SB.2020.84
Diebstahl, versuchten Diebstahl, Strafzumessung und Landesverweisung
17. Januar 2024Deutsch27 min
CHF 600.– auferlegt. Es wurde verfügt, das Kostendepot im Betrag von CHF 10’313.95
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.84
URTEIL
vom 17.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr. Cordula
Lötscher, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. Juni 2020
betreffend Diebstahl, versuchten
Diebstahl, Strafzumessung und Landes-
verweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Juni
2020 wurde A____ des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des
geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei), des Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des Fahrens ohne
Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung
und der Verwendung von falschen oder verfälschten Kontrollschildern schuldig
erklärt und verurteilt zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 11. Dezember 2019 bis 9. Januar 2020, einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der zu bezahlenden Busse
wurden dem Privatkläger B____ gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a des
Strafgesetzbuches gegen Abtretung seiner Forderung an den Staat CHF 140.–
zugesprochen. Der Beurteilte wurde für 5 Jahre des Landes verwiesen ohne
Eintragung ins Schengener Informationssystem. Es wurde verfügt, der
beschlagnahmte Schlafsack sowie die gefälschten Ausweise und Kontrollschilder
seien einzuziehen, die übrigen beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der
Beschlagnahme dem Beurteilten zurückzugeben. Dem Beurteilten wurden die
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3’010.80 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 600.– auferlegt. Es wurde verfügt, das Kostendepot im Betrag von CHF 10’313.95
sei mit der Geldstrafe, der Busse, der von B____ an den Staat abgetretenen
Forderung, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr zu verrechnen. Ein
allfälliger Überschuss sei zurückzuerstatten. Die amtliche Verteidigerin wurde
aus der Gerichtskasse entschädigt unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Gegen dieses Urteil hat A____ mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 24. September 2020 Berufung erklären lassen. Es wird
beantragt, es sei das Urteil vom 30. Juni 2020 teilweise aufzuheben und der
Beschuldigte vom Vorwurf des vollendeten Diebstahls eines Actioncam-Sets (Marke
[...]) zum Nachteil der C____ freizusprechen. Er sei stattdessen wegen
versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen. Es sei das Verfahren wegen
versuchten Diebstahls zum Nachteil von D____ zufolge Fehlens eines
Strafantrages einzustellen. Es sei das Strafmass auf eine bedingte Geldstrafe
von 180 Tagessätze zu CHF 10.– zu senken, unter Anrechnung der vom 11. Dezember
2019 bis 9. Januar 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von 29 Tagen mit einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 500.– auszusprechen. Es sei keine
Landesverweisung auszusprechen. Es sei dem Beschuldigten auch für das
zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die vorliegende Berufung
beantragt.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. September 2020
wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren
bewilligt.
Am 12. November 2021 hat die Verteidigung ihrer
Berufungsbegründung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer
Berufungsantwort vom 13. Dezember 2021 beantragt, auf die Berufung von A____
sei mangels Legitimation nicht einzutreten. Eventualiter sei die beschuldigte
Person unter Abweisung der Berufung des mehrfachen Diebstahls, des versuchten
Diebstahls, des geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei), des Führens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des Fahrens ohne
Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung
und der Verwendung von falschen oder verfälschten Kontrollschildern schuldig zu
sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu verurteilen, unter
Einrechnung der Haft, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie
zu einer Busse von CHF 500.–. Es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren
auszusprechen. Über die Zivilklagen und weiteren Entschädigungsfolgen sowie
über Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden, unter
o/e-Kostenfolge. Es sei ein schriftliches Berufungsverfahren gemäss Art. 406
StPO durchzuführen.
Die Verteidigerin hat mit Schreiben vom 17. Dezember 2021
Bezug auf die Berufungsantwort genommen und festgehalten, aus dem beigelegten
Mailverkehr ergebe sich klar der Wille des Beschuldigten, ein Rechtsmittel
ergreifen zu wollen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 wurde das Einverständnis zur
Durchführung eines schriftlichen Verfahrens abgegeben und am 15. August 2022
die Honorarnote der Verteidigung eingereicht.
Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (siehe zur Durchführung eines
schriftlichen Verfahrens E.1.5).
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3
lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Auf die form- und
fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen
Punkte in Rechtskraft.
Die vorliegende
Berufung beschränkt sich auf die Schuldsprüche wegen Diebstahls (Anklageschrift
Ziff. 1 lit. b) und versuchten Diebstahls (Ziff. 3), die Strafzumessung und die
ausgesprochene Landesverweisung sowie die Verfahrenskosten. Die Schuldsprüche
wegen mehrfachen Diebstahls (AS Ziff. 1 lit. a, Ziff. 2), geringfügigen
Vermögensdelikts (Zechprellerei), Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeuges, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder,
Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Verwendung von falschen oder
verfälschten Kontrollschildern sind somit in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls
rechtskräftig geworden sind mangels Anfechtung die Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
für das erstinstanzliche Verfahren.
1.4
Die Staatsanwaltschaft hat innert der Frist
von Art. 400 Abs. 3 StPO keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt, indes im
Rahmen ihrer Berufungsantwort die Ansicht vertreten, es fehle an der
Beschwerdelegitimation, da die Verteidigung seit dem erstinstanzlichen Urteil
keinen Kontakt mehr zu ihrem Mandanten habe und somit unklar sei, ob der
Beurteilte selbst überhaupt ein Rechtsmittel ergreifen wolle. Nachdem die
Verteidigung belegt hat, dass der Kontakt zumindest bis zum 8. Juli 2020 und
somit zum Zeitpunkt der Berufungsanmeldung bestanden hat und A____ seinen
Willen, in Berufung zu gehen, gegenüber seiner Rechtsvertreterin in knappen
Worten kundgetan hat («SI. Apelacion. Nuevo juicio.», Akten S. 792 ff.), ist
die Beschwerdelegitimation jedoch gegeben.
1.5
Die Staatsanwältin hat mit ihrer Berufungsantwort
die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 StPO beantragt,
womit sich die Verteidigerin mit Schreiben vom 3. Mai 2022 einverstanden
erklärt hat.
2.
2.1
2.1.1
Mit der vorliegenden Berufung wird zunächst
der Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls eines Actioncam-Sets zum Nachteil
der C____ angefochten. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, es sei davon
auszugehen, dass der Beschuldigte die Kamera im Laden unter seiner Jacke
versteckt und in der Folge vergeblich versucht habe, die Diebstahlsicherung zu
entfernen, worauf er das Gerät an einem unbekannten Ort im Geschäft
zurückgelassen habe. Er habe durch das Verstecken der Ware unter seinem Mantel
den Gewahrsam des Ladeninhabers bereits gebrochen, weshalb entgegen der Ansicht
der Verteidigung kein versuchter, sondern ein bereits vollendeter Diebstahl
vorliege.
2.1.2
Die Verteidigerin bringt dagegen vor, der
Berufungskläger habe mit dem Actioncam-Set nie die Kasse passiert. Im Gegensatz
zum ebenfalls in der C____ behändigten Schlafsack sei die Kamera denn auch
nicht in seinem Fahrzeug gefunden worden. Er habe den Gewahrsam der C____ zu
keinem Zeitpunkt gebrochen und sei daher nur des versuchten Diebstahls schuldig
zu sprechen.
2.1.3
Die Argumentation der Verteidigung geht ins
Leere, da ein Passieren der Kasse von Seiten der Vorinstanz nicht behauptet
wird. Diese hat vielmehr argumentiert, dass der Gewahrsamsbruch bereits im
Verstecken der Kamera unter der Kleidung zu erblicken sei, wenn dies auch noch
im Innere des Ladens stattgefunden habe.
Die Vorinstanz bezieht sich dabei auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach der Diebstahl mit dem Verstecken von Waren im Innern
eines Selbstbedienungsladens bereits vollendet ist (BGE 92 IV 89, dazu
Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar
StGB, 4. Auflage 2019, Art. 139 N 65). Daran ändert grundsätzlich nichts, dass
die Ware mit einer elektronischen Diebstahlsicherung versehen war.
Handelt es sich um elektronische Sicherheitsvorkehren
innerhalb des Warenhauses, können sich allerdings Probleme ergeben, insb.
hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes: Vorsatz auf Wegnahme bzw.
Aneignungs- und Bereicherungsabsicht lassen sich nicht ohne Weiteres nachweisen
(Niggli/Riedo a.a.O. mit Hinweis
auf BGer 6B_100/2012, E. 3). Wie der Modus operandi bezüglich des Schlafsacks
zeigt, hatte der Berufungskläger nicht geplant, elektronisch gesicherte Ware zu
behändigen und nach Auslösen des Alarms die Flucht zu ergreifen, sondern den
Laden ausschliesslich mit ungesichertem Deliktsgut zu verlassen. Das Verstecken
unter der Kleidung erfolgte somit noch nicht mit dem erforderlichen Vorsatz auf
Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams, sondern zur vorgängigen Entfernung
der Sicherung. Nachdem ihm dies nicht gelungen war, liess er von seinem Vorhaben
ab, und liess das Gerät im Laden zurück, weshalb bezüglich der Kamera von einem
versuchten Diebstahl auszugehen ist.
2.2
2.2.1
Die Berufung richtet sich weiter gegen den
Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls zum Nachteil von D____. Ein Schweizer
Bürger habe durchschnittlich CHF 100.‒ bis 150.‒ im Portemonnaie,
womit dem Berufungskläger nicht zu unterstellen sei, dass er einen
Deliktsbetrag von mehr als CHF 300.‒ angestrebt habe. Unter diesem
Deliktsbetrag handle es sich jedoch um ein geringfügiges Vermögensdelikt gemäss
Art. 172ter StGB, und da der zu dessen Verfolgung notwendige
Strafantrag fehle, sei das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen.
2.2.2
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Ohne
Zweifel strebt ein Taschendieb stets eine möglichst grosse Beute an, und der
Diebstahl eines Portemonnaies wird daher normalerweise mit Eventualvorsatz auf
einen Deliktsbetrag über der Grenze der Geringfügigkeit begangen, wenn der
Täter nicht aufgrund der konkreten Umstände von einer kleineren Beute ausgeht (siehe
dazu BGE 123 IV 155 E. 1.b). Ein Strafantrag ist somit nicht erforderlich, und
es ergeht ein Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls.
3.
3.1
Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung erwogen,
im Hinblick auf die präventive Effizienz und angesichts der für die
einschlägigen Vorstrafen verhängten Geldstrafen, welche keine Wirkung gezeigt hätten,
dränge sich für den mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl, das Führen eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, das
Fahren ohne Haftpflichtversicherung sowie die Verwendung von falschen oder
verfälschten Kontrollschildern einzig die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
auf, wobei die Freiheitsstrafe für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung mit
einer Geldstrafe zu verbinden sei. Die geringfügige Zechprellerei, das Führen
eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und das Fahren ohne Fahrzeugausweis oder
Kontrollschilder seien daneben zwingend mit einer Busse zu ahnden.
Bei der Strafzumessung wurde vom Strafrahmen des Diebstahls ausgegangen,
der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Aufgrund des
sachlich engen Konnexes wurde eine Gesamtbetrachtung der Diebstähle
vorgenommen. Verschuldensmässig im Vordergrund ständen dabei der Diebstahl zum
Nachteil von B____ und der versuchte Diebstahl zum Nachteil von D____. Der
Berufungskläger habe hierbei direkt auf eine Person eingewirkt und sei
raffiniert vorgegangen. Demgegenüber fielen die Diebstähle zum Nachteil der C____
als klassische Ladendiebstähle verschuldensmässig weniger ins Gewicht.
Angesichts des insgesamt eher geringen Deliktsbetrags wurde für diesen
Tatkomplex eine Einsatzstrafe von 4 Monaten für angemessen befunden. Für das
Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
Ausweises wurde eine Freiheitsstrafe von einem Monat, für das Fahren ohne
Haftpflichtversicherung eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen sowie 10 Tagessätze
Geldstrafe und für die Verwendung von falschen oder verfälschten
Kontrollschildern eine Freiheitsstrafe von 20 Tage für angemessen erachtet und
die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um einen Monat
erhöht. Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe wurde auf CHF 30.‒ bemessen, da
der Beschuldigte über kein regelmässiges Einkommen verfüge und zudem
unterstützungspflichtig sei. In Bezug auf die Täterkomponente wurde
festgehalten, der Berufungskläger sei in Bulgarien aufgewachsen und arbeite dort
im Sommer als Tauchlehrer und Kapitän, weshalb er nur über ein unregelmässiges
Einkommen verfügte. Er werde schwer durch seine einschlägigen Vorstrafen belastet,
und ebenfalls zu seinen Lasten sei zu berücksichtigen, dass er keinerlei
Einsicht in das Unrecht seiner Taten erkennen lasse ‒ anlässlich der
Hauptverhandlung habe er sein Geständnis praktisch widerrufen. Obwohl der Berufungskläger
betreuender Elternteil sei, könne ihm keine erhöhte Strafempfindlichkeit
attestiert werden, da er die zu beurteilenden Delikte im Beisein seines Sohnes verübt
habe. Im Ergebnis rechtfertige sich damit eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2
Monate auf insgesamt 7 Monate Freiheitsstrafe. Der Polizeigewahrsam und die
ausgestandene Untersuchungshaft wurden angerechnet. Es wurde befunden, aufgrund
der ungünstigen Legalprognose seien die Strafen unbedingt auszusprechen. Für
die geringfügige Zechprellerei, das Führen eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs und das Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder wurde eine
Busse von CHF 500.‒ ausgesprochen (bei schuldhafter Nichtbezahlung
umzuwandeln in 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
3.2
Der Berufungskläger führt zur Strafzumessung
aus, es sei zu berücksichtigen, dass er in Deutschland lediglich bis ins Jahr
2014.
delinquiert habe. Bis zum Vorfall Ende 2019 habe er somit über mehrere
Jahre straffrei gelebt. Er sei im Rahmen des Vorverfahrens geständig gewesen
und habe dadurch die Untersuchungen beschleunigt. Der Berufungskläger sei
alleinerziehend und kümmere sich als Haupternährer alleine um seinen
11-jährigen Sohn. Die Vorinstanz halte korrekt fest, dass die beiden
Ladendiebstähle nicht derart schwer wiegen würden. Beim versuchten Diebstahl
der Actioncam sei zu berücksichtigen, dass dieser nicht aus niederen
Beweggründen erfolgt sei, sondern er seinem Sohn damit eine Freude habe bereiten
wollen. Der Berufungskläger habe sich nach der Tat reuig und geständig gezeigt
und sich besorgt nach dem Aufenthalt und Befinden seines Sohnes erkundigt,
welcher nach der Verhaftung des Berufungsklägers in einem Kinderheim in Basel
untergebracht worden sei. Die persönlichen Verhältnisse und die
Strafempfindlichkeit müssten stärker ins Gewicht fallen als das Vorleben des
Berufungsklägers. Soweit die Vorinstanz vorbringe, es könne ihm keine erhöhte
Strafempfindlichkeit attestiert werden, weil er die beurteilten Delikte in
Anwesenheit des Sohnes verübt hatte, lasse sie unberücksichtigt, dass eine
Freiheitsstrafe zweifelsohne auch direkte, schwerwiegende Konsequenzen für den
minderjährigen Sohn mit sich bringen würde, welcher seit jeher alleine durch
den Berufungskläger betreut werde. Die Vorinstanz habe auch nicht ausreichend
berücksichtigt, dass der Taschendiebstahl zum Nachteil von B____ gar nicht im
Beisein des damals elfjährigen Sohnes verübt worden sei, da dieser
währenddessen beim Auto auf dem Parkplatz gewartet habe. Die Erhöhung der Freiheitsstrafe
um zwei Monate sei daher ungenügend begründet. Angesichts der geringen Anzahl
an Diebstählen und der nicht besonders hohen Deliktssumme sei das Verschulden
des Berufungsklägers am unteren Rand anzusiedeln. In Bezug auf die SVG-Delikte
wiege das Verschulden des Berufungsklägers leicht.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung erweise sich das Verschulden
des Berufungsklägers somit als leicht bis mittel. Nur eine bedingte Geldstrafe
führe im vorliegenden Fall zu einem verschuldensadäquaten Ergebnis. Der
Berufungskläger sei die einzige nahestehende Bezugsperson und habe auch die
alleinige elterliche Sorge des mittlerweile 13-jährigen Sohnes inne. Er sei der
Haupternährer und verfüge zumindest in den Sommermonaten über ein regelmässiges
Einkommen. Eine Geldstrafe wäre sodann auch aus wirtschaftlicher Sicht des
Staates sinnvoller, als damit Einnahmen generiert werden könnten, während bei
einem Gefängnisaufenthalt des Berufungsklägers die Staatskasse unnötigerweise
belastet würde. Aus der Tatsache, dass der Berufungskläger in Deutschland
einschlägig vorbestraft sei, lasse sich nicht der Schluss einer ungünstigen
Legalprognose ziehen. Nebst der strafrechtlichen Vorbelastung seien auch die
Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten, das soziale Beziehungsnetz sowie
das Nachtatverhalten des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Der
Berufungskläger habe in Spanien mit seinem Sohn ein neues Leben beginnen wollen
und während der Untersuchungshaft sämtliche Hebel in Bewegung gesetzt und sogar
ein Geständnis abgelegt, damit er dieses Vorhaben mit seinem Sohn habe in die
Tat umsetzen können. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung habe er in
Spanien ein Café geführt. In den Sommermonaten sei er stets als
Touristenführer, Tauchlehrer und Kapitän arbeitstätig und erziele damit ein
Einkommen, womit er für sich und seinen minderjährigen Sohn aufkommen könne. Er
habe über mehrere Jahre ein straffreies Leben geführt. Folglich liege entgegen
der Auffassung der Vorinstanz eine günstige Legalprognose vor. Wie die Vorinstanz
richtig ausgeführte, erziele der Berufungskläger kein regelmässiges Einkommen,
womit die Geldstrafe mit dem minimalen Tagessatz von CHF 10.‒ zu bilden
sei. Es sei der bedingte Strafvollzug mit einer zweijährigen Probezeit zu
gewähren.
3.3
3.3.1
An die Strafzumessung werden drei
grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47.
StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.3.2
Wenn sowohl
Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der
Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen
(BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei
alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am
wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber
der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144
IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
Die Vorinstanz hat, sofern es der
Strafrahmen der einzelnen Delikte erlaubt hat, aus spezialpräventiven Gründen
auf Freiheitsstrafe erkannt, da sich der Berufungskläger von Geldstrafen nicht
von weiterer einschlägiger Delinquenz habe abhalten lassen. Dies ist nicht zu
beanstanden: Der Berufungskläger ist sowohl in Rumänien als auch in Deutschland
vorbestraft. Es trifft zwar zu, dass die letzte Verurteilung in Deutschland
Diebstähle betreffen, welche im Jahr 2014 verübt worden waren und damit schon
relativ lange zurückliegen. Gleichwohl ist festzustellen, dass die damals
ausgesprochene Geldstrafe ihn offensichtlich nicht dauerhaft davon abbringen
konnte, als Kriminaltourist aktiv zu sein. Aus spezialpräventiver Sicht ist
daher eine Freiheitsstrafe angezeigt. Dass dies die Staatskasse mehr belastet
als eine Geldstrafe, ist für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz.
3.3.3
3.3.3.1
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt
zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
3.3.3.2
Die Vorinstanz hat zur Bemessung der
Einsatzstrafe aufgrund des engen Sachzusammenhangs für den gesamten Tatkomplex
der Diebstähle eine Einsatzstrafe von 4 Monaten für angemessen erachtet. Nach
dem oben Dargelegten ist jedoch zur Bemessung der Einsatzstrafe die schwerste
Einzeltat heranzuziehen, welche die Vorinstanz mit Recht im Diebstahl zum
Nachteil der Privatpersonen erblickt hat. Aufgrund der vollendeten Tatbegehung
ist als schwerste Tat der Taschendiebstahl zum Nachteil von B____ heranzuziehen.
Für sich alleine beurteilt wäre dieser mit 60 Tagen Freiheitsstrafe zu ahnden.
Hinzu kommt der vollendete Diebstahl des Schlafsacks und der versuchte
Diebstahl der Actioncam zum Nachteil der C____ und ein versuchter
Taschendiebstahl zum Nachteil von D____. Diese drei weiteren Delikte führen in
Anwendung des Asperationsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer
Straferhöhung um zwei auf vier Monate. Dass die Vorinstanz für das Führen eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises einen
Monat Freiheitsstrafe für angemessen erachtet, für das Fahren ohne
Haftpflichtversicherung 10 Tage Freiheitsstrafe und für die Verwendung von
falschen oder verfälschten Kontrollschildern 20 Tage Freiheitsstrafe, was
asperierend mit einer Straferhöhung von einem weiteren Monat berücksichtigt wurde,
ist nicht zu beanstanden. Daraus resultiert als Zwischenergebnis eine
Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
3.3.3.3
Die einschlägigen Vorstrafen des
Berufungsklägers fallen bei der Täterkomponente klar negativ ins Gewicht, und
das Nachtatverhalten des Berufungsklägers ist im Ergebnis neutral zu werten:
Nach anfänglichem Leugnen war er zwar teilweise geständig, die Vorinstanz hat
aber zutreffend festgestellt, dass in der Verhandlung vor Strafgericht keinerlei
Reue zu erkennen war und er sein Geständnis teilweise widerrufen hat. Dass er
als betreuender Elternteil seines minderjährigen Sohns besonders strafempfindlich
ist, kann ihm bei der Strafzumessung nicht zum Vorteil gereichen, muss seine
Ausgestaltung dieser Beziehung doch andererseits klar zu seinen Lasten
berücksichtigt werden: Er hat seinen damals 11-jährigen Sohn in
unverantwortlicher Weise in seine Diebestour involviert und daher zu
verantworten, dass das Kind nach der Festnahme des Vaters im Kinderheim [...] untergebracht
werden musste. Dass die Vorinstanz die Täterkomponente mit einer Straferhöhung
um weitere zwei Monate berücksichtigt hat, ist somit nicht zu beanstanden, was
eine Straferhöhung auf 7 Monate Freiheitsstrafe zur Folge hat.
3.3.3.4
Das vorinstanzliche
Urteil erging am 30. Juni 2020. Angesichts der langen Dauer des
Berufungsverfahrens von 3 ½ Jahren ist die Freiheitsstrafe um einen Monat zu
reduzieren.
3.3.4
Die Vorinstanz hat
zusätzlich eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ausgesprochen –
gemäss den Erwägungen zur Strafzumessung neben 10 Tagessätzen Freiheitsstrafe
für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung. Die Möglichkeit einer solchen Verbindungsstrafe
ergibt sich indes nicht aus dem Gesetz, welches gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG Geld-
und Freiheitsstrafe als alternative Sanktion vorsieht. Auf eine zusätzliche
Geldstrafe ist somit zu verzichten.
3.3.5
Die Vorinstanz hat eine unbedingte
Freiheitsstrafe ausgesprochen, da eine ungünstige Legalprognose vorliege. Es
ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass die einschlägigen Vorstrafen in
Deutschland Sachverhalte aus den Jahren 2013 und 2014 betreffen. Dass sich der
Berufungskläger davon langfristig nicht von der Betätigung als Kriminaltourist
hat abhalten lassen, ist aber gleichwohl richtig. Das Nachtatverhalten und die
weiteren Lebensumstände vermögen die Legalprognose im vorliegenden Fall nicht
zu verbessern: Bereits zum Zeitpunkt der hier beurteilten Delikte will der
Berufungskläger auch legalen Tätigkeiten nachgegangen sein, was ihn aber
offensichtlich ebensowenig von diesen Straftaten abhielt wie die
Betreuungspflichten gegenüber seinem Sohn. Auf sein wechselhaftes
Aussageverhalten im Strafverfahren wurde bereits eingegangen. Dass die
Vorinstanz die Legalprognose als ungünstig bewertet und in der Folge den
Dispositiv
bedingten Strafvollzug ausgeschlossen hat, ist demnach nicht zu beanstanden,
wenn auch seit dem erstinstanzlichen Urteil keine strafrechtlich relevanten
Vorfälle mehr bekannt geworden sind.
3.3.6 Die zusätzlich wegen geringfügiger
Zechprellerei, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Fahrens ohne
Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder auszusprechende Busse hat die Vorinstanz
auf CHF 500.‒ bemessen, was angemessen erscheint und nicht angefochten worden
ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 66abis
StGB eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen und dazu erwogen, bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit seien die konkreten Umstände des Einzelfalls
zu beachten. Der Berufungskläger sei bulgarischer Staatsangehöriger, weder in
der Schweiz geboren noch aufgewachsen und habe gesagt, dass er keinen Bezug zur
Schweiz habe. Die einschlägigen Vorstrafen hätten ihn nicht von der Begehung
weiterer Delikte abgehalten. Ferner habe er entgegen den Aussagen der
Verteidigerin keine oder lediglich vordergründig Einsicht in das Unrecht seines
Verhaltens erkennen lassen. Angesichts dessen müsse das Rückfallrisiko in Bezug
auf weitere Vermögensdelikte als gross eingestuft werden. Der Berufungskläger verfüge
über keinerlei sozialen Beziehungen zur Schweiz. Er sei als Kriminaltourist in
Erscheinung getreten, sodass das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung
dessen private Interesse an einem Aufenthalt in der Schweiz klar überwiege.
4.2 Der Berufungskläger moniert, die
ausgesprochene Landesverweisung sei nicht notwendig und somit unverhältnismässig.
Die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, weshalb keine mildere Massnahme zur
Verfügung stehe. Die Vorinstanz anerkenne, dass der Berufungskläger nicht mehr
in die Schweiz kommen wolle, womit sich angesichts des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
aufgrund der fehlenden Erforderlichkeit die Anordnung eines Landesverweises
erübrige. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung trage die Vorinstanz
zudem den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers zu wenig Rechnung.
Zudem habe das SEM am 9. Januar 2020 auf migrationsrechtlicher Ebene bereits
ein zweijähriges Einreiseverbot gegen den Berufungskläger verfügt, womit sich auch
aus diesem Grund die Frage stelle, ob die Anordnung eines Landesverweises
überhaupt erforderlich sei bzw. welchen Mehrwert ein solcher mit sich bringen
würde. Die Vorinstanz habe weder die für die Frage der Landesverweisung zu
prüfenden Kriterien (Aufenthaltsdauer, Situation im Heimatland, persönliche
Verhältnisse etc.) angeführt, noch habe sie aufgezeigt, weshalb im vorliegenden
Fall ein fakultativer Landesverweis in verhältnismässiger Hinsicht notwendig
erscheine. Aufgrund der nicht besonders gravierenden Schwere der verübten
Straftaten sei daher vom Aussprechen einer fakultativen Landesverweisung
abzusehen.
4.3 Die Argumente der Verteidigung verfangen
nicht. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers und
sein Interesse am Verbleib in der Schweiz sehr wohl gegen jenes der
Öffentlichkeit an einer Landesverweisung abgewogen. Da er selbst angibt, nicht
in die Schweiz zurückkehren zu wollen und es sich bei ihm um einen
Kriminaltouristen ohne jeden schützenswerten Bezug zur Schweiz handelt,
erfordert es keine schwerwiegenden Delikte, um in dieser Abwägung zum Schuss zu
gelangen, dass das Interesse an der Landesverweisung überwiegt. Dass diese
Massnahme unverhältnismässig sein soll, da er gar nicht zurückzukehren gedenke,
überzeugt nicht, sind solche Vorsätze von Kriminaltouristen doch regelmässig
nicht von Dauer. Sollte sich der Berufungskläger tatsächlich von der Schweiz
fernhalten wollen, stellt die Landesverweisung hingegen keinerlei Härte für ihn
dar. Dass das SEM bereits ein Einreiseverbot verhängt habe, spricht ebenfalls
nicht gegen eine strafrechtliche Landesverweisung, zumal diese erst mit
Rechtskraft des Urteils zu laufen beginnt und somit einen anderen Zeitraum
betrifft als das Einreiseverbot des SEM und überdies länger andauert. Eine
Abklärung der Situation in seiner Heimat ist entbehrlich, hat die Verteidigung
selbst doch dargelegt, dass er dort mit seinem Sohn gelebt und ein legales Einkommen
erzielt habe, ohne irgendwelche Schwierigkeiten zu schildern. Die Landesverweisung
ohne Eintrag im SIS hindert ihn auch nicht am Verbleib in Spanien, wo er
zuletzt ein Café geführt haben soll. Auch die von der Vorinstanz bemessene
Dauer von 5 Jahren ist nicht zu beanstanden, und es wird eine entsprechende
Landesverweisung ausgesprochen. Auf einen Eintrag ins Schengener
Informationssystem wurde bereits vorinstanzlich verzichtet.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat dem Privatkläger B____ in
Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a StGB von der vom Berufungskläger zu
bezahlenden Busse gegen Abtretung seiner Forderung an den Staat CHF 140.‒
zugesprochen. Dieser Punkt wurde nicht angefochten, er konnte indes aufgrund
der Anfechtung der Strafzumessung (und damit auch der darin enthaltenen Busse)
nicht in Rechtskraft erwachsen. Nachdem eine Busse von CHF 500.‒
ausgesprochen wird, spricht nichts gegen dieses Vorgehen.
5.2 Der Berufungskläger hat bei diesem Ausgang
des Verfahrens die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’010.80 zu
tragen ‒ diese Bemessen sich nach dem Verursacherprinzip, und an den von
ihm zu tragenden Kosten hat sich durch die Umqualifikation eines Diebstahls in
eine lediglich versuchte Tatbegehung nichts geändert. Hingegen ist die
erstinstanzliche Urteilsgebühr aufgrund der Strafreduktion um 15 % auf CHF
510.‒ zu reduzieren.
5.3 Die zweitinstanzlichen Kosten in Form einer
Urteilgebühr sind ebenfalls entsprechend dem Verfahrensausgang zu reduzieren.
Anstatt der vollen Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ resultiert daraus eine
Urteilsgebühr von CHF 1’275.‒.
5.4 Das Kostendepot des Beurteilten im Betrag von
CHF 10’313.95 wird mit der Geldstrafe, der Busse, den Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr verrechnet. Der Überschuss wird zurückerstattet.
5.5 Die amtliche Verteidigerin wird für ihren
Aufwand im Berufungsverfahren entsprechend ihrer Honorarnote aus der
Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen. Die Verteidigungskosten für die erste und zweite Instanz bleiben
entsprechend dem Verfahrensausgang in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO im
Umfang von 85 % vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 30. Juni 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls
(Anklage Ziff 1 lit a. und Ziff. 2; Art. 139 Ziff. 1 StGB), geringfügigen
Vermögensdelikts (Zechprellerei, Art. 149 i.V.m. 172ter StGB),
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG
i.V.m. 29 SVG, 54 Abs. 3 sowie 55 Abs. 1 VTS), Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit.
b SVG), Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (Art. 96 Abs. 1 lit.
a SVG), Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) und
Verwendung von falschen oder verfälschten Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1
lit. f SVG);
- Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – neben den
bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des Diebstahls (AS Ziff. 3)
und des versuchten Diebstahls (AS Ziff. 1 lit b) schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 11. Dezember 2019 bis 9. Januar 2020 (29 Tage), sowie zu
einer Busse von CHF 500.‒ (verrechnet mit CHF 500.‒ des
Kostendepots),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB sowie Art.49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Von der Busse werden B____ in Anwendung von Art. 73 Abs.
1 lit. a des Strafgesetzbuches gegen Abtretung seiner Forderung an den Staat
CHF 140.‒ zugesprochen.
Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66abis des
Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung
wird nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 3’010.80 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 510.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1’275.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige weitere Auslagen).
Das Kostendepot von CHF 10’313.95 wird mit der Busse sowie den erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren verrechnet. Der
Überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstattet.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 3’156.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 192.80, zuzüglich 7,7
% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 257.85, somit total CHF 3’606.65 aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die
Verteidigungskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von
85% vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).