SB.2021.107
versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Drohung, Beschimpfung, falsche Anschuldigung, Strafzumessung und stationäre therapeutische Massnahme
29. März 2022Deutsch122 min
Urteil hat die Staatsanwaltschaft (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 20. September
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2021.107
URTEIL
vom 29. März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic.
iur. Liselotte Henz,
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsbeklagte
gegen
A____,
geb. [...]
Berufungsbeklagter
c/o Justizvollzugsanstalt
Bostadel, Anschlussberufungskläger
Bostadel 1, 6313 Menzingen
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger-
schaft
B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Opferhilfe beider Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 19. März 2021
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung, versuchte Drohung,
Beschimpfung, falsche
Anschuldigung, Strafzumessung und stationäre
therapeutische Massnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Strafgericht
Basel-Stadt sprach A____ (Beschuldigter) mit Urteil vom 19. März 2021 der
versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der
Beschimpfung, der versuchten Drohung, der falschen Anschuldigung sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 26./27. Februar 2019 und der Untersuchungshaft resp. des
vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Mai 2020) sowie zu einer Geldstrafe von
3 Tagessätzen zu CHF 30.–, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 2. Mai 2019, und zu einer Busse von CHF 300.–. Zudem erklärte
es die gegen den Beschuldigten am 2. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF 40.– als
vollziehbar. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschuldigten ferner
zur Zahlung von CHF 2'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem
26. Februar 2019 an B____, von CHF 281.10 Schadenersatz und CHF 10'000.–
Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Mai 2020, an
C____ und von CHF 1’271.10 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel.
Es verfügte über die beschlagnahmten Gegenstände, wobei es nur einen Teil davon
einzog, und auferlegte dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
sowie eine Urteilsgebühr. Schliesslich setzte es das Honorar für die amtliche
Verteidigung und die unentgeltlichen Vertreter der Privatkläger fest.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 20. September
2021 Berufung erklärt und beantragt, der Beschuldigte sei statt der einfachen
Körperverletzung der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu erklären
und folglich zu einer höheren Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen,
wobei die Strafe zugunsten einer Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuschieben sei,
dies unter o/e Kostenfolge. Zudem sei der Gutachter aufzufordern, sich nochmals
zur Therapiewilligkeit des Beschuldigten resp. zu den Erfolgsaussichten einer
Therapie zu äussern. Mit Eingabe vom 28. September 2021 beantragte C____ die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit [...], Advokatin, als
unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Berufungsverfahren, welche ihm mit
verfahrensleitender Verfügung vom 30. September 2021 bewilligt wurde. Mit Eingabe
vom 18. Oktober 2021 hat der Beschuldigte Anschlussberufung erhoben und
beantragt, er sei von sämtlichen Vorwürfen gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift
bezüglicher der Delikte zum Nachteil von B____ freizusprechen und es sei dessen
Genugtuungsanspruch abzuweisen. Als Folge dieser Freisprüche sei die Höhe der
Freiheitsstrafe auf 3 ¼ Jahren zu reduzieren. Im Übrigen sei die Berufung unter
o/e Kostenfolge abzuweisen und es sei dem Beschuldigten die amtliche
Verteidigung mit [...], Advokat, zu gewähren.
Die Verteidigung
stellte folgende Beweis- und Verfahrensanträge: Es sei ein
Glaubhaftigkeitsgutachten über B____ zu erstellen und dieser zur Verhandlung zu
laden; es sei Herr D____, Betreuer der Pädagogischen Wohngruppe [...] als Zeuge
zu laden und es seien die von der Staatsanwaltschaft Basel-Land beschlagnahmten
Gegenstände wie das (angebliche) Tatwerkzeug und die Kleider von B____
beizuziehen. Mit Eingaben vom 15. Dezember 2021 und 17. Januar 2022 haben
die Berufungsklägerin und der Beschuldigte ihre (Anschluss-)Berufungen begründet. Der
Beschuldigte beantragt zusätzlich, es sei E____, Betreuer der Pädagogischen
Wohngruppe [...], als Zeuge zu befragen. Zudem sei ein Augenschein am
mutmasslichen Tatort im Beisein des Beschuldigten zwecks Rekonstruktion des
Tatgeschehens durchzuführen und es sei ein neues Gutachten über die auf dem
Messer gefundenen DNA-Spuren zu erstellen. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 18. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das
Berufungsverfahren bewilligt. Nachdem die Berufungsklägerin mit Schreiben vom
20. Januar 2022 auf eine Anschlussberufungsantwort verzichtet hatte, nahm der
Verfahrensleiter am 4. April 2022 zu den Beweisanträgen Stellung: In
Gutheissung der entsprechenden Anträge des Beschuldigten verfügte er den Beizug
des beschlagnahmten Küchenmessers bzw. der Kleider von B____ im
Parallelverfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und lud diesen zwecks
Befragung zur Hauptverhandlung vor. Angesichts der noch immer fehlenden
Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten betreffend die Abklärung seiner
therapeutischen Erreichbarkeit wurde der Beweisantrag der Berufungsklägerin auf
Einholung einer Äusserung des Gutachters zur Therapiewilligkeit sowie die
übrigen Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 17. August 2022 wiederholte die Berufungsklägerin
ihren Antrag, es sei ein Gutachter aufzufordern, sich nochmals zur Therapiemotivation
des Beschuldigten zu äussern bzw. ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Die
Verteidigung ihrerseits wiederholte ihren Antrag, wonach ein
Glaubhaftigkeitsgutachten über B____ zu erstellen sei. Anschliessend wurden der
Beschuldigte sowie der – zunächst nicht erschienene und hiernach polizeilich
vorgeführte – Privatkläger B____ befragt. In der Folge wurde die Verhandlung
zwecks Einholung eines Ergänzungsgutachtens zum Gutachten vom 13. Oktober 2020
über den Beschuldigten ausgestellt.
Innert mit
Verfügung vom 18. August 2022 gewährter Frist reichte die Berufungsklägerin mit
Eingabe vom 24. August 2022 ihre Ergänzungsfragen an den Gutachter ein. Der Straf-
und Massnahmenvollzug reichte am 26. August 2022 die Vollzugsakten vom 22.
September 2020 bis und mit 25. August 2022 (SMV.2020.3066) und am 12. September
2022 den Therapieverlaufsbericht der [...] AG ein. Mit Verfügung vom 3. Oktober
2022 wurde Dr. med. F____ erneut als Sachverständiger ernannt und beauftragt,
ein Ergänzungsgutachten zu dem von ihm erstellten Gutachten vom 13. Oktober 2020
über den Beschuldigten einzureichen, insbesondere zur Frage, ob sich an der
damaligen Einschätzung (insb. auch bezüglich des Therapiewillens) aufgrund des
Zellenbrands vom 16. Dezember 2021, der damit erfolgten Krisenintervention in
der [...] anfangs 2022, der Eindrücke in den Protokollen bzw. Aufnahmen der
erst- und zweitinstanzlichen Verhandlungen und der übrigen eingeholten
Unterlagen (Bericht [...] etc.) eine Änderung ergeben habe und was die Gründe
dafür seien. Dr. med. F____ reichte am 3. November 2022 das in Auftrag
gegebene forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten
ein und stellte für dessen Erstellung am 3. November 2022 eine Rechnung in Höhe
von total CHF 8'712.–. Das Honorar wurde ihm am 11. November 2022 ausgewiesen.
Am 29. März 2023
wurde die Berufungsverhandlung fortgesetzt. Nachdem der Beschuldigte nochmals zu
seiner Person befragt worden ist, wurde insbesondere Dr. med. F____ als
Sachverständiger befragt. Im Anschluss sind die Berufungsklägerin, der
Vertreter von B____ sowie die Verteidigung zum Vortrag gelangt, wobei die
Parteien an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten haben.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine
Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381
Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung
der Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist der Beschuldigte vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ebenfalls zur
Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Die Berufung der
Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung des Beschuldigten sind form- und
fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie
einzutreten ist.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Die
Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Berufung gegen die rechtliche Würdigung
des in Ziffer 2 angeklagten Sachverhalts und folglich auch gegen die Bemessung
der Strafe. Zudem sei die Strafe zugunsten einer Massnahme nach Art. 59 StGB
aufzuschieben. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber einen Freispruch von
sämtlichen Vorwürfen gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift und folglich die
Abweisung der Genugtuungsanprüche von B____ sowie eine Reduktion der
Freiheitsstrafe.
1.2.3
Mithin
sind die Verurteilungen wegen versuchter vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____
und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, der
Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Anklagepunkt 3, die Einstellung
des Verfahrens wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Anklagepunkt 5
für den Zeitraum vor dem 19. März 2018, die Verurteilung zu einer Busse von CHF
300.–, die Vollziehbarerklärung der am 2. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF 40.–,
die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des C____ sowie die
Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel, die Verfügungen über die
beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigungen des amtlichen
Verteidigers und der unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerschaft für die
erste Instanz in Rechtskraft erwachsen.
2.
Beweisanträge
2.1
Die
Verteidigung wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung ihren bereits in
der Berufungserklärung und -begründung gestellten Beweisantrag betreffend die
Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Glaubhaftigkeitsgutachtens
hinsichtlich der Aussagen von B____. Dessen Aussagen seien widersprüchlich und
unterschiedlich, weshalb man – ohne Gutachten – nicht darauf abstellen könne.
Es sei ein Vieraugendelikt und die objektiven Delikte seien nicht ausreichend,
weshalb es letztlich um die Glaubwürdigkeit von B____ gehe. Dieser sei
vorbestraft und habe eine lange Strafgeschichte hinter sich. Zudem sei er
psychisch angeschlagen und habe im Zeitpunkt des Delikts unter Drogeneinfluss
(Kokain, Amphetamin) gestanden. Sein Gesundheitszustand sei sicher nicht
optimal. Deshalb könne er sich wohl auch nicht genau erinnern und sei es
unklar, welche Rolle er tatsächlich im Geschehen gehabt habe. Insgesamt sei
seine Glaubwürdigkeit fraglich (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2242 f.).
Auch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) habe in seiner
Begutachtung ausgeführt, dass für die Abklärung, wessen Aussage glaubwürdiger
sei (nämlich diejenige des Beschuldigten oder diejenige des Privatklägers), ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden müsste
(Verteidigungsschrift vom 11. Februar 2021, Beilage 2 zur
Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2163).
2.2
Gemäss
Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit
erforderlich ist. Die Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung
anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte
für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens
und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). Aufgrund des
Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich
auch für die Privatklägerschaft (Urteil 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E.
1.2.2
mit Hinweis). Sodann bestimmt Art. 182 StPO, dass die Staatsanwaltschaft
und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie
nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur
Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (BGer
6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E 1.1.3 m.H.).
Die Prüfung der
Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine
Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach
der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall,
wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds
zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die
Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E 2.4; BGer 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.2, 6B_892/2020
vom 16. Februar 2021 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der
Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der
Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (BGer
6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E 1.1.3, 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021
E. 2.2, 6B_892/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
2.3
Zunächst
ist klarzustellen, dass die Einwände der Verteidigung, wonach die Aussagen von B____
«widersprüchlich und unterschiedlich» seien, im Rahmen der Beweiswürdigung zu
berücksichtigen sind und dass allein hierfür jedenfalls keine
aussagepsychologische Begutachtung notwendig ist. Dies gilt im vorliegenden
Fall erst recht, da es sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht um ein
blosses Vieraugendelikt handelt, sondern etliche objektive Beweismittel
bestehen, die mit den Aussagen des Privatklägers in Zusammenhang gebracht
werden können (so auch der berechtigte Einwand des Vertreters von B____,
zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2242).
Anders als beim
Beschuldigten bestehen in Bezug auf B____ sodann keinerlei Anzeichen zur
Annahme einer geistigen Störung, welche dessen Aussageverhalten beeinflusst
haben könnte (so bereits die verfahrensleitende Verfügung vom 4. April 2022,
Akten S. 2181). Auch lässt der Umstand, dass er gemäss
forensisch-toxikologischem Gutachten zur Ereigniszeit unter der kombinierten
Wirkung von Morphin, Citalopram und Benzodiazepinen sowie möglicherweise Cocain
stand (IRM-Gutachten vom 25. März 2019, Akten S. 613 f.), keine Zweifel an
seiner Aussageehrlichkeit entstehen, zumal bei ihm von einem offensichtlichen
Gewöhnungseffekt bzw. einer Toleranzentwicklung auszugehen ist. So hält das IRM
Gutachten klar fest, dass das Ausmass der Beeinträchtigung von der Gewöhnung an
diese Betäubungsmittel und Arzneistoffe abhängig ist (IRM-Gutachten vom 25. März
2019, Akten S. 613 f.). Fest steht aber, dass B____ damals zweimal täglich 800
mg Sevre Long zur Substitutionsbehandlung einnahm (Einvernahme vom 26. Februar
2019, Akten S. 528) und er nach eigener Aussage einen zweimal
wöchentlichen Beikonsum von Kokain hatte [Einvernahme vom 26. Februar 2019,
Akten S. 528 f.]). Es dürfte sich bei den nachgewiesenen Substanzen also
um die gewohnte Medikation bzw. den gewohnten Betäubungsmittelkonsum von B____ gehandelt
haben, womit auch keine wesentliche Beeinträchtigung im Tatzeitpunkt anzunehmen
ist.
Es besteht
folglich auch kein Anlass, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von B____
näher abzuklären. Abgesehen davon räumte er unumwunden ein, dass es ihm früher
– bevor er in die Pädagogische Wohngruppe ([...]) am [...] in [...] (nachfolgend:
[...]) kam – psychisch schlecht gegangen sei, er an Depressionen gelitten und
sein Leben nicht im Griff gehabt habe. In der [...] habe er aber einen Ort
gefunden, an welchem er stabil werden und ein normales Leben führen könne (Einvernahme
vom 26. Februar 2019, Akten S. 528). So führte er an der erstinstanzlichen
Verhandlung denn auch aus, immer noch an einem Arbeitsprogramm der [...]
angeschlossen zu sein, aber bereits in einer eigenen Wohnung zu leben
(Protokoll, Akten S. 1783); es sei ihm in der [...] immer besser gegangen, sein
Rückfallkonsum habe sich verringert und er habe sich selbst gefunden (Protokoll,
Akten S. 1789).
Dass
schliesslich das IRM ein Glaubhaftigkeitsgutachten als unabdingbar eingestuft
hätte, stellt eine aktenwidrige Behauptung der Verteidigung dar, zumal das IRM
«eine entsprechende juristische Würdigung der gesamten Fallumstände» als
Alternative ausdrücklich vorbehielt (IRM-Gutachten vom 11. April 2019, Akten S.
583).
2.4
Zusammenfassend
bestehen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines
Glaubhaftigkeitsgutachtens, weshalb der dahingehende Beweisantrag der
Verteidigung abzuweisen ist.
3.
Angefochtene Schuldsprüche
Am Abend des 26.
Februar 2019 ist es in der [...] zu einer Auseinandersetzung zwischen dem
Beschuldigten und B____ gekommen. Dem Beschuldigten wird im Anklagepunkt 2.1
vorgeworfen, B____ unmittelbar als „Arschloch“ beschimpft und angeschrien zu
haben, als dieser von einer Beerdigung zurückgekehrt sei und das Wohnzimmer betreten
habe. Als B____ hierauf erwidert habe, dass der Beschuldigte ihm den zuvor
ausgeliehenen Fernseher zurückgeben solle, sei der 181 cm grosse Beschuldigte
noch aggressiver geworden und auf den deutlich kleineren (168 cm) B____ losgegangen.
Er habe ihn in Verletzungsabsicht mehrfach mit den Fäusten gegen seinen Kopf
und den Oberkörper geschlagen, ihm gesagt, dass er ihn umbringen werde und
einen Besen gegen ihn geworfen. Als B____, der zwar nicht infolge der
Todesdrohung, wohl aber wegen des gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten, verängstigt
gewesen sei, etwas zurückgetreten sei, habe der Beschuldigte weiter auf ihn
eingeschlagen. Als B____ zu Boden gestürzt sei und auf der Treppe gelegen habe,
habe der Beschuldigte weiter mit den Fäusten heftig gegen seinen Kopf und
Oberkörper geschlagen. Zudem habe er auch kräftig mit den Füssen gegen den
Oberkörper seines Opfers getreten. Als es B____ – der den Beschuldigten
wiederholt angefleht habe, mit den Schlägen aufzuhören – gelungen sei, dem
Beschuldigten einen Tritt zu versetzen, habe dieser von ihm abgelassen.
Daraufhin sei es B____ gelungen, in sein im oberen Stock gelegenes Zimmer zu
flüchten. Der Beschuldigte habe sich in der Folge in die Küche begeben, ein
Messer behändigt und sich damit selber verletzt. Zwischenzeitlich habe B____ sein
Mobiltelefon geholt und einen Betreuer verständigt, welcher daraufhin die
Kantonspolizei Basel-Landschaft requiriert habe. Im Anklagepunkt 2.2 wird dem
Beschuldigten weiter vorgeworfen, anschliessend gegenüber den Polizeibeamten
wider besseres Wissen und in der Absicht, gegen diesen eine Strafverfolgung
herbeizuführen, behauptet zu haben, dass er von B____ mit einem Messer
attackiert und verletzt worden sei. Seine Behauptung habe er gar mit einer
Verletzung untermauert, welche er sich kurz zuvor selber mit einem Messer
zugefügt hatte.
3.1
3.1.1
Die
Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die objektiven
Beweismittel und die glaubhaften Schilderungen des B____ als erstellt, wobei
neben den mehrfachen Faustschlägen gegen dessen Kopf und Oberkörper – in dubio
– von einem einzigen Fusstritt gegen den Oberkörper des B____ auszugehen sei.
Sie hielt fest, dass die rudimentären, wenig konsistenten und oft
widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft bzw. teilweise
sinnbefreit seien und diese keine begründeten Zweifel an den Aussagen des B____
aufkommen liessen; erstere seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
B____ habe durch
die Schläge des Beschuldigten mit anschliessendem Sturzgeschehen sowie durch
die weiteren Schläge auf der Treppe und den Fusstritt gegen dessen Oberkörper diverse
Verletzungen erlitten, die zwar gravierend seien, deren Intensität aber nicht
mit einer schweren Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 122 StGB
gleichzusetzen sei. Das Verletzungsbild entspräche objektiv einer einfachen
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Es könne auch nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln lebensgefährliche
Verletzungen des Opfers in Kauf genommen habe, zumal sich der Eintritt einer
schweren Körperverletzung nicht als derart wahrscheinlich aufgedrängt habe; das
Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung oder der Verursachung eines
bleibenden Schadens liege «bei einem einzigen Fusstritt gegen den Kopf» (recte
wohl: gegen den Oberkörper) nicht derart nahe, dass sogleich gefolgert werden
müsste, der Täter habe diesen Erfolge in Kauf genommen. Es sei überdies unklar,
ob der Fusstritt gezielt und mit welcher Intensität ausgeführt worden sei.
Da der
Beschuldigte während des gesamten Verfahrens behauptet habe, B____ habe ihn mit
einem Messer attackiert und verletzt, und er diese Unwahrheit sogar mittels
Vorweisen von selbst zugefügten Schnittverletzungen zu bekräftigen versucht
habe, sei er der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff.1 StGB
schuldigt zu sprechen. Da der Beschuldigte dem Privatkläger B____ zudem mit dem
Tod gedroht habe, dieser dies jedoch nicht ernstgenommen habe, komme es
lediglich zu einem Schuldspruch wegen versuchter Drohung. Schliesslich stelle
der Ausdruck «Arschloch» eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB
dar, weshalb auch ein entsprechender Schuldspruch ergehe.
3.1.2
Die
Staatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nur mit dem
Fusstritt und nicht auch mit den mehreren Faustschlägen gegen den Kopf und
Oberkörper des Opfers befasst. Solche Faustschläge gegen den Kopf würden, wenn
sie eine gewisse Intensität aufwiesen, regelmässig als versuchte schwere
Körperverletzung taxiert. Bei Schlägen mit der Faust gegen den Kopf sei es
nämlich für einen Täter nicht ansatzweise steuerbar, welche Verletzungen er
damit verursache, dies bleibe allein dem Zufall überlassen. Es sei angesichts
der erlittenen Verletzungen auch davon auszugehen, dass diese Schläge von einer
erheblichen Heftigkeit gewesen seien. Darüber hinaus sei das Opfer völlig
unvorbereitet gewesen und habe dieses zumindest bei einigen der Schläge wehrlos
auf der Treppe gelegen. Allein diese Faustschläge gegen den hochsensiblen
Kopfbereich wären also bereits geeignet gewesen, eine schwere oder
lebensgefährliche Verletzung zu verursachen, was der Beschuldigte mit seinem
Handeln mindestens in Kauf genommen habe. Im Übrigen sei entgegen der
vorinstanzlichen Annahme von einem kraftvoll und gezielt ausgeführten Fusstritt
auszugehen und sei die erlittene mehrfache Rippenfraktur als potentiell
lebensgefährlich einzustufen. Der Beschuldigte habe damit eine schwere oder
lebensgefährliche Verletzung mindestens in Kauf genommen, umso mehr, als er
dabei gar noch eine Todesdrohung ausgesprochen habe (Berufungsbegründung, Akten
S. 2138 ff.).
3.1.3
Die
Verteidigung rügt zusammenfassend, die Vorinstanz hätte auf die Aussagen des
Beschuldigten abstellen und ihn freisprechen müssen. Der Beschuldige habe
glaubhaft geltend gemacht, dass er von B____ mit einem Messer angegriffen
worden sei und er sich gegen diesen Angriff zur Wehr gesetzt, d.h. in
Selbstverteidigung gehandelt habe. Dagegen seien die Aussagen des Privatklägers
aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft (Anschlussberufungsbegründung, Akten
S. 2146 ff.).
3.2
3.2.1
In
Bezug auf den Anklagesachverhalt sind den Akten mehrere objektive Beweismittel
zu entnehmen. Der Verständlichkeit halber ist vorab auf die damalige Verteilung
der Wohnräume innerhalb der [...] hinzuweisen: Im Erdgeschoss befand sich das
Zimmer des Beschuldigten, sowie eine Toilette, die Küche und das Wohnzimmer. Im
ersten OG befanden sich ungenutzte Räume und ein Bad. Im 2. OG, im
Dachstock, befand sich das Zimmer von B____ (Rapport, Akten S. 497;
vgl. auf Foto-Index, Akten S. 512 f.).
3.2.1.1
Unbestritten
ist, dass der Betreuer der [...], E____, am besagten Abend durch B____ – und
nicht etwa durch den Beschuldigten – alarmiert worden ist. Schon das allein
spricht indiziell gegen die Version des Beschuldigten, wonach er es
gewesen sei, der von B____ mit einem Messer angegriffen worden wäre.
Zudem ist
erstellt, dass B____ E____ (erstmals) um 18:54 Uhr anrief. Zu diesem Zeitpunkt hätte
der vermeintliche, vom Beschuldigten geschilderte Messerangriff von B____ schon
erfolgt sein müssen. Im Zeitpunkt des zweiten, nachweislich um 19:05 Uhr
getätigten Anrufs von B____ an E____ war die Polizei noch nicht zugegen, sie
muss also erst kurz nach 19:05 Uhr eingetroffen sein. Bei ihrer Ankunft
traf die Polizei den Beschuldigten auf seinem Fahrrad an. Dieser habe auf der
Strasse auf sich aufmerksam gemacht und deren Ankunft befürwortet («Er […] sagte,
es sei gut, dass wir da seien», Rapport, S. 497).
Folgt man nun den
Schilderungen des Beschuldigten ist zum einen nicht begreiflich, weshalb er nach
einem behaupteten Messerangriff, und nachdem er seinem Aggressor mit mehreren
Schlägen eine Lektion erteilt habe, über 10 Minuten zugewartet hätte, bis
er sich zum Weg zum Haupthaus machte, um seinen Betreuer D____ zu holen
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1779). Zum anderen befindet sich das
Haupthaus der [...] gleich ums Eck («Man geht links heraus[,] dann rechts und
weiter vorne, gerade links am Eck ist das Haupthaus», erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1780), weshalb auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb
der Beschuldigte auf der Strasse mit seinem Fahrrad angetroffen wurde. Naheliegender
erscheinen die Schilderungen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte habe
«abhauen» wollen, nachdem jener die Polizei alarmiert hatte (vgl.
Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 534; vgl. auch die
diese Schilderung wiedergebende Aussagen von E____, Einvernahmeprotokoll vom
26.
Februar 2019, Akten S. 533 f. [hierzu unter, E. 3.2.2.1.4]), und er
diese ursprüngliche Absicht überspielt hat, als er der Polizei regelrecht in
die Arme lief bzw. fuhr.
3.2.1.2
Auch
die im Wohnhaus angetroffene Situation spricht eher für die Version von B____:
Nachdem dieser beim Eintreffen der Polizei von seinem Zimmer im Dachstock aus
laut umhergerufen und mit einer Taschenlampe zum Fenster herausgeleuchtet
hatte, kam er erst hinunter, als er die Polizei erkannt hatte (Rapport, Akten
S. 497). Mit «Blut im Gesicht und auf dem Pullover» wirkte er gegenüber
den Polizisten «verängstigt und weinerlich». Im Treppenhaus befanden sich
frische Bluttropfen, welche bis ins 1. OG reichten (Rapport, Akten S. 497). Dagegen
wies der Beschuldigte zwar ebenfalls eine sichtbare Schnittverletzung sowie
eine sichtbare Stichverletzung am linken Unterarm auf (Rapport, Akten S. 497);
es konnten bei ihm jedoch keine sonstigen relevanten Blut- oder Angriffspuren
festgestellt werden. Der Beschuldigte wurde während der Sachverhaltsaufnahme sodann
als «sehr angespannt» beschrieben; er habe Anweisungen nur marginal oder gar
nicht befolgt, habe sehr viel, teils wirr gesprochen und sei «angetrieben»
gewesen. Obgleich er gemäss Rapport ständig Angst gehabt habe, dass B____
hinter seinem Rücken auftauche (Akten S. 497), gab er noch am Tatort gegenüber
den Polizisten an, «keine Angst vor dem Zwerg B____» zu haben; er sei der
einzige der ihm Paroli biete; er habe im Knast zu kämpfen gelernt, ihn «mit
einem Aikidowurf zu Boden gebracht und zwei Mal zugeschlagen» (Rapport, S.
499). Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte die gegenüber der
Polizei demonstrierte Angst vor B____ – entgegen dem Vorbringen der
Verteidigung (Berufungsbegründung, S. 4) – möglicherweise auch nur vorgetäuscht
haben könnte, zumal von B____ – schon angesichts der Anwesenheit der Polizisten
– offensichtlich keine Gefahr (mehr) bestand. Damit ist zugleich die
Schilderung des Beschuldigten relativiert, wonach er zuvor von B____
angegriffen worden sei. Der von der Polizei beschriebene «angetriebene» Zustand
des Beschuldigten spricht eher von einer von ihm ausgehenden Gefahr. So
wurde am darauffolgenden Tag – auf Anraten des aufgebotenen Notfallpsychiaters,
Dr. med. [...], hin – schliesslich auch dessen fürsorgerische
Unterbringung aufgrund Eigen- und Drittgefährdung angeordnet (Rapport, Akten S.
501).
3.2.1.3
Gemäss
nachträglich erstelltem forensisch-toxikologischem Gutachten vom 16. Mai 2019
stand der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Blutentnahme (27. Februar 2019, 2.30
Uhr) unter der kombinierten Wirkung von Morphin und Benzodiazepinen, wobei
zudem eine Alkoholwirkung zur Ereigniszeit aufgrund der Atemalkoholmessung
anzunehmen sei (Akten S. 639). Namentlich vor dem Hintergrund der langjährigen
Toleranzentwicklung wurde aber aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine
wesentliche Beeinträchtigung des Beschuldigten aufgrund dieser Substanzen
festgestellt (vgl. Gutachten vom 13. Oktober 2020 [nachfolgend: forensisch-psychiatrisches
Erstgutachten], Akten S. 1557). B____ stand gemäss forensisch
toxikologischem Gutachten vom 25. März 2019 zur Ereigniszeit ebenfalls unter
der kombinierten Wirkung von Morphin, Citalopram und Benzodiazepinen sowie
möglicherweise Cocain (Akten S. 613 f.). Angesichts der ebenso anzunehmenden
Toleranzentwicklung von B____ (hierzu bereits oben E. 2.3), kann bei ihm –
entgegen der Ansicht der Verteidigung – kaum von einer durch das Cocain
erzeugten Rauschwirkung «mit einer erhöhten Risikobereitschaft» (vgl.
Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2150, mit Verweis auf die
Verteidigungsschrift vom 11. Februar 2021 [Beilage 2], Akten S. 2162)
ausgegangen werden, erst recht nicht, nachdem das Cocain gar nicht mit Sicherheit
nachgewiesen werden konnte («Eine zusätzliche Beeinträchtigung zur Ereigniszeit
durch Cocain kann aufgrund fehlender Angaben zum Zeitintervall zwischen
Ereignis und Blutentnahme derzeit nicht ausgeschlossen werden», IRM-Gutachten
vom 25. März 2019, Akten S. 613 f.). Der belegte Substanzkonsum beider
Beteiligten zum Tatzeitpunkt ist daher als neutral zu werten.
3.2.1.4
Weiter
liegen die am Tatabend durch die Polizei erstellten Fotos bei den Akten. Nebst
Ganzkörperfotos der Beteiligten wurden auch die Verletzungen am Unterarm des
Beschuldigten sowie Situationsaufnahmen des Hauses fotografisch festgehalten
(Foto-Index, Akten S. 509 ff.). Im Nachgang zur Tat wurde die Situation in der [...]
nochmals durch die Polizei fotografiert und das Tatgeschehen mit B____ nachgestellt
und ebenfalls bildlich festgehalten (vgl. Foto CD, ad acta).
3.2.1.4.1
Gemäss
IRM-Gutachten vom 17. April 2019 wurde beim Beschuldigten in unmittelbarer Nähe
des Ellenbogens, im oberen Drittel des linken Unterarms, «eine oberflächliche, glattrandige
[…] Hautverletzung von ca. 5.0 cm Länge» festgestellt (Akten S. 631). Der
Wundmorphologie nach sei die Verletzung am ehesten infolge einer scharfen
Dispositiv
Gewalteinwirkung entstanden; es handle sich demnach um eine Schnittverletzung. Als
Entstehungsmechanismus einer solchen Verletzung könne eine tangentiale Bewegung
einer Schneidekante eines scharfen Tatwerkzeuges (z.B. Messer) auf der
Hautoberfläche von oben-links nach unten-rechts, oder umgekehrt angenommen
werden. Weiter wurde im mittleren Drittel des linken Unterarmes eine weitere
glattrandige Stichverletzung «ohne näher beurteilbaren Wundgrund» festgestellt,
welche ebenfalls am ehesten infolge einer scharfen Gewalteinwirkung entstanden
sei.
Die von B____
geäusserte Vermutung, wonach sich der Beschuldigte seine beiden Armverletzungen
selber zugefügt haben musste, wurde im rechtsmedizinischen Gutachten als
zumindest plausibel betrachtet («Die Verletzungen des Herrn A____ sind
ebenfalls an Körperstellen lokalisiert, die für die eigene Hand durchaus
erreichbar sind und auch selbst verursacht werden können, insofern ist eine
Selbstbeibringung nicht auszuschliessen», Akten S. 583). Obgleich die
Stichverletzung im Bereich der Tätowierung des Beschuldigten liegt und diese
insoweit punktuell beschädigt wurde, hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass
die Tätowierung des Beschuldigten durch die längere «Schnittverletzung»
jedenfalls unbeschädigt geblieben ist (vgl. Akten S. 511, angefochtenes
Urteil, S. 19; insoweit die unberechtigte Kritik der Verteidigung in ihrer
Berufungsbegründung, Akten S. 2149), was in Bezug auf die plausible
Selbstverletzung durchaus indiziellen Charakter hat.
Abgesehen davon
würde der vom Beschuldigten beschriebene Geschehensablauf eher eine Verletzung
an dessen rechten – und nicht linken – Arm erwarten lassen, zumal er
behauptet, im «Drehstuhl» (tatsächlich handelte es sich wohl um einen nicht
drehbaren Ledersessel, vgl. Akten S. 512) gesessen zu sein, als der
Privatkläger ihn von hinten, aus der Küche kommend, angegriffen habe. Ausgehend
von den Räumlichkeiten müsste sich der Beschuldigte demnach zur Seite der Küche
und damit nach rechts abgedreht haben, womit zu erwarten wäre, dass er sich
gegen den vermeintlich unmittelbar erfolgten Angriff mit dem rechten – und nicht
mit dem linken – Arm abgewehrt hätte. Zugleich ist zumindest erstaunlich, dass
sich der Beschuldigte – obgleich er bei der Abwehr eines dynamischen
Messerangriffs gleich zweimal getroffen worden sein will – nur derart
oberflächliche Verletzungen zuzog (so auch der berechtigte Einwand von B____
auf den Vorhalt hin, dass er den Beschuldigten mit einem Messer angegriffen
habe [erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1788]).
3.2.1.4.2 Bezüglich
des Verletzungsbildes von B____ liegen das IRM-Gutachten vom 11. April 2019 (Akten
S. 575 ff.) sowie der Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 28.
Februar 2019 (Akten S. 585 ff.) bei den Akten. Der ärztliche Bericht des
Kantonsspitals Baselland stellte eine Gehirnerschütterung (Commotio cerebri)
sowie undislozierte Frakturen der ventralen vierten und fünften Rippe sowie
eine Schwellung des linken Fusses im Bereich der Grosszehe, eine Schwellung,
Rötung und Erwärmung des rechten Ellenbogen sowie ein blutiges linkes
Trommelfell und eine Ohrmuschelschwellung fest. Zudem wies B____ im Bereich
einer möglicherweise älteren, mehrfragmentären Nasenbeinfraktur ein (geringes)
Hämatom auf (Austrittsbericht des Kantonsspital Baselland vom 28. Februar 2019,
Akten S. 585 ff.), wobei der Nasenrücken des Privatklägers auch gemäss IRM-Gutachten
geschwollen gewesen sei (Akten, S. 580). Das IRM führt weiter aus, dass am
linken Ohr ein frisch eingeblutetes Areal habe abgegrenzt werden können, das
durch einen Faustschlag zu erklären sei. Zu einem Faustschlag passten auch die
Verletzungen an der Oberlippe und die dazu korrespondierenden
Widerlagerverletzungen der Mundvorhofschleimhaut. Die kratzerartigen Anteile
könnten auf das Tragen von Fingerschmuck hinweisen. Die Hauteinblutungen am
linken Schulterdach seien ebenfalls auf stumpfe Gewalteinwirkung
zurückzuführen. Die Rippenbrüche und die damit verbundenen Schmerzen beim
Einatmen und Betasten seien eine weitere Folge von stumpfer Gewalt, allerdings
könne diesbezüglich kein eindeutiger Entstehungsmechanismus festgehalten
werden. Möglich sei die Entstehung durch einen Schlag, einen Tritt oder auch
durch einen Sturz auf oder gegen die Treppe; auch das Herunterdrücken des
Körpers mit entsprechender Kraft komme als Verletzungsursache in Frage. Eine
konkrete Lebensgefahr habe aber nicht bestanden (IRM-Gutachten, Akten S. 582
f.). B____ wurde zur weiteren Untersuchung ins Spital [...] gebracht und konnte
am nächsten Morgen aus der vorläufigen Festnahme entlassen werden. Er war in
der Folge vom 26. Februar 2019 bis zum 12. März 2019 zu 100 %
arbeitsunfähig (Akten S. 606).
3.2.1.5 Ferner
wurden die Kleider der Beteiligten und in der Küche der [...] ein Messer
sichergestellt, beschlagnahmt und untersucht.
3.2.1.5.1 Dass
sich die Beteiligten in der Zwischenzeit hätten umziehen und der Beschuldigte
sein Pullover erst nach der Auseinandersetzung und vor dem Verlassen des Hauses
hätte anziehen können, weshalb nicht sicher sei, ob die untersuchten Kleider
auch diejenige gewesen seien, welche die Beteiligten während der
Auseinandersetzung getragen hätten, ist eine rein theoretische Behauptung der
Verteidigung (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2152 und Verteidigungsschrift
vom 11. Februar 2021 [Beilage 2], Akten S. 2165), welche vom Beschuldigten
selber gar nie erst vorgebracht worden ist. Im Gegenteil führte der
Beschuldigte auf Nachfrage anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sogar
explizit aus, den Pullover auch schon vor der Auseinandersetzung im Wohnzimmer
angehabt und die Ärmel des Pullovers nach oben geschoben zu haben (Protokoll, Akten
S. 1793). Folglich ist es – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Anschlussberufungsbegründung
S. 2152) – auch erklärbar, weshalb im Rahmen der kriminaltechnischen
Untersuchung am Pullover des Beschuldigten weder blutverdächtige Antragungen
noch Gewebeverletzungen, welche auf ein Schneidewerkzeug hinweisen,
festgestellt wurden, zumal er lediglich am Unterarm verletzt worden war und
zuvor die Ärmel seines Pullovers hochgekrempelt hatte.
3.2.1.5.2 Die
fotografisch dokumentierten Kleidungsstücke von B____ wiesen am Hemd, auf dem
Pullover und an den Schuhen Blutantragungen auf (Kriminaltechnischer Bericht,
Akten S. 657 f.; Fotodokumentation, Akten S. 660 ff.), welche allesamt ihm
selbst zugeordnet werden konnten (DNA-Ermittlungsbericht, Akten S. 677 ff.). Auch
dies spricht gegen die Darstellung des Beschuldigten, zumal er B____ – nach
dessen Messerangriff – zu Boden geworfen und dort geschlagen haben will. Folglich
wäre zu erwarten gewesen, dass auch seine frisch zugefügten Unterarmverletzungen
Blutspuren auf der Kleidung des Privatklägers hinterlassen hätten, zumal der
Beschuldigte selber angab, die – wenngleich nur oberflächlichen – Verletzungen doch
geblutet hätten (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1781; vgl. der berechtigte
Einwand von B____ auf den Vorhalt hin, er habe den Beschuldigten mit einem
Messer angegriffen, worauf dieser ihn entwaffnet habe: «Dann wäre er ja mit
seinen Verletzungen auf mir gewesen, wenn er mich entwaffnet hätte. Dann wäre
sein Blut ebenfalls an meinen Kleidern. Es war aber nur mein Blut», erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1788).
3.2.1.5.3 In
Bezug auf das beschlagnahmte Messer ist dem Rapport tatsächlich nicht zu
entnehmen, wo genau dieses aufgefunden worden ist. Den Schilderungen von B____
nach sei dieses aber auf dem Herd gelegen, was der Beschuldigte – trotz seines
diesbezüglich teils widersprüchlichen Verhaltens – auch selber in seinen
tatnahen Aussagen so geschildert hat: «Das Messer […] legte ich auf den Herd
und rannte nach draussen zur Polizei» (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar
2019, Akten S. 517; vgl. auch seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung: «Ich habe das Messer auf oder unter den Herd gemacht» [Protokoll, Akten
S. 1777]; «Es war unter oder auf dem Herd» [Protokoll, Akten S. 1779]).
Es ist diesbezüglich auf seine tatnächsten Aussagen abzustellen, mit welchen
die Aussagen von B____, wonach das Messer auf dem Herd gelegen sei,
bestätigt wurden.
Sowohl das am
Griff des Messer sichergestellte DNA-Hauptprofil als auch die ab der Klinge des
Messers untersuchte Blutspur konnten dem Beschuldigten zugeordnet werden (DNA-Auswertungsbericht,
Akten S. 686 ff.). Am Messer fand sich zudem der Fingerabdruck des rechten
Daumens des Beschuldigten (Daktyloskopische Spurensicherung, Akten S. 695 f.). Entgegen
der vorinstanzlichen Feststellung konnte dieser Fingerabdruck nicht «am
Messergriff» (angefochtenes Urteil, S. 12), sondern «ab der Klinge» des Messers
gefunden werden (Bericht vom 22. November 2019, Akten S. 695 f.), was –
auch angesichts des erwogenen Entstehungsmechanismus durch eine tangentiale
Bewegung von oben-links nach unten-rechts (hierzu E. 3.2.1.4.1) – erst recht
auf eine Selbstverletzung des Beschuldigten mit der rechten Hand deuten lässt. Dieser
Befund belastet den Beschuldigten objektiv erheblich, hat er doch selber keine
Erklärung dafür liefern können, wie dieser Fingerabdruck – ausgehend von seinen
Schilderungen – hätte entstehen können: Folgt man seinen Erklärungen, wonach
seine DNA am Griff des Messers nur deshalb gefunden worden sei, weil er es ja
weggeschossen habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1782), so ist
nicht ersichtlich, wie es bei diesem «Wegwurf» zu einem Fingerabdruck an der
Klinge des Messers gekommen sein könnte. Angesichts des Spurenbildes ist
jedenfalls klar, dass dieses Messer dasjenige war, mit welchem der Beschuldigte
am Tatabend verletzt worden ist (ansonsten die Blutspur an der Klinge des
Messer ihm nicht hätte zugeordnet werden können, was selbst die Verteidigung
einräumt [Verteidigungsschrift vom 11. Februar 2021, Beilage 2 zur
Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2166). Da der Beschuldigte – auch
seinen Schilderungen nach – nur im Erdgeschoss verletzt worden sein will, müsste
es sich dabei also um die mutmassliche (einzige) Tatwaffe gehandelt haben.
Aufgrund des DNA-Gutachtens
steht zweifelsfrei fest, dass nur der Beschuldigte dieses Messer in den Händen
gehalten haben kann, was wiederum auch die Hypothese einer Selbstbeibringung
seiner Verletzungen am linken Arm stützt. Der Einwand der Verteidigung, wonach
die auf dem Messer gefundenen DNA-Spuren nicht mit der bekannten DNA des
Privatklägers überprüft worden sei, geht fehl: Gemäss Aktennotiz und Mail der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4./5. März 2021 war die DNA von B____ in
der Datenbank eingelesen. Folglich wäre automatisch ein Hit generiert worden,
wenn auch dessen DNA auf dem Messer zu finden gewesen wäre (so bereits die
verfahrensleitende Verfügung vom 4. April 2022, Akten S. 2181). Im Übrigen
konnte an der Klinge des Messers ohnehin nur eine einzige auswertbare
daktyloskopische Spur gesichert werden und konnte diese dem Beschuldigten
zugeordnet werden. Auch bezüglich der am Messergriff gesicherten Spuren konnte
das im komplexen Mischprofil bestehende Nebenprofil nicht verwertet
werden («Komplexes Mischprofil mit partieller Hauptkomponente, die in den
vergleichbaren Systemen mit dem DNA-Profil von A____, […], übereinstimmt. Nebenprofil
nicht verwertbar», Akten S. 687) und fand sich an der Messerklinge auch nur ein
einfaches männliches DNA-Profil, welches dem Beschuldigten zugeordnet wurde.
Eine weitergehende DNA-Abklärung erübrigte sich folglich auch vor diesem
Hintergrund.
3.2.1.6 Schliesslich
fand die Polizei im EG auf der Treppe einige Seiten Handnotizen, die der
Beschuldigte für B____ geschrieben und dort hinterlegt hatte (Rapport, S. 497
f.). Soweit verständlich schrieb jener, B____ solle ihn «nie mehr» wecken und
ihn in Ruhe lassen; er lüge zum fünften Mal; dass er (der Beschuldigte) ihn (B____)
in Ruhe lasse, habe dieser sich selber eingebrockt. Darüber hinaus scheint der
Beschuldigte B____ in diesen Notizen vorzuwerfen, sieben Tage lang jemanden in
der [...] wohnen lassen zu haben, CHF 900.– gestohlen und die Familie des
Beschuldigten verrückt gemacht zu haben. Er solle lieber sein Zeug machen, als
sich um das Zeug des Beschuldigten zu kümmern. Und was man schenke, sei geschenkt;
er habe ihn auch nicht um die Brille gebeten. Schliesslich bittet er B____,
seine Familie in Ruhe zu lassen (Akten S. 505 ff.). Diese zuvor verfassten
Notizen lassen zumindest darauf schliessen, dass der Beschuldigte über B____
bzw. dessen Verhalten vor der Auseinandersetzung sichtlich verärgert gewesen
war, was unter Umständen auch ein Motiv für den von B____ beschriebenen
Wutausbruch des Beschuldigten gewesen sein könnte.
3.2.1.7 Insgesamt
sprechen schon die objektiven Beweise dafür, dass sich das Tatgeschehen
entsprechend dem Anklagesachverhalt ereignet hat und damit gegen die
Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschuldigten. Dass B____– der sich beim
Eintreffen der Polizei nachweislich in seinem Zimmer im Dachstock der [...] verbarrikadiert
hatte – auf das Beweisergebnis eingewirkt hätte, während der Beschuldigte das
Haus kurzzeitig verlassen hatte (so der Einwand in der Verteidigungsschrift vom
11. Februar 2021, Beilage 2 zur Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2161 ff.),
ist nicht anzunehmen und wird im Übrigen nicht einmal vom Beschuldigten selbst
geltend gemacht. Angesichts der Ergebnisse der Spurenauswertung steht
jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der
Beschuldigte seine Unterarmverletzungen nicht bei der Abwehr eines von B____
ausgehenden Messerangriffs zugefügt haben kann, zumal am fraglichen Messer, an
welchem auch die Blutspur des Beschuldigten vorgefunden wurde, ausschliesslich
die DNA des Beschuldigten und nicht auch jene von B____ vorgefunden worden ist.
Da an der Messerklinge zudem auch eine Fingerabdruckspur des rechten
Daumens des Beschuldigten erkannt wurde, ist schon aufgrund des objektiven
Beweisergebnisses folglich in Bezug auf die Schnitt- bzw. Stichverletzungen des
Beschuldigten mit der Anklage von einer Selbstverletzung auszugehen.
3.2.2 Auch
wenn sich die Aussagen des Beschuldigten schon aufgrund der objektiven
Beweislage als unglaubhaft erweisen, ist damit nicht automatisch von der
Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen von B____ auszugehen. Diese – und
die übrigen subjektiven Beweise – bleiben vom urteilenden Gericht einlässlich
zu würdigen. Es kann diesbezüglich aber zum grossen Teil auf die im vorinstanzlichen
Urteil (S. 13 ff.) wiedergegebenen und bereits eingehend gewürdigten Aussagen
der Beteiligten sowie des Betreuers E____ verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4
StPO). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich lediglich auf die neuen
Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren und verstehen sich ergänzend
zu den vorinstanzlichen Erwägungen um Wiederholungen zu vermeiden.
3.2.2.1 Als
subjektives (und – entgegen der Ansicht der Verteidigung [Anschlussberufungsbegründung,
Akten S. 2147; zweitinstanzliches Plädoyer, S. 2427] sowie den
vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, S. 10 f.) – nicht
objektives) Beweismittel gelten zunächst die Aussagen von E____. Diese
widerlegten nach Ansicht der Verteidigung die Schilderungen von B____, wonach
bei der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten kein Messer im Spiel gewesen
sei; er habe erst nach dem Eintreffen der Polizei überhaupt von einem Messer
erfahren und sei darüber sehr baff gewesen. Dagegen habe E____ ausgesagt, B____
habe ihm am Telefon direkt nach der körperlichen Auseinandersetzung gesagt,
dass auch ein Messer im Spiel gewesen sei; der Beschuldigte habe auch mit dem
Messer herumgefuchtelt. Da überhaupt keine Anhaltspunkte vorlägen, dass der
Betreuer E____ diese Aussage erfunden habe, müsse als bewiesen gelten, dass bei
der Auseinandersetzung zwischen B____ und dem Beschuldigten im Erdgeschoss
tatsächlich ein Messer im Spiel gewesen sei. Diese Tatsache habe die Vorinstanz
gänzlich ausgeblendet (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2147 f.;
zweitinstanzliches Plädoyer, S. 2427).
3.2.2.1.1 Wie
die Verteidigung dies selbst vorbringt, kann E____ «keine direkte Aussage zum
Geschehen machen, da er nicht dabei war» (Anschlussberufungsbegründung, Akten
S. 2148). Tatsächlich ist aber mit der Verteidigung festzustellen, dass sich dessen
Aussagen kaum mit den Schilderungen von B____ in Übereinstimmung bringen lassen
und dass die Vorinstanz diesen Umstand zu Unrecht in ihrer Würdigung ausser
Betracht liess. In der Tat hat B____ selber nämlich nie behauptet, den
Beschuldigten während der Auseinandersetzung zu irgendeinem Zeitpunkt mit einem
Messer in der Hand gesehen zu haben (vgl. zu seinen Aussagen weiter unten,
E. 3.2.2.2).
3.2.2.1.2 Belegt
und unbestritten ist, dass B____ am fraglichen Abend der Auseinandersetzung E____
ein erstes Mal um 18:54 Uhr anrief, woraufhin dieser sogleich um 18:57 Uhr
die Polizei requirierte und kurz darauf, um 19:05 Uhr, einen zweiten Anruf von B____
erhielt (vgl. betreffend den Zeitpunkt der Polizeimeldung den Anzeigerapport,
Akten S. 495, sowie betreffend die Anrufzeiten das Einvernahmeprotokoll von E____
vom 26. Februar 2019, Akten S. 534; hierzu auch oben, E. 3.2.1.1). Gemäss
Anzeigerapport sei bei der Polizei Basel-Landschaft am 26. Februar 2019 um
18:57 Uhr die Meldung eingegangen, «wonach sich zwei Bewohner vom Heim
offenbar gestritten und geschlagen hätten und offenbar unter Drogeneinfluss
stehen» würden, ohne dass ein Messer erwähnt worden wäre (Akten S. 495). Folglich
ist davon auszugehen, dass B____ gegenüber E____ jedenfalls im ersten
Telefonat unmittelbar vor der Polizeimeldung – entgegen den späteren Aussagen
von E____ (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 533) – gerade
(noch) kein Messer erwähnt hatte, ist doch anzunehmen, dass E____ diesen
bedrohlichen Umstand gegenüber der Polizei in jedem Fall erwähnt hätte. So wurde
auch gemäss dem im Anzeigerapport aufgenommenen Sachverhalt kein Messer
erwähnt, bis zum Zeitpunkt, in dem sich B____ in seinem Zimmer im Dachgeschoss
in Sicherheit hatte bringen können (vgl. Rapport, Sachverhalt, Akten S. 498).
Dass E____ dies
in seiner späteren Einvernahme am Tatabend anders – und insoweit
undifferenziert – wiedergab, lässt sich in mehrerlei Hinsicht erklären: Zum
einen lag eine hektische Wahrnehmungssituation vor, erfolgte die Polizeimeldung
durch E____ doch nur gerade 3 Minuten nach dem Anruf von B____, mit
welchem er seinen Betreuer um Hilfe bat. Weiter ist davon auszugehen, dass sich
ein allenfalls später von B____ erwähntes «Messer» als Waffe tief ins
Gedächtnis von E____ eingeprägt haben dürfte, was dessen Erwähnung gleich zu
Beginn seiner Einvernahme erklären könnte. Dabei dürfte es für E____ keinerlei
Bedeutung gehabt haben, ob B____ das Messer ihm gegenüber während seines ersten
oder zweiten Anrufs erwähnt hatte, weshalb diesbezüglich auch keine besondere
Aussagegenauigkeit von ihm zu erwarten war. Schliesslich ist bekannt, dass E____
bei seinem Eintreffen in der [...] im Beisein der Polizei das Messer selber
wahrgenommen hat, er mithin spätestens dann erfahren hatte, dass ein Messer
eingesetzt worden war. Somit ist auch nicht auszuschliessen, dass E____ erst nachträglich
zur Überzeugung gelangt ist, dass ein solches bereits am Telefon von B____
erwähnt worden war (sog. «Falschinformationseffekt, vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die
Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und
Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17, 71
f.). Es ist diesbezüglich jedenfalls von einer unbewusst falschen Aussage von E____
auszugehen und aufgrund der objektiv erstellten Anrufzeiten sowie der
rapportierten Polizeimeldung anzunehmen, dass B____ jedenfalls während des
erstens Telefonats mit E____ kein solches Messer erwähnt hatte.
3.2.2.1.3 Ob
B____ während des zweiten Telefonats mit E____ ein Messer erwähnt hatte,
ist damit zweitrangig und kann letztlich offenbleiben, zumal dies jedenfalls
das angeklagte – und zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene – Kerngeschehen
nicht (mehr) betraf. Es geht hierbei einzig um die gewissermassen nachgelagerte
Frage, ob der Beschuldigte sich – nach der körperlichen
Auseinandersetzung im Erdgeschoss und nachdem B____ in sein Zimmer im
Dachgeschoss geflüchtet war – «anschliessend eines Messer behändigt [habe] und
damit dem Geschädigten bis ins 2. OG gefolgt [sei,] ohne ihn mit dem Messer
anzugreifen» (vgl. der beschriebene «Modus» im Rapport, Akten S. 496). Dafür
spricht, dass der Beschuldigte selber einräumte, dem Privatkläger bis ins
Dachgeschoss hinterhergerannt zu sein und dort immerhin vorgetäuscht zu haben,
im Besitz eines Messers zu sein (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar
2019, Akten S. 516 f.).
Zudem ist –
entgegen der Ansicht der Verteidigung (Anschlussberufungsbegründung, Akten S.
2148) – auch ohne weiteres erklärbar, dass B____ diesen Umstand – sollte er
sich so ereignet haben – in seinen Aussagen unerwähnt liess, zumal er sich in
diesem Zeitpunkt bereits in seinem Zimmer in Sicherheit gebracht hatte, er sich
zur Not auch mit dem dort offenbar ergriffenen Sackmesser hätte verteidigen
können (vgl. hierzu unten, E. 3.2.2.2.3) und der Beschuldigte ihn in diesem
zweiten Abschnitt des Geschehens – selbst wenn er tatsächlich mit einem Messer
herumgefuchtelt hätte – gerade nicht (mehr) angegriffen hat. Dass sich dieser
Sachverhaltsabschnitt zufolge dessen Bedeutungslosigkeit im Vergleich zur
unmittelbar davor erfolgten – heftigen – Aggression im Erdgeschoss überhaupt
nicht ins Gedächtnis von B____ eingeprägt hatte, zeigt sich daran, dass dieser
anlässlich der Berufungsverhandlung gar nicht mehr wusste, dass der
Beschuldigte ihm überhaupt noch bis ins Dachgeschoss gefolgt war ([a.F.] «nein…
ich weiss gar nicht… Er ist nicht raufgekommen»; [a.F.] «Nein, glaube nicht»;
[a.F.] «ah ja? Ist er raufgekommen? Hören Sie, das ist schon eine Zeit lang
her; das kann ich nicht mehr genau sagen»), obgleich er zu Beginn der Befragung
angab, noch zu wissen, was am fraglichen Abend vorgefallen sei (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 2254 f.).
3.2.2.1.4 Im
Übrigen wird der Anklagesachverhalt durch die Aussagen von E____ bestätigt: Er
gab an, dass B____ am Telefonat «sehr aufgelöst» gewesen sei und er ihm «einen ängstlichen,
etwas verstörten Eindruck gemacht» habe (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar
2019, Akten S. 533). Er habe ihm gesagt, dass er nach einem Schlag ins Gesicht
nun eine blutige Nase habe und er nicht verstanden habe, um was es gegangen sei
(«Er fragte mich, was den heute hier los war», Einvernahmeprotokoll vom 26.
Februar 2019, Akten S. 533). Zudem habe B____ sich offenbar gar nicht mehr wohl
gefühlt und ihn gebeten, in die [...] zu kommen und die Polizei zu kontaktieren.
E____ habe dann Geschrei im Hintergrund gehört; es habe sich wie ein Rufen
durchs Treppenhaus angehört, das eindeutig vom Beschuldigten ausgegangen sei. B____
habe ihm dann gesagt, dass der Beschuldigte zu ihm hochkomme. Wenige Minuten
später habe B____ nochmals angerufen und gesagt, dass der Beschuldigte vor
seinem Zimmer Radau gemacht und geklopft habe. Zudem habe dieser gesagt, dass
er nun abhauen werde, woraufhin B____ ihm geantwortet habe, er solle auf E____
und die Polizei warten, ansonsten er ein Feigling sei (Einvernahmeprotokoll vom
26. Februar 2019, Akten S. 533 f.).
3.2.2.2
3.2.2.2.1 Was
die Entstehung der Aussagen von B____ betrifft, ist zunächst festzustellen,
dass er offensichtlich nicht als neutral betrachtet werden kann. Nicht gefolgt werden
kann der Verteidigung jedoch, wenn sie vorbringt, das vorliegende Verfahren
kranke bereits an einem grundsätzlichen Verfahrensfehler, da B____ immer als
(angebliches) Opfer/Geschädigter und nicht als Mitbeschuldigter befragt worden
sei (Berufungsbegründung, S. 1). B____ wurde am 26. Februar 2019 erst als
beschuldigte Person einvernommen (Protokoll, Akten S. 523), ehe er zufolge der Verfahrenstrennung
im späteren Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht als Auskunftsperson
befragt worden ist. Woraus dem Beschuldigten ein Nachteil erwachsen wäre, ist
nicht ersichtlich und wird auch nicht aufgezeigt. Insbesondere behauptet die
Verteidigung auch nicht, dass die Verfahrenstrennung zu Unrecht erfolgt sei
bzw. hierfür kein sachlicher Grund bestanden hätte.
Ebensowenig
gefolgt kann den Ausführungen der Verteidigung in ihrer Verteidigungsschrift
vom 11. Februar 2011 (Beilage 2 zur Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2162),
wenn sie vorbringt, die Motivlage spräche eher dafür, dass B____ etwas vom
Beschuldigten gewollt habe (sei es einen zuvor ausgeliehenen Fernseher bzw. die
Begleichung einer Forderung für eine ausgeliehene Brille) und deshalb jener als
Aggressor aufgetreten sei. Es ist daran zu erinnern, dass sich der Beschuldigte
in Bezug auf den (rechtskräftigen) Schuldspruch wegen versuchter Tötung zum
Nachteil von C____ offensichtlich gerade aufgrund eines auszuleihenden
Gegenstands bedroht gefühlt hatte («Dem Gericht erschliesst sich nicht, wie
sich der Beschuldigte durch die Bitte, allenfalls einen Spachtel auszuleihen,
bedroht gefühlt haben soll (…)», angefochtenes Urteil, S. 24). Auch der
Verurteilung durch das Strafgericht vom 19. März 2014 (Akten S. 22) lag ein
ähnlicher Sachverhalt zugrunde. So ging der einfachen Körperverletzung zum
Nachteil von [...] ein verbaler Streit voraus, während der Verurteilung wegen
mehrfacher Drohung die Absicht des Beschuldigten zugrunde lag, ausgeliehenes
Bargeld von CHF 100.– und eine ausgeliehene X-Box Spielkonsole zurückzuerhalten
(vgl. Anklageschrift vom 2. Oktober 2021, Akten S. 426 f.). Falls also
tatsächlich die Rückgabe von ausgeliehenen Gegenständen thematisiert worden
wäre, so spräche das vorliegendenfalls eher dafür, dass eine solche
Aufforderung den Beschuldigten – wie schon früher – in Rage brachte und er
hierauf – ein weiteres Mal – mit Gewalt antwortete.
3.2.2.2.2 Mit
der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die Aussagen von B____ eine hohe
Qualität aufweisen. In seinen Ausführungen finden sich verschiedene
Realkennzeichen (s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.; angefochtenes Urteil. S. 13 und 16 ff.).
So schildert er
auch Nebensächlichkeiten und reiht das Ereignis detailliert in seinen
Tagesablauf ein. Er beschreibt etwa das Geschehen nach der Beerdigung, nämlich
dass er erst zu seiner Mutter gefahren sei, dort seine schönen Kleider gelassen
habe und dann mit dem Tram nach [...] gefahren sei (Einvernahmeprotokoll vom
26. Februar 2019, Akten S. 524). Auch vor Gericht vermochte sich B____
noch an seine damalige Gefühlslage erinnern: Er sei nach der Beerdigung
niedergeschlagen gewesen und habe in sein Zimmer gewollt (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1783; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2254).
Weiter erwähnte er etwa den an und für sich belanglosen Umstand, dass der
Beschuldigte ihm einen Besen hintergeworfen habe, als er in den Dachstock
geflüchtet sei (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 524)
und dass er die Tasche mit Kuchen, Fasnachtsküchlein und Zigaretten, die ihm
auf der Treppe vor der Flucht noch heruntergefallen sei, von seiner Mutter erhalten
habe (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 524; vgl. auch erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1784 f.). Er führte auch aus, wie er in der Eile seine Türe
zugeschlossen habe und dass er beim Treppenaufgang ein LED-Licht mit
Bewegungsmelder gehabt habe; deshalb habe er gewusst, dass der Beschuldigte vor
seiner Türe gewesen sei (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S.
546 f.).
Er zögerte auch
nicht den Beschuldigten zu entlasten und verzichtete jedenfalls darauf, ihn
übermässig zu belasten. So gab er etwa an, dass er die Todesdrohungen nicht
ernst genommen habe (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 526)
und dass es keine Fusstritte gegen den Kopf gegeben habe (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 2256). Auf Vorhalt hin hielt er es an der erstinstanzlichen
Verhandlung lediglich noch für «möglich», dass der Beschuldigte ihn als
«Arschloch» betitelt habe und verzichtete darauf, dies zu bestätigen (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1786).
Er schildert
auch unverstandene Handlungselemente und insbesondere sein Unverständnis in
Bezug auf den Zustand sowie insbesondere den plötzlichen Wutausbruch des
Beschuldigten. Dieser sei wie von Sinnen gewesen; es sei echt nicht mehr normal
gewesen; er habe einen «sehr irre[n] Blick» gehabt und fast durch einen
hindurch geschaut (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten
S. 525 f.); er sei damals «ausser Rand und Band» gewesen; so wie er
ihn damals erlebt habe, das habe er noch nie gesehen (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1786), B____ habe das auch nicht verstanden, zumal sie sich
gut verstanden hätten (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten
S. 526; vgl. auch die Aktennotiz, Akten S. 543, wonach er dem
Beschuldigten lediglich die Frage «Warum?» stellen wollte sowie das
entsprechende Schreiben, Akten S. 544). Er habe im Geschehen einfach nicht
begriffen, was passiert sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1786). Auch
gab er – insoweit ungewöhnlich – an, sich «nicht mal richtig gewehrt» zu haben,
und schildert hierzu seinen Gedankengang («Ich dachte mir, das kommt nicht gut,
wenn ich zurück schlage» (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S.
525) sowie die Interaktion mit dem Beschuldigten («Währenddessen rief ich immer
wieder, er solle aufhören, ob er spinne, was das solle» [Einvernahmeprotokoll
vom 23. Juli 2020, Akten S. 546], «Ich habe auf ihn eingeredet» [erstinstanzliches
Protokoll, S. 20]). Dabei räumte er ein, selber «auch unschöne Sachen»
gesagt zu haben (erstinstanzliches Protokoll, S. 19). Auch in Bezug auf die Verletzungen
des Beschuldigten äusserte er sein Unverständnis («Und ich bin wieder die
Treppe runter als die Polizei da war, mit meinem verbluteten Pullover, und dann
war er auch verletzt. Dann bin ich gar nicht drausgekommen», zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 2255), wobei er Folgendes anmerkte: «[…] wenn er sich so
etwas selber zufügt, dann ist die Geschichte absolut [k]rank» (Einvernahmeprotokoll
vom 26. Februar 2019, Akten S. 527).
B____ gestand
auch ohne weiteres ein, wenn er etwas nicht wusste oder sich daran nicht mehr
erinnern konnte. So gab er etwa an der zweiten Einvernahme – knapp anderthalb
Jahre nach dem Vorfall – an, dass seine Erinnerung nach der langen Zeit nur
noch schemenhaft vorhanden sei (Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2020, Akten
S. 547). Auf Nachfrage, mit welchem Messer der Beschuldigte verletzt
worden sei bzw. sich verletzt habe, räumte B____ ein, sich nicht sicher zu
sein; wenn jener das Messer benutzt habe, das er dann auf den Herd geschmissen
habe, dann sei es ein Messer aus seinem Messerblock gewesen (Einvernahmeprotokoll
vom 26. Februar 2019, Akten S. 527). Auch räumte er umgehend Einwände gegen die
Richtigkeit der eigenen Aussage ein. So etwa in seiner zweiten Einvernahme vom
23. Juli 2020 auf den Vorhalt hin, dass sich das zuvor erwähnte Telefon gemäss
seinen ersten Aussagen nicht in seinem Zimmer befunden habe: «Das ist wahr, ja.
Warten Sie… […]. Es ist halt 1,5 Jahre her, ich kann mich an Gewisses
nicht mehr erinnern» (Protokoll, Akten S. 548; in Bezug auf die teils
widersprüchlichen Aussagen zum Messerblock vgl. weiter erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1790; betreffend die teils widersprüchlichen Aussagen zur
Frage, ob er bei seiner Rückkehr in die [...] bis ins Wohnzimmer gelangt sei,
vgl. sodann zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2258: «ja ok, ja… das ist
möglich ja»).
Im Übrigen fällt
bei einer Gesamtbetrachtung auf, dass der Detaillierungsgrad der Aussagen von B____
mit dem Zeitablauf abnimmt, was wiederum für deren Glaubhaftigkeit spricht.
3.2.2.2.3 Die
Aussagen von B____ halten denn auch über mehrere Einvernahmen einer Konstanzprüfung
stand. Es sind ihnen in Bezug auf das Kerngeschehen keine ernsthaften
Widersprüche zu entnehmen. Die vom Berufungskläger in seiner
Berufungsbegründung hervorgehobenen Abweichungen und Ungenauigkeit betreffen
aus Opfersicht irrelevante Nebensächlichkeiten und zeugen vielmehr von einem
unbefangenen, erlebnisbasierten Aussageverhalten:
So hat B____ das
Geschehen unmittelbar vor dem Angriff des Beschuldigten im Wesentlichen
immer gleich geschildert, wenngleich seine Aussagen zur vorangehenden verbalen
Auseinandersetzungen einige Widersprüche aufweisen: So gab er in seiner ersten
Einvernahme am Tatabend an, der Beschuldigte habe ihn bei seiner Rückkehr
grundlos angegriffen. Er sei im dunkeln Wohnzimmer gesessen und habe sofort
begonnen, ihn anzuschreien. Er (B____) habe ihn gefragt was los sei, woraufhin
der Beschuldigte aufgestanden sei und ihn u.a. als «Arschloch» betitelt habe. Dann
habe B____ ihm entgegengenhalten, dass er ihm in diesem Fall den Fernseher
zurückgeben könne, woraufhin der Beschuldigte ihn angegriffen habe (Einvernahmeprotokoll
vom 26. Februar 2019, Akten S. 524). In seiner Einvernahme vom 23. Juli
2020 – knapp anderthalb Jahre später – gab er an, er habe bei seiner Rückkehr das
Licht im Wohnzimmer gesehen, sei reingegangen, und habe rasch „hallo, ist alles
in Ordnung?“ gerufen. Es sei vom Beschuldigten nur ein Grummeln zurückgekommen.
Er habe darauf „in dem Fall, schöne Obig“ erwidert, sich umgedreht und die
Treppe hinaufgehen wollen. Dann habe er etwas gehört, sich umgedreht und gleich
den ersten Faustschlag mitten ins Gesicht gekriegt (Einvernahmeprotokoll vom
23. Juli 2020, Akten S. 546). Vor erster Instanz schilderte er wiederum, dass
der Beschuldigte im Wohnzimmer gewesen sei. Er (B____) habe dort das Licht
brennen sehen, sei aber nur in die Küche (und nicht bis ins Wohnzimmer)
gegangen. Er habe sich mit dem Beschuldigten nicht unterhalten und ihn auch
nicht gesehen; er habe nur «Sali A____» gerufen. Da habe er aber etwas im
Augenwinkel gesehen und als er sich umgedreht habe, habe der Beschuldigte ihm
sogleich von hinten kommend eine Faust auf die Nase geschlagen (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1784). Auf Nachfrage gab er an, der Fernseher sei eine
andere Geschichte gewesen. Den habe er dem Beschuldigten ausgeliehen und mit
ihm vereinbart, er könne den TV für CHF 120.– und eine Sonnenbrille für
30.– haben. Dies sei nicht zustande gekommen, doch habe sich der Beschuldigte
dann die Quittungen selbst ausgestellt. An diesem Abend hätten sie aber gar
nicht über den TV gesprochen; sie hätten dort keine Diskussion geführt. «Von
mir aus war das einfach eine Gewalttat von ihm gegen mich» (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1786). Es sei aber «möglich», dass der Beschuldigte ihn als
«Arschloch» betitelt habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1786). An
der Berufungsverhandlung gab er zuerst an, dass der Beschuldigte im Wohnzimmer glaublich
auf dem Stuhl gesessen sei. Er (B____) habe ihm «Sali» zugerufen und gesagt,
dass er raufgehe, wobei er nicht bis ins Wohnzimmer – glaublich nicht mal bis
in die Küche – gekommen sei. Auf Vorhalt der Verteidigung hin hielt er es dann
aber für möglich, dass er wegen dem Licht im Wohnzimmer zuerst in die Küche
gegangen sei, er den Beschuldigten begrüsst habe und auf dem Weg raus gewesen
sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2258). Dann sei der Beschuldigte
plötzlich unvermittelt auf ihn losgegangen. Obgleich er zuerst angab, dass sie
davor keinen Streit und auch keine Diskussion wegen einem Fernseher gehabt
hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2254), bejahte er den späteren Vorhalt
der Verteidigung, wonach es gemäss seinen früheren Aussagen eine verbale Auseinandersetzung
gegeben habe. Das sei eine leidige Geschichte betreffend einen Fernseher und
eine Sonnenbrille gewesen. Sie hätten sich aber deswegen nicht gestritten. Er
habe nach der Beerdigung nicht diskutieren wollen (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 2258). Insgesamt sind diesen Aussagen keine gravierenden
Widersprüche zu entnehmen. Fakt ist, dass der Angriff des Beschuldigten für B____
gänzlich unerwartet und ohne jeglichen Anlass erfolgt ist, sodass er sich
dessen Verhalten im Nachhinein auch nicht erklären konnte («ich weiss es nicht,
warum er auf mich losgegangen ist; es sei «total überraschend» gewesen; er
wisse nicht, warum es passiert sei; es müsse irgendeinen Auslöser gehabe haben,
aber er wisse nicht warum (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2255).
Folglich hat er der möglicherweise vorangehenden kurzen Unterredung auch
keinerlei Bedeutung beigemessen, weshalb er diese auch nicht in Erinnerung
behielt. Kommt hinzu, dass er gerade von einer Beerdigung nach Hause gekehrt
war, was ihn scheinbar belastet hatte, und er somit auch keine Kapazitäten für
eine entsprechende Diskussion hatte. So verneinte er etwa die Nachfrage, ob er
gesehen habe, ob der Beschuldigte im Wohnzimmer gesessen oder gestanden hatte,
mit dem Hinweis: «Es hat mich auch nicht interessiert. Ich kam von einer
Beerdigung. Ich hatte keine Lust mich zu unterhalten» (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1785). Es ist zu vermuten, – aber letztlich nicht
relevant –, dass am besagten Abend eine früher entstandene Streitigkeit betreffend
einen ausgeliehenen Fernseher bzw. eine Brille kurz erwähnt – nicht aber
ausdiskutiert – worden ist (so erwähnte B____ gegenüber der Polizei am Tatort
auch, dass der Beschuldigte ihm mal eine Brille geschenkt habe [Rapport, Akten
S. 499]). Dass ihn der Beschuldigte zunächst ohne jeglichen Anlass als
«Arschloch» betitelt habe, dürfte für B____ – im Vergleich zu den anschliessend
erlittenen physischen Verletzungen – zweitrangig gewesen sein, weshalb
diesbezüglich grundsätzlich von einem schnelleren Vergessensprozess auszugehen
ist. Obgleich der Umstand, dass er diese Beleidigung in seinen späteren
Aussagen unerwähnt liess bzw. auf Nachfrage nur noch als «möglich» bezeichnete,
damit nachvollziehbar ist, ist davon auszugehen, dass der Angriff des
Beschuldigten – wie von B____ bis zuletzt geschildert und betont – gänzlich
unvermittelt erfolgt ist und diesem keine nennenswerten Äusserungen
vorangegangen sind (so denn auch die klare Aussage des Geschädigten anlässlich
der erstinstanzlichen Verhandlung: «Vor dem ersten Faustschlag gab es keinen
Wortwechsel» [Protokoll, Akten S. 1786]). Selbst wenn aber der Beschuldigten B____
zuvor beleidigt haben sollte, so wäre jedenfalls davon auszugehen, dass B____
diese Beleidigung entsprechend erwidert hätte (so räumte dieser vor erster
Instanz ein, selber «auch unschöne Sachen» gesagt zu haben, erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1785).
In Bezug auf den
konkreten Angriff gab B____ am Tatabend an, der Beschuldigte sei in den Gang
gestürmt gekommen und habe ihn mit den Fäusten, glaublich mit der rechten Hand,
vielleicht auch rechts und links, geschlagen («Alle Schläge waren mit der
Faust», Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 526). Er habe ihm
zuerst in der Küche eine Faust («ein Schwinger») auf sein linkes Ohr, mit der
glaublich rechten Hand, geschlagen. B____ sei deshalb rückwärts in den Vorraum,
also im Eingangsbereich im Erdgeschoss, gestolpert. Dann sei der Beschuldigte
ihm nachgekommen und habe ihm 2-3 Fäuste fadengrad ins Gesicht und gegen seine linke
Brust geschlagen, wobei er ihm angedroht habe, dass er ihn zu Tode schlagen
würde, was B____ aber nicht ernst genommen habe. Er habe aber Angst gehabt. Er
sei auf der Treppe gelegen, als der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen habe, und
habe ihn versucht mit dem gestreckten Fuss auf Distanz zu halten; er habe ihn
aber nicht geschlagen; er habe sich nicht einmal richtig gewehrt. Plötzlich
habe der Beschuldigte von alleine aufgehört zu schlagen (Einvernahmeprotokoll
vom 26. Februar 2019, Akten S. 526). Grundsätzlich gleich schildert er das
Geschehen in seiner Einvernahme vom 23. Juli 2020 – knapp anderthalb Jahre (und
nicht 4 Monate [Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2154]) später: Er habe
zuerst einen Faustschlag mitten ins Gesicht erhalten, dann sei er rückwärts auf
die Treppe gefallen und habe sich dort mit den Händen und Füssen abgewehrt. Der
Beschuldigte habe weiter geschlagen und ihn mit den Fäusten nochmals stark seitlich
aufs Ohr getroffen; da sei das Trommelfell perforiert worden. Erstmals erwähnt B____,
dass der Beschuldigte ihn auch mit dem Fuss an der Rippe getroffen habe; es
seien 4 oder 5 Faustschläge und glaublich nur ein Fusstritt gewesen. Er (B____)
habe versucht, auf ihn einzureden, doch vom Beschuldigten seien nur Schläge
gekommen. Auch vor erster Instanz schildert er das Geschehen gleichlautend: Er
habe etwas im Augenwinkel gesehen und als er sich umgedreht habe, habe der
Beschuldigte ihm sogleich von hinten kommend eine Faust auf die Nase
geschlagen. Da sei er rückwärts die Treppe hinuntergefallen bzw. habe der
Beschuldigte ihn auf die Treppe gestossen, wo er weiter auf ihn eingeschlagen,
ihm sicher 6-7 Faustschläge verpasst und auch mit dem Fuss getreten habe. Er (B____)
habe sich mit Händen und Füssen gewehrt (erstinstanzliches Protokoll, Akten S.
1785). An der Berufungsverhandlung gab er an, der Beschuldigte habe ihn mit dem
ersten Schlag direkt auf die Nase getroffen. Er sei dann bei der Ecke der
Treppe am Boden gelegen und habe sich einfach nur mir den Händen vor dem Kopf «abgewehrt»,
ohne selber zuzuschlagen. Der Beschuldigte habe «richtig deftig» und mit Wut
zugeschlagen. Dann habe er ihn bei der Rippe nicht mit der Faust, sondern mit
dem Fuss getreten. Auf Nachfrage gab er an, der Beschuldigte habe ihn nur mit
der Faust geschlagen, doch die Rippenverletzung sei glaublich der Fusstritt
gewesen. Er könne nicht sagen, wie viele Faustschläge es gewesen seien,
sicherlich 5 bis 6. Auf Nachfrage, gab er an, es habe glaublich noch einen
zweiten Fusstritt gegeben, wobei er es nicht mehr genau sagen könne und seine
ersten Aussagen sicher näher dran gewesen seien; erinnern könne er sich
jedenfalls an den einen Fusstritt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2254
und 2256). Insgesamt ist damit von einem konstanten Aussageverhalten
auszugehen. Warum B____ den Fusstritt in seinen ersten Aussagen unerwähnt
liess, ist grundsätzlich irrelevant, zumal dieser vom Beschuldigten mehrfach
zugestanden ist («Ich habe ihm dann mit dem rechten Bein einen Kick gegen
seinen Bauch gegeben», Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 516;
«Ja, ich habe ihm sicher einen Tritt gegeben», erstinstanzliches Protokoll, Akten
S. 1779; «ein Kick gegen den Bauch», zweitinstanzliches Protokoll, Akten
S. 2251). Dessen Nicht-Erwähnung am Tatabend zeugt vielmehr davon, dass B____
nicht darum bedacht war, dem Beschuldigten ein möglichst schweres Tatverhalten
anzulasten. Möglicherweise war B____ auf die unmittelbar gegen sein Gesicht
gerichteten Faustschläge fixiert (sog. Tunnelblick), weshalb er den – vom
Beschuldigten zugestanden – Fusstritt zunächst nicht erwähnt hatte und er das
Geschehen erst nachträglich für sich so rekonstruiert hat: «Das schlimmste war
der Rippenbruch. Ich hatte die vierte und fünfte Rippe gebrochen. Das muss
durch den Tritt der Ferse gegen die Brust gewesen sein» (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1789 [Hervorhebung hinzugefügt]). So denn auch seine
Antwort auf die diesbezügliche Frage der Verteidigung hin, warum er (B____) am
Tag des Vorfalls nur Faustschläge erwähnt habe: «das ist das[,] was am nächsten
an mir ist. Dass ich dort in der Ecke gelegen bin und meine Hände vor mir hatte
und einfach diese Faustschläge gekommen sind»; ansonsten könne er nicht sagen,
warum er den Fusstritt nicht erwähnt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten
S. 2258). Gleiches muss hinsichtlich des später nicht mehr erwähnten Besens,
der der Beschuldigte ihm auf der Treppe nachgeworfen habe, sowie insbesondere
hinsichtlich der nur in den ersten Aussagen erwähnten Todesdrohung gelten. Auch
diese Umstände durften ihm (B____) .da der Besen ihn nicht getroffen und er
die Drohung zudem nicht ernst genommen habe – im Vergleich zu den tatsächlich
erlittenen Schlägen nebensächlich erschienen haben. Da B____ aber in seinen
ersten Aussagen – angesichts des nicht erwähnten Fusstritts – offensichtlich
nicht darum bedacht war, den Beschuldigten übermässig zu belasten und er zudem
keinen Anlass hatte, den Beschuldigten fälschlicherweise einer Todesdrohung zu
beschuldigen, um ihn sogleich mit dem Hinweis zu entlasten, dass er diese nicht
ernst genommen habe, hat die – wenngleich nur einmal erwähnte – Todesdrohung
als erstellt zu gelten.
Mit der
Verteidigung ist sodann einzusehen, dass sich die Aussagen von B____ in Bezug
auf das weitere Geschehen, nachdem der Beschuldigte auf der Treppe von
ihm abgelassen hatte, als weniger konstant erweisen: Am Tatabend gab er an, er
sei aufgestanden und habe seine Dinge genommen, wobei diese ihm im Stress aus
dem Sack gefallen seien. Er habe Nasenbluten gehabt und sei in den ersten Stock
gerannt, wobei seine Tasche mit Kuchen, Fasnachtsküchlein und Zigaretten kaputtgegangen
sei. Von seinem Zimmer im Dachgeschoss aus habe er telefonieren wollen, doch
sein Telefon nicht finden können. Er habe dem Beschuldigten gerufen, dass er
ihm das Telefon geben solle. Dieser habe gemeint, er solle doch nur
telefonieren. Dann sei er nach unten gegangen und habe sein Telefon in der
Küche neben den Katzennapf gefunden. Da sei es zu keiner körperlichen Auseinandersetzung
mehr gekommen; sie hätten sich gegenseitig lediglich Fluchworte ausgeteilt (Einvernahmeprotokoll
vom 26. Februar 2019, Akten S. 526). Er sei zurück in sein Zimmer, habe
dort E____ angerufen und in seinem Zimmer gewartet. Von seinem Fenster aus habe
er den Beschuldigten vor dem Gartentor auf seinem Fahrrad gesehen und diesen
gefragt, ob er abhauen wolle und ob er Angst vor der Polizei hätte. Als B____
wieder runter gegangen sei, sei der Beschuldigte schon wieder im Haus gewesen.
Der Beschuldigte sei ihm dann wieder hoch bis in sein Zimmer gefolgt und habe
ihm vorgeworfen, dass er ihn geschnitten habe mit dem Messer und er ihn und
seine Tattoos verletzt habe. Dann sei er wieder aus dem Zimmer gegangen, er (B____)
habe sofort abgeschlossen und auf die Polizei gewartet (Einvernahmeprotokoll
vom 26. Februar 2019, Akten S. 524 f.). In seiner zweiten Einvernahme
vom 23. Juli 2020 schilderte er, dass er in sein Zimmer raufgegangen sei und sogleich
den Pikettdienst der [...] angerufen habe. Auf Nachfrage hin räumte er im
späteren Verlauf der Einvernahme aber ein, dass das Telefon nicht im Zimmer
gewesen sei (Akten S. 548). Der Beschuldigte sei dann hoch gekommen und habe
gegen die Türe gepoltert und ihn aufgefordert, die Türe zu öffnen. Er (B____) habe
im Zimmer irgendetwas gesucht, um sich zu bewaffnen. Er habe dabei ein Messer
(offenbar ein Sackmesser) gefunden, dieses aber nicht benützt. Er habe die Türe
einen Spalt weit geöffnet, den Fuss aber dagegen gehalten. Dabei habe er das
Sackmesser in seiner rechten Hand gehalten. Das habe der Beschuldigte
möglicherweise schon gesehen, da die Türe ein bisschen offen gewesen sei. Der
Beschuldigte habe aber nicht versucht, die Türe aufzudrücken, sondern ihn nur
angebrüllt. Er (der Beschuldigte) sei dann aber bald wieder die Treppe
hinuntergegangen. B____ habe ihm auch gesagt, dass er die Polizei gerufen habe
und die sicher bald kommen würde. Er (B____) habe darauf die Türe wieder
verschlossen und sei zum Fenster gegangen, um zu sehen, wann die Polizei und
der Pikettdienst eintreffen würde. Er habe gesehen wie der Beschuldigte unten
im Vorgarten auf dem Velo in Richtung Ausgang gefahren sei. Er habe zu ihm
gerufen, dass es keinen Wert habe davonzufahren und dass die Polizei bald da
sei; da sei schon das Polizeiauto in den [...] eingebogen. Dann sei der
Beschuldigte wieder aufs Haus zugefahren, habe das Velo hingeschmissen und sei
wieder ins Haus gegangen (Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2020, Akten S. 548
f.). Gemäss seinen Aussagen an der erstinstanzlichen Verhandlung sei er in sein
Zimmer gegangen und habe dann feststellen müssen, dass sein Natel noch in der
Tasche unten gewesen sei (Protokoll, Akten S. 1784 f.). Nachdem er die
Tasche geholt habe und wieder in sein Zimmer angekommen sei, habe er sofort den
Pikettdienst angerufen. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Velo
durch den Garten wegfahre und habe nach unten gerufen, dass er jetzt auch nicht
mehr gehen müsse, da die Polizei schon da sei. Die Frage, ob der Beschuldigte
noch hochgekommen sei, konnte er nicht mehr beantworten (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1787); es sei aber «möglich», dass er nach oben gekommen
sei, nachdem er seine Sachen unten geholt habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten
S. 1750). Ein Messer habe er höchstens dann in der Hand gehabt, als sein Zimmer
offen gewesen sei. Aber das Messer habe er nicht aus dem Zimmer herausgenommen
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1788). An der Berufungsverhandlung gab
er an, er sei in sein Zimmer raufgerannt und habe dann die Polizei und den
Pikettdienst informiert. Dann sei er ans Fenster gegangen; der Beschuldigte sei
im Garten gewesen und im Begriff rauszugehen. Da habe er ihm zugerufen, es müsse
nicht raus, die Polizei komme grad und dies sei auch der Fall gewesen. Auf
entsprechendem Vorhalt hin konnte es sich nicht mehr daran erinnern, dass der
Beschuldigte raufgekommen wäre (Protokoll, Akten S. 2254 ff.). Diese teils
widersprüchlichen Schilderung (etwa in Bezug auf die Fragen, ob und wann der
Beschuldigte B____ noch bis in den Dachstock gefolgt ist, ob und wie oft B____
nochmals hinunter gegangen ist, ob und wo es zwischen ihnen noch einen
Austausch gab etc.) sind insoweit nachvollziehbar, als das traumatische
Geschehen für den Privatkläger zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war und er zu
diesem Zeitpunkt – anders wie das die Verteidigung annimmt – gerade nicht mehr unmittelbar
gefährdet war. So konnte er sich zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung etwa an
weitere – aus seiner Sicht – Nebensächlichkeiten nicht erinnern, etwa daran,
dass sie eine Katze im Haus hatten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2256).
Zudem war B____ unmittelbar davor Opfer eines plötzlichen Angriffs geworden,
wobei er unter anderem Faustschläge gegen den Kopf erlitten und sich eine
Gehirnerschütterung zugezogen hatte, weshalb von ihm in Bezug auf das
Nachtatverhalten auch nicht die gleiche Aussagegenauigkeit erwartet werden
kann. So gab er selbst an, nach dem Angriff «total verwirrt» (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 2255) gewesen zu sein (vgl. auch zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 2258: «Nach diesen Faustschlägen bin ich total verwirrt
gewesen»). Die von der Verteidigung zu Recht hervorgehobenen
Widersprüchlichkeiten vermögen daher die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der
Aussagen von B____ nicht ansatzweise in Frage zu stellen; – sie beziehen sich
denn auch nicht auf das Kerngeschehen.
Schliesslich gab
B____ in seiner Einvernahme vom 26. Februar 2019 an, dass der Beschuldigte das
Messer in Anwesenheit der Polizei auf den Herd geschmissen habe («Als ihr dann
da wart, kam er und schmiss das grosse Fleischmesser (…) auf den Herd» [Protokoll,
Akten S. 525]; handschriftlicher Zusatz: «Das Fleischmesser, welches Herr A____
auf dem Herd schmiss, in Anwesenheit der Polizei» [Protokoll, Akten
S. 527]. Klar dürfte sein, dass B____ keinerlei Anlass hatte, einen
Sachverhalt bewusst falsch wiederzugeben, der sich seinen Angaben nach in
Anwesenheit und damit unter Beobachtung der Polizei zugetragen haben soll.
Seine Aussagen sind nur so zu verstehen, dass er das Messer auf dem Herd
gesehen hat, als er sich in Anwesenheit der Polizei wieder in die Küche begeben
hatte, und er dies nur so verstehen bzw. für sich rekonstruieren konnte, dass
der Beschuldigte – offenbar – dieses Messer in Anwesenheit der Polizei auf den
Herd geschossen hatte («Ich habe das erst von der Polizei gehört, als einer der
Polizisten zum andren sagte, er solle das Messer vom Herd mitnehmen, das lag
anscheinend dort», Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2020, Akten S. 550). So
gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfrage hin an, nicht zu
wissen, wer das Messer der Polizei gezeigt habe; es sei auf der Herdplatte
gewesen (Protokoll, Akten S. 2258 f.). Dass er dabei impliziert hätte,
dies mit eigenen Augen wahrgenommen zu haben, ist eine falsche Unterstellung
der Verteidigung (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2149). Wenn
jemand dies gesehen haben musste, so wäre das gemäss den Aussagen von B____
seiner Vermutung nach wohl nur die Polizei gewesen. So gab er explizit an,
selber nicht gesehen zu haben, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand
gehabt habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1787 f.). Er könne
betreffend die Sache mit dem Messer auf Frage hin nur sagen, dass der
Beschuldigte sich selber verletzt habe, weil er nie ein Messer in der Hand
gehabt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2255). So auch seine
spätere Erklärung: «[…] er hat sich den Schnitt irgendwie selber hinzugefügt,
weil er irgendwie Angst hatte […]. Er hatte einfach wahrscheinlich Angst, dass
etwas passiert, weil er mich geschlagen hat, ich verstehe es immer noch nicht…»
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2258). Die Schnittverletzungen
habe sich der Beschuldigte selber zufügen müssen, wohl als er im Garten auf die
Polizei gewartet habe. Während der Auseinandersetzung habe er keine
Verletzungen gehabt. Er habe sich wohl etwas überlegen müssen, da er gewusst habe,
dass die Polizei nun komme (Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar 2019, Akten S.
527). Als er ihm heruntergerufen habe, er müsse jetzt nicht mehr gehen, müsse
er sich noch selbst verletzt haben, als letzter Ausweg; das sei seine
Interpretation. Er habe während dem ganzen Vorfall kein Messer beim
Beschuldigten gesehen; er habe erst von der Polizei vom Messer erfahren
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1791). Entgegen der Behauptung der
Verteidigung ist das diesbezügliche Aussageverhalten von B____ durch alle
Befragungen hindurch konstant.
3.2.2.2.4 Im
Ergebnis und im Sinne eines Zwischenfazits ist auf ein erlebnisbasiertes
Aussageverhalten zu schliessen und von glaubhaften Aussagen des B____ insbesondere
zum Kerngeschehen auszugehen. Seine Schilderungen lassen sich denn auch
vollständig mit dem objektiven Beweisergebnis in Übereinstimmung bringen.
3.2.2.3 Im
Sinne einer Gesamtwürdigung sind schliesslich die Aussagen des Beschuldigten zu
prüfen.
3.2.2.3.1 Was
die Aussageentstehung anbelangt, ist offensichtlich, dass der Beschuldigte ein
gewichtiges Motiv hatte, B____ mit einer absichtlichen Falschaussage
anzuschwärzen, zumal sich zum fraglichen Zeitpunkt nur sie beide in der [...]
befunden hatten und es der Privatkläger war, der zum einen die Polizei
alarmieren liess und zum anderen auch die weit gewichtigeren Verletzungen
aufwies. Im Übrigen hatte sich der Beschuldigte vor dem Vorfall sichtlich über
den Privatkläger aufgeregt und diverse Schuldvorwürfe gegen ihn erhoben. Dies
ist in objektiver Hinsicht schon durch die an den Privatkläger adressierten
Notizen belegt (siehe E. 3.2.1.6.; vgl. auch die Aussage am Tatort, wonach
B____ ihn bei dessen Ankunft in die [...] genervt habe: «Er kam und nervte
mich», Rapport, Akten, S. 498]), ergibt sich aber auch durch diverse
Aussagen des Beschuldigten: So erwähnte er gegenüber der Polizei am Tatort,
dass B____ bei allen sehr unbeliebt sei. Auch seine Katze spüre, dass B____
kein guter sei. Dieser habe seiner Mutter eine Brille verkaufen wollen, dann
aber ins Wohnzimmer gekotzt und geschissen; nun sei B____ schuld, dass seine
Mutter nicht mehr zu Besuch komme. Zudem jammere er immer, was ihn (den
Beschuldigten) sehr nerve. Er (der Beschuldigte) jammere auch nicht darüber,
dass die Mutter seiner Schwester eine Woche zuvor mit Exit in den Tod begleitet
worden sei. B____ solle aufhören zu jammern, das mache man nicht (Akten
S. 499). Gefragt nach ihrem Verhältnis gab der Beschuldigte auch
anlässlich seiner späteren Einvernahme an, dass sie sich am Anfang zwar gut
verstanden hätten, das aber nicht mehr so sei (Einvernahmeprotokoll vom 26.
Februar 2019, Akten S. 518). Aus seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung gehen sodann weitere Frustrationen hervor. So war der Beschuldigte
offenbar der Ansicht, dass nur er in der [...] geputzt und gewaschen habe, der
Privatkläger sei an den Putztagen immer von der Mutter ins Jura abgeholt worden
oder habe regelwidrigen Besuch gehabt (erstinstanzliches Protokoll, Akten S.
1775, 1780 und 1782; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2253). Es habe auch
einmal wegen der Wäsche «eine Schreierei» gegeben, woraufhin B____ der Katze
des Beschuldigten Katzensand angeworfen habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten
S. 1775; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2253). Auch habe der
Privatkläger «immer seinen Senf dazu geben» müssen, wenn die Mutter des
Beschuldigten ab und zu in die [...] gekommen sei (erstinstanzliches Protokoll,
Akten S. 1776) und habe zudem schon oft Probleme gemacht, so habe er etwa oft
herumgeschrien und sei respektlos gewesen (erstinstanzliches Protokoll, Akten
s. 1778). Am Tag des Vorfalls habe B____ dann scheinbar wieder unerlaubten
Besuch gehabt, was der Beschuldigte dem Betreuungsteam gemeldet habe
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1781). Obgleich er auf Nachfrage
hin angab, nicht wütend gewesen zu sein, weil der Privatkläger nicht geputzt
hatte (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1782), fällt auf, dass der Beschuldigte
viel Negatives in Bezug auf B____ vorbringt, worin zum Zeitpunkt der
Erstaussage des Beschuldigten ein weiteres Motiv für eine – ihn selber
entlastende – Falschbezichtigung zu erkennen ist. Auffallend ist auch, dass B____
unmittelbar vor dem Tatgeschehen von einer Beerdigung nach Hause gekommen war
und der Beschuldigte vor erster Instanz angab, dass seine Tante einen Tag
vorher gestorben sei, er aber nicht habe an die Beerdigung gehen können, weil
die Katze frisch kastriert gewesen sei und B____ im Haus gewesen sei
(Protokoll, Akten S. 1777), was er ihm damit implizit vorzuwerfen schien.
Der Verteidigung
kann also nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es gebe aus objektiver
Sicht keine Gründe, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger ohne Grund hätte
attackieren sollen (vgl. der Einwand in der Anschlussberufungsbegründung, Akten
S. 2157). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Polizei den Beschuldigten am
Tatabend in einem verwirrten Zustand antraf und im Nachgang zur Tat
entsprechend auch eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden ist,
womit im Übrigen auch ein grundloser Angriff erklärt werden könnte.
3.2.2.3.2 Die
Aussagen des Beschuldigten sind auch inhaltlich dürftig.
Zunächst springt
ins Auge, dass der Beschuldigte anlässlich seiner gerichtlichen Befragungen
diverse Fragen ausweichend beantwortete: Auf Nachfrage, wo er während des
Geschehens gewesen sei: «Es ist so wie ich es gesagt habe» (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1777); auf Vorhalt hin, er habe gesagt, dass der
Privatkläger plötzlich mit einem Messer hinter ihm gestanden sei: «So wie ich
es gesagt habe» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1778); auf Frage, wo er
gestanden sei: «So wie ich gesagt habe» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S.
1778); auf Nachfrage hin, ob er den Privatkläger habe entwaffnen können: «Es
ist so wie ich es ausgesagt habe» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1778
f.); auf die Frage hin, warum er dem Privatkläger nach dem vermeintlichen
Messerangriff hinterher gerannt sei: «Schauen Sie, es war so, wie ich es
erzählt habe» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1779). Die gleiche Antwort
gab der Beschuldigte auf die weiteren Fragen, ob und wie er anlässlich des
behaupteten Messerangriffs verletzt worden sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten
S. 1781), ob er dem Privatkläger das Messer aktiv weggenommen habe
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1782; zweitinstanzliches Protokoll, Akten
S. 2251) sowie auf den Vorhalt hin, dass er mit der Polizei die [...]
nochmals betreten und das Messer erwähnt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten
S. 2252).
Seine Aussagen
sind auch inhaltlich nicht schlüssig: So will er etwa die von E____ durchs
Telefon gehörten Rufe im Treppenhaus damit erklärt haben, dass er als Folge des
Messerangriffs durch B____ erzürnt gewesen sei (Anschlussberufungsbegründung,
Akten S. 2149). Dies wäre dann nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte es bei
diesen Rufen belassen und Hilfe bzw. die Polizei geholt hätte. Er erklärte aber
selber, dem Privatkläger bis ins Dachgeschoss gefolgt zu sein, obgleich er
unmittelbar zuvor von diesem mit einem Messer angegriffen worden sein will und
er darüber hinaus gewusst habe, dass der Privatkläger in seinem Zimmer Messer
aufbewahre (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 517).
Weshalb sich der Beschuldigte unter diesen Umständen freiwillig in die Nähe
seines Aggressors begeben hätte, ist nicht begreiflich und konnte von ihm auch
nicht schlüssig erklärt werden (vgl. erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1779).
Genauso wenig
nachvollziehbar ist, weshalb der Beschuldigte – seinen Schilderungen nach – am
linken Arm verletzt worden wäre (vgl. hierzu bereits E. 3.2.1.4.1): In seiner
Einvernahme vom 26. Februar 2019 unmittelbar nach dem Vorfall gab er an, er sei
im Wohnzimmer mit dem Rücken zur Küche in einem Sessel gewesen. Der
Privatkläger habe ein erstes Mal zugestochen, als er gerade seinen Kopf in
Richtung Küche gedreht habe und seinen linken Arm nach oben gehoben habe.
Anschliessend habe er sich zu ihm gedreht und mit dem linken Arm sein Gesicht
geschützt. Da habe B____ ein zweites Mal zugeschlagen (Einvernahmeprotokoll,
Akten S. 516). Während die zweite Abwehrhandlung (linker Arm vors Gesicht)
nachvollziehbar erscheint, als der Beschuldigte dem Privatkläger
gegenübergestanden sein soll, ist nicht ersichtlich, weshalb er, als er seinen
Kopf in Richtung Küche – aufgrund der Räumlichkeiten also nach rechts –
gedreht habe, den linken und nicht den – der behaupteten Gefahrquelle
nähergelegenen – rechten Arm gehoben hätte. Gleiches gilt hinsichtlich seiner
Schilderungen zur Frage, wie er B____ entwaffnet habe: Vor erster Instanz gab
er an, er habe dessen Arm mit seinem rechten Arm zu Boden geschlagen
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1778). Damit konnte nur der rechte Arm von
B____ gemeint sein, zumal der Beschuldigte in seinen ersten Aussagen angab, jener
habe das Messer in der rechten Hand gehalten («Danach schlug ich gegen seinen
rechten Arm und er liess das Messer fallen», Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar
2019, Akten S. 516). Der Beschuldigte behauptet aber, sich während der Auseinandersetzung
zum Privatkläger gedreht zu haben, ihm also gegenübergestanden zu sein.
Folglich hätte er die rechte Hand des Privatklägers kaum mit seiner rechten
Hand halten können, sondern hätte hierzu wohl seine linke benützen müssen.
Angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs der Selbstbeibringung seiner
Verletzungen am linken Arm fällt weiter auf, dass der Beschuldigte die Frage,
ob er Links- oder Rechtshänder sei, mit Blick auf das Geschehene nur unklar und
vage beantwortete (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2250: Er sei
«beides». Auf Nachfrage hin, was er denn eher sei, gab er folgende Antwort:
«schauen Sie, ich bin angegriffen worden und habe mich gewehrt». Auf Vorhalt
hin, dass das nicht die Frage gewesen sei, sondern die Frage, welche Hand er mehr
benutze, sagte er: «die linke sei ein guter Jab» gewesen; auf nochmalige
Nachfrage, welche Hand er denn im Alltag mehr brauche, die linke oder die
rechte, antwortete er gänzlich ausweichend: «meine Beine, zum gehen»).
Über den
behaupteten – und in objektiver Hinsicht schon widerlegten – Messerangriff
hinaus, sind den Aussagen des Beschuldigten diverse Aggravierungstendenzen und
unnötige bzw. wahrheitswidrige Belastungen zum Nachteil von B____ zu entnehmen:
So ist etwa die Behauptung, B____ habe ihm angedroht, er würde seine Katze
aufschlitzen, wenn der Beschuldigte zum Betreuer gehe (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 2252), kaum glaubhaft, zumal dieser kurze Zeit später selber
den Betreuer alarmierte. Als klares Lügensignal ist in diesem Kontext die
Aussage des Beschuldigten zu werten, wonach der Privatkläger ihn auch schon
früher mit einem Messer angegriffen habe («Es ist nicht das erste Mal, dass er
mit einem Messer auf mich losgegangen ist», Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar
2019, Akten S. 519). Daraus wird eine klare Dramatisierung in den ersten
Aussagen des Beschuldigten erkennbar, zumal er Entsprechendes vor Gericht nicht
mehr erwähnte und auf Frage hin, ob sie zuvor einmal Streit gehabt hätten,
lediglich angab, dass es einmal «eine Schreierei» gegeben habe; der
Privatkläger habe geschrien und der Katze Sand angeworfen (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1775). Dass dieser ihn aber jemals zuvor mit einem Messer
angegangen hätte, wird mit keinem Wort erwähnt, was aber – wenn dem so gewesen
wäre – zu erwarten gewesen wäre. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass der
Beschuldigte dies dem Betreuungsteam mitgeteilt hätte und folglich auch E____
nicht von einem bisher unbelasteten Verhältnis ausgegangen wäre. Im späteren
Verlauf seiner erstinstanzlichen Befragung räumte der Beschuldigte auf
Nachfrage hin denn auch ein, dass der Privatkläger zuvor «nicht tätlich»
gewesen sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1778). Damit erweist sich
auch etwa die wiederholte Behauptung des Beschuldigten, wonach er unmittelbar
vor dem Vorfall ein Gespräch mit seinem Betreuer D____ gehabt und dieser ihm
gesagt habe, er solle sich bei ihm melden, wenn B____ «wieder» tätlich
(Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 516) bzw. «wieder»
Probleme machen würde (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2249), als
unglaubhaft: Der Beschuldigte verneinte später nicht nur, dass B____ ihm gegenüber
zuvor je tätlich geworden sei, sondern räumte – in Übereinstimmung mit den Aussagen
von B____ – auch ein, dass sie eigentlich keine Probleme zusammen gehabt
hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2253).
In dieser
Aggravierungstendenz reihen sich auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich
der Berufungsverhandlung ein, wonach er vom Privatkläger während der Abwehr des
behaupteten Messerangriffs auch geschlagen worden sei und auch ein paar Schläge
gegen den Kopf erhalten habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2251),
obgleich er dies zuvor nie erwähnt hatte und aufgrund des Zeitablaufs eher mit
weniger als mit mehr «Details» in der Wiedergabe eines erlebnisbasierten Geschehens
gerechnet werden durfte.
3.2.2.3.3 Obgleich
der Beschuldigte anlässlich der (zweiten) Einvernahme vom 23. Juli 2020
sämtliche Aussagen verweigerte, daher lediglich seine Aussagen vom 26. Februar
2019 sowie seine Aussagen vor Gericht analysiert werden können, und obgleich er
explizit darum bedacht war, sich anlässlich seiner Befragungen nicht zu
widersprechen, wozu er sich wiederholt auf sein Aussageverweigerungsrecht
berief (siehe hierzu soeben E. 3.2.2.3.1; vgl. auch erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1782, zur wesentlichen Frage, ob er dem Privatkläger
das Messer weggenommen habe: «Ich möchte mich da nicht verstricken, sonst
heisst es ich würde einen Seich erzählen. Halt so wie ich es gesagt habe»), halten
diese einer Konstanzprüfung – entgegen der dahingehenden Behauptung der
Verteidigung (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2151) – gerade in Bezug
auf das Kerngeschehen nicht stand.
Der Beschuldigte
behauptet zwar – insoweit konstant –, im Wohnzimmer in einem (Dreh-)Sessel mit
dem Rücken zur Küche gesessen zu haben, als B____ von der Beerdigung nach Hause
gekommen sei und ihn von hinten mit einem Messer angegriffen habe. Er habe sich
lediglich verteidigt, wobei er sich selber einige Schnittverletzungen bzw. eine
Schnitt- und eine Stichverletzung zugezogen habe.
Die Abwehr des
behaupteten Messerangriffs bzw. das anschliessende Einschlagen auf B____ wird
jedoch unterschiedlich geschildert: Gegenüber der Polizei erwähnte er am
Tatort, dass er B____ mit einem Aikidowurf zu Boden gebracht und zwei Mal
zugeschlagen habe (Akten S. 498 f.). Er habe ihm mit dem rechten Bein
einen «Kick» in den Bauch gegeben und ihn mit dem rechten Arm und seinem ganzen
Gewicht zu Boden gedrückt. Danach habe er gegen seinen rechten Arm geschlagen,
sodass B____ das Messer habe fallen lassen. Er habe ihm alsdann in der Küche mit
der Faust zweimal ins Gesicht – auf die Nase und in die Mundgegend – geschlagen
(Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 517). An der
erstinstanzlichen Verhandlung gab er an, er habe mit dem rechten Arm seinen Arm
zu Boden schlagen können (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1778) und habe
ihm sicher auch einen Tritt gegeben (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1779).
Entgegen seinen ersten Aussagen, wonach er ihn in der Küche geschlagen habe,
gab er an zu wissen, dass er ihn auf die Treppe geworfen habe
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1777). Vor Berufungsinstanz gab er an, er
habe ihm vier Schläge und einen Kick in den Bauch verpasst, wobei er seine
Rippe kaputt gemacht habe. Er habe ihm auch das Messer aus der Hand geschlagen
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2249 ff.). Danach habe es eine Rangelei
gegeben; er berichtet von einem Strampeln und Gegenschlagen des Privatklägers;
am Schluss der Schlägerei habe er dem Privatkläger Schläge gegen den Kopf
verpasst, wobei er erstmals behauptete, dass auch er ein paar Schläge gegen den
Kopf erhalten habe (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2251). Auf der Treppe sei
jedoch – entgegen seinen früheren Aussagen – nichts passiert (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 2252).
Als gänzlich
widersprüchlich erweist sich in diesem Zusammenhang aber vor allem das Aussageverhalten
des Beschuldigten in Bezug auf die wesentlichen Fragen, wie er den Privatkläger
habe entwaffnen können und ob er das Messer selber in der Hand gehabt habe: Am
Tatabend gab er zunächst an, er habe ihm in der Küche das Messer aus der Hand
geschlagen. Erst nach der zweiten Auseinandersetzung und kurz bevor er rausgegangen
sei, habe er das Messer dann auf den Herd gelegt (Einvernahmeprotokoll vom 26.
Februar 2019, Akten S. 516 f.). An der erstinstanzlichen Verhandlung gab er an,
er habe das Messer «auf oder unter den Herd gemacht», nachdem er den
Privatkläger auf die Treppe gestossen hatte, aber bevor es zur zweiten
Auseinandersetzung im Dachgeschoss gekommen sei (Protokoll, Akten S. 1777). Auf
Nachfrage hin gab er an, nicht mehr zu wissen, was genau er mit dem Messer
gemacht habe; es sei unter oder auf dem Herd gewesen (erstinstanzliches
Protokoll, S. 1779). Auf erneute Nachfrage hin, wie er sich seine DNA am
Messergriff erklären könne, gab er aber explizit an, das Messer weggeschossen
zu haben (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1782). An der
Berufungsverhandlung gab er auf Nachfrage hin schliesslich an, er habe den
Handrücken des Privatklägers auf den Boden geschlagen; da habe der Privatkläger
das Messer fallen lassen und dann sei es unter den Herd verschwunden. Die
Nachfrage, ob das Messer durch den Schlag, den er dem Privatkläger verpasst
habe, unter den Herd gelangt sei, hat der Beschuldigte sodann – entgegen seinen
früheren Aussagen – bejaht; das Messer sei dann für keinen mehr erreichbar
gewesen. (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2251). Das – jedenfalls in
dieser Hinsicht – widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten lässt ihn
mit Blick auf den objektiv belastenden DNA-Befund am Messer als äussert
unglaubhaft erscheinen.
3.2.2.3.4 Insgesamt
sind die Aussagen des Beschuldigten aufgrund ihrer eingeschränkten
Nachvollziehbarkeit, der enthaltenen Widersprüchlichkeiten in Bezug auf das
Kerngeschehen sowie nicht zuletzt angesichts der ihnen entgegenstehenden
(objektiven) Beweismittel als gänzlich unglaubhaft zu werten.
3.2.3 Mit
Ausnahme der dem Beschuldigten vorgeworfenen Beschimpfung, welche nach den
obigen Ausführungen nicht nachgewiesen werden konnte (E. 3.2.2.2.3),
ergibt sich zusammengefasst, dass der Sachverhalt im Übrigen in den Umfang
erstellt ist, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift
angenommen hat (angefochtenes Urteil, S. 18 f.; oben E. 3.1.1). Gestützt auf
die als glaubhaft erachteten Aussagen von B____ ist präzisierend aber einerseits
davon auszugehen, dass B____ aufgrund des ersten Faustschlags gegen seinen Kopf
rückwärts von der Küche in den Eingangsbereich gestolpert und auf die Treppe
gefallen ist (E. 3.2.2.2.3). Andererseits ist anzunehmen, dass alle
Faustschläge gegen die Kopfregion erfolgt sind und die Verletzung am linken
Oberkörper durch den zusätzlichen Fusstritt erfolgt ist. Da B____ nicht mehr
genau sagen konnte, wie viele Faustschläge es gewesen seien, ist auf das
Eingeständnis des Beschuldigten abzustellen, wonach er ihm jedenfalls vier
Schläge und einen Fusstritt verpasst habe (E. 3.2.2.3.3).
3.3
3.3.1 Unbestritten ist, dass das Verletzungsbild von
B____ objektiv einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB
entspricht (vgl. angefochtenes Urteil, S. 20; oben E. 3.1.1). Fraglich ist
hingegen, ob der Beschuldigten durch seine Faustschläge und den Fusstritt gegen
den Oberkörper des Geschädigten auch eine schwere Körperverletzung gemäss Art.
122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zumindest in Kauf genommen hat.
3.3.1.1 Laut Art. 122 StGB macht sich der
schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen
lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges
Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs.
2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der
körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale
erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle
objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4, 137 IV 113 E. 1.4.2, je mit Hinweisen; BGer 6B_19/2021 vom 27.
September 2021 E. 3.1.1, 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat
mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich
hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben,
wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch
handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich
mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg
"billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 9 E.
4.1 und 222 E. 5.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne
in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten
aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter
bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf
gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2, 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1; je mit
Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich
dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die
Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme
des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 134 IV 26 E. 3.2.2,
je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der
Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt,
desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2, 133 IV 222
E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern
bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die
Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.
Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit
Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm
bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine
Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; vgl. zum Ganzen BGer
6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.2; vgl. auch BGer 6B_918/2022 vom 2.
März 2023 E. 3.5).
3.3.1.2 Aufgrund des
Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte in einem plötzlichen
Wutanfall B____ unvermittelt, sozusagen aus dem Nichts, angegriffen und ihm
dabei als erstes mindestens einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt hat,
wovon der Geschädigte rückwärts weggestolpert und auf die Treppe gefallen ist.
Dort hat der Beschuldigte weiter auf sein auf der Treppe liegendes Opfer
eingeschlagen und ihm mindestens drei weitere Faustschläge «fadengrad ins
Gesicht» und einen Fusstritt gegen den linken Oberkörper versetzt (vgl. oben E.
3.2.3).
Bei der Kopfregion handelt es
sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen,
insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich
ziehen. Dies stimmt überein mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das
mehrfach festgehalten hat, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers –
selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen
versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität
führen können (Urteile 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4; 6B_181/2015 vom
23. Juni 2015 E. 2.3; vgl. auch die Urteile 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E.
2.3.2; 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.4; ferner 6B_901/2014 vom 27. Februar
2015 E. 2.7.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt für die Erfüllung
des Tatbestandes der versuchen schweren Körperverletzung nicht voraus,
dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein
aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die
Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung
mehrerer Personen, hinzutreten muss, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in
denjenigen Fällen, in denen erheblich aggravierende Umstände vorlagen,
verschiedentlich auch Schuldsprüche wegen versuchter eventualvorsätzlicher
Tötung zu beurteilen waren (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1).
Der dem Beschuldigten körperlich ohnehin unterlegene B____ hatte schon aufgrund des Überraschungsmoments
bzw. der Unvorhersehbarkeit des ersten Faustschlags gegen seinen Kopf keinerlei
Abwehrmöglichkeiten. Auch die weiteren Faustschläge gegen seinen Kopf
erfolgten, als er wehrlos auf der Treppe lag und sich mit Händen und Füssen vergebens
zu schützen versuchte. Schon allein daraus, dass
der Beschuldigte B____ unter diesen Umständen mindestens vier
Faustschläge gegen den Kopf versetzt hat, könnte bereits auf eine
eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung geschlossen werden.
Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (oben, E. 3.1.1) ist aber auch die
Heftigkeit der Schläge erstellt: Nachdem B____ wiederholt geschildert hatte,
dass der Beschuldigte «ausser Rand und Band» und wie «von Sinnen» gewesen sei,
bestätigte er in der Berufungsverhandlung denn auch, dass der Beschuldigte
«richtig deftig» und «mit Wut» zugeschlagen habe (vgl. hierzu den ähnlich
gelagerten BGer 6B_918/2022 vom 2. März 2023 E. 3.7, wo von einem «véritable
acharnement» die Rede war). So fiel B____ denn auch aufgrund des ersten
Faustschlags rückwärts in den Eingangsbereich und auf die Treppe. Dabei ist
anzumerken, dass der Beschuldigte selber schon vor der Polizei erwähnte, früher
sportmässig geboxt zu haben (Rapport, Akten S. 499; vgl. auch zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 2254) und dass er während des Angriffs zudem eine
Todesdrohung aussprach (so der berechtigte Hinweis der Staatanwaltschaft (siehe
oben, E. 3.1.2). Im Rahmen der nachträglichen Untersuchungen konnten denn auch
beidseits Hautverfärbungen an den Fingergrundgelenken des Beschuldigten festgestellt
werden, die sich grundsätzlich mit einem aktiven Zuschlagen mit den Fäusten erklären
liessen (IRM Gutachten, Akten S. 633). Schliesslich deutet auch die –
objektiv belegte – Wucht des Fusstritts, der immerhin einen zweifachen
Rippenbruch zur Folge hatte, auf die Heftigkeit der im gleichen Handlungsvorgang
versetzten Faustschläge hin. In Bezug auf die durch den Fusstritt erlittenen
Verletzungen wurden zwar keine verschobenen Brüche der Rippen festgestellt,
weshalb im vorliegenden Fall keine konkrete Lebensgefahr abgeleitet wurde. Das
IRM hielt aber fest, dass verschobene (dislozierte) Rippenbrüche als
lebensbedrohlich angesehen werden müssten, weil solche Brüche Lungen- und/oder
Herzverletzungen und dementsprechend Blutungen verursachen könnten, die tödlich
ausgehen könnten. Auch die Entstehung einer Luftbrust mit konsekutiver Spannungsbrust
(Pneumothorax / Spannungspneumothorax) wäre typische Folge und könne vital
bedrohlich verlaufen (Gutachten vom 11. April 2019, Akten S. 582).
Für die rechtliche Würdigung ist ohne Bedeutung, dass B____ im
zu beurteilenden Fall keine schweren Verletzungen, namentlich «nur» eine
Gehirnerschütterung und kein schwereres Schädelhirntrauma, undislozierte
und damit keine lebensbedrohlichen Rippenfrakturen sowie etwa eine
Ohrmuschelschwellung und kein perforiertes Trommelfell erlitt, zumal dem
Beschuldigten nicht eine vollendete, sondern lediglich eine versuchte
eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung vorgeworfen wird. Es liegt in der
Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht eintritt. Fakt ist
aber, dass der Beschuldigte schlicht die Beherrschung verloren hatte, als er auf
B____ einschlug, so dass er die Intensität der Schläge und des Fusstritts
unmöglich steuern bzw. auch nur ansatzweise dosieren konnte. Im Übrigen ergibt
sich aus dem Verhalten des Beschuldigten auch nichts, was die Annahme
rechtfertigen würde, dass sich sein Vorsatz auf die Zufügung lediglich
einfacher Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten und
die Kraft seiner Schläge bzw. seines Fusstritts dosiert hat (vgl. die ähnliche
Schlussfolgerung im Urteil des Obergerichts Zug S 2022 27 vom 2. Februar 2023,
E. 3.5.2). Mit den unkontrollierten Faustschlägen gegen den Kopf und namentlich
auch gegen das Ohr des zunächst ahnungslosen und später auf der Treppe
liegenden Opfers drohte diesem zudem auch eine bleibende Beeinträchtigung oder
Entstellung des Gesichtes im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu etwa
den Entscheid des Obergerichts Zürich SB160225-O/U/ag vom 28. April 2017, E.
2.2.2.2 b).
3.3.1.3 Dem Beschuldigten musste sich bei seiner
Vorgehensweise das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart
wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine
solche eingetreten wäre (vgl. BGer 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E.
2.3.2). Der Beschuldigte hat es letztlich Glück und Zufall überlassen, ob sich
die Gefahr einer schwerwiegenderen Kopfverletzung, einer bleibenden
Beeinträchtigung oder Entstellung des Gesichtes oder etwa
einer lebensgefährlichen Rippenverletzung verwirklichen würde oder nicht.
3.3.1.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
(Putativ-)Notwehr oder ein entsprechender Exzess bei diesem Sachverhalt zum
Vornherein ausser Betracht fallen. Es bestand objektiv keine Notwehrsituation,
weil schon gar kein unrechtmässiger Angriff auf den Beschuldigten vorlag, was
diesem – aufgrund seiner gemäss forensisch-psychiatrischen Erstgutachten (Akten
S. 1557) uneingeschränkten Einsichtsfähigkeit – auch unzweifelhaft klar gewesen
sein musste. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass B____ ihn zuerst
angegriffen hätte, so wäre jedenfalls von einem qualitativen, extensiven Exzess
auszugehen, der ohnehin unbeachtlich bliebe (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017
E. 2.2.1 mit Hinweisen), zumal der Beschuldigte auch nachdem er B____ das
Messer aus der Hand geschlagen haben will, weiterhin auf diesen einschlug.
3.3.1.5 Es ergeht somit ein Schuldspruch wegen
versuchter schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB.
3.3.2 Weiter sind die Schuldsprüche der Vorinstanz
wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB und versuchter
Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB zu bestätigen. Es kann auf
die dortigen Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 21; oben,
E. 3.1.1).
3.3.3 Freizusprechen ist der Beschuldigte dagegen vom
Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Dass der Beschuldigte B____
vor dem physischen Angriff mit dem Wort «Arschloch» beschimpft habe, ist nicht
erstellt. Abgesehen davon ist anzumerken, dass die Vorinstanz von einem
«verbalen Gefecht» ausgegangen ist (angefochtenes Urteil, S. 18), womit wohl
ohnehin eine Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB anzunehmen und folglich
eine Strafbefreiung zu prüfen gewesen wäre.
4. Strafzumessung
4.1 Zusammenfassend
wird der Berufungskläger somit in zweiter Instanz der versuchten schweren
Körperverletzung, der versuchten Drohung und der falschen Anschuldigung
schuldig erklärt. Die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sind bereits
in Rechtskraft erwachsen.
Die Vorinstanz
verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die
Staatsanwaltschaft beantragt deren Erhöhung auf 6 Jahre. Der Beschuldigte
stellt zwar die Wahl der Sanktionsart und damit die angeordnete Freiheitsstrafe
nicht in Frage, beantragt aber eine angemessene Reduktion des Strafmasses. Da
er die Reduktion der vorinstanzlich ausgefällten Strafen jedoch ausschliesslich
mit den beantragten Freisprüchen begründet, ist auf seine Ausführungen mit
Blick auf vorgenannte Erwägungen nicht weiter einzugehen.
In Anwendung von
Art. 408 StPO fällt das Appellationsgericht ein neues Urteil, welches das
erstinstanzliche Urteil ersetzt. Für die Strafzumessung hat dies zur Folge,
dass sich die Berufungsinstanz nicht auf eine blosse Ermessensüberprüfung
beschränkt, sondern auch die Strafe nach eigenem Ermessen festsetzt.
4.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,
Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung
ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer
6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.3
4.3.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104;
BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E.
2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom
15. September 2017 E. 3.3.2).
4.3.2 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100
f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
4.3.3 Die
Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei
gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine
gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und sind kumulativ zu
verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn
es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe
ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen
von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten
einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217, E.
2.2, 142 IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das
Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt,
diese Wahl näher zu begründen.
4.3.3.1 Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von
der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und
sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll
auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile 6B_210/2017 vom 25.
September 2017 E. 2.2.1, 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine
weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit
einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war
und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion
als verschuldensangemessen erschien (BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E.
1.8, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1, 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009
E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_382/2021
vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020
vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).
Nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe
jedoch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie
sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem
der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem
Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober
2022 E. 5.3.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23.
Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 3.2 und 3.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2
und 2.4).
4.3.3.2 Die
Vorinstanz hält fest, dass die Heftigkeit der begangenen Gewaltdelikte eine
Geldstrafe bereits von vornherein als nicht zweckmässig erscheinen liessen.
Auch komme eine solche aufgrund der Höhe der Strafe nicht als Sanktionsart in
Betracht (angefochtenes Urteil, S. 31). Dies ist – wie noch zu zeigen sein wird
– in Bezug auf die versuchte Tötung, die versuchte schwere Körperverletzung
sowie die falsche Anschuldigung richtig. Einzig für die versuchte Drohung käme
theoretisch auch das Aussprechen einer Geldstrafe in Betracht. Bei der Frage,
ob in der vorliegenden Konstellation für diese zusätzliche, weniger schwerwiegende
Straftat eine zu asperierende Freiheitsstrafe oder kumulativ zur
Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist, scheint jedoch aufgrund der
zeitlichen und sachlichen Verknüpfung der Drohung einerseits und der versuchten
schweren Körperverletzung sowie der falschen Anschuldigung andererseits mit
Blick auf obgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Gesamtbetrachtung
angezeigt. Mit Blick auf die Gesamtheit der Handlungen erscheint eine – für ein
einzelnes Delikt theoretisch mögliche – Geldstrafe unzweckmässig, was die
Verhängung einer Freiheitsstrafe, auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips,
für jedes der einzelnen Delikte – ungeachtet der Verschuldenshöhe – rechtfertigt.
Abgesehen davon erscheint eine Freiheitsstrafe vorliegend ausnahmsweise auch
aus Gründen der Verhältnismässigkeit angezeigt. Zwar wiegt die Geldstrafe als
Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die
persönliche Freiheit (vgl. bereits BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.). Mit Blick
auf die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten (dazu sogleich unter E. 5) ist
jedoch zu berücksichtigen, dass eine (unbedingte) Freiheitsstrafe, anders als
eine (unbedingte) Geldstrafe, zugunsten einer gleichzeitig ausgesprochenen stationären
Massnahme aufgeschoben wird, womit eine (unbedingte) Freiheitsstrafe den Beschuldigten
bei erfolgreichem Massnahmenvollzug letztlich weniger hart trifft, als wenn auf
eine Geldstrafe erkannt würde.
4.3.3.3 Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte –
mit Ausnahme der Übertretungen – eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.
4.3.4 Ausgangspunkt
für die Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe bildet der Strafrahmen der versuchten
Tötung gemäss Art. 111 StGB, der eine Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig
Jahren vorsieht, wobei die Mindeststrafe aufgrund der unvollendeten Tat nicht bindend
ist (Niggli/Maeder, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27). Für die
Beurteilung des Verschuldens kann grundsätzlich auf die – unangefochten
gebliebenen – Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil,
S. 32).
Somit ist in
Bezug auf die objektive Tatschwere insbesondere zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte seinem Opfer zwei Stichverletzungen zufügte, welche mit
beträchtlichen Schmerzen verbunden waren. Erschwerend wirken sich zudem die zu
vermutenden psychischen Konsequenzen des Opfers nach einem solchem Gewaltakt einer
noch dazu befreundeten Person auf offener Strasse, wenngleich darüber nur wenig
aktenkundig ist. Immerhin gab [...] vor den Schranken der Vorinstanz knapp 10
Monate nach der Tat aber an, dass sich C____ sehr verändert habe und er sich
fast nicht mehr in die Öffentlichkeit begebe. Er habe sich eingeschlossen und
sei praktisch nur noch zu Hause gewesen. Sie habe das Gefühl, dass er noch
immer in einem Angstzustand lebe (erstinstanzliches Protokoll, S. 56). Als
äusserst verwerflich erscheint sodann der Umstand, dass der Beschuldigte das
Messer ohne erklärbaren Anlass zog und nicht zögerte, dieses gegen seinen
unbewaffneten und ahnungslosen Freund einzusetzen. Mit diesem Messereinsatz
manifestierte der Beschuldigte eine grosse Gewaltbereitschaft. Insgesamt wiegt
sein Verschulden in objektiver Hinsicht erheblich und ist dieses im mittleren
Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, womit sich – vor Berücksichtigung des
Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen
(Erfolgs-)Strafe von 7 ½ Jahren rechtfertigen würde.
In subjektiver
Hinsicht ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
die Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit Eventualvorsatz begangen
hat, er die Tötung des Opfers also nicht anstrebte, sondern diese bloss in Kauf
nahm. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass der Beschuldigte sein Opfer aus
nichtigem Grund anging, wobei es sich um eine völlig unverhältnismässige und
nicht nachvollziehbare überschiessende Reaktion im Rahmen eines verbalen
Streits handelte. Da das forensisch-psychiatrische Erstgutachten dem
Beschuldigten jedoch eine mittelgradige Einschränkung seiner
Steuerungsfähigkeit für diese Tat attestiert (Akten S. 1568), rechtfertigt
es sich die (Erfolgs-)Strafe um die Hälfte, daher auf 3 ¾ Jahre zu
reduzieren.
Zu
berücksichtigen gilt es letztlich, dass es vorliegend beim Versuchsstadium
geblieben ist und das Opfer schliesslich in körperlicher Hinsicht keine
gravierende Verletzung davongetragen hat. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz
der bereits vollzogenen Tathandlung erscheint jedoch gänzlich zufällig und ist
somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch
einer vorsätzlichen Tötung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB
mit einer geringen Reduktion von weiteren 6 Monaten Rechnung zu tragen, womit für
die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von C____ im Ergebnis eine
hypothetische Einsatzstrafe von 3 ¼ Jahre festzusetzen ist. Auf die von der
Staatsanwaltschaft beantragte leichte Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ½
Jahre wird somit verzichtet.
4.3.5 Sodann
ist das Tatverschulden für die versuchte schwere Körperverletzung zu bestimmen,
die einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe
vorsieht, wobei das Gericht aufgrund der nur versuchten Tat nicht an die
Mindeststrafe gebunden ist (Niggli/Maeder,
a.a.O., Art. 22 StGB N 27).
In objektiver
Hinsicht führte der Beschuldigten schon den ersten Faustschlag mit einer
derartigen Wucht aus, dass das Opfer rückwärts auf die Treppe fiel, was von
einer gewissen Brutalität zeugt, zumal das Opfer darüber hinaus körperlich
unterlegen und aufgrund des unvermittelten Angriffs auch offensichtlich wehrlos
war. Weiter wirkt sich erschwerend aus, dass es der Beschuldigte nicht bei
diesem Schlag bewenden liess, sondern er weiter auf sein – auf der Treppe
liegendes und sich zu schützen versuchendes – Opfer mit den Fäusten mindestens
drei weitere Male einschlug und ihm zusätzlichen einen derart heftigen
Fusstritt versetzte, dass das Opfer einen zweifachen Rippenbruch erlitt, dessen
Folgen ihn heute noch einschränken. Damit wiegt das objektive Verschulden
jedenfalls nicht mehr leicht, weshalb die hypothetische (Erfolgs-)Strafe nicht
mehr im unteren Drittel, sondern im untersten Bereich des zweiten Drittels des
Strafrahmens, daher auf 3 Jahre und 4 Monate festzusetzen ist.
In subjektiver
Hinsicht ist dem Berufungskläger einerseits zu Gute zu halten, dass er keine
schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzungen des Opfers angestrebt, sondern
solche lediglich in Kauf genommen hat. Obgleich dem forensisch-psychiatrischen
Erstgutachten keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit zu
entnehmen ist, zeigt andererseits schon die anschliessende fürsorgerische
Unterbringung des Beschuldigten sowie dessen nicht nachvollziehbarer
Wutausbruch, dass dieser sich zum Tatzeitpunkt jedenfalls in einem
Ausnahmezustand befand (vgl. hierzu oben E. 3.2.1.2). Aufgrund der Akten und
der bekannten Gesamtumstände ist daher von einem eingeschränkten subjektiven
Verschulden auszugehen, weshalb die schuldangemessene hypothetische
(Erfolgs-)Strafe um 8 Monate auf 2 Jahre und 8 Monate festzusetzen
ist.
Dass es vorliegend
beim Versuchsstadium geblieben ist, ist auch hier wiederum dem Zufall zu
verdanken, handelt es sich vorliegend doch um einen vollendeten Versuch. Dennoch
ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – offensichtlich von sich aus –
plötzlich von seinem Opfer abliess, obgleich er die Möglichkeit gehabt hätte,
weiter auf sein Opfer einzuschlagen. Selbst wenn das Opfer zwei Tage stationär
behandelt und hiernach bis zum 12. März 2019, daher während 2 Wochen
vollständig arbeitsunfähig war (hierzu oben E. 3.2.1.4.2 sowie
Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Kantonsspitals Baselland vom 4. April 2019,
Akten S. 606), ist zudem festzustellen, dass dessen Verletzung nicht in die
Nähe einer schweren Körperverletzung gerückt sind. Insgesamt ist dem Umstand,
dass es beim Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, in
Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer – im Vergleich zur vorangehend
beurteilten versuchten Tötung – etwas grosszügigeren Reduktion von einem Jahr Rechnung
zu tragen. Die hypothetische Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung
ist somit auf 1 Jahr und 8 Monate festzusetzen.
4.3.6 Zu
prüfen ist weiter das Tatverschulden für die versuchte Drohung, für welche Art.
180 StGB ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren vorsieht. Objektiv schwer wiegt
hier der Umstand, dass es sich um eine Todesdrohung, mithin eine der schwersten
Formen einer Drohung handelt, und dieser zudem mit den zeitgleich verübten
Schlägen auch entsprechend Nachdruck verschafft wurde. Verschuldensmindernd wirkt
sich jedoch aus, dass der Beschuldigte es bei dieser einmaligen Drohung bewenden
und sich kurz darauf von seinem Vorhaben abbringen liess. Zudem ist in
subjektiver Hinsicht wiederum der Ausnahmezustand zu berücksichtigen, in
welchem sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt befand, was die Tatschwere
erheblich reduziert. Insgesamt ist daher von einem leicht bis mittelschwerem
Verschulden auszugehen und erscheint eine hypothetische (Erfolgs-)strafe von 6
Monaten gerechtfertigt. Weiter wirkt sich die Tatsache, dass es vorliegend beim
Versuchsstadium geblieben ist und sich das Opfer «nur» von den Schlägen, nicht
aber von der verbalen Drohung einschüchtern liess, strafmindernd aus, womit im
Ergebnis eine hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten festzusetzen ist.
4.3.7 Schliesslich
ist das Tatverschulden für die falsche Anschuldigung festzulegen, für die
gemäss Art. 303 i.V.m. 40 StGB eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren in Frage
kommt. Die Vorinstanz hat hierfür eine hypothetische Einsatzstrafe im untersten
Bereich des anwendbaren Strafrahmens (12 Monate Freiheitsstrafe) festgesetzt,
obwohl sie von einem schweren Verschulden ausging (angefochtenes Urteil,
S. 34). Wie die Vorinstanz richtig festhält, wiegt zwar schwer, dass der
Beschuldigte B____ nicht nur eines Messerstichs beschuldigt, sondern sich
zwecks Untermauerung seines Vorwurfs auch gleich selbst zwei Verletzungen
zugefügt hat. Dies zudem im Wissen, dass B____ bereits vorbestraft war und für
ihn eine erneute Verurteilung potentiell folgenschwer gewesen wäre.
Verschuldensvermindernd wirkt sich aber aus, dass die falsche Anschuldigung
schliesslich keine folgenschweren Konsequenzen nach sich trug. B____ wurde zwar
nach dem Vorfall kurze Zeit vorläufig festgenommen, ehe er hospitalisiert wurde,
doch wurde das gegen ihn eröffnete Strafverfahren inzwischen mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. September 2021 rechtskräftig
eingestellt. Im Übrigen war die falsche Anschuldigung Teil der
Verteidigungsstrategie des Beschuldigten, was sein Verschulden weniger
verwerflich erscheinen lässt. Gerade auch angesichts des weitreichenden
Strafrahmens und im Vergleich zu allen denkbaren falschen Anschuldigungen, die
unter Umständen in eine längere Inhaftierung münden können, ist entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen von einem noch leichten Verschulden auszugehen,
womit jedoch – gleich wie im Ergebnis die Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr zu veranschlagen wäre.
4.3.8 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit
der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der
Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen,
wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang
stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art.
49 StGB N 122a).
Es besteht
zwischen der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____ und der
rund 1 ¼ Jahr zuvor ausgeübten Delikte zum Nachteil von B____ kein enger zeitlicher,
sachlicher oder situativer Konnex, womit sich der Gesamtschuldbeitrag kaum
verringert. Dagegen besteht ein solcher Zusammenhang zwischen der zum Nachteil
von B____ begangenen versuchten schweren Körperverletzung, der zeitgleich erfolgten
versuchten Drohung und der sogleich, noch vor Ort erfolgten falschen
Anschuldigung, was die Gesamtschuld insgesamt doch verringert.
Es rechtfertigt
sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB
folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen. Die Einsatzstrafe für die
vorsätzliche Tötung von 3 ¼ Jahre (39 Monate) wird um 1 ½ Jahre (18 Monate) für
die versuchte schwere Körperverletzung, um 8 Monate für die falsche
Anschuldigung und um weitere 2 Monate für die versuchte Drohung zum Nachteil
von B____ erhöht.
4.3.9 Was
die Täterkomponente anbelangt, erwog die Vorinstanz zunächst, dass der
Beschuldigte keine unbeschwerte Kindheit und Jugend hatte, zumal er schon früh
mit dem Konsum von Betäubungsmitteln begann und er – wohl auch in Folge davon –
in rund 30 verschiedene Institutionen aufwuchs. Die von Hürden und
Schwierigkeiten geprägte Kindheit wurde dem Beschuldigten denn auch zu Gute
gehalten (angefochtenes Urteil, S. 34). Der Beschuldigte ist zwar mehrfach
vorbestraft, doch liegen die meisten Delikte über mehr als zehn Jahre zurück,
abgesehen davon, dass sie auch nur teilweise einschlägig sind. Seit der letzten
Verurteilung durch das Strafgericht vom 19. März 2021 ist der Beschuldigte
einzig wieder im Oktober 2018 wegen Strassenverkehrsdelikte in Erscheinung
getreten, ehe er die vorliegend zu beurteilten Straftaten verübte. Entgegen der
Ansicht der Staatsanwaltschaft rechtfertigt dies keine Erhöhung der Strafe um
weitere 3 Monate. Vielmehr rechtfertigt es sich, auch unter dem Aspekt des
Nachtatverhaltens – immerhin beteuerte der Beschuldigte mehrfach, dass er die
Tat zum Nachteil von C____ sehr bereue –, die hypothetisch ermittelte
Gesamtstrafe um einen Monat auf insgesamt 5 ½ Jahre abzurunden.
5. Massnahme
Die Vorinstanz verzichtete auf den Aufschub der
Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Therapie. Sie ging von einer geringen
therapeutischen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten aus und erwog, dass dessen
fehlende Motivation die Chancen auf eine erfolgreiche Behandlung weiter senken
würde. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei die Strafe zugunsten
einer Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuschieben.
5.1 Eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn der
Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen
hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten
ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die
Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche
Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss
theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen
Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein
Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für
eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer
6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Das Gericht
stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine
sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die
Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art
und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten
des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1
E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich
frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne
triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der
anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der
Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot
willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49
E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3,
6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5).
5.2 Zunächst
ins Leere zielt die Kritik der Verteidigung an das Gutachten selber.
Soweit sie
vorbringt, der Gutachter sei zu Unrecht von der Hypothese ausgegangen, der
Beschuldigte habe alle in der Anklageschrift angeklagten Delikte verübt
(zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2431), so ist dem entgegen zu halten,
dass ein Gutachtenauftrag immer auch eine Darstellung des
Untersuchungsgegenstands enthalten muss. Durch den Auftrag werden dem
Sachverständigen die Anknüpfungstatsachen erläutert, die ihm als Ausgangslage
dienen sollen. Der Sachverständige hat für seine Begutachtung sodann von dem
ihm unterbreiteten Sachverhalt auszugehen und hat insbesondere nicht weitere
mögliche Hypothesen zu prüfen (Drzalic,
Gutachten und Richter im Strafprozess, ZStV 2021, S. 165). Da das
Sachverständigengutachten (ohne Schuldinterlokut) während des Strafverfahrens
und daher zeitlich immer vor der Urteilsfällung erstellt wird, hat ein
Sachverständige seine Begutachtung immer auf die ihm unterbreitete
Sachverhaltshypothese zu stützen. Abgesehen davon wird der Beschuldigte
vorliegend in den fraglichen beiden Anklagepunkten I.2 und I.4. schuldig
gesprochen, weshalb auch nicht ersichtlich ist, von welchen falschen Tatsachen
sich der Gutachten zu Lasten des Beschuldigten hätte leiten lassen.
Inwiefern der
Gutachter sodann zwingend eine Fremdanamnese hätte einholen müssen, da der
Beschuldigte seine Mitwirkung am Gutachten verweigert hat (vgl. den
dahingehenden Einwand im zweitinstanzlichen Plädoyer, Akten S. 2431), wird von
der Verteidigung nicht näher substantiiert und ist im Übrigen auch nicht
ersichtlich, nachdem sowohl im forensisch-psychiatrischen Erstgutachten (Akten
S. 1523 ff.) wie auch im Ergänzungsgutachten vom 3. November 2022 (nachfolgend:
Ergänzungsgutachten) (Akten S. 2330 ff.) frühere Gutachten und ärztliche
Berichte ausführlich berücksichtigt worden sind.
In Bezug auf die
Ausführungen im Ergänzungsgutachten ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
diese – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (zweitinstanzliches
Plädoyer, Akten S. 2432 ff.) – nicht (ausschliesslich) auf der Annahme
basieren, dass der Beschuldige als Folge der Einnahme des Medikaments Focalin
eine Psychose erlitten habe, aufgrund welcher er die Matratze in seiner Zelle
angezündet habe. Zum einen wurde im Ergänzungsgutachten auch der weitere
Verlauf nach der letzten Begutachtung «schon vor dem Zellenbrand am 16.12.2012»
berücksichtigt (Akten S. 2343). Zum anderen wurde in Bezug auf die dem Zellenbrand
zugrundeliegende Ursache einerseits zwar die Substanz Focalin genannt, welche
bei entsprechender Disposition zu Wahrnehmungsveränderungen führen könne,
andererseits aber auch ein nicht offengelegter Substanzkonsum in Betracht
gezogen, für welchen es – wiederum entgegen der Ansicht der Verteidigung –
durchaus Anhaltspunkte gibt, zumal der Beschuldigte im Rahmen der
Krisenintervention nach dem Vorfall angegeben habe, im Vorfeld Cannabis konsumiert
zu haben (Ergänzungsgutachten S. 2343 und 2350).
5.3 Weiter
ist grundsätzlich unbestritten, dass beim Beschuldigten mehrere schwere
psychische Störungen diagnostiziert wurden, welche in einem engen Zusammenhang zu
den Anlasstaten der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____ vom
25. Mai 2020 sowie zur versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B____
vom 26. Februar 2019 standen.
In Bezug auf die
genaue Diagnose hielt Dr. med. F____ in seinem forensisch-psychiatrischen
Erstgutachten fest, dass damals beim Beschuldigten am ehesten ein beginnendes delirantes
Zustandsbild bei multiplem Substanzkonsum (Anlasstat vom 25.05.2020; ICD-10
F19.03) bzw. eine akute Mischintoxikation (Anlasstat vom 26.02.2019; ICD-10
F19.0) vor dem Hintergrund eines polyvalenten Abhängigkeitssyndroms, eine
dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 60.2) am ehesten mittlerer Ausprägung
als auch eine ins Erwachsenenalter persistierende einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) vorlagen (Akten S. 1567). Im
Ergänzungsgutachten ergab sich hinsichtlich der Diagnostik die Ergänzung einer
verzögert auftretenden psychotischen Störung bei polyvalenter
Substanzabhängigkeit (ICD-10 F11.7) (Akten, S. 2349). Im Hinblick auf die
zwischenzeitlichen Berichte und Symptombeschreibungen wurde zudem aber auch die
Möglichkeit einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F2)
diskutiert (Akten S. 2344 ff.). Die Abgrenzung zwischen einer – als
wahrscheinlichste Erkrankung diagnostizierten – verzögert auftretenden
psychotischen Störung bei polyvalenter Substanzabhängigkeit und einer – als
weniger wahrscheinlich erachteten, im Verlauf jedoch weiter zu prüfenden –
überdauernden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bedinge jedoch zum
einen Klarheit über den Substanzkonsum sowie zum anderen einen Mindestbeobachtungszeitraum
von einem Monat. Beides war im vorliegenden Fall nicht gegeben
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2470). Dass eine schizophrene
Erkrankung aber nach wie vor denkbar ist, verdeutlichte Dr. med. F____ an der
heutigen Verhandlung auf Frage der Verteidigung hin in aller Deutlichkeit: Man
könne eine solche nicht ausschliessen; es sei zu beobachten (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 2470).
Schliesslich
weist Dr. med. F____ auch in seinem Ergänzungsgutachten darauf hin, dass sich
betreffend die diagnostische Zuordnung im vorliegenden Fall erneut die
Schwierigkeit ergebe, dass aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Exploranden
die Validität der diagnostischen Zuordnung eingeschränkt bleibe. Die diagnostischen
Diskussionen erfolgten zwar aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit
ausreichender Sicherheit, doch sollte die Belastbarkeit der Diagnosen im
Verlauf im persönlichen Kontakt mit dem Exploranten überprüft und
gegebenenfalls die Diagnosen verbessert werden (Akten S. 2342).
Zusammengefasst sind
beim Beschuldigten jedenfalls mehrere schwere psychische Störungen festzustellen.
Aktuell ist von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit
einer Suchterkrankung (sowie einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung) auszugehen,
wobei die Diagnose einer schizophrenen Erkrankung weiterhin zu prüfen bleibt.
5.4 Ferner
ist aufgrund der psychischen Störung des Beschuldigten von einer erheblichen
Rückfallgefahr auszugehen.
Gemäss
Einschätzung von Dr. med. F____ in seinem forensisch-psychiatrischen
Erstgutachten habe sich in der integrativen Gesamtbeurteilung aus
psychiatrischer Sicht in einem Setting ohne Strukturen und Kontrolle bei einer
Rückkehr in einen risikobehafteten sozialen Empfangsraum (keine Tagesstruktur
und Arbeit, Rückkehr in deliktnahes Milieu) mittel- und langfristig ein
deutlich erhöhtes Risiko für erneute Betäubungsmitteldelikte (inklusive Eigentumsdelikten
im Sinne von Beschaffungskriminalität) und Gewaltstraftaten ergeben.
Gewaltstraftaten würden dabei im mittel- und längerfristigen Zeitraum auch
aufgrund der klinisch- idiographischen Einschätzung wohl im Bereich der
statistisch bestimmten Rückfallrate verbleiben (76 % innerhalb von 7 Jahren
bzw. 82 % innerhalb von durchschnittlich 10 Jahren). Auch erscheine das Risiko
für Deliktkategorien schwerer Gewaltstraftrafen im Vergleich zur entsprechend
männlichen Altersgruppe insgesamt erhöht (Akten S. 1569). In seinem
Ergänzungsgutachten wies Dr. med. F____ mit Blick auf den im Strafvollzug
erfolgten Zellenbrand darauf hin, dass zudem das Risiko einer erneuten
Brandstiftung durch den Beschuldigten ohne therapeutische Interventionen oder
kontrollierende Massnahmen in einem Bereich von ca. 25 % innerhalb von 2
bis 5 Jahren anzunehmen sei. Ansonsten sei keine Änderung der ersten
Einschätzung in Bezug auf die Deliktkategorien Betäubungsmitteldelikte und
Gewaltstrafen vorzunehmen (Akten S. 2350; vgl. auch zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 2468).
Der Einwand der
Verteidigung, wonach die Tatsache unberücksichtigt geblieben sei, dass der
Beschuldigte zwischen dem Jahr 2009 bis ins Jahr 2019 – abgesehen von den aus
seinem Strafregister hervorgehenden SVG-Delikten – während 10 Jahre straffrei
gelebt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2432), vermag keine
grundsätzlichen Zweifel an dieser Risikobeurteilung zu wecken. Hierzu befragt,
räumte Dr. med. F____ an der Berufungsverhandlung offen ein, dass wohl relativ
viel zusammengekommen sei, es aber nur schwer nachzuvollziehen sei, welche
stabilisierenden und deliktspräventiven Faktoren in diesem Zeitraum vorgelegen
hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2471). Tatsache ist
jedenfalls, dass aus Sicht des Sachverständigen stabilisierende und
deliktspräventive Faktoren vorgelegen haben mussten. Zudem basiert die
hier interessierende Risikobeurteilung vor allem auch auf die zwischenzeitlich
erfolgten Delikte, weshalb dem deliktfreien Zeitraum vor der erneuten und hier beurteilten
Deliktstätigkeit des Beschuldigten kaum (mehr) eigenständige Relevanz zukommt
und dieser insbesondere auch die Aussagekraft des Gutachtens – entgegen dem
Vorbringen der Verteidigung – nicht in Frage stellt.
Folglich ist
vorliegend von einer erheblichen Rückfallgefahr insbesondere hinsichtlich
Gewaltdelikte, aber auch bezüglich Betäubungsmitteldelikte (inklusive
Eigentumsdelikten im Sinne von Beschaffungskriminalität) und Brandstiftung
auszugehen.
5.5 Fraglich
– und von der Vorinstanz letztlich abgelehnt – ist, ob für die festgestellten
psychischen Störungen des Beschuldigten wirksame Behandlungen bestünden.
Bereits im forensisch-psychiatrischen
Erstgutachten hielt Dr. med. F____ fest, dass das Rückfallrisiko für erneute
Gewaltstraftaten und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer
adäquaten Therapie massgeblich verringert werden könne. Angesichts der
multiplen Problemfelder des Beschuldigten müsste der Beschuldigte aber in einen
intensiven psychotherapeutischen Prozess einbezogen werden (Akten S. 1565). Neben
einer suchtspezifischen Behandlung sollten die geringe Frustrationstoleranz,
die geringe Stressbelastbarkeit mit in der Folge erhöhter emotionaler
Labilität, erhöhte Kränkbarkeit und der Hang zur Projektion eigenen
Fehlverhaltens auf Dritte als auch ein Hang zum Substanzkonsum zur Regulierung
aversiver Affektzustände behandelt werden. Zudem sollte der Kontakt zu
milieunahen Peers kritisch mit dem Exploranden reflektiert und prosoziale
Alternativen des sozialen Empfangsraumes erarbeitet werden. Zu diesem Zweck
könnte der Beschuldigte im Rahmen einer stationären Therapie nach Art. 59 StGB
leichter in einem allfälligen beschäftigungstherapeutischen Programm einbezogen
werden. Auch wäre er dort in einem stärker strukturierten und sichernden Rahmen
untergebracht (Akten S. 1565). Aus Sachverständigensicht käme vor allem
eine Abteilung mit psychotherapeutischen und milieutherapeutischen Ressourcen
für eine derartige gebotene Behandlung (wie z. B. die Therapieabteilung in der
JVA Pöschwies, JVA Witzwil oder der JVA Solothurn) in Frage. Die Behandlung
sollte aufgrund der multiplen Problemfelder zunächst geschlossen geführt und
begonnen werden. Jedoch sollten dem Exploranden je nach therapeutischen
Fortschritt Lockerungsschritte in Aussicht gestellt werden (Akten S. 1570). An
dieser ersten Einschätzung hielt Dr. med. F____ auch in seinem
Ergänzungsgutachten fest: Es bestehe aus ärztlicher und
forensisch-psychiatrischer Sicht nach wie vor eine klare Therapieindikation und
-notwendigkeit (Akten S. 2351).
Obgleich also
grundsätzlich Therapiemöglichkeiten fraglos bestünden, stellt sich aufgrund der
commorbiden psychischen Störungen des Beschuldigten und dessen fehlenden
Therapiemotivation die Frage, ob von hinreichenden Behandlungsaussichten
auszugehen ist. Die Vorinstanz erwog gestützt auf das forensisch-psychiatrische
Erstgutachten (Akten S. 1566), dass generell von einer geringen therapeutischen
Beeinflussbarkeit ausgegangen werden müsse, wobei die fehlende Motivation die
Chancen auf eine erfolgreiche Behandlung weiter senken würde, weshalb sie
letztlich auf die Anordnung einer stationären Therapie verzichtete
(angefochtenes Urteil, S. 39). In Bezug auf die therapeutische
Beeinflussbarkeit hielt Dr. med. F____ im forensisch-psychiatrischen
Erstgutachten fest, dass bei hypothetisch durchgängig aktiver
Therapiebereitschaft der Beschuldigte für längere Zeit (sicherlich drei Jahr
oder länger) in einen intensiven psychotherapeutischen Prozess einbezogen
werden müsste. Diese Intervention habe jedoch nur eine Aussicht auf Erfolg,
sollte sich der Beschuldigte zu dieser bereit erklären (Akten S. 1565). Im
Ergänzungsgutachten stellte Dr. med. F____ aber klar, dass die geringere bzw.
völlig fehlende Motivation des Exploranden zu einem stationären Setting zwar ein
deutlicher Nachteil wäre, dass aber fester Bestandteil forensischer Therapien
auch die Erarbeitung einer Motivationsgrundlage sei, so dass hier eventuelle
noch Änderungen stattfinden könnten (Akten S. 2351). Hierzu befragt, gab Dr.
med. F____ an der Berufungsverhandlung an, es sei Teil eines therapeutischen
Prozesses, einen bestimmten Zeitraum für die Motivationsarbeit zu reservieren,
um die Person an die Therapie und deren Vorteile heranzuführen. Erst wenn man
in diesem nach ungefähr einem Jahr nicht weiter komme und sich im Motivationsgefüge
keine Änderung abzeichne, sei absehbar, dass die Therapie kaum Aussicht auf
Erfolg habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2468).
Die blosse
Tatsache, dass der Beschuldigte einer stationären Massnahme nach Art. 59
StGB noch immer ablehnend gegenübersteht, spricht jedenfalls zum jetzigen
Zeitpunkt nicht gegen deren Erfolgsaussichten, ist die therapeutische
Motivationsarbeit doch Teil der Behandlung und Aufgabe der jeweiligen
Institution bzw. des zuständigen Therapeuten. Kommt hinzu, dass die ablehnende
Haltung des Beschuldigten zumindest teilweise auf prozesstaktischen Gründen zu
beruhen scheint. Als der Beschuldigte etwa vor Strafgericht gefragt wurde,
warum er gegen die Erstellung eines Gutachtens gewesen sei, gab er keine
Antwort, sondern schaute seinen Verteidiger an und schwieg, woraufhin der
Verteidiger angab, ihm angeraten zu haben, ein Explorationsgespräch zu
verweigern (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1773). Auch scheint sich der
Beschuldigte durchaus bewusst, auf therapeutische Unterstützung grundsätzlich
angewiesen zu sein. So gab er an, es gäbe bei seiner Freilassung das
Therapiezentrum Basel (Dr. [...]) und erklärte sich auch ausdrücklich dazu bereit,
ausserhalb der Haft zu einem Psychiater zu gehen (zweitinstanzliches Protokoll,
Akten S. 2466). Vor Strafgericht gab er gar an, dass er es gut fände, wenn er
«länger betreut werden» könnte (Protokoll, Akten S. 1774). Von einer strikten
Verweigerungshaltung in Bezug auf eine – wenn auch stationär angeordnete –
Therapie kann somit nicht die Rede sein.
5.6 Die
stationäre therapeutische Massnahme muss schliesslich verhältnismässig sein
(Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Sie hat zu unterbleiben,
wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg
ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen
Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung.
Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige
Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die
betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung
des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der
einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des
Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis
sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant
(vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E.1.2; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar
2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
Ausser Frage
steht, dass eine eingriffsschwächere ambulante Massnahme vorliegend nicht bzw. jedenfalls
nicht gleich geeignet als eine stationäre Massnahme erscheint, um das
Rückfallrisiko zu mindern (vgl. hierzu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid, S. 38). Eine solche wurde im forensisch-psychiatrischen
Erstgutachten zwar erwogen, da der Beschuldigte zu einer solchen wohl einfacher
zu motivieren wäre und die therapeutische Arbeit an Einstellungen und Ansichten
alltagsnäher durchgeführt werden könnten (Akten S. 1565), jedoch klar
abgelehnt: Es könne in einem ambulanten nur mit geringer Wahrscheinlichkeit
eine therapeutische Beeinflussbarkeit des Exploranden angenommen werden, so wie
auch die bisherigen ambulanten Behandlungsversuche nicht erfolgsversprechend hätten
durchgeführt werden können (Akten S. 1566). Auch in einem vollzugsbegleitenden ambulanten
Setting erscheine die generelle Erreichbarkeit des Beschuldigten durch
geeignete psychotherapeutische Interventionen eher gering (Akten S. 1566). Aus Sachverständigensicht
ergibt sich daher die Notwendigkeit einer stationären Massnahme nach Art. 59
StGB, um die Legalprognose positiv zu beeinflussen und den Beschuldigten
therapeutisch zu erreichen (forensisch-psychiatrisches Erstgutachten, Akten S. 1570
f.; Ergänzungsgutachten, Akten S. 2352).
Aus
Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ist vorliegend jedoch eine kürzere
Massnahmendauer anzuordnen als die gesetzlich vorgesehene Regelbefristung auf
höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB). Dies, zumal nur solange von
hinreichenden Behandlungsaussichten ausgegangen werden kann, als die Motivation
des Beschuldigten aus therapeutischer Sicht noch erarbeitet werden kann. Wie
oben ausgeführt (E. 5.5), dürfte dies innert Jahresfrist absehbar sein. Unter
Berücksichtigung der zu vermutenden Wartezeit bis zur Aufnahme des
Beschuldigten in eine geeignete Institution, welche zuzüglich einer allfälligen
internen Wartezeit jedenfalls nicht länger als ein Jahr betragen dürfte,
erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme für die Dauer von zwei
Jahren gerechtfertigt (vgl. hierzu zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2469
f.). Sollte der Beschuldigte bis dahin wie erhofft eine hinreichende
Therapiemotivation an den Tag legen, wird die stationäre Massnahme alsdann zu
verlängern sein. Anderenfalls wird angesichts der Anlasstaten und des
gutachterlich angenommenen Rückfallrisikos allenfalls gar die Anordnung einer
nachträglichen Verwahrung zu prüfen sein.
Vor diesem
Hintergrund ist die Verteidigung mit ihrem Einwand, wonach sich der
Beschuldigte seit fast 3 Jahren im Strafvollzug befinde und die Anordnung einer
stationären Massnahme wieder praktisch bei Null beginnen würde, nicht zu hören.
Zwar ist zu bedauern, dass die Freiheitsstrafe nicht schon von der Vorinstanz
zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgehoben worden ist,
doch erscheint eine zweijährige Massnahmendauer – angesichts der gleichzeitig
auszusprechenden Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren – noch längst verhältnismässig.
Da zudem die Dauer der Freiheitsstrafe aufgrund der psychischen Erkrankung massgeblich
reduziert worden ist (namentlich wurde die Einsatzstrafe für die versuchte
vorsätzliche Tötung zum Nachteil von C____ – vor Berücksichtigung des Versuchs
– um die Hälfte, daher von 7 ½ auf 3 ¾ Jahre gekürzt) und vorliegend
qualifizierte Verbrechen als Anlasstaten beurteilt wurden, aufgrund welcher
auch die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB in Frage kommen würde, ist
davon auszugehen, dass auch ein allfälliger Verlängerungsentscheid in Bezug auf
die vorliegend anzuordnende Massnahme – bei gegebenen Voraussetzungen – einer
Verhältnismässigkeitsprüfung aller Voraussicht nach standhalten dürfte.
5.7 Zusammenfassend
ist eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für die
Dauer von zwei Jahren anzuordnen und der (restliche) Vollzug der
Freiheitsstrafe zugunsten des Massnahmenvollzugs gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB
aufzuschieben.
6. Zivilforderungen
Die Vorinstanz
verurteilte den Berufungskläger zur Leistung einer Genugtuung von CHF 2'000.–
an B____. Die Verteidigung beantragt zwar die Abweisung dessen
Genugtuungsanspruchs, verzichtet aber auf eine diesbezügliche Begründung (vgl.
Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2158). Folglich wurde der Antrag um
Abweisung der zugesprochenen Genugtuung einzig aufgrund des zugleich
beantragten Freispruchs vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gestellt,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, nachdem vorliegend in diesem
Anklagepunkt ein Schuldspruch ergeht (E. 3.2). Die vorinstanzlich festgesetzte
Genugtuung erscheint dem – wenngleich leicht reduzierten – Verschulden des Beschuldigten
und den Auswirkungen für das Opfer denn auch angemessen.
7. Kosten
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte auch im
zweitinstanzlichen Verfahren in den allermeisten Punkten schuldig gesprochen
wurde und er mit seiner Berufung nur betreffend den untergeordneten Vorwurf der
Beschimpfung durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, ihm die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 28'199.70 und eine Urteilsgebühr von
CHF 12'000.– aufzuerlegen.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 3'000.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten für die
Erstellung des Ergänzungsgutachtens von CHF 8‘712.– sowie der Kosten für die
Expertise vor den Schranken von CHF 1‘900.–) festgesetzt (§ 21 des
basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Während
die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zum grössten Teil durchdringt,
unterliegt der Berufungskläger mit seiner Berufung – bis auf den erzielten
Freispruch vom untergeordneten Vorwurf der Beschimpfung – vollumfänglich. Es
rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten auch die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
7.3 Dem
amtlichen Verteidiger des Beurteilten, [...], wird für seine
Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss seiner Aufstellung (Akten
S. 2441 ff.), abzüglich des bereits von der Vorinstanz vergüteten Aufwands
vom 12. Januar 2021 (3.25 Stunden à CHF 200.–) sowie der Bemühungen
betreffend das Verwaltungsverfahren VD.2023.7 im Zeitraum vom 19. Januar 2023
bis zum 6. Februar 2023 (7 Stunden à CHF 200.– zzgl. Auslagen von insg. CHF
50.30) ausgerichtet, wobei der für die Fortsetzung der Hauptverhandlung geltend
gemachte Aufwand (inkl. Vor- und Nachbesprechung) von 5 auf 4 Stunden gekürzt
wird. Sodann wird der Auslagenersatz gemäss § 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400] auf maximal 3 % gekürzt. Für den genauen
Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Appellationsgericht
diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
Abs. 4 StPO zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Dem
unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers, [...], wird für das
zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss seiner Aufstellung (Akten
S. 2459 ff.), zuzüglich eines Aufwands von 2 ½ Stunden à CHF 200.–
für die heutige Verhandlung, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für den
genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. A____ hat dem
Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Der
unentgeltlichen Vertreterin von C____, [...], wird für das zweitinstanzliche
Verfahren ein Honorar gemäss Aufstellung in Höhe von CHF 483.35 und 3 %
Auslagenersatz von CHF 14.40 (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie 7,7 % MWST von CHF 38.35,
insgesamt also CHF 536.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die zusätzlich
verrechneten, im Auslagenersatz jedoch bereits enthaltenen Kommunikations-,
Kopier- und Portokosten sind nicht zu entschädigen. Der Beurteilte hat dem
Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
19. März 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Verurteilung wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes;
- Freispruch vom Vorwurf der
einfachen Körperverletzung im Anklagepunkt 3;
- Einstellung des Verfahrens wegen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Anklagepunkt 5 für den Zeitraum vor
dem 19. März 2018;
- Verurteilung zu einer Busse von CHF
300.–;
- Vollziehbarerklärung der am 2. Mai
2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von
3 Tagessätzen zu CHF 40.–;
- Verurteilungen zur Zahlung von CHF
281.10 Schadenersatz und CHF 10'000.– Genugtuung, jeweils zuzüglich Zins zu
5 % seit dem 25. Mai 2020, an C____ und von CHF 1’271.10 Schadenersatz an die
Opferhilfe beider Basel;
- Verfügungen über die
beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung des amtlichen
Verteidigers, [...], sowie der unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerschaft,
[...] und [...], für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse.
A____ wird in (teilweiser) Gutheissung der
staatsanwaltschaftlichen Berufung sowie in Abweisung seiner Anschlussberufung und
neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen der versuchten schweren
Körperverletzung, der versuchten Drohung und der falschen Anschuldigung
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26. Februar 2019 bis zum 27.
Februar 2019 sowie der Untersuchungshaft respektive des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 25. Mai 2020,
in Anwendung von Art. 122 i.V.m. 22, 180 i.V.m. 22 Abs.
1 und 303 Ziff. 1 sowie Art. 49 und 51 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf der Beschimpfung wird A____ freigesprochen.
Es wird eine stationäre
Behandlung
von psychischen Störungen nach Art. 59 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für die Dauer von 2 Jahren angeordnet. Der Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches zu Gunsten der angeordneten Massnahme aufgeschoben.
A____ wird zur Leistung einer Genugtuung von
CHF 2'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Februar 2019 an B____
verurteilt.
Zudem werden ihm die Verfahrenskosten von
CHF 28'199.70 und eine Urteilsgebühr von CHF
12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 3‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten für die
Erstellung des Ergänzungsgutachtens von CHF 8‘712.– sowie der Kosten für die
Expertise vor den Schranken von CHF 1‘900.–) auferlegt.
Dem amtlichen Verteidiger des Beurteilten, [...], werden für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von 66
Stunden à CHF 200.–, daher CHF 13‘200.– und 3 % Auslagenersatz von
CHF 396.– sowie 7,7 % MWST von CHF 1'047.–, insgesamt also CHF 14'643.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die zusätzlich
verrechneten, im Auslagenersatz jedoch bereits enthaltenen Kommunikations-,
Kopier- und Portokosten sind nicht zu entschädigen. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht
diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers, [...], wird für das
zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 12 Stunden à CHF
200.–, daher CHF 2‘400.–, zuzüglich der ausgewiesenen Auslagen von CHF 60.85
sowie 7,7 % MWST von CHF 189.50, insgesamt also CHF
2‘650.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht
diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Der unentgeltlichen Vertreterin von C____, [...], wird für das
zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss Aufstellung in Höhe von CHF
483.35 und 3 % Auslagenersatz von CHF 14.40 sowie 7,7 % MWST von CHF 38.35,
insgesamt also CHF 536.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die zusätzlich
verrechneten, im Auslagenersatz jedoch bereits enthaltenen Kommunikations-,
Kopier- und Portokosten sind nicht zu entschädigen. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht
diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Beschuldigter
(Verteidiger)
- B____
- C____
(auszugsweise: Erwägungen 1, 4, 5 und 7 sowie Dispositiv)
- Opferhilfe
beider Basel (auszugsweise: Erwägung 1 und Dispositiv)
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Dr. med. F____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).