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Entscheid

SB.2020.87

gewerbsmässiger Betrug, Betrug, gewerbsmässige Warenfälschung, Veruntreuung sowie üble Nachrede

23. Mai 2023Deutsch53 min

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.87

URTEIL

vom 23.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius

Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatkläger

B____

Anschlussberufungskläger

[...]

Privatkläger 1

C____ Privatkläger

2

[...]

D____

Privatkläger 3

[...]

E____

Privatkläger 4

[...]

F____

Privatkläger 5

[...]

G____

Privatklägerin 6

[...]

H____ Privatkläger

7

c/o [...]

vertreten durch, [...],

Rechtsanwälte,

[...]

I____ Privatkläger

8

[...]

J____ Privatkläger

9

[...]

K____

Privatkläger 10

[...]

L____

Privatkläger 11

[...]

M____

Privatkläger 12

[...]

N____

Privatkläger 13

[...]

O____

Privatkläger 14

[...]

P____

Privatkläger 15

[...]

Q____

Privatkläger 16

[...]

R____

Privatkläger 17

[...]

S____

Privatkläger 18

[...]

T____

Privatkläger 19

[...]

U____

Privatkläger 20

[...]

V____

Privatklägerin 21

[...]

W____

Privatklägerin 22

[...]

X____

Privatkläger 23

[...]

Y____

Privatkläger 24

[...]

Z____

Privatkläger 25

[...]

AA____

Privatkläger 26

[...]

AB____

Privatkläger 27

[...]

AC____

Privatkläger 28

[...]

AD____

Privatkläger 29

[...]

AE____

Privatklägerin 30

[...]

AF____

Privatkläger 31

[...]

AG____

Privatkläger 32

[...]

AH____

Privatkläger 33

[...]

AI____

Privatkläger 34

[...]

AJ____

Privatkläger 35

[...]

AK____

Privatkläger 36

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 24. April 2020

betreffend gewerbsmässiger

Betrug, Betrug, gewerbsmässige Warenfäl-

schung, Veruntreuung sowie üble

Nachrede

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 24. April 2020 wurde A____ des

gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs, der gewerbsmässigen Warenfälschung, der

Veruntreuung sowie der üblen Nachrede schuldig erklärt und kostenfällig zu 30

Monaten Freiheitsstrafe, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von

2 Jahren, verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung wurde er

hingegen freigesprochen. A____ wurde überdies zur Bezahlung von Schadenersatz

in der Höhe von CHF 50'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2015

an den Privatkläger B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF

55’000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Hinsichtlich der Entscheide

bezüglich der übrigen 35 Zivilforderungen, der beschlagnahmten Gegenstände

sowie des Kostenentscheids kann an dieser Stelle auf das vor­­instanzliche

Urteilsdispositiv bzw. dessen Anhang verwiesen werden.

Gegen dieses

Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch [...], nach

Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 2.

Oktober 2020 stellte er den Antrag, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen

Betrugs, des Betrugs, der gewerbsmässigen Warenfälschung, der Veruntreuung sowie

der üblen Nachrede freizusprechen. Des Weiteren seien die Zivilforderungen

abzuweisen, es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und

ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen.

Überdies stellte er den Beweisantrag, es sei ein neues

Sachverständigengutachten in Bezug auf die Echtheit der Signaturen einzuholen.

Ferner hat der Privatkläger B____ mit Eingabe vom 24. Oktober 2020

Anschlussberufung erklärt, wobei er sinngemäss beantragt, der Berufungskläger

sei zur Zahlung des Betrags von CHF 105'000.– zzgl. 5 % Zins seit 15. Januar

2015 an ihn zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit

Berufungsantwort vom 26. Februar 2021, das vorinstanzliche Urteil sei

vollumfänglich zu bestätigen.

Was die

wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft,

so wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Oktober 2020 dem

Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...] für das zweitinstanzliche

Verfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 12. November 2020 stellte der

instruierende Präsident fest, dass innert Frist weder die Staatsanwaltschaft

noch – nebst B____ – weitere Privatkläger Anschlussberufung erklärt oder

Nichteintreten auf die Berufung beantragt haben. Schliesslich wurde mit

Verfügung vom 20. Dezember 2022 unter dem Vorbehalt eines anderslautenden

Beschlusses des Gesamtgerichts vom Einholen eines Gutachtens betreffend

Künstlersignaturen abgesehen.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2023 sind die Verteidigung sowie der

Staatsanwalt zum Vortrag gelangt und überdies wurde der Privatkläger B____ als

Auskunftsperson befragt. Der Berufungskläger, die Staatsanwaltschaft sowie der

Privatkläger B____ halten an den bereits schriftlich gestellten Anträgen fest.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

I. FORMELLES

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur

Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Überdies ist die

Berufung form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden (Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO), weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht

ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil

der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten

ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»). Diese Konstellation

liegt hier insoweit vor, dass die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch

Anschlussberufung erhoben hat und die Berufung des Privatklägers B____

lediglich die Höhe seiner Forderung betrifft. Das Appellationsgericht kann

daher das Urteil des Strafgerichts vom 12. September 2018 sowohl hinsichtlich

der Schuldsprüche als auch der auszufällenden Strafe entweder bestätigen oder

zu Gunsten des Berufungsklägers mildern. Hingegen ist es dem

Appellationsgericht verwehrt, die Schuldsprüche zu Lasten des Berufungsklägers

auszudehnen oder die Strafe zu verschärfen.

1.3

Mit

der Berufung können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen

die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Die Berufung des

Berufungsklägers richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vor­instanz sowie

gegen die Zivilforderungen. Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen,

dass der Freispruch von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung, die

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von keiner Seite

angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen sind.

1.4

Mit

Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den

Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in

Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,

wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und

rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen

werden (Brüschweiler/Nadig/­Schnee­beli,

in: Zürcher

Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

1.5

Der

Berufungskläger stellt sich zunächst auf den Standpunkt, das Erscheinen an der

erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung hätte für ihn eine Gefahr für seine

Gesundheit bedeutet, da zu jener Zeit aufgrund der Covid-Pandemie ausserhalb

seiner Wohnung eine grosse Ansteckungsgefahr bestanden habe und damit das

Risiko schwer zu erkranken. Die Verhandlung vor Strafgericht sei zu Unrecht

nicht ausgestellt worden und zudem sei der abweisende Entscheid in diesem Punkt

nicht schriftlich begründet worden. Das angefochtene Urteil sei daher

unvollständig, es liege durch den Ausschluss des Publikums eine Verletzung des

Öffentlichkeitsprinzips vor und es sei ihm überdies das rechtliche Gehör nicht

gewährt worden.

Der Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV) umfasst im

Wesentlichen den Anspruch auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur

Vorbereitung der Verteidigung, das Äusserungsrecht, das Teilnahmerecht, das

Recht auf Beweisanträge und deren Abnahme, das Recht auf Akteneinsicht sowie

den Anspruch auf eine Begründung. Das rechtliche Gehör ist grundsätzlich vor

der Entscheidung zu gewähren; jedoch genügen auch die Möglichkeit, Säumnisse

spätestens in der Gerichtsverhandlung nachzuholen (BGE 109 Ia 178 E. 3), oder

das Bestehen eines Rechtsbehelfs, mit dem der Betroffene eine freie Überprüfung

erwirken kann (BGE 106 IV 334 E. 3).

Im vorliegenden

Fall ist zunächst festzustellen, dass der Berufungskläger bereits vor der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21.–24. April 2020 mit Eingabe vom 7. April

2020.

ein Verschiebungsgesuch gestellt hat, welches die Strafgerichtspräsidentin

mit begründeter Verfügung vom 15. April 2020 abgewiesen hat. Die Vorderrichterin

führte unter anderem aus, dass die Gerichte des Kantons Basel-Stadt als Teil

der Verwaltung gelten. Sämtliche Mitarbeitenden, auch diejenigen, die zur

Gruppe der besonders gefährdeten Personen gehörten, die ihre Tätigkeit nicht im

Home-Office ausüben können, seien verpflichtet, ihre Aufgaben an ihrem

Arbeitsplatz zu verrichten, sofern die Hygiene – und sozialen Distanzmassnahmen

eingehalten werden können (Art.6 Abs. 3 Bst. j; Art.10b Abs.2; Art.10c Abs. 2

COVID-19-Vo 2 Stand 9. April 2020 mit Erläuterungen Stand 8. April 2020 zu Art.

6.

Abs.3 Bst. j S.20 und zu Art.10 b und c S. 30). Dasselbe gelte analog

für die Teilnahme der Parteien an Gerichtsverhandlungen. Da sämtliche

geforderten Massnahmen eingehalten würden, seien auch besonders gefährdete

Personen wie der Berufungskläger verpflichtet, an der Gerichtsverhandlung

teilzunehmen. Eine Verschiebung komme daher nicht in Betracht. Das vom

amtlichen Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht erneut

gestellte Verschiebungsgesuch, wurde vom Strafgericht ebenfalls abgewiesen und

ausführlich mündlich begründet (vgl. dazu erstinstanzliches Protokoll S. 7 f.,

Akten S. 3320 f.). Bei dieser Sachlage liegt keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vor. Vielmehr wurden die Anträge des Berufungsklägers mit

hinreichender Begründung abgewiesen. Ein Anspruch, dass auch das vor

Strafgericht erneut gestellte Verschiebungsgesuch darüber hinaus auch noch

zwingend schriftlich begründet werden muss, besteht nicht. Ein solcher ergibt

sich auch nicht aus dem vom Berufungskläger geltend gemachten Bundesgerichtsentscheid

BGE 134 V 97 ff, welcher das Vorbescheidverfahren bei der Invalidenversicherung

betrifft. Der Berufungskläger gehörte wohl grundsätzlich zwar zur Risikogruppe,

war aber zum betreffenden Zeitpunkt noch arbeitsfähig. Dies bedeutet, dass er

am Arbeitsplatz zu erscheinen hätte, sofern die Abstands- und andere

Hygienevorschriften eingehalte werden können. Dasselbe galt zum damaligen

Zeitpunkt für Gerichtsverhandlungen. Grundsätzlich lag somit für die Vorinstanz

kein Grund vor, die Hauptverhandlung zu verschieben. Hinzu kommt, dass es sich

bei der Verhandlung vor Strafgericht nicht um eine Erstverhandlung handelte,

sondern der Berufungskläger – noch weit vor der Covid-19-Epidemie – bei der

ersten Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist. In der Sache ist es

somit nicht zu beanstanden, dass die Verhandlung trotz Covid-19-Epidemie nicht

verschoben und der Berufungskläger seinem Eventualantrag entsprechend von der

Teilnahme dispensiert wurde.

1.6

Weiter

moniert der Berufungskläger eine Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips durch

die Vorinstanz durch den Ausschluss des Publikums aufgrund der

Covid-19-Pandemie.

Art. 30 Abs. 3

BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II

vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit, welche Einblick in die

Rechtspflege erlaubt und für Transparenz gerichtlicher Verfahren sorgt. Damit

dient sie einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren

beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und

gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit

auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche

Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt

wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der

Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die

Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist

von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische

Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz

benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die

Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 f.; 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; 137 I 16 E. 2.2 S. 18

f.). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche

Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung

sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem

Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen

dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Gemäss Art. 70 Abs. 1

lit. a StPO kann das Gericht jedoch einen vollständigen oder teilweisen

Ausschluss der Öffentlichkeit unter anderem dann vorsehen, wenn schutzwürdige

Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern.

Des Weiteren kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO

Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse

haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen

Verhandlungen gestatten.

Vorliegend

handelt es sich bei Art. 70 Abs. 1 StPO um eine genügende gesetzliche

Grundlage, um die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Hauptverhandlung

auszuschliessen. Der Ausschluss des Publikums von der Hauptverhandlung ist

gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erfolgt, um dem Schutz

der Parteien vor dem Hintergrund des sich ausbreitenden Coronavirus gerecht zu

werden. Da überdies akkreditierten Journalisten an der vorinstanzlichen

Verhandlung zugelassen waren und auch teilnahmen, liegt klarerweise kein

Verstoss gegen das Öffentlichkeitsprinzip vor (vgl. zum Ganzen BB.2020.53 vom

10.

März 2020).

1.7

1.7.1

Des

Weiteren macht der Berufungskläger vor Appellationsgericht erneut geltend, die

Einschätzungen und Aussagen der Expertin AL____ im Vorverfahren sowie im Rahmen

der vorsorglichen Zeugeneinvernahme seien nicht verwertbar.

Dabei zweifelt

er sowohl ihre Kompetenz als Sachverständige als auch ihre Unbefangenheit an.

1.7.2

Das

Strafgericht hat sich in diesem Punkt bereits einlässlich mit diesen Einwänden

und Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt, weshalb grundsätzlich auf

die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann

(vgl. angefochtenes Urteil S. 5–14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese

gelten ebenso für das zweitinstanzliche Verfahren. Hervorzuheben ist, dass im

vorliegenden Zusammenhang nicht die Kunstexpertise bezüglich Gemälden, sondern

vielmehr die Kenntnisse der Sitten und Gebräuche der betreffenden Künstler

primär von Bedeutung sind. Während bei psychiatrischen Gutachten oder in

medizinischen Spezialgebieten eine besondere Ausbildung verlangt wird, kann bei

anderen Fragestellungen auch ein erfahrener Praktiker anstelle eines Spezialisten

mit einem hoch qualifizierten Ausbildungsstand beigezogen werden (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 183 N 13). Als langjährige Mitarbeiterin der Galerie [...] –

eigenen Angaben zufolge arbeitet sie seit 52 Jahren in der betreffenden Galerie

(vgl. Akten S. 3137) – verfügt AL____ über die entsprechende Erfahrung und sie

wurde der Staatsanwaltschaft von [...] persönlich als Fachperson empfohlen,

welche das beschlagnahmte Material beurteilen könne (Akten S. 488). Sie kennt

das Angebot und die Preise im Kunsthandel aus ihrer langjährigen Erfahrung und

hatte im Laufe ihrer Tätigkeit unzählige Reproduktionen in der Hand (Akten

S. 3142). Ihr Sachverständigenstellung für die sich im vorliegenden

Verfahren stellenden Fragen ist somit zu bejahen.

Hinsichtlich der

vom Berufungskläger behaupteten angeblichen Befangenheit und Verletzung der

Verteidigungsrechte ist zu betonen, dass AL____ am 28. September 2017 bei einer

ersten Sichtung des Materials zugegen war, an welcher jedoch keine Einvernahme

stattfand. Bei einer derartigen Vorabklärung des Sachverhalts besteht kein

Teilnahmerecht der Verteidigung oder des Berufungsklägers. Es handelt sich

hierbei um eine Vorbereitungshandlung für eine nachfolgende Begutachtung der

fraglichen Bilder. Bezüglich des Anwesenheitsrechts der Verteidigung gestaltet

sich die Situation in gewisser Weise ähnlich, wie bei einer Exploration durch

einen forensischen Gutachter oder bei der Abgabe von Fingerabrücken. Auch in

diesen Fällen besteht kein Anwesenheitsrecht der amtlichen Verteidigung (vgl.

BGE 144 IV 253). Anlässlich der nachfolgenden Befragung von AL____ vor

Strafgericht konnte der Berufungskläger teilnehmen und seine Einwände

vorbringen. Es kann somit festgehalten werden, dass bezüglich der

Sachverständigen AL____ weder eine Befangenheit noch eine Verletzung der

Verteidigungsrechte des Berufungsklägers vorliegt und sich ihre Aussagen als

verwertbar erweisen.

II. MATERIELLES

1.

Ziffer 2 der Anklageschrift

1.1

Allgemeines

Dem

Berufungskläger wird zusammengefasst gemäss Anklage-Ziffer 2 vorgeworfen, die

in der Anklageschrift bzw. deren Anhängen aufgeführten Blätter mit

Originalsignatur (bzw. in einigen wenigen Fällen bezüglich des Künstlers Pierre

Bonnard mit der handschriftlichen Nummerierung [...]) im Internet namentlich

auf den entsprechenden Auktionsplattformen angeboten bzw. verkauft zu haben.

Dabei soll der Berufungskläger alleine über seine beiden Accounts der

Internetversteigerungsplattform [...] 1‘012 Drucke Pablo Picassos, 658 solche

von Andy Warhol, 633 von Marc Chagall, 150 von Henri Matisse, 144 von Salvador

Dali, 129 von Joan Miró sowie 114 von Georges Braque – allesamt gemäss seinen

Angaben originalsigniert – verkauft haben, wobei dies lediglich eine Auswahl

der bekannteren Künstler betrifft. Insgesamt habe er in den Jahren 2011 bis

2015.

Bilder, Grafiken und Drucke über diverse Plattformen zu einem Preis von

insgesamt CHF 1'252'670.57 in verschiedene Länder verkauft.

Die Vorinstanz

erachtete in tatsächlicher Hinsicht den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

In rechtlicher Hinsicht kam sie zum Schluss, der Berufungskläger habe sich des gewerbsmässigen

Betrugs, des Betrugs sowie der Warenfälschung schuldig gemacht. Die Abgrenzung

zwischen den beiden Tatbeständen nahm sie danach vor, ob die einzelnen Kunden

tatsächlich an die Echtheit dieser Unterschriften glaubten oder nicht. In den

vereinzelten Fällen, in denen die Käufer tatsächlich ausdrücklich und

unzweifelhaft festhielten, dass sie das Blatt ohnehin gekauft hätten, sei der

Irrtum wohl zu verneinen. Soweit sich die Einflussnahme des Berufungsklägers

auf die Kaufentscheidung jedes Einzelnen – also im Modus Operandi des Anbietens

der gefälschten Signaturen über Versteigerungsplattformen – erschöpfte, sei

dies noch als einfache Lüge zu bezeichnen. Erst in den Fällen, in welchen der

Berufungskläger mittels weiterer besonderer Machenschaften auf die Kunden

eingewirkt habe, könne von einem die Arglist begründenden Handeln gesprochen

werden. Solche besonderen Machenschaften erkannte die Vorinstanz insbesondere

in diesen Fällen, in denen der Berufungskläger den Käufern ein «Certificate of

Authenticity» lieferte sowie, wenn der Berufungskläger im persönlichen Kontakt

auf seine Käufer einwirkte. In 20 Fällen stellt das Strafgericht ein solches

über das blosse Angebot hinausgehendes Handeln des Berufungsklägers fest,

welches den Irrtum, es handle sich um Originalsignaturen, bei den Kunden

hervorrief oder konsolidierte. In diesen Fällen hat die Vorinstanz die Arglist

bejaht und kam zum Schluss, der Berufungskläger habe sich des gewerbsmässigen

Betrugs schuldig gemacht, indem er den oben genannten Käufern die Bilder als

wertvolle handsignierte Drucke angepriesen habe. In den übrigen Fällen gingen

die Vorderrichter von gewerbsmässiger Warenfälschung aus (vgl. angefochtenes

Urteil S. 5–14; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Der

Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, er habe selbst nie Signaturen

angefertigt (Akten S. 982). Er habe im Internet nur absolut authentische Ware

verkauft. Diese Bücher mit den von ihm verkauften Bildern habe er vor allem von

[...] aus deren Nachlass und teilweise bereits zu Lebzeiten erhalten, weil er

ein Freund der Familie gewesen sei. Keine einzige Signatur sei von einem

ausgewiesenen Sachverständigen als Fälschung bezeichnet worden. Auf Vorhalt,

aus Zahlungseingängen und Versandbelegen gehe hervor, dass er in den Jahren

2011.

bis 2015 Bilder, Grafiken und Drucke zu einem Preis von insgesamt

CHF 1'252'670.57 in verschiedene Länder verkauft habe, erklärte der

Berufungskläger, der Betrag könne stimmen, doch er habe nie etwas Unrechtes

getan (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 3 f.).

1.2

Tatsächliches

In tatsächlicher

Hinsicht erweisen sich die von der Staatsanwaltschaft in den Anhängen 1.1, 1.2

und 2 der Anklageschrift zusammengefassten Verkäufe an eine Vielzahl

verschiedener Kunden in der Schweiz als unbestritten und zudem durch die

umfangreichen Akten dokumentiert. Streitig ist einzig die Frage, ob die vom

Berufungskläger in riesiger Anzahl verkauften bzw. angebotenen Signaturen der

Bilder und Lithographien (bzw. die Nummerierungen im Falle des Malers Pierre

Bonnard) echt oder gefälscht waren.

Die Vorinstanz

hat umfangreich dargelegt, weswegen es sich vorliegend um gefälschte

Künstlersignaturen gehandelt habe. Falls die betreffenden Unterschriften bzw.

Nummerierungen nicht vom Berufungskläger selbst angebracht worden seien, so sei

es ihm zumindest klar gewesen, dass diese gefälscht waren. Diese ausführlichen

Darlegungen erscheinen für das Appellationsgericht als sorgfältig und

überzeugend, sodass zunächst vollumfänglich auf diese Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 19–24; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Hervorzuheben ist, dass für das Vorliegen von gefälschten Künstlersignaturen

eine ganze Fülle an Beweismitteln und Indizien bestehen. Offensichtliche

Tatsache ist zunächst, dass beim Berufungskläger unter anderem Teile des

auseinandergenommenen Kunstbandes «Bonnard Lithographie» aus dem Jahr 1952

gefunden wurde, aus dem der Berufungskläger eine Vielzahl von Seiten als

angebliche Lithografien mit handschriftlicher Nummerierung verkauft hat. Es

erscheint als höchst evident, dass Pierre Bonnard, welcher am 23. Januar 1947

verstorben ist, nicht 5 Jahre nach seinem Tod noch eigenhändig Lithografien

nummerieren konnte, sodass hier zweifellos gefälschte Unterschriften vorliegen

müssen.

Der Vorwurf der

Fälschung der Künstlerunterschriften ist zudem durch die Aussagen der Expertin AL____

(vgl. Akten S. 490 f. sowie vorsorgliche Zeugeneinvernahme, Akten S. 3134

ff.), sowie durch das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (Akten S. 523

ff.) erstellt. Gemäss dem betreffenden Gutachten wurden die vom Berufungskläger

verkauften Werke der Maler Joan Miró, Jasper Johns und Marc Chagall allesamt

mit demselben Farbstift unterzeichnet. Das Gutachten konstatierte zum einen

zusammengefasst, dass die Unterschriften der Bilder der Maler Joan Miró, Jasper

Johns und Marc Chagall mit keiner der angewandten Methoden voneinander

unterscheidbar sind und zum anderen, dass die Unterschriften auf den Bildern

Picasso (Buchdeckel, weiss) und Warhol (Frauen, blau) nicht von den

untersuchten Caran- d'Ache-Farbstiften zu unterscheiden sind. Dabei erscheint

insbesondere der Umstand, dass der spanische Maler Joan Miró, der amerikanische

Maler Jasper Johns und der französisch-russische Maler Marc Chagall Drucke

ihrer Kunstwerke mit demselben Farbstift unterschrieben hätten, äusserst

fragwürdig. Dass sowohl Pablo Picasso als auch Andy Warhol ihre Drucke mit

Caran d'Ache Farbstiften unterschrieben haben sollen, erscheint ebenfalls als

höchst unwahrscheinlich.

Schliesslich ist

auch die Annahme, dass die betreffenden renommierten Maler – quasi in

Fliessbandmanier – Bücher Seite für Seite durchsigniert hätten, als völlig

unplausibel – ja geradezu abwegig – zu bezeichnen. Die schiere Masse an

einzelnen vom Berufungskläger verkauften bzw. angebotenen Blätter ist als ein

weiteres starkes Indiz dafür zu sehen, dass es sich nicht um echte Unterschriften

handeln kann. Zum einen bestätigten die Experten, dass es für die in Frage

stehenden Künstler unüblich war, in grossen Mengen Drucke zu signieren (vgl.

Email [...], Akten S. 484; Auss. [...], Akten S. 3138; EV [...] v. 09.11.18,

Akten S. 1053 f.). Zum anderen erscheint es aber bereits aus wirtschaftlichen

Gründen logisch, dass ein Künstler den Markt für seine Bilder nicht durch eine

Vielzahl an durch seine Unterschrift aufgewerteten, aber immer noch wesentlich

günstigeren Drucken verwässern würde. Die Staatsanwaltschaft führt in der

Anklageschrift respektive in den Anhängen dazu weit über 3’000 Drucke auf,

wobei es sich dabei um eine durch verschiedene Faktoren eingeschränkte Auswahl

handelt. So wurden nur die Verkäufe innerhalb der Schweiz berücksichtigt und es

wurden diejenigen Fälle ausgeklammert, bei welchen nur im Auktionstitel, nicht

aber in der Beschreibung von einer handschriftlichen Signatur die Rede war

(vgl. Aktennotiz S. 1004 ff.). Eine derart exorbitante Menge solcher –

angeblich handschriftlich signierter – Drucke lässt sich nicht ansatzweise mit

dem Argument der Gefälligkeitsunterschrift erklären. Unter Berücksichtigung all

dieser Beweise und Indizien konnte die Staatsanwaltschaft – entgegen der

Auffassung des Berufungsklägers im Verfahren vor Appellationsgericht – aus

Gründen der Verfahrenseffizienz darauf verzichten, jedes Einzelstück zu

untersuchen.

Alles in allem

führen die umfangreich vorhandenen Beweise und Indizien zum eindeutigen

Schluss, dass der Berufungskläger, wenn er die Fälschungen nicht ohnehin selbst

angefertigt hat oder von Dritten hat anfertigen lassen, von Anfang an genau

wusste, dass er seinen Käufern ausschliesslich mit gefälschten

Künstlersignaturen versehene Buch- oder Heftseiten anbot.

1.3

Rechtliches

1.3.1

Gewerbsmässiger Betrug und gewerbsmässige

Warenfälschung

a) Das

Strafgericht hat umfangreich dargelegt, in welchen Anklagepunkten gemäss

Ziffer 2 der Anklageschrift sie aus welchen Gründen von gewerbsmässigem

Betrug (insgesamt 20 Fälle) und in welchen sie von gewerbsmässigen

Warenfälschung (alle übrigen Fälle) ausging. Vom Berufungskläger werden gegen

diese rechtliche Würdigung im Eventualstandpunkt keine konkreten Einwände

erhoben. Das Appellationsgericht erachtet die betreffenden Erwägungen der

Vorinstanz als zutreffend. In rechtlicher Hinsicht kann somit zunächst

vollumfänglich auf diese Ausführungen der Vorderrichter verwiesen werden (vgl.

angefochtenes Urteil S. 24–32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Einklang mit der

Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass das Anbieten der gefälschten

Signaturen per se bereits vom Tatbestand der Warenfälschung gedeckt ist und es

für die Annahme der Arglist für die Erfüllung des Betrugstatbestands weiterer,

durch den Berufungskläger aktiv getätigter Machenschaften (wie dem Ausstellen

eines «Certificate of Authenticity» oder einem persönlichen Kontakt) bedarf.

Dispositiv

Demnach liegt in den von der Vorinstanz auf S. 29–31 aufgezählten 20 Fällen ein

über das blosse Angebot hinausgehendes Handeln des Berufungsklägers vor,

welches den Irrtum, es handle sich um Originalsignaturen, bei den Kunden

hervorrief oder konsolidierte. In diesen Fällen ist die Arglist und somit auch

der Betrug daher zu bejahen. Indem der Berufungskläger in diesen Fällen den

betreffenden Käufern die Bilder als wertvolle handsignierte Drucke anpries,

machte er sich des mehrfachen Betrugs schuldig. Was das qualifizierende Merkmal

der Gewerbsmässigkeit betrifft, ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, die

der Berufungskläger für die deliktische Tätigkeit aufgewendet hat, aus der

Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines längeren Zeitraums sowie aus den

angestrebten und erzielten Einkünften, dass er die deliktische Tätigkeit

klarerweise nach der Art eines Berufes ausgeübt hat.

b) Der

Tatbestand der Warenfälschung verlangt keinen Motivationszusammenhang zwischen

Täuschung und Vermögensverfügung. Das blosse Vorspiegeln eines höheren als des

wirklichen Verkehrswertes genügt. Es ist ausreichend, dass die Fälschung zum

Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr erfolgt (vgl. Weissenberger, in: Basler Kommentar

Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 155 StGB N 11 ff). Warenfälschung ist

im Einklang mit der Vorinstanz entsprechend den obigen Erwägungen in all jenen

Fällen anzunehmen, in denen ein über das blosse Angebot hinausgehendes Handeln

des Berufungsklägers den Irrtum, es handle sich um Originalsignaturen, bei den

Kunden nicht hervorrief oder konsolidierte. In diesen Konstellationen hat der

Berufungskläger zum Zwecke der Täuschung jeweils eine Ware in Verkehr gebracht,

die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt. Dass ein mit

der handschriftlichen Signatur eines berühmten Künstlers versehener Druck –

selbst im Falle einer ausdrücklich als solche gekennzeichneten Seite aus einem Kunstbuch

– einen höheren Marktwert aufweist als ein Druck ohne echte Unterschrift, darf

als notorisch bezeichnet werden. Sämtliche in der Anklageschrift (respektive in

den Anhängen) aufgeführten Drucke, welche bekanntlich alle als handsigniert

angepriesen worden waren, sind somit mit dem Strafgericht als gefälschte Waren

im Sinne von Art. 155 StGB zu qualifizieren. Der Berufungskläger

offerierte bzw. veräusserte – selbst ohne Berücksichtigung der ins Ausland

verkauften und die im Rahmen der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Drucke – über

3’800 solche innerhalb einer Zeitspanne von rund fünf Jahren. Der Deliktsbetrag

für die Warenfälschung ist mit rund CHF 400'000.– ausgesprochen hoch. In den

übrigen Fällen ist somit aufgrund des bewussten Anbietens von Bildern mit

gefälschten Signaturen der Tatbestand der gewerbsmässigen Warenfälschung nach

Art. 155 StGB erfüllt.

1.3.2 Betrug (Fälle gemäss Anklage-Ziffer 2. h)

Da im Falle von

Anklage-Ziffer 2. h der Betrug an C____ zum einen direkt über die Webseite des

Berufungsklägers abgewickelt wurde und zum anderen rund ein Jahr nach den

letzten (der hier angeklagten) Versteigerungen auf den verschiedenen

Auktionsplattformen stattfand, ist dieser Vorfall nicht mehr zur Serie der

gewerbsmässigen Betrüge zu zählen, sondern führt zu einer separaten

Verurteilung wegen Betrugs. Mit anderen Worten ist hier davon auszugehen, dass

der Berufungskläger einen neuen separaten Tatenschluss bezüglich C____ gefasst

hat.

1.4 Fazit

Demnach sind die

vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs (Anklage-Ziffer 2.

a.–f.), des Betrugs (Anklage-Ziffer 2. h.) sowie der gewerbsmässigen

Warenfälschung (Anklage-Ziffer 2. a.–f.) zu bestätigen.

2. Ziffer 3 der Anklageschrift

2.1 Allgemeines

Die Vorinstanz

kam hinsichtlich Ziffer I.3 der Anklageschrift zum Schluss, der Berufungskläger

habe ihm anvertraute Vermögenswerte in der Höhe von CHF 105'000.–

Vermögenswerte in seinem Nutzen oder im Nutzen der ihm gehörenden Firma AM____

Ltd AG verbraucht, anstatt sie verabredungsgemäss zur Verfügung des

Privatklägers B____ zu halten respektive diesem bei Bedarf auszuzahlen. Er habe

sich daher der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig

gemacht.

Die Verteidigung

bringt vor, es stehe in keiner Weise fest, dass der Berufungskläger aufgrund

der im Einzelnen unbekannt gebliebenen vertraglichen Bindungen zwischen den

Parteien verpflichtet gewesen sein soll, die Vermögenswerte des Privatklägers B____

ständig zur Verfügung zu halten. Es sei einzig erstellt, dass eine Abmachung

bestanden habe, welche die Verpflichtung enthalten haben könne, die

Vermögenswerte ständig zur Verfügung zu halten oder eben auch nicht. Gemäss dem

strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» sei davon auszugehen, dass diese

Verpflichtung nicht bestanden habe, was zu einem Freispruch vom Vorwurf der

Veruntreuung führe. Hinzu komme, dass der Eintritt eines Vermögensschadens

zulasten des Privatklägers B____ nachzuweisen sei. Dieser habe seine angebliche

Provision von CHF 50'000.– erhalten und sei nicht an seinem Vermögen geschädigt

worden. Ob jemand anders durch die Tatsache, dass der Berufungskläger später

zur vollständigen Rückerstattung nicht in der Lage war, am Vermögen geschädigt

worden sei, stehe keinesfalls fest.

Dem entgegnet

die Staatsanwaltschaft, es sei vollkommen unerheblich, welchen Teil der

entsprechenden Summe B____ als Provision für sich selbst vereinnahmen durfte

und welchen er auf welche Weise auch immer projektdienlich verwenden sollte. Es

sei klar erstellt, dass der Berufungskläger die nach Weiterleitung der rund

CHF 152'000.– verblieben CHF 105'000.– weder geschenkt noch als Darlehen

zur freien Verfügung erhalten habe und somit zweifellos nicht für sich selbst

habe verbrauchen dürfen. Dies gelte mit Blick auf seine völlig desolate

finanzielle Lage umso mehr, sei er doch zu keiner Zeit ersatzfähig und

entsprechend auch nicht ersatzwillig gewesen. Er habe seine Treuepflicht

gegenüber B____ verletzt, indem er die verbliebenen CHF 105'000.– im eigenen

Nutzen verwendet habe, und mithin den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von

Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt.

2.2 Tatsächliches

Der dem

Berufungskläger unter Ziffer I.3 der Anklageschrift als Veruntreuung zur Last

gelegte Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht aufgrund der Akten und der

Aussagen der Beteiligten grundsätzlich erstellt. Danach wurden dem [...]-Konto

Nr. [...] der AM____ Ltd AG am 6. Mai 2014 die Summe von CHF 257‘835.15

gutgeschrieben, welche der Geschädigte und Privatkläger B____ im Zusammenhang

mit der Vermittlung eines Werkvertrags über eine Sortieranlage zwischen der [...]

GmbH, [...], und dem [...], [...], erwartete und welche in der Folge bis auf

eine Provision in Höhe von CHF 50‘000.– für B____ selbst zur Bezahlung von

Montagearbeiten an einer [...] verwendet werden sollten. Belegt ist weiter,

dass der Berufungskläger am 9. Mai 2014 CHF 57‘835.15, am 4. Juni 2014

CHF 50‘000.– und schliesslich am 1. Juli.2014 CHF 45‘000.– an den

Privatkläger weiterleitete. Weitere erfolgte Zahlungen an den Privatkläger

werden vom Berufungskläger weder behauptet noch belegt. Beweismässig erstellt

ist hingegen, dass die restlichen CHF 105‘000.– vom Berufungskläger

sukzessive verbraucht wurden. Auf die Frage, weswegen er den Betrag von CHF

105'000.– nicht an den Privatkläger weitergeleitet hat, gab der Berufungskläger

widersprüchliche Erklärungen zu Protokoll. Vor der zweiten Instanz machte er

geltend, er habe diesen Betrag nicht bezahlt, weil der Privatkläger seine

Verrechnungsforderung in der Höhe von CHF 50'000.– für die angebliche

Beteiligung an seiner Internetfirma nicht beglichen habe (vgl. zweitinstanzliches

Protokoll S. 5 f.).

Im

Untersuchungsverfahren erklärte er demgegenüber noch, der Privatkläger habe für

CHF 40'000.– 40 % Aktienanteil an der Firma AM____ Ltd AG erworben und der

Firma überdies ein Darlehen in Höhe von CHF 50'000.– gewährt. Die restlichen

CHF 15'000.– seien für Bankspesen aufgewendet worden (Akten S. 670 f.;

Akten S. 749).

Gemäss einer von

B____ eingereichten Aufstellung (Akten S. 589) hätte am 7. August 2014

eine weitere Überweisung in Höhe von CHF 48'000.– erfolgen sollen, was vom

Berufungskläger bestätigt wurde. So gab der Berufungskläger an, er wisse heute

nicht mehr, warum er diese Summe letztlich nicht überwiesen habe (Akten S.

751). Diese Aufstellung zeigt somit, dass weitere Rückzahlungen hätten erfolgen

sollen. Ausserdem ist darin keine Rede von Bankspesen, einem Aktienkauf oder

einem Darlehen. Festzuhalten ist sodann auch, dass die CHF 40'000.– im

Falle eines Aktienkaufs an den vorherigen Inhaber der Aktien und nicht an die

Firma AM____ Ltd AG hätten fliessen sollen – es sei denn, die Firma hätte 40 %

ihrer eigenen Aktien gehalten, was gemäss Art. 659 des Obligationenrechts nicht

erlaubt wäre. Der Berufungskläger erklärte überdies im Rahmen der

Konfrontationseinvernahme vom 15. Dezember 2015 ausdrücklich, er sei nach

wie vor bereit, die CHF 105'000.– an den Privatkläger zurückzuzahlen. Er

anerkannte somit die Zahlungsverpflichtung und räumte auch ein, das Geld verbraucht

zu haben (vgl. Akten S. 671; Akten S. 751 und S. 764). Die vorgebrachten

Argumente des Berufungsklägers erscheinen bei dieser Sachlage als

unglaubwürdige Schutzbehauptungen. Wie dargelegt steht fest, dass der

Berufungskläger von den ihm anvertrauten CHF 257‘835.15 am 9. Mai 2014 CHF 57‘835.15,

am 4. Juni 2014 CHF 50‘000.– und schliesslich am 1. Juli 2014 CHF 45‘000.–

an B____ überwies. Den Rest in Höhe von CHF 105‘000.– verbrauchte er treuwidrig

in seinem eigenen Nutzen, ohne zum Ersatz fähig zu sein. Der angeklagte Sachverhalt

ist insofern erstellt.

2.3 Rechtliches

Eine

Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm

anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit

unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung der Veruntreuung besteht in der

Aneignung der fremden Sache. «Aneignung» setzt voraus, dass der Täter einerseits

den Willen auf dauernde Enteignung des Eigentümers und anderseits den Willen

auf zumindest vorübergehende Zueignung der Sache an sich selbst hat. Dieser

Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 118 IV 148). Auch ein Darlehen

kann Objekt einer Veruntreuung sein, nämlich dann, wenn eine

Werterhaltungspflicht des Borgers besteht. Es ist möglich, dass ein Darlehen

mit der Bedingung gewährt wird, das Geld in bestimmter Weise zu verwenden,

wobei die Art der Verwendung die wirtschaftliche Sicherheit des Darleihers bzw.

die Begrenzung des Verlustrisikos zum Ziel hat.

Vorliegend

gehörten die auf das Konto der AM____ Ltd AG im Sinne einer Zahlstelle

überwiesenen CHF 257'835.15 wirtschaftlich entweder der [...] GmbH oder dem

Privatkläger B____, aber jedenfalls nicht dem Berufungskläger. Vielmehr sind

sie diesem nur anvertraut worden. Dies hat bereits die Vorinstanz zutreffend

dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 33 f.;

Art. 82 Abs. 4 StPO). Die betreffenden Unklarheiten im Innenverhältnis hat

sich der Privatkläger B____ nachfolgend bei der Behandlung der betreffenden

Zivilforderung entgegenhalten zu lassen. Der Privatkläger hätte mit Sicherheit

von einer Zwischenlagerung auf dem Konto der AM____ Ltd AG des Berufungsklägers

abgesehen, wenn er gewusst hätte, dass der stark überschuldete Berufungskläger

von diesem Geld CHF 105'000.– nicht an ihn weiterleiten, sondern für eigene

Zwecke ausgeben würde. Die Festlegung des Zwecks in Form der Sicherheit war für

den Privatkläger entscheidend im Hinblick auf die Begrenzung seines

Verlustrisikos. Indem der Berufungskläger das Geld für eigene Bedürfnisse

ausgab, verwendete er ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig und hat

seine Treuepflicht gegenüber B____ verletzt. Der subjektive Tatbestand, der

wiederum Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, ist

aufgrund des Beweisergebnisses erfüllt und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen

Anlass. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.

Somit erfüllt das Handeln des Berufungsklägers den Tatbestand der Veruntreuung

im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

3. Ziffer 4 der Anklageschrift

3.1 Allgemeines

Die Vorinstanz

sprach den Berufungskläger der üblen Nachrede schuldig. Sie sah es als erwiesen

an, dass er in einer an [...] und [...] gesendeten E-Mail Nachricht vom 28.

September 2016 wahrheitswidrig behauptet habe, der Privatkläger B____ habe beim

Berufungskläger sowohl private als auch geschäftliche Schulden in der Höhe von

insgesamt circa CHF 170'000.– und er [B____] bediene sich fremder Kassen. Es

gelinge dem Berufungskläger nicht, den Wahrheitsbeweis für seine Behauptung zu

erbringen. Allerdings sah es die Vorinstanz nicht als erwiesen an, dass der

Berufungskläger die ehrenrührigen Aussagen wider besseres Wissen tätigte. Der

Berufungskläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, entgegen der

Meinung der Vor­instanz sei nicht nachgewiesen, dass er die Unwahrheit gesagt

habe. Noch weniger stehe fest, dass er im Wissen der Unwahrheit gehandelt habe,

weshalb er auch vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen sei. Die

Staatsanwaltschaft entgegnet dem, der Berufungskläger setzte sich mit der vor­instanzlichen

Begründung seiner Verurteilung wegen des Vorwurfs der Verleumdung zum Nachteil

von B____ überhaupt nicht auseinander und beschränke sich auf eine lapidare

Bestreitung. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur

zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»). Da

lediglich der Berufungskläger Berufung erhoben hat, ist aufgrund des

strafprozessualen Prinzips des Verbots der reformatio in peius somit mit der

Vor­­­instanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger die ehrenrührigen

Aussagen nicht wider besseres Wissen tätigte.

3.2 Tatsächliches

Aufgrund der

Akten (Akten S. 795) ist ohne weiteres nachgewiesen und im Übrigen auch

unbestritten, dass der Berufungskläger die in der Anklageschrift aufgeführte

E-Mail-Nachricht geschrieben hat (Akten S. 791 ff.). Der Angeklagte Sachverhalt

ist insoweit erstellt.

3.3 Rechtliches

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB

schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie

nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu

verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom

Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden,

welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene

Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E.

1a; je m. Hinw.). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer

Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder

Künstler in der gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen

(gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend im Sinne von

Art. 173 ff. StGB, vor­aus­gesetzt, die Kritik an der strafrechtlich

nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der

Person als ehrbarer Mensch (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 m.w.H.; BGer

6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_318/2016 vom

13. Oktober 2016 E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist

nicht das Verständnis des Verletzten massgebend,

sondern grundsätzlich der Sinn, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte

unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV

308 E. 8.5.1; 128 IV 53 E. 1a je mit Hinw.). Handelt es sich um einen Text, so

ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein

genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als

Ganzes ergibt (BGE 131 IV 23 E. 2.1; 140 IV 67 E. 2.1.; zum Ganzen auch:

BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1). Ob die Äusserung mündlich

oder schriftlich gemacht wird, ist unerheblich (vgl. Art. 176 StGB).

Üble Nachrede

nach Art. 173 StGB ist gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten eines

ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt oder

verdächtigt wird oder wenn solche Äusserungen

weiterverbreitet werden. Die Behauptung muss sich somit auf Tatsachen (im

Gegensatz zu reinen Werturteilen) beziehen und sie muss gegenüber Dritten

geschehen. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz

genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie

bei übler Nachrede auf die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der

Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine

besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12.

Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2). Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft

nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2

StGB; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Nach Art. 173

Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass seine

Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in

guten Treuen für wahr zu halten.

Die Beweislast

für diese Entlastungen liegt also bei ihm. Als Grundsatz gilt, dass der

Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E.

1.4, m. w. Hinw). Er wird vom Beweis nur ausgeschlossen, wenn er seine

Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete

Veranlassung vorgebracht hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles

vorzuwerfen – vor allem bei Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben

betreffen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Das Gericht hat diese Voraussetzungen von

Amtes wegen zu prüfen (zum Ganzen: BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer

6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]). Der

Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie

ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wobei

verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen

und Ungenauigkeiten unerheblich sind (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E.

2.2 m. Hinw.). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte auch auf Umstände stützen,

die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im

Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a; 102 IV 176 E.1c;

BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23).

Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den

konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte

unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen

und für gegeben zu erachten. Im Unterschied zum Wahrheitsbeweis darf beim

Gutglaubensbeweis nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der

Beschuldigte Zeit seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte

Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt

werden (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2

[nicht publ. in BGE 146 IV 23]). Der Täter muss dabei selbst an die «Wahrheit»

seiner Äusserung glauben, nicht unbedingt auch an das Bestehen der – z.B. in

Form des Verdachts – anvisierten Tatsache. Im Falle eines Verdachts muss er

demnach nur (aber immerhin) dartun, dass die bewiesenen Tatsachen für ihn in

guten Treuen ernsthafte Verdachtsgründe sein durften; schwache Anhaltspunkte

stellen keine «ernsthaften Gründe» dar (BGE 102 IV 176 E. 2b). Es gilt die

logische Unterscheidung: Wer einen blossen Verdacht äussert, muss beweisen,

dass ihn ernsthafte Gründe zur Verdächtigung berechtigten; wer hingegen eine

Tatsache als gegeben darstellt, der hat ernsthafte Gründe für deren Annahme

nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018

E. 1.4.3; 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; zum Ganzen auch: Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar, 4.

Aufl. 2021, Art. 173 N 18). Soweit Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht

werden, inklusive die gemischten Werturteile, sind die Entlastungsbeweise nach

Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen.

(BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016

E. 3.8.3 und 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.4).

Die beiden

Äusserungen – B____ habe beim Berufungskläger private und geschäftliche

Schulden und bediene sich fremder Kassen – sind zweifellos geeignet, die Ehre

einer Person, also den guten Ruf als charakterlich anständiger Mensch zu

schädigen. Es wird dadurch zum einen die Kreditwürdigkeit des Privatklägers in

Frage gestellt und vor allem wird dieser — wenn auch in sehr genereller Weise –

einer Straftat bezichtigt. Diese Äusserungen sind somit als ehrverletzend zu

werten. Es handelt sich um eine Schilderung, die als Tatsachenbehauptung im

Rechtssinne zu verstehen ist und gegenüber Dritten ([...] und [...]) per E-Mail

geäussert wurde. Somit fällt sie unter Art. 173 StGB. Der Berufungskläger kann

seine Behauptung, der Privatkläger würde sich fremder Kassen bedienen, mit

keinerlei Beweisen untermauern. Dies räumte er auch anlässlich der

Hauptverhandlung vor Appellationsgericht ein (vgl. zweitinstanzliches Protokoll

S. 6). Hinsichtlich der angelblichen Schulden des Privatklägers lässt die

Tatsache, dass der Berufungskläger trotz dieser vermeintlich bestehenden

Forderungen gegenüber B____ ausdrücklich erklärte, er sei bereit, diesem die

geforderten CHF 105'000.– zurückzuzahlen (Akten S. 671; Konfrontations-EV

v. 15. Dezember 2015, Akten S. 751 und S. 764), an der Stichhaltigkeit seiner

Gegenforderung erheblich zweifeln. Des Weiteren ist auf die bereits dargelegte

Widersprüchlichkeit und der damit einhergehenden Unglaubwürdigkeit der Aussagen

des Berufungsklägers im Rahmen der Prüfung der mit der vorliegenden üblen

Nachrede im Zusammenhang stehenden Veruntreuung zu verweisen (vgl. obenstehend

E. II.2.2). Demnach misslingt dem Berufungskläger der Wahrheitsbeweis.

Aufgrund des

bereits erwähnten Verbots der reformatio in peius ist davon auszugehen, dass

der Berufungskläger nicht wider besseres Wissen handelte. Fraglich ist, ob er

gutgläubig war. Vorliegend liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, dass

der Berufungskläger hinsichtlich der im fraglichen E-Mail aufgestellten

Behauptungen nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen

zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden

Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Wie dargelegt hat er auch

zudem eingestanden, den betreffenden Betrag dem Berufungskläger zu schulden. Demnach

kann der Berufungskläger den Gutglaubensbeweis nicht erbringen und ist der

üblen Nachrede schuldig zu sprechen.

III. STRAFZUMESSUNG

1.

1.1 Gemäss Art.

47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters,

wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der

Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird

nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,

bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19).

An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine

Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen

(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und

transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen

die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn

das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip;

Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung

einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen

möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das

Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen

werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und

Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1

StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen

würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

vorsehen, genügt demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen).

1.2 Wie sich aus

dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger des gewerbsmässigen Betrugs (AS Ziff. 2. a.– f.), des

Betrugs (AS Ziff. 2. h.), der gewerbsmässigen Warenfälschung, der Veruntreuung

sowie der üblen Nachrede schuldig gemacht.

1.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der

Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten

Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).

In

einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile

BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom

26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Es ist

festzustellen, dass für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1

StGB aufgrund der gesetzlichen Mindeststrafe nur eine Freiheitsstrafe in

Betracht kommt. An dieser Stelle ist darauf

hinzuweisen, dass für die Nebendelikte des Betrugs und der Warenfälschung die

Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der jeweiligen abstrakten Strafandrohung

zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Berufungsklägers,

des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs ­der einzelnen Taten

untereinander sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl

der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den

Berufungskläger sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das

Appellationsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage

kommt. Daher ist im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer

Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar. Demgegenüber steht die Veruntreuung zum

Nachteil des Privatklägers B____ nicht im engen Zusammenhang mit den übrigen

Taten, sodass hier eine Geldstrafe möglich erscheint. Für die üble Nachrede ist

gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.

1.4 Die abstrakt schwerste Straftat, welche sich der

Berufungskläger hat zuschulden kommen lassen, ist der gewerbsmässige Betrug.

Auszugehen ist somit gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB von einem Strafrahmen von

Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Mit insgesamt CHF 150'000.–

liegt für die Einsatzstrafe ein durchaus beachtlicher Deliktsbetrag vor. Zwar

ist zu berücksichtigen, dass dieser teilweise schon im erhöhten Strafrahmen der

Gewerbsmässigkeit enthalten ist, jedoch fällt im Rahmen der Gewerbsmässigkeit negativ

ins Gewicht, dass sich der Deliktszeitraum über eine lange Zeit, nämlich von

2010 bis 2015 erstreckte, wobei die meisten Verkäufe von 2010 bis 2012

stattfanden. Mit der Vorinstanz ist als erschwerendes Element festzustellen,

dass der Berufungskläger seine deliktische Tätigkeit nicht alleine ausführte,

sondern ein eigentliches Kleinunternehmen mit Geschäftsräumen und zwei

Angestellten aufbaute. Nicht nur zog er damit seine beiden Mitarbeiterinnen in

seine unlauteren Machenschaften hinein, sondern er gab sich damit auch einen

professionellen Anstrich, welcher seine Betrugsopfer in Sicherheit wiegte, dass

es sich um einen vertrauensvollen Anbieter handeln müsse. Der Berufungskläger

hatte aber auch keine Skrupel, Kunden um bessere Bewertungen zu ersuchen, ihnen

seine Geschichten der angeblichen Provenienz der Drucke im persönlichen

Gespräch blumig darzulegen oder die von gewissen Kunden angerufenen Experten

als Stümper abzutun. Diese Bereitschaft, in kritischen Situationen immer wieder

ein Schlupfloch zu finden, um die deliktische Tätigkeit fortzuführen, zeugt von

einer nicht unerheblichen kriminellen Energie.

Zur Entlastung

des Berufungsklägers ist demgegenüber im Einklang mit dem Strafgericht zu

festzuhalten, dass seine Kunden (in den allermeisten Fällen) tatsächlich die

gewünschten Kunstdrucke und damit zumindest einen geringen – wenn auch

keineswegs im Verhältnis zur Erwartung stehenden – Gegenwert erhielten. Die

objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht bis mittelschwer einzustufen. Im

Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ist festzustellen, dass er wohl aus einer

gewissen finanziellen Not heraus gehandelt hat. Allerdings vermag dies kaum

schuldmindernd ins Gewicht zu fallen, hätte der Berufungskläger doch aufgrund

seines Fachwissens und seiner grossen Erfahrung zweifellos auch auf legale Art

seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Zu betonen gilt es sodann, dass das

vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner Gesamtheit einer

beachtlichen kriminellen Energie bedurfte.

Insgesamt wertet

das Appellationsgericht sein Verschulden für den von ihm begangenen

gewerbsmässigen Betrug als (im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten) als

mittelschwer im unteren Bereich. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung

dieser Umstände erachtet das Appellationsgericht eine hypothetische

Einsatzstrafe von 18 Monaten als schuldadäquat.

1.5 Im

Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die übrigen Delikte

substantiell zu erhöhen. Das Appellationsgericht legt hierbei zunächst jeweils

fest, welche Strafe für die betreffenden Delikte für sich genommen

auszusprechen wäre.

1.5.1 Eine

erste Erhöhung dieser Einsatzstrafe ist aufgrund der gewerbsmässigen

Warenfälschung vorzunehmen. Hierbei fällt zunächst verschuldensmässig negativ

ins Gewicht, dass mit CHF 400'000.– ein doch sehr hoher Deliktsbetrag

vorliegt, der gar denjenigen der Einsatzstrafe deutlich übertrifft. Erschwerend

gilt es mit der Vorinstanz zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der

Fälschung der Signaturen um eine Vorstufe zum Betrug handelte und es letztlich

weitgehend vom Zufall bzw. den Reaktionen der Geschädigten abhing, ob es bei

der Warenfälschung blieb oder noch betrügerische Machenschaften dazukamen.

Zudem nutzte der Berufungskläger für den Absatz seiner gefälschten Waren bewusst

und sehr planvoll die Mechanismen der Versteigerungsplattform aus (kein

Fachpublikum, Zeitdruck beim Kauf, Einflussnahme auf Bewertungen, Sogwirkung

der Versteigerung etc., de facto fehlende Überprüfungsmöglichkeiten der

Echtheit). Verschuldensvermindernd kann andererseits berücksichtigt werden,

dass gewisse Käufer die von ihnen erstandenen Blätter tatsächlich aufhängten,

womit der Gegenleistung des Berufungsklägers zumindest ein gewisser affektiver

Wert zukam. Für sich genommen wäre hierfür eine Freiheitsstrafe im Umfang von

12 Monaten angezeigt. In Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1

StGB erfolgt indessen lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate.

1.5.2 Der

Betrug zum Nachteil von C____ gemäss Ziffer 2h der Anklageschrift, welcher

direkt über die Webseite des Berufungsklägers lief und rund ein Jahr nach den

letzten (der hier angeklagten) übrigen Versteigerungen auf den verschiedenen

Auktionsplattformen stattfand, fällt im Vergleich zum gewerbsmässigen Betrug

bzw. der Warenfälschung nur geringfügig ins Gewicht, zumal das grundsätzliche

Vorgehen wiederum das Gleiche war. Bezüglich des betreffenden Betrugs treten 2

zusätzliche Monate Freiheitsstrafe, die sich asperiert auf 1 Monat reduzieren,

zur Einsatzstrafe hinzu.

1.5.3

Gesamthaft resultiert somit vor Berücksichtigung der besonderen

Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände unter

Berücksichtigung der Asperation eine hypothetische Freiheitsstrafe von 25

Monaten.

1.5.4 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat,

bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die

Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als

wenn die Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Der

Berufungskläger ist wegen einer Fälschung seines Betreibungsregisterauszugs

zwecks Wohnungssuche (Tatzeit 28. Februar 2018 bis 1. März 2018)

zwischenzeitlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2020 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60

Tagessätzen verurteilt worden. Der Strafbefehl datiert vor dem angefochtenen

Urteil vom 24. April 2020. Daher ist das vorliegende Urteil als Zusatzstrafe

zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2020

auszusprechen.

1.5.5 Hinsichtlich

der Veruntreuung kann gemäss den obigen Erwägungen eine Geldstrafe

ausgesprochen werden. Bei deren Bemessung gilt es zu beachten, dass der

Deliktsbetrag mit CHF 105'000.– relativ hoch ist. Dies berücksichtigend

erscheint für die Veruntreuung gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift eine

Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers

angemessen. Die Tagessatzhöhe wird wie von der Vor­instanz auf CHF 30.– festgesetzt.

Für die vom Berufungskläger begangene üble Nachrede ist zwingend eine

Geldstrafe auszusprechen.

Insgesamt

rechtfertigt es sich, für dieses Delikt unter Berücksichtigung des

Asperationsprinzips sowie dem Umstand, dass eine Zusatzstrafe ausgesprochen

wird, die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen, weshalb bezüglich der

üblen Nachrede und der Veruntreuung eine Geldstrafe von 100 Ta­­ges­­­­­sätzen

dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen erscheint.

1.6 Diese

Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen

Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen.

Das Strafgericht

hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers im

Strafurteil SG.201.245 vom 20. März 2020 (vgl. angefochtenes Urteil,

S. 39) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser

Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Aufgrund des Zeitablaufs und der neuen

Aussagen des Berufungsklägers ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Insgesamt

sind die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers somit neutral zu

bewerten.

1.7

1.7.1 Das

in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene

Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren

voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen

Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124

I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren

zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung

der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem

Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als

angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des

Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die

Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV 137 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den

Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen

Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich.

Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung

vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher

Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast

keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E.

2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine Untätigkeit von

13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (BGE 117 IV 124 E. 4. a). Nach

der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung des

Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung

Rechnung getragen werden (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005

E. 2.2.2.4; Summers, in:

Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wipräch­tiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).

Vorliegend

handelt es sich um einen aufwendigen Straffall. Eine eigentliche Verletzung des

Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO ist nicht auszumachen. Trotzdem

ist in Anbetracht der seit dem Deliktszeitraum (vom 18. Juli 2011 bis zum am 2.

April 2019) verflossenen Zeit festzustellen, dass insgesamt von einer sehr

langen Gesamtverfahrensdauer auszugehen ist, welche dem Berufungskläger

strafmindernd in Rechnung gestellt werden kann.

1.7.2 Gemäss

Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in

Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und die

Beurteilte sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Strafmilderung kommt

jedenfalls dann zur Anwendung, wenn bei Wohlverhalten zwei Drittel der

Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind, wobei diese Zeitspanne in

bestimmten Konstellationen unterschritten werden kann (BGE 140 IV 145 E. 3.1,

132 IV 1 E. 6.2; Trechsel/Seelmann,

a.a.O., Art. 48 N 24). Wie der aktuelle Strafregisterauszug vom 24. April 2023

zeigt, wurde der Berufungskläger seit (seit den angeklagten Handlungen) am 22. Juli

2020 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Urkundenfälschung verurteilt.

Auch wenn es sich hierbei um ein verhältnismässig und verschuldensmässig

wesentlich geringeren Fall handelt, kann Art. 48 lit. e StGB mangels

Wohlverhalten bei Berufungskläger nicht angewendet werden (BGE 140 IV 145 E.

3.1; Mathys, a.a.O., Rz. 339 ff.; Wiprächtiger/Keller,

a.a.O., Art. 48 StGB N 39 ff.).

1.7.3 Insgesamt

führen die Täterkomponenten sowie die weiteren tat- und täterunabhängiger

Umstände unter Würdigung aller Aspekte in leichtem Masse zu einer Herabsetzung

der auszusprechenden Strafe. In Abwägung aller Aspekte erscheint eine Reduktion

der hypothetischen Gesamtstrafe auf 20 Monate als angemessen.

IV. STRAFVOLLZUG

1.

1.1 Aufgrund

des Ausgeführten ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten

sowie eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

1.2 Das

Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte

Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 StGB). In formeller Hinsicht ist

in Anbetracht der Strafhöhe der bedingte Vollzug der auszusprechenden

Freiheitsstrafe möglich. Aufgrund der gesetzlichen Regelung über den bedingten

Vollzug der Strafen wird eine günstige Prognose vermutet. Die Vermutung kann

jedoch widerlegt werden, wofür das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit

massgebend ist. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und

alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und

die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 136 IV 1 ff.).

Der Berufungskläger

weist eine weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafe auf, welche es

für sich genommen nicht rechtfertigt, eine unbedingte Strafe auszusprechen.

Auch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2020 (Tatzeit 28.

Februar 2018 bis 1. März 2018) führt nicht dazu, dass dem Berufungskläger keine

bedingte Strafe gewährt werden kann, da es sich um ein vergleichsweise

geringfügiges Delikt handelt, welches vor dem vorinstanzlichen Urteil begangen

wurde und sich der Berufungskläger seither wohlverhalten hat. Das

Appellationsgericht erachtet eine unbedingte Freiheitsstrafe in casu nicht als

notwendig, um den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die

Probezeit ist in casu auf zwei Jahre festzulegen. Ebenso kann die dem

Berufungskläger aufzuerlegende Geldstrafe mit derselben Argumentation bedingt

mit einer Probezeit von 2 Jahren ausgesprochen werden.

V. BESCHLAGNAHME UND

ZIVILFORDERUNGEN

1.

Der Privatkläger

B____ machte mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 eine Schadenersatzforderung in

Höhe von CHF 105'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. August 2014 geltend

(Akten S. 132). Im Berufungsverfahren wurde bestätigt, dass dieser Betrag vom

Berufungskläger veruntreut wurde. Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob bzw. in

welcher Höhe dem betreffenden Privatkläger tatsächlich ein Schaden entstanden

ist.

B____ erklärte

in seiner Einvernahme vom 24. März 2015, dass von den überwiesenen CHF

257'000.– ein Teil, konkret CHF 50'000.–, als Provision für seine

Vermittlertätigkeit vorgesehen gewesen seien. Die restlichen CHF 207'000.–

seien Teil des Kaufpreises für die Sortieranlage gewesen und hätten somit

faktisch der [...] GmbH gehört (Akten S. 629). Vor Appellationsgericht gab er

demgegenüber zu Protokoll, der gesamte Betrag in Höhe von CHF 105'000.–

sei für ihn bestimmt gewesen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Aufgrund

dieser widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers (und auch des

Berufungsklägers, vgl. Aufstellung Akten S. 589, Akten S. 753 f.,

zweitinstanzliches Protokoll S. 4 f.) steht nicht fest, welcher Anteil der CHF

105‘000.– dem Privatkläger persönlich zukam. Hinreichend erstellt ist mit der

Vorinstanz einzig, dass B____ durch die Handlungen des Berufungsklägers im Umfang

von CHF 50'000.– geschädigt wurde. Der Berufungskläger ist daher in Bestätigung

des Urteils der Vorinstanz zur Zahlung von CHF 50'000.–, zuzüglich Zins

von 5% seit dem 15. Januar 2015 an B____ zu verurteilen. Die Mehrforderung im

Betrage von CHF 55’000.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

2.

Hinsichtlich der

übrigen Zivilforderungen bringt der Berufungskläger keine konkreten Einwände

vor, für den nun eingetroffenen Fall, dass die Schuldsprüche gegen ihn

bestätigt werden. Abgesehen von B____ hat keiner der Privatkläger Berufung bzw.

Anschlussberufung erhoben. Bei dieser Ausgangslage kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 40–44;

Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der übrigen Zivilforderungen ist das

Urteil der Vor­instanz somit zu bestätigen, wobei auf den Anhang zum Dispositiv

verwiesen wird.

VI. KOSTEN

1.

Bezüglich der

erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die

beschuldigte Person sämtliche kausalen Verfahrenskosten trägt, wenn sie

verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248

E. 4.4.1 mit weiterem Hinweis). Demzufolge trägt der Berufungskläger die

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 27‘828.30 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 12'500.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Für die Kosten

des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bloss unwesentliche Abänderungen des

angefochtenen Entscheids können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben

(Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019.

Die Berufung des

Berufungsklägers ist insofern teilweise gutgeheissen, dass ihm der bedingte

Strafvollzug in vollem Umfang gewährt und für die Veruntreuung eine Geldstrafe

ausgesprochen wird. Mit allen übrigen Rügen ist er demgegenüber nicht

durchgedrungen. Bei diesem Ausgang trägt der Berufungskläger die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 1'600.–.

2.

Dem amtlichen

Verteidiger des Berufungsklägers, [...], ist für seine Bemühungen im

Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Der von ihm mit Honorarnote vom 26. April 2022 geltend gemachte Zeitaufwand von

36,5 Stunden erscheint als angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der

Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt 5 Stunden zu berücksichtigen

sind. Dem amtlichen Verteidiger werden somit für das Berufungsverfahren ein

Honorar von CHF 8'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 36.50, zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 641.90, insgesamt also CHF 8’978.40, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen

Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und für das

Berufungsverfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 24. April 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Freispruch

von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung;

- Verfügung

über die beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung

des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des

gewerbsmässigen Betrugs (AS Ziff. 2. a.–f.), des Betrugs

(AS Ziff. 2. h.), der gewerbsmässigen Warenfälschung, der

Veruntreuung sowie der üblen Nachrede schuldig erklärt und verurteilt zu 20

Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu einer Geldstrafe

von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von je 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2020,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 146 Abs. 1, 155 Ziff. 2, 138 Ziff. 1,

173 Ziff. 1 und 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

sowie Art. 34 Abs. 1 und 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

In Abweisung der Anschlussberufung von Privatkläger B____ wird A____ zur

Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 50'000.– zuzüglich

5 % Zins seit dem 15. Januar 2015 an B____ verurteilt. Die

Mehrforderung im Betrage von CHF 55’000.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

Ebenso wird hinsichtlich der übrigen Zivilforderungen das Urteil der Vor­instanz

bestätigt, wobei auf den Anhang zum Dispositiv verwiesen wird.

Die beschlagnahmte Schachtel Farbstifte (M/1/1), die Schachteln mit

Bildern (M/1/3, M/1/4), das Bild (M/1/5) sowie die Bücher Picasso (M/1/7)

werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

Der Berufungskläger

trägt die Verfahrenskosten von

CHF 27‘828.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12'500.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'600.–.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren ein

Honorar von CHF 8'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 36.50,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 641.90, insgesamt also

CHF 8’978.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen Verteidigung im

erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und für das Berufungsverfahren im

Umfang von 80 % vorbehalten.

Mitteilung des begründeten Urteils an:

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Privatkläger

1

- Privatkläger

7

- VOSTRA-

Koordinationsstelle

Mitteilung des Urteilsdispositivs

- Übrige

Privatkläger

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).