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Entscheid

SB.2021.10

Förderung der Prostitution, mehrfache versuchte Nötigung sowie Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

13. März 2024Deutsch98 min

Urteil des Strafgerichts teilweise aufzuheben sei. So seien die Schuldsprüche hinsichtlich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.10

URTEIL

vom 13.

März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, Prof.

Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____ (vormals [...]),

geb. [...] Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 11. November 2020

betreffend Förderung der

Prostitution, mehrfache versuchte Nötigung sowie Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (vormals [...]) wurde mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 11. November 2020 der Förderung der Prostitution, der

mehrfachen versuchten Nötigung sowie der Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. Januar 2018 bis 8. Mai

2018 (99 Tage) sowie der Sicherheitshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug seit

16. Juli 2020, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 19. Oktober 2017. Demgegenüber wurde er von den Vorwürfen des

Menschenhandels, der mehrfachen (vollendeten) Nötigung (AS Ziff. 1) und der

mehrfachen rechtswidrigen Einreise (AS Ziff. 2) freigesprochen.

Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'720.60

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)

mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Berufung erklärt und vorgebracht, dass das

Urteil des Strafgerichts teilweise aufzuheben sei. So seien die Schuldsprüche hinsichtlich

Ziff. I der Anklageschrift vom 11. Juni 2020 betreffend Förderung der Prostitution

in der Variante des Art. 195 lit. c. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR

311.0), Förderung des rechtwidrigen Aufenthalts und mehrfache versuchte Nötigung

aufzuheben resp. der Berufungskläger freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat

innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch einen Antrag auf

Nichteintreten gestellt.

Mit Berufungsbegründung vom 23. August 2021 hat der

Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet.

Mit Berufungsantwort vom 23. August 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft

die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils vom 11. November 2020.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 hat die Instruktionsrichterin

die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 13. November

2023 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 13. März 2024 geladen

worden.

Mit Verfügung vom 11. März 2024 ist RA [...] als

Wahlverteidiger des Berufungsklägers anstelle der bisherigen amtlichen

Verteidigung eingesetzt worden, nachdem der Wahlverteidiger der

Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 6. März 2024 mitgeteilt hatte, dass die

amtliche Verteidigung durch RA [...] nicht mehr erforderlich sei, da die Kosten

bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens sichergestellt seien.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. März 2024 ist der

Berufungskläger befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die

Verteidigung des Berufungsklägers sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag

gelangt. Die Verteidigung hat repliziert, worauf die Staatsanwaltschaft

dupliziert hat. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort

zugekommen. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich

gestellten Anträgen festgehalten.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Legitimation zur Ergreifung eines

Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das

Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und

fristgemäss eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist entsprechend einzutreten.

Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die

Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie

Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.2.2

Der Berufungskläger beantragt, dass das Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. November 2020 aufzuheben und er von

Schuld und Strafe freizusprechen sei, dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates. In Rechtskraft

erwachsen sind mithin lediglich die folgenden Punkte: Freispruch von den

Vorwürfen des Menschenhandels, der mehrfachen (vollendeten) Nötigung (AS

Ziff. 1) und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (AS Ziff. 2) sowie die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

Formelles

2.1

Der Berufungskläger bringt in formeller

Hinsicht vor, dass die Aussagen des Opfers nicht verwertbar seien, da eine

Verletzung der Teilnahmerechte sowie des Konfrontationsanspruchs vorläge. So

verfüge er als beschuldigte Person zweifellos über ein Teilnahmerecht an den

Beweiserhebungen des Opfers. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei deshalb

durch die Verteidigung moniert worden, dass die mit dem Opfer durchgeführten

Einvernahmen nicht verwertbar seien, da der Berufungskläger an diesen nicht habe

teilnehmen können und er somit nicht rechtsgenüglich mit dem Opfer konfrontiert

worden sei. Betroffen seien die Einvernahmen der Akten S. 599 ff.,

617.

ff., 629 ff., 649 ff. und 693 ff. Bereits anlässlich der ersten

Einvernahme hätten Anhaltspunkte in Erfahrung gebracht werden können, die eine

Identifikation der Täterschaft ermöglicht hätten. Somit hätte bereits ab der

zweiten Einvernahme das Teilnahmerecht umfassend gewährt werden können und

müssen. Was die nicht erfolgte (materielle) Konfrontation betreffe, so habe das

Opfer behauptet, dass es kurz vor dem Einvernahmetermin bedroht worden sei,

weshalb es sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, an der

Konfrontationseinvernahme teilzunehmen. Zwar sei verständlich, dass das Opfer zum

Zeitpunkt des ersten Termins der Konfrontationseinvernahme möglicherweise

schnell verunsichert und rasch verängstigt gewesen sei, habe es doch aus

Albanien und insbesondere aus der Familie einen erheblichen Druck und Abneigung

wegen seines Lebenswegs gespürt. Jedoch könne dies nicht ausreichen, um seitens

der Behörde die Verletzung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers zu

rechtfertigen. Insbesondere deswegen, weil der Berufungskläger nichts mit den

angeblichen Drohungen zu tun gehabt habe. Auch die Vorinstanz habe einen

Zusammenhang der angeblichen Drohungen mit dem Berufungskläger lediglich behauptet

und nicht substantiiert. Es gebe denn auch überhaupt keine Anhaltspunkte dafür.

Anlässlich des zweiten Konfrontationstermins vom 13. Mai 2020 habe das Opfer sodann

jegliche Kooperation und damit auch die Beantwortung der Fragen der

Verteidigung verweigert. Auch dieser Umstand liege nicht in der Verantwortung des

Berufungsklägers und könne deswegen auch nicht zu einer Einschränkung seines

Teilnahmerechts führen. Die Vorinstanz verfalle dabei in Willkür, wenn sie die

vermeintliche familiäre Bindung des Berufungsklägers mit dem angeblich

drohenden Anrufer als hinreichenden Grund erachtet, die Teilnahmerechte

einzuschränken. Sie suggeriere nämlich ohne jeden Rückhalt in den Akten, dass der

Berufungskläger für diese vermeintlichen Anrufe verantwortlich oder zumindest

mitverantwortlich sei.

2.2

2.2.1

Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt

gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der

Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen

durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und

einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei

polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO. Vor Eröffnung einer

Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf

Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei

polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2

lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme

berechtigt (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, 6B_14/2021 vom

28.

Juli 2021 E. 1.3.2, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2). Die

Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem

Straffall zu befassen beginnt, insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet

(BGE 143 IV 397 E. 3.4.2, 141 IV 20 E. 1.1.4 m.H.; vgl. auch Vogelsang, in: Basler Kommentar,

3.

Aufl., Basel 2023, Art. 309 StPO N 9 f.).

2.2.2

Vorliegend wurden mit dem Opfer insgesamt sechs

Einvernahmen durchgeführt, an denen weder der Berufungskläger noch seine

Verteidigung teilnehmen konnten (Einvernahme vom 19. Oktober 2017 [Akten S. 599

ff.], Einvernahme vom 3. November 2017 [Akten S. 607 ff.],

Einvernahme vom 4. Dezember 2017 [Akten S. 617 ff.], Einvernahme vom 7.

Dezember 2017 [Akten S. 629 ff.], Einvernahme vom 10. Januar 2018 [Akten

S. 649 ff.] sowie Einvernahme vom 26. Januar 2018 [Akten

S. 693 ff.]). Ob die vorerwähnten Einvernahmen allenfalls nicht mehr

im polizeilichen Untersuchungsverfahren durchgeführt wurden, ist vorliegend

insofern nicht von Relevanz, als es sich hierbei um Befragungen des Opfers im

Zusammenhang mit den diesem gemachten strafrechtlichen Vorwürfen handelte, das Opfer

also im Strafverfahren vor den solothurnischen Behörden die beschuldigte

Person war. Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger war zu diesen

Zeitpunkten weder materiell noch formell bereits eröffnet worden, teilte doch

die Staatsanwaltschaft Solothurn erst mit Schreiben vom 11. Januar 2018 der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit, dass sich aus den Opfereinvernahmen der

Verdacht gegen den Berufungskläger ergeben habe (Akten S. 755). Erst

gleichentags erfuhr zudem die Staatsanwaltschaft Solothurn von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt, dass die beiden Tatverdächtigen bereits in Basel (aufgrund einer

früheren rechtskräftigen Verurteilung) inhaftiert waren (vgl. Akten

S. 522). Das Verfahren wurde denn auch erst per 18. Januar 2018 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen (Akten S. 510). Die

Identifizierung des Berufungsklägers mittels Fotobogen durch das Opfer erfolgte

sodann erst in der Einvernahme vom 26. Januar 2018 (Akten S. 702). Formell

wurde das Verfahren zwar erst per 31. Januar 2018 eröffnet (Akten S. 502), die

materielle Eröffnung erfolgte jedoch wohl spätestens per 23. Januar 2018,

als die Festnahme des Berufungsklägers verfügt wurde (Akten S. 247; zuvor

wurden keine anderen Zwangsmassnahmen gegen den Berufungskläger angeordnet).

Die Festnahme erfolgte sodann erst am 29. Januar 2018 (Akten S. 248).

Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der ersten Einvernahmen nicht

klar war, wie lange das Opfer in der Schweiz aufgrund der Kurzaufenthaltsbewilligung

(vgl. Akten S. 578) würde verbleiben können, und mithin als

Auskunftsperson auch im späteren Verlauf des Verfahrens zur Verfügung stehen würde.

Entsprechend war eine rasche Sicherung der Beweise im Sinne der zeitnahen Befragung

des Opfers angezeigt. Da des Weiteren am 13. Mai 2020 – nachdem bereits per 1.

März 2018 ein Termin angesetzt war (s. sogleich E. 2.3) – eine (formelle)

Konfrontationseinvernahme stattfand (Akten S. 869 ff.), ist nicht

erkennbar, weshalb die ersten Einvernahmen nach Art. 147 Abs. 4 StPO

nicht auch zu Lasten des Berufungsklägers verwertet werden dürften. Der

ebenfalls monierte Umstand, dass keine materielle Konfrontation stattgefunden

habe, ist sogleich (E. 2.3) zu thematisieren. Im Ergebnis verletzte die

Abwesenheit des Berufungsklägers in den Einvernahmen des Opfers dessen

Teilnahmerechte somit nicht.

2.3

2.3.1

Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs.

2.

und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1

i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires

Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende

Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person

wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende

Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den

Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss

die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, den Beweiswert seiner

Aussagen zu hinterfragen (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E.

2.2, 129 I 151 E. 3.1; je m.H.; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E.

2.3.3). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt

grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1).

Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit

dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter

besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation

nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend

notwendig ist (BGE 129 I 151 E. 4.3). Die ausgebliebene Konfrontation mit

Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise

das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie

trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange

Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind.

Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die

beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen

konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein

darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre

Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der

Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit diversen Hinweisen auf die

Rechtsprechung des EGMR). Nicht auf Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK kann sich die

beschuldigte Person berufen, wenn die Zeugin ihre (erneute) Aussage im Rahmen

einer Konfrontation aus Furcht aufgrund von (objektivierbaren) Drohungen

verweigert, die auf die beschuldigte Person zurückzuführen resp. dieser zurechenbar

sind (Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nrn.

26766/05 und 22228/06, §§ 123; Meyer,

Die «sole or decisive»-Regel zur Würdigung nicht konfrontierter Zeugenaussagen

– not so decisive anymore, Besprechung zum Urteil EGMR HRRS 2012 Nr. 1

[Al-Khawaja and Tahery vs. UK], in: HRRS 3/2012, 117, 118).

Nach der Rechtsprechung des EGMR kann zudem ein streitiges

Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen

verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den

Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung

der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. Urteile des EGMR

Garofolo gegen Schweiz vom 2. April 2013, Nr. 4380/09, §§ 46 f., Pesukic gegen

Schweiz vom 6. Dezember 2012, Nr. 25088/07, §§ 43 ff., sowie Al-Khawaja

und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, a.a.O., §§ 119,

120.

ff., 126 ff., 147; vgl. auch BGE 148 I 295 E. 2.2; BGer

6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1, 6B_1219/2019 vom 24. April

2020.

E. 2.1, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; je m.H.). Dies gilt dann,

wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts unumgänglich war, die Behörde

mithin vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen

der Zeugin sicherzustellen (vgl. BGer 6B_961/2016 vom 13. April 2016

E. 3.3.1, 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2, 6B_704/2012 vom

3.

April 2013 E. 2.2). Der EGMR nennt als Elemente, die das

Gleichgewicht des Verfahrens wiederherstellen können, namentlich die Tatsachen,

dass das urteilende Gericht die nicht konfrontierten Aussagen mit Vorsicht

behandelt, dass es sich des geringen Beweiswerts dieser Aussagen bewusst ist

oder dass es ausführlich darlegt, warum es diese Aussagen für zuverlässig hält,

wobei es die anderen verfügbaren Beweismittel mitberücksichtigt (vgl. Urteil

des EGMR Schatschaschwili gegen Deutschland vom 15. Dezember 2015, Nr. 9154/10,

§§ 125 ff.; BGE 148 I 295 E. 2.3; BGer 6B_862/2015 vom 7. November 2016 E.

4.3.3; je m.H.).

2.3.2

Zunächst gilt es auszuführen, dass bereits im

Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fraglich erscheint, ob eine

Verletzung des Konfrontationsanspruchs vorliegt, da eine (erneute)

Konfrontation nicht rechtsgenüglich beantragt wurde. Nach ständiger

Rechtsprechung kann die beschuldigte Person den Behörden nicht vorwerfen,

bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es

unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu

stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1; BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1, 6B_529/2014

vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 m.H., nicht publ. in: BGE 140 IV 196). So hat

der Berufungskläger weder vor der Vorinstanz noch im Rahmen des

Berufungsverfahrens einen formgerechten Antrag auf (erneute) Konfrontation mit

dem Opfer gestellt. In seiner Eingabe im erstinstanzlichen Verfahren betreffend

Stellen von Beweisanträge ging er überhaupt nicht auf die entsprechenden

Aussagen ein (vgl. Akten S. 1024), im Plädoyer vor dem Strafgericht beantragte

er sodann lediglich, dass man die betreffenden Unterlagen resp. die

Einvernahmeprotokolle zwar in den Akten belassen könne, die Aussagen aber nur

zu Gunsten des Berufungsklägers verwendet werden dürften, da eine materielle

Konfrontation nie stattgefunden habe (Protokoll 1. Instanz, Akten

S. 1110 f.). Mit Berufungsbegründung vom 16. Juli 2021 beantragte der

Berufungskläger sodann wiederum (lediglich), dass die Einvernahmeprotokolle des

Opfers allesamt zufolge Unverwertbarkeit wegen fehlender materieller

Konfrontation aus dem Recht zu weisen seien (vgl. Akten S. 1300 ff.). Es bleibe

«dem Appellationsgericht anheim gestellt, [das Opfer] vorzuladen, sollte es

beabsichtigen, auf deren Aussagen doch abstellen zu wollen und dem

Konfrontationsrecht nachträglich Nachachtung zu verschaffen» (Akten S. 1302).

Eine formelle Beantragung einer (erneuten) Konfrontation stellte der

Berufungskläger schliesslich auch nicht anlässlich der Berufungsverhandlung vom

13.

März 2024 (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1401).

2.3.3

Selbst im Falle eines formgerechten Antrags

läge jedoch keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs vor. Wie bereits das Strafgericht

zutreffend ausführte, war am 1. März 2018 die Durchführung einer

Konfrontationseinvernahme geplant. Fünf Tage vor dieser

Konfrontationseinvernahme, am 25. Februar 2018, wurde die in Albanien lebende

Schwester des Opfers über [...] von einem Mann namens «B____» kontaktiert, der

auf persönlichen Kontakt mit ihr drängte (Screenshots [...]-Chat samt

Übersetzung, Akten S. 800 ff. und 819 f.). Sodann kam es kurz darauf zu

einem Telefongespräch zwischen «B____» und der Schwester des Opfers. Anlässlich

dieses Telefongesprächs, welches durch die Schwester des Opfers aufgezeichnet

wurde, drängte «B____» erneut auf ein persönliches Treffen und stiess

unterschwellige Drohungen zum Nachteil der Tochter des Opfers aus (Übersetzung [...]-Call,

Akten S. 802 und 823 f.). Zwei Tage später, am 28. Februar 2018, kam es

sodann zu einem Telefonat zwischen «B____» und dem Opfer, welches von diesem

aufgezeichnet wurde. Dabei forderte «B____», der sich als Regierungsbeamter

ausgab, das Opfer auf, den «Antrag» zurückzuziehen, ansonsten es Probleme

bekomme («wenn sich die beiden verbrennen, dann verbrennst du auch», Akten

S. 814). Sodann wurde erneut unterschwellig auf die Tochter des Opfers hingewiesen

(Übersetzung Telefongespräch, act. 812 ff. und 825 ff.). Darauf folgte offenbar

gleichentags erneut ein persönliches Gespräch zwischen «B____» und der

Schwester des Opfers. Dieses Gespräch wurde nicht aufgezeichnet, sondern

diesbezüglich sind lediglich die Angaben der Schwester des Opfers aktenkundig,

wonach «B____» ihr gedroht haben soll, die Tochter des Opfers werde sterben,

sollte das Opfer seine Anzeige nicht zurückziehen. Weiter soll «B____»

ausgeführt haben, er kenne den Wohnort der Familie des Opfers (vgl. SMS-Chat, Akten

S. 828). In der Folge war das Opfer nicht mehr bereit und in der Lage,

anlässlich der Konfrontationseinvernahme Aussagen zu machen (vgl. Akten S. 210

f., 215, 811 ff.). Sodann planten die Ermittlungsbehörden erneut eine

Konfrontationseinvernahme für den 13. Mai 2020. Kurz vor dieser

Konfrontationseinvernahme kam es offenbar erneut zu einem Anruf aus dem Umkreis

der Beschuldigten an den Bruder des Schwagers des Opfers, in welchem erneut

Drohungen gegen die Familie des Opfers ausgestossen wurden. Zeitlich hierzu

passt, dass der Bruder von C____, B____, am Tag der Verhaftung C____s am 28.

April 2020 über dessen Festnahme hat orientiert werden müssen (vgl. Akten

S. 877 f.).

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Mai 2020

verweigerte das Opfer in der Folge jede Kooperation, erklärte sein Desinteresse

am Verfahren und zog sich von seiner Position als Privatkläger zurück (Akten

S. 869 ff.). Den Verteidigern wurde Gelegenheit gegeben, dem Opfer Fragen

zu stellen, wobei dieses aber keine dieser Fragen beantwortete (Akten

S. 869 ff.).

Fest steht folglich, dass die Ermittlungsbehörden zwei Mal

versucht haben, das Opfer u.a. mit dem Berufungskläger zu konfrontieren. Die

erste Konfrontationseinvernahme musste abgeboten werden, nachdem – entgegen den

Behauptungen des Berufungsklägers – erwiesenermassen Drohungen gegen das

Opfer und dessen Familie ausgesprochen worden waren. Anlässlich der zweiten

Konfrontationseinvernahme machte das Opfer sodann keine Aussagen, da es sich

erneut aus dem Umfeld der beschuldigten Personen bedroht fühlte. Die vom Opfer

ins Feld geführten Drohungen werden von diesem nicht lediglich behauptet,

sondern diese sind durch die Aufzeichnungen von Telefongesprächen und die

vorliegenden Chat Nachrichten erstellt. Dass diese Drohungen aus dem Umfeld des

Berufungsklägers stammen, steht fest, nannte der Anrufer «C____» und den

Berufungskläger beim Namen und wusste dieser Details über das gegen diese

geführte Verfahren. So wusste der Anrufer, dass das Verfahren gegen die beiden

beschuldigten Personen auf den Aussagen des Opfers basierte. Zudem hatte er

mindestens rudimentäre Kenntnis der Vorwürfe. Sodann ist bekannt und

unbestritten, dass der Bruder des Beschuldigten C____ mit Vornamen «B____»

heisst (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1102). Es liegen zwar keine konkreten Hinweise

darauf vor, dass die beiden Beschuldigten «B____» den Auftrag gegeben haben, das

Opfer einzuschüchtern. Dennoch steht fest, dass die Drohungen gegenüber dem

Opfer, sollte es anlässlich der geplanten Konfrontationseinvernahmen Aussagen

zulasten der beiden beschuldigten Personen machen, respektive seinen «Antrag»

nicht zurückziehen, dann passiere seiner Tochter etwas, nur aus deren Umfeld

stammen können und damit auch dem Lager des Berufungsklägers zurechenbar sind.

Was des Weiteren die Verwertbarkeit der Audioaufnahmen selbst

betrifft, so sind diese ebenfalls zulässige Beweismittel, sofern sie auch von

den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und

kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (vgl. BGer 1B_22/2012

vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). So wäre für die in Frage stehenden Delikte

etwa eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs möglich gewesen (vgl. Art. 269

Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Sofern Beweise durch Private in strafbarer

Weise erlangt wurden, ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen

Beweisen anzuwenden (BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.2). Nach

Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder

unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet

werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten

unerlässlich. «Schwere Straftaten» bezieht sich dabei nicht nur auf Verbrechen,

sondern kann auch Vergehen betreffen, da den jeweils konkreten Umständen

Rechnung getragen werden muss (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Zwar wurden so die

Gespräche mit «B____» unter Verletzung von Art. 179ter StGB

aufgezeichnet, in Anbetracht der aufzuklärenden Straftaten (u.a. Förderung der

Prostitution und versuchte Nötigung mit Drohungen gegen Leib und Leben) erweist

sich deren Zulässigkeit als Beweismittel als gegeben, insbesondere im Lichte

des Umstands, dass die Anrufe alleine aus dem Grund erfolgten, um das Opfer und

dessen Familie zu bedrohen, wodurch das Interesse des Opfers an körperlicher

Unversehrtheit (von ihm selbst sowie seiner Tochter) ganz offensichtlich

dasjenige des Anrufers an der Wahrung seiner Privatsphäre überwiegt.

Entsprechend gilt es festzuhalten, dass der Umstand, dass das

Opfer an zwei geplanten Konfrontationseinvernahmen nicht gewillt war, seine

Depositionen zu wiederholen und Aussagen zu machen, aufgrund der nachweislich

ihm gegenüber erfolgten Drohungen aus dem Lager des Berufungsklägers sachlich

begründet ist. Es lag denn auch nicht in der Verantwortung der Behörden, dass das

Opfer als Belastungszeuge nicht erneut aussagte. Diesbezüglich verfängt auch

das Vorbringen des Berufungsklägers nicht, dass eine Konfrontation schon früher

im Verfahren angezeigt gewesen wäre, da das Opfer zu einem früheren Zeitpunkt

noch bereit gewesen wäre, auszusagen. Damit verkennt der Berufungskläger, dass

nicht der Zeitpunkt der Konfrontation, sondern die Drohungen durch «B____» das

Opfer von weiteren Aussagen abhielten. Zudem wurde die erste Konfrontation

bereits rund 1 ½ Monate nach der Verhaftung der beiden beschuldigten Personen durchzuführen

versucht, musste aufgrund ebendieser Drohungen jedoch abgesagt werden. Aufgrund

der ihm zurechenbaren Drohungen könnte sich der Berufungskläger mithin bereits

gar nicht auf 6 Abs. 3 lit. d EMRK berufen. Gleichwohl gilt es darauf

hinzuweisen, dass dem Berufungskläger zudem die Depositionen des Opfers bekannt

waren und er diesbezüglich anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- sowie der

Berufungsverhandlung hinreichend Stellung beziehen konnte. Hinzu kommt, dass

einzelne Angaben des Opfers (Geldüberweisungen) durch objektive Beweismittel

gestützt werden. Die Glaubhaftigkeit seiner entsprechenden Angaben kann

folglich auch mindestens teilweise anderweitig überprüft werden. Aufgrund der

fehlenden materiellen Konfrontation erscheint es in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz aber angezeigt, die Aussagen des Opfers umso sorgfältiger zu prüfen (vgl.

hinten E. 4.2 ff.).

3.

Tatsächliches

3.1

Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht

zusammengefasst festgehalten, dass die Angaben des Opfers äusserst glaubhaft

seien. Die vom Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

gemachten Ausführungen stimmten sodann mit denjenigen des Opfers in vielen

Punkten überein. Erstellt sei gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der

beiden zunächst die Schilderung, wie sie sich in Albanien kennen gelernt hätten

und wie deren Zusammentreffen in Tirana von statten gegangen sei. Weiter sei

erwiesen, dass der Berufungskläger die Reise des Opfers in die Schweiz

organisiert habe. Entsprechend habe der Berufungskläger bestätigt, den Flug des

Opfers in die Schweiz organisiert zu haben. Was die Verbindung des Opfers zum

Berufungskläger angehe, lägen einige Anhaltspunkte vor, die die Schilderungen des

Opfers stützten: So stehe fest, dass das Opfer die Ehefrau von C____ kenne, habe

es doch gewusst, woher diese stamme und dass sie zur damaligen Zeit der

Prostitution im [...] nachgegangen sei. Basierend auf den Angaben des Opfers

sei nachgewiesen, dass C____ es am Flughafen in Basel abgeholt und in der Folge

in das Etablissement [...] vermittelt habe. Die Angaben des Opfers seien

diesbezüglich klar und überzeugten zudem aufgrund der Tatsache, dass dieses

Kenntnis der persönlichen Verhältnisse von C____ gehabt habe.

Was die Abhängigkeitssituation des Opfers vom Berufungskläger

anbelange, lege die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift ausführlich dar,

dieser habe es, mit der Absicht, ein Abhängigkeitsverhältnis aufzubauen und es

dann der Prostitution zuzuführen, nach Tirana kommen lassen. Die entsprechenden

Schilderungen in der Anklageschrift würden sich gestützt auf die Angaben des

Opfers jedoch nicht als erstellt erweisen. Vielmehr sei durch seine Angaben

erstellt, dass es freiwillig in die Schweiz gekommen und freiwillig der

Prostitution nachgegangen sei. Es lägen keinerlei Hinweise darauf vor, dass das

Opfer mit falschen Versprechungen in die Schweiz gelockt oder durch die beiden beschuldigten

Personen getäuscht worden sei. Darüber hinaus stehe fest, dass das Opfer auch

während seines Aufenthalts in der Schweiz keineswegs derart abhängig von den beschuldigten

Personen gewesen sei, wie die Anklageschrift dies schildere. So habe es dem

Opfer eigenen Angaben zufolge beispielsweise keinerlei Probleme bereitet, das

Etablissement zu wechseln. Überdies erweise sich der in der Anklageschrift

geschilderte Vorsatz der beiden beschuldigten Personen, wonach diese von

vornherein beabsichtigt haben sollen, das Opfer in der Schweiz sexuell

auszubeuten, nicht als nachgewiesen. Von den beschuldigten Personen werde

dieser Vorwurf vehement bestritten. Entsprechendes ergebe sich nicht aus den

Angaben des Opfers. Im Übrigen lägen auch sonst keine Anhaltspunkte für einen

entsprechenden Vorsatz vor.

Was die Geldzahlungen durch das Opfer an die beiden

Beschuldigten angeht, stehe gestützt auf seine Angaben, die mindestens

teilweise durch die [...] Transaktionsbelege dokumentiert würden, fest, dass das

Opfer eine einmalige Zahlung in Höhe von CHF 800.– an C____ und insgesamt drei

Zahlungen in Gesamthöhe von ca. CHF 900.– an den Berufungskläger geleistet habe.

Seinen Angaben zufolge handle es sich bei der Zahlung an C____ in Höhe von CHF

800.– um die Rückzahlung der Kosten für das Hotel in Tirana, den Flug in die

Schweiz sowie den Kauf von Kleidern. Die Zahlungen an den Berufungskläger sollten

vereinbarungsgemäss für ein Flugticket für diesen in die Schweiz bestimmt

gewesen sein. Den Angaben des Opfers zufolge habe es nach der dritten Zahlung

an den Berufungskläger jegliche Zahlungen eingestellt, da es der Meinung

gewesen sei, es habe nun seine Schulden vollumfänglich beglichen und dem

Berufungskläger auch genügend Geld für ein Flugticket in die Schweiz bezahlt.

Aus den Angaben des Opfers gehe sodann nirgends hervor, dass ihm der

erwirtschaftete Lohn weggenommen worden sei oder ähnliches. Seinen

Schilderungen zufolge hätten die beiden beschuldigten Personen es zwar

aufgefordert, für sie anzuschaffen, dies habe das Opfer aber nicht getan. So

gab es an, nachdem es beiden Beschuldigten gegenüber habe verlauten lassen,

dass seine Schulden nunmehr getilgt seien, und diese keine weiteren Zahlungen

mehr erwarten könnten, C____ habe ihm telefonisch mitgeteilt, wenn es das [...]

nicht verlassen wolle, müsse es für seinen Cousin und ihn anschaffen. Für den

Fall, dass es dies nicht tue, habe er gedroht, der Tochter des Opfers etwas

anzutun. Den weiteren Angaben des Opfers zufolge habe der Berufungskläger es

einerseits bei einem Treffen im [...] an den Haaren gerissen, da es ihm kein

Geld mehr habe zahlen wollen. Andererseits habe dieser das Opfer im [...]

aufgesucht, ihm ins Gesicht geschlagen und es aufgefordert, es müsse aus dem [...]

verschwinden, wenn es nicht für ihn anschaffe. Zudem habe er dem Opfer gedroht,

dessen Tochter weh zu tun. Dass diese beiden Treffen im [...] und im [...]

stattgefunden hätten, habe der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigt, er habe jedoch in Abrede gestellt, das Opfer an den

Haaren gerissen, geschlagen und aufgefordert zu haben, für ihn anzuschaffen.

Die entsprechenden Angaben des Opfers überzeugten jedoch, weshalb auf diese

abgestellt werde. Gestützt auf die Opferaussagen stehe weiter fest, dass es

trotz der genannten Vorfälle keine Zahlungen mehr geleistet und in der Folge

vom [...] in die [...] Bar gewechselt habe und später nach Solothurn gezogen

sei.

Sodann sei auch der Vorwurf, wonach die beiden Beschuldigten

neben dem Opfer noch andere Frauen in die Schweiz vermittelt und der

Prostitution zugeführt hätten, nicht erwiesen. Zwar habe das Opfer ausgeführt,

die Ehefrau von C____ sei ebenfalls von diesem der Prostitution zugeführt

worden und es habe auch noch eine weitere Prostituierte gegeben, die von den beiden

beschuldigten Personen in die Schweiz vermittelt worden sei. Das Opfer sei aber

nicht in der Lage gewesen, diesbezüglich nähere Angaben zu machen und es lägen

auch keine entsprechenden Anhaltspunkte vor. Unter Beachtung der genannten

Korrekturen erweise sich der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt als

erstellt.

Was schliesslich den Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs

der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts betreffe, sei erstellt, dass der

Berufungskläger das Opfer in Albanien angeworben und dessen Reisekosten bezahlt

habe, um in die Schweiz zu gelangen. Zudem habe er den Kontakt zu C____

hergestellt und dafür gesorgt, dass dieser das Opfer in der Schweiz in Empfang

genommen und dieses in das Etablissement [...]-Bar vermittelt worden sei, wo es

sodann der Prostitution nachgegangen sei, ohne über eine entsprechende

Arbeitsbewilligung zu verfügen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei

insoweit erwiesen.

3.2

Der Berufungskläger bringt dagegen vor, die

erstinstanzliche Verurteilung beruhe praktisch ausschliesslich auf den Aussagen

des Opfers. Diese seien über die Einvernahmen hinweg bezüglich objektiver

nachweisbarer Kriterien, wie beispielsweise die fehlende Arbeitserlaubnis und

die Arbeit als Prostituierte, weitestgehend konstant und glaubhaft. Dass das

Opfer als Prostituierte tätig gewesen sei, sei jedoch gänzlich unbestritten und

erwiesen. In Bezug auf die konkreten Tatbestandselemente würden die Aussagen des

Opfers dagegen keinen quantitativen Detailreichtum aufweisen. Es würden kaum

Aktionen und Reaktionen geschildert, die sich gegenseitig bedingen und sich

aufeinander beziehen. Ebenso habe sie keine Gespräche wiedergeben oder

Einzelheiten schildern können. Auch die Wiedergabe von Gedanken oder eigenen

gefühlsbezogenen Abläufen in Hinblick auf das Kerngeschehen suche man in den

Einvernahmeprotokollen vergebens. Die Aussagen über die infragestehenden

Tatbeiträge des Berufungsklägers seien damit äusserst vage. Zudem würden sich

in den Opferaussagen immer wieder Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben.

3.3

Die Staatsanwaltschaft verweist grundsätzlich

auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid.

3.4

Für die beweisrechtliche Beurteilung der dem

Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalte gilt es insbesondere auf die

Aussagen des Opfers (hinten E. 3.5.1) sowie des Berufungsklägers selbst

einzugehen. Auch kann auf gewisse weitere (objektive) Beweismittel und Indizien

abgestellt werden (hinten E. 3.5.2).

3.5

3.5.1

Was die Aussagen des Opfers betrifft, so wurde

es mehrfach zum Vorfall befragt (Einvernahme vom 19. Oktober 2017 [Akten S. 599

ff.], Einvernahme vom 3. November 2017 [Akten S. 607 ff.],

Einvernahme vom 4. Dezember 2017 [Akten S. 617 ff.], Einvernahme vom

7.

Dezember 2017 [Akten S. 629 ff.], Einvernahme vom 10. Januar 2018

[Akten S. 649 ff.] sowie Einvernahme vom 26. Januar 2018 [Akten

S. 693 ff.]).

3.5.1.1

Das Opfer wurde am 18. Oktober 2017 anlässlich

einer Spezialkontrolle im Rotlichtmilieu im Kanton Solothurn kontrolliert,

wobei sich herausstellte, dass es illegal in die Schweiz eingereist war, sich

illegal hier aufhielt und ohne Bewilligung der Arbeit als Prostituierte

nachging. In diesem Zusammenhang wurde es am 19. Oktober 2017 erstmals als beschuldigte

Person im dortigen Verfahren befragt (Akten S. 599 ff.).

3.5.1.2

Darauf folgte am 3. November 2017 eine weitere

Einvernahme als Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz.

Anlässlich dieser Einvernahme gab das Opfer an, es habe sich 2014 [recte: 2015]

in Albanien von seinem Mann getrennt. Nach der Trennung habe es zu seiner

Familie zurückkehren müssen. Diese habe es aber nicht mit offenen Armen

empfangen, sondern ihm strenge Vorschriften für den Fall einer Rückkehr

gemacht, weshalb es nicht zu seiner Familie zurückgekehrt sei. Via [...] habe es

Kontakt mit einem Mann namens A____ aus Tirana gehabt. Diesem habe es von den

Lebensbedingungen bei einer Rückkehr zu seiner Familie erzählt, woraufhin

dieser gesagt habe, es solle zu ihm nach Tirana kommen und ihm Unterstützung

angeboten habe. Der Berufungskläger habe das Opfer in Tirana in einem Hotel

untergebracht, wo es ca. eine Woche geblieben sei. Während dieser Zeit habe der

Berufungskläger ihm von der Prostitution erzählt. Er habe ihm erklärt, dass

sein Cousin Frauen in die Schweiz in die Prostitution vermitteln würde und dem

Opfer angeboten, dass er es auch vermitteln könne. Da es mit seiner Familie

keine Lösung habe finden können und weder Arbeit noch Geld gehabt habe, sei ihm

nichts Anderes übriggeblieben, als das Angebot vom Berufungskläger anzunehmen.

Zudem habe das Opfer sich verpflichtet gefühlt, ihm die Auslagen für das Hotel

und andere Sachen zurückzuzahlen. Es habe sich daher entschlossen, es mit der

Prostitution in der Schweiz zu versuchen. Konkret habe das Opfer mit seinen

Einnahmen auch dem Berufungskläger die Reise in die Schweiz finanzieren wollen,

sozusagen als Entschädigung für all das, was er ihm bezahlt habe. In der

Schweiz habe es dann aber seinen eigenen Weg gehen wollen. Der Berufungskläger

habe das Flugticket des Opfers und das Hotel in Tirana bezahlt. Es sei dann

nach Basel geflogen, wo es vom Cousin des Berufungsklägers und einer Albanerin

abgeholt worden sei. Die erste Nacht habe es bei ihnen zu Hause verbracht und

die Albanerin habe ihm einige Kleider gekauft. Dann habe es in Basel im [...]

mit der Prostitution begonnen. Nach einem Monat habe C____» – der Cousin des

Berufungsklägers – CHF 800. – zur Begleichung der entstandenen Kosten für das

Hotel in Tirana, das Flugticket sowie die Kleider von ihm verlangt. Das Opfer

habe danach zwei Mal Geld an den Berufungskläger geschickt, für dessen Ticket.

Beim dritten Geldtransfer habe es ihm gesagt, es wolle ihm kein weiteres Geld

mehr geben, da es «für [sein] eigenes Leben schauen» wolle. Dann sei der

Berufungskläger in die Schweiz gekommen und sie hätten sich im [...] getroffen.

Nachdem das Opfer ihm nochmals erklärt habe, dass es ihm kein Geld mehr

schicken werde, sondern sich ein eigenes Leben aufbauen werde, sei er wütend

geworden und habe es an den Haaren gerissen. Weiter gab das Opfer an, die

Freundin von C____, D____, habe damals auch im [...] gearbeitet, dort für C____

angeschafft und diesem ihre Einnahmen abgeliefert. Über D____ habe das Opfer

Kontakt mit C____ und dem Berufungskläger gehabt, selber habe es nicht so viel

Kontakt zu diesen gehabt. Die beiden hätten gewollt, dass es auch für sie

anschaffe und ihnen seine Einnahmen abliefere. Darauf habe das Opfer aber nicht

eingehen wollen. Da es nicht für die beiden habe anschaffen wollen, aber den

Arbeitsort auch nicht habe wechseln wollen, habe es sich in einem Dilemma

befunden. Der Berufungskläger habe dem Opfer immer wieder gedroht, dass er dessen

Tochter weh tun würde, wenn es nicht für ihn anschaffen und ihm Geld schicken

würde. Das Opfer habe den Berufungskläger dann auf dem Telefon blockiert.

Nachdem er dies bemerkt habe, sei er persönlich im [...] erschienen. Er habe das

Opfer an den Kleidern festgehalten und ihm mit der Hand ins Gesicht geschlagen.

Der Eigentümer des [...] habe dann gesagt, er wolle keine Probleme mit

Albanern, weshalb die Zeit des Opfers dort ein Ende gefunden habe. Mitte

Dezember 2014 [recte: 2015] sei es nach Albanien zurückgekehrt und zu diesem

Zeitpunkt habe «die Geschichte mit A____» aufgehört, es habe danach keine

weiteren Probleme mit ihm mehr gegeben. Ende Januar sei es nach Basel

zurückgekehrt und habe in der [...] Bar gearbeitet. Dort habe es per Zufall C____

getroffen, der ihm gesagt habe, es solle niemandem erzählen, warum es nicht

mehr im [...] arbeite. Nach dem Auftauchen von C____ in der [...] Bar habe es

sich dort unsicher gefühlt und beschlossen «abzuhauen». Dann sei es im «[...]»

in [...] untergekommen, wo das Opfer seine Rolle gefunden habe, da es niemand

bedroht und ihm niemand Angst gemacht habe (Akten S. 607 ff.).

3.5.1.3

Am 4. Dezember 2017 folgte eine weitere

Einvernahme. Das Opfer gab zu Protokoll, der Berufungskläger habe sehr gute

Umgangsformen gehabt und sehr seriös gewirkt. Er habe einen sehr guten Eindruck

auf das Opfer gemacht. Er habe mit ihm im Hotel in Tirana über die Reise in die

Schweiz und die Finanzierung gesprochen. Manchmal habe er in diesem

Zusammenhang mit seinem Cousin telefoniert und ihn nach Geld gefragt. Vor der

Reise des Opfers nach Tirana sei es davon ausgegangen, der Berufungskläger

könne ihm eine Stelle in einem seiner Restaurants anbieten. Dies sei jedoch

nicht der Fall gewesen, sondern er habe dem Opfer vorgeschlagen, dass es sich

in der Schweiz prostituieren könne. Der Berufungskläger habe ihm ausdrücklich

gesagt, dass es für das Opfer keine andere Lösung als die Prostitution in der

Schweiz gebe, da es die Schulden bei ihm zurückzahlen müsse. Es habe auch eine

weitere Frau gegeben, die vom Berufungskläger in die Schweiz in die

Prostitution vermittelt worden sei (Akten S. 617 ff.).

3.5.1.4

An der folgenden Einvernahme vom 7. Dezember

2017.

führte das Opfer aus, von dem Betrag in Höhe von CHF 800.–, welchen es dem

Berufungskläger geschuldet habe, habe es ca. zwei Wochen nach der Einreise in

die Schweiz durch dessen Cousin erfahren. Das Opfer sei zunächst geschockt

gewesen, als der Berufungskläger den Vorschlag der Prostitution gemacht habe.

Das Problem sei aber gewesen, dass das Opfer sonst zu seiner Mutter in die Isolation

hätte zurückkehren müssen und die Schulden des Berufungsklägers mitgebracht

hätte. Es habe sich in einer Zwickmühle befunden und schweren Herzens für die

Prostitution entschieden. Der Berufungskläger habe dem Opfer gesagt, die

Freundin von seinem Cousin gehe dieser Arbeit im [...] in Basel nach. Man

benötige dazu ein gutes Benehmen. Er habe dem Opfer auch mitgeteilt, dass es

mit dem Geld, welches es in der Prostitution verdienen würde, die Hotelkosten

und das Ticket für die Reise in die Schweiz bezahlen könne und dass es mit

dieser Arbeit sehr schnell zu Geld kommen und sich einen guten Anwalt in

Albanien leisten könne, der ihm helfen könne, das Sorgerecht für die Tochter zu

erhalten. Die Freundin von C____ heisse D____, sie habe schon vor dem Opfer als

Prostituierte gearbeitet und sei auch über C____ in die Schweiz gekommen. Das

Opfer wisse, dass es eine weitere Frau gebe, die ebenfalls C____ in die

Prostitution gebracht habe, diese heisse E____. Der Berufungskläger habe die

Reise aus Albanien in die Schweiz organisiert und C____ habe die Kosten dafür

übernommen. Auf die Frage, es mache den Anschein, der Berufungskläger sei von

Anfang an darauf aus gewesen, die persönliche Notlage des Opfers auszunützen

und es in die Prostitution zu vermitteln, um von den Einnahmen zu profitieren,

gab das Opfer an «Ja, rückblickend sieht das schon so aus. Bereits als er in

der Schweiz war, wollte er immer mehr Geld von mir – mehr als die Schulden,

welche ich bei ihm hatte». Dem Opfer sei es darum gegangen, so schnell wie

möglich seine Schulden zurückzuzahlen und Geld zu verdienen, um sein eigenes

Leben führen und seine Mutter und seine Tochter in Albanien finanziell unterstützen

zu können (Akten S. 629 ff.).

3.5.1.5

Am 10. Januar 2018 folgte eine weitere

Einvernahme des Opfers, anlässlich welcher die Arbeitsbedingungen im [...]

thematisiert wurden. Das Opfer gab an, es habe sich das Zimmer mit D____

geteilt. Dass es im [...] anschaffen werde, habe es von C____ erfahren, nachdem

dieser es am Flughafen abgeholt habe. Das Lokal sei dem Opfer vorgegeben

worden, es habe keine andere Wahl gehabt. Es habe einfach so schnell wie

möglich die Schulden begleichen wollen. Am Tag nach seiner Ankunft habe es

begonnen, dort zu arbeiten, bis ca. am 16. oder 18. Dezember 2014 [recte:

2015]. Es sei davon ausgegangen, dass es mit seinem biometrischen Reisepass

legal in die Schweiz einreisen und sich hier während drei Monaten aufhalten

könne. Dass es eine Bewilligung für die Arbeit gebraucht hätte, sei ihm von

Anfang an bekannt gewesen. Das Opfer sei im [...] nie unter Druck gewesen,

Dienstleistungen anbieten zu müssen, die es nicht habe machen wollen, sondern

habe selbst bestimmen können, welche sexuellen Dienstleistungen es anbieten

wolle. Es habe dies frei entscheiden können. Druck habe es aber bei den Preisen

verspürt, da diese vorgegeben gewesen seien. Das Opfer habe auch selber

bestimmen können, welche Freier es bedienen wolle. Die Arbeitszeiten seien fix

gewesen und wenn man eine Pause gewollt habe, habe man um Erlaubnis fragen

müssen. Auch der Bezug einzelner freier Tage sei möglich gewesen. Von den

Einnahmen habe das Opfer CHF 30.– pro Tag für die Zimmermiete bezahlt. Den Rest

der Einnahmen habe es behalten können, um den Lebensunterhalt und die Schulden

zu bezahlen und seine Familie zu unterstützen. D____ habe das Opfer in der

Ausübung der Sexarbeit kontrolliert. Diese habe immer wissen wollen, wie viel es

eingenommen habe. Das Opfer denke, dies habe D____ im Auftrag von C____

gemacht. Letzterer habe es selbst auch gefragt, wie viele Kunden es habe und

wie die Einnahmen seien. Der Berufungskläger habe sich ebenfalls erkundigt, als

er in Basel gewesen sei und auch immer wieder konkret Geld vom Opfer verlangt.

Er habe gewollte, dass es ihm eine Wohnung und das Essen finanziere. Die CHF

800.–, die es an C____ bezahlt habe, seien für die Schulden gewesen. Der

Berufungskläger habe vor der Abreise des Opfers noch verlangt, dass es ihm ein

Flugticket in die Schweiz kaufe. Daher habe es ihm mehrfach Geld geschickt. C____

habe es nie Geld geschickt. Dem Berufungskläger habe das Opfer zwei Mal Geld

geschickt und einmal habe es im Auftrag vom Berufungskläger das Geld dessen

Bruder zukommen lassen. Auf die Diskrepanz angesprochen, wonach es seinen eigenen

Angaben zufolge die Gelder an den Berufungskläger wenige Wochen nach der

Einreise im September 2014 in die Schweiz bezahlt habe, die Zahlungen

nachweislich aber im September 2015 erfolgt seien, erklärte das Opfer, es habe

sich schlicht und einfach um ein Jahr verschätzt. Die am 7. September 2015 an den

Berufungskläger überwiesenen CHF 750.– seien nicht vom Opfer, sondern von

einer anderen Sexarbeiterin gewesen. Am 14. September 2015 habe es dem Berufungskläger

CHF 351.16 zukommen lassen, dies sei die erste Zahlung mit eigenem Geld gewesen

und das Geld sei für sein Flugticket in die Schweiz gedacht gewesen. Danach

habe es zwei Mal Geld an dessen Bruder überwiesen. Die zweite Zahlung sei auch

für das Ticket gedacht gewesen. Und die dritte Zahlung auch, da der

Berufungskläger gesagt habe, er habe das Geld der ersten beiden Zahlungen

dringend für etwas Anderes gebraucht. Nach der dritten Zahlung habe es ihm

gesagt, dass es ihm nun genug Geld für das Flugticket überweisen habe und nun

Schluss sei. Kurz nach dieser Zahlung sei der Berufungskläger nach Basel

gekommen und sie hätten sich im [...] getroffen. Der Berufungskläger habe vom

Opfer verlangt, dass es für ihn anschaffen solle. Er habe es damit unter Druck

gesetzt, dass es nur im [...] bleiben könne, wenn es für ihn anschaffen würde.

Sonst müsse es von dort verschwinden. C____ habe dem Opfer telefonisch ein

Ultimatum gestellt und gesagt, es müsse für ihn und seinen Cousin anschaffen,

wenn es dies nicht tue, müsse es das Lokal verlassen und er werde der Tochter des

Opfers etwas antun. Es habe Angst bekommen und diese Drohung sehr ernst

genommen. Es habe sich dennoch geweigert, für die beiden beschuldigten Personen

anzuschaffen, da es ohnehin nicht vorgehabt habe, lange als Prostituierte zu

arbeiten (Akten S. 649 ff.).

3.5.1.6

Am 26. Januar 2018 wurde das Opfer ein letztes

Mal einvernommen und zu den Arbeitsmodalitäten in der [...] Bar befragt. Es gab

zu Protokoll, es habe sich nach dem ersten Aufenthalt in der Schweiz von Anfang

September 2015 bis Mitte Dezember 2015 und der Rückkehr aus Albanien Ende

Januar 2016 aus finanziellen Gründen entschieden, abermals der Prostitution

nachzugehen. Das Opfer habe aber niemandem mehr Rechenschaft ablegen wollen. In

der [...] Bar habe es nur ca. 10 Tage gearbeitet, da die Bedingungen schlecht

gewesen seien. Auf die Prostitutionstätigkeit in der [...] Bar habe niemand

Einfluss genommen (Akten S. 693 ff.).

3.5.1.7

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

13.

Mai 2020 gab das Opfer an, es wolle seine an den vorhergehenden

Einvernahmen gemachten Aussagen weder ergänzen noch berichtigen. Weiter machte es

keine Aussagen und gab an, es wolle keine Aussagen mehr machen, da seine

Familie und seine Tochter mit dem Leben bedroht worden seien. Auf sämtliche von

den Parteivertretern gestellten Fragen antwortete es sodann «Ich möchte keine

Aussage machen» (Akten S. 869 ff.).

3.5.2

Auch der Berufungskläger wurde mehrfach zu den

Vorwürfen befragt. Er gab im Ermittlungsverfahren an, er mache keine Aussagen

zum Opfer. Er habe nichts damit zu tun und was das Opfer sage, stimme nicht

(Einvernahme vom 31. Januar 2018, Akten S. 783 ff.; Einvernahme vom 6.

März 2018, Akten S. 842 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

führte er aus, das einzige, was er für das Opfer gemacht habe, sei gewesen,

dass er diesem das Billett bezahlt habe. Er habe dem Opfer nur diesen Gefallen

getan. Was Letzteres dann gearbeitet und gemacht habe, habe er nicht gewusst.

Er habe nicht vom Opfer profitiert, dieses habe ihm nur das Geld für Billett,

Hotel und Taxi bezahlt. Das Opfer sei nach Tirana gekommen und habe von ihm

Hilfe verlangt, um aus Albanien wegzukommen. Er habe dieses in der Schweiz im [...]

getroffen. Es habe sich bei ihm bedankt und sei glücklich gewesen. Das Opfer

habe der Familie erzählt, es lebe mit ihm zusammen und arbeite in seinem

Restaurant. Später habe er das Opfer nochmals im [...] getroffen. Es habe ihm

dort seinen Freund, einen Afrikaner, vorgestellt. Danach habe er es nicht mehr

getroffen. Er habe nicht gewusst, dass das Opfer in der Schweiz der

Prostitution nachgehen wolle. Er habe nur gesehen, dass es in Schwierigkeiten

gewesen sei und habe helfen wollen (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1104 ff.).

Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte er grundsätzlich seine bereits

zuvor gemachten Aussagen. Er habe dem Opfer geholfen, dass es aus Albanien habe

ausreisen könne, er habe diesem das Hin- und Rückreisebillet bezahlt. Ausserdem

habe er dem Opfer ca. EUR 300.– bis EUR 400.– als Sicherheit mitgegeben. Bei der

Einreise werde man gefragt, ob man Geld hat für die Reise dabeihabe. Er habe

nie vom Opfer profitiert. Er sei davon ausgegangen, dass er ihm helfen könne, es

habe gesagt, dass es durch den Ehemann bedroht worden sei. Das Opfer habe das

sicher von der Nachricht der Schwester mitbekommen, dass sein Mann es habe umbringen

wollen und dass das Opfer ihm als Dank gesagt habe, dass er ihm geholfen habe,

Albanien zu verlassen. Er habe lediglich 2015 zwischen September und November Kontakt

mit dem Opfer gehabt. Er habe nie jemanden bedroht (Protokoll 2. Instanz, Akten

S. 1401).

4.

4.1

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt

dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden

darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für

den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»

Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das

heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen:

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom

7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10

StPO N 82 ff.). Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung

(Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus

dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine

Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art

140.

ff StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich

hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139

Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise

darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es

freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer

6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E.

2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das

sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin

und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und

verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,

6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.

4.3.1, je m.H.).

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,

findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche

Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.

Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des

urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.

Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von

«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer;

6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember

2019.

E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret

bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn

nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache

Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der

beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren

Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der

beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3,

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022

E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom

14.

Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu

prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind

4.2

Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der

unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren

Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung

durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Die

Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je

detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto

glaubhafter ist sie (Zweidler, Die

Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass

sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.

Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer

Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.

Ludewig/Baumer/Tavor,

in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,

2017, S. 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),

Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in

erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen

individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten

Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte,

wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei

Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und

Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13.

Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden

kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt

auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung

im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer

2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O.,

S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon

auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich

diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien

nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen

Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5

und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019

E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch

mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

4.3

Im Folgenden gilt es entsprechend in einem

ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Opfers zu würdigen (E.

4.3.1), da die Vorwürfe gegen den Berufungskläger insbesondere auf seinen

Aussagen basieren. Sodann sind die Aussagen des Berufungsklägers einer Prüfung

zu unterziehen (E. 4.3.2) und die übrigen vorhandenen (objektiven) Beweismittel

und Indizien zu würdigen (E. 4.3.3).

4.3.1

4.3.1.1

Grundlage für eine aussagepsychologische

Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese

setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation

wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung

weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen

kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der

Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte

Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall

ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder

psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).

Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person

oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch

welche die Aussagetauglichkeit des Opfers in Bezug auf die von ihm dargelegten

Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte

Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Die

Aussagetüchtigkeit des Opfers ist daher zu bejahen.

4.3.1.2

Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn

bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse

der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum

Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage

vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen

vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 76; Niehaus,

Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).

Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive

Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf das

Opfer bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.). Weder

liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger

geltend gemacht.

Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Berufungskläger jedoch

vor, dass sehr wohl ein Motiv für Falschaussagen resp. Falschbeschuldigungen seitens

des Opfers erkennbar seien. So habe es angegeben, dass es sein Ziel in der

Schweiz gewesen sei, eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten und dann seine

Tochter in die Schweiz zu holen, was durch die falschen Anschuldigungen auch erreicht

worden sei. Diese Vorbringen verfangen nicht. Grundsätzlich ist bereits darauf

hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen des Opfers für

allfällige diskrepante Aussagen im Allgemeinen äusserst spekulativ bleiben und

bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden

können. Zudem ist auch die vom Berufungskläger genannte Hypothese für ein

mögliches Motiv im Besonderen nicht überzeugend. Was nämlich das

Aufenthaltsrecht bzw. eine allfällige Niederlassungsbewilligung in der Schweiz

betrifft, erhellt nicht, weshalb das Opfer bei einer derartigen Motivation

nicht bereits im Jahre 2015 eine Strafanzeige gegen den Berufungskläger

einreichte, wäre ihm dies doch auch dann bereits problemlos möglich gewesen und

hätte es dadurch das behauptete Ziel früher erreichen können. Im Ergebnis

bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte einer Motivation für eine

absichtliche Falschbezichtigung des Berufungsklägers durch das Opfer.

4.3.1.3

Was des Weiteren die logische Konsistenz der

Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene

Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.)

betrifft, ist festzustellen, dass die Schilderungen des Opfers viele

Realkriterien in hohem Mass erfüllen. So beschreibt es Interaktionen zwischen

sich und den übrigen Beteiligten im Sinne von Handlungen (Aktionen und

Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu

nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen: «Ich erzählte ihm, welche

Lebensbedingungen mich im Falle einer Rückkehr bei meiner Familie erwarten

würden. A____ sagte mir, ich solle zu ihm nach Tirana zu kommen, damit wir

gemeinsam eine Lösung suchen könnten. Er bot mir Unterstützung an. Also packte

ich ein paar Sachen und reiste nach Tirana, um A____ zu treffen» (Akten

S. 613); «Dann begann es mit den Vorbereitungen. Das heisst A____ schaute

wegen dem Flugticket und er bezahlte auch mein Hotel in Tirana bis zu meiner

Abreise in die Schweiz» (Akten S. 613); «Dort arbeitete ich einen Monat

lang. Dann verlangte der Cousin von B____ CHF 800.– für die entstandenen

Kosten. Das heisst für die Hotelkosten in Tirana, das Flugticket und die

Kleider, welche mir seine Freundin nach meiner Ankunft in Basel gekauft hatte»

(Akten S. 614); «Ich schickte dann A____ zuerst zwei Mal Geld für das Ticket.

Und das dritte Mal, als ich ihm Geld schickte, sagte ich ihm, dass ich ihm kein

weiteres Geld mehr geben würde, da ich für mein eigenes Leben schauen wolle […]

Dann kam A____ in die Schweiz und wir trafen uns im [...] am [...] in Basel.

Dort erklärte ich ihm noch einmal, dass ich ihm kein Geld mehr schicken würde

und mein eigenes Leben aufbauen wolle. Nachdem ich ihm das gesagt hatte, wurde

er wütend und riss mich an meinen Haaren» (Akten S. 614); «A____ drohte

mir auch immer wieder, dass er meiner Tochter weh tun würde, wenn ich nicht für

ihn anschaffen und ihm Geld schicken würde. Aus diesem Grund blockierte ich A____

dann auf meinem Telefon. Als er merkte, dass ich nicht mehr auf seine Anrufe

etc. reagiere, erschien er persönlich in der Bar. Als ich ihn sah, wollte ich

weglaufen. Er hielt mich aber an den Kleidern zurück und schlug mir mit seiner

Hand ins Gesicht. Und dann machte er mein Telefon kaputt» (Akten S. 614); «Nun

war es aber so, dass A____ vor meiner Abreise in Tirana noch verlangte, dass

ich ihm ein Flugticket für eine Reise in die Schweiz kaufe, wenn ich erst

einmal dort wäre und Geld verdient hätte. Das tat ich dann auch. Deswegen

schickte ich ihm dann mehrmals Geld» (Akten S. 659).

Des Weiteren gibt das Opfer auch den konkreten Inhalt von

Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die

mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Ich erzählte ihm, welche

Lebensbedingungen mich im Falle einer Rückkehr bei meiner Familie erwarten

würden. A____ sagte mir, ich solle zu ihm nach Tirana kommen, damit wir

gemeinsam eine Lösung suchen könnten. Er bot mir Unterstützung an […] Während

dieser Zeit fing A____ an, mir über die Prostitution zu erzählen. So erklärte

er mir, dass sein Cousin Frauen in die Schweiz in die Prostitution vermitteln

würde. Er bot mir an, dass er mich auch dorthin in die Prostitution vermitteln

könne (Akten S. 613); «Und das dritte Mal, als ich ihm Geld schickte, sagte ich

ihm, dass ich ihm kein weiteres Geld mehr geben würde, da ich für mein eigenes

Leben schauen wolle» (Akten S. 614); «Dann kam A____ in die Schweiz und

wir trafen uns im [...] am [...] in Basel. Dort erklärte ich ihm noch einmal,

dass ich ihm kein Geld mehr schicken würde und mein eigenes Leben aufbauen

wolle (Akten S. 614); «A____ drohte mir auch immer wieder, dass er meiner

Tochter weh tun würde, wenn ich nicht für ihn anschaffen und ihm Geld schicken

würde» (Akten S. 614); «[…] er sicherte mir mehrfach zu, dass er mir

helfen wolle und könne. Aus diesem Grund bestand er auch darauf, mich in Tirana

zu treffen» (Akten S. 626); «Es war so, dass mich meine Mutter anrief und

mich bat, zu ihr zurückzukehren. A____ bekam das mit und sagte mir dann, dass

ich jetzt nicht einfach so nach Hause könne nach all den Kosten, welche er hier

für mich in Tirana übernommen habe» (Akten S. 626); «A____ sagte mir, dass

diese Kosten irgendwie gedeckt werden müssten. Ich fragte ihn, ob ich diese

Kosten nicht in einem seiner Restaurants abarbeiten könne. Er verneinte und

sagte, dass er genug Personal habe. Er gab dann noch vor, dass er Freunde wegen

einer Arbeitsstelle anfragen würde. Ob er das gemacht hat, weiss ich nicht.

Jedenfalls sagte er mir kurz darauf, dass seine Freunde auch keine Arbeit

hätten. Und dann kam A____ mit dem Vorschlag, dass ich mich in der Schweiz

prostituieren könne. Das war, als ich zwei Tage in Tirana war» (Akten

S. 626); «Er sagte mir, dass die Freundin seines Cousins diese Arbeit schon

mache, so habe diese z.B. im ‹[...]› in Basel gearbeitet. Man benötige dazu ein

gutes Benehmen. Dann kam er sehr schnell auf die Rückzahlung meiner Schulden zu

sprechen. Er sagte mir, dass ich mit dem Geld, das ich in der Prostitution

verdienen würde, die Hotelkosten in Tirana und auch das Ticket für die Reise in

die Schweiz bezahlen könne» (Akten S. 633); «[Und wie war das mit A____ –

erkundigte er sich auch für den Gang Ihrer Geschäfte?] Ja. Das war der Fall,

als er in Basel war. Er verlangte auch immer wieder konkret Geld von mir. Er

wollte, dass ich ihm eine Wohnung finanziere, das Essen usw.» (Akten S. 658);

«A____ verlangte das von mir, als er in Basel war. Wann genau, weiss ich nicht

mehr, aber es war im ‹[...]›. Er setzte mich damit unter Druck, dass ich nur im

‹[...]› bleiben könne, wenn ich für ihn anschaffen würde. Sonst müsse ich von

dort verschwinden» (Akten S. 662).

Ausserdem schildert es auch Komplikationen im Sinne von

unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen,

vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «In dieser Woche, als ich

Tirana war, bemühte ich mich eine Lösung mit meiner Familie zu finden. Aber

meine Familie beharrte auf ihren Bedingungen. Da ich weder Arbeit noch Geld

hatte, blieb mir nichts anderes übrig, als das Angebot von A____ anzunehmen und

auszuprobieren, ob ich diese Arbeit überhaupt machen kann» (Akten S. 613); «Nachdem

ich ihm das gesagt hatte, wurde er wütend und riss mich an meinen Haaren»

(Akten S. 614); «Als er merkte, dass ich nicht mehr auf seine Anrufe etc.

reagiere, erschien er persönlich in der Bar. Als ich ihn sah, wollte ich

weglaufen. Er hielt mich aber an den Kleidern zurück und schlug mir mit seiner

Hand ins Gesicht. Und dann machte er mein Telefon kaputt» (Akten S. 614); «So

gesehen war ich in einer echten Zwickmühle. Das war eine sehr schwierige

Ausgangslage. Aus diesem Grund habe ich mich dann schweren Herzens für die

Prostitution entschieden» (Akten S. 632); «[Gemäss Ihren Aussagen vom 3.

November 2017 kam A____ zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal nach Basel,

nachdem er bemerkt hatte, dass Sie nicht mehr auf seine Anrufe reagieren. Bei dieser

Gelegenheit habe er Sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen und Ihr Telefon

kaputt gemacht. Können Sie diesen Vorfall zeitlich näher einordnen?] Ja, diesen

Vorfall gab es. Ich bin jetzt aber nicht mehr ganz sicher, wohin er mich

schlug. Es ist aber sicher, dass er mich schlug. Und zudem kickte er mit seinem

Bein an mein Bein. Es war dann alles blau. Zudem riss er mich noch an den Haaren.

Das Ganze spielte sich im ‹[...]› ab» (Akten S. 663).

Überdies kommen in den Aussagen des Opfers Schilderungen eigener

psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) sowie psychischer

Vorgänge des Berufungsklägers vor. So sagte es unter anderem aus: «Aus diesem

Grund war ich also damit einverstanden, sein Angebot anzunehmen. Ausserdem

fühlte ich mich irgendwie auch dazu verpflichtet, A____ etwas zurückzugeben,

weil er mir während dieser Zeit in Tirana viel bezahlt hatte, so u.a. das Hotel

und auch andere Sachen. Das war auch mit ein Grund, warum ich mich dazu

entschlossen habe, es mit der Prostitution in der Schweiz zu versuchen. Konkret

wollte ich ihm mit meinen Einnahmen die Reise in die Schweiz finanzieren, weil

er auch in die Schweiz kommen wollte. Dies sozusagen als Entschädigung für all

das, was er mir bezahlt hatte. In der Schweiz wollte ich dann aber meinen

eigenen Weg gehen» (Akten S. 613); «Die beiden wollten, dass ich auch für sie

anschaffe und ihnen meine Einnahmen abliefere. Darauf wollte ich aber nicht

eingehen. Ich war in einem Dilemma; Ich wollte nicht für die beiden anschaffen,

aber auch den Arbeitsort nicht wechseln» (Akten S. 614); «Was er dort

genau wollte, weiss ich nicht. Möglicherweise wollte etwas antun. Aber ich war

ja damals nicht da und weiss es darum nicht so genau» (Akten S. 614); «In

diesem Moment fragte ich mich schon, warum er Geld benötigt, wenn er doch

angeblich zwei Restaurants führt» (Akten S. 625); «Im Zeitpunkt der

Abreise nach Tirana, ging ich davon aus, dass mir A____ eine einfache Arbeit in

einem seiner Restaurants in Tirana oder sonst irgendwo beschaffen kann» (Akten

S. 625); «Ich war damals hin- und hergerissen wegen einer Rückkehr.

Dagegen sprach, dass ich damit ein zweites Mal Schande über meine Familie

gebracht hätte. Denn ich hatte meine Mutter angelogen betr. den Aufenthalt in

Tirana» (Akten S. 626); «Natürlich war ich geschockt, als er mit diesem

Thema kam. Ich hatte ja bis zu diesem Zeitpunkt noch nie mit Prostitution zu

tun» (Akten S. 632); «Er sagte mir, dass es für mich keine andere

Möglichkeit gebe, als einen Schweizer zu heiraten. Da stellte sich mir die

Frage, wie ich bei einer solchen Arbeit überhaupt jemanden kennen lernen kann,

mit dem ich eine ernsthafte Beziehung eingehen kann» (Akten S. 635); «Einerseits

ging es mir darum, so schnell wie möglich meine Schulden zurückzuzahlen. Und

anderseits wollte ich Geld verdienen, damit ich mein eigenes Leben führen und

zudem meine Mutter und meine Tochter in Albanien finanziell unterstützen kann»

(Akten S. 636); «Was soll ich sagen... Das Lokal wurde mir einfach so

vorgegeben, ich hatte keine andere Wahl. Was hätte ich auch tun sollen? Ich

wollte einfach nur so schnell wie möglich meine Schulden begleichen und dann

wieder weg» (Akten S. 652); «Ich ging auch immer davon aus, dass ich mit

meinem biometrischen Reisepass legal in die Schweiz einreisen und mich bis zu

drei Monaten auch legal hier aufhalten darf. Dass das offenbar nicht geht,

wurde mir erst bewusst, als mich die Polizei im Oktober 2017 in Olten

kontrollierte. Mir war aber von Anfang an bekannt, dass ich eine separate

Bewilligung gebraucht hätte für die Arbeit» (Akten S. 653 f.); «[Befürchteten

Sie, dass A____ seine Drohung in die Tat umsetzen würde?] Ja. Aus den gleichen

Gründen wie bei C____. Ich nahm das ernst und bekam Angst deswegen. Ich halte

beide für gefährlich» (Akten S. 662).

Auch entlastet das Opfer den Berufungskläger teilweise: «Aus

diesem Grund kehrte ich damals nach Albanien zurück. Da hört die Geschichte mit

A____ auf. Es gab dann auch keine weiteren Probleme mit ihm» (Akten S. 614); «[Wer

beschaffte bzw. organisierte Ihnen diese Arbeitsmöglichkeit?] Ich denke, das

war D____. Sie arbeitete ja schon vor mir dort. Aber das ist nur eine Vermutung

von mir» (Akten S. 652); «Ich war im ‹[...]› letztlich auch nie unter

Druck, Dienstleistungen anzubieten, welche ich nicht machen wollte. Ich konnte

das dort frei entscheiden» (Akten S. 654); «[wurden Sie bei der Ausübung

Ihrer Sexarbeit irgendwie kontrolliert?] Ja, von D____. Sie wollte immer wieder

von mir wissen, ob ich einen Kunden hatte und wie viel Geld ich eingenommen

hatte. Ich bin überzeugt, dass sie das im Auftrag von C____ machen musste» (Akten

S. 658).

Ausserdem legt das Opfer Nebensächlichkeiten oder indirekt

handlungsbezogene Schilderungen dar: «Ich möchte noch sagen, dass C____s Freundin

D____ heisst. Sie arbeitete damals auch in der ‹[...]›-Bar und schaffte dort

für ihn an. Ich weiss, dass sie C____ ihre Einnahmen ablieferte. Ich habe es

selber gesehen. Sie war auch mein Kontakt zu C____ und A____» (Akten

S. 614); «In der letzten Nacht kam C____ in mein Zimmer, welches ich in

der Bar hatte. Ich verbrachte die Nacht aber nicht dort, sondern draussen»

(Akten S. 614); «Ausserdem erzählte er mir, dass er nicht Auto fahren könne und

immer auf einen Chauffeur angewiesen sei, welcher ihn zum Hotel bringe» (Akten

S. 625); «Ich möchte noch sagen, dass es noch eine weitere Frau gab,

welche von A____ in die Schweiz in die Prostitution vermittelt wurde» (Akten

S. 627); «Auch meine Psychologin riet mir damals, an Geld zu kommen. Sie

sagte mir, ich wisse ja, dass die Gerichte in Albanien korrupt seien. Sie kenne

aber eine Richterin, welche sie möglicherweise zu meinen Gunsten beeinflussen

könne. Als Gegenleistung verlangte Sie von mir, dass ich ihr ein [...] kaufe» (Akten

S. 633); «Die Chefin war eine Frau namens F____. Sie ist verheiratet mit

einem Kosovaren, welcher in der Bar im Service tätig war. Dann gab es noch

einen Portugiesen, welcher so etwas wie der Manager der Bar war. So zog er z.B.

bei den Sexarbeiterinnen das Geld für die Zimmermiete ein. Wir mussten pro Tag

CHF 30.– bezahlen. F____ war nicht so oft in der Bar» (Akten S. 652); «Das

letzte Mal als ich C____ sah, war am 24. Dezember 2016 auf der Fähre von Bari

nach Durrës. Ich versuchte, ihm aus dem Weg zu gehen. Aber im Restaurant auf

der Fähre lief ich ihm wieder über den Weg. Da schmiss er mir vor allen Leuten

aus dem Nichts ein Stück zerknülltes Papier an. Ich bekam dann solche Angst,

dass ich in meine Kabine zurückkehrte und mich bis zum anderen Morgen dort drin

einschloss» (Akten S. 659).

Sodann nimmt das Opfer spontane Präzisierungen/Korrekturen

der eigenen Aussagen vor: «Ich erinnere mich jetzt, dass ich auch ihm Geld

zukommen liess, weil A____ mich so instruierte. Aber das Geld war eigentlich

für A____» (Akten S. 660); «Lassen Sie mich überlegen...Wenn ich mich

richtig erinnere, habe ich damals für eine andere Sexarbeiterin von A____

dieses Geld in meinem Namen überwiesen. A____ hat mich damals gebeten, das so

zu machen […] Wenn ich mich richtig erinnere, wollte das Mädchen ihre Identität

nicht preisgeben bei der Überweisung. Darum bat A____ mich, diese Überweisung

zu machen. Möglicherweise war auch noch ganz wenig Geld von mir in diesem

Betrag enthalten. Aber wenn überhaupt, dann nur sehr wenig, da ich ja damals erst

gerade mit der Arbeit angefangen hatte» (Akten S. 660); «Ich habe mich

schlicht und einfach um ein Jahr verschätzt. In den Gesprächen mit meiner

Mutter in den letzten Wochen ist mir das auch aufgefallen – sie machte mich

darauf aufmerksam, dass ich erst Anfang September 2015 ausgereist sei. Ich habe

das Ganze dann überprüft und anhand von Fotos festgestellt, dass ich den

dritten Geburtstag mit meiner Tochter noch in VIorë gefeiert hatte. Meine

Einreise erfolgte also am 3. September 2015 und nicht am 3. September 2014.

Warum mir dieser Fehler passiert ist, weiss ich nicht. Es ist einfach ein

Fehler, für den ich mich entschuldige» (Akten S. 661).

Ferner gibt das Opfer Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu:

«A____ holte mich in Tirana ab und brachte mich dann zu einem Hotel ausserhalb

von Tirana – der Name des Hotels fällt mir gerade nicht mehr ein» (Akten S.

624); «Er gab dann noch vor, dass er Freunde wegen einer Arbeitsstelle anfragen

würde. Ob er das gemacht hat, weiss ich nicht» (Akten S. 626); «Ich weiss

es nicht mehr genau. Ungefähr könnte es stimmen» (Akten S. 659); «Dagegen

habe ich jetzt gerade Mühe, die erste Zahlung vom 7. September in der Höhe von

CHF 750.– zu erklären. Damals war ich ja erst seit zwei Tagen im ‹[...]› als

Prostituierte tätig. Es ist praktisch ausgeschlossen, dass ich in dieser kurzen

Zeit bereits so viel Geld verdient hatte» (Akten S. 660).

Schliesslich weisen die Aussagen des Opfers auch

Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «Also packte ich ein paar Sachen und reiste

nach Tirana, um A____ zu treffen. Er buchte mir dort ein Hotel etwas ausserhalb

der Stadt. Ich blieb ca. eine Woche in Tirana» (Akten S. 613); Ich flog dann

von Tirana nach Basel, wo ich am Flughafen vom Cousin mit einer Albanerin

abgeholt wurde. […] Die erste Nacht verbrachte ich bei ihnen zu Hause. Die

Albanerin kaufte mir ein paar Kleidungsstücke, da ich praktisch nichts bei mir

hatte. Dann fing ich in Basel am [...] in der Bar ‹[...]› mit der Prostitution

an» (Akten S. 613); «A____ holte mich in Tirana ab und brachte mich dann zu

einem Hotel ausserhalb von Tirana – der Name des Hotels fällt mir gerade nicht

mehr ein. In diesem Hotel blieb ich dann zwischen fünf und sieben Tagen» (Akten

S. 624); «Nach meiner Ankunft in Basel machte C____ mit mir aber eine Tour

in der Umgebung und zeigte mir die Lokale, wo ich anschaffen würde» (Akten

S. 634).

4.3.1.4

Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des

Opfers zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der

Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen

über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese

Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen

Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus

aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen

zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer

Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die

Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung,

kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein

(Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 64).

Das Opfer hat zum Kerngeschehen mehrheitlich wiederholt

gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht (wobei minimale Abweichungen

in den Schilderungen eben gerade keine Anzeichen für eine fehlenden

Erlebnisbasiertheit der Vorfälle darstellen). Diese reichen über die

Vorgeschichte hinsichtlich des Kennenlernens des Berufungsklägers in Albanien

via [...], die Fahrt des Opfers nach Tirana, die durch seinen dortigen

Aufenthalt entstandenen Schulden, den Vorschlag des Berufungsklägers an das

Opfer, in der Schweiz der Prostitution nachzugehen, die Bezahlung des

Flugtickets durch den Berufungskläger, den Aufenthalt und die Arbeitsbedingungen

des Opfers in Basel in der «[...]-Bar», die Rückzahlung der Schulden und der

schlussendliche Wechsel in die «selbständige» Prostitution.

Hingegen kann keine Konstanz bei den Aussagen des Opfers im

Hinblick auf die Sachverhalte betreffend die einzelnen Nötigungsvorwürfe bejaht

werden. Was das Haarereissen beim [...] betrifft, schilderte das Opfer dies

zwar in der Einvernahme vom 3. November 2017 («Dann kam A____ in die

Schweiz und wir trafen im [...] am [...] in Basel. Dort erklärte ich ihm noch einmal,

dass ich ihm kein Geld mehr schicken würde und mein eigenes Leben aufbauen

wolle. Nachdem ich ihm das gesagt hatte, wurde er wütend und riss mich an

meinen Haaren», Akten S. 614), machte jedoch keine weiteren Aussagen dazu

in der Einvernahme vom 10. Januar 2018, sondern bejahte diesen Vorfall

lediglich auf Vorhalt der früheren Aussagen vom 3. November 2017 (Akten

S. 662, s. zur rechtlichen Würdigung dieses Vorfalls überdies auch hinten

E. 5). Was den Vorfall in der «[...]-Bar» anbelangt, sagte das Opfer am 3. November

2017.

aus, dass, als der Berufungskläger gemerkt habe, dass es nicht mehr auf

seine Anrufe etc. reagiere, er persönlich in der Bar erschienen sei. Als das

Opfer ihn gesehen habe, habe es weglaufen wollen. Er habe es aber an den

Kleidern zurückgehalten und es mit seiner Hand ins Gesicht geschlagen. Schliesslich

habe er das Telefon des Opfers kaputt gemacht (Akten S. 614). In der

Einvernahme vom 10. Januar 2018 gab es zunächst an, dass es nicht mehr

ganz sicher sei, wohin der Berufungskläger es geschlagen habe, er habe es aber

sicher geschlagen. Im Gegensatz zur ersten Aussage schilderte es zusätzlich,

dass er es auch mit dem Bein getreten und an den Haaren gerissen habe (Akten S.

663). Diese Aussagen des Opfers stellen mithin zum einen eine Anreicherung der

Ausführungen i.S. einer Aggravation in den späteren Schilderungen dar, zum

anderen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Opfer den Vorfall in

der «[...]-Bar» mit dem Vorfall im [...] vermischte, wo es ebenfalls von einem

Haarereissen berichtete. Was schliesslich die Drohungen betreffend die Tochter

des Opfers betrifft, so sagte das Opfer am 3. November 2017 aus, dass der

Berufungskläger immer wieder damit gedroht habe, er werde der Tochter des

Opfers weh tun, wenn es nicht für ihn anschaffen und ihm Geld schicken würde

(Akten S. 614). Am 10. Januar 2018 wiederholte es seine Schilderungen nicht

mehr explizit, sondern bestätigte lediglich den Vorhalt aus der ersten

Einvernahme («Ja. Er machte auch solche Aussagen», Akten S. 662). Insbesondere

in Anbetracht der aufgrund fehlender materieller Konfrontation besonders

sorgfältig durchzuführenden Prüfung der Aussagen ist somit im Ergebnis die

Konstanz hinsichtlich der vorerwähnten Sachverhaltsschilderungen zu den drei Bedrohungsszenarien

zu verneinen, da es entweder an wiederholten Aussagen zur Sache ermangelt oder Anreicherungen

der Ausführungen i.S. einer Aggravation vorgenommen wurden.

4.3.1.5

Sodann gilt es einen intraindividuellen

Vergleich der Aussagen des Opfers vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines

Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit

der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten

verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen

zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen

erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren

Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder

Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 66).

Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine

Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Opfers in

Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl.

vorgehende Ausführungen) eine vergleichbare Qualität auf wie seine Ausführungen

zu nicht tatbezogenen Inhalten, etwa seine Ausführungen zu den Vorkommnissen

vor und nach dem in Frage stehenden Vorfall: So machte das Opfer einerseits

qualitativ vergleichbare Aussagen zu den Vorkommnissen, bevor es mit dem

Berufungskläger via [...] in Kontakt trat («Im Jahr 2012 habe ich geheiratet

und im Jahr 2014 mich dann von meinem Mann wieder getrennt. Nach der Trennung

hätte ich zu meiner Familie zurückkehren sollen. Aber meine Familie reagierte

nicht so glücklich auf die Trennung. Sie hat mich nicht mit offenen Armen

empfangen. Meine Familie machte mir strenge Vorschriften im Falle einer

Rückkehr. In diesem Fall wäre mir jeglicher Kontakt nach aussen verboten

gewesen, sei das Telefon, Internet, Freunde etc. und auch Arbeit. Diese

Bedingungen wollte ich aber nicht eingehen. Aus diesem Grund kehrte ich dann

nicht zu meiner Familie zurück» [Akten S. 613]) sowie anderseits zu den

Ereignissen nach der abgebrochenen «Zusammenarbeit» mit dem Berufungskläger und

C____ (vgl. Akten S. 693 ff.).

4.3.1.6

Eine Voraussetzung für die Analyse der

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in

welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden.

Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen

intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl-

und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des

Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 56 f.).

Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit des Opfers kann

auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als

gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen

Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass das Opfer

durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein

Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch

aufgrund der mehrfachen Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit von mehreren

Monaten und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt

und der entsprechenden Realitätskriterien (vgl. vorne E. 4.3.1.3) zu komplex,

um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht

somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des

Opfers.

4.3.1.7

Was die vom Beschuldigten vorgebrachte Kritik

an der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Opferaussagen durch die Vorinstanz

hinsichtlich fehlender Realitätskriterien betrifft, kann auf die vorstehenden

Erwägungen verwiesen werden (s. insb. vorne E. 4.3.1.3).

Sofern der Berufungskläger des Weiteren vorbringt, dass

unverständlich sei resp. es gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche, wie

sich das Opfer bei den Aussagen betreffend die zur Anklage gebrachten Vorfälle

um ein Jahr habe irren können, ist der Berufungskläger zunächst darauf

hinzuweisen, dass es sich bei spontanen Korrekturen der eigenen Aussagen um ein

Realkriterium handelt (vgl. vorne E. 4.3.1.3). Sodann ist es durchaus nachvollziehbar,

dass sich das Opfer zwar an ein bestimmtes Datum erinnern kann, das es für

besonders wichtig angibt, sich jedoch in der Jahreszahl getäuscht hat,

insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass bereits mehrere Jahre zwischen

dem Befragungszeitpunkt (Januar 2018) und dem betreffenden Ereignis (Herbst 2015)

lagen.

Wenn der Berufungskläger sodann geltend macht, dass das

Verhalten des Opfers nicht zu seinen Aussagen des traditionellen Rollenbildes

der Frau in der albanischen Kultur passe, ist dem entgegenzuhalten, dass genau

diese innere Drucksituation, in der sich das Opfer befand, wohl zu einem

grossen Teil genau auf diese innere Zerrissenheit zwischen traditionellen

Anschauungen und «unkonventionellen» Handlungen des Opfers zurückzuführen ist.

4.3.1.8

Insgesamt ist somit zur inhaltlichen

Aussagequalität der Aussagen des Opfers festzuhalten, dass – neben der Vornahme

der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von

Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ

und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht

realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem

wirklichen Erleben entsprechen. Ausgenommen davon sind lediglich die Aussagen

des Opfers zu den drei Bedrohungsszenarien, da dort die Aussagekonstanz zu

verneinen ist.

4.3.2

Was demgegenüber die Aussagen des Berufungsklägers

betrifft, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Er gab im Ermittlungsverfahren an, er mache keine Aussagen

zum Opfer. Er habe nichts damit zu tun und was das Opfer sage, stimme nicht (Akten

S. 783 ff., 842 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

führte er aus, das einzige, was er für das Opfer gemacht habe, sei gewesen,

dass er ihm das Billett bezahlt habe. Er habe ihm nur diesen Gefallen getan.

Was das Opfer dann gearbeitet und gemacht habe, habe er nicht gewusst. Er habe

nicht vom Opfer profitiert, dieses habe ihm nur das Geld für Billett, Hotel und

Taxi bezahlt. Das Opfer sei nach Tirana gekommen und habe von ihm Hilfe

verlangt, um aus Albanien wegzukommen. Er habe dieses in der Schweiz im [...]

getroffen. Das Opfer habe sich bei ihm bedankt und sei glücklich gewesen. Es

habe seiner Familie erzählt, es lebe mit ihm zusammen und arbeite in seinem

Restaurant. Später habe er das Opfer nochmals im [...] getroffen. Dieses habe

ihm dort ihren Freund, einen Afrikaner, vorgestellt. Danach habe er das Opfer

nicht mehr getroffen. Er habe nicht gewusst, dass es in der Schweiz der

Prostitution nachgehen wolle. Er habe nur gesehen, dass es in Schwierigkeiten

gewesen sei und habe ihm helfen wollen (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1104

ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholte grundsätzlich seine

Aussagen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1401 ff.).

Insgesamt sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die

Angaben des Berufungsklägers wenig überzeugend. Zwar kann ihm im Sinne der

strafgerichtlichen Erwägungen grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, seine

Aussagen würden nicht viele Realkriterien aufweisen, da er grundsätzlich das

vom Opfer Geschilderte grösstenteils nur bestreitet, sofern er jedoch selbst

Schilderungen vornimmt, sind diese äusserst widersprüchlich. So ist insbesondere

unverständlich, weshalb er von Tirana nach Basel gereist sein will, nur um das

Opfer an dessen Arbeitsort aufzusuchen und ihm mitzuteilen, dass dessen Mutter

angerufen und sich nach dem Opfer resp. der Arbeitsstelle erkundigt habe. Damit

nicht genug, will der Berufungskläger auch dem Chef des Opfers in der [...] mitgeteilt

haben, dass das Opfer seine Familie anlüge! (so Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1401

f.). Dass er dies dem Clubbetreiber aus rein altruistischen Gründen ohne irgendwelche

Hintergedanken mitgeteilt haben will, mithin dadurch keine Drucksituation o.ä.

für das Opfer aufbauen oder es gar für ein Verhalten «bestrafen» wollte,

erhellt nicht.

4.3.3

Was die objektiven Beweise anbelangt, hat das

Strafgericht zutreffend ausgeführt, dass die Angaben des Opfers hinsichtlich

der Geldüberweisungen an den Berufungskläger durch die vorliegenden

(objektiven) Beweismittel gestützt werden. So ist aufgrund der vorliegenden [...]

Transaktionsbelege nachgewiesen, dass das Opfer am 7. September 2015 CHF 750.–

an den Berufungskläger überwiesen hat (Akten S. 539). Den Opferangaben

zufolge handelte es sich dabei aber nicht um dessen eigenes Geld, sondern diese

Überweisung habe das Opfer für jemand anderen getätigt (vgl. Akten S. 660).

Daneben sind drei weitere Zahlungen an den Berufungskläger, resp. dessen Bruder

aktenkundig: Am 14. September 2015 überwies das Opfer dem Berufungskläger CHF

351.16, am 22. September 2015 dessen Bruder CHF 360.– und am 7. Oktober

2015.

erneut CHF 232.05 an letzteren (Akten S. 538). Dass die Angaben des

Opfers betreffend Geldzahlungen an den Berufungskläger der Wahrheit

entsprechen, ist somit belegt.

4.3.4

Zusammengefasst ist somit mehrheitlich auf die

Aussagen des Opfers – untermauert von den genannten übrigen Beweisen –

abzustellen, da diese in Bezug auf das Kerngeschehen betreffend die

vorerwähnten Schilderungen – mit Ausnahme der drei erwähnten

Bedrohungsszenarien – als glaubhaft zu werten sind. Nicht einzugehen ist

vorliegend auf den Sachverhalt, der C____ betrifft, da eine eigentliche

Zusammenarbeit zwischen diesem und dem Berufungskläger vorliegend nicht

angeklagt und entsprechend zur Beurteilung des Berufungsklägers obsolet ist (vgl.

dazu auch sogleich E. 5). Somit ist – auch unter Bezugnahme auf die Aussagen

des Berufungsklägers – erstellt, dass sich das Opfer und der Berufungskläger in

Albanien kennen gelernt haben und wie deren Zusammentreffen in Tirana von

statten ging. Weiter ist erwiesen, dass der Berufungskläger die Reise des

Opfers in die Schweiz – so auch das Flugticket nach Basel – organisierte.

Was das «Abhängigkeitsverhältnis» des Opfers vom

Berufungskläger anbelangt, wirft die Staatsanwaltschaft letzterem in der

Anklageschrift vor, er habe das Opfer, mit der Absicht, ein solches Verhältnis

aufzubauen und es dann der Prostitution zuzuführen, nach Tirana kommen lassen.

Die entsprechenden Schilderungen in der Anklageschrift erweisen sich gestützt

auf die Angaben des Opfers jedoch nicht als erwiesen. Vielmehr ist durch die

Angaben des Opfers erstellt, dass es freiwillig in die Schweiz kam und

freiwillig der Prostitution nachging. Es liegen keinerlei Hinweise darauf vor,

dass es mit falschen Versprechungen in die Schweiz gelockt oder durch den

Berufungskläger getäuscht worden wäre. Darüber hinaus steht fest, dass das

Opfer auch während seinem Aufenthalt in der Schweiz keineswegs derart abhängig

vom Berufungskläger war, wie die Anklageschrift dies schildert. So bereitete es

dem Opfer eigenen Angaben zufolge beispielsweise keinerlei Probleme, das Etablissement

zu wechseln. Überdies erweist sich der in der Anklageschrift geschilderte

Vorsatz des Berufungsklägers, wonach dieser von vornherein beabsichtigt haben

soll, das Opfer in der Schweiz sexuell auszubeuten, nicht als nachgewiesen.

Was die Geldzahlungen durch das Opfer an den Berufungskläger

angeht, steht gestützt auf seine Angaben, die mindestens teilweise durch die [...]

Transaktionsbelege dokumentiert werden, fest, dass es eine einmalige Zahlung in

Höhe von CHF 800.– an C____ und insgesamt drei Zahlungen in Gesamthöhe von ca.

CHF 900.– an den Berufungskläger leistete. Nach den überzeugenden Angaben des

Opfers zufolge handelte es sich bei der Zahlung an C____ in Höhe von

CHF 800.– um die Rückzahlung der Kosten für das Hotel in Tirana, den Flug

in die Schweiz sowie den Kauf von Kleidern. Die Zahlungen an den

Berufungskläger sollen vereinbarungsgemäss für ein Flugticket für diesen in die

Schweiz bestimmt gewesen sein. Den Angaben des Opfers zufolge stellte es nach

der dritten Zahlung an den Berufungskläger jegliche Zahlungen ein, da es der

Meinung gewesen sei, es habe nun seine Schulden vollumfänglich beglichen und dem

Berufungskläger auch genügend Geld für ein Flugticket in die Schweiz bezahlt.

Aus den Angaben des Opfers geht sodann nirgends hervor, dass ihm der

erwirtschaftete Lohn vom Berufungskläger weggenommen worden sei oder ähnliches.

Seinen Schilderungen zufolge habe der Berufungskläger sie zwar aufgefordert,

für ihn anzuschaffen, dies habe es aber nicht getan.

Wie bereits dargelegt wurde, sind aufgrund der mangelnden

Aussagekonstanz die drei Bedrohungsszenarien den Berufungskläger betreffend im [...],

am Telefon sowie in der [...]-Bar nicht als erstellt anzusehen. So hat auch der

Berufungskläger die beiden Treffen im [...] und in der [...]-Bar zwar zugegeben,

jedoch in Abrede gestellt, dem Opfer gegenüber handgreiflich geworden zu sein

oder Forderungen gestellt zu haben. Gestützt auf die Aussagen des Opfers steht jedoch

grundsätzlich fest, dass es nach seinen entsprechenden Ankündigungen keine

Zahlungen an den Berufungskläger mehr leistete und von der [...]-Bar in die [...]

Bar wechselte und später nach Solothurn zog.

5.

Rechtliches

5.1

5.1.1

Das Strafgericht hat vorliegend Schuldsprüche

hinsichtlich des Berufungsklägers für die Tatbestände der Förderung der

Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB, der mehrfachen versuchten Nötigung i.S.v.

Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 116 Abs. 1 lit. b Ausländergesetz (AuG

[neu AIG], SR 142.20) gefällt. Was zunächst den Tatbestand der Förderung der

Prostitution betrifft, so hat die Vorinstanz erwogen, dass feststehe, dass sich

das Opfer freiwillig in die Schweiz begeben habe, um hier der Prostitution

nachzugehen und von seinen Einnahmen die ihm vom Berufungskläger und C____

ausgeliehenen Beträge zurückbezahlt und dem Berufungskläger vereinbarungsgemäss

Geld für ein Flugticket überwiesen habe. Nachgewiesen sei gestützt auf die

Angaben des Opfers weiter, dass es nach der Zahlung dieser Gelder und nachdem es

dem Berufungskläger und C____ gegenüber erklärt gehabt habe, keine weiteren

Zahlungen mehr zu leisten, sowohl vom Berufungskläger als auch C____ dazu

angehalten worden sei, weiter der Prostitution nachzugehen und für sie

anzuschaffen. Gemäss den Depositionen des Opfers hätten diese ab dem Moment, in

dem es die Schulden beglichen gehabt habe, begonnen, es zu bedrohen. Fest stehe

auch, dass die Treffen mit dem Berufungskläger stattgefunden hätten, nachdem das

Opfer seine letzte Zahlung an den Berufungskläger geleistet gehabt habe, sei

die letzte Zahlung doch Anfang Oktober erfolgt und der Berufungskläger eigenen

Angaben zufolge erst Mitte Oktober in die Schweiz gereist. Der Berufungskläger

habe daher mittels Drohungen und Gewalt die Prostitution des Opfers in der

Schweiz gefördert, indem es aufgrund der gegen seine Tochter ausgesprochenen

Drohungen und der ihm gegenüber angewendeten Gewalt mindestens noch für kurze

Zeit weiter der Prostitution im [...] nachgegangen sei, bevor es sich zu lösen

vermocht habe und in die [...] Bar gewechselt sei. Mindestens während einer

kurzen Zeitspanne habe es sich folglich in der nicht selbstbestimmten

Prostitution befunden. Die Handlungsfreiheit des Opfers sei insoweit beschränkt

und wenigstens während kurzer Zeit sei es in der Entscheidung, ob und wie es

dem Gewerbe habe nachgehen wollen, nicht mehr frei gewesen. Diese Beschränkung der

Handlungsfreiheit habe zweifelsohne nicht dem Willen des Opfers entsprochen.

Ebenso stehe ausser Frage, dass der Berufungskläger vorsätzlich gehandelt habe.

Wer durch Drohungen und Gewalt dafür sorge, dass jemand weiter anschaffe und

sich somit nicht selbstbestimmt prostituieren könne, der mache sich der

Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB schuldig.

In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung

hat das Strafgericht des Weiteren ausgeführt, dass, indem der Berufungskläger

das Opfer sowohl im [...] als auch in der [...]-Bar aufgesucht und von diesem

verlangt habe, es solle sich weiterhin in der [...]-Bar prostituieren und ihm

einen Teil der Einnahmen abgeben, wobei er es an den Haaren gerissen, diesem

ins Gesicht geschlagen und in Aussicht gestellt habe, ansonsten werde er dessen

Tochter weh tun, er zweifelsohne dem Opfer gegenüber Gewalt angewendet und

diesem mit der Zufügung ernstlicher Nachteile gedroht habe. Diese

Vorgehensweise sei klar geeignet gewesen, auch eine verständige Drittperson in

der Lage des Opfers gefügig zu machen. Da letzteres der Aufforderung des Berufungsklägers

jedoch nicht nachgekommen sei, liege lediglich ein mehrfacher Versuch vor.

Was schliesslich die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

betreffe, so habe der Berufungskläger diesen fraglos erfüllt, da er dem Opfer

eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung

verschafft habe.

5.1.2

Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass

das Opfer davon gesprochen habe, dass ersterer den Vorschlag gemacht habe, dass

es sich in der Schweiz prostituieren könnte. Über diesen Vorschlag sei es

natürlich schockiert gewesen, aber das Opfer habe sich schweren Herzens nach

kurzem Überlegen dazu entschieden, diesen anzunehmen. Die Tatsache, dass das

Opfer zweimal den Begriff «Vorschlag» verwendet, sowie von einer «Entscheidung»

seinerseits berichtet habe, zeige bereits auf, dass von Beginn weg kein Druck

ausgeübt worden sei. Denn der Entscheid, ob es sich der Prostitution hingeben wolle

oder nicht, habe einzig und alleine beim Opfer gelegen. Daran ändere auch

nichts, dass es dies gemäss eigenen Angaben «schweren Herzens» getan habe. Dass

dies nicht seinem Wunschberuf entspreche, trübe seine Willensbildung nicht

derart stark, dass kein eigenverantwortlicher Entscheid möglich gewesen wäre.

Nicht zuletzt spreche das Opfer noch davon, dass es in der Schweiz seinen

eigenen Weg habe gehen wollen und es nicht vorgehabt habe, lange als

Prostituierte zu arbeiten. Auch dies spreche klar gegen ein

Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger. Auch für

die Zeit in der Schweiz seien den Opferaussagen keinerlei Hinweise auf eine

systematische Überwachung durch den Berufungskläger zu entnehmen. Selbst wenn

auf die Aussagen des Opfers abgestellt werden würde, habe der Berufungskläger

niemals eine kontrollierende Funktion hinsichtlich der Prostitution innegehabt.

Vielmehr habe er das Opfer gemäss dessen Aussagen unter Druck gesetzt und

Gewalt angewendet, damit es ihm weiter Geld zahle, nachdem es ihm die bestehenden

Schulden abbezahlt habe. Die Vorinstanz mache dabei den Fehler, dass sie dieses

Verhalten, sollte es sich denn so zugetragen haben, als Beschränkung der

Handlungsfähigkeit des Opfers hinsichtlich der Prostitution qualifiziere. Wenn

man dieser Argumentation folge, würde sich jede Person, welche eine

Prostituierte zu einer Geldzahlung auffordere oder ähnliches, der Förderung der

Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB strafbar machen. Dies gehe klarerweise

nicht an. Selbst gemäss den Schilderungen des Opfers habe der Berufungskläger

nämlich einfach auf die Bezahlung von Geldbeträgen gepocht. Diese seien jedoch

in keiner Weise an die Prostitution gekoppelt gewesen, habe er denn auch nie

Rechenschaft oder sonstige Nachweise über seine Tätigkeit gewollt. Folglich könne

Art. 195 lit. c StGB vorliegend auch mangels der erforderlichen Intensität

der Einwirkung nicht einschlägig sein.

In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigungen

sei erneut darauf hinzuweisen, dass sich das vorinstanzliche Urteil auf die

weder verwertbaren noch glaubhaften Aussagen des Opfers stütze, da keine

objektiven Beweise wie Nachrichtenverläufe, Nachweise über Telefongespräche

oder Sonstiges vorlägen. Folglich sei an dieser Stelle auch noch explizit

festzuhalten, dass die vom Opfer geschilderten Drohungen und Gewalttätigkeiten

durch den Berufungskläger nie vorgefallen seien. Richtigerweise habe die

Vorinstanz – unter der Prämisse der Wahrheit und Verwertbarkeit der

Schilderungen des Opfers – auf mehrfachen Versuch entschieden, sei das Opfer

der angeblichen Aufforderung des Berufungsklägers ja gar nicht nachgekommen.

Selbst wenn aber die mehrfache versuchte Nötigung durch das hiesige Gericht als

gegeben erachtet würde, so wäre sie als durch die Förderung der Prostitution

konsumiert zu erachten.

Betreffend Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sei

erwiesen, dass das Opfer über keine Arbeitsbewilligung verfügt habe, als es von

den Behörden als Prostituierte aufgegriffen worden sei. Ebenfalls, dass es

zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger vor dessen erster Einreise in die

Schweiz im Jahr 2015 zu Kontakten gekommen sei. Dass der Berufungskläger das

Opfer dafür in Albanien angeworben und die ganze Sache eingefädelt haben solle,

beruhe jedoch einzig auf den unverwertbaren und überdies unglaubhaften sowie

falschen Schilderungen des Opfers. Weiter sei auch der subjektive Tatbestand

ohnehin nicht gegeben. Es sei nämlich nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der

Berufungskläger einen illegalen Aufenthalt des Opfers habe fördern wollen.

5.1.3

Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber

geltend, dass der Tatbestand der Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit.

c StGB sehr wohl erfüllt sei. So habe der Berufungskläger gewusst, was die

Trennung vom Ehemann für einschneidende Folgen für das Opfer gehabt habe, dass

der Ehemann dem Opfer das Kind vorenthalten habe und wie aussichtslos der Kampf

des Opfers um das Kind und das gemeinsame Haus ohne eigene finanzielle Mittel gewesen

sei, und er habe um die unfreiwillige Rückkehr zur Ursprungsfamilie und die damit

verbundenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zwänge des Opfers gewusst. Der

Berufungskläger habe also die desolate familiäre und damit auch die schlechte finanzielle

Situation des Opfers gekannt, er habe es somit im Wissen um dessen verletzliche

Situation unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – eine Anstellung im

Gastrobereich sei anfänglich zur Diskussion gestanden – zu sich nach Tirana

gelockt, um diesem dort die Aussichtslosigkeit der Situation vor Augen zu

halten und es – erneut unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bezüglich der

tatsächlichen Arbeitsmodalitäten – für eine Tätigkeit als Prostituierte in die Schweiz

zu locken. Er habe das Opfer für eine Tätigkeit als Prostituierte an die Kontaktbar

«[...]» am [...] in Basel vermittelt und habe es mit der Forderung, ihm Geld

abzuliefern, der Prostitution zugeführt, wobei er seine Forderung mit der

Drohung, ansonsten der Tochter des Opfers weh zu tun, und mittels Gewalt

nachdrücklich unterstrichen habe. Der Berufungskläger habe in der Folge

mehrfach Geldbeträge vom Opfer gefordert, die – wenn man denn überhaupt davon

ausgehen könne, dass es ihm etwas geschuldet habe – dessen allfälligen Schulden

bei ihm bei weitem überschritten und tatsächlich der Finanzierung seines

eigenen Lebensunterhalts gedient hätten. Er habe schliesslich vom Opfer Geld

verlangt, dass es – wie er gewusst habe – als illegal Anwesende nur durch die

Ausübung der Prostitution habe erwirtschaften können. Der Berufungskläger sei

gegenüber dem Opfer in einer Machtposition gewesen, sei es doch illegal und

mittellos in der Schweiz gewesen und habe weder das Land gekannt noch Deutsch

gesprochen. Zudem habe er das Opfer zusammen mit dem diesbezüglich bereits

rechtskräftig verurteilten C____ mittels Gewalt und Drohungen massiv unter

Druck gesetzt. Das Opfer habe sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum

Berufungskläger befunden. Dies alles sei dem Berufungskläger, der nicht zum

ersten Mal in der Schweiz gewesen sei und hier nicht zuletzt dank C____ über

ein Beziehungsnetz verfügt habe, bekannt gewesen. Durch Ausnützen seiner

Machtposition und der besonderen Hilflosigkeit habe der Berufungskläger über

das Opfer wie über ein Objekt verfügt, wogegen dieses sich nicht habe wehren

können. Auch wenn es anfänglich angegeben habe, einverstanden gewesen zu sein

und keine Alternative zur Prostitution gesehen habe, um den finanziellen

Forderungen des Berufungsklägers genügen zu können, müsse dies unter den

gegebenen Umständen als rein faktische Zustimmung ohne Wirksamkeit qualifiziert

werden. Das Opfer habe sich in seiner Situation nicht gegen die über seinen

Kopf hinweg gefällten Entscheide und gegen die Forderungen des Berufungsklägers

wehren können und sei auch in seinem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt

worden. In casu habe die Vorinstanz zu Unrecht entschieden, dass die

Einwilligung des Opfers zur Reise in die Schweiz und in die tatsächlichen

Umstände seiner Tätigkeit als Prostituierte auf freiwilliger Basis erfolgt sei.

Völlig zu Recht habe sie jedoch festgestellt, dass der Berufungskläger und der

in dieser Sache bereits rechtskräftig verurteilte C____ die Prostitution des

Opfers gefördert hätten, indem sie mittels Drohungen und mittels Gewalt dafür gesorgt

hätten, dass das Opfer gegen seinen Willen weiter anschaffe und sich somit

nicht selbstbestimmt habe prostituieren können. Der Schuldspruch gestützt auf

Art. 195 lit. c StGB sei somit zu Recht ergangen.

5.2

5.2.1

Der Förderung der Prostitution nach Art. 195

lit. c StGB macht sich schuldig, wer als Täter die Handlungsfreiheit einer

Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er diese Person

bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der

Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der

Prostituierten, welche vor übermässigem Druck und Zwang geschützt werden soll. Von

der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer

Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit

einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen

nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen.

Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser

Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass

sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht

mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme

ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Die Machtposition kann etwa

auf dem wirtschaftlichen oder sozialen Druck, der auf den Frauen lastet, und

auf ihrer schwachen Stellung als mittellose illegale Aufenthalterinnen beruhen.

Ein solcher Druck kann weiter darin bestehen, dass der Täter die Kontrolle

darüber ausübt, ob, wie und in welchem Ausmass die Prostituierte dem Gewerbe

nachgeht, von ihr regelmässig über ihre Arbeit und ihre Einkünfte Rechenschaft

forciert oder die Umstände ihrer Tätigkeit, namentlich die Art der zu

erbringenden Leistungen, die pro Kunde mindestens oder höchstens aufzuwendende

Zeit, den Preis und die Modalitäten der Abrechnung, näher festlegt (BGE 129 IV 81 E. 1.2, 126 IV 76 E. 2, 125 IV 269 E. 1; BGer 6B_493/2018 vom 18. September

2018.

E. 2.3 f.). Für die Erfüllung des Tatbestands spielt es keine Rolle, ob

die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird (BGer 6B_476/2015

vom 26. November 2015 E. 3.3).

5.2.2

Vorliegend ist der Tatbestand der Förderung

der Prostitution i.S.v. Art. 195 lit. c StGB nicht als erfüllt anzusehen.

So wurde bereits dargelegt, dass die drei Bedrohungsszenarien, die von der

Vorinstanz u.a. auch zur Begründung der Förderung der Prostitution herangezogen

wurden, nicht als erstellt angesehen werden können. Es liegen mithin bereits

keine Belege dafür vor, dass der Berufungskläger mittels Drohungen und Gewalt

die Prostitution des Opfers in der Schweiz gefördert hat. Ganz unabhängig davon

verfängt auch die Argumentation des Strafgerichts nicht, dass das Opfer aufgrund

der Drohungen «mindestens noch für kurze Zeit» weiter der Prostitution im [...]

nachgegangen sei, bevor es sich zu lösen vermocht habe und in die [...] Bar gewechselt

sei, es sich folglich damit «mindestens während einer kurzen Zeitspanne» in der

nicht selbstbestimmten Prostitution befunden habe. Das Opfer sagte nämlich

selbst aus, dass es sich nach der Abbezahlung der Schulden weigerte, u.a. dem

Berufungskläger weiteres Geld zuzuschicken und dies sodann auch nicht – selbst

bei der Annahme des Vorliegens von Drohungen – tat. Entsprechend war die Handlungsfreiheit

des Opfers nicht beschränkt, ob und wie es dem Gewerbe nachgehen wollte (wenn

überhaupt, würde es sich hierbei um eine versuchte Förderung der Prostitution

handeln, wenn durch den Täter ein gewisser Druck aufgesetzt wird, das Opfer

sich diesem jedoch nicht beugt).

Was das Treffen zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer in

Tirana und das dort diskutierte Thema der Prostitution betrifft, so ist der

Verteidigung zuzustimmen, dass die Tatsache, dass das Opfer von einer

«Entscheidung» seinerseits berichtet habe, bereits zeigt, dass kein

tatbestandsrelevanter Druck ausgeübt wurde. Denn der Entscheid, ob das Opfer

sich der Prostitution hingeben wollte oder nicht, lag einzig und alleine beim

Opfer. Daran ändert auch nichts, dass es dies gemäss eigenen Angaben «schweren

Herzens» getan habe. Dass dies nachvollziehbarer Weise nicht seinem Wunschberuf

entsprach, trübt seine Willensbildung nicht derart stark, dass kein

eigenverantwortlicher Entscheid möglich gewesen wäre. Nicht zuletzt sprach das

Opfer noch davon, dass es in der Schweiz seinen eigenen Weg habe gehen wollen

und es nicht vorgehabt habe, lange als Prostituierte zu arbeiten. Auch dies spricht

gegen ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger.

Selbst wenn der Berufungskläger im Wissen um die verletzliche

Situation des Opfers unter Vorspiegelung falscher Tatsachen es zu sich nach

Tirana gelockt hätte, um diesem dort die Aussichtslosigkeit der Situation vor

Augen zu halten und es – unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bezüglich der

tatsächlichen Arbeitsmodalitäten – für eine Tätigkeit als Prostituierte in die

Schweiz zu locken, so kann dem Berufungskläger einerseits selbst nicht

nachgewiesen werden, dass er vom Opfer in Basel bestimmte Verhaltensweisen

erzwingen wollte resp. konnte, andererseits kann auch keine Zurechnung via

allfällige Handlungen von C____ erfolgen, da keine Mittäterschaft angeklagt

ist. So sind für die Zeit in der Schweiz den Opferaussagen keinerlei Hinweise

auf eine Überwachung durch den Berufungskläger zu entnehmen. Selbst wenn mithin

auf die Aussagen des Opfers abgestellt werden würde, hat der Berufungskläger keine

kontrollierende Funktion hinsichtlich der Prostitution innegehabt. Grundsätzlich

war das Opfer gemäss eigenen Aussagen völlig frei, welche Dienstleistungen es

anbieten wollte und durfte die Freier selbst aussuchen oder ablehnen. Es sagte

sodann explizit aus, dass es diesbezüglich vom Berufungskläger nie unter Druck

gewesen sei. Einzig Regeln bezüglich Arbeitszeiten und Preis seien jeweils vom

Geschäftsführer der [...]-Bar festgelegt worden. Auf diesen hatte der

Berufungskläger jedoch keinerlei Einfluss, weshalb es nicht ersichtlich ist,

dass er sich dem Opfer gegenüber in einer Machtposition befunden hätte.

Ebenfalls erschliesst sich nicht, wie er die Umstände der Tätigkeit des Opfers festgelegt

und es auf eine die Handlungsfähigkeit beschränkende Weise unter Druck gesetzt

haben soll. Vielmehr hat sich, wie bereits erwähnt, gerade gezeigt, dass es

sich – sofern eine Drucksituation durch den Berufungskläger angenommen würde –

dieser ohne weiteres entziehen konnte. Das Opfer verfügte offensichtlich über

Geld und war im Besitz des Reisepasses und konnte bereits nach kurzer Zeit

wieder nach Albanien reisen. Auch sagte es selbst aus, dass es dem

Berufungskläger lediglich Geld geschickt habe, um ihn für die Auslagen für das

Hotel und andere Dinge zu entschädigen, welche der Berufungskläger

vorgeschossen hatte. Selbst wenn der Berufungskläger das ihm vom Opfer

zugesandte Geld erst erhalten haben sollte, nachdem er das Opfer unter Druck

gesetzt haben sollte, so wäre dieses Verhalten nicht bereits als Beschränkung

der Handlungsfähigkeit des Opfers hinsichtlich der Prostitution qualifizieren,

da entsprechende Zahlungen nicht an die Prostitution gekoppelt waren, verlangte

der Berufungskläger, wie erwähnt, keine Rechenschaft oder sonstige Nachweise

über die Tätigkeit des Opfers.

Im Ergebnis ist der Berufungskläger somit vom Vorwurf der

Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB freizusprechen.

5.3

5.3.1

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung

ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit

nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Nötigung gemäss

Art. 181 StGB erfordert mithin ein rechtswidriges Nötigungsmittel, das jemand

zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden eines Verhaltens gegen den eigenen Willen

veranlasst. Jedermann steht innerhalb des ihm von der Rechtsordnung gestellten

und von ihm selbst gesetzten Rahmens die Freiheit zur Willensbildung, und -betätigung

sowie zur Entfaltung seines Verhaltens und Handelns nach eigenem Gutdünken zu.

Der Angriff der Täterschaft zielt zweckgerichtet auf diese geschützte Freiheit,

um so ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden des Opfers zu bewirken, und

zwar gegen dessen Willen. Unter Einsatz der Tatmittel geht es ihr darum, die

Freiheit ihres Opfers durch eigene Bestimmung und nach eigenem Gutdünken zu

lenken, zu missbrauchen oder auszuschalten (Delnon/Rüdy,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 181 StGB N 5). Als

Nötigungsmittel sieht das Gesetz entweder Gewalt, Androhung ernstlicher

Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit vor. Ein solches

Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn entweder der vom Täter verfolgte Zweck

oder das von ihm verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen

einem an sich zulässigen Zweck mit einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich

oder sittenwidrig ist. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach

der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen

abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in

seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer

6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das

Opfer (wenigstens teilweise) zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder

Dulden gebracht worden ist (Trechsel/Mona,

a.a.O., Art. 181 N 9).

5.3.2

Wie bereits dargelegt wurde, sind aufgrund der

mangelnden Aussagekonstanz die drei Bedrohungsszenarien den Berufungskläger

betreffend im [...], am Telefon sowie in der [...]-Bar nicht als erstellt

anzusehen. Entsprechend ist bereits aus diesem Grund der Tatbestand der

mehrfachen versuchten Nötigung nicht als erfüllt anzusehen. Anzumerken bleibt

lediglich, dass selbst bei erstelltem Sachverhalt den Vorfall im [...]

betreffend nicht von einer versuchten Nötigung auszugehen wäre, da das Opfer

den Vorfall derart schilderte, dass das dortige Haarereissen erst erfolgte, nachdem

es dem Berufungskläger mitgeteilt gehabt habe, dass es ihm kein Geld mehr

zukommen lasse und er deshalb wütend geworden sei. Gemäss dem Opfer stellte der

Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Forderung, vielmehr wäre das Haarereissen

eine Reaktion auf die Aussage des Opfers gewesen, mithin keine

Aufforderung zu einem Tun oder Unterlassen.

Im Ergebnis ist der Berufungskläger somit vom Vorwurf der mehrfachen

versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

5.4

5.4.1

Der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v.

Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG macht sich strafbar, wer Ausländerinnen oder

Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche

Dispositiv

Bewilligung verschafft. Den Tatbestand erfüllt demnach, wer Ausländerinnen oder

Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche

Bewilligung erleichtert beziehungsweise eine solche Erwerbstätigkeit fördert,

mithin Gehilfenschaft zur Straftat im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG

leistet, wonach bestraft wird, wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit

ausübt (BGE 137 IV 153 E. 1.7 f., 137 IV 159 E. 1.5.1). So nimmt etwa eine

Angestellte, die zum Teil für das reibungslose Funktionieren eines Betriebes

mit dauernder Anwesenheit von Prostituierten zuständig ist, bewusst in Kauf,

dass ein Teil der anwesenden und einer Erwerbstätigkeit nachgehenden

Prostituierten über keine Arbeitsbewilligung verfügt und erfüllt damit den

Tatbestand (BGer 6B_1221/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3; vgl. auch Maurer, in: OFK StGB/JStG mit weiteren

Erlassen, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 116 AIG N 8).

5.4.2 Gefolgt werden kann vorliegend der Vorinstanz

auch nicht, wenn sie von der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts durch den

Berufungskläger ausgeht. So ist diesbezüglich lediglich erstellt, dass sich das

Opfer und der Berufungskläger in Albanien kennen gelernt haben und der

Berufungskläger die Reise des Opfers in die Schweiz – so auch das Flugticket

nach Basel – organisierte resp. dem Opfer die Kosten vorschoss. Dass der

Berufungskläger in das (Tages-)Prostitutionsgeschäft in Basel selbst involviert

war, führt selbst das Opfer nicht aus (vgl. auch vorne E. 3 f.). Vielmehr gab

es an, es vermute, dass D____ – zusammen mit C____ – ihm die Arbeitsmöglichkeit

in der [...]-Bar beschafft bzw. organisiert habe (vgl. Akten S. 652). Es

ist demgegenüber keinesfalls erwiesen, dass der Berufungskläger dafür sorgte,

dass diese das Opfer zwecks Prostitution an das Etablissement [...]-Bar

vermittelt haben. Der Berufungskläger war – da auch nicht in Basel anwesend –

so denn auch weder der Aufpasser oder Förderer des Opfers vor Ort (vgl. auch

vorne E. 3 f.) noch Leiter oder Angestellter in einem Betrieb, in welchem das

Opfer als Prostituierte tätig war. Was schliesslich die Tathandlungen von C____

in Basel betrifft, so sind diese dem Berufungskläger ohnehin nicht zurechenbar,

da – wie bereits erwähnt wurde – kein mittäterschaftliches Handeln angeklagt

wurde.

Im Ergebnis ist der Berufungskläger somit auch vom Vorwurf der

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG

freizusprechen.

5.5 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger somit

zusammenfassend von der Anklage der Förderung der Prostitution, der mehrfachen

versuchten Nötigung sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen.

6. Kosten und Entschädigungen

6.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen,

hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für

besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere

bei Freiheitsentzug. Die Genugtuung nach dieser Bestimmung setzt im Gegensatz

zur Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO keine rechtswidrige Zwangsmassnahme

voraus, sondern gewährt den Anspruch allein schon aufgrund der Tatsache, dass

ein Freispruch erfolgt ist und sich dadurch der Freiheitsentzug im Nachhinein

als ungerechtfertigt herausstellt, auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt

ihrer Aussprechung gerechtfertigt war (Wehren­berg/Frank,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 429 StPO N 26 f.;

BGE 143 IV 339 E. 3.1). Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche infolge

eines Freispruchs sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die

Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände

und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Zur

Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Haft massgebend

(Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art.

429 StPO N 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen

grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.– pro Tag als angemessen, sofern

nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere

Entschädigung rechtfertigen. Zu den zu berücksichtigenden Besonderheiten des

Einzelfalles gehören die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des

Strafverfahrens und der Haft auf die betroffene Person (z.B. Verlust der

Arbeitsstelle, psychische Probleme) und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten

etc. (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3, 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_984/2018 vom 4.

April 2019 E. 5.1, 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3., 6B_53/2013 vom

8. Juli 2013 E. 3.2 [nicht publ. in: BGE 139 IV 243]; je m.H.). Bei längerer

Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der

Tagessatz nach der Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit

besonders schwer ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; BGer

6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar

2018 E. 6; Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330).

6.2 Vorliegend befand sich der Berufungskläger

vom 29. Januar 2018 bis zum 8. Mai 2018 (99 Tage) sowie vom 16. Juli 2020

bis zum 16. November 2020 (123 Tage), d.h. insgesamt 222 Tage, in Haft. Durch

die Haft haben sich i.c. keine negativen Auswirkungen auf die berufliche

Situation des Berufungsklägers ergeben, da er sich zum Zeitpunkt seiner

Inhaftierung bereits in der Justizvollzugsanstalt Solothurn befand (vgl. Akten

S. 247). Es ist vorliegend zudem nicht ersichtlich, dass der Vollzug der

Haft für den Berufungskläger in psychischer Hinsicht eine besondere Härte

darstellte. Zu beachten ist schliesslich, dass sich der Berufungskläger mit 222

Tagen mehrere Monate in Haft befand, womit der Tagessatz nach der

bundesgerichtlichen Praxis zu senken ist. Es rechtfertigt sich daher, ihm für

die gesamte Zeit der Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 150.– pro

Tag, insgesamt also CHF 33’300.–, zuzusprechen.

6.3 Zu entziehende Freiheit ist, wenn immer

möglich, mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (BGer 6S.421/2005 E.

3.2.4, BGE 133 IV 150 E. 5.1). Mithin ist auch die Untersuchungshaft aus einem

anderen Verfahren anrechenbar (BGE 133 IV 150 E. 5.1, 141 IV 236 E. 3.3). Gegen

den Berufungskläger läuft aktuell ein Strafverfahren, welches vor dem

Strafgericht hängig und die Hauptverhandlung auf Ende Mai 2024 festgesetzt ist

(SG.2023.261). Im Falle eines dort ergehenden Schuldspruchs wäre die im

vorliegenden Verfahren ausgestanden Haft mithin im dortigen Entscheid an eine

allfällig auszusprechende Strafe – ganz oder teilweise – anzurechnen.

6.4 Dem Berufungskläger wird somit im Ergebnis für

die ausgestandene/verbleibende Überhaft von 222 Tagen eine Haftentschädigung

von CHF 33’300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese Entschädigung

entfällt im Umfang, in welchem eine Anrechnung der ausgestandenen Haft auf eine

vom Strafgericht Basel-Stadt ausgesprochene Strafe (Verfahren SG.2023.261)

stattfindet.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche

erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426

Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

7.2

7.2.1 Der Berufungskläger obsiegt im vorliegenden

Verfahren, weshalb ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen ist. Massstab für die Beurteilung bildet das

Honorarreglement des Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die

entsprechende Gerichtspraxis, welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung

in durchschnittlichen Fällen einen Stundenansatz von CHF 250.– vorsieht

(sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3 mit

Hinweis auf SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2, SB.2021.22 vom 19. Oktober

2021 E. 8.2, SB.2018.87 vom 20. August 2019 E. 4.2, SB.2016.135 vom 5.

September 2017 E. 5.2). In Anbetracht der nicht übermässigen Komplexität

des vorliegenden Falles besteht kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen, weshalb

ein Stundensatz von CHF 250.– zu vergüten ist. Des Weiteren ist darauf

hinzuweisen, dass in der Regel pro notwendigem Termin eine pauschale

Entschädigung für die Reisezeit entsprechend einer halben Stunde vergütet wird.

Bei einem erforderlichen Anfahrtsweg von über 30 km (Luftlinie) wird anstelle

dieser Entschädigung die Hälfte der Reisezeit als Aufwand vergütet (§ 22 Abs. 2 HoR). Entsprechend ist die in der Honorarnote geltend gemachte Reisezeit auf

1.05 Std. zu kürzen. Ferner ist auch die Zeit für die Vor-/Nachbesprechung

aufgrund des ergangenen Freispruchs auf 0.5 Std. zu kürzen. Jedoch wird dem

Berufungskläger der neu geltende MWST-Ansatz von 8,1 % anstatt 7,7 % sowie eine

zusätzliche Stunde für die Berufungsverhandlung (somit insgesamt 4 Std.) vergütet.

Im Ergebnis wird A____ somit eine reduzierte

Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'916.20

aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST). Der

Berufungskläger resp. der Privatverteidiger hat eine entsprechende Kürzung

schliesslich auch akzeptiert (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1405).

7.2.2 Über die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bis zum 6. März 2024 wird mit

separat zu ergehender Verfügung entschieden.

8.

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch

festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall der Ausdehnung eines gutheissenden

Rechtsmittelentscheids i.S.v. Art. 392 StPO auf C____ handelt, da vorliegend

eine andere (Sachverhalts-)Beurteilung lediglich in Bezug auf den

Berufungskläger stattgefunden hat. Aufgrund einer nicht angeklagten

Mittäterschaft sind die (Tat-)Handlungen des Berufungsklägers und von C____

denn auch nicht gegenseitig zurechenbar resp. beeinflussen sich diese nicht,

weshalb die Erwägungen in Bezug auf den Berufungskläger mithin nicht automatisch

auch auf C____ zutreffen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 11. November 2020 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch von A____ von den Vorwürfen des Menschenhandels, der

mehrfachen (vollendeten) Nötigung (AS Ziff. 1) und der mehrfachen

rechtswidrigen Einreise (AS Ziff. 2);

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung von A____ (vormals [...]) wird

gutgeheissen.

A____ wird von der Anklage der Förderung der

Prostitution, der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts kostenlos freigesprochen.

Für die ausgestandene/verbleibende Überhaft von 222

Tagen wird A____ eine Haftentschädigung von CHF 33’300.– aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Diese Entschädigung entfällt im Umfang, in welchem eine

Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf eine vom Strafgericht

Basel-Stadt ausgesprochene Strafe (Verfahren SG.2023.261) stattfindet.

A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'916.20 aus der Gerichtskasse

zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).

Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird

mit separat zu ergehender Verfügung entschieden.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt – Verfahrensleiter vom Verfahren SG.2023.261

-

G____ (Opfer)

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.