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Entscheid

SB.2021.110

Strafzumessung und Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe

7. Februar 2023Deutsch43 min

des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des gewerbsmässigen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.110

URTEIL

vom 7. Februar

2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr.

Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas

Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o [...]

Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Privatklägerin 1

[...]

C____ Privatkläger

2

[...]

D____ Privatklägerin

3

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 18. Februar 2021 (SG.[...])

betreffend

Strafzumessung und Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 18. Februar 2021 (Verfahrensnummer SG.[...])

sprach das Strafdreiergericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend Berufungskläger)

des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des gewerbsmässigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen

Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs

zum Gebrauch, des Vergehens gegen das Waffengesetz und des Vergehens nach

Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Demgegenüber wurde

in Bezug auf Ziffer 10 der Anklageschrift vom 10. November 2020

festgestellt, dass das Verhalten des Berufungsklägers gemäss Art. 19b

Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes nicht strafbar sei. Des Weiteren wurde

die am 21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Raufhandels,

mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen

Diebstahls, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – unter Auferlegung

einer dreijährigen Probezeit – bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem

Jahr, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. bis 28. August 2018

(1 Tag), für vollziehbar erklärt. Der Berufungskläger wurde zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams am 20. Dezember 2019 (1 Tag) sowie der

Untersuchungshaft vom 5. Oktober bis 11. November 2020

(37 Tage). Weiter wurde der Berufungskläger bei der teilweisen Anerkennung

der Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 in Höhe von

CHF 3'909.– und der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung der

Privatklägerin 3 in Höhe von CHF 533.40 behaftet und zu Schadenersatz

an die Privatklägerin 1 in Höhe von CHF 150.– verurteilt, wobei die

Mehrforderungen des Privatklägers 2 und der Privatklägerin 3 auf den Zivilweg

verwiesen wurden. Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Verzeichnis Nr. [...]) und

das beschlagnahme Zigarettenpäckchen (Verzeichnis Nr. [...]) wurden unter

Aufhebung der Beschlagnahme dem Berufungskläger zurückgegeben, die übrigen

beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel wurden in Anwendung von

Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet. Schliesslich

wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 18'343.40 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 5'000.– dem Berufungskläger auferlegt.

Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger innert der

10-tägigen Frist Berufung an und erklärte mit Berufungserklärung vom 24. September

2021 – hinsichtlich der Strafzumessung und des Widerrufs der am 21. Januar

2019 vom Strafgericht Basel-Stadt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr

– die teilweise Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Er beantragt, es sei

auf den Widerruf der am 21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt

bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verzichten und der Berufungskläger

zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Auferlegung einer

Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen. Dies unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten des Staates, wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen

sei. In der Berufungsbegründung vom 18. März 2022 hält er an diesen

Rechtsbegehren fest. Mit Berufungsantwort vom 26. April 2022 beantragt die

Staatsanwaltschaft die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung

und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2023 erschienen

vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seinem Verteidiger, [...],

sowie der Staatsanwalt [...]. Der Berufungskläger beantragt, es sei das Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Februar 2021 aufzuheben und der

Berufungskläger zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten,

Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen. Zudem sei auf den Widerruf der am

21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen

Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verzichten. Dies unter o/e Kostenfolge, wobei

die amtliche Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen sei.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei zu

bestätigen.

Für die Aussagen des Berufungsklägers wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das

ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der

Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur

Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschuldigte hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der

gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf

die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach

§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur

zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

Teilrechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die

Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden

(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Gemäss den vom Beschuldigten eingereichten Rechtsschriften (Berufungserklärung

vom 24. September 2021, Akten S. 1109 f.; Berufungsbegründung

vom 18. März 2021, Akten S. 1151 ff.) sowie den anlässlich der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers (Plädoyer

Berufungsverhandlung, Akten S. 1215) stehen nur die Strafzumessung

sowie der Widerruf der am 21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt

ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Disposition. Im Übrigen ist das

erstinstanzliche Urteil vom 18. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen.

2.

Strafzumessung

2.1

Strafzumessung gemäss

Vorinstanz

Das Strafgericht hat für die rechtskräftigen Schuldsprüche

wegen gewerbsmässigen Diebstahls (AS Ziff. 1–3, 5, 7, 11–14, 16–20;

ergänzende AS Ziff. B) eine Einsatzstrafe von 10 Monaten festgesetzt

und diese in Anwendung des Asperationsprinzips für den gewerbsmässigen

betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (AS Ziff. 5, 14)

um 2 Monate, für die mehrfache Sachbeschädigung (AS Ziff. 3, 12, 16)

um 2 Monate, für den mehrfachen Hausfriedensbruch (AS Ziff. 1–3, 7,

12.

f., 16–20; ergänzende AS Ziff. B) um einen Monat, für die

mehrfache Drohung (AS Ziff. 6) und das Vergehen gegen das Waffengesetz (AS

Ziff. 6) um zusammen 2 Monate, für die Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch (AS Ziff. 8) um einen Monat und für das

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 15) um 2 Monate

auf insgesamt 20 Monate erhöht (Urteil des Strafgerichts vom

18.

Februar 2021 E. IV, Akten S. 1054 ff.).

2.2

Standpunkte des Berufungsklägers und der

Staatsanwaltschaft

2.2.1

Der Berufungskläger moniert zunächst, aus der

Begründung des strafgerichtlichen Urteils werde nicht ersichtlich, in welchem

Umfang sein Geständnis, seine aufrichtige Reue und die wegen seiner

Drogenproblematik schwierige persönliche Situation berücksichtigt worden seien.

Im Ergebnis sei eine Einsatzstrafe von 10 Monaten zwar vertretbar. Als zu

hoch erscheine jedoch eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate wegen

des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

da er diesbezüglich lediglich einen Deliktsbetrag von CHF 266.40 erlangt

habe. Auch die Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate wegen mehrfacher

Drohung sei nicht gerechtfertigt, da ihm hinsichtlich der Drohung bloss

Eventualvorsatz unterstellt werden könne und er bloss eine ungeladene

Schreckschusspistole verwendet habe. Gerechtfertigt sei in beiden Fällen

lediglich eine Erhöhung um einen Monat. Schuldangemessen sei somit für die zu

beurteilenden Delikte lediglich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die

jedoch aufgrund der retrospektiven Konkurrenz mit den zwei Strafbefehlen

betreffend die Delikte vom 17./18. November 2020 um 2 Monate auf

insgesamt 16 Monate zu reduzieren sei (Berufungsbegründung Rz. 4 ff.,

Akten S. 1153; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten

S. 1216 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten

S. 1229).

2.2.2

Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der

Auffassung, dass die durch die Vorinstanz durchgeführte Strafzumessung

keinerlei Anlass zur Beanstandung gebe (Berufungsantwort Rz. 1, Akten

S. 1169 f.).

2.3

Grundlagen der Strafzumessung

2.3.1

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1).

Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).

Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien

berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung

werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB,

4.

Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu

begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer

6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

Für die Frage der Legalprognose – sei es hinsichtlich der Gewährung

des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende Strafe oder auch

hinsichtlich des Vollzugs einer bedingten Vorstrafe – hat das Gericht auf die

aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E.

4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23.

Dezember 2014 E. 2.4, BGer 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).

2.3.2

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt

schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind

die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann

ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung

des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen

(BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018

E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,

6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September

2021.

E. 5.3.1).

2.4

Strafart

2.4.1

Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht kommen, steht den Gerichten bei der Wahl der

Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April

2017.

E. 1.7). Wichtige Kriterien sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2, BGer

6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Weiter sind neben der

Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer

spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die

Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt

vollzogen werden kann, massgebend. Sodann hat das Bundesgericht auch den

Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes und die Schwere des Verschuldens als

entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010

vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils

des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich

(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann

verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche

Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um

den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten

(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe

zukommt (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 79 E. 4.2.2; BGer 6B_1027/2019

vom 11. Mai 2020 E. 1.1).

2.4.2

Vorliegend ist bei keinem der Tatbestände

ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen. Allerdings

kommt in Bezug auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (AS

Ziff. 1–3, 5, 7, 11–14, 16–20; ergänzende AS Ziff. B) aufgrund der

Verschuldensbewertung (vgl. dazu unten E. 2.5.2 f.) lediglich eine Freiheitsstrafe

in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl. BGer 6B_161/2010 vom

7.

Juni 2010 E. 2.4). In Bezug auf die übrigen Schuldsprüche (AS

Ziff. 1–5, 7–20; ergänzende AS Ziff. B) bietet sich eine Geldstrafe

nicht an, da der Berufungskläger – abgesehen von der Drohung und dem Vergehen

gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 6) – stets mehrfach einschlägig vorbestraft

ist (Akten S. 11 ff., 682, 1178 ff.) und ihn die in den

damaligen Verfahren zunächst bedingt und dann unbedingt

ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer einschlägiger

Delikte abgehalten haben. Insbesondere unter spezialpräventiven Gesichtspunkten

erweist es sich daher als notwendig, für diese Delikte der Freiheitstrafe

gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben (vgl. BGer 6B_1027/2019 vom

11.

Mai 2020 E. 1.1, 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).

2.5

Einsatzstrafe für das abstrakt schwerste Delikt

2.5.1

Für die Festlegung einer schuldangemessenen

Einsatzstrafe wird der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (AS

Ziff. 1–3, 5, 7, 11–14, 16–20; ergänzende AS Ziff. B) herangezogen,

da dieser Vorfall aufgrund des Tatverschuldens das schwerwiegendste Delikt

darstellt (vgl. dazu unten E. 2.5.2 f.). Auszugehen ist somit von

einem Strafrahmen von bis zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139

Ziff. 2 StGB). Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden.

Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb

des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom

9.

Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019

E. 4.3.1).

2.5.2

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist

zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

zu berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt – der vom Täter

verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der

Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a

S. 37). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag

eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung

des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3,

6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1;

vgl. auch Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 105). Der vorliegende Deliktsbetrag

von über CHF 20'000.– (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021

E. III/16, Akten S. 1054) ist als nicht mehr gering, aber noch nicht

als hoch einzustufen. Neben der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung hat

in die Verschuldenswertung auch die Verwerflichkeit des Handelns einzufliessen.

Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan

verfolgte, welche Mittel er einsetzte, welchen Aufwand er betrieb («kriminelle

Energie») und wie raffiniert er vorging (Mathys,

a.a.O., Rz. 89 ff.). Vorliegend zeigte der Berufungskläger im Rahmen der

Deliktsbegehung keine besonders raffinierte oder professionelle Vorgehensweise,

jedoch betrieb er für seine Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand,

machte er sich doch die Mühe, zwischen dem 25. August 2019 und dem

27.

September 2020 insgesamt vierzehn Diebstähle zu begehen (vgl. Urteil

des Strafgerichts vom 18. Februar 2021, E. III; Akten

S. 1039 ff.). Dabei verschaffte er sich mehrfach auch Zugang zu privaten

Wohnhäusern (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. III/6,

9, 10, 14, 15, Akten S. 1046 ff.), was einen erhöhten Grad an

krimineller Energie aufzeigt. Erschwerend ist auch der zweifache Vertrauensbruch

gegenüber der Familie [...] zu berücksichtigen. Das objektive Tatverschulden

ist somit als mittelschwer zu bezeichnen. In Anbetracht dessen ist eine

Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

2.5.3

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten

ist zu berücksichtigen, dass das Motiv des Berufungsklägers zwar

ausschliesslich finanzieller Natur war, er sich jedoch aufgrund seiner

Drogenabhängigkeit in einer schwierigen (finanziellen) Lebenssituation befunden

hat. Insofern war beim Berufungskläger die Schwelle, nach den inneren und

äusseren Umständen die Delinquenz zu vermeiden, zumindest teilweise leicht eingeschränkt.

Die subjektive Schwere der Tat vermag deren objektive Schwere nach dem Gesagten

leicht zu relativieren, sodass es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe auf

10.

Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.6

Hypothetische Einsatzstrafen für die übrigen

Delikte

2.6.1

Für den gewerbsmässigen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sieht Art. 147 Abs. 2 StGB

einen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.

In objektiver Hinsicht ist der Deliktswert von knapp unter

CHF 300.–, wie der Berufungsklägers zutreffend ausführt (Berufungsbegründung

Rz. 5, Akten S. 1153; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2, Akten

S. 1216), als gering einzustufen. Hinsichtlich der Art und Weise des

Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die entwendeten Karten

insgesamt sechzehn Mal unbefugt verwendet und damit zwar kein grosses, aber

doch ein gewisses Mass an krimineller Energie gezeigt hat. So führte er mit der

am 10. De­zem­ber 2019 entwendeten [...]-Karte acht (Urteil des

Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. III/4, Akten

S. 1042 ff.) und mit den am 24. Juli 2020 entwendeten Karten

(eine [...] sowie eine [...]-Karte) sieben Bezahlvorgänge sowie einen

erfolglosen Versuch, an einem Bankomaten Bargeld zu beziehen, durch (Urteil des

Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. III/12, Akten S. 1051 f.;

Akten S. 714 ff.). Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann

auf das bereits unter E. 2.5.3 Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt ist

von einem leichten Verschulden und eine hypothetische Einsatzstrafe von

4.

Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.6.2

Die mehrfachen Sachbeschädigungen sind gemäss

Art. 144 Abs. 1 StGB jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

zu sanktionieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann jeweils auf

das bereits unter E. 2.5.3 Ausgeführte verwiesen werden. In Bezug auf die

Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass die Sachbeschädigungen stets

im Zusammenhang mit der Begehung eines Einbruchdiebstahls erfolgten. Einmal brach

der Berufungskläger in einem Gastronomiebetrieb ein, zweimal in Kellerabteile

von Wohnhäusern, letzteres ist erschwerend zu berücksichtigen. Die verursachten

Sachschäden waren jeweils gering: Ein Schaden in Höhe von CHF 400.– durch

Aufbrechen der Haupteingangstüre und einer weiteren Türe im Innern des

Gastronomiebetriebs [...] (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021

E. III/3, Akten S. 1041), ein minimaler Schaden am Kellerabteil von C____

(Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. III/10, Akten

S. 1049) und ein Schaden in Höhe von ca. CHF 400.– durch Aufbrechen

des Kellerabteils von E____ (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021

E. III/14, Akten S. 1053). Aufgrund der gesamten Umstände ist jeweils

von einem leichten Verschulden auszugehen. Es ist daher für jede der drei

Sachbeschädigungen eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat

Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.6.3

Der mehrfach erfüllte Tatbestand des

Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sieht jeweils Freiheitsstrafen von bis

zu drei Jahren vor. Auch hier kann in subjektiver Hinsicht auf das bereits

unter E. 2.5.3 Ausgeführte verwiesen werden. Der Berufungskläger brach den

Hausfrieden jeweils im Zusammenhang mit der Begehung von – insgesamt elf – Einbruch-

bzw. Einschleichdiebstählen. Hinsichtlich der drei Einbruchdiebstähle kann auf

die Ausführungen in E. 2.6.2 verwiesen werden. Aufgrund der gesamten Umstände

ist jeweils von einem leichten Verschulden auszugehen. Es ist daher für jeden

der elf Hausfriedensbrüche von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 1/2 Monat

Freiheitsstrafe auszugehen.

2.6.4

Für den mehrfach erfüllten Tatbestand der Drohung

kann gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe von bis

zu drei Jahren ausgesprochen werden. Das Tatverschulden wiegt leicht, da der

Berufungskläger in objektiver Hinsicht – auch wenn dies für die Geschädigten

nicht ersichtlich war – eine ungeladene Schreckschusspistole verwendet und mit

dieser zwar im Tram umhergezielt, aber die Waffe – soweit ersichtlich – nicht direkt

auf die Geschädigten gerichtet hat (Videoprints, Akten S. 402.5 ff.).

In subjektiver Hinsicht ist – wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht – zu

berücksichtigen, dass er unter Drogeneinfluss stand und nur mit Eventualvorsatz

handelte. Insgesamt ist für beide Drohungen eine hypothetische Einsatzstrafe

von jeweils einem Monat gerechtfertigt.

2.6.5

Für den Schuldspruch wegen Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch sieht Art. 94 Abs. 1 SVG einen

Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Vorliegend ist von

einem geringen Verschulden auszugehen, da der Berufungskläger – nachdem er das Fahrzeugs

im Nachgang an den Einschleichdiebstahl bei der ihm bekannten Familie [...] in [...]

zwecks Abtransport des Deliktsguts und zur bequemeren Rückkehr nach Basel entwendet

hatte – dem Geschädigten [...], als dieser ihn telefonisch erreichte, den

Standort des entwendeten Motorfahrzeugs bekannt gab. Im Ergebnis ist eine

hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

2.6.6

Der Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das

Waffengesetz wird gemäss Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG,

SR 514.54) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Unter Verweis

auf das in E. 2.6.4 bereits Ausgeführte ist von einem leichten Verschulden

auszugehen und eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten

Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.6.7

Der Strafrahmen für Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz beträgt gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG bis zu

3.

Jahren Freiheitsstrafe. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist

festzuhalten, dass die Betäubungsmittelmenge mit 96.2 Gramm Haschisch,

8.3

Gramm Kokain und 7.2 Gramm Heroin als gering zu qualifizieren ist.

In subjektiver Hinsicht ist dem Berufungskläger zugute zu halten, dass er nicht

aus einem finanziellen Motiv handelte, sondern seinem – in der Strafanstalt

Bostadel inhaftierten und ebenfalls drogenabhängigen – Bruder F____ eine Freude

machen wollte. Insgesamt ist daher von einem geringen Verschulden auszugehen,

was einer hypothetischen Einsatzstrafe von 3 Monaten entspricht.

2.7

Asperation

2.7.1

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der

Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom

23.

August 2018 E. 1.2; Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

2.7.2

Vorliegend besteht zwischen dem

gewerbsmässigen Diebstahl, dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage, dem mehrfachen Hausfriedensbruch, der mehrfachen

Sachbeschädigung und der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch ein enger

zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt verringert sich dadurch

der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Schuldsprüche. Das Gesagte gilt auch für

die Tatbestände der mehrfachen Drohung und des Vergehens gegen das Waffengesetz.

Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die

Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 10 Monaten wird um 1.5 Monate

Freiheitsstrafe für den für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage, um einen Monat für die mehrfache Sachbeschädigung, um

1.5

Monate für den mehrfachen Hausfriedensbruch, um einen Monat für die

mehrfachen Drohungen, um einen Monat für die Entwendung eines Motorfahrzeugs

zum Gebrauch, um einen Monat für das Vergehen gegen das Waffengesetz sowie um 2 Monate

für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhöht. Insgesamt ergibt dies

eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten.

2.8

Retrospektive Konkurrenz

2.8.1

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die

der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist,

so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer

bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden

wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Zusatzstrafe hat die Differenz

zwischen der ersten, im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Strafe, der

Einsatz- oder Grundstrafe, und der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe

auszugleichen, die nach Auffassung des Gerichts bei Kenntnis der später

beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre (Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, Art. 42 StGB N 16; Trechsel/Thommen, in: Praxiskommentar StGB, Art. 49

N 12, 19, 24). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49

Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver

Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei

ist das Zweitgericht im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen

Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und

Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern

(BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die

Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und

Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu

beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es

jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und

der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen

Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49

Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe

und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der

Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der

Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49

Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweit­gericht die rechtskräftige

Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden

Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die

Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher

Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu

beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die

Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte

angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten

Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt

umgekehrt – wie vorliegend – der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu

beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die

Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Aspera­tion eintretende

Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu

beurteilenden Delikte abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Bilden die

Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits

Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen

Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte

Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (AGE SB.2021.31

vom 12. Mai 2022 E. 5.4.1, Ackermann,

in: Basler Kommentar, Art. 49 StGB N 169).

2.8.2

Gegen den Berufungskläger wurden seit den in

diesem Verfahren beurteilten Delikten drei Strafbefehle erlassen

(Strafregisterauszug vom 28. Dezember 2022, Akten S. 1181 f.).

Die zu bemessende Strafe ist als Zusatzstrafe zu diesen rechtskräftigen

Strafbefehlen auszusprechen, soweit dort einerseits ebenfalls auf

Freiheitsstrafe erkannt worden ist und die mit dem Strafbefehl bestraften Taten

andererseits vor dem erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden Strafverfahren

stattgefunden haben (siehe dazu Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 49 N 7, 18). Dies

trifft auf die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

12.

Februar 2021 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie sowie

auf die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Mai

2021.

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 60 Tagen zu, nicht jedoch auf den

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. März 2022, da dieser

einen Hausfriedensbruch sanktioniert, der sich erst nach dem erstinstanzlichen

Urteil vom 18. Feb­ru­ar 2021 ereignet hat.

Die vorliegend wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Vergehens gegen das Waffengesetz

und Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

mehrfachen Betäubungsmittelkonsums auszusprechende Freiheitsstrafe hat somit

als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 12. Februar 2021 und vom

18.

Mai 2021 zu ergehen. Bei gleichzeitiger Beurteilung all dieser

strafbaren Handlungen wären die bereits rechtskräftigen Freiheitsstrafen von 30 Tagen

und 60 Tagen in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt um einen Monat

zu reduzieren. Diese infolge Asperation eintretende hypothetische Reduzierung

der rechtskräftigen Grundstrafen von einem Monat ist gemäss Art. 49

Abs. 2 StGB von der vorliegend für die neu zu beurteilenden Delikte auszusprechenden

Strafe abzuziehen. Dies ergibt Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

2.9

Täterkomponente

Mit Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der

kinderlose Berufungskläger [...] in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen ist.

Seinen eigenen Angaben zufolge hat er nach der obligatorischen Schulzeit keine

Lehre absolviert, sondern bis mit ca. 30 Jahren in der Gastronomie bei

verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet. Mit 17 Jahren wurde der

Berufungskläger drogenabhängig, aktuell wohnt er bei seiner Mutter in [...] und

befindet sich in einem Methadonprogramm. Er ist an HIV, Hepatitis C, MRSA

erkrankt und leidet an ADHS (Akten S. 2.1 ff., 682). Seine schwierige

persönliche Situation ist strafmindernd zu berücksichtigen, ebenso, dass er geständig

ist und sich reuig zeigt. Zu seinen Lasten wiegt jedoch, dass er mehrfach – auch

einschlägig – vorbestraft (Akten S. 11 ff., 682, 1178 ff.) und

während des vorliegenden Verfahrens erneut straffällig geworden ist

(Strafbefehl vom 10. März 2022 wegen Hausfriedensbruchs, Akten

S. 1182). Insgesamt ist die Täterkomponente daher neutral zu werten,

weshalb es bei einer verschuldensadäquaten Freiheitsstrafe von 18 Monaten

bleibt, an welche der Polizeigewahrsam und die Untersuchungshaft in Anwendung

von Art. 51 StGB anzurechnen sind (vgl. das Dispositiv).

2.10

Modalitäten des Vollzugs

2.10.1

Hinsichtlich der Wahl der Vollzugsform sieht

das Strafgesetzbuch ein Stufensystem von bedingtem, teilbedingtem und

unbedingtem Vollzug vor. Für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren

ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel. Fällt die

Legalprognose hinsichtlich einer vollbedingten Strafe negativ aus, folgt daraus

nicht, dass auch ein teilweiser Strafaufschub ausgeschlossen ist. Vielmehr ist

die Frage eines teilbedingten Vollzugs auf einer eigenständigen

legalprognostischen Grundlage zu entscheiden, da der teilweise Vollzug einer

(Freiheits-)Strafe die Einschätzung der Wiederholungsgefahr positiv

beeinflussen kann. Eine unbedingte (Freiheits-)Strafe kommt erst dann in

Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen bedingten und selbst teilbedingten

Vollzug nicht gegeben sind (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Bei der

Beurteilung der Prognose muss auch die allfällige Warnungswirkung des Widerrufs

des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe mitberücksichtigt werden. So kann der nachträgliche

Vollzug einer früheren Strafe im Hinblick auf die neu auszufällende Strafe zu

einer positiven Beeinflussung der Legalprognose führen (BGE 134 IV 140

E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je m.w.H.; AGE SB.2020.54

E. 9.9.2; das gilt auch umgekehrt, vgl. unten E. 3.1).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den

Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn

eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

Dispositiv

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist demnach die

Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden

darf, wobei eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose

vermutet wird (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Schnei­der/Gar­ré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38). Wurde

der Täter – wie vorliegend – innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu

einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist

der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen

(Art. 42 Abs. 2 StGB). Darunter sind solche Umstände zu verstehen,

die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei

Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen

Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der

früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung

zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des

bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung

aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine

begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die

indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest

kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der

früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders

positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137

E. 2.2, 134 IV 1 E. 4.2.3; Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 97 mit

Hinweisen).

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufgeschoben

werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend

Rechnung zu tragen. Im überschneidenden Anwendungsbereich von

einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe kommt die teilbedingte Strafe zur

Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht

ausreichend ist und der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe erfordert,

dass der andere Teil vollzogen wird. Die subjektiven Vor­aussetzungen von Art. 42

StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe

ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Eine teilbedingte Strafe ist auch unter

den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB möglich (BGE 144 IV 277 E. 3.1.2). Bei der Frage, ob besonders günstige

Gründe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, ist die vor­aussichtliche

Wirkung der teilbedingten Strafe zu berücksichtigen, die eine bessere Legalprognose

ermöglichen kann. Vermögen die aktuellen Lebensumstände

des «rückfälligen» Täters die

indizielle Befürchtung der Begehung weiterer Straftaten für sich alleine nicht

zu kompensieren – was ansonsten den vollbedingten Strafvollzug nach sich ziehen

würde – oder wird diese Befürchtung durch eine identische Tatbegehung

allenfalls noch bestärkt, erlaubt die Warnwirkung der teilbedingten Strafe für

die Zukunft häufig eine weitaus bessere Prognose (BGE 144 IV 277

E. 3.2).

2.10.2 Die Vorinstanz ist aufgrund der zahlreichen,

teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der schwierigen persönlichen Situation

von keiner günstigen Prognose ausgegangen und hat die Strafe unbedingt

ausgesprochen (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. IV,

Akten S. 1054 f.).

Der Berufungskläger macht indes geltend, dass sich seine

persönliche Situation seit der erstinstanzlichen Verurteilung entscheidend und

dauerhaft geändert habe. So sei ihm mit Beschluss vom 5. Oktober 2021

rückwirkend per 1. Oktober 2018 eine volle Invalidenrente in Höhe von

monatlich CHF 733.– zugesprochen worden. Daneben erhalte er monatliche

Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 902.–. Insgesamt habe sich seine

finanzielle Situation deutlich entspannt, er könne seinen gelegentlichen Konsum

von Betäubungsmitteln selbst finanzieren und ein Abgleiten in die

Beschaffungskriminalität sei nicht mehr zu befürchten. Verbessert habe sich

zudem seine Wohnsituation. Neu wohne er bei seiner Mutter in [...] und bezahle

ihr einen monatlichen Unkostenbeitrag von CHF 300.–. Schliesslich arbeite

er mit dem Ambulanten Dienst Sucht (ADS) der UPK an seiner Suchtproblematik und

habe es geschafft, seinen Drogenkonsum deutlich zu verringern. Da die in der

Vergangenheit begangenen Delikte klar der Beschaffungskriminalität zuzuordnen

seien und er nun über eine feste Unterkunft und ein regelmässiges Einkommen

verfüge, sei die von der Vor­instanz vorgenommene Legalprognose nicht mehr

zutreffend. Vielmehr seien die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2

StGB erfüllt und ihm deshalb der bedingte Vollzug zu gewähren (Berufungsbegründung

Rz. 10 ff., Akten S. 1153 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung

S. 3 ff., Akten S. 1217 ff.; Protokoll Hauptverhandlung

S. 5, Akten S. 1229).

Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass

die finanzielle Situation des Berufungsklägers aufgrund der

Betäubungsmittelabhängigkeit, welche beträchtliche Ausgaben mit sich bringe,

nach wie vor äusserst knapp sei. So seien gegen ihn seit dem Zuspruch der

vollen Invalidenrente Betreibungen in Höhe von CHF 4'862.50 eingeleitet

worden. Zudem habe der Berufungskläger in den letzten 12 Jahren immer

wieder bei seiner Mutter gelebt, ohne dass ihn dies davon abgehalten habe,

wiederholt deliktisch tätig zu werden. In Bezug auf die Unterstützung durch den

ADS müsse berücksichtigt werden, dass bisherige Therapien erfolglos geblieben

seien, der Berufungskläger während des vorliegenden Verfahrens den

Therapie-Aufenthalt im «[...]» nach kürzester Zeit wieder abgebrochen habe und er

schliesslich im Februar 2022 rückfällig geworden sei. Insgesamt seien keine

besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben,

welche den bedingten Vollzug rechtfertigen würden (Berufungsantwort Rz. 2,

Akten S. 1170; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 f., Akten

S. 1222 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 1230).

2.10.3 Vorliegend kommt aus formellen Gründen sowohl

ein voll- oder teilbedingter als auch ein unbedingter Vollzug in Betracht. Da

der Berufungskläger mit Urteil des Tribunale di Milano vom 30. Oktober

2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und mit Urteil der

Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2019 – als Zusatz- bzw.

Teilzusatzstrafen zu den Strafbefehlen vom 30. Juni 2017 und dem

20. August 2018 – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr

verurteilt wurde, ist die Möglichkeit eines voll- oder teilbedingten Vollzugs

vorliegend unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB zu

beurteilen. Entsprechend der dargelegten Rechtsprechung ist daher nachfolgend zu

prüfen, ob die durch die Vorstrafen indizierten Bedenken hinsichtlich der

künftigen Legalbewährung des Berufungsklägers durch besondere Umstände

kompensiert werden.

Für die Frage der Legalprognose ist – wie erwähnt (vgl. vorne,

E. 2.3) – auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen,

weshalb vorliegend alle bis zur Berufungsverhandlung eingetretenen

Veränderungen (insbesondere die Zusprechung einer Invalidenrente, dazu

sogleich) zu berücksichtigen sind. Zunächst ist es dem Berufungskläger zugute

zu halten, dass er die Zeit seit der erstinstanzlichen Verurteilung dazu

genutzt hat, seine Wohnsituation durch den Einzug in die Wohnung seiner Mutter

zu stabilisieren, sich eine gewisse Tagesstruktur aufzubauen (Hilfe im Haushalt

und Spaziergänge mit dem Hund [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4,

Akten S. 1228]) und er hinsichtlich der Abgabe von Methadon eine gewisse

Selbständigkeit und Verlässlichkeit gezeigt hat (Protokoll der

Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1227). Was die bestehende

Drogenproblematik anbelangt, ist die aktuelle Situation schwer zu deuten. Nach

eigenen Aussagen konsumiert der Berufungskläger noch immer Kokain (Protokoll

der Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 1227 f.).

Positiv erscheint, dass er dies offen kommuniziert und sich deswegen in

regelmässiger psychologischer Behandlung befindet. Relativiert wird diese

positive Entwicklung jedoch dadurch, dass er am 4. Februar 2022 – allerdings

nicht zur Finanzierung seiner Sucht, sondern um die Betäubungsmittel nicht zu

Hause bei seiner Mutter konsumieren zu müssen (Protokoll der

Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 1228) – einen Hausfriedensbruch

begangen hat, immerhin ohne dabei etwas zu stehlen (Strafbefehl vom

10. März 2022, Akten S. 1182; Polizeirapport vom 4. Februar 2022).

Im Hinblick auf die finanzielle Situation des Berufungsklägers ist die ihm mit

Beschluss vom 5. Oktober 2021 rückwirkend per 1. Oktober 2018

zugesprochene Invalidenrente als bedeutende positive Änderung zu würdigen (Berufungsbegründung

Beilage 1 f., Akten S. 1156 ff.). Neu verfügt er über ein

monatliches Einkommen von CHF 1'635.–, wovon er seiner Mutter monatlich

CHF 300.– für Kost und Logis bezahlt (Berufungsbegründung Beilage 4,

Akten S. 1166; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, Akten

S. 1227). In der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger überzeugend

dargelegt, pro Monat ungefähr einen Betrag von CHF 1'000.– für seinen

Drogenkonsum zu verwenden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.,

Akten S. 1227 f.). Somit hat er pro Monat rund CHF 300.– für

anderweitige Bedürfnisse zur Verfügung. Das ist nicht viel, aber aufgrund der

bisherigen finanziellen Situation eine deutliche Verbesserung. Seither ist der

Berufungskläger denn auch zwecks Finanzierung seiner Drogenabhängigkeit –

soweit ersichtlich – nicht mehr deliktisch tätig geworden. Vor dem Hintergrund,

dass er in dieser Hinsicht in den Jahren 2017 bis 2020 regelmässig deliktisch

in Erscheinung getreten und insbesondere zahlreiche Einbruch- und Einschleichdiebstähle

verübt hatte, ist die – in Bezug auf die Beschaffungskriminalität – deliktfreie

Zeitspanne von über 2 Jahren als klar positive Veränderung zu betrachten. Es

kann daher davon ausgegangen werden, dass die – durch die mit der

Beschaffungskriminalität in Zusammenhang stehenden Vortaten – indizierte

Befürchtung einer erneuten entsprechenden Delinquenz durch die Verbesserung der

finanziellen Situation kompensiert wird. Allerdings liegen vereinzelt auch Vortaten

vor, die nicht der Beschaffungskriminalität zuzuordnen sind (u.a. mehrfache

Übertretungen nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, ein Raufhandel

am 22. Juni 2017 und die Entwendung eines Motofahrzeugs zum Gebrauch am

26. März 2018, [Akten S. 1180 f.]). Der Berufungskläger weist

zwar zutreffend darauf hin, dass der Raufhandel in keinem Zusammenhang mit den

neuen Straftaten steht (Berufungsbegründung Rz. 16, Akten S. 1154;

Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6 f., Akten S. 1220 f.). In

Bezug auf die übrigen Delikte lassen die verbesserten aktuellen Lebensumstände

des Berufungsklägers die aufgrund dieser Vortaten indizierte

Befürchtung der Begehung weiterer Straftaten für sich alleine jedoch nicht zu

kompensieren. Im Gegenteil wird diese Befürchtung durch die identische

Tatbegehung (Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch am 17./18. No­vem­ber

2020) noch verstärkt (Akten, S. 1181). Insgesamt kann daher nicht davon

ausgegangen werden, dass besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42

Abs. 2 StGB vorliegen, welche den vollständig bedingten Vollzug

rechtfertigen würden.

Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 10.2.1), kommt eine

unbedingte Freiheitsstrafe jedoch rechtsprechungsgemäss erst dann in Betracht,

wenn auch die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug nicht gegeben

sind. Die Frage eines teilbedingten Vollzugs ist auf einer eigenständigen

legalprognostischen Grundlage zu entscheiden, da der teilweise Vollzug einer Freiheitsstrafe

die Einschätzung der Wiederholungsgefahr positiv beeinflussen kann

(BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Vorliegend ist – hinsichtlich der

befürchteten Delinquenz ausserhalb der Beschaffungskriminalität – aufgrund der

vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass die Warnwirkung einer

teilbedingten Freiheitsstrafe ausreicht, um diese Befürchtung zu kompensieren. Mit

dem teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 8 Monaten werden

dem Berufungskläger, der letztmals im Jahr 2015 eine über zweimonatige Freiheitsstrafe

zu verbüssen hatte, die Konsequenzen seines Handelns klar deutlich gemacht. Die

Aussicht auf eine wesentlich längere Freiheitsstrafe bei erneuter Verletzung

der Probezeit sollte ihn wirksam von weiterer Delinquenz abhalten. Unter diesen

Umständen rechtfertigt es sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von

18 Monaten teilbedingt auszusprechen und den Vollzug im Umfang von 10 Monaten

aufzuschieben. Zudem ist dem Berufungskläger eine Probezeit von 3 Jahren

aufzuerlegen.

3. Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe

3.1 Begeht eine verurteilte Person während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe

(Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die Überprüfung des gewährten

bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder Vergehen während der

Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen Delikts und der Dauer

der Strafe für die neue Tat (Heimgartner,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 20. Aufl. 2018,

Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur insofern

eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder Geldstrafe

bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines Verbrechens

oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf

des bedingten Strafaufschubs. Wie beim Entscheid über die bedingte Strafe wird

vom Widerruf abgesehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person

weitere Straftaten begehen wird. Die Anforderungen gemäss Art. 46

Abs. 2 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB. Der

Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer negativen Einschätzung

der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn aufgrund der neuen

Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Bei einer

neuen Straftat ohne negative Prognose kommt hingegen Art. 46 Abs. 2

zur Anwendung, d.h. das Gericht verzichtet auf den Widerruf. Zugleich kann es den

Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil

festgesetzten Dauer verlängern (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; BGer 6B_1165/2013

vom 1. Mai 2014 E. 2, 6B_687/2019 vom 9. September 2019

E. 3.2.2; Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 7, 41). Bei

der Beurteilung der Prognose muss im Rahmen der Gesamtwürdigung auch die

mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt

werden. So kann der Vollzug der neuen Strafe dazu führen, dass eine

Schlechtprognose hinsichtlich des Widerrufs zu verneinen und deshalb auf den

Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe zu verzichten ist (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je m.w.H.;

AGE SB.2020.54 E. 9.9.2; das gilt auch umgekehrt, vgl. oben E. 2.10.1).

Sofern die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, ist in

sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei

der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in

sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die

widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4; Trechsel/Pieth, in: Praxiskommentar StGB,

4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 46 N 18).

3.2 Die Vorinstanz hat die am 21. Januar

2019 vom Basler Strafgericht bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem

Jahr für vollziehbar erklärt und zusammen mit der im vorliegenden Verfahren

ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten in sinngemässer Anwendung

des Asperationsprinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten gebildet

(Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. IV, Akten

S. 1055).

Nach Ansicht des Berufungsklägers sei auf den Widerruf der

mit Urteil vom 21. Januar 2019 bedingt ausgesprochenen Strafe zu

verzichten, da dieser Schuldspruch wegen Raufhandels erfolgte und sämtliche

seitherigen Delikte der Beschaffungskriminalität zuzuordnen seien, wohingegen

der Berufungskläger keine Delikte mehr gegen die körperliche Unversehrtheit

begangen habe. Zudem müsse bei der Prüfung des Widerrufs die Wirkung einer neu

unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe beachtet werden (Berufungsbegründung

Rz. 16, Akten S. 1154; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6, Akten

S. 1220). Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass von

einer ungünstigen Legalprognose auszugehen sei, da der Berufungskläger in der

Vergangenheit wiederholt aufgrund gleichgelagerter Delikte verurteilt wurde und

er sich von der vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 21. Januar

2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht habe

beeindrucken lassen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, Akten

S. 1224).

3.3 Auch hinsichtlich des Vollzugs einer

bedingten Vorstrafe ist für die Frage der Legalprognose – wie erwähnt (vgl.

vorne, E. 2.3) – auf die aktuellen Verhältnisse des Berufungsklägers

abzustellen, weshalb auch an dieser Stelle die unter E. 2.10.3 dargestellte,

seit dem Ersturteil erfolgte, positive Entwicklung zu berücksichtigen ist. Ebenfalls

einzubeziehen in die Prognose ist die Warnwirkung der neu ausgesprochenen

Strafe, die im Umfang von 8 Monaten zu vollziehen ist (vgl. oben, E. 2.10.3

und E. 3.1). In Bezug auf den nicht einschlägigen Schuldspruch wegen

Raufhandels ist aufgrund der positiven Entwicklung in den persönlichen

Verhältnissen des Berufungsklägers sowie aufgrund der Warnwirkung der neu

ausgesprochenen teilbedingten Strafe eine Schlechtprognose zu verneinen. Auch hinsichtlich

der einschlägigen Schuldsprüche im Zusammenhang mit der

Beschaffungskriminalität kann keine Schlechtprognose gestellt werden, dies insbesondere

aufgrund der seit der Zusprechung der Invalidenrente eingetretenen deutlichen Verbesserung

der finanziellen Situation und der – was die Beschaffungskriminalität anbelangt

– deliktfreien Zeitspanne von über 2 Jahren (vgl. oben, E. 2.10.3). Das

Fehlen einer negativen Prognose ist schliesslich – aufgrund der Warnwirkung der

teilweise zu vollziehenden neu ausgefällten Strafe – auch im Zusammenhang mit

dem Schuldspruch wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug

oder Aberkennung des Ausweises sowie des einschlägigen Schuldspruchs wegen

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch anzunehmen. Im Ergebnis ist somit

auf den Widerruf des bedingten Vollzugs zu verzichten und die am 21. Januar

2019 vom Basler Strafgericht bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem

Jahr nicht für vollziehbar zu erklären.

4. Kosten

4.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen

Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11.

Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt.

Im Umfang von

CHF 3’000.‒, was der vorinstanzlichen Urteilsgebühr ohne

Ausfertigung einer schriftlichen Begründung entspricht, hat der Berufungskläger

diese vollumfänglich zu tragen. Zufolge Berufung wurde diese Gebühr auf

CHF 5'000.– erhöht. Von den weiteren CHF 2'000.‒ trägt der

Berufungskläger CHF 660.‒, da ihm im Berufungsverfahren der

teilbedingte Vollzug gewährt und auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der am

21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt ausgesprochenen

Freiheitsstrafe von einem Jahr verzichtet wird, was als Obsiegen im Umfang von

rund zwei Dritteln zu werten ist.

In Bezug auf die

in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von

100 % vorbehalten.

4.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum

Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021

E. 10.3.1). Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung zu rund zwei

Dritteln durch und trägt deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens in Form

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.‒ (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Die vom

substituierten Rechtsvertreter in der Berufungsverhandlung eingereichte

Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird ein

zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden vergütet. Der Rückforderungsvorbehalt

nach Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt sich aus den oben genannten

Gründen auf einen Drittel dieses Betrags. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Februar 2021

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Vergehens gegen das Waffengesetz

und Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes gemäss

Art. 139 Ziff. 1 und 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 147

Abs. 1 und 2, Art. 180 und Art. 186 des Strafgesetzbuches,

Art. 94 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 33 Abs. 1

lit. a des Waffengesetzes und Art. 19 Abs. 1 lit. c und d

des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 10 der Anklageschrift;

-

Entscheid über die Zivilforderungen;

-

Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – für die

in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten

verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams am 20. De­zem­ber 2019

(1 Tag) sowie der Untersuchungshaft vom 5. Oktober bis 11. No­vem­ber

2020 (37 Tage), davon 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zu den

Strafbefehlen vom 12. Februar 2021 und 18. Mai 2021,

in Anwendung von Art. 41 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 49

Abs. 1 und 2, 51 StGB.

Die gegen A____ am 21. Januar 2019 vom

Strafgericht Basel-Stadt wegen Raufhandels, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher

geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr,

unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. bis 28. August 2018

(1 Tag), Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2

des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

A____ trägt die Kosten von CHF 18'343.40 und eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'660.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Um­fang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 3’763.35 und ein Auslagenersatz von

CHF 39.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 292.80, somit

total CHF 4'095.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin 1

-

Privatkläger 2

-

Privatklägerin 3

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).