SB.2021.105
Sachbeschädigung sowie mehrfache (teilweise versuchte) Drohung
29. April 2022Deutsch7 min
in Strafsachen vom 17. Mai 2021 wurde A____ der Sachbeschädigung und der mehrfachen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.105
URTEIL
vom 29. April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Patrizia Schmid, lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____, geb. [...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Mai 2021
betreffend Sachbeschädigung sowie
mehrfache (teilweise versuchte) Drohung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 17. Mai 2021 wurde A____ der Sachbeschädigung und der mehrfachen
(teilweise versuchten) Drohung schuldig gesprochen und zu einer bedingten
Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 120.–, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Von
der Anklage der einfachen Körperverletzung wurde er zufolge rechtfertigender
Notwehr freigesprochen. Es wurden ihm reduzierte Verfahrenskosten und eine
reduzierte Urteilsgebühr auferlegt sowie eine reduzierte Parteientschädigung
aus der Strafgerichtskasse zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...],
am 18. Mai 2021 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen
Urteilsbegründung mit Eingabe vom 1. September 2021 die Berufungserklärung
eingereicht, mit der er einen vollumfänglichen Freispruch unter o/e Kostenfolge
zulasten des Staates beantragt. Mit Schreiben vom 13. September 2021 hat der
Berufungskläger um Sistierung des Berufungsverfahrens bis mindestens
31. Oktober 2021 ersucht, da zwischen ihm und der Privatklägerin B____
derzeit Vergleichsverhandlungen bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 316 der
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) laufen würden. Mit Verfügung vom
14. September 2021 hat die Verfahrensleiterin das Berufungsverfahren bis
1. November 2021 sistiert. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 hat der
Berufungskläger den Rückzug des Strafantrags durch die Privatklägerin
eingereicht und die Abschreibung des Berufungsverfahrens beantragt. Im Weiteren
beantragt er eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'098.92 zu Lasten des
Staates (Differenz zur vollen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren,
Erstattung der ihm im Zusammenhang mit dem seinerseits gegen die Privatklägerin
gestellten Strafantrags entstandenen Kosten und Parteientschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren).
Mit Verfügung
vom 2. November 2021 hat die Verfahrensleiterin das Verfahren infolge Rückzugs
der Berufung abgeschrieben und die Forderungen des Berufungsklägers abgewiesen.
In der Begründung hat sie ausgeführt, dass mit dem Rückzug der Berufung das
erstinstanzliche Urteil und damit auch die darin ausgesprochene teilweise
Parteientschädigung rechtskräftig geworden seien. Für das zweitinstanzliche
Verfahren seien die Kosten nach Art. 428 StPO zu verlegen, wobei ein
Berufungsrückzug als Unterliegen gelte. In der Folge hat der Vertreter des
Berufungsklägers am 17. November 2021 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht,
worin er erklärt, er habe sich in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2021 der
falschen Terminologie bedient, als er um Abschreibung des Verfahrens gebeten
habe. Es sei nie seine Absicht gewesen, die Berufung zurückzuziehen. Vielmehr
beantrage er, gestützt auf den Rückzug des Strafantrags von B____ vom 11.
Oktober 2021, die Einstellung des Strafverfahrens, die Übernahme der Kosten
durch den Staat und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung an
den Berufungskläger gemäss Art. 429 StPO.
Mit Schreiben
vom 18. November 2021 hat die Verfahrensleiterin das Wiedererwägungsgesuch der
Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt und verfügt, dass ohne
deren Gegenbericht bis 6. Dezember 2021 die Verfügung vom 2. November 2021 in
Wiedererwägung gezogen und die Berufung gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO im
schriftlichen Verfahren behandelt werde. Die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerin haben sich mit Eingaben vom 24. und 25. November 2021 mit
dem vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden erklärt, woraufhin die
Verfahrensleiterin am 29. November 2021 in Wiedererwägung der Verfügung vom 2.
November 2021 auf die Abschreibung des Verfahrens verzichtet und die
schriftliche Beurteilung der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO angeordnet
hat.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Er
hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen
gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts
mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn
(a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder (b)
ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist. Beide
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie E.
2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Dies ist vorliegend der
Fall.
2.
2.1
Der
Berufungskläger wurde erstinstanzlich der Sachbeschädigung und der mehrfachen,
teilweise versuchten Drohung schuldig erklärt. Bei beiden Tatbeständen handelt
es sich um Antragsdelikte. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die
antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil
der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Die Privatklägerin hat
im Berufungsverfahren am 11. Oktober 2021 ihre Strafanträge zurückgezogen
(Akten S. 213).
2.2
Bei
Antragsdelikten ist der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung. Nach
Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist ein Verfahren einzustellen, wenn
Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen. Das Strafverfahren gegen den
Berufungskläger ist daher antragsgemäss einzustellen. Dies betrifft auch das
Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, in dem erstinstanzlich ein
Freispruch zufolge rechtfertigender Notwehr ergangen ist, da mit dem Rückzug
des Strafantrags rückwirkend die Voraussetzung für eine materielle Beurteilung
weggefallen ist.
3.
3.1
Zieht
die antragsstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft
vermittelten Vergleichs – wie es hier der Fall war – den Strafantrag zurück, so
trägt gemäss Art. 427 Abs. 3 StPO in der Regel der Bund oder der Kanton die
Verfahrenskosten. Es sind daher vorliegend die Kosten sowohl für das
erstinstanzliche Verfahren als auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf die
Staatskasse zu nehmen.
3.2
Wird ein Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte
Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der
Berufungskläger hat somit sowohl für die erste wie auch für die zweite Instanz
Anspruch auf eine Parteientschädigung entsprechend der von seinem Verteidiger
eingereichten Honorarnoten:
·
Für die erste Instanz die Differenz zwischen der erstinstanzlich
ausbezahlten reduzierten Parteientschädigung und einer vollen Entschädigung
entsprechend der Honorarnote vom 7. Juni 2021 (Akten S. 132): CHF 2'408.70 ÷
CHF 1'522.10 = CHF 886.60;
·
für die zweite Instanz CHF 1'032.10 entsprechend der Honorarnote
Nr. 80 vom 21. Oktober 2021.
3.3
Darüber
hinaus beantragt der Berufungskläger eine Entschädigung von CHF 1'180.21
für anwaltliche Aufwendungen, die ihm im Hinblick auf den Rückzug des
Strafantrags durch die Privatklägerin entstanden seien (Einleitung einer
Gegenanzeige gegen die Privatklägerin, Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft
etc.). Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig, so dass die entsprechende
Forderung abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren gegen A____ wegen einfacher
Körperverletzung, Sachbeschädigung und Drohung wird zufolge Rückzugs des
Strafantrags eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF
886.60
(zuzüglich zur bereits ausbezahlten reduzierten Parteientschädigung von
CHF 1'522.10) für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 1'032.10 für
das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Der Antrag auf Zusprechung einer weiteren
Entschädigung im Betrag von CHF 1'180.21 wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
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APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.