SB.2021.106
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Fälschung von Ausweisen, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache unerlaubte Verbreitung von Arzneimitteln im Sinne des Heilmmittelgesetzes, Geldwäscherei, etc.
20. Dezember 2023Deutsch117 min
(durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Mai 2019 um 1 Jahr verlängert),
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.106 und 118
URTEIL
vom 20. Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun
Gutmannsbauer, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius
Vogelsanger
_________________________________________________________
Beteiligte
A____, geb.
[…]
Berufungskläger
[…]
Beschuldigter
c/o JVA
Wauwilermoos,
Wauwilermoos 1,
6243 Egolzwil
vertreten durch B____,
Advokat,
[...]
C____,
geb. […]
Beschuldigte und
[...]
Berufungsbeklagte
vertreten durch
D____, Advokat,
[...]
E____, geb. […] Beschuldigte
und
[...]
Berufungsbeklagte
vertreten durch F____,
Advokatin,
[...]
G____,
geb. […] Anschlussberufungskläger
Wohnort
unbekannt Beschuldigter
c/o H____,
[...]
vertreten durch
H____,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 11. März
2021 (SG.2020.224; Berufungsverfahren SB.2021.106)
betreffend
A____:
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesund-
heitsgefährdung,
Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit), Vergehen ge-
gen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Fälschung von Ausweisen,
mehrfaches
Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache Übertretung
des
Waffengesetzes sowie mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln
C____:
mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit), mehrfaches Verge-
hen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Be-
täubungsmittelgesetzes
sowie mehrfache unerlaubte Verbreitung von
Arzneimitteln im
Sinne des Heilmittelgesetzes
E____:
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesund-
heitsgefährdung,
Bandenmässigkeit), Vergehen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz
sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgeset-
zes
sowie
ein Urteil des
Strafdreiergerichts 13. August 2021 (SG.2020.224; Beru-
fungsverfahren
SB.2021.118)
betreffend
G____:
Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheits-
gefährdung,
Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit), Geldwäscherei
(schwerer Fall])
sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge-
setzes
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit
Urteil vom 11. März 2021 (Verfahrensnummer: SB.2021.106) sprach das
Strafdreiergericht Basel-Stadt A____ des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) (grosse Gesundheitsgefährdung,
Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit), des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54), der mehrfachen Übertretung
des Waffengesetzes sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
und verurteilte ihn zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 13. Dezember 2019 bis 8. Oktober 2020 (300 Tage),
sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Demgegenüber wurde A____ von der Anklage des Vergehens
nach Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer 1.1, Verkauf von Crystal Meth)
sowie der Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 2.5.3 [recte 2.5.4]) freigesprochen.
B. Mit
demselben Urteil wurde C____ des mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit), des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen unerlaubten
Verbreitung von Arzneimitteln im Sinne des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21)
schuldig erklärt und zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 23. April bis 11. September 2020 (171 Tage), davon
18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3
Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Von einer Landesverweisung wurde in
Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
ausnahmsweise abgesehen.
C. Des
Weiteren wurde mit dem genannten Urteil vom 11. März 2021 E____ des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,
Bandenmässigkeit), des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 6. Mai 2020, davon
11 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–. E____ wurde in Anwendung von
Art. 66a Abs. 1 StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete
Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener
Informationssystem (SIS) eingetragen. Hingegen wurde E____ von der Anklage des
mehrfachen Vergehens nach Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 1.3 der
Anklageschrift) sowie der mehrfachen unerlaubten Verbreitung von Arzneimitteln
im Sinne des Heilmittelgesetzes freigesprochen.
Im
Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziffer 5
der Anklageschrift) wurde das Verfahren, was den Konsum vor dem 11. März 2018
betrifft, zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Hinsichtlich der
Nebenpunkte kann an dieser Stelle auf die Ziffer 5 des vorinstanzlichen
Urteilsdispositivs vom 11. März 2021 verwiesen werden.
D. Ferner
wurde G____, welcher zur Verhandlung vom 12.–13. August 2021 trotz
ordnungsmässiger Vorladung unentschuldigt (vgl. angefochtenes Urteil vom
11. März 2021, S. 28) nicht erschien, mit separatem Urteil vom 13. August
2021 (Verfahrensnummer: SB.2021.118) des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) sowie
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er
wurde verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 23. bis 24. Juni 2019 (1 Tag) und vom 17. Juni bis 12.
August 2020 (56 Tage), davon 1.5 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF
300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Hingegen wurde G____ von der Anklage der Geldwäscherei (Ziffer 2.5.3 [recte
2.5.4] der Anklageschrift) freigesprochen. Zudem wurde G____ in Anwendung von
Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete
Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener
Informationssystem eingetragen. Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Ziffer 5 der Anklageschrift) wurde das Verfahren, was
den Konsum vor dem 13. August 2018 betrifft, zufolge Eintritts der Verjährung
eingestellt. Des Weiteren wurde die gegen G____ am 14. März 2017 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF
30.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft (1 Tagessatz), Probezeit 3 Jahre
(durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Mai 2019 um 1 Jahr verlängert),
in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar erklärt.
E. Gegen
das genannte Urteil vom 11. März 2021 wurde sowohl durch den neuen Verteidiger A____
als auch durch die Staatsanwaltschaft frist- und formgerecht Berufung
angemeldet (Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2021;
Berufungserklärung A____ vom 17. März 2021). Überdies wurde von der
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. August 2013 die Berufung gegen das
Urteil vom 13. August 2021 bezüglich G____ angemeldet, woraufhin G____ mit
Eingabe vom 3. August 2011 Anschlussberufung erklärte.
F. A____
beantragt, das angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März
2021 sei aufzuheben und er sei von der Anklage der Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz wegen des Besitzes und Handels über die in Ziffer 2.4
der Anklage beschriebenen 150.2 Gramm Crystal Meth hinaus, freizusprechen.
Ansonsten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen und er sei mit einer
bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Dies alles unter
ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge.
Demgegenüber
beantragt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafgerichtsurteils vom 11.
März 2021, A____ sei wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b
und c BetmG, mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, Geldwäscherei
nach Art. 305 bis Ziffer 1 und 2 lit. b StGB, mehrfacher Fälschung von
Ausweisen nach Art. 252 StGB, mehrfacher Vergehen nach Art. 33 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 12 und Art. 8 Abs. 1 des Waffengesetzes
sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 34 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 26
Abs. 1 des Waffengesetzes sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 90 Abs.1
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie Art.
18 Abs. 2 lit. d und Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV,
SR 741.11) sowie Art. 90 Abs.1 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG sowie
Art. 19 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung und Art. 30 Abs. 1 der
Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21). C____ sei wegen mehrfacher
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG, mehrfacher
Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG und mehrfacher Übertretung nach Art.
19a Ziffer 1 BetmG sowie mehrfacher Vergehen nach Art. 86 Abs. 1 lit. a
des Heilmittelgesetzes zu verurteilen. Bezüglich E____ begehrt die
Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und
2 lit. a, b und c BetmG, mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG und
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziffer 1 BetmG sowie mehrfacher Vergehen
nach Art. 86 Abs. 1 lit. a des Heilmittelgesetzes. Es seien für
sämtliche Berufungsbeklagte angemessene Freiheitsstrafen auszusprechen – unter
Berücksichtigung der von ihnen konkret begangenen Taten inklusive abgesetzte
Mengen und erzielte Umsätze, der einzelnen Tatzeitspannen, der zuweilen
eingenommenen Positionen innerhalb der Bandenhierarchie und der jeweiligen
Täterkomponenten. Ausserdem sei gegen C____ eine im Schengener
Informationssystem einzutragende Landesverweisung auszusprechen und die Dauer
der gegen E____ ausgesprochenen Landesverweisung zu verlängern. Ansonsten sei
dem erstinstanzlichen Urteil zu folgen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Demgegenüber
beantragen sowohl C____ als auch E____ die vollumfängliche Abweisung der Berufung
der Staatsanwaltschaft; unter o/e-Kostenfolge.
Hinsichtlich
des Urteils vom 13. August 2021 in Sachen G____ stellt die Staatsanwaltschaft
das Rechtsbegehren, es sei G____ gemäss Anklageschrift wegen Verbrechen nach
Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG, qualifizierter Geldwäscherei nach
Art. 305 bis Ziffer 1 und 2 lit. b StGB sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig zu sprechen.
Darüber hinaus sei eine – auch im Vergleich zu den separat verurteilten A____, C____
und E____ – angemessene Freiheitsstrafe auszusprechen unter Berücksichtigung
der vom Berufungsbeklagten konkret begangenen Taten inklusive abgesetzter
Drogenmengen und erzielter Umsätze, der Tatzeitspanne, der eingenommenen
Position innerhalb der Bandenhierarchie sowie der Täterkomponenten. Ausserdem
sei die Dauer der im Schengener Informationssystem einzutragenden
Landesverweisung von G____ gebührend zu verlängern. Ansonsten sei dem
erstinstanzlichen Urteil zu folgen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Die
Verteidigung von G____ beantragt demgegenüber, es sei das Urteil des
Strafgerichts vom 13. August 2021 teilweise aufzuheben und der
Beschuldigte sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung) sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer reduzierten
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23.
bis 24. Juni 2019 (1 Tag) und vom 17. Juni bis 12. August 2020 (56 Tage),
davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. G____ sei in teilweiser Aufhebung
des Urteils des Strafgerichts vom 13. August 2021 vom Vorwurf der
Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG freizusprechen. Er sei in
teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 13. August 2021 in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Die
angeordnete Landesverweisung sei nicht im Schengener Informationssystem
einzutragen. Überdies sei in teilweiser Abänderung des Urteils des
Strafgerichts vom 13. August 2021 auf den Widerruf der gegen G____ am 14. März
2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfachen Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–
unter Einrechnung der Untersuchungshaft (1 Tagessatz), mit einer Probezeit von
3 Jahren (durch das Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Mai 2019
um 1 Jahr verlängert), zu verzichten. Schliesslich sei G____ in Bestätigung des
Urteils des Strafgerichts vom 13. August 2021 von der Anklage der Geldwäscherei
und von dem Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.
G. Was
die wichtigsten verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts
betrifft, so wurden mit Verfügung vom 30. November 2021 die Berufungsverfahren
SB.2021.106 und 118 miteinander vereinigt und unter der Verfahrensnummer
SB.2021.106 weitergeführt. Ferner wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2023 die mit
Beschluss des Strafgerichts vom 11. März 2021 verfügte wöchentliche
Meldepflicht für C____ auf der Polizeiwache [...] per 10. Juli 2023
aufgehoben. Zudem wurden C____, E____ sowie G____ die amtliche Verteidigung
bewilligt (Verfügungen vom 16. März 2022 sowie vom 22. April 2022).
Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 erhielt A____ Frist bis zum 28. Juli 2023,
um dem Appellationsgericht die schriftlichen Unterlagen einzureichen, aus
welchen sich einwandfrei ergibt, aus welchen Mitteln damals die Kaution (vgl. Entscheid
des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 29. September 2020) geleistet
wurde, wobei diesbezüglich in der Folge keine entsprechenden Unterlagen
eingereicht wurden. Schliesslich wurde, nachdem sich aus den Migrationsakten
kein Hinweis auf eine aktuelle Wohn- oder Aufenthaltsadresse von E____ in Y____
ergibt, E____ mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 gesamtschweizerisch zur
Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Zudem wurde die Vorladung von E____
zur Berufungsverhandlung im Kantonsblatt publiziert.
H. Anlässlich
der heutigen Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht erscheinen A____ mit B____,
C____ mit D____, G____ mit H____, F____ als Vertreterin von E____ sowie die
Vertreterin der Staatsanwaltschaft. E____ ist trotz ordnungsgemässer Vorladung
nicht erschienen. Zudem wurden, das Verfahren von C____ zur Frage der
Landesverweisung betreffend, ihr Ehemann J____ (ab 11.00 Uhr), K____ (ab 11.30
Uhr) sowie – das Verfahren von G____ zur Landesverweisung betreffend – L____
(ab 11.45 Uhr) als Zeugen befragt.
I. Die
Beschuldigten halten an ihren bereits schriftlich
gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft begehrt in Konkretisierung
ihrer bereits gestellten Anträge, die Beschuldigten seien wie folgt zu
verurteilen: «A____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren, einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen à CHF 30.– sowie einer Busse von gesamthaft CHF 560.–,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 1. Dezember 2023; G____ zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.–
sowie einer Busse von CHF 300.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 14.
Mai 2019. Im Weiteren sei die Vorstrafe vom 14. März 2017 zu widerrufen und als
vollziehbar zu erklären sowie eine Landesverweisung mit SIS-Eintrag für die
Dauer von 10 Jahren zu verhängen; C____ zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼
Jahren, einer Busse von CHF 300.–; und E____ zu einer Freiheitsstrafe von
3 ½ Jahren, einer Busse von CHF 300.– und einer im SIS einzutragenden
Landesverweisung von 10 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe Urteil vom 31. Mai
2023.»
Auf
die Aussagen der zur Person und zur Sache befragten A____, G____ und C____, auf
die Zeugenaussagen sowie auf die Parteivorträge der Verteidigungen und der
Staatsanwältin wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
I. FORMELLES
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich der beiden
angefochtenen Urteile der Fall. A____ und G____ sind als Beschuldigte von den
beiden angefochtenen Urteilen berührt und haben ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie zur Berufungs- bzw.
Anschlussberufungserhebung berechtigt sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels ergibt
sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO. Die Parteien haben ihre Berufungs-
respektive Anschlussberufungsanmeldungen und -erklärungen innert der gesetzlichen
Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO
eingereicht. Sowohl auf die Berufungen von A____ sowie der Staatsanwaltschaft
als auch auf die Anschlussberufung von G____ ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
II. MATERIELLES
A. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Gemäss
Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil
nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es stehen
daher ausschliesslich jene Teile der angefochtenen Urteile des Strafgerichts
vom 11. März 2021 sowie vom 13. August 2021 zur Disposition, welche
Gegenstand der zuvor dargelegten Berufungserklärungen und Anschlussberufungserklärungen
bilden.
Nach
Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil
der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»). Aufgrund der von den
Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen sämtliche Teile
des Urteils des Strafdreiergerichts vom 11. März 2021 bzw. vom 13. August 2021
zur Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:
- Schuldspruch
wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch E____
(Anklage-Ziffer 4);
- Schuldspruch
wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen durch C____
und E____ (Anklage-Ziffer 5);
- Schuldsprüche
wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes sowie des mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz (Anklage-Ziffer 6), der mehrfachen Fälschung von Ausweisen
(Anklage-Ziffer 7), sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln
(Anklage-Ziffer 8), begangen durch A____;
- Einstellung
zufolge Eintritts der Verjährung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes gegen C____, E____ sowie G____ (Anklage-Ziffer 5), was
den Konsum vor dem 11. März 2018 betrifft;
- Entscheide
über die beschlagnahmten Gegenstände, mit Ausnahme des Drogenerlöses;
- Entschädigungen
der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren.
Dementsprechend
ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die aufgelisteten Aspekte in
Rechtskraft erwachsen sind.
B. Festlegung von Eckpunkten
1.
Die
Vorinstanz hat in einem allgemeinen Teil im angefochtenen Urteil vom
11.
März 2021 die Ausgangslage (S. 30–32), die Aussagen der Beteiligten
(S. 32–39) ausführlich dargelegt und diese Aussagen umfangreich gewürdigt (S.
39–43), um vorab einige allgemeine Eckpunkte festzusetzen. Das Strafgericht kam
hierbei zum Zwischenfazit, dass A____ entgegen seiner Beteuerung hauptsächlich
mit Crystal Meth gehandelt habe, C____ die Bestellungen nicht im Auftrag von E____,
sondern vielmehr in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit dieser respektive
bisweilen auch in eigener Regie tätigte und E____ ihrerseits sehr wohl auch im
Crystal Meth Handel tätig war und nicht nur Spielautomaten betrieb (vgl.
angefochtenes Urteil vom 11. März 2021, S. 43).
Vor
zweiter Instanz hielt A____ zur Sache befragt daran fest, dass er nicht mit
Crystal Meth, sondern mit Marihuana gehandelt habe.
Demgegenüber
bestätigte C____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht ihre
Aussagen vor Strafgericht und auch G____ sagte nach anfänglichem Zögern wie vor
Strafgericht erneut aus, A____ habe mit Crystal Meth gehandelt.
Bei
ihm selbst sei es aber um Glücksspiele gegangen (zweitinstanzliches Protokoll
S. 10 f.).
2.
Hinsichtlich
der Frage, ob A____ mit Crystal Meth gehandelt hat, wurde von diesem bereits im
Vorverfahren und ebenso vor erster Instanz hartnäckig bestritten, andere
Betäubungsmittel als Marihuana veräussert zu haben. Ebenso hat er weder die von
Staatsanwaltschaft und Vorinstanz angenommenen Mindestverkaufsmengen noch
Dechiffrierungen der Bestellcodes anerkannt. Folglich stellen seine anlässlich
der Berufungsbegründung dargelegten Argumente keine neuen Einwände dar, sondern
es kann zunächst festgehalten werden, dass die Vorrichter ihr Urteil bereits in
deren Kenntnis gefällt haben.
Dass
A____ mit Crystal Meth und nicht mit Marihuana handelte, ergibt sich vorliegend
aus der Festnahmesituation, der vorliegenden umfangreichen WhatsApp- bzw.
SMS-Kommunikationen, der Observationen, sowie den belastenden Aussagen von C____
und G____. Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 30–43; Art. 82 Abs. 4 StPO)
verwiesen werden, denen der Berufungskläger nichts Substanzielles
entgegenzusetzen hat. Hervorzuheben ist, dass A____ bei der Auslieferung von
150.2
Gramm Crystal Meth in Zürich festgenommen wurde. Mit Blick auf die
angegebenen Preise würden die ausgetauschten Text-Nachrichten bei angenommenen
Lieferungen von Marihuana keinen Sinn ergeben. So beispielsweise in der
Einvernahme vom 18. Februar 2020, in der A____ eine SMS vorgehalten wurde,
welche er am 24. Juni 2019 an M____ geschickt hatte und in welcher er folgendes
festgehalten hatte: «5=400 10=800» (Akten S. 2453 ff.). Auf Vorhalt, diese
Preise seien für Cannabis viel zu hoch, gab A____ zu Protokoll, die Zahl 5 habe
für 50 respektive 10 für 100 Gramm Marihuana gestanden (Akten S. 1600).
Auf die Frage, ob die Kunden dies denn verstanden hätten, erklärte A____, er
habe es mit dieser Person so abgemacht und diese Person habe nie mehr als
5.
Gramm genommen (Akten S. 1601). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar,
weshalb A____ ausgerechnet einer Person, die nie mehr als 5 Gramm bezieht, die
Preise für 50 und 100 Gramm hätte angeben sollen. Ferner hat C____ explizit
bestätigt, dass mit «Min» die Anzahl Gramm des bestellten Crystal Meth gemeint
war (Prot. 1. HV, Akten S. 5315 (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 10).
Auch
G____ erklärte in seiner Einvernahme vom 18. Juni 2020, dass die Mengen des
Crystal Meths in Minuten definiert worden seien (Akten S. 2210). Vor
Appellationsgericht bestätigte er, dass mit Minuten Crystal Meth gemeint
gewesen sei und A____ Crystal Meth hätte liefern sollen (vgl.
zweitinstanzliches Protokoll S. 13). Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen C____
und G____ sich selbst derart belasten sollten, wenn es tatsächlich nicht um
Crystal Meth, sondern um Marihuana gegangen wäre. Schliesslich kommt hinzu,
dass A____ nun auch noch durch die Amphetaminanhaftungen an dem bei seiner
Festnahme sichergestellten und an Pos. 1004 abgelegten Messer belastet wird.
Unter diesen Umständen vermag A____ auch die am 1. April 2022 eingereichte
Videobotschaft von E____ nicht zu entlasten, zumal E____ bereits auf ihre
vormaligen Aussagen an der Hauptverhandlung vor Strafgericht zurückgekommen ist
(erstinstanzliches Protokoll S. 30 ff.), ohne dass dies an der Beweislage etwas
Dispositiv
Entscheidendes geändert hätte. Demnach ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass A____ – entgegen seiner Beteuerung – hauptsächlich mit Crystal Meth
gehandelt hat.
3. Weiter
ist den diversen zwischen C____ und A____ ausgetauschten Nachrichten zu
entnehmen, dass stets das Codewort «Min.» oder «Minuten» verwendet wurde. Wie
bereits dargelegt wurde, ist erstellt, dass es in den Nachrichten, in denen von
«Minuten» die Rede ist, die «gebracht» werden sollen, um Bestellungen von
Crystal Meth ging. Hierbei stand für 1 Gramm Crystal Meth das Codewort 1
Minute (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 22 f., Akten S. 5315, Akten S. 2210
vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 10).
Was
die jeweilige Mindestmenge dieser Bestellungen anbelangt, so ist zu
konstatieren, dass in den Einvernahmen im Vorverfahren zumeist von Portionen zu
5 Gramm respektive einem Vielfachen von 5 Gramm die Rede war. Auch anlässlich
der Hauptverhandlung erklärte C____, sie habe pro Bestellung 5 oder 10 Gramm
bezogen (erstinstanzliches Protokoll S. 19, Akten S. 5294). Später
bestätigte sie sogar eine Bestellung von 50 Gramm (respektive insgesamt
105 Gramm; vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 20, Akten S. 5295). E____
gab an, sie habe jeweils 5 Gramm bestellt (erstinstanzliches Protokoll S. 30,
Akten S. 5305). Auch A____ erklärte, es sei nicht üblich gewesen, dass bei ihm
Portionen von weniger als 5 Gramm gekauft worden seien (erstinstanzliches
Protokoll S. 34, Akten S. 5309). Entsprechend ist festzuhalten, dass pro
Lieferung jeweils mindestens 5 Gramm Crystal Meth übergeben wurden.
Die
in der Anklageschrift festgehaltenen Verkaufspreise von CHF 300.– bis 400.– für
5 Gramm, 600.– bis 800.– Franken für 10 Gramm respektive CHF 1'200.– für 20 Gramm
und CHF 2'500.– für 50 Gramm sind ebenfalls erstellt. Diese wurden von C____ und
E____ mehrfach bestätigt und ergeben sich überdies aus zahleichen Nachrichten
(Akten S. 1832, 1886; 1948; 2020; S. 2042; S. 2173; erstinstanzliches Protokoll
vom 8. bis 11. März 2021 S. 19 und 23, Akten S. 5294; Nachrichten Facebook
Messenger, Akten S. 4525; Übersetzung, Akten S. 4526).
C. Zulässigkeit
von Separatbeilagen
Soweit
sich die Verteidigung von A____ im vorliegenden Fall gegen die Zulässigkeit von
Separatbeilagen der Anklageschrift wendet, vermag er ebenfalls nicht
durchzudringen.
Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und
Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet
hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen
Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung
(Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt der Akkusationsgrundsatz den
Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.;
126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck,
sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der
Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu
verteidigen (BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3 mit Hinweis). Durch
das Anfügen von Separatbeilagen geht die Anklageschrift zwar über den von Art.
325 StPO gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinaus. Die Separatbeilagen der
Anklageschrift geben aktenkundige Ermittlungserkenntnisse wieder, indem sie
festhalten, was aus den sichergestellten Mobiltelefonen hat ausgelesen werden
können.
Die
betreffenden tabellarischen Zusammenstellungen in den Separatbeilagen zur
Anklageschrift vom 21. September 2020 dienen sowohl dem Gericht als auch der
Verteidigung, die dadurch weiss, worauf sich die Anklage bei einer bestimmten
Behauptung konkret bezieht. Sie verfolgen somit das Ziel der besseren
Orientierung in den äusserst umfangreichen Verfahrensakten, mithin der
Informationsfunktion sowie der Verfahrensökonomie. In dieser Funktion erweisen
sie sich – gerade in umfassenden Fällen wie dem vorliegenden – regelmässig als
grosse Erleichterung sowohl für die Parteien als auch für das Gericht. Die
beiden Separatbeilagen sind somit als Dienstleistung zu verstehen, aufgrund
derer nachvollziehbarer wird, wie die Staatsanwaltschaft im Einzelnen zu den
von ihr in der Anklageschrift behaupteten Drogenmengen gekommen ist. Dem
Verteidiger ist es dadurch einfacher möglich, das Fundament der gegen seinen
Mandanten erhobenen Vorwürfe zu kontrollieren, und allfällige Einwände dagegen zu
formulieren. Folgerichtig erscheint das Erstellen von tabellarischen
Separatbeilagen, welches zudem der gängigen Praxis in aufwendigen Wirtschafts-
und Betäubungsmittelfällen im Kanton Basel-Stadt entspricht, ohne Weiteres als
zulässig und angesichts des grossen Umfangs und der Komplexität des
vorliegenden Sachverhalts genügt die Anklageschrift vom 21. September 2020 ohne
weiteres den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Insbesondere
ist für den Berufungskläger verständlich, was ihm im Einzelnen vorgeworfen
wird. Innerhalb des Rahmens der hiervor abgesteckten Eckpunkte, ist nun auf die
einzelnen konkreten Vorwürfe gemäss Anklageschrift zunächst in tatsächlicher
Hinsicht einzugehen.
D. Zu
den einzelnen Anklagevorwürfen
1. Mehrfache
Vergehen nach Betäubungsmittelgesetz, begangen durch A____, E____ und C____
(Ziffer 1 der Anklageschrift)
Als
erstes ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vergehen nach
Betäubungsmittelgesetz, begangen durch A____, E____ und C____ gemäss
Anklage-Ziffer 1 von A____ sowie der Staatsanwaltschaft angefochten, welcher
sind wiederum in einzelne separate Vorwürfe aufteilen lässt.
1.1
Lieferungen
von A____ (Anklage-Ziffer 1.1)
Die
Vorinstanz ging bezüglich der Lieferungen von A____ gemäss Anklage-Ziffer 1.1
für den Zeitraum von spätestens Anfang 2018 bis Mitte Mai 2019 von
Anstaltentreffen zum Verkauf von 25 Tabletten Ecstasy aus.
Während
A____ mit dem Argument, es sei allenfalls um Marihuana-Geschäfte gegangen, in
diesem Punkt einen Freispruch beantragt, stellt sich die Staatsanwaltschaft
demgegenüber auf den Standpunkt, es habe ein Schuldspruch gemäss
Anklageschrift, d.h. wegen Handels mit 15 Gramm Crystal Meth sowie wegen des
Verkaufs (und nicht bloss Anstaltentreffen) von 25 Ecstasy Tabletten zu
ergehen.
In
Bezug auf den angeklagten Verkauf von Crystal Meth hat nach Auffassung des
Appellationsgerichts mit der Vorinstanz in diesem Anklagepunkt ein Freispruch
zu erfolgen. Aus den in der Anklageschrift erwähnten Textnachrichten (vgl.
Akten S. 2462 f.), welche das einzige Beweismittel für den Vorwurf des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, bleibt völlig
unklar, ob es sich beim fraglichen Geschäft überhaupt um Betäubungsmittel
handelte und falls ja, um welche (vgl. Akten S. 2462 f.). Einzig aus der von
A____ in der Textnachricht vom 29. November 2018 verwendeten Bezeichnung «stg»,
womit möglicherweise Stück gemeint sein könnte, kann mit der Vorinstanz auf
Ecstasy Tabletten geschlossen werden, welche A____ auch nachweislich verkauft
hat. Auf den Vorschlag von A____ «25 stg», erwiderte eine Person, welche A____
unter dem Namen «N____» gespeichert hatte, «Egal eine au guet» (Akten
S. 2462 f.). Die Nachricht ist als Angebot von 25 Ecstasy Tabletten zu
verstehen, wobei gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo»
nicht mit Sicherheit geklärt werden kann, ob und zu welchem Drogengeschäft es
effektiv kam, da die Antwort von «N____» diesbezüglich zahlreiche
Interpretationsmöglichkeiten offenlässt.
Demnach
ist mit der Vorinstanz erstellt, das A____ bezüglich Ziffer 1.1 der
Anklageschrift 25 Ecstasy-Tabletten zum Verkauf anbot.
1.2
Lieferungen
von C____ (Ziffer 1.2 der Anklageschrift)
Hinsichtlich
der angeklagten Lieferungen von C____ bezüglich mindestens 53 Gramm Crystal
Meth gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift erachtete die Vorinstanz lediglich
die Übergabe von 4 Gramm Crystal Meth als erstellt. Sie sprach hierfür C____
wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Gemäss
dem Strafgericht liessen einzig die Nachrichten vom 22. Juli 2017 («Ich habe
nur 1, wenn du willst 80») und vom 24. September 2017 («Der Gast hatte 3 G Eis
bestellt und kam nicht abholen. Ich versuche, es zu verkaufen und gebe dann das
Geld. ») eindeutige Schlussfolgerungen auf den fraglichen Sachverhalt zu. Somit
sei aufgrund dieser Nachrichten erstellt, dass C____ insgesamt 4 Gramm Crystal
Meth zum Verkauf anbot. Dieser Beweiswürdigung ist zuzustimmen. Die darüber
hinaus gehenden Vorwürfe in diesem Anklagepunkt lassen sich anhand der
vorhandenen Beweismittel nicht rechtsgenüglich nachweisen.
Bei
den übrigen Nachrichten, die das Wort «Ice» enthalten, bleiben wesentliche
Eckpunkte unklar. So ging es in der Nachricht vom 2. Juni 2017 zweifellos um
Crystal Meth, jedoch muss offenbleiben, ob die Beschuldigte kaufen oder
verkaufen wollte und ob überhaupt eine Transaktion stattgefunden hat. Demnach
ist bezüglich Ziffer 1.2 der Anklageschrift der vorinstanzliche Schuldspruch
von C____ wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anbieten
von 4 Gramm Crystal Meth) zu bestätigen. Die von der Staatsanwaltschaft in
diesem Punkt erhobene Berufung ist demnach abzuweisen.
1.3
Lieferungen
von E____ (Anklage-Ziffer 1.3)
Hinsichtlich
der gemäss Ziffer 1.3 der Anklageschrift knapp keine grosse
Gesundheitsgefährdung darstellenden Menge Crystal Meth, welche durch E____
geliefert wurde, erkannte das Strafgericht auf einen Freispruch. Diesen hat die
Staatsanwaltschaft angefochten.
In
diesem Punkt ist jedoch mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine konkreten
Anhaltspunkte zur Untermauerung dieses Vorwurfs vorhanden sind. Einziges
gegebenes Indiz ist die Aussage von C____, E____ habe bereits vor ihrem (C____)
Einzug an der V-Strasse [...] Drogen verkauft (Akten S. 1839). Weiteres bringt
die Staatsanwaltschaft auch im Berufungsverfahren nicht vor. Diese sehr dünne
Beweislage genügt jedoch unter Berücksichtigung des strafprozessualen
Grundsatzes «in dubio pro reo» offenkundig nicht, um der Beschuldigten E____
konkrete Verkaufshandlungen nachweisen zu können.
Demnach
ist bezüglich Ziffer 1.3 der Anklageschrift der Freispruch vom Vorwurf des
mehrfachen Vergehens nach Betäubungsmittelgesetz zu bestätigen.
2. Verbrechen
nach Betäubungsmittelgesetz und schwere Geldwäscherei, begangen durch A____ und
G____ sowie Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Vergehen nach
Heilmittelgesetz, begangen durch E____ und C____ (Ziffer 2 der Anklageschrift)
2.1 Lieferungen
von G____ vom 1. April bis 15. Mai 2019 an E____ und C____ (Anklage-Ziffer
2.3.1, Absatz 1)
Die
Vorinstanz erachtete den Vorwurf gemäss Ziffer 2.3.1 Absatz 1 der
Anklageschrift, wonach G____ vom 1. April bis zum 15. Mai 2019 insgesamt 225
Gramm Crystal Meth an E____ und C____ geliefert habe, als nicht erstellt. Das
Strafgericht führte hierzu im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft stütze
sich auf die Aussage G____s in der Konfrontationseinvernahme mit E____ vom 10.
Juli 2020, wonach er im Auftrag von einer «[...]» genannten Person 4 bis 5 Mal
Crystal Meth zu E____ gebracht habe. Dies sei zwischen April und Juni 2019
gewesen und es habe sich um Portionen von 2 bis 5 Gramm gehandelt (Akten
S. 3212 f.). Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft laute jedoch auf tägliche Lieferungen
zu mindestens 5 Gramm. Dies gehe nicht nur weit über die zugestandene Menge
hinaus, sondern lasse sich auch nicht mit den objektiven Beweismitteln in
Einklang bringen. Hätte G____ in der fraglichen Zeitspanne (vom 1. April 2019
bis zum 15. Mai 2019) täglich mindestens 5 Gramm Crystal Meth geliefert, so
müsste er auch regelmässig auf den Observationsfotos auftauchen. Das erste im
Separatbeilagen-Ordner ersichtliche Foto von G____ datiere jedoch vom 24. Mai
2019 (SB-Ordner 20, 19:08:23). Davor sei er nicht in Erscheinung getreten. Die
Zeitspanne, in welcher G____ auf den Fotos ersichtlich sei, reiche bis zum Ende
der Observation am 12. Juli 2019. Bezeichnend sei denn auch, dass die von C____
und E____ als Vorgänger bezeichnete Person «[...]» (vgl. Akten S. 1840; Foto,
Akten S. 1861; Akten S. 1949 f.; Akten S. 2174) am 28. April 2019
letztmals auf den Fotos auftauche. Es sei daher keineswegs auszuschliessen,
dass die von G____ eingestandenen Lieferungen erst nach dem angeklagten
Zeitraum stattfanden, weshalb dieser Anklagepunkt nicht mit hinreichender
Sicherheit erstellt sei. Entsprechend könne die in diesem Sachverhaltsabschnitt
angeklagte Menge auch E____ und C____ nicht angelastet werden.
Auf
diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorliegend wiederum
verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil vom 11. März 2021 S. 49;
angefochtenes Urteil vom 13. August 2021 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit
die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung vorbringt, dass es sich bei den in der
Anklageschrift dargelegten Handlungen bloss um zu Tage geförderte Schlaglichter
gehandelt habe, deren wahres Ausmass viel grösser gewesen sein müsse, so
erscheint dies als durchaus möglich. Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht
daran zu ändern, dass die Lieferungen von G____ gemäss Ziffer 2.3.1 Absatz 1
der Anklageschrift unter Berücksichtigung des strafprozessualen Grundsatzes «in
dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich erstellt sind. Mithin bestehen in diesem
Punkt aufgrund der von der Vorinstanz dargelegten Argumentation substanzielle
Zweifel am angeklagten Sachverhalt. Hinsichtlich der angeklagten Lieferungen
von G____ in der Zeit vom 1. April 2019 bis 15. Mai 2019 an E____ und C____ hat
demnach in Bestätigung der Vorinstanz und in Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft ein Freispruch zu erfolgen.
2.2 Lieferungen
G____ und A____ vom 16. Mai 2019 bis zum 21. Oktober 2019 (Anklage-Ziffer
2.3.1, Absatz 2)
a) Für
den Zeitraum vom 16. Mai 2019 bis am 21. Oktober 2019 geht die Vorinstanz in
den beiden angefochtenen Urteilen unter Bezugnahme auf Ziffer 2.3.1 Absatz 2
der Anklageschrift sowie die konkreten Schilderungen in Ziffer 1 der
Separatbeilage 1 der Anklageschrift (SB 1) davon aus, dass A____ und G____
regelmässig Crystal Meth an E____ und C____ lieferten. Dabei stützt sie sich
einerseits auf die sichergestellten SMS-Nachrichten, welche A____ und G____
seit dem 16. Mai 2019 bis am 21. Oktober 2019 austauschten, und anderseits auf
die Erkenntnisse aus der Observation der Liegenschaft V-Strasse [...].
b) Im
Vergleich zu den in Ziffer 1 der Separatbeilage 1 der Anklageschrift
detailliert aufgelisteten Vorwürfen nahm die Vorinstanz verschiedene
Anpassungen vor. Zunächst erachtete das Strafgericht verschiedene Nachrichten
als zu unspezifisch, um daraus rechtsgenüglich eine Lieferung von Crystal Meth
ableiten zu können. Dies gilt für die Nachrichten vom 27. Mai 2019, 1. und 11.
Juni 2019, 11. und 17. Juli 2019, 9. August 2019, 14. und
19. August 2019 sowie vom 19. September 2019. Ferner wurden die Lieferungen
an die V-Strasse [...], für die Zeit von Anfang 2018 bis Oktober oder November
2019 als die beiden dort gemeinsam gewohnt haben, jeweils E____ und C____ über
das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit angerechnet. Bei den
Lieferungen an andere Orte nahm die Vorinstanz diese Zurechnung indessen nicht
vor, da die beiden Beschuldigten jeweils nachweislich auch in Eigenregie
Geschäfte getätigt haben. Sodann ging die Vorinstanz hinsichtlich der
Mindestbestellmenge – wie bereits dargelegt wurde – davon aus, dass es bei
jeder Lieferung – sofern aus den betreffenden Nachrichten keine anderen Zahlen
hervorgehen – um 5 Gramm Crystal Meth gegangen sei. Ferner wurden die
20 Gramm Crystal Meth, die G____ bei seiner Verhaftung am 23. Juni 2019
bei sich trug, nur diesem selbst zugerechnet. Des Weiteren wurde bezüglich des
Nachrichtenaustausches vom 18. Juli 2019 zwischen A____ («Für P____ 10 Minuten
war eben da») und G____ («Gerade wollte ich 10 Minuten von den 20 Minuten
schicken») festgestellt, dass diese nicht ganz eindeutig seien, weshalb im
Zweifel davon auszugehen sei, dass nur 10 Gramm zu E____, welche mit dem
Spitznamen «P____» gemeint gewesen sei (vgl. hierzu Akten S. 1897) geliefert
wurden und 10 Gramm an eine andere Person. Folgerichtig wurden bei diesem
Geschäft E____ nur 10 Gramm, A____ und G____ hingegen jeweils 20 Gramm
Crystal Meth zugerechnet. Schliesslich wurden 155 Gramm Crystal Meth, welche G____
am 30. Juli und am 4. August 2019 von A____ anforderte, nur zur gehandelten
Menge von A____ und G____ addiert, nicht aber E____ und C____, da aus den
Nachrichten nicht hervorgeht, für wen dieses Crystal Meth bestimmt war.
c) Die
in der Separatbeilage 1 aufgeführten Zeiten lassen sich mit den Beweismitteln
in Einklang bringen. So korrespondieren beispielsweise die Zeiten der vier für
den 25. Mai 2019 angenommenen Lieferungen mit den Aufnahmezeitpunkten der
Fotos von G____ im Separatbeilagen-Ordner 21 (vgl. Fotos vom 25. Mai 2019,
10:24:09; 10:44:38; 13:29:02; 13:36:49; 15:31:42; 15:40:43; 20:31:59; 21:11:08).
Die Vorinstanz hat die in Ziffer 1 der Separatbeilage 1 der Anklageschrift
(Akten S. 4848 ff.) aufgelisteten Geschäfte sorgfältig geprüft. Das
Appellationsgericht erachtet die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz als
zutreffend, sodass zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese
Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil vom 11. März 2021
S. 49–57. sowie angefochtenes Urteil vom 13. August 2021S. 44–50;
Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausgehend von diesen korrekten Feststellungen der
Vorinstanz wird nachfolgend auf die Wesentlichen vorgebrachten Einwände der
Parteien noch spezifisch eingegangen.
Das
Strafgericht kam zum Schluss, dass sich A____ erst am 9. Juli 2019 bis zu
seiner Verhaftung am 13. Dezember 2019 dem Betäubungsmittelhandel
«angeschlossen» habe (vgl. angefochtenes Urteil vom 11. März 2021 S. 50). Die
Staatsanwaltschaft hält demgegenüber an der angeklagten Tatzeitspanne von
spätestens Mitte Mai 2019 bis am 13. Dezember 2019 fest.
Die
Vorinstanz ging davon aus, dass es bei den dokumentierten Kontakten von A____
vor dem 9. August 2019 im Zweifel um den Unterhalt der Spielautomaten gegangen
sei. Sie rechnete ihm daher die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Lieferungen
nicht zu. Diese Beurteilung des Strafgerichts erscheint als zutreffend. Auf den
Observationsfotos taucht A____ erstmals am 23. Juni 2019 auf (SB-Ordner 21,
Foto vom 23. Juni 2019, 16:34:01). An jenem Tag hielt er sich rund 7 Minuten in
der Wohnung auf, weshalb mit der Vorinstanz nicht auszuschliessen ist, dass es
bei diesem Besuch nur um die Wartung oder Leerung der Spielautomaten ging.
A____
gab im Rahmen der Hauptverhandlung selbst zu Protokoll, G____ nur über jene
Leute zu kennen, für die er anfänglich Elektroarbeiten verrichtet habe und
durch welche er in den Drogenhandel gerutscht sei (vgl. erstinstanzliches
Protokoll S. 41 f. sowie auch Akten S. 2362 f.). Am Abend des 9. Juli 2019
erschien A____ ein weiteres Mal bei der V-Strasse [...], wobei er rund 1.5
Stunden in der Wohnung war und anschliessend mit G____ (welcher die Wohnung
rund eine Stunde vor A____ betreten hatte) wiederum das Haus verliess
(SB-Ordner 21, Fotos v. 09.Juli 2019, 17:51:54, 18:57:27 und 19:25:02). Im
Zweifel können somit mit der Vorinstanz A____ erst ab dem 9. Juli 2019 konkrete
Lieferungen zugerechnet werden.
Die
Vorinstanz ist zudem bezüglich G____ zum Schluss gekommen, dass sich dieser ab
dem 24. Mai 2019 bis am 18. September 2019 aktiv am Betäubungsmittelhandel
beteiligt habe. Die Staatsanwaltschaft wendet hier ein, dass G____ selbst den
Beginn seiner Tätigkeit auf April 2019 gesetzt habe, und die Übergaben
nachgewiesenermassen nicht ausschliesslich an die V-Strasse [...] in Basel
erfolgt seien. Das Appellationsgericht stellt fest, dass G____ tatsächlich
unterschiedliche Aussagen tätigte bezüglich des Zeitraums seines
Betäubungsmittelhandels.
Nebst
der von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Aussage, in welcher er vom
Beginn seiner Tätigkeit im April 2019 sprach, gab G____ anlässlich der
Einvernahme vom 18. Juni 2020 zu Protokoll er sei vom 24. Mai 2019 bis zu
seiner Festnahme am 17. Juni 2019 im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen
(vgl. Act. 3140). Die Liegenschaft V-Strasse [...] wurde ab dem 4. März 2019
überwacht, wobei G____ erst am 24. Mai 2019 erstmals auf einem Foto dort
auftauchte (SB-Ordner 20, Foto v. 24. Mai 2019, 19:08:23 Uhr). Sodann datiert
die erste Nachricht, welche G____ an A____ schickte (welche aber noch keine
Rückschlüsse auf Betäubungsmittel zulässt), vom 16. Mai 2019 (Extraction
Report, Akten S. 2514; Übersetzung, S. 2518; SB 1, S. 1). Gemäss dem
strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» ist daher der Tatbeginn für G____
auf den 24. Mai 2019 festzulegen.
Bezüglich
der Rüge der Verteidigung, wonach am 9. Juli 2019 in der Separatbeilage
überhaupt keine Textnachricht enthalten sei, um auf den Verkauf von 5 Gramm
Crystal Meth zu schliessen, übersieht sie, dass sich das betreffende Geschäft
aus der Observation ergibt (was auch in der Separatbeilage 1 der Anklageschrift
vermerkt wird). Nach dem 18. September 2019 finden sich in den Akten keine
Hinweise mehr auf eine aktive Beteiligung von G____ am Betäubungsmittelhandel,
sodass die Berufungsinstanz von demselben Deliktszeitraum wie das Strafgericht
ausgeht.
Soweit
die Staatsanwaltschaft sich auf den Standpunkt stellt, dass – unabhängig vom
Lieferungsort – sämtliche Lieferungen an C____ sowie an E____ der anderen
jeweils über die Bandenmässigkeit anzurechnen sind, ist Folgendes
festzustellen: Aus den Akten ergibt sich, dass sowohl E____ als auch C____
diverse Drogengeschäfte in Eigenregie vorgenommen haben. Teilweise wurden die
Abnehmer an die W-Strasse [...], dem Wohnort des Ehemannes und der beiden Söhne
von C____, bestellt. Des Weiteren liegen verschiedene Nachrichten vor, in
welchen C____ ausdrücklich eine Portion für sich und eine Portion für E____ (P____)
bestellte (Akten S. 2415; S. 2420; S. 2427).
Im
Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgericht erklärte C____ des Weiteren, von
den am 9. November 2019 bestellten 105 Gramm sei zumindest ein Teil für eine
andere Person als E____ bestimmt gewesen (vgl. erstinstanzliches Protokoll S.
20 f.). Ferner wird C____ von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, auch nach
ihrem Auszug aus der Wohnung weiterhin Crystal Meth bezogen zu haben (vgl. dazu
Ziffer 3 der Anklageschrift). Es ist daher zu konstatieren, dass C____
jedenfalls nicht nur im Auftrag von E____ Crystal Meth Bestellungen getätigt
hat. Somit erscheint es als zutreffend, im Zweifel zu Gunsten von E____ und C____
nur die Lieferungen an die V-Strasse [...], wo die beiden von Anfang 2018 bis
Oktober oder November 2019 gemeinsam in einer Parterrewohnung logierten, über
die Bandenmässigkeit anzurechnen. Schliesslich ist bezüglich der Nachrichten
vom 10. August 2019 zwischen G____ und A____ davon auszugehen, dass A____ am
11. August 2019 100 Gramm für G____ bereitmachte und auch tatsächlich
überbrachte (vgl. Akten S. 3724) sowie weitere 100 Gramm Crystal Meth nach
Bern lieferte. Für diesen Vorgang sind den beiden bandenmässig agierenden
Beschuldigten je zweimal 100 Gramm Crystal Meth anzurechnen.
Hinsichtlich
der anrechenbaren Mengen an Crystal Meth ergibt sich somit mit Blick auf die in
der Separatbeilage 1 der Anklageschrift festgehaltenen Vorgänge unter
Berücksichtigung der dargelegten Anpassungen bezüglich der vier Beschuldigten
im vorliegenden Anklagepunkt in der Übersicht folgendes Bild:
A____
E____
C____
G____
24.05.2019
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5
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25.05.2019
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27.05.2019
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28.05.2019
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27.05.2019
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01.06.2019
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11.06.2019
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20.06.2019
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23.06.2019
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09.07.2019
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09.07.2019
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11.07.2019
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17.07.2019
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10.08.2019
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50
0
24.09.2019
5
5
5
0
25.09.2019
20
0
20
0
01.10.2019
15
15
15
0
02.10.2019
0
0
0
0
05.10.2019
20
0
20
0
07.10.2019
5
5
5
0
09.10.2019
50
50
50
0
11.10.2019
15
15
15
0
15.10.2019
15
15
15
0
17.10.2019
5
5
5
0
Total
820
310
450
575
Demnach
sind im vorliegenden Anklagepunkt A____ 820, E____ 310, C____ 450 und G____ 575
Gramm gehandeltes Crystal Meth zuzurechnen.
d) Separat
einzugehen ist auf die sichergestellten Nachrichten vom 3. und vom
18. September 2019. Die Vorinstanz ging bezüglich dieser davon aus, dass G____
nach einem Disput mit A____ von diesem zunächst 750 Gramm und in der Folge 910
Gramm Crystal Meth gefordert habe, was – da A____ nicht aus seine Forderung
eingegangen sei – insgesamt als Anstaltentreffen zum Verkauf von 910 Crystal
Meth von G____ beurteilt wurde. Während die Staatsanwaltschaft die betreffenden
Mitteilungen als zwei separat zu verurteilende Vorgänge wertet, stellt sich die
Verteidigung von G____ zusammengefasst auf den Standpunkt, er habe zwar gemäss
den genannten Mitteilungen tatsächlich zunächst 750 bzw. 910 Minuten gefordert,
was normalerweise für Crystal Meth gestanden habe. Eigentlich sei jedoch von
ihm von Anfang an der entsprechende Geldwert im Sinne eines Lohnes bzw. seines
Anteils verlangt worden. In den Nachrichten sei immer codiert kommuniziert
worden, weswegen von Minuten die Rede gewesen sei, obwohl er gar nicht Crystal
Meth gefordert habe. Hierfür spreche, dass in späteren Nachrichten von
entsprechenden Geldbeträgen die Rede gewesen sei.
Zunächst
ist in diesem Punkt gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo»
zu Gunsten von G____ mit der Vorinstanz und entgegen der Staatsanwaltschaft
davon auszugehen, dass G____ nicht zweimal Drogen einforderte, sondern seine
ursprüngliche Forderung von 750 Gramm als Gegenleistung für seine Arbeit zwei
Wochen später am 18. September 2019 auf 910 Gramm erhöhte. Der Ausdruck Minuten
ist hierbei aber – entgegen der Verteidigung von G____ – als eindeutige
Forderung nach Crystal Meth zu interpretieren, zumal G____ in der Einvernahme
vom 24. Juni 2020 zu Protokoll gab, die 750 Gramm wären nicht für eine
bestimmte Person gedacht gewesen, sondern «zum Verteilen», er habe sie jedoch
nie erhalten (Akten S. 3729). Bei den 910 Gramm habe es sich um seinen Anteil
gehandelt, welchen er (G____) für seine geleistete Arbeit zugute gehabt hätte. A____
habe diese 910 Gramm aber nie gebracht.
Tatsächlich
liegen zwar auch spätere Textnachrichten von G____ an A____ vor, in welchen G____
ausdrücklich seinen Anteil forderte und diesen mit CHF 45'000.– bezifferte
(Extraction Report Huawei, Akten S. 2712 ff.; Übersetzung, Akten S. 2720 f.).
Bei einem Grammpreis von CHF 60.– würde dieser Betrag einer Menge von 750 Gramm
Crystal Meth entsprechen. Aus dem Umstand, dass G____ die geforderte Menge
Crystal Meth als seinen Anteil, mithin quasi als seinen Lohn bezeichnete, muss
jedoch geschlossen werden, dass er die Drogen verkauft hätte, wenn er sie von A____
tatsächlich erhalten hätte. Diese Schlussfolgerung ergibt sich zudem aus der
Aussage von G____, er «hätte (die 750 Gramm) den Leuten ausgehändigt, die
Crystal Meth verlangt hätten» (Akten S. 3729). Es ist somit hinsichtlich des
erstellten Sachverhalts davon auszugehen, dass G____ zunächst im September 2019
von A____ Crystal Meth forderte, und erst später (vgl. Nachrichten vom 25.
September 2019, Akten S. 3737 «bring Geld» sowie vom 25. November 2019,
Akten S. 2721 «45 Tausend geben») – möglicherweise, weil A____ kein solches
liefern konnte – auf das Fordern des entsprechenden Geldwertes umschwenkte.
2.3 Lieferungen
A____ vom 25. Oktober bis 8. Dezember 2019 (Anklage-Ziffer 2.3.1 Absatz 3)
A____
werden unter Ziffer 2.3.1 Absatz 3 der Anklageschrift (konkretisiert in Ziffer
1 der Separatbeilage 1 der Anklageschrift) in der Zeit vom 25. Oktober 2019 bis
zum 8. Dezember 2019 insgesamt 9 Lieferungen Crystal Meth an C____ sowie E____
vorgeworfen. Die Vorinstanz erachtete diese bezüglich A____ insbesondere
gestützt auf die sichergestellten und in der Separatbeilage 1 der
Anklageschrift aufgeführten Kurzmitteilungen (vom 25, 26 und 28. Oktober 2019
sowie vom 1., 2. 9., 10., 12. und 20. November 2019) als erstellt und ging diesbezüglich
von einer gelieferten Menge von 270 Gramm Crystal Meth aus. Demgegenüber hat
das Strafgericht bezüglich E____ wiederum gewisse Anpassungen vorgenommen. So
wurden ihr die Bestellungen von C____ für « […] » (vom 25. Oktober 2019) oder
an eine andere Adresse als die V-Strasse [...] («[...]strasse» am 26. Oktober
2019, W-Strasse am 1. November 2019, [...]strasse am 9. November 2019) nicht
angelastet (vgl. angefochtenes Urteil S. 50 f.).
Dieser
Vorgehensweise der Vorinstanz ist zu folgen. Den strafprozessualen Grundsatz
«in dubio pro reo» anwendend erscheint es wiederum auch in diesem Anklagepunkt
angebracht, die nachweisbare Bandentätigkeit von C____ und E____ lediglich auf
die Geschäfte an der V-Strasse [...], wo die beiden gemeinsam wohnten und
arbeiteten, zu beschränken, da beide – wie dargelegt wurde – auch
Eigengeschäfte vornahmen. Es ist durchaus möglich, dass E____ von den
Lieferungen an die übrigen Adressen bzw. an « […] » nichts wusste. Ausgehend
von den bereits dargelegten Grundsätzen der Zurechnung sowie der Auslegung der
von den Beschuldigten verwendeten codierten Sprache gelangt das
Appellationsgericht zum gleichen Beweisergebnis wie das Strafgericht.
Hinsichtlich der anrechenbaren Mengen an Crystal Meth ergibt sich somit mit
Blick auf die in der Separatbeilage 1 der Anklageschrift festgehaltenen
Vorgänge bezüglich Anklage-Ziffer 2.3.1 Absatz 3 unter Berücksichtigung der
dargelegten Anpassungen bezüglich A____, E____ sowie C____ in der Übersicht
folgendes Bild:
A____
E____
C____
25.10.2019
10
0
10
26.10.2019
50
0
50
28.10.2019
10
10
10
01.11.2019
10
0
10
02.11.2019
50
50
50
09.11.2019
105
0
105
10.11.2019
20
20
20
12.11.2019
5
5
5
20.11.2019
10
10
10
Total
270
95
270
Demnach
sind in diesem Anklagepunkt A____ 270 Gramm, E____ 95 Gramm sowie C____ 270
Gramm gehandeltes Crystal Meth zuzurechnen.
Zudem
ergibt sich aus den sichergestellten SMS-Nachrichten vom 28. Oktober 2019
(«Pill for 50») und aus derjenigen vom 8. November 2019 («U for to bring me
pill?» «Ich komme ca. 1 Stunde.») zwischen A____ und C____ die Lieferung von 11
Ecstasy-Pillen an die V-Strasse […], welche A____, C____ und (aufgrund des
Lieferorts) E____ anzurechnen sind. Die Anfrage «Pill for 50» von C____ vom 28.
Oktober 2019 ist hierbei aufgrund des Wortes «for» mit dem Strafgericht so zu
interpretieren, dass sie nicht 50 Pillen, sondern Pillen im Wert von 50 Franken
bestellte, woraus 10 Ecstasy Tabletten abzuleiten sind. Für den 8.
November 2019 ist im Zweifel von der Lieferung einer einzelnen Ecstasy Pille
auszugehen. Allerdings ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass
diese 11 Ecstasy Pillen in den 100 Pillen, welche C____ einräumte, von A____
bezogen zu haben, enthalten sind (vgl. dazu unten II.D.3).
2.4 Lieferungen
A____ an Unbekannte (Ziffer 2.3.2 i.V.m. 2.1 bis 2.6 der Separatbeilage 1 sowie
Ziffer 2.3.2 lit. c–g der Anklageschrift)
In
den Anklage-Ziffern 2.3.2 i.V.m. 2.1 bis 2.6 der Separatbeilage 1 der
Anklageschrift sowie Anklage-Ziffer 2.3.2 lit. c–g werden A____ Lieferungen von
an unbekannt gebliebene Abnehmer vorgeworfen.
Die
Vorinstanz gelangte zum Schluss, A____ habe in diesem Anklagepunkt nachweisbar
mit insgesamt 451 Gramm Crystal Meth gehandelt. Was die konkreten Mengen Crystal
Meth betrifft, so habe er am 18. Juni 2019 mit einem Gramm, am
7. September 2019, 8. 12. und 25. November 2019 mit je 100 Gramm, am 13.,
18. und 18. September mit je 5 Gramm sowie schliesslich am 2. und 16. November 2019
mit je 20 Gramm gehandelt.
Das
Appellationsgericht weicht auch hier nicht von der überzeugenden
vorinstanzlichen Beweiswürdigung ab (vgl. angefochtenes Urteil S. 53–57; Art.
82 Abs. 4 StPO). Die angeklagten Vorwürfe können sich wiederum allesamt
auf Textnachrichten stützen, welche durch die Auswertung der beiden
Mobiltelefone des Beschuldigten zutage gefördert wurden, in welchen dieselbe
Codierung wie in den vorherigen Anklagepunkten verwendet wurde. Hervorzuheben
gilt es bezüglich 2.3.2 lit. c. Anklageschrift, dass aufgrund der
sichergestellten Nachrichten erstellt ist, dass A____ – zusätzlich zur letzten
Fahrt, bei welcher er verhaftet wurde – vier Fahrten nach Zürich an die [...]strasse
[...] zu Q____ vornahm. Diese Fahrten fanden am 7. September 2019, am 8. und
12. sowie am 25. November 2019 statt. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass A____ anlässlich der Lieferung von 23. Dezember 2019 mit 150.2 Gramm
Crystal Meth festgenommen wurde, lässt sich – entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung – nicht rechtsgenüglich ableiten, dass bei
den vorherigen vier Lieferungen jedes Mal 150 Gramm geliefert wurden. Angesichts
der verfügbaren Indizien (vgl. Aussagen von A____, erstinstanzliches Protokoll
S. 38; Nachricht A____ vom 10. August 2019, Akten S. 2510; Übersetzung,
Akten S. 2516 «Morgen bringe ich 100 Minuten nach Bern und bereite 100 für dich
vor») ist hier vielmehr von einer Mindestmenge von 100 Gramm für jede der
vier Lieferungen von Basel nach Zürich auszugehen. Was die vier Lieferungen an
unbekannt gebliebene Person «R____» betrifft, ist mangels konkreter
Zahlenangaben grundsätzlich von der festgehaltenen Mindestmenge von 5 Gramm pro
Treffen auszugehen. Da in der Nachricht von 1. Oktober 2019 allerdings
ausdrücklich «Mit20.» geschrieben wurde (Akten S. 2475) und bei der nächsten
Anfrage «Wie letzte mal» (Akten S. 2480), ist bei diesen beiden Lieferungen je
von 20 Gramm Crystal Meth auszugehen. Erstellt sind somit bei den Lieferungen
vom 13. und 18. September 2019 je 5 Gramm Crystal Meth und bei denjenigen vom
2. und 16. Oktober 2019 je 20 Gramm Crystal Meth.
Hinsichtlich
der nicht erstellten Anklagevorwürfe gemäss Ziffer 2.3.2 lit. e–g ist zu
betonen, dass sich aus den Nachrichten vom 12. November 2019 kein schlüssiges
Bild bezüglich der Lieferung von Crystal Meth ergibt, womit der Vorwurf gemäss
2.3.2 lit. e der Anklageschrift (bzw. Ziffer 2.4 der Separatbeilage 1)
bezüglich Lieferungen an eine als «Erdal [...]» abgespeicherte Person nicht
erstellt ist. Bezüglich der Lieferungen an die unbekannt gebliebene Person «Hagi»
(Anklage-Ziffer 2.3.2 lit. f; Ziffer 2.5 SB1) scheint die geschilderte
Reklamation, wonach die Ware «zu leicht» gewesen sei, A____ soll «vom Guten» bringen,
nicht zu Crystal Meth zu passen, sodass dem Berufungskläger auch hier im
Zweifel keine Lieferung von Crystal Meth nachgewiesen werden kann. Schliesslich
lassen auch die zu unkonkreten Nachrichten an «Jacky» (Anklage-Ziffer 2.3.2
lit. g; SB 1 Ziffer 2.6) keinen Schuldspruch im betreffenden Anklagepunkt zu.
Erstellt
sind somit bezüglich der Nachricht vom 18. Juni 2019 (2.3.2 lit. a.
Anklageschrift; Ziffer 2.1 SB 1 an «M____») 1 Gramm Crystal Meth, hinsichtlich
der vier Lieferungen an (2.3.2 lit. c. Anklageschrift) an «Q____» je 100 Gramm
Crystal Meth sowie vier Lieferungen an den unbekannt gebliebenen Abnehmer «R____»
von insgesamt 50 Gramm Crystal Meth. In der Übersicht ergeben sich somit
die nachfolgenden Lieferungen, welche A____ in diesem Anklagepunkt zugerechnet
werden.
Ziffer 2.3.2 lit. a Anklageschrift, 2.1 SB 1, «M____»
18.06.2019
1
Ziffer 2.3.2 lit. c Anklageschrift, «Q____»
07.09.2019
100
08.11.2019
100
12.11.2019
100
25.11.2019
100
Ziffer 2.3.2 lit. d Anklageschrift, 2.3 SB 1, «R____»
13.09.2019
5
18.09.2019
5
02.10.2019
20
16.10.2019
20
Total
451 Gramm Crystal
Meth
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass A____ zwischen dem 18. Juni und dem 25. November
2019 weitere 451 Gramm Crystal Meth an verschiedene unbekannt gebliebene
Abnehmer («M____», «Q____», «R____») verkaufte.
2.5 Lieferung
vom 23. Dezember 2019 (Anklage-Ziffer 2.4)
Der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die letzte Lieferung vom 23. Dezember
2019 (Anklage-Ziffer 2.4), bei welcher A____ mit 150.2 Gramm Crystal Meth
festgenommen wurde, weder von der Staatsanwaltschaft noch von A____ bestritten
wird und aufgrund der Akten klarerweise erstellt ist.
3. Lieferungen
von Ecstasy
C____
räumte im Vorverfahren ein, bei A____ ungefähr 100 Ecstasy Pillen bezogen
zu haben (Akten S. 1961), weshalb die Staatsanwaltschaft für den Zeitraum von
Anfang 2018 bis Ende Dezember 2019 – dem Zeitpunkt als C____ aus der Wohnung an
der V-Strasse [...] in Basel aus- und wieder in der […] in Basel einzog und
ihre bandenmässige Zusammenarbeit im Betäubungsmittelhandel endete – weitere
100 Pillen anklagt. Zugunsten von C____ ist davon auszugehen, dass die sich aus
der Mobiltelefonauswertung ergebenden Lieferungen an sie (vgl. oben Ziffer
II.D.2.3) in der von ihr eingeräumten Menge bereits enthalten sind. Erstellt
ist somit insgesamt der Bezug von 100 Ecstasy Tabletten durch C____ und E____
(welche zu dieser Zeit gemeinsam mit C____ an der V-Strasse [...] wohnte) bei A____.
4. Zwischenfazit
bezüglich umgesetzter Drogenmengen
4.1 A____
Aus
dem hiervor Ausgeführten folgt zusammengefasst, dass A____ im angeklagten
Zeitraum von spätestens Mitte Mai 2019 bis 13. Dezember 2019 insgesamt 1'691.2
Gramm Crystal Meth (820 Gramm gemäss Anklage-Ziffer 2.3.1 Absatz 2;
270 Gramm gemäss Anklage-Ziffer 2.3.1 Absatz 3; 451 Gramm gemäss
Anklage-Ziffer 2.3.2 sowie 150.2 Gramm gemäss Anklage-Ziffer 2.4) sowie 100
Ecstasy Pillen absetzte respektive abzusetzen beabsichtigte. Das am 13.
Dezember 2019 bei A____ beschlagnahmte Crystal Meth weist gemäss
forensisch-chemischem Gutachten einen Mindestgehalt von 92.3 respektive 93.6 %
Methamphetamin-Hydrochlorid auf (Akten S. 2371 f.). Es ist aufgrund der Akten davon
auszugehen, dass die Qualität des Crystal Meths bei allen Lieferung in etwa
gleich war. Aufgerechnet auf die A____ insgesamt anzulastende Menge von 1'691.2
Gramm ergeben sich daraus rund 1'560 Gramm reinen Methamphetamins. Der Verkauf
von Kokain (vgl. Ziffer 2.5.1 der Anklageschrift) ist demgegenüber nicht
erstellt.
4.2 G____
Hinsichtlich
G____ ergibt sich, dass dieser 575 Gramm Crystal Meth (Ziffer 2.3.1 Absatz 2
der Anklageschrift) absetzte respektive abzusetzen beabsichtigte. Das am 23.
Juni 2019 bei G____ beschlagnahmte Crystal Meth weist gemäss
forensisch-chemischem Gutachten einen Mindestgehalt von 93.6 %
Methamphetamin-Hydrochlorid auf (Akten S. 3353 f.). Denselben Wirkstoffgehalt
wies auch ein Teil des am 13. Dezember 2019 bei A____ beschlagnahmten Crystal
Meths sowie die bei E____ am 6. Mai 2020 beschlagnahmten sechs Minigrip
auf (Forensisch-chemisches Gutachten i.S. CC, Akten S. 2371 f.;
Forensisch-chemisches Gutachten i.S. WW, Akten S. 3291 f.). Es erscheint als
angebracht, bezüglich der übrigen Lieferungen von einer vergleichbaren Qualität
auszugehen (vgl. 6B_1081/2018 vom 10. September 2019, E. 3.1). Aufgerechnet auf
die G____ insgesamt anzulastende umgesetzte Menge von 575 Gramm ergeben sich
daraus rund 540 Gramm reinen Methamphetamins. Zudem traf G____ Anstalten zum
Handel mit 910 Gramm Crystal Meth.
4.3 C____
Bezüglich
C____ ist gemäss den obigen Erwägungen festzustellen, dass sie vom 16. Mai
bis zum 21. Oktober 2019 (Ziffer 2.3.1, Absatz 2 der Anklageschrift) von G____
und A____ mit 450 Gramm Crystal Meth beliefert wurde. Hinzu kommen die
Lieferungen A____ vom 25. Oktober bis zum 8. Dezember 2019 (Ziffer 2.3.1 Absatz
3 der Anklageschrift) von 270 Gramm Crystal Meth, woraus sich eine Menge von
insgesamt 720 Gramm Crystal Meth ergibt. Von dieser Menge ist ihr Eigenkonsum
abzuziehen. E____ gab an, sie konsumiere pro Tag circa 0.5 Gramm (Akten
S. 2173). C____ erklärte anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht,
5 Gramm pro Woche sei viel, das könne man zu zweit nicht aufbrauchen, es
könne aber schon sein, dass sie beide zusammen 5 Gramm pro Woche konsumiert
hätten (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 23 f.). Auch wenn daher
eher von einem geringeren Bedarf für den Eigenkonsum auszugehen ist, werden
zugunsten der beiden Beschuldigten 5 Gramm pro Woche abgezogen. Die fragliche
Zeitspanne umfasst 29 Wochen, weshalb für den Eigenkonsum eine Menge von 145
Gramm veranschlagt wird. Ausgehend von der bezogenen Menge und unter Abzug des
Eigenkonsums von 145 Gramm ist somit erstellt, dass C____ 575 Gramm Crystal
Meth veräusserte.
4.4 E____
Bezüglich
E____ ergibt sich zusammengefasst ein Gesamtbezug von 405 Gramm Crystal Meth
(310 Gramm bezüglich Ziffer 2.3.1, Absatz 2 der Anklageschrift und 95 Gramm
bezüglich Ziffer 2.3.1 Absatz 3 der Anklageschrift). Unter Berücksichtigung des
Eigenkonsums von 145 Gramm (vgl. oben II.D.4.3) ist demnach erstellt, dass E____
260 Gramm Crystal Meth an Abnehmer/innen veräusserte. Hinzu tritt der Handel
mit 100 Pillen Ecstasy.
5. Vorwurf
der Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 2.5.3 [recte 2.5.4])
5.1 Weiter
wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche von A____ und G____
vom Vorwurf des schweren Falls der Geldwäscherei nach Art. 305 bis
Ziffer 1 und 2 lit. b StGB. Da A____ und G____ als Mitglieder einer Bande
innerhalb der offengelegten Drogenhandelsstrukturen einen florierenden Handel
betrieben hätten, ergebe sich zwangsläufig, dass sie den stetig eingehenden
Verkaufserlös naturgemäss an ihre Hintermänner retournierten, um diesen wieder
in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuspeisen. Selbst wenn der Nachweis
konkreter Vereitelungshandlungen vorliegend fehle, hätten die beiden
Beschuldigten bereits durch die Entgegennahme dieser aus dem qualifizierten
Betäubungsmittelhandel stammenden Gelder und deren Weitergabe an Hintermänner
tatbestandsmässige Vereitelungshandlungen vorgenommen, welche allemal geeignet
gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung
dieser Gelder zu vereiteln. Der Vortäter könne gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts (vgl. BGE 124 IV 274 E. 3 b) durchaus sein eigener Geldwäscher
sein.
5.2 Die
Verteidigungen von A____ und G____ beantragen in diesem Punkt die Bestätigung
des Freispruchs durch die Vorinstanz. Sie betonen, dass Geldwäscherei sowohl
anzuklagen als auch zu beweisen sei. Es handle sich um reines Wunschdenken der
Staatsanwaltschaft, wenn sie sich auf den Standpunkt stelle, dass in
Drogen-Fällen, in denen kein Geld sichergestellt werden könne, einfach
Vereitelungsmassnahmen angenommen werden könnten.
Wer
eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er
weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziffer 1 StGB). Der
Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der
Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis,
dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261
E. 3a). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die
Landesgrenzen ins Ausland gilt als Geldwäschereihandlung (BGer 6S.595/1999 vom
24. Januar 2000 E. 2e; Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 26. Januar
2006 [SK.2005.8] E. 3.1). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe
bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305bis Ziffer 2 StGB).
5.3 Nach
Art. 305bis Ziffer 2 StGB der Bestimmung liegt ein schwerer Fall vor, welcher
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, wobei mit
der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden ist, wenn
der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung
der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b), und er durch gewerbsmässige
Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit.
c). Als schwerer Fall wird erstens das Handeln des Täters als Mitglied einer
Verbrechensorganisation bezeichnet. Daraus ergibt sich, dass trotz der direkten
Trennung der Geldwäscherei von der organisierten Kriminalität der Gesetzgeber
das Reinwaschen von aus einer Verbrechenorganisation stammenden Geldern berücksichtigt
und als qualifizierte Geldwäscherei pönalisiert hat. Andere schwere Fälle
gemäss Art. 305bis Abs. 2 StGB sind das Handeln des Täters als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden
hat, sowie die Erzielung eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinns
durch gewerbsmässige Geldwäscherei. Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei
verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der
Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren
(BGE 126 IV 255 E. 3a).
Durch
die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff
der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die
Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die
Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a;
126 IV 255 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e). Die Handlung muss typischerweise geeignet
sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten
Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der
Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die
Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20
E. 3a; 122 IV 211 E. 3b/aa). Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_2019/2021 /
6B_228/2021 vom 19. April 2023 (vgl. E. 6.4.2.) erneut bestätigt, dass nach der
Rechtsprechung der Verbrauch (bzw. der Verzerr oder Konsum) von verbrecherisch
erlangten Vermögenswerten – worunter namentlich alle Gegenstände fallen, denen
wirtschaftlicher Wert zukomme, und entgegen der missverständlichen Marginale
von Art. 305 bis StGB nicht einzig «Geld» – eine tatbeständsmässige
Geldwäschereihandlung darstelle.
5.4 Vorliegend
erscheint der Anklagevorwurf, A____ habe die von den Abnehmerinnen und
Abnehmern entgegengenommenen Gelder an Hintermänner abgeliefert (Ziffer 2.5.3
[recte: 2.5.4] der Anklageschrift) mit der Vorinstanz als nicht erstellt. Die
Staatsanwaltschaft bringt auch im Berufungsverfahren nichts Konkretes vor, was
die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen liesse.
Vielmehr räumt die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren ein, dass auch nach
dem Beweisverfahren offenbleiben müsse, über welche Kanäle und wie A____ sowie G____
die Drogengelder konkret zum Verschwinden gebracht hätten und dass der Nachweis
konkreter Vereitelungshandlungen fehle. Dementsprechend werden in der
Anklageschrift keine konkreten Geldwäschereihandlungen genannt und es liegen
auch keinerlei Beweise beziehungsweise greifbaren Indizien vor, welche auf ein
derartiges Vorgehen schliessen lassen würden. Mithin sind keine konkreten
Weitergabe-Handlungen an Hintermänner in der Anklageschrift enthalten.
Im
Ergebnis liegt angesichts der nachgewiesenen Betäubungsmitteldelikte zwar der
Verdacht von Geldwäschereihandlungen – naturgemäss – auf der Hand, es sind aber
keine konkreten Handlungen nachweisbar.
Dass ein solches Vorgehen
gerichtsnotorisch ist, reicht zur Erfüllung des Tatbestandes der Geldwäscherei
nicht aus. Die erstinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf der qualifizierten
Geldwäscherei sind folgerichtig sowohl für A____ als auch für G____ zu
bestätigen.
6. Vorwurf
des Handels mit Kokain (Anklage-Ziffer 2.5.1 und 2.5.2)
6.1 Hinsichtlich
des Handels mit Kokain wird A____ (Anklage-Ziffer 2.5.1) sowie G____, C____ und
E____ (Anklage-Ziffer 2.5.2) vorgeworfen, mit 500 Gramm Kokaingemisch gehandelt
zu haben.
6.2 Die
Vorinstanz erkannte für den Absatz von 500 Gramm Kokain keine stichhaltigen
Beweise (vgl. Urteil vom 13. August 2021, S. 49 unten) und sprach alle
Beschuldigten hiervon frei. Der gegen A____ erhobene Vorwurf des Verkaufs von
500 Gramm Kokaingemisch gemäss Anklage-Ziffer 2.5.1 stütze sich auf den
Austausch zwischen A____ und G____ vom 25. November 2019, als Letzterer
«seinen Anteil von den 2 Kilo Scheiben und dem halben Kilo weissem …»
forderte (Extraction Report, Akten S. 2714; Übersetzung, Akten S. 2720).
Da A____ den Verkauf von Kokain bestreite und auch keine stichhaltigen Beweise
oder Indizien dafür vorlägen, könne der Handel mit Kokain basierend auf der
Forderung in der betreffenden Nachricht somit nicht mit genügender Sicherheit
nachgewiesen werden.
6.3 Die
Staatsanwaltschaft hält im Berufungsverfahren an den Vorhalten hinsichtlich des
Verkaufs von Kokain fest. Es stelle sich die Frage, warum G____ so etwas in
einer Textnachricht an A____ hätte erfinden sollen, wohingegen sein Abstreiten
des daraufhin gemachten Vorhalts durchaus nachvollziehbar sei, da er sich doch
nicht über Gebühr selbst belasten wolle. Im Übrigen sei die besagte
Textnachricht auch nicht das einzige Indiz, sondern habe E____ anlässlich ihrer
Einvernahme vom 19. Mai 2020 im Vorverfahren ausgesagt (Akten S. 2968), sie
habe in ihrer Wohnung ein Streitgespräch über die Qualität von gebrachtem
Kokain gehört und habe von A____ geliefertes Kokain gesehen, welches C____
anschliessend an eine Frau namens «S____» weiterverkauft habe. An der
Hauptverhandlung sei E____ zwar diesbetreffend zurückgekrebst, doch sei ein
solches Verhalten gerichtsnotorisch und würden ihre vormaligen Aussagen eben
gerade durch den unmissverständlichen Wortlaut besagter Textnachricht
bestätigt. Daher seien sämtliche Berufungsbeklagten auch wegen Veräusserns von
Kokain gemäss Anklageschrift schuldig zu sprechen. Das Appellationsgericht ist
der Auffassung, dass mit der erwähnten SMS-Nachricht von G____ und den
genannten Aussagen von E____ zwar durchaus gewisse Hinweise auf Kokainhandel
vorliegen.
6.4 Wie
die Vorinstanz richtig ausführt, sind die betreffenden Mitteilungen – da sie im
Disput zwischen A____ und G____ verfasst wurden – aber mit einer gewissen
Vorsicht zu würdigen. G____ erklärte hierzu, er habe dies erfunden – A____ und
er hätten nie mit Kokain zu tun gehabt (Akten S. 2267). E____ gab in einer
einzigen Einvernahme – entgegen ihren vorgängigen Aussagen – an, C____ habe
auch Kokain bestellt und entgegengenommen (vgl. Akten S. 3592). Hinsichtlich
dieser belastenden Aussage von E____, von welcher sie vor Strafgericht wieder
Abstand nahm, kann zudem zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich
getäuscht bzw. das betreffende Gespräch falsch verstanden haben könnte. Zudem
gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass G____ als Kokainabhängiger
täglich 0.5–1 Gramm Kokain konsumierte. Insgesamt reichen die vorhandenen
Indizien – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nie Kokain sichergestellt
werden konnte und keinerlei Hinweise auf konkrete Tathandlungen vorliegen – «in
dubio pro reo» für eine Verurteilung nicht aus. Konkrete Tathandlungen sind
überdies auch nicht angeklagt, was die Frage aufwirft, ob dem Anklagegrundsatz
damit genüge getan ist. Diese Frage kann aber vorliegend offenbleiben, da der
Sachverhalt mangels stichhaltiger Beweise ohnehin nicht erstellt ist. Die
vorinstanzlichen Feststellungen, dass A____ (vgl. angefochtenes Urteil vom 11.
März 2021 S. 54) und G____ (angefochtenes Urteil vom 13. August 2021 S. 49
unten) der Handel mit Kokain somit nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen
werden kann, ist demnach nicht zu beanstanden. Folgerichtig kann der Handel mit
500 Gramm Kokaingemisch auch nicht E____ oder C____ nachgewiesen werden. Die
Frage, ob den beiden Frauen dies in der Anklageschrift in Ziffer 2.5.2 durch
die Formulierung «als Bandenmitglied» überhaupt vorgeworfen wird (so offenbar
die Ansicht der Staatsanwaltschaft gemäss Berufungsbegründung S. 5), kann bei
dieser Sachlage ebenfalls offenbleiben.
7. Drogenhandelsaktivitäten
von E____ und C____ sowie Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz
(Anklage-Ziffer 2.6.1)
7.1 Die
Staatsanwaltschaft wirft E____ und C____ in Ziffer 2.6.1 der Anklageschrift
vor, nicht nur bei A____ und G____, sondern überdies bei anderen Lieferanten
Betäubungsmittel bezogen zu haben. Dabei stützt sie sich auf Facebook
Messenger-Nachrichten, welche C____ zwischen dem 2. November 2019 und dem 13.
Januar 2020 mit T____ austauschte (vgl. Akten S. 4171 ff.).
7.2 Das
Strafgericht kam zum Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es
bei den fraglichen Nachrichten nur um Online-Geldspiele gegangen sei, weswegen
in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen habe.
7.3 Die
Staatsanwaltschaft bringt diesbetreffend im Berufungsverfahren im Wesentlichen
vor, die aktenkundigen, in der Anklageschrift zitierten Facebook
Messenger-Nachrichten seien offensichtlich, zumal T____ einschlägig bekannt sei
und sich für eigene Crystal Meth-Geschäfte verantworten müsse. Die Bande rund
um «[...]», «[...]», A____ und G____ sei zwar vermutlich die Hauptlieferantin
von C____ und E____ gewesen, mitnichten jedoch die einzige, zumal diese
Lieferungen seit dem Zerwürfnis zwischen G____ und A____ geharzt und nach der
Festnahme von A____ am 13. Dezember 2019 gänzlich geendet hätten. Es sei
daher davon auszugehen, dass C____ und E____ ihre Geschäfte aufrechterhalten
wollten und sich deshalb ab dem 2. November 2019 nach weiteren Lieferanten
umgesehen hätten. Somit seien C____ und E____ auch diese 130 Gramm Crystal
Meth anzurechnen.
7.4 C____
erklärte im Vorverfahren ebenso wie anlässlich der Hauptverhandlung vor
Strafgericht, sie sei mit T____ befreundet gewesen und er sei auch ein Freier
von ihr gewesen, wobei allerdings kein Zusammenhang mit Drogen bestehe. Die in
den Nachrichten genannten Zahlen hätten mit Online-Spielen respektive Online-
Casino zu tun (Akten S. 4163; erstinstanzliches Protokoll S. 21 f.).
7.5 In
diesem Punkt ist festzustellen, dass der schriftliche Austausch zwischen C____
und T____ tatsächlich auf eine freundschaftliche Beziehung schliessen lässt.
Ebenso ergibt sich aus dem Nachrichtenaustausch, dass T____ die Beschuldigte
auch regelmässig als Freier besuchte. Zwar wurde T____ wegen Crystal Meth
Handels verurteilt (C____ verfügte über ein Foto eines Berichts über diese
Verurteilung in ihrem Mobiltelefon, Akten S. 4701). Die vorhandenen Indizien
genügen jedoch nicht, um die Beteuerung C____, es sei in bei den fraglichen
Nachrichten nur um Online-Geldspiele gegangen, zu widerlegen. Dies
insbesondere, da die in den Nachrichten verwendete Terminologie eher auf einen
Geldeinsatz als auf eine Drogenbestellung schliessen lässt («put 50» nicht «bring
50»). Die Bestellung weiterer 130 Gramm Crystal Meth ist daher nicht erstellt.
Insoweit ist die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen.
8. Mehrfache
Vergehen nach Heilmittelgesetz (Anklage-Ziffer 2.6.2)
8.1 Die
Vorinstanz erachtete die Weitergabe von 5 Kamagra Tabletten durch C____ als
erstellt und sprach sie der mehrfachen unerlaubten Verbreitung von
Arzneimitteln im Sinne des Heilmittelgesetzes schuldig. Mangels Hinweisen, dass
E____ mit der Übergabe der Tabletten an «[…]» etwas zu tun hatte, wurde diese
demgegenüber von diesem Vorwurf freigesprochen.
8.2 Gegen
diesen Freispruch von E____ wendet sich die Staatsanwaltschaft. In der
Einvernahme vom 13. Juli 2020 wurde C____ eine Nachricht vom 13. Dezember 2019
vorgehalten, in welcher sich eine gewisse «[…]» bei ihr erkundigte, ob sie die
5 «Kamaga» erhalten habe (Nachricht, Akten S. 4527; Originalnachricht,
Akten S. 4733).
8.3 C____
bestätigte, dass der Vorhalt in Bezug auf das Kamagra stimme (Akten S. 4496
f.). Damit ist die Weitergabe von 5 Kamagra Tabletten durch C____ mit der
Vorinstanz erstellt. Hinsichtlich E____ sind demgegenüber – wie das
Strafgericht zutreffend feststellte – in den Akten keine Hinweise ersichtlich,
dass sie bezüglich der Übergabe der Tabletten an «[…]» involviert gewesen wäre.
Auch im Berufungsverfahren werden von der Staatsanwaltschaft keine solchen
aufgezeigt, weswegen E____ bei dieser Sachlage vom Vorwurf des mehrfachen
Vergehens nach Heilmittelgesetz freizusprechen ist.
9. Verbrechen
und Vergehen nach Betäubungsmittelgesetz, begangen durch C____ (Ziffer 3 der
Anklageschrift)
9.1 Hinsichtlich
Ziffer 3 der Anklageschrift stützt sich die Staatsanwaltschaft auf die
Auswertung des Mobiltelefons Samsung von C____ (Pos. 1001; Bericht
Telefonauswertung, Akten S. 4501 ff. und S. 4554 ff.; Nachrichten und
dazugehörige Übersetzungen, Akten S. 4713 ff.). Während die Staatsanwaltschaft
aufgrund der sichergestellten Nachrichten von einem Handel mit 219 Gramm
Crystal Meth ausgeht, erachtete die Vorinstanz lediglich einen solchen mit 160
Gramm Crystal Meth als erstellt.
9.2 Das
Strafgericht nahm hinsichtlich der Nachricht vom 9. Januar 2020 an, bei der
letzten Nachricht von C____ von 16:09 Uhr handle es sich gemäss ihren glaubhaften
Aussagen um einen Tippfehler. Sie habe nicht «9k», sondern «Ok» schreiben
wollen (Akten S. 4497), weshalb entgegen der Anklage nicht von einer
konkreten Menge von 9 Gramm ausgegangen werde. Zudem könne bezüglich dem
Nachrichtsaustauch vom 13. Januar 2020 mit T____ nicht ausgeschlossen werden,
dass es um Einsätze im Online-Casino gegangen sei (Akten S. 4172).
9.3 Hinsichtlich
der Nachrichten vom 9. und 13. Januar 2020 erachtet das Appellationsgericht die
Schlussfolgerungen des Strafgerichts als korrekt. Während es sich bei der
Nachricht vom 9. Januar 2020 bei der Formulierung «9k», tatsächlich um einen
Tippfehler gehandelt haben könnte, so fehlen bei den Nachrichten vom 13. Januar
2020 konkrete Hinweise, dass mit Crystal Meth gehandelt wurde. Die verwendete
Formulierung «Say to […] put 50 for me ok?» spricht zudem eher dafür, dass es
im betreffenden Gespräch – wie C____ vorbringt – tatsächlich um einen Einsatz
bei Online-Spielen ging (Akten S. 4173).
Somit
ist als Fazit festzustellen, dass C____ insgesamt zwischen dem 9. Januar und
dem 9. April 2020 über 160 Gramm Crystal Meth verkaufte oder zumindest
Anstalten dazu traf. Es liegen zwar keine Hinweise auf den konkreten
Reinheitsgrad des von C____ in dieser Zeit verkauften Crystal Meths vor, jedoch
läge bereits bei 8 % Wirkstoffgehalt eine qualifizierte Menge von 12.8 Gramm
reinen Methamphetamins vor, weshalb der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG zweifellos erfüllt ist. Aus den der betreffenden Nachrichten (Akten S.
4530 f.; S. 4498) ergibt sich zudem, dass C____ vorgängig von jemandem
Marihuana erhielt und davon mindestens eine Menge im Wert von CHF 100.–
weiterverkauft hat.
E. Rechtliches
1. Art.
19 Abs. 2 lit. a BetmG (Qualifizierte Menge)
Gemäss
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich schuldig, wer weiss oder annehmen muss,
dass eine von ihm begangene Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG
mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen
kann. Der Gesetzgeber überlässt die Beantwortung der Frage, welche Menge es
braucht, um eine derartige Gesundheitsgefahr hervorzurufen, der Rechtsprechung.
Das Bundesgericht hat sich bisher nicht auf einen genauen Grenzwert für
Methamphetamin festgelegt, jedoch erachtet es den von der Sektion Forensische
Chemie und Toxikologie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin
empfohlenen Grenzwert von 12 Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid als
angemessen (BGer 6B_504/2019 E. 2.2 und 2.3; Hug-Beeli,
BetmG-Komm, 1. Aufl., 2015, Art. 19 N 929 f).
Aufgrund
des Beweisergebnisses ist erstellt, dass alle vier Beschuldigten über einen
längeren Zeitraum hinweg Handel mit Crystal Meth betrieben haben. A____ sind
1'691.2 Gramm, G____ 540 Gramm, E____ 260 Gramm und C____ 575 Gramm
(Anklage-Ziffer 2.3.1) sowie 160 Gramm (Anklage-Ziffer Ziffer 3) Crystal Meth
nachweisbar. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass alle vier Beschuldigten
mit einer Menge an Crystal Meth gehandelt haben, welche massiv über dem
Grenzwert zur mengenmässigen Qualifikation liegt und somit des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu
sprechen sind.
2. Art.
19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit)
Die
Vorinstanz ging davon aus, dass für A____ das persönliche strafqualifizierende
Merkmal der Bandenmässigkeit zu bejahen sei. A____ habe sich der Gruppierung
der Hintermänner, deren Namen er aus Angst vor Repressalien nicht nennen wolle,
angeschlossen und wirkte mit diesen über eine längere Zeit zusammen, indem er
regelmässig grössere Mengen zum Weiterverkauf bestimmten Crystal Meths von
ihnen bezogen habe. Ausserdem habe sich A____ auch regelmässig mit G____ über
die zu tätigenden Lieferungen abgesprochen. Betreffend G____ nahm die
Vorinstanz an, dass dieser und A____ zwischen dem 9. Juli und dem 18. September
2019 in intensiver Weise zusammenarbeiteten und damit eine Bande im Sinne des
Gesetzes bildeten, weshalb auch die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2
lit. b BetmG für beide zu bejahen sei. Darüber hinaus sei A____ auch mit E____
und C____ von Anfang Juli bis Anfang Dezember 2019 eine intensive
Zusammenarbeit eingegangen, welche in jedem Fall bandenmässige Züge getragen
habe.
Während
A____ wie dargelegt den Handel mit Crystal Meth grundsätzlich bestreitet,
bringt G____ in seiner Anschlussberufung vor, dass das Zusammenwirken zwischen
ihm und A____ nicht über dasjenige einer blossen Mittäterschaft hinausgegangen
sei. In casu sei das Weitergeben von Bestellungsaufträgen der V-Strasse [...]
bloss aus praktikablen Gründen erfolgt und habe nicht der gegenseitigen
Stärkung im Sinne einer Bande gedient. Es habe lediglich eine lockere
Zusammenarbeit vorgelegen, sodass das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit
nicht vorliege.
Mit
der Erfüllung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bereits ein schwerer Fall
nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vor, da ein Qualifikationsmerkmal genügt. Noch
weitere sind nur (aber immerhin) im Rahmen der Strafzumessung zu
berücksichtigen – bei dieser allerdings unabhängig von der genauen Einreihung
in Abs. 2: Art. 19 Abs. 2 BetmG umschreibt den schweren Fall nicht
abschliessend. Die Bestimmung ist nach der Rechtsprechung eine
Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3 S. 195 f.; BGer 6B_853/2017
vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020
E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere
Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu
einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig
schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit daher
innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 straferhöhend
auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c S. 267 f., 120 IV 330 E. 1c S. 332
f.; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August
2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Straferhöhend
berücksichtigen darf das Gericht die für die Annahme bandenmässigen Handelns
angeführten Umstände aber auch, wenn diese die Voraussetzungen für die
Bandenmässigkeit nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG nicht erfüllen (BGE 120 IV 330 E. 1c/bb S. 333; BGer 6B_294/2011 vom 16. Sept. 2011
E. 2.2.2). Insoweit ist die Bedeutung der Erfüllung des
Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit vorliegend etwas zu relativieren.
Art.
19 Abs. 2 lit. b BetmG erfasst als schweren Fall, dass der Täter als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten
Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (vgl. auch Art. 139 Ziff. 3 Abs.
2, 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB). Nach
der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter
sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,
inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter
Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem Zusammenschluss
ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige Begehung eines
Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Das
Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer
Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des
Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen
werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss
sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst
sein. Sein Vorsatz muss die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen.
Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die
gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum Ganzen: BGer
6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4
S. 158 f. und 161, 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 ff., 124 IV 86 E. 2b
S. 88 f.).
Aufgrund
des Beweisergebnisses ist erstellt, dass A____ und G____ über einen längeren Zeitraum
– nämlich mindestens zwischen dem 9. Juli und dem 18. September 2019 –
arbeitsteilig Handel mit Crystal Meth betrieben haben. Wie bereits erwähnt,
haben sich die beiden einer bereits erfolgreich am hiesigen unbefugten Betäubungsmittelhandel
mitmischenden Bande angeschlossen und es steht fest, dass es ihnen
übergeordnete Hintermänner gegeben hat. Folglich sind beide Weisungsempfänger
gewesen.
Auf
grundsätzlich gleicher Stufe positioniert, haben sie Bestellungen von Abnehmern
entgegengenommen und persönlich ausgeführt. Offensichtlich verfügte die
Gruppierung zudem über eine sichere Quelle für den steten Nachschub an
Betäubungsmitteln. Der Umstand, dass sie in der Lage waren, pro Tag mehrere
Abnehmer mit Crystal Meth zu beliefern, erforderte zweifellos eine
funktionierende Infrastruktur und eine gewisse Anzahl an Hintermännern. Sowohl
die Intensität der Tätigkeit als auch das Vorhandensein einer klaren Rollen-
und Arbeitsteilung sprechen vorliegend dafür, dass sowohl bei A____ als auch
bei G____ das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit erfüllt ist.
Dementsprechend sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG in Abweisung der Berufung von A____ sowie der
Anschlussberufung von G____ zu bestätigen.
Der
Vollständigkeit halber sei hier nochmals erwähnt, dass die vorinstanzliche
Feststellung, wonach E____ und C____ in der Zeit, in welcher Letztere in der
Wohnung an der V-Strasse [...] logierte und die beiden gemeinsam Abnehmer belieferten,
eine Bande bildeten, im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten geblieben
ist. Es ist für das Berufungsgericht kein Grund ersichtlich, bei den beiden
Letztgenannten vorliegend nicht ebenfalls vom qualifizierenden Merkmal der
Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG auszugehen.
3. Art.
19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit)
3.1 Für
den Qualifikationsgrund von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, wonach der Täter durch
gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn
erzielt, setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Umsatz von
mindestens CHF 100‘000.– beziehungsweise einen Gewinn von mindestens
CHF 10‘000.– voraus (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff., 129 IV 253 E. 2.2
S. 255 f.).
Das
Strafgericht ging bei A____ von einem Gewinn von über CHF 10'000.– aus (vgl.
angefochtenes Urteil vom 11. März 2021, S. 64 3. Absatz). Zu diesem Ergebnis
gelangt auch die Berufungsinstanz, wobei auf die diesbetreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass A____ in der
Zeit, in welcher er keiner legalen Arbeit mehr nachging (vgl. erstinstanzliches
Protokoll S. 7 f.), sich unter anderem einen Ford Mustang für CHF 17'500.–
(in bar), eine Ferienreise im Wert von EUR 3'521.– sowie eine [...] Tasche zum
Preis von CHF 1'900.– leisten konnte (Bericht HD, Akten S. 382 f.; Aktennotiz,
S. 385; Fotos, Akten S. 410 ff.; beschlagnahmte Schlüssel, Verzeichnis, Akten
S. 375; EV v. 7. Januar 2020, Akten S. 1441 f.; Kaufvertrag Ford Mustang,
Akten S. 126). Es liegt somit ein Gewinn von über CHF 10'000.– vor.
3.2 Demgegenüber
beurteilte die Vorinstanz mangels grossen Umsatzes respektive grossen Gewinns
das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit bei G____, C____ sowie E____
als nicht erfüllt. Während diese Feststellungen bezüglich C____ und E____
rechtkräftig wurden, verlangt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich G____ im
Berufungsverfahren einen zusätzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässiger
Begehung. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Anschlussberufung – wohl
basierend auf einer höheren Menge an veräussertem Crystal Meth als von der Berufungsinstanz
nun angenommen wurde – jedoch hinsichtlich des Umsatz nicht konkret aus,
inwiefern dieser die Schwelle von CHF 100‘000.– übersteigen soll.
Ausgehend
von der gemäss dem Beweisergebnis von G____ umgesetzten Menge von 575 Gramm
Crystal Meth (vgl. II.D.4.2) und einem Preis pro Gramm von CHF 60.– ergibt sich
für G____ ein Umsatz von CHF 34'500.–, welcher klar unter der Schwelle zur
Gewerbsmässigkeit liegt. Dass ein CHF 10'000.– übersteigender Gewinn für G____
aus seiner illegalen Tätigkeit resultierte, lässt sich ihm bei dieser Sachlage
ebenfalls nicht nachweisen. Mangels grossen Umsatzes respektive grossen Gewinns
ist das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit bezüglich G____ somit nicht
erfüllt.
4. Art.
19 Abs. 2 lit. g BetmG (Anstaltentreffen)
In
rechtlicher Hinsicht ist die Tatvariante des Anstaltentreffens gemäss Art. 19
lit. g BetmG bereits erfüllt, wenn mit einer Person zwecks eines Drogengeschäftes
Kontakt aufgenommen wird, unabhängig ob diese Person lieferungsfähig oder
lieferungswillig ist und ob es schlussendlich zu einer Handelseinigung kommt
(vgl. Hug-Beeli, BetmG Kommentar, 1.
Aufl. 2015, Art. 19 N 803). Indem G____ gemäss dem Beweisergebnis von A____ 910
Gramm Crystal Meth ernsthaft forderte, hat er Anstalten im Sinne von Art. 19
lit. g BetmG zum Bezug und anschliessenden Verkauf dieser Drogenmenge
getroffen. G____ traf somit – zusätzlich zu den umgesetzten 540 Gramm –
Anstalten zum Bezug und anschliessenden Verkauf weiterer 910 Gramm Crystal
Meth.
5. Art.
19 Abs. 1 lit. c und g BetmG (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz)
5.1 Ecstasy
Das
Veräussern von Ecstasy ist nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG strafbar. Bezüglich
A____, C____ sowie E____ ist gemäss dem Beweisergebnis der Handel mit jeweils
100 Pillen Ecstasy erstellt. Durch den Verkauf dieser Pillen haben sich die
drei genannten Beschuldigten somit des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Hinzu kommen bezüglich A____ die von
ihm angebotenen 25 Pillen Ecstasy gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift, wobei er
für diese in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1
lit. g BetmG schuldig zu sprechen ist.
5.2 Marihuana
Indem
C____ gemäss dem Beweisergebnis bezüglich Anklage-Ziffer 3 für CHF 100.–
Marihuana verkaufte und zum Verkauf einer weiteren Portion zum selben Preis
Anstalten traf, ist ausgehend vom gängigen Grammpreis von 10 Franken bei ihr
insgesamt von einer Menge von 20 Gramm Marihuana auszugehen. Damit machte sich C____
des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit.
c und g BetmG schuldig.
6. Art.
86 Abs. 1 lit. a des Heilmittelgesetzes (Unerlaubte Verbreitung von
Arzneimitteln)
Indem
C____ gemäss dem erstellten Sachverhalt 5 Kamagra-Tabletten an eine Kollegin
weitergegeben und somit in den Verkehr gebracht hat, ohne über eine
entsprechende Zulassung oder Bewilligung dafür zu verfügen, machte sie sich der
mehrfachen unerlaubten Verbreitung von Arzneimitteln nach Art. 86 Abs. 1 lit. a
des Heilmittelgesetzes schuldig. E____ ist demgegenüber vom betreffenden
Vorwurf gemäss den obigen Erwägungen freizusprechen (vgl. II.D.8.).
7. Fazit
Rechtliches
7.1 A____
Zusammenfassend
ist demnach A____ – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen
wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes,
des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Fälschung von
Ausweisen, sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) sowie des
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen.
7.2 G____
G____
hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht.
7.3 C____
Bezüglich
C____ ergeht – nebst dem rechtkräftigen
Schuldspruch wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – ein Schuldspruch
wegen mehrfacher Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit), mehrfacher Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, sowie wegen mehrfacher unerlaubter Verbreitung von
Arzneimitteln im Sinne des Heilmittelgesetzes.
7.4 E____
E____
ist – nebst den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes – wegen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit)
schuldig zu sprechen.
III. STRAFZUMESSUNG
A. Allgemeines
1.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).
An
eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49
Abs. 1 StGB).
Die
Bildung einer Gesamtstrafe ist möglich, wenn im konkreten Fall gleichartige
Strafen ausgefällt werden; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen
(BGE 144 IV 217 E.3.3–3.5; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2, je mit
Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann
laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe
nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine
Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E.
3.3–3.5; 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen; BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021
E. 4.3; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). Für die Bildung einer
Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt unter Einbezug aller
straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für
das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die
schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011
E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.2 Der
Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt
der konkreten Straftat beziehen. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes respektive
der Erfolg zu berücksichtigen, soweit er schuldhaft verursacht wurde. Dazu gilt
es beispielsweise den Deliktsbetrag, die Drogenmenge sowie das Ausmass der
Gefährdung zu rechnen. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts kommt der
Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der
Strafe keine vorrangige Bedeutung zu; sie ist aber ein Gesichtspunkt unter
anderen, der jedenfalls berücksichtigt werden muss (vgl. BGer 6B_922/2010 vom
25. Januar 2011 E. 3.3). Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei
Drogendelikten – neben der Bedeutung der Drogenmenge und der daraus folgenden
Gesundheitsgefährdung – namentlich auch etwa nach der Art und Weise der
Tatbegehung, der Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, der
aufgewendeten persönlichen Energie und dem gezeigten Engagement, der
hierarchischen Stellung, dem Umfang und der Ausdehnung des Deliktes
(lokal/international) sowie nach der Grösse der erzielten oder angestrebten
Gewinne (vgl. zum Ganzen BGer 6B_922/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 48; ausführlich Hug-Beeli, Kommentar BetmG, 1. Aufl.
2015, Art. 26 N 209 ff.).
Ein
auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Lehre
entwickeltes Modell für die Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel ermöglicht
im Rahmen der zu beurteilenden objektiven Tatschwere die Zuordnung der
Täterschaft in eine von fünf Hierarchiestufen innerhalb der Organisation des
Betäubungsmittelhandels (Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014 S. 327 ff.). Sodann
ist die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen. Zur subjektiven
Tatschwere gehören insbesondere das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter
und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter
gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die
Entscheidung gegen diese (vgl. Trechsel/Thommen,
a.a.O., Art. 47 N 19 ff.).
B. A____
1. Begangene
Delikte
Wie
sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich A____ – neben den bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher
Übertretung des Waffengesetzes, des mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, sowie der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln – des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,
Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) sowie des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht.
2. Einsatzstrafe
2.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet vorliegend der Strafrahmen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG,
der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (gegebenenfalls in Kombination mit
einer Geldstrafe) vorsieht. Die Höchststrafe beläuft sich auf 20 Jahre (Art. 40
Abs. 2 StGB). Treffen mehrere Qualifikationsgründe zusammen, so ist dies innerhalb
dieses Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 120 IV 330 E. 1
S. 332 f.; 124 IV 286 E. 3 und 4 S. 295 f.).
2.2 Gemäss
Addition der Drogenmengen aufgrund der Schuldsprüche ist festzustellen, dass A____
eine Menge von rund 1'560 Gramm reinem Methamphetamin umgesetzt hat. Mit dieser
Betäubungsmittelmenge, hat A____ den Grenzwert zum qualifizierten Fall
erheblich überschritten, was es straferhöhend zu berücksichtigen gilt.
Bisweilen hat er in einer einzigen Lieferung Mengen transportiert, welche
selbst isoliert betrachtet die Schwelle zur mengenmässigen Qualifikation
bereits deutlich überschritten haben. Ausserdem fällt auf, dass A____ kaum in
Lieferschwierigkeiten geriet und regelmässig über Mengen von 100 Gramm und mehr
verfügte.
Zudem
war A____ nicht auf die Region Basel beschränkt, sondern lieferte auch nach Bern
und Zürich. Dabei handelte er überdies sowohl gewerbs- als auch bandenmässig,
was es innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen gilt. Die
deliktischen Handlungen, für welche A____ zu verurteilen ist, sind weitgehend
als wesentliche Tatbeiträge zu bewerten, aus denen seine erhöhte Stellung
innerhalb der Gruppierung hervorgeht. Mit Blick auf die Planung und den
betriebenen Aufwand hat A____ zusammen mit den anderen Mitgliedern der Bande
professionell und mit hoher krimineller Energie gehandelt. Er kommunizierte
überdies mit verdeckter Sprache.
A____
ist angesichts der von Eugster/Frischknecht
zusammengetragenen Kriterien zumindest in der Hierarchiestufe 4 anzusiedeln,
wofür eine Einsatzstrafe von 3 bis 5 Jahren vorgesehen ist (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336).
Im Vergleich zu G____ kam ihm eine leicht höhere Rolle zu. So forderte G____
Bezahlung für seine Dienste von ihm. Des Weiteren ist aus subjektiver Sicht
leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass er aus rein finanziellen
Motiven dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen ist. Insgesamt ist von einem
erheblichen Tatverschulden auszugehen, wofür eine Einsatzstrafe von 45 Monaten
als angemessen erscheint.
3. Asperation
Im
Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die übrigen Delikte zu
erhöhen. Nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie
sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem
der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem
Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_112/2020 vom 7. Oktober
2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
Das
Strafgericht führte bezüglich der Asperation aus, aufgrund des engen
Zusammenhangs der Nebendelikte zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
erscheine es nicht angebracht, für die Nebendelikte Geldstrafen auszusprechen.
Im Unterschied zur Vorinstanz erachtet das Appellationsgericht bezüglich der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie in Bezug auf die Fälschung von
Ausweisen den Zusammenhang zu den Betäubungsmitteldelikten allerdings als
gering. Bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz geht es um zwei
Schlagringe, welche A____ erwarb und in seinem Besitz hatte. Bei der Fälschung
von Ausweisen hat A____ eine echte, aber nicht auf seinen Namen ausgestellte
Parkkarte verwendet, um auf dem Behindertenparkplatz zu parkieren. Für diese
beiden Delikte erscheint vorliegend eine Geldstrafe als angemessene Sanktion.
Demgegenüber stehen die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im sehr engen
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Hauptdelikt, sodass hierfür die
Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Für die veräusserten Ecstasy Pillen wäre isoliert
betrachtet eine Erhöhung der Strafe im Umfang von 2 Monaten angezeigt. In
Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt
indessen lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat auf
insgesamt 46 Monate.
4. Geldstrafe
Was
die Bemessung der Geldstrafe betrifft, so wiegt in Bezug auf die Widerhandlung
gegen das Waffengesetz das Verschulden leicht, weshalb ein Strafmass von 20
Tagessätzen ausreichend erscheint. Nicht mehr als ganz leicht ist hingegen das
Verschulden in Bezug auf die Fälschung von Ausweisen zu qualifizieren. Das
Verwenden des nicht A____ zustehenden Ausweises stellt nicht nur ein Ausnützen
der berechtigen Person dar, sondern benachteiligt auch andere Personen, die auf
einen privilegierten Parkplatz angewiesen sind. Auch hier zeigt sich die
Unverfrorenheit, mit welcher A____ handelte. Isoliert betrachtet wäre eine
Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusprechen. In Anwendung des
Asperationsprinzips rechtfertigt sich für die Fälschung von Ausweisen sowie die
Widerhandlung gegen das Waffengesetz insgesamt eine Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.–. Hierfür kann dem nicht vorbestraften A____ der
bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt
werden.
5. Täterkomponenten
Die
Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und
Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20).
Das
Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von A____ im
Strafurteil bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser
Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Zu Recht haben die Vorrichter
festgehalten, dass sich die Verhältnisse weder straferhöhend noch -reduzierend
auswirken sowie, dass die Entwicklung A____s seit seiner Haftentlassung am 8.
Oktober 2020 hingegen positiv zu werten ist (vgl. angefochtenes Urteil vom 11. März
2021, S. 75). Aufgrund des Zeitablaufs und der neuen Aussagen von A____ ergeben
sich keine wesentlichen Änderungen. Vor Appellationsgericht ergänzte dieser,
dass er nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wieder bei seiner Schwester
als [...] und für die IT arbeiten wolle (zweitinstanzliches Protokoll S. 5).
Der gute Führungsbericht aus dem Strafvollzug ist neutral zu gewichten, da ein
korrektes Verhalten in der Haft vorausgesetzt werden kann (BGer 6B_55/2013 vom
11. April 2013 E. 2.4).
6. Fazit
Aufgrund
einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach
Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das
Hauptdelikt und Festlegung der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter
Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe
von 46 Monaten sowie eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF
30.‒ als verschuldens- und tatangemessene Strafe für A____ dasteht. Bei
diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten
Strafvollzugs für die Freiheitsstrafe schon aus formellen Gründen nicht
möglich.
Die
Untersuchungshaft und der vorläufige Strafvollzug sind gemäss Art. 51 StGB an
die Strafe anzurechnen.
Der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für das nicht angefochtene SVG-Delikt
sowie die Übertretung gegen das Waffengesetz eine Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) als Sanktion für A____ auszusprechen ist.
C. G____
1. Begangene
Delikte
Wie
sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich G____ – in teilweiser
Gutheissung seiner Anschlussberufung sowie in Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht.
2. Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.1 Tatkomponenten
Hinsichtlich
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bildet der Ausgangspunkt für
die Beurteilung des Tatverschulden von G____ der Handel mit rund 540 Gramm
reinem Crystal Meth. Ausserdem traf G____ Anstalten zum Verkauf weiterer 910
Gramm Crystal Meth vergleichbarer Qualität.
Hinsichtlich
des Anstaltentreffens dieser 910 Gramm Crystal Meth gilt es zu beachten, dass
dies deutlich weniger ins Gewicht fällt, als die effektiv umgesetzte Menge.
Dies zum einen, da G____ lediglich zweimal A____ verbal zur Lieferung
aufforderte, was einer deutlich geringeren kriminellen Energie bedarf als das
tatsächliche physische Beziehen und Verkaufen der Droge. Zum anderen hat sich
aber auch erheblich entlastend auszuwirken, dass der Unrechtserfolg nicht
eingetreten ist. Die grosse Gesundheitsgefahr, welche von Betäubungsmitteln
ausgeht und hohe Strafen rechtfertigt, wurde nicht verwirklicht, da G____ nie
im Besitz des geforderten Crystal Meths war und dieses somit auch nicht an
Abnehmer verkaufte.
G____
ist wie A____ ebenfalls in der Hierarchiestufe 4 des gemäss von Eugster/Frischknecht entworfenen Rasters
anzusiedeln (Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 327 ff.), jedoch innerhalb von dieser leicht niedriger als A____.
Als eigentlicher Konsumdealer im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG, der
ausschliesslich wegen seiner Sucht mit Drogen handelte (vgl. zum Ganzen: Hug/Beeli a.a.O. N 1186 bis 1188),
kann G____ jedoch – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht betrachtet
werden. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass er sich mit seiner Delinquenz
beispielsweise auch seine Wohnungsmieten bezahlte (vgl. Separatbeilage 1 S.
29). Indem G____ bandenmässig mit einer qualifizierten Menge handelte, erfüllte
er gleich zwei Qualifikationsmerkmale gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG, was ebenso
straferhöhend ins Gewicht fällt wie der Umstand, dass er die ihm anzulastende
Menge in wesentlich mehr als 5 Einzelgeschäften umsetzte. Die Strafe ist daher
im mittleren bis oberen Bereich des für die Hierarchiestufe 4 erarbeiteten
Rahmens von 3 bis 5 Jahren anzusiedeln.
Unter
Berücksichtigung all dieser Aspekte erscheint für die qualifizierte Widerhandlung
gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (mengenmässigen Qualifikation) und Art. 19
Abs. 2 lit. b BetmG (bandenmässige Qualifikation) – unter Einbezug des
Anstaltentreffens von 910 Gramm Crystal Meth – insgesamt eine Strafe im Umfang
von 39 Monaten schuldangemessen.
2.2 Täterkomponenten
sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände
Diese
Strafe ist aufgrund der Täterkomponenten anzupassen, wobei das Strafgericht das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von G____ in seinem Strafurteil
(vgl. angefochtenes Urteil vom 13. August 2021, S. 57 f.) bis zum
Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt hat, worauf an dieser Stelle
grundsätzlich zu verweisen ist.
Straferhöhend
im Umfang von 8 Monaten gilt es die massiven Vorstrafen (Strafregisterauszug,
Akten S. 575 ff.) und die sich darin manifestierende Unbelehrbarkeit von G____
zu berücksichtigen.
Andererseits
kann ihm aufgrund seiner eigenen starken Betäubungsmittelabhängigkeit und
dementsprechend einem Handeln aufgrund eines Suchtdrucks sowie aufgrund seiner
früh im Verfahren an den Tag gelegten Geständigkeit, mit Crystal Meth zu
Handeln, ein Abzug von je 8 Monaten, demnach insgesamt 16 Monaten Freiheitsstrafe
gewährt werden.
Das
Beschleunigungsgebot erscheint vorliegend nicht als verletzt, da es sich um ein
sehr komplexes Verfahren handelt und es als sinnvoll erscheint, alle vier
Beschuldigten im Berufungsverfahren gemeinsam zu beurteilen. In diesem
Zusammenhang ist festzustellen, dass G____ durch sein Nichterscheinen vor
Strafgericht und der damit einhergehenden Abtrennung seines Verfahren vor
Strafgericht und sowie der Wiedervereinigung vor Appellationsgericht
seinerseits wesentlich zur Verzögerung des Berufungsverfahrens beigetragen hat.
Die
Vorinstanz erhöhte die Strafe um 5 Monate, da sich G____ nach seiner Entlassung
aus der Untersuchungshaft nicht an die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen hielt,
sich der Bewährungshilfe entzog und sich in die Türkei absetzte und nicht zu
den beiden Hauptverhandlungen erschien. G____ konnte anlässlich der
Hauptverhandlung vor Appellationsgericht glaubhaft und nachvollziehbar
darlegen, dass er seit mindestens 3 Jahren keine Drogen mehr konsumiert
und in der Türkei als [...] arbeitet, wobei er den Betrieb seines Vaters
übernommen habe (vgl. anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte
Wohnsitzbestätigung sowie Tätigkeitsbestätigung). Es handelt sich um einen
Bauernhof mit 15 Hektaren Land in der Türkei. Insofern ist bei G____ eine
positive Veränderung in den Lebensumständen feststellbar. So ist er von den
Drogen weggekommen (vgl. BGE 118 IV 349) und es ist ihm der Wiedereinstieg ins
Berufsleben gelungen.
Das
Appellationsgericht nimmt unter Berücksichtigung dieser erfreulichen
Entwicklung keine Erhöhung der Freiheitsstrafe für die vorgenannten Umstände –
insbesondere die Flucht ins Ausland – vor. Unter Beachtung sämtlicher
strafschärfender und strafmildernder Faktoren erscheint somit eine
Freiheitsstrafe von 31 Monaten als angemessen.
3. Konsum
von Betäubungsmitteln
Für
den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln erscheint sodann die von der
Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 300.– als angemessen (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
4. Strafvollzug
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn
dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr
bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In
die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben
und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den
Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die
Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit
unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen
oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse
bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.).
Gemäss
Art. 43 Abs. 2 StGB darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe
nicht übersteigen. Das Verhältnis zwischen aufgeschobenem und zu vollziehendem
Strafteil ist nach pflichtgemässem Ermessen so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das
unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
Wie
dargelegt, weist G____ mehrere einschlägige Vorstrafen auf
(Strafregisterauszug, Akten S. 575 ff.) und begann mit der vorliegend
beurteilten Drogenhandelstätigkeit unmittelbar nach der letzten Verurteilung im
Mai 2019. Negativ fällt auch der Umstand ins Gewicht, dass G____ während des
Vollzugs seiner letzten Freiheitsstrafe weiterhin Nachrichten an A____ sandte
und dabei nicht nur drohte, sondern auch noch seinen Anteil aus dem
Betäubungsmittelhandel forderte (Nachrichten, Akten S. 2706; Übersetzung, Akten
S. 2709; Schreiben StA, Akten S. 590).
Allerdings
ist seither – wie ebenfalls bereits releviert – eine positive Veränderung in
den Lebensumständen von G____ eingetreten. Da er sich bisher erst einmal im
Vollzug befand – und dies erst nach der hier zu beurteilenden Delinquenz – ist
davon auszugehen, dass bei Ausschöpfung des maximal möglichen unbedingten Teils
auch eine teilbedingte Freiheitsstrafe eine hinreichende abschreckende Wirkung
zeigt. Unter diesen Umständen kann bei G____ nicht von einer schlechten
Prognose ausgegangen werden, weswegen für die mit dem vorliegenden Urteil
auszufällende Freiheitsstrafe von 31 Monaten der teilbedingte Strafvollzug zu
gewähren ist. Dabei erachtet es das Appellationsgericht als dem Verschulden von
G____ angemessen, dass ein 15 Monate betragender Teil der auszufällenden Strafe
als unbedingt vollziehbar angeordnet wird. Für die übrigen 16 Monate kann der
bedingte Strafvollzug gewährt werden. Den mit Blick auf die Vorstrafen
bestehenden Bedenken bezüglich des zukünftigen Wohlverhaltens ist überdies
dadurch Rechnung zu tragen, dass die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen
Strafteil auf 3 Jahre festgesetzt wird.
5. Widerruf
Gemäss
Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe, wenn ein
Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen verübt und
deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Auch im
Rahmen von Art. 46 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtwürdigung, eine sorgfältige
Abwägung aller wesentlichen Umständen unter spezialpräventiven Gesichtspunkten,
vorzunehmen. Diese erlaubt, unverhältnismässige Härten zu vermeiden, wenn das
frühere Delikt und die neue Tat sehr unterschiedlich schwer wiegen (BGE 107 IV 91, 93, BGer 6B_529/2010 vom 9. November 2010 E. 3).
G____
wurde am 14. März 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,
Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Die Probezeit von 3 Jahren wurde mit Urteil
der Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2019 um ein Jahr verlängert. Die vorliegend
beurteilte Delinquenz fällt somit in die Probezeit, weshalb das Gericht über
den Widerruf der Strafe zu entscheiden hat.
Das
Strafgericht hat diese Strafen widerrufen, wogegen sich die Anschlussberufung
von G____ wendet.
Unter
Berücksichtigung der bereits dargelegten positiven Entwicklung von G____ in
persönlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigt es sich, in Anwendung von
Art. 46 Abs. 2 StGB vorliegend auf einen Widerruf zu verzichten.
D. C____
1. Begangene
Delikte
C____
hat sich des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) schuldig gemacht.
2. Einsatzstrafe
Bezüglich
C____ hat wie dargelegt einzig die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil
des Strafgerichts vom 11. März 2021 erhoben. Vorab ist anzumerken, dass auf
diejenigen Rügen der Staatsanwaltschaft an der Strafzumessung, die sich auf
formelle Einwände respektive auf eine unterschiedliche Würdigung des
Sachverhalts im Vergleich zur Vorinstanz beziehen, vorliegend nicht mehr
einzugehen ist. Diese haben sich erübrigt, soweit das Appellationsgericht die
betreffenden Einwände der Staatsanwaltschaft verworfen hat.
Ausgangspunkt
für das Tatverschulden von C____ bildet der Handel mit rund 530 Gramm reinem
Crystal Meth. Mit dieser Gesamtmenge ist der vom Bundesgericht vorgegebene
qualifizierende Grenzwert um ein Vielfaches überschritten worden.
Verschuldenserhöhend fällt sodann ins Gewicht, dass C____ äusserst umtriebig
war und eine grosse Anzahl einzelner Tathandlungen beging. C____ handelte zudem
in der Zeit, in welcher sie mit E____ in der Wohnung an der V-Strasse [...]
logierte und die beiden gemeinsam Abnehmer belieferten gemäss den unangefochten
gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz bandenmässig, was straferhöhend ins
Gewicht fällt.
Hierbei
ist – entgegen ihren Aussagen – festzustellen, dass sie gegenüber E____ nicht
in einer untergeordneten Stellung war. Dies zeigt sich im Umstand, dass C____
schon vor ihrem Einzug an der V-Strasse [...] und auch danach selbständig im
Betäubungsmittelhandel tätig war und überdies auch Lieferungen an andere
Bezugsorte organisierte. Allgemein ist festzustellen, dass C____ in der
Hierarchie nicht am untersten Ende anzusiedeln ist. Zwar war sie selbst Konsumentin
und daher wohl von einem gewissen Suchtdruck getrieben, was es zu ihren Gunsten
zu berücksichtigen gilt. Im Gegensatz zu anderen Konsumentinnen und Konsumenten
konnte sie die Verkäufe aber aus einem geschützten Ort heraus abwickeln, wobei
die Abnehmer regelmässig und in grosser Zahl zur Wohnung strömten.
Gestützt
auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf das Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz insgesamt von einem leicht bis mittelschweren
Verschulden auszugehen, was entsprechend dem Strafrahmen mit einer
Freiheitsstrafe von 35 Monaten zu sanktionieren wäre.
3. Asperation
Für
den Verkauf von 100 Ecstasy Tabletten ist die Einsatzstrafe um einem Monat zu
asperieren auf 36 Monate. Für den von C____ zwischen Januar und April 2020
ausgeübten, ebenfalls mengenmässig qualifizierten Crystal Meth Handel
(Anklage-Ziffer 3) ist von einem geringeren Reinheitsgrad auszugehen und die
Einsatzstrafe um asperiert 8 Monate zu erhöhen. Für die Veräusserung der vier
Gramm Crystal Meth im Jahr 2017 (Anklage-Ziffer 1.2) und die Weitergabe der
Kamagra Tabletten ist sodann (in Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art.
49 Abs. 1 StGB) insgesamt eine weitere Erhöhung um einen Monat vorzunehmen. Es
rechtfertigt sich daher, wie bereits von der Vorinstanz, für die Nebendelikte
eine Asperation um 10 Monate auf insgesamt 45 Monate Freiheitsstrafe
vorzunehmen.
4. Täterkomponenten
sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände
Diese
Strafe ist aufgrund der Täterkomponenten anzupassen, wobei das Strafgericht das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von C____ in seinem Strafurteil
(vgl. angefochtenes Urteil vom 11. März 2021, S. 77) bis zum Urteilszeitpunkt
zutreffend dargelegt hat, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen
ist.
Hinsichtlich
der Täterkomponenten gilt es zunächst zu Gunsten von C____ ihre eigene
Abhängigkeit von Crystal Meth stark strafmindernd zu berücksichtigen. Im
Gegensatz zu A____ verfügt sie zudem über keine Berufsausbildung und ist der deutschen
Sprache kaum mächtig. Sie kann jedoch auf Englisch und Thailändisch schreiben
und lesen. C____ war im Rotlichtmilieu tätig, wo sie zwangsläufig mit
Betäubungsmitteln in Berührung kam und diese eigenen Angaben zufolge auch
benötigte, um ihre Tätigkeit überhaupt ausüben zu können.
Sodann
ist festzustellen, dass sich C____ im Strafverfahren grundsätzlich kooperativ
verhalten hat und grundsätzlich – auch vor Appellationsgericht weitgehend
geständig war, was das Verfahren in erheblichem Umfang erleichterte. Äusserst
positiv zu werten ist zudem, dass sich die persönlichen und beruflichen
Verhältnisse seit der Verhandlung von Strafgericht weiter stabilisiert haben. C____
lebt mit ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen zusammen und geht seit dem [...]
2021 von Montag bis Freitag von 18 Uhr bis 20 Uhr einer regelmässigen
Arbeit als [...] nach und ist zudem als Hausfrau tätig. Ihr Ehemann J____ sowie
K____, der aktuelle Beistand des jüngeren Sohnes von C____ und ehemalige
Beistand ihres nun volljährigen Sohnes, konnten diese erfreuliche Entwicklung
vor Appellationsgericht verdeutlichen (zweitinstanzliches Protokoll S. 10 ff.).
C____ weist keine Vorstrafen auf, was neutral zu werten ist (Auszug
Strafregister, Akten S. 1132).
Insgesamt
erscheint unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte für die
Täterkomponente von der festgelegten Freiheitsstrafe von 45 Monaten ein Abzug
von insgesamt 17 Monaten als angemessen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller
tat- und täterbezogenen Umstände erachtet das Appellationsgericht somit eine
Freiheitsstrafe von 28 Monaten dem Verschulden und den persönlichen
Verhältnissen von C____ angemessen.
5. Strafe
und Vollzug
Unter
Verweis aus die obigen Erwägungen – namentlich die bislang erfolgreiche
Resozialisierung – ist festzustellen, dass C____ eine positive Prognose
gestellt werden kann. Unter diesen Umständen ist ihr für die Freiheitsstrafe
von 28 Monaten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Dabei erachtet
es das Appellationsgerichts als dem Verschulden und den aktuellen Verhältnissen
von C____ angemessen, dass ein 6 Monate betragender Teil der auszufällenden
Strafe als unbedingt vollziehbar angeordnet wird. Die Probezeit ist auf die
Minimaldauer von zwei Jahren zu begrenzen.
6. Fazit
Demnach
ist C____ zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 23. April bis 11. September 2020 (171 Tage), davon
22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Busse von CHF 300.– für den
Betäubungsmittelkonsum bereits rechtskräftig geworden ist.
E. E____
1. Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz
1.1 Tatkomponenten
Bezüglich
E____ hat einzig die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Für den nun
eingetretenen Fall der Bestätigung der Schuldsprüche und Drogenmengen macht die
Staatsanwaltschaft geltend, selbst bei dieser Ausganglage müsste E____ nach der
Tabelle von [...] 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe ausgesprochen erhalten. Nicht
gefolgt werden könne der Vorinstanz, wenn diese E____ attestiere, sie sei
dadurch, dass sie aus dem eigenen Logis heraus verkauft habe, ein gewisses
Risiko eingegangen. Vielmehr sieht die Staatsanwaltschaft darin Bequemlichkeit,
zumal ihr Logis an der V-Strasse [...] in Basel die perfekte Tarnung geboten
habe, sei dieses doch als bekanntes Etablissement im Rotlicht- und Spielautomatenmilieu
bekannt und dergestalt auch von anderen Personen frequentiert worden. Sodann
gelte auch sie als Konsumentin, jedoch nicht in dem Ausmass, wie vom
Strafgericht angenommen und von Art. 19 Abs. 3 BetmG erfasst.
E____
ist wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit)
schuldig zu sprechen. Ausgangspunkt für das Tatverschulden von C____ ist
der Handel mit rund 240 Gramm reinem Crystal Meth. Mit dieser Gesamtmenge ist der vom Bundesgericht vorgegebene
qualifizierende Grenzwert um ein Vielfaches überschritten worden. E____ handelte zudem in der Zeit, in welcher
sie mit C____ in der Wohnung an der V-Strasse [...] logierte und die beiden
gemeinsam Abnehmer belieferten, gemäss den unangefochten gebliebenen und
zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz bandenmässig, was straferhöhend ins
Gewicht fällt.
Es
war eine gleichrangige Zusammenarbeit, von der beide profitierten und die den
Handel lukrativer machte, was eben gerade die Gefährlichkeit des bandenmässigen
Zusammenwirkens ausmacht. Dass E____ den Handel aus ihrer Wohnung heraus
betrieb und somit einen Teil ihrer Privatsphäre einbüsste, zeugt allerdings
eher davon, dass sie sich im Gesamtgefüge des Crystal Meth Handels auf einer
tieferen Hierarchiestufe befand.
Verschuldenserhöhend
fällt sodann ins Gewicht, dass E____ eine grosse Anzahl einzelner Tathandlungen
beging. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf das Verbrechen gegen
das Betäubungsmittelgesetz insgesamt von einem keinesfalls mehr leichten
Verschulden von E____ auszugehen, was entsprechend dem Strafrahmen mit einer
Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu sanktionieren wäre.
1.2 Täterkomponenten
sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände
Das
Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von E____ im
Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil der Vorinstanz vom 11. März 2021,
S. 79) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle
grundsätzlich zu verweisen ist.
E____
ist nicht vorbestraft, was neutral zu bewerten ist (Strafregisterauszug, Akten
S. 450). Zudem ist zu berücksichtigen, dass E____ gemäss ihren Angaben
keinen Beruf erlernt hat und des Schreibens und Lesens nicht mächtig ist.
Mit
der Vorinstanz gilt es entlastend zu berücksichtigen, dass E____ selbst Crystal
Meth, Marihuana sowie Ecstasy konsumierte (vgl. erstinstanzliches Protokoll S.
11) und die deliktische Tätigkeit somit zumindest teilweise auch zur
Finanzierung ihrer Sucht ausübte. Recht zu geben ist der Argumentation der
Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren allerdings insofern, als dass die
betreffende Strafreduktion aufgrund ihrer Sucht für E____ mit 7 Monaten bzw.
25% als zu hoch zu betrachten ist. Bei E____ war kein körperlicher Zerfall
auszumachen und zudem hat sie ihre Geschäfte stets gewissenhaft am Laufen
gehalten. Nach Überzeugung des Appellationsgerichts rechtfertigt sich unter dem
Aspekt der eigenen Drogenabhängigkeit bei E____ eine Strafreduktion um
3 Monate.
2. Strafe
von Vollzug
Aufgrund
einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach
Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das
Hauptdelikt und Festlegung der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter
Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe
von 25 Monaten als verschuldens- und tatangemessene Strafe von E____ dasteht.
Aufgrund
der ausgefällten Strafhöhe fällt einzig eine teilbedingte Strafe gemäss
Art. 43 StGB in Betracht. In objektiver Hinsicht sind die
Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 43
StGB im vorliegenden Fall erfüllt, da E____ zu einer Freiheitsstrafe zu
verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet.
Wie dargelegt wurde, ist E____ nicht vorbestraft. Allerdings liess sie sich
weder durch den Auszug C____ aus ihrer Wohnung noch durch die Festnahmen ihrer
verschiedenen Lieferanten davon abhalten, weiter Crystal Meth zu verkaufen.
Insofern bestehen gewisse Zweifel an der Bewährung E____s, es ist jedoch nicht
von einer schlechten Prognose auszugehen. Unter diesen Umständen ist ihr für
die Freiheitsstrafe von 25 Monaten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren.
Dabei erachtet es das Appellationsgerichts als dem Verschulden von C____
angemessen, dass ein 10 Monate betragender Teil der auszufällenden Strafe als
unbedingt vollziehbar angeordnet wird. Für die übrigen 15 Monate kann ihr der
bedingte Strafvollzug gewährt werden.
Vorliegend
sind verschiedene Umstände erkennbar, welche eine Verlängerung der gesetzlichen
Minimaldauer der Probezeit rechtfertigen. Insbesondere hat sich E____ in der
Vergangenheit, obwohl ihre Lieferanten – wie bereits erwähnt – der Reihe nach
verhaftet worden sind, nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Auch wenn
dies im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht zu einer negativen Prognose bei ihr
führte, erscheint es vorliegend angebracht, in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 StGB E____ eine Probezeit von 4 Jahren anzusetzen.
IV. LANDESVERWEISUNG
A. G____
Hinsichtlich
der von der Vorinstanz für 7 Jahre ausgesprochenen Landesverweisung begehrt die
Staatsanwaltschaft eine Verlängerung der Dauer auf 10 Jahre und G____ deren
Reduktion auf 5 Jahre. Zudem ist von G____ die Eintragung der Landesverweisung
im SIS angefochten. Demnach ist festzustellen, dass die Ausfällung einer
Landesverweisung zu Recht nicht angefochten ist, da es sich vorliegend um eine
Katalogstraftat für eine obligatorische Landesverweisung handelt und auch
klarerweise kein Härtefall vorliegt, zumal G____ mittlerweile in der Türkei
lebt.
Zu
beurteilen gilt es vorliegend die Dauer der Landesverweisung von G____.
Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen
einer der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird,
unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz
(obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der
Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung
zunächst einmal den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer
Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen
Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und
Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen (Zurbrügg/Hruschka, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a N 27 ff.).
Vorliegend
besteht aufgrund der Stabilisierung von G____ in persönlicher und beruflicher
Hinsicht in der Türkei grundsätzlich eine günstige Prognose und entsprechend
ein nicht sehr ausgeprägtes öffentliches Fernhalteinteresse, wobei allerdings –
wie bereits releviert – dennoch gewisse Bedenken hinsichtlich der Bewährung
vorhanden sind. Da die drei Söhne von G____ in der Schweiz leben und er somit
hier über starke soziale Beziehungen verfügt, ist ihm ein erhebliches Interesse
an einer kürzeren Dauer zu attestieren. Im Lichte dieser Erwägungen erscheint
eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren im vorliegenden Fall als
angemessen.
Landesverweisungen
gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden
im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben, wenn davon auszugehen
ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat
verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht
ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO; vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ).
Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung gemäss
Art. 24 Ziffer 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt, wenn der entsprechende
Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr
vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem zu prüfen, ob vom
Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen
Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt
wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche,
gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose zum
Beispiel eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt
ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS
daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziffer 2 SIS-II-Verordnung
die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern es genügen eine
oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von
einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten.
Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und
Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten
der beschuldigten Person (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.7.1 ff.).
Die
Voraussetzungen einer Ausschreibung sind vorliegend erfüllt. Bei G____ handelt
es sich um einen Drittstaatsangehörigen, der wegen Betäubungsmitteldelikten zu
einer Strafe verurteilt, die mit 31 Monaten über das Minimum gemäss Art. 24
Ziffer 2 lit. a der SIS-II-Verordnung deutlich hinaus geht. Durch das mehrfach
qualifizierte Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) wird die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ohne Frage stark beeinträchtigt, weshalb eine Ausschreibung auch
verhältnismässig ist. Dementsprechend ist die Ausschreibung im SIS anzuordnen.
B. C____
Die
Vorinstanz hat bezüglich C____ auf eine Landesverweisung verzichtet. Die
Staatsanwaltschaft, welche hiergegen Berufung erhoben hat, führte in ihrem
Plädoyer aus, dass sie summa summarum nach äusserst sorgfältiger Abwägung und
der besonderen Situation eines langen Aufenthalts in der Schweiz, der doch
positiven Entwicklung seit dem erstinstanzlichen Urteil und den nunmehr
gefestigten familiären Bande Rechnung tragend, zur Ansicht gelangt sei, dass
bei C____ infolge Vorliegens eines Härtefalls ausnahmsweise von einer
Landesverweisung abzusehen sei.
Bei
dieser Ausgangslage ist keine Landesverweisung auszusprechen, wobei zur
Begründung in diesem Punkt zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 5–14; Art. 82 Abs. 4
StPO). Diese Erwägungen der Vorinstanz gelten umso mehr, da die damals bereits sich
abzeichnende erfreuliche Entwicklung auch nach dem Zeitpunkt des
Strafgerichtsurteils weitergegangen ist, wie sich aus Aussagen von C____ selbst
sowie denjenigen ihres Ehemannes J____ und von K____ vor Appellationsgericht
ergibt. Dem Interesse von C____ am Verblieb in der Schweiz ist mit Blick
darauf, dass sie sich um ihre beiden Söhne kümmert ein grosses Gewicht
beizumessen. Das Interesse des Staates an der Verhütung von Straftaten und am
Schutz der Gesundheit anderer ist somit vorliegend geringer zu gewichten als
das Interesse C____ am Verbleib in der Schweiz. Auf eine Landesverweisung wird
daher gestützt auf Art. 8 EMRK verzichtet.
C. E____
Bezüglich
E____, welche das Urteil der Vorinstanz akzeptiert hat, beantragt die
Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Landesverweisung von 6 auf 10 Jahre. Bei
ihr sei ein Härtefall zu Recht verneint worden und insofern die Erwägungen der
Vorinstanz zu bestätigen. Im Gegensatz zur Vorinstanz sei jedoch die «Höhe der
Rückfallgefahr und die Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung» schwerer zu
gewichten und daher sei – zumal die Landesverweisung auch im Verhältnis zur
Freiheitsstrafe stehen müsse – eine Dauer von 10 Jahren angemessen.
Mit
der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine Katalogstraftat vorliegt
und klarerweise kein Härtefall vorliegt. E____ ist weder beruflich noch sozial
in der Schweiz gut integriert und lebt offenbar inzwischen wieder in Y____. Wie
dargelegt wurde, beträgt die Dauer einer obligatorischen Landesverweisung
zwischen 5 und 15 Jahren und misst sich in erster Linie am Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (vgl. Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 66a N 28). Die
Legalprognose von E____ ist mit der Vorinstanz als zweifelhaft zu beurteilen,
zumal diese nicht zur zweitinstanzlichen Verhandlung erschien und nur wenig
über ihre aktuelle Situation bekannt ist. Allerdings ist nicht von einer sehr
grossen Gefahr künftiger Rechtsgutsverletzungen durch die Beurteilte
auszugehen, da E____ inzwischen wieder in Y____ lebt.
Bei
dieser Sachlage erweist sich die vorinstanzlich ausgesprochene Dauer der
Landesverweisung von 6 Jahren dem konkreten Verschulden von E____ als
angemessen.
V. NEBENPUNKTE
A. Sicherheitsleistung
A____
beantragt vor Berufungsgericht die Freigabe der hinterlegten
Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20'000.–. Die Verteidigung stellt sich auf
den Standpunkt, die Kaution sei von der Familie von A____ geleistet worden und
dieser daher als Drittkaution zurückzuerstatten.
Gemäss
Art. 239 Abs. 1 StPO wird die Sicherheitsleistung freigegeben, wenn der
Haftgrund weggefallen ist (lit. a); das Strafverfahren durch Einstellung oder
Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde (lit. b) oder die beschuldigte
Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat (lit. c). Wird die von
der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann
sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet
werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind (Art. 239
Abs. 2 StPO). Nach dem Wortlaut von Art. 239 Abs. 2 StPO kommt die
Verwendung der freigegebenen Sicherheit zur Deckung der Geldstrafen, Bussen,
Kosten und Entschädigungen nur in Betracht, wenn die beschuldigte Person selbst
die Sicherheit geleistet hat. Hat eine Drittperson die Sicherheit erbracht und
tritt ein Freigabegrund ein, so ist sie der Drittperson zurückzuerstatten. Die
Verwendung zur Deckung von Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen, die
der beschuldigten Person auferlegt worden sind, ist in dieser Konstellation
unzulässig. Die Drittperson hat ihr Geld als Sicherheitsleistung gegeben, um zu
gewährleisten, dass sich die beschuldigte Person jederzeit zu
Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion
einstellt, nicht jedoch um für Schulden der beschuldigten Person zu bürgen.
Tritt ein Freigabegrund ein, hat die Drittperson somit einen
Rückforderungsanspruch, der zu befriedigen ist (vgl. Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 239 N 10, m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft ist gemäss ihrer Eingabe
vom 28. Juni 2023 mit einer Aufhebung der Kaution nicht einverstanden. Sie
macht geltend, da A____ die Kaution aus eigenen Mitteln geleistet habe, könne
diese auch zur Deckung der hohen Verfahrenskosten verwendet werden.
Da
sich aus den Akten nicht mit Klarheit ergibt, von wem die Sicherheitsleistung
in der Höhe von 20'000.– erbracht wurde, hat die lnstruktionsrichterin der
Verteidigung von A____ mit Verfügung vom 18. Juli 2023 Frist gesetzt, um «schriftliche
Unterlagen einzureichen, aus welchen sich einwandfrei ergibt, aus welchen
Mitteln damals die Kaution geleistet wurde». Die Akten erweisen sich
diesbezüglich als widersprüchlich. Während die damalige ZMG-Richterin, welche
eine Haftentlassung gegen Leistung einer Kaution von CHF 20'000.– verfügt
hatte, davon ausgegangen war, dass diese vor allem durch den Verkauf von
diversen hochpreisigen Motorrädern des Beschuldigten finanziert werde, hat der
vertretungsweise verfügende ZMG-Richter eine sofortige Haftentlassung
angeordnet, ohne einen Nachweis zu verlangen, aus welchem Vermögen das Geld
einbezahlt wurde. Entgegen seinen Beteuerungen, die Kaution aus eigenen Mitteln
zu leisten, hat A____ im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgericht auf die
Frage der Präsidentin, wer die betreffende Kaution geleistet habe zu Protokoll
gegeben, dass es seine Familie gewesen sei. Dies steht allerdings im
Widerspruch zu den Angaben vor dem Zwangsmassnahmengericht, wo festgehalten
wurde, dass die Eltern schon so viel zum Unterhalt des Beschuldigten
beigetragen hätten, dass sie nicht mehr in der Lage seien, eine Kaution zu
leisten (vgl. ZMG-Akten A____; Eingabe der Verteidigung vom 23. September
2020). Mit seiner Eingabe vom 28. Juli 2023 hat der Berufungskläger keinerlei
Unterlagen eingereicht, aber einen Widerspruch zu seiner Eingabe vom 23.
September 2020 generiert, in welcher er noch behauptet hat, die Leistung der
Kaution sei durch den Verkauf eigener Motorräder aus dem Eigentum von A____
erfolgt. Im Schreiben der Eltern von A____ vom 16. September 2020 findet sich
lediglich die unbelegte Angabe, sie hätten ihm in den Monaten von Januar bis
Mai 2019, als er kein regelmässiges Einkommen hatte, weil er arbeitslos war,
finanziell geholfen (vgl. ZMG-Akten A____; Eingabe der Verteidigung vom 23. September
2020). Festzustellen ist somit, dass trotz entsprechender ausdrücklicher
Aufforderung durch die instruierende Gerichtspräsidentin des Berufungsgerichts,
das Leisten einer Drittkaution nicht durch Belege nachgewiesen wurde. Demnach
ist davon auszugehen, dass A____ diese Sicherheitsleistung selbst aufbrachte.
Insofern könnte die Sicherheitsleistung vorliegend in Anwendung von Art. 239
Abs. 2 StPO zur Deckung von Verfahrenskosten verwendet werden. Allerdings
stellt sich vorliegend die Frage, ob die Sicherheitsleistung von A____ aus
legalen Vermögenswerten beglichen worden ist.
A____
wurde vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 8. Oktober 2020, nachdem die
Kaution von CHF 20'000.– eingegangen sowie sein Reisepass und seine
Identitätskarte hinterlegt worden sind, aus der Haft entlassen. Mit Blick auf
die finanzielle Situation von A____ zum Zeitpunkt der Leistung der Kaution ist
festzustellen, dass er vom 1. bis 30. April 2019 über keinen Lohn verfügte. Für
den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Oktober 2019 hat er bei der Firma [...]
in [...] gearbeitet und einen Nettolohn von CHF 35'000.– versteuert. Ansonsten
ging er keiner legalen Arbeit nach. Seit September 2019 bis zu seiner Festnahme
am 13. Dezember 2019 war er dann wieder ohne Arbeit. Auf seinem Bankkonto
befanden sich nur sehr geringe Beträge (vgl. Akten S. 5 f.; ZMG-Akten A____;
Beilagen der Eingabe der Verteidigung vom 23. September 2020).
Es
ist festzustellen, dass der von A____ ursprünglich in Aussicht gestellte
Verkauf von Motorrädern zur Bezahlung seiner Kaution offenbar nicht
stattgefunden hat. Etwas anderes wird auch von ihm selbst nicht vorgebracht.
Mit Blick auf die dargelegten finanziellen Verhältnisse von A____ ist nicht
ersichtlich, geschweige denn belegt, inwiefern A____ die Kautionsleistung aus
legalem Erwerb aufgebracht haben könnte. Vielmehr drängt sich mit Blick auf
seine durch das vorliegende Urteil erstellten umfangreichen
Drogenhandelsaktivitäten der Schluss auf, dass die geleistete Kaution aus
Verdiensten aus entsprechenden Geschäften finanziert wurde. Im Rahmen der
Gewerbsmässigkeit wurde bereits aufgezeigt, dass A____ durch seine deliktische
Tätigkeit einen Gewinn von deutlich mehr als dem Grenzwert der
Gewerbsmässigkeit von CHF 10'000.– erzielt haben musste, konnte er sich
doch in einer Zeit, in der er keiner legalen Arbeit mehr nachging, unter
anderem einen Ford Mustang für CHF 17'500.– (in bar), eine Ferienreise im Wert
von EUR 3'521.– sowie eine [...] Tasche zum Preis von CHF 1'900.– leisten.
Das
Gericht verfügt die Einziehung unter anderem von Vermögenswerten, die durch
eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist
ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der
Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige
Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine
unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Weil
vorliegend gemäss den obigen Ausführungen davon auszugehen ist, dass es sich
bei den von A____ geleisteten Sicherheitsleistung um aus Drogengeschäften
erlangtes Geld handelt, ist folgerichtig die von A____ beigebrachte
Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 20'000.– in Anwendung von Art. 70
Abs. 1 StGB einzuziehen und kann insofern nicht in Anwendung von Art. 239 Abs.
2 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden.
B. Reisepässe, Identitätskarte und Drogenerlös
Die
mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2020
verfügte Sicherstellung von Reisepass und Identitätskarte von A____ wird
demgegenüber aufgehoben. Ebenso wird die in Sachen G____ verfügte
Sicherstellung des türkischen Passes (Effektenverwaltung: Verzeichnis 152044)
und in Sachen C____ verfügte Sicherstellung des thailändischen Reisepasses
(Effektenverwaltung: Verzeichnis 502260) aufgehoben. Der beschlagnahmte
Drogenerlös (Pos. 1001, 1002, 1008 und Pos. 1137.1) wird demgegenüber in
Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen.
VI. KOSTEN
A. Ordentliche
Kosten
1. Allgemeines
Bezüglich
der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach
die beschuldigte Person sämtliche kausalen Verfahrenskosten trägt, wenn sie
verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248
E. 4.4.1 mit weiterem Hinweis). Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine
Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in
welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen).
Bloss unwesentliche Abänderungen des angefochtenen Entscheids können bei der
Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer
6B_115/2019 vom 15. Mai 2019).
2. A____
A____
trägt infolge seiner Verurteilung die Kosten von CHF 13'318.90 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Das
Kostendepot im Betrage von CHF 1'457.50 (Pos. 1101) wird mit der Busse, den
Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Hinsichtlich der Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens ist festzustellen, dass die Berufung von A____
vollumfänglich abzuweisen ist. Dies rechtfertigt es, ihm von den Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr einen Anteil
von CHF 2‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen) aufzuerlegen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist bezüglich A____
ebenfalls weitgehend abzuweisen, sodass CHF 2'000.– der zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen.
3. C____
C____
trägt zufolge ihrer Verurteilung die Kosten von CHF 3'680.90 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Ihr Anteil von
den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 4‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen) geht zu Lasten des Staates.
4. E____
E____
trägt zufolge ihrer Verurteilung die Kosten von CHF 6'505.90 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Ihr Anteil an
den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 4‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen) geht zu Lasten des Staates.
5. G____
G____
trägt zufolge seiner Verurteilung die Kosten von CHF 2'951.20 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 12‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Das
Kostendepot von CHF 500.– (Pos. 1101) wird mit der Busse, den Verfahrenskosten
und der Urteilsgebühr verrechnet. Er trägt zudem von den Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr einen Anteil
von CHF 1‘200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen). CHF 2'800.– der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten
des Staates.
B. Ausserordentliche
Kosten
A____
wird entsprechend dem Verfahrensausgang zufolge Unterliegens keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
Dem
amtlichen Verteidiger von C____, D____, ist für seine Bemühungen im
Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Der von ihm mit Honorarnote vom 18. Dezember 2023 geltend gemachte Zeitaufwand
von 10,8 Stunden erscheint als angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an
der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht sowie eine Nachbesprechung
insgesamt 9 Stunden zu berücksichtigen sind.
Dem
amtlichen Verteidiger D____, wird somit für das Berufungsverfahren ein Honorar
von CHF 3‘960.– und ein Auslagenersatz von CHF 168.90 (zuzüglich 7,7% MWST von
CHF 317.95), insgesamt also CHF 4‘446.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der von der amtlichen Verteidigerin von E____, F____, mit Honorarnote vom 17.
Dezember 2023 geltend gemachte Zeitaufwand von 16 Stunden erscheint ebenfalls
als angemessen, wobei bei ihr ergänzend für die Teilnahme an der
Hauptverhandlung vor Appellationsgericht sowie für eine Nachbesprechung
insgesamt 8 Stunden zusätzlich zu vergüten sind.
F____
werden für das Berufungsverfahren somit ein Honorar von CHF 4‘800.– und
ein Auslagenersatz von CHF 96.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF 377.–, insgesamt
also CHF 5‘273.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 12,5 % vorbehalten.
Der
von der amtlichen Verteidigerin von G____, H____, mit Honorarnote vom 16.
Dezember 2023 geltend gemachte Zeitaufwand von 43.24 Stunden erscheint
ebenfalls als angemessen, wobei bei ihr ergänzend für die Teilnahme an der
Hauptverhandlung vor Appellationsgericht sowie eine Nachbesprechung insgesamt 9
Stunden zu berücksichtigen sind. H____, werden somit für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 10‘448.– und ein Auslagenersatz von
CHF 259.– (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 824.45), insgesamt also
CHF 11’531.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 30 % vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt,
dass folgende Punkte der beiden angefochtenen Urteile in Rechtskraft erwachsen
sind:
- Schuldspruch
wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch E____
(Anklage-Ziffer 4);
- Schuldsprüche
wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes sowie des mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz (Anklage-Ziffer 6), der mehrfachen Fälschung von
Ausweisen (Anklage-Ziffer 7), sowie der mehrfachen Verletzung der
Verkehrsregeln (Anklage-Ziffer 8), begangen durch A____;
- Schuldspruch
wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen durch C____
und E____ (Anklage-Ziffer 5);
- Einstellung
zufolge Eintritts der Verjährung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes gegen C____, E____ sowie G____ (Anklage-Ziffer 5), was
den Konsum vor dem 11. März 2018 betrifft;
- Entscheide
über die beschlagnahmten Gegenstände, mit Ausnahme des Drogenerlöses;
- Entschädigungen
der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren.
1.
A____ wird – in Abweisung
seiner Berufung sowie in überwiegender Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft – nebst den rechtkräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfacher
Übertretung des Waffengesetzes, des mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, sowie der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln – des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit,
Gewerbsmässigkeit) sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 13. Dezember 2019 bis 8. Oktober
2020 (300 Tage) sowie dem vorzeitigen Strafvollzug vom 1. Juli 2022 bis zum 19.
Dezember 2023 (536 Tage), zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1
lit. c sowie Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 252 des
Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 4 Abs. 1 lit. d, 8
Abs. 1 und 12 sowie 34 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit 26 Abs. 1 des
Waffengesetzes, Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 37 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes, Art. 18 Abs. 2 lit. d, 19 Abs. 1 und 2 der
Verkehrsregelnverordnung und Art. 30 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie
Art. 34, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage des
Vergehens nach Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer 1.1, Verkauf von Crystal
Meth) sowie der Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 2.5.3 [recte 2.5.4])
freigesprochen.
2.
C____ wird – nebst den
rechtkräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes – in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft –
des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,
Bandenmässigkeit), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
sowie der mehrfachen unerlaubten Verbreitung von Arzneimitteln im Sinne des
Heilmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 28 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. April bis
11. September 2020 (171 Tage), davon
22 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1
lit. c, d und g, Abs. 2 lit. a und b sowie 19a des Betäubungsmittelgesetzes,
Art. 86 Abs. 1 lit. a des Heilmittelgesetzes sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs.
1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Von einer Landesverweisung wird
in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
3.
E____ wird – in teilweiser
Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft – nebst den rechtskräftigen
Schuldsprüchen wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,
Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 25 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des
vorzeitigen Strafvollzugs vom 6. Mai 2020 bis zum 11. März 2021 (309 Tage), davon
15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1
lit. d und Abs. 2 lit. a und b sowie 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Art.
43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
E____ wird in Anwendung von Art.
66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung
wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem
eingetragen.
E____ wird von der Anklage des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer 1.3)
sowie der mehrfachen unerlaubten Verbreitung von Arzneimitteln im Sinne des
Heilmittelgesetzes freigesprochen.
4.
G____ wird – in
teilweiser Gutheissung seiner Anschlussberufung sowie in Abweisung der Berufung
der Staatsanwaltschaft – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 31
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23.
bis 24. Juni 2019 (1 Tag) und vom 17. Juni bis 12. August 2020 (56
Tage), davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2
lit. a und b sowie 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 43 Abs. 1, 44 Abs.
1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
G____ wird von der Anklage der
Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 2.5.3 [recte 2.5.4]) freigesprochen.
G____ wird in Anwendung von Art.
66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung
wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem
eingetragen.
Bezüglich der gegen G____ am 14.
März 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft (1
Tagessatz), Probezeit 3 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 14. Mai 2019 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2
des Strafgesetzbuches auf einen Widerruf verzichtet.
5.
Der beschlagnahmte Drogenerlös
(Pos. 1001, 1002, 1008 und Pos. 1137.1) wird in Anwendung von Art. 70 Abs. 1
des Strafgesetzbuches eingezogen.
Die von A____ beigebrachte
Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 20'000.– wird in Anwendung von
Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
Basel-Stadt vom 8. Oktober 2020 verfügte Sicherstellung von Reisepass und
Identitätskarte wird aufgehoben.
Die in Sachen G____ verfügte
Sicherstellung des türkischen Passes (Effektenverwaltung: Verzeichnis 152044)
wird aufgehoben.
Die in Sachen C____ verfügte
Sicherstellung des thailändischen Reisepasses (Effektenverwaltung: Verzeichnis
502260) wird aufgehoben.
6.
A____ trägt die Kosten von CHF
13'318.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– für das
erstinstanzliche Verfahren. Das Kostendepot des Beurteilten A____ im Betrage
von CHF 1'457.50 (Pos. 1101) wird mit der Busse, den Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr verrechnet.
Er trägt zudem von den Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr einen Anteil
von CHF 2‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
C____ trägt die Kosten von CHF
3'680.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren. Ihr Anteil von den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen) geht zu Lasten des Staates.
E____ trägt die Kosten von CHF
6'505.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren.
G____ trägt die Kosten von CHF
2'951.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12‘500.– für das
erstinstanzliche Verfahren. Das Kostendepot von CHF 500.– (Pos. 1101) wird
mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Er trägt zudem von den Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr einen Anteil
von CHF 1‘200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
A____ wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
Dem amtlichen Verteidiger von C____,
D____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3‘960.– und
ein Auslagenersatz von CHF 168.90 (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 317.95),
insgesamt also CHF 4‘446.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der amtlichen Verteidigerin von E____,
F____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4‘800.– und
ein Auslagenersatz von CHF 96.– (zuzüglich 7,7% MWST von 377.–), insgesamt
also CHF 5‘273.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 12,5 % vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin von G____,
H____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 10‘448.– und
ein Auslagenersatz von CHF 259.– (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 824.45),
insgesamt also CHF 11’531.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 30 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Parteien
-
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
-
Strafgericht
Basel-Stadt
-
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
-
Migrationsamt
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.