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Entscheid

SB.2021.105

Sachbeschädigung sowie mehrfache (teilweise versuchte) Drohung

29. April 2022Deutsch7 min

in Strafsachen vom 17. Mai 2021 wurde A____ der Sachbeschädigung und der mehrfachen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.105

URTEIL

vom 29. April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr.

Patrizia Schmid, lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser

Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____, geb. [...]

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Mai 2021

betreffend Sachbeschädigung sowie

mehrfache (teilweise versuchte) Drohung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 17. Mai 2021 wurde A____ der Sachbeschädigung und der mehrfachen

(teilweise versuchten) Drohung schuldig gesprochen und zu einer bedingten

Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 120.–, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Von

der Anklage der einfachen Körperverletzung wurde er zufolge rechtfertigender

Notwehr freigesprochen. Es wurden ihm reduzierte Verfahrenskosten und eine

reduzierte Urteilsgebühr auferlegt sowie eine reduzierte Parteientschädigung

aus der Strafgerichtskasse zugesprochen.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...],

am 18. Mai 2021 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen

Urteilsbegründung mit Eingabe vom 1. September 2021 die Berufungserklärung

eingereicht, mit der er einen vollumfänglichen Freispruch unter o/e Kostenfolge

zulasten des Staates beantragt. Mit Schreiben vom 13. September 2021 hat der

Berufungskläger um Sistierung des Berufungsverfahrens bis mindestens

31. Oktober 2021 ersucht, da zwischen ihm und der Privatklägerin B____

derzeit Vergleichsverhandlungen bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 316 der

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) laufen würden. Mit Verfügung vom

14. September 2021 hat die Verfahrensleiterin das Berufungsverfahren bis

1. November 2021 sistiert. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 hat der

Berufungskläger den Rückzug des Strafantrags durch die Privatklägerin

eingereicht und die Abschreibung des Berufungsverfahrens beantragt. Im Weiteren

beantragt er eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'098.92 zu Lasten des

Staates (Differenz zur vollen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren,

Erstattung der ihm im Zusammenhang mit dem seinerseits gegen die Privatklägerin

gestellten Strafantrags entstandenen Kosten und Parteientschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren).

Mit Verfügung

vom 2. November 2021 hat die Verfahrensleiterin das Verfahren infolge Rückzugs

der Berufung abgeschrieben und die Forderungen des Berufungsklägers abgewiesen.

In der Begründung hat sie ausgeführt, dass mit dem Rückzug der Berufung das

erstinstanzliche Urteil und damit auch die darin ausgesprochene teilweise

Parteientschädigung rechtskräftig geworden seien. Für das zweitinstanzliche

Verfahren seien die Kosten nach Art. 428 StPO zu verlegen, wobei ein

Berufungsrückzug als Unterliegen gelte. In der Folge hat der Vertreter des

Berufungsklägers am 17. November 2021 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht,

worin er erklärt, er habe sich in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2021 der

falschen Terminologie bedient, als er um Abschreibung des Verfahrens gebeten

habe. Es sei nie seine Absicht gewesen, die Berufung zurückzuziehen. Vielmehr

beantrage er, gestützt auf den Rückzug des Strafantrags von B____ vom 11.

Oktober 2021, die Einstellung des Strafverfahrens, die Übernahme der Kosten

durch den Staat und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung an

den Berufungskläger gemäss Art. 429 StPO.

Mit Schreiben

vom 18. November 2021 hat die Verfahrensleiterin das Wiedererwägungsgesuch der

Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt und verfügt, dass ohne

deren Gegenbericht bis 6. Dezember 2021 die Verfügung vom 2. November 2021 in

Wiedererwägung gezogen und die Berufung gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO im

schriftlichen Verfahren behandelt werde. Die Staatsanwaltschaft und die

Privatklägerin haben sich mit Eingaben vom 24. und 25. November 2021 mit

dem vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden erklärt, woraufhin die

Verfahrensleiterin am 29. November 2021 in Wiedererwägung der Verfügung vom 2.

November 2021 auf die Abschreibung des Verfahrens verzichtet und die

schriftliche Beurteilung der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO angeordnet

hat.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das

ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Er

hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen

gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges

Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1

des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts

mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn

(a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder (b)

ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist. Beide

Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie E.

2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Dies ist vorliegend der

Fall.

2.

2.1

Der

Berufungskläger wurde erstinstanzlich der Sachbeschädigung und der mehrfachen,

teilweise versuchten Drohung schuldig erklärt. Bei beiden Tatbeständen handelt

es sich um Antragsdelikte. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die

antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil

der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Die Privatklägerin hat

im Berufungsverfahren am 11. Oktober 2021 ihre Strafanträge zurückgezogen

(Akten S. 213).

2.2

Bei

Antragsdelikten ist der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung. Nach

Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist ein Verfahren einzustellen, wenn

Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen. Das Strafverfahren gegen den

Berufungskläger ist daher antragsgemäss einzustellen. Dies betrifft auch das

Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, in dem erstinstanzlich ein

Freispruch zufolge rechtfertigender Notwehr ergangen ist, da mit dem Rückzug

des Strafantrags rückwirkend die Voraussetzung für eine materielle Beurteilung

weggefallen ist.

3.

3.1

Zieht

die antragsstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft

vermittelten Vergleichs – wie es hier der Fall war – den Strafantrag zurück, so

trägt gemäss Art. 427 Abs. 3 StPO in der Regel der Bund oder der Kanton die

Verfahrenskosten. Es sind daher vorliegend die Kosten sowohl für das

erstinstanzliche Verfahren als auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf die

Staatskasse zu nehmen.

3.2

Wird ein Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte

Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der

Berufungskläger hat somit sowohl für die erste wie auch für die zweite Instanz

Anspruch auf eine Parteientschädigung entsprechend der von seinem Verteidiger

eingereichten Honorarnoten:

·

Für die erste Instanz die Differenz zwischen der erstinstanzlich

ausbezahlten reduzierten Parteientschädigung und einer vollen Entschädigung

entsprechend der Honorarnote vom 7. Juni 2021 (Akten S. 132): CHF 2'408.70 ÷

CHF 1'522.10 = CHF 886.60;

·

für die zweite Instanz CHF 1'032.10 entsprechend der Honorarnote

Nr. 80 vom 21. Oktober 2021.

3.3

Darüber

hinaus beantragt der Berufungskläger eine Entschädigung von CHF 1'180.21

für anwaltliche Aufwendungen, die ihm im Hinblick auf den Rückzug des

Strafantrags durch die Privatklägerin entstanden seien (Einleitung einer

Gegenanzeige gegen die Privatklägerin, Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft

etc.). Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig, so dass die entsprechende

Forderung abzuweisen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Verfahren gegen A____ wegen einfacher

Körperverletzung, Sachbeschädigung und Drohung wird zufolge Rückzugs des

Strafantrags eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF

886.60

(zuzüglich zur bereits ausbezahlten reduzierten Parteientschädigung von

CHF 1'522.10) für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 1'032.10 für

das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl. Auslagen und MWST) aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Der Antrag auf Zusprechung einer weiteren

Entschädigung im Betrag von CHF 1'180.21 wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.