Lexipedia

Entscheid

SB.2021.104

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

11. November 2022Deutsch5 min

150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2021.104

ENTSCHEID

vom 11.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

vom 21. März 2022)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 21. März 2022 wurde A____ (Gesuchsteller) der

versuchten Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (zum Nachteil

des Ehegatten), der Drohung (zum Nachteil des Ehegatten), des betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Unterdrückung von Urkunden

(zum Nachteil einer Angehörigen) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von

150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Dem Gesuchsteller wurden Verfahrenskosten

von insgesamt CHF 8'940.30 auferlegt. Zudem wurde die Rückforderung

hinsichtlich der zweitinstanzlichen Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung

(Gesamtaufwand in Höhe von CHF 11‘629.30) sowie der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Gesamtaufwand von CHF 3'127.55)

vorbehalten. Mit Schreiben des Appellationsgerichts vom 5. September 2022

wurden ihm die Verfahrenskosten in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben

vom 19. September 2022 hat A____ – unter Beilage des Berechnungsblatts für die

ihm vom Sozialamt ausbezahlten Ergänzungsleistungen – um Erlass der Kosten gemäss

Rechnung vom 5. September 2022 in Höhe von CHF 8’940.30 ersucht. Auf

Aufforderung des Instruktionsrichters vom 20. September 2022 hin, sein Gesuch

mit weiteren Unterlagen zu belegen und einen Vorschlag für monatliche

Ratenzahlungen zu machen, hat der Gesuchsteller am 12. Oktober 2022 unter

anderem eine Einkommenspfändung belegt und erklärt, keine Ratenzahlung

vornehmen zu können.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten

des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder

Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die

Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen

Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten

auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder

Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des

Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,

SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu

entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten

festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt

gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das

Berufungsurteil vom 18. Mai 2021 wurde durch das Appellationsgericht erlassen,

weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichter

zuständig ist.

2.

2.1

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus

Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für

eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse

der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (vgl. dazu Griesser,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai

2020.

E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive

Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal

erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn

der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.

Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE

SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019

E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Wie

sich aus dem Erlassgesuch und den eingereichten Belegen ergibt, bezieht der

Gesuchsteller eine IV- und PK-Rente sowie Ergänzungsleistungen und verfügt über

kein Vermögen. Zudem ist er bereits verschuldet, weshalb sein über dem Existenzminimum

liegendes Einkommen im Umfang von monatlich CHF 304.– gepfändet wird. Vor

diesem Hintergrund kann dem Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht

zugemutet werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage als

unbillig, zumal sich die finanzielle Situation des bald sechzigjährigen

Gesuchstellers zukünftig kaum bessern wird. Kommt hinzu, dass im Falle seiner

wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der Rückforderungsvorbehalt bezüglich

der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung und der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin in Höhe von gesamthaft CHF

14’756.85 aktiviert würde.

2.3

Es

rechtfertigt sich deshalb, ihm die gesamten Verfahrenskosten zu erlassen.

3.

Nach dem

Gesagten ist das Erlassgesuch vollumfänglich gutzuheissen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. März 2022 auferlegten erst-

und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie Urteilsgebühren in Höhe von

gesamthaft CHF 8'940.30 erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Rechnungswesen der Gerichte

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen & Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.