SB.2020.86
Vollzug Vorstrafe
21. Januar 2021Deutsch21 min
Berufungsverhandlung aktuelle Belege zu seiner beruflichen Situation sowie gegebenenfalls
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.86
URTEIL
vom 21.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl
Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Mai 2020 (ES.2019.639)
betreffend Vollzug der Vorstrafe
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 6. Mai 2020 wurde A____ der
Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Ausserdem
wurde eine am 6. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen
Hinderung einer Amtshandlung und Rauschzustands bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, vollziehbar
erklärt.
A____ hat gegen
dieses Urteil fristgerecht am 14. Mai 2020 die Berufung angemeldet und am 29.
September 2020 erklärt und begründet (act. 167, 189). Er beantragt, dass
die am 6. Juli 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht vollziehbar zu
erklären sei; im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2020
zu bestätigen; alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.
Ausserdem hat er in seiner Berufungsklärung verschiedene Unterlagen,
insbesondere ärztliche Befund- und Verlaufsberichte, eingereicht
(act. 196 ff.), welche antragsgemäss zu den Akten genommen wurden.
Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sie hat in ihrer Berufungsantwort
vom 17. November 2020 zusammengefasst auf kostenfällige Abweisung der Berufung
angetragen und das Dispositiv eines den Berufungskläger betreffenden Urteils
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2020 eingereicht (act. 222 ff.).
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 20. November 2020 (act. 232) wurde
die Vertreterin der Staatsanwaltschaft antragsgemäss vom Erscheinen zur
Berufungsverhandlung dispensiert; der Berufungskläger wurde aufgefordert, zur
Berufungsverhandlung aktuelle Belege zu seiner beruflichen Situation sowie gegebenenfalls
zu einem weiteren Therapieverlauf beizubringen. Mit Eingabe vom 14. Januar
2021 hat der Berufungskläger einen aktuellen Arbeitsvertrag eingereicht
(act. 239 ff.).
An der
Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2021 hat der Berufungskläger mit seinem
Verteidiger teilgenommen und ist befragt worden. Es ist ein aktueller
ärztlicher Befundbericht eingereicht worden (act. 265 ff.). Der Verteidiger
ist zum Vortrag gelangt und hat an den schriftlich gestellten Anträgen
festgehalten. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen
(act. 270 ff.; Plädoyer act. 259 ff.). Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.
Der Berufungskläger hat als Beschuldigter respektive konkret als vom Widerruf
einer bedingt ausgesprochenen Vorstrafe Betroffener ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur
Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und
fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung beschränkt sich hier auf
den Punkt des Vorstrafenvollzugs, wobei in diesem Zusammenhang auch formelle
Fehler gerügt werden.
Der
erstinstanzliche Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie die
Ausfällung einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF
30.– sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1
2.1.1
Sowohl
der Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft haben wie erwähnt im Laufe
des Berufungsverfahrens weitere Unterlagen eingereicht. Diese sind für die
Legalprognose des Berufungsklägers – entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt
der Berufungsverhandlung – relevant und somit zu den Akten zu nehmen und beim
Entscheid zu berücksichtigen (vgl. etwa BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012
E. 3.3).
2.1.2
Die
mit der Berufungserklärung und im Verlaufe des Berufungsverfahrens vom
Berufungskläger eingereichten Unterlagen sind, mit Ausnahme der an der
Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen, der Staatsanwaltschaft
zugestellt und alle zu den Akten genommen worden. Es handelt sich insbesondere
um Berichte, welche die Alkoholabstinenz des Berufungsklägers und seine persönliche
und berufliche Entwicklung seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im
September 2019 belegen.
2.1.3
Der
Berufungskläger hat sich in Zusammenhang mit weiteren ihm zur Last gelegten
Delikten vom 16. bis 26. September 2019 in Untersuchungshaft befunden (Akten S.
204.
f.). Es kann in diesem Zusammenhang auf das von der Staatsanwaltschaft
eingereichte Dispositiv des Urteils des Straf(dreier)gerichts Basel-Stadt vom
27.
August 2020 (Akten S. 224 ff.) verwiesen werden. Der
Berufungskläger ist in diesem Urteil der versuchten schweren Körperverletzung,
des Raufhandels, der fahr-lässigen Körperverletzung, der Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz und des Eisenbahngesetzes sowie des groben Unfugs
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, mit bedingtem
Vollzug, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden. Dieses Urteil ist nicht
rechtkräftig; laut Auskunft des Verteidigers anlässlich der
Berufungsverhandlung stand die schriftliche Begründung zu diesem Zeitpunkt noch
aus (Akten S. 273).
2.2
2.2.1
Der
Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz weder in ihrer mündlichen noch in der
schriftlichen Urteilsbegründung auf die von ihm im Plädoyer vorgetragenen
Argumente eingegangen sei. Das verletze Art. 29 Abs. 2 BV; die
Begründungspflicht sei ein Teil des rechtlichen Gehörs.
2.2.2
Gemäss
Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO sind Urteile zu begründen. Die Begründung von
Urteilen muss nach Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO u.a. die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last
gelegten Verhaltens und die Begründung der Sanktionen enthalten. Auch aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung
wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat
leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es soll aktenkundig und
ausreichend dargetan sein, dass und weshalb das Urteil mit Blick auf die Sach-
und Rechtslage so und nicht anders gefällt wurde (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.3;
142.
III 433 E. 4.3.2; 139 IV 179 E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; BGer 6B_28/2018 vom
7.
August 2018 E. 4.4.3, je m. Hinw.). Aus der Begründungspflicht lässt
sich jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ableiten, dass sich
das Gericht mit allen Parteistandpunkten ausdrücklich auseinandersetzen und
jedes einzelne Vorbringen widerlegen müsste. Es genügt vielmehr, wenn sich der
Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinne darf sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 142 III 433 E. 4.3.2;
141.
III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018
E. 4.4.3 und 4.5, je m. Hinw.; Stohner,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art.
81.
N 9).
2.2.3
Das
vorinstanzliche Urteil (S. 6 f.) enthält zur Frage der Legalprognose
folgende Ausführungen: «Erschwerend kommt im Fall des Beurteilten unter dem
Gesichtspunkt der Täterkomponenten hinzu, dass ihn die am 6. Juli 2016 wegen
Hinderung einer Amtshandlung bedingt ausgesprochene Geldstrafe offenbar nicht
nachhaltig beeindruckt und er während der dreijährigen Probezeit erneut
einschlägig delinquiert hat. (…).
Wie soeben erwähnt, hat sich der
Beschuldigte innerhalb der dreijährigen Probezeit, die ihm mit Strafbefehl vom
6.
Juli 2016 auferlegt worden ist, erneut der Hinderung einer Amtshandlung
schuldig gemacht. Aufgrund der entsprechend ungünstigen Bewährungsaussichten
ist die damals bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–
vollziehbar zu erklären (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Vorstrafe
dürfte sich auf die Legalprognose des Beurteilten in der Weise günstig
auswirken, dass ihm für die heute auszufällende Strafe – mit einer Probezeit
von zwei Jahren – erneut der bedingte Vollzug gewährt werden kann (Art. 42
Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB).» Damit macht die Vorinstanz zwar deutlich, dass
sie zwei mögliche Varianten in Betracht gezogen hat (dazu nachfolgend E. 3.3.2):
Einerseits den Vollzug der neuen Strafe verbunden mit der Erwartung, der
Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten – ergo kein
Vollzug der Vorstrafe; andererseits den nachträglichen Vollzug der früheren
Strafe mit der Folge, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe entfiele –
ergo Aufschub der neuen Strafe. Die Vorinstanz geht aber nicht darauf ein,
weshalb sie der Variante «Vollzug der Vorstrafe» den Vorzug gegeben hat,
sondern knüpft den Vorstrafenvollzug an die blosse Feststellung, dass aufgrund
des Rückfalls von «entsprechend ungünstigen Bewährungsaussichten» auszugehen
sei. Insbesondere aber zieht die Vorinstanz die weitere, vom Verteidiger im
vorinstanzlichen Plädoyer vorgebrachte Möglichkeit gar nicht in Betracht: Dass auf
jeden Fall keine Schlechtprognose bestehe, selbst wenn sowohl auf den
Vollzug der Vorstrafe als auch auf denjenigen der neuen Strafe verzichtet wird.
Der Verteidiger hat sich hierzu, wie er in seiner Berufung darlegt, im Rahmen
seines erstinstanzlichen Plädoyers geäussert (vgl. Akten S. 121 ff.,
insbesondere 123). Er hat in die Waagschale geworfen, dass der Berufungskläger,
aufgerüttelt durch die mehrtägige Untersuchungshaft im September 2019, seinem
Leben eine deutliche Wende gegeben habe, insbesondere keinen Alkohol mehr
konsumiere und einer geregelten Arbeit nachgehe. Diese Aspekte sind offensichtlich
grundsätzlich geeignet, die Legalprognose insgesamt zu beeinflussen. Die Vorinstanz
hätte in ihrem Urteil zumindest kurz darlegen müssen, dass und weshalb sie diese
relevanten Vorbringen nicht als massgeblich erachtete. Insoweit ist der
Gehörsanspruch des Berufungsklägers tatsächlich verletzt worden.
2.2.4
Der
Berufungskläger knüpft in seiner Berufung keine Rechtsfolgen an die geltend
gemachte Gehörsverletzung. Tatsächlich stellt die relativ geringfügige
Verletzung der Begründungspflicht keinen Anlass für einen kassatorischen
Entscheid und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz dar; ein
wesentlicher Mangel im Sinne des Art. 409 Abs. 1 StPO liegt nicht
vor. Es kann daher mit einer entsprechenden Feststellung in den Erwägungen des
Berufungsentscheides sein Bewenden haben. Die festgestellte Verletzung des
rechtlichen Gehörs wird durch eine umfassende Prüfung der geltend gemachten
Umstände und hinreichende Würdigung im Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung
geheilt.
3.
3.1
Dem
nicht angefochtenen vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Hinderung einer
Amtshandlung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (vgl. angefochtenes Urteil
S. 2, 4 ff.): Der damals 24-jährige Berufungskläger befand sich am 20.
April 2019 in intoxikiertem Zustand auf der Strasse und die Polizei wurde
deswegen und wegen seines «ungebührlichen Verhaltens» auf ihn aufmerksam. Bei
der Polizeikontrolle und der anschliessenden Kontrolle auf der Polizeiwache
habe er sich renitent verhalten. Ausserdem habe er eine kleine Menge Marihuana
auf sich getragen; das entsprechende Verfahren wurde offenbar separat geführt. Der
Berufungskläger wendet sich, wie erwähnt, weder gegen den erstinstanzlichen
Schuldspruch noch gegen die Strafzumessung (Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu
CHF 30.–, bedingt, Probezeit 2 Jahre). Er beanstandet lediglich, dass
der Vollzug der am 6. Juli 2016 bedingt ausgesprochenen einschlägigen Vorstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 3 Jahre), angeordnet worden ist.
3.2
3.2.1
Begeht
der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist
deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das
Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die Überprüfung
des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder Vergehen
während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen Delikts
und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB Komm., 20. Aufl. 2018, Art. 46 N 3 f.).
Die neu begangene Straftat muss nur insofern eine Mindestschwere aufweisen, als
sie mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E.
4.2
S. 142).
Die Begehung
eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt nicht zwingend zum
Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Von einem Widerruf kann abgesehen
werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter werde weitere Straftaten begehen.
Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer negativen
Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn aufgrund der
neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; zum Ganzen auch: BGer 6B_687/2019 vom 9. September
2019.
E. 3.2.2).
3.2.2
Die
mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das
zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen
Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert
eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe
erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit
abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren
Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren
Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von
Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3 je m.w.H.).
Die
Bewährungsaussichten sind auch bei der Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand
einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller
weiteren Tatsachen zu beurteilen, welche gültige Schlüsse etwa auf den
Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im
Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der
Beurteilung dieser Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum
(BGE 134 IV 140 E. 4.2, 4.4; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3).
Für die Frage
der Legalprognose – sei es hinsichtlich Gewährung des bedingten Aufschubs für
eine neu auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich Vollzugs einer bedingten
Vorstrafe – hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten
abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar
2012.
E. 3.2.1; 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4; vgl. auch BGer
6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).
3.3
3.3.1
Der
Berufungskläger ist gemäss eigenen Angaben in [...] als Einzelkind bei den
Eltern aufgewachsen, hat nach der Schule eine Lehre als [...] abgeschlossen und
danach temporär gearbeitet (vgl. Akten S. 149, 271 f.). Er ist ledig, hat keine
Kinder und lebt alleine. Er weist – neben der hier diskutierten Vorstrafe der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Juli 2016 – eine weitere Vorstrafe im
Bagatellbereich auf: Entscheid der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom
30.
Januar 2014 (Sachbeschädigung, Geldstrafe von 15 Tagessätze zu CHF 40.–
sowie Busse CHF 400.–, vgl. Akten S. 235). Nach den glaubhaft wirkenden
Angaben des Berufungsklägers sei die zehntägige Untersuchungshaft im September
2019, die er im inzwischen erstinstanzlich – aber nicht rechtskräftig – beurteilten
(weiteren) Verfahren wegen unter anderem versuchter schwerer Körperverletzung
und Raufhandels ausgestanden hat, der Auslöser für eine Veränderung gewesen. Er
habe nach der Entlassung eine Suchttherapie begonnen und «Lösungen für den
Alkoholkonsum» gesucht (Akten S. 148/9). Er habe in seinem Leben viel
geändert, habe vor allem seinen Freundeskreis gewechselt und es gehe ihm viel
besser, wenn er keinen Alkohol mehr trinke (Akten S. 149, 273). Er habe sein
Freizeitverhalten geändert, so lese er unter der Woche gerne und gehe am
Wochenende [...] und [...] (vgl. Akten S. 273). Auch scheint er eine
vertrauensvolle Beziehung zu seinen Eltern zu pflegen. So kann er mit der
Mutter gut über seine Probleme reden; beim Vater konnte er, als er im Frühsommer
2019.
coronabedingt die Arbeitsstelle im [...]bereich verloren hatte,
kurzfristig im Bereich [...] tätig sein (vgl. Akten S. 273).
3.3.2
Seiner
Berufung legt der Berufungskläger diverse Unterlagen bei, welche seine therapeutischen
Bemühungen und seine Alkoholabstinenz belegen (Akten S. 197 ff.). So
ergibt sich aus den Haaranalysen, dass er ab Januar 2020 bis Januar 2021 keinen
Alkohol konsumiert hat (ärztliche Befundberichte Labor [...] vom 09.04.2020,
17.08.2020, 13.01.2021, Akten S. 197/8, 200/1, 265/6). Die Berichte der
Psychiatrie [...] vom 30. April 2020 und 30. Juli 2020 (Akten S. 199,
202/3) bescheinigen dem Berufungskläger eine grosse Therapiemotivation. Er sei seit
Anfangs November 2019 stets zuverlässig und pünktlich zu allen Terminen
erschienen und habe sich kooperativ gezeigt. Er habe alle relevanten Probleme
und Themen adäquat angesprochen und man habe sich insbesondere mit der Thematik
der Rückfallverhinderung befasst und die Delikte analysiert. Der jüngere
Bericht hält fest, dass der Berufungskläger massive positive Veränderungen
durch seine Abstinenz beschreibe und diese Abstinenz als bereichernd erlebe. Er
habe inzwischen auch einen neuen, konstruktiven Freundeskreis aufgebaut und
sich dem Hobby «[...]» zugewandt.
3.3.3
Der
Berufungskläger hat gemäss seinen Angaben eine Lehre als [...] abgeschlossen
und offenbar Zusatzausbildungen als [...] absolviert (vgl. Akten S. 3 und
149, 271, 272). Nach der Lehre habe er längere Zeit nur temporär gearbeitet,
teils auch in der [...]branche (Akten S. 149). An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 6. Mai 2020 hatte er angegeben, dass er neu – seit dem
Vortag – als [...] zu einem 50-Prozent-Pensum in einem Unternehmen in [...] arbeite
(Akten S. 147). An der Berufungsverhandlung hat er präzisierend erklärt
(Akten S. 271 ff.), dass er ab Dezember 2019 in die [...]branche
gewechselt habe, als er als [...] keine Arbeit fand. Als er die Anstellung in
der [...] im März 2020 coronabedingt verloren habe, habe er, nach kurzer
Arbeitslosigkeit, zunächst ab Mai 2020 für rund anderthalb Monate im Bereich [...]
bei seinem Vater arbeiten können, bevor er dann von Juni bis Ende Jahr (2020)
in temporärer Anstellung bei der Firma B____ als [...] tätig war. Seit
1.
Januar 2021 hat der Berufungskläger nun eine feste Arbeitsstelle als [...]
bei der [...]unternehmung C____ AG, wo er brutto CHF 6'100.– respektive ab
April brutto CHF 6'300.– monatlich verdient und gute berufliche Perspektiven
habe (vgl. Akten S. 240 ff., 272 f.). Beruflich hat sich der
Berufungskläger somit – trotz der allgemein schwierigen Situation auf dem
Arbeitsmarkt – stabilisiert und ist daran, sich im erlernten Beruf zu
etablieren.
3.3.4
Insgesamt
sind bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Punkte heute die Voraussetzungen
für das Ausstellen einer umfassenden günstigen Prognose erfüllt. Der
Berufungskläger scheint es geschafft zu haben, seit seiner Entlassung aus der
Untersuchungshaft Ende September 2019 seinem Leben in mehrfacher Hinsicht –
persönliches Umfeld, berufliche Entwicklung, Suchtverhalten und
Freizeitgestaltung – die entscheidende positive Wende zu geben. Dies ergibt
sich nicht nur aus seinen persönlichen, authentischen Angaben, sondern ist
durch die eingereichten Unterlagen belegt. Es kann ihm bei einer
Gesamtwürdigung somit keine schlechte Prognose gestellt werden und die
Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen
Vorstrafe gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB sind erfüllt.
Es ist im
Übrigen auch nicht einzusehen, dass sich der Vollzug einer Geldstrafe von insgesamt
CHF 300.– positiv auf die künftige Deliktsfreiheit auswirken sollte.
3.3.5
Der
Klarheit und Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das unterdessen im August
2020.
ergangene Urteil des Strafgerichts nichts an dieser grundsätzlichen
Einschätzung ändert. Zum einen ist es noch nicht rechtskräftig; im Zeitpunkt
der Berufungsverhandlung war die schriftliche Urteilsbegründung noch ausstehend
(vgl. Akten S. 273). Zum anderen betrifft dieses Urteil just jene Taten,
die der Berufungskläger noch vor der dargelegten Wende in seinem Leben
begangen haben soll und welche zu der Untersuchungshaft geführt haben, welche schliesslich
der Auslöser für sein Umdenken und die Wende in seinem Leben gewesen ist. Im
Übrigen wird dem Berufungskläger in diesem Urteil ebenfalls der bedingte
Vollzug gewährt und auf einen Vollzug der Vorstrafe verzichtet – was bedeutet,
dass ihm offenbar auch das Strafgericht am 27. August 2020 eine nicht
ungünstige Prognose gestellt hat.
Das
Appellationsgericht ist sich bewusst, dass die beschriebenen Veränderungen zum
Positiven noch nicht sehr lange andauern und zudem wohl auch unter dem Eindruck
des parallelen Strafverfahrens entstanden sind, bei welchem u.a. eine
empfindliche Freiheitsstrafe im Raum stand und steht. Der Berufungskläger
musste damit rechnen, dass diese unbedingt ausgesprochen werden könnte, wenn er
seinem Leben bis zum Urteilszeitpunkt nicht eine Wende geben würde. So mögen es
denn allenfalls nicht nur die 10 Tage Untersuchungshaft alleine gewesen sein,
die ihn zum Umdenken bewogen haben, sondern auch die Aussicht auf eine längere
unbedingte Freiheitsstrafe. Die allfällige Motivation für die Wende ist für die
Beurteilung aber nicht ausschlaggebend, zumal sie den Berufungskläger nun doch
seit geraumer Zeit trägt – er hat sich gemäss Akten seit seiner Entlassung aus
der Untersuchungshaft Ende September 2019, d.h. seit rund 15 Monaten, nichts
mehr zu Schulden kommen lassen. Es kommt dazu, dass der Berufungskläger trotz
der Belastung, welche dieses hängige Strafverfahren für ihn wohl bedeutet, abstinent
geblieben ist und den eingeschlagenen, erfreulichen Weg konsequent
weiterverfolgt – auch dies spricht letztlich für eine gute Legalprognose.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt der
Delikte – offensichtlich auch jener, die dem Urteil des Strafgerichts vom August
2020.
zu Grunde liegen – noch keine 25 Jahre alt war und dass er seither seine
Rolle als Erwachsener und auch im Erwerbsleben gefunden zu haben scheint. Es
ist die Altersgruppe der 20- bis 25-jährigen, welche die höchste
Kriminalitätsbelastung aufweist, wobei die meisten dieser jungen Täter später,
wenn ihre Persönlichkeit sich entwickelt hat, strafrechtlich nicht mehr in
Erscheinung treten (vgl. Trechsel/Pauen
Borer, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 61 N 4 m.w.Hinw.). Auch dies spricht für
eine gute Prognose für den Berufungskläger.
3.4
Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass der Berufungskläger seit einiger Zeit eine positive Entwicklung
durchlebt. Es kann ihm bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände heute
keine schlechte Legalprognose gestellt werden. Die Berufung ist aufgrund der
aktuellen Erkenntnisse gutzuheissen und auf den Vollzug der Vorstrafe ist somit
gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB zu verzichten. Für die Anordnung von Ersatzmassnahmen
besteht im Übrigen keine Notwendigkeit.
4.
Der
Berufungskläger dringt mit seinem Rechtsmittel, welches sich einzig gegen den
Widerruf des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe richtet, umfassend durch.
Die schuldig
gesprochene Person hat, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen, gestützt
auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen
(BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4); die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Der Berufungskläger hat also die
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Verfahrenskosten von
CHF 305.30, Urteilsgebühr CHF 300.–) grundsätzlich zu tragen. Angesichts
der Gutheissung der Berufung können ihm indes die zusätzlichen CHF 300.– Urteilsgebühr,
welche infolge der Berufung angefallen sind, nicht auferlegt werden. Für die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Der
vollständig obsiegende Berufungskläger trägt im Berufungsverfahren somit keine Verfahrenskosten.
Die
Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen folgen grundsätzlich den gleichen Regeln
wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO;
BGer
6B_1025/2014 vom 9. Feb. 2015 E. 2.5 unter Verweis auf: BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass dem im vorinstanzlichen
Verfahren verurteilten Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren keine
Entschädigung auszurichten ist. Im Berufungsverfahren ist sein Verteidiger antragsgemäss
zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– und entsprechend seiner angemessenen
Honorarnote, zuzüglich Entschädigung von insgesamt 2 ½ Stunden für
Berufungsverhandlung und Weg, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 6. Mai 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
- Schuldspruch wegen Hinderung
einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuches;
- Aussprechung einer Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 42
Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
In Gutheissung der Berufung wird die gegen den
Berufungskläger A____ am 6. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, nicht
vollziehbar erklärt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 305.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das
Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von
CHF 2'391.60 für das Berufungsverfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
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Berufungskläger
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
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Strafgericht Basel-Stadt
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Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva
Christ lic. iur. Barbara
Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.