SB.2021.10
Förderung der Prostitution, mehrfache versuchte Nötigung sowie Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
13. März 2024Deutsch98 min
Urteil des Strafgerichts teilweise aufzuheben sei. So seien die Schuldsprüche hinsichtlich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.10
URTEIL
vom 13.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Prof.
Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____ (vormals [...]),
geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 11. November 2020
betreffend Förderung der
Prostitution, mehrfache versuchte Nötigung sowie Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (vormals [...]) wurde mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 11. November 2020 der Förderung der Prostitution, der
mehrfachen versuchten Nötigung sowie der Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. Januar 2018 bis 8. Mai
2018 (99 Tage) sowie der Sicherheitshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug seit
16. Juli 2020, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 19. Oktober 2017. Demgegenüber wurde er von den Vorwürfen des
Menschenhandels, der mehrfachen (vollendeten) Nötigung (AS Ziff. 1) und der
mehrfachen rechtswidrigen Einreise (AS Ziff. 2) freigesprochen.
Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'720.60
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)
mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Berufung erklärt und vorgebracht, dass das
Urteil des Strafgerichts teilweise aufzuheben sei. So seien die Schuldsprüche hinsichtlich
Ziff. I der Anklageschrift vom 11. Juni 2020 betreffend Förderung der Prostitution
in der Variante des Art. 195 lit. c. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR
311.0), Förderung des rechtwidrigen Aufenthalts und mehrfache versuchte Nötigung
aufzuheben resp. der Berufungskläger freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat
innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch einen Antrag auf
Nichteintreten gestellt.
Mit Berufungsbegründung vom 23. August 2021 hat der
Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet.
Mit Berufungsantwort vom 23. August 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft
die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils vom 11. November 2020.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 hat die Instruktionsrichterin
die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 13. November
2023 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 13. März 2024 geladen
worden.
Mit Verfügung vom 11. März 2024 ist RA [...] als
Wahlverteidiger des Berufungsklägers anstelle der bisherigen amtlichen
Verteidigung eingesetzt worden, nachdem der Wahlverteidiger der
Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 6. März 2024 mitgeteilt hatte, dass die
amtliche Verteidigung durch RA [...] nicht mehr erforderlich sei, da die Kosten
bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens sichergestellt seien.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. März 2024 ist der
Berufungskläger befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die
Verteidigung des Berufungsklägers sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag
gelangt. Die Verteidigung hat repliziert, worauf die Staatsanwaltschaft
dupliziert hat. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort
zugekommen. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich
gestellten Anträgen festgehalten.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Legitimation zur Ergreifung eines
Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das
Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und
fristgemäss eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist entsprechend einzutreten.
Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie
Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.2.2
Der Berufungskläger beantragt, dass das Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. November 2020 aufzuheben und er von
Schuld und Strafe freizusprechen sei, dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates. In Rechtskraft
erwachsen sind mithin lediglich die folgenden Punkte: Freispruch von den
Vorwürfen des Menschenhandels, der mehrfachen (vollendeten) Nötigung (AS
Ziff. 1) und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (AS Ziff. 2) sowie die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
Formelles
2.1
Der Berufungskläger bringt in formeller
Hinsicht vor, dass die Aussagen des Opfers nicht verwertbar seien, da eine
Verletzung der Teilnahmerechte sowie des Konfrontationsanspruchs vorläge. So
verfüge er als beschuldigte Person zweifellos über ein Teilnahmerecht an den
Beweiserhebungen des Opfers. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei deshalb
durch die Verteidigung moniert worden, dass die mit dem Opfer durchgeführten
Einvernahmen nicht verwertbar seien, da der Berufungskläger an diesen nicht habe
teilnehmen können und er somit nicht rechtsgenüglich mit dem Opfer konfrontiert
worden sei. Betroffen seien die Einvernahmen der Akten S. 599 ff.,
617.
ff., 629 ff., 649 ff. und 693 ff. Bereits anlässlich der ersten
Einvernahme hätten Anhaltspunkte in Erfahrung gebracht werden können, die eine
Identifikation der Täterschaft ermöglicht hätten. Somit hätte bereits ab der
zweiten Einvernahme das Teilnahmerecht umfassend gewährt werden können und
müssen. Was die nicht erfolgte (materielle) Konfrontation betreffe, so habe das
Opfer behauptet, dass es kurz vor dem Einvernahmetermin bedroht worden sei,
weshalb es sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, an der
Konfrontationseinvernahme teilzunehmen. Zwar sei verständlich, dass das Opfer zum
Zeitpunkt des ersten Termins der Konfrontationseinvernahme möglicherweise
schnell verunsichert und rasch verängstigt gewesen sei, habe es doch aus
Albanien und insbesondere aus der Familie einen erheblichen Druck und Abneigung
wegen seines Lebenswegs gespürt. Jedoch könne dies nicht ausreichen, um seitens
der Behörde die Verletzung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers zu
rechtfertigen. Insbesondere deswegen, weil der Berufungskläger nichts mit den
angeblichen Drohungen zu tun gehabt habe. Auch die Vorinstanz habe einen
Zusammenhang der angeblichen Drohungen mit dem Berufungskläger lediglich behauptet
und nicht substantiiert. Es gebe denn auch überhaupt keine Anhaltspunkte dafür.
Anlässlich des zweiten Konfrontationstermins vom 13. Mai 2020 habe das Opfer sodann
jegliche Kooperation und damit auch die Beantwortung der Fragen der
Verteidigung verweigert. Auch dieser Umstand liege nicht in der Verantwortung des
Berufungsklägers und könne deswegen auch nicht zu einer Einschränkung seines
Teilnahmerechts führen. Die Vorinstanz verfalle dabei in Willkür, wenn sie die
vermeintliche familiäre Bindung des Berufungsklägers mit dem angeblich
drohenden Anrufer als hinreichenden Grund erachtet, die Teilnahmerechte
einzuschränken. Sie suggeriere nämlich ohne jeden Rückhalt in den Akten, dass der
Berufungskläger für diese vermeintlichen Anrufe verantwortlich oder zumindest
mitverantwortlich sei.
2.2
2.2.1
Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt
gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der
Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen
durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und
einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei
polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO. Vor Eröffnung einer
Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf
Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei
polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2
lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme
berechtigt (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, 6B_14/2021 vom
28.
Juli 2021 E. 1.3.2, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2). Die
Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem
Straffall zu befassen beginnt, insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet
(BGE 143 IV 397 E. 3.4.2, 141 IV 20 E. 1.1.4 m.H.; vgl. auch Vogelsang, in: Basler Kommentar,
3.
Aufl., Basel 2023, Art. 309 StPO N 9 f.).
2.2.2
Vorliegend wurden mit dem Opfer insgesamt sechs
Einvernahmen durchgeführt, an denen weder der Berufungskläger noch seine
Verteidigung teilnehmen konnten (Einvernahme vom 19. Oktober 2017 [Akten S. 599
ff.], Einvernahme vom 3. November 2017 [Akten S. 607 ff.],
Einvernahme vom 4. Dezember 2017 [Akten S. 617 ff.], Einvernahme vom 7.
Dezember 2017 [Akten S. 629 ff.], Einvernahme vom 10. Januar 2018 [Akten
S. 649 ff.] sowie Einvernahme vom 26. Januar 2018 [Akten
S. 693 ff.]). Ob die vorerwähnten Einvernahmen allenfalls nicht mehr
im polizeilichen Untersuchungsverfahren durchgeführt wurden, ist vorliegend
insofern nicht von Relevanz, als es sich hierbei um Befragungen des Opfers im
Zusammenhang mit den diesem gemachten strafrechtlichen Vorwürfen handelte, das Opfer
also im Strafverfahren vor den solothurnischen Behörden die beschuldigte
Person war. Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger war zu diesen
Zeitpunkten weder materiell noch formell bereits eröffnet worden, teilte doch
die Staatsanwaltschaft Solothurn erst mit Schreiben vom 11. Januar 2018 der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit, dass sich aus den Opfereinvernahmen der
Verdacht gegen den Berufungskläger ergeben habe (Akten S. 755). Erst
gleichentags erfuhr zudem die Staatsanwaltschaft Solothurn von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, dass die beiden Tatverdächtigen bereits in Basel (aufgrund einer
früheren rechtskräftigen Verurteilung) inhaftiert waren (vgl. Akten
S. 522). Das Verfahren wurde denn auch erst per 18. Januar 2018 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen (Akten S. 510). Die
Identifizierung des Berufungsklägers mittels Fotobogen durch das Opfer erfolgte
sodann erst in der Einvernahme vom 26. Januar 2018 (Akten S. 702). Formell
wurde das Verfahren zwar erst per 31. Januar 2018 eröffnet (Akten S. 502), die
materielle Eröffnung erfolgte jedoch wohl spätestens per 23. Januar 2018,
als die Festnahme des Berufungsklägers verfügt wurde (Akten S. 247; zuvor
wurden keine anderen Zwangsmassnahmen gegen den Berufungskläger angeordnet).
Die Festnahme erfolgte sodann erst am 29. Januar 2018 (Akten S. 248).
Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der ersten Einvernahmen nicht
klar war, wie lange das Opfer in der Schweiz aufgrund der Kurzaufenthaltsbewilligung
(vgl. Akten S. 578) würde verbleiben können, und mithin als
Auskunftsperson auch im späteren Verlauf des Verfahrens zur Verfügung stehen würde.
Entsprechend war eine rasche Sicherung der Beweise im Sinne der zeitnahen Befragung
des Opfers angezeigt. Da des Weiteren am 13. Mai 2020 – nachdem bereits per 1.
März 2018 ein Termin angesetzt war (s. sogleich E. 2.3) – eine (formelle)
Konfrontationseinvernahme stattfand (Akten S. 869 ff.), ist nicht
erkennbar, weshalb die ersten Einvernahmen nach Art. 147 Abs. 4 StPO
nicht auch zu Lasten des Berufungsklägers verwertet werden dürften. Der
ebenfalls monierte Umstand, dass keine materielle Konfrontation stattgefunden
habe, ist sogleich (E. 2.3) zu thematisieren. Im Ergebnis verletzte die
Abwesenheit des Berufungsklägers in den Einvernahmen des Opfers dessen
Teilnahmerechte somit nicht.
2.3
2.3.1
Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs.
2.
und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1
i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires
Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende
Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person
wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende
Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den
Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss
die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, den Beweiswert seiner
Aussagen zu hinterfragen (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E.
2.2, 129 I 151 E. 3.1; je m.H.; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E.
2.3.3). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt
grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1).
Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit
dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter
besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation
nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend
notwendig ist (BGE 129 I 151 E. 4.3). Die ausgebliebene Konfrontation mit
Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise
das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie
trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange
Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind.
Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die
beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen
konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein
darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre
Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der
Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit diversen Hinweisen auf die
Rechtsprechung des EGMR). Nicht auf Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK kann sich die
beschuldigte Person berufen, wenn die Zeugin ihre (erneute) Aussage im Rahmen
einer Konfrontation aus Furcht aufgrund von (objektivierbaren) Drohungen
verweigert, die auf die beschuldigte Person zurückzuführen resp. dieser zurechenbar
sind (Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nrn.
26766/05 und 22228/06, §§ 123; Meyer,
Die «sole or decisive»-Regel zur Würdigung nicht konfrontierter Zeugenaussagen
– not so decisive anymore, Besprechung zum Urteil EGMR HRRS 2012 Nr. 1
[Al-Khawaja and Tahery vs. UK], in: HRRS 3/2012, 117, 118).
Nach der Rechtsprechung des EGMR kann zudem ein streitiges
Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen
verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den
Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung
der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. Urteile des EGMR
Garofolo gegen Schweiz vom 2. April 2013, Nr. 4380/09, §§ 46 f., Pesukic gegen
Schweiz vom 6. Dezember 2012, Nr. 25088/07, §§ 43 ff., sowie Al-Khawaja
und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, a.a.O., §§ 119,
120.
ff., 126 ff., 147; vgl. auch BGE 148 I 295 E. 2.2; BGer
6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1, 6B_1219/2019 vom 24. April
2020.
E. 2.1, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; je m.H.). Dies gilt dann,
wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts unumgänglich war, die Behörde
mithin vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen
der Zeugin sicherzustellen (vgl. BGer 6B_961/2016 vom 13. April 2016
E. 3.3.1, 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2, 6B_704/2012 vom
3.
April 2013 E. 2.2). Der EGMR nennt als Elemente, die das
Gleichgewicht des Verfahrens wiederherstellen können, namentlich die Tatsachen,
dass das urteilende Gericht die nicht konfrontierten Aussagen mit Vorsicht
behandelt, dass es sich des geringen Beweiswerts dieser Aussagen bewusst ist
oder dass es ausführlich darlegt, warum es diese Aussagen für zuverlässig hält,
wobei es die anderen verfügbaren Beweismittel mitberücksichtigt (vgl. Urteil
des EGMR Schatschaschwili gegen Deutschland vom 15. Dezember 2015, Nr. 9154/10,
§§ 125 ff.; BGE 148 I 295 E. 2.3; BGer 6B_862/2015 vom 7. November 2016 E.
4.3.3; je m.H.).
2.3.2
Zunächst gilt es auszuführen, dass bereits im
Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fraglich erscheint, ob eine
Verletzung des Konfrontationsanspruchs vorliegt, da eine (erneute)
Konfrontation nicht rechtsgenüglich beantragt wurde. Nach ständiger
Rechtsprechung kann die beschuldigte Person den Behörden nicht vorwerfen,
bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es
unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu
stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1; BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1, 6B_529/2014
vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 m.H., nicht publ. in: BGE 140 IV 196). So hat
der Berufungskläger weder vor der Vorinstanz noch im Rahmen des
Berufungsverfahrens einen formgerechten Antrag auf (erneute) Konfrontation mit
dem Opfer gestellt. In seiner Eingabe im erstinstanzlichen Verfahren betreffend
Stellen von Beweisanträge ging er überhaupt nicht auf die entsprechenden
Aussagen ein (vgl. Akten S. 1024), im Plädoyer vor dem Strafgericht beantragte
er sodann lediglich, dass man die betreffenden Unterlagen resp. die
Einvernahmeprotokolle zwar in den Akten belassen könne, die Aussagen aber nur
zu Gunsten des Berufungsklägers verwendet werden dürften, da eine materielle
Konfrontation nie stattgefunden habe (Protokoll 1. Instanz, Akten
S. 1110 f.). Mit Berufungsbegründung vom 16. Juli 2021 beantragte der
Berufungskläger sodann wiederum (lediglich), dass die Einvernahmeprotokolle des
Opfers allesamt zufolge Unverwertbarkeit wegen fehlender materieller
Konfrontation aus dem Recht zu weisen seien (vgl. Akten S. 1300 ff.). Es bleibe
«dem Appellationsgericht anheim gestellt, [das Opfer] vorzuladen, sollte es
beabsichtigen, auf deren Aussagen doch abstellen zu wollen und dem
Konfrontationsrecht nachträglich Nachachtung zu verschaffen» (Akten S. 1302).
Eine formelle Beantragung einer (erneuten) Konfrontation stellte der
Berufungskläger schliesslich auch nicht anlässlich der Berufungsverhandlung vom
13.
März 2024 (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1401).
2.3.3
Selbst im Falle eines formgerechten Antrags
läge jedoch keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs vor. Wie bereits das Strafgericht
zutreffend ausführte, war am 1. März 2018 die Durchführung einer
Konfrontationseinvernahme geplant. Fünf Tage vor dieser
Konfrontationseinvernahme, am 25. Februar 2018, wurde die in Albanien lebende
Schwester des Opfers über [...] von einem Mann namens «B____» kontaktiert, der
auf persönlichen Kontakt mit ihr drängte (Screenshots [...]-Chat samt
Übersetzung, Akten S. 800 ff. und 819 f.). Sodann kam es kurz darauf zu
einem Telefongespräch zwischen «B____» und der Schwester des Opfers. Anlässlich
dieses Telefongesprächs, welches durch die Schwester des Opfers aufgezeichnet
wurde, drängte «B____» erneut auf ein persönliches Treffen und stiess
unterschwellige Drohungen zum Nachteil der Tochter des Opfers aus (Übersetzung [...]-Call,
Akten S. 802 und 823 f.). Zwei Tage später, am 28. Februar 2018, kam es
sodann zu einem Telefonat zwischen «B____» und dem Opfer, welches von diesem
aufgezeichnet wurde. Dabei forderte «B____», der sich als Regierungsbeamter
ausgab, das Opfer auf, den «Antrag» zurückzuziehen, ansonsten es Probleme
bekomme («wenn sich die beiden verbrennen, dann verbrennst du auch», Akten
S. 814). Sodann wurde erneut unterschwellig auf die Tochter des Opfers hingewiesen
(Übersetzung Telefongespräch, act. 812 ff. und 825 ff.). Darauf folgte offenbar
gleichentags erneut ein persönliches Gespräch zwischen «B____» und der
Schwester des Opfers. Dieses Gespräch wurde nicht aufgezeichnet, sondern
diesbezüglich sind lediglich die Angaben der Schwester des Opfers aktenkundig,
wonach «B____» ihr gedroht haben soll, die Tochter des Opfers werde sterben,
sollte das Opfer seine Anzeige nicht zurückziehen. Weiter soll «B____»
ausgeführt haben, er kenne den Wohnort der Familie des Opfers (vgl. SMS-Chat, Akten
S. 828). In der Folge war das Opfer nicht mehr bereit und in der Lage,
anlässlich der Konfrontationseinvernahme Aussagen zu machen (vgl. Akten S. 210
f., 215, 811 ff.). Sodann planten die Ermittlungsbehörden erneut eine
Konfrontationseinvernahme für den 13. Mai 2020. Kurz vor dieser
Konfrontationseinvernahme kam es offenbar erneut zu einem Anruf aus dem Umkreis
der Beschuldigten an den Bruder des Schwagers des Opfers, in welchem erneut
Drohungen gegen die Familie des Opfers ausgestossen wurden. Zeitlich hierzu
passt, dass der Bruder von C____, B____, am Tag der Verhaftung C____s am 28.
April 2020 über dessen Festnahme hat orientiert werden müssen (vgl. Akten
S. 877 f.).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Mai 2020
verweigerte das Opfer in der Folge jede Kooperation, erklärte sein Desinteresse
am Verfahren und zog sich von seiner Position als Privatkläger zurück (Akten
S. 869 ff.). Den Verteidigern wurde Gelegenheit gegeben, dem Opfer Fragen
zu stellen, wobei dieses aber keine dieser Fragen beantwortete (Akten
S. 869 ff.).
Fest steht folglich, dass die Ermittlungsbehörden zwei Mal
versucht haben, das Opfer u.a. mit dem Berufungskläger zu konfrontieren. Die
erste Konfrontationseinvernahme musste abgeboten werden, nachdem – entgegen den
Behauptungen des Berufungsklägers – erwiesenermassen Drohungen gegen das
Opfer und dessen Familie ausgesprochen worden waren. Anlässlich der zweiten
Konfrontationseinvernahme machte das Opfer sodann keine Aussagen, da es sich
erneut aus dem Umfeld der beschuldigten Personen bedroht fühlte. Die vom Opfer
ins Feld geführten Drohungen werden von diesem nicht lediglich behauptet,
sondern diese sind durch die Aufzeichnungen von Telefongesprächen und die
vorliegenden Chat Nachrichten erstellt. Dass diese Drohungen aus dem Umfeld des
Berufungsklägers stammen, steht fest, nannte der Anrufer «C____» und den
Berufungskläger beim Namen und wusste dieser Details über das gegen diese
geführte Verfahren. So wusste der Anrufer, dass das Verfahren gegen die beiden
beschuldigten Personen auf den Aussagen des Opfers basierte. Zudem hatte er
mindestens rudimentäre Kenntnis der Vorwürfe. Sodann ist bekannt und
unbestritten, dass der Bruder des Beschuldigten C____ mit Vornamen «B____»
heisst (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1102). Es liegen zwar keine konkreten Hinweise
darauf vor, dass die beiden Beschuldigten «B____» den Auftrag gegeben haben, das
Opfer einzuschüchtern. Dennoch steht fest, dass die Drohungen gegenüber dem
Opfer, sollte es anlässlich der geplanten Konfrontationseinvernahmen Aussagen
zulasten der beiden beschuldigten Personen machen, respektive seinen «Antrag»
nicht zurückziehen, dann passiere seiner Tochter etwas, nur aus deren Umfeld
stammen können und damit auch dem Lager des Berufungsklägers zurechenbar sind.
Was des Weiteren die Verwertbarkeit der Audioaufnahmen selbst
betrifft, so sind diese ebenfalls zulässige Beweismittel, sofern sie auch von
den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und
kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (vgl. BGer 1B_22/2012
vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). So wäre für die in Frage stehenden Delikte
etwa eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs möglich gewesen (vgl. Art. 269
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Sofern Beweise durch Private in strafbarer
Weise erlangt wurden, ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen
Beweisen anzuwenden (BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.2). Nach
Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder
unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet
werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten
unerlässlich. «Schwere Straftaten» bezieht sich dabei nicht nur auf Verbrechen,
sondern kann auch Vergehen betreffen, da den jeweils konkreten Umständen
Rechnung getragen werden muss (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Zwar wurden so die
Gespräche mit «B____» unter Verletzung von Art. 179ter StGB
aufgezeichnet, in Anbetracht der aufzuklärenden Straftaten (u.a. Förderung der
Prostitution und versuchte Nötigung mit Drohungen gegen Leib und Leben) erweist
sich deren Zulässigkeit als Beweismittel als gegeben, insbesondere im Lichte
des Umstands, dass die Anrufe alleine aus dem Grund erfolgten, um das Opfer und
dessen Familie zu bedrohen, wodurch das Interesse des Opfers an körperlicher
Unversehrtheit (von ihm selbst sowie seiner Tochter) ganz offensichtlich
dasjenige des Anrufers an der Wahrung seiner Privatsphäre überwiegt.
Entsprechend gilt es festzuhalten, dass der Umstand, dass das
Opfer an zwei geplanten Konfrontationseinvernahmen nicht gewillt war, seine
Depositionen zu wiederholen und Aussagen zu machen, aufgrund der nachweislich
ihm gegenüber erfolgten Drohungen aus dem Lager des Berufungsklägers sachlich
begründet ist. Es lag denn auch nicht in der Verantwortung der Behörden, dass das
Opfer als Belastungszeuge nicht erneut aussagte. Diesbezüglich verfängt auch
das Vorbringen des Berufungsklägers nicht, dass eine Konfrontation schon früher
im Verfahren angezeigt gewesen wäre, da das Opfer zu einem früheren Zeitpunkt
noch bereit gewesen wäre, auszusagen. Damit verkennt der Berufungskläger, dass
nicht der Zeitpunkt der Konfrontation, sondern die Drohungen durch «B____» das
Opfer von weiteren Aussagen abhielten. Zudem wurde die erste Konfrontation
bereits rund 1 ½ Monate nach der Verhaftung der beiden beschuldigten Personen durchzuführen
versucht, musste aufgrund ebendieser Drohungen jedoch abgesagt werden. Aufgrund
der ihm zurechenbaren Drohungen könnte sich der Berufungskläger mithin bereits
gar nicht auf 6 Abs. 3 lit. d EMRK berufen. Gleichwohl gilt es darauf
hinzuweisen, dass dem Berufungskläger zudem die Depositionen des Opfers bekannt
waren und er diesbezüglich anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- sowie der
Berufungsverhandlung hinreichend Stellung beziehen konnte. Hinzu kommt, dass
einzelne Angaben des Opfers (Geldüberweisungen) durch objektive Beweismittel
gestützt werden. Die Glaubhaftigkeit seiner entsprechenden Angaben kann
folglich auch mindestens teilweise anderweitig überprüft werden. Aufgrund der
fehlenden materiellen Konfrontation erscheint es in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz aber angezeigt, die Aussagen des Opfers umso sorgfältiger zu prüfen (vgl.
hinten E. 4.2 ff.).
3.
Tatsächliches
3.1
Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht
zusammengefasst festgehalten, dass die Angaben des Opfers äusserst glaubhaft
seien. Die vom Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
gemachten Ausführungen stimmten sodann mit denjenigen des Opfers in vielen
Punkten überein. Erstellt sei gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der
beiden zunächst die Schilderung, wie sie sich in Albanien kennen gelernt hätten
und wie deren Zusammentreffen in Tirana von statten gegangen sei. Weiter sei
erwiesen, dass der Berufungskläger die Reise des Opfers in die Schweiz
organisiert habe. Entsprechend habe der Berufungskläger bestätigt, den Flug des
Opfers in die Schweiz organisiert zu haben. Was die Verbindung des Opfers zum
Berufungskläger angehe, lägen einige Anhaltspunkte vor, die die Schilderungen des
Opfers stützten: So stehe fest, dass das Opfer die Ehefrau von C____ kenne, habe
es doch gewusst, woher diese stamme und dass sie zur damaligen Zeit der
Prostitution im [...] nachgegangen sei. Basierend auf den Angaben des Opfers
sei nachgewiesen, dass C____ es am Flughafen in Basel abgeholt und in der Folge
in das Etablissement [...] vermittelt habe. Die Angaben des Opfers seien
diesbezüglich klar und überzeugten zudem aufgrund der Tatsache, dass dieses
Kenntnis der persönlichen Verhältnisse von C____ gehabt habe.
Was die Abhängigkeitssituation des Opfers vom Berufungskläger
anbelange, lege die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift ausführlich dar,
dieser habe es, mit der Absicht, ein Abhängigkeitsverhältnis aufzubauen und es
dann der Prostitution zuzuführen, nach Tirana kommen lassen. Die entsprechenden
Schilderungen in der Anklageschrift würden sich gestützt auf die Angaben des
Opfers jedoch nicht als erstellt erweisen. Vielmehr sei durch seine Angaben
erstellt, dass es freiwillig in die Schweiz gekommen und freiwillig der
Prostitution nachgegangen sei. Es lägen keinerlei Hinweise darauf vor, dass das
Opfer mit falschen Versprechungen in die Schweiz gelockt oder durch die beiden beschuldigten
Personen getäuscht worden sei. Darüber hinaus stehe fest, dass das Opfer auch
während seines Aufenthalts in der Schweiz keineswegs derart abhängig von den beschuldigten
Personen gewesen sei, wie die Anklageschrift dies schildere. So habe es dem
Opfer eigenen Angaben zufolge beispielsweise keinerlei Probleme bereitet, das
Etablissement zu wechseln. Überdies erweise sich der in der Anklageschrift
geschilderte Vorsatz der beiden beschuldigten Personen, wonach diese von
vornherein beabsichtigt haben sollen, das Opfer in der Schweiz sexuell
auszubeuten, nicht als nachgewiesen. Von den beschuldigten Personen werde
dieser Vorwurf vehement bestritten. Entsprechendes ergebe sich nicht aus den
Angaben des Opfers. Im Übrigen lägen auch sonst keine Anhaltspunkte für einen
entsprechenden Vorsatz vor.
Was die Geldzahlungen durch das Opfer an die beiden
Beschuldigten angeht, stehe gestützt auf seine Angaben, die mindestens
teilweise durch die [...] Transaktionsbelege dokumentiert würden, fest, dass das
Opfer eine einmalige Zahlung in Höhe von CHF 800.– an C____ und insgesamt drei
Zahlungen in Gesamthöhe von ca. CHF 900.– an den Berufungskläger geleistet habe.
Seinen Angaben zufolge handle es sich bei der Zahlung an C____ in Höhe von CHF
800.– um die Rückzahlung der Kosten für das Hotel in Tirana, den Flug in die
Schweiz sowie den Kauf von Kleidern. Die Zahlungen an den Berufungskläger sollten
vereinbarungsgemäss für ein Flugticket für diesen in die Schweiz bestimmt
gewesen sein. Den Angaben des Opfers zufolge habe es nach der dritten Zahlung
an den Berufungskläger jegliche Zahlungen eingestellt, da es der Meinung
gewesen sei, es habe nun seine Schulden vollumfänglich beglichen und dem
Berufungskläger auch genügend Geld für ein Flugticket in die Schweiz bezahlt.
Aus den Angaben des Opfers gehe sodann nirgends hervor, dass ihm der
erwirtschaftete Lohn weggenommen worden sei oder ähnliches. Seinen
Schilderungen zufolge hätten die beiden beschuldigten Personen es zwar
aufgefordert, für sie anzuschaffen, dies habe das Opfer aber nicht getan. So
gab es an, nachdem es beiden Beschuldigten gegenüber habe verlauten lassen,
dass seine Schulden nunmehr getilgt seien, und diese keine weiteren Zahlungen
mehr erwarten könnten, C____ habe ihm telefonisch mitgeteilt, wenn es das [...]
nicht verlassen wolle, müsse es für seinen Cousin und ihn anschaffen. Für den
Fall, dass es dies nicht tue, habe er gedroht, der Tochter des Opfers etwas
anzutun. Den weiteren Angaben des Opfers zufolge habe der Berufungskläger es
einerseits bei einem Treffen im [...] an den Haaren gerissen, da es ihm kein
Geld mehr habe zahlen wollen. Andererseits habe dieser das Opfer im [...]
aufgesucht, ihm ins Gesicht geschlagen und es aufgefordert, es müsse aus dem [...]
verschwinden, wenn es nicht für ihn anschaffe. Zudem habe er dem Opfer gedroht,
dessen Tochter weh zu tun. Dass diese beiden Treffen im [...] und im [...]
stattgefunden hätten, habe der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigt, er habe jedoch in Abrede gestellt, das Opfer an den
Haaren gerissen, geschlagen und aufgefordert zu haben, für ihn anzuschaffen.
Die entsprechenden Angaben des Opfers überzeugten jedoch, weshalb auf diese
abgestellt werde. Gestützt auf die Opferaussagen stehe weiter fest, dass es
trotz der genannten Vorfälle keine Zahlungen mehr geleistet und in der Folge
vom [...] in die [...] Bar gewechselt habe und später nach Solothurn gezogen
sei.
Sodann sei auch der Vorwurf, wonach die beiden Beschuldigten
neben dem Opfer noch andere Frauen in die Schweiz vermittelt und der
Prostitution zugeführt hätten, nicht erwiesen. Zwar habe das Opfer ausgeführt,
die Ehefrau von C____ sei ebenfalls von diesem der Prostitution zugeführt
worden und es habe auch noch eine weitere Prostituierte gegeben, die von den beiden
beschuldigten Personen in die Schweiz vermittelt worden sei. Das Opfer sei aber
nicht in der Lage gewesen, diesbezüglich nähere Angaben zu machen und es lägen
auch keine entsprechenden Anhaltspunkte vor. Unter Beachtung der genannten
Korrekturen erweise sich der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt als
erstellt.
Was schliesslich den Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs
der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts betreffe, sei erstellt, dass der
Berufungskläger das Opfer in Albanien angeworben und dessen Reisekosten bezahlt
habe, um in die Schweiz zu gelangen. Zudem habe er den Kontakt zu C____
hergestellt und dafür gesorgt, dass dieser das Opfer in der Schweiz in Empfang
genommen und dieses in das Etablissement [...]-Bar vermittelt worden sei, wo es
sodann der Prostitution nachgegangen sei, ohne über eine entsprechende
Arbeitsbewilligung zu verfügen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei
insoweit erwiesen.
3.2
Der Berufungskläger bringt dagegen vor, die
erstinstanzliche Verurteilung beruhe praktisch ausschliesslich auf den Aussagen
des Opfers. Diese seien über die Einvernahmen hinweg bezüglich objektiver
nachweisbarer Kriterien, wie beispielsweise die fehlende Arbeitserlaubnis und
die Arbeit als Prostituierte, weitestgehend konstant und glaubhaft. Dass das
Opfer als Prostituierte tätig gewesen sei, sei jedoch gänzlich unbestritten und
erwiesen. In Bezug auf die konkreten Tatbestandselemente würden die Aussagen des
Opfers dagegen keinen quantitativen Detailreichtum aufweisen. Es würden kaum
Aktionen und Reaktionen geschildert, die sich gegenseitig bedingen und sich
aufeinander beziehen. Ebenso habe sie keine Gespräche wiedergeben oder
Einzelheiten schildern können. Auch die Wiedergabe von Gedanken oder eigenen
gefühlsbezogenen Abläufen in Hinblick auf das Kerngeschehen suche man in den
Einvernahmeprotokollen vergebens. Die Aussagen über die infragestehenden
Tatbeiträge des Berufungsklägers seien damit äusserst vage. Zudem würden sich
in den Opferaussagen immer wieder Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben.
3.3
Die Staatsanwaltschaft verweist grundsätzlich
auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid.
3.4
Für die beweisrechtliche Beurteilung der dem
Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalte gilt es insbesondere auf die
Aussagen des Opfers (hinten E. 3.5.1) sowie des Berufungsklägers selbst
einzugehen. Auch kann auf gewisse weitere (objektive) Beweismittel und Indizien
abgestellt werden (hinten E. 3.5.2).
3.5
3.5.1
Was die Aussagen des Opfers betrifft, so wurde
es mehrfach zum Vorfall befragt (Einvernahme vom 19. Oktober 2017 [Akten S. 599
ff.], Einvernahme vom 3. November 2017 [Akten S. 607 ff.],
Einvernahme vom 4. Dezember 2017 [Akten S. 617 ff.], Einvernahme vom
7.
Dezember 2017 [Akten S. 629 ff.], Einvernahme vom 10. Januar 2018
[Akten S. 649 ff.] sowie Einvernahme vom 26. Januar 2018 [Akten
S. 693 ff.]).
3.5.1.1
Das Opfer wurde am 18. Oktober 2017 anlässlich
einer Spezialkontrolle im Rotlichtmilieu im Kanton Solothurn kontrolliert,
wobei sich herausstellte, dass es illegal in die Schweiz eingereist war, sich
illegal hier aufhielt und ohne Bewilligung der Arbeit als Prostituierte
nachging. In diesem Zusammenhang wurde es am 19. Oktober 2017 erstmals als beschuldigte
Person im dortigen Verfahren befragt (Akten S. 599 ff.).
3.5.1.2
Darauf folgte am 3. November 2017 eine weitere
Einvernahme als Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz.
Anlässlich dieser Einvernahme gab das Opfer an, es habe sich 2014 [recte: 2015]
in Albanien von seinem Mann getrennt. Nach der Trennung habe es zu seiner
Familie zurückkehren müssen. Diese habe es aber nicht mit offenen Armen
empfangen, sondern ihm strenge Vorschriften für den Fall einer Rückkehr
gemacht, weshalb es nicht zu seiner Familie zurückgekehrt sei. Via [...] habe es
Kontakt mit einem Mann namens A____ aus Tirana gehabt. Diesem habe es von den
Lebensbedingungen bei einer Rückkehr zu seiner Familie erzählt, woraufhin
dieser gesagt habe, es solle zu ihm nach Tirana kommen und ihm Unterstützung
angeboten habe. Der Berufungskläger habe das Opfer in Tirana in einem Hotel
untergebracht, wo es ca. eine Woche geblieben sei. Während dieser Zeit habe der
Berufungskläger ihm von der Prostitution erzählt. Er habe ihm erklärt, dass
sein Cousin Frauen in die Schweiz in die Prostitution vermitteln würde und dem
Opfer angeboten, dass er es auch vermitteln könne. Da es mit seiner Familie
keine Lösung habe finden können und weder Arbeit noch Geld gehabt habe, sei ihm
nichts Anderes übriggeblieben, als das Angebot vom Berufungskläger anzunehmen.
Zudem habe das Opfer sich verpflichtet gefühlt, ihm die Auslagen für das Hotel
und andere Sachen zurückzuzahlen. Es habe sich daher entschlossen, es mit der
Prostitution in der Schweiz zu versuchen. Konkret habe das Opfer mit seinen
Einnahmen auch dem Berufungskläger die Reise in die Schweiz finanzieren wollen,
sozusagen als Entschädigung für all das, was er ihm bezahlt habe. In der
Schweiz habe es dann aber seinen eigenen Weg gehen wollen. Der Berufungskläger
habe das Flugticket des Opfers und das Hotel in Tirana bezahlt. Es sei dann
nach Basel geflogen, wo es vom Cousin des Berufungsklägers und einer Albanerin
abgeholt worden sei. Die erste Nacht habe es bei ihnen zu Hause verbracht und
die Albanerin habe ihm einige Kleider gekauft. Dann habe es in Basel im [...]
mit der Prostitution begonnen. Nach einem Monat habe C____» – der Cousin des
Berufungsklägers – CHF 800. – zur Begleichung der entstandenen Kosten für das
Hotel in Tirana, das Flugticket sowie die Kleider von ihm verlangt. Das Opfer
habe danach zwei Mal Geld an den Berufungskläger geschickt, für dessen Ticket.
Beim dritten Geldtransfer habe es ihm gesagt, es wolle ihm kein weiteres Geld
mehr geben, da es «für [sein] eigenes Leben schauen» wolle. Dann sei der
Berufungskläger in die Schweiz gekommen und sie hätten sich im [...] getroffen.
Nachdem das Opfer ihm nochmals erklärt habe, dass es ihm kein Geld mehr
schicken werde, sondern sich ein eigenes Leben aufbauen werde, sei er wütend
geworden und habe es an den Haaren gerissen. Weiter gab das Opfer an, die
Freundin von C____, D____, habe damals auch im [...] gearbeitet, dort für C____
angeschafft und diesem ihre Einnahmen abgeliefert. Über D____ habe das Opfer
Kontakt mit C____ und dem Berufungskläger gehabt, selber habe es nicht so viel
Kontakt zu diesen gehabt. Die beiden hätten gewollt, dass es auch für sie
anschaffe und ihnen seine Einnahmen abliefere. Darauf habe das Opfer aber nicht
eingehen wollen. Da es nicht für die beiden habe anschaffen wollen, aber den
Arbeitsort auch nicht habe wechseln wollen, habe es sich in einem Dilemma
befunden. Der Berufungskläger habe dem Opfer immer wieder gedroht, dass er dessen
Tochter weh tun würde, wenn es nicht für ihn anschaffen und ihm Geld schicken
würde. Das Opfer habe den Berufungskläger dann auf dem Telefon blockiert.
Nachdem er dies bemerkt habe, sei er persönlich im [...] erschienen. Er habe das
Opfer an den Kleidern festgehalten und ihm mit der Hand ins Gesicht geschlagen.
Der Eigentümer des [...] habe dann gesagt, er wolle keine Probleme mit
Albanern, weshalb die Zeit des Opfers dort ein Ende gefunden habe. Mitte
Dezember 2014 [recte: 2015] sei es nach Albanien zurückgekehrt und zu diesem
Zeitpunkt habe «die Geschichte mit A____» aufgehört, es habe danach keine
weiteren Probleme mit ihm mehr gegeben. Ende Januar sei es nach Basel
zurückgekehrt und habe in der [...] Bar gearbeitet. Dort habe es per Zufall C____
getroffen, der ihm gesagt habe, es solle niemandem erzählen, warum es nicht
mehr im [...] arbeite. Nach dem Auftauchen von C____ in der [...] Bar habe es
sich dort unsicher gefühlt und beschlossen «abzuhauen». Dann sei es im «[...]»
in [...] untergekommen, wo das Opfer seine Rolle gefunden habe, da es niemand
bedroht und ihm niemand Angst gemacht habe (Akten S. 607 ff.).
3.5.1.3
Am 4. Dezember 2017 folgte eine weitere
Einvernahme. Das Opfer gab zu Protokoll, der Berufungskläger habe sehr gute
Umgangsformen gehabt und sehr seriös gewirkt. Er habe einen sehr guten Eindruck
auf das Opfer gemacht. Er habe mit ihm im Hotel in Tirana über die Reise in die
Schweiz und die Finanzierung gesprochen. Manchmal habe er in diesem
Zusammenhang mit seinem Cousin telefoniert und ihn nach Geld gefragt. Vor der
Reise des Opfers nach Tirana sei es davon ausgegangen, der Berufungskläger
könne ihm eine Stelle in einem seiner Restaurants anbieten. Dies sei jedoch
nicht der Fall gewesen, sondern er habe dem Opfer vorgeschlagen, dass es sich
in der Schweiz prostituieren könne. Der Berufungskläger habe ihm ausdrücklich
gesagt, dass es für das Opfer keine andere Lösung als die Prostitution in der
Schweiz gebe, da es die Schulden bei ihm zurückzahlen müsse. Es habe auch eine
weitere Frau gegeben, die vom Berufungskläger in die Schweiz in die
Prostitution vermittelt worden sei (Akten S. 617 ff.).
3.5.1.4
An der folgenden Einvernahme vom 7. Dezember
2017.
führte das Opfer aus, von dem Betrag in Höhe von CHF 800.–, welchen es dem
Berufungskläger geschuldet habe, habe es ca. zwei Wochen nach der Einreise in
die Schweiz durch dessen Cousin erfahren. Das Opfer sei zunächst geschockt
gewesen, als der Berufungskläger den Vorschlag der Prostitution gemacht habe.
Das Problem sei aber gewesen, dass das Opfer sonst zu seiner Mutter in die Isolation
hätte zurückkehren müssen und die Schulden des Berufungsklägers mitgebracht
hätte. Es habe sich in einer Zwickmühle befunden und schweren Herzens für die
Prostitution entschieden. Der Berufungskläger habe dem Opfer gesagt, die
Freundin von seinem Cousin gehe dieser Arbeit im [...] in Basel nach. Man
benötige dazu ein gutes Benehmen. Er habe dem Opfer auch mitgeteilt, dass es
mit dem Geld, welches es in der Prostitution verdienen würde, die Hotelkosten
und das Ticket für die Reise in die Schweiz bezahlen könne und dass es mit
dieser Arbeit sehr schnell zu Geld kommen und sich einen guten Anwalt in
Albanien leisten könne, der ihm helfen könne, das Sorgerecht für die Tochter zu
erhalten. Die Freundin von C____ heisse D____, sie habe schon vor dem Opfer als
Prostituierte gearbeitet und sei auch über C____ in die Schweiz gekommen. Das
Opfer wisse, dass es eine weitere Frau gebe, die ebenfalls C____ in die
Prostitution gebracht habe, diese heisse E____. Der Berufungskläger habe die
Reise aus Albanien in die Schweiz organisiert und C____ habe die Kosten dafür
übernommen. Auf die Frage, es mache den Anschein, der Berufungskläger sei von
Anfang an darauf aus gewesen, die persönliche Notlage des Opfers auszunützen
und es in die Prostitution zu vermitteln, um von den Einnahmen zu profitieren,
gab das Opfer an «Ja, rückblickend sieht das schon so aus. Bereits als er in
der Schweiz war, wollte er immer mehr Geld von mir – mehr als die Schulden,
welche ich bei ihm hatte». Dem Opfer sei es darum gegangen, so schnell wie
möglich seine Schulden zurückzuzahlen und Geld zu verdienen, um sein eigenes
Leben führen und seine Mutter und seine Tochter in Albanien finanziell unterstützen
zu können (Akten S. 629 ff.).
3.5.1.5
Am 10. Januar 2018 folgte eine weitere
Einvernahme des Opfers, anlässlich welcher die Arbeitsbedingungen im [...]
thematisiert wurden. Das Opfer gab an, es habe sich das Zimmer mit D____
geteilt. Dass es im [...] anschaffen werde, habe es von C____ erfahren, nachdem
dieser es am Flughafen abgeholt habe. Das Lokal sei dem Opfer vorgegeben
worden, es habe keine andere Wahl gehabt. Es habe einfach so schnell wie
möglich die Schulden begleichen wollen. Am Tag nach seiner Ankunft habe es
begonnen, dort zu arbeiten, bis ca. am 16. oder 18. Dezember 2014 [recte:
2015]. Es sei davon ausgegangen, dass es mit seinem biometrischen Reisepass
legal in die Schweiz einreisen und sich hier während drei Monaten aufhalten
könne. Dass es eine Bewilligung für die Arbeit gebraucht hätte, sei ihm von
Anfang an bekannt gewesen. Das Opfer sei im [...] nie unter Druck gewesen,
Dienstleistungen anbieten zu müssen, die es nicht habe machen wollen, sondern
habe selbst bestimmen können, welche sexuellen Dienstleistungen es anbieten
wolle. Es habe dies frei entscheiden können. Druck habe es aber bei den Preisen
verspürt, da diese vorgegeben gewesen seien. Das Opfer habe auch selber
bestimmen können, welche Freier es bedienen wolle. Die Arbeitszeiten seien fix
gewesen und wenn man eine Pause gewollt habe, habe man um Erlaubnis fragen
müssen. Auch der Bezug einzelner freier Tage sei möglich gewesen. Von den
Einnahmen habe das Opfer CHF 30.– pro Tag für die Zimmermiete bezahlt. Den Rest
der Einnahmen habe es behalten können, um den Lebensunterhalt und die Schulden
zu bezahlen und seine Familie zu unterstützen. D____ habe das Opfer in der
Ausübung der Sexarbeit kontrolliert. Diese habe immer wissen wollen, wie viel es
eingenommen habe. Das Opfer denke, dies habe D____ im Auftrag von C____
gemacht. Letzterer habe es selbst auch gefragt, wie viele Kunden es habe und
wie die Einnahmen seien. Der Berufungskläger habe sich ebenfalls erkundigt, als
er in Basel gewesen sei und auch immer wieder konkret Geld vom Opfer verlangt.
Er habe gewollte, dass es ihm eine Wohnung und das Essen finanziere. Die CHF
800.–, die es an C____ bezahlt habe, seien für die Schulden gewesen. Der
Berufungskläger habe vor der Abreise des Opfers noch verlangt, dass es ihm ein
Flugticket in die Schweiz kaufe. Daher habe es ihm mehrfach Geld geschickt. C____
habe es nie Geld geschickt. Dem Berufungskläger habe das Opfer zwei Mal Geld
geschickt und einmal habe es im Auftrag vom Berufungskläger das Geld dessen
Bruder zukommen lassen. Auf die Diskrepanz angesprochen, wonach es seinen eigenen
Angaben zufolge die Gelder an den Berufungskläger wenige Wochen nach der
Einreise im September 2014 in die Schweiz bezahlt habe, die Zahlungen
nachweislich aber im September 2015 erfolgt seien, erklärte das Opfer, es habe
sich schlicht und einfach um ein Jahr verschätzt. Die am 7. September 2015 an den
Berufungskläger überwiesenen CHF 750.– seien nicht vom Opfer, sondern von
einer anderen Sexarbeiterin gewesen. Am 14. September 2015 habe es dem Berufungskläger
CHF 351.16 zukommen lassen, dies sei die erste Zahlung mit eigenem Geld gewesen
und das Geld sei für sein Flugticket in die Schweiz gedacht gewesen. Danach
habe es zwei Mal Geld an dessen Bruder überwiesen. Die zweite Zahlung sei auch
für das Ticket gedacht gewesen. Und die dritte Zahlung auch, da der
Berufungskläger gesagt habe, er habe das Geld der ersten beiden Zahlungen
dringend für etwas Anderes gebraucht. Nach der dritten Zahlung habe es ihm
gesagt, dass es ihm nun genug Geld für das Flugticket überweisen habe und nun
Schluss sei. Kurz nach dieser Zahlung sei der Berufungskläger nach Basel
gekommen und sie hätten sich im [...] getroffen. Der Berufungskläger habe vom
Opfer verlangt, dass es für ihn anschaffen solle. Er habe es damit unter Druck
gesetzt, dass es nur im [...] bleiben könne, wenn es für ihn anschaffen würde.
Sonst müsse es von dort verschwinden. C____ habe dem Opfer telefonisch ein
Ultimatum gestellt und gesagt, es müsse für ihn und seinen Cousin anschaffen,
wenn es dies nicht tue, müsse es das Lokal verlassen und er werde der Tochter des
Opfers etwas antun. Es habe Angst bekommen und diese Drohung sehr ernst
genommen. Es habe sich dennoch geweigert, für die beiden beschuldigten Personen
anzuschaffen, da es ohnehin nicht vorgehabt habe, lange als Prostituierte zu
arbeiten (Akten S. 649 ff.).
3.5.1.6
Am 26. Januar 2018 wurde das Opfer ein letztes
Mal einvernommen und zu den Arbeitsmodalitäten in der [...] Bar befragt. Es gab
zu Protokoll, es habe sich nach dem ersten Aufenthalt in der Schweiz von Anfang
September 2015 bis Mitte Dezember 2015 und der Rückkehr aus Albanien Ende
Januar 2016 aus finanziellen Gründen entschieden, abermals der Prostitution
nachzugehen. Das Opfer habe aber niemandem mehr Rechenschaft ablegen wollen. In
der [...] Bar habe es nur ca. 10 Tage gearbeitet, da die Bedingungen schlecht
gewesen seien. Auf die Prostitutionstätigkeit in der [...] Bar habe niemand
Einfluss genommen (Akten S. 693 ff.).
3.5.1.7
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
13.
Mai 2020 gab das Opfer an, es wolle seine an den vorhergehenden
Einvernahmen gemachten Aussagen weder ergänzen noch berichtigen. Weiter machte es
keine Aussagen und gab an, es wolle keine Aussagen mehr machen, da seine
Familie und seine Tochter mit dem Leben bedroht worden seien. Auf sämtliche von
den Parteivertretern gestellten Fragen antwortete es sodann «Ich möchte keine
Aussage machen» (Akten S. 869 ff.).
3.5.2
Auch der Berufungskläger wurde mehrfach zu den
Vorwürfen befragt. Er gab im Ermittlungsverfahren an, er mache keine Aussagen
zum Opfer. Er habe nichts damit zu tun und was das Opfer sage, stimme nicht
(Einvernahme vom 31. Januar 2018, Akten S. 783 ff.; Einvernahme vom 6.
März 2018, Akten S. 842 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
führte er aus, das einzige, was er für das Opfer gemacht habe, sei gewesen,
dass er diesem das Billett bezahlt habe. Er habe dem Opfer nur diesen Gefallen
getan. Was Letzteres dann gearbeitet und gemacht habe, habe er nicht gewusst.
Er habe nicht vom Opfer profitiert, dieses habe ihm nur das Geld für Billett,
Hotel und Taxi bezahlt. Das Opfer sei nach Tirana gekommen und habe von ihm
Hilfe verlangt, um aus Albanien wegzukommen. Er habe dieses in der Schweiz im [...]
getroffen. Es habe sich bei ihm bedankt und sei glücklich gewesen. Das Opfer
habe der Familie erzählt, es lebe mit ihm zusammen und arbeite in seinem
Restaurant. Später habe er das Opfer nochmals im [...] getroffen. Es habe ihm
dort seinen Freund, einen Afrikaner, vorgestellt. Danach habe er es nicht mehr
getroffen. Er habe nicht gewusst, dass das Opfer in der Schweiz der
Prostitution nachgehen wolle. Er habe nur gesehen, dass es in Schwierigkeiten
gewesen sei und habe helfen wollen (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1104 ff.).
Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte er grundsätzlich seine bereits
zuvor gemachten Aussagen. Er habe dem Opfer geholfen, dass es aus Albanien habe
ausreisen könne, er habe diesem das Hin- und Rückreisebillet bezahlt. Ausserdem
habe er dem Opfer ca. EUR 300.– bis EUR 400.– als Sicherheit mitgegeben. Bei der
Einreise werde man gefragt, ob man Geld hat für die Reise dabeihabe. Er habe
nie vom Opfer profitiert. Er sei davon ausgegangen, dass er ihm helfen könne, es
habe gesagt, dass es durch den Ehemann bedroht worden sei. Das Opfer habe das
sicher von der Nachricht der Schwester mitbekommen, dass sein Mann es habe umbringen
wollen und dass das Opfer ihm als Dank gesagt habe, dass er ihm geholfen habe,
Albanien zu verlassen. Er habe lediglich 2015 zwischen September und November Kontakt
mit dem Opfer gehabt. Er habe nie jemanden bedroht (Protokoll 2. Instanz, Akten
S. 1401).
4.
4.1
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt
dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden
darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»
Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das
heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen:
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom
7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10
StPO N 82 ff.). Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus
dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine
Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art
140.
ff StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich
hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139
Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise
darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es
freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer
6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E.
2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das
sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin
und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und
verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,
6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.
4.3.1, je m.H.).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,
findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche
Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.
Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des
urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.
Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von
«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer;
6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember
2019.
E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret
bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn
nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache
Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der
beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren
Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der
beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3,
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022
E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom
14.
Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind
4.2
Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der
unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren
Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung
durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Die
Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je
detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto
glaubhafter ist sie (Zweidler, Die
Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass
sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.
Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer
Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/Baumer/Tavor,
in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,
2017, S. 43 ff.; Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),
Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in
erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen
individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten
Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte,
wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei
Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und
Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13.
Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden
kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt
auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung
im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer
2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O.,
S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon
auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich
diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien
nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen
Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5
und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019
E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch
mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
4.3
Im Folgenden gilt es entsprechend in einem
ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Opfers zu würdigen (E.
4.3.1), da die Vorwürfe gegen den Berufungskläger insbesondere auf seinen
Aussagen basieren. Sodann sind die Aussagen des Berufungsklägers einer Prüfung
zu unterziehen (E. 4.3.2) und die übrigen vorhandenen (objektiven) Beweismittel
und Indizien zu würdigen (E. 4.3.3).
4.3.1
4.3.1.1
Grundlage für eine aussagepsychologische
Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese
setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation
wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung
weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen
kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der
Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte
Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall
ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder
psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).
Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person
oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch
welche die Aussagetauglichkeit des Opfers in Bezug auf die von ihm dargelegten
Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte
Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Die
Aussagetüchtigkeit des Opfers ist daher zu bejahen.
4.3.1.2
Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn
bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse
der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum
Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage
vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen
vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 76; Niehaus,
Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).
Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive
Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf das
Opfer bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.). Weder
liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger
geltend gemacht.
Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Berufungskläger jedoch
vor, dass sehr wohl ein Motiv für Falschaussagen resp. Falschbeschuldigungen seitens
des Opfers erkennbar seien. So habe es angegeben, dass es sein Ziel in der
Schweiz gewesen sei, eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten und dann seine
Tochter in die Schweiz zu holen, was durch die falschen Anschuldigungen auch erreicht
worden sei. Diese Vorbringen verfangen nicht. Grundsätzlich ist bereits darauf
hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen des Opfers für
allfällige diskrepante Aussagen im Allgemeinen äusserst spekulativ bleiben und
bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden
können. Zudem ist auch die vom Berufungskläger genannte Hypothese für ein
mögliches Motiv im Besonderen nicht überzeugend. Was nämlich das
Aufenthaltsrecht bzw. eine allfällige Niederlassungsbewilligung in der Schweiz
betrifft, erhellt nicht, weshalb das Opfer bei einer derartigen Motivation
nicht bereits im Jahre 2015 eine Strafanzeige gegen den Berufungskläger
einreichte, wäre ihm dies doch auch dann bereits problemlos möglich gewesen und
hätte es dadurch das behauptete Ziel früher erreichen können. Im Ergebnis
bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte einer Motivation für eine
absichtliche Falschbezichtigung des Berufungsklägers durch das Opfer.
4.3.1.3
Was des Weiteren die logische Konsistenz der
Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene
Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.)
betrifft, ist festzustellen, dass die Schilderungen des Opfers viele
Realkriterien in hohem Mass erfüllen. So beschreibt es Interaktionen zwischen
sich und den übrigen Beteiligten im Sinne von Handlungen (Aktionen und
Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu
nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen: «Ich erzählte ihm, welche
Lebensbedingungen mich im Falle einer Rückkehr bei meiner Familie erwarten
würden. A____ sagte mir, ich solle zu ihm nach Tirana zu kommen, damit wir
gemeinsam eine Lösung suchen könnten. Er bot mir Unterstützung an. Also packte
ich ein paar Sachen und reiste nach Tirana, um A____ zu treffen» (Akten
S. 613); «Dann begann es mit den Vorbereitungen. Das heisst A____ schaute
wegen dem Flugticket und er bezahlte auch mein Hotel in Tirana bis zu meiner
Abreise in die Schweiz» (Akten S. 613); «Dort arbeitete ich einen Monat
lang. Dann verlangte der Cousin von B____ CHF 800.– für die entstandenen
Kosten. Das heisst für die Hotelkosten in Tirana, das Flugticket und die
Kleider, welche mir seine Freundin nach meiner Ankunft in Basel gekauft hatte»
(Akten S. 614); «Ich schickte dann A____ zuerst zwei Mal Geld für das Ticket.
Und das dritte Mal, als ich ihm Geld schickte, sagte ich ihm, dass ich ihm kein
weiteres Geld mehr geben würde, da ich für mein eigenes Leben schauen wolle […]
Dann kam A____ in die Schweiz und wir trafen uns im [...] am [...] in Basel.
Dort erklärte ich ihm noch einmal, dass ich ihm kein Geld mehr schicken würde
und mein eigenes Leben aufbauen wolle. Nachdem ich ihm das gesagt hatte, wurde
er wütend und riss mich an meinen Haaren» (Akten S. 614); «A____ drohte
mir auch immer wieder, dass er meiner Tochter weh tun würde, wenn ich nicht für
ihn anschaffen und ihm Geld schicken würde. Aus diesem Grund blockierte ich A____
dann auf meinem Telefon. Als er merkte, dass ich nicht mehr auf seine Anrufe
etc. reagiere, erschien er persönlich in der Bar. Als ich ihn sah, wollte ich
weglaufen. Er hielt mich aber an den Kleidern zurück und schlug mir mit seiner
Hand ins Gesicht. Und dann machte er mein Telefon kaputt» (Akten S. 614); «Nun
war es aber so, dass A____ vor meiner Abreise in Tirana noch verlangte, dass
ich ihm ein Flugticket für eine Reise in die Schweiz kaufe, wenn ich erst
einmal dort wäre und Geld verdient hätte. Das tat ich dann auch. Deswegen
schickte ich ihm dann mehrmals Geld» (Akten S. 659).
Des Weiteren gibt das Opfer auch den konkreten Inhalt von
Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die
mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Ich erzählte ihm, welche
Lebensbedingungen mich im Falle einer Rückkehr bei meiner Familie erwarten
würden. A____ sagte mir, ich solle zu ihm nach Tirana kommen, damit wir
gemeinsam eine Lösung suchen könnten. Er bot mir Unterstützung an […] Während
dieser Zeit fing A____ an, mir über die Prostitution zu erzählen. So erklärte
er mir, dass sein Cousin Frauen in die Schweiz in die Prostitution vermitteln
würde. Er bot mir an, dass er mich auch dorthin in die Prostitution vermitteln
könne (Akten S. 613); «Und das dritte Mal, als ich ihm Geld schickte, sagte ich
ihm, dass ich ihm kein weiteres Geld mehr geben würde, da ich für mein eigenes
Leben schauen wolle» (Akten S. 614); «Dann kam A____ in die Schweiz und
wir trafen uns im [...] am [...] in Basel. Dort erklärte ich ihm noch einmal,
dass ich ihm kein Geld mehr schicken würde und mein eigenes Leben aufbauen
wolle (Akten S. 614); «A____ drohte mir auch immer wieder, dass er meiner
Tochter weh tun würde, wenn ich nicht für ihn anschaffen und ihm Geld schicken
würde» (Akten S. 614); «[…] er sicherte mir mehrfach zu, dass er mir
helfen wolle und könne. Aus diesem Grund bestand er auch darauf, mich in Tirana
zu treffen» (Akten S. 626); «Es war so, dass mich meine Mutter anrief und
mich bat, zu ihr zurückzukehren. A____ bekam das mit und sagte mir dann, dass
ich jetzt nicht einfach so nach Hause könne nach all den Kosten, welche er hier
für mich in Tirana übernommen habe» (Akten S. 626); «A____ sagte mir, dass
diese Kosten irgendwie gedeckt werden müssten. Ich fragte ihn, ob ich diese
Kosten nicht in einem seiner Restaurants abarbeiten könne. Er verneinte und
sagte, dass er genug Personal habe. Er gab dann noch vor, dass er Freunde wegen
einer Arbeitsstelle anfragen würde. Ob er das gemacht hat, weiss ich nicht.
Jedenfalls sagte er mir kurz darauf, dass seine Freunde auch keine Arbeit
hätten. Und dann kam A____ mit dem Vorschlag, dass ich mich in der Schweiz
prostituieren könne. Das war, als ich zwei Tage in Tirana war» (Akten
S. 626); «Er sagte mir, dass die Freundin seines Cousins diese Arbeit schon
mache, so habe diese z.B. im ‹[...]› in Basel gearbeitet. Man benötige dazu ein
gutes Benehmen. Dann kam er sehr schnell auf die Rückzahlung meiner Schulden zu
sprechen. Er sagte mir, dass ich mit dem Geld, das ich in der Prostitution
verdienen würde, die Hotelkosten in Tirana und auch das Ticket für die Reise in
die Schweiz bezahlen könne» (Akten S. 633); «[Und wie war das mit A____ –
erkundigte er sich auch für den Gang Ihrer Geschäfte?] Ja. Das war der Fall,
als er in Basel war. Er verlangte auch immer wieder konkret Geld von mir. Er
wollte, dass ich ihm eine Wohnung finanziere, das Essen usw.» (Akten S. 658);
«A____ verlangte das von mir, als er in Basel war. Wann genau, weiss ich nicht
mehr, aber es war im ‹[...]›. Er setzte mich damit unter Druck, dass ich nur im
‹[...]› bleiben könne, wenn ich für ihn anschaffen würde. Sonst müsse ich von
dort verschwinden» (Akten S. 662).
Ausserdem schildert es auch Komplikationen im Sinne von
unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen,
vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «In dieser Woche, als ich
Tirana war, bemühte ich mich eine Lösung mit meiner Familie zu finden. Aber
meine Familie beharrte auf ihren Bedingungen. Da ich weder Arbeit noch Geld
hatte, blieb mir nichts anderes übrig, als das Angebot von A____ anzunehmen und
auszuprobieren, ob ich diese Arbeit überhaupt machen kann» (Akten S. 613); «Nachdem
ich ihm das gesagt hatte, wurde er wütend und riss mich an meinen Haaren»
(Akten S. 614); «Als er merkte, dass ich nicht mehr auf seine Anrufe etc.
reagiere, erschien er persönlich in der Bar. Als ich ihn sah, wollte ich
weglaufen. Er hielt mich aber an den Kleidern zurück und schlug mir mit seiner
Hand ins Gesicht. Und dann machte er mein Telefon kaputt» (Akten S. 614); «So
gesehen war ich in einer echten Zwickmühle. Das war eine sehr schwierige
Ausgangslage. Aus diesem Grund habe ich mich dann schweren Herzens für die
Prostitution entschieden» (Akten S. 632); «[Gemäss Ihren Aussagen vom 3.
November 2017 kam A____ zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal nach Basel,
nachdem er bemerkt hatte, dass Sie nicht mehr auf seine Anrufe reagieren. Bei dieser
Gelegenheit habe er Sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen und Ihr Telefon
kaputt gemacht. Können Sie diesen Vorfall zeitlich näher einordnen?] Ja, diesen
Vorfall gab es. Ich bin jetzt aber nicht mehr ganz sicher, wohin er mich
schlug. Es ist aber sicher, dass er mich schlug. Und zudem kickte er mit seinem
Bein an mein Bein. Es war dann alles blau. Zudem riss er mich noch an den Haaren.
Das Ganze spielte sich im ‹[...]› ab» (Akten S. 663).
Überdies kommen in den Aussagen des Opfers Schilderungen eigener
psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) sowie psychischer
Vorgänge des Berufungsklägers vor. So sagte es unter anderem aus: «Aus diesem
Grund war ich also damit einverstanden, sein Angebot anzunehmen. Ausserdem
fühlte ich mich irgendwie auch dazu verpflichtet, A____ etwas zurückzugeben,
weil er mir während dieser Zeit in Tirana viel bezahlt hatte, so u.a. das Hotel
und auch andere Sachen. Das war auch mit ein Grund, warum ich mich dazu
entschlossen habe, es mit der Prostitution in der Schweiz zu versuchen. Konkret
wollte ich ihm mit meinen Einnahmen die Reise in die Schweiz finanzieren, weil
er auch in die Schweiz kommen wollte. Dies sozusagen als Entschädigung für all
das, was er mir bezahlt hatte. In der Schweiz wollte ich dann aber meinen
eigenen Weg gehen» (Akten S. 613); «Die beiden wollten, dass ich auch für sie
anschaffe und ihnen meine Einnahmen abliefere. Darauf wollte ich aber nicht
eingehen. Ich war in einem Dilemma; Ich wollte nicht für die beiden anschaffen,
aber auch den Arbeitsort nicht wechseln» (Akten S. 614); «Was er dort
genau wollte, weiss ich nicht. Möglicherweise wollte etwas antun. Aber ich war
ja damals nicht da und weiss es darum nicht so genau» (Akten S. 614); «In
diesem Moment fragte ich mich schon, warum er Geld benötigt, wenn er doch
angeblich zwei Restaurants führt» (Akten S. 625); «Im Zeitpunkt der
Abreise nach Tirana, ging ich davon aus, dass mir A____ eine einfache Arbeit in
einem seiner Restaurants in Tirana oder sonst irgendwo beschaffen kann» (Akten
S. 625); «Ich war damals hin- und hergerissen wegen einer Rückkehr.
Dagegen sprach, dass ich damit ein zweites Mal Schande über meine Familie
gebracht hätte. Denn ich hatte meine Mutter angelogen betr. den Aufenthalt in
Tirana» (Akten S. 626); «Natürlich war ich geschockt, als er mit diesem
Thema kam. Ich hatte ja bis zu diesem Zeitpunkt noch nie mit Prostitution zu
tun» (Akten S. 632); «Er sagte mir, dass es für mich keine andere
Möglichkeit gebe, als einen Schweizer zu heiraten. Da stellte sich mir die
Frage, wie ich bei einer solchen Arbeit überhaupt jemanden kennen lernen kann,
mit dem ich eine ernsthafte Beziehung eingehen kann» (Akten S. 635); «Einerseits
ging es mir darum, so schnell wie möglich meine Schulden zurückzuzahlen. Und
anderseits wollte ich Geld verdienen, damit ich mein eigenes Leben führen und
zudem meine Mutter und meine Tochter in Albanien finanziell unterstützen kann»
(Akten S. 636); «Was soll ich sagen... Das Lokal wurde mir einfach so
vorgegeben, ich hatte keine andere Wahl. Was hätte ich auch tun sollen? Ich
wollte einfach nur so schnell wie möglich meine Schulden begleichen und dann
wieder weg» (Akten S. 652); «Ich ging auch immer davon aus, dass ich mit
meinem biometrischen Reisepass legal in die Schweiz einreisen und mich bis zu
drei Monaten auch legal hier aufhalten darf. Dass das offenbar nicht geht,
wurde mir erst bewusst, als mich die Polizei im Oktober 2017 in Olten
kontrollierte. Mir war aber von Anfang an bekannt, dass ich eine separate
Bewilligung gebraucht hätte für die Arbeit» (Akten S. 653 f.); «[Befürchteten
Sie, dass A____ seine Drohung in die Tat umsetzen würde?] Ja. Aus den gleichen
Gründen wie bei C____. Ich nahm das ernst und bekam Angst deswegen. Ich halte
beide für gefährlich» (Akten S. 662).
Auch entlastet das Opfer den Berufungskläger teilweise: «Aus
diesem Grund kehrte ich damals nach Albanien zurück. Da hört die Geschichte mit
A____ auf. Es gab dann auch keine weiteren Probleme mit ihm» (Akten S. 614); «[Wer
beschaffte bzw. organisierte Ihnen diese Arbeitsmöglichkeit?] Ich denke, das
war D____. Sie arbeitete ja schon vor mir dort. Aber das ist nur eine Vermutung
von mir» (Akten S. 652); «Ich war im ‹[...]› letztlich auch nie unter
Druck, Dienstleistungen anzubieten, welche ich nicht machen wollte. Ich konnte
das dort frei entscheiden» (Akten S. 654); «[wurden Sie bei der Ausübung
Ihrer Sexarbeit irgendwie kontrolliert?] Ja, von D____. Sie wollte immer wieder
von mir wissen, ob ich einen Kunden hatte und wie viel Geld ich eingenommen
hatte. Ich bin überzeugt, dass sie das im Auftrag von C____ machen musste» (Akten
S. 658).
Ausserdem legt das Opfer Nebensächlichkeiten oder indirekt
handlungsbezogene Schilderungen dar: «Ich möchte noch sagen, dass C____s Freundin
D____ heisst. Sie arbeitete damals auch in der ‹[...]›-Bar und schaffte dort
für ihn an. Ich weiss, dass sie C____ ihre Einnahmen ablieferte. Ich habe es
selber gesehen. Sie war auch mein Kontakt zu C____ und A____» (Akten
S. 614); «In der letzten Nacht kam C____ in mein Zimmer, welches ich in
der Bar hatte. Ich verbrachte die Nacht aber nicht dort, sondern draussen»
(Akten S. 614); «Ausserdem erzählte er mir, dass er nicht Auto fahren könne und
immer auf einen Chauffeur angewiesen sei, welcher ihn zum Hotel bringe» (Akten
S. 625); «Ich möchte noch sagen, dass es noch eine weitere Frau gab,
welche von A____ in die Schweiz in die Prostitution vermittelt wurde» (Akten
S. 627); «Auch meine Psychologin riet mir damals, an Geld zu kommen. Sie
sagte mir, ich wisse ja, dass die Gerichte in Albanien korrupt seien. Sie kenne
aber eine Richterin, welche sie möglicherweise zu meinen Gunsten beeinflussen
könne. Als Gegenleistung verlangte Sie von mir, dass ich ihr ein [...] kaufe» (Akten
S. 633); «Die Chefin war eine Frau namens F____. Sie ist verheiratet mit
einem Kosovaren, welcher in der Bar im Service tätig war. Dann gab es noch
einen Portugiesen, welcher so etwas wie der Manager der Bar war. So zog er z.B.
bei den Sexarbeiterinnen das Geld für die Zimmermiete ein. Wir mussten pro Tag
CHF 30.– bezahlen. F____ war nicht so oft in der Bar» (Akten S. 652); «Das
letzte Mal als ich C____ sah, war am 24. Dezember 2016 auf der Fähre von Bari
nach Durrës. Ich versuchte, ihm aus dem Weg zu gehen. Aber im Restaurant auf
der Fähre lief ich ihm wieder über den Weg. Da schmiss er mir vor allen Leuten
aus dem Nichts ein Stück zerknülltes Papier an. Ich bekam dann solche Angst,
dass ich in meine Kabine zurückkehrte und mich bis zum anderen Morgen dort drin
einschloss» (Akten S. 659).
Sodann nimmt das Opfer spontane Präzisierungen/Korrekturen
der eigenen Aussagen vor: «Ich erinnere mich jetzt, dass ich auch ihm Geld
zukommen liess, weil A____ mich so instruierte. Aber das Geld war eigentlich
für A____» (Akten S. 660); «Lassen Sie mich überlegen...Wenn ich mich
richtig erinnere, habe ich damals für eine andere Sexarbeiterin von A____
dieses Geld in meinem Namen überwiesen. A____ hat mich damals gebeten, das so
zu machen […] Wenn ich mich richtig erinnere, wollte das Mädchen ihre Identität
nicht preisgeben bei der Überweisung. Darum bat A____ mich, diese Überweisung
zu machen. Möglicherweise war auch noch ganz wenig Geld von mir in diesem
Betrag enthalten. Aber wenn überhaupt, dann nur sehr wenig, da ich ja damals erst
gerade mit der Arbeit angefangen hatte» (Akten S. 660); «Ich habe mich
schlicht und einfach um ein Jahr verschätzt. In den Gesprächen mit meiner
Mutter in den letzten Wochen ist mir das auch aufgefallen – sie machte mich
darauf aufmerksam, dass ich erst Anfang September 2015 ausgereist sei. Ich habe
das Ganze dann überprüft und anhand von Fotos festgestellt, dass ich den
dritten Geburtstag mit meiner Tochter noch in VIorë gefeiert hatte. Meine
Einreise erfolgte also am 3. September 2015 und nicht am 3. September 2014.
Warum mir dieser Fehler passiert ist, weiss ich nicht. Es ist einfach ein
Fehler, für den ich mich entschuldige» (Akten S. 661).
Ferner gibt das Opfer Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu:
«A____ holte mich in Tirana ab und brachte mich dann zu einem Hotel ausserhalb
von Tirana – der Name des Hotels fällt mir gerade nicht mehr ein» (Akten S.
624); «Er gab dann noch vor, dass er Freunde wegen einer Arbeitsstelle anfragen
würde. Ob er das gemacht hat, weiss ich nicht» (Akten S. 626); «Ich weiss
es nicht mehr genau. Ungefähr könnte es stimmen» (Akten S. 659); «Dagegen
habe ich jetzt gerade Mühe, die erste Zahlung vom 7. September in der Höhe von
CHF 750.– zu erklären. Damals war ich ja erst seit zwei Tagen im ‹[...]› als
Prostituierte tätig. Es ist praktisch ausgeschlossen, dass ich in dieser kurzen
Zeit bereits so viel Geld verdient hatte» (Akten S. 660).
Schliesslich weisen die Aussagen des Opfers auch
Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «Also packte ich ein paar Sachen und reiste
nach Tirana, um A____ zu treffen. Er buchte mir dort ein Hotel etwas ausserhalb
der Stadt. Ich blieb ca. eine Woche in Tirana» (Akten S. 613); Ich flog dann
von Tirana nach Basel, wo ich am Flughafen vom Cousin mit einer Albanerin
abgeholt wurde. […] Die erste Nacht verbrachte ich bei ihnen zu Hause. Die
Albanerin kaufte mir ein paar Kleidungsstücke, da ich praktisch nichts bei mir
hatte. Dann fing ich in Basel am [...] in der Bar ‹[...]› mit der Prostitution
an» (Akten S. 613); «A____ holte mich in Tirana ab und brachte mich dann zu
einem Hotel ausserhalb von Tirana – der Name des Hotels fällt mir gerade nicht
mehr ein. In diesem Hotel blieb ich dann zwischen fünf und sieben Tagen» (Akten
S. 624); «Nach meiner Ankunft in Basel machte C____ mit mir aber eine Tour
in der Umgebung und zeigte mir die Lokale, wo ich anschaffen würde» (Akten
S. 634).
4.3.1.4
Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des
Opfers zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der
Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen
über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese
Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen
Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus
aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen
zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer
Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die
Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung,
kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein
(Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 64).
Das Opfer hat zum Kerngeschehen mehrheitlich wiederholt
gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht (wobei minimale Abweichungen
in den Schilderungen eben gerade keine Anzeichen für eine fehlenden
Erlebnisbasiertheit der Vorfälle darstellen). Diese reichen über die
Vorgeschichte hinsichtlich des Kennenlernens des Berufungsklägers in Albanien
via [...], die Fahrt des Opfers nach Tirana, die durch seinen dortigen
Aufenthalt entstandenen Schulden, den Vorschlag des Berufungsklägers an das
Opfer, in der Schweiz der Prostitution nachzugehen, die Bezahlung des
Flugtickets durch den Berufungskläger, den Aufenthalt und die Arbeitsbedingungen
des Opfers in Basel in der «[...]-Bar», die Rückzahlung der Schulden und der
schlussendliche Wechsel in die «selbständige» Prostitution.
Hingegen kann keine Konstanz bei den Aussagen des Opfers im
Hinblick auf die Sachverhalte betreffend die einzelnen Nötigungsvorwürfe bejaht
werden. Was das Haarereissen beim [...] betrifft, schilderte das Opfer dies
zwar in der Einvernahme vom 3. November 2017 («Dann kam A____ in die
Schweiz und wir trafen im [...] am [...] in Basel. Dort erklärte ich ihm noch einmal,
dass ich ihm kein Geld mehr schicken würde und mein eigenes Leben aufbauen
wolle. Nachdem ich ihm das gesagt hatte, wurde er wütend und riss mich an
meinen Haaren», Akten S. 614), machte jedoch keine weiteren Aussagen dazu
in der Einvernahme vom 10. Januar 2018, sondern bejahte diesen Vorfall
lediglich auf Vorhalt der früheren Aussagen vom 3. November 2017 (Akten
S. 662, s. zur rechtlichen Würdigung dieses Vorfalls überdies auch hinten
E. 5). Was den Vorfall in der «[...]-Bar» anbelangt, sagte das Opfer am 3. November
2017.
aus, dass, als der Berufungskläger gemerkt habe, dass es nicht mehr auf
seine Anrufe etc. reagiere, er persönlich in der Bar erschienen sei. Als das
Opfer ihn gesehen habe, habe es weglaufen wollen. Er habe es aber an den
Kleidern zurückgehalten und es mit seiner Hand ins Gesicht geschlagen. Schliesslich
habe er das Telefon des Opfers kaputt gemacht (Akten S. 614). In der
Einvernahme vom 10. Januar 2018 gab es zunächst an, dass es nicht mehr
ganz sicher sei, wohin der Berufungskläger es geschlagen habe, er habe es aber
sicher geschlagen. Im Gegensatz zur ersten Aussage schilderte es zusätzlich,
dass er es auch mit dem Bein getreten und an den Haaren gerissen habe (Akten S.
663). Diese Aussagen des Opfers stellen mithin zum einen eine Anreicherung der
Ausführungen i.S. einer Aggravation in den späteren Schilderungen dar, zum
anderen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Opfer den Vorfall in
der «[...]-Bar» mit dem Vorfall im [...] vermischte, wo es ebenfalls von einem
Haarereissen berichtete. Was schliesslich die Drohungen betreffend die Tochter
des Opfers betrifft, so sagte das Opfer am 3. November 2017 aus, dass der
Berufungskläger immer wieder damit gedroht habe, er werde der Tochter des
Opfers weh tun, wenn es nicht für ihn anschaffen und ihm Geld schicken würde
(Akten S. 614). Am 10. Januar 2018 wiederholte es seine Schilderungen nicht
mehr explizit, sondern bestätigte lediglich den Vorhalt aus der ersten
Einvernahme («Ja. Er machte auch solche Aussagen», Akten S. 662). Insbesondere
in Anbetracht der aufgrund fehlender materieller Konfrontation besonders
sorgfältig durchzuführenden Prüfung der Aussagen ist somit im Ergebnis die
Konstanz hinsichtlich der vorerwähnten Sachverhaltsschilderungen zu den drei Bedrohungsszenarien
zu verneinen, da es entweder an wiederholten Aussagen zur Sache ermangelt oder Anreicherungen
der Ausführungen i.S. einer Aggravation vorgenommen wurden.
4.3.1.5
Sodann gilt es einen intraindividuellen
Vergleich der Aussagen des Opfers vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines
Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit
der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten
verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen
zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen
erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren
Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder
Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 66).
Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine
Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Opfers in
Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl.
vorgehende Ausführungen) eine vergleichbare Qualität auf wie seine Ausführungen
zu nicht tatbezogenen Inhalten, etwa seine Ausführungen zu den Vorkommnissen
vor und nach dem in Frage stehenden Vorfall: So machte das Opfer einerseits
qualitativ vergleichbare Aussagen zu den Vorkommnissen, bevor es mit dem
Berufungskläger via [...] in Kontakt trat («Im Jahr 2012 habe ich geheiratet
und im Jahr 2014 mich dann von meinem Mann wieder getrennt. Nach der Trennung
hätte ich zu meiner Familie zurückkehren sollen. Aber meine Familie reagierte
nicht so glücklich auf die Trennung. Sie hat mich nicht mit offenen Armen
empfangen. Meine Familie machte mir strenge Vorschriften im Falle einer
Rückkehr. In diesem Fall wäre mir jeglicher Kontakt nach aussen verboten
gewesen, sei das Telefon, Internet, Freunde etc. und auch Arbeit. Diese
Bedingungen wollte ich aber nicht eingehen. Aus diesem Grund kehrte ich dann
nicht zu meiner Familie zurück» [Akten S. 613]) sowie anderseits zu den
Ereignissen nach der abgebrochenen «Zusammenarbeit» mit dem Berufungskläger und
C____ (vgl. Akten S. 693 ff.).
4.3.1.6
Eine Voraussetzung für die Analyse der
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in
welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden.
Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen
intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl-
und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des
Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 56 f.).
Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit des Opfers kann
auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als
gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen
Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass das Opfer
durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein
Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch
aufgrund der mehrfachen Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit von mehreren
Monaten und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt
und der entsprechenden Realitätskriterien (vgl. vorne E. 4.3.1.3) zu komplex,
um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht
somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des
Opfers.
4.3.1.7
Was die vom Beschuldigten vorgebrachte Kritik
an der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Opferaussagen durch die Vorinstanz
hinsichtlich fehlender Realitätskriterien betrifft, kann auf die vorstehenden
Erwägungen verwiesen werden (s. insb. vorne E. 4.3.1.3).
Sofern der Berufungskläger des Weiteren vorbringt, dass
unverständlich sei resp. es gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche, wie
sich das Opfer bei den Aussagen betreffend die zur Anklage gebrachten Vorfälle
um ein Jahr habe irren können, ist der Berufungskläger zunächst darauf
hinzuweisen, dass es sich bei spontanen Korrekturen der eigenen Aussagen um ein
Realkriterium handelt (vgl. vorne E. 4.3.1.3). Sodann ist es durchaus nachvollziehbar,
dass sich das Opfer zwar an ein bestimmtes Datum erinnern kann, das es für
besonders wichtig angibt, sich jedoch in der Jahreszahl getäuscht hat,
insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass bereits mehrere Jahre zwischen
dem Befragungszeitpunkt (Januar 2018) und dem betreffenden Ereignis (Herbst 2015)
lagen.
Wenn der Berufungskläger sodann geltend macht, dass das
Verhalten des Opfers nicht zu seinen Aussagen des traditionellen Rollenbildes
der Frau in der albanischen Kultur passe, ist dem entgegenzuhalten, dass genau
diese innere Drucksituation, in der sich das Opfer befand, wohl zu einem
grossen Teil genau auf diese innere Zerrissenheit zwischen traditionellen
Anschauungen und «unkonventionellen» Handlungen des Opfers zurückzuführen ist.
4.3.1.8
Insgesamt ist somit zur inhaltlichen
Aussagequalität der Aussagen des Opfers festzuhalten, dass – neben der Vornahme
der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von
Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ
und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht
realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem
wirklichen Erleben entsprechen. Ausgenommen davon sind lediglich die Aussagen
des Opfers zu den drei Bedrohungsszenarien, da dort die Aussagekonstanz zu
verneinen ist.
4.3.2
Was demgegenüber die Aussagen des Berufungsklägers
betrifft, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Er gab im Ermittlungsverfahren an, er mache keine Aussagen
zum Opfer. Er habe nichts damit zu tun und was das Opfer sage, stimme nicht (Akten
S. 783 ff., 842 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
führte er aus, das einzige, was er für das Opfer gemacht habe, sei gewesen,
dass er ihm das Billett bezahlt habe. Er habe ihm nur diesen Gefallen getan.
Was das Opfer dann gearbeitet und gemacht habe, habe er nicht gewusst. Er habe
nicht vom Opfer profitiert, dieses habe ihm nur das Geld für Billett, Hotel und
Taxi bezahlt. Das Opfer sei nach Tirana gekommen und habe von ihm Hilfe
verlangt, um aus Albanien wegzukommen. Er habe dieses in der Schweiz im [...]
getroffen. Das Opfer habe sich bei ihm bedankt und sei glücklich gewesen. Es
habe seiner Familie erzählt, es lebe mit ihm zusammen und arbeite in seinem
Restaurant. Später habe er das Opfer nochmals im [...] getroffen. Dieses habe
ihm dort ihren Freund, einen Afrikaner, vorgestellt. Danach habe er das Opfer
nicht mehr getroffen. Er habe nicht gewusst, dass es in der Schweiz der
Prostitution nachgehen wolle. Er habe nur gesehen, dass es in Schwierigkeiten
gewesen sei und habe ihm helfen wollen (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1104
ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholte grundsätzlich seine
Aussagen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1401 ff.).
Insgesamt sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die
Angaben des Berufungsklägers wenig überzeugend. Zwar kann ihm im Sinne der
strafgerichtlichen Erwägungen grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, seine
Aussagen würden nicht viele Realkriterien aufweisen, da er grundsätzlich das
vom Opfer Geschilderte grösstenteils nur bestreitet, sofern er jedoch selbst
Schilderungen vornimmt, sind diese äusserst widersprüchlich. So ist insbesondere
unverständlich, weshalb er von Tirana nach Basel gereist sein will, nur um das
Opfer an dessen Arbeitsort aufzusuchen und ihm mitzuteilen, dass dessen Mutter
angerufen und sich nach dem Opfer resp. der Arbeitsstelle erkundigt habe. Damit
nicht genug, will der Berufungskläger auch dem Chef des Opfers in der [...] mitgeteilt
haben, dass das Opfer seine Familie anlüge! (so Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1401
f.). Dass er dies dem Clubbetreiber aus rein altruistischen Gründen ohne irgendwelche
Hintergedanken mitgeteilt haben will, mithin dadurch keine Drucksituation o.ä.
für das Opfer aufbauen oder es gar für ein Verhalten «bestrafen» wollte,
erhellt nicht.
4.3.3
Was die objektiven Beweise anbelangt, hat das
Strafgericht zutreffend ausgeführt, dass die Angaben des Opfers hinsichtlich
der Geldüberweisungen an den Berufungskläger durch die vorliegenden
(objektiven) Beweismittel gestützt werden. So ist aufgrund der vorliegenden [...]
Transaktionsbelege nachgewiesen, dass das Opfer am 7. September 2015 CHF 750.–
an den Berufungskläger überwiesen hat (Akten S. 539). Den Opferangaben
zufolge handelte es sich dabei aber nicht um dessen eigenes Geld, sondern diese
Überweisung habe das Opfer für jemand anderen getätigt (vgl. Akten S. 660).
Daneben sind drei weitere Zahlungen an den Berufungskläger, resp. dessen Bruder
aktenkundig: Am 14. September 2015 überwies das Opfer dem Berufungskläger CHF
351.16, am 22. September 2015 dessen Bruder CHF 360.– und am 7. Oktober
2015.
erneut CHF 232.05 an letzteren (Akten S. 538). Dass die Angaben des
Opfers betreffend Geldzahlungen an den Berufungskläger der Wahrheit
entsprechen, ist somit belegt.
4.3.4
Zusammengefasst ist somit mehrheitlich auf die
Aussagen des Opfers – untermauert von den genannten übrigen Beweisen –
abzustellen, da diese in Bezug auf das Kerngeschehen betreffend die
vorerwähnten Schilderungen – mit Ausnahme der drei erwähnten
Bedrohungsszenarien – als glaubhaft zu werten sind. Nicht einzugehen ist
vorliegend auf den Sachverhalt, der C____ betrifft, da eine eigentliche
Zusammenarbeit zwischen diesem und dem Berufungskläger vorliegend nicht
angeklagt und entsprechend zur Beurteilung des Berufungsklägers obsolet ist (vgl.
dazu auch sogleich E. 5). Somit ist – auch unter Bezugnahme auf die Aussagen
des Berufungsklägers – erstellt, dass sich das Opfer und der Berufungskläger in
Albanien kennen gelernt haben und wie deren Zusammentreffen in Tirana von
statten ging. Weiter ist erwiesen, dass der Berufungskläger die Reise des
Opfers in die Schweiz – so auch das Flugticket nach Basel – organisierte.
Was das «Abhängigkeitsverhältnis» des Opfers vom
Berufungskläger anbelangt, wirft die Staatsanwaltschaft letzterem in der
Anklageschrift vor, er habe das Opfer, mit der Absicht, ein solches Verhältnis
aufzubauen und es dann der Prostitution zuzuführen, nach Tirana kommen lassen.
Die entsprechenden Schilderungen in der Anklageschrift erweisen sich gestützt
auf die Angaben des Opfers jedoch nicht als erwiesen. Vielmehr ist durch die
Angaben des Opfers erstellt, dass es freiwillig in die Schweiz kam und
freiwillig der Prostitution nachging. Es liegen keinerlei Hinweise darauf vor,
dass es mit falschen Versprechungen in die Schweiz gelockt oder durch den
Berufungskläger getäuscht worden wäre. Darüber hinaus steht fest, dass das
Opfer auch während seinem Aufenthalt in der Schweiz keineswegs derart abhängig
vom Berufungskläger war, wie die Anklageschrift dies schildert. So bereitete es
dem Opfer eigenen Angaben zufolge beispielsweise keinerlei Probleme, das Etablissement
zu wechseln. Überdies erweist sich der in der Anklageschrift geschilderte
Vorsatz des Berufungsklägers, wonach dieser von vornherein beabsichtigt haben
soll, das Opfer in der Schweiz sexuell auszubeuten, nicht als nachgewiesen.
Was die Geldzahlungen durch das Opfer an den Berufungskläger
angeht, steht gestützt auf seine Angaben, die mindestens teilweise durch die [...]
Transaktionsbelege dokumentiert werden, fest, dass es eine einmalige Zahlung in
Höhe von CHF 800.– an C____ und insgesamt drei Zahlungen in Gesamthöhe von ca.
CHF 900.– an den Berufungskläger leistete. Nach den überzeugenden Angaben des
Opfers zufolge handelte es sich bei der Zahlung an C____ in Höhe von
CHF 800.– um die Rückzahlung der Kosten für das Hotel in Tirana, den Flug
in die Schweiz sowie den Kauf von Kleidern. Die Zahlungen an den
Berufungskläger sollen vereinbarungsgemäss für ein Flugticket für diesen in die
Schweiz bestimmt gewesen sein. Den Angaben des Opfers zufolge stellte es nach
der dritten Zahlung an den Berufungskläger jegliche Zahlungen ein, da es der
Meinung gewesen sei, es habe nun seine Schulden vollumfänglich beglichen und dem
Berufungskläger auch genügend Geld für ein Flugticket in die Schweiz bezahlt.
Aus den Angaben des Opfers geht sodann nirgends hervor, dass ihm der
erwirtschaftete Lohn vom Berufungskläger weggenommen worden sei oder ähnliches.
Seinen Schilderungen zufolge habe der Berufungskläger sie zwar aufgefordert,
für ihn anzuschaffen, dies habe es aber nicht getan.
Wie bereits dargelegt wurde, sind aufgrund der mangelnden
Aussagekonstanz die drei Bedrohungsszenarien den Berufungskläger betreffend im [...],
am Telefon sowie in der [...]-Bar nicht als erstellt anzusehen. So hat auch der
Berufungskläger die beiden Treffen im [...] und in der [...]-Bar zwar zugegeben,
jedoch in Abrede gestellt, dem Opfer gegenüber handgreiflich geworden zu sein
oder Forderungen gestellt zu haben. Gestützt auf die Aussagen des Opfers steht jedoch
grundsätzlich fest, dass es nach seinen entsprechenden Ankündigungen keine
Zahlungen an den Berufungskläger mehr leistete und von der [...]-Bar in die [...]
Bar wechselte und später nach Solothurn zog.
5.
Rechtliches
5.1
5.1.1
Das Strafgericht hat vorliegend Schuldsprüche
hinsichtlich des Berufungsklägers für die Tatbestände der Förderung der
Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB, der mehrfachen versuchten Nötigung i.S.v.
Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 116 Abs. 1 lit. b Ausländergesetz (AuG
[neu AIG], SR 142.20) gefällt. Was zunächst den Tatbestand der Förderung der
Prostitution betrifft, so hat die Vorinstanz erwogen, dass feststehe, dass sich
das Opfer freiwillig in die Schweiz begeben habe, um hier der Prostitution
nachzugehen und von seinen Einnahmen die ihm vom Berufungskläger und C____
ausgeliehenen Beträge zurückbezahlt und dem Berufungskläger vereinbarungsgemäss
Geld für ein Flugticket überwiesen habe. Nachgewiesen sei gestützt auf die
Angaben des Opfers weiter, dass es nach der Zahlung dieser Gelder und nachdem es
dem Berufungskläger und C____ gegenüber erklärt gehabt habe, keine weiteren
Zahlungen mehr zu leisten, sowohl vom Berufungskläger als auch C____ dazu
angehalten worden sei, weiter der Prostitution nachzugehen und für sie
anzuschaffen. Gemäss den Depositionen des Opfers hätten diese ab dem Moment, in
dem es die Schulden beglichen gehabt habe, begonnen, es zu bedrohen. Fest stehe
auch, dass die Treffen mit dem Berufungskläger stattgefunden hätten, nachdem das
Opfer seine letzte Zahlung an den Berufungskläger geleistet gehabt habe, sei
die letzte Zahlung doch Anfang Oktober erfolgt und der Berufungskläger eigenen
Angaben zufolge erst Mitte Oktober in die Schweiz gereist. Der Berufungskläger
habe daher mittels Drohungen und Gewalt die Prostitution des Opfers in der
Schweiz gefördert, indem es aufgrund der gegen seine Tochter ausgesprochenen
Drohungen und der ihm gegenüber angewendeten Gewalt mindestens noch für kurze
Zeit weiter der Prostitution im [...] nachgegangen sei, bevor es sich zu lösen
vermocht habe und in die [...] Bar gewechselt sei. Mindestens während einer
kurzen Zeitspanne habe es sich folglich in der nicht selbstbestimmten
Prostitution befunden. Die Handlungsfreiheit des Opfers sei insoweit beschränkt
und wenigstens während kurzer Zeit sei es in der Entscheidung, ob und wie es
dem Gewerbe habe nachgehen wollen, nicht mehr frei gewesen. Diese Beschränkung der
Handlungsfreiheit habe zweifelsohne nicht dem Willen des Opfers entsprochen.
Ebenso stehe ausser Frage, dass der Berufungskläger vorsätzlich gehandelt habe.
Wer durch Drohungen und Gewalt dafür sorge, dass jemand weiter anschaffe und
sich somit nicht selbstbestimmt prostituieren könne, der mache sich der
Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB schuldig.
In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung
hat das Strafgericht des Weiteren ausgeführt, dass, indem der Berufungskläger
das Opfer sowohl im [...] als auch in der [...]-Bar aufgesucht und von diesem
verlangt habe, es solle sich weiterhin in der [...]-Bar prostituieren und ihm
einen Teil der Einnahmen abgeben, wobei er es an den Haaren gerissen, diesem
ins Gesicht geschlagen und in Aussicht gestellt habe, ansonsten werde er dessen
Tochter weh tun, er zweifelsohne dem Opfer gegenüber Gewalt angewendet und
diesem mit der Zufügung ernstlicher Nachteile gedroht habe. Diese
Vorgehensweise sei klar geeignet gewesen, auch eine verständige Drittperson in
der Lage des Opfers gefügig zu machen. Da letzteres der Aufforderung des Berufungsklägers
jedoch nicht nachgekommen sei, liege lediglich ein mehrfacher Versuch vor.
Was schliesslich die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
betreffe, so habe der Berufungskläger diesen fraglos erfüllt, da er dem Opfer
eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung
verschafft habe.
5.1.2
Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass
das Opfer davon gesprochen habe, dass ersterer den Vorschlag gemacht habe, dass
es sich in der Schweiz prostituieren könnte. Über diesen Vorschlag sei es
natürlich schockiert gewesen, aber das Opfer habe sich schweren Herzens nach
kurzem Überlegen dazu entschieden, diesen anzunehmen. Die Tatsache, dass das
Opfer zweimal den Begriff «Vorschlag» verwendet, sowie von einer «Entscheidung»
seinerseits berichtet habe, zeige bereits auf, dass von Beginn weg kein Druck
ausgeübt worden sei. Denn der Entscheid, ob es sich der Prostitution hingeben wolle
oder nicht, habe einzig und alleine beim Opfer gelegen. Daran ändere auch
nichts, dass es dies gemäss eigenen Angaben «schweren Herzens» getan habe. Dass
dies nicht seinem Wunschberuf entspreche, trübe seine Willensbildung nicht
derart stark, dass kein eigenverantwortlicher Entscheid möglich gewesen wäre.
Nicht zuletzt spreche das Opfer noch davon, dass es in der Schweiz seinen
eigenen Weg habe gehen wollen und es nicht vorgehabt habe, lange als
Prostituierte zu arbeiten. Auch dies spreche klar gegen ein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger. Auch für
die Zeit in der Schweiz seien den Opferaussagen keinerlei Hinweise auf eine
systematische Überwachung durch den Berufungskläger zu entnehmen. Selbst wenn
auf die Aussagen des Opfers abgestellt werden würde, habe der Berufungskläger
niemals eine kontrollierende Funktion hinsichtlich der Prostitution innegehabt.
Vielmehr habe er das Opfer gemäss dessen Aussagen unter Druck gesetzt und
Gewalt angewendet, damit es ihm weiter Geld zahle, nachdem es ihm die bestehenden
Schulden abbezahlt habe. Die Vorinstanz mache dabei den Fehler, dass sie dieses
Verhalten, sollte es sich denn so zugetragen haben, als Beschränkung der
Handlungsfähigkeit des Opfers hinsichtlich der Prostitution qualifiziere. Wenn
man dieser Argumentation folge, würde sich jede Person, welche eine
Prostituierte zu einer Geldzahlung auffordere oder ähnliches, der Förderung der
Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB strafbar machen. Dies gehe klarerweise
nicht an. Selbst gemäss den Schilderungen des Opfers habe der Berufungskläger
nämlich einfach auf die Bezahlung von Geldbeträgen gepocht. Diese seien jedoch
in keiner Weise an die Prostitution gekoppelt gewesen, habe er denn auch nie
Rechenschaft oder sonstige Nachweise über seine Tätigkeit gewollt. Folglich könne
Art. 195 lit. c StGB vorliegend auch mangels der erforderlichen Intensität
der Einwirkung nicht einschlägig sein.
In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigungen
sei erneut darauf hinzuweisen, dass sich das vorinstanzliche Urteil auf die
weder verwertbaren noch glaubhaften Aussagen des Opfers stütze, da keine
objektiven Beweise wie Nachrichtenverläufe, Nachweise über Telefongespräche
oder Sonstiges vorlägen. Folglich sei an dieser Stelle auch noch explizit
festzuhalten, dass die vom Opfer geschilderten Drohungen und Gewalttätigkeiten
durch den Berufungskläger nie vorgefallen seien. Richtigerweise habe die
Vorinstanz – unter der Prämisse der Wahrheit und Verwertbarkeit der
Schilderungen des Opfers – auf mehrfachen Versuch entschieden, sei das Opfer
der angeblichen Aufforderung des Berufungsklägers ja gar nicht nachgekommen.
Selbst wenn aber die mehrfache versuchte Nötigung durch das hiesige Gericht als
gegeben erachtet würde, so wäre sie als durch die Förderung der Prostitution
konsumiert zu erachten.
Betreffend Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sei
erwiesen, dass das Opfer über keine Arbeitsbewilligung verfügt habe, als es von
den Behörden als Prostituierte aufgegriffen worden sei. Ebenfalls, dass es
zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger vor dessen erster Einreise in die
Schweiz im Jahr 2015 zu Kontakten gekommen sei. Dass der Berufungskläger das
Opfer dafür in Albanien angeworben und die ganze Sache eingefädelt haben solle,
beruhe jedoch einzig auf den unverwertbaren und überdies unglaubhaften sowie
falschen Schilderungen des Opfers. Weiter sei auch der subjektive Tatbestand
ohnehin nicht gegeben. Es sei nämlich nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der
Berufungskläger einen illegalen Aufenthalt des Opfers habe fördern wollen.
5.1.3
Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber
geltend, dass der Tatbestand der Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit.
c StGB sehr wohl erfüllt sei. So habe der Berufungskläger gewusst, was die
Trennung vom Ehemann für einschneidende Folgen für das Opfer gehabt habe, dass
der Ehemann dem Opfer das Kind vorenthalten habe und wie aussichtslos der Kampf
des Opfers um das Kind und das gemeinsame Haus ohne eigene finanzielle Mittel gewesen
sei, und er habe um die unfreiwillige Rückkehr zur Ursprungsfamilie und die damit
verbundenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zwänge des Opfers gewusst. Der
Berufungskläger habe also die desolate familiäre und damit auch die schlechte finanzielle
Situation des Opfers gekannt, er habe es somit im Wissen um dessen verletzliche
Situation unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – eine Anstellung im
Gastrobereich sei anfänglich zur Diskussion gestanden – zu sich nach Tirana
gelockt, um diesem dort die Aussichtslosigkeit der Situation vor Augen zu
halten und es – erneut unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bezüglich der
tatsächlichen Arbeitsmodalitäten – für eine Tätigkeit als Prostituierte in die Schweiz
zu locken. Er habe das Opfer für eine Tätigkeit als Prostituierte an die Kontaktbar
«[...]» am [...] in Basel vermittelt und habe es mit der Forderung, ihm Geld
abzuliefern, der Prostitution zugeführt, wobei er seine Forderung mit der
Drohung, ansonsten der Tochter des Opfers weh zu tun, und mittels Gewalt
nachdrücklich unterstrichen habe. Der Berufungskläger habe in der Folge
mehrfach Geldbeträge vom Opfer gefordert, die – wenn man denn überhaupt davon
ausgehen könne, dass es ihm etwas geschuldet habe – dessen allfälligen Schulden
bei ihm bei weitem überschritten und tatsächlich der Finanzierung seines
eigenen Lebensunterhalts gedient hätten. Er habe schliesslich vom Opfer Geld
verlangt, dass es – wie er gewusst habe – als illegal Anwesende nur durch die
Ausübung der Prostitution habe erwirtschaften können. Der Berufungskläger sei
gegenüber dem Opfer in einer Machtposition gewesen, sei es doch illegal und
mittellos in der Schweiz gewesen und habe weder das Land gekannt noch Deutsch
gesprochen. Zudem habe er das Opfer zusammen mit dem diesbezüglich bereits
rechtskräftig verurteilten C____ mittels Gewalt und Drohungen massiv unter
Druck gesetzt. Das Opfer habe sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum
Berufungskläger befunden. Dies alles sei dem Berufungskläger, der nicht zum
ersten Mal in der Schweiz gewesen sei und hier nicht zuletzt dank C____ über
ein Beziehungsnetz verfügt habe, bekannt gewesen. Durch Ausnützen seiner
Machtposition und der besonderen Hilflosigkeit habe der Berufungskläger über
das Opfer wie über ein Objekt verfügt, wogegen dieses sich nicht habe wehren
können. Auch wenn es anfänglich angegeben habe, einverstanden gewesen zu sein
und keine Alternative zur Prostitution gesehen habe, um den finanziellen
Forderungen des Berufungsklägers genügen zu können, müsse dies unter den
gegebenen Umständen als rein faktische Zustimmung ohne Wirksamkeit qualifiziert
werden. Das Opfer habe sich in seiner Situation nicht gegen die über seinen
Kopf hinweg gefällten Entscheide und gegen die Forderungen des Berufungsklägers
wehren können und sei auch in seinem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt
worden. In casu habe die Vorinstanz zu Unrecht entschieden, dass die
Einwilligung des Opfers zur Reise in die Schweiz und in die tatsächlichen
Umstände seiner Tätigkeit als Prostituierte auf freiwilliger Basis erfolgt sei.
Völlig zu Recht habe sie jedoch festgestellt, dass der Berufungskläger und der
in dieser Sache bereits rechtskräftig verurteilte C____ die Prostitution des
Opfers gefördert hätten, indem sie mittels Drohungen und mittels Gewalt dafür gesorgt
hätten, dass das Opfer gegen seinen Willen weiter anschaffe und sich somit
nicht selbstbestimmt habe prostituieren können. Der Schuldspruch gestützt auf
Art. 195 lit. c StGB sei somit zu Recht ergangen.
5.2
5.2.1
Der Förderung der Prostitution nach Art. 195
lit. c StGB macht sich schuldig, wer als Täter die Handlungsfreiheit einer
Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er diese Person
bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der
Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der
Prostituierten, welche vor übermässigem Druck und Zwang geschützt werden soll. Von
der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer
Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit
einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen
nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen.
Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser
Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass
sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht
mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme
ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Die Machtposition kann etwa
auf dem wirtschaftlichen oder sozialen Druck, der auf den Frauen lastet, und
auf ihrer schwachen Stellung als mittellose illegale Aufenthalterinnen beruhen.
Ein solcher Druck kann weiter darin bestehen, dass der Täter die Kontrolle
darüber ausübt, ob, wie und in welchem Ausmass die Prostituierte dem Gewerbe
nachgeht, von ihr regelmässig über ihre Arbeit und ihre Einkünfte Rechenschaft
forciert oder die Umstände ihrer Tätigkeit, namentlich die Art der zu
erbringenden Leistungen, die pro Kunde mindestens oder höchstens aufzuwendende
Zeit, den Preis und die Modalitäten der Abrechnung, näher festlegt (BGE 129 IV 81 E. 1.2, 126 IV 76 E. 2, 125 IV 269 E. 1; BGer 6B_493/2018 vom 18. September
2018.
E. 2.3 f.). Für die Erfüllung des Tatbestands spielt es keine Rolle, ob
die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird (BGer 6B_476/2015
vom 26. November 2015 E. 3.3).
5.2.2
Vorliegend ist der Tatbestand der Förderung
der Prostitution i.S.v. Art. 195 lit. c StGB nicht als erfüllt anzusehen.
So wurde bereits dargelegt, dass die drei Bedrohungsszenarien, die von der
Vorinstanz u.a. auch zur Begründung der Förderung der Prostitution herangezogen
wurden, nicht als erstellt angesehen werden können. Es liegen mithin bereits
keine Belege dafür vor, dass der Berufungskläger mittels Drohungen und Gewalt
die Prostitution des Opfers in der Schweiz gefördert hat. Ganz unabhängig davon
verfängt auch die Argumentation des Strafgerichts nicht, dass das Opfer aufgrund
der Drohungen «mindestens noch für kurze Zeit» weiter der Prostitution im [...]
nachgegangen sei, bevor es sich zu lösen vermocht habe und in die [...] Bar gewechselt
sei, es sich folglich damit «mindestens während einer kurzen Zeitspanne» in der
nicht selbstbestimmten Prostitution befunden habe. Das Opfer sagte nämlich
selbst aus, dass es sich nach der Abbezahlung der Schulden weigerte, u.a. dem
Berufungskläger weiteres Geld zuzuschicken und dies sodann auch nicht – selbst
bei der Annahme des Vorliegens von Drohungen – tat. Entsprechend war die Handlungsfreiheit
des Opfers nicht beschränkt, ob und wie es dem Gewerbe nachgehen wollte (wenn
überhaupt, würde es sich hierbei um eine versuchte Förderung der Prostitution
handeln, wenn durch den Täter ein gewisser Druck aufgesetzt wird, das Opfer
sich diesem jedoch nicht beugt).
Was das Treffen zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer in
Tirana und das dort diskutierte Thema der Prostitution betrifft, so ist der
Verteidigung zuzustimmen, dass die Tatsache, dass das Opfer von einer
«Entscheidung» seinerseits berichtet habe, bereits zeigt, dass kein
tatbestandsrelevanter Druck ausgeübt wurde. Denn der Entscheid, ob das Opfer
sich der Prostitution hingeben wollte oder nicht, lag einzig und alleine beim
Opfer. Daran ändert auch nichts, dass es dies gemäss eigenen Angaben «schweren
Herzens» getan habe. Dass dies nachvollziehbarer Weise nicht seinem Wunschberuf
entsprach, trübt seine Willensbildung nicht derart stark, dass kein
eigenverantwortlicher Entscheid möglich gewesen wäre. Nicht zuletzt sprach das
Opfer noch davon, dass es in der Schweiz seinen eigenen Weg habe gehen wollen
und es nicht vorgehabt habe, lange als Prostituierte zu arbeiten. Auch dies spricht
gegen ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger.
Selbst wenn der Berufungskläger im Wissen um die verletzliche
Situation des Opfers unter Vorspiegelung falscher Tatsachen es zu sich nach
Tirana gelockt hätte, um diesem dort die Aussichtslosigkeit der Situation vor
Augen zu halten und es – unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bezüglich der
tatsächlichen Arbeitsmodalitäten – für eine Tätigkeit als Prostituierte in die
Schweiz zu locken, so kann dem Berufungskläger einerseits selbst nicht
nachgewiesen werden, dass er vom Opfer in Basel bestimmte Verhaltensweisen
erzwingen wollte resp. konnte, andererseits kann auch keine Zurechnung via
allfällige Handlungen von C____ erfolgen, da keine Mittäterschaft angeklagt
ist. So sind für die Zeit in der Schweiz den Opferaussagen keinerlei Hinweise
auf eine Überwachung durch den Berufungskläger zu entnehmen. Selbst wenn mithin
auf die Aussagen des Opfers abgestellt werden würde, hat der Berufungskläger keine
kontrollierende Funktion hinsichtlich der Prostitution innegehabt. Grundsätzlich
war das Opfer gemäss eigenen Aussagen völlig frei, welche Dienstleistungen es
anbieten wollte und durfte die Freier selbst aussuchen oder ablehnen. Es sagte
sodann explizit aus, dass es diesbezüglich vom Berufungskläger nie unter Druck
gewesen sei. Einzig Regeln bezüglich Arbeitszeiten und Preis seien jeweils vom
Geschäftsführer der [...]-Bar festgelegt worden. Auf diesen hatte der
Berufungskläger jedoch keinerlei Einfluss, weshalb es nicht ersichtlich ist,
dass er sich dem Opfer gegenüber in einer Machtposition befunden hätte.
Ebenfalls erschliesst sich nicht, wie er die Umstände der Tätigkeit des Opfers festgelegt
und es auf eine die Handlungsfähigkeit beschränkende Weise unter Druck gesetzt
haben soll. Vielmehr hat sich, wie bereits erwähnt, gerade gezeigt, dass es
sich – sofern eine Drucksituation durch den Berufungskläger angenommen würde –
dieser ohne weiteres entziehen konnte. Das Opfer verfügte offensichtlich über
Geld und war im Besitz des Reisepasses und konnte bereits nach kurzer Zeit
wieder nach Albanien reisen. Auch sagte es selbst aus, dass es dem
Berufungskläger lediglich Geld geschickt habe, um ihn für die Auslagen für das
Hotel und andere Dinge zu entschädigen, welche der Berufungskläger
vorgeschossen hatte. Selbst wenn der Berufungskläger das ihm vom Opfer
zugesandte Geld erst erhalten haben sollte, nachdem er das Opfer unter Druck
gesetzt haben sollte, so wäre dieses Verhalten nicht bereits als Beschränkung
der Handlungsfähigkeit des Opfers hinsichtlich der Prostitution qualifizieren,
da entsprechende Zahlungen nicht an die Prostitution gekoppelt waren, verlangte
der Berufungskläger, wie erwähnt, keine Rechenschaft oder sonstige Nachweise
über die Tätigkeit des Opfers.
Im Ergebnis ist der Berufungskläger somit vom Vorwurf der
Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB freizusprechen.
5.3
5.3.1
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit
nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Nötigung gemäss
Art. 181 StGB erfordert mithin ein rechtswidriges Nötigungsmittel, das jemand
zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden eines Verhaltens gegen den eigenen Willen
veranlasst. Jedermann steht innerhalb des ihm von der Rechtsordnung gestellten
und von ihm selbst gesetzten Rahmens die Freiheit zur Willensbildung, und -betätigung
sowie zur Entfaltung seines Verhaltens und Handelns nach eigenem Gutdünken zu.
Der Angriff der Täterschaft zielt zweckgerichtet auf diese geschützte Freiheit,
um so ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden des Opfers zu bewirken, und
zwar gegen dessen Willen. Unter Einsatz der Tatmittel geht es ihr darum, die
Freiheit ihres Opfers durch eigene Bestimmung und nach eigenem Gutdünken zu
lenken, zu missbrauchen oder auszuschalten (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 181 StGB N 5). Als
Nötigungsmittel sieht das Gesetz entweder Gewalt, Androhung ernstlicher
Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit vor. Ein solches
Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn entweder der vom Täter verfolgte Zweck
oder das von ihm verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen
einem an sich zulässigen Zweck mit einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich
oder sittenwidrig ist. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach
der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen
abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in
seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer
6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das
Opfer (wenigstens teilweise) zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder
Dulden gebracht worden ist (Trechsel/Mona,
a.a.O., Art. 181 N 9).
5.3.2
Wie bereits dargelegt wurde, sind aufgrund der
mangelnden Aussagekonstanz die drei Bedrohungsszenarien den Berufungskläger
betreffend im [...], am Telefon sowie in der [...]-Bar nicht als erstellt
anzusehen. Entsprechend ist bereits aus diesem Grund der Tatbestand der
mehrfachen versuchten Nötigung nicht als erfüllt anzusehen. Anzumerken bleibt
lediglich, dass selbst bei erstelltem Sachverhalt den Vorfall im [...]
betreffend nicht von einer versuchten Nötigung auszugehen wäre, da das Opfer
den Vorfall derart schilderte, dass das dortige Haarereissen erst erfolgte, nachdem
es dem Berufungskläger mitgeteilt gehabt habe, dass es ihm kein Geld mehr
zukommen lasse und er deshalb wütend geworden sei. Gemäss dem Opfer stellte der
Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Forderung, vielmehr wäre das Haarereissen
eine Reaktion auf die Aussage des Opfers gewesen, mithin keine
Aufforderung zu einem Tun oder Unterlassen.
Im Ergebnis ist der Berufungskläger somit vom Vorwurf der mehrfachen
versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
5.4
5.4.1
Der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v.
Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG macht sich strafbar, wer Ausländerinnen oder
Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche
Dispositiv
Bewilligung verschafft. Den Tatbestand erfüllt demnach, wer Ausländerinnen oder
Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche
Bewilligung erleichtert beziehungsweise eine solche Erwerbstätigkeit fördert,
mithin Gehilfenschaft zur Straftat im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG
leistet, wonach bestraft wird, wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit
ausübt (BGE 137 IV 153 E. 1.7 f., 137 IV 159 E. 1.5.1). So nimmt etwa eine
Angestellte, die zum Teil für das reibungslose Funktionieren eines Betriebes
mit dauernder Anwesenheit von Prostituierten zuständig ist, bewusst in Kauf,
dass ein Teil der anwesenden und einer Erwerbstätigkeit nachgehenden
Prostituierten über keine Arbeitsbewilligung verfügt und erfüllt damit den
Tatbestand (BGer 6B_1221/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3; vgl. auch Maurer, in: OFK StGB/JStG mit weiteren
Erlassen, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 116 AIG N 8).
5.4.2 Gefolgt werden kann vorliegend der Vorinstanz
auch nicht, wenn sie von der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts durch den
Berufungskläger ausgeht. So ist diesbezüglich lediglich erstellt, dass sich das
Opfer und der Berufungskläger in Albanien kennen gelernt haben und der
Berufungskläger die Reise des Opfers in die Schweiz – so auch das Flugticket
nach Basel – organisierte resp. dem Opfer die Kosten vorschoss. Dass der
Berufungskläger in das (Tages-)Prostitutionsgeschäft in Basel selbst involviert
war, führt selbst das Opfer nicht aus (vgl. auch vorne E. 3 f.). Vielmehr gab
es an, es vermute, dass D____ – zusammen mit C____ – ihm die Arbeitsmöglichkeit
in der [...]-Bar beschafft bzw. organisiert habe (vgl. Akten S. 652). Es
ist demgegenüber keinesfalls erwiesen, dass der Berufungskläger dafür sorgte,
dass diese das Opfer zwecks Prostitution an das Etablissement [...]-Bar
vermittelt haben. Der Berufungskläger war – da auch nicht in Basel anwesend –
so denn auch weder der Aufpasser oder Förderer des Opfers vor Ort (vgl. auch
vorne E. 3 f.) noch Leiter oder Angestellter in einem Betrieb, in welchem das
Opfer als Prostituierte tätig war. Was schliesslich die Tathandlungen von C____
in Basel betrifft, so sind diese dem Berufungskläger ohnehin nicht zurechenbar,
da – wie bereits erwähnt wurde – kein mittäterschaftliches Handeln angeklagt
wurde.
Im Ergebnis ist der Berufungskläger somit auch vom Vorwurf der
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG
freizusprechen.
5.5 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger somit
zusammenfassend von der Anklage der Förderung der Prostitution, der mehrfachen
versuchten Nötigung sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen.
6. Kosten und Entschädigungen
6.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen,
hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für
besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere
bei Freiheitsentzug. Die Genugtuung nach dieser Bestimmung setzt im Gegensatz
zur Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO keine rechtswidrige Zwangsmassnahme
voraus, sondern gewährt den Anspruch allein schon aufgrund der Tatsache, dass
ein Freispruch erfolgt ist und sich dadurch der Freiheitsentzug im Nachhinein
als ungerechtfertigt herausstellt, auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt
ihrer Aussprechung gerechtfertigt war (Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 429 StPO N 26 f.;
BGE 143 IV 339 E. 3.1). Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche infolge
eines Freispruchs sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die
Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände
und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Zur
Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Haft massgebend
(Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art.
429 StPO N 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen
grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.– pro Tag als angemessen, sofern
nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere
Entschädigung rechtfertigen. Zu den zu berücksichtigenden Besonderheiten des
Einzelfalles gehören die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des
Strafverfahrens und der Haft auf die betroffene Person (z.B. Verlust der
Arbeitsstelle, psychische Probleme) und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten
etc. (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3, 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_984/2018 vom 4.
April 2019 E. 5.1, 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3., 6B_53/2013 vom
8. Juli 2013 E. 3.2 [nicht publ. in: BGE 139 IV 243]; je m.H.). Bei längerer
Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der
Tagessatz nach der Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit
besonders schwer ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; BGer
6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar
2018 E. 6; Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330).
6.2 Vorliegend befand sich der Berufungskläger
vom 29. Januar 2018 bis zum 8. Mai 2018 (99 Tage) sowie vom 16. Juli 2020
bis zum 16. November 2020 (123 Tage), d.h. insgesamt 222 Tage, in Haft. Durch
die Haft haben sich i.c. keine negativen Auswirkungen auf die berufliche
Situation des Berufungsklägers ergeben, da er sich zum Zeitpunkt seiner
Inhaftierung bereits in der Justizvollzugsanstalt Solothurn befand (vgl. Akten
S. 247). Es ist vorliegend zudem nicht ersichtlich, dass der Vollzug der
Haft für den Berufungskläger in psychischer Hinsicht eine besondere Härte
darstellte. Zu beachten ist schliesslich, dass sich der Berufungskläger mit 222
Tagen mehrere Monate in Haft befand, womit der Tagessatz nach der
bundesgerichtlichen Praxis zu senken ist. Es rechtfertigt sich daher, ihm für
die gesamte Zeit der Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 150.– pro
Tag, insgesamt also CHF 33’300.–, zuzusprechen.
6.3 Zu entziehende Freiheit ist, wenn immer
möglich, mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (BGer 6S.421/2005 E.
3.2.4, BGE 133 IV 150 E. 5.1). Mithin ist auch die Untersuchungshaft aus einem
anderen Verfahren anrechenbar (BGE 133 IV 150 E. 5.1, 141 IV 236 E. 3.3). Gegen
den Berufungskläger läuft aktuell ein Strafverfahren, welches vor dem
Strafgericht hängig und die Hauptverhandlung auf Ende Mai 2024 festgesetzt ist
(SG.2023.261). Im Falle eines dort ergehenden Schuldspruchs wäre die im
vorliegenden Verfahren ausgestanden Haft mithin im dortigen Entscheid an eine
allfällig auszusprechende Strafe – ganz oder teilweise – anzurechnen.
6.4 Dem Berufungskläger wird somit im Ergebnis für
die ausgestandene/verbleibende Überhaft von 222 Tagen eine Haftentschädigung
von CHF 33’300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese Entschädigung
entfällt im Umfang, in welchem eine Anrechnung der ausgestandenen Haft auf eine
vom Strafgericht Basel-Stadt ausgesprochene Strafe (Verfahren SG.2023.261)
stattfindet.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche
erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426
Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
7.2
7.2.1 Der Berufungskläger obsiegt im vorliegenden
Verfahren, weshalb ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen ist. Massstab für die Beurteilung bildet das
Honorarreglement des Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die
entsprechende Gerichtspraxis, welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung
in durchschnittlichen Fällen einen Stundenansatz von CHF 250.– vorsieht
(sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3 mit
Hinweis auf SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2, SB.2021.22 vom 19. Oktober
2021 E. 8.2, SB.2018.87 vom 20. August 2019 E. 4.2, SB.2016.135 vom 5.
September 2017 E. 5.2). In Anbetracht der nicht übermässigen Komplexität
des vorliegenden Falles besteht kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen, weshalb
ein Stundensatz von CHF 250.– zu vergüten ist. Des Weiteren ist darauf
hinzuweisen, dass in der Regel pro notwendigem Termin eine pauschale
Entschädigung für die Reisezeit entsprechend einer halben Stunde vergütet wird.
Bei einem erforderlichen Anfahrtsweg von über 30 km (Luftlinie) wird anstelle
dieser Entschädigung die Hälfte der Reisezeit als Aufwand vergütet (§ 22 Abs. 2 HoR). Entsprechend ist die in der Honorarnote geltend gemachte Reisezeit auf
1.05 Std. zu kürzen. Ferner ist auch die Zeit für die Vor-/Nachbesprechung
aufgrund des ergangenen Freispruchs auf 0.5 Std. zu kürzen. Jedoch wird dem
Berufungskläger der neu geltende MWST-Ansatz von 8,1 % anstatt 7,7 % sowie eine
zusätzliche Stunde für die Berufungsverhandlung (somit insgesamt 4 Std.) vergütet.
Im Ergebnis wird A____ somit eine reduzierte
Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'916.20
aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST). Der
Berufungskläger resp. der Privatverteidiger hat eine entsprechende Kürzung
schliesslich auch akzeptiert (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1405).
7.2.2 Über die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bis zum 6. März 2024 wird mit
separat zu ergehender Verfügung entschieden.
8.
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch
festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall der Ausdehnung eines gutheissenden
Rechtsmittelentscheids i.S.v. Art. 392 StPO auf C____ handelt, da vorliegend
eine andere (Sachverhalts-)Beurteilung lediglich in Bezug auf den
Berufungskläger stattgefunden hat. Aufgrund einer nicht angeklagten
Mittäterschaft sind die (Tat-)Handlungen des Berufungsklägers und von C____
denn auch nicht gegenseitig zurechenbar resp. beeinflussen sich diese nicht,
weshalb die Erwägungen in Bezug auf den Berufungskläger mithin nicht automatisch
auch auf C____ zutreffen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 11. November 2020 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch von A____ von den Vorwürfen des Menschenhandels, der
mehrfachen (vollendeten) Nötigung (AS Ziff. 1) und der mehrfachen
rechtswidrigen Einreise (AS Ziff. 2);
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufung von A____ (vormals [...]) wird
gutgeheissen.
A____ wird von der Anklage der Förderung der
Prostitution, der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts kostenlos freigesprochen.
Für die ausgestandene/verbleibende Überhaft von 222
Tagen wird A____ eine Haftentschädigung von CHF 33’300.– aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Diese Entschädigung entfällt im Umfang, in welchem eine
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf eine vom Strafgericht
Basel-Stadt ausgesprochene Strafe (Verfahren SG.2023.261) stattfindet.
A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'916.20 aus der Gerichtskasse
zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).
Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird
mit separat zu ergehender Verfügung entschieden.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt – Verfahrensleiter vom Verfahren SG.2023.261
-
G____ (Opfer)
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.