SB.2021.102
Erpressung, mehrfacher, teils versuchter Diebstahl, mehrfache Nötigung, geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
14. April 2023Deutsch90 min
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten (unter Einrechnung von zwei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.102
URTEIL
vom 14.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw Anja
Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o JVA Lenzburg,
Beschuldigter
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Privatklägerin
C____
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufungen gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 15. Februar 2021 (SG. [...])
betreffend Erpressung, mehrfacher,
teils versuchter Diebstahl, mehrfache
Nötigung, geringfügige Sachbeschädigung,
mehrfacher Hausfriedens-
bruch, mehrfacher betrügerischer
Missbrauch einer Datenverarbeitungs-
anlage
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Februar 2021 wurde
A____ (Beschuldigter) der versuchten Erpressung, des mehrfachen versuchten
Diebstahls, der mehrfachen Nötigung, der Sachbeschädigung, des
Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten (unter Einrechnung von zwei
Tagen erlittenen Polizeigewahrsam) sowie einer Busse in Höhe von CHF 300.‒
(bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Von den Vorwürfen des Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage und des Hausfriedensbruchs (Anklageschrift [AS]
Ziff. I.1), des Diebstahls (AS Ziff. I.2), der versuchten Erpressung (AS Ziff.
I.3.1) sowie vom Vorwurf der Erpressung (AS Ziff. I.3.3) wurde er hingegen
freigesprochen. Zudem wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung
einer (fakultativen) Landesverweisung abgewiesen. Darüber hinaus wurde der
Beschuldigte zu einer Genugtuung von CHF 700.‒ an das Opfer C____
(Privatklägerin) verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung von CHF 300.‒
wurde hingegen abgewiesen. Ferner wurde verfügt, dass das Klappmesser und die beschlagnahmten
Betäubungsmittel eingezogen und vernichtet werden. Im Übrigen wurden dem Beschuldigten
reduzierte Verfahrenskosten von CHF 4‘520.15 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr
von CHF 5’000.– auferlegt (die Verfahrensmehrkosten in Höhe von CHF 2’260.05
wurden zu Lasten der Strafgerichtskasse verlegt). Schliesslich sind der
amtliche Verteidiger (unter Rückforderungsvorbehalt in Höhe von CHF 5'270.95)
sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin (unter
Rückforderungsvorbehalt von CHF 3'195.–) aus der Strafgerichtskasse entschädigt
worden.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beschuldigte als auch
die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 3.
September 2021 (Staatsanwaltschaft) und vom 6. September 2021
(Beschuldigter) Berufung erklärt und diese mit Eingaben vom 18. Januar 2022 bzw.
8. Dezember 2022 (Staatsanwaltschaft) und vom 11. Juli 2022
(Beschuldigter) begründet. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch B____,
beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil kosten- und entschädigungsfällig
abzuändern und er vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen versuchten
Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. A____
sei wegen versuchter Erpressung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch
und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer
Freiheitsstrafe von 4 ½ Monaten sowie zu einer Busse von CHF 100.– zu
verurteilen (als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23.
November 2021 und dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März
2021). Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei abzuweisen. Die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin ersuchen um kosten- bzw.
entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung des Beschuldigten.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer eigenen Berufung,
es sei das vorinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben und A____ des mehrfachen
Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, der Erpressung, der versuchten Erpressung, der
mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer
Freiheitsstrafe von 23 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.– zu
verurteilen. Zudem sei der Beschuldigte für sieben Jahre des Landes zu
verweisen. Darüber hinaus seien ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der
Beschuldigte beantragt, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
In der Berufungserklärung wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Sinne eines
Beweisantrags zudem darum ersucht, E____ in die Berufungsverhandlung zu laden und
dort als Zeuge zu befragen.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. April 2023
wurden der Beschuldigte und der ehemalige Polizist F____ als Zeuge befragt. Die
fakultativ geladene Privatklägerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung
verzichtet. Danach gelangten die Verteidigung, der Vertreter der
Staatsanwaltschaft sowie die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den
Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln berechtigt, sodass auch ihre Legitimation gegeben ist. Dass das
Strafgericht in Ziff. I.5 der Anklageschrift (vgl. dazu E. 6) dem
Eventualantrag der Staatsanwaltschaft gefolgt ist und Letztere im
Berufungsverfahren nunmehr einen Schuldspruch gemäss Hauptanklage fordert, ist nicht
zu beanstanden und ändert an der Legitimation nichts. Auf die form- und
fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.3.2
Die
Freisprüche vom Vorwurf des Diebstahls (AS Ziff. I.2) sowie vom Vorwurf der
versuchten Erpressung (AS Ziff. I.3.1), die Schuldsprüche wegen versuchter
Erpressung (AS Ziff. I.3.2) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I.8), die Abweisung der
Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin in Höhe von CHF 300.‒, die
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände (Klappmesser [Pos. 27] sowie
Betäubungsmittel [Pos. 21-25]) sowie die Entschädigungen des amtlichen
Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für die
erste Instanz sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft
erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.
Vorbemerkung
Da für die Begründung des Entscheids über den Beweisantrag
der Staatsanwaltschaft, es sei E____ in die Berufungsverhandlung zu laden und
dort als Zeuge zu befragen, eine Einbettung des Antrags in das Gesamtgefüge der
erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen im
Zusammenhang mit Erwägung 4 zum Tatsächlichen hinsichtlich Ziff. I.3.3 der
Anklageschrift.
3.
Vorfälle gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift
3.1
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, zu einem näher
nicht bekannten Zeitpunkt am 4. März 2020 auf unbekannte Art und Weise und
gegen den Willen des bei der [...] in Basel betreut lebenden H____ in dessen
dortige Wohnung eingedrungen zu sein. Dabei soll er das Portemonnaie von H____,
welches unter anderem CHF 1'000.‒ Bargeld beinhaltete, behändigt haben. Mit
einer ebenfalls im Portemonnaie aufgefundenen [...]-Karte soll der nicht zum
Bargeldbezug befugte Beschuldigte am 5. März 2020 zwischen 02.26 Uhr und
03.06
Uhr sodann mittels Eingabe des im Portemonnaie aufgefunden PIN-Codes am
Postomat an der [...] sowie am [...]-Bankomat an der [...] vier Bargeldbezüge
von insgesamt CHF 2'000.‒ getätigt haben.
3.2
Erwägungen des Strafgerichts
3.2.1
Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches
Urteil S. 7), dass aufgrund seiner Anhaltung erstellt sei, dass der
Beschuldigte am 10. März 2020 im Besitz des Portemonnaies sowie der sich darin
befindlichen Bankkarten und des U-Abos von H____ gewesen sei, welche dieser am
5.
März 2020 als gestohlen gemeldet hatte. Weiter erhelle aus den Akten, dass
eine der beiden Bankkarten am 5. März 2020 in der Nacht zu vier Bargeldbezügen
im Gesamtbetrag von CHF 2'000.‒ verwendet wurde, wobei der Täter bei der
letzten Abhebung von einer Überwachungskamera gefilmt worden sei.
3.2.2
Wenn der Beschuldigte geltend mache – so das
Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 8) – das Portemonnaie von H____ kurz
vor seiner Anhaltung beim Wettsteinplatz gefunden zu haben, sei er in
mehrfacher Hinsicht nicht glaubhaft. So sei es zunächst einmal generell sehr
unwahrscheinlich, dass man in einem Raum von der Grösse der Stadt Basel das
Portemonnaie eines Kollegen – der Beschuldigte habe angegeben, H____ persönlich
zu kennen und auch bereits mehrfach bei ihm zuhause gewesen zu sein – finde.
Ferner habe der Beschuldigte bei seiner Anhaltung im U-Abo von H____ Kokain
transportiert, mithin den Inhalt des Portemonnaies in seinem eigenen Nutzen
verwendet, weshalb entgegen seiner Ansicht unglaubhaft erscheine, dass er
dieses an den Geschädigten habe zurückgeben wollen. Entsprechend sei widerlegt,
dass der Beschuldigte das Portemonnaie gefunden habe.
3.2.3
Unklarer präsentiere sich die Sachlage
allerdings hinsichtlich der Frage, ob er das Portemonnaie auch gestohlen und
mit der darin befindlichen Bankkarte die vier Bargeldbezüge getätigt habe.
Hierzu müsse festgehalten werden, dass die Strafanzeige von H____ insofern
widersprüchlich sei, als ihm das Portemonnaie bei einem Einbruch aus seiner
verschlossenen Wohnung gestohlen worden sein soll, die Wohnung im Rahmen einer
polizeilichen Untersuchung aber keinerlei Einbruchspuren aufgewiesen habe. Vor
diesem Hintergrund, aber auch aufgrund der Tatsache, dass H____ nach Angaben
seines Betreuers zum Zeitpunkt der Strafanzeige unter einem schizophrenen Schub
gelitten habe, erscheine unwahrscheinlich, dass ihm das Portemonnaie tatsächlich
bei einem Einbruchdiebstahl abhandengekommen sei. Da die am 5. März 2020
erfolgten Geldbezüge von einer vermummten Person mitten in der Nacht sowie in
schneller Abfolge getätigt worden seien, sei aber immerhin unstreitig, dass H____
dannzumal nicht mehr im Besitz des Portemonnaies gewesen sei. Ebenfalls
nachvollziehbar sei der von ihm angegebene Zeitpunkt des Verlustes, habe er
doch noch am 1. März 2020 selbst mit der Bankkarte Geld bezogen
(vorinstanzliches Urteil S. 8).
3.2.4
Was die Täterschaft im Zusammenhang mit den
Geldbezügen vom 5. März 2020 anbetrifft, hätten – so das Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 8) – weder H____ noch C____ die vermummte Person
auf den Aufnahmen der Überwachungskamera identifiziert. Würde es sich bei der
Person tatsächlich um den Beschuldigten handeln, wäre zu erwarten gewesen, dass
H____ als dessen Kollege oder jedenfalls C____ als dessen Ehefrau ein oder
mehrere Kleidungsstücke des Täters wiedererkannt hätten. Zumindest bei C____ könne
eine Begünstigung insofern ausgeschlossen werden, als sie zum Zeitpunkt der
Fotokonfrontation noch gar keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass die Bilder
mit ihrem Ehemann in Verbindung gebracht würden.
3.2.5
Auch wenn nicht sehr wahrscheinlich erscheine,
dass sich das Portemonnaie in den wenigen Tagen zwischen Diebstahlsanzeige und
Beschlagnahme beim Beschuldigten im Besitze einer Drittperson befunden habe, könne
dies aufgrund der gemachten Ausführungen, aber auch in Anbetracht des Umstands,
dass H____ gemäss eigenen Angaben neben dem Beschuldigten noch zahlreiche
weitere Gäste in seiner Wohnung empfangen habe, nicht ausgeschlossen werden. Im
Ergebnis sei die Täterschaft des Beschuldigten zumindest zweifelhaft, weshalb in
diesem Anklagepunkt ein vollumfänglicher Freispruch ergehe (vorinstanzliches
Urteil S. 9).
3.3
Kritik der Staatsanwaltschaft
3.3.1
Die Staatsanwaltschaft bringt vor, sie habe
den Diebstahl nicht als Einbruchdiebstahl (Diebstahl, Hausfriedensbruch und
Sachbeschädigung), sondern als Einschleichdiebstahl (Diebstahl und
Hausfriedensbruch) angeklagt, weshalb es nicht verwundere, dass keine
Einbruchspuren festgestellt worden seien. Das Strafgericht ignoriere die
Aussagen von H____, welcher klar bestätigt habe, dass das Portemonnaie, welches
er überdies immer am gleichen Ort in der Wohnung aufbewahre, bei ihm zu Hause
weggekommen sein müsse. Es bestünden aber auch noch weitere Indizien, die nahe
legten, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der das Portemonnaie gestohlen
habe. So sei A____ bereits mehrfach bei H____ in der Wohnung zu Gast gewesen, habe
sich daher in selbiger ausgekannt und habe diese, ohne dass jemand der
Betreuungspersonen Verdacht geschöpft hätte, betreten können. Zudem falle der enge
zeitliche Zusammenhang zwischen der Wegnahme des Portemonnaies und der Feststellung
desselben in den Effekten des sich zwecks Finanzierung seiner
Betäubungsmittelsucht notorisch in Geldnot befindlichen Beschuldigten auf. Es
sei unter Würdigung sämtlicher Umstände als erstellt zu betrachten, dass es der
Beschuldigte gewesen sei, welcher H____ das Portemonnaie aus dessen Wohnung gestohlen
habe (Akten S. 918 f., 986; 1283 f.).
3.3.2
Hinsichtlich des mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erachte die Vorinstanz – so die
Staatsanwaltschaft – die Täterschaft des Beschuldigten fälschlicherweise nicht
als erstellt. Die Vorinstanz verkenne einerseits, dass es sich gemäss dem
vorstehend Referierten beim Beschuldigten ausgerechnet um jene Person handle, welche
H____ das Portemonnaie gestohlen habe. Andererseits blende sie aus, dass der
Beschuldigte in einem früheren Verfahren bereits einmal als Täter identifiziert
werden konnte, als er bei der Vornahme eines betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, damals unvermummt zu Werke gehend, aufgezeichnet
wurde. Es dürfe daher angenommen werden, dass der Beschuldigte aus seinem
damaligen Verhalten, welches ihm zum Verhängnis geworden sei, gelernt habe. Bedenke
man ausserdem, dass das beim Beschuldigten sichergestellte Portemonnaie bis auf
das darin befindliche Bargeld vollständig gewesen sei, könne eine
Dritttäterschaft ausgeschlossen werden. Demgemäss sei der Beschuldigte auch
hinsichtlich dieses Tatvorwurfs schuldig zu sprechen (Akten S. 919, 1283 f.).
3.4
Würdigung
3.4.1
Der Beschuldigte bestreitet – wie bereits vor
der Vorinstanz (Akten S. 294 ff., 308 ff., 783 f., 791) – auch im Berufungsverfahren
seine Täterschaft. Er kenne den drogenabhängigen H____ zwar von der «Gasse»,
mit den angeklagten Delikten habe er aber nichts zu tun (Akten S. 1330). Es
trifft zwar zu, dass das Portemonnaie kurz nach der Tat, bis auf das Bargeld
komplett, bei A____ gefunden wurde (Akten S. 266). Dass er es H____
zurückgeben wollte, erscheint mit dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft
tatsächlich zweifelhaft (vorinstanzliches Urteil S. 8; Akten S. 1283 f.). Wie
die Verteidigung aber zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 946.9, 1292 f.), ist
aufgrund der inkonstanten und daher nicht gänzlich zuverlässigen Angaben H____
unklar, wann und wie sein Portemonnaie abhandengekommen ist, zumal entgegen
seiner Behauptung (es sei eingebrochen worden) keinerlei Einbruchspuren
gefunden werden konnten (Akten S. 249, 259). Kommt dazu, dass er gemäss
Angaben seines Betreuers zum Anzeigezeitpunkt gerade einen «schizophrenen Schub»
gehabt habe (Akten S. 258, 267). Es ist auch denkbar, dass H____ sein
Portemonnaie erneut verloren hat (Akten S. 791) oder es ihm jemand anders als
der Beschuldigte weggenommen hat, zumal auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen
ist, dass sich der Beschuldigte gegen den Willen von H____ Zutritt zu dessen
Wohnung verschafft hat. Immerhin hat Letzterer zu Protokoll gegeben, er habe
schon viele andere Personen in seiner Wohnung empfangen (Akten S. 791). Es
hat daher im Zweifel ein Freispruch von der Anklage wegen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs zu ergehen.
3.4.2
Hinsichtlich der inkriminierten Bargeldabhebung
ist erwiesen, dass weder C____ noch H____ die Person auf den Aufnahmen der
Überwachungskamera identifizieren konnten (Akten S. 220, 790), wobei gerade in
Bezug auf die (Noch)Ehefrau keine Gründe ersichtlich sind, weswegen sie A____
begünstigen sollte. Kommt dazu, dass – wie zuvor erwogen – in Bezug auf den
angeklagten Einschleichdiebstahl zum Nachteil von H____ ein in dubio-Freispruch
ergeht und daher nicht nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte die zur
Bargeldabhebung verwendete [...]-Karte bereits zum Tatzeitpunkt am 5. März 2020
in seinem Besitz hatte (zur Festnahmezeitpunkt am 10. März 2023 befand sie sich
dann in seinen Effekten [Akten S. 264 ff.]). Dass der Gang der von der
Videoaufzeichnung erfassten Person demjenigen des Beschuldigten ähneln soll
(Akten S. 1284), ist eine subjektive Empfindung (der Kriminalpolizei) und
vermag die mangelnde Identifikation durch H____ und C____ nicht zu entkräften. Bezugnehmend
auf die entsprechende Vermutung der Staatsanwaltschaft ist zwar nicht auszuschliessen,
dass der Beschuldigte dazu gelernt und sich beim zur Diskussion stehenden
Vorfall neuerdings vermummt hat, wobei aus der im Verfahren SB.2020.24 vom 26.
März 2021 (insbesondere Erwägung 5 und 6) gewonnen Erfahrung – wenn er der
Täter gewesen wäre – eher zu vermuten gewesen wäre, dass der aufgrund seiner
Drogenabhängigkeit notorisch in Geldnot sich befindliche Beschuldigte die Karte
früher benutzt und das Geld schneller abgehoben hätte. Insgesamt verbleiben
auch hier mehr als nur theoretische Zweifel am angeklagten Sachverhalt (vgl.
zur Beweiswürdigung BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86
E. 2a; Tophinke, in Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.), sodass auch ein Freispruch
von der Anklage wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage zu ergehen hat.
4.
Vorfall gemäss Ziff. I.3.3 der Anklageschrift
4.1
Vorwurf gemäss Anklageschrift
4.1.1
Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, am
10.
März 2020, gegen 07.20 Uhr in die (elterliche) Wohnung [...] in Basel
gekommen zu sein und dort von seiner Ehefrau Bargeld in Höhe von CHF 100.–
gefordert zu haben, ansonsten er sie und die gemeinsame Tochter, I____, in der
Wohnung einsperre. Um die Ernsthaftigkeit seiner Drohung zu unterstreichen, habe
er seiner Ehefrau deren Wohnungsschlüssel abgenommen und die Türe verschlossen.
Dieser Zustand sei fortan trotz Bittens seitens C____ während rund einer Stunde
derselbe geblieben (AS Ziff. I.3.2; in Rechtskraft erwachsener Schuldspruch
wegen versuchter Erpressung [vgl. dazu E. 1.3]).
4.1.2
Gemäss der vorliegend zu beurteilenden Ziff.
3.3
der Anklageschrift soll sich gegen 08.15 Uhr dann der ebenfalls in der
Wohnung wohnhafte Bruder des Beschuldigten, E____, in den Erpressungsversuch gemäss
Ziff. 3.2 der Anklageschrift eingemischt und C____ Beistand geleistet haben.
Daraufhin soll der Beschuldigte ein Küchenmesser gegriffen, dieses gegen sich
gehalten und – sollte er von seiner Ehefrau oder seinem Bruder kein Bargeld
erhalten – angedroht haben, sich selbst mit dem Messer zu verletzen. Als der
Beschuldigte versucht habe, sich am Unterarm mit dem Messer zu schneiden und
sich in die Leiste zu stechen, habe ihm sein Bruder widerwillig Bargeld ausgehändigt,
woraufhin der Beschuldigte das Messer hingelegt, den zuvor eingesteckten
Wohnungsschlüssel von C____ fallengelassen und die Wohnung verlassen habe.
4.2
Erwägungen des Strafgerichts
4.2.1
Das Strafgericht hat dazu erwogen
(vorinstanzliches Urteil S. 12), dass E____ am 10. März 2020 die Polizei
requiriert habe. Die Beamten hätten seine Aussagen dahingehend protokolliert,
dass er [E____] aufgrund eines Streits zwischen dem Beschuldigten und dessen
Ehefrau interveniert habe, woraufhin A____ von ihnen beiden Geld verlangt sowie
gedroht habe, sich mit einem Messer selbst umzubringen. C____ habe in der
Untersuchung zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei zwischen 07.00 Uhr und 07.20
Uhr unter Drogen- und Alkoholeinfluss nach Hause gekommen, habe die Eingangstür
abgeschlossen, den Schlüssel abgezogen und ihr zu verstehen gegeben, dass sie
so lange nicht hinausgehen dürfe, als sie ihm nicht CHF 100.– gegeben habe.
Nachdem ihre gemeinsame Tochter E____ holen gegangen sei, habe dieser den
Beschuldigten ebenfalls zur Öffnung der Tür angehalten. Da sie um 08.00 Uhr
ihre Tochter in den Kindergarten habe bringen müssen, habe sie dem
Beschuldigten die CHF 100.– geben wollen, sei von E____ aber davon abgehalten
worden. Weil der Beschuldigte deswegen ausfällig geworden sei, habe E____ die
Polizei gerufen, woraufhin Erstgenannter ein Messer ergriffen sowie gerufen
habe, dass er müde sei und nichts mehr mit der Polizei zu tun haben wolle.
Während E____ ihn von der Begehung eines Selbstmords habe abzuhalten versuchen,
habe sie sich mit der Tochter ins Badezimmer zurückgezogen.
4.2.2
Die der Privatklägerin bereits attestierte
Glaubwürdigkeit werde – so das Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 12) – in
concreto noch dadurch untermauert, dass sich ihre Aussagen mit den
rapportierten Angaben von E____ – diesen komme mangels Konfrontation mit dem
Beschuldigten zwar nicht die Beweiskraft von formellen Aussagen zu, der Inhalt
eines Polizeirapports sei bei der Überprüfung ebensolcher aber zu
berücksichtigen – weitestgehend deckten. Vor dem Hintergrund, dass der
Beschuldigte lediglich zwei Monate vor dem zur Diskussion stehenden Vorfall vom
Strafgericht bereits zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, erscheine
sodann auch ihre vom Polizeirapport abweichende Aussage, wonach der
Beschuldigte den Selbstmord nicht im Zusammenhang mit seiner Geldforderung,
sondern vielmehr aus Verzweiflung über die Requisition der Polizei angedroht
habe, nachvollziehbar. Da damit auf ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte den
Selbstmord nicht androhte, um seiner Geldforderung Nachdruck zu verleihen,
sondern vielmehr, weil er infolge der Requisition der Polizei verzweifelt war, abzustellen
sei, fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen Geldforderung und
ernstlichem Nachteil, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe.
4.3
Standpunkt der Staatsanwaltschaft
4.3.1
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der
Beschuldigte habe sich am 10. März 2020 mit dem klaren Willen in die Wohnung
der Familie [...] begeben, von den dort anwesenden Personen Geld für seinen
Betäubungsmittelkonsum zu erpressen. Entsprechend habe er zunächst versucht, von
seiner Frau Geld erhältlich zu machen. Als diese seiner Forderung nicht nachgekommen
sei und sich zum Eigenschutz in das Badezimmer zurückgezogen habe, habe er
seine Gelforderung an seinen ebenfalls in der Wohnung anwesenden Bruder E____
gerichtet. Aus dem Polizeirapport gehe klar hervor, dass der Beschuldigte weiter
Geld wollte. Es sei offensichtlich, dass A____ in der Folge ein Nötigungsmittel
verwenden musste, welches tauglich war, die Willensbildungs- und
Handlungsfreiheit seines Bruders, der ja selbst über einen Hausschlüssel
verfügte, zu beeinflussen. Entsprechend habe sich der Beschuldigte
entschlossen, seinen Bruder zu erpressen, indem er bei Nichterfüllung seiner
Forderung damit drohte, sich selbst zu verletzen. Dies gehe auch aus der
Aussage von C____ hervor, die berichtete: «Er und sein Bruder schrien sich
gegenseitig an. Nachdem wir rausgegangen waren, habe ich von seinem Bruder
erfahren, dass er sagte, dass er Geld verlangt habe, weil er es für Drogen
brauche». Dies habe auch sein Bruder bestätigt, indem er ausgesagt habe, er
habe dem Beschuldigten schliesslich Geld übergeben, «damit er aufhört». Weiter habe
er der Polizei gegenüber erklärt, «als er das Geld hatte, verliess er die
Wohnung, in welche Richtung kann ich nicht sagen» (Akten S. 919 f.).
4.3.2
Dessen ungeachtet habe es die Vorinstanz auch fälschlicherweise
als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte aus Verzweiflung mit seiner
Selbsttötung gedroht habe. Sie stelle dabei fälschlicherweise auf die Aussagen von
C____ ab, die den Moment der Geldübergabe zwischen E____ und dem Beschuldigten gar
nicht mitbekommen habe, da sie dazumals im Badezimmer eingeschlossen gewesen
sei. So habe sie zu Protokoll gegeben: «Und anscheinend sagte er zu seinem
Bruder, er brauche das Geld für die Drogen. Dies muss er gesagt haben, nachdem
ich rausgegangen bin. Danach hat der Bruder mir das erzählt». Dazu komme, dass
die Begründung der Vorinstanz widersprüchlich sei. Während die Drohungen zum
Nachteil von C____ als zweckgerichtet zur Erlangung von Geld gewürdigt worden
seien, sollen die anschliessenden Drohungen zum Nachteil von E____ plötzlich
wegen der Verzweiflung aufgrund der requirierten Polizei stattgefunden haben.
Für einen solchen Sinneswandel innert Sekunden liefere die Vorinstanz keine
plausible Erklärung. Die Motivlage beim Beschuldigten könne sich nicht innert
Sekunden derart drastisch ändern, zumal Geldbeschaffung der Zweck gewesen sei,
zu welchem er bei seinen Angehörigen aufgetaucht sei. Wäre es dem Beschuldigten
tatsächlich nur darum gegangen, nicht von der Polizei behelligt zu werden, hätte
er die Örtlichkeiten ohne Drohungen einfach verlassen können. Schliesslich sei auch
unklar, inwiefern die Bezugnahme auf das Urteil des Strafgerichts vom 26.
Januar 2020 die These des lebensmüden Beschuldigten stützen würde, zumal aus
dem Urteil hervorgehe, dass A____ vor keinem Mittel zurückschrecke, um sein
Geldbedürfnis zu stillen. Entsprechend sei der Beschuldigte zusätzlich der Erpressung
zum Nachteil von E____ schuldig zu sprechen (Akten S. 919 f., 987, 1284).
4.4
Würdigung
4.4.1
C____ sagte anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 10. August 2020 aus, E____ habe die Polizei
gerufen, weshalb der Beschuldigte wütend geworden sei. Er habe das Messer
genommen und sich damit umbringen wollen. A____ habe gesagt, er wolle bzw.
könne nicht mehr leben und sei müde, er wolle nichts mehr mit der Polizei zu
tun haben. Während es zwischen den Brüdern ein Gerangel gegeben habe, sei sie mit
der Tochter nach draussen gegangen. Kurz darauf sei auch der Beschuldigte nach
draussen gekommen und sogleich auch «gegangen». Daraufhin sei die Polizei
gekommen. Ob ihr Ehemann von seinem Bruder Geld verlangt habe, als er das
Messer in der Hand gehalten habe, wisse sie nicht. Nachträglich habe sie aber von
E____ erfahren, dass der Beschuldigte Geld verlangt habe, weil er es für Drogen
gebraucht habe (Akten S. 441 f.).
4.4.2
Aus dem Gesagten erhellt, dass die
Privatklägerin (auf dessen Aussagen die Vorinstanz zutreffenderweise abgestellt
hat; vgl. zur Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen eingehend E. 5.4) über einen
Kausalzusammenhang zwischen Geldforderung und in Aussicht gestelltem ernstlichen
Nachteil nicht aus eigener Wahrnehmung berichten kann. Diesbezügliche Aussagen
von E____ rühren «bloss» aus dem Polizeirapport vom 10. März 2020 her. Derartigen
Aussagen kommt indes nicht die Beweiskraft von formellen Aussagen zu. Wie die
Verteidigung zutreffend vorgebracht hat (Akten S. 946.9 f., 1295), kann eine
Verurteilung gestützt auf bestrittene Aussagen in einem Polizeibericht
zumindest dann nicht erfolgen, wenn – wie vorliegend – formelle Aussagen (der
Ehefrau) existieren, die den angeklagten Sachverhalt in Zweifel ziehen, wobei
ohnehin nicht protokolliert ist, ob E____ über sein Zeugnisverweigerungsrecht
(Art. 168 Abs. 1 lit. d StPO) orientiert worden ist. Darüber hinaus wird die
These, wonach der Beschuldigte angesichts der Requisition der Polizei
verzweifelt war, durch die Aussagen der Schwester des Beschuldigten, [...],
welche mehrfach ausgeführt hat, dass sich ihr Bruder immer zurückziehe, sobald
das Stichwort «Polizei» falle (Akten S. 369, 372, 407), untermauert. Kommt
dazu, dass sich A____ bezüglich des Vorwurfs in Ziff. 3.1 sofort entfernte, als
seine Schwester die Polizei rief. Schliesslich leuchtet auch nicht ein, weshalb
E____ C____ zunächst hätte davon abhalten sollen, dem Beschuldigten CHF 100.–
zu geben, um nur kurze Zeit später, der Forderung dann doch nachzukommen. Entgegen
der Ansicht der Staatsanwaltschaft trifft schliesslich nicht zu, dass E____
über einen Haustürschlüssel verfügte, zumal C____ aussagte, es gebe nur noch
einen einzigen Schlüssel für die Wohnung, die anderen seien verloren gegangen
(Akten S. 441, 447).
4.4.3
Im Ergebnis ist der Schluss der Vorinstanz,
dass zu Gunsten von A____ aufgrund der Aussagen seiner Ehefrau, davon
auszugehen ist, dass er den Selbstmord nicht androhte, um seiner Geldforderung
Nachdruck zu verleihen, sondern vielmehr, weil er infolge der Requisition der
Polizei verzweifelt war, nicht zu beanstanden und es erfolgt auch im
Berufungsverfahren ein Freispruch von der Anklage wegen Erpressung (AS Ziff.
I.3.3).
4.5
Beweisantrag auf Befragung von E____
E____ hat die Strafanzeige gegen seinen Bruder zurückgezogen und
in seinem diesbezüglichen Schreiben klar zum Ausdruck gebracht, dass er auf
keinen Fall eine Bestrafung wünscht (Akten S. 419). Vor dem Hintergrund seines
Zeugnisverweigerungsrechts (Art. 168 Abs. 1 lit. d StPO) kann daher
ausgeschlossen werden, dass er seinen Bruder mit weiteren Aussagen belasten
würde, sodass eine Befragung in der Berufungsverhandlung nicht zielführend
gewesen wäre. Kommt dazu, dass – wie soeben erwogen – neben den Aussagen von C____
noch weitere Indizien dafür bestehen, dass der Beschuldigte den Selbstmord
nicht androhte, um seiner Geldforderung Nachdruck zu verleihen, sondern aus
Verzweiflung handelte, und allfällige gegenteilige Depositionen von E____ am
Freispruch angesichts des Grundsatzes «in dubio pro reo» ohnehin nichts zu
ändern vermöchten. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.
5.
Vorfälle gemäss Ziff. I.4 der Anklageschrift
5.1
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird im Weiteren vorgeworfen, zwischen zirka
dem 1. Januar 2020 und zirka dem 10. März 2020, zu näher nicht mehr eruierbaren
Zeitpunkten, seiner von ihm getrennt leben wollenden und mittlerweile in einem
Frauenhaus lebenden Frau mehrfach gedroht zu haben, sie dürfe sich nie von ihm
trennen, ansonsten er sie umbringen werde.
5.2
Erwägungen des Strafgerichts
Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 13),
die Privatklägerin habe sowohl in ihrer Einvernahme vom 23. April 2020 als auch
in jener vom 10. August 2020 übereinstimmend ausgeführt, der Beschuldigte habe
im Streit immer wieder zu ihr gesagt, «entweder du lebst mit mir oder ich
bringe dich um». Während A____ völlig unglaubwürdig sei, habe die
Privatklägerin lebensnah und nachvollziehbar ausgesagt und sogar den Wortlaut
der Drohungen wiedergeben können. Es sei daher auch hier auf die Aussagen von C____
abzustellen, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt sei.
5.3
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht
erstellt, dass sich der inkriminierte Sachverhalt im angeklagten Zeitraum
zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 10. März 2020 ereignet habe. Selbst wenn
das Gericht davon ausginge, dass die Drohungen im angeklagten Zeitraum
ausgesprochen worden seien, sei nicht erstellt, dass die Ehefrau wegen dieser
angeblichen Drohungen die Beziehung aufrechterhielt bzw. dass C____ die
Drohungen überhaupt ernst nahm (Akten S. 946.6 f., 1296 ff.; auf differenziertere
Rügen betreffend die Aussagen der Privatklägerin wird ab E. 5.4.3 eingegangen).
5.4
Würdigung
5.4.1
Die Privatklägerin hat anlässlich ihrer
Einvernahmen vom 23. April 2020 und vom 10. August 2020 ausgeführt, der
Beschuldigte habe jedes Mal, wenn sie mit ihm in der Wohnung [...] Streit gehabt
habe bzw. er unter Betäubungsmitteleinfluss stand, gesagt: «Entweder du lebst mit
mir oder ich bringe dich um». In letzter Zeit habe er auch noch Schimpfwörter
wie «Parknutte» verwendet. Sie habe oft versucht, die Konfrontationen zu
vermeiden und sei weg- bzw. aus dem Haus gegangen. Sie habe ihm jedes Mal, wenn
sie sich gestritten hätten, mitgeteilt, dass sie sich trennen wolle, weil sie
es nicht mehr ertragen könne. A____ habe sie aber mit seinen Drohungen unter
psychischen Druck gesetzt (Akten S. 382, 445). Der Beschuldigte bestreitet die
Anschuldigungen mit Nichtwissen (Akten S. 444, 453, 1329) bzw. gab im
Berufungsverfahren an, die Privatklägerin sei eher zufällig bzw. weil sie «die
Schnauze voll hatte», ins Frauenhaus geflüchtet (Akten S. 1328 f.).
5.4.2
Während die pauschal gehaltenen Depositionen
des Beschuldigten wenig überzeugen, erfüllen die konstanten Aussagen von C____ diverse
Realitätskriterien (vgl. dazu eingehend AGE SB.2022.7 vom 10. November
2022.
E. 3.2) und sind sehr glaubhaft. So belastet die Privatklägerin ihren
Ehemann nicht übermässig, hat sie doch mehrfach ausgeführt, er habe sie nie
geschlagen (Akten S. 382, 430, 445). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch,
dass sie die ihre Person betreffenden Freisprüche (des Beschuldigten) sowie
auch die Kürzung der geltend gemachten Genugtuungssumme akzeptiert hat (vgl.
dazu E. 1.3, 10). Ganz offensichtlich ging es ihr nicht darum, dem
Beschuldigten zu schaden oder von ihm möglichst viel Geld erhältlich zu machen.
Auch gibt sie Gespräche mehrfach in direkter Rede wieder (Akten S. 440 ff.)
und macht sich Gedanken über innerpsychologische Vorgänge («Er dachte, ich
werde ausharren und mich nicht von ihm trennen» [Akten S. 445]). Ihre
Ausführungen sind auch logisch nachvollziehbar. So gab sie beispielsweise zu
Protokoll, dass die Drohungen immer «nur» bei Streitereien bzw. dann, wenn die Polizei
kommen musste, geschahen, mithin also zu Zeitpunkten, als eine Trennung ernsthaft
im Raum stand. Zudem sagte sie aus, dass sie deshalb ins Badezimmer ging und
sich dort mit ihrer Tochter einschloss, weil es zu allen anderen Zimmern keine
Schlüssel gebe (Akten S. 444). Sie illustriert ihre Schilderungen darüber
hinaus mit für das Kerngeschehen nicht relevanten Nebensächlichkeiten, indem
sie beispielsweise ausführte, ihre Tochter sei wegen einer Infektion – als sie
zwei Monate alt gewesen sei – während einer Woche im Spital gewesen. Den
Beschuldigten habe dies aber nicht gekümmert, er habe seine Tochter –
mutmasslich wegen seiner Drogensucht – nicht ein einziges Mal im Spital
besucht. Er habe die Tochter auch nie in die Spielgruppe gebracht oder sie dort
abgeholt (Akten S. 428 f.). Zudem gab sie zu Protokoll, ihr Ehmann habe immer
nach Alkohol und Schweiss gerochen. Er habe sich nicht gepflegt und auch nicht
geduscht (Akten S. 383). Im Übrigen korrigiert sie sich auch spontan
selber («Moment, ich habe einen Fehler gemacht. Sie, die Schwägerin, war in der
Wohnung. Aber um 07.00 Uhr hat sie Wohnung verlassen und ging zur Arbeit»
[Akten S. 446]). Es ist daher mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S.
13) vorbehaltlos auf die überzeugenden Aussagen von C____ abzustellen.
5.4.3
Das Strafgericht hat die rechtlichen Grundlagen
zur Nötigung zutreffend referiert, worauf ohne weiteres verwiesen werden kann (vorinstanzliches
Urteil S. 14). Die Androhung des Todes erfüllt den Tatbestand der Drohung im
Sinne von Art. 180 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und ist folglich
rechtswidrig. In Anbetracht der Drogensucht und der damit einhergehenden
Unberechenbarkeit war die Drohung entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Akten
S. 1297 f.) sodann geeignet, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen.
Dass C____ tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde, gab sie zu
Protokoll und zeigt insbesondere ihre Flucht ins Frauenhaus, wobei sie auch
keinen Kontakt mit dem seither inhaftierten Beschuldigten mehr hatte (Akten S. 57,
218, 382, 441, 448) und offenbar auch die Schwiegermutter Angst hatte, dass ihr
Sohn die Privatklägerin töten könnte (Akten S. 429). Kommt dazu, dass nötigendes
und drohendes Verhalten auch als persönlichkeitsadäquat bezeichnet werden muss,
hat der Beschuldigte doch bereits in der Vergangenheit solches Verhalten
gezeigt (vgl. dazu AGE SB.2020.24 vom 26. März 2021 E. 3; VGE VD.2022.150 vom
29.
Dezember 2022 E. 2.1). Die Privatklägerin hat klar ausgesagt, dass sie
ihrem Ehemann jedes Mal, wenn sie sich gestritten hätten, mitgeteilt habe, dass
sie «es nicht mehr ertrage» (Akten S. 382, 445). Sie hat damit offensichtlich
die Streitereien bzw. die emotionalen Ausnahmesituationen nach bzw. kurz vor
dem Betäubungsmittelkonsum, die mit der Zeit untragbar wurden, gemeint. Dass es
ihr darum gegangen sei, dass der Beschuldigte nie da gewesen sei bzw. sie im
Stich liess oder dass die mangelnden Alternativen der Grund waren, warum die Privatklägerin
sich nicht vom Beschuldigten trennte, entbehrt jeglicher Grundlage (so aber
Akten S. 1297 ff.). Sie wurde durch die Drohungen bzw. dem dadurch erzeugten
psychischen Druck (Akten S. 382, 445) dazu veranlasst, die Beziehung zum
Beschuldigten entgegen ihrem ausdrücklichen Willen – sie hat ihm gemäss den
zuvor referierten eigenen Angaben mehrfach zu verstehen gegeben, ihn verlassen
zu wollen – aufrechtzuerhalten, wodurch ihre Handlungsfreiheit eine massive
Einschränkung erfuhr (obwohl sie bereits seit Oktober 2019 mit Frau [...] vom
KJD in Kontakt stand [Akten S. 195 ff., 222]).
5.4.4
Der Beschuldigte gab in der
Berufungsverhandlung zu Protokoll, er habe ein massives Drogenproblem, auch mit
harten Drogen wie Kokain, MDMA und Heroin. Aktuell erhalte er eine
Sevre-Long-Therapie zwecks Entzugs von Heroin, wobei die Dosierung mit 400mg
pro Tag (früher 1200mg) auf einen intensiven Konsum hindeutet (Akten S. 1326
f.). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte die Drohung entgegen der zuvor
erörterten Ansicht der Verteidigung in der angeklagten Zeitperiode mehrfach
geäussert haben muss, zumal die Privatklägerin zu Protokoll gab, A____ habe die
Drohungen immer dann ausgesprochen, wenn er unter Betäubungsmitteleinfluss
gestanden sei (vgl. dazu schon E. 5.4.1), wobei es gemäss Aussagen der
Privatklägerin vor der Verhaftung des Beschuldigten vom 10. März 2020 diesbezüglich
«sehr schlimm» gewesen sei (Akten S. 209) und der Deliktszeitraum in der
Anklageschrift ohnehin mit einer «Zirka-Angabe» versehen wurde. Wie die
Staatsanwaltschaft zudem zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 985 f.), muss auch
Beachtung finden, dass es sich um eine Vielzahl von Delikten, die der
Beschuldigte während einer längeren Zeit in immer gleicher Art und Weise
begangen hat, handelt. Bei lang andauernden Übergriffen und Seriendelikten
‒ wie vorliegend angeklagt ‒ ist eine minutiöse Aufarbeitung des
Vorgefallenen für die betroffene Person erfahrungsgemäss schwierig und sind Opfer
von sich über Monate hinziehenden, gewaltgeprägten Übergriffen (der
Beschuldigte und die Privatklägerin führten während mehreren Jahren eine
Beziehung) typischerweise nicht in der Lage, nähere Angaben zu den genauen
Umständen und Zeitpunkten einzelner Vorfälle zu machen, insbesondere, wenn
diese immer nach dem gleichen Muster abgelaufen sind.
5.4.5
Wenn die Verteidigung schliesslich geltend
macht, dass das Anklageprinzip verletzt sei, weil nicht ausgeführt werde, dass
die Privatklägerin wegen der Drohungen bei ihm geblieben sein soll (Akten S. 1296,
1298), ist darauf hinzuweisen, dass das Akkusationsprinzip keinen Selbstzweck
verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und der Information
gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass die Betroffenen genau wissen,
welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie
beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie
sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63
E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom
23.
Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst
eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der
Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern
nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung
ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015
vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Das ist hier nicht der Fall, sodass von einer
Verletzung des Akkusationsprinzips keine Rede sein kann.
5.5
Im Ergebnis ergeht auch im Berufungsverfahren
ein Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
6.
Vorfall gemäss Ziff. I.5 der Anklageschrift
6.1
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Am 22. März 2020, zirka 03.10 Uhr, soll der Beschuldigte beim
an der Sperrstrasse auf der Höhe der Liegenschaft Nr. [...] abgestellten
Motorfahrrad «[...]» (Kontrollschild [...]) des [...], im Wert von rund CHF
700.–, das Kabelschloss aufgebrochen haben. Obschon ihm seit dem 4. August 2018
das Fahren sämtlicher motorisierter Fahrzeuge, auch jener der Kategorie F,
verboten sei, habe er das Mofa in der Folge auf das Trottoir gestossen, sei
aufgesessen und habe versucht, so in Richtung [...]strasse/[...]strasse davon
zu fahren, ehe er das Motorfahrrad stehen gelassen habe.
6.2
Erwägungen des Strafgerichts
6.2.1
Hinsichtlich des Tatsächlichen hat das
Strafgericht erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 14 f.), dass aus dem vom Requirierenden
aufgezeichneten Video hervorgehe, wie ein Mann von der Statur des Beschuldigten
am Sonntagmorgen das Schloss eines Mofas aufbreche und daraufhin wegzufahren
versuche. Der Requirierende habe gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben,
der Täter habe das Mofa kurz darauf abgestellt und sei mit zwei weiteren
Personen in Richtung [...]strasse davongelaufen. Da der Beschuldigte kurz
danach auf Höhe [...]strasse/[...]strasse in Begleitung von zwei Personen
angehalten worden und er dabei genau gleich wie die Person auf der
Videoaufnahme gekleidet gewesen sei (namentlich mit orangem Kapuzenpullover,
weisser Strickjacke, grauen Hosen und schwarzen Schuhen), sei der Sacherhalt
gemäss Anklage erstellt.
6.2.2
In rechtlicher Hinsicht sei – so das Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 15) – zu prüfen, ob das beschriebene Verhalten als
versuchter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
oder als Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu qualifizieren sei.
Entscheidend für diese Abgrenzung sei, ob der Täter in Aneignungsabsicht
gehandelt habe. Für eine Aneignungsabsicht des Beschuldigten spreche, dass er
mit dem Aufbrechen des Schlosses einen nicht unerheblichen Aufwand zur
Entwendung des Fahrzeugs betrieben habe. Gegen Aneignungsabsicht sei allerdings
einzuwenden, dass sich das Mofa in einem sehr schlechten Zustand befunden habe,
weshalb für den drogenabhängigen und entsprechend auf Bargeld angewiesenen
Beschuldigten erkennbar gewesen sein musste, dass sich dieses nur schwer
versilbern liesse. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» sei deshalb
von einer fehlenden Aneignungsabsicht auszugehen und der Beschuldigte lediglich
der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1
SVG schuldig zu sprechen.
6.3
Standpunkt der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der vorinstanzlichen
Schlussfolgerung, wonach das Mofa aufgrund seines schlechten Zustands nur
schwer zu versilbern gewesen wäre, sei entgegenzuhalten, dass sich der
schlechte Zustand des Mofas womöglich auf den Verkaufspreis ausgewirkt hätte.
Indes führe dies nicht dazu, dass das Mofa gar nicht mehr zur versilbern
gewesen wäre. Das Interesse des notorisch auf Bargeld angewiesenen
Beschuldigten habe sich auf den potenziellen Erlös des Mofas bezogen. Eine
Aneignungsabsicht sei daher aufgrund der Gesamtumstände zu bejahen und der
Beschuldigte wegen Diebstahls eines Mofas (zum Zwecke der Suchtfinanzierung) zu
verurteilen (Akten S. 920, 987, 1285).
6.4
Würdigung
Im Berufungsverfahren ist «bloss» noch die rechtliche
Qualifikation des Sachverhalts strittig. Es trifft zwar zu, dass sich das zur
Diskussion stehende Mofa in einem schlechten Zustand befand (Akten S. 462 ff.) und
der Beschuldigte es nur kurz benutzte. Indes betrieb der sich in notorischer
Geldnot befindliche A____ einen grossen Aufwand, um das Schloss aufzubrechen
und manipulierte – wie die Videoaufzeichnung belegt (Akten S. 960a) – mehr als zwei
Minuten intensiv am Schloss herum. Wäre es nur darum gegangen, für eine
bestimmte Zeit einen fahrbaren Untersatz zu nutzen, hätte er keinen derart
grossen Aufwand betrieben, zumal neben dem Mofa mehrere Fahrräder standen und
sich seine Meldeadresse [...] nur einige 100 Meter entfernt befand. Kommt dazu,
dass er in der Vergangenheit weit wertlosere Gegenstände wie beispielsweise
Fahrradlichter zu verkaufen versucht hat (Akten S. 407). Der Beschuldigte liess
das Mofa dann auch erst stehen, als er bemerkte, dass es kaum fuhr und eine
rasche Versilberung daher eher schwierig werden dürfte. Es ist nach dem
Gesagten von einer Aneignungsabsicht auszugehen, weshalb ein Schuldspruch wegen
Diebstahls (mit dem Aufbrechen des Schlosses erfolgte ein Wechsel der tatsächlichen
Sachherrschaft bzw. wurde ein neuer Gewahrsam begründet und der Diebstahl wurde
vollendet [vgl. dazu BGE 132 IV 108 E. 2.1 S. 110; BGer 6B_100/2012 vom
5.
Juni 2012 E. 3; Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 65 ff.]) ergeht (wegen
Sachbeschädigung am Schloss wurde kein Strafantrag gestellt [Akten S. 480]).
7.
Vorfälle gemäss Ziff. I.6 und Ziff. I.7 der
Anklageschrift
7.1
Vorwürfe gemäss Anklageschrift
7.1.1
Dem Beschuldigten wird im Weiteren
vorgeworfen, sich am 24. Juni 2020, um 05.00 Uhr, zum an der [...]strasse, Höhe
Liegenschaft Nr. [...], in Basel parkierten Lieferwagen [...] (Kontrollschild BS
[...]) des [...] begeben zu haben. Nachdem er zunächst versucht habe, die
rechte, seitliche Schiebetüre des Lieferwagens zu öffnen, dabei aber nicht
erfolgreich gewesen sei und stattdessen durch den eingesetzten Kraftaufwand den
Türgriff abgerissen habe, soll er sich im Anschluss zur Hecktüre desselben
Autos begeben haben. Diese habe er auf unbekannte Art und Weise öffnen können
und sei in das Fahrzeug gelangt. Sodann soll er den Transporter nach möglichem
Deliktsgut durchsucht haben, ohne jedoch solches behändigt zu haben. Durch das
Abreissen des Türgriffs an der rechten Schiebetür sei am [...] ein Sachschaden
von rund CHF 300.– entstanden.
7.1.2
Dem Beschuldigten wird schliesslich zum
Vorwurf gemacht, selbentags kurz nach 05.00 Uhr, gegen den Willen des
Berechtigten M____, die dessen Parkplatz an der [...]strasse [...] in Basel
umfassende Umfriedung überstiegen und das dort parkierte, unverschlossene
Fahrzeug [...] (Kontrollschild BS [...]), geöffnet zu haben. Sodann habe
er dieses nach möglichem Deliktsgut durchsucht, ohne jedoch solches behändigt
zu haben.
7.2
Erwägungen des Strafgerichts
7.2.1
Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches
Urteil S. 15 ff.), im Polizeirapport vom 27. Juni 2020 werde der Requirierende N____
dahingehend zitiert, dass er am 24. Juni 2020 um 05.04 Uhr eine Person dabei habe
beobachten können, wie sie den Türgriff der Schiebetür eines Lieferwagens
beschädigt sowie das Fahrzeug daraufhin via Hecktür betreten habe. Nachdem die
Person auch noch in einen auf dem umzäunten Nachbarsgrundstück stehenden
Personenwagen der Marke «[...]» eingedrungen sei, habe er die Polizei
verständigt und den Beamten über Telefon den aktuellen Standort des Täters
durchgegeben. Hinsichtlich der angehaltenen Person sei er sich sicher, dass es
sich dabei um den Täter handle. Die Polizisten ihrerseits hätten im Rapport sowie
auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft festgehalten, sie seien von N____
zum Beschuldigten gelotst worden, welcher an der [...]strasse [...] angetroffen
und zwecks Kontrolle zur [...]strasse [...] verbracht worden sei. Schliesslich
sei durch die Beschlagnahme beim Beschuldigten objektiviert, dass er bei seiner
Anhaltung ein zirka fünf Zentimeter langes schwarzes Plastikstück auf sich getragen
habe.
7.2.2
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
habe N____ den Tatablauf exakt gleich wie im Polizeirapport – sogar an Details
wie das Hupen im Personenwagen habe er sich erinnern können – geschildert und lediglich
ergänzt, dass der Täter seine Spuren mit einem Lappen verwischt habe. Während
seine Aussagen in Bezug auf das Tatvorgehen entsprechend kohärent ausfielen, würden
sie hinsichtlich der Täterschaft jegliche Glaubhaftigkeit verlieren. So habe er
in diametralem Widerspruch zum Rapport erklärt, er habe weder die Polizisten
zum Täter hingeführt noch die angehaltene Person als solchen erkannt. Weiter habe
er ausgeführt, in der vom Täter eingeschlagenen Richtung hätten sich noch
andere Personen aufgehalten, was angesichts der Tatzeit an einem Wochentag um 05.00
Uhr morgens doch eher unwahrscheinlich erscheine. Völlig eigeninitiativ habe er
dem Gericht sodann mitgeteilt, dass die Tat nicht das Werk eines
Grosskriminellen sei und der Beschuldigte auch nur dann als Täter in Frage
komme, wenn man bei ihm einen Lappen sichergestellt habe. Mit der Begründung,
das beschlagnahmte Plastikstück sei kleiner als das von ihm damals wahrgenommene,
habe er eine Täterschaft des Beschuldigten schliesslich sogar ganz ausgeschlossen.
7.2.3
Der Inhalt eines Polizeirapports sei – so das
Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 16 f.) – gerade bezüglich der darin
festgehaltenen Parteiaussagen mit Vorsicht zu geniessen, erfolge in deren
Vorfeld doch keine Rechtsbelehrung und könne auch nicht ausgeschlossen werden,
dass sie aufgrund von Verständigungs- oder Verständnisschwierigkeiten
verfälscht dargestellt würden. Vorliegend präsentiere sich die Sachlage aber
so, dass die diensthabenden Polizisten nicht nur aufgrund von Parteiaussagen,
sondern auch auf Basis ihrer eigenen Wahrnehmung rapportiert hätten, dass N____
sie zum Beschuldigten gelotst und diesen daraufhin als Täter identifiziert habe.
Eine diesbezügliche Falschangabe wäre somit nicht mit Kommunikationsproblemen,
sondern einzig mit einem entsprechenden Vorsatz der Polizisten erklärbar, wofür
keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Haltlos sei sodann auch der Vorwurf des
Verteidigers, wonach die Polizisten mit der Verbringung des Beschuldigten vom
Anhalte- zum Tatort dessen Täterschaft hätten suggerieren wollen; wesentlich
wahrscheinlicher als derart unlautere Absichten zweier vereidigter Polizisten
erscheine, dass diese Verschiebung zwecks Identifikation durch den
vermutungsweise am Tatort zurückgebliebenen Requirierenden erfolgt sei. N____ sei
somit nicht glaubhaft, wenn er den Beschuldigten am Tattag nicht als Täter
identifiziert haben will, zumal er ihn an der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung
offensichtlich zu entlasten versucht habe. Demgegenüber bestünden an der
gegenteiligen polizeilichen Feststellung keine ernsthaften Zweifel, weshalb auf
diese abzustellen und die Täterschaft des Beschuldigten entsprechend erstellt sei.
Es könne damit offenbleiben, ob das beim Beschuldigten beschlagnahmte
Plastikstück vom Türgriff des Lieferwagens stamme. In Anbetracht der Material-
und Farbgleichheit könne dies aber zumindest auch nicht ausgeschlossen werden.
7.2.4
Indem der Beschuldigte den Lieferwagen und den
Personenwagen nach Beute durchsuchte, habe er sich des mehrfachen versuchten
Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
schuldig gemacht. Das Abreissen des Türgriffs erfülle sodann den Tatbestand der
Sachbeschädigung, wobei diesbezüglich von einem notwendigen Durchgangsdelikt
zur Begehung eines auf eine möglichst hohe Deliktssumme gerichteten Diebstahls
auszugehen sei, weshalb trotz des Sachschadens von CHF 300.– keine
Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter StGB vorliege. Schliesslich
habe sich der Beschuldigte durch das Betreten des umzäunten Vorplatzes des
Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht.
7.3
Standpunkt des Beschuldigten
7.3.1
Der Beschuldigte macht geltend, es sei –
unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des vor der
Vorinstanz als Zeuge befragten N____ – eine Tatsache, dass Letzterer den
Beschuldigten vor Strafgericht nicht als Täter identifiziert habe. Fakt sei
weiter, dass am Tatort, obwohl DNA-Spuren sichergestellt und ausgewertet worden
seien, keine DNA-Spuren von ihm hätten gefunden werden können. Auf den
Polizeirapport vom 27. Juni 2020 könne nicht abgestellt werden, da das Vorgehen
der Polizei suboptimal gewesen sei. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Polizei
einen angehaltenen Tatverdächtigen zum Tatort zurückführe. Doch nehme die
Polizei mit diesem Vorgehen in Kauf, dass bei allfälligen Zeugen ein verzerrtes
Bild entstehe, weil der Eindruck entstehen könnte, die angehaltene tatverdächtige
Person sei der Täter. Wenn Zeugen Täter identifizieren sollen, habe dies anhand
einer Fotowahlkonfrontation oder einer Gegenüberstellung zu erfolgen. Die
Zeugen müssten die Täterschaft aus mehreren Personen heraus identifizieren
können, damit von einer rechtsgenüglichen Identifikation ausgegangen werden könne
(Akten S. 946.8 f., 1301 ff.).
7.3.2
Führe man sich – so der Beschuldigte – den Ort
der Anhaltung und den Ort der Kontrolle auf einer Karte vor Augen, werde klar,
dass N____ von seiner Wohnung aus den Ort der Anhaltung nicht habe sehen können
bzw. die Beamten damit auch nicht bis zum mutmasslichen Täter habe lotsen
können. N____ habe den Beschuldigten somit erst sehen können, als die beiden
Polizisten ihn zum Ort der Kontrolle (Tatort) zurückgeführt hätten. Wenn N____ nun
also sehe, wie zwei Polizisten am Tatort eine Person kontrollierten, könne
nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Vorgang bei Letzterem suggeriere, dass
nur diese Person als Täterschaft in Frage komme. Seine diesbezügliche, im
Polizeirapport wiedergegebene Aussage sei daher mit Vorsicht zu geniessen bzw.
nicht verwertbar. Erstellt sei einzig, dass er sich zum Tatzeitpunkt in der Nähe
des Tatorts aufgehalten hat, wobei er auch in der Nähe wohne. Entgegen der
Feststellung der Vorinstanz stehe aber keineswegs fest, dass es sich bei ihm um
die Täterschaft handle (Akten S. 946.8 f., 1301 ff., 1329 f.).
7.4
Würdigung
7.4.1
Wie bereits das Strafgericht zutreffend
erwogen hat, ergibt sich aus dem Polizeirapport ein gut nachvollziehbarer
Zusammenhang zwischen der Requisition, der Schilderung von N____ gegenüber der
Polizei zur Täterschaft, wohin sich diese bewegt hat und der Festnahme des
Beschuldigten («dem Polizisten am Telefon gab ich Anweisungen, wo der Mann
jeweils ist. Der Mann, den die Polizisten kontrollierten war definitiv der
Mann, der in den Autos war» [Akten S. 502]). In der Berufungsverhandlung wurde zudem
der Vorgesetzte des Alarmpiketts II, welches dazumals im Einsatz stand, F____,
befragt. Dieser gab zu Protokoll, dass er auf der Anfahrt zum Tatort mit dem
Requirierenden eine telefonische Verbindung herstellte und dieser die
Polizisten dann zum Täter lotste (während sie dauernden telefonischen Kontakt
hatten). Auf Nachfrage bestätigte er, dass eine Verwechslung «nicht machbar»
sei, da er sich an keine andere Person erinnere bzw. rechts und links des
Beschuldigten niemand gewesen sei. N____ habe am Telefon gesagt, der Beschuldigte
sei die Person, die sich vorhin an den Autos zu schaffen gemacht habe (Akten S.
1331.
f.). Die Aussagen von N____ vor erster Instanz zur Täterschaft sind damit
mit dem Strafgericht als völlig unglaubwürdig zu taxieren, eine Verwechslung
der Täterschaft mithin ausgeschlossen (wenn mehrere Personen als Täter in Frage
kommen würden, hätte dies der protokollierende Polizeibeamte im Rapport im
Übrigen auch dokumentiert). Daran ändert auch nichts, dass N____ den
Beschuldigten, als dieser in die [...]strasse abgebogen ist, allenfalls nicht
mehr sehen konnte, zumal der Zeuge gegenüber der Polizei betont hat, dass
diejenige Person, welche die Polizei in der [...]strasse kontrolliert habe,
ganz sicher diejenige sei, der zuvor in die Autos eingestiegen sei (Akten S.
502). Davon, dass die Polizei dem Zeugen die Täterschaft des Beschuldigten
durch ihr Vorgehen suggeriert habe, kann keine Rede sein.
7.4.2
Auch aus der Differenz zwischen Anhalteort an
der [...]strasse [...] und Kontrollort an der [...]strasse [...] (Akten S. 511)
kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die beiden Orte –
getrennt durch eine Kreuzung – nur 90 Meter voneinander entfernt liegen und A____
nicht durch Angehörige des Alarmpiketts II, sondern durch die Mannschaft des
Basilea [...] (die ihr Fahrzeug in der Nähe parkiert haben dürfte), auf den
Polizeiposten Clara verbracht wurde. Darüber hinaus war der Täter durch den Requirierenden
(in der [...]strasse) zu identifizieren. Dass keine DNA des Beschuldigten
gefunden werden konnte, erstaunt angesichts der Aussage von N____, wonach der
Täter die Spuren mit einem Lappen verwischt habe (Akten S. 793 f.), nicht.
Kommt dazu, dass man bei A____ nach der Tat ein schwarzes Plastikstück gefunden
hat (Akten S. 503, 879). Dieses stimmt in Form, Beschaffenheit und Farbe mit der
beschädigten Griffmulde des [...]-Transporters überein und stellt – selbst wenn
zur sicheren Bestimmung auch die Griffmulde der Schiebetür des [...] verfügbar sein
müsste (Akten S. 1086 ff.) – nicht zuletzt aufgrund der zeitlichen Koinzidenz ein
weiteres (starkes) Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar, zumal keine
andere vernünftige Erklärung ersichtlich ist, weshalb A____ das für den
Alltagsgebrauch unnütze Plastikteil ansonsten mit sich führen sollte. Schliesslich
ist erneut auf die Täteradäquanz hinzuweisen (vgl. dazu E. 5.4.3).
Dispositiv
7.4.3 Der angeklagte Sachverhalt ist demnach
erstellt und die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen versuchten
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und
(vollendeten) Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sind damit zu bestätigen.
Hinsichtlich der Sachbeschädigung ist angesichts der Kosten der Reparatur des
Lieferwagens von etwa CHF 300.– (Akten S. 510) im Zweifel hingegen «bloss» von
geringfügiger Sachbeschädigung auszugehen (Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung
mit Art. 172ter Abs. 1 StGB; die Grenze des die Geringfügigkeit
überschreitenden Sachschadens beträgt CHF 300.–; vgl. dazu Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 144 StGB N 108).
8. Strafzumessung
8.1 Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits
zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
8.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
8.3 Strafart
8.3.1 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach
der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
8.3.2 Der
Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17.
September 2013 der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre)
sowie zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen
bereits ausgestandener Haft). Mit Strafbefehl derselben Behörde vom 28. Februar
2017 wurde A____ sodann der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder
des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer unbedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.– verurteilt. Mit einem
weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Februar 2019
wurde der Beschuldigte darüber hinaus des Fahrens eines Motorfahrzeugs in
fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne
erforderlichen Führerausweis, des Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem
Zustand sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt
und zu einer weiteren, unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu CHF 70.– sowie zu einer Busse von CHF 700.– verurteilt. Des Weiteren wurde A____
mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2021 (AGE
SB.2020.24; welches vom Bundesgericht mit Urteil 6B_959/2021 vom 9. November
2022 hinsichtlich der einzig gerügten Landesverweisung bestätigt worden ist) des
Raubs, der versuchten räuberischen Erpressung, des Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des mehrfachen
geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der
mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt und zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 600.– verurteilt
(unter Einrechnung von 64 Tagen bereits erstandener Haft). Darüber hinaus wurde
er für sechs Jahre des Landes verwiesen (Akten S. 1239 ff.). Schliesslich wurde
A____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2021 der
versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von 4 ¾ Jahren verurteilt (unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 2.
April 2021), wobei wiederum eine Landesverweisung ausgesprochen wurde (zehn
Jahre mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).
8.3.3 Im
vorliegenden Fall könnten an sich alle Schuldsprüche mit einer Geldstrafe
geahndet werden. Indes ist der Beschuldigte – wie soeben erwogen – mehrfach
vorbestraft, wobei ihn die in diesem Zusammenhang mitunter ausgesprochenen
Geldstrafen (auch unbedingt vollziehbare) nicht von erneuter Delinquenz abhalten
konnten. Es ist daher in casu aus spezial-präventiven Gründen für alle Delikte
auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, zumal eine Geldstrafe den notorisch sich
in Geldnot befindlichen Beschuldigten erst recht dazu verleiten könnte, seinen
Finanzbedarf mit weiteren kriminellen Handlungen zu decken (vgl. dazu
BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; AGE SB.2018.91 vom
10. Dezember 2020 E. 6.5.3). Für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch
wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
und den Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung (vgl. dazu E. 8.6)
wird eine Busse auszusprechen sein.
8.4 Einsatzstrafe
8.4.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bezüglich des abstrakt am schwersten wiegenden Delikts der
versuchten Erpressung bildet das Tatverschulden (der Strafrahmen beträgt
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe [Art. 156 Ziff. 1 StGB]).
Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb
des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines
Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn
Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit
einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom
9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
8.4.2 Innerhalb
des objektiven Verschuldens ist zunächst der intendierte, sehr geringe
Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Verschuldenserhöhend ist dagegen zu werten,
dass das Delikt gegenüber der Ehefrau sowie in Anwesenheit des gemeinsamen
Kindes begangen wurde, wobei sich die beiden gezwungen sahen, im Badezimmer
Schutz zu suchen und dort während knapp einer Stunde ausharren mussten. Es ist insgesamt
von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
8.4.3 In
subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund
rein finanzieller Motive handelte. Indes wurde das Delikt durch die
Betäubungsmittel- und Medikamentenabhängigkeit des trotz allem zielgerichtet
und logisch handelnden Beschuldigten zumindest begünstigt (ohne dass dieser
Umstand zu einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit im Sinne
von Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB führen würde), sodass das Gesamtverschulden als
gerade noch eher leicht zu bezeichnen ist.
8.4.4 Die
verschuldensangemessene hypothetische Einsatzstrafe für die Erpressung – wäre
sie vollendet worden – würde nach dem zuvor Referierten bei sechs Monaten
Freiheitsstrafe zu liegen kommen. Indes ist der Versuch gemäss Art. 22
Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 49 E. 1b; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N
20). Da der Erfolg nur deshalb nicht eintrat, weil sich der Bruder des
Beschuldigten, E____, in den Erpressungsversuch einmischte (vgl. dazu schon
E. 4), ist der Versuch nur im Umfang von einem Monat strafmildernd zu
berücksichtigen.
8.5 Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB)
8.5.1
8.5.1.1 Ein
Teil der heute mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Nötigungen (die zwischen zirka
dem 1. Januar 2020 und zirka dem 10. März 2020 zu verorten sind), hat der
Beschuldigte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB begangen, bevor er mit Urteil des
Strafgerichts vom 16. Januar 2020 verurteilt wurde. Da die Delikte mit derselben
Strafart (Freiheitsstrafe) geahndet werden, ist daher zum mittlerweile
rechtskräftig gewordenen Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2021
(AGE SB.2020.24) eine teilweise Zusatzstrafe zu bilden (vgl. BGE 138 IV 113 E.
3.4.2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2018.44 vom 23. Januar
2019 E. 4.6; Trechsel/Seelmann,
a.a.O., Art. 49 N 12 ff.).
8.5.1.2 Sind
strafbare Handlungen zu beurteilen, die der Täter – wie hier – teils vor, teils
nach einem Urteil begangen hat (teilweise retrospektive Konkurrenz), sind die
retrospektiven Straftaten separat von den noch nicht beurteilten, nicht
retrospektiven Delikten zu beurteilen. Dafür ist in zwei Schritten vorzugehen:
Das Gericht hat zuerst in Bezug auf Straftaten, die vor der ersten Verurteilung
begangen wurden, zu prüfen, ob im Hinblick auf die Art der vorgesehenen Strafe
eine Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB möglich ist. Ist dies der Fall,
liegen also gleichartige Strafen vor, muss es unter Berücksichtigung der Strafschärfung
nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festlegen (Strafe
A). Das Gericht prüft in einem zweiten Schritt sodann die nach der ersten
Verurteilung begangenen Straftaten und setzt, gegebenenfalls unter Anwendung
von Art. 49 Abs. 1 StGB, eine eigenständige (Gesamt-)Strafe dafür fest (Strafe
B). Schliesslich wird die ergänzende Strafe, die für die vor der ersten
Verurteilung begangene(n) Straftat(en) verhängt wurde (Strafe A), zu der für
nach dieser Verurteilung begangene Straftaten verhängten Strafe (Strafe B)
hinzugerechnet, mithin kumuliert (vgl. dazu BGE 145 IV 1 E. 1.3 f.; BGer
6B_759/2019 E. 2.3.2, 6B_750/2019 E. 1.4.4, 6B_144/2019 E. 4.3.1; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N
19).
8.5.1.3 Betreffend
die mehrfache Nötigung ist verschuldenserhöhend zu gewichten, dass der
Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod und damit dem denkbar schwersten Nachteil
drohte sowie die dadurch geschaffene Zwangslage über mehrere Wochen andauerte. Erst
durch die Flucht ins Frauenhaus konnte dieser Zustand beendet werden und C____
beginnen, ein «normales» Leben zu führen. Das objektive Verschulden ist als
nicht mehr leicht zu bezeichnen.
8.5.1.4 Die
Betäubungsmittel- und Medikamentenabhängigkeit des Beschuldigten ist für die
Bemessung des subjektiven Verschuldens – weil das Delikt nicht auf die
Erhältlichmachung von Geld zwecks Finanzierung der Drogensucht gerichtet war – nicht
von Bedeutung. Weitere subjektive Aspekte, die zu berücksichtigen wären, sind
nicht ersichtlich, sodass insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden
auszugehen ist. Hinsichtlich der «Strafe A» ist im Kontext der mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 26. März 2021 geahndeten anderen Delikten und der
deutlich kürzeren Zeitspanne (zirka 1. Januar 2020 bis 16. Januar 2020) unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) von einer
schuldangemessenen Sanktion von zwei Monaten auszugehen. In Bezug auf die
«Strafe B» ist angesichts der längeren Zeitspanne und der weiteren zu ahndenden
Delikte isoliert betrachtet von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten
auszugehen. Mit Bezugnahme auf das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1
StGB) wird die Einsatzstrafe für die versuchte Erpressung um vier Monate
Freiheitsstrafe erhöht («Strafe B»).
8.5.2 Bezüglich
des Diebstahls des Mofas ist festzuhalten, dass dessen wirtschaftlicher Wert
angesichts der fehlenden Fahrtüchtigkeit nicht besonders hoch war, wobei der
Beschuldigte dennoch eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag legte. In subjektiver
Hinsicht ist wiederum leicht entlastend zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte aufgrund seines Suchtdrucks handelte (vgl. dazu schon E. 8.4.3),
sodass von einem leichten Gesamtverschulden auszugehen ist. Die
schuldangemessene Sanktion beträgt damit drei Monate Freiheitsstrafe, wobei die
bisher zugemessene Strafe von neun Monaten Freiheitsstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um zwei Monate zu erhöhen ist.
8.5.3
Auch das Verschulden in Bezug auf die beiden Diebstahlsversuche in einen
Lieferwagen und den [...] wiegt mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes (vgl. dazu
E. 8.5.2) jeweils leicht. Der Versuch ist angesichts der Tatsache, dass A____
nur deshalb nichts erbeutete, weil sich kein Diebesgut in den Fahrzeugen
befand, nicht wesentlich strafmildernd zu berücksichtigen. Von den ursprünglich
vier Monaten Freiheitsstrafe (je zwei Monate für die einzelne Tat) ist für den
Versuch je ein halber Monat Freiheitsstrafe abzuziehen und die bisher
zugemessene Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) daher
um zwei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
8.5.4 Mit
dem Übersteigen des Zauns und dem Betreten des umfriedeten Hofplatzes hat der
Beschuldigte das Sicherheitsgefühl der Bewohner beeinträchtigt bzw. deren
Privatsphäre verletzt. Da es sich beim Hausfriedensbruch aber um ein
Durchgangsdelikt zum bereits abgehandelten versuchten Diebstahl gehandelt hat,
ist die Sanktion mit zwei Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen, wobei die bisher
zugemessene Sanktion in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1
StGB) «bloss» um einen weiteren Monat erhöht wird.
8.5.5 Insgesamt
resultiert aus dem soeben Erwogenen eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 14
Monaten Freiheitsstrafe, wobei für die teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des
Appellationsgerichts vom 26. März 2021 («Strafe B») zwei weitere Monate zu
addieren sind, sodass eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten
resultiert.
8.6 Übertretungsbusse
Für den in
Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes ist schliesslich mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 19) eine Busse von CHF 300.‒ auszusprechen,
welche in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für die
geringfügige Sachbeschädigung um CHF 300.– (angesichts der völligen
Gleichgültigkeit fremden Eigentums gegenüber ist das Verschulden als nicht mehr
leicht zu bezeichnen und wäre die Busse isoliert betrachtet mit CHF 400.– zu
veranschlagen), auf insgesamt CHF 600.– erhöht wird (bei schuldhafter Nichtbezahlung
sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
8.7 Persönliche Verhältnisse
8.7.1 Der
Beschuldigte ist am [...] in Basel geboren und mit seiner [...] Schwester und
dem [...] Bruder bei den Eltern aufgewachsen, wobei er gemäss eigenen Angaben eine
gute Kindheit verlebt habe. Er besitzt als kosovarischer Staatsangehöriger in
der Schweiz eine C-Bewilligung. Nach der obligatorischen Schulzeit hat der
Sozialhilfe beziehende Beschuldigte keine Lehrstelle gefunden. Er arbeitete in [...]
(wo er auch Arbeitsunfälle gehabt habe), war aber längere Zeit auch arbeitslos,
sodass er Schulden in Höhe von etwa CHF 70'000.– anhäufte. Bereits im
Jugendalter trat er – eigenen Angaben zufolge aufgrund eines schlechten Umfelds
bzw. einem schlechten Freundeskreis – deliktisch in Erscheinung. Bereits 2014
begann er Cannabis zu konsumieren. Ab dem Jahr 2017 konsumierte er auch harte
Drogen wie Heroin, Kokain und MDMA und war deswegen (erfolglos) mehrfach
stationär untergebracht. Er ist noch verheiratet (die Scheidungsklage wurde
eingereicht) und Vater einer mittlerweile [...]jährigen Tochter, welche ihn
zusammen mit der Mutter in der Haft offenbar auch besucht (alle zwei Monate).
Ansonsten bestehe schriftlicher Kontakt. Unterhalt habe er aber noch nie
bezahlt (Akten S. 3 ff., 1239 ff., 1310, 1312, 1324 ff.).
8.7.2 Wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 8.3), ist
der Beschuldigte mehrfach vorbestraft und haben ihn verschiedenste – auch
unbedingte – Strafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten können. Vielmehr
delinquierte er auch während laufender Verfahren unbeirrt weiter. So verübte er
die vorliegend beurteilten Delikte in zeitlich unmittelbarer Abfolge zum am 16.
Januar 2020 ergangenen Strafgerichtsurteil (AGE SB.2020.24) und während
des diesbezüglich laufenden Berufungsverfahrens (die Berufungsanmeldung
erfolgte am 24. Januar 2020). Darüber hinaus verübte er – nachdem er am 26.
März 2021 der Urteilsverkündung hinsichtlich des Urteils des
Appellationsgerichts Basel-Stadt AGE SB.2020.24 unentschuldigt
ferngeblieben war – nur gut fünf Tage später, am 1. April 2022, das versuchte
Tötungsdelikt, welches das Strafgericht mit Urteil vom 23. November 2021
beurteilte. Eine derartige Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung sucht
Seinesgleichen. A____ muss heute als unbelehrbar bezeichnet werden. Aufgrund
seiner massiven Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen
Rechtsordnung, rechtfertigt es sich, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um zwei
Monate zu erhöhen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.4.1, 121 IV 49 E.
2d/cc; BGer 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5, 6B_954/2009 vom 14. Januar
2010 E. 2), wobei damit das als problematisch zu bezeichnende Vollzugsverhalten
(hinsichtlich der Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung; Akten
S. 948 ff., 1001 ff., 1106 ff., 1350 ff.) noch nicht einmal berücksichtigt ist.
8.7.3 Der Beschuldigte war hinsichtlich Ziff. I.3.2 (versuchte
Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin) und Ziff. I.8
(Betäubungsmittelkonsum) der Anklageschrift zwar geständig und liess die
entsprechenden Schuldsprüche in Teilrechtskraft erwachsen. Wie in der
Berufungsverhandlung aufgrund seiner ausweichenden und verharmlosenden Aussagen
(Akten S. 1322 ff.) klar wurde, scheint er sich mit seinen Taten indes nicht
ernsthaft auseinandersetzen zu wollen. Besondere Einsicht oder Reue kann ihm
daher nicht zugutegehalten werden.
8.8 Modalitäten des Vollzugs/Ergebnis
Bei dieser
Strafhöhe wäre der teilbedingte Strafvollzug zwar grundsätzlich möglich (Art.
43 Abs. 1 StGB). Angesichts der massiven Vorstrafen und der Delinquenz während
laufender Strafverfahren (vgl. dazu E. 8.7.2) muss dem Beschuldigten aber eine
eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, weshalb der bedingte Vollzug ausser
Betracht fällt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung der bereits ausgestandenen
Haft von zwei Tagen steht hingegen nichts entgegen (Art. 51 StGB).
9. Landesverweisung
9.1 Ausgangslage
Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und hat
die zur Diskussion stehenden Delikte zwischen Januar und August 2020, mithin
nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung,
verübt. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Diebstahls (Art. 139
StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt worden
ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art.
66a Abs. 1 lit. d StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer
Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht
von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).
9.2 Anwendungsfall von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB?
9.2.1 Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches
Urteil S. 20), folge man dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB,
handle es sich bei dem vom Beschuldigten begangenen Diebstahl in Verbindung mit
Hausfriedensbruch um eine Katalogtat, welche eine obligatorische
Landesverweisung nach sich ziehe. Das Bundesgericht habe indes festgehalten,
dass Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a der
Bundesverfassung (BV, SR 101) auszulegen sei, weshalb davon nur Ausländer
erfasst würden, die wegen «eines Einbruchsdelikts» rechtskräftig verurteilt
worden seien, also namentlich einen Einschleich- oder Einbruchdiebstahl
begangen hätten. Weiter habe das Bundesgericht festgehalten, dass bei der
Auslegung des Wortlauts dieser Bestimmung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz
besondere Bedeutung zukomme. Es habe auf den Duden, gemäss welchem «Einbruch»
ein gewaltsames Eindringen in ein Gebäude, in einen Raum oder Ähnliches meine,
verwiesen. Auf Grundlage dieser Erläuterungen habe es die Subsumtion eines
Ladendiebstahls unter Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verneint. Im
vorliegenden Fall habe der Beschuldigte zur Begehung des Diebstahls einen Zaun
zu einem draussen situierten Parkplatz überwunden, was gemäss
bundesgerichtlicher Auslegung des Wortlauts von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV
insofern kein Einbruchsdelikt begründe, als damit nicht in einen Raum oder eine
ähnlich intime Zone eingedrungen worden sei. Unter adäquater Berücksichtigung
des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheine es deshalb nicht angemessen, den
Beschuldigten ohne vorherige Interessenabwägung des Landes zu verweisen,
weshalb vorliegend nicht von einem Anwendungsfall der obligatorischen
Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB auszugehen sei.
9.2.2 Nachdem das Bundesgericht in BGE 145 IV 404 E.
1.5 entschieden hatte, dass ein Ladendiebstahl unter Verletzung eines
Hausverbots nicht vom Anwendungsbereich des Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB erfasst
werde, erwog es im Urteil 6B_1011/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.4 Folgendes: «Gemäss
den vorinstanzlichen Ausführungen handelt es sich bei der fraglichen
Liegenschaft […] um ein abseits stehendes und mit Hecken und Bäumen umgebenes
Einfamilienhaus. Das Grundstück sei durch die Bepflanzung vollumfänglich
umschlossen. Um zum Vorplatz zu gelangen, habe der Beschwerdegegner einen
Zufahrtsweg betreten müssen, welcher auf der einen Seite durch eine Hecke und
auf der anderen Seite durch einen dünnen Elektrozaun von der Umgebung
abgetrennt sei. An der Einfahrt befinde sich der Briefkasten des Hauses, der
diesen Bereich ebenfalls als zum Grundstück gehörend abgrenze. Der Vorplatz,
auf welchem das Fahrzeug gestanden sei, werde auf der einen Seite durch eine
halbhohe Mauer sowie Sträucher und Bäume und auf der anderen Seite durch eine
lose Bepflanzung abgeschlossen. Offen sei der Vorplatz lediglich gegen vorne
aufgrund der Zufahrt. Beim vorliegenden Tatort des Hausvorplatzes handelt es
sich demnach nicht um einen geschlossenen Raum. Vielmehr war das auf dem
Vorplatz stationierte Fahrzeug für jedermann über die offene Zufahrt
erreichbar. Der vom Beschwerdegegner begangene Hausfriedensbruch erschöpft sich
im Betreten des zur Strasse hin ungesicherten Grundstücks. Eine
darüberhinausgehende Tathandlung (z.B. im Sinne der gewaltsamen oder
gewaltlosen Beseitigung bzw. Überwindung einer den Tatort sichernden
Einrichtung) liegt nicht vor. Das alleinige Eindringen des Beschwerdegegners in
einen zwar erkennbar fremden, jedoch offenen Raum (gegen den Willen des
Hausherrn), mag in Bezug auf den Hausfriedensbruch gemäss dem vorinstanzlichen
Urteil objektiv tatbestandsmässig sein, fällt vorliegend aber nicht unter den
Begriff des Einbruchsdelikts im Sinne obiger Definition. Der gleiche Schluss
drängt sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auf. Offenbleiben
kann demnach, ob ein Einbruchsdelikt – wie von der Vorinstanz angedeutet – ein
Eindringen in einen Innenraum voraussetzt».
9.2.3 Das Obergericht des Kantons Zürich entschied in
einem Urteil vom 10. Juni 2022 (B210242-O/U/hb E. 3.3) in diesem Zusammenhang
Folgendes: «Auch wenn sich die Beschuldigte im Sinne von Art. 186 StGB des
Hausfriedensbruchs schuldig machte, ist fraglich, ob das Eindringen in die
grundsätzlich schrankenlos zugängliche Garage genügt, um ein
"Einbrechen" im Sinne einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. d
StGB zu begründen. Wie in Literatur und Rechtsprechung indessen festgehalten
wird, ist für die Erfüllung eines Einbruchdiebstahls im Sinne einer Katalogtat
keine Sachbeschädigung, mithin das gewaltsame Überwinden eines Hindernisses,
erforderlich. Vielmehr erfüllt auch ein "Einschleichdiebstahl" die
Norm von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB. Vorliegend bestanden zwar keine
physischen Schranken, welche die Beschuldigte von der Einfahrt in die Garage
abgehalten hätten, dennoch ist für jedermann klar ersichtlich, und wird auch
mit einem entsprechenden Schild bezeichnet, dass es sich um eine private Garage
handelt, in welcher fremde Personen grundsätzlich keinen Zutritt haben. Anders
als in der Konstellation, welche dem Urteil des Bundesgerichts 145 IV 404
zugrunde lag, ist der Beschuldigten anzulasten, in eine dem Publikum
grundsätzlich nicht zugängliche Örtlichkeit eingedrungen zu sein. Die Mieter
der entsprechenden Garagenplätze müssen vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass
ihre Fahrzeuge und persönlichen Gegenstände dort in Sicherheit sind. Gerade die
Verletzung dieses Vertrauens in die Unantastbarkeit des privaten Raumes sollte
mit dem Umstand, dass ein Einbruchdiebstahl als Katalogtat für eine
Landesverweisung im Gesetz aufgenommen wurde, auch geschützt werden. Auch unter
Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheint es damit als angemessen,
das Verhalten der Beschuldigten unter die Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. d
StGB zu subsumieren. Es ist indessen bereits hier festzuhalten, dass sich die
Schwere der Katalogtat vorliegend am untersten Rand des Möglichen befindet».
9.2.4 Auch im vorliegenden Fall hat sich der
Beschuldigte hinsichtlich Ziff. I.7 der Anklageschrift (vgl. dazu schon E. 7) zwar
nicht zusätzlich der Sachbeschädigung schuldig gemacht. Entgegen dem
vorzitierten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich musste er aber
physische Schranken überwinden bzw. eine gewisse Energie aufwenden, um auf das
Grundstück von M____ zu gelangen und war offensichtlich, dass nicht gewollt
war, dass der Parkplatz der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. So ist dem
Polizeirapport zu entnehmen, dass es sich um einen mit Tor und Kette
abgeschlossenen privaten Parkplatz gehandelt hat (Akten S. 532) bzw. der Zaun
zum Privatgrundstück verschlossen war (Akten S. 535). N____ hat in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrfach und unmissverständlich ausgesagt,
dass der Täter über einen Zaun gestiegen bzw. gesprungen sei (Akten S. 792).
Der Täter sei zunächst vom Nachbargrundstück über einen niedrigeren Zaun auf
den zur Diskussion stehenden Parkplatz gelangt und habe diesen danach über den
höheren Zaun – etwa so hoch wie die Nase von N____ – wieder verlassen (Akten S.
793). Anders als in BGer 6B_1011/2022 vom 25. Januar 2023 handelt es sich
vorliegend um einen geschlossenen Raum und durfte M____ demgemäss darauf
vertrauen, dass sein Fahrzeug und seine darin befindlichen persönlichen
Gegenstände auf dem abgeschlossenen Parkplatz in Sicherheit sind. Gerade die
Verletzung dieses Vertrauens in die Unantastbarkeit des privaten Raumes sollte
mit dem Umstand, dass ein Einbruchdiebstahl als Katalogtat für eine
Landesverweisung im Gesetz aufgenommen wurde, auch geschützt werden. Es ist
daher mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 921 f.) auch unter Berücksichtigung
des Verhältnismässigkeitsaspekts von einem Anwendungsfall von Art. 66a Abs. 1
lit. d StGB auszugehen, wobei das Appellationsgericht angesichts des aufgrund
der erneuten Delinquenz ausserordentlich hohen öffentlichen Interessens an der
Wegweisung des Beschuldigten (vgl. dazu sogleich E. 9.4) ohnehin auf eine
fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB erkannt
hätte.
9.3 Erwägungen des Appellationsgerichts in SB.2020.24
Das Appellationsgericht hat in seinem Urteil SB.2020.24 vom
26. März 2021 hinsichtlich des Härtefalls rechtskräftig Folgendes erwogen (das
Bundesgericht hat das Urteil mit BGer 6B_959/2021 vom 9. November 2022
hinsichtlich der einzig gerügten Landesverweisung bestätigt):
«7.4 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur
«ausnahmsweise» unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist
einerseits zu prüfen, ob die Landesverweisung einen schweren persönlichen
Härtefall für den Beschuldigten bewirken würde (sogleich E. 7.5). Andererseits
ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber
den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen
(unten E. 7.6). Schliesslich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällige
völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 7.7;
vgl. zum Prüfungsschema de Weck,
OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
7.5
7.5.1
Die Härtefallklausel dient der Umsetzung
des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108, 145 IV 364 E. 3.2
S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die
strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu
einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis
(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3 S. 368 ff.). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog
der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen wenn auch nicht unbesehen
übernehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 f., 144 IV 332 E. 3.3.2 S.
340 f.). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung
der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Eine erfolgreiche Integration ist
insbesondere zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen
erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während
einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019
vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2,
2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind strafrechtliche Elemente zu
berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den
Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15.
Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).
Zwar ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach
rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen,
dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für
eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich
freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1,
8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5). In diesem Zusammenhang gilt,
wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte
bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder
private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer
6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019
E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern, die in der Schweiz
geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die
Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der
besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere
Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als
starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und
damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls
anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative
Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein
gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.
Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit
umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz
absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105
E. 3.4.4 S. 109 f.).
7.5.2
Art. 66a StGB ist des
Weiteren EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der
Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach
Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12.
Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht
fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das
Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr.
23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den
im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 200, Nr. 46410/99,
resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.;
BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August
2019 E. 2.5).
Aus diesem Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden
relevanten Kriterien abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019
E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der
Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der
Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit sowie die
Nationalität der betroffenen Personen. Ferner die familiäre Situation, die
Dauer des Zusammenlebens und andere Umstände, die ein tatsächliches
Familienleben bezeugen, sowie das Alter allfälliger Kinder. Weiter das
Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung gestellt werden müssen
schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls, auch die temporäre oder
definitive Natur des Landesverbots. Es ist zu beachten, dass der Anspruch auf
Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine
aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie
gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft
«notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; BGer 6B_770/2018
vom 24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4).
7.5.3 In Bezug auf die persönliche und familiäre
Situation hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte kosovarischer
Staatsangehöriger ist und mit seinen Eltern am 7. August 1993 in die Schweiz
einreiste (Familiennachzug, vgl. Akten S. 70). Er hält sich damit seit seinem
ersten Lebensjahr in der Schweiz auf und verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist am 31. Mai 2023 abläuft. Es ist
jedoch anzumerken, dass der Beschuldigte mit 14 Jahren für zwei Jahre in den
Kosovo zurückkehrte (vgl. Akten S. 146, 149, 153). Am 18. April 2011 – im
Alter von 19 Jahren – ersuchte er zum anderen mit persönlichem Schreiben um
Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung, da er mit seiner Familie
für weitere vier Jahre in den Kosovo zurückkehren wolle (Akten S. 136).
Als Grund für die Abreise führte er aus, dass es ihm hier nicht gelungen sei,
eine geeignete Lehrstelle zu finden. Er sehe nun die Chance, sich im Ausland
weiterzubilden (vgl. Akten S. 146). Dieses Gesuch wurde vom Migrationsamt
abgelehnt, da die Reintegration des Beschuldigten in der Schweiz nach dem
beabsichtigen Auslandsaufenthalt nicht gewährleistet sei und seine bisherige
Integration beeinträchtige (Akten S. 148 f.,152 f.). Überdies hat sich der
Beschuldigte eigenen Angaben zufolge in den letzten Jahren ferienhalber im
Kosovo aufgehalten, wo im Übrigen auch seine Grossmutter lebt (Akten S. 832).
Was seine familiären Beziehungen in sein Heimatland angeht, macht der
Beschuldigte widersprüchliche Angaben. Zwar sagte er zunächst aus, dass nur
noch seine Grossmutter im Kosovo wohne, diese habe er auch besucht und dort 3-4
Wochen Ferien gemacht (Akten S. 832, 1082). Die Grossmutter lebe in einer
kleinen Hütte in einem ganz abgelegenen Dorf, die Lebenssituation dort sei
katastrophal. Er kenne im Kosovo auch keine anderen Leute (Akten S. 1082).
Darauf angesprochen, ob er die ganzen Ferien bei der Grossmutter verbracht
habe, verneinte dies der Beschuldigte jedoch und führte aus, dass er die Ferien
mit seiner Tante in ihrem Ferienhaus verbracht habe (Akten S. 1082). Entgegen
den ursprünglichen Schilderungen des Beschuldigten ist mithin davon auszugehen,
dass er sehr wohl noch ein gewisses soziales und familiäres Netz in seinem
Heimatland besitzt, auf welches er bei einer Rückkehr in den Kosovo
zurückgreifen könnte. Auch versteht der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Albanisch
(Akten S. 1082) und ist wohl auch in der Lage, sich in dieser Sprache
schriftlich auszudrücken, gab er doch in einem Brief aus der Haft an seine
Familie an, dass er «die Briefe auf Deutsch schreiben [muss], damit sie
schneller bei euch ankommen» (Akten S. 256). Es ist folglich davon auszugehen,
dass er im Kosovo aufgrund seiner regelmässigen Aufenthalte ein intaktes Netz
hätte, auf welches er zurückgreifen könnte.
Der Beschuldigte heiratete im Jahre 2016 in seiner Heimat, wo zunächst
die Ehefrau (C____) und seine Tochter (I____, in Basel am 9. August 2014
geboren, Akten S. 81) wohnhaft waren. Diese leben nun – wie auch seine
beiden Geschwister sowie die Eltern – in Basel (vgl. Akten S. 29). Der
Beschuldigte ist zwar auch aktuell noch mit seiner Ehefrau C____ verheiratet,
die bislang keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt (Akten S.
1045), die Ehe ist aber als zerrüttet anzusehen, ist der Beschuldigte doch
gemäss eigenen Aussagen mittlerweile von ihr getrennt. Die Ehefrau lebt seither
mit der gemeinsamen Tochter in einer getrennten Wohnung, deren Adresse der
Beschuldigte nicht nennen konnte («Irgendwo bei der [...], also [...]», Akten
S. 1077). Zudem wurde der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, am 15. Februar
2021 unter anderem wegen Nötigung und versuchter Erpressung zum Nachteil seiner
Ehefrau verurteilt (zwar ist dieses Urteil zum Zeitpunkt des vorliegenden
Entscheids noch nicht in Rechtskraft erwachsen, jedoch führte der amtliche
Verteidiger des Beschuldigten vor dem Appellationsgericht aus, dass ein
Weiterzug an die zweite Instanz «von unserer Seite […] nicht unbedingt sein
[muss]» [Akten S. 1081]). Das Kind dürfe er normalerweise jeden Samstag für
vier Stunden sehen. Wenn sie etwas Spezielles unternehmen würden, dürfte er die
Tochter den ganzen Tag haben, sie übernachte aber nicht bei ihm (Akten S.
1077). Im Ergebnis ist demnach eine aktuelle intakte Beziehung der Eheleute
nicht anzunehmen, der Beschuldigte pflegt jedoch noch einen gewissen Kontakt zu
seiner Tochter. Jedoch gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte es bislang
unterliess, sich um eine Aufenthaltsbewilligung für seine Tochter zu kümmern,
die (wie auch seine Ehefrau) offenbar längere Zeit illegal in der Schweiz lebte
(vgl. Akten S. 75, 80 f.). I____ ist zwar nun seit dem 16. Dezember 2020 im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung (gültig bis 31. Mai 2023, vgl. Akten S.
1044), jedoch wurde das diesbezügliche Gesuch erst am 29. Juli 2020 gestellt.
Der Umstand, dass das Gesuch durch die Anlaufstelle Sans-Papiers, und damit
vonseiten der Kindsmutter, gestellt wurde (vgl. Akten S. 1048), zeigt, dass der
Beschuldigte selbst nicht sonderlich interessiert an einer Legalisierung des
Aufenthaltstitels seiner Ehefrau und insbesondere seiner Tochter war, befand
sich diese doch bereits seit ihrer Geburt im Jahre 2014 in Basel. Was die
Beziehung des Beschuldigten zu seiner restlichen Familie, insbesondere zu
seinen Eltern, angeht, so scheint es sich dabei um eine einseitige Abhängigkeit
zu handeln, unterstützten diese den Sohn einerseits über eine geraume Zeit in
finanzieller Hinsicht, da er keinerlei eigenes Einkommen vorweisen konnte.
Andererseits benutzt der Beschuldigte auch die elterliche Wohnung (in der auch
seine zwei Geschwistern leben) als reine Schlafgelegenheit. So tauche er gemäss
einer Aussage seiner Mutter nur ab und zu auf, um zu schlafen, dann verschwinde
er wieder für ein paar Tage. Der Beschuldigte äusserte daraufhin, dass das
normal sei, er sei dort nur angemeldet und wohne grundsätzlich nicht dort,
sondern bei Kollegen (Akten S. 555). Auch liegt etwa ein Polizeirapport aus dem
Jahre 2019 vor, wonach der Beschuldigte seiner Schwester mit dem Tod gedroht
und sie entsprechend grosse Angst vor ihm habe (Akten S. 43 ff.). Auch wurden
darin Aussagen der Mutter des Beschuldigten aufgenommen, wonach letzterer schon
lange nicht mehr bei ihnen wohne und er immer Probleme mache. Auch am Tag
vorher sei er vorbeigekommen und habe CHF 200.– «gestohlen» (Akten S. 46). Erst
in neueren Aussagen beteuert der Beschuldigte, nicht mehr bei Kollegen oder
einer Bekannten zu wohnen, da er sich jetzt wieder besser mit seiner Familie
verstehe (Akten S. 832). Dass sich seine Familie (vgl. die eingereichten
«Statements», Akten S. 1071 f.) und er nun vermehrt darum bemühen, die
familiären Beziehungen als positiv darzustellen, erstaunt nicht, droht dem
Beschuldigten doch eine empfindliche Strafe sowie eine Landesverweisung. Dies
kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschuldigte bis vor kurzem
erwiesenermassen kein nahes Verhältnis zu seiner Kernfamilie (Eltern und
Geschwistern) pflegte.
7.5.4 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration
des Beschuldigten ist des Weiteren relevant, dass er keinen Beruf erlernt und
es nicht geschafft hat, sich in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren.
Offenbar hat er jeweils nur kurzzeitig gearbeitet und wurde von seinen Eltern
finanziell unterstützt (Akten S. 9, 67, 1078). Eigenen Angaben zufolge ist er
momentan arbeitslos und bezieht Sozialhilfe (Akten S. 1077). Der
Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten wies per 15. Oktober 2020
Verlustscheine von CHF 77'876.50 auf (Akten S. 993 ff.), was eine Verschuldung
in erheblichem Umfang zeigt. Aufgrund seiner Schuldensituation wurde er vom
Migrationsamt bereits zweimal ermahnt und darauf aufmerksam gemacht, dass
dadurch ein Grund zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sein
könnte. Dies hat den Beschuldigten jedoch nicht von der weiteren Anhäufung von
Schulden abzuhalten vermocht (Akten S. 72 f., 133). Der Beschuldigte spricht
gut Deutsch und kann sich auch schriftlich ohne weiteres verständigen. Wie
bereits erwähnt wurde, beherrscht er seine Muttersprache ebenso. Der
Beschuldigte ist überdies in der Schweiz bereits mehrfach straffällig geworden,
was zeigt, dass er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten kann. So
weist sein Strafregisterauszug für die Zeit seit 2013 mehrere Einträge wegen
Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Sachbeschädigung sowie Verstössen
gegen das Ausländergesetz auf (Akten S. 1030 f.). Auch wurde bereits
aufgezeigt, dass der Beschuldigte – neben den im vorliegenden Entscheid
beurteilten Delikten – weiterhin delinquierte und mit Urteil des Strafgerichts
(noch nicht rechtskräftig) vom 15. Februar 2021 wegen versuchter Erpressung,
mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Nötigung, Sachbeschädigung Hausfriedensbruchs,
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Übertretungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde (Akten S. 1038). Die bisher
ausgesprochenen (teilweise bedingten) Strafen haben den Beschuldigten mithin
nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Dieser Umstand sowie die fehlenden
beruflichen Aussichten schmälern seine Resozialisierungschancen erheblich.
Insgesamt kann die Integration des Beschuldigten folglich nicht als gelungen
bezeichnet werden.
7.5.5 Nach Prüfung der relevanten Kriterien erfüllt
der Beschuldigte – insbesondere aufgrund der Umstände, dass er sich schon den
grössten Teil seines Lebens in der Schweiz befindet und auch seine Tochter hier
wohnt – knapp noch die Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen
Härtefalles.
7.6 Jedoch fällt die nachfolgend in einem zweiten
Schritt zu prüfende Abwägung der öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am
Verbleib in der Schweiz zum Nachteil des Beschuldigten aus. Das öffentliche
Interesse ist vor allem in Anknüpfung an die Schwere der Straftat und die
bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bestimmen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 127). Der Beschuldigte wird unter
anderem wegen Raubes (Art. 140 StGB) und räuberischer Erpressung (Art. 156 Abs. 3
StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, was ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet. Wie die Vorinstanz
zutreffend festhält, ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Taten in der
Öffentlichkeit und zum Nachteil einer ihm bis kurz vor dem Tatzeitpunkt
unbekannten Person begangen wurden. Seit Begehung dieser Straftaten im Jahre
2019 ist auch noch keine übermässig lange Zeit vergangen. In der Zwischenzeit
trat der Beschuldigte jedoch, wie bereits erwähnt, erneut strafrechtlich in
Erscheinung, wurde er doch im Februar 2021 erstinstanzlich unter anderem wegen
Delikten gegen die Willensfreiheit verurteilt. Die diversen Vorstrafen haben
den Beschuldigten entsprechend bisher nicht davon abgehalten, weiterhin zu
delinquieren, womit auch seine diesbezüglichen Resozialisierungschancen als
äusserst gering einzusteigen sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung
ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass, da der Beschuldigte in der Schweiz
insbesondere keine berufliche Perspektive besitzt bzw. er bisherige Chancen
wiederholt nicht nutzen konnte, seine wirtschaftlichen und persönlichen
Aussichten im Kosovo angesichts seiner Schulbildung und der in der Schweiz
erworbenen Arbeitserfahrung zumindest intakt sein dürften. Die Aufnahme eines
Erwerbslebens dürfte sich in seinem Heimatland jedenfalls nicht schwieriger
gestalten als in der Schweiz, ist es dort als ungelernter Arbeiter wohl
ungleich einfacher, eine Arbeit zu finden. Auch beherrscht er die dortige
Sprache, hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, wie seine Grossmutter
oder seine Tante, die im Kosovo ein Ferienhaus besitzt, und ist ihm aufgrund
seiner regelmässigen (und teilweise langen) Aufenthalte in seinem Heimatland
die dortige Kultur und Lebensweise bestens bekannt. Der Beschuldigte verbringt
auch regelmässig Ferien in seinem Heimatland, hielt sich in seiner Jugend zudem
zwei Jahre dort auf und wollte sogar im Jahre 2011 für weitere vier Jahre in
den Kosovo zurückkehren. Auch die bereits dargelegte finanzielle Situation des
Beschuldigten kann bei der Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten
berücksichtigt werden, häufte er doch erhebliche Schulden an und lebt
mittlerweile von der Sozialhilfe. Soweit ersichtlich, hat er auch nicht die
Hilfe einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch genommen. Hinsichtlich der
privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz sind insbesondere seine
familiären Beziehungen zu nennen. So hat er eine Tochter in Basel und wohnt mit
seinen Eltern und Geschwistern zusammen. Indes ist fraglich, ob die familiären
Beziehungen intakt sind bzw. tatsächlich gelebt werden. Einerseits ist der
Beschuldigte mittlerweile von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt und
erstinstanzlich auch wegen versuchter Nötigung zu ihrem Nachteil verurteilt.
Auf ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau kann deshalb nicht zu
seinen Gunsten abgestellt werden. Seine Ehefrau ist denn auch mit der gemeinsamen
Tochter aus der elterlichen Wohnung ausgezogen. Zwar darf der Beschuldigte die
Tochter gemäss seinen Aussagen einmal pro Woche für vier Stunden sehen, jedoch
ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den Akten, dass der Beschuldigte bislang
nicht einmal daran interessiert war, für seine – mittlerweile [...]jährige (!)
– Tochter eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, befand sie sich doch
bislang – wie die Mutter – illegal in der Schweiz. Eine
Niederlassungsbewilligung hat I____ nun zwar erhalten, aber erst auf Initiative
der Mutter und der Anlaufstelle Sans-Papiers, was doch eine gewisse
Gleichgültigkeit seitens des Beschuldigten in Bezug auf die Belange seiner
Tochter aufzeigt. Durch das zerrüttete Verhältnis der Ehegatten und der
Vorgeschichte des Beschuldigten ist auch davon auszugehen, dass die gemeinsame
Tochter bei der Mutter verbleibt, womit allfällige Schwierigkeiten für I____ im
Kosovo nicht zu thematisieren sind, da davon ausgegangen wird, dass sie in der
Schweiz verbleiben kann, wo sie mit ihrer Mutter und den Grosseltern sowie
übrigen Verwandten über ein genügendes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es
ist dem Beschuldigten mithin zuzumuten, während der Dauer der Landesverweisung
den Kontakt mittels elektronischer Kommunikationsmittel und regelmässigen
Besuchen seitens der Tochter aufrecht zu erhalten, dauert doch etwa ein Flug
von Basel nach Priština nur
rund zwei Stunden (vgl. etwa Homepage der Fluggesellschaft [...]) und stammt
doch auch die Mutter der gemeinsamen Tochter aus der Region bzw. aus [...]. Wie
bereits aufgezeigt wurde, kann auch die familiäre Beziehung zu seinen Eltern
und seinen Geschwistern nicht gross zu Gunsten des Beschuldigten herangezogen
werden. Sofern er mit ihnen in regelmässigem Kontakt bleiben will, ist ihm
zuzumuten, dies für die Dauer der Landesverweisung ebenfalls mittels
elektronischer Kommunikationsmittel und regelmässigen Besuchen ihrerseits zu
bewerkstelligen. Wenn der Beschuldigte die Schweiz nun verlassen muss, mag ihm
das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indes
würde ihn diese Massnahme nicht unverhältnismässig treffen. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, dass er in der Schweiz, wo er keine Arbeitsstelle besitzt
und sein soziales Netz – sofern es denn vorhanden ist – ihn nicht vor
Delinquenz und Verschuldung abhalten konnte, aussichtsreiche Perspektiven
hätte, während er sich umgekehrt in seinem Heimatland durch einen Neustart
voraussichtlich entsprechende Chancen erarbeiten kann oder sogar eine weitere
Ausbildung abschliessen könnte. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die
Landesverweisung lediglich temporär ist, mithin deren Länge nicht übermässig
ausfällt (s. sogleich E. 7.8) und es dem Beschuldigten nach deren Ablauf
möglich ist, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Auch stehen der
Landesverweisung keine medizinischen Gründe entgegen. Zwar befindet er sich
momentan in einer Substitutionstherapie, jedoch wären einerseits mit grosser
Wahrscheinlichkeit die dafür benötigten Medikamente auch in seinem Heimatland
verfügbar, andererseits sagte der Beschuldigte an der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung aus, dass er sowieso plane, die ihm verschriebenen Medikamente
abzusetzen (Akten S. 1080).
Im Ergebnis überwiegt somit das Interesse der Öffentlichkeit, vor den
Folgen der sich wiederholenden und mitunter folgenschweren Straffälligkeit des
Beschuldigten bewahrt zu werden gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib
in der Schweiz».
9.4 Würdigung für den konkreten Fall
Diese ausserordentlich differenzierten und vom Bundesgericht
geschützten Erwägungen behalten auch für den vorliegenden Fall ihre Gültigkeit,
wobei die Annahme eines Härtefalls heute noch knapper als im Urteil vom 26.
März 2021 ausfällt, zumal die Beziehung zu seiner Tochter angesichts der
seitherigen Inhaftierung noch weniger intensiv geworden sein dürfte. Kommt
dazu, dass die Delikte gemäss Ziffer I.3.2 und I.4 der Anklageschrift zum
Nachteil von C____ begangen wurden und mittlerweile auch die Scheidungsklage
eingereicht worden ist (vgl. dazu. E. 8.7). Auch zeigt die erneute und
intensive Delinquenz eindrücklich, dass der Beschuldigte nicht willens oder
fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten bzw. lässt das öffentliche
Interesse an der Entfernung des als Intensivtäter zu bezeichnenden
Beschuldigten noch höher erscheinen. Auch wenn die Vertreterin der
Privatklägerin in der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass die
Mutter keine Flüge in den Kosovo wird finanzieren können (Akten S. 1312),
bedeutet dies keine Unmöglichkeit des Kontakts zur Tochter, zumal die
beruflichen Perspektiven des Beschuldigten im Kosovo – wie zuvor erwogen – intakt
sind und die Familie ihren Sohn in der Vergangenheit auch regelmässig
finanziell unterstützt hat. Anhaltspunkte, dass die Sevre-Long-Therapie (vgl.
dazu E. 5.4.4) im Kosovo nicht weitergeführt werden könnte, sind nicht
ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
9.5 Dauer und Vollzug der Landesverweisung
Die Dauer der Landesverweisung ist angesichts der zu
beurteilenden Delikte auf die Mindestdauer von fünf Jahren festzulegen (Art.
66a Abs. 1 StGB). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1283,
1289) kann der Beschuldigte nicht als Wiederholungstäter gemäss Art. 66b StGB
gelten, zumal dies die Rechtskraft der bereits ausgesprochenen Landesverweisung
zum Tatzeitpunkt voraussetzen würde (BGE 146 IV 311 E. 3.5.1). Hinzuweisen ist
schliesslich auf die Tatsache, dass die gegen den Beschuldigten ausgesprochenen
Landesverweisungen nach dem Vollzug der strafrechtlichen Haft (Art. 66c Abs. 3
StGB) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht kumulativ, sondern nach
dem Absorptionsprinzip vollzogen werden (BGE 146 IV 311 E. 3.7).
9.6 Eintrag im SIS
9.6.1 Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 172 E. 3) darf eine
Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d
SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381
vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21
SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen
werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies
rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz
(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1
SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung
auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale
Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1
SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende
Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff.
2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht
besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. auch Schneider/Gfeller, Landesverweisung und
das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar
Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,
Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale
Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von
Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine
Pflicht zur Eintragung im SIS.
9.6.2 Die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person
die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich
untersagt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 14
Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl.
L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1
lit. a des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die übrigen
Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus
humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6
Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25
Abs. 1 lit. a Visakodex; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).
Gegebenenfalls haben die betroffenen Schengen-Mitgliedstaaten ein
Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens
vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) durchzuführen
(OGer ZH SB190022 vom 26. November 2019 E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom
10. Juni 2020 E. 5.1, BVGer F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2,
BVGer C-329/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8.3, je mit Hinweisen).
9.6.3 Vorliegend
sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS gegeben. Der Beschuldigte
ist Drittstaatsangehöriger. Er ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18
Monaten verurteilt worden und fällt damit unter Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung,
bei welchem es sich nach dem soeben Ausgeführten nicht um eine blosse
Kann-Vorschrift handelt. Die Anwesenheit des Beschuldigten muss angesichts der
massiven und fortlaufenden Delinquenz aber auch hinsichtlich der Natur der zu
befürchtenden weiteren Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, welche die Ausschreibung im SIS rechtfertigt, bezeichnet werden.
Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ist ersichtlich, aus welchen Gründen
vorliegend dennoch auf einen Eintrag im SIS zu verzichten wäre. So bestehen
insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen
zu einem Schengenstaat hätte, die gegen eine Ausschreibung sprächen.
10. Genugtuungsforderung
Hinsichtlich der Zivilforderungen wurden im
Berufungsverfahren keinerlei Ausführungen gemacht. Insofern kann vorbehaltlos
auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden
(vorinstanzliches Urteil S. 21) und es ist der Privatklägerin zu Lasten des
Beschuldigten eine Genugtuung in Höhe von CHF 700.– zuzusprechen.
11. Kostenfolgen
11.1 Erstinstanzliche Kosten
11.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
11.1.2 Im Berufungsverfahren ergehen für dieselben
Sachverhaltsabschnitte wie vor der Vorinstanz Schuldsprüche (in Ziff. I.5 und
Ziff. I.6 der Anklageschrift wird der Sachverhalt teilweise rechtlich anders
gewürdigt). Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzliche Kostenverteilung
zu belassen. Der Beschuldigte trägt daher reduzierte Kosten in Höhe von CHF
4’520.15 (die Verfahrensmehrkosten von CHF 2'260.05 gehen zu Lasten der
Strafgerichtskasse) und eine reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr in Höhe
von CHF 5’000.–.
11.1.3 Angesichts der um 1/3 reduzierten
erstinstanzlichen Kosten ist der Rückforderungsvorbehalt für die in Rechtskraft
erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren bzw. die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der unentgeltlichen
Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit 2/3 zu
veranschlagen (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit
Art. 138 Abs. 1 StPO).
11.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
11.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
11.2.2 Der
Beschuldigte unterliegt mit seiner eigenen Berufung vollumfänglich, obsiegt
aber im Rahmen der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise, sodass es sich
rechtfertigt, ihm die um 1/4 reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘500.‒
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Zeugenentschädigung von F____ in Höhe
von CHF 390.– [die Kilometerentschädigung beträgt nicht CHF 0.90, sondern
praxisgemäss CHF 0.70; § 7 der Spesenverordnung, SG.164.420; vgl. dazu AGE
SB.2018.57 vom 5. Dezember 2019 E. 8.2], zuzüglich allfällige übrige Auslagen)
aufzuerlegen.
12. Entschädigungsfolgen
12.1 Entschädigung des amtlichen Verteidigers
12.1.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 4 ¾ Stunden
für Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
12.1.2 Da dem Beschuldigten eine um 1/4 reduzierte Urteilsgebühr
auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars
seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 75
% des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
12.2 Entschädigung der Opfervertreterin
12.2.1 Der unentgeltlichen Vertreterin der
Privatklägerin, D____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer
Aufstellung, zuzüglich 4 ¾ Stunden für Berufungsverhandlung, auszurichten sind.
Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
12.2.2 Da der Beschuldigte hinsichtlich seiner Anträge
der die Privatklägerin betreffenden Punkte (inklusive Zivilforderung) in vollem
Umfang unterliegt, beträgt die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars
der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für die zweite Instanz 100 %
des zugesprochenen Honorars (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4
StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
15. Februar 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freisprüche vom Vorwurf des Diebstahls (AS Ziff. I.2) und vom Vorwurf
der versuchten Erpressung (AS Ziff. I.3.1);
-
Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung (AS Ziff. I.3.2) und
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I.8);
-
Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von CHF 300.‒;
-
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin;
-
Entschädigung der Verteidigung.
A____ wird – nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen
wegen versuchter Erpressung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes – in Abweisung seiner Berufung und teilweiser
Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft, der mehrfachen Nötigung, des
mehrfachen, teils versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der
geringfügigen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 18 Monaten (unter Einrechnung von zwei Tagen Polizeigewahrsam) sowie zu
einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 26.
März 2021,
in Anwendung von Art. 181, 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit Art.
22 Abs. 1, 186 sowie 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter
Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage wegen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Hausfriedensbruchs (AS Ziff.
I.1) sowie von der Anklage wegen Erpressung (AS Ziff. I.3.3) freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d des
Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zur Zahlung von CHF 700.‒ Genugtuung
an C____ verurteilt.
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 4’520.15
(die Verfahrensmehrkosten von CHF 2'260.05 gehen zu Lasten der
Strafgerichtskasse) und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5’000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘500.‒ (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich der Zeugenentschädigung von F____ in Höhe von CHF
390.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art.
138 Abs. 1 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF
54.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 389.20 (7,7 % auf CHF 5‘054.60),
somit total CHF 5‘443.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
Der Vertreterin von C____ im Kostenerlass, D____, wird
in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar
von CHF 3'726.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Privatklägerin
(Sachverhalt, E. 1-2, 4-5, 8-12, Dispositiv)
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Migrationsamt
Basel-Stadt
- Kantonspolizei
Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung
der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung
für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).