SB.2020.92
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall)
12. Januar 2022Deutsch132 min
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.92
URTEIL
vom 12.
Januar 2022
Mitwirkende
lic.
iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Marc Oser,
Prof.
Dr. Jonas Weber, Dr. Cordula Lötscher, lic. iur. Sara Lamm
und
Gerichtsschreiber MLaw
Thomas Inoue
Beteiligte
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
1
[...]
Anschlussberufungskläger 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
2
[...]
Anschlussberufungskläger 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____, geb. [...] Berufungsbeklagter 3
[...]
c/o JVA Thorberg,
3326 Krauchthal
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D____, geb. [...] Berufungsbeklagter
4
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
21. April 2020 (SG.[...])
betreffend
ad
1: Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen
und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall)
ad
2: Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen
und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall)
ad
3: Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen
und Bandenmässigkeit) und Geldwäscherei (schwerer Fall)
ad
4: Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen
und Bandenmässigkeit) und Geldwäscherei (schwerer Fall)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil der
Strafgerichtskammer vom 21. April 2020 wurde A____ (nachfolgend
Beschuldigter 1) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der
Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 28 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs
seit dem 6. Juni 2019, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Er wurde für fünf Jahre des Landes
verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener
Informationssystem eingetragen wurde. Ferner wurden dem Beschuldigten 1 für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 10'586.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 5'000.– auferlegt und es wurde über das Honorar
seiner amtlichen Verteidigung beschlossen. B____ (nachfolgend Beschuldigter 2)
wurde mit selbem Urteil ebenfalls des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit)
sowie der Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 32 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft
seit dem 6. Juni 2019, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Er wurde zudem für sieben Jahre des
Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener
Informationssystem eingetragen wurde. Dem Beschuldigten 2 wurden für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 10'307.– sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 6'500.– auferlegt und es wurde über das Honorar
seiner amtlichen Verteidigung beschlossen. C____ (nachfolgend Beschuldigter 3)
wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), der mehrfachen Übertretung
gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig erklärt und
verurteilt zu 46 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Juni
2019, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Der Beschuldigte 3 wurde 10 Jahre des Landes verwiesen
und die Landesverweisung wurde ebenfalls im Schengener Informationssystem
eingetragen. Ihm wurden ferner Verfahrenskosten von CHF 20'237.50 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.– auferlegt und es wurde über das Honorar
seiner amtlichen Verteidigung beschlossen. Auch D____ (nachfolgen Beschuldigter
4) wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), der mehrfachen Übertretung
gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig erklärt und
verurteilt zu 29 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Juni
2019, davon 19 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde für sechs
Jahre des Landesverwiesen und die angeordnete Landesverweisung wurde im
Schengener Informationssystem eingetragen. Ihm wurden ausserdem
Verfahrenskosten von CHF 18'565.– sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 5'500.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen
Verteidigung beschlossen. Schliesslich beschloss das Gericht betreffend
sämtliche Beurteilten über die beschlagnahmten Gegenstände.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 21. bzw. am
22. April 2020 Berufung angemeldet, diese am 13. Oktober 2020 erklärt
und am 8. Januar 2021 begründet. Sie beantragt, es seien – mit Ausnahme der
akzeptierten Freisprüche – alle vier Beschuldigten gemäss Anklageschrift wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und
Bandenmässigkeit) und wegen qualifizierter Geldwäscherei (Bandenmässigkeit)
sowie die Beschuldigten 3 und 4 darüber hinaus wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und es seien diesen
Schuldsprüchen – nach Abzug der zuvor akzeptierten Teilfreisprüche – die in der
Anklageschrift aufgeführten, von den Beschuldigten jeweils abgesetzten Betäubungsmittelmengen,
erwirtschafteten Umsätze und beiseite geschafften Drogenerlöse zu Grunde zu
legen. Der Beschuldigte 1 sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren und
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, der Beschuldigte 2 zu
einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
Erwägungen
CHF 30.–, der Beschuldigte 3 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von
CHF 300.– und der Beschuldigte 4 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren,
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von
CHF 300.– zu verurteilen. Zudem sei die Landesverweisung des Beschuldigten
1.
auf 9 Jahre, diejenige des Beschuldigten 2 auf 10 Jahre, diejenige des
Beschuldigten 3 auf 12 Jahre und jene des Beschuldigten 4 auf 12 Jahre zu
erhöhen. Die Beschuldigten 1, 2 und 4 beantragen mit ihren Eingaben vom 12. März
2021.
(Beschuldigter 1 und Beschuldigter 2) bzw. vom 3. Mai 2021 die
Abweisung der Berufung.
Der Beschuldigte
1, amtlich verteidigt durch Advokat [...], hat am 10. November 2020
Anschlussberufung erklärt und diese am 12. März 2021 begründet. Er
beantragt, es sei der Beschuldigte 2 der mengenmässig qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von zwei
Jahren zu verurteilen. Im Übrigen sei der Beschuldigte 1 vollumfänglich
freizusprechen, es sei von einer Eintragung im Schengener Informationssystem
abzusehen und es seien die Verfahrenskosten zufolge Uneinbringlichkeit zu
erlassen. Mit Anschlussberufungsantwort vom 26. April 2021 beantragt die
Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Anschlussberufung. Mit
Replik vom 7. Juni 2021 hat der Beschuldigte 1 vollumfänglich an seinen
Rechtsbegehren festgehalten.
Der Beschuldigte
2, amtlich verteidigt durch Advokat [...], hat am 29. April 2020 Berufung
gegen das Urteil der Strafgerichtskammer vom 21. April 2020 angemeldet und
diese am 12. Oktober 2020 erklärt. Mit Eingabe vom 6. November 2020
hat er die Berufung zurückgezogen, gleichentags indessen Anschlussberufung
erhoben und diese am 12. März 2021 begründet. Die Anschlussberufung
richtet sich gegen den Schuldspruch der Geldwäscherei, die Qualifikation des
bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Strafzumessung
sowie die Dauer der Landesverweisung und deren Eintrag im Schengener
Informationssystem. Mit Anschlussberufungsantwort vom 26. April 2021
beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der
Anschlussberufung.
Auch der
Beschuldigte 3, amtlich verteidigt durch Advokat [...], hat am 29. April
2020.
Berufung angemeldet, diese am 15. Oktober 2020 erklärt und am
8.
Februar 2021 begründet. Er hat seine Berufung mit undatierter
persönlicher Eingabe (Eingang Strafgericht am 18. Juni 2021) bzw. mit persönlichem
Schreiben vom 6. Juli 2021 und Schreiben seines Verteidigers vom
9.
Juli 2021 zurückgezogen.
Im
Instruktionsverfahren gingen schliesslich noch der Vollzugsbericht der
Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 15. Dezember 2021 über den
Beschuldigten 3 sowie aktuelle Strafregisterauszüge jeweils vom
17.
Dezember 2021 der vier Beschuldigten ein.
Mit Verfügung
vom 3. November 2021 bzw. Vorladungen vom 15. November 2021 lud die
Verfahrensleiterin die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 12. Januar
2022.
vor. Die Vorladungen der Beschuldigten 1, 2 und 4 wurden zudem im
Kantonsblatt publiziert und die betreffenden Beschuldigten wurden zur
Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Die Vorladung des Beschuldigten 2
konnte postalisch nicht zugestellt werden. Diejenigen der Beschuldigten 1 und 4
wurden gemäss Sendungsnachverfolgung zwar zugestellt, die
Aufenthaltsnachforschung hinsichtlich aller drei Beschuldigten war hingegen erfolglos.
Am 17. November 2021 stellte der amtliche Verteidiger ein
Dispensationsgesuch für den Beschuldigten 2, welches mit verfahrensleitender
Verfügung vom 29. November 2021 jedoch abgewiesen wurde. Die Beschuldigten
1, 2 und 4 blieben in der Folge der Berufungsverhandlung vom 12. Januar
2022.
unentschuldigt fern. Entsprechend wurde anlässlich der zweitinstanzlichen
Verhandlung lediglich der Beschuldigte 3 befragt. Im Anschluss gelangten die
Staatsanwaltschaft sowie die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten zum
Vortrag. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es seien alle vier Beschuldigten
gemäss Anklageschrift wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) und wegen qualifizierter
Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) sowie die Beschuldigten 3 und 4 darüber hinaus
wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte 1 sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren und einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, der Beschuldigte 2 zu einer
Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
CHF 30.–, der Beschuldigte 3 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.–
und der Beschuldigte 4 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von
CHF 300.– zu verurteilen. Zudem sei die Landesverweisung des Beschuldigten
1.
auf 9 Jahre, diejenige des Beschuldigten 2 auf 10 Jahre, diejenige des
Beschuldigten 3 auf 12 Jahre und jene des Beschuldigten 4 auf 12 Jahre zu
erhöhen. Sämtliche Beschuldigten beantragen die Abweisung der
staatsanwaltschaftlichen Berufung. Der Beschuldigte 1 hält überdies an seinen
Dispositiv
Anträgen der Anschlussberufung fest. Demnach sei er der mengenmässig
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu
sprechen und zu verurteilen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten
bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im Übrigen sei der Beschuldigte 1
vollumfänglich freizusprechen, es sei von einer Eintragung im Schengener
Informationssystem abzusehen und es seien die Verfahrenskosten zufolge
Uneinbringlichkeit zu erlassen. Der Beschuldigte 2 beantragt im Rahmen seiner
Anschlussberufung, er sei der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Im Übrigen sei er vollumfänglich freizusprechen, es sei von einer Eintragung im
Schengener Informationssystem abzusehen und die Kosten seien vom Staat zu
tragen. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO
zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Die Beschuldigten 1 und 2 sind vom angefochtenen
Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen
Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 i.V.m. 400 Abs. 3
lit. b StPO Anschlussberufung legitimiert sind. Auf die form- und
fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Mit Vorladungen vom 15. November 2021 lud die
Verfahrensleiterin die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 12. Januar
2022 vor. Die Vorladungen der sich nicht mehr in Haft befindlichen
Beschuldigten 1 und 4 konnten gemäss Sendungsnachverfolgung zugestellt werden,
diejenige des Beschuldigten 2 hingegen nicht. Die Beschuldigten 1, 2 und 4
wurden zudem zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben, wobei die
Ausschreibungen erfolglos blieben, und die Vorladung des Beschuldigten 2 wurde
im Kantonsblatt publiziert (zum Ganzen vgl. Akten S. 4156a). Am
17. November 2021 stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 ein
Dispensationsgesuch (Akten S. 4165), welches mit verfahrensleitender
Verfügung vom 29. November 2021 jedoch abgewiesen wurde (Akten S. 4170).
Die Beschuldigten 1, 2 und 4 blieben in der Folge der Berufungsverhandlung vom
12. Januar 2022 unentschuldigt fern.
Konnte eine
beschuldigte Person ‒ wie vorliegend ‒ ordnungsgemäss vorgeladen
werden, bleibt sie jedoch der Berufungsverhandlung fern, ist ein
Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses
abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im
Rechtsmittelverfahren lediglich subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art.
379 StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2016.71 vom 5. Dezember
2017 E. 1.2, SB.2016.23 vom 30. August 2017 E. 1.3). Vorausgesetzt ist,
dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit
hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die
Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4
StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wurden der Beschuldigte
1, 2 und 3 doch sowohl im Rahmen des Untersuchungsverfahrens (mehrfach) als
auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Da die
Beschuldigten 1 und 2 sich an der Berufungsverhandlung vertreten liessen, liegt
im Umstand, dass sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sind,
zudem kein Rückzug ihrer Anschlussberufungen (Art. 407 Abs. 1
lit. a StPO e contrario). Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO sind die
in Abwesenheit verurteilten Personen darauf aufmerksam zu machen, dass sie
innert zehn Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue
Beurteilung verlangen können. Hinzuweisen ist jedoch auf Art. 368
Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist,
wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der
Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (vgl. die
Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils).
1.3
1.3.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil
hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Vorliegend
sind die Schuldsprüche der Beschuldigten 3 und 4 wegen mehrfacher Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen. Ebenso unangefochten geblieben sind die Verfügungen über die
beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte. Für deren Auflistung wird auf
das Urteilsdispositiv verwiesen. Schliesslich sind mangels Anfechtung die
Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten für das
erstinstanzliche Verfahren im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.
2. Strafgerichtsurteil
Das Strafgericht
stellte im angefochtenen Urteil in Bezug auf die vorliegend noch umstrittenen
Schuldsprüche in einem ersten Schritt fest, über welche Zeiträume die
Beschuldigten sich jeweils in der Schweiz bzw. in Basel aufgehalten hätten
(angefochtenes Urteil E. C.I.2). Sodann legte es die Ergebnisse der
Hausdurchsuchungen an der Z____strasse [...] (angefochtenes Urteil
E. C.I.3) und der Y____strasse [...] (angefochtenes Urteil E. C.I.4)
dar, bevor es sich zum Aussageverhalten der Beschuldigten (angefochtenes Urteil
E. C.I.5) und zum modus operandi des ihnen vorgeworfenen
Betäubungsmittelhandels (angefochtenes Urteil E. C.I.6) äusserte. In drei
weiteren Schritten ging das Strafgericht auf die den Beschuldigten konkret
vorgeworfenen Absatzhandlungen in den Zeiträumen vom 1. Mai 2019 bis zum
6. Juni 2019 (angefochtenes Urteil E. C.I.7) und vom 9. bis zum
25. Juni 2019 (angefochtenes Urteil E. C.I.8) ein und stellte fest,
welchem Beschuldigten welche Absatzhandlungen anzurechnen seien (angefochtenes
Urteil E. C.I.9). Sodann ging das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht
auf die den Beschuldigten vorgeworfenen Geldüberweisungen ein, wobei es zum
Schluss kam, dass sämtliche zwischen dem 12. März 2019 und 6. Juni
2019 überwiesenen Gelder aus dem Betäubungsmittelhandel stammen würden (angefochtenes
Urteil E. C.I.10), und es errechnete die von den Beschuldigten insgesamt
veräusserten Betäubungsmittelmengen, wobei es zum Schluss kam, dass die
Beschuldigten 1 und 2 428.6 Gramm Heroin und 67.3 Gramm Kokain und die
Beschuldigten 3 und 4 366.25 Gramm Heroin und 30.07 Gramm Kokain verkauft
hätten (angefochtenes Urteil E. C.I.11). Schliesslich erachtete es das
Strafgericht hinsichtlich der Beschuldigten 1 und 3 als erstellt, dass sie
bereits vor dem 1. Mai 2019 im Drogenhandel in der Schweiz involviert
gewesen seien (angefochtenes Urteil E. C.I.12).
3. Umstrittene Sachverhaltsfeststellungen
3.1 Absatzhandlungen von Betäubungsmitteln
Die Berufung der
Staatsanwaltschaft richtet sich zunächst gegen die (Teil-)Freisprüche
betreffend die den Beschuldigten vorgeworfenen Absatzhandlungen der
Anklageziffern 4.6 lit. h, 6.2.4 sowie 6.2.5.
Der Beschuldigte
1 macht mit seiner Anschlussberufung seinerseits geltend, ihm (persönlich)
seien lediglich vier Verkäufe an den verdeckten Fahnder nachgewiesen worden.
Zudem bestünden hinsichtlich der anlässlich der Hausdurchsuchung an der Z____strasse
[...] sichergestellten Betäubungsmittel noch gewisse Anhaltspunkte (Plädoyer Beschuldigter
1 Berufungsverhandlung S. 6 f., Akten S. 4209 f.; Berufungsantwort
und Anschlussberufungserklärung S. 5, Akten S. 4121). Damit richtet
sich die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 in tatsächlicher Hinsicht gegen
die Sachverhaltsfeststellungen betreffend die ihm vorgeworfenen
Verkaufshandlungen an E____ (angefochtenes Urteil E. C.I.7.2) und an F____
(angefochtenes Urteil E. C.I.7.3).
3.1.1
3.1.1.1 Hinsichtlich
der Anklageziffer 4.6 lit. h erachtete es das Strafgericht als erstellt,
dass der im vorliegenden Verfahren eingesetzte verdeckte Fahnder G____ am
6. Juni 2019 über die albanische Telefonnummer [...], über welche diverse
Personen Betäubungsmittelbestellungen tätigten (vgl. hierzu angefochtenes
Urteil E. C.I.1 und C.I.6), vier Minigrips Heroin und ein Kügelchen Kokain
bestellt habe. Eine Stunde nach der Bestellung sei es zu einem Treffen mit dem
Beschuldigten 1 gekommen, anlässlich welchem G____ vier Minigrips Heroin,
netto 19.7 Gramm (Wirkstoffgehalt 11 %) sowie ein Cellophan Kügelchen mit einem
Gramm Kokaingemisch (Wirkstoffgehatl 72.8 %) zu einem Preis von CHF 410.–
übergeben worden sei. An zwei Minigrips und an dem Cellophankügelchen seien in
der Folge DNA-Mischprofile erhoben worden, welche mit dem DNA-Profil des
Beschuldigten 2 übereingestimmt hätten. In Bezug auf diese Verkaufshandlung sei
der Anklagepunkt demnach erstellt (angefochtenes Urteil E. C.I.7.1). Nicht
erstellt sei hingegen, dass der Beschuldigte 1 oder 2 dem aus Winterthur
angereisten H____ am selben Tag bei der Y____strasse [...] mindestens 10 Gramm
Heroingemisch zum Preis von CHF 230.– verkauft habe. Die Angaben von H____
seien in dieser Hinsicht nicht schlüssig; sie liessen sich insbesondere nicht
mit dem Umstand vereinbaren, dass sich sowohl der Beschuldigte 1 als auch der
Beschuldigte 2 seit dem 6. Juni 2019 in Haft befunden hätten. Zudem könne
den Akten kein Hinweis entnommen werden, dass er an einem Donnerstag nach Basel
gekommen sei. Entsprechend sei dieser Sachverhalt gemäss Anklage nicht
hinreichend erstellt (angefochtenes Urteil E. C.I.7.5). In Bezug auf den
auf dem anlässlich der Hausdurchsuchung an der Z____strasse [...]
beschlagnahmten Mobiltelefon vorgefundenen Chatverlauf zwischen [...] und [...]
ergebe sich sodann, dass über Betäubungsmittel diskutiert worden sei. Dies erhelle
aus der, für Drogenchats typischen Art zu schreiben, sowie der dahingehenden
Bestätigung des Beschuldigten 2. Zudem lasse sich aus dem Chat der zuvor
dargestellte Betäubungsmittelverkauf an G____ nachvollziehen. Ferner könne
entnommen werden, dass weitere vier Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten
Abnehmer übergeben worden seien. Hinsichtlich der im Chatverlauf erwähnten 50
Zigaretten, welche fertiggestellt worden seien, würden sich hingegen – so das
Strafgericht – keinerlei Hinweise auf eine konkrete Menge oder die Art des
Betäubungsmittels ergeben. In Bezug auf diese 50 Einheiten unbekannter
Betäubungsmittel sei die Anklage daher nicht erstellt (angefochtenes Urteil
E. C.I.7.6).
3.1.1.2 Umstritten
ist einzig der (Teil-)Freispruch hinsichtlich der «50 Zigaretten». Die
Staatsanwaltschaft bringt in dieser Hinsicht vor, selbst das Strafgericht sei
der Auffassung, dass es sich bei der Bezeichnung «Zigaretten» um ein Codewort
für Betäubungsmittel handeln müsse. Vor dem Hintergrund, dass die Bande
ausschliesslich Kokain und Heroin gehandelt habe und für Kokain wiederholt die
Bezeichnung «Blondinen» bzw. «Blonde» verwendet worden sei, könne es sich bei
den «50 Zigaretten» nur um Heroingemisch handeln. Auch eine Mengenberechnung
sei sehr wohl möglich. Die Beschuldigten hätten das Heroin jeweils
fünfgrammweise veräussert, weshalb es sich um 50 Portionen zu fünf Gramm, also
um gesamthaft 250 Gramm Heroingemisch gehandelt haben müsse
(Berufungsbegründung, Ziff. I.1, Akten S. 4063 f.).
3.1.1.3 Wie
bereits das Strafgericht zutreffend erwog, bestehen keine Zweifel, dass es sich
bei den «50 Zigaretten» um ein Codewort für Betäubungsmittel handelt. Der
Beschuldigte 2 bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 18. September
2019, dass es im fraglichen Chatverlauf bei den Sätzen betreffend «vier
Blondinen» und «vier normale und einem Blonden» um Betäubungsmittel gegangen
sei; und zwar könne «man verstehen», dass es sich bei «normal» um ein Minigrip
mit Heroin und bei «Blondes» bzw. «Blondinen» um Kokain handle (Akten
S. 1685). Der in den Akten befindliche Chat beginnt mit der Begrüssung
«Guten Morgen» und der Information, dass 50 Zigaretten «fertig gemacht» worden
seien (Akten S. 2185). Damit konnte offensichtlich nur die Herrichtung von
50 Betäubungsmittelportionen gemeint sein, nachdem im Chat zugestandenermassen in
codierter Form über Betäubungsmittel gesprochen wurde und der fragliche Satz
keinen (anderen) vernünftigen Sinn ergibt.
Fraglich ist
sodann, um welche Art Betäubungsmittel und welche Menge an Betäubungsmitteln es
sich gehandelt hat. Unbestritten und erstellt ist zunächst, dass am
6. Juni 2019 um 14.40 Uhr – und damit rund vier Stunden nach der
fraglichen Nachricht – eine Übergabe von vier Minigrips mit 19.7 Gramm
Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 11 %) sowie einem Cellophankügelchen mit
einem Gramm Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt 72.8 %) an den verdeckten
Fahnder stattfand (vgl. angefochtenes Urteil E. I.C.7.1 S. 43 unten
und 44 oben). Anlässlich der am 6. Juni 2019 von 15.15 bis 17.05 Uhr durchgeführten
Hausdurchsuchung an der Z____strasse [...] wurden im Spülkasten im Badezimmer 13
Kügelchen mit 17.3 Gramm Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt 72.8 %), 22
Minigrips mit 113 Gramm Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 11 %), sechs Minigrips
mit sechs Gramm (gepresstem) Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 63.8 %), ein
Alupäckchen mit einem Minigrip mit 3.5 Gramm (gepresstem) Heroingemisch
(Wirkstoffgehalt 58.3 %), drei Minigrips mit 15.5 Gramm Heroingemisch
(Wirkstoffgehalt 11 %) sowie ein Alupäckchen mit zwei Minigrips mit 10.3 Gramm
Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 15.4 %) gefunden. Insgesamt konnten somit 27
Minigrips mit 138.8 Gramm Heroingemisch mit Wirkstoffgehalt zwischen 11 %
und rund 15 %, sieben Minigrips mit 9.5 Gramm gepresstem Heroingemisch mit
vergleichsweise hohem Wirkstoffgehalt von rund 60 % und
13 Cellophankügelchen mit 17.3 Gramm Kokaingemisch sichergestellt und
beschlagnahmt werden (vgl. HD-Bericht vom 6. Juni 2019, Akten S. 247
ff.; KTA-Bericht vom 26. Juni 2019, Akten S. 2020 ff.;
Forensisch-chemisches Gutachten 21. Juni 2019, Akten S. 2094; zum
Ganzen auch angefochtenes Urteil E. C.I.3). In Anbetracht, dass zwischen der
in Frage stehenden Chatnachricht und der Hausdurchsuchung lediglich rund fünf
Stunden liegen, sowie dem Umstand, dass für Kokain das Codewort «Blondinen»
bzw. «Blondes» verwendet wurde, konnte mit «50 Zigaretten» folglich nur
die Vorbereitung von 50 Minigrips Heroingemisch gemeint sein. Schliesslich ist
aufgrund der in der Wohnung vorgefundenen Mengen sowie den im Zeitraum vom
1. Mai 2019 bis zum 6. Juni 2019 nachgewiesenen Drogenverkäufen (vgl.
insbesondere angefochtenes Urteil E. C.I.7.1) klar, dass ein Minigrip
durchschnittlich rund fünf Gramm Heroingemisch mit Wirkstoffgehalt von ungefähr
11 % beinhaltete. Es ist somit mit der Staatsanwaltschaft als erstellt zu
erachten, dass insgesamt 250 Gramm Heroingemisch verteilt in 50 Minigrips vorbereitet
worden sind, wobei die in der Wohnung vorgefundenen und die an den verdeckten
Fahnder veräusserten Minigrips darin enthalten waren. Am 6. Juni 2019
wurden somit zusätzliche 82 Gramm Heroingemisch vorbereitet. Der angeklagte
Sachverhalt ist somit auch in dieser Hinsicht erstellt.
3.1.2
3.1.2.1 In
Bezug auf die Anklageziffer 6.2.4 ist zunächst unbestritten, dass der
Beschuldigte 3 I____ am 18. Juni 2019 13 Minigrips mit je fünf Gramm
Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 17.6 %) für CHF 1'000.– veräusserte und ihr
zudem ein Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt 80.6 %) kostenlos übergab
(angefochtenes Urteil E. I.C.8.3). Hingegen erachtete es das Strafgericht
als nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte 3 am selben Tag
weitere Betäubungsmittel an eine unbekannte Person, an J____ und an K____
verkauft habe. Da diesbezüglich lediglich der Observationsbericht vorliege,
seien diese Verkaufshandlungen nicht nachgewiesen (angefochtenes Urteil
E. I.C.8.6). Dasselbe müsse hinsichtlich den vorgeworfenen
Betäubungsmittelverkauf an L____ gemäss Anklageziffer 6.2.5 gelten. Auch dieser
Vorwurf stütze sich einzig auf den Observationsbericht. Da ansonsten keinerlei
Beweise vorliegen würden, könne die Übergabe nicht als erstellt erachtet
werden, zumal es keine Hinweise gebe, dass es sich bei L____ um einen
Stammkunden handle (angefochtenes Urteil E. I.C.8.9).
3.1.2.2 Der
Freispruch hinsichtlich der unbekannt gebliebenen Person ist von der
Staatanwaltschaft unbestritten geblieben. In Bezug auf J____ und K____ bringt
sie dagegen vor, bei diesen handle es sich offensichtlich um
Betäubungsmittelkonsumenten und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie sich
ansonsten mit dem Beschuldigten 3 hätten treffen sollen. Im Übrigen sei die
Staatsanwaltschaft zugunsten der Beschuldigten von keinen Mindestmengen
ausgegangen, sondern habe offen gelassen, um welche Betäubungsmittelarten und
–mengen es sich gehandelt habe (Berufungsbegründung, Ziff. I.2, Akten S. 4064).
Auch das Treffen zwischen L____ und dem Beschuldigten 4 sei polizeilich
beobachtet worden. Der Beschuldigte 4 pflege hier keine sozialen Kontakte und er
habe auch nicht geltend gemacht, dass es sich bei L____ um einen Bekannten
handle. Ferner sei das Treffen sehr kurz gewesen und es spiele keine Rolle, ob
es sich bei den Abnehmern um Stammkunden gehandelt habe oder nicht
(Berufungsbegründung Ziff. I.3, Akten S. 4064).
3.1.2.3 Dem
Observationsbericht vom 24. Juni 2019 bzw. 7. August 2019 ist zu
entnehmen, dass die Spezialfahndung der Kantonspolizei zwischen dem
14. Juni 2019 und dem 25. Juni 2019 die Y____strasse sowie das
Geviert Y____strasse/[...]strasse/[...] observierte und mehrere, zum Teil als
langjährige Drogenkonsumenten bekannte Personen beobachten konnte, die mit dem
Beschuldigten 3 und dem Beschuldigten 4 Kontakt hatten. Es ist ihr dabei verschiedentlich
gelungen, die vermuteten Käuferinnen und Käufer nach dem Kontakt mit dem
Beschuldigten 3 einer Kontrolle zu unterziehen, welche in Bezug auf Betäubungsmittel
positiv verliefen: So wurden bei M____ nach einem Treffen am 14. Juni 2019
u.a. zwei Minigrips mit Heroingemisch, bei E____ nach einem Treffen am
14. Juni 2019 u.a. Heroingemisch und am 25. Juni 2019 ein Minigrip
mit Heroin- sowie eines mit Kokaingemisch, bei I____ nach einem Kontakt mit dem
Beschuldigten 3 am 18. Juni 2019 13 Minigrips mit je 5 Gramm Heroingemisch
sowie ein Gramm Kokaingemisch und bei H____ nach einem Treffen am 20. Juni
2019 11 Minigrips mit 57.5 Gramm Heroingemisch vorgefunden (Akten S. 2287
ff., 3244 ff., 3303 ff., 3347 ff., 3396 ff. sowie 3460 ff.; angefochtenes
Urteil E. C.I.8.1–E. C.I.8.4). Sofern der Beschuldigte 3 mit seinem
Verweis auf die Ziffern C.I.8.1 bis C.I.8.4 seiner Berufungsbegründung diese
Verkaufsvorgänge in Frage stellen möchte (vgl. Plädoyer Beschuldigter 3
Berufungsverhandlung, Akten S. 4222), ist darauf aufgrund des Rückzugs
seiner Berufung nicht weiter einzugehen. Es ist somit unzutreffend, dass sich
die umstrittenen Vorwürfe lediglich auf den Observationsbericht stützen.
Vielmehr sind die erfolgreichen Kontrollen von M____, E____, I____ und H____
gewichtige Indizien dafür, dass es bei den jeweils beobachteten Treffen
tatsächlich zu entsprechenden Betäubungsmittelübergaben gekommen ist. Ausserdem
fanden diese Übergaben örtlich in unmittelbarer Nähe zu den vorliegend noch
umstrittenen Treffen statt, was indiziell ebenso zu berücksichtigen ist.
Auch bei den
Personen K____, L____ und J____ handelte es sich um der Polizei offensichtlich
bekannte Personen (vgl. in Bezug auf J____ auch Akten S. 2294). Sowohl bei
den Treffen zwischen dem Beschuldigten 3 und J____ (18. Juni 2019, 13.12 –
13.15 Uhr) und demjenigen zwischen dem Beschuldigten 3 und K____ (18. Juni
2019, 14.51 – 14.55 Uhr) als auch beim Kontakt zwischen dem Beschuldigten 4 und
L____ (20. Juni 2019, 12.22 Uhr) konnte die Spezialfahndung jeweils einen Austausch
beobachten (vgl. Akten S. 2292, 2293 und 2295). Angesichts der Tatsache,
dass die beiden Beschuldigten an den jeweiligen Tagen, wie dargelegt,
nachgewiesenermassen Betäubungsmittelverkäufe tätigten (vgl. in Bezug auf den
Beschuldigten 4 auch das angefochtene Urteil E. C.I.8.8) und die
Observation auf die Beobachtung von entsprechenden Verkäufen ausgelegt war,
bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass es sich bei den beobachteten Treffen
und Austäuschen ebenfalls um Betäubungsmittelverkäufe handelte. Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht ins Feld führt, ist nicht ersichtlich, weshalb es
relevant sein sollte, dass es sich bei L____ nicht um einen Stammkunden
gehandelt haben soll. Vielmehr ist bekannt, dass die Betäubungsmittelbestellungen
über eine albanische Telefonnummer erfolgten, welche offenbar relativ weit verbreitet
war (Akten S. 1750; vgl. auch die Angaben von I____ und H____, Akten
S. 3367, 3430 f.), und über die auch der verdeckte Fahnder (als nicht
Stammkunde) problemlos seine Bestellung aufgeben konnte (Akten S. 1753 f.).
Zwar konnte – da eine Kontrolle der Personen nicht gelungen ist – nicht
festgestellt werden, um welche Art und Menge an Betäubungsmitteln es sich handelte.
Da die Beschuldigten jedoch ausschliesslich mit Kokain und Heroin handelten,
muss es sich – wie entsprechend angeklagt – um Heroin und/oder Kokain gehandelt
haben. Damit hat der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt zu gelten.
3.1.3
3.1.3.1 In
Bezug auf die vom Beschuldigten 1 angefochtenen Schuldsprüche erachtete es das
Strafgericht als erstellt, dass der Beschuldigte 1 am 27. Mai 2019 5.5 Gramm
Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 14.3 %) und 5.2 Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt
86.2 %) an E____ und am 3. Juni 2019 fünf Gramm Heroingemisch
(Wirkstoffgehalt 11 %) an F____ veräusserte (angefochtenes Urteil
E. I.C.7.2 f.).
Der Beschuldigte
1 macht mit seiner Anschlussberufung geltend, erstellt und zugestanden seien
lediglich vier Verkäufe auf der Strasse an den verdeckten Fahnder. Die Aussagen
von E____ und F____ seien mangels Konfrontation nicht verwertbar (Plädoyer Beschuldigter
1 Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 4209; Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung
S. 5, Akten S. 4121).
3.1.3.2 Was
zunächst die Verkaufshandlung an F____ betrifft, erweist sich der Einwand des
Beschuldigten 1 einer Verletzung seines Konfrontationsrechts als haltlos. Der
vorinstanzliche Schuldspruch erging ausschliesslich aufgrund der Feststellungen
im Polizeirapport der Spezialfahndung vom 4. Juni 2019 (Akten S. 1899
ff.), den Fotografien des bei F____ sichergestellten Minigrips (Akten
S. 1903) dem forensisch-chemischen Gutachten des darin befindlichen
Heroingemisches (Akten S. 1907 ff.) sowie den Aussagen des Beschuldigten 1
(Akten S. 1922 ff.). F____ selbst hat den Beschuldigten 1 anlässlich der
Einvernahme vom 29. August 2019 gar nicht belastet; weder wollte er sich
an den Kauf erinnern, noch wollte er den Beschuldigten 1 bei der
Fotokonfrontation erkennen (Akten S. 1911 ff.). Vielmehr gestand der
Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019, dass es
zu einer entsprechenden Übergabe an F____ gekommen ist (Akten S. 1922
ff.). Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, erweist sich seine Behauptung,
nicht gewusst zu haben, was übergeben worden sei, angesichts der gesamten
Umstände – namentlich aufgrund der erwiesenen und zugestandenen Betäubungsmittelverkäufen
an den verdeckten Fahnder zwischen dem 23. Mai und 6. Juni 2019
(angefochtenes Urteil E. I.C.7.1) – als reine Schutzbehauptung. Die
Verkaufshandlung an F____ ist damit erstellt.
3.1.3.3 Auch
hinsichtlich der Verkaufshandlung an E____ erweist sich der Einwand des
Beschuldigten 1 als unbehelflich.
Zunächst ist zu
erwähnen, dass der Beschuldigte 1 sowohl vor Abschluss des Vorverfahrens als
auch im erstinstanzlichen Verfahren darauf verzichtete, Beweisanträge,
namentlich die (erneute) Befragung von E____ unter Wahrung des
Konfrontationsrechts, zu stellen (vgl. Akten S. 3602, 3711). E____ hätte zwar
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragt
werden sollen (vgl. u.a. Akten S. 3656, auch S. 3689), allerdings konnte
ihm die Vorladung formell nicht zugestellt werden und auch die Personenfahndung
zwecks Aushändigung der Vorladung blieb erfolglos (Akten S. 3732 f. und
3751 ff.). Entsprechend ist E____ auch nicht zur erstinstanzlichen Verhandlung
erschienen. Nicht nur hat der Beschuldigte 1 (wie sämtliche Beschuldigten) die
Befragung von E____ in der Folge nicht beantragt (vgl. Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 17, Akten S. 3773), vielmehr stellte sich sein
amtlicher Verteidiger im erstinstanzlichen Parteivortrag auf den Standpunkt,
dass der ihm vorgeworfene Verkauf erstellt sei (Plädoyer Beschuldigter 1 erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 2, Akten S. 3804). Vor diesem Hintergrund erscheint
der vorliegend erstmals vorgebrachte Einwand des Beschuldigten 1 einerseits widersprüchlich.
Zudem kann eine beschuldigte Person nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht
vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht
entsprechende Anträge zu stellen. Es ist in solchem Falle von einem Verzicht
auf die Konfrontation auszugehen und die entsprechenden Aussagen bleiben
verwertbar (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18.
April 2019 E. 3.3, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; BGE 131 I 476 E.
2.1, je mit Hinweisen). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das
Strafgericht sich auf die Angaben von E____ stützte. Dass dieser den
Beschuldigten 1 als den Verkäufer der bei ihm vorgefundenen Betäubungsmitteln
identifizierte, ist sodann unbestritten und erstellt (vgl. Akten S. 1819
ff.).
Doch selbst wenn
die Aussagen von E____ nicht berücksichtigt würden, würde dies an der
Beweiswürdigung nichts ändern. E____ wurde von der Spezialfahndung beobachtet,
wie er von der [...]strasse kommend, durch die [...]strasse in Richtung [...]strasse
ging. Im Bereich des Verzweigungsgebiets [...]strasse/[...] wurde er angehalten
und kontrolliert, wobei 5.5 Gramm Heroingemisch und fünf Gramm
Kokaingemisch sichergestellt werden konnten (vgl. Akten S. 1802 ff.). Bezeichnend
ist, dass sämtliche Absatzhandlungen mit dem verdeckten Fahnder im selben
Gebiet (Y____strasse, [...]strasse, [...]strasse) und hinsichtlich des ersten
Kaufs am selben Tag nur rund 1.5 Stunden danach stattfanden (vgl. hierzu
angefochtenes Urteil E. C.I.7.1). Auch F____ wurde in der [...]strasse
angehalten und kontrolliert, nachdem er das Heroingemisch beim Beschuldigten 1
gekauft hatte (vgl. Akten S. 1899 f.; E. 3.1.3.2 oben). Zudem fand
auch dieser Vorgang am selben Tag statt, wie die Übergabe von vier Minigrips
mit Heroin und einem Cellophankügelchen Kokain an den verdeckten Fahnder
(6. Juni 2019). Die örtliche und zeitliche Nähe der verschiedenen Vorgänge
ist augenscheinlich. Auffallend ist ferner, dass sich der Wirkstoffgehalt der
bei E____ sichergestellten Betäubungsmittel nahtlos an die übrigen Verkäufe
einreihen lässt: So hatte das Heroin einen Wirkstoffgehalt von 14.3 %, während
das Kokaingemisch einen vergleichsweise hohen Wirkstoffgehalt von 86.2 %
aufwies (vgl. Forensisch-chemisches Gutachten vom 7. Juni 2019, Akten
S. 1808 ff.). Insgesamt bestehen für das Gericht aufgrund dieser
geschlossenen Indizienkette keine Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Anklage
als erstellt zu erachten ist.
3.2 Umstrittene
Geldüberweisungen
3.2.1
3.2.1.1 Der
Beschuldigte 2 bestreitet mit seiner Anschlussberufung Geldwäschereihandlungen
nachgegangen zu sein. Er macht geltend, es sei nicht erwiesen, dass er
Personen, welche im Drogenhandel involviert seien, Gelder geschickt habe. Die
Empfänger der Gelder würden wohl in Albanien leben, allerdings seien diese von
der Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise nicht in das Verfahren einbezogen
worden. Er habe nur eine Geldüberweisung an einen N____ ausgeführt, dessen Name
bei keiner anderen Überweisung erscheine. Was es mit dieser Überweisung auf
sich habe, habe er genügend erklärt. Weitere Überweisungen seit dem
30. April 2019 seien nicht nachgewiesen (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung, Akten S. 4219 f.).
3.2.1.2 Unbestritten
und erstellt ist, dass der Beschuldigte 2 am 6. Juni 2019 CHF 2'600.–
an eine Person in Albanien namens N____ überwiesen hatte (vgl. auch Akten
S. 632 ff.). Wie bereits das Strafgericht zutreffend darstellte, sind die diesbezüglichen
Erklärungsversuche des Beschuldigten 2 inkonsistent und widersprüchlich:
Gegenüber der O____ GmbH gab der Beschuldigte 2 offenbar an, dass das besagte
Bargeld aus «Ersparnissen» stamme und das Motiv des Geldtransfers nach Albanien
die Renovierung eines Hauses sei (vgl. Transaktionsbeleg, Akten S. 635). Anlässlich
der Einvernahme vom 7. Juni 2019 führte er aus, beim Empfänger des Geldes
handle es sich um seinen Cousin und beim Geldbetrag um die Begleichung von
Schulden, die im Zusammenhang mit einem Auto stünden (Akten S. 1333). Gemäss
seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2019 soll es sich
bei N____ entgegen seinen früheren Aussagen nicht um seinen Cousin, sondern um
seinen Bruder gehandelt haben. Zudem könne er sich auch nicht erklären, weshalb
auf dem Transaktionsbeleg die Renovation eines Hauses als Motiv angegeben sei
(Akten S. 1380). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte
er schliesslich zunächst aus, das Geld sei für seinen Onkel gewesen und stamme
aus einem Autoverkauf, nur um wenig später zu Protokoll zu geben, dass es sich
bei N____ um seinen Bruder handle (Akten S. 3765). Entgegen der Auffassung
seines Verteidigers sind die Angaben des Beschuldigten betreffend die in Frage
stehende Überweisung somit keineswegs überzeugend.
3.2.1.3 Der
Beschuldigte 2 logierte im Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 6. Juni
2019 zusammen mit dem Beschuldigten 1 unbestrittenermassen in der
Einzimmerwohnung an der Z____strasse [...], in welcher im Rahmen der am
6. Juni 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung u.a. 34 Minigrips mit
insgesamt 148.3 Gramm Heroingemisch und 13 Cellophankügelchen mit 17.3 Gramm
Kokaingemisch sowie mit Kokain und Heroin kontaminiertes Bargeld sichergestellt
und beschlagnahmt werden konnte. Ausserdem wurde die DNA-Spur des Beschuldigten
2 an einem Betäubungsmittel beinhaltenden Kaffeebecher sowie einem Plastiksack
vorgefunden, welcher ebenfalls mit Minigrips und Alupäckchen mit
Betäubungsmitteln gefüllt war. Zudem wurde seine DNA-Spur an einem Minigrip und
einem Alupäckchen vorgefunden (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. C.I.3).
Ferner wurden an den Betäubungsmittelverpackungen, welche an den verdeckten
Fahnder veräussert wurden, DNA-Mischprofile erhoben, welche mit seinem
DNA-Profil übereinstimmen (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. C.I.7.1). Der
Beschuldigte 2 bestreitet zwar nicht, die Betäubungsmittelverpackungen
angefasst und geöffnet zu haben. Er behauptet jedoch, er habe die
Betäubungsmittel lediglich aus Neugier angesehen und mit dem
Betäubungsmittelhandel nichts zu tun gehabt (u.a. Akten S. 1781 f., 1791
ff., 1877 ff., 1938 ff. 1948 ff.; Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung, Akten S. 4220). Diese Behauptungen sind jedoch
angesichts der Tatsache, dass die Betäubungsmittel im Spülkasten der Toilette
versteckt waren (vgl. HD-Bericht vom 6. Juni 2019, Akten S. 247 ff.) und
sich nicht – wie von ihm behauptet – einfach «im Badezimmer» befanden (vgl.
Akten S. 1328), wenig glaubhaft. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 2
– seinen Angaben zufolge – den Beschuldigten 1 vor seiner Ankunft in Basel
nicht gekannt haben will und es deshalb reichlich abwegig erscheint, dass der
Beschuldigte 1 bei dieser Ausgangslage den Betäubungsmittelhandel offen vor ihm
betrieben gehabt hätte. In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass der vom
Beschuldigten 2 angegebene Grund für seinen Aufenthalt in der fraglichen
Wohnung ebenfalls gänzlich lebensfremd erscheint. So will er durch eine ihm
völlig fremde Person, die er nach seiner Ankunft in Basel zufälligerweise in
einem Kaffee kennengelernt habe, an den ihm ebenfalls unbekannten Beschuldigten
1 vermittelt worden sein, welcher ihn in der Folge mietfrei die
Einzimmerwohnung mitbenutzen haben lassen soll (vgl. Akten S. 1325 f.). Vielmehr
erscheint aufgrund der dargestellten Umstände klar, dass sich die Beschuldigten
1 und 2 gekannt und gemeinsam den Betäubungsmittelhandel betrieben haben. Als
weiteres gewichtiges Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten 2 am
Betäubungsmittelhandel zu erwähnen ist, dass er in der Zeit zwischen dem
22. März 2019 und dem 25. April 2019 mehrfach telefonischen Kontakt
mit der albanischen Telefonnummer hatte, über welche die Endkonsumenten und der
verdeckte Fahnder ihre Betäubungsmittelbestellungen tätigten (vgl. Akten
S. 2205). Es bestehen insgesamt keine Zweifel, dass der Beschuldigte 2 im
Handel mit den Betäubungsmitteln involviert war, zumal er selbst zu drei
verschiedenen Gelegenheiten zugestandenermassen ein Kügelchen Kokaingemisch an M____
abgab (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, Akten S. 4220) und
von dieser lediglich deshalb kein Geld dafür verlangt habe, weil sie ihm gesagt
habe, dass sie keines habe (Akten S. 1582).
Der Beschuldigte
2 gab anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Juni 2019 zu Protokoll, dass er
mit dem Bus eingereist sei, er EUR 600.– Bargeld auf sich getragen habe und
hier keiner Arbeit nachgegangen sei (Akten S. 1324 f. und 1329). Zudem
wurden weder bei der Hausdurchsuchung noch im von ihm beschlagnahmten Portemonnaie
irgendwelche Bankkarten vorgefunden (vgl. Verzeichnis 148794, Pos. 1003,
Akten S. 652; HD-Bericht vom 6. Juni 2019, Akten S 546 ff.). Das
am 6. Juni 2019 nach Albanien überwiesene Geld konnte somit weder von
seinen Ersparnissen noch von irgendeinem Autoverkauf stammen. Es war aufgrund
dieser gesamten Umstände nicht notwendig ein Rechtshilfegesuch nach Albanien zu
stellen, etwa um den Empfänger des Geldes zu eruieren. Mit dem Strafgericht
kann vielmehr nur der Schluss gezogen werden, dass das nach Albanien
überwiesene Geld aus Betäubungsmittelgeschäften stammt.
3.2.2
3.2.2.1 Das
Strafgericht kam im angefochtenen Urteil ferner zum Schluss, dass sämtliche der
zwischen dem 12. März 2019 und dem 6. Juni 2019 überwiesenen Gelder
aus dem Betäubungsmittelhandel stammen würden (angefochtenes Urteil E. C.I.10).
Hinsichtlich der beiden weiteren vom Beschuldigten 2 getätigten Überweisungen
seiner Aufenthalte in Basel vor dem 2. Mai 2019 bestünden hingegen nicht
genügend Hinweise, dass er bereits im Betäubungsmittelhandel involviert gewesen
sei (angefochtenes Urteil E. C.I.12).
Die
Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung geltend, der Beschuldigte 2 habe
sich bereits ab dem 12. Februar 2018 wiederholt und ohne plausiblen Grund
in Basel aufgehalten. So habe er bereits am 27. März 2018 CHF 1'000.–
an denselben Empfänger in Albanien überwiesen, an welchen auch der Beschuldigte
1 am 15. Mai 2019 CHF 420.– überwiesen habe. Selbst das Strafgericht
gehe davon aus, dass es sich bei sämtlichen überwiesenen Geldern um Drogenerlös
handeln müsse (Berufungsbegründung Ziff. 4.4a und Ziff. 5, Akten S. 4065
f. und 4067).
3.2.2.2 Das
Strafgericht führt im angefochtenen Urteil zutreffend aus, dass der
Beschuldigte 2 sich bereits im Frühjahr 2018 sowie Anfang 2019 in Basel
aufgehalten habe, bevor er ab dem 1. Mai 2019 bis zu seiner Verhaftung am
6. Juni 2019 erneut in Basel anwesend gewesen sei. Auf die zutreffende
Erwägung kann vollumfänglich verwiesen werden (angefochtenes Urteil
E. C.I.2.2). Sodann ist aufgrund der Auskunft der O____ GmbH sowie der dazugehörigen
Transaktionsbelege erstellt, dass der Beschuldigte 2 am 28. Januar 2019
CHF 480.– und am 27. März 2018 CHF 1'000.– von Basel nach Albanien
transferierte (Akten S. 632 ff.). Wie das Strafgericht zu Recht erwog, bestehen
durchaus gewisse Indizien dafür, dass bereits diese Geldbeträge aus dem
Betäubungsmittelhandel stammen. Die Staatsanwaltschaft weist in diesem
Zusammenhang insbesondere auf den Umstand hin, dass die Überweisung vom
27. März 2018 an denselben Empfänger erfolgte, wie jene des Beschuldigten
1 vom 2. Mai 2019 (vgl. Akten S. 655 ff.), was grundsätzlich
verdächtig erscheint. Zudem sind für die Aufenthalte des Beschuldigten 2
in Basel keine plausiblen Gründe ersichtlich und er hatte bereits zwischen dem
22. März 2019 und dem 25. April 2019 telefonischen Kontakt mit der
bekannten albanischen Bestellnummer (vgl. hierzu der Extraction Report des
Mobiltelefons des Beschuldigten 2, Akten S. 2205 f.). Ob diese Indizien
reichen, um die Geldwäschereihandlungen als erstellt zu erachten, kann
letztlich offenbleiben. Dem Beschuldigten 2 wird in der Anklage nämlich
vorgeworfen, die aus dem hiesigen
bandenmässigen
Betäubungsmittelhandel stammenden Einnahmen von CHF 1'480.– zur
Verschleierung der verbrecherischen Herkunft und Vereitelung der Einziehung
unbefugt nach Albanien überwiesen zu haben (vgl. Anklageziffer 4.1). Für einen
bandenmässigen Betäubungsmittelhandel bestehen in den Zeitpunkten rund um die fraglichen
Geldüberweisungen vorliegend jedoch keine genügenden Nachweise. Die übrigen
Beschuldigten begaben sich erst nach der zweiten Überweisung nach Basel (vgl.
dazu angefochtenes Urteil E. C.I.2.1, C.I.2.3 und C.I.2.4). Was die
albanische Bestellnummer anbelangt, so ist dem Rapport des Fahndungsdienstes
vom 27. Mai 2019 zu entnehmen, dass die Nummer zwar bereits seit Oktober
2018 aktiv gewesen sein dürfte. Allerdings wurde den Behörden erst aufgrund
eines Hinweises aus der Bevölkerung vom 14. Februar 2019 bekannt, dass
über die entsprechende Telefonnummer in der Schweiz Betäubungsmittel bestellt
werden können (Akten S. 1750). Wie das Strafgericht zudem zu Recht erwog,
ist nicht erstellt, dass der telefonische Kontakt zwischen dem
Beschuldigten 2 und der albanischen Bestellnummer von der Schweiz oder mit
einer Schweizer SIM-Karte erfolgte. Mangels anderweitiger Nachweise ist im
Zweifel damit davon auszugehen, dass der (bandenmässige) Handel in der Schweiz
erst ab dem Bekanntwerden der albanischen Nummer am 14. Februar 2019
ausgeübt wurde. Somit hat es das Strafgericht zu Recht als nicht
rechtsgenüglich erstellt erachtet, dass die beiden vom Beschuldigten 2 am 27. März
2018 und 28. Januar 2019 überwiesenen Geldbeträge aus dem (bandenmässigen)
Betäubungsmittelhandel stammen.
3.3 Bandenmässiges
Zusammenwirken der Beschuldigten
3.3.1 Für
die Zurechnung der einzelnen Absatzhandlungen bildete das Strafgericht in
tatsächlicher Hinsicht zwei getrennt voneinander zu beurteilende Täterduos. Es
fasste zum einen den Beschuldigten 1 und 2 und zum anderen den Beschuldigten 3
und 4 zusammen (angefochtenes Urteil E. C.I.9).
Mit ihrer
Berufung wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen diese vorinstanzliche Bildung
von zwei separaten Täterduos. Sie ist vielmehr der Ansicht, dass sich sämtliche
vier Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten derselben Bande angeschlossen
hätten (Berufungsbegründung Ziff. 4, Akten S. 4065 ff.).
Die
Beschuldigten 1 und 2 bestreiten mit ihren jeweiligen Anschlussberufungen
dagegen, sich überhaupt einer Bande angeschlossen zu haben (Berufungsantwort
und Anschlussberufungserklärung S. 5 unten und 6 oben, Akten S. 4121 f.; Plädoyer
Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 4210;
Anschlussberufungsbegründung Beschuldigter 2 S. 2, Akten S. 4116).
3.3.2
3.3.2.1 Zunächst
bestehen keine Zweifel, dass die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Beschuldigten
3 und 4 – wie vom Strafgericht ausgeführt – jeweils gemeinsam im
Betäubungsmittelhandel involviert waren. Die dahingehenden vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Beschuldigten 3 und 4 sind im
vorliegenden Verfahren nicht (mehr) bestritten, weshalb diesbezüglich auf die
entsprechenden Erwägungen des Strafgerichtsurteils verwiesen werden kann
(angefochtenes Urteil E. C.I.9.2).
In Bezug auf die
Beschuldigten 1 und 2 wird das bandenmässige Zusammenwirken allein schon
aufgrund ihrer Anhaltesituation sowie der Auswertung der im Rahmen der
Hausdurchsuchungen an der Z____strasse [...] am beschlagnahmten Gut
asservierten Spuren ersichtlich. Unter dem Titel der umstrittenen
Geldüberweisungen wurde bereits dargelegt, dass die beiden Beschuldigten im
Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 6. Juni 2019 zusammen in der
Einzimmerwohnung an der Z____strasse [...] logierten, in welcher im Rahmen der
am 6. Juni 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung Heroin- und Kokaingemisch
sowie mit Kokain und Heroin kontaminiertes Bargeld sichergestellt und
beschlagnahmt wurden. Nicht nur wurde die DNA-Spur des Beschuldigten 2 an
gewissen Verpackungen der in der Wohnung sichergestellten Betäubungsmitteln
vorgefunden, sondern auch an den Betäubungsmittelverpackungen, welche an den
verdeckten Fahnder veräusserten wurden, konnten DNA-Mischprofile erhoben werden,
welche mit seinem DNA-Profil übereinstimmen. Wie ebenfalls bereits festgestellt
wurde, ist nicht nur seine Geschichte, wie er in die fragliche Wohnung gekommen
ist, sondern auch seine Behauptungen, wie seine DNA-Spur auf die Verpackungen
gelangte, völlig unglaubhaft (vgl. zum Ganzen E. 3.2.1.3 oben). Es kann
somit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 2 – wie von ihm behauptet –
nicht wusste, dass der Beschuldigte 1 dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen
ist und es bestehen vielmehr keine Zweifel, dass der Beschuldigte 2 ebenfalls
involviert war. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, inwiefern es –
wie vom Beschuldigten 2 vorgebracht (vgl. Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung,
Akten S. 4220) – von Relevanz sein sollte, dass die Wohnung an der Z____strasse
[...] von einer (nicht näher bekannten) Drittperson gemietet worden war. Im
Gegenteil spricht es für ein bandenmässiges Vorgehen, wenn den beiden
Beschuldigten eine entsprechende Wohnung von Drittpersonen zur Verfügung gestellt
wird, um in Basel den Betäubungsmittelhandel zu betreiben. Wie das Strafgericht
zudem völlig zu Recht ausführt, ist nicht nur bekannt, dass der Beschuldigte 2 am
3. Juni 2019 den Beschuldigten 1 per WhatsApp angewiesen hatte, Alufolie
zu kaufen (vgl. Akten S. 2247), sondern es ist ferner erstellt, dass die
in der Wohnung vorgefundene Alufolie und das Haushaltspapier die DNA-Spur des
Beschuldigten 2 aufwies (vgl. Akten S. 2062 ff.) und die an den verdeckten
Fahnder veräusserten Betäubungsmittelpäckchen in Haushaltspapier und Alufolie
gewickelt waren (vgl. Akten S. 1860 ff.). Entgegen der Auffassung des
Beschuldigten 1 (Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 5
unten und 6 oben, Akten S. 4121 f.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung
S. 7, Akten S. 4210), bestehen somit auch über das gemeinsame Logis
hinaus klare Indizien für das gemeinsame Zusammenwirken der beiden
Beschuldigten und durfte das Strafgericht mit Recht annehmen, dass der
Beschuldigte 2 namentlich bei der Konfektionierung der Drogen beteiligt war. Dass
in der Wohnung an der Z____strasse [...] keine Gerätschaften zum Strecken und
Konfektionieren gefunden wurden, ändert angesichts der gesamten Indizienlage
nichts. Schliesslich ist zu berücksichtigten, dass sowohl der Beschuldigte 1
als auch der Beschuldigte 2 Drogenerlös nach Albanien transferierten (vgl.
angefochtenes Urteil E. C.I.10 sowie E. 3.2.1 oben). In Anbetracht,
dass der Beschuldigte 2 drei unentgeltliche Abgaben an M____ zugestand (vgl.
hierzu Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, Akten S. 4220), ist
der Transfer des Drogenerlöses ein weiteres eindeutiges Indiz für das
gemeinsame Zusammenwirken – und zwar in Hinsicht auf den übergeordneten Willen,
in der Schweiz den Betäubungsmittelhandel zu betreiben und den Erlös nach
Albanien zurückfliessen zu lassen.
3.3.2.2 Es
bestehen aber nicht nur klare Indizien, dass die Beschuldigten jeweils in
Zweierteams agierten, sondern, wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zu
Recht geltend macht, auch dafür, dass sie zu ein und derselben (Drogen-)Bande
gehört haben.
Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten 2, 3 und 4 alle aus derselben
Ortschaft in Albanien stammen, nämlich aus [...] im Landkreis [...] (vgl. Akten
S. 378, 684, 1022). Das Strafgericht hat sodann zutreffend eruiert, zu welchen
Zeiten sich die Beschuldigten jeweils in der Schweiz aufgehalten haben. So war
der Beschuldigte 1 vom 24. April 2019 bis zu seiner Verhaftung am
6. Juni 2019, der Beschuldigte 2 zunächst im Frühjahr 2018 und Anfang 2019
sowie ab dem 1. Mai 2019 bis zu seiner Verhaftung am 6. Juni 2019,
der Beschuldigte 3 vom 22. Februar 2019 bis am 2. Mai 2019 und vom
12. Juni bis zu seiner Festnahme am 25. Juni 2019 und der
Beschuldigte 4 vom 9. bis zum 16. Juni und vom 18. bis zum
25. Juni 2019 in der Schweiz anwesend. Da diese Feststellungen
unbestritten sind, kann für die Begründung auf die diesbezüglichen Erwägungen
des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. C.I.2.1 –
E. C.I.2.4). Bereits in dieser Hinsicht bestehen zwischen den Aufenthalten
der Beschuldigten 1 und 2 sowie dem Beschuldigten 3 zeitliche Überschneidungen.
Zudem liegen klare Hinweise vor, dass sich die drei Beschuldigten in Basel
getroffen haben. Bereits das Strafgericht wies in diesem Zusammenhang
zutreffend darauf hin, dass sich in den Akten Fotografien des Beschuldigten 1
und 3 finden, welche am selben Ort in Basel und am selben Tag geschossen worden
waren (Akten S. 1636 ff.), was ein gewichtiger Anhaltspunkt darstellt,
dass sie gemeinsam unterwegs waren. Kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass
der Beschuldigte 2 anlässlich seiner Einvernahme vom 18. September 2019
selbst angab, dass er, nachdem er im Mai 2019 in Basel angekommen war und sich
mit dem Beschuldigten 1 zur Wohnung an der Z____strasse [...] begeben hatte, in
der Wohnung auf den Beschuldigten 3 traf (Akten S. 2795 ff. und 3763).
Sodann finden
sich in den Akten auch konkrete Hinweise, dass die Beschuldigten gemeinsam bzw.
derselben Drogenbande angehörig im hiesigen Betäubungsmittelhandel involviert
gewesen waren. Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang zunächst
völlig zu Recht darauf hin, dass sowohl auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten
3 als auch auf jenem des Beschuldigten 4 die albanische Bestellnummer unter dem
Namen [...] abgespeichert gewesen war (Akten S. 3005 f. und 3186
ff.). Bereits unter dem Titel der umstrittenen Geldüberweisungen wurde
dargestellt, dass auch der Beschuldigte 2 mehrfach telefonischen Kontakt mit
der fraglichen Nummer hatte (E. 3.2.1.3 oben). Sowohl der verdeckte
Fahnder, als auch weitere Abnehmer (I____, E____ und H____) tätigten ihre
(Drogen-)Bestellungen jeweils bei dieser Nummer, bevor es im Anschluss zum
Treffen und dem Austausch mit dem Beschuldigten 1 oder 3 gekommen ist (vgl.
hierzu angefochtenes Urteil E. C.I.7.1; ferner Akten S. 1820 ff., 3366
ff., 3430 ff.). Sämtliche Beschuldigten hatten somit einen Bezug zu der
inkriminierten Telefonnummer. Kommt hinzu, dass die beiden vom Strafgericht
gebildeten Täterduos mit M____ und E____ teilweise dieselben Abnehmer hatten
(vgl. angefochtenes Urteil E. C.I.7.2, C.I.7.4, C.I.8.1, C.I.8.2 und
C.I.8.8). Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts, kann in diesem
Zusammenhang auch das Auswertungsergebnis der in der Y____strasse [...]
vorgefundenen DNA-Spur auf dem mit Heroin gefüllten Minigrip indiziell
mitberücksichtigt werden (Akten S. 1627 ff.). Zwar trifft es zu, dass das
DNA-Profil des Beschuldigten 2 nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte. Allerdings
konnte sein DNA-Profil im komplexen DNA-Mischprofil, im Gegensatz etwa zu
denjenigen der Beschuldigten 1 und 4, als (Mit-)Spurengeber gerade nicht
ausgeschlossen werden (Akten S. 1631 f.). Sodann konnte auf dem vom
Beschuldigten 1 beschlagnahmten Mobiltelefon ein WhatsApp-Chatverlauf mit dem
Beschuldigten 3 zwischen dem 25. April 2019 und dem 1. Mai 2019 –
also zu einer Zeit, während der gemäss den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen
das Täterduo bestehend aus dem Beschuldigten 3 und 4 noch nicht bestanden haben
soll – festgestellt werden, in welchem über «Bestellungen» gesprochen wurde. Der
Beschuldigte 1 teilte dem Beschuldigten 3 mit, dass «um 8 Uhr» «5» benötigt
würden, und fragte ihn, ob er (der Beschuldigte 1) es selber messen solle, oder
ob der Beschuldigte 3 komme, woraufhin der Beschuldigte 3 dem Beschuldigten 1
mitteilte, dass er selber komme (Akten S. 2145 f.). Entgegen der
Auffassung des Beschuldigten 1, konnte es sich bei diesem Chatverlauf
aufgrund der gesamten Umstände nur um Drogenbestellungen gehandelt haben. Es
bestehen somit keine Zweifel, dass der Beschuldigte 3 bereits zu jenem
Zeitpunkt im Betäubungsmittelhandel tätig war und mit dem Duo bestehend aus dem
Beschuldigten 1 und 2 zusammenarbeitete. Das Strafgericht kam denn auch zum
(zutreffenden) Schluss, dass es sich bereits bei den vom Beschuldigten 3 zwischen
dem 12. März 2019 und dem 24. April 2019 getätigten Geldüberweisungen
um Drogenerlös handelte, welcher aus dem Land geschafft wurde. Die
Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang zudem zu Recht darauf hin, dass
der Beschuldigte 3 am 24. April 2019 Geld an dieselbe Person in Albanien
transferierte, wie der Beschuldigte 1 am 15. Mai 2019 (Akten S. 342, 344,
991 und 997). Aufgrund dieser geschlossenen Indizienkette bestehen für das
Gericht keine Zweifel, dass die Beschuldigten 1, 2 und 3 alle derselben
Drogenbande angehörten und teilweise zusammen und zur gleichen Zeit im hiesigen
Betäubungsmittelhandel involviert waren. Auch der Beschuldigte 4 gehörte zweifelsohne
derselben Bande an. Dies geht bereits aus seiner Zugehörigkeit zum
Beschuldigten 3 und dem Umstand hervor, dass er mit E____ ebenso einen Abnehmer
hatte, welcher bereits vom Duo des Beschuldigten 1 und 2 beliefert worden war
(angefochtenes Urteil E. C.I.8.8). Ausserdem ist es bezeichnend, dass er drei
Tage nach den Festnahmen der Beschuldigten 1 und 2 vom 6. Juni 2019 und
lediglich zwei Tage nach dem zunächst erfolglosen Wiedereinreiseversuch des
Beschuldigten 3 am 9. Juni 2019 in Basel eingetroffen ist.
3.3.2.3 Zusammenfassend
ist somit erstellt, dass sämtliche vier Beschuldigten derselben (international
tätigen) Drogenbande angehörten. Bleibt zu klären, über welchen Zeitraum die
Beschuldigten in der Organisation tätig waren.
Wie unter
E. 3.2.2.2 erläutert, ist für das Gericht erstellt, dass die Bande seit
dem 14. Februar 2019 in der Schweiz den Betäubungsmittelhandel betrieb. Klar
ist zunächst, dass die Beschuldigten jeweils nur bis zu ihrer Verhaftung
zugehörig sein konnten. Ferner kann den Beschuldigten jeweils nur während ihrer
Anwesenheit in der Schweiz die Zugehörigkeit zur Bande vorgeworfen werden. Für
die jeweilige Aufenthaltsdauer der Beschuldigten in der Schweiz kann grundsätzlich
auf E. C.I.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Somit waren der
Beschuldigte 1 vom 24. April 2019 bis zum 6. Juni 2019, der
Beschuldigte 2 vom 1. Mai 2019 bis zum 6. Juni 2019, der Beschuldigte
3 vom 22. Februar 2019 bis zum 2. Mai 2019 sowie vom 12. Juni
2019 bis zum 25. Juni 2019 und der Beschuldigte 4 vom 9. Juni 2019
bis zu seiner Verhaftung am 25. Juni 2019 Teil der Bande. Die kurze Aus-
und Wiedereinreise des Beschuldigten 4 vom 16. und 18. Juni
2019 vermag keinen Unterbruch zu begründen.
3.4 Gesamtmenge
der anzulastenden Betäubungsmittel
3.4.1 Das
Strafgericht bestimmte die Gesamtmenge an veräusserten Betäubungsmitteln anhand
einer Rückrechnung der nach Albanien überwiesenen und anlässlich der
Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Drogengeldern. Es erwog hierzu, ausgehend
von den konkret nachgewiesenen Betäubungsmittelverkäufen, den dabei erzielten
Einnahmen sowie den durchschnittlichen Preisen von CHF 70.– pro Gramm
Kokain und CHF 60.– pro 5 Gramm Heroin, liesse sich errechnen, dass 52.2 %
des von den Beschuldigten 1 und 2 erzielten Gewinns aus dem Verkauf von Heroin
und 47.8 % aus dem Verkauf von Kokain stamme. Angewendet auf das nach Albanien
überwiesene und anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmte Geld von
insgesamt CHF 9'853.– ergebe dies 428.6 Gramm Heroin und 67.3 Gramm
Kokain, welche die beiden Beschuldigten 1 und 2 in Basel veräussert hätten. In
gleicher Weise liesse sich die von den Beschuldigten 3 und 4 umgesetzten
Betäubungsmittelmengen berechnen. Ihnen könne daher der Verkauf von 366.25
Gramm Heroin und 30.07 Gramm Kokain angelastet werden (angefochtenes Urteil E. C.I.11).
3.4.2 Erstellt
ist zunächst, dass im Zeitraum vom 27. Mai 2019 bis zum 6. Juni 2019
insgesamt 90.9 Gramm Heroingemisch und 14.2 Gramm Kokaingemisch veräussert
wurden (angefochtenes Urteil E. C.I.7.1 ff.; E. 3.1.3 oben). Zudem
wurden weitere 82 Gramm Heroingemisch mit unbekanntem Wirkstoffgehalt zum
Verkauf vorbereitet (vgl. E. 3.1.1 oben) und anlässlich der
Hausdurchsuchung an der Z____strasse [...] 148.3 Gramm Heroingemisch und 17.3
Gramm Kokaingemisch sichergestellt (angefochtenes Urteil E. C.I.3). Im
Zeitraum vom 9. Juni 2019 bis zum 25. Juni 2019 wurden sodann 158.13
Gramm Heroingemisch und 12 Gramm Kokaingemisch umgesetzt (angefochtenes Urteil
E. C.I.8.1 ff.). In der Wohnung an der Y____strasse [...] wurden zudem
1'261.2 Gramm Heroingemisch und 74.5 Gramm Kokaingemisch sichergestellt
(angefochtenes Urteil E. C.I.4). Sofern der Beschuldigte 3 mit seinem
Verweis auf die Ziffern C.I.8.1 bis C.I.8.4 seiner Berufungsbegründung diese
Mengenangaben in Frage stellen möchte (vgl. Plädoyer Beschuldigter 3
Berufungsverhandlung, Akten S. 4222), ist darauf aufgrund des Rückzugs
seiner Berufung nicht weiter einzugehen.
3.4.3 Unzweifelhaft
ist, dass die mengenmässig nachgewiesenen Verkäufe lediglich die Mindestmengen
der von den Beschuldigten abgesetzten Betäubungsmitteln darstellten. Dies wird bereits
daraus ersichtlich, dass gewisse Übergaben von der Spezialfahndung observiert
worden waren, ohne dass in der Folge eine Personenkontrolle möglich war und die
Mengen sowie die Art der Betäubungsmittel nicht festgestellt werden konnten. Ausserdem
wird auch aus den nach Albanien überwiesenen und den anlässlich der
Hausdurchsuchungen sichergestellten Drogenerlösen deutlich, dass von der Bande
eine grössere Menge an Betäubungsmitteln umgesetzt wurde. Bereits aus dem
Bericht der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2019 betreffend die den
Beschuldigten zurechenbaren Betäubungsmittelmengen, erwirtschafteten
Gesamtumsätze und unbefugt beiseite geschafften Drogenerlös (Akten S. 3636
ff.) wird indessen erkennbar, wie schwer sich die konkrete Bestimmung der Menge
gestaltet. Einerseits ist unklar, ob es sich bei den nach Albanien überwiesenen
Geldbeträgen um Gewinn oder, wie von der Staatsanwaltschaft angenommen, um den
erzielten Umsatz handelte. Da die Beschuldigten zudem sowohl Heroin als auch
Kokain veräusserten, ist auch eine Rückrechnung kaum möglich; entsprechend gibt
die Staatsanwaltschaft denn auch alternativ eine Menge Heroin und eine Menge
Kokain an, obschon auch sie konstatiert, dass es sich letztlich um eine
«Mischrechnung dieser beiden Drogen» gehandelt haben musste. Die vom
Strafgericht vorgenommene Rückrechnung vermag daher ebenfalls nicht zu
überzeugen, erscheint es doch relativ zufällig und von der Endkonsumentin oder
vom Endkonsumenten bzw. deren Bestellungen abhängig, ob und in welcher Menge jeweils
Heroin oder Kokain sichergestellt wurde. Kommt hinzu, dass vier Vorgänge aufgrund
von Bestellungen vom verdeckten Fahnder getätigt wurden. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass auch eine andere Zusammenstellung der Bestellung
(grössere Menge an Kokain und kleinere Menge an Heroin) problemlos möglich
gewesen wäre, zumal selbst die Staatsanwaltschaft nicht eruieren konnte, woher
und von welcher Quelle die Beschuldigten die Betäubungsmittel jeweils geliefert
erhalten haben (vgl. Anklageziffer 2.2). Die vorinstanzliche Berechnung beruht
demnach auf relativ viel Spekulation. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird,
ist vorliegend aufgrund der nachgewiesenen Betäubungsmittelverkäufen sowie der
in den Wohnungen vorgefundenen Betäubungsmittelmengen hinsichtlich sämtlicher
vier Beschuldigten der Qualifikationsgrund der grossen Gesundheitsgefährdung
erfüllt (vgl. E. 4.3 unten). Vor dem Hintergrund, dass die exakte
Betäubungsmittelmenge zunehmend an Bedeutung verliert, wenn mehrere
Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 des Strafgesetzbuches [StGB,
SR 311.0] N 94 mit Hinweisen), sämtliche Beschuldigten derselben
Drogenhandelsorganisation angehörten und damit den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit
erfüllen (E. 4.2 unten), und bei Mitgliedern einer entsprechenden
Organisation ohnehin deren Funktion bzw. deren (Hierarchie-)Stellung primäre Bedeutung
bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens zukommt (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47
StGB N 215a mit Hinweisen), kann vorliegend die von den Beschuldigten letztlich
veräusserten Betäubungsmittelmengen offengelassen werden.
4. Rechtliches
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
4.1 Grundtatbestand
In rechtlicher
Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Handel mit Heroin und Kokain bzw.
die Lagerung, der Besitz und die Verteilung von Heroin und Kokain bzw. das
Anstaltentreffen hierzu den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1
lit. b, c, d und g BetmG erfüllen. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben
die Beschuldigten die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfüllt (vgl.
E. 4.2 unten). Wie vom Bundesgericht jüngst entschieden, handelt es sich
bei einer bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber der Mittäterschaft
intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens, welche durch ein
gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen
gekennzeichnet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). Entgegen der Auffassung des
Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, Akten
S. 4219 f.), hat er sich demnach nicht bloss der Gehilfenschaft bzw. des
verbotenen Besitzes schuldig gemacht, sondern haben sich die Beschuldigten vielmehr
die Tathandlungen der jeweils anderen Beschuldigten während ihrer Bandenzugehörigkeit
in der Schweiz zurechnen zu lassen. Sämtliche Beschuldigten erfüllen somit den
Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG.
4.2 Bandenmässigkeit
4.2.1 Art.
19 Ziff. 2 lit. b BetmG erfasst als schweren Fall, dass der Täter als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten
Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (vgl. auch Art. 139 Ziff. 3 Abs.
2, 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB).
Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr
Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen
zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen
noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem
Zusammenschluss ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige
Begehung eines Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Das
Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer
Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des
Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen
werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss
sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst
sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände
umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der
Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist
(zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; BGE 135 IV 158 E. 2
und 3.4 S. 158 f. und 161, 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 ff., 124 IV
86 E. 2b S. 88 f.).
4.2.2 Zunächst
nicht erforderlich ist, dass sich die Beschuldigten ausdrücklich zu einer Bande
zusammengefunden haben; der Zusammenschluss kann stillschweigend und auch in
Form eines Beitritts zu einer bereits kriminell agierenden Bande erfolgen (Hug-Beeli, in: Betäubungsmittelgesetz Kommentar,
Basel 2016, Art. 19 N 1068). Dass die Beschuldigten demnach
möglicherweise von Hintermännern «zusammengefunden» und zu verschiedenen Zeiten
nach Basel gesandt wurden, um hier den Betäubungsmittelhandel zu betreiben, steht
der Qualifikation der Bandenmässigkeit demnach nicht entgegen. Fehl geht auch
der Einwand des Beschuldigten 3, wonach die Beschuldigten keinerlei
Entscheidungs- und Handlungsmacht gehabt hätten (Akten S. 4221 f.). Es mag
zutreffen, dass sie innerhalb der Bandentätigkeit weisungsgebunden agierten.
Sich der Bande angeschlossen und im Rahmen der Bandentätigkeit den Drogenhandel
in der Schweiz betrieben, haben sie jedoch aus freiem Entschluss; keiner der
Beschuldigten gab je zu Protokoll, von irgendwelchen Hintermännern unter Druck
gesetzt oder zum Handeln gezwungen worden zu sein. Ferner ist es, entgegen den
Einwänden der Beschuldigten (Akten S. 4119, 4205 f., 4221, 4223), nicht notwendig,
dass sie hinsichtlich der einzelnen Absatzhandlungen «arbeitsteilig» zusammengewirkt
haben. Für die Qualifikation der Bandenmässigkeit ist es nicht erforderlich,
dass die Bandenmitglieder die Straftaten gemeinsam ausführen; auch ein
selbständiges Tätigwerden der einzelnen Mitglieder im Rahmen des
Vereingungsziels reicht aus. Für eine bandenmässige Tatverübung spricht zudem
bereits ein Eingebundensein in eine Organisation oder eine professionelle
Vorgehensweise (Hug-Beeli, a.a.O.,
Art. 19 N 1070 ff.). Für den (internationalen) bandenmässigen
Drogenhandel ist es denn auch geradezu typisch, dass konkrete Aktivitäten nur
von Einzelpersonen durchgeführt werden, damit das Risiko vermindert und
ökonomisch vorgegangen werden kann (Hug-Beeli,
a.a.O., Art. 19 N 1076 und 1079).
4.2.3 Aus
den nachgewiesenen Absatzhandlungen wird ersichtlich, dass die
Betäubungsmittelbestellungen über eine albanische Nummer getätigt wurden,
woraufhin es in der Folge zu den jeweiligen Übergaben gekommen ist. Es ist
daher davon auszugehen, dass der von den Beschuldigten geführte
Betäubungsmittelhandel vom Ausland, konkret von Albanien aus gelenkt wurde. Dies
spricht für ein äusserst professionelles Vorgehen. Bereits
unter E. 3.3 oben wurde eingehend dargelegt, weshalb für das Gericht keine
Zweifel bestehen, dass sämtliche Beschuldigten teilweise zu verschiedenen
Zeiten derselben (international tätigen) Drogenbande angehörten – dies ergibt
sich nicht zuletzt auch aus dem Bezug, den jeder Beschuldigte zu dieser
Bestellnummer hatte. Zwar ist festzuhalten, dass keiner der vier Beschuldigten
zu den ranghöchsten Mitgliedern gehört haben dürfte und vergleichsweise leicht
austauschbar war. Dies ändert jedoch – entgegen der Auffassung des
Beschuldigten 1 (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung
S. 3 f., Akten S. 4119 f.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung
S. 3, Akten S. 4206) – nichts an der Tatsache, dass sie im Sinne des
übergeordneten Bandeninteresses, nämlich dem Betreiben des hiesigen
Betäubungsmittelhandels und dem Rückführen des Drogenerlöses an die
Hintermänner, ihre Tathandlungen ausübten. Dass die Beschuldigten den Handel
wohl weisungsgebunden betrieben haben, spricht nicht gegen ein bandenmässiges
Vorgehen, sondern unterstreicht – entgegen der Auffassung des Beschuldigten 3 (vgl.
Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung, Akten S. 4221 f.) – vielmehr
das Vorhandensein einer entsprechenden Organisationsstruktur. Bezeichnend für die professionelle Organisation der Bande sowie
die Austauschbarkeit der Beschuldigten ist denn auch, dass der Beschuldigte 4
lediglich drei Tage nach den Festnahmen der Beschuldigten 1 und 2 vom
6. Juni 2019 und zwei Tage nach dem zunächst erfolglosen
Wiedereinreiseversuch des Beschuldigten 3 vom 7. Juni 2019 (Akten
S. 775) am 9. Juni 2019 in Basel eingetroffen ist und die Geschäfte
der Drogenbande fortführen konnte. Der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit
ist somit klarerweise gegeben. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei einem
entsprechenden bandenmässigen Vorgehen gemäss jüngster bundesgerichtlicher
Rechtsprechung um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form
gemeinsamen deliktischen Vorgehens, womit sich jedes Bandenmitglied die
Handlungen der anderen Bandenmitglieder zuzurechnen lassen hat (BGE 147 IV 176
E. 2.4.2). Es bleibt jedoch anzumerken, dass die vom Beschuldigten 1
geltend gemachte tiefe hierarchische Stellung (vgl. Berufungsantwort und
Anschlussberufungserklärung S. 3 f., Akten S. 4119 f.; Plädoyer Beschuldigter
1 Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 4206) im Rahmen der
Strafzumessung sehr wohl ihre Berücksichtigung findet und im Hintergrund
agierende Bandenmitglieder entsprechend auch empfindlichere Strafen drohen, als
etwa sich gegen aussen exponierende Strassenläufer.
4.3 Grosse
Gesundheitsgefährdung
4.3.1 Gemäss
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter
einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wer weiss
oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die
Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In Bezug auf Kokain liegt
ein mengenmässig qualifizierter Fall bereits ab 18 Gramm reinem Kokain vor, bei
Heroin ab 12 Gramm reinem Heroin (BGE 109 IV 143, 145 IV 312 E. 2.1.3, 120
IV 334).
4.3.2 Wie
bereits erwähnt, handelt es sich bei einer bandenmässigen Tatbegehung um eine
gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen
Vorgehens, welche durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie
einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (BGE 147 IV 176
E. 2.4.2). Die Beschuldigten haben sich daher jeweils die während ihrer
Bandenzugehörigkeit (vgl. hierzu E. 3.3.3.3 oben) umgesetzten bzw.
anlässlich der jeweiligen Hausdurchsuchungen vorgefundenen
Betäubungsmittelmengen zurechnen zu lassen.
Im Zeitraum vom 27. Mai
2019 bis zum 6. Juni 2019 wurden insgesamt 90.9 Gramm Heroingemisch sowie 14.2
Gramm Kokaingemisch veräussert und anlässlich der Hausdurchsuchung an der Z____strasse
[...] 148.3 Gramm Heroingemisch und 17.3 Gramm Kokaingemisch sichergestellt. Zudem
bereiteten die beiden Beschuldigten 1 und 2 weitere 82 Gramm Heroingemisch zum
Verkauf vor (vgl. E. 3.1.1 oben). Wie bereits das Strafgericht erwog, bewegte
sich der Wirkstoffgehalt des sichergestellten Heroins zwischen 11 % und rund 60
% und jener des Kokains zwischen 72 % und rund 90 % (angefochtenes Urteil
E. C.II.1). Selbst unter Zugrundelegung der tieferen Werte, ist in Bezug
auf die Beschuldigten 1 und 2 der Qualifikationsgrund der Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen erfüllt.
Auch
hinsichtlich der Beschuldigten 3 und 4 ist die Qualifikation gegeben. Im Zeitraum
vom 9. Juni 2019 bis zum 25. Juni 2019 wurde von ihnen 158.13 Gramm
Heroingemisch und 12 Gramm Kokaingemisch veräussert und es konnten 1'261.2
Gramm Heroingemisch und 74.5 Gramm Kokaingemisch in der Wohnung an der Y____strasse
[...] sichergestellt werden (vgl. E. 3.4.2 oben), womit auch diesbezüglich
ein mengenmässig qualifizierter Fall vorliegt.
5. Rechtliches
betreffend Geldwäscherei
5.1 Das
Strafgericht erklärte die Beschuldigten zudem der Geldwäscherei schuldig. Ein
bandenmässiges Vorgehen nahm es hingegen nicht an. Es erwog hierzu, die Gelder
würden zwar aus dem bandenmässigen Drogenhandel stammen, allerdings bedürfe es
zur Annahme der Bandenmässigkeit der Geldwäscherei auch diesbezüglich eines
arbeitsteiligen Vorgehens. Eine Arbeits- resp. Rollenverteilung sei in der
Anklageschrift jedoch nicht ausgeführt und sei auch nicht ersichtlich
(angefochtenes Urteil E. C.II.3).
Die
Staatsanwaltschaft erachtet auch hinsichtlich der Geldwäscherei den
Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit als erfüllt. Sie macht geltend, bis
auf den Beschuldigten 4 hätten alle Beschuldigten Auslandsüberweisungen vorgenommen
– teilweise an dieselben Empfänger – und diese Empfänger seien für den
Wiedereinfluss dieser Drogengelder in den legalen Wirtschaftskreislauf besorgt
gewesen. Auch der Beschuldigte 4 habe durch das gemeinsam mit dem Beschuldigten
3 begangene Verstecken von Drogenerlös in der Wohnung seinen Beitrag am
gemeinsamen Tatplan geleistet (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 4067 f.).
Die Anschlussberufungen
der Beschuldigten 1 und 2 richten sich gegen den Schuldspruch der
Geldwäscherei. Der Beschuldigte 1 bringt vor, dem Tatbestand der Geldwäscherei
komme keine selbständige Bedeutung zu. Art. 19 BetmG gehe als lex
specialis vor. Selbst wenn von echter Konkurrenz auszugehen wäre, sei der
Tatbestand nicht erfüllt, da die Überweisungen in eigenem Namen und ohne jede
Raffinesse ausgeführt worden seien und der «paper trail» daher nicht
unterbrochen worden sei (Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 6,
Akten S. 4122; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 7 f.,
Akten S. 4210 f.). Der Beschuldigte 2 macht seinerseits geltend, ihm
mangle es am Vorsatz. Die Überweisungen seien an seinen Bruder und einen
Bekannten aus Gutmütigkeit erfolgt. Er habe dargelegt, was es mit den
Geldüberweisungen auf sich gehabt habe. Er sei keinen illegalen
Bandengeschäften nachgegangen. Auch der Anklageschrift lasse sich nicht
entnehmen, wie und wann genau solche Geschäfte getätigt worden seien. Der Beweis
der Geldwäscherei sei somit nicht erbracht (Anschlussberufungsbegründung
S. 1, Akten S. 4115).
5.2 Gemäss
Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung
der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln,
die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (BGE 136 IV 188 E. 6.1 in: Pra 2011 Nr. 79 S. 560, 562).
Ein Schuldspruch
wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung
sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte
aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Der konkrete Akt der
Vortat muss aber nicht strikt bewiesen sein, d.h. es ist nicht nötig, dass man
die Umstände des Verbrechens im Detail kennt (BGer 6B_1441/2019 vom 30. März
2020 E. 2.1; BGE 138 IV 1 E. 4.2.2). Durch die Geldwäscherei wird in erster
Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine
Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche,
unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein
abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a; 126 IV 255 E. 3a; 119 IV 59
E. 2e). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu
gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine
erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die
Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20
E. 3a; 122 IV 211 E. 3b/aa). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die
Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus
Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e) bzw. das
Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für
Drogengelder (BGer 6S.702/2000 vom 14. August 2002 E. 2.2), das Umwechseln von
Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder
den Umtausch in eine andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c mit Hinweisen); nicht
jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende
persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a) oder den blossen Besitz
oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGer 6S.595/1999
vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa mit weiteren Hinweisen, 6B_321/2010 vom 25.
August 2010 E. 3.1). Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann
auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen
erlangt hat (BGE 120 IV 323 E. 3, 122 IV 211 E. 3c, 124 IV 274 E. 3). Wird Geld
vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper
trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des
Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur
Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das
Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern
und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor.
Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben
oder das deliktisch erlangte Geld bar ausbezahlt werden (zum Ganzen: BGer
6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2., 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E.
3.1, 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 sowie Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 9.3.2).
In subjektiver
Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Das soll mit
der Formulierung «weiss oder annehmen muss» deutlich gemacht werden, welche
nicht etwa eine Fahrlässigkeitshaftung begründet oder eine besondere
Beweisvermutung zu Ungunsten des Beschuldigten einführt (Pieth/Schultze, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 305bis
N 21, mit Hinweis auf die Botschaft). Der Vorsatz muss sich auf alle
objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und
die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand
entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher
der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes
Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Dabei genügt es,
dass er Kenntnis hat von Umständen, welche den dringenden Verdacht deliktischer
Tatsachen erzeugen und sich damit abfindet, dass diese Tatsachen zutreffen
könnten (BGer 6B_160/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.2; Pieth, Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 305bis
StGB N 59).
Ein schwerer
Fall von Geldwäscherei liegt gemäss Ziff. 2 lit. b von Art. 305bis StGB
u.a. dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Für den Begriff
der Bandenmässigkeit kann auf E. 4.2.1 f. oben verwiesen werden. Der
Bandenbegriff deckt sich mit jenem gemäss BetmG (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1059).
5.3 Was
zunächst den Einwand des Beschuldigten 2, wonach der Anklageschrift nicht zu
entnehmen sei, wie und wann er illegalen Bandengeschäften nachgegangen sei, ist
zunächst festzuhalten, dass die einzelnen Geldüberweisungen – namentlich auch
jene, welche der Beschuldigte 2 persönlich vorgenommen hat – in der
Anklageschrift detailliert umschrieben sind (vgl. in Bezug auf den
Beschuldigten 1 und 2 Anklageziffer 4.5). Sodann ist zu wiederholen, dass der
Tatbestand der Geldwäscherei nicht verlangt, dass die Umstände der Vortat, aus
welchem die Gelder stammen, im Detail bekannt sind (vgl. E. 5.2 oben;
ferner auch Pieth, a.a.O.,
Art. 305bis N 36). Es ist zwar nicht möglich, die Geldbeträge
einzelnen Betäubungsmittelverkäufen zuzuweisen. Wie unter E. 3.2.1.3 oben
dargestellt, bestehen jedoch keinerlei Zweifel, dass der vom Beschuldigten 2
nach Albanien überwiesene Geldbetrag aus dem Betäubungsmittelhandel stammen
musste. Gleiches gilt für die weiteren Überweisungen der übrigen Beschuldigten
– insofern kann auf die überzeugende vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden
(angefochtenes Urteil E. C.I.10). Nachdem keiner der Beschuldigten über eine
legale Einnahmequelle verfügte, kann auch – entgegen der Auffassung des
Beschuldigten 3 (vgl Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung, Akten
S. 4222) – die Herkunft des anlässlich der Hausdurchsuchungen vorgefundenen
Geldes aus dem Drogenhandel nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, zumal die
Gelder mit Kokain und Heroin kontaminiert und deliktstypisch kleingestückelt waren
(Akten S. 2089 ff. und 2962 ff.).
Die
Beschuldigten 1 bis 3 übermittelten verschiedentlich Gelder mittels der O____
GmbH an Personen in Albanien. Darin liegt klarerweise ein Verhalten, welches
geeignet ist, die Einziehung der Gelder zu vereiteln, womit der weit gefasste
Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt ist. Daran ändert auch der Einwand des
Beschuldigten 1 nichts, wonach die Überweisungen unter Angabe des eigenen
Namens erfolgte. Gemäss Lehre genügt bereits eine Geldüberweisung von einem
Schweizer Bankkonto auf ein Auslandskonto um den Tatbestand der Geldwäscherei
zu erfüllen, auch wenn dabei der «paper trail» an sich nicht unterbrochen wird.
Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht zwar relativiert (vgl. hierzu Pieth, a.a.O., Art. 305bis
N 49 mit Hinweisen), was aber vorliegend keinen Unterschied macht. Denn bei den
fraglichen Transaktionen handelte es sich nicht um Kontoüberweisungen, sondern
um einen Geldtransfer, der in Form einer Bargeldauszahlung an die im Ausland
befindliche Person erfolgte (vgl. Akten S. 343 ff., 635, 992 ff.).
Spätestens mit der Bargeldauszahlung in Albanien wurde der «paper trail» folglich
unterbrochen. Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, erfüllt zudem auch
das Verstecken des Bargelds im Lüftungsschacht in der von den
Beschuldigten 3 und 4 bewohnten Wohnung an der Y____strasse [...] den
Tatbestand der Geldwäscherei (angefochtenes Urteil E. C.II.3; Pieth, a.a.O., Art. 305bis
N 46). Angesichts der Tatsache, dass die Geldwäschereihandlungen allesamt
Begleitdelikte des von den Beschuldigten betriebenen Betäubungsmittelhandels
darstellten, bestehen auch hinsichtlich des vorsätzlichen Handelns keine
Zweifel. Dass der Beschuldigte 1 den Hintergrund der Geldtransaktionen nicht
gekannt haben will (Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 5,
Akten S. 4121), ist daher auch völlig abwegig. Der Tatbestand der
Geldwäscherei ist folglich sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht erfüllt.
5.4 Auch
die Bandenmässigkeit ist vorliegend gegeben. Wie bereits unter den rechtlichen
Erwägungen betreffend den bandenmässigen Betäubungsmittelhandel dargestellt,
gehörten sämtliche Beschuldigten teilweise zu verschiedenen Zeiten derselben
Drogenhandelsorganisation an. Die Geldwäschereihandlungen – namentlich die
Geldüberweisungen – waren offenkundig vom Bandenwillen getragen, nämlich dem
Verkauf von Betäubungsmitteln in der Schweiz und der Rückführung des
Drogenerlöses; sie waren mithin das Ziel bzw. die Folgedelikte des hiesigen
Drogenhandels. Bezeichnend ist denn auch, dass sämtliche Geldüberweisungen nach
Albanien erfolgten, teilweise an dieselbe Person. So überwiesen sowohl der Beschuldigte 1
als auch der Beschuldigte 3 einen entsprechenden Betrag an eine Person namens [...]
(Akten S. 342 ff. sowie 991 ff.). Wie bereits hinsichtlich des
bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist es – entgegen
den Auffassungen der Beschuldigten (Akten S. 4120, 4207, 4219, 4222 f.) –
ebenso nicht erforderlich, dass sie die Straftaten gemeinsam, «arbeitsteilig» ausführten;
auch ein selbständiges Tätigwerden der einzelnen Mitglieder im Rahmen des
Vereinigungsziels reicht aus (vgl. bereits E. 4.2.2 oben). Das
Zusammenwirken der Beschuldigten ist vielmehr aufgrund ihrer Zughörigkeit zur Bande
und ihren jeweiligen Tathandlungen innerhalb dieser Organisation gegeben. Entgegen
der Auffassung des Strafgerichts, wird daher in der Anklageschrift auch das
Handeln als Bande bei den Geldüberweisungen genügend geschildert (vgl.
insbesondere Anklageschrift lit. a, Anklageziffer 1 sowie Anklageziffer 2.2). Die
nachgewiesenen Verkaufshandlungen zwischen dem 1. Mai 2019 und dem
6. Juni 2019 veranschaulichen denn auch, dass die (entgeltlichen)
Drogenübergaben vom Beschuldigten 1 getätigt wurden, es am 6. Juni 2019 dennoch
der Beschuldigte 2 war, der CHF 2'600.– Drogenerlös nach Albanien
transferierte (vgl. E. 3.2.1 oben). Aufgrund dieser Ausführungen ist die
Qualifikation der Bandenmässigkeit somit erfüllt.
6. Schuldsprüche
Zusammenfassend
sind nach dem Gesagten sämtliche vier Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) zu
verurteilen. Zwar ist dem Beschuldigten 1 dahingehend zuzustimmen, dass es sich
bei der Geldwäscherei um ein Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels handelt
und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht
unumstritten ist (Pieth, a.a.O.,
Art. 305bis StGB N 73). Gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Praxis steht der Tatbestand des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG
allerdings in echter Konkurrenz zum Geldwäschereitatbestand nach Art. 305bis
StGB (BGE 122 IV 211 E. 4, 132 IV 132). Es gibt vorliegend keinen Anlass,
von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Sämtliche Beschuldigten sind daher –
neben dem Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz –
wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
Ziff. 2 lit. b StGB (Bandenmässigkeit) schuldig zu sprechen.
7. Strafzumessung
7.1 Allgemeine
Ausführungen
7.1.1
7.1.1.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,
die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu,
in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E.
2.1).
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313
E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist
es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund
des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten
Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung
im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell
anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe
gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu
erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55; vgl. auch Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel
in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
7.1.1.2 Auszugehen
ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt. Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe
ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel
2019, Rz. 484 ff.). Vorliegend ist dies das Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, welches einen abstrakten Strafrahmen von
Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahre vorsieht (Art. 19 Abs. 2
BetmG). Sofern für die schwere Geldwäscherei nach erfolgter
Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in
Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB angemessen zu
erhöhen.
7.1.1.3 Die
objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren
Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt
sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des
Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die
Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben
sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur
Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5
vom 11. September 2020 E. 4.3).
Mit Blick auf
das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster
und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels
– auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als
Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der
Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel
mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten
Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen
sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die
Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der
Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von
den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit
unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden
herausgebildet (Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 327 ff.).
7.1.1.4 Zunächst
fällt ins Gewicht, dass hinsichtlich sämtlicher Beschuldigten mit der «grossen
Gesundheitsgefährdung» und der «Bandenmässigkeit» gleich zwei
Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Art. 19
Abs. 2 BetmG ist nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2,
6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011
E. 2.2.2). Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG
erfüllt, führt das nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt
etwa schon ein mengenmässig schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die
Bandenmässigkeit daher innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB
straferhöhend auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer
6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018
E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Weiter ist auch
innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in
eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine
unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem
Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens
führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs-
oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche
Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es
aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem
Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020
vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2;
vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
in: BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 47 StGB N 6). Es
ist den Beschuldigten 1 und 2 daher insofern zuzustimmen (Berufungsantwort
und Anschlussberufungserklärung S. 4, Akten S. 4120; Plädoyer Beschuldigter
1 Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 4208; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 4219), dass alleine der Umstand, dass
von den gehandelten Betäubungsmitteln eine grosse gesundheitliche Gefahr ausgeht,
nicht zu einer Straferhöhung führen kann; diesem Umstand ist bereits aufgrund
des erhöhten Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG Rechnung getragen.
Wie bereits das Strafgericht jedoch zutreffend erwog, ist auf der objektiven
Seite verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten sowohl
mit Heroin als auch Kokain gehandelt haben. Ferner ist zwar mit den
Beschuldigten zu konstatieren, dass Sicherheitsvorkehrungen, um eine Entdeckung
zu vermeiden, dem organisierten Drogenhandel inhärent sind. Dennoch ist die
Bande relativ raffiniert und hartnäckig vorgegangen, indem über eine
ausländische Bestellnummer die Drogen bestellt werden konnten, verschiedene
Wohnungen über Drittpersonen angemietet wurden, die Beschuldigten mit den
benötigten Drogen (auf nicht bekannte Weise) versorgt wurden und festgenommene
Bandenmitglieder rasch ersetzt werden konnten. Sodann ist die Qualifikation der
«Gewerbsmässigkeit» vorliegend zwar nicht gegeben, da den Beschuldigten nicht
nachzuweisen ist, dass sie einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn
im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erzielten. Dennoch ist im
Rahmen der Strafzumessung, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt,
verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die vier Beschuldigten den
Drogenhandel in der Art eines Berufes betrieben haben und ihr Vorgehen
insgesamt gewerbsmässige Züge trägt (vgl. für die straferhöhende
Berücksichtigung bandenmässiger Züge, auch wenn diese die Voraussetzungen für
die Bandenmässigkeit nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG nicht erfüllen: BGE 120 IV 330 E. 1c/bb; BGer 6B_294/2011 vom 16. Sept. 2011 E. 2.2.2). Die
Beschuldigten gingen entweder keiner Arbeit nach oder die Umstände um ihre
berufliche Tätigkeit blieben unklar (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen
auch E. 7.2.4, 7.3.4, 7.4.5 und 7.5.5 unten). Zudem gaben die
Beschuldigten 1, 3 und 4 selbst an, für ihre Tätigkeit entlohnt worden zu
sein (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. C.I.5). Es steht daher ausser
Frage, dass sie durch ihre Drogenhandelsaktivitäten ihren Lebensunterhalt
bestritten. Die nach Albanien überwiesenen sowie die anlässlich der
Hausdurchsuchungen vorgefundenen Geldbeträge fallen zwar nicht sonderlich hoch
aus (insgesamt weniger als CHF 20'000.–). Zu berücksichtigen ist jedoch,
dass – den Angaben des Beschuldigten 3 zufolge – dieser Betrag mehr als drei
Jahreslöhnen in Albanien entspricht, mit dem «man normal leben» könne (vgl.
Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 4217).
7.1.2 Auf
der subjektiven Seite ist ebenfalls hinsichtlich sämtlicher Beschuldigten zu
berücksichtigen, dass ihre Beweggründe einzig finanzieller Natur waren. Die
Beschuldigten 1 und 2 konsumieren selbst keine Betäubungsmittel. Die
Beschuldigten 3 und 4 konsumierten zwar vereinzelt selbst Kokain bzw. Kokain
und Marihuana, allerdings sind sie nicht suchtabhängig, sondern auch sie sind reine
«Moneydealer». Die Beschuldigten handelten zudem direktvorsätzlich.
7.2 Konkrete
Strafzumessung Beschuldigter 1
7.2.1
7.2.1.1
Wie
erwähnt, kommt der genauen Betäubungsmittelmenge bei der Strafzumessung vorliegend
keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. E. 3.4.3 oben). Trotz allem stellt sie
einen Strafzumessungsfaktor dar und kann bei der Bewertung des Verschuldens
nicht vollkommen ausgeblendet werden (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006
E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019,
Art. 47 StGB N 93). Dem Beschuldigten 1 ist zwar eine
Betäubungsmittelmenge anzulasten, welche einen qualifizierten Fall nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründet. Allerdings ist festzuhalten,
dass die veräusserte Menge von 90.9 Gramm Heroingemisch und 14.2 Gramm
Kokaingemisch, die anlässlich der Hausdurchsuchung an der Z____strasse [...] sichergestellten
148.3 Gramm Heroingemisch und 17.3 Gramm Kokaingemisch, sowie die zusätzlich
vorbereiteten 82 Gramm Heroingemisch, welche er sich aufgrund seiner
Bandenzugehörigkeit gesamthaft anzurechnen lassen hat (BGE 147 IV 176
E. 2.4.2), nicht sonderlich hoch ausfallen. Auch der Drogenerlös, welcher
im Zeitraum seiner Bandenzugehörigkeit vom 24. April 2019 bis zum
6. Juni 2019 nach Albanien zurückgeführt wurde (CHF 8'743.–; vgl. angefochtenes
Urteil E. C.I.10 und E. 3.2.1 oben), und jener, welcher anlässlich
der Hausdurchsuchung an der Z____strasse [...] sichergestellt wurde
(CHF 370.– und EUR 740.–; vgl. Akten S. 247 ff.), sprechen dafür,
dass die Betäubungsmittelmenge im Vergleich etwa zu anderen Fällen bandenmässigen
Drogenhandels nicht sonderlich hoch ausfällt, was bei der Verschuldensbewertung
durchaus mit zu berücksichtigen ist. Erschwerend ist einzig zu werten, dass die
Drogenhandelsaktivitäten lediglich aufgrund der Festnahme des Beschuldigten 1
ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus eigenem
Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.
7.2.1.2
Da der Beschuldigte 1 innerhalb einer (internationalen) Drogenbande tätig
war, ist auf der Verschuldensseite insbesondere seine Hierarchiestufe innerhalb
dieser Bande zu beurteilen.
Wie bereits das
Strafgericht zutreffend erwog und auch von der Staatsanwaltschaft mit ihrer
Berufung nicht in Frage gestellt (vgl. insbesondere Berufungsbegründung
Ziff. II.1.2.d, Akten S. 4071), agierte der Beschuldigte 1 als
Strassenläufer und somit an vorderster Front. Er exponierte sich demnach gegen
aussen und setzte sich entsprechend einem grossen Entdeckungsrisiko aus. Zudem
belieferte er keine Zwischenhändler, sondern vielmehr Endverbraucher. Der
Beschuldigte 1 war in seinem Handeln weitestgehend weisungsgebunden – so
lieferte er jeweils die bei den Hintermännern bestellten Mengen aus – und er
hatte zudem keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber weiteren Bandenmitgliedern. In
dieser Hinsicht ist dem Beschuldigten 1 daher zuzustimmen, dass es ein wenig
sonderbar erscheint, wenn das Strafgericht einen bzw. mehrere von ihm beliebig
gewählte Friseurbesuche bei seiner Einstufung mitberücksichtigte. Ein
Zusammenhang zum bandenmässigen Betäubungsmittelhandel ist jedenfalls nicht
erkennbar. Auch mag es diskutabel erscheinen, ob in der Einrichtung eines
Hotspots auf einem Smartphone ein besonderes Geschick zu sehen ist, welches
seine Vorgesetzten nicht gehabt hätten. Immerhin verdeutlicht aber dieser Umstand,
dass der Beschuldigte 1 nicht irgendeine aussenstehende Person, sondern er
vielmehr ein Mitglied der Organisation war, welches zumindest insofern ein
gewisses Vertrauen genoss, als dass ihm Manipulationen mit dem inkriminierten
Mobiltelefon, welches dem modus operandi der Bande diente, anvertraut
wurden (vgl. hierzu auch angefochtenes Urteil E. C.I.6; ferner Akten
S. 1514 ff.). Wie unter E. 3.3 und 4.2 oben festgestellt, bestehen an
seiner Zugehörigkeit zur Drogenbande ohnehin keine Zweifel – bereits das
gemeinsame Logis mit dem Beschuldigten 2 sowie die von ihm durchgeführten
Überweisungen von Drogenerlös nach Albanien zeigen, dass der Beschuldigte 1
nicht lediglich ein schlecht entlohnter, der Bande nicht angehöriger Läufer
war. Der Beschuldigte 1 war selbst nicht von Betäubungsmitteln abhängig, reiste
nur in die Schweiz, um dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen, und hat eigenen
Angaben zufolge CHF1’000.– für einen Monat erhalten, währendem er die Verkaufshandlungen
hätte vornehmen sollen (Akten S. 3767). Er war damit zugestandenermassen nicht
nur für einmalige Dienste, sondern für einen längeren Zeitraum namentlich für
die Abgabe der Betäubungsmittelbestellungen an die Endverbraucher sowie die
Rückführung von Drogenerlösen in die Organisation integriert. Nicht bekannt ist
indessen, ob der Beschuldigte 1 genaue Kenntnisse der Organisationsstruktur
hatte, geschweige denn, ob er direkten Kontakt mit den Hintermännern im Ausland
hatte. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 1 kann er aufgrund des soeben
Referierten dennoch nicht in der untersten Hierarchiestufe eingeordnet werden,
auch wenn gewisse Kriterien für eine solche Zuordnung sprechen (vgl. für die
Kriterien der 5. Hierarchiestufe: Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 336 f.). Vielmehr ist der Beschuldigte 1 – in
Übereinstimmung mit dem Strafgericht – in den von Eugster/Frischknecht zusammengetragenen Kriterien am
untersten Rand der Hierarchiestufe 4 anzusiedeln. Für die Hierarchiestufe 4
schlagen die beiden Autoren eine Einsatzstrafe von zwischen drei und fünf
Jahren vor (vgl. Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 336).
7.2.1.3 In
Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann auf E. 7.1.3 oben verwiesen
werden.
7.2.1.4 Da
der Beschuldigte 1 durchaus auch gewisse Kriterien der 5. Hierarchiestufe
erfüllt, erscheint in Anbetracht der gesamten Umstände eine Einsatzstrafe von
24 Monaten Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) insgesamt
angemessen.
7.2.2
7.2.2.1
Sodann
ist die hypothetische Einsatzstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei
festzusetzen. In dieser Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich
um bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen schweren Fall im Sinne von
Art. 305bis Ziff. 2 lit. b BetmG mit erhöhtem Strafrahmen
(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe
wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt. Zudem ist
festzuhalten, dass der Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale
Bedeutung im internationalen Drogenhandel zukommt, weshalb die aktive Rolle des
Beschuldigten 1 zu seinen Ungunsten zu gewichten ist. Allerdings fällt der ins
Ausland weitergeleitete Drogenerlös mit CHF 8'743.– relativ gering aus.
Deutlich entlastend zu werten ist ferner, dass es sich bei der vorliegenden
Geldwäscherei um ein Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels handelt und die
zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (Pieth, a.a.O., Art. 305bis
StGB N 73; Pieth/Schultze,
a.a.O., Art. 305bis N 33). In subjektiver Hinsicht fallen,
wie bereits beim Schuldspruch des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
das direktvorsätzliche Vorgehen sowie die rein finanziellen Motive des
Beschuldigten 1 ins Gewicht. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten 1
noch als leicht einzustufen. Isoliert betrachtet erschiene für die
qualifizierte Geldwäscherei eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten
gerechtfertigt. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von
vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
7.2.2.2 Da
für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss
gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine Geldstrafe
(bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden. Die von der
Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer
Minimaltagessatzhöhe von CHF 30.– erscheint mit Blick auf das Verschulden
des Beschuldigten 1 angemessen.
7.2.3 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2; Ackermann, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Die
qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Das Strafgericht asperierte
die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um vier
Monate für die Geldwäscherei. Da es jedoch keine hypothetische Einsatzstrafe
für den (Grund-)Tatbestand der Geldwäscherei festsetzte, bleibt unklar,
inwieweit es in der Gesamtstrafenbildung dem engen zeitlichen, sachlichen und
situativen Konnex zwischen den Delikten Rechnung getragen hat. Da sich aufgrund
des sehr engen Konnexes der Gesamtschuldbetrag der Delikte deutlich verringert,
rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von
24 Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz des
Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit wie bereits das Strafgericht um 4
Monate für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor
Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie
eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–.
7.2.4
Der
23-jährige Beschuldigte 1 ist in [...] geboren und dort mit seinen Eltern
aufgewachsen. Nach dem Gymnasiumabschluss habe er ein Studium in
Betriebsmanagement begonnen. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder und
wohne bei seinen Eltern. Er habe keine gesundheitlichen Probleme und konsumiere
keine Betäubungsmittel (Akten S. 5, 3760). Diese persönlichen Verhältnisse
des Beschuldigten 1 sind neutral zu werten. Ebenfalls neutral wirkt sich die
Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten 1 aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Weitere
Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich.
7.2.5
7.2.5.1 Damit
sind in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für den
Beschuldigten 1 eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe
sowie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– auszufällen.
7.2.5.2 Bei
diesem Strafmass scheidet hinsichtlich der auszufällenden Freiheitsstrafe der
bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus
formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug
gemäss Art. 43 StGB.
Nach Art. 43
Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn
dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete
Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein
Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von
Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl.
zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E.
4.5). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu
vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender
Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so
festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters
einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck
kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat,
desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der
unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB)
gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis
auf BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).
Der Beschuldigte
1 weist keine Vorstrafen auf (Akten S. 4175 f.), womit der teilbedingte
Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen
wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42
Abs. 2 StGB; Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 N 38). Für eine
ungünstige Legalprognose liegen vorliegend keine Hinweise vor. Vielmehr
verweist das Strafgericht zu Recht darauf, dass es wahrscheinlich erscheint,
dass der Beschuldigte 1 nach der Entlassung aus dem Strafvollzug sein Studium
weiterführen wird. Es ist dem Beschuldigten 1 somit der teilbedingte Vollzug
der Freiheitsstrafe zu gewähren, wobei der unbedingt vollziehbare Teil mit
Blick auf das Verschulden mit 10 Monaten zu bemessen ist. Die Probezeit wird
auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
7.2.5.3 In
Bezug auf die Geldstrafe ist dem Beschuldigten 1 als Ersttäter der bedingte
Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren
(Art. 42 Abs. 1 StGB).
7.3 Konkrete
Strafzumessung Beschuldigter 2
7.3.1
7.3.1.1
Auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 ist zunächst zu wiederholen,
dass ihm eine Betäubungsmittelmenge anzulasten ist, die relativ gering ist. Der
Beschuldigte 2 gehörte während dem Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum
6. Juni 2019 der Bande an, womit ihm dieselbe Betäubungsmittelmenge, wie
jene des Beschuldigten 1 anzulasten ist. Insofern kann auf E. 7.2.1.1
oben verwiesen werden. Erschwerend ist jedoch auch beim Beschuldigten 2 zu
werten, dass die Drogenhandelsaktivitäten vorliegend lediglich aufgrund seiner
Festnahme ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus
eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.
7.3.1.2
Was die Einordnung des Beschuldigten 2 in der Bande anbelangt so hat das
Strafgericht zutreffend erwogen, dass sich seine Tätigkeit vornehmlich im
sicheren Hintergrund abspielte. Einzig für die unentgeltlichen Übergaben an M____
sowie für eine Geldüberweisung hat er sich gegen aussen exponiert. Wie aus
vorgehenden Erwägungen hervorgeht (vgl. E. 3.3.2.1 oben), ist für das Gericht zudem
klar, dass sich der Beschuldigte 2 u.a. um die Verpackung der Betäubungsmittel
kümmerte. Erstellt ist ferner, dass er verschiedentlich Kontakt mit der
albanischen Bestellnummer hatte (vgl. hierzu E. 3.2.1.3 oben). Zwar datieren
diese Verbindungen vor seiner Bandenzugehörigkeit. Jedoch zeigt dieser Umstand,
dass der Beschuldigte 2 einen Bezug zu gewissen Hintermännern gehabt haben
musste. Bereits aufgrund dieses Umstands erscheint klar, dass der Beschuldigte
2 hierarchisch ein wenig höher einzuordnen ist, als der Beschuldigte 1. Ob er allerdings
– wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht (Berufungsbegründung Ziff. II.1.2
lit. a, Akten S. 4069 f.) – eine hohe Vertrauensstellung innegehabt
und die Organisationsstruktur bestens gekannt hatte, ist nicht bekannt;
diesbezüglich liegen zu wenige Anhaltspunkte vor. Ebenfalls nicht gefolgt
werden kann der Staatsanwaltschaft, wenn sie den Beschuldigten 2 als das
höchstpositionierteste Bandenmitglied erachtet, welchem Weisungsbefugnisse
gegenüber ihm unterstellten Mitgliedern zugekommen sei, und er in seiner
hiesigen Tätigkeit weder überwacht worden sei, noch Rechenschaft habe ablegen
müssen. Dass der Beschuldigte 2 gegenüber dem Beschuldigten 1 tatsächlich
weisungsbefugt gewesen wäre, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Der
Chatverlauf betreffend Kauf von Aluminiumpapier lässt keine genügenden
Rückschlüsse zu (Akten S. 1701). Sodann erfolgten die Bestellungen jeweils
über die albanische Telefonnummer, woraufhin – wie die Staatsanwaltschaft in
ihrer Anklage selbst darstellte (vgl. Anklageziffer 2.2) – die sich in Basel
aufhaltenden bandeninternen Läufer die von «weiteren Bandenmitgliedern
konsumfertig verarbeiteten sowie vertriebsfertig präparierten»
Betäubungsmittelmengen behändigten. Es erscheint offenkundig, dass auch der
Beschuldigte 2 weisungsgebunden agierte und keine übermässigen Freiheiten im
hiesigen Vertrieb genoss. Vielmehr erscheint klar, dass die Bestellungen und
die Aufträge an die Beschuldigten über das Ausland abgewickelt wurden. Wie
austauschbar der Beschuldigte 2 zudem gewesen war, zeigt sich denn auch im
Umstand, dass die Beschuldigten 3 und 4 nur kurz nach seiner Festnahme den
von der Bande gelenkte Drogenhandel in Basel unbeirrt fortsetzen konnten. In
Anbetracht dieser Aspekte erscheint eine Einstufung in die Hierarchiestufe 3
deutlich zu hoch. Vielmehr ist er – ähnlich wie vom Strafgericht – im unteren
bis mittleren Bereich der Stufe 4 anzusiedeln.
7.3.1.3 In
Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann auf E. 7.1.3 oben verwiesen
werden.
7.3.1.4 Insgesamt
erweist sich in Anbetracht der gesamten Umstände eine Einsatzstrafe von 30
Monaten Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) angemessen.
7.3.2
7.3.2.1
In Bezug auf die Geldwäscherei ist zu berücksichtigen, dass es sich um
bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen schweren Fall im Sinne von
Art. 305bis Ziff. 2 lit. b BetmG mit erhöhtem Strafrahmen
(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe
wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt. Zudem ist
festzuhalten, dass der Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale
Bedeutung im internationalen Drogenhandel zukommt, weshalb die aktive Rolle des
Beschuldigten 2 zu seinen Ungunsten zu gewichten ist. Allerdings fällt der ins
Ausland weitergeleitete Drogenerlös mit CHF 8'743.– relativ gering aus. In
diesem Zusammenhang zu Gunsten des Beschuldigten 2 zu berücksichtigen ist
überdies, dass er vom Drogenerlös von CHF 8'743.– lediglich CHF 2’600.–
selbst nach Albanien transferierte und er sich die restlichen CHF 6’143.–
aufgrund seiner Bandenzugehörigkeit anrechnen lassen muss. Deutlich entlastend
zu werten ist auch in Bezug auf den Beschuldigten 2, dass es sich bei der
vorliegenden Geldwäscherei um ein Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels
handelt und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht
unumstritten ist (Pieth, a.a.O.,
Art. 305bis StGB N 73; Pieth/Schultze,
a.a.O., Art. 305bis N 33). In subjektiver Hinsicht fallen,
wie auch beim Beschuldigten 1, das direktvorsätzliche Vorgehen sowie die rein
finanziellen Motive des Beschuldigten 2 ins Gewicht. Insgesamt ist das
Verschulden des Beschuldigten 2 als eher leicht einzustufen. Isoliert
betrachtet erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei eine hypothetische
Einsatzstrafe von 4 Monaten gerechtfertigt.
7.3.2.2 Bei
diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger
stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die
Freiheitsstrafe (vgl. leading case
BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt
u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets
auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der
Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion,
ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2;
BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten
bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016
vom 25. April 2017 E. 1.7).
Der Beschuldigte
2 weist zwar keine Vorstrafen auf, allerdings können auch die wirtschaftlichen
Verhältnisse einer beschuldigten Person unter spezialpräventiven Gesichtspunkten
eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die
kriminelle Energie der beurteilten Person in kontraproduktiver Weise fördern
könnte, weil diese dazu neigt, ihre Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu
stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Der Beschuldigte 2 geht
keiner geregelten Arbeit nach bzw. blieb seine berufliche Situation bis zuletzt
unklar (vgl. E. 7.3.4 unten). Es ist davon auszugehen, dass er als reiner
«Moneydealer» in die Schweiz gekommen ist, um hier den Drogenhandelsaktivitäten
und Geldwäschereihandlungen nachzugehen. Wie dargelegt, hat er dabei
gewerbsmässige Züge an den Tag gelegt, um sich seinen Lebensunterhalt
finanzieren zu können. Daher liegt die Annahme nahe, dass eine Geldstrafe dem Beschuldigten
2 erst recht Anlass zu weiterer Delinquenz geben würde. Aus spezialpräventiven
Gründen ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
7.3.2.3 Da
für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss
gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine Geldstrafe
(bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden. Die von der
Staatsanwaltschaft geforderte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–
erscheint mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten 2 zu hoch. Sie wird
auf 30 Tagessätze zu CHF 30.– festgesetzt.
7.3.3 Für
die theoretischen Ausführungen betreffend Gesamtstrafe kann auf E. 7.2.3 oben
verwiesen werden.
Die
qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Das Strafgericht asperierte
die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um zwei
Monate für die Geldwäscherei. Da es jedoch keine hypothetische Einsatzstrafe
für den (Grund-)Tatbestand der Geldwäscherei festsetzte, bleibt unklar,
inwieweit es in der Gesamtstrafenbildung dem engen zeitlichen, sachlichen und
situativen Konnex zwischen den Delikten Rechnung getragen hat. Da sich aufgrund
des sehr engen Konnexes der Gesamtschuldbetrag der Delikte deutlich verringert,
rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von
30 Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz des
Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit wie bereits das Strafgericht um 2
Monate für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor
Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie
eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–.
7.3.4
Der
50-jährige Beschuldigte 2 ist in der Nähe der Kleinstadt [...], Albanien geboren
und dort mit seinen Eltern aufgewachsen. Er sei das jüngste von insgesamt fünf
Kindern. Er habe acht Jahre die Primarschule und anschliessend vier Jahre das
Gymnasium besucht. Eine höhere Schule habe er aufgrund der wirtschaftlichen
Lage in Albanien nicht besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe
danach diverse Jobs gehabt. Wie bereits das Strafgericht ausführte, bleibt aber
insgesamt unklar, womit der Beschuldigte 2 seinen Lebensunterhalt bestritt.
Ebenso unklar ist, ob er vor seiner Festnahme eine Anstellung hatte (vgl. Akten
S. 377 f. sowie 3760 f.). Seinen Angaben zufolge ist der Beschuldigte 2
ferner ledig und hat keine Kinder. Er nehme regelmässig Medikamente wegen eines
Ohrenleidens, das auf ein beschädigtes Trommelfell zurückzuführen sei.
Ansonsten gehe es im gesundheitlich gut. Er habe früher einmal Kokain
ausprobiert, konsumiere heute allerdings keine Betäubungsmittel (Akten
S. 378 sowie 3761). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 sind
neutral zu werten. Ebenfalls neutral wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des
Beschuldigten 2 aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Weitere Straferhöhungs- oder
Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich.
7.3.5 Damit
sind in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für den
Beschuldigten 2 eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe
sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– auszufällen.
Bei diesem
Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug für die auszufällende
Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen
Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss
Art. 43 StGB. Für die theoretischen Ausführungen kann auf E. 7.2.5.2 oben
verwiesen werden. Auch der Beschuldigte 2 weist keine Vorstrafen auf (Akten
S. 4181 f.), womit dem Beschuldigten 2 mangels Hinweise für eine
ungünstige Legalprognose der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren
ist, wobei der unbedingt vollziehbare Teil mit Blick auf das Verschulden mit 10
Monaten zu bemessen wird. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt
(Art. 44 Abs. 1 StGB).
Auch für die
Geldstrafe ist dem Beschuldigten 2 als Ersttäter der bedingte Strafvollzug mit
einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1
StGB).
7.4 Konkrete
Strafzumessung Beschuldigter 3
7.4.1
7.4.1.1 Im
Zeitraum, während dem der Beschuldigte 3 der Drogenbande angehörte, wurden 158.13
Gramm Heroingemisch und 12 Gramm Kokaingemisch veräussert und es konnten
1'261.2 Gramm Heroingemisch und 74.5 Gramm Kokaingemisch in der Wohnung an der Y____strasse
[...] sichergestellt werden (vgl. E. 3.4.2 oben). Die ihm anzulastende
Betäubungsmittelmenge ist zwar grösser, als jene der Beschuldigten 1
und 2, allerdings erscheint sie im Vergleich mit anderen Fällen von
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz dennoch nicht sonderlich hoch. Auch
der Drogenerlös, welcher im Zeitraum seiner Bandenzugehörigkeit vom 22. April
2019 bis zum 2. Mai 2019 sowie vom 12. Juni bis zum 25. Juni 2019
nach Albanien zurückgeführt wurde (CHF 3'399.–; vgl. Akten S. 991
ff.), und jener, welcher anlässlich der Hausdurchsuchung an der Y____strasse [...]
sichergestellt wurde (CHF 3'240.–; vgl. Akten S. 957), sprechen dafür,
dass die Betäubungsmittelmenge im Vergleich etwa zu anderen Fällen
bandenmässigen Drogenhandels nicht sonderlich hoch ausfällt. Verschuldenserhöhend
zu werten ist allerdings, dass auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 keinerlei
Anhaltspunkte bestehen, dass er aus eigenem Antrieb seine Drogenhandelsaktivitäten
eingestellt hätte, sondern diese lediglich aufgrund seiner Festnahme ein Ende
fanden.
7.4.1.2 Was
die Einordnung des Beschuldigten 3 in der Bande anbelangt so ist insbesondere
zu berücksichtigen, dass er von sämtlichen Beschuldigten am längsten im
hiesigen (bandenmässigen) Betäubungsmittelhandel involviert war (vgl. hierzu E. 3.3.2.3
oben). Das Strafgericht ging darüber hinaus zu Recht davon aus, dass er von
sämtlichen Beschuldigten hierarchisch am höchsten einzustufen ist. So nahm er
offensichtlich bereits den Beschuldigten 2 in Empfang, als dieser in Basel
angekommen ist (vgl. E. 3.3.2.2 oben), und es kann die von der Staatsanwaltschaft
vertretene Auffassung gestützt werden, wonach der Beschuldigte 3 und der
Beschuldigte 2 die ähnlichen Aufgaben wahrgenommen und sich dabei abgelöst
haben. Dies zeigt sich auch am Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten 1 und dem
Beschuldigten 3 vom 30. April 2019 – also zu einem Zeitpunkt, als der
Beschuldigte 2 noch nicht im hiesigen Betäubungsmittelhandel involviert war –, in
welchem sich der Beschuldigte 1 beim Beschuldigten 3 erkundigte, ob der
Beschuldigte 3 komme, um «es» zu wiegen, was dieser bestätigte. Da der
Beschuldigte 1 sich offensichtlich veranlasst sah, dies beim Beschuldigten 3
nachzufragen, erscheint zudem klar, dass dem Beschuldigten 3 gegenüber dem
Beschuldigten 1 gewisse Weisungsbefugnisse bzw. Beaufsichtigungsaufgaben
zugekommen sind (vgl. Akten S. 1526 f. und 1530). Wie das Strafgericht
zudem zu Recht erwog, ist aufgrund der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 3
gefunden Fotografien von Notizzetteln mit Additionen und Subtraktionen von
Beträgen davon auszugehen, dass er für die Verwaltung der Drogenerlöse
zuständig war (vgl. hierzu Akten S. 2761 ff. und 3025 ff.). Zudem war die
inkriminierte albanische Bestellnummer auf seinem Mobiltelefon abgespeichert,
was dafürspricht, dass der Beschuldigte 3 zu gewissen Hintermännern in Kontakt
stand. Allerdings fand die Tätigkeit des Beschuldigten 3 nicht ausschliesslich
im Hintergrund statt. So hat er sich in der ersten Phase durch selbständige
Geldüberweisungen bzw. Geldtransfers durchaus auch gegen aussen exponiert. Nach
den Festnahmen der Beschuldigten 1 und 2 hat er sich sodann insbesondere durch
Verkäufe an Endkonsumenten auf der Strasse einem grossen Entdeckungsrisiko
ausgesetzt. Die rasche Wiedereinreise des Beschuldigten 3 nach den
Festnahmen der Beschuldigten 1 und 2 und die neue Aufgabenwahrnehmung an der
Front zeigt einerseits, dass er von der Drogenbande vielseitig eingesetzt
werden konnte, verdeutlicht aber auch, dass er vergleichsweise leicht auswechselbar
war. Auch wenn er hierarchisch am höchsten einzustufen ist und ihn deshalb von
allen vier Beschuldigten das grösste Verschulden trifft, ist aus den
dargelegten Gründen dennoch davon auszugehen, dass er kein ranghohes Mitglied
der Organisation war und er im hiesigen Drogenhandel weisungsgebunden agierte. Der
Beschuldigte 3 konsumierte zwar gelegentlich Betäubungsmittel, ist allerdings
nicht von solchen abhängig und reiste zu zwei Gelegenheiten in die Schweiz, nur
um dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen, wofür er eigenen Angaben zufolge mit
CHF 50.– pro Tag entlohnt worden sei (Akten S. 2513). Insgesamt erscheint aufgrund
der dargestellten Umstände eine Einstufung in die Hierarchiestufe 3 klar zu
hoch. Vielmehr ist er – gerade auch mit Blick auf die Einstufung des
Beschuldigten 2 – eher im mittleren Bereich der Stufe 4 einzuordnen. In Bezug
auf das subjektive Tatverschulden kann auf E. 7.1.3 oben verwiesen werden.
7.4.1.3
In Anbetracht des Gesagten erscheint eine Einsatzstrafe von 42 Monaten
Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) angemessen.
7.4.2
7.4.2.1
In Bezug auf die Geldwäscherei ist zu berücksichtigen, dass es sich um
bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen schweren Fall im Sinne von
Art. 305bis Ziff. 2 lit. b BetmG mit erhöhtem Strafrahmen
(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe
wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt. Zudem ist
festzuhalten, dass der Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung
im internationalen Drogenhandel zukommt, weshalb auch die aktive Rolle des
Beschuldigten 3 zu seinen Ungunsten zu gewichten ist. Allerdings fällt der ins
Ausland weitergeleitete Drogenerlös mit CHF 3'399.– gering aus.
Hinzuzurechnen ist indes der im Lüftungsschacht in der Liegenschaft an der Y____strasse
[...] versteckte Drogenerlös von CHF 3'240.–. Wie bereits beim Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, ist auch bei der qualifizierten Geldwäscherei
hervorzuheben, dass der Beschuldigte 3 am längsten für die Bande tätig war.
Deutlich entlastend zu werten ist auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 indes,
dass es sich bei der vorliegenden Geldwäscherei um ein Folgedelikt des
Betäubungsmittelhandels handelt und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der
echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (Pieth,
a.a.O., Art. 305bis StGB N 73; Pieth/Schultze, a.a.O., Art. 305bis
N 33). In subjektiver Hinsicht fallen, wie bereits bei den vorigen beiden
Beschuldigten, das direktvorsätzliche Vorgehen sowie die rein finanziellen
Motive des Beschuldigten 3 ins Gewicht. Insgesamt ist das Verschulden des
Beschuldigten 3 als gerade noch leicht einzustufen. Isoliert betrachtet
erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei eine hypothetische Einsatzstrafe
von 8 Monaten gerechtfertigt. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer
Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
7.4.2.2
Da für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird,
muss gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine
Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden. Die von der
Staatsanwaltschaft geforderte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–
erscheint mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten 3 angemessen. Da der
aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten 3 keine Vorstrafen ausweist
(Akten S. 4177), ist auch ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug
mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 42
Abs. 1 StGB). Die sehr weit in der Vergangenheit liegenden Verurteilungen
gemäss italienischem Strafregisterauszug (vgl. Akten S. 703 ff.)
sowie die (wohl) nicht einschlägigen Verurteilungen gemäss albanischem
Strafregisterauszug (Akten S. 709 ff.) vermögen daran nichts zu ändern.
7.4.3 Schliesslich
hat sich der Beschuldigte 3 des (mehrfachen) unbefugten Konsums von Kokain
schuldig gemacht (vgl. die unangefochten gebliebenen Erwägungen des
angefochtenen Urteils E. C.I.13 und C.II.2). Der unbefugte Konsum von
Betäubungsmitteln wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Die
vom Strafgericht ausgesprochene Busse von CHF 300.– ist nicht zu
beanstanden.
7.4.4 Für
die theoretischen Ausführungen betreffend Gesamtstrafe kann auf E. 7.2.3 oben
verwiesen werden.
Die
qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Das Strafgericht asperierte
die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um vier
Monate für die Geldwäscherei. Da es jedoch keine hypothetische Einsatzstrafe
für den (Grund-)Tatbestand der Geldwäscherei festsetzte, bleibt unklar,
inwieweit es in der Gesamtstrafenbildung dem engen zeitlichen, sachlichen und
situativen Konnex zwischen den Delikten Rechnung getragen hat. Da sich aufgrund
des sehr engen Konnexes der Gesamtschuldbetrag der Delikte deutlich verringert,
rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von
42 Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz des
Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit wie bereits das Strafgericht um vier
Monate für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor
Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten –
womit ein (teil-)bedingter Vollzug ausser Betracht fällt (Art. 42
Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB) –, eine (bedingt zu vollziehende)
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 300.–.
7.4.5
Der
47-jährige Beschuldigte 3 ist in [...] in Albanien geboren und dort mit seinen
Eltern aufgewachsen. Er habe einen Gymnasiumabschluss, jedoch keine weitere
Ausbildung. Die Jahre vor dem Jahr 2004 habe er in verschiedenen Ländern in
Europa verbracht, bevor er in Italien wegen diverser Delikte verurteilt und mit
einem zehnjährigen Einreiseverbot für Europa belegt worden sei. Von 2004 bis
2018 habe er dann als Polizist in [...] in Albanien gearbeitet. Nach einem
Unfall, bei dem Alkohol im Spiel gewesen sei, sei er vom Polizeidienst
entlassen worden. Seither sei er arbeitslos. Er lebe zusammen mit seiner Frau und
seinen beiden Kindern im Elternhaus mit seinen Eltern. Er konsumiere vereinzelt
Kokain, sei aber nicht suchtabhängig. Gesundheitliche Probleme habe er
ebenfalls nicht (Akten S. 684 f., 3761 und 4216 f.). Diese persönlichen
Verhältnisse des Beschuldigten 3 sind neutral zu werten. Ebenfalls neutral
wirkt sich das deliktische Vorleben des Beschuldigten 3 aus. Die Vorstrafen
gemäss italienischem Strafregisterauszug liegen bereits weit in der
Vergangenheit (vgl. Akten S. 703 ff.) und betreffend diejenigen gemäss
albanischem Strafregisterauszug ist – mit Ausnahme des Umstands, dass es sich
wohl nicht um einschlägige Vorstrafen handelte – nichts Näheres bekannt (vgl.
Akten S. 709 ff.). Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind
nicht ersichtlich. Wie bereits das Strafgericht erwog, kann ihm insbesondere
kein kooperatives Verhalten zu Gute gehalten werden. Auch Wohlverhalten im
Strafvollzug ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_738/2014
vom 25. Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4;
AGE SB.2019.3 vom 12. März 2020 E. 4.8.4, SB.2016.114 vom 15. September
2017 E. 3.8.3; Mathys,
a.a.O., N 392).
7.5 Konkrete
Strafzumessung Beschuldigter 4
7.5.1
7.5.1.1
Der Beschuldigte 4 gehörte während dem Zeitraum vom 9. Juni 2019 bis
zum 25. Juni 2019 der Bande an, womit ihm dieselbe umgesetzte und zum
Verkauf vorbereitete Betäubungsmittelmenge, wie jene des Beschuldigten 3,
anzulasten ist. Insofern kann auf E. 7.4.1.1 oben verwiesen werden. Auch
in Bezug auf den Beschuldigten 4 ist somit festzuhalten, dass die ihm anzulastende
Betäubungsmittelmenge im Vergleich mit anderen Fällen von Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz nicht sonderlich hoch erscheint, zumal dem
Beschuldigten 4 die vom Beschuldigten 3 im Zeitraum vom 12. März 2019
bis am 24. April 2019 nach Albanien überwiesenen Drogenerlöse mangels
Bandenzugehörigkeit zu jener Zeit nicht angelastet werden können. Erschwerend
ist jedoch auch beim Beschuldigten 4 – wie bisher bei jedem der Beschuldigten –
zu werten, dass die Drogenhandelsaktivitäten vorliegend lediglich aufgrund
seiner Festnahme ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er
aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.
7.5.1.2
In Bezug auf die hierarchische Einordnung des Beschuldigten 4 hat das
Strafgericht zunächst zu Recht berücksichtigt, dass auf seinem Mobiltelefon die
inkriminierte albanische Bestellnummer abgespeichert war und er mit dieser per
WhatsApp auch in Kontakt stand (vgl. hierzu Akten S. 2701 ff.). Auch der
Beschuldigte 4 hatte somit einen Bezug zu gewissen Hintermännern und ist hierarchisch
ein wenig höher einzuordnen als der Beschuldigte 1. Allerdings ist über den
Beschuldigten 4 ebenso bekannt, dass er während seiner Bandenzugehörigkeit selbst
zwei Drogenverkäufe tätigte (vgl. angefochtenes Urteil E. C.I.8.8 f. sowie
E. 3.1.2 oben). Er hat somit durchaus auch Handlungen vorgenommen, durch
welche er sich gegen aussen exponierte. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft,
wonach der Beschuldigte 4 bereits über entsprechende Erfahrungen im
Betäubungsmittelhandel verfügt haben müsse, er nicht leicht austauschbar
gewesen sei und bei den Hintermännern grosses Vertrauen genossen habe
(Berufungsbegründung Ziff. II.1.2.c, Akten S. 4070 f.), kann nicht gestützt
werden. Einerseits bestehen für diese Annahmen keine konkreten Anhaltspunkte –
die rasche Einreise in die Schweiz nach der Festnahme der Beschuldigten 1
und 2 vermag diese Annahmen für sich alleine jedenfalls nicht zu stützen. Andererseits
ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 4 zeitgleich mit dem Beschuldigten
3 in Basel tätig war, welcher der Bande am längsten angehörte, weshalb es
durchaus möglich erscheint, dass dieser den Beschuldigten 4 in die operativen
Tätigkeiten einführte; bezeichnend ist denn auch, dass erst nach der Ankunft
des Beschuldigten 3 konkrete Absatzhandlungen nachgewiesen werden konnten (vgl.
angefochtenes Urteil E. C.I.8). Dass der Beschuldigte 4 nur kurze Zeit
nach der Verhaftung der Beschuldigten 1 und 2 in Basel eingetroffen und in den
Drogenhandel eingestiegen ist, unterstreicht – entgegen der Ansicht der
Staatsanwaltschaft – vielmehr die Auswechselbarkeit seiner Funktion innerhalb
der Bande. Wie bereits bei den Beschuldigten 1 und 2 ist deshalb davon auszugehen,
dass er weisungsgebunden agierte und über keine grossen Freiheiten in der
operativen Tätigkeit genoss. Dass es ihm «erlaubt» war, aus familiären Gründen
für zwei Tage zurück nach Albanien zu reisen, ändert an dieser Einschätzung
nichts. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 4 mit dem Strafgericht im
untersten Bereich der Hierarchiestufe 4 anzusiedeln. In Bezug auf das subjektive
Tatverschulden kann auf E. 7.1.3 oben verwiesen werden.
7.5.1.3 Mit
Blick auf die Einsatzstrafe des Beschuldigten 1 für das Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (22 Monate bzw. 24 Monate gemäss angefochtenem Urteil)
erscheint die vom Strafgericht festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten zu
hoch. Nach Ansicht des Appellationsgerichts wurde vom Strafgericht bei deren
Festsetzung insbesondere zu wenig berücksichtigt, dass er von allen
Beschuldigten die deutlich kürzeste Bandenzugehörigkeit hatte. Da er jedoch eigenen
Angaben zufolge eine höhere Entschädigung als der Beschuldigte 1 für seine
Aktivitäten versprochen erhielt (Akten S. 1131 und 3772), rechtfertigt sich
eine etwas höhere Einsatzstrafe als jene des Beschuldigten 1. In Anbetracht der
gesamten Umstände wird sie daher für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) auf 25 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.
7.5.2
7.5.2.1 In
Bezug auf die Geldwäscherei ist zu berücksichtigen, dass es sich um
bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen schweren Fall im Sinne von
Art. 305bis Ziff. 2 lit. b BetmG mit erhöhtem Strafrahmen
(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe
wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt. Deutlich
entlastend zu werten ist allerdings, dass der Beschuldigte 4 selbst keine
Überweisungen ins Ausland tätigte. Es blieb während seiner Bandenzugehörigkeit
beim Verstecken von CHF 3'240.– in der Wohnung an der Y____strasse [...]. Es
handelt sich dabei zudem um einen äusserst geringen Betrag. Ferner ist auch
beim Beschuldigten 4 zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden
Geldwäscherei um ein Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels handelt und die
zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (Pieth, a.a.O., Art. 305bis
StGB N 73; Pieth/Schultze,
a.a.O., Art. 305bis N 33). In subjektiver Hinsicht fallen das
direktvorsätzliche Vorgehen sowie die rein finanziellen Motive des
Beschuldigten 4 ins Gewicht. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten 4
als leicht einzustufen. Isoliert betrachtet erschiene für die qualifizierte
Geldwäscherei eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten gerechtfertigt.
7.5.2.2 Bei
diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Für die theoretischen Ausführungen
betreffend Wahl der Strafart kann auf E. 7.3.2.2 oben verwiesen werden.
Wie bereits beim
Beschuldigten 2 kommt für den Beschuldigten 4 die Ausfällung einer Geldstrafe
nicht in Frage. Er weist zwar keine Vorstrafen auf, allerdings blieb auch beim
Beschuldigten 4 die berufliche Situation bis zuletzt unklar (vgl. E. 7.5.5
unten) und es ist davon auszugehen, dass er als reiner «Moneydealer» in die
Schweiz gekommen ist, um hier den Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen
nachzugehen. Wie dargelegt, hat auch er dabei gewerbsmässige Züge an den Tag
gelegt (vgl. E. 7.1.1.4 oben), um sich seinen Lebensunterhalt finanzieren zu
können. Daher liegt die Annahme nahe, dass eine Geldstrafe dem Beschuldigten 4
erst recht Anlass zu weiterer Delinquenz geben würde. Aus spezialpräventiven
Gründen ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
7.5.2.3 Da
für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss
gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine Geldstrafe
(bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden. Die von der
Staatsanwaltschaft geforderte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–
erscheint mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten 4 angemessen.
7.5.3 Schliesslich
hat sich der Beschuldigte 4 des (mehrfachen) unbefugten Konsums von Kokain und
Marihuana schuldig gemacht (vgl. die unangefochten gebliebenen Erwägungen des
angefochtenen Urteils E. C.I.13 und C.II.2). Der unbefugte Konsum von
Betäubungsmitteln wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Die
vom Strafgericht ausgesprochene Busse von CHF 300.– ist nicht zu
beanstanden.
7.5.4 Für
die theoretischen Ausführungen betreffend Gesamtstrafe kann auf E. 7.2.3 oben
verwiesen werden.
Die
qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Das Strafgericht asperierte
die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um zwei
Monate für die Geldwäscherei. Da es jedoch keine hypothetische Einsatzstrafe
für den (Grund-)Tatbestand der Geldwäscherei festsetzte, bleibt unklar,
inwieweit es in der Gesamtstrafenbildung dem engen zeitlichen, sachlichen und
situativen Konnex zwischen den Delikten Rechnung getragen hat. Da sich aufgrund
des sehr engen Konnexes der Gesamtschuldbetrag der Delikte deutlich verringert,
rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von
25 Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz des
Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit wie bereits das Strafgericht um zwei
Monate für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor
Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten, eine Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 300.–.
7.5.5
Der
43-jährige Beschuldigte 4 ist in [...] in Albanien geboren und dort mit seinen
Eltern aufgewachsen. Er habe acht Jahre die obligatorische Grundschule und
danach vier Jahre das Gymnasium besucht. Eine Lehre habe er nicht gemacht. Nach
der Schule habe er bis 2014 mit seinem Vater einen Lebensmittelladen geführt.
Bevor er in die Schweiz gekommen sei, habe er bei einer italienischen Firma in [...]
gearbeitet. Zudem arbeite er als Bauer. Allerdings gab er bezüglich seiner
Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, erwerbslos zu sein und kein Einkommen
zu generieren. Insgesamt bleibt auch in Bezug auf den Beschuldigten 4 die
berufliche Situation unklar. Er sei verheiratet und habe drei Kinder.
Gesundheitlich gehe es ihm gut und er sei auch nicht betäubungsmittelabhängig.
Konsumiert habe er Drogen nur einmal in der Schweiz (Akten S. 1021 ff. und
3762). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. Ebenfalls
neutral wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten aus (BGE 136 IV 1
E. 2.6).
Das Strafgericht
hielt dem Beschuldigten 4 zu Gute, dass er als einziger der vier Beschuldigten
bereits im Rahmen der ersten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht
eingestanden habe, in die Schweiz gereist zu sein, um hier während 20 Tagen
Betäubungsmittel zu verteilen. Zudem habe er sich während des gesamten
Verfahrens kooperativ gezeigt und stets Aussagen gemacht (angefochtenes Urteil
E. III.5). Dieser Auffassung ist zuzustimmen (vgl. namentlich die vom
Strafgericht erwähnte Fundstelle der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht, Akten S. 1130). Ein Geständnis und kooperatives
Verhalten können grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden (Mathys, a.a.O., Rz. 363 ff.) In
Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist die Freiheitsstrafe des Beschuldigten
4 daher um drei Monate auf 24 Monate zu reduzieren.
7.5.6 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte 4 weist
keine Vorstrafen auf (Akten S. 4179 f.) und es sind vorliegend auch keine
anderen Gründe erkennbar, welche für eine ungünstige Legalprognose sprechen
würden. Dem Beschuldigten 4 ist daher sowohl der bedingte Vollzug der
Freiheitsstrafe als auch der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, wobei
die Probezeiten jeweils auf zwei Jahre festgesetzt werden (Art. 44
Abs. 1 StGB).
8. Landesverweisung
8.1 Allgemeine
Ausführungen
Die Beschuldigten
sind allesamt albanische Staatsangehörigee und haben die zur Diskussion
stehenden Betäubungsmitteldelikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft
getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Sie
werden zweitinstanzlich u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB,
verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung
erfüllt.
Von einer
solchen kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen
schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen
an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib
in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die
Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145
IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die
strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu
einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis
(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern
gegen das Betäubungsmittelgesetz «hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der
Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere
Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung
ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist
als stark zu gewichen» (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1,
6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.). Zur kriteriengeleiteten
Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der
Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen
Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch
BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).
8.2 Anordnung
der Landesverweisung
Keiner der Beschuldigten
ist in der Schweiz geboren oder aufgewachsen. Sie haben ihren Wohnsitz allesamt
in Albanien und weisen keinerlei familiären oder beruflichen Verbindungen zur
Schweiz auf. Sie sind lediglich in die Schweiz gereist, um hier dem
Betäubungsmittelhandel nachzugehen; sie sind mithin reine Kriminaltouristen. Es
bestehen aufgrund des Gesagten hinsichtlich keinem der Beschuldigten
irgendwelche Gründe, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden.
Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines
persönlichen überwiegenden Interesses. Auch Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 66d StGB sind nicht ersichtlich. Die Anordnung der Landesverweisung
an sich wurde denn auch von keinem der Beschuldigten angefochten. Sie sind
somit in Anwendung von Art. 66a lit. o StGB des Landes zu verweisen.
8.3 Dauer
der Landesverweisungen
8.3.1 Der
Beschuldigte 1 wurde vom Strafgericht für fünf Jahre des Landes verwiesen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt u.a. mit Verweis auf die von ihr geforderte
Erhöhung der Freiheitsstrafe eine Landesverweisung von neun Jahren (vgl.
Berufungsbegründungsantrag 3, Akten S. 4072). Das Strafgericht erwog zur
Dauer der Landesverweisung, der Beschuldigte 1 sei nicht vorbestraft und
befinde sich derzeit in Ausbildung. Aufgrund der durchaus vorhandenen
Zukunftsperspektiven und dem Verhältnis zur verhängten Strafe sei die
Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum festzusetzen (angefochtenes Urteil
E. E.I). In Anbetracht, dass die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1 im
Berufungsverfahren keine Erhöhung erfährt, und mit Verweis auf die durchwegs
überzeugende vorinstanzliche Erwägung, erscheint eine Erhöhung der
Landesverweisung nicht angemessen. Der Beschuldigte 1 ist somit für fünf Jahre
des Landes zu verweisen.
8.3.2 Der
Beschuldigte 2 wurde vom Strafgericht für sieben Jahre des Landes verwiesen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt u.a. mit Verweis auf die von ihr geforderte
Erhöhung der Freiheitsstrafe eine Landesverweisung von zehn Jahren. Zudem habe
der Beschuldigte 2 Personen in die Schweiz gebracht, welche gemeinsam mit ihm
dem qualifizierten Drogenhandel nachgegangen seien (vgl. Berufungsbegründung
Ziff. II.2, Akten S. 4071; Berufungsbegründungsantrag 3, Akten S. 4072).
Der Beschuldigte 2 erachtet seinerseits eine Dauer von fünf Jahren als
angemessen, ohne dies jedoch näher zu begründen (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 4220). Die vom Strafgericht
ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren erweist sich mit
Blick auf das Verschulden sowie auch in einem Quervergleich mit der
Landesverweisung des Beschuldigten 1 als angemessen. Für die von der
Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung, wonach der Beschuldigte 2 Personen in
die Schweiz gebracht habe, um in der Schweiz den Betäubungsmittelhandel zu
betreiben, liegen überdies keinerlei Nachweise vor. Vielmehr ist erstellt, dass
der Beschuldigte 2 erst nach dem Beschuldigten 1 nach Basel gekommen und hier
vom Beschuldigten 3 in Empfang genommen worden war (vgl. E. 3.3.2.2 oben). Es
sind somit keine Gründe ersichtlich, die vom Strafgericht angeordnete Dauer zu
erhöhen. Es bleibt somit dabei, dass der Beschuldigte 2 für sieben Jahre des
Landes verwiesen wird.
8.3.3 Der
Beschuldigte 3 wurde vom Strafgericht für zehn Jahre des Landes verwiesen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt u.a. mit Verweis auf die von ihr geforderte Erhöhung
der Freiheitsstrafe eine Landesverweisung von zwölf Jahren. Zudem habe auch der
Beschuldigte 3 Personen in die Schweiz gebracht, welche gemeinsam mit ihm dem
qualifizierten Drogenhandel nachgegangen seien (vgl. Berufungsbegründung
Ziff. II.2, Akten S. 4071; Berufungsbegründungsantrag 3, Akten S. 4072).
Auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 liegen keine Nachweise vor, dass er
Personen in die Schweiz gebracht hätte, um hier dem Betäubungsmittelhandel
nachgehen zu können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er, sowie sämtliche
Beschuldigten, von den Hintermännern in Albanien hierfür in die Schweiz
geschickt worden sind. In Anbetracht, dass die Strafe des Beschuldigte 3 im
vorliegenden Verfahren keine Verschärfung erfährt, erscheint die vom
Strafgericht ausgesprochene Dauer der Landesverweisung auch mit Blick auf das
Verschulden des Beschuldigten 3 angemessen. Es bleibt somit dabei, dass er für
zehn Jahre des Landes verwiesen wird.
8.3.4 Der
Beschuldigte 4 wurde vom Strafgericht für sechs Jahre des Landes verwiesen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt u.a. mit Verweis auf die von ihr geforderte
Erhöhung der Freiheitsstrafe eine Landesverweisung von zwölf Jahren (vgl. Berufungsbegründungsantrag
3, Akten S. 4072). Eine solche Erhöhung fällt mit Blick auf das Verschulden
des Beschuldigten 4 von vornherein ausser Betracht. Wie vorgehend dargestellt,
war er von allen Beschuldigten während der kürzesten Dauer Mitglied der in der
Schweiz agierenden Drogen- und Geldwäschereibande. In Anbetracht des
Verschuldens des Beschuldigten 4 sowie in einem Quervergleich mit den übrigen
Beschuldigten erscheint daher die vom Strafgericht verhängte Dauer von sechs
Jahre zu hoch. Sie wird auf das Minimum von fünf Jahren reduziert.
8.4 SIS-Eintragung
8.4.1 Die
Anschlussberufungen der Beschuldigten 1 und 2 richten sich schliesslich gegen
die Eintragung der Landesverweisungen im Schengener Informationssystem. Sie
machen zusammenfassend geltend, diese erweise sich als unverhältnismässig.
8.4.2
8.4.2.1 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3) darf eine
Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d
SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381
vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21
SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen
werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies
rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz
(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1
SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung
auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale
Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1
SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende
Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff.
2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht
besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. zum Ganzen
auch Schneider/Gfeller,
Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht
1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,
Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale
Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von
Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine
Pflicht zur Eintragung im SIS.
8.4.2.2
Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen
Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten
grundsätzlich untersagt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung
mit Art. 14 Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen;
ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1
lit. a des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die übrigen
Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus
humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6
Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25
Abs. 1 lit. a Visakodex; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.).
Gegebenenfalls haben die betroffenen Schengen-Mitgliedstaaten ein
Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 2 des Schengener
Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22.
September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer ZH SB190022 vom 26. November
2019 E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.1,
F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2, C-329/2013 vom 14. Dezember 2015
E. 8.3, je mit Hinweisen).
8.5 Die
Beschuldigten sind allesamt albanische Staatsbürger und als solche Angehörige
eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Durch die jeweiligen Verurteilungen zum
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG
ist die vorgeschriebene Mindestfrist von einem Jahr Freiheitsstrafe in Bezug
auf sämtliche Beschuldigten klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a
der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6).
8.6 Bleibt
zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung
spricht. Zu prüfen ist dabei, ob von den Beschuldigten eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2
SIS-II-Verordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen,
insbesondere dann nicht, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Nicht
verlangt wird, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige
und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, welche ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt. Selbst eine Verneinung der Rückfallgefahr und das
Aussprechen einer bedingt zu vollziehende Strafe steht einer Ausschreibung im SIS
nicht entgegen. Entscheidend für die Frage, ob eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung vorliegt, sind in erster Linie vielmehr Art und
Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten
der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.7.1–4.7.7 und E. 4.8).
Die
Beschuldigten haben sich insbesondere mit dem Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einer schweren Straftat
schuldig gemacht. Zudem handelten sie nicht nur mit Kokain, sondern mehrheitlich
auch mit Heroin, und damit mit zwei der gefährlicheren Betäubungsmittelarten.
Ihre Drogenhandelsaktivitäten fanden jeweils nur aufgrund ihrer Verhaftungen
ein Ende. Mit Ausnahme des Beschuldigten 4 zeigten sich die Beschuldigten zudem
weder sonderlich reuig noch besonders einsichtig. Entgegen der Auffassung des
Beschuldigten 1 (vgl. Stellungnahme zur Replik der Staatsanwaltschaft vom
7. Juni 2021 S. 2, Akten S. 4136), erscheint es in Bezug auf die
SIS-Ausschreibung grundsätzlich nicht relevant, dass er eine relativ tiefe
hierarchische Stellung innehatte und vornehmlich als «Läufer» den
Endkonsumenten die Drogen veräusserte. Vielmehr ist entscheidend, dass der
Beschuldigte 1 sowie sämtliche übrigen Beschuldigten sich einer aus dem Ausland
agierenden Drogenhandelsorganisation angeschlossen haben und gezielt in die
Schweiz gekommen sind, um dem Drogenhandel nachzugehen. Insoweit liegt ein
grenzüberschreitender, internationaler Sachverhalt vor. Von den Beschuldigten
geht daher eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
Daran ändern
auch die Einwände der Beschuldigen 1 und 2 nichts. Wie dargelegt, stehen der
einwandfreie Leumund, das Fehlen einer negativen Rückfallprognose und das
Aussprechen einer (teil-)bedingten Freiheitsstrafe der Ausschreibung nicht
entgegen. Vielmehr vermögen sie angesichts der vorgehenden Ausführungen die
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerade nicht aufzuwiegen. Dass
der Beschuldigte 2 seine im Schengenraum lebenden Angehörigen nicht besuchen und
keine Gelegenheitsjobs in Italien wahrnehmen kann (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 4220), hat er hinzunehmen, zumal seine
Eltern und damit wohl seine nächsten Bezugspersonen zusammen mit ihm in
Albanien leben (vgl. Akten S. 378) und nicht ersichtlich ist, weshalb die
übrigen Familienangehörigen ihn nicht in Albanien besuchen können sollten.
Bereits unter E. 7.3.4 oben wurde zudem ausgeführt, dass die Angaben des
Beschuldigten 2, was seine berufliche Situation anbelangt, ohnehin äusserst
unklar sind. Auch das Argument des Beschuldigten 1, wonach ihm durch eine
SIS-Ausschreibung der Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt verwehrt werde (vgl.
hierzu Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 7, Akten
S. 4123; Stellungnahme zur Replik der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni
2021 S. 1 f., Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 9,
Akten S. 4212; Akten S. 4135 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7,
Akten S. 4220), spricht nicht gegen eine entsprechende Ausschreibung.
Vielmehr ist gerade aufgrund seiner derzeit offenbar verfolgten Ausbildung und
seinem jungen Alter davon auszugehen, dass er auch auf dem Arbeitsmarkt in
Albanien gefragt sein dürfte. Im Übrigen befand sich der Beschuldigte 1 im
Zeitpunkt seiner Festnahme eigenen Angaben zufolge erst im zweiten Studienjahr,
dessen Prüfungen er aufgrund der Festnahme darüber hinaus nicht habe ablegen
können (vgl. Akten S. 5 und 3760). Es ist deshalb davon auszugehen, dass seine
Ausbildung noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Da die SIS-Ausschreibung
gemäss Art. 29 Abs. 2 und 5 SIS-II-Verordnung nach drei Jahren
automatisch gelöscht wird, sofern die Ausschreibungsdauer nicht verlängert wird
(vgl. hierzu Zurbrügg/Hruschka,
a.a.O., Vor Art. 66a – 66d StGB, N 100), ist die vom Beschuldigten 1
geltend gemachte Einschränkung damit ohnehin zu relativieren. Kommt hinzu, dass
jeder Mitgliedstaat die Einreise in sein Hoheitsgebiet – wie zuvor erwogen – im
Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen trotzdem bewilligen bzw. ein
Konsultationsverfahren durchführen kann.
Insgesamt bleibt
es somit dabei, dass das Interesse an einer grenzüberschreitend wirksamen
Ausschreibung schwer wiegt. Die Landesverweisung sämtlicher Beschuldigten ist
demnach im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen.
9. Kostenentscheid
9.1
9.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Für die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit
eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,
in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
9.1.2
9.1.2.1 Da
der Beschuldigte 1 im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei
(schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Beschuldigte 1 für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 10'586.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 5'000.–.
9.1.2.2 Die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 4'000.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) festgesetzt (§ 21
des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der
Beschuldigte 1 unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich. Die
Staatsanwaltschaft dringt dagegen mit ihrer Berufung teilweise durch. Es
rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 1 eine reduzierte Gebühr von CHF 800.–
der Gesamtkosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
9.1.2.3 Der
Beschuldigte 1 stellt gestützt auf Art. 425 StPO ein Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten.
Art. 425 StPO
schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig
erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die
Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung
beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai
2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive
Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal
erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.
Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE
SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1; SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64
vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit weniger weit geht eine
Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt
der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (vgl. Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).
Der Beschuldigte
1 begründet sein Kostenerlassgesuch nicht einmal mit seinen auch künftig schlecht
stehenden wirtschaftlichen Verhältnissen, sondern macht namentlich geltend, der
Beschuldigte 1 weise keinen Bezug zur Schweiz auf, weshalb die
Kostenauferlegung resp. –eintreibung ein «bürokratischer Leerlauf» darstelle
(Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 7, Akten S. 4123;
Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 10, Akten S. 4213). Diese
Begründung vermag nicht zu überzeugen, müsste dies bei Kriminaltouristen
ansonsten stets angenommen und entsprechend auf die Auferlegung der
Verfahrenskosten verzichtet werden. Bereits aus diesem Grund ist das
Kostenerlassgesuch abzuweisen. Der Beschuldigte 1 ist derzeit zwar (wohl) – wie
von ihm geltend gemacht (Stellungnahme zur Replik der Staatsanwaltschaft vom
7. Juni 2021 S. 3, Akten S. 4137) – mittellos. Allerdings
präsentiert sich die finanzielle Lage des Beschuldigten 1 nicht anders, als bei
anderen verurteilten Personen. Zudem hat er keinerlei Unterstützungspflichten
und es kann erwartet werden, dass sich seine finanzielle Situation nach dem
Abschluss seines Studiums verbessern wird. Auch unter diesem Aspekt ist das
Kostenerlassgesuch somit abzuweisen.
9.1.3
9.1.3.1 Da
auch der Beschuldigte 2 im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei
(schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt er für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 10'307.–
und eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.–.
9.1.3.2 Auch
der Beschuldigte 2 unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich. Die
Staatsanwaltschaft dringt dagegen mit ihrer Berufung teilweise durch. Es
rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 2 ebenfalls eine reduzierte Gebühr
von CHF 800.– der Gesamtkosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (vgl.
E. 8.1.2.2 oben) aufzuerlegen.
9.1.4
9.1.4.1 Auch
der Beschuldigte 3 wird im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei
(schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig gesprochen. Somit sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt er für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 20'237.50
und eine Urteilsgebühr von CHF 7’000.–.
9.1.4.2 Der
Beschuldigte 3 zog seine Berufung zurück und erhob keine Anschlussberufung. Die
Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung zwar teilweise durch, allerdings
erfolgte im Berufungsverfahren namentlich keine Erhöhung der ausgefällten Freiheitsstrafe
und der angeordneten Dauer der Landesverweisung. Eine Kostenauferlegung für das
Rechtsmittelverfahren rechtfertigt sich daher nicht. Entsprechend gehen die
Kosten ihn betreffend zu Lasten des Staates.
9.1.5
9.1.5.1 Schliesslich
wurde auch der Beschuldigte 4 im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei
(schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig gesprochen. Somit sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt er für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 18'565.–
und eine Urteilsgebühr von CHF 5’500.–.
9.1.5.2 Der
Beschuldigte 4 erhob weder Berufung noch Anschlussberufung. Die
Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung zwar teilweise durch, allerdings
erfolgte im Berufungsverfahren namentlich keine Erhöhung der ausgefällten
Freiheitsstrafe und der angeordneten Dauer der Landesverweisung. Im Gegenteil:
Sowohl hinsichtlich der Freiheitsstrafe als auch der Dauer der Landesverweisung
erfolgte eine Reduktion. Entsprechend gehen die Kosten ihn betreffend ebenfalls
zu Lasten des Staates.
9.2
9.2.1 Der
amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Advokat
[...], macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 12
Stunden und 40 Minuten zum amtlichen Ansatz von CHF 200.–, 60 Minuten Wegzeit
zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– sowie 20 Minuten zum Ansatz von CHF 100.–
für seine juristische Mitarbeiterin geltend, was nicht zu beanstanden ist.
Hinzukommen drei Stunden Aufwand zum amtlichen Ansatz für die vorliegende
Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote
sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
Da der
Beschuldigte 1 mit seiner Anschlussberufung unterliegt, die Staatsanwaltschaft
mit ihrer Anschlussberufung zwar teilweise obsiegt, weder die ausgesprochene
Freiheitsstrafe noch die Dauer der Landesverweisung eine Erhöhung erfahren,
umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen
Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung die Hälfte des
zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.2.2 Der
amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Advokat
[...], macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 4.83
Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden
ist. Hinzukommen drei Stunden Aufwand zum amtlichen Ansatz für die vorliegende
Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote
sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
Da der
Beschuldigte 2 mit seiner Anschlussberufung unterliegt, die Staatsanwaltschaft
mit ihrer Anschlussberufung zwar teilweise obsiegt, weder die ausgesprochene
Freiheitsstrafe noch die Dauer der Landesverweisung eine Erhöhung erfahren,
umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen
Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung die Hälfte des
zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.2.3 Der
amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3, Advokat
[...], macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 25.77
Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden
ist. Hinzukommen drei Stunden Aufwand zum amtlichen Ansatz für die vorliegende
Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote
sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
Die
Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung zwar teilweise durchgedrungen,
allerdings erfuhren weder die ausgesprochene Freiheitsstrafe noch die Dauer der
Landesverweisung eine Erhöhung, weshalb auf einen Rückerstattungsvorbehalt
betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung im Falle einer
wirtschaftlichen Besserstellung verzichtet wird.
9.2.4 Die
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 4, Advokatin
[...], macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 8.75
Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden
ist. Hinzukommen drei Stunden Aufwand zum amtlichen Ansatz für die vorliegende
Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote
sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
Die
Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung zwar teilweise durchgedrungen,
allerdings erfuhren sowohl die ausgesprochene Freiheitsstrafe als auch die
Dauer der Landesverweisung im vorliegenden Berufungsverfahren eine Reduktion, weshalb
auf einen Rückerstattungsvorbehalt betreffend das Honorar der amtlichen
Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung verzichtet wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://:
Es wird festgestellt, dass
folgende Inhalte des Urteils der Strafgerichtskammer vom 21. April 2020
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Betreffend
A____
-
die Einziehung
in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches der gemäss
Verzeichnis 149255 aufgeführten Pos. 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005,
2006, 2007, K01, K02, K03/301, K03/302 und K04;
-
die Aufhebung
der Beschlagnahme und Rückgabe an A____ der gemäss Verzeichnis 149255
aufgeführten Pos. 2008, 2009, 2010, 2011;
-
das Belassen
des USB-Sticks mit den vom IC ab dem an Pos. 2000 beschlagnahmten iPhone
gesicherten Daten (Verzeichnis 149255);
-
die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche
Verfahren.
Betreffend
B____
-
die Einziehung
folgender beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1
des Strafgesetzbuches und folgender Vermögenswerte in Anwendung von
Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches:
die gemäss
Verzeichnis 148794 aufgeführten Pos. 1001, 1002 und 1003,
die gemäss
Beilage [Drogenerlös] beschlagnahmten Vermögenswerte (€ 340.–
[Pos. 1003.1] und CHF 20.– [Pos. 1003.2]),
die gemäss
Verzeichnis 148795, Pos. 1007 und 1008 aufgeführten Gegenstände;
-
die Aufhebung
der Beschlagnahme und Rückgabe an B____ der gemäss Verzeichnis 148795
aufgeführten Pos. 1004, 1005 und 1006;
-
das Belassen
des USB-Sticks mit den vom IC ab dem an Pos. 1001 i.S. B____
beschlagnahmten iPhone gesicherten Daten (Verzeichnis 149634) und des
USB-Sticks mit den vom IC ab der an Pos. 1008 i.S. B____ beschlagnahmten
SIM-Karte [...] gesicherten Daten (Verzeichnis 149365);
-
die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche
Verfahren.
Betreffend C____
-
die
Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in
Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
-
die Einziehung
folgender beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1
des Strafgesetzbuches und folgender Vermögenswerte in Anwendung von
Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches:
die gemäss
Verzeichnis 149525, Pos. 4000 aufgeführten Gegenstande,
die gemäss
Beilage [Drogenerlös] beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 750.–
[Pos. 4001], CHF 280.– und € 50.– [Pos. 4002] sowie
CHF 10.– [Pos. 4003]),
die gemäss
Verzeichnis 149525, Pos. 4004, 4005, 4006, 4007, 4008 und 4009
aufgeführten Gegenstände;
-
die Aufhebung
der Beschlagnahme und Rückgabe an C____ der gemäss Verzeichnis 149525
aufgeführten Pos. 4010 und 4011;
-
die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche
Verfahren.
Betreffend D____
-
die
Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in
Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
-
die Einziehung
folgender beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1
des Strafgesetzbuches und folgender Vermögenswerte in Anwendung von
Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches:
die gemäss
Verzeichnis 149440, Pos. 200 aufgeführten Gegenstände,
die gemäss
Beilage [Drogenerlös] beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 850.–
[Pos. 201] und € 200.– [Pos. 202]),
die gemäss
Verzeichnis 149440, Pos. 2000, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006
aufgeführten Gegenstände sowie der gemäss Beilage beschlagnahmte Vermögenswert
aus Pos. 2002 (CHF 53.80 und € 3.–);
-
die Aufhebung
der Beschlagnahme und Rückgabe an D____ der gemäss Verzeichnis 149441
aufgeführten Pos. 203, 204 und 205;
-
das Belassen
des USB-Sticks mit den vom IC ab dem an Pos. 2000 beschlagnahmten iPhone
gesicherten Daten (Verzeichnis 149473) und des USB-Sticks mit den vom IC ab der
an Pos. 200 beschlagnahmten Samsung Galaxy gesicherten Daten (Verzeichnis
149474);
-
die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, [...], für das erstinstanzliche
Verfahren.
sowie
-
die Einziehung
folgender beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1
des Strafgesetzbuches und folgender Vermögenswerte in Anwendung von
Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches:
die gemäss
Verzeichnis 149366, Pos. 1001, 1003, 1011, 1014 und 1015 aufgeführten
Gegenstände sowie die 4 separat verpackten Gläser und die Spurensicherungssäcke
mit diversen Kleidungsstücken, die keinem Beschuldigten zugeordnet werden
konnten,
die beim
Archiv BMD beschlagnahmten Gegenstände gemäss Pos. 1012, 1013 und 1017,
die gemäss
Beilage [Drogenerlös] beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 320.–
[Pos. 1004], € 400.– [Pos. 1014.1] und CHF 30.–
[Pos. 1016],
die beim
Archiv BMD beschlagnahmten Gegenstände gemäss Pos. 1000, 1001, 1002, 1003,
1004, 1005, 1013, 1014, 1015, 1016 und 2001,
die gemäss
Beilage [Drogenerlös] beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 270.–
[Pos. 1008] und CHF 3'240.– [aus Pos. 1013]).
A____ wird in teilweiser Gutheissung der
Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung seiner Anschlussberufung des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall
wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 28 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 6. Juni 2019 bis 23. April
2020, davon 18 Monate mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen
zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren,
in
Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung
mit 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes,
Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b sowie 34,
41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49
Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____
wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des
Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die
angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem eingetragen.
A____
trägt die Verfahrenskosten von CHF 10'586.30 und die Urteilsgebühr von
CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige
Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.
Dem
amtlichen Verteidiger von A____, Advokat [...], werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 3'366.65 und ein Auslagenersatz von CHF 27.70, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 261.35, somit total CHF 3'655.70
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt zu 50 % vorbehalten.
B____ wird in teilweiser Gutheissung der
Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung seiner Anschlussberufung des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall
wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 32 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 6. Juni 2019 bis 23. April
2020, davon 22 Monate mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen
zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren,
in
Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung
mit 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes,
Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b sowie 34,
41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49
Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
B____
wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des
Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Die
angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem eingetragen.
B____
trägt die Verfahrenskosten von CHF 10'307.– und die Urteilsgebühr von
CHF 6'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige
Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.
Dem
amtlichen Verteidiger von B____, Advokat [...], werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 1'566.65 und ein Auslagenersatz von CHF 13.60 zuzüglich 7,7
% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 121.70, somit total CHF 1'701.95 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt zu 50 % vorbehalten.
C____ wird in teilweiser Gutheissung der
Berufung der Staatsanwaltschaft – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen
Schuldspruch – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei
(schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 46 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des
vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Juni 2019, zu einer Geldstrafe
von
50 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in
Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung
mit 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes,
Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b sowie 34,
41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
C____
wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des
Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Die
angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem eingetragen.
C____
trägt die Verfahrenskosten von CHF 20'237.50 und die Urteilsgebühr von
CHF 7’000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens in Bezug auf C____ gehen zu Lasten des Staates.
Dem
amtlichen Verteidiger von C____, Advokat [...], werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 5’754.– und ein Auslagenersatz von CHF 249.90, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 462.30, somit total CHF 6'466.20
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
D____ wird in teilweiser Gutheissung der
Berufung der Staatsanwaltschaft – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen
Schuldspruch – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei
(schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 24 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des
vorzeitigen Strafvollzugs vom 25. Juni 2019 bis 23. April 2020, mit
bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe
von
10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse
von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in
Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung
mit 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis
Ziff. 1 und 2 lit. b sowie 34, 41 Abs. 1, 42 Abs. 2,
44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
D____
wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des
Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die
angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem eingetragen.
D____
trägt die Verfahrenskosten von CHF 18'565.– und die Urteilsgebühr von
CHF 5’500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens in Bezug auf D____ gehen zu Lasten des Staates.
Der
amtlichen Verteidigerin von D____, Advokatin [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 2’350.– und ein Auslagenersatz von CHF 40.–,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 184.05, somit total CHF
2'574.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
1 – 4
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt
Basel-Stadt
- Bundesamt
für Polizei (fedpol)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die in
Abwesenheit Beurteilten können gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim
Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.
Dabei haben sie zu begründen, warum sie nicht an der Hauptverhandlung
teilnehmen konnten. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn die Beurteilten
ordnungsgemäss vorgeladen worden waren und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer
Weise unentschuldigt ferngeblieben sind (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).