Lexipedia

Entscheid

SB.2020.9

Raub, Erpressung (Gewaltanwendung), einfache Körperverletzung und Unterlassung der Buchführung (BGer 6B_305/2021 vom 28.04.22)

21. Oktober 2020Deutsch39 min

vom Bezirksgericht Zürich wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.9

URTEIL

vom 21.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé,

Dr.

phil. und MLaw Jacqueline Frossard und

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Anschlussberufungsbeklagter

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte

Privatklägerin

Y____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts vom 9. Oktober 2019

betreffend Raub, Erpressung

(Gewaltanwendung), einfache Körperverletzung und Unterlassung der Buchführung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 9. Oktober 2019 wurde A____ des Raubes, der

Erpressung (Gewaltanwendung), des versuchten Diebstahls, der Hehlerei, der

einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Unterlassung

der Buchführung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Einrechnung

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 5. März 2019. Von den

Anklagen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss

Anklageschrift (AS) Ziff. 1, der Misswirtschaft gemäss AS Ziff. 2.1 sowie des

Missbrauchs von Lohnabzügen und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss AS Ziff.

2.3 wurde der Beurteilte freigesprochen. Die am 13. September 2018

vom Bezirksgericht Zürich wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, abzüglich 3 Tagessätze für 3

Tage Untersuchungshaft, Probezeit 3 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs.

1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. A____ wurde gemäss Art. 66a

Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen, dies ohne

Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Schliesslich

verwies das Strafdreiergericht die Schadenersatzforderung der Y____ in Höhe von

CHF 9'305.05 auf den Zivilweg, entschied über die weitere Verwendung der

beschlagnahmten Gegenstände, auferlegte dem Beurteilten die Verfahrenskosten im

Betrag von CHF 17'507.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– und

richtete dem amtlichen Verteidiger ein Honorar aus der Strafgerichtskasse aus.

Gegen dieses

Urteil haben A____ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung

erklärt. A____ beantragt, er sei der Hehlerei (AS Ziff. 1), des

versuchten Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung (AS Ziff. 4) sowie

der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 5) schuldig

zu sprechen und im Übrigen vollumfänglich freizusprechen. Die Strafe sei auf 3

Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren,

festzulegen. Auf eine Landesverweisung und den Widerruf der bedingten Vorstrafe

gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2018 sei zu

verzichten, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die

Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung von A____ wegen qualifizierten

Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 des Strafgesetzbuches. Entsprechend sei er zu

einer Freiheitsstrafe von mindestens 4 Jahren zu verurteilen. In allen übrigen

Punkten sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

In der

Verhandlung des Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2020 sind der

Berufungskläger befragt worden sowie sein Verteidiger [...] und die

Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], zum Vortrag gelangt. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Der Berufungskläger

ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse

an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art.

381.

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von

Rechtsmitteln legitimiert. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten

Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach

§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht

verfügt, wenn wie vorliegend das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich

Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt wie vorliegend

bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Rechtskraft. Diesbezüglich wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

2.

Der Berufungskläger

bestreitet weiterhin, sich der Unterlassung der Buchführung schuldig gemacht zu

haben. Vor erster Instanz und auch anlässlich der Verhandlung des

Appellationsgerichts hat er geltend gemacht, er habe die bestehende Buchhaltung

der Gesellschaft erst drei, vier Monate nach seinem Eintritt in die X____ AG erhalten.

Als er sie dann gehabt habe, habe er feststellen müssen, dass sie nichts wert

war. Die Vorinstanz ist auf diesen Einwand eingegangen und hat dargelegt,

weshalb er unbehelflich ist und der Berufungskläger den Tatbestand erfüllt.

Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urteil S. 13). Im Berufungsverfahren führt

der Verteidiger nun aus, die X____ AG sei längst zahlungsunfähig gewesen und

habe über keine auch nur ansatzweise brauchbare Buchführung verfügt, als der

Berufungskläger als Verwaltungsrat eingetreten sei. Er habe den Vermögensstand

gar nicht mehr verschleiern können, da dieser schon lange nicht mehr erkennbar

gewesen sei. Somit habe der Berufungskläger nicht tatbestandsmässig gehandelt. Auch

dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Zusammengefasst ergibt sich, dass

der Berufungskläger ab dem 14. Juni 2017 bis zur Eröffnung des Konkurses am 7.

Dezember 2017 als einziger im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat

der X____ AG fungiert hat, womit er die Verantwortung für die Führung der

Buchhaltung getragen hat. Der Umfang der ihm obliegenden Buchführungspflicht hat

sich aus dem Privatrecht ergeben (BGer 6B_893/2018 vom 2. April 2019

E. 1.1). Bei der X____ AG hat es sich um eine juristische Person

gehandelt, die gemäss Art. 957a in Verbindung mit Art. 957 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) zur vollständigen, wahrheitsgetreuen und

systematischen Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte verpflichtet gewesen

ist. Indem keinerlei Bücher geführt worden sind, ist diese Pflicht verletzt

worden. Im Zeitpunkt des Konkurses ist der Vermögensstand der

Aktiengesellschaft wegen der fehlenden Buchhaltung nicht ersichtlich gewesen. Dass

dies bereits bei Übernahme der X____ AG der Fall gewesen sein soll, vermag den

Berufungskläger nicht zu entlasten. Denn ab dem Moment der Übernahme der

Aktiengesellschaft unterlag er unter anderem der Pflicht, die Geschäftsvorfälle

und Sachverhalte vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch zu erfassen

(Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 OR). Diese Pflicht hätte er erfüllen können, auch

ohne im Besitz der alten Unterlagen zu sein. Indem er dies während mehr als

sechs Monaten nicht getan hat, hat er die von ihm behauptete, bereits

vorhandene Verschleierung der finanziellen Situation zumindest weiter

verschlechtert, indem im Moment des Konkurses auch über die letzten sechs

Monate vor dessen Eröffnung keinerlei Aussagen über Aktiven und Passiven

möglich waren. Bei dieser Situation kann offenbleiben, ob die Behauptung, der

Vermögensstand der Aktiengesellschaft sei bereits bei deren Übernahme durch den

Berufungskläger verschleiert gewesen, überhaupt zutreffend ist. Immerhin

verlangt Art. 71 des Fusionsgesetzes (SR 221.301), dass der

Übertragungsvertrag ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung der zu

übertragenden Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens enthalten muss und

dass die Vermögensübertragung nur zulässig ist, wenn das Inventar einen

Aktivenüberschuss ausweist. Was den subjektiven Tatbestand angeht, ist gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Absicht der Verschleierung nicht

notwendig, sondern genügt es, die Verschleierung in Kauf genommen zu haben

(BGer 6S.242/2001 vom 10. April 2002 E. 3d mit Hinweis auf BGE 117 IV 163 E. 2b und 449 E. 5b). Dies trifft auf den Berufungskläger,

der keinerlei Bücher geführt hat, zweifelsohne zu. Der Berufungskläger ist

demgemäss der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig zu

sprechen.

3.

3.1

In

Ziff. 3 der Anklageschrift («qualifizierter Raub und räuberische Erpressung zum

Nachteil von B____») wird dem Berufungskläger Folgendes vorgeworfen: «Am 4.

Februar 2019, ca. 10.30 Uhr, begab sich B____ von ihrer im dritten Obergeschoss

an der [...]strasse 31 in Basel gelegenen Wohnung mit dem Lift in die sich im

Erdgeschoss befindliche Waschküche. Als sie in ihre Wohnung zurückkehren

wollte, erblickte sie beim Verlassen des Lifts vor ihrer Wohnung den

Beschuldigten. Dieser trug eine Sturmhaube und packte sie sogleich am Genick,

um sie unsanft in ihre Wohnung zu schieben. Als B____ zu schreien anfing, hielt

er ihr mit einer Hand den Mund zu. Anschliessend lotste er sie ins Gästezimmer,

fesselte sie mit Kabelbindern an den Handgelenken, womit er Gewalt gegen B____

anwendete, und befahl ihr, sich aufs Gästebett zu legen und sich nicht zu

regen. Während der Beschuldigte in der Folge sämtliche Behältnisse in der

gesamten Wohnung von B____ gründlich durchsuchte und dabei in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht Bargeld im Umfang von insgesamt CHF 180.– (CHF 150.–

aus der Korpusschublade im Wohnzimmer und CHF 30.– aus dem in der Schublade

deponierten Portemonnaie) entwendete, musste B____ auf dem Gästebett ausharren.

Als sie erneut schrie, verpasste ihr der Beschuldigte einen Schlag ins Gesicht

und wendete damit erneut Gewalt gegen sie an. Zudem drohte er ihr mehrmals

weitere Faustschläge an, was sie zusätzlich in Angst versetzte. Im Weiteren zwang

der Beschuldigte die durch sein brutales Auftreten völlig verängstigte und

unter dem unmittelbaren Eindruck der gegen sie ausgeübten Gewalt stehende B____

in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, den sich im Schlafzimmer befindlichen

Tresor mit dem Schlüssel zu öffnen, nachdem der Beschuldigte selber erfolglos

versucht hatte, diesen aufzubrechen. B____ entnahm daraus einen Briefumschlag

mit weiterem Bargeld in Höhe von CHF 600.–. Dieses übergab sie dem

Beschuldigten, der darauf keinerlei Anspruch hatte, und schädigte sich damit

selber am Vermögen. Bevor der Beschuldigte die Wohnung von B____ mit dem

Bargeld im Gesamtbetrag von ca. CHF 780.– verliess, verlangte er von ihr, sich

auf den Boden zu legen. Zuvor löste er mit einer Schere aus dem Haushalt von B____

deren Handfesseln, befestigte nun aber ihre beiden Füsse wiederum mit

Kabelbindern am Bettgestell. Auf ihren Wunsch hin übergab ihr der Beschuldigte

die Schere mit der Bemerkung, sie könne die Kabelbinder in 10 Minuten

durchschneiden. Die Polizei dürfe sie jedoch nicht rufen. Zu diesem Zweck

versteckte der Beschuldigte das portable Festnetztelefon zwischen den Polstern

von Sitzfläche und Lehne des im Wohnzimmer stehenden Sofas. Im Hinausgehen

behändigte er schliesslich noch den Schüsselbund von B____, allerdings ohne

Aneignungsabsicht. Nach 10 Minuten befreite sie sich mittels Schere selbständig

von ihrer Fesselung und begab sich zu ihrer Nachbarin in der ersten Etage, von

wo aus die Polizei requiriert wurde.»

3.2

Der

Berufungskläger bestreitet nach wie vor, mit diesem Vorfall etwas zu tun gehabt

zu haben. Die Vorinstanz werte die Aussagen des Opfers widersprüchlich. Soweit

diese ihn belasten würden, würde darauf abgestellt. In jenen Punkten, in denen

sie ihn entlasten würden, blende man sie aus. Tatsache sei, dass das Opfer ein

Signalement abgegeben habe, das nicht auf ihn zutreffe. Es habe von auffälligen

blauen Augen und normal weissen Zähnen gesprochen. Beides treffe nicht auf ihn

zu, denn er habe graugrüne Augen und auffallende Zahndefekte. Daran ändere die

Feststellung der Vorinstanz, wonach man die Zahnlücken beim Sprechen nicht

sehen könne, nichts. Es werde nicht bestritten, dass das Opfer einen

erlebnisbasierten Vorfall geschildert habe, jedoch sei nicht er der Täter

gewesen. Die Vorinstanz nehme Bezug auf den bei ihm gefundenen Schlüssel zur

Liegenschaft, in der das Opfer wohne. Er habe aber absolut nachvollziehbar

erklären können, wie er in dessen Besitz gekommen sei. Er habe sich auch selbst

belastet, indem er geschildert habe, wie er den Schlüssel benutzt habe, um in

die Nebenwohnung zu gelangen. Der Schlüssel tauge auch deshalb als Indiz

nichts, weil es sich um eine grosse Liegenschaft handle, in die man sich leicht

Zutritt verschaffen könne. Dass am Tatort Kabelbinder mit seiner DNA gefunden

worden seien, begründe zwar einen gewissen Tatverdacht. Die Kabelbinder würden

allerdings nebst der DNA des Opfers auch jene eines bis heute nicht

identifizierbaren Dritten enthalten. Dritttäterschaft sei somit keinesfalls

ausgeschlossen. Es sei bekannt, dass Kabelbinder auf dem Bau verwendet würden

und er auf Baustellen tätig gewesen sei. Es sei gut möglich, dass sich jemand

anders dort bedient habe und die Kabelbinder dann für den Raub eingesetzt habe.

Von einer geschlossenen Indizienkette könne keine Rede sein.

3.3

Die

Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Einwendungen des Berufungsklägers

befasst und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass der

angeklagte Sachverhalt als nachgewiesen zu erachten ist. Darauf kann

grundsätzlich verwiesen werden, zumal der Berufungskläger im Berufungsverfahren

keine neuen Argumente vorbringt (vgl. dazu auch Art. 82 Abs. 4 StPO). Es soll

deshalb vorliegend nur noch einmal auf ein paar wesentliche Punkte eingegangen

werden. Festzuhalten ist vorab, dass vorliegend mehrere Indizien auf die

Täterschaft des Berufungsklägers deuten. Beim Indizienbeweis wird aus

bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

(Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder

Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer

Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden

Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E.

2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Im

vorliegenden Fall steht diesbezüglich der Fund der DNA des Berufungsklägers auf

dem Kabelbinder (Kabelbinder A003441, Spur A003456, Akten S. 993) im Vordergrund,

welcher ihn schwer belastet. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, gibt

es trotz gefundener DNA-Spuren einer weiteren Person keinerlei Hinweise für die

Annahme der Verteidigung, es sei eine unbekannte Dritttäterschaft im Spiel

gewesen. Die Erklärung des Berufungsklägers, wonach der Kabelbinder von einer

Baustelle sein könne, auf der er Kontakt mit diesem gehabt habe, vermag nicht

zu überzeugen, zumal der Kabelbinder aus einer Produktion stammt, die lediglich

bis etwa März 2018 im Verkauf gestanden ist (Akten S. 1027), und der

Berufungskläger schon längere Zeit nicht mehr auf Baustellen tätig gewesen war

(vgl. dazu Befragung zur Person vom 6. März 2019: «erwerbslos, letzte

Stelle als Auto-Mechaniker bei der [...]garage in Basel»). Überdies wurden bei

der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Berufungsklägers zwei Packungen mit

Kabelbindern gefunden, wobei die eine (im Gegensatz zur anderen geöffnete)

Packung nicht nur bezüglich der Marke mit dem als Spurenträger untersuchten

Kabelbinder vom Tatort übereinstimmt, sondern auch bezüglich der

Produktionsspuren, weshalb die Kabelbinder mit derselben Spritzgussform

hergestellt worden sein müssen. Gemäss Aussagen des Opfers hat der Täter

Handschuhe getragen (Akten S. 845). Die DNA des Berufungsklägers kann

problemlos auf den Kabelbinder gekommen sein, als er diesen in Vorbereitung der

Tat in seiner Wohnung aus der Packung genommen hat. Dass er in diesem Moment

nicht daran gedacht hat, zum Schutz vor Rückverfolgung Handschuhe zu tragen,

ist gut denkbar. Als weiteres Indiz ist der Umstand zu nennen, dass der

Berufungskläger im Besitz des Schlüssels zur Nachbarswohnung des Opfers war,

welcher ihm ungehinderten Zugang zur Liegenschaft verschafft hat. Der

Berufungskläger hat auch zugegeben, dass er den Schlüssel benutzt hat, um in

die Liegenschaft zu gelangen. Weshalb der Umstand, dass auch andere Leute ohne

Schlüssel leicht in die Liegenschaft hätten gelangen können, dieses Indiz

untauglich machen soll, leuchtet nicht ein. Die Verteidigung wendet auch ein,

dass das Opfer bereits im Treppenhaus bedrängt worden sei, weshalb ein

Schlüssel gar nicht erforderlich gewesen sei. Der Schlüssel hat indessen Zugang

zur Liegenschaft und zur Nachbarwohnung des Opfers verschafft. Er dient deshalb

sehr wohl als Indiz dafür, dass es eher der Berufungskläger war, der beim

Ausspähen der Nachbarswohnung oder allgemein des Hausinnern die ihm günstig

scheinende Gelegenheit, das von der Waschküche kommende Opfer in seine Wohnung

zu drängen, ergriffen hat, als dass es ein fremder Dritter war. Ferner ist

darauf hinzuweisen, dass das Opfer erklärt hat, der Täter habe schwarze

Handschuhe getragen (Akten S. 846), und dass anlässlich der Hausdurchsuchung

beim Berufungskläger schwarze Lederhandschuhe gefunden worden sind (Akten S. 403

und 408). Schliesslich hat die Auswertung der Handydaten des Berufungsklägers

ergeben, dass er sich kurz vor der Tatzeit des Raubes in Tatortnähe befunden

hat (Akten S. 1046). Es wäre auch nicht der einzige Vorfall, bei dem der

Berufungskläger unberechtigt in eine Liegenschaft eingedrungen ist, um dort in

einer Wohnung einen Diebstahl zu begehen, wurde er doch nur deswegen verhaftet,

weil er am 5. März 2019, also rund einen Monat nach dem vorliegend zu

beurteilenden Delikt, bei einem versuchten Einbruchdiebstahl ertappt worden ist

(vgl. dazu den nicht angefochtenen Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls und

mehrfacher Sachbeschädigung, AS Ziff. 4). Aus der Gesamtheit dieser

Indizien ist kein anderer Schluss möglich, als dass der Berufungskläger die ihm

vorgeworfene Tat begangen hat. Es ist diesbezüglich in Erinnerung zu rufen,

dass keine absolute Gewissheit verlangt werden kann, da abstrakte und

theoretische Zweifel kaum je ganz auszuräumen sind (statt vieler BGer

6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). Vorliegend lässt das angeblich

unzutreffende Signalement des Täters durch das Opfer entgegen der Meinung des

Berufungsklägers keine ernsthaften Zweifel an dessen Täterschaft entstehen.

Dass sich das Opfer im Alter des Täters massgeblich getäuscht hat, indem es

diesen als 30 bis 35 Jahre alt beschrieben hat, während der Berufungskläger im

Februar 2019 gut 60 Jahre alt war, vermag nicht zu erstaunen, ist der

(maskierte) Täter doch gemäss Beschreibung des Opfers sehr dynamisch

aufgetreten. Immerhin hat das Opfer die Körpergrösse mit 175 cm (Akten S. 823)

beziehungsweise 170 cm (Akten S. 845) zutreffend geschätzt. Auch hinsichtlich

der Sprache (schweizerdeutsch, Akten S. 831 und 844) sowie des Umstands, dass

kein eigentlicher Dialekt herauszuhören war (Akten S. 844) hat sich die

Beschreibung als richtig erwiesen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat,

ist es auch nicht «ganz abwegig», die Augen als blau zu beschreiben, hatten

doch auch die Mitglieder des Appellationsgerichts anlässlich der mündlichen

Verhandlung den Eindruck von blauen Augen des Berufungsklägers. Nach dem

Gesagten ist die Täterschaft des Berufungsklägers als nachgewiesen zu erachten.

3.4

Bei

der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts ist mit der Vorinstanz festzuhalten,

dass der Tatbestand der Erpressung und der Grundtatbestand des Raubes gemäss

Art. 140 Ziff. 1 StGB klarerweise erfüllt sind. Nach letzterer Bestimmung macht

sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung

gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum

Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Mit ihrer

Anschlussberufung will die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen

qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erreichen. Im

Unterschied zum Grundtatbestand des Raubes verlangt diese Bestimmung, dass der

Täter durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit

offenbart. Anstelle einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

wird der Täter in diesem Fall mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren

bestraft. Die Vorinstanz hat diese Frage geprüft und ausgeführt, die

Gewaltanwendung durch den Berufungskläger sei weder von der Anzahl der

Handlungen noch von ihrer Schwere her übertrieben gewesen. Aus Tätersicht sei

nicht mehr getan worden, als was für die Verwirklichung der Tat nötig gewesen

sei. Der Berufungskläger habe dem Opfer nicht aus purem Machtgehabe unnötiges

Leid zugefügt oder sich geradezu brutal oder skrupellos verhalten, was sich auch

darin widerspiegle, dass er dem Opfer am Ende eine Schere gereicht habe, mit

der es sich habe befreien können. Auch habe er es nicht während der gesamten

Zeit malträtiert. Abgesehen von den mit der Fesselung verbundenen Wunden habe

er ihm keine Verletzungen zugefügt. Er habe auch auf eine als besonders

gefährlich einzustufende Knebelung verzichtet. In einer Gesamtschau ist die

Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die besondere Gefährlichkeit des Raubes

nicht bejaht werden könne. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Qualifikation zwar nur mit

Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergebe sich daraus, dass bereits der

Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit

begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetze. Die

in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit sei nur zu bejahen,

wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders schwer

wiege. Ob dies der Fall sei, beurteile sich aufgrund der gesamten Tatumstände.

Die besondere Gefährlichkeit lasse sich namentlich begründen mit der

professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und

technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen,

heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge zur Erfüllung der besonderen

Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr

für das Opfer schaffe, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davontrage. Wer

aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richte, schaffe

beispielsweise eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw.

nicht durchgeladen sei (vgl. statt vieler BGer 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E.

2.1

mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger nicht

spontan, sondern planmässig vorgegangen, indem er vor der Tat die Liegenschaft

ausgespäht und sich für die Tat mit Sturmhaube, Handschuhen und Kabelbindern

eingedeckt hat. Beim Opfer handelt es sich um eine 84-jährige, alleinstehende

Frau. Der Berufungskläger hat diese, als sie aus der Waschküche kam, vom

Treppenhaus her in ihre Wohnung gedrängt. Er hat somit (spätestens) unmittelbar

vor Beginn seiner Tat feststellen können, dass sein auserkorenes Opfer älteren

Jahrgangs und damit besonders vulnerabel ist. Dennoch hat er sein Vorhaben

nicht abgebrochen, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Er hat sein

Opfer ins Gästezimmer gedrängt, es mit Kabelbindern an den Händen gefesselt und

ihm befohlen, sich aufs Bett zu legen und dort zu bleiben. Die alte Frau war

ihm während längerer Zeit (auszugehen ist von mindestens einer halben Stunde) vollkommen

hilflos ausgeliefert, ohne zu wissen, ob nicht noch Schlimmeres auf sie zukommt.

Während eine solche Situation für jedes Opfer psychisch belastend ist, muss bei

einem betagten Opfer mit schweren gesundheitsgefährdenden körperlichen

Reaktionen gerechnet werden. Als B____ versucht hat, sich aus ihrer misslichen

Situation zu befreien, hat ihr der Berufungskläger überdies einen Schlag ins

Gesicht verpasst und ihr mehrmals weitere Faustschläge angedroht. Bevor er die

Wohnung wieder verlassen hat, hat er zwar ihre Handfesseln entfernt. Allerdings

hat er ihr befohlen, sich auf den Boden zu legen, und hat ihre beiden Füsse

wiederum mit Kabelbindern am Bettgestell festgebunden. Immerhin hat er ihr auf

ihr Verlangen eine Schere zurückgelassen, damit sie sich selbst befreien könne.

Er hat jedoch nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass ihr dies auch

gelingen werde. Angesichts des hohen Alters seines Opfers waren das Erleiden

eines Schwächeanfalls oder gar ernsthafte Probleme mit dem Herz nicht

auszuschliessen. B____ war denn auch in der späteren Befragung durch die

Polizei in einem solch schlechten Zustand, dass diese hat abgebrochen werden

müssen und die Sanität gerufen wurde. Diese diagnostizierte eine

Hyperventilation (Akten S. 828), ein Vorgang, der durch Unterversorgung des

Gehirns mit Sauerstoff unter anderem zu Atemnot, Schwindel, Brustschmerzen und

letztlich auch zu Bewusstlosigkeit führen kann. Schliesslich hat der

Berufungskläger, bevor er die Wohnung verlassen hat, das Telefon seines Opfers

versteckt, sodass es, um Hilfe holen zu können, die Wohnung hat verlassen

müssen. Auch diesbezüglich hat er nicht wissen können, ob die alte Frau nach

diesem für sie schrecklichen Erlebnis überhaupt in der Lage ist, Hilfe zu

holen. Die durch den Berufungskläger ausgeübte Gewalt geht insgesamt weit über

das vom Grundtatbestand erfasste Mass hinaus (vgl. dazu etwa BGE 133 IV 207, in

welchem das Bundesgericht den Grundtatbestand des Raubes erfüllt erachtet hat

bei einem Täter, der derart heftig an der Handtasche des 73-jährigen Opfers

gezerrt hatte, dass dieses gestürzt war und über einen oder zwei Meter am Boden

mitgeschleift wurde, bis es die Tasche nicht mehr halten konnte und losliess). Hinsichtlich

des subjektiven Tatbestands ist darauf hinzuweisen, dass die Mitnahme von

Kabelbindern durch den Berufungskläger deutlich macht, dass er eine Fesselung

des Bewohners der von ihm heimgesuchten Wohnung zumindest in Kauf genommen hat.

Er ist nicht einfach durch die Situation überrascht worden, sondern war von

allem Anfang an auf Gegenwehr gefasst gewesen und hat sich entsprechend

vorbereitet, diese notfalls auch mit Gewaltanwendung zu unterdrücken. Der

Berufungskläger ist deshalb des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB

schuldig zu sprechen.

4.

Der

Berufungskläger gesteht den versuchten Einbruch in die Wohnung von C____ mit

Beschädigung von dessen Wohnungstüre zu, bestreitet aber weiterhin, gegenüber C____

eine einfache Körperverletzung begangen zu haben. Entgegen den vorinstanzlichen

Ausführungen seien dessen Aussagen dramatisierend, moralisierend und geradezu

theatralisch ausgefallen, was gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Es sei

sodann auch gar keine relevante Schädigung an Körper oder Gesundheit erstellt.

In den Akten sei einzig eine Fototafel enthalten, auf der oberflächliche

Schrammen, allenfalls sehr kleine Platzwunden, zu sehen seien. Diese

Verletzungen seien harmlos und schmerzlos gewesen. Ohnehin sei in dubio davon

auszugehen, dass C____ auf der Flucht den Kopf angeschlagen und sich so die

Verletzungen zugefügt habe. Selbst wenn von einer Täterschaft des

Berufungsklägers ausgegangen würde, so würde lediglich eine Tätlichkeit (Art.

126.

StGB) vorliegen, wie auf dem Strafantragsformular ja auch ausschliesslich

angegeben sei. Auch diesbezüglich ist indessen der Vorinstanz zu folgen. Wie

auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort ausführt, kann eine blutende

Platzwunde am Kopf nicht mehr unter den Tatbestand der Tätlichkeiten subsumiert

werden, selbst wenn es sich um eine relativ kleinflächige Wunde handelt. Hinzu

kommen die blutenden Wunden an beiden Händen (Akten S. 1056 f.). Solche

Verletzungen haben beim Betroffenen regelmässig mehr als nur eine kurze vorübergehende

Beeinträchtigung des Wohlbefindens zur Folge, weshalb sie als einfache

Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu

qualifizieren sind. Dass auf dem Strafantragsformular lediglich «Tätlichkeiten»

notiert wurde, schadet entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht, obliegt

doch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts dem Gericht: Nennt der

Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so

ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden (BGer 6B_12/2016 vom 8.

Dezember 2016 E. 1.3). Der im Eventualstandpunkt vorgebrachte Einwand, C____

habe sich auf der Flucht den Kopf an der Türe angeschlagen und sich demgemäss

die Verletzung selbständig zugefügt, vermag bereits deshalb nicht zu

überzeugen, weil mit dieser Version die an den Händen erlittenen Verletzungen

nicht zu erklären sind. Ohnehin war es der Berufungskläger, der auf der Flucht

war, während C____ ihn lediglich verfolgt hat. Die Türe wurde somit durch den

Berufungskläger aufgerissen. Wie sich der Geschädigte dabei hätte selbst

verletzen sollen, ist nicht ersichtlich. Es ist auch kein Grund vorhanden,

weshalb die Schilderung des Vorfalls durch C____ nicht der Wahrheit entsprechen

sollte, zumal der Berufungskläger anfänglich sogar selbst den

Einbruchsdiebstahl bestritten hat, obschon er in flagranti erwischt worden ist

(vgl. seine Aussagen in der Einvernahme vom 6. März 2019, Akten S. 1071

[Vorhalt: «Sie haben gegenüber der Polizei gesagt, dass Sie schuldig sind und

in die Liegenschaft Wiesenschanzenweg 30 eingebrochen sind.» Antwort: «Ich

weiss nicht mal die Strasse. Ich habe gar nichts gesagt. Ich habe nur

unterschrieben, dass sie mir die Effekten weggenommen haben.»]). Jedenfalls

kann dem Verteidiger nicht gefolgt werden, wenn er die Aussagen des

Geschädigten als «dramatisierend, moralisierend und geradezu theatralisch»

bezeichnet (vgl. dazu Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 13 f.,

Dispositiv

Akten S. 1271 f.). Der Berufungskläger hat demnach auch den Tatbestand der

einfachen Körperverletzung erfüllt.

5.

5.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in

Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn

das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige

Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (144 IV

217 E. 2.2 S. 220). Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe

auszusprechen ist, ist bei der Würdigung der einzelnen Straftat nachzugehen.

Erst nachdem sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt worden sind, kann

beurteilt werden, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGer 6B_968/2019

vom 14. September 2020 E. 7.4).

5.2 Qualifizierter

Raub als das schwerwiegendste Delikt wird gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3

StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Von diesem Strafmass

ist auszugehen. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Verschuldens des

Berufungsklägers zutreffend erwogen, dass er den Überfall in einer

Privatwohnung, einem vermeintlich sicheren Rückzugsort, verübt habe, was für

die Betroffenen stets mit einer besonders einschneidenden Verletzung ihrer

Privatsphäre einhergehe. Zu seinen Gunsten spricht, dass er darauf verzichtet

hat, sein Opfer auch noch zu knebeln, obwohl ihm dies ein Leichtes gewesen

wäre. Auch dass er B____ mit der zurückgelassenen Schere die Möglichkeit gab,

sich selber zu befreien, ist ihm im Rahmen der Strafzumessung positiv

anzurechnen, selbst wenn er nicht damit rechnen durfte, dass ihr dies auch

tatsächlich gelingen würde (vgl. dazu oben, Ziff. 3.4). Indessen ist entgegen

der Vorinstanz, die von einem einfachen Raub ausging, nicht negativ sondern neutral

zu werten, dass der Berufungskläger gegenüber einem betagten Opfer zur Tat

geschritten ist, hat doch unter anderem dieser Umstand dazu geführt, dass das

Berufungsgericht einen qualifizierten Raub bejaht. Insgesamt ist von einem

Verschulden auszugehen, das (nur) leicht über der Mindeststrafe von zwei Jahren

liegt. Eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten erscheint den gesamten Umständen als

angemessen.

5.3 Auch

räuberische Erpressung wird, wenn sie mit Gewalt oder Bedrohung mit einer

gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben einhergeht, mit Freiheitsstrafe, und

zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, geahndet (Art. 156 Ziff. 3 StGB in

Verbindung mit Art. 140 StGB). Diesbezüglich ist das Verschulden am untersten

Rand anzusiedeln, da der Berufungskläger die Tat anlässlich des Raubes begangen

hat, welcher viel stärker ins Gewicht fällt. Es rechtfertigt sich deshalb, unter

Anwendung des Asperationsprinzips die Strafe auf das Mindestmass von 6 Monaten

festzulegen.

5.4 Die

übrigen Taten werden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

(Hehlerei, Diebstahl) oder mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

(einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Unterlassung der Buchführung,

Widerhandlung gegen das Waffengesetz) geahndet. Hier käme somit die

Aussprechung einer Geldstrafe in Frage. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als

wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen

auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100, BGer 6B_808/2017 vom 16.

Oktober 2017 E. 2.1.1). Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang zu Recht

aus, dass der Berufungskläger in Bezug auf Diebstahl, Sachbeschädigung und

Vergehen gegen das Waffengesetz einschlägig vorbestraft ist, weshalb nicht zu

erwarten ist, dass er sich von einer Geldstrafe genügend beeindrucken lassen

würde. Es kommt hinzu, dass eine Geldstrafe angesichts der persönlichen

Situation des Berufungsklägers (arbeitslos, Jahrgang 1958, mit einer

Landesverweisung behaftet [vgl. dazu Ziff. 7]) auch uneinbringlich wäre,

weshalb eine solche auch für die übrigen Delikte, bezüglich derer er keine

Vorstrafe aufweist (Hehlerei, einfache Körperverletzung, Unterlassung der

Buchführung), nicht zweckmässig erscheint. Es ist somit für alle Delikte eine

Freiheitsstrafe auszusprechen. Die durch die Vorinstanz festgelegten Strafen

von je einem Monat für die einfache Körperverletzung, die Sachbeschädigung und

den versuchten Diebstahl (AS Ziff. 4), von je einem weiteren Monat für die

Hehlerei und die Unterlassung der Buchführung und von zwei Monaten für die

Widerhandlung gegen das Waffengesetz erscheinen auch unter Berücksichtigung der

Asperation eher moderat und sind deshalb ohne Weiteres zu bestätigen. Auch die

übrigen Ausführungen der Vorinstanz zur strafschärfend ins Gewicht fallenden

Täterkomponente (zwei Monate) und zu den weiteren, neutral ausfallenden

Umständen (Lebensgeschichte des Berufungsklägers und dessen aktuellen

persönlichen Verhältnisse) erweisen sich als zutreffend; darauf kann verwiesen werden.

Hingegen ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die rechtskräftig erfolgte

Wegweisung aus der Schweiz und die damit einhergehende Unmöglichkeit, hier

irgendwelche Unterstützungsleistungen zu erhalten, strafmildernd zu

berücksichtigen wären, wie der Vertreter des Berufungsklägers geltend macht.

Denn die Wegweisung war Folge der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

welche der Berufungskläger dadurch verursacht hatte, dass er während beinahe

seines gesamten Aufenthalts seit der Wiedereinreise in die Schweiz im Juli 2007

nicht erwerbstätig war und in wesentlichem Umfang Sozialhilfeleistungen bezog. Insgesamt

ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten beziehungsweise 3 ½

Jahren. Bei diesem Strafmass ist ein teilbedingter Vollzug der Strafe

ausgeschlossen, weshalb sich weitere Bemerkungen dazu erübrigen. Die Anrechnung

der bisher ausgestandenen Haft ist zu bestätigen.

6.

Zur Frage des

Vollzugs der Vorstrafe können die Ausführungen der Vorinstanz übernommen

werden. Diese hat erwogen, dass dem Berufungskläger mit Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2018 wegen Vergehens gegen das

Waffengesetz eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.– auferlegt

worden sei. Mit Ausnahme der Hehlerei und der unterlassenen Buchführung habe er

die aktuell beurteilten Straftaten innerhalb der ihm damals auferlegten

3-jährigen Probezeit verübt. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufe das Gericht

die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte

während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen begehe und deshalb zu

erwarten sei, dass er weitere Straftaten verübten werde. Ansonsten verzichte es

auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger habe sich keine

fünf Monate nach seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich erneut

strafbar gemacht, was per se ein krasser Rückfall in die Delinquenz darstelle. Es

komme hinzu, dass er erneut auch gegen das Waffengesetz verstossen habe, dies

nach einem ersten Mal 2010 nun bereits zum dritten Mal. Er sei diesbezüglich

geradezu als unbelehrbar zu bezeichnen. Seine Legalprognose sei schlecht,

sowohl in Bezug auf weitere Vermögenstraftaten als auch hinsichtlich der

Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen. Für einen Verzicht auf den

Widerruf der Vorstrafe bestehe daher kein Raum. Sie sei vollziehbar zu erklären.

7.

7.1 Nach

dem Gesetzeswortlaut verweist das Gericht den Ausländer, der wie der

Berufungskläger zu einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB verurteilt

wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Die

obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat hängt somit

grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGer 6B_177/2020 vom 2.

Juli 2020 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; BGer

6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1). Von der Landesverweisung kann

nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib

in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von

Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind.

Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips

(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGer 6B_177/2020 vom 2.

Juli 2020 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 168 E. 3.1.2 S. 338 und E. 3.3.1

S. 340; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.1, 6B_690/2019 vom 4.

Dezember 2019 E. 3.4.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).

7.2 Vorab

ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen;

FZA, SR 0.142.112.681) nicht zur Anwendung gelangt, obschon es sich beim

Berufungskläger um einen Bürger der Europäischen Union handelt. Denn wie

bereits erwähnt worden ist (Ziff. 5.4), ist seine Aufenthaltsbewilligung nicht

verlängert worden und ist er aus der Schweiz weggewiesen worden; der

entsprechende Entscheid ist am 3. August 2018 in Rechtskraft erwachsen. Auch

wenn der Berufungskläger grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch um Aufenthalt

einreichen könnte, darf dieses nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide

immer wieder in Frage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist demgemäss nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche

Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht

bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder

tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGer 2C_253/2017 vom

30. Mai 2017 E. 4.3). Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger seit der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zu seiner Anhaltung und

Inhaftierung am 5. März 2019 weiterhin keine (legale) Erwerbstätigkeit

ausgeübt, weshalb er zurzeit keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung

nach Freizügigkeitsabkommen hätte (vgl. zur Frage der Anwendbarkeit des FZA

auch BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3). Die Beurteilung, ob

eine Landesverweisung auszusprechen ist, richtet sich demnach einzig nach den

Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. Es ist daher in einem ersten Schritt eine

Härtefallprüfung nach Art. 66 Abs. 2 StGB vorzunehmen. Als konkrete

Härtefallgründe fallen insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären

Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die

Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die

Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht (vgl. etwa BGer

6B_659/2018 vom 20. September 2018). Ein schwerer persönlicher Härtefall

ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen

derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung

zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt (Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel

und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer

5/2016, S. 101 f.). Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von

einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private

Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten

öffentlichen Sicherheitsinteresse an seiner Landesverweisung

gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse

überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen

Landesverweisung abzusehen.

7.3 Der

Verteidiger des Berufungsklägers macht einen Härtefall «par excellence»

geltend. Der bereits 61-jährige Berufungskläger habe fast sein gesamtes Leben

in der Schweiz verbracht, inklusive der prägenden Jugendjahre. Dass sein Leben

Höhen und Tiefen gekannt habe, sei menschlich und spreche nicht gegen seine

Integration. Dass die Vorinstanz eine Integration verneint habe, weil keine

familiären Beziehungen bestünden und er schon länger arbeitslos sei, sei

zynisch und lasse einen verengten Blick erkennen. Der Berufungskläger sei als

siebenjähriges Gastarbeiterkind in die Schweiz gekommen, sei hier zur Schule

gegangen, habe seine Lehre gemacht, immer wieder gearbeitet und über viele

Jahrzehnte im Raum Basel gelebt, wo er unzählige soziale Beziehungen pflege.

Mit Italien verbinde ihn kaum noch etwas, zumal er schon in fortgeschrittenem

Alter und Junggeselle sei. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass er

hierzulande und nicht in Italien integriert sei. Ihn 53 Jahre nach der Einreise

als Kind aus dem Land zu werfen, begründe zweifelsohne einen schwerwiegenden

persönlichen Härtefall, der allfällige öffentliche Interessen an einer

Landesverweisung überwiege, und zwar selbst dann, wenn weitere Schuldsprüche

als die durch ihn anerkannten ergehen würden. Dies gelte umso mehr, als die

Niederlassungsbewilligung des Berufungsklägers aus anderen Gründen bereits

rechtskräftig widerrufen sei. Er könnte nur dann wieder in der Schweiz leben,

wenn er eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen würde und sich auf ein Freizügigkeitsrecht

berufen könnte, was seine Perspektiven und seine Legalprognose entsprechend

verbessern würde und die Interessenabwägung erst Recht zu seinen Gunsten

ausfallen liesse.

7.4 Die

Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Berufungskläger viele Lebensjahre in

der Schweiz verbracht hat. Sie hat allerdings auch, und dies zu Recht,

berücksichtigt, dass er mindestens 14 Jahre seines Erwachsenenlebens im Ausland

gelebt hat und er sich seit seiner Rückkehr in die Schweiz weder beruflich noch

privat hat integrieren können. Bereits geraume Zeit vor seiner Festnahme ist er

keiner legalen Arbeit mehr nachgegangen. Er hat zwei Mal vergebens versucht,

eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen zu erhalten. Seinen

Lebensunterhalt hat er während Jahren durch Leistungen der Sozialhilfe

bestritten. Seine fehlende berufliche Integration hat zur Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung geführt. Der Berufungskläger hat ferner nach

eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder. Weitere Familienangehörige,

die in der Schweiz wohnhaft sind, gibt es keine. Auch seine wichtigste

Bezugsperson lebt nicht in der Schweiz, sondern in der Dominikanischen

Republik. Diese Beziehung pflegt der Berufungskläger durch regelmässige

Telefonate, was nicht nur von der Schweiz aus, sondern von überall her möglich

ist. Anlässlich seiner Verhaftung stand der Berufungskläger im Begriff, die

Schweiz zu verlassen und nach Frankreich zu ziehen. Er hatte dort auch schon eine

Wohnung in Aussicht, es fehlte lediglich die Kaution, die er sich mit dem

misslungenen Einbruchdiebstahl bei C____ (AS Ziff. 4) besorgen wollte (vgl.

Protokoll der Verhandlung des Berufungsgerichts S. 5, Akten S. 1585). Schliesslich

ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Berufungskläger seit seiner

Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2007 strafrechtlich mehrmals in

Erscheinung getreten ist, was insbesondere zum Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 16. Dezember 2010 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24

Monaten, einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.–

geführt hat. Der Berufungskläger steht in der Schweiz vor dem Nichts.

Angesichts dieser desolaten Lebenssituation sind seine Resozialisierungschancen

in der Schweiz nicht besser als in der Heimat des Berufungsklägers. Was den

Gesundheitszustand des Berufungsklägers betrifft, so konnte die im Januar 2020

festgestellte Erkrankung der Herzkranzschlagadern operativ verbessert werden.

Die Lebensdauer der neuen Bypass-Gefässe wird bei gutem Verlauf mit 15 bis 20

Jahre angegeben. Die Diabetes-Erkrankung des Berufungsklägers lässt sich

medikamentös behandeln, sofern der Berufungskläger dabei entsprechend mitwirkt

(vgl. das rechtsmedizinische Gutachten vom 1. September 2020, Akten S. 1516

ff., insbesondere S. 1523). Für beide (inzwischen recht alltägliche) Erkrankungen

gibt es auch in der Heimat des Berufungsklägers adäquate

Behandlungsmöglichkeiten. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass der

Berufungskläger kein einziges Kriterium erfüllt, welches für einen Härtefall

sprechen würde. Weshalb es zynisch sein soll, nicht vorhandene familiäre

Beziehungen und eine längere Arbeitslosigkeit bei der Frage der allfälligen

Integration des Berufungsklägers im Rahmen der Beurteilung eines Härtefalles zu

berücksichtigen, bleibt das Geheimnis des Verteidigers. Da bereits das

Vorliegen eines persönlichen Härtefalles zu verneinen ist, ist eine Abwägung

zwischen den privaten Interessen des Berufungsklägers am weiteren Verbleib in

der Schweiz und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse am Vollzug der

Landesverweisung nicht notwendig. Nur am Rande ist deshalb darauf hinzuweisen,

dass mit dem qualifizierten Raub ein Verbrechen vorliegt, welches hochwertige

Rechtsgüter betrifft und die Gefährlichkeit des Berufungsklägers offenbart. Die

Landesverweisung ist demgemäss zur Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz

notwendig, weshalb die Interessenabwägung zu Ungunsten des Berufungsklägers

ausfallen würde. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf acht

Jahre festgelegt. Auch dies ist angesichts der vom Berufungskläger ausgehenden

Gefährlichkeit nicht zu beanstanden. Die Nichteintragung der Landesverweisungim

Schengener Informationssystem gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

8.

8.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger auch im

Berufungsverfahren bezüglich aller erstinstanzlich ergangener Schuldsprüche

schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die

erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen.

8.2 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger unterliegt

mit seinen Anträgen, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung

im Wesentlichen obsiegt. Lediglich in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe,

die statt der beantragten 4 Jahre auf 3 ½ Jahre (Vorinstanz: 3 Jahre) festgelegt

wird, dringt sie nicht vollumfänglich durch. Es handelt sich dabei jedoch um

einen insgesamt gesehen derart untergeordneten Punkt, dass hinsichtlich des

Kostenentscheids von einem vollumfänglichen Unterliegen des Berufungsklägers

auszugehen ist. Diesem sind folglich die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.– sowie CHF

800.– für das Gutachten betreffend Hafterstehungsfähigkeit und CHF 200.– für

das Kurzgutachten betreffend Zuführung per Krankentransport zu auferlegen (Art.

428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Sein amtlicher Verteidiger

wird entsprechend dem geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse

entschädigt. Der Berufungskläger ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet,

dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuerstatten,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 9. Oktober 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen Hehlerei (AS Ziff. 1),

versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung (beides AS Ziff. 4) sowie

mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 5) gemäss

Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1, 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 144

Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 4 Abs. 1 lit. a, d und g des Waffengesetzes;

- Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der

Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 1), der Misswirtschaft

(AS Ziff. 2.1) sowie des Missbrauchs von Lohnabzügen und der Widerhandlung

gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (AS Ziff. 2.3);

- Verweisung der Schadenersatzforderung der

Privatklägerin in Höhe von CHF 9’305.05 auf den Zivilweg;

- Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände

gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv;

- Einziehung der übrigen beschlagnahmten

Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches respektive

Art. 33 Abs. 3 des Waffengesetzes;

- Entschädigung des amtlichen Verteidigers für

das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in Abweisung seiner

Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft des Raubes (besondere Gefährlichkeit), der Erpressung

(Gewaltanwendung), der einfachen Körperverletzung und der Unterlassung der

Buchführung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung der seit dem 5. März 2019 ausgestandenen Haft,

in Anwendung von Art. 140 Ziff.

3, 156 Ziff. 3, 123 Ziff. 1, 166, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die am 13. September 2018 vom

Bezirksgericht Zürich wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, abzüglich 3

Tagessätze für 3 Tage Untersuchungshaft, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung

von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a

Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen. Die

angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht

eingetragen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von

CHF 17'507.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.–, inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich CHF 800.– für das Gutachten betreffend Hafterstehungsfähigkeit

und CHF 200.– für das Kurzgutachten betreffend Zuführung per

Krankentransport.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'516.65 und ein Auslagenersatz von

CHF 152.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 513.55, somit total

CHF 7'183.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft

-

Strafgericht

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-

Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Bezirksgericht Zürich

-

Privatklägerin (nur Urteilsdispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger

kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).