SB.2021.1
ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht)
31. August 2022Deutsch23 min
A____ (Berufungskläger) ist eidgenössisch diplomierter Fachmann für
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.1
URTEIL
vom 31.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o B____ Treuhand
AG, Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
und
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerin
C____ AG
c/o [...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt und Notar,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 18. August 2020
betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung
(Bereicherungsabsicht)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger) ist eidgenössisch diplomierter Fachmann für
Finanz- und Rechnungswesen. Er ist einziger Verwaltungsrat der von ihm
geführten B____ Treuhand AG und war vom 2. November 2007 bis zu seinem
unfreiwilligen Rücktritt am 23. November 2017 einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer der C____ AG (Privatklägerin). Er nahm diese Funktion
treuhänderisch im Auftrag des Aktionärspaars D____ und E____ wahr, zwei
Kunstschaffende, welche rechtlich und wirtschaftlich Berechtigte der
Privatklägerin waren. Das Gesellschaftskapital der C____ AG bestand
hauptsächlich aus dem Verkaufserlös ihrer Kunstwerke und hätte als
Altersvorsorge dienen sollen.
Über den Basler Anwalt F____ lernte der Berufungskläger G____
kennen. Diesem gehörte die H____ AG (bis 28. Juni 2016: [...] AG). G____ war
ihr Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift.
Vizepräsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift war F____.
Am 5. Januar 2016 unterzeichnete der Berufungskläger als
Geschäftsführer der C____ AG einen Darlehensvertrag, wobei er der H____ AG ein
in Tranchen zahlbares Darlehen im Betrag von CHF 870’000.– versprach. Für
die Darlehensnehmerin zeichneten der Basler Anwalt F____ sowie G____, der zudem
als persönlich haftender Garant (guarantor) mit Verweis auf Art. 112 des
Obligationenrechts aufgeführt wurde.
In der Zeit vom 11. Februar 2016 bis zum 8. Dezember 2016 bezahlte
der Berufungskläger aus dem Vermögen der C____ AG in insgesamt 11 Transaktionen
CHF 870’000.– teils an seine eigene B____ Treuhand AG, teils an G____ und
teils an die H____ AG, und zwar CHF 385’000.– auf das Konto der B____
Treuhand AG, CHF 275’000.– an G____ und CHF 210’000.– an die H____
AG. Die Zahlungen an die eigene B____ Treuhand AG wurden teils weitergeleitet
auf Privatkonti des Berufungsklägers und seiner Frau oder an G____.
Nachdem das Darlehen nach Verfall und separater Aufforderung nicht
zurückgezahlt wurde, erhob die C____ AG gegen den Berufungskläger am 8. März
2018 Strafanzeige (Akten S. 104 ff.) ein. Mit «Privatstrafklage» vom 14.
Januar 2019 konstituierte sich die C____ AG als Privatklägerin (Akten
S. 172 ff.).
Mit Urteil des Strafgerichts vom 18. August 2020 wurde der
Berufungskläger wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Probezeit 2 Jahre) und zur
Zahlung von Schadenersatz gegenüber der Privatklägerin von CHF 870’000.–
(zuzüglich Zins) verurteilt.
Mit Berufungserklärung vom 4. Januar 2021 beantragte der
Berufungskläger die Aufhebung dieses Strafurteils und einen kostenlosen
Freispruch. Er stellte zudem Beweisanträge.
Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Anschlussberufung vom 13.
Januar 2021 eine Straferhöhung, nämlich die Verurteilung des Berufungsklägers
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt (Probezeit 2
Jahre). Am 26. Februar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft die Begründung der
Anschlussberufung ein.
Mit Berufungsbegründung vom 16. Juli 2021 wiederholte der
Berufungskläger die bereits gestellten Anträge und beantragte zudem explizit
die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg.
Die Privatklägerin ersuchte mit Berufungsantwort vom 13. August 2021
um Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die
Staatsanwaltschaft schloss mit Berufungsantwort vom 16. August 2021 auf
Abweisung der Rechtsbegehren und Beweisanträge des Berufungsklägers.
In der Berufungsverhandlung vom 31. August 2022 war der
Berufungskläger mit seinem Verteidiger, [...], anwesend. Die Staatsanwaltschaft
wurde durch Staatsanwältin [...] vertreten. Während der Befragung zog der
Berufungskläger die Berufung teilweise zurück, so dass der Strafpunkt entfiel
und das weitere Verfahren auf die Zivilansprüche beschränkt wurde. Danach
gelangten der Verteidiger und der Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Plädoyer, nachdem der Strafpunkt
weggefallen war. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die
Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur
Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die
Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die
nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Rechtsmittel wie die Berufung können
bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen
zurückgezogen werden (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO). Die
Anschlussberufung ist im Verhältnis zur Berufung akzessorisch. Sie fällt dahin,
wenn die Berufung zurückgezogen wird (Art. 401 Abs. 3 StPO).
Der
Berufungskläger hat während der Befragung in der Berufungsverhandlung erklärt,
dass er den Schuldspruch akzeptiere, sich aber weiterhin gegen die
Zivilforderung wende. Die Verhandlung wurde unterbrochen, damit er sich mit
seinem Verteidiger besprechen konnte. Danach zog er die Berufung im Strafpunkt
zurück. Damit ist auch die auf den Strafpunkt beschränkte Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft dahingefallen. Das Berufungsverfahren wurde mit Beschränkung
Dispositiv
auf den Zivilpunkt weitergeführt. Im vorliegenden Urteilsdispositiv ist demnach
der Teilrückzug der Berufung, das Dahinfallen der Anschlussberufung und die
Abschreibung des Berufungsverfahrens im Strafpunkt festzuhalten. Weiter ist festzustellen,
dass Schuldspruch und Strafe gemäss dem erstinstanzlichen Urteil in Rechtskraft
erwachsen sind.
1.3 Die
Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils allein im Zivilpunkt ist zulässig
(Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO). Die Frist für die
Berufungserklärung endete am 18. Januar 2021 (Postquittung, Akten S. 640;
Art. 399 Abs. 3 StPO). Spezifische, auf den Zivilpunkt bezogene
Anträge lassen sich der vor Fristablauf eingereichten Berufungserklärung vom
4. Januar 2021 nicht entnehmen. Die explizite Abweisung der Zivilklage
wird erst nach Fristablauf mit Berufungsbegründung vom 16. Juli 2021 beantragt.
Ein Wille, das Urteil «nur in Teilen» anzufechten (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO), lässt sich den anfänglichen, fristgemässen Anträgen
gleichwohl nicht entnehmen, zumal neben dem Freispruch auch die Aufhebung des
ganzen angefochtenen Urteils gefordert wurde. Damit können die Zivilforderungen
als mitangefochten gelten (vgl. BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2,
[nicht publ. in 148 IV 22], mit Hinweis auf BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni
2020 E. 1.5 und 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1; vgl. auch BGer 6B_535/2021
vom 14. Juli 2021 E. 1).
1.4 Bei
auf den Zivilpunkt beschränkten Berufungen wird das angefochtene Urteil so weit
überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen
würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Der Streitwert gemäss den vor der Vorinstanz
zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren beläuft sich auf CHF 870’000.– (zuzüglich
Zins) und liegt damit über der in reinen Zivilfällen anwendbaren
Streitwertgrenze von CHF 10’000.– für zivilrechtliche Berufungen (Art. 308
Abs. 2 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), deren Unterschreitung eine
eingeschränkte (statt umfassende) Prüfung des Zivilanspruchs zur Folge hätte
(vgl. AGE SB.2020.109 vom 21. Mai 2021 E. 3.1). Das
Berufungsgericht beurteilt die Zivilklage demnach mit voller Kognition (vgl.
Art. 310 und den vorliegend nicht anwendbaren Art. 320 lit. b ZPO).
1.5 Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 hat die
Instruktionsrichterin den Beweisantrag auf Befragung von G____ abgelehnt und
den Anwalt F____ betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis angefragt. Mit
Schreiben vom 30. Mai 2022 teilte Advokat F____ mit, dass er nicht bereit sei,
sich durch seinen Mandanten G____ oder durch die Aufsichtskommission vom
Anwaltsgeheimnis entbinden zu lassen. Darauf lehnte die Instruktionsrichterin
mit Verfügung vom 31. Mai 2022 die Beweisanträge des Berufungsklägers auf Befragung
und die damit zusammenhängenden Editionsanträge ab.
Der
Berufungskläger hat seine Beweisanträge in der Berufungsverhandlung wiederholt
(Akten S. 769 ff.). Das Berufungsgericht hält die gegebene Beweislage
für liquid und ausreichend. Für den Nachweis des Sachverhalts liegen Urkunden
(wie der Darlehensvertrag, Betreibungsregisterauszüge der H____ AG und von G____,
Protokolle der Generalversammlung der C____ AG und Bankauszüge) vor. Nebst dem
Beschuldigten wurden der Geschädigte E____ und der Anwalt F____ durch das
Strafgericht befragt. Bei der bestehenden Beweislage lassen sich die Tatsachen,
welche die Treuepflicht des Beschuldigten, das eingegangene Risiko, die
Sicherheit des Darlehens und die Verwendung des abgezogenen Geldes betreffen,
zuverlässig beurteilen. Um dies festzustellen, bedarf es keiner weiteren
Auskünfte von G____ und F____ oder der Edition von dessen Unterlagen, zumal F____
durch das Strafgericht bereits befragt wurde und sich im Berufungsverfahren
einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber G____ widersetzte. Die Berufung
auf das Anwaltsgeheimnis steht auch einer effektiven und vollständigen Edition
von Unterlagen entgegen. Den Beweisanträgen kann demnach nicht stattgegeben
werden.
2.
2.1 Nach den vorinstanzlichen Ausführungen hat der
Berufungskläger unter Verletzung seiner Pflichten als Vermögensverwalter der C____
AG und ihrer Aktionäre im Umfang des Darlehensbetrags eine Vermögenschädigung
bewirkt. Obwohl es sich um Geld für die Altersvorsorge gehandelt habe, welche
aus dem Verkauf von Kunstwerken des Aktionärspaars stamme, sei der
Berufungskläger ein risikoreiches Darlehen mit einem Startup eingegangen.
Aufgrund seiner massgeblichen Beteiligung an den Geschäftsaktivitäten der
Kontrahentin habe er ausserdem in einem klaren Interessenkonflikt gehandelt,
den er gegenüber den Geschädigten nicht offengelegt habe, wie er auch das
Darlehen als solches verschwiegen habe. Der Berufungskläger habe sich ohne
wirksame Sicherheit verpflichtet, einen Grossteil des anvertrauten Vermögens –
80 % der liquiden Mittel – auszubezahlen und diese danach tranchenweise
abgezogen. Der im Darlehensvertrag eingesetzte Garant und H____-Inhaber G____
sei verschuldet gewesen; gegen ihn seien mehrere Betreibungen in fünf- und
sechsstelliger Höhe gelaufen (Betreibungsregisterauszug vom 9. Mai 2019, Akten
S. 216 f.). Er sei schlechterdings nicht willens oder in der Lage
gewesen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Der Berufungskläger
habe bei der angeblichen Due Diligence-Prüfung weder das Betreibungsregister
der H____ AG noch des «Guarantors» G____ konsultiert. Er habe das
Darlehenskapital der C____ AG, dessen Verwendungszweck vertraglich klar
definiert gewesen sei, systematisch zweckentfremdet und die abgezogenen Gelder
über Umwege teils in die eigene Tasche gewirtschaftet.
Die inkriminierten Transaktionen bestehen aus 11 Tranchen, die der
Berufungskläger teils auf eigene Konten, teils auf Konten von G____ oder der H____
AG überwiesen hat. In Würdigung dieser Transaktionen schloss das Strafgericht,
dass der Berufungskläger mit direktem Schädigungsvorsatz und
Bereicherungsabsicht gehandelt und die Unterzeichner des Darlehensvertrags von
vornherein nicht im Sinne gehabt hätten, die Darlehenssumme zurückzubezahlen.
2.2 Die Privatklägerin macht geltend, der
Berufungskläger habe seine Vertrauensstellung missbraucht. Er sei ohne das
Wissen von D____ und E____ ein partiarisches Darlehen eingegangen, so dass Geld
im Betrag von über CHF 870’000.– abgeflossen sei. In seiner
Vertrauensstellung als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der C____
AG habe er unrechtmässig über deren Vermögenswerte verfügt und die Gesellschaft
bzw. deren wirtschaftlich berechtigte Aktionäre geschädigt. Der Beschuldigte
habe für den von ihm als Geschäftsführer der Gesellschaft zugefügten Schaden
geradezustehen, dies insbesondere gestützt auf Art. 41 des
Obligationenrechts (OR, SR 220; vgl. Akten S. 106, 173 f.).
2.3 Der Beschuldigte sagte in der Berufungsverhandlung,
er sei nicht der einzige, der Geld genommen habe. Er habe nicht alle Geldflüsse
selber zu verantworten. Er habe vorgängig eine Due Diligence-Prüfung durchgeführt
und die Edition des entsprechenden Ordners verlangt. Der Bezug des
Darlehensbetrags in Tranchen habe sich an den Bedürfnissen des Startups
orientiert. G____ habe Geld, es leuchte nicht ein, weshalb die Betreibung nicht
fortgesetzt worden sei. Der Anwalt F____ als Verwaltungsratspräsident der H____
habe entschieden, wohin das Geld geflossen sei. Der Beschuldigte legte zudem
dar, dass er vorgängig bei G____ und der H____ Eigenmittel investiert hatte und
das Geld der Privatklägerin dazu verwendete, den eigenen Ausfall zu decken (Audioaufnahme
Berufungsverhandlung Teil 1, Spielzeit 14:35; Teil 2, 21:03).
3.
3.1 Das Adhäsionsverfahren richtet sich nach der StPO.
Die Verfahrensschritte und Beweisaufnahmen, die zur Durchsetzung des
staatlichen Strafanspruchs ergriffen werden, liefern gleichzeitig auch die
Grundlagen für den Entscheid im Zivilpunkt (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 703, 709). Es
gilt eine an die Bedingungen der StPO angepasste Verhandlungsmaxime, so dass
das Strafgericht nicht von Amtes wegen für die Wiedergutmachung des
zivilrechtlichen Schadens zu sorgen hat. Das Strafgericht bzw. Berufungsgericht
kann sich aber im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse
stützen. Die vorausgesetzte Konnexität mit der Straftat führt zu einer
Relativierung der Verhandlungsmaxime. Auf den im Strafverfahren abgeklärten
Sachverhalt darf abgestellt werden und die entsprechenden Tatsachen gelten als
gerichtsnotorisch im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO. Sachverhaltselemente, die
für den Strafpunkt nicht wesentlich sind, müssen aber von der
Privatklägerschaft substanziiert werden; diese muss dazu die Beweise nennen.
Konnexität bedeutet, dass die Zivilklage auf demselben Sachverhalt beruht wie
derjenige, der Anlass zur Strafverfolgung gab (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 122
N 3, 4b ff.; Dolge, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 122 N 23, je mit Hinweisen).
Aus den Akten ergibt sich, dass die H____ AG und der Garant G____ gegen
die Betreibungen vom 26. Januar 2018 bzw. 24. September 2018 über den gesamten
Darlehensbetrag Rechtsvorschlag erhoben haben (Akten S. 97, S. 217), bevor die H____
AG in Konkurs gefallen ist (Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1.
April 2019; Liquidator F____; Akten S. 86 f., 199). Das Konkursverfahren gegen die
(mittlerweile in [...] umbenannte) H____ AG wurde am 12. April 2021 mangels
Aktiven eingestellt (Schreiben des Konkursamtes Basel-Stadt vom 21. April 2021
und 11. April 2022, Akten S. 673, 734).
3.2 Der Schaden aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41
Abs. 1 OR ist zu ersetzen, wenn er widerrechtlich, kausal und verschuldet
verursacht wurde.
3.2.1 Schaden
ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den
das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Er kann in einer Vermehrung
der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn
bestehen (BGE 145 III 225 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Reine
Vermögensschäden sind ersatzpflichtig, wenn sie – wie vorliegend – auf einem
Verstoss gegen eine Schutznorm beruhen (Brehm,
Berner Kommentar, 5. Auflage, Bern 2021, Art. 41 OR N 38d, 85a; vgl.
hiernach E. 3.2.2). Die Privatklägerin wurde durch die rechtskräftig
festgestellte Straftat an ihrem Vermögen geschädigt. Für die
Schadensfeststellung kann auf die unbestrittenen Darlegungen im Strafurteil
abgestellt werden. Die Verminderung von Aktiven erfolgte vorliegend durch den
pflicht- und treuwidrigen Abzug von Bankguthaben in 11 Tranchen. Der
Schaden besteht aus den tranchenweisen Belastungen im Gesamtbetrag von CHF 870’000.–,
zuzüglich Schadenszins von 5 % gemäss Art. 73 OR. Dieser ist vom
Zeitpunkt an geschuldet, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell
ausgewirkt hat (BGE 131 II 217 E. 4.2 S. 227), vorliegend also vom Tag der
Überweisung der jeweiligen Tranche an.
Das Strafgericht
erkannte rechtskräftig auf eine Vermögensschädigung im Sinne eines
Totalausfalls, indem es festhielt:
«Wie […] zu erwarten war, erfolgte auch keine termingerechte Rückzahlung
des Darlehens per 30. November 2017. Stattdessen wurde über die
zwischenzeitlich in [...] umbenannte H____ AG per 1. April 2019 der Konkurs
eröffnet (Akten S. 199) und ist für die Gläubigerin mit einem Totalausfall zu
rechnen, zumal auch der vertraglich als Garant eingesetzte G____ auf Betreibung
über den gesamten Darlehensbetrag Rechtsvorschlag erhoben hat (Akten S. 210
f.). Damit ist der Eintritt eines Vermögensschadens bei der Privatklägerin im
Umfang des Darlehensbetrags von CHF 870‘000.– zuzüglich Verzinsung zu
bejahen» (angefochtenes Urteil S. 26).
Der Beschuldigte
wendet ein, dass die Forderung gegenüber G____ in zivilrechtlicher Hinsicht
durchaus einbringlich sei, da jederzeit eine provisorische oder eine definitive
Rechtsöffnung verlangt werden könne.
Dem ist die
zutreffende Einschätzung entgegenzuhalten, dass die Forderung der
Privatklägerin faktisch wertlos geworden ist, nachdem über die Schuldnerin H____
AG der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt
wurde. Dasselbe gilt für den Garanten G____, dessen Betreibungsregisterauszug
bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Sicherheiten erwarten liess. Bei
den gegebenen Umständen konnte die Forderung im Rahmen einer sorgfältigen
Bilanzierung durch Wertberichtigung ohne weiteres auf null abgeschrieben werden
(vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 179 E. 2a; BGer 6B_936/2019
vom 20. Mai 2020 E. 2.3, 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.1; vgl. Vest, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz,
2. Auflage, Bern 2021, S. 374 N 220 ff.; Ackermann et al., Strafrecht
Individualinteressen, Bern 2019, S. 91 ff.; Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage
2019, Art. 146 N 185 ff.). Weitere Schritte gegen die Schuldnerin
(Einstellung des Konkurses mangels Aktiven) und gegen den Garanten (hohe
Schulden gemäss anfänglichem Betreibungsregisterauszug) erweisen sich als offensichtlich
aussichtslos, und der Beschuldigte vermag diesen Befund mit seinen Vorbringen
in keiner Art und Weise in Frage zu stellen. Es bleibt demnach bei einer
definitiven wirtschaftlichen Einbusse der Privatklägerin, so dass die Schadensvoraussetzungen
erfüllt sind.
3.2.2 Widerrechtlich ist eine Schadenszufügung dann,
wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder
ein absolutes Recht des Geschädigten beeinträchtigt (Erfolgsunrecht) oder eine
reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt wird, die nach
ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (Verhaltensunrecht; BGE 123 III 306 E. 4a S. 312; 122 III 176 E. 7b S. 192; 119 II 127 E. 3
S. 128).
Der Berufungskläger
wurde wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verurteilt. Bei dieser Strafbestimmung handelt
es sich um eine Verhaltensnorm zum Schutz des Vermögens (Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N 39).
Der Berufungskläger hatte das risikoreiche Darlehen nicht mit der Treugeberin
abgesprochen und hätte es nie eingehen dürfen, namentlich angesichts des mit
dem Startup-Charakter verbundenen Risikos, seiner eigenen Verstrickung in das
Geschäft und der im Betreibungsregister verzeichneten Schulden von G____. Bis
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 5. Januar 2016 sind im
Registerauszug von G____ ab August 2014 neun Betreibungen im Umfang von
insgesamt rund CHF 440’000.– ersichtlich, davon nur eine in Höhe von rund CHF 37’000.–
bezahlt (an eine Anwaltskanzlei). Sie betreffen nebst Inkassobüros,
Kreditkartenunternehmen und der Anwaltskanzlei auch einen Luxus-Kleiderladen im
Betrag von ca. CHF 47’000.– und einen Pferdehändler mit offenen Ausständen
von knapp CHF 190’000.–.
Der
Berufungskläger vernachlässigte nach den zutreffenden Tatsachenfeststellungen
der Vorinstanz die Prüfung des Betreibungsregisters von G____. Er überging die
Interessen der Treugeberin und liess sich von sachfremden Interessen leiten, da
sowohl er selber wie auch der Anwalt F____ mit ihrem Privatvermögen bei G____
und der H____-Gruppe engagiert waren und die eigenen Ausfälle nun mit fremden
Geld der Treugeberin decken konnten. Zudem hat der Berufungskläger Teile der
Darlehenssumme für eigene Zwecke verbraucht (vgl. zur Analyse der
Zahlungsflüsse das angefochtene Urteil, S. 19 ff.). Durch den rechtskräftigen
Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ist der Verstoss gegen eine
Verhaltensnorm zum Schutz des Vermögens unzweifelhaft nachgewiesen. Damit ist
die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit gegeben.
3.2.3 Ein
Ereignis gilt als kausal im natürlichen Sinne für den eingetretenen
Schaden, wenn es im Sinne einer ‘conditio sine qua non’ nicht weggedacht werden
kann, ohne dass auch der Schaden entfiele (BGE 133 III 462 E. 4.4.2
m.w.H.). Ein Ereignis gilt darüber hinaus als adäquate Ursache eines Schadens,
wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGE 142 III 433 E. 4.5
m.w.H.).
Das Eingehen
eines weisungs- und interessenwidrigen Risikogeschäfts und die zweckwidrige
Verwendung anvertrauter Gelder bildete die Grundvoraussetzung, dass die
Schädigung eintreten konnte. Die Verteidigung des Beschuldigten wendet ein, es
seien bis zum Eintritt des angeblichen Schadens diverse Zwischenschritte
notwendig gewesen, die er nicht zu vertreten habe. Primär kausal sei die
Entscheidung der H____ AG gewesen, die Darlehenssumme nicht zurückzuzahlen.
Dabei übersieht die Verteidigung, dass die H____ AG ohne das Zutun des
Beschuldigten nie in den Besitz des Geldes gekommen wäre. Wenn ein Treuhänder –
ohne Wissen des Treugebers und entgegen dessen Interessen – anvertrautes Geld
einem unseriösen, erkennbar verschuldeten Geschäftspartner aushändigt, damit
teilweise sogar eigene Rechnungen bezahlt, ohne für die vereinbarte Rückzahlung
zu sorgen, dann ist diese Handlung nach der allgemeinen Lebenserfahrung kausal
für den Schaden. Wie bereits beim Schaden erwähnt, sind die betreibungsrechtlichen
Schritte, die der Treugeber ergreift, für die Beurteilung nicht entscheidend
(hiervor E. 3.2.1). Beim gegebenen Betreibungsregisterauszug von G____ und dem
Konkurs der H____ AG bilden unterbliebene Vollstreckungshandlungen kein
Selbstverschulden der Gläubigerin, welches den Kausalzusammenhang unterbrechen
würde. Damit erweist sich das vorgeworfene Handeln als natürlich und adäquat
kausal für den Schadenseintritt.
3.2.4 Verschulden
ist ein rechtlich missbilligtes, tadelnswertes Verhalten, das dem Handelnden
persönlich zum Vorwurf gereicht (Brehm,
a.a.O., Art. 41 OR N 168 mit Hinweisen). Die objektive Verschuldensseite
erstreckt sich auf die in Art. 41 Abs. 1 OR genannten Ausprägungen
von Absicht (bzw. Vorsatz) und Fahrlässigkeit. Subjektiv wird Urteilsfähigkeit
vorausgesetzt. Gemäss der rechtskräftigen strafrechtlichen Beurteilung hat der Berufungskläger mit direktem Schädigungsvorsatz und
Bereicherungsabsicht gehandelt. Davon ist auch für die zivilrechtliche
Beurteilung auszugehen. Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit
des Berufungsklägers sind nicht gegeben.
Der
Berufungskläger bringt vor, es könne ihm keine konkrete Schädigungsabsicht
gegenüber der Privatklägerin vorgeworfen werden. Er habe mit G____ extra einen
Garanten eingesetzt, der seines Wissens über ein Vermögen verfüge. Diese
Behauptungen erweisen sich als tatsachenwidrig. Der Berufungskläger ist mit dem
Altersguthaben der Geschädigten ein hochriskantes Geschäft eingegangen, zu dem
er nicht ermächtigt war. Sieben von insgesamt elf Tranchen der Darlehenssumme
hat er dem Konto seines eigenen Geschäfts, der B____ Treuhand AG,
gutgeschrieben und damit teils eigene Rechnungen bezahlt. Dies kann nicht
anders gedeutet werden, als dass er das fremde Geld mit Wissen und Willen
zweckwidrig verwendete und direktvorsätzlich handelte. Damit ist das
Verschulden gegeben.
3.3 Zusammenfassend
sind damit alle Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1
OR erfüllt, weshalb sich die Zivilforderung der Privatklägerin
als begründet erweist.
Was schliesslich
das Anliegen des Berufungsklägers angeht, er wolle nicht die ganze Schuld
alleine tragen, so ist er auf die Grundsätze der Solidarhaftung gemäss Art. 50
Abs. 1 in Verbindung mit 144 OR zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass er als schuldhafter
Schadensverursacher gegenüber der Geschädigten (im sog. Aussenverhältnis) auf
den vollen Betrag haftet, selbst wenn es weitere Mitverursacher des Schadens
geben sollte, die ebenfalls schuldhaft gehandelt hätten. Der Berufungskläger
hat also einzeln für den ganzen Schaden einzustehen (Graber, in: Basler Kommentar Obligationenrecht, 7. Auflage
2020, Art. 50 N 14 und 144 N 2, je mit Hinweisen). Parteien des vorliegenden
Verfahrens sind der Berufungskläger und die Privatklägerin als Geschädigte.
Weitere Personen, die als Mitverursacher in Frage kommen, sind an diesem
Verfahren nicht beteiligt. Die Frage des Rückgriffs gegenüber allfälligen
Mitverursachern (im sog. Innenverhältnis) kann demnach im vorliegenden
Verfahren nicht behandelt werden.
4.
4.1 Nach dem Gesagten
ist die Berufung des Berufungsklägers, soweit sie nicht zurückgezogen wurde,
abzuweisen und dessen Verurteilung zur Zahlung der strittigen Zivilforderung an
die Privatklägerin zu bestätigen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Die
Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433
Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf
Parteientschädigung, wenn sie obsiegt. Die Parteientschädigung von CHF 27’572.95
für das erstinstanzliche Verfahren ist mangels substanziierter
Anfechtung zu bestätigen.
Für
das Berufungsverfahren macht der Vertreter der Privatklägerin einen Aufwand von
20 Stunden geltend, welcher sich als angemessen erweist und praxisgemäss zum
Überwälzungstarif von CHF 250.– zu entschädigen ist. Das Honorar beläuft
sich somit auf CHF 5’000.–. Hinzu kommen Auslagen (3 % Pauschale CHF 150.–;
Fahrspesen CHF 141.40) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 407.45.
Der Gesamtbetrag beläuft sich demnach auf CHF 5’698.85 und ist dem Berufungskläger
aufzuerlegen.
4.3 Der
amtliche Verteidiger des Berufungsklägers wird gemäss Honorarnote entschädigt,
welche sich als angemessen erweist und um den Aufwand für die
Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung ergänzt wird (46,25 Stunden zum
amtlichen Tarif von CHF 200.–; Kopien CHF 10.75; Porto CHF 21.40,
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 714.75). Der Berufungskläger hat dem
Staat die Verteidigungskosten zurückzuerstatten, sobald es seine finanziellen
Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass das
Berufungsverfahren zufolge Teilrückzugs der Berufung von A____ und Dahinfallens
der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Schuld- und Strafpunkt als
erledigt abgeschrieben wird, in Anwendung von Art. 386 Abs. 2 lit. a und
Abs. 3 sowie Art. 401 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafdreiergerichts vom
18. August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
-
Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht)
zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren; in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 sowie 42
Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu Schadenersatz in Höhe von CHF 870’000.–
an die Privatklägerin verurteilt, zuzüglich Zins zu 5 %
auf CHF 275’000.– seit 11. Februar 2016,
auf CHF 125’000.– seit 14. Juni 2016,
auf CHF 50’000.– seit 27. Juni 2016,
auf CHF 35’000.– seit 25. November 2016,
auf CHF 70’000.– seit 30. Mai 2016,
auf CHF 30’000.– seit 27. Juni 2016,
auf CHF 70’000.– seit 28. September 2016,
auf CHF 30’000.– seit 1. November 2016,
auf CHF 50’000.– seit 14. November 2016,
auf CHF 105’000.– seit 28. November 2016 sowie
auf CHF 30’000.– seit 8. Dezember 2016.
A____ trägt die Kosten von CHF 2’177.70 und eine
Urteilsgebühr von CHF 14’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
A____ hat der Privatklägerin eine Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 27’572.95 und für das
Berufungsverfahren von CHF 5’698.85 zu bezahlen, je einschliesslich Mehrwertsteuer
und Spesen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 9’250.– und ein Auslagenersatz von CHF 32.15, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 714.75, somit total CHF 9’996.90 aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Privatklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen kantonal
letztinstanzliche Entscheide im Strafverfahren, bei denen nur noch der
Zivilpunkt strittig ist, kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden (BGE 133 III 702 E.
2.1; 135 III 397 E. 1.1; BGer 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 1), und
zwar unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung des Entscheids. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF
30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).