiven

Erfordernissen scheitern, da augenfällig ist, dass das Handeln des

Berufungsklägers im vorliegenden Kontext nicht von einem Abwehrwillen oder vom

Willen zur Notwehr getragen war. Vielmehr dürfte es ihm ab dem vorlauten

Privatkläger 1, der zu spät zur Arbeit erschien und ihn nun auch noch als «Depp»

betitelte bzw. provozierte, den «Hut gelupft» haben, wobei er ausgetickt ist.

Fehlt der Abwehrwille, ist keine Notwehr gegeben und auch kein Exzess, sei er

entschuldbar oder nicht. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass Notwehr ein

Institut des Rechtsgüterschutzes sei und «nicht zur Rechtfertigung einer

rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden» könne. Entsprechend fallen

«Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern

blosser Rache oder Vergeltung entspringen, nicht unter den Begriff der Notwehr [...]»

(BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008; vgl. dazu auch BGer 6B_873/2018

vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2, 6B_281/2014 vom 11. November 2014). Ein

solcher auf Rechtsgüterschutz gerichteter Wille war beim Berufungskläger nicht

vorhanden. Sein Verhalten gegenüber dem Privatkläger 1 ist daher nicht durch

Notwehr gedeckt.

3.11 Ergebnis

Nach dem

Gesagten erfolgen hinsichtlich Ziff. 1 der Anklageschrift in Übereinstimmung

mit der Vorinstanz Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und

Drohung.

4. Vorfall vom 3. Mai

2018 (AS Ziff. 2)

4.1 Ausgangslage

4.1.1 Der

Berufungskläger, damals [...]-jährig, fuhr am 3. Mai 2018 zum [...] in [...]

und stellte den [...]-jährigen J____ wegen einer angeblichen Verfehlung zur Rede

(er soll den Fussball des [...]jährigen Cousins des Berufungsklägers mit einem Messer

zerstochen haben). Es kam zum Disput, wobei der Berufungskläger J____ unter

anderem mit «Hurensohn» betitelt haben soll (J____ hat keinen Strafantrag

deswegen gestellt). In der Folge kam der [...]-jährige Privatkläger 2 dazu und

mischte sich ein. Er trat nahe an den Berufungskläger, der an sein Auto angelehnt

war, heran und stellte ihn zur Rede. Daraufhin soll der Berufungskläger E____ mit

beiden Händen am Hals gepackt haben. Es kam dann zu einer körperlichen

Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Privatkläger 2 schliesslich am Boden lag

und der Berufungskläger ihm mehrere Tritte in die Bauch-/Rippengegend und

zuletzt mindestens einen wuchtigen Fusstritt mitten ins Gesicht versetzt haben

soll.

4.1.2 Der

Privatkläger 2 erlitt aufgrund des Vorfalls eine Gehirnerschütterung und eine

mehrfragmentäre, leicht dislozierte Nasenbeinfraktur beidseits (mit Beteiligung

des knöchernen Nasenseptums). Daneben erlitt er zahlreiche Schürfungen und

Hauteinblutungen im Gesicht, an den Armen und am rechten Knie (diejenigen im

Gesicht stellen nach Ansicht des IRM unter anderem einen Schuhsohlen-Abdruck

dar [Akten S. 722]; das Strafgericht spricht aber von Turnschuhschnürung [vorinstanzliches

Urteil S. 19 f.]) sowie strichförmige Kratzer und streifenförmige

Hautschürfungen am Hals, beidseitig, sowie eine Hautrötung am Hals vorderseitig

(laut IRM dokumentiert dies einen Angriff auf den Hals [Akten S. 722 f.]). Der

Privatkläger 2 war vom 3. bis zum 5. Mai 2018 hospitalisiert und bis zum 28.

Mai 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (Akten S. 679 ff., 699 ff., 717 ff.). Der

Berufungskläger trug allenfalls oberflächliche Verletzungen davon (Akten S. 594

ff.).

4.1.3 Wie

bereits beim zuvor erörterten Vorfall gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift bestand

auch hier ein ungleiches Kräfteverhältnis zu Lasten des mutmasslichen Opfers E____

(1.78 Meter gross und 65 Kilogramm schwer). Auch die Eskalation erinnert an die

Situation im [...]büro. Der Berufungskläger fühlte sich wieder im Recht und war

überzeugt, den jugendlichen Übeltäter J____ zur Rede stellen zu dürfen, ohne

dass sich der bereits erwachsene Privatkläger 2 einzumischen hätte.

4.1.4 Der

Privatkläger 2 wurde wegen des Vorfalls seinerseits mit Urteil des

Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Juni 2019 der Tätlichkeiten

schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Das Urteil wurde

rechtskräftig (Akten Separatbeilagen S. 323 ff.).

4.2 Aussagen des

Berufungsklägers

4.2.1 Der

Berufungskläger hat anlässlich seiner ersten Einvernahme am Tag nach dem

Vorfall ausgeführt, der Privatkläger 2 habe sich in das Gespräch zwischen ihm

und J____ eingemischt und sei dabei körperlich sehr nahe an ihn herangerückt

bzw. habe ihn bedrängt. Plötzlich habe ihn E____ am Kragen gepackt und ihn

gegen sein Auto gedrückt. Er habe Letzteren wegstossen wollen und ihn auf die

Motorhaube seines Autos gedrückt. Weil er den Privatkläger 2 auch festgehalten

habe, seien sie dann beide zu Boden gefallen, wobei E____ mit seinem Gesicht

frontal zu Boden gestürzt sei. Es sei nur ein Handgemenge gewesen, er habe den

Privatkläger 2 nicht geschlagen. Er selber habe danach Schmerzen an der rechten

Hand, am Knie und am Knöchel verspürt (Akten S. 610 ff.).

4.2.2 Im

Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger 2 vom 30. Oktober

2018 hat der Berufungskläger den Ablauf des zur Diskussion stehenden Vorfalls anders

geschildert: E____ habe ihn am Kragen gepackt, worauf er einen Tritt in die

Genitalien und zwei Faustschläge auf seinen Hinterkopf erhalten habe, sodass

ihm schlecht geworden sei. Nachher sei es zu einem Handgemenge zwischen ihm und

dem Privatkläger 2 gekommen, in dessen Verlauf sie auf der Motorhaube gelandet

seien. Sodann sei er auf der Beifahrerseite zu Boden gestürzt und habe dabei E____

mitgerissen, den er immer noch festgehalten habe. Der Privatkläger 2 sei bei

diesem Sturz mit seinem Gesicht auf den Boden gefallen. Dann sei er [der

Berufungskläger] wieder aufgestanden und habe sich von E____ getrennt. Der

Berufungskläger bestreitet, dem Privatkläger 2 irgendwelche Schläge verpasst zu

haben. Jedoch könne es sein, dass er im Handgemenge mal ausgerutscht und Letzteren

im Gesicht getroffen habe (Akten S. 683 ff.).

4.2.3 In

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger ausgesagt, der

Privatkläger 2 habe ihn gepackt, woraufhin er diesen zurückgestossen habe. Er

[der Berufungskläger] habe Letzteren an der Schulter packen wollen, sei jedoch

mit seinen Händen an den Hals von E____ weggerutscht. Danach sei ein

Handgemenge losgegangen. Er habe den Privatkläger 2 nicht geschlagen, von ihm

jedoch einen gut spürbaren Tritt in seine Genitalien erhalten, der sich sehr

unangenehm angefühlt habe. Im weiteren Verlauf seien sie ums Auto herumgekommen

und gemeinsam umgefallen. Er [der Berufungskläger] sei dann schnell wieder

aufgestanden, woraufhin der Privatkläger 2 ihn am Bein gepackt habe und dabei

mit seinem Kopf vorne an seinem Fuss, wo man die Schuhe binde, gewesen sei. Als

er [der Berufungskläger] sein Bein aus dieser Umklammerung wieder rausziehen

wollte, habe er seinen rechten Fuss weggezogen und dabei E____ unabsichtlich im

Gesicht getroffen (Akten S. 919 ff.).

4.2.4 Anlässlich

der heutigen Berufungsverhandlung hat A____ angegeben, sich wie bereits beim

Vorfall vom 2. April 2015 nur verteidigt zu haben. Es sei nämlich «von der

anderen Seite» her eskaliert, wobei auch dieser Vorfall schon lange her sei und

er sich nicht exakt erinnere. Auf jeden Fall sei seine damalige Freundin im

Auto gesessen, währendem er entspannt an seinem Auto gelehnt habe, mit den

Füssen überkreuzt. Da habe sich der Privatkläger 2 in das Gespräch eingemischt.

Dieser habe ihn plötzlich gepackt, woraufhin er ihn «wegschupfen» wollte. Dann sei

ein Handgemenge losgegangen. E____ habe ihn an den Füssen packen wollen, sodass

er [der Berufungskläger] auf den Hinterkopf falle. Deshalb habe er seinen Fuss

hochgezogen. Es könne sein, dass er ihn dabei getroffen habe. Er habe den

Privatkläger 2 weder geschlagen noch beleidigt. Angesprochen auf die

Unmöglichkeit der zuvor erörterten Verletzungen, wenn er effektiv nur seinen

Fuss hochgezogen hätte, gab er zu Protokoll, E____ sei am Boden gelegen und habe

ihn an den Füssen gepackt. Als er auf den konkreten Tatvorwurf (heftige Tritte in

Rippen und Gesicht) und die Unvereinbarkeit mit seiner Tatbestandsvariante

hingewiesen wird, antwortete er, jeder Mensch sei halt anders, er habe den

Privatkläger 2 nie mit Absicht geschlagen. An seine ursprüngliche Aussage,

wonach E____ auf sein Gesicht gefallen sei, konnte oder wollte er sich nicht

mehr erinnern (Akten S. 1175 ff.).

4.3 Aussagen des

Privatklägers 2

Der Privatkläger

2 hat in seiner ersten Einvernahme vom 4. Mai 2018 ausgesagt, dass er vom

Berufungskläger mit beiden Händen am Hals gepackt und geschüttelt worden sei.

Als er gestürzt sei, habe dieser ihn wieder auf die Motorhaube raufgezogen,

woraufhin er wieder zu Boden gestürzt sei. Als er am Boden lag, habe ihm der

Berufungskläger mehrere Fusstritte gegen seinen rechten Fuss, auf die rechte

Bauchseite und auch gegen sein Gesicht verpasst, worauf er kurz bewusstlos

gewesen sei (Akten S. 624 f.). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme hat E____

den Vorfall gleich geschildert und dabei präzisiert, dass er die Fusstritte am

Schluss nicht aufs Mal kassiert habe, sondern dass der Berufungskläger ihn

immer wieder aufs Neue gekickt habe, als er habe aufstehen wollen. Den letzten

Tritt habe er dann in das Gesicht bekommen (Akten S. 677). Bei seiner Befragung

in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Privatkläger 2 den Vorfall

ebenso gleichbleibend geschildert, jedoch angegeben, dass er zu Beginn der

Auseinandersetzung noch einen Faustschlag ins Gesicht erhalten habe und dass er

am Boden liegend zwei Fusstritte ins Gesicht bekommen habe, wovon einer ihn

richtig getroffen habe, sodass er sofort Nasenbluten bekommen habe (Akten S.

923 f.).

4.4 Aussagen G____

G____ (Teamleiterin

des [...]) sagte an ihrer Konfrontationseinvernahme vier Tage nach dem Vorfall

(nur) aus, dass sie gesehen habe, wie sich der Privatkläger 2 dem

Berufungskläger zu sehr näherte, sich «aufplusterte» und ihn darauf ansprach,

dass dieser ihn «Hurensohn» genannt habe. Das war denn auch der Moment, bei

welchem die Zeugin «wusste, jetzt muss ich hinuntergehen» und die Feuertreppe

auf der Nordseite des Hauses hinunterlief (Akten S. 630 f.). Den Beginn

der Schlägerei sah sie somit nicht und sie sah auch nicht bzw. konnte aus ihrer

Erinnerung nicht mehr abrufen, wer wen wie geschlagen oder getreten habe. Aus

ihrer Sicht war da «ein Knäuel und es sah schon so aus, dass E____ aufgrund

seines Alters und der Statur gegen A____ nicht viel Chancen hatte. Ich weiss

nicht mehr, was ich gesehen habe. Ich weiss auch nicht mehr, ob ich gesehen

habe, dass A____ auf E____ am Boden eintrat oder ob dies aus Erzählungen

stammt» (Akten S. 631). Sie räumt ein, dass sie dem Berufungskläger zuerst

fälschlicherweise gesagt hatte, sie habe gesehen, wie E____ ihn angriff,

erklärt aber, das habe sie einfach aus dessen Haltung geschlossen (Akten S. 630

f.). Dazu ergänzt sie auf entsprechende Frage noch, ja, sie habe diese Aussage

gemacht: «Das war die Schlussfolgerung aus der Körperhaltung von E____ und

meiner Erfahrung, dass meine Jugendlichen meist die Schuldigen sind» (Akten S.

633).

4.5 Aussagen F____

F____ wurde

gemäss seinen Aussagen an der Konfrontationseinvernahme vom 9. Mai 2018 erst

durch einen lauten Knall auf das Geschehen aufmerksam und begab sich hinter das

[...], wo er sah, wie der Berufungskläger und der Privatkläger 2 «fighteten»

(Akten S. 651). Er gibt an, nicht gesehen zu haben, wer von den beiden zuerst

Gewalt angewendet hatte. Er habe auch den ursprünglichen Streit zwischen J____

und dem Berufungskläger nicht gesehen, sondern sei erst dazu gekommen, als die

Prügelei bereits im Gang war (Akten S. 651). Er sah, dass der Berufungskläger E____

Faustschläge ins Gesicht versetzte und wie Letzterer das ebenfalls versuchte,

was ihm aber «praktisch nicht» gelungen sei. Immerhin sei E____ nachdem er

«fast ausgeknockt» worden sei, nochmals auf den Berufungskläger losgegangen und

habe ihn mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlagen wollen, «was jedoch nicht

wirklich klappte». Hierauf habe der Berufungskläger dem Privatkläger 2 nochmals

Faustschläge ins Gesicht versetzt. Als E____ aufgrund dieser Schläge zu Boden

gegangen sei, habe der Berufungskläger ihm einen Tritt in die Rippen und einen

gegen die Nase versetzt, was der Zeuge seinen Angaben zufolge klar gesehen hat (Akten

S. 651 f., 654).

4.6 Aussagen K____

Die Aussagen von

K____ an seiner Einvernahme vom 9. Mai 2018 stimmen im Wesentlichen mit jenen

von F____ und auch mit jenen von G____ überein. K____ sah, dass der

Privatkläger 2 den Berufungskläger «zur Rede gestellt» habe. Die beiden hätten

sich dann gegenseitig am Kragen gepackt, worauf der Berufungskläger E____ auf

die Motorhaube seines Autos gedrückt habe; «in dieser Position schlugen beide

auf sich ein». Dabei sei der Privatkläger 2 am Kopf getroffen und «fast

ausgeknockt» worden. Dieser habe seinerseits versucht, den Berufungskläger zu

treffen. Ob das gelang, vermochte K____ – da es zu schnell gegangen sei – nicht

zu sagen. Er habe auch gesehen, dass E____ dem Berufungskläger einen Tritt zu

geben versuchte, was aber «nicht klappte» (Akten S. 659). Nach dem Kickversuch

habe der Privatkläger 2 das Gleichgewicht verloren bzw. sei ausgerutscht und

seitlich oder rücklings auf den Boden gefallen (Akten S. 659 ff.). Da habe der

Berufungskläger diesem zunächst einen Fusstritt gegen die Rippen und danach

noch einen gegen die Nase versetzt (Akten S. 659).

4.7 Aussagen J____

4.7.1 J____

stützt mit seiner Aussage als Auskunftsperson gegenüber der Polizei Basel-Landschaft

unmittelbar nach der Tat und im Beisein des Berufungsklägers in wesentlichen

Teilen ebenfalls die Darstellung von F____, K____ und letztlich G____. Er

beschreibt, dass der Privatkläger 2 dem Berufungskläger gesagt habe, er solle

ihn – J____ – nicht beleidigen (als «Pisser»). Die beiden hätten diskutiert und

dann habe der Berufungskläger E____ am Hals gepackt und auf die Motorhaube

gedrückt. Hierauf habe er mit den Fäusten auf den Privatkläger 2 eingeschlagen.

Dieser sei zu Boden gefallen und habe Schläge eingesteckt, habe aber wieder

aufstehen können. Beide hätten geschlagen. E____ sei erneut zu Boden gefallen.

Da habe der Berufungskläger gegen sein Gesicht gekickt (Akten S. 605).

4.7.2 Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab J____ zum Kerngeschehen zu

Protokoll, der Privatkläger 2 sei etwas zu nahe an den Berufungskläger

herangerückt und habe A____ aufgefordert zu gehen, woraufhin er [E____] aufs

Auto «geflogen» sei. Dann habe er zuerst ein paar Fäuste ins Gesicht bekommen.

«Und dann sind sie auf die Hauptstrasse gegangen, wo die Schlägerei weiterging.

Dann wollte E____ ihm einen Kick geben, aber er hat ihn nicht getroffen, ist

abgerutscht, und dann hat E____ einen Kick in die Nase bekommen» (Akten

S. 932). Daneben habe der Privatkläger 2 – so glaube er – noch einen Kick

in die Rippen erhalten. Daran, ob das Opfer am Hals gepackt worden sei, könne

er sich nicht mehr erinnern (Akten S. 933).

4.8 Aussagen L____

4.8.1 L____,

die damalige Freundin des Berufungsklägers, schildert anlässlich ihrer

Einvernahme vom 9. Mai 2018 ihre grundsätzlichen Bedenken bezüglich dessen

Aggressionspotential (Akten S. 644) und beschreibt auch dessen zunehmende

Aufgebrachtheit, welche in verbalen Beleidigungen gegenüber dem ruhig

bleibenden J____ gipfelte («J____ blieb ruhig und stritt weiterhin ab, etwas

mit der Sache zu tun zu haben. Es kam dann dazu, dass A____ zu [J____] sagte,

er sei ein Hurensohn» [Akten S. 645]). Nach Aussagen von L____ soll es aber der

Privatkläger 2 gewesen sein, der den Berufungskläger gegen das Auto gedrückt

und ihn dagegen gestossen habe (Akten S. 645). Auch soll er es gewesen sein,

der zuerst wild um sich geschlagen habe, «wie einer, der sich nicht mehr unter

Kontrolle hat». Der Berufungskläger habe dann «auch die Kontrolle über sich»

verloren (Akten S. 645). Es habe sich ein «regelrechter Boxkampf» entwickelt

mit gegenseitigen Faustschlägen gegen Oberkörper und Schultern und das

Geschehen habe sich auf die Strasse verlagert. Sie selbst habe versucht,

dazwischen zu gehen (Akten S. 645). Der Berufungskläger soll nach einem Tritt

in die Genitalien auf den Boden gegangen sein, worauf der Privatkläger 2 weiter

mit Händen und Füssen auf ihn losgegangen sei. Der Berufungskläger «versuchte

dann aufzustehen und drückte E____ auf den Boden. E____, rücklings auf dem

Boden liegend, klammerte sich an A____ Bein fest. A____ machte eine

Trittbewegung, um sich loszureissen, und dabei traf er E____ im Gesicht. E____

blieb darauf liegen und A____ ging 3 Meter zurück und hörte sofort auf» (Akten

S. 645 f.). Selbst L____ hat – wie alle anderen Befragten mit Ausnahme des

Berufungsklägers – einen Sturz auf das Gesicht als Ursache für die

Gesichtsverletzungen des Privatklägers 2 nicht beobachtet und geht davon aus,

dass er durch den Fusstritt des Berufungsklägers im Gesicht getroffen wurde

(Akten S. 646 f.).

4.8.2 An

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – als der Berufungskläger und sie kein

Paar mehr waren – gab L____ zu Protokoll, der Privatkläger 2 sei schon «sehr

geladen und sehr aggressiv» aus dem [...] rausgekommen. Er sei sehr nahe an den

Berufungskläger herangetreten und habe ihn aggressiv gefragt, was er mache, was

das soll. «Dann ging das eigentlich relativ schnell, dass A____ dann massiv

mehrere Male gegen das Auto gedrückt wurde, sodass er diesem Herrn sagen

musste, er sollte bitte aufhören» (Akten S. 929). «Dann ging das eigentlich

relativ schnell ums Auto herum nach vorne: Herr E____ hat dann mehrere Mal auf

den Oberkörper von Herrn A____ eingeschlagen. Und Herr A____ hat dann versucht,

die Hände zu ergreifen und ihn davon abzuhalten, weiter auf ihn einzuschlagen.

Das hat wohl nicht viel gebracht: Der Herr E____ war meiner Meinung nach sehr,

sehr aggressiv: ich habe ihn für sehr aggressiv empfunden. Dann ging diese

Rangelei ums Auto herum, und irgendwann konnte dann Herr A____ meiner Meinung

nach auch nichts mehr machen, er konnte die Hände nicht mehr halten. Er hat

sich dann einfach geschützt und in dem Moment hat dann Herr E____ den Herr A____

sozusagen in die Genitalien getreten. Daraufhin ist Herr A____ zu Boden

gefallen, hat sich wieder aufgerafft, hat dann den Herrn E____ zu Boden

gedrückt. Er ist zu Boden gefallen, hat sich am Fuss von Herrn A____

festgehalten. Herr A____ hat seinen Fuss weggedrückt und hat ihn damit dann im

Gesicht getroffen. Aber der Fusstritt, das war kein Fusstritt, der gewollt war,

sondern Herr E____ hat sich an der Jogginghose von Herrn A____ festgekrallt,

weil er sich wieder aufraffen wollte, und Herr A____ hat ihn dann sozusagen mit

seinem Fuss weggedrückt; das hat ihn dann in seinem Gesicht getroffen» (Akten

S. 929). Faustschläge des Berufungsklägers habe sie nicht mitbekommen, er [der

Berufungskläger] habe den Privatkläger 2 aber von sich weggedrückt (Akten S. 930).

4.9 Würdigung

4.9.1 Die

Vorinstanz hat sorgfältig aufgezeigt, dass die Sachverhaltsdarstellungen des

Privatklägers 2 und der weiteren Befragten zusammen mit den weiteren

Beweismitteln ein schlüssiges Bild ergeben. Auch hat sie überzeugend dargelegt,

dass und weshalb sich der Vorfall nicht so abgespielt haben kann, wie der

Berufungskläger und seine damalige Freundin L____ es schilderten

(vorinstanzliches Urteil S. 19). Eine Aussageanalyse ergibt, dass die Angaben

des Berufungsklägers (erneut) sehr inkonstant sind (beispielsweise die in den

ersten beiden Einvernahmen geschilderte Sachverhaltsversion, wonach E____ auf

das Gesicht gefallen sei versus die in den beiden Gerichtsverhandlungen

geäusserte Erklärung, er habe den Fuss aus der Umklammerung losgerissen und den

Privatkläger 2 dabei unabsichtlich im Gesicht getroffen; zudem wird der Beginn

der körperlichen Auseinandersetzung immer anders geschildert). Dass er dem

Fusstritt, mittels welchem er sich aus der Umklammerung von E____ losgerissen

haben will, bis anhin keine besondere Bedeutung zugemessen und zum Handgemenge

dazugehörend unerwähnt gelassen habe (Akten S. 1103), ist abwegig.

Vielmehr muss dem Berufungskläger im Laufe des Strafverfahrens bewusst geworden

sein, dass der Negativabdruck der Schuhsohle im Gesicht des Opfers nicht mit

der bisherigen Erklärung (der Privatkläger 2 sei auf sein Gesicht gestürzt)

begründet werden kann. Darüber hinaus enthalten die Depositionen des

Berufungsklägers teilweise auch lebensfremde Schilderungen (so zum Beispiel,

dass es sein könne, dass er im Handgemenge mal ausgerutscht und E____ im Gesicht

getroffen habe; ein anderes Mal habe den Privatkläger 2 an der Schulter packen

wollen, sei jedoch mit seinen Händen an dessen Hals weggerutscht). Auch fallen

seine Depositionen hinsichtlich Nebensächlichkeiten wiederum ausschweifend aus

(beispielsweise beschreibt er wie unangenehm der angebliche Tritt in die

Genitalien gewesen sei; zudem legt er besonderen Wert darauf, dass er entspannt

an seinem Auto gelehnt habe, mit den Füssen überkreuzt). Die Aussagen des

Berufungsklägers decken sich ferner auch nicht mit dem Verletzungsbild beim

Opfer bzw. lässt sich dieses (insbesondere der Negativabdruck einer Schuhsohle)

mit seiner Sachverhaltsdarstellung schlechterdings nicht ein Einklang bringen,

wobei ohnehin schwer nachvollziehbar ist, inwiefern bei der beschriebenen

Umklammerung ausgerechnet der Kopf des Privatklägers 2 getroffen werden sollte.

Schliesslich ist auch auf die Täteradäquanz eines derart aggressiven Ausbruchs nach

vorangegangener Provokation bzw. einer vorgängigen Meinungsverschiedenheit zu

verweisen (vgl. dazu schon E. 3).

4.9.2 Dafür,

dass sich der Privatkläger 2, F____, K____ und J____ zufolge ihrer Freundschaft

gegenseitig abgesprochen hätten – wie der Berufungskläger insinuiert (Akten S.

1100, 1170) – gibt es keinerlei Hinweise. Vielmehr fällt auf, dass alle Zeugen

den Berufungskläger nicht – was bei einer Absprache zu erwarten wäre –

übermässig belastet haben. F____ hat zum Beispiel angegeben, er habe nicht

gesehen, wer von den beiden den Streit angefangen habe, der Privatkläger 2 habe

aber ebenfalls zugeschlagen, wobei es hierbei «bloss» beim Versuch geblieben

sei. Auch K____ gibt an, dass E____ nicht rein passiv gewesen sei und sich die

Beteiligten zu Beginn der Auseinandersetzung gegenseitig am Kragen gepackt

hätten. Darüber hinaus haben F____ und K____ jeweils – obwohl bei einer

Absprache Übertreibungen zu erwarten wären – «nur» einen Fusstritt gegen die

Nase von E____ geschildert. Auch J____ hat ausgesagt, dass auch der

Privatkläger 2 Schläge ausgeteilt hat. Zudem sei dieser körperlich zu nahe an

den Berufungskläger herangerückt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen

spricht auch, dass er Erinnerungslücken eingesteht und sich nicht an einen

initialen Griff des Berufungsklägers an den Hals von E____ erinnern kann.

Schliesslich – das ist von besonderer Wichtigkeit – lassen sich die Aussagen

der drei Zeugen mit den objektiven Beweismitteln bzw. dem Verletzungsbild beim

Privatkläger 2 ohne weiteres in Einklang bringen, was bei der

Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers gerade nicht zutrifft. Dass G____

ausgesagt hat, sie habe nur drei Personen gesehen (den Berufungskläger, E____

und J____) mag zwar zutreffen, bedeutet aber entgegen der Ansicht des

Berufungsklägers (Akten S. 1100, 1170) nicht, dass die anderen Zeugen nichts

von der Auseinandersetzung mitbekommen hätten, zumal der Privatkläger 2 und L____

unabhängig voneinander geschildert haben, dass viele Leute aus dem [...]

herausgekommen bzw. viele Personen vor Ort gewesen seien (Akten S. 924, 930 f.).

4.9.3 Auch

die Aussagen von L____ hinsichtlich des Kerngeschehens sind unglaubhaft. Betrachtet

man nur schon die im Vorverfahren geäusserte Passage, wonach der Berufungskläger

auf dem Boden liegend vom Privatkläger 2 traktiert worden sein soll, dann aber

nach dem blossen Versuch aufzustehen, bereits umgekehrt E____ auf den Boden

gedrückt haben soll, was schliesslich zum «Unfall» mit dem Fusstritt ins

Gesicht geführt habe, so erscheint die fehlende Schlüssigkeit der Darstellung

augenfällig. Kommt dazu, dass L____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Mai

2018 noch deutlich zu Protokoll gegeben hatte, auch der Berufungskläger habe

Faustschläge ausgeteilt. Vor Strafgericht will sie dann davon nichts mehr

wissen. L____ war offensichtlich bemüht, den Privatkläger 2 als eigentlichen

Angreifer darzustellen und eine Erklärung für dessen unleugbaren Verletzungen

zu präsentieren. Soweit sich die Aussagen von L____ und des Berufungsklägers

gegenseitig widersprechen, bringt der Berufungskläger sodann keine Auflösung,

sondern macht schlussendlich fehlende Erinnerung geltend (so etwa auf

wiederholtes Nachfragen betreffend die von ihm zunächst strikt bestrittene Beleidigung

von J____ als «Hurensohn» [Akten S. 683 f.]) oder verstrickt sich in weitere

Widersprüche. So hält er den gegenseitigen Boxkampf auf Rückfrage für «durchaus

möglich». Er setzt ihn aber viel zu früh an: «Das war vor dem Fall auf die

Motorhaube. Es kann sein, dass er mich oder ich ihn getroffen habe» (Akten S.

684).

4.9.4 Der

angeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten mit dem Strafgericht (vorinstanzliches

Urteil S. 19 f.) erstellt.

4.10 Rechtliches:

Tatbestandsmässigkeit

4.10.1 Der

Erfolg einer schweren Körperverletzung ist mit Blick auf die Kasuistik (vgl. dazu

Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 122 StGB N 44; Geth,

a.a.O., Art. 122 N 11) in casu nicht eingetreten. Indessen kommt wie

hinsichtlich Ziff. 1 der Anklageschrift der Versuch einer solchen in Betracht

(vgl. dazu E. 3.9). Dass der Berufungskläger mit den Ausführungshandlungen

begonnen hat, ist offenkundig. Sodann besteht eine inzwischen gefestigte

Praxis, wonach bei Fusstritten gegen den Kopf von einer gewissen Heftigkeit

grundsätzlich von einem Eventualvorsatz betreffend schwere Körperverletzung

auszugehen ist. Neben der Heftigkeit von Tritten oder auch Schlägen gegen den

Kopfbereich kommt auch der Verfassung des Opfers und dabei insbesondere der

Frage, ob dieses aufgrund einer allfälligen Alkoholisierung oder sonstiger

Umstände nur mehr beschränkt zu einer adäquaten Reaktion in der Lage war,

besonderes Gewicht zu. So hat das Bundesgericht festgehalten: «Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es der allgemeinen

Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am

Boden liegenden Opfers ‒ selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den

Kopf mit den Händen zu schützen versucht ‒ zu schwerwiegenden

Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können» (BGer 6B_760/2017

vom 23. März 2018 E. 3.4; vgl. auch BGer 6B_236/2016 vom 16. August

2016, 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1, 6B_370/2013 vom 16. Januar

2014; Roth/Berkemeier, a.a.O., Art.

122 StGB N 8).

4.10.2 Der

Berufungskläger ist kampfsporterprobt, recht gross und sehr kräftig gebaut. Der

etwas kleinere, 25 Kilogramm leichtere E____ war ihm körperlich unterlegen. Er

hatte gemäss Beweisergebnis bereits vor dem finalen Fusstritt ins Gesicht

erhebliche Schläge einstecken müssen, war bereits zuvor einmal mehr oder

weniger umgefallen und hatte sich hochgerappelt. Er lag schliesslich wehrlos am

Boden, als ihm der Berufungskläger nach einem Tritt in die Rippengegend einen

derart heftigen Tritt mit dem beschuhten Fuss ins Gesicht versetzte, dass die

Schuhspuren einen sichtbaren Abdruck in Form von Hauteinblutungen

hinterliessen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht

des Berufungsklägers (Akten S. 1103) zu Recht den Versuch einer schweren

Körperverletzung bejaht.

4.11 Rechtliches: Notwehr bzw.

Notwehrexzess?

4.11.1 Es

ist unklar geblieben und auch von der Vorinstanz offengelassen worden, wer

tatsächlich die tätliche Auseinandersetzung begonnen hat. Das Strafgericht hat

indessen befunden, es könne «zu keinem Zeitpunkt von einer irgendwie gelagerten

Notwehrsituation gesprochen werden», und zwar «aufgrund der massiven

körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten» (vorinstanzliches Urteil S. 20).

4.11.2 Dies

überzeugt nicht restlos. Der Berufungskläger war – wie zuvor erwähnt (vgl. dazu

E. 4.10.2) – zwar etwas grösser und einiges schwerer als sein Opfer. Ob man

deswegen aber von einer massiven körperlichen Überlegenheit gegenüber dem [...]-jährigen,

sportlich wirkenden und nicht irgendwie körperlich beeinträchtigten (auch nicht

alkoholisierten oder dergleichen) E____ sprechen kann, erscheint fraglich.

Sodann ist auch der körperlich Überlegene nicht gezwungen, einen

widerrechtlichen Angriff zu erdulden (dass sich seine Abwehr auf das

Verhältnismässige zu beschränken hat, ist eine Frage des allfälligen Exzesses

[vgl. dazu nachfolgend E. 4.11.4]). Für das Bestehen einer Notwehr- oder

zumindest Putativnotwehrsituation würde vorliegend sprechen, dass sich der

Berufungskläger allein in «gegnerisches Gebiet» begeben hatte und sich einer

Mehrzahl von Jugendlichen und jungen Männern gegenüberfand (seine damalige

Freundin hatte er aufgefordert, im Auto zu bleiben und mit ihrer Hilfe sicher

nicht gerechnet). Es ist sodann immerhin erstellt, dass sich der Privatkläger 2

dem Berufungskläger stark und mit «erhobener Brust» genähert hat. Die die Szene

beobachtende G____ rechnete denn auch eher damit, dass es von seiner Seite zu

einem tätlichen Angriff kommen werde (vgl. dazu schon E. 4.4). Sodann beschrieb

auch L____ E____ als «sehr geladen» und «sehr aggressiv» (vgl. dazu schon E. 4.8.2).

4.11.3 Unter

diesen Umständen ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass sich der

Berufungskläger in einem ersten Moment gegen einen körperlichen Zugriff seitens

E____– durch einen Griff an den Kragen – zur Wehr setzte. Auch danach ist es

nach übereinstimmenden Aussagen aller Befragten – soweit sie dazu überhaupt

Angaben machen konnten – zu gegenseitigen Schlägen gekommen oder doch zumindest

zum Versuch auch seitens E____, den Berufungskläger ebenfalls zu schlagen. Man

könnte zwar argumentieren, dass die letzten Fusstritte, insbesondere derjenige

ins Gesicht des Privatklägers 2, getrennt zu betrachten seien und sich dann

nicht als (übermässige) Abwehr, sondern als einseitigen Angriff auf ein

wehrloses Opfer präsentieren würden. Eine solche Abtrennung scheint hier aber

nicht sachgerecht, denn im Tatgeschehen ist keine Zäsur angelegt. E____ und der

Berufungskläger haben sich nach Aussagen von H____ und L____ «in einem Knäuel»

befunden und sich gegenseitig traktiert bzw. zu traktieren versucht. Der

Privatkläger 2 hat sogar versucht, den Berufungskläger seinerseits zu kicken

und ist dabei dann umgefallen. Unter diesen Umständen erscheinen die letzten

Tritte als Teil des Gesamtgeschehens und sind insoweit noch von der Reaktion

auf einen – in dubio pro reo anzunehmenden – unrechtmässigen Angriff umfasst.

Auch in subjektiver Hinsicht lässt sich der Abwehrwille des Berufungsklägers

aufgrund der Gesamtumstände nicht hinreichend klar verneinen. Es ist ihm daher

im Zweifel zugute zu halten, dass er in Notwehr gehandelt hat.

4.11.4

4.11.4.1 Die

Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als

verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Eine Rolle spielen vor

allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten

Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E. 2a). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu

beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat

befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber

angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen,

weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3,

6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1). Besondere Zurückhaltung ist bei

der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen et cetera)

geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher

Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht

mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können,

der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des

gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung

vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter

unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der

erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E.

3.3; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10.

November 2016 E. 1.4.1).

4.11.4.2 Art.

16 StGB regelt unter dem Titel «entschuldbare Notwehr» Fälle, in welchen die

Grenzen der Notwehr überschritten werden. Art. 16 StGB erfasst nur den

intensiven, quantitativen Exzess, der vorliegt, wenn der Täter in der

Notwehrsituation die durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gezogenen

Grenzen überschreitet (vgl. dazu Trechsel/Geth,

a.a.O., Art. 16 N 2). Die Tathandlung bleibt damit zwar rechtswidrig, jedoch

ist die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB obligatorisch zu mildern (Art. 16

Abs. 1 StGB) bzw. es ist, wenn entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den

Angriff zur übermässigen Notwehr geführt hat, auf fehlende Schuld und damit

prozessual auf Freispruch zu erkennen (Art. 16 Abs. 2 StGB; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 16 StGB N

2).

4.11.4.3 Ein

Notwehrexzess ist dann entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des

Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff

zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein,

dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Die Gemütsbewegung

muss nicht heftig sein, aber doch eine gewisse Stärke aufweisen (BGE 102 IV 1

E. 3b). Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu

Straflosigkeit. Das Bundesgericht legt grundsätzlich einen strengen Massstab an

(vgl. dazu BGer 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 2.1). Das Gericht hat

jedenfalls einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des

Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b; BGer

6B_748/2014 vom 19. Juni 2014 E. 3.4; vgl. auch Donatsch, in: Heimgartner/Isenring/Weder/Donatsch [Hrsg.], StGB

Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 16 N 3). Erforderlich ist, dass es

dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich

war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Insoweit besteht trotz der

absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3, 102 IV 1 E.

3b; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.2, 6B_1211/2015 vom

10. November 2016 E. 1.3.2).

4.11.4.4 Vorliegend

erweist sich die Reaktion des Berufungsklägers offensichtlich bei weitem als zu

heftig. Er hat damit die Grenzen der angemessenen Abwehr deutlich überschritten

und sich in einen Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB begeben. Die

Voraussetzungen für einen entschuldbaren Exzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2

StGB sind dabei klarerweise nicht erfüllt. Der Berufungskläger hätte in der

damaligen Situation, die er doch ein Stück weit selbst hätte voraussehen müssen

(dass ein Disput bei einem [...], wo sich erfahrungsgemäss mehrere Jugendliche

oder junge Erwachsene aufhalten, im Rahmen eines dynamischen Geschehens, bei

dem das eine Wort das andere ergibt, schnell eskalieren kann, erscheint nicht

unrealistisch) zweifellos besonnener und massvoller reagieren können, zumal er

zum Tatzeitpunkt mit seinen [...] Jahren einiges mehr an Lebenserfahrung

aufweisen konnte als J____ und der Privatkläger 2.

5. Strafzumessung

5.1 Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2 Ausgangslage,

systematisches Vorgehen

Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe

(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der

Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen

Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer

6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1

und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

5.3 Strafart

5.3.1 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach

der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe

in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a

StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart

trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der

eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

5.3.2 Im

vorliegenden Fall kommen für die beiden Schuldsprüche wegen versuchter schwerer

Körperverletzung aufgrund der Verschuldensbewertung, die jeweils zu

überjährigen Freiheitsstrafen führt (Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl. dazu E. 5.4.2, 5.5),

«bloss» Freiheitsstrafen in Betracht (wobei der Versuch jeweils strafmildernd

berücksichtigt werden kann [Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich

des Schuldspruchs wegen Drohung ist – auch wenn ein enger Zusammenhang zur

versuchten schweren Körperverletzung in Ziff. 1 der Anklageschrift bestehen mag

(vorinstanzliches Urteil S. 21) – indes nicht einzusehen, weshalb im Sinne

des Prinzips der Verhältnismässigkeit nicht eine eingriffsschwächere Geldstrafe

verhängt werden könnte.

5.4 Einsatzstrafe für das

abstrakt schwerste Delikt (AS Ziff. 2)

5.4.1 Für

die Festlegung einer schuldangemessenen Einsatzstrafe wird der Schuldspruch

wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift

herangezogen, da dieser Vorfall – auch wenn die Verletzungsfolgen geringfügiger

als beim Vorfall gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift sein mögen – aufgrund der Vorgehensweise

das schwerwiegendste Delikt darstellt (vgl. dazu E. 5.4.2). Auszugehen ist

daher vom Strafrahmen der schweren Körperverletzung, der eine Sanktion von

sechs Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 122 StGB).

5.4.2

5.4.2.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der

Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und

ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des

Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,

vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen

Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,

SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

5.4.2.2 Hinsichtlich

des Vorfalls vom 3. Mai 2018 muss das Vorgehen des Berufungsklägers in

objektiver Hinsicht als aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden. Er hat den

Privatkläger 2 – als dieser von den Folgen der bisherigen Auseinandersetzung bereits

gezeichnet am Boden lag – zum Schluss einen derart heftigen Tritt ins Gesicht

versetzt, dass dort ein Negativabdruck seiner Schuhsohle sichtbar wurde. Ausserdem

war ihm sein Kontrahent körperlich unterlegen. Zugutezuhalten ist dem

Berufungskläger immerhin, dass er nach finalen Fusstritt von seinem Opfer

abliess bzw. es nicht noch weiter malträtierte und dass nach dem Beweisergebnis

auch der Privatkläger 2 tätlich wurde. Da die Verletzungsfolgen des

Privatklägers 2 im Vergleich mit anderen denkbaren Folgen nicht besonders

gravierend waren, ist das konkrete Vorgehen nach dem Gesagten am eher unteren

Rand aller denkbaren Tatbestandsvarianten anzusiedeln, sodass von einem nicht

mehr ganz leichten objektiven Verschulden auszugehen ist.

5.4.2.3 Beim

subjektiven Tatverschulden muss dem Berufungskläger zur Last gelegt werden,

dass er aus nichtigem Anlass zum [...] in [...] gefahren ist und sich dort als

erwachsener Mann (er war zur Tatzeit [...]-jährig) mit einem Jugendlichen

angelegt hat. Zugutegehalten werden muss ihm, dass er nicht mit dolus directus,

sondern «bloss» mit Eventualvorsatz gehandelt hat (vgl. dazu E. 4.10). Psychische

Auffälligkeiten fallen genauso wie Alkohol- oder Drogensucht nicht ins Gewicht.

Die soeben thematisierten Aspekte sind leicht verschuldenserhöhend zu werten,

sodass insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Die

Einsatzstrafe ist bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahre

Freiheitsstrafe (Art. 122 StGB) daher mit 20 Monaten Freiheitsstrafe zu

veranschlagen.

5.4.3 Der

Berufungskläger hat – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.11.4) – mit seiner

Gegenwehr massiv übertrieben, damit die Grenzen einer angemessenen Abwehr

deutlich überschritten und sich in einen Notwehrexzess im Sinne von Art. 16

Abs. 1 StGB begeben, womit die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB

obligatorisch zu mildern ist (Art. 16 Abs. 1 StGB; vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48a StGB N 3). Angesichts der deutlich

übertriebenen Reaktion erscheint es angemessen, die bisher zugemessene

Einsatzstrafe «bloss» um vier Monate zu mildern.

5.4.4 Die

verschuldensangemessene hypothetische Einsatzstrafe für die schwere

Körperverletzung (im Notwehrexzess) – wäre sie vollendet worden – würde nach

dem Gesagten bei 16 Monaten Freiheitsstrafe liegen. Indes ist der vollendete

Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen (vgl.

zum Ganzen BGE 121 IV 49 E. 1b; Trechsel/Seelmann,

a.a.O., Art. 47 N 20). Da es dem Zufall zu verdanken ist, dass der Privatkläger

2 keine schwerwiegenderen Verletzungen erlitten hat, ist der Versuch nur im

Umfang von zwei Monaten strafmildernd zu berücksichtigen.

5.4.5 Nach

dem Gesagten erscheint für den Vorfall vom 3. Mai 2018 (Ziff. 2 der

Anklageschrift) eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe

schuldangemessen.

5.5 Asperation mit der

versuchten schweren Körperverletzung in AS Ziff. 1

5.5.1 Auch

hinsichtlich des Vorfalls vom 2. April 2015 muss festgehalten werden, dass der

Berufungskläger in einer Situation, der eine Beleidigung durch das körperlich

unterlegene Opfer (welches auch noch verspätet zur Arbeit erschien und

telefonisch nicht erreichbar war) vorausging, mit übertriebener Aggression

reagiert hat, wobei die medizinischen Folgen beim Privatkläger 1 zum jetzigen

Zeitpunkt schwer einzuordnen sind (vgl. dazu E. 6). Zu berücksichtigen ist

jedoch, dass dem Vorfall eine bereits länger andauernde, konfliktgeladene

Zusammenarbeit zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger 1

vorausgegangen ist, auf welche A____ als Vorgesetzter freilich besonnener hätte

reagieren müssen (immerhin hatte er eine Vorbildfunktion und unterstand einer

gewissen Fürsorgepflicht). Auch hier fallen psychische Auffälligkeiten genauso

wie Alkohol- oder Drogensucht nicht ins Gewicht.

5.5.2 Isoliert

betrachtet müsste für diesen Vorfall angesichts eines nicht mehr ganz leichten

Verschuldens eine schuldangemessene Sanktion von 14 Monaten Freiheitsstrafe

ausgesprochen werden. Mit Bezugnahme auf das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1

StGB) wird die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung in

Ziff. 2 der Anklageschrift um zwölf Monate erhöht (die Asperation fällt

aufgrund der beiden zeitlich deutlich auseinanderliegenden, beinahe identischen

Vorfällen eher gering aus). Für den vollendeten Versuch werden wiederum zwei

Monate Freiheitsstrafe in Abzug gebracht.

5.6 Mit Geldstrafe zu

ahndende Drohung

Die Todesdrohung

fällt im Kontext des gesamten Vorfalls nicht wesentlich ins Gewicht und ist

aufgrund eines leichten Verschuldens mit 50 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden. Die

Tagessatzhöhe ist angesichts der Angaben in der heutigen Berufungsverhandlung

(monatliches Nettoeinkommen von CHF 4’660.–; Akten S. 1174) und der Angaben zur

Person (vgl. dazu E. 5.7) auf CHF 120.– festzusetzen.

5.7 Persönliche Verhältnisse

5.7.1 Mit

Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der ledige und kinderlose Berufungskläger

im Jahr [...] in [...] geboren wurde. Er ist [...] Abstammung und wuchs

zusammen mit seiner älteren Schwester bei den Eltern in [...] auf, wo er auch

heute noch lebt sowie regelmässigen und guten Kontakt zu seiner Familie pflegt.

Nach der obligatorischen Schulzeit schloss der vorstrafenlose Berufungskläger eine

vierjährige Berufslehre als [...] ab. Danach hat er auch noch das [...]

erlangt. Aktuell macht er eine weitere Ausbildung zum [...] (EFZ-Diplom), wobei

er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und hierzu nach Abschluss des

Strafverfahrens nochmals antreten will. Nach der Lehrzeit (mit zwei

verschiedenen Arbeitgebern) hatte er diverse Temporärjobs inne und war eigenen

Angaben zufolge auch kurze Zeit erwerbslos, bis er im Jahr 2010 bei der [...] als

[...] zu arbeiten beginnen konnte, indes nach dem Vorfall vom 2. April 2015 –

wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.3.2) – gekündigt wurde. Nach kurzer

Arbeitslosigkeit stellte ihn in der Folge die [...] als [...] an. Dort ist er heute

noch immer tätig und im Auftrag des Kantons Basel-Landschaft für [...]

zuständig. Im Alter von [...] Jahren erlitt der eine Niederlassungsbewilligung

besitzende Berufungskläger einen Unfall, bei dem er von einem Lastwagen

angefahren wurde. Seither sind [...] irreversibel geschädigt und [...].

Ansonsten verneint er gesundheitliche Probleme oder Suchtkrankheiten (Akten S. 3

ff., 902 ff., 1173 ff.).

5.7.2 Aus

dem Gesagten lassen sich keine strafmindernden Umstände ableiten. Aufrichtige

Reue oder besondere Kooperationsbereitschaft sind nicht auszumachen und können

daher auch nicht zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden.

5.8 Lange Verfahrensdauer

Wie der

Berufungskläger zutreffend vorbringt (Akten S. 1168, 1171), ist zumindest seit

dem Vorfall vom 2. April 2015 eine doch lange Zeit vergangen, was ihn gewiss

belastet hat (wobei nicht recht einzusehen ist, weshalb vorläufig auf die Teilnahme

an Weiterbildungsmassnahmen verzichtet wurde, zumal dies für den

Berufungskläger offenbar von grosser Wichtigkeit ist [Akten S. 1104, 1175,

1178]). Da sich der Berufungskläger mit dem Vorfall vom 3. Mai 2018 seither

indes nicht wohl verhalten hat, kann Art. 48 lit. e StGB (vgl. dazu BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f.; Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 339 ff.; Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 39 ff.) nicht angewendet werden. Es

rechtfertigt sich trotzdem, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe aufgrund der

langen Verfahrensdauer (hinsichtlich des Vorfalls vom 2. April 2015) um zwei

Monate und die Geldstrafe um 20 Tagessätze zu reduzieren.

5.9 Modalitäten des Vollzugs

Zusammenfassend

wird der Berufungskläger damit zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.– verurteilt. Da aus dem

aktuellem Strafregisterauszug keine Vorstrafen (Akten S. 1148 f.) ersichtlich

sind bzw. der Berufungskläger seit dem Vorfall vom 3. Mai 2018 nicht mehr

deliktisch in Erscheinung getreten ist und mit der seit mehreren Jahren

andauernden Festanstellung bei der [...] beruflich auch sehr gut integriert

ist, fällt die Legalprognose positiv aus und steht dem bedingten Strafvollzug

nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Den verbleibenden Zweifeln hinsichtlich

der ganz offensichtlich (zumindest in der Vergangenheit) problematischen

Impulskontrolle, welcher – beispielsweise mittels Coaching – bisher offenbar

nicht begegnet wurde (Akten S. 1104, 1177), kann mit einer verlängerten

Probezeit von jeweils drei Jahren Rechnung getragen werden (Art. 44 Abs. 1

StGB). Der Anrechnung von sechs Tagen ausgestandener Untersuchungshaft steht

nichts entgegen (Art. 51 StGB).

6. Zivilforderungen

(hinsichtlich Ziff. 1 der Anklageschrift)

6.1 Überblick über die

verfügbaren medizinischen Unterlagen

6.1.1 Das

[...] verordnete aufgrund des bereits thematisierten Verletzungsbilds (vgl.

dazu E. 3.2) zunächst nur eine konservative Therapie mit Ortho-Gilet. Die behandelnden

Ärzte sprachen eine Woche nach dem Vorfall, am 9. April 2015, von einem

«schmerzarmen Patienten» (Akten S. 249). Daran hielten die Ärzte auch im

weiteren Verlauf fest und reden am 28. April 2015 von «weiterhin unveränderter

Position und klinischer Verbesserung der Beschwerdesymptomatik» (Akten S. 252).

Am 22. Mai 2015 wurde auf das Ortho-Gilet verzichtet und Bewegungen, aber noch

keine Belastung, des linken Arms verordnet (Akten S. 255). Am 6. November

2015 wurde zur Linderung der «persistierende(n) Schmerzen» eine Operation vorgenommen,

die offenbar unkompliziert verlief (Akten S. 329 f.). Der Privatkläger 1 bekam nochmals

ein Ortho-Gilet und dann Physiotherapie verordnet. Er berichtete in der Folge –

sechs Wochen nach der Operation – von einem regelrechten Verlauf mit deutlich

zurückgehenden Schmerzen (Akten S. 417). Bei der nächsten Nachkontrolle wurde

die Entfernung der eingesetzten Metalle geplant, da sie «deutlich störend»

seien (Akten S. 419). Dies wurde dann am 1. Juli 2016 vorgenommen (Akten S. 536).

Bei der Nachkontrolle am 20. September 2016 – der postoperative Verlauf war

komplikationslos – machte der Privatkläger 1 nach wie vor eine «Druckdolenz»

geltend. Er könnte sich wegen der Schulter eine 50 %-Tätigkeit vorstellen, doch

sei dies nach seiner Auffassung aufgrund seiner psychischen Situation (die er

auf den Vorfall zurückführt [Akten S. 538]), verunmöglicht. Als er einen

Monat später immer noch Schmerzen bzw. «eine Reizung» geltend macht, kommt das [...]

am 26. Oktober 2016 zum Befund, es sei vom Erreichen des Endzustands

auszugehen. Aufgrund dessen definiert es das neue Tätigkeitsprofil wie folgt:

«Leichte und mittelschwere Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen. Auf schwere

Tätigkeiten sowie Überkopftätigkeiten sollte verzichtet werden. Hierfür gilt

eine Anwesenheit sowie Leistung von jeweils 100 %. Für die angestammte

berufliche Tätigkeit bleibt eine Arbeitsunfähigkeit (AUF) von 100 % bestehen»

(Akten S. 540). Der Kreisarzt der SUVA hat dies anlässlich seiner Untersuchung

vom Dezember 2016 indes anders eingeschätzt und die bisherige Tätigkeit als [...]

für zumutbar erachtet (Akten S. 541 ff.). Es scheint, als habe der Privatkläger

1 gegen die Verfügung der SUVA keine Einsprache erhoben. Darüber hinaus hat

sein Vertreter im Berufungsverfahren – erneut ohne irgendwelche Belege

einzureichen (im Adhäsionsverfahren gilt die Verhandlungsmaxime [Art. 331 Abs.

2, Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; Dolge,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 122 StPO N 23]) – ausgeführt,

ein erstes IV-Gesuch sei zwar im Rechtsmittelverfahren abgewiesen worden, es

werde in Kürze aber ein neues Gesuch gestellt werden (Akten S. 1089, 1159).

6.1.2 Der

Berufungskläger selber hat anlässlich seiner ersten Einvernahme vom

10. Juni 2015 als Verletzungsfolgen lediglich regelmässige Kopfschmerzen

erwähnt und ausgeführt, dass er froh sein könne, keinen Folgeschaden

davongetragen zu haben. In Bezug auf den Schlüsselbeinbruch gab er einzig zu

Protokoll, dass dieser wohl noch operiert werden müsse (Akten S. 241 f.). Dass

er in psychologischer Betreuung sei, hat er (nur) mit den vom Berufungskläger

ausgestossenen Drohungen in Verbindung gebracht (er habe «die Stimmen jeden Tag

im Kopf» [Akten S. 242]). Betreffend die im September 2015 immer noch

geschilderten Kopfschmerzen ergab das bildgebende Verfahren keine

Auffälligkeiten (Akten S. 355). Ein neurologischer Bericht zuhanden der SUVA ergab

auch im Mai 2016 (der Privatkläger 1 klagte immer noch über Kopfschmerzen)

keine klinischen Auffälligkeiten. Es handle sich «aufgrund der Beschreibung um

Spannungstyp-Kopfweh». Wegen der zeitlichen Koinzidenz mit dem Vorfall sei von

posttraumatischem Kopfweh auszugehen, «wobei im Verlauf bei gleichzeitigem

Vorliegen einer reaktiven psychiatrischen Problematik auch entsprechende

Einflussfaktoren mitgewirkt haben dürften» (Akten S. 426).

6.1.3 Drei

Wochen nach dem Vorfall meldete sich der Privatkläger 1 auf der [...] «aufgrund

zunehmender depressiver Symptomatik», die er mitunter auf die Schmerzen und

damit verbundene Schlafstörungen seit dem Vorfall zurückführte; er bezeichnete

die Operation des Schlüsselbeins als «hoch riskant» (Akten S. 341 f.). Wie

aus den Berichten der [...] hervorgeht, hatte er aber bereits nach einer

früheren Kündigung im Jahr 2009 («nach einem Gespräch mit seinem Chef

freigestellt» und «fristlos gekündigt worden» [Akten S. 345]) und der Trennung

von seiner langjährigen Freundin in den Jahren 2010-2012 deutlich depressive

Symptome (starke Zurückgezogenheit, Gedankenkreisen, Hoffnungslosigkeit [Akten

S. 342 f.]). Auch war er offenbar mehr oder weniger seit dann arbeitslos, seit

Anfang 2014 bezog er Sozialhilfe (Akten S. 342). Aktuell wird bei ihm eine mittelgradige

depressive Episode bei traumatisierendem Ereignis bzw. eine posttraumatische

Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) diagnostiziert (Akten S. 342, 1151), wobei

auffällt, dass der Privatkläger 1 seine Psychiaterinnen und Psychiater –

aufgrund «schlechter Erfahrungen» – häufig gewechselt hat (Akten S. 379, 419,

521, 1151).

6.2 Gesetzliche Grundlagen

Gemäss Art. 47 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO kann das

Gericht bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem

Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Wäre die

vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so

kann das Gericht die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz

nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Der

unverhältnismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht

auf die rechtliche Beurteilung. Auch ist nicht jeder Aufwand

unverhältnismässig. Ein solcher liegt etwa dann vor, wenn bei Körperschäden zur

Feststellung der Schadenshöhe lang dauernde Begutachtungen notwendig wären, der

Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist, allfällige Spätfolgen abzuwarten

oder komplexe Schadensberechnungen vorzunehmen sind. Entscheidend ist, ob das

Strafverfahren durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar verzögert würde.

In einem solchen Fall kann das Strafgericht die Beurteilung der Zivilklage auf

die Frage beschränken, ob und aus welchen Rechtsgründen der Zivilklägerschaft

Forderungen zustehen und die Bestimmung der Höhe der Ansprüche dem Zivilgericht

überlassen (BGE 125 IV 153 E. 2b, 123 IV 78 E. 2a-c; Dolge, a.a.O., Art. 126 StPO N 45).

6.3 Einordnung für den

vorliegenden Fall

6.3.1 Im

vorliegenden Fall ist evident, dass der Berufungskläger dem Privatkläger 1 angesichts

der durch ihn verursachten Folgen des Vorfalls vom 2. April eine angemessene

Genugtuung schuldet (Art. 47 OR). Indes sind die medizinischen Folgen bei C____

zum jetzigen Zeitpunkt schwer einzuordnen. Er verfügt – wie bereits erwähnt

(vgl. dazu bereits E. 3.3.1, 3.3.2) – offenkundig über eine eher

problematische Persönlichkeitsstruktur, die ihm das Funktionieren im

beruflichen und privaten Alltag erschwert. Überdies war zumindest in der Vergangenheit

offenbar eine Alkohol- bzw. Drogenproblematik vorhanden (vgl. dazu E. 3.7). Es

ist daher schwer abzuschätzen, wie sehr somatische Beschwerden objektivierbar

sind und wie sehr es sich bei den geltend gemachten persistierenden Beschwerden

um psychisch bedingte handelt, die gar nicht kausal zum Tatereignis sind,

sondern mit der vorbestehenden psychischen Konstellation zu tun haben. Darüber

hinaus ist auch fraglich, wie sehr die geltend gemachten Schmerzen Ausdruck von

Aggravationstendenzen sind, was nicht zuletzt auch einen Hinweis auf – wohl

nicht einmal bewusste – Rentenbegehrlichkeiten darstellen würde, nachdem der

Berufungskläger seit mittlerweile zwölf Jahren keiner geregelten Arbeit mehr

nachgeht und sämtliche angekündigten beruflichen Neuausrichtungen oder

Weiterbildungen offenbar gar nie auch nur angepackt hat. Die SUVA kommt denn

auch zum Schluss, die psychogenen Probleme stünden nicht in einem adäquat

kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Unfallereignis, weshalb diesbezügliche

Leistungen entfielen (Akten S. 541). Bezüglich der körperlichen Beschwerden

hält sie am 5. Januar 2017 fest, dass gemäss Untersuchung des Kreisarztes die

bisherige Tätigkeit als [...] zumutbar sei (Akten S. 541) und sprach dem

Berufungskläger lediglich eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer 10 %-Einbusse

zu (Akten S. 542). Auch mit einem (ersten) IV-Gesuch ist der Privatkläger 1 offenbar

gescheitert.

6.3.2 Der

Sachverhalt ist daher – auch weil im Berufungsverfahren keinerlei ergänzenden

Unterlagen eingereicht wurden – nicht liquid, vielmehr bräuchte es insbesondere

zur Klärung der Frage, welche Verletzungsfolgen kausal auf das Ereignis vom 2.

April 2015 zurückzuführen sind, ein Obergutachten, dass die zeitlichen

Kapazitäten des Adhäsionsverfahren nach dem zuvor Referierten jedoch sprengen

würde. Es rechtfertigt sich daher, die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1

dem Grundsatz nach gutzuheissen, bezüglich der Höhe seines Anspruchs den

Geschädigten jedoch auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

7. Beschlagnahmte Gegenstände

7.1 Vorinstanzliches Urteil

Da die

beschlagnahmten Sportschuhe (Verzeichnis 141607 Pos. 1) als Deliktswerkzeug

verwendet wurden, zog das Strafgericht dieselben in Anwendung von Art. 69 Abs.

1 StGB ein (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 25). Der Berufungskläger verlangt,

die Beschlagnahme über die Sportschuhe aufzuheben und diese an ihn zurückzugeben.

7.2 Grundlagen

7.2.1 Das

Gericht verfügt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit

einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer

Straftat dienten oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht

wurden, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit

oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung befasst sich

demgemäss mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer

Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter

ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Das Gericht hat im Sinne einer

Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der

Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen,

die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E.

3.3.1; BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4, 6B_279/2011 vom 20.

Juni 2011 E. 4.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 14.2; Baumann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 69 StGB N 13).

7.2.2 Die

Sicherungseinziehung hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche

Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender

(Wieder)-Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Die Sicherungseinziehung

stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Schweizerischen

Bundesverfassung (BV, SR 101) dar und untersteht daher dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit: Die Einziehung muss vorab zur Erreichung des

Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei

problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip

der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiterreichen, als es der

Sicherungszweck gebietet. Sofern dem Gegenstand die Gefährlichkeit durch

Unbrauchbarmachung bzw. andere Massnahmen genommen werden kann, ist er dem

Inhaber entsprechend «entschärft» zurückzugeben. Schliesslich muss die

Einziehung verhältnismässig im engeren Sinn sein. Zwischen dem Ziel der

Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges

Verhältnis bestehen. Daran kann es fehlen, wenn der Gegenstand (sehr) wertvoll,

die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher

die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung verhältnismässig (BGer

6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4, 6B_279/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.1; AGE

SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 14.2; OGer TG, in: RBOG 2015 Nr. 22 E. 4a; Baumann, a.a.O., Art. 69 StGB N 14).

7.3 Würdigung

Der

Deliktskonnex ist vorliegend offensichtlich. Zudem wurde die Probezeit

hinsichtlich der Freiheits- und der Geldstrafe aufgrund der zumindest in der Vergangenheit

problematischen Impulskontrolle auf drei Jahre festgesetzt (vgl. dazu E. 5.9),

sodass nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheint, dass das Rechtsgut der körperlichen

Unversehrtheit Dritter in Zukunft gefährdet sein könnte. Indes ist die

Einziehung zur Erreichung des Sicherungszwecks offensichtlich nicht geeignet,

kann sich der wirtschaftlich gut integrierte Berufungskläger (vgl. dazu E. 5.9)

doch problemlos neue Sportschuhe beschaffen. Da die Sicherungseinziehung nach

dem zuvor Erwogenen zudem keinen Strafcharakter hat, ist die vom Strafgericht

verfügte Einziehung – auch wenn die Sportschuhe mittlerweile keinen grossen

wirtschaftlichen Wert haben dürften – unverhältnismässig und sind die

beigebrachten Sportschuhe dem Berufungskläger zurückzugeben.

8. Kostenfolgen

8.1 Erstinstanzliche

Verfahrenskosten

8.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).

Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

8.1.2 Da

A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfacher versuchter schwerer

Körperverletzung (teilweise begangen im nicht entschuldbaren Notwehrexzess) und

Drohung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten von CHF 5'626.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9’000.–.

8.1.3 In

Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO daher

im Umfang von 100 % vorbehalten.

8.2 Kosten des

Rechtsmittelverfahrens

8.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

8.2.2 A____

obsiegt mit seiner Berufung insofern, als dass der Eventualantrag im Rahmen der

Zivilforderungen teilweise gutgeheissen wird und er zudem nur eine reduzierte

Parteientschädigung für die erste Instanz zu bezahlen hat. Darüber hinaus

werden ihm die beschlagnahmten Sportschuhe antragsgemäss zurückgegeben. Bezüglich

der Anschlussberufung des Privatklägers 1 obsiegt er insofern, als dass in

Ziff. 1 der Anklageschrift kein Schuldspruch wegen vollendeter schwerer

Körperverletzung erfolgt. In Bezug auf die Anträge zum Zivilpunkt obsiegt er wiederum

nur teilweise, da der Genugtuungsanspruch des Privatklägers 1 grundsätzlich

gutgeheissen wird, dieser bezüglich der Höhe seines Anspruchs jedoch auf den

Zivilweg verwiesen wird. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 50 % reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.3 Kostentragungspflicht

des Privatklägers 1?

8.3.1 Gemäss

Art. 427 Abs. 1 StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die

durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, dann auferlegt

werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person

freigesprochen wird (lit. a), die Privatklägerschaft die Zivilklage vor

Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (lit. b) oder die

Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (lit. c).

8.3.2 Im

vorliegenden Fall wurde die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 in

Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen. Indes wurde

der Privatkläger 1 bezüglich der Höhe seines Anspruchs auf den Zivilweg

verwiesen. Da er damit mit seinem Antrag im Grundsatz durchgedrungen ist,

besteht keine gesetzliche Grundlage, ihm für das erstinstanzliche- oder das

Rechtsmittelverfahren Kosten aufzuerlegen, wobei es sich bei der entsprechenden

Norm ohnehin um eine Kann-Bestimmung handelt und auch keine ausschliesslich den

Zivilpunkt betreffende Beweisabnahmen erfolgt sind (vgl. dazu Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage,

Zürich 2014, Art. 427 N 1).

9. Entschädigungen

9.1 Entschädigung des

Opfervertreters

9.1.1 Die

Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person mitunter dann Anspruch

auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie

obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Obsiegen liegt insbesondere auch

dann vor, wenn im Zivilpunkt die Anträge der Privatklägerschaft im Sinne von

Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen werden (Riklin, a.a.O., Art. 433 N 1).

9.1.2 Das

Strafgericht sprach dem sich im Straf- und Zivilpunkt als Privatkläger

konstituierten C____ (Akten S. 225) eine Parteientschädigung zu Lasten des

Berufungsklägers in Höhe des von seinem Vertreter geltend gemachten Aufwands zu

(insgesamt CHF 9'799.15). Da der Privatkläger 1 mit seinen Anträgen

hinsichtlich der Zivilforderung zwar nicht gänzlich, aber doch im Grundsatz

durchdringt, rechtfertigt es sich, die erstinstanzlich zugesprochene

Parteientschädigung um ¼ zu kürzen, sodass dem Privatkläger 1 für die erste

Instanz zu Lasten des Berufungsklägers eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 7’349.35 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen wird.

9.1.3 Da

der vom Vertreter des Privatklägers 1 für das Rechtsmittelverfahren mit seinem

Leistungsausweis vom 24. Februar 2022 geltend gemachte Aufwand von CHF

8’674.95 recht hoch erschien und der Stundenansatz im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege CHF 200.– beträgt (und nicht wie geltend gemacht CHF

280.–), wurde D____ kurz vor der Urteilseröffnung das rechtliche Gehör gewährt.

Er erklärte sich nach kurzer Diskussion mit der pauschalen Festsetzung eines Honorars

von CHF 6'000.– (zuzüglich 3 % Auslagen und MWST) einverstanden (Akten S. 1178).

Da A____ im Rahmen der Anschlussberufung zu ¼ obsiegt (vgl. dazu schon E.

9.1.2), hat er dem Appellationsgericht diesen Betrag im Umfang von 3/4

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

9.2 Entschädigung des

amtlichen Verteidigers

9.2.1 Dem

amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 3 ½ Stunden für die heutige

Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet (Fotokopien

werden im Rahmen der amtlichen Verteidigung praxisgemäss bloss mit CHF 0.25 pro

Seite vergütet [AGE SB.2019.78 vom 2. Dezember 2021 E. 5.1, SB.2018.68 vom 21. September

2020 E. 9.3]). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

9.2.2 Da

A____ im Berufungsverfahren zu rund der Hälfte obsiegt bzw. unterliegt (vgl.

dazu E. 8.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines

amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des

zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Strafdreiergerichts vom 9. Januar

2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Absehen von einer Landesverweisung;

-

Verweisung der unbezifferten Forderung von E____ auf den Zivilweg;

-

Aufhebung der Beschlagnahme betreffend Trainingsjacke und -hose

(Verzeichnis 141607 Pos. 2 und 3);

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung

und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung von C____ – der mehrfachen

versuchten schweren Körperverletzung, teilweise begangen im nicht

entschuldbaren Notwehrexzess, sowie der Drohung schuldig erklärt und verurteilt

zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 3. bis 9. Mai 2018 (6 Tage), mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 122 in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 sowie 16 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44

Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die Genugtuungsforderung von C____ wird in Anwendung

von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen,

bezüglich der Höhe seines Anspruchs wird der Geschädigte jedoch auf den

Zivilweg verwiesen.

Die beigebrachten Sportschuhe (Verzeichnis 141607 Pos.

1) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben.

A____ trägt die Kosten von CHF 5‘626.20 und eine

Urteilsgebühr von CHF 9’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

C____ wird für die erste Instanz gemäss Art. 433 Abs.

1 StPO zu Lasten von A____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 7’349.35

(inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Dem Vertreter von C____ im Kostenerlass, D____, wird

in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar

von CHF 6’655.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag im Umfang von 3/4

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in

Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt

Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 8‘644.50 und ein Auslagenersatz von CHF 100.80,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 673.40 (7,7 % auf CHF 8‘745.30),

somit total CHF 9‘418.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatkläger 1 (nur Sachverhalt, Erwägungen 2-3, 5-6, 8-9, Dispositiv)

-

Privatkläger 2 (nur Sachverhalt, Erwägungen 4-5, 7-9, Dispositiv)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale

Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).