SB.2021.110
Strafzumessung und Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe
7. Februar 2023Deutsch43 min
des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des gewerbsmässigen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.110
URTEIL
vom 7. Februar
2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr.
Andreas Traub
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas
Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o [...]
Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Privatklägerin 1
[...]
C____ Privatkläger
2
[...]
D____ Privatklägerin
3
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 18. Februar 2021 (SG.[...])
betreffend
Strafzumessung und Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 18. Februar 2021 (Verfahrensnummer SG.[...])
sprach das Strafdreiergericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend Berufungskläger)
des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen
Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs
zum Gebrauch, des Vergehens gegen das Waffengesetz und des Vergehens nach
Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Demgegenüber wurde
in Bezug auf Ziffer 10 der Anklageschrift vom 10. November 2020
festgestellt, dass das Verhalten des Berufungsklägers gemäss Art. 19b
Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes nicht strafbar sei. Des Weiteren wurde
die am 21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Raufhandels,
mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen
Diebstahls, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – unter Auferlegung
einer dreijährigen Probezeit – bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem
Jahr, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. bis 28. August 2018
(1 Tag), für vollziehbar erklärt. Der Berufungskläger wurde zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams am 20. Dezember 2019 (1 Tag) sowie der
Untersuchungshaft vom 5. Oktober bis 11. November 2020
(37 Tage). Weiter wurde der Berufungskläger bei der teilweisen Anerkennung
der Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 in Höhe von
CHF 3'909.– und der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung der
Privatklägerin 3 in Höhe von CHF 533.40 behaftet und zu Schadenersatz
an die Privatklägerin 1 in Höhe von CHF 150.– verurteilt, wobei die
Mehrforderungen des Privatklägers 2 und der Privatklägerin 3 auf den Zivilweg
verwiesen wurden. Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Verzeichnis Nr. [...]) und
das beschlagnahme Zigarettenpäckchen (Verzeichnis Nr. [...]) wurden unter
Aufhebung der Beschlagnahme dem Berufungskläger zurückgegeben, die übrigen
beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel wurden in Anwendung von
Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet. Schliesslich
wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 18'343.40 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 5'000.– dem Berufungskläger auferlegt.
Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger innert der
10-tägigen Frist Berufung an und erklärte mit Berufungserklärung vom 24. September
2021 – hinsichtlich der Strafzumessung und des Widerrufs der am 21. Januar
2019 vom Strafgericht Basel-Stadt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr
– die teilweise Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Er beantragt, es sei
auf den Widerruf der am 21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt
bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verzichten und der Berufungskläger
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen. Dies unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten des Staates, wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen
sei. In der Berufungsbegründung vom 18. März 2022 hält er an diesen
Rechtsbegehren fest. Mit Berufungsantwort vom 26. April 2022 beantragt die
Staatsanwaltschaft die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung
und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2023 erschienen
vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seinem Verteidiger, [...],
sowie der Staatsanwalt [...]. Der Berufungskläger beantragt, es sei das Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Februar 2021 aufzuheben und der
Berufungskläger zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten,
Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen. Zudem sei auf den Widerruf der am
21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verzichten. Dies unter o/e Kostenfolge, wobei
die amtliche Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen sei.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei zu
bestätigen.
Für die Aussagen des Berufungsklägers wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der
Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur
Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschuldigte hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der
gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf
die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur
zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
Teilrechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden
(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Gemäss den vom Beschuldigten eingereichten Rechtsschriften (Berufungserklärung
vom 24. September 2021, Akten S. 1109 f.; Berufungsbegründung
vom 18. März 2021, Akten S. 1151 ff.) sowie den anlässlich der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers (Plädoyer
Berufungsverhandlung, Akten S. 1215) stehen nur die Strafzumessung
sowie der Widerruf der am 21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Disposition. Im Übrigen ist das
erstinstanzliche Urteil vom 18. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen.
2.
Strafzumessung
2.1
Strafzumessung gemäss
Vorinstanz
Das Strafgericht hat für die rechtskräftigen Schuldsprüche
wegen gewerbsmässigen Diebstahls (AS Ziff. 1–3, 5, 7, 11–14, 16–20;
ergänzende AS Ziff. B) eine Einsatzstrafe von 10 Monaten festgesetzt
und diese in Anwendung des Asperationsprinzips für den gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (AS Ziff. 5, 14)
um 2 Monate, für die mehrfache Sachbeschädigung (AS Ziff. 3, 12, 16)
um 2 Monate, für den mehrfachen Hausfriedensbruch (AS Ziff. 1–3, 7,
12.
f., 16–20; ergänzende AS Ziff. B) um einen Monat, für die
mehrfache Drohung (AS Ziff. 6) und das Vergehen gegen das Waffengesetz (AS
Ziff. 6) um zusammen 2 Monate, für die Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch (AS Ziff. 8) um einen Monat und für das
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 15) um 2 Monate
auf insgesamt 20 Monate erhöht (Urteil des Strafgerichts vom
18.
Februar 2021 E. IV, Akten S. 1054 ff.).
2.2
Standpunkte des Berufungsklägers und der
Staatsanwaltschaft
2.2.1
Der Berufungskläger moniert zunächst, aus der
Begründung des strafgerichtlichen Urteils werde nicht ersichtlich, in welchem
Umfang sein Geständnis, seine aufrichtige Reue und die wegen seiner
Drogenproblematik schwierige persönliche Situation berücksichtigt worden seien.
Im Ergebnis sei eine Einsatzstrafe von 10 Monaten zwar vertretbar. Als zu
hoch erscheine jedoch eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate wegen
des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
da er diesbezüglich lediglich einen Deliktsbetrag von CHF 266.40 erlangt
habe. Auch die Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate wegen mehrfacher
Drohung sei nicht gerechtfertigt, da ihm hinsichtlich der Drohung bloss
Eventualvorsatz unterstellt werden könne und er bloss eine ungeladene
Schreckschusspistole verwendet habe. Gerechtfertigt sei in beiden Fällen
lediglich eine Erhöhung um einen Monat. Schuldangemessen sei somit für die zu
beurteilenden Delikte lediglich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die
jedoch aufgrund der retrospektiven Konkurrenz mit den zwei Strafbefehlen
betreffend die Delikte vom 17./18. November 2020 um 2 Monate auf
insgesamt 16 Monate zu reduzieren sei (Berufungsbegründung Rz. 4 ff.,
Akten S. 1153; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten
S. 1216 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten
S. 1229).
2.2.2
Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der
Auffassung, dass die durch die Vorinstanz durchgeführte Strafzumessung
keinerlei Anlass zur Beanstandung gebe (Berufungsantwort Rz. 1, Akten
S. 1169 f.).
2.3
Grundlagen der Strafzumessung
2.3.1
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).
Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien
berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB,
4.
Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu
begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer
6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
Für die Frage der Legalprognose – sei es hinsichtlich der Gewährung
des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende Strafe oder auch
hinsichtlich des Vollzugs einer bedingten Vorstrafe – hat das Gericht auf die
aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E.
4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23.
Dezember 2014 E. 2.4, BGer 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).
2.3.2
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt
schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind
die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann
ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung
des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen
(BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018
E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September
2021.
E. 5.3.1).
2.4
Strafart
2.4.1
Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht kommen, steht den Gerichten bei der Wahl der
Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April
2017.
E. 1.7). Wichtige Kriterien sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2, BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Weiter sind neben der
Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer
spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die
Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt
vollzogen werden kann, massgebend. Sodann hat das Bundesgericht auch den
Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes und die Schwere des Verschuldens als
entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010
vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich
(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann
verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche
Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um
den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten
(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe
zukommt (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 79 E. 4.2.2; BGer 6B_1027/2019
vom 11. Mai 2020 E. 1.1).
2.4.2
Vorliegend ist bei keinem der Tatbestände
ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen. Allerdings
kommt in Bezug auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (AS
Ziff. 1–3, 5, 7, 11–14, 16–20; ergänzende AS Ziff. B) aufgrund der
Verschuldensbewertung (vgl. dazu unten E. 2.5.2 f.) lediglich eine Freiheitsstrafe
in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl. BGer 6B_161/2010 vom
7.
Juni 2010 E. 2.4). In Bezug auf die übrigen Schuldsprüche (AS
Ziff. 1–5, 7–20; ergänzende AS Ziff. B) bietet sich eine Geldstrafe
nicht an, da der Berufungskläger – abgesehen von der Drohung und dem Vergehen
gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 6) – stets mehrfach einschlägig vorbestraft
ist (Akten S. 11 ff., 682, 1178 ff.) und ihn die in den
damaligen Verfahren zunächst bedingt und dann unbedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer einschlägiger
Delikte abgehalten haben. Insbesondere unter spezialpräventiven Gesichtspunkten
erweist es sich daher als notwendig, für diese Delikte der Freiheitstrafe
gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben (vgl. BGer 6B_1027/2019 vom
11.
Mai 2020 E. 1.1, 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).
2.5
Einsatzstrafe für das abstrakt schwerste Delikt
2.5.1
Für die Festlegung einer schuldangemessenen
Einsatzstrafe wird der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (AS
Ziff. 1–3, 5, 7, 11–14, 16–20; ergänzende AS Ziff. B) herangezogen,
da dieser Vorfall aufgrund des Tatverschuldens das schwerwiegendste Delikt
darstellt (vgl. dazu unten E. 2.5.2 f.). Auszugehen ist somit von
einem Strafrahmen von bis zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139
Ziff. 2 StGB). Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden.
Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb
des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom
9.
Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019
E. 4.3.1).
2.5.2
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist
zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
zu berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt – der vom Täter
verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der
Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a
S. 37). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag
eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung
des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3,
6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1;
vgl. auch Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 105). Der vorliegende Deliktsbetrag
von über CHF 20'000.– (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021
E. III/16, Akten S. 1054) ist als nicht mehr gering, aber noch nicht
als hoch einzustufen. Neben der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung hat
in die Verschuldenswertung auch die Verwerflichkeit des Handelns einzufliessen.
Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan
verfolgte, welche Mittel er einsetzte, welchen Aufwand er betrieb («kriminelle
Energie») und wie raffiniert er vorging (Mathys,
a.a.O., Rz. 89 ff.). Vorliegend zeigte der Berufungskläger im Rahmen der
Deliktsbegehung keine besonders raffinierte oder professionelle Vorgehensweise,
jedoch betrieb er für seine Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand,
machte er sich doch die Mühe, zwischen dem 25. August 2019 und dem
27.
September 2020 insgesamt vierzehn Diebstähle zu begehen (vgl. Urteil
des Strafgerichts vom 18. Februar 2021, E. III; Akten
S. 1039 ff.). Dabei verschaffte er sich mehrfach auch Zugang zu privaten
Wohnhäusern (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. III/6,
9, 10, 14, 15, Akten S. 1046 ff.), was einen erhöhten Grad an
krimineller Energie aufzeigt. Erschwerend ist auch der zweifache Vertrauensbruch
gegenüber der Familie [...] zu berücksichtigen. Das objektive Tatverschulden
ist somit als mittelschwer zu bezeichnen. In Anbetracht dessen ist eine
Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
2.5.3
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten
ist zu berücksichtigen, dass das Motiv des Berufungsklägers zwar
ausschliesslich finanzieller Natur war, er sich jedoch aufgrund seiner
Drogenabhängigkeit in einer schwierigen (finanziellen) Lebenssituation befunden
hat. Insofern war beim Berufungskläger die Schwelle, nach den inneren und
äusseren Umständen die Delinquenz zu vermeiden, zumindest teilweise leicht eingeschränkt.
Die subjektive Schwere der Tat vermag deren objektive Schwere nach dem Gesagten
leicht zu relativieren, sodass es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe auf
10.
Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.6
Hypothetische Einsatzstrafen für die übrigen
Delikte
2.6.1
Für den gewerbsmässigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sieht Art. 147 Abs. 2 StGB
einen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.
In objektiver Hinsicht ist der Deliktswert von knapp unter
CHF 300.–, wie der Berufungsklägers zutreffend ausführt (Berufungsbegründung
Rz. 5, Akten S. 1153; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2, Akten
S. 1216), als gering einzustufen. Hinsichtlich der Art und Weise des
Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die entwendeten Karten
insgesamt sechzehn Mal unbefugt verwendet und damit zwar kein grosses, aber
doch ein gewisses Mass an krimineller Energie gezeigt hat. So führte er mit der
am 10. Dezember 2019 entwendeten [...]-Karte acht (Urteil des
Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. III/4, Akten
S. 1042 ff.) und mit den am 24. Juli 2020 entwendeten Karten
(eine [...] sowie eine [...]-Karte) sieben Bezahlvorgänge sowie einen
erfolglosen Versuch, an einem Bankomaten Bargeld zu beziehen, durch (Urteil des
Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. III/12, Akten S. 1051 f.;
Akten S. 714 ff.). Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann
auf das bereits unter E. 2.5.3 Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt ist
von einem leichten Verschulden und eine hypothetische Einsatzstrafe von
4.
Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.6.2
Die mehrfachen Sachbeschädigungen sind gemäss
Art. 144 Abs. 1 StGB jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu sanktionieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann jeweils auf
das bereits unter E. 2.5.3 Ausgeführte verwiesen werden. In Bezug auf die
Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass die Sachbeschädigungen stets
im Zusammenhang mit der Begehung eines Einbruchdiebstahls erfolgten. Einmal brach
der Berufungskläger in einem Gastronomiebetrieb ein, zweimal in Kellerabteile
von Wohnhäusern, letzteres ist erschwerend zu berücksichtigen. Die verursachten
Sachschäden waren jeweils gering: Ein Schaden in Höhe von CHF 400.– durch
Aufbrechen der Haupteingangstüre und einer weiteren Türe im Innern des
Gastronomiebetriebs [...] (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021
E. III/3, Akten S. 1041), ein minimaler Schaden am Kellerabteil von C____
(Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. III/10, Akten
S. 1049) und ein Schaden in Höhe von ca. CHF 400.– durch Aufbrechen
des Kellerabteils von E____ (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021
E. III/14, Akten S. 1053). Aufgrund der gesamten Umstände ist jeweils
von einem leichten Verschulden auszugehen. Es ist daher für jede der drei
Sachbeschädigungen eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat
Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.6.3
Der mehrfach erfüllte Tatbestand des
Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sieht jeweils Freiheitsstrafen von bis
zu drei Jahren vor. Auch hier kann in subjektiver Hinsicht auf das bereits
unter E. 2.5.3 Ausgeführte verwiesen werden. Der Berufungskläger brach den
Hausfrieden jeweils im Zusammenhang mit der Begehung von – insgesamt elf – Einbruch-
bzw. Einschleichdiebstählen. Hinsichtlich der drei Einbruchdiebstähle kann auf
die Ausführungen in E. 2.6.2 verwiesen werden. Aufgrund der gesamten Umstände
ist jeweils von einem leichten Verschulden auszugehen. Es ist daher für jeden
der elf Hausfriedensbrüche von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 1/2 Monat
Freiheitsstrafe auszugehen.
2.6.4
Für den mehrfach erfüllten Tatbestand der Drohung
kann gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe von bis
zu drei Jahren ausgesprochen werden. Das Tatverschulden wiegt leicht, da der
Berufungskläger in objektiver Hinsicht – auch wenn dies für die Geschädigten
nicht ersichtlich war – eine ungeladene Schreckschusspistole verwendet und mit
dieser zwar im Tram umhergezielt, aber die Waffe – soweit ersichtlich – nicht direkt
auf die Geschädigten gerichtet hat (Videoprints, Akten S. 402.5 ff.).
In subjektiver Hinsicht ist – wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht – zu
berücksichtigen, dass er unter Drogeneinfluss stand und nur mit Eventualvorsatz
handelte. Insgesamt ist für beide Drohungen eine hypothetische Einsatzstrafe
von jeweils einem Monat gerechtfertigt.
2.6.5
Für den Schuldspruch wegen Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch sieht Art. 94 Abs. 1 SVG einen
Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Vorliegend ist von
einem geringen Verschulden auszugehen, da der Berufungskläger – nachdem er das Fahrzeugs
im Nachgang an den Einschleichdiebstahl bei der ihm bekannten Familie [...] in [...]
zwecks Abtransport des Deliktsguts und zur bequemeren Rückkehr nach Basel entwendet
hatte – dem Geschädigten [...], als dieser ihn telefonisch erreichte, den
Standort des entwendeten Motorfahrzeugs bekannt gab. Im Ergebnis ist eine
hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
2.6.6
Der Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das
Waffengesetz wird gemäss Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG,
SR 514.54) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Unter Verweis
auf das in E. 2.6.4 bereits Ausgeführte ist von einem leichten Verschulden
auszugehen und eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten
Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.6.7
Der Strafrahmen für Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz beträgt gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG bis zu
3.
Jahren Freiheitsstrafe. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist
festzuhalten, dass die Betäubungsmittelmenge mit 96.2 Gramm Haschisch,
8.3
Gramm Kokain und 7.2 Gramm Heroin als gering zu qualifizieren ist.
In subjektiver Hinsicht ist dem Berufungskläger zugute zu halten, dass er nicht
aus einem finanziellen Motiv handelte, sondern seinem – in der Strafanstalt
Bostadel inhaftierten und ebenfalls drogenabhängigen – Bruder F____ eine Freude
machen wollte. Insgesamt ist daher von einem geringen Verschulden auszugehen,
was einer hypothetischen Einsatzstrafe von 3 Monaten entspricht.
2.7
Asperation
2.7.1
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der
Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom
23.
August 2018 E. 1.2; Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
2.7.2
Vorliegend besteht zwischen dem
gewerbsmässigen Diebstahl, dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, dem mehrfachen Hausfriedensbruch, der mehrfachen
Sachbeschädigung und der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch ein enger
zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt verringert sich dadurch
der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Schuldsprüche. Das Gesagte gilt auch für
die Tatbestände der mehrfachen Drohung und des Vergehens gegen das Waffengesetz.
Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die
Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 10 Monaten wird um 1.5 Monate
Freiheitsstrafe für den für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, um einen Monat für die mehrfache Sachbeschädigung, um
1.5
Monate für den mehrfachen Hausfriedensbruch, um einen Monat für die
mehrfachen Drohungen, um einen Monat für die Entwendung eines Motorfahrzeugs
zum Gebrauch, um einen Monat für das Vergehen gegen das Waffengesetz sowie um 2 Monate
für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhöht. Insgesamt ergibt dies
eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten.
2.8
Retrospektive Konkurrenz
2.8.1
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die
der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist,
so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer
bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden
wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Zusatzstrafe hat die Differenz
zwischen der ersten, im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Strafe, der
Einsatz- oder Grundstrafe, und der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe
auszugleichen, die nach Auffassung des Gerichts bei Kenntnis der später
beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre (Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, Art. 42 StGB N 16; Trechsel/Thommen, in: Praxiskommentar StGB, Art. 49
N 12, 19, 24). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49
Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver
Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei
ist das Zweitgericht im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen
Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und
Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern
(BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die
Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und
Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu
beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es
jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und
der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen
Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49
Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe
und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der
Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der
Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49
Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige
Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden
Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die
Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher
Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu
beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die
Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte
angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten
Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt
umgekehrt – wie vorliegend – der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu
beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die
Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende
Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu
beurteilenden Delikte abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Bilden die
Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits
Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen
Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte
Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (AGE SB.2021.31
vom 12. Mai 2022 E. 5.4.1, Ackermann,
in: Basler Kommentar, Art. 49 StGB N 169).
2.8.2
Gegen den Berufungskläger wurden seit den in
diesem Verfahren beurteilten Delikten drei Strafbefehle erlassen
(Strafregisterauszug vom 28. Dezember 2022, Akten S. 1181 f.).
Die zu bemessende Strafe ist als Zusatzstrafe zu diesen rechtskräftigen
Strafbefehlen auszusprechen, soweit dort einerseits ebenfalls auf
Freiheitsstrafe erkannt worden ist und die mit dem Strafbefehl bestraften Taten
andererseits vor dem erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden Strafverfahren
stattgefunden haben (siehe dazu Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 49 N 7, 18). Dies
trifft auf die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
12.
Februar 2021 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie sowie
auf die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Mai
2021.
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 60 Tagen zu, nicht jedoch auf den
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. März 2022, da dieser
einen Hausfriedensbruch sanktioniert, der sich erst nach dem erstinstanzlichen
Urteil vom 18. Februar 2021 ereignet hat.
Die vorliegend wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Vergehens gegen das Waffengesetz
und Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
mehrfachen Betäubungsmittelkonsums auszusprechende Freiheitsstrafe hat somit
als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 12. Februar 2021 und vom
18.
Mai 2021 zu ergehen. Bei gleichzeitiger Beurteilung all dieser
strafbaren Handlungen wären die bereits rechtskräftigen Freiheitsstrafen von 30 Tagen
und 60 Tagen in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt um einen Monat
zu reduzieren. Diese infolge Asperation eintretende hypothetische Reduzierung
der rechtskräftigen Grundstrafen von einem Monat ist gemäss Art. 49
Abs. 2 StGB von der vorliegend für die neu zu beurteilenden Delikte auszusprechenden
Strafe abzuziehen. Dies ergibt Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
2.9
Täterkomponente
Mit Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der
kinderlose Berufungskläger [...] in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen ist.
Seinen eigenen Angaben zufolge hat er nach der obligatorischen Schulzeit keine
Lehre absolviert, sondern bis mit ca. 30 Jahren in der Gastronomie bei
verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet. Mit 17 Jahren wurde der
Berufungskläger drogenabhängig, aktuell wohnt er bei seiner Mutter in [...] und
befindet sich in einem Methadonprogramm. Er ist an HIV, Hepatitis C, MRSA
erkrankt und leidet an ADHS (Akten S. 2.1 ff., 682). Seine schwierige
persönliche Situation ist strafmindernd zu berücksichtigen, ebenso, dass er geständig
ist und sich reuig zeigt. Zu seinen Lasten wiegt jedoch, dass er mehrfach – auch
einschlägig – vorbestraft (Akten S. 11 ff., 682, 1178 ff.) und
während des vorliegenden Verfahrens erneut straffällig geworden ist
(Strafbefehl vom 10. März 2022 wegen Hausfriedensbruchs, Akten
S. 1182). Insgesamt ist die Täterkomponente daher neutral zu werten,
weshalb es bei einer verschuldensadäquaten Freiheitsstrafe von 18 Monaten
bleibt, an welche der Polizeigewahrsam und die Untersuchungshaft in Anwendung
von Art. 51 StGB anzurechnen sind (vgl. das Dispositiv).
2.10
Modalitäten des Vollzugs
2.10.1
Hinsichtlich der Wahl der Vollzugsform sieht
das Strafgesetzbuch ein Stufensystem von bedingtem, teilbedingtem und
unbedingtem Vollzug vor. Für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren
ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel. Fällt die
Legalprognose hinsichtlich einer vollbedingten Strafe negativ aus, folgt daraus
nicht, dass auch ein teilweiser Strafaufschub ausgeschlossen ist. Vielmehr ist
die Frage eines teilbedingten Vollzugs auf einer eigenständigen
legalprognostischen Grundlage zu entscheiden, da der teilweise Vollzug einer
(Freiheits-)Strafe die Einschätzung der Wiederholungsgefahr positiv
beeinflussen kann. Eine unbedingte (Freiheits-)Strafe kommt erst dann in
Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen bedingten und selbst teilbedingten
Vollzug nicht gegeben sind (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Bei der
Beurteilung der Prognose muss auch die allfällige Warnungswirkung des Widerrufs
des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe mitberücksichtigt werden. So kann der nachträgliche
Vollzug einer früheren Strafe im Hinblick auf die neu auszufällende Strafe zu
einer positiven Beeinflussung der Legalprognose führen (BGE 134 IV 140
E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je m.w.H.; AGE SB.2020.54
E. 9.9.2; das gilt auch umgekehrt, vgl. unten E. 3.1).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den
Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn
eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
Dispositiv
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist demnach die
Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden
darf, wobei eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose
vermutet wird (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38). Wurde
der Täter – wie vorliegend – innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu
einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist
der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen
(Art. 42 Abs. 2 StGB). Darunter sind solche Umstände zu verstehen,
die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei
Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen
Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der
früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung
zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung
aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine
begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die
indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest
kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der
früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders
positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137
E. 2.2, 134 IV 1 E. 4.2.3; Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 97 mit
Hinweisen).
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufgeschoben
werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend
Rechnung zu tragen. Im überschneidenden Anwendungsbereich von
einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe kommt die teilbedingte Strafe zur
Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht
ausreichend ist und der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe erfordert,
dass der andere Teil vollzogen wird. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42
StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe
ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Eine teilbedingte Strafe ist auch unter
den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB möglich (BGE 144 IV 277 E. 3.1.2). Bei der Frage, ob besonders günstige
Gründe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, ist die voraussichtliche
Wirkung der teilbedingten Strafe zu berücksichtigen, die eine bessere Legalprognose
ermöglichen kann. Vermögen die aktuellen Lebensumstände
des «rückfälligen» Täters die
indizielle Befürchtung der Begehung weiterer Straftaten für sich alleine nicht
zu kompensieren – was ansonsten den vollbedingten Strafvollzug nach sich ziehen
würde – oder wird diese Befürchtung durch eine identische Tatbegehung
allenfalls noch bestärkt, erlaubt die Warnwirkung der teilbedingten Strafe für
die Zukunft häufig eine weitaus bessere Prognose (BGE 144 IV 277
E. 3.2).
2.10.2 Die Vorinstanz ist aufgrund der zahlreichen,
teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der schwierigen persönlichen Situation
von keiner günstigen Prognose ausgegangen und hat die Strafe unbedingt
ausgesprochen (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. IV,
Akten S. 1054 f.).
Der Berufungskläger macht indes geltend, dass sich seine
persönliche Situation seit der erstinstanzlichen Verurteilung entscheidend und
dauerhaft geändert habe. So sei ihm mit Beschluss vom 5. Oktober 2021
rückwirkend per 1. Oktober 2018 eine volle Invalidenrente in Höhe von
monatlich CHF 733.– zugesprochen worden. Daneben erhalte er monatliche
Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 902.–. Insgesamt habe sich seine
finanzielle Situation deutlich entspannt, er könne seinen gelegentlichen Konsum
von Betäubungsmitteln selbst finanzieren und ein Abgleiten in die
Beschaffungskriminalität sei nicht mehr zu befürchten. Verbessert habe sich
zudem seine Wohnsituation. Neu wohne er bei seiner Mutter in [...] und bezahle
ihr einen monatlichen Unkostenbeitrag von CHF 300.–. Schliesslich arbeite
er mit dem Ambulanten Dienst Sucht (ADS) der UPK an seiner Suchtproblematik und
habe es geschafft, seinen Drogenkonsum deutlich zu verringern. Da die in der
Vergangenheit begangenen Delikte klar der Beschaffungskriminalität zuzuordnen
seien und er nun über eine feste Unterkunft und ein regelmässiges Einkommen
verfüge, sei die von der Vorinstanz vorgenommene Legalprognose nicht mehr
zutreffend. Vielmehr seien die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2
StGB erfüllt und ihm deshalb der bedingte Vollzug zu gewähren (Berufungsbegründung
Rz. 10 ff., Akten S. 1153 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung
S. 3 ff., Akten S. 1217 ff.; Protokoll Hauptverhandlung
S. 5, Akten S. 1229).
Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass
die finanzielle Situation des Berufungsklägers aufgrund der
Betäubungsmittelabhängigkeit, welche beträchtliche Ausgaben mit sich bringe,
nach wie vor äusserst knapp sei. So seien gegen ihn seit dem Zuspruch der
vollen Invalidenrente Betreibungen in Höhe von CHF 4'862.50 eingeleitet
worden. Zudem habe der Berufungskläger in den letzten 12 Jahren immer
wieder bei seiner Mutter gelebt, ohne dass ihn dies davon abgehalten habe,
wiederholt deliktisch tätig zu werden. In Bezug auf die Unterstützung durch den
ADS müsse berücksichtigt werden, dass bisherige Therapien erfolglos geblieben
seien, der Berufungskläger während des vorliegenden Verfahrens den
Therapie-Aufenthalt im «[...]» nach kürzester Zeit wieder abgebrochen habe und er
schliesslich im Februar 2022 rückfällig geworden sei. Insgesamt seien keine
besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben,
welche den bedingten Vollzug rechtfertigen würden (Berufungsantwort Rz. 2,
Akten S. 1170; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 f., Akten
S. 1222 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 1230).
2.10.3 Vorliegend kommt aus formellen Gründen sowohl
ein voll- oder teilbedingter als auch ein unbedingter Vollzug in Betracht. Da
der Berufungskläger mit Urteil des Tribunale di Milano vom 30. Oktober
2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und mit Urteil der
Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2019 – als Zusatz- bzw.
Teilzusatzstrafen zu den Strafbefehlen vom 30. Juni 2017 und dem
20. August 2018 – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt wurde, ist die Möglichkeit eines voll- oder teilbedingten Vollzugs
vorliegend unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB zu
beurteilen. Entsprechend der dargelegten Rechtsprechung ist daher nachfolgend zu
prüfen, ob die durch die Vorstrafen indizierten Bedenken hinsichtlich der
künftigen Legalbewährung des Berufungsklägers durch besondere Umstände
kompensiert werden.
Für die Frage der Legalprognose ist – wie erwähnt (vgl. vorne,
E. 2.3) – auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen,
weshalb vorliegend alle bis zur Berufungsverhandlung eingetretenen
Veränderungen (insbesondere die Zusprechung einer Invalidenrente, dazu
sogleich) zu berücksichtigen sind. Zunächst ist es dem Berufungskläger zugute
zu halten, dass er die Zeit seit der erstinstanzlichen Verurteilung dazu
genutzt hat, seine Wohnsituation durch den Einzug in die Wohnung seiner Mutter
zu stabilisieren, sich eine gewisse Tagesstruktur aufzubauen (Hilfe im Haushalt
und Spaziergänge mit dem Hund [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4,
Akten S. 1228]) und er hinsichtlich der Abgabe von Methadon eine gewisse
Selbständigkeit und Verlässlichkeit gezeigt hat (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1227). Was die bestehende
Drogenproblematik anbelangt, ist die aktuelle Situation schwer zu deuten. Nach
eigenen Aussagen konsumiert der Berufungskläger noch immer Kokain (Protokoll
der Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 1227 f.).
Positiv erscheint, dass er dies offen kommuniziert und sich deswegen in
regelmässiger psychologischer Behandlung befindet. Relativiert wird diese
positive Entwicklung jedoch dadurch, dass er am 4. Februar 2022 – allerdings
nicht zur Finanzierung seiner Sucht, sondern um die Betäubungsmittel nicht zu
Hause bei seiner Mutter konsumieren zu müssen (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 1228) – einen Hausfriedensbruch
begangen hat, immerhin ohne dabei etwas zu stehlen (Strafbefehl vom
10. März 2022, Akten S. 1182; Polizeirapport vom 4. Februar 2022).
Im Hinblick auf die finanzielle Situation des Berufungsklägers ist die ihm mit
Beschluss vom 5. Oktober 2021 rückwirkend per 1. Oktober 2018
zugesprochene Invalidenrente als bedeutende positive Änderung zu würdigen (Berufungsbegründung
Beilage 1 f., Akten S. 1156 ff.). Neu verfügt er über ein
monatliches Einkommen von CHF 1'635.–, wovon er seiner Mutter monatlich
CHF 300.– für Kost und Logis bezahlt (Berufungsbegründung Beilage 4,
Akten S. 1166; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, Akten
S. 1227). In der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger überzeugend
dargelegt, pro Monat ungefähr einen Betrag von CHF 1'000.– für seinen
Drogenkonsum zu verwenden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.,
Akten S. 1227 f.). Somit hat er pro Monat rund CHF 300.– für
anderweitige Bedürfnisse zur Verfügung. Das ist nicht viel, aber aufgrund der
bisherigen finanziellen Situation eine deutliche Verbesserung. Seither ist der
Berufungskläger denn auch zwecks Finanzierung seiner Drogenabhängigkeit –
soweit ersichtlich – nicht mehr deliktisch tätig geworden. Vor dem Hintergrund,
dass er in dieser Hinsicht in den Jahren 2017 bis 2020 regelmässig deliktisch
in Erscheinung getreten und insbesondere zahlreiche Einbruch- und Einschleichdiebstähle
verübt hatte, ist die – in Bezug auf die Beschaffungskriminalität – deliktfreie
Zeitspanne von über 2 Jahren als klar positive Veränderung zu betrachten. Es
kann daher davon ausgegangen werden, dass die – durch die mit der
Beschaffungskriminalität in Zusammenhang stehenden Vortaten – indizierte
Befürchtung einer erneuten entsprechenden Delinquenz durch die Verbesserung der
finanziellen Situation kompensiert wird. Allerdings liegen vereinzelt auch Vortaten
vor, die nicht der Beschaffungskriminalität zuzuordnen sind (u.a. mehrfache
Übertretungen nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, ein Raufhandel
am 22. Juni 2017 und die Entwendung eines Motofahrzeugs zum Gebrauch am
26. März 2018, [Akten S. 1180 f.]). Der Berufungskläger weist
zwar zutreffend darauf hin, dass der Raufhandel in keinem Zusammenhang mit den
neuen Straftaten steht (Berufungsbegründung Rz. 16, Akten S. 1154;
Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6 f., Akten S. 1220 f.). In
Bezug auf die übrigen Delikte lassen die verbesserten aktuellen Lebensumstände
des Berufungsklägers die aufgrund dieser Vortaten indizierte
Befürchtung der Begehung weiterer Straftaten für sich alleine jedoch nicht zu
kompensieren. Im Gegenteil wird diese Befürchtung durch die identische
Tatbegehung (Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch am 17./18. November
2020) noch verstärkt (Akten, S. 1181). Insgesamt kann daher nicht davon
ausgegangen werden, dass besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42
Abs. 2 StGB vorliegen, welche den vollständig bedingten Vollzug
rechtfertigen würden.
Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 10.2.1), kommt eine
unbedingte Freiheitsstrafe jedoch rechtsprechungsgemäss erst dann in Betracht,
wenn auch die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug nicht gegeben
sind. Die Frage eines teilbedingten Vollzugs ist auf einer eigenständigen
legalprognostischen Grundlage zu entscheiden, da der teilweise Vollzug einer Freiheitsstrafe
die Einschätzung der Wiederholungsgefahr positiv beeinflussen kann
(BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Vorliegend ist – hinsichtlich der
befürchteten Delinquenz ausserhalb der Beschaffungskriminalität – aufgrund der
vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass die Warnwirkung einer
teilbedingten Freiheitsstrafe ausreicht, um diese Befürchtung zu kompensieren. Mit
dem teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 8 Monaten werden
dem Berufungskläger, der letztmals im Jahr 2015 eine über zweimonatige Freiheitsstrafe
zu verbüssen hatte, die Konsequenzen seines Handelns klar deutlich gemacht. Die
Aussicht auf eine wesentlich längere Freiheitsstrafe bei erneuter Verletzung
der Probezeit sollte ihn wirksam von weiterer Delinquenz abhalten. Unter diesen
Umständen rechtfertigt es sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von
18 Monaten teilbedingt auszusprechen und den Vollzug im Umfang von 10 Monaten
aufzuschieben. Zudem ist dem Berufungskläger eine Probezeit von 3 Jahren
aufzuerlegen.
3. Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe
3.1 Begeht eine verurteilte Person während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe
(Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die Überprüfung des gewährten
bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder Vergehen während der
Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen Delikts und der Dauer
der Strafe für die neue Tat (Heimgartner,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 20. Aufl. 2018,
Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur insofern
eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder Geldstrafe
bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines Verbrechens
oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf
des bedingten Strafaufschubs. Wie beim Entscheid über die bedingte Strafe wird
vom Widerruf abgesehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person
weitere Straftaten begehen wird. Die Anforderungen gemäss Art. 46
Abs. 2 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB. Der
Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer negativen Einschätzung
der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn aufgrund der neuen
Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Bei einer
neuen Straftat ohne negative Prognose kommt hingegen Art. 46 Abs. 2
zur Anwendung, d.h. das Gericht verzichtet auf den Widerruf. Zugleich kann es den
Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil
festgesetzten Dauer verlängern (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; BGer 6B_1165/2013
vom 1. Mai 2014 E. 2, 6B_687/2019 vom 9. September 2019
E. 3.2.2; Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 7, 41). Bei
der Beurteilung der Prognose muss im Rahmen der Gesamtwürdigung auch die
mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt
werden. So kann der Vollzug der neuen Strafe dazu führen, dass eine
Schlechtprognose hinsichtlich des Widerrufs zu verneinen und deshalb auf den
Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe zu verzichten ist (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je m.w.H.;
AGE SB.2020.54 E. 9.9.2; das gilt auch umgekehrt, vgl. oben E. 2.10.1).
Sofern die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, ist in
sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei
der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in
sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die
widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4; Trechsel/Pieth, in: Praxiskommentar StGB,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 46 N 18).
3.2 Die Vorinstanz hat die am 21. Januar
2019 vom Basler Strafgericht bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem
Jahr für vollziehbar erklärt und zusammen mit der im vorliegenden Verfahren
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten in sinngemässer Anwendung
des Asperationsprinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten gebildet
(Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. IV, Akten
S. 1055).
Nach Ansicht des Berufungsklägers sei auf den Widerruf der
mit Urteil vom 21. Januar 2019 bedingt ausgesprochenen Strafe zu
verzichten, da dieser Schuldspruch wegen Raufhandels erfolgte und sämtliche
seitherigen Delikte der Beschaffungskriminalität zuzuordnen seien, wohingegen
der Berufungskläger keine Delikte mehr gegen die körperliche Unversehrtheit
begangen habe. Zudem müsse bei der Prüfung des Widerrufs die Wirkung einer neu
unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe beachtet werden (Berufungsbegründung
Rz. 16, Akten S. 1154; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6, Akten
S. 1220). Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass von
einer ungünstigen Legalprognose auszugehen sei, da der Berufungskläger in der
Vergangenheit wiederholt aufgrund gleichgelagerter Delikte verurteilt wurde und
er sich von der vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 21. Januar
2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht habe
beeindrucken lassen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, Akten
S. 1224).
3.3 Auch hinsichtlich des Vollzugs einer
bedingten Vorstrafe ist für die Frage der Legalprognose – wie erwähnt (vgl.
vorne, E. 2.3) – auf die aktuellen Verhältnisse des Berufungsklägers
abzustellen, weshalb auch an dieser Stelle die unter E. 2.10.3 dargestellte,
seit dem Ersturteil erfolgte, positive Entwicklung zu berücksichtigen ist. Ebenfalls
einzubeziehen in die Prognose ist die Warnwirkung der neu ausgesprochenen
Strafe, die im Umfang von 8 Monaten zu vollziehen ist (vgl. oben, E. 2.10.3
und E. 3.1). In Bezug auf den nicht einschlägigen Schuldspruch wegen
Raufhandels ist aufgrund der positiven Entwicklung in den persönlichen
Verhältnissen des Berufungsklägers sowie aufgrund der Warnwirkung der neu
ausgesprochenen teilbedingten Strafe eine Schlechtprognose zu verneinen. Auch hinsichtlich
der einschlägigen Schuldsprüche im Zusammenhang mit der
Beschaffungskriminalität kann keine Schlechtprognose gestellt werden, dies insbesondere
aufgrund der seit der Zusprechung der Invalidenrente eingetretenen deutlichen Verbesserung
der finanziellen Situation und der – was die Beschaffungskriminalität anbelangt
– deliktfreien Zeitspanne von über 2 Jahren (vgl. oben, E. 2.10.3). Das
Fehlen einer negativen Prognose ist schliesslich – aufgrund der Warnwirkung der
teilweise zu vollziehenden neu ausgefällten Strafe – auch im Zusammenhang mit
dem Schuldspruch wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug
oder Aberkennung des Ausweises sowie des einschlägigen Schuldspruchs wegen
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch anzunehmen. Im Ergebnis ist somit
auf den Widerruf des bedingten Vollzugs zu verzichten und die am 21. Januar
2019 vom Basler Strafgericht bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem
Jahr nicht für vollziehbar zu erklären.
4. Kosten
4.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11.
Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt.
Im Umfang von
CHF 3’000.‒, was der vorinstanzlichen Urteilsgebühr ohne
Ausfertigung einer schriftlichen Begründung entspricht, hat der Berufungskläger
diese vollumfänglich zu tragen. Zufolge Berufung wurde diese Gebühr auf
CHF 5'000.– erhöht. Von den weiteren CHF 2'000.‒ trägt der
Berufungskläger CHF 660.‒, da ihm im Berufungsverfahren der
teilbedingte Vollzug gewährt und auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der am
21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von einem Jahr verzichtet wird, was als Obsiegen im Umfang von
rund zwei Dritteln zu werten ist.
In Bezug auf die
in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von
100 % vorbehalten.
4.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum
Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021
E. 10.3.1). Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung zu rund zwei
Dritteln durch und trägt deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens in Form
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.‒ (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Die vom
substituierten Rechtsvertreter in der Berufungsverhandlung eingereichte
Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird ein
zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden vergütet. Der Rückforderungsvorbehalt
nach Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt sich aus den oben genannten
Gründen auf einen Drittel dieses Betrags. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Februar 2021
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Vergehens gegen das Waffengesetz
und Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes gemäss
Art. 139 Ziff. 1 und 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 147
Abs. 1 und 2, Art. 180 und Art. 186 des Strafgesetzbuches,
Art. 94 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 33 Abs. 1
lit. a des Waffengesetzes und Art. 19 Abs. 1 lit. c und d
des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 10 der Anklageschrift;
-
Entscheid über die Zivilforderungen;
-
Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – für die
in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams am 20. Dezember 2019
(1 Tag) sowie der Untersuchungshaft vom 5. Oktober bis 11. November
2020 (37 Tage), davon 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zu den
Strafbefehlen vom 12. Februar 2021 und 18. Mai 2021,
in Anwendung von Art. 41 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 49
Abs. 1 und 2, 51 StGB.
Die gegen A____ am 21. Januar 2019 vom
Strafgericht Basel-Stadt wegen Raufhandels, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher
geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. bis 28. August 2018
(1 Tag), Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2
des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Kosten von CHF 18'343.40 und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'660.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3’763.35 und ein Auslagenersatz von
CHF 39.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 292.80, somit
total CHF 4'095.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin 1
-
Privatkläger 2
-
Privatklägerin 3
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).