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Entscheid

SB.2021.109

Prüfung der Rechtzeitigkeit und Gültigkeit der Berufungsanmeldung

30. November 2021Deutsch8 min

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. Oktober 2021 mit dem Antrag auf Nichteintreten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.109

URTEIL

vom

30. November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. August 2021

betreffend Beschimpfung

Prüfung der Rechtzeitigkeit und

Gültigkeit der Berufungsanmeldung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2021 wegen Beschimpfung

zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt, dies als Zusatzstrafe zu

einem Urteil vom 15. Januar 2021.

A____ (nachfolgend:

Berufungskläger) hat mit Mail vom 8. September 2021 beim Strafgericht

«Einspruch» gegen dieses Urteil erhoben. Der Verfahrensleiter des

strafgerichtlichen Verfahrens hat dieses Mail zusammen mit den Akten dem

Appellationsgericht zur Prüfung der Gültigkeit der Berufung übermittelt, da er

der Auffassung ist, die Eingabe sei zu spät und formungültig erfolgt. Mit

Verfügung vom 30. September 2021 hat die Verfahrensleiterin des

Appellationsgerichts angeordnet, dass ein Verfahren nach Art. 403 der

Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen

durchgeführt werde, da sie Nichteintreten wegen verspäteter Berufungsanmeldung

geltend mache (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Die Parteien haben Gelegenheit

erhalten, sich bis zum 15. Oktober 2021 zum Nichteintretensantrag zu äussern.

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. Oktober 2021 mit dem Antrag auf Nichteintreten

auf die Berufung vernehmen lassen, da die elektronisch übermittelte Eingabe

formungültig sei. Der Berufungskläger hat mit vom 14. Oktober 2021 datierter,

aber erst am 21. Oktober 2021 und damit verspätet beim Appellationsgericht

eingegangener Eingabe (Poststempel unleserlich) beantragt, es sei auf die

Berufung einzutreten, da er sowohl mündlich in der erstinstanzlichen

Verhandlung seine Berufung angemeldet als auch noch in der Urteilswoche resp.

in der Woche darauf einen handschriftlichen «Rekurs» am Schalter der Staatsanwaltschaft

abgegeben habe. Auf Anfrage der Verfahrensleiterin vom 21. Oktober 2021 hat die

Staatsanwaltschaft am 25. Oktober 2021 mitgeteilt, dass an ihrem Schalter im

Zeitraum vom 26. August bis 6. September 2021 keine Eingabe des

Berufungsklägers abgegeben worden sei. Hierzu hat der Berufungskläger am 30.

Oktober 2021 repliziert. Am 11. November 2021 hat sich der Berufungskläger per

Mail erneut an das Appellationsgericht gewandt. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Der vorliegende

Entscheid ist in Anwendung von Art. 403 StPO im schriftlichen Verfahren auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts ist dem erstinstanzlichen Gericht gemäss

Art. 399 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StP0, SR 312.0) innert 10 Tagen

seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung übermittelt das Strafgericht die

Berufungsanmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den

Akten dem Berufungsgericht. Ist eine eingegangene Berufungsanmeldung nach

Auffassung des Strafgerichts nicht korrekt und/oder rechtzeitig eingegangen, so

übermittelt es die Akten samt der fraglichen Berufungsanmeldung praxisgemäss

unter vorläufigem Verzicht auf eine schriftliche Urteilsbegründung dem

Appellationsgericht zur Überprüfung der Eintretensfrage.

1.2

Im

vorliegenden Verfahren stellt sich der Verfahrensleiter des Strafgerichts auf

den Standpunkt, der Berufungskläger habe zu spät und formungültig Berufung

gegen das Urteil vom 26. August 2021 angemeldet. Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c

StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf

die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei

geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen

Prozesshindernisse vor. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle

Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde. Bei Urteilen des

Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).

2.

2.1

Dem

Berufungskläger wurde das Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2021

anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. August 2021 mit kurzer mündlicher

Begründung eröffnet und es wurde ihm das Urteilsdispositiv ausgehändigt (vgl. Art.

88.

Abs. 1 und 2 StPO). Die 10-tägige Frist zum Anmelden der Berufung

begann für ihn somit gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am 27. August 2021 zu laufen

und endete – da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel – am Montag, 6.

September 2021 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Das Mail vom 8. September 2021, mit

welchem der Berufungskläger «Einspruch» gegen die Berufung erhoben resp.

Berufung angemeldet hat, ist damit offensichtlich verspätet erfolgt. Der

Berufungskläger hat auch im Rahmen der ihm gewährten Gelegenheit zur

Stellungnahme keine Gründe für diese Verspätung vorgebracht, weshalb es sich

erübrigt, eine allfällige Wiederherstellung der versäumten Frist nach Art. 94

StPO zu prüfen. Darüber hinaus ist eine Berufungsanmeldung in der vom

Berufungskläger gewählten Form als gewöhnliches Mail auch nicht formgültig, wie

die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 zutreffend

ausführt. Gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO sind elektronische Eingaben im

Strafprozess nur gültig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen

Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (SR 943.03)

versehen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

2.2

Der

Berufungskläger wendet in seiner Stellungnahme ein, er habe bereits anlässlich

der erstinstanzlichen mündlichen Urteilseröffnung die Berufung mündlich angemeldet.

Der Richter habe ihn gefragt, ob er «den Prozess weiter ziehe, resp. sagte,

dass ich das tun kann, es jedoch noch weitere Kosten verursacht, darauf

antwortete ich mit ‘tue ich’». Ausserdem macht der Berufungskläger geltend, er

habe «noch in der Urteilswoche resp. in der Woche da darauf» den «Rekurs

handschriftlich am Schalter der StaWa BS eingereicht». Er habe dann noch ein

E-Mail an den «Richter + Gerichte» geschickt, da die Staatsanwaltschaft «weder

E-Mail, noch Briefkasten, noch Fax» habe und er somit mit Recht um den Eingang

seiner Post habe fürchten müssen.

2.2.1

Die

Vorinstanz zeichnet ihre mündlichen Urteilseröffnungen akustisch auf und nimmt

diese Audioaufzeichungen zu den Akten, so dass die Behauptung des Berufungsklägers,

er habe in Anschluss an die Urteilseröffnung – zumindest sinngemäss – mündlich

Berufung angemeldet, überprüft werden kann. Das Abhören der Audio­datei hat

ergeben, dass diese Behauptung wahrheitswidrig ist. Der Berufungskläger hat den

Hinweis des Gerichtspräsidenten auf die Möglichkeit eines Weiterzugs, der

allenfalls mit weiteren Kosten verbunden sein könnte, absolut schweigend

entgegen genommen. Es trat nach diesem Hinweis eine Stille von drei Sekunden

ein (Auf­nahme 4.15 – 4.17), bis sich dann der Präsident verabschiedete, dem

Berufungs­kläger alles Gute wünschte und der Berufungskläger dies mit einem

leisen, aber gut hörbaren «gleichfalls» quittierte.

2.2.2

Die

Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 angefragt, ob bei

ihr im fraglichen Zeitraum eine (hand)schriftliche Eingabe abgegeben worden sei,

und um Übermittlung einer allfälligen Eingabe gebeten. Mit Stellungnahme vom 25.

Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit, dass im genannten

Zeitraum an ihrem Schalter keine Eingabe des Berufungsklägers abgegeben worden

sei. Im Übrigen sei die Behauptung des Berufungsklägers, dass die

Staatsanwaltschaft keinen Fax und kein E-Mail habe, falsch. Damit erweist sich

auch die Behauptung des Berufungsklägers, er habe eine (hand)schriftliche

Berufungserklärung bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, als unrichtig. An

diesem Beweisergebnis ändert auch die vom Berufungskläger dem Gericht mit Mail

vom 11. November 2021 zugestellte Kopie einer mit «26.8.2021» datierten

handschriftlichen Berufungsanmeldung nichts, vermag diese doch weder zu

beweisen, dass sie tatsächlich am 26. August 2021 erstellt wurde, noch dass sie

der Staatsanwaltschaft eingereicht wurde. Im Übrigen gilt auch für diese

Maileingabe, dass sie – wie dem Berufungskläger mit Verfügung vom 23. November

2021.

mitgeteilt wurde – keine gültige elektronische Eingabe gemäss Art. 110

Abs. 2 StPO ist, da sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

versehen ist.

2.3

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Berufungskläger gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO dessen Kosten aufzuerlegen. Umständehalber ist jedoch darauf zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Für das Verfahren werden umständehalber keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva

Christ lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.