SB.2020.87
gewerbsmässiger Betrug, Betrug, gewerbsmässige Warenfälschung, Veruntreuung sowie üble Nachrede
23. Mai 2023Deutsch53 min
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.87
URTEIL
vom 23.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius
Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
Anschlussberufungskläger
[...]
Privatkläger 1
C____ Privatkläger
2
[...]
D____
Privatkläger 3
[...]
E____
Privatkläger 4
[...]
F____
Privatkläger 5
[...]
G____
Privatklägerin 6
[...]
H____ Privatkläger
7
c/o [...]
vertreten durch, [...],
Rechtsanwälte,
[...]
I____ Privatkläger
8
[...]
J____ Privatkläger
9
[...]
K____
Privatkläger 10
[...]
L____
Privatkläger 11
[...]
M____
Privatkläger 12
[...]
N____
Privatkläger 13
[...]
O____
Privatkläger 14
[...]
P____
Privatkläger 15
[...]
Q____
Privatkläger 16
[...]
R____
Privatkläger 17
[...]
S____
Privatkläger 18
[...]
T____
Privatkläger 19
[...]
U____
Privatkläger 20
[...]
V____
Privatklägerin 21
[...]
W____
Privatklägerin 22
[...]
X____
Privatkläger 23
[...]
Y____
Privatkläger 24
[...]
Z____
Privatkläger 25
[...]
AA____
Privatkläger 26
[...]
AB____
Privatkläger 27
[...]
AC____
Privatkläger 28
[...]
AD____
Privatkläger 29
[...]
AE____
Privatklägerin 30
[...]
AF____
Privatkläger 31
[...]
AG____
Privatkläger 32
[...]
AH____
Privatkläger 33
[...]
AI____
Privatkläger 34
[...]
AJ____
Privatkläger 35
[...]
AK____
Privatkläger 36
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 24. April 2020
betreffend gewerbsmässiger
Betrug, Betrug, gewerbsmässige Warenfäl-
schung, Veruntreuung sowie üble
Nachrede
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 24. April 2020 wurde A____ des
gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs, der gewerbsmässigen Warenfälschung, der
Veruntreuung sowie der üblen Nachrede schuldig erklärt und kostenfällig zu 30
Monaten Freiheitsstrafe, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren, verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung wurde er
hingegen freigesprochen. A____ wurde überdies zur Bezahlung von Schadenersatz
in der Höhe von CHF 50'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2015
an den Privatkläger B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF
55’000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Hinsichtlich der Entscheide
bezüglich der übrigen 35 Zivilforderungen, der beschlagnahmten Gegenstände
sowie des Kostenentscheids kann an dieser Stelle auf das vorinstanzliche
Urteilsdispositiv bzw. dessen Anhang verwiesen werden.
Gegen dieses
Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch [...], nach
Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 2.
Oktober 2020 stellte er den Antrag, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen
Betrugs, des Betrugs, der gewerbsmässigen Warenfälschung, der Veruntreuung sowie
der üblen Nachrede freizusprechen. Des Weiteren seien die Zivilforderungen
abzuweisen, es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und
ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen.
Überdies stellte er den Beweisantrag, es sei ein neues
Sachverständigengutachten in Bezug auf die Echtheit der Signaturen einzuholen.
Ferner hat der Privatkläger B____ mit Eingabe vom 24. Oktober 2020
Anschlussberufung erklärt, wobei er sinngemäss beantragt, der Berufungskläger
sei zur Zahlung des Betrags von CHF 105'000.– zzgl. 5 % Zins seit 15. Januar
2015 an ihn zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Berufungsantwort vom 26. Februar 2021, das vorinstanzliche Urteil sei
vollumfänglich zu bestätigen.
Was die
wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft,
so wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Oktober 2020 dem
Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...] für das zweitinstanzliche
Verfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 12. November 2020 stellte der
instruierende Präsident fest, dass innert Frist weder die Staatsanwaltschaft
noch – nebst B____ – weitere Privatkläger Anschlussberufung erklärt oder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt haben. Schliesslich wurde mit
Verfügung vom 20. Dezember 2022 unter dem Vorbehalt eines anderslautenden
Beschlusses des Gesamtgerichts vom Einholen eines Gutachtens betreffend
Künstlersignaturen abgesehen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2023 sind die Verteidigung sowie der
Staatsanwalt zum Vortrag gelangt und überdies wurde der Privatkläger B____ als
Auskunftsperson befragt. Der Berufungskläger, die Staatsanwaltschaft sowie der
Privatkläger B____ halten an den bereits schriftlich gestellten Anträgen fest.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
I. FORMELLES
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur
Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Überdies ist die
Berufung form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden (Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO), weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil
der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»). Diese Konstellation
liegt hier insoweit vor, dass die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch
Anschlussberufung erhoben hat und die Berufung des Privatklägers B____
lediglich die Höhe seiner Forderung betrifft. Das Appellationsgericht kann
daher das Urteil des Strafgerichts vom 12. September 2018 sowohl hinsichtlich
der Schuldsprüche als auch der auszufällenden Strafe entweder bestätigen oder
zu Gunsten des Berufungsklägers mildern. Hingegen ist es dem
Appellationsgericht verwehrt, die Schuldsprüche zu Lasten des Berufungsklägers
auszudehnen oder die Strafe zu verschärfen.
1.3
Mit
der Berufung können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen
die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Die Berufung des
Berufungsklägers richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vorinstanz sowie
gegen die Zivilforderungen. Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen,
dass der Freispruch von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung, die
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von keiner Seite
angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen sind.
1.4
Mit
Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den
Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in
Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,
wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und
rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen
werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,
in: Zürcher
Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).
1.5
Der
Berufungskläger stellt sich zunächst auf den Standpunkt, das Erscheinen an der
erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung hätte für ihn eine Gefahr für seine
Gesundheit bedeutet, da zu jener Zeit aufgrund der Covid-Pandemie ausserhalb
seiner Wohnung eine grosse Ansteckungsgefahr bestanden habe und damit das
Risiko schwer zu erkranken. Die Verhandlung vor Strafgericht sei zu Unrecht
nicht ausgestellt worden und zudem sei der abweisende Entscheid in diesem Punkt
nicht schriftlich begründet worden. Das angefochtene Urteil sei daher
unvollständig, es liege durch den Ausschluss des Publikums eine Verletzung des
Öffentlichkeitsprinzips vor und es sei ihm überdies das rechtliche Gehör nicht
gewährt worden.
Der Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV) umfasst im
Wesentlichen den Anspruch auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur
Vorbereitung der Verteidigung, das Äusserungsrecht, das Teilnahmerecht, das
Recht auf Beweisanträge und deren Abnahme, das Recht auf Akteneinsicht sowie
den Anspruch auf eine Begründung. Das rechtliche Gehör ist grundsätzlich vor
der Entscheidung zu gewähren; jedoch genügen auch die Möglichkeit, Säumnisse
spätestens in der Gerichtsverhandlung nachzuholen (BGE 109 Ia 178 E. 3), oder
das Bestehen eines Rechtsbehelfs, mit dem der Betroffene eine freie Überprüfung
erwirken kann (BGE 106 IV 334 E. 3).
Im vorliegenden
Fall ist zunächst festzustellen, dass der Berufungskläger bereits vor der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21.–24. April 2020 mit Eingabe vom 7. April
2020.
ein Verschiebungsgesuch gestellt hat, welches die Strafgerichtspräsidentin
mit begründeter Verfügung vom 15. April 2020 abgewiesen hat. Die Vorderrichterin
führte unter anderem aus, dass die Gerichte des Kantons Basel-Stadt als Teil
der Verwaltung gelten. Sämtliche Mitarbeitenden, auch diejenigen, die zur
Gruppe der besonders gefährdeten Personen gehörten, die ihre Tätigkeit nicht im
Home-Office ausüben können, seien verpflichtet, ihre Aufgaben an ihrem
Arbeitsplatz zu verrichten, sofern die Hygiene – und sozialen Distanzmassnahmen
eingehalten werden können (Art.6 Abs. 3 Bst. j; Art.10b Abs.2; Art.10c Abs. 2
COVID-19-Vo 2 Stand 9. April 2020 mit Erläuterungen Stand 8. April 2020 zu Art.
6.
Abs.3 Bst. j S.20 und zu Art.10 b und c S. 30). Dasselbe gelte analog
für die Teilnahme der Parteien an Gerichtsverhandlungen. Da sämtliche
geforderten Massnahmen eingehalten würden, seien auch besonders gefährdete
Personen wie der Berufungskläger verpflichtet, an der Gerichtsverhandlung
teilzunehmen. Eine Verschiebung komme daher nicht in Betracht. Das vom
amtlichen Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht erneut
gestellte Verschiebungsgesuch, wurde vom Strafgericht ebenfalls abgewiesen und
ausführlich mündlich begründet (vgl. dazu erstinstanzliches Protokoll S. 7 f.,
Akten S. 3320 f.). Bei dieser Sachlage liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor. Vielmehr wurden die Anträge des Berufungsklägers mit
hinreichender Begründung abgewiesen. Ein Anspruch, dass auch das vor
Strafgericht erneut gestellte Verschiebungsgesuch darüber hinaus auch noch
zwingend schriftlich begründet werden muss, besteht nicht. Ein solcher ergibt
sich auch nicht aus dem vom Berufungskläger geltend gemachten Bundesgerichtsentscheid
BGE 134 V 97 ff, welcher das Vorbescheidverfahren bei der Invalidenversicherung
betrifft. Der Berufungskläger gehörte wohl grundsätzlich zwar zur Risikogruppe,
war aber zum betreffenden Zeitpunkt noch arbeitsfähig. Dies bedeutet, dass er
am Arbeitsplatz zu erscheinen hätte, sofern die Abstands- und andere
Hygienevorschriften eingehalte werden können. Dasselbe galt zum damaligen
Zeitpunkt für Gerichtsverhandlungen. Grundsätzlich lag somit für die Vorinstanz
kein Grund vor, die Hauptverhandlung zu verschieben. Hinzu kommt, dass es sich
bei der Verhandlung vor Strafgericht nicht um eine Erstverhandlung handelte,
sondern der Berufungskläger – noch weit vor der Covid-19-Epidemie – bei der
ersten Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist. In der Sache ist es
somit nicht zu beanstanden, dass die Verhandlung trotz Covid-19-Epidemie nicht
verschoben und der Berufungskläger seinem Eventualantrag entsprechend von der
Teilnahme dispensiert wurde.
1.6
Weiter
moniert der Berufungskläger eine Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips durch
die Vorinstanz durch den Ausschluss des Publikums aufgrund der
Covid-19-Pandemie.
Art. 30 Abs. 3
BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II
vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit, welche Einblick in die
Rechtspflege erlaubt und für Transparenz gerichtlicher Verfahren sorgt. Damit
dient sie einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren
beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und
gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit
auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche
Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt
wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der
Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die
Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist
von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische
Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz
benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die
Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 f.; 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; 137 I 16 E. 2.2 S. 18
f.). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche
Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung
sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem
Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen
dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Gemäss Art. 70 Abs. 1
lit. a StPO kann das Gericht jedoch einen vollständigen oder teilweisen
Ausschluss der Öffentlichkeit unter anderem dann vorsehen, wenn schutzwürdige
Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern.
Des Weiteren kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO
Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse
haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen
Verhandlungen gestatten.
Vorliegend
handelt es sich bei Art. 70 Abs. 1 StPO um eine genügende gesetzliche
Grundlage, um die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Hauptverhandlung
auszuschliessen. Der Ausschluss des Publikums von der Hauptverhandlung ist
gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erfolgt, um dem Schutz
der Parteien vor dem Hintergrund des sich ausbreitenden Coronavirus gerecht zu
werden. Da überdies akkreditierten Journalisten an der vorinstanzlichen
Verhandlung zugelassen waren und auch teilnahmen, liegt klarerweise kein
Verstoss gegen das Öffentlichkeitsprinzip vor (vgl. zum Ganzen BB.2020.53 vom
10.
März 2020).
1.7
1.7.1
Des
Weiteren macht der Berufungskläger vor Appellationsgericht erneut geltend, die
Einschätzungen und Aussagen der Expertin AL____ im Vorverfahren sowie im Rahmen
der vorsorglichen Zeugeneinvernahme seien nicht verwertbar.
Dabei zweifelt
er sowohl ihre Kompetenz als Sachverständige als auch ihre Unbefangenheit an.
1.7.2
Das
Strafgericht hat sich in diesem Punkt bereits einlässlich mit diesen Einwänden
und Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt, weshalb grundsätzlich auf
die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann
(vgl. angefochtenes Urteil S. 5–14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese
gelten ebenso für das zweitinstanzliche Verfahren. Hervorzuheben ist, dass im
vorliegenden Zusammenhang nicht die Kunstexpertise bezüglich Gemälden, sondern
vielmehr die Kenntnisse der Sitten und Gebräuche der betreffenden Künstler
primär von Bedeutung sind. Während bei psychiatrischen Gutachten oder in
medizinischen Spezialgebieten eine besondere Ausbildung verlangt wird, kann bei
anderen Fragestellungen auch ein erfahrener Praktiker anstelle eines Spezialisten
mit einem hoch qualifizierten Ausbildungsstand beigezogen werden (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 183 N 13). Als langjährige Mitarbeiterin der Galerie [...] –
eigenen Angaben zufolge arbeitet sie seit 52 Jahren in der betreffenden Galerie
(vgl. Akten S. 3137) – verfügt AL____ über die entsprechende Erfahrung und sie
wurde der Staatsanwaltschaft von [...] persönlich als Fachperson empfohlen,
welche das beschlagnahmte Material beurteilen könne (Akten S. 488). Sie kennt
das Angebot und die Preise im Kunsthandel aus ihrer langjährigen Erfahrung und
hatte im Laufe ihrer Tätigkeit unzählige Reproduktionen in der Hand (Akten
S. 3142). Ihr Sachverständigenstellung für die sich im vorliegenden
Verfahren stellenden Fragen ist somit zu bejahen.
Hinsichtlich der
vom Berufungskläger behaupteten angeblichen Befangenheit und Verletzung der
Verteidigungsrechte ist zu betonen, dass AL____ am 28. September 2017 bei einer
ersten Sichtung des Materials zugegen war, an welcher jedoch keine Einvernahme
stattfand. Bei einer derartigen Vorabklärung des Sachverhalts besteht kein
Teilnahmerecht der Verteidigung oder des Berufungsklägers. Es handelt sich
hierbei um eine Vorbereitungshandlung für eine nachfolgende Begutachtung der
fraglichen Bilder. Bezüglich des Anwesenheitsrechts der Verteidigung gestaltet
sich die Situation in gewisser Weise ähnlich, wie bei einer Exploration durch
einen forensischen Gutachter oder bei der Abgabe von Fingerabrücken. Auch in
diesen Fällen besteht kein Anwesenheitsrecht der amtlichen Verteidigung (vgl.
BGE 144 IV 253). Anlässlich der nachfolgenden Befragung von AL____ vor
Strafgericht konnte der Berufungskläger teilnehmen und seine Einwände
vorbringen. Es kann somit festgehalten werden, dass bezüglich der
Sachverständigen AL____ weder eine Befangenheit noch eine Verletzung der
Verteidigungsrechte des Berufungsklägers vorliegt und sich ihre Aussagen als
verwertbar erweisen.
II. MATERIELLES
1.
Ziffer 2 der Anklageschrift
1.1
Allgemeines
Dem
Berufungskläger wird zusammengefasst gemäss Anklage-Ziffer 2 vorgeworfen, die
in der Anklageschrift bzw. deren Anhängen aufgeführten Blätter mit
Originalsignatur (bzw. in einigen wenigen Fällen bezüglich des Künstlers Pierre
Bonnard mit der handschriftlichen Nummerierung [...]) im Internet namentlich
auf den entsprechenden Auktionsplattformen angeboten bzw. verkauft zu haben.
Dabei soll der Berufungskläger alleine über seine beiden Accounts der
Internetversteigerungsplattform [...] 1‘012 Drucke Pablo Picassos, 658 solche
von Andy Warhol, 633 von Marc Chagall, 150 von Henri Matisse, 144 von Salvador
Dali, 129 von Joan Miró sowie 114 von Georges Braque – allesamt gemäss seinen
Angaben originalsigniert – verkauft haben, wobei dies lediglich eine Auswahl
der bekannteren Künstler betrifft. Insgesamt habe er in den Jahren 2011 bis
2015.
Bilder, Grafiken und Drucke über diverse Plattformen zu einem Preis von
insgesamt CHF 1'252'670.57 in verschiedene Länder verkauft.
Die Vorinstanz
erachtete in tatsächlicher Hinsicht den angeklagten Sachverhalt als erstellt.
In rechtlicher Hinsicht kam sie zum Schluss, der Berufungskläger habe sich des gewerbsmässigen
Betrugs, des Betrugs sowie der Warenfälschung schuldig gemacht. Die Abgrenzung
zwischen den beiden Tatbeständen nahm sie danach vor, ob die einzelnen Kunden
tatsächlich an die Echtheit dieser Unterschriften glaubten oder nicht. In den
vereinzelten Fällen, in denen die Käufer tatsächlich ausdrücklich und
unzweifelhaft festhielten, dass sie das Blatt ohnehin gekauft hätten, sei der
Irrtum wohl zu verneinen. Soweit sich die Einflussnahme des Berufungsklägers
auf die Kaufentscheidung jedes Einzelnen – also im Modus Operandi des Anbietens
der gefälschten Signaturen über Versteigerungsplattformen – erschöpfte, sei
dies noch als einfache Lüge zu bezeichnen. Erst in den Fällen, in welchen der
Berufungskläger mittels weiterer besonderer Machenschaften auf die Kunden
eingewirkt habe, könne von einem die Arglist begründenden Handeln gesprochen
werden. Solche besonderen Machenschaften erkannte die Vorinstanz insbesondere
in diesen Fällen, in denen der Berufungskläger den Käufern ein «Certificate of
Authenticity» lieferte sowie, wenn der Berufungskläger im persönlichen Kontakt
auf seine Käufer einwirkte. In 20 Fällen stellt das Strafgericht ein solches
über das blosse Angebot hinausgehendes Handeln des Berufungsklägers fest,
welches den Irrtum, es handle sich um Originalsignaturen, bei den Kunden
hervorrief oder konsolidierte. In diesen Fällen hat die Vorinstanz die Arglist
bejaht und kam zum Schluss, der Berufungskläger habe sich des gewerbsmässigen
Betrugs schuldig gemacht, indem er den oben genannten Käufern die Bilder als
wertvolle handsignierte Drucke angepriesen habe. In den übrigen Fällen gingen
die Vorderrichter von gewerbsmässiger Warenfälschung aus (vgl. angefochtenes
Urteil S. 5–14; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Der
Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, er habe selbst nie Signaturen
angefertigt (Akten S. 982). Er habe im Internet nur absolut authentische Ware
verkauft. Diese Bücher mit den von ihm verkauften Bildern habe er vor allem von
[...] aus deren Nachlass und teilweise bereits zu Lebzeiten erhalten, weil er
ein Freund der Familie gewesen sei. Keine einzige Signatur sei von einem
ausgewiesenen Sachverständigen als Fälschung bezeichnet worden. Auf Vorhalt,
aus Zahlungseingängen und Versandbelegen gehe hervor, dass er in den Jahren
2011.
bis 2015 Bilder, Grafiken und Drucke zu einem Preis von insgesamt
CHF 1'252'670.57 in verschiedene Länder verkauft habe, erklärte der
Berufungskläger, der Betrag könne stimmen, doch er habe nie etwas Unrechtes
getan (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 3 f.).
1.2
Tatsächliches
In tatsächlicher
Hinsicht erweisen sich die von der Staatsanwaltschaft in den Anhängen 1.1, 1.2
und 2 der Anklageschrift zusammengefassten Verkäufe an eine Vielzahl
verschiedener Kunden in der Schweiz als unbestritten und zudem durch die
umfangreichen Akten dokumentiert. Streitig ist einzig die Frage, ob die vom
Berufungskläger in riesiger Anzahl verkauften bzw. angebotenen Signaturen der
Bilder und Lithographien (bzw. die Nummerierungen im Falle des Malers Pierre
Bonnard) echt oder gefälscht waren.
Die Vorinstanz
hat umfangreich dargelegt, weswegen es sich vorliegend um gefälschte
Künstlersignaturen gehandelt habe. Falls die betreffenden Unterschriften bzw.
Nummerierungen nicht vom Berufungskläger selbst angebracht worden seien, so sei
es ihm zumindest klar gewesen, dass diese gefälscht waren. Diese ausführlichen
Darlegungen erscheinen für das Appellationsgericht als sorgfältig und
überzeugend, sodass zunächst vollumfänglich auf diese Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 19–24; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Hervorzuheben ist, dass für das Vorliegen von gefälschten Künstlersignaturen
eine ganze Fülle an Beweismitteln und Indizien bestehen. Offensichtliche
Tatsache ist zunächst, dass beim Berufungskläger unter anderem Teile des
auseinandergenommenen Kunstbandes «Bonnard Lithographie» aus dem Jahr 1952
gefunden wurde, aus dem der Berufungskläger eine Vielzahl von Seiten als
angebliche Lithografien mit handschriftlicher Nummerierung verkauft hat. Es
erscheint als höchst evident, dass Pierre Bonnard, welcher am 23. Januar 1947
verstorben ist, nicht 5 Jahre nach seinem Tod noch eigenhändig Lithografien
nummerieren konnte, sodass hier zweifellos gefälschte Unterschriften vorliegen
müssen.
Der Vorwurf der
Fälschung der Künstlerunterschriften ist zudem durch die Aussagen der Expertin AL____
(vgl. Akten S. 490 f. sowie vorsorgliche Zeugeneinvernahme, Akten S. 3134
ff.), sowie durch das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (Akten S. 523
ff.) erstellt. Gemäss dem betreffenden Gutachten wurden die vom Berufungskläger
verkauften Werke der Maler Joan Miró, Jasper Johns und Marc Chagall allesamt
mit demselben Farbstift unterzeichnet. Das Gutachten konstatierte zum einen
zusammengefasst, dass die Unterschriften der Bilder der Maler Joan Miró, Jasper
Johns und Marc Chagall mit keiner der angewandten Methoden voneinander
unterscheidbar sind und zum anderen, dass die Unterschriften auf den Bildern
Picasso (Buchdeckel, weiss) und Warhol (Frauen, blau) nicht von den
untersuchten Caran- d'Ache-Farbstiften zu unterscheiden sind. Dabei erscheint
insbesondere der Umstand, dass der spanische Maler Joan Miró, der amerikanische
Maler Jasper Johns und der französisch-russische Maler Marc Chagall Drucke
ihrer Kunstwerke mit demselben Farbstift unterschrieben hätten, äusserst
fragwürdig. Dass sowohl Pablo Picasso als auch Andy Warhol ihre Drucke mit
Caran d'Ache Farbstiften unterschrieben haben sollen, erscheint ebenfalls als
höchst unwahrscheinlich.
Schliesslich ist
auch die Annahme, dass die betreffenden renommierten Maler – quasi in
Fliessbandmanier – Bücher Seite für Seite durchsigniert hätten, als völlig
unplausibel – ja geradezu abwegig – zu bezeichnen. Die schiere Masse an
einzelnen vom Berufungskläger verkauften bzw. angebotenen Blätter ist als ein
weiteres starkes Indiz dafür zu sehen, dass es sich nicht um echte Unterschriften
handeln kann. Zum einen bestätigten die Experten, dass es für die in Frage
stehenden Künstler unüblich war, in grossen Mengen Drucke zu signieren (vgl.
Email [...], Akten S. 484; Auss. [...], Akten S. 3138; EV [...] v. 09.11.18,
Akten S. 1053 f.). Zum anderen erscheint es aber bereits aus wirtschaftlichen
Gründen logisch, dass ein Künstler den Markt für seine Bilder nicht durch eine
Vielzahl an durch seine Unterschrift aufgewerteten, aber immer noch wesentlich
günstigeren Drucken verwässern würde. Die Staatsanwaltschaft führt in der
Anklageschrift respektive in den Anhängen dazu weit über 3’000 Drucke auf,
wobei es sich dabei um eine durch verschiedene Faktoren eingeschränkte Auswahl
handelt. So wurden nur die Verkäufe innerhalb der Schweiz berücksichtigt und es
wurden diejenigen Fälle ausgeklammert, bei welchen nur im Auktionstitel, nicht
aber in der Beschreibung von einer handschriftlichen Signatur die Rede war
(vgl. Aktennotiz S. 1004 ff.). Eine derart exorbitante Menge solcher –
angeblich handschriftlich signierter – Drucke lässt sich nicht ansatzweise mit
dem Argument der Gefälligkeitsunterschrift erklären. Unter Berücksichtigung all
dieser Beweise und Indizien konnte die Staatsanwaltschaft – entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers im Verfahren vor Appellationsgericht – aus
Gründen der Verfahrenseffizienz darauf verzichten, jedes Einzelstück zu
untersuchen.
Alles in allem
führen die umfangreich vorhandenen Beweise und Indizien zum eindeutigen
Schluss, dass der Berufungskläger, wenn er die Fälschungen nicht ohnehin selbst
angefertigt hat oder von Dritten hat anfertigen lassen, von Anfang an genau
wusste, dass er seinen Käufern ausschliesslich mit gefälschten
Künstlersignaturen versehene Buch- oder Heftseiten anbot.
1.3
Rechtliches
1.3.1
Gewerbsmässiger Betrug und gewerbsmässige
Warenfälschung
a) Das
Strafgericht hat umfangreich dargelegt, in welchen Anklagepunkten gemäss
Ziffer 2 der Anklageschrift sie aus welchen Gründen von gewerbsmässigem
Betrug (insgesamt 20 Fälle) und in welchen sie von gewerbsmässigen
Warenfälschung (alle übrigen Fälle) ausging. Vom Berufungskläger werden gegen
diese rechtliche Würdigung im Eventualstandpunkt keine konkreten Einwände
erhoben. Das Appellationsgericht erachtet die betreffenden Erwägungen der
Vorinstanz als zutreffend. In rechtlicher Hinsicht kann somit zunächst
vollumfänglich auf diese Ausführungen der Vorderrichter verwiesen werden (vgl.
angefochtenes Urteil S. 24–32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Einklang mit der
Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass das Anbieten der gefälschten
Signaturen per se bereits vom Tatbestand der Warenfälschung gedeckt ist und es
für die Annahme der Arglist für die Erfüllung des Betrugstatbestands weiterer,
durch den Berufungskläger aktiv getätigter Machenschaften (wie dem Ausstellen
eines «Certificate of Authenticity» oder einem persönlichen Kontakt) bedarf.
Dispositiv
Demnach liegt in den von der Vorinstanz auf S. 29–31 aufgezählten 20 Fällen ein
über das blosse Angebot hinausgehendes Handeln des Berufungsklägers vor,
welches den Irrtum, es handle sich um Originalsignaturen, bei den Kunden
hervorrief oder konsolidierte. In diesen Fällen ist die Arglist und somit auch
der Betrug daher zu bejahen. Indem der Berufungskläger in diesen Fällen den
betreffenden Käufern die Bilder als wertvolle handsignierte Drucke anpries,
machte er sich des mehrfachen Betrugs schuldig. Was das qualifizierende Merkmal
der Gewerbsmässigkeit betrifft, ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, die
der Berufungskläger für die deliktische Tätigkeit aufgewendet hat, aus der
Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines längeren Zeitraums sowie aus den
angestrebten und erzielten Einkünften, dass er die deliktische Tätigkeit
klarerweise nach der Art eines Berufes ausgeübt hat.
b) Der
Tatbestand der Warenfälschung verlangt keinen Motivationszusammenhang zwischen
Täuschung und Vermögensverfügung. Das blosse Vorspiegeln eines höheren als des
wirklichen Verkehrswertes genügt. Es ist ausreichend, dass die Fälschung zum
Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr erfolgt (vgl. Weissenberger, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 155 StGB N 11 ff). Warenfälschung ist
im Einklang mit der Vorinstanz entsprechend den obigen Erwägungen in all jenen
Fällen anzunehmen, in denen ein über das blosse Angebot hinausgehendes Handeln
des Berufungsklägers den Irrtum, es handle sich um Originalsignaturen, bei den
Kunden nicht hervorrief oder konsolidierte. In diesen Konstellationen hat der
Berufungskläger zum Zwecke der Täuschung jeweils eine Ware in Verkehr gebracht,
die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt. Dass ein mit
der handschriftlichen Signatur eines berühmten Künstlers versehener Druck –
selbst im Falle einer ausdrücklich als solche gekennzeichneten Seite aus einem Kunstbuch
– einen höheren Marktwert aufweist als ein Druck ohne echte Unterschrift, darf
als notorisch bezeichnet werden. Sämtliche in der Anklageschrift (respektive in
den Anhängen) aufgeführten Drucke, welche bekanntlich alle als handsigniert
angepriesen worden waren, sind somit mit dem Strafgericht als gefälschte Waren
im Sinne von Art. 155 StGB zu qualifizieren. Der Berufungskläger
offerierte bzw. veräusserte – selbst ohne Berücksichtigung der ins Ausland
verkauften und die im Rahmen der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Drucke – über
3’800 solche innerhalb einer Zeitspanne von rund fünf Jahren. Der Deliktsbetrag
für die Warenfälschung ist mit rund CHF 400'000.– ausgesprochen hoch. In den
übrigen Fällen ist somit aufgrund des bewussten Anbietens von Bildern mit
gefälschten Signaturen der Tatbestand der gewerbsmässigen Warenfälschung nach
Art. 155 StGB erfüllt.
1.3.2 Betrug (Fälle gemäss Anklage-Ziffer 2. h)
Da im Falle von
Anklage-Ziffer 2. h der Betrug an C____ zum einen direkt über die Webseite des
Berufungsklägers abgewickelt wurde und zum anderen rund ein Jahr nach den
letzten (der hier angeklagten) Versteigerungen auf den verschiedenen
Auktionsplattformen stattfand, ist dieser Vorfall nicht mehr zur Serie der
gewerbsmässigen Betrüge zu zählen, sondern führt zu einer separaten
Verurteilung wegen Betrugs. Mit anderen Worten ist hier davon auszugehen, dass
der Berufungskläger einen neuen separaten Tatenschluss bezüglich C____ gefasst
hat.
1.4 Fazit
Demnach sind die
vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs (Anklage-Ziffer 2.
a.–f.), des Betrugs (Anklage-Ziffer 2. h.) sowie der gewerbsmässigen
Warenfälschung (Anklage-Ziffer 2. a.–f.) zu bestätigen.
2. Ziffer 3 der Anklageschrift
2.1 Allgemeines
Die Vorinstanz
kam hinsichtlich Ziffer I.3 der Anklageschrift zum Schluss, der Berufungskläger
habe ihm anvertraute Vermögenswerte in der Höhe von CHF 105'000.–
Vermögenswerte in seinem Nutzen oder im Nutzen der ihm gehörenden Firma AM____
Ltd AG verbraucht, anstatt sie verabredungsgemäss zur Verfügung des
Privatklägers B____ zu halten respektive diesem bei Bedarf auszuzahlen. Er habe
sich daher der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig
gemacht.
Die Verteidigung
bringt vor, es stehe in keiner Weise fest, dass der Berufungskläger aufgrund
der im Einzelnen unbekannt gebliebenen vertraglichen Bindungen zwischen den
Parteien verpflichtet gewesen sein soll, die Vermögenswerte des Privatklägers B____
ständig zur Verfügung zu halten. Es sei einzig erstellt, dass eine Abmachung
bestanden habe, welche die Verpflichtung enthalten haben könne, die
Vermögenswerte ständig zur Verfügung zu halten oder eben auch nicht. Gemäss dem
strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» sei davon auszugehen, dass diese
Verpflichtung nicht bestanden habe, was zu einem Freispruch vom Vorwurf der
Veruntreuung führe. Hinzu komme, dass der Eintritt eines Vermögensschadens
zulasten des Privatklägers B____ nachzuweisen sei. Dieser habe seine angebliche
Provision von CHF 50'000.– erhalten und sei nicht an seinem Vermögen geschädigt
worden. Ob jemand anders durch die Tatsache, dass der Berufungskläger später
zur vollständigen Rückerstattung nicht in der Lage war, am Vermögen geschädigt
worden sei, stehe keinesfalls fest.
Dem entgegnet
die Staatsanwaltschaft, es sei vollkommen unerheblich, welchen Teil der
entsprechenden Summe B____ als Provision für sich selbst vereinnahmen durfte
und welchen er auf welche Weise auch immer projektdienlich verwenden sollte. Es
sei klar erstellt, dass der Berufungskläger die nach Weiterleitung der rund
CHF 152'000.– verblieben CHF 105'000.– weder geschenkt noch als Darlehen
zur freien Verfügung erhalten habe und somit zweifellos nicht für sich selbst
habe verbrauchen dürfen. Dies gelte mit Blick auf seine völlig desolate
finanzielle Lage umso mehr, sei er doch zu keiner Zeit ersatzfähig und
entsprechend auch nicht ersatzwillig gewesen. Er habe seine Treuepflicht
gegenüber B____ verletzt, indem er die verbliebenen CHF 105'000.– im eigenen
Nutzen verwendet habe, und mithin den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von
Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt.
2.2 Tatsächliches
Der dem
Berufungskläger unter Ziffer I.3 der Anklageschrift als Veruntreuung zur Last
gelegte Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht aufgrund der Akten und der
Aussagen der Beteiligten grundsätzlich erstellt. Danach wurden dem [...]-Konto
Nr. [...] der AM____ Ltd AG am 6. Mai 2014 die Summe von CHF 257‘835.15
gutgeschrieben, welche der Geschädigte und Privatkläger B____ im Zusammenhang
mit der Vermittlung eines Werkvertrags über eine Sortieranlage zwischen der [...]
GmbH, [...], und dem [...], [...], erwartete und welche in der Folge bis auf
eine Provision in Höhe von CHF 50‘000.– für B____ selbst zur Bezahlung von
Montagearbeiten an einer [...] verwendet werden sollten. Belegt ist weiter,
dass der Berufungskläger am 9. Mai 2014 CHF 57‘835.15, am 4. Juni 2014
CHF 50‘000.– und schliesslich am 1. Juli.2014 CHF 45‘000.– an den
Privatkläger weiterleitete. Weitere erfolgte Zahlungen an den Privatkläger
werden vom Berufungskläger weder behauptet noch belegt. Beweismässig erstellt
ist hingegen, dass die restlichen CHF 105‘000.– vom Berufungskläger
sukzessive verbraucht wurden. Auf die Frage, weswegen er den Betrag von CHF
105'000.– nicht an den Privatkläger weitergeleitet hat, gab der Berufungskläger
widersprüchliche Erklärungen zu Protokoll. Vor der zweiten Instanz machte er
geltend, er habe diesen Betrag nicht bezahlt, weil der Privatkläger seine
Verrechnungsforderung in der Höhe von CHF 50'000.– für die angebliche
Beteiligung an seiner Internetfirma nicht beglichen habe (vgl. zweitinstanzliches
Protokoll S. 5 f.).
Im
Untersuchungsverfahren erklärte er demgegenüber noch, der Privatkläger habe für
CHF 40'000.– 40 % Aktienanteil an der Firma AM____ Ltd AG erworben und der
Firma überdies ein Darlehen in Höhe von CHF 50'000.– gewährt. Die restlichen
CHF 15'000.– seien für Bankspesen aufgewendet worden (Akten S. 670 f.;
Akten S. 749).
Gemäss einer von
B____ eingereichten Aufstellung (Akten S. 589) hätte am 7. August 2014
eine weitere Überweisung in Höhe von CHF 48'000.– erfolgen sollen, was vom
Berufungskläger bestätigt wurde. So gab der Berufungskläger an, er wisse heute
nicht mehr, warum er diese Summe letztlich nicht überwiesen habe (Akten S.
751). Diese Aufstellung zeigt somit, dass weitere Rückzahlungen hätten erfolgen
sollen. Ausserdem ist darin keine Rede von Bankspesen, einem Aktienkauf oder
einem Darlehen. Festzuhalten ist sodann auch, dass die CHF 40'000.– im
Falle eines Aktienkaufs an den vorherigen Inhaber der Aktien und nicht an die
Firma AM____ Ltd AG hätten fliessen sollen – es sei denn, die Firma hätte 40 %
ihrer eigenen Aktien gehalten, was gemäss Art. 659 des Obligationenrechts nicht
erlaubt wäre. Der Berufungskläger erklärte überdies im Rahmen der
Konfrontationseinvernahme vom 15. Dezember 2015 ausdrücklich, er sei nach
wie vor bereit, die CHF 105'000.– an den Privatkläger zurückzuzahlen. Er
anerkannte somit die Zahlungsverpflichtung und räumte auch ein, das Geld verbraucht
zu haben (vgl. Akten S. 671; Akten S. 751 und S. 764). Die vorgebrachten
Argumente des Berufungsklägers erscheinen bei dieser Sachlage als
unglaubwürdige Schutzbehauptungen. Wie dargelegt steht fest, dass der
Berufungskläger von den ihm anvertrauten CHF 257‘835.15 am 9. Mai 2014 CHF 57‘835.15,
am 4. Juni 2014 CHF 50‘000.– und schliesslich am 1. Juli 2014 CHF 45‘000.–
an B____ überwies. Den Rest in Höhe von CHF 105‘000.– verbrauchte er treuwidrig
in seinem eigenen Nutzen, ohne zum Ersatz fähig zu sein. Der angeklagte Sachverhalt
ist insofern erstellt.
2.3 Rechtliches
Eine
Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm
anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit
unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung der Veruntreuung besteht in der
Aneignung der fremden Sache. «Aneignung» setzt voraus, dass der Täter einerseits
den Willen auf dauernde Enteignung des Eigentümers und anderseits den Willen
auf zumindest vorübergehende Zueignung der Sache an sich selbst hat. Dieser
Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 118 IV 148). Auch ein Darlehen
kann Objekt einer Veruntreuung sein, nämlich dann, wenn eine
Werterhaltungspflicht des Borgers besteht. Es ist möglich, dass ein Darlehen
mit der Bedingung gewährt wird, das Geld in bestimmter Weise zu verwenden,
wobei die Art der Verwendung die wirtschaftliche Sicherheit des Darleihers bzw.
die Begrenzung des Verlustrisikos zum Ziel hat.
Vorliegend
gehörten die auf das Konto der AM____ Ltd AG im Sinne einer Zahlstelle
überwiesenen CHF 257'835.15 wirtschaftlich entweder der [...] GmbH oder dem
Privatkläger B____, aber jedenfalls nicht dem Berufungskläger. Vielmehr sind
sie diesem nur anvertraut worden. Dies hat bereits die Vorinstanz zutreffend
dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 33 f.;
Art. 82 Abs. 4 StPO). Die betreffenden Unklarheiten im Innenverhältnis hat
sich der Privatkläger B____ nachfolgend bei der Behandlung der betreffenden
Zivilforderung entgegenhalten zu lassen. Der Privatkläger hätte mit Sicherheit
von einer Zwischenlagerung auf dem Konto der AM____ Ltd AG des Berufungsklägers
abgesehen, wenn er gewusst hätte, dass der stark überschuldete Berufungskläger
von diesem Geld CHF 105'000.– nicht an ihn weiterleiten, sondern für eigene
Zwecke ausgeben würde. Die Festlegung des Zwecks in Form der Sicherheit war für
den Privatkläger entscheidend im Hinblick auf die Begrenzung seines
Verlustrisikos. Indem der Berufungskläger das Geld für eigene Bedürfnisse
ausgab, verwendete er ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig und hat
seine Treuepflicht gegenüber B____ verletzt. Der subjektive Tatbestand, der
wiederum Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, ist
aufgrund des Beweisergebnisses erfüllt und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen
Anlass. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.
Somit erfüllt das Handeln des Berufungsklägers den Tatbestand der Veruntreuung
im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
3. Ziffer 4 der Anklageschrift
3.1 Allgemeines
Die Vorinstanz
sprach den Berufungskläger der üblen Nachrede schuldig. Sie sah es als erwiesen
an, dass er in einer an [...] und [...] gesendeten E-Mail Nachricht vom 28.
September 2016 wahrheitswidrig behauptet habe, der Privatkläger B____ habe beim
Berufungskläger sowohl private als auch geschäftliche Schulden in der Höhe von
insgesamt circa CHF 170'000.– und er [B____] bediene sich fremder Kassen. Es
gelinge dem Berufungskläger nicht, den Wahrheitsbeweis für seine Behauptung zu
erbringen. Allerdings sah es die Vorinstanz nicht als erwiesen an, dass der
Berufungskläger die ehrenrührigen Aussagen wider besseres Wissen tätigte. Der
Berufungskläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, entgegen der
Meinung der Vorinstanz sei nicht nachgewiesen, dass er die Unwahrheit gesagt
habe. Noch weniger stehe fest, dass er im Wissen der Unwahrheit gehandelt habe,
weshalb er auch vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen sei. Die
Staatsanwaltschaft entgegnet dem, der Berufungskläger setzte sich mit der vorinstanzlichen
Begründung seiner Verurteilung wegen des Vorwurfs der Verleumdung zum Nachteil
von B____ überhaupt nicht auseinander und beschränke sich auf eine lapidare
Bestreitung. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur
zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»). Da
lediglich der Berufungskläger Berufung erhoben hat, ist aufgrund des
strafprozessualen Prinzips des Verbots der reformatio in peius somit mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger die ehrenrührigen
Aussagen nicht wider besseres Wissen tätigte.
3.2 Tatsächliches
Aufgrund der
Akten (Akten S. 795) ist ohne weiteres nachgewiesen und im Übrigen auch
unbestritten, dass der Berufungskläger die in der Anklageschrift aufgeführte
E-Mail-Nachricht geschrieben hat (Akten S. 791 ff.). Der Angeklagte Sachverhalt
ist insoweit erstellt.
3.3 Rechtliches
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB
schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie
nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu
verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom
Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden,
welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene
Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E.
1a; je m. Hinw.). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer
Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder
Künstler in der gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen
(gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend im Sinne von
Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich
nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der
Person als ehrbarer Mensch (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 m.w.H.; BGer
6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_318/2016 vom
13. Oktober 2016 E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist
nicht das Verständnis des Verletzten massgebend,
sondern grundsätzlich der Sinn, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte
unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV
308 E. 8.5.1; 128 IV 53 E. 1a je mit Hinw.). Handelt es sich um einen Text, so
ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein
genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als
Ganzes ergibt (BGE 131 IV 23 E. 2.1; 140 IV 67 E. 2.1.; zum Ganzen auch:
BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1). Ob die Äusserung mündlich
oder schriftlich gemacht wird, ist unerheblich (vgl. Art. 176 StGB).
Üble Nachrede
nach Art. 173 StGB ist gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten eines
ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt oder
verdächtigt wird oder wenn solche Äusserungen
weiterverbreitet werden. Die Behauptung muss sich somit auf Tatsachen (im
Gegensatz zu reinen Werturteilen) beziehen und sie muss gegenüber Dritten
geschehen. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz
genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie
bei übler Nachrede auf die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der
Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine
besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12.
Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2). Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft
nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2
StGB; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Nach Art. 173
Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass seine
Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in
guten Treuen für wahr zu halten.
Die Beweislast
für diese Entlastungen liegt also bei ihm. Als Grundsatz gilt, dass der
Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E.
1.4, m. w. Hinw). Er wird vom Beweis nur ausgeschlossen, wenn er seine
Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete
Veranlassung vorgebracht hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles
vorzuwerfen – vor allem bei Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben
betreffen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Das Gericht hat diese Voraussetzungen von
Amtes wegen zu prüfen (zum Ganzen: BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer
6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]). Der
Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie
ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wobei
verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen
und Ungenauigkeiten unerheblich sind (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E.
2.2 m. Hinw.). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte auch auf Umstände stützen,
die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im
Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a; 102 IV 176 E.1c;
BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23).
Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den
konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte
unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen
und für gegeben zu erachten. Im Unterschied zum Wahrheitsbeweis darf beim
Gutglaubensbeweis nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der
Beschuldigte Zeit seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte
Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt
werden (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2
[nicht publ. in BGE 146 IV 23]). Der Täter muss dabei selbst an die «Wahrheit»
seiner Äusserung glauben, nicht unbedingt auch an das Bestehen der – z.B. in
Form des Verdachts – anvisierten Tatsache. Im Falle eines Verdachts muss er
demnach nur (aber immerhin) dartun, dass die bewiesenen Tatsachen für ihn in
guten Treuen ernsthafte Verdachtsgründe sein durften; schwache Anhaltspunkte
stellen keine «ernsthaften Gründe» dar (BGE 102 IV 176 E. 2b). Es gilt die
logische Unterscheidung: Wer einen blossen Verdacht äussert, muss beweisen,
dass ihn ernsthafte Gründe zur Verdächtigung berechtigten; wer hingegen eine
Tatsache als gegeben darstellt, der hat ernsthafte Gründe für deren Annahme
nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018
E. 1.4.3; 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; zum Ganzen auch: Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar, 4.
Aufl. 2021, Art. 173 N 18). Soweit Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht
werden, inklusive die gemischten Werturteile, sind die Entlastungsbeweise nach
Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen.
(BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016
E. 3.8.3 und 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.4).
Die beiden
Äusserungen – B____ habe beim Berufungskläger private und geschäftliche
Schulden und bediene sich fremder Kassen – sind zweifellos geeignet, die Ehre
einer Person, also den guten Ruf als charakterlich anständiger Mensch zu
schädigen. Es wird dadurch zum einen die Kreditwürdigkeit des Privatklägers in
Frage gestellt und vor allem wird dieser — wenn auch in sehr genereller Weise –
einer Straftat bezichtigt. Diese Äusserungen sind somit als ehrverletzend zu
werten. Es handelt sich um eine Schilderung, die als Tatsachenbehauptung im
Rechtssinne zu verstehen ist und gegenüber Dritten ([...] und [...]) per E-Mail
geäussert wurde. Somit fällt sie unter Art. 173 StGB. Der Berufungskläger kann
seine Behauptung, der Privatkläger würde sich fremder Kassen bedienen, mit
keinerlei Beweisen untermauern. Dies räumte er auch anlässlich der
Hauptverhandlung vor Appellationsgericht ein (vgl. zweitinstanzliches Protokoll
S. 6). Hinsichtlich der angelblichen Schulden des Privatklägers lässt die
Tatsache, dass der Berufungskläger trotz dieser vermeintlich bestehenden
Forderungen gegenüber B____ ausdrücklich erklärte, er sei bereit, diesem die
geforderten CHF 105'000.– zurückzuzahlen (Akten S. 671; Konfrontations-EV
v. 15. Dezember 2015, Akten S. 751 und S. 764), an der Stichhaltigkeit seiner
Gegenforderung erheblich zweifeln. Des Weiteren ist auf die bereits dargelegte
Widersprüchlichkeit und der damit einhergehenden Unglaubwürdigkeit der Aussagen
des Berufungsklägers im Rahmen der Prüfung der mit der vorliegenden üblen
Nachrede im Zusammenhang stehenden Veruntreuung zu verweisen (vgl. obenstehend
E. II.2.2). Demnach misslingt dem Berufungskläger der Wahrheitsbeweis.
Aufgrund des
bereits erwähnten Verbots der reformatio in peius ist davon auszugehen, dass
der Berufungskläger nicht wider besseres Wissen handelte. Fraglich ist, ob er
gutgläubig war. Vorliegend liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, dass
der Berufungskläger hinsichtlich der im fraglichen E-Mail aufgestellten
Behauptungen nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen
zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden
Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Wie dargelegt hat er auch
zudem eingestanden, den betreffenden Betrag dem Berufungskläger zu schulden. Demnach
kann der Berufungskläger den Gutglaubensbeweis nicht erbringen und ist der
üblen Nachrede schuldig zu sprechen.
III. STRAFZUMESSUNG
1.
1.1 Gemäss Art.
47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters,
wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,
bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19).
An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen
die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn
das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip;
Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung
einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen
möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das
Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen
werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und
Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1
StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen
würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
vorsehen, genügt demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen).
1.2 Wie sich aus
dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger des gewerbsmässigen Betrugs (AS Ziff. 2. a.– f.), des
Betrugs (AS Ziff. 2. h.), der gewerbsmässigen Warenfälschung, der Veruntreuung
sowie der üblen Nachrede schuldig gemacht.
1.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der
Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten
Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).
In
einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile
BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom
26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Es ist
festzustellen, dass für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1
StGB aufgrund der gesetzlichen Mindeststrafe nur eine Freiheitsstrafe in
Betracht kommt. An dieser Stelle ist darauf
hinzuweisen, dass für die Nebendelikte des Betrugs und der Warenfälschung die
Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der jeweiligen abstrakten Strafandrohung
zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Berufungsklägers,
des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten
untereinander sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl
der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den
Berufungskläger sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das
Appellationsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage
kommt. Daher ist im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer
Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar. Demgegenüber steht die Veruntreuung zum
Nachteil des Privatklägers B____ nicht im engen Zusammenhang mit den übrigen
Taten, sodass hier eine Geldstrafe möglich erscheint. Für die üble Nachrede ist
gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.
1.4 Die abstrakt schwerste Straftat, welche sich der
Berufungskläger hat zuschulden kommen lassen, ist der gewerbsmässige Betrug.
Auszugehen ist somit gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB von einem Strafrahmen von
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Mit insgesamt CHF 150'000.–
liegt für die Einsatzstrafe ein durchaus beachtlicher Deliktsbetrag vor. Zwar
ist zu berücksichtigen, dass dieser teilweise schon im erhöhten Strafrahmen der
Gewerbsmässigkeit enthalten ist, jedoch fällt im Rahmen der Gewerbsmässigkeit negativ
ins Gewicht, dass sich der Deliktszeitraum über eine lange Zeit, nämlich von
2010 bis 2015 erstreckte, wobei die meisten Verkäufe von 2010 bis 2012
stattfanden. Mit der Vorinstanz ist als erschwerendes Element festzustellen,
dass der Berufungskläger seine deliktische Tätigkeit nicht alleine ausführte,
sondern ein eigentliches Kleinunternehmen mit Geschäftsräumen und zwei
Angestellten aufbaute. Nicht nur zog er damit seine beiden Mitarbeiterinnen in
seine unlauteren Machenschaften hinein, sondern er gab sich damit auch einen
professionellen Anstrich, welcher seine Betrugsopfer in Sicherheit wiegte, dass
es sich um einen vertrauensvollen Anbieter handeln müsse. Der Berufungskläger
hatte aber auch keine Skrupel, Kunden um bessere Bewertungen zu ersuchen, ihnen
seine Geschichten der angeblichen Provenienz der Drucke im persönlichen
Gespräch blumig darzulegen oder die von gewissen Kunden angerufenen Experten
als Stümper abzutun. Diese Bereitschaft, in kritischen Situationen immer wieder
ein Schlupfloch zu finden, um die deliktische Tätigkeit fortzuführen, zeugt von
einer nicht unerheblichen kriminellen Energie.
Zur Entlastung
des Berufungsklägers ist demgegenüber im Einklang mit dem Strafgericht zu
festzuhalten, dass seine Kunden (in den allermeisten Fällen) tatsächlich die
gewünschten Kunstdrucke und damit zumindest einen geringen – wenn auch
keineswegs im Verhältnis zur Erwartung stehenden – Gegenwert erhielten. Die
objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht bis mittelschwer einzustufen. Im
Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ist festzustellen, dass er wohl aus einer
gewissen finanziellen Not heraus gehandelt hat. Allerdings vermag dies kaum
schuldmindernd ins Gewicht zu fallen, hätte der Berufungskläger doch aufgrund
seines Fachwissens und seiner grossen Erfahrung zweifellos auch auf legale Art
seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Zu betonen gilt es sodann, dass das
vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner Gesamtheit einer
beachtlichen kriminellen Energie bedurfte.
Insgesamt wertet
das Appellationsgericht sein Verschulden für den von ihm begangenen
gewerbsmässigen Betrug als (im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten) als
mittelschwer im unteren Bereich. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung
dieser Umstände erachtet das Appellationsgericht eine hypothetische
Einsatzstrafe von 18 Monaten als schuldadäquat.
1.5 Im
Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die übrigen Delikte
substantiell zu erhöhen. Das Appellationsgericht legt hierbei zunächst jeweils
fest, welche Strafe für die betreffenden Delikte für sich genommen
auszusprechen wäre.
1.5.1 Eine
erste Erhöhung dieser Einsatzstrafe ist aufgrund der gewerbsmässigen
Warenfälschung vorzunehmen. Hierbei fällt zunächst verschuldensmässig negativ
ins Gewicht, dass mit CHF 400'000.– ein doch sehr hoher Deliktsbetrag
vorliegt, der gar denjenigen der Einsatzstrafe deutlich übertrifft. Erschwerend
gilt es mit der Vorinstanz zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der
Fälschung der Signaturen um eine Vorstufe zum Betrug handelte und es letztlich
weitgehend vom Zufall bzw. den Reaktionen der Geschädigten abhing, ob es bei
der Warenfälschung blieb oder noch betrügerische Machenschaften dazukamen.
Zudem nutzte der Berufungskläger für den Absatz seiner gefälschten Waren bewusst
und sehr planvoll die Mechanismen der Versteigerungsplattform aus (kein
Fachpublikum, Zeitdruck beim Kauf, Einflussnahme auf Bewertungen, Sogwirkung
der Versteigerung etc., de facto fehlende Überprüfungsmöglichkeiten der
Echtheit). Verschuldensvermindernd kann andererseits berücksichtigt werden,
dass gewisse Käufer die von ihnen erstandenen Blätter tatsächlich aufhängten,
womit der Gegenleistung des Berufungsklägers zumindest ein gewisser affektiver
Wert zukam. Für sich genommen wäre hierfür eine Freiheitsstrafe im Umfang von
12 Monaten angezeigt. In Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1
StGB erfolgt indessen lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate.
1.5.2 Der
Betrug zum Nachteil von C____ gemäss Ziffer 2h der Anklageschrift, welcher
direkt über die Webseite des Berufungsklägers lief und rund ein Jahr nach den
letzten (der hier angeklagten) übrigen Versteigerungen auf den verschiedenen
Auktionsplattformen stattfand, fällt im Vergleich zum gewerbsmässigen Betrug
bzw. der Warenfälschung nur geringfügig ins Gewicht, zumal das grundsätzliche
Vorgehen wiederum das Gleiche war. Bezüglich des betreffenden Betrugs treten 2
zusätzliche Monate Freiheitsstrafe, die sich asperiert auf 1 Monat reduzieren,
zur Einsatzstrafe hinzu.
1.5.3
Gesamthaft resultiert somit vor Berücksichtigung der besonderen
Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände unter
Berücksichtigung der Asperation eine hypothetische Freiheitsstrafe von 25
Monaten.
1.5.4 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat,
bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die
Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als
wenn die Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Der
Berufungskläger ist wegen einer Fälschung seines Betreibungsregisterauszugs
zwecks Wohnungssuche (Tatzeit 28. Februar 2018 bis 1. März 2018)
zwischenzeitlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2020 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen verurteilt worden. Der Strafbefehl datiert vor dem angefochtenen
Urteil vom 24. April 2020. Daher ist das vorliegende Urteil als Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2020
auszusprechen.
1.5.5 Hinsichtlich
der Veruntreuung kann gemäss den obigen Erwägungen eine Geldstrafe
ausgesprochen werden. Bei deren Bemessung gilt es zu beachten, dass der
Deliktsbetrag mit CHF 105'000.– relativ hoch ist. Dies berücksichtigend
erscheint für die Veruntreuung gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift eine
Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers
angemessen. Die Tagessatzhöhe wird wie von der Vorinstanz auf CHF 30.– festgesetzt.
Für die vom Berufungskläger begangene üble Nachrede ist zwingend eine
Geldstrafe auszusprechen.
Insgesamt
rechtfertigt es sich, für dieses Delikt unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips sowie dem Umstand, dass eine Zusatzstrafe ausgesprochen
wird, die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen, weshalb bezüglich der
üblen Nachrede und der Veruntreuung eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen
dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen erscheint.
1.6 Diese
Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen
Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen.
Das Strafgericht
hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers im
Strafurteil SG.201.245 vom 20. März 2020 (vgl. angefochtenes Urteil,
S. 39) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser
Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Aufgrund des Zeitablaufs und der neuen
Aussagen des Berufungsklägers ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Insgesamt
sind die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers somit neutral zu
bewerten.
1.7
1.7.1 Das
in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren
voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124
I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren
zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung
der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem
Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als
angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des
Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die
Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV 137 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den
Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen
Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich.
Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung
vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher
Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast
keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E.
2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine Untätigkeit von
13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (BGE 117 IV 124 E. 4. a). Nach
der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung
Rechnung getragen werden (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005
E. 2.2.2.4; Summers, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).
Vorliegend
handelt es sich um einen aufwendigen Straffall. Eine eigentliche Verletzung des
Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO ist nicht auszumachen. Trotzdem
ist in Anbetracht der seit dem Deliktszeitraum (vom 18. Juli 2011 bis zum am 2.
April 2019) verflossenen Zeit festzustellen, dass insgesamt von einer sehr
langen Gesamtverfahrensdauer auszugehen ist, welche dem Berufungskläger
strafmindernd in Rechnung gestellt werden kann.
1.7.2 Gemäss
Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in
Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und die
Beurteilte sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Strafmilderung kommt
jedenfalls dann zur Anwendung, wenn bei Wohlverhalten zwei Drittel der
Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind, wobei diese Zeitspanne in
bestimmten Konstellationen unterschritten werden kann (BGE 140 IV 145 E. 3.1,
132 IV 1 E. 6.2; Trechsel/Seelmann,
a.a.O., Art. 48 N 24). Wie der aktuelle Strafregisterauszug vom 24. April 2023
zeigt, wurde der Berufungskläger seit (seit den angeklagten Handlungen) am 22. Juli
2020 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Urkundenfälschung verurteilt.
Auch wenn es sich hierbei um ein verhältnismässig und verschuldensmässig
wesentlich geringeren Fall handelt, kann Art. 48 lit. e StGB mangels
Wohlverhalten bei Berufungskläger nicht angewendet werden (BGE 140 IV 145 E.
3.1; Mathys, a.a.O., Rz. 339 ff.; Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 48 StGB N 39 ff.).
1.7.3 Insgesamt
führen die Täterkomponenten sowie die weiteren tat- und täterunabhängiger
Umstände unter Würdigung aller Aspekte in leichtem Masse zu einer Herabsetzung
der auszusprechenden Strafe. In Abwägung aller Aspekte erscheint eine Reduktion
der hypothetischen Gesamtstrafe auf 20 Monate als angemessen.
IV. STRAFVOLLZUG
1.
1.1 Aufgrund
des Ausgeführten ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten
sowie eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen.
1.2 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 StGB). In formeller Hinsicht ist
in Anbetracht der Strafhöhe der bedingte Vollzug der auszusprechenden
Freiheitsstrafe möglich. Aufgrund der gesetzlichen Regelung über den bedingten
Vollzug der Strafen wird eine günstige Prognose vermutet. Die Vermutung kann
jedoch widerlegt werden, wofür das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit
massgebend ist. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und
alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und
die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 136 IV 1 ff.).
Der Berufungskläger
weist eine weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafe auf, welche es
für sich genommen nicht rechtfertigt, eine unbedingte Strafe auszusprechen.
Auch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2020 (Tatzeit 28.
Februar 2018 bis 1. März 2018) führt nicht dazu, dass dem Berufungskläger keine
bedingte Strafe gewährt werden kann, da es sich um ein vergleichsweise
geringfügiges Delikt handelt, welches vor dem vorinstanzlichen Urteil begangen
wurde und sich der Berufungskläger seither wohlverhalten hat. Das
Appellationsgericht erachtet eine unbedingte Freiheitsstrafe in casu nicht als
notwendig, um den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die
Probezeit ist in casu auf zwei Jahre festzulegen. Ebenso kann die dem
Berufungskläger aufzuerlegende Geldstrafe mit derselben Argumentation bedingt
mit einer Probezeit von 2 Jahren ausgesprochen werden.
V. BESCHLAGNAHME UND
ZIVILFORDERUNGEN
1.
Der Privatkläger
B____ machte mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 eine Schadenersatzforderung in
Höhe von CHF 105'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. August 2014 geltend
(Akten S. 132). Im Berufungsverfahren wurde bestätigt, dass dieser Betrag vom
Berufungskläger veruntreut wurde. Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob bzw. in
welcher Höhe dem betreffenden Privatkläger tatsächlich ein Schaden entstanden
ist.
B____ erklärte
in seiner Einvernahme vom 24. März 2015, dass von den überwiesenen CHF
257'000.– ein Teil, konkret CHF 50'000.–, als Provision für seine
Vermittlertätigkeit vorgesehen gewesen seien. Die restlichen CHF 207'000.–
seien Teil des Kaufpreises für die Sortieranlage gewesen und hätten somit
faktisch der [...] GmbH gehört (Akten S. 629). Vor Appellationsgericht gab er
demgegenüber zu Protokoll, der gesamte Betrag in Höhe von CHF 105'000.–
sei für ihn bestimmt gewesen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Aufgrund
dieser widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers (und auch des
Berufungsklägers, vgl. Aufstellung Akten S. 589, Akten S. 753 f.,
zweitinstanzliches Protokoll S. 4 f.) steht nicht fest, welcher Anteil der CHF
105‘000.– dem Privatkläger persönlich zukam. Hinreichend erstellt ist mit der
Vorinstanz einzig, dass B____ durch die Handlungen des Berufungsklägers im Umfang
von CHF 50'000.– geschädigt wurde. Der Berufungskläger ist daher in Bestätigung
des Urteils der Vorinstanz zur Zahlung von CHF 50'000.–, zuzüglich Zins
von 5% seit dem 15. Januar 2015 an B____ zu verurteilen. Die Mehrforderung im
Betrage von CHF 55’000.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
2.
Hinsichtlich der
übrigen Zivilforderungen bringt der Berufungskläger keine konkreten Einwände
vor, für den nun eingetroffenen Fall, dass die Schuldsprüche gegen ihn
bestätigt werden. Abgesehen von B____ hat keiner der Privatkläger Berufung bzw.
Anschlussberufung erhoben. Bei dieser Ausgangslage kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 40–44;
Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der übrigen Zivilforderungen ist das
Urteil der Vorinstanz somit zu bestätigen, wobei auf den Anhang zum Dispositiv
verwiesen wird.
VI. KOSTEN
1.
Bezüglich der
erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die
beschuldigte Person sämtliche kausalen Verfahrenskosten trägt, wenn sie
verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248
E. 4.4.1 mit weiterem Hinweis). Demzufolge trägt der Berufungskläger die
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 27‘828.30 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 12'500.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Für die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bloss unwesentliche Abänderungen des
angefochtenen Entscheids können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben
(Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019.
Die Berufung des
Berufungsklägers ist insofern teilweise gutgeheissen, dass ihm der bedingte
Strafvollzug in vollem Umfang gewährt und für die Veruntreuung eine Geldstrafe
ausgesprochen wird. Mit allen übrigen Rügen ist er demgegenüber nicht
durchgedrungen. Bei diesem Ausgang trägt der Berufungskläger die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1'600.–.
2.
Dem amtlichen
Verteidiger des Berufungsklägers, [...], ist für seine Bemühungen im
Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Der von ihm mit Honorarnote vom 26. April 2022 geltend gemachte Zeitaufwand von
36,5 Stunden erscheint als angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der
Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt 5 Stunden zu berücksichtigen
sind. Dem amtlichen Verteidiger werden somit für das Berufungsverfahren ein
Honorar von CHF 8'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 36.50, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 641.90, insgesamt also CHF 8’978.40, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen
Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und für das
Berufungsverfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 24. April 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Freispruch
von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung;
- Verfügung
über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung
des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des
gewerbsmässigen Betrugs (AS Ziff. 2. a.–f.), des Betrugs
(AS Ziff. 2. h.), der gewerbsmässigen Warenfälschung, der
Veruntreuung sowie der üblen Nachrede schuldig erklärt und verurteilt zu 20
Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu einer Geldstrafe
von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von je 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2020,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 146 Abs. 1, 155 Ziff. 2, 138 Ziff. 1,
173 Ziff. 1 und 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
sowie Art. 34 Abs. 1 und 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
In Abweisung der Anschlussberufung von Privatkläger B____ wird A____ zur
Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 50'000.– zuzüglich
5 % Zins seit dem 15. Januar 2015 an B____ verurteilt. Die
Mehrforderung im Betrage von CHF 55’000.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
Ebenso wird hinsichtlich der übrigen Zivilforderungen das Urteil der Vorinstanz
bestätigt, wobei auf den Anhang zum Dispositiv verwiesen wird.
Die beschlagnahmte Schachtel Farbstifte (M/1/1), die Schachteln mit
Bildern (M/1/3, M/1/4), das Bild (M/1/5) sowie die Bücher Picasso (M/1/7)
werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Der Berufungskläger
trägt die Verfahrenskosten von
CHF 27‘828.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12'500.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'600.–.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren ein
Honorar von CHF 8'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 36.50,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 641.90, insgesamt also
CHF 8’978.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen Verteidigung im
erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und für das Berufungsverfahren im
Umfang von 80 % vorbehalten.
Mitteilung des begründeten Urteils an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Privatkläger
1
- Privatkläger
7
- VOSTRA-
Koordinationsstelle
Mitteilung des Urteilsdispositivs
- Übrige
Privatkläger
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).