SB.2021.11
mehrfacher Betrug
23. März 2023Deutsch46 min
Verfahrenskosten verurteilt. Zudem wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.11
URTEIL
vom 23.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Andreas Traub, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. September 2020
betreffend mehrfachen Betrug
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ des mehrfachen Betrugs schuldig
erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter
Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten verurteilt. Zudem wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei
die Eintragung der Landesverweisung ins Schengener Informationssystem (SIS)
angeordnet wurde.
Gegen dieses
Strafurteil hat A____ Berufung eingelegt und diese mit Eingabe vom 29. April
2021 begründet. Er lässt einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf des
mehrfachen Betrugs beantragen, unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm auch im
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. In beweisrechtlicher
Hinsicht beantragte er die Befragungen von Herrn [...], Mitarbeiter der
Personalvorsorgestiftung [...], und von Frau [...], Mitarbeiterin des Amtes für
Sozialvorsorge, als Auskunftspersonen sowie von seiner Ehefrau, B____, und
seiner beiden Bekannten [...] und [...] als Zeuginnen. Zudem sei eine amtliche
Erkundigung bei der Personalvorsorgestiftung [...] zu den Umständen der
Auszahlung der dem Berufungskläger zustehenden Freizügigkeitsleistung der
beruflichen Vorsorge einzuholen, da dieser von der Vorsorgestiftung «über den
Tisch gezogen» worden sei.
Mit Berufungsantwort
vom 31. Mai 2021 beantragt die Staatanwaltschaft die Abweisung der Berufung und
der Beweisanträge, unter o/e- Kostenfolge.
Mit
Instruktionsverfügung vom 10. November 2022 ist nebst den Parteien die Ehefrau B____
als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden. Die Anträge auf
gerichtliche Befragung der genannten Mitarbeitenden der
Personalvorsorgestiftung [...] und des Amts für Sozialbeiträge sowie von [...]
und [...] wurden je vorbehältlich eines erneuten Antrags und eines
anderslautenden Entscheids des Berufungsgerichts begründet abgewiesen. Ebenso
wurde der Antrag auf Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der
Personalvorsorgestiftung [...] abgelehnt.
Zur
Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger und sein amtlicher Verteidiger
erschienen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung
nicht teilgenommen. Die Verteidigung hat den Antrag auf Befragung von Herrn [...],
Mitarbeiter der Personalvorsorgestiftung [...], als Auskunftsperson nochmals
gestellt und zusätzlich die Befragung der Tochter des Berufungsklägers, C____,
beantragt. Der Antrag auf Befragung der Tochter als Zeugin ist gutgeheissen,
der Antrag auf Befragung von Herrn [...] abgelehnt worden. Der Berufungskläger
ist zu seiner Person und zur Sache befragt worden und der Verteidiger hat
plädiert. Am Antrag auf Freispruch von den Anklagevorwürfen ist festgehalten
worden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zuständig zur
Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts
ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1
i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und
fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 399 Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Das Berufungsgericht beurteilt die Sache in den
angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
2.
2.1
2.1.1
Der
Berufungskläger hat erneut die Befragung von Herrn [...], einem Mitarbeiter der
Personalvorsorgestiftung [...], beantragen lassen. Dies aufgrund des Umstands,
dass der ihm vorgeworfene mehrfache Betrug zu Lasten der Sozialhilfe unter
anderem auf dem Vorwurf fusst, er habe sich während des Bezugs von
Sozialhilfegeld am 25. Mai 2018 seine Freizügigkeitsleistung aus beruflicher
Vorsorge in der Höhe von CHF 96'309.30 auszahlen lassen, dies der Sozialhilfe aber
nicht mitgeteilt. Herr [...] solle nun dazu befragt werden, ob der
Berufungskläger zu dieser Auszahlung seitens der Personalvorsorgestiftung
überredet worden sei, da diese Auszahlung gar nicht in seinem Interesse gelegen
habe. Dies umso mehr, als zeitgleich beim Sozialversicherungsgericht ein
Verfahren des Berufungsklägers anhängig gewesen sei, mit welchem er die
Einstellung seiner Invalidenrente angefochten habe.
2.1.2
«Nach
Art. 6 StPO haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung
der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären.
Abzuklären sind im Rahmen der Aufklärungspflicht zum einen alle tatsächlichen
Umstände, die für den Nachweis des Vorliegens einer Straftat relevant sind,
also neben dem Vorliegen der Merkmale des objektiven und des subjektiven
Tatbestands auch das Nichtvorliegen von Rechtfertigungs- und
Schuldausschlussgründen sowie – soweit der infrage stehende Straftatbestand
dies vorsieht – das Vorliegen objektiver Bedingungen der Strafbarkeit.
Weiterhin sind die Umstände abzuklären, aus denen sich das Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen ergibt. Die Umsetzung der Aufklärungspflicht ist
Voraussetzung dafür, dass sich der Richter lege artis eine Überzeugung bilden
kann. Hat der Richter sich eine Überzeugung gebildet, ohne alle Beweismittel
ausgeschöpft zu haben, verletzt er die ihm obliegende Pflicht zur Ermittlung
der Wahrheit» (Wohlers, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 139 N
1).
2.1.3
Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, in arglistiger Bereicherungsabsicht der
Sozialhilfe nebst der Rückerstattung eines Betrages aus Mietverhältnis die
Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens im Zeitraum des Sozialhilfeleistungsbezuges
verheimlicht zu haben (s. dazu auch unten E. 4.1). Relevant ist damit, ob dem
Berufungskläger bewusst war oder bewusst hätte sein müssen, dass er sämtliche
Veränderungen in seinen finanziellen Verhältnissen der Sozialhilfe deklarieren
muss. Ob es für ihn längerfristig eine empfehlenswerte Entscheidung war, sich
zum inkriminierten Zeitpunkt die Freizügigkeitsleistung auszahlen zu lassen,
ist angesichts dieses Beweisthemas nicht von Relevanz. Der Beweisantrag geht
Dispositiv
demnach am Beweisthema vorbei, weshalb er (nach Unterbrechung der Verhandlung
zur gerichtlichen Beratung) abgelehnt worden ist.
2.2
Gutgeheissen worden
ist hingegen der Antrag auf Befragung von C____, der Tochter des
Berufungsklägers. Da dem Berufungskläger im Verurteilungsfall eine
Landesverweisung droht bzw. eine solche von der Vorinstanz ausgesprochen wurde,
ist die Erhebung der familiären Verhältnisse zur Beurteilung, ob ein Härtefall
im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) vorliegt, von
Bedeutung (s. unten E. 6).
3.
3.1 Der
Berufungskläger macht geltend, die Staatsanwaltschaft beschränke in der
Anklageschrift die für den Strafvorwurf relevante Abrechnungsperiode auf Juni
2018 bis und mit Juni 2019. Daraus schliesst er: «Nach dem klaren Wortlaut der
Anklage wird somit in Anwendung des Anklagegrundsatzes kein strafrechtlich
relevantes Verhalten geltend gemacht vor Juni 2018» (Berufungsbegründung
S. 2 [act. 177]).
3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung
(BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO
verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs.
1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte
in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver
und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion).
Entscheidend ist, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr konkret
vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen sie ausgesetzt ist, damit
sie dazu Stellung nehmen und ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum
Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1;
140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in:
forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Das Anklageprinzip
bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten
Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63
E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022
E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die
formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift
stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss
dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber
genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten anzugeben, mit
Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f);
ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände
unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere
darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören
(BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, 126 I
19 E. 2a). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als
für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten
ihr angelastet wird. Sie darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der
Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.w.H.; zum Ganzen auch: BGer 6B_1391/2017 vom 17. Januar
2019, 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2.). Bei gehäuften und
regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die
Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ
umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen
(BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1, 6B_619/2019 vom 11. März 2020
E. 2.3 je m.w.H.). Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto
höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer
6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4 m.w.H.; zum Ganzen: BGer 6B_584/2016
vom 6. Februar 2017, 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E.
6.2 f. m.w.H.).
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die
Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten und eine effektive
Verteidigung ermöglichen soll. (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437,
141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23.
Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1).
Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der
Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern
nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt
hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine
Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden
dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine
Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn die
angeklagte Person bzw. ihre Verteidigung von Anfang gewusst habe, worauf es im
Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
ankomme (BGer 6B_941/2018 vom 06.März 2019
E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom
19. April 2011 E. 2.5).
3.3 Dass
die Staatsanwaltschaft von der «relevanten Abrechnungsperiode von Juni 2018 bis
und mit Juni 2019» spricht, in welcher zu viel Unterstützungsleistungen
ausbezahlt worden seien, verletzt den Anklagegrundsatz nicht. Mit der Nennung
dieser Abrechnungsperiode wird in der Anklageschrift nämlich nur der Zeitraum
angegeben, in welchem sich die inkriminierten Handlungen auf die
Vermögensverfügungen der (getäuschten) Sozialhilfebehörde ausgewirkt haben
sollen. Die Staatsanwaltschaft hat es gleichzeitig nicht versäumt, die dem
Berufungskläger vorgeworfenen Tathandlungen sowie den Erhalt einer
Mietnebenkostenrückerstattung und den Erhalt der Freizügigkeitsleistung mit
Datumsangaben in der Anklageschrift aufzuführen. Aus dem gesamten Kontext wird
somit ohne weiteres klar, welche konkreten Umstände, Handlungen und
Verhaltensweisen dem Berufungskläger vorgeworfen werden und zu welchen
Zeitpunkten sie zu verorten sind. Dass Betrugshandlungen der Vermögensverfügung
der betrogenen Person vorgehen, liegt ausserdem regelmässig in der Natur dieses
Straftatbestands.
4.
4.1 Zusammengefasst
wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift vorgeworfen, als «Wiederfall»
(erneuter Bezug von Sozialhilfeleistungen nachdem in der Vergangenheit bereits Leistungen
bezogen wurden) ab 1. November 2017 von der Sozialhilfe
Unterstützungsleistungen bezogen zu haben, nachdem er am
16. Oktober 2017 ein entsprechendes Gesuch gestellt habe. Damit und
mit der Unterzeichnung des Merkblatts «Merkblatt zum Unterstützungsbezug» am
17. Oktober 2017 und des Formulars «Angaben zu den aktuellen finanziellen
und persönlichen Verhältnissen» am 27. Juni 2018 habe er jeweils zur
Kenntnis genommen, welche Pflichten ihm aus der Unterstützung durch die
Sozialhilfe treffen. In unrechtmässiger Bereicherungsabsicht habe er in der
Folge der Sozialhilfe verschwiegen, dass er am 8. Mai 2018 eine Gutschrift über
CHF 505.35 aus Mietverhältnis und am 27. Mai 2018 eine Gutschrift über CHF
96'309.30 von seiner Pensionskasse auf ein gegenüber der Sozialhilfe nicht
deklariertes Konto erhalten hatte. Durch das Verschweigen dieser Zahlungen habe
er die Sozialhilfe konkludent getäuscht. Überdies habe er die Sozialhilfe auch
aktiv getäuscht, indem er anlässlich von Gesprächskontakten wissentlich falsche
Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht habe. So habe er am 27.
Juni 2018 die Kontoauszüge seines der Sozialhilfe bekannten Privatkontos
bei der Basler Kantonalbank (BKB) eingereicht und erklärt, an seinen
persönlichen und finanziellen Verhältnissen habe sich nichts geändert. Durch
das Einreichen der Kontoauszüge der BKB habe er den Anschein erweckt, seiner
Pflicht, sämtliche Konti und Einnahmen zu deklarieren, nachzukommen. Derart
getäuscht habe die Sozialhilfe im Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis und mit
30. Juni 2019 nicht geschuldete Unterstützungsbeiträge in der Höhe von total
CHF 21'654.70 an den Berufungskläger ausbezahlt. Das Strafgericht erachtete den
angeklagten Sachverhalt als erstellt und verurteilte den Berufungskläger wegen
mehrfachen Betrugs zu Lasten der Sozialhilfe.
4.2 Nach
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder
ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel
beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das
darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann
durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2;
140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E.
2.3.2).
Die Täuschung
muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn die Täterschaft mit einer
gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer
6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3., 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022
E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann
gegeben, wenn die Täterschaft ein ganzes Lügengebäude errichtet, so zum
Beispiel durch das Erzählen von mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten
Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen liesse, oder wenn
sie sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an
eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische
Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche
oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen
Angaben kann das Merkmal dann erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder
nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so speziell bei
Leistungserbringern der Sozialhilfe, s. nachfolgend), sowie dann, wenn die
Täterschaft das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach
den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines
Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen
(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021
vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3.;
vgl. auch Maeder/Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.)
Gestützt auf
diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das
Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte
vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass
das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen
Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist
scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt
der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern
nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten
vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt
daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden
(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2,
135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1,
6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E.
19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September
2021 E. 2.1.3 ff.).
In Bezug auf
Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht
die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So
hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass wer als Sozialhilfe oder
Sozialversicherungsleistungen beziehende Person falsche oder unvollständige
Angaben zu ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest
konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022
E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom
20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 u. 11, E. 2.4.6, m.w.H.).
Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und
wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche
Angaben als arglistig [...], dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel,
dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die Behörden dürfen
grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen
Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E.
1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6 und 6.3.1.3; BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021
E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1., 6B_932/2015 vom
18. November 2015 E. 3.4, je m.w.H.)
4.3 Der
Berufungskläger bestreitet nicht, ab November 2017 erneut Sozialhilfeleistungen
für sich und seine Ehefrau bezogen zu haben. Ebenso wenig bestreitet er, die
ihm im Mai 2018 auf ein der Sozialhilfebehörde nicht bekanntes Konto bei der
Bank [...] ausbezahlten Gutschriften aus Mietvertrag und von der Pensionskasse
der Sozialhilfe nicht deklariert zu haben. Unbestritten bleibt auch die Höhe
der gemäss Anklageschrift zu Unrecht bezogenen Leistungen der Sozialhilfe. Der
Berufungskläger stellt sich zusammengefasst und sinngemäss vielmehr im
Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe nicht gewusst, dass er die Auszahlung der
Freizügigkeitsleistung der Sozialhilfe hätte angeben müssen, von einer
angestrebten arglistigen Täuschung könne keine Rede sein. Ausserdem sei der
Sozialhilfe durch sein Verhalten gar kein Schaden entstanden, da ihm
gerichtlich rückwirkend eine Invaliden (IV)- Rente per 1. November 2017
zugesprochen, welche mit den von der Sozialhilfe zu Unrecht ausbezahlten
Leistungen verrechnet worden sei. Zur nicht gemeldeten Auszahlung von Guthaben
aus Mietvertrag führt er im Berufungsverfahren aus, aufgrund der
Geringfügigkeit des Betrages fehle es von Vornherein am Vorsatz, da diese
Auszahlung gar keine Auswirkung auf die Auszahlung von Sozialhilfe getätigt
hätte (Berufungsbegründung S. 3, act. 178). Gegenüber der Sozialhilfe hatte er
mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 erklärt, schlicht vergessen zu haben, den
Eingang dieses Guthabens anzugeben (SB SOHI act. 98). An der Einvernahme vom
11. März 2020 hatte er zudem ausgesagt, die Auszahlung dieses Betrages auf
das der Sozialhilfe nicht bekannte Konto beruhe auf einem Fehler. Er habe der
Verwaltung der Wohnung versehentlich das «falsche» Konto angegeben.
4.4
4.4.1 Der
Berufungskläger begründete sein Unterstützungsgesuch vom 16. Oktober 2017
mit der Einstellung seiner bisher bezogenen IV-Rente und dem fehlenden Einkommen
seiner Ehefrau (SB SOHI act. 3.2, 11). Er deklarierte unterschriftlich,
dass er und seine Frau sowie der im selben Haushalt lebende erwachsene Sohn keinerlei
Einnahmen erzielten und gab unter «Vermögenssituation» ausschliesslich sein
Konto bei der BKB an. Weiter kreuzte er zu Vermögenssituation unter der Rubrik «Ansprüche
(offene Lohnforderungen, Erbschaften, güterrechtliche Ansprüche etc.) » das
Feld «Pensionskasse, Freizügigkeitskonto, Gebundene Vorsorge 3a, Sparen 3b
etc.» sowie das Feld «Anteile aus umverteilter Erbschaft» mit «Ja» an. In der
ebenfalls der Erfassung der Vermögenssituation dienenden Rubrik «gestellte
Anträge auf Drittleistungen» verneinte er sämtliche erfassten Optionen,
einschliesslich der Optionen «IV-Rente», «Pensionskassen-Rente», «Auszahlung
Vorsorgegelder» und «andere». Am 17. Oktober 2017 bescheinigte der
Berufungskläger, das ausführliche «Merkblatt zum Unterstützungsbezug» gelesen
und verstanden zu haben (SB SOHI act. 6 ff.), worin er u.a. darauf
hingewiesen wurde, dass er der Sozialhilfe seine persönlichen und finanziellen
Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss offenlegen und «jede persönliche
und finanzielle Veränderung von Ihnen und von den im gleichen Haushalt
lebenden Personen
sofort und von sich aus mitteilen» müsse
(Hervorhebung im Original). Diese Meldepflicht umfasse Veränderungen in den
Einkommens- wie auch in den Vermögensverhältnissen. Es sei jede Veränderung zu
melden, «auch wenn sie für Sie noch so unwichtig wirkt oder diese nur
vorübergehend ist. Diese Änderungen haben Einfluss auf die Höhe der
Unterstützungsleistungen oder auf Ihre Bedürftigkeit» (SB SOHI act. 7).
Weiter erklärte der Berufungskläger auf dem separaten Merkblatt zu den
Mitwirkungspflichten am 1. November 2017 unterschriftlich, dass er von seinen
Mitwirkungspflichten und von den möglichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung
Kenntnis genommen habe. In diesem Merkblatt wird nochmals darauf hingewiesen,
dass er über sämtliche finanzielle Verhältnisse und allfällige Ansprüche
gegenüber Dritten und auch über Änderungen derselben, namentlich wegen
Einnahmen aller Art oder veränderter Vermögensverhältnisse, seine zuständige
Sozialberaterin oder seinen Sozialberater zu informieren habe (SB SOHI act.
73).
4.4.2 Damit
ist erstellt, dass der Berufungskläger seitens der Sozialhilfe umfassend
darüber aufgeklärt wurde, dass er jegliche Änderung in seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen zu deklarieren habe. Dass eine Auszahlung von
Vorsorgegeldern in diesem Zusammenhang von Relevanz ist, ergibt sich ausserdem
aus dem Umstand, dass er bereits bei den Angaben zur Vermögenssituation im
Unterstützungsgesuch anzugeben hatte, ob er Antrag auf die Auszahlung von
Vorsorgegeldern gestellt habe, was er – zu diesem Zeitpunkt wohl richtigerweise
– verneint hatte. Wenn der Berufungskläger behauptet, er habe die Unterlagen
gar nicht richtig verstanden bzw. nicht genau durchgelesen (act. 43; Prot. HV act.
S. 251) kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen spricht das
differenzierte Ausfüllen des Unterstützungsgesuchs gegen diese Behauptung. Zum
anderen kann sich nicht irren «wer weiss, dass er nichts weiss», mithin wäre
ihm auch anzulasten, wenn er sich bewusst nicht korrekt informiert und damit in
Kauf genommen hätte, seiner Informationspflicht nicht genügend nachzukommen.
Wie dargelegt spricht aber das differenzierte Ausfüllen des
Unterstützungsgesuchs gegen diese Sachverhaltsvariante. Dies hat umso mehr zu
gelten, als dass der Berufungskläger bereits wegen mehrfachen Betrugs zu Lasten
der Sozialhilfe vorbestraft ist (act. 226).
4.5
4.5.1 Anlässlich
der ersten Vorsprachen bei der Sozialhilfe im Oktober 2017 erwähnte der
Berufungskläger, dass er mit seinem Anwalt Beschwerde gegen die Einstellung seiner
vollen IV-Rente per 31. Oktober 2017 erhoben habe. Bezüglich der Ehefrau sei
ebenfalls eine IV-Anmeldung erfolgt. Er bezeichnete als Vermögen sein
Privatkonto bei der BKB mit einem Saldo per 27. Oktober 2017 von CHF 2.36
(SB act. 11 f.). Im Protokoll ist vermerkt, der Berufungskläger und seine
Frau würden einen gut organisierten und selbständigen Eindruck machen und der
Berufungskläger spreche gut Deutsch. In den folgenden Monaten reichte das
Ehepaar verschiedene Unterlagen ein, unter anderem auch betreffend die Arbeitsunfähigkeit
beider Eheleute (SB SOHI act. 12). Ende Januar 2018 übergab der
Berufungskläger der Sozialhilfe die Kontoauszüge seines Kontos bei der BKB betreffend
den Zeitraum vom 28. Oktober 2017 bis 29. Januar 2018 ein (SB SOHI act. 15).
Am 27. Juni 2018 erschien der Berufungskläger wieder zur Vorsprache bei der
Sozialhilfe – ohne seine Ehefrau, die krankheitshalber verhindert sei – und
reichte Kontoauszüge seines Kontos bei der BKB ab 1. Februar bis 31. Mai 2018
ein. Weiter ist (neben dem Randtitel «Herr [...]. Arbeit») vermerkt: «Herr [...].
gibt an, dass es keine Änderungen gibt. Ihm gehe es soweit gut. Arbeit findet
er keine. Sie warten auf die IV-Rente von Frau [...].». Der Berufungskläger
unterzeichnete gleichentags nochmals die Erklärung betreffend
Mitwirkungspflichten auf dem entsprechenden Merkblatt (SB SOHI S. 71)
sowie das Formular «Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen
Verhältnissen», in welchem er verneinte, neben der Sozialhilfeunterstützung
irgendwelche Einnahmen zu haben. Er wurde auch mit diesem Formular auf seine
Verpflichtung aufmerksam gemacht, allfällige Änderungen in den finanziellen und
persönlichen Verhältnissen der Sozialhilfe umgehend zu melden, eine
Unterlassung dieser Pflicht könne strafrechtliche Folgen zeitigen (SB SOHI
S. 76).
4.5.2 Diese
gesamten Abläufe sind aktenkundig dokumentiert und unbestritten. Was der
Berufungskläger diesbezüglich zu seiner Verteidigung vorbringt, ist
unbehelflich. Das Argument, die Gutschrift aus der Mietnebenkostenabrechnung
und die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung seien am 27. Juni 2018 bereits eineinhalb
Monate bzw. ein Monat her gewesen und hätten somit nicht die geforderten
Angaben zu den «aktuellen» finanziellen Verhältnisse betroffen, weshalb der
Berufungskläger am 27. Juni 2018 gar nicht über seine «aktuellen» Vermögensverhältnisse
aktiv getäuscht habe, widerlegt das dargelegte Vorgehen des Berufungskläger
gleich selbst: weshalb hätte er am 27. Juni 2018 die Kontobewegungen der Monate
Februar bis Mai 2018 auf seinem BKB-Konto gegenüber der Sozialhilfe deklarieren
sollen, wenn nicht um eben aufzuzeigen, dass (vermeintlich) kein relevanter
Geldeingang zu seinen Gunsten in den vergangenen Bezugsmonaten des Jahres 2018 erfolgt
sei und um damit seine «aktuellen» Vermögensverhältnisse zu belegen? Nicht zu
überzeugen vermag sodann der Einwand des Berufungsklägers, der Mitarbeiter der
Vorsorgeeinrichtung habe ihm gesagt: «Das ist Dein Geld» (Prot. HV act. 103, 251;
SB SOHI act. 17), weshalb er der Meinung gewesen sei, das ausbezahlte
Freizügigkeitsguthaben habe keinen Einfluss auf seine Ansprüche auf
Sozialhilfeleistungen. Diese (mögliche) Aussage des Pensionskassenmitarbeiters ist
selbstredend richtig, da es sich um erspartes Vorsorgegeld des Berufungsklägers
handelt. Sie sagt aber nichts darüber aus, ob der Berufungskläger «sein Geld»
der Sozialhilfe deklarieren muss. Die von der Sozialhilfe einverlangten
Informationen über Einkommen und Vermögen betreffen schliesslich immer das der
antragsstellenden Person oder mitunterstützten Familienangehörigen gehörende
Geld. Dass man als «vermögende» Person keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat, ist
evident und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dass der Berufungskläger der
Überzeugung gewesen sein soll, es stehe ihm rechtlich zu, das gesamte
Freizügigkeitsguthaben innert rund zwei Monaten zu verbrauchen (SB SOHI act. 84
f. wonach der Kontostand am 29. Juni 2018 nur noch CHF 15'031.10 und am 23.
Juli 2018 noch CHF 5'731.10 betrug; Verbrauch gemäss Behauptung des
Berufungsklägers um rund 20 Jahre alte private Schulden zu begleichen, s. auch act.
184 f.), während er auf Kosten der Sozialhilfe lebte, ist nicht glaubhaft und
wird als Schutzbehauptung erachtet. Ebenso wenig vermag zu überzeugen, dass der
Berufungskläger ernsthaft annahm, mit der erfolgten Angabe der
Freizügigkeitsleistung gegenüber dem Amt für Sozialbeiträge wohl im August 2018
(Prot. HV act. 104) seiner Pflicht zur Deklaration der Vermögensverhältnisse
nachgekommen sein. Er wusste gemäss seinen eigenen Aussagen sehr genau, dass es
sich um zwei voneinander unabhängige Ämter handelt, schliesslich gab er vor
Strafgericht an: «Nachdem der positive IV- Entscheid gekommen ist, danach habe
ich den Brief bekommen, dass ich nicht mehr vom Sozialamt, sondern neu vom Amt
für Sozialbeiträge betreut werde […] » (Prot. HV act. 104).
4.5.3 Damit
ist erstellt, dass der Berufungskläger im Wissen um seine Deklarationspflichten
gegenüber der Sozialhilfe es nicht nur unterliess, diese über die inkriminierten
Geldeingänge zu seinen Gunsten zu informieren, sondern die Sozialhilfe insbesondere
anlässlich seiner Vorsprache am 27. Juni 2018 aktiv darüber täuschte, dass ihm
im Mai 2018 mit dem Eingang von zwei Zahlungen eine namhafte Geldsumme, die das
für den Empfang von Sozialhilfeunterstützung zulässige Vermögen von CHF 16'000.–
für Ehepaare bei weitem überstieg, zugekommen war. Die Sozialhilfe wurde damit
über die wahren Vermögensverhältnisse des Berufungsklägers getäuscht und zahlte
ihm und seiner Ehefrau deshalb ab Juni 2018 bis Juni 2019
Sozialhilfeunterstützung von insgesamt CHF 21'654.70 aus, die ihm bei korrekter
Deklaration der Zahlungseingänge im Mai 2018 nicht zugestanden hätten.
4.6 Betreffend
die Arglistigkeit seines Handelns kann auf die korrekten Ausführungen des
Strafgerichts verwiesen werden (Strafurteil S. 8 [act. 121]). Bereits der
Sozialhilfe blieb er eine Antwort schuldig auf die Frage, weshalb er im Juni
2018 die Kontoauszüge seines Kontos bei der Bank [...] nicht mitgebracht habe.
Dies obwohl er die schriftliche Aufforderung, aktuelle Kontoauszüge zur
Vorsprache am 27. Juni 2018 mitzubringen offensichtlich gut verstanden hatte,
schliesslich hatte er beim Termin diejenigen des der Sozialhilfe bereits
bekannten Kontos bei der BKB dabei (SB SOHI act. 18). Es ist offensichtlich,
dass er das Konto bei der Bank [...] in der Absicht unterschlug, die darauf
eingehenden Beträge der Sozialhilfe nicht mitzuteilen. Eine Schutzbehauptung
ist demnach auch, dass er das Bankkonto bei der Bank [...] versehentlich verwendet
habe, um darauf seine Rückforderung aus Mietvertag zu erhalten. Gleichzeitig
ist es der Sozialhilfe offensichtlich nicht zuzumuten, betreffend ihr gesamtes
Klientel sämtliche Banken in der Schweiz (oder gar noch im Ausland) anzufragen,
ob jemand über ein nicht deklariertes Konto verfüge. Vielmehr ist die
Sozialhilfe geradezu gezwungen, in Bezug auf die Angaben den Bezügerinnen und
Bezügern Vertrauen zu schenken. Gleichzeitig deutet auch der schnelle Verbrauch
der im Mai 2018 auf dem Konto der Bank [...] eingegangen Guthaben auf die
betrügerische Absicht des Berufungsklägers hin. Zwar will er das gesamte Geld
so schnell aufgebraucht haben, um Schulden zurück zu zahlen, die er und seine
Familie in der Zeit des Kosovo-Krieges bei Verwandten und Bekannten hätten
machen müssen. Diese Behauptung bleibt indessen schwer nachvollziehbar. So ist
bereits der Sozialhilfe aufgefallen, dass die angeblichen Gläubigerinnen zum
Zeitpunkt des Kosovo-Krieges kaum 20 Jahre alt waren (SB SOHI act. 18.2). Auch
das Fehlen von Darlehensverträgen erstaunt angesichts der geltend gemachten Höhe
der Schulden (act. 184: CHF 50.000.–, act. 185: CHF 35'000.–). Ebenso wenig
leuchtet ein, weshalb der Berufungskläger den beiden in der Schweiz lebenden, angeblichen
Schuldnerinnen nicht je eine Banküberweisung in der Höhe der behaupteten
Schulden machte, sondern einzelne Geldbeträge über rund zwei Monate in
zahlreichen einzelnen Tranchen vom nicht deklarierten Konto abhob (SB SOHI act.
81 ff.). Es deutet mit anderen Worten vieles auf eine vorgeschobene
Schuldpflicht, um sein Handeln zu rechtfertigen. Ohnehin ist es in
strafrechtlicher Hinsicht aber nicht von Belang, was er letztlich mit dem Geld
gemacht hat. So oder so hat er dieses Vermögen der Sozialhilfe unterschlagen,
um sich oder andere damit zu bereichern. Gleichwohl ist das umgehende
Verbrauchen des Vermögens ein weiteres Indiz für seine betrügerischen
Bereicherungsabsichten, da ertrogenes Geld gerichtsnotorisch bei Aufdeckung des
Betruges meist nicht mehr auffindbar ist.
4.7
4.7.1 Der
Berufungskläger bestreitet das Eintreten eines Schadens mit der Begründung,
sein Anspruch auf eine IV-Rente sei von vornherein klar gewesen und es habe
daher zu keinem Zeitpunkt eine Vermögensgefährdung zu Lasten der Sozialhilfe bestanden.
Sinngemäss macht er damit geltend, er habe immer gewusst, dass ihm rückwirkend
per 1. November 2017 eine IV-Rente zugesprochen werde und er damit der
Sozialhilfe die Fürsorgeleistungen zurückerstatten könne. Der IV-Rentenanspruch
bestehe nämlich «originär» von Gesetzes wegen und werde nicht erst mit der Gutheissung
der Beschwerde gegen den Rentenentscheid durch das Sozialversicherungsgericht
geschaffen (Berufungsbegründung S. 6 [act. 181]). Dem ist entgegenzuhalten,
dass den gesetzesanwendenden Behörden (auch) im Bereich des
Invalidenversicherungsgesetzes (IVG, SR. 831.20) ein Ermessensspielraum
zukommt. Wie ein Gericht über einen reklamierten Anspruch entscheiden wird –
möge dieser aus Sicht der klagenden Person noch so gerechtfertigt sein – ist
vor der Urteilseröffnung niemandem mit Sicherheit bekannt. Eine Prognose kann auch
von einer im betreffenden Fachgebiet juristisch versierten Person einzig
betreffend die Chancen, den Prozess zu gewinnen, abgegeben werden. Aber selbst
gute Gewinnchancen vermitteln keine absolute Gewissheit darüber, dass es zu
einem Obsiegen kommen wird. Daran ändert auch nichts, dass das dem
Berufungskläger eine vollständige und rückwirkend per 1. November 2017
geschuldete IV-Rente zusprechende Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24.
April 2018 (act. SB SOHI 16) datiert. Das Urteil wurde dem Berufungskläger
gemäss eigenen Angaben frühestens im August 2018 eröffnet und zugestellt (Prot.
HV act. 104), womit auch die Rechtsmittelfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu
laufen begann. Ein gesicherter Anspruch bestand mithin erst ab dem Moment,
indem der Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Damit war das Vermögen der
Sozialhilfe im Umfang der inkriminierten Leistungen zumindest vorübergehend
erheblich gefährdet (s. dazu Donatsch,
in StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 146 StGB N 25).
4.7.2 In
Bezug auf die Rückerstattung von Mietnebenkosten macht der Verteidiger geltend,
es handle sich nicht um Einkommen, sondern um die Retournierung eines zu viel
bezahlten Betrags aus Mietverhältnis, denn es werde in der Anklageschrift nicht
geltend gemacht, der Berufungskläger habe die fraglichen Mietzinse (bzw. die
Akontozahlungen für Nebenkosten) nicht selbst bezahlt. Ausserdem hätte diese
Zahlung wegen Geringfügigkeit ohnehin keine Auswirkungen auf die Auszahlung der
Sozialhilfe gehabt (Berufungsbegründung S. 3 [act. 178]). Der Umstand, dass die
Mietnebenkosten zu einem früheren Zeitpunkt (wahrscheinlich) vom
Berufungskläger selbst bezahlt wurden, kann freilich keine Rolle spielen, da es
beim Anspruch auf Sozialhilfe weder darum geht, aus welchem Recht jemand
Vermögen besitzt oder Einkünfte erhält, noch darum, wann ein Anspruch darauf
entstanden ist. Massgeblich für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen ist allein
die Bedürftigkeit. Dementsprechend sind sämtliche Einkünfte zu melden. Dass die
Zahlung aufgrund ihrer Höhe irrelevant gewesen sei, trifft ebenfalls nicht zu,
da CHF 505.35 im Rahmen einer das Existenzminimum sichernden Budgetierung von
Lebenshaltungskosten nicht unbeachtlich sind.
4.8 Damit
bleibt es bei den Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Betrag von total
CHF 21'654.70 in Form von Sozialhilfeunterstützung gestützt auf eine arglistige
Täuschung betreffend den nicht angegebenen Vermögenszufluss von total
CHF 96'814.65 von der Sozialhilfe zu Unrecht ausbezahlt wurde und der
Berufungskläger sich deshalb des Betruges schuldig gemacht hat. Der objektive
wie auch der subjektive Tatbestand sind nach dem Gesagten erstellt. Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt.
Dies wird in der Berufungsschrift nicht weiter thematisiert und erscheint
angesichts von zwei der Sozialhilfe verheimlichten Zahlungseingängen korrekt.
Damit bleibt es bei einem Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs.
5.
5.1 In
Bezug auf den anzuwendenden Strafrahmen (Art. 146 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) sowie
Ausführungen zur Tatschwere und die zu berücksichtigenden Täterkomponenten (Art.
47 StGB) kann für die Strafzumessung auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Strafurteil S. 9 f. [act. 122 f.]). Zusammenfassend ist
diesbezüglich festzuhalten, dass sich das Tatverschulden, insbesondere mit
Blick auf den Deliktsbetrag, noch als leicht einstufen lässt. Hinsichtlich der
Täterkomponente fällt einzig erschwerend ins Gewicht, dass der Berufungskläger
in der Vergangenheit bereits einschlägig delinquierte und die Probezeit der
aufgeschobenen Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 13. Oktober 2015 erst knapp
eineinhalb Jahre zuvor abgelaufen war.
5.2
5.2.1 Allerdings
hat es die Vorinstanz versäumt, ihr rechnerisches Vorgehen bei der Bildung der
Gesamtstrafe darzulegen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
StGB ist nämlich vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen
für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch
angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu
bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich
die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b;
BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011
E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die
Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt allerdings voraus, dass für die zur
Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt
würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.).
5.2.2 Vorliegend
erscheinen eine Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten für das Geheimhalten der
Auszahlung der Freizügigkeitsleistung sowie eine Sanktion von 15 Strafeinheiten
für das Nichtmitteilen der Auszahlung von Guthaben aus Mietvertrag angemessen,
wobei die zweite Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um ein Drittel auf
10 Strafeinheiten zu reduzieren ist. Die so errechnete Gesamtstrafe von 110
Tagessätzen ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Berufungsklägers um 10
Strafeinheiten zu erhöhen. Die moderate Erhöhung wegen der einschlägigen
Vorstrafe ist gerechtfertigt, da die im Jahr 2015 sanktionierte Tat bereits
viele Jahre zurückliegt (act. 75). Eine Gesamtstrafe zu bilden erscheint
geboten, da die beiden Delikte zu Lasten der Sozialhilfe innerhalb eines
strafrechtlich relevanten Zeitraums von rund einem Jahr als Einheit erscheinen
und für beide Taten dieselben Kriterien in Bezug auf die Wahl der Sanktionsart zutreffen
(s. unten E. 5.3).
5.3
5.3.1 Die
Vorinstanz hat auf Freiheitsstrafe statt Geldstrafe erkannt, weil es aufgrund
der verweigerten Mitwirkung des Berufungsklägers «schlicht nicht möglich» sei,
einen Tagessatz zu berechnen, der den aktuellen finanziellen Verhältnissen des
Berufungsklägers entspreche. Unter diesen Umständen müsse «deshalb notgedrungen
bei der festzulegenden Strafart auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, zumal
der Beschuldigte dieses Informationsdefizit des Gerichts durch sein
hartnäckiges Schweigen selbst verursacht hat» (Strafurteil S. 9 f. [act. 122
f.]). Diese Argumentation ist durchaus nachvollziehbar, allerdings rechtfertigt
sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung
«herkömmlicherer» Aspekte.
5.3.2 Fallen
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht, folgt aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall
diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche
Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart
trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer
als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer
der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der
Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl.
auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79 E. 4.2.2;
vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.,
6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2 m.w.H.). Allerdings ist bei
der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen.
So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E.
2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2,
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten
bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016
vom 25. April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der
Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene
Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3., 6B_783/2018 vom
6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter
spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann
der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in
kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine
Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11.
Mai 2020 E. 1.2.3).
5.3.3 Beim
Berufungskläger fällt bei der Wahl der Strafart vor allem seine einschlägige
Verurteilung aus dem Jahr 2015 ins Gewicht (act. 75 f.). Die dort verhängte
bedingt vollziehbare Geldstrafe hat ihn offenbar nicht von weiteren Betrügen
abgehalten. Es ist ihm diesbezüglich eine gewisse Hartnäckigkeit zu
attestieren, scheint es doch, dass er jede Gelegenheit ergreift, Einkünfte an
der Sozialhilfe vorbei zu schleusen. So hat er auch vorliegend nicht nur eine,
sondern gleich beide Einkünfte, die er während seiner kurzen Zeit der
Unterstützung erhielt, nicht deklariert. Eine Geldstrafe ist unter diesen
Umständen bei keinem der Delikte die ausreichende Antwort. Demzufolge ist der
Berufungskläger in Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktion zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu verurteilen.
5.3.4 Das
Strafgericht hat die Strafe unter Aufschub des Vollzugs ausgesprochen. Daran
ist allein aufgrund des Verbots, das Strafurteil zu Ungunsten des
Berufungsklägers abzuändern, da nur er Berufung gegen das erstinstanzliche
Urteil eingelegt hat, nichts zu ändern. Richtig erscheint angesichts der einschlägigen
Vorstrafe eine Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre, wie von der Vorinstanz
vorgenommen.
6.
6.1 Mit
dem angefochtenen Entscheid ist der Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a
lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen worden. Das Vorliegen eines
persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB verneinte das
Strafgericht. Der Berufungskläger sei erst im Alter von 24 Jahren in die
Schweiz gekommen und sei dementsprechend seiner Landessprache mächtig, wobei er
auch über intakte familiäre Strukturen im Kosovo verfüge. Auch wenn seine
Kinder sowie seine Ehefrau, welcher er eine Niere gespendet habe, in der
Schweiz lebten, unternehme der Berufungskläger gestützt auf seine Aussagen vor
Strafgericht kaum gemeinsame Aktivitäten mit seiner Kernfamilie. Niemand in der
Familie sei zwingend auf seine Unterstützung angewiesen. Ohnehin wäre es den
übrigen Familienmitgliedern freigestellt, dem Berufungskläger in die Heimat zu
folgen. Mit Eintritt des Rentenalters sei auch seine finanzielle Existenz im
Kosovo gesichert, da Altersrenten bei Bedarf ins Ausland überwiesen würden. Der
Vollzug einer Landesverweisung nach Kosovo sei ausserdem problemlos möglich.
6.2 Der
Berufungskläger lässt monieren, die Anordnung einer Landesverweisung sei
angesichts des Bagatellcharakters seiner Tat und des fehlenden Schadens nicht
verhältnismässig. Auch liege klarerweise ein Härtefall vor. Er lebe bereits
seit über 40 Jahren in der Schweiz, wo auch seine Frau und alle seine
Kinder seien. Es sei deplatziert, zu sagen, er unternehme keine Aktivitäten mit
seiner Kernfamilie. Er lebe in einer sehr engen Beziehung mit seiner Ehefrau.
Dies liesse sich allein daraus ablesen, dass er ihr eine Niere gespendet habe,
ein Beweis grösster Zuneigung. Umgekehrt habe auch seine Ehefrau ihn während
der langen Krankheit, die schliesslich zur IV-Berentung geführt habe,
unterstützt.
6.3 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB
zählt Sozialhilfebetrug zu den Katalogstraftaten der obligatorischen
Landesverweisung. Demnach ist die wegen Sozialhilfebetrugs verurteilte
Täterschaft unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes zu
verweisen (BGer 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.5). Die obligatorische
Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB
greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E.
3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen
werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt
oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer
6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).
Daraus
ergeht, dass der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand
ableiten kann, dass der zu Lasten der Sozialhilfe ertrogene Betrag vergleichsweise
bescheiden ausgefallen ist.
6.4
6.4.1 Von der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter
den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an
der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am
Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation
von ausländischen Personen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder
aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel
dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV;
BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je m.w.H.).
Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung
des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der
Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind
namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,
einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der
Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der
Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei das
Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten
berücksichtigen darf (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer
6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E.
4.2.2).
Von
einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in
der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der
Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021
E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je m.w.H.). Das durch
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist
berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser
ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu
pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.w.H.). Zum geschützten
Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E.
1.2.3, 145 I 227 E. 5.3, 144 I 1 E. 6.1; BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021
E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je m.w.H.). Andere
familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine
genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche
Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine
finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige
Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4.
Februar 2021 E. 5.4.1, 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1, je m.w.H.).
Gemäss
der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist nach rund zehnjähriger
rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen
in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten
und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer
6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September
2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang
gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine
Härte bewirken. Sie ist denn auch eine strafrechtliche Massnahme, die nach der
Zielsetzung des Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist.
Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein
langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse
bilden keinen Freipass für Straftaten […] » (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019
E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei
ausländischen Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind,
keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der
gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei
insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit
einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der
Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend
starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu
werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung
als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender
Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der
Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und
die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
Allgemein
ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten
Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob die ausländische Person in
beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob
sie die an ihrem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das
gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des
eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen
Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine
Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu
decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von
Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2,
6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E.
2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche)
Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich
bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich
gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch
eine Rolle.
Im
vorliegenden Fall ist schliesslich hervorzuheben, dass in die
Interessenabwägung auch strafrechtliche Elemente und frühere Urteile
miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die im Strafregisterauszug nicht
mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das
Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante
Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die grundsätzlich gleiche Rechtslage:
Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber
in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom
18. November 2019 E. 3.2, 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht
zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des
Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis
führt (zum Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1,
6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2;
vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).
6.4.2 Für einen Härtefall spricht, dass der
Berufungskläger sich seit rund 40 Jahren in der Schweiz aufhält. Allerdings
kann nicht von einer rundum erfolgreichen Integration gesprochen werden. So
versteht der Berufungskläger im spontanen mündlichen Austausch die deutsche
Sprache nicht gut genug, um auf einen Dolmetscher an den Gerichtsverhandlungen
verzichten zu können und drückt er sich selber in einem rudimentären und
gebrochenen Deutsch aus. Dies lässt darauf schliessen, dass er wenig Umgang mit
Personen aus der Schweiz pflegt und nicht aktiv am Sozialleben in der Schweiz
teilnimmt. Jedenfalls gehört er offenbar auch keinem Verein oder ähnlichem an,
der ihn in Kontakt mit der lokalen Bevölkerung bringen würde. Er scheint gemäss
eigenen Angaben vielmehr ein sehr zurück gezogenes Leben zu führen und
vorwiegend mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern im Kontakt zu stehen
(vgl. Prot. HV act. 100). Gleichzeitig kann angesichts der von ihm geäufneten
Schulden auch nicht von einer gelungenen finanziellen Integration in der
Schweiz gesprochen werden und wird er mit dem vorliegenden Urteil bereits zum
dritten Mal wegen Betrugs zu Lasten der Sozialhilfe verurteilt. Im Kosovo hat
er nach wie vor Verwandte und Bekannte, die er regelmässig dort besucht. Dies
alles spricht, abgesehen von der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz, gegen
die Annahme eines Härtefalls.
Allerdings
ist der Kontakt zu seiner Kernfamilie offenbar sehr eng. Die Beziehung zu
seiner Ehefrau erscheint innig, wofür nicht nur der täglich zusammen verbrachte
Alltag, sondern selbstredend auch die vom Berufungskläger seiner Ehefrau vor rund
6 Jahren gespendete Niere spricht (act. 90). B____ befindet sichtbar nicht
in einem guten physischen Allgemeinzustand und konnte gemäss ihren Angaben
trotz erfolgter Nierentransplantation nicht wirklich genesen. Sie sei seit rund
10 Jahren krank und verlasse die eheliche Wohnung fast nur noch, um ärztliche
und therapeutische Termine wahrzunehmen. Dabei sei sie nicht im Stande, längere
Strecken zu gehen und werde entweder von ihrem Ehemann oder von einem ihrer
Kinder zu diesen Terminen belgleitet. A____ kann sich nicht vorstellen, die
Schweiz zu verlassen. Sie behauptete an der Berufungsverhandlung, im Kosovo sei
die medizinische Versorgung, welche sie benötige, nicht gewährleistet (Prot. HV
act. 252 f.). Alle Kinder des Berufungsklägers leben nicht nur wie er selbst in
Basel, sondern im selben Quartier und in unmittelbarer Nähe zu den Eltern
(Prot. HV act. 250). Die an der Berufungsverhandlung befragte Tochter des
Berufungsklägers, C____, führte aus, dass ihr Vater sowie ihre Schwester und
sie die Mutter pflegen würden. Die Versorgung der Mutter sei ohne den Vater im
heimischen Rahmen allerdings nicht mehr zu gewährleisten. Die Mutter könne,
insbesondere nachts, nicht alleine in der Wohnung gelassen werden, da sie nicht
alleine aufstehen könne, um beispielweise zur Toilette zu gehen. Man müsse sie halten,
oft zittere sie stark. Ohne die Anwesenheit des Vaters hätte sie Angst, die
Mutter könnte stürzen und nicht rechtzeitig Hilfe erhalte. Sinngemäss gab sie
an, ihre Schwester oder sie könnten die Mutter auch nicht bei sich aufnehmen
oder selber bei der Mutter einziehen, da sie beide selber Familien hätten
(Prot. HV act. 254). Nebst der körperlichen Pflege übernehmen die Kinder des
Ehepaars auch die Wohnungsreinigung. Für den Einkauf und das Kochen ist der
Berufungskläger zuständig (Prot. HV act. 252).
Mit
dem Wegzug des Berufungsklägers aus der Schweiz würde nach dem Dargelegten das
gelebte familiäre Betreuungs- und Pflegesystem für B____ wegfallen, da dem
Berufungskläger darin eine bedeutende Betreuungsrolle zukommt. Auch wenn
grundsätzlich davon auszugehen ist, dass B____ im Kosovo medizinisch versorgt
werden könnte, ist eine vergleichbare Betreuungssituation dort nicht
gewährleistet, da die gesamte Kernfamilie des Berufungsklägers, insbesondere auch
seine zwei Töchter, diese gewährleistet. Damit ist festzustellen, dass der
Ehefrau nicht zuzumuten ist, dem Berufungskläger in den Kosovo zu folgen und
ist aufgrund ihrer Situation in Abweichung vom erstinstanzlichen Entscheid von
einem Härtefall auszugehen.
6.4.3 Angesichts der langjährigen
Anwesenheit des Berufungsklägers in der Schweiz ist gleichzeitig sein Interesse
am Verbleib gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung höher zu
werten. Gleichwohl bleibt anzufügen, dass er wiederholt Sozialhilfebetrug begangen
hat und aufgrund dessen nicht von einem deutlichen Überwiegen des privaten
Interesses am Verbleibt gesprochen werden kann. Weitere Fehltritte wird sich
der Berufungskläger nicht mehr leisten können und der Verzicht auf das
Aussprechen einer Landesverweisung ist als Einräumung einer (letzten) Chance zu
verstehen.
7.
Damit
obsiegt der Berufungskläger in Bezug auf den beantragten Verzicht auf die
Anordnung einer Landesverweisung. Da es sich hierbei um ein gewichtiges
Interesse des Berufungsklägers handelt, ist von seinem hälftigen Obsiegen im
Berufungsverfahren auszugehen. In diesem Umfang hat der Berufungskläger die
Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– für das Berufungsverfahren wird dementsprechend
auf die Hälfte reduziert. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr, welche gemäss
vorinstanzlicher Anordnung ohne schriftliche Urteilsbegründung CHF 1‘000.– und
im Berufungsfalle CHF 2‘000.– beträgt, wird einem hälftigen Obsiegen
entsprechend auf CHF 1‘500.– reduziert (Art. 428 Abs. 3 StPO). Dem amtlichen
Verteidiger werden für das Berufungsverfahren ein Honorar und ein
Auslagenersatz entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote und zuzüglich 4
Stunden Aufwandentschädigung für die Gerichtsverhandlung aus der Gerichtskasse
bezahlt. Der Rückforderungsvorbehalt für diese Kosten besteht im Umfang von 50
%. Für die Kosten der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren bleibt der
Rückforderungsvorbehalt vollumfänglich bestehen. Für die Einzelheiten der Kostenregelung
wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Inhalt des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 30. September 2020 in Rechtskraft erwachsen ist:
-
Die Ausrichtung eines Honorars und einer Spesenvergütung inklusive MWST
von total CHF 4’798.30 an den Verteidiger [...].
Der Berufungskläger, A____, wird in teilweiser
Gutheissung seiner Berufung des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 49 Abs. 1, 44 Abs. 1
und 42 Abs. 1 StGB.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird in
Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 796.80
sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich
allfällige übrige Auslagen wie der Zeugenentschädigung von CHF 60.–).
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...],
werden ein Honorar von CHF 6’200.– und ein Auslagenersatz von CHF 157.40, zuzüglich
7,7% MWST von CHF 489.50, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die in Rechtskraft
erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen
Verfahren im Umfang von 100 % und für die zweitinstanzlichen Kosten der
amtlichen Verteidigung im Umfang von 50% vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Sozialhilfe Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).