SB.2020.78
einfache Körperverletzung
22. Januar 2025Deutsch27 min
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. März 2020 wurde A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.78
URTEIL
vom 22.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz), lic. iur. Sara Lamm, Dr. iur. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Fürsprecher,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Berufungsbeklagter
Privatkläger
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 13. März 2020 (SG.2019.258)
betreffend einfache
Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. März 2020 wurde A____
(nachfolgend: Berufungskläger) der einfachen Körperverletzung sowie der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage des
Raubs wurde der Berufungskläger freigesprochen. Die durch Urteil des
Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2014 gegen den
Berufungskläger angeordnete ambulante Behandlung wurde aufgehoben. Zudem befand
das Strafgericht über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, amtlich
verteidigt durch [...], am 23. März 2020 Berufung angemeldet und diese am 7.
September 2020 erklärt und begründet sowie am 9. November 2020 ergänzt. Der
Berufungskläger hat beantragt, er sei vom Vorwurf der einfachen
Körperverletzung freizusprechen. Es sei ihm eine Entschädigung für die
angemessene Verteidigung auszurichten und die Verfahrenskosten seien dem Staat
aufzuerlegen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben innert
Frist Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Berufungsantwort vom 12. Januar 2021 hat die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils beantragt, der Privatkläger hat sich nicht vernehmen
lassen.
Am 8. Januar 2024 hat das Bundesamt für Justiz ein neues
hängiges Strafverfahren gemeldet und die Verfahrensleiterin hat den Beizug der
Verfahrensakten verfügt. Am 23. Dezember 2024 ist schliesslich ein aktueller
Strafregisterauszug vom Berufungskläger eingeholt worden.
Mit Verfügung vom 20. August 2024 bzw. Vorladung vom 28.
August 2024 sind der Berufungskläger sowie fakultativ die Staatsanwaltschaft
und der Privatkläger zur Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2025 vorgeladen
worden. Die fakultativ geladene Staatsanwältin ist mit Verfügung vom 28. August
2024 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden. Auch der
fakultativ geladene Privatkläger ist der Berufungsverhandlung ferngeblieben.
Anlässlich der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden und
das Video ist abgespielt worden, bevor der amtliche Verteidiger zum Vortrag
gelangt ist. Dem Berufungskläger ist das letzte Wort zugekommen. Der
Berufungskläger hat an den in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren
festgehalten.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen sowie Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen und dem vorinstanzlichen Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das
angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die
Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, womit
auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1
und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil
hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Nicht angefochten wurden vorliegend der Freispruch von der
Anklage des Raubs sowie der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes und die damit verbundene Busse von CHF 300.–, bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Darüber ist
folglich nicht mehr zu befinden. Mangels Anfechtung ebenfalls nicht mehr zu überprüfen
sind die Aufhebung der durch Urteil des Regionalgerichts
Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2014 angeordneten ambulanten Behandlung
gemäss Art. 63a Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren.
2.
Verletzung des
Akkusationsprinzips
2.1
Während der
Berufungskläger in seiner Berufungserklärung noch moniert hat, dass die
Anklageschrift keinen Verletzungsvorsatz umschreibe und somit das
Akkusationsprinzip verletzt sei, hat er dies anlässlich des Plädoyers in der
Berufungsverhandlung nicht mehr so dezidiert vorgebracht (Berufungserklärung,
Akten S. 954, Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1033).
2.2
Die
Vorinstanz hat diesbezüglich einerseits ausgeführt, dass sie anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung informiert hätten, den angeklagten
Sachverhalt auch unter dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung zu
würdigen. Andererseits gebe die Anklageschrift sehr genau die auf der
Videoaufzeichnung festgehaltenen Geschehnisse wieder und sie gehe dabei auch
auf die tätlichen Handlungen der Beschuldigten ein. Eingangs der Anklageschrift
werde zudem ausgeführt, dass die beiden Beschuldigten einen gemeinsamen Tatplan
gefasst hätten, mittels Gewaltanwendung das Mobiltelefon des Geschädigten zu
behändigen. Der vorgeworfene «gemeinsame Tatplan» umfasse bereits
Dispositiv
begriffsnotwendigerweise den entsprechenden Vorsatz. Demnach sei der
Anklagegrundsatz nicht verletzt (vorinstanzliches Urteil, S. 8).
2.3 Es
kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 8, erster Absatz). Ergänzend ist
anzumerken, dass gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung die Schilderung des
objektiven Tatgeschehens ausreicht, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus
denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (BGer
6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.3; 6B_1179/2021 vom
5. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_1404/2020
vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3, 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3;
6B_633/2017 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2, je m. Hinw.). Die
Schilderung in der Anklageschrift „durch ihr gewalttätiges Verhalten fügten
die beiden Beschuldigten ihrem Opfer in mittäterschaftlichem Zusammenwirken ein
Hämatom am rechten Auge, am rechten Ellbogen, lateral eine etwa 10cm lange und
3 mm tiefe Schnittwunde sowie ein durch das unsachgemässe Entfernen der
Ohrringe entstandene Verletzung des linken Ohrläppchens zu“ hält zusätzlich
zu der Beschreibung der Videosequenz und der Feststellung des gemeinsamen
Tatentschlusses die Umstände fest, aus denen auf Vorsatz geschlossen werden
kann (vgl. Anklageschrift, vorinstanzliches Urteil, S. 2 ff.). Der
Anklagegrundsatz ist demnach vorliegend nicht verletzt.
3. Tatsächliches
und Rechtliches
3.1 Ausgangslage
3.1.1 Hinsichtlich
des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung in Mittäterschaft (angeklagt
noch als Raub) wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift vom 19. Dezember
2019 zusammengefasst vorgeworfen, am Nachmittag des 31. August 2019 mit dem
bereits rechtskräftig verurteilten C____ im Zug von [...] nach Basel eine Schlägerei
angezettelt zu haben. Der Berufungskläger habe B____ das Band seines
Schlüsselbundes siebenmal gegen die Beine gepeitscht. Als B____ seinen
Sitzplatz wechseln wollte, habe ihn der Berufungskläger am Arm gepackt, während
C____ den Privatkläger zurückgehalten habe. Gemeinsam hätten sie B____ nun
gegen seinen Sitz gedrückt. C____ habe B____ nun mehrere Faustschläge ins
Gesicht verabreicht. Der Berufungskläger sei C____ zur Hilfe gekommen und habe B____
gegen die Scheibe gedrückt, als sich dieser kurzzeitig befreien konnte. Der
Berufungskläger habe B____ im Polizeigriff festgehalten. Währenddessen habe C____
den Privatkläger weiter gegen den Kopf geschlagen. Der Berufungskläger sei danebengestanden
und habe verhindert, dass eine Frau dem Privatkläger habe zur Hilfe eilen können,
indem er sich in voller Grösse vor ihr positioniert und so seinen Komplizen
abgeschirmt habe. Es sei sodann zu weiteren Schlägen gegen B____ gekommen
(angefochtenes Urteil, S. 2 ff.).
3.1.2 Das
Strafgericht hat die Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht insbesondere
aufgrund der Videoaufnahmen sowie den damit übereinstimmenden Angaben von B____
als erstellt erachtet. In rechtlicher Hinsicht hat es die ausgeübten
Gewalttaten als einfache Körperverletzung gewertet, zumal die Verletzungen der
attestierten Art im Rahmen der angeklagten Geschehnisse ohne weiteres adäquat
seien. Dem Berufungskläger sei erst bei der Anzeigestellung am 2. September
2019 geraten worden, einen Arztbericht einzureichen, was erkläre, weshalb dieser
vom 3. September 2019 datiere. In einem dynamischen Geschehen müsse überdies
kein scharfer Gegenstand eingesetzt werden, um eine Schnittverletzung zu
verursachen. Aufgrund der vielen Faustschläge, die C____ ausgeteilt habe, sei der
Vorfall ohnehin unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung zu subsumieren.
Der Berufungskläger sei als Mittäter zu qualifizieren, da seine Handlungen –
das Traktieren mit dem Schlüsselband, das mehrfache Wegziehen des Privatklägers
von C____ und die aktive Verhinderung des Eingreifens durch die Passantin – als
wesentliche Beiträge zum Übergriff zu qualifizieren seien. Ohne diesen Beitrag
hätte B____ dem Kampf nämlich ein Ende setzen können (angefochtenes Urteil, S.
10 ff.).
3.1.3 Der
Berufungskläger hat den äusseren Geschehensablauf nicht per se bestritten. Er
hat jedoch vorgebracht, dass sich nicht nachweisen lasse, ob sich B____ die
Verletzungen während der Auseinandersetzung zugezogen habe. Es sei auf dem
Video ebenfalls nicht ersichtlich, dass ein scharfer Gegenstand eingesetzt
worden sei. Zudem habe sich B____ erst vier Tage nach dem Vorfall in ärztliche
Behandlung begeben (Berufungserklärung, Akten S. 954; Plädoyer
Berufungsverhandlung, Akten S. 1033 f.). In rechtlicher Hinsicht hat der
Berufungskläger moniert, dass es sich vorliegend nicht um eine einfache
Körperverletzung handle, sondern um Tätlichkeiten, welche allerdings nicht
angeklagt seien. Falls von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werde,
fehle es an den Voraussetzungen für Mittäterschaft, da der Berufungskläger
keine tätlichen Handlungen vorgenommen habe, welche kausal für die Verletzungen
von B____ gewesen seien. Zudem sei es auch nicht der Berufungskläger, der mit
dem Traktieren mit dem Schlüsselband die Auseinandersetzung initiiert habe,
sondern sei der Ursprung der Auseinandersetzung das Anrempeln von B____ durch C____
gewesen. Der Berufungskläger habe lediglich schlichtend eingegriffen und den
Privatkläger und C____ zu trennen versucht. Es könne insgesamt nicht von einer
tatkräftigen Unterstützung durch den Berufungskläger gesprochen werden.
Vielmehr habe C____ von Anfang bis Schluss aus eigenem Antrieb gehandelt. Somit
fehle es am wesentlichen Tatbeitrag des Berufungsklägers (Ergänzung zur
Berufungserklärung, Akten S. 967 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S.
1035 f.).
3.2 Tatsächliches
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stützen sich
die Vorwürfe der Anklageschrift primär auf die Videoaufnahmen aus dem Zug, welche
den Vorfall lückenlos wiedergeben. Ebenso decken sich die Angaben von B____ mit
den Videoaufnahmen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 10; Datenträger Video bei den
Akten). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger denn auch
den äusseren Geschehensablauf nicht bestritten. Er stellt sich allerdings auf
den Standpunkt, dass er nicht viel gemacht habe und zudem nicht erwiesen sei,
dass sich B____ die Verletzungen während der Auseinandersetzung im Zug
zugezogen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1044; Plädoyer Berufungsverhandlung,
Akten S. 1033 f.). Bestritten ist zudem, dass der Berufungskläger die
Auseinandersetzung mit dem Traktieren mittels Schlüsselbund angezettelt habe. Allerdings
ist auf dem Video zu sehen, wie C____ den Privatkläger beim Einsteigen in den
Zug angerempelt hat, doch hat dies noch nicht zu einer Auseinandersetzung
geführt. Vielmehr haben sich C____ und der Berufungskläger danach hingesetzt
und unterhalten. Erst nach einer Weile hat der Berufungskläger angefangen, B____
gut sichtbar und mehrere Male mit dem Schlüsselbund zu piesacken. Die
Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass dies in der Folge dazu geführt habe,
dass sich B____ verbal gewehrt und sich durch Verlassen des Abteils den Hieben
entziehen wollte. In diesem Moment hat sich C____ gewaltsam eingemischt, indem
er B____ durch Zurückdrängen daran gehindert hat, das Abteil zu verlassen. Im
Übrigen geht aus den Videoaufnahmen hervor, wie der Berufungskläger – zwar
sitzend aber unmissverständlich – B____ ebenfalls versucht zurückzuhalten (vgl.
Videosichtung, Akten S. 506 ff.). Somit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass
der Berufungskläger die Auseinandersetzung im Zug mit seinem Verhalten
angezettelt hat. Auch sonst ist der Berufungskläger nicht untätig gewesen, obschon
er selbst keine Faustschläge gegen B____ ausgeteilt hat. Die Videobilder
belegen ebenfalls, dass der Berufungskläger B____ festgehalten und so
verhindert hat, dass B____ sich den Schlägen von C____ entziehen konnte.
Ebenfalls ersichtlich ist der Polizeigriff, mit dem der Berufungskläger B____ daran
gehindert hat, das Abteil zu verlassen. Nachdem sich die Auseinandersetzung in
den Gang bzw. den Türbereich des Zuges verschoben hat, ist der Berufungskläger
in unmittelbarer Nähe zum Geschehen stehen geblieben und hat sich zwischen die
helfende Passagierin und C____ und B____ gestellt. Dieses Verhalten macht
deutlich, dass der Berufungskläger nicht nur mit den Handlungen von C____
einverstanden gewesen ist, sondern diese auch tatkräftig durch seine Präsenz
unterstützt hat.
Was die Verletzungen anbelangt ist zunächst festzuhalten,
dass das Arztzeugnis vom 3. September 2019 datiert, der Berufungskläger
allerdings im Rahmen seiner täglichen Behandlung im Zentrum für
Abhängigkeitserkrankungen bereits am 2. September 2019, also am Montag nach der
Tat, im Ambulatorium zur Wundbehandlung erschienen ist. Die Verletzungen sind demnach
zwei Tage nach dem Vorfall und nicht, wie vom Verteidiger geltend gemacht, vier
Tage später dokumentiert worden (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1033;
Arztzeugnis, Akten S. 496). Gleichentags hat B____ übrigens auch Anzeige bei
der Polizei erstattet (vgl. Polizeirapport, Akten S. 444 ff.). Der Verteidiger
hat in diesem Zusammenhang eingewendet, dass auf dem Video nicht ersichtlich sei,
wie sich B____ verletzt habe, zumal kein scharfer Gegenstand eingesetzt worden und
auch die Wunde nicht sichtbar sei. Die dokumentierten Verletzungen hätten somit
auch woanders entstehen können (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1034).
Dieser Einwand wird jedoch durch die Videosichtung widerlegt. Auf der Aufnahme
ist zu sehen, wie sich die Rauferei in Richtung des Abfalleimers verlagert und B____
unter diesem am Boden liegt und sein Arm unter die Kante gedrückt wird (Video
1_05 Minute 21:06-21:35). Dort ist er ebenfalls von C____ mit Fäusten traktiert
worden und hat sich am Boden gewunden. Als B____ sich danach erhoben hat, sieht
man deutlich die blutende Schnittverletzung an seinem Oberarm (Video 1_05
Minute 21:37) Somit ist fraglos erstellt, dass sich B____ die dokumentiere Schnittverletzung
vor Ort zugezogen hat. Auch die anderen dokumentierten Verletzungen passen ohne
weiteres zu den ausgeteilten Faustschlägen.
Mit dieser Präzisierung ist der Sachverhalt, wie von der
Vorinstanz festgestellt, erstellt.
3.3 Rechtliches
3.3.1 Mangels
tätlicher Handlungen seitens des Berufungsklägers hat sich dieser auf den
Standpunkt gestellt, dass eine Mittäterschaft zur einfachen Körperverletzung
nicht begründet werden könne. Nicht nur habe C____ von Anfang bis Schluss aus
eigenem Antrieb gehandelt, sondern fehle es auch in objektiver Hinsicht am
Element des wesentlichen Tatbeitrags (Ergänzung zur Berufungserklärung, Akten
S. 967 ff.). Zudem seien die Verletzungen als Tätlichkeiten und nicht als
einfache Körperverletzung zu qualifizieren.
3.3.2
3.3.2.1 Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle
Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB,
aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB zu werten
sind. Die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung ist dann
beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen
zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit
erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig
rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen,
Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über
blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 5; Geth, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 123 StGB N 2).
Demgegenüber gilt als Tätlichkeit der geringfügige und folgenlose Angriff auf
den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, sofern das allgemein
übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper
eines anderen überschritten, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar
Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 126 StGB N 2 f.).
3.3.2.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise
mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint.
Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die
Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht und fällt
(statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, vor Art. 24 StGB N 7).
Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet
werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare
Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer
Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206). Auch
an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist
Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht
publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind
keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse
Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Eventualvorsatz
bezüglich des Erfolgs ist jedoch ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der
Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass er sich später den
Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter
ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen etwa:
BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019
E. 3.3.2), d.h. auch, wer etwa mit seinem Partner «Hand in Hand» arbeitet,
d.h. gleichberechtigt und koordiniert zusammenwirkt (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, vor
Art. 24 N 14). Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines
(Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter
angerechnet. Es genügt dabei, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in
ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Forster,
a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist
grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg
herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan
umfasst sind (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4,
6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 3.4).
3.3.3
3.3.3.1 Die Beurteilung der Tat als in Mittäterschaft
begangene einfache Körperverletzung ist nicht zu beanstanden. Zunächst ist
bezüglich der Qualifikation festzuhalten, dass gegenüber der einfachen
Körperverletzung die Tätlichkeit noch keine Schädigung des Körpers oder der
Gesundheit zur Folge haben darf, wobei dem Gericht ein relativ grosses Ermessen
zukommt (Roth/Keshelava, a.a.O.,
Art. 126 StGB N 5). Vorliegend hat B____ neben einem Hämatom am rechten
Auge eine 10cm lange und ca. 3mm tiefe Schnittwunde sowie eine gerötete
Verletzung am linken Ohrläppchen erlitten, welche auch zwei Tage nach dem
Vorfall noch ersichtlich waren (Rapport, Akten S. 445, Arztbericht, Akten S.
496). Auf den Videoaufnahmen ist deutlich zu sehen, dass die Wunde am Arm
geblutet hat, schon bereits deshalb kann nicht mehr nur von einem blossen
Kratzer und einer harmlosen Störung des Wohlbefindens gesprochen werden (Video
1_05 Minute 21:37; Video 1_06 Minute 21:38). Demnach ist die Tat als einfache
Körperverletzung zu qualifizieren.
3.3.3.2 Der Berufungskläger hat die Auseinandersetzung
mit seinem Verhalten angezettelt und als B____ sich daraufhin verbal dagegen
gewehrt hat und den Platz wechseln wollte, hat dies C____ zum Anlass genommen,
sich gewaltsam einzumischen. Wie die Videoaufnahmen belegen, kann nicht von
einem schlichtenden Eingreifen oder der Trennung der Streitenden gesprochen
werden. Vielmehr hat der Berufungskläger B____ nämlich jeweils dann zurückgehalten,
wenn sich dieser den Schlägen zu entziehen versuchte. Damit ist der
Berufungskläger seinem Kollegen unterstützend beigestanden. Weiter hat der
Berufungskläger durch seine konstante unmittelbare Nähe zum Tatgeschehen sein
Einverständnis mit den Handlungen deklariert und den Ablauf durch das so
jederzeit mögliche Eingreifen tatkräftig bis zum Schluss begünstigt. Nicht
zuletzt hat er durch seine Platzierung mitten im Gang das Dazwischentreten
einer Passagierin aktiv verhindert. Insgesamt hat der Berufungskläger durch
seine Präsenz und das aktive Zurückhalten in den oben beschriebenen Situationen
wesentlich zur Tat beigetragen, auch wenn er nicht selbst zugeschlagen hat.
Demnach ist der Vorinstanz zuzustimmen und der Berufungskläger hat sich
mittäterschaftlich der einfachen Körperverletzung strafbar gemacht.
4. Strafzumessung
4.1 Der
Berufungskläger wird somit in zweiter Instanz wegen einfacher Körperverletzung
schuldig gesprochen. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes sowie die Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sind
rechtskräftig geworden.
4.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,
Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art.
50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014
E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.3
4.3.1 Vorliegend
ist beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB
das Aussprechen einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
möglich.
4.3.2 Seit dem 1. Januar 2018 ist das neue
Sanktionenrecht in Kraft, das eine Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB bis
180 Tagessätze vorsieht. Vorliegend wird im Ergebnis eine Strafe von 6 Monaten
als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers
angemessen erachtet (vgl. sogleich E.4.3.3). Die Tat hat am 31. August 2019 und
demnach nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts stattgefunden, weshalb
eine Geldstrafe gesetzlich noch möglich ist. Für die Wahl der Strafart
wesentlich sind ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein
soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (Dolge, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 34 StGB N 25 m.w.H.). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist
vorliegend bereits aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen und in
Anbetracht eines nicht zu bagatellisierenden Körperverletzungsdelikts jedoch
einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 18).
4.3.3
4.3.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist
zunächst zu Lasten des Berufungsklägers festzustellen, dass er durch die
Schläge mit dem Schlüsselbund die Auseinandersetzung angezettelt hat. Es ist
richtig, dass der Berufungskläger die Schläge nicht selbst ausgeführt hat. Dies
ist in gerade noch leichtem Masse zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Erschwerend fällt dennoch ins Gewicht, dass er durch seine Präsenz und das
aktive Zurückhalten massgeblich dazu beigetragen, dass C____ ungehindert und
hemmungslos auf B____ einschlagen konnte. Was das Ausmass der Verletzungen
anbelangt, ist zu konstatieren, dass B____ ein Hämatom am rechten Auge, eine
10cm lange und ca. 3mm tiefe Schnittwunde sowie eine gerötete Verletzung am
linken Ohrläppchen erlitten hat. Zwar sind die Verletzungen verhältnismässig
geringfügig ausgefallen, doch dürfen sie gerade vor dem Hintergrund der
Vielzahl und Heftigkeit der Schläge nicht bagatellisiert werden. Schwer wiegt,
dass es sich um einen Vorfall im öffentlichen Raum gehandelt hat und das
Sicherheitsgefühl des Privatklägers dadurch massiv beeinträchtigt wurde.
4.3.3.2 Was die subjektiven Tatkomponenten anbelangt
ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers anzuführen, dass er B____ vom
Sehen her kannte und ihn wohl einzig dessen Gesinnung – B____ fühlt sich der
Punk-Szene zugehörig, während der Berufungskläger und C____ mit der Nazi-Szene sympathisieren
– provoziert hat. Nicht nur ist die Tat damit absolut sinnlos, sondern zeigen
die Videoaufnahmen auch eindrücklich, die blinde Wut, mit der der
Berufungskläger und C____ agiert haben. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht,
dass B____ keinerlei Anlass für einen derartigen Übergriff geboten hat. Die Motivation
des Angriffs wiegt somit nicht mehr leicht. Der Berufungskläger hat die Tat zudem
direktvorsätzlich begangen, wobei insbesondere die berechnend anmutende stoische
Ruhe und Gelassenheit während der Tat in mittlerem Masse erschwerend ins
Gewicht fällt. Leicht entlastend ist die alkohol- und drogenbedingte Enthemmung
zu berücksichtigen.
4.3.3.3 Insgesamt ist das Tatverschulden somit gerade
noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Die von der Vorinstanz in
Abwägung des Verschuldens vorgenommene Strafhöhe von 8 Monaten erscheint vor dem
Hintergrund, dass der Berufungskläger nicht selbst zugeschlagen hat, obwohl ihm
sich unbestritten Gelegenheit dazu geboten hätte, gerade noch gerechtfertigt.
Vor Berücksichtigung der Täterkomponente ist demnach die von der Vorinstanz
eingesetzte Einsatzstrafe von 8 Monaten knapp schuldangemessen.
4.3.3.4 In Bezug auf die Täterkomponente ist bekannt,
dass der Berufungskläger eine bewegte Kindheit und Jugend hinter sich hat und
er bereits als Kind negativ aufgefallen ist (dazu vorinstanzliches Urteil, S.
18). Er hat seine Jugendjahre in Internaten, Heimen und Massnahmen verbracht,
bis der Berufungskläger schliesslich in einem geschlossenen Atelier die Lehre
als Maurer abgeschlossen hat und einige Jahre auf dem Beruf gearbeitet hat.
Seit 5 Jahren erhält er nun eine volle IV-Rente. Er lebt von seiner
langjährigen Freundin getrennt und hat seit kurzem eine eigene Wohnung in [...].
Der Berufungskläger ist alkoholabhängig und nimmt mit Sevredol ein opioides
Medikament als Drogenersatz. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt er,
dass er von der IV aus eine Stelle als Tellerwäscher in Aussicht habe, wobei
allerdings noch nichts konkret sei (Akten S. 99 ff.; Protokoll erstinstanzliche
HV, Akten S. 841 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1042 f.).
Während seine schwierige persönliche Situation, insbesondere seine Kindheit, zu
seinen Gunsten berücksichtigt werden muss, fallen demgegenüber seine Vorstrafen
straferhöhend ins Gewicht. Er ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft,
wobei die erste Vorstrafe aus dem Jahre 2008 datiert. Weitere Urteile stammen
aus den Jahren 2013 und 2014, gefolgt von zwei Urteilen aus dem Jahre 2018.
Neben Betäubungsmitteldelikten ist der Berufungskläger stets auch wegen
Gewaltdelikten verurteilt worden (Strafregisterauszug, Akten S. 1022 ff.). Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land vom 8. Juli 2024 ist der
Berufungskläger wegen Tätlichkeiten und Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt
worden, der Strafbefehl ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Akten S. 994;
S. 1000). Somit ist zwar ein weiteres Verfahren hängig, doch kann dieses nicht
zu seinen Ungunsten gewertet werden, da die Unschuldsvermutung gilt.
Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die be-
und entlastenden Täterkomponenten die Waage halten. Somit bleibt es bei einer
Strafe von 8 Monaten.
4.3.3.5 Vorliegend ist eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festzustellen. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die
Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht
länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18.
Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwischen dem
18. Januar 2021 und dem 10. Januar 2024 erging seitens des Appellationsgerichts
keine Verfahrenshandlung, womit das Verfahren für gut 3 Jahre nicht
vorangetrieben wurde. Den Berufungskläger trifft hierbei keine Verantwortung.
Vor diesem Hintergrund ist auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu
erkennen und es ist diesem Umstand mit einer Strafreduktion im Umfang von 2
Monaten Rechnung zu tragen.
Die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des
Berufungsklägers angemessene Strafe beläuft sich somit auf eine Freiheitsstrafe
von 6 Monaten.
4.4
4.4.1 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei einem Täter,
der innert der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als 6 Monaten verurteilt wurde, ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB die Gewährung
des bedingten Vollzugs nur bei Vorliegen besonders günstigen Umständen
zulässig. Der Berufungskläger ist mit Urteil vom 6. November 2018 wegen Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, Rassendisikriminierung sowie mehrfacher Beschimpfung
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von 300.– verurteilt
worden. Die Vorinstanz ist deshalb davon ausgegangen, dass besonders günstige
Umstände vorliegen müssten, um den bedingten Vollzug der verhängten Strafe zu
gewähren (vorinstanzliches Urteil, S. 18). Eine Freiheitsstrafe von genau 6
Monaten ist allerdings für die Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB keine
relevante Vorstrafe, da der Gesetzeswortlaut klar von einer bedingten oder
unbedingten Strafe von mehr als 6 Monaten spricht (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 87). Demnach ist vorliegend für die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose
ausreichend (BGE 134 IV 1, E. 4.2.2). Die zu beurteilende Tat liegt
inzwischen gut 5 Jahre zurück und der Berufungskläger ist trotz der noch immer
vorherrschenden Suchtabhängigkeit nicht zu einer neuen Tat verurteilt worden
und führt ein selbständiges Leben. Da auch die Vorstrafen schon eine sehr lange
Zeit zurückliegen, nutzt das Gericht den erheblichen Ermessensspielraum
vollumfänglich zu Gunsten des Berufungsklägers aus und geht nochmals vom Fehlen
einer ungünstigen Prognose aus. Dies führt dazu, dass die Freiheitsstrafe von 6
Monaten bedingt ausgesprochen wird.
4.4.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem
Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren aufzuerlegen, wenn es den
Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Den Bedenken aufgrund der
Vielzahl der Vorstrafen begegnet das Gericht mit der längst möglichen Probezeit
von 5 Jahren.
4.5 In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe
von 6 Monaten, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5
Jahren auszusprechen.
5. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
5.1
5.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).
Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Der Berufungskläger ist auch im Berufungsverfahren wegen
einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen worden und die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sind zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'100.50 und eine Urteilsgebühr von
CHF 2'600.–. Infolgedessen bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in
Rechtskraft erwachsene Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang von
100% vorbehalten.
5.1.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt
oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten
Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober
2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger
unterliegt mit seiner Berufung grundsätzlich, doch ist die Strafe nicht
unbedingt, sondern bedingt ausgesprochen worden. Er hat deshalb die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.1.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für
die zweite Instanz eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung zu einem
Stundenansatz von CHF 200.– ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf
das Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Berufungskläger eine reduzierte
Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich der
Honorarnote seines Verteidigers im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung
83,33% des Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 13. März 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
(AS Ziff. 3.2);
- Verurteilung zu einer Busse von
CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
- Freispruch von der Anklage des
Raubs;
- Aufhebung der durch Urteil des
Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2014 angeordneten
ambulanten Behandlung gemäss Art. 63a Abs. 3 des Strafgesetzbuches;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes – der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er
wird verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 1'100.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'600.–
für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO
vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 2'950.– und ein Auslagenersatz von CHF 185.30, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 250.40 (7,7 % auf CHF 895.30 sowie 8,1 % auf
CHF 2'240.–), somit total CHF 3'385.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.
135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 83,33% vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Regionalgericht Emmental-Oberaargau
-
Strafgericht Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.