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Entscheid

SB.2020.92

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall)

12. Januar 2022Deutsch132 min

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2020.92

URTEIL

vom 12.

Januar 2022

Mitwirkende

lic.

iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Marc Oser,

Prof.

Dr. Jonas Weber, Dr. Cordula Lötscher, lic. iur. Sara Lamm

und

Gerichtsschreiber MLaw

Thomas Inoue

Beteiligte

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

1

[...]

Anschlussberufungskläger 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...] Berufungsbeklagter

2

[...]

Anschlussberufungskläger 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____, geb. [...] Berufungsbeklagter 3

[...]

c/o JVA Thorberg,

3326 Krauchthal

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

D____, geb. [...] Berufungsbeklagter

4

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom

21. April 2020 (SG.[...])

betreffend

ad

1: Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall)

ad

2: Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall)

ad

3: Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

und Bandenmässigkeit) und Geldwäscherei (schwerer Fall)

ad

4: Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

und Bandenmässigkeit) und Geldwäscherei (schwerer Fall)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil der

Strafgerichtskammer vom 21. April 2020 wurde A____ (nachfolgend

Beschuldigter 1) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der

Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 28 Monaten Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs

seit dem 6. Juni 2019, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Er wurde für fünf Jahre des Landes

verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener

Informationssystem eingetragen wurde. Ferner wurden dem Beschuldigten 1 für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 10'586.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 5'000.– auferlegt und es wurde über das Honorar

seiner amtlichen Verteidigung beschlossen. B____ (nachfolgend Beschuldigter 2)

wurde mit selbem Urteil ebenfalls des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit)

sowie der Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 32 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft

seit dem 6. Juni 2019, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Er wurde zudem für sieben Jahre des

Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener

Informationssystem eingetragen wurde. Dem Beschuldigten 2 wurden für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 10'307.– sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 6'500.– auferlegt und es wurde über das Honorar

seiner amtlichen Verteidigung beschlossen. C____ (nachfolgend Beschuldigter 3)

wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), der mehrfachen Übertretung

gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig erklärt und

verurteilt zu 46 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Juni

2019, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Der Beschuldigte 3 wurde 10 Jahre des Landes verwiesen

und die Landesverweisung wurde ebenfalls im Schengener Informationssystem

eingetragen. Ihm wurden ferner Verfahrenskosten von CHF 20'237.50 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.– auferlegt und es wurde über das Honorar

seiner amtlichen Verteidigung beschlossen. Auch D____ (nachfolgen Beschuldigter

4) wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), der mehrfachen Übertretung

gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig erklärt und

verurteilt zu 29 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Juni

2019, davon 19 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde für sechs

Jahre des Landesverwiesen und die angeordnete Landesverweisung wurde im

Schengener Informationssystem eingetragen. Ihm wurden ausserdem

Verfahrenskosten von CHF 18'565.– sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 5'500.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen

Verteidigung beschlossen. Schliesslich beschloss das Gericht betreffend

sämtliche Beurteilten über die beschlagnahmten Gegenstände.

Gegen dieses

Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 21. bzw. am

22. April 2020 Berufung angemeldet, diese am 13. Oktober 2020 erklärt

und am 8. Januar 2021 begründet. Sie beantragt, es seien – mit Ausnahme der

akzeptierten Freisprüche – alle vier Beschuldigten gemäss Anklageschrift wegen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und

Bandenmässigkeit) und wegen qualifizierter Geldwäscherei (Bandenmässigkeit)

sowie die Beschuldigten 3 und 4 darüber hinaus wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und es seien diesen

Schuldsprüchen – nach Abzug der zuvor akzeptierten Teilfreisprüche – die in der

Anklageschrift aufgeführten, von den Beschuldigten jeweils abgesetzten Betäubungsmittelmengen,

erwirtschafteten Umsätze und beiseite geschafften Drogenerlöse zu Grunde zu

legen. Der Beschuldigte 1 sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren und

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, der Beschuldigte 2 zu

einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

Erwägungen

CHF 30.–, der Beschuldigte 3 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von

CHF 300.– und der Beschuldigte 4 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren,

einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von

CHF 300.– zu verurteilen. Zudem sei die Landesverweisung des Beschuldigten

1.

auf 9 Jahre, diejenige des Beschuldigten 2 auf 10 Jahre, diejenige des

Beschuldigten 3 auf 12 Jahre und jene des Beschuldigten 4 auf 12 Jahre zu

erhöhen. Die Beschuldigten 1, 2 und 4 beantragen mit ihren Eingaben vom 12. März

2021.

(Beschuldigter 1 und Beschuldigter 2) bzw. vom 3. Mai 2021 die

Abweisung der Berufung.

Der Beschuldigte

1, amtlich verteidigt durch Advokat [...], hat am 10. November 2020

Anschlussberufung erklärt und diese am 12. März 2021 begründet. Er

beantragt, es sei der Beschuldigte 2 der mengenmässig qualifizierten

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und zu

einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von zwei

Jahren zu verurteilen. Im Übrigen sei der Beschuldigte 1 vollumfänglich

freizusprechen, es sei von einer Eintragung im Schengener Informationssystem

abzusehen und es seien die Verfahrenskosten zufolge Uneinbringlichkeit zu

erlassen. Mit Anschlussberufungsantwort vom 26. April 2021 beantragt die

Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Anschlussberufung. Mit

Replik vom 7. Juni 2021 hat der Beschuldigte 1 vollumfänglich an seinen

Rechtsbegehren festgehalten.

Der Beschuldigte

2, amtlich verteidigt durch Advokat [...], hat am 29. April 2020 Berufung

gegen das Urteil der Strafgerichtskammer vom 21. April 2020 angemeldet und

diese am 12. Oktober 2020 erklärt. Mit Eingabe vom 6. November 2020

hat er die Berufung zurückgezogen, gleichentags indessen Anschlussberufung

erhoben und diese am 12. März 2021 begründet. Die Anschlussberufung

richtet sich gegen den Schuldspruch der Geldwäscherei, die Qualifikation des

bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Strafzumessung

sowie die Dauer der Landesverweisung und deren Eintrag im Schengener

Informationssystem. Mit Anschlussberufungsantwort vom 26. April 2021

beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der

Anschlussberufung.

Auch der

Beschuldigte 3, amtlich verteidigt durch Advokat [...], hat am 29. April

2020.

Berufung angemeldet, diese am 15. Oktober 2020 erklärt und am

8.

Februar 2021 begründet. Er hat seine Berufung mit undatierter

persönlicher Eingabe (Eingang Strafgericht am 18. Juni 2021) bzw. mit persönlichem

Schreiben vom 6. Juli 2021 und Schreiben seines Verteidigers vom

9.

Juli 2021 zurückgezogen.

Im

Instruktionsverfahren gingen schliesslich noch der Vollzugsbericht der

Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 15. Dezember 2021 über den

Beschuldigten 3 sowie aktuelle Strafregisterauszüge jeweils vom

17.

Dezember 2021 der vier Beschuldigten ein.

Mit Verfügung

vom 3. November 2021 bzw. Vorladungen vom 15. November 2021 lud die

Verfahrensleiterin die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 12. Januar

2022.

vor. Die Vorladungen der Beschuldigten 1, 2 und 4 wurden zudem im

Kantonsblatt publiziert und die betreffenden Beschuldigten wurden zur

Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Die Vorladung des Beschuldigten 2

konnte postalisch nicht zugestellt werden. Diejenigen der Beschuldigten 1 und 4

wurden gemäss Sendungsnachverfolgung zwar zugestellt, die

Aufenthaltsnachforschung hinsichtlich aller drei Beschuldigten war hingegen erfolglos.

Am 17. November 2021 stellte der amtliche Verteidiger ein

Dispensationsgesuch für den Beschuldigten 2, welches mit verfahrensleitender

Verfügung vom 29. November 2021 jedoch abgewiesen wurde. Die Beschuldigten

1, 2 und 4 blieben in der Folge der Berufungsverhandlung vom 12. Januar

2022.

unentschuldigt fern. Entsprechend wurde anlässlich der zweitinstanzlichen

Verhandlung lediglich der Beschuldigte 3 befragt. Im Anschluss gelangten die

Staatsanwaltschaft sowie die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten zum

Vortrag. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es seien alle vier Beschuldigten

gemäss Anklageschrift wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) und wegen qualifizierter

Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) sowie die Beschuldigten 3 und 4 darüber hinaus

wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen.

Der Beschuldigte 1 sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren und einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, der Beschuldigte 2 zu einer

Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

CHF 30.–, der Beschuldigte 3 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.–

und der Beschuldigte 4 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von

CHF 300.– zu verurteilen. Zudem sei die Landesverweisung des Beschuldigten

1.

auf 9 Jahre, diejenige des Beschuldigten 2 auf 10 Jahre, diejenige des

Beschuldigten 3 auf 12 Jahre und jene des Beschuldigten 4 auf 12 Jahre zu

erhöhen. Sämtliche Beschuldigten beantragen die Abweisung der

staatsanwaltschaftlichen Berufung. Der Beschuldigte 1 hält überdies an seinen

Dispositiv

Anträgen der Anschlussberufung fest. Demnach sei er der mengenmässig

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu

sprechen und zu verurteilen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten

bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im Übrigen sei der Beschuldigte 1

vollumfänglich freizusprechen, es sei von einer Eintragung im Schengener

Informationssystem abzusehen und es seien die Verfahrenskosten zufolge

Uneinbringlichkeit zu erlassen. Der Beschuldigte 2 beantragt im Rahmen seiner

Anschlussberufung, er sei der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Im Übrigen sei er vollumfänglich freizusprechen, es sei von einer Eintragung im

Schengener Informationssystem abzusehen und die Kosten seien vom Staat zu

tragen. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO

zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Die Beschuldigten 1 und 2 sind vom angefochtenen

Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen

Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 i.V.m. 400 Abs. 3

lit. b StPO Anschlussberufung legitimiert sind. Auf die form- und

fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Mit Vorladungen vom 15. November 2021 lud die

Verfahrensleiterin die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 12. Januar

2022 vor. Die Vorladungen der sich nicht mehr in Haft befindlichen

Beschuldigten 1 und 4 konnten gemäss Sendungsnachverfolgung zugestellt werden,

diejenige des Beschuldigten 2 hingegen nicht. Die Beschuldigten 1, 2 und 4

wurden zudem zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben, wobei die

Ausschreibungen erfolglos blieben, und die Vorladung des Beschuldigten 2 wurde

im Kantonsblatt publiziert (zum Ganzen vgl. Akten S. 4156a). Am

17. November 2021 stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 ein

Dispensationsgesuch (Akten S. 4165), welches mit verfahrensleitender

Verfügung vom 29. November 2021 jedoch abgewiesen wurde (Akten S. 4170).

Die Beschuldigten 1, 2 und 4 blieben in der Folge der Berufungsverhandlung vom

12. Januar 2022 unentschuldigt fern.

Konnte eine

beschuldigte Person ‒ wie vorliegend ‒ ordnungsgemäss vorgeladen

werden, bleibt sie jedoch der Berufungsverhandlung fern, ist ein

Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses

abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im

Rechtsmittelverfahren lediglich subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art.

379 StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2016.71 vom 5. Dezember

2017 E. 1.2, SB.2016.23 vom 30. August 2017 E. 1.3). Vorausgesetzt ist,

dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit

hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die

Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4

StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wurden der Beschuldigte

1, 2 und 3 doch sowohl im Rahmen des Untersuchungsverfahrens (mehrfach) als

auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Da die

Beschuldigten 1 und 2 sich an der Berufungsverhandlung vertreten liessen, liegt

im Umstand, dass sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sind,

zudem kein Rückzug ihrer Anschlussberufungen (Art. 407 Abs. 1

lit. a StPO e contrario). Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO sind die

in Abwesenheit verurteilten Personen darauf aufmerksam zu machen, dass sie

innert zehn Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue

Beurteilung verlangen können. Hinzuweisen ist jedoch auf Art. 368

Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist,

wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der

Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (vgl. die

Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils).

1.3

1.3.1 Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil

hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2 Vorliegend

sind die Schuldsprüche der Beschuldigten 3 und 4 wegen mehrfacher Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen. Ebenso unangefochten geblieben sind die Verfügungen über die

beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte. Für deren Auflistung wird auf

das Urteilsdispositiv verwiesen. Schliesslich sind mangels Anfechtung die

Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten für das

erstinstanzliche Verfahren im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

2. Strafgerichtsurteil

Das Strafgericht

stellte im angefochtenen Urteil in Bezug auf die vorliegend noch umstrittenen

Schuldsprüche in einem ersten Schritt fest, über welche Zeiträume die

Beschuldigten sich jeweils in der Schweiz bzw. in Basel aufgehalten hätten

(angefochtenes Urteil E. C.I.2). Sodann legte es die Ergebnisse der

Hausdurchsuchungen an der Z____strasse [...] (angefochtenes Urteil

E. C.I.3) und der Y____strasse [...] (angefochtenes Urteil E. C.I.4)

dar, bevor es sich zum Aussageverhalten der Beschuldigten (angefochtenes Urteil

E. C.I.5) und zum modus operandi des ihnen vorgeworfenen

Betäubungsmittelhandels (angefochtenes Urteil E. C.I.6) äusserte. In drei

weiteren Schritten ging das Strafgericht auf die den Beschuldigten konkret

vorgeworfenen Absatzhandlungen in den Zeiträumen vom 1. Mai 2019 bis zum

6. Juni 2019 (angefochtenes Urteil E. C.I.7) und vom 9. bis zum

25. Juni 2019 (angefochtenes Urteil E. C.I.8) ein und stellte fest,

welchem Beschuldigten welche Absatzhandlungen anzurechnen seien (angefochtenes

Urteil E. C.I.9). Sodann ging das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht

auf die den Beschuldigten vorgeworfenen Geldüberweisungen ein, wobei es zum

Schluss kam, dass sämtliche zwischen dem 12. März 2019 und 6. Juni

2019 überwiesenen Gelder aus dem Betäubungsmittelhandel stammen würden (angefochtenes

Urteil E. C.I.10), und es errechnete die von den Beschuldigten insgesamt

veräusserten Betäubungsmittelmengen, wobei es zum Schluss kam, dass die

Beschuldigten 1 und 2 428.6 Gramm Heroin und 67.3 Gramm Kokain und die

Beschuldigten 3 und 4 366.25 Gramm Heroin und 30.07 Gramm Kokain verkauft

hätten (angefochtenes Urteil E. C.I.11). Schliesslich erachtete es das

Strafgericht hinsichtlich der Beschuldigten 1 und 3 als erstellt, dass sie

bereits vor dem 1. Mai 2019 im Drogenhandel in der Schweiz involviert

gewesen seien (angefochtenes Urteil E. C.I.12).

3. Umstrittene Sachverhaltsfeststellungen

3.1 Absatzhandlungen von Betäubungsmitteln

Die Berufung der

Staatsanwaltschaft richtet sich zunächst gegen die (Teil-)Freisprüche

betreffend die den Beschuldigten vorgeworfenen Absatzhandlungen der

Anklageziffern 4.6 lit. h, 6.2.4 sowie 6.2.5.

Der Beschuldigte

1 macht mit seiner Anschlussberufung seinerseits geltend, ihm (persönlich)

seien lediglich vier Verkäufe an den verdeckten Fahnder nachgewiesen worden.

Zudem bestünden hinsichtlich der anlässlich der Hausdurchsuchung an der Z____strasse

[...] sichergestellten Betäubungsmittel noch gewisse Anhaltspunkte (Plädoyer Beschuldigter

1 Berufungsverhandlung S. 6 f., Akten S. 4209 f.; Berufungsantwort

und Anschlussberufungserklärung S. 5, Akten S. 4121). Damit richtet

sich die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 in tatsächlicher Hinsicht gegen

die Sachverhaltsfeststellungen betreffend die ihm vorgeworfenen

Verkaufshandlungen an E____ (angefochtenes Urteil E. C.I.7.2) und an F____

(angefochtenes Urteil E. C.I.7.3).

3.1.1

3.1.1.1 Hinsichtlich

der Anklageziffer 4.6 lit. h erachtete es das Strafgericht als erstellt,

dass der im vorliegenden Verfahren eingesetzte verdeckte Fahnder G____ am

6. Juni 2019 über die albanische Telefonnummer [...], über welche diverse

Personen Betäubungsmittelbestellungen tätigten (vgl. hierzu angefochtenes

Urteil E. C.I.1 und C.I.6), vier Minigrips Heroin und ein Kügelchen Kokain

bestellt habe. Eine Stunde nach der Bestellung sei es zu einem Treffen mit dem

Beschuldigten 1 gekommen, anlässlich welchem G____ vier Minigrips Heroin,

netto 19.7 Gramm (Wirkstoffgehalt 11 %) sowie ein Cellophan Kügelchen mit einem

Gramm Kokaingemisch (Wirkstoffgehatl 72.8 %) zu einem Preis von CHF 410.–

übergeben worden sei. An zwei Minigrips und an dem Cellophankügelchen seien in

der Folge DNA-Mischprofile erhoben worden, welche mit dem DNA-Profil des

Beschuldigten 2 übereingestimmt hätten. In Bezug auf diese Verkaufshandlung sei

der Anklagepunkt demnach erstellt (angefochtenes Urteil E. C.I.7.1). Nicht

erstellt sei hingegen, dass der Beschuldigte 1 oder 2 dem aus Winterthur

angereisten H____ am selben Tag bei der Y____strasse [...] mindestens 10 Gramm

Heroingemisch zum Preis von CHF 230.– verkauft habe. Die Angaben von H____

seien in dieser Hinsicht nicht schlüssig; sie liessen sich insbesondere nicht

mit dem Umstand vereinbaren, dass sich sowohl der Beschuldigte 1 als auch der

Beschuldigte 2 seit dem 6. Juni 2019 in Haft befunden hätten. Zudem könne

den Akten kein Hinweis entnommen werden, dass er an einem Donnerstag nach Basel

gekommen sei. Entsprechend sei dieser Sachverhalt gemäss Anklage nicht

hinreichend erstellt (angefochtenes Urteil E. C.I.7.5). In Bezug auf den

auf dem anlässlich der Hausdurchsuchung an der Z____strasse [...]

beschlagnahmten Mobiltelefon vorgefundenen Chatverlauf zwischen [...] und [...]

ergebe sich sodann, dass über Betäubungsmittel diskutiert worden sei. Dies erhelle

aus der, für Drogenchats typischen Art zu schreiben, sowie der dahingehenden

Bestätigung des Beschuldigten 2. Zudem lasse sich aus dem Chat der zuvor

dargestellte Betäubungsmittelverkauf an G____ nachvollziehen. Ferner könne

entnommen werden, dass weitere vier Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten

Abnehmer übergeben worden seien. Hinsichtlich der im Chatverlauf erwähnten 50

Zigaretten, welche fertiggestellt worden seien, würden sich hingegen – so das

Strafgericht – keinerlei Hinweise auf eine konkrete Menge oder die Art des

Betäubungsmittels ergeben. In Bezug auf diese 50 Einheiten unbekannter

Betäubungsmittel sei die Anklage daher nicht erstellt (angefochtenes Urteil

E. C.I.7.6).

3.1.1.2 Umstritten

ist einzig der (Teil-)Freispruch hinsichtlich der «50 Zigaretten». Die

Staatsanwaltschaft bringt in dieser Hinsicht vor, selbst das Strafgericht sei

der Auffassung, dass es sich bei der Bezeichnung «Zigaretten» um ein Codewort

für Betäubungsmittel handeln müsse. Vor dem Hintergrund, dass die Bande

ausschliesslich Kokain und Heroin gehandelt habe und für Kokain wiederholt die

Bezeichnung «Blondinen» bzw. «Blonde» verwendet worden sei, könne es sich bei

den «50 Zigaretten» nur um Heroingemisch handeln. Auch eine Mengenberechnung

sei sehr wohl möglich. Die Beschuldigten hätten das Heroin jeweils

fünfgrammweise veräussert, weshalb es sich um 50 Portionen zu fünf Gramm, also

um gesamthaft 250 Gramm Heroingemisch gehandelt haben müsse

(Berufungsbegründung, Ziff. I.1, Akten S. 4063 f.).

3.1.1.3 Wie

bereits das Strafgericht zutreffend erwog, bestehen keine Zweifel, dass es sich

bei den «50 Zigaretten» um ein Codewort für Betäubungsmittel handelt. Der

Beschuldigte 2 bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 18. September

2019, dass es im fraglichen Chatverlauf bei den Sätzen betreffend «vier

Blondinen» und «vier normale und einem Blonden» um Betäubungsmittel gegangen

sei; und zwar könne «man verstehen», dass es sich bei «normal» um ein Minigrip

mit Heroin und bei «Blondes» bzw. «Blondinen» um Kokain handle (Akten

S. 1685). Der in den Akten befindliche Chat beginnt mit der Begrüssung

«Guten Morgen» und der Information, dass 50 Zigaretten «fertig gemacht» worden

seien (Akten S. 2185). Damit konnte offensichtlich nur die Herrichtung von

50 Betäubungsmittelportionen gemeint sein, nachdem im Chat zugestandenermassen in

codierter Form über Betäubungsmittel gesprochen wurde und der fragliche Satz

keinen (anderen) vernünftigen Sinn ergibt.

Fraglich ist

sodann, um welche Art Betäubungsmittel und welche Menge an Betäubungsmitteln es

sich gehandelt hat. Unbestritten und erstellt ist zunächst, dass am

6. Juni 2019 um 14.40 Uhr – und damit rund vier Stunden nach der

fraglichen Nachricht – eine Übergabe von vier Minigrips mit 19.7 Gramm

Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 11 %) sowie einem Cellophankügelchen mit

einem Gramm Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt 72.8 %) an den verdeckten

Fahnder stattfand (vgl. angefochtenes Urteil E. I.C.7.1 S. 43 unten

und 44 oben). Anlässlich der am 6. Juni 2019 von 15.15 bis 17.05 Uhr durchgeführten

Hausdurchsuchung an der Z____strasse [...] wurden im Spülkasten im Badezimmer 13

Kügelchen mit 17.3 Gramm Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt 72.8 %), 22

Minigrips mit 113 Gramm Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 11 %), sechs Minigrips

mit sechs Gramm (gepresstem) Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 63.8 %), ein

Alupäckchen mit einem Minigrip mit 3.5 Gramm (gepresstem) Heroingemisch

(Wirkstoffgehalt 58.3 %), drei Minigrips mit 15.5 Gramm Heroingemisch

(Wirkstoffgehalt 11 %) sowie ein Alupäckchen mit zwei Minigrips mit 10.3 Gramm

Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 15.4 %) gefunden. Insgesamt konnten somit 27

Minigrips mit 138.8 Gramm Heroingemisch mit Wirkstoffgehalt zwischen 11 %

und rund 15 %, sieben Minigrips mit 9.5 Gramm gepresstem Heroingemisch mit

vergleichsweise hohem Wirkstoffgehalt von rund 60 % und

13 Cellophankügelchen mit 17.3 Gramm Kokaingemisch sichergestellt und

beschlagnahmt werden (vgl. HD-Bericht vom 6. Juni 2019, Akten S. 247

ff.; KTA-Bericht vom 26. Juni 2019, Akten S. 2020 ff.;

Forensisch-chemisches Gutachten 21. Juni 2019, Akten S. 2094; zum

Ganzen auch angefochtenes Urteil E. C.I.3). In Anbetracht, dass zwischen der

in Frage stehenden Chatnachricht und der Hausdurchsuchung lediglich rund fünf

Stunden liegen, sowie dem Umstand, dass für Kokain das Codewort «Blondinen»

bzw. «Blondes» verwendet wurde, konnte mit «50 Zigaretten» folglich nur

die Vorbereitung von 50 Minigrips Heroingemisch gemeint sein. Schliesslich ist

aufgrund der in der Wohnung vorgefundenen Mengen sowie den im Zeitraum vom

1. Mai 2019 bis zum 6. Juni 2019 nachgewiesenen Drogenverkäufen (vgl.

insbesondere angefochtenes Urteil E. C.I.7.1) klar, dass ein Minigrip

durchschnittlich rund fünf Gramm Heroingemisch mit Wirkstoffgehalt von ungefähr

11 % beinhaltete. Es ist somit mit der Staatsanwaltschaft als erstellt zu

erachten, dass insgesamt 250 Gramm Heroingemisch verteilt in 50 Minigrips vorbereitet

worden sind, wobei die in der Wohnung vorgefundenen und die an den verdeckten

Fahnder veräusserten Minigrips darin enthalten waren. Am 6. Juni 2019

wurden somit zusätzliche 82 Gramm Heroingemisch vorbereitet. Der angeklagte

Sachverhalt ist somit auch in dieser Hinsicht erstellt.

3.1.2

3.1.2.1 In

Bezug auf die Anklageziffer 6.2.4 ist zunächst unbestritten, dass der

Beschuldigte 3 I____ am 18. Juni 2019 13 Minigrips mit je fünf Gramm

Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 17.6 %) für CHF 1'000.– veräusserte und ihr

zudem ein Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt 80.6 %) kostenlos übergab

(angefochtenes Urteil E. I.C.8.3). Hingegen erachtete es das Strafgericht

als nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte 3 am selben Tag

weitere Betäubungsmittel an eine unbekannte Person, an J____ und an K____

verkauft habe. Da diesbezüglich lediglich der Observationsbericht vorliege,

seien diese Verkaufshandlungen nicht nachgewiesen (angefochtenes Urteil

E. I.C.8.6). Dasselbe müsse hinsichtlich den vorgeworfenen

Betäubungsmittelverkauf an L____ gemäss Anklageziffer 6.2.5 gelten. Auch dieser

Vorwurf stütze sich einzig auf den Observationsbericht. Da ansonsten keinerlei

Beweise vorliegen würden, könne die Übergabe nicht als erstellt erachtet

werden, zumal es keine Hinweise gebe, dass es sich bei L____ um einen

Stammkunden handle (angefochtenes Urteil E. I.C.8.9).

3.1.2.2 Der

Freispruch hinsichtlich der unbekannt gebliebenen Person ist von der

Staatanwaltschaft unbestritten geblieben. In Bezug auf J____ und K____ bringt

sie dagegen vor, bei diesen handle es sich offensichtlich um

Betäubungsmittelkonsumenten und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie sich

ansonsten mit dem Beschuldigten 3 hätten treffen sollen. Im Übrigen sei die

Staatsanwaltschaft zugunsten der Beschuldigten von keinen Mindestmengen

ausgegangen, sondern habe offen gelassen, um welche Betäubungsmittelarten und

–mengen es sich gehandelt habe (Berufungsbegründung, Ziff. I.2, Akten S. 4064).

Auch das Treffen zwischen L____ und dem Beschuldigten 4 sei polizeilich

beobachtet worden. Der Beschuldigte 4 pflege hier keine sozialen Kontakte und er

habe auch nicht geltend gemacht, dass es sich bei L____ um einen Bekannten

handle. Ferner sei das Treffen sehr kurz gewesen und es spiele keine Rolle, ob

es sich bei den Abnehmern um Stammkunden gehandelt habe oder nicht

(Berufungsbegründung Ziff. I.3, Akten S. 4064).

3.1.2.3 Dem

Observationsbericht vom 24. Juni 2019 bzw. 7. August 2019 ist zu

entnehmen, dass die Spezialfahndung der Kantonspolizei zwischen dem

14. Juni 2019 und dem 25. Juni 2019 die Y____strasse sowie das

Geviert Y____strasse/[...]strasse/[...] observierte und mehrere, zum Teil als

langjährige Drogenkonsumenten bekannte Personen beobachten konnte, die mit dem

Beschuldigten 3 und dem Beschuldigten 4 Kontakt hatten. Es ist ihr dabei verschiedentlich

gelungen, die vermuteten Käuferinnen und Käufer nach dem Kontakt mit dem

Beschuldigten 3 einer Kontrolle zu unterziehen, welche in Bezug auf Betäubungsmittel

positiv verliefen: So wurden bei M____ nach einem Treffen am 14. Juni 2019

u.a. zwei Minigrips mit Heroingemisch, bei E____ nach einem Treffen am

14. Juni 2019 u.a. Heroingemisch und am 25. Juni 2019 ein Minigrip

mit Heroin- sowie eines mit Kokaingemisch, bei I____ nach einem Kontakt mit dem

Beschuldigten 3 am 18. Juni 2019 13 Minigrips mit je 5 Gramm Heroingemisch

sowie ein Gramm Kokaingemisch und bei H____ nach einem Treffen am 20. Juni

2019 11 Minigrips mit 57.5 Gramm Heroingemisch vorgefunden (Akten S. 2287

ff., 3244 ff., 3303 ff., 3347 ff., 3396 ff. sowie 3460 ff.; angefochtenes

Urteil E. C.I.8.1–E. C.I.8.4). Sofern der Beschuldigte 3 mit seinem

Verweis auf die Ziffern C.I.8.1 bis C.I.8.4 seiner Berufungsbegründung diese

Verkaufsvorgänge in Frage stellen möchte (vgl. Plädoyer Beschuldigter 3

Berufungsverhandlung, Akten S. 4222), ist darauf aufgrund des Rückzugs

seiner Berufung nicht weiter einzugehen. Es ist somit unzutreffend, dass sich

die umstrittenen Vorwürfe lediglich auf den Observationsbericht stützen.

Vielmehr sind die erfolgreichen Kontrollen von M____, E____, I____ und H____

gewichtige Indizien dafür, dass es bei den jeweils beobachteten Treffen

tatsächlich zu entsprechenden Betäubungsmittelübergaben gekommen ist. Ausserdem

fanden diese Übergaben örtlich in unmittelbarer Nähe zu den vorliegend noch

umstrittenen Treffen statt, was indiziell ebenso zu berücksichtigen ist.

Auch bei den

Personen K____, L____ und J____ handelte es sich um der Polizei offensichtlich

bekannte Personen (vgl. in Bezug auf J____ auch Akten S. 2294). Sowohl bei

den Treffen zwischen dem Beschuldigten 3 und J____ (18. Juni 2019, 13.12 –

13.15 Uhr) und demjenigen zwischen dem Beschuldigten 3 und K____ (18. Juni

2019, 14.51 – 14.55 Uhr) als auch beim Kontakt zwischen dem Beschuldigten 4 und

L____ (20. Juni 2019, 12.22 Uhr) konnte die Spezialfahndung jeweils einen Austausch

beobachten (vgl. Akten S. 2292, 2293 und 2295). Angesichts der Tatsache,

dass die beiden Beschuldigten an den jeweiligen Tagen, wie dargelegt,

nachgewiesenermassen Betäubungsmittelverkäufe tätigten (vgl. in Bezug auf den

Beschuldigten 4 auch das angefochtene Urteil E. C.I.8.8) und die

Observation auf die Beobachtung von entsprechenden Verkäufen ausgelegt war,

bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass es sich bei den beobachteten Treffen

und Austäuschen ebenfalls um Betäubungsmittelverkäufe handelte. Wie die

Staatsanwaltschaft zu Recht ins Feld führt, ist nicht ersichtlich, weshalb es

relevant sein sollte, dass es sich bei L____ nicht um einen Stammkunden

gehandelt haben soll. Vielmehr ist bekannt, dass die Betäubungsmittelbestellungen

über eine albanische Telefonnummer erfolgten, welche offenbar relativ weit verbreitet

war (Akten S. 1750; vgl. auch die Angaben von I____ und H____, Akten

S. 3367, 3430 f.), und über die auch der verdeckte Fahnder (als nicht

Stammkunde) problemlos seine Bestellung aufgeben konnte (Akten S. 1753 f.).

Zwar konnte – da eine Kontrolle der Personen nicht gelungen ist – nicht

festgestellt werden, um welche Art und Menge an Betäubungsmitteln es sich handelte.

Da die Beschuldigten jedoch ausschliesslich mit Kokain und Heroin handelten,

muss es sich – wie entsprechend angeklagt – um Heroin und/oder Kokain gehandelt

haben. Damit hat der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt zu gelten.

3.1.3

3.1.3.1 In

Bezug auf die vom Beschuldigten 1 angefochtenen Schuldsprüche erachtete es das

Strafgericht als erstellt, dass der Beschuldigte 1 am 27. Mai 2019 5.5 Gramm

Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 14.3 %) und 5.2 Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt

86.2 %) an E____ und am 3. Juni 2019 fünf Gramm Heroingemisch

(Wirkstoffgehalt 11 %) an F____ veräusserte (angefochtenes Urteil

E. I.C.7.2 f.).

Der Beschuldigte

1 macht mit seiner Anschlussberufung geltend, erstellt und zugestanden seien

lediglich vier Verkäufe auf der Strasse an den verdeckten Fahnder. Die Aussagen

von E____ und F____ seien mangels Konfrontation nicht verwertbar (Plädoyer Beschuldigter

1 Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 4209; Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung

S. 5, Akten S. 4121).

3.1.3.2 Was

zunächst die Verkaufshandlung an F____ betrifft, erweist sich der Einwand des

Beschuldigten 1 einer Verletzung seines Konfrontationsrechts als haltlos. Der

vorinstanzliche Schuldspruch erging ausschliesslich aufgrund der Feststellungen

im Polizeirapport der Spezialfahndung vom 4. Juni 2019 (Akten S. 1899

ff.), den Fotografien des bei F____ sichergestellten Minigrips (Akten

S. 1903) dem forensisch-chemischen Gutachten des darin befindlichen

Heroingemisches (Akten S. 1907 ff.) sowie den Aussagen des Beschuldigten 1

(Akten S. 1922 ff.). F____ selbst hat den Beschuldigten 1 anlässlich der

Einvernahme vom 29. August 2019 gar nicht belastet; weder wollte er sich

an den Kauf erinnern, noch wollte er den Beschuldigten 1 bei der

Fotokonfrontation erkennen (Akten S. 1911 ff.). Vielmehr gestand der

Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019, dass es

zu einer entsprechenden Übergabe an F____ gekommen ist (Akten S. 1922

ff.). Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, erweist sich seine Behauptung,

nicht gewusst zu haben, was übergeben worden sei, angesichts der gesamten

Umstände – namentlich aufgrund der erwiesenen und zugestandenen Betäubungsmittelverkäufen

an den verdeckten Fahnder zwischen dem 23. Mai und 6. Juni 2019

(angefochtenes Urteil E. I.C.7.1) – als reine Schutzbehauptung. Die

Verkaufshandlung an F____ ist damit erstellt.

3.1.3.3 Auch

hinsichtlich der Verkaufshandlung an E____ erweist sich der Einwand des

Beschuldigten 1 als unbehelflich.

Zunächst ist zu

erwähnen, dass der Beschuldigte 1 sowohl vor Abschluss des Vorverfahrens als

auch im erstinstanzlichen Verfahren darauf verzichtete, Beweisanträge,

namentlich die (erneute) Befragung von E____ unter Wahrung des

Konfrontationsrechts, zu stellen (vgl. Akten S. 3602, 3711). E____ hätte zwar

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragt

werden sollen (vgl. u.a. Akten S. 3656, auch S. 3689), allerdings konnte

ihm die Vorladung formell nicht zugestellt werden und auch die Personenfahndung

zwecks Aushändigung der Vorladung blieb erfolglos (Akten S. 3732 f. und

3751 ff.). Entsprechend ist E____ auch nicht zur erstinstanzlichen Verhandlung

erschienen. Nicht nur hat der Beschuldigte 1 (wie sämtliche Beschuldigten) die

Befragung von E____ in der Folge nicht beantragt (vgl. Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 17, Akten S. 3773), vielmehr stellte sich sein

amtlicher Verteidiger im erstinstanzlichen Parteivortrag auf den Standpunkt,

dass der ihm vorgeworfene Verkauf erstellt sei (Plädoyer Beschuldigter 1 erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 2, Akten S. 3804). Vor diesem Hintergrund erscheint

der vorliegend erstmals vorgebrachte Einwand des Beschuldigten 1 einerseits widersprüchlich.

Zudem kann eine beschuldigte Person nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht

vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht

entsprechende Anträge zu stellen. Es ist in solchem Falle von einem Verzicht

auf die Konfrontation auszugehen und die entsprechenden Aussagen bleiben

verwertbar (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18.

April 2019 E. 3.3, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; BGE 131 I 476 E.

2.1, je mit Hinweisen). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das

Strafgericht sich auf die Angaben von E____ stützte. Dass dieser den

Beschuldigten 1 als den Verkäufer der bei ihm vorgefundenen Betäubungsmitteln

identifizierte, ist sodann unbestritten und erstellt (vgl. Akten S. 1819

ff.).

Doch selbst wenn

die Aussagen von E____ nicht berücksichtigt würden, würde dies an der

Beweiswürdigung nichts ändern. E____ wurde von der Spezialfahndung beobachtet,

wie er von der [...]strasse kommend, durch die [...]strasse in Richtung [...]strasse

ging. Im Bereich des Verzweigungsgebiets [...]strasse/[...] wurde er angehalten

und kontrolliert, wobei 5.5 Gramm Heroingemisch und fünf Gramm

Kokaingemisch sichergestellt werden konnten (vgl. Akten S. 1802 ff.). Bezeichnend

ist, dass sämtliche Absatzhandlungen mit dem verdeckten Fahnder im selben

Gebiet (Y____strasse, [...]strasse, [...]strasse) und hinsichtlich des ersten

Kaufs am selben Tag nur rund 1.5 Stunden danach stattfanden (vgl. hierzu

angefochtenes Urteil E. C.I.7.1). Auch F____ wurde in der [...]strasse

angehalten und kontrolliert, nachdem er das Heroingemisch beim Beschuldigten 1

gekauft hatte (vgl. Akten S. 1899 f.; E. 3.1.3.2 oben). Zudem fand

auch dieser Vorgang am selben Tag statt, wie die Übergabe von vier Minigrips

mit Heroin und einem Cellophankügelchen Kokain an den verdeckten Fahnder

(6. Juni 2019). Die örtliche und zeitliche Nähe der verschiedenen Vorgänge

ist augenscheinlich. Auffallend ist ferner, dass sich der Wirkstoffgehalt der

bei E____ sichergestellten Betäubungsmittel nahtlos an die übrigen Verkäufe

einreihen lässt: So hatte das Heroin einen Wirkstoffgehalt von 14.3 %, während

das Kokaingemisch einen vergleichsweise hohen Wirkstoffgehalt von 86.2 %

aufwies (vgl. Forensisch-chemisches Gutachten vom 7. Juni 2019, Akten

S. 1808 ff.). Insgesamt bestehen für das Gericht aufgrund dieser

geschlossenen Indizienkette keine Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Anklage

als erstellt zu erachten ist.

3.2 Umstrittene

Geldüberweisungen

3.2.1

3.2.1.1 Der

Beschuldigte 2 bestreitet mit seiner Anschlussberufung Geldwäschereihandlungen

nachgegangen zu sein. Er macht geltend, es sei nicht erwiesen, dass er

Personen, welche im Drogenhandel involviert seien, Gelder geschickt habe. Die

Empfänger der Gelder würden wohl in Albanien leben, allerdings seien diese von

der Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise nicht in das Verfahren einbezogen

worden. Er habe nur eine Geldüberweisung an einen N____ ausgeführt, dessen Name

bei keiner anderen Überweisung erscheine. Was es mit dieser Überweisung auf

sich habe, habe er genügend erklärt. Weitere Überweisungen seit dem

30. April 2019 seien nicht nachgewiesen (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung, Akten S. 4219 f.).

3.2.1.2 Unbestritten

und erstellt ist, dass der Beschuldigte 2 am 6. Juni 2019 CHF 2'600.–

an eine Person in Albanien namens N____ überwiesen hatte (vgl. auch Akten

S. 632 ff.). Wie bereits das Strafgericht zutreffend darstellte, sind die diesbezüglichen

Erklärungsversuche des Beschuldigten 2 inkonsistent und widersprüchlich:

Gegenüber der O____ GmbH gab der Beschuldigte 2 offenbar an, dass das besagte

Bargeld aus «Ersparnissen» stamme und das Motiv des Geldtransfers nach Albanien

die Renovierung eines Hauses sei (vgl. Transaktionsbeleg, Akten S. 635). Anlässlich

der Einvernahme vom 7. Juni 2019 führte er aus, beim Empfänger des Geldes

handle es sich um seinen Cousin und beim Geldbetrag um die Begleichung von

Schulden, die im Zusammenhang mit einem Auto stünden (Akten S. 1333). Gemäss

seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2019 soll es sich

bei N____ entgegen seinen früheren Aussagen nicht um seinen Cousin, sondern um

seinen Bruder gehandelt haben. Zudem könne er sich auch nicht erklären, weshalb

auf dem Transaktionsbeleg die Renovation eines Hauses als Motiv angegeben sei

(Akten S. 1380). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte

er schliesslich zunächst aus, das Geld sei für seinen Onkel gewesen und stamme

aus einem Autoverkauf, nur um wenig später zu Protokoll zu geben, dass es sich

bei N____ um seinen Bruder handle (Akten S. 3765). Entgegen der Auffassung

seines Verteidigers sind die Angaben des Beschuldigten betreffend die in Frage

stehende Überweisung somit keineswegs überzeugend.

3.2.1.3 Der

Beschuldigte 2 logierte im Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 6. Juni

2019 zusammen mit dem Beschuldigten 1 unbestrittenermassen in der

Einzimmerwohnung an der Z____strasse [...], in welcher im Rahmen der am

6. Juni 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung u.a. 34 Minigrips mit

insgesamt 148.3 Gramm Heroingemisch und 13 Cellophankügelchen mit 17.3 Gramm

Kokaingemisch sowie mit Kokain und Heroin kontaminiertes Bargeld sichergestellt

und beschlagnahmt werden konnte. Ausserdem wurde die DNA-Spur des Beschuldigten

2 an einem Betäubungsmittel beinhaltenden Kaffeebecher sowie einem Plastiksack

vorgefunden, welcher ebenfalls mit Minigrips und Alupäckchen mit

Betäubungsmitteln gefüllt war. Zudem wurde seine DNA-Spur an einem Minigrip und

einem Alupäckchen vorgefunden (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. C.I.3).

Ferner wurden an den Betäubungsmittelverpackungen, welche an den verdeckten

Fahnder veräussert wurden, DNA-Mischprofile erhoben, welche mit seinem

DNA-Profil übereinstimmen (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. C.I.7.1). Der

Beschuldigte 2 bestreitet zwar nicht, die Betäubungsmittelverpackungen

angefasst und geöffnet zu haben. Er behauptet jedoch, er habe die

Betäubungsmittel lediglich aus Neugier angesehen und mit dem

Betäubungsmittelhandel nichts zu tun gehabt (u.a. Akten S. 1781 f., 1791

ff., 1877 ff., 1938 ff. 1948 ff.; Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung, Akten S. 4220). Diese Behauptungen sind jedoch

angesichts der Tatsache, dass die Betäubungsmittel im Spülkasten der Toilette

versteckt waren (vgl. HD-Bericht vom 6. Juni 2019, Akten S. 247 ff.) und

sich nicht – wie von ihm behauptet – einfach «im Badezimmer» befanden (vgl.

Akten S. 1328), wenig glaubhaft. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 2

– seinen Angaben zufolge – den Beschuldigten 1 vor seiner Ankunft in Basel

nicht gekannt haben will und es deshalb reichlich abwegig erscheint, dass der

Beschuldigte 1 bei dieser Ausgangslage den Betäubungsmittelhandel offen vor ihm

betrieben gehabt hätte. In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass der vom

Beschuldigten 2 angegebene Grund für seinen Aufenthalt in der fraglichen

Wohnung ebenfalls gänzlich lebensfremd erscheint. So will er durch eine ihm

völlig fremde Person, die er nach seiner Ankunft in Basel zufälligerweise in

einem Kaffee kennengelernt habe, an den ihm ebenfalls unbekannten Beschuldigten

1 vermittelt worden sein, welcher ihn in der Folge mietfrei die

Einzimmerwohnung mitbenutzen haben lassen soll (vgl. Akten S. 1325 f.). Vielmehr

erscheint aufgrund der dargestellten Umstände klar, dass sich die Beschuldigten

1 und 2 gekannt und gemeinsam den Betäubungsmittelhandel betrieben haben. Als

weiteres gewichtiges Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten 2 am

Betäubungsmittelhandel zu erwähnen ist, dass er in der Zeit zwischen dem

22. März 2019 und dem 25. April 2019 mehrfach telefonischen Kontakt

mit der albanischen Telefonnummer hatte, über welche die Endkonsumenten und der

verdeckte Fahnder ihre Betäubungsmittelbestellungen tätigten (vgl. Akten

S. 2205). Es bestehen insgesamt keine Zweifel, dass der Beschuldigte 2 im

Handel mit den Betäubungsmitteln involviert war, zumal er selbst zu drei

verschiedenen Gelegenheiten zugestandenermassen ein Kügelchen Kokaingemisch an M____

abgab (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, Akten S. 4220) und

von dieser lediglich deshalb kein Geld dafür verlangt habe, weil sie ihm gesagt

habe, dass sie keines habe (Akten S. 1582).

Der Beschuldigte

2 gab anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Juni 2019 zu Protokoll, dass er

mit dem Bus eingereist sei, er EUR 600.– Bargeld auf sich getragen habe und

hier keiner Arbeit nachgegangen sei (Akten S. 1324 f. und 1329). Zudem

wurden weder bei der Hausdurchsuchung noch im von ihm beschlagnahmten Portemonnaie

irgendwelche Bankkarten vorgefunden (vgl. Verzeichnis 148794, Pos. 1003,

Akten S. 652; HD-Bericht vom 6. Juni 2019, Akten S 546 ff.). Das

am 6. Juni 2019 nach Albanien überwiesene Geld konnte somit weder von

seinen Ersparnissen noch von irgendeinem Autoverkauf stammen. Es war aufgrund

dieser gesamten Umstände nicht notwendig ein Rechtshilfegesuch nach Albanien zu

stellen, etwa um den Empfänger des Geldes zu eruieren. Mit dem Strafgericht

kann vielmehr nur der Schluss gezogen werden, dass das nach Albanien

überwiesene Geld aus Betäubungsmittelgeschäften stammt.

3.2.2

3.2.2.1 Das

Strafgericht kam im angefochtenen Urteil ferner zum Schluss, dass sämtliche der

zwischen dem 12. März 2019 und dem 6. Juni 2019 überwiesenen Gelder

aus dem Betäubungsmittelhandel stammen würden (angefochtenes Urteil E. C.I.10).

Hinsichtlich der beiden weiteren vom Beschuldigten 2 getätigten Überweisungen

seiner Aufenthalte in Basel vor dem 2. Mai 2019 bestünden hingegen nicht

genügend Hinweise, dass er bereits im Betäubungsmittelhandel involviert gewesen

sei (angefochtenes Urteil E. C.I.12).

Die

Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung geltend, der Beschuldigte 2 habe

sich bereits ab dem 12. Februar 2018 wiederholt und ohne plausiblen Grund

in Basel aufgehalten. So habe er bereits am 27. März 2018 CHF 1'000.–

an denselben Empfänger in Albanien überwiesen, an welchen auch der Beschuldigte

1 am 15. Mai 2019 CHF 420.– überwiesen habe. Selbst das Strafgericht

gehe davon aus, dass es sich bei sämtlichen überwiesenen Geldern um Drogenerlös

handeln müsse (Berufungsbegründung Ziff. 4.4a und Ziff. 5, Akten S. 4065

f. und 4067).

3.2.2.2 Das

Strafgericht führt im angefochtenen Urteil zutreffend aus, dass der

Beschuldigte 2 sich bereits im Frühjahr 2018 sowie Anfang 2019 in Basel

aufgehalten habe, bevor er ab dem 1. Mai 2019 bis zu seiner Verhaftung am

6. Juni 2019 erneut in Basel anwesend gewesen sei. Auf die zutreffende

Erwägung kann vollumfänglich verwiesen werden (angefochtenes Urteil

E. C.I.2.2). Sodann ist aufgrund der Auskunft der O____ GmbH sowie der dazugehörigen

Transaktionsbelege erstellt, dass der Beschuldigte 2 am 28. Januar 2019

CHF 480.– und am 27. März 2018 CHF 1'000.– von Basel nach Albanien

transferierte (Akten S. 632 ff.). Wie das Strafgericht zu Recht erwog, bestehen

durchaus gewisse Indizien dafür, dass bereits diese Geldbeträge aus dem

Betäubungsmittelhandel stammen. Die Staatsanwaltschaft weist in diesem

Zusammenhang insbesondere auf den Umstand hin, dass die Überweisung vom

27. März 2018 an denselben Empfänger erfolgte, wie jene des Beschuldigten

1 vom 2. Mai 2019 (vgl. Akten S. 655 ff.), was grundsätzlich

verdächtig erscheint. Zudem sind für die Aufenthalte des Beschuldigten 2

in Basel keine plausiblen Gründe ersichtlich und er hatte bereits zwischen dem

22. März 2019 und dem 25. April 2019 telefonischen Kontakt mit der

bekannten albanischen Bestellnummer (vgl. hierzu der Extraction Report des

Mobiltelefons des Beschuldigten 2, Akten S. 2205 f.). Ob diese Indizien

reichen, um die Geldwäschereihandlungen als erstellt zu erachten, kann

letztlich offenbleiben. Dem Beschuldigten 2 wird in der Anklage nämlich

vorgeworfen, die aus dem hiesigen

bandenmässigen

Betäubungsmittelhandel stammenden Einnahmen von CHF 1'480.– zur

Verschleierung der verbrecherischen Herkunft und Vereitelung der Einziehung

unbefugt nach Albanien überwiesen zu haben (vgl. Anklageziffer 4.1). Für einen

bandenmässigen Betäubungsmittelhandel bestehen in den Zeitpunkten rund um die fraglichen

Geldüberweisungen vorliegend jedoch keine genügenden Nachweise. Die übrigen

Beschuldigten begaben sich erst nach der zweiten Überweisung nach Basel (vgl.

dazu angefochtenes Urteil E. C.I.2.1, C.I.2.3 und C.I.2.4). Was die

albanische Bestellnummer anbelangt, so ist dem Rapport des Fahndungsdienstes

vom 27. Mai 2019 zu entnehmen, dass die Nummer zwar bereits seit Oktober

2018 aktiv gewesen sein dürfte. Allerdings wurde den Behörden erst aufgrund

eines Hinweises aus der Bevölkerung vom 14. Februar 2019 bekannt, dass

über die entsprechende Telefonnummer in der Schweiz Betäubungsmittel bestellt

werden können (Akten S. 1750). Wie das Strafgericht zudem zu Recht erwog,

ist nicht erstellt, dass der telefonische Kontakt zwischen dem

Beschuldigten 2 und der albanischen Bestellnummer von der Schweiz oder mit

einer Schweizer SIM-Karte erfolgte. Mangels anderweitiger Nachweise ist im

Zweifel damit davon auszugehen, dass der (bandenmässige) Handel in der Schweiz

erst ab dem Bekanntwerden der albanischen Nummer am 14. Februar 2019

ausgeübt wurde. Somit hat es das Strafgericht zu Recht als nicht

rechtsgenüglich erstellt erachtet, dass die beiden vom Beschuldigten 2 am 27. März

2018 und 28. Januar 2019 überwiesenen Geldbeträge aus dem (bandenmässigen)

Betäubungsmittelhandel stammen.

3.3 Bandenmässiges

Zusammenwirken der Beschuldigten

3.3.1 Für

die Zurechnung der einzelnen Absatzhandlungen bildete das Strafgericht in

tatsächlicher Hinsicht zwei getrennt voneinander zu beurteilende Täterduos. Es

fasste zum einen den Beschuldigten 1 und 2 und zum anderen den Beschuldigten 3

und 4 zusammen (angefochtenes Urteil E. C.I.9).

Mit ihrer

Berufung wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen diese vorinstanzliche Bildung

von zwei separaten Täterduos. Sie ist vielmehr der Ansicht, dass sich sämtliche

vier Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten derselben Bande angeschlossen

hätten (Berufungsbegründung Ziff. 4, Akten S. 4065 ff.).

Die

Beschuldigten 1 und 2 bestreiten mit ihren jeweiligen Anschlussberufungen

dagegen, sich überhaupt einer Bande angeschlossen zu haben (Berufungsantwort

und Anschlussberufungserklärung S. 5 unten und 6 oben, Akten S. 4121 f.; Plädoyer

Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 4210;

Anschlussberufungsbegründung Beschuldigter 2 S. 2, Akten S. 4116).

3.3.2

3.3.2.1 Zunächst

bestehen keine Zweifel, dass die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Beschuldigten

3 und 4 – wie vom Strafgericht ausgeführt – jeweils gemeinsam im

Betäubungsmittelhandel involviert waren. Die dahingehenden vorinstanzlichen

Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Beschuldigten 3 und 4 sind im

vorliegenden Verfahren nicht (mehr) bestritten, weshalb diesbezüglich auf die

entsprechenden Erwägungen des Strafgerichtsurteils verwiesen werden kann

(angefochtenes Urteil E. C.I.9.2).

In Bezug auf die

Beschuldigten 1 und 2 wird das bandenmässige Zusammenwirken allein schon

aufgrund ihrer Anhaltesituation sowie der Auswertung der im Rahmen der

Hausdurchsuchungen an der Z____strasse [...] am beschlagnahmten Gut

asservierten Spuren ersichtlich. Unter dem Titel der umstrittenen

Geldüberweisungen wurde bereits dargelegt, dass die beiden Beschuldigten im

Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 6. Juni 2019 zusammen in der

Einzimmerwohnung an der Z____strasse [...] logierten, in welcher im Rahmen der

am 6. Juni 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung Heroin- und Kokaingemisch

sowie mit Kokain und Heroin kontaminiertes Bargeld sichergestellt und

beschlagnahmt wurden. Nicht nur wurde die DNA-Spur des Beschuldigten 2 an

gewissen Verpackungen der in der Wohnung sichergestellten Betäubungsmitteln

vorgefunden, sondern auch an den Betäubungsmittelverpackungen, welche an den

verdeckten Fahnder veräusserten wurden, konnten DNA-Mischprofile erhoben werden,

welche mit seinem DNA-Profil übereinstimmen. Wie ebenfalls bereits festgestellt

wurde, ist nicht nur seine Geschichte, wie er in die fragliche Wohnung gekommen

ist, sondern auch seine Behauptungen, wie seine DNA-Spur auf die Verpackungen

gelangte, völlig unglaubhaft (vgl. zum Ganzen E. 3.2.1.3 oben). Es kann

somit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 2 – wie von ihm behauptet –

nicht wusste, dass der Beschuldigte 1 dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen

ist und es bestehen vielmehr keine Zweifel, dass der Beschuldigte 2 ebenfalls

involviert war. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, inwiefern es –

wie vom Beschuldigten 2 vorgebracht (vgl. Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung,

Akten S. 4220) – von Relevanz sein sollte, dass die Wohnung an der Z____strasse

[...] von einer (nicht näher bekannten) Drittperson gemietet worden war. Im

Gegenteil spricht es für ein bandenmässiges Vorgehen, wenn den beiden

Beschuldigten eine entsprechende Wohnung von Drittpersonen zur Verfügung gestellt

wird, um in Basel den Betäubungsmittelhandel zu betreiben. Wie das Strafgericht

zudem völlig zu Recht ausführt, ist nicht nur bekannt, dass der Beschuldigte 2 am

3. Juni 2019 den Beschuldigten 1 per WhatsApp angewiesen hatte, Alufolie

zu kaufen (vgl. Akten S. 2247), sondern es ist ferner erstellt, dass die

in der Wohnung vorgefundene Alufolie und das Haushaltspapier die DNA-Spur des

Beschuldigten 2 aufwies (vgl. Akten S. 2062 ff.) und die an den verdeckten

Fahnder veräusserten Betäubungsmittelpäckchen in Haushaltspapier und Alufolie

gewickelt waren (vgl. Akten S. 1860 ff.). Entgegen der Auffassung des

Beschuldigten 1 (Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 5

unten und 6 oben, Akten S. 4121 f.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung

S. 7, Akten S. 4210), bestehen somit auch über das gemeinsame Logis

hinaus klare Indizien für das gemeinsame Zusammenwirken der beiden

Beschuldigten und durfte das Strafgericht mit Recht annehmen, dass der

Beschuldigte 2 namentlich bei der Konfektionierung der Drogen beteiligt war. Dass

in der Wohnung an der Z____strasse [...] keine Gerätschaften zum Strecken und

Konfektionieren gefunden wurden, ändert angesichts der gesamten Indizienlage

nichts. Schliesslich ist zu berücksichtigten, dass sowohl der Beschuldigte 1

als auch der Beschuldigte 2 Drogenerlös nach Albanien transferierten (vgl.

angefochtenes Urteil E. C.I.10 sowie E. 3.2.1 oben). In Anbetracht,

dass der Beschuldigte 2 drei unentgeltliche Abgaben an M____ zugestand (vgl.

hierzu Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, Akten S. 4220), ist

der Transfer des Drogenerlöses ein weiteres eindeutiges Indiz für das

gemeinsame Zusammenwirken – und zwar in Hinsicht auf den übergeordneten Willen,

in der Schweiz den Betäubungsmittelhandel zu betreiben und den Erlös nach

Albanien zurückfliessen zu lassen.

3.3.2.2 Es

bestehen aber nicht nur klare Indizien, dass die Beschuldigten jeweils in

Zweierteams agierten, sondern, wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zu

Recht geltend macht, auch dafür, dass sie zu ein und derselben (Drogen-)Bande

gehört haben.

Zunächst ist

darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten 2, 3 und 4 alle aus derselben

Ortschaft in Albanien stammen, nämlich aus [...] im Landkreis [...] (vgl. Akten

S. 378, 684, 1022). Das Strafgericht hat sodann zutreffend eruiert, zu welchen

Zeiten sich die Beschuldigten jeweils in der Schweiz aufgehalten haben. So war

der Beschuldigte 1 vom 24. April 2019 bis zu seiner Verhaftung am

6. Juni 2019, der Beschuldigte 2 zunächst im Frühjahr 2018 und Anfang 2019

sowie ab dem 1. Mai 2019 bis zu seiner Verhaftung am 6. Juni 2019,

der Beschuldigte 3 vom 22. Februar 2019 bis am 2. Mai 2019 und vom

12. Juni bis zu seiner Festnahme am 25. Juni 2019 und der

Beschuldigte 4 vom 9. bis zum 16. Juni und vom 18. bis zum

25. Juni 2019 in der Schweiz anwesend. Da diese Feststellungen

unbestritten sind, kann für die Begründung auf die diesbezüglichen Erwägungen

des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. C.I.2.1 –

E. C.I.2.4). Bereits in dieser Hinsicht bestehen zwischen den Aufenthalten

der Beschuldigten 1 und 2 sowie dem Beschuldigten 3 zeitliche Überschneidungen.

Zudem liegen klare Hinweise vor, dass sich die drei Beschuldigten in Basel

getroffen haben. Bereits das Strafgericht wies in diesem Zusammenhang

zutreffend darauf hin, dass sich in den Akten Fotografien des Beschuldigten 1

und 3 finden, welche am selben Ort in Basel und am selben Tag geschossen worden

waren (Akten S. 1636 ff.), was ein gewichtiger Anhaltspunkt darstellt,

dass sie gemeinsam unterwegs waren. Kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass

der Beschuldigte 2 anlässlich seiner Einvernahme vom 18. September 2019

selbst angab, dass er, nachdem er im Mai 2019 in Basel angekommen war und sich

mit dem Beschuldigten 1 zur Wohnung an der Z____strasse [...] begeben hatte, in

der Wohnung auf den Beschuldigten 3 traf (Akten S. 2795 ff. und 3763).

Sodann finden

sich in den Akten auch konkrete Hinweise, dass die Beschuldigten gemeinsam bzw.

derselben Drogenbande angehörig im hiesigen Betäubungsmittelhandel involviert

gewesen waren. Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang zunächst

völlig zu Recht darauf hin, dass sowohl auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten

3 als auch auf jenem des Beschuldigten 4 die albanische Bestellnummer unter dem

Namen [...] abgespeichert gewesen war (Akten S. 3005 f. und 3186

ff.). Bereits unter dem Titel der umstrittenen Geldüberweisungen wurde

dargestellt, dass auch der Beschuldigte 2 mehrfach telefonischen Kontakt mit

der fraglichen Nummer hatte (E. 3.2.1.3 oben). Sowohl der verdeckte

Fahnder, als auch weitere Abnehmer (I____, E____ und H____) tätigten ihre

(Drogen-)Bestellungen jeweils bei dieser Nummer, bevor es im Anschluss zum

Treffen und dem Austausch mit dem Beschuldigten 1 oder 3 gekommen ist (vgl.

hierzu angefochtenes Urteil E. C.I.7.1; ferner Akten S. 1820 ff., 3366

ff., 3430 ff.). Sämtliche Beschuldigten hatten somit einen Bezug zu der

inkriminierten Telefonnummer. Kommt hinzu, dass die beiden vom Strafgericht

gebildeten Täterduos mit M____ und E____ teilweise dieselben Abnehmer hatten

(vgl. angefochtenes Urteil E. C.I.7.2, C.I.7.4, C.I.8.1, C.I.8.2 und

C.I.8.8). Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts, kann in diesem

Zusammenhang auch das Auswertungsergebnis der in der Y____strasse [...]

vorgefundenen DNA-Spur auf dem mit Heroin gefüllten Minigrip indiziell

mitberücksichtigt werden (Akten S. 1627 ff.). Zwar trifft es zu, dass das

DNA-Profil des Beschuldigten 2 nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte. Allerdings

konnte sein DNA-Profil im komplexen DNA-Mischprofil, im Gegensatz etwa zu

denjenigen der Beschuldigten 1 und 4, als (Mit-)Spurengeber gerade nicht

ausgeschlossen werden (Akten S. 1631 f.). Sodann konnte auf dem vom

Beschuldigten 1 beschlagnahmten Mobiltelefon ein WhatsApp-Chatverlauf mit dem

Beschuldigten 3 zwischen dem 25. April 2019 und dem 1. Mai 2019 –

also zu einer Zeit, während der gemäss den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen

das Täterduo bestehend aus dem Beschuldigten 3 und 4 noch nicht bestanden haben

soll – festgestellt werden, in welchem über «Bestellungen» gesprochen wurde. Der

Beschuldigte 1 teilte dem Beschuldigten 3 mit, dass «um 8 Uhr» «5» benötigt

würden, und fragte ihn, ob er (der Beschuldigte 1) es selber messen solle, oder

ob der Beschuldigte 3 komme, woraufhin der Beschuldigte 3 dem Beschuldigten 1

mitteilte, dass er selber komme (Akten S. 2145 f.). Entgegen der

Auffassung des Beschuldigten 1, konnte es sich bei diesem Chatverlauf

aufgrund der gesamten Umstände nur um Drogenbestellungen gehandelt haben. Es

bestehen somit keine Zweifel, dass der Beschuldigte 3 bereits zu jenem

Zeitpunkt im Betäubungsmittelhandel tätig war und mit dem Duo bestehend aus dem

Beschuldigten 1 und 2 zusammenarbeitete. Das Strafgericht kam denn auch zum

(zutreffenden) Schluss, dass es sich bereits bei den vom Beschuldigten 3 zwischen

dem 12. März 2019 und dem 24. April 2019 getätigten Geldüberweisungen

um Drogenerlös handelte, welcher aus dem Land geschafft wurde. Die

Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang zudem zu Recht darauf hin, dass

der Beschuldigte 3 am 24. April 2019 Geld an dieselbe Person in Albanien

transferierte, wie der Beschuldigte 1 am 15. Mai 2019 (Akten S. 342, 344,

991 und 997). Aufgrund dieser geschlossenen Indizienkette bestehen für das

Gericht keine Zweifel, dass die Beschuldigten 1, 2 und 3 alle derselben

Drogenbande angehörten und teilweise zusammen und zur gleichen Zeit im hiesigen

Betäubungsmittelhandel involviert waren. Auch der Beschuldigte 4 gehörte zweifelsohne

derselben Bande an. Dies geht bereits aus seiner Zugehörigkeit zum

Beschuldigten 3 und dem Umstand hervor, dass er mit E____ ebenso einen Abnehmer

hatte, welcher bereits vom Duo des Beschuldigten 1 und 2 beliefert worden war

(angefochtenes Urteil E. C.I.8.8). Ausserdem ist es bezeichnend, dass er drei

Tage nach den Festnahmen der Beschuldigten 1 und 2 vom 6. Juni 2019 und

lediglich zwei Tage nach dem zunächst erfolglosen Wiedereinreiseversuch des

Beschuldigten 3 am 9. Juni 2019 in Basel eingetroffen ist.

3.3.2.3 Zusammenfassend

ist somit erstellt, dass sämtliche vier Beschuldigten derselben (international

tätigen) Drogenbande angehörten. Bleibt zu klären, über welchen Zeitraum die

Beschuldigten in der Organisation tätig waren.

Wie unter

E. 3.2.2.2 erläutert, ist für das Gericht erstellt, dass die Bande seit

dem 14. Februar 2019 in der Schweiz den Betäubungsmittelhandel betrieb. Klar

ist zunächst, dass die Beschuldigten jeweils nur bis zu ihrer Verhaftung

zugehörig sein konnten. Ferner kann den Beschuldigten jeweils nur während ihrer

Anwesenheit in der Schweiz die Zugehörigkeit zur Bande vorgeworfen werden. Für

die jeweilige Aufenthaltsdauer der Beschuldigten in der Schweiz kann grundsätzlich

auf E. C.I.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Somit waren der

Beschuldigte 1 vom 24. April 2019 bis zum 6. Juni 2019, der

Beschuldigte 2 vom 1. Mai 2019 bis zum 6. Juni 2019, der Beschuldigte

3 vom 22. Februar 2019 bis zum 2. Mai 2019 sowie vom 12. Juni

2019 bis zum 25. Juni 2019 und der Beschuldigte 4 vom 9. Juni 2019

bis zu seiner Verhaftung am 25. Juni 2019 Teil der Bande. Die kurze Aus-

und Wiedereinreise des Beschuldigten 4 vom 16. und 18. Juni

2019 vermag keinen Unterbruch zu begründen.

3.4 Gesamtmenge

der anzulastenden Betäubungsmittel

3.4.1 Das

Strafgericht bestimmte die Gesamtmenge an veräusserten Betäubungsmitteln anhand

einer Rückrechnung der nach Albanien überwiesenen und anlässlich der

Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Drogengeldern. Es erwog hierzu, ausgehend

von den konkret nachgewiesenen Betäubungsmittelverkäufen, den dabei erzielten

Einnahmen sowie den durchschnittlichen Preisen von CHF 70.– pro Gramm

Kokain und CHF 60.– pro 5 Gramm Heroin, liesse sich errechnen, dass 52.2 %

des von den Beschuldigten 1 und 2 erzielten Gewinns aus dem Verkauf von Heroin

und 47.8 % aus dem Verkauf von Kokain stamme. Angewendet auf das nach Albanien

überwiesene und anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmte Geld von

insgesamt CHF 9'853.– ergebe dies 428.6 Gramm Heroin und 67.3 Gramm

Kokain, welche die beiden Beschuldigten 1 und 2 in Basel veräussert hätten. In

gleicher Weise liesse sich die von den Beschuldigten 3 und 4 umgesetzten

Betäubungsmittelmengen berechnen. Ihnen könne daher der Verkauf von 366.25

Gramm Heroin und 30.07 Gramm Kokain angelastet werden (angefochtenes Urteil E. C.I.11).

3.4.2 Erstellt

ist zunächst, dass im Zeitraum vom 27. Mai 2019 bis zum 6. Juni 2019

insgesamt 90.9 Gramm Heroingemisch und 14.2 Gramm Kokaingemisch veräussert

wurden (angefochtenes Urteil E. C.I.7.1 ff.; E. 3.1.3 oben). Zudem

wurden weitere 82 Gramm Heroingemisch mit unbekanntem Wirkstoffgehalt zum

Verkauf vorbereitet (vgl. E. 3.1.1 oben) und anlässlich der

Hausdurchsuchung an der Z____strasse [...] 148.3 Gramm Heroingemisch und 17.3

Gramm Kokaingemisch sichergestellt (angefochtenes Urteil E. C.I.3). Im

Zeitraum vom 9. Juni 2019 bis zum 25. Juni 2019 wurden sodann 158.13

Gramm Heroingemisch und 12 Gramm Kokaingemisch umgesetzt (angefochtenes Urteil

E. C.I.8.1 ff.). In der Wohnung an der Y____strasse [...] wurden zudem

1'261.2 Gramm Heroingemisch und 74.5 Gramm Kokaingemisch sichergestellt

(angefochtenes Urteil E. C.I.4). Sofern der Beschuldigte 3 mit seinem

Verweis auf die Ziffern C.I.8.1 bis C.I.8.4 seiner Berufungsbegründung diese

Mengenangaben in Frage stellen möchte (vgl. Plädoyer Beschuldigter 3

Berufungsverhandlung, Akten S. 4222), ist darauf aufgrund des Rückzugs

seiner Berufung nicht weiter einzugehen.

3.4.3 Unzweifelhaft

ist, dass die mengenmässig nachgewiesenen Verkäufe lediglich die Mindestmengen

der von den Beschuldigten abgesetzten Betäubungsmitteln darstellten. Dies wird bereits

daraus ersichtlich, dass gewisse Übergaben von der Spezialfahndung observiert

worden waren, ohne dass in der Folge eine Personenkontrolle möglich war und die

Mengen sowie die Art der Betäubungsmittel nicht festgestellt werden konnten. Ausserdem

wird auch aus den nach Albanien überwiesenen und den anlässlich der

Hausdurchsuchungen sichergestellten Drogenerlösen deutlich, dass von der Bande

eine grössere Menge an Betäubungsmitteln umgesetzt wurde. Bereits aus dem

Bericht der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2019 betreffend die den

Beschuldigten zurechenbaren Betäubungsmittelmengen, erwirtschafteten

Gesamtumsätze und unbefugt beiseite geschafften Drogenerlös (Akten S. 3636

ff.) wird indessen erkennbar, wie schwer sich die konkrete Bestimmung der Menge

gestaltet. Einerseits ist unklar, ob es sich bei den nach Albanien überwiesenen

Geldbeträgen um Gewinn oder, wie von der Staatsanwaltschaft angenommen, um den

erzielten Umsatz handelte. Da die Beschuldigten zudem sowohl Heroin als auch

Kokain veräusserten, ist auch eine Rückrechnung kaum möglich; entsprechend gibt

die Staatsanwaltschaft denn auch alternativ eine Menge Heroin und eine Menge

Kokain an, obschon auch sie konstatiert, dass es sich letztlich um eine

«Mischrechnung dieser beiden Drogen» gehandelt haben musste. Die vom

Strafgericht vorgenommene Rückrechnung vermag daher ebenfalls nicht zu

überzeugen, erscheint es doch relativ zufällig und von der Endkonsumentin oder

vom Endkonsumenten bzw. deren Bestellungen abhängig, ob und in welcher Menge jeweils

Heroin oder Kokain sichergestellt wurde. Kommt hinzu, dass vier Vorgänge aufgrund

von Bestellungen vom verdeckten Fahnder getätigt wurden. Es kann nicht

ausgeschlossen werden, dass auch eine andere Zusammenstellung der Bestellung

(grössere Menge an Kokain und kleinere Menge an Heroin) problemlos möglich

gewesen wäre, zumal selbst die Staatsanwaltschaft nicht eruieren konnte, woher

und von welcher Quelle die Beschuldigten die Betäubungsmittel jeweils geliefert

erhalten haben (vgl. Anklageziffer 2.2). Die vorinstanzliche Berechnung beruht

demnach auf relativ viel Spekulation. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird,

ist vorliegend aufgrund der nachgewiesenen Betäubungsmittelverkäufen sowie der

in den Wohnungen vorgefundenen Betäubungsmittelmengen hinsichtlich sämtlicher

vier Beschuldigten der Qualifikationsgrund der grossen Gesundheitsgefährdung

erfüllt (vgl. E. 4.3 unten). Vor dem Hintergrund, dass die exakte

Betäubungsmittelmenge zunehmend an Bedeutung verliert, wenn mehrere

Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 des Strafgesetzbuches [StGB,

SR 311.0] N 94 mit Hinweisen), sämtliche Beschuldigten derselben

Drogenhandelsorganisation angehörten und damit den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit

erfüllen (E. 4.2 unten), und bei Mitgliedern einer entsprechenden

Organisation ohnehin deren Funktion bzw. deren (Hierarchie-)Stellung primäre Bedeutung

bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens zukommt (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47

StGB N 215a mit Hinweisen), kann vorliegend die von den Beschuldigten letztlich

veräusserten Betäubungsmittelmengen offengelassen werden.

4. Rechtliches

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

4.1 Grundtatbestand

In rechtlicher

Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Handel mit Heroin und Kokain bzw.

die Lagerung, der Besitz und die Verteilung von Heroin und Kokain bzw. das

Anstaltentreffen hierzu den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1

lit. b, c, d und g BetmG erfüllen. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben

die Beschuldigten die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfüllt (vgl.

E. 4.2 unten). Wie vom Bundesgericht jüngst entschieden, handelt es sich

bei einer bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber der Mittäterschaft

intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens, welche durch ein

gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen

gekennzeichnet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). Entgegen der Auffassung des

Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, Akten

S. 4219 f.), hat er sich demnach nicht bloss der Gehilfenschaft bzw. des

verbotenen Besitzes schuldig gemacht, sondern haben sich die Beschuldigten vielmehr

die Tathandlungen der jeweils anderen Beschuldigten während ihrer Bandenzugehörigkeit

in der Schweiz zurechnen zu lassen. Sämtliche Beschuldigten erfüllen somit den

Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG.

4.2 Bandenmässigkeit

4.2.1 Art.

19 Ziff. 2 lit. b BetmG erfasst als schweren Fall, dass der Täter als Mitglied

einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten

Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (vgl. auch Art. 139 Ziff. 3 Abs.

2, 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB).

Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr

Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen

zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen

noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem

Zusammenschluss ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige

Begehung eines Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Das

Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer

Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des

Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen

werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss

sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst

sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände

umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der

Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist

(zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; BGE 135 IV 158 E. 2

und 3.4 S. 158 f. und 161, 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 ff., 124 IV

86 E. 2b S. 88 f.).

4.2.2 Zunächst

nicht erforderlich ist, dass sich die Beschuldigten ausdrücklich zu einer Bande

zusammengefunden haben; der Zusammenschluss kann stillschweigend und auch in

Form eines Beitritts zu einer bereits kriminell agierenden Bande erfolgen (Hug-Beeli, in: Betäubungsmittelgesetz Kommentar,

Basel 2016, Art. 19 N 1068). Dass die Beschuldigten demnach

möglicherweise von Hintermännern «zusammengefunden» und zu verschiedenen Zeiten

nach Basel gesandt wurden, um hier den Betäubungsmittelhandel zu betreiben, steht

der Qualifikation der Bandenmässigkeit demnach nicht entgegen. Fehl geht auch

der Einwand des Beschuldigten 3, wonach die Beschuldigten keinerlei

Entscheidungs- und Handlungsmacht gehabt hätten (Akten S. 4221 f.). Es mag

zutreffen, dass sie innerhalb der Bandentätigkeit weisungsgebunden agierten.

Sich der Bande angeschlossen und im Rahmen der Bandentätigkeit den Drogenhandel

in der Schweiz betrieben, haben sie jedoch aus freiem Entschluss; keiner der

Beschuldigten gab je zu Protokoll, von irgendwelchen Hintermännern unter Druck

gesetzt oder zum Handeln gezwungen worden zu sein. Ferner ist es, entgegen den

Einwänden der Beschuldigten (Akten S. 4119, 4205 f., 4221, 4223), nicht notwendig,

dass sie hinsichtlich der einzelnen Absatzhandlungen «arbeitsteilig» zusammengewirkt

haben. Für die Qualifikation der Bandenmässigkeit ist es nicht erforderlich,

dass die Bandenmitglieder die Straftaten gemeinsam ausführen; auch ein

selbständiges Tätigwerden der einzelnen Mitglieder im Rahmen des

Vereingungsziels reicht aus. Für eine bandenmässige Tatverübung spricht zudem

bereits ein Eingebundensein in eine Organisation oder eine professionelle

Vorgehensweise (Hug-Beeli, a.a.O.,

Art. 19 N 1070 ff.). Für den (internationalen) bandenmässigen

Drogenhandel ist es denn auch geradezu typisch, dass konkrete Aktivitäten nur

von Einzelpersonen durchgeführt werden, damit das Risiko vermindert und

ökonomisch vorgegangen werden kann (Hug-Beeli,

a.a.O., Art. 19 N 1076 und 1079).

4.2.3 Aus

den nachgewiesenen Absatzhandlungen wird ersichtlich, dass die

Betäubungsmittelbestellungen über eine albanische Nummer getätigt wurden,

woraufhin es in der Folge zu den jeweiligen Übergaben gekommen ist. Es ist

daher davon auszugehen, dass der von den Beschuldigten geführte

Betäubungsmittelhandel vom Ausland, konkret von Albanien aus gelenkt wurde. Dies

spricht für ein äusserst professionelles Vorgehen. Bereits

unter E. 3.3 oben wurde eingehend dargelegt, weshalb für das Gericht keine

Zweifel bestehen, dass sämtliche Beschuldigten teilweise zu verschiedenen

Zeiten derselben (international tätigen) Drogenbande angehörten – dies ergibt

sich nicht zuletzt auch aus dem Bezug, den jeder Beschuldigte zu dieser

Bestellnummer hatte. Zwar ist festzuhalten, dass keiner der vier Beschuldigten

zu den ranghöchsten Mitgliedern gehört haben dürfte und vergleichsweise leicht

austauschbar war. Dies ändert jedoch – entgegen der Auffassung des

Beschuldigten 1 (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung

S. 3 f., Akten S. 4119 f.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung

S. 3, Akten S. 4206) – nichts an der Tatsache, dass sie im Sinne des

übergeordneten Bandeninteresses, nämlich dem Betreiben des hiesigen

Betäubungsmittelhandels und dem Rückführen des Drogenerlöses an die

Hintermänner, ihre Tathandlungen ausübten. Dass die Beschuldigten den Handel

wohl weisungsgebunden betrieben haben, spricht nicht gegen ein bandenmässiges

Vorgehen, sondern unterstreicht – entgegen der Auffassung des Beschuldigten 3 (vgl.

Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung, Akten S. 4221 f.) – vielmehr

das Vorhandensein einer entsprechenden Organisationsstruktur. Bezeichnend für die professionelle Organisation der Bande sowie

die Austauschbarkeit der Beschuldigten ist denn auch, dass der Beschuldigte 4

lediglich drei Tage nach den Festnahmen der Beschuldigten 1 und 2 vom

6. Juni 2019 und zwei Tage nach dem zunächst erfolglosen

Wiedereinreiseversuch des Beschuldigten 3 vom 7. Juni 2019 (Akten

S. 775) am 9. Juni 2019 in Basel eingetroffen ist und die Geschäfte

der Drogenbande fortführen konnte. Der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit

ist somit klarerweise gegeben. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei einem

entsprechenden bandenmässigen Vorgehen gemäss jüngster bundesgerichtlicher

Rechtsprechung um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form

gemeinsamen deliktischen Vorgehens, womit sich jedes Bandenmitglied die

Handlungen der anderen Bandenmitglieder zuzurechnen lassen hat (BGE 147 IV 176

E. 2.4.2). Es bleibt jedoch anzumerken, dass die vom Beschuldigten 1

geltend gemachte tiefe hierarchische Stellung (vgl. Berufungsantwort und

Anschlussberufungserklärung S. 3 f., Akten S. 4119 f.; Plädoyer Beschuldigter

1 Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 4206) im Rahmen der

Strafzumessung sehr wohl ihre Berücksichtigung findet und im Hintergrund

agierende Bandenmitglieder entsprechend auch empfindlichere Strafen drohen, als

etwa sich gegen aussen exponierende Strassenläufer.

4.3 Grosse

Gesundheitsgefährdung

4.3.1 Gemäss

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter

einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wer weiss

oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die

Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In Bezug auf Kokain liegt

ein mengenmässig qualifizierter Fall bereits ab 18 Gramm reinem Kokain vor, bei

Heroin ab 12 Gramm reinem Heroin (BGE 109 IV 143, 145 IV 312 E. 2.1.3, 120

IV 334).

4.3.2 Wie

bereits erwähnt, handelt es sich bei einer bandenmässigen Tatbegehung um eine

gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen

Vorgehens, welche durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie

einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (BGE 147 IV 176

E. 2.4.2). Die Beschuldigten haben sich daher jeweils die während ihrer

Bandenzugehörigkeit (vgl. hierzu E. 3.3.3.3 oben) umgesetzten bzw.

anlässlich der jeweiligen Hausdurchsuchungen vorgefundenen

Betäubungsmittelmengen zurechnen zu lassen.

Im Zeitraum vom 27. Mai

2019 bis zum 6. Juni 2019 wurden insgesamt 90.9 Gramm Heroingemisch sowie 14.2

Gramm Kokaingemisch veräussert und anlässlich der Hausdurchsuchung an der Z____strasse

[...] 148.3 Gramm Heroingemisch und 17.3 Gramm Kokaingemisch sichergestellt. Zudem

bereiteten die beiden Beschuldigten 1 und 2 weitere 82 Gramm Heroingemisch zum

Verkauf vor (vgl. E. 3.1.1 oben). Wie bereits das Strafgericht erwog, bewegte

sich der Wirkstoffgehalt des sichergestellten Heroins zwischen 11 % und rund 60

% und jener des Kokains zwischen 72 % und rund 90 % (angefochtenes Urteil

E. C.II.1). Selbst unter Zugrundelegung der tieferen Werte, ist in Bezug

auf die Beschuldigten 1 und 2 der Qualifikationsgrund der Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen erfüllt.

Auch

hinsichtlich der Beschuldigten 3 und 4 ist die Qualifikation gegeben. Im Zeitraum

vom 9. Juni 2019 bis zum 25. Juni 2019 wurde von ihnen 158.13 Gramm

Heroingemisch und 12 Gramm Kokaingemisch veräussert und es konnten 1'261.2

Gramm Heroingemisch und 74.5 Gramm Kokaingemisch in der Wohnung an der Y____strasse

[...] sichergestellt werden (vgl. E. 3.4.2 oben), womit auch diesbezüglich

ein mengenmässig qualifizierter Fall vorliegt.

5. Rechtliches

betreffend Geldwäscherei

5.1 Das

Strafgericht erklärte die Beschuldigten zudem der Geldwäscherei schuldig. Ein

bandenmässiges Vorgehen nahm es hingegen nicht an. Es erwog hierzu, die Gelder

würden zwar aus dem bandenmässigen Drogenhandel stammen, allerdings bedürfe es

zur Annahme der Bandenmässigkeit der Geldwäscherei auch diesbezüglich eines

arbeitsteiligen Vorgehens. Eine Arbeits- resp. Rollenverteilung sei in der

Anklageschrift jedoch nicht ausgeführt und sei auch nicht ersichtlich

(angefochtenes Urteil E. C.II.3).

Die

Staatsanwaltschaft erachtet auch hinsichtlich der Geldwäscherei den

Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit als erfüllt. Sie macht geltend, bis

auf den Beschuldigten 4 hätten alle Beschuldigten Auslandsüberweisungen vorgenommen

– teilweise an dieselben Empfänger – und diese Empfänger seien für den

Wiedereinfluss dieser Drogengelder in den legalen Wirtschaftskreislauf besorgt

gewesen. Auch der Beschuldigte 4 habe durch das gemeinsam mit dem Beschuldigten

3 begangene Verstecken von Drogenerlös in der Wohnung seinen Beitrag am

gemeinsamen Tatplan geleistet (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 4067 f.).

Die Anschlussberufungen

der Beschuldigten 1 und 2 richten sich gegen den Schuldspruch der

Geldwäscherei. Der Beschuldigte 1 bringt vor, dem Tatbestand der Geldwäscherei

komme keine selbständige Bedeutung zu. Art. 19 BetmG gehe als lex

specialis vor. Selbst wenn von echter Konkurrenz auszugehen wäre, sei der

Tatbestand nicht erfüllt, da die Überweisungen in eigenem Namen und ohne jede

Raffinesse ausgeführt worden seien und der «paper trail» daher nicht

unterbrochen worden sei (Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 6,

Akten S. 4122; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 7 f.,

Akten S. 4210 f.). Der Beschuldigte 2 macht seinerseits geltend, ihm

mangle es am Vorsatz. Die Überweisungen seien an seinen Bruder und einen

Bekannten aus Gutmütigkeit erfolgt. Er habe dargelegt, was es mit den

Geldüberweisungen auf sich gehabt habe. Er sei keinen illegalen

Bandengeschäften nachgegangen. Auch der Anklageschrift lasse sich nicht

entnehmen, wie und wann genau solche Geschäfte getätigt worden seien. Der Beweis

der Geldwäscherei sei somit nicht erbracht (Anschlussberufungsbegründung

S. 1, Akten S. 4115).

5.2 Gemäss

Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung

der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln,

die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (BGE 136 IV 188 E. 6.1 in: Pra 2011 Nr. 79 S. 560, 562).

Ein Schuldspruch

wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung

sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte

aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Der konkrete Akt der

Vortat muss aber nicht strikt bewiesen sein, d.h. es ist nicht nötig, dass man

die Umstände des Verbrechens im Detail kennt (BGer 6B_1441/2019 vom 30. März

2020 E. 2.1; BGE 138 IV 1 E. 4.2.2). Durch die Geldwäscherei wird in erster

Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine

Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche,

unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein

abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a; 126 IV 255 E. 3a; 119 IV 59

E. 2e). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu

gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine

erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die

Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20

E. 3a; 122 IV 211 E. 3b/aa). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die

Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus

Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e) bzw. das

Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für

Drogengelder (BGer 6S.702/2000 vom 14. August 2002 E. 2.2), das Umwechseln von

Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder

den Umtausch in eine andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c mit Hinweisen); nicht

jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende

persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a) oder den blossen Besitz

oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGer 6S.595/1999

vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa mit weiteren Hinweisen, 6B_321/2010 vom 25.

August 2010 E. 3.1). Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann

auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen

erlangt hat (BGE 120 IV 323 E. 3, 122 IV 211 E. 3c, 124 IV 274 E. 3). Wird Geld

vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper

trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des

Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur

Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das

Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern

und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor.

Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben

oder das deliktisch erlangte Geld bar ausbezahlt werden (zum Ganzen: BGer

6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2., 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E.

3.1, 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 sowie Urteil des

Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 9.3.2).

In subjektiver

Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Das soll mit

der Formulierung «weiss oder annehmen muss» deutlich gemacht werden, welche

nicht etwa eine Fahrlässigkeitshaftung begründet oder eine besondere

Beweisvermutung zu Ungunsten des Beschuldigten einführt (Pieth/Schultze, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 305bis

N 21, mit Hinweis auf die Botschaft). Der Vorsatz muss sich auf alle

objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und

die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand

entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher

der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes

Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Dabei genügt es,

dass er Kenntnis hat von Umständen, welche den dringenden Verdacht deliktischer

Tatsachen erzeugen und sich damit abfindet, dass diese Tatsachen zutreffen

könnten (BGer 6B_160/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.2; Pieth, Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 305bis

StGB N 59).

Ein schwerer

Fall von Geldwäscherei liegt gemäss Ziff. 2 lit. b von Art. 305bis StGB

u.a. dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur

fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Für den Begriff

der Bandenmässigkeit kann auf E. 4.2.1 f. oben verwiesen werden. Der

Bandenbegriff deckt sich mit jenem gemäss BetmG (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1059).

5.3 Was

zunächst den Einwand des Beschuldigten 2, wonach der Anklageschrift nicht zu

entnehmen sei, wie und wann er illegalen Bandengeschäften nachgegangen sei, ist

zunächst festzuhalten, dass die einzelnen Geldüberweisungen – namentlich auch

jene, welche der Beschuldigte 2 persönlich vorgenommen hat – in der

Anklageschrift detailliert umschrieben sind (vgl. in Bezug auf den

Beschuldigten 1 und 2 Anklageziffer 4.5). Sodann ist zu wiederholen, dass der

Tatbestand der Geldwäscherei nicht verlangt, dass die Umstände der Vortat, aus

welchem die Gelder stammen, im Detail bekannt sind (vgl. E. 5.2 oben;

ferner auch Pieth, a.a.O.,

Art. 305bis N 36). Es ist zwar nicht möglich, die Geldbeträge

einzelnen Betäubungsmittelverkäufen zuzuweisen. Wie unter E. 3.2.1.3 oben

dargestellt, bestehen jedoch keinerlei Zweifel, dass der vom Beschuldigten 2

nach Albanien überwiesene Geldbetrag aus dem Betäubungsmittelhandel stammen

musste. Gleiches gilt für die weiteren Überweisungen der übrigen Beschuldigten

– insofern kann auf die überzeugende vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden

(angefochtenes Urteil E. C.I.10). Nachdem keiner der Beschuldigten über eine

legale Einnahmequelle verfügte, kann auch – entgegen der Auffassung des

Beschuldigten 3 (vgl Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung, Akten

S. 4222) – die Herkunft des anlässlich der Hausdurchsuchungen vorgefundenen

Geldes aus dem Drogenhandel nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, zumal die

Gelder mit Kokain und Heroin kontaminiert und deliktstypisch kleingestückelt waren

(Akten S. 2089 ff. und 2962 ff.).

Die

Beschuldigten 1 bis 3 übermittelten verschiedentlich Gelder mittels der O____

GmbH an Personen in Albanien. Darin liegt klarerweise ein Verhalten, welches

geeignet ist, die Einziehung der Gelder zu vereiteln, womit der weit gefasste

Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt ist. Daran ändert auch der Einwand des

Beschuldigten 1 nichts, wonach die Überweisungen unter Angabe des eigenen

Namens erfolgte. Gemäss Lehre genügt bereits eine Geldüberweisung von einem

Schweizer Bankkonto auf ein Auslandskonto um den Tatbestand der Geldwäscherei

zu erfüllen, auch wenn dabei der «paper trail» an sich nicht unterbrochen wird.

Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht zwar relativiert (vgl. hierzu Pieth, a.a.O., Art. 305bis

N 49 mit Hinweisen), was aber vorliegend keinen Unterschied macht. Denn bei den

fraglichen Transaktionen handelte es sich nicht um Kontoüberweisungen, sondern

um einen Geldtransfer, der in Form einer Bargeldauszahlung an die im Ausland

befindliche Person erfolgte (vgl. Akten S. 343 ff., 635, 992 ff.).

Spätestens mit der Bargeldauszahlung in Albanien wurde der «paper trail» folglich

unterbrochen. Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, erfüllt zudem auch

das Verstecken des Bargelds im Lüftungsschacht in der von den

Beschuldigten 3 und 4 bewohnten Wohnung an der Y____strasse [...] den

Tatbestand der Geldwäscherei (angefochtenes Urteil E. C.II.3; Pieth, a.a.O., Art. 305bis

N 46). Angesichts der Tatsache, dass die Geldwäschereihandlungen allesamt

Begleitdelikte des von den Beschuldigten betriebenen Betäubungsmittelhandels

darstellten, bestehen auch hinsichtlich des vorsätzlichen Handelns keine

Zweifel. Dass der Beschuldigte 1 den Hintergrund der Geldtransaktionen nicht

gekannt haben will (Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 5,

Akten S. 4121), ist daher auch völlig abwegig. Der Tatbestand der

Geldwäscherei ist folglich sowohl in objektiver als auch in subjektiver

Hinsicht erfüllt.

5.4 Auch

die Bandenmässigkeit ist vorliegend gegeben. Wie bereits unter den rechtlichen

Erwägungen betreffend den bandenmässigen Betäubungsmittelhandel dargestellt,

gehörten sämtliche Beschuldigten teilweise zu verschiedenen Zeiten derselben

Drogenhandelsorganisation an. Die Geldwäschereihandlungen – namentlich die

Geldüberweisungen – waren offenkundig vom Bandenwillen getragen, nämlich dem

Verkauf von Betäubungsmitteln in der Schweiz und der Rückführung des

Drogenerlöses; sie waren mithin das Ziel bzw. die Folgedelikte des hiesigen

Drogenhandels. Bezeichnend ist denn auch, dass sämtliche Geldüberweisungen nach

Albanien erfolgten, teilweise an dieselbe Person. So überwiesen sowohl der Beschuldigte 1

als auch der Beschuldigte 3 einen entsprechenden Betrag an eine Person namens [...]

(Akten S. 342 ff. sowie 991 ff.). Wie bereits hinsichtlich des

bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist es – entgegen

den Auffassungen der Beschuldigten (Akten S. 4120, 4207, 4219, 4222 f.) –

ebenso nicht erforderlich, dass sie die Straftaten gemeinsam, «arbeitsteilig» ausführten;

auch ein selbständiges Tätigwerden der einzelnen Mitglieder im Rahmen des

Vereinigungsziels reicht aus (vgl. bereits E. 4.2.2 oben). Das

Zusammenwirken der Beschuldigten ist vielmehr aufgrund ihrer Zughörigkeit zur Bande

und ihren jeweiligen Tathandlungen innerhalb dieser Organisation gegeben. Entgegen

der Auffassung des Strafgerichts, wird daher in der Anklageschrift auch das

Handeln als Bande bei den Geldüberweisungen genügend geschildert (vgl.

insbesondere Anklageschrift lit. a, Anklageziffer 1 sowie Anklageziffer 2.2). Die

nachgewiesenen Verkaufshandlungen zwischen dem 1. Mai 2019 und dem

6. Juni 2019 veranschaulichen denn auch, dass die (entgeltlichen)

Drogenübergaben vom Beschuldigten 1 getätigt wurden, es am 6. Juni 2019 dennoch

der Beschuldigte 2 war, der CHF 2'600.– Drogenerlös nach Albanien

transferierte (vgl. E. 3.2.1 oben). Aufgrund dieser Ausführungen ist die

Qualifikation der Bandenmässigkeit somit erfüllt.

6. Schuldsprüche

Zusammenfassend

sind nach dem Gesagten sämtliche vier Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) zu

verurteilen. Zwar ist dem Beschuldigten 1 dahingehend zuzustimmen, dass es sich

bei der Geldwäscherei um ein Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels handelt

und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht

unumstritten ist (Pieth, a.a.O.,

Art. 305bis StGB N 73). Gemäss ständiger

bundesgerichtlicher Praxis steht der Tatbestand des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG

allerdings in echter Konkurrenz zum Geldwäschereitatbestand nach Art. 305bis

StGB (BGE 122 IV 211 E. 4, 132 IV 132). Es gibt vorliegend keinen Anlass,

von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Sämtliche Beschuldigten sind daher –

neben dem Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz –

wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis

Ziff. 2 lit. b StGB (Bandenmässigkeit) schuldig zu sprechen.

7. Strafzumessung

7.1 Allgemeine

Ausführungen

7.1.1

7.1.1.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,

die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu,

in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E.

2.1).

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die

Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313

E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist

es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund

des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten

Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung

im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell

anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe

gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu

erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55; vgl. auch Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel

in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

7.1.1.2 Auszugehen

ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt. Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe

ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel

2019, Rz. 484 ff.). Vorliegend ist dies das Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, welches einen abstrakten Strafrahmen von

Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahre vorsieht (Art. 19 Abs. 2

BetmG). Sofern für die schwere Geldwäscherei nach erfolgter

Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in

Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB angemessen zu

erhöhen.

7.1.1.3 Die

objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren

Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt

sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des

Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die

Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben

sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur

Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5

vom 11. September 2020 E. 4.3).

Mit Blick auf

das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster

und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels

– auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als

Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der

Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel

mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten

Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen

sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die

Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der

Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von

den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit

unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden

herausgebildet (Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 327 ff.).

7.1.1.4 Zunächst

fällt ins Gewicht, dass hinsichtlich sämtlicher Beschuldigten mit der «grossen

Gesundheitsgefährdung» und der «Bandenmässigkeit» gleich zwei

Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Art. 19

Abs. 2 BetmG ist nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2,

6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011

E. 2.2.2). Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG

erfüllt, führt das nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt

etwa schon ein mengenmässig schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die

Bandenmässigkeit daher innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB

straferhöhend auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer

6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018

E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Weiter ist auch

innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in

eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine

unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem

Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens

führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs-

oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche

Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es

aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem

Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020

vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2;

vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker,

in: BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 47 StGB N 6). Es

ist den Beschuldigten 1 und 2 daher insofern zuzustimmen (Berufungsantwort

und Anschlussberufungserklärung S. 4, Akten S. 4120; Plädoyer Beschuldigter

1 Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 4208; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 4219), dass alleine der Umstand, dass

von den gehandelten Betäubungsmitteln eine grosse gesundheitliche Gefahr ausgeht,

nicht zu einer Straferhöhung führen kann; diesem Umstand ist bereits aufgrund

des erhöhten Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG Rechnung getragen.

Wie bereits das Strafgericht jedoch zutreffend erwog, ist auf der objektiven

Seite verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten sowohl

mit Heroin als auch Kokain gehandelt haben. Ferner ist zwar mit den

Beschuldigten zu konstatieren, dass Sicherheitsvorkehrungen, um eine Entdeckung

zu vermeiden, dem organisierten Drogenhandel inhärent sind. Dennoch ist die

Bande relativ raffiniert und hartnäckig vorgegangen, indem über eine

ausländische Bestellnummer die Drogen bestellt werden konnten, verschiedene

Wohnungen über Drittpersonen angemietet wurden, die Beschuldigten mit den

benötigten Drogen (auf nicht bekannte Weise) versorgt wurden und festgenommene

Bandenmitglieder rasch ersetzt werden konnten. Sodann ist die Qualifikation der

«Gewerbsmässigkeit» vorliegend zwar nicht gegeben, da den Beschuldigten nicht

nachzuweisen ist, dass sie einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn

im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erzielten. Dennoch ist im

Rahmen der Strafzumessung, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt,

verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die vier Beschuldigten den

Drogenhandel in der Art eines Berufes betrieben haben und ihr Vorgehen

insgesamt gewerbsmässige Züge trägt (vgl. für die straferhöhende

Berücksichtigung bandenmässiger Züge, auch wenn diese die Voraussetzungen für

die Bandenmässigkeit nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG nicht erfüllen: BGE 120 IV 330 E. 1c/bb; BGer 6B_294/2011 vom 16. Sept. 2011 E. 2.2.2). Die

Beschuldigten gingen entweder keiner Arbeit nach oder die Umstände um ihre

berufliche Tätigkeit blieben unklar (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen

auch E. 7.2.4, 7.3.4, 7.4.5 und 7.5.5 unten). Zudem gaben die

Beschuldigten 1, 3 und 4 selbst an, für ihre Tätigkeit entlohnt worden zu

sein (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. C.I.5). Es steht daher ausser

Frage, dass sie durch ihre Drogenhandelsaktivitäten ihren Lebensunterhalt

bestritten. Die nach Albanien überwiesenen sowie die anlässlich der

Hausdurchsuchungen vorgefundenen Geldbeträge fallen zwar nicht sonderlich hoch

aus (insgesamt weniger als CHF 20'000.–). Zu berücksichtigen ist jedoch,

dass – den Angaben des Beschuldigten 3 zufolge – dieser Betrag mehr als drei

Jahreslöhnen in Albanien entspricht, mit dem «man normal leben» könne (vgl.

Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 4217).

7.1.2 Auf

der subjektiven Seite ist ebenfalls hinsichtlich sämtlicher Beschuldigten zu

berücksichtigen, dass ihre Beweggründe einzig finanzieller Natur waren. Die

Beschuldigten 1 und 2 konsumieren selbst keine Betäubungsmittel. Die

Beschuldigten 3 und 4 konsumierten zwar vereinzelt selbst Kokain bzw. Kokain

und Marihuana, allerdings sind sie nicht suchtabhängig, sondern auch sie sind reine

«Moneydealer». Die Beschuldigten handelten zudem direktvorsätzlich.

7.2 Konkrete

Strafzumessung Beschuldigter 1

7.2.1

7.2.1.1

Wie

erwähnt, kommt der genauen Betäubungsmittelmenge bei der Strafzumessung vorliegend

keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. E. 3.4.3 oben). Trotz allem stellt sie

einen Strafzumessungsfaktor dar und kann bei der Bewertung des Verschuldens

nicht vollkommen ausgeblendet werden (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006

E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019,

Art. 47 StGB N 93). Dem Beschuldigten 1 ist zwar eine

Betäubungsmittelmenge anzulasten, welche einen qualifizierten Fall nach

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründet. Allerdings ist festzuhalten,

dass die veräusserte Menge von 90.9 Gramm Heroingemisch und 14.2 Gramm

Kokaingemisch, die anlässlich der Hausdurchsuchung an der Z____strasse [...] sichergestellten

148.3 Gramm Heroingemisch und 17.3 Gramm Kokaingemisch, sowie die zusätzlich

vorbereiteten 82 Gramm Heroingemisch, welche er sich aufgrund seiner

Bandenzugehörigkeit gesamthaft anzurechnen lassen hat (BGE 147 IV 176

E. 2.4.2), nicht sonderlich hoch ausfallen. Auch der Drogenerlös, welcher

im Zeitraum seiner Bandenzugehörigkeit vom 24. April 2019 bis zum

6. Juni 2019 nach Albanien zurückgeführt wurde (CHF 8'743.–; vgl. angefochtenes

Urteil E. C.I.10 und E. 3.2.1 oben), und jener, welcher anlässlich

der Hausdurchsuchung an der Z____strasse [...] sichergestellt wurde

(CHF 370.– und EUR 740.–; vgl. Akten S. 247 ff.), sprechen dafür,

dass die Betäubungsmittelmenge im Vergleich etwa zu anderen Fällen bandenmässigen

Drogenhandels nicht sonderlich hoch ausfällt, was bei der Verschuldensbewertung

durchaus mit zu berücksichtigen ist. Erschwerend ist einzig zu werten, dass die

Drogenhandelsaktivitäten lediglich aufgrund der Festnahme des Beschuldigten 1

ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus eigenem

Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.

7.2.1.2

Da der Beschuldigte 1 innerhalb einer (internationalen) Drogenbande tätig

war, ist auf der Verschuldensseite insbesondere seine Hierarchiestufe innerhalb

dieser Bande zu beurteilen.

Wie bereits das

Strafgericht zutreffend erwog und auch von der Staatsanwaltschaft mit ihrer

Berufung nicht in Frage gestellt (vgl. insbesondere Berufungsbegründung

Ziff. II.1.2.d, Akten S. 4071), agierte der Beschuldigte 1 als

Strassenläufer und somit an vorderster Front. Er exponierte sich demnach gegen

aussen und setzte sich entsprechend einem grossen Entdeckungsrisiko aus. Zudem

belieferte er keine Zwischenhändler, sondern vielmehr Endverbraucher. Der

Beschuldigte 1 war in seinem Handeln weitestgehend weisungsgebunden – so

lieferte er jeweils die bei den Hintermännern bestellten Mengen aus – und er

hatte zudem keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber weiteren Bandenmitgliedern. In

dieser Hinsicht ist dem Beschuldigten 1 daher zuzustimmen, dass es ein wenig

sonderbar erscheint, wenn das Strafgericht einen bzw. mehrere von ihm beliebig

gewählte Friseurbesuche bei seiner Einstufung mitberücksichtigte. Ein

Zusammenhang zum bandenmässigen Betäubungsmittelhandel ist jedenfalls nicht

erkennbar. Auch mag es diskutabel erscheinen, ob in der Einrichtung eines

Hotspots auf einem Smartphone ein besonderes Geschick zu sehen ist, welches

seine Vorgesetzten nicht gehabt hätten. Immerhin verdeutlicht aber dieser Umstand,

dass der Beschuldigte 1 nicht irgendeine aussenstehende Person, sondern er

vielmehr ein Mitglied der Organisation war, welches zumindest insofern ein

gewisses Vertrauen genoss, als dass ihm Manipulationen mit dem inkriminierten

Mobiltelefon, welches dem modus operandi der Bande diente, anvertraut

wurden (vgl. hierzu auch angefochtenes Urteil E. C.I.6; ferner Akten

S. 1514 ff.). Wie unter E. 3.3 und 4.2 oben festgestellt, bestehen an

seiner Zugehörigkeit zur Drogenbande ohnehin keine Zweifel – bereits das

gemeinsame Logis mit dem Beschuldigten 2 sowie die von ihm durchgeführten

Überweisungen von Drogenerlös nach Albanien zeigen, dass der Beschuldigte 1

nicht lediglich ein schlecht entlohnter, der Bande nicht angehöriger Läufer

war. Der Beschuldigte 1 war selbst nicht von Betäubungsmitteln abhängig, reiste

nur in die Schweiz, um dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen, und hat eigenen

Angaben zufolge CHF1’000.– für einen Monat erhalten, währendem er die Verkaufshandlungen

hätte vornehmen sollen (Akten S. 3767). Er war damit zugestandenermassen nicht

nur für einmalige Dienste, sondern für einen längeren Zeitraum namentlich für

die Abgabe der Betäubungsmittelbestellungen an die Endverbraucher sowie die

Rückführung von Drogenerlösen in die Organisation integriert. Nicht bekannt ist

indessen, ob der Beschuldigte 1 genaue Kenntnisse der Organisationsstruktur

hatte, geschweige denn, ob er direkten Kontakt mit den Hintermännern im Ausland

hatte. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 1 kann er aufgrund des soeben

Referierten dennoch nicht in der untersten Hierarchiestufe eingeordnet werden,

auch wenn gewisse Kriterien für eine solche Zuordnung sprechen (vgl. für die

Kriterien der 5. Hierarchiestufe: Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 336 f.). Vielmehr ist der Beschuldigte 1 – in

Übereinstimmung mit dem Strafgericht – in den von Eugster/Frischknecht zusammengetragenen Kriterien am

untersten Rand der Hierarchiestufe 4 anzusiedeln. Für die Hierarchiestufe 4

schlagen die beiden Autoren eine Einsatzstrafe von zwischen drei und fünf

Jahren vor (vgl. Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 336).

7.2.1.3 In

Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann auf E. 7.1.3 oben verwiesen

werden.

7.2.1.4 Da

der Beschuldigte 1 durchaus auch gewisse Kriterien der 5. Hierarchiestufe

erfüllt, erscheint in Anbetracht der gesamten Umstände eine Einsatzstrafe von

24 Monaten Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) insgesamt

angemessen.

7.2.2

7.2.2.1

Sodann

ist die hypothetische Einsatzstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei

festzusetzen. In dieser Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich

um bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen schweren Fall im Sinne von

Art. 305bis Ziff. 2 lit. b BetmG mit erhöhtem Strafrahmen

(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe

wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt. Zudem ist

festzuhalten, dass der Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale

Bedeutung im internationalen Drogenhandel zukommt, weshalb die aktive Rolle des

Beschuldigten 1 zu seinen Ungunsten zu gewichten ist. Allerdings fällt der ins

Ausland weitergeleitete Drogenerlös mit CHF 8'743.– relativ gering aus.

Deutlich entlastend zu werten ist ferner, dass es sich bei der vorliegenden

Geldwäscherei um ein Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels handelt und die

zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (Pieth, a.a.O., Art. 305bis

StGB N 73; Pieth/Schultze,

a.a.O., Art. 305bis N 33). In subjektiver Hinsicht fallen,

wie bereits beim Schuldspruch des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

das direktvorsätzliche Vorgehen sowie die rein finanziellen Motive des

Beschuldigten 1 ins Gewicht. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten 1

noch als leicht einzustufen. Isoliert betrachtet erschiene für die

qualifizierte Geldwäscherei eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten

gerechtfertigt. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von

vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

7.2.2.2 Da

für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss

gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine Geldstrafe

(bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden. Die von der

Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer

Minimaltagessatzhöhe von CHF 30.– erscheint mit Blick auf das Verschulden

des Beschuldigten 1 angemessen.

7.2.3 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2; Ackermann, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Die

qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Das Strafgericht asperierte

die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um vier

Monate für die Geldwäscherei. Da es jedoch keine hypothetische Einsatzstrafe

für den (Grund-)Tatbestand der Geldwäscherei festsetzte, bleibt unklar,

inwieweit es in der Gesamtstrafenbildung dem engen zeitlichen, sachlichen und

situativen Konnex zwischen den Delikten Rechnung getragen hat. Da sich aufgrund

des sehr engen Konnexes der Gesamtschuldbetrag der Delikte deutlich verringert,

rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von

24 Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz des

Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit wie bereits das Strafgericht um 4

Monate für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor

Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie

eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–.

7.2.4

Der

23-jährige Beschuldigte 1 ist in [...] geboren und dort mit seinen Eltern

aufgewachsen. Nach dem Gymnasiumabschluss habe er ein Studium in

Betriebsmanagement begonnen. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder und

wohne bei seinen Eltern. Er habe keine gesundheitlichen Probleme und konsumiere

keine Betäubungsmittel (Akten S. 5, 3760). Diese persönlichen Verhältnisse

des Beschuldigten 1 sind neutral zu werten. Ebenfalls neutral wirkt sich die

Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten 1 aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Weitere

Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich.

7.2.5

7.2.5.1 Damit

sind in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für den

Beschuldigten 1 eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe

sowie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– auszufällen.

7.2.5.2 Bei

diesem Strafmass scheidet hinsichtlich der auszufällenden Freiheitsstrafe der

bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus

formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug

gemäss Art. 43 StGB.

Nach Art. 43

Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von

mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn

dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete

Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein

Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von

Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl.

zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E.

4.5). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu

vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender

Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so

festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters

einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck

kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat,

desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der

unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB)

gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis

auf BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).

Der Beschuldigte

1 weist keine Vorstrafen auf (Akten S. 4175 f.), womit der teilbedingte

Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen

wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42

Abs. 2 StGB; Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 N 38). Für eine

ungünstige Legalprognose liegen vorliegend keine Hinweise vor. Vielmehr

verweist das Strafgericht zu Recht darauf, dass es wahrscheinlich erscheint,

dass der Beschuldigte 1 nach der Entlassung aus dem Strafvollzug sein Studium

weiterführen wird. Es ist dem Beschuldigten 1 somit der teilbedingte Vollzug

der Freiheitsstrafe zu gewähren, wobei der unbedingt vollziehbare Teil mit

Blick auf das Verschulden mit 10 Monaten zu bemessen ist. Die Probezeit wird

auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

7.2.5.3 In

Bezug auf die Geldstrafe ist dem Beschuldigten 1 als Ersttäter der bedingte

Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren

(Art. 42 Abs. 1 StGB).

7.3 Konkrete

Strafzumessung Beschuldigter 2

7.3.1

7.3.1.1

Auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 ist zunächst zu wiederholen,

dass ihm eine Betäubungsmittelmenge anzulasten ist, die relativ gering ist. Der

Beschuldigte 2 gehörte während dem Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum

6. Juni 2019 der Bande an, womit ihm dieselbe Betäubungsmittelmenge, wie

jene des Beschuldigten 1 anzulasten ist. Insofern kann auf E. 7.2.1.1

oben verwiesen werden. Erschwerend ist jedoch auch beim Beschuldigten 2 zu

werten, dass die Drogenhandelsaktivitäten vorliegend lediglich aufgrund seiner

Festnahme ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus

eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.

7.3.1.2

Was die Einordnung des Beschuldigten 2 in der Bande anbelangt so hat das

Strafgericht zutreffend erwogen, dass sich seine Tätigkeit vornehmlich im

sicheren Hintergrund abspielte. Einzig für die unentgeltlichen Übergaben an M____

sowie für eine Geldüberweisung hat er sich gegen aussen exponiert. Wie aus

vorgehenden Erwägungen hervorgeht (vgl. E. 3.3.2.1 oben), ist für das Gericht zudem

klar, dass sich der Beschuldigte 2 u.a. um die Verpackung der Betäubungsmittel

kümmerte. Erstellt ist ferner, dass er verschiedentlich Kontakt mit der

albanischen Bestellnummer hatte (vgl. hierzu E. 3.2.1.3 oben). Zwar datieren

diese Verbindungen vor seiner Bandenzugehörigkeit. Jedoch zeigt dieser Umstand,

dass der Beschuldigte 2 einen Bezug zu gewissen Hintermännern gehabt haben

musste. Bereits aufgrund dieses Umstands erscheint klar, dass der Beschuldigte

2 hierarchisch ein wenig höher einzuordnen ist, als der Beschuldigte 1. Ob er allerdings

– wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht (Berufungsbegründung Ziff. II.1.2

lit. a, Akten S. 4069 f.) – eine hohe Vertrauensstellung innegehabt

und die Organisationsstruktur bestens gekannt hatte, ist nicht bekannt;

diesbezüglich liegen zu wenige Anhaltspunkte vor. Ebenfalls nicht gefolgt

werden kann der Staatsanwaltschaft, wenn sie den Beschuldigten 2 als das

höchstpositionierteste Bandenmitglied erachtet, welchem Weisungsbefugnisse

gegenüber ihm unterstellten Mitgliedern zugekommen sei, und er in seiner

hiesigen Tätigkeit weder überwacht worden sei, noch Rechenschaft habe ablegen

müssen. Dass der Beschuldigte 2 gegenüber dem Beschuldigten 1 tatsächlich

weisungsbefugt gewesen wäre, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Der

Chatverlauf betreffend Kauf von Aluminiumpapier lässt keine genügenden

Rückschlüsse zu (Akten S. 1701). Sodann erfolgten die Bestellungen jeweils

über die albanische Telefonnummer, woraufhin – wie die Staatsanwaltschaft in

ihrer Anklage selbst darstellte (vgl. Anklageziffer 2.2) – die sich in Basel

aufhaltenden bandeninternen Läufer die von «weiteren Bandenmitgliedern

konsumfertig verarbeiteten sowie vertriebsfertig präparierten»

Betäubungsmittelmengen behändigten. Es erscheint offenkundig, dass auch der

Beschuldigte 2 weisungsgebunden agierte und keine übermässigen Freiheiten im

hiesigen Vertrieb genoss. Vielmehr erscheint klar, dass die Bestellungen und

die Aufträge an die Beschuldigten über das Ausland abgewickelt wurden. Wie

austauschbar der Beschuldigte 2 zudem gewesen war, zeigt sich denn auch im

Umstand, dass die Beschuldigten 3 und 4 nur kurz nach seiner Festnahme den

von der Bande gelenkte Drogenhandel in Basel unbeirrt fortsetzen konnten. In

Anbetracht dieser Aspekte erscheint eine Einstufung in die Hierarchiestufe 3

deutlich zu hoch. Vielmehr ist er – ähnlich wie vom Strafgericht – im unteren

bis mittleren Bereich der Stufe 4 anzusiedeln.

7.3.1.3 In

Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann auf E. 7.1.3 oben verwiesen

werden.

7.3.1.4 Insgesamt

erweist sich in Anbetracht der gesamten Umstände eine Einsatzstrafe von 30

Monaten Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) angemessen.

7.3.2

7.3.2.1

In Bezug auf die Geldwäscherei ist zu berücksichtigen, dass es sich um

bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen schweren Fall im Sinne von

Art. 305bis Ziff. 2 lit. b BetmG mit erhöhtem Strafrahmen

(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe

wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt. Zudem ist

festzuhalten, dass der Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale

Bedeutung im internationalen Drogenhandel zukommt, weshalb die aktive Rolle des

Beschuldigten 2 zu seinen Ungunsten zu gewichten ist. Allerdings fällt der ins

Ausland weitergeleitete Drogenerlös mit CHF 8'743.– relativ gering aus. In

diesem Zusammenhang zu Gunsten des Beschuldigten 2 zu berücksichtigen ist

überdies, dass er vom Drogenerlös von CHF 8'743.– lediglich CHF 2’600.–

selbst nach Albanien transferierte und er sich die restlichen CHF 6’143.–

aufgrund seiner Bandenzugehörigkeit anrechnen lassen muss. Deutlich entlastend

zu werten ist auch in Bezug auf den Beschuldigten 2, dass es sich bei der

vorliegenden Geldwäscherei um ein Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels

handelt und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht

unumstritten ist (Pieth, a.a.O.,

Art. 305bis StGB N 73; Pieth/Schultze,

a.a.O., Art. 305bis N 33). In subjektiver Hinsicht fallen,

wie auch beim Beschuldigten 1, das direktvorsätzliche Vorgehen sowie die rein

finanziellen Motive des Beschuldigten 2 ins Gewicht. Insgesamt ist das

Verschulden des Beschuldigten 2 als eher leicht einzustufen. Isoliert

betrachtet erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei eine hypothetische

Einsatzstrafe von 4 Monaten gerechtfertigt.

7.3.2.2 Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger

stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die

Freiheitsstrafe (vgl. leading case

BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt

u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets

auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der

Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion,

ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2;

BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten

bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016

vom 25. April 2017 E. 1.7).

Der Beschuldigte

2 weist zwar keine Vorstrafen auf, allerdings können auch die wirtschaftlichen

Verhältnisse einer beschuldigten Person unter spezialpräventiven Gesichtspunkten

eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die

kriminelle Energie der beurteilten Person in kontraproduktiver Weise fördern

könnte, weil diese dazu neigt, ihre Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu

stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Der Beschuldigte 2 geht

keiner geregelten Arbeit nach bzw. blieb seine berufliche Situation bis zuletzt

unklar (vgl. E. 7.3.4 unten). Es ist davon auszugehen, dass er als reiner

«Moneydealer» in die Schweiz gekommen ist, um hier den Drogenhandelsaktivitäten

und Geldwäschereihandlungen nachzugehen. Wie dargelegt, hat er dabei

gewerbsmässige Züge an den Tag gelegt, um sich seinen Lebensunterhalt

finanzieren zu können. Daher liegt die Annahme nahe, dass eine Geldstrafe dem Beschuldigten

2 erst recht Anlass zu weiterer Delinquenz geben würde. Aus spezialpräventiven

Gründen ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

7.3.2.3 Da

für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss

gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine Geldstrafe

(bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden. Die von der

Staatsanwaltschaft geforderte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–

erscheint mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten 2 zu hoch. Sie wird

auf 30 Tagessätze zu CHF 30.– festgesetzt.

7.3.3 Für

die theoretischen Ausführungen betreffend Gesamtstrafe kann auf E. 7.2.3 oben

verwiesen werden.

Die

qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Das Strafgericht asperierte

die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um zwei

Monate für die Geldwäscherei. Da es jedoch keine hypothetische Einsatzstrafe

für den (Grund-)Tatbestand der Geldwäscherei festsetzte, bleibt unklar,

inwieweit es in der Gesamtstrafenbildung dem engen zeitlichen, sachlichen und

situativen Konnex zwischen den Delikten Rechnung getragen hat. Da sich aufgrund

des sehr engen Konnexes der Gesamtschuldbetrag der Delikte deutlich verringert,

rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von

30 Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz des

Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit wie bereits das Strafgericht um 2

Monate für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor

Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie

eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–.

7.3.4

Der

50-jährige Beschuldigte 2 ist in der Nähe der Kleinstadt [...], Albanien geboren

und dort mit seinen Eltern aufgewachsen. Er sei das jüngste von insgesamt fünf

Kindern. Er habe acht Jahre die Primarschule und anschliessend vier Jahre das

Gymnasium besucht. Eine höhere Schule habe er aufgrund der wirtschaftlichen

Lage in Albanien nicht besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe

danach diverse Jobs gehabt. Wie bereits das Strafgericht ausführte, bleibt aber

insgesamt unklar, womit der Beschuldigte 2 seinen Lebensunterhalt bestritt.

Ebenso unklar ist, ob er vor seiner Festnahme eine Anstellung hatte (vgl. Akten

S. 377 f. sowie 3760 f.). Seinen Angaben zufolge ist der Beschuldigte 2

ferner ledig und hat keine Kinder. Er nehme regelmässig Medikamente wegen eines

Ohrenleidens, das auf ein beschädigtes Trommelfell zurückzuführen sei.

Ansonsten gehe es im gesundheitlich gut. Er habe früher einmal Kokain

ausprobiert, konsumiere heute allerdings keine Betäubungsmittel (Akten

S. 378 sowie 3761). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 sind

neutral zu werten. Ebenfalls neutral wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des

Beschuldigten 2 aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Weitere Straferhöhungs- oder

Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich.

7.3.5 Damit

sind in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für den

Beschuldigten 2 eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe

sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– auszufällen.

Bei diesem

Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug für die auszufällende

Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen

Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss

Art. 43 StGB. Für die theoretischen Ausführungen kann auf E. 7.2.5.2 oben

verwiesen werden. Auch der Beschuldigte 2 weist keine Vorstrafen auf (Akten

S. 4181 f.), womit dem Beschuldigten 2 mangels Hinweise für eine

ungünstige Legalprognose der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren

ist, wobei der unbedingt vollziehbare Teil mit Blick auf das Verschulden mit 10

Monaten zu bemessen wird. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt

(Art. 44 Abs. 1 StGB).

Auch für die

Geldstrafe ist dem Beschuldigten 2 als Ersttäter der bedingte Strafvollzug mit

einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1

StGB).

7.4 Konkrete

Strafzumessung Beschuldigter 3

7.4.1

7.4.1.1 Im

Zeitraum, während dem der Beschuldigte 3 der Drogenbande angehörte, wurden 158.13

Gramm Heroingemisch und 12 Gramm Kokaingemisch veräussert und es konnten

1'261.2 Gramm Heroingemisch und 74.5 Gramm Kokaingemisch in der Wohnung an der Y____strasse

[...] sichergestellt werden (vgl. E. 3.4.2 oben). Die ihm anzulastende

Betäubungsmittelmenge ist zwar grösser, als jene der Beschuldigten 1

und 2, allerdings erscheint sie im Vergleich mit anderen Fällen von

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz dennoch nicht sonderlich hoch. Auch

der Drogenerlös, welcher im Zeitraum seiner Bandenzugehörigkeit vom 22. April

2019 bis zum 2. Mai 2019 sowie vom 12. Juni bis zum 25. Juni 2019

nach Albanien zurückgeführt wurde (CHF 3'399.–; vgl. Akten S. 991

ff.), und jener, welcher anlässlich der Hausdurchsuchung an der Y____strasse [...]

sichergestellt wurde (CHF 3'240.–; vgl. Akten S. 957), sprechen dafür,

dass die Betäubungsmittelmenge im Vergleich etwa zu anderen Fällen

bandenmässigen Drogenhandels nicht sonderlich hoch ausfällt. Verschuldenserhöhend

zu werten ist allerdings, dass auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 keinerlei

Anhaltspunkte bestehen, dass er aus eigenem Antrieb seine Drogenhandelsaktivitäten

eingestellt hätte, sondern diese lediglich aufgrund seiner Festnahme ein Ende

fanden.

7.4.1.2 Was

die Einordnung des Beschuldigten 3 in der Bande anbelangt so ist insbesondere

zu berücksichtigen, dass er von sämtlichen Beschuldigten am längsten im

hiesigen (bandenmässigen) Betäubungsmittelhandel involviert war (vgl. hierzu E. 3.3.2.3

oben). Das Strafgericht ging darüber hinaus zu Recht davon aus, dass er von

sämtlichen Beschuldigten hierarchisch am höchsten einzustufen ist. So nahm er

offensichtlich bereits den Beschuldigten 2 in Empfang, als dieser in Basel

angekommen ist (vgl. E. 3.3.2.2 oben), und es kann die von der Staatsanwaltschaft

vertretene Auffassung gestützt werden, wonach der Beschuldigte 3 und der

Beschuldigte 2 die ähnlichen Aufgaben wahrgenommen und sich dabei abgelöst

haben. Dies zeigt sich auch am Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten 1 und dem

Beschuldigten 3 vom 30. April 2019 – also zu einem Zeitpunkt, als der

Beschuldigte 2 noch nicht im hiesigen Betäubungsmittelhandel involviert war –, in

welchem sich der Beschuldigte 1 beim Beschuldigten 3 erkundigte, ob der

Beschuldigte 3 komme, um «es» zu wiegen, was dieser bestätigte. Da der

Beschuldigte 1 sich offensichtlich veranlasst sah, dies beim Beschuldigten 3

nachzufragen, erscheint zudem klar, dass dem Beschuldigten 3 gegenüber dem

Beschuldigten 1 gewisse Weisungsbefugnisse bzw. Beaufsichtigungsaufgaben

zugekommen sind (vgl. Akten S. 1526 f. und 1530). Wie das Strafgericht

zudem zu Recht erwog, ist aufgrund der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 3

gefunden Fotografien von Notizzetteln mit Additionen und Subtraktionen von

Beträgen davon auszugehen, dass er für die Verwaltung der Drogenerlöse

zuständig war (vgl. hierzu Akten S. 2761 ff. und 3025 ff.). Zudem war die

inkriminierte albanische Bestellnummer auf seinem Mobiltelefon abgespeichert,

was dafürspricht, dass der Beschuldigte 3 zu gewissen Hintermännern in Kontakt

stand. Allerdings fand die Tätigkeit des Beschuldigten 3 nicht ausschliesslich

im Hintergrund statt. So hat er sich in der ersten Phase durch selbständige

Geldüberweisungen bzw. Geldtransfers durchaus auch gegen aussen exponiert. Nach

den Festnahmen der Beschuldigten 1 und 2 hat er sich sodann insbesondere durch

Verkäufe an Endkonsumenten auf der Strasse einem grossen Entdeckungsrisiko

ausgesetzt. Die rasche Wiedereinreise des Beschuldigten 3 nach den

Festnahmen der Beschuldigten 1 und 2 und die neue Aufgabenwahrnehmung an der

Front zeigt einerseits, dass er von der Drogenbande vielseitig eingesetzt

werden konnte, verdeutlicht aber auch, dass er vergleichsweise leicht auswechselbar

war. Auch wenn er hierarchisch am höchsten einzustufen ist und ihn deshalb von

allen vier Beschuldigten das grösste Verschulden trifft, ist aus den

dargelegten Gründen dennoch davon auszugehen, dass er kein ranghohes Mitglied

der Organisation war und er im hiesigen Drogenhandel weisungsgebunden agierte. Der

Beschuldigte 3 konsumierte zwar gelegentlich Betäubungsmittel, ist allerdings

nicht von solchen abhängig und reiste zu zwei Gelegenheiten in die Schweiz, nur

um dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen, wofür er eigenen Angaben zufolge mit

CHF 50.– pro Tag entlohnt worden sei (Akten S. 2513). Insgesamt erscheint aufgrund

der dargestellten Umstände eine Einstufung in die Hierarchiestufe 3 klar zu

hoch. Vielmehr ist er – gerade auch mit Blick auf die Einstufung des

Beschuldigten 2 – eher im mittleren Bereich der Stufe 4 einzuordnen. In Bezug

auf das subjektive Tatverschulden kann auf E. 7.1.3 oben verwiesen werden.

7.4.1.3

In Anbetracht des Gesagten erscheint eine Einsatzstrafe von 42 Monaten

Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) angemessen.

7.4.2

7.4.2.1

In Bezug auf die Geldwäscherei ist zu berücksichtigen, dass es sich um

bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen schweren Fall im Sinne von

Art. 305bis Ziff. 2 lit. b BetmG mit erhöhtem Strafrahmen

(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe

wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt. Zudem ist

festzuhalten, dass der Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung

im internationalen Drogenhandel zukommt, weshalb auch die aktive Rolle des

Beschuldigten 3 zu seinen Ungunsten zu gewichten ist. Allerdings fällt der ins

Ausland weitergeleitete Drogenerlös mit CHF 3'399.– gering aus.

Hinzuzurechnen ist indes der im Lüftungsschacht in der Liegenschaft an der Y____strasse

[...] versteckte Drogenerlös von CHF 3'240.–. Wie bereits beim Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, ist auch bei der qualifizierten Geldwäscherei

hervorzuheben, dass der Beschuldigte 3 am längsten für die Bande tätig war.

Deutlich entlastend zu werten ist auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 indes,

dass es sich bei der vorliegenden Geldwäscherei um ein Folgedelikt des

Betäubungsmittelhandels handelt und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der

echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (Pieth,

a.a.O., Art. 305bis StGB N 73; Pieth/Schultze, a.a.O., Art. 305bis

N 33). In subjektiver Hinsicht fallen, wie bereits bei den vorigen beiden

Beschuldigten, das direktvorsätzliche Vorgehen sowie die rein finanziellen

Motive des Beschuldigten 3 ins Gewicht. Insgesamt ist das Verschulden des

Beschuldigten 3 als gerade noch leicht einzustufen. Isoliert betrachtet

erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei eine hypothetische Einsatzstrafe

von 8 Monaten gerechtfertigt. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer

Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

7.4.2.2

Da für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird,

muss gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine

Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden. Die von der

Staatsanwaltschaft geforderte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–

erscheint mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten 3 angemessen. Da der

aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten 3 keine Vorstrafen ausweist

(Akten S. 4177), ist auch ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug

mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 42

Abs. 1 StGB). Die sehr weit in der Vergangenheit liegenden Verurteilungen

gemäss italienischem Strafregisterauszug (vgl. Akten S. 703 ff.)

sowie die (wohl) nicht einschlägigen Verurteilungen gemäss albanischem

Strafregisterauszug (Akten S. 709 ff.) vermögen daran nichts zu ändern.

7.4.3 Schliesslich

hat sich der Beschuldigte 3 des (mehrfachen) unbefugten Konsums von Kokain

schuldig gemacht (vgl. die unangefochten gebliebenen Erwägungen des

angefochtenen Urteils E. C.I.13 und C.II.2). Der unbefugte Konsum von

Betäubungsmitteln wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Die

vom Strafgericht ausgesprochene Busse von CHF 300.– ist nicht zu

beanstanden.

7.4.4 Für

die theoretischen Ausführungen betreffend Gesamtstrafe kann auf E. 7.2.3 oben

verwiesen werden.

Die

qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Das Strafgericht asperierte

die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um vier

Monate für die Geldwäscherei. Da es jedoch keine hypothetische Einsatzstrafe

für den (Grund-)Tatbestand der Geldwäscherei festsetzte, bleibt unklar,

inwieweit es in der Gesamtstrafenbildung dem engen zeitlichen, sachlichen und

situativen Konnex zwischen den Delikten Rechnung getragen hat. Da sich aufgrund

des sehr engen Konnexes der Gesamtschuldbetrag der Delikte deutlich verringert,

rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von

42 Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz des

Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit wie bereits das Strafgericht um vier

Monate für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor

Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten –

womit ein (teil-)bedingter Vollzug ausser Betracht fällt (Art. 42

Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB) –, eine (bedingt zu vollziehende)

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 300.–.

7.4.5

Der

47-jährige Beschuldigte 3 ist in [...] in Albanien geboren und dort mit seinen

Eltern aufgewachsen. Er habe einen Gymnasiumabschluss, jedoch keine weitere

Ausbildung. Die Jahre vor dem Jahr 2004 habe er in verschiedenen Ländern in

Europa verbracht, bevor er in Italien wegen diverser Delikte verurteilt und mit

einem zehnjährigen Einreiseverbot für Europa belegt worden sei. Von 2004 bis

2018 habe er dann als Polizist in [...] in Albanien gearbeitet. Nach einem

Unfall, bei dem Alkohol im Spiel gewesen sei, sei er vom Polizeidienst

entlassen worden. Seither sei er arbeitslos. Er lebe zusammen mit seiner Frau und

seinen beiden Kindern im Elternhaus mit seinen Eltern. Er konsumiere vereinzelt

Kokain, sei aber nicht suchtabhängig. Gesundheitliche Probleme habe er

ebenfalls nicht (Akten S. 684 f., 3761 und 4216 f.). Diese persönlichen

Verhältnisse des Beschuldigten 3 sind neutral zu werten. Ebenfalls neutral

wirkt sich das deliktische Vorleben des Beschuldigten 3 aus. Die Vorstrafen

gemäss italienischem Strafregisterauszug liegen bereits weit in der

Vergangenheit (vgl. Akten S. 703 ff.) und betreffend diejenigen gemäss

albanischem Strafregisterauszug ist – mit Ausnahme des Umstands, dass es sich

wohl nicht um einschlägige Vorstrafen handelte – nichts Näheres bekannt (vgl.

Akten S. 709 ff.). Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind

nicht ersichtlich. Wie bereits das Strafgericht erwog, kann ihm insbesondere

kein kooperatives Verhalten zu Gute gehalten werden. Auch Wohlverhalten im

Strafvollzug ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_738/2014

vom 25. Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4;

AGE SB.2019.3 vom 12. März 2020 E. 4.8.4, SB.2016.114 vom 15. September

2017 E. 3.8.3; Mathys,

a.a.O., N 392).

7.5 Konkrete

Strafzumessung Beschuldigter 4

7.5.1

7.5.1.1

Der Beschuldigte 4 gehörte während dem Zeitraum vom 9. Juni 2019 bis

zum 25. Juni 2019 der Bande an, womit ihm dieselbe umgesetzte und zum

Verkauf vorbereitete Betäubungsmittelmenge, wie jene des Beschuldigten 3,

anzulasten ist. Insofern kann auf E. 7.4.1.1 oben verwiesen werden. Auch

in Bezug auf den Beschuldigten 4 ist somit festzuhalten, dass die ihm anzulastende

Betäubungsmittelmenge im Vergleich mit anderen Fällen von Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz nicht sonderlich hoch erscheint, zumal dem

Beschuldigten 4 die vom Beschuldigten 3 im Zeitraum vom 12. März 2019

bis am 24. April 2019 nach Albanien überwiesenen Drogenerlöse mangels

Bandenzugehörigkeit zu jener Zeit nicht angelastet werden können. Erschwerend

ist jedoch auch beim Beschuldigten 4 – wie bisher bei jedem der Beschuldigten –

zu werten, dass die Drogenhandelsaktivitäten vorliegend lediglich aufgrund

seiner Festnahme ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er

aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.

7.5.1.2

In Bezug auf die hierarchische Einordnung des Beschuldigten 4 hat das

Strafgericht zunächst zu Recht berücksichtigt, dass auf seinem Mobiltelefon die

inkriminierte albanische Bestellnummer abgespeichert war und er mit dieser per

WhatsApp auch in Kontakt stand (vgl. hierzu Akten S. 2701 ff.). Auch der

Beschuldigte 4 hatte somit einen Bezug zu gewissen Hintermännern und ist hierarchisch

ein wenig höher einzuordnen als der Beschuldigte 1. Allerdings ist über den

Beschuldigten 4 ebenso bekannt, dass er während seiner Bandenzugehörigkeit selbst

zwei Drogenverkäufe tätigte (vgl. angefochtenes Urteil E. C.I.8.8 f. sowie

E. 3.1.2 oben). Er hat somit durchaus auch Handlungen vorgenommen, durch

welche er sich gegen aussen exponierte. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft,

wonach der Beschuldigte 4 bereits über entsprechende Erfahrungen im

Betäubungsmittelhandel verfügt haben müsse, er nicht leicht austauschbar

gewesen sei und bei den Hintermännern grosses Vertrauen genossen habe

(Berufungsbegründung Ziff. II.1.2.c, Akten S. 4070 f.), kann nicht gestützt

werden. Einerseits bestehen für diese Annahmen keine konkreten Anhaltspunkte –

die rasche Einreise in die Schweiz nach der Festnahme der Beschuldigten 1

und 2 vermag diese Annahmen für sich alleine jedenfalls nicht zu stützen. Andererseits

ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 4 zeitgleich mit dem Beschuldigten

3 in Basel tätig war, welcher der Bande am längsten angehörte, weshalb es

durchaus möglich erscheint, dass dieser den Beschuldigten 4 in die operativen

Tätigkeiten einführte; bezeichnend ist denn auch, dass erst nach der Ankunft

des Beschuldigten 3 konkrete Absatzhandlungen nachgewiesen werden konnten (vgl.

angefochtenes Urteil E. C.I.8). Dass der Beschuldigte 4 nur kurze Zeit

nach der Verhaftung der Beschuldigten 1 und 2 in Basel eingetroffen und in den

Drogenhandel eingestiegen ist, unterstreicht – entgegen der Ansicht der

Staatsanwaltschaft – vielmehr die Auswechselbarkeit seiner Funktion innerhalb

der Bande. Wie bereits bei den Beschuldigten 1 und 2 ist deshalb davon auszugehen,

dass er weisungsgebunden agierte und über keine grossen Freiheiten in der

operativen Tätigkeit genoss. Dass es ihm «erlaubt» war, aus familiären Gründen

für zwei Tage zurück nach Albanien zu reisen, ändert an dieser Einschätzung

nichts. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 4 mit dem Strafgericht im

untersten Bereich der Hierarchiestufe 4 anzusiedeln. In Bezug auf das subjektive

Tatverschulden kann auf E. 7.1.3 oben verwiesen werden.

7.5.1.3 Mit

Blick auf die Einsatzstrafe des Beschuldigten 1 für das Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (22 Monate bzw. 24 Monate gemäss angefochtenem Urteil)

erscheint die vom Strafgericht festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten zu

hoch. Nach Ansicht des Appellationsgerichts wurde vom Strafgericht bei deren

Festsetzung insbesondere zu wenig berücksichtigt, dass er von allen

Beschuldigten die deutlich kürzeste Bandenzugehörigkeit hatte. Da er jedoch eigenen

Angaben zufolge eine höhere Entschädigung als der Beschuldigte 1 für seine

Aktivitäten versprochen erhielt (Akten S. 1131 und 3772), rechtfertigt sich

eine etwas höhere Einsatzstrafe als jene des Beschuldigten 1. In Anbetracht der

gesamten Umstände wird sie daher für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) auf 25 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.

7.5.2

7.5.2.1 In

Bezug auf die Geldwäscherei ist zu berücksichtigen, dass es sich um

bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen schweren Fall im Sinne von

Art. 305bis Ziff. 2 lit. b BetmG mit erhöhtem Strafrahmen

(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe

wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt. Deutlich

entlastend zu werten ist allerdings, dass der Beschuldigte 4 selbst keine

Überweisungen ins Ausland tätigte. Es blieb während seiner Bandenzugehörigkeit

beim Verstecken von CHF 3'240.– in der Wohnung an der Y____strasse [...]. Es

handelt sich dabei zudem um einen äusserst geringen Betrag. Ferner ist auch

beim Beschuldigten 4 zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden

Geldwäscherei um ein Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels handelt und die

zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (Pieth, a.a.O., Art. 305bis

StGB N 73; Pieth/Schultze,

a.a.O., Art. 305bis N 33). In subjektiver Hinsicht fallen das

direktvorsätzliche Vorgehen sowie die rein finanziellen Motive des

Beschuldigten 4 ins Gewicht. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten 4

als leicht einzustufen. Isoliert betrachtet erschiene für die qualifizierte

Geldwäscherei eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten gerechtfertigt.

7.5.2.2 Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Für die theoretischen Ausführungen

betreffend Wahl der Strafart kann auf E. 7.3.2.2 oben verwiesen werden.

Wie bereits beim

Beschuldigten 2 kommt für den Beschuldigten 4 die Ausfällung einer Geldstrafe

nicht in Frage. Er weist zwar keine Vorstrafen auf, allerdings blieb auch beim

Beschuldigten 4 die berufliche Situation bis zuletzt unklar (vgl. E. 7.5.5

unten) und es ist davon auszugehen, dass er als reiner «Moneydealer» in die

Schweiz gekommen ist, um hier den Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen

nachzugehen. Wie dargelegt, hat auch er dabei gewerbsmässige Züge an den Tag

gelegt (vgl. E. 7.1.1.4 oben), um sich seinen Lebensunterhalt finanzieren zu

können. Daher liegt die Annahme nahe, dass eine Geldstrafe dem Beschuldigten 4

erst recht Anlass zu weiterer Delinquenz geben würde. Aus spezialpräventiven

Gründen ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

7.5.2.3 Da

für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss

gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine Geldstrafe

(bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden. Die von der

Staatsanwaltschaft geforderte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–

erscheint mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten 4 angemessen.

7.5.3 Schliesslich

hat sich der Beschuldigte 4 des (mehrfachen) unbefugten Konsums von Kokain und

Marihuana schuldig gemacht (vgl. die unangefochten gebliebenen Erwägungen des

angefochtenen Urteils E. C.I.13 und C.II.2). Der unbefugte Konsum von

Betäubungsmitteln wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Die

vom Strafgericht ausgesprochene Busse von CHF 300.– ist nicht zu

beanstanden.

7.5.4 Für

die theoretischen Ausführungen betreffend Gesamtstrafe kann auf E. 7.2.3 oben

verwiesen werden.

Die

qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Das Strafgericht asperierte

die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um zwei

Monate für die Geldwäscherei. Da es jedoch keine hypothetische Einsatzstrafe

für den (Grund-)Tatbestand der Geldwäscherei festsetzte, bleibt unklar,

inwieweit es in der Gesamtstrafenbildung dem engen zeitlichen, sachlichen und

situativen Konnex zwischen den Delikten Rechnung getragen hat. Da sich aufgrund

des sehr engen Konnexes der Gesamtschuldbetrag der Delikte deutlich verringert,

rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von

25 Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz des

Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit wie bereits das Strafgericht um zwei

Monate für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor

Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten, eine Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 300.–.

7.5.5

Der

43-jährige Beschuldigte 4 ist in [...] in Albanien geboren und dort mit seinen

Eltern aufgewachsen. Er habe acht Jahre die obligatorische Grundschule und

danach vier Jahre das Gymnasium besucht. Eine Lehre habe er nicht gemacht. Nach

der Schule habe er bis 2014 mit seinem Vater einen Lebensmittelladen geführt.

Bevor er in die Schweiz gekommen sei, habe er bei einer italienischen Firma in [...]

gearbeitet. Zudem arbeite er als Bauer. Allerdings gab er bezüglich seiner

Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, erwerbslos zu sein und kein Einkommen

zu generieren. Insgesamt bleibt auch in Bezug auf den Beschuldigten 4 die

berufliche Situation unklar. Er sei verheiratet und habe drei Kinder.

Gesundheitlich gehe es ihm gut und er sei auch nicht betäubungsmittelabhängig.

Konsumiert habe er Drogen nur einmal in der Schweiz (Akten S. 1021 ff. und

3762). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. Ebenfalls

neutral wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten aus (BGE 136 IV 1

E. 2.6).

Das Strafgericht

hielt dem Beschuldigten 4 zu Gute, dass er als einziger der vier Beschuldigten

bereits im Rahmen der ersten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht

eingestanden habe, in die Schweiz gereist zu sein, um hier während 20 Tagen

Betäubungsmittel zu verteilen. Zudem habe er sich während des gesamten

Verfahrens kooperativ gezeigt und stets Aussagen gemacht (angefochtenes Urteil

E. III.5). Dieser Auffassung ist zuzustimmen (vgl. namentlich die vom

Strafgericht erwähnte Fundstelle der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht, Akten S. 1130). Ein Geständnis und kooperatives

Verhalten können grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden (Mathys, a.a.O., Rz. 363 ff.) In

Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist die Freiheitsstrafe des Beschuldigten

4 daher um drei Monate auf 24 Monate zu reduzieren.

7.5.6 Das

Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte 4 weist

keine Vorstrafen auf (Akten S. 4179 f.) und es sind vorliegend auch keine

anderen Gründe erkennbar, welche für eine ungünstige Legalprognose sprechen

würden. Dem Beschuldigten 4 ist daher sowohl der bedingte Vollzug der

Freiheitsstrafe als auch der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, wobei

die Probezeiten jeweils auf zwei Jahre festgesetzt werden (Art. 44

Abs. 1 StGB).

8. Landesverweisung

8.1 Allgemeine

Ausführungen

Die Beschuldigten

sind allesamt albanische Staatsangehörigee und haben die zur Diskussion

stehenden Betäubungsmitteldelikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft

getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Sie

werden zweitinstanzlich u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB,

verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung

erfüllt.

Von einer

solchen kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen

schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen

an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib

in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die

Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.

Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145

IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die

strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu

einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis

(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern

gegen das Betäubungsmittelgesetz «hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der

Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der

öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere

Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung

ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist

als stark zu gewichen» (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1,

6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.). Zur kriteriengeleiteten

Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der

Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen

Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch

BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).

8.2 Anordnung

der Landesverweisung

Keiner der Beschuldigten

ist in der Schweiz geboren oder aufgewachsen. Sie haben ihren Wohnsitz allesamt

in Albanien und weisen keinerlei familiären oder beruflichen Verbindungen zur

Schweiz auf. Sie sind lediglich in die Schweiz gereist, um hier dem

Betäubungsmittelhandel nachzugehen; sie sind mithin reine Kriminaltouristen. Es

bestehen aufgrund des Gesagten hinsichtlich keinem der Beschuldigten

irgendwelche Gründe, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden.

Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines

persönlichen überwiegenden Interesses. Auch Vollzugshindernisse im Sinne von

Art. 66d StGB sind nicht ersichtlich. Die Anordnung der Landesverweisung

an sich wurde denn auch von keinem der Beschuldigten angefochten. Sie sind

somit in Anwendung von Art. 66a lit. o StGB des Landes zu verweisen.

8.3 Dauer

der Landesverweisungen

8.3.1 Der

Beschuldigte 1 wurde vom Strafgericht für fünf Jahre des Landes verwiesen. Die

Staatsanwaltschaft beantragt u.a. mit Verweis auf die von ihr geforderte

Erhöhung der Freiheitsstrafe eine Landesverweisung von neun Jahren (vgl.

Berufungsbegründungsantrag 3, Akten S. 4072). Das Strafgericht erwog zur

Dauer der Landesverweisung, der Beschuldigte 1 sei nicht vorbestraft und

befinde sich derzeit in Ausbildung. Aufgrund der durchaus vorhandenen

Zukunftsperspektiven und dem Verhältnis zur verhängten Strafe sei die

Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum festzusetzen (angefochtenes Urteil

E. E.I). In Anbetracht, dass die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1 im

Berufungsverfahren keine Erhöhung erfährt, und mit Verweis auf die durchwegs

überzeugende vorinstanzliche Erwägung, erscheint eine Erhöhung der

Landesverweisung nicht angemessen. Der Beschuldigte 1 ist somit für fünf Jahre

des Landes zu verweisen.

8.3.2 Der

Beschuldigte 2 wurde vom Strafgericht für sieben Jahre des Landes verwiesen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt u.a. mit Verweis auf die von ihr geforderte

Erhöhung der Freiheitsstrafe eine Landesverweisung von zehn Jahren. Zudem habe

der Beschuldigte 2 Personen in die Schweiz gebracht, welche gemeinsam mit ihm

dem qualifizierten Drogenhandel nachgegangen seien (vgl. Berufungsbegründung

Ziff. II.2, Akten S. 4071; Berufungsbegründungsantrag 3, Akten S. 4072).

Der Beschuldigte 2 erachtet seinerseits eine Dauer von fünf Jahren als

angemessen, ohne dies jedoch näher zu begründen (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 4220). Die vom Strafgericht

ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren erweist sich mit

Blick auf das Verschulden sowie auch in einem Quervergleich mit der

Landesverweisung des Beschuldigten 1 als angemessen. Für die von der

Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung, wonach der Beschuldigte 2 Personen in

die Schweiz gebracht habe, um in der Schweiz den Betäubungsmittelhandel zu

betreiben, liegen überdies keinerlei Nachweise vor. Vielmehr ist erstellt, dass

der Beschuldigte 2 erst nach dem Beschuldigten 1 nach Basel gekommen und hier

vom Beschuldigten 3 in Empfang genommen worden war (vgl. E. 3.3.2.2 oben). Es

sind somit keine Gründe ersichtlich, die vom Strafgericht angeordnete Dauer zu

erhöhen. Es bleibt somit dabei, dass der Beschuldigte 2 für sieben Jahre des

Landes verwiesen wird.

8.3.3 Der

Beschuldigte 3 wurde vom Strafgericht für zehn Jahre des Landes verwiesen. Die

Staatsanwaltschaft beantragt u.a. mit Verweis auf die von ihr geforderte Erhöhung

der Freiheitsstrafe eine Landesverweisung von zwölf Jahren. Zudem habe auch der

Beschuldigte 3 Personen in die Schweiz gebracht, welche gemeinsam mit ihm dem

qualifizierten Drogenhandel nachgegangen seien (vgl. Berufungsbegründung

Ziff. II.2, Akten S. 4071; Berufungsbegründungsantrag 3, Akten S. 4072).

Auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 liegen keine Nachweise vor, dass er

Personen in die Schweiz gebracht hätte, um hier dem Betäubungsmittelhandel

nachgehen zu können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er, sowie sämtliche

Beschuldigten, von den Hintermännern in Albanien hierfür in die Schweiz

geschickt worden sind. In Anbetracht, dass die Strafe des Beschuldigte 3 im

vorliegenden Verfahren keine Verschärfung erfährt, erscheint die vom

Strafgericht ausgesprochene Dauer der Landesverweisung auch mit Blick auf das

Verschulden des Beschuldigten 3 angemessen. Es bleibt somit dabei, dass er für

zehn Jahre des Landes verwiesen wird.

8.3.4 Der

Beschuldigte 4 wurde vom Strafgericht für sechs Jahre des Landes verwiesen. Die

Staatsanwaltschaft beantragt u.a. mit Verweis auf die von ihr geforderte

Erhöhung der Freiheitsstrafe eine Landesverweisung von zwölf Jahren (vgl. Berufungsbegründungsantrag

3, Akten S. 4072). Eine solche Erhöhung fällt mit Blick auf das Verschulden

des Beschuldigten 4 von vornherein ausser Betracht. Wie vorgehend dargestellt,

war er von allen Beschuldigten während der kürzesten Dauer Mitglied der in der

Schweiz agierenden Drogen- und Geldwäschereibande. In Anbetracht des

Verschuldens des Beschuldigten 4 sowie in einem Quervergleich mit den übrigen

Beschuldigten erscheint daher die vom Strafgericht verhängte Dauer von sechs

Jahre zu hoch. Sie wird auf das Minimum von fünf Jahren reduziert.

8.4 SIS-Eintragung

8.4.1 Die

Anschlussberufungen der Beschuldigten 1 und 2 richten sich schliesslich gegen

die Eintragung der Landesverweisungen im Schengener Informationssystem. Sie

machen zusammenfassend geltend, diese erweise sich als unverhältnismässig.

8.4.2

8.4.2.1 Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3) darf eine

Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d

SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die

Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381

vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21

SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen

werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies

rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale

Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz

(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1

SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung

auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale

Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1

SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende

Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit

einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff.

2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht

besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise

bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates

plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. zum Ganzen

auch Schneider/Gfeller,

Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht

1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,

Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale

Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von

Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine

Pflicht zur Eintragung im SIS.

8.4.2.2

Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen

Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten

grundsätzlich untersagt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung

mit Art. 14 Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU]

Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016

über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen;

ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1

lit. a des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der

Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die übrigen

Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus

humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund

internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6

Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25

Abs. 1 lit. a Visakodex; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.).

Gegebenenfalls haben die betroffenen Schengen-Mitgliedstaaten ein

Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 2 des Schengener

Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22.

September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer ZH SB190022 vom 26. November

2019 E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.1,

F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2, C-329/2013 vom 14. Dezember 2015

E. 8.3, je mit Hinweisen).

8.5 Die

Beschuldigten sind allesamt albanische Staatsbürger und als solche Angehörige

eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen

Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Durch die jeweiligen Verurteilungen zum

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG

ist die vorgeschriebene Mindestfrist von einem Jahr Freiheitsstrafe in Bezug

auf sämtliche Beschuldigten klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a

der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6).

8.6 Bleibt

zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung

spricht. Zu prüfen ist dabei, ob von den Beschuldigten eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2

SIS-II-Verordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen,

insbesondere dann nicht, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Nicht

verlangt wird, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige

und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, welche ein Grundinteresse der

Gesellschaft berührt. Selbst eine Verneinung der Rückfallgefahr und das

Aussprechen einer bedingt zu vollziehende Strafe steht einer Ausschreibung im SIS

nicht entgegen. Entscheidend für die Frage, ob eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung vorliegt, sind in erster Linie vielmehr Art und

Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten

der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.7.1–4.7.7 und E. 4.8).

Die

Beschuldigten haben sich insbesondere mit dem Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einer schweren Straftat

schuldig gemacht. Zudem handelten sie nicht nur mit Kokain, sondern mehrheitlich

auch mit Heroin, und damit mit zwei der gefährlicheren Betäubungsmittelarten.

Ihre Drogenhandelsaktivitäten fanden jeweils nur aufgrund ihrer Verhaftungen

ein Ende. Mit Ausnahme des Beschuldigten 4 zeigten sich die Beschuldigten zudem

weder sonderlich reuig noch besonders einsichtig. Entgegen der Auffassung des

Beschuldigten 1 (vgl. Stellungnahme zur Replik der Staatsanwaltschaft vom

7. Juni 2021 S. 2, Akten S. 4136), erscheint es in Bezug auf die

SIS-Ausschreibung grundsätzlich nicht relevant, dass er eine relativ tiefe

hierarchische Stellung innehatte und vornehmlich als «Läufer» den

Endkonsumenten die Drogen veräusserte. Vielmehr ist entscheidend, dass der

Beschuldigte 1 sowie sämtliche übrigen Beschuldigten sich einer aus dem Ausland

agierenden Drogenhandelsorganisation angeschlossen haben und gezielt in die

Schweiz gekommen sind, um dem Drogenhandel nachzugehen. Insoweit liegt ein

grenzüberschreitender, internationaler Sachverhalt vor. Von den Beschuldigten

geht daher eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.

Daran ändern

auch die Einwände der Beschuldigen 1 und 2 nichts. Wie dargelegt, stehen der

einwandfreie Leumund, das Fehlen einer negativen Rückfallprognose und das

Aussprechen einer (teil-)bedingten Freiheitsstrafe der Ausschreibung nicht

entgegen. Vielmehr vermögen sie angesichts der vorgehenden Ausführungen die

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerade nicht aufzuwiegen. Dass

der Beschuldigte 2 seine im Schengenraum lebenden Angehörigen nicht besuchen und

keine Gelegenheitsjobs in Italien wahrnehmen kann (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 4220), hat er hinzunehmen, zumal seine

Eltern und damit wohl seine nächsten Bezugspersonen zusammen mit ihm in

Albanien leben (vgl. Akten S. 378) und nicht ersichtlich ist, weshalb die

übrigen Familienangehörigen ihn nicht in Albanien besuchen können sollten.

Bereits unter E. 7.3.4 oben wurde zudem ausgeführt, dass die Angaben des

Beschuldigten 2, was seine berufliche Situation anbelangt, ohnehin äusserst

unklar sind. Auch das Argument des Beschuldigten 1, wonach ihm durch eine

SIS-Ausschreibung der Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt verwehrt werde (vgl.

hierzu Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 7, Akten

S. 4123; Stellungnahme zur Replik der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni

2021 S. 1 f., Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 9,

Akten S. 4212; Akten S. 4135 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7,

Akten S. 4220), spricht nicht gegen eine entsprechende Ausschreibung.

Vielmehr ist gerade aufgrund seiner derzeit offenbar verfolgten Ausbildung und

seinem jungen Alter davon auszugehen, dass er auch auf dem Arbeitsmarkt in

Albanien gefragt sein dürfte. Im Übrigen befand sich der Beschuldigte 1 im

Zeitpunkt seiner Festnahme eigenen Angaben zufolge erst im zweiten Studienjahr,

dessen Prüfungen er aufgrund der Festnahme darüber hinaus nicht habe ablegen

können (vgl. Akten S. 5 und 3760). Es ist deshalb davon auszugehen, dass seine

Ausbildung noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Da die SIS-Ausschreibung

gemäss Art. 29 Abs. 2 und 5 SIS-II-Verordnung nach drei Jahren

automatisch gelöscht wird, sofern die Ausschreibungsdauer nicht verlängert wird

(vgl. hierzu Zurbrügg/Hruschka,

a.a.O., Vor Art. 66a – 66d StGB, N 100), ist die vom Beschuldigten 1

geltend gemachte Einschränkung damit ohnehin zu relativieren. Kommt hinzu, dass

jeder Mitgliedstaat die Einreise in sein Hoheitsgebiet – wie zuvor erwogen – im

Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder

aufgrund internationaler Verpflichtungen trotzdem bewilligen bzw. ein

Konsultationsverfahren durchführen kann.

Insgesamt bleibt

es somit dabei, dass das Interesse an einer grenzüberschreitend wirksamen

Ausschreibung schwer wiegt. Die Landesverweisung sämtlicher Beschuldigten ist

demnach im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen.

9. Kostenentscheid

9.1

9.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Für die Kosten

des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit

eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,

in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

9.1.2

9.1.2.1 Da

der Beschuldigte 1 im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei

(schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Beschuldigte 1 für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 10'586.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 5'000.–.

9.1.2.2 Die

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 4'000.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) festgesetzt (§ 21

des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der

Beschuldigte 1 unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich. Die

Staatsanwaltschaft dringt dagegen mit ihrer Berufung teilweise durch. Es

rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 1 eine reduzierte Gebühr von CHF 800.–

der Gesamtkosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

9.1.2.3 Der

Beschuldigte 1 stellt gestützt auf Art. 425 StPO ein Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten.

Art. 425 StPO

schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,

unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig

erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die

Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung

beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai

2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive

Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal

erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn

der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.

Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE

SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1; SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64

vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit weniger weit geht eine

Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt

der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (vgl. Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).

Der Beschuldigte

1 begründet sein Kostenerlassgesuch nicht einmal mit seinen auch künftig schlecht

stehenden wirtschaftlichen Verhältnissen, sondern macht namentlich geltend, der

Beschuldigte 1 weise keinen Bezug zur Schweiz auf, weshalb die

Kostenauferlegung resp. –eintreibung ein «bürokratischer Leerlauf» darstelle

(Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 7, Akten S. 4123;

Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 10, Akten S. 4213). Diese

Begründung vermag nicht zu überzeugen, müsste dies bei Kriminaltouristen

ansonsten stets angenommen und entsprechend auf die Auferlegung der

Verfahrenskosten verzichtet werden. Bereits aus diesem Grund ist das

Kostenerlassgesuch abzuweisen. Der Beschuldigte 1 ist derzeit zwar (wohl) – wie

von ihm geltend gemacht (Stellungnahme zur Replik der Staatsanwaltschaft vom

7. Juni 2021 S. 3, Akten S. 4137) – mittellos. Allerdings

präsentiert sich die finanzielle Lage des Beschuldigten 1 nicht anders, als bei

anderen verurteilten Personen. Zudem hat er keinerlei Unterstützungspflichten

und es kann erwartet werden, dass sich seine finanzielle Situation nach dem

Abschluss seines Studiums verbessern wird. Auch unter diesem Aspekt ist das

Kostenerlassgesuch somit abzuweisen.

9.1.3

9.1.3.1 Da

auch der Beschuldigte 2 im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei

(schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt er für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 10'307.–

und eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.–.

9.1.3.2 Auch

der Beschuldigte 2 unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich. Die

Staatsanwaltschaft dringt dagegen mit ihrer Berufung teilweise durch. Es

rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 2 ebenfalls eine reduzierte Gebühr

von CHF 800.– der Gesamtkosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (vgl.

E. 8.1.2.2 oben) aufzuerlegen.

9.1.4

9.1.4.1 Auch

der Beschuldigte 3 wird im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei

(schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig gesprochen. Somit sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt er für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 20'237.50

und eine Urteilsgebühr von CHF 7’000.–.

9.1.4.2 Der

Beschuldigte 3 zog seine Berufung zurück und erhob keine Anschlussberufung. Die

Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung zwar teilweise durch, allerdings

erfolgte im Berufungsverfahren namentlich keine Erhöhung der ausgefällten Freiheitsstrafe

und der angeordneten Dauer der Landesverweisung. Eine Kostenauferlegung für das

Rechtsmittelverfahren rechtfertigt sich daher nicht. Entsprechend gehen die

Kosten ihn betreffend zu Lasten des Staates.

9.1.5

9.1.5.1 Schliesslich

wurde auch der Beschuldigte 4 im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei

(schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig gesprochen. Somit sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt er für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 18'565.–

und eine Urteilsgebühr von CHF 5’500.–.

9.1.5.2 Der

Beschuldigte 4 erhob weder Berufung noch Anschlussberufung. Die

Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung zwar teilweise durch, allerdings

erfolgte im Berufungsverfahren namentlich keine Erhöhung der ausgefällten

Freiheitsstrafe und der angeordneten Dauer der Landesverweisung. Im Gegenteil:

Sowohl hinsichtlich der Freiheitsstrafe als auch der Dauer der Landesverweisung

erfolgte eine Reduktion. Entsprechend gehen die Kosten ihn betreffend ebenfalls

zu Lasten des Staates.

9.2

9.2.1 Der

amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Advokat

[...], macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 12

Stunden und 40 Minuten zum amtlichen Ansatz von CHF 200.–, 60 Minuten Wegzeit

zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– sowie 20 Minuten zum Ansatz von CHF 100.–

für seine juristische Mitarbeiterin geltend, was nicht zu beanstanden ist.

Hinzukommen drei Stunden Aufwand zum amtlichen Ansatz für die vorliegende

Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote

sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

Da der

Beschuldigte 1 mit seiner Anschlussberufung unterliegt, die Staatsanwaltschaft

mit ihrer Anschlussberufung zwar teilweise obsiegt, weder die ausgesprochene

Freiheitsstrafe noch die Dauer der Landesverweisung eine Erhöhung erfahren,

umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen

Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung die Hälfte des

zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9.2.2 Der

amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Advokat

[...], macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 4.83

Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden

ist. Hinzukommen drei Stunden Aufwand zum amtlichen Ansatz für die vorliegende

Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote

sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

Da der

Beschuldigte 2 mit seiner Anschlussberufung unterliegt, die Staatsanwaltschaft

mit ihrer Anschlussberufung zwar teilweise obsiegt, weder die ausgesprochene

Freiheitsstrafe noch die Dauer der Landesverweisung eine Erhöhung erfahren,

umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen

Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung die Hälfte des

zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9.2.3 Der

amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3, Advokat

[...], macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 25.77

Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden

ist. Hinzukommen drei Stunden Aufwand zum amtlichen Ansatz für die vorliegende

Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote

sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

Die

Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung zwar teilweise durchgedrungen,

allerdings erfuhren weder die ausgesprochene Freiheitsstrafe noch die Dauer der

Landesverweisung eine Erhöhung, weshalb auf einen Rückerstattungsvorbehalt

betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung im Falle einer

wirtschaftlichen Besserstellung verzichtet wird.

9.2.4 Die

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 4, Advokatin

[...], macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 8.75

Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden

ist. Hinzukommen drei Stunden Aufwand zum amtlichen Ansatz für die vorliegende

Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote

sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

Die

Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung zwar teilweise durchgedrungen,

allerdings erfuhren sowohl die ausgesprochene Freiheitsstrafe als auch die

Dauer der Landesverweisung im vorliegenden Berufungsverfahren eine Reduktion, weshalb

auf einen Rückerstattungsvorbehalt betreffend das Honorar der amtlichen

Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung verzichtet wird.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:

Es wird festgestellt, dass

folgende Inhalte des Urteils der Strafgerichtskammer vom 21. April 2020

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Betreffend

A____

-

die Einziehung

in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches der gemäss

Verzeichnis 149255 aufgeführten Pos. 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005,

2006, 2007, K01, K02, K03/301, K03/302 und K04;

-

die Aufhebung

der Beschlagnahme und Rückgabe an A____ der gemäss Verzeichnis 149255

aufgeführten Pos. 2008, 2009, 2010, 2011;

-

das Belassen

des USB-Sticks mit den vom IC ab dem an Pos. 2000 beschlagnahmten iPhone

gesicherten Daten (Verzeichnis 149255);

-

die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche

Verfahren.

Betreffend

B____

-

die Einziehung

folgender beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1

des Strafgesetzbuches und folgender Vermögenswerte in Anwendung von

Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches:

die gemäss

Verzeichnis 148794 aufgeführten Pos. 1001, 1002 und 1003,

die gemäss

Beilage [Drogenerlös] beschlagnahmten Vermögenswerte (€ 340.–

[Pos. 1003.1] und CHF 20.– [Pos. 1003.2]),

die gemäss

Verzeichnis 148795, Pos. 1007 und 1008 aufgeführten Gegenstände;

-

die Aufhebung

der Beschlagnahme und Rückgabe an B____ der gemäss Verzeichnis 148795

aufgeführten Pos. 1004, 1005 und 1006;

-

das Belassen

des USB-Sticks mit den vom IC ab dem an Pos. 1001 i.S. B____

beschlagnahmten iPhone gesicherten Daten (Verzeichnis 149634) und des

USB-Sticks mit den vom IC ab der an Pos. 1008 i.S. B____ beschlagnahmten

SIM-Karte [...] gesicherten Daten (Verzeichnis 149365);

-

die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche

Verfahren.

Betreffend C____

-

die

Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in

Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

-

die Einziehung

folgender beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1

des Strafgesetzbuches und folgender Vermögenswerte in Anwendung von

Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches:

die gemäss

Verzeichnis 149525, Pos. 4000 aufgeführten Gegenstande,

die gemäss

Beilage [Drogenerlös] beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 750.–

[Pos. 4001], CHF 280.– und € 50.– [Pos. 4002] sowie

CHF 10.– [Pos. 4003]),

die gemäss

Verzeichnis 149525, Pos. 4004, 4005, 4006, 4007, 4008 und 4009

aufgeführten Gegenstände;

-

die Aufhebung

der Beschlagnahme und Rückgabe an C____ der gemäss Verzeichnis 149525

aufgeführten Pos. 4010 und 4011;

-

die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche

Verfahren.

Betreffend D____

-

die

Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in

Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

-

die Einziehung

folgender beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1

des Strafgesetzbuches und folgender Vermögenswerte in Anwendung von

Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches:

die gemäss

Verzeichnis 149440, Pos. 200 aufgeführten Gegenstände,

die gemäss

Beilage [Drogenerlös] beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 850.–

[Pos. 201] und € 200.– [Pos. 202]),

die gemäss

Verzeichnis 149440, Pos. 2000, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006

aufgeführten Gegenstände sowie der gemäss Beilage beschlagnahmte Vermögenswert

aus Pos. 2002 (CHF 53.80 und € 3.–);

-

die Aufhebung

der Beschlagnahme und Rückgabe an D____ der gemäss Verzeichnis 149441

aufgeführten Pos. 203, 204 und 205;

-

das Belassen

des USB-Sticks mit den vom IC ab dem an Pos. 2000 beschlagnahmten iPhone

gesicherten Daten (Verzeichnis 149473) und des USB-Sticks mit den vom IC ab der

an Pos. 200 beschlagnahmten Samsung Galaxy gesicherten Daten (Verzeichnis

149474);

-

die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, [...], für das erstinstanzliche

Verfahren.

sowie

-

die Einziehung

folgender beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1

des Strafgesetzbuches und folgender Vermögenswerte in Anwendung von

Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches:

die gemäss

Verzeichnis 149366, Pos. 1001, 1003, 1011, 1014 und 1015 aufgeführten

Gegenstände sowie die 4 separat verpackten Gläser und die Spurensicherungssäcke

mit diversen Kleidungsstücken, die keinem Beschuldigten zugeordnet werden

konnten,

die beim

Archiv BMD beschlagnahmten Gegenstände gemäss Pos. 1012, 1013 und 1017,

die gemäss

Beilage [Drogenerlös] beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 320.–

[Pos. 1004], € 400.– [Pos. 1014.1] und CHF 30.–

[Pos. 1016],

die beim

Archiv BMD beschlagnahmten Gegenstände gemäss Pos. 1000, 1001, 1002, 1003,

1004, 1005, 1013, 1014, 1015, 1016 und 2001,

die gemäss

Beilage [Drogenerlös] beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 270.–

[Pos. 1008] und CHF 3'240.– [aus Pos. 1013]).

A____ wird in teilweiser Gutheissung der

Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung seiner Anschlussberufung des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall

wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 28 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 6. Juni 2019 bis 23. April

2020, davon 18 Monate mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen

zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren,

in

Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung

mit 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes,

Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b sowie 34,

41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49

Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____

wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des

Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

Die

angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem eingetragen.

A____

trägt die Verfahrenskosten von CHF 10'586.30 und die Urteilsgebühr von

CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige

Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.

Dem

amtlichen Verteidiger von A____, Advokat [...], werden für die zweite Instanz

ein Honorar von CHF 3'366.65 und ein Auslagenersatz von CHF 27.70, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 261.35, somit total CHF 3'655.70

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt zu 50 % vorbehalten.

B____ wird in teilweiser Gutheissung der

Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung seiner Anschlussberufung des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall

wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 32 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 6. Juni 2019 bis 23. April

2020, davon 22 Monate mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen

zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren,

in

Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung

mit 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes,

Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b sowie 34,

41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49

Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

B____

wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des

Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

Die

angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem eingetragen.

B____

trägt die Verfahrenskosten von CHF 10'307.– und die Urteilsgebühr von

CHF 6'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige

Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.

Dem

amtlichen Verteidiger von B____, Advokat [...], werden für die zweite Instanz

ein Honorar von CHF 1'566.65 und ein Auslagenersatz von CHF 13.60 zuzüglich 7,7

% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 121.70, somit total CHF 1'701.95 aus

der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt zu 50 % vorbehalten.

C____ wird in teilweiser Gutheissung der

Berufung der Staatsanwaltschaft – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen

Schuldspruch – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei

(schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 46 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des

vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Juni 2019, zu einer Geldstrafe

von

50 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in

Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung

mit 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes,

Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b sowie 34,

41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des

Strafgesetzbuches.

C____

wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des

Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.

Die

angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem eingetragen.

C____

trägt die Verfahrenskosten von CHF 20'237.50 und die Urteilsgebühr von

CHF 7’000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens in Bezug auf C____ gehen zu Lasten des Staates.

Dem

amtlichen Verteidiger von C____, Advokat [...], werden für die zweite Instanz

ein Honorar von CHF 5’754.– und ein Auslagenersatz von CHF 249.90, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 462.30, somit total CHF 6'466.20

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

D____ wird in teilweiser Gutheissung der

Berufung der Staatsanwaltschaft – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen

Schuldspruch – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei

(schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 24 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des

vorzeitigen Strafvollzugs vom 25. Juni 2019 bis 23. April 2020, mit

bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe

von

10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse

von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in

Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung

mit 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis

Ziff. 1 und 2 lit. b sowie 34, 41 Abs. 1, 42 Abs. 2,

44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

D____

wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des

Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

Die

angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem eingetragen.

D____

trägt die Verfahrenskosten von CHF 18'565.– und die Urteilsgebühr von

CHF 5’500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens in Bezug auf D____ gehen zu Lasten des Staates.

Der

amtlichen Verteidigerin von D____, Advokatin [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 2’350.– und ein Auslagenersatz von CHF 40.–,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 184.05, somit total CHF

2'574.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschuldigter

1 – 4

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Migrationsamt

Basel-Stadt

- Bundesamt

für Polizei (fedpol)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die in

Abwesenheit Beurteilten können gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim

Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.

Dabei haben sie zu begründen, warum sie nicht an der Hauptverhandlung

teilnehmen konnten. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn die Beurteilten

ordnungsgemäss vorgeladen worden waren und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer

Weise unentschuldigt ferngeblieben sind (Art. 368 Abs. 3 StPO).

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung

(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim

Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)

erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).