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Entscheid

SB.2021.106

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Fälschung von Ausweisen, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache unerlaubte Verbreitung von Arzneimitteln im Sinne des Heilmmittelgesetzes, Geldwäscherei, etc.

20. Dezember 2023Deutsch117 min

(durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Mai 2019 um 1 Jahr verlängert),

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.106 und 118

URTEIL

vom 20. Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius

Vogelsanger

_________________________________________________________

Beteiligte

A____, geb.

[…]

Berufungskläger

[…]

Beschuldigter

c/o JVA

Wauwilermoos,

Wauwilermoos 1,

6243 Egolzwil

vertreten durch B____,

Advokat,

[...]

C____,

geb. […]

Beschuldigte und

[...]

Berufungsbeklagte

vertreten durch

D____, Advokat,

[...]

E____, geb. […] Beschuldigte

und

[...]

Berufungsbeklagte

vertreten durch F____,

Advokatin,

[...]

G____,

geb. […] Anschlussberufungskläger

Wohnort

unbekannt Beschuldigter

c/o H____,

[...]

vertreten durch

H____,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse

21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung

gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 11. März

2021 (SG.2020.224; Berufungsverfahren SB.2021.106)

betreffend

A____:

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesund-

heitsgefährdung,

Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit), Vergehen ge-

gen das

Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Fälschung von Ausweisen,

mehrfaches

Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache Übertretung

des

Waffengesetzes sowie mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

C____:

mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(grosse

Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit), mehrfaches Verge-

hen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Be-

täubungsmittelgesetzes

sowie mehrfache unerlaubte Verbreitung von

Arzneimitteln im

Sinne des Heilmittelgesetzes

E____:

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesund-

heitsgefährdung,

Bandenmässigkeit), Vergehen gegen das Betäubungs-

mittelgesetz

sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgeset-

zes

sowie

ein Urteil des

Strafdreiergerichts 13. August 2021 (SG.2020.224; Beru-

fungsverfahren

SB.2021.118)

betreffend

G____:

Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheits-

gefährdung,

Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit), Geldwäscherei

(schwerer Fall])

sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge-

setzes

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit

Urteil vom 11. März 2021 (Verfahrensnummer: SB.2021.106) sprach das

Strafdreiergericht Basel-Stadt A____ des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) (grosse Gesundheitsgefährdung,

Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit), des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54), der mehrfachen Übertretung

des Waffengesetzes sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

und verurteilte ihn zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 13. Dezember 2019 bis 8. Oktober 2020 (300 Tage),

sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Demgegenüber wurde A____ von der Anklage des Vergehens

nach Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer 1.1, Verkauf von Crystal Meth)

sowie der Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 2.5.3 [recte 2.5.4]) freigesprochen.

B. Mit

demselben Urteil wurde C____ des mehrfachen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit), des

mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen unerlaubten

Verbreitung von Arzneimitteln im Sinne des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21)

schuldig erklärt und zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 23. April bis 11. September 2020 (171 Tage), davon

18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3

Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Von einer Landesverweisung wurde in

Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

ausnahmsweise abgesehen.

C. Des

Weiteren wurde mit dem genannten Urteil vom 11. März 2021 E____ des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,

Bandenmässigkeit), des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und

verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 6. Mai 2020, davon

11 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–. E____ wurde in Anwendung von

Art. 66a Abs. 1 StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete

Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener

Informationssystem (SIS) eingetragen. Hingegen wurde E____ von der Anklage des

mehrfachen Vergehens nach Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 1.3 der

Anklageschrift) sowie der mehrfachen unerlaubten Verbreitung von Arzneimitteln

im Sinne des Heilmittelgesetzes freigesprochen.

Im

Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziffer 5

der Anklageschrift) wurde das Verfahren, was den Konsum vor dem 11. März 2018

betrifft, zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Hinsichtlich der

Nebenpunkte kann an dieser Stelle auf die Ziffer 5 des vorinstanzlichen

Urteilsdispositivs vom 11. März 2021 verwiesen werden.

D. Ferner

wurde G____, welcher zur Verhandlung vom 12.–13. August 2021 trotz

ordnungsmässiger Vorladung unentschuldigt (vgl. angefochtenes Urteil vom

11. März 2021, S. 28) nicht erschien, mit separatem Urteil vom 13. August

2021 (Verfahrensnummer: SB.2021.118) des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) sowie

der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er

wurde verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 23. bis 24. Juni 2019 (1 Tag) und vom 17. Juni bis 12.

August 2020 (56 Tage), davon 1.5 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF

300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Hingegen wurde G____ von der Anklage der Geldwäscherei (Ziffer 2.5.3 [recte

2.5.4] der Anklageschrift) freigesprochen. Zudem wurde G____ in Anwendung von

Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete

Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener

Informationssystem eingetragen. Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Ziffer 5 der Anklageschrift) wurde das Verfahren, was

den Konsum vor dem 13. August 2018 betrifft, zufolge Eintritts der Verjährung

eingestellt. Des Weiteren wurde die gegen G____ am 14. März 2017 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung

des Ausweises bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF

30.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft (1 Tagessatz), Probezeit 3 Jahre

(durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Mai 2019 um 1 Jahr verlängert),

in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar erklärt.

E. Gegen

das genannte Urteil vom 11. März 2021 wurde sowohl durch den neuen Verteidiger A____

als auch durch die Staatsanwaltschaft frist- und formgerecht Berufung

angemeldet (Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2021;

Berufungserklärung A____ vom 17. März 2021). Überdies wurde von der

Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. August 2013 die Berufung gegen das

Urteil vom 13. August 2021 bezüglich G____ angemeldet, woraufhin G____ mit

Eingabe vom 3. August 2011 Anschlussberufung erklärte.

F. A____

beantragt, das angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März

2021 sei aufzuheben und er sei von der Anklage der Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz wegen des Besitzes und Handels über die in Ziffer 2.4

der Anklage beschriebenen 150.2 Gramm Crystal Meth hinaus, freizusprechen.

Ansonsten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen und er sei mit einer

bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Dies alles unter

ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge.

Demgegenüber

beantragt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafgerichtsurteils vom 11.

März 2021, A____ sei wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b

und c BetmG, mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, Geldwäscherei

nach Art. 305 bis Ziffer 1 und 2 lit. b StGB, mehrfacher Fälschung von

Ausweisen nach Art. 252 StGB, mehrfacher Vergehen nach Art. 33 Abs. 1 lit. a

i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 12 und Art. 8 Abs. 1 des Waffengesetzes

sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 34 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 26

Abs. 1 des Waffengesetzes sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 90 Abs.1

i.V.m. Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie Art.

18 Abs. 2 lit. d und Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV,

SR 741.11) sowie Art. 90 Abs.1 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG sowie

Art. 19 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung und Art. 30 Abs. 1 der

Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21). C____ sei wegen mehrfacher

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG, mehrfacher

Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG und mehrfacher Übertretung nach Art.

19a Ziffer 1 BetmG sowie mehrfacher Vergehen nach Art. 86 Abs. 1 lit. a

des Heilmittelgesetzes zu verurteilen. Bezüglich E____ begehrt die

Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und

2 lit. a, b und c BetmG, mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG und

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziffer 1 BetmG sowie mehrfacher Vergehen

nach Art. 86 Abs. 1 lit. a des Heilmittelgesetzes. Es seien für

sämtliche Berufungsbeklagte angemessene Freiheitsstrafen auszusprechen – unter

Berücksichtigung der von ihnen konkret begangenen Taten inklusive abgesetzte

Mengen und erzielte Umsätze, der einzelnen Tatzeitspannen, der zuweilen

eingenommenen Positionen innerhalb der Bandenhierarchie und der jeweiligen

Täterkomponenten. Ausserdem sei gegen C____ eine im Schengener

Informationssystem einzutragende Landesverweisung auszusprechen und die Dauer

der gegen E____ ausgesprochenen Landesverweisung zu verlängern. Ansonsten sei

dem erstinstanzlichen Urteil zu folgen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Demgegenüber

beantragen sowohl C____ als auch E____ die vollumfängliche Abweisung der Berufung

der Staatsanwaltschaft; unter o/e-Kostenfolge.

Hinsichtlich

des Urteils vom 13. August 2021 in Sachen G____ stellt die Staatsanwaltschaft

das Rechtsbegehren, es sei G____ gemäss Anklageschrift wegen Verbrechen nach

Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG, qualifizierter Geldwäscherei nach

Art. 305 bis Ziffer 1 und 2 lit. b StGB sowie mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig zu sprechen.

Darüber hinaus sei eine – auch im Vergleich zu den separat verurteilten A____, C____

und E____ – angemessene Freiheitsstrafe auszusprechen unter Berücksichtigung

der vom Berufungsbeklagten konkret begangenen Taten inklusive abgesetzter

Drogenmengen und erzielter Umsätze, der Tatzeitspanne, der eingenommenen

Position innerhalb der Bandenhierarchie sowie der Täterkomponenten. Ausserdem

sei die Dauer der im Schengener Informationssystem einzutragenden

Landesverweisung von G____ gebührend zu verlängern. Ansonsten sei dem

erstinstanzlichen Urteil zu folgen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Die

Verteidigung von G____ beantragt demgegenüber, es sei das Urteil des

Strafgerichts vom 13. August 2021 teilweise aufzuheben und der

Beschuldigte sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung) sowie der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer reduzierten

Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23.

bis 24. Juni 2019 (1 Tag) und vom 17. Juni bis 12. August 2020 (56 Tage),

davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3

Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. G____ sei in teilweiser Aufhebung

des Urteils des Strafgerichts vom 13. August 2021 vom Vorwurf der

Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG freizusprechen. Er sei in

teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 13. August 2021 in

Anwendung von Art. 66 Abs. 1 StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Die

angeordnete Landesverweisung sei nicht im Schengener Informationssystem

einzutragen. Überdies sei in teilweiser Abänderung des Urteils des

Strafgerichts vom 13. August 2021 auf den Widerruf der gegen G____ am 14. März

2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfachen Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung

des Ausweises bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–

unter Einrechnung der Untersuchungshaft (1 Tagessatz), mit einer Probezeit von

3 Jahren (durch das Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Mai 2019

um 1 Jahr verlängert), zu verzichten. Schliesslich sei G____ in Bestätigung des

Urteils des Strafgerichts vom 13. August 2021 von der Anklage der Geldwäscherei

und von dem Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.

G. Was

die wichtigsten verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts

betrifft, so wurden mit Verfügung vom 30. November 2021 die Berufungsverfahren

SB.2021.106 und 118 miteinander vereinigt und unter der Verfahrensnummer

SB.2021.106 weitergeführt. Ferner wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2023 die mit

Beschluss des Strafgerichts vom 11. März 2021 verfügte wöchentliche

Meldepflicht für C____ auf der Polizeiwache [...] per 10. Juli 2023

aufgehoben. Zudem wurden C____, E____ sowie G____ die amtliche Verteidigung

bewilligt (Verfügungen vom 16. März 2022 sowie vom 22. April 2022).

Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 erhielt A____ Frist bis zum 28. Juli 2023,

um dem Appellationsgericht die schriftlichen Unterlagen einzureichen, aus

welchen sich einwandfrei ergibt, aus welchen Mitteln damals die Kaution (vgl. Entscheid

des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 29. September 2020) geleistet

wurde, wobei diesbezüglich in der Folge keine entsprechenden Unterlagen

eingereicht wurden. Schliesslich wurde, nachdem sich aus den Migrationsakten

kein Hinweis auf eine aktuelle Wohn- oder Aufenthaltsadresse von E____ in Y____

ergibt, E____ mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 gesamtschweizerisch zur

Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Zudem wurde die Vorladung von E____

zur Berufungsverhandlung im Kantonsblatt publiziert.

H. Anlässlich

der heutigen Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht erscheinen A____ mit B____,

C____ mit D____, G____ mit H____, F____ als Vertreterin von E____ sowie die

Vertreterin der Staatsanwaltschaft. E____ ist trotz ordnungsgemässer Vorladung

nicht erschienen. Zudem wurden, das Verfahren von C____ zur Frage der

Landesverweisung betreffend, ihr Ehemann J____ (ab 11.00 Uhr), K____ (ab 11.30

Uhr) sowie – das Verfahren von G____ zur Landesverweisung betreffend – L____

(ab 11.45 Uhr) als Zeugen befragt.

I. Die

Beschuldigten halten an ihren bereits schriftlich

gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft begehrt in Konkretisierung

ihrer bereits gestellten Anträge, die Beschuldigten seien wie folgt zu

verurteilen: «A____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren, einer Geldstrafe

von 10 Tagessätzen à CHF 30.– sowie einer Busse von gesamthaft CHF 560.–,

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 1. Dezember 2023; G____ zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.–

sowie einer Busse von CHF 300.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 14.

Mai 2019. Im Weiteren sei die Vorstrafe vom 14. März 2017 zu widerrufen und als

vollziehbar zu erklären sowie eine Landesverweisung mit SIS-Eintrag für die

Dauer von 10 Jahren zu verhängen; C____ zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼

Jahren, einer Busse von CHF 300.–; und E____ zu einer Freiheitsstrafe von

3 ½ Jahren, einer Busse von CHF 300.– und einer im SIS einzutragenden

Landesverweisung von 10 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe Urteil vom 31. Mai

2023.»

Auf

die Aussagen der zur Person und zur Sache befragten A____, G____ und C____, auf

die Zeugenaussagen sowie auf die Parteivorträge der Verteidigungen und der

Staatsanwältin wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

I. FORMELLES

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich der beiden

angefochtenen Urteile der Fall. A____ und G____ sind als Beschuldigte von den

beiden angefochtenen Urteilen berührt und haben ein rechtlich geschütztes

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie zur Berufungs- bzw.

Anschlussberufungserhebung berechtigt sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels ergibt

sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO. Die Parteien haben ihre Berufungs-

respektive Anschlussberufungsanmeldungen und -erklä­rungen innert der gesetzlichen

Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO

eingereicht. Sowohl auf die Berufungen von A____ sowie der Staatsanwaltschaft

als auch auf die Anschlussberufung von G____ ist daher einzutreten. Zuständiges

Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

II. MATERIELLES

A. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Gemäss

Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil

nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es stehen

daher ausschliesslich jene Teile der angefochtenen Urteile des Strafgerichts

vom 11. März 2021 sowie vom 13. August 2021 zur Disposition, welche

Gegenstand der zuvor dargelegten Berufungserklärungen und Anschlussberufungserklärungen

bilden.

Nach

Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil

der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten

ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»). Aufgrund der von den

Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen sämtliche Teile

des Urteils des Strafdreiergerichts vom 11. März 2021 bzw. vom 13. August 2021

zur Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:

- Schuldspruch

wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch E____

(Anklage-Ziffer 4);

- Schuldspruch

wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen durch C____

und E____ (Anklage-Ziffer 5);

- Schuldsprüche

wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes sowie des mehrfachen Vergehens

gegen das Waffengesetz (Anklage-Ziffer 6), der mehrfachen Fälschung von Ausweisen

(Anklage-Ziffer 7), sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln

(Anklage-Ziffer 8), begangen durch A____;

- Einstellung

zufolge Eintritts der Verjährung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes gegen C____, E____ sowie G____ (Anklage-Ziffer 5), was

den Konsum vor dem 11. März 2018 betrifft;

- Entscheide

über die beschlagnahmten Gegenstände, mit Ausnahme des Drogenerlöses;

- Entschädigungen

der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren.

Dementsprechend

ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die aufgelisteten Aspekte in

Rechtskraft erwachsen sind.

B. Festlegung von Eckpunkten

1.

Die

Vorinstanz hat in einem allgemeinen Teil im angefochtenen Urteil vom

11.

März 2021 die Ausgangslage (S. 30–32), die Aussagen der Beteiligten

(S. 32–39) ausführlich dargelegt und diese Aussagen umfangreich gewürdigt (S.

39–43), um vorab einige allgemeine Eckpunkte festzusetzen. Das Strafgericht kam

hierbei zum Zwischenfazit, dass A____ entgegen seiner Beteuerung hauptsächlich

mit Crystal Meth gehandelt habe, C____ die Bestellungen nicht im Auftrag von E____,

sondern vielmehr in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit dieser respektive

bisweilen auch in eigener Regie tätigte und E____ ihrerseits sehr wohl auch im

Crystal Meth Handel tätig war und nicht nur Spielautomaten betrieb (vgl.

angefochtenes Urteil vom 11. März 2021, S. 43).

Vor

zweiter Instanz hielt A____ zur Sache befragt daran fest, dass er nicht mit

Crystal Meth, sondern mit Marihuana gehandelt habe.

Demgegenüber

bestätigte C____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht ihre

Aussagen vor Strafgericht und auch G____ sagte nach anfänglichem Zögern wie vor

Strafgericht erneut aus, A____ habe mit Crystal Meth gehandelt.

Bei

ihm selbst sei es aber um Glücksspiele gegangen (zweitinstanzliches Protokoll

S. 10 f.).

2.

Hinsichtlich

der Frage, ob A____ mit Crystal Meth gehandelt hat, wurde von diesem bereits im

Vorverfahren und ebenso vor erster Instanz hartnäckig bestritten, andere

Betäubungsmittel als Marihuana veräussert zu haben. Ebenso hat er weder die von

Staatsanwaltschaft und Vorinstanz angenommenen Mindestverkaufsmengen noch

Dechiffrierungen der Bestellcodes anerkannt. Folglich stellen seine anlässlich

der Berufungsbegründung dargelegten Argumente keine neuen Einwände dar, sondern

es kann zunächst festgehalten werden, dass die Vorrichter ihr Urteil bereits in

deren Kenntnis gefällt haben.

Dass

A____ mit Crystal Meth und nicht mit Marihuana handelte, ergibt sich vorliegend

aus der Festnahmesituation, der vorliegenden umfangreichen WhatsApp- bzw.

SMS-Kommunikationen, der Observationen, sowie den belastenden Aussagen von C____

und G____. Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 30–43; Art. 82 Abs. 4 StPO)

verwiesen werden, denen der Berufungskläger nichts Substanzielles

entgegenzusetzen hat. Hervorzuheben ist, dass A____ bei der Auslieferung von

150.2

Gramm Crystal Meth in Zürich festgenommen wurde. Mit Blick auf die

angegebenen Preise würden die ausgetauschten Text-Nachrichten bei angenommenen

Lieferungen von Marihuana keinen Sinn ergeben. So beispielsweise in der

Einvernahme vom 18. Februar 2020, in der A____ eine SMS vorgehalten wurde,

welche er am 24. Juni 2019 an M____ geschickt hatte und in welcher er folgendes

festgehalten hatte: «5=400 10=800» (Akten S. 2453 ff.). Auf Vorhalt, diese

Preise seien für Cannabis viel zu hoch, gab A____ zu Protokoll, die Zahl 5 habe

für 50 respektive 10 für 100 Gramm Marihuana gestanden (Akten S. 1600).

Auf die Frage, ob die Kunden dies denn verstanden hätten, erklärte A____, er

habe es mit dieser Person so abgemacht und diese Person habe nie mehr als

5.

Gramm genommen (Akten S. 1601). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar,

weshalb A____ ausgerechnet einer Person, die nie mehr als 5 Gramm bezieht, die

Preise für 50 und 100 Gramm hätte angeben sollen. Ferner hat C____ explizit

bestätigt, dass mit «Min» die Anzahl Gramm des bestellten Crystal Meth gemeint

war (Prot. 1. HV, Akten S. 5315 (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 10).

Auch

G____ erklärte in seiner Einvernahme vom 18. Juni 2020, dass die Mengen des

Crystal Meths in Minuten definiert worden seien (Akten S. 2210). Vor

Appellationsgericht bestätigte er, dass mit Minuten Crystal Meth gemeint

gewesen sei und A____ Crystal Meth hätte liefern sollen (vgl.

zweitinstanzliches Protokoll S. 13). Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen C____

und G____ sich selbst derart belasten sollten, wenn es tatsächlich nicht um

Crystal Meth, sondern um Marihuana gegangen wäre. Schliesslich kommt hinzu,

dass A____ nun auch noch durch die Amphetaminanhaftungen an dem bei seiner

Festnahme sichergestellten und an Pos. 1004 abgelegten Messer belastet wird.

Unter diesen Umständen vermag A____ auch die am 1. April 2022 eingereichte

Videobotschaft von E____ nicht zu entlasten, zumal E____ bereits auf ihre

vormaligen Aussagen an der Hauptverhandlung vor Strafgericht zurückgekommen ist

(erstinstanzliches Protokoll S. 30 ff.), ohne dass dies an der Beweislage etwas

Dispositiv

Entscheidendes geändert hätte. Demnach ist mit der Vorinstanz festzustellen,

dass A____ – entgegen seiner Beteuerung – hauptsächlich mit Crystal Meth

gehandelt hat.

3. Weiter

ist den diversen zwischen C____ und A____ ausgetauschten Nachrichten zu

entnehmen, dass stets das Codewort «Min.» oder «Minuten» verwendet wurde. Wie

bereits dargelegt wurde, ist erstellt, dass es in den Nachrichten, in denen von

«Minuten» die Rede ist, die «gebracht» werden sollen, um Bestellungen von

Crystal Meth ging. Hierbei stand für 1 Gramm Crystal Meth das Codewort 1

Minute (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 22 f., Akten S. 5315, Akten S. 2210

vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 10).

Was

die jeweilige Mindestmenge dieser Bestellungen anbelangt, so ist zu

konstatieren, dass in den Einvernahmen im Vorverfahren zumeist von Portionen zu

5 Gramm respektive einem Vielfachen von 5 Gramm die Rede war. Auch anlässlich

der Hauptverhandlung erklärte C____, sie habe pro Bestellung 5 oder 10 Gramm

bezogen (erstinstanzliches Protokoll S. 19, Akten S. 5294). Später

bestätigte sie sogar eine Bestellung von 50 Gramm (respektive insgesamt

105 Gramm; vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 20, Akten S. 5295). E____

gab an, sie habe jeweils 5 Gramm bestellt (erstinstanzliches Protokoll S. 30,

Akten S. 5305). Auch A____ erklärte, es sei nicht üblich gewesen, dass bei ihm

Portionen von weniger als 5 Gramm gekauft worden seien (erstinstanzliches

Protokoll S. 34, Akten S. 5309). Entsprechend ist festzuhalten, dass pro

Lieferung jeweils mindestens 5 Gramm Crystal Meth übergeben wurden.

Die

in der Anklageschrift festgehaltenen Verkaufspreise von CHF 300.– bis 400.– für

5 Gramm, 600.– bis 800.– Franken für 10 Gramm respektive CHF 1'200.– für 20 Gramm

und CHF 2'500.– für 50 Gramm sind ebenfalls erstellt. Diese wurden von C____ und

E____ mehrfach bestätigt und ergeben sich überdies aus zahleichen Nachrichten

(Akten S. 1832, 1886; 1948; 2020; S. 2042; S. 2173; erstinstanzliches Protokoll

vom 8. bis 11. März 2021 S. 19 und 23, Akten S. 5294; Nachrichten Facebook

Messenger, Akten S. 4525; Übersetzung, Akten S. 4526).

C. Zulässigkeit

von Separatbeilagen

Soweit

sich die Verteidigung von A____ im vorliegenden Fall gegen die Zulässigkeit von

Separatbeilagen der Anklageschrift wendet, vermag er ebenfalls nicht

durchzudringen.

Nach

dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und

Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO

festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand

des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet

hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen

Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung

(Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt der Akkusationsgrundsatz den

Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den

Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.;

126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck,

sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der

Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu

verteidigen (BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3 mit Hinweis). Durch

das Anfügen von Separatbeilagen geht die Anklageschrift zwar über den von Art.

325 StPO gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinaus. Die Separatbeilagen der

Anklageschrift geben aktenkundige Ermittlungserkenntnisse wieder, indem sie

festhalten, was aus den sichergestellten Mobiltelefonen hat ausgelesen werden

können.

Die

betreffenden tabellarischen Zusammenstellungen in den Separatbeilagen zur

Anklageschrift vom 21. September 2020 dienen sowohl dem Gericht als auch der

Verteidigung, die dadurch weiss, worauf sich die Anklage bei einer bestimmten

Behauptung konkret bezieht. Sie verfolgen somit das Ziel der besseren

Orientierung in den äusserst umfangreichen Verfahrensakten, mithin der

Informationsfunktion sowie der Verfahrensökonomie. In dieser Funktion erweisen

sie sich – gerade in umfassenden Fällen wie dem vorliegenden – regelmässig als

grosse Erleichterung sowohl für die Parteien als auch für das Gericht. Die

beiden Separatbeilagen sind somit als Dienstleistung zu verstehen, aufgrund

derer nachvollziehbarer wird, wie die Staatsanwaltschaft im Einzelnen zu den

von ihr in der Anklageschrift behaupteten Drogenmengen gekommen ist. Dem

Verteidiger ist es dadurch einfacher möglich, das Fundament der gegen seinen

Mandanten erhobenen Vorwürfe zu kontrollieren, und allfällige Einwände dagegen zu

formulieren. Folgerichtig erscheint das Erstellen von tabellarischen

Separatbeilagen, welches zudem der gängigen Praxis in aufwendigen Wirtschafts-

und Betäubungsmittelfällen im Kanton Basel-Stadt entspricht, ohne Weiteres als

zulässig und angesichts des grossen Umfangs und der Komplexität des

vorliegenden Sachverhalts genügt die Anklageschrift vom 21. September 2020 ohne

weiteres den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Insbesondere

ist für den Berufungskläger verständlich, was ihm im Einzelnen vorgeworfen

wird. Innerhalb des Rahmens der hiervor abgesteckten Eckpunkte, ist nun auf die

einzelnen konkreten Vorwürfe gemäss Anklageschrift zunächst in tatsächlicher

Hinsicht einzugehen.

D. Zu

den einzelnen Anklagevorwürfen

1. Mehrfache

Vergehen nach Betäubungsmittelgesetz, begangen durch A____, E____ und C____

(Ziffer 1 der Anklageschrift)

Als

erstes ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vergehen nach

Betäubungsmittelgesetz, begangen durch A____, E____ und C____ gemäss

Anklage-Ziffer 1 von A____ sowie der Staatsanwaltschaft angefochten, welcher

sind wiederum in einzelne separate Vorwürfe aufteilen lässt.

1.1

Lieferungen

von A____ (Anklage-Ziffer 1.1)

Die

Vorinstanz ging bezüglich der Lieferungen von A____ gemäss Anklage-Ziffer 1.1

für den Zeitraum von spätestens Anfang 2018 bis Mitte Mai 2019 von

Anstaltentreffen zum Verkauf von 25 Tabletten Ecstasy aus.

Während

A____ mit dem Argument, es sei allenfalls um Marihuana-Geschäfte gegangen, in

diesem Punkt einen Freispruch beantragt, stellt sich die Staatsanwaltschaft

demgegenüber auf den Standpunkt, es habe ein Schuldspruch gemäss

Anklageschrift, d.h. wegen Handels mit 15 Gramm Crystal Meth sowie wegen des

Verkaufs (und nicht bloss Anstaltentreffen) von 25 Ecstasy Tabletten zu

ergehen.

In

Bezug auf den angeklagten Verkauf von Crystal Meth hat nach Auffassung des

Appellationsgerichts mit der Vorinstanz in diesem Anklagepunkt ein Freispruch

zu erfolgen. Aus den in der Anklageschrift erwähnten Textnachrichten (vgl.

Akten S. 2462 f.), welche das einzige Beweismittel für den Vorwurf des

mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, bleibt völlig

unklar, ob es sich beim fraglichen Geschäft überhaupt um Betäubungsmittel

handelte und falls ja, um welche (vgl. Akten S. 2462 f.). Einzig aus der von

A____ in der Textnachricht vom 29. November 2018 verwendeten Bezeichnung «stg»,

womit möglicherweise Stück gemeint sein könnte, kann mit der Vorinstanz auf

Ecstasy Tabletten geschlossen werden, welche A____ auch nachweislich verkauft

hat. Auf den Vorschlag von A____ «25 stg», erwiderte eine Person, welche A____

unter dem Namen «N____» gespeichert hatte, «Egal eine au guet» (Akten

S. 2462 f.). Die Nachricht ist als Angebot von 25 Ecstasy Tabletten zu

verstehen, wobei gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo»

nicht mit Sicherheit geklärt werden kann, ob und zu welchem Drogengeschäft es

effektiv kam, da die Antwort von «N____» diesbezüglich zahlreiche

Interpretationsmöglichkeiten offenlässt.

Demnach

ist mit der Vorinstanz erstellt, das A____ bezüglich Ziffer 1.1 der

Anklageschrift 25 Ecstasy-Tabletten zum Verkauf anbot.

1.2

Lieferungen

von C____ (Ziffer 1.2 der Anklageschrift)

Hinsichtlich

der angeklagten Lieferungen von C____ bezüglich mindestens 53 Gramm Crystal

Meth gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift erachtete die Vorinstanz lediglich

die Übergabe von 4 Gramm Crystal Meth als erstellt. Sie sprach hierfür C____

wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Gemäss

dem Strafgericht liessen einzig die Nachrichten vom 22. Juli 2017 («Ich habe

nur 1, wenn du willst 80») und vom 24. September 2017 («Der Gast hatte 3 G Eis

bestellt und kam nicht abholen. Ich versuche, es zu verkaufen und gebe dann das

Geld. ») eindeutige Schlussfolgerungen auf den fraglichen Sachverhalt zu. Somit

sei aufgrund dieser Nachrichten erstellt, dass C____ insgesamt 4 Gramm Crystal

Meth zum Verkauf anbot. Dieser Beweiswürdigung ist zuzustimmen. Die darüber

hinaus gehenden Vorwürfe in diesem Anklagepunkt lassen sich anhand der

vorhandenen Beweismittel nicht rechtsgenüglich nachweisen.

Bei

den übrigen Nachrichten, die das Wort «Ice» enthalten, bleiben wesentliche

Eckpunkte unklar. So ging es in der Nachricht vom 2. Juni 2017 zweifellos um

Crystal Meth, jedoch muss offenbleiben, ob die Beschuldigte kaufen oder

verkaufen wollte und ob überhaupt eine Transaktion stattgefunden hat. Demnach

ist bezüglich Ziffer 1.2 der Anklageschrift der vorinstanzliche Schuldspruch

von C____ wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anbieten

von 4 Gramm Crystal Meth) zu bestätigen. Die von der Staatsanwaltschaft in

diesem Punkt erhobene Berufung ist demnach abzuweisen.

1.3

Lieferungen

von E____ (Anklage-Ziffer 1.3)

Hinsichtlich

der gemäss Ziffer 1.3 der Anklageschrift knapp keine grosse

Gesundheitsgefährdung darstellenden Menge Crystal Meth, welche durch E____

geliefert wurde, erkannte das Strafgericht auf einen Freispruch. Diesen hat die

Staatsanwaltschaft angefochten.

In

diesem Punkt ist jedoch mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine konkreten

Anhaltspunkte zur Untermauerung dieses Vorwurfs vorhanden sind. Einziges

gegebenes Indiz ist die Aussage von C____, E____ habe bereits vor ihrem (C____)

Einzug an der V-Strasse [...] Drogen verkauft (Akten S. 1839). Weiteres bringt

die Staatsanwaltschaft auch im Berufungsverfahren nicht vor. Diese sehr dünne

Beweislage genügt jedoch unter Berücksichtigung des strafprozessualen

Grundsatzes «in dubio pro reo» offenkundig nicht, um der Beschuldigten E____

konkrete Verkaufshandlungen nachweisen zu können.

Demnach

ist bezüglich Ziffer 1.3 der Anklageschrift der Freispruch vom Vorwurf des

mehrfachen Vergehens nach Betäubungsmittelgesetz zu bestätigen.

2. Verbrechen

nach Betäubungsmittelgesetz und schwere Geldwäscherei, begangen durch A____ und

G____ sowie Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Vergehen nach

Heilmittelgesetz, begangen durch E____ und C____ (Ziffer 2 der Anklageschrift)

2.1 Lieferungen

von G____ vom 1. April bis 15. Mai 2019 an E____ und C____ (Anklage-Ziffer

2.3.1, Absatz 1)

Die

Vorinstanz erachtete den Vorwurf gemäss Ziffer 2.3.1 Absatz 1 der

Anklageschrift, wonach G____ vom 1. April bis zum 15. Mai 2019 insgesamt 225

Gramm Crystal Meth an E____ und C____ geliefert habe, als nicht erstellt. Das

Strafgericht führte hierzu im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft stütze

sich auf die Aussage G____s in der Konfrontationseinvernahme mit E____ vom 10.

Juli 2020, wonach er im Auftrag von einer «[...]» genannten Person 4 bis 5 Mal

Crystal Meth zu E____ gebracht habe. Dies sei zwischen April und Juni 2019

gewesen und es habe sich um Portionen von 2 bis 5 Gramm gehandelt (Akten

S. 3212 f.). Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft laute jedoch auf tägliche Lieferungen

zu mindestens 5 Gramm. Dies gehe nicht nur weit über die zugestandene Menge

hinaus, sondern lasse sich auch nicht mit den objektiven Beweismitteln in

Einklang bringen. Hätte G____ in der fraglichen Zeitspanne (vom 1. April 2019

bis zum 15. Mai 2019) täglich mindestens 5 Gramm Crystal Meth geliefert, so

müsste er auch regelmässig auf den Observationsfotos auftauchen. Das erste im

Separatbeilagen-Ordner ersichtliche Foto von G____ datiere jedoch vom 24. Mai

2019 (SB-Ordner 20, 19:08:23). Davor sei er nicht in Erscheinung getreten. Die

Zeitspanne, in welcher G____ auf den Fotos ersichtlich sei, reiche bis zum Ende

der Observation am 12. Juli 2019. Bezeichnend sei denn auch, dass die von C____

und E____ als Vorgänger bezeichnete Person «[...]» (vgl. Akten S. 1840; Foto,

Akten S. 1861; Akten S. 1949 f.; Akten S. 2174) am 28. April 2019

letztmals auf den Fotos auftauche. Es sei daher keineswegs auszuschliessen,

dass die von G____ eingestandenen Lieferungen erst nach dem angeklagten

Zeitraum stattfanden, weshalb dieser Anklagepunkt nicht mit hinreichender

Sicherheit erstellt sei. Entsprechend könne die in diesem Sachverhaltsabschnitt

angeklagte Menge auch E____ und C____ nicht angelastet werden.

Auf

diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorliegend wiederum

verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil vom 11. März 2021 S. 49;

angefochtenes Urteil vom 13. August 2021 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit

die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung vorbringt, dass es sich bei den in der

Anklageschrift dargelegten Handlungen bloss um zu Tage geförderte Schlaglichter

gehandelt habe, deren wahres Ausmass viel grösser gewesen sein müsse, so

erscheint dies als durchaus möglich. Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht

daran zu ändern, dass die Lieferungen von G____ gemäss Ziffer 2.3.1 Absatz 1

der Anklageschrift unter Berücksichtigung des strafprozessualen Grundsatzes «in

dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich erstellt sind. Mithin bestehen in diesem

Punkt aufgrund der von der Vorinstanz dargelegten Argumentation substanzielle

Zweifel am angeklagten Sachverhalt. Hinsichtlich der angeklagten Lieferungen

von G____ in der Zeit vom 1. April 2019 bis 15. Mai 2019 an E____ und C____ hat

demnach in Bestätigung der Vorinstanz und in Abweisung der Berufung der

Staatsanwaltschaft ein Freispruch zu erfolgen.

2.2 Lieferungen

G____ und A____ vom 16. Mai 2019 bis zum 21. Oktober 2019 (Anklage-Ziffer

2.3.1, Absatz 2)

a) Für

den Zeitraum vom 16. Mai 2019 bis am 21. Oktober 2019 geht die Vor­instanz in

den beiden angefochtenen Urteilen unter Bezugnahme auf Ziffer 2.3.1 Absatz 2

der Anklageschrift sowie die konkreten Schilderungen in Ziffer 1 der

Separatbeilage 1 der Anklageschrift (SB 1) davon aus, dass A____ und G____

regelmässig Crystal Meth an E____ und C____ lieferten. Dabei stützt sie sich

einerseits auf die sichergestellten SMS-Nachrichten, welche A____ und G____

seit dem 16. Mai 2019 bis am 21. Oktober 2019 austauschten, und anderseits auf

die Erkenntnisse aus der Observation der Liegenschaft V-Strasse [...].

b) Im

Vergleich zu den in Ziffer 1 der Separatbeilage 1 der Anklageschrift

detailliert aufgelisteten Vorwürfen nahm die Vorinstanz verschiedene

Anpassungen vor. Zunächst erachtete das Strafgericht verschiedene Nachrichten

als zu unspezifisch, um daraus rechtsgenüglich eine Lieferung von Crystal Meth

ableiten zu können. Dies gilt für die Nachrichten vom 27. Mai 2019, 1. und 11.

Juni 2019, 11. und 17. Juli 2019, 9. August 2019, 14. und

19. August 2019 sowie vom 19. September 2019. Ferner wurden die Lieferungen

an die V-Strasse [...], für die Zeit von Anfang 2018 bis Oktober oder November

2019 als die beiden dort gemeinsam gewohnt haben, jeweils E____ und C____ über

das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit angerechnet. Bei den

Lieferungen an andere Orte nahm die Vorinstanz diese Zurechnung indessen nicht

vor, da die beiden Beschuldigten jeweils nachweislich auch in Eigenregie

Geschäfte getätigt haben. Sodann ging die Vorinstanz hinsichtlich der

Mindestbestellmenge – wie bereits dargelegt wurde – davon aus, dass es bei

jeder Lieferung – sofern aus den betreffenden Nachrichten keine anderen Zahlen

hervorgehen – um 5 Gramm Crystal Meth gegangen sei. Ferner wurden die

20 Gramm Crystal Meth, die G____ bei seiner Verhaftung am 23. Juni 2019

bei sich trug, nur diesem selbst zugerechnet. Des Weiteren wurde bezüglich des

Nachrichtenaustausches vom 18. Juli 2019 zwischen A____ («Für P____ 10 Minuten

war eben da») und G____ («Gerade wollte ich 10 Minuten von den 20 Minuten

schicken») festgestellt, dass diese nicht ganz eindeutig seien, weshalb im

Zweifel davon auszugehen sei, dass nur 10 Gramm zu E____, welche mit dem

Spitznamen «P____» gemeint gewesen sei (vgl. hierzu Akten S. 1897) geliefert

wurden und 10 Gramm an eine andere Person. Folgerichtig wurden bei diesem

Geschäft E____ nur 10 Gramm, A____ und G____ hingegen jeweils 20 Gramm

Crystal Meth zugerechnet. Schliesslich wurden 155 Gramm Crystal Meth, welche G____

am 30. Juli und am 4. August 2019 von A____ anforderte, nur zur gehandelten

Menge von A____ und G____ addiert, nicht aber E____ und C____, da aus den

Nachrichten nicht hervorgeht, für wen dieses Crystal Meth bestimmt war.

c) Die

in der Separatbeilage 1 aufgeführten Zeiten lassen sich mit den Beweismitteln

in Einklang bringen. So korrespondieren beispielsweise die Zeiten der vier für

den 25. Mai 2019 angenommenen Lieferungen mit den Aufnahmezeitpunkten der

Fotos von G____ im Separatbeilagen-Ordner 21 (vgl. Fotos vom 25. Mai 2019,

10:24:09; 10:44:38; 13:29:02; 13:36:49; 15:31:42; 15:40:43; 20:31:59; 21:11:08).

Die Vorinstanz hat die in Ziffer 1 der Separatbeilage 1 der Anklageschrift

(Akten S. 4848 ff.) aufgelisteten Geschäfte sorgfältig geprüft. Das

Appellationsgericht erachtet die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz als

zutreffend, sodass zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese

Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil vom 11. März 2021

S. 49–57. sowie angefochtenes Urteil vom 13. August 2021S. 44–50;

Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausgehend von diesen korrekten Feststellungen der

Vorinstanz wird nachfolgend auf die Wesentlichen vorgebrachten Einwände der

Parteien noch spezifisch eingegangen.

Das

Strafgericht kam zum Schluss, dass sich A____ erst am 9. Juli 2019 bis zu

seiner Verhaftung am 13. Dezember 2019 dem Betäubungsmittelhandel

«angeschlossen» habe (vgl. angefochtenes Urteil vom 11. März 2021 S. 50). Die

Staatsanwaltschaft hält demgegenüber an der angeklagten Tatzeitspanne von

spätestens Mitte Mai 2019 bis am 13. Dezember 2019 fest.

Die

Vorinstanz ging davon aus, dass es bei den dokumentierten Kontakten von A____

vor dem 9. August 2019 im Zweifel um den Unterhalt der Spielautomaten gegangen

sei. Sie rechnete ihm daher die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Lieferungen

nicht zu. Diese Beurteilung des Strafgerichts erscheint als zutreffend. Auf den

Observationsfotos taucht A____ erstmals am 23. Juni 2019 auf (SB-Ordner 21,

Foto vom 23. Juni 2019, 16:34:01). An jenem Tag hielt er sich rund 7 Minuten in

der Wohnung auf, weshalb mit der Vorinstanz nicht auszuschliessen ist, dass es

bei diesem Besuch nur um die Wartung oder Leerung der Spielautomaten ging.

A____

gab im Rahmen der Hauptverhandlung selbst zu Protokoll, G____ nur über jene

Leute zu kennen, für die er anfänglich Elektroarbeiten verrichtet habe und

durch welche er in den Drogenhandel gerutscht sei (vgl. erstinstanzliches

Protokoll S. 41 f. sowie auch Akten S. 2362 f.). Am Abend des 9. Juli 2019

erschien A____ ein weiteres Mal bei der V-Strasse [...], wobei er rund 1.5

Stunden in der Wohnung war und anschliessend mit G____ (welcher die Wohnung

rund eine Stunde vor A____ betreten hatte) wiederum das Haus verliess

(SB-Ordner 21, Fotos v. 09.Juli 2019, 17:51:54, 18:57:27 und 19:25:02). Im

Zweifel können somit mit der Vorinstanz A____ erst ab dem 9. Juli 2019 konkrete

Lieferungen zugerechnet werden.

Die

Vorinstanz ist zudem bezüglich G____ zum Schluss gekommen, dass sich dieser ab

dem 24. Mai 2019 bis am 18. September 2019 aktiv am Betäubungsmittelhandel

beteiligt habe. Die Staatsanwaltschaft wendet hier ein, dass G____ selbst den

Beginn seiner Tätigkeit auf April 2019 gesetzt habe, und die Übergaben

nachgewiesenermassen nicht ausschliesslich an die V-Strasse [...] in Basel

erfolgt seien. Das Appellationsgericht stellt fest, dass G____ tatsächlich

unterschiedliche Aussagen tätigte bezüglich des Zeitraums seines

Betäubungsmittelhandels.

Nebst

der von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Aussage, in welcher er vom

Beginn seiner Tätigkeit im April 2019 sprach, gab G____ anlässlich der

Einvernahme vom 18. Juni 2020 zu Protokoll er sei vom 24. Mai 2019 bis zu

seiner Festnahme am 17. Juni 2019 im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen

(vgl. Act. 3140). Die Liegenschaft V-Strasse [...] wurde ab dem 4. März 2019

überwacht, wobei G____ erst am 24. Mai 2019 erstmals auf einem Foto dort

auftauchte (SB-Ordner 20, Foto v. 24. Mai 2019, 19:08:23 Uhr). Sodann datiert

die erste Nachricht, welche G____ an A____ schickte (welche aber noch keine

Rückschlüsse auf Betäubungsmittel zulässt), vom 16. Mai 2019 (Extraction

Report, Akten S. 2514; Übersetzung, S. 2518; SB 1, S. 1). Gemäss dem

strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» ist daher der Tatbeginn für G____

auf den 24. Mai 2019 festzulegen.

Bezüglich

der Rüge der Verteidigung, wonach am 9. Juli 2019 in der Separatbeilage

überhaupt keine Textnachricht enthalten sei, um auf den Verkauf von 5 Gramm

Crystal Meth zu schliessen, übersieht sie, dass sich das betreffende Geschäft

aus der Observation ergibt (was auch in der Separatbeilage 1 der Anklageschrift

vermerkt wird). Nach dem 18. September 2019 finden sich in den Akten keine

Hinweise mehr auf eine aktive Beteiligung von G____ am Betäubungsmittelhandel,

sodass die Berufungsinstanz von demselben Deliktszeitraum wie das Strafgericht

ausgeht.

Soweit

die Staatsanwaltschaft sich auf den Standpunkt stellt, dass – unabhängig vom

Lieferungsort – sämtliche Lieferungen an C____ sowie an E____ der anderen

jeweils über die Bandenmässigkeit anzurechnen sind, ist Folgendes

festzustellen: Aus den Akten ergibt sich, dass sowohl E____ als auch C____

diverse Drogengeschäfte in Eigenregie vorgenommen haben. Teilweise wurden die

Abnehmer an die W-Strasse [...], dem Wohnort des Ehemannes und der beiden Söhne

von C____, bestellt. Des Weiteren liegen verschiedene Nachrichten vor, in

welchen C____ ausdrücklich eine Portion für sich und eine Portion für E____ (P____)

bestellte (Akten S. 2415; S. 2420; S. 2427).

Im

Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgericht erklärte C____ des Weiteren, von

den am 9. November 2019 bestellten 105 Gramm sei zumindest ein Teil für eine

andere Person als E____ bestimmt gewesen (vgl. erstinstanzliches Protokoll S.

20 f.). Ferner wird C____ von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, auch nach

ihrem Auszug aus der Wohnung weiterhin Crystal Meth bezogen zu haben (vgl. dazu

Ziffer 3 der Anklageschrift). Es ist daher zu konstatieren, dass C____

jedenfalls nicht nur im Auftrag von E____ Crystal Meth Bestellungen getätigt

hat. Somit erscheint es als zutreffend, im Zweifel zu Gunsten von E____ und C____

nur die Lieferungen an die V-Strasse [...], wo die beiden von Anfang 2018 bis

Oktober oder November 2019 gemeinsam in einer Parterrewohnung logierten, über

die Bandenmässigkeit anzurechnen. Schliesslich ist bezüglich der Nachrichten

vom 10. August 2019 zwischen G____ und A____ davon auszugehen, dass A____ am

11. August 2019 100 Gramm für G____ bereitmachte und auch tatsächlich

überbrachte (vgl. Akten S. 3724) sowie weitere 100 Gramm Crystal Meth nach

Bern lieferte. Für diesen Vorgang sind den beiden bandenmässig agierenden

Beschuldigten je zweimal 100 Gramm Crystal Meth anzurechnen.

Hinsichtlich

der anrechenbaren Mengen an Crystal Meth ergibt sich somit mit Blick auf die in

der Separatbeilage 1 der Anklageschrift festgehaltenen Vorgänge unter

Berücksichtigung der dargelegten Anpassungen bezüglich der vier Beschuldigten

im vorliegenden Anklagepunkt in der Übersicht folgendes Bild:

A____

E____

C____

G____

24.05.2019

0

5

5

5

25.05.2019

0

20

20

20

27.05.2019

0

15

15

15

28.05.2019

0

10

10

10

27.05.2019

0

0

0

0

01.06.2019

0

0

0

0

11.06.2019

0

0

0

0

20.06.2019

0

5

5

5

23.06.2019

0

0

0

20

09.07.2019

0

20

20

20

09.07.2019

5

5

5

5

10.07.2019

0

10

10

10

11.07.2019

0

0

0

0

12.07.2019

0

5

5

5

17.07.2019

0

0

0

0

18.07.2019

20

10

0

20

30.07.2019

55

0

0

55

04.08.2019

100

0

0

100

09.08.2019

0

0

0

0

10.08.2019

100

0

0

100

10.08.2019

100

0

0

100

13.08.2019

50

0

0

50

14.08.2019

0

0

0

0

19.08.2019

0

0

0

0

21.08.2019

5

0

5

5

23.08.2019

30

0

10

10

30.08.2019

5

5

5

0

31.08.2019

10

0

10

0

01.09.2019

5

5

5

0

03.09.2019

0

0

0

0

03.09.2019

10

0

0

10

05.09.2019

15

0

15

0

12.09.2019

5

5

5

5

13.09.2019

5

5

5

0

14.09.2019

10

10

10

0

15.09.2019

5

5

5

0

16.09.2019

20

0

20

0

18.09.2019

5

0

0

5

18.09.2019

0

0

0

0

19.09.2019

0

0

0

0

19.09.2019

50

50

50

0

20.09.2019

10

10

10

0

21.09.2019

50

0

50

0

24.09.2019

5

5

5

0

25.09.2019

20

0

20

0

01.10.2019

15

15

15

0

02.10.2019

0

0

0

0

05.10.2019

20

0

20

0

07.10.2019

5

5

5

0

09.10.2019

50

50

50

0

11.10.2019

15

15

15

0

15.10.2019

15

15

15

0

17.10.2019

5

5

5

0

Total

820

310

450

575

Demnach

sind im vorliegenden Anklagepunkt A____ 820, E____ 310, C____ 450 und G____ 575

Gramm gehandeltes Crystal Meth zuzurechnen.

d) Separat

einzugehen ist auf die sichergestellten Nachrichten vom 3. und vom

18. September 2019. Die Vorinstanz ging bezüglich dieser davon aus, dass G____

nach einem Disput mit A____ von diesem zunächst 750 Gramm und in der Folge 910

Gramm Crystal Meth gefordert habe, was – da A____ nicht aus seine Forderung

eingegangen sei – insgesamt als Anstaltentreffen zum Verkauf von 910 Crystal

Meth von G____ beurteilt wurde. Während die Staatsanwaltschaft die betreffenden

Mitteilungen als zwei separat zu verurteilende Vorgänge wertet, stellt sich die

Verteidigung von G____ zusammengefasst auf den Standpunkt, er habe zwar gemäss

den genannten Mitteilungen tatsächlich zunächst 750 bzw. 910 Minuten gefordert,

was normalerweise für Crystal Meth gestanden habe. Eigentlich sei jedoch von

ihm von Anfang an der entsprechende Geldwert im Sinne eines Lohnes bzw. seines

Anteils verlangt worden. In den Nachrichten sei immer codiert kommuniziert

worden, weswegen von Minuten die Rede gewesen sei, obwohl er gar nicht Crystal

Meth gefordert habe. Hierfür spreche, dass in späteren Nachrichten von

entsprechenden Geldbeträgen die Rede gewesen sei.

Zunächst

ist in diesem Punkt gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo»

zu Gunsten von G____ mit der Vorinstanz und entgegen der Staatsanwaltschaft

davon auszugehen, dass G____ nicht zweimal Drogen einforderte, sondern seine

ursprüngliche Forderung von 750 Gramm als Gegenleistung für seine Arbeit zwei

Wochen später am 18. September 2019 auf 910 Gramm erhöhte. Der Ausdruck Minuten

ist hierbei aber – entgegen der Verteidigung von G____ – als eindeutige

Forderung nach Crystal Meth zu interpretieren, zumal G____ in der Einvernahme

vom 24. Juni 2020 zu Protokoll gab, die 750 Gramm wären nicht für eine

bestimmte Person gedacht gewesen, sondern «zum Verteilen», er habe sie jedoch

nie erhalten (Akten S. 3729). Bei den 910 Gramm habe es sich um seinen Anteil

gehandelt, welchen er (G____) für seine geleistete Arbeit zugute gehabt hätte. A____

habe diese 910 Gramm aber nie gebracht.

Tatsächlich

liegen zwar auch spätere Textnachrichten von G____ an A____ vor, in welchen G____

ausdrücklich seinen Anteil forderte und diesen mit CHF 45'000.– bezifferte

(Extraction Report Huawei, Akten S. 2712 ff.; Übersetzung, Akten S. 2720 f.).

Bei einem Grammpreis von CHF 60.– würde dieser Betrag einer Menge von 750 Gramm

Crystal Meth entsprechen. Aus dem Umstand, dass G____ die geforderte Menge

Crystal Meth als seinen Anteil, mithin quasi als seinen Lohn bezeichnete, muss

jedoch geschlossen werden, dass er die Drogen verkauft hätte, wenn er sie von A____

tatsächlich erhalten hätte. Diese Schlussfolgerung ergibt sich zudem aus der

Aussage von G____, er «hätte (die 750 Gramm) den Leuten ausgehändigt, die

Crystal Meth verlangt hätten» (Akten S. 3729). Es ist somit hinsichtlich des

erstellten Sachverhalts davon auszugehen, dass G____ zunächst im September 2019

von A____ Crystal Meth forderte, und erst später (vgl. Nachrichten vom 25.

September 2019, Akten S. 3737 «bring Geld» sowie vom 25. November 2019,

Akten S. 2721 «45 Tausend geben») – möglicherweise, weil A____ kein solches

liefern konnte – auf das Fordern des entsprechenden Geldwertes umschwenkte.

2.3 Lieferungen

A____ vom 25. Oktober bis 8. Dezember 2019 (Anklage-Ziffer 2.3.1 Absatz 3)

A____

werden unter Ziffer 2.3.1 Absatz 3 der Anklageschrift (konkretisiert in Ziffer

1 der Separatbeilage 1 der Anklageschrift) in der Zeit vom 25. Oktober 2019 bis

zum 8. Dezember 2019 insgesamt 9 Lieferungen Crystal Meth an C____ sowie E____

vorgeworfen. Die Vorinstanz erachtete diese bezüglich A____ insbesondere

gestützt auf die sichergestellten und in der Separatbeilage 1 der

Anklageschrift aufgeführten Kurzmitteilungen (vom 25, 26 und 28. Oktober 2019

sowie vom 1., 2. 9., 10., 12. und 20. November 2019) als erstellt und ging diesbezüglich

von einer gelieferten Menge von 270 Gramm Crystal Meth aus. Demgegenüber hat

das Strafgericht bezüglich E____ wiederum gewisse Anpassungen vorgenommen. So

wurden ihr die Bestellungen von C____ für « […] » (vom 25. Oktober 2019) oder

an eine andere Adresse als die V-Strasse [...] («[...]strasse» am 26. Oktober

2019, W-Strasse am 1. November 2019, [...]strasse am 9. November 2019) nicht

angelastet (vgl. angefochtenes Urteil S. 50 f.).

Dieser

Vorgehensweise der Vorinstanz ist zu folgen. Den strafprozessualen Grundsatz

«in dubio pro reo» anwendend erscheint es wiederum auch in diesem Anklagepunkt

angebracht, die nachweisbare Bandentätigkeit von C____ und E____ lediglich auf

die Geschäfte an der V-Strasse [...], wo die beiden gemeinsam wohnten und

arbeiteten, zu beschränken, da beide – wie dargelegt wurde – auch

Eigengeschäfte vornahmen. Es ist durchaus möglich, dass E____ von den

Lieferungen an die übrigen Adressen bzw. an « […] » nichts wusste. Ausgehend

von den bereits dargelegten Grundsätzen der Zurechnung sowie der Auslegung der

von den Beschuldigten verwendeten codierten Sprache gelangt das

Appellationsgericht zum gleichen Beweisergebnis wie das Strafgericht.

Hinsichtlich der anrechenbaren Mengen an Crystal Meth ergibt sich somit mit

Blick auf die in der Separatbeilage 1 der Anklageschrift festgehaltenen

Vorgänge bezüglich Anklage-Ziffer 2.3.1 Absatz 3 unter Berücksichtigung der

dargelegten Anpassungen bezüglich A____, E____ sowie C____ in der Übersicht

folgendes Bild:

A____

E____

C____

25.10.2019

10

0

10

26.10.2019

50

0

50

28.10.2019

10

10

10

01.11.2019

10

0

10

02.11.2019

50

50

50

09.11.2019

105

0

105

10.11.2019

20

20

20

12.11.2019

5

5

5

20.11.2019

10

10

10

Total

270

95

270

Demnach

sind in diesem Anklagepunkt A____ 270 Gramm, E____ 95 Gramm sowie C____ 270

Gramm gehandeltes Crystal Meth zuzurechnen.

Zudem

ergibt sich aus den sichergestellten SMS-Nachrichten vom 28. Oktober 2019

(«Pill for 50») und aus derjenigen vom 8. November 2019 («U for to bring me

pill?» «Ich komme ca. 1 Stunde.») zwischen A____ und C____ die Lieferung von 11

Ecstasy-Pillen an die V-Strasse […], welche A____, C____ und (aufgrund des

Lieferorts) E____ anzurechnen sind. Die Anfrage «Pill for 50» von C____ vom 28.

Oktober 2019 ist hierbei aufgrund des Wortes «for» mit dem Strafgericht so zu

interpretieren, dass sie nicht 50 Pillen, sondern Pillen im Wert von 50 Franken

bestellte, woraus 10 Ecstasy Tabletten abzuleiten sind. Für den 8.

November 2019 ist im Zweifel von der Lieferung einer einzelnen Ecstasy Pille

auszugehen. Allerdings ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass

diese 11 Ecstasy Pillen in den 100 Pillen, welche C____ einräumte, von A____

bezogen zu haben, enthalten sind (vgl. dazu unten II.D.3).

2.4 Lieferungen

A____ an Unbekannte (Ziffer 2.3.2 i.V.m. 2.1 bis 2.6 der Separatbeilage 1 sowie

Ziffer 2.3.2 lit. c–g der Anklageschrift)

In

den Anklage-Ziffern 2.3.2 i.V.m. 2.1 bis 2.6 der Separatbeilage 1 der

Anklageschrift sowie Anklage-Ziffer 2.3.2 lit. c–g werden A____ Lieferungen von

an unbekannt gebliebene Abnehmer vorgeworfen.

Die

Vorinstanz gelangte zum Schluss, A____ habe in diesem Anklagepunkt nachweisbar

mit insgesamt 451 Gramm Crystal Meth gehandelt. Was die konkreten Mengen Crystal

Meth betrifft, so habe er am 18. Juni 2019 mit einem Gramm, am

7. September 2019, 8. 12. und 25. November 2019 mit je 100 Gramm, am 13.,

18. und 18. September mit je 5 Gramm sowie schliesslich am 2. und 16. November 2019

mit je 20 Gramm gehandelt.

Das

Appellationsgericht weicht auch hier nicht von der überzeugenden

vorinstanzlichen Beweiswürdigung ab (vgl. angefochtenes Urteil S. 53–57; Art.

82 Abs. 4 StPO). Die angeklagten Vorwürfe können sich wiederum allesamt

auf Textnachrichten stützen, welche durch die Auswertung der beiden

Mobiltelefone des Beschuldigten zutage gefördert wurden, in welchen dieselbe

Codierung wie in den vorherigen Anklagepunkten verwendet wurde. Hervorzuheben

gilt es bezüglich 2.3.2 lit. c. Anklageschrift, dass aufgrund der

sichergestellten Nachrichten erstellt ist, dass A____ – zusätzlich zur letzten

Fahrt, bei welcher er verhaftet wurde – vier Fahrten nach Zürich an die [...]strasse

[...] zu Q____ vornahm. Diese Fahrten fanden am 7. September 2019, am 8. und

12. sowie am 25. November 2019 statt. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache,

dass A____ anlässlich der Lieferung von 23. Dezember 2019 mit 150.2 Gramm

Crystal Meth festgenommen wurde, lässt sich – entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung – nicht rechtsgenüglich ableiten, dass bei

den vorherigen vier Lieferungen jedes Mal 150 Gramm geliefert wurden. Angesichts

der verfügbaren Indizien (vgl. Aussagen von A____, erstinstanzliches Protokoll

S. 38; Nachricht A____ vom 10. August 2019, Akten S. 2510; Übersetzung,

Akten S. 2516 «Morgen bringe ich 100 Minuten nach Bern und bereite 100 für dich

vor») ist hier vielmehr von einer Mindestmenge von 100 Gramm für jede der

vier Lieferungen von Basel nach Zürich auszugehen. Was die vier Lieferungen an

unbekannt gebliebene Person «R____» betrifft, ist mangels konkreter

Zahlenangaben grundsätzlich von der festgehaltenen Mindestmenge von 5 Gramm pro

Treffen auszugehen. Da in der Nachricht von 1. Oktober 2019 allerdings

ausdrücklich «Mit20.» geschrieben wurde (Akten S. 2475) und bei der nächsten

Anfrage «Wie letzte mal» (Akten S. 2480), ist bei diesen beiden Lieferungen je

von 20 Gramm Crystal Meth auszugehen. Erstellt sind somit bei den Lieferungen

vom 13. und 18. September 2019 je 5 Gramm Crystal Meth und bei denjenigen vom

2. und 16. Oktober 2019 je 20 Gramm Crystal Meth.

Hinsichtlich

der nicht erstellten Anklagevorwürfe gemäss Ziffer 2.3.2 lit. e–g ist zu

betonen, dass sich aus den Nachrichten vom 12. November 2019 kein schlüssiges

Bild bezüglich der Lieferung von Crystal Meth ergibt, womit der Vorwurf gemäss

2.3.2 lit. e der Anklageschrift (bzw. Ziffer 2.4 der Separatbeilage 1)

bezüglich Lieferungen an eine als «Erdal [...]» abgespeicherte Person nicht

erstellt ist. Bezüglich der Lieferungen an die unbekannt gebliebene Person «Hagi»

(Anklage-Ziffer 2.3.2 lit. f; Ziffer 2.5 SB1) scheint die geschilderte

Reklamation, wonach die Ware «zu leicht» gewesen sei, A____ soll «vom Guten» bringen,

nicht zu Crystal Meth zu passen, sodass dem Berufungskläger auch hier im

Zweifel keine Lieferung von Crystal Meth nachgewiesen werden kann. Schliesslich

lassen auch die zu unkonkreten Nachrichten an «Jacky» (Anklage-Ziffer 2.3.2

lit. g; SB 1 Ziffer 2.6) keinen Schuldspruch im betreffenden Anklagepunkt zu.

Erstellt

sind somit bezüglich der Nachricht vom 18. Juni 2019 (2.3.2 lit. a.

Anklageschrift; Ziffer 2.1 SB 1 an «M____») 1 Gramm Crystal Meth, hinsichtlich

der vier Lieferungen an (2.3.2 lit. c. Anklageschrift) an «Q____» je 100 Gramm

Crystal Meth sowie vier Lieferungen an den unbekannt gebliebenen Abnehmer «R____»

von insgesamt 50 Gramm Crystal Meth. In der Übersicht ergeben sich somit

die nachfolgenden Lieferungen, welche A____ in diesem Anklagepunkt zugerechnet

werden.

Ziffer 2.3.2 lit. a Anklageschrift, 2.1 SB 1, «M____»

18.06.2019

1

Ziffer 2.3.2 lit. c Anklageschrift, «Q____»

07.09.2019

100

08.11.2019

100

12.11.2019

100

25.11.2019

100

Ziffer 2.3.2 lit. d Anklageschrift, 2.3 SB 1, «R____»

13.09.2019

5

18.09.2019

5

02.10.2019

20

16.10.2019

20

Total

451 Gramm Crystal

Meth

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass A____ zwischen dem 18. Juni und dem 25. November

2019 weitere 451 Gramm Crystal Meth an verschiedene unbekannt gebliebene

Abnehmer («M____», «Q____», «R____») verkaufte.

2.5 Lieferung

vom 23. Dezember 2019 (Anklage-Ziffer 2.4)

Der

Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die letzte Lieferung vom 23. Dezember

2019 (Anklage-Ziffer 2.4), bei welcher A____ mit 150.2 Gramm Crystal Meth

festgenommen wurde, weder von der Staatsanwaltschaft noch von A____ bestritten

wird und aufgrund der Akten klarerweise erstellt ist.

3. Lieferungen

von Ecstasy

C____

räumte im Vorverfahren ein, bei A____ ungefähr 100 Ecstasy Pillen bezogen

zu haben (Akten S. 1961), weshalb die Staatsanwaltschaft für den Zeitraum von

Anfang 2018 bis Ende Dezember 2019 – dem Zeitpunkt als C____ aus der Wohnung an

der V-Strasse [...] in Basel aus- und wieder in der […] in Basel einzog und

ihre bandenmässige Zusammenarbeit im Betäubungsmittelhandel endete – weitere

100 Pillen anklagt. Zugunsten von C____ ist davon auszugehen, dass die sich aus

der Mobiltelefonauswertung ergebenden Lieferungen an sie (vgl. oben Ziffer

II.D.2.3) in der von ihr eingeräumten Menge bereits enthalten sind. Erstellt

ist somit insgesamt der Bezug von 100 Ecstasy Tabletten durch C____ und E____

(welche zu dieser Zeit gemeinsam mit C____ an der V-Strasse [...] wohnte) bei A____.

4. Zwischenfazit

bezüglich umgesetzter Drogenmengen

4.1 A____

Aus

dem hiervor Ausgeführten folgt zusammengefasst, dass A____ im angeklagten

Zeitraum von spätestens Mitte Mai 2019 bis 13. Dezember 2019 insgesamt 1'691.2

Gramm Crystal Meth (820 Gramm gemäss Anklage-Ziffer 2.3.1 Absatz 2;

270 Gramm gemäss Anklage-Ziffer 2.3.1 Absatz 3; 451 Gramm gemäss

Anklage-Ziffer 2.3.2 sowie 150.2 Gramm gemäss Anklage-Ziffer 2.4) sowie 100

Ecstasy Pillen absetzte respektive abzusetzen beabsichtigte. Das am 13.

Dezember 2019 bei A____ beschlagnahmte Crystal Meth weist gemäss

forensisch-chemischem Gutachten einen Mindestgehalt von 92.3 respektive 93.6 %

Methamphetamin-Hydrochlorid auf (Akten S. 2371 f.). Es ist aufgrund der Akten davon

auszugehen, dass die Qualität des Crystal Meths bei allen Lieferung in etwa

gleich war. Aufgerechnet auf die A____ insgesamt anzulastende Menge von 1'691.2

Gramm ergeben sich daraus rund 1'560 Gramm reinen Methamphetamins. Der Verkauf

von Kokain (vgl. Ziffer 2.5.1 der Anklageschrift) ist demgegenüber nicht

erstellt.

4.2 G____

Hinsichtlich

G____ ergibt sich, dass dieser 575 Gramm Crystal Meth (Ziffer 2.3.1 Absatz 2

der Anklageschrift) absetzte respektive abzusetzen beabsichtigte. Das am 23.

Juni 2019 bei G____ beschlagnahmte Crystal Meth weist gemäss

forensisch-chemischem Gutachten einen Mindestgehalt von 93.6 %

Methamphetamin-Hydrochlorid auf (Akten S. 3353 f.). Denselben Wirkstoffgehalt

wies auch ein Teil des am 13. Dezember 2019 bei A____ beschlagnahmten Crystal

Meths sowie die bei E____ am 6. Mai 2020 beschlagnahmten sechs Minigrip

auf (Forensisch-chemisches Gutachten i.S. CC, Akten S. 2371 f.;

Forensisch-chemisches Gutachten i.S. WW, Akten S. 3291 f.). Es erscheint als

angebracht, bezüglich der übrigen Lieferungen von einer vergleichbaren Qualität

auszugehen (vgl. 6B_1081/2018 vom 10. September 2019, E. 3.1). Aufgerechnet auf

die G____ insgesamt anzulastende umgesetzte Menge von 575 Gramm ergeben sich

daraus rund 540 Gramm reinen Methamphetamins. Zudem traf G____ Anstalten zum

Handel mit 910 Gramm Crystal Meth.

4.3 C____

Bezüglich

C____ ist gemäss den obigen Erwägungen festzustellen, dass sie vom 16. Mai

bis zum 21. Oktober 2019 (Ziffer 2.3.1, Absatz 2 der Anklageschrift) von G____

und A____ mit 450 Gramm Crystal Meth beliefert wurde. Hinzu kommen die

Lieferungen A____ vom 25. Oktober bis zum 8. Dezember 2019 (Ziffer 2.3.1 Absatz

3 der Anklageschrift) von 270 Gramm Crystal Meth, woraus sich eine Menge von

insgesamt 720 Gramm Crystal Meth ergibt. Von dieser Menge ist ihr Eigenkonsum

abzuziehen. E____ gab an, sie konsumiere pro Tag circa 0.5 Gramm (Akten

S. 2173). C____ erklärte anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht,

5 Gramm pro Woche sei viel, das könne man zu zweit nicht aufbrauchen, es

könne aber schon sein, dass sie beide zusammen 5 Gramm pro Woche konsumiert

hätten (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 23 f.). Auch wenn daher

eher von einem geringeren Bedarf für den Eigenkonsum auszugehen ist, werden

zugunsten der beiden Beschuldigten 5 Gramm pro Woche abgezogen. Die fragliche

Zeitspanne umfasst 29 Wochen, weshalb für den Eigenkonsum eine Menge von 145

Gramm veranschlagt wird. Ausgehend von der bezogenen Menge und unter Abzug des

Eigenkonsums von 145 Gramm ist somit erstellt, dass C____ 575 Gramm Crystal

Meth veräusserte.

4.4 E____

Bezüglich

E____ ergibt sich zusammengefasst ein Gesamtbezug von 405 Gramm Crystal Meth

(310 Gramm bezüglich Ziffer 2.3.1, Absatz 2 der Anklageschrift und 95 Gramm

bezüglich Ziffer 2.3.1 Absatz 3 der Anklageschrift). Unter Berücksichtigung des

Eigenkonsums von 145 Gramm (vgl. oben II.D.4.3) ist demnach erstellt, dass E____

260 Gramm Crystal Meth an Abnehmer/innen veräusserte. Hinzu tritt der Handel

mit 100 Pillen Ecstasy.

5. Vorwurf

der Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 2.5.3 [recte 2.5.4])

5.1 Weiter

wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche von A____ und G____

vom Vorwurf des schweren Falls der Geldwäscherei nach Art. 305 bis

Ziffer 1 und 2 lit. b StGB. Da A____ und G____ als Mitglieder einer Bande

innerhalb der offengelegten Drogenhandelsstrukturen einen florierenden Handel

betrieben hätten, ergebe sich zwangsläufig, dass sie den stetig eingehenden

Verkaufserlös naturgemäss an ihre Hintermänner retournierten, um diesen wieder

in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuspeisen. Selbst wenn der Nachweis

konkreter Vereitelungshandlungen vorliegend fehle, hätten die beiden

Beschuldigten bereits durch die Entgegennahme dieser aus dem qualifizierten

Betäubungsmittelhandel stammenden Gelder und deren Weitergabe an Hintermänner

tatbestandsmässige Vereitelungshandlungen vorgenommen, welche allemal geeignet

gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung

dieser Gelder zu vereiteln. Der Vortäter könne gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts (vgl. BGE 124 IV 274 E. 3 b) durchaus sein eigener Geldwäscher

sein.

5.2 Die

Verteidigungen von A____ und G____ beantragen in diesem Punkt die Bestätigung

des Freispruchs durch die Vorinstanz. Sie betonen, dass Geldwäscherei sowohl

anzuklagen als auch zu beweisen sei. Es handle sich um reines Wunschdenken der

Staatsanwaltschaft, wenn sie sich auf den Standpunkt stelle, dass in

Drogen-Fällen, in denen kein Geld sichergestellt werden könne, einfach

Vereitelungsmassnahmen angenommen werden könnten.

Wer

eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die

Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er

weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziffer 1 StGB). Der

Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der

Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis,

dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261

E. 3a). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die

Landesgrenzen ins Ausland gilt als Geldwäschereihandlung (BGer 6S.595/1999 vom

24. Januar 2000 E. 2e; Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 26. Januar

2006 [SK.2005.8] E. 3.1). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis

zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe

bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305bis Ziffer 2 StGB).

5.3 Nach

Art. 305bis Ziffer 2 StGB der Bestimmung liegt ein schwerer Fall vor, welcher

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, wobei mit

der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden ist, wenn

der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung

der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b), und er durch gewerbsmässige

Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit.

c). Als schwerer Fall wird erstens das Handeln des Täters als Mitglied einer

Verbrechensorganisation bezeichnet. Daraus ergibt sich, dass trotz der direkten

Trennung der Geldwäscherei von der organisierten Kriminalität der Gesetzgeber

das Reinwaschen von aus einer Verbrechenorganisation stammenden Geldern berücksichtigt

und als qualifizierte Geldwäscherei pönalisiert hat. Andere schwere Fälle

gemäss Art. 305bis Abs. 2 StGB sind das Handeln des Täters als Mitglied einer

Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden

hat, sowie die Erzielung eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinns

durch gewerbsmässige Geldwäscherei. Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei

verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der

Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren

(BGE 126 IV 255 E. 3a).

Durch

die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff

der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die

Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die

Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a;

126 IV 255 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e). Die Handlung muss typischerweise geeignet

sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten

Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der

Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die

Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20

E. 3a; 122 IV 211 E. 3b/aa). Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_2019/2021 /

6B_228/2021 vom 19. April 2023 (vgl. E. 6.4.2.) erneut bestätigt, dass nach der

Rechtsprechung der Verbrauch (bzw. der Verzerr oder Konsum) von verbrecherisch

erlangten Vermögenswerten – worunter namentlich alle Gegenstände fallen, denen

wirtschaftlicher Wert zukomme, und entgegen der missverständlichen Marginale

von Art. 305 bis StGB nicht einzig «Geld» – eine tatbeständsmässige

Geldwäschereihandlung darstelle.

5.4 Vorliegend

erscheint der Anklagevorwurf, A____ habe die von den Abnehmerinnen und

Abnehmern entgegengenommenen Gelder an Hintermänner abgeliefert (Ziffer 2.5.3

[recte: 2.5.4] der Anklageschrift) mit der Vorinstanz als nicht erstellt. Die

Staatsanwaltschaft bringt auch im Berufungsverfahren nichts Konkretes vor, was

die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen liesse.

Vielmehr räumt die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren ein, dass auch nach

dem Beweisverfahren offenbleiben müsse, über welche Kanäle und wie A____ sowie G____

die Drogengelder konkret zum Verschwinden gebracht hätten und dass der Nachweis

konkreter Vereitelungshandlungen fehle. Dementsprechend werden in der

Anklageschrift keine konkreten Geldwäschereihandlungen genannt und es liegen

auch keinerlei Beweise beziehungsweise greifbaren Indizien vor, welche auf ein

derartiges Vorgehen schliessen lassen würden. Mithin sind keine konkreten

Weitergabe-Handlungen an Hintermänner in der Anklageschrift enthalten.

Im

Ergebnis liegt angesichts der nachgewiesenen Betäubungsmitteldelikte zwar der

Verdacht von Geldwäschereihandlungen – naturgemäss – auf der Hand, es sind aber

keine konkreten Handlungen nachweisbar.

Dass ein solches Vorgehen

gerichtsnotorisch ist, reicht zur Erfüllung des Tatbestandes der Geldwäscherei

nicht aus. Die erstinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf der qualifizierten

Geldwäscherei sind folgerichtig sowohl für A____ als auch für G____ zu

bestätigen.

6. Vorwurf

des Handels mit Kokain (Anklage-Ziffer 2.5.1 und 2.5.2)

6.1 Hinsichtlich

des Handels mit Kokain wird A____ (Anklage-Ziffer 2.5.1) sowie G____, C____ und

E____ (Anklage-Ziffer 2.5.2) vorgeworfen, mit 500 Gramm Kokaingemisch gehandelt

zu haben.

6.2 Die

Vorinstanz erkannte für den Absatz von 500 Gramm Kokain keine stichhaltigen

Beweise (vgl. Urteil vom 13. August 2021, S. 49 unten) und sprach alle

Beschuldigten hiervon frei. Der gegen A____ erhobene Vorwurf des Verkaufs von

500 Gramm Kokaingemisch gemäss Anklage-Ziffer 2.5.1 stütze sich auf den

Austausch zwischen A____ und G____ vom 25. November 2019, als Letzterer

«seinen Anteil von den 2 Kilo Scheiben und dem halben Kilo weissem …»

forderte (Extraction Report, Akten S. 2714; Übersetzung, Akten S. 2720).

Da A____ den Verkauf von Kokain bestreite und auch keine stichhaltigen Beweise

oder Indizien dafür vorlägen, könne der Handel mit Kokain basierend auf der

Forderung in der betreffenden Nachricht somit nicht mit genügender Sicherheit

nachgewiesen werden.

6.3 Die

Staatsanwaltschaft hält im Berufungsverfahren an den Vorhalten hinsichtlich des

Verkaufs von Kokain fest. Es stelle sich die Frage, warum G____ so etwas in

einer Textnachricht an A____ hätte erfinden sollen, wohingegen sein Abstreiten

des daraufhin gemachten Vorhalts durchaus nachvollziehbar sei, da er sich doch

nicht über Gebühr selbst belasten wolle. Im Übrigen sei die besagte

Textnachricht auch nicht das einzige Indiz, sondern habe E____ anlässlich ihrer

Einvernahme vom 19. Mai 2020 im Vorverfahren ausgesagt (Akten S. 2968), sie

habe in ihrer Wohnung ein Streitgespräch über die Qualität von gebrachtem

Kokain gehört und habe von A____ geliefertes Kokain gesehen, welches C____

anschliessend an eine Frau namens «S____» weiterverkauft habe. An der

Hauptverhandlung sei E____ zwar diesbetreffend zurückgekrebst, doch sei ein

solches Verhalten gerichtsnotorisch und würden ihre vormaligen Aussagen eben

gerade durch den unmissverständlichen Wortlaut besagter Textnachricht

bestätigt. Daher seien sämtliche Berufungsbeklagten auch wegen Veräusserns von

Kokain gemäss Anklageschrift schuldig zu sprechen. Das Appellationsgericht ist

der Auffassung, dass mit der erwähnten SMS-Nachricht von G____ und den

genannten Aussagen von E____ zwar durchaus gewisse Hinweise auf Kokainhandel

vorliegen.

6.4 Wie

die Vorinstanz richtig ausführt, sind die betreffenden Mitteilungen – da sie im

Disput zwischen A____ und G____ verfasst wurden – aber mit einer gewissen

Vorsicht zu würdigen. G____ erklärte hierzu, er habe dies erfunden – A____ und

er hätten nie mit Kokain zu tun gehabt (Akten S. 2267). E____ gab in einer

einzigen Einvernahme – entgegen ihren vorgängigen Aussagen – an, C____ habe

auch Kokain bestellt und entgegengenommen (vgl. Akten S. 3592). Hinsichtlich

dieser belastenden Aussage von E____, von welcher sie vor Strafgericht wieder

Abstand nahm, kann zudem zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich

getäuscht bzw. das betreffende Gespräch falsch verstanden haben könnte. Zudem

gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass G____ als Kokainabhängiger

täglich 0.5–1 Gramm Kokain konsumierte. Insgesamt reichen die vorhandenen

Indizien – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nie Kokain sichergestellt

werden konnte und keinerlei Hinweise auf konkrete Tathandlungen vorliegen – «in

dubio pro reo» für eine Verurteilung nicht aus. Konkrete Tathandlungen sind

überdies auch nicht angeklagt, was die Frage aufwirft, ob dem Anklagegrundsatz

damit genüge getan ist. Diese Frage kann aber vorliegend offenbleiben, da der

Sachverhalt mangels stichhaltiger Beweise ohnehin nicht erstellt ist. Die

vorinstanzlichen Feststellungen, dass A____ (vgl. angefochtenes Urteil vom 11.

März 2021 S. 54) und G____ (angefochtenes Urteil vom 13. August 2021 S. 49

unten) der Handel mit Kokain somit nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen

werden kann, ist demnach nicht zu beanstanden. Folgerichtig kann der Handel mit

500 Gramm Kokaingemisch auch nicht E____ oder C____ nachgewiesen werden. Die

Frage, ob den beiden Frauen dies in der Anklageschrift in Ziffer 2.5.2 durch

die Formulierung «als Bandenmitglied» überhaupt vorgeworfen wird (so offenbar

die Ansicht der Staatsanwaltschaft gemäss Berufungsbegründung S. 5), kann bei

dieser Sachlage ebenfalls offenbleiben.

7. Drogenhandelsaktivitäten

von E____ und C____ sowie Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz

(Anklage-Ziffer 2.6.1)

7.1 Die

Staatsanwaltschaft wirft E____ und C____ in Ziffer 2.6.1 der Anklageschrift

vor, nicht nur bei A____ und G____, sondern überdies bei anderen Lieferanten

Betäubungsmittel bezogen zu haben. Dabei stützt sie sich auf Facebook

Messenger-Nachrichten, welche C____ zwischen dem 2. November 2019 und dem 13.

Januar 2020 mit T____ austauschte (vgl. Akten S. 4171 ff.).

7.2 Das

Strafgericht kam zum Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es

bei den fraglichen Nachrichten nur um Online-Geldspiele gegangen sei, weswegen

in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen habe.

7.3 Die

Staatsanwaltschaft bringt diesbetreffend im Berufungsverfahren im Wesentlichen

vor, die aktenkundigen, in der Anklageschrift zitierten Facebook

Messenger-Nachrichten seien offensichtlich, zumal T____ einschlägig bekannt sei

und sich für eigene Crystal Meth-Geschäfte verantworten müsse. Die Bande rund

um «[...]», «[...]», A____ und G____ sei zwar vermutlich die Hauptlieferantin

von C____ und E____ gewesen, mitnichten jedoch die einzige, zumal diese

Lieferungen seit dem Zerwürfnis zwischen G____ und A____ geharzt und nach der

Festnahme von A____ am 13. Dezember 2019 gänzlich geendet hätten. Es sei

daher davon auszugehen, dass C____ und E____ ihre Geschäfte aufrechterhalten

wollten und sich deshalb ab dem 2. November 2019 nach weiteren Lieferanten

umgesehen hätten. Somit seien C____ und E____ auch diese 130 Gramm Crystal

Meth anzurechnen.

7.4 C____

erklärte im Vorverfahren ebenso wie anlässlich der Hauptverhandlung vor

Strafgericht, sie sei mit T____ befreundet gewesen und er sei auch ein Freier

von ihr gewesen, wobei allerdings kein Zusammenhang mit Drogen bestehe. Die in

den Nachrichten genannten Zahlen hätten mit Online-Spielen respektive Online-

Casino zu tun (Akten S. 4163; erstinstanzliches Protokoll S. 21 f.).

7.5 In

diesem Punkt ist festzustellen, dass der schriftliche Austausch zwischen C____

und T____ tatsächlich auf eine freundschaftliche Beziehung schliessen lässt.

Ebenso ergibt sich aus dem Nachrichtenaustausch, dass T____ die Beschuldigte

auch regelmässig als Freier besuchte. Zwar wurde T____ wegen Crystal Meth

Handels verurteilt (C____ verfügte über ein Foto eines Berichts über diese

Verurteilung in ihrem Mobiltelefon, Akten S. 4701). Die vorhandenen Indizien

genügen jedoch nicht, um die Beteuerung C____, es sei in bei den fraglichen

Nachrichten nur um Online-Geldspiele gegangen, zu widerlegen. Dies

insbesondere, da die in den Nachrichten verwendete Terminologie eher auf einen

Geldeinsatz als auf eine Drogenbestellung schliessen lässt («put 50» nicht «bring

50»). Die Bestellung weiterer 130 Gramm Crystal Meth ist daher nicht erstellt.

Insoweit ist die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen.

8. Mehrfache

Vergehen nach Heilmittelgesetz (Anklage-Ziffer 2.6.2)

8.1 Die

Vorinstanz erachtete die Weitergabe von 5 Kamagra Tabletten durch C____ als

erstellt und sprach sie der mehrfachen unerlaubten Verbreitung von

Arzneimitteln im Sinne des Heilmittelgesetzes schuldig. Mangels Hinweisen, dass

E____ mit der Übergabe der Tabletten an «[…]» etwas zu tun hatte, wurde diese

demgegenüber von diesem Vorwurf freigesprochen.

8.2 Gegen

diesen Freispruch von E____ wendet sich die Staatsanwaltschaft. In der

Einvernahme vom 13. Juli 2020 wurde C____ eine Nachricht vom 13. Dezember 2019

vorgehalten, in welcher sich eine gewisse «[…]» bei ihr erkundigte, ob sie die

5 «Kamaga» erhalten habe (Nachricht, Akten S. 4527; Originalnachricht,

Akten S. 4733).

8.3 C____

bestätigte, dass der Vorhalt in Bezug auf das Kamagra stimme (Akten S. 4496

f.). Damit ist die Weitergabe von 5 Kamagra Tabletten durch C____ mit der

Vorinstanz erstellt. Hinsichtlich E____ sind demgegenüber – wie das

Strafgericht zutreffend feststellte – in den Akten keine Hinweise ersichtlich,

dass sie bezüglich der Übergabe der Tabletten an «[…]» involviert gewesen wäre.

Auch im Berufungsverfahren werden von der Staatsanwaltschaft keine solchen

aufgezeigt, weswegen E____ bei dieser Sachlage vom Vorwurf des mehrfachen

Vergehens nach Heilmittelgesetz freizusprechen ist.

9. Verbrechen

und Vergehen nach Betäubungsmittelgesetz, begangen durch C____ (Ziffer 3 der

Anklageschrift)

9.1 Hinsichtlich

Ziffer 3 der Anklageschrift stützt sich die Staatsanwaltschaft auf die

Auswertung des Mobiltelefons Samsung von C____ (Pos. 1001; Bericht

Telefonauswertung, Akten S. 4501 ff. und S. 4554 ff.; Nachrichten und

dazugehörige Übersetzungen, Akten S. 4713 ff.). Während die Staatsanwaltschaft

aufgrund der sichergestellten Nachrichten von einem Handel mit 219 Gramm

Crystal Meth ausgeht, erachtete die Vorinstanz lediglich einen solchen mit 160

Gramm Crystal Meth als erstellt.

9.2 Das

Strafgericht nahm hinsichtlich der Nachricht vom 9. Januar 2020 an, bei der

letzten Nachricht von C____ von 16:09 Uhr handle es sich gemäss ihren glaubhaften

Aussagen um einen Tippfehler. Sie habe nicht «9k», sondern «Ok» schreiben

wollen (Akten S. 4497), weshalb entgegen der Anklage nicht von einer

konkreten Menge von 9 Gramm ausgegangen werde. Zudem könne bezüglich dem

Nachrichtsaustauch vom 13. Januar 2020 mit T____ nicht ausgeschlossen werden,

dass es um Einsätze im Online-Casino gegangen sei (Akten S. 4172).

9.3 Hinsichtlich

der Nachrichten vom 9. und 13. Januar 2020 erachtet das Appellationsgericht die

Schlussfolgerungen des Strafgerichts als korrekt. Während es sich bei der

Nachricht vom 9. Januar 2020 bei der Formulierung «9k», tatsächlich um einen

Tippfehler gehandelt haben könnte, so fehlen bei den Nachrichten vom 13. Januar

2020 konkrete Hinweise, dass mit Crystal Meth gehandelt wurde. Die verwendete

Formulierung «Say to […] put 50 for me ok?» spricht zudem eher dafür, dass es

im betreffenden Gespräch – wie C____ vorbringt – tatsächlich um einen Einsatz

bei Online-Spielen ging (Akten S. 4173).

Somit

ist als Fazit festzustellen, dass C____ insgesamt zwischen dem 9. Januar und

dem 9. April 2020 über 160 Gramm Crystal Meth verkaufte oder zumindest

Anstalten dazu traf. Es liegen zwar keine Hinweise auf den konkreten

Reinheitsgrad des von C____ in dieser Zeit verkauften Crystal Meths vor, jedoch

läge bereits bei 8 % Wirkstoffgehalt eine qualifizierte Menge von 12.8 Gramm

reinen Methamphetamins vor, weshalb der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a

BetmG zweifellos erfüllt ist. Aus den der betreffenden Nachrichten (Akten S.

4530 f.; S. 4498) ergibt sich zudem, dass C____ vorgängig von jemandem

Marihuana erhielt und davon mindestens eine Menge im Wert von CHF 100.–

weiterverkauft hat.

E. Rechtliches

1. Art.

19 Abs. 2 lit. a BetmG (Qualifizierte Menge)

Gemäss

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich schuldig, wer weiss oder annehmen muss,

dass eine von ihm begangene Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG

mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen

kann. Der Gesetzgeber überlässt die Beantwortung der Frage, welche Menge es

braucht, um eine derartige Gesundheitsgefahr hervorzurufen, der Rechtsprechung.

Das Bundesgericht hat sich bisher nicht auf einen genauen Grenzwert für

Methamphetamin festgelegt, jedoch erachtet es den von der Sektion Forensische

Chemie und Toxikologie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin

empfohlenen Grenzwert von 12 Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid als

angemessen (BGer 6B_504/2019 E. 2.2 und 2.3; Hug-Beeli,

BetmG-Komm, 1. Aufl., 2015, Art. 19 N 929 f).

Aufgrund

des Beweisergebnisses ist erstellt, dass alle vier Beschuldigten über einen

längeren Zeitraum hinweg Handel mit Crystal Meth betrieben haben. A____ sind

1'691.2 Gramm, G____ 540 Gramm, E____ 260 Gramm und C____ 575 Gramm

(Anklage-Ziffer 2.3.1) sowie 160 Gramm (Anklage-Ziffer Ziffer 3) Crystal Meth

nachweisbar. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass alle vier Beschuldigten

mit einer Menge an Crystal Meth gehandelt haben, welche massiv über dem

Grenzwert zur mengenmässigen Qualifikation liegt und somit des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu

sprechen sind.

2. Art.

19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit)

Die

Vorinstanz ging davon aus, dass für A____ das persönliche strafqualifizierende

Merkmal der Bandenmässigkeit zu bejahen sei. A____ habe sich der Gruppierung

der Hintermänner, deren Namen er aus Angst vor Repressalien nicht nennen wolle,

angeschlossen und wirkte mit diesen über eine längere Zeit zusammen, indem er

regelmässig grössere Mengen zum Weiterverkauf bestimmten Crystal Meths von

ihnen bezogen habe. Ausserdem habe sich A____ auch regelmässig mit G____ über

die zu tätigenden Lieferungen abgesprochen. Betreffend G____ nahm die

Vorinstanz an, dass dieser und A____ zwischen dem 9. Juli und dem 18. September

2019 in intensiver Weise zusammenarbeiteten und damit eine Bande im Sinne des

Gesetzes bildeten, weshalb auch die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2

lit. b BetmG für beide zu bejahen sei. Darüber hinaus sei A____ auch mit E____

und C____ von Anfang Juli bis Anfang Dezember 2019 eine intensive

Zusammenarbeit eingegangen, welche in jedem Fall bandenmässige Züge getragen

habe.

Während

A____ wie dargelegt den Handel mit Crystal Meth grundsätzlich bestreitet,

bringt G____ in seiner Anschlussberufung vor, dass das Zusammenwirken zwischen

ihm und A____ nicht über dasjenige einer blossen Mittäterschaft hinausgegangen

sei. In casu sei das Weitergeben von Bestellungsaufträgen der V-Strasse [...]

bloss aus praktikablen Gründen erfolgt und habe nicht der gegenseitigen

Stärkung im Sinne einer Bande gedient. Es habe lediglich eine lockere

Zusammenarbeit vorgelegen, sodass das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit

nicht vorliege.

Mit

der Erfüllung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bereits ein schwerer Fall

nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vor, da ein Qualifikationsmerkmal genügt. Noch

weitere sind nur (aber immerhin) im Rahmen der Strafzumessung zu

berücksichtigen – bei dieser allerdings unabhängig von der genauen Einreihung

in Abs. 2: Art. 19 Abs. 2 BetmG umschreibt den schweren Fall nicht

abschliessend. Die Bestimmung ist nach der Rechtsprechung eine

Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3 S. 195 f.; BGer 6B_853/2017

vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020

E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere

Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu

einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig

schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit daher

innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 straferhöhend

auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c S. 267 f., 120 IV 330 E. 1c S. 332

f.; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August

2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Straferhöhend

berücksichtigen darf das Gericht die für die Annahme bandenmässigen Handelns

angeführten Umstände aber auch, wenn diese die Voraussetzungen für die

Bandenmässigkeit nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG nicht erfüllen (BGE 120 IV 330 E. 1c/bb S. 333; BGer 6B_294/2011 vom 16. Sept. 2011

E. 2.2.2). Insoweit ist die Bedeutung der Erfüllung des

Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit vorliegend etwas zu relativieren.

Art.

19 Abs. 2 lit. b BetmG erfasst als schweren Fall, dass der Täter als Mitglied

einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten

Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (vgl. auch Art. 139 Ziff. 3 Abs.

2, 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB). Nach

der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter

sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,

inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter

Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem Zusammenschluss

ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige Begehung eines

Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Das

Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer

Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des

Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen

werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss

sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst

sein. Sein Vorsatz muss die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen.

Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die

gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum Ganzen: BGer

6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4

S. 158 f. und 161, 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 ff., 124 IV 86 E. 2b

S. 88 f.).

Aufgrund

des Beweisergebnisses ist erstellt, dass A____ und G____ über einen längeren Zeitraum

– nämlich mindestens zwischen dem 9. Juli und dem 18. September 2019 –

arbeitsteilig Handel mit Crystal Meth betrieben haben. Wie bereits erwähnt,

haben sich die beiden einer bereits erfolgreich am hiesigen unbefugten Betäubungsmittelhandel

mitmischenden Bande angeschlossen und es steht fest, dass es ihnen

übergeordnete Hintermänner gegeben hat. Folglich sind beide Weisungsempfänger

gewesen.

Auf

grundsätzlich gleicher Stufe positioniert, haben sie Bestellungen von Abnehmern

entgegengenommen und persönlich ausgeführt. Offensichtlich verfügte die

Gruppierung zudem über eine sichere Quelle für den steten Nachschub an

Betäubungsmitteln. Der Umstand, dass sie in der Lage waren, pro Tag mehrere

Abnehmer mit Crystal Meth zu beliefern, erforderte zweifellos eine

funktionierende Infrastruktur und eine gewisse Anzahl an Hintermännern. Sowohl

die Intensität der Tätigkeit als auch das Vorhandensein einer klaren Rollen-

und Arbeitsteilung sprechen vorliegend dafür, dass sowohl bei A____ als auch

bei G____ das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit erfüllt ist.

Dementsprechend sind die vor­instanzlichen Schuldsprüche wegen Verbrechens nach

Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG in Abweisung der Berufung von A____ sowie der

Anschlussberufung von G____ zu bestätigen.

Der

Vollständigkeit halber sei hier nochmals erwähnt, dass die vorinstanzliche

Feststellung, wonach E____ und C____ in der Zeit, in welcher Letztere in der

Wohnung an der V-Strasse [...] logierte und die beiden gemeinsam Abnehmer belieferten,

eine Bande bildeten, im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten geblieben

ist. Es ist für das Berufungsgericht kein Grund ersichtlich, bei den beiden

Letztgenannten vorliegend nicht ebenfalls vom qualifizierenden Merkmal der

Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG auszugehen.

3. Art.

19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit)

3.1 Für

den Qualifikationsgrund von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, wonach der Täter durch

gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn

erzielt, setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Umsatz von

mindestens CHF 100‘000.– beziehungsweise einen Gewinn von mindestens

CHF 10‘000.– voraus (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff., 129 IV 253 E. 2.2

S. 255 f.).

Das

Strafgericht ging bei A____ von einem Gewinn von über CHF 10'000.– aus (vgl.

angefochtenes Urteil vom 11. März 2021, S. 64 3. Absatz). Zu diesem Ergebnis

gelangt auch die Berufungsinstanz, wobei auf die diesbetreffenden Erwägungen

der Vor­­instanz verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass A____ in der

Zeit, in welcher er keiner legalen Arbeit mehr nachging (vgl. erstinstanzliches

Protokoll S. 7 f.), sich unter anderem einen Ford Mustang für CHF 17'500.–

(in bar), eine Ferienreise im Wert von EUR 3'521.– sowie eine [...] Tasche zum

Preis von CHF 1'900.– leisten konnte (Bericht HD, Akten S. 382 f.; Aktennotiz,

S. 385; Fotos, Akten S. 410 ff.; beschlagnahmte Schlüssel, Verzeichnis, Akten

S. 375; EV v. 7. Januar 2020, Akten S. 1441 f.; Kaufvertrag Ford Mustang,

Akten S. 126). Es liegt somit ein Gewinn von über CHF 10'000.– vor.

3.2 Demgegenüber

beurteilte die Vorinstanz mangels grossen Umsatzes respektive grossen Gewinns

das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit bei G____, C____ sowie E____

als nicht erfüllt. Während diese Feststellungen bezüglich C____ und E____

rechtkräftig wurden, verlangt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich G____ im

Berufungsverfahren einen zusätzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässiger

Begehung. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Anschlussberufung – wohl

basierend auf einer höheren Menge an veräussertem Crystal Meth als von der Berufungsinstanz

nun angenommen wurde – jedoch hinsichtlich des Umsatz nicht konkret aus,

inwiefern dieser die Schwelle von CHF 100‘000.– übersteigen soll.

Ausgehend

von der gemäss dem Beweisergebnis von G____ umgesetzten Menge von 575 Gramm

Crystal Meth (vgl. II.D.4.2) und einem Preis pro Gramm von CHF 60.– ergibt sich

für G____ ein Umsatz von CHF 34'500.–, welcher klar unter der Schwelle zur

Gewerbsmässigkeit liegt. Dass ein CHF 10'000.– übersteigender Gewinn für G____

aus seiner illegalen Tätigkeit resultierte, lässt sich ihm bei dieser Sachlage

ebenfalls nicht nachweisen. Mangels grossen Umsatzes respektive grossen Gewinns

ist das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit bezüglich G____ somit nicht

erfüllt.

4. Art.

19 Abs. 2 lit. g BetmG (Anstaltentreffen)

In

rechtlicher Hinsicht ist die Tatvariante des Anstaltentreffens gemäss Art. 19

lit. g BetmG bereits erfüllt, wenn mit einer Person zwecks eines Drogengeschäftes

Kontakt aufgenommen wird, unabhängig ob diese Person lieferungsfähig oder

lieferungswillig ist und ob es schlussendlich zu einer Handelseinigung kommt

(vgl. Hug-Beeli, BetmG Kommentar, 1.

Aufl. 2015, Art. 19 N 803). Indem G____ gemäss dem Beweisergebnis von A____ 910

Gramm Crystal Meth ernsthaft forderte, hat er Anstalten im Sinne von Art. 19

lit. g BetmG zum Bezug und anschliessenden Verkauf dieser Drogenmenge

getroffen. G____ traf somit – zusätzlich zu den umgesetzten 540 Gramm –

Anstalten zum Bezug und anschliessenden Verkauf weiterer 910 Gramm Crystal

Meth.

5. Art.

19 Abs. 1 lit. c und g BetmG (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz)

5.1 Ecstasy

Das

Veräussern von Ecstasy ist nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG strafbar. Bezüglich

A____, C____ sowie E____ ist gemäss dem Beweisergebnis der Handel mit jeweils

100 Pillen Ecstasy erstellt. Durch den Verkauf dieser Pillen haben sich die

drei genannten Beschuldigten somit des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Hinzu kommen bezüglich A____ die von

ihm angebotenen 25 Pillen Ecstasy gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift, wobei er

für diese in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1

lit. g BetmG schuldig zu sprechen ist.

5.2 Marihuana

Indem

C____ gemäss dem Beweisergebnis bezüglich Anklage-Ziffer 3 für CHF 100.–

Marihuana verkaufte und zum Verkauf einer weiteren Portion zum selben Preis

Anstalten traf, ist ausgehend vom gängigen Grammpreis von 10 Franken bei ihr

insgesamt von einer Menge von 20 Gramm Marihuana auszugehen. Damit machte sich C____

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit.

c und g BetmG schuldig.

6. Art.

86 Abs. 1 lit. a des Heilmittelgesetzes (Unerlaubte Verbreitung von

Arzneimitteln)

Indem

C____ gemäss dem erstellten Sachverhalt 5 Kamagra-Tabletten an eine Kollegin

weitergegeben und somit in den Verkehr gebracht hat, ohne über eine

entsprechende Zulassung oder Bewilligung dafür zu verfügen, machte sie sich der

mehrfachen unerlaubten Verbreitung von Arzneimitteln nach Art. 86 Abs. 1 lit. a

des Heilmittelgesetzes schuldig. E____ ist demgegenüber vom betreffenden

Vorwurf gemäss den obigen Erwägungen freizusprechen (vgl. II.D.8.).

7. Fazit

Rechtliches

7.1 A____

Zusammenfassend

ist demnach A____ – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen

wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes,

des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Fälschung von

Ausweisen, sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) sowie des

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen.

7.2 G____

G____

hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht.

7.3 C____

Bezüglich

C____ ergeht – nebst dem rechtkräftigen

Schuldspruch wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – ein Schuldspruch

wegen mehrfacher Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit), mehrfacher Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, sowie wegen mehrfacher unerlaubter Verbreitung von

Arzneimitteln im Sinne des Heilmittelgesetzes.

7.4 E____

E____

ist – nebst den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes – wegen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit)

schuldig zu sprechen.

III. STRAFZUMESSUNG

A. Allgemeines

1.1 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).

An

eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. Wiprächti­ger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49

Abs. 1 StGB).

Die

Bildung einer Gesamtstrafe ist möglich, wenn im konkreten Fall gleichartige

Strafen ausgefällt werden; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen

(BGE 144 IV 217 E.3.3–3.5; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2, je mit

Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne

von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann

laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe

nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine

Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E.

3.3–3.5; 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen; BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021

E. 4.3; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). Für die Bildung einer

Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt unter Einbezug aller

straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für

das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die

schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu

erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011

E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.2 Der

Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt

der konkreten Straftat beziehen. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes respektive

der Erfolg zu berücksichtigen, soweit er schuldhaft verursacht wurde. Dazu gilt

es beispielsweise den Deliktsbetrag, die Drogenmenge sowie das Ausmass der

Gefährdung zu rechnen. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts kommt der

Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der

Strafe keine vorrangige Bedeutung zu; sie ist aber ein Gesichtspunkt unter

anderen, der jedenfalls berücksichtigt werden muss (vgl. BGer 6B_922/2010 vom

25. Januar 2011 E. 3.3). Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei

Drogendelikten – neben der Bedeutung der Drogenmenge und der daraus folgenden

Gesundheitsgefährdung – namentlich auch etwa nach der Art und Weise der

Tatbegehung, der Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, der

aufgewendeten persönlichen Energie und dem gezeigten Engagement, der

hierarchischen Stellung, dem Umfang und der Ausdehnung des Deliktes

(lokal/international) sowie nach der Grösse der erzielten oder angestrebten

Gewinne (vgl. zum Ganzen BGer 6B_922/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 48; ausführlich Hug-Beeli, Kommentar BetmG, 1. Aufl.

2015, Art. 26 N 209 ff.).

Ein

auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Lehre

entwickeltes Modell für die Strafzumessung im Betäubungs­mittelhandel ermöglicht

im Rahmen der zu beurteilenden objektiven Tatschwere die Zuordnung der

Täterschaft in eine von fünf Hierarchiestufen innerhalb der Organisation des

Betäubungsmittelhandels (Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Be­täu­bungs­mittelhandel, AJP 2014 S. 327 ff.). Sodann

ist die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen. Zur subjektiven

Tatschwere gehören insbesondere das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter

und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter

gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die

Entscheidung gegen diese (vgl. Trechsel/Thommen,

a.a.O., Art. 47 N 19 ff.).

B. A____

1. Begangene

Delikte

Wie

sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich A____ – neben den bereits

rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher

Übertretung des Waffengesetzes, des mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, sowie der mehrfachen

Verletzung der Verkehrsregeln – des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,

Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) sowie des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht.

2. Einsatzstrafe

2.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung bildet vorliegend der Strafrahmen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG,

der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (gegebenenfalls in Kombination mit

einer Geldstrafe) vorsieht. Die Höchststrafe beläuft sich auf 20 Jahre (Art. 40

Abs. 2 StGB). Treffen mehrere Qualifikationsgründe zusammen, so ist dies innerhalb

dieses Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 120 IV 330 E. 1

S. 332 f.; 124 IV 286 E. 3 und 4 S. 295 f.).

2.2 Gemäss

Addition der Drogenmengen aufgrund der Schuldsprüche ist festzustellen, dass A____

eine Menge von rund 1'560 Gramm reinem Methamphetamin umgesetzt hat. Mit dieser

Betäubungsmittelmenge, hat A____ den Grenzwert zum qualifizierten Fall

erheblich überschritten, was es straferhöhend zu berücksichtigen gilt.

Bisweilen hat er in einer einzigen Lieferung Mengen transportiert, welche

selbst isoliert betrachtet die Schwelle zur mengenmässigen Qualifikation

bereits deutlich überschritten haben. Ausserdem fällt auf, dass A____ kaum in

Lieferschwierigkeiten geriet und regelmässig über Mengen von 100 Gramm und mehr

verfügte.

Zudem

war A____ nicht auf die Region Basel beschränkt, sondern lieferte auch nach Bern

und Zürich. Dabei handelte er überdies sowohl gewerbs- als auch bandenmässig,

was es innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen gilt. Die

deliktischen Handlungen, für welche A____ zu verurteilen ist, sind weitgehend

als wesentliche Tatbeiträge zu bewerten, aus denen seine erhöhte Stellung

innerhalb der Gruppierung hervorgeht. Mit Blick auf die Planung und den

betriebenen Aufwand hat A____ zusammen mit den anderen Mitgliedern der Bande

professionell und mit hoher krimineller Energie gehandelt. Er kommunizierte

überdies mit verdeckter Sprache.

A____

ist angesichts der von Eugster/Frischknecht

zusammengetragenen Kriterien zumindest in der Hierarchiestufe 4 anzusiedeln,

wofür eine Einsatzstrafe von 3 bis 5 Jahren vorgesehen ist (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336).

Im Vergleich zu G____ kam ihm eine leicht höhere Rolle zu. So forderte G____

Bezahlung für seine Dienste von ihm. Des Weiteren ist aus subjektiver Sicht

leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass er aus rein finanziellen

Motiven dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen ist. Insgesamt ist von einem

erheblichen Tatverschulden auszugehen, wofür eine Einsatzstrafe von 45 Monaten

als angemessen erscheint.

3. Asperation

Im

Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die übrigen Delikte zu

erhöhen. Nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie

sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem

der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem

Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_112/2020 vom 7. Oktober

2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

Das

Strafgericht führte bezüglich der Asperation aus, aufgrund des engen

Zusammenhangs der Nebendelikte zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

erscheine es nicht angebracht, für die Nebendelikte Geldstrafen auszusprechen.

Im Unterschied zur Vorinstanz erachtet das Appellationsgericht bezüglich der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie in Bezug auf die Fälschung von

Ausweisen den Zusammenhang zu den Betäubungsmitteldelikten allerdings als

gering. Bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz geht es um zwei

Schlagringe, welche A____ erwarb und in seinem Besitz hatte. Bei der Fälschung

von Ausweisen hat A____ eine echte, aber nicht auf seinen Namen ausgestellte

Parkkarte verwendet, um auf dem Behindertenparkplatz zu parkieren. Für diese

beiden Delikte erscheint vorliegend eine Geldstrafe als angemessene Sanktion.

Demgegenüber stehen die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im sehr engen

sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Hauptdelikt, sodass hierfür die

Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Für die veräusserten Ecstasy Pillen wäre isoliert

betrachtet eine Erhöhung der Strafe im Umfang von 2 Monaten angezeigt. In

Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt

indessen lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat auf

insgesamt 46 Monate.

4. Geldstrafe

Was

die Bemessung der Geldstrafe betrifft, so wiegt in Bezug auf die Widerhandlung

gegen das Waffengesetz das Verschulden leicht, weshalb ein Strafmass von 20

Tagessätzen ausreichend erscheint. Nicht mehr als ganz leicht ist hingegen das

Verschulden in Bezug auf die Fälschung von Ausweisen zu qualifizieren. Das

Verwenden des nicht A____ zustehenden Ausweises stellt nicht nur ein Ausnützen

der berechtigen Person dar, sondern benachteiligt auch andere Personen, die auf

einen privilegierten Parkplatz angewiesen sind. Auch hier zeigt sich die

Unverfrorenheit, mit welcher A____ handelte. Isoliert betrachtet wäre eine

Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusprechen. In Anwendung des

Asperationsprinzips rechtfertigt sich für die Fälschung von Ausweisen sowie die

Widerhandlung gegen das Waffengesetz insgesamt eine Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.–. Hierfür kann dem nicht vorbestraften A____ der

bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt

werden.

5. Täterkomponenten

Die

Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und

Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20).

Das

Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von A____ im

Strafurteil bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser

Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Zu Recht haben die Vorrichter

festgehalten, dass sich die Verhältnisse weder straferhöhend noch -reduzierend

auswirken sowie, dass die Entwicklung A____s seit seiner Haftentlassung am 8.

Oktober 2020 hingegen positiv zu werten ist (vgl. angefochtenes Urteil vom 11. März

2021, S. 75). Aufgrund des Zeitablaufs und der neuen Aussagen von A____ ergeben

sich keine wesentlichen Änderungen. Vor Appellationsgericht ergänzte dieser,

dass er nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wieder bei seiner Schwester

als [...] und für die IT arbeiten wolle (zweitinstanzliches Protokoll S. 5).

Der gute Führungsbericht aus dem Strafvollzug ist neutral zu gewichten, da ein

korrektes Verhalten in der Haft vorausgesetzt werden kann (BGer 6B_55/2013 vom

11. April 2013 E. 2.4).

6. Fazit

Aufgrund

einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach

Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das

Hauptdelikt und Festlegung der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter

Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe

von 46 Monaten sowie eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF

30.‒ als verschuldens- und tatangemessene Strafe für A____ dasteht. Bei

diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten

Strafvollzugs für die Freiheitsstrafe schon aus formellen Gründen nicht

möglich.

Die

Untersuchungshaft und der vorläufige Strafvollzug sind gemäss Art. 51 StGB an

die Strafe anzurechnen.

Der

Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für das nicht angefochtene SVG-Delikt

sowie die Übertretung gegen das Waffengesetz eine Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) als Sanktion für A____ auszusprechen ist.

C. G____

1. Begangene

Delikte

Wie

sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich G____ – in teilweiser

Gutheissung seiner Anschlussberufung sowie in Abweisung der Berufung der

Staatsanwaltschaft – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht.

2. Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.1 Tatkomponenten

Hinsichtlich

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bildet der Ausgangspunkt für

die Beurteilung des Tatverschulden von G____ der Handel mit rund 540 Gramm

reinem Crystal Meth. Ausserdem traf G____ Anstalten zum Verkauf weiterer 910

Gramm Crystal Meth vergleichbarer Qualität.

Hinsichtlich

des Anstaltentreffens dieser 910 Gramm Crystal Meth gilt es zu beachten, dass

dies deutlich weniger ins Gewicht fällt, als die effektiv umgesetzte Menge.

Dies zum einen, da G____ lediglich zweimal A____ verbal zur Lieferung

aufforderte, was einer deutlich geringeren kriminellen Energie bedarf als das

tatsächliche physische Beziehen und Verkaufen der Droge. Zum anderen hat sich

aber auch erheblich entlastend auszuwirken, dass der Unrechtserfolg nicht

eingetreten ist. Die grosse Gesundheitsgefahr, welche von Betäubungsmitteln

ausgeht und hohe Strafen rechtfertigt, wurde nicht verwirklicht, da G____ nie

im Besitz des geforderten Crystal Meths war und dieses somit auch nicht an

Abnehmer verkaufte.

G____

ist wie A____ ebenfalls in der Hierarchiestufe 4 des gemäss von Eugster/Frischknecht entworfenen Rasters

anzusiedeln (Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 327 ff.), jedoch innerhalb von dieser leicht niedriger als A____.

Als eigentlicher Konsumdealer im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG, der

ausschliesslich wegen seiner Sucht mit Drogen handelte (vgl. zum Ganzen: Hug/Beeli a.a.O. N 1186 bis 1188),

kann G____ jedoch – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht betrachtet

werden. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass er sich mit seiner Delinquenz

beispielsweise auch seine Wohnungsmieten bezahlte (vgl. Separatbeilage 1 S.

29). Indem G____ bandenmässig mit einer qualifizierten Menge handelte, erfüllte

er gleich zwei Qualifikationsmerkmale gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG, was ebenso

straferhöhend ins Gewicht fällt wie der Umstand, dass er die ihm anzulastende

Menge in wesentlich mehr als 5 Einzelgeschäften umsetzte. Die Strafe ist daher

im mittleren bis oberen Bereich des für die Hierarchiestufe 4 erarbeiteten

Rahmens von 3 bis 5 Jahren anzusiedeln.

Unter

Berücksichtigung all dieser Aspekte erscheint für die qualifizierte Widerhandlung

gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (mengenmässigen Qualifikation) und Art. 19

Abs. 2 lit. b BetmG (bandenmässige Qualifikation) – unter Einbezug des

Anstaltentreffens von 910 Gramm Crystal Meth – insgesamt eine Strafe im Umfang

von 39 Monaten schuldangemessen.

2.2 Täterkomponenten

sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände

Diese

Strafe ist aufgrund der Täterkomponenten anzupassen, wobei das Strafgericht das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von G____ in seinem Strafurteil

(vgl. angefochtenes Urteil vom 13. August 2021, S. 57 f.) bis zum

Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt hat, worauf an dieser Stelle

grundsätzlich zu verweisen ist.

Straferhöhend

im Umfang von 8 Monaten gilt es die massiven Vorstrafen (Strafregisterauszug,

Akten S. 575 ff.) und die sich darin manifestierende Unbelehrbarkeit von G____

zu berücksichtigen.

Andererseits

kann ihm aufgrund seiner eigenen starken Betäubungsmittelabhängigkeit und

dementsprechend einem Handeln aufgrund eines Suchtdrucks sowie aufgrund seiner

früh im Verfahren an den Tag gelegten Geständigkeit, mit Crystal Meth zu

Handeln, ein Abzug von je 8 Monaten, demnach insgesamt 16 Monaten Freiheitsstrafe

gewährt werden.

Das

Beschleunigungsgebot erscheint vorliegend nicht als verletzt, da es sich um ein

sehr komplexes Verfahren handelt und es als sinnvoll erscheint, alle vier

Beschuldigten im Berufungsverfahren gemeinsam zu beurteilen. In diesem

Zusammenhang ist festzustellen, dass G____ durch sein Nichterscheinen vor

Strafgericht und der damit einhergehenden Abtrennung seines Verfahren vor

Strafgericht und sowie der Wiedervereinigung vor Appellationsgericht

seinerseits wesentlich zur Verzögerung des Berufungsverfahrens beigetragen hat.

Die

Vorinstanz erhöhte die Strafe um 5 Monate, da sich G____ nach seiner Entlassung

aus der Untersuchungshaft nicht an die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen hielt,

sich der Bewährungshilfe entzog und sich in die Türkei absetzte und nicht zu

den beiden Hauptverhandlungen erschien. G____ konnte anlässlich der

Hauptverhandlung vor Appellationsgericht glaubhaft und nachvollziehbar

darlegen, dass er seit mindestens 3 Jahren keine Drogen mehr konsumiert

und in der Türkei als [...] arbeitet, wobei er den Betrieb seines Vaters

übernommen habe (vgl. anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte

Wohnsitzbestätigung sowie Tätigkeitsbestätigung). Es handelt sich um einen

Bauernhof mit 15 Hektaren Land in der Türkei. Insofern ist bei G____ eine

positive Veränderung in den Lebensumständen feststellbar. So ist er von den

Drogen weggekommen (vgl. BGE 118 IV 349) und es ist ihm der Wiedereinstieg ins

Berufsleben gelungen.

Das

Appellationsgericht nimmt unter Berücksichtigung dieser erfreulichen

Entwicklung keine Erhöhung der Freiheitsstrafe für die vorgenannten Umstände –

insbesondere die Flucht ins Ausland – vor. Unter Beachtung sämtlicher

strafschärfender und strafmildernder Faktoren erscheint somit eine

Freiheitsstrafe von 31 Monaten als angemessen.

3. Konsum

von Betäubungsmitteln

Für

den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln erscheint sodann die von der

Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 300.– als angemessen (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

4. Strafvollzug

Gemäss

Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von

mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn

dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr

bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In

die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben

und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den

Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die

Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit

unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung,

Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen

oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse

bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.).

Gemäss

Art. 43 Abs. 2 StGB darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe

nicht übersteigen. Das Verhältnis zwischen aufgeschobenem und zu vollziehendem

Strafteil ist nach pflichtgemässem Ermessen so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das

unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

Wie

dargelegt, weist G____ mehrere einschlägige Vorstrafen auf

(Strafregisterauszug, Akten S. 575 ff.) und begann mit der vorliegend

beurteilten Drogenhandelstätigkeit unmittelbar nach der letzten Verurteilung im

Mai 2019. Negativ fällt auch der Umstand ins Gewicht, dass G____ während des

Vollzugs seiner letzten Freiheitsstrafe weiterhin Nachrichten an A____ sandte

und dabei nicht nur drohte, sondern auch noch seinen Anteil aus dem

Betäubungsmittelhandel forderte (Nachrichten, Akten S. 2706; Übersetzung, Akten

S. 2709; Schreiben StA, Akten S. 590).

Allerdings

ist seither – wie ebenfalls bereits releviert – eine positive Veränderung in

den Lebensumständen von G____ eingetreten. Da er sich bisher erst einmal im

Vollzug befand – und dies erst nach der hier zu beurteilenden Delinquenz – ist

davon auszugehen, dass bei Ausschöpfung des maximal möglichen unbedingten Teils

auch eine teilbedingte Freiheitsstrafe eine hinreichende abschreckende Wirkung

zeigt. Unter diesen Umständen kann bei G____ nicht von einer schlechten

Prognose ausgegangen werden, weswegen für die mit dem vorliegenden Urteil

auszufällende Freiheitsstrafe von 31 Monaten der teilbedingte Strafvollzug zu

gewähren ist. Dabei erachtet es das Appellationsgericht als dem Verschulden von

G____ angemessen, dass ein 15 Monate betragender Teil der auszufällenden Strafe

als unbedingt vollziehbar angeordnet wird. Für die übrigen 16 Monate kann der

bedingte Strafvollzug gewährt werden. Den mit Blick auf die Vorstrafen

bestehenden Bedenken bezüglich des zukünftigen Wohlverhaltens ist überdies

dadurch Rechnung zu tragen, dass die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen

Strafteil auf 3 Jahre festgesetzt wird.

5. Widerruf

Gemäss

Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe, wenn ein

Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen verübt und

deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Auch im

Rahmen von Art. 46 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtwürdigung, eine sorgfältige

Abwägung aller wesentlichen Umständen unter spezialpräventiven Gesichtspunkten,

vorzunehmen. Diese erlaubt, unverhältnismässige Härten zu vermeiden, wenn das

frühere Delikt und die neue Tat sehr unterschiedlich schwer wiegen (BGE 107 IV 91, 93, BGer 6B_529/2010 vom 9. November 2010 E. 3).

G____

wurde am 14. März 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,

Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Die Probezeit von 3 Jahren wurde mit Urteil

der Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2019 um ein Jahr verlängert. Die vorliegend

beurteilte Delinquenz fällt somit in die Probezeit, weshalb das Gericht über

den Widerruf der Strafe zu entscheiden hat.

Das

Strafgericht hat diese Strafen widerrufen, wogegen sich die Anschlussberufung

von G____ wendet.

Unter

Berücksichtigung der bereits dargelegten positiven Entwicklung von G____ in

persönlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigt es sich, in Anwendung von

Art. 46 Abs. 2 StGB vorliegend auf einen Widerruf zu verzichten.

D. C____

1. Begangene

Delikte

C____

hat sich des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) schuldig gemacht.

2. Einsatzstrafe

Bezüglich

C____ hat wie dargelegt einzig die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil

des Strafgerichts vom 11. März 2021 erhoben. Vorab ist anzumerken, dass auf

diejenigen Rügen der Staatsanwaltschaft an der Strafzumessung, die sich auf

formelle Einwände respektive auf eine unterschiedliche Würdigung des

Sachverhalts im Vergleich zur Vorinstanz beziehen, vorliegend nicht mehr

einzugehen ist. Diese haben sich erübrigt, soweit das Appellationsgericht die

betreffenden Einwände der Staatsanwaltschaft verworfen hat.

Ausgangspunkt

für das Tatverschulden von C____ bildet der Handel mit rund 530 Gramm reinem

Crystal Meth. Mit dieser Gesamtmenge ist der vom Bundesgericht vorgegebene

qualifizierende Grenzwert um ein Vielfaches überschritten worden.

Verschuldenserhöhend fällt sodann ins Gewicht, dass C____ äusserst umtriebig

war und eine grosse Anzahl einzelner Tathandlungen beging. C____ handelte zudem

in der Zeit, in welcher sie mit E____ in der Wohnung an der V-Strasse [...]

logierte und die beiden gemeinsam Abnehmer belieferten gemäss den unangefochten

gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz bandenmässig, was straferhöhend ins

Gewicht fällt.

Hierbei

ist – entgegen ihren Aussagen – festzustellen, dass sie gegenüber E____ nicht

in einer untergeordneten Stellung war. Dies zeigt sich im Umstand, dass C____

schon vor ihrem Einzug an der V-Strasse [...] und auch danach selbständig im

Betäubungsmittelhandel tätig war und überdies auch Lieferungen an andere

Bezugsorte organisierte. Allgemein ist festzustellen, dass C____ in der

Hierarchie nicht am untersten Ende anzusiedeln ist. Zwar war sie selbst Konsumentin

und daher wohl von einem gewissen Suchtdruck getrieben, was es zu ihren Gunsten

zu berücksichtigen gilt. Im Gegensatz zu anderen Konsumentinnen und Konsumenten

konnte sie die Verkäufe aber aus einem geschützten Ort heraus abwickeln, wobei

die Abnehmer regelmässig und in grosser Zahl zur Wohnung strömten.

Gestützt

auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf das Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz insgesamt von einem leicht bis mittelschweren

Verschulden auszugehen, was entsprechend dem Strafrahmen mit einer

Freiheitsstrafe von 35 Monaten zu sanktionieren wäre.

3. Asperation

Für

den Verkauf von 100 Ecstasy Tabletten ist die Einsatzstrafe um einem Monat zu

asperieren auf 36 Monate. Für den von C____ zwischen Januar und April 2020

ausgeübten, ebenfalls mengenmässig qualifizierten Crystal Meth Handel

(Anklage-Ziffer 3) ist von einem geringeren Reinheitsgrad auszugehen und die

Einsatzstrafe um asperiert 8 Monate zu erhöhen. Für die Veräusserung der vier

Gramm Crystal Meth im Jahr 2017 (Anklage-Ziffer 1.2) und die Weitergabe der

Kamagra Tabletten ist sodann (in Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art.

49 Abs. 1 StGB) insgesamt eine weitere Erhöhung um einen Monat vorzunehmen. Es

rechtfertigt sich daher, wie bereits von der Vorinstanz, für die Nebendelikte

eine Asperation um 10 Monate auf insgesamt 45 Monate Freiheitsstrafe

vorzunehmen.

4. Täterkomponenten

sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände

Diese

Strafe ist aufgrund der Täterkomponenten anzupassen, wobei das Strafgericht das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von C____ in seinem Strafurteil

(vgl. angefochtenes Urteil vom 11. März 2021, S. 77) bis zum Urteilszeitpunkt

zutreffend dargelegt hat, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen

ist.

Hinsichtlich

der Täterkomponenten gilt es zunächst zu Gunsten von C____ ihre eigene

Abhängigkeit von Crystal Meth stark strafmindernd zu berücksichtigen. Im

Gegensatz zu A____ verfügt sie zudem über keine Berufsausbildung und ist der deutschen

Sprache kaum mächtig. Sie kann jedoch auf Englisch und Thailändisch schreiben

und lesen. C____ war im Rotlichtmilieu tätig, wo sie zwangsläufig mit

Betäubungsmitteln in Berührung kam und diese eigenen Angaben zufolge auch

benötigte, um ihre Tätigkeit überhaupt ausüben zu können.

Sodann

ist festzustellen, dass sich C____ im Strafverfahren grundsätzlich kooperativ

verhalten hat und grundsätzlich – auch vor Appellationsgericht weitgehend

geständig war, was das Verfahren in erheblichem Umfang erleichterte. Äusserst

positiv zu werten ist zudem, dass sich die persönlichen und beruflichen

Verhältnisse seit der Verhandlung von Strafgericht weiter stabilisiert haben. C____

lebt mit ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen zusammen und geht seit dem [...]

2021 von Montag bis Freitag von 18 Uhr bis 20 Uhr einer regelmässigen

Arbeit als [...] nach und ist zudem als Hausfrau tätig. Ihr Ehemann J____ sowie

K____, der aktuelle Beistand des jüngeren Sohnes von C____ und ehemalige

Beistand ihres nun volljährigen Sohnes, konnten diese erfreuliche Entwicklung

vor Appellationsgericht verdeutlichen (zweitinstanzliches Protokoll S. 10 ff.).

C____ weist keine Vorstrafen auf, was neutral zu werten ist (Auszug

Strafregister, Akten S. 1132).

Insgesamt

erscheint unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte für die

Täterkomponente von der festgelegten Freiheitsstrafe von 45 Monaten ein Abzug

von insgesamt 17 Monaten als angemessen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller

tat- und täterbezogenen Umstände erachtet das Appellationsgericht somit eine

Freiheitsstrafe von 28 Monaten dem Verschulden und den persönlichen

Verhältnissen von C____ angemessen.

5. Strafe

und Vollzug

Unter

Verweis aus die obigen Erwägungen – namentlich die bislang erfolgreiche

Resozialisierung – ist festzustellen, dass C____ eine positive Prognose

gestellt werden kann. Unter diesen Umständen ist ihr für die Freiheitsstrafe

von 28 Monaten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Dabei erachtet

es das Appellationsgerichts als dem Verschulden und den aktuellen Verhältnissen

von C____ angemessen, dass ein 6 Monate betragender Teil der auszufällenden

Strafe als unbedingt vollziehbar angeordnet wird. Die Probezeit ist auf die

Minimaldauer von zwei Jahren zu begrenzen.

6. Fazit

Demnach

ist C____ zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 23. April bis 11. September 2020 (171 Tage), davon

22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Der

Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Busse von CHF 300.– für den

Betäubungsmittelkonsum bereits rechtskräftig geworden ist.

E. E____

1. Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz

1.1 Tatkomponenten

Bezüglich

E____ hat einzig die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Für den nun

eingetretenen Fall der Bestätigung der Schuldsprüche und Drogenmengen macht die

Staatsanwaltschaft geltend, selbst bei dieser Ausganglage müsste E____ nach der

Tabelle von [...] 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe ausgesprochen erhalten. Nicht

gefolgt werden könne der Vorinstanz, wenn diese E____ attestiere, sie sei

dadurch, dass sie aus dem eigenen Logis heraus verkauft habe, ein gewisses

Risiko eingegangen. Vielmehr sieht die Staatsanwaltschaft darin Bequemlichkeit,

zumal ihr Logis an der V-Strasse [...] in Basel die perfekte Tarnung geboten

habe, sei dieses doch als bekanntes Etablissement im Rotlicht- und Spielautomatenmilieu

bekannt und dergestalt auch von anderen Personen frequentiert worden. Sodann

gelte auch sie als Konsumentin, jedoch nicht in dem Ausmass, wie vom

Strafgericht angenommen und von Art. 19 Abs. 3 BetmG erfasst.

E____

ist wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit)

schuldig zu sprechen. Ausgangspunkt für das Tatverschulden von C____ ist

der Handel mit rund 240 Gramm reinem Crystal Meth. Mit dieser Gesamtmenge ist der vom Bundesgericht vorgegebene

qualifizierende Grenzwert um ein Vielfaches überschritten worden. E____ handelte zudem in der Zeit, in welcher

sie mit C____ in der Wohnung an der V-Strasse [...] logierte und die beiden

gemeinsam Abnehmer belieferten, gemäss den unangefochten gebliebenen und

zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz bandenmässig, was straferhöhend ins

Gewicht fällt.

Es

war eine gleichrangige Zusammenarbeit, von der beide profitierten und die den

Handel lukrativer machte, was eben gerade die Gefährlichkeit des bandenmässigen

Zusammenwirkens ausmacht. Dass E____ den Handel aus ihrer Wohnung heraus

betrieb und somit einen Teil ihrer Privatsphäre einbüsste, zeugt allerdings

eher davon, dass sie sich im Gesamtgefüge des Crystal Meth Handels auf einer

tieferen Hierarchiestufe befand.

Verschuldenserhöhend

fällt sodann ins Gewicht, dass E____ eine grosse Anzahl einzelner Tathandlungen

beging. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf das Verbrechen gegen

das Betäubungsmittelgesetz insgesamt von einem keinesfalls mehr leichten

Verschulden von E____ auszugehen, was entsprechend dem Strafrahmen mit einer

Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu sanktionieren wäre.

1.2 Täterkomponenten

sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände

Das

Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von E____ im

Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil der Vorinstanz vom 11. März 2021,

S. 79) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle

grundsätzlich zu verweisen ist.

E____

ist nicht vorbestraft, was neutral zu bewerten ist (Strafregisterauszug, Akten

S. 450). Zudem ist zu berücksichtigen, dass E____ gemäss ihren Angaben

keinen Beruf erlernt hat und des Schreibens und Lesens nicht mächtig ist.

Mit

der Vorinstanz gilt es entlastend zu berücksichtigen, dass E____ selbst Crystal

Meth, Marihuana sowie Ecstasy konsumierte (vgl. erstinstanzliches Protokoll S.

11) und die deliktische Tätigkeit somit zumindest teilweise auch zur

Finanzierung ihrer Sucht ausübte. Recht zu geben ist der Argumentation der

Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren allerdings insofern, als dass die

betreffende Strafreduktion aufgrund ihrer Sucht für E____ mit 7 Monaten bzw.

25% als zu hoch zu betrachten ist. Bei E____ war kein körperlicher Zerfall

auszumachen und zudem hat sie ihre Geschäfte stets gewissenhaft am Laufen

gehalten. Nach Überzeugung des Appellationsgerichts rechtfertigt sich unter dem

Aspekt der eigenen Drogenabhängigkeit bei E____ eine Strafreduktion um

3 Monate.

2. Strafe

von Vollzug

Aufgrund

einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach

Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das

Hauptdelikt und Festlegung der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter

Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe

von 25 Monaten als verschuldens- und tatangemessene Strafe von E____ dasteht.

Aufgrund

der ausgefällten Strafhöhe fällt einzig eine teilbedingte Strafe gemäss

Art. 43 StGB in Betracht. In objektiver Hinsicht sind die

Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 43

StGB im vorliegenden Fall erfüllt, da E____ zu einer Freiheitsstrafe zu

verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet.

Wie dargelegt wurde, ist E____ nicht vorbestraft. Allerdings liess sie sich

weder durch den Auszug C____ aus ihrer Wohnung noch durch die Festnahmen ihrer

verschiedenen Lieferanten davon abhalten, weiter Crystal Meth zu verkaufen.

Insofern bestehen gewisse Zweifel an der Bewährung E____s, es ist jedoch nicht

von einer schlechten Prognose auszugehen. Unter diesen Umständen ist ihr für

die Freiheitsstrafe von 25 Monaten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren.

Dabei erachtet es das Appellationsgerichts als dem Verschulden von C____

angemessen, dass ein 10 Monate betragender Teil der auszufällenden Strafe als

unbedingt vollziehbar angeordnet wird. Für die übrigen 15 Monate kann ihr der

bedingte Strafvollzug gewährt werden.

Vorliegend

sind verschiedene Umstände erkennbar, welche eine Verlängerung der gesetzlichen

Minimaldauer der Probezeit rechtfertigen. Insbesondere hat sich E____ in der

Vergangenheit, obwohl ihre Lieferanten – wie bereits erwähnt – der Reihe nach

verhaftet worden sind, nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Auch wenn

dies im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht zu einer negativen Prognose bei ihr

führte, erscheint es vorliegend angebracht, in Anwendung von Art. 44

Abs. 1 StGB E____ eine Probezeit von 4 Jahren anzusetzen.

IV. LANDESVERWEISUNG

A. G____

Hinsichtlich

der von der Vorinstanz für 7 Jahre ausgesprochenen Landesverweisung begehrt die

Staatsanwaltschaft eine Verlängerung der Dauer auf 10 Jahre und G____ deren

Reduktion auf 5 Jahre. Zudem ist von G____ die Eintragung der Landesverweisung

im SIS angefochten. Demnach ist festzustellen, dass die Ausfällung einer

Landesverweisung zu Recht nicht angefochten ist, da es sich vorliegend um eine

Katalogstraftat für eine obligatorische Landesverweisung handelt und auch

klarerweise kein Härtefall vorliegt, zumal G____ mittlerweile in der Türkei

lebt.

Zu

beurteilen gilt es vorliegend die Dauer der Landesverweisung von G____.

Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen

einer der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird,

unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz

(obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der

Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung

zunächst einmal den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer

Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen

Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und

Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen (Zurbrügg/Hruschka, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a N 27 ff.).

Vorliegend

besteht aufgrund der Stabilisierung von G____ in persönlicher und beruflicher

Hinsicht in der Türkei grundsätzlich eine günstige Prognose und entsprechend

ein nicht sehr ausgeprägtes öffentliches Fernhalteinteresse, wobei allerdings –

wie bereits releviert – dennoch gewisse Bedenken hinsichtlich der Bewährung

vorhanden sind. Da die drei Söhne von G____ in der Schweiz leben und er somit

hier über starke soziale Beziehungen verfügt, ist ihm ein erhebliches Interesse

an einer kürzeren Dauer zu attestieren. Im Lichte dieser Erwägungen erscheint

eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren im vorliegenden Fall als

angemessen.

Landesverweisungen

gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden

im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben, wenn davon auszugehen

ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist

insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat

verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht

ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO; vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ).

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung gemäss

Art. 24 Ziffer 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt, wenn der entsprechende

Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr

vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem zu prüfen, ob vom

Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen

Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt

wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche,

gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein

Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose zum

Beispiel eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt

ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS

daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziffer 2 SIS-II-Verordnung

die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern es genügen eine

oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von

einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten.

Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und

Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten

der beschuldigten Person (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.7.1 ff.).

Die

Voraussetzungen einer Ausschreibung sind vorliegend erfüllt. Bei G____ handelt

es sich um einen Drittstaatsangehörigen, der wegen Betäubungsmitteldelikten zu

einer Strafe verurteilt, die mit 31 Monaten über das Minimum gemäss Art. 24

Ziffer 2 lit. a der SIS-II-Verordnung deutlich hinaus geht. Durch das mehrfach

qualifizierte Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) wird die öffentliche Sicherheit und

Ordnung ohne Frage stark beeinträchtigt, weshalb eine Ausschreibung auch

verhältnismässig ist. Dementsprechend ist die Ausschreibung im SIS anzuordnen.

B. C____

Die

Vorinstanz hat bezüglich C____ auf eine Landesverweisung verzichtet. Die

Staatsanwaltschaft, welche hiergegen Berufung erhoben hat, führte in ihrem

Plädoyer aus, dass sie summa summarum nach äusserst sorgfältiger Abwägung und

der besonderen Situation eines langen Aufenthalts in der Schweiz, der doch

positiven Entwicklung seit dem erstinstanzlichen Urteil und den nunmehr

gefestigten familiären Bande Rechnung tragend, zur Ansicht gelangt sei, dass

bei C____ infolge Vorliegens eines Härtefalls ausnahmsweise von einer

Landesverweisung abzusehen sei.

Bei

dieser Ausgangslage ist keine Landesverweisung auszusprechen, wobei zur

Begründung in diesem Punkt zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 5–14; Art. 82 Abs. 4

StPO). Diese Erwägungen der Vorinstanz gelten umso mehr, da die damals bereits sich

abzeichnende erfreuliche Entwicklung auch nach dem Zeitpunkt des

Strafgerichtsurteils weitergegangen ist, wie sich aus Aussagen von C____ selbst

sowie denjenigen ihres Ehemannes J____ und von K____ vor Appellationsgericht

ergibt. Dem Interesse von C____ am Verblieb in der Schweiz ist mit Blick

darauf, dass sie sich um ihre beiden Söhne kümmert ein grosses Gewicht

beizumessen. Das Interesse des Staates an der Verhütung von Straftaten und am

Schutz der Gesundheit anderer ist somit vorliegend geringer zu gewichten als

das Interesse C____ am Verbleib in der Schweiz. Auf eine Landesverweisung wird

daher gestützt auf Art. 8 EMRK verzichtet.

C. E____

Bezüglich

E____, welche das Urteil der Vorinstanz akzeptiert hat, beantragt die

Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Landesverweisung von 6 auf 10 Jahre. Bei

ihr sei ein Härtefall zu Recht verneint worden und insofern die Erwägungen der

Vorinstanz zu bestätigen. Im Gegensatz zur Vorinstanz sei jedoch die «Höhe der

Rückfallgefahr und die Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung» schwerer zu

gewichten und daher sei – zumal die Landesverweisung auch im Verhältnis zur

Freiheitsstrafe stehen müsse – eine Dauer von 10 Jahren angemessen.

Mit

der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine Katalogstraftat vorliegt

und klarerweise kein Härtefall vorliegt. E____ ist weder beruflich noch sozial

in der Schweiz gut integriert und lebt offenbar inzwischen wieder in Y____. Wie

dargelegt wurde, beträgt die Dauer einer obligatorischen Landesverweisung

zwischen 5 und 15 Jahren und misst sich in erster Linie am Grundsatz der

Verhältnismässigkeit (vgl. Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 66a N 28). Die

Legalprognose von E____ ist mit der Vorinstanz als zweifelhaft zu beurteilen,

zumal diese nicht zur zweitinstanzlichen Verhandlung erschien und nur wenig

über ihre aktuelle Situation bekannt ist. Allerdings ist nicht von einer sehr

grossen Gefahr künftiger Rechtsgutsverletzungen durch die Beurteilte

auszugehen, da E____ inzwischen wieder in Y____ lebt.

Bei

dieser Sachlage erweist sich die vorinstanzlich ausgesprochene Dauer der

Landesverweisung von 6 Jahren dem konkreten Verschulden von E____ als

angemessen.

V. NEBENPUNKTE

A. Sicherheitsleistung

A____

beantragt vor Berufungsgericht die Freigabe der hinterlegten

Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20'000.–. Die Verteidigung stellt sich auf

den Standpunkt, die Kaution sei von der Familie von A____ geleistet worden und

dieser daher als Drittkaution zurückzuerstatten.

Gemäss

Art. 239 Abs. 1 StPO wird die Sicherheitsleistung freigegeben, wenn der

Haftgrund weggefallen ist (lit. a); das Strafverfahren durch Einstellung oder

Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde (lit. b) oder die beschuldigte

Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat (lit. c). Wird die von

der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann

sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet

werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind (Art. 239

Abs. 2 StPO). Nach dem Wortlaut von Art. 239 Abs. 2 StPO kommt die

Verwendung der freigegebenen Sicherheit zur Deckung der Geldstrafen, Bussen,

Kosten und Entschädigungen nur in Betracht, wenn die beschuldigte Person selbst

die Sicherheit geleistet hat. Hat eine Drittperson die Sicherheit erbracht und

tritt ein Freigabegrund ein, so ist sie der Drittperson zurückzuerstatten. Die

Verwendung zur Deckung von Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen, die

der beschuldigten Person auferlegt worden sind, ist in dieser Konstellation

unzulässig. Die Drittperson hat ihr Geld als Sicherheitsleistung gegeben, um zu

gewährleisten, dass sich die beschuldigte Person jederzeit zu

Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion

einstellt, nicht jedoch um für Schulden der beschuldigten Person zu bürgen.

Tritt ein Freigabegrund ein, hat die Drittperson somit einen

Rückforderungsanspruch, der zu befriedigen ist (vgl. Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 239 N 10, m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft ist gemäss ihrer Eingabe

vom 28. Juni 2023 mit einer Aufhebung der Kaution nicht einverstanden. Sie

macht geltend, da A____ die Kaution aus eigenen Mitteln geleistet habe, könne

diese auch zur Deckung der hohen Verfahrenskosten verwendet werden.

Da

sich aus den Akten nicht mit Klarheit ergibt, von wem die Sicherheitsleistung

in der Höhe von 20'000.– erbracht wurde, hat die lnstruktionsrichterin der

Verteidigung von A____ mit Verfügung vom 18. Juli 2023 Frist gesetzt, um «schriftliche

Unterlagen einzureichen, aus welchen sich einwandfrei ergibt, aus welchen

Mitteln damals die Kaution geleistet wurde». Die Akten erweisen sich

diesbezüglich als widersprüchlich. Während die damalige ZMG-Richterin, welche

eine Haftentlassung gegen Leistung einer Kaution von CHF 20'000.– verfügt

hatte, davon ausgegangen war, dass diese vor allem durch den Verkauf von

diversen hochpreisigen Motorrädern des Beschuldigten finanziert werde, hat der

vertretungsweise verfügende ZMG-Richter eine sofortige Haftentlassung

angeordnet, ohne einen Nachweis zu verlangen, aus welchem Vermögen das Geld

einbezahlt wurde. Entgegen seinen Beteuerungen, die Kaution aus eigenen Mitteln

zu leisten, hat A____ im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgericht auf die

Frage der Präsidentin, wer die betreffende Kaution geleistet habe zu Protokoll

gegeben, dass es seine Familie gewesen sei. Dies steht allerdings im

Widerspruch zu den Angaben vor dem Zwangsmassnahmengericht, wo festgehalten

wurde, dass die Eltern schon so viel zum Unterhalt des Beschuldigten

beigetragen hätten, dass sie nicht mehr in der Lage seien, eine Kaution zu

leisten (vgl. ZMG-Akten A____; Eingabe der Verteidigung vom 23. September

2020). Mit seiner Eingabe vom 28. Juli 2023 hat der Berufungskläger keinerlei

Unterlagen eingereicht, aber einen Widerspruch zu seiner Eingabe vom 23.

September 2020 generiert, in welcher er noch behauptet hat, die Leistung der

Kaution sei durch den Verkauf eigener Motorräder aus dem Eigentum von A____

erfolgt. Im Schreiben der Eltern von A____ vom 16. September 2020 findet sich

lediglich die unbelegte Angabe, sie hätten ihm in den Monaten von Januar bis

Mai 2019, als er kein regelmässiges Einkommen hatte, weil er arbeitslos war,

finanziell geholfen (vgl. ZMG-Akten A____; Eingabe der Verteidigung vom 23. September

2020). Festzustellen ist somit, dass trotz entsprechender ausdrücklicher

Aufforderung durch die instruierende Gerichtspräsidentin des Berufungsgerichts,

das Leisten einer Drittkaution nicht durch Belege nachgewiesen wurde. Demnach

ist davon auszugehen, dass A____ diese Sicherheitsleistung selbst aufbrachte.

Insofern könnte die Sicherheitsleistung vorliegend in Anwendung von Art. 239

Abs. 2 StPO zur Deckung von Verfahrenskosten verwendet werden. Allerdings

stellt sich vorliegend die Frage, ob die Sicherheitsleistung von A____ aus

legalen Vermögenswerten beglichen worden ist.

A____

wurde vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 8. Oktober 2020, nachdem die

Kaution von CHF 20'000.– eingegangen sowie sein Reisepass und seine

Identitätskarte hinterlegt worden sind, aus der Haft entlassen. Mit Blick auf

die finanzielle Situation von A____ zum Zeitpunkt der Leistung der Kaution ist

festzustellen, dass er vom 1. bis 30. April 2019 über keinen Lohn verfügte. Für

den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Oktober 2019 hat er bei der Firma [...]

in [...] gearbeitet und einen Nettolohn von CHF 35'000.– versteuert. Ansonsten

ging er keiner legalen Arbeit nach. Seit September 2019 bis zu seiner Festnahme

am 13. Dezember 2019 war er dann wieder ohne Arbeit. Auf seinem Bankkonto

befanden sich nur sehr geringe Beträge (vgl. Akten S. 5 f.; ZMG-Akten A____;

Beilagen der Eingabe der Verteidigung vom 23. September 2020).

Es

ist festzustellen, dass der von A____ ursprünglich in Aussicht gestellte

Verkauf von Motorrädern zur Bezahlung seiner Kaution offenbar nicht

stattgefunden hat. Etwas anderes wird auch von ihm selbst nicht vorgebracht.

Mit Blick auf die dargelegten finanziellen Verhältnisse von A____ ist nicht

ersichtlich, geschweige denn belegt, inwiefern A____ die Kautionsleistung aus

legalem Erwerb aufgebracht haben könnte. Vielmehr drängt sich mit Blick auf

seine durch das vorliegende Urteil erstellten umfangreichen

Drogenhandelsaktivitäten der Schluss auf, dass die geleistete Kaution aus

Verdiensten aus entsprechenden Geschäften finanziert wurde. Im Rahmen der

Gewerbsmässigkeit wurde bereits aufgezeigt, dass A____ durch seine deliktische

Tätigkeit einen Gewinn von deutlich mehr als dem Grenzwert der

Gewerbsmässigkeit von CHF 10'000.– erzielt haben musste, konnte er sich

doch in einer Zeit, in der er keiner legalen Arbeit mehr nachging, unter

anderem einen Ford Mustang für CHF 17'500.– (in bar), eine Ferienreise im Wert

von EUR 3'521.– sowie eine [...] Tasche zum Preis von CHF 1'900.– leisten.

Das

Gericht verfügt die Einziehung unter anderem von Vermögenswerten, die durch

eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist

ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der

Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige

Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine

unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Weil

vorliegend gemäss den obigen Ausführungen davon auszugehen ist, dass es sich

bei den von A____ geleisteten Sicherheitsleistung um aus Drogengeschäften

erlangtes Geld handelt, ist folgerichtig die von A____ beigebrachte

Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 20'000.– in Anwendung von Art. 70

Abs. 1 StGB einzuziehen und kann insofern nicht in Anwendung von Art. 239 Abs.

2 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden.

B. Reisepässe, Identitätskarte und Drogenerlös

Die

mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2020

verfügte Sicherstellung von Reisepass und Identitätskarte von A____ wird

demgegenüber aufgehoben. Ebenso wird die in Sachen G____ verfügte

Sicherstellung des türkischen Passes (Effektenverwaltung: Verzeichnis 152044)

und in Sachen C____ verfügte Sicherstellung des thailändischen Reisepasses

(Effektenverwaltung: Verzeichnis 502260) aufgehoben. Der beschlagnahmte

Drogenerlös (Pos. 1001, 1002, 1008 und Pos. 1137.1) wird demgegenüber in

Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen.

VI. KOSTEN

A. Ordentliche

Kosten

1. Allgemeines

Bezüglich

der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach

die beschuldigte Person sämtliche kausalen Verfahrenskosten trägt, wenn sie

verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248

E. 4.4.1 mit weiterem Hinweis). Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine

Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in

welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen).

Bloss unwesentliche Abänderungen des angefochtenen Entscheids können bei der

Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer

6B_115/2019 vom 15. Mai 2019).

2. A____

A____

trägt infolge seiner Verurteilung die Kosten von CHF 13'318.90 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Das

Kostendepot im Betrage von CHF 1'457.50 (Pos. 1101) wird mit der Busse, den

Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Hinsichtlich der Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens ist festzustellen, dass die Berufung von A____

vollumfänglich abzuweisen ist. Dies rechtfertigt es, ihm von den Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr einen Anteil

von CHF 2‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen) aufzuerlegen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist bezüglich A____

ebenfalls weitgehend abzuweisen, sodass CHF 2'000.– der zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen.

3. C____

C____

trägt zufolge ihrer Verurteilung die Kosten von CHF 3'680.90 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Ihr Anteil von

den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 4‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen) geht zu Lasten des Staates.

4. E____

E____

trägt zufolge ihrer Verurteilung die Kosten von CHF 6'505.90 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Ihr Anteil an

den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 4‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen) geht zu Lasten des Staates.

5. G____

G____

trägt zufolge seiner Verurteilung die Kosten von CHF 2'951.20 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 12‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Das

Kostendepot von CHF 500.– (Pos. 1101) wird mit der Busse, den Verfahrenskosten

und der Urteilsgebühr verrechnet. Er trägt zudem von den Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr einen Anteil

von CHF 1‘200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen). CHF 2'800.– der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten

des Staates.

B. Ausserordentliche

Kosten

A____

wird entsprechend dem Verfahrensausgang zufolge Unterliegens keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

Dem

amtlichen Verteidiger von C____, D____, ist für seine Bemühungen im

Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Der von ihm mit Honorarnote vom 18. Dezember 2023 geltend gemachte Zeitaufwand

von 10,8 Stunden erscheint als angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an

der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht sowie eine Nachbesprechung

insgesamt 9 Stunden zu berücksichtigen sind.

Dem

amtlichen Verteidiger D____, wird somit für das Berufungsverfahren ein Honorar

von CHF 3‘960.– und ein Auslagenersatz von CHF 168.90 (zuzüglich 7,7% MWST von

CHF 317.95), insgesamt also CHF 4‘446.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der von der amtlichen Verteidigerin von E____, F____, mit Honorarnote vom 17.

Dezember 2023 geltend gemachte Zeitaufwand von 16 Stunden erscheint ebenfalls

als angemessen, wobei bei ihr ergänzend für die Teilnahme an der

Hauptverhandlung vor Appellationsgericht sowie für eine Nachbesprechung

insgesamt 8 Stunden zusätzlich zu vergüten sind.

F____

werden für das Berufungsverfahren somit ein Honorar von CHF 4‘800.– und

ein Auslagenersatz von CHF 96.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF 377.–, insgesamt

also CHF 5‘273.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 12,5 % vorbehalten.

Der

von der amtlichen Verteidigerin von G____, H____, mit Honorarnote vom 16.

Dezember 2023 geltend gemachte Zeitaufwand von 43.24 Stunden erscheint

ebenfalls als angemessen, wobei bei ihr ergänzend für die Teilnahme an der

Hauptverhandlung vor Appellationsgericht sowie eine Nachbesprechung insgesamt 9

Stunden zu berücksichtigen sind. H____, werden somit für das

Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 10‘448.– und ein Auslagenersatz von

CHF 259.– (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 824.45), insgesamt also

CHF 11’531.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 30 % vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt,

dass folgende Punkte der beiden angefochtenen Urteile in Rechtskraft erwachsen

sind:

- Schuldspruch

wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch E____

(Anklage-Ziffer 4);

- Schuldsprüche

wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes sowie des mehrfachen Vergehens

gegen das Waffengesetz (Anklage-Ziffer 6), der mehrfachen Fälschung von

Ausweisen (Anklage-Ziffer 7), sowie der mehrfachen Verletzung der

Verkehrsregeln (Anklage-Ziffer 8), begangen durch A____;

- Schuldspruch

wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen durch C____

und E____ (Anklage-Ziffer 5);

- Einstellung

zufolge Eintritts der Verjährung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes gegen C____, E____ sowie G____ (Anklage-Ziffer 5), was

den Konsum vor dem 11. März 2018 betrifft;

- Entscheide

über die beschlagnahmten Gegenstände, mit Ausnahme des Drogenerlöses;

- Entschädigungen

der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren.

1.

A____ wird – in Abweisung

seiner Berufung sowie in überwiegender Abweisung der Berufung der

Staatsanwaltschaft – nebst den rechtkräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfacher

Übertretung des Waffengesetzes, des mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, sowie der mehrfachen

Verletzung der Verkehrsregeln – des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit,

Gewerbsmässigkeit) sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 13. Dezember 2019 bis 8. Oktober

2020 (300 Tage) sowie dem vorzeitigen Strafvollzug vom 1. Juli 2022 bis zum 19.

Dezember 2023 (536 Tage), zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1

lit. c sowie Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 252 des

Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 4 Abs. 1 lit. d, 8

Abs. 1 und 12 sowie 34 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit 26 Abs. 1 des

Waffengesetzes, Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 37 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes, Art. 18 Abs. 2 lit. d, 19 Abs. 1 und 2 der

Verkehrsregelnverordnung und Art. 30 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie

Art. 34, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage des

Vergehens nach Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer 1.1, Verkauf von Crystal

Meth) sowie der Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 2.5.3 [recte 2.5.4])

freigesprochen.

2.

C____ wird – nebst den

rechtkräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes – in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft –

des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,

Bandenmässigkeit), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

sowie der mehrfachen unerlaubten Verbreitung von Arzneimitteln im Sinne des

Heilmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 28 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. April bis

11. September 2020 (171 Tage), davon

22 Monate mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu

einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1

lit. c, d und g, Abs. 2 lit. a und b sowie 19a des Betäubungsmittelgesetzes,

Art. 86 Abs. 1 lit. a des Heilmittelgesetzes sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs.

1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Von einer Landesverweisung wird

in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

3.

E____ wird – in teilweiser

Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft – nebst den rechtskräftigen

Schuldsprüchen wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,

Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 25 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des

vorzeitigen Strafvollzugs vom 6. Mai 2020 bis zum 11. März 2021 (309 Tage), davon

15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von

4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1

lit. d und Abs. 2 lit. a und b sowie 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Art.

43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

E____ wird in Anwendung von Art.

66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung

wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem

eingetragen.

E____ wird von der Anklage des

mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer 1.3)

sowie der mehrfachen unerlaubten Verbreitung von Arzneimitteln im Sinne des

Heilmittelgesetzes freigesprochen.

4.

G____ wird – in

teilweiser Gutheissung seiner Anschlussberufung sowie in Abweisung der Berufung

der Staatsanwaltschaft – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 31

Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23.

bis 24. Juni 2019 (1 Tag) und vom 17. Juni bis 12. August 2020 (56

Tage), davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2

lit. a und b sowie 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 43 Abs. 1, 44 Abs.

1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

G____ wird von der Anklage der

Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 2.5.3 [recte 2.5.4]) freigesprochen.

G____ wird in Anwendung von Art.

66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung

wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem

eingetragen.

Bezüglich der gegen G____ am 14.

März 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,

Entzug oder Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft (1

Tagessatz), Probezeit 3 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 14. Mai 2019 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2

des Strafgesetzbuches auf einen Widerruf verzichtet.

5.

Der beschlagnahmte Drogenerlös

(Pos. 1001, 1002, 1008 und Pos. 1137.1) wird in Anwendung von Art. 70 Abs. 1

des Strafgesetzbuches eingezogen.

Die von A____ beigebrachte

Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 20'000.– wird in Anwendung von

Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

Basel-Stadt vom 8. Oktober 2020 verfügte Sicherstellung von Reisepass und

Identitätskarte wird aufgehoben.

Die in Sachen G____ verfügte

Sicherstellung des türkischen Passes (Effektenverwaltung: Verzeichnis 152044)

wird aufgehoben.

Die in Sachen C____ verfügte

Sicherstellung des thailändischen Reisepasses (Effektenverwaltung: Verzeichnis

502260) wird aufgehoben.

6.

A____ trägt die Kosten von CHF

13'318.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– für das

erstinstanzliche Verfahren. Das Kostendepot des Beurteilten A____ im Betrage

von CHF 1'457.50 (Pos. 1101) wird mit der Busse, den Verfahrenskosten und der

Urteilsgebühr verrechnet.

Er trägt zudem von den Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr einen Anteil

von CHF 2‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

C____ trägt die Kosten von CHF

3'680.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– für das erstinstanzliche

Verfahren. Ihr Anteil von den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen) geht zu Lasten des Staates.

E____ trägt die Kosten von CHF

6'505.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– für das erstinstanzliche

Verfahren.

G____ trägt die Kosten von CHF

2'951.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12‘500.– für das

erstinstanzliche Verfahren. Das Kostendepot von CHF 500.– (Pos. 1101) wird

mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

Er trägt zudem von den Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr einen Anteil

von CHF 1‘200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

A____ wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

Dem amtlichen Verteidiger von C____,

D____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3‘960.– und

ein Auslagenersatz von CHF 168.90 (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 317.95),

insgesamt also CHF 4‘446.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der amtlichen Verteidigerin von E____,

F____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4‘800.– und

ein Auslagenersatz von CHF 96.– (zuzüglich 7,7% MWST von 377.–), insgesamt

also CHF 5‘273.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 12,5 % vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin von G____,

H____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 10‘448.– und

ein Auslagenersatz von CHF 259.– (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 824.45),

insgesamt also CHF 11’531.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 30 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Parteien

-

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

-

Strafgericht

Basel-Stadt

-

Justiz- und

Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

-

Migrationsamt

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.