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Entscheid

SB.2020.97

Landfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot)

15. Februar 2022Deutsch55 min

Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2020 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.97

URTEIL

vom 15.

Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Heidrun

Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____,

Berufungskläger

geb. [...] Anschlussberufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Juli 2020 (SG.2020.105)

betreffend Landfriedensbruch,

mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerhandlung gegen

das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2020 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter)

des Landfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte und der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz

(Vermummungsverbot) schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Monaten

Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes wurde der Beschuldigte dagegen freigesprochen.

Ausserdem wurde die am 13. März 2017 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene Geldstrafe

von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von

Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar

erklärt sowie das beschlagnahmte Minigrip mit 15 Gramm Marihuana in Anwendung

von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Die übrigen beigebrachten

Gegenstände wurden dem Beschuldigten unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.

Schliesslich überband das Strafgericht dem Beschuldigten die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von CHF 3'574.60 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 800.–.

Gegen dieses

Urteil hat der Beschuldigte am 9. Juli 2020 Berufung angemeldet, diese am 5. November

2020 erklärt und am 13. April 2021 die Begründung eingereicht. Er

beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 7. Juli 2020 aufzuheben

und der Beschuldigte von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs, der mehrfachen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Widerhandlung gegen das

kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot/Teilnahme an einer nicht

bewilligten Versammlung) freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte

aufgrund der Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung und der

Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot schuldig zu sprechen und mit einer

Busse zu sanktioniere. Sämtliche Anträge stellt er unter o/e-Kostenfolge, wobei

ihm die unentgeltliche Prozessführung mit [...] als amtlicher Verteidiger zu

bewilligen sei. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 15. April 2021 wurde dem Beschuldigten die amtliche

Verteidigung unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für das Berufungsverfahren bewilligt.

Die

Staatsanwaltschaft hat am 30. Juli 2020 Anschlussberufung angemeldet,

diese am 1. November 2020 erklärt und kurz begründet. Sie beantragt, es

sei das Urteil des Strafgerichts vom 7. Juli 2020 grundsätzlich zu

bestätigen, eventualiter sei die Strafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, zu

erhöhen. Unter o/e-Kostenfolge. Auf eine eingehende Berufungsbegründung hat die

Staatsanwaltschaft verzichtet. Mit Berufungs­antwort vom 20. April 2021

beantragt sie zudem die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

Im

Instruktionsverfahren wurde ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des

Beschuldigten vom 14. Januar 2022 eingeholt.

Mit Verfügung

der Verfahrensleiterin vom 11. November 2021 bzw. mit Vorladung vom

1. Dezember 2021 wurden der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft zur

Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Februar

2022 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Im Anschluss

gelangten der amtliche Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft

zum Vortrag. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch,

einen Verzicht auf den Widerruf seiner Vorstrafe, die Abweisung der

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, sowie die Rückgabe der

beschlagnahmten Gegenstände. Ausserdem seien die Verfahrenskosten und die

Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staats zu

nehmen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen und dem amtlichen Verteidiger für das

zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss Honorarnote auszurichten. Die

Staatsanwaltschaft beantragt in erster Linie eine Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung

an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und

400.

Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die

Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401

in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht

worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht

ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,

die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.

Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in

der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die

Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).

Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Die

Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche sowie die

vorinstanzliche Strafzumessung; die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer

Anschlussberufung ebenfalls die Strafzumessung an.

Nicht

angefochten wurden dagegen der Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Einziehung in

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB des beschlagnahmten Minigrips mit

15.

Gramm Marihuana sowie die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe

an den Beschuldigten der übrigen beigebrachten Gegenstände. Diese Punkte sind

im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

2.

Am

24.

November 2018 fand im Bereich Messeplatz in Basel eine bewilligte

Standaktion der Partei National Orientierter Schweizer (PNOS) statt. Gemäss

Anklageschrift habe sich der Beschuldigte einer nicht bewilligten

(Gegen-)Kundgebung mit insgesamt etwa 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern

angeschlossen, aus welcher mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen

Gewalttätigkeiten begangen worden seien (Anklageziffern 1.1 ff.). Das

Strafgericht erwog im angefochtenen Urteil, aus den durch Videoaufzeichnungen

bildlich untermauerten Polizeirapporten, der diese ergänzenden Depositionen

beteiligter Polizeibeamter sowie aufgrund diverser sichergestellter Steine und

Unterlagen zu den Sachbeschädigungen ergebe sich, dass sich unter der am

Messeplatz formierten Kundgebung eine grössere Schar aus zumeist vermummten

Personen befunden habe, die sich schon dort aggressiv gebärdet habe. Bereits zu

diesem Zeitpunkt seien Gegenstände gegen die körperlich bedrängten und tätlich

angegangenen Polizisten und die dahinterstehenden PNOS-Anhänger geflogen. In

der Folge sei es auf dem vom Demonstrationszug eingeschlagenen Weg bis zum

Badischen Bahnhof und zurück zum Messeplatz zu weiteren gewalttätigen

Manifestationen gekommen. Es habe sich bei der aggressiv auftretenden Teilmenge

der Demonstranten um eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne einer Ansammlung

einer grösseren Anzahl Gelichgesinnter gehandelt, die von Anfang an als

vereinte Macht imponiert habe, welche von einer die bestehende Friedensordnung

bedrohlichen Grundstimmung getragen gewesen sei. Zudem sei durch die wiederholt

tätlichen Angriffe auf die aufgebotenen Polizeibeamten u.a. mit Bierbüchsen und

Steinen auch der Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte durch verschiedene Personen der Gegendemonstration mehrfach erfüllt

worden (angefochtenes Urteil E. I.1.1 – I.1.3). In Bezug auf den vom

Beschuldigten kritisierten Mitteleinsatz der Polizei bei der

Rosentalstrasse/Mattenstrasse sei einerseits zu berücksichtigen, dass es bis zu

diesem Zeitpunkt bereits an verschiedenen Orten auf der Kundgebungsroute zu

Gewalttätigkeiten gekommen sei, andererseits, dass auch die Stimmung an der

Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse immer wieder sehr aggressiv gewesen

sei, das heruntergerissene Absperrband der Polizei mehrfach überschritten

worden sei und es im Vorfeld des Mitteleinsatzes mehrfach zu mündlichen

Abmahnungen durch die Polizei mit der Ankündigung des drohenden Mitteleinsatzes

gekommen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine die Intervention der

Polizeikräfte nicht schlechterdings unangemessen (angefochtenes Urteil

E. I.1.4). Dem Beschuldigten könnten zwar keine eigenhändigen

Gewalttätigkeiten nachgewiesen werden. Fakt sei aber, dass er sowohl beim

Messeplatz als auch bei der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse als

Bestandteil der Zusammenrottung erscheine, mit welcher er sich sichtlich

solidarisiert habe – diesbezüglich bestünden Videoaufnahmen, in welchen der

Beschuldigte klar identifiziert werden könne und welche den Beschuldigten

inkriminieren würden. Der Beschuldigte habe sich daher des Landfriedensbruchs

schuldig gemacht (angefochtenes Urteil E. I.2.1). Da aus der

Zusammenrottung zudem zahlreiche Polizeiangehörige wiederholt tätlich

angegriffen worden seien, habe sich der Beschuldigte auch wegen mehrfacher

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2

Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht

(angefochtenes Urteil E. I.2.2). Schliesslich habe der Beschuldigte auch

die Tatbestände der Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung sowie der

Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot (mehrfach)

erfüllt, wobei Ersterer vom Landfriedensbruch konsumiert werde und daher kein

separater Schuldspruch ergehe (angefochtenes Urteil E. I.3 und I.4).

3.

Der Beschuldigte

stellt zunächst die Rechtmässigkeit der Anklageerhebung in Frage. Er macht

geltend, der zuständige Staatsanwalt habe in einem Parallelverfahren betreffend

dieselbe Gegendemonstration angegeben, dass sich die Strafverfolgung aufgrund

der grossen Teilnehmerzahl auf diejenigen Personen beschränken würde, welche

die gewaltsamen Ausschreitungen erkennbar körperlich oder zumindest aktiv

mitgetragen hätten. Dem Beschuldigten könne jedoch weder ein aktives Mittragen

der gewaltsamen Eskalationen nachgewiesen werden, noch habe er selbst

Gewalttätigkeiten begangen. Er habe auch die Gewalt nicht gefördert. Unter dem

Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit hätte daher keine Anklage gegen den

Beschuldigten erhoben werden dürfen (Berufungsbegründung Ziff. 2; Plädoyer

Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.).

Dem vom Beschuldigten

eingereichten Verhandlungsprotokoll (Berufungsbegründungsbeilage 3) ist zu

entnehmen, dass der Staatsanwalt ausführte, bei der Gegendemonstration seien

500.

oder 1000 Personen anwesend gewesen. Die Polizei habe sich darauf

beschränken müssen, diejenigen zu verfolgen, welche erkennbar die Gewalt

entweder körperlich oder verbal mitgetragen hätten. In Bezug auf die in diesem

Verfahren beschuldigte Person habe die Staatsanwaltschaft die Tatbestandsvor­aussetzung

des Mittragens der Gewalt als erfüllt erachtet, weshalb es zur Anklage­erhebung

gekommen sei (S. 13).

Entgegen der

Auffassung des Beschuldigten kann aus diesen Aussagen nicht abgeleitet werden,

dass sich die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anklageerhebung eingeschränkt

hätte. Vielmehr stellt sie nachvollziehbar dar, dass sich die Polizei bei der

Strafverfolgung aufgrund der grossen Teilnehmerzahl auf jene Personen

konzentrieren musste, welche aus ihrer Sicht die Gewalttätigkeiten körperlich

oder verbal mitgetragen hatten. Offensichtlich gehörte der Beschuldigte zu

diesen Personen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in

der Folge Anklage gegen den Beschuldigten erhoben hat, wenn aus ihrer Sicht

aufgrund der vorliegenden Beweislage ein Straftatbestand bzw. mehrere Straftatbestände

erfüllt sind. Der dahingehende Einwand des Beschuldigten erweist sich daher als

unbegründet.

4.

4.1

Der

Beschuldigte bestreitet nicht, an der Demonstration gegen die Standplatzaktion

der PNOS teilgenommen zu haben. Er macht indessen geltend, die

Gegendemonstration habe «keineswegs von Beginn an einen friedensbedrohlichen

Charakter» gehabt. Auch der Beschuldigte habe friedlich demonstrieren wollen

und sei nicht auf eine gewaltsame Eskalation mit der Polizei oder den

Teilnehmenden der Standaktion aus gewesen. Von einem gewalttätigen Mob könne

keine Rede sein (Berufungsbegründung Ziff. 3.3; Plädoyer

Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Ganz zu Beginn

habe es vielleicht einige Berührungen mit der Polizei gegeben, jedoch keine

Eskalation. Zwar seien einige Personen der PNOS und einige Gegendemonstranten

aneinandergeraten, allerdings sei dies eine «individuelle Sache» gewesen; es

sei nicht so, dass der Mob sich auf diese Personen gestürzt habe (Plädoyer

Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Die einzige

Eskalation, in deren Zusammenhang dem Beschuldigten etwas vorgeworfen werde,

sei jene an der Kreuzung Rosentalstrasse/Mattenstrasse – es handle sich denn

auch um den einzigen Hotspot, bei dem sich überhaupt Relevantes zugetragen habe

und bei welchem der Beschuldigte erkennbar sei. Auch dort habe er sich aber

nicht an den Eskalationen beteiligt oder diese auch nur mitgetragen. Ausserdem

sei der Grund für die dortigen Ausschreitungen ein fragwürdiger Mitteleinsatz

der Polizei gewesen, wie das neu eingereichte Videodokument belege. Wenn die

Polizei durch ihr fragwürdiges Verhalten eine Reaktion bei der

Gegendemonstration auslöse, könne der Berufungskläger «nicht für die Reaktion

seines Nebenmannes haftbar gemacht werden» (Berufungsbegründung

Ziff. 3.4., 3.5 und 3.7; Plädoyer Berufungsverhandlung, Protokoll

Berufungsverhandlung S. 6). Der Beschuldigte habe sich an irgendwelchen

gewaltsamen Ausschreitungen weder beteiligt noch überhaupt davon Kenntnis

erlangt. Vielmehr habe er sich davon distanziert (Berufungsbegründung

Ziff. 3.6.).

4.2

4.2.1

Erstellt

und unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte zunächst bei der

Gegendemonstration am Messeplatz an vorderster Front aufhielt und in der Folge

bei der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse anwesend war (Akten

S. 318 f.; Berufungsbegründung Ziff. 3.1). Ebenfalls nicht

substantiell in Frage gestellt wurde vom Beschuldigten der vom Strafgericht

dargestellte Ablauf des (Gegen-)Kund­gebungszugs. Insofern kann grundsätzlich

auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (angefochtenes

Urteil E. I.1).

4.2.2

Was

die Situation am Messeplatz anbelangt, ist ergänzend festzuhalten, dass der

Demonstrationszug anfangs zwar laut und aggressiv skandierte, allerdings noch

relativ ruhig der Polizeilinie gegenüberstand. In der Folge ist zu sehen, wie

die Polizei ein gelbes Absperrband zwischen die Polizeikette und die

Gegendemonstranten spannte und zeitgleich erklang eine alles übertönende Stimme

aus einem Lautsprecher oder einem Megafon, die in einer Art Slam Poetry

aufpeitschte: «Sie hänn gseit, mir müesse abbräche, aber mir sinn gegen die

Lüt, wo de andere d’Würde abspräche [...] Mir wänn nid rede, mir wänn öppis

gege die Fuckers bewege». Kurz darauf setzte sich der Zug in Bewegung und

drängte direkt gegen die Polizeikräfte, die zuvor nur etwa mit einem bis zwei

Metern Abstand zu den Demonstrierenden positioniert gewesen waren. Das

Geschehen bewegte sich sodann in Richtung Rosentalanlage. Das gespannte Absperrband

wurde entweder zerrissen oder verschoben, es ist jedenfalls kurz darauf am

Boden liegend zu sehen. Polizeikräfte wurden unmittelbar körperlich bedrängt

und es erfolgten auch Durchsagen seitens der Polizei. Man sieht wütend

schreiende Demonstranten mit erhobenen Fäusten (Akten S. 263b, BESI 9 C002

ab Laufzeit 14.55; BESI 3 C0045; BESI 3 C0046; BESI 3 C0047). Ausserdem

ist u.a. zu sehen, wie es zumindest zu einem Geschubse seitens der

Demonstranten gegen Polizeischilder (Akten S. 263b, BESI 9 C0003 ab Laufzeit

03.00; BESI 3 C0047), einem Wurf einer Bierdose aus der Ansammlung auf die

Polizeibeamten, welche auf einem (Schutz-)Schild auftraf, und einem Schlag eines

Demonstranten mit der flachen Hand gegen ein (Schutz-)Schild der Polizei (Akten

S. 263b, BESI 3 C0047 Laufzeit 00.10) kam. Unbestritten ist ferner, dass

es u.a. im Bereich des Parkhauses beim Messeparking zu körperlichen

Auseinandersetzungen zwischen Personen aus der rechten Szene und solchen aus

der Gegendemonstration gekommen ist. Ferner wurden von der Polizei auch weitere

Schlägereien festgestellt (vgl. hierzu der Polizeirapport vom 24. November

2018.

S. 15 f., Akten S. 71 f.; Berufungsbegründung S. 3 f.;

Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung

S. 6; ferner die von der Staatsanwaltschaft genannten Fundstellen: Akten

S. 263b BESI BL 0040.MTS ab Laufzeit 00:05, BESI 7 C0005 Laufzeit

05:52–07:50).

4.2.3

In

Bezug auf die Situation bei der Verzweigung Mattenstrasse/Rosentalstrasse ist

auf den Videoaunahmen zunächst zu sehen, dass zur Mattenstrasse hin ein gelbes

Absperrband von der Polizei gespannt worden war, hinter dem sich die

Demonstrierenden sammelten und in Richtung der Polizeikräfte bzw. in Richtung

der Anhänger der PNOS skandierten. Kurze Zeit darauf wurde das Absperrband

heruntergerissen, wobei sich der Grossteil der Demonstrierenden jedoch nach wie

vor hinter dem nun auf dem am Boden liegenden Absperrband aufhielt. Vereinzelte

Demonstrierende sind allerdings zu sehen, wie sie das Absperrband überschreiten,

woraufhin eine Durchsage der Polizei zu hören ist, in welcher sie die Menge mehrfach

ermahnt, dass Zwangsmittel eingesetzt würden, wenn sie näherkämen. In der Folge

ist zu sehen, wie hinter dem Absperrband verschiedene Banner hochgehalten

werden und sich ein Demonstrant mit einer Bierdose in der Hand vor und entlang dem

Absperrband auf und ab bewegt. Nachdem sich zwei weitere Demonstrierende,

welche ihr Gesicht teilweise bedeckt haben, zu ihm vor das Absperrband begeben

haben, erfolgen erneute Ermahnungen durch die Polizei, welche jedoch ignoriert werden.

Vielmehr gestikulieren die drei Personen in Richtung der Polizeibeamten, wobei

sich der erste Demonstrant mit einigen Schritten in Richtung der Polizeikette

bewegt; ein weiterer Demonstrant ist zu sehen, wie er das Absperrband

gestikulierend überschreitet, woraufhin die Polizei den Mitteleinsatz startet.

In der Folge ist zu sehen, wie aus der Demonstrationsgruppierung wiederholt

Steine und andere Gegenstände auf die Polizeibeamten geworfen werden und

zahlreiche Gegenstände von der naheliegenden Baustelle entfernt werden (Akten

S. 263b, BESI 15 C0011 insbesondere Laufzeit 01.36 – 13.00; ferner auch V1–V3

Mattenstrasse).

4.3

Die

vom Beschuldigten zugestandene Teilnahme an der Gegendemonstration ist

insbesondere aus dem Video bzw. den daraus gefertigten Standbildern (Akten

S. 216–219) zweifelsfrei ersichtlich, wobei das Strafgericht zutreffend

auf die Identifikationsmöglichkeit anhand der Kleidung hinweist (vgl. dazu

S. 202–208). Insbesondere die hellen Streifen auf der Jacke oben auf den

Schultern und mit spezieller Anordnung auf der Rückenpartie sowie der helle,

bisweilen ins Gesicht gezogene Schal, die doppelte Kapuze und schliesslich die

Schuhe und umgekrempelten Hosen machen den Beschuldigten auch in der Menge

eindeutig

erkennbar. Zudem wird auch ersichtlich, dass der Beschuldigte

sein Gesicht teilweise mit dem Schal bedeckte.

Wie das

Strafgericht zudem ebenfalls zutreffend feststellte, ist der Beschuldigte am

Messeplatz zu sehen, wie er im Demonstrationszug an vorderster Front, ein

grünes Banner haltend und unter Unmutsbekundungen (gestreckter Mittelfinger)

mitmarschiert. Er war dabei, als sich die Demonstration in Richtung

Rosentalanlage bewegte und die Polizeikette hinter dem Absperrband zunehmend

bedrängt wurde, wobei der Berufungskläger hier mit Pfefferspray getroffen wurde

und sich wegduckte – was er im Übrigen selbst bestätigt hat (Akten S. 318;

vgl. zum Ganzen ferner Akten S. 263b, BESI 3 C0047; ferner BESI 3

C0030–C0034). Zu keinem Zeitpunkt entfernte er sich von der Gegendemonstration,

was er im Übrigen auch nicht behauptete (vgl. auch die Fundstelle des

Strafgerichts betreffend Abzug Richtung Riehenring: Akten S. 263b, BESI

C006 ab Laufzeit 00:47 sowie 04:04).

Auch bei der

Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse hielt sich der Beschuldigte inmitten

der Gruppe auf, aus welcher Steine gegen die in einigem Abstand positionierten

Polizeikräfte geworfen wurden. Dabei löste er sich für eine kurze Zeit etwas

aus der zuvorderst stehenden Gruppe, drehte dieser den Rücken zu und forderte

durch ein deutliches Winken mit beiden Händen – gut sichtbar in der Luft mit

erhobenen Armen – weiter hinten stehende Demonstrierende zum Aufrücken auf

(Akten S. 263b, V1 Mattenstrasse ab Laufzeit 00:55, insbesondere ab 02:17).

Schliesslich zeigte er nochmals den Polizeikräften den ausgestreckten

Mittelfinger (Akten S. 263b, V3 Mattenstrasse ab Laufzeit 01:15).

5.

5.1

5.1.1

In

rechtlicher Hinsicht macht der Beschuldigte in Bezug auf die Vorwürfe des

Landfriedensbruchs geltend, als er sich der Gegendemonstration angeschlossen habe,

sei die Stimmung friedlich gewesen. Er habe sich somit bereits im

Demonstrationszug befunden, als die Stimmung ins Aggressive gekippt und es zu

den Ausschreitungen gekommen sei. Vor den Ausschreitungen an der Kreuzung

Rosentalstrasse/Mattenstrasse sei die Gegendemonstration friedlich gewesen und

folglich auch keine Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1

StGB. Die Stimmung sei erst gekippt, als die Polizeibeamten mit Gummischrot auf

die Gegendemonstranten geschossen hätten. In jenem Zeitpunkt habe sich der

Beschuldigte zwar bei den Gegendemonstranten aufgehalten. Allerdings habe er

sich zu mehreren Gelegenheiten aus der Gruppe entfernt, sei aus dieser

herausgetreten und habe den gegenüberstehenden Polizeibeamten den Rücken

zugekehrt. Der Beschuldigte habe die Gewalttätigkeiten weder mitgetragen noch

unterstützt und sei daher nicht Teil dieser Zusammenrottung gewesen. Ohnehin

würden die Gewalttätigkeiten keine Taten der Menge darstellen, sondern es seien

Einzelpersonen gewesen, welche die Einsatzkräfte angegriffen hätten. Der

Beschuldigte könne nicht für Taten verantwortlich gemacht werden, welche er

nicht selbst begangen habe. In subjektiver Hinsicht könne dem Beschuldigten

nicht vorgeworfen werden, einzig mit dem Ziel an der Gegendemonstration

teilgenommen zu haben, die Teilnehmer der Standaktion anzugreifen oder die

Angriffe anderer gegen die Teilnehmer der Standaktion psychisch zu

unterstützen. Seine Absicht habe einzig in der Teilnahme an der Demonstration

bestanden. Es fehle ihm daher am Vorsatz. Andernfalls müsse davon ausgegangen

werden, dass sämtliche Teilnehmenden der Demonstration mit gewalttätiger

Absicht gekommen seien (Berufungsbegründung Ziff. 4.1.1–4.1.4; Plädoyer

Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.)

5.1.2

Als

Landfriedensbruch wird die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung

bestraft, bei welcher mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen

Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Eine

öffentliche Zusammenrottung bedeutet eine Ansammlung einer je nach konkreten

Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Personen – es muss keine

unüberschaubare Menge sein – die nach aussen als vereinte Macht erscheint und

der sich eine unbestimmte Zahl beliebiger weiterer Personen anschliessen kann.

Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung,

von welcher die Zusammenrottung getragen ist und die sich aus der Art des

Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann.

Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende

Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die

öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz

auszulegen (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3; 108 IV 33 E. 4; BGer 6B_630/2018 vom

8.

März 2019 E. 1.2.2; 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4, je mit

weiteren Hinweisen).

Dabei ist es

unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat.

Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen

Frieden zu stören. Im Übrigen kann sich eine vorerst friedliche Versammlung

leicht in eine Zusammenrottung umwandeln, die zu Handlungen führt, welche die

öffentliche Ordnung stören, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt

in diesem Sinne verändert (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 1a; BGer

6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E.

4.1).

Die begangenen

Gewalttätigkeiten sind objektive Strafbarkeitsbedingung und müssen nicht von

jedem einzelnen verübt werden. Sie sind dann «mit vereinten Kräften» begangen,

wenn sie als Tat der Menge erscheinen und von ihrer die öffentliche Ordnung

bedrohenden Grundstimmung getragen sind. Diese Gewalttätigkeiten müssen mithin

symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt. Um auf

Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es daher, dass ein Teilnehmer der

Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe

charakteristisch sind. Unter Gewalt ist eine angreifende Handlung gegen

Menschen oder Sachen zu verstehen, aber nicht notwendigerweise der Gebrauch von

besonderer physischer Kraft (BGE 124 IV 269 E. 2b: «une action agressive contre

des personnes ou des choses, mais pas nécessairement l'emploi d'une force

physique particulière»; 108 IV 33 E. 2; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019

E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Begriff umfasst nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung «in seiner Weite alles, von der Tötung bis

zu einer geringfügigen Sachbeschädigung und unter Umständen sogar die

unmittelbar bloss drohende Anwendung von Gewalt» (BGE 108 IV 175 E. 4; vgl.

auch 103 IV 241 E. I.1: «Il y a violence, au sens de la disposition

précitée, dès qu'il est fait usage de la force physique. Peu

importe, à cet égard, que les dégâts matériels, voire l'atteinte portée aux

personnes, soient de peu d'importance. Il faut par ailleurs assimiler au

déploiement de la force physique la menace de violence, lorsqu'elle est

imminente. Tel est le cas si des signes concrets annoncent l'usage de la force

physique ou si l'affrontement n'est évité que parce que les opposants ont cédé

devant cette menace.»). Vereint sind in diesem Sinne dann vor allem die

psychischen Kräfte der Masse (zum Ganzen auch: BGE 108 IV 36; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth,

Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 260

N 6).

Das

tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an

der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber

Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass sich der

Täter zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten im Bereich der Zusammenrottung

aufhält, für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint und sich

nicht bloss als passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E.

2b; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2;

6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Denn das Gewicht der von der Ansammlung

ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person

erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen

lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat.

Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der

Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich

ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte

Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang

mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019

E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

Subjektiv muss

der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung

wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung

anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten

rechnen. Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht

erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b.; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom

17.

Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung

nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst

friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 35).

5.1.3

5.1.3.1

Das

Bestehen einer öffentlichen Zusammenrottung mit friedensstörender Grundstimmung

im Sinne von Art. 260 StGB ist nach dem Beweisergebnis (vgl. E. 4.2.2

f. oben) klar erstellt. Dass spätestens bei der Verzweigung

Rosentalstrasse/Mattenstrasse eine solche Zusammenrottung bestand, wird vom

Beschuldigten denn auch nicht wirklich bestritten. Aber auch bereits beim

Messeplatz hat eine solche bestanden. Mag die Gegendemonstration anfänglich zwar

noch friedlich aufgetreten sein, so hat sich dies spätestens geändert, nachdem

die «aufpeitschende» Slam Poetry durch das Megafon ertönt ist und ein ganzer

Pulk von Demonstrierenden (mit dem Beschuldigten vorne dabei) auf die

unmittelbar gegenüberstehende Polizeilinie zugesteuert ist. Es ist in der Folge

bereits beim Messeplatz zu einem Geschubse, Würfen mit Bierdosen sowie

einzelnen Schlägereien gekommen. Es wurden denn auch die Aufforderungen der

Polizei, man solle abbrechen, missachtet.

5.1.3.2

Ebenso

offenkundig ist, dass Gewalttätigkeiten in tatbestandsmässigem Ausmass

stattfanden. Einerseits kam es aus der Gegendemonstration heraus zu diversen

Sachbeschädigungen, nicht zuletzt durch das Entfernen von Baumaterialien, die

in der Folge als Wurfgeschosse oder zur Abschirmung benutzt wurden, aber auch

durch das Einschlagen einer Scheibe (vgl. zum Ganzen bereits das angefochtene

Urteil E. I.1.1). Andererseits kam es auch zu Gewalttätigkeiten gegenüber

der Polizei und gegenüber den Teilnehmenden der PNOS-Kundgebung – und zwar

bereits beim Messeplatz (vgl. E. 4.2.2 oben). Entgegen der Auffassung des

Beschuldigten waren namentlich die Gewalttätigkeiten gegenüber den

Teilnehmenden der PNOS-Kundgebung auch nicht lediglich eine «individuelle

Sache». Wie der Beschuldigte letztlich selbst einräumt (vgl. Plädoyer

Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6), waren es

gerade Personen aus der Gegendemonstration, welche in unmittelbarer Nähe zur

Gegendemonstration auf die PNOS-Anhänger losgegangen sind. Dass diese

Gewalttätigkeiten somit als Tat der Menge erscheinen, welche von der

bedrohenden Grundstimmung getragen und charakteristisch für diese waren, kann

nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

5.1.3.3

Auch

die hinreichende Teilnahme des Beschuldigten steht ausser Frage. Zwar muss im

Zweifel wohl davon ausgegangen werden, jemand sei blosser Zuschauer und nicht

Teilnehmer (so auch Trechsel/Vest,

a.a.O., Art. 260 N 6 ), doch war das vorliegend nach dem Beweisergebnis

klar nicht der Fall. Der Beschuldigte war mehrfach zuvorderst im

Demonstrationszug zu sehen, er trug ein Banner, zeigte seine Aggressivität

durch «Stinkefinger»-Zeichen, bewegte sich als einer der Vordersten in die

Polizeikette hinein und forderte schliesslich unmissverständlich andere Leute

auf, ebenfalls zum Pulk vorzurücken, aus welchem laufend Steine und sonstige

Wurfgeschosse in Richtung der Polizeikräfte geschleudert wurden (vgl. E. 4.3

oben). Dass er sich mit den Demonstrierenden solidarisch zeigte (vgl. BGer

6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2) und sich damit der Zusammenrottung

anschloss bzw. in ihr verblieb, nachdem die Stimmung eindeutig ins Bedrohliche

gekippt war und Gewalttätigkeiten begangen wurden, ist erstellt und seine

Behauptung, er habe lediglich friedlich demonstrieren wollen und sei nicht auf

eine gewaltsame Eskalation aus gewesen bzw. habe diese nicht mitgetragen, geht

ins Leere. Ebenso unbehelflich ist nach dem Gesagten der Einwand des

Beschuldigten, dass die Gegendemonstration nicht von Beginn an einen

friedensbedrohlichen Charakter besessen habe. Selbst wenn das zuträfe, so hat

sich der Beschuldigte keineswegs distanziert, als die Bedrohlichkeit unübersehbar

war, was er letztlich im Übrigen selbst einräumte («ich sah halt, es wird

plötzlich nervös, die Pol. hatten Gummischrot in der Hand», Akten S. 319).

5.1.3.4

Auch

der subjektive Tatbestand ist nach dem zuvor Ausgeführten offensichtlich

erfüllt. Wie dargelegt, genügt es hierfür, wenn die beschuldigte Person

wissentlich und willentlich in einer Zusammenrottung verbleibt (vgl. E. 5.1.2

oben). Der Beschuldigte hat die friedensgefährdende Grundstimmung

selbstverständlich bereits bei der Situation am Messeplatz wahrgenommen und

sogar noch befeuert – er selbst wurde denn auch Opfer eines der polizeiseitig

angewandten Abwehrmittel (Pfefferspray). Auch die verübten Gewaltakte durch die

unmittelbar bei ihm stehenden Demonstrierenden sind ihm unmöglich verborgen

geblieben, und davon, dass er die Gruppe hätte verlassen wollen, als die

Stimmung ins Bedrohliche umschlug und Gewalttätigkeiten begangen wurden, kann

keine Rede sein. Es wäre dem Beschuldigten denn auch ohne weiteres möglich

gewesen, sich von der Ansammlung zu entfernen, als die Stimmung kippte und die

Polizisten bedrängt wurden. Im Gegenteil manifestierte er seinen Willen am

Verbleib in der Zusammenrottung vielmehr, indem er sich an vorderster Front,

ein grünes Banner haltend und gestikulierend auf die Polizeikette zubewegte.

Auch bei der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse kann nicht in Zweifel

gezogen werden, dass der Beschuldigte zur friedensgefährdenden Grundstimmung

beigetragen hat, indem er namentlich sich weiter entfernt aufhaltende Personen

durch Zuwinken aufforderte, sich der Polizeikette zu nähern. Da er durch diese

Teilnahme an der Zusammenrottung mit Gewaltakten rechnen musste, spielt es

ebenso keine Rolle, ob er diesen zustimmte oder sie billigte (vgl. E. 5.1.2

oben).

5.1.3.5

Das

Strafgericht ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich der

Beschuldigte des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig

gemacht hat.

Bei diesem

Ergebnis ist auch auf das Argument des Beschuldigten, wonach er nichts von der

fehlenden Bewilligung der Gegendemonstration gewusst haben will, nicht weiter einzugehen.

Einerseits spielt eine solche allfällige Unkenntnis für die Erfüllung des

Tatbestands des Landfriedensbruchs keine Rolle. Andererseits ist bereits das

Strafgericht zum zutreffenden Schluss gekommen, dass der Tatbestand des

Landfriedensbruchs denjenigen der Widerhandlung gegen das kantonale

Übertretungsstrafgesetz durch Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung

konsumiert (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. I.3). Daher ist beim

vorliegenden Ergebnis ebenfalls nicht zu prüfen, ob im Fall eines Freispruchs

von Landfriedensbruch ein Schuldspruch wegen Teilnahme an nicht bewilligter

Versammlung in Frage käme.

5.2

5.2.1

Nach

Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer

Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die

innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder

während einer Amtshandlung tätlich angreift. Beim Tatbestandsmerkmal der

Hinderung der Amtshandlung ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung

einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung

erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_20/2018 vom

10.

April 2018 E. 3.3). Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen

begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285

Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Das Tatbestandsmerkmal des zusammengerotteten Haufens

entspricht demjenigen der Zusammenrottung beim Landfriedensbruch. Im Gegensatz

zu letzterem richtet sich der Aufruhr nicht gegen Menschen und Sachen im

Allgemeinen, sondern gegen Amtshandlungen bzw. die ausführenden Amtsträger.

Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erfasst die bloss passive – im Gegensatz

zur in Abs. 2 umschriebenen aktiven – Teilnahme an der kollektiven Tat.

Gleich wie in Art. 260 StGB ist die vorausgesetzte Kollektivtat der Gewalt

oder Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB hier eine objektive

Strafbarkeitsbedingung (zum Ganzen: Heimgartner,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 285 StGB N 18 f.;

BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2; BGE 108 IV 176 E. 3a und

3b, 98 IV 41 E. 6.). Der Teilnehmer muss weder an der aus dem Haufen

begangenen Tat mitwirken noch sie fördern. Entscheidend ist, dass er durch seine

Anwesenheit objektiv als Bestandteil der Zusammenrottung (und etwa nicht

blosser Zuschauer, der sich vom Geschehen distanziert) erscheint (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285

N 10). Für die Bejahung eines (Eventual)vorsatzes genügt es, wenn der

Teilnehmer sich bewusst ist, dass er sich in einer Menschenmenge aufhält, in

der es zu Krawallen kommen kann bzw. dass er sich etwa aus einer friedlichen

Demonstration, die sich zu einer krawallbereiten Zusammenrottung entwickelt,

nicht entfernt. Bei illegalen Demonstrationen, an denen notorisch

Gewalttätigkeiten verübt werden oder ein entsprechender Aufruf vorgängig

erfolgt ist, gilt das regelmässig selbst für Mitläufer (so Heimgartner, a.a.O. Art. 285 StGB

N 24; vgl. auch BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2).

5.2.2

5.2.2.1

Wie

bereits im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Landfriedensbruchs erwogen, bestehen

keine Zweifel, dass es sich bei der vorliegenden Gegendemonstration um eine

Zusammenrottung handelte bzw. die anfänglich friedliche Gegendemonstration in

eine solche kippte (vgl. E. 5.1.3.1 oben). Ferner bedarf es keiner weiterer

Ausführung dazu, dass es sich bei den im Einsatz gestandenen Polizisten um

Beamte im Sinne von Art. 285 StGB handelte, welche eine Amtshandlung am Ausüben

waren. Wie unter dem Tatsächlichen festgestellt, wurden die Polizeibeamten vom

zusammengerotteten Haufen u.a. bedrängt, mit Bierdosen beworfen und namentlich

bei der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse wurden Steine und andere

Gegenstände auf sie geworfen (vgl. E. 4.2.2 f. oben). Der Beschuldigte verübte

zwar keine der Gewalthandlungen gegen die Polizeikräfte, allerdings machte er –

entgegen den Ausführungen seiner Verteidigung – zu keinem Zeitpunkt

irgendwelche Anstalten, die Zusammenrottung, aus welcher die Gewalttaten

erfolgten, zu verlassen; insbesondere bei der Verzweigung

Rosentalstrasse/Mattenstrasse ermutigte er gar weitere Personen, sich zur

Zusammenrottung zu begeben (vgl. E. 4.3 oben). Damit erfüllt der

Beschuldigte sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285

Ziff. 2 Abs. 1 StGB und er muss sich die gewalttätigen Ausschreitungen des

gesamten «zusammengerotteten Haufens» gegenüber den Polizeikräften auch unter

dem Titel der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte anrechnen lassen.

5.2.2.2

Das

Strafgericht erkannte auf mehrfache qualifizierte Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, offenbar, weil «zahlreiche Polizeiangehörige während ihrer

Amtshandlung wiederholt tätlich angegriffen wurden» (angefochtenes Urteil

E. I.2.2).

Bei Art. 285

Ziff. 2 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei

welchem die Teilnahme an der Zusammenrottung bestraft wird (Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 17),

und nicht die einzelne(n) Tat(en) nach Art. 285 Ziff. 1 StGB. Diese stellen

lediglich eine objektive Tatbestandsvoraussetzung dar; erforderlich ist, dass

mindestens ein Teilnehmer eine Tat nach Ziff. 1 von Art. 285 StGB begangen hat

(Petit Commentaire Code Pénal, Dupuis et al. [Hrsg.], 2. Auflage, Basel

2017, Art. 285 N 20). Klar erscheint daher, dass alleine der Umstand, dass

verschiedene Personen aus der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begangen haben

und mehrere Polizeikräfte betroffen waren, keinen mehrfachen Schuldspruch zu

rechtfertigen vermag (vgl. etwa auch BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019,

BGE 108 IV 176).

Vorliegend ist

die Anwesenheit des Beschuldigten bei den Standorten am Messeplatz sowie bei

der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse erwiesen, bei welchen es jeweils

zu Gewaltakten gegen Polizeikräfte gekommen ist. An sich würde seine

Beteiligung bei jedem einzelnen Standort für die Erfüllung des Tatbestands der

passiven Gewalt und Drohung gegen Beamte genügen. Allerdings fanden sämtliche

Gewaltakte anlässlich derselben Kundgebung und örtlich in unmittelbarer Nähe

statt. Sie haben somit nicht nur einen engen zeitlichen und räumlichen, sondern

vielmehr auch einen engen sachlichen Zusammenhang. Es erscheint zudem

offensichtlich, dass die Teilnahme des Beschuldigten an der Kundgebung als

solches auf einem einheitlichen Willensakt beruhte. Die Teilnahme des

Beschuldigten an der vorliegenden Zusammenrottung kann daher nur als ein

einheitliches Geschehen erachtet werden, weshalb «nur» ein einfacher

Schuldspruch erfolgen kann (so auch das Obergericht des Kantons Bern in einem

ähnlich gelagerten Fall: SK 19 203+204 vom 22. November 2019 E. 9.6

mit Hinweis auf BGE 133 IV 256). Im Übrigen erschiene unter diesem Aspekt ein

Schuldspruch wegen mehrfacher passiver Teilnahme nach Art. 285

Ziff. 2 Abs. 1 StGB auch wenig konsequent, nachdem in Bezug auf den

Tatbestand des Landfriedensbruchs (wie angeklagt) ein einfacher Schuldspruch

ergeht.

5.2.3

Sofern

der Beschuldigte schliesslich mit seiner Kritik am Mitteleinsatz der Polizei

geltend macht, dass sich die Demonstrierenden in einer Notwehrlage befunden

hätten und die von ihnen verübte Gewalt daher nicht strafbar sei, ist ihm

ebenfalls kein Erfolg beschieden.

Für die

Strafbarkeit des Beschuldigten ist unerheblich, ob die Polizisten in der

konkreten Situation tatsächlich berechtigt zum umstrittenen Mitteleinsatz bei

der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse gewesen waren. Die Frage der

Berechtigung könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann relevant sein, wenn der

Beschuldigte resp. die Gewalt anwendenden Demonstrierenden Anlass gehabt hätten,

von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen. Zwar ist vom Bürger im

modernen demokratischen Rechtsstaat kein blinder Gehorsam zu erwarten, weshalb

er sich krass ungerechten Anordnungen widersetzen darf. Zugleich aber kann auch

nicht jedem Adressaten eines Befehls die Befugnis eingeräumt werden, dessen

Rechtmässigkeit – u.U. noch im Vollstreckungsstadium – bis ins Detail zu

überprüfen (Trechsel/Vest a.a.O.,

vor Art. 285 N 2). Dieses Dilemma wird in der Praxis dergestalt

gelöst, dass nicht jede Unrechtmässigkeit, sondern nur massive und

offensichtliche Rechtsmängel der Amtshandlung zu einem Widerstandsrecht des

Befehlsempfängers führen und damit dessen Strafbarkeit tangieren können. Ein

Teil der Lehre hält beispielsweise das Fehlen eines gültigen Haftbefehls für

einen derart wesentlichen Formmangel, dass die Festnahme keinen Schutz von

Art. 285 StGB mehr beanspruchen kann. Dabei geht es indessen um eine

Formvorschrift von grundlegender Bedeutung in Bezug auf eine Handlung, mit der

besonders stark in die zentralen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen

eingegriffen wird. Grundsätzlich aber sind bezüglich Formvorschriften selbst

bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen wie Verhaftung, Hausdurchsuchungen etc.

Ausnahmefälle denkbar, so dass ein Abstellen auf formelle Kriterien in der

Regel nicht möglich ist (Heimgartner,

a.a.O., vor Art. 285 StGB N 16). In Bezug auf materielle Mängel

braucht es eine polizeiliche Handlung, die als nichtig im Sinne eines

Evidenzverstosses erscheint, um sich einer solchen ohne Straffolgen widersetzen

zu können. Die polizeiliche Handlung muss also einen schwerwiegenden Mangel

aufweisen, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und dessen

Beachtung mit der Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft

gefährdet – das Bundesgericht fordert darüber hinaus, dass Rechtsmittel gegen

die entsprechende Amtshandlung keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der

Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

dient, was in der Lehre allerdings nicht unumstritten ist (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, a.a.O., vor Art. 285 StGB

N 15 ff.; Trechsel/Vest,

a.a.O., vor Art. 285 N 18 ff.).

Nach dem

Beweisergebnis ist klar, dass der Mitteleinsatz der Polizei nicht ohne

jeglichen Anlass erfolgte. Auf den Videoaufnahmen ist ein Absperrband zu sehen

und es erfolgten mehrfach Durchsagen der Polizei, mit denen die

Demonstrierenden aufgefordert wurden, den Abstand zu wahren. Der Mitteleinsatz

erfolgte auch nicht bereits beim ersten Demonstranten, der sich vor dem

Absperrband (in zu nahem Abstand zur Polizei) positionierte, sondern erst

nachdem weitere Personen sich zu ihm begaben und sich namentlich der erste

Demonstrant nach einer weiteren Ermahnung durch die Polizei mit einigen

Schritten in Richtung der Polizeikette bewegte (vgl. E. 4.2.3 oben). Ob

die darauffolgende Reaktion der Polizei angemessen war, sei dahingestellt und

kann vorliegend auch offengelassen werden. Denn ihr Verhalten kann jedenfalls

nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet werden. Gemäss § 46 Abs. 1 PolG kann die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der

Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden

und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Angesichts der mehrfachen Ermahnungen

durch die Polizei konnten und durften die Demonstrationsteilnehmer nicht davon

ausgehen, dass der darauffolgende Mitteleinsatz der Polizei in offensichtlicher

Weise durch keine gesetzliche Vorgabe gedeckt war. Aufgrund der klaren

Beweislage ändern auch die vom Beschuldigten eingereichten Videodateien nichts

an dieser Einschätzung. Die Einwände des Beschuldigten, welche auf der

angeblichen Unrechtmässigkeit des polizeilichen Handelns fussen, sind somit

unbehelflich.

5.2.4

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Art. 285 Ziff. 2

Abs. 1 StGB und Art. 260 StGB echte Konkurrenz, auch, «wenn die aus

der öffentlichen Zusammenrottung heraus geworfenen Pflastersteine und andern

Gegenstände ausschliesslich den Polizeibeamten gegolten hätten. Eine in dieser

Weise gegen Beamte gewalttätige öffentliche Zusammenrottung stört auch den

öffentlichen Frieden, mithin ein weiteres Rechtsgut. Die Teilnahme an einer

solchen Zusammenrottung wird durch die Anwendung von Art. 285 Ziff. 2

Abs. 1 StGB allein nicht vollumfänglich erfasst: es besteht daher

Idealkonkurrenz zwischen dieser Bestimmung und Art. 260 StGB» (BGE 108 IV 176 E. 3b, mit weiteren Hinweisen; bestätigt in BGer 6B_863/2013 vom

10.

Juni 2014 E. 5.7.2 sowie ohne explizite Ausführungen in BGer

6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1 und 2; vgl. auch Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB

N 29). Somit erfolgt vorliegend – neben einem Schuldspruch wegen

Landfriedensbruch – ein Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamten nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.

5.3

Das

Strafgericht sprach den Beschuldigten schliesslich wegen Widerhandlung gegen

das kantonalrechtliche Vermummungsverbot schuldig.

Nach § 11

Abs. 1 lit. e des Übertretungsstrafgesetzes Basel-Stadt (ÜStG,

SG 253.100) resp. § 40 Abs. 4 des zum Tatzeitpunkt geltenden

Übertretungsstrafgesetzes Basel-Stadt (aÜStG) macht sich strafbar, wer sich bei

bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen

Menschenansammlungen unerkenntlich macht.

Wie bereits das

Strafgericht zutreffend erwog, ist auf den Videoaufnahmen der Polizei

erkennbar, dass der Beschuldigte sowohl auf dem Messeplatz als auch bei den

Ausschreitungen an der Rosentalstrasse/Mattenstrasse seinen Schal wiederholt

weit über die Nase gezogen und teilweise zusätzlich seine Kapuze über den Kopf

gestülpt hatte – was vom Beschuldigten denn auch gar nicht in Abrede gestellt

wird (vgl. u.a. Berufungsbegründung Ziff. 4.3.2). Er wendet jedoch im

Wesentlichen ein, dass er den Schal lediglich deshalb über seine Nase gezogen

habe, um sich vor dem Reizgas der Polizei zu schützen (Berufungsbegründung

Ziff. 4.3.2; Plädoyer Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung

S. 7). Dieser Einwand verfängt allerdings nur schon deshalb nicht, weil

der Beschuldigte bereits auf dem Messeplatz, bevor sich die Ansammlung auf die

Polizeikette zubewegte und die Stimmung kippte, hinter dem Grünen Banner mit

hochgezogenem Schal zu sehen ist (vgl. Akten S. 263b, BESI 3 C0031). Ausserdem

trug er den Schal auch zu verschiedenen Zeiten inmitten einer grossen Anzahl

weiterer Personen, welche ihrerseits nicht vermummt waren, vor seinem Gesicht

(vgl. u.a. Akten S. 217 f.). Dass der Beschuldigte den Schal lediglich

aufgrund der eingesetzten Reizstoffe vor sein Gesicht gezogen hat, ist daher

als reine Schutzbehauptung abzutun. Ebenso vermag auch seine Behauptung, dass

er den Schal lediglich deshalb hochgezogen habe, weil er Angst gehabt habe, von

Personen aus der rechten Szene erkannt zu werden, nicht zu überzeugen. Hat er

solche Bedenken anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen zwar noch

geäussert (Akten S. 320), war anlässlich der Berufungsverhandlung nicht

mehr die Rede davon, sondern hat er sich vielmehr ausschliesslich auf den

Reizstoffeinsatz der Polizei berufen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung

S. 4 unten und S. 5 oben). Es bestehen insgesamt keine Zweifel, dass der

Beschuldigte sich mit dem Schal vor dem Gesicht unerkenntlich machen wollte.

Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts, wonach er eine

«auffällige Aufmachung» getragen habe und dies gegen ein unkenntlich Machen

spreche (Berufungsbegründung Ziff. 4.3.4). Einerseits erscheint dieser

Einwand widersprüchlich, wenn er gleichzeitig geltend zu machen versucht, dass

er sich «gegenüber den Teilnehmern der Standaktion unkenntlich» machen wollte

(Berufungsbegründung Ziff. 4.3.3). Andererseits war der Beschuldigte nicht

aufgrund besonders auffälliger Farben seiner Kleidung leicht zu identifizieren,

sondern aufgrund der Kombination seiner Kleidung sowie namentlich aufgrund der

Reflexionsstreifen auf seiner ansonsten schwarzen Jacke (E. 4.3 oben). Es

ist auszuschliessen, dass dem Beschuldigten dieses Identifikationsmerkmal bei

der Kleiderwahl bewusst war. Der Beschuldigte ist somit wegen Widerhandlung

gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot schuldig zu sprechen – und zwar,

wie bereits in Bezug auf den Schuldspruch der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte (vgl. E. 5.2.2.2 oben) – nicht mehrfach, sondern lediglich

einfach, da er den Schal anlässlich derselben Kundgebung mehrfach hoch- und

wieder heruntergezogen hat.

Was schliesslich

den Einwand des Beschuldigten der Verjährung anbelangt (Plädoyer

Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), so ist

festzuhalten, dass die Verjährung der Strafverfolgung und der Strafe von

Übertretungen drei Jahre beträgt (Art. 109 StGB), die Verjährung allerdings

nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährung ein erstinstanzliches

Urteil ergangen ist (Heimgartner,

a.a.O., Art. 109 StGB N 13). Da die Gegendemonstration am

24.

November 2018 stattfand und das erstinstanzliche Urteil vom

7.

Juli 2020 datiert, ist somit die Verjährung nicht eingetreten.

6.

6.1

6.1.1

An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die

Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313

E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist

es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund

des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten

Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung

im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell

anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe

gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu

erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

6.1.2

Auszugehen

ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt. Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe

ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat

auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint

dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu

beurteilen sind (Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 484 ff.). Vorliegend

stellt dies die qualifizierte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten dar.

Sofern für die weiteren Delikte nach erfolgter Verschuldensbewertung eine

Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des

Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen.

6.2

6.2.1

In

Bezug auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist auf

der objektiven Seite zunächst zu berücksichtigen, dass das Motiv der

Gegendemonstration grundsätzlich legitim war. Es ging den Teilnehmenden primär

um die Kundgabe einer nachvollziehbaren politischen Haltung und nicht darum, zu

randalieren oder die Polizei anzugreifen. Dennoch gilt es festzuhalten, dass

sich der Beschuldigte auch der bewilligten Gegenkundgebung des linken

Bündnisses in der Dreirosenanlage hätte anschliessen können (Akten S. 82),

und es der nicht bewilligten Gegendemonstration (auch) um ein «Stressen» der

PNOS-Anhängerschaft ging, wie die Teilnehmenden selbst verlauten liessen. In

Übereinstimmung mit dem Strafgericht fällt verschuldenserhöhend zudem ins

Gewicht, dass die verwendeten Gegenstände, welche auf die Polizei geworfen

wurden, nicht ungefährlich waren und mehrere Polizeibeamte auch getroffen

wurden. Allerdings ist zu beachten, dass die Polizei namentlich bei der

Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse, bei der es zu den Steinwürfen

gekommen ist, mit ihrem Mitteleinsatz nicht unwesentlich zur Eskalation

beigetragen hat. Der Beschuldigte war zwar sowohl beim Messeplatz als auch bei

der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse vorne dabei und hat mit seinem

Verbleib – wie das Strafgericht zutreffend erwog – die gewaltbereiten

Aggressoren in ihrem Tun bestärkt und zum Andauern der Eskalation beigetragen.

Allerdings ist ihm zu Gute zu halten und deutlich verschuldensmindernd zu

berücksichtigen, dass er selbst keinerlei Gewalt ausgeübt hat. Das objektive

Verschulden ist somit gerade noch als leicht zu beurteilen.

Auch das

subjektive Verschulden ist als eher leicht einzustufen. In dieser Hinsicht ist namentlich

zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, wie von ihm mehrfach beteuert, nicht

an der Gegendemonstration teilgenommen hat, um Gewalttätigkeiten auszuüben.

Jedoch verblieb der Beschuldigte nicht nur in der Ansammlung, als deren

Stimmung kippte, sondern ermutigte – insbesondere bei der Verzweigung

Rosentalstrasse/Mattenstrasse und nachdem bereits Steine in Richtung der

Polizeikette geworfen worden waren – vielmehr noch unbeteiligte Personen durch

Zuwinken, sich der Zusammenrottung anzuschliessen.

Zusammenfassend

ist das Tatverschulden betreffend die Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamten gerade noch als leicht zu bewerten. Bei einem Strafrahmen von

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 285

Ziff. 2 Abs. 1 StGB) erscheint in Würdigung aller Umstände eine

Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen verschuldensangemessen.

6.2.2

Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger

stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die

Freiheitsstrafe (vgl. leading case

BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt

u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom

23.

August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets

auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der

Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion,

ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2;

BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten

bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016

vom 25. April 2017 E. 1.7).

Es trifft zwar,

wie vom Strafgericht ausgeführt, zu, dass der Beschuldigte eine einschlägige

Vorstrafe aus dem Jahr 2017 aufweist (Akten S. 463). Allerdings ist zu

berücksichtigen, dass es sich um den ersten Rückfall handelt. Zudem war der

Beschuldigte im Zeitpunkt der Vorstrafe sowie der vorliegenden Deliktsbegehung

noch relativ jungen Alters und zeitigen beide aus einer Zeit, während welcher

der Beschuldigte arbeitslos war (vgl. Akten S. 317). Inzwischen hat er

jedoch ein Studium [...] angefangen und steht rund eineinhalb Jahre vor dem

Bachelorabschluss (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Insgesamt

erscheint im derzeitigen Zeitpunkt das Aussprechen einer Freiheitsstrafe nicht

gerechtfertigt. Somit ist für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als Einsatzstrafe festzusetzen.

6.3

Es

ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch festzusetzen,

welcher einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe vorsieht (Art. 260 Abs. 1 StGB).

6.3.1

Da

der Landfriedensbruch auf dieselbe Zusammenrottung zurückzuführen ist, wie die

(passive) Teilnahme an der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, kann

in Bezug auf das Tatverschulden grundsätzlich auf E. 6.2.1 oben verwiesen

werden. Ergänzend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte nicht nur in

der Zusammenrottung verblieb, sondern sowohl am Messeplatz als auch an der

Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse an vorderster Front zur aggressiven

Stimmung beigetragen hat. Wie bereits bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte ist allerdings festzuhalten, dass das Motiv der Gegendemonstration

grundsätzlich legitim war, es den Teilnehmenden primär um die Kundgabe einer

nachvollziehbaren politischen Haltung ging und nicht darum, zu randalieren oder

die Polizei anzugreifen. Zudem ist auch in Bezug auf den Landfriedensbruch

festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst keine Sachbeschädigungen oder andere

Gewalttätigkeiten begangen hat. Was die Sachbeschädigungen anbelangt, ist

überdies zu berücksichtigten, dass diese im Vergleich etwa mit anderen Fällen

von Landfriedensbruch bescheiden ausgefallen sind. Insgesamt ist das

Tatverschulden betreffend den Landfriedensbruch als leicht und insbesondere

tiefer einzustufen, als in Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden

Beamte. In Würdigung aller Umstände erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe

von 60 Tagessätzen verschuldensangemessen.

6.3.2

Für

die Wahl der Strafart kann auf E. 6.2.2 oben verwiesen werden. Auch in

Bezug auf den Landfriedensbruch rechtfertigt es sich nicht, eine

Freiheitsstrafe auszusprechen. Folglich ist als hypothetische Einsatzstrafe

eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen.

6.4

Schliesslich

ist die Strafe für die Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche

Vermummungsverbot festzusetzen. Diese wird mit Busse bestraft (§ 40

Abs. 4 und § 9 Abs. 1 aÜStG). Die vom Strafgericht ausgesprochene

Busse von CHF 200.– ist nicht zu beanstanden.

6.5

Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer

zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem

engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2; Ackermann, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Die beiden

Delikte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des

Landfriedensbruchs stehen sowohl in einer zeitlichen, sachlichen und situativen

Hinsicht in einem engen Konnex. Ihr Gesamtschuldbetrag verringert sich dadurch

deutlich. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips die

Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte um 30 Tagessätze für den Landfriedensbruch zu erhöhen. Somit resultiert

vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen

sowie eine Busse von CHF 200.–.

6.6

Hinsichtlich

der Täterkomponente ist bekannt, dass der Beschuldigte am [...] geboren wurde.

Er wuchs zusammen mit seinem älteren Bruder bei seinen Eltern auf. Er ist

ledig, hat keine Kinder und lebt bei seiner Mutter. Sein Vater ist mittlerweile

verstorben. Gesundheitliche Probleme hat er keine. Seit September 2018

absolviert er ein Studium [...] an der [...] (Akten S. 318; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 2 f.). Seine persönlichen Umstände sind in der

Strafzumessung insgesamt neutral zu gewichten. Eine besondere

Strafempfindlichkeit ist jedenfalls nicht ersichtlich.

Zu seinen

Ungunsten fällt indessen die einschlägige Vorstrafe auf. Der Beschuldigte wurde

mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. März 2017 wegen Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2

Abs. 1 StGB verurteilt (vgl. Akten S. 463.). Diese wirkt sich

strafschärfend aus (vgl. auch Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 320 ff.). Mit dem

Strafgericht ist die Strafe daher um einen Monat bzw. 30 Tagessätze zu erhöhen.

Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine auszumachen. Somit

beläuft sich die verschuldensangemessene Geldstrafe auf 150 Tagessätze sowie

eine Busse von CHF 200.–.

6.7

Das

Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen der Täterin oder des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich

nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und

Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte

ist derzeit Vollzeitstudent und hat keine namhaften Einkünfte (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 2 f.). Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich bei

dieser Ausgangslage auf CHF 30.–.

6.8

Das

Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Wie bereits

erwähnt, ist der Beschuldigte zwar wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte vorbestraft (Akten S. 463), jedoch wurde er nicht zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt, womit der bedingte Vollzug die Regel darstellt und

der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige

Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38). Bei der Prognosestellung fällt

der Umstand, dass es sich um eine einschlägige Vorstrafe handelt, sodann in

erheblichem Masse nachteilig ins Gewicht. Allerdings schliesst dies die

Gewährung des bedingten Strafvollzugs dennoch nicht von vornherein aus, sondern

es ist stets eine Gesamtwürdigung sämtlicher Tatsachen vorzunehmen, welche

gültige Schlüsse auf den Charakter und die Aussichten der Bewährung zulassen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42

StGB N 61 sowie N 46 ff.). Vorliegend ist in besonderem Masse zu

berücksichtigen, dass sich die berufliche Situation des Beschuldigten seit

seiner Teilnahme an der vorliegend zu beurteilenden Gegendemonstration im Jahr

2018.

klar zum Positiven entwickelt hat. War der als Kaufmann ausgebildete

Beschuldigte bei der Befragung zur Person am 29. April 2019 noch ohne

Arbeit (Akten S. 3), gab er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung

vom 7. Juli 2020 an, ein Studium an der Fachhochschule absolvieren zu

wollen (Akten S. 318). Mittlerweile steht der Beschuldigte rund eineinhalb

Jahre vor dem Bachelorabschluss und versucht neben dem Studium seine Kunst zu veräussern

(Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.). Ferner ist sowohl der Vorstrafe

als auch den vorliegend zu beurteilenden Delikten gemeinsam, dass der

Beschuldigte selbst keine Gewalt anwandte. Es mag gerade für juristische Laien

nicht offensichtlich auf der Hand liegen, dass auch eine an sich nicht

gewalttätige Teilnahme strafbar sein kann, zumal der Beschuldigte im

Tatzeitpunkt der Vorstrafe und derjenigen der vorliegend zu beurteilenden

Gegendemonstration noch (teilweise sehr) jungen Alters war. Inzwischen ist der

Beschuldigte 27-jährig und anlässlich der Berufungsverhandlung vermittelte er

zumindest den Eindruck, dass ihm nun bewusst ist, dass er sich künftig von

Demonstrationen distanzieren muss, wenn diese ins Gewalttätige kippen sollten

(Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Das Appellationsgericht ist

aufgrund dieser Ausführungen der Auffassung, dass beim Beschuldigten insgesamt

ein Reifeprozess erkennbar ist und daher trotz der einschlägigen Vorstrafe

keine Schlechtprognose gestellt werden kann. Es ist ihm daher der bedingte

Vollzug zu gewähren. Um den verbleibenden Bedenken betreffend zukünftiges

Wohlverhalten in genügendem Mass Rechnung zu tragen, wird die gesetzlich

höchstmögliche Probezeit von 5 Jahren angeordnet (Art. 44 Abs. 1

StGB).

6.9

Der

Beschuldigte wurde am 13. März 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tages­sätzen

zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Die vorliegend zu beurteilenden Delikte datieren vom 24. November 2018,

womit sie in die Probezeit fallen und somit über einen Widerruf der Vorstrafe

zu befinden ist.

Begeht der

Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb

zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht

die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene

und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von

Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten,

dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht

auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe ist

nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der

Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten

Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der

Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). In die

Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue

Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss

kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe

abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGer 6B_744/2020

vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Das Strafgericht

ordnete den Widerruf der Vorstrafe an, mit der Begründung, dass der Vollzug der

dazumal bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tageessätzen unumgänglich

sei, namentlich nachdem für die neue Strafe nur unter dieser Prämisse nochmals

die Bewährung habe gewährt werden können (angefochtenes Urteil E. III). Wie

unter der vorgehenden Erwägung ausgeführt, ist dem Beschuldigten unabhängig vom

Widerruf der Vorstrafe keine Schlechtprognose (mehr) zu stellen, welche einem

bedingten Vollzug der vorliegenden Strafe entgegenstehen würde. Unter Verweis

auf die dortigen Ausführungen ist ihm auch hinsichtlich des Widerrufsverfahrens

keine Schlechtprognose zu stellen, weshalb in Anwendung von Art. 46

Abs. 2 StGB auf den Widerruf verzichtet wird. Der Beschuldigte wird

indessen verwarnt und die Probezeit der Vorstrafe (drei Jahre) um die Hälfte

(eineinhalb Jahre) verlängert (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).

7.

Der Beschuldigte

stellt anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich den Antrag, es seien ihm

die beschlagnahmten Gegenstände zurückzugeben, soweit dies nicht bereits

erfolgt sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Damit richtet sich

der Beschuldigte offensichtlich gegen die Einziehung des beschlagnahmten

Minigrips mit 15 Gramm Marihuana.

Mit seiner

Berufungserklärung focht der Beschuldigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche

wegen Landfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz und die

vorinstanzliche Strafzumessung an (so ausdrücklich: Berufungserklärung

S. 2). Nicht angefochten wurden hingegen die Nebenfolgen und damit die

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände. Werden, wie vorliegend, nur

Teile des vorinstanzlichen Entscheids angefochten, wird mit der

Berufungserklärung der Gegenstand der Berufung festgelegt. Nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist kann der Umfang der Anfechtung lediglich noch eingeschränkt,

nicht hingegen ausgedehnt werden (Eugster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 399 StPO N 6). Folglich

ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr über die Rechtmässigkeit der

Einziehung des beschlagnahmten Minigrips zu befinden; diese ist in Rechtskraft

erwachsen.

8.

8.1

Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten

Dispositiv

werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da die Schuldsprüche

wegen Landfriedensbruch nach Art. 260 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie

Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) im

vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt werden, sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu belassen. Da der Beschuldigte im vorliegenden

Berufungsverfahren mit seiner Berufung teilweise durchdringt, zu einem

grösseren Teil jedoch unterliegt und die Staatsanwaltschaft mit ihrer

Anschlussberufung vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt sich eine Reduktion

der Mehrkosten für die Ausfertigung der schriftlichen Begründung des

erstinstanzlichen Urteils um einen Viertel. Demgemäss trägt der Beschuldigte

die Verfahrenskosten von CHF 3'574.60 sowie die erstinstanzliche

Urteilsgebühr von CHF 700.–.

8.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Die

Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Der Beschuldigte

dringt mit seiner Berufung hinsichtlich der Strafzumessung teilweise durch, zu

einem grösseren Teil – namentlich hinsichtlich der Schuldsprüche – unterliegt

er allerdings. Es ist daher von einem Obsiegen zu einem Viertel bzw. einem

Unterliegen von drei Vierteln auszugehen.

Dem Beschuldigten

werden damit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

9.

Der

Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der

beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die

Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl.

Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit

Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei

Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist,

während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person

Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5

unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen

Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und

zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).

Der Beschuldigte

war im erstinstanzlichen Verfahren privat verteidigt, wobei sein Verteidiger

einen Aufwand von 14 Stunden und 55 Minuten zu CHF 250.– zuzüglich Auslagen von

insgesamt CHF 24.40 sowie Mehrwertsteuer von 7,7 % ausweist (Akten

S. 476), was nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der Reduktion der

erstinstanzlichen Urteilsgebühr ist dem Beschuldigten nach dem Gesagten eine

Parteientschädigung im Umfang von einem Viertel der angefallenen

Verteidigungskosten zuzusprechen. Dem Beschuldigten wird somit für das

erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von gerundet CHF 1'010.–

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Im

Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt.

Der amtliche Verteidiger ist somit aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit

Honorarnote vom 14. Februar 2022 macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 37,5

Stunden geltend, wobei sich sein Stundenansatz auf CHF 200.– und derjenige

der Volontärin oder des Volontärs auf CHF 100.– beläuft (Akten S. 473 ff.).

Dieser Aufwand erscheint angemessen. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für die

zweitinstanzliche Hauptverhandlung von 3,5 Stunden (inkl. Nachbesprechung)

sowie die geltend gemachten Auslagen und die Mehrwertsteuer. Für den genauen

Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Da dem Beschuldigten eine um 1/4

reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht

bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigung im Falle einer

wirtschaftlichen Besserstellung 3/4 des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs.

4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte

des Urteils des Einzelgerichts des Strafgerichts vom 7. Juli 2020 in

Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch von der Anklage der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes;

-

Einziehung des beschlagnahmten Minigrips mit 15 Gramm Marihuana nach

Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-

Aufhebung und Rückgabe der übrigen beigebrachten Gegenstände an A____.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung

und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – des

Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der

Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot)

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu

CHF 30.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 260 Abs. 1 und 285

Ziff. 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, 40 Abs. 4 des aÜbertretungsstrafgesetzes

sowie 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des

Strafgesetzbuches

Die gegen A____ vom Strafgericht Basel-Stadt vom

13. März 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre,

wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht

vollziehbar erklärt. Hingegen wird er verwarnt und die Probezeit um 1,5

Jahre verlängert.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 3'574.60

und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 700.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

A____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'010.– (inklusive Auslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'866.65 und ein Auslagenersatz von

CHF 38.35, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 454.70,

somit total CHF 6'359.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135

Abs. 4 bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Bundesamt für Polizei

-

Nachrichtendienst des Bundes

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).