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Entscheid

SB.2020.95

mehrfache Brandstiftung, Sachbeschädigung und versuchter Hausfriedensbruch; stationäre psychiatrische Behandlung (BGer 6B_1221/2021)

25. Juni 2021Deutsch43 min

Urteil hat A____ am 16. Juli 2020 fristgerecht die Berufung angemeldet und am 27.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.95

URTEIL

vom 25.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...] 1995 Berufungskläger

c/o Gefängnis [...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerinnen

B____

C____

D____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 6. Juli 2020 (SG.2020.92)

betreffend stationäre

psychiatrische Behandlung, Massnahme für junge Erwachsene (mehrfache

Brandstiftung, Sachbeschädigung und versuchter Hausfriedensbruch)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 6. Juli 2020 wurde festgestellt, dass A____ die

Straftatbestände der mehrfachen Brandstiftung, der Sachbeschädigung und des

Hausfriedensbruchs in rechtswidriger Weise erfüllt habe, diesbezüglich aber

wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei. In Bezug auf weitere Anklagepunkte

wurde festgestellt, dass die entsprechenden Tatbestände nicht erfüllt seien.

Über A____ wurden sowohl eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art.

59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (SR 311.0; StGB) als auch eine Massnahme für

junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB angeordnet. Eine

Zivilforderung der C____ im Betrag von CHF 20'670.– wurde abgewiesen. Die

beschlagnahmten Gegenstände wurden eingezogen. Die Verfahrenskosten wurden zu

Lasten der Staatskasse verlegt und auf eine Urteilsgebühr wurde verzichtet. Der

amtlichen Verteidigerin von A____ wurde ein Honorar aus der Gerichtskasse

ausgerichtet; auf einen Rückforderungsvorbehalt wurde verzichtet.

Gegen dieses

Urteil hat A____ am 16. Juli 2020 fristgerecht die Berufung angemeldet und am 27.

Oktober 2020 erklärt. Er beantragt die teilweise Aufhebung des angefochtenen

Urteils, namentlich die Aufhebung der Anordnungen einer stationären Behandlung

von psychischen Störungen und einer Massnahme für junge Erwachsene, stattdessen

sei eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen. Eventualiter sei

für die Dauer der ambulanten Massnahme Bewährungshilfe im Sinne von Art. 63

Abs. 2 StGB anzuordnen und subeventualiter sei eine ambulante Massnahme mit stationärer

Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Beizug der Verfahrensakten sowie des

Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt. Die Einreichung von

Beweisanträgen anlässlich der Hauptverhandlung wurde vorbehalten. Diese Anträge

wurden in der Berufungsbegründung vom 3. März 2021 begründet. Die

Staatsanwaltschaft hat mir Eingabe vom 10. März 2021 auf eine schriftliche

Berufungsantwort verzichtet. Gemäss Verfügung der Verfahrensleitung vom 26.

November 2020 wurde auf den Einbezug der Privatklägerinnen in den

Schriftenwechsel verzichtet. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde dem

Berufungskläger auf Antrag seiner Verteidigung hin der vorzeitige Antritt der

Massnahme bewilligt. Am 21. Juni 2021 ist der Berufungskläger in das Gefängnis Bässlergut

eingetreten.

An der

Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2021 haben der Berufungskläger mit seiner

amtlichen Verteidigerin sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen.

Der Berufungskläger ist befragt worden. Seine Verteidigerin hat im

Parteivortrag an den schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Der

Vertreter der Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung des angefochtenen Urteils

beantragt. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Standpunkte der Parteien und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit

für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Ausführungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.

Der Berufungskläger hat als Beschuldigter und von den von der Vorinstanz

angeordneten stationären Massnahmen Betroffener ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur

Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und

fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Die

erstinstanzlich getroffenen Feststellungen, dass der Berufungskläger die

Straftatbestände der mehrfachen Brandstiftung, der Sachbeschädigung und des

versuchten Hausfriedensbruchs in rechtswidriger Weise erfüllt hat,

diesbezüglich aber gemäss Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist, und dass die

Tatbestände des versuchten Diebstahls und des Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen nicht erfüllt sind, sowie die Abweisung der Entschädigungsforderung

der C____, die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sind nicht

angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen.

Die Berufung

richtet sich einzig gegen die Anordnung der stationären therapeutischen

Massnahmen gemäss Art. 59 StGB und gemäss Art. 61 StGB; beantragt wird

stattdessen die Anordnung einer ambulanten Therapie nach Art.63 StGB. Das

angefochtene Urteil ist somit einzig unter diesem Aspekt zu prüfen.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat festgestellt, dass der Berufungskläger die Straftatbestände der

mehrfachen Brandstiftung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs in

rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit

nicht strafbar ist. Sie hat ausgeführt, dass alle Voraussetzungen für eine

stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt seien und dass eine

solche Massnahme insbesondere auch verhältnismässig erscheine, und eine

entsprechende Massnahme angeordnet. Sie hat weiter erwogen, dass auch die

Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach

Art. 61 Abs. 1 StGB erfüllt seien und der Berufungskläger einer solchen Massnahme

gegenüber positiv eingestellt sei. Art. 56a StGB erlaube es, mehrere notwendige

Massnahmen zusammen anzuordnen. Der Gutachter habe im Gutachten vom 30. Januar

2018.

die Möglichkeit einer Kombination der stationären psychiatrischen

Massnahme mit einer Massnahme für junge Erwachsene angesprochen und im

ergänzenden Gutachten vom 2. April 2020 an dieser Empfehlung festgehalten.

Gestützt darauf hat die Vorinstanz im Anschluss an die nach ihrer

Auffassung primär erforderliche stationäre psychiatrische Behandlung gemäss

Art. 59 Abs. 1 StGB zusätzlich eine Massnahme nach Art. 61 Abs. 1 StGB

angeordnet.

2.2

Der

Berufungskläger respektive seine Verteidigerin räumt in der Berufungsbegründung

(vgl. Akten S. 930 ff.) explizit ein, dass die beim Berufungskläger laut

Gutachten gegebene paranoide Schizophrenie eine ausreichend schwere psychische

Störung für die Anordnung einer Massnahme darstelle und dass die Anlasstaten

mit dieser psychischen Störung in Zusammenhang stehen. Bestritten werde aber

die von der Vorinstanz angenommene Verhältnismässigkeit des mit der Massnahme

nach Art. 59 StGB verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des

Berufungsklägers im Hinblick auf dessen fehlende Compliance. Beim

Berufungskläger handle es sich «mitnichten um einen durchtriebenen, bösen

Menschen (…), der die Absicht hegt, andere Menschen zu gefährden oder ihnen

etwas anzutun. Im Gegenteil». Er habe eine schwierige Jugend und eine

schwierige Zeit als junger Erwachsener hinter sich, Erfahrungen mit Drogen und

Anabolika gemacht. Diese schwierige Zeit sei «gekrönt» geworden durch eine

mehrmonatige ungerechtfertigte Untersuchungshaft. Die Entschädigung von

CHF 22'000.–, die er hierfür erhalten habe, habe er als blanken Hohn

empfunden und deshalb gar zerrissen. Der Berufungskläger sei der Meinung, diese

Monate hätten seine Psyche «kaputt gemacht» und sein Vertrauen in sich selbst

und in die Justiz zerstört. In der jetzigen Haft sei es ihm gelungen, dem dabei

verlorenen Stück seines «Ich» wieder etwas näher zu kommen, indem er zurück zu

seiner Religion gefunden habe und täglich bete. Es fehle an der hinreichenden

Sozialgefährlichkeit des Berufungsklägers. Stationäre Massnahmen nach Art. 59

Abs. 1 StGB und nach Art. 61 Abs. 1 StGB seien daher nicht verhältnismässig.

Ausserdem sei unklar, ob eine derartige Massnahme erfolgsversprechend und

zielführend sein werde, zumal der Berufungskläger wohl nicht Hand für eine

Behandlung in einer stationären Therapie bieten werde. Der Berufungskläger habe

bereits mehrere stationäre Aufenthalte in der [...] Klinik verbracht, welche

keinerlei Besserung des Gesundheitszustandes bewirkt hätten. Auch sei er

grundsätzlich jeweils nach wenigen Tagen oder Wochen aus der [...] Klinik

entlassen worden. Insgesamt erscheine eine ambulante Massnahme gemäss

Art. 63 StGB, allenfalls verbunden mit Bewährungshilfe und/oder einer

stationären Einleitungsphase, nicht nur als geeigneter, sondern aufgrund der

Kooperationsbereitschaft und der seit der Inhaftierung festgestellten

Fortschritte des Berufungsklägers auch als wesentlich sinnvoller. Ausserdem

beanspruche nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei gleicher Eignung mehrerer

Massnahmen die mildeste Massnahme den Vorrang. Im Plädoyer an der

Berufungsverhandlung wird an diese Überlegungen angeknüpft und zusammengefasst

ausgeführt, aufgrund der therapeutischen Fortschritte des Berufungsklägers,

seiner fehlenden Compliance bezüglich einer stationären Massnahme und einer

Massnahme für junge Erwachsene sowie der fehlenden Verhältnismässigkeit von

stationären Massnahmen sei der mildesten Variante und damit der ambulanten

Massnahme der Vorrang zu geben.

2.3

Der

Vertreter der Staatsanwaltschaft hat sich an der Berufungsverhandlung den

Erwägungen der Vorinstanz angeschlossen und zusammengefasst insbesondere darauf

hingewiesen, dass angesichts der vom Berufungskläger ausgehenden Gefahr eine

ambulante Therapie unverhältnismässig und unverantwortlich wäre. Er weist zudem

darauf hin, dass der Berufungskläger die im Vollzug vorhandenen Angebote nicht

genutzt habe.

3.

3.1

Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine

Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr

weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters

besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn schliesslich

die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder

64.

StGB – erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass

der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im

Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht

unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Massnahmen können auch

getroffen werden, wenn der Täter im Tatzeitpunkt schuldunfähig war (Art. 19

Abs. 3 StGB). Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese

zusammen anordnen (Art. 56a Abs. 2 StGB).

3.2

3.2.1

Ist

der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1

StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des

Täters mit seiner Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch

lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender

Taten begegnen. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist

er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das

Gericht unter denselben Voraussetzungen in eine Einrichtung für junge

Erwachsene einweisen (Art. 61 Abs. 1 StGB; dazu ausführlich unten E. 4).

3.2.2

Die

Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von

psychischen Störungen hängt somit kumulativ von folgenden in den Art. 56

in Verbindung mit Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h.

die tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder

Vergehens; sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen

Störung; Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand des Täters;

Erforderlichkeit

der Massnahme, d.h. alternativ Behandlungsbedürftigkeit

des Täters oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Eignung, d.h.

voraussichtlich präventive Wirkung der Massnahme; Verhältnismässigkeit der

Massnahme, auch im Vergleich zu alternativen Massnahmen; Bestehen einer

geeigneten Einrichtung (vgl. Trechsel/Pauen

Borer, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, Art. 59 N 1;

Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/Schwarzenegger,

Strafrecht II., 9. Auflage 2018, § 7 N 4.11, 4.13). Es ist zu prüfen, ob die

Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind.

3.3

Das

Erfordernis der Anlasstat ist zweifellos erfüllt: Der Berufungskläger

hat – nebst der hier weniger ins Gewicht fallenden Sachbeschädigung und

versuchten Hausfriedensbruchs, beides immerhin Vergehen – den Straftatbestand

der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) mehrfach erfüllt und damit gemeingefährliche

Verbrechen begangen.

Konkret hat der

Berufungskläger sich am 17. Mai 2019 verbotenerweise aus der [...] Klinik, wo

er nach Suizidäusserungen mittels fürsorgerischer Unterbringung eingewiesen worden

war, entfernt und sich in seine damalige Wohnung in einem fünfstöckigen Mehrfamilienhaus

mit 13 Wohneinheiten in Basel begeben. Gegen 17.15 Uhr schaltete er in der

Küche zwei Herdplatten und den Backofen ein, zündete sich im Wohn-/Schlafzimmer

eine Zigarette an und setzte damit Bett und Sofa in Brand. Das Feuer breitete

sich aus und griff auf die ganze Wohnung über, worauf der Berufungskläger offenbar

Angst bekam und die stark mit Rauch gefüllte Wohnung verliess. Der Brand konnte

nur dank des Einsatzes der Berufsfeuerwehr zunächst unter Kontrolle gebracht

und dann ganz gelöscht werden. Sämtliche in der Liegenschaft anwesenden

Bewohner mussten evakuiert werden (vgl. Akten S. 492 ff.).

Am 25. Januar

2020.

zündete der Berufungskläger gegen 14.30 Uhr in seinem Zimmer in den

Räumlichkeiten einer pädagogischen Wohngruppe in [...] seine Bettdecke an,

legte sie unters Bett und entfernte sich. Das Feuer breitete sich auf dem Bett

aus und griff auf das ganze Zimmer über. Auch dieses Feuer konnte nur dank

Einsatz der Berufsfeuerwehr kontrolliert und dann gelöscht werden. Die in der

Liegenschaft anwesenden Bewohnerinnen und Bewohner mussten evakuiert werden

(vgl. Akten S.582 ff.).

In beiden Fällen

war die Feuerwehr von unbeteiligten Dritten alarmiert worden, die von aussen starke

Rauchentwicklung festgestellt hatten (493, 583).

3.4

3.4.1

Es

liegt auch eine ausreichende sachverständige Begutachtung des

Berufungsklägers vor.

Das Gericht

stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine

sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; vgl. ausführlich und mit

weiteren Hinweisen Heer, Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 56 N 38 ff.; Trechsel/Pauen Borer, Art. 56 N 9 ff.).

Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer

Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher

Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3

StGB, vgl. Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer

6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4; 6B_1390/2019 vom 23. April 2020

E. 2.3.1, 2.3.2; 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das

Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen

darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen

müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine

nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen

Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV)

verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur

Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1;

134.

IV 246 E. 4.3; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4;

6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.2).

3.4.2

Über

A____ liegen insgesamt drei Gutachten vor: ein jugendpsychiatrisches Gutachten

von Dr. E____ (Jugendforensik [...]) vom 2. August 2011 (Akten

S. 58 ff.) sowie zwei forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. F____

(Erwachsenenforensik [...]), wovon eines vom 30. Januar 2018 datiert (Akten

S. 111 ff.), und ein aktuelles, ergänzendes vom 2. April 2020 (Akten

S. 211 ff.), welches wegen der neu begangenen Delikte eingeholt wurde,

die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

3.4.3

Im

jugendpsychiatrischen Gutachten von 2011 (Akten S. 58 ff.) – eingeholt im

Jugendstrafverfahren wegen u.a. Raubes, mehrfacher versuchter schwerer

Körperverletzung, Drohung – wurden insbesondere eine Störung des

Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10 F92.0) und ein

Depersonalisations-/Derealisations-syndrom (ICD-10 F48.1) diagnostiziert (Akten

S. 79 ff.). Es wurde von zunehmend exzessivem Alkoholkonsum berichtet und

vermerkt, dass spezielles Augenmerk auf das Konsumverhalten des Jugendlichen zu

richten sei (Akten S. 80). Bereits damals wurde festgehalten, es sei

wahrscheinlich, dass der Jugendliche ohne Interventionen erneut strafbare

Handlungen wie Körperverletzung, Tätlichkeit oder Drohung begehe (Akten

S. 82). Es wurde eine Unterbringung in einer geschlossenen Station unter

Fortsetzung einer Psychotherapie empfohlen, später dann die Unterbringung in einer

Einrichtung mit Fokus auf Lernbetreuung bzw. Vorbereitung auf eine

Berufsausbildung. Für den Berufungskläger wurden mit Urteil des Jugendgerichts

des Kantons Basel-Stadt vom 15. Februar 2012 – nebst bedingtem Freiheitsentzug –

eine Unterbringung (etwa in der Modellstation G____) und eine ambulante

Behandlung angeordnet (Akten S. 42). Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

hat die beiden Schutzmassnahmen indes am 24. September 2013 aufgehoben, weil

der Berufungskläger beides verweigerte; immerhin hatte er sich während 2 Jahren

von Gewalttaten distanzieren können (vgl. Akten S. 101 f.).

3.4.4

Das

wissenschaftliche forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Januar 2018

(Akten S. 111 ff.) wurde eingeholt, nachdem der Berufungskläger aufgrund von

Anzeigen seiner Familie (Vater, Schwester und Bruder) im Oktober 2017 in

Untersuchungshaft gesetzt worden war. Die Familie hatte laut Gutachten insbesondere

von Drohungen und Übergriffen, teils verbaler, teils auch tätlicher Natur des

Berufungsklägers berichtet. Die Problematik bestand gemäss der Familie seit

Jahren. Der Berufungskläger habe die Familie regelrecht terrorisiert und beispielsweise

auch wirre Drohungen betreffend ein zweijähriges Nachbarsmädchen geäussert. Nach

Aufenthalten in der [...] Klinik sei jeweils alles wieder von vorne

losgegangen. Die Familienmitglieder, insbesondere Bruder und Schwester, hätten

Angst geäussert, dass der Berufungskläger seine Drohungen, teils gar mit dem Tode,

verwirklichen könnte.

In diesem

Gutachten werden folgende Diagnosen gestellt (Akten S. 170 ff., 183): Abhängigkeitssyndrom

von Cannabis und von Anabolika (ICD-10 F.19.24, F12.25), gegenwärtig (in Haft)

abstinent, aber in beschützender Umgebung; paranoide Schizophrenie, episodisch

mit zunehmenden Residuum (ICD-10 F20.01) – dies aber nicht als abschliessende

Diagnose, differenzialdiagnostisch substanzinduzierte Psychose (ICD-10 F12.50)

oder hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1). Die dissozialen und narzisstischen

Persönlichkeitskomponenten seien unter die schizophrene Erkrankung zu

subsumieren. Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Einsichtsfähigkeit

betreffend sämtliche Taten aufgehoben sei (Akten S. 175 f., 184). Die Rückfallprognose

fällt im Gutachten vom 30. Januar 2018 insgesamt sehr ungünstig aus: Die

Rückfallgefahr für Gewaltdelikte auch ausserhalb des familiären Rahmens sei

sehr hoch, sollte der Berufungskläger nicht krankheitsentsprechend betreut und

behandelt und in einen adäquaten Empfangsraum entlassen werden (Akten S. 176

ff., 184). Der Gutachter hielt bereits damals eine stationäre Therapie nach

Art. 59 StGB «von ausreichender Dauer» für angezeigt, im Hinblick auf

einen positiven Verlauf sei auch die Anordnung einer Massnahme nach

Art. 61 StGB zu prüfen (i.S. der Möglichkeit einer späteren Verlegung zum

Absolvieren einer Ausbildung/Lehre). Die Compliance des Berufungsklägers sei

«bestenfalls gering», was aber beim Störungsbild nicht untypisch sei. Die

Behandlung könne, insbesondere bezogen auf die ersten Schritte, auch gegen den

Willen des Berufungsklägers erfolgversprechend verlaufen. Wichtig sei es, eine

medikamentöse Therapie zu Beginn zu etablieren. Sollte der Berufungskläger

langfristig die Zusammenarbeit verweigern, werde die Behandlung jedoch nicht

erfolgsversprechend durchzuführen sein (Akten S. 181 ff., 185). Das

Strafgericht Basel-Stadt ist mit Urteil vom 24. Mai 2018 der Empfehlung des

Gutachters nicht gefolgt (Akten S. 47 f.). Es hat in diesem Verfahren

(auf Anordnung einer Massnahme) festgestellt, dass der Berufungskläger die

Tatbestände der mehrfachen Drohung, der Beschimpfung und der Tätlichkeiten in

rechtswidriger Weise erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht

strafbar sei. Die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung

(mehrfach) und der Nötigung habe er nicht erfüllt. Eine Massnahme wurde nicht

angeordnet; der Berufungskläger wurde unverzüglich aus dem vorzeitigen

Massnahmevollzug entlassen und ihm wurde eine Genugtuung für ungerechtfertigte

Haft von CHF 22'000.– ausgerichtet (Akten S. 47 f.).

3.4.5

3.4.5.1

Im

aktuellen ergänzenden Gutachten vom 2. April 2020 (Akten S. 211 ff.)

werden folgende Diagnosen gestellt (Akten S. 235 ff.): Abhängigkeitssyndrom

von Cannabis, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25); schädlicher Gebrauch

von Kokain (ICD-10 F14.1) und Prädisposition für Substanzmissbrauch jeglicher

Art; weiterhin am wahrscheinlichsten paranoide Schizophrenie, episodisch mit

zunehmenden Residuum (ICD-10 F20.01), differenzialdiagnostisch die Möglichkeit

einer substanzinduzierten Psychose (ICD-10 F12.50) oder die Ausbildung einer hebephrenen

Schizophrenie (ICD-10 F20.1) – eine abschliessende Diagnose bzw. Abgrenzung zur

substanzinduzierten Psychose war nach wie vor nicht möglich, weil noch nie eine

länger dauernde Abstinenz von psychotropen Substanzen erreicht worden war. Eine

Persönlichkeitsstörung sei bei dieser Erkrankung «rein formal» nicht zu

diskutieren. Es bleibe aber wohl auch bei langfristiger adäquater

antipsychotischer Behandlung ein narzisstisch/antisozial geprägtes

Interaktions- und Verhaltensmuster bestehen – das sei bei deliktspräventiven

Massnahmen zu berücksichtigen (Akten S. 240). Der Gutachter erachtet die

Einsichtsfähigkeit jedenfalls für die Brandstiftung vom 17. Mai 2019 für

aufgehoben, für diejenige vom 25. Januar 2020 hält er die Steuerungsfähigkeit

für substanziell – mindestens mittelgradig – eingeschränkt. In Bezug auf die

weiteren Delikte seien die Informationsgrundlagen unzureichend, so dass eine

fundierte Beurteilung nicht möglich sei. Es gebe jedoch Hinweise auf eine

Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auch in Bezug auf diese Delikte (Akten

Dispositiv

S. 240 ff.). Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Berufungskläger in Bezug

auf die ihm zur Last gelegten Delikte schuldunfähig war.

Die Rückfallprognose

fällt auch im Ergänzungsgutachten insgesamt sehr ungünstig aus (vgl. Akten S.

243 ff.): Das Gutachten nimmt Bezug auf die Risikoeinschätzung aus dem

Gutachten von 2018 und beurteilt die vom Berufungskläger aktuell ausgehende

Rückfallgefahr ausführlich anhand mehrerer Methoden (nomothetisch,

klinisch-idiographisch und hypothesengeleitet). Im Gutachten wird

nachvollziehbar dargelegt, dass die Gesamtprognose sehr ungünstig sei, dass namentlich

eine hohe Rückfallgefahr hinsichtlich Brandstiftung und Eigentumsdelikten und eine

Rückfallgefahr im oberen Bereich der Basisrate für Körperverletzungsdelikte

innerhalb von 2-3 Jahren besteht (Akten S. 246 f.). Betreffend Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz sei ohne geeignete Therapie ebenfalls von

einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Das Rückfallrisiko ist aus Expertensicht

stark abhängig von der Etablierung einer adäquaten Behandlung und weiteren

therapeutischen Fortschritten auch hinsichtlich deliktsfördernder Ansichten und

Grundüberzeugungen. Einen gewichtigen Risikofaktor bilde der Suchtmittelkonsum,

der dringend einer therapeutischen Intervention bedürfe. Günstig auf die

Rückfallprognose wirke sich immerhin der Umstand aus, dass es reale

Therapiemöglichkeiten gebe (Akten S. 245).

Eine Therapie

(vgl. Akten S. 247 ff., 249/250) sei angezeigt und muss laut dem Gutachter

nebst psychotherapeutischen und psychoeduktiven Massnahmen insbesondere auch

die Sicherstellung einer Medikation mit ausreichend hochdosierten Neuroleptika

beinhalten. Zudem sei eine vollständige Abstinenz von Cannabis, Kokain,

Anabolika und gegebenenfalls auch Alkohol anzustreben. Es sei mit Blick auf den

beobachteten Verlauf eine Behandlungsdauer von mehreren Jahren zu

veranschlagen. Da es aktuell wohl weiterhin an einer Krankheitseinsicht fehle –

es sei, wie bereits 2018 beschrieben, von einer Dissimulation psychischer

Symptome auszugehen – müsse die Behandlung, insbesondere auch die

medikamentöse, wohl zu Beginn gegen den Willen des Berufungsklägers erfolgen

und es sei nicht von verlässlichen Aussagen des Berufungsklägers zu seinem

Befinden auszugehen. Seine Compliance sei bestenfalls gering. Angesichts des

schweren Verlaufs und des überdauernden Charakters der Erkrankung und der

mangelnden Verbindlichkeit des Berufungsklägers im ambulanten Behandlungsrahmen

erscheint nach dem Gutachter nur eine langfristige forensisch-psychiatrische

stationäre Behandlung geeignet, um das Rückfallrisiko massgeblich beeinflussen

zu können. Eine ambulante Massnahme sei nicht erfolgsversprechend, gerade auch

aufgrund der gemachten Erfahrungen seit der letzten Begutachtung im Jahr 2018.

Der Gutachter bleibt daher bei seiner Empfehlung von 2018, dass eine stationäre

Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen sei (Akten S. 250). Er hält

allerdings fest, dass, sollte der Explorand langfristig die Zusammenarbeit

verweigern, die Behandlung nicht erfolgsversprechend durchzuführen sein werde

(Akten S. 250). Weiterhin betont der Gutachter die Möglichkeit von Lockerungen

im späteren Behandlungsverlauf mit der Gelegenheit zur Berufsausbildung bzw.

Arbeitsförderung (vgl. Akten S. 248). Im Ergebnis, auf Frage hin, hält er an

seiner Empfehlung zu einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59

StGB und einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB fest (Akten

S. 249).

3.4.5.2 Das

ergänzende Gutachten vom 2. April 2020 erfolgte als blosses Aktengutachten,

weil der Berufungskläger die Mitwirkung verweigerte. Die Verteidigung weist nun

darauf hin – notabene erstmals im Plädoyer an der Berufungsverhandlung – dass

dies «wohl ein Fehler gewesen sein dürfte». Der Berufungskläger hat gegenüber

dem Sachverständigen eine persönliche Untersuchung verweigert (Akten S. 212).

Unter diesen Umständen stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit eines

Aktengutachtens unter dem Aspekt der Beteiligungsrechte hier nicht (vgl. BGE 146 IV 1 S. 7 E. 3.2. mit Hinweisen). Hingegen interessiert, ob die konkreten

Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens beantwortet

werden durften. Die persönliche Untersuchung gehört grundsätzlich zum Standard

einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Nach der Rechtsprechung ist es

in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich

ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt (BGE 146 IV 1 S. 7 E. 3.2.

mit Hinweisen). Vorliegend hat der Gutachter, welcher das aktuelle ergänzende

wissenschaftliche forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. April 2020

erstellt hat, bereits rund zwei Jahre zuvor ein ausführliches psychiatrisches

Gutachten über den Berufungskläger erstellt und diesen dabei auch persönlich

untersucht (Akten S. 112). Im Rahmen der aktuellen ergänzenden

Begutachtung fand immerhin ein rund viertelstündiges Gespräch des

Sachverständigen mit dem Berufungskläger statt (Akten St. 212). Der

Sachverständige thematisiert im Gutachten, insbesondere auch bei der

Fragebeantwortung (Akten S. 235 ff.), die fehlende Mitwirkung des

Berufungsklägers und die Folgen für die Aussagekraft und Belastbarkeit der

gutachterlichen Einschätzung. Er legt seine Schlussfolgerungen vor diesem

Hintergrund transparent und nachvollziehbar dar. Das Gutachten kann unter

diesen Umständen ohne Weiteres als massgebliche Grundlage für den Entscheid

über die strittigen Massnahmen verwendet werden. Von der Verteidigung wird zu

Recht auch gar nicht geltend gemacht, auf das aktuelle Ergänzungsgutachten

könne wegen der fehlenden Mitwirkung des Berufungsklägers nicht abgestellt

werden.

3.4.6 Die

Ausführungen im Gutachten von 2018 sowie insbesondere im aktuellen Ergänzungsgutachten

von 2020 sind schlüssig und differenziert. Die Diagnose einer Schizophrenie und

der Hinweis auf eine Differentialdiagnose werden sorgfältig begründet und der

Gutachter zeigt im Ergänzungsgutachten klar und nachvollziehbar auf, wie sich

die teils abweichenden Einschätzungen in den Austrittsberichten der [...] Klinik

im Zeitraum von August 2018 bis Februar 2020 (kombinierte Persönlichkeitsstörung)

erklären und weshalb er diese nicht teilt (vgl. Akten S. 222 ff., 237 ff.).

Insbesondere entstand bereits 2018 der Eindruck, dass eine Dissimulation der

psychischen Beschwerden vorlag. Der Berufungskläger habe inzwischen erfahren,

welche Konsequenzen es haben könne, wenn er eigenes Erleben transparent mache.

Entsprechend dem Phänomen der «doppelten Buchführung» halte er nach aussen hin

eine Fassade aufrecht und nehme an der realen Welt möglichst funktional teil,

halte jedoch an seinem inneren Erleben weiterhin fest und verschweige

allfällige psychotische Symptome, um keine aus seiner Sicht negativen

Konsequenzen zu erfahren. Dieses Phänomen sei hier mit hoher Wahrscheinlichkeit

anzunehmen und die diagnostischen Einschätzungen der stationären Behandler ab

Mitte 2019 dementsprechend von diesem Umstand beeinflusst (Akten S. 238 f.).

Der Befund im

aktuellen psychiatrischen Gutachten lässt sich auch ohne weiteres mit den

sonstigen medizinischen Akten und den Berichten betreffend die aktuell

ausgestandene Haft bzw. den vorzeitigen Massnahmenvollzug in Einklang bringen.

So ist der Mitteilung des UG Waaghof vom 6. November 2020 (E-Mail) zu

entnehmen, dass es dem Berufungskläger gemäss Meldung der Aufsicht nicht gut

gehe und dass Abklärungen mit dem medizinischen Dienst ergeben hätten, dass er

Stimmen höre, welche in sein Hirn eindringen wollten. Ein Medikament habe er

zwar eingenommen, doch habe es sozusagen keine Wirkung erzielt, weswegen der

Berufungskläger dann zur Krisenintervention in die [...] Klinik verlegt worden

sei (Akten S. 899). Die Depotmedikamentation verweigere der Berufungskläger

schon lange (Akten S. 899). In gleicher Weise äussert sich die Leiterin

Vollzugskoordination im Führungsbericht des UG Waaghof vom 16. April 2021

(Akten S. 945 f.). Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger

seine Medikamente unregelmässig bis gar nicht einnehme, eine

Depotmedikamentation verweigere und psychisch in labiler und inkonstanter

Verfassung sei. Es sei denn auch wiederholt zu Zwischenfällen mit

Sachbeschädigung oder gar mit Beschimpfungen und Tätlichkeiten gekommen. Seit

dem Statuswechsel des vorzeitigen Vollzugs sei er für die Massnahmevisite

angemeldet worden, welche er regemässig verweigere. Zuvor habe der Aufenthalt

auf der Spezialstation (17. Februar bis 20. August 2020) wegen der fehlenden

Bereitschaft und verweigernden Haltung des Berufungsklägers gegenüber Therapie

und Arbeit abgebrochen werden müssen.

Es besteht somit

keinerlei Anlass, die Ausführungen des Gutachtens grundsätzlich in Zweifel zu

ziehen (vgl. aber zur Empfehlung einer Massnahme nach Art. 61 StGB unten E. 4),

was im Übrigen der Berufungskläger im Grundsatz auch gar nicht tut. Er

anerkennt sowohl die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und deren Schwere

als auch die festgestellte Kausalität dieser Erkrankung zu den Anlasstaten.

Ebenso teilt er die bereits von der Staatsanwaltschaft getroffene

Schlussfolgerung einer fehlenden strafrechtlich relevanten Schuldfähigkeit. An

der Berufungsverhandlung teilt er explizit auch die Ansicht, dass eine

Massnahme erforderlich ist – lediglich die vom Gutachter vertretene Auffassung,

dass als Reaktion auf diese Befunde mit Blick auf die Rückfallgefahr eine stationäre

Massnahme geeignet und erforderlich sei, teilt der Berufungskläger nicht.

3.5 Es

ist nach dem soeben Ausgeführten erstellt und wird auch nicht bestritten, dass

der Berufungskläger an einer schweren psychischen Erkrankung im Sinne des

Art. 59 StGB leidet.

Bei der

diagnostizierten Schizophrenie, einer im Klassifikationssystem ICD aufgeführten

Erkrankung, handelt es sich um eine schwere psychische Störung im Sinne von

Art. 59 StGB (vgl. etwa Heer/Habermeyer,

a.a.O., Art. 59 N 6 ff., 15a StGB; Jositsch/Ege/Schwarzenegger,

a.a.O. S. 183).

Die Auswirkungen

dieser Erkrankung haben das Leben des Berufungsklägers aktenkundig bereits seit

seinem etwa 15. Altersjahr geprägt und zu grossen psychosozialen

Beeinträchtigungen geführt, ihm beispielsweise bis heute einen Einstieg ins

Berufsleben und in die von ihm erhoffte Sportkarriere als [...] verunmöglicht

(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Der Berufungskläger hat bereits

als Jugendlicher, seit 2010, Auffälligkeiten gezeigt, die sich im Schulalltag

bemerkbar machten, u.a. durch Beleidigungen und unpassende Bemerkungen während

des Unterrichts, oft zusammenhanglos und kaum reflektiert. Das Gutachten vom

30. Januar 2018 geht von psychotischen Symptomen ab 2011 aus. Die Symptomatik

sei damals zu Unrecht als «Störung des Sozialverhaltens» diagnostiziert worden;

stattdessen sei eine paranoide Schizophrenie wahrscheinlicher. Ab November 2010

beging der Berufungskläger mehrere Delikte, darunter einen Raub und mehrfache

versuchte schwere Körperverletzung. Es erfolgten entsprechende Urteile des

Jugendgerichts und der Staatsanwaltschaft (vgl. Akten S. 26-46). Der

Berufungskläger kam 2011 in die geschlossene Abteilung des Aufnahmeheims,

darauf dann in die Modellstation G____ für ca. 1 Jahr. 2013 kehrte er

wieder in die elterliche Wohnung zurück und kam nach der Anzeige der Familie im

Oktober 2017 in Haft. Es folgten nach der Entlassung im Mai 2018 immer wieder

kürzere stationäre Aufenthalte in der [...] Klinik, bis der Berufungskläger

dann im vorliegenden Verfahren in Untersuchungshaft kam (Akten S. 224 ff.).

Einen Beruf hat der Berufungskläger nie erlernt; er bezog Sozialhilfe. Insbesondere

Verfolgungswahn und Stimmenhören werden auch bereits ab 2011 berichtet – der

Berufungskläger hatte sich da (im Mai 2011) selbst bei seiner Therapeutin gemeldet

und um Aufnahme in die [...] Klinik ersucht. Er zeigte auch depressive Symptome

und es wurde bereits eine Schizophrenie differenzialdiagnostisch in Betracht

gezogen (vgl. Akten S. 141 ff.).

Die schwere

psychische Erkrankung des Berufungsklägers besteht, wie die Gutachten von 2018

und 2020 aufzeigen, auch heute noch.

3.6 Weiter

ist aufgrund des aktuellen Gutachtens davon auszugehen – und im Übrigen auch

nicht bestritten –, dass die Anlasstaten, namentlich die Brandstiftungen, in

engem Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung des Berufungsklägers

stehen. Die Anlasstaten sind insoweit Symptomtat, d.h. Ausdruck der

Gefährlichkeit des Täters, die durch die psychische Störung hervorgerufen wird

(vgl. Jositsch/Ege/Schwarzenegger,

a.a.O., S. 184; Trechsel/Pauen Borer,

a.a.O., Art. 59 N 6, je mit Hinweisen).

3.7 Eine

therapeutische Massnahme zur Behandlung der psychischen Erkrankung des Berufungsklägers

ist auch erforderlich. Mit der entsprechenden Massnahme soll namentlich

der Gefahr weiterer, mit seiner psychischen Störung zusammenhängender

gravierender Delikte begegnet werden.

Aus den

differenzierenden Darlegungen des Sachverständigen, welche sich auf eine

sorgfältige Evaluierung der Rückfallgefahr stützen, ergibt sich

zusammengefasst, dass beim Berufungskläger ein hohes Rückfallrisiko

insbesondere auch für Brandstiftung und Körperverletzungsdelikte besteht, wenn

er weiterhin nicht krankheitsentsprechend betreut und behandelt wird (vgl.

Akten S. 247). Der Berufungskläger ist somit nach wie vor behandlungsbedürftig,

nicht nur aus medizinischen und fürsorgerischen Gründen, sondern insbesondere

auch, um diesem erheblichen Rückfallrisiko in Bezug auf schwerwiegende Delikte –

Anlasstaten sind unter anderem gemeingefährliche Delikte - zu begegnen.

3.8

3.8.1 Die

Behandlungsbedürftigkeit des Berufungsklägers, und somit die Erforderlichkeit

einer Massnahme, steht nach diesen Ausführungen ausser Frage. Daneben sind auch

die Voraussetzungen der Behandlungsaussichten und damit zusammenhängend die

Eindämmung der Rückfallgefahr – und somit die Eignung der stationären Massnahme

(nach Art. 59 StGB) – aufgrund der begründeten und schlüssigen Ausführungen des

Sachverständigen grundsätzlich erfüllt.

Indiziert ist

nach begründeter Auffassung des Sachverständigen im Gutachten (insbesondere

Akten S. 248) eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1

StGB. Angesichts des überdauernden Charakters der Erkrankung, ihres schweren

Verlaufs und der bisher fehlenden Verbindlichkeit des Berufungsklägers im

ambulanten Rahmen ist nach Ansicht des Sachverständigen eine langfristige

forensisch-psychiatrische stationäre Behandlung geeignet, um die erforderliche

intensive, multimodale Therapie von ausreichender Dauer zu gewährleisten und

damit das Risiko für erneute Straftaten massgeblich beeinflussen zu können. Die

Institution sollte über ein geschlossenes Behandlungssetting verfügen, von dem

aus weitere Lockerungen entsprechend dem Behandlungsverlauf vorgenommen werden

können, wobei im Verlauf auch die Möglichkeit einer

Berufsausbildung/Arbeitsförderung geprüft werden soll.

Die Anordnung

einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB setzt eine

hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche

Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der

psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern

bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine

lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung

einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine

hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf

Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen

Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 S.

321 f.; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.1; 6B_237/2019 vom 21. Mai

2019 E. 2.2.1; 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5; je m. Hinw.). Aus dem

Gutachten lässt sich schliessen, dass sich durch die vom Gutachter empfohlene

stationäre Massnahme, wobei eine Behandlungsdauer von mehreren Jahren veranschlagt

wird, die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Berufungsklägers in

Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt (vgl. Akten S. 245,

247). Die Rückfallrate bei schizophrenen Straftätern ist im Übrigen bei

adäquater Behandlung generell deutlich niedriger als diejenige anderer

Straftäter (vgl. Heer/Habermeyer,

Art. 59 N 69a). Die im Gutachten empfohlene stationäre Massnahme ist somit

geeignet, die Rückfallgefahr einzudämmen.

3.8.2 Zum

Argument der Verteidigung, angesichts der fehlenden Compliance des

Berufungsklägers sei eine stationäre Massnahme von vorneherein zum Scheitern

verurteilt, ist festzuhalten, dass es zweifellos wünschenswert wäre, der

Berufungskläger wäre bereits jetzt hochmotiviert zu einer stationären Therapie.

Dass er dies noch nicht ist, lässt aber nicht schon auf ein Scheitern

der Massnahme schliessen. Denn es gibt Fälle, in denen zunächst durch

erzwungene Therapie ein Zustand erreicht wird, der es dem Betroffenen überhaupt

erst erlaubt, verantwortlich zu entscheiden, ob er bei der Therapie mitmacht (vgl.

Stratenwerth/Bommer AT II § 7 N 31,

§ 8 N 21, Heer/Habermeyer, a.a.O.,

Art. 59 N 78 ff.). Es sind hier im Moment somit keine allzu strengen

Anforderungen an die Therapiewilligkeit zu stellen, zumal die fehlende

Motivation gerade zum Krankheitsbild gehören kann (Trechsel/Pauen Borer, Art. 59 N 9 mit Hinweisen; BGer

6B_356/2018 E. 4.7). Es besteht die realistische Aussicht, dass sich nach

anfänglichem Zwang eine Bereitschaft des Berufungsklägers einstellt, sich auf

eine weitere – medikamentöse und psychotherapeutische – Behandlung einzulassen.

Im Gutachten wird explizit auf den Umstand der fehlenden Therapiewilligkeit des

Beufungsklägers hingewiesen (vgl. Akten S. 248, 250) und dazu ausgeführt,

dass angesichts der nicht durchgängig vorhandenen Krankheitseinsicht und

bestenfalls geringen Compliance des Berufungsklägers – nicht untypisch bei

seinem Krankheitsbild – zu Beginn auch gegen dessen Willen zu behandeln sei.

Denn die empfohlene Therapie könne teilweise, insbesondere bezogen auf die

ersten Behandlungsschritte, auch gegen den Willen des Betroffenen durchaus

erfolgversprechend verlaufen. Vor allem sollte die erforderliche medikamentöse

Therapie zu Beginn gegebenenfalls auch gegen den Willen des

Berufungsklägers etabliert werden können. Erst bei langfristiger Verweigerung

der Behandlung werde die Behandlung nicht erfolgversprechend durchzuführen

sein.

Nach dem

Gesagten steht die aktuell fehlende Bereitschaft des Berufungsklägers,

sich auf eine stationäre Therapie einzulassen, deren Eignung und entsprechend

der Anordnung einer solchen Massnahme nicht entgegen.

3.9

3.9.1 Der

Berufungskläger bestreitet nicht grundsätzlich, dass eine Massnahme zur

Behandlung von psychischen Störungen erforderlich ist; die Verteidigung hält

explizit fest, «dass es auch aus seiner Sicht klar ist, dass es eine

therapeutische Massnahme braucht» (vgl. Plädoyer, Akten S. 970). Eine ambulante

Massnahme sei indes besser geeignet als eine stationäre Massnahme.

3.9.2 Dem

ist entgegenzuhalten, dass der Sachverständige eine ambulante Massnahme beim

Berufungskläger auch aufgrund der Erfahrungen seit der letzten Begutachtung

2018 nicht für erfolgversprechend hält (Akten S. 250). Aus Sicht des

Sachverständigen ist vielmehr eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB

erforderlich. Diese Aussage ist klar und angesichts der Diagnostik auch

einleuchtend. Bei der diagnostizierten Erkrankung handelt es sich um eine

schwere Störung, die vor allem auch medikamentös zu behandeln ist. Nach

Auffassung des Gutachters wird eine Medikamentation anfangs allenfalls auch

gegen den Willen des Berufungsklägers durchgeführt werden müssen, was bei dem

vorliegenden Krankheitsbild als notorisch gelten darf – stellt doch die

Verabreichung von Neuroleptika bei paranoider Schizophrenie bekanntermassen

einen der wichtigsten Therapieansätze dar (vgl. Heer/Habermeyer,

a.a.O., Art. 59 N 69a).

Der

Berufungskläger hat allerdings bisher eine schlechte Compliance in Bezug auf

die freiwillige Medikamenteneinnahme gezeigt und entgegen den Ausführungen der

Verteidigerin sind beim Berufungskläger bislang keine therapeutischen

Fortschritte auszumachen, wie auch die erwähnten Berichte aus der Haft ergeben (vgl.

oben E. 3.4.6). Gemäss Ausführungen der Verteidigung an der

Berufungsverhandlung (vgl. Plädoyer, vgl. insbesondere Akten S. 972 ff.) sei

der Berufungskläger nun «problemlos gewillt, die verschriebenen Medikamente

weiterhin einzunehmen und sich regelmässig ambulant therapieren zu lassen», werde

Hand bieten, engmaschig mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten, suche auch

wieder mit der Familie Kontakt, und sei bereit, die ambulante Therapie

stationär einzuleiten und anschliessend eine eigene Wohnung oder ein Zimmer im

Rahmen des betreuten Wohnen zu suchen. Der Berufungskläger selber hat an der

Berufungsverhandlung beteuert, auch nach der Entlassung problemlos abstinent

(von Cannabis und Kokain) leben zu können, die Medikamente regelmässig nehmen

zu wollen, auch in einem ambulanten Umfeld, da man endlich das Richtige für ihn

gefunden habe. Es mag sein, dass der Berufungskläger tatsächlich den Willen

hat, diese Vorsätze umzusetzen. Allerdings hat sich seit der Entlassung 2018

gezeigt, dass er dazu, zweifellos krankheitsbedingt, gar nicht in der Lage ist.

So ist im aktuellen Gutachten (Akten S. 229) vermerkt, dass sich der

Berufungskläger laut Austrittsbericht der [...] Klinik vom 17. Februar 2020 (betr.

Aufenthalt vom 7. Dezember 2019 bis 21. Januar 2020) bei Standardbesprechungen

über seine Zukunft überangepasst gezeigt und zugesagt habe, an Therapien

teilzunehmen – kurz darauf habe er diese Zusagen widerrufen. Weiter wurde in

diesem Austrittsbericht vermerkt, dass eine Medikation u.a. zeitweise mit Zyprexa

– also gerade mit jenem Medikament, welches der Berufungskläger nun an der

Berufungsverhandlung als erstes gut wirksames Medikament bezeichnet (vgl.

Protokoll Berufungsverhandlung S. 4) – etabliert worden sei, worunter sich

keine wesentliche Verbesserung gezeigt habe. Auch ist daran zu erinnern, dass

der Berufungskläger die zweite Brandstiftung am 25. Januar 2020 – also nur

wenige Tage nach seiner Entlassung aus der [...] Klinik am 21. Januar 2020

(vgl. Akten S. 229) – und ausgerechnet in einer kleinen pädagogischen

Wohngemeinschaft mit besonders vulnerablen Mitbewohnern, also im Rahmen des

betreuten Wohnens, verübt hat – was deutlich macht, dass ihn ein solcher Rahmen

nicht von einem gravierenden, gemeingefährlichen Delikt hat abhalten können.

Weiter stimmt auch der Umstand wenig optimistisch, dass der Berufungskläger während

der Haft und dann im vorläufigen Vollzug die bestehenden Angebote wie die Spezial-Psychiatriestation

und die Massnahmevisiten nicht hat nutzen wollen respektive wohl

krankheitsbedingt nicht hat nutzen können. An der Berufungsverhandlung (vgl.

Protokoll S. 2 ff.) hat der Berufungskläger psychisch angeschlagen gewirkt,

insbesondere auffallend undeutlich und stockend gesprochen, und nur äusserst

vage Vorstellungen über seine Zukunft formulieren können: So würde er, falls

eine ambulante Therapie angeordnet werden würde, erst einmal drei Monate «in

die Psychiatrie» gehen – hier musste seine Verteidigung mit dem Hinweis auf

eine stationäre Einleitung unterstützend eingreifen – «und dann von dort aus

irgendwo hin gehen, zum Beispiel in die [...]» und sich später eine eigene

Unterkunft suchen. Auf Vorhalt hin, er habe gefährliche Sachen gemacht, als er

alleine wohnte, meinte er lediglich, er habe aus Verzweiflung gehandelt, dies

werde aber nicht mehr passieren; er konnte aber nicht beantworten, weshalb dies

künftig nicht mehr passiere. Eine Auseinandersetzung mit seiner Krankheit und

seinem Verhalten hat offensichtlich noch nicht ansatzweise stattgefunden. Das

Verhalten des Berufungsklägers unterstreicht aber deutlich die Einschätzung des

Gutachters, dass eine ambulante Massnahme nicht ausreichend ist.

3.9.3 Der

vom Berufungskläger ausgehenden Gefahr kann mit einer ambulanten Behandlung und

unterstützender Betreuung nach dem Ausgeführten nicht angemessen begegnet

werden, sondern das Ziel – die Reduktion der Rückfallgefahr – kann nach

überzeugender gutachterlicher Beurteilung nur mit einer stationären Behandlung

erreicht werden. An dieser Einschätzung ändern insbesondere auch die

Möglichkeiten der Bewährungshilfe und der stationären Einleitung der ambulanten

Therapie nichts. Insbesondere wäre die Dauer der Startinternierung auf

2 Monate beschränkt (Art. 63 Abs. 3 StGB) und angesichts der

gutachterlichen Ausführungen ist klar, dass dies vorliegend nicht genügt, geht

das Gutachten doch von einer langfristigen stationären psychiatrischen

Behandlung aus.

3.10

3.10.1 Die

Verteidigung macht geltend, eine stationäre Therapie nach Art. 59 Abs. 1 StGB

sei nicht verhältnismässig. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer

Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im

Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht

unverhältnismässig sein darf. Bei der Prüfung dieser Verhältnismässigkeit

der Massnahme i.e.S. sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des

betroffenen Berufungsklägers einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die

Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten

(BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 mit Hinweisen, BGer 6B1172/2020 vom 21. Dezember

2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der

Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem

wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden.

Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht

aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich

dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer

6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4; 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2, je

mit Hinweisen; Heer, a.a.O.,

Art. 56 N 36 und zum Ganzen auch Trechsel/Pauen

Borer, a.a.O., Art. 56 N 7, mit

weiteren Hinweisen).

3.10.2 Die

Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ergibt sich in erster Linie

aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener

Teil, welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge

der Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers gar keine schuldangemessene

Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des

Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer

6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3 [Anlasstat: mehrfache Drohung]). Eine

erhebliche Belastung liegt für den Betroffenen zudem darin, dass die Dauer

einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar begrenzt

ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB).

Insgesamt ist unter

diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete stationäre

therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB ganz erheblich in die

verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Berufungsklägers

eingreift – selbst wenn sie in seinem objektiven Interesse liegt (vgl. BGer 6B_564/2018

vom 2. August 2018 E. 2.5.2).

3.10.3 Anderseits

besteht offensichtlich ein dringendes und grosses Behandlungsbedürfnis des

Berufungsklägers (vgl. dazu oben E. 3.7, 3.4.5). Dies nicht (nur) aus

Gründen der Fürsorge, sondern – was für das vorliegende Verfahren relevant ist

–, weil laut Gutachten im Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der

schizophrenen Erkrankung eine erhebliche Rückfallgefahr im Sinne der

Anlasstaten – Brandstiftungen, also gemeingefährliche Verbrechen – aber auch für

Körperverletzungsdelikte gegeben ist.

Denn neben den

Ansprüchen des Berufungsklägers ist auch das Sicherheitsbedürfnis der

Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine freiheitsentziehende

Massnahme geschützt wird. So erscheint angesichts der Anlasstaten und mit Blick

auf die zu befürchtenden neuen Delikte eine stationäre Massnahme zweifellos

verhältnismässig. Die aktuell verübten Taten wiegen schwer, und der Verlauf des

deliktischen Verhaltens ergibt ein höchst bedrohliches Bild. Angesichts der

erheblichen Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter,

die vom Berufungskläger in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint nur eine

stationäre therapeutische Massnahme angemessen (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom

15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine stationäre Massnahme liegt somit nicht nur im

wohlverstandenen Interesse des Berufungsklägers – dem jungen Mann ist zu

wünschen, dass er nun die erforderliche Behandlung erhalten und nutzen kann –,

sondern ist namentlich auch im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden

gewichtigen öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen

Umständen grössere Bedeutung einzuräumen ist als der Schwere des mit einer

Massnahme verbundenen Eingriffs. Die Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme ist für den Berufungskläger zweifellos belastend, erweist

sich indes grundsätzlich als verhältnismässig.

3.10.4 Der

Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten, dass die Festlegung einer

Maximaldauer der Massnahme im vorliegenden Entscheid nicht angebracht ist. Der

Berufungskläger hat mit seiner gemeingefährlichen Brandstiftung in zwei Fällen

Leib und Leben zahlreicher Menschen in Gefahr gebracht. Es ist glücklichem

Zufall zu verdanken, dass das Feuer jeweils rechtzeitig entdeckt wurde und es

nicht zu schrecklichen Folgen gekommen ist. Schon mit Blick darauf ist an die

Verhältnismässigkeit der Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht ein weniger

strenger Massstab anzulegen (BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3).

Der Gutachter erachtet sodann mit überzeugender Begründung eine langfristige

stationäre Behandlung mit intensiver, multimodaler Therapie während mehrerer

Jahren für erforderlich, die im späteren Verlauf in ein lockereres Setting mit

vermehrter Ausrichtung auf eine Ausbildung oder Arbeitsförderung überzuführen

sei. Berücksichtigt man, dass der Berufungskläger bisher keine

Krankheitseinsicht zeigt, nach Ausführungen seiner Verteidigerin nach wie vor

nicht kooperationsbereit ist und auch gemäss den Berichten aus der Haft wenig

kooperativ ist, insbesondere auch die Teilnahme an Massnahmevisiten und eine

Depotmedikamentation verweigerte (vgl. zuletzt den Vollzugsbericht vom 16.

April 2021), so erscheint ein Behandlungszeitraum von 5 Jahren, allenfalls

mit Lockerungsschritten, durchaus realistisch (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB).

3.11 Für

die Behandlung der schweren psychischen Störung des Berufungsklägers gibt es

laut Gutachten (Akten S. 245) eine reale Therapiemöglichkeit in einer geeigneten

Einrichtung. Es gibt Institutionen, welche die für seine Behandlung

benötigten Therapiekonzepte und einen entsprechenden Rahmen anbieten und bereit

wären, ihn aufzunehmen.

4.

4.1 Die

Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB sind

nach dem Gesagten erfüllt. Die gutachterliche Einschätzung insbesondere, dass

eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB hier geeignet und erforderlich ist, ist

folgerichtig und transparent begründet. Auch dass es zu einem späteren

Zeitpunkt Schritte braucht, welche sich auf die berufliche Entwicklung des

Berufungsklägers fokussieren, legt der Gutachter einleuchtend dar. Dabei fällt

auf, dass er im ergänzenden aktuellen Gutachten in der Rubrik «IV. Beurteilung

und Fragenbeantwortung» die zusätzliche Verhängung einer Massnahme für junge

Erwachsene nicht mehr explizit vorschlägt, sondern nur noch eine Massnahme nach

Art. 59 StGB empfiehlt, die im geschlossenen Setting beginnen sollte und bei

welcher spätere Lockerungen entsprechend dem Behandlungsverlauf möglich sein

sollten, wobei auch die Möglichkeit einer Berufsausbildung/Arbeitsförderung zu

prüfen sei (Akten S. 248). Erst bei der zusammenfassenden Fragenbeantwortung

und auf explizite Frage hin bestätigt er seine frühere Empfehlung (Akten S. 249).

Es mag aus psychiatrischer Sicht auch durchaus nachvollziehbar sein, bei dem

jungen Berufungskläger auch die (Berufs)ausbildung zu thematisieren, rechtlich

ist dies hier aber nicht von Belang (vgl. BGer 6B_8/2015 E. 5.3).

4.2 Die

Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 Abs. 1 StGB verlangt – neben einer

Anlasstat, einer sachverständigen Begutachtung und der Erforderlichkeit,

Eignung und Verhältnismässigkeit der Massnahme – eine bestimmte Alterskategorie

(18 – 25 Jahre), eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung und

einen Zusammenhang zwischen Anlasstat und Störung der

Persönlichkeitsentwicklung. Es scheint zunächst fraglich, ob die

Voraussetzungen des Art. 61 Abs. 1 StGB hier überhaupt erfüllt sind. Denn der

Berufungskläger leidet nicht an einer altersbedingten erheblichen Störung der

Persönlichkeitsentwicklung – Voraussetzung der Anordnung einer Massnahme nach

Art. 61 Abs. 1 StGB (vgl. dazu Heer,

a.a.O., Art. 61 N 25 ff.; Trechsel/Pauen

Borer, a.a.O., Art. 59 N 6) – sondern an einer Schizophrenie, d.h. an einer

schweren psychischen Störung, welche einer adäquaten therapeutischen Behandlung

psychischer Erkrankungen bedarf (vgl. BGer 6B_2018 E. 4.7). Von daher scheint

die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 Abs. 1 StGB hier gar nicht

angezeigt.

4.3 Dazu

kommt Folgendes: Die Anordnung der beiden Massnahmen zusammen wäre zwar theoretisch

rechtlich möglich (Art. 56a Abs. 2 StGB). Der Sinn einer solchen

Kumulation mehrerer Massnahmen bleibt aber unklar (vgl. Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56a N 2). Es erscheint

zudem fraglich, ob sie insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen

Modalitäten der Durchführung – nach Art. 61 Abs. 2 StGB hat sie in getrennten

Einrichtungen zu erfolgen – und der Beendigung auch zweckmässig erscheint -

oder ob nicht besser einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59

Abs. 1 StGB als der offensichtlich adäquateren Massnahme der Vorzug zu geben

ist. Die gleichzeitige Verhängung zweier stationärer Massnahmen mit

unterschiedlichen Ansätzen erscheint nicht zuletzt auch mit Blick auf die Höchstdauer

problematisch: Die Massnahme für junge Erwachsene ist nach Art. 61 Abs. 4 StGB

begrenzt auf eine Maximaldauer von vier Jahren, wobei gemäss einem

Grundsatzentscheid vom Februar 2020 auch hier die Dauer des vorzeitigen

Massnahmenvollzugs mitzuberücksichtigen ist (BGE 146 IV 49, Regeste und E. 2.9).

Die Fristen von Art. 59 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 4 StGB unterscheiden sich

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundlegend. Auch der Umstand, dass

die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 61 StGB mit anderen

(ambulanten oder stationären) therapeutischen Massnahmen verbunden werden kann,

führe nicht dazu, dass alle (Höchst-)Fristen ab dem gleichen Datum beginnen

müssten. Da die Massnahmen beziehungsweise die mit ihnen verbundenen Freiheitsentzüge

unterschiedlich lange dauerten und die Fristen teilweise verlängert werden

könnten, bedürfe es in jedem Fall einer individuellen Handhabung, weshalb die

Fristen auch zu verschiedenen Zeitpunkten beginnen könnten (BGE 146 IV 49 E. 2.8

und 2.9, mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.3.3). Es ist absehbar, dass eine

Kumulation der Massnahmen – selbst wenn die Voraussetzungen auch einer

Massnahme nach Art. 61 Abs. 1 StGB erfüllt wären – vollzugsrechtliche

Probleme aufwerfen würde, zumal die Massnahme nach Art. 61. Abs. 1 StGB erst im

Anschluss an die Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB starten sollte. Die Kumulation

würde dem Berufungskläger letztlich auch keinen Mehrwert bringen, denn auch im

Rahmen der Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB sollte es bei entsprechendem

positiven Behandlungsverlauf zu Vollzugslockerungen kommen und sollten die

Möglichkeiten einer Berufsausbildung und Arbeitsförderung geprüft werden (vgl.

Akten S. 248). Der Berufungskläger steht im Übrigen auch dieser Massnahme

ausgesprochen negativ gegenüber (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5,

Plädoyer Verteidigung Akten S. 972 [«… ist ihm die Massnahme für junge

Erwachsene ein grosser Dorn im Auge, da er den [...] als ‘katastrophalen Ort´

ansieht …»]). Von der zusätzlichen Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 Abs.

1 StGB wird demnach abgesehen. Es ist lediglich eine Massnahme nach Art. 59 Abs.

1 StGB anzuordnen.

5.

Der

Berufungskläger unterliegt mit seinen Begehren im Wesentlichen. Er ist mittellos

und nicht schuldfähig. Er trägt deshalb trotz dieses Verfahrensausgangs keine

Verfahrenskosten und seine amtliche Verteidigerin wird ohne

Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. 419 StPO; Art. 426

Abs. 1 StPO, Art. 428 StPO; Art. 135 StPO; vgl. auch BES.2017.142 vom 11.

September 2018 E. 4 mit Hinweisen).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht:

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 6. Juli 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Feststellung, dass A____ die

Straftatbestände der mehrfachen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches) und des versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) in rechtswidriger Weise

erfüllt hat, diesbezüglich aber gemäss Art. 19 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist;

- Feststellung, dass die

Tatbestände des versuchten Diebstahls und des Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen (Ziffer I.1 und I.3. des Antrags der Staatsanwaltschaft) nicht

erfüllt sind;

- Abweisung der Entschädigungsforderung der C____

im Betrag von CHF 20'670.–;

- Einziehung der beschlagnahmten Werkzeuge und

Schrauben (Pos. 1001 bis 1005) und des Feuerzeugs (Pos. 1A);

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen

Verfahren.

Über A____ wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und

59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine stationäre psychiatrische Behandlung

angeordnet.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des

Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der Gerichtskasse; auf Urteilsgebühren wird

verzichtet.

Der amtlichen Verteidigerin, [...],

werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7‘090.– und ein

Auslagenersatz von CHF 108.–, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 554.25 aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

C____, nur Dispositiv

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Gutachter Dr. med. F____,

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).