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Entscheid

SB.2021.108

Betrug, Urkundenfälschung sowie Veruntreuung

24. August 2022Deutsch70 min

freigesprochen. Er wurde dabei bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.108

URTEIL

vom 24.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw

Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____

Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____

Privatklägerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. Juni 2021

betreffend Betrug, Urkundenfälschung

sowie Veruntreuung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Beschuldigter) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2021

von der Anklage des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Veruntreuung

freigesprochen. Er wurde dabei bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der

Privatklägerin im Betrage von CHF 11'895.35, zuzüglich 5 % Zins

seit dem 9. November 2020 behaftet. Er wurde zudem zu einer Parteientschädigung

von CHF 1'982.05 (inklusive Mehrwertsteuer) an die Privatklägerin verurteilt.

Ausserdem wurden dem Beschuldigten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'037.10

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 17. September 2021 Berufung erklärt und

mitgeteilt, dass das vorinstanzliche Urteil teilweise, nämlich in Bezug auf den

Beschuldigten hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs, der

Urkundenfälschung und der Veruntreuung angefochten werde. So sei das Urteil des

Strafgerichts vom 18. Juni 2021 im Strafpunkt aufzuheben. Der Beschuldigte sei

gemäss Strafbefehl vom 11. Dezember 2020 wegen Betrugs, Urkundenfälschung sowie

Veruntreuung schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

CHF 110.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben,

unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, dies unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügung

vom 18. Oktober 2022 wurde [...] als notwendiger amtlicher Verteidiger

eingesetzt. Die Privatklägerin hat keine Berufung erklärt. Der Beschuldigte sowie

die Privatklägerin haben weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten

auf die Berufung beantragt.

Mit

Berufungsbegründung vom 7. Februar 2022 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anträge

begründet. Mit Berufungsantwort vom 8. April 2022 beantragt der

Beschuldigte, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abzuweisen

und demgemäss das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2021

vollumfänglich zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügung

vom 29. April 2022 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung

angekündigt. Mit Vorladung vom 4. Mai 2022 sind die Parteien zur

Hauptverhandlung am 24. August 2022 geladen worden (Privatklägerin fakultativ).

Anlässlich der

Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte befragt worden. Darauf sind die

Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin sowie der Verteidiger des Beschuldigten zum

Vortrag gelangt. Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten materiellen

Anträgen festgehalten. Der Beschuldigte beantragt jedoch zusätzlich, dass festzustellen

sei, dass der Zivilpunkt rechtskräftig geworden sei. Sodann seien die von der

Privatklägerin in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumente nicht mehr

zu hören und es seien dem Beschuldigten keine Kosten aus diesem Teil der

Berufungsverhandlung aufzuerlegen. Schliesslich sei auf die Berufung der

Privatklägerin – falls sie als solche angesehen werde – nicht einzutreten. Dem Beschuldigten

ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1

StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und

erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

Sofern der Beschuldigte

beantragt, es sei auf die Berufung der Privatklägerin – falls sie als solche

angesehen werde – nicht einzutreten, so ist diesbezüglich anzumerken, dass von

der Privatklägerin gar kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Zwar meldete sie mit

Schreiben vom 29. Juni 2021 beim Strafgericht «Anschlussberufung» an, jedoch

erfolgte daraufhin keine Erklärung der Anschlussberufung innert der 20-tägigen

Frist nach Empfang der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (Art. 400

Abs. 3 lit. b StPO). Zwar bringt der Beschuldigte zu Recht vor, dass der

Entscheid des Strafgerichts im Zivilpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist,

die Privatklägerin hat sich jedoch auch als Privatstrafklägerin

konstituiert (vgl. Akten S. 15), weshalb sie (fakultativ) zur

Berufungsverhandlung geladen wurde. In diesem Rahmen war es ihr auch

anheimgestellt, Anträge zum Strafpunkt zu stellen (zur Kostentragung hinsichtlich

Anträge und Ausführungen im Zivilpunkt s. hinten E. 8).

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Die

Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Berufung nur gegen den Freispruch vom

Vorwurf des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung. Demgegenüber

sind die Behaftung des Beschuldigten bei der Anerkennung der

Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 11'895.35, zzgl. 5 %

Zins seit dem 9. November 2020, die Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'982.05

(inklusive MWST) an die Privatklägerin sowie die Auferlegung der

Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrage von CHF 1'037.10

sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– in Rechtskraft erwachsen.

2.

Die Parteien

haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge

gestellt, die noch nicht behandelt wurden.

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft wendet sich in materieller

Hinsicht gegen den vor­instanzlichen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf

des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung.

Sie bringt hinsichtlich

des Tatvorwurfs des Betrugs (und der Falschbeurkundung) vor, dass der

Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Tragweite eines

laufenden Konkursverfahrens, insbesondere dessen Auswirkungen auf bestehende

oder während des laufenden Konkurses neu formierte Einzelunternehmen, verkannt

habe, nicht gefolgt werden könne. So habe der Bundesrat umfassend über das

Massnahmenpaket informiert, um wirtschaftlich betroffene Unternehmen eine

Soforthilfe in der Pandemie zu bieten. Die schnelle und unkomplizierte

Kreditvergabe sei sodann an wenige, klar kommunizierte Bedingungen geknüpft

gewesen, welche im Kreditformular mittels Checkliste zusätzlich aufgeführt gewesen

seien. Eine dieser Zusicherungen habe den Ausschluss von Krediten an

Kreditnehmer betroffen, die sich zum Zeitpunkt des Antrags in einem Konkurs-

oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befunden hätten. Der Beschuldigte habe

auf dem Formular seinen Umsatz angegeben und dazu gesagt, er habe dabei

besonders darauf geachtet, keinen Fehler zu machen. Bei der genannten Bedingung

in Bezug auf den Konkurs des Kreditnehmers habe er hingegen weder Zweifel

gehabt noch eine besondere Vorsicht oder Zurückhaltung für notwendig erachtet

haben wollen. Er habe unterschriftlich bestätigt, dass er sich zum Zeitpunkt

des Kreditantrags nicht in einem Konkursverfahren befunden habe. Es sei auch

kein Zufall, dass er den Kreditantrag sogleich zum frühmöglichsten Zeitpunkt ausgefüllt

und am 26. März 2020 bei der [...] eingereicht habe. Schliesslich seien

COVID-Kredite nur für Firmen vorgesehen gewesen, die bereits vor dem 1. März 2020

gegründet worden seien. Da die Schliessung des Konkurses bald gedroht habe, habe

der Beschuldigte schnell handeln müssen, ansonsten er keine Firma mehr gehabt

hätte, für welche er einen COVID-Kredit hätte beantragen können. In der

Einvernahme vom 1. Oktober 2020 habe der Beschuldigte bestätigt, dass er gewusst

habe, dass der Konkurs in absehbarer First geschlossen werden würde. Schon nur

einen Tag später, am 27. März 2020, sei der Konkurs tatsächlich geschlossen

worden, nachdem die Schliessung am 24. März 2020 vom Konkursamt beantragt

worden sei. Damit habe die Einzelfirma «[...]», namens welcher der Notkredit

beantragt worden sei, nicht mehr existiert. Sie sei in der Folge aus dem

Handelsregister von Amtes wegen gelöscht worden. Mit dieser zeitlichen Abfolge

der Geschehnisse habe sich das Strafgericht nicht auseinandergesetzt. Das

Strafgericht habe mehrfach festgehalten, dass der Beschuldigte davon

ausgegangen sei, der Konkurs beträfe die Einzelfirma «[...]» und nicht die

Einzelfirma «[...]», die der Beschuldigte auf der Kreditvereinbarung angegeben

habe, und auch nicht ihn persönlich. Dem Entscheid des Zivilkreisgerichts

Basel-Landschaft West vom 9. Januar 2018 sei ohne Zweifel zu entnehmen,

dass es sich beim Schuldner um den Beschuldigten gehandelt habe und über ihn

persönlich, und nicht etwa irgendeine Firma, der Konkurs eröffnet worden sei.

Das Konkursbegehren habe sodann eine private Forderung der Krankenkasse [...]

im Zusammenhang mit nicht bezahlten Krankenkassenprämien betroffen. Der

Beschuldigte sei mit Beschwerde über den Entscheid an das Kantonsgericht

Basel-Landschaft gelangt. Aus dem Entscheid vom 27. Februar 2018 gehe

hervor, dass er mit Forderungen der Krankenkasse über CHF 14'213.75 und

einer weiteren Schuldenlast von knapp CHF 200'000.– konfrontiert gewesen

sei. Der Beschuldigte habe sodann die Einzelfirma «[...]» am 23. August 2018

im Handelsregister eintragen lassen. Die [...] habe erneut ein Konkursbegehren

gestellt, der Konkurs sei daraufhin mit Entscheid vom 13. August 2019 über

den Beschuldigten eröffnet worden. Erneut habe es sich nicht um

Geschäftsschulden gehandelt und erneut sei im Handelsregister der Vermerk

angebracht worden, dass der Konkurs über den Inhaber der Einzelfirma eröffnet worden

sei. Weshalb der Beschuldigte hätte annehmen sollen, eine nicht bezahlte

Krankenkassenprämie betreffe seine Firma und nicht ihn als versicherte Person, werde

vom Strafgericht nicht weiter erläutert. Die Vor­instanz habe auch die Aussage

des Beschuldigten vom 1. Oktober 2020 ignoriert, dass die Konkurseröffnung von

der Krankenkasse ausgegangen und auf seine Person gerichtet gewesen sei. Sodann

habe er mehrfach vorgebracht, dass es sich beim Konkurs um Schulden der Firma «[...]»

gehandelt habe bzw. dass «ein kleines Konkursverfahren gegen eine Einzelfirma,

das aber nicht die Firma betraf, für welche ich den Kredit eingegeben habe». In

diesem Zusammenhang scheine es ihm also doch klar gewesen zu sein, dass seine

privaten Schulden auch die Einzelfirma betreffen würden. Das Strafgericht habe

diese Aussagen und subjektiven Elemente nicht gewürdigt. Im Wissen darum, dass

die Firma nach dem Konkurs keinen Bestand mehr haben würde, habe der

Beschuldigte am 23. August 2019 die «[...]» im Handelsregister eintragen lassen.

Nach Schliessung des Konkurses habe er am 27. April 2020 die Einzelfirma «[...]»

im Handelsregister eintragen lassen, da die «[...]» nicht mehr existiert habe.

Er habe die Namenselemente einfach umgetauscht, damit die Änderung nicht

auffalle. Die eindeutigen, in ihrem Wortlaut unmissverständlichen

Formulierungen und Vermerke in den jeweiligen Gerichtsentscheiden sowie im

Handelsregister seien dem Beschuldigten bekannt gewesen und liessen keinerlei

Interpretationsspielraum zu. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb das

Strafgericht vor diesem Hintergrund trotzdem mutmasse, der Beschuldigte sei

davon ausgegangen, dass der Konkurs nicht über ihn selbst eröffnet worden sei.

Sodann komme das Strafgericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten

glaubhaft seien und ein Sachverhaltsirrtum vorliege und damit kein Vorsatz

gegeben sei. Die widersprüchlichen Feststellungen der Vorinstanz seien

angesichts der zahlreichen Indizien sowie der Ermittlungsergebnisse nicht

haltbar. Nach dem Gesagten erscheine es lebensfremd anzunehmen, der

Beschuldigte habe die Tragweite des Konkursverfahrens nicht erkannt oder hätte

diese gar nicht erst erkennen können. Tatsächlich sei der Beschuldigte seit

2018.

mit schwerwiegenden finanziellen Problemen und Konkursverfahren

konfrontiert. Nach seinen eigenen Aussagen habe er damit gerechnet, dass seine Einzelfirma,

namens welcher er den COVID-Kredit aufgenommen habe, in Kürze aus dem

Handelsregister gelöscht würde und er somit keine Möglichkeit mehr gehabt

hätte, einen COVID-Kredit aufzunehmen. Es möge deshalb gerade nicht erstaunen,

dass der Beschuldigte die Fehleinschätzung trotz des klaren Wortlauts nicht

erkannt habe, weil es sich erst gar nie um eine Fehleinschätzung gehandelt

habe. Die vom Gericht angenommene «Fehleinschätzung» sei kein Element des

Sachverhaltsirrtums, sondern eine dauernd wiederholte Ausrede und damit ein

nicht legitimer Rechtfertigungsversuch des Beschuldigten. Der Beschuldigte

bagatellisiere seine finanziellen Probleme und Schulden und zeige mangelnde

Einsicht in sein Handeln in Bezug auf den betrügerisch erlangten Notkredit.

Stattdessen offenbare er eine Anspruchshaltung gegenüber der staatlichen

Nothilfe für die Deckung von privaten Ausgaben. Der Zweck der unbürokratisch

gesprochenen und schnell ausbezahlten COVID-Kredite habe gerade nicht darin

gelegen, bereits in den Konkurs geratenen Firmen finanzielle Mittel zur

Verfügung zu stellen und damit Steuergelder zu verschenken. Die aus

öffentlicher Hand finanzierten Kredite hätten das Überleben von Unternehmen

sichern sollen, die sich aufgrund der schwerwiegenden Auswirkungen der Pandemie

in Liquidationsschwierigkeiten befunden hätten und hätten mithin eine reine

Überbrückungsmassnahme dargestellt. Der Beschuldigte zeige sich einerseits

gerne als Geschäftsmann, der diverse «Mandate» führe, gleichzeitig wolle er

aber die finanziellen Folgen seiner Handlungen nicht abschätzen können. Dies

zeige, dass er die Verantwortung über sein Vermögen nur dann übernehmen wolle,

wenn dies zu einem persönlichen Vorteil für ihn führe. Sofern er nämlich die

finanziellen Mittel für private Zwecke brauchen könne, sei für ihn klar, dass

die Einzelfirma und sein persönliches Vermögen nicht voneinander zu trennen seien.

Gehe es aber um finanzielle Forderungen, Schulden und Konkursverfahren, solle

er angeblich nicht in der Lage sein, den entscheidenden Konnex zu erkennen.

Dieser Widerspruch entstamme weder aus einem Irrtum, noch einer Unkenntnis der

Rechtslage, sondern zeige vielmehr, wie berechnend der Beschuldigte sich seine

Lage zurechtlege und sich der Verantwortung für seine Handlungen in Bezug auf

den COVID-Kredit entziehen wolle. Der Beschuldigte zeige mangelnde Einsicht und

ein fehlendes Verantwortungsbewusstsein für seine Handlungen. Stattdessen

bringe er vor, bei der [...] laufe eine Hetzjagd gegen ihn, der Bankberater sei

aber verstorben und er habe alles richtig gemacht. Nach dem Gesagten hätten

sich die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als unglaubhaft erwiesen.

Vielmehr habe er sich mehrfach in inhaltliche Widersprüche verstrickt.

Was schliesslich

die Beweiswürdigung betreffend den Tatvorwurf der Veruntreuung, eventualiter

Betrug, betreffe, so habe der Beschuldigte gemäss Kreditformular vom 26. März

2020.

unterschriftlich zugesichert, dass er als Kreditnehmer aufgrund der

COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich

beeinträchtig sei und er den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten

Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden

Liquiditätsbedürfnisse verwenden würde. Das Darlehen sei ihm demgemäss

zweckgebunden gewährt worden. Der Beschuldigte habe den Kredit jedoch nicht entsprechend

verwendet. So habe er nach Erhalt des Kredits innerhalb von zwei Tagen Ausgaben

von rund CHF 11'895.35 getätigt. Sämtliche Transaktionen vom [...]-Kreditkonto

und vom Privatkonto seien am 30. März 2020 und 31. März 2020 erfolgt.

Am 7. April 2020 habe sich der Beschuldigte noch CHF 20.– auf sein

Privatkonto übertragen. Er habe am 1. Oktober 2020 angegeben, am 30. März

2020.

CHF 4'000.– in bar bezogen zu haben, da es sich um sein Gehalt gehandelt

habe. Er habe jedoch keine Angaben dazu gemacht, wofür das Bargeld verwendet worden

sei. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2020 habe der Beschuldigte

ausgesagt, auch die Bezahlung der Stereoanlage sei mittels Kredit erfolgt, da

er sich ja keinen physischen Lohn auszahle. Sodann habe er geschildert, dass er

private Einzelausgaben von den geschäftlichen nicht trennen würde. Aus den

Aufstellungen der Staatsanwaltschaft, welche Teil der Einvernahme vom 1. Oktober

2020.

seien, sei der jeweilige Zweck der Zahlungen klar ersichtlich. Gegenüber

der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte am 1. Oktober 2020 angegeben,

sein monatliches Nettoeinkommen betrage ca. CHF 4'500.– (inkl. Anteil des

13.

Monats­lohns), gemäss Verhandlungsprotokoll vom 18. Juni 2021

habe er demgegenüber ein Grundeinkommen von CHF 9'000.– pro Monat angegeben.

Das Gericht habe diese widersprüchlichen Aussagen weder gewürdigt, noch nach

allfälligen geschäftlichen Verbindlichkeiten gefragt. Jedenfalls könne der

Argumentation des Strafgerichts, es handle sich bei der gesamten Summe des

COVID-Kredits um Lohn, nicht gefolgt werden. Entgegen den Feststellungen der

Vorinstanz spiele es hierbei keine Rolle, ob etwa die Verbindlichkeiten aus der

Bestellung beim Modegeschäft, bei der Autogarage oder dem Zahnarzttermin vor

der unrechtmässigen Erlangung des COVID-Kredits entstanden bzw. bereits vorher

fällig gewesen seien. Es gehe bei der Frage nach der Verwendung nicht um die

Frage, ob irgendwelche Zahlungen getätigt worden seien, sondern wofür und

insbesondere, ob es sich um private Verbindlichkeiten gehandelt habe. Es könne

auch nicht sein, dass eine bereits verschuldete Privatperson mittels

COVID-Kredit einige weitere private Betreibungen verhindere, welche durch nicht

geschäftlich bedingte Verbindlichkeiten entstanden seien. Zudem erscheine es

geradezu absurd, die zweckfremde Verwendung eines Notkredits damit zu

rechtfertigen, dass damit weitere Betreibungen des Beschuldigten, welcher sich

zum Zeitpunkt des Antrags in einem laufenden Konkursverfahren befunden habe,

verhindert würden. Die nach dem Eingang des COVID-Kredits getätigten Zahlungen seien

von den Bankkonten des Beschuldigten erfolgt und seien aktenkundig. Der

Beschuldigte sei am 1. Januar 2020 zu jeder Zahlung befragt worden. Er

habe angegeben, gewisse Ausgaben wie z.B. der Golfclub seien nicht

geschäftsbedingt aber «geschäftsbezogen», da er z.B. beim Golfen potenzielle

Geschäftspartner kennenlernen könnte. Einzelne Zahlungen habe er selbst als

privat bezeichnet. Es könne keinesfalls Sinn und Zweck der COVID-Kredite des

Bundes gewesen sein, dass Privatpersonen diese Nothilfe auf Kosten der

Gesellschaft für den Erwerb von Luxusgütern, Onlineshopping sowie die Bezahlung

der Mitgliedschaft eines Golfclubs verwenden würden. Insbesondere dann nicht,

wenn diese eine Notlage aufgrund der Pandemie geltend machten und die

finanzielle staatliche Hilfe ihnen zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses

inmitten einer Pandemie dienen sollte. Aus den Bankunter­lagen gehe hervor,

dass der Beschuldigte den COVID-Kredit wie einen Konsumkredit für seine

privaten Bedürfnisse genutzt habe. Der Beschuldigte hätte aufgrund seiner

finanziellen Situation bzw. seiner fehlenden Kreditwürdigkeit nach einer

Bonitätsprüfung durch ein Kreditinstitut nie einen Kredit in dieser Höhe

erhalten.

Vor dem

Hintergrund, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Kreditantrags bereits

in einem Konkursverfahren befunden habe, müsse angenommen werden, dass der Bund

durch die zweckwidrige Verwendung ein maximales Risiko für den Schaden getragen

habe bzw. immer noch trage. Schliesslich hätte der Kredit das Überleben des

Unternehmens sichern sollen, damit durch die Weiterführung der Geschäfte

wiederrum die Rückzahlung des COVID-Kredits erfolgen könne. Gebe der

Darlehensnehmer – wie im vorliegenden Fall – den ganzen Notkredit für private

Zwecke aus, habe er eben nicht für das Überleben seines Betriebs gesorgt bzw.

vorübergehend seine geschäftliche Existenz gesichert, sondern auf Kosten der

Gemeinschaft sich persönliche Vorteile verschafft. Schliesslich enthalte der

Kreditvertrag eine klare Kündigungsklausel, welcher der Bank das Recht einräume,

aufgrund der Verletzung der Kreditvereinbarung – und damit auch der Verletzung

von Ziff. 5 – die Vereinbarung jederzeit zu kündigen. Gemäss Vereinbarung würden

in diesem Fall die ausstehenden Beträge unmittelbar fällig (Ziff. 8 der

Vereinbarung). Weshalb das Strafgericht auch noch folgere, dass der «Kreditgeber»

(hier sei wohl die [...] gemeint) aufgrund der Bürgschaftsgewährung kein

Verlustrisiko trage, sei aufgrund der klaren Regelung der

Solidarbürgschaftsverordnung nicht nachvollziehbar, schliesslich werde bei

jedem Ausfall der Bund am Vermögen geschädigt und nicht die Bank. Schliesslich sei

es ein bewusster Entscheid gewesen, die Soforthilfen als Kredite und nicht als

A-fonds-perdu-Beiträge zu gewähren. Selbst wenn sich der Beschuldigte auf den

Standpunkt stelle, er hätte den Kredit in fünf Jahren zurückbezahlt, zeige sein

Verhalten jedoch, dass er die Gelegenheit genutzt habe, rasch und ohne

Kontrollen an Geld zu gelangen und dieses sofort für seine Bedürfnisse

zweckentfremdet zu verwenden, ohne sich mit einer Rückzahlung des Kredites

auseinanderzusetzen. Auch beim Verwendungszweck widerspreche sich das

Strafgericht: Zwar habe es bei der Gesamtwürdigung beim Betrug angenommen, dass

der Beschuldigte zwischen Privat und Geschäftlich jeweils klar unterschieden

habe. Bei der Verwendung des Kredits sei es jedoch zum Schluss gekommen, dass der

Beschuldigte glaubhaft darlege, dass private und geschäftliche Einnahmen und

Ausgaben beim Einzelunternehmen zusammenlaufen würden. Es bestünden zudem

erhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte überhaupt einen finanziellen

Liquiditätsengpass erlitten habe. So habe er anlässlich der Einvernahme am

1.

Oktober gesagt, die Liquiditätsengpässe der «[...]» seien aufgrund der

Nicht-Durchführung des Fasnachtskellers entstanden. Diesen Ausfall habe der

Beschuldigte bereits bei der Ausgleichskasse gemeldet. Zwei Tage bevor der

Beschuldigte den Notkredit beantragt habe, habe er mit E-Mail vom 24. März 2020

die Anmeldung für die Erwerbsentschädigung für Selbstständigerwerbende bei der

Ausgleichskasse Basel-Stadt eingereicht. Er habe angegeben, ein Bruttoeinkommen

von CHF 3'000.– erzielt zu haben und habe dort den Ausfall des geplanten

Fasnachtskellers der [...] gemeldet. Er habe daraufhin gemäss Akten insgesamt

CHF 5'797.10 ausbezahlt erhalten. Schliesslich habe sich das Gericht nicht mit

der Frage auseinandergesetzt, wie sich das Einkommen des Beschuldigten

zusammensetze. Er habe mehre «Mandate» aufgeführt, über welche er

unregelmässige Einnahmen generiere. Aus seinen Aussagen und den Unterlagen werde

auch nicht klar, welche geschäftlichen finanziellen Verpflichtungen durch seine

Arbeitstätigkeit entstehen würden. Inwiefern weitere «Mandate» von der Pandemie

betroffen worden seien, ergebe sich weder aus den Aussagen des Beschuldigten,

noch aus seinen Unterlagen.

3.2

Der

Beschuldigte verweist demgegenüber grundsätzlich auf die Erwägungen im

vorinstanzlichen Urteil und bestreitet die Vorbringen der Staatsanwaltschaft. So

sei er davon ausgegangen, dass das Konkursverfahren seine ehemaligen Einzelunternehmen

«[...]» und «[...]» betroffen habe. Zwar habe er grundsätzlich die Rechtsform

des Einzelunternehmens gewählt, um einen Firmenstatus zu erhalten und weil er

damit persönlich für die Verbindlichkeiten seiner Unternehmungen hafte, aber es

sei ihm nicht bewusst gewesen, dass ein allfälliges Konkursverfahren sämtliche

bestehenden und auch während des Konkursverfahrens neu gegründete

Einzelunternehmen umfasse. Das Strafgericht habe im Hinblick auf die Würdigung seiner

Aussagen nachvollziehbar ausgeführt, weshalb seinen Aussagen gefolgt werden könne.

Zudem habe der Beschuldigte auch gegenüber der Staatsanwaltschaft jeweils

glaubhaft erklärt, von welchen Angaben er ausgegangen sei und wie er die

rechtliche Situation verstanden habe. Da es sich beim Beschuldigten nicht um

einen in rechtlicher Hinsicht spezialisierten Geschäftsmann handle, der

Erfahrung im Konkurswesen gehabt habe, könne ihm diesbezüglich auch kein

Spezialwissen angerechnet werden.

Insbesondere ergebe

sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, dass er erst anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erkannt habe, dass der Konkurs nicht

seine damalige Einzelfirma an sich betroffen habe, sondern sein gesamtes privates

und geschäftliches Vermögen und er sich daher im Zeitpunkt, als er den

Kreditantrag ausgefüllt habe, mit seinem gesamten Vermögen in einem

Konkursverfahren befunden habe. Die Staatsanwaltschaft unterstelle ihm in ihrer

Berufungsantwort, ohne hierzu irgendwelche Beweise vorzubringen, er habe den

Kredit­antrag zum frühmöglichsten Zeitpunkt am 26. März 2020 bei der [...] eingereicht,

da die Schliessung des Konkurses gedroht habe. Er hätte ansonsten keine Firma

mehr gehabt, für die er einen Kredit hätte beantragen können. Hierzu stütze

sich die Staatsanwaltschaft auf die Einvernahme vom 1. Oktober 2020. Es sei

aber zu bemerken, dass der Beschuldigte gerade anlässlich dieser Einvernahme

nochmals explizit ausgeführt habe, er sei davon ausgegangen, dass der

Privatkonkurs seine laufende Einzelfirma nicht betroffen habe, da diese

Bankkonten zwar zuerst gesperrt worden, aber anschliessend wieder freigegeben

worden seien. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass eine Trennung bei

Einzelfirmen möglich sei. Zudem habe er ausgeführt, er habe den Kreditantrag

dann ausgefüllt, als es möglich gewesen sei, nämlich am ersten Tag, als die

Banken die Online-Formulare zur Verfügung gestellt hätten. Der Beschuldigte

habe bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung konstant ausgeführt, er sei

davon ausgegangen, dass er für seine neue Einzelfirma, über die seiner

damaligen Ansicht nach kein Konkurs eröffnet worden sei, einen COVID-Kredit habe

beantragen dürfen und können. Er habe auf dem Kreditantrag die Einzelfirma «[...]»

angegeben, während auf den Dokumenten des Konkursverfahrens diese Einzelfirma

jeweils nicht erwähnt worden sei. Dass die Annahme des Beschuldigten, seine

Einzelfirma «[...]» sei nicht vom Konkursverfahren betroffen, nicht korrekt gewesen

sei, werde vorliegend im Übrigen nicht bestritten. Der Staatsanwaltschaft

misslinge es jedoch Beweise vorzubringen, die unmissverständlich darlegen

würden, dass sich der Beschuldigte nicht in einem relevanten Irrtum befunden habe.

Die Staatsanwaltschaft führe aus, dass das Nicht-zur-Kenntnis-nehmen-wollen im

Gegensatz zur Nichtkenntnis eines Sachverhaltes keinen Irrtum darstelle. Damit

behaupte die Staatsanwaltschaft mindestens implizit, der Beschuldigte habe sich

nicht in einem Irrtum befunden, sondern er habe nicht zur Kenntnis nehmen

wollen, dass er sich in einem Konkursverfahren befunden und daher keinen

Anspruch auf Auszahlung eines COVID-Kredites gehabt habe. Diesbezüglich sei auf

die Angaben von [...] vom Betreibungsamt zu verweisen, der explizit ausgeführt

habe, dass der Beschuldigte sich bei ihm erkundigt habe, ob er eine neue

Einzelfirma während dem laufenden Konkursverfahren gründen dürfe oder nicht. Der

Beschuldigte sei dabei offensichtlich nicht über sämtliche Rechtsfolgen des

Konkursverfahrens vollständig informiert worden. Daraus könne aber in keiner

Weise die Annahme der Staatsanwaltschaft getroffen werden, dass er den

Tatbestand nicht habe zur Kenntnis nehmen wollen. Vielmehr zeige genau dies,

dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, was die konkreten Folgen des

Konkursverfahrens in Bezug auf weitere neu gegründete Einzelfirmen gewesen

seien.

Was die

Beweiswürdigung betreffend den Tatvorwurf der Veruntreuung, eventualiter Betrug

anbelange, so habe das Strafgericht korrekterweise festgehalten, dass das

Geschäft des Inhabers einer Einzelfirma letztlich nichts anderes als ein Teil

Dispositiv

von dessen Vermögen darstelle. Demnach dürfe es für den Inhaber einer Einzelunternehmung

nicht darauf ankommen, mit welchem Bestandteil seines Vermögens er ausstehende

Forderungen nicht-geschäftlichen Ursprunges begleiche. Der Beschuldigte habe im

Laufe des Strafverfahrens jeweils unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie

hoch sein monatlicher Nettolohn gewesen sei. Dies könne damit erklärt werden,

dass er sich eben gerade keinen regelmässigen Nettolohn ausgezahlt, sondern die

beiden (nur imaginär) unterschiedlichen Vermögensmassen jeweils teilweise auch

vermischt habe. Zudem ergebe sich aus seinen Aussagen vom 1. Oktober 2020,

dass die Ausgaben, die er nur wenige Tage nach Erhalt des Kredites getätigt

habe, grösstenteils geschäftliche Ausgaben gewesen seien. Die Annahmen der

Staatsanwaltschaft, dass es sich dabei grösstenteils um private Ausgaben gehandelt

habe, seien somit klar aktenwidrig und damit haltlos. Weiter verkenne die

Staatsanwaltschaft, dass der Kredit aufgrund der pandemiebedingten

Liquiditätseinbusse aus dem weggefallenen Betrieb eines Fasnachtskellers gewährt

worden sei. Der Beschuldigte habe damit zweifelsohne eine Einbusse aufgrund der

Pandemie erlitten, für die der Kredit gewährt worden sei. Die

Staatsanwaltschaft halte wiederholt fest, dass mit dem Kredit einzig private

Verbindlichkeiten getilgt worden seien. Dies sei schlicht tatsachenwidrig und

vom Beschuldigten mehrfach in den Einvernahmen erklärt worden. Es sei

unbestritten, dass einzelne Ausgaben privater Natur gewesen seien. Da er sich

jedoch faktisch keinen regelmässigen Monatslohn ausbezahlt habe, habe er diese

Verbindlichkeiten mit seinem geschäftlichen Vermögen, das aufgrund der

gewählten Gesellschaftsform Teil seines privaten Vermögens sei, beglichen, was

gemäss den korrekten Ausführungen des Strafgerichts richtig gewesen sei und

keine Veruntreuung dargestellt habe. Auch die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte hätte den erhaltenen COVID 19-Kredit wie

einen Konsumkredit für seine privaten Bedürfnisse genutzt, entbehrten jeglicher

Grundlage. So habe der Beschuldigte mit den erhaltenen finanziellen Mitteln den

pandemiebedingten Wegfall des Einkommens aus dem Fasnachtskeller abgefedert und

grösstenteils geschäftliche Verbindlichkeiten damit beglichen. Er habe damit

den erhaltenen Kredit in keiner Weise als privaten Konsumkredit verwendet. Weiter

sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mehrfach ausgeführt habe, es sei

für ihn eine Ehrensache, dass er den Kredit zurückzahlen würde. Dies ergebe

sich auch aus der Tatsache, dass er die Privatklage anerkannt und auch kein Rechtsmittel

gegen die Kostenauferlegung in der ersten Instanz ergriffen habe. Ein fehlender

Rückzahlungswille könne ihm damit in keiner Weise vorgeworfen werden. Zuletzt

bringe die Staatsanwaltschaft vor, der Beschuldigte habe keinen Liquiditätsengpass

erlitten, da er von der Ausgleichskasse eine Erwerbsausfallentschädigung über

insgesamt CHF 5’797.10 ausbezahlt erhalten habe. Hierzu sei zu bemerken, dass

diese Auszahlung den gesamten Erwerbsausfall des Beschuldigten bis Mitte

September 2020 umfasst habe und nicht nur die kurzfristige Liquiditätseinbusse

aus dem Betrieb des Fasnachtskellers betreffe. Es habe sich damit nicht um

doppelt bezogene Beiträge gehandelt.

3.3 Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis

der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte

Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet

(BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz,

dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich

das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte

Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und

theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind

und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass

das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn

verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich:

Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.

Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3;

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich

widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte

Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz

«in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen

Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar

2019E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der

freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das

Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem

gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält

(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo

erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere

auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale

der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,

a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist die Beweiswürdigung in Berücksichtigung

dieser Grundsätze vorzunehmen.

3.4

3.4.1 Vorliegend

ist der objektive Tathergang hinsichtlich der Beantragung des Covid-Kredits bei

der [...] von den Parteien unbestritten. So hält die Vorinstanz zutreffend

fest, dass der Beschuldigte am 26. März 2020 mittels

Kreditvereinbarungsformular bei der [...] einen COVID-19-Kredit in der Höhe von

CHF 11'900.– für das Einzelunternehmen «[...]» (CHE-[...]), dessen Inhaber

er war, beantragt hat (Akten S. 77, 94). Dabei hat der Beschuldigte einen

für die Festlegung der Kreditsumme relevanten Umsatzerlös von CHF 119'000.–

für das Jahr 2019 angegeben sowie unter anderem zugesichert, sich nicht in

einem Konkursverfahren zu befinden. Fest steht überdies, dass die [...]

aufgrund der Kreditvereinbarung dem Beschuldigten den COVID-19-Kredit

antragsgemäss gewährte (vgl. Kontoauszüge, SB [...] 11 und 62). Aus den Akten

ergibt sich sodann, dass über den Beschuldigten als Inhaber des

Einzelunternehmens «[...]» am 13. August 2019 der Konkurs eröffnet wurde

(Akten S. 74 ff.). Das Konkursverfahren wurde am 27. März 2020

geschlossen (Akten S. 79) und das Unternehmen «[...]» daraufhin am

6. April 2020 aus dem Handelsregister gelöscht (Akten S. 77 f.). Der Beschuldigte

befand sich somit am 26 März 2020 (Datum der Kreditvereinbarung) in einem

laufenden Konkursverfahren. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als erstellt.

3.4.2 Das

Strafgericht geht in seinem Entscheid jedoch davon aus, dass der Beschuldigte die

Tragweite eines laufenden Konkursverfahrens verkannt habe, insbesondere dessen

Auswirkungen auf bestehende oder während eines laufenden Konkurses neu formierte

Einzelunternehmen. Zwar sei er sich seiner persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten,

welche er mit seinen Einzelunternehmen eingegangen sei, bewusst gewesen, nicht

aber, dass der Konkurs nicht über das Einzelunternehmen, sondern aufgrund der

untrennbaren Verbindung des Unternehmens mit dem privaten Vermögen des Inhabers

über diesen, also den Beschuldigten selbst, eröffnet worden sei. Schliesslich habe

er nicht erkannt, dass das nach den Löschungen vorgängiger Einzelunternehmen

neu eingetragene Unternehmen lediglich eine neue Bezeichnung dieses Vermögensbestandteils

und daher auch vom noch laufenden Konkursverfahren beschlagen gewesen sei, da

dieses grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners betreffe. Betrachte

man das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschuldigten, so falle auf, dass

diese Fehleinschätzung grundsätzlich während des ganzen Strafverfahrens vorgelegen

habe. Die entsprechenden Angaben erfolgten konstant und teilweise

unaufgefordert. Auch auf entsprechende Konfrontation hin habe der Beschuldigte

angegeben, er würde die Zusicherung, er befinde sich zum Zeitpunkt der

Einreichung der Kreditvereinbarung nicht in einem Konkursverfahren, auch jetzt

noch abgeben. Erst im Rahmen der Hauptverhandlung habe er sich dahingehend

geäussert, dass er die Rechtslage betreffend die Wirkungen des Konkurses nun

zwar verstanden habe, nicht aber im Moment, als er die Kreditvereinbarung

ausgefüllt habe. Zwar möge erstaunen, dass der Beschuldigte seine

Fehleinschätzung trotz des klaren Wortlauts in den Konkurseröffnungsentscheiden

und Handelsregisterauszügen nicht erkannt habe, werde in diesen doch explizit

die Konkurseröffnung über den Beschuldigten erwähnt und nicht über eines seiner

Einzelunternehmen. Allerdings würden sich aufgrund des Gesagten keinerlei

Anhaltspunkte ergeben, dass er dies alles im Sinne einer Schutzbehauptung nur vorgespiegelt

habe. Das Gericht habe daher davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht

bewusst gewesen sei, dass der Konkurs über ihn selbst eröffnet worden sei und

sich das laufende Konkursverfahren somit auch auf seine Handlungen mit dem Unternehmen

«[...]» habe auswirken können.

3.4.3 Entgegen

den Ausführungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei den

Ausführungen des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass sich das

Konkursverfahren gegen ihn ebenfalls auf seine Einzelfirma «[...]» erstrecke,

um eine Schutzbehauptung handelt.

Sofern das

Strafgericht die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft einstuft, weil er

konstant sein damaliges Unwissen beteuert habe, so ist dem entgegenzuhalten,

dass im Rahmen einer aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitswürdigung (vgl.

dazu grundsätzlich Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17

ff.) zwar einerseits korrekterweise eine Konstanzanalyse vorzunehmen ist, das

Vorliegen von Konstanz allein aber nicht auf die Glaubhaftigkeit einer Aussage

schliessen lässt (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 63 f.). Vielmehr ist eine weitere Voraussetzung für die Analyse

der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen die sog. Kompetenzanalyse, in

welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden.

Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen

intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl-

und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des

Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 53, 56 f.). Zwar

ist beim Beschuldigten fraglos die Aussagetüchtigkeit gegeben, jedoch gilt es

in Bezug auf die intellektuellen Fähigkeiten des Beschuldigten zu konstatieren,

dass er nicht unterdurchschnittlich intelligent wirkt und daher zweifellos in der

Lage wäre, ein «Lügengebäude» aufrecht zu erhalten. Für ein solches «Lügengebäude»

betreffend die Behauptung des Nichtwissens des Konkursverfahren hinsichtlich

seiner Einzelfirma «[...]» waren denn auch keine komplexen Ausführungen

notwendig, die nur bei tatsächlichem Vorliegen des geltend gemachten

Nichtwissens vom Beschuldigten hätten vorgebracht werden können. Allein der vom

Strafgericht genannte Umstand der Konstanz der Aussagen des Beschuldigten ist

demnach nicht ausreichend, um von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen

auszugehen.

Es sprechen denn

auch diverse Umstände dafür, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des

Kreditantrags wusste, dass sich das Konkursverfahren auf sein gesamtes Vermögen

– und damit auch auf die neugegründete «[...]» – bezog. Einerseits ist auf den

klaren Wortlaut der diversen gerichtlichen (Konkurseröffnungs-)Ent­scheide zu

verweisen, die dem Beschuldigten zweifellos zugegangen sind und denen zu

entnehmen ist, dass die Konkurseröffnung sich gegen den Beschuldigten als

Inhaber und nicht allein gegen die Einzelfirma «[...]» richtete: So hält das

Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West in seinem Entscheid vom 9. Januar 2018

fest, dass der Beschuldigte der Schuldner ist und über ihn der Konkurs

eröffnet wird (Akten S. 47 f.). Dies gilt auch für den Entscheid des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Februar 2018 («Über A____ […]

wird […] der Konkurs eröffnet», Akten S. 55 ff., 62). Sodann wurde der

Beschuldigte auch im Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom

13. August 2019 als Schuldner bezeichnet, über den der Konkurs eröffnet

wurde (Akten S. 74 f.). Des Weiteren führen auch die Verfügungen des Handelsregisteramtes

Basel-Stadt vom 16. August 2019 betreffend «[...]» und «[...]» jeweils aus,

dass «Über den Inhaber dieses Einzelunternehmens […] mit Entscheid des

Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13.08.2019

mit Wirkung ab dem 13.08.2019, 10.30 Uhr, der Konkurs eröffnet worden [ist].»

(Akten S. 63, 73). Ferner ist auch in der Verfügung des Handelsregisteramts

Basel-Stadt vom 23. August 2019, der die Anmeldung des Beschuldigten auf

die Neueintragung der Einzelfirma «[...]» zugrunde liegt, aufgeführt, dass über

deren Inhaber der Konkurs eröffnet worden ist (Akten S. 81 ff.). Schliesslich

reichte der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

29. Juni 2020 (Akten S. 155 ff.) selbst einen

Handelsregisterauszug des Handelsregisteramts Basel-Stadt vom 27. August

2019 ein, auf dem ebenfalls explizit aufgeführt war, dass über den Inhaber des

Einzelunternehmens «[...]» (d.h. diejenige Einzelfirma, für die der Kredit

beantragt wurde) mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft

West vom 13. August 2019 mit Wirkung ab demselben Datum der Konkurs eröffnet wurde

(Akten S. 173). Dem Beschuldigten war es somit bereits allein aufgrund des

letzten Dokuments klar, dass auch die «[...]» vom gegen ihn laufenden

Konkursverfahren betroffen war.

Des Weiteren

handelt es sich beim Beschuldigten auch nicht um eine in Geschäftsfragen

unerfahrene Person, sei er doch gemäss seinen eigenen Aussagen bis zu seinem

dreissigsten Lebensjahr in verschiedenen Angestelltenverhältnissen tätig

gewesen (u.a. auch in leitender Funktion) und habe sich daraufhin selbständig

gemacht. So habe er mit 30 seine erste Einzelfirma gegründet, später dann eine

GmbH (Akten S. 605 f.). Auch in den Jahren vor der Beantragung des

COVID-Kredits war der Beschuldigte Inhaber diverser Einzelfirmen («[...]», «[...]»

sowie «[...]», vgl. seine Aussagen in Akten S. 342 f.). Der Beschuldigte war

demnach mit den Eigenschaften und Rechtswirkungen der Einzelfirma – insbesondre

im Unterschied zu einer GmbH – bestens vertraut, was sich auch aus seinen

diesbezüglichen Aussagen ergibt. So gab er wiederholt an, dass er bei der

Einzelfirma kein Geschäftsvermögen benötige (Akten S. 235), das Privat-

sowie das Geschäftsvermögen deckungsgleich seien (Akten S. 239), die

Konkurseröffnung von der Krankenkasse auf seine Person gerichtet gewesen

sei (Akten S. 235), er als Person mit dem Konkursverfahren zu tun

habe (Akten S. 343). Auch durchlief der Beschuldigte bereits zuvor ein

Konkursverfahren als Inhaber einer Einzelfirma (Akten S. 604).

Sodann entlasten

die Angaben von [...] vom Konkursamt Basellandschaft den Beschuldigten, wie von

ihm geltend gemacht wird, nicht. So gab ersterer – entgegen den Vorbringen des

Beschuldigten – an, dass er dem Beschuldigten gegenüber nicht geäussert habe, dass

eine im Konkurs des Inhabers neu gegründete Einzelfirma nicht vom Konkurs

betroffen gewesen wäre. Zwar habe man ihn darüber informiert, dass er eine neue

Einzelfirma gründen könne, er sich jedoch über die rechtlichen Folgen selbst

erkundigen müsse. Das Konkursamt übernehme keine rechtsberatende Funktion zu

Nachfolgeunternehmungen. Der Entscheid einer Neugründung unter Berücksichtigung

allfälliger rechtlicher Folgen liege allein beim Konkursiten (Akten S. 199).

Damit übereinstimmend führt auch der Beschuldigte aus, dass [...] ihm

mitgeteilt habe, er solle betreffend (Neu-)Gründung einer Firma «selber

schauen» (Akten S 344). Schliesslich ist auch der Aktennotiz vom 4. August

2020 zu entnehmen, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen von [...] «sehr

gut über seine Situation im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren informiert

gewesen [sei]» (Akten S. 188).

Ferner ist auch

die zeitliche Abfolge ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte sich bewusst war,

dass das Konkursverfahren gegen ihn auch die Einzelfirma «[...]» betraf. Zwar

bestreitet er, dass er aufgrund eines Umgehungsgedankens bereits am

26. März 2020 den Kredit beantragte, jedoch musste er mit einer zeitnahen Schliessung

des Konkursverfahrens gegen ihn rechnen. Mithin sah er sich zum Handeln

veranlasst, den Kredit schnellstmöglich zu beantragen, bevor seine Einzelfirma

«[...]» wegen der Schliessung aufgrund des Konkurses gelöscht werden würde und

er demnach nicht mehr berechtigt gewesen wäre, mit einer neu gegründeten

Einzelfirma einen Kreditantrag zu stellen (gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung

[Covid-19-SBüV, SR 951.261] musste das Einzelunternehmen vor dem 1. März 2020

gegründet worden sein, womit für die erst am 27. April 2020 eingetragene

Einzelfirma «[...]» [vgl. Akten S. 84] kein Kreditantrag hätte eingereicht

werden können). Dass der Beschuldigte in zeitlicher Bedrängnis war, wird denn

auch durch den Umstand belegt, dass bereits einen Tag(!) nach seiner Beantragung

des Kredits das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft-West am 27. März 2020

den Konkurs für geschlossen erklärte (Akten S. 72). Am 6. April 2020

wurde sodann die Einzelfirma «[...]» aus dem Handelsregister gelöscht (Akten S.

77).

Dass das vom

Beschuldigten geltend gemachte Nichtwissen und in diesem Zusammenhang auch die

wiederholt von ihm betonte Transparenz und «Ehrlichkeit» von ihm als

Einzelunternehmer (vgl. Akten S. 186, 603), nicht glaubhaft ist, zeigt sich

auch an dem widersprüchlichen Umstand, dass der Beschuldigte sich nach der

Mitteilung über die Schliessung des Konkurses sowie der Löschung der «[...]»

aus dem Handelsregister nicht umgehend bei der Kreditgeberin meldete und seinen

behaupteten Irrtum darlegte. Der Entscheid zur Schliessung des Konkurses

erging, wie erwähnt, bereits am 27. März 2020 und die Löschung der Einzelfirma «[...]»

erfolgte kurz darauf am 6. April 2020. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der

Beschuldigte merken müssen, dass seine Annahme, dass die «[...]» nicht vom

Konkurs über ihn als Inhaber der Einzelfirma betroffen sei, unzutreffend war. Dass

es der Beschuldigte mit seinen Angaben zu seinen Einzelfirmen jedoch nicht so

genau nimmt, zeigt nicht zuletzt auch der Umstand, dass er in der

Berufungsverhandlung angab, ein C____ habe nie für ihn gearbeitet (Akten

S. 606), er diesem jedoch gemäss Auszug aus der Buchhaltung der

Einzelfirma «[...]» am 10. September 2019 einen Lohn auszahlte (vgl. Akten S.

219).

Im Ergebnis ist demnach

die Beteuerung des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass eine während des

Konkursverfahrens neu gegründete Einzelfirma nicht ebenfalls vom gegen ihn als

Inhaber laufenden Kornkursverfahren betroffen gewesen sei, als unglaubhaft und

damit als reine Schutzbehauptung zu werten.

3.4.4 Was

die Vorbringen der Staatsanwaltschaft betrifft, es sei unberücksichtigt

geblieben, dass diverse widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten zu seinem

Lohn und der Verwendung des Kredits vorlägen, so ist hierzu Folgendes

festzuhalten: Es ist unbestritten, dass einzelne Ausgaben des Beschuldigten aus

dem Kredit privater Natur waren. Beim grossen Teil der Ausgaben ist jedoch entweder

von einer geschäftlichen Natur auszugehen oder deren Verwendungszweck kann

nicht mehr eruiert werden. Letzteres gilt etwa für die CHF 4'000.– die der

Beschuldigte am 30. März 2020 in bar bezog. Zu der ihm in der Einvernahme

vom 1. Oktober 2020 vorgelegten Ausgabentabelle gab der Beschuldigte

sodann an, dass zwei Drittel der darauf aufgeführten Ausgaben geschäftlicher

Natur seien, er aber grundsätzlich keinen Unterschied zwischen privat und

geschäftlich mache (vgl. Akten S. 238 ff.). Entsprechend markierte er auch

in der Tabelle die privaten und geschäftlichen Ausgaben (Akten

S. 242 f.). Sofern die Staatsanwaltschaft moniert, dass der

Beschuldigte in der Einvernahme vom 1. Oktober 2020 ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 4'500.– angegeben habe, so ergibt sich bei Addition

aller als privat gekennzeichneten Ausgaben (gemäss Akten S. 242 f.) lediglich

ein Betrag von CHF 2'829.90 (sogar inkl. der Ausgaben für den Golfverband [...]),

und damit ein Betrag noch innerhalb des Lohngefüges (dieser Betrag würde sich

sogar mit einem Bruttogehalt von CHF 3'000.– decken, das der Beschuldigte

gegenüber der Ausgleichskasse Basel-Stadt angab, vgl. Akten

S. 251 ff.). Sofern die Staatsanwaltschaft ferner einen Widerspruch

in den unterschiedlichen Lohnangaben des Beschuldigten erblickt, so ist dies

durchaus damit zu erklären, dass der Beschuldigte aufgrund seiner

Geschäftstätigkeit respektive seiner Arbeit auf Provisionsbasis ständig

wechselnde Einkommenshöhen vorwies (vgl. Akten S. 606 f.). Im Zweifel ist daher

zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der grösste Teil der

Ausgaben geschäftlicher Natur war. Entsprechend kann auch nicht widerlegt

werden, dass der Beschuldigte die privaten Ausgaben von seinem sich

ausbezahlten Lohn beglich (selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es dem

Beschuldigten – trotz der Rechtsform des Einzelunternehmens – erlaubt gewesen

wäre, beim Eingehen finanzieller Verpflichtungen eine Unterscheidung zwischen

privaten und geschäftlichen Ausgaben zu machen).

Was des Weiteren

die monierte «doppelte» Geltendmachung von Unterstützungsgeldern anbelangt, so

ist es erstens keineswegs so, dass sich das Gesuch bei der Ausgleichskasse

Basel-Stadt vom 24. März 2020 lediglich auf ein einzelnes Ereignis bezog,

sondern auf den Erwerbsausfall für eine Zeitspanne bis September 2020 (Akten

S. 251 ff.). Zweitens wurden ihm die Entschädigungen der

Ausgleichskasse erst nach dem COVID-Kredit ausgezahlt, womit der Beschuldigte

zum Zeitpunkt des Kreditantrags und der Auszahlung der CHF 11'900.– (noch) Liquiditätsengpässe

aufwies. Auch konnte er zu jenem Zeitpunkt nicht wissen, ob er eine

Entschädigung der Ausgleichskasse erhalten und wie hoch diese sein würde.

In Bezug auf die

von der Staatsanwaltschaft angesprochene unklare Zusammensetzung des Einkommens

des Beschuldigten ist schliesslich auf dessen Angaben an der Berufungsverhandlung

hinzuweisen, dass er gemäss seinen Aussagen für ein Unternehmen in Zürich im

Mandatsverhältnis tätig gewesen sei, die AHV ihn jedoch nicht als selbständig

erwerbend eingestuft habe, weshalb er in ein Angestelltenverhältnis habe

wechseln müssen und zudem nur im Falle der Gründung einer GmbH zwei weitere

Mandate als Selbständigerwerbender habe behalten könne.

4.

4.1 In

rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs

zwar ausgeführt, dass sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt seien,

dem Beschuldigten jedoch in subjektiver Hinsicht zugutegehalten, dass er sich in

einem Irrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB befunden habe. So habe er die

konkursrechtlichen Begebenheiten und somit den Umstand, dass er sich als

Antragssteller in einem laufenden Konkursverfahren befunden habe, verkannt.

Daraus folge, dass er sich der damit einhergehenden Täuschung der [...] nicht

bewusst gewesen sei. Der Beschuldigte habe mithin vorsatzlos gehandelt. Da der

Tatbestand des Betrugs keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorsehe, finde Art. 13

Abs. 2 StGB keine Anwendung.

Diesen

Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Was die objektiven Voraussetzungen des

Betrugs anbelangt, so hat das Strafgericht noch zu Recht angenommen, dass der

Beschuldigte durch die entsprechende Angabe auf der Kreditvereinbarung

vorspiegelte, er befände sich gegenwärtig nicht in einem laufenden

Konkursverfahren. Auch ging die Vorinstanz – wie noch zu zeigen sein wird –

zutreffend davon aus, dass durch den aufgrund dieser Irreführung gewährten

Kredit und die darauffolgende Inanspruchnahme der Privatklägerin als Bürgin letztere

im Umfang der gewährten Kreditsumme geschädigt wurde.

Was die

Voraussetzung der arglistigen Täuschung anbelangt, so ist eine solche im

vorliegenden Fall in der Variante der qualifizierten Lüge gegeben. Qualifiziert

– und damit arglistig – ist eine Lüge, wenn etwa deren Überprüfung unzumutbar ist

oder der Täter aufgrund besonderer Umstände – wie einem besonderen

Vertrauensverhältnis – damit rechnet, dass die Kreditgeberin von einer Überprüfung

absehen wird (BGE 132 IV 12 E. 8.1, 126 IV 165 E. 2; Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019,

Art. 146 StGB N 109 ff.). Vorliegend wurde die Beantragung und

Gewährung von COVID-19-Krediten vom Bund bewusst niederschwellig gehalten, um

den betroffenen Unternehmen rasch und unkompliziert Liquidität zu verschaffen.

So war vorgesehen, dass die Kreditinstitute und die Bürgschaftsorganisationen

die Gesuche jeweils nur auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit

hin prüfen (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2.3 sowie Art.

11 Abs. 3 Covid-19-SBüV; vgl. auch Micheli,

Corona Kredite für KMU, Zürich 2021, Art. 25 Covid-19-SBüG N 68). Eine

inhaltliche Überprüfung der Angaben in den zahlreichen eingegangenen

Kreditanträgen hätte gewisse Nachforschungen notwendig gemacht und wäre nicht

ohne wesentlichen Aufwand möglich und zumutbar gewesen, was einen langwierigen

Prozess nach sich gezogen hätte. Damit wäre das Ziel einer schnellen und

unbürokratischen Soforthilfe in dieser Ausnahmesituation nicht erreichbar

gewesen. Auch bestanden zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung des Beschuldigten

am 26. März 2020 noch keinerlei Vorgaben des SECO, wie bzw. ob eine Prüfung

durch die Kreditgeber durchzuführen sei. Den Auftrag zur Ausarbeitung eines

solchen Prüfkonzepts gab der Bundesrat am 1. April 2020; die Eckwerte des

Konzepts wurden sodann erst am 3. April 2020 vom Bundesrat gutgeheissen und

öffentlich kommuniziert (Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept – COVID-19

Solidarbürgschaften, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Version 00.08, 23. Juni

2020, S. 4). Doch selbst, wenn das Prüfkonzept schon zum Zeitpunkt des

Kreditantrags gegolten hätte, so könnte daraus nichts zugunsten des

Beschuldigten abgeleitet werden, führt doch auch dieses bei den Prüfschritten

der Bank nicht aus, dass der Handelsregisterauszug der jeweiligen (Einzel-) Firma

hätte geprüft werden müssen (Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept – COVID-19

Solidarbürgschaften, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Version 00.08, 23.

Juni 2020, S. 14, Ziff. 5.2.1; vgl. auch Micheli,

a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68). Eine entsprechende Prüfung bezüglich

der Frage eines laufenden Konkursverfahrens konnte somit unter diesen Umständen

von der [...] bzw. der B____ nicht verlangt werden. Auch in der Botschaft wurde

betont, dass die Covid-19-(Basis-)Kreditgewährung rasch und unbürokratisch auf

Grundlage einer Selbstdeklaration erfolgen und die Kredite nach einem einfachen

und standardisierten Verfahren gewährt werden sollten. Den Bürgern bzw.

Unternehmen wurde in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen

Lage ein besonderes – von Gesetzes wegen geschaffenes – Vertrauen

entgegengebracht. Eine Opfermitverantwortung ist mithin auszuschliessen (vgl.

auch OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 1.3.2) und die

Täuschung arglistig erfolgt (vgl. dazu auch KGer LU 206 20 203 vom 24. März

2021 E. 3.2.1.2; Märkli/Gut,

in: AJP 2020, Missbrauch von Krediten nach

COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, 722, 728; Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68).

Unstreitig ist

des Weiteren die kausale Vermögensverfügung, da dem Beschuldigten aufgrund des

täuschenden Verhaltens und des dadurch ausgelösten Irrtums bei der Bank bzw.

der Privatklägerin der Kredit in der beantragten Höhe überwiesen wurde (vgl.

dazu Jean-Richard-dit-Bressel/Jug-Höhener, Die Profiteure der Krise –

Ein Betrug der besonders verwerflichen Art: Strafbarkeit des Missbrauchs von

Corona-Krediten aus einer Praxisperspektive, Jusletter vom 3. August 2020,

Rz. 24). Was die Voraussetzung des Schadens anbelangt, so sind die

Ausführungen des Beschuldigten unbehelflich, dass es für ihn erst ein Betrug

sei, wenn er sich in fünf Jahren entscheide, das Geld nicht zurückzuzahlen (Akten

S. 343). Dies zeigt lediglich erneut eindrücklich, dass er sich die rechtlichen

Konsequenzen in seiner Vorstellung so zu recht bog, wie es ihm gerade am besten

passte. Beim sog. Darlehens- oder Erfüllungsbetrug können Täuschungen über Rückzahlungswille

und/oder Rückzahlungsfähigkeit zu einer Schädigung schon im Zeitpunkt

der Auszahlung eines Darlehens führen, weil der Darlehensgeberin ein geringeres

Ausfallrisiko vorgespiegelt wird, als in Wirklichkeit besteht, was den Wert der

Rückzahlungsforderung unter den Nominalwert vermindert. Entsprechend wird der

Abfluss der Darlehensvaluta nicht mit einer Gegenleistung kompensiert (sog. Gefährdungsschaden,

vgl. OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 1.4; BGE 142 IV 346

E. 3.2, 129 IV 124 E. 3, 122 IV 279 E. 2.a; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146

StGB N 207). Vorliegend täuschte der Beschuldigte durch das gegen ihn als

Inhaber der Einzelunternehmen laufende Konkursverfahren über seine

Rückzahlungsfähigkeit, wodurch er – auch wenn der Kredit bzw. die

Rückzahlungsfrist noch nicht abgelaufen war – ein erhebliches Rückzahlungsrisiko

schuf. Der Kredit hätte bei Kenntnis aller Umstände bei vorsichtiger

Buchhaltung durch die Privatklägerin als Kreditgeberin als wertlos

abgeschrieben werden müssen, weshalb ein Vermögensschaden im Sinne von

Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegt (vgl. auch

Märkli/Gut, a.a.O., 722, 728; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel/Jug-Höhener, a.a.o., Rz. 25 ff.; Micheli,

a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 72). In Übereinstimmung mit der

Vorinstanz ist demnach der objektive Tatbestand von Art. 146 StGB als erfüllt

anzusehen.

In subjektiver

Hinsicht führt das Strafgericht demgegenüber aus, dass der Vorsatz aufgrund des

Irrtums des Beschuldigten entfalle. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Dem Beschuldigten war gestützt auf das Ergebnis der Beweiswürdigung bereits

anlässlich des Kreditantrags bewusst, dass er bei wahrheitsgemässen Angaben über

den Konkurs gegen ihn als Inhaber der Einzelunternehmen keine

Überbrückungshilfe erhalten und seine Rückzahlungsfähigkeit – auch aufgrund

seiner erheblichen übrigen Schulden (vgl. für die gegen den Beschuldigten laufenden

Betreibungen und nicht getilgten Verlustscheine Akten S. 4, 619 ff.) –

gefährdet war. Er wusste um seine falschen Angaben und handelte in der Absicht,

sich als Inhaber der «[...]» mit einem Vermögenszuwachs zu bereichern, auf den er

rechtlich keinen Anspruch hatte. Auch rechnete er damit (oder hielt es

zumindest für möglich und nahm mindestens in Kauf), dass aufgrund der

Dringlichkeit in dieser Ausnahmesituation keine normale Überprüfung der

Kreditanträge durch die Kreditgeberin würde stattfinden können. Er handelte mithin

sowohl vorsätzlich als auch mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Auch das

Merkmal der Stoffgleichheit ist erfüllt, da die durch den Beschuldigten

anbegehrte und erzielte geldwerte Besserstellung dem eingetretenen Vermögensschaden

bei der Geschädigten entspricht.

Im Ergebnis hat

sich der Beschuldigte daher des Betrugs nach Art. 146 StGB schuldig gemacht.

4.2 Was

den Vorwurf der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB betrifft, so hat

die Vorinstanz in objektiver Hinsicht offengelassen, ob die Kreditvereinbarung

überhaupt die für den Anwendungsbereich der Falschbeurkundung zusätzlichen

Anforderungen an eine Urkunde erfüllt, da das Strafgericht – wie auch beim

Vorwurf des Betrugs – den Vorsatz verneint hat.

4.2.1 Vorliegend

verneint der Beschuldigte das Vorliegen der erhöhten Anforderungen, die das

Bundesgericht zur Annahme einer Falschbeurkundung voraussetzt. So sei der Bank

des Beschuldigten bekannt gewesen, dass über ihn der Konkurs eröffnet worden sei,

da die Bankkonten seiner Einzelfirma zeitweise von seiner Bank gesperrt worden

seien. Es sei überdies davon auszugehen, dass die Hausbank die Information über

das laufende Konkursverfahren ihres langjährigen Kunden im Kundendossier

gespeichert habe. Da Einzelfirmen nach Abschluss des Konkursverfahrens gelöscht

würden und keine weiteren Bankbeziehungen mehr eingehen könnten, müsse dies der

Bank bei Gewährung des Kredits bewusst gewesen sein. Eine Urkunde im Sinne der

Falschbeurkundung könne daher bei der ausgefüllten Kreditvereinbarung nicht

angenommen werden, weshalb auch in objektiver Hinsicht ein Freispruch von

diesem Vorwurf, abgesehen von der fehlenden subjektiven Komponente, hätte

ergehen müssen.

4.2.2 Vorliegend

kann auch in Bezug auf diesen Tatbestand den strafgerichtlichen Ausführungen sowie

den Vorbringen des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Der objektive Tatbestand

von Art. 251 StGB verlangt als Tatobjekt eine Urkunde. Nach Art. 110 Ziff.

4 StGB versteht man darunter Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine

Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine Tatsache ist dann

rechtserheblich, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die

Entstehung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung eines Rechts bewirkt. Nachfolgend

gilt es hinsichtlich des vom Beschuldigten einreichten Kreditantrags die

Tatvariante der Falschbeurkundung zu prüfen, da dem Beschuldigten vorgeworfen

wird, unterschriftlich wahrheitswidrig im Kreditantrag angegeben zu haben, er

befinde sich als Inhaber der Einzelfirma «[...]» nicht in einem

Konkursverfahren. Ihm wird mithin die Beurkundung einer falschen Tatsache

(Falschbeurkundung) und nicht die Täuschung über den Aussteller oder das

nachträgliche Abändern einer echten Urkunde vorgeworfen. Im Gegensatz zur

Urkundenfälschung im engeren Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde

erfasst, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber

unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene

Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen

darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen

darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die

Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe

Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung

erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird angenommen,

wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm

daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2, 142 IV

119 E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1; je m.H.). Allgemein gültige Kriterien für

eine schlüssige Abgrenzung zwischen (strafloser) einfacher schriftlicher Lüge

und Falschbeurkundung sind trotz umfangreicher Judikatur nicht vorhanden. Die

Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss vielmehr für

jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden.

In seiner neueren Rechtsprechung stellt das Bundesgericht an die

Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen einer

Falschbeurkundung höhere Anforderungen als früher. Eine qualifizierte

schriftliche Lüge wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte

Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen

entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1, 132 IV 12 E. 8.1; Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 251 StGB N 68 ff. und 84). Eine besondere

Wahrheitsgarantie kann sich jedoch daraus ergeben, dass das Gesetz die

Erstellung der Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung

zu befolgen ist, genau vorschreibt (BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022

E. 4.1.3).

Wie das

Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, kommt grundsätzlich einseitigen

Erklärungen, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht – etwa

Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten – keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu

(BGE 144 IV 13 E 2.2.3; BGer 6B_453/2017 vom 16. März 2018, E. 6.2.1). Dieser

Grundsatz findet jedoch aufgrund des speziellen Falls der Corona-Kredite aus

folgenden Gründen keine Anwendung: Beim vom Beschuldigten ausgefüllten

Kreditantrag vom 26. März 2020 handelt es sich um eine Schrift, die

menschliche Gedankenäusserungen beinhaltet und den Beschuldigten als Aussteller

erkennen lässt. Der Kreditantrag ist grundsätzlich bestimmt und geeignet, eine rechtserhebliche

Tatsache zu beweisen, nämlich die Willensäusserungen des Beschuldigten, einen

Kreditvertrag abschliessen zu wollen und die notwendigen Voraussetzungen dazu

zu erfüllen. Der Urkundencharakter ist somit zu bejahen. Im

Tathandlungszeitpunkt bestand die rechtliche Ausgangslage darin, dass der

Beschuldigte gemäss der damals geltenden Covid-19-SBüV gegenüber der [...] bzw.

der Privatklägerin unter anderem zu erklären hatte, dass er sich als Inhaber der

Einzelfirma «[...]» nicht in einem Konkursverfahren befand (Art. 3 Abs. 1

lit. b Covid-19-SBüV). Gleichzeitig musste er gemäss Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV

schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht,

bestätigen, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und wahr

sind. Es bestand somit ein materielles Gesetz, welches die Erstellung der

Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung zu befolgen

ist, genau vorschrieb und den Beschuldigten zur Wahrheit anhielt. Zusätzlich

unterschrieb der Beschuldigte eine hervorgehobene bzw. fettgedruckte

Textpassage, die unter anderem auf die strafrechtlichen Konsequenzen – etwa

Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB etc. – hinwies, die bei unrichtigen

oder unvollständigen Angaben des Unterzeichnenden drohen würden. Dadurch

bestand eine erhöhte Glaubwürdigkeit dafür, dass die im Formular durch den

Beschuldigten unter Androhung von erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen bestätigten

Angaben korrekt waren. Auch das Antragsformular selbst war als Anhang 2 Bestandteil

der Covid-19-SBüV und damit Teil eines materiellen Gesetzes. Alleine von diesem

Formular bzw. den darin angegebenen Informationen war abhängig, ob man den

Kredit erhielt oder nicht, womit die darin gemachten Angaben rechtlich erheblich

waren. Die Sach- und Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen beim sog. «Formular

A», welches die Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich

berechtigten Person von ihren Kunden verlangen. Dieses Formular A erfüllt eine

zentrale Funktion im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität und besitzt

gegenüber den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht

eine erhöhte Beweiskraft. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass

dem Formular A demnach eine erhöhte Glaubwürdigkeit und folglich

Urkundencharakter zukomme (BGE 139 II 404 E. 9.9.2; BGer 6B_37/2013 vom

15. April 2013 E. 1.2.2, 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2).

Auch das vorliegende Kreditantragsformular musste gegenüber einem

Finanzintermediär – vorliegend der [...] – abgegeben werden, damit diese

schnell und unkompliziert den Kredit gewähren konnte. Die [...] musste davon

ausgehen, dass die Angaben des Beschuldigten korrekt sind. Genau wie das

Formular A konnte auch das vorliegende Kreditformular nicht auf Korrektheit

überprüft werden. Man musste sich auf die gemachten Angaben verlassen können,

schliesslich baute das ganze System der schnellen und reibungslosen Kreditgewährung

auf diesem Formular und dem Prinzip der Selbstdeklaration auf, damit die

schädlichen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie möglichst schnell abgedämpft

werden konnten. Ohne ein solch unkompliziertes Prozedere wäre eine – zum

damaligen Zeitpunkt erforderliche – schnelle finanzielle Unterstützung nicht

möglich gewesen, war es aufgrund der grossen Anzahl von Kreditgesuchen (über

130'000 Firmen haben Kredite im Umfang von gegen 17 Milliarden Franken

beantragt, vgl. Geleitwort von Bundesrat Ueli Maurer, in: Corona Kredite für

KMU, Zürich 2021, V f.) weder möglich noch zumutbar, die einzelnen Anträge für Solidarbürgschaften

mit erleichterten Voraussetzungen gemäss Art. 3 Covid-19-SBüV – im

Gegensatz zu den übrigen Solidarbürgschaften nach Art. 4 Covid-19-SBüV – zu

überprüfen. Von einer solchen Überprüfung wurden die Finanzinstitute – wie

bereits beim Tatbestand des Betrugs dargelegt wurde – denn auch entbunden (vgl.

sodann auch Erläuterung zur COVID-19-SBüV vom 14. April 2020 zur

Art. 11: «Die Bürgschaftsorganisation überprüft gemäss Absatz 3 die

Gesuche für Solidarbürgschaften nur auf Vollständigkeit und formelle

Korrektheit»). Sofern der Beschuldigte nun vorbringt, dass seiner Bank hätte

bekannt sein müssen, dass er sich in einem Konkursverfahren befunden habe, da

seine Bankkonten zweitweise gesperrt gewesen seien und davon auszugehen sei,

dass die Hausbank Informationen über laufende Konkursverfahren ihres

langjährigen Kunden im Kundendossier gespeichert habe, so ist dem

entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte davon ausgeht, dass der Kreditgeberin

sofortige Kenntnis sämtlicher ihr intern zugänglicher Informationen zuzurechnen

wäre. Eine genauere Überprüfung der jeweiligen Kundendossiers war jedoch – wie

bereits ausgeführt wurde – aus Zeit- und Effizienzgründen nicht vorausgesetzt. So

hielt denn auch Bundesrat Ueli Maurer fest, dass «das Prozedere […] so einfach

sein» müsse, «dass ein A4-Blatt genügt und Kredite innert einer halben Stunde

gewährt werden können.» (Geleitwort von Bundesrat Ueli Maurer, a.a.O., V). Eine

Überprüfung des Kundendossiers wäre mit diesem Ziel der Kreditvergabe innerhalb

einer halben Stunde bei der grossen Anzahl der Kreditgesuche schlicht nicht

möglich gewesen (vgl. auch Micheli,

a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68). Zudem gilt es zu berücksichtigen,

dass zum Zeitpunkt des Kreditantrags vom 26. März 2020 die Bankkonten des

Beschuldigten gerade nicht gesperrt waren (der Beschuldigte berichtete [...]

denn auch erst mit E-Mail vom 16. April 2020, dass seine Konten tags zuvor

gesperrt worden seien, vgl. Akten S. 178). Beim Kreditantrag des

Beschuldigten handelte es sich mithin um das entscheidende Dokument, das

darüber entschied, ob ein Kredit gewährt wird oder nicht, weshalb ihm eine erhöhte

Glaubwürdigkeit im Sinne der erhöhten Voraussetzungen der Urkundenqualität der

Falschbeurkundung zukommt (so auch OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 2.3.2;

KGer LU 2O6 20 203 vom 24. März 2021 E. 3.2.2.2 [zum Urteilszeitpunkt noch

nicht rechtskräftig]; für den Urkundencharakter auch Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 55; Jean-Richard-dit-Bressel/Jug-Höhener,

a.a.O., Rz. 33; AK StGB-Inderbit­zin,

Bern 2020, Art. 251 N 23). Nicht vergleichbar ist das Kreditantragsformular der

Covid-19-SBüV sodann mit einer Steuererklärung, der keine gleichermassen

erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Im Gegensatz zu den Covid-19-Kreditgesuchen

sind bei der Steuererklärung neben der Selbstdeklaration die benötigten

Dokumente beizulegen und Überprüfungen durch die Steuerverwaltung vorgesehen (vgl.

etwa Steuergesetz Basel-Stadt [StG, SG 640.100], § 151 ff., insb. § 158 Abs. 1 StG: «Die Steuerverwaltung prüft die Steuererklärung und nimmt die

erforderlichen Untersuchungen vor.»). Schliesslich ist der Kreditantrag nach Covid-19-SBüV

auch nicht mit privatrechtlichen Kreditgesuchen vergleichbar, setzen letztere

doch ebenfalls eine Prüfung der Kreditwürdigkeit der Antragssteller voraus (vgl.

Art. 22 ff. Konsumkreditgesetz [KKG, SR 221.214.1]).

Es liegt

folglich eine tatbestandsmässige, qualifizierte schriftliche Lüge vor. Indem

der Beschuldigte diese echte, aber unwahre Urkunde herstellte, verwirklichte er

den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.

4.2.3 In

subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei

Eventualvorsatz genügt. Weiter sind eine Täuschungsabsicht sowie die Absicht,

jemanden zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,

erforderlich. Unrechtmässig ist der Vorteil, wenn dieser rechtswidrig ist oder

darauf kein Anspruch besteht. Das Bundesgericht erblickt die Unrechtmässigkeit

der Vorteilsverschaffung darüber hinaus schon im Mittel der Täuschung, d.h.

darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird

(BGE 128 IV 265 E. 2.2, 135 IV 12 E. 2.2; Boog,

a.a.O., Art. 251 StGB N 181 ff., 209 f.).

Vorliegend

konnte aufgrund des Beweisergebnisses festgestellt werden, dass der

Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und das Kreditantragsformular mit

Wissen und Willen falsch ausfüllte, wobei ihm zumindest im Sinne einer

Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass es sich beim Formular um

eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB

handelte, insbesondere auch deshalb, weil er auf dem Formular ausdrücklich und

in fettgedrucktem Text auf den Tatbestand der Urkundenfälschung hingewiesen

wurde. Er handelte mit der Absicht, die [...] zu täuschen und sich dadurch

einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der darin bestand, den Kredit in

der Höhe von CHF 11'900.– zu erlangen, auf welchen er bei wahrheitsgemässen

Angaben keinen Anspruch gehabt hätte. Auch in subjektiver Hinsicht erfüllt der

Beschuldigte somit die Voraussetzungen der Falschbeurkundung.

4.3 Was

den Vorwurf der Verwendung des COVID-19-Kredits betrifft, so sah die Vorinstanz

den Tatbestand der Veruntreuung als nicht erfüllt an, da der Verwendungszweck

des Kredits vorliegend nicht verletzt sei.

4.3.1 Die

Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass die COVID-19-Kredite für den klar

kommunizierten Zweck ausgerichtet worden seien, die laufenden Liquiditätsbedürfnisse

von Unternehmen zu sichern, welche von der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich

betroffen gewesen seien, damit diese trotz Corona-bedingten Umsatzeinbussen

ihre laufenden Fixkosten decken könnten. Diese Zweckbindung sei ausdrücklicher

Inhalt der vom Beschuldigten unterzeichneten Kreditvereinbarung und diene auch

unmittelbar den Interessen der Bürgschaftsorganisationen bzw. dem Bund. Der

Beschuldigte habe mit der unterschriftlichen Zusicherung mittels Kreditformular

vom 26. März 2020 die Kreditgeberin arglistig über das Vorliegen eines

Liquiditätsengpasses sowie über die tatsächliche Verwendung des Kredits

getäuscht, dies mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Er habe den

Kreditbetrag für laufende Lebenshaltungskosten sowie die Begleichung von

privaten Schulden und damit zweck- und vertragswidrig verwendet. Damit sei auch

der Tatbestand des Betrugs erfüllt.

4.3.2 Was

den Tatbestand der Veruntreuung betrifft, so kann hinsichtlich der dem

Tatbestand inhärenten Werterhaltungspflicht auf die zutreffende Darlegung der

einschlägigen Voraussetzungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Ziff. 2.3.1. des vorinstanzlichen Entscheids, Akten S. 325). Zwar kann schon

angezweifelt werden, ob in Bezug auf die besonderen Umstände des COVID-Kredits

eine Werterhaltungspflicht vorlag (dagegen etwa Jean-Richard-dit-Bressel/Jug-Höhe­ner,

a.a.O., Rz. 44; Michel,

a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 82), jedoch läge auch keine Veruntreuung

beim Vorliegen einer solchen vor. Wie das Strafgericht ausführt, sei aufgrund

der Besonderheit des COVID-Kredits ein Verwendungszweck des Kredits vereinbart gewesen

(Verwendung einzig zur Überbrückung pandemiebedingter Liquiditätseinbussen). Folgte

man dieser Annahme, so stellt das Geschäft des Inhabers eines Einzelunternehmens

zutreffenderweise letztlich nichts anderes als einen Teil dessen Vermögens dar.

Dadurch können «private» Verbindlichkeiten die Liquidität des Inhabers genauso

belasten, wie solche, die direkt aufgrund der Geschäftstätigkeit entstehen. Für

den Inhaber eines Einzelunternehmens darf es somit nicht darauf ankommen, mit

welchem Bestandteil seines Vermögens er ausstehende Forderungen

nichtgeschäftlichen Ursprungs begleicht. Es muss daher auch zulässig sein,

einen Teil der Geschäftseinnahmen imaginär als «Lohn» zu betrachten und damit

private Verbindlichkeiten direkt zu begleichen, ohne sich zunächst einen

separaten Lohn auf ein gesondertes Konto auszahlen zu müssen. Im Ergebnis ist

stets dasselbe Vermögen, nämlich das des Inhabers des Einzelunternehmens,

betroffen. Anders formuliert könnte ein solcher Lohn auch als Verbindlichkeit

des Unternehmens gegenüber dessen Inhaber betrachtet werden, da die

Geschäftserträge letztlich den Lebensunterhalt des Inhabers sichern müssen.

Damit erscheint die Verwendung des COVID-19-Kredits durch den Beschuldigten vor

diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte kurz vor

der Kreditbeantragung aufgrund der pandemiebedingten Absage der Fasnacht einen

Umsatzausfall und somit einen Liquiditätsengpass erlitten hat, als vom

vereinbarten Verwendungszweck gedeckt. Wie dem Beweisergebnis zu entnehmen ist,

ist im Zweifel denn auch zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass

der grösste Teil der Ausgaben geschäftlicher Natur war. Entsprechend kann auch

nicht widerlegt werden, dass der Beschuldigte die privaten Ausgaben von seinem

sich ausbezahlten Lohn beglich. Keine missbräuchliche Verwendung läge demnach

selbst dann vor, wenn man davon ausgehen würde, dass es dem Beschuldigten –

trotz der Rechtsform des Einzelunternehmens – erlaubt gewesen wäre, beim

Eingehen finanzieller Verpflichtungen eine Unterscheidung zwischen privaten und

geschäftlichen Ausgaben zu machen. Konsequenterweise darf dem Beschuldigte letzteres

aber nun gerade nicht vorgeworfen werden, wenn derselbe Umstand beim – zuvor

bejahten – Tatbestand des Betrugs vorausgesetzt ist, um eine Strafbarkeit wegen

Täuschung über den Konkurs des Beschuldigten als Inhaber seiner

Einzelunternehmen zu begründen (vgl. vorne E. 4.1).

Im Ergebnis ist

daher der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der

Veruntreuung zu bestätigten.

4.3.3 Sofern

die Staatsanwaltschaft vorbringt, mit der unterschriftlichen Zusicherung

mittels Kreditformular vom 26. März 2020 habe der Beschuldigte die

Kreditgeberin arglistig über das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses sowie

über die tatsächliche Verwendung des Kredits getäuscht, dies mit der Absicht,

sich unrechtmässig zu bereichern, so ist hierzu einerseits festzuhalten, dass

dieser Vorwurf so nicht angeklagt ist. Zweitens wäre vom «zusätzlichen»

Betrugsvorwurf derselbe Schaden wie beim «ersten Betrug» umfasst, der «zweite

Betrug» mithin lediglich ein zusätzliches Element zum ersten Vorwurf, da nicht

nur über den Konkurs, sondern auch über die Verwendung getäuscht worden wäre. Hierbei

wäre von einer einfachen Handlungseinheit auszugehen (und damit nicht von einem

Fall echter Konkurrenz), die auf einem einheitlichen Tatentschluss beruht

hätte, was nicht zu einem weiteren Schuldspruch führen könnte. Schliesslich hat

das Beweisergebnis auch ergeben, dass der Beschuldigte weder über einen

Liquiditätsengpass noch über die tatsächliche Verwendung des Kredits getäuscht

hat.

5.

5.1 Der

Beschuldigte wird somit in zweiter Instanz des Betrugs sowie der

Urkundenfälschung schuldig erklärt.

5.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen

Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019,

Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen

(Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20.

Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

5.3 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das

(abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018

E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.

Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

5.4

5.4.1 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach

der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die

Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige

gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift

bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich

Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

5.4.2 Vorliegend

ist bei den Tatbeständen des Betrugs und der Urkundenfälschung die Verhängung

sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich und aufgrund der

jeweiligen Verschuldenshöhe (vgl. sogleich E. 5.6) keine Strafe oberhalb von

180 Strafeinheiten auszusprechen. In casu liegen keine Umstände i.S.v.

Art. 41 Abs. 1 StGB vor, die für das Aussprechen einer Freiheitsstrafe

herangezogen werden könnten: So weist der Beschuldigte gemäss seinem

Strafregisterauszug vom 22. Juli 2022 keine Vorstrafen auf (Akten S. 565).

Mithin kann ihm eine gute Prognose gestellt werden, womit jeweils auf eine

Geldstrafe zu erkennen ist.

5.5 Ausgangspunkt

für die Strafzumessung bilden die Strafrahmen des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1

StGB und der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, welche beide

abstrakt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsehen.

5.6 Aufgrund

des Zusammenhangs der beiden Delikte ist von einer vergleichbaren

Verschuldensschwere auszugehen, vorliegend ist aus Praktikabilitätsgründen der

Betrug als Grundlage zur Bemessung der Einsatzstrafe heranzuziehen.

5.6.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird

vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete objektive Erfolg

bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6

E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a S. 37). Dem Deliktsbetrag kommt bei

Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung

zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer

6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E.

1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1 S. 137 f.; vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz. 105), wobei der

vorliegende Deliktswert als verschuldeter Deliktserfolg von CHF 11'900.– für

sich allein als nicht besonders hoch zu werten ist. Was sodann die

Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten betrifft, gilt es etwa zu

berücksichtigen, wie intensiv er seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte

und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie raffiniert er vorging

(Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Der

Beschuldigte ging zwar bei der Täuschung mittels des falsch beurkundeten

Kreditantragsformulars planmässig vor, da er das Gesuch vor Beendigung des

Konkursverfahren der «[...]» stellen musste und entsprechend ein rasches

Vorgehen gefragt war, jedoch erfolgte die Falschbeurkundung lediglich durch die

inkorrekte Selbstdeklarierung, die weder einen erheblichen Aufwand noch eine

hohe kriminelle Energie oder grosse Raffinesse erforderte. Das objektive

Verschulden ist daher noch als leicht zu werten.

5.6.2 In

Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des

Beschuldigten festzuhalten, dass er zwar eine persönliche Bereicherungsabsicht

hatte und wohlwissend den Umstand ausnutzte, dass die Kreditgeber aufgrund der

besonderen Lage keine Überprüfung der Kreditgesuche vornahmen und er dadurch

Steuergelder zu seinem eigenen Vorteil nutzen konnte, er jedoch aufgrund der

schwierigen geschäftlichen Lage durch die Corona-Pandemie in finanzielle

Schwierigkeiten geriet und aufgrund dieser Liquiditätsengpässe eine

Finanzierungshilfe suchte. Was sodann die Frage anbelangt, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden, so war der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, aufgrund

der Pandemie einem gewissen finanziellen Druck ausgesetzt. Andererseits wäre es

ihm auch möglich gewesen, auf legalem Weg seine Ausfälle (zumindest zum Teil)

geltend zu machen, was nicht zuletzt auch der Umstand zeigt, dass er sich

zeitgleich bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt um finanzielle Hilfe bemühte –

und schliesslich auch erhielt. Das subjektive Verschulden ist im Ergebnis aber

ebenfalls noch als leicht zu werten.

5.6.3 Im

Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten noch leicht, weshalb eine

Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen festzusetzen ist.

5.7 Hinsichtlich

des (objektiven und subjektiven) Tatverschuldens gelten die vorher angestellten

Überlegungen analog auch für die begangene Falschbeurkundung nach Art. 251

StGB, weil der Betrug erst durch das falsche Ausfüllen des Kreditantragsformulars

möglich wurde und der Kredit dadurch erlangt werden konnte. Entsprechend ist

auch für die Falschbeurkundung eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen

festzusetzen.

5.8

5.8.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen.

Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu

veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen

Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

5.8.2 Vorliegend

besteht zwischen den beiden Delikten ein enger zeitlicher, sachlicher und

situativer Konnex, da die Urkundenfälschung hinsichtlich des Kreditbetrugs

begangen wurde. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.

5.8.3 Es

rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für

den Betrug von 40 Tagessätzen Geldstrafe wird um 10 Tagessätze für die

Falschbeurkundung auf insgesamt 50 Tagessätze erhöht.

5.9 In

einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen.

Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so

hat er keine Vorstrafen zu verzeichnen, was neutral zu werten ist. Des Weiteren

ist der Beschuldigte beruflich integriert und hat sich seit der Tat

wohlverhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte

versuchte jedoch im Laufe des Verfahrens wiederholt, sein Verschulden zu

relativieren, indem er einerseits den Umstand, dass sich seine Einzelfirma bzw.

er zum Zeitpunkt des Kreditantrags im Konkurs befand, als «Nuancen» bezeichnete

(Akten S. 346). Auch schob er die Schuld Dritten zu, führte er doch etwa

aus, dass eine Hexenjagd gegen ihn laufe und eine Meldung der Bank nur erfolgt

sei, da «ein [...]-Banker sauer war, weil ich ihm sagte, ich wolle nicht mehr

mit dieser Filiale arbeiten, da dies alles Hampelmänner seien.» (Akten S. 180,

346). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte trotz des

Strafverfahrens und den Beteuerungen, er habe die Konsequenzen des Konkurses

verstanden, in der Zwischenzeit am 25. Oktober 2021 eine weitere

Einzelfirma, «[...]», im Handelsregister eintragen liess, obwohl am 1. Oktober

2021 bereits zum dritten Mal der Konkurs über ihn eröffnet wurde. Dieser wurde

in der Folge mangels Aktiven eingestellt. Reue oder Einsicht kann dem

Beschuldigten dadurch nicht zugutegehalten werden.

Im Ergebnis sind

die Täterkomponenten daher als neutral zu werten, womit es bei einer

verschuldensangemessenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen bleibt. Zwar erfolgt

vorliegend ein Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung, jedoch ist der Antrag

der Staatsanwaltschaft von 50 Tagessätzen Geldstrafe für alle drei angeklagten

Delikte als derart mild zu werten, dass trotz des Freispruchs und gestützt auf

die Ausführungen zu den Tatkomponenten keine tiefere Strafe auszusprechen ist.

5.10

5.10.1 Das

Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

5.10.2 Auszugehen

ist vorliegend von einem monatlichen Nettoverdienst des Beschuldigten von CHF 6'000.–.

Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von 25 % für Krankenkasse,

Steuern, etc. Der Beschuldigte hat zudem zwei Kinder, für die praxisgemäss ein

Abzug von 15 % für das erste und 12,5 % für das zweite Kind vorzunehmen ist.

Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage im Ergebnis

praxisgemäss (monatliches Nettoeinkommen geteilt durch 30) auf CHF 110.–.

5.11

5.11.1 Das

Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte

Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist der Beschuldigte

nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig

wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann.

Ihm ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

5.11.2 Gemäss

Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei

bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise

aufschiebt. Dem Beschuldigten kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose

gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit

wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

5.12 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten

im Ergebnis eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem

Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.

6.

Was den Antrag

der Privatklägerin auf Zusprechung einer vom Beschuldigten bezahlten Geldstrafe

gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a StGB betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es

sich hierbei um bezahlte Geldstrafen handeln muss. Vorliegend wurde dem

Beschuldigte eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe auferlegt, weshalb dessen

Zahlungspflicht erst entsteht, wenn der bedingte Vollzug infolge einer

Rückfalltat nach Art. 46 StGB widerrufen wird. Liegen die Gelder zur

Begleichung der Sanktion mithin nicht bereits im Urteilszeitpunkt vor, kann die

Geschädigte die Zuweisung bezahlter Geldstrafen erst in einem Nachverfahren

verlangen (BGer 6S.203/2004 vom 15. Juni 2006 E. 4.1; Thommen, in: Kommentar KV-KO, Zürich

2018, Art. 73 N 100). Der Antrag der Privatklägerin ist entsprechend abzuweisen.

7.

7.1 Die

schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020

E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem

Verursacherprinzip auferlegt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die

erstinstanzliche Urteilsgebühr sind bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb der

Beschuldigte weiterhin Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'037.10 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren trägt.

7.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen.

Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.).

Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Rechtsmittel zu grossen Teilen,

während der Beschuldigte mit seinen Anträgen grösstenteils unterliegt. Unter

diesen Umständen trägt letzterer die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.–, inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.

8.1 Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die

Entschädigungsfrage (AGE SB.2020.13 vom 17. August 2021 E. 5.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 268 E. 1.2). Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft,

wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene

Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Die

Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte

Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die

Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1

StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die

Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der

Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; BGer

6B.226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 433 N 3).

8.2 Der

Beschuldigte beantragt hinsichtlich der Entschädigung, dass festzustellen sei,

dass der Zivilpunkt rechtskräftig geworden sei. Entsprechend seien ihm keine

Kosten aus diesem Teil der Berufungsverhandlung aufzuerlegen.

8.3 Die

Privatklägerin macht mit an der Berufungsverhandlung eingereichtem Leistungsnachweis

für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'480.90

(zzgl. der Berufungsverhandlung) geltend. In ihrem im Rahmen der

Berufungsverhandlung vorgetragenen Plädoyer hat die Vertreterin der

Privatklägerin zum überwiegenden Teil Ausführungen zum Zivilpunkt vorgetragen

(vgl. Akten S. 592 ff.). Wie der Beschuldigte jedoch zu Recht ausführt,

ist der Zivilpunkt durch seine Anerkennung der Zivilforderung vor der ersten

Instanz – und dem durch die Privatklägerin nicht ergriffenen Rechtsmittel – bereits

in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend sind der Privatklägerin keine

Aufwendungen zu diesem Punkt zu entschädigen. Es rechtfertigt sich daher, von

den für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung geltend gemachten 5 ½

Stunden nur 2 Stunden zu entschädigen. Hinzu kommen 4 ½ Stunden für die

Berufungsverhandlung, was insgesamt zu einem mit einem praxisgemässen

Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigenden Aufwand von 6 ½ Stunden

führt.

Der Privatklägerin

wird demnach im Ergebnis gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschuldigten

für die zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 1'750.15 (inkl.

Auslagen und MWST) zugesprochen.

9.

Für die zweite

Instanz werden [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen

Verteidigung ein Honorar von CHF 4'500.– und ein Auslagenersatz von

CHF 28.95, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 348.75, somit total CHF 4'877.70

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

18. Juni 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung

der B____ im Betrage von CHF 11'895.35, zzgl. 5 % Zins seit dem

9. November 2020;

-

Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'982.05 (inklusive MWST) an die B____;

-

dem Beurteilten auferlegte Verfahrenskosten für das erstinstanzliche

Verfahren im Betrage von CHF 1'037.10 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von

CHF 400.–.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung der

Berufung der Staatsanwaltschaft – des Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 110.–,

mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 251 Ziff. 1 sowie

Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage der Veruntreuung freigesprochen.

Der Antrag der B____ auf Zusprechung einer vom Beurteilten bezahlten

Geldstrafe gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a StGB wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der B____ wird zu Lasten von A____ für das

zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von

CHF 1'750.15 zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).

Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'500.– und ein Auslagenersatz von

CHF 28.95, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 348.75, somit total CHF 4'877.70

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).