SB.2020.77
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
15. Februar 2021Deutsch20 min
unter Verweis auf die Strafbarkeit nach Art. 292 StGB ergänzend superprovisorisch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.77
URTEIL
vom 15. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb.
[...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Mai 2020
betreffend Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) wurde vom Zivilgericht Basel-Stadt am 21. März 2019 unter
Verweis auf die Strafbarkeit nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311) superprovisorisch verboten, B____ auf irgendeine Weise zu
belästigen, zu bedrohen, zu beschimpfen, auf offener Strasse anzusprechen oder
gar tätlich gegen sie zu werden, in irgendeiner Form zu kontaktieren (per
Telefon, SMS. etc.) und sich nicht näher als 100 Meter anzunähern. Mit
Verfügung vom 29. April 2019 ordnete das Zivilgericht Basel-Stadt wiederum
unter Verweis auf die Strafbarkeit nach Art. 292 StGB ergänzend superprovisorisch
an, dass sich der Berufungskläger vor, während und nach den Proben und
Konzerten des «[...]» von B____ fernzuhalten habe und diese nicht ansprechen
dürfe. Am 12. Mai 2019 erhob B____ Strafanzeige gegen den Berufungskläger
wegen Verletzung des vom Zivilgericht ausgesprochenen Annäherungsverbots. Die
superprovisorischen Massnahmen wurden mit Entscheid vom 5. Juni 2019 des
Zivilgerichts Basel-Stadt (VV.2019.26) durch eine vorsorgliche Massnahme
gleichen Inhalts bestätigt. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger am
31. Juli 2019 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung gemäss
Art. 308 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
Mit Strafbefehl
vom 6. November 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den
Berufungskläger wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
(Art. 292 StGB), begangen am 7. Mai 2019 um ca. 23.15 Uhr im Bahnhof [...],
am 8. Mai 2019 um ca. 13.30 Uhr im Bahnhof [...] und um ca. 21.30 Uhr
in [...], schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 500.– (bei
schuldhaftem Nichtbezahlen 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem auferlegte
sie ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.30.
Mit Entscheid ZB.2019.20
vom 18. November 2019 hiess das Appellationsgericht die Berufung gemäss
Art. 308 Abs. 1 ZPO des Berufungsklägers gut, hob den Entscheid des
Zivilgerichts vom 5. Juni 2019 (VV.2019.26) auf und wies das Gesuch von B____
um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen ab.
Nur wenige Tage
zuvor, das heisst am 15. November 2019 erhob der Berufungskläger gegen den
Strafbefehl vom 6. November 2019 Einsprache. Das Einzelgericht in
Strafsachen wies die Sache mit Verfügung vom 30. Januar 2020 zwecks
weiterer Beweiserhebung (Beschaffung von Videoaufnahmen der [...] im Bahnhof [...])
an die Staatsanwaltschaft zurück. Am 13. Februar 2020 teilte die
Staatsanwaltschaft dem Einzelgericht in Strafsachen mit, dass die
Videoaufzeichnungen nur für die Dauer von 72 Stunden gespeichert würden,
weshalb sie zum Zeitpunkt der Anzeige vom 15. Juli 2019 (recte:
12. Mai 2019) bereits nicht mehr vorhanden gewesen seien. Am 19. Mai
2020 fand die Hauptverhandlung statt. Mit dem selben Tags gefällten Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen wurde der Berufungskläger wegen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen (Vorfall vom 7. Mai 2019) schuldig erklärt und zu
einer Busse von CHF 150.– verurteilt (bei schuldhaftem Nichtbezahlen
2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das Einzelgericht in Strafsachen erachtete
es als erwiesen, dass der Berufungskläger im Bahnhof [...] um ca. 23.15 Uhr, nachdem
er aus dem Zug ausgestiegen war, mit geringem Abstand an B____ vorbeiging und
diese am Ende der (Roll-)Treppe abpasste, indem er dort stehen blieb. Damit
habe er eine Begegnung mit ihr in Kauf genommen, weshalb von einem
eventualvorsätzlichen Verstoss gegen Art. 292 StGB auszugehen sei. Vom Vorwurf
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Vorfälle vom 8. Mai
2019) wurde er freigesprochen. Zufolge des Schuldspruchs wurden dem
Berufungskläger die Verfahrenskosten auferlegt und zufolge des Freispruchs
wurde ihm eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'000.–
zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch [...], am 19. Mai 2020
Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 2. September 2020 Berufung erklärt.
Mit dieser hat er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der
Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Weiter hat der
Berufungskläger beantragt, es sei ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz eine
angemessene Entschädigung zuzusprechen und es sei ihm zur schriftlichen
Begründung der Berufung eine angemessene Frist anzusetzen, alles unter
o/-Kostenfolge zulasten des Staates. Schliesslich hat der Berufungskläger
beantragt, ihm sei die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als dessen
Vertreter zu gewähren. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 4. September
2020 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass in Anwendung von Art. 406 Abs. 1
lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Berufungsverfahren
angeordnet werde. Gleichzeitig ist dem Berufungskläger die amtliche
Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt worden. Mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 29. September 2020 ist festgestellt worden, dass die
Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt hat. Dem Berufungskläger ist Frist
bis zum 29. Oktober 2020 gesetzt worden, um die Berufung zu begründen und
seine aktuellen finanziellen Verhältnisse zu belegen. Nachdem ihm die Frist zur
Begründung seiner Berufung bis zum 4. Dezember erstreckt wurde, hat der Berufungskläger
diese am 4. Dezember 2020 eingereicht. Die Parteien sind mit Verfügung vom
7. Dezember 2020 nochmals ausdrücklich auf die Verfügung vom
4. September 2020 hingewiesen worden, mit welcher gestützt Art. 406
Abs. 1 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet worden war.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, das
angefochtene Urteil sei zu bestätigen und die Berufung sei kostenpflichtig
abzuweisen.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher
Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen
wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399
StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie
einzutreten ist.
1.2
Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu
entscheiden sind (lit. a) oder ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Beides ist
vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt
werden kann. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das
Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern
es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. statt vieler AGE
SB.2019.112 vom 29. Juni 2020 E. 1.2, SB.2018.110 vom 2. April 2019
E. 1.2; jeweils mit Hinweisen). Die Verfahrensleitung setzt der Partei,
welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406
Abs. 3 StPO).
Die Parteien
sind mit Verfügungen vom 4. September 2020 und vom 7. Dezember 2020
darauf hingewiesen worden, dass gestützt auf Art. 406 Abs. 1
lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet werde. Sie haben sich
hierzu nicht geäussert. Das vorliegende Berufungsurteil ist infolgedessen auf
dem Zirkulationsweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit
390.
Abs. 2 bis 4 StPO). Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.
1.3
Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von
vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens,
so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz
ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die
offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können
gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen
überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit freier
Kognition – die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398
Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso
überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (vgl. AGE
SB.2019.122 vom 3. Juni 2020 E. 1.3; Eugster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a; jeweils mit
Hinweisen).
1.4
1.4.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die
nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.4.2
Die
Freisprüche von der Anklage wegen mehrfachen Übertretens einer amtlichen
Verfügung (Art. 292 StGB), begangen am 8. Mai 2019, sind nicht
angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im
Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.
2.1
Materieller
Hauptgegenstand des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils ist eine Busse in
Höhe von CHF 150.– wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Dem
Berufungskläger wird konkret vorgeworfen, eine Begegnung mit B____ am
7.
Mai 2019 billigend in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gegen
die mit Verfügungen vom 21. März 2019 und 29. April 2019 erlassene
superprovisorische Massnahme und die damit verbundene Strafandrohung gemäss
Art. 292 StGB verstossen zu haben.
2.2
Das
Einzelgericht in Strafsachen erwog, die Aufhebung einer vorsorglichen Massnahme
durch die Rechtsmittelbehörde sei mit Wirkung ex tunc für das Strafgericht
grundsätzlich verpflichtend, da die zunächst vollstreckbare Verpflichtung wegfalle.
Dies sei jedoch an die Voraussetzung gebunden, dass die Rechtsmittelinstanz
feststelle, dass die angeordnete Massnahme von Anfang an nicht hätte angeordnet
werden dürfen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt habe im Entscheid vom
18.
November 2019 in Erwägung 4.2 festgehalten, das Zivilgericht sei zu
Recht zum Schluss gelangt, dass B____ eine Verletzung ihrer Persönlichkeit
geltend gemacht habe. Das Einzelgericht in Strafsachen gelangte aufgrund dessen
zum Schluss, dass die vorsorgliche Massnahme vom 21. März 2019 sowie die
ergänzende Verfügung vom 29. April 2019 nicht zu beanstanden und zum
Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft gewesen seien. Ein Verstoss gegen die
vorsorgliche Massnahme am 7. und 8. Mai 2019 sei damit strafbar
gewesen (zum Ganzen: Akten S. 118, mit Hinweisen).
2.3
Der
Berufungskläger macht insbesondere geltend, das Appellationsgericht habe im
Zivilverfahren zwar erwogen, dass das Zivilgericht die Behauptung einer
Persönlichkeitsverletzung im Rahmen einer vorläufigen Sachverhaltsermittlung
als glaubhaft habe beurteilen dürfen. Das Appellationsgericht habe jedoch in
der Folge ausgeführt, dass die Annahme einer erfolgten
Persönlichkeitsverletzung für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme nicht
genüge, sondern zusätzlich eine Wiederholungsgefahr glaubhaft zu machen sei,
was vorliegend nicht geschehen sei. Deshalb sei das Appellationsgericht entgegen
der Behauptung des Strafgerichts zum Ergebnis gelangt, dass das Gesuch der
Berufungsbeklagten um Erlass der Massnahme abzuweisen sei (Akten S. 176).
2.4
2.4.1
Im
Sinn von Art. 292 StGB macht sich strafbar, wer der von einer zuständigen
Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung
dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Eine
Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt die Vollstreckbarkeit der Verfügung
voraus. Formelle Rechtskraft wird hingegen nicht verlangt (BGE 90 IV 79
E. 3 S. 82; OGer ZH SU160072 vom 19. September 2017 E. 4 f.;
Riedo/Boner, in: Basler Kommentar
StGB I, 4. Auflage 2018, Art. 292 N 189 f., mit weiteren
Hinweisen; Trechsel/Vest,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 292 N 11, mit Hinweis).
2.4.2
Zivilgerichtliche
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) sind vollstreckbar,
sobald sie dem Verfügungsadressaten eröffnet wurden. Dagegen ergriffene Rechtsmittel
haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4
lit. b und Art. 325 Abs. 1 ZPO), denn es ist gerade Sinn und
Zweck vorsorglicher Massnahmen, dass drohende Rechtsverletzungen für die Dauer
des Verfahrens (und damit bis zur Klärung der geltend gemachten Ansprüche)
verhindert werden können. Allerdings können vorsorgliche Massnahmen in der
Folge (durch die verfügende Behörde selbst oder auch durch eine
Rechtsmittelinstanz) abgeändert bzw. aufgehoben werden, und möglich ist auch
ein Dahinfallen von Gesetzes wegen. In diesen Konstellationen ist jeweils im
Einzelfall zu prüfen, ob die fragliche Anordnung im Zeitpunkt der
vermeintlichen Widerhandlung überhaupt vollstreckbar war. Damit verbunden ist
die Frage nach der jeweiligen Kognition des Strafrichters (zum Ganzen: Riedo/Boner, a.a.O, Art. 292 N 195
f., mit zahlreichen Hinweisen).
2.4.3
Inwieweit
der Strafrichter vollstreckbare, aber noch nicht rechtskräftige Verfügungen
inhaltlich überprüfen darf, ist umstritten. Das Bundesgericht hat es bislang
offengelassen, ob und inwieweit das Strafgericht die Rechtmässigkeit von Verfügungen
bzw. Entscheiden eines Zivilgerichts überprüfen darf (BGer 6B_601/2020 vom
6.
Januar 2021 [zur amtlichen Publikation vorgesehen] E. 2.2, mit
Hinweis auf BGE 121 IV 29 E. 2a S. 31 f.). Unter der Annahme, dass
der Strafrichter nicht an Verfügungen und Entscheide des Zivilgerichts gebunden
sei, kam es jedoch jüngst zum Schluss, dass die Überprüfungsbefugnis des
Strafrichters in jedem Fall auf Willkür beschränkt wäre (vgl. BGer 6B_601/2020
vom 6. Januar 2021 [zur amtlichen Publikation vorgesehen] E. 2.2, mit
Hinweis auf BGer 6B_449/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3 und 6B_547/2012 vom
26.
März 2013 E. 2.1).
2.5
Die
mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB versehenen Verfügungen vom
21.
März 2019 und 29. April 2019 hatten ein superprovisorisch
erlassenes Kontakt- und Annäherungsverbot zum Gegenstand und waren im Zeitpunkt
der Tatbegehung vom 7. Mai 2019 grundsätzlich vollstreckbar. Mit Verfügung
vom 5. Juni 2019 bestätigte das Zivilgericht die vorsorgliche Massnahme.
Auch diese Verfügung wurde mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB
versehen und war grundsätzlich vollstreckbar. Wohl wies das Appellationsgericht
das Gesuch von B____ vom 21. März 2019 um (superprovisorischen) Erlass
einer vorsorglichen Massnahme mit Entscheid vom 18. November 2019 ab. Zugleich
hob es jedoch nur den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juni 2019 auf,
nicht aber die Verfügungen vom 21. März 2019 und 29. April 2019 (vgl.
Akten S. 49). Gegenstand des zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens bildete
denn auch einzig die Frage, ob das Zivilgericht gestützt auf die von ihm
vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen das mit Verfügungen vom 21. März
2019.
bzw. 29. April 2019 zunächst superprovisorisch ausgesprochene
Kontakt- und Annäherungsverbot zu Recht bestätigt hatte. Dementsprechend
äusserte sich das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 18. November
2019.
nicht zur Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 21. März 2019 und
29.
April 2019. Zudem verwarf es die in Bezug auf die Verfügung vom
5.
Juni 2019 erhobene Rüge des Berufungsklägers, wonach das Zivilgericht
den Sachverhalt mangelhaft festgestellt habe. Dies unter anderem mit der
Begründung, dass im Verfahren betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme
naturgemäss kein abschliessendes Urteil über einen von den Parteien sehr
kontrovers geschilderten Sachverhalt ergehen könne. In diesem Sinn stellte es fest,
das Zivilgericht sei zu Recht zum Schluss gelangt, dass B____ eine Verletzung
ihrer Persönlichkeitsrechte in der Nacht vom 22. auf den 23. Januar 2019
glaubhaft gemacht habe. Unter Berücksichtigung weiterer, erstellter
Vorkommnisse fügte das Appellationsgericht an, es sei aus der Sicht von B____ nachvollziehbar,
dass sie jeglichen Kontakt mit dem Berufungskläger nach Möglichkeit habe vermeiden
wollen und dass sie die von ihr geschilderten Begegnungen als sehr belastend
empfunden habe. Wohl führte das Appellationsgericht weiter aus, die Handlungen
des Berufungsklägers nach der polizeilichen Befragung vom 24. Februar 2019
könnten bei objektiver Betrachtung kaum mehr als eigenständige
Persönlichkeitsverletzungen gegenüber B____ qualifiziert werden, was auch für
die von ihr geschilderten Begegnungen im Zusammenhang mit den Proben respektive
Konzerten des «[...]» gelte. Das Appellationsgericht schloss es jedoch
ausdrücklich nicht aus, dass es hierbei zu Verstössen gegen das mit Verfügungen
vom 21. März 2019 bzw. 29. April 2019 superprovisorisch
ausgesprochenen Kontakt- und Annäherungsverbot gekommen sein könne (zum Ganzen Akten
S. 45–47).
Aus dem
Entscheid ZB.2019.20 vom 18. November 2019 des Appellationsgerichts folgt somit
entgegen der sinngemässen Auffassung des Berufungsklägers (vgl. Akten
S. 176 f.) gerade nicht, dass die (rückwirkende) Aufhebung der
vorsorglichen Massnahme ohne Weiteres auch die Aufhebung der mit Verfügungen
vom 21. März 2019 bzw. 29. April 2019 superprovisorisch angeordneten
vorsorglichen Massnahme bewirkte. Insoweit liegt denn auch kein für das
Strafgericht verbindliches zivilgerichtliches Urteil vor. Ob das Strafgericht
die Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 21. März 2019 bzw. 29. April
2019.
eigenständig hätte prüfen dürfen, ist wie gesagt fraglich. Selbst wenn dies
bejaht werden könnte, wäre die Überprüfungsbefugnis jedenfalls auf Willkür
beschränkt gewesen (zum Ganzen vorne, E. 2.4.3). Dass es willkürlich war,
die von B____ verlangte vorsorgliche Massnahme zunächst superprovisorisch
anzuordnen, macht der Berufungskläger nicht geltend und ist auch nicht
ersichtlich. Vor diesem Hintergrund gelangte das Einzelgericht in Strafsachen
zutreffend zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Tathandlung vom 7. Mai 2019
eine vollstreckbare Verfügung bestand, welche eine Strafandrohung im Sinn von
Dispositiv
Art. 292 StGB enthielt. Demnach ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger
am 7. Mai 2019 um ca. 23.15 Uhr im Bahnhof [...] eine Begegnung mit B____
billigend in Kauf nahm und damit eventualvorsätzlich gegen das mit Verfügungen
vom 21. März 2019 und 29. April 2019 verhängte Kontakt- und
Annäherungsverbot verstiess. Der Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) ist damit nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Nach
dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger
ersucht jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
3.2 Der
verfassungsmässig garantierte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege befreit
den Betroffenen nicht generell von Verfahrens- oder Vertretungskosten, sondern
bloss (einstweilig) von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken
oder erschweren, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Leistung von
Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im
Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind (BGer
6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.
1 StPO deshalb die Kosten zu tragen, selbst wenn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt werden könnte. Die Gebühr wird auf CHF 500.–
festgelegt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
3.3
3.3.1 Dem
Berufungskläger ist für das Berufungsverfahren mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 4. September 2020 die unentgeltliche Verbeiständung
mit [...] bewilligt worden.
3.3.2 Eine
amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO zunächst
in Fällen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO zu
bestellen. Ferner besteht immer dann Anspruch auf eine amtliche Verteidigung,
wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit.
b StPO).
3.3.3 Mittellosigkeit
oder Bedürftigkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben,
wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und
Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur
Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale
Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche
finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
unzulässig ist. Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche
Existenzminimum. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der
erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt. Dieser umfasst in der Regel
einen um 25 % erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 23). Mittellosigkeit
ist demzufolge zu bejahen, wenn dieser erweiterte Notbedarf das massgebliche
Einkommen übersteigt oder aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss
resultiert, der es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Gerichts- und
Anwaltskosten innert absehbarer Frist – je nach Aufwändigkeit des Prozesses ein
bis zwei Jahre – zu tilgen (AGE BES.2014.125 vom 5. November 2014 E. 2.1;
Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N
24).
Der
Berufungskläger verfügt als Musikstudent und Musiker – nicht zuletzt auch
aufgrund der immer noch andauernden Pandemiesituation und den damit verbundenen
Einschränkungen – unstreitig nicht über ein regelmässiges Einkommen. Gemäss den
eingereichten Belegen erzielte er zuletzt ein durchschnittliches Einkommen von
rund CHF 1'200.– (netto) pro Monat (CHF 119.20 im September 2020,
CHF 622.10 im Oktober 2020, CHF 2'866.65 im November 2020).
Dem stehen ein um 25 % erhöhter Grundbedarf von CHF 1'275.50 zuzüglich der
ausgewiesenen Mietkosten von monatlich CHF 750.– gegenüber. Daraus
resultiert bereits ein monatlicher Fehlbetrag von rund CHF 810.–, womit die
Bedürftigkeit des Berufungsklägers erstellt ist.
3.3.4 Zur
Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist eine Verteidigung sodann
namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und
der Straffall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132
Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine
Freiheitsstrafe von über vier Monaten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätze
zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Von Schwierigkeiten in
tatsächlicher Hinsicht spricht man insbesondere, wenn der objektive oder
subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen
oder Gutachten eingeholt werden müssen. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht
sind etwa dann anzunehmen, wenn es um komplexe Tatbestände geht, die rechtliche
Subsumtion umstritten ist oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind
(BGer 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2). Auch in Bagatellfällen ist bei
Unterschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte eine amtliche Verteidigung nicht
per se ausgeschlossen. Eine amtliche Verteidigung kann ausnahmsweise etwa angeordnet
werden, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz
aussergewöhnliche Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer 1B_402/2015 vom
11. Januar 2016 E. 3.5; auch Harari/Raphaël/Santamaria,
in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage
2019, Art. 132 N 64).
Vorliegend ist
zu beachten, dass der Berufungskläger im Zusammenhang mit der Beziehung zu B____
bereits mehrere (zivil- und strafrechtliche) Verfahren über sich ergehen lassen
musste, was für ihn zweifelsohne belastend war, auch wenn er teilweise
obsiegte. Im vorliegenden Verfahren war sodann eine Rechtsfrage zu klären, die
in der Lehre bislang umstritten und vom Bundesgericht erst vor Kurzem, das
heisst im Januar 2021 und auch nur hypothetisch geklärt wurde. Der
streitgegenständliche Schuldspruch stellt den Berufungskläger als Ausländer und
juristischen Laien vor erhebliche Schwierigkeiten, denen er ohne fachkundige Verteidigung
nicht gewachsen wäre. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass sich eine Verurteilung
– selbst wenn diese im Bagatellbereich erfolgt – für den Berufungskläger in
ausländerrechtlicher Hinsicht nachteilig auswirken kann. Aus diesen Gründen ist
ihm die amtliche Verteidigung mit [...] zu bewilligen.
3.3.5 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
Da der
Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen
Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 19. Mai 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen ist:
-
Freispruch von der Anklage wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung.
A____ wird des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Vorfall vom
7. Mai 2019) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 150.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 292 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 235.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'716.- sowie ein Auslagenersatz von CHF
56.05 zuzüglich MWST von 7,7 %, somit total CHF 1'908.50 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
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Berufungskläger
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
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Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).