SB.2020.89
mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache Drohung
29. Februar 2024Deutsch29 min
Weiter befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und legte A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.89
URTEIL
vom 29.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Cordula Lötscher,
MLaw Anja Dillena und
Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Juni 2020
betreffend mehrfache
Urkundenfälschung und mehrfache Drohung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 11. Juni 2020 (Verfahrensnummer
ES.2019.716) sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ der mehrfachen
Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu
einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer
Busse von CHF 400.–. Das Strafgericht erklärte die gegen A____ am
8. April 2015 von der Staatsanwaltschaft Luzern bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von dreissig Tagessätzen zu CHF 30.– nicht für vollziehbar,
sprach jedoch eine Verwarnung aus und verlängerte die Probezeit um ein Jahr.
Weiter befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und legte A____
die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'390.60 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 400.– auf.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),
vertreten durch [...], mit Eingabe vom 17. Juni 2020 die Berufung
angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom
6. Oktober 2020 die Berufung erklärt. Es wird in teilweiser Anfechtung des
erstinstanzlichen Urteils beantragt, den Berufungskläger vom Vorwurf der
mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen und die Strafe entsprechend zu
reduzieren. Mit Berufungsbegründung vom 23. November 2020 hält der
Berufungskläger, wiederum vertreten durch [...], an seinen Anträgen fest. Mit
Berufungsantwort vom 11. Januar 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Februar 2024
ist der – nun unvertretene – Berufungskläger vor dem Appellationsgericht
erschienen und hat an den mit der Berufungserklärung bzw. der
Berufungsbegründung gestellten Anträgen festgehalten. Für seine Aussagen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur
Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Berufungskläger hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der
gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf
die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
Teilrechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden
(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Aufgrund der vom Berufungskläger eingereichten
Rechtsschriften (Berufungserklärung vom 6. Oktober 2020, Akten
S. 505; Berufungsbegründung, Akten S. 512) stehen der Schuldspruch
wegen mehrfacher Drohung sowie die Einziehung der beschlagnahmten Quittungen nicht
mehr zur Disposition. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in
Rechtskraft erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.
Tatsächliches
2.1
Strittiger
Sachverhalt
2.1.1
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger
vor, zwischen dem 1. Dezember 2016 und dem 14. März 2017 drei
Quittungen betreffend angeblich an seine Vermieterin B____ getätigte Mietzinszahlungen
gefälscht bzw. verfälscht zu haben. Bei den Quittungen der Monate Januar und
Februar 2017 habe der Berufungskläger die Unterschrift der Vermieterin sowie
den gesamten Inhalt gefälscht (Totalfälschung), bei der Quittung für den Monat
März 2017 lediglich das Datum, so dass auf dieser Quittung neu das Datum
«27.02.2017» erschienen sei. Diese Quittungen habe der Berufungskläger in der
Absicht gefälscht bzw. verfälscht, um sie in den Zivilprozess einzubringen, die
Richterinnen bzw. Richter über die tatsächlich geleisteten Mietzinse zu
täuschen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die
gefälschten bzw. verfälschten Quittungen habe der Berufungskläger am
14.
März 2017 im Rahmen eines Mietausweisungsverfahrens zwischen ihm und
seiner Vermieterin B____ dem Zivilgericht vorgelegt, dieses habe die Quittungen
mangels Relevanz für das Ausweisungsverfahren jedoch nicht beachtet
(Strafbefehl vom 2. November 2018, Akten S. 397 ff.). Die
Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl für erstellt (Urteil
vom 11. Juni 2020 E. II.1 S. 5).
2.1.2
Der angeklagte Sachverhalt ist vom
Berufungskläger von Beginn weg bestritten worden. Er verneint seit der ersten
Einvernahme, die fraglichen Mietzinsquittungen gefälscht oder verfälscht zu
haben (Einvernahme vom 2. Mai 2018, Akten S. 132 f., 135;
Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 467 ff.;
Berufungserklärung vom 6. Oktober 2020, Akten S. 505;
Berufungsbegründung vom 23. November 2020, Akten S. 512; Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten 565 ff.). Unbestritten ist, dass zwischen dem
Berufungskläger und B____ ein Mietverhältnis bestanden hat (vgl. in der
Einvernahme vom 1. Juni 2017 von B____ eingereichte Mietverträge, Akten 271,
301.
ff.) und dass der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung vom
14.
März 2017 vor Zivilgericht Kopien von Mietzinsquittungen der Monate
Dezember bis März 2017 eingereicht hat (Einvernahme vom 2. Mai 2018, Akten
S. 132; Schreiben Zivilgericht vom 28. März 2017, Akten S. 43;
Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2017, Akten S. 47).
2.2
Objektive Beweismittel und Indizien
2.2.1
In den Akten befinden sich Kopien der Mietzins-Quittungen
der Monate Dezember 2016, Januar 2017 und Februar 2017 (Akten S. 37, 148),
das Original der bei der Sozialhilfe beschlagnahmten (Beschlagnahmebefehl vom
27.
März 2017, Akten S. 32 ff.) Mietzins-Quittung des Monats März
2017.
(Ass. A016524, Akten vor S. 2) sowie zahlreiche Originale,
Durchschläge und/oder Kopien von Mietzins-Quittungen anderer Monate und Jahre
(Akten S. 155 ff.,191 ff., 272 ff., 417 f.,
442.
ff., 542 f.).
2.2.2
Die Quittung des Monats März 2017 wurde im Auftrag
der Staatsanwaltschaft untersucht (Akten S. 330 f.). Gemäss dem
kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 12. Dezember 2017 (Akten
S. 332 ff.) sind auf dieser Quittung bei den Wörtern «Miete» und «[...]»
latente Schreibdurchdruckrillen vorhanden, die mit den handschriftlichen
Leistungen eine hohe Deckungsgleichheit aufweisen (Akten S. 333). Allerdings
kommen die zum Zeitpunkt der Untersuchung vorhandenen Quittungen nicht als
deckungsgleiche Vorlage dieser Schreibdurchdruckrillen in Frage (Akten S. 334).
Zudem wurde beim Datum im Bereich des Monats die erste Zahl «2» mit der Zahl
«0» und bei der Jahreszahl «2017» die mutmassliche Zahl «6» mit der Zahl «7»
überschrieben (Akten S. 333). Hinsichtlich des verwendeten
Schrifteinfärbemittels konnte – mit den bei der Untersuchung vorhandenen
Mitteln – keine optischen Unterschiede zwischen den Überschreibungen und den
übrigen handschriftlichen Leistungen festgestellt werden (Akten S. 334).
2.2.3
Sodann befinden sich in den Akten verschiedene
von B____ verfasste Schreiben und Eingaben, in denen sie sich zum vorliegend
fraglichen Sachverhalt äussert. Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 teilte sie
der Sozialhilfe Basel-Stadt mit, dass sie das Mietverhältnis mit dem
Berufungskläger per 30. November 2016 gekündigt habe. Ein Auszug oder eine
Schlüsselrückgabe seien jedoch noch nicht erfolgt und für den Monat Dezember
sei auch keine Miete bezahlt worden (Akten S. 255). Am 27. Januar
2017.
wandte sich B____ erneut an die Sozialhilfe Basel-Stadt und teilte dieser
unter anderem mit, dass sie seit Dezember 2016 keine Mietzinszahlungen mehr
erhalten habe (Akten S. 254). Mit Betreibungsbegehren vom 1. März
2017.
verlangte B____ die Anhebung der Betreibung gegen den Berufungskläger für die
Mietzinsforderungen der Monate Dezember 2016 bis März 2017 (Akten S. 253).
Mit Schreiben vom 14. März 2017 teilte B____ der Sozialhilfe Basel-Stadt
mit, dass gleichentags eine Verhandlung vor Zivilgericht stattgefunden habe,
anlässlich derer vom Berufungskläger, der seit Dezember 2016 keine Miete mehr
bezahle, gefälschte Mietzinsquittungen der Monate Dezember 2016 bis März 2017
(bzw. Kopien dieser gefälschten Quittungen) vorgelegt worden seien (Akten
S. 320). Schliesslich befindet sich in den Akten eine von B____ gegen den
Entscheid des Zivilgerichts erhobene «Einsprache» (Postaufgabe: 23. März
2023), in der sie unter anderem geltend macht, dass die letzte Mietzahlung für
November 2016 erfolgt sei und die vom Berufungskläger in der Verhandlung vom
14.
März 2017 vorgelegten Quittungen der Monate Dezember 2017 bis März
2017.
gefälscht seien (Akten S. 103).
2.3
Aussagen
des Berufungsklägers
2.3.1
In der Einvernahme am 2. Mai 2018 führte
der Berufungskläger aus, dass er «das Verfahren ans Zivilgericht gebracht bzw.
eingeleitet» habe, weil er von B____ ungerecht behandelt worden sei. So habe
sie von ihm verlangt, dass er die Wohnung verlasse, obwohl sie den falschen
Mietvertrag gekündigt habe («ich sagte dem Gericht, dass ich die Wohnung nicht
verlassen werde, da mir der falsche Vertrag gekündigt worden sei» [Akten
S. 131]). Die fraglichen Quittungen habe er nur vorgelegt, «um dem Gericht
aufzuzeigen, dass ich die Miete regelmässig bezahlt hatte», «ich wollte
aufzeigen, dass Frau B____ jeweils das Geld nimmt und mich aus der Wohnung
haben möchte» (Akten S. 131 f.). Den Vorwurf, die fraglichen
Quittungen gefälscht zu haben, bestreitet er («das ist falsch. Warum hatte mir
Frau B____ keine Mahnung geschickt? Warum hatte sie mich nicht betrieben?» [Akten
S. 132]; «dies stimmt nicht. Ich habe keine gefälschten Quittungen
eingereicht» [Akten S. 135]). Er stellt sich auf den Standpunkt, die
Quittungen seien von B____ ausgestellt worden («die Verfälschung auf der
Quittung hatte Frau B____ gemacht» [Akten S. 133]; «was ich dem
Zivilgericht vorgelegt hatte, wurde durch Frau B____ ausgestellt»; «die
Quittungen, welche ich beim Sozialamt eingereicht hatte, hatte mir Frau B____
ausgestellt» [Akten S. 135]).
2.3.2
Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
bestreitet der Berufungskläger, die fraglichen Quittungen gefälscht bzw.
verfälscht zu haben («ich bin total nicht einverstanden. Weil das ist falsch,
komplett falsch, ich habe das nie gemacht» [Akten S. 467]; «es ist
komplett falsch, ich wiederhole die ganze Geschichte nochmals, ich habe so
viele Beweismittel»; «ich habe nicht gefälscht und ich schwöre auf Gott und
meine Kinder. Ich habe nie gefälscht» [Akten S. 468]; «das stimmt nicht,
das stimmt nicht»; «ich habe das nie in meinem Leben gemacht und ich würde das
auch nie machen» [Akten S. 470]). Wiederum gibt er an, dass B____ die
fraglichen Quittungen selbst ausgestellt habe («ja, sie hat das selber gemacht
und ich habe auch nicht beobachtet, ob es eine Unterschrift hat oder nicht»
[Akten S. 468]; «Frau B____ hat das gemacht und nicht ich» [Akten
S. 469]). Auf die Frage, weshalb B____ ihn am 1. März 2017 – noch
bevor sie wusste, dass er im Zivilprozess Quittungen einreichen werde –
betrieben habe, meint er: «Weil sie böse Absichten hatte, sie hat immer gesagt,
dass sie mir Probleme machen werde und ich wusste nicht wofür» (Akten
S. 468). Im Verfahren vor Zivilgericht habe er die von B____ erhaltenen
Quittungen mitgebracht, «um zu zeigen, dass ich regelmässig die Miete bezahlt
habe» (Akten S. 469).
2.3.3
In der Berufungsverhandlung bestreitet der
Berufungskläger weiterhin, die fraglichen Quittungen gefälscht bzw. verfälscht zu
haben («es ist nicht so geschehen» [Akten S. 565]; «das stimmt nicht»
[Akten S. 566]; «ich sage einfach, wenn es ums Überschreiben geht, das
habe ich nicht gemacht» [Akten S. 567]). Er habe die fraglichen Quittungen
von B____ erhalten («ich habe die Quittungen von Frau B____ erhalten» [Akten
S. 566]; «das [die Quittung des Monats März 2017] habe ich so bekommen»;
«ich habe das [die Quittung des Monats März 2017] so von Frau B____ gekriegt»;
«das habe ich nicht gemacht, wie gesagt» [Akten S. 567]). Wer das Datum auf
der Quittung des Monats März 2017 abgeändert habe, wisse er nicht («Herr C____,
Herr D____ und Frau B____ haben mir Quittungen gegeben. Wer von ihnen das
gemacht hat, keine Ahnung» [Akten S. 566]). Dass er die Miete für Dezember
2016.
sowie Januar, Februar und März 2017 nicht bezahlt hätte, sei «komplett
falsch» (Akten, S. 566). Wenn das stimmen würde, weshalb habe B____ ihm keine
Mahnung geschickt? (Akten S. 566). Auf den Hinweis, dass er für die
Mietzinsausstände betrieben worden sei, entgegnet er zunächst, dass eine
Betreibung erst nach der Verhandlung vor Zivilgericht erfolgt sei (Akten
S. 566), lässt sich dann aber davon überzeugen, dass das
Betreibungsbegehren vom 1. März 2017 datiert und die Verhandlung am
14.
März 2017 stattgefunden hat («ich bin mir nicht sicher, aber ok» [Akten
S. 566 f.]). Auf die Frage, wie es zu erklären sei, dass die bei der
Sozialhilfe am 27. März 2017 beschlagnahmte Kopie der Quittung des Monats
Februar 2017 (Akten S. 37) sich von der vom Berufungskläger mit E-Mail vom
16.
Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Fotografie dieser
Quittung unterscheide (die beschlagnahmte Kopie ist datiert und enthält zweimal
den Betrag CHF 800.– [vgl. Akten S. 37]; die Fotografie ist undatiert
und enthält nur einmal den Betrag CHF 800.– [vgl. Akten S. 143, 149];
ansonsten sind die beiden Quittungen identisch), sagt er zunächst: «Diese
Quittung [die Fotografie] hier hat mir Frau B____ damals erstellt, aber ohne
Betrag, weil sie wollte das nicht machen. Ohne zu unterschreiben» (Akten
S. 568). Auf den Hinweis, dass diese Quittung ja einen Betrag enthalte, meint
er: «Das habe ich jetzt falsch gesagt. Was ich sagen wollte: Frau B____ hat mir
damals eine gegeben. Und dann, weil ich es nicht gefunden habe, musste ich
nochmals zu ihr gehen. Weil in diesem Moment sie versuchte, mit mir einen
Kompromiss zu machen», «sie wollte, dass ich meine Anzeige zurückziehe» (Akten
S. 568). Auf Nachfrage hin präzisiert er: «Nein, nein. Diese Quittung hat
sie mir gegeben. Und die andere Quittung hat sie mir gegeben. Es war Problem,
weil ich wusste, wir sind zum Gericht. Wir sind im Gericht und ich brauchte
Quittungen. Deshalb musste ich sie nochmals anrufen: ‹Frau B____, bitte›»
(Akten S. 568 i.f.). Auf abermalige Nachfrage («erklären Sie mir doch
nochmals, was das mit diesen beiden Quittungen soll») gibt er an: «Ich habe
damals, wie gesagt, Quittungen gesucht. Ich habe damals Quittungen gesucht,
weil ich gesehen habe, es gibt diese intensive Diskussion. [Reicht Unterlagen
ein.] Das ist dieser junge Mann, der damals dort gewohnt hat. Er hatte eine
Aufenthaltsbewilligung in Frankreich, aber er durfte hier nicht leben. Ich
musste mich bei dieser Person immer einmischen, damit sie bezahlt. Frau B____
ging davon aus, er sei ein Kollege. Weil ich nicht einverstanden bin, schreibt
sie eine Drohung» (Akten S. 569). Auf den Hinweis, dass dies nichts mit
den Quittungen zu tun habe, sagt der Berufungskläger: «Ich weiss nicht, wie ich
mich verteidigen kann. Diesen Fehler mache ich nie wieder in meinem Leben, eine
Wohnung bar zu bezahlen» (Akten S. 569).
2.4
Aussagen
von B____
2.4.1
B____ wurde am 18. Mai 2018 im Verfahren VT.[...]
als Auskunftsperson einvernommen (Akten S. 258 ff.). Gemäss ihren
Angaben habe sie den Mietvertrag mit dem Berufungskläger per 30. November
2016.
aufgrund einer abredewidrigen Untervermietung gekündigt (Akten
S. 259 f.). Trotz der Kündigung habe der Berufungskläger die Wohnung
nicht verlassen (Akten S. 260). Die Miete habe er letztmals am
31.
Oktober 2016 für den Monat November 2016 bezahlt (Akten S. 261). Hinsichtlich
der Quittung für den Monat März 2017 gab B____ an: «Die Unterschrift ist von
mir. Miete März ist auch meine Schrift. 2017 ist nicht von mir.
Die 2 schreibe ich nicht so mit einer Schlaufe unten. Am Datum wurde
etwas verändert. Dies stammt nicht von mir. Das 2017 habe ich nicht
geschrieben» (Akten S. 262, 265 [Hervorhebung hinzugefügt]). Bezüglich der
Quittung für den Monat Januar 2017 sagte sie: «Das [...] habe ich nicht
geschrieben. Sie sehen auf den zuvor abgegebenen Originalquittungen, dass ich
das B anders schreibe. Auch Miete Januar stammt nicht von mir.
Das J schreibe ich ganz anders. Basel und das Datum stammen auch
nicht von mir. Die Unterschrift sieht aus wie meine. Vermutlich wurde diese
herauskopiert. Siehe aus den abgegebenen Originalquittungen, dass ich nirgendwo
Basel geschrieben habe» (Akten S. 265 [Hervorhebung hinzugefügt]).
Und in Bezug auf die Quittung für den Monat Februar 2017 führte sie aus: «Die
beiden 800 sind von mir. [...] stammt nicht von mir. Miete Februar
2017.
stammt nicht von mir. Die Unterschrift sieht aus wie meine. Die Zahlen
vom Datum schreibe ich nicht so. Diese stammen nicht von mir» (Akten
S. 265 [Hervorhebung hinzugefügt]). Diese gefälschten Quittungen habe der
Berufungskläger – so B____ – beim Sozialamt eingereicht und dafür Geld für
Mietzahlungen erhalten, dieses aber nicht an sie weitergeleitet (Akten
S. 265).
2.4.2
Ebenfalls am 18. Mai 2018 wurde B____ im
Verfahren VT.[...] als beschuldigte Person einvernommen (Akten
S. 160 ff.). Unter anderem gab sie an, dass der Berufungskläger für
die Monate Dezember 2016 bis und mit Juni 2016 keine Miete bezahlt habe. Für zwei
Monatsmieten habe sie ihn betrieben, allerdings ohne Erfolg (Akten
S. 174).
2.5
Beweiswürdigung
2.5.1
Vorliegend liegen verschiedene Anhaltspunkte dafür
vor, dass die fraglichen Quittungen der Monate Dezember 2016 bis März 2017
nicht von B____ erstellt worden sind.
Zunächst bestehen im Schriftbild deutliche Unterschiede zwischen
den vier mutmasslich gefälschten Quittungen und den übrigen – unstreitig von B____
ausgestellten – Quittungen der Monate Januar, März–Juni, August, November und
Dezember 2015 sowie Februar, März, Mai–August, November und Oktober 2016, die
sich als Originale, Durchschläge oder Fotografien in den Akten befinden (Akten,
S. 193–196, 272, 274, 276 f., 282–284, 287 f., 290–293,
295.
f., 417 f., 442, 444, 542 f.). Unter anderem befindet sich die
Ansatzstelle der Zahl «8» bei den unstreitig echten Quittungen stets oben rechts,
bei den mutmasslich gefälschten Quittungen dagegen oben links. Weiter beginnt
der Buchstaben «e» bei den unstreitig echten Quittungen jeweils mit einer nach
unten, d.h. in Richtung der Zeilengrundlinie, gewölbten Bogenbewegung, bei den
mutmasslich gefälschten Quittungen jedoch mit einer von der Zeilengrundlinie
wegführenden Mittelbandschlaufe. Ferner wurde der Mittelquerstrich beim
Buchstaben «t» bei den unstreitig echten Quittungen stets abfallend nach rechts
unten, d.h. in Richtung der Zeilengrundlinie, bei den mutmasslich gefälschten
allerdings von dieser weg, d.h. nach oben rechts, gezogen. Sodann führt die
Unterlänge des Buchstabens «g» bei den mutmasslich gefälschten Quittungen
schräg nach links unten, bei den unstreitig echten Quittungen indes schräg nach
rechts unten. Und schliesslich zeichnet sich der Buchstabe «a» am Ende von
Wörtern auf den unstreitig echten Quittungen – nicht jedoch auf den mutmasslich
gefälschten – jeweils durch einen entlang der Zeilengrundlinie geführten, nach
unten gewölbten Schlusszug aus.
Abgesehen von den Unterschieden im Schriftbild sprechen
weitere Umstände gegen eine Ausstellung der Mietzins-Quittungen für die Monate
Dezember 2016 bis März 2017 durch B____. So hat sich diese im Januar 2017
zweimal (mit Schreiben vom 2. Januar und 27. Januar 2017) an die Sozialhilfe
Basel-Stadt gewandt und dargelegt, dass sie das Mietverhältnis mit dem
Berufungskläger per 30. November 2016 gekündigt und dieser letztmalig für
den Monat November 2016 bezahlt habe. Zudem hat sie mit Betreibungsbegehren vom
1.
März 2017, das heisst knapp zwei Wochen vor der Verhandlung vom
14.
März 2017, an welcher der Berufungskläger die mutmasslich gefälschten
Quittungen (in Kopie) vorgelegt hat, die Mietzinsforderungen der Monate Dezember
2016.
bis März 2017 in Betreibung gesetzt (vgl. oben E. 2.2.3). Es scheint
kaum wahrscheinlich, dass B____ dem Berufungskläger Mietzins-Quittungen für die
Monate Dezember 2016 bis März 2017 ausstellt und den Behörden zugleich mehrfach
mitteilt, dass er keine Miete mehr bezahlen würde.
Gegen eine Urheberschaft von B____ in Bezug auf die für den
Monat März 2017 ausgestellte Quittung spricht schliesslich auch, dass sich auf
dieser Quittung bei den Wörtern «[...]» und «Miete» latente
Schreibdurchdruckrillen befinden, die mit diesen Wörtern nahezu deckungsgleich
sind (vgl. oben E. 2.2.2). Im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom
12.
Dezember 2017 konnten diese Schreibdurchdruckrillen keiner Vorlage
zugeordnet werden (Akten S. 334). Am 1. Juni 2018 hat der
Berufungskläger indes weitere Quittungen eingereicht, unter anderem das
Original der Quittung des Monats Mai 2016 (Akten S. 190). Auf dieser
Quittung sind die Wörter «[...]» und «Miete» gut erkennbar mit einem
Schreibgerät nachgefahren worden (Akten, S. 193), nicht jedoch auf dem Durchschlag
dieser Quittung, der von B____ am 1. Juli 2017 bei der Staatsanwaltschaft
eingereicht worden ist (Akten S. 271, 290). Die nachgefahrenen Wörter auf
der Quittung des Monats Mai 2016 weisen mit den im Gutachten auf der Quittung
März 2017 entdeckten Schreibdurchdruckrillen eine sehr hohe Deckungsgleichheit
auf. Es ist daher davon auszugehen, dass die auf der Quittung des Monats Mai
2016.
nachgefahren Worte als Schreibdurchdruckrillen auf die noch leere Quittung
des Monats März 2017 gepaust und diese Rillen anschliessend mit einem
Schreibgerät nachgefahren worden sind. Dass die Quittung des Monats
März 2017 von B____ auf diese Art und Weise ausgestellt worden sein soll, ist
höchst unwahrscheinlich.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Quittungen der
Monate Dezember 2016 bis März 2017 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
nicht von B____, sondern von einer Drittperson ausgestellt worden sind und zwar
in der Absicht, B____ als Ausstellerin erscheinen zu lassen.
2.5.2
Der Berufungskläger bestreitet vehement, die Quittungen
der Monate Dezember 2016 bis März 2017 ausgestellt zu haben («ich habe keine
gefälschten Quittungen eingereicht» [Akten S. 135]; «ich habe nicht
gefälscht und ich schwöre auf Gott und meine Kinder. Ich habe nie gefälscht»
[Akten S. 468]; «ich habe das nie in meinem Leben gemacht und ich würde
das auch nie machen» [Akten S. 470]; «ich sage einfach, wenn es ums
Überschreiben geht, das habe ich nicht gemacht» [Akten S. 567]). Teilweise
behauptet der Berufungskläger, die Quittungen seien von B____ ausgestellt und
verfälscht worden («die Verfälschung auf der Quittung hatte Frau B____ gemacht»
[Akten S. 133]; «was ich dem Zivilgericht vorgelegt hatte, wurde durch
Frau B____ ausgestellt» [Akten S. 135]; «die Quittungen, welche ich beim
Sozialamt eingereicht hatte, hatte mir Frau B____ ausgestellt» [Akten
S. 135]; «ja, sie hat das selber gemacht und ich habe auch nicht
beobachtet, ob es eine Unterschrift hat oder nicht» [Akten S. 468]; «Frau
B____ hat das gemacht und nicht ich» [Akten S. 469]; «ich habe die
Quittungen von Frau B____ erhalten» [Akten S. 566]). Teilweise behauptet der
Berufungskläger jedoch auch, dass er nicht wisse, wer die Quittungen gefälscht
habe bzw. dass dies womöglich durch C____ oder einen «Herrn D____» geschehen
sei («Herr C____, Herr D____ und Frau B____ haben mir Quittungen gegeben. Wer
von ihnen das gemacht hat, keine Ahnung» [Akten S. 566]).
Gegen ein Ausstellen der fraglichen Quittungen durch C____
oder einen «Herrn D____» spricht allein schon, dass sich die beim Erstellen der
Quittung des Monats März 2017 als Vorlage verwendete Quittung des Monats Mai
2016.
weder bei C____ noch bei «Herr D____» befunden hat. Sodann ist auch kein
Motiv ersichtlich, weshalb diese beiden Personen, die in der Vergangenheit schon
Quittungen in Vertretung für B____ ausgestellt hatten (vgl. Akten S. 197,
446), nun plötzlich deren Unterschrift imitieren sollten. Demgegenüber legen
gewichtige Umstände einer Täterschaft des Berufungsklägers nahe. Er hat ein
Motiv, denn er musste seinen Angaben zufolge jeden Monat bei der Sozialhilfe
Quittungen über seine Mietzinszahlungen einreichen («ich musste der Sozialhilfe
immer die Quittung zeigen, damit ich wieder Geld erhalte für den nächsten
Monat» [Akten S. 47]) und er wollte vor Zivilgericht aufzeigen, dass keine
Mietzinsausstände bestanden («ich legte dem Gericht Quittungen für
Mietzahlungen vor, um dem Gericht aufzuzeigen, dass ich die Miete regelmässig
bezahlt hatte» [Akten S. 131 f.]). Sodann lassen sich gewisse
Charakteristika im Schriftbild der mutmasslich gefälschten Quittungen auch in
der Schrift des Berufungsklägers erkennen. So befindet sich in Schriftproben
des Berufungsklägers die Ansatzstelle bei der Zahl «8» – wie auch bei den
mutmasslich gefälschten Quittungen, aber anders als bei den unstreitig echten
(vgl. oben E. 2.5.1) – oben links (vgl. die vom Berufungskläger in der
Einvernahme vom 2. Mai 2018 datierten Seiten des Protokolls, Akten
S. 134 und 136). Der Berufungskläger beginnt den Buchstaben «e» – wie auf
den mutmasslich gefälschten Quittungen, aber anders als bei den unstreitig
echten (vgl. oben E. 2.5.1) – mit einer von der Zeilengrundlinie
wegführenden Mittelbandschlaufe (vgl. die vom Berufungskläger in der Einvernahme
vom 2. Mai 2018 angebrachte handschriftliche Ergänzung, Akten S. 133).
Und beim Buchstaben «t» zieht der Berufungskläger den Mittelquerstrich – wie
auf den mutmasslich gefälschten Quittungen auch, aber anders als bei den
unstreitig echten (vgl. oben E. 2.5.1) – von der Zeilengrundlinie weg,
d.h. nach oben rechts (vgl. die vom Berufungskläger in der Einvernahme vom
2.
Mai 2018 angebrachte handschriftliche Ergänzung, Akten S. 133). Für
den Berufungskläger als Aussteller der mutmasslich gefälschten Quittungen
spricht im Weiteren insbesondere auch, dass sich die zur Herstellung der
Quittung des Monats März 2017 als Vorlage verwendete Quittung des Monats Mai
2016.
(vgl. oben E. 2.5.1) in seinem unmittelbaren Besitz befand, ehe er
sie 1. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft einreichte (Akten S. 190,
193). Schliesslich konnte der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung auch
nicht erklären (vgl. oben E. 2.3.3), weshalb sich die von ihm mit E-Mail
vom 16. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Fotografie der
Quittung des Monats Februar 2017 (Akten S. 143, 149) von der bei der
Sozialhilfe am 27. März 2017 beschlagnahmten Kopie derselben Quittung (Akten
S. 37) unterscheidet (die beschlagnahmte Kopie ist datiert und enthält
zweimal den Betrag CHF 800.–; die Fotografie ist undatiert und enthält nur
einmal den Betrag CHF 800.–; ansonsten sind die beiden Quittungen
identisch). Dass er über eine Fotografie der noch nicht vollständig
ausgefüllten Quittung des Monats Februar 2017 verfügte, deutet deshalb ebenfalls
darauf hin, dass diese Quittung durch ihn ausgestellt worden ist.
2.5.3
Zusammenfassend kann nach dem Gesagten mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger
die vier Quittungen der Monate Dezember 2016 bis März 2017 ausgestellt hat. Da
ihm von der Staatsanwaltschaft lediglich die Fälschung der Quittungen der
Monate Januar und Februar 2017 sowie die Fälschung des Datums auf der Quittung
des Monats März 2017 vorgeworfen wird (vgl. oben E. 2.1.1), beschränkt
sich der strafrechtliche Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht im Folgenden auf den
im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt. In diesem Sinne ist der Sachverhalt gemäss
Strafbefehl erstellt.
3.
Rechtliches
3.1
In rechtlicher Hinsicht beantragt der
Berufungskläger einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung
(Berufungserklärung [Akten S. 505], Berufungsbegründung [Akten
S. 512]; Protokoll Berufungsverhandlung [Akten S. 565]).
3.2
Die rechtliche Qualifikation des ihm
vorgeworfenen Sachverhalts kritisiert er jedoch nicht, sodass in Anwendung von
Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts
verwiesen werden kann (Strafgerichtsurteil E. II/1, Akten S. 487 f.).
Es ergeht somit ein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne
von Art. 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).
4.
Strafzumessung
4.1
Der Berufungskläger äussert sich nicht zur
vorinstanzlichen Strafzumessung (vgl. Urteil vom 11. Juni 2020
E. III, Akten S. 489 f.).
4.2
Der Straftatbestand der
Urkundenfälschung
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251
Ziff. 1 StGB), jener der Drohung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Verbots der
reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann im vorliegenden
Berufungsverfahren eine bedingte Geldstrafe bis zu sechzig Tagessätzen ausgesprochen
werden (vgl. BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2020 E. 2.1.2).
4.3
4.3.1
Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist
– mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil vom 11. Juni
2020.
E. III, Akten S. 489) – von einem eher leichten objektiven
Verschulden auszugehen. Der Berufungskläger ist bei der Fälschung der
Quittungen nicht besonders raffiniert oder professionell vorgegangen,
allerdings hat er die gefälschten Quittungen mehrfach im Rechtsverkehr – sowohl
gegenüber der Sozialhilfe Basel-Stadt als auch gegenüber des Zivilgerichts
Basel-Stadt – zur Täuschung gebraucht. Hinsichtlich der Quittung des Monats
März 2017 beschränkt sich der strafrechtliche Vorwurf auf die Fälschung des
Datums (vgl. oben E. 2.5.3), so dass – im Vergleich mit den
totalgefälschten Quittungen der Monate Januar und Februar 2017 – von einem
etwas geringeren objektiven Tatverschulden auszugehen ist. In Bezug auf die Drohung
ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass C____ auch nach erfolgter
Drohung weiter mit dem Berufungskläger diskutierte, was auf eine eher geringe
Intensität der Drohung hindeutet. Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden
ist – wiederum mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil
vom 11. Juni 2020 E. III, Akten S. 489) – zu beachten, dass sowohl
die mehrfache Urkundenfälschung als auch die Drohung im Rahmen eines
mehrjährigen, von Konflikten geprägten Mietverhältnisses erfolgt sind.
Insgesamt ist für die Totalfälschung der Quittung des Monats
Januar 2017 eine Einsatzstrafe von dreissig Tagessätzen angemessen. Zudem
ist von hypothetischen Einsatzstrafen von ebenfalls dreissig Tagessätzen für
die Totalfälschung der Quittung des Monats Februar 2017 und von je zwanzig
Tagessätzen für die Verfälschung der Quittung des Monats März 2017 sowie für
die Drohung auszugehen. Da die vorliegend zu beurteilenden Delikte in einem
gewissen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang stehen – sie alle
wurden im Rahmen des von Konflikten geprägten Mietverhältnisses begangen –,
rechtfertigt es sich, in Anwendung Art. 49 Abs. 1 StGB die hypothetischen
Einsatzstrafen um je 50 % zu reduzieren.
4.3.2
Mit Blick auf die Täterkomponente ist das
Vorleben des Berufungsklägers (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 und 5, Akten
S. 565 und 570) sowie sein teilweises Geständnis hinsichtlich der Drohung (Urteil
vom 11. Juni 2020 E. II/2, Akten S. 488 f.; E. III
Akten S. 490) als leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die
Geldstrafe um fünf Tagessätze auf sechzig Tagessätze zu reduzieren.
Ebenfalls strafmindernd wirkt sich die Verfahrensdauer aus. Vorliegend
sind zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft und dem
Ansetzen der Hauptverhandlung über drei Jahre und acht Monate vergangen. Dies
ist, da das Strafverfahren weder als besonders komplex noch besonders
umfangreich bezeichnet werden kann, als eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots zu werten. Die auszusprechende Strafe ist deshalb um weitere
zehn Tagessätze auf insgesamt fünfzig Tagessätze zu mindern.
4.3.3
Die Höhe der Tagessätze ist aufgrund der
finanziellen Verhältnisse des derzeit arbeitslosen Berufungsklägers (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 565) mit der Vorinstanz auf
CHF 30.– festzusetzen (Urteil vom 11. Juni 2020 E. III, Akten
S. 490).
4.4
Bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs
ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf
Jahren zu bestimmen. Vorliegend erscheint, da die Rückfallgefahr als gering
eingestuft werden kann, eine Dauer von zwei Jahren als angemessen. Allerdings
wird die alleinige Verhängung einer bedingten Geldstrafe dem Verschulden des Berufungsklägers
nicht gerecht. Ihm ist deshalb praxisgemäss eine Verbindungsbusse aufzuerlegen
(Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 StGB) und diese
seinem Verschulden (vgl. oben E. 4.3.1 f.) sowie seinen finanziellen
Verhältnissen entsprechend (vgl. oben E. 4.3.3) auf CHF 350.–, bei schuldhafter
Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe, festzusetzen.
4.5
Hinsichtlich der am 8. April 2015 von
der Staatsanwaltschaft Luzern gegenüber dem Berufungskläger unter Auferlegung
einer zweijährigen Probezeit bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
30.
Tagessätzen zu CHF 30.– hat die Vorinstanz auf einen Widerruf des
bedingten Vollzugs verzichtet, dafür aber eine Verwarnung ausgesprochen und
eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr angeordnet. Aufgrund von
Art. 46 Abs. 5 StGB stand es der Vorinstanz indes gar nicht zu, über
die Frage eines allfälligen Widerrufs zu befinden, da im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils am 11. Juni 2020 seit dem Ablauf der von der
Staatsanwaltschaft Luzern am 8. April 2015 angeordneten zweijährigen
Probezeit schon über drei Jahre vergangen waren. Folglich sind die
vorinstanzlich ausgesprochene Verwarnung sowie die vorinstanzlich angeordnete
einjährige Verlängerung der Probezeit aufzuheben.
5.
Kosten
5.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1
StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;
BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden
Dispositiv
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger auch im
Berufungsverfahren wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird
(bereits rechtskräftig ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung), sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'390.60
sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.–.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger
unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich im Schuldpunkt. Im Strafpunkt
erfolgt indes aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine geringfügige
Anpassung der Strafzumessung zu seinen Gunsten. Folglich sind ihm die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 11. Juni
2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung;
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird – nebst dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch
– der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von
CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1, 42
Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 8. April 2015 von der
Staatsanwaltschaft Luzern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung
von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt
und die vorinstanzlich ausgesprochene Verwarnung sowie die vorinstanzlich
angeordnete einjährige Verlängerung der Probezeit aufgehoben.
A____ trägt die Kosten von CHF 1'390.60 sowie
eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.