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Entscheid

SB.2020.77

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

15. Februar 2021Deutsch20 min

unter Verweis auf die Strafbarkeit nach Art. 292 StGB ergänzend superprovisorisch

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.77

URTEIL

vom 15. März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____, geb.

[...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. Mai 2020

betreffend Ungehorsam gegen

amtliche Verfügungen

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Berufungskläger) wurde vom Zivilgericht Basel-Stadt am 21. März 2019 unter

Verweis auf die Strafbarkeit nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311) superprovisorisch verboten, B____ auf irgendeine Weise zu

belästigen, zu bedrohen, zu beschimpfen, auf offener Strasse anzusprechen oder

gar tätlich gegen sie zu werden, in irgendeiner Form zu kontaktieren (per

Telefon, SMS. etc.) und sich nicht näher als 100 Meter anzunähern. Mit

Verfügung vom 29. April 2019 ordnete das Zivilgericht Basel-Stadt wiederum

unter Verweis auf die Strafbarkeit nach Art. 292 StGB ergänzend superprovisorisch

an, dass sich der Berufungskläger vor, während und nach den Proben und

Konzerten des «[...]» von B____ fernzuhalten habe und diese nicht ansprechen

dürfe. Am 12. Mai 2019 erhob B____ Strafanzeige gegen den Berufungskläger

wegen Verletzung des vom Zivilgericht ausgesprochenen Annäherungsverbots. Die

superprovisorischen Massnahmen wurden mit Entscheid vom 5. Juni 2019 des

Zivilgerichts Basel-Stadt (VV.2019.26) durch eine vorsorgliche Massnahme

gleichen Inhalts bestätigt. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger am

31. Juli 2019 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung gemäss

Art. 308 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

Mit Strafbefehl

vom 6. November 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den

Berufungskläger wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen

(Art. 292 StGB), begangen am 7. Mai 2019 um ca. 23.15 Uhr im Bahnhof [...],

am 8. Mai 2019 um ca. 13.30 Uhr im Bahnhof [...] und um ca. 21.30 Uhr

in [...], schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 500.– (bei

schuldhaftem Nichtbezahlen 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem auferlegte

sie ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.30.

Mit Entscheid ZB.2019.20

vom 18. November 2019 hiess das Appellationsgericht die Berufung gemäss

Art. 308 Abs. 1 ZPO des Berufungsklägers gut, hob den Entscheid des

Zivilgerichts vom 5. Juni 2019 (VV.2019.26) auf und wies das Gesuch von B____

um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen ab.

Nur wenige Tage

zuvor, das heisst am 15. November 2019 erhob der Berufungskläger gegen den

Strafbefehl vom 6. November 2019 Einsprache. Das Einzelgericht in

Strafsachen wies die Sache mit Verfügung vom 30. Januar 2020 zwecks

weiterer Beweiserhebung (Beschaffung von Videoaufnahmen der [...] im Bahnhof [...])

an die Staatsanwaltschaft zurück. Am 13. Februar 2020 teilte die

Staatsanwaltschaft dem Einzelgericht in Strafsachen mit, dass die

Videoaufzeichnungen nur für die Dauer von 72 Stunden gespeichert würden,

weshalb sie zum Zeitpunkt der Anzeige vom 15. Juli 2019 (recte:

12. Mai 2019) bereits nicht mehr vorhanden gewesen seien. Am 19. Mai

2020 fand die Hauptverhandlung statt. Mit dem selben Tags gefällten Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen wurde der Berufungskläger wegen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen (Vorfall vom 7. Mai 2019) schuldig erklärt und zu

einer Busse von CHF 150.– verurteilt (bei schuldhaftem Nichtbezahlen

2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das Einzelgericht in Strafsachen erachtete

es als erwiesen, dass der Berufungskläger im Bahnhof [...] um ca. 23.15 Uhr, nachdem

er aus dem Zug ausgestiegen war, mit geringem Abstand an B____ vorbeiging und

diese am Ende der (Roll-)Treppe abpasste, indem er dort stehen blieb. Damit

habe er eine Begegnung mit ihr in Kauf genommen, weshalb von einem

eventualvorsätzlichen Verstoss gegen Art. 292 StGB auszugehen sei. Vom Vorwurf

des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Vorfälle vom 8. Mai

2019) wurde er freigesprochen. Zufolge des Schuldspruchs wurden dem

Berufungskläger die Verfahrenskosten auferlegt und zufolge des Freispruchs

wurde ihm eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'000.–

zugesprochen.

Gegen dieses

Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch [...], am 19. Mai 2020

Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 2. September 2020 Berufung erklärt.

Mit dieser hat er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der

Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Weiter hat der

Berufungskläger beantragt, es sei ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz eine

angemessene Entschädigung zuzusprechen und es sei ihm zur schriftlichen

Begründung der Berufung eine angemessene Frist anzusetzen, alles unter

o/-Kostenfolge zulasten des Staates. Schliesslich hat der Berufungskläger

beantragt, ihm sei die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als dessen

Vertreter zu gewähren. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 4. September

2020 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass in Anwendung von Art. 406 Abs. 1

lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Berufungsverfahren

angeordnet werde. Gleichzeitig ist dem Berufungskläger die amtliche

Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt worden. Mit Verfügung der

Verfahrensleiterin vom 29. September 2020 ist festgestellt worden, dass die

Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch

Nichteintreten auf die Berufung beantragt hat. Dem Berufungskläger ist Frist

bis zum 29. Oktober 2020 gesetzt worden, um die Berufung zu begründen und

seine aktuellen finanziellen Verhältnisse zu belegen. Nachdem ihm die Frist zur

Begründung seiner Berufung bis zum 4. Dezember erstreckt wurde, hat der Berufungskläger

diese am 4. Dezember 2020 eingereicht. Die Parteien sind mit Verfügung vom

7. Dezember 2020 nochmals ausdrücklich auf die Verfügung vom

4. September 2020 hingewiesen worden, mit welcher gestützt Art. 406

Abs. 1 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet worden war.

Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, das

angefochtene Urteil sei zu bestätigen und die Berufung sei kostenpflichtig

abzuweisen.

Die Tatsachen

und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher

Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen

wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach

§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1

StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399

StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie

einzutreten ist.

1.2

Gemäss

Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem

schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu

entscheiden sind (lit. a) oder ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des

erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch

wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Beides ist

vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt

werden kann. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das

Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern

es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. statt vieler AGE

SB.2019.112 vom 29. Juni 2020 E. 1.2, SB.2018.110 vom 2. April 2019

E. 1.2; jeweils mit Hinweisen). Die Verfahrensleitung setzt der Partei,

welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406

Abs. 3 StPO).

Die Parteien

sind mit Verfügungen vom 4. September 2020 und vom 7. Dezember 2020

darauf hingewiesen worden, dass gestützt auf Art. 406 Abs. 1

lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet werde. Sie haben sich

hierzu nicht geäussert. Das vorliegende Berufungsurteil ist infolgedessen auf

dem Zirkulationsweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit

390.

Abs. 2 bis 4 StPO). Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.

1.3

Im

Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich

bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft

(Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von

vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens,

so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz

ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die

offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können

gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen

überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit freier

Kognition – die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398

Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso

überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (vgl. AGE

SB.2019.122 vom 3. Juni 2020 E. 1.3; Eugster,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a; jeweils mit

Hinweisen).

1.4

1.4.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die

nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.4.2

Die

Freisprüche von der Anklage wegen mehrfachen Übertretens einer amtlichen

Verfügung (Art. 292 StGB), begangen am 8. Mai 2019, sind nicht

angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im

Berufungsverfahren nicht zu befinden.

2.

2.1

Materieller

Hauptgegenstand des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils ist eine Busse in

Höhe von CHF 150.– wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Dem

Berufungskläger wird konkret vorgeworfen, eine Begegnung mit B____ am

7.

Mai 2019 billigend in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gegen

die mit Verfügungen vom 21. März 2019 und 29. April 2019 erlassene

superprovisorische Massnahme und die damit verbundene Strafandrohung gemäss

Art. 292 StGB verstossen zu haben.

2.2

Das

Einzelgericht in Strafsachen erwog, die Aufhebung einer vorsorglichen Massnahme

durch die Rechtsmittelbehörde sei mit Wirkung ex tunc für das Strafgericht

grundsätzlich verpflichtend, da die zunächst vollstreckbare Verpflichtung wegfalle.

Dies sei jedoch an die Voraussetzung gebunden, dass die Rechtsmittelinstanz

feststelle, dass die angeordnete Massnahme von Anfang an nicht hätte angeordnet

werden dürfen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt habe im Entscheid vom

18.

November 2019 in Erwägung 4.2 festgehalten, das Zivilgericht sei zu

Recht zum Schluss gelangt, dass B____ eine Verletzung ihrer Persönlichkeit

geltend gemacht habe. Das Einzelgericht in Strafsachen gelangte aufgrund dessen

zum Schluss, dass die vorsorgliche Massnahme vom 21. März 2019 sowie die

ergänzende Verfügung vom 29. April 2019 nicht zu beanstanden und zum

Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft gewesen seien. Ein Verstoss gegen die

vorsorgliche Massnahme am 7. und 8. Mai 2019 sei damit strafbar

gewesen (zum Ganzen: Akten S. 118, mit Hinweisen).

2.3

Der

Berufungskläger macht insbesondere geltend, das Appellationsgericht habe im

Zivilverfahren zwar erwogen, dass das Zivilgericht die Behauptung einer

Persönlichkeitsverletzung im Rahmen einer vorläufigen Sachverhaltsermittlung

als glaubhaft habe beurteilen dürfen. Das Appellationsgericht habe jedoch in

der Folge ausgeführt, dass die Annahme einer erfolgten

Persönlichkeitsverletzung für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme nicht

genüge, sondern zusätzlich eine Wiederholungsgefahr glaubhaft zu machen sei,

was vorliegend nicht geschehen sei. Deshalb sei das Appellationsgericht entgegen

der Behauptung des Strafgerichts zum Ergebnis gelangt, dass das Gesuch der

Berufungsbeklagten um Erlass der Massnahme abzuweisen sei (Akten S. 176).

2.4

2.4.1

Im

Sinn von Art. 292 StGB macht sich strafbar, wer der von einer zuständigen

Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung

dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Eine

Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt die Vollstreckbarkeit der Verfügung

voraus. Formelle Rechtskraft wird hingegen nicht verlangt (BGE 90 IV 79

E. 3 S. 82; OGer ZH SU160072 vom 19. September 2017 E. 4 f.;

Riedo/Boner, in: Basler Kommentar

StGB I, 4. Auflage 2018, Art. 292 N 189 f., mit weiteren

Hinweisen; Trechsel/Vest,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,

Art. 292 N 11, mit Hinweis).

2.4.2

Zivilgerichtliche

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) sind vollstreckbar,

sobald sie dem Verfügungsadressaten eröffnet wurden. Dagegen ergriffene Rechtsmittel

haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4

lit. b und Art. 325 Abs. 1 ZPO), denn es ist gerade Sinn und

Zweck vorsorglicher Massnahmen, dass drohende Rechtsverletzungen für die Dauer

des Verfahrens (und damit bis zur Klärung der geltend gemachten Ansprüche)

verhindert werden können. Allerdings können vorsorgliche Massnahmen in der

Folge (durch die verfügende Behörde selbst oder auch durch eine

Rechtsmittelinstanz) abgeändert bzw. aufgehoben werden, und möglich ist auch

ein Dahinfallen von Gesetzes wegen. In diesen Konstellationen ist jeweils im

Einzelfall zu prüfen, ob die fragliche Anordnung im Zeitpunkt der

vermeintlichen Widerhandlung überhaupt vollstreckbar war. Damit verbunden ist

die Frage nach der jeweiligen Kognition des Strafrichters (zum Ganzen: Riedo/Boner, a.a.O, Art. 292 N 195

f., mit zahlreichen Hinweisen).

2.4.3

Inwieweit

der Strafrichter vollstreckbare, aber noch nicht rechtskräftige Verfügungen

inhaltlich überprüfen darf, ist umstritten. Das Bundesgericht hat es bislang

offengelassen, ob und inwieweit das Strafgericht die Rechtmässigkeit von Verfügungen

bzw. Entscheiden eines Zivilgerichts überprüfen darf (BGer 6B_601/2020 vom

6.

Januar 2021 [zur amtlichen Publikation vorgesehen] E. 2.2, mit

Hinweis auf BGE 121 IV 29 E. 2a S. 31 f.). Unter der Annahme, dass

der Strafrichter nicht an Verfügungen und Entscheide des Zivilgerichts gebunden

sei, kam es jedoch jüngst zum Schluss, dass die Überprüfungsbefugnis des

Strafrichters in jedem Fall auf Willkür beschränkt wäre (vgl. BGer 6B_601/2020

vom 6. Januar 2021 [zur amtlichen Publikation vorgesehen] E. 2.2, mit

Hinweis auf BGer 6B_449/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3 und 6B_547/2012 vom

26.

März 2013 E. 2.1).

2.5

Die

mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB versehenen Verfügungen vom

21.

März 2019 und 29. April 2019 hatten ein superprovisorisch

erlassenes Kontakt- und Annäherungsverbot zum Gegenstand und waren im Zeitpunkt

der Tatbegehung vom 7. Mai 2019 grundsätzlich vollstreckbar. Mit Verfügung

vom 5. Juni 2019 bestätigte das Zivilgericht die vorsorgliche Massnahme.

Auch diese Verfügung wurde mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB

versehen und war grundsätzlich vollstreckbar. Wohl wies das Appellationsgericht

das Gesuch von B____ vom 21. März 2019 um (superprovisorischen) Erlass

einer vorsorglichen Massnahme mit Entscheid vom 18. November 2019 ab. Zugleich

hob es jedoch nur den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juni 2019 auf,

nicht aber die Verfügungen vom 21. März 2019 und 29. April 2019 (vgl.

Akten S. 49). Gegenstand des zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens bildete

denn auch einzig die Frage, ob das Zivilgericht gestützt auf die von ihm

vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen das mit Verfügungen vom 21. März

2019.

bzw. 29. April 2019 zunächst superprovisorisch ausgesprochene

Kontakt- und Annäherungsverbot zu Recht bestätigt hatte. Dementsprechend

äusserte sich das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 18. November

2019.

nicht zur Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 21. März 2019 und

29.

April 2019. Zudem verwarf es die in Bezug auf die Verfügung vom

5.

Juni 2019 erhobene Rüge des Berufungsklägers, wonach das Zivilgericht

den Sachverhalt mangelhaft festgestellt habe. Dies unter anderem mit der

Begründung, dass im Verfahren betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme

naturgemäss kein abschliessendes Urteil über einen von den Parteien sehr

kontrovers geschilderten Sachverhalt ergehen könne. In diesem Sinn stellte es fest,

das Zivilgericht sei zu Recht zum Schluss gelangt, dass B____ eine Verletzung

ihrer Persönlichkeitsrechte in der Nacht vom 22. auf den 23. Januar 2019

glaubhaft gemacht habe. Unter Berücksichtigung weiterer, erstellter

Vorkommnisse fügte das Appellationsgericht an, es sei aus der Sicht von B____ nachvollziehbar,

dass sie jeglichen Kontakt mit dem Berufungskläger nach Möglichkeit habe vermeiden

wollen und dass sie die von ihr geschilderten Begegnungen als sehr belastend

empfunden habe. Wohl führte das Appellationsgericht weiter aus, die Handlungen

des Berufungsklägers nach der polizeilichen Befragung vom 24. Februar 2019

könnten bei objektiver Betrachtung kaum mehr als eigenständige

Persönlichkeitsverletzungen gegenüber B____ qualifiziert werden, was auch für

die von ihr geschilderten Begegnungen im Zusammenhang mit den Proben respektive

Konzerten des «[...]» gelte. Das Appellationsgericht schloss es jedoch

ausdrücklich nicht aus, dass es hierbei zu Verstössen gegen das mit Verfügungen

vom 21. März 2019 bzw. 29. April 2019 superprovisorisch

ausgesprochenen Kontakt- und Annäherungsverbot gekommen sein könne (zum Ganzen Akten

S. 45–47).

Aus dem

Entscheid ZB.2019.20 vom 18. November 2019 des Appellationsgerichts folgt somit

entgegen der sinngemässen Auffassung des Berufungsklägers (vgl. Akten

S. 176 f.) gerade nicht, dass die (rückwirkende) Aufhebung der

vorsorglichen Massnahme ohne Weiteres auch die Aufhebung der mit Verfügungen

vom 21. März 2019 bzw. 29. April 2019 superprovisorisch angeordneten

vorsorglichen Massnahme bewirkte. Insoweit liegt denn auch kein für das

Strafgericht verbindliches zivilgerichtliches Urteil vor. Ob das Strafgericht

die Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 21. März 2019 bzw. 29. April

2019.

eigenständig hätte prüfen dürfen, ist wie gesagt fraglich. Selbst wenn dies

bejaht werden könnte, wäre die Überprüfungsbefugnis jedenfalls auf Willkür

beschränkt gewesen (zum Ganzen vorne, E. 2.4.3). Dass es willkürlich war,

die von B____ verlangte vorsorgliche Massnahme zunächst superprovisorisch

anzuordnen, macht der Berufungskläger nicht geltend und ist auch nicht

ersichtlich. Vor diesem Hintergrund gelangte das Einzelgericht in Strafsachen

zutreffend zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Tathandlung vom 7. Mai 2019

eine vollstreckbare Verfügung bestand, welche eine Strafandrohung im Sinn von

Dispositiv

Art. 292 StGB enthielt. Demnach ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger

am 7. Mai 2019 um ca. 23.15 Uhr im Bahnhof [...] eine Begegnung mit B____

billigend in Kauf nahm und damit eventualvorsätzlich gegen das mit Verfügungen

vom 21. März 2019 und 29. April 2019 verhängte Kontakt- und

Annäherungsverbot verstiess. Der Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine

amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) ist damit nicht zu beanstanden.

3.

3.1 Nach

dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger

die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger

ersucht jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

3.2 Der

verfassungsmässig garantierte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege befreit

den Betroffenen nicht generell von Verfahrens- oder Vertretungskosten, sondern

bloss (einstweilig) von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken

oder erschweren, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Leistung von

Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im

Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind (BGer

6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.

1 StPO deshalb die Kosten zu tragen, selbst wenn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt werden könnte. Die Gebühr wird auf CHF 500.–

festgelegt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

3.3

3.3.1 Dem

Berufungskläger ist für das Berufungsverfahren mit Verfügung der

Verfahrensleiterin vom 4. September 2020 die unentgeltliche Verbeiständung

mit [...] bewilligt worden.

3.3.2 Eine

amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO zunächst

in Fällen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO zu

bestellen. Ferner besteht immer dann Anspruch auf eine amtliche Verteidigung,

wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und

die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit.

b StPO).

3.3.3 Mittellosigkeit

oder Bedürftigkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben,

wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und

Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur

Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale

Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche

finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

unzulässig ist. Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche

Existenzminimum. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der

erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt. Dieser umfasst in der Regel

einen um 25 % erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und

öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Ruckstuhl,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 23). Mittellosigkeit

ist demzufolge zu bejahen, wenn dieser erweiterte Notbedarf das massgebliche

Einkommen übersteigt oder aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss

resultiert, der es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Gerichts- und

Anwaltskosten innert absehbarer Frist – je nach Aufwändigkeit des Prozesses ein

bis zwei Jahre – zu tilgen (AGE BES.2014.125 vom 5. November 2014 E. 2.1;

Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N

24).

Der

Berufungskläger verfügt als Musikstudent und Musiker – nicht zuletzt auch

aufgrund der immer noch andauernden Pandemiesituation und den damit verbundenen

Einschränkungen – unstreitig nicht über ein regelmässiges Einkommen. Gemäss den

eingereichten Belegen erzielte er zuletzt ein durchschnittliches Einkommen von

rund CHF 1'200.– (netto) pro Monat (CHF 119.20 im September 2020,

CHF 622.10 im Oktober 2020, CHF 2'866.65 im November 2020).

Dem stehen ein um 25 % erhöhter Grundbedarf von CHF 1'275.50 zuzüglich der

ausgewiesenen Mietkosten von monatlich CHF 750.– gegenüber. Daraus

resultiert bereits ein monatlicher Fehlbetrag von rund CHF 810.–, womit die

Bedürftigkeit des Berufungsklägers erstellt ist.

3.3.4 Zur

Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist eine Verteidigung sodann

namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und

der Straffall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132

Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine

Freiheitsstrafe von über vier Monaten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätze

zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Von Schwierigkeiten in

tatsächlicher Hinsicht spricht man insbesondere, wenn der objektive oder

subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen

oder Gutachten eingeholt werden müssen. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht

sind etwa dann anzunehmen, wenn es um komplexe Tatbestände geht, die rechtliche

Subsumtion umstritten ist oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind

(BGer 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2). Auch in Bagatellfällen ist bei

Unterschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte eine amtliche Verteidigung nicht

per se ausgeschlossen. Eine amtliche Verteidigung kann ausnahmsweise etwa angeordnet

werden, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz

aussergewöhnliche Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer 1B_402/2015 vom

11. Januar 2016 E. 3.5; auch Harari/Raphaël/Santamaria,

in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage

2019, Art. 132 N 64).

Vorliegend ist

zu beachten, dass der Berufungskläger im Zusammenhang mit der Beziehung zu B____

bereits mehrere (zivil- und strafrechtliche) Verfahren über sich ergehen lassen

musste, was für ihn zweifelsohne belastend war, auch wenn er teilweise

obsiegte. Im vorliegenden Verfahren war sodann eine Rechtsfrage zu klären, die

in der Lehre bislang umstritten und vom Bundesgericht erst vor Kurzem, das

heisst im Januar 2021 und auch nur hypothetisch geklärt wurde. Der

streitgegenständliche Schuldspruch stellt den Berufungskläger als Ausländer und

juristischen Laien vor erhebliche Schwierigkeiten, denen er ohne fachkundige Verteidigung

nicht gewachsen wäre. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass sich eine Verurteilung

– selbst wenn diese im Bagatellbereich erfolgt – für den Berufungskläger in

ausländerrechtlicher Hinsicht nachteilig auswirken kann. Aus diesen Gründen ist

ihm die amtliche Verteidigung mit [...] zu bewilligen.

3.3.5 Dem

amtlichen Verteidiger, [...], ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss seiner Aufstellung auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

Da der

Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im

Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen

Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 19. Mai 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen ist:

-

Freispruch von der Anklage wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche

Verfügung.

A____ wird des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Vorfall vom

7. Mai 2019) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 150.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 292 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 235.30 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'716.- sowie ein Auslagenersatz von CHF

56.05 zuzüglich MWST von 7,7 %, somit total CHF 1'908.50 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).