SB.2020.76
mehrfacher Betrug
9. November 2021Deutsch27 min
monatliche Beiträge in der Höhe von CHF 1’357.80 bzw. (ab April 2007) CHF 1’460.70.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.76
URTEIL
vom 9. November 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. April 2020 (ES.2019.590)
betreffend mehrfachen Betrug
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Berufungsklägerin;
vormals: B____) bewohnte seit 1977 eine Zwei-Zimmer-Wohnung an der C____strasse
[...] zur Miete. Der Mietzins betrug inklusive Nebenkosten CHF 446.–. Eine
ursprünglich für das Jahr 2005 angekündigte Sanierung der Liegenschaft wurde
auf den Zeitraum zwischen dem 26. Juli und 10. November 2006 verschoben.
Bei laufendem
Mietverhältnis mietete die Berufungsklägerin am 5. April 2006 eine weitere
Wohnung an der D____strasse [...]. Es handelte sich um eine 2 ½-Zimmer-Wohnung
mit einem Mietzins von CHF 1’230.– inkl. Nebenkosten. Dieses
Mietverhältnis begann am 1. Mai 2006.
Am 31. Mai 2006
ersuchte die Berufungsklägerin bei der Sozialhilfe Basel-Stadt (Sozialamt) um
Unterstützung. Auf dem Gesuchsformular trug sie lediglich ihre alte Wohnung an
der C____strasse [...] mit einer Miete von CHF 446.– ein (vgl. Aktenfaszikel
Separatbeilagen Sozialhilfe, SB SH Nr. 9, 28). Sie unterliess es, die neue
Wohnung an der D____strasse mit den Mietausgaben vom monatlich CHF 1’230.–
anzugeben.
Ab 1. Juni 2006
wurde die Berufungsklägerin von der Sozialhilfe unterstützt. Sie bezog
monatliche Beiträge in der Höhe von CHF 1’357.80 bzw. (ab April 2007) CHF 1’460.70.
Am 26. Juli 2007
wurde auf dem Konto der Berufungsklägerin bei der F____ eine Einzahlung von CHF 10’000.–
verbucht. Dieses Geld wurde in den nächsten beiden Monaten sukzessive
abgehoben. Anlässlich des Gesprächs bei der Sozialhilfe vom 23. August 2007
erwähnte die Berufungsklägerin, dass sie einen Event vorbereite, bei dem es um
einen Kulturaustausch mit China gehe.
Nachdem der
Sozialbehörde bekannt geworden war, dass die Berufungsklägerin die Wohnung an
der D____strasse gemietet hatte und in der Lage war, deren Kosten zu
bestreiten, beendete sie im November 2007 die Unterstützung der Berufungsklägerin.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 verpflichtete die Sozialhilfe die Berufungsklägerin
zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von
CHF 22’140.– (für die Zeit von Juni 2006 bis November 2007, 18 Monate à CHF 1’230.–)
nebst Zinsen und ordnete an, dass ein angemessener Betrag der
Unterstützungsleistungen von maximal 15 % des Grundbedarfs mit der
Rückforderung verrechnet werde. Diese Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht
(Urteil VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011, publ. in: BJM 2012 S. 337-340;
SB SH Nr. 116) und vom Bundesgericht (Urteil 8C_140/2012 vom 17. August
2012; SB SH Nr. 103) bestätigt.
Nachdem die
Sozialhilfe am 6. September 2017 Strafanzeige erstattet hatte (Akten S. 76),
erliess die Staatsanwaltschaft am 12. September 2019 einen Strafbefehl gegen
die Berufungsklägerin wegen mehrfachen Betruges. Nach erhobener Einsprache
verurteilte das Einzelgericht in Strafsachen die Berufungsklägerin wegen
mehrfachen Betruges zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagesssätzen zu CHF 30.–
(Probezeit 2 Jahre).
Gegen dieses
Urteil hat die Berufungsklägerin am 28. August 2020 Berufung erhoben. Sie
beantragt die kostenfällige Aufhebung des Strafurteils vom 1. April 2020 und
des Entscheids des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
(WSU) vom 19 April 2010. Die Berufungsverhandlung wurde zunächst auf den 16. März
2021 angesetzt, wobei die Berufungsklägerin vom Erscheinen dispensiert wurde.
In der Folge wurde die Berufungsverhandlung zweimal verschoben und am 9. November
2021 in Anwesenheit des Verteidigers, [...], durchgeführt. Der Verteidiger
beantragt in der Berufungsverhandlung einen Freispruch der Berufungsklägerin,
ein Absehen von Strafe oder eine Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft
hat sich nicht vernehmen lassen und ist (nachdem ihr die Teilnahme freigestellt
wurde) zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das
Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 88 Abs. 1 und § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) zuständig ist. Die Beschuldigte ist gemäss Art. 382 StPO
zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und
fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
Thema
des Berufungsverfahrens sind die strafrechtlichen Betrugsvorwürfe gemäss
Anklageschrift, nicht jedoch die Pflicht zur Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen. Bei dieser Rückerstattungspflicht handelt es sich um
eine verwaltungsrechtliche Sache, die nicht der strafrechtlichen Berufung unterliegt
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 398 Abs. 1 StPO). Überdies ist die
verwaltungsrechtliche Rückerstattungspflicht im vorliegenden Fall durch das Bundesgericht
bereits verbindlich beurteilt worden (Urteil 8C_140/2012 vom 17. August 2012;
SB SH Nr. 103). Daher ist auf den Antrag der Berufungsklägerin betreffend
Aufhebung des Entscheids des WSU vom 19 April 2010 nicht einzutreten.
2.
Parteivorbringen
Die
Berufungsklägerin macht in ihrer Berufungserklärung vom 28. August 2020 geltend,
ihre Wohnung an der C____strasse [...] sei während der Haussanierung
unbewohnbar gewesen, so dass sie eine Ersatzwohnung an der D____strasse [...] habe
anmieten müssen. Sie habe dem Sozialamt keinen Schaden zugefügt, da sie die Sachbearbeiterin
über die Ersatzwohnung informiert habe. Obwohl die Sachbearbeiterin des
Sozialamts darum gewusst habe, habe sie sich geweigert, den Differenzbetrag zum
Mietzins der Ersatzwohnung für die Zeit der Kernsanierung zu übernehmen und den
entsprechenden Mietvertrag im Klientendossier abzulegen. Sodann hätten die
Sozialhilfekontrolleure ihre beiden Wohnungen an der C____strasse und an der D____strasse
ohne ihre Einwilligung betreten. Schliesslich hätte das Sozialamt sich bei
Verdachtsmomenten schon damals an die Bank oder an den Liegenschaftsverwalter
wenden können, habe dies aber unterlassen.
Weiter
bestreitet die Berufungsklägerin, den Eingang von CHF 10’000.– auf ihrem
Bankkonto verschleiert zu haben. Da damals Zahlungen des Sozialamts auf dieses
Konto erfolgt seien, wäre es für das Sozialamt ein Leichtes gewesen, den
neuesten Kontostand selbständig herauszuverlangen. Zudem handle es sich um Geld
für die Kunstausstellung «[...]» 2008 im E____ Kulturzentrum, das nie zu ihrer
freien persönlichen Verfügung gestanden habe. Das Sozialamt habe dies gewusst.
Nach den
Ausführungen des Verteidigers in der Berufungsverhandlung sei es
rechtsmissbräuchlich, dass die Strafanzeige erst nach rund 10 Jahren
eingereicht worden sei. Die Rückforderung der Sozialhilfe sei verjährt, womit
kein Schaden mehr vorliege. Zudem seien die Behörden im Verwaltungsverfahren
von einem Unterlassen ausgegangen, wogegen in der Anklageschrift der Vorwurf
eines aktiven, konkludenten Verhaltens erhoben werde. Dies widerspreche dem
Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät, wonach die Strafbehörden an die
Feststellungen der Verwaltungsbehörden gebunden seien. Zudem treffe die
Berufungsklägerin keine Garantenpflicht, wie es für den Vorwurf des
Unterlassens vorausgesetzt werde. Sodann liege keine Arglist vor, da die
Berufungsklägerin das Formular über die «Mitwirkungspflicht» erst im September
2006, also rund 4 Monate nach ihrer Anmeldung bei der Sozialhilfe von Ende Mai
2006, unterschrieben habe.
3.
Nichtdeklaration der Wohnung D____strasse [...]
3.1
Der
Berufungsklägerin wird vorgeworfen, vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2007,
als sie von der Sozialhilfe unterstützt wurde, nebst ihrer gemeldeten Wohnung
an der C____strasse [...] auch noch eine Zweitwohnung an der D____strasse [...]
gemietet zu haben und die entsprechenden Mietkosten bzw. die dafür nötigen
Mittel gegenüber der Sozialhilfe verschwiegen zu haben. Konkret habe sie am
31.
Mai 2006 das Unterstützungsgesuch bei der Sozialhilfe unterzeichnet
und bereits ab 1. Mai 2006 die 2 ½-Zimmer-Wohnung an der D____strasse gemietet.
Im Gesuch habe sie aber nur ihre langjährige Zwei-Zimmer-Wohnung an der C____strasse
[...] deklariert (SB SH Nr. 9, 11).
3.2
Soweit
sich die Verteidigung zunächst auf die Verjährung beruft, ist an die Regel zu
erinnern, wonach gemäss Art. 97 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
die Verjährung nicht eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Die hier massgebliche strafrechtliche
Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre und wäre für einen Teil der Delikte ab 1. Juni
2021.
eingetreten (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; angefochtenes
Urteil S. 4). Da vorliegend aber bereits am 1. April 2020 das
erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts erging, konnten die angeklagten Taten
nicht verjähren. Entsprechend sind die Voraussetzungen für eine
Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO nicht
erfüllt. Im Übrigen lassen sich auch keine Anhaltspunkte für den Vorwurf des
Rechtsmissbrauchs erkennen, so dass der Verteidigung auch insoweit nicht
gefolgt werden kann.
3.3
In
tatsächlicher Hinsicht ist sowohl das Mietverhältnis an der C____strasse (SB SH
Nr. 276; Akten S. 187) als auch jenes an der D____strasse (Akten
S. 192 f.) mit Kopien der Mietverträge in den Akten belegt. Letzteres
begründete die Berufungsklägerin mit Vertragsunterzeichnung vom 5. April 2006.
Weiter ist erwiesen,
dass die Berufungsklägerin am 31. Mai 2006 ein Unterstützungsgesuch stellte (SB
SH Nr. 9-12). Mit ihren eigenen Eintragungen auf dem Formular gab sie bloss
eine Mietwohnung an (Adresse: C____strasse [...]; Wohnstatus: Miete;
Wohnungsgrösse: 2 Zimmer; Erwerbssituation: auf Stellensuche, beim
Arbeitsamt gemeldet, ausgesteuert; andere Einnahmen: kantonale
Krankenkassenbeiträge; Besitzverhältnisse Bank- und/oder Postcheck-Konten: Ja).
Mit ihrer Unterschrift bescheinigte sie gemäss dem dortigen Vermerk, dass ihre
Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen und sie sich
verpflichtet, alle künftigen Änderungen unverzüglich zu melden. Dem
Unterstützungsgesuch ist ein Merkblatt beigelegt, mit dem die Gesuchstellenden
an ihre Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die
persönlichen und finanziellen Verhältnisse erinnert werden. Die
Berufungsklägerin hat am 31. Mai 2006 auch dieses Merkblatt unterzeichnet (SB
SH Nr. 13, 16). Dass die Berufungsklägerin damals bereits eine zweite Wohnung
an der D____strasse bewohnte und insbesondere über die Mittel verfügte, um den
deutlich höheren Mietpreis zu bezahlen, hat sie im Unterstützungsgesuch nicht
offengelegt.
Am 14. September
2006, 15. Januar 2007, 23. Mai 2007 und 23. August 2007 fand sich die
Berufungsklägerin zu Gesprächsterminen bei der Sozialhilfe ein. Anlässlich
dieser Gespräche sind keine Hinweise auf eine Adressänderung, die Miete einer
zweiten Wohnung oder eine Veränderung der Einkommenssituation protokolliert
worden (SB SH Nr. 11, 30-32). Vielmehr gab die Berufungsklägerin gemäss
Protokolleinträgen vom 14. September 2006 und 23. Mai 2007 jeweils explizit an,
sie habe keine Änderungen zu melden.
Dem Argument der
Berufungsklägerin, sie habe die Zweitwohnung im Gesuch vom 31. Mai 2006 nicht
angegeben, weil das zu diesem Zeitpunkt «noch nicht aktuell» und noch ein
Verfahren an der Mietschlichtungsstelle hängig gewesen sei (Einvernahme vom 19.
April 2018, Akten S. 87), ist entgegenzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt
der Mietvertrag gemäss Abklärungen bei der Liegenschaftsverwaltung bereits
unterschrieben war (SB SH Nr. 133; Mietvertrag Akten S. 192). Zudem steht es den
Gesuchstellenden angesichts der ausdrücklich deklarierten Pflicht zur
vollständigen Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht zu, bloss selektive Angaben zu machen. Dies gilt sowohl bezüglich der
Zweitadresse (persönliche Verhältnisse) als auch bezüglich der zusätzlichen
Wohnkosten von monatlich mehr als tausend Franken (wirtschaftliche
Verhältnisse). In Bezug auf das weitere Vorbringen, die Berufungsklägerin sei
wegen des Lärms bei der Sanierung ihrer Erstwohnung gezwungen gewesen, eine
Zweitwohnung zu suchen und habe dies der Sozialhilfe auch mitgeteilt, was diese
jedoch nicht interessiert habe, ist zum einen festzuhalten, dass die
Sozialhilfe – trotz gründlicher Dokumentation der gemeldeten Verhältnisse –
keine entsprechende Mitteilung protokolliert hat (SB SH Nr. 28). Erst im Januar
2007.
teilte die Berufungsklägerin mit, ihre Wohnung sei saniert worden und sie
habe zur Deckung der nun höheren Kosten einen Untermieter gesucht (SB SH Nr.
31). Die Sozialhilfe bestätigt denn auch, dass ihr gegenüber zu keinem
Zeitpunkt eine Zweitwohnung erwähnt worden sei (SB SH Nr. 33). Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, ist jedoch schon rein aufgrund der zeitlichen
Nähe der Anmietung der Zweitwohnung und der anschliessenden Stellung des
Unterstützungsgesuchs (im gleichen Monat) undenkbar, dass der Berufungsklägerin
entfallen war, dass sie soeben eine zweite Wohnung gemietet hatte (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 7 unten). Wie bereits erwähnt, hätte zum
anderen auch der mit einem Umbau verbundene Lärm bzw. eine Unzumutbarkeit wegen
Tinnitus die Berufungsklägerin nicht davon entbunden, der Sozialhilfe gegenüber
korrekte und vollständige Angaben betreffend ihre Wohnsituation und Wohnkosten zu
machen.
3.4
Gemäss
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
anderen am Vermögen schädigt.
In rechtlicher
Hinsicht ist festzuhalten, dass mangels Garantenpflicht des Sozialhilfebezügers
ein Betrug durch reines Unterlassen nicht möglich ist (BGE 140 IV 11 S. 18
E. 2.4.6). Die Erfüllung des Tatbestands ist aber möglich durch
qualifiziertes Schweigen auf Nachfrage. Die Täuschung im Sinne von Art. 146
Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder
Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen
Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts durch zumindest konkludentes Handeln aktiv
(vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 S. 209, 11 E. 2.4.6 in fine
S. 18; 131 IV 83 E. 2.2 S. 89; 127 IV 163 E. 2b S. 166;
BGer 6B_791/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1.1; 6B_542/2012 vom 10.
Januar 2013 E. 1.3; 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2;
6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1). In Anwendung dieser Grundsätze
sind in der Rechtsprechung des Appellationsgerichts Bezügerinnen und Bezüger
von Sozialhilfe wegen Betrugs verurteilt worden, die Erwerbstätigkeiten und
entsprechende Einkünfte nicht deklarierten (AGE SB.2016.61 vom 12. April
2019.
und SB.2016.61 vom 8. Dezember 2017; BGer 6B_696/2018 vom 18.
September 2018), eine Erbschaft verschwiegen (AGE SB.2016.106 vom 19.
Januar 2018) oder eine empfangene Versicherungsleistung nicht meldeten (AGE SB.2013.50
vom 10. September 2014) und deswegen zu viel Sozialhilfeunterstützung
bezogen.
3.5
Eine
aktive Täuschung durch konkludentes Handeln ist vorliegend gegeben, war doch
die Berufsklägerin schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung verpflichtet,
vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft über ihre persönlichen und finanziellen
Verhältnisse zu geben. Sie hätte angeben müssen, dass sie eine zweite Wohnung
gemietet hatte. Zudem hätte sie offenlegen müssen, woher die Mittel für die
Bezahlung der massiv gestiegenen Wohnkosten stammen. Bezüglich ihrer
Wohnsituation hat sie nur die halbe Wahrheit gesagt und die erheblich teurere
Zweitwohnung verschwiegen. Die Sozialhilfe hat die Berufungsklägerin explizit
darauf hingewiesen, dass sie jegliche Veränderung in der Wohnsituation
anzugeben habe und wiederholt nachgefragt, worauf die Berufungsklägerin angab,
keine Änderungen zu melden zu haben (SB SH Nr. 11, 30-32). Die Sozialhilfe hat
es auch nicht «an einem Minimum an Aufmerksamkeit» fehlen lassen, was zum
Ausscheiden von Arglist führen würde. Arglist würde etwa verneint, wenn die
Sozialhilfe trotz widersprüchlicher Angaben auf Rückfragen beim Empfänger der
Sozialhilfe verzichtet (BGer 6B_742/2017 vom 25. Januar 2011, siehe
zur Arglist beim Sozialhilfebetrug auch AGE SB.2016.61, E. 3.2). Dies
ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Insbesondere bestand für die Sozialhilfe
kein Anlass anzunehmen, dass die Berufungsklägerin eine Zweitwohnung gemietet
haben könnte. Indem die Berufungsklägerin anlässlich der Gesuchstellung vom 31.
Mai 2006 und der Gesprächstermine vom 14. September 2006, 15. Januar 2007, 23.
Mai 2007, 23. August 2007 ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse
betreffend das bereits bestehende Mietverhältnis an der D____strasse verschwieg,
beging sie eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1
StGB, so dass die Behörde irrtümlich Sozialhilfeleistungen auszahlte und
dadurch geschädigt wurde.
3.6
Die
Schadenssumme beläuft sich nach der Anklageschrift auf CHF 22’140.–. Die
Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe vom 14. Oktober 2008 wurde von der Berufungsklägerin
angefochten und letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 17. August
2012.
rechtskräftig bestätigt (BGer 8C_140/2012 vom 12. August 2012; SB SH
Nr. 103 ff.). Damit ist erstellt, dass die Berufungsklägerin im Sinne von § 19 Abs. 1 SHG unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe erwirkt hat. Sie verfügte
über ungemeldete Mittel, die ihr erlaubten, 18 Monate Miete à CHF 1’230.–
zu bezahlen. Diese Mittel wären ihr nach dem im Sozialhilferecht geltenden
Subsidiaritätsprinzip bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe angerechnet
worden. Das heisst, sie hätte weniger Sozialhilfegelder erhalten (VGE VD.2010.174
E. 7.4 vom 13. Dezember 2011 E. 7.1; siehe SB SH Nr. 121).
Die Schadenshöhe
ist unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Prinzipien nachzuweisen,
namentlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» (Art. 10
Abs. 3 StPO; vgl. Maeder/Niggli,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 222) und
des Anklagegrundsatzes. Anders als im Sozialversicherungsrecht bzw.
Sozialhilferecht, wo üblicherweise das Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit genügt, gilt eine Tatsache im Strafrecht erst dann als
erstellt, wenn an deren Verwirklichung nur noch abstrakte und theoretische
Zweifel verbleiben (vgl. Jenal,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 148a N 9; vgl. VGer
ZH VB.2017.00263 vom 25. Januar 2018 E. 3.8). Wie im Verwaltungsverfahren
zutreffend ausgeführt wird, hätten die monatlichen Sozialhilfezahlungen von CHF 1’357.80
nicht gereicht, um die Kosten beider Wohnungen von CHF 1’696.– zu decken (vgl.
Entscheid WSU vom 19 April 2010 S. 5; SB SH Nr. 134). Die
Berufungsklägerin musste also über nicht deklarierte Vermögenswerte verfügen,
die aufgrund des Subsidiaritätsprinzips den Sozialhilfeanspruch vermindert oder
aufgehoben hätten und in deren Umfang die Sozialhilfebehörde geschädigt wurde.
Allerdings lassen sich die Behauptungen der Berufungsklägerin, aus welchen
Geldquellen sie ihre Wohnkosten bestritten habe, teils nicht widerlegen. So ist
es durchaus möglich und «in dubio pro reo» anzunehmen, dass die
Berufungsklägerin nicht die vollen ungemeldeten Wohnkosten aus verschwiegenen
Mitteln finanzierte.
Aus den
Darlegungen im Verwaltungsverfahren ergibt sich, dass der Berufungsklägerin die
Mietzinse der Wohnung C____strasse zufolge Sanierung teilweise erlassen wurden.
Solche Einsparungen hätte die Berufungsklägerin der Sozialhilfe melden müssen;
allerdings ist das Verschweigen der Mieterlasse nicht angeklagt und fällt eine
Rückweisung der Anklage zufolge Verjährung ausser Betracht, so dass dies der
Berufungsklägerin nicht zur Last zu legen ist. Zu ihren Gunsten ist daher
anzunehmen, dass sich die angeklagten verschwiegenen Mittel im Umfang der
Einsparung von 3 Monatsmieten à CHF 446.– reduzieren.
Sodann hat die
Berufungsklägerin im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass ihre Mutter
3.
Monatszinse für ihre Zweitwohnung bezahlt habe. Auch diesbezüglich
bestünde eine sozialhilferechtliche Meldepflichtverletzung, die allerdings
nicht angeklagt wurde und heute verjährt wäre. Da die Strafanzeige erst rund 10
Jahre nach dem Vorfall erhoben wurde (Schreiben der Sozialhilfe vom 6.
September 2017, Akten S. 76) und die Mutter der Berufungsklägerin
inzwischen verstorben ist, kann von der Berufungsklägerin nicht erwartet
werden, dass sie die damalige Unterstützung durch ihre Mutter mittels Belegen
nachweist. Die von der Mutter gewährte Unterstützung wirkt sich bei der
Berechnung der ungemeldeten Werte wiederum zu Gunsten der Berufungsklägerin
aus. Es ist anzunehmen, dass die Mutter keine Zuschüsse gegeben hätte, wenn die
Berufungsklägerin ihre Wohnkosten vollumfänglich aus eigenen Mitteln hätte
bestreiten können. Insoweit reduzieren sich die verschwiegenen Mittel im Sinne
der Anklage um weitere 3 x CHF 1'230.–.
Dispositiv
Zusammenfassend ergibt sich demnach folgende Rechnung:
Undeklarierte
Mietkosten 18 x CHF 1’230.–
22’140.–
Einsparung
Mieterlass 3 x CHF 446.–
-1’338.–
Zuwendungen
Mutter 3 x CHF 1’230.–
-3’690.–
Undeklarierte
Mittel i.S. der Anklage
17’112.–
Wären diese
Mittel gegenüber dem Sozialamt offengelegt worden, hätte sich der Sozialhilfeanspruch
aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes in diesem Umfang reduziert. Damit
beläuft sich der beim Sozialamt eingetretene Vermögensschaden auf CHF 17’112.–.
3.7 Soweit
die Verteidigung eine Entlastung durch den Grundsatz der
Verwaltungsakzessorietät begründen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Dieser
Grundsatz spielt vor allem im Nebenstrafrecht und im Kernstrafrecht bei
Fahrlässigkeitsdelikten eine Rolle, wenn die Strafbarkeit von
verwaltungsrechtlichen Vorfragen abhängt. So hängt beispielsweise die
Strafbarkeit gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) davon ab, ob eine (verwaltungsrechtliche)
Bewilligung einer Erwerbstätigkeit vorliegt. Als weiteres Beispiel ist der
Tatbestand des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB anzuführen.
Dieser knüpft an eine Zuwiderhandlung gegen eine (im Tatbestand nicht genannte,
oftmals nichtstrafrechtliche) Pflicht an, die dem Betroffenen per Verfügung
auferlegt und mit einer Strafdrohung im Widerhandlungsfall kombiniert wurde
(vgl. ausführlich zum Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät: Caprara, Strafrechtliche
Verantwortlichkeit bei der Organisation und Durchführung von
Grossveranstaltungen, Zürich 2020, S. 162 ff., mit Hinweis auf Ackermann, in: Ackermann/Heine [Hrsg.],
Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Bern 2013, § 1 N 18
ff.; Vest, Schweizerisches
Umwelt-Wirtschaftsstrafrecht – Dogmatik für die Praxis,
Verwaltungsakzessorietät am Beispiel bewilligungsbezogener Straftatbestände,
in: Ackermann/Hilf [Hrsg.],
Umwelt-Wirtschaftsstrafrecht, 9. Schweizerische Tagung zum
Wirtschaftsstrafrecht, Zürich 2017, S. 59 ff.). Die vorliegende Anklage lässt
sich demgegenüber unabhängig von verwaltungsrechtlichen Vorfragen beurteilen.
Massgeblich sind allein die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs gemäss Art.
146 StGB. Es handelt sich demnach nicht um einen Anwendungsfall von Verwaltungsakzessorietät.
3.8 Zusammenfassend
ist im Umfang des strafrechtlich relevanten Schadens der Straftatbestand von Art. 146
Abs. 1 StGB erfüllt. Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen Betrugs.
4. Nichtdeklaration des Zahlungseingangs von CHF 10'000.–
4.1 Im
Strafbefehl wird der Berufungsklägerin weiter vorgeworfen, sie habe per 26.
Juli 2007 über Dritteinnahmen in der Höhe von CHF 10’000.– verfügt.
Mangels Deklaration sei die Sozialhilfe getäuscht worden und habe in der
relevanten Abrechnungsperiode vom 1. August bis 30. November 2007 zu hohe
Unterstützungsbeiträge ausbezahlt. Der Schaden belaufe sich auf CHF 1’294.55.
Das Strafgericht hielt der Berufungsklägerin vor, sie habe sich hartnäckig der
wiederholten Aufforderung der Sozialhilfe Basel-Stadt zur Herausgabe der
Kontoauszüge vom September 2009, Mai/Juni 2010 und April 2011 widersetzt. Sie
habe dies mit Vorbedacht und zur Verheimlichung des fraglichen Zahlungseingangs
getan und die Sozialhilfe mittels der expliziten Falschangabe, dass im
interessierenden Zeitraum keine Kontobewegungen stattgefunden hätten, gezielt
in die Irre geführt.
4.2 In
tatsächlicher Hinsicht fällt zunächst auf, dass der inkriminierte
Zahlungseingang vom 26. Juli 2007 rund einen Monat vor dem Gespräch auf dem
Sozialamt vom 23. August 2007 erfolgte. Dort sagte die Berufungsklägerin gemäss
Protokoll, sie sei «momentan auf Sponsorensuche» für einen Event in 10 Monaten (vgl.
Protokolleintrag, SB SH Nr. 32). Aus den Akten ergibt sich, dass die Ausstellung
«[...]» vom 2. bis zum 6. Juni 2008 stattfand (vgl. Flugblatt, Akten S. 197,
und die im Berufungsverfahren eingereichte CD mit Fotografien, Akten S. 326). Gemäss
den Bankauszügen hob die Berufungsklägerin einen Grossteil des Geldes bis zum 3. September
2007 wieder ab (vgl. Separatbeilagen F____, SB F____ Nr. 22-24). Erst
mehrere Monate später fielen die Ausgaben für die Saalmiete an, nämlich im Januar
2008 und März 2008 (vgl. Mietvertrag vom 31. Dezember 2007 / 2. Januar 2008; Akten
S. 194 f.).
Zusammenfassend
hat die Berufungsklägerin die Ausstellung und die Sponsorensuche gegenüber dem
Sozialamt nicht verschwiegen. Ob sie dabei den Zahlungseingang erwähnt hat,
bleibt unklar. Unklar ist auch, weshalb das Geld von Juli bis September 2007
wieder abgehoben wurde und nicht bis Ende Dezember 2007 auf dem Bankkonto
liegen bleib, wenn es doch für die Saalmiete bestimmt war.
Weiter ist festzuhalten,
dass sich die Berufungsklägerin zu einem späteren Zeitpunkt – in den Jahren
2010 und 2011 – der mehrfachen Aufforderung, ihre Kontoauszüge nachzureichen, widersetzt
hat. Sie machte geltend, es hätten keine Konto-Bewegungen stattgefunden in
dieser Zeit (SB SH Nr. 310, 317; E-Mail SB SH Nr. 342 bzw. Schreiben Anwalt SB
SH Nr. 343). Dies obwohl just am 26. Juli 2007 die CHF 10’000.– auf ihrem
Konto eingegangen waren (Auszug F____, Konto lautend auf B____, vgl. SB F____
Nr. 21). Dieser Zahlungseingang konnte erst durch eine Erkundigung der
Staatsanwaltschaft bei der F____ ermittelt werden (Verfügung vom 2. Oktober
2017, Akten S. 67). Anlässlich ihrer Einvernahme bei der
Staatsanwaltschaft gab die Berufungsklägerin an, sie könne sich nicht mehr
erinnern, weshalb sie die Kontoauszüge nicht eingereicht habe (Akten S. 88).
4.3 Der
Betrugstatbestand setzt voraus, dass die getäuschte Person durch die Täuschungshandlung
zum schädigen Verhalten «bestimmt» wird (Art. 146 Abs. 1 StGB). Zwischen
der Täuschung und dem Irrtum sowie der Vermögensverfügung muss demnach ein Kausal-
bzw. Motivationszusammenhang bestehen (Maeder/Niggli,
a.a.O., Art. 146 N 40; Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 29). Im Unterschied zum
Anklagepunkt betreffend die Mietwohnung liegt keine Täuschung anlässlich der
Gesuchstellung vom 31. Mai 2006 vor, da die inkriminierte Geldüberweisung vom
26. Juli 2007 rund 14 Monate später erfolgte. Entscheidend ist, ob die
Berufungsklägerin im angeklagten Zeitraum von August bis November 2007 aktiv bzw.
durch konkludentes Handeln täuschte und dies die Geldzahlungen auslöste. Angesichts
der nachgewiesenen Erwähnung der «Sponsorensuche» im Klientengespräch vom 23.
August 2007 ist es fraglich, ob eine Täuschung vorliegt. Dem Protokoll lässt
sich weder eine explizite Frage nach Zahlungseingängen seitens des Sozialamtes
noch eine Offenlegung der Zahlung seitens der Berufungsklägerin entnehmen. Es
ist unbestritten, dass Sozialhilfeabhängige auch ohne Nachfrage der Behörde
verpflichtet sind, einen Geldeingang zu melden. Allerdings kommt nicht jede
Verletzung einer Meldepflicht einer arglistigen Täuschung im Sinne von Art. 146
StGB gleich (hiervor E. 3.5). In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo»
ist vorliegend der Vorwurf täuschenden Verhaltens durch das arglistige
Verschweigen eines Geldeingangs nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen.
Wohl hat sich
die Berufungsklägerin später der Sachaufklärung hartnäckig widersetzt, nämlich mit
Schreiben vom 17. Juni 2010 und mit E-Mail vom 18. April 2011 (SB SH Nr. 311,
342). Im damaligen Zeitpunkt war aber das Sozialhilfegeld der angeklagten
Zeitperiode des Jahres 2007 bereits ausbezahlt. Ihre spätere aktive Weigerung,
Bankunterlagen zu liefern, mit der Erklärung, es gebe weder Unterlagen noch
Buchungen, war zwar tatsachenwidrig. Sie konnte jedoch aus Gründen des
zeitlichen Ablaufs keinen kausalen Täuschungsgrund für die Auszahlung von
Sozialhilfeleistungen im Jahr 2007 bilden. Damit ist der Betrugstatbestand
nicht erfüllt, und die Berufungsklägerin ist in diesem Anklagepunkt
freizusprechen.
5. Strafzumessung
5.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben,
ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich
2021, Art. 47 N 6; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
Die
Voraussetzungen für die von der Verteidigung beantragte Strafbefreiung sind vorliegend
nicht erfüllt, da weder eine geringfügige Schuld gegeben ist noch eine
Wiedergutmachung geleistet wurde (Art. 52 f. StGB). Der langen Verfahrensdauer
ist mit einer Strafreduktion Rechnung zu tragen (hiernach E. 5.3).
5.2 Die
Strafe ist im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Freispruchs sowie
der übrigen wesentlichen Strafzumessungsfaktoren neu festsetzen. Das
Berufungsgericht fällt dabei ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid
ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Auszugehen
ist vom Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB, der für Betrug von
einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der strafrechtlich
relevante Deliktsbetrag von rund CHF 17’000.– entspricht vorliegend einem
Unterstützungsvolumen der Sozialhilfe von rund einem Jahr. Es handelt sich also
nicht um eine Bagatelle. Bei einem Deliktsbetrag in der Grössenordnung von CHF
15'000.– liegt der Ausgangspunkt für die Strafzumessung praxisgemäss bei
120 Tagessätzen. Dieser Wert ist aufgrund weiterer individueller
Gesichtspunkte anzupassen. So hat die Berufungsklägerin ihre tatsächliche Wohn-
und Vermögenslage über den langen Zeitraum von 18 Monaten verheimlicht. Die
Situation klärte sich erst auf, als ein anonymer Hinweis einging. Bezüglich der
Vorgehensweise fällt das relativ dreiste Verschweigen einer bereits
angemieteten zweiten Wohnung ins Gewicht, womit die tatsächlichen Mietkosten –
und die dafür notwendigen Mittel – ein Mehrfaches der angegebenen Mietkosten
ausmachten. Entlastend kann berücksichtigt werden, dass zur fraglichen Zeit die
angestammte Wohnung der Berufungsklägerin einem Umbau unterworfen und die
Wohnqualität entsprechend gemindert war, was den Entscheid für die Miete einer
weiteren Wohnung zumindest mitbestimmt haben dürfte (Terminprogramm vom
19. April 2006, SB SH Nr. 294 ff.; Akten S. 218 ff.).
Zudem dürfte auch die gesundheitliche Situation der Berufungsklägerin eine
Rolle gespielt haben (Hörsturz). Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr
leicht, liegt aber noch – gemessen am Strafrahmen für Betrug – im unteren
Bereich. Die Berufungsklägerin ist Ersttäterin und nicht vorbestraft (Akten S. 8;
Strafregisterauszug vom 8. Oktober 2021). Sie lebt in bescheidenen finanziellen
Verhältnissen. Bezüglich des hier vorgeworfenen Handelns zeigte sie sich wenig
einsichtig. Die belastenden Elemente (Vorgehensweise) und entlastenden Elemente
(Sanierung, gesundheitliche Situation) wiegen etwa gleich schwer, so dass die
Strafe insoweit weder zu erhöhen noch zu vermindern ist.
5.3 Gemäss
Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in
Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und die
Täterin sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Strafmilderung kommt
praxisgemäss zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist
abgelaufen sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend mit dem Tatzeitraum von
2006 bis 2007 und einer Verjährungsfrist von 15 Jahren erfüllt (hiervor E.
3.2). Dass die Strafanzeige erst rund 10 Jahre nach den Vorfällen erhoben
wurde, ist auch bei der Beweiswürdigung zugunsten der Berufungsklägerin
berücksichtigt worden (hiervor E. 3.7). Das eigentliche Strafverfahren dauerte
von der Strafanzeige vom 6. September 2017 bis zum Strafbefehl vom 12.
September 2019 zwei Jahre. Das erstinstanzliche Urteil vom 1. April 2020
folgte sieben Monate später. Bis zur Berufungsverhandlung vom 9. November 2021
verstrichen weitere anderthalb Jahre, wobei es durch die Pandemiesituation und
die Mandatierung verschiedener Verteidiger durch die Berufungsklägerin zu
Verzögerungen kam. Bei dieser Sachlage ist es angemessen, ist die Strafe um die
Hälfte zu reduzieren, so dass sich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ergibt.
5.4 Die
Berufungsklägerin hat am 4. Februar 2021 Unterlagen zu ihrer finanziellen
Situation eingereicht. Für die Bemessung des Tagessatzes ist von einem
monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 3’000.– (Altersrente und
Ergänzungsleistungen) auszugehen, welches um die Hälfte herabgesetzt und danach
weiter reduziert wird (Pauschalabzug CHF 300.–; Abzug für Geldstrafe über
90 Tagessätzen CHF 120.–; Art. 34 Abs. 2 StGB; BGer 6B_744/2020
vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen; 6B_793/2018 vom 9. Januar
2019, 6B_464/2020 vom 3. September 2020). Damit ergibt sich ein Tagessatz von CHF 30.–.
5.5 Sowohl
in formeller als auch in materieller Hinsicht steht dem bedingten Vollzug der
Geldstrafe nichts im Wege (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird
auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren angesetzt (Art. 44 Abs. 1
StGB).
6. Entscheid und Kosten
Die Berufung ist
teilweise gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die
Berufungsklägerin die Verfahrenskosten zufolge ihres Schuldspruchs (Art. 426
Abs. 1 StPO). Für das Verfahren vor Strafgericht und vor Berufungsgericht
werden ihr reduzierte Kosten auferlegt, da sie mit ihrem Rechtsmittel teilweise
obsiegt (428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger wird gemäss
Honorarnote für einen Aufwand von 16,25 Stunden à CHF 200.– (einschliesslich
Berufungsverhandlung) und mit einer Auslagenpauschale von CHF 20.–
entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin hat die Entschädigung
ihres amtlichen Verteidigers zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Diese
Rückerstattungspflicht wird, entsprechend dem Umfang ihres Unterliegens, auf
den Betrag von CHF 2’641.35 beschränkt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird des Betrugs betreffend
nicht deklarierte Mittel für die Ersatzwohnung schuldig erklärt.
In teilweiser Gutheissung ihrer Berufung wird die
Berufungsklägerin vom Vorwurf des Betruges betreffend nicht deklariertes
Kontoguthaben freigesprochen.
Sie wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, Art. 42
Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 767.40 und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von 750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 3’250.– und ein Auslagenersatz von CHF 20.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 251.80, insgesamt also CHF 3’521.80
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 2’641.35 bleibt die
Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
(Sozialhilfe)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).