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Entscheid

SB.2020.84

Diebstahl, versuchten Diebstahl, Strafzumessung und Landesverweisung

17. Januar 2024Deutsch27 min

CHF 600.– auferlegt. Es wurde verfügt, das Kostendepot im Betrag von CHF 10’313.95

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.84

URTEIL

vom 17.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr. Cordula

Lötscher, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatkläger

B____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. Juni 2020

betreffend Diebstahl, versuchten

Diebstahl, Strafzumessung und Landes-

verweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Juni

2020 wurde A____ des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des

geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei), des Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeuges, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des Fahrens ohne

Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung

und der Verwendung von falschen oder verfälschten Kontrollschildern schuldig

erklärt und verurteilt zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 11. Dezember 2019 bis 9. Januar 2020, einer Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der zu bezahlenden Busse

wurden dem Privatkläger B____ gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a des

Strafgesetzbuches gegen Abtretung seiner Forderung an den Staat CHF 140.–

zugesprochen. Der Beurteilte wurde für 5 Jahre des Landes verwiesen ohne

Eintragung ins Schengener Informationssystem. Es wurde verfügt, der

beschlagnahmte Schlafsack sowie die gefälschten Ausweise und Kontrollschilder

seien einzuziehen, die übrigen beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der

Beschlagnahme dem Beurteilten zurückzugeben. Dem Beurteilten wurden die

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3’010.80 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 600.– auferlegt. Es wurde verfügt, das Kostendepot im Betrag von CHF 10’313.95

sei mit der Geldstrafe, der Busse, der von B____ an den Staat abgetretenen

Forderung, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr zu verrechnen. Ein

allfälliger Überschuss sei zurückzuerstatten. Die amtliche Verteidigerin wurde

aus der Gerichtskasse entschädigt unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung.

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Eingabe seiner

Rechtsvertreterin vom 24. September 2020 Berufung erklären lassen. Es wird

beantragt, es sei das Urteil vom 30. Juni 2020 teilweise aufzuheben und der

Beschuldigte vom Vorwurf des vollendeten Diebstahls eines Actioncam-Sets (Marke

[...]) zum Nachteil der C____ freizusprechen. Er sei stattdessen wegen

versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen. Es sei das Verfahren wegen

versuchten Diebstahls zum Nachteil von D____ zufolge Fehlens eines

Strafantrages einzustellen. Es sei das Strafmass auf eine bedingte Geldstrafe

von 180 Tagessätze zu CHF 10.– zu senken, unter Anrechnung der vom 11. Dezember

2019 bis 9. Januar 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von 29 Tagen mit einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 500.– auszusprechen. Es sei keine

Landesverweisung auszusprechen. Es sei dem Beschuldigten auch für das

zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.

Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die vorliegende Berufung

beantragt.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. September 2020

wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren

bewilligt.

Am 12. November 2021 hat die Verteidigung ihrer

Berufungsbegründung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer

Berufungsantwort vom 13. Dezember 2021 beantragt, auf die Berufung von A____

sei mangels Legitimation nicht einzutreten. Eventualiter sei die beschuldigte

Person unter Abweisung der Berufung des mehrfachen Diebstahls, des versuchten

Diebstahls, des geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei), des Führens

eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des Fahrens ohne

Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung

und der Verwendung von falschen oder verfälschten Kontrollschildern schuldig zu

sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu verurteilen, unter

Einrechnung der Haft, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie

zu einer Busse von CHF 500.–. Es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren

auszusprechen. Über die Zivilklagen und weiteren Entschädigungsfolgen sowie

über Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden, unter

o/e-Kostenfolge. Es sei ein schriftliches Berufungsverfahren gemäss Art. 406

StPO durchzuführen.

Die Verteidigerin hat mit Schreiben vom 17. Dezember 2021

Bezug auf die Berufungsantwort genommen und festgehalten, aus dem beigelegten

Mailverkehr ergebe sich klar der Wille des Beschuldigten, ein Rechtsmittel

ergreifen zu wollen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 wurde das Einverständnis zur

Durchführung eines schriftlichen Verfahrens abgegeben und am 15. August 2022

die Honorarnote der Verteidigung eingereicht.

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (siehe zur Durchführung eines

schriftlichen Verfahrens E.1.5).

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3

lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Auf die form- und

fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen

Punkte in Rechtskraft.

Die vorliegende

Berufung beschränkt sich auf die Schuldsprüche wegen Diebstahls (Anklageschrift

Ziff. 1 lit. b) und versuchten Diebstahls (Ziff. 3), die Strafzumessung und die

ausgesprochene Landesverweisung sowie die Verfahrenskosten. Die Schuldsprüche

wegen mehrfachen Diebstahls (AS Ziff. 1 lit. a, Ziff. 2), geringfügigen

Vermögensdelikts (Zechprellerei), Führens eines nicht betriebssicheren

Fahrzeuges, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder,

Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Verwendung von falschen oder

verfälschten Kontrollschildern sind somit in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls

rechtskräftig geworden sind mangels Anfechtung die Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin

für das erstinstanzliche Verfahren.

1.4

Die Staatsanwaltschaft hat innert der Frist

von Art. 400 Abs. 3 StPO keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt, indes im

Rahmen ihrer Berufungsantwort die Ansicht vertreten, es fehle an der

Beschwerdelegitimation, da die Verteidigung seit dem erstinstanzlichen Urteil

keinen Kontakt mehr zu ihrem Mandanten habe und somit unklar sei, ob der

Beurteilte selbst überhaupt ein Rechtsmittel ergreifen wolle. Nachdem die

Verteidigung belegt hat, dass der Kontakt zumindest bis zum 8. Juli 2020 und

somit zum Zeitpunkt der Berufungsanmeldung bestanden hat und A____ seinen

Willen, in Berufung zu gehen, gegenüber seiner Rechtsvertreterin in knappen

Worten kundgetan hat («SI. Apelacion. Nuevo juicio.», Akten S. 792 ff.), ist

die Beschwerdelegitimation jedoch gegeben.

1.5

Die Staatsanwältin hat mit ihrer Berufungsantwort

die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 StPO beantragt,

womit sich die Verteidigerin mit Schreiben vom 3. Mai 2022 einverstanden

erklärt hat.

2.

2.1

2.1.1

Mit der vorliegenden Berufung wird zunächst

der Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls eines Actioncam-Sets zum Nachteil

der C____ angefochten. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, es sei davon

auszugehen, dass der Beschuldigte die Kamera im Laden unter seiner Jacke

versteckt und in der Folge vergeblich versucht habe, die Diebstahlsicherung zu

entfernen, worauf er das Gerät an einem unbekannten Ort im Geschäft

zurückgelassen habe. Er habe durch das Verstecken der Ware unter seinem Mantel

den Gewahrsam des Ladeninhabers bereits gebrochen, weshalb entgegen der Ansicht

der Verteidigung kein versuchter, sondern ein bereits vollendeter Diebstahl

vorliege.

2.1.2

Die Verteidigerin bringt dagegen vor, der

Berufungskläger habe mit dem Actioncam-Set nie die Kasse passiert. Im Gegensatz

zum ebenfalls in der C____ behändigten Schlafsack sei die Kamera denn auch

nicht in seinem Fahrzeug gefunden worden. Er habe den Gewahrsam der C____ zu

keinem Zeitpunkt gebrochen und sei daher nur des versuchten Diebstahls schuldig

zu sprechen.

2.1.3

Die Argumentation der Verteidigung geht ins

Leere, da ein Passieren der Kasse von Seiten der Vorinstanz nicht behauptet

wird. Diese hat vielmehr argumentiert, dass der Gewahrsamsbruch bereits im

Verstecken der Kamera unter der Kleidung zu erblicken sei, wenn dies auch noch

im Innere des Ladens stattgefunden habe.

Die Vorinstanz bezieht sich dabei auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung, wonach der Diebstahl mit dem Verstecken von Waren im Innern

eines Selbstbedienungsladens bereits vollendet ist (BGE 92 IV 89, dazu

Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar

StGB, 4. Auflage 2019, Art. 139 N 65). Daran ändert grundsätzlich nichts, dass

die Ware mit einer elektronischen Diebstahlsicherung versehen war.

Handelt es sich um elektronische Sicherheitsvorkehren

innerhalb des Warenhauses, können sich allerdings Probleme ergeben, insb.

hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes: Vorsatz auf Wegnahme bzw.

Aneignungs- und Bereicherungsabsicht lassen sich nicht ohne Weiteres nachweisen

(Niggli/Riedo a.a.O. mit Hinweis

auf BGer 6B_100/2012, E. 3). Wie der Modus operandi bezüglich des Schlafsacks

zeigt, hatte der Berufungskläger nicht geplant, elektronisch gesicherte Ware zu

behändigen und nach Auslösen des Alarms die Flucht zu ergreifen, sondern den

Laden ausschliesslich mit ungesichertem Deliktsgut zu verlassen. Das Verstecken

unter der Kleidung erfolgte somit noch nicht mit dem erforderlichen Vorsatz auf

Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams, sondern zur vorgängigen Entfernung

der Sicherung. Nachdem ihm dies nicht gelungen war, liess er von seinem Vorhaben

ab, und liess das Gerät im Laden zurück, weshalb bezüglich der Kamera von einem

versuchten Diebstahl auszugehen ist.

2.2

2.2.1

Die Berufung richtet sich weiter gegen den

Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls zum Nachteil von D____. Ein Schweizer

Bürger habe durchschnittlich CHF 100.‒ bis 150.‒ im Portemonnaie,

womit dem Berufungskläger nicht zu unterstellen sei, dass er einen

Deliktsbetrag von mehr als CHF 300.‒ angestrebt habe. Unter diesem

Deliktsbetrag handle es sich jedoch um ein geringfügiges Vermögensdelikt gemäss

Art. 172ter StGB, und da der zu dessen Verfolgung notwendige

Strafantrag fehle, sei das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen.

2.2.2

Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Ohne

Zweifel strebt ein Taschendieb stets eine möglichst grosse Beute an, und der

Diebstahl eines Portemonnaies wird daher normalerweise mit Eventualvorsatz auf

einen Deliktsbetrag über der Grenze der Geringfügigkeit begangen, wenn der

Täter nicht aufgrund der konkreten Umstände von einer kleineren Beute ausgeht (siehe

dazu BGE 123 IV 155 E. 1.b). Ein Strafantrag ist somit nicht erforderlich, und

es ergeht ein Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls.

3.

3.1

Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung erwogen,

im Hinblick auf die präventive Effizienz und angesichts der für die

einschlägigen Vorstrafen verhängten Geldstrafen, welche keine Wirkung gezeigt hätten,

dränge sich für den mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl, das Führen eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, das

Fahren ohne Haftpflichtversicherung sowie die Verwendung von falschen oder

verfälschten Kontrollschildern einzig die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

auf, wobei die Freiheitsstrafe für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung mit

einer Geldstrafe zu verbinden sei. Die geringfügige Zechprellerei, das Führen

eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und das Fahren ohne Fahrzeugausweis oder

Kontrollschilder seien daneben zwingend mit einer Busse zu ahnden.

Bei der Strafzumessung wurde vom Strafrahmen des Diebstahls ausgegangen,

der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Aufgrund des

sachlich engen Konnexes wurde eine Gesamtbetrachtung der Diebstähle

vorgenommen. Verschuldensmässig im Vordergrund ständen dabei der Diebstahl zum

Nachteil von B____ und der versuchte Diebstahl zum Nachteil von D____. Der

Berufungskläger habe hierbei direkt auf eine Person eingewirkt und sei

raffiniert vorgegangen. Demgegenüber fielen die Diebstähle zum Nachteil der C____

als klassische Ladendiebstähle verschuldensmässig weniger ins Gewicht.

Angesichts des insgesamt eher geringen Deliktsbetrags wurde für diesen

Tatkomplex eine Einsatzstrafe von 4 Monaten für angemessen befunden. Für das

Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des

Ausweises wurde eine Freiheitsstrafe von einem Monat, für das Fahren ohne

Haftpflichtversicherung eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen sowie 10 Tagessätze

Geldstrafe und für die Verwendung von falschen oder verfälschten

Kontrollschildern eine Freiheitsstrafe von 20 Tage für angemessen erachtet und

die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um einen Monat

erhöht. Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe wurde auf CHF 30.‒ bemessen, da

der Beschuldigte über kein regelmässiges Einkommen verfüge und zudem

unterstützungspflichtig sei. In Bezug auf die Täterkomponente wurde

festgehalten, der Berufungskläger sei in Bulgarien aufgewachsen und arbeite dort

im Sommer als Tauchlehrer und Kapitän, weshalb er nur über ein unregelmässiges

Einkommen verfügte. Er werde schwer durch seine einschlägigen Vorstrafen belastet,

und ebenfalls zu seinen Lasten sei zu berücksichtigen, dass er keinerlei

Einsicht in das Unrecht seiner Taten erkennen lasse ‒ anlässlich der

Hauptverhandlung habe er sein Geständnis praktisch widerrufen. Obwohl der Berufungskläger

betreuender Elternteil sei, könne ihm keine erhöhte Strafempfindlichkeit

attestiert werden, da er die zu beurteilenden Delikte im Beisein seines Sohnes verübt

habe. Im Ergebnis rechtfertige sich damit eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2

Monate auf insgesamt 7 Monate Freiheitsstrafe. Der Polizeigewahrsam und die

ausgestandene Untersuchungshaft wurden angerechnet. Es wurde befunden, aufgrund

der ungünstigen Legalprognose seien die Strafen unbedingt auszusprechen. Für

die geringfügige Zechprellerei, das Führen eines nicht betriebssicheren

Fahrzeugs und das Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder wurde eine

Busse von CHF 500.‒ ausgesprochen (bei schuldhafter Nichtbezahlung

umzuwandeln in 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

3.2

Der Berufungskläger führt zur Strafzumessung

aus, es sei zu berücksichtigen, dass er in Deutschland lediglich bis ins Jahr

2014.

delinquiert habe. Bis zum Vorfall Ende 2019 habe er somit über mehrere

Jahre straffrei gelebt. Er sei im Rahmen des Vorverfahrens geständig gewesen

und habe dadurch die Untersuchungen beschleunigt. Der Berufungskläger sei

alleinerziehend und kümmere sich als Haupternährer alleine um seinen

11-jährigen Sohn. Die Vorinstanz halte korrekt fest, dass die beiden

Ladendiebstähle nicht derart schwer wiegen würden. Beim versuchten Diebstahl

der Actioncam sei zu berücksichtigen, dass dieser nicht aus niederen

Beweggründen erfolgt sei, sondern er seinem Sohn damit eine Freude habe bereiten

wollen. Der Berufungskläger habe sich nach der Tat reuig und geständig gezeigt

und sich besorgt nach dem Aufenthalt und Befinden seines Sohnes erkundigt,

welcher nach der Verhaftung des Berufungsklägers in einem Kinderheim in Basel

untergebracht worden sei. Die persönlichen Verhältnisse und die

Strafempfindlichkeit müssten stärker ins Gewicht fallen als das Vorleben des

Berufungsklägers. Soweit die Vorinstanz vorbringe, es könne ihm keine erhöhte

Strafempfindlichkeit attestiert werden, weil er die beurteilten Delikte in

Anwesenheit des Sohnes verübt hatte, lasse sie unberücksichtigt, dass eine

Freiheitsstrafe zweifelsohne auch direkte, schwerwiegende Konsequenzen für den

minderjährigen Sohn mit sich bringen würde, welcher seit jeher alleine durch

den Berufungskläger betreut werde. Die Vorinstanz habe auch nicht ausreichend

berücksichtigt, dass der Taschendiebstahl zum Nachteil von B____ gar nicht im

Beisein des damals elfjährigen Sohnes verübt worden sei, da dieser

währenddessen beim Auto auf dem Parkplatz gewartet habe. Die Erhöhung der Freiheitsstrafe

um zwei Monate sei daher ungenügend begründet. Angesichts der geringen Anzahl

an Diebstählen und der nicht besonders hohen Deliktssumme sei das Verschulden

des Berufungsklägers am unteren Rand anzusiedeln. In Bezug auf die SVG-Delikte

wiege das Verschulden des Berufungsklägers leicht.

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung erweise sich das Verschulden

des Berufungsklägers somit als leicht bis mittel. Nur eine bedingte Geldstrafe

führe im vorliegenden Fall zu einem verschuldensadäquaten Ergebnis. Der

Berufungskläger sei die einzige nahestehende Bezugsperson und habe auch die

alleinige elterliche Sorge des mittlerweile 13-jährigen Sohnes inne. Er sei der

Haupternährer und verfüge zumindest in den Sommermonaten über ein regelmässiges

Einkommen. Eine Geldstrafe wäre sodann auch aus wirtschaftlicher Sicht des

Staates sinnvoller, als damit Einnahmen generiert werden könnten, während bei

einem Gefängnisaufenthalt des Berufungsklägers die Staatskasse unnötigerweise

belastet würde. Aus der Tatsache, dass der Berufungskläger in Deutschland

einschlägig vorbestraft sei, lasse sich nicht der Schluss einer ungünstigen

Legalprognose ziehen. Nebst der strafrechtlichen Vorbelastung seien auch die

Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten, das soziale Beziehungsnetz sowie

das Nachtatverhalten des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Der

Berufungskläger habe in Spanien mit seinem Sohn ein neues Leben beginnen wollen

und während der Untersuchungshaft sämtliche Hebel in Bewegung gesetzt und sogar

ein Geständnis abgelegt, damit er dieses Vorhaben mit seinem Sohn habe in die

Tat umsetzen können. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung habe er in

Spanien ein Café geführt. In den Sommermonaten sei er stets als

Touristenführer, Tauchlehrer und Kapitän arbeitstätig und erziele damit ein

Einkommen, womit er für sich und seinen minderjährigen Sohn aufkommen könne. Er

habe über mehrere Jahre ein straffreies Leben geführt. Folglich liege entgegen

der Auffassung der Vorinstanz eine günstige Legalprognose vor. Wie die Vorinstanz

richtig ausgeführte, erziele der Berufungskläger kein regelmässiges Einkommen,

womit die Geldstrafe mit dem minimalen Tagessatz von CHF 10.‒ zu bilden

sei. Es sei der bedingte Strafvollzug mit einer zweijährigen Probezeit zu

gewähren.

3.3

3.3.1

An die Strafzumessung werden drei

grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an

Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.

47.

StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

3.3.2

Wenn sowohl

Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der

Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen

(BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei

alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am

wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber

der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144

IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

Die Vorinstanz hat, sofern es der

Strafrahmen der einzelnen Delikte erlaubt hat, aus spezialpräventiven Gründen

auf Freiheitsstrafe erkannt, da sich der Berufungskläger von Geldstrafen nicht

von weiterer einschlägiger Delinquenz habe abhalten lassen. Dies ist nicht zu

beanstanden: Der Berufungskläger ist sowohl in Rumänien als auch in Deutschland

vorbestraft. Es trifft zwar zu, dass die letzte Verurteilung in Deutschland

Diebstähle betreffen, welche im Jahr 2014 verübt worden waren und damit schon

relativ lange zurückliegen. Gleichwohl ist festzustellen, dass die damals

ausgesprochene Geldstrafe ihn offensichtlich nicht dauerhaft davon abbringen

konnte, als Kriminaltourist aktiv zu sein. Aus spezialpräventiver Sicht ist

daher eine Freiheitsstrafe angezeigt. Dass dies die Staatskasse mehr belastet

als eine Geldstrafe, ist für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz.

3.3.3

3.3.3.1

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt

zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb

dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

3.3.3.2

Die Vorinstanz hat zur Bemessung der

Einsatzstrafe aufgrund des engen Sachzusammenhangs für den gesamten Tatkomplex

der Diebstähle eine Einsatzstrafe von 4 Monaten für angemessen erachtet. Nach

dem oben Dargelegten ist jedoch zur Bemessung der Einsatzstrafe die schwerste

Einzeltat heranzuziehen, welche die Vorinstanz mit Recht im Diebstahl zum

Nachteil der Privatpersonen erblickt hat. Aufgrund der vollendeten Tatbegehung

ist als schwerste Tat der Taschendiebstahl zum Nachteil von B____ heranzuziehen.

Für sich alleine beurteilt wäre dieser mit 60 Tagen Freiheitsstrafe zu ahnden.

Hinzu kommt der vollendete Diebstahl des Schlafsacks und der versuchte

Diebstahl der Actioncam zum Nachteil der C____ und ein versuchter

Taschendiebstahl zum Nachteil von D____. Diese drei weiteren Delikte führen in

Anwendung des Asperationsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer

Straferhöhung um zwei auf vier Monate. Dass die Vorinstanz für das Führen eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises einen

Monat Freiheitsstrafe für angemessen erachtet, für das Fahren ohne

Haftpflichtversicherung 10 Tage Freiheitsstrafe und für die Verwendung von

falschen oder verfälschten Kontrollschildern 20 Tage Freiheitsstrafe, was

asperierend mit einer Straferhöhung von einem weiteren Monat berücksichtigt wurde,

ist nicht zu beanstanden. Daraus resultiert als Zwischenergebnis eine

Freiheitsstrafe von 5 Monaten.

3.3.3.3

Die einschlägigen Vorstrafen des

Berufungsklägers fallen bei der Täterkomponente klar negativ ins Gewicht, und

das Nachtatverhalten des Berufungsklägers ist im Ergebnis neutral zu werten:

Nach anfänglichem Leugnen war er zwar teilweise geständig, die Vorinstanz hat

aber zutreffend festgestellt, dass in der Verhandlung vor Strafgericht keinerlei

Reue zu erkennen war und er sein Geständnis teilweise widerrufen hat. Dass er

als betreuender Elternteil seines minderjährigen Sohns besonders strafempfindlich

ist, kann ihm bei der Strafzumessung nicht zum Vorteil gereichen, muss seine

Ausgestaltung dieser Beziehung doch andererseits klar zu seinen Lasten

berücksichtigt werden: Er hat seinen damals 11-jährigen Sohn in

unverantwortlicher Weise in seine Diebestour involviert und daher zu

verantworten, dass das Kind nach der Festnahme des Vaters im Kinderheim [...] untergebracht

werden musste. Dass die Vorinstanz die Täterkomponente mit einer Straferhöhung

um weitere zwei Monate berücksichtigt hat, ist somit nicht zu beanstanden, was

eine Straferhöhung auf 7 Monate Freiheitsstrafe zur Folge hat.

3.3.3.4

Das vorinstanzliche

Urteil erging am 30. Juni 2020. Angesichts der langen Dauer des

Berufungsverfahrens von 3 ½ Jahren ist die Freiheitsstrafe um einen Monat zu

reduzieren.

3.3.4

Die Vorinstanz hat

zusätzlich eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ausgesprochen –

gemäss den Erwägungen zur Strafzumessung neben 10 Tagessätzen Freiheitsstrafe

für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung. Die Möglichkeit einer solchen Verbindungsstrafe

ergibt sich indes nicht aus dem Gesetz, welches gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG Geld-

und Freiheitsstrafe als alternative Sanktion vorsieht. Auf eine zusätzliche

Geldstrafe ist somit zu verzichten.

3.3.5

Die Vorinstanz hat eine unbedingte

Freiheitsstrafe ausgesprochen, da eine ungünstige Legalprognose vorliege. Es

ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass die einschlägigen Vorstrafen in

Deutschland Sachverhalte aus den Jahren 2013 und 2014 betreffen. Dass sich der

Berufungskläger davon langfristig nicht von der Betätigung als Kriminaltourist

hat abhalten lassen, ist aber gleichwohl richtig. Das Nachtatverhalten und die

weiteren Lebensumstände vermögen die Legalprognose im vorliegenden Fall nicht

zu verbessern: Bereits zum Zeitpunkt der hier beurteilten Delikte will der

Berufungskläger auch legalen Tätigkeiten nachgegangen sein, was ihn aber

offensichtlich ebensowenig von diesen Straftaten abhielt wie die

Betreuungspflichten gegenüber seinem Sohn. Auf sein wechselhaftes

Aussageverhalten im Strafverfahren wurde bereits eingegangen. Dass die

Vorinstanz die Legalprognose als ungünstig bewertet und in der Folge den

Dispositiv

bedingten Strafvollzug ausgeschlossen hat, ist demnach nicht zu beanstanden,

wenn auch seit dem erstinstanzlichen Urteil keine strafrechtlich relevanten

Vorfälle mehr bekannt geworden sind.

3.3.6 Die zusätzlich wegen geringfügiger

Zechprellerei, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Fahrens ohne

Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder auszusprechende Busse hat die Vorinstanz

auf CHF 500.‒ bemessen, was angemessen erscheint und nicht angefochten worden

ist.

4.

4.1 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 66abis

StGB eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen und dazu erwogen, bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit seien die konkreten Umstände des Einzelfalls

zu beachten. Der Berufungskläger sei bulgarischer Staatsangehöriger, weder in

der Schweiz geboren noch aufgewachsen und habe gesagt, dass er keinen Bezug zur

Schweiz habe. Die einschlägigen Vorstrafen hätten ihn nicht von der Begehung

weiterer Delikte abgehalten. Ferner habe er entgegen den Aussagen der

Verteidigerin keine oder lediglich vordergründig Einsicht in das Unrecht seines

Verhaltens erkennen lassen. Angesichts dessen müsse das Rückfallrisiko in Bezug

auf weitere Vermögensdelikte als gross eingestuft werden. Der Berufungskläger verfüge

über keinerlei sozialen Beziehungen zur Schweiz. Er sei als Kriminaltourist in

Erscheinung getreten, sodass das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung

dessen private Interesse an einem Aufenthalt in der Schweiz klar überwiege.

4.2 Der Berufungskläger moniert, die

ausgesprochene Landesverweisung sei nicht notwendig und somit unverhältnismässig.

Die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, weshalb keine mildere Massnahme zur

Verfügung stehe. Die Vorinstanz anerkenne, dass der Berufungskläger nicht mehr

in die Schweiz kommen wolle, womit sich angesichts des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

aufgrund der fehlenden Erforderlichkeit die Anordnung eines Landesverweises

erübrige. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung trage die Vorinstanz

zudem den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers zu wenig Rechnung.

Zudem habe das SEM am 9. Januar 2020 auf migrationsrechtlicher Ebene bereits

ein zweijähriges Einreiseverbot gegen den Berufungskläger verfügt, womit sich auch

aus diesem Grund die Frage stelle, ob die Anordnung eines Landesverweises

überhaupt erforderlich sei bzw. welchen Mehrwert ein solcher mit sich bringen

würde. Die Vorinstanz habe weder die für die Frage der Landesverweisung zu

prüfenden Kriterien (Aufenthaltsdauer, Situation im Heimatland, persönliche

Verhältnisse etc.) angeführt, noch habe sie aufgezeigt, weshalb im vorliegenden

Fall ein fakultativer Landesverweis in verhältnismässiger Hinsicht notwendig

erscheine. Aufgrund der nicht besonders gravierenden Schwere der verübten

Straftaten sei daher vom Aussprechen einer fakultativen Landesverweisung

abzusehen.

4.3 Die Argumente der Verteidigung verfangen

nicht. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers und

sein Interesse am Verbleib in der Schweiz sehr wohl gegen jenes der

Öffentlichkeit an einer Landesverweisung abgewogen. Da er selbst angibt, nicht

in die Schweiz zurückkehren zu wollen und es sich bei ihm um einen

Kriminaltouristen ohne jeden schützenswerten Bezug zur Schweiz handelt,

erfordert es keine schwerwiegenden Delikte, um in dieser Abwägung zum Schuss zu

gelangen, dass das Interesse an der Landesverweisung überwiegt. Dass diese

Massnahme unverhältnismässig sein soll, da er gar nicht zurückzukehren gedenke,

überzeugt nicht, sind solche Vorsätze von Kriminaltouristen doch regelmässig

nicht von Dauer. Sollte sich der Berufungskläger tatsächlich von der Schweiz

fernhalten wollen, stellt die Landesverweisung hingegen keinerlei Härte für ihn

dar. Dass das SEM bereits ein Einreiseverbot verhängt habe, spricht ebenfalls

nicht gegen eine strafrechtliche Landesverweisung, zumal diese erst mit

Rechtskraft des Urteils zu laufen beginnt und somit einen anderen Zeitraum

betrifft als das Einreiseverbot des SEM und überdies länger andauert. Eine

Abklärung der Situation in seiner Heimat ist entbehrlich, hat die Verteidigung

selbst doch dargelegt, dass er dort mit seinem Sohn gelebt und ein legales Einkommen

erzielt habe, ohne irgendwelche Schwierigkeiten zu schildern. Die Landesverweisung

ohne Eintrag im SIS hindert ihn auch nicht am Verbleib in Spanien, wo er

zuletzt ein Café geführt haben soll. Auch die von der Vorinstanz bemessene

Dauer von 5 Jahren ist nicht zu beanstanden, und es wird eine entsprechende

Landesverweisung ausgesprochen. Auf einen Eintrag ins Schengener

Informationssystem wurde bereits vorinstanzlich verzichtet.

5.

5.1 Die Vorinstanz hat dem Privatkläger B____ in

Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a StGB von der vom Berufungskläger zu

bezahlenden Busse gegen Abtretung seiner Forderung an den Staat CHF 140.‒

zugesprochen. Dieser Punkt wurde nicht angefochten, er konnte indes aufgrund

der Anfechtung der Strafzumessung (und damit auch der darin enthaltenen Busse)

nicht in Rechtskraft erwachsen. Nachdem eine Busse von CHF 500.‒

ausgesprochen wird, spricht nichts gegen dieses Vorgehen.

5.2 Der Berufungskläger hat bei diesem Ausgang

des Verfahrens die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’010.80 zu

tragen ‒ diese Bemessen sich nach dem Verursacherprinzip, und an den von

ihm zu tragenden Kosten hat sich durch die Umqualifikation eines Diebstahls in

eine lediglich versuchte Tatbegehung nichts geändert. Hingegen ist die

erstinstanzliche Urteilsgebühr aufgrund der Strafreduktion um 15 % auf CHF

510.‒ zu reduzieren.

5.3 Die zweitinstanzlichen Kosten in Form einer

Urteilgebühr sind ebenfalls entsprechend dem Verfahrensausgang zu reduzieren.

Anstatt der vollen Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ resultiert daraus eine

Urteilsgebühr von CHF 1’275.‒.

5.4 Das Kostendepot des Beurteilten im Betrag von

CHF 10’313.95 wird mit der Geldstrafe, der Busse, den Verfahrenskosten und der

Urteilsgebühr verrechnet. Der Überschuss wird zurückerstattet.

5.5 Die amtliche Verteidigerin wird für ihren

Aufwand im Berufungsverfahren entsprechend ihrer Honorarnote aus der

Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen. Die Verteidigungskosten für die erste und zweite Instanz bleiben

entsprechend dem Verfahrensausgang in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO im

Umfang von 85 % vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 30. Juni 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

- Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls

(Anklage Ziff 1 lit a. und Ziff. 2; Art. 139 Ziff. 1 StGB), geringfügigen

Vermögensdelikts (Zechprellerei, Art. 149 i.V.m. 172ter StGB),

Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG

i.V.m. 29 SVG, 54 Abs. 3 sowie 55 Abs. 1 VTS), Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit.

b SVG), Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (Art. 96 Abs. 1 lit.

a SVG), Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) und

Verwendung von falschen oder verfälschten Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1

lit. f SVG);

- Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – neben den

bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des Diebstahls (AS Ziff. 3)

und des versuchten Diebstahls (AS Ziff. 1 lit b) schuldig erklärt. Er wird

verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 11. Dezember 2019 bis 9. Januar 2020 (29 Tage), sowie zu

einer Busse von CHF 500.‒ (verrechnet mit CHF 500.‒ des

Kostendepots),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 22

Abs. 1 StGB sowie Art.49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Von der Busse werden B____ in Anwendung von Art. 73 Abs.

1 lit. a des Strafgesetzbuches gegen Abtretung seiner Forderung an den Staat

CHF 140.‒ zugesprochen.

Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66abis des

Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung

wird nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 3’010.80 und eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 510.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1’275.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige weitere Auslagen).

Das Kostendepot von CHF 10’313.95 wird mit der Busse sowie den erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren verrechnet. Der

Überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstattet.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 3’156.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 192.80, zuzüglich 7,7

% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 257.85, somit total CHF 3’606.65 aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die

Verteidigungskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von

85% vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).