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Entscheid

SB.2021.107

versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Drohung, Beschimpfung, falsche Anschuldigung, Strafzumessung und stationäre therapeutische Massnahme

29. März 2022Deutsch122 min

Urteil hat die Staatsanwaltschaft (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 20. September

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2021.107

URTEIL

vom 29. März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic.

iur. Liselotte Henz,

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsbeklagte

gegen

A____,

geb. [...]

Berufungsbeklagter

c/o Justizvollzugsanstalt

Bostadel, Anschlussberufungskläger

Bostadel 1, 6313 Menzingen

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Privatkläger-

schaft

B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Opferhilfe beider Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts vom 19. März 2021

betreffend versuchte schwere

Körperverletzung, versuchte Drohung,

Beschimpfung, falsche

Anschuldigung, Strafzumessung und stationäre

therapeutische Massnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Strafgericht

Basel-Stadt sprach A____ (Beschuldigter) mit Urteil vom 19. März 2021 der

versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der

Beschimpfung, der versuchten Drohung, der falschen Anschuldigung sowie der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und

verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 26./27. Februar 2019 und der Untersuchungshaft resp. des

vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Mai 2020) sowie zu einer Geldstrafe von

3 Tagessätzen zu CHF 30.–, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 2. Mai 2019, und zu einer Busse von CHF 300.–. Zudem erklärte

es die gegen den Beschuldigten am 2. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF 40.– als

vollziehbar. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschuldigten ferner

zur Zahlung von CHF 2'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem

26. Februar 2019 an B____, von CHF 281.10 Schadenersatz und CHF 10'000.–

Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Mai 2020, an

C____ und von CHF 1’271.10 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel.

Es verfügte über die beschlagnahmten Gegenstände, wobei es nur einen Teil davon

einzog, und auferlegte dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

sowie eine Urteilsgebühr. Schliesslich setzte es das Honorar für die amtliche

Verteidigung und die unentgeltlichen Vertreter der Privatkläger fest.

Gegen dieses

Urteil hat die Staatsanwaltschaft (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 20. September

2021 Berufung erklärt und beantragt, der Beschuldigte sei statt der einfachen

Körperverletzung der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu erklären

und folglich zu einer höheren Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen,

wobei die Strafe zugunsten einer Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuschieben sei,

dies unter o/e Kostenfolge. Zudem sei der Gutachter aufzufordern, sich nochmals

zur Therapiewilligkeit des Beschuldigten resp. zu den Erfolgsaussichten einer

Therapie zu äussern. Mit Eingabe vom 28. September 2021 beantragte C____ die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit [...], Advokatin, als

unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Berufungsverfahren, welche ihm mit

verfahrensleitender Verfügung vom 30. September 2021 bewilligt wurde. Mit Eingabe

vom 18. Oktober 2021 hat der Beschuldigte Anschlussberufung erhoben und

beantragt, er sei von sämtlichen Vorwürfen gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift

bezüglicher der Delikte zum Nachteil von B____ freizusprechen und es sei dessen

Genugtuungsanspruch abzuweisen. Als Folge dieser Freisprüche sei die Höhe der

Freiheitsstrafe auf 3 ¼ Jahren zu reduzieren. Im Übrigen sei die Berufung unter

o/e Kostenfolge abzuweisen und es sei dem Beschuldigten die amtliche

Verteidigung mit [...], Advokat, zu gewähren.

Die Verteidigung

stellte folgende Beweis- und Verfahrensanträge: Es sei ein

Glaubhaftigkeitsgutachten über B____ zu erstellen und dieser zur Verhandlung zu

laden; es sei Herr D____, Betreuer der Pädagogischen Wohngruppe [...] als Zeuge

zu laden und es seien die von der Staatsanwaltschaft Basel-Land beschlagnahmten

Gegenstände wie das (angebliche) Tatwerkzeug und die Kleider von B____

beizuziehen. Mit Eingaben vom 15. Dezember 2021 und 17. Januar 2022 haben

die Berufungsklägerin und der Beschuldigte ihre (Anschluss-)‌Berufungen begründet. Der

Beschuldigte beantragt zusätzlich, es sei E____, Betreuer der Pädagogischen

Wohngruppe [...], als Zeuge zu befragen. Zudem sei ein Augenschein am

mutmasslichen Tatort im Beisein des Beschuldigten zwecks Rekonstruktion des

Tatgeschehens durchzuführen und es sei ein neues Gutachten über die auf dem

Messer gefundenen DNA-Spuren zu erstellen. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 18. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das

Berufungsverfahren bewilligt. Nachdem die Berufungsklägerin mit Schreiben vom

20. Januar 2022 auf eine Anschlussberufungsantwort verzichtet hatte, nahm der

Verfahrensleiter am 4. April 2022 zu den Beweisanträgen Stellung: In

Gutheissung der entsprechenden Anträge des Beschuldigten verfügte er den Beizug

des beschlagnahmten Küchenmessers bzw. der Kleider von B____ im

Parallelverfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und lud diesen zwecks

Befragung zur Hauptverhandlung vor. Angesichts der noch immer fehlenden

Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten betreffend die Abklärung seiner

therapeutischen Erreichbarkeit wurde der Beweisantrag der Berufungsklägerin auf

Einholung einer Äusserung des Gutachters zur Therapiewilligkeit sowie die

übrigen Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 17. August 2022 wiederholte die Berufungsklägerin

ihren Antrag, es sei ein Gutachter aufzufordern, sich nochmals zur Therapiemotivation

des Beschuldigten zu äussern bzw. ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Die

Verteidigung ihrerseits wiederholte ihren Antrag, wonach ein

Glaubhaftigkeitsgutachten über B____ zu erstellen sei. Anschliessend wurden der

Beschuldigte sowie der – zunächst nicht erschienene und hiernach polizeilich

vorgeführte – Privatkläger B____ befragt. In der Folge wurde die Verhandlung

zwecks Einholung eines Ergänzungsgutachtens zum Gutachten vom 13. Oktober 2020

über den Beschuldigten ausgestellt.

Innert mit

Verfügung vom 18. August 2022 gewährter Frist reichte die Berufungsklägerin mit

Eingabe vom 24. August 2022 ihre Ergänzungsfragen an den Gutachter ein. Der Straf-

und Massnahmenvollzug reichte am 26. August 2022 die Vollzugsakten vom 22.

September 2020 bis und mit 25. August 2022 (SMV.2020.3066) und am 12. September

2022 den Therapieverlaufsbericht der [...] AG ein. Mit Verfügung vom 3. Oktober

2022 wurde Dr. med. F____ erneut als Sachverständiger ernannt und beauftragt,

ein Ergänzungsgutachten zu dem von ihm erstellten Gutachten vom 13. Oktober 2020

über den Beschuldigten einzureichen, insbesondere zur Frage, ob sich an der

damaligen Einschätzung (insb. auch bezüglich des Therapiewillens) aufgrund des

Zellenbrands vom 16. Dezember 2021, der damit erfolgten Krisenintervention in

der [...] anfangs 2022, der Eindrücke in den Protokollen bzw. Aufnahmen der

erst- und zweitinstanzlichen Verhandlungen und der übrigen eingeholten

Unterlagen (Bericht [...] etc.) eine Änderung ergeben habe und was die Gründe

dafür seien. Dr. med. F____ reichte am 3. November 2022 das in Auftrag

gegebene forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten

ein und stellte für dessen Erstellung am 3. November 2022 eine Rechnung in Höhe

von total CHF 8'712.–. Das Honorar wurde ihm am 11. November 2022 ausgewiesen.

Am 29. März 2023

wurde die Berufungsverhandlung fortgesetzt. Nachdem der Beschuldigte nochmals zu

seiner Person befragt worden ist, wurde insbesondere Dr. med. F____ als

Sachverständiger befragt. Im Anschluss sind die Berufungsklägerin, der

Vertreter von B____ sowie die Verteidigung zum Vortrag gelangt, wobei die

Parteien an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten haben.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine

Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381

Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung

der Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist der Beschuldigte vom angefochtenen

Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ebenfalls zur

Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Die Berufung der

Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung des Beschuldigten sind form- und

fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie

einzutreten ist.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Die

Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Berufung gegen die rechtliche Würdigung

des in Ziffer 2 angeklagten Sachverhalts und folglich auch gegen die Bemessung

der Strafe. Zudem sei die Strafe zugunsten einer Massnahme nach Art. 59 StGB

aufzuschieben. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber einen Freispruch von

sämtlichen Vorwürfen gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift und folglich die

Abweisung der Genugtuungsanprüche von B____ sowie eine Reduktion der

Freiheitsstrafe.

1.2.3

Mithin

sind die Verurteilungen wegen versuchter vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____

und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, der

Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Anklagepunkt 3, die Einstellung

des Verfahrens wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Anklagepunkt 5

für den Zeitraum vor dem 19. März 2018, die Verurteilung zu einer Busse von CHF

300.–, die Vollziehbarerklärung der am 2. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF 40.–,

die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des C____ sowie die

Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel, die Verfügungen über die

beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigungen des amtlichen

Verteidigers und der unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerschaft für die

erste Instanz in Rechtskraft erwachsen.

2.

Beweisanträge

2.1

Die

Verteidigung wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung ihren bereits in

der Berufungserklärung und -begründung gestellten Beweisantrag betreffend die

Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Glaubhaftigkeitsgutachtens

hinsichtlich der Aussagen von B____. Dessen Aussagen seien widersprüchlich und

unterschiedlich, weshalb man – ohne Gutachten – nicht darauf abstellen könne.

Es sei ein Vieraugendelikt und die objektiven Delikte seien nicht ausreichend,

weshalb es letztlich um die Glaubwürdigkeit von B____ gehe. Dieser sei

vorbestraft und habe eine lange Strafgeschichte hinter sich. Zudem sei er

psychisch angeschlagen und habe im Zeitpunkt des Delikts unter Drogeneinfluss

(Kokain, Amphetamin) gestanden. Sein Gesundheitszustand sei sicher nicht

optimal. Deshalb könne er sich wohl auch nicht genau erinnern und sei es

unklar, welche Rolle er tatsächlich im Geschehen gehabt habe. Insgesamt sei

seine Glaubwürdigkeit fraglich (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2242 f.).

Auch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) habe in seiner

Begutachtung ausgeführt, dass für die Abklärung, wessen Aussage glaubwürdiger

sei (nämlich diejenige des Beschuldigten oder diejenige des Privatklägers), ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden müsste

(Verteidigungsschrift vom 11. Februar 2021, Beilage 2 zur

Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2163).

2.2

Gemäss

Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse

einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit

erforderlich ist. Die Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung

anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte

für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens

und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). Aufgrund des

Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich

auch für die Privatklägerschaft (Urteil 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E.

1.2.2

mit Hinweis). Sodann bestimmt Art. 182 StPO, dass die Staatsanwaltschaft

und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie

nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur

Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (BGer

6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E 1.1.3 m.H.).

Die Prüfung der

Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine

Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach

der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall,

wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds

zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die

Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E 2.4; BGer 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.2, 6B_892/2020

vom 16. Februar 2021 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der

Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der

Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (BGer

6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E 1.1.3, 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021

E. 2.2, 6B_892/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).

2.3

Zunächst

ist klarzustellen, dass die Einwände der Verteidigung, wonach die Aussagen von B____

«widersprüchlich und unterschiedlich» seien, im Rahmen der Beweiswürdigung zu

berücksichtigen sind und dass allein hierfür jedenfalls keine

aussagepsychologische Begutachtung notwendig ist. Dies gilt im vorliegenden

Fall erst recht, da es sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht um ein

blosses Vieraugendelikt handelt, sondern etliche objektive Beweismittel

bestehen, die mit den Aussagen des Privatklägers in Zusammenhang gebracht

werden können (so auch der berechtigte Einwand des Vertreters von B____,

zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2242).

Anders als beim

Beschuldigten bestehen in Bezug auf B____ sodann keinerlei Anzeichen zur

Annahme einer geistigen Störung, welche dessen Aussageverhalten beeinflusst

haben könnte (so bereits die verfahrensleitende Verfügung vom 4. April 2022,

Akten S. 2181). Auch lässt der Umstand, dass er gemäss

forensisch-toxikologischem Gutachten zur Ereigniszeit unter der kombinierten

Wirkung von Morphin, Citalopram und Benzodiazepinen sowie möglicherweise Cocain

stand (IRM-Gutachten vom 25. März 2019, Akten S. 613 f.), keine Zweifel an

seiner Aussageehrlichkeit entstehen, zumal bei ihm von einem offensichtlichen

Gewöhnungseffekt bzw. einer Toleranzentwicklung auszugehen ist. So hält das IRM

Gutachten klar fest, dass das Ausmass der Beeinträchtigung von der Gewöhnung an

diese Betäubungsmittel und Arzneistoffe abhängig ist (IRM-Gutachten vom 25. März

2019, Akten S. 613 f.). Fest steht aber, dass B____ damals zweimal täglich 800

mg Sevre Long zur Substitutionsbehandlung einnahm (Einvernahme vom 26. Februar

2019, Akten S. 528) und er nach eigener Aussage einen zweimal

wöchentlichen Beikonsum von Kokain hatte [Einvernahme vom 26. Februar 2019,

Akten S. 528 f.]). Es dürfte sich bei den nachgewiesenen Substanzen also

um die gewohnte Medikation bzw. den gewohnten Betäubungsmittelkonsum von B____ gehandelt

haben, womit auch keine wesentliche Beeinträchtigung im Tatzeitpunkt anzunehmen

ist.

Es besteht

folglich auch kein Anlass, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von B____

näher abzuklären. Abgesehen davon räumte er unumwunden ein, dass es ihm früher

– bevor er in die Pädagogische Wohngruppe ([...]) am [...] in [...] (nachfolgend:

[...]) kam – psychisch schlecht gegangen sei, er an Depressionen gelitten und

sein Leben nicht im Griff gehabt habe. In der [...] habe er aber einen Ort

gefunden, an welchem er stabil werden und ein normales Leben führen könne (Einvernahme

vom 26. Februar 2019, Akten S. 528). So führte er an der erstinstanzlichen

Verhandlung denn auch aus, immer noch an einem Arbeitsprogramm der [...]

angeschlossen zu sein, aber bereits in einer eigenen Wohnung zu leben

(Protokoll, Akten S. 1783); es sei ihm in der [...] immer besser gegangen, sein

Rückfallkonsum habe sich verringert und er habe sich selbst gefunden (Protokoll,

Akten S. 1789).

Dass

schliesslich das IRM ein Glaubhaftigkeitsgutachten als unabdingbar eingestuft

hätte, stellt eine aktenwidrige Behauptung der Verteidigung dar, zumal das IRM

«eine entsprechende juristische Würdigung der gesamten Fallumstände» als

Alternative ausdrücklich vorbehielt (IRM-Gutachten vom 11. April 2019, Akten S.

583).

2.4

Zusammenfassend

bestehen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines

Glaubhaftigkeitsgutachtens, weshalb der dahingehende Beweisantrag der

Verteidigung abzuweisen ist.

3.

Angefochtene Schuldsprüche

Am Abend des 26.

Februar 2019 ist es in der [...] zu einer Auseinandersetzung zwischen dem

Beschuldigten und B____ gekommen. Dem Beschuldigten wird im Anklagepunkt 2.1

vorgeworfen, B____ unmittelbar als „Arschloch“ beschimpft und angeschrien zu

haben, als dieser von einer Beerdigung zurückgekehrt sei und das Wohnzimmer betreten

habe. Als B____ hierauf erwidert habe, dass der Beschuldigte ihm den zuvor

ausgeliehenen Fernseher zurückgeben solle, sei der 181 cm grosse Beschuldigte

noch aggressiver geworden und auf den deutlich kleineren (168 cm) B____ losgegangen.

Er habe ihn in Verletzungsabsicht mehrfach mit den Fäusten gegen seinen Kopf

und den Oberkörper geschlagen, ihm gesagt, dass er ihn umbringen werde und

einen Besen gegen ihn geworfen. Als B____, der zwar nicht infolge der

Todesdrohung, wohl aber wegen des gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten, verängstigt

gewesen sei, etwas zurückgetreten sei, habe der Beschuldigte weiter auf ihn

eingeschlagen. Als B____ zu Boden gestürzt sei und auf der Treppe gelegen habe,

habe der Beschuldigte weiter mit den Fäusten heftig gegen seinen Kopf und

Oberkörper geschlagen. Zudem habe er auch kräftig mit den Füssen gegen den

Oberkörper seines Opfers getreten. Als es B____ – der den Beschuldigten

wiederholt angefleht habe, mit den Schlägen aufzuhören – gelungen sei, dem

Beschuldigten einen Tritt zu versetzen, habe dieser von ihm abgelassen.

Daraufhin sei es B____ gelungen, in sein im oberen Stock gelegenes Zimmer zu

flüchten. Der Beschuldigte habe sich in der Folge in die Küche begeben, ein

Messer behändigt und sich damit selber verletzt. Zwischenzeitlich habe B____ sein

Mobiltelefon geholt und einen Betreuer verständigt, welcher daraufhin die

Kantonspolizei Basel-Landschaft requiriert habe. Im Anklagepunkt 2.2 wird dem

Beschuldigten weiter vorgeworfen, anschliessend gegenüber den Polizeibeamten

wider besseres Wissen und in der Absicht, gegen diesen eine Strafverfolgung

herbeizuführen, behauptet zu haben, dass er von B____ mit einem Messer

attackiert und verletzt worden sei. Seine Behauptung habe er gar mit einer

Verletzung untermauert, welche er sich kurz zuvor selber mit einem Messer

zugefügt hatte.

3.1

3.1.1

Die

Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die objektiven

Beweismittel und die glaubhaften Schilderungen des B____ als erstellt, wobei

neben den mehrfachen Faustschlägen gegen dessen Kopf und Oberkörper – in dubio

– von einem einzigen Fusstritt gegen den Oberkörper des B____ auszugehen sei.

Sie hielt fest, dass die rudimentären, wenig konsistenten und oft

widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft bzw. teilweise

sinnbefreit seien und diese keine begründeten Zweifel an den Aussagen des B____

aufkommen liessen; erstere seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

B____ habe durch

die Schläge des Beschuldigten mit anschliessendem Sturzgeschehen sowie durch

die weiteren Schläge auf der Treppe und den Fusstritt gegen dessen Oberkörper diverse

Verletzungen erlitten, die zwar gravierend seien, deren Intensität aber nicht

mit einer schweren Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 122 StGB

gleichzusetzen sei. Das Verletzungsbild entspräche objektiv einer einfachen

Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Es könne auch nicht davon

ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln lebensgefährliche

Verletzungen des Opfers in Kauf genommen habe, zumal sich der Eintritt einer

schweren Körperverletzung nicht als derart wahrscheinlich aufgedrängt habe; das

Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung oder der Verursachung eines

bleibenden Schadens liege «bei einem einzigen Fusstritt gegen den Kopf» (recte

wohl: gegen den Oberkörper) nicht derart nahe, dass sogleich gefolgert werden

müsste, der Täter habe diesen Erfolge in Kauf genommen. Es sei überdies unklar,

ob der Fusstritt gezielt und mit welcher Intensität ausgeführt worden sei.

Da der

Beschuldigte während des gesamten Verfahrens behauptet habe, B____ habe ihn mit

einem Messer attackiert und verletzt, und er diese Unwahrheit sogar mittels

Vorweisen von selbst zugefügten Schnittverletzungen zu bekräftigen versucht

habe, sei er der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff.1 StGB

schuldigt zu sprechen. Da der Beschuldigte dem Privatkläger B____ zudem mit dem

Tod gedroht habe, dieser dies jedoch nicht ernstgenommen habe, komme es

lediglich zu einem Schuldspruch wegen versuchter Drohung. Schliesslich stelle

der Ausdruck «Arschloch» eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB

dar, weshalb auch ein entsprechender Schuldspruch ergehe.

3.1.2

Die

Staatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nur mit dem

Fusstritt und nicht auch mit den mehreren Faustschlägen gegen den Kopf und

Oberkörper des Opfers befasst. Solche Faustschläge gegen den Kopf würden, wenn

sie eine gewisse Intensität aufwiesen, regelmässig als versuchte schwere

Körperverletzung taxiert. Bei Schlägen mit der Faust gegen den Kopf sei es

nämlich für einen Täter nicht ansatzweise steuerbar, welche Verletzungen er

damit verursache, dies bleibe allein dem Zufall überlassen. Es sei angesichts

der erlittenen Verletzungen auch davon auszugehen, dass diese Schläge von einer

erheblichen Heftigkeit gewesen seien. Darüber hinaus sei das Opfer völlig

unvorbereitet gewesen und habe dieses zumindest bei einigen der Schläge wehrlos

auf der Treppe gelegen. Allein diese Faustschläge gegen den hochsensiblen

Kopfbereich wären also bereits geeignet gewesen, eine schwere oder

lebensgefährliche Verletzung zu verursachen, was der Beschuldigte mit seinem

Handeln mindestens in Kauf genommen habe. Im Übrigen sei entgegen der

vorinstanzlichen Annahme von einem kraftvoll und gezielt ausgeführten Fusstritt

auszugehen und sei die erlittene mehrfache Rippenfraktur als potentiell

lebensgefährlich einzustufen. Der Beschuldigte habe damit eine schwere oder

lebensgefährliche Verletzung mindestens in Kauf genommen, umso mehr, als er

dabei gar noch eine Todesdrohung ausgesprochen habe (Berufungsbegründung, Akten

S. 2138 ff.).

3.1.3

Die

Verteidigung rügt zusammenfassend, die Vorinstanz hätte auf die Aussagen des

Beschuldigten abstellen und ihn freisprechen müssen. Der Beschuldige habe

glaubhaft geltend gemacht, dass er von B____ mit einem Messer angegriffen

worden sei und er sich gegen diesen Angriff zur Wehr gesetzt, d.h. in

Selbstverteidigung gehandelt habe. Dagegen seien die Aussagen des Privatklägers

aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft (Anschlussberufungsbegründung, Akten

S. 2146 ff.).

3.2

3.2.1

In

Bezug auf den Anklagesachverhalt sind den Akten mehrere objektive Beweismittel

zu entnehmen. Der Verständlichkeit halber ist vorab auf die damalige Verteilung

der Wohnräume innerhalb der [...] hinzuweisen: Im Erdgeschoss befand sich das

Zimmer des Beschuldigten, sowie eine Toilette, die Küche und das Wohnzimmer. Im

ersten OG befanden sich ungenutzte Räume und ein Bad. Im 2. OG, im

Dachstock, befand sich das Zimmer von B____ (Rapport, Akten S. 497;

vgl. auf Foto-Index, Akten S. 512 f.).

3.2.1.1

Unbestritten

ist, dass der Betreuer der [...], E____, am besagten Abend durch B____ – und

nicht etwa durch den Beschuldigten – alarmiert worden ist. Schon das allein

spricht indiziell gegen die Version des Beschuldigten, wonach er es

gewesen sei, der von B____ mit einem Messer angegriffen worden wäre.

Zudem ist

erstellt, dass B____ E____ (erstmals) um 18:54 Uhr anrief. Zu diesem Zeitpunkt hätte

der vermeintliche, vom Beschuldigten geschilderte Messerangriff von B____ schon

erfolgt sein müssen. Im Zeitpunkt des zweiten, nachweislich um 19:05 Uhr

getätigten Anrufs von B____ an E____ war die Polizei noch nicht zugegen, sie

muss also erst kurz nach 19:05 Uhr eingetroffen sein. Bei ihrer Ankunft

traf die Polizei den Beschuldigten auf seinem Fahrrad an. Dieser habe auf der

Strasse auf sich aufmerksam gemacht und deren Ankunft befürwortet («Er […] sagte,

es sei gut, dass wir da seien», Rapport, S. 497).

Folgt man nun den

Schilderungen des Beschuldigten ist zum einen nicht begreiflich, weshalb er nach

einem behaupteten Messerangriff, und nachdem er seinem Aggressor mit mehreren

Schlägen eine Lektion erteilt habe, über 10 Minuten zugewartet hätte, bis

er sich zum Weg zum Haupthaus machte, um seinen Betreuer D____ zu holen

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1779). Zum anderen befindet sich das

Haupthaus der [...] gleich ums Eck («Man geht links heraus[,] dann rechts und

weiter vorne, gerade links am Eck ist das Haupthaus», erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1780), weshalb auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb

der Beschuldigte auf der Strasse mit seinem Fahrrad angetroffen wurde. Naheliegender

erscheinen die Schilderungen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte habe

«abhauen» wollen, nachdem jener die Polizei alarmiert hatte (vgl.

Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 534; vgl. auch die

diese Schilderung wiedergebende Aussagen von E____, Einvernahmeprotokoll vom

26.

Februar 2019, Akten S. 533 f. [hierzu unter, E. 3.2.2.1.4]), und er

diese ursprüngliche Absicht überspielt hat, als er der Polizei regelrecht in

die Arme lief bzw. fuhr.

3.2.1.2

Auch

die im Wohnhaus angetroffene Situation spricht eher für die Version von B____:

Nachdem dieser beim Eintreffen der Polizei von seinem Zimmer im Dachstock aus

laut umhergerufen und mit einer Taschenlampe zum Fenster herausgeleuchtet

hatte, kam er erst hinunter, als er die Polizei erkannt hatte (Rapport, Akten

S. 497). Mit «Blut im Gesicht und auf dem Pullover» wirkte er gegenüber

den Polizisten «verängstigt und weinerlich». Im Treppenhaus befanden sich

frische Bluttropfen, welche bis ins 1. OG reichten (Rapport, Akten S. 497). Dagegen

wies der Beschuldigte zwar ebenfalls eine sichtbare Schnittverletzung sowie

eine sichtbare Stichverletzung am linken Unterarm auf (Rapport, Akten S. 497);

es konnten bei ihm jedoch keine sonstigen relevanten Blut- oder Angriffspuren

festgestellt werden. Der Beschuldigte wurde während der Sachverhaltsaufnahme sodann

als «sehr angespannt» beschrieben; er habe Anweisungen nur marginal oder gar

nicht befolgt, habe sehr viel, teils wirr gesprochen und sei «angetrieben»

gewesen. Obgleich er gemäss Rapport ständig Angst gehabt habe, dass B____

hinter seinem Rücken auftauche (Akten S. 497), gab er noch am Tatort gegenüber

den Polizisten an, «keine Angst vor dem Zwerg B____» zu haben; er sei der

einzige der ihm Paroli biete; er habe im Knast zu kämpfen gelernt, ihn «mit

einem Aikidowurf zu Boden gebracht und zwei Mal zugeschlagen» (Rapport, S.

499). Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte die gegenüber der

Polizei demonstrierte Angst vor B____ – entgegen dem Vorbringen der

Verteidigung (Berufungsbegründung, S. 4) – möglicherweise auch nur vorgetäuscht

haben könnte, zumal von B____ – schon angesichts der Anwesenheit der Polizisten

– offensichtlich keine Gefahr (mehr) bestand. Damit ist zugleich die

Schilderung des Beschuldigten relativiert, wonach er zuvor von B____

angegriffen worden sei. Der von der Polizei beschriebene «angetriebene» Zustand

des Beschuldigten spricht eher von einer von ihm ausgehenden Gefahr. So

wurde am darauffolgenden Tag – auf Anraten des aufgebotenen Notfallpsychiaters,

Dr. med. [...], hin – schliesslich auch dessen fürsorgerische

Unterbringung aufgrund Eigen- und Drittgefährdung angeordnet (Rapport, Akten S.

501).

3.2.1.3

Gemäss

nachträglich erstelltem forensisch-toxikologischem Gutachten vom 16. Mai 2019

stand der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Blutentnahme (27. Februar 2019, 2.30

Uhr) unter der kombinierten Wirkung von Morphin und Benzodiazepinen, wobei

zudem eine Alkoholwirkung zur Ereigniszeit aufgrund der Atemalkoholmessung

anzunehmen sei (Akten S. 639). Namentlich vor dem Hintergrund der langjährigen

Toleranzentwicklung wurde aber aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine

wesentliche Beeinträchtigung des Beschuldigten aufgrund dieser Substanzen

festgestellt (vgl. Gutachten vom 13. Oktober 2020 [nachfolgend: forensisch-psychiatrisches

Erstgutachten], Akten S. 1557). B____ stand gemäss forensisch

toxikologischem Gutachten vom 25. März 2019 zur Ereigniszeit ebenfalls unter

der kombinierten Wirkung von Morphin, Citalopram und Benzodiazepinen sowie

möglicherweise Cocain (Akten S. 613 f.). Angesichts der ebenso anzunehmenden

Toleranzentwicklung von B____ (hierzu bereits oben E. 2.3), kann bei ihm –

entgegen der Ansicht der Verteidigung – kaum von einer durch das Cocain

erzeugten Rauschwirkung «mit einer erhöhten Risikobereitschaft» (vgl.

Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2150, mit Verweis auf die

Verteidigungsschrift vom 11. Februar 2021 [Beilage 2], Akten S. 2162)

ausgegangen werden, erst recht nicht, nachdem das Cocain gar nicht mit Sicherheit

nachgewiesen werden konnte («Eine zusätzliche Beeinträchtigung zur Ereigniszeit

durch Cocain kann aufgrund fehlender Angaben zum Zeitintervall zwischen

Ereignis und Blutentnahme derzeit nicht ausgeschlossen werden», IRM-Gutachten

vom 25. März 2019, Akten S. 613 f.). Der belegte Substanzkonsum beider

Beteiligten zum Tatzeitpunkt ist daher als neutral zu werten.

3.2.1.4

Weiter

liegen die am Tatabend durch die Polizei erstellten Fotos bei den Akten. Nebst

Ganzkörperfotos der Beteiligten wurden auch die Verletzungen am Unterarm des

Beschuldigten sowie Situationsaufnahmen des Hauses fotografisch festgehalten

(Foto-Index, Akten S. 509 ff.). Im Nachgang zur Tat wurde die Situation in der [...]

nochmals durch die Polizei fotografiert und das Tatgeschehen mit B____ nachgestellt

und ebenfalls bildlich festgehalten (vgl. Foto CD, ad acta).

3.2.1.4.1

Gemäss

IRM-Gutachten vom 17. April 2019 wurde beim Beschuldigten in unmittelbarer Nähe

des Ellenbogens, im oberen Drittel des linken Unterarms, «eine oberflächliche, glattrandige

[…] Hautverletzung von ca. 5.0 cm Länge» festgestellt (Akten S. 631). Der

Wundmorphologie nach sei die Verletzung am ehesten infolge einer scharfen

Dispositiv

Gewalteinwirkung entstanden; es handle sich demnach um eine Schnittverletzung. Als

Entstehungsmechanismus einer solchen Verletzung könne eine tangentiale Bewegung

einer Schneidekante eines scharfen Tatwerkzeuges (z.B. Messer) auf der

Hautoberfläche von oben-links nach unten-rechts, oder umgekehrt angenommen

werden. Weiter wurde im mittleren Drittel des linken Unterarmes eine weitere

glattrandige Stichverletzung «ohne näher beurteilbaren Wundgrund» festgestellt,

welche ebenfalls am ehesten infolge einer scharfen Gewalteinwirkung entstanden

sei.

Die von B____

geäusserte Vermutung, wonach sich der Beschuldigte seine beiden Armverletzungen

selber zugefügt haben musste, wurde im rechtsmedizinischen Gutachten als

zumindest plausibel betrachtet («Die Verletzungen des Herrn A____ sind

ebenfalls an Körperstellen lokalisiert, die für die eigene Hand durchaus

erreichbar sind und auch selbst verursacht werden können, insofern ist eine

Selbstbeibringung nicht auszuschliessen», Akten S. 583). Obgleich die

Stichverletzung im Bereich der Tätowierung des Beschuldigten liegt und diese

insoweit punktuell beschädigt wurde, hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass

die Tätowierung des Beschuldigten durch die längere «Schnittverletzung»

jedenfalls unbeschädigt geblieben ist (vgl. Akten S. 511, angefochtenes

Urteil, S. 19; insoweit die unberechtigte Kritik der Verteidigung in ihrer

Berufungsbegründung, Akten S. 2149), was in Bezug auf die plausible

Selbstverletzung durchaus indiziellen Charakter hat.

Abgesehen davon

würde der vom Beschuldigten beschriebene Geschehensablauf eher eine Verletzung

an dessen rechten – und nicht linken – Arm erwarten lassen, zumal er

behauptet, im «Drehstuhl» (tatsächlich handelte es sich wohl um einen nicht

drehbaren Ledersessel, vgl. Akten S. 512) gesessen zu sein, als der

Privatkläger ihn von hinten, aus der Küche kommend, angegriffen habe. Ausgehend

von den Räumlichkeiten müsste sich der Beschuldigte demnach zur Seite der Küche

und damit nach rechts abgedreht haben, womit zu erwarten wäre, dass er sich

gegen den vermeintlich unmittelbar erfolgten Angriff mit dem rechten – und nicht

mit dem linken – Arm abgewehrt hätte. Zugleich ist zumindest erstaunlich, dass

sich der Beschuldigte – obgleich er bei der Abwehr eines dynamischen

Messerangriffs gleich zweimal getroffen worden sein will – nur derart

oberflächliche Verletzungen zuzog (so auch der berechtigte Einwand von B____

auf den Vorhalt hin, dass er den Beschuldigten mit einem Messer angegriffen

habe [erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1788]).

3.2.1.4.2 Bezüglich

des Verletzungsbildes von B____ liegen das IRM-Gutachten vom 11. April 2019 (Akten

S. 575 ff.) sowie der Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 28.

Februar 2019 (Akten S. 585 ff.) bei den Akten. Der ärztliche Bericht des

Kantonsspitals Baselland stellte eine Gehirnerschütterung (Commotio cerebri)

sowie undislozierte Frakturen der ventralen vierten und fünften Rippe sowie

eine Schwellung des linken Fusses im Bereich der Grosszehe, eine Schwellung,

Rötung und Erwärmung des rechten Ellenbogen sowie ein blutiges linkes

Trommelfell und eine Ohrmuschelschwellung fest. Zudem wies B____ im Bereich

einer möglicherweise älteren, mehrfragmentären Nasenbeinfraktur ein (geringes)

Hämatom auf (Austrittsbericht des Kantonsspital Baselland vom 28. Februar 2019,

Akten S. 585 ff.), wobei der Nasenrücken des Privatklägers auch gemäss IRM-Gutachten

geschwollen gewesen sei (Akten, S. 580). Das IRM führt weiter aus, dass am

linken Ohr ein frisch eingeblutetes Areal habe abgegrenzt werden können, das

durch einen Faustschlag zu erklären sei. Zu einem Faustschlag passten auch die

Verletzungen an der Oberlippe und die dazu korrespondierenden

Widerlagerverletzungen der Mundvorhofschleimhaut. Die kratzerartigen Anteile

könnten auf das Tragen von Fingerschmuck hinweisen. Die Hauteinblutungen am

linken Schulterdach seien ebenfalls auf stumpfe Gewalteinwirkung

zurückzuführen. Die Rippenbrüche und die damit verbundenen Schmerzen beim

Einatmen und Betasten seien eine weitere Folge von stumpfer Gewalt, allerdings

könne diesbezüglich kein eindeutiger Entstehungsmechanismus festgehalten

werden. Möglich sei die Entstehung durch einen Schlag, einen Tritt oder auch

durch einen Sturz auf oder gegen die Treppe; auch das Herunterdrücken des

Körpers mit entsprechender Kraft komme als Verletzungsursache in Frage. Eine

konkrete Lebensgefahr habe aber nicht bestanden (IRM-Gutachten, Akten S. 582

f.). B____ wurde zur weiteren Untersuchung ins Spital [...] gebracht und konnte

am nächsten Morgen aus der vorläufigen Festnahme entlassen werden. Er war in

der Folge vom 26. Februar 2019 bis zum 12. März 2019 zu 100 %

arbeitsunfähig (Akten S. 606).

3.2.1.5 Ferner

wurden die Kleider der Beteiligten und in der Küche der [...] ein Messer

sichergestellt, beschlagnahmt und untersucht.

3.2.1.5.1 Dass

sich die Beteiligten in der Zwischenzeit hätten umziehen und der Beschuldigte

sein Pullover erst nach der Auseinandersetzung und vor dem Verlassen des Hauses

hätte anziehen können, weshalb nicht sicher sei, ob die untersuchten Kleider

auch diejenige gewesen seien, welche die Beteiligten während der

Auseinandersetzung getragen hätten, ist eine rein theoretische Behauptung der

Verteidigung (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2152 und Verteidigungsschrift

vom 11. Februar 2021 [Beilage 2], Akten S. 2165), welche vom Beschuldigten

selber gar nie erst vorgebracht worden ist. Im Gegenteil führte der

Beschuldigte auf Nachfrage anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sogar

explizit aus, den Pullover auch schon vor der Auseinandersetzung im Wohnzimmer

angehabt und die Ärmel des Pullovers nach oben geschoben zu haben (Protokoll, Akten

S. 1793). Folglich ist es – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Anschlussberufungsbegründung

S. 2152) – auch erklärbar, weshalb im Rahmen der kriminaltechnischen

Untersuchung am Pullover des Beschuldigten weder blutverdächtige Antragungen

noch Gewebeverletzungen, welche auf ein Schneidewerkzeug hinweisen,

festgestellt wurden, zumal er lediglich am Unterarm verletzt worden war und

zuvor die Ärmel seines Pullovers hochgekrempelt hatte.

3.2.1.5.2 Die

fotografisch dokumentierten Kleidungsstücke von B____ wiesen am Hemd, auf dem

Pullover und an den Schuhen Blutantragungen auf (Kriminaltechnischer Bericht,

Akten S. 657 f.; Fotodokumentation, Akten S. 660 ff.), welche allesamt ihm

selbst zugeordnet werden konnten (DNA-Ermittlungsbericht, Akten S. 677 ff.). Auch

dies spricht gegen die Darstellung des Beschuldigten, zumal er B____ – nach

dessen Messerangriff – zu Boden geworfen und dort geschlagen haben will. Folglich

wäre zu erwarten gewesen, dass auch seine frisch zugefügten Unterarmverletzungen

Blutspuren auf der Kleidung des Privatklägers hinterlassen hätten, zumal der

Beschuldigte selber angab, die – wenngleich nur oberflächlichen – Verletzungen doch

geblutet hätten (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1781; vgl. der berechtigte

Einwand von B____ auf den Vorhalt hin, er habe den Beschuldigten mit einem

Messer angegriffen, worauf dieser ihn entwaffnet habe: «Dann wäre er ja mit

seinen Verletzungen auf mir gewesen, wenn er mich entwaffnet hätte. Dann wäre

sein Blut ebenfalls an meinen Kleidern. Es war aber nur mein Blut», erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1788).

3.2.1.5.3 In

Bezug auf das beschlagnahmte Messer ist dem Rapport tatsächlich nicht zu

entnehmen, wo genau dieses aufgefunden worden ist. Den Schilderungen von B____

nach sei dieses aber auf dem Herd gelegen, was der Beschuldigte – trotz seines

diesbezüglich teils widersprüchlichen Verhaltens – auch selber in seinen

tatnahen Aussagen so geschildert hat: «Das Messer […] legte ich auf den Herd

und rannte nach draussen zur Polizei» (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar

2019, Akten S. 517; vgl. auch seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung: «Ich habe das Messer auf oder unter den Herd gemacht» [Protokoll, Akten

S. 1777]; «Es war unter oder auf dem Herd» [Protokoll, Akten S. 1779]).

Es ist diesbezüglich auf seine tatnächsten Aussagen abzustellen, mit welchen

die Aussagen von B____, wonach das Messer auf dem Herd gelegen sei,

bestätigt wurden.

Sowohl das am

Griff des Messer sichergestellte DNA-Hauptprofil als auch die ab der Klinge des

Messers untersuchte Blutspur konnten dem Beschuldigten zugeordnet werden (DNA-Auswertungsbericht,

Akten S. 686 ff.). Am Messer fand sich zudem der Fingerabdruck des rechten

Daumens des Beschuldigten (Daktyloskopische Spurensicherung, Akten S. 695 f.). Entgegen

der vorinstanzlichen Feststellung konnte dieser Fingerabdruck nicht «am

Messergriff» (angefochtenes Urteil, S. 12), sondern «ab der Klinge» des Messers

gefunden werden (Bericht vom 22. November 2019, Akten S. 695 f.), was –

auch angesichts des erwogenen Entstehungsmechanismus durch eine tangentiale

Bewegung von oben-links nach unten-rechts (hierzu E. 3.2.1.4.1) – erst recht

auf eine Selbstverletzung des Beschuldigten mit der rechten Hand deuten lässt. Dieser

Befund belastet den Beschuldigten objektiv erheblich, hat er doch selber keine

Erklärung dafür liefern können, wie dieser Fingerabdruck – ausgehend von seinen

Schilderungen – hätte entstehen können: Folgt man seinen Erklärungen, wonach

seine DNA am Griff des Messers nur deshalb gefunden worden sei, weil er es ja

weggeschossen habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1782), so ist

nicht ersichtlich, wie es bei diesem «Wegwurf» zu einem Fingerabdruck an der

Klinge des Messers gekommen sein könnte. Angesichts des Spurenbildes ist

jedenfalls klar, dass dieses Messer dasjenige war, mit welchem der Beschuldigte

am Tatabend verletzt worden ist (ansonsten die Blutspur an der Klinge des

Messer ihm nicht hätte zugeordnet werden können, was selbst die Verteidigung

einräumt [Verteidigungsschrift vom 11. Februar 2021, Beilage 2 zur

Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2166). Da der Beschuldigte – auch

seinen Schilderungen nach – nur im Erdgeschoss verletzt worden sein will, müsste

es sich dabei also um die mutmassliche (einzige) Tatwaffe gehandelt haben.

Aufgrund des DNA-Gutachtens

steht zweifelsfrei fest, dass nur der Beschuldigte dieses Messer in den Händen

gehalten haben kann, was wiederum auch die Hypothese einer Selbstbeibringung

seiner Verletzungen am linken Arm stützt. Der Einwand der Verteidigung, wonach

die auf dem Messer gefundenen DNA-Spuren nicht mit der bekannten DNA des

Privatklägers überprüft worden sei, geht fehl: Gemäss Aktennotiz und Mail der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4./5. März 2021 war die DNA von B____ in

der Datenbank eingelesen. Folglich wäre automatisch ein Hit generiert worden,

wenn auch dessen DNA auf dem Messer zu finden gewesen wäre (so bereits die

verfahrensleitende Verfügung vom 4. April 2022, Akten S. 2181). Im Übrigen

konnte an der Klinge des Messers ohnehin nur eine einzige auswertbare

daktyloskopische Spur gesichert werden und konnte diese dem Beschuldigten

zugeordnet werden. Auch bezüglich der am Messergriff gesicherten Spuren konnte

das im komplexen Mischprofil bestehende Nebenprofil nicht verwertet

werden («Komplexes Mischprofil mit partieller Hauptkomponente, die in den

vergleichbaren Systemen mit dem DNA-Profil von A____, […], übereinstimmt. Nebenprofil

nicht verwertbar», Akten S. 687) und fand sich an der Messerklinge auch nur ein

einfaches männliches DNA-Profil, welches dem Beschuldigten zugeordnet wurde.

Eine weitergehende DNA-Abklärung erübrigte sich folglich auch vor diesem

Hintergrund.

3.2.1.6 Schliesslich

fand die Polizei im EG auf der Treppe einige Seiten Handnotizen, die der

Beschuldigte für B____ geschrieben und dort hinterlegt hatte (Rapport, S. 497

f.). Soweit verständlich schrieb jener, B____ solle ihn «nie mehr» wecken und

ihn in Ruhe lassen; er lüge zum fünften Mal; dass er (der Beschuldigte) ihn (B____)

in Ruhe lasse, habe dieser sich selber eingebrockt. Darüber hinaus scheint der

Beschuldigte B____ in diesen Notizen vorzuwerfen, sieben Tage lang jemanden in

der [...] wohnen lassen zu haben, CHF 900.– gestohlen und die Familie des

Beschuldigten verrückt gemacht zu haben. Er solle lieber sein Zeug machen, als

sich um das Zeug des Beschuldigten zu kümmern. Und was man schenke, sei geschenkt;

er habe ihn auch nicht um die Brille gebeten. Schliesslich bittet er B____,

seine Familie in Ruhe zu lassen (Akten S. 505 ff.). Diese zuvor verfassten

Notizen lassen zumindest darauf schliessen, dass der Beschuldigte über B____

bzw. dessen Verhalten vor der Auseinandersetzung sichtlich verärgert gewesen

war, was unter Umständen auch ein Motiv für den von B____ beschriebenen

Wutausbruch des Beschuldigten gewesen sein könnte.

3.2.1.7 Insgesamt

sprechen schon die objektiven Beweise dafür, dass sich das Tatgeschehen

entsprechend dem Anklagesachverhalt ereignet hat und damit gegen die

Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschuldigten. Dass B____– der sich beim

Eintreffen der Polizei nachweislich in seinem Zimmer im Dachstock der [...] verbarrikadiert

hatte – auf das Beweisergebnis eingewirkt hätte, während der Beschuldigte das

Haus kurzzeitig verlassen hatte (so der Einwand in der Verteidigungsschrift vom

11. Februar 2021, Beilage 2 zur Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2161 ff.),

ist nicht anzunehmen und wird im Übrigen nicht einmal vom Beschuldigten selbst

geltend gemacht. Angesichts der Ergebnisse der Spurenauswertung steht

jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der

Beschuldigte seine Unterarmverletzungen nicht bei der Abwehr eines von B____

ausgehenden Messerangriffs zugefügt haben kann, zumal am fraglichen Messer, an

welchem auch die Blutspur des Beschuldigten vorgefunden wurde, ausschliesslich

die DNA des Beschuldigten und nicht auch jene von B____ vorgefunden worden ist.

Da an der Messerklinge zudem auch eine Fingerabdruckspur des rechten

Daumens des Beschuldigten erkannt wurde, ist schon aufgrund des objektiven

Beweisergebnisses folglich in Bezug auf die Schnitt- bzw. Stichverletzungen des

Beschuldigten mit der Anklage von einer Selbstverletzung auszugehen.

3.2.2 Auch

wenn sich die Aussagen des Beschuldigten schon aufgrund der objektiven

Beweislage als unglaubhaft erweisen, ist damit nicht automatisch von der

Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen von B____ auszugehen. Diese – und

die übrigen subjektiven Beweise – bleiben vom urteilenden Gericht einlässlich

zu würdigen. Es kann diesbezüglich aber zum grossen Teil auf die im vorinstanzlichen

Urteil (S. 13 ff.) wiedergegebenen und bereits eingehend gewürdigten Aussagen

der Beteiligten sowie des Betreuers E____ verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4

StPO). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich lediglich auf die neuen

Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren und verstehen sich ergänzend

zu den vorinstanzlichen Erwägungen um Wiederholungen zu vermeiden.

3.2.2.1 Als

subjektives (und – entgegen der Ansicht der Verteidigung [Anschlussberufungsbegründung,

Akten S. 2147; zweitinstanzliches Plädoyer, S. 2427] sowie den

vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, S. 10 f.) – nicht

objektives) Beweismittel gelten zunächst die Aussagen von E____. Diese

widerlegten nach Ansicht der Verteidigung die Schilderungen von B____, wonach

bei der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten kein Messer im Spiel gewesen

sei; er habe erst nach dem Eintreffen der Polizei überhaupt von einem Messer

erfahren und sei darüber sehr baff gewesen. Dagegen habe E____ ausgesagt, B____

habe ihm am Telefon direkt nach der körperlichen Auseinandersetzung gesagt,

dass auch ein Messer im Spiel gewesen sei; der Beschuldigte habe auch mit dem

Messer herumgefuchtelt. Da überhaupt keine Anhaltspunkte vorlägen, dass der

Betreuer E____ diese Aussage erfunden habe, müsse als bewiesen gelten, dass bei

der Auseinandersetzung zwischen B____ und dem Beschuldigten im Erdgeschoss

tatsächlich ein Messer im Spiel gewesen sei. Diese Tatsache habe die Vorinstanz

gänzlich ausgeblendet (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2147 f.;

zweitinstanzliches Plädoyer, S. 2427).

3.2.2.1.1 Wie

die Verteidigung dies selbst vorbringt, kann E____ «keine direkte Aussage zum

Geschehen machen, da er nicht dabei war» (Anschlussberufungsbegründung, Akten

S. 2148). Tatsächlich ist aber mit der Verteidigung festzustellen, dass sich dessen

Aussagen kaum mit den Schilderungen von B____ in Übereinstimmung bringen lassen

und dass die Vorinstanz diesen Umstand zu Unrecht in ihrer Würdigung ausser

Betracht liess. In der Tat hat B____ selber nämlich nie behauptet, den

Beschuldigten während der Auseinandersetzung zu irgendeinem Zeitpunkt mit einem

Messer in der Hand gesehen zu haben (vgl. zu seinen Aussagen weiter unten,

E. 3.2.2.2).

3.2.2.1.2 Belegt

und unbestritten ist, dass B____ am fraglichen Abend der Auseinandersetzung E____

ein erstes Mal um 18:54 Uhr anrief, woraufhin dieser sogleich um 18:57 Uhr

die Polizei requirierte und kurz darauf, um 19:05 Uhr, einen zweiten Anruf von B____

erhielt (vgl. betreffend den Zeitpunkt der Polizeimeldung den Anzeigerapport,

Akten S. 495, sowie betreffend die Anrufzeiten das Einvernahmeprotokoll von E____

vom 26. Februar 2019, Akten S. 534; hierzu auch oben, E. 3.2.1.1). Gemäss

Anzeigerapport sei bei der Polizei Basel-Landschaft am 26. Februar 2019 um

18:57 Uhr die Meldung eingegangen, «wonach sich zwei Bewohner vom Heim

offenbar gestritten und geschlagen hätten und offenbar unter Drogeneinfluss

stehen» würden, ohne dass ein Messer erwähnt worden wäre (Akten S. 495). Folglich

ist davon auszugehen, dass B____ gegenüber E____ jedenfalls im ersten

Telefonat unmittelbar vor der Polizeimeldung – entgegen den späteren Aussagen

von E____ (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 533) – gerade

(noch) kein Messer erwähnt hatte, ist doch anzunehmen, dass E____ diesen

bedrohlichen Umstand gegenüber der Polizei in jedem Fall erwähnt hätte. So wurde

auch gemäss dem im Anzeigerapport aufgenommenen Sachverhalt kein Messer

erwähnt, bis zum Zeitpunkt, in dem sich B____ in seinem Zimmer im Dachgeschoss

in Sicherheit hatte bringen können (vgl. Rapport, Sachverhalt, Akten S. 498).

Dass E____ dies

in seiner späteren Einvernahme am Tatabend anders – und insoweit

undifferenziert – wiedergab, lässt sich in mehrerlei Hinsicht erklären: Zum

einen lag eine hektische Wahrnehmungssituation vor, erfolgte die Polizeimeldung

durch E____ doch nur gerade 3 Minuten nach dem Anruf von B____, mit

welchem er seinen Betreuer um Hilfe bat. Weiter ist davon auszugehen, dass sich

ein allenfalls später von B____ erwähntes «Messer» als Waffe tief ins

Gedächtnis von E____ eingeprägt haben dürfte, was dessen Erwähnung gleich zu

Beginn seiner Einvernahme erklären könnte. Dabei dürfte es für E____ keinerlei

Bedeutung gehabt haben, ob B____ das Messer ihm gegenüber während seines ersten

oder zweiten Anrufs erwähnt hatte, weshalb diesbezüglich auch keine besondere

Aussagegenauigkeit von ihm zu erwarten war. Schliesslich ist bekannt, dass E____

bei seinem Eintreffen in der [...] im Beisein der Polizei das Messer selber

wahrgenommen hat, er mithin spätestens dann erfahren hatte, dass ein Messer

eingesetzt worden war. Somit ist auch nicht auszuschliessen, dass E____ erst nachträglich

zur Überzeugung gelangt ist, dass ein solches bereits am Telefon von B____

erwähnt worden war (sog. «Falschinformationseffekt, vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die

Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und

Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/‌Baumer/‌‌Tavor [Hrsg.],

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17, 71

f.). Es ist diesbezüglich jedenfalls von einer unbewusst falschen Aussage von E____

auszugehen und aufgrund der objektiv erstellten Anrufzeiten sowie der

rapportierten Polizeimeldung anzunehmen, dass B____ jedenfalls während des

erstens Telefonats mit E____ kein solches Messer erwähnt hatte.

3.2.2.1.3 Ob

B____ während des zweiten Telefonats mit E____ ein Messer erwähnt hatte,

ist damit zweitrangig und kann letztlich offenbleiben, zumal dies jedenfalls

das angeklagte – und zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene – Kerngeschehen

nicht (mehr) betraf. Es geht hierbei einzig um die gewissermassen nachgelagerte

Frage, ob der Beschuldigte sich – nach der körperlichen

Auseinandersetzung im Erdgeschoss und nachdem B____ in sein Zimmer im

Dachgeschoss geflüchtet war – «anschliessend eines Messer behändigt [habe] und

damit dem Geschädigten bis ins 2. OG gefolgt [sei,] ohne ihn mit dem Messer

anzugreifen» (vgl. der beschriebene «Modus» im Rapport, Akten S. 496). Dafür

spricht, dass der Beschuldigte selber einräumte, dem Privatkläger bis ins

Dachgeschoss hinterhergerannt zu sein und dort immerhin vorgetäuscht zu haben,

im Besitz eines Messers zu sein (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar

2019, Akten S. 516 f.).

Zudem ist –

entgegen der Ansicht der Verteidigung (Anschlussberufungsbegründung, Akten S.

2148) – auch ohne weiteres erklärbar, dass B____ diesen Umstand – sollte er

sich so ereignet haben – in seinen Aussagen unerwähnt liess, zumal er sich in

diesem Zeitpunkt bereits in seinem Zimmer in Sicherheit gebracht hatte, er sich

zur Not auch mit dem dort offenbar ergriffenen Sackmesser hätte verteidigen

können (vgl. hierzu unten, E. 3.2.2.2.3) und der Beschuldigte ihn in diesem

zweiten Abschnitt des Geschehens – selbst wenn er tatsächlich mit einem Messer

herumgefuchtelt hätte – gerade nicht (mehr) angegriffen hat. Dass sich dieser

Sachverhaltsabschnitt zufolge dessen Bedeutungslosigkeit im Vergleich zur

unmittelbar davor erfolgten – heftigen – Aggression im Erdgeschoss überhaupt

nicht ins Gedächtnis von B____ eingeprägt hatte, zeigt sich daran, dass dieser

anlässlich der Berufungsverhandlung gar nicht mehr wusste, dass der

Beschuldigte ihm überhaupt noch bis ins Dachgeschoss gefolgt war ([a.F.] «nein…

ich weiss gar nicht… Er ist nicht raufgekommen»; [a.F.] «Nein, glaube nicht»;

[a.F.] «ah ja? Ist er raufgekommen? Hören Sie, das ist schon eine Zeit lang

her; das kann ich nicht mehr genau sagen»), obgleich er zu Beginn der Befragung

angab, noch zu wissen, was am fraglichen Abend vorgefallen sei (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 2254 f.).

3.2.2.1.4 Im

Übrigen wird der Anklagesachverhalt durch die Aussagen von E____ bestätigt: Er

gab an, dass B____ am Telefonat «sehr aufgelöst» gewesen sei und er ihm «einen ängstlichen,

etwas verstörten Eindruck gemacht» habe (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar

2019, Akten S. 533). Er habe ihm gesagt, dass er nach einem Schlag ins Gesicht

nun eine blutige Nase habe und er nicht verstanden habe, um was es gegangen sei

(«Er fragte mich, was den heute hier los war», Einvernahmeprotokoll vom 26.

Februar 2019, Akten S. 533). Zudem habe B____ sich offenbar gar nicht mehr wohl

gefühlt und ihn gebeten, in die [...] zu kommen und die Polizei zu kontaktieren.

E____ habe dann Geschrei im Hintergrund gehört; es habe sich wie ein Rufen

durchs Treppenhaus angehört, das eindeutig vom Beschuldigten ausgegangen sei. B____

habe ihm dann gesagt, dass der Beschuldigte zu ihm hochkomme. Wenige Minuten

später habe B____ nochmals angerufen und gesagt, dass der Beschuldigte vor

seinem Zimmer Radau gemacht und geklopft habe. Zudem habe dieser gesagt, dass

er nun abhauen werde, woraufhin B____ ihm geantwortet habe, er solle auf E____

und die Polizei warten, ansonsten er ein Feigling sei (Einvernahmeprotokoll vom

26. Februar 2019, Akten S. 533 f.).

3.2.2.2

3.2.2.2.1 Was

die Entstehung der Aussagen von B____ betrifft, ist zunächst festzustellen,

dass er offensichtlich nicht als neutral betrachtet werden kann. Nicht gefolgt werden

kann der Verteidigung jedoch, wenn sie vorbringt, das vorliegende Verfahren

kranke bereits an einem grundsätzlichen Verfahrensfehler, da B____ immer als

(angebliches) Opfer/Geschädigter und nicht als Mitbeschuldigter befragt worden

sei (Berufungsbegründung, S. 1). B____ wurde am 26. Februar 2019 erst als

beschuldigte Person einvernommen (Protokoll, Akten S. 523), ehe er zufolge der Verfahrenstrennung

im späteren Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht als Auskunftsperson

befragt worden ist. Woraus dem Beschuldigten ein Nachteil erwachsen wäre, ist

nicht ersichtlich und wird auch nicht aufgezeigt. Insbesondere behauptet die

Verteidigung auch nicht, dass die Verfahrenstrennung zu Unrecht erfolgt sei

bzw. hierfür kein sachlicher Grund bestanden hätte.

Ebensowenig

gefolgt kann den Ausführungen der Verteidigung in ihrer Verteidigungsschrift

vom 11. Februar 2011 (Beilage 2 zur Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2162),

wenn sie vorbringt, die Motivlage spräche eher dafür, dass B____ etwas vom

Beschuldigten gewollt habe (sei es einen zuvor ausgeliehenen Fernseher bzw. die

Begleichung einer Forderung für eine ausgeliehene Brille) und deshalb jener als

Aggressor aufgetreten sei. Es ist daran zu erinnern, dass sich der Beschuldigte

in Bezug auf den (rechtskräftigen) Schuldspruch wegen versuchter Tötung zum

Nachteil von C____ offensichtlich gerade aufgrund eines auszuleihenden

Gegenstands bedroht gefühlt hatte («Dem Gericht erschliesst sich nicht, wie

sich der Beschuldigte durch die Bitte, allenfalls einen Spachtel auszuleihen,

bedroht gefühlt haben soll (…)», angefochtenes Urteil, S. 24). Auch der

Verurteilung durch das Strafgericht vom 19. März 2014 (Akten S. 22) lag ein

ähnlicher Sachverhalt zugrunde. So ging der einfachen Körperverletzung zum

Nachteil von [...] ein verbaler Streit voraus, während der Verurteilung wegen

mehrfacher Drohung die Absicht des Beschuldigten zugrunde lag, ausgeliehenes

Bargeld von CHF 100.– und eine ausgeliehene X-Box Spielkonsole zurückzuerhalten

(vgl. Anklageschrift vom 2. Oktober 2021, Akten S. 426 f.). Falls also

tatsächlich die Rückgabe von ausgeliehenen Gegenständen thematisiert worden

wäre, so spräche das vorliegendenfalls eher dafür, dass eine solche

Aufforderung den Beschuldigten – wie schon früher – in Rage brachte und er

hierauf – ein weiteres Mal – mit Gewalt antwortete.

3.2.2.2.2 Mit

der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die Aussagen von B____ eine hohe

Qualität aufweisen. In seinen Ausführungen finden sich verschiedene

Realkennzeichen (s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/‌Baumer/‌Tavor, a.a.O., S. 49 ff.; angefochtenes Urteil. S. 13 und 16 ff.).

So schildert er

auch Nebensächlichkeiten und reiht das Ereignis detailliert in seinen

Tagesablauf ein. Er beschreibt etwa das Geschehen nach der Beerdigung, nämlich

dass er erst zu seiner Mutter gefahren sei, dort seine schönen Kleider gelassen

habe und dann mit dem Tram nach [...] gefahren sei (Einvernahmeprotokoll vom

26. Februar 2019, Akten S. 524). Auch vor Gericht vermochte sich B____

noch an seine damalige Gefühlslage erinnern: Er sei nach der Beerdigung

niedergeschlagen gewesen und habe in sein Zimmer gewollt (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1783; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2254).

Weiter erwähnte er etwa den an und für sich belanglosen Umstand, dass der

Beschuldigte ihm einen Besen hintergeworfen habe, als er in den Dachstock

geflüchtet sei (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 524)

und dass er die Tasche mit Kuchen, Fasnachtsküchlein und Zigaretten, die ihm

auf der Treppe vor der Flucht noch heruntergefallen sei, von seiner Mutter erhalten

habe (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 524; vgl. auch erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1784 f.). Er führte auch aus, wie er in der Eile seine Türe

zugeschlossen habe und dass er beim Treppenaufgang ein LED-Licht mit

Bewegungsmelder gehabt habe; deshalb habe er gewusst, dass der Beschuldigte vor

seiner Türe gewesen sei (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S.

546 f.).

Er zögerte auch

nicht den Beschuldigten zu entlasten und verzichtete jedenfalls darauf, ihn

übermässig zu belasten. So gab er etwa an, dass er die Todesdrohungen nicht

ernst genommen habe (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 526)

und dass es keine Fusstritte gegen den Kopf gegeben habe (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 2256). Auf Vorhalt hin hielt er es an der erstinstanzlichen

Verhandlung lediglich noch für «möglich», dass der Beschuldigte ihn als

«Arschloch» betitelt habe und verzichtete darauf, dies zu bestätigen (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1786).

Er schildert

auch unverstandene Handlungselemente und insbesondere sein Unverständnis in

Bezug auf den Zustand sowie insbesondere den plötzlichen Wutausbruch des

Beschuldigten. Dieser sei wie von Sinnen gewesen; es sei echt nicht mehr normal

gewesen; er habe einen «sehr irre[n] Blick» gehabt und fast durch einen

hindurch geschaut (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten

S. 525 f.); er sei damals «ausser Rand und Band» gewesen; so wie er

ihn damals erlebt habe, das habe er noch nie gesehen (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1786), B____ habe das auch nicht verstanden, zumal sie sich

gut verstanden hätten (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten

S. 526; vgl. auch die Aktennotiz, Akten S. 543, wonach er dem

Beschuldigten lediglich die Frage «Warum?» stellen wollte sowie das

entsprechende Schreiben, Akten S. 544). Er habe im Geschehen einfach nicht

begriffen, was passiert sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1786). Auch

gab er – insoweit ungewöhnlich – an, sich «nicht mal richtig gewehrt» zu haben,

und schildert hierzu seinen Gedankengang («Ich dachte mir, das kommt nicht gut,

wenn ich zurück schlage» (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S.

525) sowie die Interaktion mit dem Beschuldigten («Währenddessen rief ich immer

wieder, er solle aufhören, ob er spinne, was das solle» [Einvernahmeprotokoll

vom 23. Juli 2020, Akten S. 546], «Ich habe auf ihn eingeredet» [erstinstanzliches

Protokoll, S. 20]). Dabei räumte er ein, selber «auch unschöne Sachen»

gesagt zu haben (erstinstanzliches Protokoll, S. 19). Auch in Bezug auf die Verletzungen

des Beschuldigten äusserte er sein Unverständnis («Und ich bin wieder die

Treppe runter als die Polizei da war, mit meinem verbluteten Pullover, und dann

war er auch verletzt. Dann bin ich gar nicht drausgekommen», zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 2255), wobei er Folgendes anmerkte: «[…] wenn er sich so

etwas selber zufügt, dann ist die Geschichte absolut [k]rank» (Einvernahmeprotokoll

vom 26. Februar 2019, Akten S. 527).

B____ gestand

auch ohne weiteres ein, wenn er etwas nicht wusste oder sich daran nicht mehr

erinnern konnte. So gab er etwa an der zweiten Einvernahme – knapp anderthalb

Jahre nach dem Vorfall – an, dass seine Erinnerung nach der langen Zeit nur

noch schemenhaft vorhanden sei (Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2020, Akten

S. 547). Auf Nachfrage, mit welchem Messer der Beschuldigte verletzt

worden sei bzw. sich verletzt habe, räumte B____ ein, sich nicht sicher zu

sein; wenn jener das Messer benutzt habe, das er dann auf den Herd geschmissen

habe, dann sei es ein Messer aus seinem Messerblock gewesen (Einvernahmeprotokoll

vom 26. Februar 2019, Akten S. 527). Auch räumte er umgehend Einwände gegen die

Richtigkeit der eigenen Aussage ein. So etwa in seiner zweiten Einvernahme vom

23. Juli 2020 auf den Vorhalt hin, dass sich das zuvor erwähnte Telefon gemäss

seinen ersten Aussagen nicht in seinem Zimmer befunden habe: «Das ist wahr, ja.

Warten Sie… […]. Es ist halt 1,5 Jahre her, ich kann mich an Gewisses

nicht mehr erinnern» (Protokoll, Akten S. 548; in Bezug auf die teils

widersprüchlichen Aussagen zum Messerblock vgl. weiter erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1790; betreffend die teils widersprüchlichen Aussagen zur

Frage, ob er bei seiner Rückkehr in die [...] bis ins Wohnzimmer gelangt sei,

vgl. sodann zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2258: «ja ok, ja… das ist

möglich ja»).

Im Übrigen fällt

bei einer Gesamtbetrachtung auf, dass der Detaillierungsgrad der Aussagen von B____

mit dem Zeitablauf abnimmt, was wiederum für deren Glaubhaftigkeit spricht.

3.2.2.2.3 Die

Aussagen von B____ halten denn auch über mehrere Einvernahmen einer Konstanzprüfung

stand. Es sind ihnen in Bezug auf das Kerngeschehen keine ernsthaften

Widersprüche zu entnehmen. Die vom Berufungskläger in seiner

Berufungsbegründung hervorgehobenen Abweichungen und Ungenauigkeit betreffen

aus Opfersicht irrelevante Nebensächlichkeiten und zeugen vielmehr von einem

unbefangenen, erlebnisbasierten Aussageverhalten:

So hat B____ das

Geschehen unmittelbar vor dem Angriff des Beschuldigten im Wesentlichen

immer gleich geschildert, wenngleich seine Aussagen zur vorangehenden verbalen

Auseinandersetzungen einige Widersprüche aufweisen: So gab er in seiner ersten

Einvernahme am Tatabend an, der Beschuldigte habe ihn bei seiner Rückkehr

grundlos angegriffen. Er sei im dunkeln Wohnzimmer gesessen und habe sofort

begonnen, ihn anzuschreien. Er (B____) habe ihn gefragt was los sei, woraufhin

der Beschuldigte aufgestanden sei und ihn u.a. als «Arschloch» betitelt habe. Dann

habe B____ ihm entgegengenhalten, dass er ihm in diesem Fall den Fernseher

zurückgeben könne, woraufhin der Beschuldigte ihn angegriffen habe (Einvernahmeprotokoll

vom 26. Februar 2019, Akten S. 524). In seiner Einvernahme vom 23. Juli

2020 – knapp anderthalb Jahre später – gab er an, er habe bei seiner Rückkehr das

Licht im Wohnzimmer gesehen, sei reingegangen, und habe rasch „hallo, ist alles

in Ordnung?“ gerufen. Es sei vom Beschuldigten nur ein Grummeln zurückgekommen.

Er habe darauf „in dem Fall, schöne Obig“ erwidert, sich umgedreht und die

Treppe hinaufgehen wollen. Dann habe er etwas gehört, sich umgedreht und gleich

den ersten Faustschlag mitten ins Gesicht gekriegt (Einvernahmeprotokoll vom

23. Juli 2020, Akten S. 546). Vor erster Instanz schilderte er wiederum, dass

der Beschuldigte im Wohnzimmer gewesen sei. Er (B____) habe dort das Licht

brennen sehen, sei aber nur in die Küche (und nicht bis ins Wohnzimmer)

gegangen. Er habe sich mit dem Beschuldigten nicht unterhalten und ihn auch

nicht gesehen; er habe nur «Sali A____» gerufen. Da habe er aber etwas im

Augenwinkel gesehen und als er sich umgedreht habe, habe der Beschuldigte ihm

sogleich von hinten kommend eine Faust auf die Nase geschlagen (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1784). Auf Nachfrage gab er an, der Fernseher sei eine

andere Geschichte gewesen. Den habe er dem Beschuldigten ausgeliehen und mit

ihm vereinbart, er könne den TV für CHF 120.– und eine Sonnenbrille für

30.– haben. Dies sei nicht zustande gekommen, doch habe sich der Beschuldigte

dann die Quittungen selbst ausgestellt. An diesem Abend hätten sie aber gar

nicht über den TV gesprochen; sie hätten dort keine Diskussion geführt. «Von

mir aus war das einfach eine Gewalttat von ihm gegen mich» (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1786). Es sei aber «möglich», dass der Beschuldigte ihn als

«Arschloch» betitelt habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1786). An

der Berufungsverhandlung gab er zuerst an, dass der Beschuldigte im Wohnzimmer glaublich

auf dem Stuhl gesessen sei. Er (B____) habe ihm «Sali» zugerufen und gesagt,

dass er raufgehe, wobei er nicht bis ins Wohnzimmer – glaublich nicht mal bis

in die Küche – gekommen sei. Auf Vorhalt der Verteidigung hin hielt er es dann

aber für möglich, dass er wegen dem Licht im Wohnzimmer zuerst in die Küche

gegangen sei, er den Beschuldigten begrüsst habe und auf dem Weg raus gewesen

sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2258). Dann sei der Beschuldigte

plötzlich unvermittelt auf ihn losgegangen. Obgleich er zuerst angab, dass sie

davor keinen Streit und auch keine Diskussion wegen einem Fernseher gehabt

hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2254), bejahte er den späteren Vorhalt

der Verteidigung, wonach es gemäss seinen früheren Aussagen eine verbale Auseinandersetzung

gegeben habe. Das sei eine leidige Geschichte betreffend einen Fernseher und

eine Sonnenbrille gewesen. Sie hätten sich aber deswegen nicht gestritten. Er

habe nach der Beerdigung nicht diskutieren wollen (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 2258). Insgesamt sind diesen Aussagen keine gravierenden

Widersprüche zu entnehmen. Fakt ist, dass der Angriff des Beschuldigten für B____

gänzlich unerwartet und ohne jeglichen Anlass erfolgt ist, sodass er sich

dessen Verhalten im Nachhinein auch nicht erklären konnte («ich weiss es nicht,

warum er auf mich losgegangen ist; es sei «total überraschend» gewesen; er

wisse nicht, warum es passiert sei; es müsse irgendeinen Auslöser gehabe haben,

aber er wisse nicht warum (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2255).

Folglich hat er der möglicherweise vorangehenden kurzen Unterredung auch

keinerlei Bedeutung beigemessen, weshalb er diese auch nicht in Erinnerung

behielt. Kommt hinzu, dass er gerade von einer Beerdigung nach Hause gekehrt

war, was ihn scheinbar belastet hatte, und er somit auch keine Kapazitäten für

eine entsprechende Diskussion hatte. So verneinte er etwa die Nachfrage, ob er

gesehen habe, ob der Beschuldigte im Wohnzimmer gesessen oder gestanden hatte,

mit dem Hinweis: «Es hat mich auch nicht interessiert. Ich kam von einer

Beerdigung. Ich hatte keine Lust mich zu unterhalten» (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1785). Es ist zu vermuten, – aber letztlich nicht

relevant –, dass am besagten Abend eine früher entstandene Streitigkeit betreffend

einen ausgeliehenen Fernseher bzw. eine Brille kurz erwähnt – nicht aber

ausdiskutiert – worden ist (so erwähnte B____ gegenüber der Polizei am Tatort

auch, dass der Beschuldigte ihm mal eine Brille geschenkt habe [Rapport, Akten

S. 499]). Dass ihn der Beschuldigte zunächst ohne jeglichen Anlass als

«Arschloch» betitelt habe, dürfte für B____ – im Vergleich zu den anschliessend

erlittenen physischen Verletzungen – zweitrangig gewesen sein, weshalb

diesbezüglich grundsätzlich von einem schnelleren Vergessensprozess auszugehen

ist. Obgleich der Umstand, dass er diese Beleidigung in seinen späteren

Aussagen unerwähnt liess bzw. auf Nachfrage nur noch als «möglich» bezeichnete,

damit nachvollziehbar ist, ist davon auszugehen, dass der Angriff des

Beschuldigten – wie von B____ bis zuletzt geschildert und betont – gänzlich

unvermittelt erfolgt ist und diesem keine nennenswerten Äusserungen

vorangegangen sind (so denn auch die klare Aussage des Geschädigten anlässlich

der erstinstanzlichen Verhandlung: «Vor dem ersten Faustschlag gab es keinen

Wortwechsel» [Protokoll, Akten S. 1786]). Selbst wenn aber der Beschuldigten B____

zuvor beleidigt haben sollte, so wäre jedenfalls davon auszugehen, dass B____

diese Beleidigung entsprechend erwidert hätte (so räumte dieser vor erster

Instanz ein, selber «auch unschöne Sachen» gesagt zu haben, erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1785).

In Bezug auf den

konkreten Angriff gab B____ am Tatabend an, der Beschuldigte sei in den Gang

gestürmt gekommen und habe ihn mit den Fäusten, glaublich mit der rechten Hand,

vielleicht auch rechts und links, geschlagen («Alle Schläge waren mit der

Faust», Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 526). Er habe ihm

zuerst in der Küche eine Faust («ein Schwinger») auf sein linkes Ohr, mit der

glaublich rechten Hand, geschlagen. B____ sei deshalb rückwärts in den Vorraum,

also im Eingangsbereich im Erdgeschoss, gestolpert. Dann sei der Beschuldigte

ihm nachgekommen und habe ihm 2-3 Fäuste fadengrad ins Gesicht und gegen seine linke

Brust geschlagen, wobei er ihm angedroht habe, dass er ihn zu Tode schlagen

würde, was B____ aber nicht ernst genommen habe. Er habe aber Angst gehabt. Er

sei auf der Treppe gelegen, als der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen habe, und

habe ihn versucht mit dem gestreckten Fuss auf Distanz zu halten; er habe ihn

aber nicht geschlagen; er habe sich nicht einmal richtig gewehrt. Plötzlich

habe der Beschuldigte von alleine aufgehört zu schlagen (Einvernahmeprotokoll

vom 26. Februar 2019, Akten S. 526). Grundsätzlich gleich schildert er das

Geschehen in seiner Einvernahme vom 23. Juli 2020 – knapp anderthalb Jahre (und

nicht 4 Monate [Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2154]) später: Er habe

zuerst einen Faustschlag mitten ins Gesicht erhalten, dann sei er rückwärts auf

die Treppe gefallen und habe sich dort mit den Händen und Füssen abgewehrt. Der

Beschuldigte habe weiter geschlagen und ihn mit den Fäusten nochmals stark seitlich

aufs Ohr getroffen; da sei das Trommelfell perforiert worden. Erstmals erwähnt B____,

dass der Beschuldigte ihn auch mit dem Fuss an der Rippe getroffen habe; es

seien 4 oder 5 Faustschläge und glaublich nur ein Fusstritt gewesen. Er (B____)

habe versucht, auf ihn einzureden, doch vom Beschuldigten seien nur Schläge

gekommen. Auch vor erster Instanz schildert er das Geschehen gleichlautend: Er

habe etwas im Augenwinkel gesehen und als er sich umgedreht habe, habe der

Beschuldigte ihm sogleich von hinten kommend eine Faust auf die Nase

geschlagen. Da sei er rückwärts die Treppe hinuntergefallen bzw. habe der

Beschuldigte ihn auf die Treppe gestossen, wo er weiter auf ihn eingeschlagen,

ihm sicher 6-7 Faustschläge verpasst und auch mit dem Fuss getreten habe. Er (B____)

habe sich mit Händen und Füssen gewehrt (erstinstanzliches Protokoll, Akten S.

1785). An der Berufungsverhandlung gab er an, der Beschuldigte habe ihn mit dem

ersten Schlag direkt auf die Nase getroffen. Er sei dann bei der Ecke der

Treppe am Boden gelegen und habe sich einfach nur mir den Händen vor dem Kopf «abgewehrt»,

ohne selber zuzuschlagen. Der Beschuldigte habe «richtig deftig» und mit Wut

zugeschlagen. Dann habe er ihn bei der Rippe nicht mit der Faust, sondern mit

dem Fuss getreten. Auf Nachfrage gab er an, der Beschuldigte habe ihn nur mit

der Faust geschlagen, doch die Rippenverletzung sei glaublich der Fusstritt

gewesen. Er könne nicht sagen, wie viele Faustschläge es gewesen seien,

sicherlich 5 bis 6. Auf Nachfrage, gab er an, es habe glaublich noch einen

zweiten Fusstritt gegeben, wobei er es nicht mehr genau sagen könne und seine

ersten Aussagen sicher näher dran gewesen seien; erinnern könne er sich

jedenfalls an den einen Fusstritt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2254

und 2256). Insgesamt ist damit von einem konstanten Aussageverhalten

auszugehen. Warum B____ den Fusstritt in seinen ersten Aussagen unerwähnt

liess, ist grundsätzlich irrelevant, zumal dieser vom Beschuldigten mehrfach

zugestanden ist («Ich habe ihm dann mit dem rechten Bein einen Kick gegen

seinen Bauch gegeben», Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 516;

«Ja, ich habe ihm sicher einen Tritt gegeben», erstinstanzliches Protokoll, Akten

S. 1779; «ein Kick gegen den Bauch», zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 2251). Dessen Nicht-Erwähnung am Tatabend zeugt vielmehr davon, dass B____

nicht darum bedacht war, dem Beschuldigten ein möglichst schweres Tatverhalten

anzulasten. Möglicherweise war B____ auf die unmittelbar gegen sein Gesicht

gerichteten Faustschläge fixiert (sog. Tunnelblick), weshalb er den – vom

Beschuldigten zugestanden – Fusstritt zunächst nicht erwähnt hatte und er das

Geschehen erst nachträglich für sich so rekonstruiert hat: «Das schlimmste war

der Rippenbruch. Ich hatte die vierte und fünfte Rippe gebrochen. Das muss

durch den Tritt der Ferse gegen die Brust gewesen sein» (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1789 [Hervorhebung hinzugefügt]). So denn auch seine

Antwort auf die diesbezügliche Frage der Verteidigung hin, warum er (B____) am

Tag des Vorfalls nur Faustschläge erwähnt habe: «das ist das[,] was am nächsten

an mir ist. Dass ich dort in der Ecke gelegen bin und meine Hände vor mir hatte

und einfach diese Faustschläge gekommen sind»; ansonsten könne er nicht sagen,

warum er den Fusstritt nicht erwähnt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 2258). Gleiches muss hinsichtlich des später nicht mehr erwähnten Besens,

der der Beschuldigte ihm auf der Treppe nachgeworfen habe, sowie insbesondere

hinsichtlich der nur in den ersten Aussagen erwähnten Todesdrohung gelten. Auch

diese Umstände durften ihm (B____) .da der Besen ihn nicht getroffen und er

die Drohung zudem nicht ernst genommen habe – im Vergleich zu den tatsächlich

erlittenen Schlägen nebensächlich erschienen haben. Da B____ aber in seinen

ersten Aussagen – angesichts des nicht erwähnten Fusstritts – offensichtlich

nicht darum bedacht war, den Beschuldigten übermässig zu belasten und er zudem

keinen Anlass hatte, den Beschuldigten fälschlicherweise einer Todesdrohung zu

beschuldigen, um ihn sogleich mit dem Hinweis zu entlasten, dass er diese nicht

ernst genommen habe, hat die – wenngleich nur einmal erwähnte – Todesdrohung

als erstellt zu gelten.

Mit der

Verteidigung ist sodann einzusehen, dass sich die Aussagen von B____ in Bezug

auf das weitere Geschehen, nachdem der Beschuldigte auf der Treppe von

ihm abgelassen hatte, als weniger konstant erweisen: Am Tatabend gab er an, er

sei aufgestanden und habe seine Dinge genommen, wobei diese ihm im Stress aus

dem Sack gefallen seien. Er habe Nasenbluten gehabt und sei in den ersten Stock

gerannt, wobei seine Tasche mit Kuchen, Fasnachtsküchlein und Zigaretten kaputtgegangen

sei. Von seinem Zimmer im Dachgeschoss aus habe er telefonieren wollen, doch

sein Telefon nicht finden können. Er habe dem Beschuldigten gerufen, dass er

ihm das Telefon geben solle. Dieser habe gemeint, er solle doch nur

telefonieren. Dann sei er nach unten gegangen und habe sein Telefon in der

Küche neben den Katzennapf gefunden. Da sei es zu keiner körperlichen Auseinandersetzung

mehr gekommen; sie hätten sich gegenseitig lediglich Fluchworte ausgeteilt (Einvernahmeprotokoll

vom 26. Februar 2019, Akten S. 526). Er sei zurück in sein Zimmer, habe

dort E____ angerufen und in seinem Zimmer gewartet. Von seinem Fenster aus habe

er den Beschuldigten vor dem Gartentor auf seinem Fahrrad gesehen und diesen

gefragt, ob er abhauen wolle und ob er Angst vor der Polizei hätte. Als B____

wieder runter gegangen sei, sei der Beschuldigte schon wieder im Haus gewesen.

Der Beschuldigte sei ihm dann wieder hoch bis in sein Zimmer gefolgt und habe

ihm vorgeworfen, dass er ihn geschnitten habe mit dem Messer und er ihn und

seine Tattoos verletzt habe. Dann sei er wieder aus dem Zimmer gegangen, er (B____)

habe sofort abgeschlossen und auf die Polizei gewartet (Einvernahmeprotokoll

vom 26. Februar 2019, Akten S. 524 f.). In seiner zweiten Einvernahme

vom 23. Juli 2020 schilderte er, dass er in sein Zimmer raufgegangen sei und sogleich

den Pikettdienst der [...] angerufen habe. Auf Nachfrage hin räumte er im

späteren Verlauf der Einvernahme aber ein, dass das Telefon nicht im Zimmer

gewesen sei (Akten S. 548). Der Beschuldigte sei dann hoch gekommen und habe

gegen die Türe gepoltert und ihn aufgefordert, die Türe zu öffnen. Er (B____) habe

im Zimmer irgendetwas gesucht, um sich zu bewaffnen. Er habe dabei ein Messer

(offenbar ein Sackmesser) gefunden, dieses aber nicht benützt. Er habe die Türe

einen Spalt weit geöffnet, den Fuss aber dagegen gehalten. Dabei habe er das

Sackmesser in seiner rechten Hand gehalten. Das habe der Beschuldigte

möglicherweise schon gesehen, da die Türe ein bisschen offen gewesen sei. Der

Beschuldigte habe aber nicht versucht, die Türe aufzudrücken, sondern ihn nur

angebrüllt. Er (der Beschuldigte) sei dann aber bald wieder die Treppe

hinuntergegangen. B____ habe ihm auch gesagt, dass er die Polizei gerufen habe

und die sicher bald kommen würde. Er (B____) habe darauf die Türe wieder

verschlossen und sei zum Fenster gegangen, um zu sehen, wann die Polizei und

der Pikettdienst eintreffen würde. Er habe gesehen wie der Beschuldigte unten

im Vorgarten auf dem Velo in Richtung Ausgang gefahren sei. Er habe zu ihm

gerufen, dass es keinen Wert habe davonzufahren und dass die Polizei bald da

sei; da sei schon das Polizeiauto in den [...] eingebogen. Dann sei der

Beschuldigte wieder aufs Haus zugefahren, habe das Velo hingeschmissen und sei

wieder ins Haus gegangen (Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2020, Akten S. 548

f.). Gemäss seinen Aussagen an der erstinstanzlichen Verhandlung sei er in sein

Zimmer gegangen und habe dann feststellen müssen, dass sein Natel noch in der

Tasche unten gewesen sei (Protokoll, Akten S. 1784 f.). Nachdem er die

Tasche geholt habe und wieder in sein Zimmer angekommen sei, habe er sofort den

Pikettdienst angerufen. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Velo

durch den Garten wegfahre und habe nach unten gerufen, dass er jetzt auch nicht

mehr gehen müsse, da die Polizei schon da sei. Die Frage, ob der Beschuldigte

noch hochgekommen sei, konnte er nicht mehr beantworten (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1787); es sei aber «möglich», dass er nach oben gekommen

sei, nachdem er seine Sachen unten geholt habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten

S. 1750). Ein Messer habe er höchstens dann in der Hand gehabt, als sein Zimmer

offen gewesen sei. Aber das Messer habe er nicht aus dem Zimmer herausgenommen

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1788). An der Berufungsverhandlung gab

er an, er sei in sein Zimmer raufgerannt und habe dann die Polizei und den

Pikettdienst informiert. Dann sei er ans Fenster gegangen; der Beschuldigte sei

im Garten gewesen und im Begriff rauszugehen. Da habe er ihm zugerufen, es müsse

nicht raus, die Polizei komme grad und dies sei auch der Fall gewesen. Auf

entsprechendem Vorhalt hin konnte es sich nicht mehr daran erinnern, dass der

Beschuldigte raufgekommen wäre (Protokoll, Akten S. 2254 ff.). Diese teils

widersprüchlichen Schilderung (etwa in Bezug auf die Fragen, ob und wann der

Beschuldigte B____ noch bis in den Dachstock gefolgt ist, ob und wie oft B____

nochmals hinunter gegangen ist, ob und wo es zwischen ihnen noch einen

Austausch gab etc.) sind insoweit nachvollziehbar, als das traumatische

Geschehen für den Privatkläger zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war und er zu

diesem Zeitpunkt – anders wie das die Verteidigung annimmt – gerade nicht mehr unmittelbar

gefährdet war. So konnte er sich zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung etwa an

weitere – aus seiner Sicht – Nebensächlichkeiten nicht erinnern, etwa daran,

dass sie eine Katze im Haus hatten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2256).

Zudem war B____ unmittelbar davor Opfer eines plötzlichen Angriffs geworden,

wobei er unter anderem Faustschläge gegen den Kopf erlitten und sich eine

Gehirnerschütterung zugezogen hatte, weshalb von ihm in Bezug auf das

Nachtatverhalten auch nicht die gleiche Aussagegenauigkeit erwartet werden

kann. So gab er selbst an, nach dem Angriff «total verwirrt» (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 2255) gewesen zu sein (vgl. auch zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 2258: «Nach diesen Faustschlägen bin ich total verwirrt

gewesen»). Die von der Verteidigung zu Recht hervorgehobenen

Widersprüchlichkeiten vermögen daher die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der

Aussagen von B____ nicht ansatzweise in Frage zu stellen; – sie beziehen sich

denn auch nicht auf das Kerngeschehen.

Schliesslich gab

B____ in seiner Einvernahme vom 26. Februar 2019 an, dass der Beschuldigte das

Messer in Anwesenheit der Polizei auf den Herd geschmissen habe («Als ihr dann

da wart, kam er und schmiss das grosse Fleischmesser (…) auf den Herd» [Protokoll,

Akten S. 525]; handschriftlicher Zusatz: «Das Fleischmesser, welches Herr A____

auf dem Herd schmiss, in Anwesenheit der Polizei» [Protokoll, Akten

S. 527]. Klar dürfte sein, dass B____ keinerlei Anlass hatte, einen

Sachverhalt bewusst falsch wiederzugeben, der sich seinen Angaben nach in

Anwesenheit und damit unter Beobachtung der Polizei zugetragen haben soll.

Seine Aussagen sind nur so zu verstehen, dass er das Messer auf dem Herd

gesehen hat, als er sich in Anwesenheit der Polizei wieder in die Küche begeben

hatte, und er dies nur so verstehen bzw. für sich rekonstruieren konnte, dass

der Beschuldigte – offenbar – dieses Messer in Anwesenheit der Polizei auf den

Herd geschossen hatte («Ich habe das erst von der Polizei gehört, als einer der

Polizisten zum andren sagte, er solle das Messer vom Herd mitnehmen, das lag

anscheinend dort», Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2020, Akten S. 550). So

gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfrage hin an, nicht zu

wissen, wer das Messer der Polizei gezeigt habe; es sei auf der Herdplatte

gewesen (Protokoll, Akten S. 2258 f.). Dass er dabei impliziert hätte,

dies mit eigenen Augen wahrgenommen zu haben, ist eine falsche Unterstellung

der Verteidigung (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2149). Wenn

jemand dies gesehen haben musste, so wäre das gemäss den Aussagen von B____

seiner Vermutung nach wohl nur die Polizei gewesen. So gab er explizit an,

selber nicht gesehen zu haben, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand

gehabt habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1787 f.). Er könne

betreffend die Sache mit dem Messer auf Frage hin nur sagen, dass der

Beschuldigte sich selber verletzt habe, weil er nie ein Messer in der Hand

gehabt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2255). So auch seine

spätere Erklärung: «[…] er hat sich den Schnitt irgendwie selber hinzugefügt,

weil er irgendwie Angst hatte […]. Er hatte einfach wahrscheinlich Angst, dass

etwas passiert, weil er mich geschlagen hat, ich verstehe es immer noch nicht…»

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2258). Die Schnittverletzungen

habe sich der Beschuldigte selber zufügen müssen, wohl als er im Garten auf die

Polizei gewartet habe. Während der Auseinandersetzung habe er keine

Verletzungen gehabt. Er habe sich wohl etwas überlegen müssen, da er gewusst habe,

dass die Polizei nun komme (Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar 2019, Akten S.

527). Als er ihm heruntergerufen habe, er müsse jetzt nicht mehr gehen, müsse

er sich noch selbst verletzt haben, als letzter Ausweg; das sei seine

Interpretation. Er habe während dem ganzen Vorfall kein Messer beim

Beschuldigten gesehen; er habe erst von der Polizei vom Messer erfahren

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1791). Entgegen der Behauptung der

Verteidigung ist das diesbezügliche Aussageverhalten von B____ durch alle

Befragungen hindurch konstant.

3.2.2.2.4 Im

Ergebnis und im Sinne eines Zwischenfazits ist auf ein erlebnisbasiertes

Aussageverhalten zu schliessen und von glaubhaften Aussagen des B____ insbesondere

zum Kerngeschehen auszugehen. Seine Schilderungen lassen sich denn auch

vollständig mit dem objektiven Beweisergebnis in Übereinstimmung bringen.

3.2.2.3 Im

Sinne einer Gesamtwürdigung sind schliesslich die Aussagen des Beschuldigten zu

prüfen.

3.2.2.3.1 Was

die Aussageentstehung anbelangt, ist offensichtlich, dass der Beschuldigte ein

gewichtiges Motiv hatte, B____ mit einer absichtlichen Falschaussage

anzuschwärzen, zumal sich zum fraglichen Zeitpunkt nur sie beide in der [...]

befunden hatten und es der Privatkläger war, der zum einen die Polizei

alarmieren liess und zum anderen auch die weit gewichtigeren Verletzungen

aufwies. Im Übrigen hatte sich der Beschuldigte vor dem Vorfall sichtlich über

den Privatkläger aufgeregt und diverse Schuldvorwürfe gegen ihn erhoben. Dies

ist in objektiver Hinsicht schon durch die an den Privatkläger adressierten

Notizen belegt (siehe E. 3.2.1.6.; vgl. auch die Aussage am Tatort, wonach

B____ ihn bei dessen Ankunft in die [...] genervt habe: «Er kam und nervte

mich», Rapport, Akten, S. 498]), ergibt sich aber auch durch diverse

Aussagen des Beschuldigten: So erwähnte er gegenüber der Polizei am Tatort,

dass B____ bei allen sehr unbeliebt sei. Auch seine Katze spüre, dass B____

kein guter sei. Dieser habe seiner Mutter eine Brille verkaufen wollen, dann

aber ins Wohnzimmer gekotzt und geschissen; nun sei B____ schuld, dass seine

Mutter nicht mehr zu Besuch komme. Zudem jammere er immer, was ihn (den

Beschuldigten) sehr nerve. Er (der Beschuldigte) jammere auch nicht darüber,

dass die Mutter seiner Schwester eine Woche zuvor mit Exit in den Tod begleitet

worden sei. B____ solle aufhören zu jammern, das mache man nicht (Akten

S. 499). Gefragt nach ihrem Verhältnis gab der Beschuldigte auch

anlässlich seiner späteren Einvernahme an, dass sie sich am Anfang zwar gut

verstanden hätten, das aber nicht mehr so sei (Einvernahmeprotokoll vom 26.

Februar 2019, Akten S. 518). Aus seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung gehen sodann weitere Frustrationen hervor. So war der Beschuldigte

offenbar der Ansicht, dass nur er in der [...] geputzt und gewaschen habe, der

Privatkläger sei an den Putztagen immer von der Mutter ins Jura abgeholt worden

oder habe regelwidrigen Besuch gehabt (erstinstanzliches Protokoll, Akten S.

1775, 1780 und 1782; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2253). Es habe auch

einmal wegen der Wäsche «eine Schreierei» gegeben, woraufhin B____ der Katze

des Beschuldigten Katzensand angeworfen habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten

S. 1775; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2253). Auch habe der

Privatkläger «immer seinen Senf dazu geben» müssen, wenn die Mutter des

Beschuldigten ab und zu in die [...] gekommen sei (erstinstanzliches Protokoll,

Akten S. 1776) und habe zudem schon oft Probleme gemacht, so habe er etwa oft

herumgeschrien und sei respektlos gewesen (erstinstanzliches Protokoll, Akten

s. 1778). Am Tag des Vorfalls habe B____ dann scheinbar wieder unerlaubten

Besuch gehabt, was der Beschuldigte dem Betreuungsteam gemeldet habe

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1781). Obgleich er auf Nachfrage

hin angab, nicht wütend gewesen zu sein, weil der Privatkläger nicht geputzt

hatte (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1782), fällt auf, dass der Beschuldigte

viel Negatives in Bezug auf B____ vorbringt, worin zum Zeitpunkt der

Erstaussage des Beschuldigten ein weiteres Motiv für eine – ihn selber

entlastende – Falschbezichtigung zu erkennen ist. Auffallend ist auch, dass B____

unmittelbar vor dem Tatgeschehen von einer Beerdigung nach Hause gekommen war

und der Beschuldigte vor erster Instanz angab, dass seine Tante einen Tag

vorher gestorben sei, er aber nicht habe an die Beerdigung gehen können, weil

die Katze frisch kastriert gewesen sei und B____ im Haus gewesen sei

(Protokoll, Akten S. 1777), was er ihm damit implizit vorzuwerfen schien.

Der Verteidigung

kann also nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es gebe aus objektiver

Sicht keine Gründe, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger ohne Grund hätte

attackieren sollen (vgl. der Einwand in der Anschlussberufungsbegründung, Akten

S. 2157). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Polizei den Beschuldigten am

Tatabend in einem verwirrten Zustand antraf und im Nachgang zur Tat

entsprechend auch eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden ist,

womit im Übrigen auch ein grundloser Angriff erklärt werden könnte.

3.2.2.3.2 Die

Aussagen des Beschuldigten sind auch inhaltlich dürftig.

Zunächst springt

ins Auge, dass der Beschuldigte anlässlich seiner gerichtlichen Befragungen

diverse Fragen ausweichend beantwortete: Auf Nachfrage, wo er während des

Geschehens gewesen sei: «Es ist so wie ich es gesagt habe» (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1777); auf Vorhalt hin, er habe gesagt, dass der

Privatkläger plötzlich mit einem Messer hinter ihm gestanden sei: «So wie ich

es gesagt habe» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1778); auf Frage, wo er

gestanden sei: «So wie ich gesagt habe» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S.

1778); auf Nachfrage hin, ob er den Privatkläger habe entwaffnen können: «Es

ist so wie ich es ausgesagt habe» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1778

f.); auf die Frage hin, warum er dem Privatkläger nach dem vermeintlichen

Messerangriff hinterher gerannt sei: «Schauen Sie, es war so, wie ich es

erzählt habe» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1779). Die gleiche Antwort

gab der Beschuldigte auf die weiteren Fragen, ob und wie er anlässlich des

behaupteten Messerangriffs verletzt worden sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten

S. 1781), ob er dem Privatkläger das Messer aktiv weggenommen habe

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1782; zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 2251) sowie auf den Vorhalt hin, dass er mit der Polizei die [...]

nochmals betreten und das Messer erwähnt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 2252).

Seine Aussagen

sind auch inhaltlich nicht schlüssig: So will er etwa die von E____ durchs

Telefon gehörten Rufe im Treppenhaus damit erklärt haben, dass er als Folge des

Messerangriffs durch B____ erzürnt gewesen sei (Anschlussberufungsbegründung,

Akten S. 2149). Dies wäre dann nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte es bei

diesen Rufen belassen und Hilfe bzw. die Polizei geholt hätte. Er erklärte aber

selber, dem Privatkläger bis ins Dachgeschoss gefolgt zu sein, obgleich er

unmittelbar zuvor von diesem mit einem Messer angegriffen worden sein will und

er darüber hinaus gewusst habe, dass der Privatkläger in seinem Zimmer Messer

aufbewahre (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 517).

Weshalb sich der Beschuldigte unter diesen Umständen freiwillig in die Nähe

seines Aggressors begeben hätte, ist nicht begreiflich und konnte von ihm auch

nicht schlüssig erklärt werden (vgl. erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1779).

Genauso wenig

nachvollziehbar ist, weshalb der Beschuldigte – seinen Schilderungen nach – am

linken Arm verletzt worden wäre (vgl. hierzu bereits E. 3.2.1.4.1): In seiner

Einvernahme vom 26. Februar 2019 unmittelbar nach dem Vorfall gab er an, er sei

im Wohnzimmer mit dem Rücken zur Küche in einem Sessel gewesen. Der

Privatkläger habe ein erstes Mal zugestochen, als er gerade seinen Kopf in

Richtung Küche gedreht habe und seinen linken Arm nach oben gehoben habe.

Anschliessend habe er sich zu ihm gedreht und mit dem linken Arm sein Gesicht

geschützt. Da habe B____ ein zweites Mal zugeschlagen (Einvernahmeprotokoll,

Akten S. 516). Während die zweite Abwehrhandlung (linker Arm vors Gesicht)

nachvollziehbar erscheint, als der Beschuldigte dem Privatkläger

gegenübergestanden sein soll, ist nicht ersichtlich, weshalb er, als er seinen

Kopf in Richtung Küche – aufgrund der Räumlichkeiten also nach rechts –

gedreht habe, den linken und nicht den – der behaupteten Gefahrquelle

nähergelegenen – rechten Arm gehoben hätte. Gleiches gilt hinsichtlich seiner

Schilderungen zur Frage, wie er B____ entwaffnet habe: Vor erster Instanz gab

er an, er habe dessen Arm mit seinem rechten Arm zu Boden geschlagen

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1778). Damit konnte nur der rechte Arm von

B____ gemeint sein, zumal der Beschuldigte in seinen ersten Aussagen angab, jener

habe das Messer in der rechten Hand gehalten («Danach schlug ich gegen seinen

rechten Arm und er liess das Messer fallen», Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar

2019, Akten S. 516). Der Beschuldigte behauptet aber, sich während der Auseinandersetzung

zum Privatkläger gedreht zu haben, ihm also gegenübergestanden zu sein.

Folglich hätte er die rechte Hand des Privatklägers kaum mit seiner rechten

Hand halten können, sondern hätte hierzu wohl seine linke benützen müssen.

Angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs der Selbstbeibringung seiner

Verletzungen am linken Arm fällt weiter auf, dass der Beschuldigte die Frage,

ob er Links- oder Rechtshänder sei, mit Blick auf das Geschehene nur unklar und

vage beantwortete (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2250: Er sei

«beides». Auf Nachfrage hin, was er denn eher sei, gab er folgende Antwort:

«schauen Sie, ich bin angegriffen worden und habe mich gewehrt». Auf Vorhalt

hin, dass das nicht die Frage gewesen sei, sondern die Frage, welche Hand er mehr

benutze, sagte er: «die linke sei ein guter Jab» gewesen; auf nochmalige

Nachfrage, welche Hand er denn im Alltag mehr brauche, die linke oder die

rechte, antwortete er gänzlich ausweichend: «meine Beine, zum gehen»).

Über den

behaupteten – und in objektiver Hinsicht schon widerlegten – Messerangriff

hinaus, sind den Aussagen des Beschuldigten diverse Aggravierungstendenzen und

unnötige bzw. wahrheitswidrige Belastungen zum Nachteil von B____ zu entnehmen:

So ist etwa die Behauptung, B____ habe ihm angedroht, er würde seine Katze

aufschlitzen, wenn der Beschuldigte zum Betreuer gehe (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 2252), kaum glaubhaft, zumal dieser kurze Zeit später selber

den Betreuer alarmierte. Als klares Lügensignal ist in diesem Kontext die

Aussage des Beschuldigten zu werten, wonach der Privatkläger ihn auch schon

früher mit einem Messer angegriffen habe («Es ist nicht das erste Mal, dass er

mit einem Messer auf mich losgegangen ist», Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar

2019, Akten S. 519). Daraus wird eine klare Dramatisierung in den ersten

Aussagen des Beschuldigten erkennbar, zumal er Entsprechendes vor Gericht nicht

mehr erwähnte und auf Frage hin, ob sie zuvor einmal Streit gehabt hätten,

lediglich angab, dass es einmal «eine Schreierei» gegeben habe; der

Privatkläger habe geschrien und der Katze Sand angeworfen (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1775). Dass dieser ihn aber jemals zuvor mit einem Messer

angegangen hätte, wird mit keinem Wort erwähnt, was aber – wenn dem so gewesen

wäre – zu erwarten gewesen wäre. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass der

Beschuldigte dies dem Betreuungsteam mitgeteilt hätte und folglich auch E____

nicht von einem bisher unbelasteten Verhältnis ausgegangen wäre. Im späteren

Verlauf seiner erstinstanzlichen Befragung räumte der Beschuldigte auf

Nachfrage hin denn auch ein, dass der Privatkläger zuvor «nicht tätlich»

gewesen sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1778). Damit erweist sich

auch etwa die wiederholte Behauptung des Beschuldigten, wonach er unmittelbar

vor dem Vorfall ein Gespräch mit seinem Betreuer D____ gehabt und dieser ihm

gesagt habe, er solle sich bei ihm melden, wenn B____ «wieder» tätlich

(Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 516) bzw. «wieder»

Probleme machen würde (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2249), als

unglaubhaft: Der Beschuldigte verneinte später nicht nur, dass B____ ihm gegenüber

zuvor je tätlich geworden sei, sondern räumte – in Übereinstimmung mit den Aussagen

von B____ – auch ein, dass sie eigentlich keine Probleme zusammen gehabt

hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2253).

In dieser

Aggravierungstendenz reihen sich auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich

der Berufungsverhandlung ein, wonach er vom Privatkläger während der Abwehr des

behaupteten Messerangriffs auch geschlagen worden sei und auch ein paar Schläge

gegen den Kopf erhalten habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2251),

obgleich er dies zuvor nie erwähnt hatte und aufgrund des Zeitablaufs eher mit

weniger als mit mehr «Details» in der Wiedergabe eines erlebnisbasierten Geschehens

gerechnet werden durfte.

3.2.2.3.3 Obgleich

der Beschuldigte anlässlich der (zweiten) Einvernahme vom 23. Juli 2020

sämtliche Aussagen verweigerte, daher lediglich seine Aussagen vom 26. Februar

2019 sowie seine Aussagen vor Gericht analysiert werden können, und obgleich er

explizit darum bedacht war, sich anlässlich seiner Befragungen nicht zu

widersprechen, wozu er sich wiederholt auf sein Aussageverweigerungsrecht

berief (siehe hierzu soeben E. 3.2.2.3.1; vgl. auch erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1782, zur wesentlichen Frage, ob er dem Privatkläger

das Messer weggenommen habe: «Ich möchte mich da nicht verstricken, sonst

heisst es ich würde einen Seich erzählen. Halt so wie ich es gesagt habe»), halten

diese einer Konstanzprüfung – entgegen der dahingehenden Behauptung der

Verteidigung (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2151) – gerade in Bezug

auf das Kerngeschehen nicht stand.

Der Beschuldigte

behauptet zwar – insoweit konstant –, im Wohnzimmer in einem (Dreh-)Sessel mit

dem Rücken zur Küche gesessen zu haben, als B____ von der Beerdigung nach Hause

gekommen sei und ihn von hinten mit einem Messer angegriffen habe. Er habe sich

lediglich verteidigt, wobei er sich selber einige Schnittverletzungen bzw. eine

Schnitt- und eine Stichverletzung zugezogen habe.

Die Abwehr des

behaupteten Messerangriffs bzw. das anschliessende Einschlagen auf B____ wird

jedoch unterschiedlich geschildert: Gegenüber der Polizei erwähnte er am

Tatort, dass er B____ mit einem Aikidowurf zu Boden gebracht und zwei Mal

zugeschlagen habe (Akten S. 498 f.). Er habe ihm mit dem rechten Bein

einen «Kick» in den Bauch gegeben und ihn mit dem rechten Arm und seinem ganzen

Gewicht zu Boden gedrückt. Danach habe er gegen seinen rechten Arm geschlagen,

sodass B____ das Messer habe fallen lassen. Er habe ihm alsdann in der Küche mit

der Faust zweimal ins Gesicht – auf die Nase und in die Mundgegend – geschlagen

(Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 517). An der

erstinstanzlichen Verhandlung gab er an, er habe mit dem rechten Arm seinen Arm

zu Boden schlagen können (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1778) und habe

ihm sicher auch einen Tritt gegeben (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1779).

Entgegen seinen ersten Aussagen, wonach er ihn in der Küche geschlagen habe,

gab er an zu wissen, dass er ihn auf die Treppe geworfen habe

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1777). Vor Berufungsinstanz gab er an, er

habe ihm vier Schläge und einen Kick in den Bauch verpasst, wobei er seine

Rippe kaputt gemacht habe. Er habe ihm auch das Messer aus der Hand geschlagen

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2249 ff.). Danach habe es eine Rangelei

gegeben; er berichtet von einem Strampeln und Gegenschlagen des Privatklägers;

am Schluss der Schlägerei habe er dem Privatkläger Schläge gegen den Kopf

verpasst, wobei er erstmals behauptete, dass auch er ein paar Schläge gegen den

Kopf erhalten habe (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2251). Auf der Treppe sei

jedoch – entgegen seinen früheren Aussagen – nichts passiert (zweitinstanzliches

Protokoll, S. 2252).

Als gänzlich

widersprüchlich erweist sich in diesem Zusammenhang aber vor allem das Aussageverhalten

des Beschuldigten in Bezug auf die wesentlichen Fragen, wie er den Privatkläger

habe entwaffnen können und ob er das Messer selber in der Hand gehabt habe: Am

Tatabend gab er zunächst an, er habe ihm in der Küche das Messer aus der Hand

geschlagen. Erst nach der zweiten Auseinandersetzung und kurz bevor er rausgegangen

sei, habe er das Messer dann auf den Herd gelegt (Einvernahmeprotokoll vom 26.

Februar 2019, Akten S. 516 f.). An der erstinstanzlichen Verhandlung gab er an,

er habe das Messer «auf oder unter den Herd gemacht», nachdem er den

Privatkläger auf die Treppe gestossen hatte, aber bevor es zur zweiten

Auseinandersetzung im Dachgeschoss gekommen sei (Protokoll, Akten S. 1777). Auf

Nachfrage hin gab er an, nicht mehr zu wissen, was genau er mit dem Messer

gemacht habe; es sei unter oder auf dem Herd gewesen (erstinstanzliches

Protokoll, S. 1779). Auf erneute Nachfrage hin, wie er sich seine DNA am

Messergriff erklären könne, gab er aber explizit an, das Messer weggeschossen

zu haben (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1782). An der

Berufungsverhandlung gab er auf Nachfrage hin schliesslich an, er habe den

Handrücken des Privatklägers auf den Boden geschlagen; da habe der Privatkläger

das Messer fallen lassen und dann sei es unter den Herd verschwunden. Die

Nachfrage, ob das Messer durch den Schlag, den er dem Privatkläger verpasst

habe, unter den Herd gelangt sei, hat der Beschuldigte sodann – entgegen seinen

früheren Aussagen – bejaht; das Messer sei dann für keinen mehr erreichbar

gewesen. (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2251). Das – jedenfalls in

dieser Hinsicht – widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten lässt ihn

mit Blick auf den objektiv belastenden DNA-Befund am Messer als äussert

unglaubhaft erscheinen.

3.2.2.3.4 Insgesamt

sind die Aussagen des Beschuldigten aufgrund ihrer eingeschränkten

Nachvollziehbarkeit, der enthaltenen Widersprüchlichkeiten in Bezug auf das

Kerngeschehen sowie nicht zuletzt angesichts der ihnen entgegenstehenden

(objektiven) Beweismittel als gänzlich unglaubhaft zu werten.

3.2.3 Mit

Ausnahme der dem Beschuldigten vorgeworfenen Beschimpfung, welche nach den

obigen Ausführungen nicht nachgewiesen werden konnte (E. 3.2.2.2.3),

ergibt sich zusammengefasst, dass der Sachverhalt im Übrigen in den Umfang

erstellt ist, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift

angenommen hat (angefochtenes Urteil, S. 18 f.; oben E. 3.1.1). Gestützt auf

die als glaubhaft erachteten Aussagen von B____ ist präzisierend aber einerseits

davon auszugehen, dass B____ aufgrund des ersten Faustschlags gegen seinen Kopf

rückwärts von der Küche in den Eingangsbereich gestolpert und auf die Treppe

gefallen ist (E. 3.2.2.2.3). Andererseits ist anzunehmen, dass alle

Faustschläge gegen die Kopfregion erfolgt sind und die Verletzung am linken

Oberkörper durch den zusätzlichen Fusstritt erfolgt ist. Da B____ nicht mehr

genau sagen konnte, wie viele Faustschläge es gewesen seien, ist auf das

Eingeständnis des Beschuldigten abzustellen, wonach er ihm jedenfalls vier

Schläge und einen Fusstritt verpasst habe (E. 3.2.2.3.3).

3.3

3.3.1 Unbestritten ist, dass das Verletzungsbild von

B____ objektiv einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB

entspricht (vgl. angefochtenes Urteil, S. 20; oben E. 3.1.1). Fraglich ist

hingegen, ob der Beschuldigten durch seine Faustschläge und den Fusstritt gegen

den Oberkörper des Geschädigten auch eine schwere Körperverletzung gemäss Art.

122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zumindest in Kauf genommen hat.

3.3.1.1 Laut Art. 122 StGB macht sich der

schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen

lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges

Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied

unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder

geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs.

2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der

körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale

erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle

objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4, 137 IV 113 E. 1.4.2, je mit Hinweisen; BGer 6B_19/2021 vom 27.

September 2021 E. 3.1.1, 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat

mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich

hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben,

wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch

handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich

mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg

"billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 9 E.

4.1 und 222 E. 5.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne

in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten

aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter

bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der

Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung

ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf

gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2, 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1; je mit

Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich

dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die

Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme

des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 134 IV 26 E. 3.2.2,

je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der

Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt,

desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2, 133 IV 222

E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des

tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern

bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die

Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.

Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit

Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm

bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine

Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; vgl. zum Ganzen BGer

6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.2; vgl. auch BGer 6B_918/2022 vom 2.

März 2023 E. 3.5).

3.3.1.2 Aufgrund des

Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte in einem plötzlichen

Wutanfall B____ unvermittelt, sozusagen aus dem Nichts, angegriffen und ihm

dabei als erstes mindestens einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt hat,

wovon der Geschädigte rückwärts weggestolpert und auf die Treppe gefallen ist.

Dort hat der Beschuldigte weiter auf sein auf der Treppe liegendes Opfer

eingeschlagen und ihm mindestens drei weitere Faustschläge «fadengrad ins

Gesicht» und einen Fusstritt gegen den linken Oberkörper versetzt (vgl. oben E.

3.2.3).

Bei der Kopfregion handelt es

sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen,

insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich

ziehen. Dies stimmt überein mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das

mehrfach festgehalten hat, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass

Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers –

selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen

versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität

führen können (Urteile 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4; 6B_181/2015 vom

23. Juni 2015 E. 2.3; vgl. auch die Urteile 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E.

2.3.2; 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.4; ferner 6B_901/2014 vom 27. Februar

2015 E. 2.7.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt für die Erfüllung

des Tatbestandes der versuchen schweren Körperverletzung nicht voraus,

dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein

aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die

Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung

mehrerer Personen, hinzutreten muss, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in

denjenigen Fällen, in denen erheblich aggravierende Umstände vorlagen,

verschiedentlich auch Schuldsprüche wegen versuchter eventualvorsätzlicher

Tötung zu beurteilen waren (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1).

Der dem Beschuldigten körperlich ohnehin unterlegene B____ hatte schon aufgrund des Überraschungsmoments

bzw. der Unvorhersehbarkeit des ersten Faustschlags gegen seinen Kopf keinerlei

Abwehrmöglichkeiten. Auch die weiteren Faustschläge gegen seinen Kopf

erfolgten, als er wehrlos auf der Treppe lag und sich mit Händen und Füssen vergebens

zu schützen versuchte. Schon allein daraus, dass

der Beschuldigte B____ unter diesen Umständen mindestens vier

Faustschläge gegen den Kopf versetzt hat, könnte bereits auf eine

eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung geschlossen werden.

Entgegen den vor­instanzlichen Erwägungen (oben, E. 3.1.1) ist aber auch die

Heftigkeit der Schläge erstellt: Nachdem B____ wiederholt geschildert hatte,

dass der Beschuldigte «ausser Rand und Band» und wie «von Sinnen» gewesen sei,

bestätigte er in der Berufungsverhandlung denn auch, dass der Beschuldigte

«richtig deftig» und «mit Wut» zugeschlagen habe (vgl. hierzu den ähnlich

gelagerten BGer 6B_918/2022 vom 2. März 2023 E. 3.7, wo von einem «véritable

acharnement» die Rede war). So fiel B____ denn auch aufgrund des ersten

Faustschlags rückwärts in den Eingangsbereich und auf die Treppe. Dabei ist

anzumerken, dass der Beschuldigte selber schon vor der Polizei erwähnte, früher

sportmässig geboxt zu haben (Rapport, Akten S. 499; vgl. auch zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 2254) und dass er während des Angriffs zudem eine

Todesdrohung aussprach (so der berechtigte Hinweis der Staatanwaltschaft (siehe

oben, E. 3.1.2). Im Rahmen der nachträglichen Untersuchungen konnten denn auch

beidseits Hautverfärbungen an den Fingergrundgelenken des Beschuldigten festgestellt

werden, die sich grundsätzlich mit einem aktiven Zuschlagen mit den Fäusten erklären

liessen (IRM Gutachten, Akten S. 633). Schliesslich deutet auch die –

objektiv belegte – Wucht des Fusstritts, der immerhin einen zweifachen

Rippenbruch zur Folge hatte, auf die Heftigkeit der im gleichen Handlungsvorgang

versetzten Faustschläge hin. In Bezug auf die durch den Fusstritt erlittenen

Verletzungen wurden zwar keine verschobenen Brüche der Rippen festgestellt,

weshalb im vorliegenden Fall keine konkrete Lebensgefahr abgeleitet wurde. Das

IRM hielt aber fest, dass verschobene (dislozierte) Rippenbrüche als

lebensbedrohlich angesehen werden müssten, weil solche Brüche Lungen- und/oder

Herzverletzungen und dementsprechend Blutungen verursachen könnten, die tödlich

ausgehen könnten. Auch die Entstehung einer Luftbrust mit konsekutiver Spannungsbrust

(Pneumothorax / Spannungspneumothorax) wäre typische Folge und könne vital

bedrohlich verlaufen (Gutachten vom 11. April 2019, Akten S. 582).

Für die rechtliche Würdigung ist ohne Bedeutung, dass B____ im

zu beurteilenden Fall keine schweren Verletzungen, namentlich «nur» eine

Gehirnerschütterung und kein schwereres Schädelhirntrauma, undislozierte

und damit keine lebensbedrohlichen Rippenfrakturen sowie etwa eine

Ohrmuschelschwellung und kein perforiertes Trommelfell erlitt, zumal dem

Beschuldigten nicht eine vollendete, sondern lediglich eine versuchte

eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung vorgeworfen wird. Es liegt in der

Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht eintritt. Fakt ist

aber, dass der Beschuldigte schlicht die Beherrschung verloren hatte, als er auf

B____ einschlug, so dass er die Intensität der Schläge und des Fusstritts

unmöglich steuern bzw. auch nur ansatzweise dosieren konnte. Im Übrigen ergibt

sich aus dem Verhalten des Beschuldigten auch nichts, was die Annahme

rechtfertigen würde, dass sich sein Vorsatz auf die Zufügung lediglich

einfacher Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten und

die Kraft seiner Schläge bzw. seines Fusstritts dosiert hat (vgl. die ähnliche

Schlussfolgerung im Urteil des Obergerichts Zug S 2022 27 vom 2. Februar 2023,

E. 3.5.2). Mit den unkontrollierten Faustschlägen gegen den Kopf und namentlich

auch gegen das Ohr des zunächst ahnungslosen und später auf der Treppe

liegenden Opfers drohte diesem zudem auch eine bleibende Beeinträchtigung oder

Entstellung des Gesichtes im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu etwa

den Entscheid des Obergerichts Zürich SB160225-O/U/ag vom 28. April 2017, E.

2.2.2.2 b).

3.3.1.3 Dem Beschuldigten musste sich bei seiner

Vorgehensweise das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart

wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als

Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine

solche eingetreten wäre (vgl. BGer 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E.

2.3.2). Der Beschuldigte hat es letztlich Glück und Zufall überlassen, ob sich

die Gefahr einer schwerwiegenderen Kopfverletzung, einer bleibenden

Beeinträchtigung oder Entstellung des Gesichtes oder etwa

einer lebensgefährlichen Rippenverletzung verwirklichen würde oder nicht.

3.3.1.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass

(Putativ-)Notwehr oder ein entsprechender Exzess bei diesem Sachverhalt zum

Vornherein ausser Betracht fallen. Es bestand objektiv keine Notwehrsituation,

weil schon gar kein unrechtmässiger Angriff auf den Beschuldigten vorlag, was

diesem – aufgrund seiner gemäss forensisch-psychiatrischen Erstgutachten (Akten

S. 1557) uneingeschränkten Einsichtsfähigkeit – auch unzweifelhaft klar gewesen

sein musste. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass B____ ihn zuerst

angegriffen hätte, so wäre jedenfalls von einem qualitativen, extensiven Exzess

auszugehen, der ohnehin unbeachtlich bliebe (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017

E. 2.2.1 mit Hinweisen), zumal der Beschuldigte auch nachdem er B____ das

Messer aus der Hand geschlagen haben will, weiterhin auf diesen einschlug.

3.3.1.5 Es ergeht somit ein Schuldspruch wegen

versuchter schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB.

3.3.2 Weiter sind die Schuldsprüche der Vorinstanz

wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB und versuchter

Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB zu bestätigen. Es kann auf

die dortigen Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 21; oben,

E. 3.1.1).

3.3.3 Freizusprechen ist der Beschuldigte dagegen vom

Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Dass der Beschuldigte B____

vor dem physischen Angriff mit dem Wort «Arschloch» beschimpft habe, ist nicht

erstellt. Abgesehen davon ist anzumerken, dass die Vorinstanz von einem

«verbalen Gefecht» ausgegangen ist (angefochtenes Urteil, S. 18), womit wohl

ohnehin eine Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB anzunehmen und folglich

eine Strafbefreiung zu prüfen gewesen wäre.

4. Strafzumessung

4.1 Zusammenfassend

wird der Berufungskläger somit in zweiter Instanz der versuchten schweren

Körperverletzung, der versuchten Drohung und der falschen Anschuldigung

schuldig erklärt. Die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sind bereits

in Rechtskraft erwachsen.

Die Vorinstanz

verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die

Staatsanwaltschaft beantragt deren Erhöhung auf 6 Jahre. Der Beschuldigte

stellt zwar die Wahl der Sanktionsart und damit die angeordnete Freiheitsstrafe

nicht in Frage, beantragt aber eine angemessene Reduktion des Strafmasses. Da

er die Reduktion der vorinstanzlich ausgefällten Strafen jedoch ausschliesslich

mit den beantragten Freisprüchen begründet, ist auf seine Ausführungen mit

Blick auf vorgenannte Erwägungen nicht weiter einzugehen.

In Anwendung von

Art. 408 StPO fällt das Appellationsgericht ein neues Urteil, welches das

erstinstanzliche Urteil ersetzt. Für die Strafzumessung hat dies zur Folge,

dass sich die Berufungsinstanz nicht auf eine blosse Ermessensüberprüfung

beschränkt, sondern auch die Strafe nach eigenem Ermessen festsetzt.

4.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,

Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen

gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein

Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung

ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer

6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.3

4.3.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104;

BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E.

2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom

15. September 2017 E. 3.3.2).

4.3.2 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die

Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

4.3.3 Die

Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei

gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine

gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und sind kumulativ zu

verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn

es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe

ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen

von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten

einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217, E.

2.2, 142 IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das

Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt,

diese Wahl näher zu begründen.

4.3.3.1 Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von

der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und

sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll

auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile 6B_210/2017 vom 25.

September 2017 E. 2.2.1, 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine

weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit

einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war

und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion

als verschuldensangemessen erschien (BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E.

1.8, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1, 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009

E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_382/2021

vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020

vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).

Nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe

jedoch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie

sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem

der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem

Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober

2022 E. 5.3.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23.

Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 3.2 und 3.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2

und 2.4).

4.3.3.2 Die

Vorinstanz hält fest, dass die Heftigkeit der begangenen Gewaltdelikte eine

Geldstrafe bereits von vornherein als nicht zweckmässig erscheinen liessen.

Auch komme eine solche aufgrund der Höhe der Strafe nicht als Sanktionsart in

Betracht (angefochtenes Urteil, S. 31). Dies ist – wie noch zu zeigen sein wird

– in Bezug auf die versuchte Tötung, die versuchte schwere Körperverletzung

sowie die falsche Anschuldigung richtig. Einzig für die versuchte Drohung käme

theoretisch auch das Aussprechen einer Geldstrafe in Betracht. Bei der Frage,

ob in der vorliegenden Konstellation für diese zusätzliche, weniger schwerwiegende

Straftat eine zu asperierende Freiheitsstrafe oder kumulativ zur

Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist, scheint jedoch aufgrund der

zeitlichen und sachlichen Verknüpfung der Drohung einerseits und der versuchten

schweren Körperverletzung sowie der falschen Anschuldigung andererseits mit

Blick auf obgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Gesamtbetrachtung

angezeigt. Mit Blick auf die Gesamtheit der Handlungen erscheint eine – für ein

einzelnes Delikt theoretisch mögliche – Geldstrafe unzweckmässig, was die

Verhängung einer Freiheitsstrafe, auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips,

für jedes der einzelnen Delikte – ungeachtet der Verschuldenshöhe – rechtfertigt.

Abgesehen davon erscheint eine Freiheitsstrafe vorliegend ausnahmsweise auch

aus Gründen der Verhältnismässigkeit angezeigt. Zwar wiegt die Geldstrafe als

Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die

persönliche Freiheit (vgl. bereits BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.). Mit Blick

auf die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten (dazu sogleich unter E. 5) ist

jedoch zu berücksichtigen, dass eine (unbedingte) Freiheitsstrafe, anders als

eine (unbedingte) Geldstrafe, zugunsten einer gleichzeitig ausgesprochenen stationären

Massnahme aufgeschoben wird, womit eine (unbedingte) Freiheitsstrafe den Beschuldigten

bei erfolgreichem Massnahmenvollzug letztlich weniger hart trifft, als wenn auf

eine Geldstrafe erkannt würde.

4.3.3.3 Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte –

mit Ausnahme der Übertretungen – eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.

4.3.4 Ausgangspunkt

für die Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe bildet der Strafrahmen der versuchten

Tötung gemäss Art. 111 StGB, der eine Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig

Jahren vorsieht, wobei die Mindeststrafe aufgrund der unvollendeten Tat nicht bindend

ist (Niggli/Maeder, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27). Für die

Beurteilung des Verschuldens kann grundsätzlich auf die – unangefochten

gebliebenen – Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil,

S. 32).

Somit ist in

Bezug auf die objektive Tatschwere insbesondere zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte seinem Opfer zwei Stichverletzungen zufügte, welche mit

beträchtlichen Schmerzen verbunden waren. Erschwerend wirken sich zudem die zu

vermutenden psychischen Konsequenzen des Opfers nach einem solchem Gewaltakt einer

noch dazu befreundeten Person auf offener Strasse, wenngleich darüber nur wenig

aktenkundig ist. Immerhin gab [...] vor den Schranken der Vorinstanz knapp 10

Monate nach der Tat aber an, dass sich C____ sehr verändert habe und er sich

fast nicht mehr in die Öffentlichkeit begebe. Er habe sich eingeschlossen und

sei praktisch nur noch zu Hause gewesen. Sie habe das Gefühl, dass er noch

immer in einem Angstzustand lebe (erstinstanzliches Protokoll, S. 56). Als

äusserst verwerflich erscheint sodann der Umstand, dass der Beschuldigte das

Messer ohne erklärbaren Anlass zog und nicht zögerte, dieses gegen seinen

unbewaffneten und ahnungslosen Freund einzusetzen. Mit diesem Messereinsatz

manifestierte der Beschuldigte eine grosse Gewaltbereitschaft. Insgesamt wiegt

sein Verschulden in objektiver Hinsicht erheblich und ist dieses im mittleren

Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, womit sich – vor Berücksichtigung des

Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen

(Erfolgs-)­Strafe von 7 ½ Jahren rechtfertigen würde.

In subjektiver

Hinsicht ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger

die Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit Eventualvorsatz begangen

hat, er die Tötung des Opfers also nicht anstrebte, sondern diese bloss in Kauf

nahm. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass der Beschuldigte sein Opfer aus

nichtigem Grund anging, wobei es sich um eine völlig unverhältnismässige und

nicht nachvollziehbare überschiessende Reaktion im Rahmen eines verbalen

Streits handelte. Da das forensisch-psychiatrische Erstgutachten dem

Beschuldigten jedoch eine mittelgradige Einschränkung seiner

Steuerungsfähigkeit für diese Tat attestiert (Akten S. 1568), rechtfertigt

es sich die (Erfolgs-)Strafe um die Hälfte, daher auf 3 ¾ Jahre zu

reduzieren.

Zu

berücksichtigen gilt es letztlich, dass es vorliegend beim Versuchsstadium

geblieben ist und das Opfer schliesslich in körperlicher Hinsicht keine

gravierende Verletzung davongetragen hat. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz

der bereits vollzogenen Tathandlung erscheint jedoch gänzlich zufällig und ist

somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch

einer vorsätzlichen Tötung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB

mit einer geringen Reduktion von weiteren 6 Monaten Rechnung zu tragen, womit für

die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von C____ im Ergebnis eine

hypothetische Einsatzstrafe von 3 ¼ Jahre festzusetzen ist. Auf die von der

Staatsanwaltschaft beantragte leichte Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ½

Jahre wird somit verzichtet.

4.3.5 Sodann

ist das Tatverschulden für die versuchte schwere Körperverletzung zu bestimmen,

die einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe

vorsieht, wobei das Gericht aufgrund der nur versuchten Tat nicht an die

Mindeststrafe gebunden ist (Niggli/Maeder,

a.a.O., Art. 22 StGB N 27).

In objektiver

Hinsicht führte der Beschuldigten schon den ersten Faustschlag mit einer

derartigen Wucht aus, dass das Opfer rückwärts auf die Treppe fiel, was von

einer gewissen Brutalität zeugt, zumal das Opfer darüber hinaus körperlich

unterlegen und aufgrund des unvermittelten Angriffs auch offensichtlich wehrlos

war. Weiter wirkt sich erschwerend aus, dass es der Beschuldigte nicht bei

diesem Schlag bewenden liess, sondern er weiter auf sein – auf der Treppe

liegendes und sich zu schützen versuchendes – Opfer mit den Fäusten mindestens

drei weitere Male einschlug und ihm zusätzlichen einen derart heftigen

Fusstritt versetzte, dass das Opfer einen zweifachen Rippenbruch erlitt, dessen

Folgen ihn heute noch einschränken. Damit wiegt das objektive Verschulden

jedenfalls nicht mehr leicht, weshalb die hypothetische (Erfolgs-)Strafe nicht

mehr im unteren Drittel, sondern im untersten Bereich des zweiten Drittels des

Strafrahmens, daher auf 3 Jahre und 4 Monate festzusetzen ist.

In subjektiver

Hinsicht ist dem Berufungskläger einerseits zu Gute zu halten, dass er keine

schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzungen des Opfers angestrebt, sondern

solche lediglich in Kauf genommen hat. Obgleich dem forensisch-psychia­trischen

Erstgutachten keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit zu

entnehmen ist, zeigt andererseits schon die anschliessende fürsorgerische

Unterbringung des Beschuldigten sowie dessen nicht nachvollziehbarer

Wutausbruch, dass dieser sich zum Tatzeitpunkt jedenfalls in einem

Ausnahmezustand befand (vgl. hierzu oben E. 3.2.1.2). Aufgrund der Akten und

der bekannten Gesamtumstände ist daher von einem eingeschränkten subjektiven

Verschulden auszugehen, weshalb die schuldangemessene hypothetische

(Erfolgs-)Strafe um 8 Monate auf 2 Jahre und 8 Monate festzusetzen

ist.

Dass es vorliegend

beim Versuchsstadium geblieben ist, ist auch hier wiederum dem Zufall zu

verdanken, handelt es sich vorliegend doch um einen vollendeten Versuch. Dennoch

ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – offensichtlich von sich aus –

plötzlich von seinem Opfer abliess, obgleich er die Möglichkeit gehabt hätte,

weiter auf sein Opfer einzuschlagen. Selbst wenn das Opfer zwei Tage stationär

behandelt und hiernach bis zum 12. März 2019, daher während 2 Wochen

vollständig arbeitsunfähig war (hierzu oben E. 3.2.1.4.2 sowie

Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Kantonsspitals Baselland vom 4. April 2019,

Akten S. 606), ist zudem festzustellen, dass dessen Verletzung nicht in die

Nähe einer schweren Körperverletzung gerückt sind. Insgesamt ist dem Umstand,

dass es beim Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, in

Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer – im Vergleich zur vorangehend

beurteilten versuchten Tötung – etwas grosszügigeren Reduktion von einem Jahr Rechnung

zu tragen. Die hypothetische Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung

ist somit auf 1 Jahr und 8 Monate festzusetzen.

4.3.6 Zu

prüfen ist weiter das Tatverschulden für die versuchte Drohung, für welche Art.

180 StGB ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren vorsieht. Objektiv schwer wiegt

hier der Umstand, dass es sich um eine Todesdrohung, mithin eine der schwersten

Formen einer Drohung handelt, und dieser zudem mit den zeitgleich verübten

Schlägen auch entsprechend Nachdruck verschafft wurde. Verschuldensmindernd wirkt

sich jedoch aus, dass der Beschuldigte es bei dieser einmaligen Drohung bewenden

und sich kurz darauf von seinem Vorhaben abbringen liess. Zudem ist in

subjektiver Hinsicht wiederum der Ausnahmezustand zu berücksichtigen, in

welchem sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt befand, was die Tatschwere

erheblich reduziert. Insgesamt ist daher von einem leicht bis mittelschwerem

Verschulden auszugehen und erscheint eine hypothetische (Erfolgs-)strafe von 6

Monaten gerechtfertigt. Weiter wirkt sich die Tatsache, dass es vorliegend beim

Versuchsstadium geblieben ist und sich das Opfer «nur» von den Schlägen, nicht

aber von der verbalen Drohung einschüchtern liess, strafmindernd aus, womit im

Ergebnis eine hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten festzusetzen ist.

4.3.7 Schliesslich

ist das Tatverschulden für die falsche Anschuldigung festzulegen, für die

gemäss Art. 303 i.V.m. 40 StGB eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren in Frage

kommt. Die Vorinstanz hat hierfür eine hypothetische Einsatzstrafe im untersten

Bereich des anwendbaren Strafrahmens (12 Monate Freiheitsstrafe) festgesetzt,

obwohl sie von einem schweren Verschulden ausging (angefochtenes Urteil,

S. 34). Wie die Vorinstanz richtig festhält, wiegt zwar schwer, dass der

Beschuldigte B____ nicht nur eines Messerstichs beschuldigt, sondern sich

zwecks Untermauerung seines Vorwurfs auch gleich selbst zwei Verletzungen

zugefügt hat. Dies zudem im Wissen, dass B____ bereits vorbestraft war und für

ihn eine erneute Verurteilung potentiell folgenschwer gewesen wäre.

Verschuldensvermindernd wirkt sich aber aus, dass die falsche Anschuldigung

schliesslich keine folgenschweren Konsequenzen nach sich trug. B____ wurde zwar

nach dem Vorfall kurze Zeit vorläufig festgenommen, ehe er hospitalisiert wurde,

doch wurde das gegen ihn eröffnete Strafverfahren inzwischen mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. September 2021 rechtskräftig

eingestellt. Im Übrigen war die falsche Anschuldigung Teil der

Verteidigungsstrategie des Beschuldigten, was sein Verschulden weniger

verwerflich erscheinen lässt. Gerade auch angesichts des weitreichenden

Strafrahmens und im Vergleich zu allen denkbaren falschen Anschuldigungen, die

unter Umständen in eine längere Inhaftierung münden können, ist entgegen den

vor­instanzlichen Erwägungen von einem noch leichten Verschulden auszugehen,

womit jedoch – gleich wie im Ergebnis die Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von

1 Jahr zu veranschlagen wäre.

4.3.8 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit

der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der

Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen,

wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang

stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art.

49 StGB N 122a).

Es besteht

zwischen der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____ und der

rund 1 ¼ Jahr zuvor ausgeübten Delikte zum Nachteil von B____ kein enger zeitlicher,

sachlicher oder situativer Konnex, womit sich der Gesamtschuldbeitrag kaum

verringert. Dagegen besteht ein solcher Zusammenhang zwischen der zum Nachteil

von B____ begangenen versuchten schweren Körperverletzung, der zeitgleich erfolgten

versuchten Drohung und der sogleich, noch vor Ort erfolgten falschen

Anschuldigung, was die Gesamtschuld insgesamt doch verringert.

Es rechtfertigt

sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB

folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen. Die Einsatzstrafe für die

vorsätzliche Tötung von 3 ¼ Jahre (39 Monate) wird um 1 ½ Jahre (18 Monate) für

die versuchte schwere Körperverletzung, um 8 Monate für die falsche

Anschuldigung und um weitere 2 Monate für die versuchte Drohung zum Nachteil

von B____ erhöht.

4.3.9 Was

die Täterkomponente anbelangt, erwog die Vorinstanz zunächst, dass der

Beschuldigte keine unbeschwerte Kindheit und Jugend hatte, zumal er schon früh

mit dem Konsum von Betäubungsmitteln begann und er – wohl auch in Folge davon –

in rund 30 verschiedene Institutionen aufwuchs. Die von Hürden und

Schwierigkeiten geprägte Kindheit wurde dem Beschuldigten denn auch zu Gute

gehalten (angefochtenes Urteil, S. 34). Der Beschuldigte ist zwar mehrfach

vorbestraft, doch liegen die meisten Delikte über mehr als zehn Jahre zurück,

abgesehen davon, dass sie auch nur teilweise einschlägig sind. Seit der letzten

Verurteilung durch das Strafgericht vom 19. März 2021 ist der Beschuldigte

einzig wieder im Oktober 2018 wegen Strassenverkehrsdelikte in Erscheinung

getreten, ehe er die vorliegend zu beurteilten Straftaten verübte. Entgegen der

Ansicht der Staatsanwaltschaft rechtfertigt dies keine Erhöhung der Strafe um

weitere 3 Monate. Vielmehr rechtfertigt es sich, auch unter dem Aspekt des

Nachtatverhaltens – immerhin beteuerte der Beschuldigte mehrfach, dass er die

Tat zum Nachteil von C____ sehr bereue –, die hypothetisch ermittelte

Gesamtstrafe um einen Monat auf insgesamt 5 ½ Jahre abzurunden.

5. Massnahme

Die Vorinstanz verzichtete auf den Aufschub der

Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Therapie. Sie ging von einer geringen

therapeutischen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten aus und erwog, dass dessen

fehlende Motivation die Chancen auf eine erfolgreiche Behandlung weiter senken

würde. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei die Strafe zugunsten

einer Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuschieben.

5.1 Eine

stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn der

Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen

hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten

ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Anordnung

einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende

Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die

Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche

Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss

theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen

Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende

Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein

Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für

eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer

6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

Das Gericht

stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine

sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die

Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art

und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten

des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1

E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich

frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne

triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der

anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der

Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot

willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49

E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3,

6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5).

5.2 Zunächst

ins Leere zielt die Kritik der Verteidigung an das Gutachten selber.

Soweit sie

vorbringt, der Gutachter sei zu Unrecht von der Hypothese ausgegangen, der

Beschuldigte habe alle in der Anklageschrift angeklagten Delikte verübt

(zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2431), so ist dem entgegen zu halten,

dass ein Gutachtenauftrag immer auch eine Darstellung des

Untersuchungsgegenstands enthalten muss. Durch den Auftrag werden dem

Sachverständigen die Anknüpfungstatsachen erläutert, die ihm als Ausgangslage

dienen sollen. Der Sachverständige hat für seine Begutachtung sodann von dem

ihm unterbreiteten Sachverhalt auszugehen und hat insbesondere nicht weitere

mögliche Hypothesen zu prüfen (Drzalic,

Gutachten und Richter im Strafprozess, ZStV 2021, S. 165). Da das

Sachverständigengutachten (ohne Schuldinterlokut) während des Strafverfahrens

und daher zeitlich immer vor der Urteilsfällung erstellt wird, hat ein

Sachverständige seine Begutachtung immer auf die ihm unterbreitete

Sachverhaltshypothese zu stützen. Abgesehen davon wird der Beschuldigte

vorliegend in den fraglichen beiden Anklagepunkten I.2 und I.4. schuldig

gesprochen, weshalb auch nicht ersichtlich ist, von welchen falschen Tatsachen

sich der Gutachten zu Lasten des Beschuldigten hätte leiten lassen.

Inwiefern der

Gutachter sodann zwingend eine Fremdanamnese hätte einholen müssen, da der

Beschuldigte seine Mitwirkung am Gutachten verweigert hat (vgl. den

dahingehenden Einwand im zweitinstanzlichen Plädoyer, Akten S. 2431), wird von

der Verteidigung nicht näher substantiiert und ist im Übrigen auch nicht

ersichtlich, nachdem sowohl im forensisch-psychiatrischen Erstgutachten (Akten

S. 1523 ff.) wie auch im Ergänzungsgutachten vom 3. November 2022 (nachfolgend:

Ergänzungsgutachten) (Akten S. 2330 ff.) frühere Gutachten und ärztliche

Berichte ausführlich berücksichtigt worden sind.

In Bezug auf die

Ausführungen im Ergänzungsgutachten ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass

diese – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (zweitinstanzliches

Plädoyer, Akten S. 2432 ff.) – nicht (ausschliesslich) auf der Annahme

basieren, dass der Beschuldige als Folge der Einnahme des Medikaments Focalin

eine Psychose erlitten habe, aufgrund welcher er die Matratze in seiner Zelle

angezündet habe. Zum einen wurde im Ergänzungsgutachten auch der weitere

Verlauf nach der letzten Begutachtung «schon vor dem Zellenbrand am 16.12.2012»

berücksichtigt (Akten S. 2343). Zum anderen wurde in Bezug auf die dem Zellenbrand

zugrundeliegende Ursache einerseits zwar die Substanz Focalin genannt, welche

bei entsprechender Disposition zu Wahrnehmungsveränderungen führen könne,

andererseits aber auch ein nicht offengelegter Substanzkonsum in Betracht

gezogen, für welchen es – wiederum entgegen der Ansicht der Verteidigung –

durchaus Anhaltspunkte gibt, zumal der Beschuldigte im Rahmen der

Krisenintervention nach dem Vorfall angegeben habe, im Vorfeld Cannabis konsumiert

zu haben (Ergänzungsgutachten S. 2343 und 2350).

5.3 Weiter

ist grundsätzlich unbestritten, dass beim Beschuldigten mehrere schwere

psychische Störungen diagnostiziert wurden, welche in einem engen Zusammenhang zu

den Anlasstaten der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____ vom

25. Mai 2020 sowie zur versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B____

vom 26. Februar 2019 standen.

In Bezug auf die

genaue Diagnose hielt Dr. med. F____ in seinem forensisch-psychiatrischen

Erstgutachten fest, dass damals beim Beschuldigten am ehesten ein beginnendes delirantes

Zustandsbild bei multiplem Substanzkonsum (Anlasstat vom 25.05.2020; ICD-10

F19.03) bzw. eine akute Mischintoxikation (Anlasstat vom 26.02.2019; ICD-10

F19.0) vor dem Hintergrund eines polyvalenten Abhängigkeitssyndroms, eine

dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 60.2) am ehesten mittlerer Ausprägung

als auch eine ins Erwachsenenalter persistierende einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) vorlagen (Akten S. 1567). Im

Ergänzungsgutachten ergab sich hinsichtlich der Diagnostik die Ergänzung einer

verzögert auftretenden psychotischen Störung bei polyvalenter

Substanzabhängigkeit (ICD-10 F11.7) (Akten, S. 2349). Im Hinblick auf die

zwischenzeitlichen Berichte und Symptombeschreibungen wurde zudem aber auch die

Möglichkeit einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F2)

diskutiert (Akten S. 2344 ff.). Die Abgrenzung zwischen einer – als

wahrscheinlichste Erkrankung diagnostizierten – verzögert auftretenden

psychotischen Störung bei polyvalenter Substanzabhängigkeit und einer – als

weniger wahrscheinlich erachteten, im Verlauf jedoch weiter zu prüfenden –

überdauernden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bedinge jedoch zum

einen Klarheit über den Substanzkonsum sowie zum anderen einen Mindestbeobachtungszeitraum

von einem Monat. Beides war im vorliegenden Fall nicht gegeben

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2470). Dass eine schizophrene

Erkrankung aber nach wie vor denkbar ist, verdeutlichte Dr. med. F____ an der

heutigen Verhandlung auf Frage der Verteidigung hin in aller Deutlichkeit: Man

könne eine solche nicht ausschliessen; es sei zu beobachten (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 2470).

Schliesslich

weist Dr. med. F____ auch in seinem Ergänzungsgutachten darauf hin, dass sich

betreffend die diagnostische Zuordnung im vorliegenden Fall erneut die

Schwierigkeit ergebe, dass aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Exploranden

die Validität der diagnostischen Zuordnung eingeschränkt bleibe. Die diagnostischen

Diskussionen erfolgten zwar aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit

ausreichender Sicherheit, doch sollte die Belastbarkeit der Diagnosen im

Verlauf im persönlichen Kontakt mit dem Exploranten überprüft und

gegebenenfalls die Diagnosen verbessert werden (Akten S. 2342).

Zusammengefasst sind

beim Beschuldigten jedenfalls mehrere schwere psychische Störungen festzustellen.

Aktuell ist von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit

einer Suchterkrankung (sowie einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung) auszugehen,

wobei die Diagnose einer schizophrenen Erkrankung weiterhin zu prüfen bleibt.

5.4 Ferner

ist aufgrund der psychischen Störung des Beschuldigten von einer erheblichen

Rückfallgefahr auszugehen.

Gemäss

Einschätzung von Dr. med. F____ in seinem forensisch-psychia­trischen

Erstgutachten habe sich in der integrativen Gesamtbeurteilung aus

psychiatrischer Sicht in einem Setting ohne Strukturen und Kontrolle bei einer

Rückkehr in einen risikobehafteten sozialen Empfangsraum (keine Tagesstruktur

und Arbeit, Rückkehr in deliktnahes Milieu) mittel- und langfristig ein

deutlich erhöhtes Risiko für erneute Betäubungsmitteldelikte (inklusive Eigentumsdelikten

im Sinne von Beschaffungskriminalität) und Gewaltstraftaten ergeben.

Gewaltstraftaten würden dabei im mittel- und längerfristigen Zeitraum auch

aufgrund der klinisch- idiographischen Einschätzung wohl im Bereich der

statistisch bestimmten Rückfallrate verbleiben (76 % innerhalb von 7 Jahren

bzw. 82 % innerhalb von durchschnittlich 10 Jahren). Auch erscheine das Risiko

für Deliktkategorien schwerer Gewaltstraftrafen im Vergleich zur entsprechend

männlichen Altersgruppe insgesamt erhöht (Akten S. 1569). In seinem

Ergänzungsgutachten wies Dr. med. F____ mit Blick auf den im Strafvollzug

erfolgten Zellenbrand darauf hin, dass zudem das Risiko einer erneuten

Brandstiftung durch den Beschuldigten ohne therapeutische Interventionen oder

kontrollierende Massnahmen in einem Bereich von ca. 25 % innerhalb von 2

bis 5 Jahren anzunehmen sei. Ansonsten sei keine Änderung der ersten

Einschätzung in Bezug auf die Deliktkategorien Betäubungsmitteldelikte und

Gewaltstrafen vorzunehmen (Akten S. 2350; vgl. auch zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 2468).

Der Einwand der

Verteidigung, wonach die Tatsache unberücksichtigt geblieben sei, dass der

Beschuldigte zwischen dem Jahr 2009 bis ins Jahr 2019 – abgesehen von den aus

seinem Strafregister hervorgehenden SVG-Delikten – während 10 Jahre straffrei

gelebt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2432), vermag keine

grundsätzlichen Zweifel an dieser Risikobeurteilung zu wecken. Hierzu befragt,

räumte Dr. med. F____ an der Berufungsverhandlung offen ein, dass wohl relativ

viel zusammengekommen sei, es aber nur schwer nachzuvollziehen sei, welche

stabilisierenden und deliktspräventiven Faktoren in diesem Zeitraum vorgelegen

hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2471). Tatsache ist

jedenfalls, dass aus Sicht des Sachverständigen stabilisierende und

deliktspräventive Faktoren vorgelegen haben mussten. Zudem basiert die

hier interessierende Risikobeurteilung vor allem auch auf die zwischenzeitlich

erfolgten Delikte, weshalb dem deliktfreien Zeitraum vor der erneuten und hier beurteilten

Deliktstätigkeit des Beschuldigten kaum (mehr) eigenständige Relevanz zukommt

und dieser insbesondere auch die Aussagekraft des Gutachtens – entgegen dem

Vorbringen der Verteidigung – nicht in Frage stellt.

Folglich ist

vorliegend von einer erheblichen Rückfallgefahr insbesondere hinsichtlich

Gewaltdelikte, aber auch bezüglich Betäubungsmitteldelikte (inklusive

Eigentumsdelikten im Sinne von Beschaffungskriminalität) und Brandstiftung

auszugehen.

5.5 Fraglich

– und von der Vorinstanz letztlich abgelehnt – ist, ob für die festgestellten

psychischen Störungen des Beschuldigten wirksame Behandlungen bestünden.

Bereits im forensisch-psychiatrischen

Erstgutachten hielt Dr. med. F____ fest, dass das Rückfallrisiko für erneute

Gewaltstraftaten und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer

adäquaten Therapie massgeblich verringert werden könne. Angesichts der

multiplen Problemfelder des Beschuldigten müsste der Beschuldigte aber in einen

intensiven psychotherapeutischen Prozess einbezogen werden (Akten S. 1565). Neben

einer suchtspezifischen Behandlung sollten die geringe Frustrationstoleranz,

die geringe Stressbelastbarkeit mit in der Folge erhöhter emotionaler

Labilität, erhöhte Kränkbarkeit und der Hang zur Projektion eigenen

Fehlverhaltens auf Dritte als auch ein Hang zum Substanzkonsum zur Regulierung

aversiver Affektzustände behandelt werden. Zudem sollte der Kontakt zu

milieunahen Peers kritisch mit dem Exploranden reflektiert und prosoziale

Alternativen des sozialen Empfangsraumes erarbeitet werden. Zu diesem Zweck

könnte der Beschuldigte im Rahmen einer stationären Therapie nach Art. 59 StGB

leichter in einem allfälligen beschäftigungstherapeutischen Programm einbezogen

werden. Auch wäre er dort in einem stärker strukturierten und sichernden Rahmen

untergebracht (Akten S. 1565). Aus Sachverständigensicht käme vor allem

eine Abteilung mit psychotherapeutischen und milieutherapeutischen Ressourcen

für eine derartige gebotene Behandlung (wie z. B. die Therapieabteilung in der

JVA Pöschwies, JVA Witzwil oder der JVA Solothurn) in Frage. Die Behandlung

sollte aufgrund der multiplen Problemfelder zunächst geschlossen geführt und

begonnen werden. Jedoch sollten dem Exploranden je nach therapeutischen

Fortschritt Lockerungsschritte in Aussicht gestellt werden (Akten S. 1570). An

dieser ersten Einschätzung hielt Dr. med. F____ auch in seinem

Ergänzungsgutachten fest: Es bestehe aus ärztlicher und

forensisch-psychiatrischer Sicht nach wie vor eine klare Therapieindikation und

-notwendigkeit (Akten S. 2351).

Obgleich also

grundsätzlich Therapiemöglichkeiten fraglos bestünden, stellt sich aufgrund der

commorbiden psychischen Störungen des Beschuldigten und dessen fehlenden

Therapiemotivation die Frage, ob von hinreichenden Behandlungsaussichten

auszugehen ist. Die Vorinstanz erwog gestützt auf das forensisch-psychiatrische

Erstgutachten (Akten S. 1566), dass generell von einer geringen therapeutischen

Beeinflussbarkeit ausgegangen werden müsse, wobei die fehlende Motivation die

Chancen auf eine erfolgreiche Behandlung weiter senken würde, weshalb sie

letztlich auf die Anordnung einer stationären Therapie verzichtete

(angefochtenes Urteil, S. 39). In Bezug auf die therapeutische

Beeinflussbarkeit hielt Dr. med. F____ im forensisch-psychiatrischen

Erstgutachten fest, dass bei hypothetisch durchgängig aktiver

Therapiebereitschaft der Beschuldigte für längere Zeit (sicherlich drei Jahr

oder länger) in einen intensiven psychotherapeutischen Prozess einbezogen

werden müsste. Diese Intervention habe jedoch nur eine Aussicht auf Erfolg,

sollte sich der Beschuldigte zu dieser bereit erklären (Akten S. 1565). Im

Ergänzungsgutachten stellte Dr. med. F____ aber klar, dass die geringere bzw.

völlig fehlende Motivation des Exploranden zu einem stationären Setting zwar ein

deutlicher Nachteil wäre, dass aber fester Bestandteil forensischer Therapien

auch die Erarbeitung einer Motivationsgrundlage sei, so dass hier eventuelle

noch Änderungen stattfinden könnten (Akten S. 2351). Hierzu befragt, gab Dr.

med. F____ an der Berufungsverhandlung an, es sei Teil eines therapeutischen

Prozesses, einen bestimmten Zeitraum für die Motivationsarbeit zu reservieren,

um die Person an die Therapie und deren Vorteile heranzuführen. Erst wenn man

in diesem nach ungefähr einem Jahr nicht weiter komme und sich im Motivationsgefüge

keine Änderung abzeichne, sei absehbar, dass die Therapie kaum Aussicht auf

Erfolg habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2468).

Die blosse

Tatsache, dass der Beschuldigte einer stationären Massnahme nach Art. 59

StGB noch immer ablehnend gegenübersteht, spricht jedenfalls zum jetzigen

Zeitpunkt nicht gegen deren Erfolgsaussichten, ist die therapeutische

Motivationsarbeit doch Teil der Behandlung und Aufgabe der jeweiligen

Institution bzw. des zuständigen Therapeuten. Kommt hinzu, dass die ablehnende

Haltung des Beschuldigten zumindest teilweise auf prozesstaktischen Gründen zu

beruhen scheint. Als der Beschuldigte etwa vor Strafgericht gefragt wurde,

warum er gegen die Erstellung eines Gutachtens gewesen sei, gab er keine

Antwort, sondern schaute seinen Verteidiger an und schwieg, woraufhin der

Verteidiger angab, ihm angeraten zu haben, ein Explorationsgespräch zu

verweigern (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1773). Auch scheint sich der

Beschuldigte durchaus bewusst, auf therapeutische Unterstützung grundsätzlich

angewiesen zu sein. So gab er an, es gäbe bei seiner Freilassung das

Therapiezentrum Basel (Dr. [...]) und erklärte sich auch ausdrücklich dazu bereit,

ausserhalb der Haft zu einem Psychiater zu gehen (zweitinstanzliches Protokoll,

Akten S. 2466). Vor Strafgericht gab er gar an, dass er es gut fände, wenn er

«länger betreut werden» könnte (Protokoll, Akten S. 1774). Von einer strikten

Verweigerungshaltung in Bezug auf eine – wenn auch stationär angeordnete –

Therapie kann somit nicht die Rede sein.

5.6 Die

stationäre therapeutische Massnahme muss schliesslich verhältnismässig sein

(Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Sie hat zu unterbleiben,

wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg

ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen

Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung.

Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige

Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die

betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung

des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der

einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des

Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis

sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant

(vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E.1.2; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar

2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

Ausser Frage

steht, dass eine eingriffsschwächere ambulante Massnahme vorliegend nicht bzw. jedenfalls

nicht gleich geeignet als eine stationäre Massnahme erscheint, um das

Rückfallrisiko zu mindern (vgl. hierzu die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz

im angefochtenen Entscheid, S. 38). Eine solche wurde im forensisch-psychiatrischen

Erstgutachten zwar erwogen, da der Beschuldigte zu einer solchen wohl einfacher

zu motivieren wäre und die therapeutische Arbeit an Einstellungen und Ansichten

alltagsnäher durchgeführt werden könnten (Akten S. 1565), jedoch klar

abgelehnt: Es könne in einem ambulanten nur mit geringer Wahrscheinlichkeit

eine therapeutische Beeinflussbarkeit des Exploranden angenommen werden, so wie

auch die bisherigen ambulanten Behandlungsversuche nicht erfolgsversprechend hätten

durchgeführt werden können (Akten S. 1566). Auch in einem vollzugsbegleitenden ambulanten

Setting erscheine die generelle Erreichbarkeit des Beschuldigten durch

geeignete psychotherapeutische Interventionen eher gering (Akten S. 1566). Aus Sachverständigensicht

ergibt sich daher die Notwendigkeit einer stationären Massnahme nach Art. 59

StGB, um die Legalprognose positiv zu beeinflussen und den Beschuldigten

therapeutisch zu erreichen (forensisch-psychiatrisches Erstgutachten, Akten S. 1570

f.; Ergänzungsgutachten, Akten S. 2352).

Aus

Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ist vorliegend jedoch eine kürzere

Massnahmendauer anzuordnen als die gesetzlich vorgesehene Regelbefristung auf

höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB). Dies, zumal nur solange von

hinreichenden Behandlungsaussichten ausgegangen werden kann, als die Motivation

des Beschuldigten aus therapeutischer Sicht noch erarbeitet werden kann. Wie

oben ausgeführt (E. 5.5), dürfte dies innert Jahresfrist absehbar sein. Unter

Berücksichtigung der zu vermutenden Wartezeit bis zur Aufnahme des

Beschuldigten in eine geeignete Institution, welche zuzüglich einer allfälligen

internen Wartezeit jedenfalls nicht länger als ein Jahr betragen dürfte,

erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme für die Dauer von zwei

Jahren gerechtfertigt (vgl. hierzu zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2469

f.). Sollte der Beschuldigte bis dahin wie erhofft eine hinreichende

Therapiemotivation an den Tag legen, wird die stationäre Massnahme alsdann zu

verlängern sein. Anderenfalls wird angesichts der Anlasstaten und des

gutachterlich angenommenen Rückfallrisikos allenfalls gar die Anordnung einer

nachträglichen Verwahrung zu prüfen sein.

Vor diesem

Hintergrund ist die Verteidigung mit ihrem Einwand, wonach sich der

Beschuldigte seit fast 3 Jahren im Strafvollzug befinde und die Anordnung einer

stationären Massnahme wieder praktisch bei Null beginnen würde, nicht zu hören.

Zwar ist zu bedauern, dass die Freiheitsstrafe nicht schon von der Vorinstanz

zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgehoben worden ist,

doch erscheint eine zweijährige Massnahmendauer – angesichts der gleichzeitig

auszusprechenden Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren – noch längst verhältnismässig.

Da zudem die Dauer der Freiheitsstrafe aufgrund der psychischen Erkrankung massgeblich

reduziert worden ist (namentlich wurde die Einsatzstrafe für die versuchte

vorsätzliche Tötung zum Nachteil von C____ – vor Berücksichtigung des Versuchs

– um die Hälfte, daher von 7 ½ auf 3 ¾ Jahre gekürzt) und vorliegend

qualifizierte Verbrechen als Anlasstaten beurteilt wurden, aufgrund welcher

auch die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB in Frage kommen würde, ist

davon auszugehen, dass auch ein allfälliger Verlängerungsentscheid in Bezug auf

die vorliegend anzuordnende Massnahme – bei gegebenen Voraussetzungen – einer

Verhältnismässigkeitsprüfung aller Voraussicht nach standhalten dürfte.

5.7 Zusammenfassend

ist eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für die

Dauer von zwei Jahren anzuordnen und der (restliche) Vollzug der

Freiheitsstrafe zugunsten des Massnahmenvollzugs gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB

aufzuschieben.

6. Zivilforderungen

Die Vorinstanz

verurteilte den Berufungskläger zur Leistung einer Genugtuung von CHF 2'000.–

an B____. Die Verteidigung beantragt zwar die Abweisung dessen

Genugtuungsanspruchs, verzichtet aber auf eine diesbezügliche Begründung (vgl.

Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2158). Folglich wurde der Antrag um

Abweisung der zugesprochenen Genugtuung einzig aufgrund des zugleich

beantragten Freispruchs vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gestellt,

weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, nachdem vorliegend in diesem

Anklagepunkt ein Schuldspruch ergeht (E. 3.2). Die vor­instanzlich festgesetzte

Genugtuung erscheint dem – wenngleich leicht reduzierten – Verschulden des Beschuldigten

und den Auswirkungen für das Opfer denn auch angemessen.

7. Kosten

7.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte auch im

zweitinstanzlichen Verfahren in den allermeisten Punkten schuldig gesprochen

wurde und er mit seiner Berufung nur betreffend den untergeordneten Vorwurf der

Beschimpfung durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, ihm die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 28'199.70 und eine Urteilsgebühr von

CHF 12'000.– aufzuerlegen.

7.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 3'000.–

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten für die

Erstellung des Ergänzungsgutachtens von CHF 8‘712.– sowie der Kosten für die

Expertise vor den Schranken von CHF 1‘900.–) festgesetzt (§ 21 des

basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Während

die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zum grössten Teil durchdringt,

unterliegt der Berufungskläger mit seiner Berufung – bis auf den erzielten

Freispruch vom untergeordneten Vorwurf der Beschimpfung – vollumfänglich. Es

rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten auch die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

7.3 Dem

amtlichen Verteidiger des Beurteilten, [...], wird für seine

Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss seiner Aufstellung (Akten

S. 2441 ff.), abzüglich des bereits von der Vorinstanz vergüteten Aufwands

vom 12. Januar 2021 (3.25 Stunden à CHF 200.–) sowie der Bemühungen

betreffend das Verwaltungsverfahren VD.2023.7 im Zeitraum vom 19. Januar 2023

bis zum 6. Februar 2023 (7 Stunden à CHF 200.– zzgl. Auslagen von insg. CHF

50.30) ausgerichtet, wobei der für die Fortsetzung der Hauptverhandlung geltend

gemachte Aufwand (inkl. Vor- und Nachbesprechung) von 5 auf 4 Stunden gekürzt

wird. Sodann wird der Auslagenersatz gemäss § 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400] auf maximal 3 % gekürzt. Für den genauen

Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Appellationsgericht

diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135

Abs. 4 StPO zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

Dem

unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers, [...], wird für das

zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss seiner Aufstellung (Akten

S. 2459 ff.), zuzüglich eines Aufwands von 2 ½ Stunden à CHF 200.–

für die heutige Verhandlung, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für den

genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. A____ hat dem

Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Der

unentgeltlichen Vertreterin von C____, [...], wird für das zweitinstanzliche

Verfahren ein Honorar gemäss Aufstellung in Höhe von CHF 483.35 und 3 %

Auslagenersatz von CHF 14.40 (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie 7,7 % MWST von CHF 38.35,

insgesamt also CHF 536.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die zusätzlich

verrechneten, im Auslagenersatz jedoch bereits enthaltenen Kommunikations-,

Kopier- und Portokosten sind nicht zu entschädigen. Der Beurteilte hat dem

Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

19. März 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Verurteilung wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes;

- Freispruch vom Vorwurf der

einfachen Körperverletzung im Anklagepunkt 3;

- Einstellung des Verfahrens wegen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Anklagepunkt 5 für den Zeitraum vor

dem 19. März 2018;

- Verurteilung zu einer Busse von CHF

300.–;

- Vollziehbarerklärung der am 2. Mai

2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von

3 Tagessätzen zu CHF 40.–;

- Verurteilungen zur Zahlung von CHF

281.10 Schadenersatz und CHF 10'000.– Genugtuung, jeweils zuzüglich Zins zu

5 % seit dem 25. Mai 2020, an C____ und von CHF 1’271.10 Schadenersatz an die

Opferhilfe beider Basel;

- Verfügungen über die

beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung des amtlichen

Verteidigers, [...], sowie der unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerschaft,

[...] und [...], für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse.

A____ wird in (teilweiser) Gutheissung der

staatsanwaltschaftlichen Berufung sowie in Abweisung seiner Anschlussberufung und

neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen der versuchten schweren

Körperverletzung, der versuchten Drohung und der falschen Anschuldigung

schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt,

unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26. Februar 2019 bis zum 27.

Februar 2019 sowie der Untersuchungshaft respektive des vorzeitigen

Strafvollzugs seit dem 25. Mai 2020,

in Anwendung von Art. 122 i.V.m. 22, 180 i.V.m. 22 Abs.

1 und 303 Ziff. 1 sowie Art. 49 und 51 des Strafgesetzbuches.

Vom Vorwurf der Beschimpfung wird A____ freigesprochen.

Es wird eine stationäre

Behandlung

von psychischen Störungen nach Art. 59 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für die Dauer von 2 Jahren angeordnet. Der Vollzug der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches zu Gunsten der angeordneten Massnahme aufgeschoben.

A____ wird zur Leistung einer Genugtuung von

CHF 2'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Februar 2019 an B____

verurteilt.

Zudem werden ihm die Verfahrenskosten von

CHF 28'199.70 und eine Urteilsgebühr von CHF

12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 3‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten für die

Erstellung des Ergänzungsgutachtens von CHF 8‘712.– sowie der Kosten für die

Expertise vor den Schranken von CHF 1‘900.–) auferlegt.

Dem amtlichen Verteidiger des Beurteilten, [...], werden für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von 66

Stunden à CHF 200.–, daher CHF 13‘200.– und 3 % Auslagenersatz von

CHF 396.– sowie 7,7 % MWST von CHF 1'047.–, insgesamt also CHF 14'643.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die zusätzlich

verrechneten, im Auslagenersatz jedoch bereits enthaltenen Kommunikations-,

Kopier- und Portokosten sind nicht zu entschädigen. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht

diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers, [...], wird für das

zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 12 Stunden à CHF

200.–, daher CHF 2‘400.–, zuzüglich der ausgewiesenen Auslagen von CHF 60.85

sowie 7,7 % MWST von CHF 189.50, insgesamt also CHF

2‘650.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht

diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135

Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Der unentgeltlichen Vertreterin von C____, [...], wird für das

zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss Aufstellung in Höhe von CHF

483.35 und 3 % Auslagenersatz von CHF 14.40 sowie 7,7 % MWST von CHF 38.35,

insgesamt also CHF 536.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die zusätzlich

verrechneten, im Auslagenersatz jedoch bereits enthaltenen Kommunikations-,

Kopier- und Portokosten sind nicht zu entschädigen. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht

diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Beschuldigter

(Verteidiger)

- B____

- C____

(auszugsweise: Erwägungen 1, 4, 5 und 7 sowie Dispositiv)

- Opferhilfe

beider Basel (auszugsweise: Erwägung 1 und Dispositiv)

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Dr. med. F____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht

(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu

Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).