SB.2020.9
Raub, Erpressung (Gewaltanwendung), einfache Körperverletzung und Unterlassung der Buchführung (BGer 6B_305/2021 vom 28.04.22)
21. Oktober 2020Deutsch39 min
vom Bezirksgericht Zürich wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.9
URTEIL
vom 21.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr.
phil. und MLaw Jacqueline Frossard und
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Privatklägerin
Y____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 9. Oktober 2019
betreffend Raub, Erpressung
(Gewaltanwendung), einfache Körperverletzung und Unterlassung der Buchführung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 9. Oktober 2019 wurde A____ des Raubes, der
Erpressung (Gewaltanwendung), des versuchten Diebstahls, der Hehlerei, der
einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Unterlassung
der Buchführung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 5. März 2019. Von den
Anklagen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss
Anklageschrift (AS) Ziff. 1, der Misswirtschaft gemäss AS Ziff. 2.1 sowie des
Missbrauchs von Lohnabzügen und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss AS Ziff.
2.3 wurde der Beurteilte freigesprochen. Die am 13. September 2018
vom Bezirksgericht Zürich wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, abzüglich 3 Tagessätze für 3
Tage Untersuchungshaft, Probezeit 3 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs.
1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. A____ wurde gemäss Art. 66a
Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen, dies ohne
Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Schliesslich
verwies das Strafdreiergericht die Schadenersatzforderung der Y____ in Höhe von
CHF 9'305.05 auf den Zivilweg, entschied über die weitere Verwendung der
beschlagnahmten Gegenstände, auferlegte dem Beurteilten die Verfahrenskosten im
Betrag von CHF 17'507.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– und
richtete dem amtlichen Verteidiger ein Honorar aus der Strafgerichtskasse aus.
Gegen dieses
Urteil haben A____ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung
erklärt. A____ beantragt, er sei der Hehlerei (AS Ziff. 1), des
versuchten Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung (AS Ziff. 4) sowie
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 5) schuldig
zu sprechen und im Übrigen vollumfänglich freizusprechen. Die Strafe sei auf 3
Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren,
festzulegen. Auf eine Landesverweisung und den Widerruf der bedingten Vorstrafe
gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2018 sei zu
verzichten, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung von A____ wegen qualifizierten
Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 des Strafgesetzbuches. Entsprechend sei er zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens 4 Jahren zu verurteilen. In allen übrigen
Punkten sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2020 sind der
Berufungskläger befragt worden sowie sein Verteidiger [...] und die
Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art.
381.
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten
Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht
verfügt, wenn wie vorliegend das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich
Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt wie vorliegend
bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Rechtskraft. Diesbezüglich wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
2.
Der Berufungskläger
bestreitet weiterhin, sich der Unterlassung der Buchführung schuldig gemacht zu
haben. Vor erster Instanz und auch anlässlich der Verhandlung des
Appellationsgerichts hat er geltend gemacht, er habe die bestehende Buchhaltung
der Gesellschaft erst drei, vier Monate nach seinem Eintritt in die X____ AG erhalten.
Als er sie dann gehabt habe, habe er feststellen müssen, dass sie nichts wert
war. Die Vorinstanz ist auf diesen Einwand eingegangen und hat dargelegt,
weshalb er unbehelflich ist und der Berufungskläger den Tatbestand erfüllt.
Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urteil S. 13). Im Berufungsverfahren führt
der Verteidiger nun aus, die X____ AG sei längst zahlungsunfähig gewesen und
habe über keine auch nur ansatzweise brauchbare Buchführung verfügt, als der
Berufungskläger als Verwaltungsrat eingetreten sei. Er habe den Vermögensstand
gar nicht mehr verschleiern können, da dieser schon lange nicht mehr erkennbar
gewesen sei. Somit habe der Berufungskläger nicht tatbestandsmässig gehandelt. Auch
dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Zusammengefasst ergibt sich, dass
der Berufungskläger ab dem 14. Juni 2017 bis zur Eröffnung des Konkurses am 7.
Dezember 2017 als einziger im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat
der X____ AG fungiert hat, womit er die Verantwortung für die Führung der
Buchhaltung getragen hat. Der Umfang der ihm obliegenden Buchführungspflicht hat
sich aus dem Privatrecht ergeben (BGer 6B_893/2018 vom 2. April 2019
E. 1.1). Bei der X____ AG hat es sich um eine juristische Person
gehandelt, die gemäss Art. 957a in Verbindung mit Art. 957 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) zur vollständigen, wahrheitsgetreuen und
systematischen Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte verpflichtet gewesen
ist. Indem keinerlei Bücher geführt worden sind, ist diese Pflicht verletzt
worden. Im Zeitpunkt des Konkurses ist der Vermögensstand der
Aktiengesellschaft wegen der fehlenden Buchhaltung nicht ersichtlich gewesen. Dass
dies bereits bei Übernahme der X____ AG der Fall gewesen sein soll, vermag den
Berufungskläger nicht zu entlasten. Denn ab dem Moment der Übernahme der
Aktiengesellschaft unterlag er unter anderem der Pflicht, die Geschäftsvorfälle
und Sachverhalte vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch zu erfassen
(Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 OR). Diese Pflicht hätte er erfüllen können, auch
ohne im Besitz der alten Unterlagen zu sein. Indem er dies während mehr als
sechs Monaten nicht getan hat, hat er die von ihm behauptete, bereits
vorhandene Verschleierung der finanziellen Situation zumindest weiter
verschlechtert, indem im Moment des Konkurses auch über die letzten sechs
Monate vor dessen Eröffnung keinerlei Aussagen über Aktiven und Passiven
möglich waren. Bei dieser Situation kann offenbleiben, ob die Behauptung, der
Vermögensstand der Aktiengesellschaft sei bereits bei deren Übernahme durch den
Berufungskläger verschleiert gewesen, überhaupt zutreffend ist. Immerhin
verlangt Art. 71 des Fusionsgesetzes (SR 221.301), dass der
Übertragungsvertrag ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung der zu
übertragenden Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens enthalten muss und
dass die Vermögensübertragung nur zulässig ist, wenn das Inventar einen
Aktivenüberschuss ausweist. Was den subjektiven Tatbestand angeht, ist gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Absicht der Verschleierung nicht
notwendig, sondern genügt es, die Verschleierung in Kauf genommen zu haben
(BGer 6S.242/2001 vom 10. April 2002 E. 3d mit Hinweis auf BGE 117 IV 163 E. 2b und 449 E. 5b). Dies trifft auf den Berufungskläger,
der keinerlei Bücher geführt hat, zweifelsohne zu. Der Berufungskläger ist
demgemäss der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig zu
sprechen.
3.
3.1
In
Ziff. 3 der Anklageschrift («qualifizierter Raub und räuberische Erpressung zum
Nachteil von B____») wird dem Berufungskläger Folgendes vorgeworfen: «Am 4.
Februar 2019, ca. 10.30 Uhr, begab sich B____ von ihrer im dritten Obergeschoss
an der [...]strasse 31 in Basel gelegenen Wohnung mit dem Lift in die sich im
Erdgeschoss befindliche Waschküche. Als sie in ihre Wohnung zurückkehren
wollte, erblickte sie beim Verlassen des Lifts vor ihrer Wohnung den
Beschuldigten. Dieser trug eine Sturmhaube und packte sie sogleich am Genick,
um sie unsanft in ihre Wohnung zu schieben. Als B____ zu schreien anfing, hielt
er ihr mit einer Hand den Mund zu. Anschliessend lotste er sie ins Gästezimmer,
fesselte sie mit Kabelbindern an den Handgelenken, womit er Gewalt gegen B____
anwendete, und befahl ihr, sich aufs Gästebett zu legen und sich nicht zu
regen. Während der Beschuldigte in der Folge sämtliche Behältnisse in der
gesamten Wohnung von B____ gründlich durchsuchte und dabei in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht Bargeld im Umfang von insgesamt CHF 180.– (CHF 150.–
aus der Korpusschublade im Wohnzimmer und CHF 30.– aus dem in der Schublade
deponierten Portemonnaie) entwendete, musste B____ auf dem Gästebett ausharren.
Als sie erneut schrie, verpasste ihr der Beschuldigte einen Schlag ins Gesicht
und wendete damit erneut Gewalt gegen sie an. Zudem drohte er ihr mehrmals
weitere Faustschläge an, was sie zusätzlich in Angst versetzte. Im Weiteren zwang
der Beschuldigte die durch sein brutales Auftreten völlig verängstigte und
unter dem unmittelbaren Eindruck der gegen sie ausgeübten Gewalt stehende B____
in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, den sich im Schlafzimmer befindlichen
Tresor mit dem Schlüssel zu öffnen, nachdem der Beschuldigte selber erfolglos
versucht hatte, diesen aufzubrechen. B____ entnahm daraus einen Briefumschlag
mit weiterem Bargeld in Höhe von CHF 600.–. Dieses übergab sie dem
Beschuldigten, der darauf keinerlei Anspruch hatte, und schädigte sich damit
selber am Vermögen. Bevor der Beschuldigte die Wohnung von B____ mit dem
Bargeld im Gesamtbetrag von ca. CHF 780.– verliess, verlangte er von ihr, sich
auf den Boden zu legen. Zuvor löste er mit einer Schere aus dem Haushalt von B____
deren Handfesseln, befestigte nun aber ihre beiden Füsse wiederum mit
Kabelbindern am Bettgestell. Auf ihren Wunsch hin übergab ihr der Beschuldigte
die Schere mit der Bemerkung, sie könne die Kabelbinder in 10 Minuten
durchschneiden. Die Polizei dürfe sie jedoch nicht rufen. Zu diesem Zweck
versteckte der Beschuldigte das portable Festnetztelefon zwischen den Polstern
von Sitzfläche und Lehne des im Wohnzimmer stehenden Sofas. Im Hinausgehen
behändigte er schliesslich noch den Schüsselbund von B____, allerdings ohne
Aneignungsabsicht. Nach 10 Minuten befreite sie sich mittels Schere selbständig
von ihrer Fesselung und begab sich zu ihrer Nachbarin in der ersten Etage, von
wo aus die Polizei requiriert wurde.»
3.2
Der
Berufungskläger bestreitet nach wie vor, mit diesem Vorfall etwas zu tun gehabt
zu haben. Die Vorinstanz werte die Aussagen des Opfers widersprüchlich. Soweit
diese ihn belasten würden, würde darauf abgestellt. In jenen Punkten, in denen
sie ihn entlasten würden, blende man sie aus. Tatsache sei, dass das Opfer ein
Signalement abgegeben habe, das nicht auf ihn zutreffe. Es habe von auffälligen
blauen Augen und normal weissen Zähnen gesprochen. Beides treffe nicht auf ihn
zu, denn er habe graugrüne Augen und auffallende Zahndefekte. Daran ändere die
Feststellung der Vorinstanz, wonach man die Zahnlücken beim Sprechen nicht
sehen könne, nichts. Es werde nicht bestritten, dass das Opfer einen
erlebnisbasierten Vorfall geschildert habe, jedoch sei nicht er der Täter
gewesen. Die Vorinstanz nehme Bezug auf den bei ihm gefundenen Schlüssel zur
Liegenschaft, in der das Opfer wohne. Er habe aber absolut nachvollziehbar
erklären können, wie er in dessen Besitz gekommen sei. Er habe sich auch selbst
belastet, indem er geschildert habe, wie er den Schlüssel benutzt habe, um in
die Nebenwohnung zu gelangen. Der Schlüssel tauge auch deshalb als Indiz
nichts, weil es sich um eine grosse Liegenschaft handle, in die man sich leicht
Zutritt verschaffen könne. Dass am Tatort Kabelbinder mit seiner DNA gefunden
worden seien, begründe zwar einen gewissen Tatverdacht. Die Kabelbinder würden
allerdings nebst der DNA des Opfers auch jene eines bis heute nicht
identifizierbaren Dritten enthalten. Dritttäterschaft sei somit keinesfalls
ausgeschlossen. Es sei bekannt, dass Kabelbinder auf dem Bau verwendet würden
und er auf Baustellen tätig gewesen sei. Es sei gut möglich, dass sich jemand
anders dort bedient habe und die Kabelbinder dann für den Raub eingesetzt habe.
Von einer geschlossenen Indizienkette könne keine Rede sein.
3.3
Die
Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Einwendungen des Berufungsklägers
befasst und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass der
angeklagte Sachverhalt als nachgewiesen zu erachten ist. Darauf kann
grundsätzlich verwiesen werden, zumal der Berufungskläger im Berufungsverfahren
keine neuen Argumente vorbringt (vgl. dazu auch Art. 82 Abs. 4 StPO). Es soll
deshalb vorliegend nur noch einmal auf ein paar wesentliche Punkte eingegangen
werden. Festzuhalten ist vorab, dass vorliegend mehrere Indizien auf die
Täterschaft des Berufungsklägers deuten. Beim Indizienbeweis wird aus
bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
(Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder
Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer
Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden
Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E.
2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall steht diesbezüglich der Fund der DNA des Berufungsklägers auf
dem Kabelbinder (Kabelbinder A003441, Spur A003456, Akten S. 993) im Vordergrund,
welcher ihn schwer belastet. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, gibt
es trotz gefundener DNA-Spuren einer weiteren Person keinerlei Hinweise für die
Annahme der Verteidigung, es sei eine unbekannte Dritttäterschaft im Spiel
gewesen. Die Erklärung des Berufungsklägers, wonach der Kabelbinder von einer
Baustelle sein könne, auf der er Kontakt mit diesem gehabt habe, vermag nicht
zu überzeugen, zumal der Kabelbinder aus einer Produktion stammt, die lediglich
bis etwa März 2018 im Verkauf gestanden ist (Akten S. 1027), und der
Berufungskläger schon längere Zeit nicht mehr auf Baustellen tätig gewesen war
(vgl. dazu Befragung zur Person vom 6. März 2019: «erwerbslos, letzte
Stelle als Auto-Mechaniker bei der [...]garage in Basel»). Überdies wurden bei
der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Berufungsklägers zwei Packungen mit
Kabelbindern gefunden, wobei die eine (im Gegensatz zur anderen geöffnete)
Packung nicht nur bezüglich der Marke mit dem als Spurenträger untersuchten
Kabelbinder vom Tatort übereinstimmt, sondern auch bezüglich der
Produktionsspuren, weshalb die Kabelbinder mit derselben Spritzgussform
hergestellt worden sein müssen. Gemäss Aussagen des Opfers hat der Täter
Handschuhe getragen (Akten S. 845). Die DNA des Berufungsklägers kann
problemlos auf den Kabelbinder gekommen sein, als er diesen in Vorbereitung der
Tat in seiner Wohnung aus der Packung genommen hat. Dass er in diesem Moment
nicht daran gedacht hat, zum Schutz vor Rückverfolgung Handschuhe zu tragen,
ist gut denkbar. Als weiteres Indiz ist der Umstand zu nennen, dass der
Berufungskläger im Besitz des Schlüssels zur Nachbarswohnung des Opfers war,
welcher ihm ungehinderten Zugang zur Liegenschaft verschafft hat. Der
Berufungskläger hat auch zugegeben, dass er den Schlüssel benutzt hat, um in
die Liegenschaft zu gelangen. Weshalb der Umstand, dass auch andere Leute ohne
Schlüssel leicht in die Liegenschaft hätten gelangen können, dieses Indiz
untauglich machen soll, leuchtet nicht ein. Die Verteidigung wendet auch ein,
dass das Opfer bereits im Treppenhaus bedrängt worden sei, weshalb ein
Schlüssel gar nicht erforderlich gewesen sei. Der Schlüssel hat indessen Zugang
zur Liegenschaft und zur Nachbarwohnung des Opfers verschafft. Er dient deshalb
sehr wohl als Indiz dafür, dass es eher der Berufungskläger war, der beim
Ausspähen der Nachbarswohnung oder allgemein des Hausinnern die ihm günstig
scheinende Gelegenheit, das von der Waschküche kommende Opfer in seine Wohnung
zu drängen, ergriffen hat, als dass es ein fremder Dritter war. Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass das Opfer erklärt hat, der Täter habe schwarze
Handschuhe getragen (Akten S. 846), und dass anlässlich der Hausdurchsuchung
beim Berufungskläger schwarze Lederhandschuhe gefunden worden sind (Akten S. 403
und 408). Schliesslich hat die Auswertung der Handydaten des Berufungsklägers
ergeben, dass er sich kurz vor der Tatzeit des Raubes in Tatortnähe befunden
hat (Akten S. 1046). Es wäre auch nicht der einzige Vorfall, bei dem der
Berufungskläger unberechtigt in eine Liegenschaft eingedrungen ist, um dort in
einer Wohnung einen Diebstahl zu begehen, wurde er doch nur deswegen verhaftet,
weil er am 5. März 2019, also rund einen Monat nach dem vorliegend zu
beurteilenden Delikt, bei einem versuchten Einbruchdiebstahl ertappt worden ist
(vgl. dazu den nicht angefochtenen Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls und
mehrfacher Sachbeschädigung, AS Ziff. 4). Aus der Gesamtheit dieser
Indizien ist kein anderer Schluss möglich, als dass der Berufungskläger die ihm
vorgeworfene Tat begangen hat. Es ist diesbezüglich in Erinnerung zu rufen,
dass keine absolute Gewissheit verlangt werden kann, da abstrakte und
theoretische Zweifel kaum je ganz auszuräumen sind (statt vieler BGer
6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). Vorliegend lässt das angeblich
unzutreffende Signalement des Täters durch das Opfer entgegen der Meinung des
Berufungsklägers keine ernsthaften Zweifel an dessen Täterschaft entstehen.
Dass sich das Opfer im Alter des Täters massgeblich getäuscht hat, indem es
diesen als 30 bis 35 Jahre alt beschrieben hat, während der Berufungskläger im
Februar 2019 gut 60 Jahre alt war, vermag nicht zu erstaunen, ist der
(maskierte) Täter doch gemäss Beschreibung des Opfers sehr dynamisch
aufgetreten. Immerhin hat das Opfer die Körpergrösse mit 175 cm (Akten S. 823)
beziehungsweise 170 cm (Akten S. 845) zutreffend geschätzt. Auch hinsichtlich
der Sprache (schweizerdeutsch, Akten S. 831 und 844) sowie des Umstands, dass
kein eigentlicher Dialekt herauszuhören war (Akten S. 844) hat sich die
Beschreibung als richtig erwiesen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat,
ist es auch nicht «ganz abwegig», die Augen als blau zu beschreiben, hatten
doch auch die Mitglieder des Appellationsgerichts anlässlich der mündlichen
Verhandlung den Eindruck von blauen Augen des Berufungsklägers. Nach dem
Gesagten ist die Täterschaft des Berufungsklägers als nachgewiesen zu erachten.
3.4
Bei
der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass der Tatbestand der Erpressung und der Grundtatbestand des Raubes gemäss
Art. 140 Ziff. 1 StGB klarerweise erfüllt sind. Nach letzterer Bestimmung macht
sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum
Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Mit ihrer
Anschlussberufung will die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen
qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erreichen. Im
Unterschied zum Grundtatbestand des Raubes verlangt diese Bestimmung, dass der
Täter durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit
offenbart. Anstelle einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
wird der Täter in diesem Fall mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft. Die Vorinstanz hat diese Frage geprüft und ausgeführt, die
Gewaltanwendung durch den Berufungskläger sei weder von der Anzahl der
Handlungen noch von ihrer Schwere her übertrieben gewesen. Aus Tätersicht sei
nicht mehr getan worden, als was für die Verwirklichung der Tat nötig gewesen
sei. Der Berufungskläger habe dem Opfer nicht aus purem Machtgehabe unnötiges
Leid zugefügt oder sich geradezu brutal oder skrupellos verhalten, was sich auch
darin widerspiegle, dass er dem Opfer am Ende eine Schere gereicht habe, mit
der es sich habe befreien können. Auch habe er es nicht während der gesamten
Zeit malträtiert. Abgesehen von den mit der Fesselung verbundenen Wunden habe
er ihm keine Verletzungen zugefügt. Er habe auch auf eine als besonders
gefährlich einzustufende Knebelung verzichtet. In einer Gesamtschau ist die
Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die besondere Gefährlichkeit des Raubes
nicht bejaht werden könne. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Qualifikation zwar nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergebe sich daraus, dass bereits der
Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit
begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetze. Die
in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit sei nur zu bejahen,
wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders schwer
wiege. Ob dies der Fall sei, beurteile sich aufgrund der gesamten Tatumstände.
Die besondere Gefährlichkeit lasse sich namentlich begründen mit der
professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und
technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen,
heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge zur Erfüllung der besonderen
Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr
für das Opfer schaffe, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davontrage. Wer
aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richte, schaffe
beispielsweise eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw.
nicht durchgeladen sei (vgl. statt vieler BGer 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E.
2.1
mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger nicht
spontan, sondern planmässig vorgegangen, indem er vor der Tat die Liegenschaft
ausgespäht und sich für die Tat mit Sturmhaube, Handschuhen und Kabelbindern
eingedeckt hat. Beim Opfer handelt es sich um eine 84-jährige, alleinstehende
Frau. Der Berufungskläger hat diese, als sie aus der Waschküche kam, vom
Treppenhaus her in ihre Wohnung gedrängt. Er hat somit (spätestens) unmittelbar
vor Beginn seiner Tat feststellen können, dass sein auserkorenes Opfer älteren
Jahrgangs und damit besonders vulnerabel ist. Dennoch hat er sein Vorhaben
nicht abgebrochen, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Er hat sein
Opfer ins Gästezimmer gedrängt, es mit Kabelbindern an den Händen gefesselt und
ihm befohlen, sich aufs Bett zu legen und dort zu bleiben. Die alte Frau war
ihm während längerer Zeit (auszugehen ist von mindestens einer halben Stunde) vollkommen
hilflos ausgeliefert, ohne zu wissen, ob nicht noch Schlimmeres auf sie zukommt.
Während eine solche Situation für jedes Opfer psychisch belastend ist, muss bei
einem betagten Opfer mit schweren gesundheitsgefährdenden körperlichen
Reaktionen gerechnet werden. Als B____ versucht hat, sich aus ihrer misslichen
Situation zu befreien, hat ihr der Berufungskläger überdies einen Schlag ins
Gesicht verpasst und ihr mehrmals weitere Faustschläge angedroht. Bevor er die
Wohnung wieder verlassen hat, hat er zwar ihre Handfesseln entfernt. Allerdings
hat er ihr befohlen, sich auf den Boden zu legen, und hat ihre beiden Füsse
wiederum mit Kabelbindern am Bettgestell festgebunden. Immerhin hat er ihr auf
ihr Verlangen eine Schere zurückgelassen, damit sie sich selbst befreien könne.
Er hat jedoch nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass ihr dies auch
gelingen werde. Angesichts des hohen Alters seines Opfers waren das Erleiden
eines Schwächeanfalls oder gar ernsthafte Probleme mit dem Herz nicht
auszuschliessen. B____ war denn auch in der späteren Befragung durch die
Polizei in einem solch schlechten Zustand, dass diese hat abgebrochen werden
müssen und die Sanität gerufen wurde. Diese diagnostizierte eine
Hyperventilation (Akten S. 828), ein Vorgang, der durch Unterversorgung des
Gehirns mit Sauerstoff unter anderem zu Atemnot, Schwindel, Brustschmerzen und
letztlich auch zu Bewusstlosigkeit führen kann. Schliesslich hat der
Berufungskläger, bevor er die Wohnung verlassen hat, das Telefon seines Opfers
versteckt, sodass es, um Hilfe holen zu können, die Wohnung hat verlassen
müssen. Auch diesbezüglich hat er nicht wissen können, ob die alte Frau nach
diesem für sie schrecklichen Erlebnis überhaupt in der Lage ist, Hilfe zu
holen. Die durch den Berufungskläger ausgeübte Gewalt geht insgesamt weit über
das vom Grundtatbestand erfasste Mass hinaus (vgl. dazu etwa BGE 133 IV 207, in
welchem das Bundesgericht den Grundtatbestand des Raubes erfüllt erachtet hat
bei einem Täter, der derart heftig an der Handtasche des 73-jährigen Opfers
gezerrt hatte, dass dieses gestürzt war und über einen oder zwei Meter am Boden
mitgeschleift wurde, bis es die Tasche nicht mehr halten konnte und losliess). Hinsichtlich
des subjektiven Tatbestands ist darauf hinzuweisen, dass die Mitnahme von
Kabelbindern durch den Berufungskläger deutlich macht, dass er eine Fesselung
des Bewohners der von ihm heimgesuchten Wohnung zumindest in Kauf genommen hat.
Er ist nicht einfach durch die Situation überrascht worden, sondern war von
allem Anfang an auf Gegenwehr gefasst gewesen und hat sich entsprechend
vorbereitet, diese notfalls auch mit Gewaltanwendung zu unterdrücken. Der
Berufungskläger ist deshalb des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB
schuldig zu sprechen.
4.
Der
Berufungskläger gesteht den versuchten Einbruch in die Wohnung von C____ mit
Beschädigung von dessen Wohnungstüre zu, bestreitet aber weiterhin, gegenüber C____
eine einfache Körperverletzung begangen zu haben. Entgegen den vorinstanzlichen
Ausführungen seien dessen Aussagen dramatisierend, moralisierend und geradezu
theatralisch ausgefallen, was gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Es sei
sodann auch gar keine relevante Schädigung an Körper oder Gesundheit erstellt.
In den Akten sei einzig eine Fototafel enthalten, auf der oberflächliche
Schrammen, allenfalls sehr kleine Platzwunden, zu sehen seien. Diese
Verletzungen seien harmlos und schmerzlos gewesen. Ohnehin sei in dubio davon
auszugehen, dass C____ auf der Flucht den Kopf angeschlagen und sich so die
Verletzungen zugefügt habe. Selbst wenn von einer Täterschaft des
Berufungsklägers ausgegangen würde, so würde lediglich eine Tätlichkeit (Art.
126.
StGB) vorliegen, wie auf dem Strafantragsformular ja auch ausschliesslich
angegeben sei. Auch diesbezüglich ist indessen der Vorinstanz zu folgen. Wie
auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort ausführt, kann eine blutende
Platzwunde am Kopf nicht mehr unter den Tatbestand der Tätlichkeiten subsumiert
werden, selbst wenn es sich um eine relativ kleinflächige Wunde handelt. Hinzu
kommen die blutenden Wunden an beiden Händen (Akten S. 1056 f.). Solche
Verletzungen haben beim Betroffenen regelmässig mehr als nur eine kurze vorübergehende
Beeinträchtigung des Wohlbefindens zur Folge, weshalb sie als einfache
Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu
qualifizieren sind. Dass auf dem Strafantragsformular lediglich «Tätlichkeiten»
notiert wurde, schadet entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht, obliegt
doch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts dem Gericht: Nennt der
Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so
ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden (BGer 6B_12/2016 vom 8.
Dezember 2016 E. 1.3). Der im Eventualstandpunkt vorgebrachte Einwand, C____
habe sich auf der Flucht den Kopf an der Türe angeschlagen und sich demgemäss
die Verletzung selbständig zugefügt, vermag bereits deshalb nicht zu
überzeugen, weil mit dieser Version die an den Händen erlittenen Verletzungen
nicht zu erklären sind. Ohnehin war es der Berufungskläger, der auf der Flucht
war, während C____ ihn lediglich verfolgt hat. Die Türe wurde somit durch den
Berufungskläger aufgerissen. Wie sich der Geschädigte dabei hätte selbst
verletzen sollen, ist nicht ersichtlich. Es ist auch kein Grund vorhanden,
weshalb die Schilderung des Vorfalls durch C____ nicht der Wahrheit entsprechen
sollte, zumal der Berufungskläger anfänglich sogar selbst den
Einbruchsdiebstahl bestritten hat, obschon er in flagranti erwischt worden ist
(vgl. seine Aussagen in der Einvernahme vom 6. März 2019, Akten S. 1071
[Vorhalt: «Sie haben gegenüber der Polizei gesagt, dass Sie schuldig sind und
in die Liegenschaft Wiesenschanzenweg 30 eingebrochen sind.» Antwort: «Ich
weiss nicht mal die Strasse. Ich habe gar nichts gesagt. Ich habe nur
unterschrieben, dass sie mir die Effekten weggenommen haben.»]). Jedenfalls
kann dem Verteidiger nicht gefolgt werden, wenn er die Aussagen des
Geschädigten als «dramatisierend, moralisierend und geradezu theatralisch»
bezeichnet (vgl. dazu Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 13 f.,
Dispositiv
Akten S. 1271 f.). Der Berufungskläger hat demnach auch den Tatbestand der
einfachen Körperverletzung erfüllt.
5.
5.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in
Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn
das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige
Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (144 IV
217 E. 2.2 S. 220). Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist, ist bei der Würdigung der einzelnen Straftat nachzugehen.
Erst nachdem sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt worden sind, kann
beurteilt werden, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGer 6B_968/2019
vom 14. September 2020 E. 7.4).
5.2 Qualifizierter
Raub als das schwerwiegendste Delikt wird gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3
StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Von diesem Strafmass
ist auszugehen. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Verschuldens des
Berufungsklägers zutreffend erwogen, dass er den Überfall in einer
Privatwohnung, einem vermeintlich sicheren Rückzugsort, verübt habe, was für
die Betroffenen stets mit einer besonders einschneidenden Verletzung ihrer
Privatsphäre einhergehe. Zu seinen Gunsten spricht, dass er darauf verzichtet
hat, sein Opfer auch noch zu knebeln, obwohl ihm dies ein Leichtes gewesen
wäre. Auch dass er B____ mit der zurückgelassenen Schere die Möglichkeit gab,
sich selber zu befreien, ist ihm im Rahmen der Strafzumessung positiv
anzurechnen, selbst wenn er nicht damit rechnen durfte, dass ihr dies auch
tatsächlich gelingen würde (vgl. dazu oben, Ziff. 3.4). Indessen ist entgegen
der Vorinstanz, die von einem einfachen Raub ausging, nicht negativ sondern neutral
zu werten, dass der Berufungskläger gegenüber einem betagten Opfer zur Tat
geschritten ist, hat doch unter anderem dieser Umstand dazu geführt, dass das
Berufungsgericht einen qualifizierten Raub bejaht. Insgesamt ist von einem
Verschulden auszugehen, das (nur) leicht über der Mindeststrafe von zwei Jahren
liegt. Eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten erscheint den gesamten Umständen als
angemessen.
5.3 Auch
räuberische Erpressung wird, wenn sie mit Gewalt oder Bedrohung mit einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben einhergeht, mit Freiheitsstrafe, und
zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, geahndet (Art. 156 Ziff. 3 StGB in
Verbindung mit Art. 140 StGB). Diesbezüglich ist das Verschulden am untersten
Rand anzusiedeln, da der Berufungskläger die Tat anlässlich des Raubes begangen
hat, welcher viel stärker ins Gewicht fällt. Es rechtfertigt sich deshalb, unter
Anwendung des Asperationsprinzips die Strafe auf das Mindestmass von 6 Monaten
festzulegen.
5.4 Die
übrigen Taten werden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
(Hehlerei, Diebstahl) oder mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
(einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Unterlassung der Buchführung,
Widerhandlung gegen das Waffengesetz) geahndet. Hier käme somit die
Aussprechung einer Geldstrafe in Frage. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als
wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen
auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100, BGer 6B_808/2017 vom 16.
Oktober 2017 E. 2.1.1). Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang zu Recht
aus, dass der Berufungskläger in Bezug auf Diebstahl, Sachbeschädigung und
Vergehen gegen das Waffengesetz einschlägig vorbestraft ist, weshalb nicht zu
erwarten ist, dass er sich von einer Geldstrafe genügend beeindrucken lassen
würde. Es kommt hinzu, dass eine Geldstrafe angesichts der persönlichen
Situation des Berufungsklägers (arbeitslos, Jahrgang 1958, mit einer
Landesverweisung behaftet [vgl. dazu Ziff. 7]) auch uneinbringlich wäre,
weshalb eine solche auch für die übrigen Delikte, bezüglich derer er keine
Vorstrafe aufweist (Hehlerei, einfache Körperverletzung, Unterlassung der
Buchführung), nicht zweckmässig erscheint. Es ist somit für alle Delikte eine
Freiheitsstrafe auszusprechen. Die durch die Vorinstanz festgelegten Strafen
von je einem Monat für die einfache Körperverletzung, die Sachbeschädigung und
den versuchten Diebstahl (AS Ziff. 4), von je einem weiteren Monat für die
Hehlerei und die Unterlassung der Buchführung und von zwei Monaten für die
Widerhandlung gegen das Waffengesetz erscheinen auch unter Berücksichtigung der
Asperation eher moderat und sind deshalb ohne Weiteres zu bestätigen. Auch die
übrigen Ausführungen der Vorinstanz zur strafschärfend ins Gewicht fallenden
Täterkomponente (zwei Monate) und zu den weiteren, neutral ausfallenden
Umständen (Lebensgeschichte des Berufungsklägers und dessen aktuellen
persönlichen Verhältnisse) erweisen sich als zutreffend; darauf kann verwiesen werden.
Hingegen ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die rechtskräftig erfolgte
Wegweisung aus der Schweiz und die damit einhergehende Unmöglichkeit, hier
irgendwelche Unterstützungsleistungen zu erhalten, strafmildernd zu
berücksichtigen wären, wie der Vertreter des Berufungsklägers geltend macht.
Denn die Wegweisung war Folge der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
welche der Berufungskläger dadurch verursacht hatte, dass er während beinahe
seines gesamten Aufenthalts seit der Wiedereinreise in die Schweiz im Juli 2007
nicht erwerbstätig war und in wesentlichem Umfang Sozialhilfeleistungen bezog. Insgesamt
ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten beziehungsweise 3 ½
Jahren. Bei diesem Strafmass ist ein teilbedingter Vollzug der Strafe
ausgeschlossen, weshalb sich weitere Bemerkungen dazu erübrigen. Die Anrechnung
der bisher ausgestandenen Haft ist zu bestätigen.
6.
Zur Frage des
Vollzugs der Vorstrafe können die Ausführungen der Vorinstanz übernommen
werden. Diese hat erwogen, dass dem Berufungskläger mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2018 wegen Vergehens gegen das
Waffengesetz eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.– auferlegt
worden sei. Mit Ausnahme der Hehlerei und der unterlassenen Buchführung habe er
die aktuell beurteilten Straftaten innerhalb der ihm damals auferlegten
3-jährigen Probezeit verübt. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufe das Gericht
die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte
während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen begehe und deshalb zu
erwarten sei, dass er weitere Straftaten verübten werde. Ansonsten verzichte es
auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger habe sich keine
fünf Monate nach seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich erneut
strafbar gemacht, was per se ein krasser Rückfall in die Delinquenz darstelle. Es
komme hinzu, dass er erneut auch gegen das Waffengesetz verstossen habe, dies
nach einem ersten Mal 2010 nun bereits zum dritten Mal. Er sei diesbezüglich
geradezu als unbelehrbar zu bezeichnen. Seine Legalprognose sei schlecht,
sowohl in Bezug auf weitere Vermögenstraftaten als auch hinsichtlich der
Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen. Für einen Verzicht auf den
Widerruf der Vorstrafe bestehe daher kein Raum. Sie sei vollziehbar zu erklären.
7.
7.1 Nach
dem Gesetzeswortlaut verweist das Gericht den Ausländer, der wie der
Berufungskläger zu einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB verurteilt
wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Die
obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat hängt somit
grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGer 6B_177/2020 vom 2.
Juli 2020 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; BGer
6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1). Von der Landesverweisung kann
nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib
in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von
Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind.
Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGer 6B_177/2020 vom 2.
Juli 2020 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 168 E. 3.1.2 S. 338 und E. 3.3.1
S. 340; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.1, 6B_690/2019 vom 4.
Dezember 2019 E. 3.4.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
7.2 Vorab
ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen;
FZA, SR 0.142.112.681) nicht zur Anwendung gelangt, obschon es sich beim
Berufungskläger um einen Bürger der Europäischen Union handelt. Denn wie
bereits erwähnt worden ist (Ziff. 5.4), ist seine Aufenthaltsbewilligung nicht
verlängert worden und ist er aus der Schweiz weggewiesen worden; der
entsprechende Entscheid ist am 3. August 2018 in Rechtskraft erwachsen. Auch
wenn der Berufungskläger grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch um Aufenthalt
einreichen könnte, darf dieses nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide
immer wieder in Frage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist demgemäss nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche
Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGer 2C_253/2017 vom
30. Mai 2017 E. 4.3). Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger seit der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zu seiner Anhaltung und
Inhaftierung am 5. März 2019 weiterhin keine (legale) Erwerbstätigkeit
ausgeübt, weshalb er zurzeit keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nach Freizügigkeitsabkommen hätte (vgl. zur Frage der Anwendbarkeit des FZA
auch BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3). Die Beurteilung, ob
eine Landesverweisung auszusprechen ist, richtet sich demnach einzig nach den
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. Es ist daher in einem ersten Schritt eine
Härtefallprüfung nach Art. 66 Abs. 2 StGB vorzunehmen. Als konkrete
Härtefallgründe fallen insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären
Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die
Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die
Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht (vgl. etwa BGer
6B_659/2018 vom 20. September 2018). Ein schwerer persönlicher Härtefall
ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen
derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung
zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt (Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel
und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer
5/2016, S. 101 f.). Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von
einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private
Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten
öffentlichen Sicherheitsinteresse an seiner Landesverweisung
gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse
überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen
Landesverweisung abzusehen.
7.3 Der
Verteidiger des Berufungsklägers macht einen Härtefall «par excellence»
geltend. Der bereits 61-jährige Berufungskläger habe fast sein gesamtes Leben
in der Schweiz verbracht, inklusive der prägenden Jugendjahre. Dass sein Leben
Höhen und Tiefen gekannt habe, sei menschlich und spreche nicht gegen seine
Integration. Dass die Vorinstanz eine Integration verneint habe, weil keine
familiären Beziehungen bestünden und er schon länger arbeitslos sei, sei
zynisch und lasse einen verengten Blick erkennen. Der Berufungskläger sei als
siebenjähriges Gastarbeiterkind in die Schweiz gekommen, sei hier zur Schule
gegangen, habe seine Lehre gemacht, immer wieder gearbeitet und über viele
Jahrzehnte im Raum Basel gelebt, wo er unzählige soziale Beziehungen pflege.
Mit Italien verbinde ihn kaum noch etwas, zumal er schon in fortgeschrittenem
Alter und Junggeselle sei. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass er
hierzulande und nicht in Italien integriert sei. Ihn 53 Jahre nach der Einreise
als Kind aus dem Land zu werfen, begründe zweifelsohne einen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall, der allfällige öffentliche Interessen an einer
Landesverweisung überwiege, und zwar selbst dann, wenn weitere Schuldsprüche
als die durch ihn anerkannten ergehen würden. Dies gelte umso mehr, als die
Niederlassungsbewilligung des Berufungsklägers aus anderen Gründen bereits
rechtskräftig widerrufen sei. Er könnte nur dann wieder in der Schweiz leben,
wenn er eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen würde und sich auf ein Freizügigkeitsrecht
berufen könnte, was seine Perspektiven und seine Legalprognose entsprechend
verbessern würde und die Interessenabwägung erst Recht zu seinen Gunsten
ausfallen liesse.
7.4 Die
Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Berufungskläger viele Lebensjahre in
der Schweiz verbracht hat. Sie hat allerdings auch, und dies zu Recht,
berücksichtigt, dass er mindestens 14 Jahre seines Erwachsenenlebens im Ausland
gelebt hat und er sich seit seiner Rückkehr in die Schweiz weder beruflich noch
privat hat integrieren können. Bereits geraume Zeit vor seiner Festnahme ist er
keiner legalen Arbeit mehr nachgegangen. Er hat zwei Mal vergebens versucht,
eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen zu erhalten. Seinen
Lebensunterhalt hat er während Jahren durch Leistungen der Sozialhilfe
bestritten. Seine fehlende berufliche Integration hat zur Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung geführt. Der Berufungskläger hat ferner nach
eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder. Weitere Familienangehörige,
die in der Schweiz wohnhaft sind, gibt es keine. Auch seine wichtigste
Bezugsperson lebt nicht in der Schweiz, sondern in der Dominikanischen
Republik. Diese Beziehung pflegt der Berufungskläger durch regelmässige
Telefonate, was nicht nur von der Schweiz aus, sondern von überall her möglich
ist. Anlässlich seiner Verhaftung stand der Berufungskläger im Begriff, die
Schweiz zu verlassen und nach Frankreich zu ziehen. Er hatte dort auch schon eine
Wohnung in Aussicht, es fehlte lediglich die Kaution, die er sich mit dem
misslungenen Einbruchdiebstahl bei C____ (AS Ziff. 4) besorgen wollte (vgl.
Protokoll der Verhandlung des Berufungsgerichts S. 5, Akten S. 1585). Schliesslich
ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Berufungskläger seit seiner
Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2007 strafrechtlich mehrmals in
Erscheinung getreten ist, was insbesondere zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 16. Dezember 2010 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24
Monaten, einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.–
geführt hat. Der Berufungskläger steht in der Schweiz vor dem Nichts.
Angesichts dieser desolaten Lebenssituation sind seine Resozialisierungschancen
in der Schweiz nicht besser als in der Heimat des Berufungsklägers. Was den
Gesundheitszustand des Berufungsklägers betrifft, so konnte die im Januar 2020
festgestellte Erkrankung der Herzkranzschlagadern operativ verbessert werden.
Die Lebensdauer der neuen Bypass-Gefässe wird bei gutem Verlauf mit 15 bis 20
Jahre angegeben. Die Diabetes-Erkrankung des Berufungsklägers lässt sich
medikamentös behandeln, sofern der Berufungskläger dabei entsprechend mitwirkt
(vgl. das rechtsmedizinische Gutachten vom 1. September 2020, Akten S. 1516
ff., insbesondere S. 1523). Für beide (inzwischen recht alltägliche) Erkrankungen
gibt es auch in der Heimat des Berufungsklägers adäquate
Behandlungsmöglichkeiten. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass der
Berufungskläger kein einziges Kriterium erfüllt, welches für einen Härtefall
sprechen würde. Weshalb es zynisch sein soll, nicht vorhandene familiäre
Beziehungen und eine längere Arbeitslosigkeit bei der Frage der allfälligen
Integration des Berufungsklägers im Rahmen der Beurteilung eines Härtefalles zu
berücksichtigen, bleibt das Geheimnis des Verteidigers. Da bereits das
Vorliegen eines persönlichen Härtefalles zu verneinen ist, ist eine Abwägung
zwischen den privaten Interessen des Berufungsklägers am weiteren Verbleib in
der Schweiz und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse am Vollzug der
Landesverweisung nicht notwendig. Nur am Rande ist deshalb darauf hinzuweisen,
dass mit dem qualifizierten Raub ein Verbrechen vorliegt, welches hochwertige
Rechtsgüter betrifft und die Gefährlichkeit des Berufungsklägers offenbart. Die
Landesverweisung ist demgemäss zur Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz
notwendig, weshalb die Interessenabwägung zu Ungunsten des Berufungsklägers
ausfallen würde. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf acht
Jahre festgelegt. Auch dies ist angesichts der vom Berufungskläger ausgehenden
Gefährlichkeit nicht zu beanstanden. Die Nichteintragung der Landesverweisungim
Schengener Informationssystem gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
8.
8.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger auch im
Berufungsverfahren bezüglich aller erstinstanzlich ergangener Schuldsprüche
schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen.
8.2 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger unterliegt
mit seinen Anträgen, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung
im Wesentlichen obsiegt. Lediglich in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe,
die statt der beantragten 4 Jahre auf 3 ½ Jahre (Vorinstanz: 3 Jahre) festgelegt
wird, dringt sie nicht vollumfänglich durch. Es handelt sich dabei jedoch um
einen insgesamt gesehen derart untergeordneten Punkt, dass hinsichtlich des
Kostenentscheids von einem vollumfänglichen Unterliegen des Berufungsklägers
auszugehen ist. Diesem sind folglich die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.– sowie CHF
800.– für das Gutachten betreffend Hafterstehungsfähigkeit und CHF 200.– für
das Kurzgutachten betreffend Zuführung per Krankentransport zu auferlegen (Art.
428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Sein amtlicher Verteidiger
wird entsprechend dem geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse
entschädigt. Der Berufungskläger ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet,
dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuerstatten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 9. Oktober 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Hehlerei (AS Ziff. 1),
versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung (beides AS Ziff. 4) sowie
mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 5) gemäss
Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1, 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 144
Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 1 lit. a, d und g des Waffengesetzes;
- Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 1), der Misswirtschaft
(AS Ziff. 2.1) sowie des Missbrauchs von Lohnabzügen und der Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (AS Ziff. 2.3);
- Verweisung der Schadenersatzforderung der
Privatklägerin in Höhe von CHF 9’305.05 auf den Zivilweg;
- Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände
gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv;
- Einziehung der übrigen beschlagnahmten
Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches respektive
Art. 33 Abs. 3 des Waffengesetzes;
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers für
das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner
Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft des Raubes (besondere Gefährlichkeit), der Erpressung
(Gewaltanwendung), der einfachen Körperverletzung und der Unterlassung der
Buchführung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der seit dem 5. März 2019 ausgestandenen Haft,
in Anwendung von Art. 140 Ziff.
3, 156 Ziff. 3, 123 Ziff. 1, 166, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die am 13. September 2018 vom
Bezirksgericht Zürich wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, abzüglich 3
Tagessätze für 3 Tage Untersuchungshaft, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung
von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a
Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen. Die
angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht
eingetragen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von
CHF 17'507.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.–, inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich CHF 800.– für das Gutachten betreffend Hafterstehungsfähigkeit
und CHF 200.– für das Kurzgutachten betreffend Zuführung per
Krankentransport.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'516.65 und ein Auslagenersatz von
CHF 152.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 513.55, somit total
CHF 7'183.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
Strafgericht
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
-
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Bezirksgericht Zürich
-
Privatklägerin (nur Urteilsdispositiv)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).