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Entscheid

SB.2021.102

Erpressung, mehrfacher, teils versuchter Diebstahl, mehrfache Nötigung, geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

14. April 2023Deutsch90 min

erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten (unter Einrechnung von zwei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.102

URTEIL

vom 14.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw Anja

Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o JVA Lenzburg,

Beschuldigter

Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Privatklägerin

C____

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufungen gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 15. Februar 2021 (SG. [...])

betreffend Erpressung, mehrfacher,

teils versuchter Diebstahl, mehrfache

Nötigung, geringfügige Sachbeschädigung,

mehrfacher Hausfriedens-

bruch, mehrfacher betrügerischer

Missbrauch einer Datenverarbeitungs-

anlage

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Februar 2021 wurde

A____ (Beschuldigter) der versuchten Erpressung, des mehrfachen versuchten

Diebstahls, der mehrfachen Nötigung, der Sachbeschädigung, des

Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten (unter Einrechnung von zwei

Tagen erlittenen Polizeigewahrsam) sowie einer Busse in Höhe von CHF 300.‒

(bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Von den Vorwürfen des Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage und des Hausfriedensbruchs (Anklageschrift [AS]

Ziff. I.1), des Diebstahls (AS Ziff. I.2), der versuchten Erpressung (AS Ziff.

I.3.1) sowie vom Vorwurf der Erpressung (AS Ziff. I.3.3) wurde er hingegen

freigesprochen. Zudem wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung

einer (fakultativen) Landesverweisung abgewiesen. Darüber hinaus wurde der

Beschuldigte zu einer Genugtuung von CHF 700.‒ an das Opfer C____

(Privatklägerin) verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung von CHF 300.‒

wurde hingegen abgewiesen. Ferner wurde verfügt, dass das Klappmesser und die beschlagnahmten

Betäubungsmittel eingezogen und vernichtet werden. Im Übrigen wurden dem Beschuldigten

reduzierte Verfahrenskosten von CHF 4‘520.15 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr

von CHF 5’000.– auferlegt (die Verfahrensmehrkosten in Höhe von CHF 2’260.05

wurden zu Lasten der Strafgerichtskasse verlegt). Schliesslich sind der

amtliche Verteidiger (unter Rückforderungsvorbehalt in Höhe von CHF 5'270.95)

sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin (unter

Rückforderungsvorbehalt von CHF 3'195.–) aus der Strafgerichtskasse entschädigt

worden.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beschuldigte als auch

die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 3.

September 2021 (Staatsanwaltschaft) und vom 6. September 2021

(Beschuldigter) Berufung erklärt und diese mit Eingaben vom 18. Januar 2022 bzw.

8. Dezember 2022 (Staatsanwaltschaft) und vom 11. Juli 2022

(Beschuldigter) begründet. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch B____,

beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil kosten- und entschädigungsfällig

abzuändern und er vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen versuchten

Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. A____

sei wegen versuchter Erpressung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch

und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer

Freiheitsstrafe von 4 ½ Monaten sowie zu einer Busse von CHF 100.– zu

verurteilen (als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23.

November 2021 und dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März

2021). Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei abzuweisen. Die

Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin ersuchen um kosten- bzw.

entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer eigenen Berufung,

es sei das vorinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben und A____ des mehrfachen

Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage, der Erpressung, der versuchten Erpressung, der

mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer

Freiheitsstrafe von 23 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.– zu

verurteilen. Zudem sei der Beschuldigte für sieben Jahre des Landes zu

verweisen. Darüber hinaus seien ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der

Beschuldigte beantragt, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.

In der Berufungserklärung wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Sinne eines

Beweisantrags zudem darum ersucht, E____ in die Berufungsverhandlung zu laden und

dort als Zeuge zu befragen.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. April 2023

wurden der Beschuldigte und der ehemalige Polizist F____ als Zeuge befragt. Die

fakultativ geladene Privatklägerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung

verzichtet. Danach gelangten die Verteidigung, der Vertreter der

Staatsanwaltschaft sowie die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den

Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und

hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von

Rechtsmitteln berechtigt, sodass auch ihre Legitimation gegeben ist. Dass das

Strafgericht in Ziff. I.5 der Anklageschrift (vgl. dazu E. 6) dem

Eventualantrag der Staatsanwaltschaft gefolgt ist und Letztere im

Berufungsverfahren nunmehr einen Schuldspruch gemäss Hauptanklage fordert, ist nicht

zu beanstanden und ändert an der Legitimation nichts. Auf die form- und

fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,

die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.3.2

Die

Freisprüche vom Vorwurf des Diebstahls (AS Ziff. I.2) sowie vom Vorwurf der

versuchten Erpressung (AS Ziff. I.3.1), die Schuldsprüche wegen versuchter

Erpressung (AS Ziff. I.3.2) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I.8), die Abweisung der

Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin in Höhe von CHF 300.‒, die

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände (Klappmesser [Pos. 27] sowie

Betäubungsmittel [Pos. 21-25]) sowie die Entschädigungen des amtlichen

Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für die

erste Instanz sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft

erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.

Vorbemerkung

Da für die Begründung des Entscheids über den Beweisantrag

der Staatsanwaltschaft, es sei E____ in die Berufungsverhandlung zu laden und

dort als Zeuge zu befragen, eine Einbettung des Antrags in das Gesamtgefüge der

erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen im

Zusammenhang mit Erwägung 4 zum Tatsächlichen hinsichtlich Ziff. I.3.3 der

Anklageschrift.

3.

Vorfälle gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift

3.1

Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, zu einem näher

nicht bekannten Zeitpunkt am 4. März 2020 auf unbekannte Art und Weise und

gegen den Willen des bei der [...] in Basel betreut lebenden H____ in dessen

dortige Wohnung eingedrungen zu sein. Dabei soll er das Portemonnaie von H____,

welches unter anderem CHF 1'000.‒ Bargeld beinhaltete, behändigt haben. Mit

einer ebenfalls im Portemonnaie aufgefundenen [...]-Karte soll der nicht zum

Bargeldbezug befugte Beschuldigte am 5. März 2020 zwischen 02.26 Uhr und

03.06

Uhr sodann mittels Eingabe des im Portemonnaie aufgefunden PIN-Codes am

Postomat an der [...] sowie am [...]-Bankomat an der [...] vier Bargeldbezüge

von insgesamt CHF 2'000.‒ getätigt haben.

3.2

Erwägungen des Strafgerichts

3.2.1

Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches

Urteil S. 7), dass aufgrund seiner Anhaltung erstellt sei, dass der

Beschuldigte am 10. März 2020 im Besitz des Portemonnaies sowie der sich darin

befindlichen Bankkarten und des U-Abos von H____ gewesen sei, welche dieser am

5.

März 2020 als gestohlen gemeldet hatte. Weiter erhelle aus den Akten, dass

eine der beiden Bankkarten am 5. März 2020 in der Nacht zu vier Bargeldbezügen

im Gesamtbetrag von CHF 2'000.‒ verwendet wurde, wobei der Täter bei der

letzten Abhebung von einer Überwachungskamera gefilmt worden sei.

3.2.2

Wenn der Beschuldigte geltend mache – so das

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 8) – das Portemonnaie von H____ kurz

vor seiner Anhaltung beim Wettsteinplatz gefunden zu haben, sei er in

mehrfacher Hinsicht nicht glaubhaft. So sei es zunächst einmal generell sehr

unwahrscheinlich, dass man in einem Raum von der Grösse der Stadt Basel das

Portemonnaie eines Kollegen – der Beschuldigte habe angegeben, H____ persönlich

zu kennen und auch bereits mehrfach bei ihm zuhause gewesen zu sein – finde.

Ferner habe der Beschuldigte bei seiner Anhaltung im U-Abo von H____ Kokain

transportiert, mithin den Inhalt des Portemonnaies in seinem eigenen Nutzen

verwendet, weshalb entgegen seiner Ansicht unglaubhaft erscheine, dass er

dieses an den Geschädigten habe zurückgeben wollen. Entsprechend sei widerlegt,

dass der Beschuldigte das Portemonnaie gefunden habe.

3.2.3

Unklarer präsentiere sich die Sachlage

allerdings hinsichtlich der Frage, ob er das Portemonnaie auch gestohlen und

mit der darin befindlichen Bankkarte die vier Bargeldbezüge getätigt habe.

Hierzu müsse festgehalten werden, dass die Strafanzeige von H____ insofern

widersprüchlich sei, als ihm das Portemonnaie bei einem Einbruch aus seiner

verschlossenen Wohnung gestohlen worden sein soll, die Wohnung im Rahmen einer

polizeilichen Untersuchung aber keinerlei Einbruchspuren aufgewiesen habe. Vor

diesem Hintergrund, aber auch aufgrund der Tatsache, dass H____ nach Angaben

seines Betreuers zum Zeitpunkt der Strafanzeige unter einem schizophrenen Schub

gelitten habe, erscheine unwahrscheinlich, dass ihm das Portemonnaie tatsächlich

bei einem Einbruchdiebstahl abhandengekommen sei. Da die am 5. März 2020

erfolgten Geldbezüge von einer vermummten Person mitten in der Nacht sowie in

schneller Abfolge getätigt worden seien, sei aber immerhin unstreitig, dass H____

dannzumal nicht mehr im Besitz des Portemonnaies gewesen sei. Ebenfalls

nachvollziehbar sei der von ihm angegebene Zeitpunkt des Verlustes, habe er

doch noch am 1. März 2020 selbst mit der Bankkarte Geld bezogen

(vorinstanzliches Urteil S. 8).

3.2.4

Was die Täterschaft im Zusammenhang mit den

Geldbezügen vom 5. März 2020 anbetrifft, hätten – so das Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 8) – weder H____ noch C____ die vermummte Person

auf den Aufnahmen der Überwachungskamera identifiziert. Würde es sich bei der

Person tatsächlich um den Beschuldigten handeln, wäre zu erwarten gewesen, dass

H____ als dessen Kollege oder jedenfalls C____ als dessen Ehefrau ein oder

mehrere Kleidungsstücke des Täters wiedererkannt hätten. Zumindest bei C____ könne

eine Begünstigung insofern ausgeschlossen werden, als sie zum Zeitpunkt der

Fotokonfrontation noch gar keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass die Bilder

mit ihrem Ehemann in Verbindung gebracht würden.

3.2.5

Auch wenn nicht sehr wahrscheinlich erscheine,

dass sich das Portemonnaie in den wenigen Tagen zwischen Diebstahlsanzeige und

Beschlagnahme beim Beschuldigten im Besitze einer Drittperson befunden habe, könne

dies aufgrund der gemachten Ausführungen, aber auch in Anbetracht des Umstands,

dass H____ gemäss eigenen Angaben neben dem Beschuldigten noch zahlreiche

weitere Gäste in seiner Wohnung empfangen habe, nicht ausgeschlossen werden. Im

Ergebnis sei die Täterschaft des Beschuldigten zumindest zweifelhaft, weshalb in

diesem Anklagepunkt ein vollumfänglicher Freispruch ergehe (vorinstanzliches

Urteil S. 9).

3.3

Kritik der Staatsanwaltschaft

3.3.1

Die Staatsanwaltschaft bringt vor, sie habe

den Diebstahl nicht als Einbruchdiebstahl (Diebstahl, Hausfriedensbruch und

Sachbeschädigung), sondern als Einschleichdiebstahl (Diebstahl und

Hausfriedensbruch) angeklagt, weshalb es nicht verwundere, dass keine

Einbruchspuren festgestellt worden seien. Das Strafgericht ignoriere die

Aussagen von H____, welcher klar bestätigt habe, dass das Portemonnaie, welches

er überdies immer am gleichen Ort in der Wohnung aufbewahre, bei ihm zu Hause

weggekommen sein müsse. Es bestünden aber auch noch weitere Indizien, die nahe

legten, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der das Portemonnaie gestohlen

habe. So sei A____ bereits mehrfach bei H____ in der Wohnung zu Gast gewesen, habe

sich daher in selbiger ausgekannt und habe diese, ohne dass jemand der

Betreuungspersonen Verdacht geschöpft hätte, betreten können. Zudem falle der enge

zeitliche Zusammenhang zwischen der Wegnahme des Portemonnaies und der Feststellung

desselben in den Effekten des sich zwecks Finanzierung seiner

Betäubungsmittelsucht notorisch in Geldnot befindlichen Beschuldigten auf. Es

sei unter Würdigung sämtlicher Umstände als erstellt zu betrachten, dass es der

Beschuldigte gewesen sei, welcher H____ das Portemonnaie aus dessen Wohnung gestohlen

habe (Akten S. 918 f., 986; 1283 f.).

3.3.2

Hinsichtlich des mehrfachen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erachte die Vorinstanz – so die

Staatsanwaltschaft – die Täterschaft des Beschuldigten fälschlicherweise nicht

als erstellt. Die Vorinstanz verkenne einerseits, dass es sich gemäss dem

vorstehend Referierten beim Beschuldigten ausgerechnet um jene Person handle, welche

H____ das Portemonnaie gestohlen habe. Andererseits blende sie aus, dass der

Beschuldigte in einem früheren Verfahren bereits einmal als Täter identifiziert

werden konnte, als er bei der Vornahme eines betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, damals unvermummt zu Werke gehend, aufgezeichnet

wurde. Es dürfe daher angenommen werden, dass der Beschuldigte aus seinem

damaligen Verhalten, welches ihm zum Verhängnis geworden sei, gelernt habe. Bedenke

man ausserdem, dass das beim Beschuldigten sichergestellte Portemonnaie bis auf

das darin befindliche Bargeld vollständig gewesen sei, könne eine

Dritttäterschaft ausgeschlossen werden. Demgemäss sei der Beschuldigte auch

hinsichtlich dieses Tatvorwurfs schuldig zu sprechen (Akten S. 919, 1283 f.).

3.4

Würdigung

3.4.1

Der Beschuldigte bestreitet – wie bereits vor

der Vorinstanz (Akten S. 294 ff., 308 ff., 783 f., 791) – auch im Berufungsverfahren

seine Täterschaft. Er kenne den drogenabhängigen H____ zwar von der «Gasse»,

mit den angeklagten Delikten habe er aber nichts zu tun (Akten S. 1330). Es

trifft zwar zu, dass das Portemonnaie kurz nach der Tat, bis auf das Bargeld

komplett, bei A____ gefunden wurde (Akten S. 266). Dass er es H____

zurückgeben wollte, erscheint mit dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft

tatsächlich zweifelhaft (vorinstanzliches Urteil S. 8; Akten S. 1283 f.). Wie

die Verteidigung aber zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 946.9, 1292 f.), ist

aufgrund der inkonstanten und daher nicht gänzlich zuverlässigen Angaben H____

unklar, wann und wie sein Portemonnaie abhandengekommen ist, zumal entgegen

seiner Behauptung (es sei eingebrochen worden) keinerlei Einbruchspuren

gefunden werden konnten (Akten S. 249, 259). Kommt dazu, dass er gemäss

Angaben seines Betreuers zum Anzeigezeitpunkt gerade einen «schizophrenen Schub»

gehabt habe (Akten S. 258, 267). Es ist auch denkbar, dass H____ sein

Portemonnaie erneut verloren hat (Akten S. 791) oder es ihm jemand anders als

der Beschuldigte weggenommen hat, zumal auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen

ist, dass sich der Beschuldigte gegen den Willen von H____ Zutritt zu dessen

Wohnung verschafft hat. Immerhin hat Letzterer zu Protokoll gegeben, er habe

schon viele andere Personen in seiner Wohnung empfangen (Akten S. 791). Es

hat daher im Zweifel ein Freispruch von der Anklage wegen Diebstahls und

Hausfriedensbruchs zu ergehen.

3.4.2

Hinsichtlich der inkriminierten Bargeldabhebung

ist erwiesen, dass weder C____ noch H____ die Person auf den Aufnahmen der

Überwachungskamera identifizieren konnten (Akten S. 220, 790), wobei gerade in

Bezug auf die (Noch)Ehefrau keine Gründe ersichtlich sind, weswegen sie A____

begünstigen sollte. Kommt dazu, dass – wie zuvor erwogen – in Bezug auf den

angeklagten Einschleichdiebstahl zum Nachteil von H____ ein in dubio-Freispruch

ergeht und daher nicht nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte die zur

Bargeldabhebung verwendete [...]-Karte bereits zum Tatzeitpunkt am 5. März 2020

in seinem Besitz hatte (zur Festnahmezeitpunkt am 10. März 2023 befand sie sich

dann in seinen Effekten [Akten S. 264 ff.]). Dass der Gang der von der

Videoaufzeichnung erfassten Person demjenigen des Beschuldigten ähneln soll

(Akten S. 1284), ist eine subjektive Empfindung (der Kriminalpolizei) und

vermag die mangelnde Identifikation durch H____ und C____ nicht zu entkräften. Bezugnehmend

auf die entsprechende Vermutung der Staatsanwaltschaft ist zwar nicht auszuschliessen,

dass der Beschuldigte dazu gelernt und sich beim zur Diskussion stehenden

Vorfall neuerdings vermummt hat, wobei aus der im Verfahren SB.2020.24 vom 26.

März 2021 (insbesondere Erwägung 5 und 6) gewonnen Erfahrung – wenn er der

Täter gewesen wäre – eher zu vermuten gewesen wäre, dass der aufgrund seiner

Drogenabhängigkeit notorisch in Geldnot sich befindliche Beschuldigte die Karte

früher benutzt und das Geld schneller abgehoben hätte. Insgesamt verbleiben

auch hier mehr als nur theoretische Zweifel am angeklagten Sachverhalt (vgl.

zur Beweiswürdigung BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86

E. 2a; Tophinke, in Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.), sodass auch ein Freispruch

von der Anklage wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage zu ergehen hat.

4.

Vorfall gemäss Ziff. I.3.3 der Anklageschrift

4.1

Vorwurf gemäss Anklageschrift

4.1.1

Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, am

10.

März 2020, gegen 07.20 Uhr in die (elterliche) Wohnung [...] in Basel

gekommen zu sein und dort von seiner Ehefrau Bargeld in Höhe von CHF 100.–

gefordert zu haben, ansonsten er sie und die gemeinsame Tochter, I____, in der

Wohnung einsperre. Um die Ernsthaftigkeit seiner Drohung zu unterstreichen, habe

er seiner Ehefrau deren Wohnungsschlüssel abgenommen und die Türe verschlossen.

Dieser Zustand sei fortan trotz Bittens seitens C____ während rund einer Stunde

derselbe geblieben (AS Ziff. I.3.2; in Rechtskraft erwachsener Schuldspruch

wegen versuchter Erpressung [vgl. dazu E. 1.3]).

4.1.2

Gemäss der vorliegend zu beurteilenden Ziff.

3.3

der Anklageschrift soll sich gegen 08.15 Uhr dann der ebenfalls in der

Wohnung wohnhafte Bruder des Beschuldigten, E____, in den Erpressungsversuch gemäss

Ziff. 3.2 der Anklageschrift eingemischt und C____ Beistand geleistet haben.

Daraufhin soll der Beschuldigte ein Küchenmesser gegriffen, dieses gegen sich

gehalten und – sollte er von seiner Ehefrau oder seinem Bruder kein Bargeld

erhalten – angedroht haben, sich selbst mit dem Messer zu verletzen. Als der

Beschuldigte versucht habe, sich am Unterarm mit dem Messer zu schneiden und

sich in die Leiste zu stechen, habe ihm sein Bruder widerwillig Bargeld ausgehändigt,

woraufhin der Beschuldigte das Messer hingelegt, den zuvor eingesteckten

Wohnungsschlüssel von C____ fallengelassen und die Wohnung verlassen habe.

4.2

Erwägungen des Strafgerichts

4.2.1

Das Strafgericht hat dazu erwogen

(vorinstanzliches Urteil S. 12), dass E____ am 10. März 2020 die Polizei

requiriert habe. Die Beamten hätten seine Aussagen dahingehend protokolliert,

dass er [E____] aufgrund eines Streits zwischen dem Beschuldigten und dessen

Ehefrau interveniert habe, woraufhin A____ von ihnen beiden Geld verlangt sowie

gedroht habe, sich mit einem Messer selbst umzubringen. C____ habe in der

Untersuchung zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei zwischen 07.00 Uhr und 07.20

Uhr unter Drogen- und Alkoholeinfluss nach Hause gekommen, habe die Eingangstür

abgeschlossen, den Schlüssel abgezogen und ihr zu verstehen gegeben, dass sie

so lange nicht hinausgehen dürfe, als sie ihm nicht CHF 100.– gegeben habe.

Nachdem ihre gemeinsame Tochter E____ holen gegangen sei, habe dieser den

Beschuldigten ebenfalls zur Öffnung der Tür angehalten. Da sie um 08.00 Uhr

ihre Tochter in den Kindergarten habe bringen müssen, habe sie dem

Beschuldigten die CHF 100.– geben wollen, sei von E____ aber davon abgehalten

worden. Weil der Beschuldigte deswegen ausfällig geworden sei, habe E____ die

Polizei gerufen, woraufhin Erstgenannter ein Messer ergriffen sowie gerufen

habe, dass er müde sei und nichts mehr mit der Polizei zu tun haben wolle.

Während E____ ihn von der Begehung eines Selbstmords habe abzuhalten versuchen,

habe sie sich mit der Tochter ins Badezimmer zurückgezogen.

4.2.2

Die der Privatklägerin bereits attestierte

Glaubwürdigkeit werde – so das Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 12) – in

concreto noch dadurch untermauert, dass sich ihre Aussagen mit den

rapportierten Angaben von E____ – diesen komme mangels Konfrontation mit dem

Beschuldigten zwar nicht die Beweiskraft von formellen Aussagen zu, der Inhalt

eines Polizeirapports sei bei der Überprüfung ebensolcher aber zu

berücksichtigen – weitestgehend deckten. Vor dem Hintergrund, dass der

Beschuldigte lediglich zwei Monate vor dem zur Diskussion stehenden Vorfall vom

Strafgericht bereits zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, erscheine

sodann auch ihre vom Polizeirapport abweichende Aussage, wonach der

Beschuldigte den Selbstmord nicht im Zusammenhang mit seiner Geldforderung,

sondern vielmehr aus Verzweiflung über die Requisition der Polizei angedroht

habe, nachvollziehbar. Da damit auf ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte den

Selbstmord nicht androhte, um seiner Geldforderung Nachdruck zu verleihen,

sondern vielmehr, weil er infolge der Requisition der Polizei verzweifelt war, abzustellen

sei, fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen Geldforderung und

ernstlichem Nachteil, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe.

4.3

Standpunkt der Staatsanwaltschaft

4.3.1

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der

Beschuldigte habe sich am 10. März 2020 mit dem klaren Willen in die Wohnung

der Familie [...] begeben, von den dort anwesenden Personen Geld für seinen

Betäubungsmittelkonsum zu erpressen. Entsprechend habe er zunächst versucht, von

seiner Frau Geld erhältlich zu machen. Als diese seiner Forderung nicht nachgekommen

sei und sich zum Eigenschutz in das Badezimmer zurückgezogen habe, habe er

seine Gelforderung an seinen ebenfalls in der Wohnung anwesenden Bruder E____

gerichtet. Aus dem Polizeirapport gehe klar hervor, dass der Beschuldigte weiter

Geld wollte. Es sei offensichtlich, dass A____ in der Folge ein Nötigungsmittel

verwenden musste, welches tauglich war, die Willensbildungs- und

Handlungsfreiheit seines Bruders, der ja selbst über einen Hausschlüssel

verfügte, zu beeinflussen. Entsprechend habe sich der Beschuldigte

entschlossen, seinen Bruder zu erpressen, indem er bei Nichterfüllung seiner

Forderung damit drohte, sich selbst zu verletzen. Dies gehe auch aus der

Aussage von C____ hervor, die berichtete: «Er und sein Bruder schrien sich

gegenseitig an. Nachdem wir rausgegangen waren, habe ich von seinem Bruder

erfahren, dass er sagte, dass er Geld verlangt habe, weil er es für Drogen

brauche». Dies habe auch sein Bruder bestätigt, indem er ausgesagt habe, er

habe dem Beschuldigten schliesslich Geld übergeben, «damit er aufhört». Weiter habe

er der Polizei gegenüber erklärt, «als er das Geld hatte, verliess er die

Wohnung, in welche Richtung kann ich nicht sagen» (Akten S. 919 f.).

4.3.2

Dessen ungeachtet habe es die Vorinstanz auch fälschlicherweise

als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte aus Verzweiflung mit seiner

Selbsttötung gedroht habe. Sie stelle dabei fälschlicherweise auf die Aussagen von

C____ ab, die den Moment der Geldübergabe zwischen E____ und dem Beschuldigten gar

nicht mitbekommen habe, da sie dazumals im Badezimmer eingeschlossen gewesen

sei. So habe sie zu Protokoll gegeben: «Und anscheinend sagte er zu seinem

Bruder, er brauche das Geld für die Drogen. Dies muss er gesagt haben, nachdem

ich rausgegangen bin. Danach hat der Bruder mir das erzählt». Dazu komme, dass

die Begründung der Vorinstanz widersprüchlich sei. Während die Drohungen zum

Nachteil von C____ als zweckgerichtet zur Erlangung von Geld gewürdigt worden

seien, sollen die anschliessenden Drohungen zum Nachteil von E____ plötzlich

wegen der Verzweiflung aufgrund der requirierten Polizei stattgefunden haben.

Für einen solchen Sinneswandel innert Sekunden liefere die Vorinstanz keine

plausible Erklärung. Die Motivlage beim Beschuldigten könne sich nicht innert

Sekunden derart drastisch ändern, zumal Geldbeschaffung der Zweck gewesen sei,

zu welchem er bei seinen Angehörigen aufgetaucht sei. Wäre es dem Beschuldigten

tatsächlich nur darum gegangen, nicht von der Polizei behelligt zu werden, hätte

er die Örtlichkeiten ohne Drohungen einfach verlassen können. Schliesslich sei auch

unklar, inwiefern die Bezugnahme auf das Urteil des Strafgerichts vom 26.

Januar 2020 die These des lebensmüden Beschuldigten stützen würde, zumal aus

dem Urteil hervorgehe, dass A____ vor keinem Mittel zurückschrecke, um sein

Geldbedürfnis zu stillen. Entsprechend sei der Beschuldigte zusätzlich der Erpressung

zum Nachteil von E____ schuldig zu sprechen (Akten S. 919 f., 987, 1284).

4.4

Würdigung

4.4.1

C____ sagte anlässlich der

Konfrontationseinvernahme vom 10. August 2020 aus, E____ habe die Polizei

gerufen, weshalb der Beschuldigte wütend geworden sei. Er habe das Messer

genommen und sich damit umbringen wollen. A____ habe gesagt, er wolle bzw.

könne nicht mehr leben und sei müde, er wolle nichts mehr mit der Polizei zu

tun haben. Während es zwischen den Brüdern ein Gerangel gegeben habe, sei sie mit

der Tochter nach draussen gegangen. Kurz darauf sei auch der Beschuldigte nach

draussen gekommen und sogleich auch «gegangen». Daraufhin sei die Polizei

gekommen. Ob ihr Ehemann von seinem Bruder Geld verlangt habe, als er das

Messer in der Hand gehalten habe, wisse sie nicht. Nachträglich habe sie aber von

E____ erfahren, dass der Beschuldigte Geld verlangt habe, weil er es für Drogen

gebraucht habe (Akten S. 441 f.).

4.4.2

Aus dem Gesagten erhellt, dass die

Privatklägerin (auf dessen Aussagen die Vorinstanz zutreffenderweise abgestellt

hat; vgl. zur Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen eingehend E. 5.4) über einen

Kausalzusammenhang zwischen Geldforderung und in Aussicht gestelltem ernstlichen

Nachteil nicht aus eigener Wahrnehmung berichten kann. Diesbezügliche Aussagen

von E____ rühren «bloss» aus dem Polizeirapport vom 10. März 2020 her. Derartigen

Aussagen kommt indes nicht die Beweiskraft von formellen Aussagen zu. Wie die

Verteidigung zutreffend vorgebracht hat (Akten S. 946.9 f., 1295), kann eine

Verurteilung gestützt auf bestrittene Aussagen in einem Polizeibericht

zumindest dann nicht erfolgen, wenn – wie vorliegend – formelle Aussagen (der

Ehefrau) existieren, die den angeklagten Sachverhalt in Zweifel ziehen, wobei

ohnehin nicht protokolliert ist, ob E____ über sein Zeugnisverweigerungsrecht

(Art. 168 Abs. 1 lit. d StPO) orientiert worden ist. Darüber hinaus wird die

These, wonach der Beschuldigte angesichts der Requisition der Polizei

verzweifelt war, durch die Aussagen der Schwester des Beschuldigten, [...],

welche mehrfach ausgeführt hat, dass sich ihr Bruder immer zurückziehe, sobald

das Stichwort «Polizei» falle (Akten S. 369, 372, 407), untermauert. Kommt

dazu, dass sich A____ bezüglich des Vorwurfs in Ziff. 3.1 sofort entfernte, als

seine Schwester die Polizei rief. Schliesslich leuchtet auch nicht ein, weshalb

E____ C____ zunächst hätte davon abhalten sollen, dem Beschuldigten CHF 100.–

zu geben, um nur kurze Zeit später, der Forderung dann doch nachzukommen. Entgegen

der Ansicht der Staatsanwaltschaft trifft schliesslich nicht zu, dass E____

über einen Haustürschlüssel verfügte, zumal C____ aussagte, es gebe nur noch

einen einzigen Schlüssel für die Wohnung, die anderen seien verloren gegangen

(Akten S. 441, 447).

4.4.3

Im Ergebnis ist der Schluss der Vorinstanz,

dass zu Gunsten von A____ aufgrund der Aussagen seiner Ehefrau, davon

auszugehen ist, dass er den Selbstmord nicht androhte, um seiner Geldforderung

Nachdruck zu verleihen, sondern vielmehr, weil er infolge der Requisition der

Polizei verzweifelt war, nicht zu beanstanden und es erfolgt auch im

Berufungsverfahren ein Freispruch von der Anklage wegen Erpressung (AS Ziff.

I.3.3).

4.5

Beweisantrag auf Befragung von E____

E____ hat die Strafanzeige gegen seinen Bruder zurückgezogen und

in seinem diesbezüglichen Schreiben klar zum Ausdruck gebracht, dass er auf

keinen Fall eine Bestrafung wünscht (Akten S. 419). Vor dem Hintergrund seines

Zeugnisverweigerungsrechts (Art. 168 Abs. 1 lit. d StPO) kann daher

ausgeschlossen werden, dass er seinen Bruder mit weiteren Aussagen belasten

würde, sodass eine Befragung in der Berufungsverhandlung nicht zielführend

gewesen wäre. Kommt dazu, dass – wie soeben erwogen – neben den Aussagen von C____

noch weitere Indizien dafür bestehen, dass der Beschuldigte den Selbstmord

nicht androhte, um seiner Geldforderung Nachdruck zu verleihen, sondern aus

Verzweiflung handelte, und allfällige gegenteilige Depositionen von E____ am

Freispruch angesichts des Grundsatzes «in dubio pro reo» ohnehin nichts zu

ändern vermöchten. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.

5.

Vorfälle gemäss Ziff. I.4 der Anklageschrift

5.1

Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird im Weiteren vorgeworfen, zwischen zirka

dem 1. Januar 2020 und zirka dem 10. März 2020, zu näher nicht mehr eruierbaren

Zeitpunkten, seiner von ihm getrennt leben wollenden und mittlerweile in einem

Frauenhaus lebenden Frau mehrfach gedroht zu haben, sie dürfe sich nie von ihm

trennen, ansonsten er sie umbringen werde.

5.2

Erwägungen des Strafgerichts

Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 13),

die Privatklägerin habe sowohl in ihrer Einvernahme vom 23. April 2020 als auch

in jener vom 10. August 2020 übereinstimmend ausgeführt, der Beschuldigte habe

im Streit immer wieder zu ihr gesagt, «entweder du lebst mit mir oder ich

bringe dich um». Während A____ völlig unglaubwürdig sei, habe die

Privatklägerin lebensnah und nachvollziehbar ausgesagt und sogar den Wortlaut

der Drohungen wiedergeben können. Es sei daher auch hier auf die Aussagen von C____

abzustellen, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt sei.

5.3

Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht

erstellt, dass sich der inkriminierte Sachverhalt im angeklagten Zeitraum

zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 10. März 2020 ereignet habe. Selbst wenn

das Gericht davon ausginge, dass die Drohungen im angeklagten Zeitraum

ausgesprochen worden seien, sei nicht erstellt, dass die Ehefrau wegen dieser

angeblichen Drohungen die Beziehung aufrechterhielt bzw. dass C____ die

Drohungen überhaupt ernst nahm (Akten S. 946.6 f., 1296 ff.; auf differenziertere

Rügen betreffend die Aussagen der Privatklägerin wird ab E. 5.4.3 eingegangen).

5.4

Würdigung

5.4.1

Die Privatklägerin hat anlässlich ihrer

Einvernahmen vom 23. April 2020 und vom 10. August 2020 ausgeführt, der

Beschuldigte habe jedes Mal, wenn sie mit ihm in der Wohnung [...] Streit gehabt

habe bzw. er unter Betäubungsmitteleinfluss stand, gesagt: «Entweder du lebst mit

mir oder ich bringe dich um». In letzter Zeit habe er auch noch Schimpfwörter

wie «Parknutte» verwendet. Sie habe oft versucht, die Konfrontationen zu

vermeiden und sei weg- bzw. aus dem Haus gegangen. Sie habe ihm jedes Mal, wenn

sie sich gestritten hätten, mitgeteilt, dass sie sich trennen wolle, weil sie

es nicht mehr ertragen könne. A____ habe sie aber mit seinen Drohungen unter

psychischen Druck gesetzt (Akten S. 382, 445). Der Beschuldigte bestreitet die

Anschuldigungen mit Nichtwissen (Akten S. 444, 453, 1329) bzw. gab im

Berufungsverfahren an, die Privatklägerin sei eher zufällig bzw. weil sie «die

Schnauze voll hatte», ins Frauenhaus geflüchtet (Akten S. 1328 f.).

5.4.2

Während die pauschal gehaltenen Depositionen

des Beschuldigten wenig überzeugen, erfüllen die konstanten Aussagen von C____ diverse

Realitätskriterien (vgl. dazu eingehend AGE SB.2022.7 vom 10. November

2022.

E. 3.2) und sind sehr glaubhaft. So belastet die Privatklägerin ihren

Ehemann nicht übermässig, hat sie doch mehrfach ausgeführt, er habe sie nie

geschlagen (Akten S. 382, 430, 445). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch,

dass sie die ihre Person betreffenden Freisprüche (des Beschuldigten) sowie

auch die Kürzung der geltend gemachten Genugtuungssumme akzeptiert hat (vgl.

dazu E. 1.3, 10). Ganz offensichtlich ging es ihr nicht darum, dem

Beschuldigten zu schaden oder von ihm möglichst viel Geld erhältlich zu machen.

Auch gibt sie Gespräche mehrfach in direkter Rede wieder (Akten S. 440 ff.)

und macht sich Gedanken über innerpsychologische Vorgänge («Er dachte, ich

werde ausharren und mich nicht von ihm trennen» [Akten S. 445]). Ihre

Ausführungen sind auch logisch nachvollziehbar. So gab sie beispielsweise zu

Protokoll, dass die Drohungen immer «nur» bei Streitereien bzw. dann, wenn die Polizei

kommen musste, geschahen, mithin also zu Zeitpunkten, als eine Trennung ernsthaft

im Raum stand. Zudem sagte sie aus, dass sie deshalb ins Badezimmer ging und

sich dort mit ihrer Tochter einschloss, weil es zu allen anderen Zimmern keine

Schlüssel gebe (Akten S. 444). Sie illustriert ihre Schilderungen darüber

hinaus mit für das Kerngeschehen nicht relevanten Nebensächlichkeiten, indem

sie beispielsweise ausführte, ihre Tochter sei wegen einer Infektion – als sie

zwei Monate alt gewesen sei – während einer Woche im Spital gewesen. Den

Beschuldigten habe dies aber nicht gekümmert, er habe seine Tochter –

mutmasslich wegen seiner Drogensucht – nicht ein einziges Mal im Spital

besucht. Er habe die Tochter auch nie in die Spielgruppe gebracht oder sie dort

abgeholt (Akten S. 428 f.). Zudem gab sie zu Protokoll, ihr Ehmann habe immer

nach Alkohol und Schweiss gerochen. Er habe sich nicht gepflegt und auch nicht

geduscht (Akten S. 383). Im Übrigen korrigiert sie sich auch spontan

selber («Moment, ich habe einen Fehler gemacht. Sie, die Schwägerin, war in der

Wohnung. Aber um 07.00 Uhr hat sie Wohnung verlassen und ging zur Arbeit»

[Akten S. 446]). Es ist daher mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S.

13) vorbehaltlos auf die überzeugenden Aussagen von C____ abzustellen.

5.4.3

Das Strafgericht hat die rechtlichen Grundlagen

zur Nötigung zutreffend referiert, worauf ohne weiteres verwiesen werden kann (vorinstanzliches

Urteil S. 14). Die Androhung des Todes erfüllt den Tatbestand der Drohung im

Sinne von Art. 180 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und ist folglich

rechtswidrig. In Anbetracht der Drogensucht und der damit einhergehenden

Unberechenbarkeit war die Drohung entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Akten

S. 1297 f.) sodann geeignet, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen.

Dass C____ tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde, gab sie zu

Protokoll und zeigt insbesondere ihre Flucht ins Frauenhaus, wobei sie auch

keinen Kontakt mit dem seither inhaftierten Beschuldigten mehr hatte (Akten S. 57,

218, 382, 441, 448) und offenbar auch die Schwiegermutter Angst hatte, dass ihr

Sohn die Privatklägerin töten könnte (Akten S. 429). Kommt dazu, dass nötigendes

und drohendes Verhalten auch als persönlichkeitsadäquat bezeichnet werden muss,

hat der Beschuldigte doch bereits in der Vergangenheit solches Verhalten

gezeigt (vgl. dazu AGE SB.2020.24 vom 26. März 2021 E. 3; VGE VD.2022.150 vom

29.

Dezember 2022 E. 2.1). Die Privatklägerin hat klar ausgesagt, dass sie

ihrem Ehemann jedes Mal, wenn sie sich gestritten hätten, mitgeteilt habe, dass

sie «es nicht mehr ertrage» (Akten S. 382, 445). Sie hat damit offensichtlich

die Streitereien bzw. die emotionalen Ausnahmesituationen nach bzw. kurz vor

dem Betäubungsmittelkonsum, die mit der Zeit untragbar wurden, gemeint. Dass es

ihr darum gegangen sei, dass der Beschuldigte nie da gewesen sei bzw. sie im

Stich liess oder dass die mangelnden Alternativen der Grund waren, warum die Privatklägerin

sich nicht vom Beschuldigten trennte, entbehrt jeglicher Grundlage (so aber

Akten S. 1297 ff.). Sie wurde durch die Drohungen bzw. dem dadurch erzeugten

psychischen Druck (Akten S. 382, 445) dazu veranlasst, die Beziehung zum

Beschuldigten entgegen ihrem ausdrücklichen Willen – sie hat ihm gemäss den

zuvor referierten eigenen Angaben mehrfach zu verstehen gegeben, ihn verlassen

zu wollen – aufrechtzuerhalten, wodurch ihre Handlungsfreiheit eine massive

Einschränkung erfuhr (obwohl sie bereits seit Oktober 2019 mit Frau [...] vom

KJD in Kontakt stand [Akten S. 195 ff., 222]).

5.4.4

Der Beschuldigte gab in der

Berufungsverhandlung zu Protokoll, er habe ein massives Drogenproblem, auch mit

harten Drogen wie Kokain, MDMA und Heroin. Aktuell erhalte er eine

Sevre-Long-Therapie zwecks Entzugs von Heroin, wobei die Dosierung mit 400mg

pro Tag (früher 1200mg) auf einen intensiven Konsum hindeutet (Akten S. 1326

f.). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte die Drohung entgegen der zuvor

erörterten Ansicht der Verteidigung in der angeklagten Zeitperiode mehrfach

geäussert haben muss, zumal die Privatklägerin zu Protokoll gab, A____ habe die

Drohungen immer dann ausgesprochen, wenn er unter Betäubungsmitteleinfluss

gestanden sei (vgl. dazu schon E. 5.4.1), wobei es gemäss Aussagen der

Privatklägerin vor der Verhaftung des Beschuldigten vom 10. März 2020 diesbezüglich

«sehr schlimm» gewesen sei (Akten S. 209) und der Deliktszeitraum in der

Anklageschrift ohnehin mit einer «Zirka-Angabe» versehen wurde. Wie die

Staatsanwaltschaft zudem zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 985 f.), muss auch

Beachtung finden, dass es sich um eine Vielzahl von Delikten, die der

Beschuldigte während einer längeren Zeit in immer gleicher Art und Weise

begangen hat, handelt. Bei lang andauernden Übergriffen und Seriendelikten

‒ wie vorliegend angeklagt ‒ ist eine minutiöse Aufarbeitung des

Vorgefallenen für die betroffene Person erfahrungsgemäss schwierig und sind Opfer

von sich über Monate hinziehenden, gewaltgeprägten Übergriffen (der

Beschuldigte und die Privatklägerin führten während mehreren Jahren eine

Beziehung) typischerweise nicht in der Lage, nähere Angaben zu den genauen

Umständen und Zeitpunkten einzelner Vorfälle zu machen, insbesondere, wenn

diese immer nach dem gleichen Muster abgelaufen sind.

5.4.5

Wenn die Verteidigung schliesslich geltend

macht, dass das Anklageprinzip verletzt sei, weil nicht ausgeführt werde, dass

die Privatklägerin wegen der Drohungen bei ihm geblieben sein soll (Akten S. 1296,

1298), ist darauf hinzuweisen, dass das Akkusationsprinzip keinen Selbstzweck

verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und der Information

gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass die Betroffenen genau wissen,

welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie

beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie

sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63

E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom

23.

Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst

eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der

Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern

nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung

ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015

vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Das ist hier nicht der Fall, sodass von einer

Verletzung des Akkusationsprinzips keine Rede sein kann.

5.5

Im Ergebnis ergeht auch im Berufungsverfahren

ein Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

6.

Vorfall gemäss Ziff. I.5 der Anklageschrift

6.1

Vorwurf gemäss Anklageschrift

Am 22. März 2020, zirka 03.10 Uhr, soll der Beschuldigte beim

an der Sperrstrasse auf der Höhe der Liegenschaft Nr. [...] abgestellten

Motorfahrrad «[...]» (Kontrollschild [...]) des [...], im Wert von rund CHF

700.–, das Kabelschloss aufgebrochen haben. Obschon ihm seit dem 4. August 2018

das Fahren sämtlicher motorisierter Fahrzeuge, auch jener der Kategorie F,

verboten sei, habe er das Mofa in der Folge auf das Trottoir gestossen, sei

aufgesessen und habe versucht, so in Richtung [...]strasse/[...]strasse davon

zu fahren, ehe er das Motorfahrrad stehen gelassen habe.

6.2

Erwägungen des Strafgerichts

6.2.1

Hinsichtlich des Tatsächlichen hat das

Strafgericht erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 14 f.), dass aus dem vom Requirierenden

aufgezeichneten Video hervorgehe, wie ein Mann von der Statur des Beschuldigten

am Sonntagmorgen das Schloss eines Mofas aufbreche und daraufhin wegzufahren

versuche. Der Requirierende habe gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben,

der Täter habe das Mofa kurz darauf abgestellt und sei mit zwei weiteren

Personen in Richtung [...]strasse davongelaufen. Da der Beschuldigte kurz

danach auf Höhe [...]strasse/[...]strasse in Begleitung von zwei Personen

angehalten worden und er dabei genau gleich wie die Person auf der

Videoaufnahme gekleidet gewesen sei (namentlich mit orangem Kapuzenpullover,

weisser Strickjacke, grauen Hosen und schwarzen Schuhen), sei der Sacherhalt

gemäss Anklage erstellt.

6.2.2

In rechtlicher Hinsicht sei – so das Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 15) – zu prüfen, ob das beschriebene Verhalten als

versuchter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB

oder als Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu qualifizieren sei.

Entscheidend für diese Abgrenzung sei, ob der Täter in Aneignungsabsicht

gehandelt habe. Für eine Aneignungsabsicht des Beschuldigten spreche, dass er

mit dem Aufbrechen des Schlosses einen nicht unerheblichen Aufwand zur

Entwendung des Fahrzeugs betrieben habe. Gegen Aneignungsabsicht sei allerdings

einzuwenden, dass sich das Mofa in einem sehr schlechten Zustand befunden habe,

weshalb für den drogenabhängigen und entsprechend auf Bargeld angewiesenen

Beschuldigten erkennbar gewesen sein musste, dass sich dieses nur schwer

versilbern liesse. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» sei deshalb

von einer fehlenden Aneignungsabsicht auszugehen und der Beschuldigte lediglich

der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1

SVG schuldig zu sprechen.

6.3

Standpunkt der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der vorinstanzlichen

Schlussfolgerung, wonach das Mofa aufgrund seines schlechten Zustands nur

schwer zu versilbern gewesen wäre, sei entgegenzuhalten, dass sich der

schlechte Zustand des Mofas womöglich auf den Verkaufspreis ausgewirkt hätte.

Indes führe dies nicht dazu, dass das Mofa gar nicht mehr zur versilbern

gewesen wäre. Das Interesse des notorisch auf Bargeld angewiesenen

Beschuldigten habe sich auf den potenziellen Erlös des Mofas bezogen. Eine

Aneignungsabsicht sei daher aufgrund der Gesamtumstände zu bejahen und der

Beschuldigte wegen Diebstahls eines Mofas (zum Zwecke der Suchtfinanzierung) zu

verurteilen (Akten S. 920, 987, 1285).

6.4

Würdigung

Im Berufungsverfahren ist «bloss» noch die rechtliche

Qualifikation des Sachverhalts strittig. Es trifft zwar zu, dass sich das zur

Diskussion stehende Mofa in einem schlechten Zustand befand (Akten S. 462 ff.) und

der Beschuldigte es nur kurz benutzte. Indes betrieb der sich in notorischer

Geldnot befindliche A____ einen grossen Aufwand, um das Schloss aufzubrechen

und manipulierte – wie die Videoaufzeichnung belegt (Akten S. 960a) – mehr als zwei

Minuten intensiv am Schloss herum. Wäre es nur darum gegangen, für eine

bestimmte Zeit einen fahrbaren Untersatz zu nutzen, hätte er keinen derart

grossen Aufwand betrieben, zumal neben dem Mofa mehrere Fahrräder standen und

sich seine Meldeadresse [...] nur einige 100 Meter entfernt befand. Kommt dazu,

dass er in der Vergangenheit weit wertlosere Gegenstände wie beispielsweise

Fahrradlichter zu verkaufen versucht hat (Akten S. 407). Der Beschuldigte liess

das Mofa dann auch erst stehen, als er bemerkte, dass es kaum fuhr und eine

rasche Versilberung daher eher schwierig werden dürfte. Es ist nach dem

Gesagten von einer Aneignungsabsicht auszugehen, weshalb ein Schuldspruch wegen

Diebstahls (mit dem Aufbrechen des Schlosses erfolgte ein Wechsel der tatsächlichen

Sachherrschaft bzw. wurde ein neuer Gewahrsam begründet und der Diebstahl wurde

vollendet [vgl. dazu BGE 132 IV 108 E. 2.1 S. 110; BGer 6B_100/2012 vom

5.

Juni 2012 E. 3; Niggli/Riedo,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 65 ff.]) ergeht (wegen

Sachbeschädigung am Schloss wurde kein Strafantrag gestellt [Akten S. 480]).

7.

Vorfälle gemäss Ziff. I.6 und Ziff. I.7 der

Anklageschrift

7.1

Vorwürfe gemäss Anklageschrift

7.1.1

Dem Beschuldigten wird im Weiteren

vorgeworfen, sich am 24. Juni 2020, um 05.00 Uhr, zum an der [...]strasse, Höhe

Liegenschaft Nr. [...], in Basel parkierten Lieferwagen [...] (Kontrollschild BS

[...]) des [...] begeben zu haben. Nachdem er zunächst versucht habe, die

rechte, seitliche Schiebetüre des Lieferwagens zu öffnen, dabei aber nicht

erfolgreich gewesen sei und stattdessen durch den eingesetzten Kraftaufwand den

Türgriff abgerissen habe, soll er sich im Anschluss zur Hecktüre desselben

Autos begeben haben. Diese habe er auf unbekannte Art und Weise öffnen können

und sei in das Fahrzeug gelangt. Sodann soll er den Transporter nach möglichem

Deliktsgut durchsucht haben, ohne jedoch solches behändigt zu haben. Durch das

Abreissen des Türgriffs an der rechten Schiebetür sei am [...] ein Sachschaden

von rund CHF 300.– entstanden.

7.1.2

Dem Beschuldigten wird schliesslich zum

Vorwurf gemacht, selbentags kurz nach 05.00 Uhr, gegen den Willen des

Berechtigten M____, die dessen Parkplatz an der [...]strasse [...] in Basel

umfassende Umfriedung überstiegen und das dort parkierte, unverschlossene

Fahrzeug [...] (Kontrollschild BS [...]), geöffnet zu haben. Sodann habe

er dieses nach möglichem Deliktsgut durchsucht, ohne jedoch solches behändigt

zu haben.

7.2

Erwägungen des Strafgerichts

7.2.1

Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches

Urteil S. 15 ff.), im Polizeirapport vom 27. Juni 2020 werde der Requirierende N____

dahingehend zitiert, dass er am 24. Juni 2020 um 05.04 Uhr eine Person dabei habe

beobachten können, wie sie den Türgriff der Schiebetür eines Lieferwagens

beschädigt sowie das Fahrzeug daraufhin via Hecktür betreten habe. Nachdem die

Person auch noch in einen auf dem umzäunten Nachbarsgrundstück stehenden

Personenwagen der Marke «[...]» eingedrungen sei, habe er die Polizei

verständigt und den Beamten über Telefon den aktuellen Standort des Täters

durchgegeben. Hinsichtlich der angehaltenen Person sei er sich sicher, dass es

sich dabei um den Täter handle. Die Polizisten ihrerseits hätten im Rapport sowie

auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft festgehalten, sie seien von N____

zum Beschuldigten gelotst worden, welcher an der [...]strasse [...] angetroffen

und zwecks Kontrolle zur [...]strasse [...] verbracht worden sei. Schliesslich

sei durch die Beschlagnahme beim Beschuldigten objektiviert, dass er bei seiner

Anhaltung ein zirka fünf Zentimeter langes schwarzes Plastikstück auf sich getragen

habe.

7.2.2

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

habe N____ den Tatablauf exakt gleich wie im Polizeirapport – sogar an Details

wie das Hupen im Personenwagen habe er sich erinnern können – geschildert und lediglich

ergänzt, dass der Täter seine Spuren mit einem Lappen verwischt habe. Während

seine Aussagen in Bezug auf das Tatvorgehen entsprechend kohärent ausfielen, würden

sie hinsichtlich der Täterschaft jegliche Glaubhaftigkeit verlieren. So habe er

in diametralem Widerspruch zum Rapport erklärt, er habe weder die Polizisten

zum Täter hingeführt noch die angehaltene Person als solchen erkannt. Weiter habe

er ausgeführt, in der vom Täter eingeschlagenen Richtung hätten sich noch

andere Personen aufgehalten, was angesichts der Tatzeit an einem Wochentag um 05.00

Uhr morgens doch eher unwahrscheinlich erscheine. Völlig eigeninitiativ habe er

dem Gericht sodann mitgeteilt, dass die Tat nicht das Werk eines

Grosskriminellen sei und der Beschuldigte auch nur dann als Täter in Frage

komme, wenn man bei ihm einen Lappen sichergestellt habe. Mit der Begründung,

das beschlagnahmte Plastikstück sei kleiner als das von ihm damals wahrgenommene,

habe er eine Täterschaft des Beschuldigten schliesslich sogar ganz ausgeschlossen.

7.2.3

Der Inhalt eines Polizeirapports sei – so das

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 16 f.) – gerade bezüglich der darin

festgehaltenen Parteiaussagen mit Vorsicht zu geniessen, erfolge in deren

Vorfeld doch keine Rechtsbelehrung und könne auch nicht ausgeschlossen werden,

dass sie aufgrund von Verständigungs- oder Verständnisschwierigkeiten

verfälscht dargestellt würden. Vorliegend präsentiere sich die Sachlage aber

so, dass die diensthabenden Polizisten nicht nur aufgrund von Parteiaussagen,

sondern auch auf Basis ihrer eigenen Wahrnehmung rapportiert hätten, dass N____

sie zum Beschuldigten gelotst und diesen daraufhin als Täter identifiziert habe.

Eine diesbezügliche Falschangabe wäre somit nicht mit Kommunikationsproblemen,

sondern einzig mit einem entsprechenden Vorsatz der Polizisten erklärbar, wofür

keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Haltlos sei sodann auch der Vorwurf des

Verteidigers, wonach die Polizisten mit der Verbringung des Beschuldigten vom

Anhalte- zum Tatort dessen Täterschaft hätten suggerieren wollen; wesentlich

wahrscheinlicher als derart unlautere Absichten zweier vereidigter Polizisten

erscheine, dass diese Verschiebung zwecks Identifikation durch den

vermutungsweise am Tatort zurückgebliebenen Requirierenden erfolgt sei. N____ sei

somit nicht glaubhaft, wenn er den Beschuldigten am Tattag nicht als Täter

identifiziert haben will, zumal er ihn an der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung

offensichtlich zu entlasten versucht habe. Demgegenüber bestünden an der

gegenteiligen polizeilichen Feststellung keine ernsthaften Zweifel, weshalb auf

diese abzustellen und die Täterschaft des Beschuldigten entsprechend erstellt sei.

Es könne damit offenbleiben, ob das beim Beschuldigten beschlagnahmte

Plastikstück vom Türgriff des Lieferwagens stamme. In Anbetracht der Material-

und Farbgleichheit könne dies aber zumindest auch nicht ausgeschlossen werden.

7.2.4

Indem der Beschuldigte den Lieferwagen und den

Personenwagen nach Beute durchsuchte, habe er sich des mehrfachen versuchten

Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB

schuldig gemacht. Das Abreissen des Türgriffs erfülle sodann den Tatbestand der

Sachbeschädigung, wobei diesbezüglich von einem notwendigen Durchgangsdelikt

zur Begehung eines auf eine möglichst hohe Deliktssumme gerichteten Diebstahls

auszugehen sei, weshalb trotz des Sachschadens von CHF 300.– keine

Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter StGB vorliege. Schliesslich

habe sich der Beschuldigte durch das Betreten des umzäunten Vorplatzes des

Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht.

7.3

Standpunkt des Beschuldigten

7.3.1

Der Beschuldigte macht geltend, es sei –

unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des vor der

Vorinstanz als Zeuge befragten N____ – eine Tatsache, dass Letzterer den

Beschuldigten vor Strafgericht nicht als Täter identifiziert habe. Fakt sei

weiter, dass am Tatort, obwohl DNA-Spuren sichergestellt und ausgewertet worden

seien, keine DNA-Spuren von ihm hätten gefunden werden können. Auf den

Polizeirapport vom 27. Juni 2020 könne nicht abgestellt werden, da das Vorgehen

der Polizei suboptimal gewesen sei. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Polizei

einen angehaltenen Tatverdächtigen zum Tatort zurückführe. Doch nehme die

Polizei mit diesem Vorgehen in Kauf, dass bei allfälligen Zeugen ein verzerrtes

Bild entstehe, weil der Eindruck entstehen könnte, die angehaltene tatverdächtige

Person sei der Täter. Wenn Zeugen Täter identifizieren sollen, habe dies anhand

einer Fotowahlkonfrontation oder einer Gegenüberstellung zu erfolgen. Die

Zeugen müssten die Täterschaft aus mehreren Personen heraus identifizieren

können, damit von einer rechtsgenüglichen Identifikation ausgegangen werden könne

(Akten S. 946.8 f., 1301 ff.).

7.3.2

Führe man sich – so der Beschuldigte – den Ort

der Anhaltung und den Ort der Kontrolle auf einer Karte vor Augen, werde klar,

dass N____ von seiner Wohnung aus den Ort der Anhaltung nicht habe sehen können

bzw. die Beamten damit auch nicht bis zum mutmasslichen Täter habe lotsen

können. N____ habe den Beschuldigten somit erst sehen können, als die beiden

Polizisten ihn zum Ort der Kontrolle (Tatort) zurückgeführt hätten. Wenn N____ nun

also sehe, wie zwei Polizisten am Tatort eine Person kontrollierten, könne

nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Vorgang bei Letzterem suggeriere, dass

nur diese Person als Täterschaft in Frage komme. Seine diesbezügliche, im

Polizeirapport wiedergegebene Aussage sei daher mit Vorsicht zu geniessen bzw.

nicht verwertbar. Erstellt sei einzig, dass er sich zum Tatzeitpunkt in der Nähe

des Tatorts aufgehalten hat, wobei er auch in der Nähe wohne. Entgegen der

Feststellung der Vorinstanz stehe aber keineswegs fest, dass es sich bei ihm um

die Täterschaft handle (Akten S. 946.8 f., 1301 ff., 1329 f.).

7.4

Würdigung

7.4.1

Wie bereits das Strafgericht zutreffend

erwogen hat, ergibt sich aus dem Polizeirapport ein gut nachvollziehbarer

Zusammenhang zwischen der Requisition, der Schilderung von N____ gegenüber der

Polizei zur Täterschaft, wohin sich diese bewegt hat und der Festnahme des

Beschuldigten («dem Polizisten am Telefon gab ich Anweisungen, wo der Mann

jeweils ist. Der Mann, den die Polizisten kontrollierten war definitiv der

Mann, der in den Autos war» [Akten S. 502]). In der Berufungsverhandlung wurde zudem

der Vorgesetzte des Alarmpiketts II, welches dazumals im Einsatz stand, F____,

befragt. Dieser gab zu Protokoll, dass er auf der Anfahrt zum Tatort mit dem

Requirierenden eine telefonische Verbindung herstellte und dieser die

Polizisten dann zum Täter lotste (während sie dauernden telefonischen Kontakt

hatten). Auf Nachfrage bestätigte er, dass eine Verwechslung «nicht machbar»

sei, da er sich an keine andere Person erinnere bzw. rechts und links des

Beschuldigten niemand gewesen sei. N____ habe am Telefon gesagt, der Beschuldigte

sei die Person, die sich vorhin an den Autos zu schaffen gemacht habe (Akten S.

1331.

f.). Die Aussagen von N____ vor erster Instanz zur Täterschaft sind damit

mit dem Strafgericht als völlig unglaubwürdig zu taxieren, eine Verwechslung

der Täterschaft mithin ausgeschlossen (wenn mehrere Personen als Täter in Frage

kommen würden, hätte dies der protokollierende Polizeibeamte im Rapport im

Übrigen auch dokumentiert). Daran ändert auch nichts, dass N____ den

Beschuldigten, als dieser in die [...]strasse abgebogen ist, allenfalls nicht

mehr sehen konnte, zumal der Zeuge gegenüber der Polizei betont hat, dass

diejenige Person, welche die Polizei in der [...]strasse kontrolliert habe,

ganz sicher diejenige sei, der zuvor in die Autos eingestiegen sei (Akten S.

502). Davon, dass die Polizei dem Zeugen die Täterschaft des Beschuldigten

durch ihr Vorgehen suggeriert habe, kann keine Rede sein.

7.4.2

Auch aus der Differenz zwischen Anhalteort an

der [...]strasse [...] und Kontrollort an der [...]strasse [...] (Akten S. 511)

kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die beiden Orte –

getrennt durch eine Kreuzung – nur 90 Meter voneinander entfernt liegen und A____

nicht durch Angehörige des Alarmpiketts II, sondern durch die Mannschaft des

Basilea [...] (die ihr Fahrzeug in der Nähe parkiert haben dürfte), auf den

Polizeiposten Clara verbracht wurde. Darüber hinaus war der Täter durch den Requirierenden

(in der [...]strasse) zu identifizieren. Dass keine DNA des Beschuldigten

gefunden werden konnte, erstaunt angesichts der Aussage von N____, wonach der

Täter die Spuren mit einem Lappen verwischt habe (Akten S. 793 f.), nicht.

Kommt dazu, dass man bei A____ nach der Tat ein schwarzes Plastikstück gefunden

hat (Akten S. 503, 879). Dieses stimmt in Form, Beschaffenheit und Farbe mit der

beschädigten Griffmulde des [...]-Transporters überein und stellt – selbst wenn

zur sicheren Bestimmung auch die Griffmulde der Schiebetür des [...] verfügbar sein

müsste (Akten S. 1086 ff.) – nicht zuletzt aufgrund der zeitlichen Koinzidenz ein

weiteres (starkes) Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar, zumal keine

andere vernünftige Erklärung ersichtlich ist, weshalb A____ das für den

Alltagsgebrauch unnütze Plastikteil ansonsten mit sich führen sollte. Schliesslich

ist erneut auf die Täteradäquanz hinzuweisen (vgl. dazu E. 5.4.3).

Dispositiv

7.4.3 Der angeklagte Sachverhalt ist demnach

erstellt und die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen versuchten

Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und

(vollendeten) Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sind damit zu bestätigen.

Hinsichtlich der Sachbeschädigung ist angesichts der Kosten der Reparatur des

Lieferwagens von etwa CHF 300.– (Akten S. 510) im Zweifel hingegen «bloss» von

geringfügiger Sachbeschädigung auszugehen (Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung

mit Art. 172ter Abs. 1 StGB; die Grenze des die Geringfügigkeit

überschreitenden Sachschadens beträgt CHF 300.–; vgl. dazu Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 144 StGB N 108).

8. Strafzumessung

8.1 Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits

zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an

Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.

47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

8.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

8.3 Strafart

8.3.1 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach

der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die

Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

8.3.2 Der

Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17.

September 2013 der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre)

sowie zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen

bereits ausgestandener Haft). Mit Strafbefehl derselben Behörde vom 28. Februar

2017 wurde A____ sodann der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder

des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer unbedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.– verurteilt. Mit einem

weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Februar 2019

wurde der Beschuldigte darüber hinaus des Fahrens eines Motorfahrzeugs in

fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne

erforderlichen Führerausweis, des Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem

Zustand sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt

und zu einer weiteren, unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu CHF 70.– sowie zu einer Busse von CHF 700.– verurteilt. Des Weiteren wurde A____

mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2021 (AGE

SB.2020.24; welches vom Bundesgericht mit Urteil 6B_959/2021 vom 9. November

2022 hinsichtlich der einzig gerügten Landesverweisung bestätigt worden ist) des

Raubs, der versuchten räuberischen Erpressung, des Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des mehrfachen

geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der

mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt und zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 600.– verurteilt

(unter Einrechnung von 64 Tagen bereits erstandener Haft). Darüber hinaus wurde

er für sechs Jahre des Landes verwiesen (Akten S. 1239 ff.). Schliesslich wurde

A____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2021 der

versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe

von 4 ¾ Jahren verurteilt (unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 2.

April 2021), wobei wiederum eine Landesverweisung ausgesprochen wurde (zehn

Jahre mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

8.3.3 Im

vorliegenden Fall könnten an sich alle Schuldsprüche mit einer Geldstrafe

geahndet werden. Indes ist der Beschuldigte – wie soeben erwogen – mehrfach

vorbestraft, wobei ihn die in diesem Zusammenhang mitunter ausgesprochenen

Geldstrafen (auch unbedingt vollziehbare) nicht von erneuter Delinquenz abhalten

konnten. Es ist daher in casu aus spezial-präventiven Gründen für alle Delikte

auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, zumal eine Geldstrafe den notorisch sich

in Geldnot befindlichen Beschuldigten erst recht dazu verleiten könnte, seinen

Finanzbedarf mit weiteren kriminellen Handlungen zu decken (vgl. dazu

BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; AGE SB.2018.91 vom

10. Dezember 2020 E. 6.5.3). Für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch

wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

und den Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung (vgl. dazu E. 8.6)

wird eine Busse auszusprechen sein.

8.4 Einsatzstrafe

8.4.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung bezüglich des abstrakt am schwersten wiegenden Delikts der

versuchten Erpressung bildet das Tatverschulden (der Strafrahmen beträgt

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe [Art. 156 Ziff. 1 StGB]).

Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb

des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines

Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn

Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit

einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom

9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

8.4.2 Innerhalb

des objektiven Verschuldens ist zunächst der intendierte, sehr geringe

Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Verschuldenserhöhend ist dagegen zu werten,

dass das Delikt gegenüber der Ehefrau sowie in Anwesenheit des gemeinsamen

Kindes begangen wurde, wobei sich die beiden gezwungen sahen, im Badezimmer

Schutz zu suchen und dort während knapp einer Stunde ausharren mussten. Es ist insgesamt

von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.

8.4.3 In

subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund

rein finanzieller Motive handelte. Indes wurde das Delikt durch die

Betäubungsmittel- und Medikamentenabhängigkeit des trotz allem zielgerichtet

und logisch handelnden Beschuldigten zumindest begünstigt (ohne dass dieser

Umstand zu einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit im Sinne

von Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB führen würde), sodass das Gesamtverschulden als

gerade noch eher leicht zu bezeichnen ist.

8.4.4 Die

verschuldensangemessene hypothetische Einsatzstrafe für die Erpressung – wäre

sie vollendet worden – würde nach dem zuvor Referierten bei sechs Monaten

Freiheitsstrafe zu liegen kommen. Indes ist der Versuch gemäss Art. 22

Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 49 E. 1b; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N

20). Da der Erfolg nur deshalb nicht eintrat, weil sich der Bruder des

Beschuldigten, E____, in den Erpressungsversuch einmischte (vgl. dazu schon

E. 4), ist der Versuch nur im Umfang von einem Monat strafmildernd zu

berücksichtigen.

8.5 Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB)

8.5.1

8.5.1.1 Ein

Teil der heute mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Nötigungen (die zwischen zirka

dem 1. Januar 2020 und zirka dem 10. März 2020 zu verorten sind), hat der

Beschuldigte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB begangen, bevor er mit Urteil des

Strafgerichts vom 16. Januar 2020 verurteilt wurde. Da die Delikte mit derselben

Strafart (Freiheitsstrafe) geahndet werden, ist daher zum mittlerweile

rechtskräftig gewordenen Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2021

(AGE SB.2020.24) eine teilweise Zusatzstrafe zu bilden (vgl. BGE 138 IV 113 E.

3.4.2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2018.44 vom 23. Januar

2019 E. 4.6; Trechsel/Seelmann,

a.a.O., Art. 49 N 12 ff.).

8.5.1.2 Sind

strafbare Handlungen zu beurteilen, die der Täter – wie hier – teils vor, teils

nach einem Urteil begangen hat (teilweise retrospektive Konkurrenz), sind die

retrospektiven Straftaten separat von den noch nicht beurteilten, nicht

retrospektiven Delikten zu beurteilen. Dafür ist in zwei Schritten vorzugehen:

Das Gericht hat zuerst in Bezug auf Straftaten, die vor der ersten Verurteilung

begangen wurden, zu prüfen, ob im Hinblick auf die Art der vorgesehenen Strafe

eine Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB möglich ist. Ist dies der Fall,

liegen also gleichartige Strafen vor, muss es unter Berücksichtigung der Strafschärfung

nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festlegen (Strafe

A). Das Gericht prüft in einem zweiten Schritt sodann die nach der ersten

Verurteilung begangenen Straftaten und setzt, gegebenenfalls unter Anwendung

von Art. 49 Abs. 1 StGB, eine eigenständige (Gesamt-)Strafe dafür fest (Strafe

B). Schliesslich wird die ergänzende Strafe, die für die vor der ersten

Verurteilung begangene(n) Straftat(en) verhängt wurde (Strafe A), zu der für

nach dieser Verurteilung begangene Straftaten verhängten Strafe (Strafe B)

hinzugerechnet, mithin kumuliert (vgl. dazu BGE 145 IV 1 E. 1.3 f.; BGer

6B_759/2019 E. 2.3.2, 6B_750/2019 E. 1.4.4, 6B_144/2019 E. 4.3.1; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N

19).

8.5.1.3 Betreffend

die mehrfache Nötigung ist verschuldenserhöhend zu gewichten, dass der

Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod und damit dem denkbar schwersten Nachteil

drohte sowie die dadurch geschaffene Zwangslage über mehrere Wochen andauerte. Erst

durch die Flucht ins Frauenhaus konnte dieser Zustand beendet werden und C____

beginnen, ein «normales» Leben zu führen. Das objektive Verschulden ist als

nicht mehr leicht zu bezeichnen.

8.5.1.4 Die

Betäubungsmittel- und Medikamentenabhängigkeit des Beschuldigten ist für die

Bemessung des subjektiven Verschuldens – weil das Delikt nicht auf die

Erhältlichmachung von Geld zwecks Finanzierung der Drogensucht gerichtet war – nicht

von Bedeutung. Weitere subjektive Aspekte, die zu berücksichtigen wären, sind

nicht ersichtlich, sodass insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden

auszugehen ist. Hinsichtlich der «Strafe A» ist im Kontext der mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 26. März 2021 geahndeten anderen Delikten und der

deutlich kürzeren Zeitspanne (zirka 1. Januar 2020 bis 16. Januar 2020) unter

Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) von einer

schuldangemessenen Sanktion von zwei Monaten auszugehen. In Bezug auf die

«Strafe B» ist angesichts der längeren Zeitspanne und der weiteren zu ahndenden

Delikte isoliert betrachtet von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten

auszugehen. Mit Bezugnahme auf das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1

StGB) wird die Einsatzstrafe für die versuchte Erpressung um vier Monate

Freiheitsstrafe erhöht («Strafe B»).

8.5.2 Bezüglich

des Diebstahls des Mofas ist festzuhalten, dass dessen wirtschaftlicher Wert

angesichts der fehlenden Fahrtüchtigkeit nicht besonders hoch war, wobei der

Beschuldigte dennoch eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag legte. In subjektiver

Hinsicht ist wiederum leicht entlastend zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte aufgrund seines Suchtdrucks handelte (vgl. dazu schon E. 8.4.3),

sodass von einem leichten Gesamtverschulden auszugehen ist. Die

schuldangemessene Sanktion beträgt damit drei Monate Freiheitsstrafe, wobei die

bisher zugemessene Strafe von neun Monaten Freiheitsstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um zwei Monate zu erhöhen ist.

8.5.3

Auch das Verschulden in Bezug auf die beiden Diebstahlsversuche in einen

Lieferwagen und den [...] wiegt mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes (vgl. dazu

E. 8.5.2) jeweils leicht. Der Versuch ist angesichts der Tatsache, dass A____

nur deshalb nichts erbeutete, weil sich kein Diebesgut in den Fahrzeugen

befand, nicht wesentlich strafmildernd zu berücksichtigen. Von den ursprünglich

vier Monaten Freiheitsstrafe (je zwei Monate für die einzelne Tat) ist für den

Versuch je ein halber Monat Freiheitsstrafe abzuziehen und die bisher

zugemessene Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) daher

um zwei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

8.5.4 Mit

dem Übersteigen des Zauns und dem Betreten des umfriedeten Hofplatzes hat der

Beschuldigte das Sicherheitsgefühl der Bewohner beeinträchtigt bzw. deren

Privatsphäre verletzt. Da es sich beim Hausfriedensbruch aber um ein

Durchgangsdelikt zum bereits abgehandelten versuchten Diebstahl gehandelt hat,

ist die Sanktion mit zwei Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen, wobei die bisher

zugemessene Sanktion in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1

StGB) «bloss» um einen weiteren Monat erhöht wird.

8.5.5 Insgesamt

resultiert aus dem soeben Erwogenen eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 14

Monaten Freiheitsstrafe, wobei für die teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des

Appellationsgerichts vom 26. März 2021 («Strafe B») zwei weitere Monate zu

addieren sind, sodass eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten

resultiert.

8.6 Übertretungsbusse

Für den in

Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes ist schliesslich mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 19) eine Busse von CHF 300.‒ auszusprechen,

welche in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für die

geringfügige Sachbeschädigung um CHF 300.– (angesichts der völligen

Gleichgültigkeit fremden Eigentums gegenüber ist das Verschulden als nicht mehr

leicht zu bezeichnen und wäre die Busse isoliert betrachtet mit CHF 400.– zu

veranschlagen), auf insgesamt CHF 600.– erhöht wird (bei schuldhafter Nichtbezahlung

sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

8.7 Persönliche Verhältnisse

8.7.1 Der

Beschuldigte ist am [...] in Basel geboren und mit seiner [...] Schwester und

dem [...] Bruder bei den Eltern aufgewachsen, wobei er gemäss eigenen Angaben eine

gute Kindheit verlebt habe. Er besitzt als kosovarischer Staatsangehöriger in

der Schweiz eine C-Bewilligung. Nach der obligatorischen Schulzeit hat der

Sozialhilfe beziehende Beschuldigte keine Lehrstelle gefunden. Er arbeitete in [...]

(wo er auch Arbeitsunfälle gehabt habe), war aber längere Zeit auch arbeitslos,

sodass er Schulden in Höhe von etwa CHF 70'000.– anhäufte. Bereits im

Jugendalter trat er – eigenen Angaben zufolge aufgrund eines schlechten Umfelds

bzw. einem schlechten Freundeskreis – deliktisch in Erscheinung. Bereits 2014

begann er Cannabis zu konsumieren. Ab dem Jahr 2017 konsumierte er auch harte

Drogen wie Heroin, Kokain und MDMA und war deswegen (erfolglos) mehrfach

stationär untergebracht. Er ist noch verheiratet (die Scheidungsklage wurde

eingereicht) und Vater einer mittlerweile [...]jährigen Tochter, welche ihn

zusammen mit der Mutter in der Haft offenbar auch besucht (alle zwei Monate).

Ansonsten bestehe schriftlicher Kontakt. Unterhalt habe er aber noch nie

bezahlt (Akten S. 3 ff., 1239 ff., 1310, 1312, 1324 ff.).

8.7.2 Wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 8.3), ist

der Beschuldigte mehrfach vorbestraft und haben ihn verschiedenste – auch

unbedingte – Strafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten können. Vielmehr

delinquierte er auch während laufender Verfahren unbeirrt weiter. So verübte er

die vorliegend beurteilten Delikte in zeitlich unmittelbarer Abfolge zum am 16.

Januar 2020 ergangenen Strafgerichtsurteil (AGE SB.2020.24) und während

des diesbezüglich laufenden Berufungsverfahrens (die Berufungsanmeldung

erfolgte am 24. Januar 2020). Darüber hinaus verübte er – nachdem er am 26.

März 2021 der Urteilsverkündung hinsichtlich des Urteils des

Appellationsgerichts Basel-Stadt AGE SB.2020.24 unentschuldigt

ferngeblieben war – nur gut fünf Tage später, am 1. April 2022, das versuchte

Tötungsdelikt, welches das Strafgericht mit Urteil vom 23. November 2021

beurteilte. Eine derartige Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung sucht

Seinesgleichen. A____ muss heute als unbelehrbar bezeichnet werden. Aufgrund

seiner massiven Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen

Rechtsordnung, rechtfertigt es sich, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um zwei

Monate zu erhöhen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.4.1, 121 IV 49 E.

2d/cc; BGer 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5, 6B_954/2009 vom 14. Januar

2010 E. 2), wobei damit das als problematisch zu bezeichnende Vollzugsverhalten

(hinsichtlich der Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung; Akten

S. 948 ff., 1001 ff., 1106 ff., 1350 ff.) noch nicht einmal berücksichtigt ist.

8.7.3 Der Beschuldigte war hinsichtlich Ziff. I.3.2 (versuchte

Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin) und Ziff. I.8

(Betäubungsmittelkonsum) der Anklageschrift zwar geständig und liess die

entsprechenden Schuldsprüche in Teilrechtskraft erwachsen. Wie in der

Berufungsverhandlung aufgrund seiner ausweichenden und verharmlosenden Aussagen

(Akten S. 1322 ff.) klar wurde, scheint er sich mit seinen Taten indes nicht

ernsthaft auseinandersetzen zu wollen. Besondere Einsicht oder Reue kann ihm

daher nicht zugutegehalten werden.

8.8 Modalitäten des Vollzugs/Ergebnis

Bei dieser

Strafhöhe wäre der teilbedingte Strafvollzug zwar grundsätzlich möglich (Art.

43 Abs. 1 StGB). Angesichts der massiven Vorstrafen und der Delinquenz während

laufender Strafverfahren (vgl. dazu E. 8.7.2) muss dem Beschuldigten aber eine

eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, weshalb der bedingte Vollzug ausser

Betracht fällt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung der bereits ausgestandenen

Haft von zwei Tagen steht hingegen nichts entgegen (Art. 51 StGB).

9. Landesverweisung

9.1 Ausgangslage

Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und hat

die zur Diskussion stehenden Delikte zwischen Januar und August 2020, mithin

nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung,

verübt. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Diebstahls (Art. 139

StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt worden

ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art.

66a Abs. 1 lit. d StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer

Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht

von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).

9.2 Anwendungsfall von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB?

9.2.1 Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches

Urteil S. 20), folge man dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB,

handle es sich bei dem vom Beschuldigten begangenen Diebstahl in Verbindung mit

Hausfriedensbruch um eine Katalogtat, welche eine obligatorische

Landesverweisung nach sich ziehe. Das Bundesgericht habe indes festgehalten,

dass Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a der

Bundesverfassung (BV, SR 101) auszulegen sei, weshalb davon nur Ausländer

erfasst würden, die wegen «eines Einbruchsdelikts» rechtskräftig verurteilt

worden seien, also namentlich einen Einschleich- oder Einbruchdiebstahl

begangen hätten. Weiter habe das Bundesgericht festgehalten, dass bei der

Auslegung des Wortlauts dieser Bestimmung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz

besondere Bedeutung zukomme. Es habe auf den Duden, gemäss welchem «Einbruch»

ein gewaltsames Eindringen in ein Gebäude, in einen Raum oder Ähnliches meine,

verwiesen. Auf Grundlage dieser Erläuterungen habe es die Subsumtion eines

Ladendiebstahls unter Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verneint. Im

vorliegenden Fall habe der Beschuldigte zur Begehung des Diebstahls einen Zaun

zu einem draussen situierten Parkplatz überwunden, was gemäss

bundesgerichtlicher Auslegung des Wortlauts von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV

insofern kein Einbruchsdelikt begründe, als damit nicht in einen Raum oder eine

ähnlich intime Zone eingedrungen worden sei. Unter adäquater Berücksichtigung

des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheine es deshalb nicht angemessen, den

Beschuldigten ohne vorherige Interessenabwägung des Landes zu verweisen,

weshalb vorliegend nicht von einem Anwendungsfall der obligatorischen

Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB auszugehen sei.

9.2.2 Nachdem das Bundesgericht in BGE 145 IV 404 E.

1.5 entschieden hatte, dass ein Ladendiebstahl unter Verletzung eines

Hausverbots nicht vom Anwendungsbereich des Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB erfasst

werde, erwog es im Urteil 6B_1011/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.4 Folgendes: «Gemäss

den vorinstanzlichen Ausführungen handelt es sich bei der fraglichen

Liegenschaft […] um ein abseits stehendes und mit Hecken und Bäumen umgebenes

Einfamilienhaus. Das Grundstück sei durch die Bepflanzung vollumfänglich

umschlossen. Um zum Vorplatz zu gelangen, habe der Beschwerdegegner einen

Zufahrtsweg betreten müssen, welcher auf der einen Seite durch eine Hecke und

auf der anderen Seite durch einen dünnen Elektrozaun von der Umgebung

abgetrennt sei. An der Einfahrt befinde sich der Briefkasten des Hauses, der

diesen Bereich ebenfalls als zum Grundstück gehörend abgrenze. Der Vorplatz,

auf welchem das Fahrzeug gestanden sei, werde auf der einen Seite durch eine

halbhohe Mauer sowie Sträucher und Bäume und auf der anderen Seite durch eine

lose Bepflanzung abgeschlossen. Offen sei der Vorplatz lediglich gegen vorne

aufgrund der Zufahrt. Beim vorliegenden Tatort des Hausvorplatzes handelt es

sich demnach nicht um einen geschlossenen Raum. Vielmehr war das auf dem

Vorplatz stationierte Fahrzeug für jedermann über die offene Zufahrt

erreichbar. Der vom Beschwerdegegner begangene Hausfriedensbruch erschöpft sich

im Betreten des zur Strasse hin ungesicherten Grundstücks. Eine

darüberhinausgehende Tathandlung (z.B. im Sinne der gewaltsamen oder

gewaltlosen Beseitigung bzw. Überwindung einer den Tatort sichernden

Einrichtung) liegt nicht vor. Das alleinige Eindringen des Beschwerdegegners in

einen zwar erkennbar fremden, jedoch offenen Raum (gegen den Willen des

Hausherrn), mag in Bezug auf den Hausfriedensbruch gemäss dem vorinstanzlichen

Urteil objektiv tatbestandsmässig sein, fällt vorliegend aber nicht unter den

Begriff des Einbruchsdelikts im Sinne obiger Definition. Der gleiche Schluss

drängt sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auf. Offenbleiben

kann demnach, ob ein Einbruchsdelikt – wie von der Vorinstanz angedeutet – ein

Eindringen in einen Innenraum voraussetzt».

9.2.3 Das Obergericht des Kantons Zürich entschied in

einem Urteil vom 10. Juni 2022 (B210242-O/U/hb E. 3.3) in diesem Zusammenhang

Folgendes: «Auch wenn sich die Beschuldigte im Sinne von Art. 186 StGB des

Hausfriedensbruchs schuldig machte, ist fraglich, ob das Eindringen in die

grundsätzlich schrankenlos zugängliche Garage genügt, um ein

"Einbrechen" im Sinne einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. d

StGB zu begründen. Wie in Literatur und Rechtsprechung indessen festgehalten

wird, ist für die Erfüllung eines Einbruchdiebstahls im Sinne einer Katalogtat

keine Sachbeschädigung, mithin das gewaltsame Überwinden eines Hindernisses,

erforderlich. Vielmehr erfüllt auch ein "Einschleichdiebstahl" die

Norm von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB. Vorliegend bestanden zwar keine

physischen Schranken, welche die Beschuldigte von der Einfahrt in die Garage

abgehalten hätten, dennoch ist für jedermann klar ersichtlich, und wird auch

mit einem entsprechenden Schild bezeichnet, dass es sich um eine private Garage

handelt, in welcher fremde Personen grundsätzlich keinen Zutritt haben. Anders

als in der Konstellation, welche dem Urteil des Bundesgerichts 145 IV 404

zugrunde lag, ist der Beschuldigten anzulasten, in eine dem Publikum

grundsätzlich nicht zugängliche Örtlichkeit eingedrungen zu sein. Die Mieter

der entsprechenden Garagenplätze müssen vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass

ihre Fahrzeuge und persönlichen Gegenstände dort in Sicherheit sind. Gerade die

Verletzung dieses Vertrauens in die Unantastbarkeit des privaten Raumes sollte

mit dem Umstand, dass ein Einbruchdiebstahl als Katalogtat für eine

Landesverweisung im Gesetz aufgenommen wurde, auch geschützt werden. Auch unter

Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheint es damit als angemessen,

das Verhalten der Beschuldigten unter die Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. d

StGB zu subsumieren. Es ist indessen bereits hier festzuhalten, dass sich die

Schwere der Katalogtat vorliegend am untersten Rand des Möglichen befindet».

9.2.4 Auch im vorliegenden Fall hat sich der

Beschuldigte hinsichtlich Ziff. I.7 der Anklageschrift (vgl. dazu schon E. 7) zwar

nicht zusätzlich der Sachbeschädigung schuldig gemacht. Entgegen dem

vorzitierten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich musste er aber

physische Schranken überwinden bzw. eine gewisse Energie aufwenden, um auf das

Grundstück von M____ zu gelangen und war offensichtlich, dass nicht gewollt

war, dass der Parkplatz der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. So ist dem

Polizeirapport zu entnehmen, dass es sich um einen mit Tor und Kette

abgeschlossenen privaten Parkplatz gehandelt hat (Akten S. 532) bzw. der Zaun

zum Privatgrundstück verschlossen war (Akten S. 535). N____ hat in der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrfach und unmissverständlich ausgesagt,

dass der Täter über einen Zaun gestiegen bzw. gesprungen sei (Akten S. 792).

Der Täter sei zunächst vom Nachbargrundstück über einen niedrigeren Zaun auf

den zur Diskussion stehenden Parkplatz gelangt und habe diesen danach über den

höheren Zaun – etwa so hoch wie die Nase von N____ – wieder verlassen (Akten S.

793). Anders als in BGer 6B_1011/2022 vom 25. Januar 2023 handelt es sich

vorliegend um einen geschlossenen Raum und durfte M____ demgemäss darauf

vertrauen, dass sein Fahrzeug und seine darin befindlichen persönlichen

Gegenstände auf dem abgeschlossenen Parkplatz in Sicherheit sind. Gerade die

Verletzung dieses Vertrauens in die Unantastbarkeit des privaten Raumes sollte

mit dem Umstand, dass ein Einbruchdiebstahl als Katalogtat für eine

Landesverweisung im Gesetz aufgenommen wurde, auch geschützt werden. Es ist

daher mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 921 f.) auch unter Berücksichtigung

des Verhältnismässigkeitsaspekts von einem Anwendungsfall von Art. 66a Abs. 1

lit. d StGB auszugehen, wobei das Appellationsgericht angesichts des aufgrund

der erneuten Delinquenz ausserordentlich hohen öffentlichen Interessens an der

Wegweisung des Beschuldigten (vgl. dazu sogleich E. 9.4) ohnehin auf eine

fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB erkannt

hätte.

9.3 Erwägungen des Appellationsgerichts in SB.2020.24

Das Appellationsgericht hat in seinem Urteil SB.2020.24 vom

26. März 2021 hinsichtlich des Härtefalls rechtskräftig Folgendes erwogen (das

Bundesgericht hat das Urteil mit BGer 6B_959/2021 vom 9. November 2022

hinsichtlich der einzig gerügten Landesverweisung bestätigt):

«7.4 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur

«ausnahmsweise» unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist

einerseits zu prüfen, ob die Landesverweisung einen schweren persönlichen

Härtefall für den Beschuldigten bewirken würde (sogleich E. 7.5). Andererseits

ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber

den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen

(unten E. 7.6). Schliesslich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällige

völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 7.7;

vgl. zum Prüfungsschema de Weck,

OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).

7.5

7.5.1

Die Härtefallklausel dient der Umsetzung

des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108, 145 IV 364 E. 3.2

S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die

strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu

einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis

(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3 S. 368 ff.). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog

der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen wenn auch nicht unbesehen

übernehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 f., 144 IV 332 E. 3.3.2 S.

340 f.). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung

der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Eine erfolgreiche Integration ist

insbesondere zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen

erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während

einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019

vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2,

2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind strafrechtliche Elemente zu

berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den

Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15.

Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).

Zwar ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach

rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen,

dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für

eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich

freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1,

8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5). In diesem Zusammenhang gilt,

wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte

bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder

private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer

6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019

E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern, die in der Schweiz

geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die

Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der

besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere

Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als

starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und

damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls

anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative

Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein

gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.

Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit

umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz

absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105

E. 3.4.4 S. 109 f.).

7.5.2

Art. 66a StGB ist des

Weiteren EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der

Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach

Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12.

Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht

fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das

Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr.

23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den

im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 200, Nr. 46410/99,

resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.;

BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August

2019 E. 2.5).

Aus diesem Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden

relevanten Kriterien abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019

E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der

Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der

Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit sowie die

Nationalität der betroffenen Personen. Ferner die familiäre Situation, die

Dauer des Zusammenlebens und andere Umstände, die ein tatsächliches

Familienleben bezeugen, sowie das Alter allfälliger Kinder. Weiter das

Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung gestellt werden müssen

schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls, auch die temporäre oder

definitive Natur des Landesverbots. Es ist zu beachten, dass der Anspruch auf

Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine

aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und

Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie

gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2

EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft

«notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; BGer 6B_770/2018

vom 24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4).

7.5.3 In Bezug auf die persönliche und familiäre

Situation hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte kosovarischer

Staatsangehöriger ist und mit seinen Eltern am 7. August 1993 in die Schweiz

einreiste (Familiennachzug, vgl. Akten S. 70). Er hält sich damit seit seinem

ersten Lebensjahr in der Schweiz auf und verfügt über eine

Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist am 31. Mai 2023 abläuft. Es ist

jedoch anzumerken, dass der Beschuldigte mit 14 Jahren für zwei Jahre in den

Kosovo zurückkehrte (vgl. Akten S. 146, 149, 153). Am 18. April 2011 – im

Alter von 19 Jahren – ersuchte er zum anderen mit persönlichem Schreiben um

Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung, da er mit seiner Familie

für weitere vier Jahre in den Kosovo zurückkehren wolle (Akten S. 136).

Als Grund für die Abreise führte er aus, dass es ihm hier nicht gelungen sei,

eine geeignete Lehrstelle zu finden. Er sehe nun die Chance, sich im Ausland

weiterzubilden (vgl. Akten S. 146). Dieses Gesuch wurde vom Migrationsamt

abgelehnt, da die Reintegration des Beschuldigten in der Schweiz nach dem

beabsichtigen Auslandsaufenthalt nicht gewährleistet sei und seine bisherige

Integration beeinträchtige (Akten S. 148 f.,152 f.). Überdies hat sich der

Beschuldigte eigenen Angaben zufolge in den letzten Jahren ferienhalber im

Kosovo aufgehalten, wo im Übrigen auch seine Grossmutter lebt (Akten S. 832).

Was seine familiären Beziehungen in sein Heimatland angeht, macht der

Beschuldigte widersprüchliche Angaben. Zwar sagte er zunächst aus, dass nur

noch seine Grossmutter im Kosovo wohne, diese habe er auch besucht und dort 3-4

Wochen Ferien gemacht (Akten S. 832, 1082). Die Grossmutter lebe in einer

kleinen Hütte in einem ganz abgelegenen Dorf, die Lebenssituation dort sei

katastrophal. Er kenne im Kosovo auch keine anderen Leute (Akten S. 1082).

Darauf angesprochen, ob er die ganzen Ferien bei der Grossmutter verbracht

habe, verneinte dies der Beschuldigte jedoch und führte aus, dass er die Ferien

mit seiner Tante in ihrem Ferienhaus verbracht habe (Akten S. 1082). Entgegen

den ursprünglichen Schilderungen des Beschuldigten ist mithin davon auszugehen,

dass er sehr wohl noch ein gewisses soziales und familiäres Netz in seinem

Heimatland besitzt, auf welches er bei einer Rückkehr in den Kosovo

zurückgreifen könnte. Auch versteht der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Albanisch

(Akten S. 1082) und ist wohl auch in der Lage, sich in dieser Sprache

schriftlich auszudrücken, gab er doch in einem Brief aus der Haft an seine

Familie an, dass er «die Briefe auf Deutsch schreiben [muss], damit sie

schneller bei euch ankommen» (Akten S. 256). Es ist folglich davon auszugehen,

dass er im Kosovo aufgrund seiner regelmässigen Aufenthalte ein intaktes Netz

hätte, auf welches er zurückgreifen könnte.

Der Beschuldigte heiratete im Jahre 2016 in seiner Heimat, wo zunächst

die Ehefrau (C____) und seine Tochter (I____, in Basel am 9. August 2014

geboren, Akten S. 81) wohnhaft waren. Diese leben nun – wie auch seine

beiden Geschwister sowie die Eltern – in Basel (vgl. Akten S. 29). Der

Beschuldigte ist zwar auch aktuell noch mit seiner Ehefrau C____ verheiratet,

die bislang keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt (Akten S.

1045), die Ehe ist aber als zerrüttet anzusehen, ist der Beschuldigte doch

gemäss eigenen Aussagen mittlerweile von ihr getrennt. Die Ehefrau lebt seither

mit der gemeinsamen Tochter in einer getrennten Wohnung, deren Adresse der

Beschuldigte nicht nennen konnte («Irgendwo bei der [...], also [...]», Akten

S. 1077). Zudem wurde der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, am 15. Februar

2021 unter anderem wegen Nötigung und versuchter Erpressung zum Nachteil seiner

Ehefrau verurteilt (zwar ist dieses Urteil zum Zeitpunkt des vorliegenden

Entscheids noch nicht in Rechtskraft erwachsen, jedoch führte der amtliche

Verteidiger des Beschuldigten vor dem Appellationsgericht aus, dass ein

Weiterzug an die zweite Instanz «von unserer Seite […] nicht unbedingt sein

[muss]» [Akten S. 1081]). Das Kind dürfe er normalerweise jeden Samstag für

vier Stunden sehen. Wenn sie etwas Spezielles unternehmen würden, dürfte er die

Tochter den ganzen Tag haben, sie übernachte aber nicht bei ihm (Akten S.

1077). Im Ergebnis ist demnach eine aktuelle intakte Beziehung der Eheleute

nicht anzunehmen, der Beschuldigte pflegt jedoch noch einen gewissen Kontakt zu

seiner Tochter. Jedoch gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte es bislang

unterliess, sich um eine Aufenthaltsbewilligung für seine Tochter zu kümmern,

die (wie auch seine Ehefrau) offenbar längere Zeit illegal in der Schweiz lebte

(vgl. Akten S. 75, 80 f.). I____ ist zwar nun seit dem 16. Dezember 2020 im

Besitz einer Niederlassungsbewilligung (gültig bis 31. Mai 2023, vgl. Akten S.

1044), jedoch wurde das diesbezügliche Gesuch erst am 29. Juli 2020 gestellt.

Der Umstand, dass das Gesuch durch die Anlaufstelle Sans-Papiers, und damit

vonseiten der Kindsmutter, gestellt wurde (vgl. Akten S. 1048), zeigt, dass der

Beschuldigte selbst nicht sonderlich interessiert an einer Legalisierung des

Aufenthaltstitels seiner Ehefrau und insbesondere seiner Tochter war, befand

sich diese doch bereits seit ihrer Geburt im Jahre 2014 in Basel. Was die

Beziehung des Beschuldigten zu seiner restlichen Familie, insbesondere zu

seinen Eltern, angeht, so scheint es sich dabei um eine einseitige Abhängigkeit

zu handeln, unterstützten diese den Sohn einerseits über eine geraume Zeit in

finanzieller Hinsicht, da er keinerlei eigenes Einkommen vorweisen konnte.

Andererseits benutzt der Beschuldigte auch die elterliche Wohnung (in der auch

seine zwei Geschwistern leben) als reine Schlafgelegenheit. So tauche er gemäss

einer Aussage seiner Mutter nur ab und zu auf, um zu schlafen, dann verschwinde

er wieder für ein paar Tage. Der Beschuldigte äusserte daraufhin, dass das

normal sei, er sei dort nur angemeldet und wohne grundsätzlich nicht dort,

sondern bei Kollegen (Akten S. 555). Auch liegt etwa ein Polizeirapport aus dem

Jahre 2019 vor, wonach der Beschuldigte seiner Schwester mit dem Tod gedroht

und sie entsprechend grosse Angst vor ihm habe (Akten S. 43 ff.). Auch wurden

darin Aussagen der Mutter des Beschuldigten aufgenommen, wonach letzterer schon

lange nicht mehr bei ihnen wohne und er immer Probleme mache. Auch am Tag

vorher sei er vorbeigekommen und habe CHF 200.– «gestohlen» (Akten S. 46). Erst

in neueren Aussagen beteuert der Beschuldigte, nicht mehr bei Kollegen oder

einer Bekannten zu wohnen, da er sich jetzt wieder besser mit seiner Familie

verstehe (Akten S. 832). Dass sich seine Familie (vgl. die eingereichten

«Statements», Akten S. 1071 f.) und er nun vermehrt darum bemühen, die

familiären Beziehungen als positiv darzustellen, erstaunt nicht, droht dem

Beschuldigten doch eine empfindliche Strafe sowie eine Landesverweisung. Dies

kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschuldigte bis vor kurzem

erwiesenermassen kein nahes Verhältnis zu seiner Kernfamilie (Eltern und

Geschwistern) pflegte.

7.5.4 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration

des Beschuldigten ist des Weiteren relevant, dass er keinen Beruf erlernt und

es nicht geschafft hat, sich in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren.

Offenbar hat er jeweils nur kurzzeitig gearbeitet und wurde von seinen Eltern

finanziell unterstützt (Akten S. 9, 67, 1078). Eigenen Angaben zufolge ist er

momentan arbeitslos und bezieht Sozialhilfe (Akten S. 1077). Der

Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten wies per 15. Oktober 2020

Verlustscheine von CHF 77'876.50 auf (Akten S. 993 ff.), was eine Verschuldung

in erheblichem Umfang zeigt. Aufgrund seiner Schuldensituation wurde er vom

Migrationsamt bereits zweimal ermahnt und darauf aufmerksam gemacht, dass

dadurch ein Grund zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sein

könnte. Dies hat den Beschuldigten jedoch nicht von der weiteren Anhäufung von

Schulden abzuhalten vermocht (Akten S. 72 f., 133). Der Beschuldigte spricht

gut Deutsch und kann sich auch schriftlich ohne weiteres verständigen. Wie

bereits erwähnt wurde, beherrscht er seine Muttersprache ebenso. Der

Beschuldigte ist überdies in der Schweiz bereits mehrfach straffällig geworden,

was zeigt, dass er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten kann. So

weist sein Strafregisterauszug für die Zeit seit 2013 mehrere Einträge wegen

Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Sachbeschädigung sowie Verstössen

gegen das Ausländergesetz auf (Akten S. 1030 f.). Auch wurde bereits

aufgezeigt, dass der Beschuldigte – neben den im vorliegenden Entscheid

beurteilten Delikten – weiterhin delinquierte und mit Urteil des Strafgerichts

(noch nicht rechtskräftig) vom 15. Februar 2021 wegen versuchter Erpressung,

mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Nötigung, Sachbeschädigung Hausfriedensbruchs,

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Übertretungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde (Akten S. 1038). Die bisher

ausgesprochenen (teilweise bedingten) Strafen haben den Beschuldigten mithin

nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Dieser Umstand sowie die fehlenden

beruflichen Aussichten schmälern seine Resozialisierungschancen erheblich.

Insgesamt kann die Integration des Beschuldigten folglich nicht als gelungen

bezeichnet werden.

7.5.5 Nach Prüfung der relevanten Kriterien erfüllt

der Beschuldigte – insbesondere aufgrund der Umstände, dass er sich schon den

grössten Teil seines Lebens in der Schweiz befindet und auch seine Tochter hier

wohnt – knapp noch die Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen

Härtefalles.

7.6 Jedoch fällt die nachfolgend in einem zweiten

Schritt zu prüfende Abwägung der öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am

Verbleib in der Schweiz zum Nachteil des Beschuldigten aus. Das öffentliche

Interesse ist vor allem in Anknüpfung an die Schwere der Straftat und die

bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bestimmen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 127). Der Beschuldigte wird unter

anderem wegen Raubes (Art. 140 StGB) und räuberischer Erpressung (Art. 156 Abs. 3

StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, was ein

erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet. Wie die Vorinstanz

zutreffend festhält, ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Taten in der

Öffentlichkeit und zum Nachteil einer ihm bis kurz vor dem Tatzeitpunkt

unbekannten Person begangen wurden. Seit Begehung dieser Straftaten im Jahre

2019 ist auch noch keine übermässig lange Zeit vergangen. In der Zwischenzeit

trat der Beschuldigte jedoch, wie bereits erwähnt, erneut strafrechtlich in

Erscheinung, wurde er doch im Februar 2021 erstinstanzlich unter anderem wegen

Delikten gegen die Willensfreiheit verurteilt. Die diversen Vorstrafen haben

den Beschuldigten entsprechend bisher nicht davon abgehalten, weiterhin zu

delinquieren, womit auch seine diesbezüglichen Resozialisierungschancen als

äusserst gering einzusteigen sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung

ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass, da der Beschuldigte in der Schweiz

insbesondere keine berufliche Perspektive besitzt bzw. er bisherige Chancen

wiederholt nicht nutzen konnte, seine wirtschaftlichen und persönlichen

Aussichten im Kosovo angesichts seiner Schulbildung und der in der Schweiz

erworbenen Arbeitserfahrung zumindest intakt sein dürften. Die Aufnahme eines

Erwerbslebens dürfte sich in seinem Heimatland jedenfalls nicht schwieriger

gestalten als in der Schweiz, ist es dort als ungelernter Arbeiter wohl

ungleich einfacher, eine Arbeit zu finden. Auch beherrscht er die dortige

Sprache, hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, wie seine Grossmutter

oder seine Tante, die im Kosovo ein Ferienhaus besitzt, und ist ihm aufgrund

seiner regelmässigen (und teilweise langen) Aufenthalte in seinem Heimatland

die dortige Kultur und Lebensweise bestens bekannt. Der Beschuldigte verbringt

auch regelmässig Ferien in seinem Heimatland, hielt sich in seiner Jugend zudem

zwei Jahre dort auf und wollte sogar im Jahre 2011 für weitere vier Jahre in

den Kosovo zurückkehren. Auch die bereits dargelegte finanzielle Situation des

Beschuldigten kann bei der Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten

berücksichtigt werden, häufte er doch erhebliche Schulden an und lebt

mittlerweile von der Sozialhilfe. Soweit ersichtlich, hat er auch nicht die

Hilfe einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch genommen. Hinsichtlich der

privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz sind insbesondere seine

familiären Beziehungen zu nennen. So hat er eine Tochter in Basel und wohnt mit

seinen Eltern und Geschwistern zusammen. Indes ist fraglich, ob die familiären

Beziehungen intakt sind bzw. tatsächlich gelebt werden. Einerseits ist der

Beschuldigte mittlerweile von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt und

erstinstanzlich auch wegen versuchter Nötigung zu ihrem Nachteil verurteilt.

Auf ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau kann deshalb nicht zu

seinen Gunsten abgestellt werden. Seine Ehefrau ist denn auch mit der gemeinsamen

Tochter aus der elterlichen Wohnung ausgezogen. Zwar darf der Beschuldigte die

Tochter gemäss seinen Aussagen einmal pro Woche für vier Stunden sehen, jedoch

ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den Akten, dass der Beschuldigte bislang

nicht einmal daran interessiert war, für seine – mittlerweile [...]jährige (!)

– Tochter eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, befand sie sich doch

bislang – wie die Mutter – illegal in der Schweiz. Eine

Niederlassungsbewilligung hat I____ nun zwar erhalten, aber erst auf Initiative

der Mutter und der Anlaufstelle Sans-Papiers, was doch eine gewisse

Gleichgültigkeit seitens des Beschuldigten in Bezug auf die Belange seiner

Tochter aufzeigt. Durch das zerrüttete Verhältnis der Ehegatten und der

Vorgeschichte des Beschuldigten ist auch davon auszugehen, dass die gemeinsame

Tochter bei der Mutter verbleibt, womit allfällige Schwierigkeiten für I____ im

Kosovo nicht zu thematisieren sind, da davon ausgegangen wird, dass sie in der

Schweiz verbleiben kann, wo sie mit ihrer Mutter und den Grosseltern sowie

übrigen Verwandten über ein genügendes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es

ist dem Beschuldigten mithin zuzumuten, während der Dauer der Landesverweisung

den Kontakt mittels elektronischer Kommunikationsmittel und regelmässigen

Besuchen seitens der Tochter aufrecht zu erhalten, dauert doch etwa ein Flug

von Basel nach Priština nur

rund zwei Stunden (vgl. etwa Homepage der Fluggesellschaft [...]) und stammt

doch auch die Mutter der gemeinsamen Tochter aus der Region bzw. aus [...]. Wie

bereits aufgezeigt wurde, kann auch die familiäre Beziehung zu seinen Eltern

und seinen Geschwistern nicht gross zu Gunsten des Beschuldigten herangezogen

werden. Sofern er mit ihnen in regelmässigem Kontakt bleiben will, ist ihm

zuzumuten, dies für die Dauer der Landesverweisung ebenfalls mittels

elektronischer Kommunikationsmittel und regelmässigen Besuchen ihrerseits zu

bewerkstelligen. Wenn der Beschuldigte die Schweiz nun verlassen muss, mag ihm

das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indes

würde ihn diese Massnahme nicht unverhältnismässig treffen. Insbesondere ist

nicht ersichtlich, dass er in der Schweiz, wo er keine Arbeitsstelle besitzt

und sein soziales Netz – sofern es denn vorhanden ist – ihn nicht vor

Delinquenz und Verschuldung abhalten konnte, aussichtsreiche Perspektiven

hätte, während er sich umgekehrt in seinem Heimatland durch einen Neustart

voraussichtlich entsprechende Chancen erarbeiten kann oder sogar eine weitere

Ausbildung abschliessen könnte. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die

Landesverweisung lediglich temporär ist, mithin deren Länge nicht übermässig

ausfällt (s. sogleich E. 7.8) und es dem Beschuldigten nach deren Ablauf

möglich ist, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Auch stehen der

Landesverweisung keine medizinischen Gründe entgegen. Zwar befindet er sich

momentan in einer Substitutionstherapie, jedoch wären einerseits mit grosser

Wahrscheinlichkeit die dafür benötigten Medikamente auch in seinem Heimatland

verfügbar, andererseits sagte der Beschuldigte an der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung aus, dass er sowieso plane, die ihm verschriebenen Medikamente

abzusetzen (Akten S. 1080).

Im Ergebnis überwiegt somit das Interesse der Öffentlichkeit, vor den

Folgen der sich wiederholenden und mitunter folgenschweren Straffälligkeit des

Beschuldigten bewahrt zu werden gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib

in der Schweiz».

9.4 Würdigung für den konkreten Fall

Diese ausserordentlich differenzierten und vom Bundesgericht

geschützten Erwägungen behalten auch für den vorliegenden Fall ihre Gültigkeit,

wobei die Annahme eines Härtefalls heute noch knapper als im Urteil vom 26.

März 2021 ausfällt, zumal die Beziehung zu seiner Tochter angesichts der

seitherigen Inhaftierung noch weniger intensiv geworden sein dürfte. Kommt

dazu, dass die Delikte gemäss Ziffer I.3.2 und I.4 der Anklageschrift zum

Nachteil von C____ begangen wurden und mittlerweile auch die Scheidungsklage

eingereicht worden ist (vgl. dazu. E. 8.7). Auch zeigt die erneute und

intensive Delinquenz eindrücklich, dass der Beschuldigte nicht willens oder

fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten bzw. lässt das öffentliche

Interesse an der Entfernung des als Intensivtäter zu bezeichnenden

Beschuldigten noch höher erscheinen. Auch wenn die Vertreterin der

Privatklägerin in der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass die

Mutter keine Flüge in den Kosovo wird finanzieren können (Akten S. 1312),

bedeutet dies keine Unmöglichkeit des Kontakts zur Tochter, zumal die

beruflichen Perspektiven des Beschuldigten im Kosovo – wie zuvor erwogen – intakt

sind und die Familie ihren Sohn in der Vergangenheit auch regelmässig

finanziell unterstützt hat. Anhaltspunkte, dass die Sevre-Long-Therapie (vgl.

dazu E. 5.4.4) im Kosovo nicht weitergeführt werden könnte, sind nicht

ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

9.5 Dauer und Vollzug der Landesverweisung

Die Dauer der Landesverweisung ist angesichts der zu

beurteilenden Delikte auf die Mindestdauer von fünf Jahren festzulegen (Art.

66a Abs. 1 StGB). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1283,

1289) kann der Beschuldigte nicht als Wiederholungstäter gemäss Art. 66b StGB

gelten, zumal dies die Rechtskraft der bereits ausgesprochenen Landesverweisung

zum Tatzeitpunkt voraussetzen würde (BGE 146 IV 311 E. 3.5.1). Hinzuweisen ist

schliesslich auf die Tatsache, dass die gegen den Beschuldigten ausgesprochenen

Landesverweisungen nach dem Vollzug der strafrechtlichen Haft (Art. 66c Abs. 3

StGB) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht kumulativ, sondern nach

dem Absorptionsprinzip vollzogen werden (BGE 146 IV 311 E. 3.7).

9.6 Eintrag im SIS

9.6.1 Gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 172 E. 3) darf eine

Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d

SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die

Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381

vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21

SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen

werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies

rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale

Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz

(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1

SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung

auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale

Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1

SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende

Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit

einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff.

2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht

besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise

bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates

plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. auch Schneider/Gfeller, Landesverweisung und

das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar

Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,

Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale

Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von

Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine

Pflicht zur Eintragung im SIS.

9.6.2 Die

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person

die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich

untersagt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 14

Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen

Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl.

L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1

lit. a des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der

Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die übrigen

Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus

humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund

internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6

Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25

Abs. 1 lit. a Visakodex; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).

Gegebenenfalls haben die betroffenen Schengen-Mitgliedstaaten ein

Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens

vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) durchzuführen

(OGer ZH SB190022 vom 26. November 2019 E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom

10. Juni 2020 E. 5.1, BVGer F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2,

BVGer C-329/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8.3, je mit Hinweisen).

9.6.3 Vorliegend

sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS gegeben. Der Beschuldigte

ist Drittstaatsangehöriger. Er ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18

Monaten verurteilt worden und fällt damit unter Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung,

bei welchem es sich nach dem soeben Ausgeführten nicht um eine blosse

Kann-Vorschrift handelt. Die Anwesenheit des Beschuldigten muss angesichts der

massiven und fortlaufenden Delinquenz aber auch hinsichtlich der Natur der zu

befürchtenden weiteren Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit

oder Ordnung, welche die Ausschreibung im SIS rechtfertigt, bezeichnet werden.

Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ist ersichtlich, aus welchen Gründen

vorliegend dennoch auf einen Eintrag im SIS zu verzichten wäre. So bestehen

insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen

zu einem Schengenstaat hätte, die gegen eine Ausschreibung sprächen.

10. Genugtuungsforderung

Hinsichtlich der Zivilforderungen wurden im

Berufungsverfahren keinerlei Ausführungen gemacht. Insofern kann vorbehaltlos

auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden

(vorinstanzliches Urteil S. 21) und es ist der Privatklägerin zu Lasten des

Beschuldigten eine Genugtuung in Höhe von CHF 700.– zuzusprechen.

11. Kostenfolgen

11.1 Erstinstanzliche Kosten

11.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

11.1.2 Im Berufungsverfahren ergehen für dieselben

Sachverhaltsabschnitte wie vor der Vorinstanz Schuldsprüche (in Ziff. I.5 und

Ziff. I.6 der Anklageschrift wird der Sachverhalt teilweise rechtlich anders

gewürdigt). Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzliche Kostenverteilung

zu belassen. Der Beschuldigte trägt daher reduzierte Kosten in Höhe von CHF

4’520.15 (die Verfahrensmehrkosten von CHF 2'260.05 gehen zu Lasten der

Strafgerichtskasse) und eine reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr in Höhe

von CHF 5’000.–.

11.1.3 Angesichts der um 1/3 reduzierten

erstinstanzlichen Kosten ist der Rückforderungsvorbehalt für die in Rechtskraft

erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren bzw. die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der unentgeltlichen

Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit 2/3 zu

veranschlagen (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit

Art. 138 Abs. 1 StPO).

11.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens

11.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

11.2.2 Der

Beschuldigte unterliegt mit seiner eigenen Berufung vollumfänglich, obsiegt

aber im Rahmen der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise, sodass es sich

rechtfertigt, ihm die um 1/4 reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘500.‒

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Zeugenentschädigung von F____ in Höhe

von CHF 390.– [die Kilometerentschädigung beträgt nicht CHF 0.90, sondern

praxisgemäss CHF 0.70; § 7 der Spesenverordnung, SG.164.420; vgl. dazu AGE

SB.2018.57 vom 5. Dezember 2019 E. 8.2], zuzüglich allfällige übrige Auslagen)

aufzuerlegen.

12. Entschädigungsfolgen

12.1 Entschädigung des amtlichen Verteidigers

12.1.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 4 ¾ Stunden

für Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen.

12.1.2 Da dem Beschuldigten eine um 1/4 reduzierte Urteilsgebühr

auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars

seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 75

% des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

12.2 Entschädigung der Opfervertreterin

12.2.1 Der unentgeltlichen Vertreterin der

Privatklägerin, D____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer

Aufstellung, zuzüglich 4 ¾ Stunden für Berufungsverhandlung, auszurichten sind.

Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

12.2.2 Da der Beschuldigte hinsichtlich seiner Anträge

der die Privatklägerin betreffenden Punkte (inklusive Zivilforderung) in vollem

Umfang unterliegt, beträgt die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars

der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für die zweite Instanz 100 %

des zugesprochenen Honorars (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4

StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

15. Februar 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freisprüche vom Vorwurf des Diebstahls (AS Ziff. I.2) und vom Vorwurf

der versuchten Erpressung (AS Ziff. I.3.1);

-

Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung (AS Ziff. I.3.2) und

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I.8);

-

Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von CHF 300.‒;

-

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin;

-

Entschädigung der Verteidigung.

A____ wird – nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen

wegen versuchter Erpressung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes – in Abweisung seiner Berufung und teilweiser

Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft, der mehrfachen Nötigung, des

mehrfachen, teils versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der

geringfügigen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe

von 18 Monaten (unter Einrechnung von zwei Tagen Polizeigewahrsam) sowie zu

einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 26.

März 2021,

in Anwendung von Art. 181, 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit Art.

22 Abs. 1, 186 sowie 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter

Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage wegen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Hausfriedensbruchs (AS Ziff.

I.1) sowie von der Anklage wegen Erpressung (AS Ziff. I.3.3) freigesprochen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d des

Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird zur Zahlung von CHF 700.‒ Genugtuung

an C____ verurteilt.

A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 4’520.15

(die Verfahrensmehrkosten von CHF 2'260.05 gehen zu Lasten der

Strafgerichtskasse) und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5’000.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘500.‒ (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich der Zeugenentschädigung von F____ in Höhe von CHF

390.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das

erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art.

138 Abs. 1 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF

54.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 389.20 (7,7 % auf CHF 5‘054.60),

somit total CHF 5‘443.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

Der Vertreterin von C____ im Kostenerlass, D____, wird

in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar

von CHF 3'726.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in

Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Privatklägerin

(Sachverhalt, E. 1-2, 4-5, 8-12, Dispositiv)

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Migrationsamt

Basel-Stadt

- Kantonspolizei

Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung

der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung

für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).