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Entscheid

SB.2020.98

versuchte schwere Körperverletzung

13. Dezember 2023Deutsch29 min

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Mai 2020 wurde A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.98

URTEIL

vom 13.

Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,

Dr. phil. und MLaw

Jacqueline Frossard

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 7. Mai 2020

betreffend versuchte schwere

Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Mai 2020 wurde A____

der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu 18 Monaten

Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit

von 3 Jahren verurteilt. Es wurde verfügt, das beschlagnahmte Couvert mit

Glassplittern sei einzuziehen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von

CHF 2’506.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Eingabe seines

Rechtsvertreters vom 9. November 2020 Berufung erklären lassen. Es wird

beantragt, es sei das Urteil des Strafdreiergerichts vollumfänglich aufzuheben.

Dementsprechend sei A____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung

freizusprechen, und es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu

Lasten des Staates zu verlegen. Unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft

hat am 28. Oktober 2020 ihre Anschlussberufung und –begründung eingereicht und

beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und die beschuldigte

Person der schweren Körperverletzung gemäss Ziff. I der Anklageschrift

schuldig zu sprechen. Es sei die Strafe auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe

von 27 Monate zu erhöhen, davon 18 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 4

Jahren. Unter o/e-Kostenfolge. Die Berufungsbegründung und

Anschlussberufungsantwort datieren vom 19. April 2021, die Berufungsantwort vom

17. Mai 2021.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2023

wurden der Berufungskläger und der Geschädigte befragt, bevor der Verteidiger

und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangten. Der Staatsanwalt hat seinen Antrag

dahingehend abgeändert, dass der Beschuldigte zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von drei

Jahren zu verurteilen sei. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3

lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Auf die form- und

fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Verfügung über die beschlagnahmten

Glassplitter wurden nicht angefochten, womit das Urteil in diesem Punkt in

Rechtskraft erwachsen ist.

1.4

Die Verteidigung vertritt die Ansicht, die

Aussagen des Geschädigten seien nicht mehr verwertbar, nachdem dieser seinen

Strafantrag zurückgezogen und eine Desinteresseerklärung abgegeben habe. Dies

trifft nicht zu: Der Rückzug des Strafantrags wäre von Bedeutung, wenn die Tat

nicht als Offizialdelikt qualifiziert würde. Dass sich Täter und Opfer

aussergerichtlich geeinigt haben und von Opferseite kein Strafbedürfnis mehr

besteht, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

1.5

1.5.1

Im Plädoyer vor Berufungsgericht und somit

nach zweitinstanzlich erfolgter Befragung von B____ als Auskunftsperson hat der

Verteidiger in seinem Plädoyer moniert, B____ wäre nicht als Auskunftsperson,

sondern als Zeuge zu befragen gewesen, da dieser nach Rückzug seines

Strafantrags und abgegebener Desinteresseerklärung nicht mehr Privatkläger sei.

1.5.2

Gemäss Art. 178 lit. a StPO ist als

Auskunftsperson einzuvernehmen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert

hat. Es trifft zu, dass der Geschädigte nach Rückzug seines Strafantrags und

Abgabe einer Desinteresseerklärung nicht mehr als Privatkläger zu behandeln ist,

Art. 178 StPO sieht jedoch die Einvernahme als Auskunftsperson auch aus weiteren

Gründen vor: Nach wie vor behauptet der Berufungskläger, dass er sich mit dem

inkriminierten Schlag lediglich gegen körperliche Übergriffe aus dem Lager des

Geschädigten zur Wehr gesetzt habe. Die Vorwürfe an den Geschädigten gehen in

die Richtung von Nötigung (Art. 181 StGB) und Angriff (Art. 134), womit Art.

178.

lit. d. zu Tragen kommt. Danach ist als Auskunftsperson einzuvernehmen, wer

ohne selber beschuldigt zu sein als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder

Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit

zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann.

2.

Tatsächliches

2.1

Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass

der Berufungskläger den Geschädigten auf dem Weg aus dem Pub in der

Menschenmenge angerempelt und ihn dann im Rahmen eines Wortgefechts vergeblich

zu einem Zweikampf aufgefordert hat. Als sich B____ von ihm abgewandt habe,

habe er diesem mit einem Bierglas heftig seitlich gegen den Kopf geschlagen, wodurch

das Glas zerborsten sei und B____ Schnittverletzungen erlitten habe. Die

Vorinstanz stützt sich dabei auf die Angaben des Geschädigten, jene der vor Ort

anwesenden Auskunftspersonen C____ und D____ sowie die vorliegenden Sachbeweise

in Form von Arztberichten.

2.2

Der Berufungskläger macht in tatsächlicher

Hinsicht geltend, es sei auf seine Aussagen im Rahmen seiner Eingaben und

Einvernahmen abzustellen. Dort habe er geschildert, dass er verbal angegangen,

geschubst und gewürgt worden sei und sich reflexartig zur Wehr gesetzt haben,

wobei mit den Händen herumgefuchtelt und den Geschädigten mit dem Bierglas am

Kopf getroffen habe. Das Glas sei dabei zerborsten, und der Berufungskläger

habe sich dabei auch selbst an der Hand verletzt. Die Desinteressenerklärung

des Geschädigten sei wie ein Rückzug seiner Aussagen zu behandeln, womit nicht

mehr auf dessen Depositionen abgestellt werden könne (siehe dazu E.1.4). Die

Aussagen des Geschädigten seien zudem entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht

glaubhafter als jene des Berufungsklägers. Die weiteren befragten

Auskunftspersonen hätten den eigentlichen Tatablauf gar nicht mitbekommen. Zum

inkriminierten Schlag an sich führt der Verteidiger aus, die Handverletzungen

seines Mandanten deuteten eher auf ein Drücken des Glases an den Kopf des

Geschädigten hin, bei welchem das Glas zerborsten hin als auf einen Schlag.

2.3

Es sind zunächst die Angaben des Geschädigten

B____ zu beleuchten. Gemäss Polizeirapport gab dieser an, nach einem verbalen

Streit habe ihm der Berufungskläger unvermittelt von hinten etwas über den Kopf

gezogen ‒ er wisse nicht, was es gewesen sei (Akten S. 104). In seiner

Einvernahme vom 3. September 2019 schilderte er, er sei vom Berufungskläger

angerempelt worden. Dieser habe dann rausgehen wollen, «eins gegen eins». Dies

habe B____ aber nicht gewollt, ihm gesagt, «er solle sich verpissen» und sich weggedreht,

worauf ihm der Berufungskläger ein Glas gegen das Gesicht geschlagen habe. Er

habe die Bewegung nicht gesehen, sondern nur den Schlag gespürt. D____, ein

Bekannter des Geschädigten, habe auch dort gestanden, dieser habe das aber gar

nicht wahrgenommen, da er gedacht habe, B____ rede mit einem Kollegen. D____

sei wiederum mit einem Kollegen dort gestanden, den B____ aber nicht gekannt

habe. Weder sei der Berufungskläger umringt worden, noch habe B____ ihn

angefasst (Akten S. 123 ff.). In der Berufungsverhandlung sagte B____ aus, er

sei angerempelt worden und es sei in der Folge zu einem Wortwechsel mit dem

Berufungskläger gekommen. Als nächstes erinnere er sich daran, dass er draussen

gestanden sei. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei er alleine gewesen, und der

Berufungskläger sei weder umkreist noch körperlich angegangen worden (Akten S.

564.

ff.). Der Geschädigte, der mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 21.

April 2020 seinen Strafantrag zurückgezogen und eine Desinteresseerklärung an

der Strafverfolgung abgegeben hat (Akten S. 367), hinterliess vor

Berufungsgericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Insbesondere seine

zurückhaltende Schilderung der Tatfolgen belegt, dass ihm nicht an einer

übermässigen Belastung des Berufungsklägers liegt (a.a.O.). Die Anmerkung des

Verteidigers, wonach die Schilderung des Geschädigten «dünnlippig» gewesen sei,

indem er von einem Rempler und einem Wortgefecht berichtet habe und dann nur

noch gewusst habe, dass er draussen gewesen sei (Prot. Berufungsverhandlung,

Akten S. 566), vermag diesen Eindruck nicht zu erschüttern, denn die Knappheit

dieser Angaben zum Vorfall ergibt sich zwingend, wenn sich der Geschädigte nach

dem Wortwechsel abgedreht und die Ausführung des Schlags mit dem Bierglas daher

gar nicht gesehen hat.

Die Darstellung B____s wird in den wesentlichen Punkten zunächst

von D____ gestützt. Dieser hat in der Einvernahme vom 23. September 2019

angegeben, er habe mitbekommen, wie der Berufungskläger zu B____ gekommen sei

und ihn gefragt, ob er «schlegeln» wolle. Sonst habe er nichts von dessen

Gespräch mitbekommen. B____ habe gelacht, und D____ habe sich wieder zu einem

anderen Kollegen umgedreht, mit dem er am Reden gewesen sei. Er habe daher den

Schlag nicht gesehen, sondern nur gehört ‒ ob er mit einem Glas oder

einer Flasche erfolgte, konnte D____ nicht sagen. Handgreiflichkeiten gegenüber

dem Berufungskläger hätten nicht stattgefunden. Er [D____] habe zwar A____

beleidigt, aber erst nach dem Übergriff (Akten S. 147 ff.). Auch C____, der zum

Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit D____ im Gespräch war, schilderte, den

Schlag nicht gesehen zu haben. Er habe irgendwann «im Seitenblick» gesehen,

dass der Berufungskläger den Geschädigten provoziert habe. Der einzige, der mit

dem Berufungskläger gesprochen habe, sei B____ gewesen. Dieser habe den

Berufungskläger dann ignoriert und sich weggedreht. Niemand sei gegenüber dem

Berufungskläger handgreiflich geworden, so dass dieser sich hätte verteidigen

müssen. Er habe den Schlag nicht gesehen ‒ dieser sei überraschend

gekommen (Akten S. 176 ff.). Soweit er sich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung noch erinnern konnte, entsprachen die Aussagen C____ seinen

früheren Depositionen (Prot. 1. Instanz, Akten S. 374 ff.).

Auch die Sachbeweise fügen sich widerspruchsfrei in die

Darstellung des Geschädigten. Gemäss Austrittsbericht der Notfallstation des

Kantonsspitals Baselland erlitt er neben einer oberflächlichen Schnittwunde im

Bereich der rechten Schulter zwei tiefere Schnittwunden im Bereich der rechten

Stirn jeweils ca. 10-15 mm lang und 8 mm tief (Akten S. 116 ff.). Dass diese

Verletzungen seitlich aufgetreten sind, stützt die Darstellung des

Geschädigten, wonach er sich bereits vom Berufungskläger abgedreht hatte und er

den Schlag mit dem Glas daher nicht kommen sah.

Auch der Berufungskläger hat mehrmals Angaben zur Sache

gemacht. Im Polizeirapport wird er mit unterschiedlichen Darstellungen des

Vorfalls zitiert. Zunächst habe er angeben, er sei blöd angemacht und geschubst

worden und habe seinem Kontrahenten im Affekt das Bierglas über den Kopf

gezogen. Im gleichen Rapport wird festgehalten, A____ habe angegeben, er wisse

nicht, weshalb der andere verletzt sei. Er sei von allen Seiten angerempelt

worden, weshalb das Glas in seiner Hand zerbrochen sei. Es könne schon sein,

dass er im Schock mit dem Glas eine Handbewegung in Richtung der anderen Person

gemacht habe (Akten S. 101, 104). Ausführliche Depositionen erfolgten dann

zunächst in schriftlicher Form mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft (Eingang

27.

August 2018, Akten S. 246 f.). Darin schildert der Berufungskläger, er sei

auf dem Weg nach draussen gewesen, um zu rauchen, als er von hinten in den

Rücken gestossen worden sei. Er habe angenommen, es sei ein Freund von ihm und

habe sich umgedreht. In diesem Moment hätten ihn mehrere Männer ohne

ersichtlichen Grund verbal bedroht und massiv beleidigt. Auf seine Bitte, damit

aufzuhören, hätten ihn mehrere Personen physisch angegriffen, und einer habe

ihn am Hals gewürgt ‒ er sei erschrocken und habe sich reflexartig mit

der linken Hand gewehrt. Er sei sich dabei nicht bewusst gewesen, ein Glas in

der Hand zu halten (Akten S. 246). Am 20. Oktober 2018 äusserte er in seiner

Einsprache gegen den Strafbefehl, er sei von mehreren jungen Männern erst

angepöbelt und verbal provoziert, dann umringt und geschubst und schliesslich

von einem am Hals gepackt worden, wogegen er sich mit einer reflexartigen

Abwehrbewegung mit dem linken Arm gewehrt habe und dem Angreifer dabei mit dem

Bierglas einen Schlag versetzt habe (Akten S. 254). In seiner formellen

Einvernahme vom 26. September 2019 schilderte er, er sei auf dem Weg nach

draussen von hinten geschubst worden, habe sich umgedreht und sei von

mindestens drei Personen beschimpft worden. Er habe sich auf die Provokation

eingelassen und versucht, verbal zurückzugeben. Auf Vorhalt, dass sowohl der

Geschädigte als auch D____ ausgesagt hätten, A____ habe B____ zu einem «1 gegen

1» aufgefordert, räumte der Berufungskläger ein, auf die Provokation hin habe

er gesagt, wenn er [B____] etwas zu klären habe, könnten sie das gerne draussen

machen. Sogleich sei er nach den verbalen Provokationen von zwei bis drei

Personen körperlich angegangen und vermutlich vom Geschädigten am Hals gepackt

worden. In einem Akt der Befreiung habe er mit der Hand, in welcher er das

Bierglas hielt, herumgefuchtelt. Er sei von Anfang an unterlegen gewesen und

habe sich möglichst rasch aus der Situation befreien wollen. Bei den

Provokationen seien mindestens drei, bei den körperlichen Übergriffen

mindestens zwei Personen beteiligt gewesen. Er habe Faustschläge gegen den

Oberkörper erhalten, man habe ihn gepackt, und es sei ihm der Hals zugedrückt

worden. Er sei während 5 bis 10 Sekunden am Oberkörper gepackt worden, dann am

Hals. Er sei umringt gewesen von Männern, die grösser und breiter gewesen seien

und sei sich komplett hilflos vorgekommen, weshalb er mit beiden Händeln zu

fuchteln begonnen habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, ein Glas in der Hand

zu halten (Akten S. 155). Vor Strafgericht sagte der Berufungskläger aus, er

sei beim Herausgehen in den Rücken gestossen worden, worauf er sich umgedreht

und gefragt habe, was das solle. Er sei dann von mehreren Personen beleidigt

worden, was er sich nicht habe gefallen lassen und gesagt habe, wenn sie ein

derartiges Problem mit ihm hätten, könnten sie gerne rausgehen. Dann sei es

körperlich geworden. Er sei von mehreren Personen umringt und gepackt worden.

Er habe eine Hand am Hals und mehrere Hände am Oberkörper gehabt und sei

wahnsinnig eingekesselt und bedrängt gewesen. Er habe sich befreien wollen, und

während des Herumfuchtelns und Losstossens sei das Glas kaputtgegangen. Er habe

keinen bewussten Schlag ausgeführt (Akten S. 371 ff.). In der Berufungsverhandlung

sagte der Berufungskläger, er sei erst angerempelt worden ‒ es könne auch

sein, dass er im Gedränge in ihn [B____] hineingelaufen sei. Als er sich

umgedreht habe, sei es gleich losgegangen mit Beleidigungen. Auf seine Frage,

was das solle, sei es bald zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen.

Als er gefragt habe, warum sie ihn so «anfighten» würden, sei er am Hals

gepackt und von drei physisch überlegenen Männern körperlich angegangen worden.

Es seien noch weitere Freunde von diesen dort gewesen, und er habe sich sehr

bedroht gefühlt und habe grosse Angst gehabt. Er sei von Anfang an absolut

unterlegen gewesen und umkreist worden. Er habe ja weggehen wollen, sei dann

aber gepackt worden. Was für ein Bierglas er in der Hand gehabt habe, wisse er

nicht mehr (Akten S. 563 f.).

Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind die Angaben

des Berufungsklägers ‒ mit Ausnahme der Angaben im Polizeirapport ‒

in weiten Teilen übereinstimmend. Die Vorinstanz hat jedoch angemerkt, im Laufe

des Verfahrens habe eine zunehmende Dramatisierung stattgefunden, was das

Verhalten des Geschädigten betreffe. Mit fortschreitendem Verfahren sei aus dem

Geschubse des Geschädigten ein massives körperliches Angehen, begleitet von

einem Würgen, geworden. Eine solche, über die Dauer des Verfahrens zunehmende

Dramatisierung ist indes nicht zu erkennen: Die im Polizeirapport zitierten

Aussagen haben nicht die Qualität einer formellen Einvernahme und stellen

Zusammenfassungen ohne Gewähr betreffend Wortlaut und Vollständigkeit dar. Dass

der Berufungskläger von mehreren Männern erst verbal und dann physisch

angegangen und dabei gewürgt worden sei, hat er bereits in seiner Eingabe vom 27.

August 2018 geschildert. Schon in dieser Phase machte er zumindest sinngemäss

eine Notwehrlage geltend, aus welcher er sich durch herumfuchteln mit den

Händen zu befreien versucht habe, ohne dabei an das Glas in seiner Hand gedacht

zu haben. Was hingegen erst in der Einvernahme vom 26. September 2019 und erst

auf Vorhalt entsprechender Aussagen des Geschädigten und der Auskunftsperson D____

hinzukam war die Aussage des Berufungsklägers, dass er den Geschädigten in der

verbalen Phase der Auseinandersetzung dazu aufgefordert habe, die Sache

draussen zu klären ‒ vor Strafgericht sagte er sogar, er hätte «ihnen»,

also der gegnerischen Gruppe, klar gesagt, er lasse sich den Schubs und die

Beleidigungen nicht gefallen, und wenn sie ein Problem mit ihm hätten, dann

könne man gerne rausgehen (Audioaufnahme Strafgericht: ab 07:12). Ein solcher

Vorschlag lässt sich freilich nicht damit vereinbaren, dass der Berufungskläger

geltend macht, grosse Angst vor der personell und physisch überlegenen

Gegnerschaft gehabt zu haben. Ebenfalls unwahrscheinlich erscheint, dass der Berufungskläger

zum Tatzeitpunkt von diesen Männern umringt gewesen sein soll, sie ihn aber

nach erfolgtem Schlag mit dem Bierglas offensichtlich nicht angegriffen haben

‒ der Berufungskläger hat lediglich von einem Security-Angestellten

berichtet, der ihn in der Folge nach draussen begleitet habe. Die einzige

Interaktion nach dem Schlag mit dem Bierglas wurde von D____ geschildert, der den

Berufungskläger beschimpft haben will, was als plausible Reaktion zu werten

ist.

Es ist in Würdigung sämtlicher Aussagen und Sachbeweise nicht

zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Depositionen des Geschädigten als

glaubhafter gewertet hat als jene des Berufungsklägers. Der Sachverhalt gemäss

Anklage ist damit erstellt. Mit welchem der im «[...]» verwendeten Glastypen der

Schlag ausgeführt wurde kann offenbleiben. Es handelt sich bei den infrage kommenden

Modellen (Akten S. 186 ff.) sämtlich um recht dickwandige Biergläser. Damit das

Glas zu Bruch ging, muss es der Berufungskläger somit mit einiger Wucht gegen

den Kopf seines Widersachers geschlagen haben.

3.

Rechtliches

3.1

Vollendete schwere Körperverletzung

3.1.1

Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer

schweren Körperverletzung verneint und dies damit begründet, dass bei den

Verletzungen von B____s nicht von einem Unbrauchbarmachen von Gliedmassen oder

von einer Verstümmelung gesprochen werden könne, denn obschon die Narben auch

rund zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall noch leicht sichtbar seien, sei er

dadurch weder entstellt noch in seiner Mimik beeinträchtigt, sodass die

Verletzungen nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren seien.

3.1.2

Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer

Anschlussberufung die Qualifikation der Tat als vollendete schwere

Körperverletzung beantragt. Hiervon sei auszugehen, da das Strafgericht das

Zeugnis des Hausarztes so verstanden habe, dass die operative Narbenkorrektur

nicht nötig sei, da die Narben nicht so schlimm bzw. entstellend seien. Die

Staatsanwaltschaft verstehe die Ausführungen des Arztes indes so, dass die

Narben nicht schön verheilt seien und auch durch einen operativen Eingriff

nicht verschönert werden könnten, im Umkehrschluss die Narben und insbesondere

die zurückgebliebene Beule unwiderruflich das Gesicht des Geschädigten

entstellen würden und dadurch die Voraussetzungen von Art. 122 Abs. 2 StGB

erfüllt würden. Nicht begründet habe die Vorinstanz zudem, weshalb die weiteren

Auswirkungen der Tat auf das Opfer den Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB nicht

erfüllten. Das Opfer habe in der Einvernahme vom 3. September 2019 die auch

fast zwei Jahre nach der Tat noch spürbaren Auswirkungen geschildert. Die

erlittenen Verletzungen würden das Opfer offensichtlich jetzt noch erheblich

beeinträchtigen, und diese seien adäquat kausal auf die Tat zurückzuführen,

weshalb objektiv nicht mehr von einer einfachen Körperverletzung gesprochen

werden könne, die nach einiger Zeit folgenlos verheilt sei. Der Staatsanwalt

ist nach der Befragung des Geschädigten vor Berufungsgericht bei dieser

Einschätzung geblieben.

3.1.3

Insbesondere, weil die Vorinstanz darauf

verzichtet hat, war eine Befragung zu allfälligen anhaltenden Folgen der Tat,

welche eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB begründen

könnten, für das Berufungsgericht unerlässlich. Anlässlich der Berufungsverhandlung

konnte sich das Gericht ein Bild davon machen, ob der Geschädigte sechs Jahre

nach der Tat bleibende, entstellende Gesichtsnarben aufweist. Zudem hatte er in

seiner Einvernahme vom 3. September 2019 über Kopfschmerzen geklagt und dass er

das Eishockeyspielen habe aufgeben müssen (Akten S. 128 f.), wozu er befragt

werden konnte. Bezüglich der sichtbaren Tatfolgen konnte das Gericht

feststellen, dass die Narben und die Beule zwar noch sichtbar sind, diese

jedoch kein dominierendes Element in der Gesamterscheinung oder gar entstellend

sind. Dies deckt sich mit den Schilderungen des Geschädigten, wonach er immer

weniger darauf angesprochen werde. B____ hat zu seinem aktuellen Befinden

geäussert, er habe ab und zu witterungsbedingt etwas Kopfweh. Anfangs habe er

Narbenheilmittel auftragen müssen, Schmerzmittel habe er jedoch nicht

gebraucht. Auch eine psychologische Betreuung habe er zu keinem Zeitpunkt für

notwendig erachtet. Ins [...] Pub gehe er seither nicht mehr. Er habe anfangs

generell Mühe mit grossen Menschenansammlungen gehabt, das habe sich jedoch

wieder «eingependelt». Auch die von B____ geschilderten Tatfolgen präsentieren

sich somit sechs Jahre nach dem Vorfall nicht in einer Intensität, welche in

Form einer schweren Schädigung des Körpers eine vollendete schwere

Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB darstellen würde, wie sie die

Staatsanwaltschaft für gegeben erachtet.

3.2

Versuchte schwere Körperverletzung

3.2.1

Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht

erwogen, das Vorgehen des Berufungsklägers stelle den Versuch einer schweren

Körperverletzung dar. Es sei allgemein bekannt, dass die Kopfregion ein

sensibler Körperteil sei und ein dagegen ausgeführter Schlag lebensgefährliche

Verletzungen mit sich bringen könne. Es sei dabei zu beachten, dass das Glas

bei einem Schlag bersten könne, was in casu denn auch geschehen sei.

Glassplitter könnten dabei ins Auge gelangen oder wichtige Blutgefässe oder

Gesichtsnerven verletzen. Das Risiko einer schweren Körperverletzung sei bei

einem heftigen Schlag auf Kopfhöhe mit einem gläsernen Gegenstand derart hoch,

dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Berufungskläger auf das

Ausbleiben solcher Verletzungen vertraut habe. Sein Verhalten sei vielmehr als

Inkaufnahme des Erfolgs und damit als eventualvorsätzliches Handeln anzusehen.

3.2.2

Der Berufungskläger wendet sich mit seiner Berufung

gegen diese rechtliche Qualifikation. Dem Täter müssten zum Zeitpunkt der

Tatbegehung sämtliche objektiven Umstände der Sachverhaltsverwirklichung

vollständig bewusst sein. Der Berufungskläger habe stets angegeben, dass er

aufgrund seiner Gemütsbewegung mit den Händen herumgefuchtelt habe. Dabei sei

er offensichtlich auf die aus seiner Sicht bedrohliche Situation fixiert

gewesen, ohne sich bewusst gewesen zu sein, ein Glas in der Hand zu halten, mit

welchem er sein Gegenüber am Kopf treffen könnte. In einem schnellen,

dynamischen Geschehen und insbesondere vor dem Hintergrund der gegebenenfalls

fehlerhaften Vorstellung eines drohenden Angriffs durch das Packen am Hals sei

nachvollziehbar, dass sich der Berufungskläger nicht bewusst gewesen sei, mit

einem Glas in der Hand gegen den Kopf seines Gegenübers zu schlagen. Der erforderliche

Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung sei somit nicht gegeben. Auch sei zu

beachten, dass es sich bei der Annahme der Vorinstanz, der Berufungskläger habe

insbesondere eine Verletzung der Augen in Kauf genommen, um eine ex post

Betrachtung handle. Beim Herumfuchteln mit den Armen in einem dynamischen

Geschehensablauf sei es jedoch lebensfremd, eine solche Reflexion vorauszusetzen,

womit es auch an der Willensseite mangle. Der Verteidiger vertritt zudem die

Ansicht, dass die objektivierten Handverletzungen des Berufungsklägers gegen

einen gezielten Schlag sprechen würden: Bei einem solchen wäre das Glas unten

gehalten und von oben nach unten geführt worden. Die Handverletzungen sprächen

indes dafür, dass das Glas mit der offenen Hand in Richtung Kopf gedrückt

worden sei.

Eventualiter wird vorgebracht, auch die Vorinstanz gehe davon

aus, dass der Berufungskläger mit seinen Händen herumgefuchtelt habe, was für

einen besonderen Erregungszustand spreche. Dass der Berufungskläger den Griff

in die Halsregion, welchen er als Würgen wahrgenommen habe, als unmittelbaren

Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit betrachtet habe, sei

nachvollziehbar. Um sich loszureissen, habe er sich adäquat mit dem

Herumfuchteln seiner Hände gewehrt. Er habe sich damit einzig aus dem Griff des

Geschädigten befreien wollen, wobei er diesen mit dem Bierglas im Gesicht

getroffen habe. Es könne ihm kein vorsätzliches rechtswidriges Verhalten zum

Vorwurf gemacht werden.

3.2.3

Da erstellt ist, dass der Schlag mit dem Glas

erfolgte, nachdem der Geschädigte den Disput bereits für beendet erachtet und

sich vom Berufungskläger abgewendet hatte, ist für die Annahme von Notwehr kein

Raum, da es an einem andauernden oder drohenden Angriff und somit einer

Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB fehlt. Aufgrund des erstellten

Sachverhalts ist auch ausgeschlossen, dass der Schlag beim Versuch erfolgte,

sich aus dem Griff seines Gegenübers zu befreien. Klar gegen die These eines

versehentlichen Drückens des Glases gegen den Kopf des Geschädigten und für

einen Schlag mit erheblicher Wucht spricht, dass dieses dabei zerborsten ist. Wie

bereits erwähnt ist zwar nicht zu eruieren, welches der im [...] Pub

verwendeten Halbliter-Biergläser der Berufungskläger in der Hand hatte, es

handelte sich dabei aber in jedem Fall um ein robustes Glas, das im Unterschied

etwa zu einem dünnwandigen Weinglas einigem Druck standhält und erst bei

beträchtlicher und insbesondere plötzlicher Krafteinwirkung zerbricht, was in

casu nur durch einen mit Wucht geführten Schlag zu erklären ist.

Was den bestrittenen Vorsatz anbelangt, so ist der Kopf eines

Menschen klar und für jedermann offensichtlich eines der empfindlichsten

Körperteile. Ebenso klar ist, dass das gegen den Kopf Schlagen eines Gegenstandes

aus Glas die Gefahr von Schnittverletzungen mit sich bringt und dass diese

beiden Elemente kombiniert ohne Weiteres eine schwere Körperschädigung durch

dauerhafte Entstellung des Gesichts oder aber die Verletzung eines Auges bewirken

können. Das entsprechende Wissen war ohne Zweifel auch beim Berufungskläger

vorhanden. Dem Berufungskläger ist kein direkter Vorsatz nachzuweisen, jedoch

hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass er mit seinem Handeln schwere

Verletzungsfolgen in Kauf genommen hat. Es ergeht somit ein Schuldspruch wegen

versuchter schwerer Körperverletzung.

4.

Strafzumessung

4.1

Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung

berücksichtigt, dass der Strafrahmen der schweren Körperverletzung Geldstrafe

von 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Zur objektiven Tatschwere

wurde erwogen, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung die

körperliche und psychische Integrität und damit eines der wichtigsten

Rechtsgüter des Menschen schütze. Durch den heftigen Schlag mit einem Glas ins

Gesicht habe der Berufungskläger dem Geschädigten diverse Kratzer und

Schnittverletzungen im Stirn- und Schulterbereich zugefügt. Zu seinen Lasten

wurde gewertet, dass er den Schlag in einer dichten Menschenmenge gegen eine

ihm völlig unbekannte Person ausgeführt habe, ohne vorgängig von dieser Person

körperlich angegangen worden zu sein. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte ‒ wohl auch durch Alkohol enthemmt ‒ auf ein

triviales Wortgefecht tätlich und dann erst noch mit einem Glas in der Hand reagiert

habe, was unverhältnismässig sei. Er habe somit aus nichtigen Anlass gehandelt.

Durch sein Handeln habe er schwere Verletzungen in Kauf genommen. Dass keine

schwere Körperverletzung eingetreten sei, sei dem Zufall zu verdanken. Das Tatverschulden

wiege somit keineswegs leicht.

Zur Täterkomponente wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte

in [...] aufgewachsen sei, eine Lehre als Maurer abgeschlossen habe und nun

fest angestellt sei. Das Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern

beschreibe er als gut. Er verfüge über vier bedingt ausgesprochene Vorstrafen,

eine davon einschlägig. Dass die Vorstrafen auf Probleme mit Alkohol, Drogen

und Gewalt hindeuteten, habe der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung

von sich gewiesen. Im Gegensatz zu früher trinke er nur noch am Wochenende Alkohol

und nicht mehr exzessiv und THC sei seit längerem kein Problem mehr. Zum

Tatzeitpunkt habe er einen Atemalkoholwert von 0.52 mg/l gehabt. Es könne ihm

zugutegehalten werden, dass er sich seit dem angeklagten Vorfall wohlverhalten habe

und das erste Mal vor Gericht stehe. Zum Nachtatverhalten sei festzustellen,

dass der Geschädigte sein Desinteresse erklärt und mit dem Beschuldigten einen

Vergleich geschlossen habe. Der Berufungskläger habe sich bemüht, seine

Schulden in sieben Raten zu begleichen. Insgesamt erscheine eine

Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen.

Mit Blick auf die positiven Momente, insbesondere die

Festanstellung und im Sinne einer letzten Chance sei die Strafe bedingt auszusprechen,

wobei den vorhandenen Bedenken mit einer erhöhten Probezeit von drei Jahren

Rechnung getragen werde.

4.2

Der Berufungskläger hat sich in der

Anschlussberufungsantwort dahingehend zur Strafzumessung geäussert, dass die

Vorinstanz nicht angemessen berücksichtigt habe, dass er und der Geschädigte sich

aussergerichtlich geeinigt hätten und die vereinbarten CHF 10’000.‒

vollständig bezahlt worden seien. Es sei zu berücksichtigen, das der

Berufungskläger bereue, in fahrlässiger Weise einen zivilrechtlich relevanten

Schaden verursacht zu haben. Auch sei zu wenig berücksichtigt worden, dass der

Berufungskläger zumindest aus einem erregten Gemütszustand heraus gehandelt

habe (Anschlussberufungsantwort).

4.3

Zur vorinstanzlichen Strafzumessung ist

anzumerken, dass zwar zahlreiche Komponenten des Tatverschuldens und der

Täterkomponente aufgeführt sind, diese jedoch nicht gewichtet worden sind.

Korrekterweise ist zunächst die Schwere des objektiven Tatverschuldens zu

ermitteln. Hierfür ist zunächst eine hypothetische Strafe für das in erfolgten

Begehungsweise vollendete Delikt zu bestimmen. Die hier naheliegende und an der

Grenze zur Verwirklichung stehende Entstellung des Gesichts durch

Schnittverletzungen mit einem Glas wäre verglichen mit anderen denkbaren

Begehungsweise des Tatbestandes noch knapp im unteren Bereich des Strafrahmens

von Art. 122 StGB zu verorten gewesen, was einer Strafe von 3,5 Jahren (41

Monate) entsprechen würde. In subjektiver Hinsicht ist klar zu Gunsten des

Berufungsklägers zu werten, dass ihm hierbei kein direkter Vorsatz, sondern

lediglich Eventualvorsatz unterstellt wird, was zu einer deutlichen

Strafminderung auf 30 Monate führt. Aufgrund der Nähe zum vollendeten Delikt

einerseits und dem Umstand, dass das Ausbleiben des Erfolgs ‒ wie von der

Vorinstanz korrekt angenommen ‒ lediglich dem Zufall zu verdanken war,

wirkt sich der der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) nur leicht strafmindernd aus,

was zu einer Freiheitstrafe von 25 Monaten führt. Die von der Verteidigung im

Rahmen des Nachtatverhaltens geltend gemachte Reue des Berufungsklägers ist

nicht vorbehaltlos vorhanden: Zwar hat er sich mit dem Geschädigten verglichen,

das eingeräumte Fehlverhalten beschränkt sich jedoch auf eine fahrlässige

Schadensverursachung im Rahmen einer rechtfertigenden Notwehrsituation. Dennoch

ist deutlich zu Gunsten des Berufungsklägers zu werten, dass er mit dem

Geschädigten eine Einigung erzielen konnte, dass er die vereinbarte Zahlung von

CHF 10’000.‒ inzwischen vollumfänglich geleistet hat und der Geschädigte

durch den Rückzug des Strafantrags und die Abgabe einer Desinteresseerklärung

zu verstehen gegeben hat, dass von seiner Seite kein Strafbedürfnis mehr

besteht. Nur leicht negativ fällt die Vorstrafe wegen Raufhandels ins Gewicht,

da sich der zugrundeliegende Sachverhalt bereits im Jahr 2011 ereignet hat. Insgesamt

führt die Täterkomponente zu einer Strafreduktion um 7 Monate auf 18

Monate Freiheitsstrafe.

Eine weitere Reduktion ist aufgrund der in mehrfacher

Hinsicht zu langen Verfahrensdauer angezeigt. Einerseits wurde mit der Dauer

des Berufungsverfahrens von 3 ½ Jahren das Beschleunigungsgebot verletzt, was

auch die Staatsanwaltschaft geltend macht ‒ sie beantragt deshalb (unter

Annahme einer vollendeten schweren Körperverletzung) statt einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von 27 Monaten mit vierjähriger Probezeit eine bedingte Strafe

von 24 Monaten mit dreijähriger Probezeit. Andererseits ist hinsichtlich der

Gesamtdauer des Verfahrens zu bemängeln, dass der zu beurteilende Sachverhalt

bereits 6 Jahre zurückliegt. Zur Verfahrensgeschichte ist anzumerken, dass die

Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zunächst als einfache Körperverletzung mit

gefährlichem Gegenstand betrachtete und mit Strafbefehl vom 11. April 2018 mit

einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 70.‒ sanktionierte (Akten S. 239).

Nachdem der Berufungskläger am Appellationsgericht erfolgreich die Rechtskraft

des Strafbefehls angefochten hatte und das Bundesgericht die von der

Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen hatte,

erfolgte am 23. Dezember 2019 eine Anklage wegen schwerer Körperverletzung

und er sah sich neu mit einem Strafantrag der Staatsanwaltschaft konfrontiert,

der auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe lautete. Nachdem zunächst nur eine

Geldstrafe im Raum gestanden hatte, erscheint die Irritation des Berufungsklägers

über diesen Strafantrag und auch die vorinstanzlich ausgesprochene bedingte

Freiheitsstrafe von 18 Monaten verständlich. Diesen Umständen wird mit einer

Reduktion um weitere vier Monate Rechnung getragen, womit eine Freiheitsstrafe

von 14 Monaten auszusprechen ist.

Die Vorinstanz hat bereits den bedingten Strafvollzug gewährt,

allerdings mit einer verlängerten Probezeit von drei Jahren. Aufgrund der

erwähnten Verfahrensdauer im Berufungsverfahren, welche die ausgesprochene

Probezeit übersteigt, konnte der Berufungskläger bereits den Tatbeweis

erbringen, nicht mehr deliktisch in Erscheinung zu treten. Mit Ausnahme einer

nicht einschlägigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz am 4. Juli

2021, die mit Geldstrafe und Busse geahndet wurde, ist ihm dies gelungen,

weshalb eine erhöhte Probezeit nicht mehr angezeigt ist und diese auf das

gesetzliche Minimum von 2 Jahren zu bemessen ist.

5.

Kosten

5.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

Dispositiv

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss Verursacherprinzip verlegt. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

5.2 Aufgrund des geltenden Verursacherprinzips

sind die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten vollumfänglich vom

Beurteilten zu tragen. Mit der gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil erfolgten

Reduktion der Strafe dringt der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel im

Umfang von rund 20 Prozent durch, und die Urteilsgebühren beider Instanzen sind

in diesem Umfang zu reduzieren. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen.

5.3 Der Berufungskläger ist im Berufungsverfahren

entsprechend dem Verfahrensausgang im Umfang von 20 Prozent seiner

Verteidigungskosten aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der auf der

Kostennote des Verteidigers ausgewiesene Aufwand ist nicht zu beanstanden und

um 3,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung zu ergänzen. Die zu

vergütenden 20 Prozent ergeben CHF 821.40 (inkl. MWST).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht

(Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des

Strafdreiergerichts

vom 7. Mai 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen ist:

- Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände

A____ wird der versuchten schweren Körperverletzung

schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs.

1 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 2’506.30

und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’200.‒ für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’600.‒ (inkl.

Kanzleiauslagen).

Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung im Umfang von 20 Prozent des Verteidigungshonorars (CHF

821.40) ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.