Lexipedia

Entscheid

SB.2020.93

ad Beschuldigter 1: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehr-fache versuchte Hehlerei, Drohung, Beschimpfung, mehrfaches Verge-hen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Verletzung der Ver-kehrsregeln; Strafzumessung; Anordnung einer Massnahme ad Beschuldigter 2: gewerbsmässiger Diebstahl;

5. Dezember 2023Deutsch94 min

Geschäftsbesorgung, der mehrfachen versuchten Hehlerei, der Drohung, der Beschimpfung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.93

URTEIL

vom 5.

Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas

Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

[...] Beschuldigter

1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]

Berufungskläger 2

[...] Beschuldigter

2

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 30. April 2020

betreffend

ad Beschuldigter 1:

mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache versuchte Hehlerei, Drohung,

Beschimpfung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache

Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung; Anordnung einer Massnahme

ad Beschuldigter 2: gewerbsmässiger

Diebstahl; Strafzumessung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 30. April 2020

wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger 1) der mehrfachen ungetreuen

Geschäftsbesorgung, der mehrfachen versuchten Hehlerei, der Drohung, der Beschimpfung,

des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), des mehrfachen Fahrens

ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen

Führerausweis und Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne

erforderlichen Ausweis), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses

Fahrzeug), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(motorloses Fahrzeug), der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der

mehrfachen Missachtung der Führung des vorgeschriebenen Mietverzeichnisses als

gewerbsmässiger Mietwagenvermieter schuldig erklärt und verurteilt zu 31

Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der

Untersuchungshaft vom 18. Juni 2019 bis 12. August 2019 (55 Tage), zu

einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF

1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von

den Vorwürfen des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne

erforderlichen Ausweis gemäss Anklageziffer 2, der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer 25 und der Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 26 wurde er hingegen

freigesprochen. Die gegen den Berufungskläger 1 am 20. Mai 2015 vom

Strafgericht Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie die gegen ihn am 5. Juli

2018 vom Ministère public de la Confédération unter Auferlegung einer Probezeit

von 3 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.–

wurden in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) nicht vollziehbar erklärt, jedoch wurde der Berufungskläger 1

verwarnt und die Probezeiten um jeweils 1 ½ Jahre verlängert. Die

Zivilforderung der C____ (nachfolgend: Privatklägerin) im Betrag von CHF

332'707.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Juni 2019 wurde auf den

Zivilweg verwiesen. Schliesslich befand das Strafgericht über die

beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Berufungskläger 1 die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr, wobei das

Kostendepot des Berufungsklägers 1 von CHF 11'830.28 mit der Geldstrafe,

der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet wurde, und setzte das Honorar für

die amtliche Verteidigung fest.

B____ (nachfolgend: Berufungskläger 2) wurde mit demselben

Urteil des Strafdreiergerichts vom 30. April 2020 des gewerbsmässigen

Diebstahls, der mehrfachen (teilweise versuchten) Sachbeschädigung, des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Vermögensdelikts

(Sachbeschädigung), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

des Vergehens gegen das Waffengesetz und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(motorloses Fahrzeug) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe

von 17 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der

Untersuchungshaft vom 24. Februar 2019 bis 26. Februar 2019 (2 Tage),

sowie zu einer Busse von CHF 450.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5

Tage Ersatzfreiheitsstrafe), wobei das Kostendepot des Berufungsklägers 2 von

CHF 220.– mit der Busse verrechnet wurde. Vom Vorwurf der Veruntreuung

gemäss Anklageziffern 9 und 12 wurde er hingegen freigesprochen. Ausserdem

wurde die gegen den Berufungskläger 2 am 2. September 2014 vom Strafgericht

Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten in Anwendung von Art. 46 Abs. 2

und 3 StGB nicht vollziehbar erklärt, der Berufungskläger 2 jedoch verwarnt und

die Probezeit um 2 ½ Jahre verlängert. Schliesslich überband das Strafgericht

dem Berufungskläger 2 die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine

Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses Urteil meldeten der Berufungskläger 1,

verteidigt durch Advokat [...], am 8. Mai 2020 und der Berufungskläger 2,

verteidigt durch Advokatin [...], am 6. Mai 2020 jeweils Berufung an, erklärten

diese am 15. Oktober 2020 (Berufungskläger 1) bzw. am 19. Oktober

2020 (Berufungskläger 2) und reichten am 26. April 2021 (Berufungskläger

1) bzw. am 31. Mai 2021 (Berufungskläger 2) die Berufungsbegründung ein.

Der Berufungskläger 1 beantragte mit seiner Berufungserklärung einen

vollumfänglichen Freispruch. Mit seiner Berufungsbegründung schränkte er seine

Berufung dahingehend ein, dass er von den Vorwürfen des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffern 1, 4, 6, 7, 13, 17, 24

und 27, der Drohung und Beschimpfung sowie einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln gemäss Anklageziffer 11, der mehrfachen versuchten Hehlerei

gemäss Anklageziffer 14.2 und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung

gemäss Anklageziffer 28 freizusprechen sei. Dementsprechend sei er des

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (motorloses Fahrzeug), der einfachen

Verletzung der Verkehrsregeln (Führen eines Personenwagens nachts ohne Licht)

und der mehrfachen Missachtung der Führung des vorgeschriebenen

Mietverzeichnisses als gewerbsmässiger Mietwagenvermieter schuldig zu erklären

und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.–, Probezeit 4

Jahre, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie zu einer Busse von CHF

1'000.– zu verurteilen. Eventualiter sei der Vollzug der unbedingten

Freiheitsstrafe, sollte eine solche ausgesprochen werden, zu Gunsten einer geeigneten

Massnahme unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren einzuholenden

forensisch-psychiatrischen Gutachtens aufzuschieben. Im Übrigen beantragt er

die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger 2 beantragt,

er sei vom Vorwurf der Gewerbsmässigkeit des Diebstahls freizusprechen; im

Übrigen sei der Schuldspruch zu bestätigen und der Berufungskläger 2 sei zu

einer bedingten Strafe zu verurteilen.

Mit der Berufungsbegründung beantragte der Berufungskläger 1

in beweisrechtlicher Hinsicht, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten

über ihn und bei der Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt

sowie bei der [...] ein Verlaufsbericht über die aktuelle stationäre Therapie

einzuholen. Ausserdem seien die IV-Akten über den Berufungskläger 1 von der

IV-Stelle Basel-Stadt beizuziehen und der beigelegte Bericht der Universitären

Psychiatrischen Kliniken Basel vom 15. April 2021 zu den Akten zu nehmen. Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 3. Juli 2023 wurden die Beweisanträge

auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens sowie eines

Therapieverlaufsberichts der [...] gutgeheissen, der Entwurf der

Gutachterfragen unter Mitteilung des beabsichtigten Gutachters zugestellt und

dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1 sowie der Staatsanwaltschaft

Frist gesetzt, Ablehnungsanträge gegen den Gutachter oder Ergänzungsfragen zu

stellen. Das [...] reichte am 12. Juli 2023 den Abschlussbericht zum

Behandlungsverlauf für die stationäre/teilstationäre Suchttherapie oder

Nachsorge vom 10. Dezember 2021 nach Austritt sowie die Kündigungsvereinbarung

aus dem Wohnsetting vom 10. November 2021 ein. Nachdem weder der amtlichen

Verteidiger des Berufungsklägers 1 noch die Staatsanwaltschaft einen

Ablehnungsantrag gestellt und auch keine Ergänzungsfragen eingereicht hatten,

wurde der Gutachtensauftrag mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juli

2023 erteilt. Das forensisch-psychologische Gutachten über den Berufungskläger 1

erging am 15. November 2023. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers

1 reichte im Nachgang zum Gutachten am 30. November 2023 weitere

Unterlagen ins Recht. Schliesslich wurden im Instruktionsverfahren aktuelle

Strafregisterauszüge des Berufungsklägers 1 und des Berufungsklägers 2 jeweils

vom 6. November 2023 eingeholt.

Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 bzw. Vorladung vom

25. Juli 2023 wurden die Berufungskläger jeweils mit ihrer amtlichen

Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin fakultativ zur

Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

5. Dezember 2023 wurden die Berufungskläger 1 und 2 zur Person und zur

Sache befragt. Im Anschluss gelangte der amtliche Verteidiger des

Berufungsklägers 1, die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers 2 und die

Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Beweis- oder Verfahrensanträge wurden keine

mehr gestellt. Der Berufungskläger 1 hält in materieller Hinsicht an seinen

Hauptanträgen fest, wobei er zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu CHF 30.–, Probezeit 4 Jahre, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft,

sowie einer Busse von CHF 1'000.– zu verurteilen sei. Eventualiter sei der

Strafvollzug für den Fall einer unbedingten Strafe zu Gunsten einer ambulanten

Massnahme in Form einer psychotherapeutischen Behandlung sowie einem

Abstinenznachweis von Cannabis aufzuschieben. Der Berufungskläger 2 hält

vollumfänglich an seinen Anträgen der Berufungserklärung fest. Die

Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich des Berufungsklägers 1 eine

Freiheitsstrafe von 24 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit

von 3 Jahren. Eventualiter sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, die

Freiheitsstrafe jedoch zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben.

Hinsichtlich des Berufungsklägers 2 beantragt die Staatsanwaltschaft eine

Bestätigung des angefochtenen Urteils. Für sämtliche weitere Ausführungen wird

auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt

das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der

Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die

Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur

Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die

Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO

form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist

einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt

werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung

verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte

in Teilrechtskraft.

Vom Berufungskläger 1 vorliegend angefochten sind die

Schuldsprüche wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher

versuchter Hehlerei, Drohung, Beschimpfung, mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffern 1, 4, 6, 7, 13, 17, 24 und 27 der

rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020 und einfacher Verletzung

der Verkehrsregeln (Missachtung des Fahrverbots) sowie die vorinstanzliche

Strafzumessung. Über die übrigen Schuld- und Freisprüche, die Verfügungen über

die beschlagnahmten Gegenstände, den Verweis der Zivilforderung der

Privatklägerin auf den Zivilweg sowie die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist – da vom Berufungskläger 1

nicht angefochten – nicht zu befinden. Für die Einzelheiten der in Rechtskraft

erwachsenen Punkte wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Vom

Berufungskläger 2 wird mit seiner Berufung lediglich der Schuldspruch wegen

gewerbsmässigem Diebstahl und die vorinstanzliche Strafzumessung angefochten.

Die übrigen Schuld- und Freisprüche sowie die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren sind dagegen unangefochten in

Rechtskraft erwachsen. Diesbezüglich wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

2.

Angefochtene

Schuldsprüche betreffend den Berufungskläger 1

2.1

Mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz

2.1.1

Strafgerichtsurteil

Das Strafgericht hat sich im angefochtenen Urteil zunächst

mit den Besitzverhältnissen der im Strafverfahren beschlagnahmten

Betäubungsmittel auseinandergesetzt. In Bezug auf die noch strittigen Punkte

erwog es, hinsichtlich der Anklageziffer 1 sei erstellt, dass der

Berufungskläger 1 bei [...] 47.6 Gramm Marihuana (THC-Wirkstoffgehalt 16 %)

gekauft und dieses am 14. Juni 2017 im Rahmen einer Polizeikontrolle

mitgeführt habe. Hinsichtlich Anklageziffer 4 sei erstellt, dass am

4.

Juni 2018 anlässlich einer Effektenkontrolle sowie anschliessenden

Hausdurchsuchungen in der Wohnung und dem Kiosk des Berufungsklägers 1

insgesamt rund 160 Gramm Marihuana vorgefunden worden seien. Sodann sei der

Berufungskläger 1 am 13. Juli 2018 im Besitz von 13 Minigrips mit netto 46.7

Gramm Marihuana (Anklageziffer 6), am 20. Juli 2018 im Besitz von vier

Gramm Marihuana (Anklageziffer 7) und am 1. November 2018 im Besitz von 11.2 Gramm

Marihuana (Anklageziffer 13) gewesen. Ferner seien anlässlich zwei weiterer Hausdurchsuchungen

im Kiosk des Berufungsklägers 1 vom 10. Januar 2019 (Anklageziffer 17) und

20.

Juni 2019 (Anklageziffer 27) sowie einer Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten

eines [...] an der [...] vom 26. Februar 2019 (Anklageziffer 24) weitere 874.20

Gramm Marihuana sichergestellt worden, welche dem Berufungskläger 1 zuzuordnen

seien (angefochtenes Urteil S. 33–35). Das Strafgericht setzte sich sodann

mit dem Einwand des Berufungsklägers 1 auseinander, wonach er cannabisabhängig

sei und sämtliches Marihuana ausschliesslich zur Befriedigung seines

Eigenkonsums gedient habe, verwarf diesen jedoch als Schutzbehauptung. Vielmehr

seien die unter diesen Anklageziffern beschlagnahmten Betäubungsmittel zum

Verkauf bestimmt gewesen, weshalb entsprechende Schuldsprüche wegen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz ergehen würden (angefochtenes Urteil

S. 35 f.).

2.1.2

Einwände des Berufungsklägers 1

Die Besitzverhältnisse hinsichtlich der Anklageziffern 1, 4,

6, 7, 13 und 27 werden vom Berufungskläger 1 zunächst nicht bestritten, weshalb

diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen

werden kann (angefochtenes Urteil S. 33 ff.). Bestritten werden vom

Berufungskläger 1 dagegen die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Anklageziffern

17.

und 24. Er moniert, es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die

beschlagnahmten Betäubungsmittel ihm gehörten. Sodann werde die vorinstanzliche

Schlussfolgerung bestritten, wonach er einen Betäubungsmittelhandel mit dem

beschlagnahmten Marihuana betrieben habe. Es sei erstellt, dass er im

Deliktszeitraum stark abhängig von Cannabis gewesen sei. Mit Ausnahme der 24.4

Gramm Marihuana gemäss Anklageziffer 8 (bereits in Rechtskraft erwachsen) habe

er sämtliches Marihuana für den Eigenkonsum besessen (Berufungsbegründung Berufungskläger

1.

S. 5 f., Akten S. 3371; Plädoyer Berufungskläger 1 Berufungsverhandlung

Ziff. I, Akten S. 3595).

2.1.3

Marihuana der Hausdurchsuchung vom

10.

Januar 2019

Erstellt und insofern unbestritten ist, dass anlässlich der

Hausdurchsuchung im Kiosk an der [...] in [...] 37 Minigrips mit Marihuana

beschlagnahmt wurden (vgl. Akten S. 406 ff., 2185 ff.). Wie das Strafgericht

zu Recht erwog, gab der Berufungskläger 2 sowohl im Vorverfahren als auch

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass das Marihuana dem

Berufungskläger 1 gehöre (Akten S. 2200 und Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 10, Akten S. 3155). Grundsätzlich ebenso gefolgt werden

kann dem Strafgericht, dass der Berufungskläger 2 den Berufungskläger 1 ansonsten

nicht übermässig belastete (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll Strafgericht

S. 4 und 9, Akten S. 3149 und 3154). Für die Glaubhaftigkeit des

Berufungsklägers 2 spricht ferner, dass er sich im Zusammenhang mit den

vorgefundenen Betäubungsmitteln selbst schwer belastete, indem er angab, diese

im Auftrag des Berufungsklägers 1 abgepackt zu haben und im Marihuana-Handel

involviert gewesen zu sein (Akten S. 2201 f.; Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 10, Akten S. 3155). Der Berufungskläger 1 bringt mit

seiner Berufung zwar vor, diese Umstände genügten nicht, um seine

Eigentümerschaft nachzuweisen, da der Berufungskläger 2 diese Aussagen getätigt

habe, nachdem er mit den ihn belastenden Angaben des Berufungsklägers 1

konfrontiert worden sei, wonach das Marihuana dem Berufungskläger 2 gehöre

(Berufungsbegründung Berufungskläger 1 S. 5, Akten S. 3371). Er verkennt

dabei indes, dass die belastenden Angaben des Berufungsklägers 2 nicht das

einzige Indiz für seine Eigentümerschaft darstellen. Wie bereits das

Strafgericht zu Recht erwog, ist insbesondere der Umstand, dass die

Betäubungsmittel im vom Berufungskläger 1 zu jenem Zeitpunkt geführten Kiosk

unmittelbar über der Verkaufstheke vorgefundenen wurden, ein gewichtiger

Hinweis dafür, dass die Betäubungsmittel dem Berufungskläger 1 zuzuordnen sind.

Es erscheint lebensfremd und mit Blick auf den in den anderen Anklagepunkten

zugestandenen Marihuana-Besitz schlichtweg unglaubhaft, dass der

Berufungskläger 1 mit den dort gelagerten Betäubungsmitteln nichts zu tun

gehabt haben soll, zumal anlässlich der anderen beiden Hausdurchsuchungen im

Kiosk des Berufungsklägers 1 vom 4. Juni 2018 und 20. Juni 2019 ebenfalls

Marihuana vorgefunden wurde, welches unbestrittenermassen dem Berufungskläger 1

gehörte (vgl. E. 2.1.1 oben). Im Einklang mit dem Strafgericht erweist

sich das Abstreiten seiner Eigentümerschaft nach dem Gesagten als unglaubhaft

und es bestehen keine Zweifel, dass auch die anlässlich der Hausdurchsuchung

vom 10. Januar 2019 beschlagnahmten 130.1 Gramm Marihuana ihm gehörten.

2.1.4

Marihuana der Hausdurchsuchung vom 26. Februar

2019.

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2019 wurden

in einem auf den Namen des Berufungsklägers 2 geführten Ladenlokal netto 474.1

Gramm Marihuana, eine Waage, diverse Minigrips und Bargeld vorgefunden (vgl.

Akten S. 2441 ff. und 2455 ff.). Das Strafgericht erwog, die DNA des Berufungsklägers

1.

sei an drei beschlagnahmten Minigrips vorgefunden worden, was ihn schwer

belaste. Diese Spuren seien auch nicht mit dem Verkauf leerer Minigrips

erklärbar, würden diese doch in Form von Rollen verkauft und es sei daher

lediglich die Kontamination des äussersten Minigrips vorstellbar (angefochtenes

Urteil S. 34 f.). Der Berufungskläger 1 widerspricht dieser vorinstanzlichen

Feststellung. Er moniert, das Strafgericht übersehe, dass gemäss Anklage drei

unterschiedliche Typen von Minigrip verwendet worden seien, welche sich

unmöglich auf derselben Rolle hätten befinden können. Abgesehen davon, müssten

auch bei einem Verkauf ab Rolle die einzelnen Minigrips gezählt werden, weshalb

nicht nur am äussersten Minigrip Spuren des Verkäufers haften bleiben könnten

(Berufungsbegründung Berufungskläger 1 S. 5 f., Akten S. 3371 f.).

Vorab ist festzuhalten, dass zwar geeignete Stellen an den

Verpackungen des vorgefundenen Marihuanas mit DNA-freien Wattestäbchen

abgerieben wurden, eine Auswertung der gesicherten DNA-Spuren erfolgte aber –

soweit ersichtlich – nicht. Durchgeführt wurde vielmehr eine daktyloskopische

Spurenauswertung und ein Abgleich mit den Fingerabrücken der beiden

Berufungskläger, wobei drei Fingerabdruckspuren des Berufungsklägers 1 detektiert

wurden (vgl. KTA-Bericht vom 17. April 2019, Akten S. 2455 ff.). Die Fingerabdrücke

des Berufungsklägers 1 wurden dabei nicht etwa auf den bereits verkaufsfertig

abgepackten Minigrips vorgefunden, sondern vielmehr auf einer

Kunststoff-Tragtasche sowie zwei, mit (grösseren Mengen) Marihuana gefüllten

Gefrierbeuteln, welche sich in der Kunststoff-Tragtasche befunden hatten (vgl.

Akten S. 2476, sowie für die Bildaufnahmen der Tasche und der Beutel:

Akten S. 2462 f.). Die vom Berufungskläger 1 vorgefundenen Spuren lassen

sich somit nicht mit dem von ihm dargelegten (vgl. Akten S. 2485 f.; Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 14, Akten S. 3159) Verkauf von Minigrips erklären. Dass er

darüber hinaus gehend Plastiksäcke und insbesondere einzelne Gefrierbeutel vom

vormaligen Betreiber seines Kiosks verkauft haben soll – wie von ihm anlässlich

seiner Einvernahme vom 18. Juli 2019 zumindest sinngemäss nachgeschoben

(Akten S. 2509) – ist wenig glaubhaft. Vielmehr erscheint es bezeichnend,

dass die Fingerabdrücke des Berufungsklägers 1 nicht nur an der äusseren

Kunststoff-Tragetasche, sondern insbesondere auch an den darin befindlichen und

mit grösseren Mengen Marihuana gefüllten Gefrierbeuteln vorgefunden wurden, während

vom Berufungskläger 2 lediglich Spuren an der äusseren Kunststoff-Tragetasche

detektiert wurden (Akten S. 2475). Dieses Spurenbild liesse sich gut mit

den Darlegungen des Berufungsklägers 2 vereinbaren, wonach der Berufungskläger

1.

ihm die Betäubungsmittel in grösseren Verpackungen zur Portionierung und zum

Verkauf übergeben habe (Akten S. 2449 ff.; Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 12 f., Akten S. 3157 f.). In Übereinstimmung mit dem

Strafgericht bestehen damit insgesamt keine Zweifel daran, dass der

Berufungskläger 1 mit den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2019

beschlagnahmten Betäubungsmittel in Kontakt gekommen ist und diese (auch) ihm

zuzuordnen sind.

2.1.5

Betäubungsmittelhandel oder Eigenkonsum

Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger 1 im Zeitpunkt

der Tatbegehungen selbst regelmässig Marihuana konsumierte; so stellte auch das

Institut für Rechtsmedizin im Gutachten vom 22. Juni 2018 fest, die

Befunde der Blutuntersuchung wiesen darauf hin, dass der Berufungskläger 1 häufig

(mehr als zwei Mal pro Woche) Cannabis konsumiere (vgl. Akten S. 1517). Das

Strafgericht liess diesen Umstand nicht ausser Acht und sprach den

Berufungskläger 1 im Anklagepunkt 26 in Bezug auf das Mitführen von zwei

Minigrips mit netto 0.5 Gramm Marihuana denn auch frei (angefochtenes Urteil S.

35.

und 36). Es mag zwar durchaus möglich sein, dass der Berufungskläger 1 auch

von den weiteren Betäubungsmitteln vereinzelt selbst konsumiert hat. Insgesamt

bestehen aber keine Zweifel daran, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel in

erster Linie zum Verkauf bestimmt waren.

So ist zunächst zu beachten, dass anlässlich der verschiedenen

Hausdurchsuchungen vergleichsweise grosse Mengen von rund 38 (vgl. Akten

S. 1477), 125 (vgl. Akten S. 1479 f.), 130.1 (vgl. Akten S. 406 ff.),

474.1

(vgl. Akten S. 2454 ff.) und 270 Gramm (vgl. Akten S. 2583)

Marihuana vorgefunden wurden und der Berufungskläger 1 vereinzelt auch mit

grösseren Mengen polizeilich angehalten wurde. So wurden bei ihm etwa am

14.

Juni 2017 47.6 Gramm Marihuana oder am 13. Juli 2018 in seinem

Fahrzeug 46.7 Gramm Marihuana sichergestellt (vgl. E. 2.1.1 oben sowie

angefochtenes Urteil S. 33). Angesichts der finanziellen Lage des Berufungsklägers

1.

(vgl. dazu Einvernahme zur Person vom 30. Oktober 2018 sowie Personaldaten

und finanzielle Verhältnisse: Akten S. 8 ff.) erscheint nicht nachvollziehbar,

wie er diese Mengen an Marihuana für den Eigenkonsum hätte finanzieren sollen. Wie

bereits das Strafgericht zu Recht hervorhob, ist sodann zu berücksichtigen,

dass die Betäubungsmittel zumeist fein säuberlich zu jeweils ca. vier Gramm in

Minigrips portioniert waren. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der

Berufungskläger 1 auf diesen Umstand angesprochen an, er habe das Marihuana in

den Minigrips abgepackt, um den Überblick zu haben, wie viel er konsumiere

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5 unten, Akten S. 3611; vgl.

auch die Aussage anlässlich der Einvernahme vom 4. Juni 2018: Akten S.

1485). Dass es sich hierbei um eine reichlich lebensfremde Darlegung handelt,

bedarf eigentlich keiner weiteren Ausführungen. Ausserdem liesse sich damit

kaum erklären, weshalb er verschiedentlich mehrere Minigrips auf sich tragend

angehalten wurde, so etwa am 13. Juli 2018 mit 13 Minigrips oder am

1.

November 2018 mit drei Minigrips (vgl. Akten S. 1525 ff., 1790 ff.).

Indiziell ist in diesem Zusammenhang ferner zu berücksichtigen, dass der

Berufungskläger 1 bei der von ihm zugestanden Drogenkurierfahrt vom

2.

August 2018 (Anklageziffer 8) ebenso mehrere (6) Minigrips mit jeweils

rund vier Gramm Marihuana auf sich trug (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 7

Dispositiv

und 33 f.). Es ist aus diesen Gründen daher vielmehr davon auszugehen, dass der

Berufungskläger 1 das in Frage stehende Marihuana in grösseren Mengen

einkaufte (so etwa wie im Sachverhalt betreffend Anklageziffer 1 bei [...]:

vgl. E. 2.1.1 oben), dieses mit Hilfe des Berufungsklägers 2 – wie von

diesem verschiedentlich dargelegt (Akten S. 2001; Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 10, Akten S. 3155) – in verkaufsfertige Portionen abpackte

und diese schliesslich an Endkonsumenten veräusserte bzw. die beschlagnahmten

Betäubungsmittel an solche hätten veräussert werden sollen. Gestützt wird diese

Annahme zusätzlich dadurch, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom

4. Juni 2018 an seinem damaligen Wohnort eine abgebaute Indoor-Hanfanlage,

eine Waage und entsprechendes Verpackungsmaterial vorgefunden wurde (Akten

S. 1467 ff.). Das Strafgericht erwog in diesem Zusammenhang, die Angabe

des Berufungsklägers 1, wonach auch diese Anlage nur für den Eigenkonsum

angeschafft worden sei, erweise sich angesichts ihres Preises von mehreren

Tausend Schweizer Franken (Akten S. 1485) als eine reine Schutzbehauptung. Der

Berufungskläger 1 wendet dagegen ein, der hohe Preis wäre durch die Ersparnis beim

Konsum amortisiert worden, weshalb dieser nicht gegen die Anschaffung zwecks

Befriedigung des Eigenkonsums spreche (Berufungsbegründung S. 6, Akten S. 3372).

Selbst wenn dieser Einwand für sich allein zutreffen sollte, ändert er nichts

daran, dass die Anschaffung einer teuren Indoor-Hanfanlage mit Blick auf die

übrige Indizienlage sehr wohl einen weiteren Hinweis für die Professionalität

des betriebenen Marihuana-Handels darstellt. Schliesslich weist das

Strafgericht zu Recht auf das taktische Aussageverhalten des Berufungsklägers 1

im Zusammenhang mit seinem Cannabiskonsumverhalten und die äusserst

verdächtigen Chatnachrichten auf seinem sichergestellten Mobiltelefon hin. Da

diese Darlegungen vom Berufungskläger 1 nicht als falsch bestritten werden,

kann in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts

sowie die entsprechenden Aktenfundstellen verwiesen werden (angefochtenes

Urteil S. 35 f.).

In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist aufgrund des

Gesagten damit erstellt, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel zum Verkauf

bestimmt waren, womit der Berufungskläger 1 daher in sämtlichen (noch

strittigen) Anklagepunkten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen ist.

2.2 Drohung,

Beschimpfung und einfache Verkehrsregelverletzung

2.2.1 Gemäss Anklage wurde dem Berufungskläger 1

vorgeworfen, am 6. Oktober 2019 gegen 19.05 Uhr als Lenker eines

Leichtmotorfahrrads, das Vorschriftssignal «Allgemeines Fahrverbot in beide

Richtungen» missachtend, verbotenerweise über die Rampe der Bahnhofspasserelle

in Richtung Bahnhof SBB gefahren zu sein und das Fahrzeug an einer nicht dafür

vorgesehenen Stelle abgestellt zu haben. Als er von Mitarbeitenden der SBB

Transportpolizei auf seine Verfehlung angesprochen und zur Identitätsangabe

aufgefordert worden sei, habe der Berufungskläger 1 die Anordnung vorsätzlich

missachtet und sei davongelaufen. Als er nach seiner Rückkehr bemerkt habe,

dass sein Fahrzeug nicht mehr vor Ort stand, habe er bei der

Überwachungszentrale vorgesprochen. Nachdem dem Berufungskläger 1 gesagt worden

sei, dass ihm das Fahrzeug erst gegen Angabe seiner Identität ausgehändigt

werde, habe er den Eingangsbereich betreten und vehement versucht, in den

Vorraum mit seinem Roller einzudringen. Dabei habe er begonnen, eine

Sicherheitsangestellte zu bedrängen, sodass diese sich veranlasst gesehen habe,

den Berufungskläger 1 wegzustossen. Als der Berufungskläger 1 sein Vorhaben

wiederholt habe, hätten sich die Kollegen der Sicherheitsangestellten gezwungen

gesehen, ihr zur Hilfe zu eilen und die Situation zu beruhigen. Der

Berufungskläger 1 habe einen davon als «Vollpfosten und Vollidioten» betitelt

und habe den dreien Folgendes gedroht: «Das dürft ihr gar nicht, das werdet ihr

auf illegalem Weg zu spüren bekommen, wann habt ihr Feierabend, ich rufe ein

paar Kollegen an, das werdet ihr auf illegalem Weg zurückbekommen». Hierdurch

seien die Beamten in Angst und Schrecken versetzt worden (angefochtenes Urteil

S. 8 f.).

Das Strafgericht erachtete den zur Anklage gebrachten

Sachverhalt als erstellt. Insbesondere die Beschimpfung sowie die

ausgesprochene Drohung habe der Berufungskläger 1 im Laufe des Verfahrens

eingestanden. In rechtlicher Hinsicht erwog das Strafgericht, die

ausgesprochene Drohung sei ohne Weiteres geeignet, jemanden in Angst und

Schrecken zu versetzen. Der Eintritt dieses Taterfolgs zeige sich vorliegend

daran, dass die Beamten nach Feierabend ausnahmsweise ihren Pfefferspray mit

nach Hause genommen hätten. Da nicht ersichtlich sei, inwiefern der

Berufungskläger 1 die Beamten zu etwas genötigt habe, ergehe allerdings nur

ein Schuldspruch wegen Drohung und nicht wegen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte. Ferner sah es die Straftatbestände der Beschimpfung und

der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln als erfüllt (angefochtenes Urteil

S. 37 f.).

2.2.2 Weder der Sachverhalt noch die rechtliche

Subsumtion des Strafgerichts wird vom Berufungskläger 1 in Frage gestellt.

Insofern kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des

Strafgerichts verwiesen werden. Er macht jedoch geltend, er sei für einen

Vorfall vom 6. Oktober 2019 verurteilt worden. Hinsichtlich dieses Datums

liessen sich den Akten jedoch keine Hinweise auf strafrechtlich relevantes

Handeln entnehmen. Damit sei die Anklageschrift fehlerhaft und die

vorinstanzliche Verurteilung in Verletzung des Anklageprinzips ergangen

(Berufungsbegründung Berufungskläger 1 S. 6, Akten S. 3372; Plädoyer Berufungsverhandlung

Berufungskläger 1 Ziff. II, Akten S. 3596; Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 6, Akten S. 3612).

2.2.3 Es trifft zu, dass in der rektifizierten

Anklageschrift vom 20. Januar 2020 als Tatzeitpunkt der 6. Oktober

2019 und damit ein falsches Datum genannt wurde. Hierbei handelte es sich

jedoch offensichtlich um ein Versehen der Jahreszahl. Aus der Strafanzeige der

Transportpolizei vom 12. November 2018 wird ersichtlich, dass sich der Vorfall

am 6. Oktober 2018 ereignete (Akten S. 1750 ff.).

Das Akkusationsprinzip verfolgt gemäss ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Selbstzweck, sondern soll die

Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist,

dass der Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage

war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten

kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3;

BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017

E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder

materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz

nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich

auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E.

1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung lässt es der Anklagegrundsatz denn auch zu, dass der im

gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der

Anklageschrift abweicht. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht

weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und

eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (BGer 6B_958/2019 vom 5.

Februar 2021 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1).

Vorliegend wusste der Berufungskläger 1 stets, welcher

konkrete Lebenssachverhalt ihm in der Anklage zur Last gelegt wurde. Wie

erwähnt, bezieht sich die Anzeige auf den Vorfall vom 6. Oktober 2018 und der

Berufungskläger 1 wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 5. August 2019

hierzu einlässlich befragt und mit entsprechenden Vorhalten konfrontiert, wobei

der korrekte Tatzeitpunkt genannt wurde (vgl. Akten S. 1763 ff.). Auch

anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wies die Verfahrensleiterin eingangs

auf das Versehen hin und stellte klar, dass in Anklageziffer 11 das Jahr 2018

stehen müsste (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 3148). Es

war sämtlichen Beteiligten damit stets klar, um welchen Vorfall es sich

handelte und welches Verhalten dem Berufungskläger 1 angelastet wurde; der

amtliche Verteidiger hat sich im erstinstanzlichen Parteivortrag denn auch

einlässlich zum Tatvorwurf geäussert (vgl. Plädoyer erstinstanzliche

Hauptverhandlung Berufungskläger 1 S. 5 ff., Akten S. 3197 ff.). Die Rüge erweist

sich demnach als unbegründet und die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind zu

bestätigen.

2.3 Mehrfache versuchte Hehlerei

2.3.1 Der Berufungskläger 1 wurde vom Strafgericht

im Anklagepunkt 14.2 der mehrfachen versuchten Hehlerei schuldig erklärt. Ihm

wird vorgeworfen, am 24. November 2018 ein unrechtmässig erhältlich

gemachtes Rennfahrrad im Wert von rund CHF 1'000.– und am

25. November 2018 sowie am 2. Dezember 2018 zwei weitere gestohlene

Fahrräder im Wert von mindestens CHF 600.– in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht auf einer Internetplattform zum Verkauf inseriert zu haben

(vgl. angefochtenes Urteil S. 11).

2.3.2 Gegen diesen Schuldspruch bringt der

Berufungskläger 1 vor, weder aus der Anklage noch dem angefochtenen Urteil gehe

hervor, weshalb der Berufungskläger 2 Fahrräder stehlen und diese dem

Berufungskläger 1 zum Verkauf hätte überlassen sollen. Es sei widersprüchlich,

wenn das Strafgericht in Bezug auf den Berufungskläger 2 feststelle, dieser

habe die von ihm gestohlenen Fahrräder über entsprechende Inserate möglichst

rasch verkaufen wollen. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass der

Berufungskläger 2 das Mobiltelefon des Berufungsklägers 1 zwecks Verschleierung

benutzt habe, um die Inserate aufzuschalten (Berufungsbegründung Berufungskläger

1 S. 6 f., Akten S. 3372 f.).

2.3.3 Der Berufungskläger 2 räumte ein, die in Frage

stehenden Fahrräder gestohlen zu haben (vgl. Akten S. 1906 f. sowie

angefochtenes Urteil S. 44). Unbestritten und erstellt ist sodann, dass

die Internetinserate mit einer auf den Berufungskläger 1 registrierten

Mobiltelefonnummer bzw. SIM-Karte auf der Internetplattform aufgeschaltet

wurden (vgl. die diesbezüglichen Untersuchungshandlungen der

Staatsanwaltschaft: Akten S. 1839 ff., insbesondere S. 1851). Der Berufungskläger

1 gab anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Januar 2019 auf diesen Umstand

angesprochen an, er habe nichts mit der Sache zu tun. Die Staatsanwaltschaft

solle aber den Berufungskläger 2 befragen. Er (der Berufungskläger 1) habe ihm

schon diverse Mobiltelefone übergeben, vermutlich auch das in Frage stehende.

Auf die Frage, weshalb er dem Berufungskläger 2 ein auf ihn selbst

registriertes Mobiltelefon weitergebe, meinte er, weil der Berufungskläger 2

ihm immer wieder im Kiosk aushelfe. Im Gegenzug habe er ihm schon einige

Mobiltelefone übergeben, da der Berufungskläger 2 diese auch immer wieder

verliere (Akten S. 1858). Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2019

führte der Berufungskläger 1 hingegen aus, er habe den Berufungskläger 2

alltägliche Dinge erledigen lassen. Damit sie in Kontakt hätten bleiben können,

habe er dem Berufungskläger 2 Zugriff zu seinem Mobiltelefon mit den

wichtigsten Nummern gegeben. Teilweise habe er das Mobiltelefon aber auch

selbst verwendet (Akten S. 2009). Anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli

2019 brachte er dann wieder vor, der Berufungskläger 2 habe immer wieder

Telefonprobleme gehabt und habe bei ihm (dem Berufungskläger 1) Telefone und

SIM-Karten bezogen. Er habe die SIM-Karten auf sich registriert und der Berufungskläger

2 habe darauf Zugriff gehabt (Akten S. 2015 f.). Anlässlich der

Berufungsverhandlung meinte der Berufungskläger 1 schliesslich, der

Berufungskläger 2 habe selbst über kein Mobiltelefon verfügt und Zugang zu seinem

Mobiltelefon gehabt. Er vermute, dass der Berufungskläger 2 die Inserate auf

diese Weise hochgeladen habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6,

Akten S. 3612).

Die Angaben des Berufungsklägers 1 waren alles andere als

beständig. So gab er verschiedene Versionen zu Protokoll, wie der

Berufungskläger 2 die fraglichen Inserate ohne sein Wissen mit seinem

Mobiltelefon ins Internet schalten konnte. Ausserdem widerlegte der

Berufungskläger 2 die Version des Berufungsklägers 1 der Berufungsverhandlung,

wonach der Berufungskläger 2 über kein eigenes Mobiltelefon verfügt habe, nachvollziehbar,

indem er sein damaliges Mobiltelefon beim Modell nennen konnte

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7, Akten S. 3613). Die

Darlegungen des Berufungsklägers 1 erweisen sich daher insgesamt als wenig überzeugend

und nicht glaubhaft. Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, wird der

Berufungskläger 1 vom Berufungskläger 2 ausserdem schwer belastet. Im

Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zwar

noch an, es sei der Berufungskläger 1 alleine gewesen, welcher die Fahrräder

auf der Internetplattform zum Verkauf aufgeschaltet habe (Akten S. 1907;

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 13, Akten S. 3158). Anlässlich der

Berufungsverhandlung räumte er aber ein, dass er die Inserate aufschaltete,

dies jedoch dem gemeinsamen Plan mit dem Berufungskläger 1 entsprochen habe.

Der Berufungskläger 1 habe sein Mobiltelefon hierfür zur Verfügung gestellt;

entwendet habe er dem Berufungskläger 1 das Telefon nie (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 7, Akten S. 3613). Der Berufungskläger 2

belastet sich demnach auch im Zusammenhang mit diesen Tatvorwürfen selbst, was

die Angaben durchaus glaubhaft erscheinen lassen. Ausserdem lassen sie sich auch

problemlos mit der übrigen Indizienlage in Einklang bringen. Wie das

Strafgericht zu Recht hervorhob, sind zunächst die auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon

des Berufungsklägers 1 vorgefundenen Bilder und die Videoaufnahme zu

berücksichtigen. So fanden sich Bilder mehrerer Fahrräder, bei denen der

Berufungskläger 2 einräumte, diese gestohlen zu haben, sowie ein Video, welches

gemäss Angaben des Berufungsklägers 2 einen weiteren Fahrraddiebstahl bzw.

einen Versuch hierzu beinhalte und vom Berufungskläger 1 aufgenommen worden

sein soll (vgl. für die Bilder: Akten S. 1922 ff., für die Aussagen des

Berufungsklägers 2: Akten S. 1907 f.). Der Berufungskläger 1 beliess es

diesbezüglich dabei, dass ihm die Fotografien vom Berufungskläger 2 zugesandt

worden seien. Einen plausiblen Grund dafür konnte er jedoch nicht nennen (vgl.

Akten S. 1859). Sodann sprechen auch die auf dem beschlagnahmten

Mobiltelefon des Berufungsklägers 1 vorgefundenen Chatverläufe zwischen dem

Berufungskläger 1 und dem Berufungskläger 2 sowie zwischen ersterem und [...]

für den zur Anklage gebrachten Sachverhalt. Im Chatverlauf zwischen den beiden

Berufungsklägern vom 29. Dezember 2018 fragte der Berufungskläger 2 den

Berufungskläger 1 – nachdem er ihm verschiedene Bilder von Fahrrädern zugesandt

hatte – wo er die Fahrräder hinbringen solle, worauf ihm der Berufungskläger 1

den Auftrag erteilte, sie nach [...] zu bringen (vgl. Akten S. 1968 f.).

Und im Chatverlauf mit [...] beschwerte sich dieser beim Berufungskläger 1 über

Fahrräder, welche im Geschäft am [...] gelagert waren (vgl. Akten S. 1881

f.). Bezeichnenderweise vermochte der Berufungskläger 1 auch diese beiden

Chatverläufe nicht zu erklären (vgl. Akten S. 1861, 1959). Es ist aufgrund

all dieser Umstände daher davon auszugehen, dass die beiden Berufungskläger

gemeinsam versuchten, die vom Berufungskläger 2 gestohlenen Fahrräder über die

Internetplattform zu veräussern. Es ist denn auch bezeichnend, dass die

fraglichen Inserate unter Angabe einer Rufnummer inseriert wurden, deren SIM-Karte

auf einen Kioskkunden des Berufungsklägers 1 registriert worden war, von diesem

jedoch nie genutzt werden konnte, weil sie nicht funktionierte (vgl. dazu Akten

S. 1856).

2.3.4 In rechtlicher Hinsicht nicht eingehend zu

begründen ist, dass aufgrund der Aufschaltung der Verkaufsinserate auf der

Onlineplattform für die vom Berufungskläger 2 vorgängig gestohlenen Fahrräder der

Tatbestand der versuchten Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (mehrfach) erfüllt ist. Auch wenn der

Berufungskläger 2 anlässlich der Berufungsverhandlung einräumte, derjenige

gewesen zu sein, der die fraglichen Inserate ins Internet gestellt hatte,

bestehen für das Appellationsgericht aufgrund der vorgehenden Ausführungen

keine Zweifel, dass der Berufungskläger 1 an der Planung der Verkaufsversuche

massgebend beteiligt war, diese auf einem gemeinsamen Tatentschluss beruhten

und der Berufungskläger 1 dem Berufungskläger 2 hierfür sein Mobiltelefon

überliess. Mithin ist auch das gemeinsame, mittäterschaftliche Vorgehen der

beiden Berufungskläger ohne weiteres erstellt; von lediglich Gehilfenhandlungen

des Berufungsklägers 1 im Sinne von Art. 25 StGB kann bei dieser Ausgangslage

entgegen seinem Dafürhalten (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 9, Akten S. 3615) nicht die Rede sein. Die vorgehenden

Ausführungen zeigen zudem, dass die vom Berufungskläger 1 ferner als

widersprüchlich monierte Erwägung des Strafgerichts, wonach der Berufungskläger

2 die Fahrräder mit der Intention gestohlen habe, diese möglichst rasch zu

verkaufen, nicht zu beanstanden ist. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen

mehrfacher versuchter Hehlerei ist somit zu bestätigen.

2.4 Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung

2.4.1 Das Strafgericht sprach den Berufungskläger 1 in

diesen Anklagepunkten der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach

Art. 158 Ziff.2 StGB schuldig. Es erwog, der Berufungskläger 1 habe

eingeräumt, in der Zeitspanne vom 5. Juni 2019 bis 7. Juni 2019

insgesamt rund 370 Spielscheine in der Gesamthöhe von ungefähr CHF 371'147.–

über den ihm zur Verfügung gestellten Terminal der Privatklägerin registriert

zu haben, ohne hierfür eine Gegenleistung erbracht zu haben. Ebenfalls

unbestritten sei, dass der Berufungskläger 1 Drittpersonen mit der

Gewinnabholung beauftragt habe, wobei die Gewinnausschüttung durch die

Privatklägerin bei den Wettscheinen gemäss Anklageziffern 28 b-e hätten

verhindert werden können. Dem Berufungskläger 1 sei es nicht erlaubt gewesen,

Spieleinsätze auf Kredit zu tätigen, was er gewusst habe, solche ungeachtet

seines Wissens um eine wahrscheinliche Schädigung der Privatklägerin jedoch dennoch

getätigt habe (angefochtenes Urteil S. 39 f.).

In rechtlicher Hinsicht hielt das Strafgericht fest, aus dem

Distributionsvertrag und der Tatsache, dass die Privatklägerin dem

Berufungskläger 1 eines ihrer Terminals samt Drucker zur Verfügung gestellt

habe, ergebe sich, dass der Berufungskläger 1 die Spielscheine im Namen der

Privatklägerin verkauft habe, wobei der Berufungskläger 1 innerhalb seiner

Verkaufsstelle ausserdem weisungsungebunden und selbständig gewesen sei,

weshalb er als Geschäftsführer zu qualifizieren sei. Indem er innert nur zwei

Tagen 378 Spielscheine ohne entsprechende Gegenleistung gelöst habe, habe er

seine Pflichten aus dem Distributionsvertrag verletzt. Damit habe der

Berufungskläger 1 einen Schaden von rund CHF 369'000.– verursacht. Da er

ausserdem vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe, habe sich

der Berufungskläger 1 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von

Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. Der anschliessende Versuch,

die Wettscheine durch Dritte einzulösen, sei arglistig gewesen und erfülle

grundsätzlich den Tatbestand des mehrfachen Betrugs. Das Strafgericht wertete

dieses Vorgehen jedoch als mitbestrafte Nachtat, weshalb es keinen zusätzlichen

Schuldspruch fällte (angefochtenes Urteil S. 40 ff.).

2.4.2 Der Sachverhalt wird vom Berufungskläger 1 nicht

bestritten. Ebenso nicht in Frage gestellt werden die Geschäftsführerstellung

des Berufungsklägers 1 gegenüber der Privatklägerin bzw. seine

Vertretungsbefugnis sowie sein vertragswidriges, treuwidriges Handeln. Auch die

vorinstanzlichen Darlegungen hinsichtlich des subjektiven Tatbestands werden

vom Berufungskläger 1 nicht kritisiert. Insofern kann grundsätzlich auf die

zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden. Bestritten wird

vom Berufungskläger 1 einzig das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzung

des Schadens. Er macht geltend, das Strafgericht räume bei der Beurteilung der

Zivilforderung der Privatklägerin selbst ein, dass ein Schaden nicht

festgestellt und beziffert werden könne. Auch von einem vorübergehenden

Schaden, wie vom Strafgericht angenommen, könne nicht ausgegangen werden. Das

Strafgericht verkenne, dass der Berufungskläger 1 nicht die Kasse der

Privatklägerin verwalte, sondern lediglich seine eigene. Der Privatklägerin sei

bei jedem ausgegebenen Los eine Forderung gegenüber dem Berufungskläger 1

entstanden, unabhängig davon, ob das Geld für das jeweilige Los in die Kasse

gelegt worden sei oder nicht. Die Bilanz der Privatklägerin bleibe bei der

Losausgabe daher ausgeglichen. Ein Schaden entstehe erst, wenn der

Berufungskläger 1 die Forderung nicht begleichen könne und die Privatklägerin

entsprechend einen Debitorenverlust zu verbuchen habe. Inwiefern ein solcher

Verlust entstanden sei, sei nicht ersichtlich (Berufungsbegründung

Berufungskläger 1 S. 7 f., Akten S. 3373 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung

Berufungskläger 1 Ziff. IV, Akten S. 3596).

2.4.3 Der Missbrauchstatbestand gemäss Art. 158

Ziff. 2 StGB sanktioniert den Missbrauch einer erteilten

Vertretungsvollmacht und will den Vollmachtgeber hinsichtlich Situationen

schützen, in welchen die Vertretungsmacht (Aussenverhältnis) und die

Vertretungsbefugnis (Innenverhältnis) auseinanderfallen. Massgebliche

Handlungssituation ist also jene, in der der Bevollmächtigte nach aussen mehr

kann als er darf. Hat ein «Vertreter» hingegen gar keine gültige

Bevollmächtigung des Vertretenen, so findet der Missbrauchstatbestand keine

Anwendung (Niggli, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 146 mit Hinweisen). Die

Tathandlung des Art. 158 Ziff. 2 StGB besteht darin, dass der Täter die

ihm (im Aussenverhältnis) erteilte Vertretungsmacht dazu benutzt, seine (im

Innenverhältnis bestehende) Vertretungsbefugnis pflichtwidrig auszuüben, d.h.

gegen die wohlverstandenen Interessen des Vollmachtgebers einzusetzen (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 166

mit Hinweisen). Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss ein

Vermögensschaden eintreten, d.h. eine Verminderung der Aktiven, Vermehrung der

Passiven, Nichtverminderung der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven oder eine

hinreichende Gefährdung des Vermögens (Niggli,

a.a.O., Art. 158 StGB N 168 mit Hinweisen).

2.4.4 Unbestritten ist, dass der Berufungskläger 1

aufgrund des Distributionsvertrags zwischen ihm und der Privatklägerin vom 20.

Juni 2017 verpflichtet war, die Registrierung der Spielscheine und die Einnahme

der Einsätze im Namen und auf Rechnung der Privatklägerin vorzunehmen.

Ausdrücklich verboten war es ihm unter anderem, Einsätze auf Kredit entgegen zu

nehmen oder Rabatte zu gewähren (vgl. Ziff. 9 des Vertrags, Akten

S. 2626). Ferner unbestritten ist grundsätzlich, dass der Berufungskläger

1 sich die Spielscheine im Gegenwert von mehr als CHF 300'000.– selbst

ausstellte, ohne diese zu bezahlen (vgl. E. 2.4.1 oben; vgl. ferner auch Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 24, Akten S. 3169). Der Betreibungsregisterauszug des

Berufungsklägers 1 vom 31. Juli 2019 weist im Tatzeitpunkt zwischen dem

5. und 7. Juni 2019 Pfändungen und Betreibungen über rund CHF

35'000.– aus (vgl. Akten S. 171 ff.). Gemäss Steuerregisterauszug des

Berufungsklägers 1 wies er im Jahr 2017 ausserdem ein Einkommen von

CHF 48'581.– aus (vgl. Akten S. 174 ff.). Dem Berufungskläger 1 war

es in finanzieller Hinsicht folglich von vornherein nicht möglich, die

Ausstände der ausgegebenen Wetteinsatz- und Lottoquittungen je begleichen zu

können. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er denn auch

ein, dass er die Wett-, Lotto- und Euromillionseinsätze aus den Gewinnen hätte

bezahlen wollen, welche ihm die Spielscheine eingebracht hätten

(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 24, Akten S. 3169). Damit steht

aber fest, dass die Begleichung der Wett-, Lotto- und Euromillionseinsätze

einzig vom Glück abhängig war. Im Zeitpunkt der Registrierung der Spielscheine hätte

die Privatklägerin bei dieser Ausgangslage daher – hätte sie um eine

entsprechende Spielteilnahme gewusst – die Forderungen abschreiben müssen,

zumal der Berufungskläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung selbst

einräumen musste, dass am Ende immer die Privatklägerin gewinne

(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 23, Akten S. 3168). Das Vermögen

der Privatklägerin wurde im Zeitpunkt der Registrierung der Spielscheine in

wirtschaftlicher Hinsicht demnach zweifellos geschädigt. Dass der

Privatklägerin in zivilrechtlicher Hinsicht im Nachhinein möglicherweise, wie

vom Strafgericht erwogen, aufgrund der Nichtauszahlung tatsächlich realisierter

Gewinne oder der Stornierung einiger Scheine (vgl. dazu die vorinstanzliche

Erwägung betreffend den bereits in Rechtskraft erwachsenen Verweis der

Zivilforderung auf den Zivilweg: angefochtenes Urteil S. 53) kein oder nur

ein geringerer Schaden verbleibt, ändert – entgegen dem Dafürhalten des

Berufungsklägers 1 – aus strafrechtlicher Sicht nichts. Gemäss Lehre und

Rechtsprechung reicht eine vorübergehende Vermögensschädigung für die Erfüllung

des Tatbestands nämlich aus (Niggli,

a.a.O., Art. 158 StGB N 130; Donatsch,

in: StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 158 StGB N 6; je

mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Einklang mit dem Strafgericht ist

damit auch die Tatbestandsvoraussetzung des Vermögensschadens gegeben.

Hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens berücksichtigte

das Strafgericht, dass sich unter den zahlreichen Wettscheinen der fraglichen

Deliktsperiode vereinzelt womöglich auch Scheine von zahlender Kundschaft befunden

haben könnten. Diesem Umstand hat es mit Blick auf den kurzen Deliktszeitraum

und die vom Berufungskläger 1 ansonsten wöchentlich erwirtschafteten

Wetteinsätze mit einer Reduktion um CHF 2'000.– Rechnung getragen

(angefochtenes Urteil S. 42). Dies ist nicht zu beanstanden und wird denn

auch weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Berufungskläger 1 bemängelt. In

Übereinstimmung mit dem Strafgericht beläuft sich der dem Berufungskläger 1

vorzuwerfende Vermögensschaden damit auf rund CHF 369'000.–.

2.4.5 Zusammenfassend ist der Berufungskläger 1

damit der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB

schuldig zu sprechen.

3. Angefochtener Schuldspruch betreffend den

Berufungskläger 2

3.1 Der Berufungskläger 2 wurde in den

Anklageziffern 14 bis 16 des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs und der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Hinsichtlich

des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Diebstahls erwog das Strafgericht, in

tatsächlicher Hinsicht sei der zur Anklage gebrachte Sachverhalt vollumfänglich

eingestanden und durch eine Vielzahl an Beweisen objektiviert. In rechtlicher

Hinsicht führte das Strafgericht aus, der Berufungskläger 2 habe die in Frage

stehenden Fahrräder mit der Intention gestohlen, diese rasch möglichst zu

verkaufen. Die Anzahl der entwendeten Fahrräder und die an den Tag gelegte

Kadenz stellten weitere Anhaltspunkte für ein gewerbsmässiges Handeln dar.

Hinsichtlich des angestrebten Erlöses könne auf den durchschnittlichen

Verkaufspreis auf der Onlineplattform abgestellt werden, der bei CHF 200.–

liege. Bei acht Fahrrädern ergebe dies einen Verkaufserlös von CHF 1'600.–, was

für den mittellosen Berufungskläger 2 einen namhaften Betrag an seinen

Lebensunterhalt darstelle. Die Gewerbsmässigkeit sei damit zu bejahen

(angefochtenes Urteil S. 44).

3.2 Die Berufung des Berufungsklägers 2 richtet

sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Diebstahl. Er macht

einerseits geltend, der Wert der vom Berufungskläger 2 gestohlenen Fahrräder

sei nie eruiert worden. Zudem verkenne das Strafgericht, dass die Fahrräder

gemäss Anklageziffer 14 vom Berufungskläger 1 und nicht vom Berufungskläger 2

zum Verkauf angeboten worden seien. Insgesamt sei daher lediglich von einem

geringen Verkaufserlös auszugehen. Ferner könne bei einem einmaligen Zeitraum

von rund fünf Wochen mit sechs Fahrraddiebstählen nicht gesagt werden, er habe

die Diebstähle nach der Art eines Berufs ausgeübt (Berufungsbegründung

Berufungskläger 2 Ziff. I.2, Akten S. 3390 f.; Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 9, Akten S. 3615).

3.3 Gewerbsmässigkeit

liegt vor, wenn der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, er in der

Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und aufgrund der Taten

geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von Diebstählen bereit

gewesen. Wesentlicher Ansatzpunkt ist das berufsmässige Handeln: Der Täter

handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die

deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb

eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften

ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Dabei

kann eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich

ist, dass aus den gesamten Umständen zu schliessen ist, dass der Täter sich

darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen,

die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner

Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit

gegeben (zum Ganzen: BGE 119 IV 129 E. 3a, bestätigt u.a. in BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 129 IV 188; BGer 6B_493/2018 vom 18. September 2018

E. 3.2, 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4). Subjektiv setzt

Gewerbsmässigkeit insbesondere eigennütziges Handeln voraus und kommt bei fremdnützigem

Handeln nur in Betracht, wenn der Täter zumindest mittelbar auch eigene

finanzielle Vorteile anstrebt. Entscheidend ist der Nachweis der für die

Gewerbsmässigkeit kennzeichnenden Absicht als innere Tatsache. Die Absicht muss

auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein,

weshalb Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung

hergeleitet werden kann. Damit die Voraussetzungen sachlich-rechtlich überprüft

werden können, sind die Umstände, aus denen auf die Absicht gewerbsmässigen

Handelns – wie beispielsweise Umfang und Dauer der Tatgewinne, die der Täter

erzielen wollte – zu schliessen ist, in den Urteilsgründen präzise darzulegen

(BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4).

3.4 Die

mehrfache Deliktsbegehung ist unbestritten. In der rektifizierten

Anklageschrift vom 20. Januar 2020 wurden dem Berufungskläger 2 im

Zeitraum von November 2018 bis Juni 2019 insgesamt zehn Fahrraddiebstähle

angelastet (drei gemäss Anklageziffer 14, vier gemäss Anklageziffer 15 und drei

gemäss Anklageziffer 16: vgl. angefochtenes Urteil S. 10–13). Unbestritten

ist ferner, dass der Berufungskläger 2 die gestohlenen Fahrräder betreffend die

Anklageziffern 15 und 16 veräussern wollte. Wie bereits in Bezug auf den

Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Hehlerei betreffend den

Berufungskläger 1 dargelegt, räumte der Berufungskläger 2 anlässlich der

Berufungsverhandlung ausserdem ein, auch die drei Fahrräder gemäss

Anklageziffer 14 gemeinsam mit dem Berufungskläger 1 inseriert zu haben (vgl.

E. 2.3.3 oben). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich das

Strafgericht in einem zweiten Schritt mit dem angestrebten Erlös

auseinandersetzte, welcher sich der Berufungskläger 2 aus dem Verkauf

sämtlicher gestohlener Fahrräder erhoffte – wobei das Strafgericht, wie vom

Berufungskläger 2 richtig erkannt, wohl versehentlich lediglich von acht

Fahrrädern ausgegangen ist.

Es mag

zutreffen, dass der Wert der Fahrräder nie konkret eruiert wurde. Allerdings

ist zu berücksichtigen, dass zwei Fahrräder mit einem Wert von ca. CHF

1'000.–, ein (Elektro-)Fahrrad auf ca. CHF 2'500.– und ein weiteres

(Elektro-)Fahrrad auf ca. CHF 3'000.– geschätzt wurden (Akten

S. 1816 und 2131 f.). Auch die Bilder der weiteren Fahrräder lassen darauf

schliessen, dass es sich um hochwertigere Fahrräder gehandelt hatte (Akten

S. 893 ff.). Erstellt sind sodann die drei Verkaufsversuche über die

Onlineplattform, für die der Berufungskläger 1 wegen mehrfacher versuchter

Hehlerei zu verurteilen ist (vgl. E. 2.3 oben sowie Akten S. 887). Es ist bei

dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht für die

Festlegung des vom Berufungskläger 2 angestrebten Erlöses auf den durchschnittlichen

Verkaufspreis dieser drei inserierten Fahrräder von ungefähr CHF 200.– abstellte,

zumal der Berufungskläger 2 anlässlich der Berufungsverhandlung verlauten

liess, dass er sich mit Fahrradpreisen nicht auskenne (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 8, Akten S. 3614). Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass

die Preise nicht sonderlich variierten.

Der

Berufungskläger 2 hat sich in einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne von acht

Monaten zehn Fahrraddiebstähle zu Schulden kommen lassen. Er ist dabei relativ

professionell vorgegangen, indem er die Fahrräder in der von ihm angemieteten

Geschäftslokalität (vgl. etwa Akten S. 2084 und 2089) bzw. in einem

ehemaligen Hühnerstall, in den er zuvor eingebrochen war (vgl. etwa Anzeige vom

29. Juli 2019, Akten S. 2131 f.), lagerte und anschliessend im

Internet weiterveräusserte resp. versuchte, diese zu veräussern. Der

Berufungskläger 2 hat seine Bereitschaft, eine Vielzahl von Diebstählen zu

begehen (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 139 StGB N 107 ff.), mit seinem

Verhalten damit zweifellos kundgetan. Wie dargelegt, reicht für die

Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sodann die Annahme einer quasi

nebenberuflichen Tätigkeit, solange aus den gesamten Umständen zu schliessen

ist, dass Einkünfte erzielt werden sollen, die einen namhaften Beitrag an die

Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung darstellen (E. 3.3 oben). Der

angestrebte Verkaufserlös sämtlicher Fahrraddiebstähle beläuft sich bei zehn

Fahrrädern auf CHF 2'000.– bzw. bei den vom Strafgericht angenommenen acht

Diebstählen auf CHF 1'600.–. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, stellte

dies für den mittel- und arbeitslosen Berufungskläger 2 klarerweise einen

namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt dar (vgl. dazu Akten S. 193 sowie

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 3148). Dies räumte der

Berufungskläger 2 anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Februar 2019

letztlich denn auch ein, indem er auf die Frage, weshalb er das Fahrrad

gestohlen habe, angab, er habe es weiterverkaufen wollen, da er zu jener Zeit

kein Geld gehabt habe, um zu überleben (Akten S. 2084).

Nach dem

Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch damit zu bestätigen und der

Berufungskläger 2 wegen gewerbsmässigen Diebstahls für schuldig zu erklären.

4. Strafzumessung Berufungskläger 1

4.1 Grundlagen

4.1.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die

Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313

E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist

es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund

des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten

Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung

im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell

anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls

anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu

reduzieren (BGE 136 IV 55).

4.1.2 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen

zu beurteilen sind (Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In

einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren

Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101

E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E.

5.3.1).

4.1.3 Hat

das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen

einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der

Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren

Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die

Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte

Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen der

gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der

Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe

des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2

und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat er sich in die Lage zu versetzen, in der er

sich befände, wenn er alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden

Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu

bildende hypothetische Gesamtstrafe hat er jedoch aus der rechtskräftigen

Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen

festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen

beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende

Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht

beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit

Hinweisen).

Die Zusatzstrafe

ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu

beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der

Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht

die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden

Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu

schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten

Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe

oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im

ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu

beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der

(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe

ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden

Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen

zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen

Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen

und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

4.2 Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung

4.2.1 Ausgangspunkt der vorliegenden Strafzumessung

bildet der Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, der einen

Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht

(Art. 158 Ziff. 2 StGB).

Der

Berufungskläger 1 hat mit dem Ausfüllen resp. dem Registrieren der diversen

Sportwett-, Lotto- sowie Euromillions-Scheine den Tatbestand der ungetreuen

Geschäftsbesorgung mehrfach erfüllt, weshalb nach der dargelegten konkreten

Methode bei der Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich für jeden einzelnen

Verstoss zunächst eine (hypothetische) Einsatzstrafe festzusetzen wäre. Es ist

jedoch zu berücksichtigen, dass sämtliche Scheine innerhalb von lediglich drei

Tagen auf dieselbe Weise ausgefüllt und im System registriert wurden. Die

einzelnen Tathandlungen sind daher zeitlich sowie sachlich derart eng

miteinander verknüpft, dass es nicht angebracht und aufgrund der Vielzahl der

einzelnen Vorgänge nicht zweckmässig erscheint, eine entsprechende

Strafzumessung vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass für die

Schuldsprüche wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung selbst bei einem strikten Vorgehen

nach der konkreten Methode eine Geldstrafe ausser Betracht fiele. Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die

Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger

stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die

Freiheitsstrafe (vgl. leading case

BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt

u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018

vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets

auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der

Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV

97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den

Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer

6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Der Berufungskläger 1 weist im

aktuellen Strafregisterauszug vom 6. November 2023 eine Vielzahl von

Vorstrafen aus, wobei er nicht nur zu bedingten und unbedingten Geldstrafen,

sondern mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 2015 auch zu

einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde. Ausserdem

fällt die vorliegend zu beurteilende Deliktsserie in die Probezeit der

vorerwähnten Vorstrafe sowie in jene der Vorstrafe der Bundesanwaltschaft vom

5. Juli 2018 (Akten S. 3574 ff.). Nicht einmal die durchaus naheliegende

Möglichkeit eines Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe hat den

Berufungskläger 1 folglich davon abgehalten, erneut delinquent zu werden. Ferner

ist zu beachten, dass sich der Berufungskläger 1 die mehrfache ungetreue

Geschäftsbesorgung zu Schulden kommen liess, weil er gemäss eigenen Angaben «nur

noch Schwarz» gesehen habe und er etwas habe verdienen wollen

(Audioaufzeichnung 2 Verhandlung Strafgericht, Laufzeit 01:42:28–01:42:40). Der

finanzielle Druck gab demnach auch gemäss eigenem Bekunden mitunter den

Ausschlag für die Begehung der Delikte. Eine (hohe) Geldstrafe könnte sich

daher durchaus negativ auf die kriminelle Energie des Berufungsklägers 1

auswirken, weshalb sich auch in dieser Hinsicht eine Geldstrafe als nicht

zweckmässig erweist (vgl. dazu BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).

Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich daher, die mehrfache ungetreue

Geschäftsbesorgung einheitlich zu betrachten und eine einzige (Gesamt)Strafe zu

bilden.

4.2.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist

zum einen die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

zu berücksichtigen. Damit wird vereinfacht ausgedrückt der vom Täter

verschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass

der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag

kommt bei Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche

Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des

Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom

3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz. 105). Grundsätzlich

zutreffend ist, dass der Deliktsbetrag vorliegend mit mehr als CHF 300'000.– in

Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers 1 sehr hoch ausfällt.

Allerdings sind bei anderen Fällen ungetreuer Geschäftsbesorgung durchaus auch

weit höhere Beträge denkbar. Das Strafgericht hat verschuldenserhöhend sodann

zu Recht berücksichtigt, dass sich die Privatklägerin im Vorfeld der

Deliktsserie bei Zahlungsrückständen stets kooperativ zeigte und der

Berufungskläger 1 ihr Vertrauen schamlos ausgenutzt hat. Der Berufungskläger 1

legte ausserdem eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie an den Tag, indem

er Drittpersonen mit der Abholung der aus den Spielscheinen erzielten Gewinne

beauftragte. Im Übrigen kann hinsichtlich der Verschuldensbewertung

vollumfänglich dem Strafgericht gefolgt werden. So mag es zwar durchaus möglich

sein, dass der spielsüchtige Vater dem Berufungskläger 1 keine grosse Stütze

war, jedoch lässt sich hierdurch keine eigentliche Notlage begründen. Vielmehr

ist die Motivation des Berufungsklägers 1 in erster Linie darin zu sehen, ohne

grossen Aufwand zu viel Geld zu kommen. Insgesamt ist das Verschulden des

Berufungsklägers 1 gerade noch als leicht bis mittelschwer einzustufen.

Innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von fünf Jahren

erscheint daher die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 18 Monaten

Freiheitsstrafe ohne weiteres angemessen.

4.3 Mehrfache versuchte Hehlerei

4.3.1 Diese Schuldsprüche beziehen sich auf die drei

vom Berufungskläger 2 entwendeten und vom Berufungskläger 1 auf der

Onlineplattform zum Verkauf angebotenen Fahrräder.

4.3.2 In Bezug auf das Vorgehen unterscheiden sich

die einzelnen Schuldsprüche nicht. Die Fahrräder wurden allesamt vom

Berufungskläger 2 gestohlen, welcher diese in der Folge mit dem Berufungskläger

1 auf der Onlineplattform zum Verkauf inserierte. Was den Wert der Fahrräder

betrifft, so wird das Fahrrad der Marke [...] in der Anklage auf CHF 1'000.–

und die beiden anderen Fahrräder auf CHF 600.– geschätzt. Inseriert wurden die

drei Fahrräder für CHF 299.–, CHF 199.– und CHF 149.– (Akten S.

887). Sowohl der Wert als auch der erhoffte Weiterveräusserungserlös fallen

vergleichsweise gering aus, auch wenn sie keine Bagatellen mehr darstellen. Auf

der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 1

direktvorsätzlich und einzig mit dem Motiv handelte, sich selbst zu bereichern.

Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass es hinsichtlich der drei

Fahrräder beim Versuch geblieben ist. Insgesamt ist aus diesen Gründen das

Verschulden jeweils als sehr leicht einzustufen. Da sich die einzelnen Delikte

mit Ausnahme des gering abweichenden Werts vom Verschulden nicht unterscheiden,

erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von jeweils 15 Strafeinheiten

gerechtfertigt.

4.3.3 Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Es kann jedoch auf das bereits Ausgeführte

verwiesen werden (vgl. E. 4.2.1 oben). Der Berufungskläger 1 ist mehrfach sowie

in Bezug auf Vermögensdelikte auch einschlägig vorbestraft (vgl. Akten

S. 3580) und weder (bedingte und unbedingte) Geldstrafen, bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafen oder laufende Probezeiten haben den

Berufungskläger 1 davon abgehalten, die vorliegenden Delikte zu begehen. Wie

ebenfalls bereits erwähnt, besteht grundsätzlich auch die Sorge, dass sich der

Berufungskläger 1 zur Begleichung einer allfälligen Geldstrafe erneut

Vermögensdelikte zu Schulden kommen lassen könnte. Eine Geldstrafe erscheint

daher nicht gerechtfertigt.

4.4 Mehrfaches Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz

Es ist erstellt, dass der Berufungskläger 1 zwischen Juni

2017 und Juni 2019 dem Marihuana-Handel nachgegangen ist – sämtliche

Widerhandlungen stehen im Zusammenhang mit diesem Betäubungsmittelhandel (vgl.

E. 2.1 oben). Die einzelnen Schuldsprüche unterscheiden sich daher

lediglich von der jeweils vorgefundenen Menge. In objektiver Hinsicht ist

zunächst zu berücksichtigen, es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handelt,

was zu Gunsten des Berufungsklägers 1 zu werten ist (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019,

Art. 47 StGB N 93, mit Hinweisen). Ausserdem ist nicht erstellt, dass der

Berufungskläger 1 in eine grössere Organisation eingebunden gewesen wäre.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auf sich alleine gestellt bzw. teilweise

mit Hilfe des Berufungsklägers 2 dem Marihuana-Handel nachgegangen ist. Wie das

Strafgericht jedoch zu Recht erwog, weist der vom Berufungskläger 1 betriebene

Handel aufgrund der langen Deliktsdauer sowie dem Zusammenhang mit dem von ihm

betriebenen Kiosk stark gewerbsmässige Züge auf. Es ist denn auch in

subjektiver Hinsicht – nebst dem direktvorsätzlichen Handeln des

Berufungsklägers 1 – zu berücksichtigen, dass seine Motivation in erster Linie

finanzieller Natur war. Immerhin ist ihm zu Gute zu halten, dass er selbst

Marihuana konsumierte und der Handel auch (aber nicht nur) zur Finanzierung

seines eigenen Konsums gedient haben durfte. Insgesamt kann das Verschulden

sämtlicher Vergehen als leicht eingestuft werden, wobei sie sich – wie erwähnt

– untereinander lediglich in Bezug auf die Menge unterscheiden.

Es rechtfertigt sich aufgrund des Gesagten daher für den

Schuldspruch gemäss Anklageziffer 24 (474.1 Gramm) eine hypothetische

Einsatzstrafe von 65 Strafeinheiten, für jenen gemäss Anklageziffer 27 (270

Gramm) eine solche von 30 Strafeinheiten, für jenen gemäss Anklageziffer 4 und

17 (160 und 130.1 Gramm) eine Strafe von jeweils 15 Strafeinheiten und für die

Schuldsprüche gemäss Anklageziffern 1, 6, 8, 13 und 7 (47.6, 46.7, 24.4, 11.2

und 4 Gramm) eine Strafe von jeweils 5 Strafeinheiten einzusetzen.

Bei diesen Strafmassen könnten zwar grundsätzlich Geldstrafen

ausgesprochen werden, allerdings gilt auch hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung

nichts Anderes als hinsichtlich der mehrfachen versuchten Hehlerei (vgl.

E. 4.3.3 oben). Die Vielzahl an Vorstrafen haben auf den Berufungskläger 1

offensichtlich keine hinreichende abschreckende Wirkung entfaltet und da auch

der Betäubungsmittelhandel in direktem Zusammenhang mit seinem finanziellen

Fortkommen gestanden ist, könnte sich eine Geldstrafe negativ auf seine

kriminelle Energie auswirken. Es sind daher auch für die Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz jeweils Freiheitsstrafen auszusprechen.

4.5 Fahren ohne gültigen Führerschein und unter

Drogeneinfluss

Diese beiden Schuldsprüche liegt der Sachverhalt zu Grunde,

dass der Berufungskläger 1 in fahrunfähigem Zustand (THC-Konzentration von 20 µg/L,

zulässiger Grenzwert: 1.5 µg/L) auf einem öffentlich zugänglichen

Parkplatzareal einen Personenwagen lenkte, obschon er nie im Besitz eines

gültigen Führerausweises war (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 6).

Für das Fahren ohne gültigen Führerschein sieht Art. 95

Abs. 1 lit. a SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe vor. Das Verschulden des Berufungsklägers 1 ist angesichts der

kurzen Fahrt sowie der Tatsache, dass er das Fahrzeug grundsätzlich nur auf dem

Parkplatzareal lenkte, als leicht zu werten. Die vorinstanzlich festgesetzte

hypothetische Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten kann daher ohne weiteres

bestätigt werden.

Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sieht für das Führen

eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand aufgrund von Drogeneinfluss

ebenfalls einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe vor. Die vom Berufungskläger 1 ausgewiesene THC-Konzentration lag

zwar klar über dem zulässigen Grenzwert, jedoch ist auch diesbezüglich die

kurze Fahrt sowie der Umstand, dass das Fahrzeug nur auf dem Parkplatzareal

gelenkt wurde, zu berücksichtigten, weshalb das Verschulden als leicht

einzustufen ist. Die vom Strafgericht eingesetzte hypothetische Einsatzstrafe

von 20 Strafeinheiten stimmt mit den Strafmassrichtlinien der

Staatsanwaltschaft für entsprechende Fälle überein und erscheint nach dem

Gesagten angemessen.

Zwar wäre bei beiden Strafen eine Geldstrafe möglich,

allerdings ist der Berufungskläger 1 sowohl hinsichtlich des Fahrens ohne

gültigen Führerausweis als auch des Führens eines Motorfahrzeugs in

fahrunfähigem Zustand mehrfach einschlägig vorbestraft (Akten S. 3577 ff.). Die

bisherigen Sanktionen haben den Berufungskläger 1 folglich nicht davon

abzuhalten vermocht, die gleichen Delikte erneut zu begehen. Eine Geldstrafe

erweist sich vor diesem Hintergrund offensichtlich als unzweckmässig, weshalb

auch für diese beiden Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

4.6 Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer

ohne erforderlichen Ausweis

Diesem Schuldspruch liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der

Berufungskläger 1 in seiner Funktion als gewerbsmässiger Mietwagenverleiher einer

Person ein Fahrzeug überlassen hatte, obwohl diese nicht im Besitz eines

gültigen schweizerischen Führerausweises war (vgl. angefochtenes Urteil S. 5).

Bei der Beurteilung des Verschuldens kann dem Strafgericht

gefolgt werden, dass dieses aufgrund der kurzen Vermietungsdauer und des

fehlenden direkten Vorsatzes nicht sehr schwer wiegt (angefochtenes Urteil

S. 48). Immerhin ist zu berücksichtigten, dass der Berufungskläger 1 das

Fahrzeug in seiner Funktion als gewerbsmässiger Mietwagenverleiher überlassen

hatte, weshalb auch die im Vergleich zum Vorschlag in den Strafmassrichtlinien

der Staatsanwaltschaft erhöhte (hypothetische) Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen

ohne weiteres gerechtfertigt erscheint. Aufgrund seiner einschlägigen

Vorstrafen im Strassenverkehr sowie dem Umstand, dass die bisherigen Strafen

den Berufungskläger 1 in keiner Weise abgeschreckt haben, ist auch

diesbezüglich eine Freiheitsstrafe zu verhängen.

4.7 Drohung

In Bezug auf den Schuldspruch wegen Drohung ist festzuhalten,

dass die ausgesprochene Drohung keine sonderliche Intensität aufgewiesen hat

und es ist dem Strafgericht zu folgen, dass weitaus schwerwiegendere Drohungen

denkbar sind. Immerhin führte sie jedoch dazu, dass sich die Mitarbeitenden der

Bahnhofspolizei veranlasst sahen, nach Feierabend einen Pfefferspray zu ihrem

Schutz mit nach Hause zu nehmen. Insgesamt ist aber dennoch von einem sehr

leichten Verschulden auszugehen. Innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe oder

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechtfertigt sich daher eine (hypothetische)

Einsatzstrafe von 45 Strafeinheiten.

Für die Wahl der Strafart kann grundsätzlich auf das bereits

Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 4.2.1 und 4.3.3 oben). Hinsichtlich dieses

Schuldspruchs ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 1 nicht

einschlägig vorbestraft ist. Es ist denn auch festzustellen, dass die Drohung

im Vergleich zu den Vorstrafen des Berufungsklägers 1 aber auch zu den übrigen,

vorliegend zu beurteilenden Delikten eher als Ausreisser zu bezeichnen ist.

Ausserdem verbrachte der Berufungskläger 1 während dem vorliegenden Verfahren

55 Tage in Untersuchungshaft und ist über ihn für die oben dargelegten Delikte

eine (längere) Freiheitsstrafe zu verhängen, weshalb davon auszugehen ist, dass

diese Umstände insgesamt eine hinreichend abschreckende Wirkung entfalten. Für

die Drohung ist daher eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen einzusetzen.

4.8 Beschimpfung

Hinsichtlich der Beschimpfung der Mitarbeitenden der

Bahnhofspolizei kann die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 10

Tagessätzen ohne weiteres bestätigt werden (vgl. dazu das Dispositiv des

angefochtenen Urteils). Diese Höhe entspricht denn auch den

Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

4.9 Bussen

In Bezug auf die Schuldsprüche, welche lediglich eine Busse

nach sich ziehen, erwog das Strafgericht das Folgende: «Die mehrfache Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ist als Einsatzstrafe mit CHF 300.–

zu sanktionieren. Das Führen eines Leichtmotorfahrrades in fahrunfähigem

Zustand und die Verweigerung der angeordneten Blutprobe als Lenker eines

Leichtmotorfahrrades (AS Ziff. 10) wären isoliert betrachtet mit einer Busse

von jeweils CHF 200.–, die mehrfache Missachtung der Führung des

vorgeschriebenen Mietverzeichnisses als gewerbsmässiger Mietwagenvermieter (AS

Ziff. 2 u. 3) mit einer Busse von CHF 150.–, sowie das Fahren ohne Licht (AS

Ziff. 5) mit einer Busse von CHF 60.– (vgl. dazu OBV 223.2) zu bestrafen»

(angefochtenes Urteil S. 48).

Diese vorinstanzlich festgelegten Bussen sind in ihrer Höhe

nicht zu beanstanden und können vollumfänglich bestätigt werden. Erwähnt sei

einzig, dass für die Missachtung des Fahrverbots, für welche gemäss Art. 90 in

Verbindung mit 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 der Signalisationsverordnung

(SSV, SR 741.21) grundsätzlich eine Busse auszusprechen gewesen wäre, keine

Strafe verhängt wurde, worauf aufgrund des Verbots der reformatio in peius

nicht zurückzukommen ist.

4.10 Gesamtstrafenbildung

Bei der

Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2; Ackermann, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Aufgrund dieser

Ausführungen rechtfertigt es sich in Bezug auf die Freiheitsstrafe die

Einsatzstrafe von 18 Monaten für die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in

Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt einen Monat für die mehrfache

Hehlerei (jeweils zehn Tage pro Schuldspruch), insgesamt dreieinhalb Monate für

die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (50 Tage, 20 Tage,

10 Tage, 10 Tage, 3 Tage, 3 Tage, 3 Tage, 3 Tage, 3 Tage), 15 Tagessätze für

das Fahren ohne gültigen Führerschein, 15 Tagessätze für das Fahren unter

Drogeneinfluss und einen Monat für das Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen

Führer ohne erforderlichen Ausweis. Somit resultiert vor Berücksichtigung der

Täterkomponente sowie allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe

eine Freiheitsstrafe von 24 ½ Monaten.

In gleicher

Weise ist die Geldstrafe für die Drohung von 45 Tagessätzen um 5 Tagessätze für

Beschimpfung zu erhöhen.

Schliesslich ist

die Busse für die mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz von

CHF 300.– um jeweils CHF 170.– für das Führen eines Leichtmotorfahrrads in

fahrunfähigem Zustand und die Verweigerung der angeordneten Blutprobe als

Lenker eines Leichtmotorfahrrads, um CHF 120.– für die mehrfache Missachtung

der Führung des vorgeschriebenen Mietverzeichnisses als gewerbsmässiger

Mietwagenvermieter und um CHF 40.– für das Fahren ohne Licht auf eine

Gesamtbusse von CHF 800.– zu asperieren.

4.11 Täterkomponente

4.11.1 Der Berufungskläger 1 ist Schweizer

Staatsangehöriger und wurde am [...] in [...] geboren. Er hat einen Bruder und

ist bei seinen Eltern aufgewachsen, wobei er eigenen Angaben zufolge auch zwei

Jahre in Heimen verbracht hatte. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte

er ein Jahr lang eine Berufsbildung, eine Lehre hat er bisher jedoch nicht

abgeschlossen. Er ist ledig und leidet an keinen gesundheitlichen Problemen

(Akten S. 6 f.). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.

4.11.2 Das Strafgericht erwog unter dem Titel der

Täterkomponente sodann das Folgende: «Kooperation oder gar ein Geständnis

können dem Beschuldigten nicht zu Gute gehalten werden. Im Gegenteil äusserte

er sich gegenüber den einvernehmenden Untersuchungsbeamten wiederholt

unverschämt (vgl. Auss. A____, Akten S. 442, 1041, 1044, 1099 u. 1101). Zudem

fällt auf, dass er seine Schuld externalisiert, wobei insbesondere B____ als Sündenbock

herhalten muss; nicht nur habe dieser seine SIM-Karte zwecks Inserierung der

gestohlenen Fahrräder missbraucht, er sei auch für das in seinem Kiosk

beschlagnahmte Marihuana verantwortlich (Auss. A____, Prot. HV S. 13). Seinen

Mitbeschuldigten in dessen Beisein vor Gericht derart stark zu belasten, zeugt

von einer gewissen Unverfrorenheit. Erschwerend ins Gewicht fallen zudem seine

zahlreichen einschlägigen Vorstrafen. So wurde er seit dem Jahr 2013 bereits

einmal wegen Diebstahls und sechs Mal wegen Strassenverkehrsdelikten

verurteilt. Dazu gesellen sich Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das

Waffengesetz und Verbrechens gegen das Bundesgesetz über das Verbot der

Gruppierungen ‘Al-Qaïda’ und ‘Islamischer Staat’ sowie verwandter Organisationen

(Strafregisterauszug, Akten S. 35 ff.). Nicht positiv anzurechnen ist dem

Beschuldigten sein Marihuanakonsum, hat er doch nie geltend gemacht, die

Delikte zur Befriedigung seiner Sucht begangen zu haben.

Zu prüfen bleibt, ob ihm die 26 Therapiesitzungen, welche er

seit dem 15. Oktober 2019 in der Ambulanz für Suchttherapie in der UPK Basel

absolviert hat, zugutegehalten werden können (vgl. Arztzeugnis, Akten S. 3134;

Auss. [...], Prot. HV S. 32). Dagegen spricht, dass der kurz nach

Zustellung der Anklageschrift erfolgte Therapiebeginn sowie die

Selbsteinlieferung des Beschuldigten indizieren, dass – zumindest unter anderem

– verfahrensstrategische Überlegungen Anlass zur Therapie gegeben haben. Dies

gilt umso mehr, als A____ bei [...] wiederholt um die Ausstellung eines

Schuldunfähigkeitszeugnisses ersucht hat und seine im Rahmen der Therapie

getätigten Aussagen von jenen im Strafverfahren divergieren (Auss. [...], Prot.

HV S. 32). So hat er vor Gericht geltend gemacht, zum Zeitpunkt des Eintritts

in die UPK täglich rund einen Joint geraucht zu haben, seinen Konsum in der

Behandlung demgegenüber auf zwei bis drei Joints pro Tag veranschlagt

(Auss. A____, Prot. HV S. 6; Auss. [...], Prot. HV S. 33). Entgegen den

Aussagen des Beschuldigten wurden offenbar auch keine Urinproben durchgeführt

und ging [...] fälschlicherweise davon aus, dass das von ihm ausgestellte

Arztzeugnis bei der Sozialhilfe und nicht beim Strafgericht eingereicht würde

(Auss. A____, Prot. HV S. 16 f.; Auss. [...], Prot. HV S. 32 f.). Insgesamt hat

A____ das während der Behandlung geltende Transparenzgebot somit in mehrfacher

Hinsicht verletzt und hierdurch eine wirksame Therapie verunmöglicht, weshalb

die Behandlung ihm keine Entlastung zu verschaffen vermag (Auss. [...], Prot.

HV S. 32 f.). Ebenfalls keinen seriösen Eindruck hinterlässt schliesslich der

von ihm eingereichte Arbeitsvertrag per 1. März 2020, zumal es zu keinem

Stellenantritt gekommen ist und der Nichtantritt offenbar keinerlei

Konsequenzen nach sich gezogen hat (Arbeitsvertrag, ad acta; Auss. A____, Prot.

HV S. 15). Im Ergebnis fallen die Täterkomponenten mit einer Straferhöhung von

20 % ins Gewicht, woraus eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten und eine Busse von

CHF 1'000.– resultieren» (angefochtenes Urteil S. 48 f.).

4.11.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen sind grundsätzlich

zu bestätigen. Insbesondere nicht zu beanstanden ist, dass das Strafgericht dem

Marihuanakonsum keine strafmindernde Bedeutung zusprach. Es mag zutreffen, dass

im forensisch-psychologischen Gutachten vom 15. November 2023 eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sowie eine Gewohnheit des abhängigen

Konsums von Cannabis mit regelmässigem Gebrauch (ICD-10 F12.25) diagnostiziert

und in der legalprognostischen Beurteilung festgehalten wurde, dass diese

Umstände zu einer ungünstigen Legalprognose führten (Gutachten [...] S. 81 f.,

87, 103, Akten S. 3491 f., 3497, 3513). Unbestritten ist jedoch, dass diese

Störungen beim Berufungskläger 1 gemäss gutachterlicher Einschätzung im

Deliktsbegehungszeitraum weder zu einer Beeinträchtigung seiner Einsichts- noch

seiner Steuerungsfähigkeit führten (Gutachten [...] S. 88 ff., Akten S. 3498

ff.). Der Gutachter schloss, dass die lebenspraktischen Probleme des

Berufungsklägers 1 weder durch Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten

noch durch eine schwergradige Suchterkrankung begründet waren, sondern der

Berufungskläger 1 es vielmehr in freier Entscheidung vorzog, einen Lebensstil

mit Verzicht auf eine entlohnte Berufstätigkeit, mit der Bereitschaft zur

Finanzierung der Lebenskosten gegebenenfalls durch deliktische Handlungen und

mit anderen risikobereiten Aktivitäten zu führen (Gutachten [...] S. 100, Akten

S. 3510).

Bei der Beurteilung der Täterkomponente ist allerdings stets auch

auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen und kann auch einer positiven

Entwicklung der beschuldigten Person, wie etwa einer beruflichen Integration

nach einer Haftentlassung strafmindernd Rechnung getragen werden. Es muss sich

jedoch um eine aussergewöhnliche Konstellation handeln, bei der sich eine

Strafminderung geradezu aufdrängt (Mathys,

a.a.O., Rz. 393 f., mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Der

Berufungskläger 1 hat im Verlauf des Berufungsverfahrens einen

ausserordentlichen Lebenswandel durchgemacht. Er trat am 12. April 2021 in das [...]

in ein betreutes Wohnen ein, mit dem Ziel, eine Ausbildung beginnen zu können.

Gemäss Austrittsbericht gelang es dem Berufungskläger 1 damals jedoch noch nicht,

sich an die Strukturen des Settings zu halten, weshalb dieses per 15. November

2021 abgebrochen wurde (vgl. Bericht [...] vom 10. Dezember 2021, Akten S.

3401 ff.). Der Berufungskläger 1 unterzieht sich nun jedoch seit Beginn des

Jahres 2023 regelmässigen Abstinenzkontrollen in Bezug auf Marihuana, wobei

seine durchgehende Abstinenz belegt ist (vgl. Akten S. 3533 ff.). Seit dem 1.

August 2023 bestreitet er zudem eine von der IV unterstützte Lehre als

Sanitärinstallateur und die Zwischenzeugnisse sowohl der Arbeitgeberin als auch

des Berufbildungszentrums [...] attestieren ihm sehr gute Leistungen (vgl.

Akten S. 3540 ff.). Er ist mittlerweile in einer festen, auf Dauer

angelegten Beziehung und lebt zusammen mit seiner Partnerin. Dies alles spricht

dafür, dass es beim Berufungskläger 1 in der Zwischenzeit zu einem geradezu

durchwegs positiven Lebenswandel gekommen ist (vgl. auch Gutachten [...] u.a.

S. 96 f., Akten S. 3506 f.). Es rechtfertigt sich ohne weiteres, dieser

ausserordentlich positiven Entwicklung Rechnung zu tragen. Die in Anbetracht

der diversen einschlägigen Vorstrafen zu Recht erfolgte Erhöhung der

Freiheitsstrafe um 20 % ist daher um rund 10 % zu reduzieren, womit eine

Freiheitsstrafe von 27 Monaten resultiert. Hinsichtlich der Busse sowie der

Geldstrafe wiegen die strafmindernden die straferhöhenden Faktoren auf, zumal

insbesondere hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Drohung keine einschlägigen

Vorstrafen vorliegen, sondern dieser vielmehr als Ausreisser zu bezeichnen ist.

4.12 Lange Verfahrensdauer

Gemäss Art. 6

Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit

ergehen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich nach den

konkreten Umständen des Einzelfalls. Sie ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen.

Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des

Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen

Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der

Behörden. Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich

ausschliesslich einem Fall widmen. Aus Gründen faktischer und prozessualer

Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht,

unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist

eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Reduktion der schuldangemessenen

Strafe drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke

zu Tage tritt (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 nicht

publiziert in BGE 141 IV 369 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8). Das Beschleunigungsgebot

leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101,

BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig

voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen

eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124

E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb). Daraus

folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person –

Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017,

N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu

beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der

Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die

beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373

E. 1.3). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel

nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen

einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion,

manchmal der Verzicht auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die

Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12

E. 3.6, 133 IV 158 E. 8).

Das

vorinstanzliche Urteil datiert vom 30. April 2020 und die Berufungserklärung

durch den Berufungskläger 1 erfolgte fristgerecht am 15. Oktober 2020 (Akten

S. 3329). Das vorliegende Berufungsverfahren dauerte mithin mehr als drei

Jahre, was zu lang ist, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

festzustellen ist. Es sind indes keine aussergewöhnlichen Umstände bekannt,

welche eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden. In Anbetracht der Dauer

des Berufungsverfahrens rechtfertig sich eine Reduktion um rund 10 %. Weitere

Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich, womit eine

Freiheitsstrafe von 24 ½ Monate, eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen sowie eine

Busse von CHF 700.– resultieren.

4.13 Widerruf der Vorstrafen

Der

Berufungskläger 1 wurde am 20. Mai 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt zu

einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer

Probezeit von drei Jahren und am 5. Juli 2018 von der Bundesanwaltschaft zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.– mit

einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Akten S. 3580, 3582 f.). Die

vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Berufungskläger 1 in den

Probezeiten der beiden Vorstrafen.

Begeht der

Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb

zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht

die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene

und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von

Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten,

dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht

auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe ist

nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der

Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten

Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der

Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). Gemäss

Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn

seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

Hinsichtlich der

Vorstrafe vom 20. Mai 2015 ist die Dreijahresfrist gemäss Art. 46

Abs. 5 StGB mittlerweile abgelaufen, weshalb nicht nur kein Widerruf

erfolgen kann, sondern auch die vorinstanzliche Verlängerung der Probezeit um eineinhalb

Jahre nicht bestätigt werden kann. Die Vorstrafe vom 5. Juli 2018 könnte

hingegen grundsätzlich noch widerrufen werden. Da dem Berufungskläger 1 in der

Zwischenzeit nicht nur keine Schlechtprognose, sondern grundsätzlich eine gute

Legalprognose zu stellen ist (vgl. E. 4.16 unten), wird in Anwendung von

Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf verzichtet. Aufgrund seines strafrechtlichen

Leumunds wird der Berufungskläger 1 indessen verwarnt und die Probezeit der

Vorstrafe (drei Jahre) um die Hälfte (eineinhalb Jahre) verlängert (vgl.

Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).

4.14 Zusatzstrafe

Der Berufungskläger 1 wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 10. August 2020 wegen diverser

Strassenverkehrsdelikte u.a. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF

40.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20.

Oktober 2021 wegen Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen

verurteilt (Akten S. 3584 f.). Da die Begehungszeiten der dabei

beurteilten Delikte im Zeitraum vom 16. August 2019 bis zum 31. Januar 2020

liegen und somit mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 30. April 2020 abgeurteilt

hätten werden können, sind vorliegend Zusatzstrafen zu bilden (vgl. zu den

Grundlagen der Zusatzstrafenbildung E. 4.1.3 oben).

Hinsichtlich der Freiheitsstrafe stellt die vorliegende

Verurteilung wegen (mehrfacher) ungetreuer Geschäftsbesorgung das schwerste

Delikt dar. Es erscheint daher gerechtfertigt, die entsprechende Gesamtfreiheitsstrafe

von 24 ½ Monaten bzw. 735 Tagen in Anwendung des Asperationsprinzips gedanklich

um 25 Tage zu erhöhen. Die infolge Asperation eingetretene Reduktion der

rechtskräftigen Verurteilung beträgt folglich 15 Tage, welche von der

heute gebildeten Gesamtstrafe in Abzug zu bringen ist. Damit ergibt sich eine

Zusatzstrafe von 720 Tagen bzw. 24 Monaten Freiheitsstrafe. Der bereits im

Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist dabei durch

eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung bereits Rechnung getragen

(vgl. dazu BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

In gleicher Weise ist hinsichtlich der Geldstrafe vorzugehen.

Es rechtfertigt sich die Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen für die vorliegend

zu beurteilenden Delikte gedanklich um 140 Tagessätze für Verurteilung vom 10.

August 2020 zu erhöhen, wobei auch hier der bereits im Rahmen der jeweiligen

Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation Rechnung getragen ist. Die infolge

Asperation eingetretene Reduktion der rechtskräftigen Verurteilung beträgt 10

Tagessätze, welche von der heute gebildeten Geldstrafe in Abzug zu bringen ist.

Damit ergibt sich eine Zusatzstrafe von 35 Tagessätzen Geldstrafe.

4.15 Tagessatzhöhe

Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist von einem Jahreslohn

von CHF 29'400.– bzw. einem monatlichen Einkommen von CHF 2'450.– auszugehen

(vgl. die Verfügung betreffend Taggelder der Invalidenversicherung vom 11. Juli

2023: Akten S. 3544). Abzüglich der gesetzlichen Abzüge sowie einem

Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse, Steuern, etc., ergibt dies einen Tagessatz

von CHF 50.–. In Anbetracht der eher knappen finanziellen Verhältnisse

rechtfertigt sich eine Reduktion um CHF 10.–, womit sich die Tagessatzhöhe auf

CHF 40.– bemisst.

4.16 Vollzug

4.16.1 Der

Berufungskläger 1 ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,

einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 40.– sowie zu einer Busse von CHF 700.–

zu verurteilen.

Bei diesem

Strafmass fällt hinsichtlich der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe der

bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in Betracht. Da der

Berufungskläger 1 mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 2015

u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden

war (Akte S. 3580) und die Tatzeitpunkte der vorliegend zu beurteilenden

Delikte innert fünf Jahren seit dieser Verurteilung liegen, ist der

Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42

Abs. 2 StGB).

Besonders

günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose

verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine

Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der

Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob

die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest

kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der

früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders

positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E.

2.2).

4.16.2 Das

Strafgericht hat den (teil)bedingten Strafvollzug nicht gewährt, da es für

besonders günstige Umstände keine Anhaltspunkte gegeben sah (angefochtenes

Urteil S. 50). Diese Einschätzung war im Jahr 2020 durchaus zutreffend. Wie

bereits unter dem Titel der Täterkomponente erwogen (vgl. E. 4.11 oben), ist es

beim Berufungskläger 1 seit dem vorinstanzlichen Urteil allerdings zu einem ausserordentlich

positiven Lebenswandel gekommen. Er hat aus eigenem Antrieb eine ambulante psychotherapeutische

Therapie begonnen, die er noch heute regelmässig besucht (vgl.

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 3609), und er ist

mittlerweile abstinent von Marihuana. Ausserdem lebt er in einer festen

Beziehung und hat im August 2023 eine Lehre als Sanitärinstallateur begonnen. Das

im Berufungsverfahren in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten

kam denn auch zum Schluss, dass in einem solchen Fall, wie er sich vorliegend

präsentiert, lediglich noch eine geringe bis moderate Wahrscheinlichkeit bestehe,

dass der Berufungskläger 1 erneut delinquent werden könnte. Vielmehr sei davon

auszugehen, dass der Berufungskläger 1 mittlerweile die Vorteile einer sozial

integrierten Lebensführung mit erstrebenswerten Zielen nicht nur erkannt,

sondern auch begonnen habe, diese umzusetzen. Vergleichbare Straftaten seien

lediglich noch dann mit einem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad zu erwarten, wenn

schwerwiegende Beeinträchtigungen seines psychischen Befindens eintreten

sollten; bei alltäglichen Belastungen der Lebensführung sei die

Wahrscheinlichkeit erneuter strafbarer Handlungen jedoch gering, da er solche selbständig

oder mit angemessener Unterstützung bewältigen könnte (Gutachten [...] S. 93

f., 102 f., Akten S. 3503 f., 3512 f.).

Insgesamt ist nach

dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt von einer besonders positiven Veränderung in

den Lebensumständen des Berufungsklägers 1 auszugehen, weshalb ihm der bedingte

Strafvollzug gewährt werden kann. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich dieser

positive Wandel noch im Prozess befindet: So steht der Berufungskläger 1 am

Beginn seiner dreijährigen Lehre und auch seine Therapie verbunden mit der

regelmässigen Abstinenzkontrolle bestreitet er erst seit einer vergleichsweise

kurzen Dauer. Die Fortsetzung der Therapie sowie die kontrollierte Abstinenz

sah der Gutachter denn auch als zwei wesentliche Elemente dafür, die günstige

Legalprognose auf Dauer zu gewährleisten (vgl. Gutachten [...] S. 94, Akten

S. 3504). Es erscheint daher angezeigt, diesen Umständen mit einer leicht

längeren Probezeit von drei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) Rechnung zu tragen und

dem Berufungskläger 1 in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung zu

erteilen, sich weiterhin auf eigene Kosten ambulant psychotherapeutisch behandeln

zu lassen und die Behandlung zusätzlich mit regelmässigen Abstinenzkontrollen

zu verbinden, solange es die behandelnde Therapeutin oder der behandelnde

Therapeut für notwendig erachtet, längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit.

4.16.3 Da die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen

wird, entfällt die Frage einer allfälligen ambulanten Massnahme bzw. des

Strafaufschubs zu Gunsten einer Massnahme (Heer,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 63 StGB N 90, mit Hinweisen).

4.17 Ergebnis

Nach dem

Gesagten ist der Berufungskläger 1 damit zu einer bedingt zu vollziehenden

Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von

35 Tagessätzen zu CHF 40.– sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die ausgestandene

Haft von 55 Tagen wird in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe

angerechnet. Die Probezeit sowohl der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe

als auch der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wird auf drei Jahre

festgesetzt, wobei dem Berufungskläger 1 die Weisung erteilt wird, sich

weiterhin auf eigene Kosten ambulant psychotherapeutisch behandeln zu lassen und

die Behandlung zusätzlich mit regelmässigen Abstinenzkontrollen zu verbinden,

solange es die behandelnde Therapeutin oder der behandelnde Therapeut für

notwendig erachtet, längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit.

5. Strafzumessung Berufungskläger 2

5.1 Gewerbsmässiger Diebstahl

In Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl, für welchen Art.

139 Ziff. 2 der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geltenden Fassung des

StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht

unter 90 Tagessätzen vorsieht, kann sich das Appellationsgericht in Bezug auf

das Tatverschulden den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen.

Auch wenn nicht bei jedem Fahrrad der Wert eruiert werden konnte, so ist doch

erstellt, dass es sich um hochwertigere Fahrräder gehandelt hatte. Der

Deliktsbetrag beläuft sich daher, wie vom Strafgericht zu Recht erwogen, auf

mehrere tausend Franken. Im Vergleich zu anderen Fällen gewerbsmässigen

Diebstahls stellt dies zwar keinen exorbitanten Deliktsbetrag dar, allerdings

ist er im Vergleich zur finanziellen Situation des Berufungsklägers 2 dennoch

beträchtlich. Zu Recht straferhöhend gewichtete das Strafgericht die lange

Deliktsdauer und die Vielzahl an Diebstählen. Ebenso zu bestätigen ist, dass

der Berufungskläger 2 mit dem gewaltsamen Öffnen der Fahrradschlösser und dem

anschliessenden Abtransport und Lagern der Fahrräder eine beachtliche

kriminelle Energie an den Tag legte. Insgesamt ist das Verschulden im Vergleich

zu anderen Fällen gewerbsmässigen Diebstahls noch als leicht einzustufen. Das

vom Strafgericht eingesetzte Strafmass von sieben Monaten erscheint dafür ohne

weiteres angemessen. Bei diesem Strafmass fällt eine Geldstrafe von vornherein

ausser Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB).

5.2 Mehrfache Sachbeschädigung (teilweise versucht)

Diesen Schuldsprüchen liegen drei Delikte vom 18. Mai 2019 sowie

ein Delikt vom 31. März 2019 zu Grunde: Der Berufungskläger 2 traktierte

zunächst zusammen mit einem Begleiter den linken Aussenspiegel eines geparkten

Teslas, wobei der Aussenspiegel abbrach, jedoch kein Sachschaden entstand, da

er wieder hineingedrückt werden konnte. Sodann beschädigten sie den linken

Aussenspiegel eines auf der Strasse geparkten Alfa Romeos 147 sowie den linken

Aussenspiegel, die Fahrertür und den Kotflügel eines Audi A5 (vgl.

angefochtenes Urteil S. 14 f.). Am 31. März 2019 betrat der Berufungskläger 2 unberechtigterweise

Atelierräumlichkeiten in Basel und schlug mit einem Holzstück eine Tür ein, um

in einen nächsten Raum zu gelangen (angefochtenes Urteil S. 14).

Der Sachschaden beim Audi A5 sowie bei der Tür in den

Atelierräumlichkeiten fiel mit CHF 2'500.– bzw. CHF 2'000.– am höchsten aus,

wobei im Vergleich zu anderen Fällen von Sachbeschädigungen auch deutlich

schwerer wiegende Fälle denkbar sind. Das Strafgericht berücksichtigte sodann

erschwerend, dass die vom Berufungskläger 2 an den Tag gelegte Gewaltbereitschaft

massiv gewesen sei. Der Berufungskläger 2 stört sich zwar an dieser

Einschätzung (vgl. Berufungsbegründung Berufungskläger 2 Ziff. I.3, Akten

S. 3391). Wird jedoch insbesondere der Schaden an der Tür in den

Atelierräumlichkeiten betrachtet, ist diese vorinstanzliche Einschätzung ohne

weiteres zu bestätigen (vgl. Akten S. 2312 ff.). Nur leicht zu Gunsten des

Berufungsklägers 2 kann sodann berücksichtigt werden, dass es beim Tesla lediglich

beim Versuch geblieben ist, war es doch nur dem Zufall geschuldet, dass der

linke Aussenspiegel wieder in die Halterung reingedrückt werden konnte, ohne

dass er Schaden nahm. Der Berufungskläger 2 hat alles für die Erfüllung des

Tatbestands unternommen. In subjektiver Hinsicht hat das Strafgericht

schliesslich zu Recht erwogen, dass in Bezug auf die Sachbeschädigungen bzw.

den Versuch der Sachbeschädigung an den parkierten Fahrzeugen das Motiv des

Berufungsklägers 2 in einer reinen Zerstörungslust zu sehen ist. Der Berufungskläger

2 bestreitet dies zwar (Berufungsbegründung Berufungskläger 2 Ziff. I.3,

Akten S. 3391), jedoch ist nicht ersichtlich und legt er auch nicht dar,

welches Motiv er diesbezüglich denn sonst gehabt haben sollte. Insgesamt fällt

das Verschulden der einzelnen Delikte innerhalb des Tatbestands der Sachbeschädigung

dennoch noch leicht aus. Es rechtfertigt sich daher für die Sachbeschädigung an

der Tür in den Atelierräumlichkeiten und die Beschädigung des Audi A5 eine

hypothetische Einsatzstrafe von jeweils 60 Strafeinheiten, für die Beschädigung

des Alfa Romeos eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten und für

die versuchte Sachbeschädigung eine hypothetische Einsatzstrafe von 15

Strafeinheiten einzusetzen.

Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als

auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Berufungskläger

2 ist mehrfach vorbestraft. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 6.

November 2023 (Akten S. 3586 ff.) wird ersichtlich, dass er mit Urteil des

Strafgerichts vom 10. September 2013 wegen diverser Delikte zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.– sowie mit Urteil

des Strafgerichts vom 2. September 2014 wegen diverser Delikte zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Busse von CHF 600.–

verurteilt wurde. Kommt hinzu, dass die vorliegende Deliktsserie in die

fünfjährige Probezeit der Vorstrafe vom 2. September 2014 fällt. Weder bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafen noch eine laufende Probezeit vermochten den

Berufungskläger 2 daher davon abzuhalten, erneut delinquent zu werden. Eine

Geldstrafe erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zweckmässig, weshalb

für sämtliche Vergehen jeweils eine Freiheitsstrafe einzusetzen ist.

5.3 Mehrfaches Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz

Der Berufungskläger 2 beteiligte sich zugestandenermassen am

vom Berufungskläger 1 betriebenen Marihuanahandel, indem er die gemäss

Anklageziffer 17 130.1 Gramm und die gemäss Anklageziffer 24 474.1 Gramm

Marihuana zwecks Weiterverkaufs abgepackt hat. In objektiver Hinsicht ist auch

beim Berufungskläger 2 zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei

Marihuana um eine weiche Droge handelt (Wiprächtiger/Keller,

a.a.O., Art. 47 StGB N 93, mit Hinweisen). Wie das Strafgericht zu Recht

erwog, kann dem Berufungskläger 2 ferner zu Gute gehalten werden, dass er mit

Ausnahme dieser Verpackungshandlungen nicht weiter im Drogenhandel involviert

war. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 dabei das Sagen

hatte. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger 2

direktvorsätzlich agierte und seine Motivation in erster Linie finanzieller

Natur gewesen sein durfte. Insgesamt kann das Verschulden beider Vergehen als

leicht eingestuft werden. Es rechtfertigt sich, für den Schuldspruch gemäss

Anklageziffer 24 (474.1 Gramm) eine hypothetische Einsatzstrafe von 60

Strafeinheiten und für jenen gemäss Anklageziffer 17 (130.1 Gramm) eine Strafe

von 15 Strafeinheiten einzusetzen. Bei diesem Strafmass wäre grundsätzlich eine

Geldstrafe möglich, jedoch kann nichts Anderes als hinsichtlich der mehrfachen

Sachbeschädigung gelten (vgl. E. 5.2 oben). Aufgrund des strafrechtlichen

Leumunds des Berufungsklägers 2 wäre eine Geldstrafe nicht zweckmässig, weshalb

für beide Vergehen jeweils eine Freiheitsstrafe einzusetzen ist.

5.4 Mehrfacher Hausfriedensbruch und Vergehen gegen

das Waffengesetz

Das Strafgericht erachtete für den mehrfachen Hausfriedensbruch

in Bezug auf den ehemaligen Hühnerstall (Anklageziffer 16) sowie die

Atelierräumlichkeiten (Anklageziffer 19) eine hypothetische Freiheitsstrafe von

insgesamt 1 ½ Monaten sowie in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz

(verbotenes Mitführen eines Sturmgewehrs 57) ebenfalls eine hypothetische

Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil S. 52).

Weder die Wahl der Strafart noch das Strafmass wurde vom Berufungskläger 2 in

Frage gestellt. In Anbetracht der Ausführungen hinsichtlich der Wahl der

Strafart betreffend die mehrfache Sachbeschädigung und das mehrfache Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mit Blick auf die Strafmassrichtlinien

der Staatsanwaltschaft erscheinen die vorinstanzlichen (hypothetischen) Einsatzstrafen

ohne weiteres angemessen und können bestätigt werden.

5.5 Bussen

Für die geringfügige Sachbeschädigung am Fahrradschloss

gemäss Anklageziffer 14.1.1 sprach das Strafgericht eine Busse von CHF 250.–

und für das Fahren eines Leichtmotorfahrrads in fahrunfähigem Zustand

(Anklageziffer 18) setzte das Strafgericht (isoliert betrachtet) eine Busse von

CHF 200.– fest. Dies erscheint angemessen und kann bestätigt werden.

5.6 Gesamtstrafenbildung

Für die Grundlagen der Gesamtstrafenbildung kann auf E. 4.10

oben verwiesen werden.

In Bezug auf den Berufungskläger 2 rechtfertigt es sich, die

Einsatzstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen

Diebstahl um insgesamt vier Monate für die mehrfache Sachbeschädigung (45

Tagessätze, 45 Tagessätze, 20 Tagessätze und 10 Tagessätze), um 50 Tage für das

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anlageziffer 24, um 10 Tage

für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 17 und

um jeweils einen Monat für den mehrfachen Hausfriedensbruch und das Vergehen

gegen das Waffengesetz zu erhöhen.

In gleicher Weise ist die Busse für die geringfügige

Sachbeschädigung von CHF 250.– um CHF 150.– für das Fahren eines

Leichtmotorfahrrads in fahrunfähigem Zustand zu erhöhen.

Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert damit

eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten sowie eine Busse von CHF 400.–.

5.7 Täterkomponente

Der Berufungskläger 2 ist Schweizer Staatsangehöriger und

wurde am [...] in [...] geboren. Er ist bei seinen Eltern aufgewachsen und

besuchte zunächst einige Monate eine Primarschule in Basel, bevor er in eine

Tagesschule wechselte. Während der Primarschulzeit verbrachte er eineinhalb

Jahre in einer Kinderpsychiatrie, gefolgt von eineinhalb Jahre in einer

Jugendpsychiatrie. Danach hatte der Berufungskläger 2 bis zur sechsten Klasse

einen Privatlehrer, ehe er in die Werksklasse wechselte. Eine Lehre hat der

Berufungskläger 2 nie absolviert. Er ist ledig und leidet an keinen

gesundheitlichen Problemen (Akten S. 193 f.). Diese persönlichen Verhältnisse

sind neutral zu werten.

Völlig zu Recht straferhöhend berücksichtigte das

Strafgericht die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers 2

(vgl. Akten S. 3586 ff.). Der Berufungskläger 2 kritisiert die Erhöhung zwar,

da die Vorstrafen «derart weit zurückliegen» (Berufungsbegründung

Berufungskläger 2 Ziff. I.3, Akten S. 3391). Dem kann jedoch nicht gefolgt

werden. Solange die Vorstrafen nicht aus dem Strafregister entfernt sind,

führen sie gemäss konstanter Praxis grundsätzlich zu einer Straferhöhung – dem

Umstand, dass eine Vorstrafe bereits weiter in der Vergangenheit liegt, kann

mit einer gemässigteren Erhöhung Rechnung getragen werden (Mathys, a.a.O., Rz. 320 ff., mit

Hinweisen). Vorliegend mag es zwar zutreffen, dass die Tatbegehung der

Vorstrafen bereits über zehn Jahre in der Vergangenheit liegen, zu beachten ist

jedoch, dass der Berufungskläger 2 die vorliegende Deliktsserie während noch

laufender Probezeit der Vorstrafe vom 2. September 2014 beging. Und auch die

zweitägige Haft im vorliegenden Strafverfahren vom 24. bis 26. Februar 2019

schreckte den Berufungskläger 2 vor weiterer Deliktsbegehung nicht ab. Dies

alles zeugt von erheblicher Unbelehrbarkeit, weshalb die vorinstanzliche

Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Monate und der Busse um CHF 50.–

gerechtfertigt ist.

5.8 Lange Verfahrensdauer

Auch beim Berufungskläger 2 ist die lange Dauer des

Berufungsverfahrens strafmindernd zu berücksichtigten (vgl. in Bezug auf den

Berufungskläger 1 E. 4.12 oben). Wie bereits beim Berufungskläger 1

rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe und der Busse jeweils um

rund 10 % auf 15 Monate Freiheitsstrafe und CHF 400.– Busse.

5.9 Widerruf der Vorstrafen

Der Berufungskläger 2 wurde mit Urteil des Strafgerichts vom

2. September 2014 u.a. zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von

sieben Jahren bei einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt (Akten S. 3590 f.).

Die Begehungszeiten der vorliegend zu beurteilenden Delikte fallen zwar in die

Probezeit dieser Vorstrafe, die Dreijahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 5

StGB ist mittlerweile jedoch abgelaufen, weshalb nicht nur kein Widerruf

erfolgen kann, sondern auch die vorinstanzliche Verlängerung der Probezeit um zweieinhalb

Jahre nicht bestätigt werden kann.

5.10 Vollzug

Der Berufungskläger

2 ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer

Busse von CHF 400.– zu verurteilen.

Bei diesem

Strafmass fällt hinsichtlich der Freiheitsstrafe grundsätzlich der bedingte Vollzug

gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in Betracht. Da der Berufungskläger 2 wie

bereits mehrfach ausgeführt mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September

2014 u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt

worden war (Akten S. 3590 f.) und die Tatzeitpunkte der vorliegend zu

beurteilenden Delikte innert fünf Jahren seit dieser Verurteilung liegen, ist

der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen

(Art. 42 Abs. 2 StGB).

Zunächst ist es

– entgegen dem Einwand des Berufungsklägers 2 (vgl. Berufungsbegründung

Berufungskläger 2 Ziff. I.3, Akten S. 3391) – nicht zu beanstanden, dass

das Strafgericht bei der Prognosebeurteilung eine vom Berufungskläger 2 an den

Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber dem Strafverfahren, fehlende Reue sowie

seine berufliche Situation berücksichtigte. Für die Beurteilung der

Legalprognose sind sämtliche Tatsachen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen,

welche gültige Schlüsse auf den Charakter eines Täters und die Aussichten

seiner Bewährung zulassen (Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 46, 67, 75, 97, mit

Hinweisen).

Die

Verteidigerin des Berufungsklägers 2 weist in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer

im Wesentlichen darauf hin, dass er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 9 f., Akten S. 3615 f.). Dies mag zutreffen. Allerdings

ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 2 mehrfach und teilweise

einschlägig vorbestraft ist. Ausserdem kommt im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs.

2 StGB der Vorstrafe vom 2. September 2014 die Bedeutung eines Indizes für

die Befürchtung zu, dass der Berufungskläger 2 weitere Straftaten begehen

könnte (Schneider/Garré, a.a.O.,

Art. 42 StGB N 97, mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass sich auch die

berufliche Situation und soziale Integration des Berufungsklägers 2 in der

Zwischenzeit nicht verändert hat: So lebt er eigenen Angaben zufolge von der

Sozialhilfe, konsumiert Marihuana und hat kein wirkliches soziales Netzwerk. Er

gab denn auch an, dass er sich erst noch Perspektiven machen müsste, sollte er

nicht in den Strafvollzug versetzt werden (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 6 ff., Akten S. 3612 ff.). Es mag – wie von ihm dargelegt

– sein und ist auch nachvollziehbar, dass ihn das vorliegende Verfahren und

insbesondere die Aussicht, für eine längere Dauer in den Strafvollzug zu

müssen, schwer belastet. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass keinerlei

Anhaltspunkte vorliegen, welche beim Berufungskläger 2 besonders günstige

Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB erahnen liessen. Unter diesen

Voraussetzungen kann ihm der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden.

5.11 Ergebnis

Zusammenfassend ist der Berufungskläger 2 somit zu einer

Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die ausgestandene

Haft von zwei Tagen wird in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

6. Kostenentscheid

6.1

6.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Es erfolgten

zwar bereits vorinstanzlich einzelne Freisprüche, jedoch können der

beschuldigten Person die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn

die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang

stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes

notwendig waren (Domeisen, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist

vorliegend der Fall.

6.1.2 Der

Berufungskläger 1 trägt damit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von

CHF 22'272.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 22'000.–. Sein

Kostendepot von CHF 11'830.28 wird mit der Geldstrafe, der Busse und den

Verfahrenskosten verrechnet.

6.1.3 Der

Berufungskläger 2 trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von

CHF 9'676.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.–. Sein Kostendepot von

CHF 220.– wird mit der Busse verrechnet.

6.2

6.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

6.2.2 Die

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Bezug auf den Berufungskläger 1

auf CHF 1'500.– bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenregelments [GGR, SG 154.810]). Im Schuldpunkt

unterliegt der Berufungskläger 1 vollumfänglich. Bei der Strafzumessung dringt

er mit seiner Berufung hingegen zu einem grossen Teil durch. Es ist daher von

einem Obsiegen zu einem Drittel bzw. von einem Unterliegen zu zwei Dritteln

auszugehen. Dem Berufungskläger 1 sind daher zwei Drittel der Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen. Hinzukommen

zwei Drittel der Kosten für das forensisch-psychologische Gutachten vom 15.

November 2023 von CHF 7'942.50 (vgl. Akten S. 3528).

6.2.3 Der

Berufungskläger 2 unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich; die leichte

Reduktion der Strafe erfolgt einzig aufgrund der Dauer des Berufungsverfahrens.

Er trägt damit die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Diese

werden aufgrund des geringeren Umfangs seiner Berufung auf CHF 1'000.–

(inkl. Urteilsgebühr und Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen)

festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GGR).

6.3

6.3.1 Der

amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 1 macht für das zweitinstanzliche

Verfahren einen Zeitaufwand von 28.6 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von

CHF 200.– geltend, was angesichts des Umfangs des Berufungsverfahrens nicht zu

beanstanden ist. Hinzukommen vier Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die

Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote

sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

Da dem Berufungskläger

1 eine um ein Drittel reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die

Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung im

Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung zwei Drittel des zugesprochenen

Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6.3.2 Die

amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers 2 macht für das zweitinstanzliche

Verfahren einen Zeitaufwand von 18.75 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von

CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen auch bei ihr vier

Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl.

Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte

Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. April 2020 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss

Ziffer 8 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020, mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), mehrfachen Fahrens ohne

Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und

Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis),

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (motorloses Fahrzeug), Verletzung der

Verkehrsregeln gemäss Ziffer 5 der rektifizierten Anklageschrift vom

20. Januar 2020 und der mehrfachen Missachtung der Führung des

vorgeschriebenen Mietverzeichnisses als gewerbsmässiger Mietwagenvermieter,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 19a

Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 91 Abs. 2 lit. b, 95

Abs. 1 lit. a und e, 91 Abs. 1 lit. c, 91a Abs. 1 und

2 und 90 Abs. 1 in Verbindung mit 41 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

sowie Art. 149 in Verbindung mit 70 Abs. 1 der

Verkehrszulassungsverordnung;

-

Freisprüche von den Vorwürfen des Überlassens eines

Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Ziffer 2 der

rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020, der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte gemäss Ziffer 25 der rektifizierten Anklageschrift vom

20. Januar 2020 und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

gemäss Ziffer 26 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020;

-

der Verweis der Zivilforderung der C____ im Betrag von CHF 332'707.40

zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Juni 2019 auf den Zivilweg;

-

die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe an A____ der Mobiltelefone

inkl. der Sim-Karte [...] aus dem Verzeichnis 146499 (Pos. 1, 2, 5, 7, 8)

und dem Verzeichnis 148818 (Pos. 4, 5);

-

die Einziehung und Vernichtung in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches des Mobiltelefons der Marke [...] (Verzeichnis 148818 Pos.

1003) sowie der restlichen beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel;

-

das Belassen des USB-Sticks mit Mobiltelefonauswertungsdaten;

-

die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – neben den bereits in Rechtskraft

erwachsenen Schuldsprüchen – der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der

mehrfachen versuchten Hehlerei, der Drohung, der Beschimpfung, des mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 1, 4, 6, 7, 13, 17, 24

und 27 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020 sowie der

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung des Fahrverbots) schuldig

erklärt und verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 18. Juni 2019 bis

12. August 2019 (55 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2021, einer Geldstrafe

von 35 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. August 2020, sowie

zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7

Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 158 Ziff. 2, 160 Ziff. 1

Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 180 und 177 des

Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d des Betäubungsmittelgesetzes

sowie Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes und Art. 18 der Signalisationsverordnung sowie Art. 49

Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 20. Mai 2015 vom Strafgericht

Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten wird in Anwendung von

Art. 46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuches und die gegen ihn am

5. Juli 2018 von der Bundesanwaltschaft unter Auferlegung einer Probezeit

von 3 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

CHF 110.– wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 nicht

vollziehbar

erklärt. Hingegen wird er verwarnt und die Probezeit der

Verurteilung vom 5. Juli 2018 um 1,5 Jahre verlängert.

Es wird dem Beurteilten in Anwendung von Art. 44

Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, sich weiterhin auf

eigene Kosten ambulant psychotherapeutisch behandeln zu lassen und diese

zusätzlich mit regelmässigen Abstinenzkontrollen zu verbinden, solange es die

behandelnde Therapeutin oder der behandelnde Therapeut für notwendig erachtet,

längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit.

A____ trägt die Kosten von CHF 22'272.90 und die

Urteilsgebühr von CHF 22'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich zwei

Drittel der Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten in Höhe von CHF 7'942.50

sowie allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot des Beurteilten von

CHF 11'830.28 wird mit der Geldstrafe, der Busse und den Verfahrenskosten

verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für die zweite Instanz

ein Honorar von CHF 6'520.– und ein Auslangenersatz von CHF 171.50 zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 515.25, somit total CHF 7'206.75 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im

Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

2. Betreffend B____ wird festgestellt, dass

folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. April 2020 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz und des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug),

in

Anwendung von Art. 144 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit 22

Abs. 1), 186 und 172ter in Verbindung mit 144 des

Strafgesetzbuchs, Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des

Betäubungsmittelgesetzes, Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes sowie Art. 91

Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes;

-

Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung gemäss Ziffer

9 und 12 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020;

-

die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, , für das

erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von B____ wird abgewiesen.

B____ wird – neben den bereits in Rechtskraft

erwachsenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt

und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 24. Februar 2019 bis 26.

Februar 2019 (2 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 sowie Art. 49 Abs. 1,

51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die gegen B____ am 2. September 2014 vom Strafgericht

Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten wird in Anwendung von Art.

46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

B____ trägt die Kosten von CHF 9'676.20 und die

Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Das Kostendepot des Beurteilten von CHF 220.– wird mit der Busse

verrechnet.

Der amtlichen Verteidigerin, , werden für die zweite Instanz ein Honorar

von CHF 4'550.– und ein Auslangenersatz von CHF 112.50 zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 359.–, somit total CHF 5'021.50 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger 1

-

Berufungskläger 2

-

Privatklägerin (nur E. 2.4, Dispositiv Ziff. 1; Titelblatt anonymisiert

in Bezug auf den Berufungskläger 2)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-

Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe

-

[...]

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).