SB.2020.85
einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfache rechtswidrige Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalt
27. Januar 2021Deutsch32 min
den Strafvollzug an (Reststrafe von 616 Tagen aus früheren Verurteilungen) und verurteilte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.85
URTEIL
vom 27.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz,
Prof. Dr. Jonas Weber und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o Interkantonale Strafanstalt,
6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 8. Mai 2020 (SG.2019.249)
betreffend
einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfaches Führen eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,
mehrfache rechtswidrige Einreise sowie mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalt
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Berufungskläger) war mit B____ (nachfolgend Ex-Frau) verheiratet, bis die Ehe
am 6. August 2007 geschieden wurde. Er ist heute teils in Frankreich, teils in
seinem Heimatland Mazedonien ansässig. Nachdem die Ex-Frau des Berufungsklägers
am 13. August 2019 per Telefon 117 die Polizei herbeigerufen und den Verlust
ihres Fahrzeugs (Marke BMW, Typ 118d) gemeldet hatte, wurde das Fahrzeug am
13. bzw. 14. August 2019 wegen des Verdachts der Gebrauchsentwendung zur
Fahndung ausgeschrieben. Am 19. August 2019, kurz nach 23:00 Uhr, wurde
der Berufungskläger beim Grenzübergang Basel Hiltalingerstrasse angehalten, als
er mit dem ausgeschriebenen Fahrzeug in die Schweiz einreiste.
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 8. Mai 2020 wurde der Berufungskläger der einfachen
Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der
mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,
der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie des mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt. Das Strafgericht ordnete die Rückversetzung in
den Strafvollzug an (Reststrafe von 616 Tagen aus früheren Verurteilungen) und verurteilte
den Berufungskläger unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 35 Monaten.
Mit Berufungserklärung
vom 25. September 2020 und Berufungsbegründung vom 23. Dezember 2020 beantragt
der Berufungskläger die kostenfällige Aufhebung des Strafgerichtsurteils und
die Verurteilung wegen illegaler Einreise, Führens eines Motorfahrzeugs ohne
Führerschein in zwei Fällen sowie Hinderung einer Amtshandlung zu einer
Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen zu CHF 30.–. Im Übrigen beantragt der
Berufungskläger einen Freispruch und ein Absehen von der Rückversetzung im
Zusammenhang mit der genannten Reststrafe.
Die amtliche
Verteidigung des Berufungsklägers ist mit verfahrensleitender Verfügung vom 29.
September 2020 bewilligt worden. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 12.
Januar 2021 den Verzicht auf eine schriftliche Berufungsantwort mitgeteilt.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2021 sind der Berufungskläger mit seiner Verteidigerin
sowie die Staatsanwältin erschienen. Nach der gerichtlichen Befragung des
Berufungsklägers gelangten die Verteidigerin und danach die Staatsanwältin zum
Vortrag. Der Berufungskläger hat an seinen schriftlich gestellten Anträgen
festgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat einen Schuldspruch gemäss dem
strafgerichtlichen Urteil beantragt. Für die Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung. Der Berufungskläger ist gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Die
Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden.
Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Der Berufungskläger hat das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren akzeptiert.
Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil. Bezüglich der nur teilweise (in zwei
statt zwölf Fällen) akzeptierten Vorwürfe der mehrfachen rechtswidrigen Einreise
und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerschein ist im
Interesse der Verständlichkeit und der Beurteilung des Gesamtzusammenhangs auf
die Feststellung einer Teilrechtskraft zu verzichten.
1.3
Der
vorliegend anwendbare Grundtatbestand der Gebrauchsentwendung nach Art. 94 Abs.
1.
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) ist als Offizialdelikt
ausgestaltet, so dass insoweit kein Strafantrag notwendig ist (vgl. hiernach E.
4.1). Ein Strafantrag wird indessen für die Verfolgung der einfachen
Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
vorausgesetzt; dieser wurde rechtzeitig gestellt (Akten S. 661). Für den
Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil eines
Bundesbeamten bedarf es einer Überweisung des Bundes an die kantonale
Strafbehörde, welche mit Delegationsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 27.
September 2019 erteilt wurde (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. h und Art. 26 Abs. 2
StPO; Akten S. 187). Entsprechend ist der vorliegende Entscheid der Bundesanwaltschaft
mitzuteilen (vgl. Art. 81 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]
und Thommen/Faga, in: Basler Kommentar
BGG, 3. Auflage 2018, Art. 81 N 68).
1.4
Nachdem
der Antrag auf Befragung der Ex-Frau des Berufungsklägers, B____, mit
verfahrensleitender Verfügung vom 28. Dezember 2020 vorläufig abgewiesen worden
war, hat ihn die Verteidigung in der Gerichtsverhandlung zuhanden des
Gesamtgerichts wiederholt. Von einer Befragung der Ex-Frau wäre jedoch keine
weitere Klärung der Sachlage zu erwarten. Sie hatte zwar am 13. August
2019.
die Polizei requiriert, erklärte aber später, dass sie keine Bestrafung des
Berufungsklägers – ihres früheren Ehemannes – wünsche. Daher sind von ihr keine
verlässlichen Aussagen mehr zu erwarten (vgl. ihre Aussagen, Akten S. 389,
394; Formular Verzicht / Rückzug vom 28. August 2019, Akten S. 395; Schreiben
vom 4. Mai 2020, Akten S. 727). Zudem ist der Einwand der Verteidigung,
die Ex-Frau habe sich nicht zu den Durchfahrtsberichten äussern können, in
denen Fahrten seit dem 25. Juli 2019 bzw. 4. August 2019 dokumentiert sind, hinfällig
geworden, weil sich diese Durchfahrtsberichte als nicht beweistauglich erweisen
(vgl. hiernach E. 3.2). Auch insoweit ist keine ergänzende Befragung der
Ex-Frau angezeigt.
2.
2.1
Das
Strafgericht hielt es für erwiesen, dass der Berufungskläger das Auto der
Ex-Frau am 4. August 2019 entwendete. Es stützte sich hierfür u.a. auf eine
Fotografie in den erhobenen Durchfahrtsberichten. Gestützt auf diese
Durchfahrtsberichte erachtete das Strafgericht im Zeitraum vom 4. bis zum 13.
August 2019 insgesamt 12 rechtswidrige Einreisen in die Schweiz als
erstellt, wobei mit dem Verbleib von länger als 24 Stunden auch ein rechtswidriger
Aufenthalt in zwei Fällen gegeben sei. Weiter erachtete das Strafgericht es als
nachgewiesen, dass der Berufungskläger anlässlich der Zollkontrolle bei seiner
Einreise am Grenzübergang Basel Hiltalingerstrasse sich den Anweisungen der Beamten
widersetzt, zu flüchten versucht und dabei den Grenzwächter Kpl C____ am Knie
verletzt habe.
2.2
Die
Verteidigung macht geltend, der Berufungskläger sei zweimal in Basel gewesen:
Zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt, um das Auto zu holen, und am 13. August
2019.
als er der Ex-Frau den Autoschlüssel zurückgegeben habe, dann aber Basel
wieder mit ihrem Auto verlassen habe. Damit seien zwei Fahrten mit dem Auto
ohne Führerschein erwiesen. Zudem sei der Berufungskläger am 19. August 2019 am
Steuer des Fahrzeugs in die Schweiz eingereist. Der Vorwurf der Entwendung des
Fahrzeugs vom 4. August 2019 sei nicht erstellt. Es sei nicht sicher, dass die
in den Akten befindlichen Bilder, auf denen jeweils ein Lenker oder eine Lenkerin
des Fahrzeugs ersichtlich sei, den Berufungskläger zeigten. Im August 2019 habe
neben dem Berufungskläger noch eine weitere Person über einen Schlüssel des
Fahrzeugs verfügt, während die Ex-Frau in den Ferien geweilt habe. Dazu hätte
man die Ex-Frau befragen müssen, die zu den Fahrten seit dem 4. August 2019 nie
befragt worden sei. Es sei möglich, dass sich der Berufungskläger am 13. August
2019.
von einem Kollegen habe nach Basel fahren lassen, also nicht selber
gefahren sei. Die Vorinstanz verknüpfe die Entwendung des Fahrzeugs zu Unrecht
mit dem Unfall vom 19. August 2019. Der BMW mit dem Kontrollschild BS [...] sei
auf den Namen der Ex-Frau eingelöst, gehöre aber eigentlich der gemeinsamen
Tochter, die den Kaufpreis des Autos bezahlt habe. Die Ex-Frau habe zum
Ausdruck gebracht, dass sie keine Bestrafung wünsche, und sei auch dazu und zu
ihrem Verhältnis zum Berufungskläger zu befragen. Zum Vorfall vom 19. August 2019
macht die Verteidigung geltend, der Berufungskläger habe die Verletzung des Grenzwächters
weder beabsichtigt noch in Kauf genommen, sondern ihn schlicht nicht gesehen.
Es sei ein Unfall gewesen, was sich auch aus den Aussagen des anderen Grenzwächters
Wm D____ ergebe, womit eine fahrlässige Körperverletzung vorliege, die
nicht angeklagt sei. Mangels Vorsatzes sei statt Gewalt und Drohung gegen
Beamte lediglich auf Hinderung einer Amtshandlung zu erkennen. Für diese
Schuldsprüche sei eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.– ausreichend.
Der Widerruf der bedingten Reststrafe sei nicht verhältnismässig, und eine Gesamtstrafe
könne mangels Gleichartigkeit der Strafen nicht gebildet werden.
In der
Berufungsverhandlung sagte der Berufungskläger, er habe das Auto einen oder
drei Tage vorher genommen. Einen Tag vorher sei seine Tochter von Mazedonien
zurückgekommen. Er sei mit dem Kollegen zum Flughafen gefahren und habe auf sie
gewartet. Deswegen habe er das Auto genommen; sonst habe er das Auto nicht
gebraucht. Auf dem Foto der Verkehrsüberwachung (Akten S. 136) sei sein Bruder
abgebildet, nicht er (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 855). In
der Hauptverhandlung vor Strafgericht hatte der Berufungskläger ausgesagt, in
den Tagen des Bayram-Festes habe er das Auto benutzt, aber sicher nicht 26 oder
30.
Mal (Protokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 730).
2.3
Die
Staatsanwaltschaft machte in der Berufungsverhandlung geltend, die
Schuldsprüche seien zu Recht erfolgt und die Bestrafung sei zwar eher milde,
aber gerade noch angemessen. Ein Antragsdelikt nach Art. 94 Abs. 2 SVG setze
voraus, dass der Täter einen entsprechenden Führerausweis besitze, und sei
vorliegend nicht gegeben. Die Angabe des Berufungsklägers, wonach andere
Personen den Wagen gelenkt hätten, sei eine Schutzbehauptung. Zum einen würde
der Aufenthalt des Berufungsklägers in Frankreich mit den in 14 Fällen
dokumentierten Überquerungen der französischen Landesgrenze zusammenpassen. Zum
anderen habe der Berufungskläger das Fahrzeug nicht selber, sondern erst auf
Aufforderung seiner Ex-Frau zurückgebracht. Entsprechend sei er in 12 Fällen
illegal in die Schweiz eingereist und habe sich hier zweimal mehr als 24
Stunden illegal aufgehalten. Bei seinem Fahrmanöver anlässlich der
Grenzkontrolle habe der Berufungskläger es zumindest in Kauf genommen, den Grenzwächter
zu verletzen. Obwohl der Berufungskläger bereits sieben Mal zu unbedingten
Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, sei er nur wenige Monate nach seiner
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug rückfällig geworden. Daher müsse die
bedingte Entlassung widerrufen werden.
3.
3.1
In
tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers erstellt,
dass er wenige Tage vor dem 13. August 2019 in die Schweiz eingereist ist und
das Fahrzeug der Ex-Frau benutzt hat. Diese Angabe stimmt mit dem vom Berufungskläger
genannten Bayram- bzw. Opferfest überein, das am 11. August 2019 beginnt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bayram;
https://www.islam.ch/islamische-feiertage/; sowie BGer 5A_707/2019 vom 18.
August 2020 E. 2.2). Gestützt darauf steht fest, dass der Berufungskläger am
11.
August 2019 in die Schweiz einreiste, das Auto seiner Ex-Frau holte und
damit wieder ausreiste. Zwei Tage später, am 13. August 2019, reiste er
erneut in die Schweiz ein und suchte die Ex-Frau in ihrer Wohnung auf. Diese
hatte ihn zuvor zur sofortigen Rückgabe des Autos aufgefordert. In ihrer
Wohnung kam es zum Streit, worauf der Berufungskläger ihren Fahrzeugschlüssel
nahm, mit dem Auto wieder wegfuhr (Requisition Akten S. 194; Aussagen der
Ex-Frau, Akten S. 388) und aus der Schweiz ausreiste. Gemäss dem
Requisitionsbericht der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. August 2019 wählte
die Ehefrau bei dieser Gelegenheit den Polizei-Notruf 117, worauf die Polizei
in ihre Wohnung an der E____strasse [...] ausrückte. Nach Angaben im Requisitionsbericht
hat die Ex-Frau der Polizei erklärt, dass der Berufungskläger bedrohlich
gewesen sei und dass sie den Fahrzeugdiebstahl beanzeigen wolle (Akten S. 195).
Am 19. August
2019.
um ca. 23 Uhr versuchte der Berufungskläger am Steuer des fremden Wagens
wieder in die Schweiz einzureisen, wurde aber von den Grenzwächtern angehalten.
Der Berufungskläger kam von Deutschland her, fuhr durch die Zollstelle und
wurde dann durch zwei Grenzbeamte angewiesen, auf eine Ausstellfläche zu fahren
(Karte, Akten S. 295). Stattdessen bog er nach rechts ab und wendete seinen
Wagen, um in die umgekehrte Fahrtrichtung (Richtung Deutschland) zu flüchten.
Wm D____ erteilte die Anweisung anzuhalten, Kpl C____ sicherte die
Situation (Bericht Grenzwache, Akten S. 241). Am Endes des Wendemanövers, beim
Vorwärtsfahren, touchierte der Berufungskläger mit seinem Wagen den Grenzwächter
C____, der vorne auf der Beifahrerseite des Wagens stand. Der Wagen kam durch
eine Intervention des Beifahrers oder des Berufungsklägers zum Stillstand. Die
beiden Grenzwächter zogen ihre Waffen und forderten die Insassen unter
Waffenhoheit auf, ihre Hände zu zeigen. Der angefahrene Beamte erlitt eine
OSG-Distorsion sowie eine Knie-Kontusion (Arztzeugnis, Akten S. 635). Der
Berufungskläger sagte in den Einvernahmen vom 20. August 2019 und 4. September
2019, er habe die Möglichkeit zur Flucht gesehen und sei Richtung Grenze
gefahren. Er habe nicht mitbekommen, dass er einen Grenzwächter touchiert habe
und habe keine Verletzungen gesehen (Akten S. 307, 337). Diese Schilderung ist
nicht glaubhaft: Beide Grenzwächter trugen Leuchtwesten und Stablampen, beide
schlugen mit ihrer Stablampe auf das Fahrzeug (Aussagen Kpl C____, Akten
S. 315, 317). Die Strasse war beleuchtet und die Licht- und Sichtverhältnisse
am Tatort waren nachweislich günstig (Videoaufnahme, Akten S. 176). Beide
Grenzwächter standen zuvor auf der Strasse. Der Verletzte stand vorne in
Fahrtrichtung rechts, als er angefahren wurde. Der Berufungskläger konnte ihn nicht
übersehen; die Flucht war ihm einfach wichtiger. In diesem Sinne ist auch die
Aussage von Wm D____ zu würdigen, der ein bewusstes Zufahren auf den Kollegen
dem «Gefühl» nach verneint, aber die Absicht des Wegfahrens mit möglicher
Inkaufnahme der Verletzung hervorhebt (Einvernahme; Akten S. 326). Hier wie an
anderer Stelle (Wahrnehmungsbericht; Akten S. 291) lässt Wm D____ überdies
keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Beamten ein energisches Vorgehen zeigten,
so dass dem Berufungskläger der Ernst der Lage und die Gegenwart zweier Grenzwächter
bewusst war, bevor er sich zur Flucht entschloss.
3.2
Mit
den Durchfahrtsberichten in den Akten ist dokumentiert, wie das
streitbetroffene Fahrzeug im Zeitraum vom 25. Juli 2019 bis zum 19. August 2019
insgesamt 26 Mal die französische oder deutsche Grenze passiert. Jene Bilder,
auf denen ein Lenker sichtbar ist, wurden dem Berufungskläger vorgehalten. Es
handelt sich um die Grenzdurchfahrten vom 25. Juli, 4. und 10. August 2019. Der
Berufungskläger verweigerte dazu die Aussage (Akten S. 334 f., Bilder S.
331-333). Vor Strafgericht sagte er zu den Registrierungen an der Grenze, er
sei es nicht gewesen. Er habe das Auto ein- oder zweimal benutzt (Protokoll S.
3, Akten S. 730). Würdigt man diese Bilder, so ist darauf eine Person am Steuer
erkennbar. Ob es sich dabei um den Berufungskläger handelt, lässt sich aber
nicht mit der gebotenen Gewissheit feststellen. So hat bereits das Strafgericht
bezüglich des Grenzübertritts vom 25. Juli 2019 ausgeschlossen, dass es sich um
den Berufungskläger handle (Urteil S. 11; vgl. Bild Akten S. 331). Am
deutlichsten erkennbar ist der Fahrer auf dem Bild vom 4. August 2019
(Akten S. 432), doch auch hier ist eine zuverlässige Identifikation des
Fahrers wegen der relativen Unschärfe des Gesichts am oberen Bildrand nicht
möglich. Es lässt sich also nicht sagen, ob es sich bei der abgebildeten Person
um den Berufungskläger handelt oder nicht.
Weiter steht die
Behauptung des Berufungsklägers im Raum, dass weitere Personen über
Fahrzeugschlüssel verfügt hätten. Diese Behauptung ist nicht zu widerlegen,
zumal es üblich ist, dass zu einem Auto mehrere Schlüssel mitgeliefert werden
und die Ex-Frau in der Einvernahme vom 28. August 2019 sagte, sie habe den
Wohnungsschlüssel und den Fahrzeugschlüssel ihrer Freundin gegeben, damit sie
während der Ferienabwesenheit zur Wohnung und zum Fahrzeug schauen könne. Als
sie in der Türkei gewesen sei, habe sie von der Kollegin einen Anruf erhalten. Diese
habe gesagt, dass das Fahrzeug nicht auf dem Parkplatz stehe und nach dem
zweiten Fahrzeugschlüssel gefragt. Der Sohn habe es nicht gewusst, aber der
Berufungskläger habe gesagt, er habe in ihrer Wohnung den zweiten
Fahrzeugschlüssel geholt (Akten S. 390). Insgesamt lassen sich die
Zugriffsmöglichkeiten zu den Fahrzeugschlüsseln nicht mit der nötigen
Gewissheit ermitteln. Auch eine nochmalige Befragung der Ex-Frau wäre nicht
zielführend, da diese ihren Ehemann nicht bestrafen lassen möchte (vgl. hiervor
E. 1.4). Bezüglich der Fahrten vor dem 11. August 2019 bleibt es also ungewiss,
wer den Wagen tatsächlich benutzte.
Dispositiv
3.3 Demnach
lässt sich der festgestellte Sachverhalt wie folgt zusammenfassen:
11. August 2019: Erste Einreise des
Berufungsklägers, erste Behändigung des fremden Fahrzeugs.
13. August 2019: Zweite Einreise, Streit mit
der Ex-Frau, Polizei-Notruf, zweite Behändigung des Fahrzeugs.
19. August 2019: Dritte Einreise, Anhaltung am
Zoll, Verletzung des Grenzwächters.
4.
4.1 Gebrauchsentwendung nach Art. 94 Art. 1 SVG wird im
Interesse der Verkehrssicherheit von Amtes wegen verfolgt (Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Auflage
2015, Art. 94 N 1; BGE 100 IV 223; Botschaft des Bundesrates, in: BBl 1955 II
63 f.).
Die Privilegierung
nach Abs. 2 als (im Vergleich mit Abs. 1) milder und bloss auf Antrag bestrafte
Übertretung setzt voraus, dass der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse
des Fahrzeughalters ist und über den erforderlichen Führerausweis verfügt.
Diese Voraussetzung ist vorliegend aus dreierlei Gründen nicht erfüllt: Erstens
ist auf die Halterin des Fahrzeugs und nicht auf eine allfällige, behauptete
Besitzerin oder Mitbesitzerin abzustellen (Weissenberger,
a.a.O., Art. 94 N 12; Giger, OFK
SVG Kommentar, 8. Auflage 2014, Art. 94 N 10; Fiolka, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 94 N
76). Halterin des Fahrzeugs ist die Ex-Frau, die den Verlust ihres Fahrzeugs
meldete (Akten S. 195) und es nach dem Fund wieder in Empfang nahm (Akten
S. 227). Dass die damals erst 17-jährige Tochter (geb. 6. November 2001) auch
Halterin des Fahrzeugs gewesen wäre, wie der Berufungskläger nachträglich
geltend macht, wurde anlässlich des Vorfalls nie erwähnt und ist auch aufgrund
des jugendlichen Alters der Tochter nicht anzunehmen. Die Ex-Frau gehört als
frühere Ehegattin nach Auflösung der Ehe nicht zu den «Angehörigen» im Sinne
von Art. 94 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 StGB (vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 N 2; Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], OFK
StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 110 N 1; Eckert, in: Basler Kommentar Strafrecht,
4. Auflage 2019, Art. 110 N 3; je mit Hinweis auf BGE 71 IV 38). Der
Berufungskläger gilt seit seiner Scheidung vom 6. August 2007 nicht mehr als
Angehöriger der Halterin.
Zweitens gehören
zu den «Familiengenossen» im Sinne von Art. 94 Abs. 2 SVG in Verbindung mit
Art. 110 Abs. 2 StGB nur Personen, die im gleichen Haushalt leben (Fiolka, a.a.O, Art. 94 N 78). Der
Berufungskläger zog gemäss Eintrag im kantonalen Register «Datenmarkt» per 7.
Dezember 2004 nach [...] weg und ist seither nicht mehr in der Schweiz
registriert, so dass er auch nicht als Familiengenosse seiner in Basel
wohnhaften Ehefrau gelten kann. Vielmehr steht aufgrund seiner eigenen Aussagen
fest, dass er sich zur Tatzeit im August 2019 in Frankreich aufhielt und nicht
bei seiner Ex-Frau wohnte (Akten S. 305; Hauptverhandlung Strafgericht, Protokoll
S. 2, Akten S. 729; Berufungsverhandlung, Protokoll S. 2, Akten S. 854).
Drittens hatte
der Berufungskläger, anders als in Art. 94 Abs. 2 SVG gefordert, keinen
Führerausweis (Aussage, Akten S. 4), als er das fremde Fahrzeug benutzte. Der
Führerausweis war ihm am 16. März 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen worden (Verfügung
der Kantonspolizei Basel-Stadt betreffend Sicherungsentzug, Akten S. 416).
Gebrauchsentwendungen in dieser Konstellation werden im Interesse der
Verkehrssicherheit – wie soeben erwähnt – durchwegs von Amtes wegen verfolgt.
Dass die Sorge des Gesetzgebers um die Verkehrssicherheit berechtigt ist, wird
durch das Fahrverhalten des Berufungsklägers anlässlich der Grenzkontrolle vom
19. August 2019, als er einen Fussgänger verletzte, anschaulich
demonstriert. Zusammenfassend ergibt sich also, dass vorliegend die
Privilegierung gemäss Art. 94 Abs. 2 SVG nicht anwendbar und die
vorgeworfene Gebrauchsentwendung nach Art. 94 Abs. 1 SVG zu beurteilen
ist.
Gemäss Art. 94
Abs. 1 lit. a SVG macht sich der Gebrauchsentwendung schuldig, wer ein
Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Indem der Berufungskläger das Fahrzeug
seiner Ex-Frau am 11. August 2019 behändigte und sich dafür über seine «guten
Beziehungen» zu seinem Sohn den Schlüssel besorgte (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3) und obwohl er das fremde Fahrzeug zuvor nie gefahren
war und wusste, dass er es nicht benutzen durfte (vgl. Aussage Ex-Frau, Akten
S. 389 f.), hat er sich der Gebrauchsentwendung schuldig gemacht. Indem er
anlässlich des Streits in der fremden Wohnung vom 13. August 2019 – trotz
gegenteiliger Aufforderung durch die Ex-Frau – den Fahrzeugschlüssel nochmals
behändigte und sich mit dem Fahrzeug davonmachte (vgl. Aussage Ex-Frau, Akten
S. 388; Aussage Berufungskläger, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), beging
er eine weitere Gebrauchsentwendung. Daher ist der Berufungskläger wegen
mehrfacher Gebrauchsentwendung schuldig zu sprechen.
4.2 Gemäss
Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt,
obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Ein
solcher Führerausweisentzug wurde mit der genannten Verfügung vom 16. März 2015
angeordnet (Akten S. 416). Der Berufungskläger benutzte das Fahrzeug viermal: Er
holte es am 11. August 2019 während des Bayram-Festes und um die Tochter am
Flughafen abzuholen, er benutze es am 13. August 2019, um die Ex-Frau zu
besuchen (für den Hin- und den Rückweg) und dann wieder am 19. August 2019 für
die nächtliche Einreise von Deutschland in die Schweiz.
Soweit der
Berufungskläger einwendet, er habe einen Kollegen als Fahrer eingesetzt, handelt
es sich um eine Schutzbehauptung. Zunächst ist sein Hinweis auffällig
oberflächlich und lässt sich mangels konkreter Angaben nicht überprüfen. Sodann
geht es bei den ersten beiden Nutzungen, die nicht direkt beobachtet wurden, um
ureigene Anliegen des Berufungsklägers (Tochter abholen, Ex-Frau sprechen), für
die er sich zweifellos selber ans Steuer setzte, so wie er es bei der dritten
Nutzung tat, bei der er «in flagranti» angehalten wurde. Nicht stimmig ist
sodann die Angabe, bei der zweiten Nutzung hätte ein Kollege unten gewartet,
als er die Ex-Frau in der Wohnung besuchte (Protokoll Berufungsverhandlung S.
3). Da er das Auto der Ex-Frau anfänglich zurückgeben wollte, bis er ihr im
Streit wieder den Schlüssel wegnahm, hätte der Kollege mit dem eigenen Auto
anreisen müssen, damit das Warten einen Sinn gemacht hätte. Dieser Schluss wird
auch durch die Erwägung des Strafgerichts (Urteil S. 12 f.) bestätigt, wonach
der Berufungskläger das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand zurückbringen musste,
weshalb er diese Aufgabe kaum delegiert hätte, und dass er sich, wie die einschlägigen
Vorstrafen (u.a. wegen Fahrens ohne Ausweis) zeigen, nicht um die geltende
Rechtsordnung kümmert. Demnach ist erstellt, dass der Berufungskläger bei allen
vier Fahrten selber gefahren ist. Entsprechend ergeht ein Schuldspruch wegen
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises.
4.3 Nach
Art. 115 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
macht sich schuldig, wer Einreisevorschriften verletzt (lit. a) oder sich
rechtswidrig in der Schweiz aufhält (lit. b). Als Einreisevoraussetzung gilt
gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG namentlich das Fehlen einer
Fernhaltemassnahme oder Landesverweisung. Für die Annahme eines Aufenthaltes
gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird eine gewisse Mindestdauer vorausgesetzt,
die im Sinne einer Faustregel bei etwa 24 Stunden liegt (Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage 2019, Art. 115 N 7; Vetterli/D’Addario di Paolo, in: Caroni
et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Bern 2010, Art. 115 N 19).
Was zunächst den
Vorwurf der rechtswidrigen Einreise angeht, so war und ist der Berufungskläger
mit einer Einreisesperre auf unbestimmte Dauer belegt (Verfügung des damaligen Bundesamtes
für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES] vom 22. Dezember 2004, Akten
S. 565). Er hatte davon Kenntnis (Empfangsbestätigung, Akten S. 566) und wurde
mittels einschlägiger Vorstrafen wegen rechtswidriger Einreise bzw.
rechtswidrigen Aufenthalts mehrfach daran erinnert (vgl. Strafregisterauszug,
Akten S. 825 ff.). Indem er am 11., 13. und 19. August 2019 dennoch in die
Schweiz einreiste, hat er sich wegen mehrfacher rechtwidriger Einreise strafbar
gemacht.
4.4 Betreffend
den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts ist indessen die vorausgesetzte
Aufenthaltsdauer in der Grössenordnung von 24 Stunden nicht erstellt. Der
Berufungskläger reiste ein, um das Auto zu holen (11. August 2019), um mit der Ex-Frau
ein Gespräch zu führen (13. August 2019) und wurde anlässlich seiner Einreise
vom 19. August 2019 festgenommen. Es ist davon auszugehen, dass die
Mindestdauer eines strafbaren Aufenthaltes von 12 Stunden nicht erreicht wurde.
Daher ist der Berufungskläger vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthaltes freizusprechen.
4.5 Von
den in Anklage-Ziffer 3 genannten Punkten stehen nach der strafgerichtlichen
Beurteilung noch die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte im Raum. Beide Vorwürfe beziehen sich auf den
Vorfall vom 19. August 2019 anlässlich der Kontrolle des Berufungsklägers beim Grenzübertritt
in die Schweiz.
Der einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer
vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Der für die
Strafverfolgung notwendige Strafantrag liegt vor (hiervor E. 1.3). Die
Knieverletzung von Kpl C____, die eine Arbeitsunfähigkeit von 3 Tagen nach
sich zog, ist eine körperliche Schädigung. Dem Einwand der Verteidigung, es sei
ein Unfall und kein Vorsatzdelikt gewesen, kann nicht gefolgt werden: Die
Kontrolle ereignete sich nicht irgendwo, sondern kurz nach der Zollstelle, einem
Ort, an dem mit einer Grenzkontrolle gerechnet werden muss. Der Berufungskläger
hatte beide Beamten gesehen, bevor er zum Wendemanöver ansetzte (vgl. hiervor
E. 3.1). Er sagte selber, es seien zwei Beamte auf der Strasse gewesen, als er
angefahren kam (Akten S. 732). Er hätte also darauf Rücksicht nehmen müssen,
dass er mit seinen Manövern keinen der beiden Beamten gefährdete. Mit der
Vorinstanz kann ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger den in
Fahrtrichtung (rechts vorne) stehenden und mit Leuchtweste und Stablampe
ausgestatteten Kpl C____ nicht gesehen hat. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass für ihn primär seine Flucht im Mittelpunkt stand und er bei seinem
Fahrmanöver zumindest in Kauf genommen hat, den seitlich im Weg stehenden Grenzwächter
C____ zu verletzen. Er handelte damit zumindest eventualvorsätzlich. Der
Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123
Ziff. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, so
dass der Berufungskläger der einfachen Körperverletzung schuldig zu erklären
ist.
4.6 Wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB
wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten
durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse
liegt, hindert oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Der
Berufungskläger widersetzte sich der Anweisung der Grenzwache und versuchte,
mit dem Auto zu flüchten, statt sich der Kontrolle zu unterziehen. Im
unternommenen Fluchtversuch liegt sowohl eine «Hinderung» der Amtshandlung – Versuch
mittels Motorkraft, sich der Kontrolle zu entziehen – als auch ein «tätlicher
Angriff» auf denjenigen Beamten, der ihm im Weg stand. Es erfolgt daher ein
Schuldspruch gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB.
4.7 Zusammenfassend
ist der Berufungskläger der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Ausweises sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig zu sprechen.
Vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts ist er freizusprechen.
5.
5.1 Bei
der Strafzumessung stellt sich zunächst die Frage nach der Strafart. Die den
Schuldsprüchen zugrundeliegenden Tatbestände sind alle mit Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bedroht. Wie die Vorinstanz (Urteil S. 17) richtig erkannte,
ist der Berufungskläger mehrfach einschlägig vorbestraft und ist überdies
während der Probezeit nach einer bedingten Entlassung rückfällig geworden. Es
bestehen Vorstrafen wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts,
Gebrauchsentwendung, Fahren ohne Führerausweis und einfacher Körperverletzung,
und diese Vorstrafen sind durchwegs Freiheitsstrafen. Eine Geldstrafe als
weniger einschneidende Sanktion würde dem Berufungskläger keinen Eindruck
machen. Zudem liesse sich eine Geldstrafe gegenüber dem Berufungskläger, der im
Ausland ansässig ist und nicht einmal seine genaue Wohnadresse in Frankreich
nennt, kaum vollstrecken. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Geldstrafe
mangels spezialpräventiver Effizienz, aber auch mangels Vollstreckbarkeit nicht
zweckmässig, so dass für sämtliche zu beurteilenden Delikte eine
Freiheitsstrafe auszusprechen ist.
5.2 Die
Strafe ist gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen.
Ausgehend von der schwersten Straftat ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine
Einsatzstrafe festzulegen und diese sodann für die weiteren Taten auf dem
Asperationsweg angemessen zu erhöhen. Der Strafrahmen für das vorliegend
schwerste Delikt, die einfache Körperverletzung, umfasst Freiheitsstrafe bis zu
3 Jahren oder Geldstrafe. Das Verschulden wiegt nicht leicht, denn es ist
gefährlich und rücksichtslos, mit einem Auto gegen einen in Fahrtrichtung stehenden
Menschen zu fahren. Die von einem Fahrzeug ausgehenden Kräfte können für einen
Fussgänger schnell lebensbedrohlich werden. Die konkreten Verletzungen des
angefahrenen Grenzwächters führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von 3 Tagen.
Immerhin handelte es sich um eine langsame Fahrt und wurde der Fluchtversuch
abgebrochen, bevor schlimmerer Schaden entstand. Mit der Vorinstanz ist die
Einsatzstrafe auf 5 Monate festzulegen.
Für Gewalt und
Drohung gegen Beamte anlässlich der Fahrzeugkontrolle wäre eine Einzelstrafe
von 4 Monaten angemessen. Berücksichtigt man auf dem Asperationsweg den
Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung, so erweist sich eine Erhöhung
um 2 Monate als angemessen. Für die beiden Gebrauchsentwendungen des Fahrzeugs
der Ex-Frau vom 11. und 13. August 2019 wäre eine Einzelstrafe von 4 Monaten
angemessen, was zu einer Erhöhung der Strafe um 3 Monate führt. Der
Berufungskläger hat zuerst die Ferienabwesenheit der Ex-Frau ausgenutzt und ihr
später das Fahrzeug im Streit ein zweites Mal entzogen. Er hat das Fahrzeug
trotz Aufforderung nicht zurückgegeben. Vielmehr wurde es ihm erst anlässlich
der Zollkontrolle nach einem vereitelten Fluchtversuch abgenommen. Was das viermalige
Führen des Fahrzeugs ohne Ausweis anbelangt, so zeigt dies nicht nur die
völlige Gleichgültigkeit des Berufungsklägers gegenüber der Rechtsordnung,
sondern widerläuft auch dem Sicherheitsanliegen, das der Gesetzgeber mit der
Führerausweispflicht verfolgt. Dies führt zu einer weiteren Straferhöhung von
2 Monaten (Einzelstrafe 4 Monate). Für die drei rechtswidrigen Einreisen ist
schliesslich ein Zuschlag von 2 Monaten angemessen (Einzelstrafe 3
Monate). Insgesamt ergibt sich somit eine hypothetische Freiheitsstrafe von 14
Monaten.
5.3 Zur
Täterkomponente hält die Vorinstanz (Urteil S. 19) zutreffend fest, dass der
Berufungskläger am [...] in Mazedonien geboren und dort bis zu seinem 16.
Altersjahr aufgewachsen ist. Im Juni 1991 kam er in die Schweiz. Eine
Berufsausbildung hat er keine absolviert. Bis zu seiner Inhaftierung im 2002
hat der Berufungskläger eigenen Angaben zufolge mehrheitlich gearbeitet. Er ist
geschieden und Vater von zwei Kindern (geboren 2001 und 2004).
Die Vorstrafen
würdigt das Strafgericht (Urteil, S. 19 f.) wie folgt: «Schwer belastet wird
der Beschuldigte durch seine zahlreichen, mehrheitlich einschlägigen Vorstrafen
(Strafregisterauszug: Akten S. 9 ff.). Erwähnenswert ist in diesem
Zusammenhang insbesondere die Vorstrafe vom 18. August 2004. Damals
verurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt [den Berufungskläger] wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen
Konsums von Betäubungsmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren
und 9 Monaten und verhängte gegen ihn gleichzeitig eine 10-jährige
Landesverweisung. Zwischen 2006 und 2014 wurde der Beschuldigte insgesamt fünf
Mal wegen Verstössen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen resp.
Verweisungsbruch, im 2011 zusätzlich wegen SVG-Delikten und am 25. Januar
2013 ausserdem auch wegen einfacher Körperverletzung zu unbedingten
Freiheitstrafen zwischen 75 Tagen und 6 Monaten verurteilt. Am
12. September 2016 erklärte das Obergericht des Kantons Aargau den
Beschuldigten des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, der Fälschung von Ausweisen,
des Verweisungsbruchs, des rechtswidrigen Aufenthalts, des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie
der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und verurteilte ihn neben einer
Busse zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 15 Tagen. Letztmals
wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau am
26. April 2017 wegen BM [Betäubungsmittel]-Delikten zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Entscheid des Amts für
Justizvollzug des Kantons Aargau vom 10. Januar 2018 wurde [der
Berufungskläger] per 1. März 2018 bei einer Probezeit bis 7. November
2019 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die heute zu beurteilenden Delikte
hat der Beschuldigte innerhalb der Probezeit dieser bedingten Entlassung
begangen. Es muss ihm daher ein beträchtliches Mass an Unbelehrbarkeit
attestiert werden, wenn ihn nicht einmal der drohende Vollzug der Reststrafe
von insgesamt 616 Tagen vom weiteren Delinquieren abzuhalten vermochte.
Schliesslich lässt der Beschuldigte auch keinerlei Einsicht in das Unrecht
seiner Taten erkennen.»
Zur Würdigung
der Vorstrafen ist zu ergänzen, dass die Vorstrafe wegen einfacher
Körperverletzung sich auf einen Vorfall im öffentlichen Verkehr bezieht: Der
Berufungskläger schlug am 19. November 2012 einem Fahrgast im Tram mehrmals mit
der Faust gegen den Kopf. Es handelte sich um einen jungen Mann, der sich beschwert
hatte, weil der Berufungskläger im Tram einen Döner ass (Strafbefehl des
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Januar 2013). Als der Berufungskläger am
17. Oktober 2014 anlässlich des Transports von 258 Gramm Heroin angehalten
wurde, sass er ohne Führerausweis am Steuer und widersetzte sich dem
polizeilichen Signal (Matrix «Polizei/bitte folgen»), indem er auf der Kreuzung
in eine andere Richtung abbog (Missachtung einer polizeilichen Weisung gemäss Art.
90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG; Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 12. September 2016). Unter den Vorstrafen wegen SVG-Delikten
figurieren namentlich Verurteilungen wegen mehrfacher Gebrauchsentwendung –
damals handelte es sich um das Auto des Bruders – sowie wegen mehrfachen
Fahrens ohne Führerausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
4. August 2011, Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. September
2016). Insgesamt ist in Würdigung der Täterkomponenten eine Straferhöhung von
3 Monate angemessen, so dass sich für die Schuldsprüche gemäss
vorliegendem Urteil ein Total von 17 Monaten ergibt.
5.4 Nebst
dem Schuldspruch ist auch die Rückversetzung des Berufungsklägers in den
Strafvollzug auszusprechen, aus dem er per 1. März 2018 bedingt entlassen wurde.
Das Strafgericht (Urteil S. 20) führt zutreffend aus: «Sämtliche heute zur
Diskussion stehenden Straftaten fallen in die Probezeit der durch das Amt für
Justizvollzug des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Januar 2018 auf den
1. März 2018 gewährten bedingten Entlassung betreffend Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Januar 2013, Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2016 und Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom 26. April 2017 (Reststrafe von 616
Tagen), weshalb über die Rückversetzung in den Strafvollzug zu befinden ist.
Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den nunmehr zum Vollzug stehenden
Reststrafen überwiegend um einschlägige Vorgänge handelt, kann dem
Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden und ist die
Rückversetzung anzuordnen.» Die per 1. März 2018 gewährte bedingte Entlassung muss
daher widerrufen werden.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts führt der Widerruf einer bedingten Strafe zur
Bildung einer Gesamtstrafe. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue
Strafe als «Einsatzstrafe» in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips
(Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Die vorliegend noch nicht verbüsste Reststrafe aus früheren
Verurteilungen beläuft sich auf 616 Tage bzw. etwas mehr als 20 Monate. Davon
ausgehend erscheint eine Erhöhung um 17 Monate angemessen, so dass sich die Gesamtstrafe
(einschliesslich Rückversetzung) auf 34 Monate beläuft. Der ausgestandene
Freiheitsentzug ist gemäss Art. 51 StGB an diese Strafe anzurechnen.
Aufgrund der Vorstrafen und seines hartnäckigen Weiterdelinquierens (hiervor E.
5.3) muss dem Berufungskläger eine ungünstige Legalprognose gestellt werden, so
dass die Strafe unbedingt auszusprechen ist (Art. 42 Abs. 2 StGB).
6.
Nach dem
Gesagten ist die Berufung zum überwiegenden Teil abzuweisen. Der Berufungskläger
hat die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zufolge Verurteilung (Art. 426
Abs. 1 StPO) und die Kosten des Berufungsverfahrens zufolge überwiegenden
Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei hierfür eine Urteilsgebühr
von CHF 2'000.– angemessen ist. Die amtliche Verteidigung wird für den
notwendigen und gebotenen Aufwand gemäss Aufstellung in der Honorarnote entschädigt,
zuzüglich 3 Stunden für die Berufungsverhandlung. Diese Entschädigung
steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung gegenüber dem Berufungskläger
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 8. Mai 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen ist:
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung
von der Anklage des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts freigesprochen.
A____ wird in teilweiser Abweisung seiner Berufung der
einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
Ausweises sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 und 285
Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 94 Abs. 1 lit. a und 95
Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 115 Abs. 1
lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes.
Die A____ mit Entscheid des Amts für Justizvollzug des
Kantons Aargau vom 10. Januar 2018 unter Auferlegung einer Probezeit bis
7. November 2019 auf den 1. März 2018 gewährte bedingte Entlassung
betreffend Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
25. Januar 2013, Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
12. September 2016 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau
vom 26. April 2017 (Reststrafe von 616 Tagen) wird widerrufen und die Rückversetzung
in den Strafvollzug angeordnet, in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten
Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit
dem 19. August 2019,
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1, 51 und 89
Abs. 6 des Strafgesetzbuches sowie Art. 26 Abs. 2 der
Strafprozessordnung.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'168.10 und eine
Urteilsgebühr von CHF 6'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 2’216.65 und ein Auslagenersatz von CHF 45.40,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 174.20, somit total CHF 2'436.25, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Bundesanwaltschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).