SB.2021.104
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
11. November 2022Deutsch5 min
150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2021.104
ENTSCHEID
vom 11.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 21. März 2022)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 21. März 2022 wurde A____ (Gesuchsteller) der
versuchten Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (zum Nachteil
des Ehegatten), der Drohung (zum Nachteil des Ehegatten), des betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Unterdrückung von Urkunden
(zum Nachteil einer Angehörigen) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von
150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Dem Gesuchsteller wurden Verfahrenskosten
von insgesamt CHF 8'940.30 auferlegt. Zudem wurde die Rückforderung
hinsichtlich der zweitinstanzlichen Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung
(Gesamtaufwand in Höhe von CHF 11‘629.30) sowie der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Gesamtaufwand von CHF 3'127.55)
vorbehalten. Mit Schreiben des Appellationsgerichts vom 5. September 2022
wurden ihm die Verfahrenskosten in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben
vom 19. September 2022 hat A____ – unter Beilage des Berechnungsblatts für die
ihm vom Sozialamt ausbezahlten Ergänzungsleistungen – um Erlass der Kosten gemäss
Rechnung vom 5. September 2022 in Höhe von CHF 8’940.30 ersucht. Auf
Aufforderung des Instruktionsrichters vom 20. September 2022 hin, sein Gesuch
mit weiteren Unterlagen zu belegen und einen Vorschlag für monatliche
Ratenzahlungen zu machen, hat der Gesuchsteller am 12. Oktober 2022 unter
anderem eine Einkommenspfändung belegt und erklärt, keine Ratenzahlung
vornehmen zu können.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder
Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die
Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen
Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten
auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder
Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten
festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt
gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das
Berufungsurteil vom 18. Mai 2021 wurde durch das Appellationsgericht erlassen,
weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichter
zuständig ist.
2.
2.1
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für
eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (vgl. dazu Griesser,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai
2020.
E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive
Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal
erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.
Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE
SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019
E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Wie
sich aus dem Erlassgesuch und den eingereichten Belegen ergibt, bezieht der
Gesuchsteller eine IV- und PK-Rente sowie Ergänzungsleistungen und verfügt über
kein Vermögen. Zudem ist er bereits verschuldet, weshalb sein über dem Existenzminimum
liegendes Einkommen im Umfang von monatlich CHF 304.– gepfändet wird. Vor
diesem Hintergrund kann dem Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht
zugemutet werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage als
unbillig, zumal sich die finanzielle Situation des bald sechzigjährigen
Gesuchstellers zukünftig kaum bessern wird. Kommt hinzu, dass im Falle seiner
wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der Rückforderungsvorbehalt bezüglich
der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung und der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin in Höhe von gesamthaft CHF
14’756.85 aktiviert würde.
2.3
Es
rechtfertigt sich deshalb, ihm die gesamten Verfahrenskosten zu erlassen.
3.
Nach dem
Gesagten ist das Erlassgesuch vollumfänglich gutzuheissen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. März 2022 auferlegten erst-
und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie Urteilsgebühren in Höhe von
gesamthaft CHF 8'940.30 erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Rechnungswesen der Gerichte
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen & Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.