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Entscheid

SB.2020.75

Sachbeschädigung, mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten polizeilicher Weisungen, Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse (Fahrrad), Befahren eines Weges, der nicht für Fahrradlenker bestimmt ist, etc. (BGer 6B_749/2021)

5. März 2021Deutsch26 min

Berufungskläger) vom 5. Juni 2020. Mit Berufungserklärung vom 28. August 2020 focht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.75

URTEIL

vom 5.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. Mai 2020

betreffend Sachbeschädigung,

mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten polizeilicher

Weisungen, Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse [Fahrrad], Befahren eines

Weges, der nicht für Fahrradlenker bestimmt ist, Missachtung des allgemeinen

Fahrverbots), Führen eines Fahrrades in fahrunfähigem Zustand sowie Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. Mai 2020 wurde A____ der

Sachbeschädigung, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln

(Nichtbeachten polizeilicher Weisungen, Fahren ohne Licht bei beleuchteter

Strasse [Fahrrad], Befahren eines Weges, der nicht für Fahrradlenker bestimmt

ist, Missachtung des allgemeinen Fahrverbots), des Führens eines Fahrrades in

fahrunfähigem Zustand sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer zweijährigen Probezeit sowie zu einer Busse

von CHF 600.– (ev. Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden ihm die

Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses

Urteil richtet sich die Berufungsanmeldung von A____ (nachfolgend:

Berufungskläger) vom 5. Juni 2020. Mit Berufungserklärung vom 28. August 2020 focht

er das Urteil vollumfänglich an und ersuchte um Zurseitestellung eines Anwalts.

Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist weder Anschlussberufung noch

beantragte sie, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Mit begründeter Verfügung

vom 25. September 2020 teilte die Verfahrensleiterin mit, die Voraussetzungen

der Bewilligung der amtlichen Verteidigung seien nicht erfüllt.

Mit

Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2020 beantragte der Berufungskläger einen

vollumfänglichen Freispruch und ersuchte erneut darum, es sei ihm ein

unentgeltlicher Anwalt zur Seite zu stellen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020

wurde der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung unter Hinweis auf

die Verfügung vom 25. September abgewiesen. Am 4. Februar 2021 ging der

Strafregisterauszug des Berufungsklägers ein.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 5. März 2021 wurde der Berufungskläger zunächst zu

seiner Person befragt, in der Folge hatte er Gelegenheit, zur Sache Stellung zu

nehmen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.

Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung

der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Mit

dem Rechtsmittel der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.2.2

Aus

der Berufungserklärung geht hervor, dass der Berufungskläger das

vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht. Bestritten ist in erster Linie

der angeklagte Sachverhalt; zudem beantragt der Berufungskläger, er sei mangels

Schuldfähigkeit vollumfänglich freizusprechen. Das Urteil ist somit insbesondere

unter diesen Aspekten zu überprüfen.

1.3

1.3.1

Der

Berufungskläger hat wiederholt um die Bewilligung der amtlichen Verteidigung

für das zweitinstanzliche Verfahren ersucht. Er hat insbesondere geltend

gemacht, mittellos und daher nicht in der Lage zu sein, eine rechtliche

Vertretung zu bezahlen (Akten S. 155, 173).

1.3.2

Vorbehältlich

der notwendigen Verteidigung ist die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs.

1.

lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen

geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher

umschrieben: Es ist namentlich dann zu bejahen, wenn es sich nicht um einen

Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person

allein nicht gewachsen wäre. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung liegt ein

Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr

als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten

ist (vgl. dazu BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119, BGE 138 IV 35 E. 6.3 und

6.4

S. 38 f.).

1.3.3

Vorliegend

hat die Vorinstanz eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ausgesprochen. Damit liegt

ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO vor. Zwar ist auch in

Bagatellfällen eine amtliche Verteidgung nicht per se ausgeschlossen. Eine

solche kann geboten sein, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet

oder eine aussergewöhnliche Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer

1B_402/2015 vom 11. Januar 2018 E. 3.5). Dies ist jedoch vorliegend nicht der

Fall. Der Berufungskläger macht geltend, die Aussagen des Hauptbelastungszeugen

seien nicht glaubwürdig und setzt diesen seine eigene Version der Ereignisse

entgegen. Zudem bringt er vor, er sei zur Tatzeit schuldunfähig gewesen. Aus

seinen schriftlichen Eingaben sowie seinen mündlichen Ausführungen geht hervor,

dass er sich im Strafverfahren sowohl sprachlich als auch materiell ausreichend

orientieren kann, hat er doch fristgemäss Einsprache gegen den Strafbefehl und Berufung

gegen das hier angefochtene Urteil erhoben und begründet. Zudem hat er am 20.

November 2019 von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht (Akten S. 74).

Das Strafverfahren, in welchem er die amtliche Verbeiständung beantragt, bietet

weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten,

denen er auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Zudem wurde er auf die

Möglichkeit der Inanspruchnahme unentgeltlicher Rechtsberatung hingewiesen (Akten

S. 181). Die amtliche Verteidigung ist dem Berufungskläger für das vorliegende

Verfahren somit zu Recht nicht bewilligt worden.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger am 9. August

2019.

kurz vor 22 Uhr am Barfüsserplatz in Basel mit der Faust gegen eine

Glasvitrine des [...] geschlagen habe, worauf diese beschädigt worden sei. In

der Folge sei der angetrunkene Berufungskläger mit seinem Fahrrad ohne Licht in

Richtung Steinenberg und Elisabethenstrasse davongefahren. Dabei habe er einen

nicht für Fahrradlenker bestimmten Weg befahren und ein allgemeines Fahrverbot

missachtet. Ebenfalls missachtet habe er die mehrfachen Halteaufforderungen der

ihn verfolgenden Polizei. Durch seine Flucht habe der Berufungskläger überdies

versucht, eine Alkoholprobe zu vereiteln (Urteil E. II. p. 5).

2.2

Der

Berufungskläger bestreitet seine Täterschaft in Bezug auf die ihm vorgeworfene

Sachbeschädigung. Hierzu argumentiert er, die Aussagen des Belastungszeugen

seien unglaubhaft, weshalb nicht darauf abzustellen sei (Prot.

Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203) In seiner Einsprache gab er an, der

Schaden an der Scheibe sei auf andere Weise entstanden (Akten S. 71), machte

hierzu jedoch keine weiteren Angaben. Betreffend die ihm zur Last gelegten

Strassenverkehrsdelikte bestritt er den Sachverhalt nicht, macht jedoch

geltend, er sei infolge der Verabreichung von k.o.-Tropfen nicht schuldfähig

gewesen, weshalb er vollumfänglich freizusprechen sei (Berufungserklärung Akten

S. 155).

2.3

Gemäss

dem Polizeirapport vom 10. August 2019 requirierte der sich ausser Dienst

befindende B____ am 9. August 2019 um 21:58 Uhr die Polizei mit der Meldung, ein

Mann schreie am Barfüsserplatz, Ecke Steinenvorstadt herum und habe mit der

Faust eine Vitrine des [...] beschädigt. In der Folge habe der Mann sich, sein

Fahrrad schiebend, vom Tatort entfernt, gegen ein entgegenkommendes Paar

gekickt und anschliessend versucht, auf sein Rad zu steigen. Nachdem er zweimal

gestürzt sei, sei es ihm gelungen, das Fahrrad zu besteigen und damit via

Steinenberg durch die Elisabethenstrasse zu flüchten. Aus dem Rapport der

Verkehrspolizei vom 10. August 2019 geht hervor, die Polizei habe sodann die

Verfolgung des flüchtenden Velofahrers aufgenommen. Dieser habe auf die

Aufforderung der Polizisten, die ihn mittels Blaulicht, Matrix «Stopp Polizei»

und mehrmaliger mündlicher Anweisung «Stopp Polizei» zum Anhalten hätten

bringen wollen, nicht reagiert. Er habe in der Folge den De Wette-Park durchquert

und schliesslich beim Centralbahnplatz angehalten und arretiert werden können. Gemäss

dem Polizeirapport habe der Berufungskläger angegeben, das Vitrinenglas nicht beschädigt

und sein Fahrrad nur geschoben zu haben. Der um 22:21 Uhr durchgeführte

Atemalkoholtest habe einen Wert von 0,74 mg/l ergeben, was einem Promillewert

von 1,5 entspricht. Eine zweite Atemalkoholprobe sowie die angeordnete

Blutentnahme mit ärztlicher Untersuchung im Universitätsspital habe der

Berufungskläger verweigert. Zudem habe er in der Zelle permanent mit Händen und

Füssen gegen die Tür geschlagen, die Zelle mit Wasser geflutet und die Kameras

mit Toilettenpapier verklebt; aufgrund seiner Alkoholisierung und seines

unberechenbaren Verhaltens seien ihm beim Transport ins Spital zusätzlich zu

den Hand- auch noch Fussfesseln angelegt worden (Akten S. 13-16, 38-42).

2.4

2.4.1

Vorliegend

lassen sich die inkriminierten Geschehnisse in zwei Abschnitte gliedern:

Zunächst hielt sich der Berufungskläger am Barfüsserplatz auf, wo er eine

Vitrine des [...] beschädigt haben soll, danach flüchtete er mit seinem Fahrrad

via Steinenberg und Elisabethenstrasse, wobei er diverse Verkehrsregeln missachtete

und schliesslich am Centralbahnplatz von der Polizei angehalten werden konnte.

Während für die grundsätzlich unbestrittene Fluchtfahrt, welche schliesslich in

der Anhaltung des Berufungsklägers mündete, neben dem Polizei- und

Verkehrsrapport vom 10. August 2019 zusätzlich die Aussage des an der Fahndung

beteiligten Polizisten C____ vorliegt (Akten S. 94), steht hinsichtlich der

Geschehnisse am Barfüsserplatz die Aussage von B____ gegen diejenige des

Berufungsklägers. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der einander

widersprechenden Aussagen des Hauptbelastungszeugen einerseits sowie des

Berufungsklägers anderseits ist somit entscheidend. Das urteilende Gericht hat

diese einlässlich zu würdigen.

2.4.2

B____

hat insgesamt zweimal zum angeklagten Vorfall ausgesagt. Noch am Tattag hat er

in der polizeilichen Einvernahme ausgeführt, der Berufungskläger sei ihm

aufgefallen, weil er herumgeschrien und sehr aggressiv gewirkt habe. Er habe

mehrfach «Scheiss Schweizer» geschrien, worauf zwei Typen zu ihm gegangen seien

und es zu einer kurzen Rangelei gekommen sei. Nachdem sich die beiden entfernt

hätten, habe der Berufungskläger mit seiner Faust gegen das Vitrinenglas des [...]

geschlagen, welches dadurch beschädigt worden sei. Nachdem B____ telefonisch

die Polizei verständigt habe, sei der Berufungskläger einige Meter in die

Steinenvorstadt gegangen, wo er grundlos zwei Frauen angeschrien habe, welche

sofort weggelaufen seien. Er sei danach an seinen Ausgangspunkt zurückgekehrt

und habe in Richtung eines vorbeilaufenden Pärchens gekickt, welches im

Anschluss die Strassenseite gewechselt habe. Daraufhin habe der Berufungskläger

sein Fahrrad bestiegen und sei den Steinenberg hoch in Richtung Elisabethenstrasse

gefahren. Als er das herannnahende Polizeifahrzeug gehört habe, habe er

beschleunigt und sei bei der Baustelle auf der Höhe des Tinguely-Brunnens

zweimal gestürzt. Er habe anschliessend seine Fahrt fortgesetzt und sei rechts

in die Elisabethenstrasse eingebogen, worauf ihn B____ aus den Augen verloren

habe; die Polizei sei jedoch bereits in seiner Nähe gewesen (Polizeirapport vom

10.

August 2019 Akten S. 14 f.). Zudem wurde der B____ in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht und auf die

Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 177 StPO als Zeuge

einvernommen (Akten S. 92 ff.). Er gab an, er sei am Abend des 9. August 2019

ausser Dienst und mit Kollegen unterwegs gewesen. Er habe Schreie wahrgenommen

und bemerkt, dass der Berufungskläger mit zwei Jugendlichen gestritten habe,

jedoch nicht ernsthaft. In der Folge habe der Berufungskläger mit der Faust

gegen die Scheibe geschlagen, wobei er «Scheiss Schweizer» geschrien habe. Dann

habe er zwei Frauen angeschrien, welche dadurch erschrocken seien. Der Zeuge

habe nun die Einsatzzentrale verständigt und das Signalement des

Berufungsklägers durchgegeben. Jener habe sein Fahrrad genommen und sei damit

den Steinenberg hinaufgegangen. Als er an einem Paar vorbei gekommen sei, habe

er der Frau einen Fusstritt verpasst. Als die Patrouille gekommen sei, habe der

Berufungskläger nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen sein Fahrrad bestiegen und

sei davongefahren. Der Zeuge habe der Patrouille telefonisch bestätigt, welche

Person der Täter sei. Auf Nachfrage des Gerichts gab der Zeuge zu Protokoll, er

habe nicht gewusst, ob der Berufungskläger betrunken gewesen sei; er könne

nicht sagen, ob die Angetrunkenheit des Berufungsklägers beim Gehen ersichtlich

gewesen sei (Prot. HV Akten S. 93).

2.4.3

Der

Berufungskläger gab in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. November

2019.

an, er habe in einer Bar am Claraplatz sechs kleine Biere getrunken. Nach

dem Verlassen der Bar sei er von vier Türken angepöbelt worden, er habe jedoch

abhauen können. Am Barfüsserplatz habe er gedacht, er sei sie los, jedoch habe

er sie plötzlich wieder gesehen und habe erneut die Flucht ergriffen. Die

Scheibe sei dann auch kaputtgegangen, seiner Meinung jedoch auf eine andere

Art. Auf seiner Flucht Richtung Hauptbahnhof habe er einen weissen Golf

bemerkt, worin seiner Ansicht nach die besagten Türken gesessen seien; er habe

weder ein Martinshorn gehört noch Blaulicht gesehen (Akten S. 71). Diese

Version wiederholte der Berufungskläger auch in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (Akten S. 95: «Ich habe auch nie ein Martinshorn gehört. Ich

habe einen weissen Golf mit vier Personen gesehen. Der Fahrer hatte einen

Vollbart und hat auf mich gezeigt»). In seiner Berufungserklärung macht der

Berufungskläger neu geltend, bei den von B____ gegen ihn vorgebrachten

Anschuldigungen handle es sich um Verleumdungen (Akten S. 155). Dies

konkretisierte er in der Berufungsverhandlung: Er brachte vor, die Aussage des

Hauptbelastungszeugen sei unglaubhaft, weshalb darauf nicht abzustellen sei

(Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203: «Es steht

Aussage gegen Aussage. Ein Polizist ist auch nur ein Mensch […]. Ich kann Ihnen

nur sagen, dieser Zeuge ist absolut nicht vertrauenswürdig und wenn er zehnmal

Polizist ist»). Hierzu führte er aus, es sei der Hauptbelastungszeuge selbst

gewesen, welcher ihn am Barfüsserplatz provoziert habe. Weiter gab er in der

Berufungsverhandlung an, zuvor in einer Bar am Claraplatz fünf oder sechs Gläser

dunkles Bier à 3 dl getrunken zu haben. Bereits während der anschliessenden

Tramfahrt Richtung Barfüsserplatz sei er von Fahrgästen «angemacht» worden,

weil er sein Fahrrad mit ins Tram genommen habe. Am Barfüsserplatz angekommen,

habe ihn der ihm unbekannte B____ geschubst und als «Scheissdeutschen»

bezeichnet. Im Anschluss habe dieser telefoniert und nach einer geschätzten

halben Stunde – in welcher der Berufungskläger betäubt dagestanden sei – seien

vier oder fünf Türken erschienen, worauf der Berufungskläger in Panik auf sein

Fahrrad gestiegen und geflüchtet sei; er habe noch die Scheibe klirren gehört

(Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 3 f. Akten S. 202 f.).

2.4.4

Es

ist festzuhalten, dass der Berufungskläger im Verlauf des Verfahrens

unterschiedliche, nicht miteinander in Einklang zu bringende Versionen der

Geschehnisse vom 9. August 2019 präsentiert hat. So will er gemäss seiner

Einsprache gegen den Strafbefehl sowie seiner Aussagen an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bereits am Claraplatz von denjenigen Türken belästigt worden

sein, welche ihn nach der Tramfahrt am Barfüsserplatz in die Flucht schlugen.

Im Berufungsverfahren hingegen gab er an, er sei erstmals am Barfüsserplatz

vollkommen grundlos von B____ beschimpft und tätlich angegangen worden, worauf

jener telefonisch vier Türken organisiert habe, welche bedrohlich auf ihn

zugekommen seien. Die Diskrepanz zwischen den beiden Versionen begründet er

damit, dass er erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei der Konfrontation

mit dem Zeugen bemerkt habe, dass dieser selbst der türkische Provokateur

gewesen sei (Berufungserklärung Ziff. 1 Akten S. 103). Sein angeblicher Irrtum

über die Person des Provokateurs erklärt jedoch nicht, weshalb der

Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach behauptet hatte, er sei

bereits am Claraplatz provoziert worden, während er dies an der

Berufungsverhandlung explizit in Abrede stellte (vgl. Prot.

Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203). Angesprochen auf ein mögliches Motiv

für eine Falschbezichtigung durch den Hauptbelastungszeugen mutmasste der

Berufungskläger, jener habe möglicherweise etwas gegen alkoholisierte Deutsche

(Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203:

«Vielleicht mag er keine Deutschen, die hier was getrunken haben»). Jedoch

konnte er nicht erklären, weshalb der ihm vollkommen unbekannte

Hauptbelastungszeuge einerseits seine Nationalität hätte kennen und zudem hätte

wissen sollen, dass der Berufungskläger zuvor Alkohol konsumiert hatte (Auss.

Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203).

2.4.5

Insgesamt

ist festzustellen, dass der Zeuge B____ das Kerngeschehen detailreich und im

Wesentlichen gleichbleibend schilderte, wobei die von ihm beobachtete Situation

sich auch mit den objektiven Beweisen in Übereinstimmung bringen lässt

(zerbrochene Vitrine, Alkoholisierung des Berufungsklägers). Schliesslich steht

der von B____ geschilderte aggressive Eindruck, den das Verhalten des

Berufungsklägers auf ihn machte auch im Einklang mit den Aussagen des in der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen befragten Polizisten C____, welcher

zwar bei der Anhaltung des Berufungsklägers nicht anwesend war, jedoch per Funk

aufgeboten wurde, die Verfolgung des Berufungsklägers aufzunehmen und diesen

kurz nach seiner Festnahme äusserst erregt erlebt hat (Akten S. 94: «Man hörte

ihn schreien»). Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Zeuge B____ – welcher den

Berufungskläger nicht kannte und zudem ausser Dienst mit Kollegen unterwegs war

– ein eigenes Interesse daran hatte, den Berufungskläger zu Unrecht zu

belasten. Die Einwände des Berufungsklägers vermögen keine ernsthaften Zweifel

an den Schilderungen des Zeugen B____ zu wecken. Alles in allem ist damit –

insbesondere in Abwägung der widersprüchlichen und insgesamt lebensfremden

Aussagen des Berufungsklägers einerseits und der konstanten, nachvollziehbaren

und lebensnahen Schilderungen von B____ anderseits – hinsichtlich der

Geschehnisse am Barfüsserplatz auf die glaubhaften Aussagen von B____ abzustellen.

Der angeklagte Sachverhalt ist somit nachgewiesen.

3.

In rechtlicher

Hinsicht hat die Vorinstanz die Beschädigung der Glasvitrine zu Recht als

eventualvorsätzliche Sachbeschädigung gewertet (Urteil E. II. p. 5 Akten S.

163). Die auf der Flucht vor der Polizei begangenen Verkehrsregelverstösse hat

die Vorinstanz mit überzeugender Begründung als mehrfache einfache Verletzung

der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1,

Art. 41 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)

qualifiziert. Mit Blick auf die kurz zuvor konsumierte grössere Menge Bier ist auch

der Tatbestand des Führens eines Fahrrades in fahrunfähigem Zustand gemäss Art.

90.

Abs. 1 lit. c SVG zu bejahen. Schliesslich ist der Umstand, dass der

Berufungskläger die durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Blutuntersuchung

verweigerte, unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 2 SVG zu

subsumieren. Es ergeht entsprechend Schuldspruch gemäss Anklage.

4.

4.1

Der

Berufungskläger macht mit seiner Berufungserklärung geltend, er sei im

Tatzeitraum nicht zurechnungsfähig und deshalb schuldunfähig gewesen (Auss.

Berufungskläger Prot. HV Akten S. 92: «Ich habe einen Blackout gehabt»). In

diesem Zusammenhang wirft er der Polizei und den Vollzugsorganen «grosse

Versäumnisse» vor (Berufungsbegründung Ziff. 2 Akten S. 173) und bemängelt, es

sei kein Bluttest durchgeführt worden, welcher seine Hypothese einer allfälligen

Beeinträchtigung durch k.o.-Tropfen untermauern würde (Berufungserklärung Akten

S. 155, Prot. HV Akten S. 92). Aktenkundig und zudem unbestritten ist indessen

der Umstand, dass eine Blutuntersuchung durchaus angeordnet worden war, der

Berufungskläger selbst diese aber verweigerte (Akten S. 40, 45 f., 54). Der

Einwand des Berufungsklägers wonach die Staatsanwaltschaft seine

Schuldfähigkeit nicht ausreichend abgeklärt habe, ist vor diesem Hintergrund nicht

zu hören.

4.2

Der

Berufungskläger gab an, er habe zwar vorgängig in einer Bar mehrere Biere

konsumiert, jedoch könne er ausschliessen, davon derart betrunken gewesen zu

sein. Als Erklärung für seinen Zustand viel wahrscheinlicher erscheine ihm,

dass ihm jemand k.o.-Tropfen ins Getränk gemischt habe (Auss. Berufungskläger

Prot. HV Akten S. 92: «Nach dem Polizeigewahrsam hatte ich sehr grossen Durst.

Ich konnte 2 Tage nur auf dem Sofa liegen. Ich muss in der Clara-Bar

k.o.-Tropfen verabreicht bekommen haben. Das Gefühl kenne ich aus Mexiko»,

Prot. Berufungsverhandlung p. 3 Akten S. 202: «Ich bin der festen Überzeugung,

dass mir da was reingeschüttet wurde, […]»). Der Berufungskläger macht in

diesem Zusammenhang eine vierstündige Erinnerungslücke geltend (Auss.

Berufungskläger Prot. HV Akten S. 95: «Ich bin immer noch der Meinung, dass ich

nicht zurechnungsfähig war. […] Mir fehlen vier Stunden Erinnerungen»). Wann

diese genau gewesen sein soll, geht aus seinen diesbezüglichen Ausführungen aber

nicht hervor. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Berufungskläger sich auch

über 1,5 Jahre nach den Geschehnissen in der Berufungsverhandlung detailliert

zu dem ihm seiner Meinung nach anlässlich der Anhalte- und Festnahmesituation

zugefügten Unrecht äussern konnte, gegen den von ihm geltend gemachten «kompletten

Filmriss» (Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203). So schilderte er

nicht nur im Detail seinen vorherigen Barbesuch am Claraplatz und die Menge des

konsumierten Alkohols, sondern auch, wie er das Tram mit dem Fahrrad bestiegen

habe und deshalb von anderen Fahrgästen «angemacht» worden sei. Auch betreffend

die Ereignisse auf dem Barfüsserplatz besteht offenbar keine längere

Erinnerungslücke. So gab der Berufungskläger in unterschiedlichen Versionen an,

er sei von den vier Türken, bzw. von B____ angepöbelt worden, worauf er mit

seinem Fahrrad die Flucht ergriffen habe. Nicht erinnerlich war dem

Berufungskläger einzig, die Scheibe eingeschlagen sowie gegenüber Passanten

verbal und körperlich ausfällig geworden zu sein. Abgesehen von diesen ihn

belastenden Umständen scheint sein Erinnerungsvermögen nicht eingeschränkt

gewesen zu sein. Auch an die Flucht vor der Polizei bzw. vor den vermeintlichen

Türken macht der Berufungskläger Erinnerungen geltend (Prot. HV Akten S. 94 f.:

«Ich weiss noch genau, dass ich durch eine Allee gefahren bin. Ich weiss, dass

Personen aus dem Fahrzeug auf mich gezeigt haben (…) Ich habe einen weissen

Golf mit vier Personen gesehen. Der Fahrer hatte einen Vollbart und hat auf

mich gezeigt»). Schliessich führte er in Bezug auf die Anhaltung aus, er habe

aufgrund der Fussfesseln nicht ins Polizeifahrzeug steigen können, weshalb er

hineingeschubst worden sei (Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203);

daraus muss geschlossen werden, dass auch in Bezug auf die Anhaltessituation

keine längeren Erinnerungslücken bestehen. Schliesslich deuten auch seine

weiteren Ausführungen zu seinem Befinden in der Zelle des Polizeipostens sowie

im Kantonsspital nicht auf das Fehlen jeglicher Erinnerung hin (vgl. Prot. HV

Akten S. 95: «Ich habe mich im Spital über die Fussfesseln aufgeregt. (…) Ich

hatte grossen Durst in der Zelle. Darum habe ich gegen die Türe getreten»,

Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203: «Ich habe da auf dem

Polizeiposten jedem, der sich danebenbenommen hat, ordentlich die Meinung

gesagt […]»). Alles in allem erscheinen die vom Berufungskläger geltend

gemachten Erinnerungslücken äusserst selektiv und jeweils ausschliesslich sein

eigenes Fehlverhalten zu betreffen. So konnte er sich weder an das Beschädigen

der Vitrine oder an seine verbalen und tätlichen Ausfälligkeiten gegen

Passanten erinnern, noch vermochte er einen Grund dafür angeben, weshalb er die

Blutprobe verweigerte (Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203: «Warum ich

die Blutprobe verweigert habe, kann ich nicht beurteilen»). Die geltend

gemachte mehrstündige Erinnerungslücke ist vor diesem Hintergrund als

Schutzbehauptung zu werten.

4.3

Insgesamt

erscheint mit Blick auf den nachgewiesenen Sachverhalt jedenfalls äusserst

unwahrscheinlich, dass der Berufungskläger im Deliktszeitraum unter dem Einfluss

von k.o.-Tropfen stand. Die als k.o.-Tropfen bekannte Wirkstoffe entfalten eine

sedierende und narkotisierende Wirkung; sie werden eingesetzt, um ein Opfer zu

betäuben und wehrlos zu machen, wobei sich dieses nach dem Erwachen aufgrund

von Gedächtnislücken nicht mehr an die Tat oder den Hergang erinnert (https://de.wikipedia.org/wiki/K.-o.-Tropfen).

Die dem Berufungskläger angelasteten Taten beinhalten jedoch eine nicht

unerhebliche Energie; er schrie herum, beschädigte eine Vitrine und verhielt

sich gegenüber diversen unbeteiligten Personen verbal und körperlich aggressiv.

Der Einwand des Berufungsklägers, wonach er durch k.o.-Tropfen «ausser Gefecht

gesetzt» worden sei (Berufungserklärung Akten S. 103), trifft somit gerade

nicht zu. Neben dem aggressiven Verhalten des Berufungsklägers, welches sich

nicht mit der typischen Wirkung von k.o.-Tropfen deckt, wurde zudem eine nicht

unerhebliche Alkoholisierung festgestellt, die das aggressive und enthemmte

Verhalten des Berufungsklägers ohne weiteres zu erklären vermag. Schliesslich

lassen auch die äusserst selektiv geltend gemachten Erinnerungslücken nicht auf

die Verabreichung von k.o.-Tropfen schliessen, kann sich der Berufungskläger

doch sehr deutlich an diverse – ihn mutmasslich entlastende bzw. in seinen

Augen die Polizei belastende – Einzelheiten erinnern, was gegen den von ihm

Dispositiv

behaupteten «kompletten Filmriss» spricht. Es liegen demnach keine

Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zur

Tatzeit – abgesehen von der mit der nachgewiesenen Alkoholisierung

einhergehenden und im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigenden

Enthemmung – eingeschränkt war.

5.

5.1 Gemäss

Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters,

wobei der gesamte Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat für das bei

der Strafzumessung relevante Verschulden von Bedeutung ist. Dabei ist zwischen

der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst

die Schwere der Verletzung des Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns,

die Beweggründe und Ziele des Täters sowie die Vermeidbarkeit der Gefährdung

oder Verletzung des Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Täterkomponente

umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe

auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).

5.2

5.2.1 Ausgangslage

der Strafzumessung ist der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung; gemäss Art. 144

Abs. 1 StGB reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt der Geldstrafe grundsätzlich

der Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe zu.

5.2.2 In

objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Berufungsklägers leicht. Der

Sachschaden ist mit CHF 2'800.– verhältnismässig gering ausgefallen. Wie

bereits die Vorinstanz festgehalten hat, gilt bei den Verstössen gegen das

Strassenverkehrsgesetz zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger diese mit

dem Fahrrad begangen hat und keinerlei konkrete Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer geschaffen hat (Urteil E. III p. 6 Akten S. 112). Auch das

Verschulden bezüglich der vereitelten Blutprobe ist als leicht einzustufen. So

hat der Berufungskläger gegenüber der Polizei eingeräumt, zuvor mehrere Biere

konsumiert zu haben, zudem konnte immerhin ein Vortest durchgeführt werden.

5.2.3 Der

Berufungskläger ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 3. Februar

2021) was sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der

Strafzumessung neutral auswirkt. Das Resultat des Vortests ergab eine

Blutalkoholkonzentration von 0,74 mg/l, was einer Konzentration von rund 1,5

Promille entspricht. Eine verminderte Schuldfähigkeit, welche gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung erst ab einem Promillewert von 2 zu vermuten ist (BGE 122 IV 49,

E. 1b), ist damit vorliegend nicht gegeben. Dennoch kann dem Berufungskläger

aufgrund des erstellten Alkoholkonsums doch eine gewisse alkoholbedingte

Enthemmung zur Tatzeit zugutegehalten werden. Schliessich ist den Ausführungen

des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung zu seiner persönlichen Situation

zu entnehmen, dass er sich im Tatzeitraum in einer persönlichen Krise befand,

was ebenfalls leicht strafmindernd berücksichtigt wird.

5.3

5.3.1 In

Würdigung der genannten Umstände trägt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen dem

Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen

Rechnung. Der eintägige Polizeigewahrsam vom 9./10. August 2019 (Akten S. 169) wird

gemäss Art. 51 StGB darauf angerechnet.

5.3.2 Das

Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen

und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten

sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

5.3.3 Gemäss

seinen Angaben in der Berufungsverhandlung verfügt der alleinstehende

Berufungskläger aktuell über ein Monatseinkommen von knapp CHF 2'500.– (Prot.

Berufungsverhandlung p. 2 Akten S. 201). Davon abzuziehen ist eine Pauschale

von 25 % für Krankenkasse, Steuern, etc. Er ist Vater eines minderjährigen

Kindes, bezahlt jedoch gemäss eigenen Angaben keine Unterhaltsbeiträge, weshalb

keine weitere Reduktion erfolgt. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich bei

dieser Ausgangslage auf rund CHF 50.–. In Anbetracht des geringen Einkommens

rechtfertigt sich ein zusätzlicher Abzug von einem Drittel, weshalb die Tagessatzhöhe

auf (abgerundet) CHF 30.– festzusetzen ist.

5.4 Die

Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, das Fahren in

fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. c) sowie die Vereitelung der

Blutprobe (Art. 91a Abs. 2 SVG) werden mit Busse bestraft. Strafschärfend

ist die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Die von

der Vorinstanz ausgesprochene Busse für die vorliegenden

Verkehrsregelverletzungen richtet sich nach der Ordnungsbussenverordnung des

Kantons Basel-Stadt (OBV, SR 741.031) sowie nach den Strafmassrichtlinien.

Danach wird das Nichtbeachten polizeilicher Weisungen mit einer Busse von CHF

250.–, das Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse (Fahrrad) mit CHF 40.–

und das Befahren eines nicht für Fahrradlenker bestimmten Weges mit CHF 30.–

bestraft. Zudem ist das Führen eines Fahrrades in fahrunfähigem Zustand sowie

die Vereitelung der Blutprobe mit einer Busse von je mindestens CHF 200.– zu

ahnden. Die Addition der einzelnen Beträge ergibt eine Gesamtbusse von CHF

750.–. Diese ist unter Anwendung des Asperationsprinzips sowie unter

Berücksichtigung der alkoholbedingten Enthemmung auf CHF 500.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) reduziert.

6.

6.1

6.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

6.1.2 Da

der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Sachbeschädigung, mehrfacher

einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten polizeilicher Weisungen,

Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse [Fahrrad], Befahren eines Weges, der

nicht für Fahrradlenker bestimmt ist, Missachtung des allgemeinen Fahrverbots),

Führens eines Fahrrades in fahrunfähigem Zustand sowie Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen wird, sind

die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF

445.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.–.

6.2.

6.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

6.2.2 Der

Berufungskläger unterliegt mit all seinen Anträgen. Es rechtfertigt sich

deshalb, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Abweisung der

Berufung der Sachbeschädigung, der mehrfachen einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln (Nichtbeachten polizeilicher Weisungen, Fahren ohne Licht bei

beleuchteter Strasse [Fahrrad], Befahren eines Weges, der nicht für Fahrradlenker

bestimmt ist, Missachtung des allgemeinen Fahrverbots), des Führens eines

Fahrrades in fahrunfähigem Zustand sowie der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung des eintägigen

Polizeigewahrsams vom 9./10. August 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit vom 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 41

Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1), Art. 91 Abs. 1 lit. c und Art. 91a Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 51 und Art.

106 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF

445.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für die erste Instanz sowie die

Kosten für die zweite Instanz mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.