SB.2020.93
ad Beschuldigter 1: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehr-fache versuchte Hehlerei, Drohung, Beschimpfung, mehrfaches Verge-hen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Verletzung der Ver-kehrsregeln; Strafzumessung; Anordnung einer Massnahme ad Beschuldigter 2: gewerbsmässiger Diebstahl;
5. Dezember 2023Deutsch94 min
Geschäftsbesorgung, der mehrfachen versuchten Hehlerei, der Drohung, der Beschimpfung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.93
URTEIL
vom 5.
Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Beschuldigter
1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...]
Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter
2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 30. April 2020
betreffend
ad Beschuldigter 1:
mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache versuchte Hehlerei, Drohung,
Beschimpfung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache
Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung; Anordnung einer Massnahme
ad Beschuldigter 2: gewerbsmässiger
Diebstahl; Strafzumessung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 30. April 2020
wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger 1) der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung, der mehrfachen versuchten Hehlerei, der Drohung, der Beschimpfung,
des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), des mehrfachen Fahrens
ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen
Führerausweis und Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne
erforderlichen Ausweis), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses
Fahrzeug), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(motorloses Fahrzeug), der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der
mehrfachen Missachtung der Führung des vorgeschriebenen Mietverzeichnisses als
gewerbsmässiger Mietwagenvermieter schuldig erklärt und verurteilt zu 31
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der
Untersuchungshaft vom 18. Juni 2019 bis 12. August 2019 (55 Tage), zu
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF
1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von
den Vorwürfen des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne
erforderlichen Ausweis gemäss Anklageziffer 2, der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer 25 und der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 26 wurde er hingegen
freigesprochen. Die gegen den Berufungskläger 1 am 20. Mai 2015 vom
Strafgericht Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie die gegen ihn am 5. Juli
2018 vom Ministère public de la Confédération unter Auferlegung einer Probezeit
von 3 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.–
wurden in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) nicht vollziehbar erklärt, jedoch wurde der Berufungskläger 1
verwarnt und die Probezeiten um jeweils 1 ½ Jahre verlängert. Die
Zivilforderung der C____ (nachfolgend: Privatklägerin) im Betrag von CHF
332'707.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Juni 2019 wurde auf den
Zivilweg verwiesen. Schliesslich befand das Strafgericht über die
beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Berufungskläger 1 die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr, wobei das
Kostendepot des Berufungsklägers 1 von CHF 11'830.28 mit der Geldstrafe,
der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet wurde, und setzte das Honorar für
die amtliche Verteidigung fest.
B____ (nachfolgend: Berufungskläger 2) wurde mit demselben
Urteil des Strafdreiergerichts vom 30. April 2020 des gewerbsmässigen
Diebstahls, der mehrfachen (teilweise versuchten) Sachbeschädigung, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Vermögensdelikts
(Sachbeschädigung), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
des Vergehens gegen das Waffengesetz und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(motorloses Fahrzeug) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 17 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der
Untersuchungshaft vom 24. Februar 2019 bis 26. Februar 2019 (2 Tage),
sowie zu einer Busse von CHF 450.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5
Tage Ersatzfreiheitsstrafe), wobei das Kostendepot des Berufungsklägers 2 von
CHF 220.– mit der Busse verrechnet wurde. Vom Vorwurf der Veruntreuung
gemäss Anklageziffern 9 und 12 wurde er hingegen freigesprochen. Ausserdem
wurde die gegen den Berufungskläger 2 am 2. September 2014 vom Strafgericht
Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten in Anwendung von Art. 46 Abs. 2
und 3 StGB nicht vollziehbar erklärt, der Berufungskläger 2 jedoch verwarnt und
die Probezeit um 2 ½ Jahre verlängert. Schliesslich überband das Strafgericht
dem Berufungskläger 2 die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine
Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses Urteil meldeten der Berufungskläger 1,
verteidigt durch Advokat [...], am 8. Mai 2020 und der Berufungskläger 2,
verteidigt durch Advokatin [...], am 6. Mai 2020 jeweils Berufung an, erklärten
diese am 15. Oktober 2020 (Berufungskläger 1) bzw. am 19. Oktober
2020 (Berufungskläger 2) und reichten am 26. April 2021 (Berufungskläger
1) bzw. am 31. Mai 2021 (Berufungskläger 2) die Berufungsbegründung ein.
Der Berufungskläger 1 beantragte mit seiner Berufungserklärung einen
vollumfänglichen Freispruch. Mit seiner Berufungsbegründung schränkte er seine
Berufung dahingehend ein, dass er von den Vorwürfen des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffern 1, 4, 6, 7, 13, 17, 24
und 27, der Drohung und Beschimpfung sowie einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Anklageziffer 11, der mehrfachen versuchten Hehlerei
gemäss Anklageziffer 14.2 und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung
gemäss Anklageziffer 28 freizusprechen sei. Dementsprechend sei er des
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (motorloses Fahrzeug), der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln (Führen eines Personenwagens nachts ohne Licht)
und der mehrfachen Missachtung der Führung des vorgeschriebenen
Mietverzeichnisses als gewerbsmässiger Mietwagenvermieter schuldig zu erklären
und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.–, Probezeit 4
Jahre, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie zu einer Busse von CHF
1'000.– zu verurteilen. Eventualiter sei der Vollzug der unbedingten
Freiheitsstrafe, sollte eine solche ausgesprochen werden, zu Gunsten einer geeigneten
Massnahme unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren einzuholenden
forensisch-psychiatrischen Gutachtens aufzuschieben. Im Übrigen beantragt er
die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger 2 beantragt,
er sei vom Vorwurf der Gewerbsmässigkeit des Diebstahls freizusprechen; im
Übrigen sei der Schuldspruch zu bestätigen und der Berufungskläger 2 sei zu
einer bedingten Strafe zu verurteilen.
Mit der Berufungsbegründung beantragte der Berufungskläger 1
in beweisrechtlicher Hinsicht, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten
über ihn und bei der Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt
sowie bei der [...] ein Verlaufsbericht über die aktuelle stationäre Therapie
einzuholen. Ausserdem seien die IV-Akten über den Berufungskläger 1 von der
IV-Stelle Basel-Stadt beizuziehen und der beigelegte Bericht der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel vom 15. April 2021 zu den Akten zu nehmen. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 3. Juli 2023 wurden die Beweisanträge
auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens sowie eines
Therapieverlaufsberichts der [...] gutgeheissen, der Entwurf der
Gutachterfragen unter Mitteilung des beabsichtigten Gutachters zugestellt und
dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1 sowie der Staatsanwaltschaft
Frist gesetzt, Ablehnungsanträge gegen den Gutachter oder Ergänzungsfragen zu
stellen. Das [...] reichte am 12. Juli 2023 den Abschlussbericht zum
Behandlungsverlauf für die stationäre/teilstationäre Suchttherapie oder
Nachsorge vom 10. Dezember 2021 nach Austritt sowie die Kündigungsvereinbarung
aus dem Wohnsetting vom 10. November 2021 ein. Nachdem weder der amtlichen
Verteidiger des Berufungsklägers 1 noch die Staatsanwaltschaft einen
Ablehnungsantrag gestellt und auch keine Ergänzungsfragen eingereicht hatten,
wurde der Gutachtensauftrag mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juli
2023 erteilt. Das forensisch-psychologische Gutachten über den Berufungskläger 1
erging am 15. November 2023. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers
1 reichte im Nachgang zum Gutachten am 30. November 2023 weitere
Unterlagen ins Recht. Schliesslich wurden im Instruktionsverfahren aktuelle
Strafregisterauszüge des Berufungsklägers 1 und des Berufungsklägers 2 jeweils
vom 6. November 2023 eingeholt.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 bzw. Vorladung vom
25. Juli 2023 wurden die Berufungskläger jeweils mit ihrer amtlichen
Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin fakultativ zur
Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
5. Dezember 2023 wurden die Berufungskläger 1 und 2 zur Person und zur
Sache befragt. Im Anschluss gelangte der amtliche Verteidiger des
Berufungsklägers 1, die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers 2 und die
Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Beweis- oder Verfahrensanträge wurden keine
mehr gestellt. Der Berufungskläger 1 hält in materieller Hinsicht an seinen
Hauptanträgen fest, wobei er zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu CHF 30.–, Probezeit 4 Jahre, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft,
sowie einer Busse von CHF 1'000.– zu verurteilen sei. Eventualiter sei der
Strafvollzug für den Fall einer unbedingten Strafe zu Gunsten einer ambulanten
Massnahme in Form einer psychotherapeutischen Behandlung sowie einem
Abstinenznachweis von Cannabis aufzuschieben. Der Berufungskläger 2 hält
vollumfänglich an seinen Anträgen der Berufungserklärung fest. Die
Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich des Berufungsklägers 1 eine
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit
von 3 Jahren. Eventualiter sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, die
Freiheitsstrafe jedoch zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben.
Hinsichtlich des Berufungsklägers 2 beantragt die Staatsanwaltschaft eine
Bestätigung des angefochtenen Urteils. Für sämtliche weitere Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt
das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die
Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur
Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die
Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte
in Teilrechtskraft.
Vom Berufungskläger 1 vorliegend angefochten sind die
Schuldsprüche wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher
versuchter Hehlerei, Drohung, Beschimpfung, mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffern 1, 4, 6, 7, 13, 17, 24 und 27 der
rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020 und einfacher Verletzung
der Verkehrsregeln (Missachtung des Fahrverbots) sowie die vorinstanzliche
Strafzumessung. Über die übrigen Schuld- und Freisprüche, die Verfügungen über
die beschlagnahmten Gegenstände, den Verweis der Zivilforderung der
Privatklägerin auf den Zivilweg sowie die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist – da vom Berufungskläger 1
nicht angefochten – nicht zu befinden. Für die Einzelheiten der in Rechtskraft
erwachsenen Punkte wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Vom
Berufungskläger 2 wird mit seiner Berufung lediglich der Schuldspruch wegen
gewerbsmässigem Diebstahl und die vorinstanzliche Strafzumessung angefochten.
Die übrigen Schuld- und Freisprüche sowie die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren sind dagegen unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Diesbezüglich wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
2.
Angefochtene
Schuldsprüche betreffend den Berufungskläger 1
2.1
Mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz
2.1.1
Strafgerichtsurteil
Das Strafgericht hat sich im angefochtenen Urteil zunächst
mit den Besitzverhältnissen der im Strafverfahren beschlagnahmten
Betäubungsmittel auseinandergesetzt. In Bezug auf die noch strittigen Punkte
erwog es, hinsichtlich der Anklageziffer 1 sei erstellt, dass der
Berufungskläger 1 bei [...] 47.6 Gramm Marihuana (THC-Wirkstoffgehalt 16 %)
gekauft und dieses am 14. Juni 2017 im Rahmen einer Polizeikontrolle
mitgeführt habe. Hinsichtlich Anklageziffer 4 sei erstellt, dass am
4.
Juni 2018 anlässlich einer Effektenkontrolle sowie anschliessenden
Hausdurchsuchungen in der Wohnung und dem Kiosk des Berufungsklägers 1
insgesamt rund 160 Gramm Marihuana vorgefunden worden seien. Sodann sei der
Berufungskläger 1 am 13. Juli 2018 im Besitz von 13 Minigrips mit netto 46.7
Gramm Marihuana (Anklageziffer 6), am 20. Juli 2018 im Besitz von vier
Gramm Marihuana (Anklageziffer 7) und am 1. November 2018 im Besitz von 11.2 Gramm
Marihuana (Anklageziffer 13) gewesen. Ferner seien anlässlich zwei weiterer Hausdurchsuchungen
im Kiosk des Berufungsklägers 1 vom 10. Januar 2019 (Anklageziffer 17) und
20.
Juni 2019 (Anklageziffer 27) sowie einer Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten
eines [...] an der [...] vom 26. Februar 2019 (Anklageziffer 24) weitere 874.20
Gramm Marihuana sichergestellt worden, welche dem Berufungskläger 1 zuzuordnen
seien (angefochtenes Urteil S. 33–35). Das Strafgericht setzte sich sodann
mit dem Einwand des Berufungsklägers 1 auseinander, wonach er cannabisabhängig
sei und sämtliches Marihuana ausschliesslich zur Befriedigung seines
Eigenkonsums gedient habe, verwarf diesen jedoch als Schutzbehauptung. Vielmehr
seien die unter diesen Anklageziffern beschlagnahmten Betäubungsmittel zum
Verkauf bestimmt gewesen, weshalb entsprechende Schuldsprüche wegen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz ergehen würden (angefochtenes Urteil
S. 35 f.).
2.1.2
Einwände des Berufungsklägers 1
Die Besitzverhältnisse hinsichtlich der Anklageziffern 1, 4,
6, 7, 13 und 27 werden vom Berufungskläger 1 zunächst nicht bestritten, weshalb
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen
werden kann (angefochtenes Urteil S. 33 ff.). Bestritten werden vom
Berufungskläger 1 dagegen die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Anklageziffern
17.
und 24. Er moniert, es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die
beschlagnahmten Betäubungsmittel ihm gehörten. Sodann werde die vorinstanzliche
Schlussfolgerung bestritten, wonach er einen Betäubungsmittelhandel mit dem
beschlagnahmten Marihuana betrieben habe. Es sei erstellt, dass er im
Deliktszeitraum stark abhängig von Cannabis gewesen sei. Mit Ausnahme der 24.4
Gramm Marihuana gemäss Anklageziffer 8 (bereits in Rechtskraft erwachsen) habe
er sämtliches Marihuana für den Eigenkonsum besessen (Berufungsbegründung Berufungskläger
1.
S. 5 f., Akten S. 3371; Plädoyer Berufungskläger 1 Berufungsverhandlung
Ziff. I, Akten S. 3595).
2.1.3
Marihuana der Hausdurchsuchung vom
10.
Januar 2019
Erstellt und insofern unbestritten ist, dass anlässlich der
Hausdurchsuchung im Kiosk an der [...] in [...] 37 Minigrips mit Marihuana
beschlagnahmt wurden (vgl. Akten S. 406 ff., 2185 ff.). Wie das Strafgericht
zu Recht erwog, gab der Berufungskläger 2 sowohl im Vorverfahren als auch
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass das Marihuana dem
Berufungskläger 1 gehöre (Akten S. 2200 und Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 10, Akten S. 3155). Grundsätzlich ebenso gefolgt werden
kann dem Strafgericht, dass der Berufungskläger 2 den Berufungskläger 1 ansonsten
nicht übermässig belastete (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll Strafgericht
S. 4 und 9, Akten S. 3149 und 3154). Für die Glaubhaftigkeit des
Berufungsklägers 2 spricht ferner, dass er sich im Zusammenhang mit den
vorgefundenen Betäubungsmitteln selbst schwer belastete, indem er angab, diese
im Auftrag des Berufungsklägers 1 abgepackt zu haben und im Marihuana-Handel
involviert gewesen zu sein (Akten S. 2201 f.; Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 10, Akten S. 3155). Der Berufungskläger 1 bringt mit
seiner Berufung zwar vor, diese Umstände genügten nicht, um seine
Eigentümerschaft nachzuweisen, da der Berufungskläger 2 diese Aussagen getätigt
habe, nachdem er mit den ihn belastenden Angaben des Berufungsklägers 1
konfrontiert worden sei, wonach das Marihuana dem Berufungskläger 2 gehöre
(Berufungsbegründung Berufungskläger 1 S. 5, Akten S. 3371). Er verkennt
dabei indes, dass die belastenden Angaben des Berufungsklägers 2 nicht das
einzige Indiz für seine Eigentümerschaft darstellen. Wie bereits das
Strafgericht zu Recht erwog, ist insbesondere der Umstand, dass die
Betäubungsmittel im vom Berufungskläger 1 zu jenem Zeitpunkt geführten Kiosk
unmittelbar über der Verkaufstheke vorgefundenen wurden, ein gewichtiger
Hinweis dafür, dass die Betäubungsmittel dem Berufungskläger 1 zuzuordnen sind.
Es erscheint lebensfremd und mit Blick auf den in den anderen Anklagepunkten
zugestandenen Marihuana-Besitz schlichtweg unglaubhaft, dass der
Berufungskläger 1 mit den dort gelagerten Betäubungsmitteln nichts zu tun
gehabt haben soll, zumal anlässlich der anderen beiden Hausdurchsuchungen im
Kiosk des Berufungsklägers 1 vom 4. Juni 2018 und 20. Juni 2019 ebenfalls
Marihuana vorgefunden wurde, welches unbestrittenermassen dem Berufungskläger 1
gehörte (vgl. E. 2.1.1 oben). Im Einklang mit dem Strafgericht erweist
sich das Abstreiten seiner Eigentümerschaft nach dem Gesagten als unglaubhaft
und es bestehen keine Zweifel, dass auch die anlässlich der Hausdurchsuchung
vom 10. Januar 2019 beschlagnahmten 130.1 Gramm Marihuana ihm gehörten.
2.1.4
Marihuana der Hausdurchsuchung vom 26. Februar
2019.
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2019 wurden
in einem auf den Namen des Berufungsklägers 2 geführten Ladenlokal netto 474.1
Gramm Marihuana, eine Waage, diverse Minigrips und Bargeld vorgefunden (vgl.
Akten S. 2441 ff. und 2455 ff.). Das Strafgericht erwog, die DNA des Berufungsklägers
1.
sei an drei beschlagnahmten Minigrips vorgefunden worden, was ihn schwer
belaste. Diese Spuren seien auch nicht mit dem Verkauf leerer Minigrips
erklärbar, würden diese doch in Form von Rollen verkauft und es sei daher
lediglich die Kontamination des äussersten Minigrips vorstellbar (angefochtenes
Urteil S. 34 f.). Der Berufungskläger 1 widerspricht dieser vorinstanzlichen
Feststellung. Er moniert, das Strafgericht übersehe, dass gemäss Anklage drei
unterschiedliche Typen von Minigrip verwendet worden seien, welche sich
unmöglich auf derselben Rolle hätten befinden können. Abgesehen davon, müssten
auch bei einem Verkauf ab Rolle die einzelnen Minigrips gezählt werden, weshalb
nicht nur am äussersten Minigrip Spuren des Verkäufers haften bleiben könnten
(Berufungsbegründung Berufungskläger 1 S. 5 f., Akten S. 3371 f.).
Vorab ist festzuhalten, dass zwar geeignete Stellen an den
Verpackungen des vorgefundenen Marihuanas mit DNA-freien Wattestäbchen
abgerieben wurden, eine Auswertung der gesicherten DNA-Spuren erfolgte aber –
soweit ersichtlich – nicht. Durchgeführt wurde vielmehr eine daktyloskopische
Spurenauswertung und ein Abgleich mit den Fingerabrücken der beiden
Berufungskläger, wobei drei Fingerabdruckspuren des Berufungsklägers 1 detektiert
wurden (vgl. KTA-Bericht vom 17. April 2019, Akten S. 2455 ff.). Die Fingerabdrücke
des Berufungsklägers 1 wurden dabei nicht etwa auf den bereits verkaufsfertig
abgepackten Minigrips vorgefunden, sondern vielmehr auf einer
Kunststoff-Tragtasche sowie zwei, mit (grösseren Mengen) Marihuana gefüllten
Gefrierbeuteln, welche sich in der Kunststoff-Tragtasche befunden hatten (vgl.
Akten S. 2476, sowie für die Bildaufnahmen der Tasche und der Beutel:
Akten S. 2462 f.). Die vom Berufungskläger 1 vorgefundenen Spuren lassen
sich somit nicht mit dem von ihm dargelegten (vgl. Akten S. 2485 f.; Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 14, Akten S. 3159) Verkauf von Minigrips erklären. Dass er
darüber hinaus gehend Plastiksäcke und insbesondere einzelne Gefrierbeutel vom
vormaligen Betreiber seines Kiosks verkauft haben soll – wie von ihm anlässlich
seiner Einvernahme vom 18. Juli 2019 zumindest sinngemäss nachgeschoben
(Akten S. 2509) – ist wenig glaubhaft. Vielmehr erscheint es bezeichnend,
dass die Fingerabdrücke des Berufungsklägers 1 nicht nur an der äusseren
Kunststoff-Tragetasche, sondern insbesondere auch an den darin befindlichen und
mit grösseren Mengen Marihuana gefüllten Gefrierbeuteln vorgefunden wurden, während
vom Berufungskläger 2 lediglich Spuren an der äusseren Kunststoff-Tragetasche
detektiert wurden (Akten S. 2475). Dieses Spurenbild liesse sich gut mit
den Darlegungen des Berufungsklägers 2 vereinbaren, wonach der Berufungskläger
1.
ihm die Betäubungsmittel in grösseren Verpackungen zur Portionierung und zum
Verkauf übergeben habe (Akten S. 2449 ff.; Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 12 f., Akten S. 3157 f.). In Übereinstimmung mit dem
Strafgericht bestehen damit insgesamt keine Zweifel daran, dass der
Berufungskläger 1 mit den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2019
beschlagnahmten Betäubungsmittel in Kontakt gekommen ist und diese (auch) ihm
zuzuordnen sind.
2.1.5
Betäubungsmittelhandel oder Eigenkonsum
Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger 1 im Zeitpunkt
der Tatbegehungen selbst regelmässig Marihuana konsumierte; so stellte auch das
Institut für Rechtsmedizin im Gutachten vom 22. Juni 2018 fest, die
Befunde der Blutuntersuchung wiesen darauf hin, dass der Berufungskläger 1 häufig
(mehr als zwei Mal pro Woche) Cannabis konsumiere (vgl. Akten S. 1517). Das
Strafgericht liess diesen Umstand nicht ausser Acht und sprach den
Berufungskläger 1 im Anklagepunkt 26 in Bezug auf das Mitführen von zwei
Minigrips mit netto 0.5 Gramm Marihuana denn auch frei (angefochtenes Urteil S.
35.
und 36). Es mag zwar durchaus möglich sein, dass der Berufungskläger 1 auch
von den weiteren Betäubungsmitteln vereinzelt selbst konsumiert hat. Insgesamt
bestehen aber keine Zweifel daran, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel in
erster Linie zum Verkauf bestimmt waren.
So ist zunächst zu beachten, dass anlässlich der verschiedenen
Hausdurchsuchungen vergleichsweise grosse Mengen von rund 38 (vgl. Akten
S. 1477), 125 (vgl. Akten S. 1479 f.), 130.1 (vgl. Akten S. 406 ff.),
474.1
(vgl. Akten S. 2454 ff.) und 270 Gramm (vgl. Akten S. 2583)
Marihuana vorgefunden wurden und der Berufungskläger 1 vereinzelt auch mit
grösseren Mengen polizeilich angehalten wurde. So wurden bei ihm etwa am
14.
Juni 2017 47.6 Gramm Marihuana oder am 13. Juli 2018 in seinem
Fahrzeug 46.7 Gramm Marihuana sichergestellt (vgl. E. 2.1.1 oben sowie
angefochtenes Urteil S. 33). Angesichts der finanziellen Lage des Berufungsklägers
1.
(vgl. dazu Einvernahme zur Person vom 30. Oktober 2018 sowie Personaldaten
und finanzielle Verhältnisse: Akten S. 8 ff.) erscheint nicht nachvollziehbar,
wie er diese Mengen an Marihuana für den Eigenkonsum hätte finanzieren sollen. Wie
bereits das Strafgericht zu Recht hervorhob, ist sodann zu berücksichtigen,
dass die Betäubungsmittel zumeist fein säuberlich zu jeweils ca. vier Gramm in
Minigrips portioniert waren. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der
Berufungskläger 1 auf diesen Umstand angesprochen an, er habe das Marihuana in
den Minigrips abgepackt, um den Überblick zu haben, wie viel er konsumiere
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5 unten, Akten S. 3611; vgl.
auch die Aussage anlässlich der Einvernahme vom 4. Juni 2018: Akten S.
1485). Dass es sich hierbei um eine reichlich lebensfremde Darlegung handelt,
bedarf eigentlich keiner weiteren Ausführungen. Ausserdem liesse sich damit
kaum erklären, weshalb er verschiedentlich mehrere Minigrips auf sich tragend
angehalten wurde, so etwa am 13. Juli 2018 mit 13 Minigrips oder am
1.
November 2018 mit drei Minigrips (vgl. Akten S. 1525 ff., 1790 ff.).
Indiziell ist in diesem Zusammenhang ferner zu berücksichtigen, dass der
Berufungskläger 1 bei der von ihm zugestanden Drogenkurierfahrt vom
2.
August 2018 (Anklageziffer 8) ebenso mehrere (6) Minigrips mit jeweils
rund vier Gramm Marihuana auf sich trug (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 7
Dispositiv
und 33 f.). Es ist aus diesen Gründen daher vielmehr davon auszugehen, dass der
Berufungskläger 1 das in Frage stehende Marihuana in grösseren Mengen
einkaufte (so etwa wie im Sachverhalt betreffend Anklageziffer 1 bei [...]:
vgl. E. 2.1.1 oben), dieses mit Hilfe des Berufungsklägers 2 – wie von
diesem verschiedentlich dargelegt (Akten S. 2001; Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 10, Akten S. 3155) – in verkaufsfertige Portionen abpackte
und diese schliesslich an Endkonsumenten veräusserte bzw. die beschlagnahmten
Betäubungsmittel an solche hätten veräussert werden sollen. Gestützt wird diese
Annahme zusätzlich dadurch, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom
4. Juni 2018 an seinem damaligen Wohnort eine abgebaute Indoor-Hanfanlage,
eine Waage und entsprechendes Verpackungsmaterial vorgefunden wurde (Akten
S. 1467 ff.). Das Strafgericht erwog in diesem Zusammenhang, die Angabe
des Berufungsklägers 1, wonach auch diese Anlage nur für den Eigenkonsum
angeschafft worden sei, erweise sich angesichts ihres Preises von mehreren
Tausend Schweizer Franken (Akten S. 1485) als eine reine Schutzbehauptung. Der
Berufungskläger 1 wendet dagegen ein, der hohe Preis wäre durch die Ersparnis beim
Konsum amortisiert worden, weshalb dieser nicht gegen die Anschaffung zwecks
Befriedigung des Eigenkonsums spreche (Berufungsbegründung S. 6, Akten S. 3372).
Selbst wenn dieser Einwand für sich allein zutreffen sollte, ändert er nichts
daran, dass die Anschaffung einer teuren Indoor-Hanfanlage mit Blick auf die
übrige Indizienlage sehr wohl einen weiteren Hinweis für die Professionalität
des betriebenen Marihuana-Handels darstellt. Schliesslich weist das
Strafgericht zu Recht auf das taktische Aussageverhalten des Berufungsklägers 1
im Zusammenhang mit seinem Cannabiskonsumverhalten und die äusserst
verdächtigen Chatnachrichten auf seinem sichergestellten Mobiltelefon hin. Da
diese Darlegungen vom Berufungskläger 1 nicht als falsch bestritten werden,
kann in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts
sowie die entsprechenden Aktenfundstellen verwiesen werden (angefochtenes
Urteil S. 35 f.).
In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist aufgrund des
Gesagten damit erstellt, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel zum Verkauf
bestimmt waren, womit der Berufungskläger 1 daher in sämtlichen (noch
strittigen) Anklagepunkten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen ist.
2.2 Drohung,
Beschimpfung und einfache Verkehrsregelverletzung
2.2.1 Gemäss Anklage wurde dem Berufungskläger 1
vorgeworfen, am 6. Oktober 2019 gegen 19.05 Uhr als Lenker eines
Leichtmotorfahrrads, das Vorschriftssignal «Allgemeines Fahrverbot in beide
Richtungen» missachtend, verbotenerweise über die Rampe der Bahnhofspasserelle
in Richtung Bahnhof SBB gefahren zu sein und das Fahrzeug an einer nicht dafür
vorgesehenen Stelle abgestellt zu haben. Als er von Mitarbeitenden der SBB
Transportpolizei auf seine Verfehlung angesprochen und zur Identitätsangabe
aufgefordert worden sei, habe der Berufungskläger 1 die Anordnung vorsätzlich
missachtet und sei davongelaufen. Als er nach seiner Rückkehr bemerkt habe,
dass sein Fahrzeug nicht mehr vor Ort stand, habe er bei der
Überwachungszentrale vorgesprochen. Nachdem dem Berufungskläger 1 gesagt worden
sei, dass ihm das Fahrzeug erst gegen Angabe seiner Identität ausgehändigt
werde, habe er den Eingangsbereich betreten und vehement versucht, in den
Vorraum mit seinem Roller einzudringen. Dabei habe er begonnen, eine
Sicherheitsangestellte zu bedrängen, sodass diese sich veranlasst gesehen habe,
den Berufungskläger 1 wegzustossen. Als der Berufungskläger 1 sein Vorhaben
wiederholt habe, hätten sich die Kollegen der Sicherheitsangestellten gezwungen
gesehen, ihr zur Hilfe zu eilen und die Situation zu beruhigen. Der
Berufungskläger 1 habe einen davon als «Vollpfosten und Vollidioten» betitelt
und habe den dreien Folgendes gedroht: «Das dürft ihr gar nicht, das werdet ihr
auf illegalem Weg zu spüren bekommen, wann habt ihr Feierabend, ich rufe ein
paar Kollegen an, das werdet ihr auf illegalem Weg zurückbekommen». Hierdurch
seien die Beamten in Angst und Schrecken versetzt worden (angefochtenes Urteil
S. 8 f.).
Das Strafgericht erachtete den zur Anklage gebrachten
Sachverhalt als erstellt. Insbesondere die Beschimpfung sowie die
ausgesprochene Drohung habe der Berufungskläger 1 im Laufe des Verfahrens
eingestanden. In rechtlicher Hinsicht erwog das Strafgericht, die
ausgesprochene Drohung sei ohne Weiteres geeignet, jemanden in Angst und
Schrecken zu versetzen. Der Eintritt dieses Taterfolgs zeige sich vorliegend
daran, dass die Beamten nach Feierabend ausnahmsweise ihren Pfefferspray mit
nach Hause genommen hätten. Da nicht ersichtlich sei, inwiefern der
Berufungskläger 1 die Beamten zu etwas genötigt habe, ergehe allerdings nur
ein Schuldspruch wegen Drohung und nicht wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte. Ferner sah es die Straftatbestände der Beschimpfung und
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln als erfüllt (angefochtenes Urteil
S. 37 f.).
2.2.2 Weder der Sachverhalt noch die rechtliche
Subsumtion des Strafgerichts wird vom Berufungskläger 1 in Frage gestellt.
Insofern kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des
Strafgerichts verwiesen werden. Er macht jedoch geltend, er sei für einen
Vorfall vom 6. Oktober 2019 verurteilt worden. Hinsichtlich dieses Datums
liessen sich den Akten jedoch keine Hinweise auf strafrechtlich relevantes
Handeln entnehmen. Damit sei die Anklageschrift fehlerhaft und die
vorinstanzliche Verurteilung in Verletzung des Anklageprinzips ergangen
(Berufungsbegründung Berufungskläger 1 S. 6, Akten S. 3372; Plädoyer Berufungsverhandlung
Berufungskläger 1 Ziff. II, Akten S. 3596; Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 6, Akten S. 3612).
2.2.3 Es trifft zu, dass in der rektifizierten
Anklageschrift vom 20. Januar 2020 als Tatzeitpunkt der 6. Oktober
2019 und damit ein falsches Datum genannt wurde. Hierbei handelte es sich
jedoch offensichtlich um ein Versehen der Jahreszahl. Aus der Strafanzeige der
Transportpolizei vom 12. November 2018 wird ersichtlich, dass sich der Vorfall
am 6. Oktober 2018 ereignete (Akten S. 1750 ff.).
Das Akkusationsprinzip verfolgt gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Selbstzweck, sondern soll die
Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist,
dass der Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage
war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten
kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3;
BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017
E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder
materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz
nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich
auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E.
1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung lässt es der Anklagegrundsatz denn auch zu, dass der im
gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der
Anklageschrift abweicht. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht
weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und
eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (BGer 6B_958/2019 vom 5.
Februar 2021 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1).
Vorliegend wusste der Berufungskläger 1 stets, welcher
konkrete Lebenssachverhalt ihm in der Anklage zur Last gelegt wurde. Wie
erwähnt, bezieht sich die Anzeige auf den Vorfall vom 6. Oktober 2018 und der
Berufungskläger 1 wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 5. August 2019
hierzu einlässlich befragt und mit entsprechenden Vorhalten konfrontiert, wobei
der korrekte Tatzeitpunkt genannt wurde (vgl. Akten S. 1763 ff.). Auch
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wies die Verfahrensleiterin eingangs
auf das Versehen hin und stellte klar, dass in Anklageziffer 11 das Jahr 2018
stehen müsste (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 3148). Es
war sämtlichen Beteiligten damit stets klar, um welchen Vorfall es sich
handelte und welches Verhalten dem Berufungskläger 1 angelastet wurde; der
amtliche Verteidiger hat sich im erstinstanzlichen Parteivortrag denn auch
einlässlich zum Tatvorwurf geäussert (vgl. Plädoyer erstinstanzliche
Hauptverhandlung Berufungskläger 1 S. 5 ff., Akten S. 3197 ff.). Die Rüge erweist
sich demnach als unbegründet und die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind zu
bestätigen.
2.3 Mehrfache versuchte Hehlerei
2.3.1 Der Berufungskläger 1 wurde vom Strafgericht
im Anklagepunkt 14.2 der mehrfachen versuchten Hehlerei schuldig erklärt. Ihm
wird vorgeworfen, am 24. November 2018 ein unrechtmässig erhältlich
gemachtes Rennfahrrad im Wert von rund CHF 1'000.– und am
25. November 2018 sowie am 2. Dezember 2018 zwei weitere gestohlene
Fahrräder im Wert von mindestens CHF 600.– in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht auf einer Internetplattform zum Verkauf inseriert zu haben
(vgl. angefochtenes Urteil S. 11).
2.3.2 Gegen diesen Schuldspruch bringt der
Berufungskläger 1 vor, weder aus der Anklage noch dem angefochtenen Urteil gehe
hervor, weshalb der Berufungskläger 2 Fahrräder stehlen und diese dem
Berufungskläger 1 zum Verkauf hätte überlassen sollen. Es sei widersprüchlich,
wenn das Strafgericht in Bezug auf den Berufungskläger 2 feststelle, dieser
habe die von ihm gestohlenen Fahrräder über entsprechende Inserate möglichst
rasch verkaufen wollen. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass der
Berufungskläger 2 das Mobiltelefon des Berufungsklägers 1 zwecks Verschleierung
benutzt habe, um die Inserate aufzuschalten (Berufungsbegründung Berufungskläger
1 S. 6 f., Akten S. 3372 f.).
2.3.3 Der Berufungskläger 2 räumte ein, die in Frage
stehenden Fahrräder gestohlen zu haben (vgl. Akten S. 1906 f. sowie
angefochtenes Urteil S. 44). Unbestritten und erstellt ist sodann, dass
die Internetinserate mit einer auf den Berufungskläger 1 registrierten
Mobiltelefonnummer bzw. SIM-Karte auf der Internetplattform aufgeschaltet
wurden (vgl. die diesbezüglichen Untersuchungshandlungen der
Staatsanwaltschaft: Akten S. 1839 ff., insbesondere S. 1851). Der Berufungskläger
1 gab anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Januar 2019 auf diesen Umstand
angesprochen an, er habe nichts mit der Sache zu tun. Die Staatsanwaltschaft
solle aber den Berufungskläger 2 befragen. Er (der Berufungskläger 1) habe ihm
schon diverse Mobiltelefone übergeben, vermutlich auch das in Frage stehende.
Auf die Frage, weshalb er dem Berufungskläger 2 ein auf ihn selbst
registriertes Mobiltelefon weitergebe, meinte er, weil der Berufungskläger 2
ihm immer wieder im Kiosk aushelfe. Im Gegenzug habe er ihm schon einige
Mobiltelefone übergeben, da der Berufungskläger 2 diese auch immer wieder
verliere (Akten S. 1858). Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2019
führte der Berufungskläger 1 hingegen aus, er habe den Berufungskläger 2
alltägliche Dinge erledigen lassen. Damit sie in Kontakt hätten bleiben können,
habe er dem Berufungskläger 2 Zugriff zu seinem Mobiltelefon mit den
wichtigsten Nummern gegeben. Teilweise habe er das Mobiltelefon aber auch
selbst verwendet (Akten S. 2009). Anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli
2019 brachte er dann wieder vor, der Berufungskläger 2 habe immer wieder
Telefonprobleme gehabt und habe bei ihm (dem Berufungskläger 1) Telefone und
SIM-Karten bezogen. Er habe die SIM-Karten auf sich registriert und der Berufungskläger
2 habe darauf Zugriff gehabt (Akten S. 2015 f.). Anlässlich der
Berufungsverhandlung meinte der Berufungskläger 1 schliesslich, der
Berufungskläger 2 habe selbst über kein Mobiltelefon verfügt und Zugang zu seinem
Mobiltelefon gehabt. Er vermute, dass der Berufungskläger 2 die Inserate auf
diese Weise hochgeladen habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6,
Akten S. 3612).
Die Angaben des Berufungsklägers 1 waren alles andere als
beständig. So gab er verschiedene Versionen zu Protokoll, wie der
Berufungskläger 2 die fraglichen Inserate ohne sein Wissen mit seinem
Mobiltelefon ins Internet schalten konnte. Ausserdem widerlegte der
Berufungskläger 2 die Version des Berufungsklägers 1 der Berufungsverhandlung,
wonach der Berufungskläger 2 über kein eigenes Mobiltelefon verfügt habe, nachvollziehbar,
indem er sein damaliges Mobiltelefon beim Modell nennen konnte
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7, Akten S. 3613). Die
Darlegungen des Berufungsklägers 1 erweisen sich daher insgesamt als wenig überzeugend
und nicht glaubhaft. Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, wird der
Berufungskläger 1 vom Berufungskläger 2 ausserdem schwer belastet. Im
Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zwar
noch an, es sei der Berufungskläger 1 alleine gewesen, welcher die Fahrräder
auf der Internetplattform zum Verkauf aufgeschaltet habe (Akten S. 1907;
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 13, Akten S. 3158). Anlässlich der
Berufungsverhandlung räumte er aber ein, dass er die Inserate aufschaltete,
dies jedoch dem gemeinsamen Plan mit dem Berufungskläger 1 entsprochen habe.
Der Berufungskläger 1 habe sein Mobiltelefon hierfür zur Verfügung gestellt;
entwendet habe er dem Berufungskläger 1 das Telefon nie (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 7, Akten S. 3613). Der Berufungskläger 2
belastet sich demnach auch im Zusammenhang mit diesen Tatvorwürfen selbst, was
die Angaben durchaus glaubhaft erscheinen lassen. Ausserdem lassen sie sich auch
problemlos mit der übrigen Indizienlage in Einklang bringen. Wie das
Strafgericht zu Recht hervorhob, sind zunächst die auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon
des Berufungsklägers 1 vorgefundenen Bilder und die Videoaufnahme zu
berücksichtigen. So fanden sich Bilder mehrerer Fahrräder, bei denen der
Berufungskläger 2 einräumte, diese gestohlen zu haben, sowie ein Video, welches
gemäss Angaben des Berufungsklägers 2 einen weiteren Fahrraddiebstahl bzw.
einen Versuch hierzu beinhalte und vom Berufungskläger 1 aufgenommen worden
sein soll (vgl. für die Bilder: Akten S. 1922 ff., für die Aussagen des
Berufungsklägers 2: Akten S. 1907 f.). Der Berufungskläger 1 beliess es
diesbezüglich dabei, dass ihm die Fotografien vom Berufungskläger 2 zugesandt
worden seien. Einen plausiblen Grund dafür konnte er jedoch nicht nennen (vgl.
Akten S. 1859). Sodann sprechen auch die auf dem beschlagnahmten
Mobiltelefon des Berufungsklägers 1 vorgefundenen Chatverläufe zwischen dem
Berufungskläger 1 und dem Berufungskläger 2 sowie zwischen ersterem und [...]
für den zur Anklage gebrachten Sachverhalt. Im Chatverlauf zwischen den beiden
Berufungsklägern vom 29. Dezember 2018 fragte der Berufungskläger 2 den
Berufungskläger 1 – nachdem er ihm verschiedene Bilder von Fahrrädern zugesandt
hatte – wo er die Fahrräder hinbringen solle, worauf ihm der Berufungskläger 1
den Auftrag erteilte, sie nach [...] zu bringen (vgl. Akten S. 1968 f.).
Und im Chatverlauf mit [...] beschwerte sich dieser beim Berufungskläger 1 über
Fahrräder, welche im Geschäft am [...] gelagert waren (vgl. Akten S. 1881
f.). Bezeichnenderweise vermochte der Berufungskläger 1 auch diese beiden
Chatverläufe nicht zu erklären (vgl. Akten S. 1861, 1959). Es ist aufgrund
all dieser Umstände daher davon auszugehen, dass die beiden Berufungskläger
gemeinsam versuchten, die vom Berufungskläger 2 gestohlenen Fahrräder über die
Internetplattform zu veräussern. Es ist denn auch bezeichnend, dass die
fraglichen Inserate unter Angabe einer Rufnummer inseriert wurden, deren SIM-Karte
auf einen Kioskkunden des Berufungsklägers 1 registriert worden war, von diesem
jedoch nie genutzt werden konnte, weil sie nicht funktionierte (vgl. dazu Akten
S. 1856).
2.3.4 In rechtlicher Hinsicht nicht eingehend zu
begründen ist, dass aufgrund der Aufschaltung der Verkaufsinserate auf der
Onlineplattform für die vom Berufungskläger 2 vorgängig gestohlenen Fahrräder der
Tatbestand der versuchten Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (mehrfach) erfüllt ist. Auch wenn der
Berufungskläger 2 anlässlich der Berufungsverhandlung einräumte, derjenige
gewesen zu sein, der die fraglichen Inserate ins Internet gestellt hatte,
bestehen für das Appellationsgericht aufgrund der vorgehenden Ausführungen
keine Zweifel, dass der Berufungskläger 1 an der Planung der Verkaufsversuche
massgebend beteiligt war, diese auf einem gemeinsamen Tatentschluss beruhten
und der Berufungskläger 1 dem Berufungskläger 2 hierfür sein Mobiltelefon
überliess. Mithin ist auch das gemeinsame, mittäterschaftliche Vorgehen der
beiden Berufungskläger ohne weiteres erstellt; von lediglich Gehilfenhandlungen
des Berufungsklägers 1 im Sinne von Art. 25 StGB kann bei dieser Ausgangslage
entgegen seinem Dafürhalten (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 9, Akten S. 3615) nicht die Rede sein. Die vorgehenden
Ausführungen zeigen zudem, dass die vom Berufungskläger 1 ferner als
widersprüchlich monierte Erwägung des Strafgerichts, wonach der Berufungskläger
2 die Fahrräder mit der Intention gestohlen habe, diese möglichst rasch zu
verkaufen, nicht zu beanstanden ist. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen
mehrfacher versuchter Hehlerei ist somit zu bestätigen.
2.4 Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung
2.4.1 Das Strafgericht sprach den Berufungskläger 1 in
diesen Anklagepunkten der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach
Art. 158 Ziff.2 StGB schuldig. Es erwog, der Berufungskläger 1 habe
eingeräumt, in der Zeitspanne vom 5. Juni 2019 bis 7. Juni 2019
insgesamt rund 370 Spielscheine in der Gesamthöhe von ungefähr CHF 371'147.–
über den ihm zur Verfügung gestellten Terminal der Privatklägerin registriert
zu haben, ohne hierfür eine Gegenleistung erbracht zu haben. Ebenfalls
unbestritten sei, dass der Berufungskläger 1 Drittpersonen mit der
Gewinnabholung beauftragt habe, wobei die Gewinnausschüttung durch die
Privatklägerin bei den Wettscheinen gemäss Anklageziffern 28 b-e hätten
verhindert werden können. Dem Berufungskläger 1 sei es nicht erlaubt gewesen,
Spieleinsätze auf Kredit zu tätigen, was er gewusst habe, solche ungeachtet
seines Wissens um eine wahrscheinliche Schädigung der Privatklägerin jedoch dennoch
getätigt habe (angefochtenes Urteil S. 39 f.).
In rechtlicher Hinsicht hielt das Strafgericht fest, aus dem
Distributionsvertrag und der Tatsache, dass die Privatklägerin dem
Berufungskläger 1 eines ihrer Terminals samt Drucker zur Verfügung gestellt
habe, ergebe sich, dass der Berufungskläger 1 die Spielscheine im Namen der
Privatklägerin verkauft habe, wobei der Berufungskläger 1 innerhalb seiner
Verkaufsstelle ausserdem weisungsungebunden und selbständig gewesen sei,
weshalb er als Geschäftsführer zu qualifizieren sei. Indem er innert nur zwei
Tagen 378 Spielscheine ohne entsprechende Gegenleistung gelöst habe, habe er
seine Pflichten aus dem Distributionsvertrag verletzt. Damit habe der
Berufungskläger 1 einen Schaden von rund CHF 369'000.– verursacht. Da er
ausserdem vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe, habe sich
der Berufungskläger 1 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von
Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. Der anschliessende Versuch,
die Wettscheine durch Dritte einzulösen, sei arglistig gewesen und erfülle
grundsätzlich den Tatbestand des mehrfachen Betrugs. Das Strafgericht wertete
dieses Vorgehen jedoch als mitbestrafte Nachtat, weshalb es keinen zusätzlichen
Schuldspruch fällte (angefochtenes Urteil S. 40 ff.).
2.4.2 Der Sachverhalt wird vom Berufungskläger 1 nicht
bestritten. Ebenso nicht in Frage gestellt werden die Geschäftsführerstellung
des Berufungsklägers 1 gegenüber der Privatklägerin bzw. seine
Vertretungsbefugnis sowie sein vertragswidriges, treuwidriges Handeln. Auch die
vorinstanzlichen Darlegungen hinsichtlich des subjektiven Tatbestands werden
vom Berufungskläger 1 nicht kritisiert. Insofern kann grundsätzlich auf die
zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden. Bestritten wird
vom Berufungskläger 1 einzig das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzung
des Schadens. Er macht geltend, das Strafgericht räume bei der Beurteilung der
Zivilforderung der Privatklägerin selbst ein, dass ein Schaden nicht
festgestellt und beziffert werden könne. Auch von einem vorübergehenden
Schaden, wie vom Strafgericht angenommen, könne nicht ausgegangen werden. Das
Strafgericht verkenne, dass der Berufungskläger 1 nicht die Kasse der
Privatklägerin verwalte, sondern lediglich seine eigene. Der Privatklägerin sei
bei jedem ausgegebenen Los eine Forderung gegenüber dem Berufungskläger 1
entstanden, unabhängig davon, ob das Geld für das jeweilige Los in die Kasse
gelegt worden sei oder nicht. Die Bilanz der Privatklägerin bleibe bei der
Losausgabe daher ausgeglichen. Ein Schaden entstehe erst, wenn der
Berufungskläger 1 die Forderung nicht begleichen könne und die Privatklägerin
entsprechend einen Debitorenverlust zu verbuchen habe. Inwiefern ein solcher
Verlust entstanden sei, sei nicht ersichtlich (Berufungsbegründung
Berufungskläger 1 S. 7 f., Akten S. 3373 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung
Berufungskläger 1 Ziff. IV, Akten S. 3596).
2.4.3 Der Missbrauchstatbestand gemäss Art. 158
Ziff. 2 StGB sanktioniert den Missbrauch einer erteilten
Vertretungsvollmacht und will den Vollmachtgeber hinsichtlich Situationen
schützen, in welchen die Vertretungsmacht (Aussenverhältnis) und die
Vertretungsbefugnis (Innenverhältnis) auseinanderfallen. Massgebliche
Handlungssituation ist also jene, in der der Bevollmächtigte nach aussen mehr
kann als er darf. Hat ein «Vertreter» hingegen gar keine gültige
Bevollmächtigung des Vertretenen, so findet der Missbrauchstatbestand keine
Anwendung (Niggli, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 146 mit Hinweisen). Die
Tathandlung des Art. 158 Ziff. 2 StGB besteht darin, dass der Täter die
ihm (im Aussenverhältnis) erteilte Vertretungsmacht dazu benutzt, seine (im
Innenverhältnis bestehende) Vertretungsbefugnis pflichtwidrig auszuüben, d.h.
gegen die wohlverstandenen Interessen des Vollmachtgebers einzusetzen (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 166
mit Hinweisen). Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss ein
Vermögensschaden eintreten, d.h. eine Verminderung der Aktiven, Vermehrung der
Passiven, Nichtverminderung der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven oder eine
hinreichende Gefährdung des Vermögens (Niggli,
a.a.O., Art. 158 StGB N 168 mit Hinweisen).
2.4.4 Unbestritten ist, dass der Berufungskläger 1
aufgrund des Distributionsvertrags zwischen ihm und der Privatklägerin vom 20.
Juni 2017 verpflichtet war, die Registrierung der Spielscheine und die Einnahme
der Einsätze im Namen und auf Rechnung der Privatklägerin vorzunehmen.
Ausdrücklich verboten war es ihm unter anderem, Einsätze auf Kredit entgegen zu
nehmen oder Rabatte zu gewähren (vgl. Ziff. 9 des Vertrags, Akten
S. 2626). Ferner unbestritten ist grundsätzlich, dass der Berufungskläger
1 sich die Spielscheine im Gegenwert von mehr als CHF 300'000.– selbst
ausstellte, ohne diese zu bezahlen (vgl. E. 2.4.1 oben; vgl. ferner auch Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 24, Akten S. 3169). Der Betreibungsregisterauszug des
Berufungsklägers 1 vom 31. Juli 2019 weist im Tatzeitpunkt zwischen dem
5. und 7. Juni 2019 Pfändungen und Betreibungen über rund CHF
35'000.– aus (vgl. Akten S. 171 ff.). Gemäss Steuerregisterauszug des
Berufungsklägers 1 wies er im Jahr 2017 ausserdem ein Einkommen von
CHF 48'581.– aus (vgl. Akten S. 174 ff.). Dem Berufungskläger 1 war
es in finanzieller Hinsicht folglich von vornherein nicht möglich, die
Ausstände der ausgegebenen Wetteinsatz- und Lottoquittungen je begleichen zu
können. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er denn auch
ein, dass er die Wett-, Lotto- und Euromillionseinsätze aus den Gewinnen hätte
bezahlen wollen, welche ihm die Spielscheine eingebracht hätten
(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 24, Akten S. 3169). Damit steht
aber fest, dass die Begleichung der Wett-, Lotto- und Euromillionseinsätze
einzig vom Glück abhängig war. Im Zeitpunkt der Registrierung der Spielscheine hätte
die Privatklägerin bei dieser Ausgangslage daher – hätte sie um eine
entsprechende Spielteilnahme gewusst – die Forderungen abschreiben müssen,
zumal der Berufungskläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung selbst
einräumen musste, dass am Ende immer die Privatklägerin gewinne
(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 23, Akten S. 3168). Das Vermögen
der Privatklägerin wurde im Zeitpunkt der Registrierung der Spielscheine in
wirtschaftlicher Hinsicht demnach zweifellos geschädigt. Dass der
Privatklägerin in zivilrechtlicher Hinsicht im Nachhinein möglicherweise, wie
vom Strafgericht erwogen, aufgrund der Nichtauszahlung tatsächlich realisierter
Gewinne oder der Stornierung einiger Scheine (vgl. dazu die vorinstanzliche
Erwägung betreffend den bereits in Rechtskraft erwachsenen Verweis der
Zivilforderung auf den Zivilweg: angefochtenes Urteil S. 53) kein oder nur
ein geringerer Schaden verbleibt, ändert – entgegen dem Dafürhalten des
Berufungsklägers 1 – aus strafrechtlicher Sicht nichts. Gemäss Lehre und
Rechtsprechung reicht eine vorübergehende Vermögensschädigung für die Erfüllung
des Tatbestands nämlich aus (Niggli,
a.a.O., Art. 158 StGB N 130; Donatsch,
in: StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 158 StGB N 6; je
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Einklang mit dem Strafgericht ist
damit auch die Tatbestandsvoraussetzung des Vermögensschadens gegeben.
Hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens berücksichtigte
das Strafgericht, dass sich unter den zahlreichen Wettscheinen der fraglichen
Deliktsperiode vereinzelt womöglich auch Scheine von zahlender Kundschaft befunden
haben könnten. Diesem Umstand hat es mit Blick auf den kurzen Deliktszeitraum
und die vom Berufungskläger 1 ansonsten wöchentlich erwirtschafteten
Wetteinsätze mit einer Reduktion um CHF 2'000.– Rechnung getragen
(angefochtenes Urteil S. 42). Dies ist nicht zu beanstanden und wird denn
auch weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Berufungskläger 1 bemängelt. In
Übereinstimmung mit dem Strafgericht beläuft sich der dem Berufungskläger 1
vorzuwerfende Vermögensschaden damit auf rund CHF 369'000.–.
2.4.5 Zusammenfassend ist der Berufungskläger 1
damit der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB
schuldig zu sprechen.
3. Angefochtener Schuldspruch betreffend den
Berufungskläger 2
3.1 Der Berufungskläger 2 wurde in den
Anklageziffern 14 bis 16 des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs und der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Hinsichtlich
des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Diebstahls erwog das Strafgericht, in
tatsächlicher Hinsicht sei der zur Anklage gebrachte Sachverhalt vollumfänglich
eingestanden und durch eine Vielzahl an Beweisen objektiviert. In rechtlicher
Hinsicht führte das Strafgericht aus, der Berufungskläger 2 habe die in Frage
stehenden Fahrräder mit der Intention gestohlen, diese rasch möglichst zu
verkaufen. Die Anzahl der entwendeten Fahrräder und die an den Tag gelegte
Kadenz stellten weitere Anhaltspunkte für ein gewerbsmässiges Handeln dar.
Hinsichtlich des angestrebten Erlöses könne auf den durchschnittlichen
Verkaufspreis auf der Onlineplattform abgestellt werden, der bei CHF 200.–
liege. Bei acht Fahrrädern ergebe dies einen Verkaufserlös von CHF 1'600.–, was
für den mittellosen Berufungskläger 2 einen namhaften Betrag an seinen
Lebensunterhalt darstelle. Die Gewerbsmässigkeit sei damit zu bejahen
(angefochtenes Urteil S. 44).
3.2 Die Berufung des Berufungsklägers 2 richtet
sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Diebstahl. Er macht
einerseits geltend, der Wert der vom Berufungskläger 2 gestohlenen Fahrräder
sei nie eruiert worden. Zudem verkenne das Strafgericht, dass die Fahrräder
gemäss Anklageziffer 14 vom Berufungskläger 1 und nicht vom Berufungskläger 2
zum Verkauf angeboten worden seien. Insgesamt sei daher lediglich von einem
geringen Verkaufserlös auszugehen. Ferner könne bei einem einmaligen Zeitraum
von rund fünf Wochen mit sechs Fahrraddiebstählen nicht gesagt werden, er habe
die Diebstähle nach der Art eines Berufs ausgeübt (Berufungsbegründung
Berufungskläger 2 Ziff. I.2, Akten S. 3390 f.; Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 9, Akten S. 3615).
3.3 Gewerbsmässigkeit
liegt vor, wenn der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, er in der
Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und aufgrund der Taten
geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von Diebstählen bereit
gewesen. Wesentlicher Ansatzpunkt ist das berufsmässige Handeln: Der Täter
handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die
deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb
eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften
ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Dabei
kann eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich
ist, dass aus den gesamten Umständen zu schliessen ist, dass der Täter sich
darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen,
die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner
Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit
gegeben (zum Ganzen: BGE 119 IV 129 E. 3a, bestätigt u.a. in BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 129 IV 188; BGer 6B_493/2018 vom 18. September 2018
E. 3.2, 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4). Subjektiv setzt
Gewerbsmässigkeit insbesondere eigennütziges Handeln voraus und kommt bei fremdnützigem
Handeln nur in Betracht, wenn der Täter zumindest mittelbar auch eigene
finanzielle Vorteile anstrebt. Entscheidend ist der Nachweis der für die
Gewerbsmässigkeit kennzeichnenden Absicht als innere Tatsache. Die Absicht muss
auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein,
weshalb Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung
hergeleitet werden kann. Damit die Voraussetzungen sachlich-rechtlich überprüft
werden können, sind die Umstände, aus denen auf die Absicht gewerbsmässigen
Handelns – wie beispielsweise Umfang und Dauer der Tatgewinne, die der Täter
erzielen wollte – zu schliessen ist, in den Urteilsgründen präzise darzulegen
(BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4).
3.4 Die
mehrfache Deliktsbegehung ist unbestritten. In der rektifizierten
Anklageschrift vom 20. Januar 2020 wurden dem Berufungskläger 2 im
Zeitraum von November 2018 bis Juni 2019 insgesamt zehn Fahrraddiebstähle
angelastet (drei gemäss Anklageziffer 14, vier gemäss Anklageziffer 15 und drei
gemäss Anklageziffer 16: vgl. angefochtenes Urteil S. 10–13). Unbestritten
ist ferner, dass der Berufungskläger 2 die gestohlenen Fahrräder betreffend die
Anklageziffern 15 und 16 veräussern wollte. Wie bereits in Bezug auf den
Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Hehlerei betreffend den
Berufungskläger 1 dargelegt, räumte der Berufungskläger 2 anlässlich der
Berufungsverhandlung ausserdem ein, auch die drei Fahrräder gemäss
Anklageziffer 14 gemeinsam mit dem Berufungskläger 1 inseriert zu haben (vgl.
E. 2.3.3 oben). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich das
Strafgericht in einem zweiten Schritt mit dem angestrebten Erlös
auseinandersetzte, welcher sich der Berufungskläger 2 aus dem Verkauf
sämtlicher gestohlener Fahrräder erhoffte – wobei das Strafgericht, wie vom
Berufungskläger 2 richtig erkannt, wohl versehentlich lediglich von acht
Fahrrädern ausgegangen ist.
Es mag
zutreffen, dass der Wert der Fahrräder nie konkret eruiert wurde. Allerdings
ist zu berücksichtigen, dass zwei Fahrräder mit einem Wert von ca. CHF
1'000.–, ein (Elektro-)Fahrrad auf ca. CHF 2'500.– und ein weiteres
(Elektro-)Fahrrad auf ca. CHF 3'000.– geschätzt wurden (Akten
S. 1816 und 2131 f.). Auch die Bilder der weiteren Fahrräder lassen darauf
schliessen, dass es sich um hochwertigere Fahrräder gehandelt hatte (Akten
S. 893 ff.). Erstellt sind sodann die drei Verkaufsversuche über die
Onlineplattform, für die der Berufungskläger 1 wegen mehrfacher versuchter
Hehlerei zu verurteilen ist (vgl. E. 2.3 oben sowie Akten S. 887). Es ist bei
dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht für die
Festlegung des vom Berufungskläger 2 angestrebten Erlöses auf den durchschnittlichen
Verkaufspreis dieser drei inserierten Fahrräder von ungefähr CHF 200.– abstellte,
zumal der Berufungskläger 2 anlässlich der Berufungsverhandlung verlauten
liess, dass er sich mit Fahrradpreisen nicht auskenne (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 8, Akten S. 3614). Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass
die Preise nicht sonderlich variierten.
Der
Berufungskläger 2 hat sich in einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne von acht
Monaten zehn Fahrraddiebstähle zu Schulden kommen lassen. Er ist dabei relativ
professionell vorgegangen, indem er die Fahrräder in der von ihm angemieteten
Geschäftslokalität (vgl. etwa Akten S. 2084 und 2089) bzw. in einem
ehemaligen Hühnerstall, in den er zuvor eingebrochen war (vgl. etwa Anzeige vom
29. Juli 2019, Akten S. 2131 f.), lagerte und anschliessend im
Internet weiterveräusserte resp. versuchte, diese zu veräussern. Der
Berufungskläger 2 hat seine Bereitschaft, eine Vielzahl von Diebstählen zu
begehen (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 139 StGB N 107 ff.), mit seinem
Verhalten damit zweifellos kundgetan. Wie dargelegt, reicht für die
Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sodann die Annahme einer quasi
nebenberuflichen Tätigkeit, solange aus den gesamten Umständen zu schliessen
ist, dass Einkünfte erzielt werden sollen, die einen namhaften Beitrag an die
Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung darstellen (E. 3.3 oben). Der
angestrebte Verkaufserlös sämtlicher Fahrraddiebstähle beläuft sich bei zehn
Fahrrädern auf CHF 2'000.– bzw. bei den vom Strafgericht angenommenen acht
Diebstählen auf CHF 1'600.–. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, stellte
dies für den mittel- und arbeitslosen Berufungskläger 2 klarerweise einen
namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt dar (vgl. dazu Akten S. 193 sowie
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 3148). Dies räumte der
Berufungskläger 2 anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Februar 2019
letztlich denn auch ein, indem er auf die Frage, weshalb er das Fahrrad
gestohlen habe, angab, er habe es weiterverkaufen wollen, da er zu jener Zeit
kein Geld gehabt habe, um zu überleben (Akten S. 2084).
Nach dem
Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch damit zu bestätigen und der
Berufungskläger 2 wegen gewerbsmässigen Diebstahls für schuldig zu erklären.
4. Strafzumessung Berufungskläger 1
4.1 Grundlagen
4.1.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313
E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist
es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund
des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten
Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung
im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell
anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls
anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu
reduzieren (BGE 136 IV 55).
4.1.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen
zu beurteilen sind (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In
einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren
Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101
E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E.
5.3.1).
4.1.3 Hat
das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der
Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die
Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte
Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen der
gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der
Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe
des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2
und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat er sich in die Lage zu versetzen, in der er
sich befände, wenn er alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden
Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu
bildende hypothetische Gesamtstrafe hat er jedoch aus der rechtskräftigen
Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen
festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen
beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende
Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht
beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit
Hinweisen).
Die Zusatzstrafe
ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu
beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der
Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht
die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden
Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu
schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten
Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe
oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im
ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu
beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der
(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe
ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden
Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen
zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen
Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen
und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).
4.2 Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung
4.2.1 Ausgangspunkt der vorliegenden Strafzumessung
bildet der Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, der einen
Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht
(Art. 158 Ziff. 2 StGB).
Der
Berufungskläger 1 hat mit dem Ausfüllen resp. dem Registrieren der diversen
Sportwett-, Lotto- sowie Euromillions-Scheine den Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung mehrfach erfüllt, weshalb nach der dargelegten konkreten
Methode bei der Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich für jeden einzelnen
Verstoss zunächst eine (hypothetische) Einsatzstrafe festzusetzen wäre. Es ist
jedoch zu berücksichtigen, dass sämtliche Scheine innerhalb von lediglich drei
Tagen auf dieselbe Weise ausgefüllt und im System registriert wurden. Die
einzelnen Tathandlungen sind daher zeitlich sowie sachlich derart eng
miteinander verknüpft, dass es nicht angebracht und aufgrund der Vielzahl der
einzelnen Vorgänge nicht zweckmässig erscheint, eine entsprechende
Strafzumessung vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass für die
Schuldsprüche wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung selbst bei einem strikten Vorgehen
nach der konkreten Methode eine Geldstrafe ausser Betracht fiele. Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die
Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger
stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die
Freiheitsstrafe (vgl. leading case
BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt
u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018
vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets
auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der
Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV
97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den
Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer
6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Der Berufungskläger 1 weist im
aktuellen Strafregisterauszug vom 6. November 2023 eine Vielzahl von
Vorstrafen aus, wobei er nicht nur zu bedingten und unbedingten Geldstrafen,
sondern mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 2015 auch zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde. Ausserdem
fällt die vorliegend zu beurteilende Deliktsserie in die Probezeit der
vorerwähnten Vorstrafe sowie in jene der Vorstrafe der Bundesanwaltschaft vom
5. Juli 2018 (Akten S. 3574 ff.). Nicht einmal die durchaus naheliegende
Möglichkeit eines Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe hat den
Berufungskläger 1 folglich davon abgehalten, erneut delinquent zu werden. Ferner
ist zu beachten, dass sich der Berufungskläger 1 die mehrfache ungetreue
Geschäftsbesorgung zu Schulden kommen liess, weil er gemäss eigenen Angaben «nur
noch Schwarz» gesehen habe und er etwas habe verdienen wollen
(Audioaufzeichnung 2 Verhandlung Strafgericht, Laufzeit 01:42:28–01:42:40). Der
finanzielle Druck gab demnach auch gemäss eigenem Bekunden mitunter den
Ausschlag für die Begehung der Delikte. Eine (hohe) Geldstrafe könnte sich
daher durchaus negativ auf die kriminelle Energie des Berufungsklägers 1
auswirken, weshalb sich auch in dieser Hinsicht eine Geldstrafe als nicht
zweckmässig erweist (vgl. dazu BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).
Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich daher, die mehrfache ungetreue
Geschäftsbesorgung einheitlich zu betrachten und eine einzige (Gesamt)Strafe zu
bilden.
4.2.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist
zum einen die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
zu berücksichtigen. Damit wird vereinfacht ausgedrückt der vom Täter
verschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass
der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag
kommt bei Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche
Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des
Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom
3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz. 105). Grundsätzlich
zutreffend ist, dass der Deliktsbetrag vorliegend mit mehr als CHF 300'000.– in
Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers 1 sehr hoch ausfällt.
Allerdings sind bei anderen Fällen ungetreuer Geschäftsbesorgung durchaus auch
weit höhere Beträge denkbar. Das Strafgericht hat verschuldenserhöhend sodann
zu Recht berücksichtigt, dass sich die Privatklägerin im Vorfeld der
Deliktsserie bei Zahlungsrückständen stets kooperativ zeigte und der
Berufungskläger 1 ihr Vertrauen schamlos ausgenutzt hat. Der Berufungskläger 1
legte ausserdem eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie an den Tag, indem
er Drittpersonen mit der Abholung der aus den Spielscheinen erzielten Gewinne
beauftragte. Im Übrigen kann hinsichtlich der Verschuldensbewertung
vollumfänglich dem Strafgericht gefolgt werden. So mag es zwar durchaus möglich
sein, dass der spielsüchtige Vater dem Berufungskläger 1 keine grosse Stütze
war, jedoch lässt sich hierdurch keine eigentliche Notlage begründen. Vielmehr
ist die Motivation des Berufungsklägers 1 in erster Linie darin zu sehen, ohne
grossen Aufwand zu viel Geld zu kommen. Insgesamt ist das Verschulden des
Berufungsklägers 1 gerade noch als leicht bis mittelschwer einzustufen.
Innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von fünf Jahren
erscheint daher die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 18 Monaten
Freiheitsstrafe ohne weiteres angemessen.
4.3 Mehrfache versuchte Hehlerei
4.3.1 Diese Schuldsprüche beziehen sich auf die drei
vom Berufungskläger 2 entwendeten und vom Berufungskläger 1 auf der
Onlineplattform zum Verkauf angebotenen Fahrräder.
4.3.2 In Bezug auf das Vorgehen unterscheiden sich
die einzelnen Schuldsprüche nicht. Die Fahrräder wurden allesamt vom
Berufungskläger 2 gestohlen, welcher diese in der Folge mit dem Berufungskläger
1 auf der Onlineplattform zum Verkauf inserierte. Was den Wert der Fahrräder
betrifft, so wird das Fahrrad der Marke [...] in der Anklage auf CHF 1'000.–
und die beiden anderen Fahrräder auf CHF 600.– geschätzt. Inseriert wurden die
drei Fahrräder für CHF 299.–, CHF 199.– und CHF 149.– (Akten S.
887). Sowohl der Wert als auch der erhoffte Weiterveräusserungserlös fallen
vergleichsweise gering aus, auch wenn sie keine Bagatellen mehr darstellen. Auf
der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 1
direktvorsätzlich und einzig mit dem Motiv handelte, sich selbst zu bereichern.
Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass es hinsichtlich der drei
Fahrräder beim Versuch geblieben ist. Insgesamt ist aus diesen Gründen das
Verschulden jeweils als sehr leicht einzustufen. Da sich die einzelnen Delikte
mit Ausnahme des gering abweichenden Werts vom Verschulden nicht unterscheiden,
erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von jeweils 15 Strafeinheiten
gerechtfertigt.
4.3.3 Bei
diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Es kann jedoch auf das bereits Ausgeführte
verwiesen werden (vgl. E. 4.2.1 oben). Der Berufungskläger 1 ist mehrfach sowie
in Bezug auf Vermögensdelikte auch einschlägig vorbestraft (vgl. Akten
S. 3580) und weder (bedingte und unbedingte) Geldstrafen, bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafen oder laufende Probezeiten haben den
Berufungskläger 1 davon abgehalten, die vorliegenden Delikte zu begehen. Wie
ebenfalls bereits erwähnt, besteht grundsätzlich auch die Sorge, dass sich der
Berufungskläger 1 zur Begleichung einer allfälligen Geldstrafe erneut
Vermögensdelikte zu Schulden kommen lassen könnte. Eine Geldstrafe erscheint
daher nicht gerechtfertigt.
4.4 Mehrfaches Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz
Es ist erstellt, dass der Berufungskläger 1 zwischen Juni
2017 und Juni 2019 dem Marihuana-Handel nachgegangen ist – sämtliche
Widerhandlungen stehen im Zusammenhang mit diesem Betäubungsmittelhandel (vgl.
E. 2.1 oben). Die einzelnen Schuldsprüche unterscheiden sich daher
lediglich von der jeweils vorgefundenen Menge. In objektiver Hinsicht ist
zunächst zu berücksichtigen, es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handelt,
was zu Gunsten des Berufungsklägers 1 zu werten ist (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019,
Art. 47 StGB N 93, mit Hinweisen). Ausserdem ist nicht erstellt, dass der
Berufungskläger 1 in eine grössere Organisation eingebunden gewesen wäre.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auf sich alleine gestellt bzw. teilweise
mit Hilfe des Berufungsklägers 2 dem Marihuana-Handel nachgegangen ist. Wie das
Strafgericht jedoch zu Recht erwog, weist der vom Berufungskläger 1 betriebene
Handel aufgrund der langen Deliktsdauer sowie dem Zusammenhang mit dem von ihm
betriebenen Kiosk stark gewerbsmässige Züge auf. Es ist denn auch in
subjektiver Hinsicht – nebst dem direktvorsätzlichen Handeln des
Berufungsklägers 1 – zu berücksichtigen, dass seine Motivation in erster Linie
finanzieller Natur war. Immerhin ist ihm zu Gute zu halten, dass er selbst
Marihuana konsumierte und der Handel auch (aber nicht nur) zur Finanzierung
seines eigenen Konsums gedient haben durfte. Insgesamt kann das Verschulden
sämtlicher Vergehen als leicht eingestuft werden, wobei sie sich – wie erwähnt
– untereinander lediglich in Bezug auf die Menge unterscheiden.
Es rechtfertigt sich aufgrund des Gesagten daher für den
Schuldspruch gemäss Anklageziffer 24 (474.1 Gramm) eine hypothetische
Einsatzstrafe von 65 Strafeinheiten, für jenen gemäss Anklageziffer 27 (270
Gramm) eine solche von 30 Strafeinheiten, für jenen gemäss Anklageziffer 4 und
17 (160 und 130.1 Gramm) eine Strafe von jeweils 15 Strafeinheiten und für die
Schuldsprüche gemäss Anklageziffern 1, 6, 8, 13 und 7 (47.6, 46.7, 24.4, 11.2
und 4 Gramm) eine Strafe von jeweils 5 Strafeinheiten einzusetzen.
Bei diesen Strafmassen könnten zwar grundsätzlich Geldstrafen
ausgesprochen werden, allerdings gilt auch hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung
nichts Anderes als hinsichtlich der mehrfachen versuchten Hehlerei (vgl.
E. 4.3.3 oben). Die Vielzahl an Vorstrafen haben auf den Berufungskläger 1
offensichtlich keine hinreichende abschreckende Wirkung entfaltet und da auch
der Betäubungsmittelhandel in direktem Zusammenhang mit seinem finanziellen
Fortkommen gestanden ist, könnte sich eine Geldstrafe negativ auf seine
kriminelle Energie auswirken. Es sind daher auch für die Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz jeweils Freiheitsstrafen auszusprechen.
4.5 Fahren ohne gültigen Führerschein und unter
Drogeneinfluss
Diese beiden Schuldsprüche liegt der Sachverhalt zu Grunde,
dass der Berufungskläger 1 in fahrunfähigem Zustand (THC-Konzentration von 20 µg/L,
zulässiger Grenzwert: 1.5 µg/L) auf einem öffentlich zugänglichen
Parkplatzareal einen Personenwagen lenkte, obschon er nie im Besitz eines
gültigen Führerausweises war (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 6).
Für das Fahren ohne gültigen Führerschein sieht Art. 95
Abs. 1 lit. a SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe vor. Das Verschulden des Berufungsklägers 1 ist angesichts der
kurzen Fahrt sowie der Tatsache, dass er das Fahrzeug grundsätzlich nur auf dem
Parkplatzareal lenkte, als leicht zu werten. Die vorinstanzlich festgesetzte
hypothetische Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten kann daher ohne weiteres
bestätigt werden.
Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sieht für das Führen
eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand aufgrund von Drogeneinfluss
ebenfalls einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe vor. Die vom Berufungskläger 1 ausgewiesene THC-Konzentration lag
zwar klar über dem zulässigen Grenzwert, jedoch ist auch diesbezüglich die
kurze Fahrt sowie der Umstand, dass das Fahrzeug nur auf dem Parkplatzareal
gelenkt wurde, zu berücksichtigten, weshalb das Verschulden als leicht
einzustufen ist. Die vom Strafgericht eingesetzte hypothetische Einsatzstrafe
von 20 Strafeinheiten stimmt mit den Strafmassrichtlinien der
Staatsanwaltschaft für entsprechende Fälle überein und erscheint nach dem
Gesagten angemessen.
Zwar wäre bei beiden Strafen eine Geldstrafe möglich,
allerdings ist der Berufungskläger 1 sowohl hinsichtlich des Fahrens ohne
gültigen Führerausweis als auch des Führens eines Motorfahrzeugs in
fahrunfähigem Zustand mehrfach einschlägig vorbestraft (Akten S. 3577 ff.). Die
bisherigen Sanktionen haben den Berufungskläger 1 folglich nicht davon
abzuhalten vermocht, die gleichen Delikte erneut zu begehen. Eine Geldstrafe
erweist sich vor diesem Hintergrund offensichtlich als unzweckmässig, weshalb
auch für diese beiden Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.
4.6 Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer
ohne erforderlichen Ausweis
Diesem Schuldspruch liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der
Berufungskläger 1 in seiner Funktion als gewerbsmässiger Mietwagenverleiher einer
Person ein Fahrzeug überlassen hatte, obwohl diese nicht im Besitz eines
gültigen schweizerischen Führerausweises war (vgl. angefochtenes Urteil S. 5).
Bei der Beurteilung des Verschuldens kann dem Strafgericht
gefolgt werden, dass dieses aufgrund der kurzen Vermietungsdauer und des
fehlenden direkten Vorsatzes nicht sehr schwer wiegt (angefochtenes Urteil
S. 48). Immerhin ist zu berücksichtigten, dass der Berufungskläger 1 das
Fahrzeug in seiner Funktion als gewerbsmässiger Mietwagenverleiher überlassen
hatte, weshalb auch die im Vergleich zum Vorschlag in den Strafmassrichtlinien
der Staatsanwaltschaft erhöhte (hypothetische) Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen
ohne weiteres gerechtfertigt erscheint. Aufgrund seiner einschlägigen
Vorstrafen im Strassenverkehr sowie dem Umstand, dass die bisherigen Strafen
den Berufungskläger 1 in keiner Weise abgeschreckt haben, ist auch
diesbezüglich eine Freiheitsstrafe zu verhängen.
4.7 Drohung
In Bezug auf den Schuldspruch wegen Drohung ist festzuhalten,
dass die ausgesprochene Drohung keine sonderliche Intensität aufgewiesen hat
und es ist dem Strafgericht zu folgen, dass weitaus schwerwiegendere Drohungen
denkbar sind. Immerhin führte sie jedoch dazu, dass sich die Mitarbeitenden der
Bahnhofspolizei veranlasst sahen, nach Feierabend einen Pfefferspray zu ihrem
Schutz mit nach Hause zu nehmen. Insgesamt ist aber dennoch von einem sehr
leichten Verschulden auszugehen. Innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechtfertigt sich daher eine (hypothetische)
Einsatzstrafe von 45 Strafeinheiten.
Für die Wahl der Strafart kann grundsätzlich auf das bereits
Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 4.2.1 und 4.3.3 oben). Hinsichtlich dieses
Schuldspruchs ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 1 nicht
einschlägig vorbestraft ist. Es ist denn auch festzustellen, dass die Drohung
im Vergleich zu den Vorstrafen des Berufungsklägers 1 aber auch zu den übrigen,
vorliegend zu beurteilenden Delikten eher als Ausreisser zu bezeichnen ist.
Ausserdem verbrachte der Berufungskläger 1 während dem vorliegenden Verfahren
55 Tage in Untersuchungshaft und ist über ihn für die oben dargelegten Delikte
eine (längere) Freiheitsstrafe zu verhängen, weshalb davon auszugehen ist, dass
diese Umstände insgesamt eine hinreichend abschreckende Wirkung entfalten. Für
die Drohung ist daher eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen einzusetzen.
4.8 Beschimpfung
Hinsichtlich der Beschimpfung der Mitarbeitenden der
Bahnhofspolizei kann die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 10
Tagessätzen ohne weiteres bestätigt werden (vgl. dazu das Dispositiv des
angefochtenen Urteils). Diese Höhe entspricht denn auch den
Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.
4.9 Bussen
In Bezug auf die Schuldsprüche, welche lediglich eine Busse
nach sich ziehen, erwog das Strafgericht das Folgende: «Die mehrfache Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ist als Einsatzstrafe mit CHF 300.–
zu sanktionieren. Das Führen eines Leichtmotorfahrrades in fahrunfähigem
Zustand und die Verweigerung der angeordneten Blutprobe als Lenker eines
Leichtmotorfahrrades (AS Ziff. 10) wären isoliert betrachtet mit einer Busse
von jeweils CHF 200.–, die mehrfache Missachtung der Führung des
vorgeschriebenen Mietverzeichnisses als gewerbsmässiger Mietwagenvermieter (AS
Ziff. 2 u. 3) mit einer Busse von CHF 150.–, sowie das Fahren ohne Licht (AS
Ziff. 5) mit einer Busse von CHF 60.– (vgl. dazu OBV 223.2) zu bestrafen»
(angefochtenes Urteil S. 48).
Diese vorinstanzlich festgelegten Bussen sind in ihrer Höhe
nicht zu beanstanden und können vollumfänglich bestätigt werden. Erwähnt sei
einzig, dass für die Missachtung des Fahrverbots, für welche gemäss Art. 90 in
Verbindung mit 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 der Signalisationsverordnung
(SSV, SR 741.21) grundsätzlich eine Busse auszusprechen gewesen wäre, keine
Strafe verhängt wurde, worauf aufgrund des Verbots der reformatio in peius
nicht zurückzukommen ist.
4.10 Gesamtstrafenbildung
Bei der
Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2; Ackermann, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Aufgrund dieser
Ausführungen rechtfertigt es sich in Bezug auf die Freiheitsstrafe die
Einsatzstrafe von 18 Monaten für die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in
Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt einen Monat für die mehrfache
Hehlerei (jeweils zehn Tage pro Schuldspruch), insgesamt dreieinhalb Monate für
die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (50 Tage, 20 Tage,
10 Tage, 10 Tage, 3 Tage, 3 Tage, 3 Tage, 3 Tage, 3 Tage), 15 Tagessätze für
das Fahren ohne gültigen Führerschein, 15 Tagessätze für das Fahren unter
Drogeneinfluss und einen Monat für das Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen
Führer ohne erforderlichen Ausweis. Somit resultiert vor Berücksichtigung der
Täterkomponente sowie allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe
eine Freiheitsstrafe von 24 ½ Monaten.
In gleicher
Weise ist die Geldstrafe für die Drohung von 45 Tagessätzen um 5 Tagessätze für
Beschimpfung zu erhöhen.
Schliesslich ist
die Busse für die mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz von
CHF 300.– um jeweils CHF 170.– für das Führen eines Leichtmotorfahrrads in
fahrunfähigem Zustand und die Verweigerung der angeordneten Blutprobe als
Lenker eines Leichtmotorfahrrads, um CHF 120.– für die mehrfache Missachtung
der Führung des vorgeschriebenen Mietverzeichnisses als gewerbsmässiger
Mietwagenvermieter und um CHF 40.– für das Fahren ohne Licht auf eine
Gesamtbusse von CHF 800.– zu asperieren.
4.11 Täterkomponente
4.11.1 Der Berufungskläger 1 ist Schweizer
Staatsangehöriger und wurde am [...] in [...] geboren. Er hat einen Bruder und
ist bei seinen Eltern aufgewachsen, wobei er eigenen Angaben zufolge auch zwei
Jahre in Heimen verbracht hatte. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte
er ein Jahr lang eine Berufsbildung, eine Lehre hat er bisher jedoch nicht
abgeschlossen. Er ist ledig und leidet an keinen gesundheitlichen Problemen
(Akten S. 6 f.). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.
4.11.2 Das Strafgericht erwog unter dem Titel der
Täterkomponente sodann das Folgende: «Kooperation oder gar ein Geständnis
können dem Beschuldigten nicht zu Gute gehalten werden. Im Gegenteil äusserte
er sich gegenüber den einvernehmenden Untersuchungsbeamten wiederholt
unverschämt (vgl. Auss. A____, Akten S. 442, 1041, 1044, 1099 u. 1101). Zudem
fällt auf, dass er seine Schuld externalisiert, wobei insbesondere B____ als Sündenbock
herhalten muss; nicht nur habe dieser seine SIM-Karte zwecks Inserierung der
gestohlenen Fahrräder missbraucht, er sei auch für das in seinem Kiosk
beschlagnahmte Marihuana verantwortlich (Auss. A____, Prot. HV S. 13). Seinen
Mitbeschuldigten in dessen Beisein vor Gericht derart stark zu belasten, zeugt
von einer gewissen Unverfrorenheit. Erschwerend ins Gewicht fallen zudem seine
zahlreichen einschlägigen Vorstrafen. So wurde er seit dem Jahr 2013 bereits
einmal wegen Diebstahls und sechs Mal wegen Strassenverkehrsdelikten
verurteilt. Dazu gesellen sich Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das
Waffengesetz und Verbrechens gegen das Bundesgesetz über das Verbot der
Gruppierungen ‘Al-Qaïda’ und ‘Islamischer Staat’ sowie verwandter Organisationen
(Strafregisterauszug, Akten S. 35 ff.). Nicht positiv anzurechnen ist dem
Beschuldigten sein Marihuanakonsum, hat er doch nie geltend gemacht, die
Delikte zur Befriedigung seiner Sucht begangen zu haben.
Zu prüfen bleibt, ob ihm die 26 Therapiesitzungen, welche er
seit dem 15. Oktober 2019 in der Ambulanz für Suchttherapie in der UPK Basel
absolviert hat, zugutegehalten werden können (vgl. Arztzeugnis, Akten S. 3134;
Auss. [...], Prot. HV S. 32). Dagegen spricht, dass der kurz nach
Zustellung der Anklageschrift erfolgte Therapiebeginn sowie die
Selbsteinlieferung des Beschuldigten indizieren, dass – zumindest unter anderem
– verfahrensstrategische Überlegungen Anlass zur Therapie gegeben haben. Dies
gilt umso mehr, als A____ bei [...] wiederholt um die Ausstellung eines
Schuldunfähigkeitszeugnisses ersucht hat und seine im Rahmen der Therapie
getätigten Aussagen von jenen im Strafverfahren divergieren (Auss. [...], Prot.
HV S. 32). So hat er vor Gericht geltend gemacht, zum Zeitpunkt des Eintritts
in die UPK täglich rund einen Joint geraucht zu haben, seinen Konsum in der
Behandlung demgegenüber auf zwei bis drei Joints pro Tag veranschlagt
(Auss. A____, Prot. HV S. 6; Auss. [...], Prot. HV S. 33). Entgegen den
Aussagen des Beschuldigten wurden offenbar auch keine Urinproben durchgeführt
und ging [...] fälschlicherweise davon aus, dass das von ihm ausgestellte
Arztzeugnis bei der Sozialhilfe und nicht beim Strafgericht eingereicht würde
(Auss. A____, Prot. HV S. 16 f.; Auss. [...], Prot. HV S. 32 f.). Insgesamt hat
A____ das während der Behandlung geltende Transparenzgebot somit in mehrfacher
Hinsicht verletzt und hierdurch eine wirksame Therapie verunmöglicht, weshalb
die Behandlung ihm keine Entlastung zu verschaffen vermag (Auss. [...], Prot.
HV S. 32 f.). Ebenfalls keinen seriösen Eindruck hinterlässt schliesslich der
von ihm eingereichte Arbeitsvertrag per 1. März 2020, zumal es zu keinem
Stellenantritt gekommen ist und der Nichtantritt offenbar keinerlei
Konsequenzen nach sich gezogen hat (Arbeitsvertrag, ad acta; Auss. A____, Prot.
HV S. 15). Im Ergebnis fallen die Täterkomponenten mit einer Straferhöhung von
20 % ins Gewicht, woraus eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten und eine Busse von
CHF 1'000.– resultieren» (angefochtenes Urteil S. 48 f.).
4.11.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen sind grundsätzlich
zu bestätigen. Insbesondere nicht zu beanstanden ist, dass das Strafgericht dem
Marihuanakonsum keine strafmindernde Bedeutung zusprach. Es mag zutreffen, dass
im forensisch-psychologischen Gutachten vom 15. November 2023 eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sowie eine Gewohnheit des abhängigen
Konsums von Cannabis mit regelmässigem Gebrauch (ICD-10 F12.25) diagnostiziert
und in der legalprognostischen Beurteilung festgehalten wurde, dass diese
Umstände zu einer ungünstigen Legalprognose führten (Gutachten [...] S. 81 f.,
87, 103, Akten S. 3491 f., 3497, 3513). Unbestritten ist jedoch, dass diese
Störungen beim Berufungskläger 1 gemäss gutachterlicher Einschätzung im
Deliktsbegehungszeitraum weder zu einer Beeinträchtigung seiner Einsichts- noch
seiner Steuerungsfähigkeit führten (Gutachten [...] S. 88 ff., Akten S. 3498
ff.). Der Gutachter schloss, dass die lebenspraktischen Probleme des
Berufungsklägers 1 weder durch Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten
noch durch eine schwergradige Suchterkrankung begründet waren, sondern der
Berufungskläger 1 es vielmehr in freier Entscheidung vorzog, einen Lebensstil
mit Verzicht auf eine entlohnte Berufstätigkeit, mit der Bereitschaft zur
Finanzierung der Lebenskosten gegebenenfalls durch deliktische Handlungen und
mit anderen risikobereiten Aktivitäten zu führen (Gutachten [...] S. 100, Akten
S. 3510).
Bei der Beurteilung der Täterkomponente ist allerdings stets auch
auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen und kann auch einer positiven
Entwicklung der beschuldigten Person, wie etwa einer beruflichen Integration
nach einer Haftentlassung strafmindernd Rechnung getragen werden. Es muss sich
jedoch um eine aussergewöhnliche Konstellation handeln, bei der sich eine
Strafminderung geradezu aufdrängt (Mathys,
a.a.O., Rz. 393 f., mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Der
Berufungskläger 1 hat im Verlauf des Berufungsverfahrens einen
ausserordentlichen Lebenswandel durchgemacht. Er trat am 12. April 2021 in das [...]
in ein betreutes Wohnen ein, mit dem Ziel, eine Ausbildung beginnen zu können.
Gemäss Austrittsbericht gelang es dem Berufungskläger 1 damals jedoch noch nicht,
sich an die Strukturen des Settings zu halten, weshalb dieses per 15. November
2021 abgebrochen wurde (vgl. Bericht [...] vom 10. Dezember 2021, Akten S.
3401 ff.). Der Berufungskläger 1 unterzieht sich nun jedoch seit Beginn des
Jahres 2023 regelmässigen Abstinenzkontrollen in Bezug auf Marihuana, wobei
seine durchgehende Abstinenz belegt ist (vgl. Akten S. 3533 ff.). Seit dem 1.
August 2023 bestreitet er zudem eine von der IV unterstützte Lehre als
Sanitärinstallateur und die Zwischenzeugnisse sowohl der Arbeitgeberin als auch
des Berufbildungszentrums [...] attestieren ihm sehr gute Leistungen (vgl.
Akten S. 3540 ff.). Er ist mittlerweile in einer festen, auf Dauer
angelegten Beziehung und lebt zusammen mit seiner Partnerin. Dies alles spricht
dafür, dass es beim Berufungskläger 1 in der Zwischenzeit zu einem geradezu
durchwegs positiven Lebenswandel gekommen ist (vgl. auch Gutachten [...] u.a.
S. 96 f., Akten S. 3506 f.). Es rechtfertigt sich ohne weiteres, dieser
ausserordentlich positiven Entwicklung Rechnung zu tragen. Die in Anbetracht
der diversen einschlägigen Vorstrafen zu Recht erfolgte Erhöhung der
Freiheitsstrafe um 20 % ist daher um rund 10 % zu reduzieren, womit eine
Freiheitsstrafe von 27 Monaten resultiert. Hinsichtlich der Busse sowie der
Geldstrafe wiegen die strafmindernden die straferhöhenden Faktoren auf, zumal
insbesondere hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Drohung keine einschlägigen
Vorstrafen vorliegen, sondern dieser vielmehr als Ausreisser zu bezeichnen ist.
4.12 Lange Verfahrensdauer
Gemäss Art. 6
Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit
ergehen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls. Sie ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des
Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen
Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der
Behörden. Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich
ausschliesslich einem Fall widmen. Aus Gründen faktischer und prozessualer
Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht,
unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist
eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Reduktion der schuldangemessenen
Strafe drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke
zu Tage tritt (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 nicht
publiziert in BGE 141 IV 369 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8). Das Beschleunigungsgebot
leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101,
BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig
voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen
eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124
E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb). Daraus
folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person –
Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017,
N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu
beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der
Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373
E. 1.3). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel
nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen
einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion,
manchmal der Verzicht auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die
Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12
E. 3.6, 133 IV 158 E. 8).
Das
vorinstanzliche Urteil datiert vom 30. April 2020 und die Berufungserklärung
durch den Berufungskläger 1 erfolgte fristgerecht am 15. Oktober 2020 (Akten
S. 3329). Das vorliegende Berufungsverfahren dauerte mithin mehr als drei
Jahre, was zu lang ist, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
festzustellen ist. Es sind indes keine aussergewöhnlichen Umstände bekannt,
welche eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden. In Anbetracht der Dauer
des Berufungsverfahrens rechtfertig sich eine Reduktion um rund 10 %. Weitere
Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich, womit eine
Freiheitsstrafe von 24 ½ Monate, eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen sowie eine
Busse von CHF 700.– resultieren.
4.13 Widerruf der Vorstrafen
Der
Berufungskläger 1 wurde am 20. Mai 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt zu
einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer
Probezeit von drei Jahren und am 5. Juli 2018 von der Bundesanwaltschaft zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.– mit
einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Akten S. 3580, 3582 f.). Die
vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Berufungskläger 1 in den
Probezeiten der beiden Vorstrafen.
Begeht der
Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb
zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht
die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene
und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von
Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten,
dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht
auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe ist
nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der
Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten
Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der
Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). Gemäss
Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn
seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
Hinsichtlich der
Vorstrafe vom 20. Mai 2015 ist die Dreijahresfrist gemäss Art. 46
Abs. 5 StGB mittlerweile abgelaufen, weshalb nicht nur kein Widerruf
erfolgen kann, sondern auch die vorinstanzliche Verlängerung der Probezeit um eineinhalb
Jahre nicht bestätigt werden kann. Die Vorstrafe vom 5. Juli 2018 könnte
hingegen grundsätzlich noch widerrufen werden. Da dem Berufungskläger 1 in der
Zwischenzeit nicht nur keine Schlechtprognose, sondern grundsätzlich eine gute
Legalprognose zu stellen ist (vgl. E. 4.16 unten), wird in Anwendung von
Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf verzichtet. Aufgrund seines strafrechtlichen
Leumunds wird der Berufungskläger 1 indessen verwarnt und die Probezeit der
Vorstrafe (drei Jahre) um die Hälfte (eineinhalb Jahre) verlängert (vgl.
Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).
4.14 Zusatzstrafe
Der Berufungskläger 1 wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 10. August 2020 wegen diverser
Strassenverkehrsdelikte u.a. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF
40.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20.
Oktober 2021 wegen Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen
verurteilt (Akten S. 3584 f.). Da die Begehungszeiten der dabei
beurteilten Delikte im Zeitraum vom 16. August 2019 bis zum 31. Januar 2020
liegen und somit mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 30. April 2020 abgeurteilt
hätten werden können, sind vorliegend Zusatzstrafen zu bilden (vgl. zu den
Grundlagen der Zusatzstrafenbildung E. 4.1.3 oben).
Hinsichtlich der Freiheitsstrafe stellt die vorliegende
Verurteilung wegen (mehrfacher) ungetreuer Geschäftsbesorgung das schwerste
Delikt dar. Es erscheint daher gerechtfertigt, die entsprechende Gesamtfreiheitsstrafe
von 24 ½ Monaten bzw. 735 Tagen in Anwendung des Asperationsprinzips gedanklich
um 25 Tage zu erhöhen. Die infolge Asperation eingetretene Reduktion der
rechtskräftigen Verurteilung beträgt folglich 15 Tage, welche von der
heute gebildeten Gesamtstrafe in Abzug zu bringen ist. Damit ergibt sich eine
Zusatzstrafe von 720 Tagen bzw. 24 Monaten Freiheitsstrafe. Der bereits im
Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist dabei durch
eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung bereits Rechnung getragen
(vgl. dazu BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).
In gleicher Weise ist hinsichtlich der Geldstrafe vorzugehen.
Es rechtfertigt sich die Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen für die vorliegend
zu beurteilenden Delikte gedanklich um 140 Tagessätze für Verurteilung vom 10.
August 2020 zu erhöhen, wobei auch hier der bereits im Rahmen der jeweiligen
Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation Rechnung getragen ist. Die infolge
Asperation eingetretene Reduktion der rechtskräftigen Verurteilung beträgt 10
Tagessätze, welche von der heute gebildeten Geldstrafe in Abzug zu bringen ist.
Damit ergibt sich eine Zusatzstrafe von 35 Tagessätzen Geldstrafe.
4.15 Tagessatzhöhe
Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist von einem Jahreslohn
von CHF 29'400.– bzw. einem monatlichen Einkommen von CHF 2'450.– auszugehen
(vgl. die Verfügung betreffend Taggelder der Invalidenversicherung vom 11. Juli
2023: Akten S. 3544). Abzüglich der gesetzlichen Abzüge sowie einem
Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse, Steuern, etc., ergibt dies einen Tagessatz
von CHF 50.–. In Anbetracht der eher knappen finanziellen Verhältnisse
rechtfertigt sich eine Reduktion um CHF 10.–, womit sich die Tagessatzhöhe auf
CHF 40.– bemisst.
4.16 Vollzug
4.16.1 Der
Berufungskläger 1 ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,
einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 40.– sowie zu einer Busse von CHF 700.–
zu verurteilen.
Bei diesem
Strafmass fällt hinsichtlich der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe der
bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in Betracht. Da der
Berufungskläger 1 mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 2015
u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden
war (Akte S. 3580) und die Tatzeitpunkte der vorliegend zu beurteilenden
Delikte innert fünf Jahren seit dieser Verurteilung liegen, ist der
Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42
Abs. 2 StGB).
Besonders
günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose
verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine
Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der
Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob
die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest
kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der
früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders
positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E.
2.2).
4.16.2 Das
Strafgericht hat den (teil)bedingten Strafvollzug nicht gewährt, da es für
besonders günstige Umstände keine Anhaltspunkte gegeben sah (angefochtenes
Urteil S. 50). Diese Einschätzung war im Jahr 2020 durchaus zutreffend. Wie
bereits unter dem Titel der Täterkomponente erwogen (vgl. E. 4.11 oben), ist es
beim Berufungskläger 1 seit dem vorinstanzlichen Urteil allerdings zu einem ausserordentlich
positiven Lebenswandel gekommen. Er hat aus eigenem Antrieb eine ambulante psychotherapeutische
Therapie begonnen, die er noch heute regelmässig besucht (vgl.
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 3609), und er ist
mittlerweile abstinent von Marihuana. Ausserdem lebt er in einer festen
Beziehung und hat im August 2023 eine Lehre als Sanitärinstallateur begonnen. Das
im Berufungsverfahren in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten
kam denn auch zum Schluss, dass in einem solchen Fall, wie er sich vorliegend
präsentiert, lediglich noch eine geringe bis moderate Wahrscheinlichkeit bestehe,
dass der Berufungskläger 1 erneut delinquent werden könnte. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass der Berufungskläger 1 mittlerweile die Vorteile einer sozial
integrierten Lebensführung mit erstrebenswerten Zielen nicht nur erkannt,
sondern auch begonnen habe, diese umzusetzen. Vergleichbare Straftaten seien
lediglich noch dann mit einem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad zu erwarten, wenn
schwerwiegende Beeinträchtigungen seines psychischen Befindens eintreten
sollten; bei alltäglichen Belastungen der Lebensführung sei die
Wahrscheinlichkeit erneuter strafbarer Handlungen jedoch gering, da er solche selbständig
oder mit angemessener Unterstützung bewältigen könnte (Gutachten [...] S. 93
f., 102 f., Akten S. 3503 f., 3512 f.).
Insgesamt ist nach
dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt von einer besonders positiven Veränderung in
den Lebensumständen des Berufungsklägers 1 auszugehen, weshalb ihm der bedingte
Strafvollzug gewährt werden kann. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich dieser
positive Wandel noch im Prozess befindet: So steht der Berufungskläger 1 am
Beginn seiner dreijährigen Lehre und auch seine Therapie verbunden mit der
regelmässigen Abstinenzkontrolle bestreitet er erst seit einer vergleichsweise
kurzen Dauer. Die Fortsetzung der Therapie sowie die kontrollierte Abstinenz
sah der Gutachter denn auch als zwei wesentliche Elemente dafür, die günstige
Legalprognose auf Dauer zu gewährleisten (vgl. Gutachten [...] S. 94, Akten
S. 3504). Es erscheint daher angezeigt, diesen Umständen mit einer leicht
längeren Probezeit von drei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) Rechnung zu tragen und
dem Berufungskläger 1 in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung zu
erteilen, sich weiterhin auf eigene Kosten ambulant psychotherapeutisch behandeln
zu lassen und die Behandlung zusätzlich mit regelmässigen Abstinenzkontrollen
zu verbinden, solange es die behandelnde Therapeutin oder der behandelnde
Therapeut für notwendig erachtet, längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit.
4.16.3 Da die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen
wird, entfällt die Frage einer allfälligen ambulanten Massnahme bzw. des
Strafaufschubs zu Gunsten einer Massnahme (Heer,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 63 StGB N 90, mit Hinweisen).
4.17 Ergebnis
Nach dem
Gesagten ist der Berufungskläger 1 damit zu einer bedingt zu vollziehenden
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von
35 Tagessätzen zu CHF 40.– sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die ausgestandene
Haft von 55 Tagen wird in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe
angerechnet. Die Probezeit sowohl der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe
als auch der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wird auf drei Jahre
festgesetzt, wobei dem Berufungskläger 1 die Weisung erteilt wird, sich
weiterhin auf eigene Kosten ambulant psychotherapeutisch behandeln zu lassen und
die Behandlung zusätzlich mit regelmässigen Abstinenzkontrollen zu verbinden,
solange es die behandelnde Therapeutin oder der behandelnde Therapeut für
notwendig erachtet, längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit.
5. Strafzumessung Berufungskläger 2
5.1 Gewerbsmässiger Diebstahl
In Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl, für welchen Art.
139 Ziff. 2 der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geltenden Fassung des
StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht
unter 90 Tagessätzen vorsieht, kann sich das Appellationsgericht in Bezug auf
das Tatverschulden den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen.
Auch wenn nicht bei jedem Fahrrad der Wert eruiert werden konnte, so ist doch
erstellt, dass es sich um hochwertigere Fahrräder gehandelt hatte. Der
Deliktsbetrag beläuft sich daher, wie vom Strafgericht zu Recht erwogen, auf
mehrere tausend Franken. Im Vergleich zu anderen Fällen gewerbsmässigen
Diebstahls stellt dies zwar keinen exorbitanten Deliktsbetrag dar, allerdings
ist er im Vergleich zur finanziellen Situation des Berufungsklägers 2 dennoch
beträchtlich. Zu Recht straferhöhend gewichtete das Strafgericht die lange
Deliktsdauer und die Vielzahl an Diebstählen. Ebenso zu bestätigen ist, dass
der Berufungskläger 2 mit dem gewaltsamen Öffnen der Fahrradschlösser und dem
anschliessenden Abtransport und Lagern der Fahrräder eine beachtliche
kriminelle Energie an den Tag legte. Insgesamt ist das Verschulden im Vergleich
zu anderen Fällen gewerbsmässigen Diebstahls noch als leicht einzustufen. Das
vom Strafgericht eingesetzte Strafmass von sieben Monaten erscheint dafür ohne
weiteres angemessen. Bei diesem Strafmass fällt eine Geldstrafe von vornherein
ausser Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB).
5.2 Mehrfache Sachbeschädigung (teilweise versucht)
Diesen Schuldsprüchen liegen drei Delikte vom 18. Mai 2019 sowie
ein Delikt vom 31. März 2019 zu Grunde: Der Berufungskläger 2 traktierte
zunächst zusammen mit einem Begleiter den linken Aussenspiegel eines geparkten
Teslas, wobei der Aussenspiegel abbrach, jedoch kein Sachschaden entstand, da
er wieder hineingedrückt werden konnte. Sodann beschädigten sie den linken
Aussenspiegel eines auf der Strasse geparkten Alfa Romeos 147 sowie den linken
Aussenspiegel, die Fahrertür und den Kotflügel eines Audi A5 (vgl.
angefochtenes Urteil S. 14 f.). Am 31. März 2019 betrat der Berufungskläger 2 unberechtigterweise
Atelierräumlichkeiten in Basel und schlug mit einem Holzstück eine Tür ein, um
in einen nächsten Raum zu gelangen (angefochtenes Urteil S. 14).
Der Sachschaden beim Audi A5 sowie bei der Tür in den
Atelierräumlichkeiten fiel mit CHF 2'500.– bzw. CHF 2'000.– am höchsten aus,
wobei im Vergleich zu anderen Fällen von Sachbeschädigungen auch deutlich
schwerer wiegende Fälle denkbar sind. Das Strafgericht berücksichtigte sodann
erschwerend, dass die vom Berufungskläger 2 an den Tag gelegte Gewaltbereitschaft
massiv gewesen sei. Der Berufungskläger 2 stört sich zwar an dieser
Einschätzung (vgl. Berufungsbegründung Berufungskläger 2 Ziff. I.3, Akten
S. 3391). Wird jedoch insbesondere der Schaden an der Tür in den
Atelierräumlichkeiten betrachtet, ist diese vorinstanzliche Einschätzung ohne
weiteres zu bestätigen (vgl. Akten S. 2312 ff.). Nur leicht zu Gunsten des
Berufungsklägers 2 kann sodann berücksichtigt werden, dass es beim Tesla lediglich
beim Versuch geblieben ist, war es doch nur dem Zufall geschuldet, dass der
linke Aussenspiegel wieder in die Halterung reingedrückt werden konnte, ohne
dass er Schaden nahm. Der Berufungskläger 2 hat alles für die Erfüllung des
Tatbestands unternommen. In subjektiver Hinsicht hat das Strafgericht
schliesslich zu Recht erwogen, dass in Bezug auf die Sachbeschädigungen bzw.
den Versuch der Sachbeschädigung an den parkierten Fahrzeugen das Motiv des
Berufungsklägers 2 in einer reinen Zerstörungslust zu sehen ist. Der Berufungskläger
2 bestreitet dies zwar (Berufungsbegründung Berufungskläger 2 Ziff. I.3,
Akten S. 3391), jedoch ist nicht ersichtlich und legt er auch nicht dar,
welches Motiv er diesbezüglich denn sonst gehabt haben sollte. Insgesamt fällt
das Verschulden der einzelnen Delikte innerhalb des Tatbestands der Sachbeschädigung
dennoch noch leicht aus. Es rechtfertigt sich daher für die Sachbeschädigung an
der Tür in den Atelierräumlichkeiten und die Beschädigung des Audi A5 eine
hypothetische Einsatzstrafe von jeweils 60 Strafeinheiten, für die Beschädigung
des Alfa Romeos eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten und für
die versuchte Sachbeschädigung eine hypothetische Einsatzstrafe von 15
Strafeinheiten einzusetzen.
Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als
auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Berufungskläger
2 ist mehrfach vorbestraft. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 6.
November 2023 (Akten S. 3586 ff.) wird ersichtlich, dass er mit Urteil des
Strafgerichts vom 10. September 2013 wegen diverser Delikte zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.– sowie mit Urteil
des Strafgerichts vom 2. September 2014 wegen diverser Delikte zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Busse von CHF 600.–
verurteilt wurde. Kommt hinzu, dass die vorliegende Deliktsserie in die
fünfjährige Probezeit der Vorstrafe vom 2. September 2014 fällt. Weder bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafen noch eine laufende Probezeit vermochten den
Berufungskläger 2 daher davon abzuhalten, erneut delinquent zu werden. Eine
Geldstrafe erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zweckmässig, weshalb
für sämtliche Vergehen jeweils eine Freiheitsstrafe einzusetzen ist.
5.3 Mehrfaches Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz
Der Berufungskläger 2 beteiligte sich zugestandenermassen am
vom Berufungskläger 1 betriebenen Marihuanahandel, indem er die gemäss
Anklageziffer 17 130.1 Gramm und die gemäss Anklageziffer 24 474.1 Gramm
Marihuana zwecks Weiterverkaufs abgepackt hat. In objektiver Hinsicht ist auch
beim Berufungskläger 2 zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei
Marihuana um eine weiche Droge handelt (Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 47 StGB N 93, mit Hinweisen). Wie das Strafgericht zu Recht
erwog, kann dem Berufungskläger 2 ferner zu Gute gehalten werden, dass er mit
Ausnahme dieser Verpackungshandlungen nicht weiter im Drogenhandel involviert
war. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 dabei das Sagen
hatte. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger 2
direktvorsätzlich agierte und seine Motivation in erster Linie finanzieller
Natur gewesen sein durfte. Insgesamt kann das Verschulden beider Vergehen als
leicht eingestuft werden. Es rechtfertigt sich, für den Schuldspruch gemäss
Anklageziffer 24 (474.1 Gramm) eine hypothetische Einsatzstrafe von 60
Strafeinheiten und für jenen gemäss Anklageziffer 17 (130.1 Gramm) eine Strafe
von 15 Strafeinheiten einzusetzen. Bei diesem Strafmass wäre grundsätzlich eine
Geldstrafe möglich, jedoch kann nichts Anderes als hinsichtlich der mehrfachen
Sachbeschädigung gelten (vgl. E. 5.2 oben). Aufgrund des strafrechtlichen
Leumunds des Berufungsklägers 2 wäre eine Geldstrafe nicht zweckmässig, weshalb
für beide Vergehen jeweils eine Freiheitsstrafe einzusetzen ist.
5.4 Mehrfacher Hausfriedensbruch und Vergehen gegen
das Waffengesetz
Das Strafgericht erachtete für den mehrfachen Hausfriedensbruch
in Bezug auf den ehemaligen Hühnerstall (Anklageziffer 16) sowie die
Atelierräumlichkeiten (Anklageziffer 19) eine hypothetische Freiheitsstrafe von
insgesamt 1 ½ Monaten sowie in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz
(verbotenes Mitführen eines Sturmgewehrs 57) ebenfalls eine hypothetische
Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil S. 52).
Weder die Wahl der Strafart noch das Strafmass wurde vom Berufungskläger 2 in
Frage gestellt. In Anbetracht der Ausführungen hinsichtlich der Wahl der
Strafart betreffend die mehrfache Sachbeschädigung und das mehrfache Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mit Blick auf die Strafmassrichtlinien
der Staatsanwaltschaft erscheinen die vorinstanzlichen (hypothetischen) Einsatzstrafen
ohne weiteres angemessen und können bestätigt werden.
5.5 Bussen
Für die geringfügige Sachbeschädigung am Fahrradschloss
gemäss Anklageziffer 14.1.1 sprach das Strafgericht eine Busse von CHF 250.–
und für das Fahren eines Leichtmotorfahrrads in fahrunfähigem Zustand
(Anklageziffer 18) setzte das Strafgericht (isoliert betrachtet) eine Busse von
CHF 200.– fest. Dies erscheint angemessen und kann bestätigt werden.
5.6 Gesamtstrafenbildung
Für die Grundlagen der Gesamtstrafenbildung kann auf E. 4.10
oben verwiesen werden.
In Bezug auf den Berufungskläger 2 rechtfertigt es sich, die
Einsatzstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen
Diebstahl um insgesamt vier Monate für die mehrfache Sachbeschädigung (45
Tagessätze, 45 Tagessätze, 20 Tagessätze und 10 Tagessätze), um 50 Tage für das
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anlageziffer 24, um 10 Tage
für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 17 und
um jeweils einen Monat für den mehrfachen Hausfriedensbruch und das Vergehen
gegen das Waffengesetz zu erhöhen.
In gleicher Weise ist die Busse für die geringfügige
Sachbeschädigung von CHF 250.– um CHF 150.– für das Fahren eines
Leichtmotorfahrrads in fahrunfähigem Zustand zu erhöhen.
Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert damit
eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten sowie eine Busse von CHF 400.–.
5.7 Täterkomponente
Der Berufungskläger 2 ist Schweizer Staatsangehöriger und
wurde am [...] in [...] geboren. Er ist bei seinen Eltern aufgewachsen und
besuchte zunächst einige Monate eine Primarschule in Basel, bevor er in eine
Tagesschule wechselte. Während der Primarschulzeit verbrachte er eineinhalb
Jahre in einer Kinderpsychiatrie, gefolgt von eineinhalb Jahre in einer
Jugendpsychiatrie. Danach hatte der Berufungskläger 2 bis zur sechsten Klasse
einen Privatlehrer, ehe er in die Werksklasse wechselte. Eine Lehre hat der
Berufungskläger 2 nie absolviert. Er ist ledig und leidet an keinen
gesundheitlichen Problemen (Akten S. 193 f.). Diese persönlichen Verhältnisse
sind neutral zu werten.
Völlig zu Recht straferhöhend berücksichtigte das
Strafgericht die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers 2
(vgl. Akten S. 3586 ff.). Der Berufungskläger 2 kritisiert die Erhöhung zwar,
da die Vorstrafen «derart weit zurückliegen» (Berufungsbegründung
Berufungskläger 2 Ziff. I.3, Akten S. 3391). Dem kann jedoch nicht gefolgt
werden. Solange die Vorstrafen nicht aus dem Strafregister entfernt sind,
führen sie gemäss konstanter Praxis grundsätzlich zu einer Straferhöhung – dem
Umstand, dass eine Vorstrafe bereits weiter in der Vergangenheit liegt, kann
mit einer gemässigteren Erhöhung Rechnung getragen werden (Mathys, a.a.O., Rz. 320 ff., mit
Hinweisen). Vorliegend mag es zwar zutreffen, dass die Tatbegehung der
Vorstrafen bereits über zehn Jahre in der Vergangenheit liegen, zu beachten ist
jedoch, dass der Berufungskläger 2 die vorliegende Deliktsserie während noch
laufender Probezeit der Vorstrafe vom 2. September 2014 beging. Und auch die
zweitägige Haft im vorliegenden Strafverfahren vom 24. bis 26. Februar 2019
schreckte den Berufungskläger 2 vor weiterer Deliktsbegehung nicht ab. Dies
alles zeugt von erheblicher Unbelehrbarkeit, weshalb die vorinstanzliche
Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Monate und der Busse um CHF 50.–
gerechtfertigt ist.
5.8 Lange Verfahrensdauer
Auch beim Berufungskläger 2 ist die lange Dauer des
Berufungsverfahrens strafmindernd zu berücksichtigten (vgl. in Bezug auf den
Berufungskläger 1 E. 4.12 oben). Wie bereits beim Berufungskläger 1
rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe und der Busse jeweils um
rund 10 % auf 15 Monate Freiheitsstrafe und CHF 400.– Busse.
5.9 Widerruf der Vorstrafen
Der Berufungskläger 2 wurde mit Urteil des Strafgerichts vom
2. September 2014 u.a. zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von
sieben Jahren bei einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt (Akten S. 3590 f.).
Die Begehungszeiten der vorliegend zu beurteilenden Delikte fallen zwar in die
Probezeit dieser Vorstrafe, die Dreijahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 5
StGB ist mittlerweile jedoch abgelaufen, weshalb nicht nur kein Widerruf
erfolgen kann, sondern auch die vorinstanzliche Verlängerung der Probezeit um zweieinhalb
Jahre nicht bestätigt werden kann.
5.10 Vollzug
Der Berufungskläger
2 ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer
Busse von CHF 400.– zu verurteilen.
Bei diesem
Strafmass fällt hinsichtlich der Freiheitsstrafe grundsätzlich der bedingte Vollzug
gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in Betracht. Da der Berufungskläger 2 wie
bereits mehrfach ausgeführt mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September
2014 u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt
worden war (Akten S. 3590 f.) und die Tatzeitpunkte der vorliegend zu
beurteilenden Delikte innert fünf Jahren seit dieser Verurteilung liegen, ist
der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen
(Art. 42 Abs. 2 StGB).
Zunächst ist es
– entgegen dem Einwand des Berufungsklägers 2 (vgl. Berufungsbegründung
Berufungskläger 2 Ziff. I.3, Akten S. 3391) – nicht zu beanstanden, dass
das Strafgericht bei der Prognosebeurteilung eine vom Berufungskläger 2 an den
Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber dem Strafverfahren, fehlende Reue sowie
seine berufliche Situation berücksichtigte. Für die Beurteilung der
Legalprognose sind sämtliche Tatsachen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen,
welche gültige Schlüsse auf den Charakter eines Täters und die Aussichten
seiner Bewährung zulassen (Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 46, 67, 75, 97, mit
Hinweisen).
Die
Verteidigerin des Berufungsklägers 2 weist in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer
im Wesentlichen darauf hin, dass er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 9 f., Akten S. 3615 f.). Dies mag zutreffen. Allerdings
ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 2 mehrfach und teilweise
einschlägig vorbestraft ist. Ausserdem kommt im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs.
2 StGB der Vorstrafe vom 2. September 2014 die Bedeutung eines Indizes für
die Befürchtung zu, dass der Berufungskläger 2 weitere Straftaten begehen
könnte (Schneider/Garré, a.a.O.,
Art. 42 StGB N 97, mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass sich auch die
berufliche Situation und soziale Integration des Berufungsklägers 2 in der
Zwischenzeit nicht verändert hat: So lebt er eigenen Angaben zufolge von der
Sozialhilfe, konsumiert Marihuana und hat kein wirkliches soziales Netzwerk. Er
gab denn auch an, dass er sich erst noch Perspektiven machen müsste, sollte er
nicht in den Strafvollzug versetzt werden (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 6 ff., Akten S. 3612 ff.). Es mag – wie von ihm dargelegt
– sein und ist auch nachvollziehbar, dass ihn das vorliegende Verfahren und
insbesondere die Aussicht, für eine längere Dauer in den Strafvollzug zu
müssen, schwer belastet. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass keinerlei
Anhaltspunkte vorliegen, welche beim Berufungskläger 2 besonders günstige
Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB erahnen liessen. Unter diesen
Voraussetzungen kann ihm der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden.
5.11 Ergebnis
Zusammenfassend ist der Berufungskläger 2 somit zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die ausgestandene
Haft von zwei Tagen wird in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
6. Kostenentscheid
6.1
6.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Es erfolgten
zwar bereits vorinstanzlich einzelne Freisprüche, jedoch können der
beschuldigten Person die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn
die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang
stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes
notwendig waren (Domeisen, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist
vorliegend der Fall.
6.1.2 Der
Berufungskläger 1 trägt damit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
CHF 22'272.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 22'000.–. Sein
Kostendepot von CHF 11'830.28 wird mit der Geldstrafe, der Busse und den
Verfahrenskosten verrechnet.
6.1.3 Der
Berufungskläger 2 trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
CHF 9'676.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.–. Sein Kostendepot von
CHF 220.– wird mit der Busse verrechnet.
6.2
6.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
6.2.2 Die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Bezug auf den Berufungskläger 1
auf CHF 1'500.– bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenregelments [GGR, SG 154.810]). Im Schuldpunkt
unterliegt der Berufungskläger 1 vollumfänglich. Bei der Strafzumessung dringt
er mit seiner Berufung hingegen zu einem grossen Teil durch. Es ist daher von
einem Obsiegen zu einem Drittel bzw. von einem Unterliegen zu zwei Dritteln
auszugehen. Dem Berufungskläger 1 sind daher zwei Drittel der Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen. Hinzukommen
zwei Drittel der Kosten für das forensisch-psychologische Gutachten vom 15.
November 2023 von CHF 7'942.50 (vgl. Akten S. 3528).
6.2.3 Der
Berufungskläger 2 unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich; die leichte
Reduktion der Strafe erfolgt einzig aufgrund der Dauer des Berufungsverfahrens.
Er trägt damit die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Diese
werden aufgrund des geringeren Umfangs seiner Berufung auf CHF 1'000.–
(inkl. Urteilsgebühr und Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen)
festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GGR).
6.3
6.3.1 Der
amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 1 macht für das zweitinstanzliche
Verfahren einen Zeitaufwand von 28.6 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von
CHF 200.– geltend, was angesichts des Umfangs des Berufungsverfahrens nicht zu
beanstanden ist. Hinzukommen vier Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die
Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote
sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
Da dem Berufungskläger
1 eine um ein Drittel reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die
Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung im
Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung zwei Drittel des zugesprochenen
Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
6.3.2 Die
amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers 2 macht für das zweitinstanzliche
Verfahren einen Zeitaufwand von 18.75 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von
CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen auch bei ihr vier
Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl.
Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte
Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. April 2020 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss
Ziffer 8 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020, mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), mehrfachen Fahrens ohne
Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und
Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis),
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (motorloses Fahrzeug), Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Ziffer 5 der rektifizierten Anklageschrift vom
20. Januar 2020 und der mehrfachen Missachtung der Führung des
vorgeschriebenen Mietverzeichnisses als gewerbsmässiger Mietwagenvermieter,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 19a
Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 91 Abs. 2 lit. b, 95
Abs. 1 lit. a und e, 91 Abs. 1 lit. c, 91a Abs. 1 und
2 und 90 Abs. 1 in Verbindung mit 41 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
sowie Art. 149 in Verbindung mit 70 Abs. 1 der
Verkehrszulassungsverordnung;
-
Freisprüche von den Vorwürfen des Überlassens eines
Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Ziffer 2 der
rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020, der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte gemäss Ziffer 25 der rektifizierten Anklageschrift vom
20. Januar 2020 und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
gemäss Ziffer 26 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020;
-
der Verweis der Zivilforderung der C____ im Betrag von CHF 332'707.40
zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Juni 2019 auf den Zivilweg;
-
die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe an A____ der Mobiltelefone
inkl. der Sim-Karte [...] aus dem Verzeichnis 146499 (Pos. 1, 2, 5, 7, 8)
und dem Verzeichnis 148818 (Pos. 4, 5);
-
die Einziehung und Vernichtung in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches des Mobiltelefons der Marke [...] (Verzeichnis 148818 Pos.
1003) sowie der restlichen beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel;
-
das Belassen des USB-Sticks mit Mobiltelefonauswertungsdaten;
-
die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird – neben den bereits in Rechtskraft
erwachsenen Schuldsprüchen – der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der
mehrfachen versuchten Hehlerei, der Drohung, der Beschimpfung, des mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 1, 4, 6, 7, 13, 17, 24
und 27 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020 sowie der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung des Fahrverbots) schuldig
erklärt und verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 18. Juni 2019 bis
12. August 2019 (55 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2021, einer Geldstrafe
von 35 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. August 2020, sowie
zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7
Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 2, 160 Ziff. 1
Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 180 und 177 des
Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d des Betäubungsmittelgesetzes
sowie Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes und Art. 18 der Signalisationsverordnung sowie Art. 49
Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 20. Mai 2015 vom Strafgericht
Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten wird in Anwendung von
Art. 46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuches und die gegen ihn am
5. Juli 2018 von der Bundesanwaltschaft unter Auferlegung einer Probezeit
von 3 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 110.– wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 nicht
vollziehbar
erklärt. Hingegen wird er verwarnt und die Probezeit der
Verurteilung vom 5. Juli 2018 um 1,5 Jahre verlängert.
Es wird dem Beurteilten in Anwendung von Art. 44
Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, sich weiterhin auf
eigene Kosten ambulant psychotherapeutisch behandeln zu lassen und diese
zusätzlich mit regelmässigen Abstinenzkontrollen zu verbinden, solange es die
behandelnde Therapeutin oder der behandelnde Therapeut für notwendig erachtet,
längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit.
A____ trägt die Kosten von CHF 22'272.90 und die
Urteilsgebühr von CHF 22'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich zwei
Drittel der Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten in Höhe von CHF 7'942.50
sowie allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot des Beurteilten von
CHF 11'830.28 wird mit der Geldstrafe, der Busse und den Verfahrenskosten
verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 6'520.– und ein Auslangenersatz von CHF 171.50 zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 515.25, somit total CHF 7'206.75 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im
Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
2. Betreffend B____ wird festgestellt, dass
folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. April 2020 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz und des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug),
in
Anwendung von Art. 144 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit 22
Abs. 1), 186 und 172ter in Verbindung mit 144 des
Strafgesetzbuchs, Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des
Betäubungsmittelgesetzes, Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes sowie Art. 91
Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes;
-
Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung gemäss Ziffer
9 und 12 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020;
-
die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, , für das
erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von B____ wird abgewiesen.
B____ wird – neben den bereits in Rechtskraft
erwachsenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt
und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 24. Februar 2019 bis 26.
Februar 2019 (2 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 sowie Art. 49 Abs. 1,
51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die gegen B____ am 2. September 2014 vom Strafgericht
Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten wird in Anwendung von Art.
46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
B____ trägt die Kosten von CHF 9'676.20 und die
Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Das Kostendepot des Beurteilten von CHF 220.– wird mit der Busse
verrechnet.
Der amtlichen Verteidigerin, , werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 4'550.– und ein Auslangenersatz von CHF 112.50 zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 359.–, somit total CHF 5'021.50 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1
-
Berufungskläger 2
-
Privatklägerin (nur E. 2.4, Dispositiv Ziff. 1; Titelblatt anonymisiert
in Bezug auf den Berufungskläger 2)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
-
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
-
[...]
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).