SB.2021.103
mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung
12. Dezember 2023Deutsch55 min
Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde ebenfalls abgewiesen. Darüber hinaus
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.103
SB.2022.4
URTEIL
vom 12.
Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Jonas Weber,
Prof. Dr. Ramon
Mabillard und Gerichtsschreiber Dr.
Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
C____
AG
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufungen gegen zwei
Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. Juni 2021 und vom 25.
Oktober 2021 (ES.2020.642 und
SG.2021.162)
betreffend mehrfache ungetreue
Geschäftsbesorgung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Juni 2021
(ES.2020.642) wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen
Strafbefehl vom 21. Oktober 2020 hin – der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 110.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt.
Zudem wurde er verpflichtet, der C____ AG (Privatklägerin) eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'385.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen. Die Mehrforderung wurde abgewiesen. Sein eigener Antrag auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde ebenfalls abgewiesen. Darüber hinaus
wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 677.10 sowie eine Urteilsgebühr
in Höhe von CHF 2’000.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch B____,
am 17. Juni 2021 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 3. September 2021
Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 4. April 2022 begründet
(SB.2021.103). Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich
aufzuheben und der Berufungskläger in allen Anklagepunkten freizusprechen
(Ziff. 1, 2). Zudem seien ihm keine Verfahrenskosten und Urteilsgebühren sowie
auch keine Parteientschädigung aufzuerlegen (Ziff. 3). Alles unter o/e-
Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse (Ziff. 4). Die Privatklägerin, vertreten
durch D____, hat mit Eingaben vom 20. September 2021 sowie vom 3. Juni 2022 Stellung
bezogen und beantragt die Abweisung der Berufung sowie die Ausrichtung einer
Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz. Mit Schreiben vom 9. Dezember
2022 hat der Berufungskläger eine ergänzende Berufungsbegründung eingereicht,
worauf sich die Privatklägerin mit Schreiben vom 8. März 2023 diesbezüglich
vernehmen liess. Den seitens des Berufungsklägers gestellten Verfahrensantrag,
es sei das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das
zivilrechtliche Parallelverfahren, welches zurzeit in Berufung vor dem
Obergericht des Kantons Zugs hängig sei, zu sistieren, hat der instruierende
Appellationsgerichtspräsident nach Einholung von Stellungnahmen bei den
Beteiligten mit begründeter Verfügung vom 5. Oktober 2021 abgewiesen.
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. Oktober
2021 (SG.2021.162) wurde der Berufungskläger erneut der ungetreuen
Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt.
Zudem wurde er verpflichtet, der Privatklägerin CHF 842.40 Schadenersatz
(zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. September 2017) sowie eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'274.10 (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen. Die Mehrforderung betreffend Parteientschädigung wurde abgewiesen.
Darüber hinaus wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 210.60 sowie
eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’000.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, wiederum vertreten
durch B____, am 3. November 2021 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 17. Januar
2022 Berufung erklärt (SB.2022.4). Es wird beantragt, es sei das
vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger in
allen Anklagepunkten freizusprechen (Ziff. 1, 2). Zudem seien ihm keine
Verfahrenskosten und Urteilsgebühren sowie auch keine Parteientschädigung
aufzuerlegen (Ziff. 3). Alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse
(Ziff. 4). Die Privatklägerin hat mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Stellung
bezogen und beantragt die Abweisung der Berufung sowie die Verurteilung des
Berufungsklägers zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von CHF 842.40
(zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. September 2017) sowie die Ausrichtung einer
Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz. Die Staatsanwaltschaft
ersucht um Bestätigung der beiden erstinstanzlichen Urteile im Schuldpunkt
sowie um Verurteilung des Berufungsklägers zu einer bedingt vollziehbaren Gesamtgeldstrafe
von 75 Tagessätzen zu CHF 110.‒ (Probezeit zwei Jahre; als Zusatzstrafe
zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. April 2021).
Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat die
beiden Berufungsverfahren mit Verfügung vom 28. Februar 2022 ‒ auf Antrag
des Berufungsklägers hin ‒ vereinigt und in der Folge in eine gemeinsame
Berufungsverhandlung geladen. In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom
12. Dezember 2023 wurden der Berufungskläger und der ebenfalls anwesende E____,
der Mehrheits- bzw. Hauptaktionär der Muttergesellschaft der Privatklägerin, befragt
(Letzterer als Auskunftsperson). Danach gelangten der Verteidiger, der
Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Vertreter der Privatklägerin zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit
für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) jeweils ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist von den angefochtenen Urteilen berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an deren Abänderung, sodass er gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Erklärung der beiden Berufungen legitimiert ist. Auf die form-
und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Rechtskraft
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2
Die Abweisung der Parteientschädigungsmehrforderungen
der Privatklägerin für die beiden erstinstanzlichen Verfahren in SB.2021.103
und SB.2022.4 wurde nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.4
Vereinigung
der beiden Berufungsverfahren
Da den in den
beiden Berufungsverfahren zur Diskussion stehenden Vorwürfen ursprünglich
dieselbe Strafanzeige (vom 7. September 2017) zugrunde liegt bzw. ein
sachlicher Konnex vorliegt und überdies auch die gleiche sachliche
Zuständigkeit besteht, rechtfertigt es sich, die beiden Berufungen im Sinne von
Art. 30 StPO zu vereinigen und darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden,
zumal die präsidiale Ankündigung in der Verfügung vom 31. Januar 2022, wonach
beabsichtigt sei, die Berufungsverfahren SB.2021.103 und SB.2022.4 nach
erfolgtem Schriftenwechsel in beiden Verfahren zu vereinigen, unwidersprochen
blieb.
2.
Weinkauf
2.1
Vorwurf
gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird zunächst Folgendes vorgeworfen:
«Um eine vom Beschuldigten als
Geschäftsführer der C____ AG veranlasste Bestellung von Wein zwecks
Weiterverkauf durch die C____ AG zu bezahlen, bezog dieser am 3. August 2015 am
Schalter der [...] AG, in der Filiale [...] in Basel, EUR 15’150.‒ vom
Konto der C____ AG. Bei der Lieferung des Weins im Juni 2016 veranlasste der
Beschuldigte, dass die Rechnung für den Verkauf an die dem Beschuldigten
gehörende F____ GmbH gestellt wurde. Der Beschuldigte liess die Rechnung vom
13.
Juni 2016 in Höhe von EUR 7‘642.60 durch die von ihm beherrschte F____ GmbH
bezahlen, im Anschluss fakturierte die Gesellschaft des Beschuldigten diesen
Wein mit Rechnung vom 20. Juni 2016 und forderte von der C____ AG den Betrag
von CHF 15’285.20. Die Begleichung der Rechnung erfolgte durch Verrechnung mit
dem Euro Bargeldbezug vom 3. August 2015. Die Lieferung des Weines erfolgte am
23.
Juni 2016. Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der C____ AG in der
Absicht, sich bzw. die von ihm beherrschte F____ GmbH unrechtmässig zu
bereichern, beim Einkauf von Wein für die C____ AG seine eigene Unternehmung F____
GmbH zwischengeschaltet, ohne dass diese irgendwelche Leistungen erbracht
hätte. Dabei hat er die C____ AG im Umfang der Differenz zwischen dem
effektiven Einkaufsbetrag von EUR 7’642.60 und dem Rechnungsbetrag von CHF 15’285.20
am Vermögen geschädigt».
2.2
Grundlagen
Ungetreue
Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) begeht unter anderem, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen
Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines
anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und
dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere
am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen
andern unrechtmässig zu bereichern, kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Damit der
Tatbestand erfüllt ist, müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der
Berufungskläger müsste die Stellung eines Geschäftsführers innegehabt und eine
spezifische Pflicht, welche sich aus jener Stellung ergibt, verletzt haben,
woraus ein Vermögensschaden resultiert sein muss. Zudem müsste er auch
vorsätzlich gehandelt haben (Eventualvorsatz genügt; zum Ganzen: BGE 129 IV 124
E. 3.1, 120 IV 190 E. 2.b; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 158 StGB N 11 ff.).
2.3
Erwägungen
des Strafgerichts
2.3.1
Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches
Urteil ES.2020.642 S. 5), in objektiver Hinsicht stehe fest, dass der Berufungskläger
am 3. August 2015 vom Konto der C____ AG bei der [...] in bar EUR 15'150.‒
bezogen (Akten SB.2021.103 S. 347 f.) und der C____ AG am 20. Juni 2016 durch die
F____ GmbH eine Rechnung über CHF 15'285.20 gestellt habe (Akten SB.2021.103 S.
352.
f.). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers beträfen die im August 2015
abgehobenen EUR 15'150.‒ einen Weinkauf der C____ AG in Italien.
Mit dem Geld habe er die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten beglichen,
darunter auch Leistungen, die er vor Ort habe vorfinanzieren müssen, um
überhaupt an eine Lieferung gelangen zu können, konkret die Trauben (EUR 4'250.‒)
und das Equipment (EUR 1’250.‒). Entsprechend seien die der C____
AG im Juni 2016 in Rechnung gestellten und
mit dem abgehobenen Betrag
verrechneten CHF 15'285.20 zu Recht erfolgt (Akten SB.2021.103 S. 379, 1218
f.).
2.3.2
Tatsächlich finde sich – so das Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 6) – in den Akten eine Rechnung des
Weinlieferanten [...] an die Adresse der F____ GmbH vom 13. Juni 2016 über EUR
7'642.60 (Akten SB.2021.103 S. 351) sowie eine Rechnung eines
italienischen Packservice vom 29. September 2015 in Höhe von EUR 1’071.71 (Akten
SB.2021.103 S. 465). Auch wenn nirgends klar hervorgehe, dass diese beiden
Rechnungen tatsächlich den geltend gemachten Weinkauf beträfen und die in bar
bezogenen EUR 15'150.– für dieses Geschäft bestimmt gewesen seien bzw. im
Zusammenhang mit diesem Geschäft und den Rechnungen stünden, sei dies nicht
ganz ausgeschlossen und im Zweifel zugunsten des Berufungskläger anzunehmen.
Tatsache sei indes, dass ausser für diese beiden Forderungen keine weiteren Belege
vorlägen. Aktenkundig sei nur noch eine Rechnung in Höhe von CHF 5'583.05 der [...]
vom 7. Juli 2016 an die C____ AG für die Lieferung von 6’600 Kilogramm Wein (Akten
SB.2021.103 S. 349), welche von dieser am 29. September 2016 aber direkt
beglichen worden sei (Akten SB.2021.103 S. 350). Für die angeblich vom Berufungskläger
darüber hinaus bezahlten Beträge von EUR 4'250.– und EUR 1’250.– fehlten
jegliche Unterlagen, obwohl der Berufungskläger behaupte, sich dafür eine
Quittung ausgestellt haben zu lassen (Akten SB.2021.103 S. 1219).
2.3.3
Insgesamt seien damit lediglich Kosten in der
Höhe von EUR 8’714.31 belegt. Selbst wenn man die Beträge für die angeblichen
weiteren Auslagen berücksichtigen würde, ergäbe sich lediglich ein Betrag von EUR
14'214.31 und verbliebe im Verhältnis zu den abgehobenen EUR 15’150.– bzw. in
Rechnung gestellten CHF 15’285.20 damit weiterhin eine Differenz von knapp EUR
1'000.– bzw. CHF 1’000.–, für welche der Berufungskläger keine Erklärung habe.
Dies gelte auch für die sehr seltsam anmutende Tatsache, dass der der C____ AG
in Rechnung gestellte Betrag von CHF 15’285.20 rein summenmässig exakt dem
Doppelten der vom Weinlieferanten [...] fakturierten EUR 7’642.60 entspreche,
was schwerlich als Zufall erscheine. Zusammenfassend sei somit festzuhalten,
dass Zahlungen im Umfang von EUR 8’714.31 belegt seien, was bei dem zur Tatzeit
sehr tiefen Umrechnungskurs von nur knapp über 1.0 CHF einem Betrag von rund
CHF 9'000.– entsprochen habe. Daraus folge, dass für die weiteren vom Berufungskläger
bzw. dessen F____ GmbH der C____ AG in Rechnung gestellten rund CHF 6'000.–
kein Rechtsgrund bestand habe, der Betrag somit unrechtmässig von der C____ AG
erhältlich gemacht und die Gesellschaft folglich in diesem Umfang an ihrem
Vermögen geschädigt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei der Tatbestand der
ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt.
2.3.4
Der Berufungskläger wende dagegen ein, E____ sei
über alle Abrechnungen informiert und mit seinem Vorgehen einverstanden gewesen.
Transaktionen zwischen der F____ GmbH und der C____ AG sowie Vorauszahlungen
seien zudem auch üblich gewesen. Dass E____ den Behauptungen des
Berufungsklägers entsprechend (Akten SB.2021.103 S. 1200 ff.) über alles
Bescheid gewusst und seine Einwilligung gegeben habe, werde von diesem – so das
Strafgericht (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 7) – aber in Abrede gestellt
(Akten SB.2021.103 S. 366, 1222 ff.). Da derzeit ein arbeitsrechtliches
Verfahren betreffend die Anstellung des Berufungsklägers bei der C____ AG hängig
sei, müssten die Angaben von E____ zwar mit einer gewissen Zurückhaltung gewürdigt
werden. Indes sei nicht vorstellbar, dass dieser – letzten Endes – in eine
Vermögenschädigung der C____ AG eingewilligt hätte, wären dadurch doch auch
seine eigenen finanziellen Interessen tangiert gewesen. Auch objektiv sei ein
solches Einverständnis durch nichts belegt.
2.3.5
Schliesslich ziele auch die Behauptung des Berufungsklägers
ins Leere, er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB befunden,
da er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass sein Handeln von der Einwilligung
seiner Arbeitgeberin getragen gewesen sei (Akten SB.2021.103 S. 1201 f.).
Abgesehen davon, dass er keine stichhaltige Erklärung anbiete, worauf sich dieser
Irrtum stütze bzw. seine Behauptung, dass er sich der Einwilligung sicher
gewesen sei, weil er sämtliche Rechnungen transparent eingereicht und nichts
vertuscht habe, ja gerade nicht zutreffe, bestehe auch kein Raum für einen
solchen Irrtum, da sich A____ zweifellos im Klaren darüber gewesen sei, dass
kein Geschäftspartner vernünftigerweise in ein das Vermögen der eigenen
Gesellschaft schädigendes Verhalten einwillige.
2.4
Standpunkt
des Berufungsklägers
2.4.1
Der Berufungskläger macht mit Hinweis auf das mittlerweile
rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. November 2022 zunächst
geltend, der Privatklägerin sei gar kein Schaden entstanden (Akten SB.2021.103
S. 1442, 1616). Das Zuger Obergericht habe nämlich ausgeführt, das Weingeschäft
sei – mitunter – gemäss Art. 718b des Obligationenrechts (OR, SR 220; fehlende
Schriftlichkeit bei Doppelvertretung) ungültig. Sei das Rechtsgeschäft aber
ungültig, erleide die Privatklägerin – so die Zuger Rechtsmittelinstanz – insofern
keinen Schaden, als sie den eingeklagten Betrag von der F____ GmbH zurückfordern
könne. Erst wenn die Rückforderung bei der F____ GmbH nicht erhältlich gemacht
werden könne, sei eine Haftung des Berufungsklägers näher zu prüfen. Dies stehe
einer Verurteilung von A____ entgegen, zumal Art. 158 StGB nicht als
Gefährdungs- sondern als Erfolgsdelikt ausgestaltet sei.
2.4.2
Darüber hinaus bringt der Berufungskläger
erneut vor, E____ als zum Deliktszeitpunkt Finanzverantwortlicher und
faktischer Geschäftsleiter habe jederzeit und über sämtliche Transaktionen bzw.
geschäftlichen und finanziellen Vorgänge Bescheid gewusst und diese explizit
genehmigt. Er sei mit den gesamten Geschäftsvorgängen, Bankbuchungen und
insbesondere der gesamten Buchführung vertraut gewesen. E____ habe seit dem
Jahr 2009 mit seiner Zugriffsberechtigung monatlich alle Zahlungen ausgeführt,
weshalb der Berufungskläger ihm auch immer sämtliche Rechnungen und Belege, die
zu bezahlen waren, übergeben habe. E____ habe daher von allem Anfang an die
volle Kontrolle über sämtliche Zahlungsflüsse bei der Privatklägerin gehabt und
detailliert darüber Bescheid gewusst. Alle Handlungen des Berufungsklägers –
insbesondere auch die buchhalterischen Vorgänge – seien jederzeit mit ihm
abgesprochen gewesen. Das Vorgehen des Berufungsklägers habe der konstanten
Handhabung durch die beiden Geschäftspartner entsprochen. Für den Fall, dass das
Gericht trotzdem zum Schluss kommen sollte, dass die Privatklägerin mit den
einzelnen vorgeworfenen Handlungen doch nicht einverstanden gewesen sein sollte,
würde zudem ein Sachverhaltsirrtum des Berufungsklägers im Sinne von Art. 13
Abs. 1 StGB vorliegen. Dieser sei nämlich stets davon ausgegangen, dass sein
Handeln von der Einwilligung seiner Arbeitgeberin getragen gewesen sei (Akten
SB.2021.103 S. 1263, 1396 f., 1608 ff.).
2.4.3
Konkret in Bezug auf den Weinkauf macht der
Berufungskläger geltend, E____ habe am 24. September 2018 in seiner Einvernahme
selbst zu Protokoll gegeben, dass er (spätestens) seit Mitte Oktober 2016 von
der Rechnung der F____ GmbH über den Kauf von 6'000 Liter Wein aus Italien
gewusst habe. Zudem habe er in einer E-Mail-Korrespondenz vom 25./31. Januar
und 11. Februar 2017 selber explizit auf die mit dieser Weinlieferung
verbundenen Schwierigkeiten hingewiesen. E____ habe die entsprechende
Transaktion zudem auch genehmigt, was aus dem Urteil des Zuger Kantonsgerichts hervorgehe.
Wenn das Strafgericht ausführe, dass es nicht vorstellbar sei, dass E____ letzten
Endes in eine Vermögensschädigung der C____ AG eingewilligt hätte, sei darauf
hinzuweisen, dass bloss unvernünftiges oder unverständliches Verhalten des
Geschäftsherrn die Unschuldsvermutung zugunsten des Berufungsklägers als
Geschäftsführer nicht umzustossen vermöge. Zudem zeige die Tatsache, wonach
sowohl E____ als auch der Berufungskläger regelmässig Geschäfte zwischen der C____
AG und der von ihnen gehaltenen Gesellschaften abgeschlossen hätten, dass diese
Doppelvertretung inklusive der Einrechnung einer Gewinnmarge in den Endpreis
der Art der Geschäftsführung entsprochen habe, mit welcher beide Gesellschafter
einverstanden gewesen seien (Akten SB.2021.103 S. 1396 ff.).
2.5
Würdigung
2.5.1
Dass der Berufungskläger in einem 100 %-Pensum
angestellter Verwaltungsratsdelegierter bzw. Geschäftsführer der Privatklägerin
war und als solcher selbständig für deren Vermögensinteressen von einigem
Gewicht zu sorgen hatte, stellt er mit Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts
zu Recht nicht in Frage (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 4). A____
handelte auch unbestrittenermassen in der Funktion als Geschäftsführer der C____
AG (später umfirmiert zu C____ AG), ansonsten er nicht EUR 15'150.– von
deren Konto hätte abheben können. Infolgedessen war er im Sinne seiner
Treuepflicht (vgl. dazu Portmann/Rudolph,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 321a OR N 2 ff; Watter/Roth Pellanda, in: Basler
Kommentar, 6. Auflage 2023, Art. 717 OR N 15 ff.) einzig und allein deren
(finanziellen) Interessen verpflichtet. Wäre die Auftragserteilung durch den
Berufungskläger an die F____ GmbH trotz der fehlenden Komplexität des
Geschäfts, die allenfalls den Einbezug einer spezialisierten Drittunternehmung gerechtfertigt
hätte, zulässig gewesen und hätte deren Leistung tatsächlich darin bestanden,
für die C____ AG im Sinne einer Dienstleistung den Weinkauf abzuwickeln, wäre A____
verpflichtet gewesen, der C____ AG hierüber Rechenschaft abzulegen (Art. 400
Abs. 1 OR) und die entsprechenden Belege im Sinne der Transparenz vorzulegen,
was er mit Ausnahme der vom Strafgericht zu seinen Gunsten anerkannten Belegen
(vgl. dazu E. 2.3.2) in Verletzung seiner Treuepflicht aber nicht getan
hat. Insofern ist mit dem Strafgericht (vgl. dazu E. 2.3.3) nicht ersichtlich,
welche Leistung die F____ GmbH über die belegten Leistungen hinaus zu Gunsten
der Privatklägerin erbracht haben sollte, wobei zwischen dem Berufungskläger
und der ihm gehörenden F____ GmbH ohnehin Personalunion herrschte und insofern
nicht ersichtlich ist, welcher Mehrwert der C____ AG dadurch zukommen sollte.
2.5.2
Der F____ GmbH stand nach dem Gesagten keine
über die anerkannten Belege hinausgehende Vergütung zu, weshalb der Berufungskläger
seiner F____ GmbH mit der zur Diskussion stehenden Rechnungsstellung zu
unrechtmässigen Einkünften verhalf und die C____ AG gleichzeitig an ihrem
Vermögen schädigte. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers bzw. wie die Privatklägerin
und die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt haben (Akten SB.2021.103 S. 1525
f., 1646), hat das Obergericht des Kantons Zug nicht ausgeführt, die C____ AG hätte
keinen Schaden erlitten. Vielmehr hat das Obergericht – im Gegensatz zum
erstinstanzlichen Kantonsgericht – zutreffend festgehalten, dass die
Privatklägerin einen Schaden erlitten und diesen auch hinreichend substantiiert
habe. Es hat einzig die Auffassung vertreten, der Schadensbetrag hätte vorab
gegenüber der F____ GmbH zurückgefordert werden müssen bzw. sei zumindest
derzeit nicht einklagbar (Akten SB.2021.103 S. 1499 f.). Ergänzend kann auf die
in allen Teilen überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts zum Schaden
verwiesen werden (vgl. dazu E. 2.3.3).
2.5.3
Abgesehen davon, dass nicht schriftlich abgeschlossene
In-Sich-Geschäfte zumindest zivilrechtlich nicht genehmigt werden können (Watter/Roth Pellanda, a.a.O., Art. 718b
OR N 10 ff.), hat das Obergericht des Kantons Zug – entgegen den Erwägungen
seiner Vorinstanz – überzeugend erwogen (Akten SB.2021.103 S. 1499), dass der Berufungskläger
im Januar 2017, als E____ die Unregelmässigkeiten entdeckte, mündlich darauf
hingewiesen worden ist, dass die Privatklägerin die Rechnung der F____ GmbH
nicht toleriere (Akten SB.2021.103 S. 366, 1224, 1637), ehe die
Verwaltungsratspräsidentin der C____ AG den Berufungskläger mit E-Mail vom 2.
Juli 2017 schriftlich um Auskunft zum Weingeschäft ersucht hat (Akten
SB.2021.103 S. 398 ff.). Da der Vorwurf gegenüber dem Berufungskläger
mitunter darin besteht, nicht transparent gehandelt zu haben, konnte E____ in
der Konsequenz auch nicht früher korrigierend eingreifen und kann auch
offenbleiben, wer zum Deliktszeitpunkt für die Buchführung verantwortlich
gewesen ist. Das intransparente Handeln entspricht im Übrigen einem eigentlichen
Muster, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. dazu E. 3.4.2, 4.4.2, 5.4.1).
Schliesslich ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S.
7) schlicht nicht vorstellbar, dass E____ in eine Vermögenschädigung der C____
AG eingewilligt hätte, zumal dadurch auch seine eigenen finanziellen Interessen
tangiert gewesen wären. Es handelte sich – wie bereits erwähnt – auch nicht um
ein komplexes Geschäft, welches ohne Beizug der F____ GmbH nicht hätte
abgewickelt werden können bzw. für welches ein verständiger Dritter analog den
Vorgängen im Jahr 2010, als der Privatklägerin eine Einfuhrbewilligung fehlte
(Akten SB.2021.103 S. 414 ff., 1224), eine entgeltliche Dienstleistung
eingekauft hätte. Von einer Genehmigung oder Einwilligung kann mit dem Obergericht
des Kantons Zug und der Privatklägerin (Akten SB.2021.103 S. 1428 ff.)
daher keine Rede sein. Dass der Berufungskläger im Sinne eines
Sachverhaltsirrtums (Art 13 Abs. 1 StGB) von einer Genehmigung ausgehen durfte,
ist nach dem soeben Erwogenen auszuschliessen und hat im Übrigen bereits das
Strafgericht mit überzeugender Begründung verneint (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642
S. 7). Der Berufungskläger wusste um seine Stellung bei der Privatklägerin und
seine damit im Zusammenhang stehenden Pflichten und handelte damit auch
vorsätzlich.
2.5.4
Es erfolgt daher ein Schuldspruch wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ob nicht doch Art. 151 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Bereicherungsabsicht),
welcher einen verschärften Strafrahmen zur Folge hätte, anwendbar wäre, kann
aufgrund des Verbots der reformatio in peius offenbleiben (Art. 391 Abs. 2
StPO).
3.
Festnetzanschluss
und Swisscom TV Plus 2.0
3.1
Vorwurf
gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird im Weiteren vorgeworfen, als
Geschäftsführer der Privatklägerin am 8. März 2013 deren Telefonnummer auf seine
Heimadresse registriert zu haben. Seit mindestens 30. Mai 2016 habe er diesen
Telefonanschluss für die ihm gehörende F____ GmbH benutzt. Zudem habe er ab
Juli 2016 einen Wechsel des Abonnements der Swisscom veranlasst, sodass ihm
zusätzlich noch Swisscom TV Plus 2.0 zur Verfügung gestanden habe. Die Kosten
für seinen Telefonanschluss bzw. für jenen der ihm gehörende F____ GmbH sowie
ab Juli 2016 inklusive der Dienstleistung Swisscom TV Plus 2.0 habe der Berufungskläger,
in der Absicht, sich bzw. die F____ GmbH unrechtmässig zu bereichern, durch die
Anzeigestellerin bezahlen lassen und diese im Umfang der Abonnementsgebühren in
Höhe von CHF 3'950.05 für die Zeit vom 8. März 2013 bis zur Kündigung am 11.
August 2017 geschädigt.
3.2
Erwägungen
des Strafgerichts
3.2.1
Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches
Urteil ES.2020.642 S. 8), es sei zunächst unbestritten und erstellt, dass
die inkriminierte Telefonnummer ([...]) am 8. März 2013 auf die
Heimadresse des Berufungsklägers registriert und der Telefonanschluss durch A____
per Ende Mai 2016 auf die ihm gehörende F____ GmbH an der [...] in [...]
umgeändert worden sei. Die Rechnung für die Kosten des Anschlusses sei aber
weiterhin an die C____ AG gerichtet und von dieser bezahlt worden.
3.2.2
Soweit die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger
vorwerfe, die C____ AG in der Höhe von CHF 3’960.05 geschädigt zu haben, indem
er den Telefonanschluss [...] ab dem 8. März 2013 für sich bzw. die F____ GmbH benutzt
habe, die Kosten dafür jedoch durch die C____ AG habe bezahlen lassen, könne
ihr – so das Strafgericht – nicht ganz gefolgt werden. Gemäss den Angaben des
Berufungsklägers sei die Telefonnummer ursprünglich auf den Laden der C____ AG
an der [...] geschaltet gewesen und bei dessen Schliessung im Jahr [...] für die
Tätigkeit im Homeoffice auf seine Heimadresse [...] umgeändert worden (Akten
SB.2021.103 S. 380, 1219). Diese Erklärung erscheine plausibel, da in den
dokumentierten Rechnungen der Swisscom in der fraglichen Zeit als
Standortadresse der Nummer die «C____ AG [...]» ausgewiesen gewesen sei (Akten
SB.2021.103 S. 635 ff.), während für die Darstellung von E____, demzufolge die
Telefonnummer unter anderem im Jahr 2014 auf dem Briefkopf der F____ GmbH
aufgeführt gewesen sei (Akten SB.2021.103 S. 1225), keine Unterlagen
aktenkundig seien, die darauf schliessen lassen könnten, dass der Berufungskläger
die Nummer bereits ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr für seine Tätigkeit für
die C____ AG benutzt habe, sondern in Tat und Wahrheit für sich selbst bzw. die
F____ GmbH. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Telefonnummer – zumindest
bis Ende Mai 2016 – tatsächlich im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Berufungsklägers
für die C____ AG verwendet worden und die Bezahlung der damit zusammenhängenden
Kosten durch die C____ AG daher auch korrekt gewesen sei. Dabei sei – soweit
dies im Zusammenhang mit der inkriminierten Nummer gestanden habe bzw. mit ihr
Teil eines Gesamtpakets gewesen sein sollte (Akten SB.2021.103 S. 720) – auch
eine allfällige Weiternutzung des bestehenden TV-Abonnements Swisscom TV Plus nicht
zu beanstanden.
3.2.3
Demgegenüber könne mit der vom Berufungskläger
Ende Mai 2016 veranlassten Umschreibung der Telefonnummer auf die F____ GmbH an
der [...] in [...], die mit einer Migration auf All IP mit einem Vivo M Paket
einhergegangen sei, welches auch die Dienstleistung Swisscom TV Plus 2.0
beinhaltet habe (Akten SB.2021.103 S. 363), kein plausibler Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit bei der Privatklägerin mehr hergeleitet werden. Ab diesem
Zeitpunkt sei in Verbindung mit der inkriminierten Nummer in allen
Verzeichnissen und Auskunftsdiensten nur noch die F____ GmbH als deren Inhaber erschienen.
Daraus sei zu folgern, dass A____ die Nummer denn auch (nur) im Rahmen seiner eigenen
Tätigkeit für die F____ GmbH benutzt habe. Dass der C____ AG ab diesem Moment
gleichwohl weiterhin die Kosten für die Telefonnummer bzw. das Vivo M Paket in
Rechnung gestellt wurden, sei somit unrechtmässig. Der ihr dadurch zugefügte
Vermögenschaden lasse sich nicht exakt bestimmen. Die von der Privatklägerin
beanzeigten CHF 3'950.05 bzw. die von ihr ab Juni 2016 geltend gemachten Kosten
von CHF 1’717.55 (Akten SB.2021.103 S. 357) liessen sich nicht anhand
entsprechender Unterlagen verifizieren. Der genaue Deliktsbetrag müsse daher
offenbleiben. Mit der erwähnten Einschränkung hinsichtlich des Deliktszeitraums
und der daraus folgenden Reduktion des angeklagten Deliktsbetrags sei der Berufungskläger
somit auch in diesem Anklagepunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu
sprechen (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 9).
3.3
Standpunkt
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger macht geltend (Akten SB.2021.103 S. 1399
f., 1443, 1617 f.), das Strafgericht verkenne die Rolle des Einverständnisses von
E____. Dieser habe nicht nur der Bezahlung der Rechnungen zu keinem Zeitpunkt
widersprochen. Vielmehr habe er sie als Finanzverantwortlicher sogar selber
abgesegnet und sei für deren Begleichung besorgt gewesen. Damit habe er sein
Einverständnis manifestiert, diese Kosten im Rahmen der Spesen für den Berufungskläger
zu übernehmen. Dass das neue Abo auch einen TV-Anschluss beinhaltete, sei E____
ebenfalls von Anfang an klar gewesen. Er habe deswegen mit dem Berufungskläger
vereinbart, dass die TV-Kosten von der Privatklägerin als Spesenvergütung
übernommen würden. Dass er aus diesem Grund seine Pflichten auch im
Zusammenhang mit dem Swisscom-Abonnement nicht verletzt habe, habe auch das Kantonsgericht
Zug so festgehalten. Nachdem auf die Berufung der Privatklägerin gegen diesen
Entscheid nicht einmal eingetreten worden sei, sei der Entscheid des
Kantonsgerichts, mit welchem die Schadenersatzforderung der Privatklägerin abgewiesen
wurde, rechtskräftig geworden. Die Privatklägerin habe somit keinen
Vermögensschaden erlitten, womit seine Strafbarkeit auch aus diesem Grund
entfalle (Akten SB.2021.103 S. 1443 f., 1618).
3.4
Würdigung
3.4.1
Das Obergericht des Kantons Zug trat auf die Berufung
der Privatklägerin deshalb nicht ein, da der Schaden – wie bereits vom
Kantonsgericht als Vorinstanz erwogen (Akten SB.2021.103 S. 1311 ff.) – zivilprozessual
nicht genügend substantiiert werden konnte (Akten SB.2021.103 S. 1505). Dass
gar kein Schaden entstanden wäre, lässt sich daraus mit der Staatsanwaltschaft
(Akten SB.2021.103 S. 1646 f.) aber nicht ableiten. Auch wenn der Fernsehanteil
den Aussagen des Berufungsklägers entsprechend tatsächlich im Gesamtpaket
enthalten gewesen sein bzw. das Abo nicht teurer gemacht haben mag (Akten
SB.2021.103 S. 1636), ist hinsichtlich der Telefonie mit dem Strafgericht (vgl.
dazu E. 3.2.3) davon auszugehen, dass der Berufungskläger die entsprechende
Nummer ab Mai 2016 nur (noch) im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit für die F____ GmbH
benutzt hat, zumal er auch über ein ebenfalls von der Privatklägerin
finanziertes Mobile-Abo der Swisscom verfügt hat (Akten SB.2021.103 S. 712).
Die Nutzung der Nummer hat einen bestimmbaren, wirtschaftlichen Wert, zumal die
Privatklägerin für den Anschluss bezahlte, die Nummer dem Berufungskläger ohne
entsprechende Gegenleistung bestimmt nicht kostenlos zur Verfügung stellen
wollte und der Berufungskläger bzw. die F____ GmbH andernfalls für den
Anschluss hätte bezahlen müssen. Insofern ist zu konstatieren, dass angesichts
des mehrmonatigen Deliktszeitraums (30. Mai 2016-11. August 2017) ein
die (subjektive) Geringfügigkeitsgrenze von CHF 300.– (vgl. dazu Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 172ter StGB N 29, 35) mit Sicherheit übersteigender
Schaden vorliegt (die Höhe des Schadens muss ziffernmässig nicht genau
ausgewiesen sein [BGE 101 IV 164; BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E.
7.4, 6B_931/2008 vom 2. Februar 2009 E. 4.2; Graf,
annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 158 N 33]). Dass die restlichen
Tatbestandsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, hat der Berufungskläger
nicht beanstandet und das Strafgericht im Übrigen auch zutreffend erwogen (vgl.
dazu E. 3.2).
3.4.2
In Bezug auf die erneut behauptete angebliche Genehmigung
durch E____ ist von Bedeutung, dass dieser zwar über den Homeoffice-Anschluss
Bescheid wusste und damit offenbar einverstanden war (Akten SB.2021.103 S. 356,
380). Indes wusste er im Zeitpunkt, als die entsprechenden Rechnungen der
Swisscom bezahlt wurden nicht, dass der Berufungskläger die entsprechende
Nummer ab Mai 2016 – unabhängig davon, wer für die Buchhaltung verantwortlich
gewesen ist – in abermaliger Verletzung seiner Transparenzpflicht (vgl. dazu
schon E. 2.5.1, 2.5.3) auf seine F____ GmbH hatte umschreiben lassen. Davon
erfuhr E____ erst im Februar 2018 (Akten SB.2021.103 S. 360 ff., 1225,
1225). Insofern kann von einer wirksamen Einwilligung mit der Privatklägerin
(Akten SB.2021.103 S. 1361) keine Rede sein, zumal die diesbezüglichen
Zivilansprüche von den Zuger Gerichten einzig abgewiesen wurden, da der Schaden
der Privatklägerin nicht ausreichend substantiiert worden ist. Ergänzend kann
auf die entsprechenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem Weinkauf verwiesen
werden (vgl. dazu E. 2.5.3). Es erfolgt damit ein Schuldspruch wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung. Ob nicht doch Art. 151 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Bereicherungsabsicht),
welcher einen verschärften Strafrahmen zur Folge hätte, anwendbar wäre, kann
aufgrund des Verbots der reformatio in peius offenbleiben (Art. 391 Abs. 2
StPO).
4.
Rückvergütung
G____ AG
4.1
Vorwurf
gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird zudem vorgeworfen, als
Geschäftsführer der C____ AG am 25. Januar 2017 durch die G____ AG Kartonabfälle
und Kunststoff-Behälter sowie am 8. Februar 2017 Altöl entsorgen lassen zu
haben. Aufgrund dessen seien zwei Gutschriften von CHF 71.95 bzw. CHF 483.85
zugunsten der Privatklägerin fällig geworden. Auf Nachfrage der G____ AG
betreffend Rechnungsanschrift und Bankverbindung habe der Berufungskläger in
der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern und die Privatklägerin gleichermassen
am Vermögen zu schädigen, die G____ AG gleichentags per E-Mail angewiesen, die
Auszahlung der Gutschriften an seine ihm selber gehörende F____ GmbH vorzunehmen
und das Geld auf deren Konto zu überweisen, was die G____ AG in der Folge auch getan
habe. Damit habe er sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht.
4.2
Erwägungen
des Strafgerichts
4.2.1
Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches
Urteil ES.2020.642 S. 3 f.), es sei unbestritten und durch diverse Unterlagen
auch belegt, dass der Berufungskläger als Geschäftsführer der Privatklägerin am
25.
Januar 2017 deren Kartonabfälle und Kunststoff-Behälter bzw. am 8. Februar
2017.
deren Altöl entsorgen und sich die daraus folgenden Gutschriften der G____
AG von CHF 71.95 bzw. CHF 483.85 auf das Konto der ihm selber gehörenden F____ GmbH
überweisen liess. Indem er die G____ AG angewiesen habe, die der Privatklägerin
aus der Entsorgung ihrer Abfälle zustehenden Vergütungen nicht ihr, sondern dem
Konto der von ihm als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer betriebenen
F____ GmbH gutzuschreiben, habe er seine Treuepflichten gegenüber der C____ AG
verletzt.
4.2.2
Wenn der Berufungskläger geltend mache, der F____
GmbH, welcher er den Auftrag für die Räumung und den Transport des Abfalls
erteilt habe, seien finanzielle Aufwendungen entstanden, die er vor seiner
Kündigung bei der Privatklägerin nicht mehr abzurechnen geschafft habe, sei ihm
entgegenzuhalten, dass er keine konkreten Angaben zur Kostenfrage habe machen
können. Vielmehr habe er auf Nachfrage zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht
einmal sicher sei, ob die G____ AG nicht sogar einen Teil der Sachen über eine
Drittfirma habe abholen lassen, um alsdann nur unbestimmt von «vielleicht CHF
100.‒, 150.‒ oder 200.‒» Aufwand zu sprechen, der wiederum
aber nicht dokumentiert sei. Selbst wenn – so das Strafgericht weiter
(vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 4 f.) ‒ tatsächlich Kosten in
diesem Umfang entstanden wären, welche von der Vergütung der G____ AG hätten in
Abzug gebracht werden dürfen (was korrekterweise durch die Überweisung der
gesamten von der G____ AG vergüteten Beträge an die Privatklägerin sowie die
ordentliche Inrechnungstellung des Aufwands durch die F____ GmbH an die C____
AG zu erfolgen gehabt hätte), würde noch immer ein positiver Saldo zugunsten
der C____ AG resultieren und wäre diese in diesem Umfang an ihrem Vermögen
geschädigt. Ein Vermögensschaden, maximal im Betrag von insgesamt CHF 555.80,
mindestens aber – nach Abzug von CHF 200.– Aufwand – von CHF 355.80 sei
folglich zu bejahen.
4.3
Standpunkt
des Berufungsklägers
A____ stellt im Berufungsverfahren hauptsächlich eine
Vermögensschädigung in Abrede (Akten SB.2021.103 S. 1263, 1393 f., 1401, 1618
ff.). Obwohl er gemäss seinem Pflichtenheft nicht für die Abfallentsorgung
zuständig gewesen sei, habe er diese Aufgabe kostenlos übernommen. Im
vorliegenden Fall hätte – wenn er sich nicht um die Entsorgung der Abfälle gekümmert
hätte – die H____ AG als Vermieterin der Geschäftsräumlichkeiten diese Aufgabe
früher oder später der bisherigen Übung entsprechend erledigt, wobei die C____
AG diesfalls realistischerweise mit Kosten in der Höhe von CHF 50.– hätte rechnen
müssen, wobei sie hierbei auch keine Gutschrift der G____ AG erhalten hätte.
4.4
Würdigung
4.4.1
Entgegen seiner Ansicht ist unwesentlich, ob
der Berufungskläger gemäss seinem Pflichtenheft für die Abfallentsorgung
zuständig gewesen ist oder nicht. Von Bedeutung ist vielmehr, dass er zum
Deliktszeitpunkt zu 100 % bei der Privatklägerin als Geschäftsführer angestellt
war, die Organisation der Entsorgung in seiner Funktion als Geschäftsführer mit
dem E-Mail-Account der C____ AG erfolgte und er der Privatklägerin zustehende
Gutschriften (die Abfälle standen im Eigentum der C____ AG) in Verletzung
seiner finanziellen Treuepflicht nicht dieser, sondern der von ihm als alleinigem
Gesellschafter und Geschäftsführer betriebenen F____ GmbH zukommen liess. Es
ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die F____ GmbH ausgerechnet für die
zur Diskussion stehende Abfallentsorgung geeignet und kompetent gewesen sein
sollte, besteht ihr Gesellschaftszweck gemäss Handelsregister doch insbesondere
in der [...] (Akten SB.2021.103 S. 144). Kommt dazu, dass es sich abermals
nicht um ein komplexes Geschäft gehandelt hat, welches ohne Beizug der F____ GmbH
nicht hätte abgewickelt werden können bzw. für welches ein verständiger Dritter
eine entgeltliche Dienstleistung eingekauft hätte. Schliesslich bestand zwischen
dem Berufungskläger und der ihm gehörenden F____ GmbH Personalunion, weshalb nicht
ersichtlich ist, welchen Mehrwert der C____ AG durch deren Beizug zukommen
sollte (vgl. dazu schon E. 2.5.1, 2.5.3).
4.4.2
Die Beteuerung, der F____ GmbH seien
rückerstattungsfähige Aufwände entstanden, ist aufgrund der Tatsache, dass die G____
AG Transportkosten von CHF 75.‒ verrechnete (Akten SB.2021.103 S. 330),
als Schutzbehauptung zu werten, wobei es der Berufungskläger auch erneut
unterlassen hat, die entsprechenden Belege im Sinne der Transparenz
einzureichen (vgl. dazu schon E. 2.5.1, 2.5.3, 3.4.2). Abgesehen davon, dass
die Behauptung, die H____ AG hätte die Entsorgung früher oder später selbst
übernommen, auf hypothetischen Prämissen beruht, trifft zwar zu, dass die H____
AG der Privatklägerin für die Monate Januar 2017 und März-Juli 2017 jeweils CHF
50.‒ für «Abfallentsorgung» in Rechnung stellte (Akten SB.2021.103 S. 623
ff.). Da der zur Diskussion stehende Abfall mitunter aber im Januar 2017
entsorgt worden ist, kann diese Position nicht denselben Müll betreffen, zumal
es diesfalls auch nicht notwendig gewesen wäre, dass ein Mitarbeiter der H____
AG den Berufungskläger per E-Mail vom 18. und 23. Januar 2017 zur Entsorgung
eben dieses Abfalls anhalten musste (Akten SB.2021.103 S. 617). Vielmehr
ist von normalem Kehricht bzw. Hausmüll auszugehen (Akten SB.2021.103 S. 1221).
Kommt dazu, dass die H____ AG der Privatklägerin andernfalls die entsprechenden
Gutschriften hätte ausbezahlen oder zumindest in der Rechnung zwecks
Verrechnung darauf hätte hinweisen müssen. Letzteres gilt im Übrigen auch für
die ebenfalls im Recht liegenden Rechnungen der [...] vom 2. Februar 2011
(Akten SB.2021.103 S. 619) und der H____ AG vom 4. August 2016 (Akten SB.2021.103
S. 621), wobei bei beiden Rechnungen ohnehin völlig unklar ist, was jeweils
transportiert und entsorgt worden ist. Die Behauptung, dass die jeweiligen
Rechnungssteller die Rückvergütung für sich selbst beanspruchten (Akten
SB.2021.103 S. 445, 1619), findet in den Akten jedenfalls keine Stütze.
4.4.3
Auch wenn ein Rechtsmittel angesichts der im Gesamtkontext
vernachlässigbaren Schadenssumme keinen Sinn gemacht haben mag (Akten
SB.2021.103 S. 1618), wurde der Berufungskläger mit Urteil des
Kantonsgerichts Zug vom 22. Juni 2021 hinsichtlich des identischen
Sachverhaltskomplexes zivilrechtlich zu einer Rückerstattung verurteilt, gegen
welche er keine Berufung eingereicht und den Entscheid somit akzeptiert hat.
Das Kantonsgericht hielt hierzu deutlich fest: «Die Erklärungen des Klägers
[Berufungsklägers], weshalb er die Gutschriften dennoch der F____ GmbH
verschaffte, sind nicht nachvollziehbar. Indem er diese Arbeiten an seine F____
GmbH auslagerte und sie daran finanziell beteiligen liess, verletzte er ‒
wie vorgeworfen ‒ seine Treuepflichten als Geschäftsführer (Arbeitnehmer)
gegenüber der Beklagten [C____ AG]. Der Schaden, der kausal auf das Verhalten
des Klägers [Berufungsklägers] zurückgeht, besteht in der der Beklagten
[Privatklägerin] entgangenen Gutschrift von insgesamt CHF 555.80» (Akten SB.2021.103
S. 1310).
4.4.4
Mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes hat der Berufungskläger
seine finanzielle Treuepflicht gegenüber der Privatklägerin verletzt und
gleichzeitig eine Vermögensschädigung bewirkt. Am Vorsatz kann mit dem
Strafgericht (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 5) kein Zweifel bestehen. Der
Berufungskl.er wusste um seine Stellung in der C____ AG und seine damit im
Zusammenhang stehenden Pflichten. Dass der Erlös aus der Abfallentsorgung der
Privatklägerin zustand, ist zudem offensichtlich und kann nicht ernstlich in
Abrede gestellt werden. Exemplarisch dafür schrieb der Berufungskläger in einem
E-Mail vom 27. Januar 2017 an den Geschäftsführer der G____ AG tatsachenwidrig
Folgendes: «Es werden voraussichtlich Anlieferungen von Zweigniederlassungen
oder Kunden erfolgen. Deshalb bitte ich Sie die Abrechnungen auf folgendem
Firmenkonto zu eröffnen» (Akten SB.2021.103 S. 329). Dass die Vorgehensweise
der Usanz zwischen den Parteien entsprochen haben soll (Akten SB.2021.103 S.
1620), wurde bereits widerlegt (vgl. dazu E. 2.5.3, 4.4.1). Es erfolgt daher
ein Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ob nicht doch Art. 151
Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Bereicherungsabsicht), welcher einen verschärften
Strafrahmen zur Folge hätte, anwendbar wäre, kann aufgrund des Verbots der
reformatio in peius offenbleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO).
5.
Vermietung
Parkplatz
5.1
Vorwurf
gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 6. August
2021.
schliesslich Folgendes vorgeworfen:
«Der Beschuldigte war seit
April 2009 Mitarbeiter und Geschäftsführer der C____ AG (heute C____ AG). Diese
hatte ihre Geschäftsräumlichkeiten an der [...] in Basel. Vermieterin war die H____
AG, welche der C____ AG zusammen mit den Geschäftsräumlichkeiten auch einen
Aussenparkplatz vermietete. Da dieser Parkplatz seit anfangs des Jahres 2015
von der C____ AG nicht mehr benötigt wurde, überliess der Beschuldigte diesen
nach der Fasnacht 2015 vorübergehend an I____, damit dieser dort seinen
Imbisswagen abstellen konnte. Da dieser den Parkplatz doch nicht nur
vorübergehend, sondern längerfristig belegte, vereinbarte der Beschuldigte mit I____,
dass dieser der C____ AG den Mietpreis, welcher diese ihrerseits gegenüber der
Vermieterin zu bezahlen hatte, bezahlen würde. Aufgrund dieser Abmachung
übergab I____ im Februar 2016 CHF 842.40 bar an den Beschuldigten als Miete für
die Zeit März 2015 bis Februar 2016. In der Absicht, sich unrechtmässig zu
bereichern, hat der Beschuldigte dieses Geld nicht der C____ AG weitervergütet,
sondern selber einbehalten. Er schädigte die C____ AG somit im Umfang des
einbehaltenen Betrages».
5.2
Erwägungen
des Strafgerichts
5.2.1
Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches
Urteil SG.2021.162 S. 3 f.), es bestehe trotz entsprechender Aussage des
Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine
Veranlassung anzunehmen, dass möglicherweise nicht er selber, sondern ein
Dritter die CHF 842.40 von I____ entgegengenommen habe. Im Rahmen seiner
Einvernahme vom November 2018 habe er nämlich unmissverständlich zu Protokoll gegeben,
dass I____ ihm das Geld bar bezahlt habe. Dies sei auch deshalb naheliegend,
weil er [A____] es gewesen sei, der I____ die Benützung des Parkplatzes erlaubt
habe. Tatsache sei sodann, dass die zur Diskussion stehende Zahlung von I____ in
der Buchhaltung nirgendwo ihren Niederschlag gefunden habe. Der Berufungskläger
mache in diesem Zusammenhang geltend, dass der Betrag zunächst Eingang in die
Barkasse gefunden habe und anschliessend auf ein Konto der Privatklägerin einbezahlt
worden sei. Er verweise hierfür auf das Kontoblatt 1020, wo unter «Diverse»
kumulierte Bareinnahmen verbucht worden seien (Akten SB.2022.4 S. 301 ff.;
Akten SB.2021.103 S. 748 f., 765 ff.). Eine von der Privatklägerin nach
Überprüfung der Buchungsliste eingereichte Aufschlüsselung dieser Transaktionen
auf dem Konto 1020 bei der [...] AG bestätige diese Behauptung allerdings
gerade nicht. Vielmehr belege sie, dass keinem der im Geschäftsjahr 2016 unter
«Diverse» verbuchten Beträge die Bezahlung eines Parkplatzes durch I____
zugrunde liege (Akten SB.2022.4 S. 67 ff.). Desgleichen seien auch auf dem
Kontoblatt «1002 Kasse» keinerlei Beträge verzeichnet, welche die Behauptung
des Berufungsklägers stützen würden (Akten SB.2021.103 S. 438). Daraus könne
kein anderer Schluss gezogen werden, als dass der inkriminierte Betrag den
Behauptungen des Berufungsklägers zum Trotz nicht in die Kasse bzw. nicht in
das Vermögen der daran berechtigten C____ AG geflossen und ihr damit
vorenthalten worden sei.
5.2.2
Hinsichtlich der vor Strafgericht
aufgestellten Behauptung des Berufungsklägers, es sei immer alles in Absprache
und im Einverständnis mit E____ vonstattengegangen, zumal sich dieser in den
Jahren 2015 und 2016 immer im Büro aufgehalten und stets über alles Bescheid gewusst
habe, es sei daher auch unverständlich, warum man ihn nie auf den Verbleib des
Geldes angesprochen habe (Akten SB.2022.4 S. 300 f., 304), hat das Strafgericht
Folgendes erwogen (vorinstanzliches Urteil SG.2021.162 S. 4 f.):
«Abgesehen davon, dass
letztlich unklar bleibt, was der Beschuldigte damit zu belegen versucht, trifft
seine Behauptung so offensichtlich nicht zu. Im Zusammenhang mit den der C____
AG von der H____ AG überlassenen Parkplätzen existiert eine Mail-Korrespondenz.
Ihr ist zu entnehmen, dass J____ seitens der H____ AG der C____ AG am 31.
Oktober 2016 eine Nachricht über die Anpassung des Dauerauftrags mit der Bank
betreffend die Kosten für drei Einstellhallenplätze sowie zwei Aussenparkplätze
zukommen liess (Akten SB.2022.4 S. 338), worauf E____, an den die Mail in Kopie
gegangen war, zurückschrieb, dass die C____ AG nur einen Aussenparkplatz (für [...])
habe, ein weiterer Bedarf ihm nicht bekannt und seines Wissens auch nicht
notwendig sei und er um eine entsprechende Anpassung bitte (Akten SB.2022.4 S.
337). Daraufhin erkundigte sich J____ bei E____, ob der weisse Anhänger auf
Parkplatz Nummer 1 denn nicht der C____ AG gehöre (Akten SB.2022.4 S. 337
Mitte), was dieser verneinte; von einem weissen Anhänger, welcher der C____ AG
gehören soll, habe er keine Kenntnis (Akten SB.2022.4 S. 337). Am 1. November
2016.
schaltete sich der Beschuldigte in die Diskussion ein und erklärte, dass
«der weisse anhänger gehört bei zu mir», E____ das nicht gewusst habe und daher
alles in Ordnung sei (Akten SB.2022.4 S. 337). Aus dem Gesagten ergibt sich
somit, dass E____ jedenfalls bis Ende Oktober 2016 nichts von der Abmachung mit
I____ wusste und daher nolens volens auch nichts von der im Februar 2016 in
diesem Zusammenhang erfolgten Zahlung über CHF 842.40. Die Tatsache, dass der
Beschuldigte anfangs November 2016 suggerierte, dass der Anhänger ihm selbst
gehöre bzw. der C____ AG, will er mit «mir» doch die AG gemeint haben (so Akten
SB.2022.4 S. 305) – was notabene beides nicht stimmte –, stützt aber überdies
die Darstellung von E____, er habe sogar erst im Jahr 2017 Kenntnis vom
entgeltlichen Untermietverhältnis mit I____ erlangt (Akten SB.2022.4 S. 43).
Wenn E____ aber nichts davon wusste, konnte er den Beschuldigten im Zuge der
Durchsicht der Kassenbücher Ende 2016 auch nicht auf einen fehlenden Beleg bzw.
fehlendes Geld aus der Vermietung des Parkplatzes ansprechen (so aber der
Beschuldigte; Akten SB.2022.4 S. 306). […] Darüber hinaus log er in der Folge
über die wahren Eigentumsverhältnisse, als er im November 2016 gegenüber E____
nicht nur das entgeltliche Untermietverhältnis verheimlichte, sondern
wahrheitswidrig behauptete, dass der Anhänger ihm gehöre».
5.3
Standpunkt
des Berufungsklägers
Im Berufungsverfahren macht A____ geltend (Akten SB.2021.103
S. 1613 ff.; SB.2022.4 S. 352 ff.), entgegen den Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil sei nicht erwiesen, dass er das Geld nicht in die
Barkasse habe fliessen lassen. Das Strafgericht lasse ausser Acht, dass die
Verbuchung von Betriebsaufwandkonti, Endabrechnungen der Spesen,
Provisionsanteile und Darlehen der Aktionäre bei der Privatklägerin regelmässig
erst mit grosser Verspätung im Folgejahr erfolgt sei. Bei der Privatklägerin
habe nämlich ein lockerer Umgang mit der Verbuchung von Zahlungen geherrscht.
Zudem sei die Buchhaltung hauptsächlich von E____ in Zusammenarbeit mit K____ von
der [...] AG geführt worden, womit die buchhalterischen Vorgänge der Privatklägerin
für ihn schwer nachvollziehbar gewesen seien. Ohnehin habe die Buchhaltung «von
Fehlern nur so gestrotzt». Unter diesen Umständen könne die Tatsache, dass der
fragliche Betrag von CHF 842.50 vom Finanzverantwortlichen E____ nicht in der
Rechnung 2016 verbucht worden sei, dem Berufungskläger nicht zum Nachteil
gereichen. Zudem habe E____ den Abschluss 2016 – ohne Rücksprache mit dem Berufungskläger
– direkt der Revisionsstelle zukommen lassen. E____ habe ihn [den
Berufungskläger] wissen lassen, dass der Abschluss 2016 Fehler aufweisen könne
und dass er [E____] die Korrekturen in der Rechnung 2017 verbuchen werde. Zu solchen
Korrekturen sei es in der Folge aufgrund des eskalierenden Konfliktes zwischen E____
und dem Berufungskläger jedoch nicht mehr gekommen.
5.4
Würdigung
5.4.1
Es ist unbestritten, dass I____ in Absprache
mit dem Berufungskläger seinen Imbisswagen Anfang 2015 auf einem
Aussenparkplatz der C____ AG abstellte und dafür CHF 842.40 in bar bezahlte. I____
selbst hat am 28. August 2017 schriftlich bestätigt, dass er im Februar 2016
eine einmalige Barzahlung in dieser Höhe für die Zeit von Februar 2015 bis
Februar 2016 geleistet hat (Akten SB.2021.103 S. 336), was auch der
Berufungskläger anerkennt (Akten SB.2021.103 S. 379 und SB.2022.4 S. 301, 305).
Erstellt ist auch, dass der Betrag von CHF 842.40 im Jahr 2016 weder in bar als
Einzelbetrag bei der C____ AG einging noch «im Rahmen einer kumulierten
Bareinzahlung» auf ein Bankkonto der Privatklägerin floss. Dass im Februar 2016
erhaltenes Bargeld erst in der Rechnung 2017 verbucht worden sein soll, ist
abwegig, zumal das vom Berufungskläger zitierte E-Mail von E____ betreffend
Fehler in der Buchhaltung 2016 vom 19. Januar 2017 datiert (Akten SB.2022.4 S.
441) und zwischen dem Erhalt des Geldes und dem Rechnungsabschluss damit
mehrere Monate lagen. Kommt dazu, dass entgegen den Beteuerungen des
Berufungsklägers bis heute kein entsprechender Beleg gefunden werden konnte
bzw. – selbst wenn ein «lockerer Umgang mit der Verbuchung von Zahlungen»
geherrscht haben sollte – auch im Folgejahr 2017 keine Vorgänge verbucht werden
können, die infolge Verletzung der Transparenzpflicht (vgl. dazu schon E. 2.5.1,
2.5.3, 3.4.2, 4.4.2) nicht bekannt geworden sind. Eine Verbuchung hätte zudem nur
dann erfolgen können, wenn der Kassenbestand oder der Kontenstand dazu Anlass
gegeben hätte, weil diese eine Differenz von CHF 842.40 aufgewiesen hätten, was
jedoch nicht der Fall gewesen ist. Es kann daher offenbleiben, wer für die
Buchhaltung zuständig gewesen ist. Die Behauptung, dass E____ von allen
Handlungen gewusst habe (Akten SB.2021.103 S. 1613, 1620; Akten SB. 2022.4 S.
306), hat bereits das Strafgericht mit überzeugender Erwägung widerlegt (vgl.
dazu schon E. 5.2.2).
5.4.2
Wie die Privatklägerin zudem zu Recht geltend
macht (Akten SB 2021.103 S. 1652; SB.2022.4 S. 473 ff.), sind die
Behauptungen des Berufungsklägers ohnehin wenig glaubhaft, hat er im Laufe des
Verfahrens doch mehrere Erklärungen hinsichtlich des Verbleibs des Barbetrags
abgegeben. So hat er im Untersuchungsverfahren noch zu Protokoll gegeben, dass
er den Betrag von I____ nach der Fasnacht 2016 bar erhalten und diesem dafür vermutlich
eine Quittung ausgestellt habe. Er wisse aber nicht, wo sich diese befinde.
Jedenfalls sei das Geld in die Barkasse der Privatklägerin geflossen und hätte
dann mit seinen Spesen verrechnet werden sollen, wozu es aber nie gekommen sei
(Akten SB.2021.103 S. 379). Dabei blieb er im Grundsatz auch vor Strafgericht,
wobei er dort zusätzlich geltend machte, dass im Konto 1020 unter «Diverses»
diverse Kasseneinzahlungen drin gewesen seien. Zudem habe er den Betrag
womöglich gar nicht selbst entgegengenommen habe, sondern ein Mitarbeiter, und
er lediglich im Büro anwesend gewesen sei (Akten SB.2022.4 S. 300 ff.). Nachdem
diese Behauptung im Verfahren vor Strafgericht entkräftet worden ist, sagte der
Berufungskläger vor Appellationsgericht dann aus, er habe die Zahlung von I____
entgegengenommen und die Quittung «in die Ablage reingemacht». Er habe nie
nachvollziehen können, warum der Betrag nicht eingebucht worden sei, wobei es
in der Vergangenheit oft vorgekommen sei, dass es im alten Jahr «nicht mehr gereicht»
habe. Da er keinen Zugriff mehr auf die ohnehin fehlerhafte Buchhaltung der
Privatklägerin habe, habe er dann gemutmasst, dass das Geld vielleicht in das
Konto 1020 einbezahlt worden sei. In der Nervosität habe er aber vielleicht
auch eine falsche Aussage gemacht (Akten SB.2021.103 S. 1634). Auch nicht zur
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen trägt bei, dass der Berufungskläger in seinem
E-Mail vom 1. November 2016 «der weisse [A]nhänger gehört bei zu mir»; Akten
SB.2021.103 S. 337) den wahren Eigentümer des weissen Anhängers sowie die
Tatsache, dass er ein entgeltliches Untermietverhältnis mit I____ eingegangen
ist und von diesem bereits einen erheblichen Bargeldbetrag angenommen hat,
verschwiegen hat. Wie bereits im Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts
BES.2020.208 vom 19. April 2021 in Erwägung 4.2 festgehalten, lässt dies darauf
schliessen, dass der Berufungskläger die Entgegennahme der Mieteinnahmen
verschleierten wollte (Akten SB.2022.4 S. 174).
5.4.3
In rechtlicher Hinsicht stellt das Verhalten
des Berufungsklägers erneut eine ungetreue Geschäftsführung gemäss Art. 158
Ziff. 1 StGB dar. A____ hatte in seiner Funktion als Geschäftsführer der
Privatklägerin selbständig für deren Vermögensinteressen zu sorgen. Mit der
Einbehaltung des der Gesellschaft zustehenden Entgelts aus der Vermietung des
Aussenparkplatzes an I____ in Höhe von CHF 842.40 hat er die der Privatklägerin
gegenüber bestehende Treuepflicht verletzt und das Unternehmen in diesem Umfang
am Vermögen geschädigt. Am Vorsatz kann entgegen der Ansicht des
Berufungsklägers (Akten SB.2021.103 S. 1615; SB.2022.4 S. 355) mit Hinweis auf
vorstehend Erwogenes, insbesondere zum angeblich informellen Umgang mit der
Buchhaltung, kein Zweifel bestehen. A____ wusste um seine Stellung bei der
Privatklägerin und seine damit im Zusammenhang stehenden Pflichten. Dass der
Erlös aus der Parkplatzvermietung der Privatklägerin zustand, ist zudem
offensichtlich und kann nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Wie dem
Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. November 2022 und dem Urteil
des Bundesgerichts vom 22. Juni 2023 – hinsichtlich des nicht strafrechtlich zu
beurteilenden Punktes «Fehlbetrag Kassenbestand 2015» – zudem entnommen werden
kann, fehlten Belege zum Kassenbestand, obwohl dem Berufungskläger bewusst
gewesen ist, dass Kassenbezüge zu belegen sind (Akten SB.2021.103 S. 1500 ff.,
1577.
f.). Das muss umgekehrt auch für Kasseneinlagen gelten. Es erfolgt daher
ein Schuldspruch gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Ob nicht doch Art. 151
Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Bereicherungsabsicht), welcher einen verschärften
Strafrahmen zur Folge hätte, anwendbar wäre, kann aufgrund des Verbots der
reformatio in peius offenbleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO).
6.
Strafzumessung
6.1
Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die
Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem
Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
6.2
Strafart
6.2.1
6.2.1.1
Gemäss
Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf
Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von
der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die
Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht
gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten
schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder
Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der
Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird
immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe
denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so
insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4.
April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
[Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).
6.2.1.2
Grundsätzlich
hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der
Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei
alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt
werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen
Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als
Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die
persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw.
der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie
erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass
her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2).
6.2.2
Im
vorliegenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die dazu führen
müssten, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden
können. Zwar wurde der Berufungskläger mit rechtskräftigem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. April 2021 des Fahrens eines
Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes schuldig erklärt
und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.– (Probezeit
zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 1'200.– verurteilt (Akten SB.2021.103 S.
1537). Da dieses Delikt indes nach den zur Diskussion stehenden Delikten,
mithin am 13. Februar 2021, begangen wurde, kann auch nicht gesagt werden, eine
Geldstrafe verfehle ihren Zweck bzw. habe den Berufungskläger nicht von der
Begehung weiterer Delikte abhalten können. Für die neue Strafuntersuchung des Kantons
Tessin wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit
qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne des
Strassenverkehrsgesetzes (Akten SB.2021.103 S. 1536) gilt die
Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO), sodass auch daraus nichts zu Lasten
des Berufungsklägers abgeleitet werden darf und in spezialpräventiver Sicht
keine Notwendigkeit besteht, eine Freiheitsstrafe auszufällen.
6.3
Systematisches
Vorgehen
6.3.1
Der
Berufungskläger hat das zur soeben erwähnten Vorstrafe der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft führende Delikt am 13. Februar 2021, also bevor er mit den
angefochtenen erstinstanzlichen Urteilen vom 10. Juni 2021 und vom 25. Oktober
2021.
verurteilt worden ist, begangen. Da die Tat darüber hinaus mit der
gleichen Strafart wie vorliegend geahndet wurde, ist heute eine Zusatzstrafe im
Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; AGE
SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2020.40 vom 15. Februar 2023 E. 11.4; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 12
ff.).
6.3.2
Liegen
die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht im Grundsatz zunächst
eine gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe fest. Diese ist aus der
rechtskräftigen Grundstrafe (für die bereits abgeurteilten Taten) und den nach
freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten
zu bilden. Dabei hat das Gericht nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB
zu verfahren. Das Zweitgericht hat im Falle der Tatmehrheit zunächst sämtliche
Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu
benennen. Hiernach hat es die vom Erstrichter verhängte rechtskräftige
Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Delikte
auszusprechenden Strafen zu schärfen. Die Zusatzstrafe ist schliesslich die
infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu
beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 14).
6.3.3
In
casu enthalten sowohl Art. 91 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,
SR 741.01) als auch Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB den gleichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Da der Tatbestand des Fahrens eines
Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration mitunter Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer schützt
(vgl. dazu Fahrni/Heimgartner, in:
Basler Kommentar 2014, Art. 91 SVG N 6), ist dieses Delikt als schwerste
Straftat im Rahmen der Strafzumessung zu beurteilen. Es ist daher die für
dieses Delikt von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ausgesprochenen
Geldstrafe von 60 Tagessätzen aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden
Taten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist
von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was
die Zusatzstrafe ergibt (Trechsel/Seelmann,
a.a.O., Art. 49 N 15).
6.4
Einzelstrafen
6.4.1
In
Anbetracht des Deliktsbetrags von rund CHF 6'000.– trifft den Berufungskläger im
Zusammenhang mit dem Weingeschäft objektiv das grösste Verschulden. Neben dem –
gemessen an den von der Privatklägerin getätigten Umsätzen – allerdings nicht
allzu grossen Deliktsbetrag schlägt vor allem der Vertrauensbruch zu Buche, den
sich A____ als damaliger Verwaltungsratsdelegierter und Geschäftsführer der C____
AG zur Last legen lassen muss. Der Berufungskläger hatte eine besondere
Vertrauensstellung inne, um dem Vermögen der Privatklägerin Sorge zu tragen.
Diese Vertrauensstellung hat er krass missbraucht und zu seinem eigenen
finanziellen Vorteil genutzt. Subjektiv betrachtet befand er sich nicht in
einer finanziellen Notlage, die sein Verhalten etwas milder erscheinen liesse. Der
Berufungskläger handelte auch nicht eventualvorsätzlich, sondern mit direktem
Vorsatz. Angesichts eines insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnenden
Gesamtverschuldens ist hierfür eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszusprechen.
In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die bisher
zugemessene Strafe indes «nur» um 40 Tagessätze zu erhöhen.
6.4.2
Der
der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Festnetzanschluss und der
Rückvergütung der G____ AG zugefügte Vermögensschaden übersteigt jeweils einige
hundert Franken nicht. Auch hier steht der Vertrauensmissbrauch objektiv
betrachtet im Vordergrund. In subjektiver Hinsicht kann dem Berufungskläger
wiederum keine finanzielle Notlage zugutegehalten werden. Aufgrund eines in
beiden Fällen insgesamt sehr leichten Verschuldens erweist sich eine Geldstrafe
von je 20 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips
(Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die bisher zugemessene Strafe indes «nur» um jeweils zehn
Tagessätze zu erhöhen.
6.4.3
Das
Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der Vermietung des Parkplatzes wiegt
insgesamt leicht. Zwar hat er seiner Arbeitgeberin den ihr zustehenden
Jahresbetrag aus der Vermietung eines Parkplatzes vorenthalten, doch ist der
Deliktsbetrag und damit der Vermögensschaden mit CHF 842.40 nicht sehr hoch.
Bedeutsamer erscheint denn auch der damit einhergehende Vertrauensmissbrauch
gegenüber seiner Arbeitsgeberin, der er zu einer korrekten Abrechnung
verpflichtet war. In subjektiver Hinsicht kann dem Berufungskläger wiederum
keine Notlage zugutegehalten werden. Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von
30.
Tagessätzen vor diesem Hintergrund als angemessen. In Anwendung des
Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die bisher zugemessene Strafe
indes «nur» um 20 Tagessätze zu erhöhen.
6.5
Persönliche
Verhältnisse
Der ledige Berufungskläger wurde im Jahr [...] in [...]
geboren und ist im gleichen Jahr in die Schweiz eingereist, wo er eine
Niederlassungsbewilligung besitzt. Er ist Vater [...] und arbeitet heute als
Geschäftsführer der F____ GmbH (Akten SB.2021.103 S. 2 ff., 1535). A____ ist
zwar – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 6.2.2) – wegen eines SVG-Delikts
vorbestraft. Zudem wurde aufgrund desselben Delikts eine neue Strafuntersuchung
im Kanton Tessin eröffnet (vgl. dazu E. 6.2.2). Indes sind die Delikte nicht
einschlägig und gilt hinsichtlich der hängigen Untersuchung die
Unschuldsvermutung, sodass beides ohne Auswirkung auf die Strafhöhe bleibt. Aus
seinem Vorleben wird ansonsten nichts geltend gemacht, was zu berücksichtigen
wäre, sodass die Täterkomponente neutral zu werten ist, zumal ihm auch kein
Geständnis zugutegehalten werden kann.
6.6
Bildung
der Zusatzstrafe/Modalitäten des Vollzugs
Nach dem zuvor Referierten (vgl. dazu E. 6.3.3), ist von der Gesamtgeldstrafe
von 140 Tagessätzen die Grundstrafe von 60 Tagessätzen abzuziehen, sodass im
Ergebnis eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. April 2021 auszusprechen ist. Aufgrund
der unveränderten finanziellen Verhältnisse besteht kein Anlass, die
Tagessatzhöhe von CHF 110.– zu verändern (Akten SB.2021.103 S. 12 ff., 1217,
1632; SB.2022.4 S. 300). Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung
der minimalen Probezeit von zwei Jahren steht nichts entgegen.
7.
Zivilforderung
Die Privatklägerin fordert hinsichtlich des
Sachverhaltskomplexes «Vermietung Parkplatz» Schadenersatz in Höhe des
Deliktsbetrags von CHF 842.40, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. September 2017
(Akten SB.2021.103 1420, 1648; SB.2022.4 S. 202 f.). Die Forderung ist mit
Blick auf das Beweisergebnis (vgl. dazu E. 5.4) zweifellos geschuldet und der Berufungskläger
daher zur Bezahlung der beantragten Summe zu verurteilen (Art. 126 Abs. 1 lit.
a StPO).
8.
Kostenfolgen
8.1
Erstinstanzliche
Kosten
8.1.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
Dispositiv
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.1.2 Da A____ im Berufungsverfahren wegen
mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowohl in SB.2021.103 als auch in SB.2022.4
zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten von CHF 677.10 und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2’000.–
in SB.2021.103 bzw. Kosten von CHF 210.60 und eine Urteilsgebühr von CHF
1'000.– in SB.2022.4.
8.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
8.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2.2 Die
beiden Rechtsmittel des Berufungsklägers werden vollumfänglich abgewiesen, weswegen
ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9. Entschädigungsfolgen
9.1 Entschädigung
des Vertreters der Privatklägerin
9.1.1 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die
Privatklägerschaft, wenn sie – wie hier – obsiegt, gegenüber der beschuldigten
Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im
Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in
erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am
Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der
Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
9.1.2 Der Privatklägerin wurde für das
erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 7‘659.10 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zugesprochen. Für die zweite Instanz wird ihr eine Parteientschädigung
gemäss der Aufstellung ihres Vertreters (Akten SB.2021.103 S. 1626 ff.),
zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung),
zugesprochen, wobei der Stundenansatz nicht wie geltend gemacht CHF 320.–,
sondern für durchschnittlich komplexe Fälle praxisgemäss (vgl. dazu AGE SB.2019.107
vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3,
SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3) CHF 250.– beträgt. Entsprechend wird die
Mehrforderung abgewiesen. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
9.2 Entschädigung
der Verteidigung
Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, ist sein
Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die erste und zweite
Instanz abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass die Abweisung der Parteientschädigungsmehrforderungen
der C____ AG für die erstinstanzlichen Verfahren in SB.2021.103 und SB.2022.4 in
Rechtskraft erwachsen ist.
Die Berufungen in SB.2021.103 und SB.2022.4 werden abgewiesen.
A____ wird der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von
80 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren,
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 20. April 2021,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44
Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu CHF 842.40 Schadenersatz, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 7. September 2017, an die C____ AG verurteilt.
A____ trägt Kosten von CHF 677.10 und eine
Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2’000.– für das erstinstanzliche Verfahren in
SB.2021.103 bzw. Kosten in Höhe von CHF 210.60 und eine Urteilsgebühr von CHF
1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren in SB.2022.4 sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.‒
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Privatklägerin wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung zu Lasten
von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt CHF 7‘659.10 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 9'456.85 zugesprochen (jeweils
inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Mehrforderung wird abgewiesen.
Der Antrag von A____ auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.