SB.2021.109
Prüfung der Rechtzeitigkeit und Gültigkeit der Berufungsanmeldung
30. November 2021Deutsch8 min
Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. Oktober 2021 mit dem Antrag auf Nichteintreten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.109
URTEIL
vom
30. November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. August 2021
betreffend Beschimpfung
Prüfung der Rechtzeitigkeit und
Gültigkeit der Berufungsanmeldung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2021 wegen Beschimpfung
zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt, dies als Zusatzstrafe zu
einem Urteil vom 15. Januar 2021.
A____ (nachfolgend:
Berufungskläger) hat mit Mail vom 8. September 2021 beim Strafgericht
«Einspruch» gegen dieses Urteil erhoben. Der Verfahrensleiter des
strafgerichtlichen Verfahrens hat dieses Mail zusammen mit den Akten dem
Appellationsgericht zur Prüfung der Gültigkeit der Berufung übermittelt, da er
der Auffassung ist, die Eingabe sei zu spät und formungültig erfolgt. Mit
Verfügung vom 30. September 2021 hat die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts angeordnet, dass ein Verfahren nach Art. 403 der
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen
durchgeführt werde, da sie Nichteintreten wegen verspäteter Berufungsanmeldung
geltend mache (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Die Parteien haben Gelegenheit
erhalten, sich bis zum 15. Oktober 2021 zum Nichteintretensantrag zu äussern.
Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. Oktober 2021 mit dem Antrag auf Nichteintreten
auf die Berufung vernehmen lassen, da die elektronisch übermittelte Eingabe
formungültig sei. Der Berufungskläger hat mit vom 14. Oktober 2021 datierter,
aber erst am 21. Oktober 2021 und damit verspätet beim Appellationsgericht
eingegangener Eingabe (Poststempel unleserlich) beantragt, es sei auf die
Berufung einzutreten, da er sowohl mündlich in der erstinstanzlichen
Verhandlung seine Berufung angemeldet als auch noch in der Urteilswoche resp.
in der Woche darauf einen handschriftlichen «Rekurs» am Schalter der Staatsanwaltschaft
abgegeben habe. Auf Anfrage der Verfahrensleiterin vom 21. Oktober 2021 hat die
Staatsanwaltschaft am 25. Oktober 2021 mitgeteilt, dass an ihrem Schalter im
Zeitraum vom 26. August bis 6. September 2021 keine Eingabe des
Berufungsklägers abgegeben worden sei. Hierzu hat der Berufungskläger am 30.
Oktober 2021 repliziert. Am 11. November 2021 hat sich der Berufungskläger per
Mail erneut an das Appellationsgericht gewandt. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende
Entscheid ist in Anwendung von Art. 403 StPO im schriftlichen Verfahren auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts ist dem erstinstanzlichen Gericht gemäss
Art. 399 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StP0, SR 312.0) innert 10 Tagen
seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung übermittelt das Strafgericht die
Berufungsanmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den
Akten dem Berufungsgericht. Ist eine eingegangene Berufungsanmeldung nach
Auffassung des Strafgerichts nicht korrekt und/oder rechtzeitig eingegangen, so
übermittelt es die Akten samt der fraglichen Berufungsanmeldung praxisgemäss
unter vorläufigem Verzicht auf eine schriftliche Urteilsbegründung dem
Appellationsgericht zur Überprüfung der Eintretensfrage.
1.2
Im
vorliegenden Verfahren stellt sich der Verfahrensleiter des Strafgerichts auf
den Standpunkt, der Berufungskläger habe zu spät und formungültig Berufung
gegen das Urteil vom 26. August 2021 angemeldet. Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c
StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf
die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei
geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen
Prozesshindernisse vor. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle
Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde. Bei Urteilen des
Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
2.
2.1
Dem
Berufungskläger wurde das Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2021
anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. August 2021 mit kurzer mündlicher
Begründung eröffnet und es wurde ihm das Urteilsdispositiv ausgehändigt (vgl. Art.
88.
Abs. 1 und 2 StPO). Die 10-tägige Frist zum Anmelden der Berufung
begann für ihn somit gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am 27. August 2021 zu laufen
und endete – da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel – am Montag, 6.
September 2021 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Das Mail vom 8. September 2021, mit
welchem der Berufungskläger «Einspruch» gegen die Berufung erhoben resp.
Berufung angemeldet hat, ist damit offensichtlich verspätet erfolgt. Der
Berufungskläger hat auch im Rahmen der ihm gewährten Gelegenheit zur
Stellungnahme keine Gründe für diese Verspätung vorgebracht, weshalb es sich
erübrigt, eine allfällige Wiederherstellung der versäumten Frist nach Art. 94
StPO zu prüfen. Darüber hinaus ist eine Berufungsanmeldung in der vom
Berufungskläger gewählten Form als gewöhnliches Mail auch nicht formgültig, wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 zutreffend
ausführt. Gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO sind elektronische Eingaben im
Strafprozess nur gültig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (SR 943.03)
versehen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2.2
Der
Berufungskläger wendet in seiner Stellungnahme ein, er habe bereits anlässlich
der erstinstanzlichen mündlichen Urteilseröffnung die Berufung mündlich angemeldet.
Der Richter habe ihn gefragt, ob er «den Prozess weiter ziehe, resp. sagte,
dass ich das tun kann, es jedoch noch weitere Kosten verursacht, darauf
antwortete ich mit ‘tue ich’». Ausserdem macht der Berufungskläger geltend, er
habe «noch in der Urteilswoche resp. in der Woche da darauf» den «Rekurs
handschriftlich am Schalter der StaWa BS eingereicht». Er habe dann noch ein
E-Mail an den «Richter + Gerichte» geschickt, da die Staatsanwaltschaft «weder
E-Mail, noch Briefkasten, noch Fax» habe und er somit mit Recht um den Eingang
seiner Post habe fürchten müssen.
2.2.1
Die
Vorinstanz zeichnet ihre mündlichen Urteilseröffnungen akustisch auf und nimmt
diese Audioaufzeichungen zu den Akten, so dass die Behauptung des Berufungsklägers,
er habe in Anschluss an die Urteilseröffnung – zumindest sinngemäss – mündlich
Berufung angemeldet, überprüft werden kann. Das Abhören der Audiodatei hat
ergeben, dass diese Behauptung wahrheitswidrig ist. Der Berufungskläger hat den
Hinweis des Gerichtspräsidenten auf die Möglichkeit eines Weiterzugs, der
allenfalls mit weiteren Kosten verbunden sein könnte, absolut schweigend
entgegen genommen. Es trat nach diesem Hinweis eine Stille von drei Sekunden
ein (Aufnahme 4.15 – 4.17), bis sich dann der Präsident verabschiedete, dem
Berufungskläger alles Gute wünschte und der Berufungskläger dies mit einem
leisen, aber gut hörbaren «gleichfalls» quittierte.
2.2.2
Die
Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 angefragt, ob bei
ihr im fraglichen Zeitraum eine (hand)schriftliche Eingabe abgegeben worden sei,
und um Übermittlung einer allfälligen Eingabe gebeten. Mit Stellungnahme vom 25.
Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit, dass im genannten
Zeitraum an ihrem Schalter keine Eingabe des Berufungsklägers abgegeben worden
sei. Im Übrigen sei die Behauptung des Berufungsklägers, dass die
Staatsanwaltschaft keinen Fax und kein E-Mail habe, falsch. Damit erweist sich
auch die Behauptung des Berufungsklägers, er habe eine (hand)schriftliche
Berufungserklärung bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, als unrichtig. An
diesem Beweisergebnis ändert auch die vom Berufungskläger dem Gericht mit Mail
vom 11. November 2021 zugestellte Kopie einer mit «26.8.2021» datierten
handschriftlichen Berufungsanmeldung nichts, vermag diese doch weder zu
beweisen, dass sie tatsächlich am 26. August 2021 erstellt wurde, noch dass sie
der Staatsanwaltschaft eingereicht wurde. Im Übrigen gilt auch für diese
Maileingabe, dass sie – wie dem Berufungskläger mit Verfügung vom 23. November
2021.
mitgeteilt wurde – keine gültige elektronische Eingabe gemäss Art. 110
Abs. 2 StPO ist, da sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehen ist.
2.3
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Berufungskläger gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO dessen Kosten aufzuerlegen. Umständehalber ist jedoch darauf zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Für das Verfahren werden umständehalber keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva
Christ lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.