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Entscheid

SB.2020.81

Betrug und mehrfache Urkundenfälschung

14. September 2022Deutsch18 min

A____ wurde mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.81

URTEIL

vom 14.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud , Dr.

Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. Juni 2020

betreffend Betrug und mehrfache Urkundenfälschung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Juni 2020 des Betrugs und

der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingten

Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 20.– verurteilt, unter Auferlegung einer

Probezeit von zwei Jahren.

Gegen dieses

Urteil erklärte A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) durch Rechtsanwalt [...]

am 15. September 2020 Berufung und beantragte einen kostenlosen Freispruch.

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin erklärten innert Frist

Anschlussberufung oder beantragten Nichteintreten auf die Berufung. Mit

Berufungsbegründung vom 30. November 2020 hielt die Berufungsklägerin an den

bereits gestellten Anträgen fest. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2021

beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen.

Am 7. März 2022 ging der Strafregisterauszug der Berufungsklägerin ein.

In der

Berufungsverhandlung vom 14. September 2022 ist zunächst die Berufungsklägerin

befragt worden, anschliessend ist ihr Verteidiger zum Vortrag gelangt, wofür

auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Die fakultativ geladene

Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben an der Verhandlung nicht

teilgenommen. Die entscheidwesentlichen Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als Beschuldigte vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Erhebung der Berufung

legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3

StPO form- und fristgerecht angemeldete Berufung ist einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt

werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss

Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Die

Berufungsklägerin beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist damit das Urteil als Ganzes.

2.

2.1

2.1.1

Der

Berufungsklägerin wird vorgeworfen, in Mittäterschaft mit C____ und D____ durch

falsche Angaben in Bezug auf ihre finanziellen Verhältnisse einen Kredit in

Höhe von CHF 63'000.– von der B____ erlangt zu haben. Durch die Einreichung von

drei gefälschten Lohnausweisen für die Monate Mai bis Juli 2016 sowie eines

gefälschten Dokumentes «Kontobewegungen [...]» habe sie eine weit bessere

persönliche Finanzlage bzw. eine erheblich grössere Kreditwürdigkeit

vorgetäuscht, als es der Wirklichkeit entsprochen habe.

2.1.2

Die

Vorinstanz wertete die Einwände der Berufungsklägerin, wonach sie das Opfer

eines betrügerischen Arbeitgebers geworden sei, unter Verweis auf ihre

widersprüchlichen Angaben im Ermittlungsverfahren als Schutzbehauptung. Es

erscheine unglaubhaft, dass die Berufungsklägerin die wesentlichen Angaben auf

den von ihr unterschriebenen Unterlagen nicht gesehen haben wolle. Zudem

erscheine es vor dem Hintergrund der beruflichen Erfahrung der

Berufungsklägerin – unter anderem als selbständige Unternehmerin – lebensfremd,

dass sie einen Kreditvertrag blind unterschreiben würde (Urteil E. II Akten S. 217

f.).

2.2

Mit

ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz habe

willkürlich ausser Acht gelassen, dass sie von ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu

den angeklagten Delikten instrumentalisiert worden sei. Die von C____, der ein

Eigeninteresse an einem beträchtlichen Teil der Kreditsumme gehabt habe,

vorbereiteten Kreditdokumente habe sie unbesehen unterschrieben. Von den durch D____

erstellten und anschliessend der B____ eingereichten Fälschungen habe sie keine

Kenntnis gehabt. Die einzige selbständige Handlung der Berufungsklägerin habe

darin bestanden, das Betreibungsamt anzuweisen, ihren

Betreibungsregisterauszug, welcher eine Betreibung von CHF 26'557.60

aufgewiesen habe (SB [...] S. 17 f.), direkt an die B____ zu senden

(Berufungsbegründung N 2 Akten S. 260 f.). Daraus erhelle, dass sie keine

Täuschungsabsicht gehabt habe, erst recht keine arglistige (Berufungsbegründung

N 3 Akten S. 261). In rechtlicher Hinsicht sei das vorinstanzliche Urteil

rechtsfehlerhaft. So werde zu Unrecht die Mitverantwortung der B____ verneint,

welche den Kredit ohne jede Nachfrage vergeben habe, obwohl sie im Besitz des

wahrheitsgemässen Betreibungsregisterauszugs der Berufungsklägerin gewesen sei,

welcher nicht mit den Angaben in den gefälschten Dokumenten übereingestimmt

habe (vgl. Urteil Akten S. 220; Berufungsbegründung N 8 Akten S. 261 f.). Damit

habe das geschädigte Kreditvergabeinstitut elementarste Vorsichtsmassnahmen

missachtet (Berufungsbegründung N 9 f., Akten S. 262)

3.

3.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum

gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren

Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio

pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 ff. m.H.). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der beschuldigten Person ein

Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen

Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte

Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und

theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich

sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,

wenn das Beweisergebnis aus Sicht einer besonnenen und lebenserfahrenen

Beobachterin über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt

es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind,

wobei ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert ist, oft wird die

Formel «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» verwendet (zum Ganzen:

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E.

2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke,

in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art.

10.

N 82 ff.). Der Grundsatz «in dubio pro reo» enthält keine Anweisung, welche

Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019, E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr

gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur

nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine

Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art.

10.

N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,

hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E.

13.1

des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des

Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter

Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche

die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen

(vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N

14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die

Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.2

3.2.1

Während

der äussere Geschehensablauf von der Berufungsklägerin nicht bestritten wird,

macht sie geltend, keine Kenntnis von den durch D____ gefälschten Unterlagen

gehabt zu haben. Sie habe somit ohne Vorsatz hinsichtlich der angeklagten

Delikte gehandelt.

3.2.2

Vorsätzlich

begeht ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 12 StGB, wer die Tat mit Wissen

und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in

Kauf nimmt. Das Wissen bezieht sich auf die Tatumstände, welche sich unter die

objektiven Merkmale des Deliktstatbestands subsumieren lassen. Aus dem Wissen

des Täters um den möglichen Eintritt des Erfolgs allein darf nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Wollen geschlossen werden, wenn sich

ihm dieser als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten

vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung oder Inkaufnahme jenes Erfolges

ausgelegt werden kann (BGer 6B_135/2017 vom 20. November 2017, E. 2.2.1 m.H.). Im

Sinne des sogenannten Eventualvorsatzes handelt bereits vorsätzlich, wer die

Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2

StGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist

Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter oder die Täterin den Eintritt des

Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber

dennoch handelt, weil er oder sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in

Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm oder ihr auch unerwünscht sein

(BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.H.). Beim Betrug gemäss Art. 146

StGB muss der Täter oder die Täterin um die Verwendung gefälschter Urkunden zur

Täuschung wissen und den Willen haben, den Irrtum bei der Geschädigten durch

die Verwendung falscher Urkunden hervorzurufen. Der Vorsatz ist als innere

Tatsache – soweit der Täter oder die Täterin nicht geständig ist – regelmässig

nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und gestützt auf Erfahrungsregeln

feststellbar, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere

Einstellung des Täters oder der Täterin erlauben.

3.3

Die

Vorinstanz wertete die Einwände der Berufungsklägerin, wonach sie von ihrem

Arbeitgeber instrumentalisiert worden sei unter Verweis auf ihre

widersprüchlichen Angaben im Ermittlungsverfahren als Schutzbehauptung.

Widersprüchlich seien auch ihre Angaben zur Höhe des Kredits. So habe sie

zunächst ausgesagt, ein Darlehen von CHF 60'000.– gewollt zu haben (Akten S.

66) und später erklärt, sie sei aus allen Wolken gefallen, als sie die

Kreditsumme von CHF 63'000.– gesehen habe (Akten S. 91). Auch in Bezug auf die

Umstände der Vertragsunterzeichnung bestünden Widersprüche. So habe die

Berufungsklägerin in der ersten Einvernahme angegeben, die Unterlagen seien ihr

nach Hause geschickt worden (Akten S. 68); bei einem späteren Befragungstermin

habe sie ausgesagt, nicht mehr zu wissen, ob ihr die Unterlagen im Geschäft

übergeben oder nach Hause gesandt worden seien (Akten S. 90). In der

Hauptverhandlung habe sie sich auf Nachfrage ihres Verteidigers plötzlich daran

erinnert, dass C____ ihr die Dokumente nach [...] ins Geschäft gebracht habe

(Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 199). Insgesamt sei

unglaubhaft, dass die Berufungsklägerin die deutlich hervorgehobenen

wesentlichen Angaben auf den von ihr unterschriebenen Unterlagen nicht gesehen

habe. Zudem erscheine es vor dem Hintergrund der beruflichen Erfahrung der

Berufungsklägerin – unter anderem als selbständige Unternehmerin – lebensfremd,

dass sie einen Kreditvertrag blind unterschreiben würde (Urteil E. II Akten S. 217

f.).

3.4

3.4.1

Die

Berufungsklägerin wurde im Ermittlungsverfahren dreimal einvernommen, und zudem

an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der

Berufungsverhandlung zu den Geschehnissen befragt. Wie die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat, weichen ihre späteren Aussagen betreffend die

wesentlichen Punkte stark von den Aussagen an der ersten Einvernahme vom 20.

Februar 2017 ab, wo die Berufungsklägerin zu Protokoll gab, sie habe den Kredit

bei der B____ durch die Vermittlung eines nicht näher bekannten E____ erhalten.

Dieser habe sich als Broker ausgegeben und ihr – nachdem sie ihm eine Kopie

ihrer Identitätskarte sowie zwei Lohnabrechnungen übergeben habe – zu einem

Kredit in der von ihr gewünschten Höhe von CHF 63'000.– verholfen. Von den

gefälschten Lohnabrechnungen und Bankauszügen habe sie keine Kenntnis gehabt (Akten

S. 65-72). Nachdem die Berufungsklägerin um eine erneute Einvernahme ersucht

hatte, erklärte sie anlässlich der Vernehmung vom 19. Februar 2019, sie wolle

ihre letzte Aussage revidieren; ihre früheren Angaben betreffend E____ hätten

nicht der Wahrheit entsprochen. Sie habe sich, alarmiert durch die Vorladung

zur Einvernahme, mit C____ bzw. [...] abgesprochen, welche ihr die Version mit E____

vorgegeben hätten (Auss. Berufungsklägerin Akten S. 92: «Sie und/oder auch er

sagte(n) mir, ich solle mir keine Sorgen machen, wenn ich das aussagen würde,

was sie mir nun vorsagen würden, käme alles gut: Und das war die Geschichte

rund um E____, das war alles so ‘vorgeschult’»). Sie gab an, nachdem sie von

anderen Mitarbeitenden der F____ von der Möglichkeit einer Kreditaufnahme

erfahren habe, ihren Arbeitgeber C____ um einen Firmenkredit von CHF 20'000.–,

welchen sie über ihren Lohn abzahlen wollte, gebeten zu haben. C____ habe ihr

daraufhin mitgeteilt, es sei kein Problem, für sie einen Kredit zu erwirken und

auf ihre Einwände, sie sei aufgrund ihrer Schulden nicht kreditwürdig, gemeint,

sie solle alles ihm überlassen. Sie habe ihm lediglich eine Kopie ihrer

Identitätskarte geben müssen, um die Einreichung der Lohnabrechnungen sowie um

alles Übrige habe er sich kümmern wollen. Sie habe dann einen Kredit über CHF

63'000.– erhalten, was sie sehr erstaunt und erschreckt habe, da sie lediglich

CHF 21'000.– gebraucht habe. C____ habe ihr daraufhin angeboten, den Rest des

Kredits zu übernehmen, worauf sie eingegangen sei. Sie habe den gesamten Betrag

abgehoben, wie vereinbart CHF 21'000.– für sich behalten und den Rest C____

übergeben. Den Vertrag habe sie wie auch den Kreditantrag und die

Budgetberechnung einfach unterzeichnet, ohne ihn genau anzuschauen (Auss.

Berufungsklägerin Akten S. 91: «… weil ich ja die CHF 21’000.– wollte und die

Zusicherung C____s hatte, für die restlichen Raten aufzukommen» […] «Bis zur

Vorladung der Staatsanwaltschaft erschien mir alles betreffend Kredit

vollkommen legal zu sein. Seither hatte ich wirklich keine ruhige Minute

mehr»). Die widersprüchlichen Angaben der Berufungsklägerin müssen somit im

Kontext der offensichtlich falschen und anschliessend widerrufenen ersten

Aussage gewürdigt werden.

3.4.2

Unter

Ausklammerung ihrer revidierten ersten Aussage sind entgegen den

vorinstanzlichen Erwägungen keine relevanten Widersprüche in den Angaben der

Berufungsklägerin auszumachen. Namentlich hat sie sowohl im erstinstanzlichen

Verfahren als auch vor Berufungsgericht stets bestritten, Kenntnis von den gefälschten

Lohnabrechnungen und dem ebenfalls gefälschten Bankauszug gehabt oder diese

Dokumente der B____ gar selbst eingereicht zu haben. An der

Berufungsverhandlung erklärte sie in Übereinstimmung mit ihren früheren Angaben,

sie habe zwecks Tilgung ihrer Schulden ihren Arbeitgeber C____ auf die

Möglichkeit angesprochen, von ihm einen Firmenkredit in Form eines Darlehens zu

erhalten (Auss. Berufungsklägerin Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 310: «Ich

wollte von C____ ein Darlehen von CHF 21'000.–, die ich dann vom Lohn monatlich

zurückzahlen hätte können», Akten S. 311: «Ich wollte einfach ein Darlehen von F____.

Das hätte man mir danach vom Lohn abgezogen»). C____ habe ihr in Aussicht

gestellt, einen Kredit für sie erhältlich zu machen, was sie unter Hinweis auf

ihre Schuldensituation abgelehnt habe. Er habe ihr jedoch zugesichert, er könne

ihr helfen und werde sich um alles kümmern. Da sie ihm vertraut habe, sei sie

davon ausgegangen, dass er aufgrund seiner Beziehungen einen Kredit für sie

erwirken könne. Deshalb habe sie die vorab von C____ ausgefüllten und ihr

anschliessend vorgelegten Dokumente (Kreditantrag, Budgetberechnung und

Kreditvertrag, vgl. SB [...] S. 8, 10, 11) unbesehen unterschrieben (Auss.

Berufungsklägerin Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 309: «Er sagte, er

könne mir helfen. Ich dachte, er habe Vitamin B. Ich stellte mir das so vor,

wie bei den Brokern bei den Krankenkassen. […] Dort haben diese spezielle

Konditionen und ich dachte, das sei so ähnlich. […] Ich habe die Unterlagen

unterschrieben, ohne sie anzuschauen. Ich hatte das Vertrauen in ihn», Akten S.

311: «Ich hatte grosses Vertrauen in C____»). Diese Aussagen decken sich mit

den bereits im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Ermittlungsverfahren zu

Protokoll gegebenen Angaben der Berufungsklägerin (vgl. Auss. Berufungsklägerin

Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 197 f.: «In einer Pause erfuhr

ich von der Möglichkeit des Kredits. Ich fragte Herrn C____ danach. Ich wollte

CHF 20'000.–. […] Ich dachte, Herr C____ hat Beziehungen. […] Er sagte, er

kümmere sich um alles»).

3.5

3.5.1

Nachgewiesen

und unbestritten ist weiter, dass die Berufungsklägerin C____ eine Kopie ihrer

Identitätskarte aushändigte und gemäss seiner Anweisung ein Konto bei der [...]

eröffnete, worauf sie einen geringfügigen Betrag einzahlte (Akten S. 64, 83) und

den entsprechenden Beleg in der Folge C____ übergab. Zudem beauftragte sie das

Betreibungsamt, der B____ einen Auszug aus dem Betreibungsregister zuzustellen.

Als erstellt gilt schliesslich, dass der B____ zwecks Untermauerung der Angaben

im Kreditantrag und in der Budgetberechnung drei gefälschte Lohnabrechnungen

der F____ für die Monate Mai bis Juli 2016 (SB [...] S. 13-15) sowie ein auf

der Grundlage des von der Berufungsklägerin C____ übergebenen Bankbelegs

gefälschter «Auszug Kontobewegungen» der [...] vom 3. August 2016 eingereicht

wurden (SB [...] S. 16).

3.5.2

Die

Berufungsklägerin hat stets geltend gemacht, sie habe die bereits ausgefüllten

Unterlagen (Kreditantrag und Budgetberechnung), welche ihr durch C____

vorgelegt worden seien, unterschrieben, ohne sich den Inhalt der Dokumente

anzusehen. Diese Angaben sind zwar nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Immerhin handelt es sich bei der Berufungsklägerin um eine im Geschäftsverkehr

nicht völlig unerfahrene Person. Jedoch hat sie glaubhaft geschildert, dass sie

trotz des erst seit Kurzem bestehenden Arbeitsverhältnisses grosses Vertrauen

zu ihrem Arbeitgeber C____ entwickelt hatte, weshalb sie die Unterlagen

blindlings unterschrieb (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 311: «Er war mein

Chef und er hatte meiner Meinung nach eine soziale Ader für das Personal»).

Ausserdem ist gestützt auf ihre Angaben davon auszugehen, dass C____ ihr die

Dokumente zur Unterzeichnung an ihren Arbeitsplatz brachte, wo er sie zeitlich

unter Druck setzte (vgl. Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 309: «Er war wie

immer im Stress, legte mir die Unterlagen alle vor und sagte, ich solle hier,

hier und hier unterschreiben»), so dass vor dem Hintergrund ihres Vertrauens zu

C____ zumindest denkbar erscheint, dass sie die Unterlagen tatsächlich ungelesen

unterschrieb.

3.6

Hinsichtlich

des Vorsatzes ist damit nachgewiesen, dass die Berufungsklägerin zwar durchaus wusste,

dass sie aufgrund ihrer Schulden- und Einkommenssituation bei der B____ als

nicht kreditwürdig galt. Nicht nachgewiesen ist hingegen, dass die

Berufungsklägerin Kenntnis von den in ihrem Namen der B____ eingereichten

gefälschten Bankbelegen und Lohnauszügen hatte. So hat sie die Dokumente weder

eigenhändig gefälscht, noch wird ihr vorgeworfen, sie habe diese der B____ selbst

eingereicht. Zwar waren ihr die Modalitäten zur Erlangung eines Kleinkredits

vertraut, hatte sie doch bereits in der Vergangenheit einen solchen Kredit bei

der B____ aufgenommen. Sie wusste damit, dass das im Kreditantrag deklarierte

Einkommen durch Lohnabrechnungen und Bankbelege erhärtet werden musste. Gestützt

auf ihre konstanten Aussagen kann jedoch letztlich nicht ausgeschlossen werden,

dass sie entgegen der ihr bekannten Tatsachen und im Vertrauen auf die

Zusicherungen ihres Arbeitgebers, doch davon ausging, er verfüge durch seine

Beziehungen («Vitamin B» Akten S. 309) über (legale) Möglichkeiten einen Kredit

für sie zu erwirken. Wie sie sich dabei das konkrete Vorgehen von C____

vorstellte, konnte zwar auch an der Berufungsverhandlung nicht vollständig

geklärt werden («wie die Broker bei den Krankenkassen» Akten S. 309).

Wahrscheinlich erscheint jedoch, dass sie ihrem Arbeitgeber für seine –

vermeintlich in ihrem Sinn – unternommenen Bemühungen dankbar war und gar nicht

genau wissen wollte, wie C____ den Kredit schliesslich erhältlich machte. Nicht

zuletzt spricht auch die Interessenlage der beiden Beteiligten dafür, dass C____

das Vertrauen und die Naivität der Berufungsklägerin geschickt für seine Zwecke

ausnutzte. So erhielt er mit zwei Dritteln den Löwenanteil des Kreditbetrages,

während die Berufungsklägerin ihren Anteil zur dringenden Schuldensanierung

aufwandte. Die genannten Umstände deuten insgesamt darauf hin, dass es C____

gelang, das Vertrauen der Berufungsklägerin zu gewinnen, ihre anfänglichen

Vorbehalte zu zerstreuen und ihr weiszumachen, es läge in seiner Macht, einen

Kredit für sie erhältlich zu machen. Obwohl an ihrer wiederholten Beteuerung,

sie sei stets davon ausgegangen, dass alles legal sei und hätte sich

keinesfalls auf etwas Verbotenes eingelassen (Akten S. 91, 311) vor dem

dargelegten Hintergrund nach wie vor gewisse Zweifel bestehen, kann ihr ein

Vorsatz in Bezug auf die Einreichung der gefälschten Unterlagen und damit

hinsichtlich der arglistigen Täuschungshandlung nicht nachgewiesen werden. Es

ergeht somit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ein Freispruch von

der Anklage des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung.

4.

Damit obsiegt

die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche erst-

und zweitinstanzliche Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

Für das erstinstanzliche Verfahren wurde dem Verteidiger ein Honorar von

insgesamt CHF 5'613.70 aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der

Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens

der Berufungsklägerin keine Anwendung. Für das Berufungsverfahren wird ihr eine

Parteientschädigung entsprechend der anlässlich der Verhandlung von der

Verteidigung eingereichten (korrigierten) Honorarnote vom 14. September 2022 (Akten

S. 306 f.) zugesprochen. Für die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird – in Gutheissung ihrer

Berufung – von den Vorwürfen des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung

kostenlos freigesprochen.

Die ordentlichen Kosten des erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Der Berufungsklägerin werden für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'613.70 und für das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 10'473.20 (jeweils inklusive Auslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtkasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Privatklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.