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Entscheid

SB.2020.78

einfache Körperverletzung

22. Januar 2025Deutsch27 min

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. März 2020 wurde A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.78

URTEIL

vom 22.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz), lic. iur. Sara Lamm, Dr. iur. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Fürsprecher,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Berufungsbeklagter

Privatkläger

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 13. März 2020 (SG.2019.258)

betreffend einfache

Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. März 2020 wurde A____

(nachfolgend: Berufungskläger) der einfachen Körperverletzung sowie der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und

verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage des

Raubs wurde der Berufungskläger freigesprochen. Die durch Urteil des

Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2014 gegen den

Berufungskläger angeordnete ambulante Behandlung wurde aufgehoben. Zudem befand

das Strafgericht über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, amtlich

verteidigt durch [...], am 23. März 2020 Berufung angemeldet und diese am 7.

September 2020 erklärt und begründet sowie am 9. November 2020 ergänzt. Der

Berufungskläger hat beantragt, er sei vom Vorwurf der einfachen

Körperverletzung freizusprechen. Es sei ihm eine Entschädigung für die

angemessene Verteidigung auszurichten und die Verfahrenskosten seien dem Staat

aufzuerlegen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben innert

Frist Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Berufungsantwort vom 12. Januar 2021 hat die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils beantragt, der Privatkläger hat sich nicht vernehmen

lassen.

Am 8. Januar 2024 hat das Bundesamt für Justiz ein neues

hängiges Strafverfahren gemeldet und die Verfahrensleiterin hat den Beizug der

Verfahrensakten verfügt. Am 23. Dezember 2024 ist schliesslich ein aktueller

Strafregisterauszug vom Berufungskläger eingeholt worden.

Mit Verfügung vom 20. August 2024 bzw. Vorladung vom 28.

August 2024 sind der Berufungskläger sowie fakultativ die Staatsanwaltschaft

und der Privatkläger zur Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2025 vorgeladen

worden. Die fakultativ geladene Staatsanwältin ist mit Verfügung vom 28. August

2024 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden. Auch der

fakultativ geladene Privatkläger ist der Berufungsverhandlung ferngeblieben.

Anlässlich der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden und

das Video ist abgespielt worden, bevor der amtliche Verteidiger zum Vortrag

gelangt ist. Dem Berufungskläger ist das letzte Wort zugekommen. Der

Berufungskläger hat an den in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren

festgehalten.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Tatsachen sowie Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen und dem vorinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das

angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der

Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die

Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, womit

auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1

und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil

hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Nicht angefochten wurden vorliegend der Freispruch von der

Anklage des Raubs sowie der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes und die damit verbundene Busse von CHF 300.–, bei

schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Darüber ist

folglich nicht mehr zu befinden. Mangels Anfechtung ebenfalls nicht mehr zu überprüfen

sind die Aufhebung der durch Urteil des Regionalgerichts

Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2014 angeordneten ambulanten Behandlung

gemäss Art. 63a Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren.

2.

Verletzung des

Akkusationsprinzips

2.1

Während der

Berufungskläger in seiner Berufungserklärung noch moniert hat, dass die

Anklageschrift keinen Verletzungsvorsatz umschreibe und somit das

Akkusationsprinzip verletzt sei, hat er dies anlässlich des Plädoyers in der

Berufungsverhandlung nicht mehr so dezidiert vorgebracht (Berufungserklärung,

Akten S. 954, Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1033).

2.2

Die

Vorinstanz hat diesbezüglich einerseits ausgeführt, dass sie anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung informiert hätten, den angeklagten

Sachverhalt auch unter dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung zu

würdigen. Andererseits gebe die Anklageschrift sehr genau die auf der

Videoaufzeichnung festgehaltenen Geschehnisse wieder und sie gehe dabei auch

auf die tätlichen Handlungen der Beschuldigten ein. Eingangs der Anklageschrift

werde zudem ausgeführt, dass die beiden Beschuldigten einen gemeinsamen Tatplan

gefasst hätten, mittels Gewaltanwendung das Mobiltelefon des Geschädigten zu

behändigen. Der vorgeworfene «gemeinsame Tatplan» umfasse bereits

Dispositiv

begriffsnotwendigerweise den entsprechenden Vorsatz. Demnach sei der

Anklagegrundsatz nicht verletzt (vorinstanzliches Urteil, S. 8).

2.3 Es

kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 8, erster Absatz). Ergänzend ist

anzumerken, dass gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung die Schilderung des

objektiven Tatgeschehens ausreicht, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus

denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (BGer

6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.3; 6B_1179/2021 vom

5. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_1404/2020

vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3, 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3;

6B_633/2017 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2, je m. Hinw.). Die

Schilderung in der Anklageschrift „durch ihr gewalttätiges Verhalten fügten

die beiden Beschuldigten ihrem Opfer in mittäterschaftlichem Zusammenwirken ein

Hämatom am rechten Auge, am rechten Ellbogen, lateral eine etwa 10cm lange und

3 mm tiefe Schnittwunde sowie ein durch das unsachgemässe Entfernen der

Ohrringe entstandene Verletzung des linken Ohrläppchens zu“ hält zusätzlich

zu der Beschreibung der Videosequenz und der Feststellung des gemeinsamen

Tatentschlusses die Umstände fest, aus denen auf Vorsatz geschlossen werden

kann (vgl. Anklageschrift, vorinstanzliches Urteil, S. 2 ff.). Der

Anklagegrundsatz ist demnach vorliegend nicht verletzt.

3. Tatsächliches

und Rechtliches

3.1 Ausgangslage

3.1.1 Hinsichtlich

des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung in Mittäterschaft (angeklagt

noch als Raub) wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift vom 19. Dezember

2019 zusammengefasst vorgeworfen, am Nachmittag des 31. August 2019 mit dem

bereits rechtskräftig verurteilten C____ im Zug von [...] nach Basel eine Schlägerei

angezettelt zu haben. Der Berufungskläger habe B____ das Band seines

Schlüsselbundes siebenmal gegen die Beine gepeitscht. Als B____ seinen

Sitzplatz wechseln wollte, habe ihn der Berufungskläger am Arm gepackt, während

C____ den Privatkläger zurückgehalten habe. Gemeinsam hätten sie B____ nun

gegen seinen Sitz gedrückt. C____ habe B____ nun mehrere Faustschläge ins

Gesicht verabreicht. Der Berufungskläger sei C____ zur Hilfe gekommen und habe B____

gegen die Scheibe gedrückt, als sich dieser kurzzeitig befreien konnte. Der

Berufungskläger habe B____ im Polizeigriff festgehalten. Währenddessen habe C____

den Privatkläger weiter gegen den Kopf geschlagen. Der Berufungskläger sei danebengestanden

und habe verhindert, dass eine Frau dem Privatkläger habe zur Hilfe eilen können,

indem er sich in voller Grösse vor ihr positioniert und so seinen Komplizen

abgeschirmt habe. Es sei sodann zu weiteren Schlägen gegen B____ gekommen

(angefochtenes Urteil, S. 2 ff.).

3.1.2 Das

Strafgericht hat die Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht insbesondere

aufgrund der Videoaufnahmen sowie den damit übereinstimmenden Angaben von B____

als erstellt erachtet. In rechtlicher Hinsicht hat es die ausgeübten

Gewalttaten als einfache Körperverletzung gewertet, zumal die Verletzungen der

attestierten Art im Rahmen der angeklagten Geschehnisse ohne weiteres adäquat

seien. Dem Berufungskläger sei erst bei der Anzeigestellung am 2. September

2019 geraten worden, einen Arztbericht einzureichen, was erkläre, weshalb dieser

vom 3. September 2019 datiere. In einem dynamischen Geschehen müsse überdies

kein scharfer Gegenstand eingesetzt werden, um eine Schnittverletzung zu

verursachen. Aufgrund der vielen Faustschläge, die C____ ausgeteilt habe, sei der

Vorfall ohnehin unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung zu subsumieren.

Der Berufungskläger sei als Mittäter zu qualifizieren, da seine Handlungen –

das Traktieren mit dem Schlüsselband, das mehrfache Wegziehen des Privatklägers

von C____ und die aktive Verhinderung des Eingreifens durch die Passantin – als

wesentliche Beiträge zum Übergriff zu qualifizieren seien. Ohne diesen Beitrag

hätte B____ dem Kampf nämlich ein Ende setzen können (angefochtenes Urteil, S.

10 ff.).

3.1.3 Der

Berufungskläger hat den äusseren Geschehensablauf nicht per se bestritten. Er

hat jedoch vorgebracht, dass sich nicht nachweisen lasse, ob sich B____ die

Verletzungen während der Auseinandersetzung zugezogen habe. Es sei auf dem

Video ebenfalls nicht ersichtlich, dass ein scharfer Gegenstand eingesetzt

worden sei. Zudem habe sich B____ erst vier Tage nach dem Vorfall in ärztliche

Behandlung begeben (Berufungserklärung, Akten S. 954; Plädoyer

Berufungsverhandlung, Akten S. 1033 f.). In rechtlicher Hinsicht hat der

Berufungskläger moniert, dass es sich vorliegend nicht um eine einfache

Körperverletzung handle, sondern um Tätlichkeiten, welche allerdings nicht

angeklagt seien. Falls von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werde,

fehle es an den Voraussetzungen für Mittäterschaft, da der Berufungskläger

keine tätlichen Handlungen vorgenommen habe, welche kausal für die Verletzungen

von B____ gewesen seien. Zudem sei es auch nicht der Berufungskläger, der mit

dem Traktieren mit dem Schlüsselband die Auseinandersetzung initiiert habe,

sondern sei der Ursprung der Auseinandersetzung das Anrempeln von B____ durch C____

gewesen. Der Berufungskläger habe lediglich schlichtend eingegriffen und den

Privatkläger und C____ zu trennen versucht. Es könne insgesamt nicht von einer

tatkräftigen Unterstützung durch den Berufungskläger gesprochen werden.

Vielmehr habe C____ von Anfang bis Schluss aus eigenem Antrieb gehandelt. Somit

fehle es am wesentlichen Tatbeitrag des Berufungsklägers (Ergänzung zur

Berufungserklärung, Akten S. 967 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S.

1035 f.).

3.2 Tatsächliches

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stützen sich

die Vorwürfe der Anklageschrift primär auf die Videoaufnahmen aus dem Zug, welche

den Vorfall lückenlos wiedergeben. Ebenso decken sich die Angaben von B____ mit

den Videoaufnahmen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 10; Datenträger Video bei den

Akten). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger denn auch

den äusseren Geschehensablauf nicht bestritten. Er stellt sich allerdings auf

den Standpunkt, dass er nicht viel gemacht habe und zudem nicht erwiesen sei,

dass sich B____ die Verletzungen während der Auseinandersetzung im Zug

zugezogen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1044; Plädoyer Berufungsverhandlung,

Akten S. 1033 f.). Bestritten ist zudem, dass der Berufungskläger die

Auseinandersetzung mit dem Traktieren mittels Schlüsselbund angezettelt habe. Allerdings

ist auf dem Video zu sehen, wie C____ den Privatkläger beim Einsteigen in den

Zug angerempelt hat, doch hat dies noch nicht zu einer Auseinandersetzung

geführt. Vielmehr haben sich C____ und der Berufungskläger danach hingesetzt

und unterhalten. Erst nach einer Weile hat der Berufungskläger angefangen, B____

gut sichtbar und mehrere Male mit dem Schlüsselbund zu piesacken. Die

Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass dies in der Folge dazu geführt habe,

dass sich B____ verbal gewehrt und sich durch Verlassen des Abteils den Hieben

entziehen wollte. In diesem Moment hat sich C____ gewaltsam eingemischt, indem

er B____ durch Zurückdrängen daran gehindert hat, das Abteil zu verlassen. Im

Übrigen geht aus den Videoaufnahmen hervor, wie der Berufungskläger – zwar

sitzend aber unmissverständlich – B____ ebenfalls versucht zurückzuhalten (vgl.

Videosichtung, Akten S. 506 ff.). Somit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass

der Berufungskläger die Auseinandersetzung im Zug mit seinem Verhalten

angezettelt hat. Auch sonst ist der Berufungskläger nicht untätig gewesen, obschon

er selbst keine Faustschläge gegen B____ ausgeteilt hat. Die Videobilder

belegen ebenfalls, dass der Berufungskläger B____ festgehalten und so

verhindert hat, dass B____ sich den Schlägen von C____ entziehen konnte.

Ebenfalls ersichtlich ist der Polizeigriff, mit dem der Berufungskläger B____ daran

gehindert hat, das Abteil zu verlassen. Nachdem sich die Auseinandersetzung in

den Gang bzw. den Türbereich des Zuges verschoben hat, ist der Berufungskläger

in unmittelbarer Nähe zum Geschehen stehen geblieben und hat sich zwischen die

helfende Passagierin und C____ und B____ gestellt. Dieses Verhalten macht

deutlich, dass der Berufungskläger nicht nur mit den Handlungen von C____

einverstanden gewesen ist, sondern diese auch tatkräftig durch seine Präsenz

unterstützt hat.

Was die Verletzungen anbelangt ist zunächst festzuhalten,

dass das Arztzeugnis vom 3. September 2019 datiert, der Berufungskläger

allerdings im Rahmen seiner täglichen Behandlung im Zentrum für

Abhängigkeitserkrankungen bereits am 2. September 2019, also am Montag nach der

Tat, im Ambulatorium zur Wundbehandlung erschienen ist. Die Verletzungen sind demnach

zwei Tage nach dem Vorfall und nicht, wie vom Verteidiger geltend gemacht, vier

Tage später dokumentiert worden (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1033;

Arztzeugnis, Akten S. 496). Gleichentags hat B____ übrigens auch Anzeige bei

der Polizei erstattet (vgl. Polizeirapport, Akten S. 444 ff.). Der Verteidiger

hat in diesem Zusammenhang eingewendet, dass auf dem Video nicht ersichtlich sei,

wie sich B____ verletzt habe, zumal kein scharfer Gegenstand eingesetzt worden und

auch die Wunde nicht sichtbar sei. Die dokumentierten Verletzungen hätten somit

auch woanders entstehen können (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1034).

Dieser Einwand wird jedoch durch die Videosichtung widerlegt. Auf der Aufnahme

ist zu sehen, wie sich die Rauferei in Richtung des Abfalleimers verlagert und B____

unter diesem am Boden liegt und sein Arm unter die Kante gedrückt wird (Video

1_05 Minute 21:06-21:35). Dort ist er ebenfalls von C____ mit Fäusten traktiert

worden und hat sich am Boden gewunden. Als B____ sich danach erhoben hat, sieht

man deutlich die blutende Schnittverletzung an seinem Oberarm (Video 1_05

Minute 21:37) Somit ist fraglos erstellt, dass sich B____ die dokumentiere Schnittverletzung

vor Ort zugezogen hat. Auch die anderen dokumentierten Verletzungen passen ohne

weiteres zu den ausgeteilten Faustschlägen.

Mit dieser Präzisierung ist der Sachverhalt, wie von der

Vorinstanz festgestellt, erstellt.

3.3 Rechtliches

3.3.1 Mangels

tätlicher Handlungen seitens des Berufungsklägers hat sich dieser auf den

Standpunkt gestellt, dass eine Mittäterschaft zur einfachen Körperverletzung

nicht begründet werden könne. Nicht nur habe C____ von Anfang bis Schluss aus

eigenem Antrieb gehandelt, sondern fehle es auch in objektiver Hinsicht am

Element des wesentlichen Tatbeitrags (Ergänzung zur Berufungserklärung, Akten

S. 967 ff.). Zudem seien die Verletzungen als Tätlichkeiten und nicht als

einfache Körperverletzung zu qualifizieren.

3.3.2

3.3.2.1 Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle

Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB,

aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB zu werten

sind. Die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung ist dann

beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen

zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit

erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig

rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen,

Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über

blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 5; Geth, in: Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 123 StGB N 2).

Demgegenüber gilt als Tätlichkeit der geringfügige und folgenlose Angriff auf

den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, sofern das allgemein

übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper

eines anderen überschritten, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar

Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 126 StGB N 2 f.).

3.3.2.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung,

Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise

mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint.

Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die

Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht und fällt

(statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, vor Art. 24 StGB N 7).

Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet

werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare

Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer

Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206). Auch

an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist

Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht

publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind

keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse

Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Eventualvorsatz

bezüglich des Erfolgs ist jedoch ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der

Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass er sich später den

Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter

ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen etwa:

BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019

E. 3.3.2), d.h. auch, wer etwa mit seinem Partner «Hand in Hand» arbeitet,

d.h. gleichberechtigt und koordiniert zusammenwirkt (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, vor

Art. 24 N 14). Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines

(Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter

angerechnet. Es genügt dabei, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in

ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Forster,

a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist

grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg

herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan

umfasst sind (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4,

6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 3.4).

3.3.3

3.3.3.1 Die Beurteilung der Tat als in Mittäterschaft

begangene einfache Körperverletzung ist nicht zu beanstanden. Zunächst ist

bezüglich der Qualifikation festzuhalten, dass gegenüber der einfachen

Körperverletzung die Tätlichkeit noch keine Schädigung des Körpers oder der

Gesundheit zur Folge haben darf, wobei dem Gericht ein relativ grosses Ermessen

zukommt (Roth/Keshelava, a.a.O.,

Art. 126 StGB N 5). Vorliegend hat B____ neben einem Hämatom am rechten

Auge eine 10cm lange und ca. 3mm tiefe Schnittwunde sowie eine gerötete

Verletzung am linken Ohrläppchen erlitten, welche auch zwei Tage nach dem

Vorfall noch ersichtlich waren (Rapport, Akten S. 445, Arztbericht, Akten S.

496). Auf den Videoaufnahmen ist deutlich zu sehen, dass die Wunde am Arm

geblutet hat, schon bereits deshalb kann nicht mehr nur von einem blossen

Kratzer und einer harmlosen Störung des Wohlbefindens gesprochen werden (Video

1_05 Minute 21:37; Video 1_06 Minute 21:38). Demnach ist die Tat als einfache

Körperverletzung zu qualifizieren.

3.3.3.2 Der Berufungskläger hat die Auseinandersetzung

mit seinem Verhalten angezettelt und als B____ sich daraufhin verbal dagegen

gewehrt hat und den Platz wechseln wollte, hat dies C____ zum Anlass genommen,

sich gewaltsam einzumischen. Wie die Videoaufnahmen belegen, kann nicht von

einem schlichtenden Eingreifen oder der Trennung der Streitenden gesprochen

werden. Vielmehr hat der Berufungskläger B____ nämlich jeweils dann zurückgehalten,

wenn sich dieser den Schlägen zu entziehen versuchte. Damit ist der

Berufungskläger seinem Kollegen unterstützend beigestanden. Weiter hat der

Berufungskläger durch seine konstante unmittelbare Nähe zum Tatgeschehen sein

Einverständnis mit den Handlungen deklariert und den Ablauf durch das so

jederzeit mögliche Eingreifen tatkräftig bis zum Schluss begünstigt. Nicht

zuletzt hat er durch seine Platzierung mitten im Gang das Dazwischentreten

einer Passagierin aktiv verhindert. Insgesamt hat der Berufungskläger durch

seine Präsenz und das aktive Zurückhalten in den oben beschriebenen Situationen

wesentlich zur Tat beigetragen, auch wenn er nicht selbst zugeschlagen hat.

Demnach ist der Vorinstanz zuzustimmen und der Berufungskläger hat sich

mittäterschaftlich der einfachen Körperverletzung strafbar gemacht.

4. Strafzumessung

4.1 Der

Berufungskläger wird somit in zweiter Instanz wegen einfacher Körperverletzung

schuldig gesprochen. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes sowie die Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sind

rechtskräftig geworden.

4.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,

Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine

Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen

(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und

transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art.

50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014

E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.3

4.3.1 Vorliegend

ist beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB

das Aussprechen einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

möglich.

4.3.2 Seit dem 1. Januar 2018 ist das neue

Sanktionenrecht in Kraft, das eine Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB bis

180 Tagessätze vorsieht. Vorliegend wird im Ergebnis eine Strafe von 6 Monaten

als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers

angemessen erachtet (vgl. sogleich E.4.3.3). Die Tat hat am 31. August 2019 und

demnach nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts stattgefunden, weshalb

eine Geldstrafe gesetzlich noch möglich ist. Für die Wahl der Strafart

wesentlich sind ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein

soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (Dolge, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 34 StGB N 25 m.w.H.). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist

vorliegend bereits aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen und in

Anbetracht eines nicht zu bagatellisierenden Körperverletzungsdelikts jedoch

einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 18).

4.3.3

4.3.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist

zunächst zu Lasten des Berufungsklägers festzustellen, dass er durch die

Schläge mit dem Schlüsselbund die Auseinandersetzung angezettelt hat. Es ist

richtig, dass der Berufungskläger die Schläge nicht selbst ausgeführt hat. Dies

ist in gerade noch leichtem Masse zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Erschwerend fällt dennoch ins Gewicht, dass er durch seine Präsenz und das

aktive Zurückhalten massgeblich dazu beigetragen, dass C____ ungehindert und

hemmungslos auf B____ einschlagen konnte. Was das Ausmass der Verletzungen

anbelangt, ist zu konstatieren, dass B____ ein Hämatom am rechten Auge, eine

10cm lange und ca. 3mm tiefe Schnittwunde sowie eine gerötete Verletzung am

linken Ohrläppchen erlitten hat. Zwar sind die Verletzungen verhältnismässig

geringfügig ausgefallen, doch dürfen sie gerade vor dem Hintergrund der

Vielzahl und Heftigkeit der Schläge nicht bagatellisiert werden. Schwer wiegt,

dass es sich um einen Vorfall im öffentlichen Raum gehandelt hat und das

Sicherheitsgefühl des Privatklägers dadurch massiv beeinträchtigt wurde.

4.3.3.2 Was die subjektiven Tatkomponenten anbelangt

ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers anzuführen, dass er B____ vom

Sehen her kannte und ihn wohl einzig dessen Gesinnung – B____ fühlt sich der

Punk-Szene zugehörig, während der Berufungskläger und C____ mit der Nazi-Szene sympathisieren

– provoziert hat. Nicht nur ist die Tat damit absolut sinnlos, sondern zeigen

die Videoaufnahmen auch eindrücklich, die blinde Wut, mit der der

Berufungskläger und C____ agiert haben. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht,

dass B____ keinerlei Anlass für einen derartigen Übergriff geboten hat. Die Motivation

des Angriffs wiegt somit nicht mehr leicht. Der Berufungskläger hat die Tat zudem

direktvorsätzlich begangen, wobei insbesondere die berechnend anmutende stoische

Ruhe und Gelassenheit während der Tat in mittlerem Masse erschwerend ins

Gewicht fällt. Leicht entlastend ist die alkohol- und drogenbedingte Enthemmung

zu berücksichtigen.

4.3.3.3 Insgesamt ist das Tatverschulden somit gerade

noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Die von der Vorinstanz in

Abwägung des Verschuldens vorgenommene Strafhöhe von 8 Monaten erscheint vor dem

Hintergrund, dass der Berufungskläger nicht selbst zugeschlagen hat, obwohl ihm

sich unbestritten Gelegenheit dazu geboten hätte, gerade noch gerechtfertigt.

Vor Berücksichtigung der Täterkomponente ist demnach die von der Vorinstanz

eingesetzte Einsatzstrafe von 8 Monaten knapp schuldangemessen.

4.3.3.4 In Bezug auf die Täterkomponente ist bekannt,

dass der Berufungskläger eine bewegte Kindheit und Jugend hinter sich hat und

er bereits als Kind negativ aufgefallen ist (dazu vorinstanzliches Urteil, S.

18). Er hat seine Jugendjahre in Internaten, Heimen und Massnahmen verbracht,

bis der Berufungskläger schliesslich in einem geschlossenen Atelier die Lehre

als Maurer abgeschlossen hat und einige Jahre auf dem Beruf gearbeitet hat.

Seit 5 Jahren erhält er nun eine volle IV-Rente. Er lebt von seiner

langjährigen Freundin getrennt und hat seit kurzem eine eigene Wohnung in [...].

Der Berufungskläger ist alkoholabhängig und nimmt mit Sevredol ein opioides

Medikament als Drogenersatz. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt er,

dass er von der IV aus eine Stelle als Tellerwäscher in Aussicht habe, wobei

allerdings noch nichts konkret sei (Akten S. 99 ff.; Protokoll erstinstanzliche

HV, Akten S. 841 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1042 f.).

Während seine schwierige persönliche Situation, insbesondere seine Kindheit, zu

seinen Gunsten berücksichtigt werden muss, fallen demgegenüber seine Vorstrafen

straferhöhend ins Gewicht. Er ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft,

wobei die erste Vorstrafe aus dem Jahre 2008 datiert. Weitere Urteile stammen

aus den Jahren 2013 und 2014, gefolgt von zwei Urteilen aus dem Jahre 2018.

Neben Betäubungsmitteldelikten ist der Berufungskläger stets auch wegen

Gewaltdelikten verurteilt worden (Strafregisterauszug, Akten S. 1022 ff.). Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land vom 8. Juli 2024 ist der

Berufungskläger wegen Tätlichkeiten und Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt

worden, der Strafbefehl ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Akten S. 994;

S. 1000). Somit ist zwar ein weiteres Verfahren hängig, doch kann dieses nicht

zu seinen Ungunsten gewertet werden, da die Unschuldsvermutung gilt.

Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die be-

und entlastenden Täterkomponenten die Waage halten. Somit bleibt es bei einer

Strafe von 8 Monaten.

4.3.3.5 Vorliegend ist eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festzustellen. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die

Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht

länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18.

Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwischen dem

18. Januar 2021 und dem 10. Januar 2024 erging seitens des Appellationsgerichts

keine Verfahrenshandlung, womit das Verfahren für gut 3 Jahre nicht

vorangetrieben wurde. Den Berufungskläger trifft hierbei keine Verantwortung.

Vor diesem Hintergrund ist auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu

erkennen und es ist diesem Umstand mit einer Strafreduktion im Umfang von 2

Monaten Rechnung zu tragen.

Die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des

Berufungsklägers angemessene Strafe beläuft sich somit auf eine Freiheitsstrafe

von 6 Monaten.

4.4

4.4.1 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB

den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei einem Täter,

der innert der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr

als 6 Monaten verurteilt wurde, ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB die Gewährung

des bedingten Vollzugs nur bei Vorliegen besonders günstigen Umständen

zulässig. Der Berufungskläger ist mit Urteil vom 6. November 2018 wegen Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, Rassendisikriminierung sowie mehrfacher Beschimpfung

zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von 300.– verurteilt

worden. Die Vorinstanz ist deshalb davon ausgegangen, dass besonders günstige

Umstände vorliegen müssten, um den bedingten Vollzug der verhängten Strafe zu

gewähren (vorinstanzliches Urteil, S. 18). Eine Freiheitsstrafe von genau 6

Monaten ist allerdings für die Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB keine

relevante Vorstrafe, da der Gesetzeswortlaut klar von einer bedingten oder

unbedingten Strafe von mehr als 6 Monaten spricht (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 87). Demnach ist vorliegend für die

Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose

ausreichend (BGE 134 IV 1, E. 4.2.2). Die zu beurteilende Tat liegt

inzwischen gut 5 Jahre zurück und der Berufungskläger ist trotz der noch immer

vorherrschenden Suchtabhängigkeit nicht zu einer neuen Tat verurteilt worden

und führt ein selbständiges Leben. Da auch die Vorstrafen schon eine sehr lange

Zeit zurückliegen, nutzt das Gericht den erheblichen Ermessensspielraum

vollumfänglich zu Gunsten des Berufungsklägers aus und geht nochmals vom Fehlen

einer ungünstigen Prognose aus. Dies führt dazu, dass die Freiheitsstrafe von 6

Monaten bedingt ausgesprochen wird.

4.4.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem

Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren aufzuerlegen, wenn es den

Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Den Bedenken aufgrund der

Vielzahl der Vorstrafen begegnet das Gericht mit der längst möglichen Probezeit

von 5 Jahren.

4.5 In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe

von 6 Monaten, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5

Jahren auszusprechen.

5. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

5.1

5.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).

Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Der Berufungskläger ist auch im Berufungsverfahren wegen

einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen worden und die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten sind zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'100.50 und eine Urteilsgebühr von

CHF 2'600.–. Infolgedessen bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in

Rechtskraft erwachsene Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang von

100% vorbehalten.

5.1.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt

oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten

Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober

2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger

unterliegt mit seiner Berufung grundsätzlich, doch ist die Strafe nicht

unbedingt, sondern bedingt ausgesprochen worden. Er hat deshalb die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.1.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für

die zweite Instanz eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung zu einem

Stundenansatz von CHF 200.– ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf

das Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Berufungskläger eine reduzierte

Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich der

Honorarnote seines Verteidigers im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung

83,33% des Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts

vom 13. März 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

(AS Ziff. 3.2);

- Verurteilung zu einer Busse von

CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

- Freispruch von der Anklage des

Raubs;

- Aufhebung der durch Urteil des

Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2014 angeordneten

ambulanten Behandlung gemäss Art. 63a Abs. 3 des Strafgesetzbuches;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes – der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er

wird verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'100.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'600.–

für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO

vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 2'950.– und ein Auslagenersatz von CHF 185.30, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 250.40 (7,7 % auf CHF 895.30 sowie 8,1 % auf

CHF 2'240.–), somit total CHF 3'385.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.

135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 83,33% vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Regionalgericht Emmental-Oberaargau

-

Strafgericht Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.