SB.2020.75
Sachbeschädigung, mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten polizeilicher Weisungen, Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse (Fahrrad), Befahren eines Weges, der nicht für Fahrradlenker bestimmt ist, etc. (BGer 6B_749/2021)
5. März 2021Deutsch26 min
Berufungskläger) vom 5. Juni 2020. Mit Berufungserklärung vom 28. August 2020 focht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.75
URTEIL
vom 5.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. Mai 2020
betreffend Sachbeschädigung,
mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten polizeilicher
Weisungen, Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse [Fahrrad], Befahren eines
Weges, der nicht für Fahrradlenker bestimmt ist, Missachtung des allgemeinen
Fahrverbots), Führen eines Fahrrades in fahrunfähigem Zustand sowie Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. Mai 2020 wurde A____ der
Sachbeschädigung, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
(Nichtbeachten polizeilicher Weisungen, Fahren ohne Licht bei beleuchteter
Strasse [Fahrrad], Befahren eines Weges, der nicht für Fahrradlenker bestimmt
ist, Missachtung des allgemeinen Fahrverbots), des Führens eines Fahrrades in
fahrunfähigem Zustand sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer zweijährigen Probezeit sowie zu einer Busse
von CHF 600.– (ev. Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden ihm die
Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die Berufungsanmeldung von A____ (nachfolgend:
Berufungskläger) vom 5. Juni 2020. Mit Berufungserklärung vom 28. August 2020 focht
er das Urteil vollumfänglich an und ersuchte um Zurseitestellung eines Anwalts.
Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist weder Anschlussberufung noch
beantragte sie, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Mit begründeter Verfügung
vom 25. September 2020 teilte die Verfahrensleiterin mit, die Voraussetzungen
der Bewilligung der amtlichen Verteidigung seien nicht erfüllt.
Mit
Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2020 beantragte der Berufungskläger einen
vollumfänglichen Freispruch und ersuchte erneut darum, es sei ihm ein
unentgeltlicher Anwalt zur Seite zu stellen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020
wurde der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung unter Hinweis auf
die Verfügung vom 25. September abgewiesen. Am 4. Februar 2021 ging der
Strafregisterauszug des Berufungsklägers ein.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 5. März 2021 wurde der Berufungskläger zunächst zu
seiner Person befragt, in der Folge hatte er Gelegenheit, zur Sache Stellung zu
nehmen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.
Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung
der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Mit
dem Rechtsmittel der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.2.2
Aus
der Berufungserklärung geht hervor, dass der Berufungskläger das
vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht. Bestritten ist in erster Linie
der angeklagte Sachverhalt; zudem beantragt der Berufungskläger, er sei mangels
Schuldfähigkeit vollumfänglich freizusprechen. Das Urteil ist somit insbesondere
unter diesen Aspekten zu überprüfen.
1.3
1.3.1
Der
Berufungskläger hat wiederholt um die Bewilligung der amtlichen Verteidigung
für das zweitinstanzliche Verfahren ersucht. Er hat insbesondere geltend
gemacht, mittellos und daher nicht in der Lage zu sein, eine rechtliche
Vertretung zu bezahlen (Akten S. 155, 173).
1.3.2
Vorbehältlich
der notwendigen Verteidigung ist die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs.
1.
lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher
umschrieben: Es ist namentlich dann zu bejahen, wenn es sich nicht um einen
Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung liegt ein
Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr
als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten
ist (vgl. dazu BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119, BGE 138 IV 35 E. 6.3 und
6.4
S. 38 f.).
1.3.3
Vorliegend
hat die Vorinstanz eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ausgesprochen. Damit liegt
ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO vor. Zwar ist auch in
Bagatellfällen eine amtliche Verteidgung nicht per se ausgeschlossen. Eine
solche kann geboten sein, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet
oder eine aussergewöhnliche Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer
1B_402/2015 vom 11. Januar 2018 E. 3.5). Dies ist jedoch vorliegend nicht der
Fall. Der Berufungskläger macht geltend, die Aussagen des Hauptbelastungszeugen
seien nicht glaubwürdig und setzt diesen seine eigene Version der Ereignisse
entgegen. Zudem bringt er vor, er sei zur Tatzeit schuldunfähig gewesen. Aus
seinen schriftlichen Eingaben sowie seinen mündlichen Ausführungen geht hervor,
dass er sich im Strafverfahren sowohl sprachlich als auch materiell ausreichend
orientieren kann, hat er doch fristgemäss Einsprache gegen den Strafbefehl und Berufung
gegen das hier angefochtene Urteil erhoben und begründet. Zudem hat er am 20.
November 2019 von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht (Akten S. 74).
Das Strafverfahren, in welchem er die amtliche Verbeiständung beantragt, bietet
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten,
denen er auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Zudem wurde er auf die
Möglichkeit der Inanspruchnahme unentgeltlicher Rechtsberatung hingewiesen (Akten
S. 181). Die amtliche Verteidigung ist dem Berufungskläger für das vorliegende
Verfahren somit zu Recht nicht bewilligt worden.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger am 9. August
2019.
kurz vor 22 Uhr am Barfüsserplatz in Basel mit der Faust gegen eine
Glasvitrine des [...] geschlagen habe, worauf diese beschädigt worden sei. In
der Folge sei der angetrunkene Berufungskläger mit seinem Fahrrad ohne Licht in
Richtung Steinenberg und Elisabethenstrasse davongefahren. Dabei habe er einen
nicht für Fahrradlenker bestimmten Weg befahren und ein allgemeines Fahrverbot
missachtet. Ebenfalls missachtet habe er die mehrfachen Halteaufforderungen der
ihn verfolgenden Polizei. Durch seine Flucht habe der Berufungskläger überdies
versucht, eine Alkoholprobe zu vereiteln (Urteil E. II. p. 5).
2.2
Der
Berufungskläger bestreitet seine Täterschaft in Bezug auf die ihm vorgeworfene
Sachbeschädigung. Hierzu argumentiert er, die Aussagen des Belastungszeugen
seien unglaubhaft, weshalb nicht darauf abzustellen sei (Prot.
Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203) In seiner Einsprache gab er an, der
Schaden an der Scheibe sei auf andere Weise entstanden (Akten S. 71), machte
hierzu jedoch keine weiteren Angaben. Betreffend die ihm zur Last gelegten
Strassenverkehrsdelikte bestritt er den Sachverhalt nicht, macht jedoch
geltend, er sei infolge der Verabreichung von k.o.-Tropfen nicht schuldfähig
gewesen, weshalb er vollumfänglich freizusprechen sei (Berufungserklärung Akten
S. 155).
2.3
Gemäss
dem Polizeirapport vom 10. August 2019 requirierte der sich ausser Dienst
befindende B____ am 9. August 2019 um 21:58 Uhr die Polizei mit der Meldung, ein
Mann schreie am Barfüsserplatz, Ecke Steinenvorstadt herum und habe mit der
Faust eine Vitrine des [...] beschädigt. In der Folge habe der Mann sich, sein
Fahrrad schiebend, vom Tatort entfernt, gegen ein entgegenkommendes Paar
gekickt und anschliessend versucht, auf sein Rad zu steigen. Nachdem er zweimal
gestürzt sei, sei es ihm gelungen, das Fahrrad zu besteigen und damit via
Steinenberg durch die Elisabethenstrasse zu flüchten. Aus dem Rapport der
Verkehrspolizei vom 10. August 2019 geht hervor, die Polizei habe sodann die
Verfolgung des flüchtenden Velofahrers aufgenommen. Dieser habe auf die
Aufforderung der Polizisten, die ihn mittels Blaulicht, Matrix «Stopp Polizei»
und mehrmaliger mündlicher Anweisung «Stopp Polizei» zum Anhalten hätten
bringen wollen, nicht reagiert. Er habe in der Folge den De Wette-Park durchquert
und schliesslich beim Centralbahnplatz angehalten und arretiert werden können. Gemäss
dem Polizeirapport habe der Berufungskläger angegeben, das Vitrinenglas nicht beschädigt
und sein Fahrrad nur geschoben zu haben. Der um 22:21 Uhr durchgeführte
Atemalkoholtest habe einen Wert von 0,74 mg/l ergeben, was einem Promillewert
von 1,5 entspricht. Eine zweite Atemalkoholprobe sowie die angeordnete
Blutentnahme mit ärztlicher Untersuchung im Universitätsspital habe der
Berufungskläger verweigert. Zudem habe er in der Zelle permanent mit Händen und
Füssen gegen die Tür geschlagen, die Zelle mit Wasser geflutet und die Kameras
mit Toilettenpapier verklebt; aufgrund seiner Alkoholisierung und seines
unberechenbaren Verhaltens seien ihm beim Transport ins Spital zusätzlich zu
den Hand- auch noch Fussfesseln angelegt worden (Akten S. 13-16, 38-42).
2.4
2.4.1
Vorliegend
lassen sich die inkriminierten Geschehnisse in zwei Abschnitte gliedern:
Zunächst hielt sich der Berufungskläger am Barfüsserplatz auf, wo er eine
Vitrine des [...] beschädigt haben soll, danach flüchtete er mit seinem Fahrrad
via Steinenberg und Elisabethenstrasse, wobei er diverse Verkehrsregeln missachtete
und schliesslich am Centralbahnplatz von der Polizei angehalten werden konnte.
Während für die grundsätzlich unbestrittene Fluchtfahrt, welche schliesslich in
der Anhaltung des Berufungsklägers mündete, neben dem Polizei- und
Verkehrsrapport vom 10. August 2019 zusätzlich die Aussage des an der Fahndung
beteiligten Polizisten C____ vorliegt (Akten S. 94), steht hinsichtlich der
Geschehnisse am Barfüsserplatz die Aussage von B____ gegen diejenige des
Berufungsklägers. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der einander
widersprechenden Aussagen des Hauptbelastungszeugen einerseits sowie des
Berufungsklägers anderseits ist somit entscheidend. Das urteilende Gericht hat
diese einlässlich zu würdigen.
2.4.2
B____
hat insgesamt zweimal zum angeklagten Vorfall ausgesagt. Noch am Tattag hat er
in der polizeilichen Einvernahme ausgeführt, der Berufungskläger sei ihm
aufgefallen, weil er herumgeschrien und sehr aggressiv gewirkt habe. Er habe
mehrfach «Scheiss Schweizer» geschrien, worauf zwei Typen zu ihm gegangen seien
und es zu einer kurzen Rangelei gekommen sei. Nachdem sich die beiden entfernt
hätten, habe der Berufungskläger mit seiner Faust gegen das Vitrinenglas des [...]
geschlagen, welches dadurch beschädigt worden sei. Nachdem B____ telefonisch
die Polizei verständigt habe, sei der Berufungskläger einige Meter in die
Steinenvorstadt gegangen, wo er grundlos zwei Frauen angeschrien habe, welche
sofort weggelaufen seien. Er sei danach an seinen Ausgangspunkt zurückgekehrt
und habe in Richtung eines vorbeilaufenden Pärchens gekickt, welches im
Anschluss die Strassenseite gewechselt habe. Daraufhin habe der Berufungskläger
sein Fahrrad bestiegen und sei den Steinenberg hoch in Richtung Elisabethenstrasse
gefahren. Als er das herannnahende Polizeifahrzeug gehört habe, habe er
beschleunigt und sei bei der Baustelle auf der Höhe des Tinguely-Brunnens
zweimal gestürzt. Er habe anschliessend seine Fahrt fortgesetzt und sei rechts
in die Elisabethenstrasse eingebogen, worauf ihn B____ aus den Augen verloren
habe; die Polizei sei jedoch bereits in seiner Nähe gewesen (Polizeirapport vom
10.
August 2019 Akten S. 14 f.). Zudem wurde der B____ in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht und auf die
Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 177 StPO als Zeuge
einvernommen (Akten S. 92 ff.). Er gab an, er sei am Abend des 9. August 2019
ausser Dienst und mit Kollegen unterwegs gewesen. Er habe Schreie wahrgenommen
und bemerkt, dass der Berufungskläger mit zwei Jugendlichen gestritten habe,
jedoch nicht ernsthaft. In der Folge habe der Berufungskläger mit der Faust
gegen die Scheibe geschlagen, wobei er «Scheiss Schweizer» geschrien habe. Dann
habe er zwei Frauen angeschrien, welche dadurch erschrocken seien. Der Zeuge
habe nun die Einsatzzentrale verständigt und das Signalement des
Berufungsklägers durchgegeben. Jener habe sein Fahrrad genommen und sei damit
den Steinenberg hinaufgegangen. Als er an einem Paar vorbei gekommen sei, habe
er der Frau einen Fusstritt verpasst. Als die Patrouille gekommen sei, habe der
Berufungskläger nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen sein Fahrrad bestiegen und
sei davongefahren. Der Zeuge habe der Patrouille telefonisch bestätigt, welche
Person der Täter sei. Auf Nachfrage des Gerichts gab der Zeuge zu Protokoll, er
habe nicht gewusst, ob der Berufungskläger betrunken gewesen sei; er könne
nicht sagen, ob die Angetrunkenheit des Berufungsklägers beim Gehen ersichtlich
gewesen sei (Prot. HV Akten S. 93).
2.4.3
Der
Berufungskläger gab in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. November
2019.
an, er habe in einer Bar am Claraplatz sechs kleine Biere getrunken. Nach
dem Verlassen der Bar sei er von vier Türken angepöbelt worden, er habe jedoch
abhauen können. Am Barfüsserplatz habe er gedacht, er sei sie los, jedoch habe
er sie plötzlich wieder gesehen und habe erneut die Flucht ergriffen. Die
Scheibe sei dann auch kaputtgegangen, seiner Meinung jedoch auf eine andere
Art. Auf seiner Flucht Richtung Hauptbahnhof habe er einen weissen Golf
bemerkt, worin seiner Ansicht nach die besagten Türken gesessen seien; er habe
weder ein Martinshorn gehört noch Blaulicht gesehen (Akten S. 71). Diese
Version wiederholte der Berufungskläger auch in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (Akten S. 95: «Ich habe auch nie ein Martinshorn gehört. Ich
habe einen weissen Golf mit vier Personen gesehen. Der Fahrer hatte einen
Vollbart und hat auf mich gezeigt»). In seiner Berufungserklärung macht der
Berufungskläger neu geltend, bei den von B____ gegen ihn vorgebrachten
Anschuldigungen handle es sich um Verleumdungen (Akten S. 155). Dies
konkretisierte er in der Berufungsverhandlung: Er brachte vor, die Aussage des
Hauptbelastungszeugen sei unglaubhaft, weshalb darauf nicht abzustellen sei
(Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203: «Es steht
Aussage gegen Aussage. Ein Polizist ist auch nur ein Mensch […]. Ich kann Ihnen
nur sagen, dieser Zeuge ist absolut nicht vertrauenswürdig und wenn er zehnmal
Polizist ist»). Hierzu führte er aus, es sei der Hauptbelastungszeuge selbst
gewesen, welcher ihn am Barfüsserplatz provoziert habe. Weiter gab er in der
Berufungsverhandlung an, zuvor in einer Bar am Claraplatz fünf oder sechs Gläser
dunkles Bier à 3 dl getrunken zu haben. Bereits während der anschliessenden
Tramfahrt Richtung Barfüsserplatz sei er von Fahrgästen «angemacht» worden,
weil er sein Fahrrad mit ins Tram genommen habe. Am Barfüsserplatz angekommen,
habe ihn der ihm unbekannte B____ geschubst und als «Scheissdeutschen»
bezeichnet. Im Anschluss habe dieser telefoniert und nach einer geschätzten
halben Stunde – in welcher der Berufungskläger betäubt dagestanden sei – seien
vier oder fünf Türken erschienen, worauf der Berufungskläger in Panik auf sein
Fahrrad gestiegen und geflüchtet sei; er habe noch die Scheibe klirren gehört
(Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 3 f. Akten S. 202 f.).
2.4.4
Es
ist festzuhalten, dass der Berufungskläger im Verlauf des Verfahrens
unterschiedliche, nicht miteinander in Einklang zu bringende Versionen der
Geschehnisse vom 9. August 2019 präsentiert hat. So will er gemäss seiner
Einsprache gegen den Strafbefehl sowie seiner Aussagen an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bereits am Claraplatz von denjenigen Türken belästigt worden
sein, welche ihn nach der Tramfahrt am Barfüsserplatz in die Flucht schlugen.
Im Berufungsverfahren hingegen gab er an, er sei erstmals am Barfüsserplatz
vollkommen grundlos von B____ beschimpft und tätlich angegangen worden, worauf
jener telefonisch vier Türken organisiert habe, welche bedrohlich auf ihn
zugekommen seien. Die Diskrepanz zwischen den beiden Versionen begründet er
damit, dass er erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei der Konfrontation
mit dem Zeugen bemerkt habe, dass dieser selbst der türkische Provokateur
gewesen sei (Berufungserklärung Ziff. 1 Akten S. 103). Sein angeblicher Irrtum
über die Person des Provokateurs erklärt jedoch nicht, weshalb der
Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach behauptet hatte, er sei
bereits am Claraplatz provoziert worden, während er dies an der
Berufungsverhandlung explizit in Abrede stellte (vgl. Prot.
Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203). Angesprochen auf ein mögliches Motiv
für eine Falschbezichtigung durch den Hauptbelastungszeugen mutmasste der
Berufungskläger, jener habe möglicherweise etwas gegen alkoholisierte Deutsche
(Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203:
«Vielleicht mag er keine Deutschen, die hier was getrunken haben»). Jedoch
konnte er nicht erklären, weshalb der ihm vollkommen unbekannte
Hauptbelastungszeuge einerseits seine Nationalität hätte kennen und zudem hätte
wissen sollen, dass der Berufungskläger zuvor Alkohol konsumiert hatte (Auss.
Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203).
2.4.5
Insgesamt
ist festzustellen, dass der Zeuge B____ das Kerngeschehen detailreich und im
Wesentlichen gleichbleibend schilderte, wobei die von ihm beobachtete Situation
sich auch mit den objektiven Beweisen in Übereinstimmung bringen lässt
(zerbrochene Vitrine, Alkoholisierung des Berufungsklägers). Schliesslich steht
der von B____ geschilderte aggressive Eindruck, den das Verhalten des
Berufungsklägers auf ihn machte auch im Einklang mit den Aussagen des in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen befragten Polizisten C____, welcher
zwar bei der Anhaltung des Berufungsklägers nicht anwesend war, jedoch per Funk
aufgeboten wurde, die Verfolgung des Berufungsklägers aufzunehmen und diesen
kurz nach seiner Festnahme äusserst erregt erlebt hat (Akten S. 94: «Man hörte
ihn schreien»). Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Zeuge B____ – welcher den
Berufungskläger nicht kannte und zudem ausser Dienst mit Kollegen unterwegs war
– ein eigenes Interesse daran hatte, den Berufungskläger zu Unrecht zu
belasten. Die Einwände des Berufungsklägers vermögen keine ernsthaften Zweifel
an den Schilderungen des Zeugen B____ zu wecken. Alles in allem ist damit –
insbesondere in Abwägung der widersprüchlichen und insgesamt lebensfremden
Aussagen des Berufungsklägers einerseits und der konstanten, nachvollziehbaren
und lebensnahen Schilderungen von B____ anderseits – hinsichtlich der
Geschehnisse am Barfüsserplatz auf die glaubhaften Aussagen von B____ abzustellen.
Der angeklagte Sachverhalt ist somit nachgewiesen.
3.
In rechtlicher
Hinsicht hat die Vorinstanz die Beschädigung der Glasvitrine zu Recht als
eventualvorsätzliche Sachbeschädigung gewertet (Urteil E. II. p. 5 Akten S.
163). Die auf der Flucht vor der Polizei begangenen Verkehrsregelverstösse hat
die Vorinstanz mit überzeugender Begründung als mehrfache einfache Verletzung
der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1,
Art. 41 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)
qualifiziert. Mit Blick auf die kurz zuvor konsumierte grössere Menge Bier ist auch
der Tatbestand des Führens eines Fahrrades in fahrunfähigem Zustand gemäss Art.
90.
Abs. 1 lit. c SVG zu bejahen. Schliesslich ist der Umstand, dass der
Berufungskläger die durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Blutuntersuchung
verweigerte, unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 2 SVG zu
subsumieren. Es ergeht entsprechend Schuldspruch gemäss Anklage.
4.
4.1
Der
Berufungskläger macht mit seiner Berufungserklärung geltend, er sei im
Tatzeitraum nicht zurechnungsfähig und deshalb schuldunfähig gewesen (Auss.
Berufungskläger Prot. HV Akten S. 92: «Ich habe einen Blackout gehabt»). In
diesem Zusammenhang wirft er der Polizei und den Vollzugsorganen «grosse
Versäumnisse» vor (Berufungsbegründung Ziff. 2 Akten S. 173) und bemängelt, es
sei kein Bluttest durchgeführt worden, welcher seine Hypothese einer allfälligen
Beeinträchtigung durch k.o.-Tropfen untermauern würde (Berufungserklärung Akten
S. 155, Prot. HV Akten S. 92). Aktenkundig und zudem unbestritten ist indessen
der Umstand, dass eine Blutuntersuchung durchaus angeordnet worden war, der
Berufungskläger selbst diese aber verweigerte (Akten S. 40, 45 f., 54). Der
Einwand des Berufungsklägers wonach die Staatsanwaltschaft seine
Schuldfähigkeit nicht ausreichend abgeklärt habe, ist vor diesem Hintergrund nicht
zu hören.
4.2
Der
Berufungskläger gab an, er habe zwar vorgängig in einer Bar mehrere Biere
konsumiert, jedoch könne er ausschliessen, davon derart betrunken gewesen zu
sein. Als Erklärung für seinen Zustand viel wahrscheinlicher erscheine ihm,
dass ihm jemand k.o.-Tropfen ins Getränk gemischt habe (Auss. Berufungskläger
Prot. HV Akten S. 92: «Nach dem Polizeigewahrsam hatte ich sehr grossen Durst.
Ich konnte 2 Tage nur auf dem Sofa liegen. Ich muss in der Clara-Bar
k.o.-Tropfen verabreicht bekommen haben. Das Gefühl kenne ich aus Mexiko»,
Prot. Berufungsverhandlung p. 3 Akten S. 202: «Ich bin der festen Überzeugung,
dass mir da was reingeschüttet wurde, […]»). Der Berufungskläger macht in
diesem Zusammenhang eine vierstündige Erinnerungslücke geltend (Auss.
Berufungskläger Prot. HV Akten S. 95: «Ich bin immer noch der Meinung, dass ich
nicht zurechnungsfähig war. […] Mir fehlen vier Stunden Erinnerungen»). Wann
diese genau gewesen sein soll, geht aus seinen diesbezüglichen Ausführungen aber
nicht hervor. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Berufungskläger sich auch
über 1,5 Jahre nach den Geschehnissen in der Berufungsverhandlung detailliert
zu dem ihm seiner Meinung nach anlässlich der Anhalte- und Festnahmesituation
zugefügten Unrecht äussern konnte, gegen den von ihm geltend gemachten «kompletten
Filmriss» (Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203). So schilderte er
nicht nur im Detail seinen vorherigen Barbesuch am Claraplatz und die Menge des
konsumierten Alkohols, sondern auch, wie er das Tram mit dem Fahrrad bestiegen
habe und deshalb von anderen Fahrgästen «angemacht» worden sei. Auch betreffend
die Ereignisse auf dem Barfüsserplatz besteht offenbar keine längere
Erinnerungslücke. So gab der Berufungskläger in unterschiedlichen Versionen an,
er sei von den vier Türken, bzw. von B____ angepöbelt worden, worauf er mit
seinem Fahrrad die Flucht ergriffen habe. Nicht erinnerlich war dem
Berufungskläger einzig, die Scheibe eingeschlagen sowie gegenüber Passanten
verbal und körperlich ausfällig geworden zu sein. Abgesehen von diesen ihn
belastenden Umständen scheint sein Erinnerungsvermögen nicht eingeschränkt
gewesen zu sein. Auch an die Flucht vor der Polizei bzw. vor den vermeintlichen
Türken macht der Berufungskläger Erinnerungen geltend (Prot. HV Akten S. 94 f.:
«Ich weiss noch genau, dass ich durch eine Allee gefahren bin. Ich weiss, dass
Personen aus dem Fahrzeug auf mich gezeigt haben (…) Ich habe einen weissen
Golf mit vier Personen gesehen. Der Fahrer hatte einen Vollbart und hat auf
mich gezeigt»). Schliessich führte er in Bezug auf die Anhaltung aus, er habe
aufgrund der Fussfesseln nicht ins Polizeifahrzeug steigen können, weshalb er
hineingeschubst worden sei (Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203);
daraus muss geschlossen werden, dass auch in Bezug auf die Anhaltessituation
keine längeren Erinnerungslücken bestehen. Schliesslich deuten auch seine
weiteren Ausführungen zu seinem Befinden in der Zelle des Polizeipostens sowie
im Kantonsspital nicht auf das Fehlen jeglicher Erinnerung hin (vgl. Prot. HV
Akten S. 95: «Ich habe mich im Spital über die Fussfesseln aufgeregt. (…) Ich
hatte grossen Durst in der Zelle. Darum habe ich gegen die Türe getreten»,
Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203: «Ich habe da auf dem
Polizeiposten jedem, der sich danebenbenommen hat, ordentlich die Meinung
gesagt […]»). Alles in allem erscheinen die vom Berufungskläger geltend
gemachten Erinnerungslücken äusserst selektiv und jeweils ausschliesslich sein
eigenes Fehlverhalten zu betreffen. So konnte er sich weder an das Beschädigen
der Vitrine oder an seine verbalen und tätlichen Ausfälligkeiten gegen
Passanten erinnern, noch vermochte er einen Grund dafür angeben, weshalb er die
Blutprobe verweigerte (Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203: «Warum ich
die Blutprobe verweigert habe, kann ich nicht beurteilen»). Die geltend
gemachte mehrstündige Erinnerungslücke ist vor diesem Hintergrund als
Schutzbehauptung zu werten.
4.3
Insgesamt
erscheint mit Blick auf den nachgewiesenen Sachverhalt jedenfalls äusserst
unwahrscheinlich, dass der Berufungskläger im Deliktszeitraum unter dem Einfluss
von k.o.-Tropfen stand. Die als k.o.-Tropfen bekannte Wirkstoffe entfalten eine
sedierende und narkotisierende Wirkung; sie werden eingesetzt, um ein Opfer zu
betäuben und wehrlos zu machen, wobei sich dieses nach dem Erwachen aufgrund
von Gedächtnislücken nicht mehr an die Tat oder den Hergang erinnert (https://de.wikipedia.org/wiki/K.-o.-Tropfen).
Die dem Berufungskläger angelasteten Taten beinhalten jedoch eine nicht
unerhebliche Energie; er schrie herum, beschädigte eine Vitrine und verhielt
sich gegenüber diversen unbeteiligten Personen verbal und körperlich aggressiv.
Der Einwand des Berufungsklägers, wonach er durch k.o.-Tropfen «ausser Gefecht
gesetzt» worden sei (Berufungserklärung Akten S. 103), trifft somit gerade
nicht zu. Neben dem aggressiven Verhalten des Berufungsklägers, welches sich
nicht mit der typischen Wirkung von k.o.-Tropfen deckt, wurde zudem eine nicht
unerhebliche Alkoholisierung festgestellt, die das aggressive und enthemmte
Verhalten des Berufungsklägers ohne weiteres zu erklären vermag. Schliesslich
lassen auch die äusserst selektiv geltend gemachten Erinnerungslücken nicht auf
die Verabreichung von k.o.-Tropfen schliessen, kann sich der Berufungskläger
doch sehr deutlich an diverse – ihn mutmasslich entlastende bzw. in seinen
Augen die Polizei belastende – Einzelheiten erinnern, was gegen den von ihm
Dispositiv
behaupteten «kompletten Filmriss» spricht. Es liegen demnach keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zur
Tatzeit – abgesehen von der mit der nachgewiesenen Alkoholisierung
einhergehenden und im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigenden
Enthemmung – eingeschränkt war.
5.
5.1 Gemäss
Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters,
wobei der gesamte Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat für das bei
der Strafzumessung relevante Verschulden von Bedeutung ist. Dabei ist zwischen
der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst
die Schwere der Verletzung des Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns,
die Beweggründe und Ziele des Täters sowie die Vermeidbarkeit der Gefährdung
oder Verletzung des Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Täterkomponente
umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe
auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).
5.2
5.2.1 Ausgangslage
der Strafzumessung ist der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung; gemäss Art. 144
Abs. 1 StGB reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt der Geldstrafe grundsätzlich
der Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe zu.
5.2.2 In
objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Berufungsklägers leicht. Der
Sachschaden ist mit CHF 2'800.– verhältnismässig gering ausgefallen. Wie
bereits die Vorinstanz festgehalten hat, gilt bei den Verstössen gegen das
Strassenverkehrsgesetz zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger diese mit
dem Fahrrad begangen hat und keinerlei konkrete Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer geschaffen hat (Urteil E. III p. 6 Akten S. 112). Auch das
Verschulden bezüglich der vereitelten Blutprobe ist als leicht einzustufen. So
hat der Berufungskläger gegenüber der Polizei eingeräumt, zuvor mehrere Biere
konsumiert zu haben, zudem konnte immerhin ein Vortest durchgeführt werden.
5.2.3 Der
Berufungskläger ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 3. Februar
2021) was sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der
Strafzumessung neutral auswirkt. Das Resultat des Vortests ergab eine
Blutalkoholkonzentration von 0,74 mg/l, was einer Konzentration von rund 1,5
Promille entspricht. Eine verminderte Schuldfähigkeit, welche gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erst ab einem Promillewert von 2 zu vermuten ist (BGE 122 IV 49,
E. 1b), ist damit vorliegend nicht gegeben. Dennoch kann dem Berufungskläger
aufgrund des erstellten Alkoholkonsums doch eine gewisse alkoholbedingte
Enthemmung zur Tatzeit zugutegehalten werden. Schliessich ist den Ausführungen
des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung zu seiner persönlichen Situation
zu entnehmen, dass er sich im Tatzeitraum in einer persönlichen Krise befand,
was ebenfalls leicht strafmindernd berücksichtigt wird.
5.3
5.3.1 In
Würdigung der genannten Umstände trägt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen dem
Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen
Rechnung. Der eintägige Polizeigewahrsam vom 9./10. August 2019 (Akten S. 169) wird
gemäss Art. 51 StGB darauf angerechnet.
5.3.2 Das
Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
5.3.3 Gemäss
seinen Angaben in der Berufungsverhandlung verfügt der alleinstehende
Berufungskläger aktuell über ein Monatseinkommen von knapp CHF 2'500.– (Prot.
Berufungsverhandlung p. 2 Akten S. 201). Davon abzuziehen ist eine Pauschale
von 25 % für Krankenkasse, Steuern, etc. Er ist Vater eines minderjährigen
Kindes, bezahlt jedoch gemäss eigenen Angaben keine Unterhaltsbeiträge, weshalb
keine weitere Reduktion erfolgt. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich bei
dieser Ausgangslage auf rund CHF 50.–. In Anbetracht des geringen Einkommens
rechtfertigt sich ein zusätzlicher Abzug von einem Drittel, weshalb die Tagessatzhöhe
auf (abgerundet) CHF 30.– festzusetzen ist.
5.4 Die
Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, das Fahren in
fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. c) sowie die Vereitelung der
Blutprobe (Art. 91a Abs. 2 SVG) werden mit Busse bestraft. Strafschärfend
ist die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Die von
der Vorinstanz ausgesprochene Busse für die vorliegenden
Verkehrsregelverletzungen richtet sich nach der Ordnungsbussenverordnung des
Kantons Basel-Stadt (OBV, SR 741.031) sowie nach den Strafmassrichtlinien.
Danach wird das Nichtbeachten polizeilicher Weisungen mit einer Busse von CHF
250.–, das Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse (Fahrrad) mit CHF 40.–
und das Befahren eines nicht für Fahrradlenker bestimmten Weges mit CHF 30.–
bestraft. Zudem ist das Führen eines Fahrrades in fahrunfähigem Zustand sowie
die Vereitelung der Blutprobe mit einer Busse von je mindestens CHF 200.– zu
ahnden. Die Addition der einzelnen Beträge ergibt eine Gesamtbusse von CHF
750.–. Diese ist unter Anwendung des Asperationsprinzips sowie unter
Berücksichtigung der alkoholbedingten Enthemmung auf CHF 500.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) reduziert.
6.
6.1
6.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
6.1.2 Da
der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Sachbeschädigung, mehrfacher
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten polizeilicher Weisungen,
Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse [Fahrrad], Befahren eines Weges, der
nicht für Fahrradlenker bestimmt ist, Missachtung des allgemeinen Fahrverbots),
Führens eines Fahrrades in fahrunfähigem Zustand sowie Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen wird, sind
die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF
445.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.–.
6.2.
6.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
6.2.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit all seinen Anträgen. Es rechtfertigt sich
deshalb, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung der
Berufung der Sachbeschädigung, der mehrfachen einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln (Nichtbeachten polizeilicher Weisungen, Fahren ohne Licht bei
beleuchteter Strasse [Fahrrad], Befahren eines Weges, der nicht für Fahrradlenker
bestimmt ist, Missachtung des allgemeinen Fahrverbots), des Führens eines
Fahrrades in fahrunfähigem Zustand sowie der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung des eintägigen
Polizeigewahrsams vom 9./10. August 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit vom 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 41
Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1), Art. 91 Abs. 1 lit. c und Art. 91a Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 51 und Art.
106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF
445.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für die erste Instanz sowie die
Kosten für die zweite Instanz mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.