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Entscheid

SB.2020.85

einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfache rechtswidrige Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalt

27. Januar 2021Deutsch32 min

den Strafvollzug an (Reststrafe von 616 Tagen aus früheren Verurteilungen) und verurteilte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.85

URTEIL

vom 27.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz,

Prof. Dr. Jonas Weber und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o Interkantonale Strafanstalt,

6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 8. Mai 2020 (SG.2019.249)

betreffend

einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfaches Führen eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,

mehrfache rechtswidrige Einreise sowie mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalt

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Berufungskläger) war mit B____ (nachfolgend Ex-Frau) verheiratet, bis die Ehe

am 6. August 2007 geschieden wurde. Er ist heute teils in Frankreich, teils in

seinem Heimatland Mazedonien ansässig. Nachdem die Ex-Frau des Berufungsklägers

am 13. August 2019 per Telefon 117 die Polizei herbeigerufen und den Verlust

ihres Fahrzeugs (Marke BMW, Typ 118d) gemeldet hatte, wurde das Fahrzeug am

13. bzw. 14. August 2019 wegen des Verdachts der Gebrauchsentwendung zur

Fahndung ausgeschrieben. Am 19. August 2019, kurz nach 23:00 Uhr, wurde

der Berufungskläger beim Grenzübergang Basel Hiltalingerstrasse angehalten, als

er mit dem ausgeschriebenen Fahrzeug in die Schweiz einreiste.

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 8. Mai 2020 wurde der Berufungskläger der einfachen

Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der

mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens

eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,

der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie des mehrfachen rechtswidrigen

Aufenthalts schuldig erklärt. Das Strafgericht ordnete die Rückversetzung in

den Strafvollzug an (Reststrafe von 616 Tagen aus früheren Verurteilungen) und verurteilte

den Berufungskläger unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von 35 Monaten.

Mit Berufungserklärung

vom 25. September 2020 und Berufungsbegründung vom 23. Dezember 2020 beantragt

der Berufungskläger die kostenfällige Aufhebung des Strafgerichtsurteils und

die Verurteilung wegen illegaler Einreise, Führens eines Motorfahrzeugs ohne

Führerschein in zwei Fällen sowie Hinderung einer Amtshandlung zu einer

Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen zu CHF 30.–. Im Übrigen beantragt der

Berufungskläger einen Freispruch und ein Absehen von der Rückversetzung im

Zusammenhang mit der genannten Reststrafe.

Die amtliche

Verteidigung des Berufungsklägers ist mit verfahrensleitender Verfügung vom 29.

September 2020 bewilligt worden. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 12.

Januar 2021 den Verzicht auf eine schriftliche Berufungsantwort mitgeteilt.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2021 sind der Berufungskläger mit seiner Verteidigerin

sowie die Staatsanwältin erschienen. Nach der gerichtlichen Befragung des

Berufungsklägers gelangten die Verteidigerin und danach die Staatsanwältin zum

Vortrag. Der Berufungskläger hat an seinen schriftlich gestellten Anträgen

festgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat einen Schuldspruch gemäss dem

strafgerichtlichen Urteil beantragt. Für die Ausführungen wird auf das

Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung. Der Berufungskläger ist gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Die

Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden.

Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach

§ 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Der Berufungskläger hat das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren akzeptiert.

Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil. Bezüglich der nur teilweise (in zwei

statt zwölf Fällen) akzeptierten Vorwürfe der mehrfachen rechtswidrigen Einreise

und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerschein ist im

Interesse der Verständlichkeit und der Beurteilung des Gesamtzusammenhangs auf

die Feststellung einer Teilrechtskraft zu verzichten.

1.3

Der

vorliegend anwendbare Grundtatbestand der Gebrauchsentwendung nach Art. 94 Abs.

1.

des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) ist als Offizialdelikt

ausgestaltet, so dass insoweit kein Strafantrag notwendig ist (vgl. hiernach E.

4.1). Ein Strafantrag wird indessen für die Verfolgung der einfachen

Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

vorausgesetzt; dieser wurde rechtzeitig gestellt (Akten S. 661). Für den

Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil eines

Bundesbeamten bedarf es einer Überweisung des Bundes an die kantonale

Strafbehörde, welche mit Delegationsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 27.

September 2019 erteilt wurde (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. h und Art. 26 Abs. 2

StPO; Akten S. 187). Entsprechend ist der vorliegende Entscheid der Bundesanwaltschaft

mitzuteilen (vgl. Art. 81 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]

und Thommen/Faga, in: Basler Kommentar

BGG, 3. Auflage 2018, Art. 81 N 68).

1.4

Nachdem

der Antrag auf Befragung der Ex-Frau des Berufungsklägers, B____, mit

verfahrensleitender Verfügung vom 28. Dezember 2020 vorläufig abgewiesen worden

war, hat ihn die Verteidigung in der Gerichtsverhandlung zuhanden des

Gesamtgerichts wiederholt. Von einer Befragung der Ex-Frau wäre jedoch keine

weitere Klärung der Sachlage zu erwarten. Sie hatte zwar am 13. August

2019.

die Polizei requiriert, erklärte aber später, dass sie keine Bestrafung des

Berufungsklägers – ihres früheren Ehemannes – wünsche. Daher sind von ihr keine

verlässlichen Aussagen mehr zu erwarten (vgl. ihre Aussagen, Akten S. 389,

394; Formular Verzicht / Rückzug vom 28. August 2019, Akten S. 395; Schreiben

vom 4. Mai 2020, Akten S. 727). Zudem ist der Einwand der Verteidigung,

die Ex-Frau habe sich nicht zu den Durchfahrtsberichten äussern können, in

denen Fahrten seit dem 25. Juli 2019 bzw. 4. August 2019 dokumentiert sind, hinfällig

geworden, weil sich diese Durchfahrtsberichte als nicht beweistauglich erweisen

(vgl. hiernach E. 3.2). Auch insoweit ist keine ergänzende Befragung der

Ex-Frau angezeigt.

2.

2.1

Das

Strafgericht hielt es für erwiesen, dass der Berufungskläger das Auto der

Ex-Frau am 4. August 2019 entwendete. Es stützte sich hierfür u.a. auf eine

Fotografie in den erhobenen Durchfahrtsberichten. Gestützt auf diese

Durchfahrtsberichte erachtete das Strafgericht im Zeitraum vom 4. bis zum 13.

August 2019 insgesamt 12 rechtswidrige Einreisen in die Schweiz als

erstellt, wobei mit dem Verbleib von länger als 24 Stunden auch ein rechtswidriger

Aufenthalt in zwei Fällen gegeben sei. Weiter erachtete das Strafgericht es als

nachgewiesen, dass der Berufungskläger anlässlich der Zollkontrolle bei seiner

Einreise am Grenzübergang Basel Hiltalingerstrasse sich den Anweisungen der Beamten

widersetzt, zu flüchten versucht und dabei den Grenzwächter Kpl C____ am Knie

verletzt habe.

2.2

Die

Verteidigung macht geltend, der Berufungskläger sei zweimal in Basel gewesen:

Zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt, um das Auto zu holen, und am 13. August

2019.

als er der Ex-Frau den Autoschlüssel zurückgegeben habe, dann aber Basel

wieder mit ihrem Auto verlassen habe. Damit seien zwei Fahrten mit dem Auto

ohne Führerschein erwiesen. Zudem sei der Berufungskläger am 19. August 2019 am

Steuer des Fahrzeugs in die Schweiz eingereist. Der Vorwurf der Entwendung des

Fahrzeugs vom 4. August 2019 sei nicht erstellt. Es sei nicht sicher, dass die

in den Akten befindlichen Bilder, auf denen jeweils ein Lenker oder eine Lenkerin

des Fahrzeugs ersichtlich sei, den Berufungskläger zeigten. Im August 2019 habe

neben dem Berufungskläger noch eine weitere Person über einen Schlüssel des

Fahrzeugs verfügt, während die Ex-Frau in den Ferien geweilt habe. Dazu hätte

man die Ex-Frau befragen müssen, die zu den Fahrten seit dem 4. August 2019 nie

befragt worden sei. Es sei möglich, dass sich der Berufungskläger am 13. August

2019.

von einem Kollegen habe nach Basel fahren lassen, also nicht selber

gefahren sei. Die Vorinstanz verknüpfe die Entwendung des Fahrzeugs zu Unrecht

mit dem Unfall vom 19. August 2019. Der BMW mit dem Kontrollschild BS [...] sei

auf den Namen der Ex-Frau eingelöst, gehöre aber eigentlich der gemeinsamen

Tochter, die den Kaufpreis des Autos bezahlt habe. Die Ex-Frau habe zum

Ausdruck gebracht, dass sie keine Bestrafung wünsche, und sei auch dazu und zu

ihrem Verhältnis zum Berufungskläger zu befragen. Zum Vorfall vom 19. August 2019

macht die Verteidigung geltend, der Berufungskläger habe die Verletzung des Grenzwächters

weder beabsichtigt noch in Kauf genommen, sondern ihn schlicht nicht gesehen.

Es sei ein Unfall gewesen, was sich auch aus den Aussagen des anderen Grenzwächters

Wm D____ ergebe, womit eine fahrlässige Körperverletzung vorliege, die

nicht angeklagt sei. Mangels Vorsatzes sei statt Gewalt und Drohung gegen

Beamte lediglich auf Hinderung einer Amtshandlung zu erkennen. Für diese

Schuldsprüche sei eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.– ausreichend.

Der Widerruf der bedingten Reststrafe sei nicht verhältnismässig, und eine Gesamtstrafe

könne mangels Gleichartigkeit der Strafen nicht gebildet werden.

In der

Berufungsverhandlung sagte der Berufungskläger, er habe das Auto einen oder

drei Tage vorher genommen. Einen Tag vorher sei seine Tochter von Mazedonien

zurückgekommen. Er sei mit dem Kollegen zum Flughafen gefahren und habe auf sie

gewartet. Deswegen habe er das Auto genommen; sonst habe er das Auto nicht

gebraucht. Auf dem Foto der Verkehrsüberwachung (Akten S. 136) sei sein Bruder

abgebildet, nicht er (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 855). In

der Hauptverhandlung vor Strafgericht hatte der Berufungskläger ausgesagt, in

den Tagen des Bayram-Festes habe er das Auto benutzt, aber sicher nicht 26 oder

30.

Mal (Protokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 730).

2.3

Die

Staatsanwaltschaft machte in der Berufungsverhandlung geltend, die

Schuldsprüche seien zu Recht erfolgt und die Bestrafung sei zwar eher milde,

aber gerade noch angemessen. Ein Antragsdelikt nach Art. 94 Abs. 2 SVG setze

voraus, dass der Täter einen entsprechenden Führerausweis besitze, und sei

vorliegend nicht gegeben. Die Angabe des Berufungsklägers, wonach andere

Personen den Wagen gelenkt hätten, sei eine Schutzbehauptung. Zum einen würde

der Aufenthalt des Berufungsklägers in Frankreich mit den in 14 Fällen

dokumentierten Überquerungen der französischen Landesgrenze zusammenpassen. Zum

anderen habe der Berufungskläger das Fahrzeug nicht selber, sondern erst auf

Aufforderung seiner Ex-Frau zurückgebracht. Entsprechend sei er in 12 Fällen

illegal in die Schweiz eingereist und habe sich hier zweimal mehr als 24

Stunden illegal aufgehalten. Bei seinem Fahrmanöver anlässlich der

Grenzkontrolle habe der Berufungskläger es zumindest in Kauf genommen, den Grenzwächter

zu verletzen. Obwohl der Berufungskläger bereits sieben Mal zu unbedingten

Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, sei er nur wenige Monate nach seiner

bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug rückfällig geworden. Daher müsse die

bedingte Entlassung widerrufen werden.

3.

3.1

In

tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers erstellt,

dass er wenige Tage vor dem 13. August 2019 in die Schweiz eingereist ist und

das Fahrzeug der Ex-Frau benutzt hat. Diese Angabe stimmt mit dem vom Berufungskläger

genannten Bayram- bzw. Opferfest überein, das am 11. August 2019 beginnt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bayram;

https://www.islam.ch/islamische-feiertage/; sowie BGer 5A_707/2019 vom 18.

August 2020 E. 2.2). Gestützt darauf steht fest, dass der Berufungskläger am

11.

August 2019 in die Schweiz einreiste, das Auto seiner Ex-Frau holte und

damit wieder ausreiste. Zwei Tage später, am 13. August 2019, reiste er

erneut in die Schweiz ein und suchte die Ex-Frau in ihrer Wohnung auf. Diese

hatte ihn zuvor zur sofortigen Rückgabe des Autos aufgefordert. In ihrer

Wohnung kam es zum Streit, worauf der Berufungskläger ihren Fahrzeugschlüssel

nahm, mit dem Auto wieder wegfuhr (Requisition Akten S. 194; Aussagen der

Ex-Frau, Akten S. 388) und aus der Schweiz ausreiste. Gemäss dem

Requisitionsbericht der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. August 2019 wählte

die Ehefrau bei dieser Gelegenheit den Polizei-Notruf 117, worauf die Polizei

in ihre Wohnung an der E____strasse [...] ausrückte. Nach Angaben im Requisitionsbericht

hat die Ex-Frau der Polizei erklärt, dass der Berufungskläger bedrohlich

gewesen sei und dass sie den Fahrzeugdiebstahl beanzeigen wolle (Akten S. 195).

Am 19. August

2019.

um ca. 23 Uhr versuchte der Berufungskläger am Steuer des fremden Wagens

wieder in die Schweiz einzureisen, wurde aber von den Grenzwächtern angehalten.

Der Berufungskläger kam von Deutschland her, fuhr durch die Zollstelle und

wurde dann durch zwei Grenzbeamte angewiesen, auf eine Ausstellfläche zu fahren

(Karte, Akten S. 295). Stattdessen bog er nach rechts ab und wendete seinen

Wagen, um in die umgekehrte Fahrtrichtung (Richtung Deutschland) zu flüchten.

Wm D____ erteilte die Anweisung anzuhalten, Kpl C____ sicherte die

Situation (Bericht Grenzwache, Akten S. 241). Am Endes des Wendemanövers, beim

Vorwärtsfahren, touchierte der Berufungskläger mit seinem Wagen den Grenzwächter

C____, der vorne auf der Beifahrerseite des Wagens stand. Der Wagen kam durch

eine Intervention des Beifahrers oder des Berufungsklägers zum Stillstand. Die

beiden Grenzwächter zogen ihre Waffen und forderten die Insassen unter

Waffenhoheit auf, ihre Hände zu zeigen. Der angefahrene Beamte erlitt eine

OSG-Distorsion sowie eine Knie-Kontusion (Arztzeugnis, Akten S. 635). Der

Berufungskläger sagte in den Einvernahmen vom 20. August 2019 und 4. September

2019, er habe die Möglichkeit zur Flucht gesehen und sei Richtung Grenze

gefahren. Er habe nicht mitbekommen, dass er einen Grenzwächter touchiert habe

und habe keine Verletzungen gesehen (Akten S. 307, 337). Diese Schilderung ist

nicht glaubhaft: Beide Grenzwächter trugen Leuchtwesten und Stablampen, beide

schlugen mit ihrer Stablampe auf das Fahrzeug (Aussagen Kpl C____, Akten

S. 315, 317). Die Strasse war beleuchtet und die Licht- und Sichtverhältnisse

am Tatort waren nachweislich günstig (Videoaufnahme, Akten S. 176). Beide

Grenzwächter standen zuvor auf der Strasse. Der Verletzte stand vorne in

Fahrtrichtung rechts, als er angefahren wurde. Der Berufungskläger konnte ihn nicht

übersehen; die Flucht war ihm einfach wichtiger. In diesem Sinne ist auch die

Aussage von Wm D____ zu würdigen, der ein bewusstes Zufahren auf den Kollegen

dem «Gefühl» nach verneint, aber die Absicht des Wegfahrens mit möglicher

Inkaufnahme der Verletzung hervorhebt (Einvernahme; Akten S. 326). Hier wie an

anderer Stelle (Wahrnehmungsbericht; Akten S. 291) lässt Wm D____ überdies

keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Beamten ein energisches Vorgehen zeigten,

so dass dem Berufungskläger der Ernst der Lage und die Gegenwart zweier Grenzwächter

bewusst war, bevor er sich zur Flucht entschloss.

3.2

Mit

den Durchfahrtsberichten in den Akten ist dokumentiert, wie das

streitbetroffene Fahrzeug im Zeitraum vom 25. Juli 2019 bis zum 19. August 2019

insgesamt 26 Mal die französische oder deutsche Grenze passiert. Jene Bilder,

auf denen ein Lenker sichtbar ist, wurden dem Berufungskläger vorgehalten. Es

handelt sich um die Grenzdurchfahrten vom 25. Juli, 4. und 10. August 2019. Der

Berufungskläger verweigerte dazu die Aussage (Akten S. 334 f., Bilder S.

331-333). Vor Strafgericht sagte er zu den Registrierungen an der Grenze, er

sei es nicht gewesen. Er habe das Auto ein- oder zweimal benutzt (Protokoll S.

3, Akten S. 730). Würdigt man diese Bilder, so ist darauf eine Person am Steuer

erkennbar. Ob es sich dabei um den Berufungskläger handelt, lässt sich aber

nicht mit der gebotenen Gewissheit feststellen. So hat bereits das Strafgericht

bezüglich des Grenzübertritts vom 25. Juli 2019 ausgeschlossen, dass es sich um

den Berufungskläger handle (Urteil S. 11; vgl. Bild Akten S. 331). Am

deutlichsten erkennbar ist der Fahrer auf dem Bild vom 4. August 2019

(Akten S. 432), doch auch hier ist eine zuverlässige Identifikation des

Fahrers wegen der relativen Unschärfe des Gesichts am oberen Bildrand nicht

möglich. Es lässt sich also nicht sagen, ob es sich bei der abgebildeten Person

um den Berufungskläger handelt oder nicht.

Weiter steht die

Behauptung des Berufungsklägers im Raum, dass weitere Personen über

Fahrzeugschlüssel verfügt hätten. Diese Behauptung ist nicht zu widerlegen,

zumal es üblich ist, dass zu einem Auto mehrere Schlüssel mitgeliefert werden

und die Ex-Frau in der Einvernahme vom 28. August 2019 sagte, sie habe den

Wohnungsschlüssel und den Fahrzeugschlüssel ihrer Freundin gegeben, damit sie

während der Ferienabwesenheit zur Wohnung und zum Fahrzeug schauen könne. Als

sie in der Türkei gewesen sei, habe sie von der Kollegin einen Anruf erhalten. Diese

habe gesagt, dass das Fahrzeug nicht auf dem Parkplatz stehe und nach dem

zweiten Fahrzeugschlüssel gefragt. Der Sohn habe es nicht gewusst, aber der

Berufungskläger habe gesagt, er habe in ihrer Wohnung den zweiten

Fahrzeugschlüssel geholt (Akten S. 390). Insgesamt lassen sich die

Zugriffsmöglichkeiten zu den Fahrzeugschlüsseln nicht mit der nötigen

Gewissheit ermitteln. Auch eine nochmalige Befragung der Ex-Frau wäre nicht

zielführend, da diese ihren Ehemann nicht bestrafen lassen möchte (vgl. hiervor

E. 1.4). Bezüglich der Fahrten vor dem 11. August 2019 bleibt es also ungewiss,

wer den Wagen tatsächlich benutzte.

Dispositiv

3.3 Demnach

lässt sich der festgestellte Sachverhalt wie folgt zusammenfassen:

11. August 2019: Erste Einreise des

Berufungsklägers, erste Behändigung des fremden Fahrzeugs.

13. August 2019: Zweite Einreise, Streit mit

der Ex-Frau, Polizei-Notruf, zweite Behändigung des Fahrzeugs.

19. August 2019: Dritte Einreise, Anhaltung am

Zoll, Verletzung des Grenzwächters.

4.

4.1 Gebrauchsentwendung nach Art. 94 Art. 1 SVG wird im

Interesse der Verkehrssicherheit von Amtes wegen verfolgt (Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Auflage

2015, Art. 94 N 1; BGE 100 IV 223; Botschaft des Bundesrates, in: BBl 1955 II

63 f.).

Die Privilegierung

nach Abs. 2 als (im Vergleich mit Abs. 1) milder und bloss auf Antrag bestrafte

Übertretung setzt voraus, dass der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse

des Fahrzeughalters ist und über den erforderlichen Führerausweis verfügt.

Diese Voraussetzung ist vorliegend aus dreierlei Gründen nicht erfüllt: Erstens

ist auf die Halterin des Fahrzeugs und nicht auf eine allfällige, behauptete

Besitzerin oder Mitbesitzerin abzustellen (Weissenberger,

a.a.O., Art. 94 N 12; Giger, OFK

SVG Kommentar, 8. Auflage 2014, Art. 94 N 10; Fiolka, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 94 N

76). Halterin des Fahrzeugs ist die Ex-Frau, die den Verlust ihres Fahrzeugs

meldete (Akten S. 195) und es nach dem Fund wieder in Empfang nahm (Akten

S. 227). Dass die damals erst 17-jährige Tochter (geb. 6. November 2001) auch

Halterin des Fahrzeugs gewesen wäre, wie der Berufungskläger nachträglich

geltend macht, wurde anlässlich des Vorfalls nie erwähnt und ist auch aufgrund

des jugendlichen Alters der Tochter nicht anzunehmen. Die Ex-Frau gehört als

frühere Ehegattin nach Auflösung der Ehe nicht zu den «Angehörigen» im Sinne

von Art. 94 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 StGB (vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 N 2; Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], OFK

StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 110 N 1; Eckert, in: Basler Kommentar Strafrecht,

4. Auflage 2019, Art. 110 N 3; je mit Hinweis auf BGE 71 IV 38). Der

Berufungskläger gilt seit seiner Scheidung vom 6. August 2007 nicht mehr als

Angehöriger der Halterin.

Zweitens gehören

zu den «Familiengenossen» im Sinne von Art. 94 Abs. 2 SVG in Verbindung mit

Art. 110 Abs. 2 StGB nur Personen, die im gleichen Haushalt leben (Fiolka, a.a.O, Art. 94 N 78). Der

Berufungskläger zog gemäss Eintrag im kantonalen Register «Datenmarkt» per 7.

Dezember 2004 nach [...] weg und ist seither nicht mehr in der Schweiz

registriert, so dass er auch nicht als Familiengenosse seiner in Basel

wohnhaften Ehefrau gelten kann. Vielmehr steht aufgrund seiner eigenen Aussagen

fest, dass er sich zur Tatzeit im August 2019 in Frankreich aufhielt und nicht

bei seiner Ex-Frau wohnte (Akten S. 305; Hauptverhandlung Strafgericht, Protokoll

S. 2, Akten S. 729; Berufungsverhandlung, Protokoll S. 2, Akten S. 854).

Drittens hatte

der Berufungskläger, anders als in Art. 94 Abs. 2 SVG gefordert, keinen

Führerausweis (Aussage, Akten S. 4), als er das fremde Fahrzeug benutzte. Der

Führerausweis war ihm am 16. März 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen worden (Verfügung

der Kantonspolizei Basel-Stadt betreffend Sicherungsentzug, Akten S. 416).

Gebrauchsentwendungen in dieser Konstellation werden im Interesse der

Verkehrssicherheit – wie soeben erwähnt – durchwegs von Amtes wegen verfolgt.

Dass die Sorge des Gesetzgebers um die Verkehrssicherheit berechtigt ist, wird

durch das Fahrverhalten des Berufungsklägers anlässlich der Grenzkontrolle vom

19. August 2019, als er einen Fussgänger verletzte, anschaulich

demonstriert. Zusammenfassend ergibt sich also, dass vorliegend die

Privilegierung gemäss Art. 94 Abs. 2 SVG nicht anwendbar und die

vorgeworfene Gebrauchsentwendung nach Art. 94 Abs. 1 SVG zu beurteilen

ist.

Gemäss Art. 94

Abs. 1 lit. a SVG macht sich der Gebrauchsentwendung schuldig, wer ein

Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Indem der Berufungskläger das Fahrzeug

seiner Ex-Frau am 11. August 2019 behändigte und sich dafür über seine «guten

Beziehungen» zu seinem Sohn den Schlüssel besorgte (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 3) und obwohl er das fremde Fahrzeug zuvor nie gefahren

war und wusste, dass er es nicht benutzen durfte (vgl. Aussage Ex-Frau, Akten

S. 389 f.), hat er sich der Gebrauchsentwendung schuldig gemacht. Indem er

anlässlich des Streits in der fremden Wohnung vom 13. August 2019 – trotz

gegenteiliger Aufforderung durch die Ex-Frau – den Fahrzeugschlüssel nochmals

behändigte und sich mit dem Fahrzeug davonmachte (vgl. Aussage Ex-Frau, Akten

S. 388; Aussage Berufungskläger, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), beging

er eine weitere Gebrauchsentwendung. Daher ist der Berufungskläger wegen

mehrfacher Gebrauchsentwendung schuldig zu sprechen.

4.2 Gemäss

Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt,

obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Ein

solcher Führerausweisentzug wurde mit der genannten Verfügung vom 16. März 2015

angeordnet (Akten S. 416). Der Berufungskläger benutzte das Fahrzeug viermal: Er

holte es am 11. August 2019 während des Bayram-Festes und um die Tochter am

Flughafen abzuholen, er benutze es am 13. August 2019, um die Ex-Frau zu

besuchen (für den Hin- und den Rückweg) und dann wieder am 19. August 2019 für

die nächtliche Einreise von Deutschland in die Schweiz.

Soweit der

Berufungskläger einwendet, er habe einen Kollegen als Fahrer eingesetzt, handelt

es sich um eine Schutzbehauptung. Zunächst ist sein Hinweis auffällig

oberflächlich und lässt sich mangels konkreter Angaben nicht überprüfen. Sodann

geht es bei den ersten beiden Nutzungen, die nicht direkt beobachtet wurden, um

ureigene Anliegen des Berufungsklägers (Tochter abholen, Ex-Frau sprechen), für

die er sich zweifellos selber ans Steuer setzte, so wie er es bei der dritten

Nutzung tat, bei der er «in flagranti» angehalten wurde. Nicht stimmig ist

sodann die Angabe, bei der zweiten Nutzung hätte ein Kollege unten gewartet,

als er die Ex-Frau in der Wohnung besuchte (Protokoll Berufungsverhandlung S.

3). Da er das Auto der Ex-Frau anfänglich zurückgeben wollte, bis er ihr im

Streit wieder den Schlüssel wegnahm, hätte der Kollege mit dem eigenen Auto

anreisen müssen, damit das Warten einen Sinn gemacht hätte. Dieser Schluss wird

auch durch die Erwägung des Strafgerichts (Urteil S. 12 f.) bestätigt, wonach

der Berufungskläger das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand zurückbringen musste,

weshalb er diese Aufgabe kaum delegiert hätte, und dass er sich, wie die einschlägigen

Vorstrafen (u.a. wegen Fahrens ohne Ausweis) zeigen, nicht um die geltende

Rechtsordnung kümmert. Demnach ist erstellt, dass der Berufungskläger bei allen

vier Fahrten selber gefahren ist. Entsprechend ergeht ein Schuldspruch wegen

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises.

4.3 Nach

Art. 115 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

macht sich schuldig, wer Einreisevorschriften verletzt (lit. a) oder sich

rechtswidrig in der Schweiz aufhält (lit. b). Als Einreisevoraussetzung gilt

gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG namentlich das Fehlen einer

Fernhaltemassnahme oder Landesverweisung. Für die Annahme eines Aufenthaltes

gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird eine gewisse Mindestdauer vorausgesetzt,

die im Sinne einer Faustregel bei etwa 24 Stunden liegt (Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage 2019, Art. 115 N 7; Vetterli/D’Addario di Paolo, in: Caroni

et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer, Bern 2010, Art. 115 N 19).

Was zunächst den

Vorwurf der rechtswidrigen Einreise angeht, so war und ist der Berufungskläger

mit einer Einreisesperre auf unbestimmte Dauer belegt (Verfügung des damaligen Bundesamtes

für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES] vom 22. Dezember 2004, Akten

S. 565). Er hatte davon Kenntnis (Empfangsbestätigung, Akten S. 566) und wurde

mittels einschlägiger Vorstrafen wegen rechtswidriger Einreise bzw.

rechtswidrigen Aufenthalts mehrfach daran erinnert (vgl. Strafregisterauszug,

Akten S. 825 ff.). Indem er am 11., 13. und 19. August 2019 dennoch in die

Schweiz einreiste, hat er sich wegen mehrfacher rechtwidriger Einreise strafbar

gemacht.

4.4 Betreffend

den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts ist indessen die vorausgesetzte

Aufenthaltsdauer in der Grössenordnung von 24 Stunden nicht erstellt. Der

Berufungskläger reiste ein, um das Auto zu holen (11. August 2019), um mit der Ex-Frau

ein Gespräch zu führen (13. August 2019) und wurde anlässlich seiner Einreise

vom 19. August 2019 festgenommen. Es ist davon auszugehen, dass die

Mindestdauer eines strafbaren Aufenthaltes von 12 Stunden nicht erreicht wurde.

Daher ist der Berufungskläger vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen

Aufenthaltes freizusprechen.

4.5 Von

den in Anklage-Ziffer 3 genannten Punkten stehen nach der strafgerichtlichen

Beurteilung noch die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte im Raum. Beide Vorwürfe beziehen sich auf den

Vorfall vom 19. August 2019 anlässlich der Kontrolle des Berufungsklägers beim Grenzübertritt

in die Schweiz.

Der einfachen

Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer

vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Der für die

Strafverfolgung notwendige Strafantrag liegt vor (hiervor E. 1.3). Die

Knieverletzung von Kpl C____, die eine Arbeitsunfähigkeit von 3 Tagen nach

sich zog, ist eine körperliche Schädigung. Dem Einwand der Verteidigung, es sei

ein Unfall und kein Vorsatzdelikt gewesen, kann nicht gefolgt werden: Die

Kontrolle ereignete sich nicht irgendwo, sondern kurz nach der Zollstelle, einem

Ort, an dem mit einer Grenzkontrolle gerechnet werden muss. Der Berufungskläger

hatte beide Beamten gesehen, bevor er zum Wendemanöver ansetzte (vgl. hiervor

E. 3.1). Er sagte selber, es seien zwei Beamte auf der Strasse gewesen, als er

angefahren kam (Akten S. 732). Er hätte also darauf Rücksicht nehmen müssen,

dass er mit seinen Manövern keinen der beiden Beamten gefährdete. Mit der

Vorinstanz kann ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger den in

Fahrtrichtung (rechts vorne) stehenden und mit Leuchtweste und Stablampe

ausgestatteten Kpl C____ nicht gesehen hat. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass für ihn primär seine Flucht im Mittelpunkt stand und er bei seinem

Fahrmanöver zumindest in Kauf genommen hat, den seitlich im Weg stehenden Grenzwächter

C____ zu verletzen. Er handelte damit zumindest eventualvorsätzlich. Der

Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123

Ziff. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, so

dass der Berufungskläger der einfachen Körperverletzung schuldig zu erklären

ist.

4.6 Wegen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB

wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten

durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse

liegt, hindert oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Der

Berufungskläger widersetzte sich der Anweisung der Grenzwache und versuchte,

mit dem Auto zu flüchten, statt sich der Kontrolle zu unterziehen. Im

unternommenen Fluchtversuch liegt sowohl eine «Hinderung» der Amtshandlung – Versuch

mittels Motorkraft, sich der Kontrolle zu entziehen – als auch ein «tätlicher

Angriff» auf denjenigen Beamten, der ihm im Weg stand. Es erfolgt daher ein

Schuldspruch gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB.

4.7 Zusammenfassend

ist der Berufungskläger der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des

Ausweises sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig zu sprechen.

Vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts ist er freizusprechen.

5.

5.1 Bei

der Strafzumessung stellt sich zunächst die Frage nach der Strafart. Die den

Schuldsprüchen zugrundeliegenden Tatbestände sind alle mit Geldstrafe oder

Freiheitsstrafe bedroht. Wie die Vorinstanz (Urteil S. 17) richtig erkannte,

ist der Berufungskläger mehrfach einschlägig vorbestraft und ist überdies

während der Probezeit nach einer bedingten Entlassung rückfällig geworden. Es

bestehen Vorstrafen wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts,

Gebrauchsentwendung, Fahren ohne Führerausweis und einfacher Körperverletzung,

und diese Vorstrafen sind durchwegs Freiheitsstrafen. Eine Geldstrafe als

weniger einschneidende Sanktion würde dem Berufungskläger keinen Eindruck

machen. Zudem liesse sich eine Geldstrafe gegenüber dem Berufungskläger, der im

Ausland ansässig ist und nicht einmal seine genaue Wohnadresse in Frankreich

nennt, kaum vollstrecken. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Geldstrafe

mangels spezialpräventiver Effizienz, aber auch mangels Vollstreckbarkeit nicht

zweckmässig, so dass für sämtliche zu beurteilenden Delikte eine

Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

5.2 Die

Strafe ist gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen.

Ausgehend von der schwersten Straftat ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine

Einsatzstrafe festzulegen und diese sodann für die weiteren Taten auf dem

Asperationsweg angemessen zu erhöhen. Der Strafrahmen für das vorliegend

schwerste Delikt, die einfache Körperverletzung, umfasst Freiheitsstrafe bis zu

3 Jahren oder Geldstrafe. Das Verschulden wiegt nicht leicht, denn es ist

gefährlich und rücksichtslos, mit einem Auto gegen einen in Fahrtrichtung stehenden

Menschen zu fahren. Die von einem Fahrzeug ausgehenden Kräfte können für einen

Fussgänger schnell lebensbedrohlich werden. Die konkreten Verletzungen des

angefahrenen Grenzwächters führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von 3 Tagen.

Immerhin handelte es sich um eine langsame Fahrt und wurde der Fluchtversuch

abgebrochen, bevor schlimmerer Schaden entstand. Mit der Vorinstanz ist die

Einsatzstrafe auf 5 Monate festzulegen.

Für Gewalt und

Drohung gegen Beamte anlässlich der Fahrzeugkontrolle wäre eine Einzelstrafe

von 4 Monaten angemessen. Berücksichtigt man auf dem Asperationsweg den

Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung, so erweist sich eine Erhöhung

um 2 Monate als angemessen. Für die beiden Gebrauchsentwendungen des Fahrzeugs

der Ex-Frau vom 11. und 13. August 2019 wäre eine Einzelstrafe von 4 Monaten

angemessen, was zu einer Erhöhung der Strafe um 3 Monate führt. Der

Berufungskläger hat zuerst die Ferienabwesenheit der Ex-Frau ausgenutzt und ihr

später das Fahrzeug im Streit ein zweites Mal entzogen. Er hat das Fahrzeug

trotz Aufforderung nicht zurückgegeben. Vielmehr wurde es ihm erst anlässlich

der Zollkontrolle nach einem vereitelten Fluchtversuch abgenommen. Was das viermalige

Führen des Fahrzeugs ohne Ausweis anbelangt, so zeigt dies nicht nur die

völlige Gleichgültigkeit des Berufungsklägers gegenüber der Rechtsordnung,

sondern widerläuft auch dem Sicherheitsanliegen, das der Gesetzgeber mit der

Führerausweispflicht verfolgt. Dies führt zu einer weiteren Straferhöhung von

2 Monaten (Einzelstrafe 4 Monate). Für die drei rechtswidrigen Einreisen ist

schliesslich ein Zuschlag von 2 Monaten angemessen (Einzelstrafe 3

Monate). Insgesamt ergibt sich somit eine hypothetische Freiheitsstrafe von 14

Monaten.

5.3 Zur

Täterkomponente hält die Vorinstanz (Urteil S. 19) zutreffend fest, dass der

Berufungskläger am [...] in Mazedonien geboren und dort bis zu seinem 16.

Altersjahr aufgewachsen ist. Im Juni 1991 kam er in die Schweiz. Eine

Berufsausbildung hat er keine absolviert. Bis zu seiner Inhaftierung im 2002

hat der Berufungskläger eigenen Angaben zufolge mehrheitlich gearbeitet. Er ist

geschieden und Vater von zwei Kindern (geboren 2001 und 2004).

Die Vorstrafen

würdigt das Strafgericht (Urteil, S. 19 f.) wie folgt: «Schwer belastet wird

der Beschuldigte durch seine zahlreichen, mehrheitlich einschlägigen Vorstrafen

(Strafregisterauszug: Akten S. 9 ff.). Erwähnenswert ist in diesem

Zusammenhang insbesondere die Vorstrafe vom 18. August 2004. Damals

verurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt [den Berufungskläger] wegen

qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen

Konsums von Betäubungsmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren

und 9 Monaten und verhängte gegen ihn gleichzeitig eine 10-jährige

Landesverweisung. Zwischen 2006 und 2014 wurde der Beschuldigte insgesamt fünf

Mal wegen Verstössen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen resp.

Verweisungsbruch, im 2011 zusätzlich wegen SVG-Delikten und am 25. Januar

2013 ausserdem auch wegen einfacher Körperverletzung zu unbedingten

Freiheitstrafen zwischen 75 Tagen und 6 Monaten verurteilt. Am

12. September 2016 erklärte das Obergericht des Kantons Aargau den

Beschuldigten des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, der Fälschung von Ausweisen,

des Verweisungsbruchs, des rechtswidrigen Aufenthalts, des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie

der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und verurteilte ihn neben einer

Busse zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 15 Tagen. Letztmals

wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau am

26. April 2017 wegen BM [Betäubungsmittel]-Delikten zu einer

Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Entscheid des Amts für

Justizvollzug des Kantons Aargau vom 10. Januar 2018 wurde [der

Berufungskläger] per 1. März 2018 bei einer Probezeit bis 7. November

2019 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die heute zu beurteilenden Delikte

hat der Beschuldigte innerhalb der Probezeit dieser bedingten Entlassung

begangen. Es muss ihm daher ein beträchtliches Mass an Unbelehrbarkeit

attestiert werden, wenn ihn nicht einmal der drohende Vollzug der Reststrafe

von insgesamt 616 Tagen vom weiteren Delinquieren abzuhalten vermochte.

Schliesslich lässt der Beschuldigte auch keinerlei Einsicht in das Unrecht

seiner Taten erkennen.»

Zur Würdigung

der Vorstrafen ist zu ergänzen, dass die Vorstrafe wegen einfacher

Körperverletzung sich auf einen Vorfall im öffentlichen Verkehr bezieht: Der

Berufungskläger schlug am 19. November 2012 einem Fahrgast im Tram mehrmals mit

der Faust gegen den Kopf. Es handelte sich um einen jungen Mann, der sich beschwert

hatte, weil der Berufungskläger im Tram einen Döner ass (Strafbefehl des

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Januar 2013). Als der Berufungskläger am

17. Oktober 2014 anlässlich des Transports von 258 Gramm Heroin angehalten

wurde, sass er ohne Führerausweis am Steuer und widersetzte sich dem

polizeilichen Signal (Matrix «Polizei/bitte folgen»), indem er auf der Kreuzung

in eine andere Richtung abbog (Missachtung einer polizeilichen Weisung gemäss Art.

90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG; Urteil des Obergerichts des

Kantons Aargau vom 12. September 2016). Unter den Vorstrafen wegen SVG-Delikten

figurieren namentlich Verurteilungen wegen mehrfacher Gebrauchsentwendung –

damals handelte es sich um das Auto des Bruders – sowie wegen mehrfachen

Fahrens ohne Führerausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

4. August 2011, Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. September

2016). Insgesamt ist in Würdigung der Täterkomponenten eine Straferhöhung von

3 Monate angemessen, so dass sich für die Schuldsprüche gemäss

vorliegendem Urteil ein Total von 17 Monaten ergibt.

5.4 Nebst

dem Schuldspruch ist auch die Rückversetzung des Berufungsklägers in den

Strafvollzug auszusprechen, aus dem er per 1. März 2018 bedingt entlassen wurde.

Das Strafgericht (Urteil S. 20) führt zutreffend aus: «Sämtliche heute zur

Diskussion stehenden Straftaten fallen in die Probezeit der durch das Amt für

Justizvollzug des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Januar 2018 auf den

1. März 2018 gewährten bedingten Entlassung betreffend Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Januar 2013, Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2016 und Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom 26. April 2017 (Reststrafe von 616

Tagen), weshalb über die Rückversetzung in den Strafvollzug zu befinden ist.

Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den nunmehr zum Vollzug stehenden

Reststrafen überwiegend um einschlägige Vorgänge handelt, kann dem

Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden und ist die

Rückversetzung anzuordnen.» Die per 1. März 2018 gewährte bedingte Entlassung muss

daher widerrufen werden.

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts führt der Widerruf einer bedingten Strafe zur

Bildung einer Gesamtstrafe. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue

Strafe als «Einsatzstrafe» in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips

(Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Die vorliegend noch nicht verbüsste Reststrafe aus früheren

Verurteilungen beläuft sich auf 616 Tage bzw. etwas mehr als 20 Monate. Davon

ausgehend erscheint eine Erhöhung um 17 Monate angemessen, so dass sich die Gesamtstrafe

(einschliesslich Rückversetzung) auf 34 Monate beläuft. Der ausgestandene

Freiheitsentzug ist gemäss Art. 51 StGB an diese Strafe anzurechnen.

Aufgrund der Vorstrafen und seines hartnäckigen Weiterdelinquierens (hiervor E.

5.3) muss dem Berufungskläger eine ungünstige Legalprognose gestellt werden, so

dass die Strafe unbedingt auszusprechen ist (Art. 42 Abs. 2 StGB).

6.

Nach dem

Gesagten ist die Berufung zum überwiegenden Teil abzuweisen. Der Berufungskläger

hat die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zufolge Verurteilung (Art. 426

Abs. 1 StPO) und die Kosten des Berufungsverfahrens zufolge überwiegenden

Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei hierfür eine Urteilsgebühr

von CHF 2'000.– angemessen ist. Die amtliche Verteidigung wird für den

notwendigen und gebotenen Aufwand gemäss Aufstellung in der Honorarnote entschädigt,

zuzüglich 3 Stunden für die Berufungsverhandlung. Diese Entschädigung

steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung gegenüber dem Berufungskläger

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 8. Mai 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen ist:

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung

von der Anklage des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts freigesprochen.

A____ wird in teilweiser Abweisung seiner Berufung der

einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des

Ausweises sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 und 285

Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 94 Abs. 1 lit. a und 95

Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 115 Abs. 1

lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes.

Die A____ mit Entscheid des Amts für Justizvollzug des

Kantons Aargau vom 10. Januar 2018 unter Auferlegung einer Probezeit bis

7. November 2019 auf den 1. März 2018 gewährte bedingte Entlassung

betreffend Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom

25. Januar 2013, Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

12. September 2016 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau

vom 26. April 2017 (Reststrafe von 616 Tagen) wird widerrufen und die Rückversetzung

in den Strafvollzug angeordnet, in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten

Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit

dem 19. August 2019,

in Anwendung von Art. 49 Abs. 1, 51 und 89

Abs. 6 des Strafgesetzbuches sowie Art. 26 Abs. 2 der

Strafprozessordnung.

A____ trägt die Kosten von CHF 2'168.10 und eine

Urteilsgebühr von CHF 6'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 2’216.65 und ein Auslagenersatz von CHF 45.40,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 174.20, somit total CHF 2'436.25, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Bundesanwaltschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).