SB.2020.81
Betrug und mehrfache Urkundenfälschung
14. September 2022Deutsch18 min
A____ wurde mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.81
URTEIL
vom 14.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud , Dr.
Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Privatklägerin
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. Juni 2020
betreffend Betrug und mehrfache Urkundenfälschung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Juni 2020 des Betrugs und
der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingten
Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 20.– verurteilt, unter Auferlegung einer
Probezeit von zwei Jahren.
Gegen dieses
Urteil erklärte A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) durch Rechtsanwalt [...]
am 15. September 2020 Berufung und beantragte einen kostenlosen Freispruch.
Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin erklärten innert Frist
Anschlussberufung oder beantragten Nichteintreten auf die Berufung. Mit
Berufungsbegründung vom 30. November 2020 hielt die Berufungsklägerin an den
bereits gestellten Anträgen fest. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2021
beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen.
Am 7. März 2022 ging der Strafregisterauszug der Berufungsklägerin ein.
In der
Berufungsverhandlung vom 14. September 2022 ist zunächst die Berufungsklägerin
befragt worden, anschliessend ist ihr Verteidiger zum Vortrag gelangt, wofür
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben an der Verhandlung nicht
teilgenommen. Die entscheidwesentlichen Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als Beschuldigte vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3
StPO form- und fristgerecht angemeldete Berufung ist einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss
Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Die
Berufungsklägerin beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist damit das Urteil als Ganzes.
2.
2.1
2.1.1
Der
Berufungsklägerin wird vorgeworfen, in Mittäterschaft mit C____ und D____ durch
falsche Angaben in Bezug auf ihre finanziellen Verhältnisse einen Kredit in
Höhe von CHF 63'000.– von der B____ erlangt zu haben. Durch die Einreichung von
drei gefälschten Lohnausweisen für die Monate Mai bis Juli 2016 sowie eines
gefälschten Dokumentes «Kontobewegungen [...]» habe sie eine weit bessere
persönliche Finanzlage bzw. eine erheblich grössere Kreditwürdigkeit
vorgetäuscht, als es der Wirklichkeit entsprochen habe.
2.1.2
Die
Vorinstanz wertete die Einwände der Berufungsklägerin, wonach sie das Opfer
eines betrügerischen Arbeitgebers geworden sei, unter Verweis auf ihre
widersprüchlichen Angaben im Ermittlungsverfahren als Schutzbehauptung. Es
erscheine unglaubhaft, dass die Berufungsklägerin die wesentlichen Angaben auf
den von ihr unterschriebenen Unterlagen nicht gesehen haben wolle. Zudem
erscheine es vor dem Hintergrund der beruflichen Erfahrung der
Berufungsklägerin – unter anderem als selbständige Unternehmerin – lebensfremd,
dass sie einen Kreditvertrag blind unterschreiben würde (Urteil E. II Akten S. 217
f.).
2.2
Mit
ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz habe
willkürlich ausser Acht gelassen, dass sie von ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu
den angeklagten Delikten instrumentalisiert worden sei. Die von C____, der ein
Eigeninteresse an einem beträchtlichen Teil der Kreditsumme gehabt habe,
vorbereiteten Kreditdokumente habe sie unbesehen unterschrieben. Von den durch D____
erstellten und anschliessend der B____ eingereichten Fälschungen habe sie keine
Kenntnis gehabt. Die einzige selbständige Handlung der Berufungsklägerin habe
darin bestanden, das Betreibungsamt anzuweisen, ihren
Betreibungsregisterauszug, welcher eine Betreibung von CHF 26'557.60
aufgewiesen habe (SB [...] S. 17 f.), direkt an die B____ zu senden
(Berufungsbegründung N 2 Akten S. 260 f.). Daraus erhelle, dass sie keine
Täuschungsabsicht gehabt habe, erst recht keine arglistige (Berufungsbegründung
N 3 Akten S. 261). In rechtlicher Hinsicht sei das vorinstanzliche Urteil
rechtsfehlerhaft. So werde zu Unrecht die Mitverantwortung der B____ verneint,
welche den Kredit ohne jede Nachfrage vergeben habe, obwohl sie im Besitz des
wahrheitsgemässen Betreibungsregisterauszugs der Berufungsklägerin gewesen sei,
welcher nicht mit den Angaben in den gefälschten Dokumenten übereingestimmt
habe (vgl. Urteil Akten S. 220; Berufungsbegründung N 8 Akten S. 261 f.). Damit
habe das geschädigte Kreditvergabeinstitut elementarste Vorsichtsmassnahmen
missachtet (Berufungsbegründung N 9 f., Akten S. 262)
3.
3.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren
Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio
pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 ff. m.H.). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der beschuldigten Person ein
Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,
wenn das Beweisergebnis aus Sicht einer besonnenen und lebenserfahrenen
Beobachterin über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt
es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind,
wobei ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert ist, oft wird die
Formel «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» verwendet (zum Ganzen:
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E.
2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art.
10.
N 82 ff.). Der Grundsatz «in dubio pro reo» enthält keine Anweisung, welche
Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019, E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr
gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur
nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine
Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art.
10.
N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,
hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E.
13.1
des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des
Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter
Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche
die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen
(vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N
14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.2
3.2.1
Während
der äussere Geschehensablauf von der Berufungsklägerin nicht bestritten wird,
macht sie geltend, keine Kenntnis von den durch D____ gefälschten Unterlagen
gehabt zu haben. Sie habe somit ohne Vorsatz hinsichtlich der angeklagten
Delikte gehandelt.
3.2.2
Vorsätzlich
begeht ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 12 StGB, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt. Das Wissen bezieht sich auf die Tatumstände, welche sich unter die
objektiven Merkmale des Deliktstatbestands subsumieren lassen. Aus dem Wissen
des Täters um den möglichen Eintritt des Erfolgs allein darf nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Wollen geschlossen werden, wenn sich
ihm dieser als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten
vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung oder Inkaufnahme jenes Erfolges
ausgelegt werden kann (BGer 6B_135/2017 vom 20. November 2017, E. 2.2.1 m.H.). Im
Sinne des sogenannten Eventualvorsatzes handelt bereits vorsätzlich, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
StGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter oder die Täterin den Eintritt des
Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er oder sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in
Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm oder ihr auch unerwünscht sein
(BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.H.). Beim Betrug gemäss Art. 146
StGB muss der Täter oder die Täterin um die Verwendung gefälschter Urkunden zur
Täuschung wissen und den Willen haben, den Irrtum bei der Geschädigten durch
die Verwendung falscher Urkunden hervorzurufen. Der Vorsatz ist als innere
Tatsache – soweit der Täter oder die Täterin nicht geständig ist – regelmässig
nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und gestützt auf Erfahrungsregeln
feststellbar, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere
Einstellung des Täters oder der Täterin erlauben.
3.3
Die
Vorinstanz wertete die Einwände der Berufungsklägerin, wonach sie von ihrem
Arbeitgeber instrumentalisiert worden sei unter Verweis auf ihre
widersprüchlichen Angaben im Ermittlungsverfahren als Schutzbehauptung.
Widersprüchlich seien auch ihre Angaben zur Höhe des Kredits. So habe sie
zunächst ausgesagt, ein Darlehen von CHF 60'000.– gewollt zu haben (Akten S.
66) und später erklärt, sie sei aus allen Wolken gefallen, als sie die
Kreditsumme von CHF 63'000.– gesehen habe (Akten S. 91). Auch in Bezug auf die
Umstände der Vertragsunterzeichnung bestünden Widersprüche. So habe die
Berufungsklägerin in der ersten Einvernahme angegeben, die Unterlagen seien ihr
nach Hause geschickt worden (Akten S. 68); bei einem späteren Befragungstermin
habe sie ausgesagt, nicht mehr zu wissen, ob ihr die Unterlagen im Geschäft
übergeben oder nach Hause gesandt worden seien (Akten S. 90). In der
Hauptverhandlung habe sie sich auf Nachfrage ihres Verteidigers plötzlich daran
erinnert, dass C____ ihr die Dokumente nach [...] ins Geschäft gebracht habe
(Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 199). Insgesamt sei
unglaubhaft, dass die Berufungsklägerin die deutlich hervorgehobenen
wesentlichen Angaben auf den von ihr unterschriebenen Unterlagen nicht gesehen
habe. Zudem erscheine es vor dem Hintergrund der beruflichen Erfahrung der
Berufungsklägerin – unter anderem als selbständige Unternehmerin – lebensfremd,
dass sie einen Kreditvertrag blind unterschreiben würde (Urteil E. II Akten S. 217
f.).
3.4
3.4.1
Die
Berufungsklägerin wurde im Ermittlungsverfahren dreimal einvernommen, und zudem
an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der
Berufungsverhandlung zu den Geschehnissen befragt. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, weichen ihre späteren Aussagen betreffend die
wesentlichen Punkte stark von den Aussagen an der ersten Einvernahme vom 20.
Februar 2017 ab, wo die Berufungsklägerin zu Protokoll gab, sie habe den Kredit
bei der B____ durch die Vermittlung eines nicht näher bekannten E____ erhalten.
Dieser habe sich als Broker ausgegeben und ihr – nachdem sie ihm eine Kopie
ihrer Identitätskarte sowie zwei Lohnabrechnungen übergeben habe – zu einem
Kredit in der von ihr gewünschten Höhe von CHF 63'000.– verholfen. Von den
gefälschten Lohnabrechnungen und Bankauszügen habe sie keine Kenntnis gehabt (Akten
S. 65-72). Nachdem die Berufungsklägerin um eine erneute Einvernahme ersucht
hatte, erklärte sie anlässlich der Vernehmung vom 19. Februar 2019, sie wolle
ihre letzte Aussage revidieren; ihre früheren Angaben betreffend E____ hätten
nicht der Wahrheit entsprochen. Sie habe sich, alarmiert durch die Vorladung
zur Einvernahme, mit C____ bzw. [...] abgesprochen, welche ihr die Version mit E____
vorgegeben hätten (Auss. Berufungsklägerin Akten S. 92: «Sie und/oder auch er
sagte(n) mir, ich solle mir keine Sorgen machen, wenn ich das aussagen würde,
was sie mir nun vorsagen würden, käme alles gut: Und das war die Geschichte
rund um E____, das war alles so ‘vorgeschult’»). Sie gab an, nachdem sie von
anderen Mitarbeitenden der F____ von der Möglichkeit einer Kreditaufnahme
erfahren habe, ihren Arbeitgeber C____ um einen Firmenkredit von CHF 20'000.–,
welchen sie über ihren Lohn abzahlen wollte, gebeten zu haben. C____ habe ihr
daraufhin mitgeteilt, es sei kein Problem, für sie einen Kredit zu erwirken und
auf ihre Einwände, sie sei aufgrund ihrer Schulden nicht kreditwürdig, gemeint,
sie solle alles ihm überlassen. Sie habe ihm lediglich eine Kopie ihrer
Identitätskarte geben müssen, um die Einreichung der Lohnabrechnungen sowie um
alles Übrige habe er sich kümmern wollen. Sie habe dann einen Kredit über CHF
63'000.– erhalten, was sie sehr erstaunt und erschreckt habe, da sie lediglich
CHF 21'000.– gebraucht habe. C____ habe ihr daraufhin angeboten, den Rest des
Kredits zu übernehmen, worauf sie eingegangen sei. Sie habe den gesamten Betrag
abgehoben, wie vereinbart CHF 21'000.– für sich behalten und den Rest C____
übergeben. Den Vertrag habe sie wie auch den Kreditantrag und die
Budgetberechnung einfach unterzeichnet, ohne ihn genau anzuschauen (Auss.
Berufungsklägerin Akten S. 91: «… weil ich ja die CHF 21’000.– wollte und die
Zusicherung C____s hatte, für die restlichen Raten aufzukommen» […] «Bis zur
Vorladung der Staatsanwaltschaft erschien mir alles betreffend Kredit
vollkommen legal zu sein. Seither hatte ich wirklich keine ruhige Minute
mehr»). Die widersprüchlichen Angaben der Berufungsklägerin müssen somit im
Kontext der offensichtlich falschen und anschliessend widerrufenen ersten
Aussage gewürdigt werden.
3.4.2
Unter
Ausklammerung ihrer revidierten ersten Aussage sind entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen keine relevanten Widersprüche in den Angaben der
Berufungsklägerin auszumachen. Namentlich hat sie sowohl im erstinstanzlichen
Verfahren als auch vor Berufungsgericht stets bestritten, Kenntnis von den gefälschten
Lohnabrechnungen und dem ebenfalls gefälschten Bankauszug gehabt oder diese
Dokumente der B____ gar selbst eingereicht zu haben. An der
Berufungsverhandlung erklärte sie in Übereinstimmung mit ihren früheren Angaben,
sie habe zwecks Tilgung ihrer Schulden ihren Arbeitgeber C____ auf die
Möglichkeit angesprochen, von ihm einen Firmenkredit in Form eines Darlehens zu
erhalten (Auss. Berufungsklägerin Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 310: «Ich
wollte von C____ ein Darlehen von CHF 21'000.–, die ich dann vom Lohn monatlich
zurückzahlen hätte können», Akten S. 311: «Ich wollte einfach ein Darlehen von F____.
Das hätte man mir danach vom Lohn abgezogen»). C____ habe ihr in Aussicht
gestellt, einen Kredit für sie erhältlich zu machen, was sie unter Hinweis auf
ihre Schuldensituation abgelehnt habe. Er habe ihr jedoch zugesichert, er könne
ihr helfen und werde sich um alles kümmern. Da sie ihm vertraut habe, sei sie
davon ausgegangen, dass er aufgrund seiner Beziehungen einen Kredit für sie
erwirken könne. Deshalb habe sie die vorab von C____ ausgefüllten und ihr
anschliessend vorgelegten Dokumente (Kreditantrag, Budgetberechnung und
Kreditvertrag, vgl. SB [...] S. 8, 10, 11) unbesehen unterschrieben (Auss.
Berufungsklägerin Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 309: «Er sagte, er
könne mir helfen. Ich dachte, er habe Vitamin B. Ich stellte mir das so vor,
wie bei den Brokern bei den Krankenkassen. […] Dort haben diese spezielle
Konditionen und ich dachte, das sei so ähnlich. […] Ich habe die Unterlagen
unterschrieben, ohne sie anzuschauen. Ich hatte das Vertrauen in ihn», Akten S.
311: «Ich hatte grosses Vertrauen in C____»). Diese Aussagen decken sich mit
den bereits im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Ermittlungsverfahren zu
Protokoll gegebenen Angaben der Berufungsklägerin (vgl. Auss. Berufungsklägerin
Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 197 f.: «In einer Pause erfuhr
ich von der Möglichkeit des Kredits. Ich fragte Herrn C____ danach. Ich wollte
CHF 20'000.–. […] Ich dachte, Herr C____ hat Beziehungen. […] Er sagte, er
kümmere sich um alles»).
3.5
3.5.1
Nachgewiesen
und unbestritten ist weiter, dass die Berufungsklägerin C____ eine Kopie ihrer
Identitätskarte aushändigte und gemäss seiner Anweisung ein Konto bei der [...]
eröffnete, worauf sie einen geringfügigen Betrag einzahlte (Akten S. 64, 83) und
den entsprechenden Beleg in der Folge C____ übergab. Zudem beauftragte sie das
Betreibungsamt, der B____ einen Auszug aus dem Betreibungsregister zuzustellen.
Als erstellt gilt schliesslich, dass der B____ zwecks Untermauerung der Angaben
im Kreditantrag und in der Budgetberechnung drei gefälschte Lohnabrechnungen
der F____ für die Monate Mai bis Juli 2016 (SB [...] S. 13-15) sowie ein auf
der Grundlage des von der Berufungsklägerin C____ übergebenen Bankbelegs
gefälschter «Auszug Kontobewegungen» der [...] vom 3. August 2016 eingereicht
wurden (SB [...] S. 16).
3.5.2
Die
Berufungsklägerin hat stets geltend gemacht, sie habe die bereits ausgefüllten
Unterlagen (Kreditantrag und Budgetberechnung), welche ihr durch C____
vorgelegt worden seien, unterschrieben, ohne sich den Inhalt der Dokumente
anzusehen. Diese Angaben sind zwar nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
Immerhin handelt es sich bei der Berufungsklägerin um eine im Geschäftsverkehr
nicht völlig unerfahrene Person. Jedoch hat sie glaubhaft geschildert, dass sie
trotz des erst seit Kurzem bestehenden Arbeitsverhältnisses grosses Vertrauen
zu ihrem Arbeitgeber C____ entwickelt hatte, weshalb sie die Unterlagen
blindlings unterschrieb (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 311: «Er war mein
Chef und er hatte meiner Meinung nach eine soziale Ader für das Personal»).
Ausserdem ist gestützt auf ihre Angaben davon auszugehen, dass C____ ihr die
Dokumente zur Unterzeichnung an ihren Arbeitsplatz brachte, wo er sie zeitlich
unter Druck setzte (vgl. Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 309: «Er war wie
immer im Stress, legte mir die Unterlagen alle vor und sagte, ich solle hier,
hier und hier unterschreiben»), so dass vor dem Hintergrund ihres Vertrauens zu
C____ zumindest denkbar erscheint, dass sie die Unterlagen tatsächlich ungelesen
unterschrieb.
3.6
Hinsichtlich
des Vorsatzes ist damit nachgewiesen, dass die Berufungsklägerin zwar durchaus wusste,
dass sie aufgrund ihrer Schulden- und Einkommenssituation bei der B____ als
nicht kreditwürdig galt. Nicht nachgewiesen ist hingegen, dass die
Berufungsklägerin Kenntnis von den in ihrem Namen der B____ eingereichten
gefälschten Bankbelegen und Lohnauszügen hatte. So hat sie die Dokumente weder
eigenhändig gefälscht, noch wird ihr vorgeworfen, sie habe diese der B____ selbst
eingereicht. Zwar waren ihr die Modalitäten zur Erlangung eines Kleinkredits
vertraut, hatte sie doch bereits in der Vergangenheit einen solchen Kredit bei
der B____ aufgenommen. Sie wusste damit, dass das im Kreditantrag deklarierte
Einkommen durch Lohnabrechnungen und Bankbelege erhärtet werden musste. Gestützt
auf ihre konstanten Aussagen kann jedoch letztlich nicht ausgeschlossen werden,
dass sie entgegen der ihr bekannten Tatsachen und im Vertrauen auf die
Zusicherungen ihres Arbeitgebers, doch davon ausging, er verfüge durch seine
Beziehungen («Vitamin B» Akten S. 309) über (legale) Möglichkeiten einen Kredit
für sie zu erwirken. Wie sie sich dabei das konkrete Vorgehen von C____
vorstellte, konnte zwar auch an der Berufungsverhandlung nicht vollständig
geklärt werden («wie die Broker bei den Krankenkassen» Akten S. 309).
Wahrscheinlich erscheint jedoch, dass sie ihrem Arbeitgeber für seine –
vermeintlich in ihrem Sinn – unternommenen Bemühungen dankbar war und gar nicht
genau wissen wollte, wie C____ den Kredit schliesslich erhältlich machte. Nicht
zuletzt spricht auch die Interessenlage der beiden Beteiligten dafür, dass C____
das Vertrauen und die Naivität der Berufungsklägerin geschickt für seine Zwecke
ausnutzte. So erhielt er mit zwei Dritteln den Löwenanteil des Kreditbetrages,
während die Berufungsklägerin ihren Anteil zur dringenden Schuldensanierung
aufwandte. Die genannten Umstände deuten insgesamt darauf hin, dass es C____
gelang, das Vertrauen der Berufungsklägerin zu gewinnen, ihre anfänglichen
Vorbehalte zu zerstreuen und ihr weiszumachen, es läge in seiner Macht, einen
Kredit für sie erhältlich zu machen. Obwohl an ihrer wiederholten Beteuerung,
sie sei stets davon ausgegangen, dass alles legal sei und hätte sich
keinesfalls auf etwas Verbotenes eingelassen (Akten S. 91, 311) vor dem
dargelegten Hintergrund nach wie vor gewisse Zweifel bestehen, kann ihr ein
Vorsatz in Bezug auf die Einreichung der gefälschten Unterlagen und damit
hinsichtlich der arglistigen Täuschungshandlung nicht nachgewiesen werden. Es
ergeht somit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ein Freispruch von
der Anklage des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung.
4.
Damit obsiegt
die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche erst-
und zweitinstanzliche Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
Für das erstinstanzliche Verfahren wurde dem Verteidiger ein Honorar von
insgesamt CHF 5'613.70 aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der
Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens
der Berufungsklägerin keine Anwendung. Für das Berufungsverfahren wird ihr eine
Parteientschädigung entsprechend der anlässlich der Verhandlung von der
Verteidigung eingereichten (korrigierten) Honorarnote vom 14. September 2022 (Akten
S. 306 f.) zugesprochen. Für die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird – in Gutheissung ihrer
Berufung – von den Vorwürfen des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung
kostenlos freigesprochen.
Die ordentlichen Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Der Berufungsklägerin werden für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'613.70 und für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 10'473.20 (jeweils inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtkasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Privatklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.