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Entscheid

SB.2020.88

ad 1: Raufhandel; ad 2: versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel und Landfriedensbruch; ad 3: Landfriedensbruch; ad 4: Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

8. April 2025Deutsch56 min

Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.88

URTEIL

vom 8.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé,

lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Manyoki

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter 1

vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher,

Advokat,

substituiert durch MLaw Gian

Ruppaner, Advokat,

Henric Petri-Strasse 9, Postfach,

4010 Basel

und

B____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter 2

vertreten durch MLaw Nina Langner,

Rechtsanwältin,

Nietengasse 15, 8004 Zürich

und

C____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter 3

vertreten durch lic. iur. Viviane

Andrea Hasler,

Rechtsanwältin, Turnerstrasse 26,

Postfach 426, 8042 Zürich

und

D____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

4

vertreten durch lic. iur. Alain Joset,

Advokat,

Pelikanweg 2, 4054 Basel

E____

Privatkläger

Opfer

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 9. März 2020 (SG.2019.151)

betreffend

ad 1: Raufhandel

ad 2: versuchte schwere Körperverletzung,

Raufhandel und

Landfriedensbruch

ad 3: Landfriedensbruch

ad 4: Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 9. März 2020 wurde A____ des Raufhandels schuldig erklärt (Phase 1). Von

den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels

(Phase 2) wurde er dagegen freigesprochen. A____ wurde verurteilt zu 8 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. Mai 2018 (1

Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

Ausserdem wurden ihm reduzierte Verfahrenskosten von CHF 2'597.35 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF 750.–)

auferlegt und eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'318.15

zugesprochen. B____ wurde mit demselben Urteil der versuchten schweren

Körperverletzung, des Raufhandels und des Landfriedensbruchs schuldig erklärt

und verurteilt zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 22. Juni bis 13. Juli 2018 (21 Tage), davon 16 Monate mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Die

gegen B____ am 9. November 2015 und 13. Juni 2016 ausgesprochenen Strafen

wurden für nicht vollziehbar erklärt. Ihm wurden ausserdem Verfahrenskosten von

CHF 5'840.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (bei Verzicht auf eine

Berufung CHF 1'500.–) auferlegt. C____ wurde des Landfriedensbruchs schuldig

erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe. Die am 8. März 2017 und

18. April 2018 ausgesprochenen Strafen wurden für nicht vollziehbar erklärt; C____

wurde jedoch verwarnt und die Probezeit um je 1 Jahr verlängert. Ausserdem

wurden ihm reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'467.55 und eine

Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF 750.–)

auferlegt. D____ wurde wegen der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Vom Vorwurf

des Raufhandels wurde er dagegen freigesprochen. D____ wurde eine

Parteientschädigung im Betrag von CHF 12'914.70 und eine Entschädigung von CHF 4'000.–

für 20 Tage Untersuchungshaft zugesprochen. Weiter wurde ihm eine Urteilsgebühr

von CHF 300.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF 150.–) auferlegt. Schliesslich

wurde über die zahlreichen beschlagnahmten Gegenstände verfügt.

Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft am 1.

Oktober 2020 die Berufung. Sie beantragt, A____ sei – neben der Bestätigung des

Schuldspruchs wegen Raufhandels (Phase 1) – wegen versuchter schwerer

Körperverletzung (Phase 1) und Raufhandels (Phase 2) schuldig zu sprechen.

Entsprechend sei er mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 6 Monate

bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Zudem sei er für 5 Jahre

des Landes zu verweisen. B____ sei – zusätzlich zu den Schuldsprüchen wegen versuchter

schwerer Körperverletzung und Raufhandels (Phase 1) – wegen Raufhandels (Phase

2) zu verurteilen. Dafür sei eine unbedingte Freiheitsstrafe von 32 Monaten

auszusprechen. C____ sei des mehrfachen Raufhandels (Phasen 1 und 2) schuldig

zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen. D____

sei wegen Raufhandels und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 100.–

und einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. A____, der selbst kein

Rechtsmittel ergriffen hat, beantragt die kosten- und entschädigungsfällige

Abweisung der Berufung. B____ akzeptiert das Urteil des Strafgerichts im

Schuldpunkt und ficht es im Bereich der Strafzumessung an. Er verlangt die

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre. C____

und D____ verlangen mit ihren Berufungen vollumfängliche Freisprüche.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. und 8.

April 2025 wurden die Beschuldigten zur Person befragt und die Sachverständigen

F____ und G____ einvernommen. Anschliessend gelangten die Verteidigerinnen und

Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus

dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das

angefochtene Urteil der Berufung. Die Staatsanwaltschaft, welche zuungunsten

der Beschuldigten das Rechtsmittel ergriffen hat, ist zur Erhebung der Berufung

legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO); die Beschuldigten, welche das Rechtsmittel

ergriffen haben (alle ausser A____), sind ebenfalls zur Erhebung der Berufung

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO form-

und fristgerecht eingereicht worden, womit auf sie einzutreten ist. Zuständig ist

nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.3.2

Nicht angefochten und somit in Rechtskraft

erwachsen sind: der Schuldspruch zu Lasten von A____ wegen Raufhandels (Phase 1);

die Schuldsprüche zu Lasten von B____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung

und Raufhandels (Phase 1); die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

die Entschädigung der amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger für das

erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

2.

Tatsächliches

und Rechtliches

2.1

Vorbemerkung

Unumstritten ist, dass es anlässlich der Saisonabschlussfeier

des FC Basel am 19. Mai 2018, im Nachgang der Partie des FC Basel gegen den FC

Luzern, zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des FC Zürich,

des Grashopper Clubs Zürich sowie des Karlsruher Sportclubs (nachfolgend:

Zürcher-Anhänger) und Anhängern des FC Basel (nachfolgend: Basler-Anhänger) kam.

Als sich ein Teil der Basler-Anhänger daranmachte, ein Graffiti auf einen

Pfeiler der Eisenbahnbrücke an der Birsstrasse aufzutragen, leiteten die Zürcher-Anhänger

die gewalttätigen Auseinandersetzungen ein. Die Zürcher-Anhänger drängten die

Basler-Anhänger anfänglich zurück (Phase 1; vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.1.1).

Die Zahl der Basler-Anhänger nahm jedoch im Verlauf der Auseinandersetzung zu,

sodass diese sich zum Gegenschlag formierten und die Zürcher-Anhänger die

Birsstrasse entlang in das Lehenmattquartier verfolgten. Dort kam es zu

wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzungen zwischen sich auf dem Rückzug

befindlichen Zürcher-Anhängern und nachsetzenden Basler-Anhängern (Phase 2;

vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.1.2 [S. 32]). Schliesslich fuhren

Zürcher-Anhänger mit ihren Fahrzeugen davon, wobei es zu Beschädigungen an

verschiedenen Autos kam (Phase 3; vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.1.3 [S. 32]).

Im Folgenden gilt es den Beitrag der Beschuldigten an diesen Ereignissen zu

klären.

2.2

A____

2.2.1

2.2.1.1

A____ bestreitet nicht, sich aktiv an den

Auseinandersetzungen im Bereich zwischen der Eisenbahnbrücke und der

Eventplattform des St. Jakob-Parks beteiligt zu haben (Phase 1); der

Schuldspruch wegen Raufhandels ist denn auch in Rechtskraft erwachsen. Unumstritten

und durch Videoaufnahmen objektiviert (vgl. IMG_1927.MOV) ist ferner, dass er

sich zum Zeitpunkt der Begehung von Gewalttätigkeiten im Lehenmattquartier

befand (Phase 2).

2.2.1.2

Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer

Berufung, A____ sei für Phase 1 – zusätzlich zum Schuldspruch wegen Raufhandels

– wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen, weil er

einer am Boden liegenden Person gegen den Kopf getreten habe (Plädoyer Stawa

Berufungsverhandlung S. 2). Zudem habe er sich in Phase 2 an wechselseitigen

Auseinandersetzungen beteiligt, bevor er selber zu Boden geschlagen worden sei,

weshalb ein weiterer Schuldspruch wegen Raufhandels zu ergehen habe (Plädoyer

Stawa Berufungsverhandlung S. 2).

2.2.2

Das Strafgericht hat die

Tatbestandsvoraussetzungen der (versuchten) schweren Körperverletzung (Art. 122

StGB), des Raufhandels (Art. 133 StGB) und des Landfriedensbruchs (Art. 260

Abs. 1 StGB) zutreffend referiert. Darauf kann verwiesen werden

(vorinstanzliches Urteil Ziff. 2.1 Absatz 1 [S. 44], Ziff. 2.2 Absatz 1 [S. 46],

Ziff. 2.3 Absatz 4 [S. 49]).

2.2.3

2.2.3.1

Was die Geschehnisse in Phase 1 betrifft, hat

sich das Appellationsgericht – wie durch die Staatsanwaltschaft beantragt

(Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 11) – die Videosequenz, in der

erkennbar ist, wie A____ einer am Boden liegenden Person einen Tritt versetzt,

mehrfach unter Zuhilfenahme der Zoom-Funktion angeschaut. Auf dem genannten

Video (Kamera 564) ist erkennbar, wie A____ ausholt und kräftig gegen eine am

Boden liegende Person tritt (Laufzeit 23:23:27). Aufgrund der durch

davorstehende Personen verdeckten Sicht lässt sich jedoch nicht mit

hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Tritt gegen den Kopf gerichtet

war; ein Tritt gegen den Oberkörper erscheint ebenso möglich. Von diesem Ablauf

ist zu Gunsten von A____ auszugehen.

2.2.3.2

Der soeben festgestellte Sachverhalt (Tritt

gegen den Oberkörper) weicht vom in der Anklage geschilderten Sachverhalt

(Tritt gegen den Kopf [Anklageschrift S. 8]) ab. Da ein Tritt gegen den

Oberkörper nicht angeklagt ist, verbietet sich die Prüfung, ob A____ mit seinem

Verhalten allenfalls den Tatbestand der versuchten Körperverletzung zum

Nachteil eines Wehrlosen erfüllt (vgl. Art. 122, 123 Ziff. 2 StGB; zur

Tragweite des Anklageprinzips Heimgartner,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 350 StPO N 3). Es bleibt

somit für Phase 1 beim Schuldspruch wegen Raufhandels (vgl. vorinstanzliches

Urteil Ziff. 1.2.1 Absatz 2 [S. 34]).

2.2.4

Auch die Einschätzung der Vorinstanz

betreffend Phase 2 ist nicht zu beanstanden (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff.

1.2.1

[S. 35]). Auf einem Video ist erkennbar, wie A____ am Boden liegt und

Basler-Anhänger auf ihn einschlagen (IMG_1927.MOV), hingegen nicht, wie er zu

Boden geht. Von seiner Seite sind in dieser Phase nicht einmal Abwehrhandlungen

feststellbar. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die

Zürcher-Anhänger in Phase 2 mehrheitlich auf dem Rückzug befanden, kann nicht

ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich A____ im Kreuzungsbereich der

Birs- und Stadionstrasse an einem Raufhandel beteiligte. Vielmehr ist im

Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er – ähnlich wie es auf den

Aufnahmen vor dem Stadion bezüglich anderer Zürcher-Anhänger beobachtet werden

kann – von seinen Verfolgern eingeholt, angegriffen und zu Boden gebracht

worden ist.

2.2.5

Zusammengefasst scheidet eine Verurteilung A____

wegen versuchter schwerer Körperverletzung für Phase 1 aus, weil ein Tritt

gegen den Kopf nicht erstellt werden kann. Einer Verurteilung wegen versuchter

Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen steht das Anklageprinzip

entgegen. Für Phase 2 kann A____ die aktive Beteiligung an einer tätlichen

Auseinandersetzung nicht nachgewiesen werden.

Für Phase 1 bleibt es somit beim Schuldspruch wegen

Raufhandels, zudem ergeht ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren

Körperverletzung. Für Phase 2 ergeht ein Freispruch vom Vorwurf des

Raufhandels.

2.3

B____

2.3.1

2.3.1.1

Die Beteiligung B____s an Phase 1 der

Auseinandersetzungen ist mit den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen

versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels geklärt. Unumstritten ist

weiter, dass er in Phase 2 Teilnehmer einer öffentlichen Zusammenrottung war, aus

der heraus mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten begangen wurden, was B____

wusste und zumindest billigte. Damit ist der Tatbestand des Landfriedensbruchs

erfüllt (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.2.4 [S. 37 f.]).

2.3.1.2

Die Staatsanwaltschaft verlangt bezüglich

Phase 2 einen Schuldspruch wegen Raufhandels statt Landfriedensbruchs, weil

sich B____ aktiv an Auseinandersetzungen beteiligt habe. Seine aktive

Beteiligung ergebe sich unter anderem aufgrund der Tatsache, dass er anlässlich

seiner Anhaltung im Jeep Cherokee eine Verletzung am linken Bein und ein

zerrissenes T-Shirt aufgewiesen habe. Die Verletzung am Bein und die

Beschädigung am T-Shirt seien im Verlauf der Auseinandersetzung in Phase 2

entstanden (Plädoyer Stawa Berufungsverhandlung S. 3 f.).

2.3.2

Die Beschädigung am T-Shirt von B____ ist

marginal (vgl. Akten S. 1615). Aufgrund der eher geringen Auflösung der die

Phase 1 dokumentierenden Videoaufnahmen ist nicht erkennbar, ob der kleine Riss

daran bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden war oder nicht. Dasselbe gilt für

die mutmasslich erst in Phase 2 entstandene Beinverletzung. Auf dem Video der

Kamera 564 ist zwar zu sehen, wie sich B____ zum Ende der Phase 1 zurückzieht

und durch die Birsstrasse in Richtung Stadionstrasse rennt. Auf den weiteren Aufzeichnungen,

die das Geschehen im Lehenmattquartier (Phase 2) dokumentieren, konnte er

jedoch nicht identifiziert werden. Daraus, dass er sich zum Schluss im Jeep

Cherokee befand, kann geschlossen werden, dass er sich in Phase 2 mit den

weiteren Zürcher-Anhängern aufgehalten hat. Eine aktive Beteiligung an

wechselseitigen Auseinandersetzungen kann damit jedoch nicht erstellt werden (vgl.

vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.2.4). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass

die Vorinstanz für Phase 2 zu einem Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs statt

Raufhandels gelangt ist.

2.3.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldsprüche

wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels (Phase 1) in

Rechtskraft erwachsen sind; der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs (Phase 2)

ist zu bestätigen; vom Vorwurf des Raufhandels (Phase 2) ist B____ freizusprechen.

2.4

C____

2.4.1

2.4.1.1

Das Strafgericht erachtete die vorsätzliche

Beteiligung von C____ an einer öffentlichen Zusammenrottung, aus der heraus

Gewalttätigkeiten begangen wurden (Phase 2), als erstellt und sprach ihn wegen

Landfriedensbruchs schuldig (vorinstanzliches Urteil Ziff. 2.3 Absatz 6 [S.

50]). Hingegen sah es keine ausreichenden Belege dafür, dass sich C____ aktiv an

einer Auseinandersetzung betätigt hätte, weshalb es ihn vom Vorwurf des

Raufhandels freisprach (vorinstanzliches Urteil Ziff. 2.3 Absatz 2 [S. 49]).

2.4.1.2

C____ stellt sich auf den Standpunkt, am 19.

Mai 2018 nicht in Basel gewesen zu sein. Abgesehen davon könne ihm selbst für

den Fall seiner Anwesenheit nicht nachgewiesen werden, dass er Teil der

Zusammenrottung war, als es zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen ist. Er

sei auf keinem der aufgezeichneten Videos erkennbar. Der Fall sei vergleichbar

mit der Konstellation, wie sie dem Urteil 6B_862/2017 zugrunde gelegen sei. In

diesem Fall sei es um Ausschreitungen zwischen Fussballfans gegangen. Das

Bundesgericht habe festgehalten, dass die Teilnahme an der gewalttätigen

Zusammenrottung individuell nachzuweisen sei. Eine Teilnahme liege nur dann

vor, wenn ein erkennbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der

Gewalttat und derjenigen Formation bestehe, welcher sich die Person effektiv

angeschlossen habe (vgl. Plädoyernotizen Hasler Berufungsverhandlung; Verhandlungsprotokoll

Berufungsverhandlung S. 12, in: Akten S. 4424).

2.4.1.3

Die Staatsanwaltschaft verlangt Schuldsprüche

wegen Raufhandels (Phasen 1 und 2). Beim Vorbringen von C____, er habe seinen

Zahnschutz an eine Drittperson weitergegeben, handle es sich um eine reine

Schutzbehauptung. Es könne praktisch ausgeschlossen werden, dass eine

unbekannte Drittperson diesen Zahnschutz in Basel verloren habe, da diesfalls

eine Mischspur zu erwarten wäre. Die Tatsache, dass nicht erstellt werden

könne, ob C____ mit Händen und/oder Füssen zugeschlagen respektive getreten

habe, ändere sodann nichts an der Qualifikation des Raufhandels. Erstellt sei

jedenfalls eine aktive Beteiligung an einer Auseinandersetzung (Plädoyer Stawa

Berufungsverhandlung S. 5 f.).

2.4.2

Zunächst ist zu klären, ob C____ sich am Abend

des 19. Mai 2018 in Basel aufhielt.

2.4.2.1

Dem auf der Fahrbahn der Lehenmattstrasse

gefundenen grün-schwarzen Zahnschutz wurde am Fundort die Nummer A006220

zugewiesen. Anschliessend wurde mit einem Wattestäbchen ein Abstrich abgenommen

und dem Wattestäbchen die Nummer A006261 zugewiesen (Akten S. 2067). Daraufhin wurde

der Auftrag zur Analyse des Wattestäbchens an das Institut für Rechtsmedizin

erteilt. Dabei wurde fälschlicherweise angegeben, die abgenommene Spur stamme

vom Zahnschutz A006208. Aufgrund der Aufstellung in der Asservatenliste der

Kriminaltechnischen Abteilung ist jedoch evident, dass das Wattestäbchen

A006261 vom Zahnschutz A006220 stammt. Zudem lässt sich die Fehlerquelle anhand

der Prozesskontrollnummer eruieren (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung

S. 9, in: Akten S. 4421). Es steht damit zweifelsfrei fest, dass die DNA von C____

auf dem grün-schwarzen Zahnschutz mit der Nummer A006220 gefunden wurde, und

zwar mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu mehreren Trilliarden. Die DNA einer

weiteren Person konnte daneben nicht festgestellt werden, was jedoch zu

erwarten gewesen wäre, hätte jemand anderes den Zahnschutz benutzt

(Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 10, in: Akten S. 4422).

2.4.2.2

Dass C____ seinen Zahnschutz einer Person ausgeliehen

hat, deren DNA darauf aber nicht vorhanden ist, liesse sich lediglich dadurch

erklären, dass diese Person den Zahnschutz vor dem Einführen in den eigenen

Mund auf der Fahrbahn der Lehenmattstrasse verloren hätte. Dieses Szenario

erscheint äusserst abwegig, zumal es sich bei Zahnschutzen, wie dem

aufgefundenen, um günstige, leicht erhältliche, persönliche Gegenstände

handelt, die – ähnlich wie Zahnbürsten – kaum je von verschiedenen Personen

verwendet werden. Indiziell zu berücksichtigen sind auch die Vorstrafen vom 8.

März 2017 wegen Angriffs, Nötigung und Verstosses gegen das Bundesgesetz über

explosionsgefährliche Stoffe sowie vom 18. April 2018 wegen Angriffs, Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte, Landfriedensbruchs und Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen. Ein Glied der Indizienkette stellen ferner die Bilder dar,

auf welchen sich C____ als Mitglied der «[...]», einer regelmässig gewalttätig

in Erscheinung tretenden Fan-Gruppierung, beim Kampfsporttraining präsentiert

(Akten S. 1871, 1872).

2.4.2.3

Es entlastet C____ kaum, dass er auf keinem

der Videos erkennbar ist. Vergegenwärtigt man sich, wie viele Personen an den

Auseinandersetzungen teilgenommen haben und wie viele davon identifiziert

werden konnten, ist das Ergebnis ernüchternd; es handelt sich um den Regelfall,

dass Personen, die an den Ausschreitungen des besagten Abends teilgenommen

haben, unidentifiziert geblieben sind. Am Rande zu erwähnen ist schliesslich,

dass C____ nicht in der Lage war, den ihn schwer belastenden Elementen durch

kohärente Darlegung eines Alibis etwas entgegenzusetzen. So gab er zu

Protokoll, er sei am Abend des 19. Mai 2018 wahrscheinlich im Ausgang gewesen

(vgl. Einvernahme vom 26. März 2019 S. 2, in: Akten S. 1912). Wäre er im

Ausgang gewesen, wäre dies – wie er selbst antönte – womöglich mit Bildern

dokumentiert. Alternativ hätte etwa anhand von Chatverläufen aufgezeigt werden

können, dass er zum Ausgang verabredet war (vgl. Einvernahme vom 26. März 2019

S. 5, 8, in: Akten S. 1915, 1923; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 16, in:

Akten S. 3238).

2.4.2.4

Im Sinne eines Zwischenfazits ist

festzuhalten, dass aufgrund der zahlreichen belastenden Elemente (vgl. oben E.

2.4.2.2) sowie des Fehlens entlastender Umstände (E. 2.4.2.3) kein Zweifel

besteht, dass sich C____ am 19. Mai 2018 zusammen mit weiteren

Zürcher-Anhängern nach Basel begeben hat, mit dem Ziel, Gewalttaten zum

Nachteil der rivalisierenden Basler-Anhänger auszuüben.

2.4.3

2.4.3.1

Es fragt sich, ob aufgrund der Beweislage auch

auf die konkrete Beteiligung an tätlichen Auseinandersetzungen und/oder die

Beteiligung an einer öffentlichen Zusammenrottung, aus der heraus

Gewalttätigkeiten begangen wurden, geschlossen werden kann.

2.4.3.2

Bezüglich des Vorwurfs der aktiven Beteiligung

an tätlichen Auseinandersetzungen ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass

sich nicht spezifizieren lässt, mit welcher Tathandlung eine aktive Beteiligung

erfolgt sein soll (vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.2.6 Abs. 4 [S. 40], Ziff.

2.3

Absatz 3 [S. 49]). Eine Verurteilung wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) scheidet

somit aus.

2.4.4

2.4.4.1

Im Wesentlichen ist unbestritten und angesichts

der überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen erstellt (vorinstanzliches

Urteil Ziff. 2.3 Absatz 5 [S. 49]), dass sich in Phase 2 eine öffentliche Zusammenrottung

formierte, aus der heraus Gewalttätigkeiten begangen wurden. Es fragt sich, ob C____

Teilnehmer dieser Zusammenrottung war.

2.4.4.2

Im von der Verteidigung referenzierten BGer

6B_862/2017 vom 9. März 2018 ging es um Ausschreitungen durch Anhänger des FC St.

Gallen in zeitlicher Nähe zu einer Partie des FC St. Gallen gegen den FC Aarau.

Es ist davon auszugehen, dass sich in der aus Anhängern des FC St. Gallen

bestehenden Formation zu Beginn sowohl gewaltbereite als auch Gewalttätigkeiten

abgeneigte Personen aufhielten. Als sich Gewalttätigkeiten anbahnten,

entfernten sich diejenigen Personen, die Gewalttätigkeiten abgeneigt waren (sog.

«fussballzentrierte Fans», vgl. Wohlers/Trunz,

Hooliganismus-Bekämpfung, in: Causa Sport [2011], S. 176, 177, mit Hinweisen).

Der vorliegend zu beurteilende Fall ist anders gelagert: Es fand im Vorfeld der

Auseinandersetzungen zwischen den Zürcher-Anhängern und den Basler-Anhängern kein

Fussballspiel zwischen dem FC Zürich und dem FC Basel, sondern eine Partie

zwischen dem FC Luzern und dem FC Basel statt. Folglich bestand für die Zürcher-Anhänger

aus sportlicher Sicht kein Anlass, sich am 19. Mai 2018 in der Nähe des St. Jakob-Parks

aufzuhalten. Daraus erhellt, dass sämtliche Zürcher-Anhänger, die nach Basel

reisten, dies ausschliesslich zum Zweck taten, Gewalttätigkeiten zu begehen (sog.

«erlebnisorientierte Fans», vgl. Wohlers/Trunz,

a.a.O., S. 176, 177, mit Hinweisen). Bereits im Lichte dessen erscheint

es lebensfremd, dass C____ die Formation der Zürcher-Anhänger im Anfangsstadium

der Tumulte verlassen haben soll.

Hinzu kommt, dass C____ einen Zahnschutz bei sich trug;

dieser wurde nicht etwa in einem Auto, verpackt in einer Aufbewahrungsbox,

gefunden, sondern offen herumliegend in einem Bereich, in dem es konkret zu

Gewalttätigkeiten kam. Indiziell zu berücksichtigen sind zudem auch hier die

mit den «[...]» durchgeführten Kampftrainings und die Vorstrafen, aufgrund

derer die Konfliktgeneigtheit und Kampferprobtheit von C____ belegt sind (vgl.

oben E. 2.4.2.2).

2.4.4.3

Nach vorstehend Erwogenem besteht kein Zweifel,

dass C____ am Abend des 19. Mai 2018 mit Wissen und Willen im Bereich der

Lehenmattstrasse Teil einer Menschenansammlung war, die gewalttätig in

Erscheinung trat, nach aussen als vereinte Macht erschien und von einer die

Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen war.

2.4.5

Im Ergebnis ist C____ vom Vorwurf des

Raufhandels (Phasen 1 und 2) freizusprechen; es ergeht hingegen ein

Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs (Phase 2).

2.5

D____

2.5.1

2.5.1.1

Das Strafgericht nahm aufgrund der

Körpersprache von D____ sowie aufgrund von Chat-Nachrichten, die er im Nachgang

der Auseinandersetzung versendet hatte, eine straflose Beteiligung an einem

Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB an.

Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch wegen

Raufhandels. Auf dem Video der Überwachungskamera sei ersichtlich, wie D____ zur

unterhalb der Eisenbahnbrücke stattfindenden Auseinandersetzung sprinte. Dort

reihe er sich an vorderster Front nahtlos in die Linien der Basler-Anhänger

ein. Er nehme daraufhin die Fäuste hoch, lasse sich auf die Auseinandersetzung

ein und führe Faustschläge aus. Unter diesen Umständen scheide eine Anwendung

von Art. 133 Abs. 2 StGB aus (Plädoyer Stawa Berufungsverhandlung S. 6 f.).

2.5.1.2

Wer – wie D____ – im Rahmen einer

wechselseitigen Auseinandersetzung, die die Verletzung einer Person zur Folge

hat, Schläge austeilt, ist klarerweise Beteiligter eines Raufhandels im Sinne

von Art. 133 StGB. Nur wer sich völlig passiv verhält, wird von der Bestimmung

nicht erfasst (vgl. mit Hinweisen BGE 131 IV 150 E. 2.1 = Pra 95 [2006] Nr.

83).

Nach Art. 133 Abs. 2 StGB bleibt der Teilnehmer eines Raufhandels

straflos, der sein Verhalten darauf beschränkt hat, einen Angriff abzuwehren

oder die Streitenden zu trennen. Unter «Abwehr» ist dabei auch die aktive

Verteidigung, bei der Schläge ausgeteilt werden, zu verstehen, zumal schwer

vorstellbar ist, wie jemand, der in eine Schlägerei verwickelt worden ist,

einen Angriff abwehren könnte, indem er passiv bleibt (BGE 131 IV 150 E. 2.1.1

= Pra 95 [2006] Nr. 83; vgl. Botschaft zu Art. 133 Abs. 2 StGB, in: BBI 1985 II

1040).

2.5.1.3

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gehörte D____

dem Lager der dem überraschenden Angriff ausgesetzten Basler-Anhänger an.

Zutreffend ist – mit Blick auf die Videobilder – auch die Feststellung, dass

sich D____ seinen Angreifern entgegenstellte, jedoch nicht die direkte Konfrontation

suchte und sich immer weiter zurückdrängen liess. Entlastend ins Gewicht fallen

ferner die auf seinem Mobiltelefon gefundenen Nachrichten. Darauf angesprochen,

ob seine Verletzungen etwas mit einer «dritten Halbzeit», also einem

Kräftemessen zwischen Hooligans zu tun hätten, antwortete er, der Vorfall habe

nichts mehr mit Fussball und nicht einmal etwas mit einer «dritten Halbzeit» zu

tun gehabt (Akten ES.2019.450 S. 615). Daraus erhellt, dass D____ das

überraschende Erscheinen der Zürcher nicht als willkommene Möglichkeit für ein

Kräftemessen betrachtete (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. 2.2 [S. 48]).

D____s Verhalten zu Beginn, als er zur Eisenbahnbrücke rannte,

ist nach vorstehend Erwogenem so zu bewerten, dass er die Konfliktparteien zwar

nicht zu scheiden, aber die überraschten und anfänglich zahlenmässig

unterlegenen Basler-Anhänger immerhin zu verteidigen versuchte. Später, als er

selbst Ziel von Angriffen war, dienten die während des Zurückweichens

ausgeteilten Schläge dem Selbstschutz. D____ ist somit vom Vorwurf des

Raufhandels freizusprechen.

2.5.2

2.5.2.1

Das Strafgericht verurteilte D____ wegen des

Besitzes von 10,7 Gramm Cannabis zu einer Busse von CHF 300.–.

2.5.2.2

Der Besitz von geringfügigen Mengen eines

Betäubungsmittels zum eigenen Konsum ist nach Art. 19b des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) straflos. Bei 10 Gramm Cannabis

handelt es sich nach Art. 19b Abs. 2 BetmG um eine geringfügige Menge.

2.5.2.3

Entgegen der Anklage wurden bei der

Hausdurchsuchung nicht 10,7 Gramm netto, sondern 10,7 Gramm brutto

beschlagnahmt (Akten ES.2019.450 S. 465). Nach Abzug des Gewichts von zwei

Minigrip-Tüten dürfte die beschlagnahmte Menge Cannabis rund 10 Gramm betragen.

Es hat somit ein Freispruch zu ergehen.

2.5.3

2.5.3.1

Unabhängig von den soeben gemachten

Ausführungen zum materiellen Recht ist festzuhalten, dass sich die Kritik D____s

an den polizeilichen Ermittlungsmethoden als berechtigt erweist (vgl. Verhandlungsprotokoll

Berufungsverhandlung S. 13 f., in: Akten S. 4425 f.).

2.5.3.2

Aufgrund des Grossereignisses, der verletzten

Personen und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände – insbesondere jener

der schweren Körperverletzung – wäre sofort die Staatsanwaltschaft zu

informieren (Art. 307 Abs. 1 StGB) und ein staatsanwaltliches

Untersuchungsverfahren zu eröffnen gewesen (Art. 309 StPO). Daraufhin hätte das

Universitätsspital auf dem Weg der Rechtshilfe um Mitwirkung ersucht werden

müssen, wobei die Ärzte bzw. ihre Hilfspersonen auf ihr

Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 171 StPO hinzuweisen gewesen wären (vgl. Riedi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 43 StPO N 9b; Heimgartner, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Zürich, Art. 43 N

8). Schliesslich wäre die durch das Erstellen von Fotos erfolgte

erkennungsdienstliche Erfassung nachträglich zu bestätigen und begründen

gewesen (Art. 260 Abs. 1 und 3 StPO).

2.5.3.3

Wie sich das weitgehend formlose Handeln der

Polizei auf die Verwertbarkeit der ermittelten Beweise auswirkt, muss vor dem

Hintergrund der bereits aufgrund der materiellen Rechtslage zu fällenden

Freisprüche nicht abschliessend beantwortet werden. Offenbleiben kann ferner,

ob sich die Entbindung des Personals des Universitätsspitals vom

Berufsgeheimnis im vorliegenden Fall auf § 27 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes

stützen lässt (vgl. BGE 147 IV 27 E. 4.10 und BGer 1B_96/2013 E. 5, in welchen

sich das Bundesgericht kritisch zur Entbindung des Berufsgeheimnisses gestützt

auf kantonale Verwaltungsnormen äussert).

2.6

Zwischenfazit

A____ ist von den Vorwürfen der versuchten schweren

Körperverletzung und des Raufhandels (Phase 2) freizusprechen; der Schuldspruch

wegen Raufhandels (Phase 1) ist dagegen in Rechtskraft erwachsen. B____ ist –

neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen versuchter schwerer

Körperverletzung und Raufhandels (Phase 1) – des Landfriedensbruchs schuldig zu

erklären (Phase 2); vom Vorwurf des Raufhandels (Phase 2) ist er dagegen

freizusprechen. C____ ist des Landfriedensbruchs (Phase 2) schuldig zu sprechen,

hingegen vom Vorwurf des Raufhandels (Phasen 1 und 2) freizusprechen. D____ ist

von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

3.

Strafzumessung

3.1

Grundlagen

3.1.1

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung

werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47

StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

3.1.2

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt

zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb

dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

3.2

A____

3.2.1

Für das Delikt des Raufhandels ist eine

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen (Art. 133

StGB). Aufgrund der Tatschwere (Art. 34 Abs. 1 StGB) kommt im vorliegenden Fall

nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. unten E. 3.2.5).

3.2.2

In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen,

dass A____ ein äusserst brutales Verhalten an den Tag legte. Nebst dem Austeilen

diverser Faustschläge, trat er rücksichtlos, mit voller Wucht gegen eine am

Boden liegende Person. Entgegen seinen Beteuerungen (vgl. Verhandlungsprotokoll

Berufungsverhandlung S. 7, in: Akten S. 4419) kann er nicht als Mitläufer

bezeichnet werden. Aufgrund des gesichteten Videomaterials ist von einer grossen

Konfliktbereitschaft auszugehen; wie im Rausch, stürzte er sich in das Getümmel

und teilte aus, wo er nur konnte. Damit trug er wesentlich zur Dynamik des

Raufhandels bei, in deren Rahmen Personen zum Teil erheblich an ihrer

körperlichen Integrität geschädigt wurden (vgl. Akten S. 1543 ff.; ES.2019.450

Akten S. 269 f.). In subjektiver Hinsicht ist zu sagen, dass A____ aus Lust an

der Gewaltausübung handelte. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass er mit

seiner Anreise von Karlsruhe nach Basel einen nicht unerheblichen Anfahrtsweg

zurückzulegen hatte. Insgesamt erscheint das Tatverschulden von A____

keinesfalls als leicht, weshalb eine Einsatzstrafe von 13 Monaten angezeigt

erscheint (vgl. Hürlimann/Vesely,

Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz 619).

3.2.3

A____ wurde am [...] geboren und ist in

Deutschland, wo er nach wie vor wohnt, aufgewachsen. Er absolvierte ein duales

Studium in Wirtschaftsinformatik bei einem Softwareunternehmen. Nach Abschluss

des Studiums trat er beim gleichen Unternehmen eine Festanstellung als Berater

für Softwarelösungen an. Derzeit absolviert er zudem einen Master of Business

Administration. A____ erzielt ein Einkommen von rund EUR 65'000.–. Er ist

verheiratet, Vater einer Tochter und wird im September voraussichtlich ein

weiteres Mal Vater. Im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks hat er eine

Hypothek in der Höhe von EUR 210'000.– aufgenommen. Das Grundstück soll

Dispositiv

demnächst bebaut werden. Im schweizerischen Strafregister sind keine Vorstrafen

verzeichnet; in Deutschland musste er seinen Führerschein laut eigenen Angaben

einmal wegen zu schnellen Fahrens abgegeben. A____ kann zwar kein Geständnis zu

Gute gehalten werden, doch zeigte er sich im Vergleich mit den weiteren

Beschuldigten als eher kooperativ. Im Berufungsverfahren legte er zudem glaubhaft

dar, dass er seine Tat bereue. Seine persönlichen Verhältnisse sind insgesamt

als positiv zu werten, weshalb die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 11 Monate zu

reduzieren ist.

3.2.4

3.2.4.1 Weiter ist zu prüfen, ob aufgrund der langen

Verfahrensdauer eine Reduktion der Strafe vorzunehmen ist.

3.2.4.2 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs.

1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden

verpflichtet, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2

mit Hinweisen). Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die

beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im

Unwissen belassen wird. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden

ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des

Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die

Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die

Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die

Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und

dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_549/2024 vom 26. November 2024

E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Von den

Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich

ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das

Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche

stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit

intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen

kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen

erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde

eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine

oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen

werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; BGer

6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E.

2.3; je mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind

meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima

ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1,

49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; BGer 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3;

je mit Hinweisen).

Die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden

Anforderungen unterscheiden sich vom Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e

StGB. Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in

Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der

Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In zeitlicher Hinsicht kommt der

Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB in jedem Fall zur Anwendung, wenn

zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Sind die Voraussetzungen von Art.

48 lit. e StGB erfüllt und wurde gleichzeitig das Beschleunigungsgebot

verletzt, ist beiden Faktoren Rechnung zu tragen (BGer 6B_1360/2022 vom 22.

Juli 2024 E. 7.2.4.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.3; je mit

Hinweisen).

3.2.4.3 Die zu beurteilende Tat ereignete sich am 19.

Mai 2018. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 17. März 2020 – 9.

März 2020 statt. Am 14. September 2020 wurde den Parteien das begründete Urteil

zugestellt. Anfangs Oktober 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft die Berufung

hinsichtlich aller 12 Beschuldigter; B____, C____ und D____ erklärten ebenfalls

die Berufung. Bis anfangs November 2020 gingen Anschlussberufungserklärungen

weiterer Beschuldigter ein. Zwischen Oktober 2020 und Oktober 2021 gingen –

nachdem die Frist auf Gesuch diverser Beschuldigter hin mehrfach erstreckt

wurde – die schriftlichen Berufungsbegründungen ein. Anfangs April 2022 stellte

B____ den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung. Dem Gesuch wurde mit

Verfügung von Ende Mai 2022 entsprochen. Anfangs Juni 2022 und Mitte August

2022 stellte der Verteidiger von B____ Akteneinsichtsgesuche, die jeweils

gewährt wurden. Mitte August 2024 wurde die Staatsanwaltschaft angefragt, ob

sie an sämtlichen Berufungen festhalten wolle, worauf von der neu zuständigen

Staatsanwältin erklärt wurde, es würde lediglich an den Berufungen bezüglich A____,

B____, C____ und D____ festgehalten. Ende Oktober 2024 wurden die Parteien und

Sachverständigen zur Berufungsverhandlung am 8. April 2025 vorgeladen, wobei

sich die Terminfindung als schwierig gestaltete. Zwischen Oktober 2024 und dem

8. April 2025 wurden diverse Verfahrenshandlungen zur Vorbereitung der

Hauptverhandlung vorgenommen. So wurden etwa Strafregisterauszüge eingeholt, Akteneinsichtsgesuche

gewährt und wurde mit den Sachverständigen kommuniziert.

Aus dem soeben skizzierten Ablauf ergibt sich, dass im

Wesentlichen zwei Zeiträume bestehen, in denen das Verfahren während längerer

Zeit nicht vorangetrieben wurde: zwischen Oktober 2021 – April 2022 (rund 6

Monate) sowie August 2022 – August 2024 (rund 2 Jahre). Diese Unterbrüche sind

auf die grosse Anzahl am Appellationsgericht hängiger Fälle zurückzuführen, was

jedoch die Verzögerung nicht rechtfertigt, da es in der Verantwortung der

staatlichen Behörden liegt, sich und die Prozessabläufe so zu organisieren,

dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt und entschieden werden

können (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Werz vs.

Schweiz vom 17. Dezember 2009 [Nr. 22015/05] § 44; BGE 107 Ib 160 E. 3c). Es

liegt daher – sowohl mit Blick auf die einzelnen soeben erwähnten

Verfahrensunterbrüche als auch auf die Gesamtdauer des Verfahrens – eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

3.2.4.4 Die Verjährungsfrist für das Delikt des

Raufhandels beträgt 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Seit der Tatbegehung

sind fast 7 Jahre vergangen, womit zwei Drittel der Verjährungsfrist

verstrichen sind. Wie vorstehend dargelegt (vgl. oben E. 3.2.3), hat sich A____

seither wohl verhalten, sodass der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e

StGB zur Anwendung kommt. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots

nach Art. 5 StPO und der Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ist die Einsatzstrafe

um 3 Monate zu reduzieren.

3.2.5 In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist für A____ nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe

von 8 Monaten auszusprechen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug

einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine unbedingte

Strafe ist nur auszusprechen, wenn der zu beurteilenden Person eine ungünstige

Legalprognose zu stellen ist (Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38).

A____ kann eine positive Legalprognose gestellt werden (vgl.

oben E. 3.2.3), sodass die Freiheitstrafe bedingt auszusprechen ist, wobei die

Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen ist (Art. 44

Abs. 1 StGB).

3.2.6 A____ befand sich am 20. Mai 2018, mithin

während eines Tages in Polizeigewahrsam (Akten S. 690, 695). Dieser ist an die

ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

3.3 B____

3.3.1

3.3.1.1 Für das Delikt der (versuchten) schweren

Körperverletzung ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren

vorgesehen (Art. 122 StGB), wohingegen Raufhandel (Art. 133 StGB) und

Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

oder Geldstrafe geahndet werden.

Aufgrund der Tatschwere (Art. 34 Abs. 1 StGB) kommt

vorliegend für die (versuchte) schwere Körperverletzung nur eine

Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. unten E. 3.3.7). Es fragt sich, ob aufgrund der

Verurteilungen wegen Raufhandels und Landfriedensbruchs eine

Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Vorinstanz begründete die

Aussprache einer Gesamtfreiheitsstrafe mit dem engen deliktischen Konnex

zwischen der (versuchten) schweren Körperverletzung und den übrigen von B____

begangenen Delikten (vorinstanzliches Urteil Ziff. 4 [S. 65]).

3.3.1.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich

Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip

folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die

Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche

Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120

E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).

3.3.1.3 Das Gericht kann auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden

einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte

konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217

E. 2.2, 142 IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5). Die frühere Rechtsprechung liess

Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei

zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht

sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2.2, 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1,

6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E.

1.1.2, 144 IV 217 E. 3.5.4).

Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer

Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe

voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine

kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ist zudem zulässig, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41

Abs. 1 lit. a StGB). Schliesslich darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen

werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander

verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen

Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf

den Täter einzuwirken (BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4,

6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E.

1.3.2).

3.3.1.4 Wie vorstehend dargelegt wurde, genügt das

Vorhandensein eines engen deliktischen Konnexes für die Aussprache einer

Gesamtfreiheitsstrafe gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung

nicht mehr.

Seit der Tat sind nun fast 7 Jahre vergangen und B____ hat

sich keiner einschlägigen Delikte mehr schuldig gemacht. Die Aussprache einer

Freiheitsstrafe erscheint im vorliegenden Fall daher nicht als notwendig, um

die Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen zu verhindern (Art. 41 Abs. 1

lit. a StGB). Das Appellationsgericht erachtet es zudem als glaubhaft, dass sich

B____ mit der Privatinsolvenz (vgl. unten E. 3.3.4) ernsthaft um einen

finanziellen Neustart bemüht, womit von der Vollziehbarkeit der Geldstrafe

auszugehen ist (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

Nach dem Gesagten steht der Aussprache einer Geldstrafe für

die Delikte des Raufhandels und des Landfriedensbruchs nichts entgegen.

3.3.2

3.3.2.1 Hinsichtlich des Tatverschuldens für das

Delikt der schweren Körperverletzung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass B____

einer wehrlosen, am Boden liegenden Person einen Fusstritt gegen den Kopf

versetzt hat. Dies zeugt von einer besonderen Gleichgültigkeit gegenüber der

körperlichen Integrität der ihm fremden Person und bringt eine

menschenverachtende Gesinnung zum Ausdruck. Ferner ist zu berücksichtigen, dass

B____ eigens nach Basel anreiste um an gewalttätigen Auseinandersetzungen

teilzunehmen. Motivation für seine Handlungen war das Streben nach einem

Adrenalinkick durch Gewaltausübung gegen das vermeintlich verfeindete Lager. Es

ist von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen.

3.3.2.2 Die schwere Körperverletzung ist lediglich ins

Versuchsstadium gelangt. Dieser Umstand wirkt sich jedoch nur marginal

entlastend aus, da es letztlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass das

Opfer, das zum Zeitpunkt des Tritts bereits ausser Gefecht gesetzt war, keine

lebensgefährliche Verletzung – etwa in Form einer Hirnblutung – erlitt.

3.3.2.3 Soweit die Verteidigung geltend macht, das

Strafgericht habe bei H____ für 4 Fusstritte gegen zwei am Boden liegende

Personen auf eine Einsatzstrafe auf 26 Monaten erkannt, weshalb die bei B____

festgesetzte Einsatzstrafe von 18 Monaten im Vergleich als eher hoch erscheine,

ist ihr grundsätzlich zuzustimmen (Plädoyer Langner Rz. 24). Allerdings vermag B____

daraus nichts für sich abzuleiten; nach Auffassung des Appellationsgerichts

hätte für die von H____ begangenen Delikte durchaus auch eine höhere Strafe

ausgefällt werden können.

3.3.2.4 Im Ergebnis ist das Verschulden von B____ in

Berücksichtigung des Spektrums möglicher schwerer Körperverletzungen als gerade

noch leicht zu bezeichnen (vgl. Hürlimann/Vesely,

Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz 620). Entsprechend ist eine

Einsatzstrafe von 20 Monaten festzusetzen.

3.3.3

3.3.3.1 Das Verschulden betreffend den Raufhandel

enthält teilweise Elemente, welche bereits bei der Festlegung der Einsatzstrafe

für die (versuchte) schwere Körperverletzung Beachtung fanden. Darüber hinaus

ist zu berücksichtigen, dass B____ durch seine Teilnahme an der

Auseinandersetzung zum Risiko der Verletzung ihm unbekannter Dritter

beigetragen hat. Anders als auf Seiten der Zürcher-Anhänger befanden sich unter

den Basler-Anhängern auch Personen, die nicht einer gewaltbereiten Szene

zuzuordnen sind. B____ war überdies mit Bandagen und einem Zahnschutz

ausgerüstet. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen.

3.3.3.2 Obwohl sich B____ und seine Begleiter in Phase

2 des Geschehens auf dem Rückzug befanden, setzten sie zum Gegenangriff an und

sorgten mit ihrem geschlossenen, lauten Auftreten für eine friedensstörende

Stimmung, was dadurch manifestiert wird, dass zahlreiche Bewohner des Lehenmattquartiers

den Notruf wählten oder durch Zurufen weitere Ausschreitungen zu unterbinden

versuchten. Für die Beteiligung am Landfriedensbruch erachtet das Gericht eine

Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen. Diese ist asperationsweise auf

80 Tagessätze festzusetzen.

3.3.4 B____ ist am [...] in Zürich geboren und

aufgewachsen. Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Lehre als

Coiffeur, die er jedoch abbrach. Anschliessend arbeitete er als

Detailhandelshandelsangestellter und in der Speditionsbranche (vgl. Akten S.

307; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 19 f., in: Akten S. 3241 f.). An der

Berufungsverhandlung gibt er an, seit 7 Jahren als Elektriker tätig zu sein, wobei

er rund CHF 5'500.– verdiene. Anfang dieses Jahres habe er Privatinsolvenz anmelden

müssen. Das Gericht habe ihm eröffnet, dass er Schulden im Umfang von CHF 171'000.–

habe. Ihm sei zuvor während anderthalb Jahren der Lohn gepfändet worden, wobei

ihm das zur Verfügung gestellte Budget nicht zur Deckung seiner Kosten gereicht

habe (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 5, in: Akten S. 4417).

B____ ist mehrfach vorbestraft: Am 24. Februar 2015 wurde er wegen

falscher Anschuldigung und Führens eines Motorfahrzugs trotz Verweigerung,

Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen

verurteilt. Am 9. November 2015 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand

und Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung

des Ausweises sowie falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Am 13. Juni 2016 wurde

er wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung

des Ausweises sowie Besitzesstörung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

CHF 80.– und einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Am 2. Oktober 2020 wurde er

wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–

verurteilt. Zur Verurteilung wegen Urkundenfälschung meint er, er habe seine

Wohnung verloren und habe aufgrund etlicher Betreibungen keine Chancen gehabt,

eine neue Bleibe zu finden. Er habe daher aus Verzweiflung einen

Betreibungsregisterauszug gefälscht (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung

S. 6, in: Akten S. 4419). Die Vorstrafen erweisen sich nicht als einschlägig

und liegen – abgesehen von der Verurteilung wegen Urkundenfälschung – jeweils fast

9 Jahre zurück. Sie fallen daher nicht strafschärfend ins Gewicht.

Umgekehrt ist sein Nachtatverhalten auch nicht als besonders

positiv zu bewerten (vgl. Plädoyernotizen Langner Rz. 34 ff.). Dass man sich

etwa einem Festnahmebefehl nicht widersetzt (vgl. Akten S. 802), ist als

neutral zu bewerten. Von einer vollumfänglichen Kooperation kann – mit Blick

auf die anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erfolgte sinngemässe Bestreitung

sämtlicher Vorwürfe – keine Rede sein (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht

S. 20, in: Akten S. 3242).

Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse von B____

sowie sein Verhalten während des Strafverfahrens neutral aus.

3.3.5

3.3.5.1 Für die Rechtsgrundlagen zur Berücksichtigung der

(über)langen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung wird auf das bereits

Ausgeführte verwiesen (vgl. oben E. 3.2.4.2).

3.3.5.2 Hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe (versuchte schwere

Körperverletzung, Raufhandel, Landfriedensbruch) ist das Beschleunigungsgebot

nach Art. 5 StPO verletzt, womit die Strafe zu mindern ist (vgl. oben E. 3.2.4.3).

Es fragt sich, ob zudem der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB zur

Anwendung kommt.

3.3.5.3 Die Verjährungsfrist für das Delikt der (versuchten)

schweren Körperverletzung liegt bei 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b

StGB). Da die seit der Tat verstrichene Zeit von rund 7 Jahren weniger als zwei

Drittel der Dauer der Verjährungsfrist entspricht, kommt der

Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB nicht zwingend zur Anwendung

(vgl. oben E. 3.2.4.2).

Für die Delikte des Raufhandels und des Landfriedensbruchs

beträgt die Verjährungsfrist je 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Hinsichtlich

dieser Delikte ist mit den rund 7 Jahren, die seit der Tatbegehung vergangen

sind, die Grenze von zwei Dritteln der Verjährungsfrist überschritten. Zudem

hat sich B____ keiner einschlägigen Delikte mehr strafbar gemacht hat, womit in

wohlwollender Anwendung von Art. 48 lit. e StGB die Strafe gemildert werden

kann.

3.3.5.4 Im Ergebnis ist bezüglich der versuchten

schweren Körperverletzung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5

StPO) eine Strafminderung von 20 Monaten auf 17 Monate vorzunehmen. Was die

Delikte des Raufhandels und des Landfriedensbruchs betrifft, ist zusätzlich zur

Strafminderung (Art. 5 StPO) eine Strafmilderung vorzunehmen (Art. 48 lit e

StGB), womit die Einsatzstrafe von 220 Tagessätzen auf 160 Tagessätze

herabzusetzen ist, was prozentual einem etwas höheren Abzug entspricht, als er

für das Delikt der versuchten schweren Körperverletzung vorgenommen wurde.

3.3.6 Mit Rücksicht auf die angespannten

finanziellen Verhältnisse von B____ erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 30.–

angemessen. Ein Widerruf der Vorstrafen vom 9. November 2015 und 13. Juni 2016

ist zufolge Zeitablaufs ausgeschlossen (Art. 46 Abs. 5 StGB).

3.3.7 In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist für B____ nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe

von 17 Monaten und eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.–

auszusprechen.

B____ weist zwar Vorstrafen auf, diese sind allerdings nicht

einschlägig und liegen – abgesehen von der Verurteilung wegen Urkundenfälschung

– jeweils rund 9 Jahre zurück. Im heutigen Zeitpunkt erscheint die Aussprache unbedingter

Strafen nicht als notwendig, um B____ von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Sowohl Geld- als auch

Freiheitsstrafe sind somit mit bedingtem Vollzug auszusprechen, wobei die

Probezeit auf drei Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die

Untersuchungshaft vom 22. Juni bis 13. Juli 2018 (21 Tage; Akten S. 808, 823)

ist an die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

3.4 C____

3.4.1 Für das Delikt des Landfriedensbruchs ist eine

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen (vgl. oben E.

3.3.1.2 f. für eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen zur Wahl der

Sanktionsart). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (vgl. unten E.

3.4.6), kommt aufgrund der Strafhöhe von weniger als 180 Einheiten sowohl eine

Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Dabei ist die Geldstrafe der

eingriffsintensiveren Freiheitsstrafe in der Regel vorzuziehen.

C____ ist zwar vorbestraft (vgl. unten E. 3.4.3), doch liegt

die letzte einschlägige Tat fast 7 Jahre zurück. Die ausnahmsweise Verhängung einer

Freiheitsstrafe erscheint im Lichte dessen nicht als notwendig, um C____ von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit.

a StGB). Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.

3.4.2 Für die Bemessung der Einsatzstrafe für den

Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs kann auf das bei B____ Ausgeführte

verwiesen werden (vgl. oben E. 3.3.3.2). Die Einsatzstrafe ist auf 120

Tagessätze festzusetzen.

3.4.3 C____ wurde am [...] in [...] geboren und ist

in der Region Zürich aufgewachsen. Er hat einen jüngeren und einen älteren

Bruder. Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Lehre als

Fleischfachmann, die er jedoch abbrach. Anschliessend absolvierte er eine Lehre

als Gebäudereiniger (Akten S. 341). Seither arbeitet er in diesem Beruf und

verdient rund CHF 5'500.– pro Monat. Er wohnt zusammen mit seiner Freundin.

C____ ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (vgl.

Strafregisterauszug vom 7. März 2025, in: Akten S. 4267 ff.). Am 8. März 2017

wurde er wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Nötigung und Angriffs

zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von CHF 300.–

verurteilt. Am 7. März 2018 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des

Ausweises zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt. Am 18. April 2018

wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Angriffs,

Landfriedensbruchs und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer

Geldstrafe von 110 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.– verurteilt. Am

17. November 2021 wurde er wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens

eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.– verurteilt.

Auch wenn die einschlägigen Vorstrafen bereits längere Zeit

zurückliegen, fallen sie aufgrund ihrer Schwere strafschärfend ins Gewicht. Insbesondere

ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass C____ die vorliegend zu

beurteilende Tat beging, als er sich in einem deliktsorientierten

Interventionstraining im Einzelsetting befand (vgl. Akten S. 3159). Dies zeugt

von einer erheblichen Unbelehrbarkeit. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe

um 40 Tagessätze auf 160 Tagessätze zu erhöhen.

3.4.4 In einem nächsten Schritt gilt es, die

(über)lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. oben E. 3.2.4.2 f., 3.3.5).

Die zu beurteilende Tat ereignete sich am 19. Mai 2018, das erstinstanzliche

Urteil erging am 9. März 2020. Dieser Zeitraum ist in Anbetracht der

Komplexität des Verfahrens ohne Weiteres als angemessen zu bezeichnen. Seither

vergingen rund 5 Jahre, was als zu lange erscheint. Das Beschleunigungsgebot

ist verletzt.

Die Verjährungsfrist für das Delikt des Landfriedensbruchs

beträgt 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Seit der Tatbegehung sind fast 7

Jahre vergangen, womit zwei Drittel der Frist verstrichen sind. Wie vorstehend

dargelegt, (vgl. oben E. 3.4.3) hat sich C____ – abgesehen von der Verurteilung

wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis – seither

wohl verhalten, sodass zudem der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB

zur Anwendung kommt.

Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5

StPO und der Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe um 40 Tagessätze

zu reduzieren. Es resultiert eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen.

3.4.5 Das Nettoeinkommen von C____ beträgt rund CHF 4'750.–

vgl. Lohnabrechnung vom 21. Februar, in: Akten S. 4347). Über familiäre

Verpflichtungen verfügt er keine (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S.

6, in: Akten S. 4418). Die Tagessatzhöhe ist daher auf CHF 90.– festzusetzen. Ein

Widerruf der Vorstrafen vom 8. März 2017 und 18. April 2018 ist zufolge

Zeitablaufs (Art. 46 Abs. 5 StGB) ausgeschlossen.

3.4.6 In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist für C____ nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu CHF 90.– auszusprechen.

C____ weist zwar Vorstrafen auf, die zum Teil auch

einschlägig sind; im heutigen Zeitpunkt erscheint die Aussprache einer

unbedingten Geldstrafe jedoch nicht als notwendig, um ihn von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Strafe

ist mit bedingtem Vollzug auszusprechen, wobei die Probezeit auf 4 Jahre

festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).

4. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

4.1 Grundlagen

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche

kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021

vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem

Verursacherprinzip verlegt.

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs.

1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der

Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).

4.2 B____

4.2.1 Die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer

Körperverletzung, Raufhandels und Landfriedensbruchs sind in Rechtskraft

erwachsen bzw. werden bestätigt, womit die erstinstanzlichen Kosten zu belassen

sind. Demgemäss trägt B____ für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 5'840.50

und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.–.

4.2.2 Die Staatsanwaltschaft verlangte mit ihrer

Berufung statt der Verurteilung wegen Landfriedensbruchs (Phase 2) eine

Verurteilung wegen Raufhandels und eine Erhöhung der Strafe auf 32 Monate. Demgegenüber

beantragte B____ die Aussprache einer Freiheitstrafe von 12 Monaten und einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Die

Berufung der Staatsanwaltschaft wird vollumfänglich abgewiesen. Die Berufung

von B____ wird teilweise gutgeheissen. In Berücksichtigung dessen sind B____ die

Hälfte der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.–, aufzuerlegen.

4.2.3 Der amtlichen Verteidigerin wurde anlässlich

der Berufungsverhandlung die Kürzung des geltend gemachten Honorars in Aussicht

gestellt und ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt (Verhandlungsprotokoll

Berufungsverhandlung S. 15, in Akten: S. 4427).

Der geltend gemachte Aufwand bis zum Zeitpunkt der

Berufungsverhandlung ist nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung ist

anstelle der geschätzten Dauer die effektive Dauer von 3 Stunden und 40 Minuten

einzusetzen. Zu hoch erscheint ferner die in Rechnung gestellte Reisezeit von 2

Stunden und 20 Minuten pro Verhandlungstag. Pro notwendigem Termin kann in der

Regel pauschal eine halbe Stunde Reisezeit in Rechnung gestellt werden. Nur bei

einem «erforderlichen» Anfahrtsweg von über 30 km (Luftlinie) wird anstelle

dieser Entschädigung die Hälfte der Reisezeit vergütet (§ 22 Abs. 2 des

Honorarreglements [HoR, SG 91.400]). «Erforderlichkeit» liegt nicht bereits

dann vor, wenn eine beschuldigte Person aus der gleichen Region stammt wie ihre

Verteidigung. Anders gelagert ist der Fall etwa dann, wenn ein Verfahren im

Kanton Zürich eröffnet und im Laufe der Ermittlungen vom Kanton Basel-Stadt

übernommen wird; diesfalls erschiene es nicht zumutbar, eine Verteidigerin oder

einen Verteidiger aus der Region Basel neu zu mandatieren. Im vorliegenden Fall

sind keine Umstände ersichtlich, die die Mandatierung einer Verteidigerin mit einem

Anfahrtsweg von mehr als 30 Kilometern als notwendig erscheinen lassen. Selbstverständlich

steht es den Parteien – angesichts der schweizweit bestehenden Freizügigkeit – offen,

sich durch eine Verteidigerin oder einen Verteidiger aus einem beliebigen Kanton

vertreten zu lassen. Allerdings besteht in diesem Fall kein Anspruch auf die

Entschädigung der Reisezeit in einem die Pauschale übersteigenden Umfang aus

der Staatskasse.

Offenbar wurde von der Vorinstanz die Reisezeit in höherem

Umfang, als es geschuldet gewesen wäre, vergütet. In Berücksichtigung der

dadurch geschaffenen Erwartung, dass dies im zweitinstanzlichen Verfahren

ebenso sein würde, wird ausnahmsweise eine pauschale Reisezeit von einer Stunde

– statt wie ansonsten üblich einer halben Stunde – vergütet. Die Verhandlung

bestand inkl. Urteilseröffnung aus drei Terminen, womit pauschal 3 Stunden Reisezeit

zu vergüten sind. Hinzu kommt eine Stunde für die Nachbesprechung mit dem

Mandanten. Gesamthaft sind für die Aufwendungen ab dem Zeitpunkt der

Berufungsverhandlung (inkl. Wegpauschale und Nachbesprechung) somit 7 Stunden

und 40 Minuten zu vergüten. Alles zu einem Stundensatz von CHF 200.–. Für die

genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen. Da B____ für das

zweitinstanzliche Verfahren eine um 50 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt

wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner

amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 50 %

des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4.3 C____

4.3.1 Der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs wird

bestätigt, womit die erstinstanzlichen Kosten zu belassen sind. Demgemäss trägt

C____ für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte Kosten von CHF 2'467.55 und

eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.–.

4.3.2 Die Staatsanwaltschaft verlangte für Phasen 1

und 2 Schuldsprüche wegen Raufhandels. C____ verlangte einen vollumfänglichen

Freispruch. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch C____ unterliegen mit ihrem

Rechtsmittel, wobei die Beurteilung der durch C____ beanstandeten Punkte mit

einem deutlich höheren Aufwand verbunden war, als die Beurteilung der durch die

Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkte (vgl. BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober

2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). C____ hat die

Urteilsgebühr demnach im Umfang von 80 % zu tragen, was CHF 2'200.– entspricht.

Hinzu kommen die Kosten für die Sachverständige G____.

4.3.3 Der amtlichen Verteidigerin wurde anlässlich

der Berufungsverhandlung die Kürzung des geltend gemachten Honorars in Aussicht

gestellt und ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt (Verhandlungsprotokoll

Berufungsverhandlung S. 15, in Akten: S. 4427).

Der durch die amtliche Verteidigerin geltend gemachte Aufwand

bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist nicht zu beanstanden. Was die in

der Honorarnote aufgeführte Reisezeit betrifft, sind auch in diesem Fall keine

Umstände ersichtlich, die eine Vertretung von C____ durch eine Verteidigerin

mit einem Anfahrtsweg von mehr als 30 Kilometern als notwendig erscheinen lassen.

Ausnahmsweise können dennoch pauschal 3 Stunden Reisezeit vergütet werden. Dies

entspricht der geltend gemachten effektiven Dauer von 3 Stunden und 10 Minuten

annähernd. Hinzu kommt eine Stunde für die Nachbesprechung mit dem Mandanten.

Gesamthaft sind für die Aufwendungen ab dem Zeitpunkt der Berufungsverhandlung

(inkl. Wegpauschale und Nachbesprechung) somit 8 Stunden und 30 Minuten zu

vergüten. Alles zu einem Stundensatz von CHF 200.–. Für die genauen Beträge

wird auf das Dispositiv verwiesen. Da C____ für das zweitinstanzliche Verfahren

eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im

Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

4.4 A____

4.4.1 Der Schuldspruch wegen Raufhandels wird

bestätigt, womit die erstinstanzlichen Kosten zu belassen sind. Demgemäss trägt

A____ für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte Kosten von CHF 2'597.35 und

eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 750.–.

4.4.2 A____ verzichtete auf eine Berufung und

verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Er obsiegt im

Berufungsverfahren vollumfänglich, womit ihm keine Kosten aufzuerlegen sind.

4.4.3 Das geltend gemachte Honorar ist nicht zu

beanstanden. Hinzuzurechnen sind 7 Stunden und 40 Minuten für die Hauptverhandlung

(inkl. Wegpauschale und Nachbesprechung). Alles zu einem Stundensatz von CHF 200.–.

Für die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

4.5 D____

4.5.1 D____ wird von sämtlichen Vorwürfen

freigesprochen, weshalb sowohl die Kosten des Berufungsverfahrens als auch des

vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Staatskasse zu gehen haben (Art. 426

Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

4.5.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der

Freigesprochene Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die

angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Die Wahlverteidigung wird

praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 250.– entschädigt (sog.

Überwälzungstarif; AGE SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3 mit Hinweis auf

SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2, SB.2021.22 vom 19. Oktober 2021 E. 8.2,

SB.2018.87 vom 20. August 2019 E. 4.2, SB.2016.135 vom 5. September 2017 E.

5.2). Für Volontärinnen und Volontäre sind bis zu zwei Drittel des anwendbaren

Stundenansatzes zu vergüten, was rund CHF 170.– entspricht (§ 21 HoR).

Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden.

Hinzuzurechnen sind 6 Stunden und 40 Minuten für die Hauptverhandlung (inkl.

Wegpauschale). Davon sind 4 Stunden und 40 Minuten zum Ansatz von CHF 250.– und

2 Stunden zum Ansatz von CHF 170.– zu vergüten. Für die genauen Beträge wird

auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1.

Betreffend A____ wird festgestellt, dass

folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 9. März 2020 mangels Anfechtung

in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen Raufhandels (Phase 1 der Anklageschrift);

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____ wird – für den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldspruch wegen Raufhandels (Phase 1 der Anklageschrift) –

verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 20. Mai 2018 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs.

1, 48 lit. e und 51 des Strafgesetzbuches.

Von den Vorwürfen der versuchten schweren

Körperverletzung und des Raufhandels (Phase 2 der Anklageschrift) wird er freigesprochen.

A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 2'597.35 und

eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 750.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Privatverteidiger im erstinstanzlichen Verfahren, Dr.

Georg Gremmelspacher, wird eine reduzierte Entschädigung von CHF 5'318.15

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für das

zweitinstanzliche Verfahren, in dem er als amtlicher Verteidiger eingesetzt

wurde, werden ihm ein Honorar von CHF 4'184.– und ein Auslagenersatz von CHF 79.50,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 340.75 (7,7 % auf CHF 1'150.15 sowie

8,1 % auf CHF 3'113.35), somit total CHF 4'604.20 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

2.

Betreffend B____ wird festgestellt, dass

folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 9. März 2020 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels

(Phase 1 der Anklageschrift);

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

Die Berufung von B____ wird teilweise gutgeheissen.

B____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen wegen versuchter schwerer Körperverletzung und

Raufhandels (Phase 1 der Anklageschrift) – des Landfriedensbruchs schuldig

erklärt. Er wird verurteilt zu 17 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. Juni bis 13. Juli 2018 (21 Tage),

sowie zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1,

133 Abs. 1, 260 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 51

des Strafgesetzbuches.

Vom Vorwurf des Raufhandels (Phase 2 der

Anklageschrift) wird er freigesprochen.

Die am 9. November 2015 von der Staatsanwaltschaft [...] bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre,

sowie die am 13. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft [...] bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 80.–, Probezeit 3 Jahre, werden

in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches für nicht vollziehbar erklärt.

B____ trägt die Kosten von CHF 5'840.50 und eine Urteilsgebühr von CHF

3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Nina Langner, werden

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 10'530.– und ein Auslagenersatz von

CHF 269.90, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 874.80, somit

total CHF 11'674.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von 50 %

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung vorbehalten.

3.

Betreffend C____ wird festgestellt, dass

folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 9. März 2020 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. Die Berufung von C____

wird teilweise gutgeheissen.

C____ wird des Landfriedensbruchs schuldig erklärt. Er wird

verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,

in Anwendung von 260 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs.

1, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Vom Vorwurf des Raufhandels wird er freigesprochen.

Die am 8. März 2017 vom Bezirksgericht Zürich 2.

Abteilung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 17. März bis 13. Mai 2016 (58 Tage),

Probezeit 3 Jahre, sowie die am 18. April 2018 von der Regionalen

Staatsanwaltschaft Bern – Mittelland bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 110

Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 2 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46

Abs. 5 des Strafgesetzbuches für nicht vollziehbar erklärt.

C____ trägt reduzierte Kosten von CHF 2'467.55 und eine

Urteilsgebühr von CHF 1'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 2'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Kosten für die

Sachverständige G____, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Viviane Hasler, werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'069.20 und ein Auslagenersatz von CHF 131.10,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 496.25 (7,7 % auf CHF 1'486.50 sowie

8,1 % auf CHF 4'713.80), somit total CHF 6'696.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Im Umfang von 80 % bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung vorbehalten.

4.

Betreffend D____ wird festgestellt, dass

folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 9. März 2020 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

Die Berufung von D____ wird gutgeheissen.

D____ wird von den Vorwürfen des Raufhandels

und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes kostenlos freigesprochen.

Ihm wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung

eine Haftentschädigung in Höhe von CHF 4'000.– aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Dem Privatverteidiger, lic. iur. Alain Joset, wird

eine Entschädigung von CHF 12'914.70

für das erstinstanzliche Verfahren

und von CHF 5'456.30 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse

zugesprochen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Mitteilung an:

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A____

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B____

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D____

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C____

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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

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Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

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Strafgericht Basel-Stadt

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VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.