Lexipedia

Entscheid

SB.2020.96

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

10. Juni 2021Deutsch31 min

Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2020 wurde A____ (Berufungsklägerin) des gewerbs-

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.96

ABWESENHEITS-URTEIL

vom 10.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch B____,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 25. Juni 2020 (SG.2020.22)

betreffend gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahl

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2020 wurde A____ (Berufungsklägerin) des gewerbs-

und bandenmässigen Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und

unter Einrechnung von drei Tagen Polizeigewahrsam zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt

(als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24.

Februar 2019). Von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des

Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. B.3 der Anklageschrift sowie von der Anklage

des Hausfriedensbruchs ([...]) und des Diebstahls gemäss Ziff. B.4 der

Anklageschrift wurde sie hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurde die

Berufungsklägerin für fünf Jahre des Landes verwiesen (ohne Eintrag im

Schengener Informationssystem). Im Übrigen ist über die beschlagnahmten

Gegenstände verfügt worden und wurden A____ Verfahrenskosten von CHF 1‘681.10

sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 3’000.– auferlegt. Ferner ist die

amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse

entschädigt worden.

A____, amtlich

verteidigt durch B____, hat am 6. Juli 2020 Berufung angemeldet, mit

Eingabe vom 29. Oktober 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 15.

Januar 2021 begründet. Es wird beantragt, die Berufungsklägerin in Abänderung

des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des Diebstahls (Ziff. D.1 der

Anklageschrift) sowie von der Verurteilung wegen Banden- und/oder Gewerbsmässigkeit

(bezüglich Ziff. B.1, B.2, D.1 und D.2 der Anklageschrift) freizusprechen.

Demzufolge sei die Berufungsklägerin wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Ziff.

B.1, B.2 und D.2 der Anklageschrift) sowie Hausfriedensbruchs (Ziff. B.4 der

Anklageschrift) schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20

Tagessätzen sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 600.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Für die zu

Unrecht ausgestandene Haft sei ihr eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag

auszurichten. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Alles unter

o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 25.

Januar 2021 die kostenfällige Abweisung der Berufung.

An der heutigen

Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Die

Berufungsklägerin selbst ist – obwohl sie die Vorladung im Büro ihrer Anwältin

persönlich abgeholt hat – erst mit einstündiger Verspätung, als sich das

Berufungsgericht bereits in der Urteilsberatung befand und mit dem

Verhandlungsbeginn zuvor während 15 Minuten zugewartet hatte, erschienen. Die

fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der

Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung,

sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts

sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Konnte

die beschuldigte Person wie vorliegend ordnungsgemäss vorgeladen werden (Akten

S. 1441, 1454; vgl. zum Ganzen BGer 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.5, 6B_294/2009

vom 3. Juli 2009 E. 2.1), so liegt im Umstand, dass sie der

Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt (Akten S. 1464), kein Rückzug

der Berufung, sofern sie sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs.

1.

lit. a StPO e contrario). Entsprechend ist ein Abwesenheitsverfahren gemäss

Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren,

dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss

anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2016.71

vom 5. Dezember 2017 E. 1.2, SB.2016.23 vom 30. August 2017 E. 1.3).

Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren

ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu

äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art.

366.

Abs. 4 StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wurde die

Berufungsklägerin doch sowohl in der Untersuchung (Akten S. 652 ff.) als auch anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 1211 ff.) eingehend befragt

und erscheint die Beweislage liquid. Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die

in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert

zehn Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung

verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3 StPO,

wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte

Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt

ferngeblieben ist (vgl. die Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils).

1.4

1.4.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.4.2

Der

Schuldspruch gemäss Ziff. B.4 der Anklageschrift (Hausfriedensbruch), die

Freisprüche gemäss Ziff. B.3 (Diebstahl, Sachbeschädigung sowie

Hausfriedensbruch) und Ziff. B.4 der Anklageschrift (Hausfriedensbruch und

Diebstahl), die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie das

Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind

nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im

Berufungsverfahren nicht zu befinden.

2.

2.1

Der

Berufungsklägerin wird bezüglich Ziff. D.1 der Anklageschrift vorgeworfen, sich

zu jeweils nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen dem 1. Januar 2019 und dem

1.

Februar 2019 zu diversen Detailhandelsgeschäften im Raum Basel begeben zu

haben, wo sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zum Nachteil dieser

Geschäfte Körperpflegeprodukte im Gesamtwert von mindestens CHF 810.75 an sich genommen

und damit anschliessend die jeweiligen Verkaufslokale ohne Bezahlung der Ware

wieder verlassen habe.

2.2

Das

Strafgericht hat diesbezüglich Folgendes erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 18):

«[…] Der in der Anklageschrift inkriminierte Sachverhalt stützt sich in

erster Linie auf den Polizeirapport vom 2. Februar 2019 (Polizeirapport, Akten

Dispositiv

S. 987 ff.). Demnach kam es aufgrund eines Streites zwischen den beiden

Beschuldigten und C____ sowie D____ zu einem Polizeieinsatz (vgl. AS Ziff. B.3).

Durch den Polizeibeamten [...] konnte anlässlich der Sachverhaltsabklärung eine

schwarze Sporttasche mit diversen, grösstenteils noch ungeöffneten oder

originalverpackten Produkten sichergestellt werden (Polizeirapport, Akten S.

988 f.). Die Abklärungen ergaben, dass die schwarze Sporttasche A____ gehört,

resp. wurde dies von ihr auch nicht bestritten (Polizeirapport. Akten S. 997).

Aus der Auflistung der Gegenstände, welche sich in der Sporttasche befanden,

ist sodann klar ersichtlich, dass sich grösstenteils Männerprodukte wie bspw.

Zubehör für die Bartpflege darunter befunden haben (Polizeirapport, Verzeichnis

Deliktsgut, S. 989 ff.). Dies lässt sich nicht mit der Aussage der beiden

Beschuldigten in Einklang bringen, wonach A____ die Kosmetika von der Schwester

für den Eigengebrauch erhalten habe. So ist nicht nachvollziehbar, wofür sie

diese Männerprodukte zu gebrauchen gedenkt und es muss sich bei ihrer Aussage

um eine reine Schutzbehauptung handeln. Nicht zuletzt hat die Beschuldigte 2 im

Ermittlungsverfahren auch selber zugegeben, mehrfach Produkte aus dem Migros

und Coop gestohlen zu haben. Demzufolge steht fest, dass die Artikel in der

Sporttasche Deliktsgut darstellen. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt

[…]».

2.3 Die

Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Depositionen zu

Unrecht als reine Schutzbehauptungen qualifiziert. Entgegen den Erwägungen des

Strafgerichts handle es sich bei den vorgefundenen Produkten nicht nur um Männerprodukte,

sondern bei rund der Hälfte der Artikel auch um Kosmetika für die Frau. Es

hätte geprüft werden müssen, ob es sich bei den vorgefundenen Produkten

allesamt um Deliktsgüter gehandelt hat bzw. welche Produkte effektiv von ihrer

Schwester stammten. Allerdings seien weder die Schwester noch Herr C____ zu

irgendeinem Zeitpunkt einvernommen worden. Stattdessen würden ihr sowohl die

Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht pauschal den Diebstahl aller der in

der Sporttasche gefundenen Produkte vorhalten. Es mute dabei etwas merkwürdig

an, dass sie alleine für den Diebstahl der erwähnten Körperpflegeprodukte

verantwortlich gemacht werde, obwohl sie stets mit Herrn E____, welcher ohnehin

die treibende Kraft hinter den Diebstählen war, unterwegs gewesen sei (Akten S.

1354 ff., 1456 f.).

2.4

2.4.1 Nachdem

die Berufungsklägerin gemäss Polizeirapport vom 2. Februar 2019 noch behauptet

hatte, sie habe die Produkte von ihrer Schwester bekommen und den gesamten

Inhalt der Tasche für CHF 120.‒ an C____ verkauft (Akten S. 997 f.),

hat sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Februar 2019 trotz mehrfacher

Nachfrage unmissverständlich zu Protokoll gegeben, alle Produkte aus der

schwarzen Sporttasche auf Geheiss von C____, der für den gesamten Inhalt ungefähr

CHF 300.‒ bezahlt habe, in mehreren Tranchen aus der Migros und dem Coop gestohlen

zu haben (Akten S. 1016 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie

ausgesagt, in der Tasche hätten sich Sachen ihrer Schwester, aber auch

gestohlene Sachen befunden. Mehr als die Hälfte sei schon gestohlen gewesen

(Akten S. 1221).

2.4.2 Die

Behauptung, zumindest ein Teil der sich in der Tasche befindlichen Produkte

stammten von ihrer Schwester, stellt mit dem Strafgericht eine Schutzbehauptung

dar (vorinstanzliches Urteil S. 18). Es trifft zwar – wie die Berufungsklägerin

zu Recht einwendet – zu, dass es sich bei den sich in der Tasche befindlichen

Kosmetika nicht hauptsächlich um Männerprodukte gehandelt hat. Indes ist die

Unterscheidung zwischen Frauen- und Männerprodukten gar nicht von Bedeutung. Zum

einen hat A____ – wie soeben referiert – in ihrer Einvernahme vom 27. Februar

2019 ein umfassendes Geständnis abgelegt. Zum anderen passen die entsprechenden

Gegenstände eindeutig in ihr «Beuteschema», hat sie doch auch in Ziff. B.1,

B.2 und C.2 der Anklageschrift (und auch bereits früher [vgl. dazu E. 5.3.2])

auf der Strasse leicht verkäufliche Produkte, vor allem Kosmetika und

Elektronikgegenstände, gestohlen. An der Qualifikation als Schutzbehauptung ändert

nichts, dass auch E____ zu Protokoll gegeben hat, ein Teil der Sachen stammten von

der Schwester (Akten S. 1005, 1013), zumal Letzterer im Verlauf der

Untersuchung auch behauptet hatte, die Produkte eben für diese Schwester

gestohlen zu haben (Akten S. 631). Im Übrigen hat F____ jeweils von

Bargeld, welches ihre Schwester von ihr wollte bzw. welches diese ihr gestohlen

habe, gesprochen. Von Kosmetika war nie die Rede (Akten S. 172, 387, 1089).

2.4.3 Gestützt

auf die Aussagen der Berufungsklägerin ist davon auszugehen, dass sie die

einzelnen Produkte nicht auf einmal, sondern in mehreren Tranchen bei Coop und

Migros entwendet hat und die Tasche gewissermassen als «Hort» für die Beute

diente. Demgemäss ist nicht wie von der Staatsanwaltschaft beantragt und vom

Strafgericht angenommen, von einem Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), sondern vielmehr von mehrfachen

geringfügigen Diebstählen im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen.

Dass für die so zu Antragsdelikten werdenden Diebstähle keine Strafanträge

vorliegen, schadet gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB nicht, zumal – wie

nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 3.1) – in Würdigung der

Gesamtheit der Delikte von Gewerbsmässigkeit auszugehen ist. Obwohl das

Appellationsgericht davon ausgeht, dass A____ auch die Diebstähle gemäss Ziff.

D.1 der Anklageschrift zusammen mit E____ begangen hat, ist nicht von

Bedeutung, dass die Diebstähle nicht in Mittäterschaft angeklagt wurden, steht

doch gemäss Beweisergebnis fest, dass die Berufungsklägerin die einzelnen

Diebstähle (mit)begangen hat und braucht es insofern kein Zurechnungskriterium.

3.

3.1 Das

Strafgericht hat die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit (Art. 139 Ziff. 2 StGB)

zutreffend referiert. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S.

21). Die Berufungsklägerin hat im Januar und Februar 2019, während rund zweier

Monate, recht intensiv delinquiert und diverse geringfügige Diebstähle

begangen. Von einer Gelegenheitstäterin bzw. «Ausrutschern» (Akten S. 1458,

1461) kann gewiss nicht mehr gesprochen werden, muss doch konstatiert werden,

dass A____ jede sich bietende Gelegenheit nutzte, um zu stehlen. So erdreistete

sie sich anlässlich eines Spitalaufenthalts sogar, noch im Krankenbett einen

als Pikett-Telefon im Einsatz stehenden «iPod Touch» zu erbeuten. Sie hatte es grundsätzlich

auf Gegenstände, die schnell zu Geld gemacht werden können (Kosmetika und

Elektronikgegenstände), abgesehen. Insgesamt erbeutete sie so Deliktsgut im

Wert von CHF 1‘260.40. Auch wenn der beim Verkauf der Beute auf der Gasse bzw.

an C____ erzielte Erlös tiefer gelegen haben dürfte und sie durch E____ und

«die Sozialarbeiter am Bahnhof» (Akten S. 1360, 1457) ab und an finanziell

unterstützt worden sein mag, stellte der Erlös doch einen namhaften, wenn nicht

sogar den ausschliesslichen Beitrag an ihre Lebenshaltungskosten dar, war sie

im Deliktszeitraum eigenen Angaben zufolge doch erwerbslos und bezog auch keine

Sozialhilfe (Akten S. 234, 247). Anlässlich ihrer Verhaftung vom 26.

Februar 2019 war sie denn auch weder im Besitz von Bargeld noch trug sie eine

Kredit- oder Debitkarte auf sich (Akten S. 543). Dass die Berufungsklägerin

bereit war, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen und sie sich darauf

eingerichtet hatte, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einkünfte

zu generieren, zeigt nicht zuletzt auch die Tatsache, dass sie sich nach der

Entlassung aus dem Universitätsspital vom 22. Februar 2019 (als sie den als

Pikett-Telefon im Einsatz stehenden «iPod Touch» stahl) unmittelbar in den

Media Markt begab und dort fünf Computerspiele zu stehlen versuchte (Akten S. 1408

ff.). Dass die Berufungsklägerin wohl unter dem Einfluss von E____ gestanden

hat (Akten S. 1359 f., 1457 f.), ist für die Qualifikation der Diebstähle als

«gewerbsmässig» nicht von Bedeutung, wird aber bei der Strafzumessung zu

berücksichtigen sein (vgl. dazu E. 4.3.2). Die Voraussetzungen des

gewerbsmässigen Diebstahls sind nach dem Gesagten erfüllt, zumal im Rahmen der

Gewerbsmässigkeit im Gegensatz zu Art. 139 Ziff. 3 StGB («besondere

Gefährlichkeit»), entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 1358,

1457) keine besonders professionelle Vorgehensweise notwendig ist (vgl. dazu Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,

Zürich 2018, Art. 139 N 23). Es erfolgt ein Schuldspruch gemäss Art. 139

Ziff. 2 StGB.

3.2

3.2.1 Bandenmässigkeit

im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB liegt vor, wenn sich zwei oder

mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen

zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise

noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dabei wird das Vorhandensein

gewisser Mindestansätze einer Organisation, etwa einer Rollen- oder

Arbeitsteilung, verlangt. Die Intensität des Zusammenwirkens muss ein Ausmass

erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und

stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig

war. Auch bei nur zwei (bekannten) Tätern kann von einem fest verbundenen Team

gesprochen werden, das über die Mittäterschaft hinausgeht (BGE 135 IV 158

E. 2 S. 159 und E. 3.2 S. 160, 132 IV 132 E. 5.2 S. 137).

Das Gesetz qualifiziert die bandenmässige Tatbegehung, weil der Zusammenschluss

zur fortgesetzten Delinquenz die Täter psychisch und physisch stärkt, sie

besonders gefährlich macht (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233 f.). Durch den

Zusammenschluss binden sich die Mitglieder an die verbrecherischen Ziele und

erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Dass sich jeder Einzelne an allen

Unternehmungen der Bande beteiligt, ist nicht erforderlich (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 139

N 16 f.).

3.2.2 Nach

dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3

lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des

Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der

Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung

durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;

Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur

Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die

Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind

(BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 126 I 19

E. 2a S. 21 f.; vgl. auch Jean-

Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017,

S. 309, 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der

Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion: BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65,

133 IV 235 E. 6.2 S. 244 f.).

3.2.3 Die

Staatsanwaltschaft hat sich darauf beschränkt, in der Anklageschrift anzufügen,

die Beschuldigten E____ und A____ hätten sich zu einem nicht näher bestimmbaren

Zeitpunkt am bzw. vor dem 22. Januar 2019 mittels ausdrücklich oder konkludent

geäussertem Willen zusammengefunden, um inskünftig bei der Verübung mehrerer

Laden- bzw. Wohnungsdiebstähle in arbeitsteiliger Art und Weise

zusammenzuwirken. Die verlangten Mindestansätze einer Organisation, etwa eine

Rollen- oder Arbeitsteilung, werden genauso wenig geschildert wie die

Intensität des Zusammenwirkens bzw. inwiefern die beiden als Team fungiert

haben. Ganz abgesehen davon, dass aufgrund der beiden nachgewiesenen, gemeinsam

verübten Diebstählen (AS Ziff. B.1 und B.2), auch in der Sache nicht von

einer Bande im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung gesprochen werden kann, geht

die Schilderung in der Anklageschrift nicht über die Elemente der

Mittäterschaft hinaus und ist offensichtlich ungenügend. Gestützt darauf kann keine

Verurteilung wegen Bandenmässigkeit erfolgen.

3.2.4 Dies

führt formell aber nicht zu einem Freispruch von der Anklage wegen Bandenmässigkeit.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Urteilsspruch den durch die

zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob

dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv

und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft,

hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat aber

zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) – wie hier – nicht

wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und

derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt

das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die

Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch.

Hingegen hat bei Tatmehrheit (in der Anklage) ein Freispruch zu erfolgen,

soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt (BGE 144 IV 362 E.

1.3.1 S. 365 f., 142 IV 378 E. 1.3 S. 381; vgl. dazu auch AGE SB.2018.91 vom

10. Dezember 2020 E. 5.4.2).

4.

4.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,

die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu,

in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E.

2.1 S. 19 f.).

4.2 Auszugehen

ist vom Strafrahmen für das am schwersten wiegende Delikt, hier des

gewerbsmässigen Diebstahls, worauf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen steht (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Sofern für

den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs nach

erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die

Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB

angemessen zu erhöhen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.6).

4.3

4.3.1 Das

Verschulden der Berufungsklägerin wiegt leicht und ist im untersten Bereich des

Strafrahmens anzusiedeln. Die zusammengerechnete Schadenssumme von insgesamt CHF 1'260.40

(CHF 106.45 gemäss Ziff. B.1 der Anklageschrift, CHF 123.20 gemäss

Ziff. B.2 der Anklageschrift, CHF 810.75 gemäss Ziff. D.1 der

Anklageschrift sowie CHF 220.– gemäss Ziff. D.2 der Anklageschrift), darf zwar nicht

bagatellisiert werden, erscheint aber doch eher gering, zumal der beim Verkauf

der Produkte erzielte Erlös wesentlich tiefer gewesen sein dürfte. Zudem ist der

Berufungsklägerin zu Gute zu halten, dass sie in grösseren Supermärkten stahl

und keine Privathaushalte heimsuchte, womit sie auch nicht die Privatsphäre von

Drittpersonen verletzte.

4.3.2

Was das subjektive Tatverschulden anbetrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass das

Motiv für die inkriminierten Handlungen zwar ausschliesslich finanzieller Natur

war. Indes bewegte sich A____ in Basel in einem schwierigen Umfeld. Die

Beziehung zu E____ war nicht immer leicht und von Streitereien bzw. Gewalt geprägt,

was die diversen Polizeirequisitionen belegen (Akten S: 35 ff., 1215). Es ist zudem

zu ihren Gunsten verschuldensmindernd davon auszugehen, dass sie sowohl von «[...]»

(C____) als auch ihrem Ex-Freund bezüglich der Diebstähle unter Druck gesetzt

wurde. Unter Anbetracht der Gesamtumstände rechtfertigt es sich, die

Einsatzstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe

festzusetzen.

4.4 Was

die Täterinnenkomponente anbelangt, ist in Bezug auf den persönlichen

Hintergrund der heute 30-jährigen A____ festzuhalten, dass sie in [...] zusammen

mit drei Geschwistern aufgewachsen ist und dort auch die obligatorische Schule

besucht hat. Eine Ausbildung hat sie nicht absolviert. Die Berufungsklägerin

ist Mutter zweier minderjähriger Kinder, welche aber in [...] leben und aktuell

von ihrer Mutter betreut werden. Gemäss eigenen Angaben hat A____ in [...] ein

schlechtes Leben gehabt, weshalb sie vor knapp vier Jahren in die Schweiz

gekommen ist. Nachdem sie zunächst eine Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung)

besass und ihre im Anschluss daran erworbene Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung)

per 30. September 2018 auslief, ist sie zwischen der Schweiz und [...] hin und

her gependelt. Einen geregelten Aufenthaltsstatus besitzt sie bis heute nicht (Akten

S. 232 f., 1215 f.). Aus dem Gesagten lassen sich keine strafmindernden

Umstände ableiten.

4.5

4.5.1 Aufgrund

des Strafrahmens für den gewerbsmässigen Diebstahl fallen sowohl Geld- als auch

Freiheitsstrafe in Betracht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf

die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu

berücksichtigen. Eine Reihenfolge oder Rangordnung der Kriterien gibt es nicht.

Es ist daher in jedem Einzelfall die in Würdigung aller relevanten Umstände

angemessene Strafart festzulegen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E.

4.1 S. 84 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches

stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die

Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat

keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der

Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f., 134 IV 79

E. 4.2.2 S. 101 f.; AGE SB.2018.79 vom 20. November 2020 E. 6.2.2).

4.5.2 Die

Berufungsklägerin weist zwar gemäss aktuellem Strafregisterauszug eine

Vorstrafe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls auf (Akten S. 1394

f.). Indes datiert diese vom 24. Februar 2019, mithin nach den Tatzeitpunkten

der vorliegend zu beurteilenden Delikten. Es kann daher nicht gesagt werden,

die Vorstrafe habe ihren spezialpräventiven Zweck verfehlt, weshalb sich die

Verhängung einer Freiheitsstrafe aufdränge. An der Unzweckmässigkeit einer

Freiheitsstrafe ändert auch der Umstand nichts, dass die Berufungsklägerin

erwerbslos ist. Zwar kann gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB das Gericht statt

auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe

voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Voraussetzungen dieser «negativen

Vollstreckungsprognose» sind jedoch restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil

bei Nichtbezahlung der Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine

Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch

für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 8.4 S. 68 und 80

f.). Dies gilt auch für die Berufungsklägerin, zumal die Strafe – wie nachfolgend

aufzuzeigen sein wird (vgl. dazu E. 4.7) – bedingt auszufällen ist (vgl. zum

Ganzen Mazzucchelli, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 41 StGB N 47a).

4.6 In

Bezug auf den Hausfriedensbruch zum Nachtteil [...] ist festzuhalten, dass

dieser im Gesamtzusammenhang der vorliegend zu beurteilenden Delikte

verschuldensmässig nicht gross ins Gewicht fällt. Aufgrund dessen und unter

Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die bisher

zugemessen Strafe um fünf Tagessätze, auf 95 Tagessätze Geldstrafe, zu erhöhen.

Die Tagessatzhöhe wird zufolge der angespannten finanziellen Situation der

Berufungsklägerin auf CHF 30.– festgelegt (Art. 34 Abs. 2 StGB).

4.7 Da

die Berufungsklägerin seit den vorliegend zur Diskussion stehenden Delikten

nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist und ihr insofern keine

eigentliche Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu stellen ist,

kann der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren

gewährt werden, wobei ein unbedingter Vollzug aufgrund des Verbots der

reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin ausgeschlossen wäre.

4.8

4.8.1 Die

Berufungsklägerin hat um eine Haftentschädigung ersucht. Hierzu ist gemäss Art.

51 StGB festzuhalten, dass das Gericht die Untersuchungshaft, welche die Täterin

während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe

anrechnet, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Die

Untersuchungshaft ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder

Freiheitsstrafen anzurechnen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.8 S. 129 f.; BGer 6B_75/2009

vom 2. Juni 2009 E. 4.3-4.4). Die Entschädigungsfrage stellt sich grundsätzlich

erst dann, wenn keine umfassende Anrechnung der Untersuchungs- oder

Sicherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich

ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom

Betroffenen hinzunehmen (BGer 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012 E. 6; 6B_558/2013

vom 13. Dezember 2013 E. 1.5).

4.8.2 Die

Berufungsklägerin befand sich zwischen dem 26. Februar 2019 und dem 1. März

2019 in Polizeigewahrsam. Diese drei Tage Haft sind nach dem soeben Referierten

an ihre (bedingte) Geldstrafe anzurechnen. Damit ist ihr Antrag auf Zusprechung

einer Haftentschädigung abzuweisen.

5.

5.1 Die

Berufungsklägerin ist [...] Staatsangehörige und hat die zur Diskussion

stehenden Delikte im Januar bzw. Februar 2019, mithin nach Inkrafttreten der in

Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Sie wird wegen einer

Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verurteilt. Die Voraussetzungen

einer obligatorischen Landesverweisung sind erfüllt.

5.2

5.2.1 [...]

Staatsangehörige fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des

Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681). Indes kann sich nur darauf

berufen, wer sich rechtmässig in der Schweiz aufhält. Das Völkerrecht ist

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf einen systematischen Schutz

gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt. Das gilt ebenso für

das FZA. Das Bundesgericht hat dies in zwei Urteilen vom November 2018 deutlich

ausgeführt: «In casu ist bereits der folgende Sachverhalt entscheidend: Der

Beschwerdeführer kommt nicht umhin einzuräumen, dass er über kein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. (…). Da der Beschwerdeführer über kein

Aufenthaltsrecht verfügt, ist das FZA in seinem Fall nicht anwendbar (vgl.

Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3 e contrario), erübrigt sich eine

Prüfung der Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA (Urteil 2C_1001/2017 vom

18. Oktober 2018 E. 3.3) und steht das FZA einer Landesverweisung gemäss Art.

66a Abs. 1 lit. b StGB nicht entgegen. Der Beschwerdeführer wird für 5 Jahre

des Landes verwiesen und ist während dieser Dauer mit einer Einreiseverweigerung

belegt. Dies hat die Konsequenz, dass er das den Unionsbürgern von der Schweiz

völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97

dargelegt wird, naturgemäss während dieser Dauer nicht wahrnehmen kann» (BGer

6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3). Und ebenso:

«Zusammengefasst hielt sich der Beschwerdegegner nicht ‘rechtmässig’ im Sinne

des FZA in der Schweiz auf (und wurde dreimal strafrechtlich verurteilt). Daran

ändert auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich

eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, nichts. (…).

Da der Beschwerdegegner über kein Aufenthaltsrecht verfügte, hat die Vorinstanz

zu Unrecht entschieden, das FZA stehe einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB

entgegen» (BGer 6B_1152/2018 vom 28. November 2018 E. 2.6).

5.2.2 Aus

dem Gesagten folgt, dass sich die zur Diskussion stehende Fernhaltemassnahme der

über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügenden Berufungsklägerin (vgl.

dazu schon E. 4.4) nicht nach den besonderen Voraussetzungen des FZA richtet

und damit grundsätzlich auch generalpräventiven Interessen Beachtung geschenkt

werden kann (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff. und

E. 4.2 S. 185; AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 5.2).

5.3

5.3.1 Nachdem

das FZA einer Landesverweisung nicht entgegensteht, ist in einem zweiten

Schritt zu prüfen, ob aufgrund eines persönlichen Härtefalls bzw. überwiegenden

privaten Interessen ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist (Art.

66a Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur

Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog

der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind

namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte

der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben

oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen der Ausländerin in der

Schweiz beziehungsweise in der Heimat (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108, 144 IV

332 E. 3.3.2 S. 341; BGer 6B_1178/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2.4).

5.3.2 Die

Berufungsklägerin ist – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.4) – erst vor knapp

vier Jahren in die Schweiz gekommen. Nachdem sie zunächst über eine

Grenzgängerbewilligung verfügte, reiste sie per 1. April 2018 in die Schweiz

ein, wo sie eine bis zum 30. September 2018 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung

erhielt. Seit Ablauf derselben ist sie nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.

Sie ist in der Schweiz in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht einmal

ansatzweise integriert, ging sie hier doch nie einer Arbeit nach bzw. spricht sie

seit ihrer Einreise davon, sich zunächst einleben zu müssen und danach eine

Arbeit finden zu wollen (Akten S. 232, 677 f., 1215 f., 1365, 1460). Stattdessen

wurde sie in der Schweiz wiederholt straffällig, wobei neben den vorliegend

beurteilten Delikten und der bereits erwähnten «Vorstrafe» wegen Diebstahls

(vgl. dazu E. 4.5.2), ergänzend auf einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 17. Juli 2018 wegen geringfügigen Diebstahls hinzuweisen ist (Akten

S. 1403 f.). Eigenen Angaben zufolge ist die Berufungsklägerin auch verschuldet

(Akten S. 559, 1214).

5.3.3 Die

Kernfamilie der Berufungsklägerin (ihre beiden minderjährigen Kinder und die Mutter)

lebt in [...]. In der Schweiz will die nach wie vor kein Deutsch sprechende A____

Kontakt zu ihrer Schwester haben und lebt offenbar seit kurzem mit einem neuen

Lebenspartner (G____) in [...] zusammen (Akten S. 247, 1365, 1392, 1449, 1460).

Neben der unbelegten und deshalb unklaren aufenthaltsrechtlichen Situation von G____

ist ausser der Behauptung, Letzterer unterstütze die Berufungsklägerin

finanziell, auch zur Intensität der Beziehung nichts Näheres bekannt, wobei

sich aus einer Aktennotiz der Kanzlei des Appellationsgerichts ergibt, dass die

Berufungsklägerin an der Adresse ihres Lebenspartners in [...] ([...]) gemäss

Auskunft der dortigen Einwohnerkontrolle nicht offiziell angemeldet ist (Akten

S. 1442). Da die Berufungsklägerin keine weitergehenden diesbezüglichen

Informationen oder Bestätigungen eingereicht hat und der heutigen

Hauptverhandlung, anlässlich welcher sie zumindest darüber hätte befragt werden

können, unentschuldigt fernblieb, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

(BGer 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.4, 6B_34/2019 vom 5. September

2019 E. 2.4.5, 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2, 2C_296/2019 vom 31. Juli

2019 E. 3.4) nicht glaubhaft gemacht, dass die Beziehung zu G____ im Sinne von

Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV genügend nahe, echt und tatsächlich gelebt ist.

5.3.4 Es

bestehen zusammengefasst keinerlei Gründe, welche für die Annahme eines

Härtefalls sprechen würden. Es ist demnach eine Landesverweisung auszusprechen,

wobei diese angesichts des geringen Verschuldens auf die minimale Dauer von

fünf Jahren festgesetzt werden kann (Art. 66a Abs. 1 StGB). Würde die

Berufungsklägerin als Angehörige der Volksgruppe der «[...]» in ihrem Heimatland

effektiv in einer Intensität im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB verfolgt (Akten

S. 1366, 1461), hätte sie ihre Kernfamilie nicht in [...] zurückgelassen und

wäre auch nicht regelmässig (freiwillig) dorthin zurückgekehrt. Im Übrigen hat

die Berufungsklägerin davon gesprochen, wegen eines «schlechten Lebens» in die

Schweiz gekommen zu sein. Von der Absicht, ein Asylgesuch stellen zu wollen, war

nie die Rede (vgl. dazu schon E. 4.4). Damit bestehen auch keine Gründe für

einen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung.

5.4 Da

es sich bei A____ um eine [...] Staatsangehörige und damit nicht um eine

Drittstaatsangehörige handelt, wird die angeordnete Landesverweisung gemäss

Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem

eingetragen.

6.

6.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

6.2 Da

die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird (wegen

gewerbsmässigen Diebstahls; bereits rechtskräftig ist bekanntlich der

Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs), sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1‘681.10 sowie eine Urteilsgebühr in

Höhe von CHF 3’000.–.

7.

7.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

7.2 Die

Berufungsklägerin obsiegt mit ihrer Berufung insofern, als sie nicht wegen

bandesmässigen Diebstahls schuldig gesprochen wird. Es rechtfertigt sich daher,

ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 1/3

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.

8.1 Der

amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich zwei weiteren Stunden für die heutige

Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

8.2 Da

der Berufungsklägerin eine um 1/3 reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wurde, umfasst

die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihrer amtlichen Verteidigerin

im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 2/3 des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

25. Juni 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs (AS Ziff. B.4 [Migros]);

-

Freisprüche von der Anklage wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs

(AS Ziff. B.3) sowie wegen Hausfriedensbruchs (Obi) und Diebstahls (AS Ziff. B.4);

-

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

A____ wird – nebst dem bereits

rechtskräftigen Schuldspruch – in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung des

gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer

Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 26. Februar 2019 bis zum 1. März 2019, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und 42 Abs. 1, 44

Abs. 1, 49 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches.

Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung wird

abgewiesen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des

Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 1‘681.10

und eine Urteilsgebühr von CHF 3’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1‘000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 4‘325.45 und ein Auslagenersatz von CHF 503.10,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 371.80 (7,7 % auf CHF 4‘828.55),

somit total CHF 5‘200.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die in

Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim

Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.

Dabei hat sie zu begründen, warum sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen

konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn die Beurteilte

ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer

Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).