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Entscheid

SB.2021.114

gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehen gegen das Waffengesetz

20. Juni 2024Deutsch89 min

Aufhebung der Beschlagnahme an A____ bzw. an B____ zurückgegeben. Diverse beschlagnahmte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.114

URTEIL

vom 20.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura

Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat, Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 4. Juni 2021 (SG.2021.68)

betreffend gewerbs- und

bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäu-

bungsmittelgesetz, mehrfache

Übertretung nach Art. 19a des Betäu-

bungsmittelgesetzes sowie

Vergehen gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

4. Juni 2021 des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig

erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 16. bis 17. Oktober 2019, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, zu einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf

den Betäubungsmittelkonsum (AS Ziff. I. 4.) wurde das Verfahren, was den Konsum

vor dem 4. Juni 2018 anbetrifft, zufolge Verjährung eingestellt.

Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts vom 4. Juni 2021

wurde der Mitbeschuldigte B____ des mehrfachen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu CHF 100.–, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 16.

bis 17. Oktober 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren. Demgegenüber wurde B____ vom Vorwurf der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I. 5.)

freigesprochen. Die gegen B____ am 26. Juli 2016 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.– wurde nicht

vollziehbar erklärt.

Von den beschlagnahmten Gegenständen wurden diverse unter

Aufhebung der Beschlagnahme an A____ bzw. an B____ zurückgegeben. Diverse beschlagnahmte

Betäubungsmittel inkl. Verpackungsmaterial, Hilfsgegenstände und Vermögenswerte

sowie ein Telekop-Schlagstock wurden eingezogen. Das Strafgericht ordnete

weiter den Verbleib der diversen Datenträger bei den Akten an. Ferner wurden A____

und B____ ihre persönlichen Verfahrenskosten (A____: CHF 16'320.90; B____:

CHF 9'084.50) und eine Urteilsgebühr (A____: CHF 7'000.–; B____: CHF

1'750.– zufolge Verzichts auf eine Berufung / einen Antrag auf Ausfertigung

einer schriftlichen Urteilsbegründung) auferlegt. Schliesslich setzte das

Strafgericht die Honorare für den amtlichen Verteidiger von A____, Advokat [...],

und für den amtlichen Verteidiger von B____, Advokat [...], fest, jeweils unter

Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),

vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 an das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und vorgebracht,

dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Es sei der

Berufungskläger vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz

freizusprechen und das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das

Waffengesetz einzustellen, eventualiter sei der Berufungskläger des Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu CHF 40.– bei einer Probezeit von 2 Jahren schuldig

zu sprechen, unter Einbezug der gleichartigen Vorstrafe im Sinne einer

Gesamtstrafe. Dies alles unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen

Verteidigung mit dem Unterzeichnenden für das zweitinstanzliche Verfahren. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Oktober 2021 wurde unter

anderem dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] für das

zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 18. Oktober

2021 Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts erhoben. Darin

beantragt sie, es sei das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und der

Berufungskläger sei des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären und zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 300.–. In den übrigen Punkten sei das Urteil des

Strafgerichts zu bestätigen. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen.

Alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügungen vom 20. Oktober 2021 bzw.

24. November 2021 ist unter anderem festgestellt worden, dass kein

Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers bzw. auf die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt worden ist sowie dass die

Staatsanwaltschaft innert Frist keine Anschlussberufungsbegründung eingereicht

hat.

Mit Berufungsbegründung vom 31. Januar 2022 hat der

Berufungskläger seine Rechtsbegehren teilweise angepasst und begründet. Er

beantragt nunmehr, das Urteil des Strafgerichts sei teilweise aufzuheben. Der

Berufungskläger sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und es sei das Verfahren betreffend

Widerhandlung gegen das Waffengesetz einzustellen, weiter sei der

Berufungskläger des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu

erklären und hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu

CHF 30.– mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Für den

Konsum von Marihuana sei eine Busse von CHF 100.– auszusprechen; alles

unter o/e-Kostenfolge.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Februar 2022

auf eine Berufungsantwort verzichtet und stattdessen auf die Ausführungen im

angefochtenen Urteil verwiesen. Mit Eingabe vom 25. April 2022 hat die

Verteidigung um Feststellung der Rechtskraft der Nebenpunkte des

erstinstanzlichen Urteils ersucht. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 hat der

Instruktionsrichter die Rückgabe diverser beigebrachter Gegenstände unter

Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger angeordnet. Im

Instruktionsverfahren ist ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des

Berufungsklägers vom 23. Mai 2024 eingegangen und zu den Akten genommen

worden.

Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 bzw. Vorladung

vom 13. März 2024 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am

20. Juni 2024 geladen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Juni

2024 sind der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers sowie die

Staatsanwaltschaft, nicht aber der Berufungskläger erschienen. Nachdem das Beweisverfahren

geschlossen wurde, sind der Verteidiger des Berufungsklägers sowie die

Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Verteidiger verzichtete auf eine

Replik. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich

gestellten Anträgen festgehalten, allerdings verlangt die Staatsanwaltschaft

als Sanktion nunmehr eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten (statt wie in ihrer

Anschlussberufungserklärung 24 Monate), mit bedingtem Vollzug bei einer

Probezeit von 5 Jahren, sowie (unverändert) eine Busse von CHF 300.–.

Auf Wunsch des amtlichen Verteidigers und im Einverständnis mit der

Staatsanwaltschaft ist die mündliche Urteilseröffnung entfallen. Stattdessen

wird das am 20. Juni 2024 gefällte Berufungsurteil den Parteien

schriftlich eröffnet.

Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll

der Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil

und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Das

angefochtene Urteil unterliegt nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das

Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach

Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung

legitimiert. Die Berufung ist gemäss Art. 399 StPO, die Anschlussberufung

gemäss Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und

fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin

und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die

beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte

Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff.

StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO

e contrario; BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2;

vgl. auch BGer 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1).

Vorliegend sind an der Berufungsverhandlung nur die Staatsanwaltschaft und der

amtliche Verteidiger des Berufungsklägers (und Beschuldigten), nicht aber der

Berufungskläger selbst erschienen (zur Zustellung der Vorladung an den

Berufungskläger siehe Akten S. 241 ff. und Verhandlungsprotokoll

Dispositiv

2. Instanz Akten S. 2423). Die Berufungsverhandlung fand demnach ohne

den säumigen Berufungskläger statt.

1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2 Der

Berufungskläger wendet sich in seiner Berufung gegen die Schuldsprüche wegen

gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG,

SR 812.121) sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54). Auch

die Strafzumessung ficht er an (Akten S. 2385 ff.). Die Anschlussberufung

der Staatsanwaltschaft richtet sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche

Strafzumessung (Akten S. 2376). Dementsprechend sind – neben den allein den

Mitbeschuldigten B____ betreffenden Punkten des strafgerichtlichen Entscheids –

der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen mehrfacher Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Verfahrens

wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 4. Juni 2018 zufolge Verjährung, die

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und

Vermögenswerte (für deren Auflistung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen,

Akten S. 2328 f.), die Anordnung des Verbleibs diverser Datenträger bei den

Akten sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das

erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten worden und mithin in Rechtskraft

erwachsen. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.

2. Verfahrensanträge / Vorfragen

2.1 Beweisanträge

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine

Beweisanträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

2.2 Verletzung des Akkusationsprinzips

In verfahrensmässiger Hinsicht macht der Berufungskläger

zunächst eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend.

2.2.1 Das

Strafgericht hat den Berufungskläger unter anderem wegen gewerbs- und

bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die

Bandenmässigkeit hat das Strafgericht mit der Begründung bejaht, dem

Berufungskläger sei ein intensives arbeitsteiliges Zusammenwirken mit C____

nachweisbar, welches auch das erforderliche Mindestmass an Organisation und

Stabilität aufweise. Dem Argument des Berufungsklägers, die beiden seien nicht

als Bande angeklagt worden, könne nicht gefolgt werden, da in der

Anklageschrift klar auch von C____ als Bandenmitglied die Sprache sei (Akten

S. 2320 f.).

2.2.2 Dem

bringt der Berufungskläger entgegen, in der Anklageschrift werde zwar

ausgeführt, wie er und C____ zusammengewirkt haben sollen, allerdings nicht,

welche konkreten Einzelhandlungen bei diesem Zusammenwirken dem jeweiligen

Bandenmitglied zugerechnet werden könnten. Es seien keine eindeutig

zuordenbaren Verkaufshandlungen des Berufungsklägers selbst oder von C____

bekannt, welche ebenso jeweils der anderen Person zugerechnet werden könnten.

Die Anklage sei in Bezug auf den qualifizierten Vorwurf der bandenmässigen

Begehung durch den Berufungskläger zusammen mit C____ nicht genügend

substantiiert (Berufungsbegründung, Akten S. 2388).

2.2.3 Die

Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Auffassung, das bandenmässige Vorgehen

mit C____ sei in der Anklageschrift ausreichend geschildert. Sie verweist zur

Begründung auf die Erwägungen des Strafgerichts (Plädoyer StA 2. Instanz,

S. 2420).

2.2.4 Nach

dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die

Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch

Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101],

Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] sowie Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2, 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen).

Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten

verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen

Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den

angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_370/2024 vom 5. August 2024

E. 2.2; vgl. auch BGE 145 IV 407 E. 3.3.2). Das Anklageprinzip dient

ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und

garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2, 144 I 234 E. 5.6.1, 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen).

Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine

zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f

StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die

anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (BGer 6B_370/2024 vom 5. August

2024 E. 2.2). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift

möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit

Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (zum Ganzen

BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung

gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und

fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft,

Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes

Delikt) und allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c; BGer 6B_1454/2021,

6B_1465/2021 vom 26. Mai 2023 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend

ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie

beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich

für ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Die

nähere Begründung der Anklage erfolgt indes an den Schranken; es ist Sache des

Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der

Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene

rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; zum

Ganzen BGer 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2, 6B_117/2024 vom 25. Juni

2024 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).

2.2.5 Vorliegend beschreibt die Anklageschrift unter dem Titel «Tatentschluss,

Tatplan und Vorgehensweise», die beiden Beschuldigten A____ und B____ seien

spätestens im Sommer 2017 gemeinsam mit dem strafrechtlich separat verfolgten C____

auf die Idee gekommen, zwecks Finanzierung ihres Lebensunterhaltes und ihres

gelegentlichen Drogenkonsums in den lukrativen Cannabishandel einzusteigen. Der

gemeinsam gefasste Tatplan habe vorgesehen, dass die beiden Beschuldigten und

ihr «Compagnon» C____ von einem nicht ermittelten Lieferanten grösseren Mengen

Cannabis beziehen. In den weiteren Umschreibungen des Tatplans –

einschliesslich der vorgesehenen Arbeitsteilung – sowie in der Umschreibung der

konkret vorgeworfenen Tathandlungen werden in der Anklageschrift indessen nur

noch die beiden Beschuldigten A____ und B____ erwähnt (Akten S. 2121 ff.).

Ein arbeitsteiliges mehrfaches Zusammenwirken mit C____, welches die Merkmale

der Bandenmässigkeit erfüllen könnte, wird in der Anklageschrift demgegenüber

nicht geschildert. Dem Beschwerdeführer ist mithin zuzustimmen, dass die

Anklage in Bezug auf den qualifizierten Vorwurf der bandenmässigen Begehung

durch den Berufungskläger zusammen mit C____ nicht genügend substantiiert ist.

Erst die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Elemente des Sachverhalts in ihrem

Urteil anhand der vorhandenen Beweismittel herausgearbeitet und damit die

Funktion der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde wahrgenommen.

2.2.6 Angesichts

des Erwogenen verletzt die Verurteilung des Berufungsklägers wegen gewerbs- und

bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz in bandenmässigem

Zusammenwirken mit C____ den Anklagegrundsatz und das vorinstanzliche Urteil

ist insofern aufzuheben.

2.3 Verletzung

von Art. 158 Abs. 2 StPO

Der Berufungskläger macht sodann in verfahrensrechtlicher

Hinsicht und mit Blick auf den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz

wegen Besitzes eines Teleskopschlagstocks geltend, dass ihm dieser Vorwurf erst

mit der Anklageschrift vom 9. April 2021 gemacht worden sei, ohne dass er ihm

in irgendeiner Art und Weise im Vorverfahren respektive in der gesamten

Untersuchung mitgeteilt worden wäre. Für das Vergehen gegen das Waffengesetz

sei im Ermittlungsverfahren nicht einmal ein separater Faszikel eröffnet

worden. Es seien in der Voruntersuchung zu diesem Vorwurf keine

Beweiserhebungen vorgenommen und dem Berufungskläger keine Vorhalte gemacht worden.

Damit sei gegen Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO verstossen worden und

auf die Anklage der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei nicht einzutreten

(Berufungsbegründung, Akten S. 2386 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten

S. 2424).

2.3.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, in

den Akten fänden sich mehrere Fotoaufnahmen des betreffenden

Teleskopschlagstockes und dieser sei von der Staatsanwaltschaft explizit in ein

entsprechendes Verzeichnis aufgenommen worden. Zudem sei in der

Abschlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2021 die

Widerhandlung gegen das Waffengesetz bei den zur Anklage vorgesehen

Straftatbeständen aufgeführt und der Vorhalt in der Anklageschrift vom 9. April

2021 in genügendem Umfang umschrieben worden. Weiter habe der Berufungskläger im

Rahmen der Hauptverhandlung vor Gericht die Möglichkeit erhalten, sich zu

besagtem Vorwurf zu äussern, wodurch das rechtliche Gehör gewahrt worden sei. In

der Folge wies die Vorinstanz den Antrag auf Einstellung des Verfahrens

bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz ab (Akten S. 2305).

2.3.2 Dem

bringt der Berufungskläger mit seiner Berufung entgegen, das

Untersuchungsverfahren sei ein öffentliches Verfahren und es müsse der

beschuldigten Person bekannt sein, was gegen sie untersucht werde. Gemäss

Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weise die Polizei oder Staatsanwaltschaft

die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hin, dass gegen

sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand

des Verfahrens bilden. Fehlten die entsprechenden Hinweise, sei die Einvernahme

nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Das Gesetz sehe in diesem

Fall jedenfalls explizit keine mögliche spätere Heilung der Verletzung des

rechtlichen Gehörs vor. Würde der Lesart der Vorinstanz gefolgt, so könnte dies

grundsätzlich zur Folge haben, die beschuldigte Person an der Untersuchung gar

nicht zu beteiligen und ihr direkt einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift

zuzustellen, da sie sich hernach ja immer noch zu den mit Anklage oder

Strafbefehl erhobenen Vorwürfen vor den Schranken äussern könnte. Dadurch

würden sämtliche Strafverfahren ad absurdum geführt, weil die gesamte

Untersuchung geheim, ohne entsprechende Information der beschuldigten Person durchgeführt

werden könnte, sodass diese die ihr zustehenden Partei- und insbesondere

Teilnahmerechte gar nicht geltend machen könnte. Dies widerspräche

offensichtlich dem Sinn und Zweck der Strafprozessordnung und insbesondere auch

dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Ohne einen einzigen in der Voruntersuchung

rechtsgenüglich gemachten Vorhalt eines genügend konkretisierten Verdachts auf

Begehung einer Strafhandlung könne weder eine Anklage noch ein Strafbefehl

erfolgen. Die Informationspflicht gemäss Art. 158 StPO habe somit selbständige

Bedeutung und sei auch ausschlaggebend für eine entsprechende

Verfahrenseröffnung gegen eine betroffene Person. Soweit der entsprechende

Vorwurf erstmals in der Anklage selbst erhoben werde, könne die mangelnde

Information im Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren nicht nachträglich durch

die Befragung der beschuldigten Person seitens des Gerichts geheilt werden.

Dies könne auch nicht etwa dadurch relativiert werden, dass es sich beim

Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz um keinen schweren Vorhalt handle

(Berufungsbegründung, Akten S. 2387; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten

S. 2425).

2.3.3 Die

Staatsanwaltschaft äussert sich hierzu im Besonderen nicht, sondern verweist

für die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im Allgemeinen vollumfänglich

auf die Erwägungen des Strafgerichts (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten

S. 2420).

2.3.4 Polizei

oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten

Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache u.a. darauf hin, dass gegen sie

ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des

Verfahrens bilden (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Einvernahmen ohne diese

Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung

muss die beschuldigte Person im Rahmen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO in

allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt

werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3). Vorzuhalten

ist ihr ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran

geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung

(BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.2, 6B_518/2014 vom 4.

Dezember 2014 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). Die Information über den

Gegenstand der Strafuntersuchung ist Voraussetzung dafür, dass sich die

beschuldigte Person zu den Tatvorwürfen äussern kann (vgl. Art. 143 Abs. 4

StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.3.3). Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die

beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich

entsprechend verteidigen kann (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015

E. 2.2, 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.2, je mit weiteren

Hinweisen). Im frühen Verfahrensstadium der ersten Einvernahme ist aber eine

gewisse Verallgemeinerung im Hinblick auf eine erfolgreiche Durchführung der

Strafuntersuchung zulässig. Massgebend ist die Tathypothese, mit welcher die

Strafverfolgungsbehörde arbeitet (BGer 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E.

3.2). Letztere ist indessen nicht dazu verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor

der ersten Einvernahme offenzulegen (BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014

E. 1.4; vgl. auch BGer 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 1.3

sowie zum Ganzen BGer 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.1). Bei

Seriendelikten (z.B. gewerbsmässiger Betrug) kann zunächst der Generalvorwurf

vorgehalten werden, unterlegt mit zwei oder drei einzelnen, konkreten Fällen.

Daraus folgt, dass sich bei vermuteten zahlreichen Delikten bei der ersten

Einvernahme die Eröffnung auf einige Straftaten (naheliegenderweise die

schwersten) beschränken kann, in der Meinung, dass weitere Delikte bei

nachfolgenden Einvernahmen vorgehalten werden. Unzulässig wäre es, eine Person

unter dem Vorwurf einzuvernehmen, einen Diebstahl begangen zu haben, dabei aber

Verdachtsgründe für eine ganz andere Straftat (z.B. ein am angeblichen

Diebstahlsort begangenes Tötungsdelikt) zu sammeln (BGer 6B_1021/2013 vom 29.

September 2014 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Werden bei einer

Hausdurchsuchung illegale Gegenstände sichergestellt, so genügt ein Hinweis auf

die Sicherstellung bei der Hausdurchsuchung, damit sich die beschuldigte Person

unbeeinflusst zum relevanten Geschehen äussern kann (BGer 6B_335/2020 vom 7.

September 2020 E. 3.4.3 mit Hinweis).

2.3.5 Vorliegend

wurde dem Berufungskläger der bei Weitem schwerste und für die Festnahme

relevante Vorwurf des qualifizierten Betäubungsmittelhandels ganz zu Beginn

seiner ersten Einvernahme zur Sache vom 17. Oktober 2019 und in Anwesenheit

seines Verteidigers vorgehalten. Direkt im Anschluss wurden dem Berufungskläger

die Beschlagnahmebefehle und Verzeichnisse der beschlagnahmten Gegenstände, u.a.

auch für die Hausdurchsuchung an der Liegenschaft am [...], wo der fragliche Teleskopschlagstock

aufgefunden wurde (Akten S. 1550), vorgelegt. In diesem Verzeichnis ist

der aufgefundene «Schlagstock» (Pos. 2501) explizit aufgeführt und dessen

Fundort (Autoeinstellplatz, in einem Karton vor dem Fahrzeug, d.h. dem in

Pos. 2500 genannten blauen [...]) präzisiert (Akten S. 510). Der

Berufungskläger bestätigte hierauf mit seiner Unterschrift, jeweils eine Kopie

des Beschlagnahmebefehls und des Verzeichnisses zu den Hausdurchsuchungen

erhalten zu haben (betreffend die Hausdurchsuchung beim [...]: Akten S. 512).

Sein Verteidiger beantragte anschliessend die Siegelung einiger beschlagnahmter

Positionen (Akten S. 1550). Der Berufungskläger wurde anschliessend

gefragt, ob er sich zu den beschlagnahmten Positionen aus den diversen

Hausdurchsuchungen äussern wolle. Hierauf gab er allerdings an: «Nein. Ehrlich

gesagt, ich habe es nur so übersprungen» (Akten S. 1550). Anschliessend

wurden dem Berufungskläger diverse Fragen gestellt; zum Besitz des Schlagstocks

wurde er indessen nicht befragt (Akten S. 1551 ff.).

Der Vorwurf bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz

umfasst nur das Aufbewahren des besagten Schlagstocks zum Zeitpunkt der

Hausdurchsuchung am angegebenen Ort, sodass dem – verteidigten –

Berufungskläger mit dem Hinweis auf die entsprechende Beschlagnahme der

vorgeworfene Sachverhalt (Besitz des Schlagstocks) bereits vollumfänglich (und

ganz zu Beginn seiner ersten Einvernahme) zur Kenntnis gebracht wurde. Eine

rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts bzw. eine Nennung des einschlägigen

Tatbestands waren nicht notwendig. Sodann wurde dem Berufungskläger im

Anschluss hinreichend Gelegenheit gegeben, sich zu den einzelnen

beschlagnahmten Positionen (auch dem Schlagstock) zu äussern, womit sein

rechtliches Gehör gewahrt wurde. Dass der – verteidigte – Berufungskläger die

Verzeichnisse nur überflog und von seiner Äusserungsmöglichkeit hiervor keinen

Gebrauch machte, bleibt ihm unbenommen, führt aber – auch im Lichte der oben

(E. 2.3.4) dargelegten Rechtsprechung – nicht zu einer Unverwertbarkeit

seiner Einvernahme bzw. zu einer Einstellung des Verfahrens betreffend

Vergehen gegen das Waffengesetz. Abgesehen davon hätte dem Berufungskläger der

im Gegensatz zum Hauptvorwurf deutlich nachranginge Vorwurf des Vergehens gegen

das Waffengesetz als Nebenpunkt der Anklage von vornherein nicht zwingend schon

an seiner ersten Einvernahme gemacht werden müssen, zumal der Berufungskläger nach

seiner Angabe, er wolle sich nicht zu den beschlagnahmten Positionen äussern,

nur noch zu den Betäubungsmitteldelikten befragt wurde und die

Ermittlungsbehörde nicht etwa unter dem Deckmantel der Betäubungsmitteldelikte verdeckt

Verdachtsmomente in Bezug auf das Waffendelikt sammelte (vgl. oben E. 2.3.4).

Die Ermittlungsbehörden haben nach dem Gesagten die Informationspflichten

gemäss Art. 158 StPO eingehalten und es traf sie auch keine Pflicht, dem

Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt explizite Fragen zum Besitz des

Schlagstocks zu stellen. Dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf dieses Delikt

keinen separaten Faszikel eröffnet hat, stellt – wie die Vorinstanz zutreffend

ausgeführt hat – wiederum keinen Mangel dar, welcher dazu führen würde, dass

dieses Delikt nicht vor den Schranken beurteilt werden könnte.

In den Akten finden sich Fotos zum anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 16. Oktober 2019 beschlagnahmten Schlagstock (Akten

S. 508). Dem Verteidiger wurde erstmals mit Verfügung vom 18. November

2019 Akteneinsicht gewährt (Akten S. 40 ff.). Wie die Vorinstanz

zutreffend ausführt, wurde das Vergehen gegen das Waffengesetz sodann in der

Abschlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2021 bei den

zur Anklage vorgesehen Straftatbeständen aufgeführt (Akten S. 2113). Der

Berufungskläger wurde in dieser Abschlussmitteilung aufgefordert, allfällige Beweisanträge

zu stellen. Der Berufungskläger verzichtete indes zu jenem Zeitpunkt auf die

Stellung von Beweisanträgen (Akten S. 2120) – etwa eines Antrags auf staatsanwaltschaftliche

Befragung des Berufungsklägers zum Waffendelikt. Mit der Vorinstanz ist sodann

festzustellen, dass der Vorhalt betreffend Vergehens gegen das Waffengesetz in

der Anklageschrift vom 9. April 2021 in genügendem Umfang umschrieben ist (Akten

S. 2124). Von einer «geheimen» Strafuntersuchung wie der Berufungskläger

sie behauptet, kann bei dieser Ausgangslage keine Rede sein. Die erstmalige

ausdrückliche Befragung des Berufungsklägers zum Vergehen gegen das

Waffengesetz erfolgte zwar erst anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (Akten S. 2254). Auch dies ist indessen unproblematisch,

zumal zur Klärung des Vorwurfs vor Gericht ausser einer kurzen Befragung des

Berufungsklägers keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich waren. Das Gericht

kann und muss neue Beweise erheben und unvollständige ergänzen (Art. 343

Abs. 1 StPO). Einvernahmen vor Gericht sind in Art. 341 StPO

ausdrücklich vorgesehen und üblicher Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens. Solche

Beweiserhebungen widersprechen auch dem Anklageprinzip nicht, sofern sie sich

auf in der Anklageschrift behauptete Tatsachen beziehen und die entsprechenden

Akten und das bisherige Beweisverfahren ergänzen (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel

2023, Art. 343 StPO N 15), was vorliegend nach oben Gesagtem der Fall

ist.

2.3.6 Der

Antrag des Berufungsklägers auf Einstellung des Verfahrens betreffend Vergehen

gegen das Waffengesetz ist mithin abzuweisen.

3. Parteivorbringen

in materieller Hinsicht

3.1 Vorbringen

des Berufungsklägers

In materieller Hinsicht gibt der Berufungskläger mit Blick

auf die Betäubungsmitteldelikte zu, im angeklagten Zeitraum von August 2017 bis

Oktober 2019 mit Cannabis gehandelt zu haben. Unbestritten und zudem in

Rechtskraft erwachsen (siehe oben E. 1.3.2) ist sodann der Schuldspruch

wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes. Der Berufungskläger bestreitet in seiner

Berufung allerdings, während des gesamten angeklagten Zeitraums Cannabis

verkauft zu haben; vielmehr habe es dazwischen immer wieder längere und

relevante Verkaufspausen gegeben. Weiter bestreitet der Berufungskläger, dass

er in irgendeiner Art und Weise mit C____ beim Verkauf von Marihuana

zusammengewirkt hätte. Der Berufungskläger stellt sodann in Abrede, durch die Verkaufshandlungen

einen CHF 10'000.– übersteigenden Gewinn erzielt zu haben (zum Ganzen Berufungsbegründung,

Akten S. 2387 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2425 f.).

Mit Blick auf das Vergehen gegen das Waffengesetz macht der Beschwerdeführer in

seiner Berufung abgesehen von seinen prozessualen Einwänden keine Ausführungen.

3.2 Vorbringen

der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ficht wie bereits erwähnt lediglich

die Strafzumessung an (Anschlussberufungserklärung, Akten S. 2376; Plädoyer

StA 2. Instanz, Akten S. 2420).

4. Cannabishandel

Nachfolgend ist zunächst in tatsächlicher sowie

rechtlicher Hinsicht auf den Vorwurf des qualifizierten Cannabishandels

einzugehen.

4.1 Im

Grundsatz unbestrittener Cannabishandel durch den Berufungskläger, teilweise in

Mittäterschaft mit B____

4.1.1 Das

angefochtene Urteil der Vorinstanz enthält mit Blick auf den Vorwurf des

Cannabishandels zunächst eine Vorbemerkung zu den initialen, zum

Berufungskläger führenden Ermittlungsmassnahmen und einen Überblick über die darauffolgenden

Beweiserhebungen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2306). Im Anschluss hat

die Vorinstanz die diversen Beweismittel eingehend dargelegt und gewürdigt. So

hat sie zunächst die Ergebnisse der diversen Hausdurchsuchungen am Wohnort des

Berufungsklägers und seiner Freundin, an einem ehemaligen Wohnort des

Berufungsklägers, im Fahrzeug des Berufungsklägers, in einem vom

Berufungskläger gemieteten Mansardenzimmer sowie am Wohnort des

Mitbeschuldigten B____ ausführlich dargelegt. Die Vorinstanz hat eingehend aufgezeigt,

dass hierbei Marihuana, Haschisch und für den Drogenhandel typisches

Hilfsmaterial (wie etwa Waagen, Vakuumier- und Schweissgeräte, Einweghandschuhe

sowie Verpackungsmaterial) sowie gestückelte Bargeldbeträge beschlagnahmt

werden konnten, wobei forensisch-chemische Gutachten einen hohen und teilweise

auch einen sehr hohen Wirkstoffgehalt der beschlagnahmten Betäubungsmittel

ergaben (angefochtenes Urteil, Akten S. 2307 ff.). Anschliessend hat die

Vorinstanz im angefochtenen Urteil die Ergebnisse der Mobiltelefonauswertungen

und der Telefonkontrollen sowie die Observationsberichte eingehend gewürdigt.

Hierbei ist das Strafgericht zusammengefasst zum Schluss gekommen, aufgrund der

Telefonauswertung stehe zunächst fest, dass es sich bei der Mobiltelefonnummer [...]

um eine Bestellnummer für Drogen handele. Insgesamt sei erstellt, dass die

Abnehmer ihre Bestellungen bei der genannten Nummer getätigt hätten und in der

Folge die Drogen ausgeliefert worden seien. Die Auswertung zweier weiterer

beschlagnahmter Mobiltelefone (Nummern [...] sowie [...]) habe sodann ergeben,

dass hierauf zahlreiche Kontakte unter zusätzlichen Ortsangaben abgespeichert

gewesen seien, was darauf hindeute, dass dies Kundenstammdaten von

Drogenabnehmern seien und die beiden Telefone folglich als Dealerhandys benutzt

worden seien. Weiter habe der Abgleich der Kontakte des Telefons mit der Nummer

[...] mit der direkt überwachten Telefonnummer [...] siebenundzwanzig

übereinstimmende Telefonnummern ergeben. Der Berufungskläger habe zudem

angegeben, es habe immer mehr und mehr Kunden gegeben; diese habe er auf seinem

Mobiltelefon abgespeichert. Im Ergebnis sei klar, dass es sich bei der

geführten Kommunikation mit der Nummer [...] einzig und allein um

Drogengeschäfte gedreht habe und auch die anderen beiden Mobiltelefone im

Rahmen des lukrativen Drogengeschäftes verwendet worden seien. Dies werde durch

die polizeilichen Observationen untermauert. Beispielsweise habe sich der

Berufungskläger mit C____ im Mansardenzimmer an der [...], wo nachweislich

Drogen gelagert und zum Weiterverkauf verarbeitet worden seien, aufgehalten und

anschliessend Kurzbesuche an zwei Adressen in Basel abgestattet. Der

Berufungskläger und B____ seien sodann bei gemeinsamen Unternehmungen

beobachtet worden; auffällig seien hierbei die von den beiden verwendeten roten

Säckchen, welche mit den mit Marihuana gefüllten roten Minigrips, welche an den

Hausdurchsuchungen aufgefunden wurden, übereinstimmen dürften (angefochtenes

Urteil, Akten S. 2309 ff.). Sodann machte das Strafgericht Ausführungen zu

den vier konkret angeklagten Verkaufshandlungen vom 14. September 2017,

21. August 2019, 28. Auf 2019 sowie 14. September 2019 (angefochtenes

Urteil, Akten S. 2311 ff.)

Das Strafgericht äusserte sich auch eingehend zur

Vorgehensweise des Berufungsklägers und seiner mutmasslichen Mitstreiter. Zum

Verhältnis des Berufungsklägers zum Mitbeschuldigten B____ führte die

Vorinstanz aus, in der Wohnung von B____ seien Betäubungsmittel in roten Plastik-Minigrips

mit der Aufschrift «Coffee» sowie diverse Bargeldbeträge in drogentypischer

Stückelung aufgefunden worden. Weiter habe B____ einen eigenen Schlüssel zum

konspirativ genutzten Mansardenzimmer an der [...] besessen. Zudem habe B____

von der Kriminalpolizei mehrfach zusammen mit dem Berufungskläger beobachtet

werden können. Unter Würdigung sämtlicher Beweismittel kam das Strafgericht für

das Jahr 2017 in dubio zugunsten von B____ von einem einmaligen drogenrelevanten

Vorfall aus (Telefonkontrolle vom 13. September 2017, siehe Separatbeilagen

Band 5/7; vgl. aber auch Observation vom 27. September 2017, siehe

Separatbeilagen Band 1/7). Für den Zeitraum von August bis Oktober 2019

hingegen sah das Strafgericht es aufgrund der Observation vom 28. August

2019 (recte wohl 20. August 2019) und der aufgefundenen Betäubungsmittel

respektive Geldbeträge hingegen als erstellt an, dass der B____ seinen Cousin,

den Berufungskläger, beim Betäubungsmittelhandel unterstützte. Dabei habe B____

als Mittäter und nicht als reine Hilfsperson gehandelt, denn in der Zeit, in

welcher der Berufungskläger aufgrund eines Motorradunfalles verletzt gewesen

sei, habe B____ als Fahrer fungiert, um die Drogen ausliefern zu können. Damit habe

er einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, zumal bei Nichtlieferung respektive

Lieferverzögerungen der Kundenstamm akut gefährdet gewesen wäre. Davon

abgesehen würden auch die hohen Bargeldbeträge, welche nach Auffassung des Strafgerichts

grösstenteils aus Drogenerlös stammten und in der Wohnung von B____ aufgefunden

worden seien, sowie dessen Zugang zum Mansardenzimmer darauf hinweisen, dass dieser

nicht nur ein reiner Gehilfe war (angefochtenes Urteil,

Akten

S. 2315 f.). Das Strafgericht hat allerdings festgehalten,

vorliegend gäbe es keine genügend konkreten Anhaltspunkte, um im Verhältnis

zwischen dem Berufungskläger und B____ von einem bandenmässigen Zusammenwirken

auszugehen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2320).

Zusammengefasst kam die Vorinstanz gestützt auf die

vorhandenen Beweismittel und das Teilgeständnis des Berufungsklägers zum

Ergebnis, es stehe fest, dass der Berufungskläger im hiesigen Cannabishandel

tätig gewesen sei (angefochtenes Urteil, Akten S. 2306 ff.).

Diese eingehenden und zutreffenden Ausführungen

sind weder vom Berufungskläger noch von der Staatsanwaltschaft angefochten

worden, sodass vollumfänglich hierauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist,

dass nebst der erwähnten Observation am 20. August 2019 etwa auch die

Observationen vom 12. August 2019 sowie 21. September 2019 auf eine

wesentliche Beteiligung von B____ am Cannabishandel des Berufungsklägers im

erwähnten Zeitraum im Jahre 2019 hinweisen. So wurde B____ am 20. August

2019 dabei beobachtet, wie er mit einem kleinen roten Plastiksäckchen hantierte

und anschliessend in eine Liegenschaft lief. Am 12. August 2019 wurde B____

dabei observiert, wie er einen Plastiksack aus seinem Fahrzeug nahm und im

Fahrzeug des Berufungsklägers deponierte, worauf letzterer sich mit seinem Fahrzeug

und anschliessend zu Fuss zu einer Liegenschaft begab und später zwei Personen

für eine kurze Zeit mit seinem Fahrzeug mitnahm. Am 21. September 2019 wurde

B____ dabei beobachtet, wie er mit mehreren kleinen roten Säckchen hantierte

und diese im Fahrzeug des Berufungsklägers an diversen Stellen deponierte,

worauf der Berufungskläger als Lenker und B____ als Beifahrer des Fahrzeugs

sich unter anderem an den [...]-Parkplatz begaben und den dort wartenden D____

ins Fahrzeug liessen und eine Zeit lang mitnahmen. Eine anschliessende

Personenkontrolle bei D____ ergab, dass dieser drei rote Kunstoffbeutel mit

insgesamt 13.8 Gramm Marihuana (THC-Gehalt: 19%) auf sich trug (Akten

S. 2032 ff.; siehe ausserdem zum Ganzen Separatbeilagen Band 1/7).

4.1.2 Das Strafgericht hat sodann Ausführungen in tatsächlicher sowie

rechtlicher Hinsicht dazu gemacht, weshalb im Verhältnis des Berufungsklägers

zu C____ von Bandenmässigkeit auszugehen sei. Der Berufungskläger bestreitet

dies auch vor zweiter Instanz (Berufungsbegründung, Akten S. 2388

f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2426). Letztlich kann

diese Frage aber offenbleiben, da – wie oben aufgezeigt (E. 2.2) – einer

entsprechenden Verurteilung des Berufungsklägers wegen bandenmässigen Vorgehens

mit C____ von vornherein das Anklageprinzip entgegenstünde.

4.1.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist zunächst zwar erstellt, dass der

Berufungskläger von August 2017 bis Oktober 2019 grundsätzlich im Raum

Basel mit Cannabis gehandelt hat, allerdings ist bei ihm –

entgegen dem vorinstanzlichen Urteil – nicht von einem bandenmässig betriebenen

Cannabishandel auszugehen. Sodann ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der

Berufungskläger jedenfalls im Zeitraum von August bis Oktober 2019 dem

Cannabishandel in Mittäterschaft mit B____ nachging.

4.2 Gewerbsmässigkeit

Nachfolgend bleibt in tatsächlicher sowie rechtlicher

Hinsicht zu prüfen, ob der Berufungskläger – wie von der Vorinstanz angenommen

– gewerbsmässig mit Cannabis gehandelt hat.

4.2.1 Vorbringen

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger moniert im Zusammenhang mit dem

Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit zusammengefasst, dass die Vorinstanz

diesen allein aufgrund von Indizien angenommen habe. Hierbei habe sie

unbewiesene Annahmen als gesicherte Tatsachen betrachtet, obwohl keine

geschlossene Indizienkette in Bezug auf den Umfang des erzielten Umsatzes oder

Gewinns vorläge. Soweit tatsächlich davon ausgegangen werde, der

Berufungskläger hätte pro verkauftem Minigrip CHF 15.– verdient, müsste

ihm der Verkauf von rund 666 Minigrip à 4 g Marihuana nachgewiesen werden können,

was 2 2/3 kg Marihuana entspräche. Ein solcher Nachweis gelinge der

Staatsanwaltschaft nicht und auch die Vorinstanz gehe einzig von Annahmen aus. Im

Zusammenhang mit den an diversen Orten durchgeführten Hausdurchsuchungen hätte

dem Berufungskläger zugerechnetes Marihuana im Umfange von rund 800 Gramm

festgestellt werden können. Überdies seien Bargeldbeträge in der Grössenordnung

von CHF 4'500.– aufgefunden worden. Dem Berufungskläger hätten für das

Jahr 2017 und für das Jahr 2019 konkret drei Verkaufshandlungen im Umfange von

total 70 Gramm Marihuana nachgewiesen werden können. Auch wenn die

vorhandenen Indizien grundsätzlich dafürsprächen, dass der Berufungskläger

gegebenenfalls auch im einstelligen Kilobereich Marihuana verkauft habe, so

liessen sich die tatsächlich verkaufte Menge und der dabei erzielte Gewinn

nicht abschliessend eruieren. Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, der

Berufungskläger hätte mindestens 2 2/3 kg Marihuana mit einem Gewinn

von CHF 3.75 pro Gramm verkauft. In dubio pro reo sei deshalb davon

auszugehen, dass der Berufungskläger keinen CHF 10'000.– übersteigenden

Gewinn durch Marihuanaverkauf erzielt habe, weshalb er vom Qualifikationsgrund

der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

freizusprechen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 2389 ff.; Plädoyer AV

2. Instanz, Akten S. 2425).

4.2.2 Vorbringen

der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft äussert sich hierzu im Besonderen

nicht, sondern verweist für die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im

Allgemeinen vollumfänglich auf die Erwägungen des Strafgerichts (Plädoyer StA

2. Instanz, Akten S. 2420).

4.2.3 Erwägungen

des Strafgerichts

4.2.3.1 Das Strafgericht führte zunächst in

tatsächlicher Hinsicht zum Deliktszeitraum, der Standardmenge und dem Preis der

verkauften Betäubungsmittel aus, aus den Akten erhelle, dass ab Beginn der

Telefonkontrolle der Nummer [...]

zwischen dem 25. August 2017 und

10. Oktober 2017 mehrere Bestellungen getätigt und gemäss akribischer

Auflistung der Staatsanwaltschaft ungefähr 381 Minigrip à 4 Gramm

Marihuana ausgeliefert worden seien. Zudem sei der Berufungskläger am

15. September 2017 dabei beobachtet worden, wie er zusammen mit B____ 20

Gramm Marihuana an E____ veräussert habe. Daher sei davon auszugehen, dass der

Berufungskläger während des gesamten ersten Observationszeitraums vom

15 September 2017 bis zum 18. Oktober 2017 im Cannabishandel tätig

gewesen sei. Ebenfalls als erstellt erachtete das Strafgericht den

Cannabishandel im Zeitraum vom 12. August 2019 bis zum 16. Oktober

2019, welcher sich wiederum aus den in diesem zweiten Zeitraum getätigten

polizeilichen Observationen erschliesse. Anlässlich der Hausdurchsuchungen

seien neben verkaufsbereiten Minigrips sowie drogentypischen Utensilien auch

diverse Bargeldbeträge – welche aus dem Betäubungsmittelhandel stammten –

beschlagnahmt worden, was darauf hindeute, dass der Berufungskläger in der Zeit

vor seiner Festnahme mit Drogen gehandelt habe. Dies korreliere mit den Angaben

des Berufungsklägers selbst, wonach er in den letzten Monaten vor seiner Festnahme

im Mansardenzimmer Drogen verpackt habe. Für den Deliktszeitraum vom November

2017 bis zum Juli 2019 lägen demgegenüber keine direkten Beweise vor.

Allerdings fänden sich auch keine Anhaltspunkte, welche für eine Unterbrechung

der deliktischen Tätigkeit sprechen würden, zumal dies vom Berufungskläger

selbst gar nicht geltend gemacht worden sei. Die Angaben des Berufungsklägers

zu seinem Kundenstamm und wonach es immer mehr und mehr Kunden gegeben habe,

liessen hingegen klar auf ein kontinuierliches Wachstum schliessen. Auf dem im

Jahr 2019 beschlagnahmten Mobiltelefon würden sich zudem 27 Nummern von

Abnehmern finden, welche bereits im Jahr 2017 Kunden gewesen seien. Es sei zu

erwarten, dass sich diese Kontakte bei einer Unterbrechung einen neuen

Drogenlieferanten gesucht hätten. Davon abgesehen sei der Berufungskläger

während dieser Zeit keiner geregelten Arbeit nachgegangen, welche ihm ein

kontinuierliches Einkommen gesichert hätte. Überdies habe er das

Mansardenzimmer an der [...] seit dem Jahr 2012 fortlaufend gemietet. Für einen

fortlaufenden Drogenhandel spreche auch die Auflistung der Bareinzahlungen auf

das Konto des Berufungsklägers, wonach im Zeitraum August 2017 bis August 2019

total CHF 23'500.– eingezahlt worden seien, davon zwischen Januar 2018 und

Juli 2019 auch mehrere 4-stellige Beträge. Der Einwand des Berufungsklägers,

wonach die Einzahlungen aus Beiträgen von Freunden für gemeinsame Reisen

stammen würden – konkret im Jahre 2017 nach Mexiko und im Mai 2018 für Thailand

– sei als Schutzbehauptung zu werten. So seien beispielsweise auch im Januar

2018 Einzahlungen von insgesamt rund CHF 5'700.– erfolgt. Aus diesen

Gründen sei nicht von einer Unterbrechung auszugehen. Vielmehr sei erstellt,

dass der Berufungskläger im Zeitraum von August 2017 bis Oktober 2019

durchgehend mit Cannabis gehandelt habe.

Zu den Liefereinheiten führte das Strafgericht aus, die

Anklageschrift äussere sich nicht hierzu. Der Berufungskläger habe vor den

Schranken angegeben, dass ein Minigrip in der Regel 4 ½ bis 5 Gramm

Marihuana respektive Haschisch umfasst habe, wobei das Haschisch eine Art Bonus

gewesen sei. Ein Minigrip sei für CHF 50.– erhältlich gewesen, dies sei

Standard, es sei aber auch vorgekommen, dass er für Freunde eine Ausnahme

gemacht habe. Diese hätten dann nur CHF 40.– für ein Minigrip bezahlt.

Grundsätzlich habe er die Betäubungsmittel nur säckchenweise und nicht in

grösseren Mengen verkauft, die meisten Kunden hätten nur ein Minigrip genommen,

einige wenige auch bis zu sechs Minigrip. Bezogen habe er von verschiedenen

Lieferanten, meist in der Grössenordnung um die 50 Gramm. Gegen Schluss

hätten es auch 400 Gramm gewesen sein können, dies sei auch die

Betäubungsmittelmenge, die von der Polizei aufgefunden worden sei. Gemäss den Angaben

des Berufungsklägers habe der Gewinn pro verkauftes Minigrip in der Regel CHF

15.– betragen.

Sodann berücksichtigte das Strafgericht die konkreten Verkaufshandlungen

an namentlich bekannte Abnehmer, nämlich den Verkauf von 20 Gramm Marihuana an E____

am 13. September 2017, von 13.8 Gramm Marihuana an D____ am 21. August

2019, von 31.4 Gramm Marihuana an F____ am 28. August 2019 sowie von 4.9 Gramm

(recte 4.6 Gramm, siehe Akten S. 2075 ff.) Marihuana an G____ am

14. September 2019. Weiter berücksichtigte das Strafgericht die

Betäubungsmittelmengen, welche bei den Hausdurchsuchungen aufgefunden worden

seien: So seien an der [...] 476.5 Gramm Marihuana sowie 91.6 Gramm

Haschisch, im blauen [...] 1.6 Gramm Marihuana sowie 104.1 Gramm

Haschisch und an der [...] weitere 121.9 Gramm Marihuana beschlagnahmt

worden, welche allesamt zum Weiterverkauf bestimmt gewesen seien und wofür sich

der Berufungskläger zu verantworten habe. Die am Wohnort des Beschuldigten B____,

an der [...], aufgefundenen 44.4 Gramm Marihuana rechnete das Strafgericht

demgegenüber Letztgenanntem zu.

Zusammengefasst kam das Strafgericht in tatsächlicher

Hinsicht aufgrund der Gesamtumstände – namentlich der beschlagnahmten

Betäubungsmittel, der Ergebnisse der Telefonkontrolle und der Observationen –

sowie des langen Deliktszeitraums von über zwei Jahren zum Schluss, im Ergebnis

sei von einer viel grösseren Cannabismenge auszugehen. Die Staatsanwältin sei aufgrund

der aufgefundenen 3'500 Minigrips von einem geplanten Verkauf von weiteren

14 Kilogramm ausgegangen. Demgegenüber kam das Strafgericht zum Schluss, mangels

konkreter Anhaltspunkte müsse die genaue Gesamtmenge offengelassen werden, allerdings

sei dem Berufungskläger im inkriminierten Zeitraum aufgrund der geschilderten

Umstände jedenfalls der Verkauf von mehreren Kilogramm Cannabis zuzurechnen

(siehe zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2313 ff.).

4.2.3.2 In rechtlicher Hinsicht erwog das Strafgericht

zum Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit, es sei vorliegend allein schon

aufgrund der aufgefundenen Betäubungsmittelmenge ersichtlich, dass der Berufungskläger

einen regen Handel mit Betäubungsmittel betrieben habe. Dafür würden zudem das

intensive und professionelle Vorgehen sowie die umgesetzte Menge sprechen.

Darüber hinaus habe der Berufungskläger eigens für den Handel ein

Mansardenzimmer angemietet, in welchem er das Cannabis gewogen, portioniert und

gelagert habe. Zudem sei der Berufungskläger während des Deliktszeitraums

überwiegend arbeitslos gewesen respektive keiner regelmässigen Arbeit nachgegangen.

Mit dem Gewinn aus den Drogen habe der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben seine

Schulden beglichen. Daher sei erstellt, dass der Berufungskläger den

Betäubungsmittelhandel nach der Art eines Berufes ausgeübt habe. Gemäss der Anklageschrift

betrage der Gewinn mindestens CHF 24'000.–. Grundlage dieser Berechnung

bildeten die während des Deliktszeitraums erfolgten Bareinzahlungen auf das

Konto des Berufungsklägers. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht

habe die Staatsanwältin dies dahingehend präzisiert, dass aufgrund der 3'500 aufgefundenen

Minigrips bei einem Reingewinn von CHF 15.– pro Einheit von einem deutlich

höheren Gewinn von insgesamt CHF 52'500.– auszugehen sei. Seitens der

Verteidigung sei zwar eingewendet worden, dass es sich bei den Bareinzahlungen

nicht ausschliesslich um Erlöse aus Drogengeschäften gehandelt habe, sondern

teilweise auch Einzahlungen von Freunden für Reisen etc. getätigt respektive

auch wieder Abbuchungen vorgenommen worden seien. Selbst nach Vornahme eines

grosszügigen Abzugs komme der Gewinn nach Ansicht des Strafgerichts dennoch

über einem Betrag von CHF 10'000.– zu liegen.

Sodann stellte das Strafgericht noch eine alternative

Rechnung an: Ausgehend vom gemäss dem Berufungskläger CHF 15.– pro

verkauftem Minigrip betragenden Reingewinn und der Hochrechnung bezüglich der im

Jahr 2017 verkauften 381 Minigrips, seien pro Tag durchschnittlich 32.4 Gramm

Marihuana verkauft worden. Dies entspräche in etwa 8 Minigrip pro Tag, woraus

ein Gewinn von CHF 120.– pro Tag resultiere. Bei einer Hochrechnung auf den

Deliktszeitraum komme man – unter Berücksichtigung von Ferienabzügen und der

Annahme einer 5-Tageswoche – auf insgesamt 88 Wochen, bei einem Gewinn von

CHF 600.– pro Woche und mithin einem Gesamtgewinn von über CHF 50'000.–. Bei

einer Bande sei sodann der gemeinsame Bandenumsatz massgeblich, was analog auch

für den Gewinn gelte.

In der Folge bejahte das Strafgericht das

Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit (siehe zum Ganzen angefochtenes Urteil,

Akten S. 2318 ff.).

4.2.4 Grundlagen

4.2.4.1 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz beruht, was das strittige

Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit angeht, auf Indizien.

4.2.4.2 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO,

Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK

verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig

ist. Als Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro

reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer

sog. Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde

bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und

nicht letztere ihre Unschuld nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein

Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter hat das Bundesgericht in konstanter

Rechtsprechung aus dem Grundsatz in dubio pro reo eine sog.

Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der

Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt

erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu

unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.

Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil

solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.

Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3

StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne

einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo

sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der

Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,

124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember

2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).

4.2.4.3 In engem Zusammenhang zum Grundsatz in

dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung

(Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von

Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung

grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten

Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es

hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu

entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht

nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende)

Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden

(BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172

E. 3a; vgl. auch Wohlers, in:

Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je

mit weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

4.2.4.4 In

die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind

Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und

aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin

und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und

verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,

6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom

14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je

mit Hinweisen).

4.2.4.5 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit

wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine

Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie

gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der

Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E.

2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,

6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in

dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten

Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person

günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein

zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum

Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022

E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom

5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2,

6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

4.2.4.7 Der Handel mit Betäubungsmitteln

stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c

BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz

oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein

Umsatz von über CHF 100'000.–, erheblich ein Gewinn von über CHF 10'000.–

(BGE 129 IV 188 E. 3.1.3, 129 IV 253 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der qualifizierte

Verstoss setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung

entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.).

Der Täter handelt demnach gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den

Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der

Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und

erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art

eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die

Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu

bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für

Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale

Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich

darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige

Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner

Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen

haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu

einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit

gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 129 IV 253 E. 2.2, 119 IV 129 E. 3a, 116

IV 319 E. 4c; Hug-Beeli,

in: Basler Kommentar, 1. Auflage, Basel 2016, Art. 19 BetmG N 1102; siehe zum Ganzen auch BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; je mit

weiteren Hinweisen).

4.2.4.8 Im Falle von Mittäterschaft allgemein (d.h.

nicht nur im qualifizierten Falle von Bandenmässigkeit) ist jedem Mittäter die

gesamte Handlung – d.h. in Bezug auf das Qualifikationsmerkmal der

Gewerbsmässigkeit der gesamthafte, in Mittäterschaft erzielte Umsatz bzw.

Gewinn – vollumfänglich zuzurechnen (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2;

Hug-Beeli, in: Basler Kommentar,

1. Auflage, Basel 2016, Art. 19 BetmG N 1139, je mit weiteren

Hinweisen).

4.2.5 Beurteilung

durch das Appellationsgericht

4.2.5.1 Was zunächst den inkriminierten Tatzeitraum

betrifft, so wird dem Berufungskläger vorgeworfen, in der Zeitspanne von August

2017 bis zu seiner Festnahme Mitte Oktober 2019 mit Cannabis gehandelt zu

haben. Im Vorverfahren machte der Berufungskläger auf Nachfragen zum

Deliktszeitraum zunächst keine konkreten Angaben («ich kann ihnen [sic] keine

Zahlen angeben», Akten S. 1552). Er sagte aus, «klein eingekauft und klein

verkauft» bzw. «kleine Portionen» verkauft zu haben. Es gäbe sicher andere, die

mehr Geld gemacht hätte. Er habe sich gedacht, dass er es nur so klein mache

und niemals deswegen bei der Staatsanwaltschaft landen würde (Akten S. 1550

und 1559). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Berufungskläger

vor, nicht genau angeben zu können, von wann bis wann er mit Drogen gehandelt

habe. Er habe es gelegentlich gemacht, nicht – wie vorgeworfen – über einen

Zeitraum von zwei bis drei Jahren, sondern einfach ab und zu (Akten S. 2247).

Im Rahmen seiner Berufung macht die Verteidigung geltend, es liesse sich einzig

vermuten und sei nicht erstellt, wie umfangreich zwischen September 2017 und

September 2019 die Verkaufshandlungen im Einzelnen gewesen seien. Insbesondere

für das Jahr 2018 lägen keine Erkenntnisse vor, sodass unklar bleibe, ob dem

Berufungskläger über den ganzen Zeitraum ein reger Handel mit Marihuana

nachgewiesen werden könne (Berufungsbegründung, Akten S. 2389 ff.;

Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2425).

Die im angeklagten Zeitraum von August 2017 bis Mitte Oktober

2019 vorgenommenen, punktuellen geheimen Überwachungsmassnahmen weisen jeweils auf

deliktische Aktivitäten des Berufungsklägers im Sinne des Cannabishandels hin.

Eine lückenlose Überwachung während des ganzen angeklagten Zeitraums von über

zwei Jahren ist zum Nachweis des entsprechenden Cannabishandels nicht

erforderlich und wäre auch nicht verhältnismässig gewesen. Nach dem oben

Gesagten (E. 4.2, insb. 4.2.4.4) sind vielmehr auch Indizien in die

Beweiswürdigung einbeziehen und diese können im Gesamtbild in hinreichendem

Masse beweisbildend sein. Die Vorinstanz hat in diesem Sinne ausführlich und

überzeugend dargelegt, weshalb beim Berufungskläger von einem durchgehenden

Cannabishandel im angeklagten Zeitraum auszugehen ist. Das Strafgericht hat

insbesondere zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Berufungsklägers, es

habe immer mehr Kunden gegeben und sich so aufgebaut (Akten S. 1553), auf

ein kontinuierliches Wachstum der Kundschaft schliessen lassen. Auf den

beschlagnahmten Mobiltelefonen fanden sich über 400 bzw. rund 600 Kontaktdaten

(häufig Namen mit Adressangaben; siehe Akten S. 1844 ff. und 1969 ff.). Auch

der Umstand, dass der Berufungskläger während der inkriminierten Zeit grösstenteils

(auf eigene Kündigung im Jahre 2017 hin) arbeitslos und lediglich im Jahre 2019

für wenige Monate bei einer Firma angestellt war, wo es aber eigenen Angaben

zufolge «keine Aufträge» gab (Akten S. 1551, 2240 ff.), und über diesen

gesamten Zeitraum von rund 2 Jahren verteilt dennoch mehrfache (total 27)

Bareinzahlungen – häufig auch im vierstelligen Bereich – von total CHF 23'575.90

auf seinem Konto tätigen konnte (Akten S. 859 ff., 884 f.), sprechen mit

der Vorinstanz deutlich für einen durchgehenden Cannabishandel. Entgegen den

Vorbringen des Berufungsklägers liegen auch für das Jahr 2018 klare

Anhaltspunkte für einen durchgehenden Cannabishandel vor, nämlich elf über das

ganze Jahr verteilte Bareinzahlungen im drei- bis vierstelligen Bereich auf das

Konto des Berufungsklägers (Akten S. 862 ff., zum Einwand betreffend

Ferien siehe unten). Als ergänzendes Indiz kann mit der Vorinstanz auch

herangezogen werden, dass der Berufungskläger das Mansardenzimmer, welches er (unter

anderem) zum Abpacken von Cannabis nutzte, seit dem Jahr 2012 fortlaufend

mietete (Akten S. 1553 ff.).

Ein gelegentlicher und immer wieder unterbrochener Cannabishandel,

wie der Berufungskläger ihn geltend macht, überzeugt auch deshalb nicht, da der

Berufungskläger sich diesfalls bei jedem Wiedereinstieg bzw. ständig neue

Kunden hätte suchen müssen, was einen beträchtlichen Zusatzaufwand bedeutet

hätte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich als überzeugendes Indiz herangezogen,

dass sich auf dem im Jahr 2019 beschlagnahmten Mobiltelefon 27 Nummern von

Abnehmern, welche bereits im Jahr 2017 die Kunden des Berufungsklägers gewesen

seien, befanden (Akten S. 1969 f.). Der Berufungskläger bringt dem

pauschal entgegen, es sei nicht erstellt, dass es sich bei diesen Nummern

tatsächlich um Abnehmer handle. Ebenso wenig sei erstellt, ob es zwischen dem

Berufungskläger und den entsprechenden Personen, deren Telefonnummern

gespeichert gewesen seien, zu Betäubungsmittelkontakten gekommen sei und

gegebenenfalls in welchem Umfang (Berufungsbegründung, Akten S. 2390).

Dieser Einwand vermag angesichts der Aussage des Berufungsklägers, es habe

immer mehr Kunden gegeben, und der übrigen erwähnten Indizien allerdings keine

vernünftigen Zweifel daran zu wecken, dass der Berufungskläger im angeklagten

Zeitraum durchgehend – d.h. mit höchstens unbeachtlichen Unterbrechungen – mit

Cannabis gehandelt hat. Die von der Vorinstanz angesprochenen 27 Telefonnummern

waren Nummern, welche sich auf dem im Jahr 2019 beschlagnahmten Mobiltelefon

des Berufungsklägers befanden und mit der Telefonkontrolle im Jahre 2017

übereinstimmten (Akten S. 1969). Bei der mittels Telefonkontrolle überwachten

Kommunikation handelt es sich aber, wie die Vorinstanz überzeugend festgestellt

hat, einzig und allein um Drogengeschäfte (siehe oben E. 4.1.1), sodass

entgegen der Auffassung des Berufungsklägers feststeht, dass es sich bei den

besagten Telefonnummern um Drogenabnehmer des Berufungsklägers handelte. Auch

der Berufungskläger räumte in seiner Einvernahme ein, dass er «natürlich ein

Telefon mit Kunden darin» habe (Akten S. 1553).

4.2.5.2 Der

Berufungskläger gab sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an,

ein Minigrip Marihuana habe 4.5 bis 5 Gramm enthalten. Der Preis für ein

solches Minigrip habe CHF 50.– betragen, bei guten Kollegen vielleicht

auch mal nur CHF 40.–. Pro Minigrip habe er CHF 15.– verdient, es

könnten aber auch CHF 20.– sein, je nach dem. Die meisten Kunden hätten

nur eine Packung genommen, einige wenige vielleicht auch mal 3-4. (Akten

S. 2248, 2251). Bei den vier konkret erstellten Cannabisverkäufen hatten

die Abnehmer indessen unbestrittenermassen fünf, drei, sieben und ein Minigrip Marihuana

gekauft (siehe angefochtenes Urteil, Akten S. 2311), weshalb die

diesbezüglichen Angaben des Berufungsklägers überaus verharmlosend erscheinen

und vielmehr davon auszugehen ist, dass er häufig mehrere Minigrips pro

Verkaufshandlung abgesetzt hat. Anhand der Telefonkontrolle im Jahr 2017

erstellte die Kantonspolizei eine Hochrechnung, wobei pro Treffen bei fehlender

Angabe bloss ein Minigrip mit 4 Gramm angenommen wurde, was angesichts der

Aussagen des Berufungsklägers und den konkret erstellten Verkäufen zugunsten

des Berufungsklägers am untersten Rand des Möglichen angesiedelt ist. Ausgehend

von den Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle errechnete die Kantonspolizei,

dass im überwachten Zeitraum ca. 381 Minigrip mit je 4 Gramm Marihuana sowie 10

Gramm Haschisch ausgeliefert wurden, was ca. 32.4 Gramm Marihuana pro Tag

ergebe (Akten S. 1533). Das Strafgericht hat ausgehend von diesen Zahlen

eine Hochrechnung angestellt und ist hierbei wiederum zugunsten des

Berufungsklägers vom niedrigsten Gewinn von CHF 15.– (statt wie von ihm

angegeben CHF 15.– bis CHF 20.–) pro Minigrip ausgegangen. Die

Hochrechnung der Vorinstanz berücksichtigt den Deliktszeitraum, Ferienabzüge sowie

eine 5-Tageswoche und kommt hierbei auf einen Gewinn über den gesamten

Deliktszeitraum von über CHF 50'000.– (angefochtenes Urteil, Akten

S. 2319). Diese Hochrechnung ist um ein Vierfaches höher als die Schwelle

zur Gewerbsmässigkeit von CHF 10'000.–. Angesichts des Umstands, dass bei

der Berechnung die Parameter stets zugunsten des Berufungsklägers am unteren

Rande des Möglichen veranschlagt wurden, ist mindestens von einem Gewinn in der

errechneten Grössenordnung auszugehen.

Die Hochrechnung der Vorinstanz steht aber nicht etwa alleine

da, sondern wird durch weitere Indizien gestützt, welche ebenfalls einen

CHF 10'000.– deutlich übersteigenden Gewinn nahelegen, so etwa die bereits

erwähnten Bareinzahlungen von total CHF 23'575.90 auf das Konto des

Berufungsklägers. Diesbezüglich bringt die Verteidigung vor, die Vorinstanz

habe die von ihm abgegebene Erklärung als Schutzbehauptung abgetan, ohne diese

Umstände näher eruiert zu haben. Die Angaben des Berufungsklägers, wonach

gemeinsame Ferien des Berufungsklägers mit Bekannten über ein einziges Konto

hätten bezahlt werden sollen, weshalb ihm seine Bekannten hierfür entsprechende

Geldbeträge gegeben hätten, könne jedenfalls nicht als per se unmöglich

bezeichnet werden. Jedenfalls sei es auch eine blosse, durch nichts erstellte Behauptung

der Vorinstanz, dass es sich bei den hierbei einbezahlten Geldbeträgen einzig

um Drogenerlös handeln könne (Berufungsbegründung, Akten S. 2390 f.). Hierzu

ist zu bemerken, dass der Berufungskläger selbst konkret nur gemeinsam bezahlte

Ferien in Thailand geltend machte (Akten S. 2252 f.). Eine andere

vorgebrachte Reise nach Mexiko soll demgegenüber auch gemäss dem

Berufungskläger jeder selbst bezahlt haben («Mexiko lief via Reisebüro. Alle

haben normal bezahlt. Thailand habe ich alles bezahlt, aber die Kollegen gaben

es vorher», Akten S. 2253). Bezüglich der anderen Reisen des

Berufungsklägers («vielleicht ein paar Kurztrips. Mit 2-3 Kollegen. Oder auch

zu zehnt […]», Akten S. 2252), machte der Berufungskläger selbst nicht

geltend, von seinen Freunden Geld erhalten haben und diese gesamthaft bezahlt

zu haben. Was nun aber die Reise nach Thailand – dem Berufungskläger zufolge im

Mai 2018 unternommen (Akten S. 2252) – angeht, so erscheint es umständlich

und lebensfremd, einem Freund grosse Geldsummen in bar zu übergeben, damit

dieser sie auf sein Konto einzahlt und dann die gemeinsamen Ferien von seinem

Konto aus bezahlt. Im Falle einer gemeinsamen Finanzierung der Ferien wäre eine

Überweisung seitens der Freunde auf das Konto des Berufungsklägers sinnvoller

und plausibler gewesen. Des Weiteren sind die Bareinzahlungen allgemein, aber

auch im Jahre 2018, als die Thailandreise stattgefunden haben soll, über das

ganze Jahr verteilt erfolgt – wobei allein im Januar 2018, d.h. noch deutlich

vor Mai 2018, Bargeldeinzahlungen von insgesamt rund CHF 6'700.– erfolgten.

Und auch nach Mai 2018, zwischen September und November 2018, erfolgten drei

weitere Bareinzahlungen auf das Konto des Berufungsklägers (Akten S. 862

ff., 884). Diese Umstände machen die Geschichte des Berufungsklägers noch

unplausibler. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich auch

hierbei um eine blosse Schutzbehauptung des Berufungsklägers handelt. Ergänzend

ist noch zu erwähnen, dass auch bei einer Subtraktion der Kosten für die Reise

nach Thailand immer noch unerklärbare Bareinzahlungen von über

CHF 10'000.– vorlägen: So ist für die Thailandreise den Angaben des

Berufungsklägers zufolge von Kosten in Höhe von total CHF 9'900.– für die

übrigen neun Reisenden auszugehen (zehn Personen inkl. Berufungskläger, Kosten

der Unterkunft CHF 500.– pro Person, Flug ca. CHF 600.– pro Person,

Akten S. 2241). Damit verbleiben immer noch Bareinzahlungen von CHF 13'675.90.

Bereits diese überschreiten die Grenze der Gewerbsmässigkeit. Angesichts der

damaligen Erwerbssituation des Berufungsklägers besteht nebst dem zweifellos

erfolgten Betäubungsmittelhandel keine andere (legale) Erklärung, wie der

Berufungskläger derartige Bargeldsummen hätte erwirtschaften sollen.

Zudem ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger wohl

kaum sämtlichen Drogenerlös auf sein Bankkonto einbezahlt, sondern diesen verschiedentlich

auch direkt zur Barzahlung eigener Verbindlichkeiten verwendet haben dürfte.

Eigenen Angaben zufolge verwendete er sein Bargeld etwa teilweise für den

Einkauf weiterer Drogen (Akten S. 2251). Der von der Vorinstanz

überzeugend errechnete Gewinn von mindestens CHF 50'000.– wird durch die

Bareinzahlungen mithin nicht etwa begrenzt.

In diesem Zusammenhang mitzuberücksichtigen sind des Weiteren

die beim Berufungskläger sowie B____ aufgefundenen hohen Bargeldbeträge (Berufungskläger:

total CHF 4'320.– und EUR 475.– sowie diverse kleinere Bargeldbeträge

in anderen ausländischen Währungen; B____: CHF 9'347.– und EUR 80.–);

siehe angefochtenes Urteil, Akten S. 2307 ff.). Die Vorinstanz hat vom

beim Berufungskläger aufgefundenen Bargeld lediglich CHF 4'160.– sowie

EUR 345.– aufgrund der drogentypischen Stückelung (grösstenteils 100er und

50er Noten) als dem Berufungskläger zurechenbaren Drogenerlös erachtet (siehe

angefochtenes Urteil, Akten S. 2326 f.; Pos. 1016, 1017 und 1500, Akten

S. 414 f., 417 f.), was nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der von der

Vorinstanz festgestellten, unangefochten gebliebenen Mittäterschaft mit B____

(siehe oben E. 4.1.1) ist dem Berufungsklägers indessen auch das bei B____

gefundene Bargeld in drogentypischer Stückelung als Drogenerlös mitanzurechnen

(siehe oben E. 4.2.4.8). Dies ist beim Betrag von CHF 8'400.– der

Fall, welcher überwiegend in 50er-Noten sowie teilweise in 100er- und

200er-Noten gestückelt war und betreffend den die Vorinstanz (rechtskräftig)

die Einziehung als Drogenerlös angeordnet hat (siehe angefochtenes Urteil,

Akten S. 2329; Pos. 4010, Akten S. 587, 592, 594, 655). Damit sind

dem Berufungskläger nebst den dokumentierten Bareinzahlungen weitere rund

CHF 12'880.– barer Drogenerlös zuzurechnen. Auch dies verdeutlicht, dass

die Schwelle von CHF 10'000.– Gewinn klar überschritten wurde.

4.2.5.3 Sodann wurden beim Berufungskläger sowie bei B____

im Anschluss an die Festnahme der beiden am 16. Oktober 2019 im Rahmen

diverser Hausdurchsuchungen noch erhebliche Mengen Cannabis aufgefunden

(Berufungskläger: total 600 Gramm Marihuana und 195,7 Gramm Haschisch; B____:

total 44.4 Gramm Marihuana, siehe hierzu angefochtenes Urteil, Akten

S. 2307 ff.), wobei die bei letzterem befindlichen Betäubungsmittel dem

Berufungskläger im Wege der Mittäterschaft zuzurechnen sind (siehe oben

E. 4.2.4.8). Schon allein das zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen beim

Berufungskläger auffindbare Marihuana (600 Gramm) hätte bei 5 Gramm

pro Minigrip und CHF 15.– Gewinn pro Minigrip einen Erlös von weiteren CHF 1'800.–

ergeben. Was sodann das Haschisch angeht, so gab der Berufungskläger zwar

anlässlich der Hauptverhandlung an, das Haschisch sei «eine Art Bonus» gewesen,

er «habe nichts dafür genommen» (Akten S. 2248). Diese Aussage ist in

dieser Pauschalität allerdings als Schutzbehauptung zurückzuweisen, da der

Berufungskläger noch im Ermittlungsverfahren eingeräumt hatte: «also Haschisch

habe ich auch in kleinen Portionen oder sogar gratis abgegeben» (Akten

S. 1552) und später auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

ausführte, das Haschisch habe auch CHF 50.– gekostet, er habe aber etwas

mehr hineingetan. Wenn einzelne Leute nur CHF 30.– oder CHF 40.–

gehabt hätten, hätte er das auch genommen (Akten S. 2252). Jedenfalls ein

Teil des Haschisch war also ebenfalls zum Verkauf bestimmt, sodass mit Blick

auf das beschlagnahmte Haschisch von einem weiteren geplanten Erlös auszugehen

ist. Die Verteidigung bringt in der Berufung zwar vor, der Berufungskläger habe

selbst Marihuana konsumiert, sodass die bei ihm aufgefundene Menge teilweise

auch zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei (Berufungsbegründung, Akten

S. 2390). Allerdings gab der Berufungskläger selbst an, nur «gelegentlich»

Betäubungsmittel konsumiert zu haben (Akten S. 2242). Auch mit Blick auf

den erheblichen Organisationsgrad des durch den Berufungskläger betriebenen

Betäubungsmittelhandels (angemietete Mansarde als Lager-, Portionier- und

Verpackungsort, diverse Hilfsmittel wie Waagen, Verschweiss- und Vakuumiergeräte

sowie Einweghandschuhe, die grosse Menge an Verpackungsmaterial, die

verschiedenen Mobiltelefone, die für den Drogenhandel typischen telefonischen «Kundenkarteien»

[Namen mit Adressangaben] etc.) sowie mit Blick auf die in den überwachten

Zeitpunkten dokumentierte intensive Aktivität des Berufungsklägers ist davon

auszugehen, dass der zum Eigenkonsum bestimmte Anteil nur einen unwesentlichen

Anteil ausmachte. Vielmehr ist angesichts des langen Deliktszeitraums von über

zwei Jahren anhand der beschlagnahmten Betäubungsmittelmengen sowie der übrigen

Indizien mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger insgesamt

– wie angeklagt – mehrere Kilogramm Cannabis verkauft hat.

Zu den ebenfalls anlässlich einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten

3'500 Minigrips führt der Berufungskläger in seiner Berufung aus, es sei

zwar denkbar, dass sämtliche 3'500 Minigrips für das Abpacken von Marihuana

bestimmt gewesen wären, doch dürfe aufgrund der Menge der Minigrips nicht auf

die tatsächlich zu verkaufende Menge Marihuana geschlossen werden. Es sei ein

Karton mit Verpackungsmaterial (Position 1003) aufgefunden worden, wobei davon

auszugehen sei, dass hier eine grosse Menge Minigrips günstiger habe erworben

werden können (Berufungsbegründung, Akten S. 2391). Nach Auffassung des

Appellationsgerichts können die beschlagnahmten rund 3'500 Minigrips (Akten

S. 413, 451 f., 471) zwar nicht tel quel als tatsächlich zu

verkaufendes Cannabis in entsprechender Menge behandelt werden, bieten aber

doch auch ein ergänzendes Indiz für den weiterhin geplanten, regen Handel. Die

beschlagnahmten Minigrips bestanden zudem nicht etwa aus billiger,

durchsichtiger und dünner Plastikfolie, sondern augenscheinlich aus dickerem,

undurchsichtigem schwarzen bzw. braunen Plastik und waren bedruckt (Akten

S. 451 f.). Es ist davon auszugehen, dass man keine derart grosse Menge an

durchaus hochwertigem Verpackungsmaterial erwirbt, wenn man nicht damit rechnet,

auch Cannabis in entsprechender bzw. jedenfalls in erheblicher Menge absetzen zu

können.

4.2.5.4 Auf eine intensive deliktische Tätigkeit des

Berufungsklägers weisen auch mehrere Aussagen der Beteiligten hin. So gab der

Berufungskläger an, er habe «oft abgemacht […] um kleine Packungen zu

geben» (Akten S. 2248, Hervorhebung hinzugefügt). Am Ende habe er aus

Faulheit das Marihuana zu seiner Freundin mitgenommen und beim Fernsehschauen

verpackt (Akten S. 2250), was auch auf eine grössere Menge zu verpackender

Minigrips auf einmal hinweist, da man sich ansonsten nicht mit einer anderen

Aktivität die Tätigkeit erträglich gestalten müsste. Anlässlich der

Telefonkontrolle wurde ein Gespräch aufgezeichnet, bei dem C____ den

Berufungskläger fragte, ob sie «ein paar Tage Pause machen» sollen (Akten

S. 1716), was auf einen durchgehenden, bloss durch unwesentliche kurze

Pausen unterbrochenen Handel hinweist. Die Behauptungen des Berufungsklägers,

er habe vor allem im kleinen Rahmen an Freunde geliefert (Akten S. 2249),

widerlegen nicht nur die auf seinem Mobiltelefon befindlichen, zahlreichen

Kundendaten (Akten S. 1969 f.; vgl. auch S. 1844 ff.), sondern auch

der Berufungskläger selbst, indem er einräumte, es habe immer mehr Kunden

gegeben und er habe natürlich ein Telefon mit Kunden darin gehabt (siehe oben

E. 4.2.5.1). Weiter führte der Berufungskläger aus, er habe sich im

Betäubungsmittelhandel gegenüber den Personen, die er beliefert habe, «[...]»

genannt, so nenne ihn sonst niemand. So hätten ihn die Kunden der Freunde

genannt. Die, die es gewusst hätten, hätten ihn A____ genannt (Akten

S. 2251).

4.2.5.5 Massgeblich

ist sodann, dass der Berufungskläger im angeklagten Zeitpunkt – keine

bzw. nur kurzzeitig und geringe Einnahmen neben dem Betäubungsmittelhandel

generierte (siehe oben E. 4.2.5.1). Damit ist auch davon auszugehen, dass

der Berufungskläger mittels des Verkaufs von Cannabis im Sinne der

Rechtsprechung (siehe oben E. 4.2.4.7) regelmässige Einnahmen erzielte und

dadurch einen zumindest namhaften Betrag zur Deckung seiner

Lebenshaltungskosten erwirtschaftete. Damit korrespondiert auch, dass der

Berufungskläger beispielsweise angab, mit dem Drogenerlös etwa «viel Schulden»

beglichen zu haben (Akten S. 1552). Aktuell habe er fast keine Schulden

mehr (Akten S. 1558). Dass dies zutrifft, bestätigt der Umstand, dass der

Berufungskläger per 18. Februar 2021 nicht im Betreibungsregister verzeichnet

war (Akten S. 15). Auch die vom Berufungskläger geltend gemachten Reisen nach

Mexiko, Thailand und seine Weekendtrips innerhalb Europas (Akten S. 2241,

2252) wären ihm angesichts seiner legalen finanziellen Situation bzw. seiner

Erwerbslosigkeit im angeklagten Zeitpunkt ohne den Erlös aus dem

Betäubungsmittelhandel nicht möglich gewesen.

Schliesslich

verdeutlichen auch der bereits erwähnte Organisationsgrad des

Betäubungsmittelhandels durch den Berufungskläger und der von ihm betriebene

zeitliche Aufwand (siehe etwa die mittels der Erkenntnisse aus der

Telefonkontrolle belegten hohen Anforderungen an die zeitliche Verfügbarkeit

des Berufungsklägers, Separatbeilagen Ordner 4/7 bis 7/7), die lange

Deliktsdauer von über zwei Jahren sowie die Häufigkeit der einzelnen

Verkaufshandlungen (z.B. im Zeitraum der Telefonkontrolle rund 381 Verkaufshandlungen

innerhalb von 47 Tagen, Akten S. 1533), dass der Berufungskläger den

Cannabishandel regelrecht nach der Art eines Berufes ausübte. Die

beschlagnahmten beträchtlichen Betäubungsmittelmengen und zahlreichen

Verpackungsmaterialien weisen sodann darauf hin, dass der Berufungskläger noch

zu einer Vielzahl weiterer entsprechender deliktischer Handlungen bereit war.

Die Voraussetzungen für Gewerbsmässigkeit (siehe die Nachweise oben E. 4.2.4.7)

sind vor diesem Hintergrund gesamthaft erfüllt.

4.2.5.6 Bei

dieser Ausgangslage ist auch der Vorsatz zum gewerbsmässigen

Betäubungsmittelhandel zweifellos zu bejahen, zumal der Berufungskläger selbst angab,

mit dem Gewinn etwa seine Schulden beglichen zu haben.

4.2.5.7 Nach

dem Erwogenen muss zwar der konkret durch den Cannabishandel vom

Berufungskläger (teilweise mittäterschaftlich) generierte Umsatz bzw. Gewinn

offenbleiben. Es steht aber ohne vernünftigen Zweifel fest, dass von einem

erwirtschafteten Gewinn in der Grössenordnung von mindestens CHF 50'000.– auszugehen

ist, womit die in der Praxis festgelegte Schwelle der Gewerbsmässigkeit von

CHF 10'000.– um ein Vielfaches überschritten ist. Überdies ergibt eine

Gesamtwürdigung der Umstände, dass der Berufungskläger dem Cannabishandel nach

der Art eines Berufs nachgegangen ist, sodass auch die übrigen Voraussetzungen

für Gewerbsmässigkeit nach der Rechtsprechung zu bejahen sind.

4.3 Zwischenfazit

Der Berufungskläger ist in Anklageziffer 2 also

auch in zweiter Instanz wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen.

5. Besitz

eines Teleskopschlagstocks

Mit Blick auf den Vorwurf des Besitzes des beschlagnahmten Teleskopschlagstocks

(Akten S. 508, 510), kann sodann auf die zutreffenden tatsächlichen und

rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 2321

f.), zumal der Berufungskläger diesen in seiner Berufung nichts entgegenbringt.

Zu ergänzen bzw. präzisieren ist, dass im Mietvertrag für den

Autohalleneinstellplatz ([...]), auf dem der Schlagstock in einem Karton vor

dem Fahrzeug des Berufungsklägers gefunden wurde, zwar als Mieterin die Mutter

des Berufungsklägers aufgeführt war (Akten S. 398 f., 534).

Allerdings räumte der Berufungskläger ein, dass sich dies lediglich aus

Kostengründen so verhalte, sonst würde der Mietvertrag schon über seinen Namen

laufen (Akten S. 1551; vgl. auch die Rechnung für den Einstellplatz in der

Wohnung der Freundin des Berufungsklägers, Akten S. 398 f.). Auf dem Einstellplatz

stand das Fahrzeug des Berufungsklägers (Akten S. 1551 f., 2254) und der Berufungskläger

trug den Schlüssel zur Einstellhalle an seinem Schlüsselbund (Akten

S. 486). Es bestehen mithin keine Zweifel daran, dass der Einstellplatz

durch den Berufungskläger genutzt wurde. Der Berufungskläger räumte sodann ein,

dass die Decke, in welcher der Teleskopschlagstock eingewickelt war, ihm gehöre

(Akten S. 2321). Damit ist für das Gericht mit hinreichender Sicherheit

erstellt, dass der Teleskopschlagstock wissentlich und willentlich im Besitz

des Berufungsklägers war, ohne dass dieser eine Berechtigung hierfür aufwies.

Im Ergebnis ist in Anklageziffer 3 mit der Vorinstanz ein

Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu fällen.

6. Überblick

über die zweitinstanzlichen Schuldsprüche

Zusammenfassend betrachtet wird der Berufungskläger somit in

zweiter Instanz – nebst dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch

wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes – des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz

schuldiggesprochen.

7. Strafzumessung

7.1 Das

Strafgericht hat für den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten,

unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 16.–17. Oktober 2019, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, eine Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen.

Der Berufungskläger beantragt hinsichtlich der Strafzumessung

mit Blick auf den Cannabishandel seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen à CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von

zwei Jahren. Für den Konsum von Marihuana sei eine angemessene Busse von

CHF 100.– auszusprechen (Berufungsbegründung, Akten S. 1385, 2392;

Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2426).

Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine

Freiheitsstrafe von 21 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit

von 5 Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.– (Plädoyer StA 2. Instanz,

Akten S. 2421).

7.2 Grundlagen

7.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie

die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird

nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Abs. 2).

An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie

muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an

Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das

Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und

verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer

Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des

Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren

berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das

Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung

gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.

September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende

Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem

zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen

und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine

vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.

Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand

täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren

(vgl. Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff.,

N 69 ff. sowie N 311 ff.).

7.2.2 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49

Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei

voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall

gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der

Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1

StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste

Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der

abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat

auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es

um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,

aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe

massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys,

a.a.O., N 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann

demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung

zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).

In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb

ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und

-mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die

hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die

Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der

einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine

(provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in

Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu

starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne

einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe

der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen

kumuliert werden (Ackermann, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49

StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die

Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen

(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die Strafe ist

grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens

festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom

30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013

E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f.,

SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom

15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann,

a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys,

a.a.O., N 480 f. und 520).

7.2.3 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2;

BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des

Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren

Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen

sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die

öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder eine Geldstrafe

voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1

lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei

alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am

wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber

der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97

E. 4.2.2).

Bei der

Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in

einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch

auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe

auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der

(Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der

einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche

Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche

Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit weiteren

Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

7.3 Beurteilung

durch das Appellationsgericht

7.3.1 Gewerbsmässiges

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

7.3.1.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist

wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend

das gewerbsmässige Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz darstellt und

für das Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr,

d.h. von einem bis 20 Jahren (Art. 40 StGB), vorsieht. Damit kommt

diesbezüglich die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein nicht in Betracht.

7.3.1.2 Der Berufungskläger bringt vor, aufgrund der

zu erfolgenden Freisprüche wegen bandenmässiger und gewerbsmässiger

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei die Einsatzstrafe für den

Betäubungsmittelhandel erheblich zu senken. Die Ausführungen der Vorinstanz zum

Mitbeschuldigten B____ würden durchaus auch auf den Berufungskläger zutreffen.

Daher sei seine Einsatzstrafe bei einem halben Jahr respektive 180 Tagessätzen

festzulegen (Berufungsbegründung, Akten S. 2392; Plädoyer AV

2. Instanz, Akten S. 2426).

Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft mit ihrer

Anschlussberufung geltend, die Vorinstanz habe die mehrfachen

Qualifikationsmerkmale, den langen Deliktszeitraum und die intensive

deliktische Tätigkeit zu wenig straferhöhend berücksichtigt. Angemessen sei

vielmehr eine Einsatzstrafe von 20 Monaten (Plädoyer StA 2. Instanz,

S. 2421).

7.3.1.3 Aufgrund der zweitinstanzlichen Bestätigung

der Gewerbsmässigkeit und des entsprechenden Schuldspruchs wegen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz erübrigen sich die Vorbringen des

Berufungsklägers zur Strafzumessung betreffend den Cannabishandel bereits angesichts

des gesetzlichen Mindeststrafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG.

Strafmilderungsgründe sind – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat

– keine ersichtlich. Und die vorliegend zu bejahende Verletzung des

Beschleunigungsgebots (siehe unten E. 7.3.5) erweist sich nicht als derart

gravierend, dass sie eine Strafmilderung und mithin eine Unterschreitung des gesetzlichen

Mindeststrafrahmens gebieten würde.

Der Berufungskläger hat wie mehrfach erwähnt den

Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c

BetmG) erfüllt. Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen,

dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als

Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden. Das Gericht darf aber das Ausmass

eines qualifizierenden Tatumstandes berücksichtigen (BGE 120 IV 67 E. 2b,

BGE 118 342 E. 2b; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.4,

6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.3).

7.3.1.4 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist

zunächst auf das Ausmass der Verletzung bzw. der Gefährdung des Rechtsgutes

abzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zunächst zutreffend berücksichtigt,

dass der Berufungskläger dank seiner guten Vernetzung mit grossem Kundenstamm

zahlreiche Abnehmer erreichte, welchen er Betäubungsmittelmengen im mehrfachen

Kilogrammbereich verkaufte. Entgegen der Vorinstanz ist allerdings nicht davon

auszugehen, dass der Berufungskläger – entsprechend seinen Angaben – jeweils

nur mit kleinen Mengen im Bereich von 4.5 bis 5 Gramm handelte. Vielmehr ist anhand

der erstellten Verkaufshandlungen davon auszugehen, dass der Berufungskläger

verschiedentlich auch über 20 oder auch 30 Gramm Cannabis pro

Verkaufshandlung absetzte. Dennoch ist der Berufungskläger nicht etwa als

Grosshändler oder sonst wie als (Zwischen-)Händler von entscheidender Bedeutung

für den hiesigen Cannabishandel zu bezeichnen, sondern lieferte vielmehr direkt

an die Endverbraucher, was sich wiederum zu seinen Gunsten auswirkt. Die

Vorinstanz hat sodann zutreffend berücksichtigt, dass angesichts des beim

Berufungskläger beschlagnahmten Verpackungsmaterials in beträchtlichen Mengen sowie

des beschlagnahmten Cannabis von über 800 Gramm davon auszugehen ist, dass der

Berufungskläger im Cannabishandel noch einiges vorhatte. Mithin drohten mit

grosser Wahrscheinlichkeit noch weitere erhebliche Verletzungen des Rechtsguts.

Gegenüber den vorinstanzlichen Erwägungen ist aber bereits in diesem

Zusammenhang zu ergänzen, dass Cannabis nicht zu den gefährlichsten Drogen

zählt, was sich zugunsten des Berufungsklägers auswirkt, allerdings dadurch

relativiert wird, dass – was die Vorinstanz wiederum berücksichtigt hat – es

sich beim beschlagnahmten Cannabis um solches mit hohem bis sogar sehr hohem

THC-Gehalt handelte. Zu ergänzen ist sodann, dass die vier Abnehmer der konkret

erstellten Verkaufshandlungen zum Verkaufszeitpunkt 26, 24, 22 und 23 Jahre alt

(Akten S. 1999 ff.) und mithin relativ jung und vulnerabel waren, was gewisse

Rückschlüsse auf die Zielgruppe des Berufungsklägers zulässt und sich ebenfalls

leicht erschwerend auswirkt. Wiederum zugunsten des Berufungsklägers ist

ergänzend zu berücksichtigen, dass sich der erstellte Cannabishandel durch den Berufungskläger

auf den Raum Basel und mithin eine bloss lokale Ausdehnung beschränkte.

Was die Art und Weise des Tatvorgehens und insbesondere die Qualifikationsmerkmale

angeht, so wird in zweiter Instanz – entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung –

nur noch ein Qualifikationsmerkmal, nämlich das der Gewerbsmässigkeit, bejaht.

Damit ist der Einwand der Staatsanwaltschaft, die mehrfachen

Qualifikationsmerkmale seien gegenüber der Vorinstanz in stärkerem Umfang

straferhöhend zu berücksichtigen, von vornherein nicht zu hören. Indessen ist

vorliegend das zu berücksichtigende Ausmass der Gewerbsmässigkeit beachtlich.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weist das Vorgehen des

Berufungsklägers professionelle Züge auf. So nutzte der Berufungskläger die von

ihm als Rückzugsort neben seinem eigentlichen Wohnort angemietete Mansarde zur

ungestörten Lagerung, Portionierung und Verpackung des Cannabis’, womit er

zugleich das Risiko im Falle einer Entdeckung zu reduzieren vermochte,

beschaffte sich hierfür diverse Hilfsmittel wie Waagen, Verschweiss- und

Vakuumiergeräte, Einweghandschuhe sowie grosse Mengen Verpackungsmaterial und

besass verschiedene Mobiltelefone mit für den Drogenhandel typischen telefonischen

«Kundenkarteien» (Namen mit Adressangaben). Die Vorinstanz hat weiter zu Recht

in ihre Beurteilung einbezogen, dass der Berufungskläger einen erheblichen

Aufwand für den Cannabishandel betrieben hat. Damit hat sie die von der

Staatsanwaltschaft geltend gemachte Intensität der deliktischen Tätigkeit in

der Sache bereits berücksichtigt. Zu konkretisieren ist diesbezüglich aber,

dass der Berufungskläger insbesondere in zeitlicher Hinsicht erhebliche

Ressourcen in den Cannabishandel steckte, indem er das Cannabis (zumindest

auch) selbst portionierte und abpackte sowie eine grosse zeitliche

Verfügbarkeit für dessen Auslieferung an die Kunden aufweisen musste, auch um

seinen Kundenstamm halten und zunehmend ausbauen zu können. In diesem

Zusammenhang zu erwähnen sind auch die Häufigkeit der Verkaufshandlungen und

mithin die insgesamt grosse Anzahl der Drogenoperationen. Die Vorinstanz hat

sodann zutreffend den vom Berufungskläger mit dem Cannabishandel

erwirtschafteten Gewinn von mindestens CHF 50'000.– berücksichtigt. Dieser

fällt spürbar ins Gewicht, da er die Schwelle zur Annahme von Gewerbsmässigkeit

um ein Vierfaches überschreitet. Gegenüber den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann

– wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung zutreffend geltend

macht – ergänzend auch der lange Deliktszeitraum von über zwei Jahren zu

berücksichtigen, während dem der Berufungskläger durchgehend mit Cannabis

gehandelt hat. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass der Berufungskläger

angesichts seiner legalen Erwerbssituation mit dem Cannabishandel nicht bloss

einen Nebenverdienst, sondern zu weiten Strecken seinen einzigen Verdienst zur

Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten generierte und viele Schulden damit

bezahlte. Alles in allem ist das Ausmass der Gewerbsmässigkeit damit nicht mehr

am untersten Rand anzusiedeln.

Wie bereits erwähnt, wird das Qualifikationsmerkmal der

Bandenmässigkeit in zweiter Instanz nicht bestätigt. Allerdings hat der

Berufungskläger nicht etwa ausnahmslos als Alleintäter gehandelt, was sich zu

seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Vielmehr hat er zumindest für gewisse

Zeitabschnitte auch nach Auffassung des Appellationsgerichts mit B____ in

Mittäterschaft gehandelt, wobei der Berufungskläger zwischen den beiden

angesichts der Gesamtumstände als federführend zu bezeichnen ist, was

erschwerend zu berücksichtigen ist.

Das objektive Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich

daher im Ergebnis nicht mehr am untersten Rand, aber noch immer im unteren

Bereich des unteren Drittels.

7.3.1.5

In subjektiver Hinsicht hat das Strafgericht ausgeführt, der Berufungskläger

habe zielstrebig und gewinnorientiert gehandelt, wobei dies dem gewerbsmässigen

Cannabishandel inhärent ist. Mit der Vorinstanz ist allerdings erschwerend zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht etwa aufgrund einer Drogensucht

oder aus einer eigentlichen existentiellen Notlage gehandelt hat. Vielmehr

kündigte er im Jahre 2017 eigeninitiativ seine Arbeitsstelle, wobei der

angeklagte und erstellte Cannabishandel im Herbst 2017 seinen Anfang nahm.

Angesichts dessen sowie des Motorrads und der mehreren PKW, über die der

Berufungskläger verfügte, seiner diversen Auslandsreisen und der nebst seinen

Wohnorten bei der Mutter bzw. Freundin zusätzlich angemieteten Mansarde,

erweckt es mit der Vorinstanz den Anschein, dass der Berufungskläger

schlichtweg nicht bereit war, sich mit den ihm zur Verfügung stehenden oder

mittels legaler Erwerbstätigkeit generierbaren Mitteln zu begnügen, bzw. dass

er sich ungeachtet seiner legalen Erwerbssituation einen komfortablen Lebensstil

leisten wollte. Er handelte mithin aus rein egoistischen Beweggründen.

Das subjektive Verschulden des Berufungsklägers liegt daher

im Ergebnis im unteren bis mittleren Bereich des unteren Drittels.

7.3.1.6

Insgesamt kann das Verschulden des Berufungsklägers für das gewerbsmässige

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mehr am untersten Rand

angesiedelt werden, bewegt sich aber noch im unteren Bereich des unteren

Drittels. In Würdigung der Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der

Täterkomponenten – eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als

schuldangemessen.

7.3.2 Vergehen

gegen das Waffengesetz

Es ist sodann die hypothetische Strafe für das Vergehen gegen

das Waffengesetz festzusetzen, wobei Art. 33 Abs. 1 WG einen Strafrahmen

von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Auf der objektiven Seite ist festzuhalten, dass ein

Schlagstock auf der Skala der vom Waffengesetz erfassten denkbaren Waffen auf

der untersten Gefährlichkeitsskala anzusiedeln ist, wenngleich je nach Art des

Gebrauchs auch durchaus schwere Verletzungen hiermit verursacht werden können.

Ein Schlagstock lässt sich aber vor allem im Nahkampf, das heisst unter

Inkaufnahme einer Eigengefährdung, nur unter Aufwendung eigener Körperkraft und

nicht gegen viele Personen gleichzeitig einsetzen. Leicht erschwerend zu

berücksichtigen ist indessen, dass der Berufungskläger den Schlagstock auf

seinem Parkplatz bloss in eine Decke eingewickelt, mithin nicht gegen den

Zugriff durch Dritte gesichert, aufbewahrte, und damit eine gewisse unkontrollierte

Gefahrenlage schuf. Alles in allem erweist sich das objektive Verschulden des

Berufungsklägers für das Vergehen gegen das Waffengesetz aber immer noch als

sehr leicht.

In subjektiver Hinsicht ist beim Berufungskläger von Vorsatz

direkten Grades auszugehen. Nachvollziehbare Gründe für den Schlagstockbesitz

sind nicht ersichtlich. Insgesamt ist aber auch das subjektive Verschulden noch

als sehr leicht zu bezeichnen.

Im Ergebnis erweist sich das Verschulden des Berufungsklägers

für das Vergehen gegen das Waffengesetz als sehr leicht, weshalb mit Blick auf

die hiesige Praxis die von der Vorinstanz ausgesprochene hypothetische Strafe von

10 Tagessätzen noch schuldangemessen erscheint.

Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als

auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 33 Abs. 1 WG, Art. 34 Abs. 1 StGB,

siehe hierzu oben E. 7.2.3). Der Berufungskläger ist nicht einschlägig

vorbestraft. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vorliegend

eine Freiheitsstrafe geboten wäre, um den Berufungskläger von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie das Strafgericht ausserdem

zutreffend ausführt, sind vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, welche

gegen die Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe sprechen würden (angefochtenes

Urteil, Akten S. 2322). Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer

Anschlussberufung allerdings vor, das Vergehen gegen das Waffengesetz stünde in

einigermassen engem Zusammenhang zum Betäubungsmittelhandel, weshalb auch für

dieses Delikt eine Freiheitsstrafe zu verhängen sei (Plädoyer StA

2. Instanz, S. 2421). Der Berufungskläger äussert sich hierzu im

Besonderen nicht. Abgesehen davon, dass der von der Staatsanwaltschaft geltend

gemachte einigermassen enge Zusammenhang zum Betäubungsmittelhandel äusserst

fraglich erscheint, vermag ein enger Zusammenhang zu einem mit Freiheitsstrafe

zu bestrafenden Delikt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für

das Aussprechen einer – gleichartigen – Freiheitsstrafe zu genügen. Zwar darf

auch nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen

werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022

E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom

19. Januar 2021 E. 6.3.1, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E.

3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019

vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4), was das Bundesgericht insbesondere in

Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende Tatbestände, die in einer

familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen wurden und Züge eines

Dauerdelikts aufweisen, bejaht hat (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022

E. 5.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch eindeutig nicht

gegeben, weshalb für das Vergehen gegen das Waffengesetz – in Übereinstimmung

mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe auszusprechen ist.

7.3.3 Mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Schliesslich ist für den rechtskräftigen

Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum

von Cannabis) eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat diese bei

CHF 300.– angesetzt. Der Berufungskläger verlangt demgegenüber eine

Senkung der Busse auf CHF 100.–, während die Staatsanwaltschaft

diesbezüglich eine Bestätigung der erstinstanzlichen Strafzumessung begehrt.

Gemäss Nr. 8001 der Bussenliste 2 als

Anhang zur Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) wird im Rahmen des

Ordnungsbussenverfahrens der einfache unbefugte vorsätzliche Konsum von

Cannabis mit einer Busse in Höhe von CHF 100.– sanktioniert. Mit Blick

hierauf sowie die vorliegend zu beurteilende mehrfache Begehung über die

Zeitspanne vom 4. Juni 2018 bis Mitte Oktober 2019 (betreffend allfälligen

vorherigen Konsum wurde das Verfahren eingestellt) erweist sich die

vorinstanzlich verhängte Busse als sehr niedrig, wobei eine Erhöhung des

Bussenbetrages mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft begehrte

Bestätigung der vorinstanzlich verhängten Busse aufgrund des Verbots der reformatio

in peius ausgeschlossen ist. Jedenfalls besteht aber auch keinerlei Anlass

zu einer Senkung des Bussenbetrages. Damit bleibt es bei einer Busse von

CHF 300.–. Diese ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Falle

schuldhafter Nichtbezahlung in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.

7.3.4 Allgemeine

Täterkomponenten

In einem weiteren Schritt sind noch die allgemeinen

Täterkomponenten miteinzubeziehen.

Hierzu hat die Vorinstanz erwogen, dass der damals [...]-jährige,

zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung knapp [...]-jährige Schweizer

Staatsangehörige in der Schweiz aufwuchs und hier zur Schule ging. Der

Berufungskläger verfüge über keine Berufsausbildung und habe sich seit mehreren

Jahren mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten. Schliesslich sei der

Berufungskläger strafrechtlich nicht unbelastet. Vielmehr sei er am 3. April

2012 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfaches

Vergehen gegen das BetmG und mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG) zu

einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 70.– (Probezeit 2 Jahre)

sowie zu einer spürbaren Busse von CHF 3'500.–

verurteilt worden (Akten S. 10). Die Vorstrafe falle indessen aufgrund des

langen Zeitablaufs eher marginal ins Gewicht. Sodann bewertete die Vorinstanz

das Teilgeständnis des Berufungsklägers als neutral, da dieses sich nur auf

bereits Offenkundiges bezogen und sich die Beweislage zu diesem Zeitpunkt

bereits als vergleichsweise erdrückend präsentiert habe. Die Vorinstanz erwog

zudem, der Berufungskläger sei selbst auch Marihuana-Konsument, wobei aber nicht

von einer eigentlichen Suchtabhängigkeit ausgegangen werden könne. Das Vorbringen

des Berufungsklägers, wonach er in seinen Augen nichts Strafwürdiges getan

habe, könne nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, zumal ihm die

Konsequenzen aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafe durchaus bewusst gewesen

seien. Insgesamt kam das Strafgericht zum Schluss, die be- und entlastenden

Momente hielten sich die Waage, sodass sich die Täterkomponente neutral auf das

Strafmass auswirke (angefochtenes Urteil, Akten S. 2324 f.).

Ein im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholter, aktueller

Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 23. Mai 2024 (Akten S. 2413

f.), zeigt auf, dass der Berufungskläger – abgesehen vom vorliegenden Verfahren

– keine Einträge (mehr) aufweist.

Der Berufungskläger verlangt eine neutrale Gewichtung der

Täterkomponente in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Vorinstanz

(Berufungsbegründung, Akten S. 2392; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten

S. 2426).

Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Anschlussberufung

geltend, da die Vorstrafe vom 3. April 2012 nicht mehr im Strafregister

eingetragen sei, dürfe sie dem Berufungskläger nicht mehr entgegengehalten

werden. Daher beantrage sie – im Gegensatz noch zur Anschlussberufungserklärung

– keine Straferhöhung wegen der Täterkomponente, sondern deren neutrale

Gewichtung (Plädoyer StA 2. Instanz, S. 2421).

Das Appellationsgericht kommt gestützt auf die zutreffenden, von

der Vorinstanz dargelegten be- und entlastenden Momente sowie den aktuellen

Strafregisterauszug des Berufungsklägers – in Übereinstimmung mit den

Parteibegehren – ebenfalls zum Schluss, dass sich die Täterkomponente vorliegend

als neutral erweist. Was die – nunmehr aus dem Strafregister entfernte – Vorstrafe

angeht, so sah zwar der – inzwischen aufgehobene – Art. 369 Abs. 7 aStGB vor,

dass Strafregistereintragungen nach ihrer Entfernung nicht mehr rekonstruierbar

sein und entfernte Verurteilungen dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten

werden durften. Allerdings trat am 23. Januar 2023 das Bundesgesetz über das

Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG, SR 330) in

Kraft, wobei das Verwertungsverbot in Art. 369 Abs. 7 aStGB aufgehoben

wurde. Gemäss Botschaft des Bundesrats hatte das Verwertungsverbot seine

sachliche Rechtfertigung verloren und war angesichts der zahlreichen Ausnahmen

nicht mehr konsistent anwendbar. Daher sollte sich die Frage, ob eine aus dem

Strafregister entfernte Vorstrafe berücksichtigen werden dürfe, nicht aus einem

schematischen an den Ablauf einer Frist gebundenes Verwertungsverbot ergeben,

sondern im freien Ermessen des Rechtsanwenders liegen. Die Konnexität und die

Relevanz der früheren Verurteilung seien hierbei aber zu begründen. Je weiter

eine Verurteilung zurückliege und je leichter das Delikt sei, desto höhere

Anforderungen seien an die entsprechende Begründung zu stellen (Botschaft Strafregistergesetz,

in: BBl 2014 S. 5713, 5724, 5770 f., 5775 ff.). Das Bundesgericht hat vor

diesem Hintergrund festgehalten, dass das neue Strafregisterrecht bei der

Berücksichtigung von gelöschten Vorstrafen weniger restriktiv sei, was den

Willen des Gesetzgebers widerspiegele, die Bedeutung des Rechts auf Vergessen

einzuschränken (BGE 150 IV 103 E. 2.2.2 f.; vgl. auch BGer

2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 5.6.1). Vor diesem Hintergrund

erscheint eine marginale Berücksichtigung der zwölf Jahre zurückliegenden,

eindeutig einschlägigen Verurteilung des Berufungsklägers wegen Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz – wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat – ungeachtet

ihrer inzwischen erfolgten Entfernung noch immer als angemessen. Ohnehin würde selbst

eine Nichtberücksichtigung der Vorstrafe die auch ansonsten bestenfalls neutrale

Täterkomponente nicht etwa ins Positive verkehren. Der lange Zeitablauf der

Vorstrafe wird allerdings im Rahmen der Frage des bedingten Vollzugs (siehe

unten E. 7.3.6) zu berücksichtigen sein.

Im Ergebnis bleibt es damit beim vor Berücksichtigung der

Täterkomponente veranschlagten Strafmass.

7.3.5 Verletzung

des Beschleunigungsgebots

Dem Berufungskläger ist im vorliegenden Fall allerdings eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren zugute zu halten.

Dieses Gebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen

Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis

gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens

ausgesetzt sein (BGE 143 IV 373 E. 1.3, BGE 133 IV 158 E. 8, 117 IV

124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Summers, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, Basel 2023, Art. 5 StPO N 1 f.). Vorliegend dauerte das

Ermittlungsverfahren vom Zeitpunkt der Information des Berufungsklägers über

das Verfahren (nach seiner Festnahme am 16. Oktober 2019) von der

Verfahrenseinleitung bis zur Anklageerhebung (mit Anklageschrift vom

9. April 2021) rund 1.5 Jahre, was verhältnismässig erscheint. Das

erstinstanzliche Urteil datiert bereits vom 4. Juni 2021, d.h. knapp zwei

Monate nach Anklageerhebung, wobei das begründete Urteil im September 2021

verschickt wurde. Auch diese Zeitspannen sind zweifellos angemessen. Im Rahmen

des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens ist allerdings zwischen Februar 2022

und Februar 2024, d.h. während gut zwei Jahren, keinerlei

Verfahrenshandlung vorgenommen worden, weshalb eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festzustellen ist. Zu berücksichtigen ist indessen, dass

sich der Berufungskläger während des Strafverfahrens und insbesondere des

Berufungsverfahrens nicht in Haft befand. Insgesamt rechtfertigt sich infolge

der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion der

Freiheitsstrafe von 14 Monaten um zwei Monate, mithin auf 12 Monate.

Demgegenüber drängt sich keine Reduktion der ohnehin sehr niedrig bemessenen, bedingten

(siehe unten E. 7.3.6) Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.– auf,

da die rund zwei Jahre andauernde Unklarheit darüber den Berufungskläger nicht

in relevanter Weise mehrbelastet haben dürfte.

7.3.6 Bedingter

Vollzug

Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug

einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet,

dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren

ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger

Prognose abgewichen werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung für die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges

Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer

Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 143 IV 9

E. 2.8, 134 IV 1 E. 4.2.2; BGer 6B_333/2024 vom 30. August 2024

E. 2.3.2; Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 46 ff.).

Die Vorinstanz verwies diesbezüglich zunächst auf die einschlägige

Vorstrafe vom 3. April 2012 (siehe hierzu oben E. 7.3.4). Weiter

berücksichtigte sie, dass der über dreissig Jahre alte Berufungskläger

finanziell nach wie vor nicht auf eigenen Beinen stehe, sich von seiner

Freundin unterstützen lasse und sich bisher mit Gelegenheitsjobs über Wasser

gehalten habe. Seine erst per Mitte Mai 2021 erfolgte Anstellung bei der [...]

sei aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer wenig aussagekräftig, zumal er

gemäss eigenen Angaben bislang erst ein paar wenige Einsätze gehabt habe.

Dessen ungeachtet kam die Vorinstanz zum Schluss, allein diese Umstände

vermöchten die Vermutung einer günstigen Prognose nicht umzustossen,

insbesondere da der Berufungskläger seit dem Polizeigewahrsam im Oktober 2019

nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Von einer im

Wiederholungsfalle drohenden vollziehbaren Sanktion sei eine ausreichende Warnwirkung

zu erwarten. In Anbetracht dessen gewährte die Vorinstanz dem Berufungskläger

den bedingten Strafvollzug. Allerdings erhöhte sie die Probezeit aufgrund der

nicht restlos beseitigten Zweifel auf vier Jahre.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens konnten die aktuellen

persönlichen Umstände des Berufungsklägers aufgrund dessen Nichterscheinens an

der Berufungsverhandlung grösstenteils nicht eruiert werden. Fest steht bloss

anhand des aktuellen Strafregisterauszugs (siehe oben E. 7.3.4), dass der

Berufungskläger auch nach der erstinstanzlichen Verhandlung nicht mehr

strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Vorstrafe des Berufungsklägers

liegt inzwischen 12 Jahre, mithin sehr lange, zurück. Vor diesem Hintergrund

und angesichts der von der Vorinstanz dargelegten, zutreffenden Umstände kann

dem Berufungskläger keine ungünstige Prognose erteilt werden, weshalb ihm mit

der Vorinstanz sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe der

bedingte Vollzug zu gewähren ist. Entgegen der Vorinstanz rechtfertigt sich

nach Auffassung des Appellationsgerichts angesichts der Umstände, insbesondere

mit Blick auf die seit der Vorstrafe verstrichene Zeit von 12 Jahren, keine

Erstreckung der Probezeit auf 4 Jahre. Auch sonst sind keine erheblichen Gründe

für eine Verlängerung der Probezeit ersichtlich. Vielmehr ist die Probezeit –

sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe – auf das Minimum von

zwei Jahren zu beschränken.

7.4 Ergebnis

In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren sind

über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten

und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, beides mit bedingtem

Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine

Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen. An die Freiheitsstrafe wird der

Polizeigewahrsam vom 16. Oktober 2019 bis 17. Oktober 2019 (2 Tage) in

Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.

8. Kosten

und Entschädigungen

8.1 Vorinstanzliche

Kosten

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche

kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020

vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember

2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt.

Der Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren – nebst

dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

– wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehens gegen das

Waffengesetz schuldig gesprochen. Ein Freispruch oder eine weitere

Verfahrenseinstellung in Bezug auf bestimmte Anklagepunkte sind in zweiter

Instanz nicht erfolgt, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu

belassen sind. Die in zweiter Instanz erfolgte Verneinung eines zweiten

Qualifikationsmerkmals (Bandenmässigkeit) aus rechtlichen Erwägungen ändert

hieran nichts.

Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten von CHF 16'320.90. Auch die erstinstanzliche

Urteilsgebühr von CHF 7'000.– ist zu bestätigen.

8.2 Kosten

des Berufungsverfahrens

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs.

1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom

10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).

Der Berufungskläger hat mit seiner Berufung einen Freispruch

von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie

eine Einstellung des Verfahrens betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz

begehrt. Auch die Strafzumessung hat er angefochten und hierbei eine Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug und einer

Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von CHF 100.– verlangt. Mit

Blick auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG

unterliegt er in zweiter Instanz mehrheitlich, erreicht aber immerhin einen

Verzicht auf das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit, was sich im Rahmen

der Strafzumessung bei den objektiven Tatkomponenten für den Berufungskläger leicht

entlastend auswirkt. Sodann wurde dem Berufungskläger eine Strafreduktion um 2

Monate infolge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots eingeräumt. Insgesamt

hat sich das Strafmass in zweiter Instanz von 15 auf 12 Monate, d.h. um 3

Monate, reduziert. Des Weiteren wurde in zweiter Instanz die vom Strafgericht

auf 4 Jahre festgelegte Probezeit für die bedingte Freiheitsstrafe wegen des

gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz – in

Übereinstimmung mit den Anträgen des Berufungsklägers – auf das Minimum von 2

Jahren gesenkt. Im Übrigen (d.h. betreffend den Schuldspruch wegen des

Vergehens gegen das Waffengesetz sowie grundsätzlich auch die Strafzumessung) war

der Berufung indessen kein Erfolg beschieden.

Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber eine Erhöhung der

Freiheitsstrafe auf 21 Monate und eine Erhöhung der Probezeit auf von 4

auf 5 Jahre verlangt. Dem wurde in zweiter Instanz nicht stattgegeben, wobei

die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge der Staatsanwaltschaft im

Berufungsverfahren einen minimalen und daher vernachlässigbaren Aufwand

verursacht haben (vgl. Domeisen,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 428 StPO N 8).

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem

Berufungskläger 80 % der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

aufzuerlegen. Diese werden auf CHF 1'625.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Berufungskläger

CHF 1'300.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger

Auslagen) überbunden werden.

8.3 Honorar

der amtlichen Verteidigung

Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, [...],

Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar

aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote

vom 19. Juni 2024 abgestellt werden kann (Akten, S. 2417 ff.). Hierzu

werden 1.5 Stunden für die Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2024 sowie die

Nachbesprechung zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20

Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400, HoR]). Folglich sind dem amtlichen

Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von

CHF 2'450.– und ein Auslagenersatz von CHF 82.55, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 198.45 (7,7 % auf CHF 1'677.15 sowie

8,1 % auf CHF 855.40), somit total CHF 2'731.– aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die

zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung

bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich

aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für

Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Beschuldigte

obsiegt hat. Da dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die

volle Urteilsgebühr auferlegt wurde, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten

der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich

vorbehalten. Hingegen ist für die zweite Instanz entsprechend der Verteilung

der Verfahrenskosten (siehe oben E. 8.2) der vom Berufungskläger zurückzuerstattende

Betrag um 20 % zu kürzen, womit Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung für den Betrag von CHF 2'184.80 vorbehalten

bleibt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts

vom 4. Juni 2021, soweit es den Berufungskläger

A____ betrifft, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a

Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageschrift Ziff. I.

4.);

- Einstellung des Verfahrens

wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 4. Juni 2018 zufolge Verjährung

(Anklageschrift Ziff. I. 4.);

- Anordnung

-

der Rückgabe der beigebrachten Gegenstände aus

Verzeichnis 150310, Pos. 1011-1015, 1020, 1501 und 1502, sowie Verzeichnis

150312, Pos. 2000, 2003-2007 und 2502, an A____;

-

der Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel

inkl. Verpackungsmaterial / Hilfsgegenständen (Verzeichnisse BDM:

Pos. 1000-1002, 1004, 1007-1010, 1021, 2500, 2503, 6000, 6001, 6003, 6005,

6006, 6008, 6009 und 4011; Verzeichnis 150310: Pos. 1003, 1006 und 1009;

Verzeichnis 150311: Pos. 6002, 6004 und 6007) sowie der übrigen beschlagnahmten

Gegenstände (Verzeichnis 150310: Pos. 1005, 1017-1018, 1501 und 1502);

-

der Einziehung des beschlagnahmten Teleskop-Schlagstocks (Verzeichnis

150312, Pos. 2501) und dessen Zurverfügungstellung zugunsten des Waffenbüros

der Kantonspolizei Basel-Stadt;

-

der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte aus Verzeichnis BDM,

Pos. 1016, 1017 und 1500 sowie Verzeichnis 150471, Pos. 4010;

-

der Verrechnung der Vermögenswerte aus Verzeichnis 150312,

Pos. 2001 und 2002, sowie Verzeichnis 150311, Pos. 6010, mit der Busse,

den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr von A____ unter Aufhebung der

Beschlagnahme;

-

des Verbleibs der diversen Datenträger bei den Akten;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise

gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____

wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

(Anklageschrift Ziff. I. 4.) – des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig

erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

des Polizeigewahrsams vom 16. bis 17. Oktober 2019 (2 Tage), mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 33 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit 4 Abs. 1 lit. d des Waffengesetzes und

Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 sowie 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 16'320.90 und

eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'300.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO

vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'450.– und

ein Auslagenersatz von CHF 82.55, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 198.45 (7,7 % auf

CHF 1'677.15 sowie 8,1 % auf CHF 855.40),

somit total CHF 2'731.– aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Im Umfang von CHF 2'184.80 (d.h. 80%) bleibt Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.