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Entscheid

SB.2020.86

Vollzug Vorstrafe

21. Januar 2021Deutsch21 min

Berufungsverhandlung aktuelle Belege zu seiner beruflichen Situation sowie gegebenenfalls

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.86

URTEIL

vom 21.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl

Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. Mai 2020 (ES.2019.639)

betreffend Vollzug der Vorstrafe

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 6. Mai 2020 wurde A____ der

Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Ausserdem

wurde eine am 6. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen

Hinderung einer Amtshandlung und Rauschzustands bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, vollziehbar

erklärt.

A____ hat gegen

dieses Urteil fristgerecht am 14. Mai 2020 die Berufung angemeldet und am 29.

September 2020 erklärt und begründet (act. 167, 189). Er beantragt, dass

die am 6. Juli 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht vollziehbar zu

erklären sei; im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2020

zu bestätigen; alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.

Ausserdem hat er in seiner Berufungsklärung verschiedene Unterlagen,

insbesondere ärztliche Befund- und Verlaufsberichte, eingereicht

(act. 196 ff.), welche antragsgemäss zu den Akten genommen wurden.

Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch

Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sie hat in ihrer Berufungsantwort

vom 17. November 2020 zusammengefasst auf kostenfällige Abweisung der Berufung

angetragen und das Dispositiv eines den Berufungskläger betreffenden Urteils

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2020 eingereicht (act. 222 ff.).

Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 20. November 2020 (act. 232) wurde

die Vertreterin der Staatsanwaltschaft antragsgemäss vom Erscheinen zur

Berufungsverhandlung dispensiert; der Berufungskläger wurde aufgefordert, zur

Berufungsverhandlung aktuelle Belege zu seiner beruflichen Situation sowie gegebenenfalls

zu einem weiteren Therapieverlauf beizubringen. Mit Eingabe vom 14. Januar

2021 hat der Berufungskläger einen aktuellen Arbeitsvertrag eingereicht

(act. 239 ff.).

An der

Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2021 hat der Berufungskläger mit seinem

Verteidiger teilgenommen und ist befragt worden. Es ist ein aktueller

ärztlicher Befundbericht eingereicht worden (act. 265 ff.). Der Verteidiger

ist zum Vortrag gelangt und hat an den schriftlich gestellten Anträgen

festgehalten. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen

(act. 270 ff.; Plädoyer act. 259 ff.). Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid

relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.

Der Berufungskläger hat als Beschuldigter respektive konkret als vom Widerruf

einer bedingt ausgesprochenen Vorstrafe Betroffener ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur

Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und

fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung beschränkt sich hier auf

den Punkt des Vorstrafenvollzugs, wobei in diesem Zusammenhang auch formelle

Fehler gerügt werden.

Der

erstinstanzliche Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie die

Ausfällung einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF

30.– sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

2.1.1

Sowohl

der Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft haben wie erwähnt im Laufe

des Berufungsverfahrens weitere Unterlagen eingereicht. Diese sind für die

Legalprognose des Berufungsklägers – entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt

der Berufungsverhandlung – relevant und somit zu den Akten zu nehmen und beim

Entscheid zu berücksichtigen (vgl. etwa BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012

E. 3.3).

2.1.2

Die

mit der Berufungserklärung und im Verlaufe des Berufungsverfahrens vom

Berufungskläger eingereichten Unterlagen sind, mit Ausnahme der an der

Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen, der Staatsanwaltschaft

zugestellt und alle zu den Akten genommen worden. Es handelt sich insbesondere

um Berichte, welche die Alkoholabstinenz des Berufungsklägers und seine persönliche

und berufliche Entwicklung seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im

September 2019 belegen.

2.1.3

Der

Berufungskläger hat sich in Zusammenhang mit weiteren ihm zur Last gelegten

Delikten vom 16. bis 26. September 2019 in Untersuchungshaft befunden (Akten S.

204.

f.). Es kann in diesem Zusammenhang auf das von der Staatsanwaltschaft

eingereichte Dispositiv des Urteils des Straf(dreier)gerichts Basel-Stadt vom

27.

August 2020 (Akten S. 224 ff.) verwiesen werden. Der

Berufungskläger ist in diesem Urteil der versuchten schweren Körperverletzung,

des Raufhandels, der fahr-lässigen Körperverletzung, der Widerhandlungen gegen

das Strassenverkehrsgesetz und des Eisenbahngesetzes sowie des groben Unfugs

schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, mit bedingtem

Vollzug, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden. Dieses Urteil ist nicht

rechtkräftig; laut Auskunft des Verteidigers anlässlich der

Berufungsverhandlung stand die schriftliche Begründung zu diesem Zeitpunkt noch

aus (Akten S. 273).

2.2

2.2.1

Der

Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz weder in ihrer mündlichen noch in der

schriftlichen Urteilsbegründung auf die von ihm im Plädoyer vorgetragenen

Argumente eingegangen sei. Das verletze Art. 29 Abs. 2 BV; die

Begründungspflicht sei ein Teil des rechtlichen Gehörs.

2.2.2

Gemäss

Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO sind Urteile zu begründen. Die Begründung von

Urteilen muss nach Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO u.a. die

tatsächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last

gelegten Verhaltens und die Begründung der Sanktionen enthalten. Auch aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der

Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung

wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat

leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es soll aktenkundig und

ausreichend dargetan sein, dass und weshalb das Urteil mit Blick auf die Sach-

und Rechtslage so und nicht anders gefällt wurde (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.3;

142.

III 433 E. 4.3.2; 139 IV 179 E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; BGer 6B_28/2018 vom

7.

August 2018 E. 4.4.3, je m. Hinw.). Aus der Begründungspflicht lässt

sich jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ableiten, dass sich

das Gericht mit allen Parteistandpunkten ausdrücklich auseinandersetzen und

jedes einzelne Vorbringen widerlegen müsste. Es genügt vielmehr, wenn sich der

Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem

Sinne darf sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 142 III 433 E. 4.3.2;

141.

III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018

E. 4.4.3 und 4.5, je m. Hinw.; Stohner,

in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art.

81.

N 9).

2.2.3

Das

vorinstanzliche Urteil (S. 6 f.) enthält zur Frage der Legalprognose

folgende Ausführungen: «Erschwerend kommt im Fall des Beurteilten unter dem

Gesichtspunkt der Täterkomponenten hinzu, dass ihn die am 6. Juli 2016 wegen

Hinderung einer Amtshandlung bedingt ausgesprochene Geldstrafe offenbar nicht

nachhaltig beeindruckt und er während der dreijährigen Probezeit erneut

einschlägig delinquiert hat. (…).

Wie soeben erwähnt, hat sich der

Beschuldigte innerhalb der dreijährigen Probezeit, die ihm mit Strafbefehl vom

6.

Juli 2016 auferlegt worden ist, erneut der Hinderung einer Amtshandlung

schuldig gemacht. Aufgrund der entsprechend ungünstigen Bewährungsaussichten

ist die damals bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–

vollziehbar zu erklären (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Vorstrafe

dürfte sich auf die Legalprognose des Beurteilten in der Weise günstig

auswirken, dass ihm für die heute auszufällende Strafe – mit einer Probezeit

von zwei Jahren – erneut der bedingte Vollzug gewährt werden kann (Art. 42

Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB).» Damit macht die Vorinstanz zwar deutlich, dass

sie zwei mögliche Varianten in Betracht gezogen hat (dazu nachfolgend E. 3.3.2):

Einerseits den Vollzug der neuen Strafe verbunden mit der Erwartung, der

Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten – ergo kein

Vollzug der Vorstrafe; andererseits den nachträglichen Vollzug der früheren

Strafe mit der Folge, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe entfiele –

ergo Aufschub der neuen Strafe. Die Vorinstanz geht aber nicht darauf ein,

weshalb sie der Variante «Vollzug der Vorstrafe» den Vorzug gegeben hat,

sondern knüpft den Vorstrafenvollzug an die blosse Feststellung, dass aufgrund

des Rückfalls von «entsprechend ungünstigen Bewährungsaussichten» auszugehen

sei. Insbesondere aber zieht die Vorinstanz die weitere, vom Verteidiger im

vorinstanzlichen Plädoyer vorgebrachte Möglichkeit gar nicht in Betracht: Dass auf

jeden Fall keine Schlechtprognose bestehe, selbst wenn sowohl auf den

Vollzug der Vorstrafe als auch auf denjenigen der neuen Strafe verzichtet wird.

Der Verteidiger hat sich hierzu, wie er in seiner Berufung darlegt, im Rahmen

seines erstinstanzlichen Plädoyers geäussert (vgl. Akten S. 121 ff.,

insbesondere 123). Er hat in die Waagschale geworfen, dass der Berufungskläger,

aufgerüttelt durch die mehrtägige Untersuchungshaft im September 2019, seinem

Leben eine deutliche Wende gegeben habe, insbesondere keinen Alkohol mehr

konsumiere und einer geregelten Arbeit nachgehe. Diese Aspekte sind offensichtlich

grundsätzlich geeignet, die Legalprognose insgesamt zu beeinflussen. Die Vorinstanz

hätte in ihrem Urteil zumindest kurz darlegen müssen, dass und weshalb sie diese

relevanten Vorbringen nicht als massgeblich erachtete. Insoweit ist der

Gehörsanspruch des Berufungsklägers tatsächlich verletzt worden.

2.2.4

Der

Berufungskläger knüpft in seiner Berufung keine Rechtsfolgen an die geltend

gemachte Gehörsverletzung. Tatsächlich stellt die relativ geringfügige

Verletzung der Begründungspflicht keinen Anlass für einen kassatorischen

Entscheid und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz dar; ein

wesentlicher Mangel im Sinne des Art. 409 Abs. 1 StPO liegt nicht

vor. Es kann daher mit einer entsprechenden Feststellung in den Erwägungen des

Berufungsentscheides sein Bewenden haben. Die festgestellte Verletzung des

rechtlichen Gehörs wird durch eine umfassende Prüfung der geltend gemachten

Umstände und hinreichende Würdigung im Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung

geheilt.

3.

3.1

Dem

nicht angefochtenen vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Hinderung einer

Amtshandlung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (vgl. angefochtenes Urteil

S. 2, 4 ff.): Der damals 24-jährige Berufungskläger befand sich am 20.

April 2019 in intoxikiertem Zustand auf der Strasse und die Polizei wurde

deswegen und wegen seines «ungebührlichen Verhaltens» auf ihn aufmerksam. Bei

der Polizeikontrolle und der anschliessenden Kontrolle auf der Polizeiwache

habe er sich renitent verhalten. Ausserdem habe er eine kleine Menge Marihuana

auf sich getragen; das entsprechende Verfahren wurde offenbar separat geführt. Der

Berufungskläger wendet sich, wie erwähnt, weder gegen den erstinstanzlichen

Schuldspruch noch gegen die Strafzumessung (Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu

CHF 30.–, bedingt, Probezeit 2 Jahre). Er beanstandet lediglich, dass

der Vollzug der am 6. Juli 2016 bedingt ausgesprochenen einschlägigen Vorstrafe

von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 3 Jahre), angeordnet worden ist.

3.2

3.2.1

Begeht

der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist

deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das

Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die Überprüfung

des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder Vergehen

während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen Delikts

und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB Komm., 20. Aufl. 2018, Art. 46 N 3 f.).

Die neu begangene Straftat muss nur insofern eine Mindestschwere aufweisen, als

sie mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E.

4.2

S. 142).

Die Begehung

eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt nicht zwingend zum

Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Von einem Widerruf kann abgesehen

werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter werde weitere Straftaten begehen.

Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer negativen

Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn aufgrund der

neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; zum Ganzen auch: BGer 6B_687/2019 vom 9. September

2019.

E. 3.2.2).

3.2.2

Die

mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das

zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen

Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert

eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe

erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit

abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren

Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren

Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von

Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3 je m.w.H.).

Die

Bewährungsaussichten sind auch bei der Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand

einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller

weiteren Tatsachen zu beurteilen, welche gültige Schlüsse etwa auf den

Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im

Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der

Beurteilung dieser Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum

(BGE 134 IV 140 E. 4.2, 4.4; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3).

Für die Frage

der Legalprognose – sei es hinsichtlich Gewährung des bedingten Aufschubs für

eine neu auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich Vollzugs einer bedingten

Vorstrafe – hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten

abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar

2012.

E. 3.2.1; 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4; vgl. auch BGer

6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).

3.3

3.3.1

Der

Berufungskläger ist gemäss eigenen Angaben in [...] als Einzelkind bei den

Eltern aufgewachsen, hat nach der Schule eine Lehre als [...] abgeschlossen und

danach temporär gearbeitet (vgl. Akten S. 149, 271 f.). Er ist ledig, hat keine

Kinder und lebt alleine. Er weist – neben der hier diskutierten Vorstrafe der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Juli 2016 – eine weitere Vorstrafe im

Bagatellbereich auf: Entscheid der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom

30.

Januar 2014 (Sachbeschädigung, Geldstrafe von 15 Tagessätze zu CHF 40.–

sowie Busse CHF 400.–, vgl. Akten S. 235). Nach den glaubhaft wirkenden

Angaben des Berufungsklägers sei die zehntägige Untersuchungshaft im September

2019, die er im inzwischen erstinstanzlich – aber nicht rechtskräftig – beurteilten

(weiteren) Verfahren wegen unter anderem versuchter schwerer Körperverletzung

und Raufhandels ausgestanden hat, der Auslöser für eine Veränderung gewesen. Er

habe nach der Entlassung eine Suchttherapie begonnen und «Lösungen für den

Alkoholkonsum» gesucht (Akten S. 148/9). Er habe in seinem Leben viel

geändert, habe vor allem seinen Freundeskreis gewechselt und es gehe ihm viel

besser, wenn er keinen Alkohol mehr trinke (Akten S. 149, 273). Er habe sein

Freizeitverhalten geändert, so lese er unter der Woche gerne und gehe am

Wochenende [...] und [...] (vgl. Akten S. 273). Auch scheint er eine

vertrauensvolle Beziehung zu seinen Eltern zu pflegen. So kann er mit der

Mutter gut über seine Probleme reden; beim Vater konnte er, als er im Frühsommer

2019.

coronabedingt die Arbeitsstelle im [...]bereich verloren hatte,

kurzfristig im Bereich [...] tätig sein (vgl. Akten S. 273).

3.3.2

Seiner

Berufung legt der Berufungskläger diverse Unterlagen bei, welche seine therapeutischen

Bemühungen und seine Alkoholabstinenz belegen (Akten S. 197 ff.). So

ergibt sich aus den Haaranalysen, dass er ab Januar 2020 bis Januar 2021 keinen

Alkohol konsumiert hat (ärztliche Befundberichte Labor [...] vom 09.04.2020,

17.08.2020, 13.01.2021, Akten S. 197/8, 200/1, 265/6). Die Berichte der

Psychiatrie [...] vom 30. April 2020 und 30. Juli 2020 (Akten S. 199,

202/3) bescheinigen dem Berufungskläger eine grosse Therapiemotivation. Er sei seit

Anfangs November 2019 stets zuverlässig und pünktlich zu allen Terminen

erschienen und habe sich kooperativ gezeigt. Er habe alle relevanten Probleme

und Themen adäquat angesprochen und man habe sich insbesondere mit der Thematik

der Rückfallverhinderung befasst und die Delikte analysiert. Der jüngere

Bericht hält fest, dass der Berufungskläger massive positive Veränderungen

durch seine Abstinenz beschreibe und diese Abstinenz als bereichernd erlebe. Er

habe inzwischen auch einen neuen, konstruktiven Freundeskreis aufgebaut und

sich dem Hobby «[...]» zugewandt.

3.3.3

Der

Berufungskläger hat gemäss seinen Angaben eine Lehre als [...] abgeschlossen

und offenbar Zusatzausbildungen als [...] absolviert (vgl. Akten S. 3 und

149, 271, 272). Nach der Lehre habe er längere Zeit nur temporär gearbeitet,

teils auch in der [...]branche (Akten S. 149). An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 6. Mai 2020 hatte er angegeben, dass er neu – seit dem

Vortag – als [...] zu einem 50-Prozent-Pensum in einem Unternehmen in [...] arbeite

(Akten S. 147). An der Berufungsverhandlung hat er präzisierend erklärt

(Akten S. 271 ff.), dass er ab Dezember 2019 in die [...]branche

gewechselt habe, als er als [...] keine Arbeit fand. Als er die Anstellung in

der [...] im März 2020 coronabedingt verloren habe, habe er, nach kurzer

Arbeitslosigkeit, zunächst ab Mai 2020 für rund anderthalb Monate im Bereich [...]

bei seinem Vater arbeiten können, bevor er dann von Juni bis Ende Jahr (2020)

in temporärer Anstellung bei der Firma B____ als [...] tätig war. Seit

1.

Januar 2021 hat der Berufungskläger nun eine feste Arbeitsstelle als [...]

bei der [...]unternehmung C____ AG, wo er brutto CHF 6'100.– respektive ab

April brutto CHF 6'300.– monatlich verdient und gute berufliche Perspektiven

habe (vgl. Akten S. 240 ff., 272 f.). Beruflich hat sich der

Berufungskläger somit – trotz der allgemein schwierigen Situation auf dem

Arbeitsmarkt – stabilisiert und ist daran, sich im erlernten Beruf zu

etablieren.

3.3.4

Insgesamt

sind bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Punkte heute die Voraussetzungen

für das Ausstellen einer umfassenden günstigen Prognose erfüllt. Der

Berufungskläger scheint es geschafft zu haben, seit seiner Entlassung aus der

Untersuchungshaft Ende September 2019 seinem Leben in mehrfacher Hinsicht –

persönliches Umfeld, berufliche Entwicklung, Suchtverhalten und

Freizeitgestaltung – die entscheidende positive Wende zu geben. Dies ergibt

sich nicht nur aus seinen persönlichen, authentischen Angaben, sondern ist

durch die eingereichten Unterlagen belegt. Es kann ihm bei einer

Gesamtwürdigung somit keine schlechte Prognose gestellt werden und die

Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen

Vorstrafe gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB sind erfüllt.

Es ist im

Übrigen auch nicht einzusehen, dass sich der Vollzug einer Geldstrafe von insgesamt

CHF 300.– positiv auf die künftige Deliktsfreiheit auswirken sollte.

3.3.5

Der

Klarheit und Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das unterdessen im August

2020.

ergangene Urteil des Strafgerichts nichts an dieser grundsätzlichen

Einschätzung ändert. Zum einen ist es noch nicht rechtskräftig; im Zeitpunkt

der Berufungsverhandlung war die schriftliche Urteilsbegründung noch ausstehend

(vgl. Akten S. 273). Zum anderen betrifft dieses Urteil just jene Taten,

die der Berufungskläger noch vor der dargelegten Wende in seinem Leben

begangen haben soll und welche zu der Untersuchungshaft geführt haben, welche schliesslich

der Auslöser für sein Umdenken und die Wende in seinem Leben gewesen ist. Im

Übrigen wird dem Berufungskläger in diesem Urteil ebenfalls der bedingte

Vollzug gewährt und auf einen Vollzug der Vorstrafe verzichtet – was bedeutet,

dass ihm offenbar auch das Strafgericht am 27. August 2020 eine nicht

ungünstige Prognose gestellt hat.

Das

Appellationsgericht ist sich bewusst, dass die beschriebenen Veränderungen zum

Positiven noch nicht sehr lange andauern und zudem wohl auch unter dem Eindruck

des parallelen Strafverfahrens entstanden sind, bei welchem u.a. eine

empfindliche Freiheitsstrafe im Raum stand und steht. Der Berufungskläger

musste damit rechnen, dass diese unbedingt ausgesprochen werden könnte, wenn er

seinem Leben bis zum Urteilszeitpunkt nicht eine Wende geben würde. So mögen es

denn allenfalls nicht nur die 10 Tage Untersuchungshaft alleine gewesen sein,

die ihn zum Umdenken bewogen haben, sondern auch die Aussicht auf eine längere

unbedingte Freiheitsstrafe. Die allfällige Motivation für die Wende ist für die

Beurteilung aber nicht ausschlaggebend, zumal sie den Berufungskläger nun doch

seit geraumer Zeit trägt – er hat sich gemäss Akten seit seiner Entlassung aus

der Untersuchungshaft Ende September 2019, d.h. seit rund 15 Monaten, nichts

mehr zu Schulden kommen lassen. Es kommt dazu, dass der Berufungskläger trotz

der Belastung, welche dieses hängige Strafverfahren für ihn wohl bedeutet, abstinent

geblieben ist und den eingeschlagenen, erfreulichen Weg konsequent

weiterverfolgt – auch dies spricht letztlich für eine gute Legalprognose.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt der

Delikte – offensichtlich auch jener, die dem Urteil des Strafgerichts vom August

2020.

zu Grunde liegen – noch keine 25 Jahre alt war und dass er seither seine

Rolle als Erwachsener und auch im Erwerbsleben gefunden zu haben scheint. Es

ist die Altersgruppe der 20- bis 25-jährigen, welche die höchste

Kriminalitätsbelastung aufweist, wobei die meisten dieser jungen Täter später,

wenn ihre Persönlichkeit sich entwickelt hat, strafrechtlich nicht mehr in

Erscheinung treten (vgl. Trechsel/Pauen

Borer, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 61 N 4 m.w.Hinw.). Auch dies spricht für

eine gute Prognose für den Berufungskläger.

3.4

Zusammengefasst

ist festzuhalten, dass der Berufungskläger seit einiger Zeit eine positive Entwicklung

durchlebt. Es kann ihm bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände heute

keine schlechte Legalprognose gestellt werden. Die Berufung ist aufgrund der

aktuellen Erkenntnisse gutzuheissen und auf den Vollzug der Vorstrafe ist somit

gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB zu verzichten. Für die Anordnung von Ersatzmassnahmen

besteht im Übrigen keine Notwendigkeit.

4.

Der

Berufungskläger dringt mit seinem Rechtsmittel, welches sich einzig gegen den

Widerruf des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe richtet, umfassend durch.

Die schuldig

gesprochene Person hat, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen, gestützt

auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen

(BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4); die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Der Berufungskläger hat also die

Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Verfahrenskosten von

CHF 305.30, Urteilsgebühr CHF 300.–) grundsätzlich zu tragen. Angesichts

der Gutheissung der Berufung können ihm indes die zusätzlichen CHF 300.– Urteilsgebühr,

welche infolge der Berufung angefallen sind, nicht auferlegt werden. Für die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Der

vollständig obsiegende Berufungskläger trägt im Berufungsverfahren somit keine Verfahrenskosten.

Die

Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen folgen grundsätzlich den gleichen Regeln

wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO;

BGer

6B_1025/2014 vom 9. Feb. 2015 E. 2.5 unter Verweis auf: BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass dem im vorinstanzlichen

Verfahren verurteilten Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren keine

Entschädigung auszurichten ist. Im Berufungsverfahren ist sein Verteidiger antragsgemäss

zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– und entsprechend seiner angemessenen

Honorarnote, zuzüglich Entschädigung von insgesamt 2 ½ Stunden für

Berufungsverhandlung und Weg, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 6. Mai 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

- Schuldspruch wegen Hinderung

einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuches;

- Aussprechung einer Geldstrafe

von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 42

Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

In Gutheissung der Berufung wird die gegen den

Berufungskläger A____ am 6. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–,

Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, nicht

vollziehbar erklärt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 305.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das

Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von

CHF 2'391.60 für das Berufungsverfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva

Christ lic. iur. Barbara

Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.