SB.2020.96
gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
10. Juni 2021Deutsch31 min
Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2020 wurde A____ (Berufungsklägerin) des gewerbs-
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.96
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 10.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 25. Juni 2020 (SG.2020.22)
betreffend gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahl
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2020 wurde A____ (Berufungsklägerin) des gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und
unter Einrechnung von drei Tagen Polizeigewahrsam zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt
(als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24.
Februar 2019). Von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. B.3 der Anklageschrift sowie von der Anklage
des Hausfriedensbruchs ([...]) und des Diebstahls gemäss Ziff. B.4 der
Anklageschrift wurde sie hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurde die
Berufungsklägerin für fünf Jahre des Landes verwiesen (ohne Eintrag im
Schengener Informationssystem). Im Übrigen ist über die beschlagnahmten
Gegenstände verfügt worden und wurden A____ Verfahrenskosten von CHF 1‘681.10
sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 3’000.– auferlegt. Ferner ist die
amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse
entschädigt worden.
A____, amtlich
verteidigt durch B____, hat am 6. Juli 2020 Berufung angemeldet, mit
Eingabe vom 29. Oktober 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 15.
Januar 2021 begründet. Es wird beantragt, die Berufungsklägerin in Abänderung
des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des Diebstahls (Ziff. D.1 der
Anklageschrift) sowie von der Verurteilung wegen Banden- und/oder Gewerbsmässigkeit
(bezüglich Ziff. B.1, B.2, D.1 und D.2 der Anklageschrift) freizusprechen.
Demzufolge sei die Berufungsklägerin wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Ziff.
B.1, B.2 und D.2 der Anklageschrift) sowie Hausfriedensbruchs (Ziff. B.4 der
Anklageschrift) schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20
Tagessätzen sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 600.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Für die zu
Unrecht ausgestandene Haft sei ihr eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag
auszurichten. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Alles unter
o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 25.
Januar 2021 die kostenfällige Abweisung der Berufung.
An der heutigen
Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Die
Berufungsklägerin selbst ist – obwohl sie die Vorladung im Büro ihrer Anwältin
persönlich abgeholt hat – erst mit einstündiger Verspätung, als sich das
Berufungsgericht bereits in der Urteilsberatung befand und mit dem
Verhandlungsbeginn zuvor während 15 Minuten zugewartet hatte, erschienen. Die
fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der
Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung,
sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Konnte
die beschuldigte Person wie vorliegend ordnungsgemäss vorgeladen werden (Akten
S. 1441, 1454; vgl. zum Ganzen BGer 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.5, 6B_294/2009
vom 3. Juli 2009 E. 2.1), so liegt im Umstand, dass sie der
Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt (Akten S. 1464), kein Rückzug
der Berufung, sofern sie sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs.
1.
lit. a StPO e contrario). Entsprechend ist ein Abwesenheitsverfahren gemäss
Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren,
dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss
anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2016.71
vom 5. Dezember 2017 E. 1.2, SB.2016.23 vom 30. August 2017 E. 1.3).
Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren
ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu
äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art.
366.
Abs. 4 StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wurde die
Berufungsklägerin doch sowohl in der Untersuchung (Akten S. 652 ff.) als auch anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 1211 ff.) eingehend befragt
und erscheint die Beweislage liquid. Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die
in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert
zehn Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung
verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3 StPO,
wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte
Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt
ferngeblieben ist (vgl. die Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils).
1.4
1.4.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.4.2
Der
Schuldspruch gemäss Ziff. B.4 der Anklageschrift (Hausfriedensbruch), die
Freisprüche gemäss Ziff. B.3 (Diebstahl, Sachbeschädigung sowie
Hausfriedensbruch) und Ziff. B.4 der Anklageschrift (Hausfriedensbruch und
Diebstahl), die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie das
Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind
nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im
Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.
2.1
Der
Berufungsklägerin wird bezüglich Ziff. D.1 der Anklageschrift vorgeworfen, sich
zu jeweils nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen dem 1. Januar 2019 und dem
1.
Februar 2019 zu diversen Detailhandelsgeschäften im Raum Basel begeben zu
haben, wo sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zum Nachteil dieser
Geschäfte Körperpflegeprodukte im Gesamtwert von mindestens CHF 810.75 an sich genommen
und damit anschliessend die jeweiligen Verkaufslokale ohne Bezahlung der Ware
wieder verlassen habe.
2.2
Das
Strafgericht hat diesbezüglich Folgendes erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 18):
«[…] Der in der Anklageschrift inkriminierte Sachverhalt stützt sich in
erster Linie auf den Polizeirapport vom 2. Februar 2019 (Polizeirapport, Akten
Dispositiv
S. 987 ff.). Demnach kam es aufgrund eines Streites zwischen den beiden
Beschuldigten und C____ sowie D____ zu einem Polizeieinsatz (vgl. AS Ziff. B.3).
Durch den Polizeibeamten [...] konnte anlässlich der Sachverhaltsabklärung eine
schwarze Sporttasche mit diversen, grösstenteils noch ungeöffneten oder
originalverpackten Produkten sichergestellt werden (Polizeirapport, Akten S.
988 f.). Die Abklärungen ergaben, dass die schwarze Sporttasche A____ gehört,
resp. wurde dies von ihr auch nicht bestritten (Polizeirapport. Akten S. 997).
Aus der Auflistung der Gegenstände, welche sich in der Sporttasche befanden,
ist sodann klar ersichtlich, dass sich grösstenteils Männerprodukte wie bspw.
Zubehör für die Bartpflege darunter befunden haben (Polizeirapport, Verzeichnis
Deliktsgut, S. 989 ff.). Dies lässt sich nicht mit der Aussage der beiden
Beschuldigten in Einklang bringen, wonach A____ die Kosmetika von der Schwester
für den Eigengebrauch erhalten habe. So ist nicht nachvollziehbar, wofür sie
diese Männerprodukte zu gebrauchen gedenkt und es muss sich bei ihrer Aussage
um eine reine Schutzbehauptung handeln. Nicht zuletzt hat die Beschuldigte 2 im
Ermittlungsverfahren auch selber zugegeben, mehrfach Produkte aus dem Migros
und Coop gestohlen zu haben. Demzufolge steht fest, dass die Artikel in der
Sporttasche Deliktsgut darstellen. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt
[…]».
2.3 Die
Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Depositionen zu
Unrecht als reine Schutzbehauptungen qualifiziert. Entgegen den Erwägungen des
Strafgerichts handle es sich bei den vorgefundenen Produkten nicht nur um Männerprodukte,
sondern bei rund der Hälfte der Artikel auch um Kosmetika für die Frau. Es
hätte geprüft werden müssen, ob es sich bei den vorgefundenen Produkten
allesamt um Deliktsgüter gehandelt hat bzw. welche Produkte effektiv von ihrer
Schwester stammten. Allerdings seien weder die Schwester noch Herr C____ zu
irgendeinem Zeitpunkt einvernommen worden. Stattdessen würden ihr sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht pauschal den Diebstahl aller der in
der Sporttasche gefundenen Produkte vorhalten. Es mute dabei etwas merkwürdig
an, dass sie alleine für den Diebstahl der erwähnten Körperpflegeprodukte
verantwortlich gemacht werde, obwohl sie stets mit Herrn E____, welcher ohnehin
die treibende Kraft hinter den Diebstählen war, unterwegs gewesen sei (Akten S.
1354 ff., 1456 f.).
2.4
2.4.1 Nachdem
die Berufungsklägerin gemäss Polizeirapport vom 2. Februar 2019 noch behauptet
hatte, sie habe die Produkte von ihrer Schwester bekommen und den gesamten
Inhalt der Tasche für CHF 120.‒ an C____ verkauft (Akten S. 997 f.),
hat sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Februar 2019 trotz mehrfacher
Nachfrage unmissverständlich zu Protokoll gegeben, alle Produkte aus der
schwarzen Sporttasche auf Geheiss von C____, der für den gesamten Inhalt ungefähr
CHF 300.‒ bezahlt habe, in mehreren Tranchen aus der Migros und dem Coop gestohlen
zu haben (Akten S. 1016 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie
ausgesagt, in der Tasche hätten sich Sachen ihrer Schwester, aber auch
gestohlene Sachen befunden. Mehr als die Hälfte sei schon gestohlen gewesen
(Akten S. 1221).
2.4.2 Die
Behauptung, zumindest ein Teil der sich in der Tasche befindlichen Produkte
stammten von ihrer Schwester, stellt mit dem Strafgericht eine Schutzbehauptung
dar (vorinstanzliches Urteil S. 18). Es trifft zwar – wie die Berufungsklägerin
zu Recht einwendet – zu, dass es sich bei den sich in der Tasche befindlichen
Kosmetika nicht hauptsächlich um Männerprodukte gehandelt hat. Indes ist die
Unterscheidung zwischen Frauen- und Männerprodukten gar nicht von Bedeutung. Zum
einen hat A____ – wie soeben referiert – in ihrer Einvernahme vom 27. Februar
2019 ein umfassendes Geständnis abgelegt. Zum anderen passen die entsprechenden
Gegenstände eindeutig in ihr «Beuteschema», hat sie doch auch in Ziff. B.1,
B.2 und C.2 der Anklageschrift (und auch bereits früher [vgl. dazu E. 5.3.2])
auf der Strasse leicht verkäufliche Produkte, vor allem Kosmetika und
Elektronikgegenstände, gestohlen. An der Qualifikation als Schutzbehauptung ändert
nichts, dass auch E____ zu Protokoll gegeben hat, ein Teil der Sachen stammten von
der Schwester (Akten S. 1005, 1013), zumal Letzterer im Verlauf der
Untersuchung auch behauptet hatte, die Produkte eben für diese Schwester
gestohlen zu haben (Akten S. 631). Im Übrigen hat F____ jeweils von
Bargeld, welches ihre Schwester von ihr wollte bzw. welches diese ihr gestohlen
habe, gesprochen. Von Kosmetika war nie die Rede (Akten S. 172, 387, 1089).
2.4.3 Gestützt
auf die Aussagen der Berufungsklägerin ist davon auszugehen, dass sie die
einzelnen Produkte nicht auf einmal, sondern in mehreren Tranchen bei Coop und
Migros entwendet hat und die Tasche gewissermassen als «Hort» für die Beute
diente. Demgemäss ist nicht wie von der Staatsanwaltschaft beantragt und vom
Strafgericht angenommen, von einem Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), sondern vielmehr von mehrfachen
geringfügigen Diebstählen im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen.
Dass für die so zu Antragsdelikten werdenden Diebstähle keine Strafanträge
vorliegen, schadet gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB nicht, zumal – wie
nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 3.1) – in Würdigung der
Gesamtheit der Delikte von Gewerbsmässigkeit auszugehen ist. Obwohl das
Appellationsgericht davon ausgeht, dass A____ auch die Diebstähle gemäss Ziff.
D.1 der Anklageschrift zusammen mit E____ begangen hat, ist nicht von
Bedeutung, dass die Diebstähle nicht in Mittäterschaft angeklagt wurden, steht
doch gemäss Beweisergebnis fest, dass die Berufungsklägerin die einzelnen
Diebstähle (mit)begangen hat und braucht es insofern kein Zurechnungskriterium.
3.
3.1 Das
Strafgericht hat die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit (Art. 139 Ziff. 2 StGB)
zutreffend referiert. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S.
21). Die Berufungsklägerin hat im Januar und Februar 2019, während rund zweier
Monate, recht intensiv delinquiert und diverse geringfügige Diebstähle
begangen. Von einer Gelegenheitstäterin bzw. «Ausrutschern» (Akten S. 1458,
1461) kann gewiss nicht mehr gesprochen werden, muss doch konstatiert werden,
dass A____ jede sich bietende Gelegenheit nutzte, um zu stehlen. So erdreistete
sie sich anlässlich eines Spitalaufenthalts sogar, noch im Krankenbett einen
als Pikett-Telefon im Einsatz stehenden «iPod Touch» zu erbeuten. Sie hatte es grundsätzlich
auf Gegenstände, die schnell zu Geld gemacht werden können (Kosmetika und
Elektronikgegenstände), abgesehen. Insgesamt erbeutete sie so Deliktsgut im
Wert von CHF 1‘260.40. Auch wenn der beim Verkauf der Beute auf der Gasse bzw.
an C____ erzielte Erlös tiefer gelegen haben dürfte und sie durch E____ und
«die Sozialarbeiter am Bahnhof» (Akten S. 1360, 1457) ab und an finanziell
unterstützt worden sein mag, stellte der Erlös doch einen namhaften, wenn nicht
sogar den ausschliesslichen Beitrag an ihre Lebenshaltungskosten dar, war sie
im Deliktszeitraum eigenen Angaben zufolge doch erwerbslos und bezog auch keine
Sozialhilfe (Akten S. 234, 247). Anlässlich ihrer Verhaftung vom 26.
Februar 2019 war sie denn auch weder im Besitz von Bargeld noch trug sie eine
Kredit- oder Debitkarte auf sich (Akten S. 543). Dass die Berufungsklägerin
bereit war, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen und sie sich darauf
eingerichtet hatte, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einkünfte
zu generieren, zeigt nicht zuletzt auch die Tatsache, dass sie sich nach der
Entlassung aus dem Universitätsspital vom 22. Februar 2019 (als sie den als
Pikett-Telefon im Einsatz stehenden «iPod Touch» stahl) unmittelbar in den
Media Markt begab und dort fünf Computerspiele zu stehlen versuchte (Akten S. 1408
ff.). Dass die Berufungsklägerin wohl unter dem Einfluss von E____ gestanden
hat (Akten S. 1359 f., 1457 f.), ist für die Qualifikation der Diebstähle als
«gewerbsmässig» nicht von Bedeutung, wird aber bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen sein (vgl. dazu E. 4.3.2). Die Voraussetzungen des
gewerbsmässigen Diebstahls sind nach dem Gesagten erfüllt, zumal im Rahmen der
Gewerbsmässigkeit im Gegensatz zu Art. 139 Ziff. 3 StGB («besondere
Gefährlichkeit»), entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 1358,
1457) keine besonders professionelle Vorgehensweise notwendig ist (vgl. dazu Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich 2018, Art. 139 N 23). Es erfolgt ein Schuldspruch gemäss Art. 139
Ziff. 2 StGB.
3.2
3.2.1 Bandenmässigkeit
im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB liegt vor, wenn sich zwei oder
mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen
zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise
noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dabei wird das Vorhandensein
gewisser Mindestansätze einer Organisation, etwa einer Rollen- oder
Arbeitsteilung, verlangt. Die Intensität des Zusammenwirkens muss ein Ausmass
erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und
stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig
war. Auch bei nur zwei (bekannten) Tätern kann von einem fest verbundenen Team
gesprochen werden, das über die Mittäterschaft hinausgeht (BGE 135 IV 158
E. 2 S. 159 und E. 3.2 S. 160, 132 IV 132 E. 5.2 S. 137).
Das Gesetz qualifiziert die bandenmässige Tatbegehung, weil der Zusammenschluss
zur fortgesetzten Delinquenz die Täter psychisch und physisch stärkt, sie
besonders gefährlich macht (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233 f.). Durch den
Zusammenschluss binden sich die Mitglieder an die verbrecherischen Ziele und
erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Dass sich jeder Einzelne an allen
Unternehmungen der Bande beteiligt, ist nicht erforderlich (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 139
N 16 f.).
3.2.2 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3
lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;
Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur
Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind
(BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 126 I 19
E. 2a S. 21 f.; vgl. auch Jean-
Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017,
S. 309, 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion: BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65,
133 IV 235 E. 6.2 S. 244 f.).
3.2.3 Die
Staatsanwaltschaft hat sich darauf beschränkt, in der Anklageschrift anzufügen,
die Beschuldigten E____ und A____ hätten sich zu einem nicht näher bestimmbaren
Zeitpunkt am bzw. vor dem 22. Januar 2019 mittels ausdrücklich oder konkludent
geäussertem Willen zusammengefunden, um inskünftig bei der Verübung mehrerer
Laden- bzw. Wohnungsdiebstähle in arbeitsteiliger Art und Weise
zusammenzuwirken. Die verlangten Mindestansätze einer Organisation, etwa eine
Rollen- oder Arbeitsteilung, werden genauso wenig geschildert wie die
Intensität des Zusammenwirkens bzw. inwiefern die beiden als Team fungiert
haben. Ganz abgesehen davon, dass aufgrund der beiden nachgewiesenen, gemeinsam
verübten Diebstählen (AS Ziff. B.1 und B.2), auch in der Sache nicht von
einer Bande im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung gesprochen werden kann, geht
die Schilderung in der Anklageschrift nicht über die Elemente der
Mittäterschaft hinaus und ist offensichtlich ungenügend. Gestützt darauf kann keine
Verurteilung wegen Bandenmässigkeit erfolgen.
3.2.4 Dies
führt formell aber nicht zu einem Freispruch von der Anklage wegen Bandenmässigkeit.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Urteilsspruch den durch die
zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob
dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv
und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft,
hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat aber
zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) – wie hier – nicht
wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und
derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt
das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die
Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch.
Hingegen hat bei Tatmehrheit (in der Anklage) ein Freispruch zu erfolgen,
soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt (BGE 144 IV 362 E.
1.3.1 S. 365 f., 142 IV 378 E. 1.3 S. 381; vgl. dazu auch AGE SB.2018.91 vom
10. Dezember 2020 E. 5.4.2).
4.
4.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,
die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu,
in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E.
2.1 S. 19 f.).
4.2 Auszugehen
ist vom Strafrahmen für das am schwersten wiegende Delikt, hier des
gewerbsmässigen Diebstahls, worauf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen steht (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Sofern für
den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs nach
erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die
Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
angemessen zu erhöhen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.6).
4.3
4.3.1 Das
Verschulden der Berufungsklägerin wiegt leicht und ist im untersten Bereich des
Strafrahmens anzusiedeln. Die zusammengerechnete Schadenssumme von insgesamt CHF 1'260.40
(CHF 106.45 gemäss Ziff. B.1 der Anklageschrift, CHF 123.20 gemäss
Ziff. B.2 der Anklageschrift, CHF 810.75 gemäss Ziff. D.1 der
Anklageschrift sowie CHF 220.– gemäss Ziff. D.2 der Anklageschrift), darf zwar nicht
bagatellisiert werden, erscheint aber doch eher gering, zumal der beim Verkauf
der Produkte erzielte Erlös wesentlich tiefer gewesen sein dürfte. Zudem ist der
Berufungsklägerin zu Gute zu halten, dass sie in grösseren Supermärkten stahl
und keine Privathaushalte heimsuchte, womit sie auch nicht die Privatsphäre von
Drittpersonen verletzte.
4.3.2
Was das subjektive Tatverschulden anbetrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass das
Motiv für die inkriminierten Handlungen zwar ausschliesslich finanzieller Natur
war. Indes bewegte sich A____ in Basel in einem schwierigen Umfeld. Die
Beziehung zu E____ war nicht immer leicht und von Streitereien bzw. Gewalt geprägt,
was die diversen Polizeirequisitionen belegen (Akten S: 35 ff., 1215). Es ist zudem
zu ihren Gunsten verschuldensmindernd davon auszugehen, dass sie sowohl von «[...]»
(C____) als auch ihrem Ex-Freund bezüglich der Diebstähle unter Druck gesetzt
wurde. Unter Anbetracht der Gesamtumstände rechtfertigt es sich, die
Einsatzstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe
festzusetzen.
4.4 Was
die Täterinnenkomponente anbelangt, ist in Bezug auf den persönlichen
Hintergrund der heute 30-jährigen A____ festzuhalten, dass sie in [...] zusammen
mit drei Geschwistern aufgewachsen ist und dort auch die obligatorische Schule
besucht hat. Eine Ausbildung hat sie nicht absolviert. Die Berufungsklägerin
ist Mutter zweier minderjähriger Kinder, welche aber in [...] leben und aktuell
von ihrer Mutter betreut werden. Gemäss eigenen Angaben hat A____ in [...] ein
schlechtes Leben gehabt, weshalb sie vor knapp vier Jahren in die Schweiz
gekommen ist. Nachdem sie zunächst eine Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung)
besass und ihre im Anschluss daran erworbene Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung)
per 30. September 2018 auslief, ist sie zwischen der Schweiz und [...] hin und
her gependelt. Einen geregelten Aufenthaltsstatus besitzt sie bis heute nicht (Akten
S. 232 f., 1215 f.). Aus dem Gesagten lassen sich keine strafmindernden
Umstände ableiten.
4.5
4.5.1 Aufgrund
des Strafrahmens für den gewerbsmässigen Diebstahl fallen sowohl Geld- als auch
Freiheitsstrafe in Betracht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste
Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf
die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu
berücksichtigen. Eine Reihenfolge oder Rangordnung der Kriterien gibt es nicht.
Es ist daher in jedem Einzelfall die in Würdigung aller relevanten Umstände
angemessene Strafart festzulegen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E.
4.1 S. 84 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die
Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat
keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der
Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f., 134 IV 79
E. 4.2.2 S. 101 f.; AGE SB.2018.79 vom 20. November 2020 E. 6.2.2).
4.5.2 Die
Berufungsklägerin weist zwar gemäss aktuellem Strafregisterauszug eine
Vorstrafe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls auf (Akten S. 1394
f.). Indes datiert diese vom 24. Februar 2019, mithin nach den Tatzeitpunkten
der vorliegend zu beurteilenden Delikten. Es kann daher nicht gesagt werden,
die Vorstrafe habe ihren spezialpräventiven Zweck verfehlt, weshalb sich die
Verhängung einer Freiheitsstrafe aufdränge. An der Unzweckmässigkeit einer
Freiheitsstrafe ändert auch der Umstand nichts, dass die Berufungsklägerin
erwerbslos ist. Zwar kann gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB das Gericht statt
auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Voraussetzungen dieser «negativen
Vollstreckungsprognose» sind jedoch restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil
bei Nichtbezahlung der Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine
Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch
für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 8.4 S. 68 und 80
f.). Dies gilt auch für die Berufungsklägerin, zumal die Strafe – wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird (vgl. dazu E. 4.7) – bedingt auszufällen ist (vgl. zum
Ganzen Mazzucchelli, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 41 StGB N 47a).
4.6 In
Bezug auf den Hausfriedensbruch zum Nachtteil [...] ist festzuhalten, dass
dieser im Gesamtzusammenhang der vorliegend zu beurteilenden Delikte
verschuldensmässig nicht gross ins Gewicht fällt. Aufgrund dessen und unter
Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die bisher
zugemessen Strafe um fünf Tagessätze, auf 95 Tagessätze Geldstrafe, zu erhöhen.
Die Tagessatzhöhe wird zufolge der angespannten finanziellen Situation der
Berufungsklägerin auf CHF 30.– festgelegt (Art. 34 Abs. 2 StGB).
4.7 Da
die Berufungsklägerin seit den vorliegend zur Diskussion stehenden Delikten
nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist und ihr insofern keine
eigentliche Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu stellen ist,
kann der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren
gewährt werden, wobei ein unbedingter Vollzug aufgrund des Verbots der
reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin ausgeschlossen wäre.
4.8
4.8.1 Die
Berufungsklägerin hat um eine Haftentschädigung ersucht. Hierzu ist gemäss Art.
51 StGB festzuhalten, dass das Gericht die Untersuchungshaft, welche die Täterin
während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe
anrechnet, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Die
Untersuchungshaft ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder
Freiheitsstrafen anzurechnen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.8 S. 129 f.; BGer 6B_75/2009
vom 2. Juni 2009 E. 4.3-4.4). Die Entschädigungsfrage stellt sich grundsätzlich
erst dann, wenn keine umfassende Anrechnung der Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich
ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom
Betroffenen hinzunehmen (BGer 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012 E. 6; 6B_558/2013
vom 13. Dezember 2013 E. 1.5).
4.8.2 Die
Berufungsklägerin befand sich zwischen dem 26. Februar 2019 und dem 1. März
2019 in Polizeigewahrsam. Diese drei Tage Haft sind nach dem soeben Referierten
an ihre (bedingte) Geldstrafe anzurechnen. Damit ist ihr Antrag auf Zusprechung
einer Haftentschädigung abzuweisen.
5.
5.1 Die
Berufungsklägerin ist [...] Staatsangehörige und hat die zur Diskussion
stehenden Delikte im Januar bzw. Februar 2019, mithin nach Inkrafttreten der in
Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Sie wird wegen einer
Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verurteilt. Die Voraussetzungen
einer obligatorischen Landesverweisung sind erfüllt.
5.2
5.2.1 [...]
Staatsangehörige fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681). Indes kann sich nur darauf
berufen, wer sich rechtmässig in der Schweiz aufhält. Das Völkerrecht ist
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf einen systematischen Schutz
gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt. Das gilt ebenso für
das FZA. Das Bundesgericht hat dies in zwei Urteilen vom November 2018 deutlich
ausgeführt: «In casu ist bereits der folgende Sachverhalt entscheidend: Der
Beschwerdeführer kommt nicht umhin einzuräumen, dass er über kein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. (…). Da der Beschwerdeführer über kein
Aufenthaltsrecht verfügt, ist das FZA in seinem Fall nicht anwendbar (vgl.
Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3 e contrario), erübrigt sich eine
Prüfung der Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA (Urteil 2C_1001/2017 vom
18. Oktober 2018 E. 3.3) und steht das FZA einer Landesverweisung gemäss Art.
66a Abs. 1 lit. b StGB nicht entgegen. Der Beschwerdeführer wird für 5 Jahre
des Landes verwiesen und ist während dieser Dauer mit einer Einreiseverweigerung
belegt. Dies hat die Konsequenz, dass er das den Unionsbürgern von der Schweiz
völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97
dargelegt wird, naturgemäss während dieser Dauer nicht wahrnehmen kann» (BGer
6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3). Und ebenso:
«Zusammengefasst hielt sich der Beschwerdegegner nicht ‘rechtmässig’ im Sinne
des FZA in der Schweiz auf (und wurde dreimal strafrechtlich verurteilt). Daran
ändert auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich
eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, nichts. (…).
Da der Beschwerdegegner über kein Aufenthaltsrecht verfügte, hat die Vorinstanz
zu Unrecht entschieden, das FZA stehe einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB
entgegen» (BGer 6B_1152/2018 vom 28. November 2018 E. 2.6).
5.2.2 Aus
dem Gesagten folgt, dass sich die zur Diskussion stehende Fernhaltemassnahme der
über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügenden Berufungsklägerin (vgl.
dazu schon E. 4.4) nicht nach den besonderen Voraussetzungen des FZA richtet
und damit grundsätzlich auch generalpräventiven Interessen Beachtung geschenkt
werden kann (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff. und
E. 4.2 S. 185; AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 5.2).
5.3
5.3.1 Nachdem
das FZA einer Landesverweisung nicht entgegensteht, ist in einem zweiten
Schritt zu prüfen, ob aufgrund eines persönlichen Härtefalls bzw. überwiegenden
privaten Interessen ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist (Art.
66a Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur
Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog
der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind
namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte
der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben
oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen der Ausländerin in der
Schweiz beziehungsweise in der Heimat (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108, 144 IV
332 E. 3.3.2 S. 341; BGer 6B_1178/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2.4).
5.3.2 Die
Berufungsklägerin ist – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.4) – erst vor knapp
vier Jahren in die Schweiz gekommen. Nachdem sie zunächst über eine
Grenzgängerbewilligung verfügte, reiste sie per 1. April 2018 in die Schweiz
ein, wo sie eine bis zum 30. September 2018 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung
erhielt. Seit Ablauf derselben ist sie nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.
Sie ist in der Schweiz in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht einmal
ansatzweise integriert, ging sie hier doch nie einer Arbeit nach bzw. spricht sie
seit ihrer Einreise davon, sich zunächst einleben zu müssen und danach eine
Arbeit finden zu wollen (Akten S. 232, 677 f., 1215 f., 1365, 1460). Stattdessen
wurde sie in der Schweiz wiederholt straffällig, wobei neben den vorliegend
beurteilten Delikten und der bereits erwähnten «Vorstrafe» wegen Diebstahls
(vgl. dazu E. 4.5.2), ergänzend auf einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 17. Juli 2018 wegen geringfügigen Diebstahls hinzuweisen ist (Akten
S. 1403 f.). Eigenen Angaben zufolge ist die Berufungsklägerin auch verschuldet
(Akten S. 559, 1214).
5.3.3 Die
Kernfamilie der Berufungsklägerin (ihre beiden minderjährigen Kinder und die Mutter)
lebt in [...]. In der Schweiz will die nach wie vor kein Deutsch sprechende A____
Kontakt zu ihrer Schwester haben und lebt offenbar seit kurzem mit einem neuen
Lebenspartner (G____) in [...] zusammen (Akten S. 247, 1365, 1392, 1449, 1460).
Neben der unbelegten und deshalb unklaren aufenthaltsrechtlichen Situation von G____
ist ausser der Behauptung, Letzterer unterstütze die Berufungsklägerin
finanziell, auch zur Intensität der Beziehung nichts Näheres bekannt, wobei
sich aus einer Aktennotiz der Kanzlei des Appellationsgerichts ergibt, dass die
Berufungsklägerin an der Adresse ihres Lebenspartners in [...] ([...]) gemäss
Auskunft der dortigen Einwohnerkontrolle nicht offiziell angemeldet ist (Akten
S. 1442). Da die Berufungsklägerin keine weitergehenden diesbezüglichen
Informationen oder Bestätigungen eingereicht hat und der heutigen
Hauptverhandlung, anlässlich welcher sie zumindest darüber hätte befragt werden
können, unentschuldigt fernblieb, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(BGer 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.4, 6B_34/2019 vom 5. September
2019 E. 2.4.5, 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2, 2C_296/2019 vom 31. Juli
2019 E. 3.4) nicht glaubhaft gemacht, dass die Beziehung zu G____ im Sinne von
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV genügend nahe, echt und tatsächlich gelebt ist.
5.3.4 Es
bestehen zusammengefasst keinerlei Gründe, welche für die Annahme eines
Härtefalls sprechen würden. Es ist demnach eine Landesverweisung auszusprechen,
wobei diese angesichts des geringen Verschuldens auf die minimale Dauer von
fünf Jahren festgesetzt werden kann (Art. 66a Abs. 1 StGB). Würde die
Berufungsklägerin als Angehörige der Volksgruppe der «[...]» in ihrem Heimatland
effektiv in einer Intensität im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB verfolgt (Akten
S. 1366, 1461), hätte sie ihre Kernfamilie nicht in [...] zurückgelassen und
wäre auch nicht regelmässig (freiwillig) dorthin zurückgekehrt. Im Übrigen hat
die Berufungsklägerin davon gesprochen, wegen eines «schlechten Lebens» in die
Schweiz gekommen zu sein. Von der Absicht, ein Asylgesuch stellen zu wollen, war
nie die Rede (vgl. dazu schon E. 4.4). Damit bestehen auch keine Gründe für
einen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung.
5.4 Da
es sich bei A____ um eine [...] Staatsangehörige und damit nicht um eine
Drittstaatsangehörige handelt, wird die angeordnete Landesverweisung gemäss
Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem
eingetragen.
6.
6.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
6.2 Da
die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird (wegen
gewerbsmässigen Diebstahls; bereits rechtskräftig ist bekanntlich der
Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs), sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1‘681.10 sowie eine Urteilsgebühr in
Höhe von CHF 3’000.–.
7.
7.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
7.2 Die
Berufungsklägerin obsiegt mit ihrer Berufung insofern, als sie nicht wegen
bandesmässigen Diebstahls schuldig gesprochen wird. Es rechtfertigt sich daher,
ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 1/3
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.
8.1 Der
amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich zwei weiteren Stunden für die heutige
Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
8.2 Da
der Berufungsklägerin eine um 1/3 reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wurde, umfasst
die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihrer amtlichen Verteidigerin
im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 2/3 des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
25. Juni 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs (AS Ziff. B.4 [Migros]);
-
Freisprüche von der Anklage wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs
(AS Ziff. B.3) sowie wegen Hausfriedensbruchs (Obi) und Diebstahls (AS Ziff. B.4);
-
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird – nebst dem bereits
rechtskräftigen Schuldspruch – in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung des
gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 26. Februar 2019 bis zum 1. März 2019, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und 42 Abs. 1, 44
Abs. 1, 49 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches.
Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung wird
abgewiesen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des
Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 1‘681.10
und eine Urteilsgebühr von CHF 3’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1‘000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 4‘325.45 und ein Auslagenersatz von CHF 503.10,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 371.80 (7,7 % auf CHF 4‘828.55),
somit total CHF 5‘200.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die in
Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim
Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.
Dabei hat sie zu begründen, warum sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen
konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn die Beurteilte
ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer
Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).