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Entscheid

SB.2020.76

mehrfacher Betrug

9. November 2021Deutsch27 min

monatliche Beiträge in der Höhe von CHF 1’357.80 bzw. (ab April 2007) CHF 1’460.70.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.76

URTEIL

vom 9. November 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Andreas Traub und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. April 2020 (ES.2019.590)

betreffend mehrfachen Betrug

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Berufungsklägerin;

vormals: B____) bewohnte seit 1977 eine Zwei-Zimmer-Wohnung an der C____strasse

[...] zur Miete. Der Mietzins betrug inklusive Nebenkosten CHF 446.–. Eine

ursprünglich für das Jahr 2005 angekündigte Sanierung der Liegenschaft wurde

auf den Zeitraum zwischen dem 26. Juli und 10. November 2006 verschoben.

Bei laufendem

Mietverhältnis mietete die Berufungsklägerin am 5. April 2006 eine weitere

Wohnung an der D____strasse [...]. Es handelte sich um eine 2 ½-Zimmer-Wohnung

mit einem Mietzins von CHF 1’230.– inkl. Nebenkosten. Dieses

Mietverhältnis begann am 1. Mai 2006.

Am 31. Mai 2006

ersuchte die Berufungsklägerin bei der Sozialhilfe Basel-Stadt (Sozialamt) um

Unterstützung. Auf dem Gesuchsformular trug sie lediglich ihre alte Wohnung an

der C____strasse [...] mit einer Miete von CHF 446.– ein (vgl. Aktenfaszikel

Separatbeilagen Sozialhilfe, SB SH Nr. 9, 28). Sie unterliess es, die neue

Wohnung an der D____strasse mit den Mietausgaben vom monatlich CHF 1’230.–

anzugeben.

Ab 1. Juni 2006

wurde die Berufungsklägerin von der Sozialhilfe unterstützt. Sie bezog

monatliche Beiträge in der Höhe von CHF 1’357.80 bzw. (ab April 2007) CHF 1’460.70.

Am 26. Juli 2007

wurde auf dem Konto der Berufungsklägerin bei der F____ eine Einzahlung von CHF 10’000.–

verbucht. Dieses Geld wurde in den nächsten beiden Monaten sukzessive

abgehoben. Anlässlich des Gesprächs bei der Sozial­hilfe vom 23. August 2007

erwähnte die Berufungsklägerin, dass sie einen Event vorbereite, bei dem es um

einen Kulturaustausch mit China gehe.

Nachdem der

Sozialbehörde bekannt geworden war, dass die Berufungsklägerin die Wohnung an

der D____strasse gemietet hatte und in der Lage war, deren Kosten zu

bestreiten, beendete sie im November 2007 die Unterstützung der Berufungs­klägerin.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 verpflichtete die Sozialhilfe die Berufungsklägerin

zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von

CHF 22’140.– (für die Zeit von Juni 2006 bis November 2007, 18 Monate à CHF 1’230.–)

nebst Zinsen und ordnete an, dass ein angemessener Betrag der

Unterstützungsleistungen von maximal 15 % des Grundbedarfs mit der

Rückforderung verrechnet werde. Diese Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht

(Urteil VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011, publ. in: BJM 2012 S. 337-340;

SB SH Nr. 116) und vom Bundesgericht (Urteil 8C_140/2012 vom 17. August

2012; SB SH Nr. 103) bestätigt.

Nachdem die

Sozialhilfe am 6. September 2017 Strafanzeige erstattet hatte (Akten S. 76),

erliess die Staatsanwaltschaft am 12. September 2019 einen Strafbefehl gegen

die Berufungsklägerin wegen mehrfachen Betruges. Nach erhobener Einsprache

verurteilte das Einzelgericht in Strafsachen die Berufungsklägerin wegen

mehrfachen Betruges zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagesssätzen zu CHF 30.–

(Probezeit 2 Jahre).

Gegen dieses

Urteil hat die Berufungsklägerin am 28. August 2020 Berufung erhoben. Sie

beantragt die kostenfällige Aufhebung des Strafurteils vom 1. April 2020 und

des Entscheids des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

(WSU) vom 19 April 2010. Die Berufungsverhandlung wurde zunächst auf den 16. März

2021 angesetzt, wobei die Berufungsklägerin vom Erscheinen dispensiert wurde.

In der Folge wurde die Berufungsverhandlung zweimal verschoben und am 9. November

2021 in Anwesenheit des Verteidigers, [...], durchgeführt. Der Verteidiger

beantragt in der Berufungsverhandlung einen Freispruch der Berufungsklägerin,

ein Absehen von Strafe oder eine Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft

hat sich nicht vernehmen lassen und ist (nachdem ihr die Teilnahme freigestellt

wurde) zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das

Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 88 Abs. 1 und § 92

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) zuständig ist. Die Beschuldigte ist gemäss Art. 382 StPO

zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und

fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.

1.2

Thema

des Berufungsverfahrens sind die strafrechtlichen Betrugsvorwürfe gemäss

Anklageschrift, nicht jedoch die Pflicht zur Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen. Bei dieser Rückerstattungspflicht handelt es sich um

eine verwaltungsrechtliche Sache, die nicht der strafrechtlichen Berufung unterliegt

(Art. 1 Abs. 1 und Art. 398 Abs. 1 StPO). Überdies ist die

verwaltungsrechtliche Rückerstattungspflicht im vorliegenden Fall durch das Bundesgericht

bereits verbindlich beurteilt worden (Urteil 8C_140/2012 vom 17. August 2012;

SB SH Nr. 103). Daher ist auf den Antrag der Berufungsklägerin betreffend

Aufhebung des Entscheids des WSU vom 19 April 2010 nicht einzutreten.

2.

Parteivorbringen

Die

Berufungsklägerin macht in ihrer Berufungserklärung vom 28. August 2020 geltend,

ihre Wohnung an der C____strasse [...] sei während der Haussanierung

unbewohnbar gewesen, so dass sie eine Ersatzwohnung an der D____strasse [...] habe

anmieten müssen. Sie habe dem Sozialamt keinen Schaden zugefügt, da sie die Sachbearbeiterin

über die Ersatzwohnung informiert habe. Obwohl die Sachbearbeiterin des

Sozialamts darum gewusst habe, habe sie sich geweigert, den Differenzbetrag zum

Mietzins der Ersatzwohnung für die Zeit der Kernsanierung zu übernehmen und den

entsprechenden Mietvertrag im Klientendossier abzulegen. Sodann hätten die

Sozialhilfekontrolleure ihre beiden Wohnungen an der C____strasse und an der D____strasse

ohne ihre Einwilligung betreten. Schliesslich hätte das Sozialamt sich bei

Verdachtsmomenten schon damals an die Bank oder an den Liegenschaftsverwalter

wenden können, habe dies aber unterlassen.

Weiter

bestreitet die Berufungsklägerin, den Eingang von CHF 10’000.– auf ihrem

Bankkonto verschleiert zu haben. Da damals Zahlungen des Sozialamts auf dieses

Konto erfolgt seien, wäre es für das Sozialamt ein Leichtes gewesen, den

neuesten Kontostand selbständig herauszuverlangen. Zudem handle es sich um Geld

für die Kunstausstellung «[...]» 2008 im E____ Kulturzentrum, das nie zu ihrer

freien persönlichen Verfügung gestanden habe. Das Sozialamt habe dies gewusst.

Nach den

Ausführungen des Verteidigers in der Berufungsverhandlung sei es

rechtsmissbräuchlich, dass die Strafanzeige erst nach rund 10 Jahren

eingereicht worden sei. Die Rückforderung der Sozialhilfe sei verjährt, womit

kein Schaden mehr vorliege. Zudem seien die Behörden im Verwaltungsverfahren

von einem Unterlassen ausgegangen, wogegen in der Anklageschrift der Vorwurf

eines aktiven, konkludenten Verhaltens erhoben werde. Dies widerspreche dem

Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät, wonach die Strafbehörden an die

Feststellungen der Verwaltungsbehörden gebunden seien. Zudem treffe die

Berufungsklägerin keine Garantenpflicht, wie es für den Vorwurf des

Unterlassens vorausgesetzt werde. Sodann liege keine Arglist vor, da die

Berufungsklägerin das Formular über die «Mitwirkungspflicht» erst im September

2006, also rund 4 Monate nach ihrer Anmeldung bei der Sozialhilfe von Ende Mai

2006, unterschrieben habe.

3.

Nichtdeklaration der Wohnung D____strasse [...]

3.1

Der

Berufungsklägerin wird vorgeworfen, vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2007,

als sie von der Sozialhilfe unterstützt wurde, nebst ihrer gemeldeten Wohnung

an der C____strasse [...] auch noch eine Zweitwohnung an der D____strasse [...]

gemietet zu haben und die entsprechenden Mietkosten bzw. die dafür nötigen

Mittel gegenüber der Sozialhilfe verschwiegen zu haben. Konkret habe sie am

31.

Mai 2006 das Unterstützungsgesuch bei der Sozialhilfe unterzeichnet

und bereits ab 1. Mai 2006 die 2 ½-Zimmer-Wohnung an der D____strasse gemietet.

Im Gesuch habe sie aber nur ihre langjährige Zwei-Zimmer-Wohnung an der C____strasse

[...] deklariert (SB SH Nr. 9, 11).

3.2

Soweit

sich die Verteidigung zunächst auf die Verjährung beruft, ist an die Regel zu

erinnern, wonach gemäss Art. 97 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)

die Verjährung nicht eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein

erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Die hier massgebliche strafrechtliche

Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre und wäre für einen Teil der Delikte ab 1. Juni

2021.

eingetreten (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; angefochtenes

Urteil S. 4). Da vorliegend aber bereits am 1. April 2020 das

erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts erging, konnten die angeklagten Taten

nicht verjähren. Entsprechend sind die Voraussetzungen für eine

Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO nicht

erfüllt. Im Übrigen lassen sich auch keine Anhaltspunkte für den Vorwurf des

Rechtsmissbrauchs erkennen, so dass der Verteidigung auch insoweit nicht

gefolgt werden kann.

3.3

In

tatsächlicher Hinsicht ist sowohl das Mietverhältnis an der C____strasse (SB SH

Nr. 276; Akten S. 187) als auch jenes an der D____strasse (Akten

S. 192 f.) mit Kopien der Mietverträge in den Akten belegt. Letzteres

begründete die Berufungsklägerin mit Vertragsunterzeichnung vom 5. April 2006.

Weiter ist erwiesen,

dass die Berufungsklägerin am 31. Mai 2006 ein Unterstützungsgesuch stellte (SB

SH Nr. 9-12). Mit ihren eigenen Eintragungen auf dem Formular gab sie bloss

eine Mietwohnung an (Adresse: C____strasse [...]; Wohnstatus: Miete;

Wohnungsgrösse: 2 Zimmer; Erwerbssituation: auf Stellensuche, beim

Arbeitsamt gemeldet, ausgesteuert; andere Einnahmen: kantonale

Krankenkassenbeiträge; Besitzverhältnisse Bank- und/oder Postcheck-Konten: Ja).

Mit ihrer Unterschrift bescheinigte sie gemäss dem dortigen Vermerk, dass ihre

Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen und sie sich

verpflichtet, alle künftigen Änderungen unverzüglich zu melden. Dem

Unterstützungsgesuch ist ein Merkblatt beigelegt, mit dem die Gesuchstellenden

an ihre Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die

persönlichen und finanziellen Verhältnisse erinnert werden. Die

Berufungsklägerin hat am 31. Mai 2006 auch dieses Merkblatt unterzeichnet (SB

SH Nr. 13, 16). Dass die Berufungsklägerin damals bereits eine zweite Wohnung

an der D____strasse bewohnte und insbesondere über die Mittel verfügte, um den

deutlich höheren Mietpreis zu bezahlen, hat sie im Unterstützungsgesuch nicht

offengelegt.

Am 14. September

2006, 15. Januar 2007, 23. Mai 2007 und 23. August 2007 fand sich die

Berufungsklägerin zu Gesprächsterminen bei der Sozialhilfe ein. Anlässlich

dieser Gespräche sind keine Hinweise auf eine Adressänderung, die Miete einer

zweiten Wohnung oder eine Veränderung der Einkommenssituation protokolliert

worden (SB SH Nr. 11, 30-32). Vielmehr gab die Berufungsklägerin gemäss

Protokolleinträgen vom 14. September 2006 und 23. Mai 2007 jeweils explizit an,

sie habe keine Änderungen zu melden.

Dem Argument der

Berufungsklägerin, sie habe die Zweitwohnung im Gesuch vom 31. Mai 2006 nicht

angegeben, weil das zu diesem Zeitpunkt «noch nicht aktuell» und noch ein

Verfahren an der Mietschlichtungsstelle hängig gewesen sei (Einvernahme vom 19.

April 2018, Akten S. 87), ist entgegenzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt

der Mietvertrag gemäss Abklärungen bei der Liegenschaftsverwaltung bereits

unterschrieben war (SB SH Nr. 133; Mietvertrag Akten S. 192). Zudem steht es den

Gesuchstellenden angesichts der ausdrücklich deklarierten Pflicht zur

vollständigen Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

nicht zu, bloss selektive Angaben zu machen. Dies gilt sowohl bezüglich der

Zweitadresse (persönliche Verhältnisse) als auch bezüglich der zusätzlichen

Wohnkosten von monatlich mehr als tausend Franken (wirtschaftliche

Verhältnisse). In Bezug auf das weitere Vorbringen, die Berufungsklägerin sei

wegen des Lärms bei der Sanierung ihrer Erstwohnung gezwungen gewesen, eine

Zweitwohnung zu suchen und habe dies der Sozialhilfe auch mitgeteilt, was diese

jedoch nicht interessiert habe, ist zum einen festzuhalten, dass die

Sozialhilfe – trotz gründlicher Dokumentation der gemeldeten Verhältnisse –

keine entsprechende Mitteilung protokolliert hat (SB SH Nr. 28). Erst im Januar

2007.

teilte die Berufungsklägerin mit, ihre Wohnung sei saniert worden und sie

habe zur Deckung der nun höheren Kosten einen Untermieter gesucht (SB SH Nr.

31). Die Sozialhilfe bestätigt denn auch, dass ihr gegenüber zu keinem

Zeitpunkt eine Zweitwohnung erwähnt worden sei (SB SH Nr. 33). Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführt, ist jedoch schon rein aufgrund der zeitlichen

Nähe der Anmietung der Zweitwohnung und der anschliessenden Stellung des

Unterstützungsgesuchs (im gleichen Monat) undenkbar, dass der Berufungsklägerin

entfallen war, dass sie soeben eine zweite Wohnung gemietet hatte (vgl.

vorinstanzliches Urteil S. 7 unten). Wie bereits erwähnt, hätte zum

anderen auch der mit einem Umbau verbundene Lärm bzw. eine Unzumutbarkeit wegen

Tinnitus die Berufungsklägerin nicht davon entbunden, der Sozialhilfe gegenüber

korrekte und vollständige Angaben betreffend ihre Wohnsituation und Wohnkosten zu

machen.

3.4

Gemäss

Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der

Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den

Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

anderen am Vermögen schädigt.

In rechtlicher

Hinsicht ist festzuhalten, dass mangels Garantenpflicht des Sozial­hilfebezügers

ein Betrug durch reines Unterlassen nicht möglich ist (BGE 140 IV 11 S. 18

E. 2.4.6). Die Erfüllung des Tatbestands ist aber möglich durch

qualifiziertes Schweigen auf Nachfrage. Die Täuschung im Sinne von Art. 146

Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder

Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen

Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts durch zumindest konkludentes Handeln aktiv

(vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 S. 209, 11 E. 2.4.6 in fine

S. 18; 131 IV 83 E. 2.2 S. 89; 127 IV 163 E. 2b S. 166;

BGer 6B_791/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1.1; 6B_542/2012 vom 10.

Januar 2013 E. 1.3; 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2;

6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1). In Anwendung dieser Grundsätze

sind in der Rechtsprechung des Appellationsgerichts Bezügerinnen und Bezüger

von Sozialhilfe wegen Betrugs verurteilt worden, die Erwerbstätigkeiten und

entsprechende Einkünfte nicht deklarierten (AGE SB.2016.61 vom 12. April

2019.

und SB.2016.61 vom 8. Dezember 2017; BGer 6B_696/2018 vom 18.

September 2018), eine Erbschaft verschwiegen (AGE SB.2016.106 vom 19.

Januar 2018) oder eine empfangene Versicherungsleistung nicht meldeten (AGE SB.2013.50

vom 10. September 2014) und deswegen zu viel Sozialhilfeunterstützung

bezogen.

3.5

Eine

aktive Täuschung durch konkludentes Handeln ist vorliegend gegeben, war doch

die Berufsklägerin schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung verpflichtet,

vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft über ihre persönlichen und finanziellen

Verhältnisse zu geben. Sie hätte angeben müssen, dass sie eine zweite Wohnung

gemietet hatte. Zudem hätte sie offenlegen müssen, woher die Mittel für die

Bezahlung der massiv gestiegenen Wohnkosten stammen. Bezüglich ihrer

Wohnsituation hat sie nur die halbe Wahrheit gesagt und die erheblich teurere

Zweitwohnung verschwiegen. Die Sozialhilfe hat die Berufungsklägerin explizit

darauf hingewiesen, dass sie jegliche Veränderung in der Wohnsituation

anzugeben habe und wiederholt nachgefragt, worauf die Berufungsklägerin angab,

keine Änderungen zu melden zu haben (SB SH Nr. 11, 30-32). Die Sozialhilfe hat

es auch nicht «an einem Minimum an Aufmerksamkeit» fehlen lassen, was zum

Ausscheiden von Arglist führen würde. Arglist würde etwa verneint, wenn die

Sozialhilfe trotz widersprüchlicher Angaben auf Rückfragen beim Empfänger der

Sozialhilfe verzichtet (BGer 6B_742/2017 vom 25. Januar 2011, siehe

zur Arglist beim Sozialhilfebetrug auch AGE SB.2016.61, E. 3.2). Dies

ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Insbesondere bestand für die Sozial­hilfe

kein Anlass anzunehmen, dass die Berufungsklägerin eine Zweitwohnung gemietet

haben könnte. Indem die Berufungsklägerin anlässlich der Gesuchstellung vom 31.

Mai 2006 und der Gesprächstermine vom 14. September 2006, 15. Januar 2007, 23.

Mai 2007, 23. August 2007 ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse

betreffend das bereits bestehende Mietverhältnis an der D____strasse verschwieg,

beging sie eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1

StGB, so dass die Behörde irrtümlich Sozialhilfeleistungen auszahlte und

dadurch geschädigt wurde.

3.6

Die

Schadenssumme beläuft sich nach der Anklageschrift auf CHF 22’140.–. Die

Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe vom 14. Oktober 2008 wurde von der Berufungsklägerin

angefochten und letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 17. August

2012.

rechtskräftig bestätigt (BGer 8C_140/2012 vom 12. August 2012; SB SH

Nr. 103 ff.). Damit ist erstellt, dass die Berufungsklägerin im Sinne von § 19 Abs. 1 SHG unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe erwirkt hat. Sie verfügte

über ungemeldete Mittel, die ihr erlaubten, 18 Monate Miete à CHF 1’230.–

zu bezahlen. Diese Mittel wären ihr nach dem im Sozialhilferecht geltenden

Subsidiaritätsprinzip bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe angerechnet

worden. Das heisst, sie hätte weniger Sozialhilfegelder erhalten (VGE VD.2010.174

E. 7.4 vom 13. Dezember 2011 E. 7.1; siehe SB SH Nr. 121).

Die Schadenshöhe

ist unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Prinzipien nachzuweisen,

namentlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» (Art. 10

Abs. 3 StPO; vgl. Maeder/Niggli,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 222) und

des Anklagegrundsatzes. Anders als im Sozialversicherungsrecht bzw.

Sozialhilferecht, wo üblicherweise das Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit genügt, gilt eine Tatsache im Strafrecht erst dann als

erstellt, wenn an deren Verwirklichung nur noch abstrakte und theoretische

Zweifel verbleiben (vgl. Jenal,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 148a N 9; vgl. VGer

ZH VB.2017.00263 vom 25. Januar 2018 E. 3.8). Wie im Verwaltungsverfahren

zutreffend ausgeführt wird, hätten die monatlichen Sozialhilfezahlungen von CHF 1’357.80

nicht gereicht, um die Kosten beider Wohnungen von CHF 1’696.– zu decken (vgl.

Entscheid WSU vom 19 April 2010 S. 5; SB SH Nr. 134). Die

Berufungsklägerin musste also über nicht deklarierte Vermögenswerte verfügen,

die aufgrund des Subsidiaritätsprinzips den Sozialhilfeanspruch vermindert oder

aufgehoben hätten und in deren Umfang die Sozialhilfebehörde geschädigt wurde.

Allerdings lassen sich die Behauptungen der Berufungsklägerin, aus welchen

Geldquellen sie ihre Wohnkosten bestritten habe, teils nicht widerlegen. So ist

es durchaus möglich und «in dubio pro reo» anzunehmen, dass die

Berufungsklägerin nicht die vollen ungemeldeten Wohnkosten aus verschwiegenen

Mitteln finanzierte.

Aus den

Darlegungen im Verwaltungsverfahren ergibt sich, dass der Berufungsklägerin die

Mietzinse der Wohnung C____strasse zufolge Sanierung teilweise erlassen wurden.

Solche Einsparungen hätte die Berufungsklägerin der Sozialhilfe melden müssen;

allerdings ist das Verschweigen der Mieterlasse nicht angeklagt und fällt eine

Rückweisung der Anklage zufolge Verjährung ausser Betracht, so dass dies der

Berufungsklägerin nicht zur Last zu legen ist. Zu ihren Gunsten ist daher

anzunehmen, dass sich die angeklagten verschwiegenen Mittel im Umfang der

Einsparung von 3 Monatsmieten à CHF 446.– reduzieren.

Sodann hat die

Berufungsklägerin im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass ihre Mutter

3.

Monatszinse für ihre Zweitwohnung bezahlt habe. Auch diesbezüglich

bestünde eine sozialhilferechtliche Meldepflichtverletzung, die allerdings

nicht angeklagt wurde und heute verjährt wäre. Da die Strafanzeige erst rund 10

Jahre nach dem Vorfall erhoben wurde (Schreiben der Sozialhilfe vom 6.

September 2017, Akten S. 76) und die Mutter der Berufungsklägerin

inzwischen verstorben ist, kann von der Berufungsklägerin nicht erwartet

werden, dass sie die damalige Unterstützung durch ihre Mutter mittels Belegen

nachweist. Die von der Mutter gewährte Unterstützung wirkt sich bei der

Berechnung der ungemeldeten Werte wiederum zu Gunsten der Berufungsklägerin

aus. Es ist anzunehmen, dass die Mutter keine Zuschüsse gegeben hätte, wenn die

Berufungsklägerin ihre Wohnkosten vollumfänglich aus eigenen Mitteln hätte

bestreiten können. Insoweit reduzieren sich die verschwiegenen Mittel im Sinne

der Anklage um weitere 3 x CHF 1'230.–.

Dispositiv

Zusammenfassend ergibt sich demnach folgende Rechnung:

Undeklarierte

Mietkosten 18 x CHF 1’230.–

22’140.–

Einsparung

Mieterlass 3 x CHF 446.–

-1’338.–

Zuwendungen

Mutter 3 x CHF 1’230.–

-3’690.–

Undeklarierte

Mittel i.S. der Anklage

17’112.–

Wären diese

Mittel gegenüber dem Sozialamt offengelegt worden, hätte sich der Sozialhilfeanspruch

aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes in diesem Umfang reduziert. Damit

beläuft sich der beim Sozialamt eingetretene Vermögensschaden auf CHF 17’112.–.

3.7 Soweit

die Verteidigung eine Entlastung durch den Grundsatz der

Verwaltungsakzessorietät begründen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Dieser

Grundsatz spielt vor allem im Nebenstrafrecht und im Kernstrafrecht bei

Fahrlässigkeitsdelikten eine Rolle, wenn die Strafbarkeit von

verwaltungsrechtlichen Vorfragen abhängt. So hängt beispielsweise die

Strafbarkeit gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) davon ab, ob eine (verwaltungsrechtliche)

Bewilligung einer Erwerbstätigkeit vorliegt. Als weiteres Beispiel ist der

Tatbestand des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB anzuführen.

Dieser knüpft an eine Zuwiderhandlung gegen eine (im Tatbestand nicht genannte,

oftmals nichtstrafrechtliche) Pflicht an, die dem Betroffenen per Verfügung

auferlegt und mit einer Strafdrohung im Widerhandlungsfall kombiniert wurde

(vgl. ausführlich zum Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät: Caprara, Strafrechtliche

Verantwortlichkeit bei der Organisation und Durchführung von

Grossveranstaltungen, Zürich 2020, S. 162 ff., mit Hinweis auf Ackermann, in: Ackermann/Heine [Hrsg.],

Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Bern 2013, § 1 N 18

ff.; Vest, Schweizerisches

Umwelt-Wirtschaftsstrafrecht – Dogmatik für die Praxis,

Verwaltungsakzessorietät am Beispiel bewilligungsbezogener Straftatbestände,

in: Ackermann/Hilf [Hrsg.],

Umwelt-Wirtschaftsstrafrecht, 9. Schweizerische Tagung zum

Wirtschaftsstrafrecht, Zürich 2017, S. 59 ff.). Die vorliegende Anklage lässt

sich demgegenüber unabhängig von verwaltungsrechtlichen Vorfragen beurteilen.

Massgeblich sind allein die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs gemäss Art.

146 StGB. Es handelt sich demnach nicht um einen Anwendungsfall von Verwaltungs­akzessorietät.

3.8 Zusammenfassend

ist im Umfang des strafrechtlich relevanten Schadens der Straftatbestand von Art. 146

Abs. 1 StGB erfüllt. Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen Betrugs.

4. Nichtdeklaration des Zahlungseingangs von CHF 10'000.–

4.1 Im

Strafbefehl wird der Berufungsklägerin weiter vorgeworfen, sie habe per 26.

Juli 2007 über Dritteinnahmen in der Höhe von CHF 10’000.– verfügt.

Mangels Deklaration sei die Sozialhilfe getäuscht worden und habe in der

relevanten Abrechnungsperiode vom 1. August bis 30. November 2007 zu hohe

Unterstützungsbeiträge ausbezahlt. Der Schaden belaufe sich auf CHF 1’294.55.

Das Strafgericht hielt der Berufungsklägerin vor, sie habe sich hartnäckig der

wiederholten Aufforderung der Sozialhilfe Basel-Stadt zur Herausgabe der

Kontoauszüge vom September 2009, Mai/Juni 2010 und April 2011 widersetzt. Sie

habe dies mit Vorbedacht und zur Verheimlichung des fraglichen Zahlungseingangs

getan und die Sozialhilfe mittels der expliziten Falschangabe, dass im

interessierenden Zeitraum keine Kontobewegungen stattgefunden hätten, gezielt

in die Irre geführt.

4.2 In

tatsächlicher Hinsicht fällt zunächst auf, dass der inkriminierte

Zahlungseingang vom 26. Juli 2007 rund einen Monat vor dem Gespräch auf dem

Sozialamt vom 23. August 2007 erfolgte. Dort sagte die Berufungsklägerin gemäss

Protokoll, sie sei «momentan auf Sponsorensuche» für einen Event in 10 Monaten (vgl.

Protokoll­eintrag, SB SH Nr. 32). Aus den Akten ergibt sich, dass die Ausstellung

«[...]» vom 2. bis zum 6. Juni 2008 stattfand (vgl. Flugblatt, Akten S. 197,

und die im Berufungsverfahren eingereichte CD mit Fotografien, Akten S. 326). Gemäss

den Bankauszügen hob die Berufungsklägerin einen Grossteil des Geldes bis zum 3. September

2007 wieder ab (vgl. Separatbeilagen F____, SB F____ Nr. 22-24). Erst

mehrere Monate später fielen die Ausgaben für die Saalmiete an, nämlich im Januar

2008 und März 2008 (vgl. Mietvertrag vom 31. Dezember 2007 / 2. Januar 2008; Akten

S. 194 f.).

Zusammenfassend

hat die Berufungsklägerin die Ausstellung und die Sponsoren­suche gegenüber dem

Sozialamt nicht verschwiegen. Ob sie dabei den Zahlungseingang erwähnt hat,

bleibt unklar. Unklar ist auch, weshalb das Geld von Juli bis September 2007

wieder abgehoben wurde und nicht bis Ende Dezember 2007 auf dem Bankkonto

liegen bleib, wenn es doch für die Saalmiete bestimmt war.

Weiter ist festzuhalten,

dass sich die Berufungsklägerin zu einem späteren Zeitpunkt – in den Jahren

2010 und 2011 – der mehrfachen Aufforderung, ihre Kontoauszüge nachzureichen, widersetzt

hat. Sie machte geltend, es hätten keine Konto-Bewegungen stattgefunden in

dieser Zeit (SB SH Nr. 310, 317; E-Mail SB SH Nr. 342 bzw. Schreiben Anwalt SB

SH Nr. 343). Dies obwohl just am 26. Juli 2007 die CHF 10’000.– auf ihrem

Konto eingegangen waren (Auszug F____, Konto lautend auf B____, vgl. SB F____

Nr. 21). Dieser Zahlungseingang konnte erst durch eine Erkundigung der

Staatsanwaltschaft bei der F____ ermittelt werden (Verfügung vom 2. Oktober

2017, Akten S. 67). Anlässlich ihrer Einvernahme bei der

Staatsanwaltschaft gab die Berufungsklägerin an, sie könne sich nicht mehr

erinnern, weshalb sie die Kontoauszüge nicht eingereicht habe (Akten S. 88).

4.3 Der

Betrugstatbestand setzt voraus, dass die getäuschte Person durch die Täuschungshandlung

zum schädigen Verhalten «bestimmt» wird (Art. 146 Abs. 1 StGB). Zwischen

der Täuschung und dem Irrtum sowie der Vermögensverfügung muss demnach ein Kausal-

bzw. Motivationszusammenhang bestehen (Maeder/Niggli,

a.a.O., Art. 146 N 40; Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 29). Im Unterschied zum

Anklagepunkt betreffend die Mietwohnung liegt keine Täuschung anlässlich der

Gesuchstellung vom 31. Mai 2006 vor, da die inkriminierte Geldüberweisung vom

26. Juli 2007 rund 14 Monate später erfolgte. Entscheidend ist, ob die

Berufungsklägerin im angeklagten Zeitraum von August bis November 2007 aktiv bzw.

durch konkludentes Handeln täuschte und dies die Geldzahlungen auslöste. Angesichts

der nachgewiesenen Erwähnung der «Sponsorensuche» im Klientengespräch vom 23.

August 2007 ist es fraglich, ob eine Täuschung vorliegt. Dem Protokoll lässt

sich weder eine explizite Frage nach Zahlungseingängen seitens des Sozialamtes

noch eine Offenlegung der Zahlung seitens der Berufungsklägerin entnehmen. Es

ist unbestritten, dass Sozialhilfeabhängige auch ohne Nachfrage der Behörde

verpflichtet sind, einen Geldeingang zu melden. Allerdings kommt nicht jede

Verletzung einer Meldepflicht einer arglistigen Täuschung im Sinne von Art. 146

StGB gleich (hiervor E. 3.5). In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo»

ist vorliegend der Vorwurf täuschenden Verhaltens durch das arglistige

Verschweigen eines Geldeingangs nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen.

Wohl hat sich

die Berufungsklägerin später der Sachaufklärung hartnäckig widersetzt, nämlich mit

Schreiben vom 17. Juni 2010 und mit E-Mail vom 18. April 2011 (SB SH Nr. 311,

342). Im damaligen Zeitpunkt war aber das Sozialhilfegeld der angeklagten

Zeitperiode des Jahres 2007 bereits ausbezahlt. Ihre spätere aktive Weigerung,

Bankunterlagen zu liefern, mit der Erklärung, es gebe weder Unterlagen noch

Buchungen, war zwar tatsachenwidrig. Sie konnte jedoch aus Gründen des

zeitlichen Ablaufs keinen kausalen Täuschungsgrund für die Auszahlung von

Sozialhilfeleistungen im Jahr 2007 bilden. Damit ist der Betrugstatbestand

nicht erfüllt, und die Berufungsklägerin ist in diesem Anklagepunkt

freizusprechen.

5. Strafzumessung

5.1 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben,

ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1).

Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich

2021, Art. 47 N 6; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

Die

Voraussetzungen für die von der Verteidigung beantragte Strafbefreiung sind vorliegend

nicht erfüllt, da weder eine geringfügige Schuld gegeben ist noch eine

Wiedergutmachung geleistet wurde (Art. 52 f. StGB). Der langen Verfahrensdauer

ist mit einer Strafreduktion Rechnung zu tragen (hiernach E. 5.3).

5.2 Die

Strafe ist im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Freispruchs sowie

der übrigen wesentlichen Strafzumessungsfaktoren neu festsetzen. Das

Berufungsgericht fällt dabei ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid

ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Auszugehen

ist vom Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB, der für Betrug von

einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der strafrechtlich

relevante Deliktsbetrag von rund CHF 17’000.– entspricht vorliegend einem

Unterstützungsvolumen der Sozialhilfe von rund einem Jahr. Es handelt sich also

nicht um eine Bagatelle. Bei einem Deliktsbetrag in der Grössenordnung von CHF

15'000.– liegt der Ausgangspunkt für die Strafzumessung praxisgemäss bei

120 Tagessätzen. Dieser Wert ist aufgrund weiterer individueller

Gesichtspunkte anzupassen. So hat die Berufungsklägerin ihre tatsächliche Wohn-

und Vermögenslage über den langen Zeitraum von 18 Monaten verheimlicht. Die

Situation klärte sich erst auf, als ein anonymer Hinweis einging. Bezüglich der

Vorgehensweise fällt das relativ dreiste Verschweigen einer bereits

angemieteten zweiten Wohnung ins Gewicht, womit die tatsächlichen Mietkosten –

und die dafür notwendigen Mittel – ein Mehrfaches der angegebenen Mietkosten

ausmachten. Entlastend kann berücksichtigt werden, dass zur fraglichen Zeit die

angestammte Wohnung der Berufungsklägerin einem Umbau unterworfen und die

Wohnqualität entsprechend gemindert war, was den Entscheid für die Miete einer

weiteren Wohnung zumindest mitbestimmt haben dürfte (Terminprogramm vom

19. April 2006, SB SH Nr. 294 ff.; Akten S. 218 ff.).

Zudem dürfte auch die gesundheitliche Situation der Berufungsklägerin eine

Rolle gespielt haben (Hörsturz). Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr

leicht, liegt aber noch – gemessen am Strafrahmen für Betrug – im unteren

Bereich. Die Berufungsklägerin ist Ersttäterin und nicht vorbestraft (Akten S. 8;

Straf­registerauszug vom 8. Oktober 2021). Sie lebt in bescheidenen finanziellen

Verhältnissen. Bezüglich des hier vorgeworfenen Handelns zeigte sie sich wenig

einsichtig. Die belastenden Elemente (Vorgehensweise) und entlastenden Elemente

(Sanierung, gesundheitliche Situation) wiegen etwa gleich schwer, so dass die

Strafe insoweit weder zu erhöhen noch zu vermindern ist.

5.3 Gemäss

Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in

Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und die

Täterin sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Strafmilderung kommt

praxisgemäss zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist

abgelaufen sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend mit dem Tatzeitraum von

2006 bis 2007 und einer Verjährungsfrist von 15 Jahren erfüllt (hiervor E.

3.2). Dass die Strafanzeige erst rund 10 Jahre nach den Vorfällen erhoben

wurde, ist auch bei der Beweiswürdigung zugunsten der Berufungsklägerin

berücksichtigt worden (hiervor E. 3.7). Das eigentliche Strafverfahren dauerte

von der Strafanzeige vom 6. September 2017 bis zum Strafbefehl vom 12.

September 2019 zwei Jahre. Das erstinstanzliche Urteil vom 1. April 2020

folgte sieben Monate später. Bis zur Berufungsverhandlung vom 9. November 2021

verstrichen weitere anderthalb Jahre, wobei es durch die Pandemie­situation und

die Mandatierung verschiedener Verteidiger durch die Berufungsklägerin zu

Verzögerungen kam. Bei dieser Sachlage ist es angemessen, ist die Strafe um die

Hälfte zu reduzieren, so dass sich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ergibt.

5.4 Die

Berufungsklägerin hat am 4. Februar 2021 Unterlagen zu ihrer finanziellen

Situation eingereicht. Für die Bemessung des Tagessatzes ist von einem

monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 3’000.– (Altersrente und

Ergänzungsleistungen) auszugehen, welches um die Hälfte herabgesetzt und danach

weiter reduziert wird (Pauschalabzug CHF 300.–; Abzug für Geldstrafe über

90 Tagessätzen CHF 120.–; Art. 34 Abs. 2 StGB; BGer 6B_744/2020

vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen; 6B_793/2018 vom 9. Januar

2019, 6B_464/2020 vom 3. September 2020). Damit ergibt sich ein Tagessatz von CHF 30.–.

5.5 Sowohl

in formeller als auch in materieller Hinsicht steht dem bedingten Vollzug der

Geldstrafe nichts im Wege (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird

auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren angesetzt (Art. 44 Abs. 1

StGB).

6. Entscheid und Kosten

Die Berufung ist

teilweise gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die

Berufungsklägerin die Verfahrenskosten zufolge ihres Schuldspruchs (Art. 426

Abs. 1 StPO). Für das Verfahren vor Strafgericht und vor Berufungsgericht

werden ihr reduzierte Kosten auferlegt, da sie mit ihrem Rechtsmittel teilweise

obsiegt (428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger wird gemäss

Honorarnote für einen Aufwand von 16,25 Stunden à CHF 200.– (einschliesslich

Berufungsverhandlung) und mit einer Auslagenpauschale von CHF 20.–

entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin hat die Entschädigung

ihres amtlichen Verteidigers zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Diese

Rückerstattungspflicht wird, entsprechend dem Umfang ihres Unterliegens, auf

den Betrag von CHF 2’641.35 beschränkt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird des Betrugs betreffend

nicht deklarierte Mittel für die Ersatzwohnung schuldig erklärt.

In teilweiser Gutheissung ihrer Berufung wird die

Berufungsklägerin vom Vorwurf des Betruges betreffend nicht deklariertes

Kontoguthaben freigesprochen.

Sie wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, Art. 42

Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Straf­gesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 767.40 und eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von 750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 3’250.– und ein Auslagenersatz von CHF 20.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 251.80, insgesamt also CHF 3’521.80

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 2’641.35 bleibt die

Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

(Sozialhilfe)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).