SB.2020.88
ad 1: Raufhandel; ad 2: versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel und Landfriedensbruch; ad 3: Landfriedensbruch; ad 4: Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
8. April 2025Deutsch56 min
Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.88
URTEIL
vom 8.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Manyoki
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter 1
vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher,
Advokat,
substituiert durch MLaw Gian
Ruppaner, Advokat,
Henric Petri-Strasse 9, Postfach,
4010 Basel
und
B____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter 2
vertreten durch MLaw Nina Langner,
Rechtsanwältin,
Nietengasse 15, 8004 Zürich
und
C____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter 3
vertreten durch lic. iur. Viviane
Andrea Hasler,
Rechtsanwältin, Turnerstrasse 26,
Postfach 426, 8042 Zürich
und
D____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
4
vertreten durch lic. iur. Alain Joset,
Advokat,
Pelikanweg 2, 4054 Basel
E____
Privatkläger
Opfer
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 9. März 2020 (SG.2019.151)
betreffend
ad 1: Raufhandel
ad 2: versuchte schwere Körperverletzung,
Raufhandel und
Landfriedensbruch
ad 3: Landfriedensbruch
ad 4: Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 9. März 2020 wurde A____ des Raufhandels schuldig erklärt (Phase 1). Von
den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels
(Phase 2) wurde er dagegen freigesprochen. A____ wurde verurteilt zu 8 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. Mai 2018 (1
Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Ausserdem wurden ihm reduzierte Verfahrenskosten von CHF 2'597.35 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF 750.–)
auferlegt und eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'318.15
zugesprochen. B____ wurde mit demselben Urteil der versuchten schweren
Körperverletzung, des Raufhandels und des Landfriedensbruchs schuldig erklärt
und verurteilt zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 22. Juni bis 13. Juli 2018 (21 Tage), davon 16 Monate mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Die
gegen B____ am 9. November 2015 und 13. Juni 2016 ausgesprochenen Strafen
wurden für nicht vollziehbar erklärt. Ihm wurden ausserdem Verfahrenskosten von
CHF 5'840.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (bei Verzicht auf eine
Berufung CHF 1'500.–) auferlegt. C____ wurde des Landfriedensbruchs schuldig
erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe. Die am 8. März 2017 und
18. April 2018 ausgesprochenen Strafen wurden für nicht vollziehbar erklärt; C____
wurde jedoch verwarnt und die Probezeit um je 1 Jahr verlängert. Ausserdem
wurden ihm reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'467.55 und eine
Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF 750.–)
auferlegt. D____ wurde wegen der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Vom Vorwurf
des Raufhandels wurde er dagegen freigesprochen. D____ wurde eine
Parteientschädigung im Betrag von CHF 12'914.70 und eine Entschädigung von CHF 4'000.–
für 20 Tage Untersuchungshaft zugesprochen. Weiter wurde ihm eine Urteilsgebühr
von CHF 300.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF 150.–) auferlegt. Schliesslich
wurde über die zahlreichen beschlagnahmten Gegenstände verfügt.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft am 1.
Oktober 2020 die Berufung. Sie beantragt, A____ sei – neben der Bestätigung des
Schuldspruchs wegen Raufhandels (Phase 1) – wegen versuchter schwerer
Körperverletzung (Phase 1) und Raufhandels (Phase 2) schuldig zu sprechen.
Entsprechend sei er mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 6 Monate
bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Zudem sei er für 5 Jahre
des Landes zu verweisen. B____ sei – zusätzlich zu den Schuldsprüchen wegen versuchter
schwerer Körperverletzung und Raufhandels (Phase 1) – wegen Raufhandels (Phase
2) zu verurteilen. Dafür sei eine unbedingte Freiheitsstrafe von 32 Monaten
auszusprechen. C____ sei des mehrfachen Raufhandels (Phasen 1 und 2) schuldig
zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen. D____
sei wegen Raufhandels und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 100.–
und einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. A____, der selbst kein
Rechtsmittel ergriffen hat, beantragt die kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung der Berufung. B____ akzeptiert das Urteil des Strafgerichts im
Schuldpunkt und ficht es im Bereich der Strafzumessung an. Er verlangt die
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre. C____
und D____ verlangen mit ihren Berufungen vollumfängliche Freisprüche.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. und 8.
April 2025 wurden die Beschuldigten zur Person befragt und die Sachverständigen
F____ und G____ einvernommen. Anschliessend gelangten die Verteidigerinnen und
Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus
dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das
angefochtene Urteil der Berufung. Die Staatsanwaltschaft, welche zuungunsten
der Beschuldigten das Rechtsmittel ergriffen hat, ist zur Erhebung der Berufung
legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO); die Beschuldigten, welche das Rechtsmittel
ergriffen haben (alle ausser A____), sind ebenfalls zur Erhebung der Berufung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO form-
und fristgerecht eingereicht worden, womit auf sie einzutreten ist. Zuständig ist
nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.3.2
Nicht angefochten und somit in Rechtskraft
erwachsen sind: der Schuldspruch zu Lasten von A____ wegen Raufhandels (Phase 1);
die Schuldsprüche zu Lasten von B____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung
und Raufhandels (Phase 1); die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
die Entschädigung der amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger für das
erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu
befinden.
2.
Tatsächliches
und Rechtliches
2.1
Vorbemerkung
Unumstritten ist, dass es anlässlich der Saisonabschlussfeier
des FC Basel am 19. Mai 2018, im Nachgang der Partie des FC Basel gegen den FC
Luzern, zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des FC Zürich,
des Grashopper Clubs Zürich sowie des Karlsruher Sportclubs (nachfolgend:
Zürcher-Anhänger) und Anhängern des FC Basel (nachfolgend: Basler-Anhänger) kam.
Als sich ein Teil der Basler-Anhänger daranmachte, ein Graffiti auf einen
Pfeiler der Eisenbahnbrücke an der Birsstrasse aufzutragen, leiteten die Zürcher-Anhänger
die gewalttätigen Auseinandersetzungen ein. Die Zürcher-Anhänger drängten die
Basler-Anhänger anfänglich zurück (Phase 1; vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.1.1).
Die Zahl der Basler-Anhänger nahm jedoch im Verlauf der Auseinandersetzung zu,
sodass diese sich zum Gegenschlag formierten und die Zürcher-Anhänger die
Birsstrasse entlang in das Lehenmattquartier verfolgten. Dort kam es zu
wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzungen zwischen sich auf dem Rückzug
befindlichen Zürcher-Anhängern und nachsetzenden Basler-Anhängern (Phase 2;
vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.1.2 [S. 32]). Schliesslich fuhren
Zürcher-Anhänger mit ihren Fahrzeugen davon, wobei es zu Beschädigungen an
verschiedenen Autos kam (Phase 3; vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.1.3 [S. 32]).
Im Folgenden gilt es den Beitrag der Beschuldigten an diesen Ereignissen zu
klären.
2.2
A____
2.2.1
2.2.1.1
A____ bestreitet nicht, sich aktiv an den
Auseinandersetzungen im Bereich zwischen der Eisenbahnbrücke und der
Eventplattform des St. Jakob-Parks beteiligt zu haben (Phase 1); der
Schuldspruch wegen Raufhandels ist denn auch in Rechtskraft erwachsen. Unumstritten
und durch Videoaufnahmen objektiviert (vgl. IMG_1927.MOV) ist ferner, dass er
sich zum Zeitpunkt der Begehung von Gewalttätigkeiten im Lehenmattquartier
befand (Phase 2).
2.2.1.2
Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer
Berufung, A____ sei für Phase 1 – zusätzlich zum Schuldspruch wegen Raufhandels
– wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen, weil er
einer am Boden liegenden Person gegen den Kopf getreten habe (Plädoyer Stawa
Berufungsverhandlung S. 2). Zudem habe er sich in Phase 2 an wechselseitigen
Auseinandersetzungen beteiligt, bevor er selber zu Boden geschlagen worden sei,
weshalb ein weiterer Schuldspruch wegen Raufhandels zu ergehen habe (Plädoyer
Stawa Berufungsverhandlung S. 2).
2.2.2
Das Strafgericht hat die
Tatbestandsvoraussetzungen der (versuchten) schweren Körperverletzung (Art. 122
StGB), des Raufhandels (Art. 133 StGB) und des Landfriedensbruchs (Art. 260
Abs. 1 StGB) zutreffend referiert. Darauf kann verwiesen werden
(vorinstanzliches Urteil Ziff. 2.1 Absatz 1 [S. 44], Ziff. 2.2 Absatz 1 [S. 46],
Ziff. 2.3 Absatz 4 [S. 49]).
2.2.3
2.2.3.1
Was die Geschehnisse in Phase 1 betrifft, hat
sich das Appellationsgericht – wie durch die Staatsanwaltschaft beantragt
(Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 11) – die Videosequenz, in der
erkennbar ist, wie A____ einer am Boden liegenden Person einen Tritt versetzt,
mehrfach unter Zuhilfenahme der Zoom-Funktion angeschaut. Auf dem genannten
Video (Kamera 564) ist erkennbar, wie A____ ausholt und kräftig gegen eine am
Boden liegende Person tritt (Laufzeit 23:23:27). Aufgrund der durch
davorstehende Personen verdeckten Sicht lässt sich jedoch nicht mit
hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Tritt gegen den Kopf gerichtet
war; ein Tritt gegen den Oberkörper erscheint ebenso möglich. Von diesem Ablauf
ist zu Gunsten von A____ auszugehen.
2.2.3.2
Der soeben festgestellte Sachverhalt (Tritt
gegen den Oberkörper) weicht vom in der Anklage geschilderten Sachverhalt
(Tritt gegen den Kopf [Anklageschrift S. 8]) ab. Da ein Tritt gegen den
Oberkörper nicht angeklagt ist, verbietet sich die Prüfung, ob A____ mit seinem
Verhalten allenfalls den Tatbestand der versuchten Körperverletzung zum
Nachteil eines Wehrlosen erfüllt (vgl. Art. 122, 123 Ziff. 2 StGB; zur
Tragweite des Anklageprinzips Heimgartner,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 350 StPO N 3). Es bleibt
somit für Phase 1 beim Schuldspruch wegen Raufhandels (vgl. vorinstanzliches
Urteil Ziff. 1.2.1 Absatz 2 [S. 34]).
2.2.4
Auch die Einschätzung der Vorinstanz
betreffend Phase 2 ist nicht zu beanstanden (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff.
1.2.1
[S. 35]). Auf einem Video ist erkennbar, wie A____ am Boden liegt und
Basler-Anhänger auf ihn einschlagen (IMG_1927.MOV), hingegen nicht, wie er zu
Boden geht. Von seiner Seite sind in dieser Phase nicht einmal Abwehrhandlungen
feststellbar. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die
Zürcher-Anhänger in Phase 2 mehrheitlich auf dem Rückzug befanden, kann nicht
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich A____ im Kreuzungsbereich der
Birs- und Stadionstrasse an einem Raufhandel beteiligte. Vielmehr ist im
Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er – ähnlich wie es auf den
Aufnahmen vor dem Stadion bezüglich anderer Zürcher-Anhänger beobachtet werden
kann – von seinen Verfolgern eingeholt, angegriffen und zu Boden gebracht
worden ist.
2.2.5
Zusammengefasst scheidet eine Verurteilung A____
wegen versuchter schwerer Körperverletzung für Phase 1 aus, weil ein Tritt
gegen den Kopf nicht erstellt werden kann. Einer Verurteilung wegen versuchter
Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen steht das Anklageprinzip
entgegen. Für Phase 2 kann A____ die aktive Beteiligung an einer tätlichen
Auseinandersetzung nicht nachgewiesen werden.
Für Phase 1 bleibt es somit beim Schuldspruch wegen
Raufhandels, zudem ergeht ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren
Körperverletzung. Für Phase 2 ergeht ein Freispruch vom Vorwurf des
Raufhandels.
2.3
B____
2.3.1
2.3.1.1
Die Beteiligung B____s an Phase 1 der
Auseinandersetzungen ist mit den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen
versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels geklärt. Unumstritten ist
weiter, dass er in Phase 2 Teilnehmer einer öffentlichen Zusammenrottung war, aus
der heraus mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten begangen wurden, was B____
wusste und zumindest billigte. Damit ist der Tatbestand des Landfriedensbruchs
erfüllt (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.2.4 [S. 37 f.]).
2.3.1.2
Die Staatsanwaltschaft verlangt bezüglich
Phase 2 einen Schuldspruch wegen Raufhandels statt Landfriedensbruchs, weil
sich B____ aktiv an Auseinandersetzungen beteiligt habe. Seine aktive
Beteiligung ergebe sich unter anderem aufgrund der Tatsache, dass er anlässlich
seiner Anhaltung im Jeep Cherokee eine Verletzung am linken Bein und ein
zerrissenes T-Shirt aufgewiesen habe. Die Verletzung am Bein und die
Beschädigung am T-Shirt seien im Verlauf der Auseinandersetzung in Phase 2
entstanden (Plädoyer Stawa Berufungsverhandlung S. 3 f.).
2.3.2
Die Beschädigung am T-Shirt von B____ ist
marginal (vgl. Akten S. 1615). Aufgrund der eher geringen Auflösung der die
Phase 1 dokumentierenden Videoaufnahmen ist nicht erkennbar, ob der kleine Riss
daran bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden war oder nicht. Dasselbe gilt für
die mutmasslich erst in Phase 2 entstandene Beinverletzung. Auf dem Video der
Kamera 564 ist zwar zu sehen, wie sich B____ zum Ende der Phase 1 zurückzieht
und durch die Birsstrasse in Richtung Stadionstrasse rennt. Auf den weiteren Aufzeichnungen,
die das Geschehen im Lehenmattquartier (Phase 2) dokumentieren, konnte er
jedoch nicht identifiziert werden. Daraus, dass er sich zum Schluss im Jeep
Cherokee befand, kann geschlossen werden, dass er sich in Phase 2 mit den
weiteren Zürcher-Anhängern aufgehalten hat. Eine aktive Beteiligung an
wechselseitigen Auseinandersetzungen kann damit jedoch nicht erstellt werden (vgl.
vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.2.4). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz für Phase 2 zu einem Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs statt
Raufhandels gelangt ist.
2.3.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldsprüche
wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels (Phase 1) in
Rechtskraft erwachsen sind; der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs (Phase 2)
ist zu bestätigen; vom Vorwurf des Raufhandels (Phase 2) ist B____ freizusprechen.
2.4
C____
2.4.1
2.4.1.1
Das Strafgericht erachtete die vorsätzliche
Beteiligung von C____ an einer öffentlichen Zusammenrottung, aus der heraus
Gewalttätigkeiten begangen wurden (Phase 2), als erstellt und sprach ihn wegen
Landfriedensbruchs schuldig (vorinstanzliches Urteil Ziff. 2.3 Absatz 6 [S.
50]). Hingegen sah es keine ausreichenden Belege dafür, dass sich C____ aktiv an
einer Auseinandersetzung betätigt hätte, weshalb es ihn vom Vorwurf des
Raufhandels freisprach (vorinstanzliches Urteil Ziff. 2.3 Absatz 2 [S. 49]).
2.4.1.2
C____ stellt sich auf den Standpunkt, am 19.
Mai 2018 nicht in Basel gewesen zu sein. Abgesehen davon könne ihm selbst für
den Fall seiner Anwesenheit nicht nachgewiesen werden, dass er Teil der
Zusammenrottung war, als es zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen ist. Er
sei auf keinem der aufgezeichneten Videos erkennbar. Der Fall sei vergleichbar
mit der Konstellation, wie sie dem Urteil 6B_862/2017 zugrunde gelegen sei. In
diesem Fall sei es um Ausschreitungen zwischen Fussballfans gegangen. Das
Bundesgericht habe festgehalten, dass die Teilnahme an der gewalttätigen
Zusammenrottung individuell nachzuweisen sei. Eine Teilnahme liege nur dann
vor, wenn ein erkennbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der
Gewalttat und derjenigen Formation bestehe, welcher sich die Person effektiv
angeschlossen habe (vgl. Plädoyernotizen Hasler Berufungsverhandlung; Verhandlungsprotokoll
Berufungsverhandlung S. 12, in: Akten S. 4424).
2.4.1.3
Die Staatsanwaltschaft verlangt Schuldsprüche
wegen Raufhandels (Phasen 1 und 2). Beim Vorbringen von C____, er habe seinen
Zahnschutz an eine Drittperson weitergegeben, handle es sich um eine reine
Schutzbehauptung. Es könne praktisch ausgeschlossen werden, dass eine
unbekannte Drittperson diesen Zahnschutz in Basel verloren habe, da diesfalls
eine Mischspur zu erwarten wäre. Die Tatsache, dass nicht erstellt werden
könne, ob C____ mit Händen und/oder Füssen zugeschlagen respektive getreten
habe, ändere sodann nichts an der Qualifikation des Raufhandels. Erstellt sei
jedenfalls eine aktive Beteiligung an einer Auseinandersetzung (Plädoyer Stawa
Berufungsverhandlung S. 5 f.).
2.4.2
Zunächst ist zu klären, ob C____ sich am Abend
des 19. Mai 2018 in Basel aufhielt.
2.4.2.1
Dem auf der Fahrbahn der Lehenmattstrasse
gefundenen grün-schwarzen Zahnschutz wurde am Fundort die Nummer A006220
zugewiesen. Anschliessend wurde mit einem Wattestäbchen ein Abstrich abgenommen
und dem Wattestäbchen die Nummer A006261 zugewiesen (Akten S. 2067). Daraufhin wurde
der Auftrag zur Analyse des Wattestäbchens an das Institut für Rechtsmedizin
erteilt. Dabei wurde fälschlicherweise angegeben, die abgenommene Spur stamme
vom Zahnschutz A006208. Aufgrund der Aufstellung in der Asservatenliste der
Kriminaltechnischen Abteilung ist jedoch evident, dass das Wattestäbchen
A006261 vom Zahnschutz A006220 stammt. Zudem lässt sich die Fehlerquelle anhand
der Prozesskontrollnummer eruieren (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung
S. 9, in: Akten S. 4421). Es steht damit zweifelsfrei fest, dass die DNA von C____
auf dem grün-schwarzen Zahnschutz mit der Nummer A006220 gefunden wurde, und
zwar mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu mehreren Trilliarden. Die DNA einer
weiteren Person konnte daneben nicht festgestellt werden, was jedoch zu
erwarten gewesen wäre, hätte jemand anderes den Zahnschutz benutzt
(Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 10, in: Akten S. 4422).
2.4.2.2
Dass C____ seinen Zahnschutz einer Person ausgeliehen
hat, deren DNA darauf aber nicht vorhanden ist, liesse sich lediglich dadurch
erklären, dass diese Person den Zahnschutz vor dem Einführen in den eigenen
Mund auf der Fahrbahn der Lehenmattstrasse verloren hätte. Dieses Szenario
erscheint äusserst abwegig, zumal es sich bei Zahnschutzen, wie dem
aufgefundenen, um günstige, leicht erhältliche, persönliche Gegenstände
handelt, die – ähnlich wie Zahnbürsten – kaum je von verschiedenen Personen
verwendet werden. Indiziell zu berücksichtigen sind auch die Vorstrafen vom 8.
März 2017 wegen Angriffs, Nötigung und Verstosses gegen das Bundesgesetz über
explosionsgefährliche Stoffe sowie vom 18. April 2018 wegen Angriffs, Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, Landfriedensbruchs und Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen. Ein Glied der Indizienkette stellen ferner die Bilder dar,
auf welchen sich C____ als Mitglied der «[...]», einer regelmässig gewalttätig
in Erscheinung tretenden Fan-Gruppierung, beim Kampfsporttraining präsentiert
(Akten S. 1871, 1872).
2.4.2.3
Es entlastet C____ kaum, dass er auf keinem
der Videos erkennbar ist. Vergegenwärtigt man sich, wie viele Personen an den
Auseinandersetzungen teilgenommen haben und wie viele davon identifiziert
werden konnten, ist das Ergebnis ernüchternd; es handelt sich um den Regelfall,
dass Personen, die an den Ausschreitungen des besagten Abends teilgenommen
haben, unidentifiziert geblieben sind. Am Rande zu erwähnen ist schliesslich,
dass C____ nicht in der Lage war, den ihn schwer belastenden Elementen durch
kohärente Darlegung eines Alibis etwas entgegenzusetzen. So gab er zu
Protokoll, er sei am Abend des 19. Mai 2018 wahrscheinlich im Ausgang gewesen
(vgl. Einvernahme vom 26. März 2019 S. 2, in: Akten S. 1912). Wäre er im
Ausgang gewesen, wäre dies – wie er selbst antönte – womöglich mit Bildern
dokumentiert. Alternativ hätte etwa anhand von Chatverläufen aufgezeigt werden
können, dass er zum Ausgang verabredet war (vgl. Einvernahme vom 26. März 2019
S. 5, 8, in: Akten S. 1915, 1923; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 16, in:
Akten S. 3238).
2.4.2.4
Im Sinne eines Zwischenfazits ist
festzuhalten, dass aufgrund der zahlreichen belastenden Elemente (vgl. oben E.
2.4.2.2) sowie des Fehlens entlastender Umstände (E. 2.4.2.3) kein Zweifel
besteht, dass sich C____ am 19. Mai 2018 zusammen mit weiteren
Zürcher-Anhängern nach Basel begeben hat, mit dem Ziel, Gewalttaten zum
Nachteil der rivalisierenden Basler-Anhänger auszuüben.
2.4.3
2.4.3.1
Es fragt sich, ob aufgrund der Beweislage auch
auf die konkrete Beteiligung an tätlichen Auseinandersetzungen und/oder die
Beteiligung an einer öffentlichen Zusammenrottung, aus der heraus
Gewalttätigkeiten begangen wurden, geschlossen werden kann.
2.4.3.2
Bezüglich des Vorwurfs der aktiven Beteiligung
an tätlichen Auseinandersetzungen ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass
sich nicht spezifizieren lässt, mit welcher Tathandlung eine aktive Beteiligung
erfolgt sein soll (vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.2.6 Abs. 4 [S. 40], Ziff.
2.3
Absatz 3 [S. 49]). Eine Verurteilung wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) scheidet
somit aus.
2.4.4
2.4.4.1
Im Wesentlichen ist unbestritten und angesichts
der überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen erstellt (vorinstanzliches
Urteil Ziff. 2.3 Absatz 5 [S. 49]), dass sich in Phase 2 eine öffentliche Zusammenrottung
formierte, aus der heraus Gewalttätigkeiten begangen wurden. Es fragt sich, ob C____
Teilnehmer dieser Zusammenrottung war.
2.4.4.2
Im von der Verteidigung referenzierten BGer
6B_862/2017 vom 9. März 2018 ging es um Ausschreitungen durch Anhänger des FC St.
Gallen in zeitlicher Nähe zu einer Partie des FC St. Gallen gegen den FC Aarau.
Es ist davon auszugehen, dass sich in der aus Anhängern des FC St. Gallen
bestehenden Formation zu Beginn sowohl gewaltbereite als auch Gewalttätigkeiten
abgeneigte Personen aufhielten. Als sich Gewalttätigkeiten anbahnten,
entfernten sich diejenigen Personen, die Gewalttätigkeiten abgeneigt waren (sog.
«fussballzentrierte Fans», vgl. Wohlers/Trunz,
Hooliganismus-Bekämpfung, in: Causa Sport [2011], S. 176, 177, mit Hinweisen).
Der vorliegend zu beurteilende Fall ist anders gelagert: Es fand im Vorfeld der
Auseinandersetzungen zwischen den Zürcher-Anhängern und den Basler-Anhängern kein
Fussballspiel zwischen dem FC Zürich und dem FC Basel, sondern eine Partie
zwischen dem FC Luzern und dem FC Basel statt. Folglich bestand für die Zürcher-Anhänger
aus sportlicher Sicht kein Anlass, sich am 19. Mai 2018 in der Nähe des St. Jakob-Parks
aufzuhalten. Daraus erhellt, dass sämtliche Zürcher-Anhänger, die nach Basel
reisten, dies ausschliesslich zum Zweck taten, Gewalttätigkeiten zu begehen (sog.
«erlebnisorientierte Fans», vgl. Wohlers/Trunz,
a.a.O., S. 176, 177, mit Hinweisen). Bereits im Lichte dessen erscheint
es lebensfremd, dass C____ die Formation der Zürcher-Anhänger im Anfangsstadium
der Tumulte verlassen haben soll.
Hinzu kommt, dass C____ einen Zahnschutz bei sich trug;
dieser wurde nicht etwa in einem Auto, verpackt in einer Aufbewahrungsbox,
gefunden, sondern offen herumliegend in einem Bereich, in dem es konkret zu
Gewalttätigkeiten kam. Indiziell zu berücksichtigen sind zudem auch hier die
mit den «[...]» durchgeführten Kampftrainings und die Vorstrafen, aufgrund
derer die Konfliktgeneigtheit und Kampferprobtheit von C____ belegt sind (vgl.
oben E. 2.4.2.2).
2.4.4.3
Nach vorstehend Erwogenem besteht kein Zweifel,
dass C____ am Abend des 19. Mai 2018 mit Wissen und Willen im Bereich der
Lehenmattstrasse Teil einer Menschenansammlung war, die gewalttätig in
Erscheinung trat, nach aussen als vereinte Macht erschien und von einer die
Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen war.
2.4.5
Im Ergebnis ist C____ vom Vorwurf des
Raufhandels (Phasen 1 und 2) freizusprechen; es ergeht hingegen ein
Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs (Phase 2).
2.5
D____
2.5.1
2.5.1.1
Das Strafgericht nahm aufgrund der
Körpersprache von D____ sowie aufgrund von Chat-Nachrichten, die er im Nachgang
der Auseinandersetzung versendet hatte, eine straflose Beteiligung an einem
Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB an.
Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch wegen
Raufhandels. Auf dem Video der Überwachungskamera sei ersichtlich, wie D____ zur
unterhalb der Eisenbahnbrücke stattfindenden Auseinandersetzung sprinte. Dort
reihe er sich an vorderster Front nahtlos in die Linien der Basler-Anhänger
ein. Er nehme daraufhin die Fäuste hoch, lasse sich auf die Auseinandersetzung
ein und führe Faustschläge aus. Unter diesen Umständen scheide eine Anwendung
von Art. 133 Abs. 2 StGB aus (Plädoyer Stawa Berufungsverhandlung S. 6 f.).
2.5.1.2
Wer – wie D____ – im Rahmen einer
wechselseitigen Auseinandersetzung, die die Verletzung einer Person zur Folge
hat, Schläge austeilt, ist klarerweise Beteiligter eines Raufhandels im Sinne
von Art. 133 StGB. Nur wer sich völlig passiv verhält, wird von der Bestimmung
nicht erfasst (vgl. mit Hinweisen BGE 131 IV 150 E. 2.1 = Pra 95 [2006] Nr.
83).
Nach Art. 133 Abs. 2 StGB bleibt der Teilnehmer eines Raufhandels
straflos, der sein Verhalten darauf beschränkt hat, einen Angriff abzuwehren
oder die Streitenden zu trennen. Unter «Abwehr» ist dabei auch die aktive
Verteidigung, bei der Schläge ausgeteilt werden, zu verstehen, zumal schwer
vorstellbar ist, wie jemand, der in eine Schlägerei verwickelt worden ist,
einen Angriff abwehren könnte, indem er passiv bleibt (BGE 131 IV 150 E. 2.1.1
= Pra 95 [2006] Nr. 83; vgl. Botschaft zu Art. 133 Abs. 2 StGB, in: BBI 1985 II
1040).
2.5.1.3
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gehörte D____
dem Lager der dem überraschenden Angriff ausgesetzten Basler-Anhänger an.
Zutreffend ist – mit Blick auf die Videobilder – auch die Feststellung, dass
sich D____ seinen Angreifern entgegenstellte, jedoch nicht die direkte Konfrontation
suchte und sich immer weiter zurückdrängen liess. Entlastend ins Gewicht fallen
ferner die auf seinem Mobiltelefon gefundenen Nachrichten. Darauf angesprochen,
ob seine Verletzungen etwas mit einer «dritten Halbzeit», also einem
Kräftemessen zwischen Hooligans zu tun hätten, antwortete er, der Vorfall habe
nichts mehr mit Fussball und nicht einmal etwas mit einer «dritten Halbzeit» zu
tun gehabt (Akten ES.2019.450 S. 615). Daraus erhellt, dass D____ das
überraschende Erscheinen der Zürcher nicht als willkommene Möglichkeit für ein
Kräftemessen betrachtete (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. 2.2 [S. 48]).
D____s Verhalten zu Beginn, als er zur Eisenbahnbrücke rannte,
ist nach vorstehend Erwogenem so zu bewerten, dass er die Konfliktparteien zwar
nicht zu scheiden, aber die überraschten und anfänglich zahlenmässig
unterlegenen Basler-Anhänger immerhin zu verteidigen versuchte. Später, als er
selbst Ziel von Angriffen war, dienten die während des Zurückweichens
ausgeteilten Schläge dem Selbstschutz. D____ ist somit vom Vorwurf des
Raufhandels freizusprechen.
2.5.2
2.5.2.1
Das Strafgericht verurteilte D____ wegen des
Besitzes von 10,7 Gramm Cannabis zu einer Busse von CHF 300.–.
2.5.2.2
Der Besitz von geringfügigen Mengen eines
Betäubungsmittels zum eigenen Konsum ist nach Art. 19b des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) straflos. Bei 10 Gramm Cannabis
handelt es sich nach Art. 19b Abs. 2 BetmG um eine geringfügige Menge.
2.5.2.3
Entgegen der Anklage wurden bei der
Hausdurchsuchung nicht 10,7 Gramm netto, sondern 10,7 Gramm brutto
beschlagnahmt (Akten ES.2019.450 S. 465). Nach Abzug des Gewichts von zwei
Minigrip-Tüten dürfte die beschlagnahmte Menge Cannabis rund 10 Gramm betragen.
Es hat somit ein Freispruch zu ergehen.
2.5.3
2.5.3.1
Unabhängig von den soeben gemachten
Ausführungen zum materiellen Recht ist festzuhalten, dass sich die Kritik D____s
an den polizeilichen Ermittlungsmethoden als berechtigt erweist (vgl. Verhandlungsprotokoll
Berufungsverhandlung S. 13 f., in: Akten S. 4425 f.).
2.5.3.2
Aufgrund des Grossereignisses, der verletzten
Personen und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände – insbesondere jener
der schweren Körperverletzung – wäre sofort die Staatsanwaltschaft zu
informieren (Art. 307 Abs. 1 StGB) und ein staatsanwaltliches
Untersuchungsverfahren zu eröffnen gewesen (Art. 309 StPO). Daraufhin hätte das
Universitätsspital auf dem Weg der Rechtshilfe um Mitwirkung ersucht werden
müssen, wobei die Ärzte bzw. ihre Hilfspersonen auf ihr
Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 171 StPO hinzuweisen gewesen wären (vgl. Riedi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 43 StPO N 9b; Heimgartner, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Zürich, Art. 43 N
8). Schliesslich wäre die durch das Erstellen von Fotos erfolgte
erkennungsdienstliche Erfassung nachträglich zu bestätigen und begründen
gewesen (Art. 260 Abs. 1 und 3 StPO).
2.5.3.3
Wie sich das weitgehend formlose Handeln der
Polizei auf die Verwertbarkeit der ermittelten Beweise auswirkt, muss vor dem
Hintergrund der bereits aufgrund der materiellen Rechtslage zu fällenden
Freisprüche nicht abschliessend beantwortet werden. Offenbleiben kann ferner,
ob sich die Entbindung des Personals des Universitätsspitals vom
Berufsgeheimnis im vorliegenden Fall auf § 27 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes
stützen lässt (vgl. BGE 147 IV 27 E. 4.10 und BGer 1B_96/2013 E. 5, in welchen
sich das Bundesgericht kritisch zur Entbindung des Berufsgeheimnisses gestützt
auf kantonale Verwaltungsnormen äussert).
2.6
Zwischenfazit
A____ ist von den Vorwürfen der versuchten schweren
Körperverletzung und des Raufhandels (Phase 2) freizusprechen; der Schuldspruch
wegen Raufhandels (Phase 1) ist dagegen in Rechtskraft erwachsen. B____ ist –
neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen versuchter schwerer
Körperverletzung und Raufhandels (Phase 1) – des Landfriedensbruchs schuldig zu
erklären (Phase 2); vom Vorwurf des Raufhandels (Phase 2) ist er dagegen
freizusprechen. C____ ist des Landfriedensbruchs (Phase 2) schuldig zu sprechen,
hingegen vom Vorwurf des Raufhandels (Phasen 1 und 2) freizusprechen. D____ ist
von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
3.
Strafzumessung
3.1
Grundlagen
3.1.1
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47
StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
3.1.2
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt
zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
3.2
A____
3.2.1
Für das Delikt des Raufhandels ist eine
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen (Art. 133
StGB). Aufgrund der Tatschwere (Art. 34 Abs. 1 StGB) kommt im vorliegenden Fall
nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. unten E. 3.2.5).
3.2.2
In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen,
dass A____ ein äusserst brutales Verhalten an den Tag legte. Nebst dem Austeilen
diverser Faustschläge, trat er rücksichtlos, mit voller Wucht gegen eine am
Boden liegende Person. Entgegen seinen Beteuerungen (vgl. Verhandlungsprotokoll
Berufungsverhandlung S. 7, in: Akten S. 4419) kann er nicht als Mitläufer
bezeichnet werden. Aufgrund des gesichteten Videomaterials ist von einer grossen
Konfliktbereitschaft auszugehen; wie im Rausch, stürzte er sich in das Getümmel
und teilte aus, wo er nur konnte. Damit trug er wesentlich zur Dynamik des
Raufhandels bei, in deren Rahmen Personen zum Teil erheblich an ihrer
körperlichen Integrität geschädigt wurden (vgl. Akten S. 1543 ff.; ES.2019.450
Akten S. 269 f.). In subjektiver Hinsicht ist zu sagen, dass A____ aus Lust an
der Gewaltausübung handelte. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass er mit
seiner Anreise von Karlsruhe nach Basel einen nicht unerheblichen Anfahrtsweg
zurückzulegen hatte. Insgesamt erscheint das Tatverschulden von A____
keinesfalls als leicht, weshalb eine Einsatzstrafe von 13 Monaten angezeigt
erscheint (vgl. Hürlimann/Vesely,
Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz 619).
3.2.3
A____ wurde am [...] geboren und ist in
Deutschland, wo er nach wie vor wohnt, aufgewachsen. Er absolvierte ein duales
Studium in Wirtschaftsinformatik bei einem Softwareunternehmen. Nach Abschluss
des Studiums trat er beim gleichen Unternehmen eine Festanstellung als Berater
für Softwarelösungen an. Derzeit absolviert er zudem einen Master of Business
Administration. A____ erzielt ein Einkommen von rund EUR 65'000.–. Er ist
verheiratet, Vater einer Tochter und wird im September voraussichtlich ein
weiteres Mal Vater. Im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks hat er eine
Hypothek in der Höhe von EUR 210'000.– aufgenommen. Das Grundstück soll
Dispositiv
demnächst bebaut werden. Im schweizerischen Strafregister sind keine Vorstrafen
verzeichnet; in Deutschland musste er seinen Führerschein laut eigenen Angaben
einmal wegen zu schnellen Fahrens abgegeben. A____ kann zwar kein Geständnis zu
Gute gehalten werden, doch zeigte er sich im Vergleich mit den weiteren
Beschuldigten als eher kooperativ. Im Berufungsverfahren legte er zudem glaubhaft
dar, dass er seine Tat bereue. Seine persönlichen Verhältnisse sind insgesamt
als positiv zu werten, weshalb die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 11 Monate zu
reduzieren ist.
3.2.4
3.2.4.1 Weiter ist zu prüfen, ob aufgrund der langen
Verfahrensdauer eine Reduktion der Strafe vorzunehmen ist.
3.2.4.2 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs.
1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden
verpflichtet, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2
mit Hinweisen). Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die
beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im
Unwissen belassen wird. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden
ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des
Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die
Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die
Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die
Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und
dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_549/2024 vom 26. November 2024
E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Von den
Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich
ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das
Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche
stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit
intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen
kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen
erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde
eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine
oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen
werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; BGer
6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E.
2.3; je mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind
meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima
ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1,
49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; BGer 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3;
je mit Hinweisen).
Die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden
Anforderungen unterscheiden sich vom Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e
StGB. Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in
Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der
Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In zeitlicher Hinsicht kommt der
Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB in jedem Fall zur Anwendung, wenn
zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Sind die Voraussetzungen von Art.
48 lit. e StGB erfüllt und wurde gleichzeitig das Beschleunigungsgebot
verletzt, ist beiden Faktoren Rechnung zu tragen (BGer 6B_1360/2022 vom 22.
Juli 2024 E. 7.2.4.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.3; je mit
Hinweisen).
3.2.4.3 Die zu beurteilende Tat ereignete sich am 19.
Mai 2018. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 17. März 2020 – 9.
März 2020 statt. Am 14. September 2020 wurde den Parteien das begründete Urteil
zugestellt. Anfangs Oktober 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft die Berufung
hinsichtlich aller 12 Beschuldigter; B____, C____ und D____ erklärten ebenfalls
die Berufung. Bis anfangs November 2020 gingen Anschlussberufungserklärungen
weiterer Beschuldigter ein. Zwischen Oktober 2020 und Oktober 2021 gingen –
nachdem die Frist auf Gesuch diverser Beschuldigter hin mehrfach erstreckt
wurde – die schriftlichen Berufungsbegründungen ein. Anfangs April 2022 stellte
B____ den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung. Dem Gesuch wurde mit
Verfügung von Ende Mai 2022 entsprochen. Anfangs Juni 2022 und Mitte August
2022 stellte der Verteidiger von B____ Akteneinsichtsgesuche, die jeweils
gewährt wurden. Mitte August 2024 wurde die Staatsanwaltschaft angefragt, ob
sie an sämtlichen Berufungen festhalten wolle, worauf von der neu zuständigen
Staatsanwältin erklärt wurde, es würde lediglich an den Berufungen bezüglich A____,
B____, C____ und D____ festgehalten. Ende Oktober 2024 wurden die Parteien und
Sachverständigen zur Berufungsverhandlung am 8. April 2025 vorgeladen, wobei
sich die Terminfindung als schwierig gestaltete. Zwischen Oktober 2024 und dem
8. April 2025 wurden diverse Verfahrenshandlungen zur Vorbereitung der
Hauptverhandlung vorgenommen. So wurden etwa Strafregisterauszüge eingeholt, Akteneinsichtsgesuche
gewährt und wurde mit den Sachverständigen kommuniziert.
Aus dem soeben skizzierten Ablauf ergibt sich, dass im
Wesentlichen zwei Zeiträume bestehen, in denen das Verfahren während längerer
Zeit nicht vorangetrieben wurde: zwischen Oktober 2021 – April 2022 (rund 6
Monate) sowie August 2022 – August 2024 (rund 2 Jahre). Diese Unterbrüche sind
auf die grosse Anzahl am Appellationsgericht hängiger Fälle zurückzuführen, was
jedoch die Verzögerung nicht rechtfertigt, da es in der Verantwortung der
staatlichen Behörden liegt, sich und die Prozessabläufe so zu organisieren,
dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt und entschieden werden
können (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Werz vs.
Schweiz vom 17. Dezember 2009 [Nr. 22015/05] § 44; BGE 107 Ib 160 E. 3c). Es
liegt daher – sowohl mit Blick auf die einzelnen soeben erwähnten
Verfahrensunterbrüche als auch auf die Gesamtdauer des Verfahrens – eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.
3.2.4.4 Die Verjährungsfrist für das Delikt des
Raufhandels beträgt 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Seit der Tatbegehung
sind fast 7 Jahre vergangen, womit zwei Drittel der Verjährungsfrist
verstrichen sind. Wie vorstehend dargelegt (vgl. oben E. 3.2.3), hat sich A____
seither wohl verhalten, sodass der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e
StGB zur Anwendung kommt. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots
nach Art. 5 StPO und der Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ist die Einsatzstrafe
um 3 Monate zu reduzieren.
3.2.5 In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist für A____ nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe
von 8 Monaten auszusprechen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug
einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine unbedingte
Strafe ist nur auszusprechen, wenn der zu beurteilenden Person eine ungünstige
Legalprognose zu stellen ist (Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38).
A____ kann eine positive Legalprognose gestellt werden (vgl.
oben E. 3.2.3), sodass die Freiheitstrafe bedingt auszusprechen ist, wobei die
Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen ist (Art. 44
Abs. 1 StGB).
3.2.6 A____ befand sich am 20. Mai 2018, mithin
während eines Tages in Polizeigewahrsam (Akten S. 690, 695). Dieser ist an die
ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
3.3 B____
3.3.1
3.3.1.1 Für das Delikt der (versuchten) schweren
Körperverletzung ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
vorgesehen (Art. 122 StGB), wohingegen Raufhandel (Art. 133 StGB) und
Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
oder Geldstrafe geahndet werden.
Aufgrund der Tatschwere (Art. 34 Abs. 1 StGB) kommt
vorliegend für die (versuchte) schwere Körperverletzung nur eine
Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. unten E. 3.3.7). Es fragt sich, ob aufgrund der
Verurteilungen wegen Raufhandels und Landfriedensbruchs eine
Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Vorinstanz begründete die
Aussprache einer Gesamtfreiheitsstrafe mit dem engen deliktischen Konnex
zwischen der (versuchten) schweren Körperverletzung und den übrigen von B____
begangenen Delikten (vorinstanzliches Urteil Ziff. 4 [S. 65]).
3.3.1.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich
Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip
folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die
Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche
Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120
E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).
3.3.1.3 Das Gericht kann auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte
konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217
E. 2.2, 142 IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5). Die frühere Rechtsprechung liess
Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei
zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht
sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.2, 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1,
6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E.
1.1.2, 144 IV 217 E. 3.5.4).
Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer
Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine
kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ist zudem zulässig, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41
Abs. 1 lit. a StGB). Schliesslich darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen
werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander
verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen
Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf
den Täter einzuwirken (BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4,
6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E.
1.3.2).
3.3.1.4 Wie vorstehend dargelegt wurde, genügt das
Vorhandensein eines engen deliktischen Konnexes für die Aussprache einer
Gesamtfreiheitsstrafe gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht mehr.
Seit der Tat sind nun fast 7 Jahre vergangen und B____ hat
sich keiner einschlägigen Delikte mehr schuldig gemacht. Die Aussprache einer
Freiheitsstrafe erscheint im vorliegenden Fall daher nicht als notwendig, um
die Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen zu verhindern (Art. 41 Abs. 1
lit. a StGB). Das Appellationsgericht erachtet es zudem als glaubhaft, dass sich
B____ mit der Privatinsolvenz (vgl. unten E. 3.3.4) ernsthaft um einen
finanziellen Neustart bemüht, womit von der Vollziehbarkeit der Geldstrafe
auszugehen ist (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
Nach dem Gesagten steht der Aussprache einer Geldstrafe für
die Delikte des Raufhandels und des Landfriedensbruchs nichts entgegen.
3.3.2
3.3.2.1 Hinsichtlich des Tatverschuldens für das
Delikt der schweren Körperverletzung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass B____
einer wehrlosen, am Boden liegenden Person einen Fusstritt gegen den Kopf
versetzt hat. Dies zeugt von einer besonderen Gleichgültigkeit gegenüber der
körperlichen Integrität der ihm fremden Person und bringt eine
menschenverachtende Gesinnung zum Ausdruck. Ferner ist zu berücksichtigen, dass
B____ eigens nach Basel anreiste um an gewalttätigen Auseinandersetzungen
teilzunehmen. Motivation für seine Handlungen war das Streben nach einem
Adrenalinkick durch Gewaltausübung gegen das vermeintlich verfeindete Lager. Es
ist von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen.
3.3.2.2 Die schwere Körperverletzung ist lediglich ins
Versuchsstadium gelangt. Dieser Umstand wirkt sich jedoch nur marginal
entlastend aus, da es letztlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass das
Opfer, das zum Zeitpunkt des Tritts bereits ausser Gefecht gesetzt war, keine
lebensgefährliche Verletzung – etwa in Form einer Hirnblutung – erlitt.
3.3.2.3 Soweit die Verteidigung geltend macht, das
Strafgericht habe bei H____ für 4 Fusstritte gegen zwei am Boden liegende
Personen auf eine Einsatzstrafe auf 26 Monaten erkannt, weshalb die bei B____
festgesetzte Einsatzstrafe von 18 Monaten im Vergleich als eher hoch erscheine,
ist ihr grundsätzlich zuzustimmen (Plädoyer Langner Rz. 24). Allerdings vermag B____
daraus nichts für sich abzuleiten; nach Auffassung des Appellationsgerichts
hätte für die von H____ begangenen Delikte durchaus auch eine höhere Strafe
ausgefällt werden können.
3.3.2.4 Im Ergebnis ist das Verschulden von B____ in
Berücksichtigung des Spektrums möglicher schwerer Körperverletzungen als gerade
noch leicht zu bezeichnen (vgl. Hürlimann/Vesely,
Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz 620). Entsprechend ist eine
Einsatzstrafe von 20 Monaten festzusetzen.
3.3.3
3.3.3.1 Das Verschulden betreffend den Raufhandel
enthält teilweise Elemente, welche bereits bei der Festlegung der Einsatzstrafe
für die (versuchte) schwere Körperverletzung Beachtung fanden. Darüber hinaus
ist zu berücksichtigen, dass B____ durch seine Teilnahme an der
Auseinandersetzung zum Risiko der Verletzung ihm unbekannter Dritter
beigetragen hat. Anders als auf Seiten der Zürcher-Anhänger befanden sich unter
den Basler-Anhängern auch Personen, die nicht einer gewaltbereiten Szene
zuzuordnen sind. B____ war überdies mit Bandagen und einem Zahnschutz
ausgerüstet. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen.
3.3.3.2 Obwohl sich B____ und seine Begleiter in Phase
2 des Geschehens auf dem Rückzug befanden, setzten sie zum Gegenangriff an und
sorgten mit ihrem geschlossenen, lauten Auftreten für eine friedensstörende
Stimmung, was dadurch manifestiert wird, dass zahlreiche Bewohner des Lehenmattquartiers
den Notruf wählten oder durch Zurufen weitere Ausschreitungen zu unterbinden
versuchten. Für die Beteiligung am Landfriedensbruch erachtet das Gericht eine
Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen. Diese ist asperationsweise auf
80 Tagessätze festzusetzen.
3.3.4 B____ ist am [...] in Zürich geboren und
aufgewachsen. Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Lehre als
Coiffeur, die er jedoch abbrach. Anschliessend arbeitete er als
Detailhandelshandelsangestellter und in der Speditionsbranche (vgl. Akten S.
307; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 19 f., in: Akten S. 3241 f.). An der
Berufungsverhandlung gibt er an, seit 7 Jahren als Elektriker tätig zu sein, wobei
er rund CHF 5'500.– verdiene. Anfang dieses Jahres habe er Privatinsolvenz anmelden
müssen. Das Gericht habe ihm eröffnet, dass er Schulden im Umfang von CHF 171'000.–
habe. Ihm sei zuvor während anderthalb Jahren der Lohn gepfändet worden, wobei
ihm das zur Verfügung gestellte Budget nicht zur Deckung seiner Kosten gereicht
habe (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 5, in: Akten S. 4417).
B____ ist mehrfach vorbestraft: Am 24. Februar 2015 wurde er wegen
falscher Anschuldigung und Führens eines Motorfahrzugs trotz Verweigerung,
Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen
verurteilt. Am 9. November 2015 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
und Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung
des Ausweises sowie falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Am 13. Juni 2016 wurde
er wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung
des Ausweises sowie Besitzesstörung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 80.– und einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Am 2. Oktober 2020 wurde er
wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–
verurteilt. Zur Verurteilung wegen Urkundenfälschung meint er, er habe seine
Wohnung verloren und habe aufgrund etlicher Betreibungen keine Chancen gehabt,
eine neue Bleibe zu finden. Er habe daher aus Verzweiflung einen
Betreibungsregisterauszug gefälscht (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung
S. 6, in: Akten S. 4419). Die Vorstrafen erweisen sich nicht als einschlägig
und liegen – abgesehen von der Verurteilung wegen Urkundenfälschung – jeweils fast
9 Jahre zurück. Sie fallen daher nicht strafschärfend ins Gewicht.
Umgekehrt ist sein Nachtatverhalten auch nicht als besonders
positiv zu bewerten (vgl. Plädoyernotizen Langner Rz. 34 ff.). Dass man sich
etwa einem Festnahmebefehl nicht widersetzt (vgl. Akten S. 802), ist als
neutral zu bewerten. Von einer vollumfänglichen Kooperation kann – mit Blick
auf die anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erfolgte sinngemässe Bestreitung
sämtlicher Vorwürfe – keine Rede sein (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht
S. 20, in: Akten S. 3242).
Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse von B____
sowie sein Verhalten während des Strafverfahrens neutral aus.
3.3.5
3.3.5.1 Für die Rechtsgrundlagen zur Berücksichtigung der
(über)langen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung wird auf das bereits
Ausgeführte verwiesen (vgl. oben E. 3.2.4.2).
3.3.5.2 Hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe (versuchte schwere
Körperverletzung, Raufhandel, Landfriedensbruch) ist das Beschleunigungsgebot
nach Art. 5 StPO verletzt, womit die Strafe zu mindern ist (vgl. oben E. 3.2.4.3).
Es fragt sich, ob zudem der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB zur
Anwendung kommt.
3.3.5.3 Die Verjährungsfrist für das Delikt der (versuchten)
schweren Körperverletzung liegt bei 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b
StGB). Da die seit der Tat verstrichene Zeit von rund 7 Jahren weniger als zwei
Drittel der Dauer der Verjährungsfrist entspricht, kommt der
Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB nicht zwingend zur Anwendung
(vgl. oben E. 3.2.4.2).
Für die Delikte des Raufhandels und des Landfriedensbruchs
beträgt die Verjährungsfrist je 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Hinsichtlich
dieser Delikte ist mit den rund 7 Jahren, die seit der Tatbegehung vergangen
sind, die Grenze von zwei Dritteln der Verjährungsfrist überschritten. Zudem
hat sich B____ keiner einschlägigen Delikte mehr strafbar gemacht hat, womit in
wohlwollender Anwendung von Art. 48 lit. e StGB die Strafe gemildert werden
kann.
3.3.5.4 Im Ergebnis ist bezüglich der versuchten
schweren Körperverletzung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5
StPO) eine Strafminderung von 20 Monaten auf 17 Monate vorzunehmen. Was die
Delikte des Raufhandels und des Landfriedensbruchs betrifft, ist zusätzlich zur
Strafminderung (Art. 5 StPO) eine Strafmilderung vorzunehmen (Art. 48 lit e
StGB), womit die Einsatzstrafe von 220 Tagessätzen auf 160 Tagessätze
herabzusetzen ist, was prozentual einem etwas höheren Abzug entspricht, als er
für das Delikt der versuchten schweren Körperverletzung vorgenommen wurde.
3.3.6 Mit Rücksicht auf die angespannten
finanziellen Verhältnisse von B____ erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 30.–
angemessen. Ein Widerruf der Vorstrafen vom 9. November 2015 und 13. Juni 2016
ist zufolge Zeitablaufs ausgeschlossen (Art. 46 Abs. 5 StGB).
3.3.7 In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist für B____ nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe
von 17 Monaten und eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.–
auszusprechen.
B____ weist zwar Vorstrafen auf, diese sind allerdings nicht
einschlägig und liegen – abgesehen von der Verurteilung wegen Urkundenfälschung
– jeweils rund 9 Jahre zurück. Im heutigen Zeitpunkt erscheint die Aussprache unbedingter
Strafen nicht als notwendig, um B____ von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Sowohl Geld- als auch
Freiheitsstrafe sind somit mit bedingtem Vollzug auszusprechen, wobei die
Probezeit auf drei Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die
Untersuchungshaft vom 22. Juni bis 13. Juli 2018 (21 Tage; Akten S. 808, 823)
ist an die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
3.4 C____
3.4.1 Für das Delikt des Landfriedensbruchs ist eine
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen (vgl. oben E.
3.3.1.2 f. für eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen zur Wahl der
Sanktionsart). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (vgl. unten E.
3.4.6), kommt aufgrund der Strafhöhe von weniger als 180 Einheiten sowohl eine
Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Dabei ist die Geldstrafe der
eingriffsintensiveren Freiheitsstrafe in der Regel vorzuziehen.
C____ ist zwar vorbestraft (vgl. unten E. 3.4.3), doch liegt
die letzte einschlägige Tat fast 7 Jahre zurück. Die ausnahmsweise Verhängung einer
Freiheitsstrafe erscheint im Lichte dessen nicht als notwendig, um C____ von
der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit.
a StGB). Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.
3.4.2 Für die Bemessung der Einsatzstrafe für den
Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs kann auf das bei B____ Ausgeführte
verwiesen werden (vgl. oben E. 3.3.3.2). Die Einsatzstrafe ist auf 120
Tagessätze festzusetzen.
3.4.3 C____ wurde am [...] in [...] geboren und ist
in der Region Zürich aufgewachsen. Er hat einen jüngeren und einen älteren
Bruder. Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Lehre als
Fleischfachmann, die er jedoch abbrach. Anschliessend absolvierte er eine Lehre
als Gebäudereiniger (Akten S. 341). Seither arbeitet er in diesem Beruf und
verdient rund CHF 5'500.– pro Monat. Er wohnt zusammen mit seiner Freundin.
C____ ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (vgl.
Strafregisterauszug vom 7. März 2025, in: Akten S. 4267 ff.). Am 8. März 2017
wurde er wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Nötigung und Angriffs
zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von CHF 300.–
verurteilt. Am 7. März 2018 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des
Ausweises zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt. Am 18. April 2018
wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Angriffs,
Landfriedensbruchs und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer
Geldstrafe von 110 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.– verurteilt. Am
17. November 2021 wurde er wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens
eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.– verurteilt.
Auch wenn die einschlägigen Vorstrafen bereits längere Zeit
zurückliegen, fallen sie aufgrund ihrer Schwere strafschärfend ins Gewicht. Insbesondere
ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass C____ die vorliegend zu
beurteilende Tat beging, als er sich in einem deliktsorientierten
Interventionstraining im Einzelsetting befand (vgl. Akten S. 3159). Dies zeugt
von einer erheblichen Unbelehrbarkeit. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe
um 40 Tagessätze auf 160 Tagessätze zu erhöhen.
3.4.4 In einem nächsten Schritt gilt es, die
(über)lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. oben E. 3.2.4.2 f., 3.3.5).
Die zu beurteilende Tat ereignete sich am 19. Mai 2018, das erstinstanzliche
Urteil erging am 9. März 2020. Dieser Zeitraum ist in Anbetracht der
Komplexität des Verfahrens ohne Weiteres als angemessen zu bezeichnen. Seither
vergingen rund 5 Jahre, was als zu lange erscheint. Das Beschleunigungsgebot
ist verletzt.
Die Verjährungsfrist für das Delikt des Landfriedensbruchs
beträgt 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Seit der Tatbegehung sind fast 7
Jahre vergangen, womit zwei Drittel der Frist verstrichen sind. Wie vorstehend
dargelegt, (vgl. oben E. 3.4.3) hat sich C____ – abgesehen von der Verurteilung
wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis – seither
wohl verhalten, sodass zudem der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB
zur Anwendung kommt.
Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5
StPO und der Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe um 40 Tagessätze
zu reduzieren. Es resultiert eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen.
3.4.5 Das Nettoeinkommen von C____ beträgt rund CHF 4'750.–
vgl. Lohnabrechnung vom 21. Februar, in: Akten S. 4347). Über familiäre
Verpflichtungen verfügt er keine (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S.
6, in: Akten S. 4418). Die Tagessatzhöhe ist daher auf CHF 90.– festzusetzen. Ein
Widerruf der Vorstrafen vom 8. März 2017 und 18. April 2018 ist zufolge
Zeitablaufs (Art. 46 Abs. 5 StGB) ausgeschlossen.
3.4.6 In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist für C____ nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 90.– auszusprechen.
C____ weist zwar Vorstrafen auf, die zum Teil auch
einschlägig sind; im heutigen Zeitpunkt erscheint die Aussprache einer
unbedingten Geldstrafe jedoch nicht als notwendig, um ihn von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Strafe
ist mit bedingtem Vollzug auszusprechen, wobei die Probezeit auf 4 Jahre
festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
4.1 Grundlagen
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche
kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021
vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem
Verursacherprinzip verlegt.
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs.
1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der
Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).
4.2 B____
4.2.1 Die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, Raufhandels und Landfriedensbruchs sind in Rechtskraft
erwachsen bzw. werden bestätigt, womit die erstinstanzlichen Kosten zu belassen
sind. Demgemäss trägt B____ für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 5'840.50
und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.–.
4.2.2 Die Staatsanwaltschaft verlangte mit ihrer
Berufung statt der Verurteilung wegen Landfriedensbruchs (Phase 2) eine
Verurteilung wegen Raufhandels und eine Erhöhung der Strafe auf 32 Monate. Demgegenüber
beantragte B____ die Aussprache einer Freiheitstrafe von 12 Monaten und einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Die
Berufung der Staatsanwaltschaft wird vollumfänglich abgewiesen. Die Berufung
von B____ wird teilweise gutgeheissen. In Berücksichtigung dessen sind B____ die
Hälfte der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.–, aufzuerlegen.
4.2.3 Der amtlichen Verteidigerin wurde anlässlich
der Berufungsverhandlung die Kürzung des geltend gemachten Honorars in Aussicht
gestellt und ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt (Verhandlungsprotokoll
Berufungsverhandlung S. 15, in Akten: S. 4427).
Der geltend gemachte Aufwand bis zum Zeitpunkt der
Berufungsverhandlung ist nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung ist
anstelle der geschätzten Dauer die effektive Dauer von 3 Stunden und 40 Minuten
einzusetzen. Zu hoch erscheint ferner die in Rechnung gestellte Reisezeit von 2
Stunden und 20 Minuten pro Verhandlungstag. Pro notwendigem Termin kann in der
Regel pauschal eine halbe Stunde Reisezeit in Rechnung gestellt werden. Nur bei
einem «erforderlichen» Anfahrtsweg von über 30 km (Luftlinie) wird anstelle
dieser Entschädigung die Hälfte der Reisezeit vergütet (§ 22 Abs. 2 des
Honorarreglements [HoR, SG 91.400]). «Erforderlichkeit» liegt nicht bereits
dann vor, wenn eine beschuldigte Person aus der gleichen Region stammt wie ihre
Verteidigung. Anders gelagert ist der Fall etwa dann, wenn ein Verfahren im
Kanton Zürich eröffnet und im Laufe der Ermittlungen vom Kanton Basel-Stadt
übernommen wird; diesfalls erschiene es nicht zumutbar, eine Verteidigerin oder
einen Verteidiger aus der Region Basel neu zu mandatieren. Im vorliegenden Fall
sind keine Umstände ersichtlich, die die Mandatierung einer Verteidigerin mit einem
Anfahrtsweg von mehr als 30 Kilometern als notwendig erscheinen lassen. Selbstverständlich
steht es den Parteien – angesichts der schweizweit bestehenden Freizügigkeit – offen,
sich durch eine Verteidigerin oder einen Verteidiger aus einem beliebigen Kanton
vertreten zu lassen. Allerdings besteht in diesem Fall kein Anspruch auf die
Entschädigung der Reisezeit in einem die Pauschale übersteigenden Umfang aus
der Staatskasse.
Offenbar wurde von der Vorinstanz die Reisezeit in höherem
Umfang, als es geschuldet gewesen wäre, vergütet. In Berücksichtigung der
dadurch geschaffenen Erwartung, dass dies im zweitinstanzlichen Verfahren
ebenso sein würde, wird ausnahmsweise eine pauschale Reisezeit von einer Stunde
– statt wie ansonsten üblich einer halben Stunde – vergütet. Die Verhandlung
bestand inkl. Urteilseröffnung aus drei Terminen, womit pauschal 3 Stunden Reisezeit
zu vergüten sind. Hinzu kommt eine Stunde für die Nachbesprechung mit dem
Mandanten. Gesamthaft sind für die Aufwendungen ab dem Zeitpunkt der
Berufungsverhandlung (inkl. Wegpauschale und Nachbesprechung) somit 7 Stunden
und 40 Minuten zu vergüten. Alles zu einem Stundensatz von CHF 200.–. Für die
genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen. Da B____ für das
zweitinstanzliche Verfahren eine um 50 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt
wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner
amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 50 %
des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4.3 C____
4.3.1 Der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs wird
bestätigt, womit die erstinstanzlichen Kosten zu belassen sind. Demgemäss trägt
C____ für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte Kosten von CHF 2'467.55 und
eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.–.
4.3.2 Die Staatsanwaltschaft verlangte für Phasen 1
und 2 Schuldsprüche wegen Raufhandels. C____ verlangte einen vollumfänglichen
Freispruch. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch C____ unterliegen mit ihrem
Rechtsmittel, wobei die Beurteilung der durch C____ beanstandeten Punkte mit
einem deutlich höheren Aufwand verbunden war, als die Beurteilung der durch die
Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkte (vgl. BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober
2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). C____ hat die
Urteilsgebühr demnach im Umfang von 80 % zu tragen, was CHF 2'200.– entspricht.
Hinzu kommen die Kosten für die Sachverständige G____.
4.3.3 Der amtlichen Verteidigerin wurde anlässlich
der Berufungsverhandlung die Kürzung des geltend gemachten Honorars in Aussicht
gestellt und ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt (Verhandlungsprotokoll
Berufungsverhandlung S. 15, in Akten: S. 4427).
Der durch die amtliche Verteidigerin geltend gemachte Aufwand
bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist nicht zu beanstanden. Was die in
der Honorarnote aufgeführte Reisezeit betrifft, sind auch in diesem Fall keine
Umstände ersichtlich, die eine Vertretung von C____ durch eine Verteidigerin
mit einem Anfahrtsweg von mehr als 30 Kilometern als notwendig erscheinen lassen.
Ausnahmsweise können dennoch pauschal 3 Stunden Reisezeit vergütet werden. Dies
entspricht der geltend gemachten effektiven Dauer von 3 Stunden und 10 Minuten
annähernd. Hinzu kommt eine Stunde für die Nachbesprechung mit dem Mandanten.
Gesamthaft sind für die Aufwendungen ab dem Zeitpunkt der Berufungsverhandlung
(inkl. Wegpauschale und Nachbesprechung) somit 8 Stunden und 30 Minuten zu
vergüten. Alles zu einem Stundensatz von CHF 200.–. Für die genauen Beträge
wird auf das Dispositiv verwiesen. Da C____ für das zweitinstanzliche Verfahren
eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
4.4 A____
4.4.1 Der Schuldspruch wegen Raufhandels wird
bestätigt, womit die erstinstanzlichen Kosten zu belassen sind. Demgemäss trägt
A____ für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte Kosten von CHF 2'597.35 und
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 750.–.
4.4.2 A____ verzichtete auf eine Berufung und
verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Er obsiegt im
Berufungsverfahren vollumfänglich, womit ihm keine Kosten aufzuerlegen sind.
4.4.3 Das geltend gemachte Honorar ist nicht zu
beanstanden. Hinzuzurechnen sind 7 Stunden und 40 Minuten für die Hauptverhandlung
(inkl. Wegpauschale und Nachbesprechung). Alles zu einem Stundensatz von CHF 200.–.
Für die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
4.5 D____
4.5.1 D____ wird von sämtlichen Vorwürfen
freigesprochen, weshalb sowohl die Kosten des Berufungsverfahrens als auch des
vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Staatskasse zu gehen haben (Art. 426
Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
4.5.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der
Freigesprochene Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die
angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Die Wahlverteidigung wird
praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 250.– entschädigt (sog.
Überwälzungstarif; AGE SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3 mit Hinweis auf
SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2, SB.2021.22 vom 19. Oktober 2021 E. 8.2,
SB.2018.87 vom 20. August 2019 E. 4.2, SB.2016.135 vom 5. September 2017 E.
5.2). Für Volontärinnen und Volontäre sind bis zu zwei Drittel des anwendbaren
Stundenansatzes zu vergüten, was rund CHF 170.– entspricht (§ 21 HoR).
Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden.
Hinzuzurechnen sind 6 Stunden und 40 Minuten für die Hauptverhandlung (inkl.
Wegpauschale). Davon sind 4 Stunden und 40 Minuten zum Ansatz von CHF 250.– und
2 Stunden zum Ansatz von CHF 170.– zu vergüten. Für die genauen Beträge wird
auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1.
Betreffend A____ wird festgestellt, dass
folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 9. März 2020 mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Raufhandels (Phase 1 der Anklageschrift);
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____ wird – für den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldspruch wegen Raufhandels (Phase 1 der Anklageschrift) –
verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 20. Mai 2018 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs.
1, 48 lit. e und 51 des Strafgesetzbuches.
Von den Vorwürfen der versuchten schweren
Körperverletzung und des Raufhandels (Phase 2 der Anklageschrift) wird er freigesprochen.
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 2'597.35 und
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 750.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Privatverteidiger im erstinstanzlichen Verfahren, Dr.
Georg Gremmelspacher, wird eine reduzierte Entschädigung von CHF 5'318.15
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für das
zweitinstanzliche Verfahren, in dem er als amtlicher Verteidiger eingesetzt
wurde, werden ihm ein Honorar von CHF 4'184.– und ein Auslagenersatz von CHF 79.50,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 340.75 (7,7 % auf CHF 1'150.15 sowie
8,1 % auf CHF 3'113.35), somit total CHF 4'604.20 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
2.
Betreffend B____ wird festgestellt, dass
folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 9. März 2020 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels
(Phase 1 der Anklageschrift);
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
Die Berufung von B____ wird teilweise gutgeheissen.
B____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen wegen versuchter schwerer Körperverletzung und
Raufhandels (Phase 1 der Anklageschrift) – des Landfriedensbruchs schuldig
erklärt. Er wird verurteilt zu 17 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. Juni bis 13. Juli 2018 (21 Tage),
sowie zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1,
133 Abs. 1, 260 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 51
des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf des Raufhandels (Phase 2 der
Anklageschrift) wird er freigesprochen.
Die am 9. November 2015 von der Staatsanwaltschaft [...] bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre,
sowie die am 13. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft [...] bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 80.–, Probezeit 3 Jahre, werden
in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches für nicht vollziehbar erklärt.
B____ trägt die Kosten von CHF 5'840.50 und eine Urteilsgebühr von CHF
3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Nina Langner, werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 10'530.– und ein Auslagenersatz von
CHF 269.90, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 874.80, somit
total CHF 11'674.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von 50 %
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
3.
Betreffend C____ wird festgestellt, dass
folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 9. März 2020 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. Die Berufung von C____
wird teilweise gutgeheissen.
C____ wird des Landfriedensbruchs schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von 260 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs.
1, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf des Raufhandels wird er freigesprochen.
Die am 8. März 2017 vom Bezirksgericht Zürich 2.
Abteilung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 17. März bis 13. Mai 2016 (58 Tage),
Probezeit 3 Jahre, sowie die am 18. April 2018 von der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern – Mittelland bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 110
Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 2 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46
Abs. 5 des Strafgesetzbuches für nicht vollziehbar erklärt.
C____ trägt reduzierte Kosten von CHF 2'467.55 und eine
Urteilsgebühr von CHF 1'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 2'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Kosten für die
Sachverständige G____, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Viviane Hasler, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'069.20 und ein Auslagenersatz von CHF 131.10,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 496.25 (7,7 % auf CHF 1'486.50 sowie
8,1 % auf CHF 4'713.80), somit total CHF 6'696.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Im Umfang von 80 % bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
4.
Betreffend D____ wird festgestellt, dass
folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 9. März 2020 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
Die Berufung von D____ wird gutgeheissen.
D____ wird von den Vorwürfen des Raufhandels
und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes kostenlos freigesprochen.
Ihm wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung
eine Haftentschädigung in Höhe von CHF 4'000.– aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Dem Privatverteidiger, lic. iur. Alain Joset, wird
eine Entschädigung von CHF 12'914.70
für das erstinstanzliche Verfahren
und von CHF 5'456.30 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse
zugesprochen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Mitteilung an:
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A____
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B____
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D____
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C____
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
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Privatkläger
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Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
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Strafgericht Basel-Stadt
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VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.