Lexipedia

Entscheid

SB.2020.89

mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache Drohung

29. Februar 2024Deutsch29 min

Weiter befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und legte A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.89

URTEIL

vom 29.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Cordula Lötscher,

MLaw Anja Dillena und

Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Juni 2020

betreffend mehrfache

Urkundenfälschung und mehrfache Drohung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 11. Juni 2020 (Verfahrensnummer

ES.2019.716) sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ der mehrfachen

Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu

einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer

Busse von CHF 400.–. Das Strafgericht erklärte die gegen A____ am

8. April 2015 von der Staatsanwaltschaft Luzern bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von dreissig Tagessätzen zu CHF 30.– nicht für vollziehbar,

sprach jedoch eine Verwarnung aus und verlängerte die Probezeit um ein Jahr.

Weiter befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und legte A____

die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'390.60 sowie eine Urteilsgebühr

von CHF 400.– auf.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),

vertreten durch [...], mit Eingabe vom 17. Juni 2020 die Berufung

angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom

6. Oktober 2020 die Berufung erklärt. Es wird in teilweiser Anfechtung des

erstinstanzlichen Urteils beantragt, den Berufungskläger vom Vorwurf der

mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen und die Strafe entsprechend zu

reduzieren. Mit Berufungsbegründung vom 23. November 2020 hält der

Berufungskläger, wiederum vertreten durch [...], an seinen Anträgen fest. Mit

Berufungsantwort vom 11. Januar 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die

kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Februar 2024

ist der – nun unvertretene – Berufungskläger vor dem Appellationsgericht

erschienen und hat an den mit der Berufungserklärung bzw. der

Berufungsbegründung gestellten Anträgen festgehalten. Für seine Aussagen wird

auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das

ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur

Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Berufungskläger hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der

gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf

die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach

§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu

dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

Teilrechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die

Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden

(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Aufgrund der vom Berufungskläger eingereichten

Rechtsschriften (Berufungserklärung vom 6. Oktober 2020, Akten

S. 505; Berufungsbegründung, Akten S. 512) stehen der Schuldspruch

wegen mehrfacher Drohung sowie die Einziehung der beschlagnahmten Quittungen nicht

mehr zur Disposition. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in

Rechtskraft erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.

2.

Tatsächliches

2.1

Strittiger

Sachverhalt

2.1.1

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger

vor, zwischen dem 1. Dezember 2016 und dem 14. März 2017 drei

Quittungen betreffend angeblich an seine Vermieterin B____ getätigte Mietzinszahlungen

gefälscht bzw. verfälscht zu haben. Bei den Quittungen der Monate Januar und

Februar 2017 habe der Berufungskläger die Unterschrift der Vermieterin sowie

den gesamten Inhalt gefälscht (Totalfälschung), bei der Quittung für den Monat

März 2017 lediglich das Datum, so dass auf dieser Quittung neu das Datum

«27.02.2017» erschienen sei. Diese Quittungen habe der Berufungskläger in der

Absicht gefälscht bzw. verfälscht, um sie in den Zivilprozess einzubringen, die

Richterinnen bzw. Richter über die tatsächlich geleisteten Mietzinse zu

täuschen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die

gefälschten bzw. verfälschten Quittungen habe der Berufungskläger am

14.

März 2017 im Rahmen eines Mietausweisungsverfahrens zwischen ihm und

seiner Vermieterin B____ dem Zivilgericht vorgelegt, dieses habe die Quittungen

mangels Relevanz für das Ausweisungsverfahren jedoch nicht beachtet

(Strafbefehl vom 2. November 2018, Akten S. 397 ff.). Die

Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl für erstellt (Urteil

vom 11. Juni 2020 E. II.1 S. 5).

2.1.2

Der angeklagte Sachverhalt ist vom

Berufungskläger von Beginn weg bestritten worden. Er verneint seit der ersten

Einvernahme, die fraglichen Mietzinsquittungen gefälscht oder verfälscht zu

haben (Einvernahme vom 2. Mai 2018, Akten S. 132 f., 135;

Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 467 ff.;

Berufungserklärung vom 6. Oktober 2020, Akten S. 505;

Berufungsbegründung vom 23. November 2020, Akten S. 512; Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten 565 ff.). Unbestritten ist, dass zwischen dem

Berufungskläger und B____ ein Mietverhältnis bestanden hat (vgl. in der

Einvernahme vom 1. Juni 2017 von B____ eingereichte Mietverträge, Akten 271,

301.

ff.) und dass der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung vom

14.

März 2017 vor Zivilgericht Kopien von Mietzinsquittungen der Monate

Dezember bis März 2017 eingereicht hat (Einvernahme vom 2. Mai 2018, Akten

S. 132; Schreiben Zivilgericht vom 28. März 2017, Akten S. 43;

Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2017, Akten S. 47).

2.2

Objektive Beweismittel und Indizien

2.2.1

In den Akten befinden sich Kopien der Mietzins-Quittungen

der Monate Dezember 2016, Januar 2017 und Februar 2017 (Akten S. 37, 148),

das Original der bei der Sozialhilfe beschlagnahmten (Beschlagnahmebefehl vom

27.

März 2017, Akten S. 32 ff.) Mietzins-Quittung des Monats März

2017.

(Ass. A016524, Akten vor S. 2) sowie zahlreiche Originale,

Durchschläge und/oder Kopien von Mietzins-Quittungen anderer Monate und Jahre

(Akten S. 155 ff.,191 ff., 272 ff., 417 f.,

442.

ff., 542 f.).

2.2.2

Die Quittung des Monats März 2017 wurde im Auftrag

der Staatsanwaltschaft untersucht (Akten S. 330 f.). Gemäss dem

kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 12. Dezember 2017 (Akten

S. 332 ff.) sind auf dieser Quittung bei den Wörtern «Miete» und «[...]»

latente Schreibdurchdruckrillen vorhanden, die mit den handschriftlichen

Leistungen eine hohe Deckungsgleichheit aufweisen (Akten S. 333). Allerdings

kommen die zum Zeitpunkt der Untersuchung vorhandenen Quittungen nicht als

deckungsgleiche Vorlage dieser Schreibdurchdruckrillen in Frage (Akten S. 334).

Zudem wurde beim Datum im Bereich des Monats die erste Zahl «2» mit der Zahl

«0» und bei der Jahreszahl «2017» die mutmassliche Zahl «6» mit der Zahl «7»

überschrieben (Akten S. 333). Hinsichtlich des verwendeten

Schrifteinfärbemittels konnte – mit den bei der Untersuchung vorhandenen

Mitteln – keine optischen Unterschiede zwischen den Überschreibungen und den

übrigen handschriftlichen Leistungen festgestellt werden (Akten S. 334).

2.2.3

Sodann befinden sich in den Akten verschiedene

von B____ verfasste Schreiben und Eingaben, in denen sie sich zum vorliegend

fraglichen Sachverhalt äussert. Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 teilte sie

der Sozialhilfe Basel-Stadt mit, dass sie das Mietverhältnis mit dem

Berufungskläger per 30. November 2016 gekündigt habe. Ein Auszug oder eine

Schlüsselrückgabe seien jedoch noch nicht erfolgt und für den Monat Dezember

sei auch keine Miete bezahlt worden (Akten S. 255). Am 27. Januar

2017.

wandte sich B____ erneut an die Sozialhilfe Basel-Stadt und teilte dieser

unter anderem mit, dass sie seit Dezember 2016 keine Mietzinszahlungen mehr

erhalten habe (Akten S. 254). Mit Betreibungsbegehren vom 1. März

2017.

verlangte B____ die Anhebung der Betreibung gegen den Berufungskläger für die

Mietzinsforderungen der Monate Dezember 2016 bis März 2017 (Akten S. 253).

Mit Schreiben vom 14. März 2017 teilte B____ der Sozialhilfe Basel-Stadt

mit, dass gleichentags eine Verhandlung vor Zivilgericht stattgefunden habe,

anlässlich derer vom Berufungskläger, der seit Dezember 2016 keine Miete mehr

bezahle, gefälschte Mietzinsquittungen der Monate Dezember 2016 bis März 2017

(bzw. Kopien dieser gefälschten Quittungen) vorgelegt worden seien (Akten

S. 320). Schliesslich befindet sich in den Akten eine von B____ gegen den

Entscheid des Zivilgerichts erhobene «Einsprache» (Postaufgabe: 23. März

2023), in der sie unter anderem geltend macht, dass die letzte Mietzahlung für

November 2016 erfolgt sei und die vom Berufungskläger in der Verhandlung vom

14.

März 2017 vorgelegten Quittungen der Monate Dezember 2017 bis März

2017.

gefälscht seien (Akten S. 103).

2.3

Aussagen

des Berufungsklägers

2.3.1

In der Einvernahme am 2. Mai 2018 führte

der Berufungskläger aus, dass er «das Verfahren ans Zivilgericht gebracht bzw.

eingeleitet» habe, weil er von B____ ungerecht behandelt worden sei. So habe

sie von ihm verlangt, dass er die Wohnung verlasse, obwohl sie den falschen

Mietvertrag gekündigt habe («ich sagte dem Gericht, dass ich die Wohnung nicht

verlassen werde, da mir der falsche Vertrag gekündigt worden sei» [Akten

S. 131]). Die fraglichen Quittungen habe er nur vorgelegt, «um dem Gericht

aufzuzeigen, dass ich die Miete regelmässig bezahlt hatte», «ich wollte

aufzeigen, dass Frau B____ jeweils das Geld nimmt und mich aus der Wohnung

haben möchte» (Akten S. 131 f.). Den Vorwurf, die fraglichen

Quittungen gefälscht zu haben, bestreitet er («das ist falsch. Warum hatte mir

Frau B____ keine Mahnung geschickt? Warum hatte sie mich nicht betrieben?» [Akten

S. 132]; «dies stimmt nicht. Ich habe keine gefälschten Quittungen

eingereicht» [Akten S. 135]). Er stellt sich auf den Standpunkt, die

Quittungen seien von B____ ausgestellt worden («die Verfälschung auf der

Quittung hatte Frau B____ gemacht» [Akten S. 133]; «was ich dem

Zivilgericht vorgelegt hatte, wurde durch Frau B____ ausgestellt»; «die

Quittungen, welche ich beim Sozialamt eingereicht hatte, hatte mir Frau B____

ausgestellt» [Akten S. 135]).

2.3.2

Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

bestreitet der Berufungskläger, die fraglichen Quittungen gefälscht bzw.

verfälscht zu haben («ich bin total nicht einverstanden. Weil das ist falsch,

komplett falsch, ich habe das nie gemacht» [Akten S. 467]; «es ist

komplett falsch, ich wiederhole die ganze Geschichte nochmals, ich habe so

viele Beweismittel»; «ich habe nicht gefälscht und ich schwöre auf Gott und

meine Kinder. Ich habe nie gefälscht» [Akten S. 468]; «das stimmt nicht,

das stimmt nicht»; «ich habe das nie in meinem Leben gemacht und ich würde das

auch nie machen» [Akten S. 470]). Wiederum gibt er an, dass B____ die

fraglichen Quittungen selbst ausgestellt habe («ja, sie hat das selber gemacht

und ich habe auch nicht beobachtet, ob es eine Unterschrift hat oder nicht»

[Akten S. 468]; «Frau B____ hat das gemacht und nicht ich» [Akten

S. 469]). Auf die Frage, weshalb B____ ihn am 1. März 2017 – noch

bevor sie wusste, dass er im Zivilprozess Quittungen einreichen werde –

betrieben habe, meint er: «Weil sie böse Absichten hatte, sie hat immer gesagt,

dass sie mir Probleme machen werde und ich wusste nicht wofür» (Akten

S. 468). Im Verfahren vor Zivilgericht habe er die von B____ erhaltenen

Quittungen mitgebracht, «um zu zeigen, dass ich regelmässig die Miete bezahlt

habe» (Akten S. 469).

2.3.3

In der Berufungsverhandlung bestreitet der

Berufungskläger weiterhin, die fraglichen Quittungen gefälscht bzw. verfälscht zu

haben («es ist nicht so geschehen» [Akten S. 565]; «das stimmt nicht»

[Akten S. 566]; «ich sage einfach, wenn es ums Überschreiben geht, das

habe ich nicht gemacht» [Akten S. 567]). Er habe die fraglichen Quittungen

von B____ erhalten («ich habe die Quittungen von Frau B____ erhalten» [Akten

S. 566]; «das [die Quittung des Monats März 2017] habe ich so bekommen»;

«ich habe das [die Quittung des Monats März 2017] so von Frau B____ gekriegt»;

«das habe ich nicht gemacht, wie gesagt» [Akten S. 567]). Wer das Datum auf

der Quittung des Monats März 2017 abgeändert habe, wisse er nicht («Herr C____,

Herr D____ und Frau B____ haben mir Quittungen gegeben. Wer von ihnen das

gemacht hat, keine Ahnung» [Akten S. 566]). Dass er die Miete für Dezember

2016.

sowie Januar, Februar und März 2017 nicht bezahlt hätte, sei «komplett

falsch» (Akten, S. 566). Wenn das stimmen würde, weshalb habe B____ ihm keine

Mahnung geschickt? (Akten S. 566). Auf den Hinweis, dass er für die

Mietzinsausstände betrieben worden sei, entgegnet er zunächst, dass eine

Betreibung erst nach der Verhandlung vor Zivilgericht erfolgt sei (Akten

S. 566), lässt sich dann aber davon überzeugen, dass das

Betreibungsbegehren vom 1. März 2017 datiert und die Verhandlung am

14.

März 2017 stattgefunden hat («ich bin mir nicht sicher, aber ok» [Akten

S. 566 f.]). Auf die Frage, wie es zu erklären sei, dass die bei der

Sozialhilfe am 27. März 2017 beschlagnahmte Kopie der Quittung des Monats

Februar 2017 (Akten S. 37) sich von der vom Berufungskläger mit E-Mail vom

16.

Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Fotografie dieser

Quittung unterscheide (die beschlagnahmte Kopie ist datiert und enthält zweimal

den Betrag CHF 800.– [vgl. Akten S. 37]; die Fotografie ist undatiert

und enthält nur einmal den Betrag CHF 800.– [vgl. Akten S. 143, 149];

ansonsten sind die beiden Quittungen identisch), sagt er zunächst: «Diese

Quittung [die Fotografie] hier hat mir Frau B____ damals erstellt, aber ohne

Betrag, weil sie wollte das nicht machen. Ohne zu unterschreiben» (Akten

S. 568). Auf den Hinweis, dass diese Quittung ja einen Betrag enthalte, meint

er: «Das habe ich jetzt falsch gesagt. Was ich sagen wollte: Frau B____ hat mir

damals eine gegeben. Und dann, weil ich es nicht gefunden habe, musste ich

nochmals zu ihr gehen. Weil in diesem Moment sie versuchte, mit mir einen

Kompromiss zu machen», «sie wollte, dass ich meine Anzeige zurückziehe» (Akten

S. 568). Auf Nachfrage hin präzisiert er: «Nein, nein. Diese Quittung hat

sie mir gegeben. Und die andere Quittung hat sie mir gegeben. Es war Problem,

weil ich wusste, wir sind zum Gericht. Wir sind im Gericht und ich brauchte

Quittungen. Deshalb musste ich sie nochmals anrufen: ‹Frau B____, bitte›»

(Akten S. 568 i.f.). Auf abermalige Nachfrage («erklären Sie mir doch

nochmals, was das mit diesen beiden Quittungen soll») gibt er an: «Ich habe

damals, wie gesagt, Quittungen gesucht. Ich habe damals Quittungen gesucht,

weil ich gesehen habe, es gibt diese intensive Diskussion. [Reicht Unterlagen

ein.] Das ist dieser junge Mann, der damals dort gewohnt hat. Er hatte eine

Aufenthaltsbewilligung in Frankreich, aber er durfte hier nicht leben. Ich

musste mich bei dieser Person immer einmischen, damit sie bezahlt. Frau B____

ging davon aus, er sei ein Kollege. Weil ich nicht einverstanden bin, schreibt

sie eine Drohung» (Akten S. 569). Auf den Hinweis, dass dies nichts mit

den Quittungen zu tun habe, sagt der Berufungskläger: «Ich weiss nicht, wie ich

mich verteidigen kann. Diesen Fehler mache ich nie wieder in meinem Leben, eine

Wohnung bar zu bezahlen» (Akten S. 569).

2.4

Aussagen

von B____

2.4.1

B____ wurde am 18. Mai 2018 im Verfahren VT.[...]

als Auskunftsperson einvernommen (Akten S. 258 ff.). Gemäss ihren

Angaben habe sie den Mietvertrag mit dem Berufungskläger per 30. November

2016.

aufgrund einer abredewidrigen Untervermietung gekündigt (Akten

S. 259 f.). Trotz der Kündigung habe der Berufungskläger die Wohnung

nicht verlassen (Akten S. 260). Die Miete habe er letztmals am

31.

Oktober 2016 für den Monat November 2016 bezahlt (Akten S. 261). Hinsichtlich

der Quittung für den Monat März 2017 gab B____ an: «Die Unterschrift ist von

mir. Miete März ist auch meine Schrift. 2017 ist nicht von mir.

Die 2 schreibe ich nicht so mit einer Schlaufe unten. Am Datum wurde

etwas verändert. Dies stammt nicht von mir. Das 2017 habe ich nicht

geschrieben» (Akten S. 262, 265 [Hervorhebung hinzugefügt]). Bezüglich der

Quittung für den Monat Januar 2017 sagte sie: «Das [...] habe ich nicht

geschrieben. Sie sehen auf den zuvor abgegebenen Originalquittungen, dass ich

das B anders schreibe. Auch Miete Januar stammt nicht von mir.

Das J schreibe ich ganz anders. Basel und das Datum stammen auch

nicht von mir. Die Unterschrift sieht aus wie meine. Vermutlich wurde diese

herauskopiert. Siehe aus den abgegebenen Originalquittungen, dass ich nirgendwo

Basel geschrieben habe» (Akten S. 265 [Hervorhebung hinzugefügt]).

Und in Bezug auf die Quittung für den Monat Februar 2017 führte sie aus: «Die

beiden 800 sind von mir. [...] stammt nicht von mir. Miete Februar

2017.

stammt nicht von mir. Die Unterschrift sieht aus wie meine. Die Zahlen

vom Datum schreibe ich nicht so. Diese stammen nicht von mir» (Akten

S. 265 [Hervorhebung hinzugefügt]). Diese gefälschten Quittungen habe der

Berufungskläger – so B____ – beim Sozialamt eingereicht und dafür Geld für

Mietzahlungen erhalten, dieses aber nicht an sie weitergeleitet (Akten

S. 265).

2.4.2

Ebenfalls am 18. Mai 2018 wurde B____ im

Verfahren VT.[...] als beschuldigte Person einvernommen (Akten

S. 160 ff.). Unter anderem gab sie an, dass der Berufungskläger für

die Monate Dezember 2016 bis und mit Juni 2016 keine Miete bezahlt habe. Für zwei

Monatsmieten habe sie ihn betrieben, allerdings ohne Erfolg (Akten

S. 174).

2.5

Beweiswürdigung

2.5.1

Vorliegend liegen verschiedene Anhaltspunkte dafür

vor, dass die fraglichen Quittungen der Monate Dezember 2016 bis März 2017

nicht von B____ erstellt worden sind.

Zunächst bestehen im Schriftbild deutliche Unterschiede zwischen

den vier mutmasslich gefälschten Quittungen und den übrigen – unstreitig von B____

ausgestellten – Quittungen der Monate Januar, März–Juni, August, November und

Dezember 2015 sowie Februar, März, Mai–August, November und Oktober 2016, die

sich als Originale, Durchschläge oder Fotografien in den Akten befinden (Akten,

S. 193–196, 272, 274, 276 f., 282–284, 287 f., 290–293,

295.

f., 417 f., 442, 444, 542 f.). Unter anderem befindet sich die

Ansatzstelle der Zahl «8» bei den unstreitig echten Quittungen stets oben rechts,

bei den mutmasslich gefälschten Quittungen dagegen oben links. Weiter beginnt

der Buchstaben «e» bei den unstreitig echten Quittungen jeweils mit einer nach

unten, d.h. in Richtung der Zeilengrundlinie, gewölbten Bogenbewegung, bei den

mutmasslich gefälschten Quittungen jedoch mit einer von der Zeilengrundlinie

wegführenden Mittelbandschlaufe. Ferner wurde der Mittelquerstrich beim

Buchstaben «t» bei den unstreitig echten Quittungen stets abfallend nach rechts

unten, d.h. in Richtung der Zeilengrundlinie, bei den mutmasslich gefälschten

allerdings von dieser weg, d.h. nach oben rechts, gezogen. Sodann führt die

Unterlänge des Buchstabens «g» bei den mutmasslich gefälschten Quittungen

schräg nach links unten, bei den unstreitig echten Quittungen indes schräg nach

rechts unten. Und schliesslich zeichnet sich der Buchstabe «a» am Ende von

Wörtern auf den unstreitig echten Quittungen – nicht jedoch auf den mutmasslich

gefälschten – jeweils durch einen entlang der Zeilengrundlinie geführten, nach

unten gewölbten Schlusszug aus.

Abgesehen von den Unterschieden im Schriftbild sprechen

weitere Umstände gegen eine Ausstellung der Mietzins-Quittungen für die Monate

Dezember 2016 bis März 2017 durch B____. So hat sich diese im Januar 2017

zweimal (mit Schreiben vom 2. Januar und 27. Januar 2017) an die Sozialhilfe

Basel-Stadt gewandt und dargelegt, dass sie das Mietverhältnis mit dem

Berufungskläger per 30. November 2016 gekündigt und dieser letztmalig für

den Monat November 2016 bezahlt habe. Zudem hat sie mit Betreibungsbegehren vom

1.

März 2017, das heisst knapp zwei Wochen vor der Verhandlung vom

14.

März 2017, an welcher der Berufungskläger die mutmasslich gefälschten

Quittungen (in Kopie) vorgelegt hat, die Mietzinsforderungen der Monate Dezember

2016.

bis März 2017 in Betreibung gesetzt (vgl. oben E. 2.2.3). Es scheint

kaum wahrscheinlich, dass B____ dem Berufungskläger Mietzins-Quittungen für die

Monate Dezember 2016 bis März 2017 ausstellt und den Behörden zugleich mehrfach

mitteilt, dass er keine Miete mehr bezahlen würde.

Gegen eine Urheberschaft von B____ in Bezug auf die für den

Monat März 2017 ausgestellte Quittung spricht schliesslich auch, dass sich auf

dieser Quittung bei den Wörtern «[...]» und «Miete» latente

Schreibdurchdruckrillen befinden, die mit diesen Wörtern nahezu deckungsgleich

sind (vgl. oben E. 2.2.2). Im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom

12.

Dezember 2017 konnten diese Schreibdurchdruckrillen keiner Vorlage

zugeordnet werden (Akten S. 334). Am 1. Juni 2018 hat der

Berufungskläger indes weitere Quittungen eingereicht, unter anderem das

Original der Quittung des Monats Mai 2016 (Akten S. 190). Auf dieser

Quittung sind die Wörter «[...]» und «Miete» gut erkennbar mit einem

Schreibgerät nachgefahren worden (Akten, S. 193), nicht jedoch auf dem Durchschlag

dieser Quittung, der von B____ am 1. Juli 2017 bei der Staatsanwaltschaft

eingereicht worden ist (Akten S. 271, 290). Die nachgefahrenen Wörter auf

der Quittung des Monats Mai 2016 weisen mit den im Gutachten auf der Quittung

März 2017 entdeckten Schreibdurchdruckrillen eine sehr hohe Deckungsgleichheit

auf. Es ist daher davon auszugehen, dass die auf der Quittung des Monats Mai

2016.

nachgefahren Worte als Schreibdurchdruckrillen auf die noch leere Quittung

des Monats März 2017 gepaust und diese Rillen anschliessend mit einem

Schreibgerät nachgefahren worden sind. Dass die Quittung des Monats

März 2017 von B____ auf diese Art und Weise ausgestellt worden sein soll, ist

höchst unwahrscheinlich.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Quittungen der

Monate Dezember 2016 bis März 2017 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

nicht von B____, sondern von einer Drittperson ausgestellt worden sind und zwar

in der Absicht, B____ als Ausstellerin erscheinen zu lassen.

2.5.2

Der Berufungskläger bestreitet vehement, die Quittungen

der Monate Dezember 2016 bis März 2017 ausgestellt zu haben («ich habe keine

gefälschten Quittungen eingereicht» [Akten S. 135]; «ich habe nicht

gefälscht und ich schwöre auf Gott und meine Kinder. Ich habe nie gefälscht»

[Akten S. 468]; «ich habe das nie in meinem Leben gemacht und ich würde

das auch nie machen» [Akten S. 470]; «ich sage einfach, wenn es ums

Überschreiben geht, das habe ich nicht gemacht» [Akten S. 567]). Teilweise

behauptet der Berufungskläger, die Quittungen seien von B____ ausgestellt und

verfälscht worden («die Verfälschung auf der Quittung hatte Frau B____ gemacht»

[Akten S. 133]; «was ich dem Zivilgericht vorgelegt hatte, wurde durch

Frau B____ ausgestellt» [Akten S. 135]; «die Quittungen, welche ich beim

Sozialamt eingereicht hatte, hatte mir Frau B____ ausgestellt» [Akten

S. 135]; «ja, sie hat das selber gemacht und ich habe auch nicht

beobachtet, ob es eine Unterschrift hat oder nicht» [Akten S. 468]; «Frau

B____ hat das gemacht und nicht ich» [Akten S. 469]; «ich habe die

Quittungen von Frau B____ erhalten» [Akten S. 566]). Teilweise behauptet der

Berufungskläger jedoch auch, dass er nicht wisse, wer die Quittungen gefälscht

habe bzw. dass dies womöglich durch C____ oder einen «Herrn D____» geschehen

sei («Herr C____, Herr D____ und Frau B____ haben mir Quittungen gegeben. Wer

von ihnen das gemacht hat, keine Ahnung» [Akten S. 566]).

Gegen ein Ausstellen der fraglichen Quittungen durch C____

oder einen «Herrn D____» spricht allein schon, dass sich die beim Erstellen der

Quittung des Monats März 2017 als Vorlage verwendete Quittung des Monats Mai

2016.

weder bei C____ noch bei «Herr D____» befunden hat. Sodann ist auch kein

Motiv ersichtlich, weshalb diese beiden Personen, die in der Vergangenheit schon

Quittungen in Vertretung für B____ ausgestellt hatten (vgl. Akten S. 197,

446), nun plötzlich deren Unterschrift imitieren sollten. Demgegenüber legen

gewichtige Umstände einer Täterschaft des Berufungsklägers nahe. Er hat ein

Motiv, denn er musste seinen Angaben zufolge jeden Monat bei der Sozialhilfe

Quittungen über seine Mietzinszahlungen einreichen («ich musste der Sozialhilfe

immer die Quittung zeigen, damit ich wieder Geld erhalte für den nächsten

Monat» [Akten S. 47]) und er wollte vor Zivilgericht aufzeigen, dass keine

Mietzinsausstände bestanden («ich legte dem Gericht Quittungen für

Mietzahlungen vor, um dem Gericht aufzuzeigen, dass ich die Miete regelmässig

bezahlt hatte» [Akten S. 131 f.]). Sodann lassen sich gewisse

Charakteristika im Schriftbild der mutmasslich gefälschten Quittungen auch in

der Schrift des Berufungsklägers erkennen. So befindet sich in Schriftproben

des Berufungsklägers die Ansatzstelle bei der Zahl «8» – wie auch bei den

mutmasslich gefälschten Quittungen, aber anders als bei den unstreitig echten

(vgl. oben E. 2.5.1) – oben links (vgl. die vom Berufungskläger in der

Einvernahme vom 2. Mai 2018 datierten Seiten des Protokolls, Akten

S. 134 und 136). Der Berufungskläger beginnt den Buchstaben «e» – wie auf

den mutmasslich gefälschten Quittungen, aber anders als bei den unstreitig

echten (vgl. oben E. 2.5.1) – mit einer von der Zeilengrundlinie

wegführenden Mittelbandschlaufe (vgl. die vom Berufungskläger in der Einvernahme

vom 2. Mai 2018 angebrachte handschriftliche Ergänzung, Akten S. 133).

Und beim Buchstaben «t» zieht der Berufungskläger den Mittelquerstrich – wie

auf den mutmasslich gefälschten Quittungen auch, aber anders als bei den

unstreitig echten (vgl. oben E. 2.5.1) – von der Zeilengrundlinie weg,

d.h. nach oben rechts (vgl. die vom Berufungskläger in der Einvernahme vom

2.

Mai 2018 angebrachte handschriftliche Ergänzung, Akten S. 133). Für

den Berufungskläger als Aussteller der mutmasslich gefälschten Quittungen

spricht im Weiteren insbesondere auch, dass sich die zur Herstellung der

Quittung des Monats März 2017 als Vorlage verwendete Quittung des Monats Mai

2016.

(vgl. oben E. 2.5.1) in seinem unmittelbaren Besitz befand, ehe er

sie 1. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft einreichte (Akten S. 190,

193). Schliesslich konnte der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung auch

nicht erklären (vgl. oben E. 2.3.3), weshalb sich die von ihm mit E-Mail

vom 16. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Fotografie der

Quittung des Monats Februar 2017 (Akten S. 143, 149) von der bei der

Sozialhilfe am 27. März 2017 beschlagnahmten Kopie derselben Quittung (Akten

S. 37) unterscheidet (die beschlagnahmte Kopie ist datiert und enthält

zweimal den Betrag CHF 800.–; die Fotografie ist undatiert und enthält nur

einmal den Betrag CHF 800.–; ansonsten sind die beiden Quittungen

identisch). Dass er über eine Fotografie der noch nicht vollständig

ausgefüllten Quittung des Monats Februar 2017 verfügte, deutet deshalb ebenfalls

darauf hin, dass diese Quittung durch ihn ausgestellt worden ist.

2.5.3

Zusammenfassend kann nach dem Gesagten mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger

die vier Quittungen der Monate Dezember 2016 bis März 2017 ausgestellt hat. Da

ihm von der Staatsanwaltschaft lediglich die Fälschung der Quittungen der

Monate Januar und Februar 2017 sowie die Fälschung des Datums auf der Quittung

des Monats März 2017 vorgeworfen wird (vgl. oben E. 2.1.1), beschränkt

sich der strafrechtliche Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht im Folgenden auf den

im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt. In diesem Sinne ist der Sachverhalt gemäss

Strafbefehl erstellt.

3.

Rechtliches

3.1

In rechtlicher Hinsicht beantragt der

Berufungskläger einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung

(Berufungserklärung [Akten S. 505], Berufungsbegründung [Akten

S. 512]; Protokoll Berufungsverhandlung [Akten S. 565]).

3.2

Die rechtliche Qualifikation des ihm

vorgeworfenen Sachverhalts kritisiert er jedoch nicht, sodass in Anwendung von

Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts

verwiesen werden kann (Strafgerichtsurteil E. II/1, Akten S. 487 f.).

Es ergeht somit ein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne

von Art. 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).

4.

Strafzumessung

4.1

Der Berufungskläger äussert sich nicht zur

vorinstanzlichen Strafzumessung (vgl. Urteil vom 11. Juni 2020

E. III, Akten S. 489 f.).

4.2

Der Straftatbestand der

Urkundenfälschung

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251

Ziff. 1 StGB), jener der Drohung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Verbots der

reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann im vorliegenden

Berufungsverfahren eine bedingte Geldstrafe bis zu sechzig Tagessätzen ausgesprochen

werden (vgl. BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2020 E. 2.1.2).

4.3

4.3.1

Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist

– mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil vom 11. Juni

2020.

E. III, Akten S. 489) – von einem eher leichten objektiven

Verschulden auszugehen. Der Berufungskläger ist bei der Fälschung der

Quittungen nicht besonders raffiniert oder professionell vorgegangen,

allerdings hat er die gefälschten Quittungen mehrfach im Rechtsverkehr – sowohl

gegenüber der Sozialhilfe Basel-Stadt als auch gegenüber des Zivilgerichts

Basel-Stadt – zur Täuschung gebraucht. Hinsichtlich der Quittung des Monats

März 2017 beschränkt sich der strafrechtliche Vorwurf auf die Fälschung des

Datums (vgl. oben E. 2.5.3), so dass – im Vergleich mit den

totalgefälschten Quittungen der Monate Januar und Februar 2017 – von einem

etwas geringeren objektiven Tatverschulden auszugehen ist. In Bezug auf die Drohung

ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass C____ auch nach erfolgter

Drohung weiter mit dem Berufungskläger diskutierte, was auf eine eher geringe

Intensität der Drohung hindeutet. Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden

ist – wiederum mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil

vom 11. Juni 2020 E. III, Akten S. 489) – zu beachten, dass sowohl

die mehrfache Urkundenfälschung als auch die Drohung im Rahmen eines

mehrjährigen, von Konflikten geprägten Mietverhältnisses erfolgt sind.

Insgesamt ist für die Totalfälschung der Quittung des Monats

Januar 2017 eine Einsatzstrafe von dreissig Tagessätzen angemessen. Zudem

ist von hypothetischen Einsatzstrafen von ebenfalls dreissig Tagessätzen für

die Totalfälschung der Quittung des Monats Februar 2017 und von je zwanzig

Tagessätzen für die Verfälschung der Quittung des Monats März 2017 sowie für

die Drohung auszugehen. Da die vorliegend zu beurteilenden Delikte in einem

gewissen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang stehen – sie alle

wurden im Rahmen des von Konflikten geprägten Mietverhältnisses begangen –,

rechtfertigt es sich, in Anwendung Art. 49 Abs. 1 StGB die hypothetischen

Einsatzstrafen um je 50 % zu reduzieren.

4.3.2

Mit Blick auf die Täterkomponente ist das

Vorleben des Berufungsklägers (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 und 5, Akten

S. 565 und 570) sowie sein teilweises Geständnis hinsichtlich der Drohung (Urteil

vom 11. Juni 2020 E. II/2, Akten S. 488 f.; E. III

Akten S. 490) als leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die

Geldstrafe um fünf Tagessätze auf sechzig Tagessätze zu reduzieren.

Ebenfalls strafmindernd wirkt sich die Verfahrensdauer aus. Vorliegend

sind zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft und dem

Ansetzen der Hauptverhandlung über drei Jahre und acht Monate vergangen. Dies

ist, da das Strafverfahren weder als besonders komplex noch besonders

umfangreich bezeichnet werden kann, als eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots zu werten. Die auszusprechende Strafe ist deshalb um weitere

zehn Tagessätze auf insgesamt fünfzig Tagessätze zu mindern.

4.3.3

Die Höhe der Tagessätze ist aufgrund der

finanziellen Verhältnisse des derzeit arbeitslosen Berufungsklägers (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 565) mit der Vorinstanz auf

CHF 30.– festzusetzen (Urteil vom 11. Juni 2020 E. III, Akten

S. 490).

4.4

Bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs

ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf

Jahren zu bestimmen. Vorliegend erscheint, da die Rückfallgefahr als gering

eingestuft werden kann, eine Dauer von zwei Jahren als angemessen. Allerdings

wird die alleinige Verhängung einer bedingten Geldstrafe dem Verschulden des Berufungsklägers

nicht gerecht. Ihm ist deshalb praxisgemäss eine Verbindungsbusse aufzuerlegen

(Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 StGB) und diese

seinem Verschulden (vgl. oben E. 4.3.1 f.) sowie seinen finanziellen

Verhältnissen entsprechend (vgl. oben E. 4.3.3) auf CHF 350.–, bei schuldhafter

Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe, festzusetzen.

4.5

Hinsichtlich der am 8. April 2015 von

der Staatsanwaltschaft Luzern gegenüber dem Berufungskläger unter Auferlegung

einer zweijährigen Probezeit bedingt ausgesprochene Geldstrafe von

30.

Tagessätzen zu CHF 30.– hat die Vorinstanz auf einen Widerruf des

bedingten Vollzugs verzichtet, dafür aber eine Verwarnung ausgesprochen und

eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr angeordnet. Aufgrund von

Art. 46 Abs. 5 StGB stand es der Vorinstanz indes gar nicht zu, über

die Frage eines allfälligen Widerrufs zu befinden, da im Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Urteils am 11. Juni 2020 seit dem Ablauf der von der

Staatsanwaltschaft Luzern am 8. April 2015 angeordneten zweijährigen

Probezeit schon über drei Jahre vergangen waren. Folglich sind die

vorinstanzlich ausgesprochene Verwarnung sowie die vorinstanzlich angeordnete

einjährige Verlängerung der Probezeit aufzuheben.

5.

Kosten

5.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1

StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;

BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden

Dispositiv

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger auch im

Berufungsverfahren wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird

(bereits rechtskräftig ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung), sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'390.60

sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.–.

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger

unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich im Schuldpunkt. Im Strafpunkt

erfolgt indes aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine geringfügige

Anpassung der Strafzumessung zu seinen Gunsten. Folglich sind ihm die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 11. Juni

2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung;

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – nebst dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch

– der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von

CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1, 42

Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des

Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 8. April 2015 von der

Staatsanwaltschaft Luzern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung

von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt

und die vorinstanzlich ausgesprochene Verwarnung sowie die vorinstanzlich

angeordnete einjährige Verlängerung der Probezeit aufgehoben.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'390.60 sowie

eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.