SB.2021.108
Betrug, Urkundenfälschung sowie Veruntreuung
24. August 2022Deutsch70 min
freigesprochen. Er wurde dabei bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.108
URTEIL
vom 24.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw
Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____
Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Privatklägerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Juni 2021
betreffend Betrug, Urkundenfälschung
sowie Veruntreuung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschuldigter) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2021
von der Anklage des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Veruntreuung
freigesprochen. Er wurde dabei bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der
Privatklägerin im Betrage von CHF 11'895.35, zuzüglich 5 % Zins
seit dem 9. November 2020 behaftet. Er wurde zudem zu einer Parteientschädigung
von CHF 1'982.05 (inklusive Mehrwertsteuer) an die Privatklägerin verurteilt.
Ausserdem wurden dem Beschuldigten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'037.10
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 17. September 2021 Berufung erklärt und
mitgeteilt, dass das vorinstanzliche Urteil teilweise, nämlich in Bezug auf den
Beschuldigten hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs, der
Urkundenfälschung und der Veruntreuung angefochten werde. So sei das Urteil des
Strafgerichts vom 18. Juni 2021 im Strafpunkt aufzuheben. Der Beschuldigte sei
gemäss Strafbefehl vom 11. Dezember 2020 wegen Betrugs, Urkundenfälschung sowie
Veruntreuung schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
CHF 110.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben,
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, dies unter o/e-Kostenfolge.
Mit Verfügung
vom 18. Oktober 2022 wurde [...] als notwendiger amtlicher Verteidiger
eingesetzt. Die Privatklägerin hat keine Berufung erklärt. Der Beschuldigte sowie
die Privatklägerin haben weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten
auf die Berufung beantragt.
Mit
Berufungsbegründung vom 7. Februar 2022 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anträge
begründet. Mit Berufungsantwort vom 8. April 2022 beantragt der
Beschuldigte, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abzuweisen
und demgemäss das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2021
vollumfänglich zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge.
Mit Verfügung
vom 29. April 2022 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung
angekündigt. Mit Vorladung vom 4. Mai 2022 sind die Parteien zur
Hauptverhandlung am 24. August 2022 geladen worden (Privatklägerin fakultativ).
Anlässlich der
Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte befragt worden. Darauf sind die
Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin sowie der Verteidiger des Beschuldigten zum
Vortrag gelangt. Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten materiellen
Anträgen festgehalten. Der Beschuldigte beantragt jedoch zusätzlich, dass festzustellen
sei, dass der Zivilpunkt rechtskräftig geworden sei. Sodann seien die von der
Privatklägerin in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumente nicht mehr
zu hören und es seien dem Beschuldigten keine Kosten aus diesem Teil der
Berufungsverhandlung aufzuerlegen. Schliesslich sei auf die Berufung der
Privatklägerin – falls sie als solche angesehen werde – nicht einzutreten. Dem Beschuldigten
ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1
StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und
erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
Sofern der Beschuldigte
beantragt, es sei auf die Berufung der Privatklägerin – falls sie als solche
angesehen werde – nicht einzutreten, so ist diesbezüglich anzumerken, dass von
der Privatklägerin gar kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Zwar meldete sie mit
Schreiben vom 29. Juni 2021 beim Strafgericht «Anschlussberufung» an, jedoch
erfolgte daraufhin keine Erklärung der Anschlussberufung innert der 20-tägigen
Frist nach Empfang der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO). Zwar bringt der Beschuldigte zu Recht vor, dass der
Entscheid des Strafgerichts im Zivilpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist,
die Privatklägerin hat sich jedoch auch als Privatstrafklägerin
konstituiert (vgl. Akten S. 15), weshalb sie (fakultativ) zur
Berufungsverhandlung geladen wurde. In diesem Rahmen war es ihr auch
anheimgestellt, Anträge zum Strafpunkt zu stellen (zur Kostentragung hinsichtlich
Anträge und Ausführungen im Zivilpunkt s. hinten E. 8).
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Die
Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Berufung nur gegen den Freispruch vom
Vorwurf des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung. Demgegenüber
sind die Behaftung des Beschuldigten bei der Anerkennung der
Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 11'895.35, zzgl. 5 %
Zins seit dem 9. November 2020, die Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'982.05
(inklusive MWST) an die Privatklägerin sowie die Auferlegung der
Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrage von CHF 1'037.10
sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Parteien
haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge
gestellt, die noch nicht behandelt wurden.
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft wendet sich in materieller
Hinsicht gegen den vorinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf
des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung.
Sie bringt hinsichtlich
des Tatvorwurfs des Betrugs (und der Falschbeurkundung) vor, dass der
Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Tragweite eines
laufenden Konkursverfahrens, insbesondere dessen Auswirkungen auf bestehende
oder während des laufenden Konkurses neu formierte Einzelunternehmen, verkannt
habe, nicht gefolgt werden könne. So habe der Bundesrat umfassend über das
Massnahmenpaket informiert, um wirtschaftlich betroffene Unternehmen eine
Soforthilfe in der Pandemie zu bieten. Die schnelle und unkomplizierte
Kreditvergabe sei sodann an wenige, klar kommunizierte Bedingungen geknüpft
gewesen, welche im Kreditformular mittels Checkliste zusätzlich aufgeführt gewesen
seien. Eine dieser Zusicherungen habe den Ausschluss von Krediten an
Kreditnehmer betroffen, die sich zum Zeitpunkt des Antrags in einem Konkurs-
oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befunden hätten. Der Beschuldigte habe
auf dem Formular seinen Umsatz angegeben und dazu gesagt, er habe dabei
besonders darauf geachtet, keinen Fehler zu machen. Bei der genannten Bedingung
in Bezug auf den Konkurs des Kreditnehmers habe er hingegen weder Zweifel
gehabt noch eine besondere Vorsicht oder Zurückhaltung für notwendig erachtet
haben wollen. Er habe unterschriftlich bestätigt, dass er sich zum Zeitpunkt
des Kreditantrags nicht in einem Konkursverfahren befunden habe. Es sei auch
kein Zufall, dass er den Kreditantrag sogleich zum frühmöglichsten Zeitpunkt ausgefüllt
und am 26. März 2020 bei der [...] eingereicht habe. Schliesslich seien
COVID-Kredite nur für Firmen vorgesehen gewesen, die bereits vor dem 1. März 2020
gegründet worden seien. Da die Schliessung des Konkurses bald gedroht habe, habe
der Beschuldigte schnell handeln müssen, ansonsten er keine Firma mehr gehabt
hätte, für welche er einen COVID-Kredit hätte beantragen können. In der
Einvernahme vom 1. Oktober 2020 habe der Beschuldigte bestätigt, dass er gewusst
habe, dass der Konkurs in absehbarer First geschlossen werden würde. Schon nur
einen Tag später, am 27. März 2020, sei der Konkurs tatsächlich geschlossen
worden, nachdem die Schliessung am 24. März 2020 vom Konkursamt beantragt
worden sei. Damit habe die Einzelfirma «[...]», namens welcher der Notkredit
beantragt worden sei, nicht mehr existiert. Sie sei in der Folge aus dem
Handelsregister von Amtes wegen gelöscht worden. Mit dieser zeitlichen Abfolge
der Geschehnisse habe sich das Strafgericht nicht auseinandergesetzt. Das
Strafgericht habe mehrfach festgehalten, dass der Beschuldigte davon
ausgegangen sei, der Konkurs beträfe die Einzelfirma «[...]» und nicht die
Einzelfirma «[...]», die der Beschuldigte auf der Kreditvereinbarung angegeben
habe, und auch nicht ihn persönlich. Dem Entscheid des Zivilkreisgerichts
Basel-Landschaft West vom 9. Januar 2018 sei ohne Zweifel zu entnehmen,
dass es sich beim Schuldner um den Beschuldigten gehandelt habe und über ihn
persönlich, und nicht etwa irgendeine Firma, der Konkurs eröffnet worden sei.
Das Konkursbegehren habe sodann eine private Forderung der Krankenkasse [...]
im Zusammenhang mit nicht bezahlten Krankenkassenprämien betroffen. Der
Beschuldigte sei mit Beschwerde über den Entscheid an das Kantonsgericht
Basel-Landschaft gelangt. Aus dem Entscheid vom 27. Februar 2018 gehe
hervor, dass er mit Forderungen der Krankenkasse über CHF 14'213.75 und
einer weiteren Schuldenlast von knapp CHF 200'000.– konfrontiert gewesen
sei. Der Beschuldigte habe sodann die Einzelfirma «[...]» am 23. August 2018
im Handelsregister eintragen lassen. Die [...] habe erneut ein Konkursbegehren
gestellt, der Konkurs sei daraufhin mit Entscheid vom 13. August 2019 über
den Beschuldigten eröffnet worden. Erneut habe es sich nicht um
Geschäftsschulden gehandelt und erneut sei im Handelsregister der Vermerk
angebracht worden, dass der Konkurs über den Inhaber der Einzelfirma eröffnet worden
sei. Weshalb der Beschuldigte hätte annehmen sollen, eine nicht bezahlte
Krankenkassenprämie betreffe seine Firma und nicht ihn als versicherte Person, werde
vom Strafgericht nicht weiter erläutert. Die Vorinstanz habe auch die Aussage
des Beschuldigten vom 1. Oktober 2020 ignoriert, dass die Konkurseröffnung von
der Krankenkasse ausgegangen und auf seine Person gerichtet gewesen sei. Sodann
habe er mehrfach vorgebracht, dass es sich beim Konkurs um Schulden der Firma «[...]»
gehandelt habe bzw. dass «ein kleines Konkursverfahren gegen eine Einzelfirma,
das aber nicht die Firma betraf, für welche ich den Kredit eingegeben habe». In
diesem Zusammenhang scheine es ihm also doch klar gewesen zu sein, dass seine
privaten Schulden auch die Einzelfirma betreffen würden. Das Strafgericht habe
diese Aussagen und subjektiven Elemente nicht gewürdigt. Im Wissen darum, dass
die Firma nach dem Konkurs keinen Bestand mehr haben würde, habe der
Beschuldigte am 23. August 2019 die «[...]» im Handelsregister eintragen lassen.
Nach Schliessung des Konkurses habe er am 27. April 2020 die Einzelfirma «[...]»
im Handelsregister eintragen lassen, da die «[...]» nicht mehr existiert habe.
Er habe die Namenselemente einfach umgetauscht, damit die Änderung nicht
auffalle. Die eindeutigen, in ihrem Wortlaut unmissverständlichen
Formulierungen und Vermerke in den jeweiligen Gerichtsentscheiden sowie im
Handelsregister seien dem Beschuldigten bekannt gewesen und liessen keinerlei
Interpretationsspielraum zu. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb das
Strafgericht vor diesem Hintergrund trotzdem mutmasse, der Beschuldigte sei
davon ausgegangen, dass der Konkurs nicht über ihn selbst eröffnet worden sei.
Sodann komme das Strafgericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten
glaubhaft seien und ein Sachverhaltsirrtum vorliege und damit kein Vorsatz
gegeben sei. Die widersprüchlichen Feststellungen der Vorinstanz seien
angesichts der zahlreichen Indizien sowie der Ermittlungsergebnisse nicht
haltbar. Nach dem Gesagten erscheine es lebensfremd anzunehmen, der
Beschuldigte habe die Tragweite des Konkursverfahrens nicht erkannt oder hätte
diese gar nicht erst erkennen können. Tatsächlich sei der Beschuldigte seit
2018.
mit schwerwiegenden finanziellen Problemen und Konkursverfahren
konfrontiert. Nach seinen eigenen Aussagen habe er damit gerechnet, dass seine Einzelfirma,
namens welcher er den COVID-Kredit aufgenommen habe, in Kürze aus dem
Handelsregister gelöscht würde und er somit keine Möglichkeit mehr gehabt
hätte, einen COVID-Kredit aufzunehmen. Es möge deshalb gerade nicht erstaunen,
dass der Beschuldigte die Fehleinschätzung trotz des klaren Wortlauts nicht
erkannt habe, weil es sich erst gar nie um eine Fehleinschätzung gehandelt
habe. Die vom Gericht angenommene «Fehleinschätzung» sei kein Element des
Sachverhaltsirrtums, sondern eine dauernd wiederholte Ausrede und damit ein
nicht legitimer Rechtfertigungsversuch des Beschuldigten. Der Beschuldigte
bagatellisiere seine finanziellen Probleme und Schulden und zeige mangelnde
Einsicht in sein Handeln in Bezug auf den betrügerisch erlangten Notkredit.
Stattdessen offenbare er eine Anspruchshaltung gegenüber der staatlichen
Nothilfe für die Deckung von privaten Ausgaben. Der Zweck der unbürokratisch
gesprochenen und schnell ausbezahlten COVID-Kredite habe gerade nicht darin
gelegen, bereits in den Konkurs geratenen Firmen finanzielle Mittel zur
Verfügung zu stellen und damit Steuergelder zu verschenken. Die aus
öffentlicher Hand finanzierten Kredite hätten das Überleben von Unternehmen
sichern sollen, die sich aufgrund der schwerwiegenden Auswirkungen der Pandemie
in Liquidationsschwierigkeiten befunden hätten und hätten mithin eine reine
Überbrückungsmassnahme dargestellt. Der Beschuldigte zeige sich einerseits
gerne als Geschäftsmann, der diverse «Mandate» führe, gleichzeitig wolle er
aber die finanziellen Folgen seiner Handlungen nicht abschätzen können. Dies
zeige, dass er die Verantwortung über sein Vermögen nur dann übernehmen wolle,
wenn dies zu einem persönlichen Vorteil für ihn führe. Sofern er nämlich die
finanziellen Mittel für private Zwecke brauchen könne, sei für ihn klar, dass
die Einzelfirma und sein persönliches Vermögen nicht voneinander zu trennen seien.
Gehe es aber um finanzielle Forderungen, Schulden und Konkursverfahren, solle
er angeblich nicht in der Lage sein, den entscheidenden Konnex zu erkennen.
Dieser Widerspruch entstamme weder aus einem Irrtum, noch einer Unkenntnis der
Rechtslage, sondern zeige vielmehr, wie berechnend der Beschuldigte sich seine
Lage zurechtlege und sich der Verantwortung für seine Handlungen in Bezug auf
den COVID-Kredit entziehen wolle. Der Beschuldigte zeige mangelnde Einsicht und
ein fehlendes Verantwortungsbewusstsein für seine Handlungen. Stattdessen
bringe er vor, bei der [...] laufe eine Hetzjagd gegen ihn, der Bankberater sei
aber verstorben und er habe alles richtig gemacht. Nach dem Gesagten hätten
sich die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als unglaubhaft erwiesen.
Vielmehr habe er sich mehrfach in inhaltliche Widersprüche verstrickt.
Was schliesslich
die Beweiswürdigung betreffend den Tatvorwurf der Veruntreuung, eventualiter
Betrug, betreffe, so habe der Beschuldigte gemäss Kreditformular vom 26. März
2020.
unterschriftlich zugesichert, dass er als Kreditnehmer aufgrund der
COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich
beeinträchtig sei und er den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten
Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden
Liquiditätsbedürfnisse verwenden würde. Das Darlehen sei ihm demgemäss
zweckgebunden gewährt worden. Der Beschuldigte habe den Kredit jedoch nicht entsprechend
verwendet. So habe er nach Erhalt des Kredits innerhalb von zwei Tagen Ausgaben
von rund CHF 11'895.35 getätigt. Sämtliche Transaktionen vom [...]-Kreditkonto
und vom Privatkonto seien am 30. März 2020 und 31. März 2020 erfolgt.
Am 7. April 2020 habe sich der Beschuldigte noch CHF 20.– auf sein
Privatkonto übertragen. Er habe am 1. Oktober 2020 angegeben, am 30. März
2020.
CHF 4'000.– in bar bezogen zu haben, da es sich um sein Gehalt gehandelt
habe. Er habe jedoch keine Angaben dazu gemacht, wofür das Bargeld verwendet worden
sei. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2020 habe der Beschuldigte
ausgesagt, auch die Bezahlung der Stereoanlage sei mittels Kredit erfolgt, da
er sich ja keinen physischen Lohn auszahle. Sodann habe er geschildert, dass er
private Einzelausgaben von den geschäftlichen nicht trennen würde. Aus den
Aufstellungen der Staatsanwaltschaft, welche Teil der Einvernahme vom 1. Oktober
2020.
seien, sei der jeweilige Zweck der Zahlungen klar ersichtlich. Gegenüber
der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte am 1. Oktober 2020 angegeben,
sein monatliches Nettoeinkommen betrage ca. CHF 4'500.– (inkl. Anteil des
13.
Monatslohns), gemäss Verhandlungsprotokoll vom 18. Juni 2021
habe er demgegenüber ein Grundeinkommen von CHF 9'000.– pro Monat angegeben.
Das Gericht habe diese widersprüchlichen Aussagen weder gewürdigt, noch nach
allfälligen geschäftlichen Verbindlichkeiten gefragt. Jedenfalls könne der
Argumentation des Strafgerichts, es handle sich bei der gesamten Summe des
COVID-Kredits um Lohn, nicht gefolgt werden. Entgegen den Feststellungen der
Vorinstanz spiele es hierbei keine Rolle, ob etwa die Verbindlichkeiten aus der
Bestellung beim Modegeschäft, bei der Autogarage oder dem Zahnarzttermin vor
der unrechtmässigen Erlangung des COVID-Kredits entstanden bzw. bereits vorher
fällig gewesen seien. Es gehe bei der Frage nach der Verwendung nicht um die
Frage, ob irgendwelche Zahlungen getätigt worden seien, sondern wofür und
insbesondere, ob es sich um private Verbindlichkeiten gehandelt habe. Es könne
auch nicht sein, dass eine bereits verschuldete Privatperson mittels
COVID-Kredit einige weitere private Betreibungen verhindere, welche durch nicht
geschäftlich bedingte Verbindlichkeiten entstanden seien. Zudem erscheine es
geradezu absurd, die zweckfremde Verwendung eines Notkredits damit zu
rechtfertigen, dass damit weitere Betreibungen des Beschuldigten, welcher sich
zum Zeitpunkt des Antrags in einem laufenden Konkursverfahren befunden habe,
verhindert würden. Die nach dem Eingang des COVID-Kredits getätigten Zahlungen seien
von den Bankkonten des Beschuldigten erfolgt und seien aktenkundig. Der
Beschuldigte sei am 1. Januar 2020 zu jeder Zahlung befragt worden. Er
habe angegeben, gewisse Ausgaben wie z.B. der Golfclub seien nicht
geschäftsbedingt aber «geschäftsbezogen», da er z.B. beim Golfen potenzielle
Geschäftspartner kennenlernen könnte. Einzelne Zahlungen habe er selbst als
privat bezeichnet. Es könne keinesfalls Sinn und Zweck der COVID-Kredite des
Bundes gewesen sein, dass Privatpersonen diese Nothilfe auf Kosten der
Gesellschaft für den Erwerb von Luxusgütern, Onlineshopping sowie die Bezahlung
der Mitgliedschaft eines Golfclubs verwenden würden. Insbesondere dann nicht,
wenn diese eine Notlage aufgrund der Pandemie geltend machten und die
finanzielle staatliche Hilfe ihnen zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses
inmitten einer Pandemie dienen sollte. Aus den Bankunterlagen gehe hervor,
dass der Beschuldigte den COVID-Kredit wie einen Konsumkredit für seine
privaten Bedürfnisse genutzt habe. Der Beschuldigte hätte aufgrund seiner
finanziellen Situation bzw. seiner fehlenden Kreditwürdigkeit nach einer
Bonitätsprüfung durch ein Kreditinstitut nie einen Kredit in dieser Höhe
erhalten.
Vor dem
Hintergrund, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Kreditantrags bereits
in einem Konkursverfahren befunden habe, müsse angenommen werden, dass der Bund
durch die zweckwidrige Verwendung ein maximales Risiko für den Schaden getragen
habe bzw. immer noch trage. Schliesslich hätte der Kredit das Überleben des
Unternehmens sichern sollen, damit durch die Weiterführung der Geschäfte
wiederrum die Rückzahlung des COVID-Kredits erfolgen könne. Gebe der
Darlehensnehmer – wie im vorliegenden Fall – den ganzen Notkredit für private
Zwecke aus, habe er eben nicht für das Überleben seines Betriebs gesorgt bzw.
vorübergehend seine geschäftliche Existenz gesichert, sondern auf Kosten der
Gemeinschaft sich persönliche Vorteile verschafft. Schliesslich enthalte der
Kreditvertrag eine klare Kündigungsklausel, welcher der Bank das Recht einräume,
aufgrund der Verletzung der Kreditvereinbarung – und damit auch der Verletzung
von Ziff. 5 – die Vereinbarung jederzeit zu kündigen. Gemäss Vereinbarung würden
in diesem Fall die ausstehenden Beträge unmittelbar fällig (Ziff. 8 der
Vereinbarung). Weshalb das Strafgericht auch noch folgere, dass der «Kreditgeber»
(hier sei wohl die [...] gemeint) aufgrund der Bürgschaftsgewährung kein
Verlustrisiko trage, sei aufgrund der klaren Regelung der
Solidarbürgschaftsverordnung nicht nachvollziehbar, schliesslich werde bei
jedem Ausfall der Bund am Vermögen geschädigt und nicht die Bank. Schliesslich sei
es ein bewusster Entscheid gewesen, die Soforthilfen als Kredite und nicht als
A-fonds-perdu-Beiträge zu gewähren. Selbst wenn sich der Beschuldigte auf den
Standpunkt stelle, er hätte den Kredit in fünf Jahren zurückbezahlt, zeige sein
Verhalten jedoch, dass er die Gelegenheit genutzt habe, rasch und ohne
Kontrollen an Geld zu gelangen und dieses sofort für seine Bedürfnisse
zweckentfremdet zu verwenden, ohne sich mit einer Rückzahlung des Kredites
auseinanderzusetzen. Auch beim Verwendungszweck widerspreche sich das
Strafgericht: Zwar habe es bei der Gesamtwürdigung beim Betrug angenommen, dass
der Beschuldigte zwischen Privat und Geschäftlich jeweils klar unterschieden
habe. Bei der Verwendung des Kredits sei es jedoch zum Schluss gekommen, dass der
Beschuldigte glaubhaft darlege, dass private und geschäftliche Einnahmen und
Ausgaben beim Einzelunternehmen zusammenlaufen würden. Es bestünden zudem
erhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte überhaupt einen finanziellen
Liquiditätsengpass erlitten habe. So habe er anlässlich der Einvernahme am
1.
Oktober gesagt, die Liquiditätsengpässe der «[...]» seien aufgrund der
Nicht-Durchführung des Fasnachtskellers entstanden. Diesen Ausfall habe der
Beschuldigte bereits bei der Ausgleichskasse gemeldet. Zwei Tage bevor der
Beschuldigte den Notkredit beantragt habe, habe er mit E-Mail vom 24. März 2020
die Anmeldung für die Erwerbsentschädigung für Selbstständigerwerbende bei der
Ausgleichskasse Basel-Stadt eingereicht. Er habe angegeben, ein Bruttoeinkommen
von CHF 3'000.– erzielt zu haben und habe dort den Ausfall des geplanten
Fasnachtskellers der [...] gemeldet. Er habe daraufhin gemäss Akten insgesamt
CHF 5'797.10 ausbezahlt erhalten. Schliesslich habe sich das Gericht nicht mit
der Frage auseinandergesetzt, wie sich das Einkommen des Beschuldigten
zusammensetze. Er habe mehre «Mandate» aufgeführt, über welche er
unregelmässige Einnahmen generiere. Aus seinen Aussagen und den Unterlagen werde
auch nicht klar, welche geschäftlichen finanziellen Verpflichtungen durch seine
Arbeitstätigkeit entstehen würden. Inwiefern weitere «Mandate» von der Pandemie
betroffen worden seien, ergebe sich weder aus den Aussagen des Beschuldigten,
noch aus seinen Unterlagen.
3.2
Der
Beschuldigte verweist demgegenüber grundsätzlich auf die Erwägungen im
vorinstanzlichen Urteil und bestreitet die Vorbringen der Staatsanwaltschaft. So
sei er davon ausgegangen, dass das Konkursverfahren seine ehemaligen Einzelunternehmen
«[...]» und «[...]» betroffen habe. Zwar habe er grundsätzlich die Rechtsform
des Einzelunternehmens gewählt, um einen Firmenstatus zu erhalten und weil er
damit persönlich für die Verbindlichkeiten seiner Unternehmungen hafte, aber es
sei ihm nicht bewusst gewesen, dass ein allfälliges Konkursverfahren sämtliche
bestehenden und auch während des Konkursverfahrens neu gegründete
Einzelunternehmen umfasse. Das Strafgericht habe im Hinblick auf die Würdigung seiner
Aussagen nachvollziehbar ausgeführt, weshalb seinen Aussagen gefolgt werden könne.
Zudem habe der Beschuldigte auch gegenüber der Staatsanwaltschaft jeweils
glaubhaft erklärt, von welchen Angaben er ausgegangen sei und wie er die
rechtliche Situation verstanden habe. Da es sich beim Beschuldigten nicht um
einen in rechtlicher Hinsicht spezialisierten Geschäftsmann handle, der
Erfahrung im Konkurswesen gehabt habe, könne ihm diesbezüglich auch kein
Spezialwissen angerechnet werden.
Insbesondere ergebe
sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, dass er erst anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erkannt habe, dass der Konkurs nicht
seine damalige Einzelfirma an sich betroffen habe, sondern sein gesamtes privates
und geschäftliches Vermögen und er sich daher im Zeitpunkt, als er den
Kreditantrag ausgefüllt habe, mit seinem gesamten Vermögen in einem
Konkursverfahren befunden habe. Die Staatsanwaltschaft unterstelle ihm in ihrer
Berufungsantwort, ohne hierzu irgendwelche Beweise vorzubringen, er habe den
Kreditantrag zum frühmöglichsten Zeitpunkt am 26. März 2020 bei der [...] eingereicht,
da die Schliessung des Konkurses gedroht habe. Er hätte ansonsten keine Firma
mehr gehabt, für die er einen Kredit hätte beantragen können. Hierzu stütze
sich die Staatsanwaltschaft auf die Einvernahme vom 1. Oktober 2020. Es sei
aber zu bemerken, dass der Beschuldigte gerade anlässlich dieser Einvernahme
nochmals explizit ausgeführt habe, er sei davon ausgegangen, dass der
Privatkonkurs seine laufende Einzelfirma nicht betroffen habe, da diese
Bankkonten zwar zuerst gesperrt worden, aber anschliessend wieder freigegeben
worden seien. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass eine Trennung bei
Einzelfirmen möglich sei. Zudem habe er ausgeführt, er habe den Kreditantrag
dann ausgefüllt, als es möglich gewesen sei, nämlich am ersten Tag, als die
Banken die Online-Formulare zur Verfügung gestellt hätten. Der Beschuldigte
habe bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung konstant ausgeführt, er sei
davon ausgegangen, dass er für seine neue Einzelfirma, über die seiner
damaligen Ansicht nach kein Konkurs eröffnet worden sei, einen COVID-Kredit habe
beantragen dürfen und können. Er habe auf dem Kreditantrag die Einzelfirma «[...]»
angegeben, während auf den Dokumenten des Konkursverfahrens diese Einzelfirma
jeweils nicht erwähnt worden sei. Dass die Annahme des Beschuldigten, seine
Einzelfirma «[...]» sei nicht vom Konkursverfahren betroffen, nicht korrekt gewesen
sei, werde vorliegend im Übrigen nicht bestritten. Der Staatsanwaltschaft
misslinge es jedoch Beweise vorzubringen, die unmissverständlich darlegen
würden, dass sich der Beschuldigte nicht in einem relevanten Irrtum befunden habe.
Die Staatsanwaltschaft führe aus, dass das Nicht-zur-Kenntnis-nehmen-wollen im
Gegensatz zur Nichtkenntnis eines Sachverhaltes keinen Irrtum darstelle. Damit
behaupte die Staatsanwaltschaft mindestens implizit, der Beschuldigte habe sich
nicht in einem Irrtum befunden, sondern er habe nicht zur Kenntnis nehmen
wollen, dass er sich in einem Konkursverfahren befunden und daher keinen
Anspruch auf Auszahlung eines COVID-Kredites gehabt habe. Diesbezüglich sei auf
die Angaben von [...] vom Betreibungsamt zu verweisen, der explizit ausgeführt
habe, dass der Beschuldigte sich bei ihm erkundigt habe, ob er eine neue
Einzelfirma während dem laufenden Konkursverfahren gründen dürfe oder nicht. Der
Beschuldigte sei dabei offensichtlich nicht über sämtliche Rechtsfolgen des
Konkursverfahrens vollständig informiert worden. Daraus könne aber in keiner
Weise die Annahme der Staatsanwaltschaft getroffen werden, dass er den
Tatbestand nicht habe zur Kenntnis nehmen wollen. Vielmehr zeige genau dies,
dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, was die konkreten Folgen des
Konkursverfahrens in Bezug auf weitere neu gegründete Einzelfirmen gewesen
seien.
Was die
Beweiswürdigung betreffend den Tatvorwurf der Veruntreuung, eventualiter Betrug
anbelange, so habe das Strafgericht korrekterweise festgehalten, dass das
Geschäft des Inhabers einer Einzelfirma letztlich nichts anderes als ein Teil
Dispositiv
von dessen Vermögen darstelle. Demnach dürfe es für den Inhaber einer Einzelunternehmung
nicht darauf ankommen, mit welchem Bestandteil seines Vermögens er ausstehende
Forderungen nicht-geschäftlichen Ursprunges begleiche. Der Beschuldigte habe im
Laufe des Strafverfahrens jeweils unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie
hoch sein monatlicher Nettolohn gewesen sei. Dies könne damit erklärt werden,
dass er sich eben gerade keinen regelmässigen Nettolohn ausgezahlt, sondern die
beiden (nur imaginär) unterschiedlichen Vermögensmassen jeweils teilweise auch
vermischt habe. Zudem ergebe sich aus seinen Aussagen vom 1. Oktober 2020,
dass die Ausgaben, die er nur wenige Tage nach Erhalt des Kredites getätigt
habe, grösstenteils geschäftliche Ausgaben gewesen seien. Die Annahmen der
Staatsanwaltschaft, dass es sich dabei grösstenteils um private Ausgaben gehandelt
habe, seien somit klar aktenwidrig und damit haltlos. Weiter verkenne die
Staatsanwaltschaft, dass der Kredit aufgrund der pandemiebedingten
Liquiditätseinbusse aus dem weggefallenen Betrieb eines Fasnachtskellers gewährt
worden sei. Der Beschuldigte habe damit zweifelsohne eine Einbusse aufgrund der
Pandemie erlitten, für die der Kredit gewährt worden sei. Die
Staatsanwaltschaft halte wiederholt fest, dass mit dem Kredit einzig private
Verbindlichkeiten getilgt worden seien. Dies sei schlicht tatsachenwidrig und
vom Beschuldigten mehrfach in den Einvernahmen erklärt worden. Es sei
unbestritten, dass einzelne Ausgaben privater Natur gewesen seien. Da er sich
jedoch faktisch keinen regelmässigen Monatslohn ausbezahlt habe, habe er diese
Verbindlichkeiten mit seinem geschäftlichen Vermögen, das aufgrund der
gewählten Gesellschaftsform Teil seines privaten Vermögens sei, beglichen, was
gemäss den korrekten Ausführungen des Strafgerichts richtig gewesen sei und
keine Veruntreuung dargestellt habe. Auch die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte hätte den erhaltenen COVID 19-Kredit wie
einen Konsumkredit für seine privaten Bedürfnisse genutzt, entbehrten jeglicher
Grundlage. So habe der Beschuldigte mit den erhaltenen finanziellen Mitteln den
pandemiebedingten Wegfall des Einkommens aus dem Fasnachtskeller abgefedert und
grösstenteils geschäftliche Verbindlichkeiten damit beglichen. Er habe damit
den erhaltenen Kredit in keiner Weise als privaten Konsumkredit verwendet. Weiter
sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mehrfach ausgeführt habe, es sei
für ihn eine Ehrensache, dass er den Kredit zurückzahlen würde. Dies ergebe
sich auch aus der Tatsache, dass er die Privatklage anerkannt und auch kein Rechtsmittel
gegen die Kostenauferlegung in der ersten Instanz ergriffen habe. Ein fehlender
Rückzahlungswille könne ihm damit in keiner Weise vorgeworfen werden. Zuletzt
bringe die Staatsanwaltschaft vor, der Beschuldigte habe keinen Liquiditätsengpass
erlitten, da er von der Ausgleichskasse eine Erwerbsausfallentschädigung über
insgesamt CHF 5’797.10 ausbezahlt erhalten habe. Hierzu sei zu bemerken, dass
diese Auszahlung den gesamten Erwerbsausfall des Beschuldigten bis Mitte
September 2020 umfasst habe und nicht nur die kurzfristige Liquiditätseinbusse
aus dem Betrieb des Fasnachtskellers betreffe. Es habe sich damit nicht um
doppelt bezogene Beiträge gehandelt.
3.3 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis
der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte
Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet
(BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz,
dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich
das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind
und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass
das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn
verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich:
Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.
Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3;
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich
widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte
Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz
«in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen
Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar
2019E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der
freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das
Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo
erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere
auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale
der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,
a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist die Beweiswürdigung in Berücksichtigung
dieser Grundsätze vorzunehmen.
3.4
3.4.1 Vorliegend
ist der objektive Tathergang hinsichtlich der Beantragung des Covid-Kredits bei
der [...] von den Parteien unbestritten. So hält die Vorinstanz zutreffend
fest, dass der Beschuldigte am 26. März 2020 mittels
Kreditvereinbarungsformular bei der [...] einen COVID-19-Kredit in der Höhe von
CHF 11'900.– für das Einzelunternehmen «[...]» (CHE-[...]), dessen Inhaber
er war, beantragt hat (Akten S. 77, 94). Dabei hat der Beschuldigte einen
für die Festlegung der Kreditsumme relevanten Umsatzerlös von CHF 119'000.–
für das Jahr 2019 angegeben sowie unter anderem zugesichert, sich nicht in
einem Konkursverfahren zu befinden. Fest steht überdies, dass die [...]
aufgrund der Kreditvereinbarung dem Beschuldigten den COVID-19-Kredit
antragsgemäss gewährte (vgl. Kontoauszüge, SB [...] 11 und 62). Aus den Akten
ergibt sich sodann, dass über den Beschuldigten als Inhaber des
Einzelunternehmens «[...]» am 13. August 2019 der Konkurs eröffnet wurde
(Akten S. 74 ff.). Das Konkursverfahren wurde am 27. März 2020
geschlossen (Akten S. 79) und das Unternehmen «[...]» daraufhin am
6. April 2020 aus dem Handelsregister gelöscht (Akten S. 77 f.). Der Beschuldigte
befand sich somit am 26 März 2020 (Datum der Kreditvereinbarung) in einem
laufenden Konkursverfahren. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als erstellt.
3.4.2 Das
Strafgericht geht in seinem Entscheid jedoch davon aus, dass der Beschuldigte die
Tragweite eines laufenden Konkursverfahrens verkannt habe, insbesondere dessen
Auswirkungen auf bestehende oder während eines laufenden Konkurses neu formierte
Einzelunternehmen. Zwar sei er sich seiner persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten,
welche er mit seinen Einzelunternehmen eingegangen sei, bewusst gewesen, nicht
aber, dass der Konkurs nicht über das Einzelunternehmen, sondern aufgrund der
untrennbaren Verbindung des Unternehmens mit dem privaten Vermögen des Inhabers
über diesen, also den Beschuldigten selbst, eröffnet worden sei. Schliesslich habe
er nicht erkannt, dass das nach den Löschungen vorgängiger Einzelunternehmen
neu eingetragene Unternehmen lediglich eine neue Bezeichnung dieses Vermögensbestandteils
und daher auch vom noch laufenden Konkursverfahren beschlagen gewesen sei, da
dieses grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners betreffe. Betrachte
man das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschuldigten, so falle auf, dass
diese Fehleinschätzung grundsätzlich während des ganzen Strafverfahrens vorgelegen
habe. Die entsprechenden Angaben erfolgten konstant und teilweise
unaufgefordert. Auch auf entsprechende Konfrontation hin habe der Beschuldigte
angegeben, er würde die Zusicherung, er befinde sich zum Zeitpunkt der
Einreichung der Kreditvereinbarung nicht in einem Konkursverfahren, auch jetzt
noch abgeben. Erst im Rahmen der Hauptverhandlung habe er sich dahingehend
geäussert, dass er die Rechtslage betreffend die Wirkungen des Konkurses nun
zwar verstanden habe, nicht aber im Moment, als er die Kreditvereinbarung
ausgefüllt habe. Zwar möge erstaunen, dass der Beschuldigte seine
Fehleinschätzung trotz des klaren Wortlauts in den Konkurseröffnungsentscheiden
und Handelsregisterauszügen nicht erkannt habe, werde in diesen doch explizit
die Konkurseröffnung über den Beschuldigten erwähnt und nicht über eines seiner
Einzelunternehmen. Allerdings würden sich aufgrund des Gesagten keinerlei
Anhaltspunkte ergeben, dass er dies alles im Sinne einer Schutzbehauptung nur vorgespiegelt
habe. Das Gericht habe daher davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht
bewusst gewesen sei, dass der Konkurs über ihn selbst eröffnet worden sei und
sich das laufende Konkursverfahren somit auch auf seine Handlungen mit dem Unternehmen
«[...]» habe auswirken können.
3.4.3 Entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei den
Ausführungen des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass sich das
Konkursverfahren gegen ihn ebenfalls auf seine Einzelfirma «[...]» erstrecke,
um eine Schutzbehauptung handelt.
Sofern das
Strafgericht die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft einstuft, weil er
konstant sein damaliges Unwissen beteuert habe, so ist dem entgegenzuhalten,
dass im Rahmen einer aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitswürdigung (vgl.
dazu grundsätzlich Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17
ff.) zwar einerseits korrekterweise eine Konstanzanalyse vorzunehmen ist, das
Vorliegen von Konstanz allein aber nicht auf die Glaubhaftigkeit einer Aussage
schliessen lässt (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 63 f.). Vielmehr ist eine weitere Voraussetzung für die Analyse
der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen die sog. Kompetenzanalyse, in
welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden.
Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen
intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl-
und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des
Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 53, 56 f.). Zwar
ist beim Beschuldigten fraglos die Aussagetüchtigkeit gegeben, jedoch gilt es
in Bezug auf die intellektuellen Fähigkeiten des Beschuldigten zu konstatieren,
dass er nicht unterdurchschnittlich intelligent wirkt und daher zweifellos in der
Lage wäre, ein «Lügengebäude» aufrecht zu erhalten. Für ein solches «Lügengebäude»
betreffend die Behauptung des Nichtwissens des Konkursverfahren hinsichtlich
seiner Einzelfirma «[...]» waren denn auch keine komplexen Ausführungen
notwendig, die nur bei tatsächlichem Vorliegen des geltend gemachten
Nichtwissens vom Beschuldigten hätten vorgebracht werden können. Allein der vom
Strafgericht genannte Umstand der Konstanz der Aussagen des Beschuldigten ist
demnach nicht ausreichend, um von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
auszugehen.
Es sprechen denn
auch diverse Umstände dafür, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des
Kreditantrags wusste, dass sich das Konkursverfahren auf sein gesamtes Vermögen
– und damit auch auf die neugegründete «[...]» – bezog. Einerseits ist auf den
klaren Wortlaut der diversen gerichtlichen (Konkurseröffnungs-)Entscheide zu
verweisen, die dem Beschuldigten zweifellos zugegangen sind und denen zu
entnehmen ist, dass die Konkurseröffnung sich gegen den Beschuldigten als
Inhaber und nicht allein gegen die Einzelfirma «[...]» richtete: So hält das
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West in seinem Entscheid vom 9. Januar 2018
fest, dass der Beschuldigte der Schuldner ist und über ihn der Konkurs
eröffnet wird (Akten S. 47 f.). Dies gilt auch für den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Februar 2018 («Über A____ […]
wird […] der Konkurs eröffnet», Akten S. 55 ff., 62). Sodann wurde der
Beschuldigte auch im Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom
13. August 2019 als Schuldner bezeichnet, über den der Konkurs eröffnet
wurde (Akten S. 74 f.). Des Weiteren führen auch die Verfügungen des Handelsregisteramtes
Basel-Stadt vom 16. August 2019 betreffend «[...]» und «[...]» jeweils aus,
dass «Über den Inhaber dieses Einzelunternehmens […] mit Entscheid des
Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13.08.2019
mit Wirkung ab dem 13.08.2019, 10.30 Uhr, der Konkurs eröffnet worden [ist].»
(Akten S. 63, 73). Ferner ist auch in der Verfügung des Handelsregisteramts
Basel-Stadt vom 23. August 2019, der die Anmeldung des Beschuldigten auf
die Neueintragung der Einzelfirma «[...]» zugrunde liegt, aufgeführt, dass über
deren Inhaber der Konkurs eröffnet worden ist (Akten S. 81 ff.). Schliesslich
reichte der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
29. Juni 2020 (Akten S. 155 ff.) selbst einen
Handelsregisterauszug des Handelsregisteramts Basel-Stadt vom 27. August
2019 ein, auf dem ebenfalls explizit aufgeführt war, dass über den Inhaber des
Einzelunternehmens «[...]» (d.h. diejenige Einzelfirma, für die der Kredit
beantragt wurde) mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft
West vom 13. August 2019 mit Wirkung ab demselben Datum der Konkurs eröffnet wurde
(Akten S. 173). Dem Beschuldigten war es somit bereits allein aufgrund des
letzten Dokuments klar, dass auch die «[...]» vom gegen ihn laufenden
Konkursverfahren betroffen war.
Des Weiteren
handelt es sich beim Beschuldigten auch nicht um eine in Geschäftsfragen
unerfahrene Person, sei er doch gemäss seinen eigenen Aussagen bis zu seinem
dreissigsten Lebensjahr in verschiedenen Angestelltenverhältnissen tätig
gewesen (u.a. auch in leitender Funktion) und habe sich daraufhin selbständig
gemacht. So habe er mit 30 seine erste Einzelfirma gegründet, später dann eine
GmbH (Akten S. 605 f.). Auch in den Jahren vor der Beantragung des
COVID-Kredits war der Beschuldigte Inhaber diverser Einzelfirmen («[...]», «[...]»
sowie «[...]», vgl. seine Aussagen in Akten S. 342 f.). Der Beschuldigte war
demnach mit den Eigenschaften und Rechtswirkungen der Einzelfirma – insbesondre
im Unterschied zu einer GmbH – bestens vertraut, was sich auch aus seinen
diesbezüglichen Aussagen ergibt. So gab er wiederholt an, dass er bei der
Einzelfirma kein Geschäftsvermögen benötige (Akten S. 235), das Privat-
sowie das Geschäftsvermögen deckungsgleich seien (Akten S. 239), die
Konkurseröffnung von der Krankenkasse auf seine Person gerichtet gewesen
sei (Akten S. 235), er als Person mit dem Konkursverfahren zu tun
habe (Akten S. 343). Auch durchlief der Beschuldigte bereits zuvor ein
Konkursverfahren als Inhaber einer Einzelfirma (Akten S. 604).
Sodann entlasten
die Angaben von [...] vom Konkursamt Basellandschaft den Beschuldigten, wie von
ihm geltend gemacht wird, nicht. So gab ersterer – entgegen den Vorbringen des
Beschuldigten – an, dass er dem Beschuldigten gegenüber nicht geäussert habe, dass
eine im Konkurs des Inhabers neu gegründete Einzelfirma nicht vom Konkurs
betroffen gewesen wäre. Zwar habe man ihn darüber informiert, dass er eine neue
Einzelfirma gründen könne, er sich jedoch über die rechtlichen Folgen selbst
erkundigen müsse. Das Konkursamt übernehme keine rechtsberatende Funktion zu
Nachfolgeunternehmungen. Der Entscheid einer Neugründung unter Berücksichtigung
allfälliger rechtlicher Folgen liege allein beim Konkursiten (Akten S. 199).
Damit übereinstimmend führt auch der Beschuldigte aus, dass [...] ihm
mitgeteilt habe, er solle betreffend (Neu-)Gründung einer Firma «selber
schauen» (Akten S 344). Schliesslich ist auch der Aktennotiz vom 4. August
2020 zu entnehmen, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen von [...] «sehr
gut über seine Situation im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren informiert
gewesen [sei]» (Akten S. 188).
Ferner ist auch
die zeitliche Abfolge ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte sich bewusst war,
dass das Konkursverfahren gegen ihn auch die Einzelfirma «[...]» betraf. Zwar
bestreitet er, dass er aufgrund eines Umgehungsgedankens bereits am
26. März 2020 den Kredit beantragte, jedoch musste er mit einer zeitnahen Schliessung
des Konkursverfahrens gegen ihn rechnen. Mithin sah er sich zum Handeln
veranlasst, den Kredit schnellstmöglich zu beantragen, bevor seine Einzelfirma
«[...]» wegen der Schliessung aufgrund des Konkurses gelöscht werden würde und
er demnach nicht mehr berechtigt gewesen wäre, mit einer neu gegründeten
Einzelfirma einen Kreditantrag zu stellen (gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
[Covid-19-SBüV, SR 951.261] musste das Einzelunternehmen vor dem 1. März 2020
gegründet worden sein, womit für die erst am 27. April 2020 eingetragene
Einzelfirma «[...]» [vgl. Akten S. 84] kein Kreditantrag hätte eingereicht
werden können). Dass der Beschuldigte in zeitlicher Bedrängnis war, wird denn
auch durch den Umstand belegt, dass bereits einen Tag(!) nach seiner Beantragung
des Kredits das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft-West am 27. März 2020
den Konkurs für geschlossen erklärte (Akten S. 72). Am 6. April 2020
wurde sodann die Einzelfirma «[...]» aus dem Handelsregister gelöscht (Akten S.
77).
Dass das vom
Beschuldigten geltend gemachte Nichtwissen und in diesem Zusammenhang auch die
wiederholt von ihm betonte Transparenz und «Ehrlichkeit» von ihm als
Einzelunternehmer (vgl. Akten S. 186, 603), nicht glaubhaft ist, zeigt sich
auch an dem widersprüchlichen Umstand, dass der Beschuldigte sich nach der
Mitteilung über die Schliessung des Konkurses sowie der Löschung der «[...]»
aus dem Handelsregister nicht umgehend bei der Kreditgeberin meldete und seinen
behaupteten Irrtum darlegte. Der Entscheid zur Schliessung des Konkurses
erging, wie erwähnt, bereits am 27. März 2020 und die Löschung der Einzelfirma «[...]»
erfolgte kurz darauf am 6. April 2020. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der
Beschuldigte merken müssen, dass seine Annahme, dass die «[...]» nicht vom
Konkurs über ihn als Inhaber der Einzelfirma betroffen sei, unzutreffend war. Dass
es der Beschuldigte mit seinen Angaben zu seinen Einzelfirmen jedoch nicht so
genau nimmt, zeigt nicht zuletzt auch der Umstand, dass er in der
Berufungsverhandlung angab, ein C____ habe nie für ihn gearbeitet (Akten
S. 606), er diesem jedoch gemäss Auszug aus der Buchhaltung der
Einzelfirma «[...]» am 10. September 2019 einen Lohn auszahlte (vgl. Akten S.
219).
Im Ergebnis ist demnach
die Beteuerung des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass eine während des
Konkursverfahrens neu gegründete Einzelfirma nicht ebenfalls vom gegen ihn als
Inhaber laufenden Kornkursverfahren betroffen gewesen sei, als unglaubhaft und
damit als reine Schutzbehauptung zu werten.
3.4.4 Was
die Vorbringen der Staatsanwaltschaft betrifft, es sei unberücksichtigt
geblieben, dass diverse widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten zu seinem
Lohn und der Verwendung des Kredits vorlägen, so ist hierzu Folgendes
festzuhalten: Es ist unbestritten, dass einzelne Ausgaben des Beschuldigten aus
dem Kredit privater Natur waren. Beim grossen Teil der Ausgaben ist jedoch entweder
von einer geschäftlichen Natur auszugehen oder deren Verwendungszweck kann
nicht mehr eruiert werden. Letzteres gilt etwa für die CHF 4'000.– die der
Beschuldigte am 30. März 2020 in bar bezog. Zu der ihm in der Einvernahme
vom 1. Oktober 2020 vorgelegten Ausgabentabelle gab der Beschuldigte
sodann an, dass zwei Drittel der darauf aufgeführten Ausgaben geschäftlicher
Natur seien, er aber grundsätzlich keinen Unterschied zwischen privat und
geschäftlich mache (vgl. Akten S. 238 ff.). Entsprechend markierte er auch
in der Tabelle die privaten und geschäftlichen Ausgaben (Akten
S. 242 f.). Sofern die Staatsanwaltschaft moniert, dass der
Beschuldigte in der Einvernahme vom 1. Oktober 2020 ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 4'500.– angegeben habe, so ergibt sich bei Addition
aller als privat gekennzeichneten Ausgaben (gemäss Akten S. 242 f.) lediglich
ein Betrag von CHF 2'829.90 (sogar inkl. der Ausgaben für den Golfverband [...]),
und damit ein Betrag noch innerhalb des Lohngefüges (dieser Betrag würde sich
sogar mit einem Bruttogehalt von CHF 3'000.– decken, das der Beschuldigte
gegenüber der Ausgleichskasse Basel-Stadt angab, vgl. Akten
S. 251 ff.). Sofern die Staatsanwaltschaft ferner einen Widerspruch
in den unterschiedlichen Lohnangaben des Beschuldigten erblickt, so ist dies
durchaus damit zu erklären, dass der Beschuldigte aufgrund seiner
Geschäftstätigkeit respektive seiner Arbeit auf Provisionsbasis ständig
wechselnde Einkommenshöhen vorwies (vgl. Akten S. 606 f.). Im Zweifel ist daher
zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der grösste Teil der
Ausgaben geschäftlicher Natur war. Entsprechend kann auch nicht widerlegt
werden, dass der Beschuldigte die privaten Ausgaben von seinem sich
ausbezahlten Lohn beglich (selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es dem
Beschuldigten – trotz der Rechtsform des Einzelunternehmens – erlaubt gewesen
wäre, beim Eingehen finanzieller Verpflichtungen eine Unterscheidung zwischen
privaten und geschäftlichen Ausgaben zu machen).
Was des Weiteren
die monierte «doppelte» Geltendmachung von Unterstützungsgeldern anbelangt, so
ist es erstens keineswegs so, dass sich das Gesuch bei der Ausgleichskasse
Basel-Stadt vom 24. März 2020 lediglich auf ein einzelnes Ereignis bezog,
sondern auf den Erwerbsausfall für eine Zeitspanne bis September 2020 (Akten
S. 251 ff.). Zweitens wurden ihm die Entschädigungen der
Ausgleichskasse erst nach dem COVID-Kredit ausgezahlt, womit der Beschuldigte
zum Zeitpunkt des Kreditantrags und der Auszahlung der CHF 11'900.– (noch) Liquiditätsengpässe
aufwies. Auch konnte er zu jenem Zeitpunkt nicht wissen, ob er eine
Entschädigung der Ausgleichskasse erhalten und wie hoch diese sein würde.
In Bezug auf die
von der Staatsanwaltschaft angesprochene unklare Zusammensetzung des Einkommens
des Beschuldigten ist schliesslich auf dessen Angaben an der Berufungsverhandlung
hinzuweisen, dass er gemäss seinen Aussagen für ein Unternehmen in Zürich im
Mandatsverhältnis tätig gewesen sei, die AHV ihn jedoch nicht als selbständig
erwerbend eingestuft habe, weshalb er in ein Angestelltenverhältnis habe
wechseln müssen und zudem nur im Falle der Gründung einer GmbH zwei weitere
Mandate als Selbständigerwerbender habe behalten könne.
4.
4.1 In
rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs
zwar ausgeführt, dass sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt seien,
dem Beschuldigten jedoch in subjektiver Hinsicht zugutegehalten, dass er sich in
einem Irrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB befunden habe. So habe er die
konkursrechtlichen Begebenheiten und somit den Umstand, dass er sich als
Antragssteller in einem laufenden Konkursverfahren befunden habe, verkannt.
Daraus folge, dass er sich der damit einhergehenden Täuschung der [...] nicht
bewusst gewesen sei. Der Beschuldigte habe mithin vorsatzlos gehandelt. Da der
Tatbestand des Betrugs keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorsehe, finde Art. 13
Abs. 2 StGB keine Anwendung.
Diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Was die objektiven Voraussetzungen des
Betrugs anbelangt, so hat das Strafgericht noch zu Recht angenommen, dass der
Beschuldigte durch die entsprechende Angabe auf der Kreditvereinbarung
vorspiegelte, er befände sich gegenwärtig nicht in einem laufenden
Konkursverfahren. Auch ging die Vorinstanz – wie noch zu zeigen sein wird –
zutreffend davon aus, dass durch den aufgrund dieser Irreführung gewährten
Kredit und die darauffolgende Inanspruchnahme der Privatklägerin als Bürgin letztere
im Umfang der gewährten Kreditsumme geschädigt wurde.
Was die
Voraussetzung der arglistigen Täuschung anbelangt, so ist eine solche im
vorliegenden Fall in der Variante der qualifizierten Lüge gegeben. Qualifiziert
– und damit arglistig – ist eine Lüge, wenn etwa deren Überprüfung unzumutbar ist
oder der Täter aufgrund besonderer Umstände – wie einem besonderen
Vertrauensverhältnis – damit rechnet, dass die Kreditgeberin von einer Überprüfung
absehen wird (BGE 132 IV 12 E. 8.1, 126 IV 165 E. 2; Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019,
Art. 146 StGB N 109 ff.). Vorliegend wurde die Beantragung und
Gewährung von COVID-19-Krediten vom Bund bewusst niederschwellig gehalten, um
den betroffenen Unternehmen rasch und unkompliziert Liquidität zu verschaffen.
So war vorgesehen, dass die Kreditinstitute und die Bürgschaftsorganisationen
die Gesuche jeweils nur auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit
hin prüfen (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2.3 sowie Art.
11 Abs. 3 Covid-19-SBüV; vgl. auch Micheli,
Corona Kredite für KMU, Zürich 2021, Art. 25 Covid-19-SBüG N 68). Eine
inhaltliche Überprüfung der Angaben in den zahlreichen eingegangenen
Kreditanträgen hätte gewisse Nachforschungen notwendig gemacht und wäre nicht
ohne wesentlichen Aufwand möglich und zumutbar gewesen, was einen langwierigen
Prozess nach sich gezogen hätte. Damit wäre das Ziel einer schnellen und
unbürokratischen Soforthilfe in dieser Ausnahmesituation nicht erreichbar
gewesen. Auch bestanden zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung des Beschuldigten
am 26. März 2020 noch keinerlei Vorgaben des SECO, wie bzw. ob eine Prüfung
durch die Kreditgeber durchzuführen sei. Den Auftrag zur Ausarbeitung eines
solchen Prüfkonzepts gab der Bundesrat am 1. April 2020; die Eckwerte des
Konzepts wurden sodann erst am 3. April 2020 vom Bundesrat gutgeheissen und
öffentlich kommuniziert (Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept – COVID-19
Solidarbürgschaften, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Version 00.08, 23. Juni
2020, S. 4). Doch selbst, wenn das Prüfkonzept schon zum Zeitpunkt des
Kreditantrags gegolten hätte, so könnte daraus nichts zugunsten des
Beschuldigten abgeleitet werden, führt doch auch dieses bei den Prüfschritten
der Bank nicht aus, dass der Handelsregisterauszug der jeweiligen (Einzel-) Firma
hätte geprüft werden müssen (Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept – COVID-19
Solidarbürgschaften, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Version 00.08, 23.
Juni 2020, S. 14, Ziff. 5.2.1; vgl. auch Micheli,
a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68). Eine entsprechende Prüfung bezüglich
der Frage eines laufenden Konkursverfahrens konnte somit unter diesen Umständen
von der [...] bzw. der B____ nicht verlangt werden. Auch in der Botschaft wurde
betont, dass die Covid-19-(Basis-)Kreditgewährung rasch und unbürokratisch auf
Grundlage einer Selbstdeklaration erfolgen und die Kredite nach einem einfachen
und standardisierten Verfahren gewährt werden sollten. Den Bürgern bzw.
Unternehmen wurde in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Lage ein besonderes – von Gesetzes wegen geschaffenes – Vertrauen
entgegengebracht. Eine Opfermitverantwortung ist mithin auszuschliessen (vgl.
auch OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 1.3.2) und die
Täuschung arglistig erfolgt (vgl. dazu auch KGer LU 206 20 203 vom 24. März
2021 E. 3.2.1.2; Märkli/Gut,
in: AJP 2020, Missbrauch von Krediten nach
COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, 722, 728; Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68).
Unstreitig ist
des Weiteren die kausale Vermögensverfügung, da dem Beschuldigten aufgrund des
täuschenden Verhaltens und des dadurch ausgelösten Irrtums bei der Bank bzw.
der Privatklägerin der Kredit in der beantragten Höhe überwiesen wurde (vgl.
dazu Jean-Richard-dit-Bressel/Jug-Höhener, Die Profiteure der Krise –
Ein Betrug der besonders verwerflichen Art: Strafbarkeit des Missbrauchs von
Corona-Krediten aus einer Praxisperspektive, Jusletter vom 3. August 2020,
Rz. 24). Was die Voraussetzung des Schadens anbelangt, so sind die
Ausführungen des Beschuldigten unbehelflich, dass es für ihn erst ein Betrug
sei, wenn er sich in fünf Jahren entscheide, das Geld nicht zurückzuzahlen (Akten
S. 343). Dies zeigt lediglich erneut eindrücklich, dass er sich die rechtlichen
Konsequenzen in seiner Vorstellung so zu recht bog, wie es ihm gerade am besten
passte. Beim sog. Darlehens- oder Erfüllungsbetrug können Täuschungen über Rückzahlungswille
und/oder Rückzahlungsfähigkeit zu einer Schädigung schon im Zeitpunkt
der Auszahlung eines Darlehens führen, weil der Darlehensgeberin ein geringeres
Ausfallrisiko vorgespiegelt wird, als in Wirklichkeit besteht, was den Wert der
Rückzahlungsforderung unter den Nominalwert vermindert. Entsprechend wird der
Abfluss der Darlehensvaluta nicht mit einer Gegenleistung kompensiert (sog. Gefährdungsschaden,
vgl. OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 1.4; BGE 142 IV 346
E. 3.2, 129 IV 124 E. 3, 122 IV 279 E. 2.a; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146
StGB N 207). Vorliegend täuschte der Beschuldigte durch das gegen ihn als
Inhaber der Einzelunternehmen laufende Konkursverfahren über seine
Rückzahlungsfähigkeit, wodurch er – auch wenn der Kredit bzw. die
Rückzahlungsfrist noch nicht abgelaufen war – ein erhebliches Rückzahlungsrisiko
schuf. Der Kredit hätte bei Kenntnis aller Umstände bei vorsichtiger
Buchhaltung durch die Privatklägerin als Kreditgeberin als wertlos
abgeschrieben werden müssen, weshalb ein Vermögensschaden im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegt (vgl. auch
Märkli/Gut, a.a.O., 722, 728; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel/Jug-Höhener, a.a.o., Rz. 25 ff.; Micheli,
a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 72). In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist demnach der objektive Tatbestand von Art. 146 StGB als erfüllt
anzusehen.
In subjektiver
Hinsicht führt das Strafgericht demgegenüber aus, dass der Vorsatz aufgrund des
Irrtums des Beschuldigten entfalle. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Dem Beschuldigten war gestützt auf das Ergebnis der Beweiswürdigung bereits
anlässlich des Kreditantrags bewusst, dass er bei wahrheitsgemässen Angaben über
den Konkurs gegen ihn als Inhaber der Einzelunternehmen keine
Überbrückungshilfe erhalten und seine Rückzahlungsfähigkeit – auch aufgrund
seiner erheblichen übrigen Schulden (vgl. für die gegen den Beschuldigten laufenden
Betreibungen und nicht getilgten Verlustscheine Akten S. 4, 619 ff.) –
gefährdet war. Er wusste um seine falschen Angaben und handelte in der Absicht,
sich als Inhaber der «[...]» mit einem Vermögenszuwachs zu bereichern, auf den er
rechtlich keinen Anspruch hatte. Auch rechnete er damit (oder hielt es
zumindest für möglich und nahm mindestens in Kauf), dass aufgrund der
Dringlichkeit in dieser Ausnahmesituation keine normale Überprüfung der
Kreditanträge durch die Kreditgeberin würde stattfinden können. Er handelte mithin
sowohl vorsätzlich als auch mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Auch das
Merkmal der Stoffgleichheit ist erfüllt, da die durch den Beschuldigten
anbegehrte und erzielte geldwerte Besserstellung dem eingetretenen Vermögensschaden
bei der Geschädigten entspricht.
Im Ergebnis hat
sich der Beschuldigte daher des Betrugs nach Art. 146 StGB schuldig gemacht.
4.2 Was
den Vorwurf der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB betrifft, so hat
die Vorinstanz in objektiver Hinsicht offengelassen, ob die Kreditvereinbarung
überhaupt die für den Anwendungsbereich der Falschbeurkundung zusätzlichen
Anforderungen an eine Urkunde erfüllt, da das Strafgericht – wie auch beim
Vorwurf des Betrugs – den Vorsatz verneint hat.
4.2.1 Vorliegend
verneint der Beschuldigte das Vorliegen der erhöhten Anforderungen, die das
Bundesgericht zur Annahme einer Falschbeurkundung voraussetzt. So sei der Bank
des Beschuldigten bekannt gewesen, dass über ihn der Konkurs eröffnet worden sei,
da die Bankkonten seiner Einzelfirma zeitweise von seiner Bank gesperrt worden
seien. Es sei überdies davon auszugehen, dass die Hausbank die Information über
das laufende Konkursverfahren ihres langjährigen Kunden im Kundendossier
gespeichert habe. Da Einzelfirmen nach Abschluss des Konkursverfahrens gelöscht
würden und keine weiteren Bankbeziehungen mehr eingehen könnten, müsse dies der
Bank bei Gewährung des Kredits bewusst gewesen sein. Eine Urkunde im Sinne der
Falschbeurkundung könne daher bei der ausgefüllten Kreditvereinbarung nicht
angenommen werden, weshalb auch in objektiver Hinsicht ein Freispruch von
diesem Vorwurf, abgesehen von der fehlenden subjektiven Komponente, hätte
ergehen müssen.
4.2.2 Vorliegend
kann auch in Bezug auf diesen Tatbestand den strafgerichtlichen Ausführungen sowie
den Vorbringen des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Der objektive Tatbestand
von Art. 251 StGB verlangt als Tatobjekt eine Urkunde. Nach Art. 110 Ziff.
4 StGB versteht man darunter Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine
Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine Tatsache ist dann
rechtserheblich, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die
Entstehung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung eines Rechts bewirkt. Nachfolgend
gilt es hinsichtlich des vom Beschuldigten einreichten Kreditantrags die
Tatvariante der Falschbeurkundung zu prüfen, da dem Beschuldigten vorgeworfen
wird, unterschriftlich wahrheitswidrig im Kreditantrag angegeben zu haben, er
befinde sich als Inhaber der Einzelfirma «[...]» nicht in einem
Konkursverfahren. Ihm wird mithin die Beurkundung einer falschen Tatsache
(Falschbeurkundung) und nicht die Täuschung über den Aussteller oder das
nachträgliche Abändern einer echten Urkunde vorgeworfen. Im Gegensatz zur
Urkundenfälschung im engeren Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde
erfasst, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber
unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene
Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen
darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen
darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die
Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe
Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung
erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird angenommen,
wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm
daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2, 142 IV
119 E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1; je m.H.). Allgemein gültige Kriterien für
eine schlüssige Abgrenzung zwischen (strafloser) einfacher schriftlicher Lüge
und Falschbeurkundung sind trotz umfangreicher Judikatur nicht vorhanden. Die
Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss vielmehr für
jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden.
In seiner neueren Rechtsprechung stellt das Bundesgericht an die
Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen einer
Falschbeurkundung höhere Anforderungen als früher. Eine qualifizierte
schriftliche Lüge wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte
Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen
entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1, 132 IV 12 E. 8.1; Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 251 StGB N 68 ff. und 84). Eine besondere
Wahrheitsgarantie kann sich jedoch daraus ergeben, dass das Gesetz die
Erstellung der Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung
zu befolgen ist, genau vorschreibt (BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022
E. 4.1.3).
Wie das
Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, kommt grundsätzlich einseitigen
Erklärungen, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht – etwa
Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten – keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu
(BGE 144 IV 13 E 2.2.3; BGer 6B_453/2017 vom 16. März 2018, E. 6.2.1). Dieser
Grundsatz findet jedoch aufgrund des speziellen Falls der Corona-Kredite aus
folgenden Gründen keine Anwendung: Beim vom Beschuldigten ausgefüllten
Kreditantrag vom 26. März 2020 handelt es sich um eine Schrift, die
menschliche Gedankenäusserungen beinhaltet und den Beschuldigten als Aussteller
erkennen lässt. Der Kreditantrag ist grundsätzlich bestimmt und geeignet, eine rechtserhebliche
Tatsache zu beweisen, nämlich die Willensäusserungen des Beschuldigten, einen
Kreditvertrag abschliessen zu wollen und die notwendigen Voraussetzungen dazu
zu erfüllen. Der Urkundencharakter ist somit zu bejahen. Im
Tathandlungszeitpunkt bestand die rechtliche Ausgangslage darin, dass der
Beschuldigte gemäss der damals geltenden Covid-19-SBüV gegenüber der [...] bzw.
der Privatklägerin unter anderem zu erklären hatte, dass er sich als Inhaber der
Einzelfirma «[...]» nicht in einem Konkursverfahren befand (Art. 3 Abs. 1
lit. b Covid-19-SBüV). Gleichzeitig musste er gemäss Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV
schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht,
bestätigen, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und wahr
sind. Es bestand somit ein materielles Gesetz, welches die Erstellung der
Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung zu befolgen
ist, genau vorschrieb und den Beschuldigten zur Wahrheit anhielt. Zusätzlich
unterschrieb der Beschuldigte eine hervorgehobene bzw. fettgedruckte
Textpassage, die unter anderem auf die strafrechtlichen Konsequenzen – etwa
Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB etc. – hinwies, die bei unrichtigen
oder unvollständigen Angaben des Unterzeichnenden drohen würden. Dadurch
bestand eine erhöhte Glaubwürdigkeit dafür, dass die im Formular durch den
Beschuldigten unter Androhung von erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen bestätigten
Angaben korrekt waren. Auch das Antragsformular selbst war als Anhang 2 Bestandteil
der Covid-19-SBüV und damit Teil eines materiellen Gesetzes. Alleine von diesem
Formular bzw. den darin angegebenen Informationen war abhängig, ob man den
Kredit erhielt oder nicht, womit die darin gemachten Angaben rechtlich erheblich
waren. Die Sach- und Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen beim sog. «Formular
A», welches die Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich
berechtigten Person von ihren Kunden verlangen. Dieses Formular A erfüllt eine
zentrale Funktion im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität und besitzt
gegenüber den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht
eine erhöhte Beweiskraft. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass
dem Formular A demnach eine erhöhte Glaubwürdigkeit und folglich
Urkundencharakter zukomme (BGE 139 II 404 E. 9.9.2; BGer 6B_37/2013 vom
15. April 2013 E. 1.2.2, 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2).
Auch das vorliegende Kreditantragsformular musste gegenüber einem
Finanzintermediär – vorliegend der [...] – abgegeben werden, damit diese
schnell und unkompliziert den Kredit gewähren konnte. Die [...] musste davon
ausgehen, dass die Angaben des Beschuldigten korrekt sind. Genau wie das
Formular A konnte auch das vorliegende Kreditformular nicht auf Korrektheit
überprüft werden. Man musste sich auf die gemachten Angaben verlassen können,
schliesslich baute das ganze System der schnellen und reibungslosen Kreditgewährung
auf diesem Formular und dem Prinzip der Selbstdeklaration auf, damit die
schädlichen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie möglichst schnell abgedämpft
werden konnten. Ohne ein solch unkompliziertes Prozedere wäre eine – zum
damaligen Zeitpunkt erforderliche – schnelle finanzielle Unterstützung nicht
möglich gewesen, war es aufgrund der grossen Anzahl von Kreditgesuchen (über
130'000 Firmen haben Kredite im Umfang von gegen 17 Milliarden Franken
beantragt, vgl. Geleitwort von Bundesrat Ueli Maurer, in: Corona Kredite für
KMU, Zürich 2021, V f.) weder möglich noch zumutbar, die einzelnen Anträge für Solidarbürgschaften
mit erleichterten Voraussetzungen gemäss Art. 3 Covid-19-SBüV – im
Gegensatz zu den übrigen Solidarbürgschaften nach Art. 4 Covid-19-SBüV – zu
überprüfen. Von einer solchen Überprüfung wurden die Finanzinstitute – wie
bereits beim Tatbestand des Betrugs dargelegt wurde – denn auch entbunden (vgl.
sodann auch Erläuterung zur COVID-19-SBüV vom 14. April 2020 zur
Art. 11: «Die Bürgschaftsorganisation überprüft gemäss Absatz 3 die
Gesuche für Solidarbürgschaften nur auf Vollständigkeit und formelle
Korrektheit»). Sofern der Beschuldigte nun vorbringt, dass seiner Bank hätte
bekannt sein müssen, dass er sich in einem Konkursverfahren befunden habe, da
seine Bankkonten zweitweise gesperrt gewesen seien und davon auszugehen sei,
dass die Hausbank Informationen über laufende Konkursverfahren ihres
langjährigen Kunden im Kundendossier gespeichert habe, so ist dem
entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte davon ausgeht, dass der Kreditgeberin
sofortige Kenntnis sämtlicher ihr intern zugänglicher Informationen zuzurechnen
wäre. Eine genauere Überprüfung der jeweiligen Kundendossiers war jedoch – wie
bereits ausgeführt wurde – aus Zeit- und Effizienzgründen nicht vorausgesetzt. So
hielt denn auch Bundesrat Ueli Maurer fest, dass «das Prozedere […] so einfach
sein» müsse, «dass ein A4-Blatt genügt und Kredite innert einer halben Stunde
gewährt werden können.» (Geleitwort von Bundesrat Ueli Maurer, a.a.O., V). Eine
Überprüfung des Kundendossiers wäre mit diesem Ziel der Kreditvergabe innerhalb
einer halben Stunde bei der grossen Anzahl der Kreditgesuche schlicht nicht
möglich gewesen (vgl. auch Micheli,
a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68). Zudem gilt es zu berücksichtigen,
dass zum Zeitpunkt des Kreditantrags vom 26. März 2020 die Bankkonten des
Beschuldigten gerade nicht gesperrt waren (der Beschuldigte berichtete [...]
denn auch erst mit E-Mail vom 16. April 2020, dass seine Konten tags zuvor
gesperrt worden seien, vgl. Akten S. 178). Beim Kreditantrag des
Beschuldigten handelte es sich mithin um das entscheidende Dokument, das
darüber entschied, ob ein Kredit gewährt wird oder nicht, weshalb ihm eine erhöhte
Glaubwürdigkeit im Sinne der erhöhten Voraussetzungen der Urkundenqualität der
Falschbeurkundung zukommt (so auch OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 2.3.2;
KGer LU 2O6 20 203 vom 24. März 2021 E. 3.2.2.2 [zum Urteilszeitpunkt noch
nicht rechtskräftig]; für den Urkundencharakter auch Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 55; Jean-Richard-dit-Bressel/Jug-Höhener,
a.a.O., Rz. 33; AK StGB-Inderbitzin,
Bern 2020, Art. 251 N 23). Nicht vergleichbar ist das Kreditantragsformular der
Covid-19-SBüV sodann mit einer Steuererklärung, der keine gleichermassen
erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Im Gegensatz zu den Covid-19-Kreditgesuchen
sind bei der Steuererklärung neben der Selbstdeklaration die benötigten
Dokumente beizulegen und Überprüfungen durch die Steuerverwaltung vorgesehen (vgl.
etwa Steuergesetz Basel-Stadt [StG, SG 640.100], § 151 ff., insb. § 158 Abs. 1 StG: «Die Steuerverwaltung prüft die Steuererklärung und nimmt die
erforderlichen Untersuchungen vor.»). Schliesslich ist der Kreditantrag nach Covid-19-SBüV
auch nicht mit privatrechtlichen Kreditgesuchen vergleichbar, setzen letztere
doch ebenfalls eine Prüfung der Kreditwürdigkeit der Antragssteller voraus (vgl.
Art. 22 ff. Konsumkreditgesetz [KKG, SR 221.214.1]).
Es liegt
folglich eine tatbestandsmässige, qualifizierte schriftliche Lüge vor. Indem
der Beschuldigte diese echte, aber unwahre Urkunde herstellte, verwirklichte er
den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.
4.2.3 In
subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei
Eventualvorsatz genügt. Weiter sind eine Täuschungsabsicht sowie die Absicht,
jemanden zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
erforderlich. Unrechtmässig ist der Vorteil, wenn dieser rechtswidrig ist oder
darauf kein Anspruch besteht. Das Bundesgericht erblickt die Unrechtmässigkeit
der Vorteilsverschaffung darüber hinaus schon im Mittel der Täuschung, d.h.
darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird
(BGE 128 IV 265 E. 2.2, 135 IV 12 E. 2.2; Boog,
a.a.O., Art. 251 StGB N 181 ff., 209 f.).
Vorliegend
konnte aufgrund des Beweisergebnisses festgestellt werden, dass der
Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und das Kreditantragsformular mit
Wissen und Willen falsch ausfüllte, wobei ihm zumindest im Sinne einer
Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass es sich beim Formular um
eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB
handelte, insbesondere auch deshalb, weil er auf dem Formular ausdrücklich und
in fettgedrucktem Text auf den Tatbestand der Urkundenfälschung hingewiesen
wurde. Er handelte mit der Absicht, die [...] zu täuschen und sich dadurch
einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der darin bestand, den Kredit in
der Höhe von CHF 11'900.– zu erlangen, auf welchen er bei wahrheitsgemässen
Angaben keinen Anspruch gehabt hätte. Auch in subjektiver Hinsicht erfüllt der
Beschuldigte somit die Voraussetzungen der Falschbeurkundung.
4.3 Was
den Vorwurf der Verwendung des COVID-19-Kredits betrifft, so sah die Vorinstanz
den Tatbestand der Veruntreuung als nicht erfüllt an, da der Verwendungszweck
des Kredits vorliegend nicht verletzt sei.
4.3.1 Die
Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass die COVID-19-Kredite für den klar
kommunizierten Zweck ausgerichtet worden seien, die laufenden Liquiditätsbedürfnisse
von Unternehmen zu sichern, welche von der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich
betroffen gewesen seien, damit diese trotz Corona-bedingten Umsatzeinbussen
ihre laufenden Fixkosten decken könnten. Diese Zweckbindung sei ausdrücklicher
Inhalt der vom Beschuldigten unterzeichneten Kreditvereinbarung und diene auch
unmittelbar den Interessen der Bürgschaftsorganisationen bzw. dem Bund. Der
Beschuldigte habe mit der unterschriftlichen Zusicherung mittels Kreditformular
vom 26. März 2020 die Kreditgeberin arglistig über das Vorliegen eines
Liquiditätsengpasses sowie über die tatsächliche Verwendung des Kredits
getäuscht, dies mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Er habe den
Kreditbetrag für laufende Lebenshaltungskosten sowie die Begleichung von
privaten Schulden und damit zweck- und vertragswidrig verwendet. Damit sei auch
der Tatbestand des Betrugs erfüllt.
4.3.2 Was
den Tatbestand der Veruntreuung betrifft, so kann hinsichtlich der dem
Tatbestand inhärenten Werterhaltungspflicht auf die zutreffende Darlegung der
einschlägigen Voraussetzungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Ziff. 2.3.1. des vorinstanzlichen Entscheids, Akten S. 325). Zwar kann schon
angezweifelt werden, ob in Bezug auf die besonderen Umstände des COVID-Kredits
eine Werterhaltungspflicht vorlag (dagegen etwa Jean-Richard-dit-Bressel/Jug-Höhener,
a.a.O., Rz. 44; Michel,
a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 82), jedoch läge auch keine Veruntreuung
beim Vorliegen einer solchen vor. Wie das Strafgericht ausführt, sei aufgrund
der Besonderheit des COVID-Kredits ein Verwendungszweck des Kredits vereinbart gewesen
(Verwendung einzig zur Überbrückung pandemiebedingter Liquiditätseinbussen). Folgte
man dieser Annahme, so stellt das Geschäft des Inhabers eines Einzelunternehmens
zutreffenderweise letztlich nichts anderes als einen Teil dessen Vermögens dar.
Dadurch können «private» Verbindlichkeiten die Liquidität des Inhabers genauso
belasten, wie solche, die direkt aufgrund der Geschäftstätigkeit entstehen. Für
den Inhaber eines Einzelunternehmens darf es somit nicht darauf ankommen, mit
welchem Bestandteil seines Vermögens er ausstehende Forderungen
nichtgeschäftlichen Ursprungs begleicht. Es muss daher auch zulässig sein,
einen Teil der Geschäftseinnahmen imaginär als «Lohn» zu betrachten und damit
private Verbindlichkeiten direkt zu begleichen, ohne sich zunächst einen
separaten Lohn auf ein gesondertes Konto auszahlen zu müssen. Im Ergebnis ist
stets dasselbe Vermögen, nämlich das des Inhabers des Einzelunternehmens,
betroffen. Anders formuliert könnte ein solcher Lohn auch als Verbindlichkeit
des Unternehmens gegenüber dessen Inhaber betrachtet werden, da die
Geschäftserträge letztlich den Lebensunterhalt des Inhabers sichern müssen.
Damit erscheint die Verwendung des COVID-19-Kredits durch den Beschuldigten vor
diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte kurz vor
der Kreditbeantragung aufgrund der pandemiebedingten Absage der Fasnacht einen
Umsatzausfall und somit einen Liquiditätsengpass erlitten hat, als vom
vereinbarten Verwendungszweck gedeckt. Wie dem Beweisergebnis zu entnehmen ist,
ist im Zweifel denn auch zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass
der grösste Teil der Ausgaben geschäftlicher Natur war. Entsprechend kann auch
nicht widerlegt werden, dass der Beschuldigte die privaten Ausgaben von seinem
sich ausbezahlten Lohn beglich. Keine missbräuchliche Verwendung läge demnach
selbst dann vor, wenn man davon ausgehen würde, dass es dem Beschuldigten –
trotz der Rechtsform des Einzelunternehmens – erlaubt gewesen wäre, beim
Eingehen finanzieller Verpflichtungen eine Unterscheidung zwischen privaten und
geschäftlichen Ausgaben zu machen. Konsequenterweise darf dem Beschuldigte letzteres
aber nun gerade nicht vorgeworfen werden, wenn derselbe Umstand beim – zuvor
bejahten – Tatbestand des Betrugs vorausgesetzt ist, um eine Strafbarkeit wegen
Täuschung über den Konkurs des Beschuldigten als Inhaber seiner
Einzelunternehmen zu begründen (vgl. vorne E. 4.1).
Im Ergebnis ist
daher der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der
Veruntreuung zu bestätigten.
4.3.3 Sofern
die Staatsanwaltschaft vorbringt, mit der unterschriftlichen Zusicherung
mittels Kreditformular vom 26. März 2020 habe der Beschuldigte die
Kreditgeberin arglistig über das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses sowie
über die tatsächliche Verwendung des Kredits getäuscht, dies mit der Absicht,
sich unrechtmässig zu bereichern, so ist hierzu einerseits festzuhalten, dass
dieser Vorwurf so nicht angeklagt ist. Zweitens wäre vom «zusätzlichen»
Betrugsvorwurf derselbe Schaden wie beim «ersten Betrug» umfasst, der «zweite
Betrug» mithin lediglich ein zusätzliches Element zum ersten Vorwurf, da nicht
nur über den Konkurs, sondern auch über die Verwendung getäuscht worden wäre. Hierbei
wäre von einer einfachen Handlungseinheit auszugehen (und damit nicht von einem
Fall echter Konkurrenz), die auf einem einheitlichen Tatentschluss beruht
hätte, was nicht zu einem weiteren Schuldspruch führen könnte. Schliesslich hat
das Beweisergebnis auch ergeben, dass der Beschuldigte weder über einen
Liquiditätsengpass noch über die tatsächliche Verwendung des Kredits getäuscht
hat.
5.
5.1 Der
Beschuldigte wird somit in zweiter Instanz des Betrugs sowie der
Urkundenfälschung schuldig erklärt.
5.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019,
Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen
(Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20.
Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.3 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
(abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018
E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.
Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
5.4
5.4.1 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach
der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige
gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift
bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich
Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
5.4.2 Vorliegend
ist bei den Tatbeständen des Betrugs und der Urkundenfälschung die Verhängung
sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich und aufgrund der
jeweiligen Verschuldenshöhe (vgl. sogleich E. 5.6) keine Strafe oberhalb von
180 Strafeinheiten auszusprechen. In casu liegen keine Umstände i.S.v.
Art. 41 Abs. 1 StGB vor, die für das Aussprechen einer Freiheitsstrafe
herangezogen werden könnten: So weist der Beschuldigte gemäss seinem
Strafregisterauszug vom 22. Juli 2022 keine Vorstrafen auf (Akten S. 565).
Mithin kann ihm eine gute Prognose gestellt werden, womit jeweils auf eine
Geldstrafe zu erkennen ist.
5.5 Ausgangspunkt
für die Strafzumessung bilden die Strafrahmen des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1
StGB und der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, welche beide
abstrakt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsehen.
5.6 Aufgrund
des Zusammenhangs der beiden Delikte ist von einer vergleichbaren
Verschuldensschwere auszugehen, vorliegend ist aus Praktikabilitätsgründen der
Betrug als Grundlage zur Bemessung der Einsatzstrafe heranzuziehen.
5.6.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird
vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete objektive Erfolg
bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6
E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a S. 37). Dem Deliktsbetrag kommt bei
Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung
zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer
6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E.
1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1 S. 137 f.; vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz. 105), wobei der
vorliegende Deliktswert als verschuldeter Deliktserfolg von CHF 11'900.– für
sich allein als nicht besonders hoch zu werten ist. Was sodann die
Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten betrifft, gilt es etwa zu
berücksichtigen, wie intensiv er seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte
und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie raffiniert er vorging
(Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Der
Beschuldigte ging zwar bei der Täuschung mittels des falsch beurkundeten
Kreditantragsformulars planmässig vor, da er das Gesuch vor Beendigung des
Konkursverfahren der «[...]» stellen musste und entsprechend ein rasches
Vorgehen gefragt war, jedoch erfolgte die Falschbeurkundung lediglich durch die
inkorrekte Selbstdeklarierung, die weder einen erheblichen Aufwand noch eine
hohe kriminelle Energie oder grosse Raffinesse erforderte. Das objektive
Verschulden ist daher noch als leicht zu werten.
5.6.2 In
Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des
Beschuldigten festzuhalten, dass er zwar eine persönliche Bereicherungsabsicht
hatte und wohlwissend den Umstand ausnutzte, dass die Kreditgeber aufgrund der
besonderen Lage keine Überprüfung der Kreditgesuche vornahmen und er dadurch
Steuergelder zu seinem eigenen Vorteil nutzen konnte, er jedoch aufgrund der
schwierigen geschäftlichen Lage durch die Corona-Pandemie in finanzielle
Schwierigkeiten geriet und aufgrund dieser Liquiditätsengpässe eine
Finanzierungshilfe suchte. Was sodann die Frage anbelangt, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden, so war der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, aufgrund
der Pandemie einem gewissen finanziellen Druck ausgesetzt. Andererseits wäre es
ihm auch möglich gewesen, auf legalem Weg seine Ausfälle (zumindest zum Teil)
geltend zu machen, was nicht zuletzt auch der Umstand zeigt, dass er sich
zeitgleich bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt um finanzielle Hilfe bemühte –
und schliesslich auch erhielt. Das subjektive Verschulden ist im Ergebnis aber
ebenfalls noch als leicht zu werten.
5.6.3 Im
Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten noch leicht, weshalb eine
Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen festzusetzen ist.
5.7 Hinsichtlich
des (objektiven und subjektiven) Tatverschuldens gelten die vorher angestellten
Überlegungen analog auch für die begangene Falschbeurkundung nach Art. 251
StGB, weil der Betrug erst durch das falsche Ausfüllen des Kreditantragsformulars
möglich wurde und der Kredit dadurch erlangt werden konnte. Entsprechend ist
auch für die Falschbeurkundung eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen
festzusetzen.
5.8
5.8.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen.
Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu
veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen
Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
5.8.2 Vorliegend
besteht zwischen den beiden Delikten ein enger zeitlicher, sachlicher und
situativer Konnex, da die Urkundenfälschung hinsichtlich des Kreditbetrugs
begangen wurde. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.
5.8.3 Es
rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für
den Betrug von 40 Tagessätzen Geldstrafe wird um 10 Tagessätze für die
Falschbeurkundung auf insgesamt 50 Tagessätze erhöht.
5.9 In
einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen.
Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so
hat er keine Vorstrafen zu verzeichnen, was neutral zu werten ist. Des Weiteren
ist der Beschuldigte beruflich integriert und hat sich seit der Tat
wohlverhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte
versuchte jedoch im Laufe des Verfahrens wiederholt, sein Verschulden zu
relativieren, indem er einerseits den Umstand, dass sich seine Einzelfirma bzw.
er zum Zeitpunkt des Kreditantrags im Konkurs befand, als «Nuancen» bezeichnete
(Akten S. 346). Auch schob er die Schuld Dritten zu, führte er doch etwa
aus, dass eine Hexenjagd gegen ihn laufe und eine Meldung der Bank nur erfolgt
sei, da «ein [...]-Banker sauer war, weil ich ihm sagte, ich wolle nicht mehr
mit dieser Filiale arbeiten, da dies alles Hampelmänner seien.» (Akten S. 180,
346). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte trotz des
Strafverfahrens und den Beteuerungen, er habe die Konsequenzen des Konkurses
verstanden, in der Zwischenzeit am 25. Oktober 2021 eine weitere
Einzelfirma, «[...]», im Handelsregister eintragen liess, obwohl am 1. Oktober
2021 bereits zum dritten Mal der Konkurs über ihn eröffnet wurde. Dieser wurde
in der Folge mangels Aktiven eingestellt. Reue oder Einsicht kann dem
Beschuldigten dadurch nicht zugutegehalten werden.
Im Ergebnis sind
die Täterkomponenten daher als neutral zu werten, womit es bei einer
verschuldensangemessenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen bleibt. Zwar erfolgt
vorliegend ein Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung, jedoch ist der Antrag
der Staatsanwaltschaft von 50 Tagessätzen Geldstrafe für alle drei angeklagten
Delikte als derart mild zu werten, dass trotz des Freispruchs und gestützt auf
die Ausführungen zu den Tatkomponenten keine tiefere Strafe auszusprechen ist.
5.10
5.10.1 Das
Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
5.10.2 Auszugehen
ist vorliegend von einem monatlichen Nettoverdienst des Beschuldigten von CHF 6'000.–.
Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von 25 % für Krankenkasse,
Steuern, etc. Der Beschuldigte hat zudem zwei Kinder, für die praxisgemäss ein
Abzug von 15 % für das erste und 12,5 % für das zweite Kind vorzunehmen ist.
Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage im Ergebnis
praxisgemäss (monatliches Nettoeinkommen geteilt durch 30) auf CHF 110.–.
5.11
5.11.1 Das
Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist der Beschuldigte
nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig
wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann.
Ihm ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
5.11.2 Gemäss
Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei
bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise
aufschiebt. Dem Beschuldigten kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose
gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit
wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
5.12 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten
im Ergebnis eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem
Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.
6.
Was den Antrag
der Privatklägerin auf Zusprechung einer vom Beschuldigten bezahlten Geldstrafe
gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a StGB betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es
sich hierbei um bezahlte Geldstrafen handeln muss. Vorliegend wurde dem
Beschuldigte eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe auferlegt, weshalb dessen
Zahlungspflicht erst entsteht, wenn der bedingte Vollzug infolge einer
Rückfalltat nach Art. 46 StGB widerrufen wird. Liegen die Gelder zur
Begleichung der Sanktion mithin nicht bereits im Urteilszeitpunkt vor, kann die
Geschädigte die Zuweisung bezahlter Geldstrafen erst in einem Nachverfahren
verlangen (BGer 6S.203/2004 vom 15. Juni 2006 E. 4.1; Thommen, in: Kommentar KV-KO, Zürich
2018, Art. 73 N 100). Der Antrag der Privatklägerin ist entsprechend abzuweisen.
7.
7.1 Die
schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020
E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem
Verursacherprinzip auferlegt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr sind bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb der
Beschuldigte weiterhin Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'037.10 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren trägt.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen.
Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.).
Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Rechtsmittel zu grossen Teilen,
während der Beschuldigte mit seinen Anträgen grösstenteils unterliegt. Unter
diesen Umständen trägt letzterer die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.–, inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.
8.1 Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die
Entschädigungsfrage (AGE SB.2020.13 vom 17. August 2021 E. 5.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 268 E. 1.2). Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft,
wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene
Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Die
Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte
Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die
Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1
StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die
Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der
Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; BGer
6B.226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 433 N 3).
8.2 Der
Beschuldigte beantragt hinsichtlich der Entschädigung, dass festzustellen sei,
dass der Zivilpunkt rechtskräftig geworden sei. Entsprechend seien ihm keine
Kosten aus diesem Teil der Berufungsverhandlung aufzuerlegen.
8.3 Die
Privatklägerin macht mit an der Berufungsverhandlung eingereichtem Leistungsnachweis
für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'480.90
(zzgl. der Berufungsverhandlung) geltend. In ihrem im Rahmen der
Berufungsverhandlung vorgetragenen Plädoyer hat die Vertreterin der
Privatklägerin zum überwiegenden Teil Ausführungen zum Zivilpunkt vorgetragen
(vgl. Akten S. 592 ff.). Wie der Beschuldigte jedoch zu Recht ausführt,
ist der Zivilpunkt durch seine Anerkennung der Zivilforderung vor der ersten
Instanz – und dem durch die Privatklägerin nicht ergriffenen Rechtsmittel – bereits
in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend sind der Privatklägerin keine
Aufwendungen zu diesem Punkt zu entschädigen. Es rechtfertigt sich daher, von
den für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung geltend gemachten 5 ½
Stunden nur 2 Stunden zu entschädigen. Hinzu kommen 4 ½ Stunden für die
Berufungsverhandlung, was insgesamt zu einem mit einem praxisgemässen
Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigenden Aufwand von 6 ½ Stunden
führt.
Der Privatklägerin
wird demnach im Ergebnis gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschuldigten
für die zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 1'750.15 (inkl.
Auslagen und MWST) zugesprochen.
9.
Für die zweite
Instanz werden [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen
Verteidigung ein Honorar von CHF 4'500.– und ein Auslagenersatz von
CHF 28.95, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 348.75, somit total CHF 4'877.70
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
18. Juni 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung
der B____ im Betrage von CHF 11'895.35, zzgl. 5 % Zins seit dem
9. November 2020;
-
Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'982.05 (inklusive MWST) an die B____;
-
dem Beurteilten auferlegte Verfahrenskosten für das erstinstanzliche
Verfahren im Betrage von CHF 1'037.10 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von
CHF 400.–.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der
Berufung der Staatsanwaltschaft – des Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 110.–,
mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 251 Ziff. 1 sowie
Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der Veruntreuung freigesprochen.
Der Antrag der B____ auf Zusprechung einer vom Beurteilten bezahlten
Geldstrafe gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a StGB wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der B____ wird zu Lasten von A____ für das
zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von
CHF 1'750.15 zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).
Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'500.– und ein Auslagenersatz von
CHF 28.95, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 348.75, somit total CHF 4'877.70
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).