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Entscheid

SB.2021.11

mehrfacher Betrug

23. März 2023Deutsch46 min

Verfahrenskosten verurteilt. Zudem wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.11

URTEIL

vom 23.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.

Andreas Traub, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. September 2020

betreffend mehrfachen Betrug

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ des mehrfachen Betrugs schuldig

erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter

Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zur Tragung der

Verfahrenskosten verurteilt. Zudem wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei

die Eintragung der Landesverweisung ins Schengener Informationssystem (SIS)

angeordnet wurde.

Gegen dieses

Strafurteil hat A____ Berufung eingelegt und diese mit Eingabe vom 29. April

2021 begründet. Er lässt einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf des

mehrfachen Betrugs beantragen, unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm auch im

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. In beweisrechtlicher

Hinsicht beantragte er die Befragungen von Herrn [...], Mitarbeiter der

Personalvorsorgestiftung [...], und von Frau [...], Mitarbeiterin des Amtes für

Sozialvorsorge, als Auskunftspersonen sowie von seiner Ehefrau, B____, und

seiner beiden Bekannten [...] und [...] als Zeuginnen. Zudem sei eine amtliche

Erkundigung bei der Personalvorsorgestiftung [...] zu den Umständen der

Auszahlung der dem Berufungskläger zustehenden Freizügigkeitsleistung der

beruflichen Vorsorge einzuholen, da dieser von der Vorsorgestiftung «über den

Tisch gezogen» worden sei.

Mit Berufungsantwort

vom 31. Mai 2021 beantragt die Staatanwaltschaft die Abweisung der Berufung und

der Beweisanträge, unter o/e- Kostenfolge.

Mit

Instruktionsverfügung vom 10. November 2022 ist nebst den Parteien die Ehefrau B____

als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden. Die Anträge auf

gerichtliche Befragung der genannten Mitarbeitenden der

Personalvorsorgestiftung [...] und des Amts für Sozialbeiträge sowie von [...]

und [...] wurden je vorbehältlich eines erneuten Antrags und eines

anderslautenden Entscheids des Berufungsgerichts begründet abgewiesen. Ebenso

wurde der Antrag auf Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der

Personalvorsorgestiftung [...] abgelehnt.

Zur

Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger und sein amtlicher Verteidiger

erschienen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung

nicht teilgenommen. Die Verteidigung hat den Antrag auf Befragung von Herrn [...],

Mitarbeiter der Personalvorsorgestiftung [...], als Auskunftsperson nochmals

gestellt und zusätzlich die Befragung der Tochter des Berufungsklägers, C____,

beantragt. Der Antrag auf Befragung der Tochter als Zeugin ist gutgeheissen,

der Antrag auf Befragung von Herrn [...] abgelehnt worden. Der Berufungskläger

ist zu seiner Person und zur Sache befragt worden und der Verteidiger hat

plädiert. Am Antrag auf Freispruch von den Anklagevorwürfen ist festgehalten

worden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständig zur

Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts

ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1

i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und

fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 399 Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Das Berufungsgericht beurteilt die Sache in den

angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

2.

2.1

2.1.1

Der

Berufungskläger hat erneut die Befragung von Herrn [...], einem Mitarbeiter der

Personalvorsorgestiftung [...], beantragen lassen. Dies aufgrund des Umstands,

dass der ihm vorgeworfene mehrfache Betrug zu Lasten der Sozialhilfe unter

anderem auf dem Vorwurf fusst, er habe sich während des Bezugs von

Sozialhilfegeld am 25. Mai 2018 seine Freizügigkeitsleistung aus beruflicher

Vorsorge in der Höhe von CHF 96'309.30 auszahlen lassen, dies der Sozialhilfe aber

nicht mitgeteilt. Herr [...] solle nun dazu befragt werden, ob der

Berufungskläger zu dieser Auszahlung seitens der Personalvorsorgestiftung

überredet worden sei, da diese Auszahlung gar nicht in seinem Interesse gelegen

habe. Dies umso mehr, als zeitgleich beim Sozialversicherungsgericht ein

Verfahren des Berufungsklägers anhängig gewesen sei, mit welchem er die

Einstellung seiner Invalidenrente angefochten habe.

2.1.2

«Nach

Art. 6 StPO haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung

der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären.

Abzuklären sind im Rahmen der Aufklärungspflicht zum einen alle tatsächlichen

Umstände, die für den Nachweis des Vorliegens einer Straftat relevant sind,

also neben dem Vorliegen der Merkmale des objektiven und des subjektiven

Tatbestands auch das Nichtvorliegen von Rechtfertigungs- und

Schuldausschlussgründen sowie – soweit der infrage stehende Straftatbestand

dies vorsieht – das Vorliegen objektiver Bedingungen der Strafbarkeit.

Weiterhin sind die Umstände abzuklären, aus denen sich das Vorliegen der

Prozessvoraussetzungen ergibt. Die Umsetzung der Aufklärungspflicht ist

Voraussetzung dafür, dass sich der Richter lege artis eine Überzeugung bilden

kann. Hat der Richter sich eine Überzeugung gebildet, ohne alle Beweismittel

ausgeschöpft zu haben, verletzt er die ihm obliegende Pflicht zur Ermittlung

der Wahrheit» (Wohlers, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 139 N

1).

2.1.3

Dem

Berufungskläger wird vorgeworfen, in arglistiger Bereicherungsabsicht der

Sozialhilfe nebst der Rückerstattung eines Betrages aus Mietverhältnis die

Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens im Zeitraum des Sozialhilfeleistungsbezuges

verheimlicht zu haben (s. dazu auch unten E. 4.1). Relevant ist damit, ob dem

Berufungskläger bewusst war oder bewusst hätte sein müssen, dass er sämtliche

Veränderungen in seinen finanziellen Verhältnissen der Sozialhilfe deklarieren

muss. Ob es für ihn längerfristig eine empfehlenswerte Entscheidung war, sich

zum inkriminierten Zeitpunkt die Freizügigkeitsleistung auszahlen zu lassen,

ist angesichts dieses Beweisthemas nicht von Relevanz. Der Beweisantrag geht

Dispositiv

demnach am Beweisthema vorbei, weshalb er (nach Unterbrechung der Verhandlung

zur gerichtlichen Beratung) abgelehnt worden ist.

2.2

Gutgeheissen worden

ist hingegen der Antrag auf Befragung von C____, der Tochter des

Berufungsklägers. Da dem Berufungskläger im Verurteilungsfall eine

Landesverweisung droht bzw. eine solche von der Vorinstanz ausgesprochen wurde,

ist die Erhebung der familiären Verhältnisse zur Beurteilung, ob ein Härtefall

im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) vorliegt, von

Bedeutung (s. unten E. 6).

3.

3.1 Der

Berufungskläger macht geltend, die Staatsanwaltschaft beschränke in der

Anklageschrift die für den Strafvorwurf relevante Abrechnungsperiode auf Juni

2018 bis und mit Juni 2019. Daraus schliesst er: «Nach dem klaren Wortlaut der

Anklage wird somit in Anwendung des Anklagegrundsatzes kein strafrechtlich

relevantes Verhalten geltend gemacht vor Juni 2018» (Berufungsbegründung

S. 2 [act. 177]).

3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung

(BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO

verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen

Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die

Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs.

1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte

in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver

und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion).

Entscheidend ist, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr konkret

vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen sie ausgesetzt ist, damit

sie dazu Stellung nehmen und ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum

Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1;

140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in:

forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Das Anklageprinzip

bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten

Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63

E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022

E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die

formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift

stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss

dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber

genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten anzugeben, mit

Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f);

ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände

unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere

darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören

(BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, 126 I

19 E. 2a). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als

für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten

ihr angelastet wird. Sie darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der

Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.w.H.; zum Ganzen auch: BGer 6B_1391/2017 vom 17. Januar

2019, 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2.). Bei gehäuften und

regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die

Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ

umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen

(BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1, 6B_619/2019 vom 11. März 2020

E. 2.3 je m.w.H.). Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto

höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer

6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4 m.w.H.; zum Ganzen: BGer 6B_584/2016

vom 6. Februar 2017, 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E.

6.2 f. m.w.H.).

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die

Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten und eine effektive

Verteidigung ermöglichen soll. (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437,

141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23.

Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1).

Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der

Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern

nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt

hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine

Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden

dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine

Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn die

angeklagte Person bzw. ihre Verteidigung von Anfang gewusst habe, worauf es im

Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

ankomme (BGer 6B_941/2018 vom 06.März 2019

E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom

19. April 2011 E. 2.5).

3.3 Dass

die Staatsanwaltschaft von der «relevanten Abrechnungsperiode von Juni 2018 bis

und mit Juni 2019» spricht, in welcher zu viel Unterstützungsleistungen

ausbezahlt worden seien, verletzt den Anklagegrundsatz nicht. Mit der Nennung

dieser Abrechnungsperiode wird in der Anklageschrift nämlich nur der Zeitraum

angegeben, in welchem sich die inkriminierten Handlungen auf die

Vermögensverfügungen der (getäuschten) Sozialhilfebehörde ausgewirkt haben

sollen. Die Staatsanwaltschaft hat es gleichzeitig nicht versäumt, die dem

Berufungskläger vorgeworfenen Tathandlungen sowie den Erhalt einer

Mietnebenkostenrückerstattung und den Erhalt der Freizügigkeitsleistung mit

Datumsangaben in der Anklageschrift aufzuführen. Aus dem gesamten Kontext wird

somit ohne weiteres klar, welche konkreten Umstände, Handlungen und

Verhaltensweisen dem Berufungskläger vorgeworfen werden und zu welchen

Zeitpunkten sie zu verorten sind. Dass Betrugshandlungen der Vermögensverfügung

der betrogenen Person vorgehen, liegt ausserdem regelmässig in der Natur dieses

Straftatbestands.

4.

4.1 Zusammengefasst

wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift vorgeworfen, als «Wiederfall»

(erneuter Bezug von Sozialhilfeleistungen nachdem in der Vergangenheit bereits Leistungen

bezogen wurden) ab 1. November 2017 von der Sozialhilfe

Unterstützungsleistungen bezogen zu haben, nachdem er am

16. Oktober 2017 ein entsprechendes Gesuch gestellt habe. Damit und

mit der Unterzeichnung des Merkblatts «Merkblatt zum Unterstützungsbezug» am

17. Oktober 2017 und des Formulars «Angaben zu den aktuellen finanziellen

und persönlichen Verhältnissen» am 27. Juni 2018 habe er jeweils zur

Kenntnis genommen, welche Pflichten ihm aus der Unterstützung durch die

Sozialhilfe treffen. In unrechtmässiger Bereicherungsabsicht habe er in der

Folge der Sozialhilfe verschwiegen, dass er am 8. Mai 2018 eine Gutschrift über

CHF 505.35 aus Mietverhältnis und am 27. Mai 2018 eine Gutschrift über CHF

96'309.30 von seiner Pensionskasse auf ein gegenüber der Sozialhilfe nicht

deklariertes Konto erhalten hatte. Durch das Verschweigen dieser Zahlungen habe

er die Sozialhilfe konkludent getäuscht. Überdies habe er die Sozialhilfe auch

aktiv getäuscht, indem er anlässlich von Gesprächskontakten wissentlich falsche

Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht habe. So habe er am 27.

Juni 2018 die Kontoauszüge seines der Sozialhilfe bekannten Privatkontos

bei der Basler Kantonalbank (BKB) eingereicht und erklärt, an seinen

persönlichen und finanziellen Verhältnissen habe sich nichts geändert. Durch

das Einreichen der Kontoauszüge der BKB habe er den Anschein erweckt, seiner

Pflicht, sämtliche Konti und Einnahmen zu deklarieren, nachzukommen. Derart

getäuscht habe die Sozialhilfe im Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis und mit

30. Juni 2019 nicht geschuldete Unterstützungsbeiträge in der Höhe von total

CHF 21'654.70 an den Berufungskläger ausbezahlt. Das Strafgericht erachtete den

angeklagten Sachverhalt als erstellt und verurteilte den Berufungskläger wegen

mehrfachen Betrugs zu Lasten der Sozialhilfe.

4.2 Nach

Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden

durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder

ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Angriffsmittel

beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das

darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende

Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann

durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2;

140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E.

2.3.2).

Die Täuschung

muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn die Täterschaft mit einer

gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer

6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3., 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022

E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann

gegeben, wenn die Täterschaft ein ganzes Lügengebäude errichtet, so zum

Beispiel durch das Erzählen von mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten

Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen liesse, oder wenn

sie sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an

eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische

Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche

oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen

Angaben kann das Merkmal dann erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder

nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so speziell bei

Leistungserbringern der Sozialhilfe, s. nachfolgend), sowie dann, wenn die

Täterschaft das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach

den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines

Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen

(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021

vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3.;

vgl. auch Maeder/Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.)

Gestützt auf

diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das

Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte

vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der

Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass

das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen

Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist

scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die

grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt

der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern

nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten

vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt

daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden

(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2,

135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1,

6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E.

19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September

2021 E. 2.1.3 ff.).

In Bezug auf

Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht

die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So

hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass wer als Sozialhilfe oder

Sozialversicherungsleistungen beziehende Person falsche oder unvollständige

Angaben zu ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest

konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022

E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 u. 11, E. 2.4.6, m.w.H.).

Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und

wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit

besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche

Angaben als arglistig [...], dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel,

dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die Behörden dürfen

grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen

Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E.

1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6 und 6.3.1.3; BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021

E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1., 6B_932/2015 vom

18. November 2015 E. 3.4, je m.w.H.)

4.3 Der

Berufungskläger bestreitet nicht, ab November 2017 erneut Sozialhilfeleistungen

für sich und seine Ehefrau bezogen zu haben. Ebenso wenig bestreitet er, die

ihm im Mai 2018 auf ein der Sozialhilfebehörde nicht bekanntes Konto bei der

Bank [...] ausbezahlten Gutschriften aus Mietvertrag und von der Pensionskasse

der Sozialhilfe nicht deklariert zu haben. Unbestritten bleibt auch die Höhe

der gemäss Anklageschrift zu Unrecht bezogenen Leistungen der Sozialhilfe. Der

Berufungskläger stellt sich zusammengefasst und sinngemäss vielmehr im

Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe nicht gewusst, dass er die Auszahlung der

Freizügigkeitsleistung der Sozialhilfe hätte angeben müssen, von einer

angestrebten arglistigen Täuschung könne keine Rede sein. Ausserdem sei der

Sozialhilfe durch sein Verhalten gar kein Schaden entstanden, da ihm

gerichtlich rückwirkend eine Invaliden (IV)- Rente per 1. November 2017

zugesprochen, welche mit den von der Sozialhilfe zu Unrecht ausbezahlten

Leistungen verrechnet worden sei. Zur nicht gemeldeten Auszahlung von Guthaben

aus Mietvertrag führt er im Berufungsverfahren aus, aufgrund der

Geringfügigkeit des Betrages fehle es von Vornherein am Vorsatz, da diese

Auszahlung gar keine Auswirkung auf die Auszahlung von Sozialhilfe getätigt

hätte (Berufungsbegründung S. 3, act. 178). Gegenüber der Sozialhilfe hatte er

mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 erklärt, schlicht vergessen zu haben, den

Eingang dieses Guthabens anzugeben (SB SOHI act. 98). An der Einvernahme vom

11. März 2020 hatte er zudem ausgesagt, die Auszahlung dieses Betrages auf

das der Sozialhilfe nicht bekannte Konto beruhe auf einem Fehler. Er habe der

Verwaltung der Wohnung versehentlich das «falsche» Konto angegeben.

4.4

4.4.1 Der

Berufungskläger begründete sein Unterstützungsgesuch vom 16. Oktober 2017

mit der Einstellung seiner bisher bezogenen IV-Rente und dem fehlenden Einkommen

seiner Ehefrau (SB SOHI act. 3.2, 11). Er deklarierte unterschriftlich,

dass er und seine Frau sowie der im selben Haushalt lebende erwachsene Sohn keinerlei

Einnahmen erzielten und gab unter «Vermögenssituation» ausschliesslich sein

Konto bei der BKB an. Weiter kreuzte er zu Vermögenssituation unter der Rubrik «Ansprüche

(offene Lohnforderungen, Erbschaften, güterrechtliche Ansprüche etc.) » das

Feld «Pensionskasse, Freizügigkeitskonto, Gebundene Vorsorge 3a, Sparen 3b

etc.» sowie das Feld «Anteile aus umverteilter Erbschaft» mit «Ja» an. In der

ebenfalls der Erfassung der Vermögenssituation dienenden Rubrik «gestellte

Anträge auf Drittleistungen» verneinte er sämtliche erfassten Optionen,

einschliesslich der Optionen «IV-Rente», «Pensionskassen-Rente», «Auszahlung

Vorsorgegelder» und «andere». Am 17. Oktober 2017 bescheinigte der

Berufungskläger, das ausführliche «Merkblatt zum Unterstützungsbezug» gelesen

und verstanden zu haben (SB SOHI act. 6 ff.), worin er u.a. darauf

hingewiesen wurde, dass er der Sozialhilfe seine persönlichen und finanziellen

Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss offenlegen und «jede persönliche

und finanzielle Veränderung von Ihnen und von den im gleichen Haushalt

lebenden Personen

sofort und von sich aus mitteilen» müsse

(Hervorhebung im Original). Diese Meldepflicht umfasse Veränderungen in den

Einkommens- wie auch in den Vermögensverhältnissen. Es sei jede Veränderung zu

melden, «auch wenn sie für Sie noch so unwichtig wirkt oder diese nur

vorübergehend ist. Diese Änderungen haben Einfluss auf die Höhe der

Unterstützungsleistungen oder auf Ihre Bedürftigkeit» (SB SOHI act. 7).

Weiter erklärte der Berufungskläger auf dem separaten Merkblatt zu den

Mitwirkungspflichten am 1. November 2017 unterschriftlich, dass er von seinen

Mitwirkungspflichten und von den möglichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung

Kenntnis genommen habe. In diesem Merkblatt wird nochmals darauf hingewiesen,

dass er über sämtliche finanzielle Verhältnisse und allfällige Ansprüche

gegenüber Dritten und auch über Änderungen derselben, namentlich wegen

Einnahmen aller Art oder veränderter Vermögensverhältnisse, seine zuständige

Sozialberaterin oder seinen Sozialberater zu informieren habe (SB SOHI act.

73).

4.4.2 Damit

ist erstellt, dass der Berufungskläger seitens der Sozialhilfe umfassend

darüber aufgeklärt wurde, dass er jegliche Änderung in seinen Einkommens- und

Vermögensverhältnissen zu deklarieren habe. Dass eine Auszahlung von

Vorsorgegeldern in diesem Zusammenhang von Relevanz ist, ergibt sich ausserdem

aus dem Umstand, dass er bereits bei den Angaben zur Vermögenssituation im

Unterstützungsgesuch anzugeben hatte, ob er Antrag auf die Auszahlung von

Vorsorgegeldern gestellt habe, was er – zu diesem Zeitpunkt wohl richtigerweise

– verneint hatte. Wenn der Berufungskläger behauptet, er habe die Unterlagen

gar nicht richtig verstanden bzw. nicht genau durchgelesen (act. 43; Prot. HV act.

S. 251) kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen spricht das

differenzierte Ausfüllen des Unterstützungsgesuchs gegen diese Behauptung. Zum

anderen kann sich nicht irren «wer weiss, dass er nichts weiss», mithin wäre

ihm auch anzulasten, wenn er sich bewusst nicht korrekt informiert und damit in

Kauf genommen hätte, seiner Informationspflicht nicht genügend nachzukommen.

Wie dargelegt spricht aber das differenzierte Ausfüllen des

Unterstützungsgesuchs gegen diese Sachverhaltsvariante. Dies hat umso mehr zu

gelten, als dass der Berufungskläger bereits wegen mehrfachen Betrugs zu Lasten

der Sozialhilfe vorbestraft ist (act. 226).

4.5

4.5.1 Anlässlich

der ersten Vorsprachen bei der Sozialhilfe im Oktober 2017 erwähnte der

Berufungskläger, dass er mit seinem Anwalt Beschwerde gegen die Einstellung seiner

vollen IV-Rente per 31. Oktober 2017 erhoben habe. Bezüglich der Ehefrau sei

ebenfalls eine IV-Anmeldung erfolgt. Er bezeichnete als Vermögen sein

Privatkonto bei der BKB mit einem Saldo per 27. Oktober 2017 von CHF 2.36

(SB act. 11 f.). Im Protokoll ist vermerkt, der Berufungskläger und seine

Frau würden einen gut organisierten und selbständigen Eindruck machen und der

Berufungskläger spreche gut Deutsch. In den folgenden Monaten reichte das

Ehepaar verschiedene Unterlagen ein, unter anderem auch betreffend die Arbeitsunfähigkeit

beider Eheleute (SB SOHI act. 12). Ende Januar 2018 übergab der

Berufungskläger der Sozialhilfe die Kontoauszüge seines Kontos bei der BKB betreffend

den Zeitraum vom 28. Oktober 2017 bis 29. Januar 2018 ein (SB SOHI act. 15).

Am 27. Juni 2018 erschien der Berufungskläger wieder zur Vorsprache bei der

Sozialhilfe – ohne seine Ehefrau, die krankheitshalber verhindert sei – und

reichte Kontoauszüge seines Kontos bei der BKB ab 1. Februar bis 31. Mai 2018

ein. Weiter ist (neben dem Randtitel «Herr [...]. Arbeit») vermerkt: «Herr [...].

gibt an, dass es keine Änderungen gibt. Ihm gehe es soweit gut. Arbeit findet

er keine. Sie warten auf die IV-Rente von Frau [...].». Der Berufungskläger

unterzeichnete gleichentags nochmals die Erklärung betreffend

Mitwirkungspflichten auf dem entsprechenden Merkblatt (SB SOHI S. 71)

sowie das Formular «Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen

Verhältnissen», in welchem er verneinte, neben der Sozialhilfeunterstützung

irgendwelche Einnahmen zu haben. Er wurde auch mit diesem Formular auf seine

Verpflichtung aufmerksam gemacht, allfällige Änderungen in den finanziellen und

persönlichen Verhältnissen der Sozialhilfe umgehend zu melden, eine

Unterlassung dieser Pflicht könne strafrechtliche Folgen zeitigen (SB SOHI

S. 76).

4.5.2 Diese

gesamten Abläufe sind aktenkundig dokumentiert und unbestritten. Was der

Berufungskläger diesbezüglich zu seiner Verteidigung vorbringt, ist

unbehelflich. Das Argument, die Gutschrift aus der Mietnebenkostenabrechnung

und die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung seien am 27. Juni 2018 bereits eineinhalb

Monate bzw. ein Monat her gewesen und hätten somit nicht die geforderten

Angaben zu den «aktuellen» finanziellen Verhältnisse betroffen, weshalb der

Berufungskläger am 27. Juni 2018 gar nicht über seine «aktuellen» Vermögensverhältnisse

aktiv getäuscht habe, widerlegt das dargelegte Vorgehen des Berufungskläger

gleich selbst: weshalb hätte er am 27. Juni 2018 die Kontobewegungen der Monate

Februar bis Mai 2018 auf seinem BKB-Konto gegenüber der Sozialhilfe deklarieren

sollen, wenn nicht um eben aufzuzeigen, dass (vermeintlich) kein relevanter

Geldeingang zu seinen Gunsten in den vergangenen Bezugsmonaten des Jahres 2018 erfolgt

sei und um damit seine «aktuellen» Vermögensverhältnisse zu belegen? Nicht zu

überzeugen vermag sodann der Einwand des Berufungsklägers, der Mitarbeiter der

Vorsorgeeinrichtung habe ihm gesagt: «Das ist Dein Geld» (Prot. HV act. 103, 251;

SB SOHI act. 17), weshalb er der Meinung gewesen sei, das ausbezahlte

Freizügigkeitsguthaben habe keinen Einfluss auf seine Ansprüche auf

Sozialhilfeleistungen. Diese (mögliche) Aussage des Pensionskassenmitarbeiters ist

selbstredend richtig, da es sich um erspartes Vorsorgegeld des Berufungsklägers

handelt. Sie sagt aber nichts darüber aus, ob der Berufungskläger «sein Geld»

der Sozialhilfe deklarieren muss. Die von der Sozialhilfe einverlangten

Informationen über Einkommen und Vermögen betreffen schliesslich immer das der

antragsstellenden Person oder mitunterstützten Familienangehörigen gehörende

Geld. Dass man als «vermögende» Person keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat, ist

evident und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dass der Berufungskläger der

Überzeugung gewesen sein soll, es stehe ihm rechtlich zu, das gesamte

Freizügigkeitsguthaben innert rund zwei Monaten zu verbrauchen (SB SOHI act. 84

f. wonach der Kontostand am 29. Juni 2018 nur noch CHF 15'031.10 und am 23.

Juli 2018 noch CHF 5'731.10 betrug; Verbrauch gemäss Behauptung des

Berufungsklägers um rund 20 Jahre alte private Schulden zu begleichen, s. auch act.

184 f.), während er auf Kosten der Sozialhilfe lebte, ist nicht glaubhaft und

wird als Schutzbehauptung erachtet. Ebenso wenig vermag zu überzeugen, dass der

Berufungskläger ernsthaft annahm, mit der erfolgten Angabe der

Freizügigkeitsleistung gegenüber dem Amt für Sozialbeiträge wohl im August 2018

(Prot. HV act. 104) seiner Pflicht zur Deklaration der Vermögensverhältnisse

nachgekommen sein. Er wusste gemäss seinen eigenen Aussagen sehr genau, dass es

sich um zwei voneinander unabhängige Ämter handelt, schliesslich gab er vor

Strafgericht an: «Nachdem der positive IV- Entscheid gekommen ist, danach habe

ich den Brief bekommen, dass ich nicht mehr vom Sozialamt, sondern neu vom Amt

für Sozialbeiträge betreut werde […] » (Prot. HV act. 104).

4.5.3 Damit

ist erstellt, dass der Berufungskläger im Wissen um seine Deklarationspflichten

gegenüber der Sozialhilfe es nicht nur unterliess, diese über die inkriminierten

Geldeingänge zu seinen Gunsten zu informieren, sondern die Sozialhilfe insbesondere

anlässlich seiner Vorsprache am 27. Juni 2018 aktiv darüber täuschte, dass ihm

im Mai 2018 mit dem Eingang von zwei Zahlungen eine namhafte Geldsumme, die das

für den Empfang von Sozialhilfeunterstützung zulässige Vermögen von CHF 16'000.–

für Ehepaare bei weitem überstieg, zugekommen war. Die Sozialhilfe wurde damit

über die wahren Vermögensverhältnisse des Berufungsklägers getäuscht und zahlte

ihm und seiner Ehefrau deshalb ab Juni 2018 bis Juni 2019

Sozialhilfeunterstützung von insgesamt CHF 21'654.70 aus, die ihm bei korrekter

Deklaration der Zahlungseingänge im Mai 2018 nicht zugestanden hätten.

4.6 Betreffend

die Arglistigkeit seines Handelns kann auf die korrekten Ausführungen des

Strafgerichts verwiesen werden (Strafurteil S. 8 [act. 121]). Bereits der

Sozialhilfe blieb er eine Antwort schuldig auf die Frage, weshalb er im Juni

2018 die Kontoauszüge seines Kontos bei der Bank [...] nicht mitgebracht habe.

Dies obwohl er die schriftliche Aufforderung, aktuelle Kontoauszüge zur

Vorsprache am 27. Juni 2018 mitzubringen offensichtlich gut verstanden hatte,

schliesslich hatte er beim Termin diejenigen des der Sozialhilfe bereits

bekannten Kontos bei der BKB dabei (SB SOHI act. 18). Es ist offensichtlich,

dass er das Konto bei der Bank [...] in der Absicht unterschlug, die darauf

eingehenden Beträge der Sozialhilfe nicht mitzuteilen. Eine Schutzbehauptung

ist demnach auch, dass er das Bankkonto bei der Bank [...] versehentlich verwendet

habe, um darauf seine Rückforderung aus Mietvertag zu erhalten. Gleichzeitig

ist es der Sozialhilfe offensichtlich nicht zuzumuten, betreffend ihr gesamtes

Klientel sämtliche Banken in der Schweiz (oder gar noch im Ausland) anzufragen,

ob jemand über ein nicht deklariertes Konto verfüge. Vielmehr ist die

Sozialhilfe geradezu gezwungen, in Bezug auf die Angaben den Bezügerinnen und

Bezügern Vertrauen zu schenken. Gleichzeitig deutet auch der schnelle Verbrauch

der im Mai 2018 auf dem Konto der Bank [...] eingegangen Guthaben auf die

betrügerische Absicht des Berufungsklägers hin. Zwar will er das gesamte Geld

so schnell aufgebraucht haben, um Schulden zurück zu zahlen, die er und seine

Familie in der Zeit des Kosovo-Krieges bei Verwandten und Bekannten hätten

machen müssen. Diese Behauptung bleibt indessen schwer nachvollziehbar. So ist

bereits der Sozialhilfe aufgefallen, dass die angeblichen Gläubigerinnen zum

Zeitpunkt des Kosovo-Krieges kaum 20 Jahre alt waren (SB SOHI act. 18.2). Auch

das Fehlen von Darlehensverträgen erstaunt angesichts der geltend gemachten Höhe

der Schulden (act. 184: CHF 50.000.–, act. 185: CHF 35'000.–). Ebenso wenig

leuchtet ein, weshalb der Berufungskläger den beiden in der Schweiz lebenden, angeblichen

Schuldnerinnen nicht je eine Banküberweisung in der Höhe der behaupteten

Schulden machte, sondern einzelne Geldbeträge über rund zwei Monate in

zahlreichen einzelnen Tranchen vom nicht deklarierten Konto abhob (SB SOHI act.

81 ff.). Es deutet mit anderen Worten vieles auf eine vorgeschobene

Schuldpflicht, um sein Handeln zu rechtfertigen. Ohnehin ist es in

strafrechtlicher Hinsicht aber nicht von Belang, was er letztlich mit dem Geld

gemacht hat. So oder so hat er dieses Vermögen der Sozialhilfe unterschlagen,

um sich oder andere damit zu bereichern. Gleichwohl ist das umgehende

Verbrauchen des Vermögens ein weiteres Indiz für seine betrügerischen

Bereicherungsabsichten, da ertrogenes Geld gerichtsnotorisch bei Aufdeckung des

Betruges meist nicht mehr auffindbar ist.

4.7

4.7.1 Der

Berufungskläger bestreitet das Eintreten eines Schadens mit der Begründung,

sein Anspruch auf eine IV-Rente sei von vornherein klar gewesen und es habe

daher zu keinem Zeitpunkt eine Vermögensgefährdung zu Lasten der Sozialhilfe bestanden.

Sinngemäss macht er damit geltend, er habe immer gewusst, dass ihm rückwirkend

per 1. November 2017 eine IV-Rente zugesprochen werde und er damit der

Sozialhilfe die Fürsorgeleistungen zurückerstatten könne. Der IV-Rentenanspruch

bestehe nämlich «originär» von Gesetzes wegen und werde nicht erst mit der Gutheissung

der Beschwerde gegen den Rentenentscheid durch das Sozialversicherungsgericht

geschaffen (Berufungsbegründung S. 6 [act. 181]). Dem ist entgegenzuhalten,

dass den gesetzesanwendenden Behörden (auch) im Bereich des

Invalidenversicherungsgesetzes (IVG, SR. 831.20) ein Ermessensspielraum

zukommt. Wie ein Gericht über einen reklamierten Anspruch entscheiden wird –

möge dieser aus Sicht der klagenden Person noch so gerechtfertigt sein – ist

vor der Urteilseröffnung niemandem mit Sicherheit bekannt. Eine Prognose kann auch

von einer im betreffenden Fachgebiet juristisch versierten Person einzig

betreffend die Chancen, den Prozess zu gewinnen, abgegeben werden. Aber selbst

gute Gewinnchancen vermitteln keine absolute Gewissheit darüber, dass es zu

einem Obsiegen kommen wird. Daran ändert auch nichts, dass das dem

Berufungskläger eine vollständige und rückwirkend per 1. November 2017

geschuldete IV-Rente zusprechende Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24.

April 2018 (act. SB SOHI 16) datiert. Das Urteil wurde dem Berufungskläger

gemäss eigenen Angaben frühestens im August 2018 eröffnet und zugestellt (Prot.

HV act. 104), womit auch die Rechtsmittelfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu

laufen begann. Ein gesicherter Anspruch bestand mithin erst ab dem Moment,

indem der Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Damit war das Vermögen der

Sozialhilfe im Umfang der inkriminierten Leistungen zumindest vorübergehend

erheblich gefährdet (s. dazu Donatsch,

in StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 146 StGB N 25).

4.7.2 In

Bezug auf die Rückerstattung von Mietnebenkosten macht der Verteidiger geltend,

es handle sich nicht um Einkommen, sondern um die Retournierung eines zu viel

bezahlten Betrags aus Mietverhältnis, denn es werde in der Anklageschrift nicht

geltend gemacht, der Berufungskläger habe die fraglichen Mietzinse (bzw. die

Akontozahlungen für Nebenkosten) nicht selbst bezahlt. Ausserdem hätte diese

Zahlung wegen Geringfügigkeit ohnehin keine Auswirkungen auf die Auszahlung der

Sozialhilfe gehabt (Berufungsbegründung S. 3 [act. 178]). Der Umstand, dass die

Mietnebenkosten zu einem früheren Zeitpunkt (wahrscheinlich) vom

Berufungskläger selbst bezahlt wurden, kann freilich keine Rolle spielen, da es

beim Anspruch auf Sozialhilfe weder darum geht, aus welchem Recht jemand

Vermögen besitzt oder Einkünfte erhält, noch darum, wann ein Anspruch darauf

entstanden ist. Massgeblich für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen ist allein

die Bedürftigkeit. Dementsprechend sind sämtliche Einkünfte zu melden. Dass die

Zahlung aufgrund ihrer Höhe irrelevant gewesen sei, trifft ebenfalls nicht zu,

da CHF 505.35 im Rahmen einer das Existenzminimum sichernden Budgetierung von

Lebenshaltungskosten nicht unbeachtlich sind.

4.8 Damit

bleibt es bei den Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Betrag von total

CHF 21'654.70 in Form von Sozialhilfeunterstützung gestützt auf eine arglistige

Täuschung betreffend den nicht angegebenen Vermögenszufluss von total

CHF 96'814.65 von der Sozialhilfe zu Unrecht ausbezahlt wurde und der

Berufungskläger sich deshalb des Betruges schuldig gemacht hat. Der objektive

wie auch der subjektive Tatbestand sind nach dem Gesagten erstellt. Die

Vorinstanz hat den Berufungskläger des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt.

Dies wird in der Berufungsschrift nicht weiter thematisiert und erscheint

angesichts von zwei der Sozialhilfe verheimlichten Zahlungseingängen korrekt.

Damit bleibt es bei einem Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs.

5.

5.1 In

Bezug auf den anzuwendenden Strafrahmen (Art. 146 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) sowie

Ausführungen zur Tatschwere und die zu berücksichtigenden Täterkomponenten (Art.

47 StGB) kann für die Strafzumessung auf die Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (Strafurteil S. 9 f. [act. 122 f.]). Zusammenfassend ist

diesbezüglich festzuhalten, dass sich das Tatverschulden, insbesondere mit

Blick auf den Deliktsbetrag, noch als leicht einstufen lässt. Hinsichtlich der

Täterkomponente fällt einzig erschwerend ins Gewicht, dass der Berufungskläger

in der Vergangenheit bereits einschlägig delinquierte und die Probezeit der

aufgeschobenen Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 13. Oktober 2015 erst knapp

eineinhalb Jahre zuvor abgelaufen war.

5.2

5.2.1 Allerdings

hat es die Vorinstanz versäumt, ihr rechnerisches Vorgehen bei der Bildung der

Gesamtstrafe darzulegen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1

StGB ist nämlich vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen

für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch

angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu

bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich

die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b;

BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011

E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die

Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt allerdings voraus, dass für die zur

Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt

würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.).

5.2.2 Vorliegend

erscheinen eine Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten für das Geheimhalten der

Auszahlung der Freizügigkeitsleistung sowie eine Sanktion von 15 Strafeinheiten

für das Nichtmitteilen der Auszahlung von Guthaben aus Mietvertrag angemessen,

wobei die zweite Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um ein Drittel auf

10 Strafeinheiten zu reduzieren ist. Die so errechnete Gesamtstrafe von 110

Tagessätzen ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Berufungsklägers um 10

Strafeinheiten zu erhöhen. Die moderate Erhöhung wegen der einschlägigen

Vorstrafe ist gerechtfertigt, da die im Jahr 2015 sanktionierte Tat bereits

viele Jahre zurückliegt (act. 75). Eine Gesamtstrafe zu bilden erscheint

geboten, da die beiden Delikte zu Lasten der Sozialhilfe innerhalb eines

strafrechtlich relevanten Zeitraums von rund einem Jahr als Einheit erscheinen

und für beide Taten dieselben Kriterien in Bezug auf die Wahl der Sanktionsart zutreffen

(s. unten E. 5.3).

5.3

5.3.1 Die

Vorinstanz hat auf Freiheitsstrafe statt Geldstrafe erkannt, weil es aufgrund

der verweigerten Mitwirkung des Berufungsklägers «schlicht nicht möglich» sei,

einen Tagessatz zu berechnen, der den aktuellen finanziellen Verhältnissen des

Berufungsklägers entspreche. Unter diesen Umständen müsse «deshalb notgedrungen

bei der festzulegenden Strafart auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, zumal

der Beschuldigte dieses Informationsdefizit des Gerichts durch sein

hartnäckiges Schweigen selbst verursacht hat» (Strafurteil S. 9 f. [act. 122

f.]). Diese Argumentation ist durchaus nachvollziehbar, allerdings rechtfertigt

sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung

«herkömmlicherer» Aspekte.

5.3.2 Fallen

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht, folgt aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall

diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche

Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart

trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer

als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer

der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der

Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl.

auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79 E. 4.2.2;

vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.,

6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2 m.w.H.). Allerdings ist bei

der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen.

So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit

einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales

Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E.

2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2,

6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten

bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016

vom 25. April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der

Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene

Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3., 6B_783/2018 vom

6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter

spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann

der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in

kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine

Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11.

Mai 2020 E. 1.2.3).

5.3.3 Beim

Berufungskläger fällt bei der Wahl der Strafart vor allem seine einschlägige

Verurteilung aus dem Jahr 2015 ins Gewicht (act. 75 f.). Die dort verhängte

bedingt vollziehbare Geldstrafe hat ihn offenbar nicht von weiteren Betrügen

abgehalten. Es ist ihm diesbezüglich eine gewisse Hartnäckigkeit zu

attestieren, scheint es doch, dass er jede Gelegenheit ergreift, Einkünfte an

der Sozialhilfe vorbei zu schleusen. So hat er auch vorliegend nicht nur eine,

sondern gleich beide Einkünfte, die er während seiner kurzen Zeit der

Unterstützung erhielt, nicht deklariert. Eine Geldstrafe ist unter diesen

Umständen bei keinem der Delikte die ausreichende Antwort. Demzufolge ist der

Berufungskläger in Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktion zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu verurteilen.

5.3.4 Das

Strafgericht hat die Strafe unter Aufschub des Vollzugs ausgesprochen. Daran

ist allein aufgrund des Verbots, das Strafurteil zu Ungunsten des

Berufungsklägers abzuändern, da nur er Berufung gegen das erstinstanzliche

Urteil eingelegt hat, nichts zu ändern. Richtig erscheint angesichts der einschlägigen

Vorstrafe eine Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre, wie von der Vorinstanz

vorgenommen.

6.

6.1 Mit

dem angefochtenen Entscheid ist der Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a

lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen worden. Das Vorliegen eines

persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB verneinte das

Strafgericht. Der Berufungskläger sei erst im Alter von 24 Jahren in die

Schweiz gekommen und sei dementsprechend seiner Landessprache mächtig, wobei er

auch über intakte familiäre Strukturen im Kosovo verfüge. Auch wenn seine

Kinder sowie seine Ehefrau, welcher er eine Niere gespendet habe, in der

Schweiz lebten, unternehme der Berufungskläger gestützt auf seine Aussagen vor

Strafgericht kaum gemeinsame Aktivitäten mit seiner Kernfamilie. Niemand in der

Familie sei zwingend auf seine Unterstützung angewiesen. Ohnehin wäre es den

übrigen Familienmitgliedern freigestellt, dem Berufungskläger in die Heimat zu

folgen. Mit Eintritt des Rentenalters sei auch seine finanzielle Existenz im

Kosovo gesichert, da Altersrenten bei Bedarf ins Ausland überwiesen würden. Der

Vollzug einer Landesverweisung nach Kosovo sei ausserdem problemlos möglich.

6.2 Der

Berufungskläger lässt monieren, die Anordnung einer Landesverweisung sei

angesichts des Bagatellcharakters seiner Tat und des fehlenden Schadens nicht

verhältnismässig. Auch liege klarerweise ein Härtefall vor. Er lebe bereits

seit über 40 Jahren in der Schweiz, wo auch seine Frau und alle seine

Kinder seien. Es sei deplatziert, zu sagen, er unternehme keine Aktivitäten mit

seiner Kernfamilie. Er lebe in einer sehr engen Beziehung mit seiner Ehefrau.

Dies liesse sich allein daraus ablesen, dass er ihr eine Niere gespendet habe,

ein Beweis grösster Zuneigung. Umgekehrt habe auch seine Ehefrau ihn während

der langen Krankheit, die schliesslich zur IV-Berentung geführt habe,

unterstützt.

6.3 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB

zählt Sozialhilfebetrug zu den Katalogstraftaten der obligatorischen

Landesverweisung. Demnach ist die wegen Sozialhilfebetrugs verurteilte

Täterschaft unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes zu

verweisen (BGer 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.5). Die obligatorische

Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB

greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E.

3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen

werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt

oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer

6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).

Daraus

ergeht, dass der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand

ableiten kann, dass der zu Lasten der Sozialhilfe ertrogene Betrag vergleichsweise

bescheiden ausgefallen ist.

6.4

6.4.1 Von der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter

den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an

der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am

Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation

von ausländischen Personen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder

aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel

dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV;

BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je m.w.H.).

Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung

des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der

Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind

namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,

einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der

Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der

Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei das

Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten

berücksichtigen darf (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer

6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E.

4.2.2).

Von

einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in

der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der

Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021

E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je m.w.H.). Das durch

Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist

berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,

echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser

ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu

pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.w.H.). Zum geschützten

Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die

Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E.

1.2.3, 145 I 227 E. 5.3, 144 I 1 E. 6.1; BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021

E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je m.w.H.). Andere

familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine

genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche

Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine

finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige

Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4.

Februar 2021 E. 5.4.1, 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1, je m.w.H.).

Gemäss

der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist nach rund zehnjähriger

rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen

in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten

und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer

6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September

2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang

gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine

Härte bewirken. Sie ist denn auch eine strafrechtliche Massnahme, die nach der

Zielsetzung des Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist.

Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein

langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse

bilden keinen Freipass für Straftaten […] » (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019

E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei

ausländischen Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind,

keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der

gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei

insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit

einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der

Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend

starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu

werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung

als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender

Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der

Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und

die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).

Allgemein

ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten

Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob die ausländische Person in

beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob

sie die an ihrem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das

gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des

eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen

Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine

Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu

decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von

Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2,

6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E.

2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der

Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche)

Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich

bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich

gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch

eine Rolle.

Im

vorliegenden Fall ist schliesslich hervorzuheben, dass in die

Interessenabwägung auch strafrechtliche Elemente und frühere Urteile

miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die im Strafregisterauszug nicht

mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das

Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante

Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die grundsätzlich gleiche Rechtslage:

Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber

in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom

18. November 2019 E. 3.2, 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht

zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des

Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis

führt (zum Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1,

6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2;

vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).

6.4.2 Für einen Härtefall spricht, dass der

Berufungskläger sich seit rund 40 Jahren in der Schweiz aufhält. Allerdings

kann nicht von einer rundum erfolgreichen Integration gesprochen werden. So

versteht der Berufungskläger im spontanen mündlichen Austausch die deutsche

Sprache nicht gut genug, um auf einen Dolmetscher an den Gerichtsverhandlungen

verzichten zu können und drückt er sich selber in einem rudimentären und

gebrochenen Deutsch aus. Dies lässt darauf schliessen, dass er wenig Umgang mit

Personen aus der Schweiz pflegt und nicht aktiv am Sozialleben in der Schweiz

teilnimmt. Jedenfalls gehört er offenbar auch keinem Verein oder ähnlichem an,

der ihn in Kontakt mit der lokalen Bevölkerung bringen würde. Er scheint gemäss

eigenen Angaben vielmehr ein sehr zurück gezogenes Leben zu führen und

vorwiegend mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern im Kontakt zu stehen

(vgl. Prot. HV act. 100). Gleichzeitig kann angesichts der von ihm geäufneten

Schulden auch nicht von einer gelungenen finanziellen Integration in der

Schweiz gesprochen werden und wird er mit dem vorliegenden Urteil bereits zum

dritten Mal wegen Betrugs zu Lasten der Sozialhilfe verurteilt. Im Kosovo hat

er nach wie vor Verwandte und Bekannte, die er regelmässig dort besucht. Dies

alles spricht, abgesehen von der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz, gegen

die Annahme eines Härtefalls.

Allerdings

ist der Kontakt zu seiner Kernfamilie offenbar sehr eng. Die Beziehung zu

seiner Ehefrau erscheint innig, wofür nicht nur der täglich zusammen verbrachte

Alltag, sondern selbstredend auch die vom Berufungskläger seiner Ehefrau vor rund

6 Jahren gespendete Niere spricht (act. 90). B____ befindet sichtbar nicht

in einem guten physischen Allgemeinzustand und konnte gemäss ihren Angaben

trotz erfolgter Nierentransplantation nicht wirklich genesen. Sie sei seit rund

10 Jahren krank und verlasse die eheliche Wohnung fast nur noch, um ärztliche

und therapeutische Termine wahrzunehmen. Dabei sei sie nicht im Stande, längere

Strecken zu gehen und werde entweder von ihrem Ehemann oder von einem ihrer

Kinder zu diesen Terminen belgleitet. A____ kann sich nicht vorstellen, die

Schweiz zu verlassen. Sie behauptete an der Berufungsverhandlung, im Kosovo sei

die medizinische Versorgung, welche sie benötige, nicht gewährleistet (Prot. HV

act. 252 f.). Alle Kinder des Berufungsklägers leben nicht nur wie er selbst in

Basel, sondern im selben Quartier und in unmittelbarer Nähe zu den Eltern

(Prot. HV act. 250). Die an der Berufungsverhandlung befragte Tochter des

Berufungsklägers, C____, führte aus, dass ihr Vater sowie ihre Schwester und

sie die Mutter pflegen würden. Die Versorgung der Mutter sei ohne den Vater im

heimischen Rahmen allerdings nicht mehr zu gewährleisten. Die Mutter könne,

insbesondere nachts, nicht alleine in der Wohnung gelassen werden, da sie nicht

alleine aufstehen könne, um beispielweise zur Toilette zu gehen. Man müsse sie halten,

oft zittere sie stark. Ohne die Anwesenheit des Vaters hätte sie Angst, die

Mutter könnte stürzen und nicht rechtzeitig Hilfe erhalte. Sinngemäss gab sie

an, ihre Schwester oder sie könnten die Mutter auch nicht bei sich aufnehmen

oder selber bei der Mutter einziehen, da sie beide selber Familien hätten

(Prot. HV act. 254). Nebst der körperlichen Pflege übernehmen die Kinder des

Ehepaars auch die Wohnungsreinigung. Für den Einkauf und das Kochen ist der

Berufungskläger zuständig (Prot. HV act. 252).

Mit

dem Wegzug des Berufungsklägers aus der Schweiz würde nach dem Dargelegten das

gelebte familiäre Betreuungs- und Pflegesystem für B____ wegfallen, da dem

Berufungskläger darin eine bedeutende Betreuungsrolle zukommt. Auch wenn

grundsätzlich davon auszugehen ist, dass B____ im Kosovo medizinisch versorgt

werden könnte, ist eine vergleichbare Betreuungssituation dort nicht

gewährleistet, da die gesamte Kernfamilie des Berufungsklägers, insbesondere auch

seine zwei Töchter, diese gewährleistet. Damit ist festzustellen, dass der

Ehefrau nicht zuzumuten ist, dem Berufungskläger in den Kosovo zu folgen und

ist aufgrund ihrer Situation in Abweichung vom erstinstanzlichen Entscheid von

einem Härtefall auszugehen.

6.4.3 Angesichts der langjährigen

Anwesenheit des Berufungsklägers in der Schweiz ist gleichzeitig sein Interesse

am Verbleib gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung höher zu

werten. Gleichwohl bleibt anzufügen, dass er wiederholt Sozialhilfebetrug begangen

hat und aufgrund dessen nicht von einem deutlichen Überwiegen des privaten

Interesses am Verbleibt gesprochen werden kann. Weitere Fehltritte wird sich

der Berufungskläger nicht mehr leisten können und der Verzicht auf das

Aussprechen einer Landesverweisung ist als Einräumung einer (letzten) Chance zu

verstehen.

7.

Damit

obsiegt der Berufungskläger in Bezug auf den beantragten Verzicht auf die

Anordnung einer Landesverweisung. Da es sich hierbei um ein gewichtiges

Interesse des Berufungsklägers handelt, ist von seinem hälftigen Obsiegen im

Berufungsverfahren auszugehen. In diesem Umfang hat der Berufungskläger die

Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die

Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– für das Berufungsverfahren wird dementsprechend

auf die Hälfte reduziert. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr, welche gemäss

vorinstanzlicher Anordnung ohne schriftliche Urteilsbegründung CHF 1‘000.– und

im Berufungsfalle CHF 2‘000.– beträgt, wird einem hälftigen Obsiegen

entsprechend auf CHF 1‘500.– reduziert (Art. 428 Abs. 3 StPO). Dem amtlichen

Verteidiger werden für das Berufungsverfahren ein Honorar und ein

Auslagenersatz entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote und zuzüglich 4

Stunden Aufwandentschädigung für die Gerichtsverhandlung aus der Gerichtskasse

bezahlt. Der Rückforderungsvorbehalt für diese Kosten besteht im Umfang von 50

%. Für die Kosten der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren bleibt der

Rückforderungsvorbehalt vollumfänglich bestehen. Für die Einzelheiten der Kostenregelung

wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgender Inhalt des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 30. September 2020 in Rechtskraft erwachsen ist:

-

Die Ausrichtung eines Honorars und einer Spesenvergütung inklusive MWST

von total CHF 4’798.30 an den Verteidiger [...].

Der Berufungskläger, A____, wird in teilweiser

Gutheissung seiner Berufung des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 49 Abs. 1, 44 Abs. 1

und 42 Abs. 1 StGB.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird in

Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 796.80

sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich

allfällige übrige Auslagen wie der Zeugenentschädigung von CHF 60.–).

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...],

werden ein Honorar von CHF 6’200.– und ein Auslagenersatz von CHF 157.40, zuzüglich

7,7% MWST von CHF 489.50, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die in Rechtskraft

erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen

Verfahren im Umfang von 100 % und für die zweitinstanzlichen Kosten der

amtlichen Verteidigung im Umfang von 50% vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Sozialhilfe Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).