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Entscheid

SB.2021.103

mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung

12. Dezember 2023Deutsch55 min

Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde ebenfalls abgewiesen. Darüber hinaus

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.103

SB.2022.4

URTEIL

vom 12.

Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Jonas Weber,

Prof. Dr. Ramon

Mabillard und Gerichtsschreiber Dr.

Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

C____

AG

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufungen gegen zwei

Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. Juni 2021 und vom 25.

Oktober 2021 (ES.2020.642 und

SG.2021.162)

betreffend mehrfache ungetreue

Geschäftsbesorgung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Juni 2021

(ES.2020.642) wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen

Strafbefehl vom 21. Oktober 2020 hin – der mehrfachen ungetreuen

Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 110.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt.

Zudem wurde er verpflichtet, der C____ AG (Privatklägerin) eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'385.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen. Die Mehrforderung wurde abgewiesen. Sein eigener Antrag auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde ebenfalls abgewiesen. Darüber hinaus

wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 677.10 sowie eine Urteilsgebühr

in Höhe von CHF 2’000.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch B____,

am 17. Juni 2021 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 3. September 2021

Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 4. April 2022 begründet

(SB.2021.103). Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich

aufzuheben und der Berufungskläger in allen Anklagepunkten freizusprechen

(Ziff. 1, 2). Zudem seien ihm keine Verfahrenskosten und Urteilsgebühren sowie

auch keine Parteientschädigung aufzuerlegen (Ziff. 3). Alles unter o/e-

Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse (Ziff. 4). Die Privatklägerin, vertreten

durch D____, hat mit Eingaben vom 20. September 2021 sowie vom 3. Juni 2022 Stellung

bezogen und beantragt die Abweisung der Berufung sowie die Ausrichtung einer

Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz. Mit Schreiben vom 9. Dezember

2022 hat der Berufungskläger eine ergänzende Berufungsbegründung eingereicht,

worauf sich die Privatklägerin mit Schreiben vom 8. März 2023 diesbezüglich

vernehmen liess. Den seitens des Berufungsklägers gestellten Verfahrensantrag,

es sei das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das

zivilrechtliche Parallelverfahren, welches zurzeit in Berufung vor dem

Obergericht des Kantons Zugs hängig sei, zu sistieren, hat der instruierende

Appellationsgerichtspräsident nach Einholung von Stellungnahmen bei den

Beteiligten mit begründeter Verfügung vom 5. Oktober 2021 abgewiesen.

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. Oktober

2021 (SG.2021.162) wurde der Berufungskläger erneut der ungetreuen

Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt.

Zudem wurde er verpflichtet, der Privatklägerin CHF 842.40 Schadenersatz

(zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. September 2017) sowie eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'274.10 (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen. Die Mehrforderung betreffend Parteientschädigung wurde abgewiesen.

Darüber hinaus wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 210.60 sowie

eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’000.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, wiederum vertreten

durch B____, am 3. November 2021 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 17. Januar

2022 Berufung erklärt (SB.2022.4). Es wird beantragt, es sei das

vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger in

allen Anklagepunkten freizusprechen (Ziff. 1, 2). Zudem seien ihm keine

Verfahrenskosten und Urteilsgebühren sowie auch keine Parteientschädigung

aufzuerlegen (Ziff. 3). Alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse

(Ziff. 4). Die Privatklägerin hat mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Stellung

bezogen und beantragt die Abweisung der Berufung sowie die Verurteilung des

Berufungsklägers zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von CHF 842.40

(zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. September 2017) sowie die Ausrichtung einer

Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz. Die Staatsanwaltschaft

ersucht um Bestätigung der beiden erstinstanzlichen Urteile im Schuldpunkt

sowie um Verurteilung des Berufungsklägers zu einer bedingt vollziehbaren Gesamtgeldstrafe

von 75 Tagessätzen zu CHF 110.‒ (Probezeit zwei Jahre; als Zusatzstrafe

zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. April 2021).

Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat die

beiden Berufungsverfahren mit Verfügung vom 28. Februar 2022 ‒ auf Antrag

des Berufungsklägers hin ‒ vereinigt und in der Folge in eine gemeinsame

Berufungsverhandlung geladen. In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom

12. Dezember 2023 wurden der Berufungskläger und der ebenfalls anwesende E____,

der Mehrheits- bzw. Hauptaktionär der Muttergesellschaft der Privatklägerin, befragt

(Letzterer als Auskunftsperson). Danach gelangten der Verteidiger, der

Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Vertreter der Privatklägerin zum

Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit

für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht

ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) jeweils ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist von den angefochtenen Urteilen berührt und hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an deren Abänderung, sodass er gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO zur Erklärung der beiden Berufungen legitimiert ist. Auf die form-

und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Rechtskraft

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2

Die Abweisung der Parteientschädigungsmehrforderungen

der Privatklägerin für die beiden erstinstanzlichen Verfahren in SB.2021.103

und SB.2022.4 wurde nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4

Vereinigung

der beiden Berufungsverfahren

Da den in den

beiden Berufungsverfahren zur Diskussion stehenden Vorwürfen ursprünglich

dieselbe Strafanzeige (vom 7. September 2017) zugrunde liegt bzw. ein

sachlicher Konnex vorliegt und überdies auch die gleiche sachliche

Zuständigkeit besteht, rechtfertigt es sich, die beiden Berufungen im Sinne von

Art. 30 StPO zu vereinigen und darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden,

zumal die präsidiale Ankündigung in der Verfügung vom 31. Januar 2022, wonach

beabsichtigt sei, die Berufungsverfahren SB.2021.103 und SB.2022.4 nach

erfolgtem Schriftenwechsel in beiden Verfahren zu vereinigen, unwidersprochen

blieb.

2.

Weinkauf

2.1

Vorwurf

gemäss Anklageschrift

Dem Berufungskläger wird zunächst Folgendes vorgeworfen:

«Um eine vom Beschuldigten als

Geschäftsführer der C____ AG veranlasste Bestellung von Wein zwecks

Weiterverkauf durch die C____ AG zu bezahlen, bezog dieser am 3. August 2015 am

Schalter der [...] AG, in der Filiale [...] in Basel, EUR 15’150.‒ vom

Konto der C____ AG. Bei der Lieferung des Weins im Juni 2016 veranlasste der

Beschuldigte, dass die Rechnung für den Verkauf an die dem Beschuldigten

gehörende F____ GmbH gestellt wurde. Der Beschuldigte liess die Rechnung vom

13.

Juni 2016 in Höhe von EUR 7‘642.60 durch die von ihm beherrschte F____ GmbH

bezahlen, im Anschluss fakturierte die Gesellschaft des Beschuldigten diesen

Wein mit Rechnung vom 20. Juni 2016 und forderte von der C____ AG den Betrag

von CHF 15’285.20. Die Begleichung der Rechnung erfolgte durch Verrechnung mit

dem Euro Bargeldbezug vom 3. August 2015. Die Lieferung des Weines erfolgte am

23.

Juni 2016. Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der C____ AG in der

Absicht, sich bzw. die von ihm beherrschte F____ GmbH unrechtmässig zu

bereichern, beim Einkauf von Wein für die C____ AG seine eigene Unternehmung F____

GmbH zwischengeschaltet, ohne dass diese irgendwelche Leistungen erbracht

hätte. Dabei hat er die C____ AG im Umfang der Differenz zwischen dem

effektiven Einkaufsbetrag von EUR 7’642.60 und dem Rechnungsbetrag von CHF 15’285.20

am Vermögen geschädigt».

2.2

Grundlagen

Ungetreue

Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) begeht unter anderem, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen

Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines

anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und

dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere

am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen

andern unrechtmässig zu bereichern, kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis

zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Damit der

Tatbestand erfüllt ist, müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der

Berufungskläger müsste die Stellung eines Geschäftsführers innegehabt und eine

spezifische Pflicht, welche sich aus jener Stellung ergibt, verletzt haben,

woraus ein Vermögensschaden resultiert sein muss. Zudem müsste er auch

vorsätzlich gehandelt haben (Eventualvorsatz genügt; zum Ganzen: BGE 129 IV 124

E. 3.1, 120 IV 190 E. 2.b; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 158 StGB N 11 ff.).

2.3

Erwägungen

des Strafgerichts

2.3.1

Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches

Urteil ES.2020.642 S. 5), in objektiver Hinsicht stehe fest, dass der Berufungskläger

am 3. August 2015 vom Konto der C____ AG bei der [...] in bar EUR 15'150.‒

bezogen (Akten SB.2021.103 S. 347 f.) und der C____ AG am 20. Juni 2016 durch die

F____ GmbH eine Rechnung über CHF 15'285.20 gestellt habe (Akten SB.2021.103 S.

352.

f.). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers beträfen die im August 2015

abgehobenen EUR 15'150.‒ einen Weinkauf der C____ AG in Italien.

Mit dem Geld habe er die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten beglichen,

darunter auch Leistungen, die er vor Ort habe vorfinanzieren müssen, um

überhaupt an eine Lieferung gelangen zu können, konkret die Trauben (EUR 4'250.‒)

und das Equipment (EUR 1’250.‒). Entsprechend seien die der C____

AG im Juni 2016 in Rechnung gestellten und

mit dem abgehobenen Betrag

verrechneten CHF 15'285.20 zu Recht erfolgt (Akten SB.2021.103 S. 379, 1218

f.).

2.3.2

Tatsächlich finde sich – so das Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 6) – in den Akten eine Rechnung des

Weinlieferanten [...] an die Adresse der F____ GmbH vom 13. Juni 2016 über EUR

7'642.60 (Akten SB.2021.103 S. 351) sowie eine Rechnung eines

italienischen Packservice vom 29. September 2015 in Höhe von EUR 1’071.71 (Akten

SB.2021.103 S. 465). Auch wenn nirgends klar hervorgehe, dass diese beiden

Rechnungen tatsächlich den geltend gemachten Weinkauf beträfen und die in bar

bezogenen EUR 15'150.– für dieses Geschäft bestimmt gewesen seien bzw. im

Zusammenhang mit diesem Geschäft und den Rechnungen stünden, sei dies nicht

ganz ausgeschlossen und im Zweifel zugunsten des Berufungskläger anzunehmen.

Tatsache sei indes, dass ausser für diese beiden Forderungen keine weiteren Belege

vorlägen. Aktenkundig sei nur noch eine Rechnung in Höhe von CHF 5'583.05 der [...]

vom 7. Juli 2016 an die C____ AG für die Lieferung von 6’600 Kilogramm Wein (Akten

SB.2021.103 S. 349), welche von dieser am 29. September 2016 aber direkt

beglichen worden sei (Akten SB.2021.103 S. 350). Für die angeblich vom Berufungskläger

darüber hinaus bezahlten Beträge von EUR 4'250.– und EUR 1’250.– fehlten

jegliche Unterlagen, obwohl der Berufungskläger behaupte, sich dafür eine

Quittung ausgestellt haben zu lassen (Akten SB.2021.103 S. 1219).

2.3.3

Insgesamt seien damit lediglich Kosten in der

Höhe von EUR 8’714.31 belegt. Selbst wenn man die Beträge für die angeblichen

weiteren Auslagen berücksichtigen würde, ergäbe sich lediglich ein Betrag von EUR

14'214.31 und verbliebe im Verhältnis zu den abgehobenen EUR 15’150.– bzw. in

Rechnung gestellten CHF 15’285.20 damit weiterhin eine Differenz von knapp EUR

1'000.– bzw. CHF 1’000.–, für welche der Berufungskläger keine Erklärung habe.

Dies gelte auch für die sehr seltsam anmutende Tatsache, dass der der C____ AG

in Rechnung gestellte Betrag von CHF 15’285.20 rein summenmässig exakt dem

Doppelten der vom Weinlieferanten [...] fakturierten EUR 7’642.60 entspreche,

was schwerlich als Zufall erscheine. Zusammenfassend sei somit festzuhalten,

dass Zahlungen im Umfang von EUR 8’714.31 belegt seien, was bei dem zur Tatzeit

sehr tiefen Umrechnungskurs von nur knapp über 1.0 CHF einem Betrag von rund

CHF 9'000.– entsprochen habe. Daraus folge, dass für die weiteren vom Berufungskläger

bzw. dessen F____ GmbH der C____ AG in Rechnung gestellten rund CHF 6'000.–

kein Rechtsgrund bestand habe, der Betrag somit unrechtmässig von der C____ AG

erhältlich gemacht und die Gesellschaft folglich in diesem Umfang an ihrem

Vermögen geschädigt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei der Tatbestand der

ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt.

2.3.4

Der Berufungskläger wende dagegen ein, E____ sei

über alle Abrechnungen informiert und mit seinem Vorgehen einverstanden gewesen.

Transaktionen zwischen der F____ GmbH und der C____ AG sowie Vorauszahlungen

seien zudem auch üblich gewesen. Dass E____ den Behauptungen des

Berufungsklägers entsprechend (Akten SB.2021.103 S. 1200 ff.) über alles

Bescheid gewusst und seine Einwilligung gegeben habe, werde von diesem – so das

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 7) – aber in Abrede gestellt

(Akten SB.2021.103 S. 366, 1222 ff.). Da derzeit ein arbeitsrechtliches

Verfahren betreffend die Anstellung des Berufungsklägers bei der C____ AG hängig

sei, müssten die Angaben von E____ zwar mit einer gewissen Zurückhaltung gewürdigt

werden. Indes sei nicht vorstellbar, dass dieser – letzten Endes – in eine

Vermögenschädigung der C____ AG eingewilligt hätte, wären dadurch doch auch

seine eigenen finanziellen Interessen tangiert gewesen. Auch objektiv sei ein

solches Einverständnis durch nichts belegt.

2.3.5

Schliesslich ziele auch die Behauptung des Berufungsklägers

ins Leere, er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB befunden,

da er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass sein Handeln von der Einwilligung

seiner Arbeitgeberin getragen gewesen sei (Akten SB.2021.103 S. 1201 f.).

Abgesehen davon, dass er keine stichhaltige Erklärung anbiete, worauf sich dieser

Irrtum stütze bzw. seine Behauptung, dass er sich der Einwilligung sicher

gewesen sei, weil er sämtliche Rechnungen transparent eingereicht und nichts

vertuscht habe, ja gerade nicht zutreffe, bestehe auch kein Raum für einen

solchen Irrtum, da sich A____ zweifellos im Klaren darüber gewesen sei, dass

kein Geschäftspartner vernünftigerweise in ein das Vermögen der eigenen

Gesellschaft schädigendes Verhalten einwillige.

2.4

Standpunkt

des Berufungsklägers

2.4.1

Der Berufungskläger macht mit Hinweis auf das mittlerweile

rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. November 2022 zunächst

geltend, der Privatklägerin sei gar kein Schaden entstanden (Akten SB.2021.103

S. 1442, 1616). Das Zuger Obergericht habe nämlich ausgeführt, das Weingeschäft

sei – mitunter – gemäss Art. 718b des Obligationenrechts (OR, SR 220; fehlende

Schriftlichkeit bei Doppelvertretung) ungültig. Sei das Rechtsgeschäft aber

ungültig, erleide die Privatklägerin – so die Zuger Rechtsmittelinstanz – insofern

keinen Schaden, als sie den eingeklagten Betrag von der F____ GmbH zurückfordern

könne. Erst wenn die Rückforderung bei der F____ GmbH nicht erhältlich gemacht

werden könne, sei eine Haftung des Berufungsklägers näher zu prüfen. Dies stehe

einer Verurteilung von A____ entgegen, zumal Art. 158 StGB nicht als

Gefährdungs- sondern als Erfolgsdelikt ausgestaltet sei.

2.4.2

Darüber hinaus bringt der Berufungskläger

erneut vor, E____ als zum Deliktszeitpunkt Finanzverantwortlicher und

faktischer Geschäftsleiter habe jederzeit und über sämtliche Transaktionen bzw.

geschäftlichen und finanziellen Vorgänge Bescheid gewusst und diese explizit

genehmigt. Er sei mit den gesamten Geschäftsvorgängen, Bankbuchungen und

insbesondere der gesamten Buchführung vertraut gewesen. E____ habe seit dem

Jahr 2009 mit seiner Zugriffsberechtigung monatlich alle Zahlungen ausgeführt,

weshalb der Berufungskläger ihm auch immer sämtliche Rechnungen und Belege, die

zu bezahlen waren, übergeben habe. E____ habe daher von allem Anfang an die

volle Kontrolle über sämtliche Zahlungsflüsse bei der Privatklägerin gehabt und

detailliert darüber Bescheid gewusst. Alle Handlungen des Berufungsklägers –

insbesondere auch die buchhalterischen Vorgänge – seien jederzeit mit ihm

abgesprochen gewesen. Das Vorgehen des Berufungsklägers habe der konstanten

Handhabung durch die beiden Geschäftspartner entsprochen. Für den Fall, dass das

Gericht trotzdem zum Schluss kommen sollte, dass die Privatklägerin mit den

einzelnen vorgeworfenen Handlungen doch nicht einverstanden gewesen sein sollte,

würde zudem ein Sachverhaltsirrtum des Berufungsklägers im Sinne von Art. 13

Abs. 1 StGB vorliegen. Dieser sei nämlich stets davon ausgegangen, dass sein

Handeln von der Einwilligung seiner Arbeitgeberin getragen gewesen sei (Akten

SB.2021.103 S. 1263, 1396 f., 1608 ff.).

2.4.3

Konkret in Bezug auf den Weinkauf macht der

Berufungskläger geltend, E____ habe am 24. September 2018 in seiner Einvernahme

selbst zu Protokoll gegeben, dass er (spätestens) seit Mitte Oktober 2016 von

der Rechnung der F____ GmbH über den Kauf von 6'000 Liter Wein aus Italien

gewusst habe. Zudem habe er in einer E-Mail-Korrespondenz vom 25./31. Januar

und 11. Februar 2017 selber explizit auf die mit dieser Weinlieferung

verbundenen Schwierigkeiten hingewiesen. E____ habe die entsprechende

Transaktion zudem auch genehmigt, was aus dem Urteil des Zuger Kantonsgerichts hervorgehe.

Wenn das Strafgericht ausführe, dass es nicht vorstellbar sei, dass E____ letzten

Endes in eine Vermögensschädigung der C____ AG eingewilligt hätte, sei darauf

hinzuweisen, dass bloss unvernünftiges oder unverständliches Verhalten des

Geschäftsherrn die Unschuldsvermutung zugunsten des Berufungsklägers als

Geschäftsführer nicht umzustossen vermöge. Zudem zeige die Tatsache, wonach

sowohl E____ als auch der Berufungskläger regelmässig Geschäfte zwischen der C____

AG und der von ihnen gehaltenen Gesellschaften abgeschlossen hätten, dass diese

Doppelvertretung inklusive der Einrechnung einer Gewinnmarge in den Endpreis

der Art der Geschäftsführung entsprochen habe, mit welcher beide Gesellschafter

einverstanden gewesen seien (Akten SB.2021.103 S. 1396 ff.).

2.5

Würdigung

2.5.1

Dass der Berufungskläger in einem 100 %-Pensum

angestellter Verwaltungsratsdelegierter bzw. Geschäftsführer der Privatklägerin

war und als solcher selbständig für deren Vermögensinteressen von einigem

Gewicht zu sorgen hatte, stellt er mit Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts

zu Recht nicht in Frage (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 4). A____

handelte auch unbestrittenermassen in der Funktion als Geschäftsführer der C____

AG (später umfirmiert zu C____ AG), ansonsten er nicht EUR 15'150.– von

deren Konto hätte abheben können. Infolgedessen war er im Sinne seiner

Treuepflicht (vgl. dazu Portmann/Rudolph,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 321a OR N 2 ff; Watter/Roth Pellanda, in: Basler

Kommentar, 6. Auflage 2023, Art. 717 OR N 15 ff.) einzig und allein deren

(finanziellen) Interessen verpflichtet. Wäre die Auftragserteilung durch den

Berufungskläger an die F____ GmbH trotz der fehlenden Komplexität des

Geschäfts, die allenfalls den Einbezug einer spezialisierten Drittunternehmung gerechtfertigt

hätte, zulässig gewesen und hätte deren Leistung tatsächlich darin bestanden,

für die C____ AG im Sinne einer Dienstleistung den Weinkauf abzuwickeln, wäre A____

verpflichtet gewesen, der C____ AG hierüber Rechenschaft abzulegen (Art. 400

Abs. 1 OR) und die entsprechenden Belege im Sinne der Transparenz vorzulegen,

was er mit Ausnahme der vom Strafgericht zu seinen Gunsten anerkannten Belegen

(vgl. dazu E. 2.3.2) in Verletzung seiner Treuepflicht aber nicht getan

hat. Insofern ist mit dem Strafgericht (vgl. dazu E. 2.3.3) nicht ersichtlich,

welche Leistung die F____ GmbH über die belegten Leistungen hinaus zu Gunsten

der Privatklägerin erbracht haben sollte, wobei zwischen dem Berufungskläger

und der ihm gehörenden F____ GmbH ohnehin Personalunion herrschte und insofern

nicht ersichtlich ist, welcher Mehrwert der C____ AG dadurch zukommen sollte.

2.5.2

Der F____ GmbH stand nach dem Gesagten keine

über die anerkannten Belege hinausgehende Vergütung zu, weshalb der Berufungskläger

seiner F____ GmbH mit der zur Diskussion stehenden Rechnungsstellung zu

unrechtmässigen Einkünften verhalf und die C____ AG gleichzeitig an ihrem

Vermögen schädigte. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers bzw. wie die Privatklägerin

und die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt haben (Akten SB.2021.103 S. 1525

f., 1646), hat das Obergericht des Kantons Zug nicht ausgeführt, die C____ AG hätte

keinen Schaden erlitten. Vielmehr hat das Obergericht – im Gegensatz zum

erstinstanzlichen Kantonsgericht – zutreffend festgehalten, dass die

Privatklägerin einen Schaden erlitten und diesen auch hinreichend substantiiert

habe. Es hat einzig die Auffassung vertreten, der Schadensbetrag hätte vorab

gegenüber der F____ GmbH zurückgefordert werden müssen bzw. sei zumindest

derzeit nicht einklagbar (Akten SB.2021.103 S. 1499 f.). Ergänzend kann auf die

in allen Teilen überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts zum Schaden

verwiesen werden (vgl. dazu E. 2.3.3).

2.5.3

Abgesehen davon, dass nicht schriftlich abgeschlossene

In-Sich-Geschäfte zumindest zivilrechtlich nicht genehmigt werden können (Watter/Roth Pellanda, a.a.O., Art. 718b

OR N 10 ff.), hat das Obergericht des Kantons Zug – entgegen den Erwägungen

seiner Vorinstanz – überzeugend erwogen (Akten SB.2021.103 S. 1499), dass der Berufungskläger

im Januar 2017, als E____ die Unregelmässigkeiten entdeckte, mündlich darauf

hingewiesen worden ist, dass die Privatklägerin die Rechnung der F____ GmbH

nicht toleriere (Akten SB.2021.103 S. 366, 1224, 1637), ehe die

Verwaltungsratspräsidentin der C____ AG den Berufungskläger mit E-Mail vom 2.

Juli 2017 schriftlich um Auskunft zum Weingeschäft ersucht hat (Akten

SB.2021.103 S. 398 ff.). Da der Vorwurf gegenüber dem Berufungskläger

mitunter darin besteht, nicht transparent gehandelt zu haben, konnte E____ in

der Konsequenz auch nicht früher korrigierend eingreifen und kann auch

offenbleiben, wer zum Deliktszeitpunkt für die Buchführung verantwortlich

gewesen ist. Das intransparente Handeln entspricht im Übrigen einem eigentlichen

Muster, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. dazu E. 3.4.2, 4.4.2, 5.4.1).

Schliesslich ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S.

7) schlicht nicht vorstellbar, dass E____ in eine Vermögenschädigung der C____

AG eingewilligt hätte, zumal dadurch auch seine eigenen finanziellen Interessen

tangiert gewesen wären. Es handelte sich – wie bereits erwähnt – auch nicht um

ein komplexes Geschäft, welches ohne Beizug der F____ GmbH nicht hätte

abgewickelt werden können bzw. für welches ein verständiger Dritter analog den

Vorgängen im Jahr 2010, als der Privatklägerin eine Einfuhrbewilligung fehlte

(Akten SB.2021.103 S. 414 ff., 1224), eine entgeltliche Dienstleistung

eingekauft hätte. Von einer Genehmigung oder Einwilligung kann mit dem Obergericht

des Kantons Zug und der Privatklägerin (Akten SB.2021.103 S. 1428 ff.)

daher keine Rede sein. Dass der Berufungskläger im Sinne eines

Sachverhaltsirrtums (Art 13 Abs. 1 StGB) von einer Genehmigung ausgehen durfte,

ist nach dem soeben Erwogenen auszuschliessen und hat im Übrigen bereits das

Strafgericht mit überzeugender Begründung verneint (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642

S. 7). Der Berufungskläger wusste um seine Stellung bei der Privatklägerin und

seine damit im Zusammenhang stehenden Pflichten und handelte damit auch

vorsätzlich.

2.5.4

Es erfolgt daher ein Schuldspruch wegen

ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ob nicht doch Art. 151 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Bereicherungsabsicht),

welcher einen verschärften Strafrahmen zur Folge hätte, anwendbar wäre, kann

aufgrund des Verbots der reformatio in peius offenbleiben (Art. 391 Abs. 2

StPO).

3.

Festnetzanschluss

und Swisscom TV Plus 2.0

3.1

Vorwurf

gemäss Anklageschrift

Dem Berufungskläger wird im Weiteren vorgeworfen, als

Geschäftsführer der Privatklägerin am 8. März 2013 deren Telefonnummer auf seine

Heimadresse registriert zu haben. Seit mindestens 30. Mai 2016 habe er diesen

Telefonanschluss für die ihm gehörende F____ GmbH benutzt. Zudem habe er ab

Juli 2016 einen Wechsel des Abonnements der Swisscom veranlasst, sodass ihm

zusätzlich noch Swisscom TV Plus 2.0 zur Verfügung gestanden habe. Die Kosten

für seinen Telefonanschluss bzw. für jenen der ihm gehörende F____ GmbH sowie

ab Juli 2016 inklusive der Dienstleistung Swisscom TV Plus 2.0 habe der Berufungskläger,

in der Absicht, sich bzw. die F____ GmbH unrechtmässig zu bereichern, durch die

Anzeigestellerin bezahlen lassen und diese im Umfang der Abonnementsgebühren in

Höhe von CHF 3'950.05 für die Zeit vom 8. März 2013 bis zur Kündigung am 11.

August 2017 geschädigt.

3.2

Erwägungen

des Strafgerichts

3.2.1

Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches

Urteil ES.2020.642 S. 8), es sei zunächst unbestritten und erstellt, dass

die inkriminierte Telefonnummer ([...]) am 8. März 2013 auf die

Heimadresse des Berufungsklägers registriert und der Telefonanschluss durch A____

per Ende Mai 2016 auf die ihm gehörende F____ GmbH an der [...] in [...]

umgeändert worden sei. Die Rechnung für die Kosten des Anschlusses sei aber

weiterhin an die C____ AG gerichtet und von dieser bezahlt worden.

3.2.2

Soweit die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger

vorwerfe, die C____ AG in der Höhe von CHF 3’960.05 geschädigt zu haben, indem

er den Telefonanschluss [...] ab dem 8. März 2013 für sich bzw. die F____ GmbH benutzt

habe, die Kosten dafür jedoch durch die C____ AG habe bezahlen lassen, könne

ihr – so das Strafgericht – nicht ganz gefolgt werden. Gemäss den Angaben des

Berufungsklägers sei die Telefonnummer ursprünglich auf den Laden der C____ AG

an der [...] geschaltet gewesen und bei dessen Schliessung im Jahr [...] für die

Tätigkeit im Homeoffice auf seine Heimadresse [...] umgeändert worden (Akten

SB.2021.103 S. 380, 1219). Diese Erklärung erscheine plausibel, da in den

dokumentierten Rechnungen der Swisscom in der fraglichen Zeit als

Standortadresse der Nummer die «C____ AG [...]» ausgewiesen gewesen sei (Akten

SB.2021.103 S. 635 ff.), während für die Darstellung von E____, demzufolge die

Telefonnummer unter anderem im Jahr 2014 auf dem Briefkopf der F____ GmbH

aufgeführt gewesen sei (Akten SB.2021.103 S. 1225), keine Unterlagen

aktenkundig seien, die darauf schliessen lassen könnten, dass der Berufungskläger

die Nummer bereits ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr für seine Tätigkeit für

die C____ AG benutzt habe, sondern in Tat und Wahrheit für sich selbst bzw. die

F____ GmbH. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Telefonnummer – zumindest

bis Ende Mai 2016 – tatsächlich im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Berufungsklägers

für die C____ AG verwendet worden und die Bezahlung der damit zusammenhängenden

Kosten durch die C____ AG daher auch korrekt gewesen sei. Dabei sei – soweit

dies im Zusammenhang mit der inkriminierten Nummer gestanden habe bzw. mit ihr

Teil eines Gesamtpakets gewesen sein sollte (Akten SB.2021.103 S. 720) – auch

eine allfällige Weiternutzung des bestehenden TV-Abonnements Swisscom TV Plus nicht

zu beanstanden.

3.2.3

Demgegenüber könne mit der vom Berufungskläger

Ende Mai 2016 veranlassten Umschreibung der Telefonnummer auf die F____ GmbH an

der [...] in [...], die mit einer Migration auf All IP mit einem Vivo M Paket

einhergegangen sei, welches auch die Dienstleistung Swisscom TV Plus 2.0

beinhaltet habe (Akten SB.2021.103 S. 363), kein plausibler Zusammenhang mit

seiner Tätigkeit bei der Privatklägerin mehr hergeleitet werden. Ab diesem

Zeitpunkt sei in Verbindung mit der inkriminierten Nummer in allen

Verzeichnissen und Auskunftsdiensten nur noch die F____ GmbH als deren Inhaber erschienen.

Daraus sei zu folgern, dass A____ die Nummer denn auch (nur) im Rahmen seiner eigenen

Tätigkeit für die F____ GmbH benutzt habe. Dass der C____ AG ab diesem Moment

gleichwohl weiterhin die Kosten für die Telefonnummer bzw. das Vivo M Paket in

Rechnung gestellt wurden, sei somit unrechtmässig. Der ihr dadurch zugefügte

Vermögenschaden lasse sich nicht exakt bestimmen. Die von der Privatklägerin

beanzeigten CHF 3'950.05 bzw. die von ihr ab Juni 2016 geltend gemachten Kosten

von CHF 1’717.55 (Akten SB.2021.103 S. 357) liessen sich nicht anhand

entsprechender Unterlagen verifizieren. Der genaue Deliktsbetrag müsse daher

offenbleiben. Mit der erwähnten Einschränkung hinsichtlich des Deliktszeitraums

und der daraus folgenden Reduktion des angeklagten Deliktsbetrags sei der Berufungskläger

somit auch in diesem Anklagepunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu

sprechen (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 9).

3.3

Standpunkt

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger macht geltend (Akten SB.2021.103 S. 1399

f., 1443, 1617 f.), das Strafgericht verkenne die Rolle des Einverständnisses von

E____. Dieser habe nicht nur der Bezahlung der Rechnungen zu keinem Zeitpunkt

widersprochen. Vielmehr habe er sie als Finanzverantwortlicher sogar selber

abgesegnet und sei für deren Begleichung besorgt gewesen. Damit habe er sein

Einverständnis manifestiert, diese Kosten im Rahmen der Spesen für den Berufungskläger

zu übernehmen. Dass das neue Abo auch einen TV-Anschluss beinhaltete, sei E____

ebenfalls von Anfang an klar gewesen. Er habe deswegen mit dem Berufungskläger

vereinbart, dass die TV-Kosten von der Privatklägerin als Spesenvergütung

übernommen würden. Dass er aus diesem Grund seine Pflichten auch im

Zusammenhang mit dem Swisscom-Abonnement nicht verletzt habe, habe auch das Kantonsgericht

Zug so festgehalten. Nachdem auf die Berufung der Privatklägerin gegen diesen

Entscheid nicht einmal eingetreten worden sei, sei der Entscheid des

Kantonsgerichts, mit welchem die Schadenersatzforderung der Privatklägerin abgewiesen

wurde, rechtskräftig geworden. Die Privatklägerin habe somit keinen

Vermögensschaden erlitten, womit seine Strafbarkeit auch aus diesem Grund

entfalle (Akten SB.2021.103 S. 1443 f., 1618).

3.4

Würdigung

3.4.1

Das Obergericht des Kantons Zug trat auf die Berufung

der Privatklägerin deshalb nicht ein, da der Schaden – wie bereits vom

Kantonsgericht als Vorinstanz erwogen (Akten SB.2021.103 S. 1311 ff.) – zivilprozessual

nicht genügend substantiiert werden konnte (Akten SB.2021.103 S. 1505). Dass

gar kein Schaden entstanden wäre, lässt sich daraus mit der Staatsanwaltschaft

(Akten SB.2021.103 S. 1646 f.) aber nicht ableiten. Auch wenn der Fernsehanteil

den Aussagen des Berufungsklägers entsprechend tatsächlich im Gesamtpaket

enthalten gewesen sein bzw. das Abo nicht teurer gemacht haben mag (Akten

SB.2021.103 S. 1636), ist hinsichtlich der Telefonie mit dem Strafgericht (vgl.

dazu E. 3.2.3) davon auszugehen, dass der Berufungskläger die entsprechende

Nummer ab Mai 2016 nur (noch) im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit für die F____ GmbH

benutzt hat, zumal er auch über ein ebenfalls von der Privatklägerin

finanziertes Mobile-Abo der Swisscom verfügt hat (Akten SB.2021.103 S. 712).

Die Nutzung der Nummer hat einen bestimmbaren, wirtschaftlichen Wert, zumal die

Privatklägerin für den Anschluss bezahlte, die Nummer dem Berufungskläger ohne

entsprechende Gegenleistung bestimmt nicht kostenlos zur Verfügung stellen

wollte und der Berufungskläger bzw. die F____ GmbH andernfalls für den

Anschluss hätte bezahlen müssen. Insofern ist zu konstatieren, dass angesichts

des mehrmonatigen Deliktszeitraums (30. Mai 2016-11. August 2017) ein

die (subjektive) Geringfügigkeitsgrenze von CHF 300.– (vgl. dazu Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 172ter StGB N 29, 35) mit Sicherheit übersteigender

Schaden vorliegt (die Höhe des Schadens muss ziffernmässig nicht genau

ausgewiesen sein [BGE 101 IV 164; BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E.

7.4, 6B_931/2008 vom 2. Februar 2009 E. 4.2; Graf,

annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 158 N 33]). Dass die restlichen

Tatbestandsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, hat der Berufungskläger

nicht beanstandet und das Strafgericht im Übrigen auch zutreffend erwogen (vgl.

dazu E. 3.2).

3.4.2

In Bezug auf die erneut behauptete angebliche Genehmigung

durch E____ ist von Bedeutung, dass dieser zwar über den Homeoffice-Anschluss

Bescheid wusste und damit offenbar einverstanden war (Akten SB.2021.103 S. 356,

380). Indes wusste er im Zeitpunkt, als die entsprechenden Rechnungen der

Swisscom bezahlt wurden nicht, dass der Berufungskläger die entsprechende

Nummer ab Mai 2016 – unabhängig davon, wer für die Buchhaltung verantwortlich

gewesen ist – in abermaliger Verletzung seiner Transparenzpflicht (vgl. dazu

schon E. 2.5.1, 2.5.3) auf seine F____ GmbH hatte umschreiben lassen. Davon

erfuhr E____ erst im Februar 2018 (Akten SB.2021.103 S. 360 ff., 1225,

1225). Insofern kann von einer wirksamen Einwilligung mit der Privatklägerin

(Akten SB.2021.103 S. 1361) keine Rede sein, zumal die diesbezüglichen

Zivilansprüche von den Zuger Gerichten einzig abgewiesen wurden, da der Schaden

der Privatklägerin nicht ausreichend substantiiert worden ist. Ergänzend kann

auf die entsprechenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem Weinkauf verwiesen

werden (vgl. dazu E. 2.5.3). Es erfolgt damit ein Schuldspruch wegen ungetreuer

Geschäftsbesorgung. Ob nicht doch Art. 151 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Bereicherungsabsicht),

welcher einen verschärften Strafrahmen zur Folge hätte, anwendbar wäre, kann

aufgrund des Verbots der reformatio in peius offenbleiben (Art. 391 Abs. 2

StPO).

4.

Rückvergütung

G____ AG

4.1

Vorwurf

gemäss Anklageschrift

Dem Berufungskläger wird zudem vorgeworfen, als

Geschäftsführer der C____ AG am 25. Januar 2017 durch die G____ AG Kartonabfälle

und Kunststoff-Behälter sowie am 8. Februar 2017 Altöl entsorgen lassen zu

haben. Aufgrund dessen seien zwei Gutschriften von CHF 71.95 bzw. CHF 483.85

zugunsten der Privatklägerin fällig geworden. Auf Nachfrage der G____ AG

betreffend Rechnungsanschrift und Bankverbindung habe der Berufungskläger in

der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern und die Privatklägerin gleichermassen

am Vermögen zu schädigen, die G____ AG gleichentags per E-Mail angewiesen, die

Auszahlung der Gutschriften an seine ihm selber gehörende F____ GmbH vorzunehmen

und das Geld auf deren Konto zu überweisen, was die G____ AG in der Folge auch getan

habe. Damit habe er sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht.

4.2

Erwägungen

des Strafgerichts

4.2.1

Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches

Urteil ES.2020.642 S. 3 f.), es sei unbestritten und durch diverse Unterlagen

auch belegt, dass der Berufungskläger als Geschäftsführer der Privatklägerin am

25.

Januar 2017 deren Kartonabfälle und Kunststoff-Behälter bzw. am 8. Februar

2017.

deren Altöl entsorgen und sich die daraus folgenden Gutschriften der G____

AG von CHF 71.95 bzw. CHF 483.85 auf das Konto der ihm selber gehörenden F____ GmbH

überweisen liess. Indem er die G____ AG angewiesen habe, die der Privatklägerin

aus der Entsorgung ihrer Abfälle zustehenden Vergütungen nicht ihr, sondern dem

Konto der von ihm als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer betriebenen

F____ GmbH gutzuschreiben, habe er seine Treuepflichten gegenüber der C____ AG

verletzt.

4.2.2

Wenn der Berufungskläger geltend mache, der F____

GmbH, welcher er den Auftrag für die Räumung und den Transport des Abfalls

erteilt habe, seien finanzielle Aufwendungen entstanden, die er vor seiner

Kündigung bei der Privatklägerin nicht mehr abzurechnen geschafft habe, sei ihm

entgegenzuhalten, dass er keine konkreten Angaben zur Kostenfrage habe machen

können. Vielmehr habe er auf Nachfrage zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht

einmal sicher sei, ob die G____ AG nicht sogar einen Teil der Sachen über eine

Drittfirma habe abholen lassen, um alsdann nur unbestimmt von «vielleicht CHF

100.‒, 150.‒ oder 200.‒» Aufwand zu sprechen, der wiederum

aber nicht dokumentiert sei. Selbst wenn – so das Strafgericht weiter

(vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 4 f.) ‒ tatsächlich Kosten in

diesem Umfang entstanden wären, welche von der Vergütung der G____ AG hätten in

Abzug gebracht werden dürfen (was korrekterweise durch die Überweisung der

gesamten von der G____ AG vergüteten Beträge an die Privatklägerin sowie die

ordentliche Inrechnungstellung des Aufwands durch die F____ GmbH an die C____

AG zu erfolgen gehabt hätte), würde noch immer ein positiver Saldo zugunsten

der C____ AG resultieren und wäre diese in diesem Umfang an ihrem Vermögen

geschädigt. Ein Vermögensschaden, maximal im Betrag von insgesamt CHF 555.80,

mindestens aber – nach Abzug von CHF 200.– Aufwand – von CHF 355.80 sei

folglich zu bejahen.

4.3

Standpunkt

des Berufungsklägers

A____ stellt im Berufungsverfahren hauptsächlich eine

Vermögensschädigung in Abrede (Akten SB.2021.103 S. 1263, 1393 f., 1401, 1618

ff.). Obwohl er gemäss seinem Pflichtenheft nicht für die Abfallentsorgung

zuständig gewesen sei, habe er diese Aufgabe kostenlos übernommen. Im

vorliegenden Fall hätte – wenn er sich nicht um die Entsorgung der Abfälle gekümmert

hätte – die H____ AG als Vermieterin der Geschäftsräumlichkeiten diese Aufgabe

früher oder später der bisherigen Übung entsprechend erledigt, wobei die C____

AG diesfalls realistischerweise mit Kosten in der Höhe von CHF 50.– hätte rechnen

müssen, wobei sie hierbei auch keine Gutschrift der G____ AG erhalten hätte.

4.4

Würdigung

4.4.1

Entgegen seiner Ansicht ist unwesentlich, ob

der Berufungskläger gemäss seinem Pflichtenheft für die Abfallentsorgung

zuständig gewesen ist oder nicht. Von Bedeutung ist vielmehr, dass er zum

Deliktszeitpunkt zu 100 % bei der Privatklägerin als Geschäftsführer angestellt

war, die Organisation der Entsorgung in seiner Funktion als Geschäftsführer mit

dem E-Mail-Account der C____ AG erfolgte und er der Privatklägerin zustehende

Gutschriften (die Abfälle standen im Eigentum der C____ AG) in Verletzung

seiner finanziellen Treuepflicht nicht dieser, sondern der von ihm als alleinigem

Gesellschafter und Geschäftsführer betriebenen F____ GmbH zukommen liess. Es

ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die F____ GmbH ausgerechnet für die

zur Diskussion stehende Abfallentsorgung geeignet und kompetent gewesen sein

sollte, besteht ihr Gesellschaftszweck gemäss Handelsregister doch insbesondere

in der [...] (Akten SB.2021.103 S. 144). Kommt dazu, dass es sich abermals

nicht um ein komplexes Geschäft gehandelt hat, welches ohne Beizug der F____ GmbH

nicht hätte abgewickelt werden können bzw. für welches ein verständiger Dritter

eine entgeltliche Dienstleistung eingekauft hätte. Schliesslich bestand zwischen

dem Berufungskläger und der ihm gehörenden F____ GmbH Personalunion, weshalb nicht

ersichtlich ist, welchen Mehrwert der C____ AG durch deren Beizug zukommen

sollte (vgl. dazu schon E. 2.5.1, 2.5.3).

4.4.2

Die Beteuerung, der F____ GmbH seien

rückerstattungsfähige Aufwände entstanden, ist aufgrund der Tatsache, dass die G____

AG Transportkosten von CHF 75.‒ verrechnete (Akten SB.2021.103 S. 330),

als Schutzbehauptung zu werten, wobei es der Berufungskläger auch erneut

unterlassen hat, die entsprechenden Belege im Sinne der Transparenz

einzureichen (vgl. dazu schon E. 2.5.1, 2.5.3, 3.4.2). Abgesehen davon, dass

die Behauptung, die H____ AG hätte die Entsorgung früher oder später selbst

übernommen, auf hypothetischen Prämissen beruht, trifft zwar zu, dass die H____

AG der Privatklägerin für die Monate Januar 2017 und März-Juli 2017 jeweils CHF

50.‒ für «Abfallentsorgung» in Rechnung stellte (Akten SB.2021.103 S. 623

ff.). Da der zur Diskussion stehende Abfall mitunter aber im Januar 2017

entsorgt worden ist, kann diese Position nicht denselben Müll betreffen, zumal

es diesfalls auch nicht notwendig gewesen wäre, dass ein Mitarbeiter der H____

AG den Berufungskläger per E-Mail vom 18. und 23. Januar 2017 zur Entsorgung

eben dieses Abfalls anhalten musste (Akten SB.2021.103 S. 617). Vielmehr

ist von normalem Kehricht bzw. Hausmüll auszugehen (Akten SB.2021.103 S. 1221).

Kommt dazu, dass die H____ AG der Privatklägerin andernfalls die entsprechenden

Gutschriften hätte ausbezahlen oder zumindest in der Rechnung zwecks

Verrechnung darauf hätte hinweisen müssen. Letzteres gilt im Übrigen auch für

die ebenfalls im Recht liegenden Rechnungen der [...] vom 2. Februar 2011

(Akten SB.2021.103 S. 619) und der H____ AG vom 4. August 2016 (Akten SB.2021.103

S. 621), wobei bei beiden Rechnungen ohnehin völlig unklar ist, was jeweils

transportiert und entsorgt worden ist. Die Behauptung, dass die jeweiligen

Rechnungssteller die Rückvergütung für sich selbst beanspruchten (Akten

SB.2021.103 S. 445, 1619), findet in den Akten jedenfalls keine Stütze.

4.4.3

Auch wenn ein Rechtsmittel angesichts der im Gesamtkontext

vernachlässigbaren Schadenssumme keinen Sinn gemacht haben mag (Akten

SB.2021.103 S. 1618), wurde der Berufungskläger mit Urteil des

Kantonsgerichts Zug vom 22. Juni 2021 hinsichtlich des identischen

Sachverhaltskomplexes zivilrechtlich zu einer Rückerstattung verurteilt, gegen

welche er keine Berufung eingereicht und den Entscheid somit akzeptiert hat.

Das Kantonsgericht hielt hierzu deutlich fest: «Die Erklärungen des Klägers

[Berufungsklägers], weshalb er die Gutschriften dennoch der F____ GmbH

verschaffte, sind nicht nachvollziehbar. Indem er diese Arbeiten an seine F____

GmbH auslagerte und sie daran finanziell beteiligen liess, verletzte er ‒

wie vorgeworfen ‒ seine Treuepflichten als Geschäftsführer (Arbeitnehmer)

gegenüber der Beklagten [C____ AG]. Der Schaden, der kausal auf das Verhalten

des Klägers [Berufungsklägers] zurückgeht, besteht in der der Beklagten

[Privatklägerin] entgangenen Gutschrift von insgesamt CHF 555.80» (Akten SB.2021.103

S. 1310).

4.4.4

Mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes hat der Berufungskläger

seine finanzielle Treuepflicht gegenüber der Privatklägerin verletzt und

gleichzeitig eine Vermögensschädigung bewirkt. Am Vorsatz kann mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 5) kein Zweifel bestehen. Der

Berufungskl.er wusste um seine Stellung in der C____ AG und seine damit im

Zusammenhang stehenden Pflichten. Dass der Erlös aus der Abfallentsorgung der

Privatklägerin zustand, ist zudem offensichtlich und kann nicht ernstlich in

Abrede gestellt werden. Exemplarisch dafür schrieb der Berufungskläger in einem

E-Mail vom 27. Januar 2017 an den Geschäftsführer der G____ AG tatsachenwidrig

Folgendes: «Es werden voraussichtlich Anlieferungen von Zweigniederlassungen

oder Kunden erfolgen. Deshalb bitte ich Sie die Abrechnungen auf folgendem

Firmenkonto zu eröffnen» (Akten SB.2021.103 S. 329). Dass die Vorgehensweise

der Usanz zwischen den Parteien entsprochen haben soll (Akten SB.2021.103 S.

1620), wurde bereits widerlegt (vgl. dazu E. 2.5.3, 4.4.1). Es erfolgt daher

ein Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ob nicht doch Art. 151

Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Bereicherungsabsicht), welcher einen verschärften

Strafrahmen zur Folge hätte, anwendbar wäre, kann aufgrund des Verbots der

reformatio in peius offenbleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO).

5.

Vermietung

Parkplatz

5.1

Vorwurf

gemäss Anklageschrift

Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 6. August

2021.

schliesslich Folgendes vorgeworfen:

«Der Beschuldigte war seit

April 2009 Mitarbeiter und Geschäftsführer der C____ AG (heute C____ AG). Diese

hatte ihre Geschäftsräumlichkeiten an der [...] in Basel. Vermieterin war die H____

AG, welche der C____ AG zusammen mit den Geschäftsräumlichkeiten auch einen

Aussenparkplatz vermietete. Da dieser Parkplatz seit anfangs des Jahres 2015

von der C____ AG nicht mehr benötigt wurde, überliess der Beschuldigte diesen

nach der Fasnacht 2015 vorübergehend an I____, damit dieser dort seinen

Imbisswagen abstellen konnte. Da dieser den Parkplatz doch nicht nur

vorübergehend, sondern längerfristig belegte, vereinbarte der Beschuldigte mit I____,

dass dieser der C____ AG den Mietpreis, welcher diese ihrerseits gegenüber der

Vermieterin zu bezahlen hatte, bezahlen würde. Aufgrund dieser Abmachung

übergab I____ im Februar 2016 CHF 842.40 bar an den Beschuldigten als Miete für

die Zeit März 2015 bis Februar 2016. In der Absicht, sich unrechtmässig zu

bereichern, hat der Beschuldigte dieses Geld nicht der C____ AG weitervergütet,

sondern selber einbehalten. Er schädigte die C____ AG somit im Umfang des

einbehaltenen Betrages».

5.2

Erwägungen

des Strafgerichts

5.2.1

Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches

Urteil SG.2021.162 S. 3 f.), es bestehe trotz entsprechender Aussage des

Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine

Veranlassung anzunehmen, dass möglicherweise nicht er selber, sondern ein

Dritter die CHF 842.40 von I____ entgegengenommen habe. Im Rahmen seiner

Einvernahme vom November 2018 habe er nämlich unmissverständlich zu Protokoll gegeben,

dass I____ ihm das Geld bar bezahlt habe. Dies sei auch deshalb naheliegend,

weil er [A____] es gewesen sei, der I____ die Benützung des Parkplatzes erlaubt

habe. Tatsache sei sodann, dass die zur Diskussion stehende Zahlung von I____ in

der Buchhaltung nirgendwo ihren Niederschlag gefunden habe. Der Berufungskläger

mache in diesem Zusammenhang geltend, dass der Betrag zunächst Eingang in die

Barkasse gefunden habe und anschliessend auf ein Konto der Privatklägerin einbezahlt

worden sei. Er verweise hierfür auf das Kontoblatt 1020, wo unter «Diverse»

kumulierte Bareinnahmen verbucht worden seien (Akten SB.2022.4 S. 301 ff.;

Akten SB.2021.103 S. 748 f., 765 ff.). Eine von der Privatklägerin nach

Überprüfung der Buchungsliste eingereichte Aufschlüsselung dieser Transaktionen

auf dem Konto 1020 bei der [...] AG bestätige diese Behauptung allerdings

gerade nicht. Vielmehr belege sie, dass keinem der im Geschäftsjahr 2016 unter

«Diverse» verbuchten Beträge die Bezahlung eines Parkplatzes durch I____

zugrunde liege (Akten SB.2022.4 S. 67 ff.). Desgleichen seien auch auf dem

Kontoblatt «1002 Kasse» keinerlei Beträge verzeichnet, welche die Behauptung

des Berufungsklägers stützen würden (Akten SB.2021.103 S. 438). Daraus könne

kein anderer Schluss gezogen werden, als dass der inkriminierte Betrag den

Behauptungen des Berufungsklägers zum Trotz nicht in die Kasse bzw. nicht in

das Vermögen der daran berechtigten C____ AG geflossen und ihr damit

vorenthalten worden sei.

5.2.2

Hinsichtlich der vor Strafgericht

aufgestellten Behauptung des Berufungsklägers, es sei immer alles in Absprache

und im Einverständnis mit E____ vonstattengegangen, zumal sich dieser in den

Jahren 2015 und 2016 immer im Büro aufgehalten und stets über alles Bescheid gewusst

habe, es sei daher auch unverständlich, warum man ihn nie auf den Verbleib des

Geldes angesprochen habe (Akten SB.2022.4 S. 300 f., 304), hat das Strafgericht

Folgendes erwogen (vorinstanzliches Urteil SG.2021.162 S. 4 f.):

«Abgesehen davon, dass

letztlich unklar bleibt, was der Beschuldigte damit zu belegen versucht, trifft

seine Behauptung so offensichtlich nicht zu. Im Zusammenhang mit den der C____

AG von der H____ AG überlassenen Parkplätzen existiert eine Mail-Korrespondenz.

Ihr ist zu entnehmen, dass J____ seitens der H____ AG der C____ AG am 31.

Oktober 2016 eine Nachricht über die Anpassung des Dauerauftrags mit der Bank

betreffend die Kosten für drei Einstellhallenplätze sowie zwei Aussenparkplätze

zukommen liess (Akten SB.2022.4 S. 338), worauf E____, an den die Mail in Kopie

gegangen war, zurückschrieb, dass die C____ AG nur einen Aussenparkplatz (für [...])

habe, ein weiterer Bedarf ihm nicht bekannt und seines Wissens auch nicht

notwendig sei und er um eine entsprechende Anpassung bitte (Akten SB.2022.4 S.

337). Daraufhin erkundigte sich J____ bei E____, ob der weisse Anhänger auf

Parkplatz Nummer 1 denn nicht der C____ AG gehöre (Akten SB.2022.4 S. 337

Mitte), was dieser verneinte; von einem weissen Anhänger, welcher der C____ AG

gehören soll, habe er keine Kenntnis (Akten SB.2022.4 S. 337). Am 1. November

2016.

schaltete sich der Beschuldigte in die Diskussion ein und erklärte, dass

«der weisse anhänger gehört bei zu mir», E____ das nicht gewusst habe und daher

alles in Ordnung sei (Akten SB.2022.4 S. 337). Aus dem Gesagten ergibt sich

somit, dass E____ jedenfalls bis Ende Oktober 2016 nichts von der Abmachung mit

I____ wusste und daher nolens volens auch nichts von der im Februar 2016 in

diesem Zusammenhang erfolgten Zahlung über CHF 842.40. Die Tatsache, dass der

Beschuldigte anfangs November 2016 suggerierte, dass der Anhänger ihm selbst

gehöre bzw. der C____ AG, will er mit «mir» doch die AG gemeint haben (so Akten

SB.2022.4 S. 305) – was notabene beides nicht stimmte –, stützt aber überdies

die Darstellung von E____, er habe sogar erst im Jahr 2017 Kenntnis vom

entgeltlichen Untermietverhältnis mit I____ erlangt (Akten SB.2022.4 S. 43).

Wenn E____ aber nichts davon wusste, konnte er den Beschuldigten im Zuge der

Durchsicht der Kassenbücher Ende 2016 auch nicht auf einen fehlenden Beleg bzw.

fehlendes Geld aus der Vermietung des Parkplatzes ansprechen (so aber der

Beschuldigte; Akten SB.2022.4 S. 306). […] Darüber hinaus log er in der Folge

über die wahren Eigentumsverhältnisse, als er im November 2016 gegenüber E____

nicht nur das entgeltliche Untermietverhältnis verheimlichte, sondern

wahrheitswidrig behauptete, dass der Anhänger ihm gehöre».

5.3

Standpunkt

des Berufungsklägers

Im Berufungsverfahren macht A____ geltend (Akten SB.2021.103

S. 1613 ff.; SB.2022.4 S. 352 ff.), entgegen den Ausführungen im

erstinstanzlichen Urteil sei nicht erwiesen, dass er das Geld nicht in die

Barkasse habe fliessen lassen. Das Strafgericht lasse ausser Acht, dass die

Verbuchung von Betriebsaufwandkonti, Endabrechnungen der Spesen,

Provisionsanteile und Darlehen der Aktionäre bei der Privatklägerin regelmässig

erst mit grosser Verspätung im Folgejahr erfolgt sei. Bei der Privatklägerin

habe nämlich ein lockerer Umgang mit der Verbuchung von Zahlungen geherrscht.

Zudem sei die Buchhaltung hauptsächlich von E____ in Zusammenarbeit mit K____ von

der [...] AG geführt worden, womit die buchhalterischen Vorgänge der Privatklägerin

für ihn schwer nachvollziehbar gewesen seien. Ohnehin habe die Buchhaltung «von

Fehlern nur so gestrotzt». Unter diesen Umständen könne die Tatsache, dass der

fragliche Betrag von CHF 842.50 vom Finanzverantwortlichen E____ nicht in der

Rechnung 2016 verbucht worden sei, dem Berufungskläger nicht zum Nachteil

gereichen. Zudem habe E____ den Abschluss 2016 – ohne Rücksprache mit dem Berufungskläger

– direkt der Revisionsstelle zukommen lassen. E____ habe ihn [den

Berufungskläger] wissen lassen, dass der Abschluss 2016 Fehler aufweisen könne

und dass er [E____] die Korrekturen in der Rechnung 2017 verbuchen werde. Zu solchen

Korrekturen sei es in der Folge aufgrund des eskalierenden Konfliktes zwischen E____

und dem Berufungskläger jedoch nicht mehr gekommen.

5.4

Würdigung

5.4.1

Es ist unbestritten, dass I____ in Absprache

mit dem Berufungskläger seinen Imbisswagen Anfang 2015 auf einem

Aussenparkplatz der C____ AG abstellte und dafür CHF 842.40 in bar bezahlte. I____

selbst hat am 28. August 2017 schriftlich bestätigt, dass er im Februar 2016

eine einmalige Barzahlung in dieser Höhe für die Zeit von Februar 2015 bis

Februar 2016 geleistet hat (Akten SB.2021.103 S. 336), was auch der

Berufungskläger anerkennt (Akten SB.2021.103 S. 379 und SB.2022.4 S. 301, 305).

Erstellt ist auch, dass der Betrag von CHF 842.40 im Jahr 2016 weder in bar als

Einzelbetrag bei der C____ AG einging noch «im Rahmen einer kumulierten

Bareinzahlung» auf ein Bankkonto der Privatklägerin floss. Dass im Februar 2016

erhaltenes Bargeld erst in der Rechnung 2017 verbucht worden sein soll, ist

abwegig, zumal das vom Berufungskläger zitierte E-Mail von E____ betreffend

Fehler in der Buchhaltung 2016 vom 19. Januar 2017 datiert (Akten SB.2022.4 S.

441) und zwischen dem Erhalt des Geldes und dem Rechnungsabschluss damit

mehrere Monate lagen. Kommt dazu, dass entgegen den Beteuerungen des

Berufungsklägers bis heute kein entsprechender Beleg gefunden werden konnte

bzw. – selbst wenn ein «lockerer Umgang mit der Verbuchung von Zahlungen»

geherrscht haben sollte – auch im Folgejahr 2017 keine Vorgänge verbucht werden

können, die infolge Verletzung der Transparenzpflicht (vgl. dazu schon E. 2.5.1,

2.5.3, 3.4.2, 4.4.2) nicht bekannt geworden sind. Eine Verbuchung hätte zudem nur

dann erfolgen können, wenn der Kassenbestand oder der Kontenstand dazu Anlass

gegeben hätte, weil diese eine Differenz von CHF 842.40 aufgewiesen hätten, was

jedoch nicht der Fall gewesen ist. Es kann daher offenbleiben, wer für die

Buchhaltung zuständig gewesen ist. Die Behauptung, dass E____ von allen

Handlungen gewusst habe (Akten SB.2021.103 S. 1613, 1620; Akten SB. 2022.4 S.

306), hat bereits das Strafgericht mit überzeugender Erwägung widerlegt (vgl.

dazu schon E. 5.2.2).

5.4.2

Wie die Privatklägerin zudem zu Recht geltend

macht (Akten SB 2021.103 S. 1652; SB.2022.4 S. 473 ff.), sind die

Behauptungen des Berufungsklägers ohnehin wenig glaubhaft, hat er im Laufe des

Verfahrens doch mehrere Erklärungen hinsichtlich des Verbleibs des Barbetrags

abgegeben. So hat er im Untersuchungsverfahren noch zu Protokoll gegeben, dass

er den Betrag von I____ nach der Fasnacht 2016 bar erhalten und diesem dafür vermutlich

eine Quittung ausgestellt habe. Er wisse aber nicht, wo sich diese befinde.

Jedenfalls sei das Geld in die Barkasse der Privatklägerin geflossen und hätte

dann mit seinen Spesen verrechnet werden sollen, wozu es aber nie gekommen sei

(Akten SB.2021.103 S. 379). Dabei blieb er im Grundsatz auch vor Strafgericht,

wobei er dort zusätzlich geltend machte, dass im Konto 1020 unter «Diverses»

diverse Kasseneinzahlungen drin gewesen seien. Zudem habe er den Betrag

womöglich gar nicht selbst entgegengenommen habe, sondern ein Mitarbeiter, und

er lediglich im Büro anwesend gewesen sei (Akten SB.2022.4 S. 300 ff.). Nachdem

diese Behauptung im Verfahren vor Strafgericht entkräftet worden ist, sagte der

Berufungskläger vor Appellationsgericht dann aus, er habe die Zahlung von I____

entgegengenommen und die Quittung «in die Ablage reingemacht». Er habe nie

nachvollziehen können, warum der Betrag nicht eingebucht worden sei, wobei es

in der Vergangenheit oft vorgekommen sei, dass es im alten Jahr «nicht mehr gereicht»

habe. Da er keinen Zugriff mehr auf die ohnehin fehlerhafte Buchhaltung der

Privatklägerin habe, habe er dann gemutmasst, dass das Geld vielleicht in das

Konto 1020 einbezahlt worden sei. In der Nervosität habe er aber vielleicht

auch eine falsche Aussage gemacht (Akten SB.2021.103 S. 1634). Auch nicht zur

Glaubhaftigkeit seiner Aussagen trägt bei, dass der Berufungskläger in seinem

E-Mail vom 1. November 2016 «der weisse [A]nhänger gehört bei zu mir»; Akten

SB.2021.103 S. 337) den wahren Eigentümer des weissen Anhängers sowie die

Tatsache, dass er ein entgeltliches Untermietverhältnis mit I____ eingegangen

ist und von diesem bereits einen erheblichen Bargeldbetrag angenommen hat,

verschwiegen hat. Wie bereits im Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts

BES.2020.208 vom 19. April 2021 in Erwägung 4.2 festgehalten, lässt dies darauf

schliessen, dass der Berufungskläger die Entgegennahme der Mieteinnahmen

verschleierten wollte (Akten SB.2022.4 S. 174).

5.4.3

In rechtlicher Hinsicht stellt das Verhalten

des Berufungsklägers erneut eine ungetreue Geschäftsführung gemäss Art. 158

Ziff. 1 StGB dar. A____ hatte in seiner Funktion als Geschäftsführer der

Privatklägerin selbständig für deren Vermögensinteressen zu sorgen. Mit der

Einbehaltung des der Gesellschaft zustehenden Entgelts aus der Vermietung des

Aussenparkplatzes an I____ in Höhe von CHF 842.40 hat er die der Privatklägerin

gegenüber bestehende Treuepflicht verletzt und das Unternehmen in diesem Umfang

am Vermögen geschädigt. Am Vorsatz kann entgegen der Ansicht des

Berufungsklägers (Akten SB.2021.103 S. 1615; SB.2022.4 S. 355) mit Hinweis auf

vorstehend Erwogenes, insbesondere zum angeblich informellen Umgang mit der

Buchhaltung, kein Zweifel bestehen. A____ wusste um seine Stellung bei der

Privatklägerin und seine damit im Zusammenhang stehenden Pflichten. Dass der

Erlös aus der Parkplatzvermietung der Privatklägerin zustand, ist zudem

offensichtlich und kann nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Wie dem

Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. November 2022 und dem Urteil

des Bundesgerichts vom 22. Juni 2023 – hinsichtlich des nicht strafrechtlich zu

beurteilenden Punktes «Fehlbetrag Kassenbestand 2015» – zudem entnommen werden

kann, fehlten Belege zum Kassenbestand, obwohl dem Berufungskläger bewusst

gewesen ist, dass Kassenbezüge zu belegen sind (Akten SB.2021.103 S. 1500 ff.,

1577.

f.). Das muss umgekehrt auch für Kasseneinlagen gelten. Es erfolgt daher

ein Schuldspruch gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Ob nicht doch Art. 151

Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Bereicherungsabsicht), welcher einen verschärften

Strafrahmen zur Folge hätte, anwendbar wäre, kann aufgrund des Verbots der

reformatio in peius offenbleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO).

6.

Strafzumessung

6.1

Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die

Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem

Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

6.2

Strafart

6.2.1

6.2.1.1

Gemäss

Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf

Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine

Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die

Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht

gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten

schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder

Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der

Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird

immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe

denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so

insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4.

April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

[Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).

6.2.1.2

Grundsätzlich

hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der

Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei

alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt

werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen

Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als

Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die

persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw.

der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie

erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass

her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2).

6.2.2

Im

vorliegenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die dazu führen

müssten, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden

können. Zwar wurde der Berufungskläger mit rechtskräftigem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. April 2021 des Fahrens eines

Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder

Blutalkoholkonzentration im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes schuldig erklärt

und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.– (Probezeit

zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 1'200.– verurteilt (Akten SB.2021.103 S.

1537). Da dieses Delikt indes nach den zur Diskussion stehenden Delikten,

mithin am 13. Februar 2021, begangen wurde, kann auch nicht gesagt werden, eine

Geldstrafe verfehle ihren Zweck bzw. habe den Berufungskläger nicht von der

Begehung weiterer Delikte abhalten können. Für die neue Strafuntersuchung des Kantons

Tessin wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit

qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne des

Strassenverkehrsgesetzes (Akten SB.2021.103 S. 1536) gilt die

Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO), sodass auch daraus nichts zu Lasten

des Berufungsklägers abgeleitet werden darf und in spezialpräventiver Sicht

keine Notwendigkeit besteht, eine Freiheitsstrafe auszufällen.

6.3

Systematisches

Vorgehen

6.3.1

Der

Berufungskläger hat das zur soeben erwähnten Vorstrafe der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft führende Delikt am 13. Februar 2021, also bevor er mit den

angefochtenen erstinstanzlichen Urteilen vom 10. Juni 2021 und vom 25. Oktober

2021.

verurteilt worden ist, begangen. Da die Tat darüber hinaus mit der

gleichen Strafart wie vorliegend geahndet wurde, ist heute eine Zusatzstrafe im

Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; AGE

SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2020.40 vom 15. Februar 2023 E. 11.4; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 12

ff.).

6.3.2

Liegen

die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht im Grundsatz zunächst

eine gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe fest. Diese ist aus der

rechtskräftigen Grundstrafe (für die bereits abgeurteilten Taten) und den nach

freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten

zu bilden. Dabei hat das Gericht nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB

zu verfahren. Das Zweitgericht hat im Falle der Tatmehrheit zunächst sämtliche

Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu

benennen. Hiernach hat es die vom Erstrichter verhängte rechtskräftige

Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Delikte

auszusprechenden Strafen zu schärfen. Die Zusatzstrafe ist schliesslich die

infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu

beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 14).

6.3.3

In

casu enthalten sowohl Art. 91 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,

SR 741.01) als auch Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB den gleichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Da der Tatbestand des Fahrens eines

Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder

Blutalkoholkonzentration mitunter Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer schützt

(vgl. dazu Fahrni/Heimgartner, in:

Basler Kommentar 2014, Art. 91 SVG N 6), ist dieses Delikt als schwerste

Straftat im Rahmen der Strafzumessung zu beurteilen. Es ist daher die für

dieses Delikt von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ausgesprochenen

Geldstrafe von 60 Tagessätzen aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden

Taten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist

von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was

die Zusatzstrafe ergibt (Trechsel/Seelmann,

a.a.O., Art. 49 N 15).

6.4

Einzelstrafen

6.4.1

In

Anbetracht des Deliktsbetrags von rund CHF 6'000.– trifft den Berufungskläger im

Zusammenhang mit dem Weingeschäft objektiv das grösste Verschulden. Neben dem –

gemessen an den von der Privatklägerin getätigten Umsätzen – allerdings nicht

allzu grossen Deliktsbetrag schlägt vor allem der Vertrauensbruch zu Buche, den

sich A____ als damaliger Verwaltungsratsdelegierter und Geschäftsführer der C____

AG zur Last legen lassen muss. Der Berufungskläger hatte eine besondere

Vertrauensstellung inne, um dem Vermögen der Privatklägerin Sorge zu tragen.

Diese Vertrauensstellung hat er krass missbraucht und zu seinem eigenen

finanziellen Vorteil genutzt. Subjektiv betrachtet befand er sich nicht in

einer finanziellen Notlage, die sein Verhalten etwas milder erscheinen liesse. Der

Berufungskläger handelte auch nicht eventualvorsätzlich, sondern mit direktem

Vorsatz. Angesichts eines insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnenden

Gesamtverschuldens ist hierfür eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszusprechen.

In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die bisher

zugemessene Strafe indes «nur» um 40 Tagessätze zu erhöhen.

6.4.2

Der

der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Festnetzanschluss und der

Rückvergütung der G____ AG zugefügte Vermögensschaden übersteigt jeweils einige

hundert Franken nicht. Auch hier steht der Vertrauensmissbrauch objektiv

betrachtet im Vordergrund. In subjektiver Hinsicht kann dem Berufungskläger

wiederum keine finanzielle Notlage zugutegehalten werden. Aufgrund eines in

beiden Fällen insgesamt sehr leichten Verschuldens erweist sich eine Geldstrafe

von je 20 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips

(Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die bisher zugemessene Strafe indes «nur» um jeweils zehn

Tagessätze zu erhöhen.

6.4.3

Das

Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der Vermietung des Parkplatzes wiegt

insgesamt leicht. Zwar hat er seiner Arbeitgeberin den ihr zustehenden

Jahresbetrag aus der Vermietung eines Parkplatzes vorenthalten, doch ist der

Deliktsbetrag und damit der Vermögensschaden mit CHF 842.40 nicht sehr hoch.

Bedeutsamer erscheint denn auch der damit einhergehende Vertrauensmissbrauch

gegenüber seiner Arbeitsgeberin, der er zu einer korrekten Abrechnung

verpflichtet war. In subjektiver Hinsicht kann dem Berufungskläger wiederum

keine Notlage zugutegehalten werden. Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von

30.

Tagessätzen vor diesem Hintergrund als angemessen. In Anwendung des

Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die bisher zugemessene Strafe

indes «nur» um 20 Tagessätze zu erhöhen.

6.5

Persönliche

Verhältnisse

Der ledige Berufungskläger wurde im Jahr [...] in [...]

geboren und ist im gleichen Jahr in die Schweiz eingereist, wo er eine

Niederlassungsbewilligung besitzt. Er ist Vater [...] und arbeitet heute als

Geschäftsführer der F____ GmbH (Akten SB.2021.103 S. 2 ff., 1535). A____ ist

zwar – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 6.2.2) – wegen eines SVG-Delikts

vorbestraft. Zudem wurde aufgrund desselben Delikts eine neue Strafuntersuchung

im Kanton Tessin eröffnet (vgl. dazu E. 6.2.2). Indes sind die Delikte nicht

einschlägig und gilt hinsichtlich der hängigen Untersuchung die

Unschuldsvermutung, sodass beides ohne Auswirkung auf die Strafhöhe bleibt. Aus

seinem Vorleben wird ansonsten nichts geltend gemacht, was zu berücksichtigen

wäre, sodass die Täterkomponente neutral zu werten ist, zumal ihm auch kein

Geständnis zugutegehalten werden kann.

6.6

Bildung

der Zusatzstrafe/Modalitäten des Vollzugs

Nach dem zuvor Referierten (vgl. dazu E. 6.3.3), ist von der Gesamtgeldstrafe

von 140 Tagessätzen die Grundstrafe von 60 Tagessätzen abzuziehen, sodass im

Ergebnis eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. April 2021 auszusprechen ist. Aufgrund

der unveränderten finanziellen Verhältnisse besteht kein Anlass, die

Tagessatzhöhe von CHF 110.– zu verändern (Akten SB.2021.103 S. 12 ff., 1217,

1632; SB.2022.4 S. 300). Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung

der minimalen Probezeit von zwei Jahren steht nichts entgegen.

7.

Zivilforderung

Die Privatklägerin fordert hinsichtlich des

Sachverhaltskomplexes «Vermietung Parkplatz» Schadenersatz in Höhe des

Deliktsbetrags von CHF 842.40, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. September 2017

(Akten SB.2021.103 1420, 1648; SB.2022.4 S. 202 f.). Die Forderung ist mit

Blick auf das Beweisergebnis (vgl. dazu E. 5.4) zweifellos geschuldet und der Berufungskläger

daher zur Bezahlung der beantragten Summe zu verurteilen (Art. 126 Abs. 1 lit.

a StPO).

8.

Kostenfolgen

8.1

Erstinstanzliche

Kosten

8.1.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

Dispositiv

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss Verursacherprinzip verlegt.

8.1.2 Da A____ im Berufungsverfahren wegen

mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowohl in SB.2021.103 als auch in SB.2022.4

zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten von CHF 677.10 und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2’000.–

in SB.2021.103 bzw. Kosten von CHF 210.60 und eine Urteilsgebühr von CHF

1'000.– in SB.2022.4.

8.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

8.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

8.2.2 Die

beiden Rechtsmittel des Berufungsklägers werden vollumfänglich abgewiesen, weswegen

ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger

übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

9. Entschädigungsfolgen

9.1 Entschädigung

des Vertreters der Privatklägerin

9.1.1 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die

Privatklägerschaft, wenn sie – wie hier – obsiegt, gegenüber der beschuldigten

Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im

Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in

erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am

Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der

Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

9.1.2 Der Privatklägerin wurde für das

erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 7‘659.10 (inklusive Auslagen und

Mehrwertsteuer) zugesprochen. Für die zweite Instanz wird ihr eine Parteientschädigung

gemäss der Aufstellung ihres Vertreters (Akten SB.2021.103 S. 1626 ff.),

zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung),

zugesprochen, wobei der Stundenansatz nicht wie geltend gemacht CHF 320.–,

sondern für durchschnittlich komplexe Fälle praxisgemäss (vgl. dazu AGE SB.2019.107

vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3,

SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3) CHF 250.– beträgt. Entsprechend wird die

Mehrforderung abgewiesen. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen.

9.2 Entschädigung

der Verteidigung

Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, ist sein

Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die erste und zweite

Instanz abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass die Abweisung der Parteientschädigungsmehrforderungen

der C____ AG für die erstinstanzlichen Verfahren in SB.2021.103 und SB.2022.4 in

Rechtskraft erwachsen ist.

Die Berufungen in SB.2021.103 und SB.2022.4 werden abgewiesen.

A____ wird der mehrfachen ungetreuen

Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von

80 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren,

als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 20. April 2021,

in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44

Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zu CHF 842.40 Schadenersatz, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 7. September 2017, an die C____ AG verurteilt.

A____ trägt Kosten von CHF 677.10 und eine

Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2’000.– für das erstinstanzliche Verfahren in

SB.2021.103 bzw. Kosten in Höhe von CHF 210.60 und eine Urteilsgebühr von CHF

1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren in SB.2022.4 sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.‒

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der Privatklägerin wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung zu Lasten

von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt CHF 7‘659.10 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 9'456.85 zugesprochen (jeweils

inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Mehrforderung wird abgewiesen.

Der Antrag von A____ auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.