SB.2020.98
versuchte schwere Körperverletzung
13. Dezember 2023Deutsch29 min
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Mai 2020 wurde A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.98
URTEIL
vom 13.
Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. phil. und MLaw
Jacqueline Frossard
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 7. Mai 2020
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Mai 2020 wurde A____
der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit
von 3 Jahren verurteilt. Es wurde verfügt, das beschlagnahmte Couvert mit
Glassplittern sei einzuziehen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von
CHF 2’506.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 9. November 2020 Berufung erklären lassen. Es wird
beantragt, es sei das Urteil des Strafdreiergerichts vollumfänglich aufzuheben.
Dementsprechend sei A____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung
freizusprechen, und es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu
Lasten des Staates zu verlegen. Unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft
hat am 28. Oktober 2020 ihre Anschlussberufung und –begründung eingereicht und
beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und die beschuldigte
Person der schweren Körperverletzung gemäss Ziff. I der Anklageschrift
schuldig zu sprechen. Es sei die Strafe auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe
von 27 Monate zu erhöhen, davon 18 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 4
Jahren. Unter o/e-Kostenfolge. Die Berufungsbegründung und
Anschlussberufungsantwort datieren vom 19. April 2021, die Berufungsantwort vom
17. Mai 2021.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2023
wurden der Berufungskläger und der Geschädigte befragt, bevor der Verteidiger
und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangten. Der Staatsanwalt hat seinen Antrag
dahingehend abgeändert, dass der Beschuldigte zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von drei
Jahren zu verurteilen sei. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3
lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Auf die form- und
fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Verfügung über die beschlagnahmten
Glassplitter wurden nicht angefochten, womit das Urteil in diesem Punkt in
Rechtskraft erwachsen ist.
1.4
Die Verteidigung vertritt die Ansicht, die
Aussagen des Geschädigten seien nicht mehr verwertbar, nachdem dieser seinen
Strafantrag zurückgezogen und eine Desinteresseerklärung abgegeben habe. Dies
trifft nicht zu: Der Rückzug des Strafantrags wäre von Bedeutung, wenn die Tat
nicht als Offizialdelikt qualifiziert würde. Dass sich Täter und Opfer
aussergerichtlich geeinigt haben und von Opferseite kein Strafbedürfnis mehr
besteht, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
1.5
1.5.1
Im Plädoyer vor Berufungsgericht und somit
nach zweitinstanzlich erfolgter Befragung von B____ als Auskunftsperson hat der
Verteidiger in seinem Plädoyer moniert, B____ wäre nicht als Auskunftsperson,
sondern als Zeuge zu befragen gewesen, da dieser nach Rückzug seines
Strafantrags und abgegebener Desinteresseerklärung nicht mehr Privatkläger sei.
1.5.2
Gemäss Art. 178 lit. a StPO ist als
Auskunftsperson einzuvernehmen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert
hat. Es trifft zu, dass der Geschädigte nach Rückzug seines Strafantrags und
Abgabe einer Desinteresseerklärung nicht mehr als Privatkläger zu behandeln ist,
Art. 178 StPO sieht jedoch die Einvernahme als Auskunftsperson auch aus weiteren
Gründen vor: Nach wie vor behauptet der Berufungskläger, dass er sich mit dem
inkriminierten Schlag lediglich gegen körperliche Übergriffe aus dem Lager des
Geschädigten zur Wehr gesetzt habe. Die Vorwürfe an den Geschädigten gehen in
die Richtung von Nötigung (Art. 181 StGB) und Angriff (Art. 134), womit Art.
178.
lit. d. zu Tragen kommt. Danach ist als Auskunftsperson einzuvernehmen, wer
ohne selber beschuldigt zu sein als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder
Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit
zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann.
2.
Tatsächliches
2.1
Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass
der Berufungskläger den Geschädigten auf dem Weg aus dem Pub in der
Menschenmenge angerempelt und ihn dann im Rahmen eines Wortgefechts vergeblich
zu einem Zweikampf aufgefordert hat. Als sich B____ von ihm abgewandt habe,
habe er diesem mit einem Bierglas heftig seitlich gegen den Kopf geschlagen, wodurch
das Glas zerborsten sei und B____ Schnittverletzungen erlitten habe. Die
Vorinstanz stützt sich dabei auf die Angaben des Geschädigten, jene der vor Ort
anwesenden Auskunftspersonen C____ und D____ sowie die vorliegenden Sachbeweise
in Form von Arztberichten.
2.2
Der Berufungskläger macht in tatsächlicher
Hinsicht geltend, es sei auf seine Aussagen im Rahmen seiner Eingaben und
Einvernahmen abzustellen. Dort habe er geschildert, dass er verbal angegangen,
geschubst und gewürgt worden sei und sich reflexartig zur Wehr gesetzt haben,
wobei mit den Händen herumgefuchtelt und den Geschädigten mit dem Bierglas am
Kopf getroffen habe. Das Glas sei dabei zerborsten, und der Berufungskläger
habe sich dabei auch selbst an der Hand verletzt. Die Desinteressenerklärung
des Geschädigten sei wie ein Rückzug seiner Aussagen zu behandeln, womit nicht
mehr auf dessen Depositionen abgestellt werden könne (siehe dazu E.1.4). Die
Aussagen des Geschädigten seien zudem entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht
glaubhafter als jene des Berufungsklägers. Die weiteren befragten
Auskunftspersonen hätten den eigentlichen Tatablauf gar nicht mitbekommen. Zum
inkriminierten Schlag an sich führt der Verteidiger aus, die Handverletzungen
seines Mandanten deuteten eher auf ein Drücken des Glases an den Kopf des
Geschädigten hin, bei welchem das Glas zerborsten hin als auf einen Schlag.
2.3
Es sind zunächst die Angaben des Geschädigten
B____ zu beleuchten. Gemäss Polizeirapport gab dieser an, nach einem verbalen
Streit habe ihm der Berufungskläger unvermittelt von hinten etwas über den Kopf
gezogen ‒ er wisse nicht, was es gewesen sei (Akten S. 104). In seiner
Einvernahme vom 3. September 2019 schilderte er, er sei vom Berufungskläger
angerempelt worden. Dieser habe dann rausgehen wollen, «eins gegen eins». Dies
habe B____ aber nicht gewollt, ihm gesagt, «er solle sich verpissen» und sich weggedreht,
worauf ihm der Berufungskläger ein Glas gegen das Gesicht geschlagen habe. Er
habe die Bewegung nicht gesehen, sondern nur den Schlag gespürt. D____, ein
Bekannter des Geschädigten, habe auch dort gestanden, dieser habe das aber gar
nicht wahrgenommen, da er gedacht habe, B____ rede mit einem Kollegen. D____
sei wiederum mit einem Kollegen dort gestanden, den B____ aber nicht gekannt
habe. Weder sei der Berufungskläger umringt worden, noch habe B____ ihn
angefasst (Akten S. 123 ff.). In der Berufungsverhandlung sagte B____ aus, er
sei angerempelt worden und es sei in der Folge zu einem Wortwechsel mit dem
Berufungskläger gekommen. Als nächstes erinnere er sich daran, dass er draussen
gestanden sei. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei er alleine gewesen, und der
Berufungskläger sei weder umkreist noch körperlich angegangen worden (Akten S.
564.
ff.). Der Geschädigte, der mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 21.
April 2020 seinen Strafantrag zurückgezogen und eine Desinteresseerklärung an
der Strafverfolgung abgegeben hat (Akten S. 367), hinterliess vor
Berufungsgericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Insbesondere seine
zurückhaltende Schilderung der Tatfolgen belegt, dass ihm nicht an einer
übermässigen Belastung des Berufungsklägers liegt (a.a.O.). Die Anmerkung des
Verteidigers, wonach die Schilderung des Geschädigten «dünnlippig» gewesen sei,
indem er von einem Rempler und einem Wortgefecht berichtet habe und dann nur
noch gewusst habe, dass er draussen gewesen sei (Prot. Berufungsverhandlung,
Akten S. 566), vermag diesen Eindruck nicht zu erschüttern, denn die Knappheit
dieser Angaben zum Vorfall ergibt sich zwingend, wenn sich der Geschädigte nach
dem Wortwechsel abgedreht und die Ausführung des Schlags mit dem Bierglas daher
gar nicht gesehen hat.
Die Darstellung B____s wird in den wesentlichen Punkten zunächst
von D____ gestützt. Dieser hat in der Einvernahme vom 23. September 2019
angegeben, er habe mitbekommen, wie der Berufungskläger zu B____ gekommen sei
und ihn gefragt, ob er «schlegeln» wolle. Sonst habe er nichts von dessen
Gespräch mitbekommen. B____ habe gelacht, und D____ habe sich wieder zu einem
anderen Kollegen umgedreht, mit dem er am Reden gewesen sei. Er habe daher den
Schlag nicht gesehen, sondern nur gehört ‒ ob er mit einem Glas oder
einer Flasche erfolgte, konnte D____ nicht sagen. Handgreiflichkeiten gegenüber
dem Berufungskläger hätten nicht stattgefunden. Er [D____] habe zwar A____
beleidigt, aber erst nach dem Übergriff (Akten S. 147 ff.). Auch C____, der zum
Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit D____ im Gespräch war, schilderte, den
Schlag nicht gesehen zu haben. Er habe irgendwann «im Seitenblick» gesehen,
dass der Berufungskläger den Geschädigten provoziert habe. Der einzige, der mit
dem Berufungskläger gesprochen habe, sei B____ gewesen. Dieser habe den
Berufungskläger dann ignoriert und sich weggedreht. Niemand sei gegenüber dem
Berufungskläger handgreiflich geworden, so dass dieser sich hätte verteidigen
müssen. Er habe den Schlag nicht gesehen ‒ dieser sei überraschend
gekommen (Akten S. 176 ff.). Soweit er sich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung noch erinnern konnte, entsprachen die Aussagen C____ seinen
früheren Depositionen (Prot. 1. Instanz, Akten S. 374 ff.).
Auch die Sachbeweise fügen sich widerspruchsfrei in die
Darstellung des Geschädigten. Gemäss Austrittsbericht der Notfallstation des
Kantonsspitals Baselland erlitt er neben einer oberflächlichen Schnittwunde im
Bereich der rechten Schulter zwei tiefere Schnittwunden im Bereich der rechten
Stirn jeweils ca. 10-15 mm lang und 8 mm tief (Akten S. 116 ff.). Dass diese
Verletzungen seitlich aufgetreten sind, stützt die Darstellung des
Geschädigten, wonach er sich bereits vom Berufungskläger abgedreht hatte und er
den Schlag mit dem Glas daher nicht kommen sah.
Auch der Berufungskläger hat mehrmals Angaben zur Sache
gemacht. Im Polizeirapport wird er mit unterschiedlichen Darstellungen des
Vorfalls zitiert. Zunächst habe er angeben, er sei blöd angemacht und geschubst
worden und habe seinem Kontrahenten im Affekt das Bierglas über den Kopf
gezogen. Im gleichen Rapport wird festgehalten, A____ habe angegeben, er wisse
nicht, weshalb der andere verletzt sei. Er sei von allen Seiten angerempelt
worden, weshalb das Glas in seiner Hand zerbrochen sei. Es könne schon sein,
dass er im Schock mit dem Glas eine Handbewegung in Richtung der anderen Person
gemacht habe (Akten S. 101, 104). Ausführliche Depositionen erfolgten dann
zunächst in schriftlicher Form mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft (Eingang
27.
August 2018, Akten S. 246 f.). Darin schildert der Berufungskläger, er sei
auf dem Weg nach draussen gewesen, um zu rauchen, als er von hinten in den
Rücken gestossen worden sei. Er habe angenommen, es sei ein Freund von ihm und
habe sich umgedreht. In diesem Moment hätten ihn mehrere Männer ohne
ersichtlichen Grund verbal bedroht und massiv beleidigt. Auf seine Bitte, damit
aufzuhören, hätten ihn mehrere Personen physisch angegriffen, und einer habe
ihn am Hals gewürgt ‒ er sei erschrocken und habe sich reflexartig mit
der linken Hand gewehrt. Er sei sich dabei nicht bewusst gewesen, ein Glas in
der Hand zu halten (Akten S. 246). Am 20. Oktober 2018 äusserte er in seiner
Einsprache gegen den Strafbefehl, er sei von mehreren jungen Männern erst
angepöbelt und verbal provoziert, dann umringt und geschubst und schliesslich
von einem am Hals gepackt worden, wogegen er sich mit einer reflexartigen
Abwehrbewegung mit dem linken Arm gewehrt habe und dem Angreifer dabei mit dem
Bierglas einen Schlag versetzt habe (Akten S. 254). In seiner formellen
Einvernahme vom 26. September 2019 schilderte er, er sei auf dem Weg nach
draussen von hinten geschubst worden, habe sich umgedreht und sei von
mindestens drei Personen beschimpft worden. Er habe sich auf die Provokation
eingelassen und versucht, verbal zurückzugeben. Auf Vorhalt, dass sowohl der
Geschädigte als auch D____ ausgesagt hätten, A____ habe B____ zu einem «1 gegen
1» aufgefordert, räumte der Berufungskläger ein, auf die Provokation hin habe
er gesagt, wenn er [B____] etwas zu klären habe, könnten sie das gerne draussen
machen. Sogleich sei er nach den verbalen Provokationen von zwei bis drei
Personen körperlich angegangen und vermutlich vom Geschädigten am Hals gepackt
worden. In einem Akt der Befreiung habe er mit der Hand, in welcher er das
Bierglas hielt, herumgefuchtelt. Er sei von Anfang an unterlegen gewesen und
habe sich möglichst rasch aus der Situation befreien wollen. Bei den
Provokationen seien mindestens drei, bei den körperlichen Übergriffen
mindestens zwei Personen beteiligt gewesen. Er habe Faustschläge gegen den
Oberkörper erhalten, man habe ihn gepackt, und es sei ihm der Hals zugedrückt
worden. Er sei während 5 bis 10 Sekunden am Oberkörper gepackt worden, dann am
Hals. Er sei umringt gewesen von Männern, die grösser und breiter gewesen seien
und sei sich komplett hilflos vorgekommen, weshalb er mit beiden Händeln zu
fuchteln begonnen habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, ein Glas in der Hand
zu halten (Akten S. 155). Vor Strafgericht sagte der Berufungskläger aus, er
sei beim Herausgehen in den Rücken gestossen worden, worauf er sich umgedreht
und gefragt habe, was das solle. Er sei dann von mehreren Personen beleidigt
worden, was er sich nicht habe gefallen lassen und gesagt habe, wenn sie ein
derartiges Problem mit ihm hätten, könnten sie gerne rausgehen. Dann sei es
körperlich geworden. Er sei von mehreren Personen umringt und gepackt worden.
Er habe eine Hand am Hals und mehrere Hände am Oberkörper gehabt und sei
wahnsinnig eingekesselt und bedrängt gewesen. Er habe sich befreien wollen, und
während des Herumfuchtelns und Losstossens sei das Glas kaputtgegangen. Er habe
keinen bewussten Schlag ausgeführt (Akten S. 371 ff.). In der Berufungsverhandlung
sagte der Berufungskläger, er sei erst angerempelt worden ‒ es könne auch
sein, dass er im Gedränge in ihn [B____] hineingelaufen sei. Als er sich
umgedreht habe, sei es gleich losgegangen mit Beleidigungen. Auf seine Frage,
was das solle, sei es bald zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen.
Als er gefragt habe, warum sie ihn so «anfighten» würden, sei er am Hals
gepackt und von drei physisch überlegenen Männern körperlich angegangen worden.
Es seien noch weitere Freunde von diesen dort gewesen, und er habe sich sehr
bedroht gefühlt und habe grosse Angst gehabt. Er sei von Anfang an absolut
unterlegen gewesen und umkreist worden. Er habe ja weggehen wollen, sei dann
aber gepackt worden. Was für ein Bierglas er in der Hand gehabt habe, wisse er
nicht mehr (Akten S. 563 f.).
Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind die Angaben
des Berufungsklägers ‒ mit Ausnahme der Angaben im Polizeirapport ‒
in weiten Teilen übereinstimmend. Die Vorinstanz hat jedoch angemerkt, im Laufe
des Verfahrens habe eine zunehmende Dramatisierung stattgefunden, was das
Verhalten des Geschädigten betreffe. Mit fortschreitendem Verfahren sei aus dem
Geschubse des Geschädigten ein massives körperliches Angehen, begleitet von
einem Würgen, geworden. Eine solche, über die Dauer des Verfahrens zunehmende
Dramatisierung ist indes nicht zu erkennen: Die im Polizeirapport zitierten
Aussagen haben nicht die Qualität einer formellen Einvernahme und stellen
Zusammenfassungen ohne Gewähr betreffend Wortlaut und Vollständigkeit dar. Dass
der Berufungskläger von mehreren Männern erst verbal und dann physisch
angegangen und dabei gewürgt worden sei, hat er bereits in seiner Eingabe vom 27.
August 2018 geschildert. Schon in dieser Phase machte er zumindest sinngemäss
eine Notwehrlage geltend, aus welcher er sich durch herumfuchteln mit den
Händen zu befreien versucht habe, ohne dabei an das Glas in seiner Hand gedacht
zu haben. Was hingegen erst in der Einvernahme vom 26. September 2019 und erst
auf Vorhalt entsprechender Aussagen des Geschädigten und der Auskunftsperson D____
hinzukam war die Aussage des Berufungsklägers, dass er den Geschädigten in der
verbalen Phase der Auseinandersetzung dazu aufgefordert habe, die Sache
draussen zu klären ‒ vor Strafgericht sagte er sogar, er hätte «ihnen»,
also der gegnerischen Gruppe, klar gesagt, er lasse sich den Schubs und die
Beleidigungen nicht gefallen, und wenn sie ein Problem mit ihm hätten, dann
könne man gerne rausgehen (Audioaufnahme Strafgericht: ab 07:12). Ein solcher
Vorschlag lässt sich freilich nicht damit vereinbaren, dass der Berufungskläger
geltend macht, grosse Angst vor der personell und physisch überlegenen
Gegnerschaft gehabt zu haben. Ebenfalls unwahrscheinlich erscheint, dass der Berufungskläger
zum Tatzeitpunkt von diesen Männern umringt gewesen sein soll, sie ihn aber
nach erfolgtem Schlag mit dem Bierglas offensichtlich nicht angegriffen haben
‒ der Berufungskläger hat lediglich von einem Security-Angestellten
berichtet, der ihn in der Folge nach draussen begleitet habe. Die einzige
Interaktion nach dem Schlag mit dem Bierglas wurde von D____ geschildert, der den
Berufungskläger beschimpft haben will, was als plausible Reaktion zu werten
ist.
Es ist in Würdigung sämtlicher Aussagen und Sachbeweise nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Depositionen des Geschädigten als
glaubhafter gewertet hat als jene des Berufungsklägers. Der Sachverhalt gemäss
Anklage ist damit erstellt. Mit welchem der im «[...]» verwendeten Glastypen der
Schlag ausgeführt wurde kann offenbleiben. Es handelt sich bei den infrage kommenden
Modellen (Akten S. 186 ff.) sämtlich um recht dickwandige Biergläser. Damit das
Glas zu Bruch ging, muss es der Berufungskläger somit mit einiger Wucht gegen
den Kopf seines Widersachers geschlagen haben.
3.
Rechtliches
3.1
Vollendete schwere Körperverletzung
3.1.1
Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer
schweren Körperverletzung verneint und dies damit begründet, dass bei den
Verletzungen von B____s nicht von einem Unbrauchbarmachen von Gliedmassen oder
von einer Verstümmelung gesprochen werden könne, denn obschon die Narben auch
rund zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall noch leicht sichtbar seien, sei er
dadurch weder entstellt noch in seiner Mimik beeinträchtigt, sodass die
Verletzungen nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren seien.
3.1.2
Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer
Anschlussberufung die Qualifikation der Tat als vollendete schwere
Körperverletzung beantragt. Hiervon sei auszugehen, da das Strafgericht das
Zeugnis des Hausarztes so verstanden habe, dass die operative Narbenkorrektur
nicht nötig sei, da die Narben nicht so schlimm bzw. entstellend seien. Die
Staatsanwaltschaft verstehe die Ausführungen des Arztes indes so, dass die
Narben nicht schön verheilt seien und auch durch einen operativen Eingriff
nicht verschönert werden könnten, im Umkehrschluss die Narben und insbesondere
die zurückgebliebene Beule unwiderruflich das Gesicht des Geschädigten
entstellen würden und dadurch die Voraussetzungen von Art. 122 Abs. 2 StGB
erfüllt würden. Nicht begründet habe die Vorinstanz zudem, weshalb die weiteren
Auswirkungen der Tat auf das Opfer den Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB nicht
erfüllten. Das Opfer habe in der Einvernahme vom 3. September 2019 die auch
fast zwei Jahre nach der Tat noch spürbaren Auswirkungen geschildert. Die
erlittenen Verletzungen würden das Opfer offensichtlich jetzt noch erheblich
beeinträchtigen, und diese seien adäquat kausal auf die Tat zurückzuführen,
weshalb objektiv nicht mehr von einer einfachen Körperverletzung gesprochen
werden könne, die nach einiger Zeit folgenlos verheilt sei. Der Staatsanwalt
ist nach der Befragung des Geschädigten vor Berufungsgericht bei dieser
Einschätzung geblieben.
3.1.3
Insbesondere, weil die Vorinstanz darauf
verzichtet hat, war eine Befragung zu allfälligen anhaltenden Folgen der Tat,
welche eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB begründen
könnten, für das Berufungsgericht unerlässlich. Anlässlich der Berufungsverhandlung
konnte sich das Gericht ein Bild davon machen, ob der Geschädigte sechs Jahre
nach der Tat bleibende, entstellende Gesichtsnarben aufweist. Zudem hatte er in
seiner Einvernahme vom 3. September 2019 über Kopfschmerzen geklagt und dass er
das Eishockeyspielen habe aufgeben müssen (Akten S. 128 f.), wozu er befragt
werden konnte. Bezüglich der sichtbaren Tatfolgen konnte das Gericht
feststellen, dass die Narben und die Beule zwar noch sichtbar sind, diese
jedoch kein dominierendes Element in der Gesamterscheinung oder gar entstellend
sind. Dies deckt sich mit den Schilderungen des Geschädigten, wonach er immer
weniger darauf angesprochen werde. B____ hat zu seinem aktuellen Befinden
geäussert, er habe ab und zu witterungsbedingt etwas Kopfweh. Anfangs habe er
Narbenheilmittel auftragen müssen, Schmerzmittel habe er jedoch nicht
gebraucht. Auch eine psychologische Betreuung habe er zu keinem Zeitpunkt für
notwendig erachtet. Ins [...] Pub gehe er seither nicht mehr. Er habe anfangs
generell Mühe mit grossen Menschenansammlungen gehabt, das habe sich jedoch
wieder «eingependelt». Auch die von B____ geschilderten Tatfolgen präsentieren
sich somit sechs Jahre nach dem Vorfall nicht in einer Intensität, welche in
Form einer schweren Schädigung des Körpers eine vollendete schwere
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB darstellen würde, wie sie die
Staatsanwaltschaft für gegeben erachtet.
3.2
Versuchte schwere Körperverletzung
3.2.1
Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht
erwogen, das Vorgehen des Berufungsklägers stelle den Versuch einer schweren
Körperverletzung dar. Es sei allgemein bekannt, dass die Kopfregion ein
sensibler Körperteil sei und ein dagegen ausgeführter Schlag lebensgefährliche
Verletzungen mit sich bringen könne. Es sei dabei zu beachten, dass das Glas
bei einem Schlag bersten könne, was in casu denn auch geschehen sei.
Glassplitter könnten dabei ins Auge gelangen oder wichtige Blutgefässe oder
Gesichtsnerven verletzen. Das Risiko einer schweren Körperverletzung sei bei
einem heftigen Schlag auf Kopfhöhe mit einem gläsernen Gegenstand derart hoch,
dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Berufungskläger auf das
Ausbleiben solcher Verletzungen vertraut habe. Sein Verhalten sei vielmehr als
Inkaufnahme des Erfolgs und damit als eventualvorsätzliches Handeln anzusehen.
3.2.2
Der Berufungskläger wendet sich mit seiner Berufung
gegen diese rechtliche Qualifikation. Dem Täter müssten zum Zeitpunkt der
Tatbegehung sämtliche objektiven Umstände der Sachverhaltsverwirklichung
vollständig bewusst sein. Der Berufungskläger habe stets angegeben, dass er
aufgrund seiner Gemütsbewegung mit den Händen herumgefuchtelt habe. Dabei sei
er offensichtlich auf die aus seiner Sicht bedrohliche Situation fixiert
gewesen, ohne sich bewusst gewesen zu sein, ein Glas in der Hand zu halten, mit
welchem er sein Gegenüber am Kopf treffen könnte. In einem schnellen,
dynamischen Geschehen und insbesondere vor dem Hintergrund der gegebenenfalls
fehlerhaften Vorstellung eines drohenden Angriffs durch das Packen am Hals sei
nachvollziehbar, dass sich der Berufungskläger nicht bewusst gewesen sei, mit
einem Glas in der Hand gegen den Kopf seines Gegenübers zu schlagen. Der erforderliche
Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung sei somit nicht gegeben. Auch sei zu
beachten, dass es sich bei der Annahme der Vorinstanz, der Berufungskläger habe
insbesondere eine Verletzung der Augen in Kauf genommen, um eine ex post
Betrachtung handle. Beim Herumfuchteln mit den Armen in einem dynamischen
Geschehensablauf sei es jedoch lebensfremd, eine solche Reflexion vorauszusetzen,
womit es auch an der Willensseite mangle. Der Verteidiger vertritt zudem die
Ansicht, dass die objektivierten Handverletzungen des Berufungsklägers gegen
einen gezielten Schlag sprechen würden: Bei einem solchen wäre das Glas unten
gehalten und von oben nach unten geführt worden. Die Handverletzungen sprächen
indes dafür, dass das Glas mit der offenen Hand in Richtung Kopf gedrückt
worden sei.
Eventualiter wird vorgebracht, auch die Vorinstanz gehe davon
aus, dass der Berufungskläger mit seinen Händen herumgefuchtelt habe, was für
einen besonderen Erregungszustand spreche. Dass der Berufungskläger den Griff
in die Halsregion, welchen er als Würgen wahrgenommen habe, als unmittelbaren
Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit betrachtet habe, sei
nachvollziehbar. Um sich loszureissen, habe er sich adäquat mit dem
Herumfuchteln seiner Hände gewehrt. Er habe sich damit einzig aus dem Griff des
Geschädigten befreien wollen, wobei er diesen mit dem Bierglas im Gesicht
getroffen habe. Es könne ihm kein vorsätzliches rechtswidriges Verhalten zum
Vorwurf gemacht werden.
3.2.3
Da erstellt ist, dass der Schlag mit dem Glas
erfolgte, nachdem der Geschädigte den Disput bereits für beendet erachtet und
sich vom Berufungskläger abgewendet hatte, ist für die Annahme von Notwehr kein
Raum, da es an einem andauernden oder drohenden Angriff und somit einer
Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB fehlt. Aufgrund des erstellten
Sachverhalts ist auch ausgeschlossen, dass der Schlag beim Versuch erfolgte,
sich aus dem Griff seines Gegenübers zu befreien. Klar gegen die These eines
versehentlichen Drückens des Glases gegen den Kopf des Geschädigten und für
einen Schlag mit erheblicher Wucht spricht, dass dieses dabei zerborsten ist. Wie
bereits erwähnt ist zwar nicht zu eruieren, welches der im [...] Pub
verwendeten Halbliter-Biergläser der Berufungskläger in der Hand hatte, es
handelte sich dabei aber in jedem Fall um ein robustes Glas, das im Unterschied
etwa zu einem dünnwandigen Weinglas einigem Druck standhält und erst bei
beträchtlicher und insbesondere plötzlicher Krafteinwirkung zerbricht, was in
casu nur durch einen mit Wucht geführten Schlag zu erklären ist.
Was den bestrittenen Vorsatz anbelangt, so ist der Kopf eines
Menschen klar und für jedermann offensichtlich eines der empfindlichsten
Körperteile. Ebenso klar ist, dass das gegen den Kopf Schlagen eines Gegenstandes
aus Glas die Gefahr von Schnittverletzungen mit sich bringt und dass diese
beiden Elemente kombiniert ohne Weiteres eine schwere Körperschädigung durch
dauerhafte Entstellung des Gesichts oder aber die Verletzung eines Auges bewirken
können. Das entsprechende Wissen war ohne Zweifel auch beim Berufungskläger
vorhanden. Dem Berufungskläger ist kein direkter Vorsatz nachzuweisen, jedoch
hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass er mit seinem Handeln schwere
Verletzungsfolgen in Kauf genommen hat. Es ergeht somit ein Schuldspruch wegen
versuchter schwerer Körperverletzung.
4.
Strafzumessung
4.1
Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung
berücksichtigt, dass der Strafrahmen der schweren Körperverletzung Geldstrafe
von 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Zur objektiven Tatschwere
wurde erwogen, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung die
körperliche und psychische Integrität und damit eines der wichtigsten
Rechtsgüter des Menschen schütze. Durch den heftigen Schlag mit einem Glas ins
Gesicht habe der Berufungskläger dem Geschädigten diverse Kratzer und
Schnittverletzungen im Stirn- und Schulterbereich zugefügt. Zu seinen Lasten
wurde gewertet, dass er den Schlag in einer dichten Menschenmenge gegen eine
ihm völlig unbekannte Person ausgeführt habe, ohne vorgängig von dieser Person
körperlich angegangen worden zu sein. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte ‒ wohl auch durch Alkohol enthemmt ‒ auf ein
triviales Wortgefecht tätlich und dann erst noch mit einem Glas in der Hand reagiert
habe, was unverhältnismässig sei. Er habe somit aus nichtigen Anlass gehandelt.
Durch sein Handeln habe er schwere Verletzungen in Kauf genommen. Dass keine
schwere Körperverletzung eingetreten sei, sei dem Zufall zu verdanken. Das Tatverschulden
wiege somit keineswegs leicht.
Zur Täterkomponente wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte
in [...] aufgewachsen sei, eine Lehre als Maurer abgeschlossen habe und nun
fest angestellt sei. Das Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern
beschreibe er als gut. Er verfüge über vier bedingt ausgesprochene Vorstrafen,
eine davon einschlägig. Dass die Vorstrafen auf Probleme mit Alkohol, Drogen
und Gewalt hindeuteten, habe der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung
von sich gewiesen. Im Gegensatz zu früher trinke er nur noch am Wochenende Alkohol
und nicht mehr exzessiv und THC sei seit längerem kein Problem mehr. Zum
Tatzeitpunkt habe er einen Atemalkoholwert von 0.52 mg/l gehabt. Es könne ihm
zugutegehalten werden, dass er sich seit dem angeklagten Vorfall wohlverhalten habe
und das erste Mal vor Gericht stehe. Zum Nachtatverhalten sei festzustellen,
dass der Geschädigte sein Desinteresse erklärt und mit dem Beschuldigten einen
Vergleich geschlossen habe. Der Berufungskläger habe sich bemüht, seine
Schulden in sieben Raten zu begleichen. Insgesamt erscheine eine
Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen.
Mit Blick auf die positiven Momente, insbesondere die
Festanstellung und im Sinne einer letzten Chance sei die Strafe bedingt auszusprechen,
wobei den vorhandenen Bedenken mit einer erhöhten Probezeit von drei Jahren
Rechnung getragen werde.
4.2
Der Berufungskläger hat sich in der
Anschlussberufungsantwort dahingehend zur Strafzumessung geäussert, dass die
Vorinstanz nicht angemessen berücksichtigt habe, dass er und der Geschädigte sich
aussergerichtlich geeinigt hätten und die vereinbarten CHF 10’000.‒
vollständig bezahlt worden seien. Es sei zu berücksichtigen, das der
Berufungskläger bereue, in fahrlässiger Weise einen zivilrechtlich relevanten
Schaden verursacht zu haben. Auch sei zu wenig berücksichtigt worden, dass der
Berufungskläger zumindest aus einem erregten Gemütszustand heraus gehandelt
habe (Anschlussberufungsantwort).
4.3
Zur vorinstanzlichen Strafzumessung ist
anzumerken, dass zwar zahlreiche Komponenten des Tatverschuldens und der
Täterkomponente aufgeführt sind, diese jedoch nicht gewichtet worden sind.
Korrekterweise ist zunächst die Schwere des objektiven Tatverschuldens zu
ermitteln. Hierfür ist zunächst eine hypothetische Strafe für das in erfolgten
Begehungsweise vollendete Delikt zu bestimmen. Die hier naheliegende und an der
Grenze zur Verwirklichung stehende Entstellung des Gesichts durch
Schnittverletzungen mit einem Glas wäre verglichen mit anderen denkbaren
Begehungsweise des Tatbestandes noch knapp im unteren Bereich des Strafrahmens
von Art. 122 StGB zu verorten gewesen, was einer Strafe von 3,5 Jahren (41
Monate) entsprechen würde. In subjektiver Hinsicht ist klar zu Gunsten des
Berufungsklägers zu werten, dass ihm hierbei kein direkter Vorsatz, sondern
lediglich Eventualvorsatz unterstellt wird, was zu einer deutlichen
Strafminderung auf 30 Monate führt. Aufgrund der Nähe zum vollendeten Delikt
einerseits und dem Umstand, dass das Ausbleiben des Erfolgs ‒ wie von der
Vorinstanz korrekt angenommen ‒ lediglich dem Zufall zu verdanken war,
wirkt sich der der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) nur leicht strafmindernd aus,
was zu einer Freiheitstrafe von 25 Monaten führt. Die von der Verteidigung im
Rahmen des Nachtatverhaltens geltend gemachte Reue des Berufungsklägers ist
nicht vorbehaltlos vorhanden: Zwar hat er sich mit dem Geschädigten verglichen,
das eingeräumte Fehlverhalten beschränkt sich jedoch auf eine fahrlässige
Schadensverursachung im Rahmen einer rechtfertigenden Notwehrsituation. Dennoch
ist deutlich zu Gunsten des Berufungsklägers zu werten, dass er mit dem
Geschädigten eine Einigung erzielen konnte, dass er die vereinbarte Zahlung von
CHF 10’000.‒ inzwischen vollumfänglich geleistet hat und der Geschädigte
durch den Rückzug des Strafantrags und die Abgabe einer Desinteresseerklärung
zu verstehen gegeben hat, dass von seiner Seite kein Strafbedürfnis mehr
besteht. Nur leicht negativ fällt die Vorstrafe wegen Raufhandels ins Gewicht,
da sich der zugrundeliegende Sachverhalt bereits im Jahr 2011 ereignet hat. Insgesamt
führt die Täterkomponente zu einer Strafreduktion um 7 Monate auf 18
Monate Freiheitsstrafe.
Eine weitere Reduktion ist aufgrund der in mehrfacher
Hinsicht zu langen Verfahrensdauer angezeigt. Einerseits wurde mit der Dauer
des Berufungsverfahrens von 3 ½ Jahren das Beschleunigungsgebot verletzt, was
auch die Staatsanwaltschaft geltend macht ‒ sie beantragt deshalb (unter
Annahme einer vollendeten schweren Körperverletzung) statt einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 27 Monaten mit vierjähriger Probezeit eine bedingte Strafe
von 24 Monaten mit dreijähriger Probezeit. Andererseits ist hinsichtlich der
Gesamtdauer des Verfahrens zu bemängeln, dass der zu beurteilende Sachverhalt
bereits 6 Jahre zurückliegt. Zur Verfahrensgeschichte ist anzumerken, dass die
Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zunächst als einfache Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand betrachtete und mit Strafbefehl vom 11. April 2018 mit
einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 70.‒ sanktionierte (Akten S. 239).
Nachdem der Berufungskläger am Appellationsgericht erfolgreich die Rechtskraft
des Strafbefehls angefochten hatte und das Bundesgericht die von der
Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen hatte,
erfolgte am 23. Dezember 2019 eine Anklage wegen schwerer Körperverletzung
und er sah sich neu mit einem Strafantrag der Staatsanwaltschaft konfrontiert,
der auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe lautete. Nachdem zunächst nur eine
Geldstrafe im Raum gestanden hatte, erscheint die Irritation des Berufungsklägers
über diesen Strafantrag und auch die vorinstanzlich ausgesprochene bedingte
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verständlich. Diesen Umständen wird mit einer
Reduktion um weitere vier Monate Rechnung getragen, womit eine Freiheitsstrafe
von 14 Monaten auszusprechen ist.
Die Vorinstanz hat bereits den bedingten Strafvollzug gewährt,
allerdings mit einer verlängerten Probezeit von drei Jahren. Aufgrund der
erwähnten Verfahrensdauer im Berufungsverfahren, welche die ausgesprochene
Probezeit übersteigt, konnte der Berufungskläger bereits den Tatbeweis
erbringen, nicht mehr deliktisch in Erscheinung zu treten. Mit Ausnahme einer
nicht einschlägigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz am 4. Juli
2021, die mit Geldstrafe und Busse geahndet wurde, ist ihm dies gelungen,
weshalb eine erhöhte Probezeit nicht mehr angezeigt ist und diese auf das
gesetzliche Minimum von 2 Jahren zu bemessen ist.
5.
Kosten
5.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
Dispositiv
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss Verursacherprinzip verlegt. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
5.2 Aufgrund des geltenden Verursacherprinzips
sind die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten vollumfänglich vom
Beurteilten zu tragen. Mit der gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil erfolgten
Reduktion der Strafe dringt der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel im
Umfang von rund 20 Prozent durch, und die Urteilsgebühren beider Instanzen sind
in diesem Umfang zu reduzieren. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
5.3 Der Berufungskläger ist im Berufungsverfahren
entsprechend dem Verfahrensausgang im Umfang von 20 Prozent seiner
Verteidigungskosten aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der auf der
Kostennote des Verteidigers ausgewiesene Aufwand ist nicht zu beanstanden und
um 3,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung zu ergänzen. Die zu
vergütenden 20 Prozent ergeben CHF 821.40 (inkl. MWST).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des
Strafdreiergerichts
vom 7. Mai 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen ist:
- Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände
A____ wird der versuchten schweren Körperverletzung
schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs.
1 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 2’506.30
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’200.‒ für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’600.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen).
Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung im Umfang von 20 Prozent des Verteidigungshonorars (CHF
821.40) ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.