SB.2021.114
gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehen gegen das Waffengesetz
20. Juni 2024Deutsch89 min
Aufhebung der Beschlagnahme an A____ bzw. an B____ zurückgegeben. Diverse beschlagnahmte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.114
URTEIL
vom 20.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura
Macula
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat, Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 4. Juni 2021 (SG.2021.68)
betreffend gewerbs- und
bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz, mehrfache
Übertretung nach Art. 19a des Betäu-
bungsmittelgesetzes sowie
Vergehen gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
4. Juni 2021 des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig
erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 16. bis 17. Oktober 2019, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf
den Betäubungsmittelkonsum (AS Ziff. I. 4.) wurde das Verfahren, was den Konsum
vor dem 4. Juni 2018 anbetrifft, zufolge Verjährung eingestellt.
Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts vom 4. Juni 2021
wurde der Mitbeschuldigte B____ des mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu CHF 100.–, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 16.
bis 17. Oktober 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren. Demgegenüber wurde B____ vom Vorwurf der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I. 5.)
freigesprochen. Die gegen B____ am 26. Juli 2016 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.– wurde nicht
vollziehbar erklärt.
Von den beschlagnahmten Gegenständen wurden diverse unter
Aufhebung der Beschlagnahme an A____ bzw. an B____ zurückgegeben. Diverse beschlagnahmte
Betäubungsmittel inkl. Verpackungsmaterial, Hilfsgegenstände und Vermögenswerte
sowie ein Telekop-Schlagstock wurden eingezogen. Das Strafgericht ordnete
weiter den Verbleib der diversen Datenträger bei den Akten an. Ferner wurden A____
und B____ ihre persönlichen Verfahrenskosten (A____: CHF 16'320.90; B____:
CHF 9'084.50) und eine Urteilsgebühr (A____: CHF 7'000.–; B____: CHF
1'750.– zufolge Verzichts auf eine Berufung / einen Antrag auf Ausfertigung
einer schriftlichen Urteilsbegründung) auferlegt. Schliesslich setzte das
Strafgericht die Honorare für den amtlichen Verteidiger von A____, Advokat [...],
und für den amtlichen Verteidiger von B____, Advokat [...], fest, jeweils unter
Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und vorgebracht,
dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Es sei der
Berufungskläger vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz
freizusprechen und das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das
Waffengesetz einzustellen, eventualiter sei der Berufungskläger des Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu CHF 40.– bei einer Probezeit von 2 Jahren schuldig
zu sprechen, unter Einbezug der gleichartigen Vorstrafe im Sinne einer
Gesamtstrafe. Dies alles unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen
Verteidigung mit dem Unterzeichnenden für das zweitinstanzliche Verfahren. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Oktober 2021 wurde unter
anderem dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] für das
zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 18. Oktober
2021 Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts erhoben. Darin
beantragt sie, es sei das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und der
Berufungskläger sei des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären und zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 300.–. In den übrigen Punkten sei das Urteil des
Strafgerichts zu bestätigen. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen.
Alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Verfügungen vom 20. Oktober 2021 bzw.
24. November 2021 ist unter anderem festgestellt worden, dass kein
Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers bzw. auf die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt worden ist sowie dass die
Staatsanwaltschaft innert Frist keine Anschlussberufungsbegründung eingereicht
hat.
Mit Berufungsbegründung vom 31. Januar 2022 hat der
Berufungskläger seine Rechtsbegehren teilweise angepasst und begründet. Er
beantragt nunmehr, das Urteil des Strafgerichts sei teilweise aufzuheben. Der
Berufungskläger sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und es sei das Verfahren betreffend
Widerhandlung gegen das Waffengesetz einzustellen, weiter sei der
Berufungskläger des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu
erklären und hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
CHF 30.– mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Für den
Konsum von Marihuana sei eine Busse von CHF 100.– auszusprechen; alles
unter o/e-Kostenfolge.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Februar 2022
auf eine Berufungsantwort verzichtet und stattdessen auf die Ausführungen im
angefochtenen Urteil verwiesen. Mit Eingabe vom 25. April 2022 hat die
Verteidigung um Feststellung der Rechtskraft der Nebenpunkte des
erstinstanzlichen Urteils ersucht. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 hat der
Instruktionsrichter die Rückgabe diverser beigebrachter Gegenstände unter
Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger angeordnet. Im
Instruktionsverfahren ist ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des
Berufungsklägers vom 23. Mai 2024 eingegangen und zu den Akten genommen
worden.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 bzw. Vorladung
vom 13. März 2024 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am
20. Juni 2024 geladen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Juni
2024 sind der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers sowie die
Staatsanwaltschaft, nicht aber der Berufungskläger erschienen. Nachdem das Beweisverfahren
geschlossen wurde, sind der Verteidiger des Berufungsklägers sowie die
Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Verteidiger verzichtete auf eine
Replik. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich
gestellten Anträgen festgehalten, allerdings verlangt die Staatsanwaltschaft
als Sanktion nunmehr eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten (statt wie in ihrer
Anschlussberufungserklärung 24 Monate), mit bedingtem Vollzug bei einer
Probezeit von 5 Jahren, sowie (unverändert) eine Busse von CHF 300.–.
Auf Wunsch des amtlichen Verteidigers und im Einverständnis mit der
Staatsanwaltschaft ist die mündliche Urteilseröffnung entfallen. Stattdessen
wird das am 20. Juni 2024 gefällte Berufungsurteil den Parteien
schriftlich eröffnet.
Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll
der Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Das
angefochtene Urteil unterliegt nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das
Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach
Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung
legitimiert. Die Berufung ist gemäss Art. 399 StPO, die Anschlussberufung
gemäss Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und
fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin
und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die
beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte
Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff.
StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO
e contrario; BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2;
vgl. auch BGer 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1).
Vorliegend sind an der Berufungsverhandlung nur die Staatsanwaltschaft und der
amtliche Verteidiger des Berufungsklägers (und Beschuldigten), nicht aber der
Berufungskläger selbst erschienen (zur Zustellung der Vorladung an den
Berufungskläger siehe Akten S. 241 ff. und Verhandlungsprotokoll
Dispositiv
2. Instanz Akten S. 2423). Die Berufungsverhandlung fand demnach ohne
den säumigen Berufungskläger statt.
1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Der
Berufungskläger wendet sich in seiner Berufung gegen die Schuldsprüche wegen
gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG,
SR 812.121) sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54). Auch
die Strafzumessung ficht er an (Akten S. 2385 ff.). Die Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft richtet sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche
Strafzumessung (Akten S. 2376). Dementsprechend sind – neben den allein den
Mitbeschuldigten B____ betreffenden Punkten des strafgerichtlichen Entscheids –
der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen mehrfacher Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Verfahrens
wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 4. Juni 2018 zufolge Verjährung, die
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und
Vermögenswerte (für deren Auflistung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen,
Akten S. 2328 f.), die Anordnung des Verbleibs diverser Datenträger bei den
Akten sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das
erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten worden und mithin in Rechtskraft
erwachsen. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.
2. Verfahrensanträge / Vorfragen
2.1 Beweisanträge
Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine
Beweisanträge gestellt, die noch zu behandeln wären.
2.2 Verletzung des Akkusationsprinzips
In verfahrensmässiger Hinsicht macht der Berufungskläger
zunächst eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend.
2.2.1 Das
Strafgericht hat den Berufungskläger unter anderem wegen gewerbs- und
bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die
Bandenmässigkeit hat das Strafgericht mit der Begründung bejaht, dem
Berufungskläger sei ein intensives arbeitsteiliges Zusammenwirken mit C____
nachweisbar, welches auch das erforderliche Mindestmass an Organisation und
Stabilität aufweise. Dem Argument des Berufungsklägers, die beiden seien nicht
als Bande angeklagt worden, könne nicht gefolgt werden, da in der
Anklageschrift klar auch von C____ als Bandenmitglied die Sprache sei (Akten
S. 2320 f.).
2.2.2 Dem
bringt der Berufungskläger entgegen, in der Anklageschrift werde zwar
ausgeführt, wie er und C____ zusammengewirkt haben sollen, allerdings nicht,
welche konkreten Einzelhandlungen bei diesem Zusammenwirken dem jeweiligen
Bandenmitglied zugerechnet werden könnten. Es seien keine eindeutig
zuordenbaren Verkaufshandlungen des Berufungsklägers selbst oder von C____
bekannt, welche ebenso jeweils der anderen Person zugerechnet werden könnten.
Die Anklage sei in Bezug auf den qualifizierten Vorwurf der bandenmässigen
Begehung durch den Berufungskläger zusammen mit C____ nicht genügend
substantiiert (Berufungsbegründung, Akten S. 2388).
2.2.3 Die
Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Auffassung, das bandenmässige Vorgehen
mit C____ sei in der Anklageschrift ausreichend geschildert. Sie verweist zur
Begründung auf die Erwägungen des Strafgerichts (Plädoyer StA 2. Instanz,
S. 2420).
2.2.4 Nach
dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101],
Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] sowie Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2, 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen).
Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten
verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen
Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den
angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_370/2024 vom 5. August 2024
E. 2.2; vgl. auch BGE 145 IV 407 E. 3.3.2). Das Anklageprinzip dient
ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und
garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2, 144 I 234 E. 5.6.1, 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen).
Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine
zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die
anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (BGer 6B_370/2024 vom 5. August
2024 E. 2.2). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift
möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit
Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (zum Ganzen
BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung
gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und
fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft,
Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes
Delikt) und allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c; BGer 6B_1454/2021,
6B_1465/2021 vom 26. Mai 2023 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend
ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie
beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich
für ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Die
nähere Begründung der Anklage erfolgt indes an den Schranken; es ist Sache des
Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der
Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene
rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; zum
Ganzen BGer 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2, 6B_117/2024 vom 25. Juni
2024 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).
2.2.5 Vorliegend beschreibt die Anklageschrift unter dem Titel «Tatentschluss,
Tatplan und Vorgehensweise», die beiden Beschuldigten A____ und B____ seien
spätestens im Sommer 2017 gemeinsam mit dem strafrechtlich separat verfolgten C____
auf die Idee gekommen, zwecks Finanzierung ihres Lebensunterhaltes und ihres
gelegentlichen Drogenkonsums in den lukrativen Cannabishandel einzusteigen. Der
gemeinsam gefasste Tatplan habe vorgesehen, dass die beiden Beschuldigten und
ihr «Compagnon» C____ von einem nicht ermittelten Lieferanten grösseren Mengen
Cannabis beziehen. In den weiteren Umschreibungen des Tatplans –
einschliesslich der vorgesehenen Arbeitsteilung – sowie in der Umschreibung der
konkret vorgeworfenen Tathandlungen werden in der Anklageschrift indessen nur
noch die beiden Beschuldigten A____ und B____ erwähnt (Akten S. 2121 ff.).
Ein arbeitsteiliges mehrfaches Zusammenwirken mit C____, welches die Merkmale
der Bandenmässigkeit erfüllen könnte, wird in der Anklageschrift demgegenüber
nicht geschildert. Dem Beschwerdeführer ist mithin zuzustimmen, dass die
Anklage in Bezug auf den qualifizierten Vorwurf der bandenmässigen Begehung
durch den Berufungskläger zusammen mit C____ nicht genügend substantiiert ist.
Erst die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Elemente des Sachverhalts in ihrem
Urteil anhand der vorhandenen Beweismittel herausgearbeitet und damit die
Funktion der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde wahrgenommen.
2.2.6 Angesichts
des Erwogenen verletzt die Verurteilung des Berufungsklägers wegen gewerbs- und
bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz in bandenmässigem
Zusammenwirken mit C____ den Anklagegrundsatz und das vorinstanzliche Urteil
ist insofern aufzuheben.
2.3 Verletzung
von Art. 158 Abs. 2 StPO
Der Berufungskläger macht sodann in verfahrensrechtlicher
Hinsicht und mit Blick auf den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz
wegen Besitzes eines Teleskopschlagstocks geltend, dass ihm dieser Vorwurf erst
mit der Anklageschrift vom 9. April 2021 gemacht worden sei, ohne dass er ihm
in irgendeiner Art und Weise im Vorverfahren respektive in der gesamten
Untersuchung mitgeteilt worden wäre. Für das Vergehen gegen das Waffengesetz
sei im Ermittlungsverfahren nicht einmal ein separater Faszikel eröffnet
worden. Es seien in der Voruntersuchung zu diesem Vorwurf keine
Beweiserhebungen vorgenommen und dem Berufungskläger keine Vorhalte gemacht worden.
Damit sei gegen Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO verstossen worden und
auf die Anklage der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei nicht einzutreten
(Berufungsbegründung, Akten S. 2386 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten
S. 2424).
2.3.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, in
den Akten fänden sich mehrere Fotoaufnahmen des betreffenden
Teleskopschlagstockes und dieser sei von der Staatsanwaltschaft explizit in ein
entsprechendes Verzeichnis aufgenommen worden. Zudem sei in der
Abschlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2021 die
Widerhandlung gegen das Waffengesetz bei den zur Anklage vorgesehen
Straftatbeständen aufgeführt und der Vorhalt in der Anklageschrift vom 9. April
2021 in genügendem Umfang umschrieben worden. Weiter habe der Berufungskläger im
Rahmen der Hauptverhandlung vor Gericht die Möglichkeit erhalten, sich zu
besagtem Vorwurf zu äussern, wodurch das rechtliche Gehör gewahrt worden sei. In
der Folge wies die Vorinstanz den Antrag auf Einstellung des Verfahrens
bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz ab (Akten S. 2305).
2.3.2 Dem
bringt der Berufungskläger mit seiner Berufung entgegen, das
Untersuchungsverfahren sei ein öffentliches Verfahren und es müsse der
beschuldigten Person bekannt sein, was gegen sie untersucht werde. Gemäss
Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weise die Polizei oder Staatsanwaltschaft
die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hin, dass gegen
sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand
des Verfahrens bilden. Fehlten die entsprechenden Hinweise, sei die Einvernahme
nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Das Gesetz sehe in diesem
Fall jedenfalls explizit keine mögliche spätere Heilung der Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor. Würde der Lesart der Vorinstanz gefolgt, so könnte dies
grundsätzlich zur Folge haben, die beschuldigte Person an der Untersuchung gar
nicht zu beteiligen und ihr direkt einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift
zuzustellen, da sie sich hernach ja immer noch zu den mit Anklage oder
Strafbefehl erhobenen Vorwürfen vor den Schranken äussern könnte. Dadurch
würden sämtliche Strafverfahren ad absurdum geführt, weil die gesamte
Untersuchung geheim, ohne entsprechende Information der beschuldigten Person durchgeführt
werden könnte, sodass diese die ihr zustehenden Partei- und insbesondere
Teilnahmerechte gar nicht geltend machen könnte. Dies widerspräche
offensichtlich dem Sinn und Zweck der Strafprozessordnung und insbesondere auch
dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Ohne einen einzigen in der Voruntersuchung
rechtsgenüglich gemachten Vorhalt eines genügend konkretisierten Verdachts auf
Begehung einer Strafhandlung könne weder eine Anklage noch ein Strafbefehl
erfolgen. Die Informationspflicht gemäss Art. 158 StPO habe somit selbständige
Bedeutung und sei auch ausschlaggebend für eine entsprechende
Verfahrenseröffnung gegen eine betroffene Person. Soweit der entsprechende
Vorwurf erstmals in der Anklage selbst erhoben werde, könne die mangelnde
Information im Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren nicht nachträglich durch
die Befragung der beschuldigten Person seitens des Gerichts geheilt werden.
Dies könne auch nicht etwa dadurch relativiert werden, dass es sich beim
Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz um keinen schweren Vorhalt handle
(Berufungsbegründung, Akten S. 2387; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten
S. 2425).
2.3.3 Die
Staatsanwaltschaft äussert sich hierzu im Besonderen nicht, sondern verweist
für die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im Allgemeinen vollumfänglich
auf die Erwägungen des Strafgerichts (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten
S. 2420).
2.3.4 Polizei
oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten
Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache u.a. darauf hin, dass gegen sie
ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des
Verfahrens bilden (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Einvernahmen ohne diese
Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung
muss die beschuldigte Person im Rahmen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO in
allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt
werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3). Vorzuhalten
ist ihr ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran
geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung
(BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.2, 6B_518/2014 vom 4.
Dezember 2014 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). Die Information über den
Gegenstand der Strafuntersuchung ist Voraussetzung dafür, dass sich die
beschuldigte Person zu den Tatvorwürfen äussern kann (vgl. Art. 143 Abs. 4
StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.3.3). Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die
beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich
entsprechend verteidigen kann (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015
E. 2.2, 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.2, je mit weiteren
Hinweisen). Im frühen Verfahrensstadium der ersten Einvernahme ist aber eine
gewisse Verallgemeinerung im Hinblick auf eine erfolgreiche Durchführung der
Strafuntersuchung zulässig. Massgebend ist die Tathypothese, mit welcher die
Strafverfolgungsbehörde arbeitet (BGer 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E.
3.2). Letztere ist indessen nicht dazu verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor
der ersten Einvernahme offenzulegen (BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014
E. 1.4; vgl. auch BGer 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 1.3
sowie zum Ganzen BGer 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.1). Bei
Seriendelikten (z.B. gewerbsmässiger Betrug) kann zunächst der Generalvorwurf
vorgehalten werden, unterlegt mit zwei oder drei einzelnen, konkreten Fällen.
Daraus folgt, dass sich bei vermuteten zahlreichen Delikten bei der ersten
Einvernahme die Eröffnung auf einige Straftaten (naheliegenderweise die
schwersten) beschränken kann, in der Meinung, dass weitere Delikte bei
nachfolgenden Einvernahmen vorgehalten werden. Unzulässig wäre es, eine Person
unter dem Vorwurf einzuvernehmen, einen Diebstahl begangen zu haben, dabei aber
Verdachtsgründe für eine ganz andere Straftat (z.B. ein am angeblichen
Diebstahlsort begangenes Tötungsdelikt) zu sammeln (BGer 6B_1021/2013 vom 29.
September 2014 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Werden bei einer
Hausdurchsuchung illegale Gegenstände sichergestellt, so genügt ein Hinweis auf
die Sicherstellung bei der Hausdurchsuchung, damit sich die beschuldigte Person
unbeeinflusst zum relevanten Geschehen äussern kann (BGer 6B_335/2020 vom 7.
September 2020 E. 3.4.3 mit Hinweis).
2.3.5 Vorliegend
wurde dem Berufungskläger der bei Weitem schwerste und für die Festnahme
relevante Vorwurf des qualifizierten Betäubungsmittelhandels ganz zu Beginn
seiner ersten Einvernahme zur Sache vom 17. Oktober 2019 und in Anwesenheit
seines Verteidigers vorgehalten. Direkt im Anschluss wurden dem Berufungskläger
die Beschlagnahmebefehle und Verzeichnisse der beschlagnahmten Gegenstände, u.a.
auch für die Hausdurchsuchung an der Liegenschaft am [...], wo der fragliche Teleskopschlagstock
aufgefunden wurde (Akten S. 1550), vorgelegt. In diesem Verzeichnis ist
der aufgefundene «Schlagstock» (Pos. 2501) explizit aufgeführt und dessen
Fundort (Autoeinstellplatz, in einem Karton vor dem Fahrzeug, d.h. dem in
Pos. 2500 genannten blauen [...]) präzisiert (Akten S. 510). Der
Berufungskläger bestätigte hierauf mit seiner Unterschrift, jeweils eine Kopie
des Beschlagnahmebefehls und des Verzeichnisses zu den Hausdurchsuchungen
erhalten zu haben (betreffend die Hausdurchsuchung beim [...]: Akten S. 512).
Sein Verteidiger beantragte anschliessend die Siegelung einiger beschlagnahmter
Positionen (Akten S. 1550). Der Berufungskläger wurde anschliessend
gefragt, ob er sich zu den beschlagnahmten Positionen aus den diversen
Hausdurchsuchungen äussern wolle. Hierauf gab er allerdings an: «Nein. Ehrlich
gesagt, ich habe es nur so übersprungen» (Akten S. 1550). Anschliessend
wurden dem Berufungskläger diverse Fragen gestellt; zum Besitz des Schlagstocks
wurde er indessen nicht befragt (Akten S. 1551 ff.).
Der Vorwurf bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz
umfasst nur das Aufbewahren des besagten Schlagstocks zum Zeitpunkt der
Hausdurchsuchung am angegebenen Ort, sodass dem – verteidigten –
Berufungskläger mit dem Hinweis auf die entsprechende Beschlagnahme der
vorgeworfene Sachverhalt (Besitz des Schlagstocks) bereits vollumfänglich (und
ganz zu Beginn seiner ersten Einvernahme) zur Kenntnis gebracht wurde. Eine
rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts bzw. eine Nennung des einschlägigen
Tatbestands waren nicht notwendig. Sodann wurde dem Berufungskläger im
Anschluss hinreichend Gelegenheit gegeben, sich zu den einzelnen
beschlagnahmten Positionen (auch dem Schlagstock) zu äussern, womit sein
rechtliches Gehör gewahrt wurde. Dass der – verteidigte – Berufungskläger die
Verzeichnisse nur überflog und von seiner Äusserungsmöglichkeit hiervor keinen
Gebrauch machte, bleibt ihm unbenommen, führt aber – auch im Lichte der oben
(E. 2.3.4) dargelegten Rechtsprechung – nicht zu einer Unverwertbarkeit
seiner Einvernahme bzw. zu einer Einstellung des Verfahrens betreffend
Vergehen gegen das Waffengesetz. Abgesehen davon hätte dem Berufungskläger der
im Gegensatz zum Hauptvorwurf deutlich nachranginge Vorwurf des Vergehens gegen
das Waffengesetz als Nebenpunkt der Anklage von vornherein nicht zwingend schon
an seiner ersten Einvernahme gemacht werden müssen, zumal der Berufungskläger nach
seiner Angabe, er wolle sich nicht zu den beschlagnahmten Positionen äussern,
nur noch zu den Betäubungsmitteldelikten befragt wurde und die
Ermittlungsbehörde nicht etwa unter dem Deckmantel der Betäubungsmitteldelikte verdeckt
Verdachtsmomente in Bezug auf das Waffendelikt sammelte (vgl. oben E. 2.3.4).
Die Ermittlungsbehörden haben nach dem Gesagten die Informationspflichten
gemäss Art. 158 StPO eingehalten und es traf sie auch keine Pflicht, dem
Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt explizite Fragen zum Besitz des
Schlagstocks zu stellen. Dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf dieses Delikt
keinen separaten Faszikel eröffnet hat, stellt – wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat – wiederum keinen Mangel dar, welcher dazu führen würde, dass
dieses Delikt nicht vor den Schranken beurteilt werden könnte.
In den Akten finden sich Fotos zum anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 16. Oktober 2019 beschlagnahmten Schlagstock (Akten
S. 508). Dem Verteidiger wurde erstmals mit Verfügung vom 18. November
2019 Akteneinsicht gewährt (Akten S. 40 ff.). Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, wurde das Vergehen gegen das Waffengesetz sodann in der
Abschlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2021 bei den
zur Anklage vorgesehen Straftatbeständen aufgeführt (Akten S. 2113). Der
Berufungskläger wurde in dieser Abschlussmitteilung aufgefordert, allfällige Beweisanträge
zu stellen. Der Berufungskläger verzichtete indes zu jenem Zeitpunkt auf die
Stellung von Beweisanträgen (Akten S. 2120) – etwa eines Antrags auf staatsanwaltschaftliche
Befragung des Berufungsklägers zum Waffendelikt. Mit der Vorinstanz ist sodann
festzustellen, dass der Vorhalt betreffend Vergehens gegen das Waffengesetz in
der Anklageschrift vom 9. April 2021 in genügendem Umfang umschrieben ist (Akten
S. 2124). Von einer «geheimen» Strafuntersuchung wie der Berufungskläger
sie behauptet, kann bei dieser Ausgangslage keine Rede sein. Die erstmalige
ausdrückliche Befragung des Berufungsklägers zum Vergehen gegen das
Waffengesetz erfolgte zwar erst anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (Akten S. 2254). Auch dies ist indessen unproblematisch,
zumal zur Klärung des Vorwurfs vor Gericht ausser einer kurzen Befragung des
Berufungsklägers keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich waren. Das Gericht
kann und muss neue Beweise erheben und unvollständige ergänzen (Art. 343
Abs. 1 StPO). Einvernahmen vor Gericht sind in Art. 341 StPO
ausdrücklich vorgesehen und üblicher Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens. Solche
Beweiserhebungen widersprechen auch dem Anklageprinzip nicht, sofern sie sich
auf in der Anklageschrift behauptete Tatsachen beziehen und die entsprechenden
Akten und das bisherige Beweisverfahren ergänzen (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel
2023, Art. 343 StPO N 15), was vorliegend nach oben Gesagtem der Fall
ist.
2.3.6 Der
Antrag des Berufungsklägers auf Einstellung des Verfahrens betreffend Vergehen
gegen das Waffengesetz ist mithin abzuweisen.
3. Parteivorbringen
in materieller Hinsicht
3.1 Vorbringen
des Berufungsklägers
In materieller Hinsicht gibt der Berufungskläger mit Blick
auf die Betäubungsmitteldelikte zu, im angeklagten Zeitraum von August 2017 bis
Oktober 2019 mit Cannabis gehandelt zu haben. Unbestritten und zudem in
Rechtskraft erwachsen (siehe oben E. 1.3.2) ist sodann der Schuldspruch
wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes. Der Berufungskläger bestreitet in seiner
Berufung allerdings, während des gesamten angeklagten Zeitraums Cannabis
verkauft zu haben; vielmehr habe es dazwischen immer wieder längere und
relevante Verkaufspausen gegeben. Weiter bestreitet der Berufungskläger, dass
er in irgendeiner Art und Weise mit C____ beim Verkauf von Marihuana
zusammengewirkt hätte. Der Berufungskläger stellt sodann in Abrede, durch die Verkaufshandlungen
einen CHF 10'000.– übersteigenden Gewinn erzielt zu haben (zum Ganzen Berufungsbegründung,
Akten S. 2387 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2425 f.).
Mit Blick auf das Vergehen gegen das Waffengesetz macht der Beschwerdeführer in
seiner Berufung abgesehen von seinen prozessualen Einwänden keine Ausführungen.
3.2 Vorbringen
der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ficht wie bereits erwähnt lediglich
die Strafzumessung an (Anschlussberufungserklärung, Akten S. 2376; Plädoyer
StA 2. Instanz, Akten S. 2420).
4. Cannabishandel
Nachfolgend ist zunächst in tatsächlicher sowie
rechtlicher Hinsicht auf den Vorwurf des qualifizierten Cannabishandels
einzugehen.
4.1 Im
Grundsatz unbestrittener Cannabishandel durch den Berufungskläger, teilweise in
Mittäterschaft mit B____
4.1.1 Das
angefochtene Urteil der Vorinstanz enthält mit Blick auf den Vorwurf des
Cannabishandels zunächst eine Vorbemerkung zu den initialen, zum
Berufungskläger führenden Ermittlungsmassnahmen und einen Überblick über die darauffolgenden
Beweiserhebungen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2306). Im Anschluss hat
die Vorinstanz die diversen Beweismittel eingehend dargelegt und gewürdigt. So
hat sie zunächst die Ergebnisse der diversen Hausdurchsuchungen am Wohnort des
Berufungsklägers und seiner Freundin, an einem ehemaligen Wohnort des
Berufungsklägers, im Fahrzeug des Berufungsklägers, in einem vom
Berufungskläger gemieteten Mansardenzimmer sowie am Wohnort des
Mitbeschuldigten B____ ausführlich dargelegt. Die Vorinstanz hat eingehend aufgezeigt,
dass hierbei Marihuana, Haschisch und für den Drogenhandel typisches
Hilfsmaterial (wie etwa Waagen, Vakuumier- und Schweissgeräte, Einweghandschuhe
sowie Verpackungsmaterial) sowie gestückelte Bargeldbeträge beschlagnahmt
werden konnten, wobei forensisch-chemische Gutachten einen hohen und teilweise
auch einen sehr hohen Wirkstoffgehalt der beschlagnahmten Betäubungsmittel
ergaben (angefochtenes Urteil, Akten S. 2307 ff.). Anschliessend hat die
Vorinstanz im angefochtenen Urteil die Ergebnisse der Mobiltelefonauswertungen
und der Telefonkontrollen sowie die Observationsberichte eingehend gewürdigt.
Hierbei ist das Strafgericht zusammengefasst zum Schluss gekommen, aufgrund der
Telefonauswertung stehe zunächst fest, dass es sich bei der Mobiltelefonnummer [...]
um eine Bestellnummer für Drogen handele. Insgesamt sei erstellt, dass die
Abnehmer ihre Bestellungen bei der genannten Nummer getätigt hätten und in der
Folge die Drogen ausgeliefert worden seien. Die Auswertung zweier weiterer
beschlagnahmter Mobiltelefone (Nummern [...] sowie [...]) habe sodann ergeben,
dass hierauf zahlreiche Kontakte unter zusätzlichen Ortsangaben abgespeichert
gewesen seien, was darauf hindeute, dass dies Kundenstammdaten von
Drogenabnehmern seien und die beiden Telefone folglich als Dealerhandys benutzt
worden seien. Weiter habe der Abgleich der Kontakte des Telefons mit der Nummer
[...] mit der direkt überwachten Telefonnummer [...] siebenundzwanzig
übereinstimmende Telefonnummern ergeben. Der Berufungskläger habe zudem
angegeben, es habe immer mehr und mehr Kunden gegeben; diese habe er auf seinem
Mobiltelefon abgespeichert. Im Ergebnis sei klar, dass es sich bei der
geführten Kommunikation mit der Nummer [...] einzig und allein um
Drogengeschäfte gedreht habe und auch die anderen beiden Mobiltelefone im
Rahmen des lukrativen Drogengeschäftes verwendet worden seien. Dies werde durch
die polizeilichen Observationen untermauert. Beispielsweise habe sich der
Berufungskläger mit C____ im Mansardenzimmer an der [...], wo nachweislich
Drogen gelagert und zum Weiterverkauf verarbeitet worden seien, aufgehalten und
anschliessend Kurzbesuche an zwei Adressen in Basel abgestattet. Der
Berufungskläger und B____ seien sodann bei gemeinsamen Unternehmungen
beobachtet worden; auffällig seien hierbei die von den beiden verwendeten roten
Säckchen, welche mit den mit Marihuana gefüllten roten Minigrips, welche an den
Hausdurchsuchungen aufgefunden wurden, übereinstimmen dürften (angefochtenes
Urteil, Akten S. 2309 ff.). Sodann machte das Strafgericht Ausführungen zu
den vier konkret angeklagten Verkaufshandlungen vom 14. September 2017,
21. August 2019, 28. Auf 2019 sowie 14. September 2019 (angefochtenes
Urteil, Akten S. 2311 ff.)
Das Strafgericht äusserte sich auch eingehend zur
Vorgehensweise des Berufungsklägers und seiner mutmasslichen Mitstreiter. Zum
Verhältnis des Berufungsklägers zum Mitbeschuldigten B____ führte die
Vorinstanz aus, in der Wohnung von B____ seien Betäubungsmittel in roten Plastik-Minigrips
mit der Aufschrift «Coffee» sowie diverse Bargeldbeträge in drogentypischer
Stückelung aufgefunden worden. Weiter habe B____ einen eigenen Schlüssel zum
konspirativ genutzten Mansardenzimmer an der [...] besessen. Zudem habe B____
von der Kriminalpolizei mehrfach zusammen mit dem Berufungskläger beobachtet
werden können. Unter Würdigung sämtlicher Beweismittel kam das Strafgericht für
das Jahr 2017 in dubio zugunsten von B____ von einem einmaligen drogenrelevanten
Vorfall aus (Telefonkontrolle vom 13. September 2017, siehe Separatbeilagen
Band 5/7; vgl. aber auch Observation vom 27. September 2017, siehe
Separatbeilagen Band 1/7). Für den Zeitraum von August bis Oktober 2019
hingegen sah das Strafgericht es aufgrund der Observation vom 28. August
2019 (recte wohl 20. August 2019) und der aufgefundenen Betäubungsmittel
respektive Geldbeträge hingegen als erstellt an, dass der B____ seinen Cousin,
den Berufungskläger, beim Betäubungsmittelhandel unterstützte. Dabei habe B____
als Mittäter und nicht als reine Hilfsperson gehandelt, denn in der Zeit, in
welcher der Berufungskläger aufgrund eines Motorradunfalles verletzt gewesen
sei, habe B____ als Fahrer fungiert, um die Drogen ausliefern zu können. Damit habe
er einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, zumal bei Nichtlieferung respektive
Lieferverzögerungen der Kundenstamm akut gefährdet gewesen wäre. Davon
abgesehen würden auch die hohen Bargeldbeträge, welche nach Auffassung des Strafgerichts
grösstenteils aus Drogenerlös stammten und in der Wohnung von B____ aufgefunden
worden seien, sowie dessen Zugang zum Mansardenzimmer darauf hinweisen, dass dieser
nicht nur ein reiner Gehilfe war (angefochtenes Urteil,
Akten
S. 2315 f.). Das Strafgericht hat allerdings festgehalten,
vorliegend gäbe es keine genügend konkreten Anhaltspunkte, um im Verhältnis
zwischen dem Berufungskläger und B____ von einem bandenmässigen Zusammenwirken
auszugehen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2320).
Zusammengefasst kam die Vorinstanz gestützt auf die
vorhandenen Beweismittel und das Teilgeständnis des Berufungsklägers zum
Ergebnis, es stehe fest, dass der Berufungskläger im hiesigen Cannabishandel
tätig gewesen sei (angefochtenes Urteil, Akten S. 2306 ff.).
Diese eingehenden und zutreffenden Ausführungen
sind weder vom Berufungskläger noch von der Staatsanwaltschaft angefochten
worden, sodass vollumfänglich hierauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist,
dass nebst der erwähnten Observation am 20. August 2019 etwa auch die
Observationen vom 12. August 2019 sowie 21. September 2019 auf eine
wesentliche Beteiligung von B____ am Cannabishandel des Berufungsklägers im
erwähnten Zeitraum im Jahre 2019 hinweisen. So wurde B____ am 20. August
2019 dabei beobachtet, wie er mit einem kleinen roten Plastiksäckchen hantierte
und anschliessend in eine Liegenschaft lief. Am 12. August 2019 wurde B____
dabei observiert, wie er einen Plastiksack aus seinem Fahrzeug nahm und im
Fahrzeug des Berufungsklägers deponierte, worauf letzterer sich mit seinem Fahrzeug
und anschliessend zu Fuss zu einer Liegenschaft begab und später zwei Personen
für eine kurze Zeit mit seinem Fahrzeug mitnahm. Am 21. September 2019 wurde
B____ dabei beobachtet, wie er mit mehreren kleinen roten Säckchen hantierte
und diese im Fahrzeug des Berufungsklägers an diversen Stellen deponierte,
worauf der Berufungskläger als Lenker und B____ als Beifahrer des Fahrzeugs
sich unter anderem an den [...]-Parkplatz begaben und den dort wartenden D____
ins Fahrzeug liessen und eine Zeit lang mitnahmen. Eine anschliessende
Personenkontrolle bei D____ ergab, dass dieser drei rote Kunstoffbeutel mit
insgesamt 13.8 Gramm Marihuana (THC-Gehalt: 19%) auf sich trug (Akten
S. 2032 ff.; siehe ausserdem zum Ganzen Separatbeilagen Band 1/7).
4.1.2 Das Strafgericht hat sodann Ausführungen in tatsächlicher sowie
rechtlicher Hinsicht dazu gemacht, weshalb im Verhältnis des Berufungsklägers
zu C____ von Bandenmässigkeit auszugehen sei. Der Berufungskläger bestreitet
dies auch vor zweiter Instanz (Berufungsbegründung, Akten S. 2388
f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2426). Letztlich kann
diese Frage aber offenbleiben, da – wie oben aufgezeigt (E. 2.2) – einer
entsprechenden Verurteilung des Berufungsklägers wegen bandenmässigen Vorgehens
mit C____ von vornherein das Anklageprinzip entgegenstünde.
4.1.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist zunächst zwar erstellt, dass der
Berufungskläger von August 2017 bis Oktober 2019 grundsätzlich im Raum
Basel mit Cannabis gehandelt hat, allerdings ist bei ihm –
entgegen dem vorinstanzlichen Urteil – nicht von einem bandenmässig betriebenen
Cannabishandel auszugehen. Sodann ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der
Berufungskläger jedenfalls im Zeitraum von August bis Oktober 2019 dem
Cannabishandel in Mittäterschaft mit B____ nachging.
4.2 Gewerbsmässigkeit
Nachfolgend bleibt in tatsächlicher sowie rechtlicher
Hinsicht zu prüfen, ob der Berufungskläger – wie von der Vorinstanz angenommen
– gewerbsmässig mit Cannabis gehandelt hat.
4.2.1 Vorbringen
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger moniert im Zusammenhang mit dem
Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit zusammengefasst, dass die Vorinstanz
diesen allein aufgrund von Indizien angenommen habe. Hierbei habe sie
unbewiesene Annahmen als gesicherte Tatsachen betrachtet, obwohl keine
geschlossene Indizienkette in Bezug auf den Umfang des erzielten Umsatzes oder
Gewinns vorläge. Soweit tatsächlich davon ausgegangen werde, der
Berufungskläger hätte pro verkauftem Minigrip CHF 15.– verdient, müsste
ihm der Verkauf von rund 666 Minigrip à 4 g Marihuana nachgewiesen werden können,
was 2 2/3 kg Marihuana entspräche. Ein solcher Nachweis gelinge der
Staatsanwaltschaft nicht und auch die Vorinstanz gehe einzig von Annahmen aus. Im
Zusammenhang mit den an diversen Orten durchgeführten Hausdurchsuchungen hätte
dem Berufungskläger zugerechnetes Marihuana im Umfange von rund 800 Gramm
festgestellt werden können. Überdies seien Bargeldbeträge in der Grössenordnung
von CHF 4'500.– aufgefunden worden. Dem Berufungskläger hätten für das
Jahr 2017 und für das Jahr 2019 konkret drei Verkaufshandlungen im Umfange von
total 70 Gramm Marihuana nachgewiesen werden können. Auch wenn die
vorhandenen Indizien grundsätzlich dafürsprächen, dass der Berufungskläger
gegebenenfalls auch im einstelligen Kilobereich Marihuana verkauft habe, so
liessen sich die tatsächlich verkaufte Menge und der dabei erzielte Gewinn
nicht abschliessend eruieren. Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, der
Berufungskläger hätte mindestens 2 2/3 kg Marihuana mit einem Gewinn
von CHF 3.75 pro Gramm verkauft. In dubio pro reo sei deshalb davon
auszugehen, dass der Berufungskläger keinen CHF 10'000.– übersteigenden
Gewinn durch Marihuanaverkauf erzielt habe, weshalb er vom Qualifikationsgrund
der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
freizusprechen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 2389 ff.; Plädoyer AV
2. Instanz, Akten S. 2425).
4.2.2 Vorbringen
der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft äussert sich hierzu im Besonderen
nicht, sondern verweist für die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im
Allgemeinen vollumfänglich auf die Erwägungen des Strafgerichts (Plädoyer StA
2. Instanz, Akten S. 2420).
4.2.3 Erwägungen
des Strafgerichts
4.2.3.1 Das Strafgericht führte zunächst in
tatsächlicher Hinsicht zum Deliktszeitraum, der Standardmenge und dem Preis der
verkauften Betäubungsmittel aus, aus den Akten erhelle, dass ab Beginn der
Telefonkontrolle der Nummer [...]
zwischen dem 25. August 2017 und
10. Oktober 2017 mehrere Bestellungen getätigt und gemäss akribischer
Auflistung der Staatsanwaltschaft ungefähr 381 Minigrip à 4 Gramm
Marihuana ausgeliefert worden seien. Zudem sei der Berufungskläger am
15. September 2017 dabei beobachtet worden, wie er zusammen mit B____ 20
Gramm Marihuana an E____ veräussert habe. Daher sei davon auszugehen, dass der
Berufungskläger während des gesamten ersten Observationszeitraums vom
15 September 2017 bis zum 18. Oktober 2017 im Cannabishandel tätig
gewesen sei. Ebenfalls als erstellt erachtete das Strafgericht den
Cannabishandel im Zeitraum vom 12. August 2019 bis zum 16. Oktober
2019, welcher sich wiederum aus den in diesem zweiten Zeitraum getätigten
polizeilichen Observationen erschliesse. Anlässlich der Hausdurchsuchungen
seien neben verkaufsbereiten Minigrips sowie drogentypischen Utensilien auch
diverse Bargeldbeträge – welche aus dem Betäubungsmittelhandel stammten –
beschlagnahmt worden, was darauf hindeute, dass der Berufungskläger in der Zeit
vor seiner Festnahme mit Drogen gehandelt habe. Dies korreliere mit den Angaben
des Berufungsklägers selbst, wonach er in den letzten Monaten vor seiner Festnahme
im Mansardenzimmer Drogen verpackt habe. Für den Deliktszeitraum vom November
2017 bis zum Juli 2019 lägen demgegenüber keine direkten Beweise vor.
Allerdings fänden sich auch keine Anhaltspunkte, welche für eine Unterbrechung
der deliktischen Tätigkeit sprechen würden, zumal dies vom Berufungskläger
selbst gar nicht geltend gemacht worden sei. Die Angaben des Berufungsklägers
zu seinem Kundenstamm und wonach es immer mehr und mehr Kunden gegeben habe,
liessen hingegen klar auf ein kontinuierliches Wachstum schliessen. Auf dem im
Jahr 2019 beschlagnahmten Mobiltelefon würden sich zudem 27 Nummern von
Abnehmern finden, welche bereits im Jahr 2017 Kunden gewesen seien. Es sei zu
erwarten, dass sich diese Kontakte bei einer Unterbrechung einen neuen
Drogenlieferanten gesucht hätten. Davon abgesehen sei der Berufungskläger
während dieser Zeit keiner geregelten Arbeit nachgegangen, welche ihm ein
kontinuierliches Einkommen gesichert hätte. Überdies habe er das
Mansardenzimmer an der [...] seit dem Jahr 2012 fortlaufend gemietet. Für einen
fortlaufenden Drogenhandel spreche auch die Auflistung der Bareinzahlungen auf
das Konto des Berufungsklägers, wonach im Zeitraum August 2017 bis August 2019
total CHF 23'500.– eingezahlt worden seien, davon zwischen Januar 2018 und
Juli 2019 auch mehrere 4-stellige Beträge. Der Einwand des Berufungsklägers,
wonach die Einzahlungen aus Beiträgen von Freunden für gemeinsame Reisen
stammen würden – konkret im Jahre 2017 nach Mexiko und im Mai 2018 für Thailand
– sei als Schutzbehauptung zu werten. So seien beispielsweise auch im Januar
2018 Einzahlungen von insgesamt rund CHF 5'700.– erfolgt. Aus diesen
Gründen sei nicht von einer Unterbrechung auszugehen. Vielmehr sei erstellt,
dass der Berufungskläger im Zeitraum von August 2017 bis Oktober 2019
durchgehend mit Cannabis gehandelt habe.
Zu den Liefereinheiten führte das Strafgericht aus, die
Anklageschrift äussere sich nicht hierzu. Der Berufungskläger habe vor den
Schranken angegeben, dass ein Minigrip in der Regel 4 ½ bis 5 Gramm
Marihuana respektive Haschisch umfasst habe, wobei das Haschisch eine Art Bonus
gewesen sei. Ein Minigrip sei für CHF 50.– erhältlich gewesen, dies sei
Standard, es sei aber auch vorgekommen, dass er für Freunde eine Ausnahme
gemacht habe. Diese hätten dann nur CHF 40.– für ein Minigrip bezahlt.
Grundsätzlich habe er die Betäubungsmittel nur säckchenweise und nicht in
grösseren Mengen verkauft, die meisten Kunden hätten nur ein Minigrip genommen,
einige wenige auch bis zu sechs Minigrip. Bezogen habe er von verschiedenen
Lieferanten, meist in der Grössenordnung um die 50 Gramm. Gegen Schluss
hätten es auch 400 Gramm gewesen sein können, dies sei auch die
Betäubungsmittelmenge, die von der Polizei aufgefunden worden sei. Gemäss den Angaben
des Berufungsklägers habe der Gewinn pro verkauftes Minigrip in der Regel CHF
15.– betragen.
Sodann berücksichtigte das Strafgericht die konkreten Verkaufshandlungen
an namentlich bekannte Abnehmer, nämlich den Verkauf von 20 Gramm Marihuana an E____
am 13. September 2017, von 13.8 Gramm Marihuana an D____ am 21. August
2019, von 31.4 Gramm Marihuana an F____ am 28. August 2019 sowie von 4.9 Gramm
(recte 4.6 Gramm, siehe Akten S. 2075 ff.) Marihuana an G____ am
14. September 2019. Weiter berücksichtigte das Strafgericht die
Betäubungsmittelmengen, welche bei den Hausdurchsuchungen aufgefunden worden
seien: So seien an der [...] 476.5 Gramm Marihuana sowie 91.6 Gramm
Haschisch, im blauen [...] 1.6 Gramm Marihuana sowie 104.1 Gramm
Haschisch und an der [...] weitere 121.9 Gramm Marihuana beschlagnahmt
worden, welche allesamt zum Weiterverkauf bestimmt gewesen seien und wofür sich
der Berufungskläger zu verantworten habe. Die am Wohnort des Beschuldigten B____,
an der [...], aufgefundenen 44.4 Gramm Marihuana rechnete das Strafgericht
demgegenüber Letztgenanntem zu.
Zusammengefasst kam das Strafgericht in tatsächlicher
Hinsicht aufgrund der Gesamtumstände – namentlich der beschlagnahmten
Betäubungsmittel, der Ergebnisse der Telefonkontrolle und der Observationen –
sowie des langen Deliktszeitraums von über zwei Jahren zum Schluss, im Ergebnis
sei von einer viel grösseren Cannabismenge auszugehen. Die Staatsanwältin sei aufgrund
der aufgefundenen 3'500 Minigrips von einem geplanten Verkauf von weiteren
14 Kilogramm ausgegangen. Demgegenüber kam das Strafgericht zum Schluss, mangels
konkreter Anhaltspunkte müsse die genaue Gesamtmenge offengelassen werden, allerdings
sei dem Berufungskläger im inkriminierten Zeitraum aufgrund der geschilderten
Umstände jedenfalls der Verkauf von mehreren Kilogramm Cannabis zuzurechnen
(siehe zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2313 ff.).
4.2.3.2 In rechtlicher Hinsicht erwog das Strafgericht
zum Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit, es sei vorliegend allein schon
aufgrund der aufgefundenen Betäubungsmittelmenge ersichtlich, dass der Berufungskläger
einen regen Handel mit Betäubungsmittel betrieben habe. Dafür würden zudem das
intensive und professionelle Vorgehen sowie die umgesetzte Menge sprechen.
Darüber hinaus habe der Berufungskläger eigens für den Handel ein
Mansardenzimmer angemietet, in welchem er das Cannabis gewogen, portioniert und
gelagert habe. Zudem sei der Berufungskläger während des Deliktszeitraums
überwiegend arbeitslos gewesen respektive keiner regelmässigen Arbeit nachgegangen.
Mit dem Gewinn aus den Drogen habe der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben seine
Schulden beglichen. Daher sei erstellt, dass der Berufungskläger den
Betäubungsmittelhandel nach der Art eines Berufes ausgeübt habe. Gemäss der Anklageschrift
betrage der Gewinn mindestens CHF 24'000.–. Grundlage dieser Berechnung
bildeten die während des Deliktszeitraums erfolgten Bareinzahlungen auf das
Konto des Berufungsklägers. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht
habe die Staatsanwältin dies dahingehend präzisiert, dass aufgrund der 3'500 aufgefundenen
Minigrips bei einem Reingewinn von CHF 15.– pro Einheit von einem deutlich
höheren Gewinn von insgesamt CHF 52'500.– auszugehen sei. Seitens der
Verteidigung sei zwar eingewendet worden, dass es sich bei den Bareinzahlungen
nicht ausschliesslich um Erlöse aus Drogengeschäften gehandelt habe, sondern
teilweise auch Einzahlungen von Freunden für Reisen etc. getätigt respektive
auch wieder Abbuchungen vorgenommen worden seien. Selbst nach Vornahme eines
grosszügigen Abzugs komme der Gewinn nach Ansicht des Strafgerichts dennoch
über einem Betrag von CHF 10'000.– zu liegen.
Sodann stellte das Strafgericht noch eine alternative
Rechnung an: Ausgehend vom gemäss dem Berufungskläger CHF 15.– pro
verkauftem Minigrip betragenden Reingewinn und der Hochrechnung bezüglich der im
Jahr 2017 verkauften 381 Minigrips, seien pro Tag durchschnittlich 32.4 Gramm
Marihuana verkauft worden. Dies entspräche in etwa 8 Minigrip pro Tag, woraus
ein Gewinn von CHF 120.– pro Tag resultiere. Bei einer Hochrechnung auf den
Deliktszeitraum komme man – unter Berücksichtigung von Ferienabzügen und der
Annahme einer 5-Tageswoche – auf insgesamt 88 Wochen, bei einem Gewinn von
CHF 600.– pro Woche und mithin einem Gesamtgewinn von über CHF 50'000.–. Bei
einer Bande sei sodann der gemeinsame Bandenumsatz massgeblich, was analog auch
für den Gewinn gelte.
In der Folge bejahte das Strafgericht das
Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit (siehe zum Ganzen angefochtenes Urteil,
Akten S. 2318 ff.).
4.2.4 Grundlagen
4.2.4.1 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz beruht, was das strittige
Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit angeht, auf Indizien.
4.2.4.2 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO,
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig
ist. Als Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro
reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer
sog. Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde
bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und
nicht letztere ihre Unschuld nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein
Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter hat das Bundesgericht in konstanter
Rechtsprechung aus dem Grundsatz in dubio pro reo eine sog.
Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der
Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt
erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3
StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne
einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo
sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der
Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,
124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember
2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).
4.2.4.3 In engem Zusammenhang zum Grundsatz in
dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von
Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung
grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten
Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es
hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu
entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht
nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende)
Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden
(BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172
E. 3a; vgl. auch Wohlers, in:
Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je
mit weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
4.2.4.4 In
die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind
Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und
aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin
und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und
verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,
6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom
14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je
mit Hinweisen).
4.2.4.5 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit
wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine
Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie
gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der
Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E.
2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,
6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in
dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten
Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person
günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein
zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum
Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022
E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom
5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2,
6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
4.2.4.7 Der Handel mit Betäubungsmitteln
stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c
BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz
oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein
Umsatz von über CHF 100'000.–, erheblich ein Gewinn von über CHF 10'000.–
(BGE 129 IV 188 E. 3.1.3, 129 IV 253 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der qualifizierte
Verstoss setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung
entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.).
Der Täter handelt demnach gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den
Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der
Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und
erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art
eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die
Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu
bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für
Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale
Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich
darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige
Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner
Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen
haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu
einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit
gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 129 IV 253 E. 2.2, 119 IV 129 E. 3a, 116
IV 319 E. 4c; Hug-Beeli,
in: Basler Kommentar, 1. Auflage, Basel 2016, Art. 19 BetmG N 1102; siehe zum Ganzen auch BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; je mit
weiteren Hinweisen).
4.2.4.8 Im Falle von Mittäterschaft allgemein (d.h.
nicht nur im qualifizierten Falle von Bandenmässigkeit) ist jedem Mittäter die
gesamte Handlung – d.h. in Bezug auf das Qualifikationsmerkmal der
Gewerbsmässigkeit der gesamthafte, in Mittäterschaft erzielte Umsatz bzw.
Gewinn – vollumfänglich zuzurechnen (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2;
Hug-Beeli, in: Basler Kommentar,
1. Auflage, Basel 2016, Art. 19 BetmG N 1139, je mit weiteren
Hinweisen).
4.2.5 Beurteilung
durch das Appellationsgericht
4.2.5.1 Was zunächst den inkriminierten Tatzeitraum
betrifft, so wird dem Berufungskläger vorgeworfen, in der Zeitspanne von August
2017 bis zu seiner Festnahme Mitte Oktober 2019 mit Cannabis gehandelt zu
haben. Im Vorverfahren machte der Berufungskläger auf Nachfragen zum
Deliktszeitraum zunächst keine konkreten Angaben («ich kann ihnen [sic] keine
Zahlen angeben», Akten S. 1552). Er sagte aus, «klein eingekauft und klein
verkauft» bzw. «kleine Portionen» verkauft zu haben. Es gäbe sicher andere, die
mehr Geld gemacht hätte. Er habe sich gedacht, dass er es nur so klein mache
und niemals deswegen bei der Staatsanwaltschaft landen würde (Akten S. 1550
und 1559). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Berufungskläger
vor, nicht genau angeben zu können, von wann bis wann er mit Drogen gehandelt
habe. Er habe es gelegentlich gemacht, nicht – wie vorgeworfen – über einen
Zeitraum von zwei bis drei Jahren, sondern einfach ab und zu (Akten S. 2247).
Im Rahmen seiner Berufung macht die Verteidigung geltend, es liesse sich einzig
vermuten und sei nicht erstellt, wie umfangreich zwischen September 2017 und
September 2019 die Verkaufshandlungen im Einzelnen gewesen seien. Insbesondere
für das Jahr 2018 lägen keine Erkenntnisse vor, sodass unklar bleibe, ob dem
Berufungskläger über den ganzen Zeitraum ein reger Handel mit Marihuana
nachgewiesen werden könne (Berufungsbegründung, Akten S. 2389 ff.;
Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2425).
Die im angeklagten Zeitraum von August 2017 bis Mitte Oktober
2019 vorgenommenen, punktuellen geheimen Überwachungsmassnahmen weisen jeweils auf
deliktische Aktivitäten des Berufungsklägers im Sinne des Cannabishandels hin.
Eine lückenlose Überwachung während des ganzen angeklagten Zeitraums von über
zwei Jahren ist zum Nachweis des entsprechenden Cannabishandels nicht
erforderlich und wäre auch nicht verhältnismässig gewesen. Nach dem oben
Gesagten (E. 4.2, insb. 4.2.4.4) sind vielmehr auch Indizien in die
Beweiswürdigung einbeziehen und diese können im Gesamtbild in hinreichendem
Masse beweisbildend sein. Die Vorinstanz hat in diesem Sinne ausführlich und
überzeugend dargelegt, weshalb beim Berufungskläger von einem durchgehenden
Cannabishandel im angeklagten Zeitraum auszugehen ist. Das Strafgericht hat
insbesondere zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Berufungsklägers, es
habe immer mehr Kunden gegeben und sich so aufgebaut (Akten S. 1553), auf
ein kontinuierliches Wachstum der Kundschaft schliessen lassen. Auf den
beschlagnahmten Mobiltelefonen fanden sich über 400 bzw. rund 600 Kontaktdaten
(häufig Namen mit Adressangaben; siehe Akten S. 1844 ff. und 1969 ff.). Auch
der Umstand, dass der Berufungskläger während der inkriminierten Zeit grösstenteils
(auf eigene Kündigung im Jahre 2017 hin) arbeitslos und lediglich im Jahre 2019
für wenige Monate bei einer Firma angestellt war, wo es aber eigenen Angaben
zufolge «keine Aufträge» gab (Akten S. 1551, 2240 ff.), und über diesen
gesamten Zeitraum von rund 2 Jahren verteilt dennoch mehrfache (total 27)
Bareinzahlungen – häufig auch im vierstelligen Bereich – von total CHF 23'575.90
auf seinem Konto tätigen konnte (Akten S. 859 ff., 884 f.), sprechen mit
der Vorinstanz deutlich für einen durchgehenden Cannabishandel. Entgegen den
Vorbringen des Berufungsklägers liegen auch für das Jahr 2018 klare
Anhaltspunkte für einen durchgehenden Cannabishandel vor, nämlich elf über das
ganze Jahr verteilte Bareinzahlungen im drei- bis vierstelligen Bereich auf das
Konto des Berufungsklägers (Akten S. 862 ff., zum Einwand betreffend
Ferien siehe unten). Als ergänzendes Indiz kann mit der Vorinstanz auch
herangezogen werden, dass der Berufungskläger das Mansardenzimmer, welches er (unter
anderem) zum Abpacken von Cannabis nutzte, seit dem Jahr 2012 fortlaufend
mietete (Akten S. 1553 ff.).
Ein gelegentlicher und immer wieder unterbrochener Cannabishandel,
wie der Berufungskläger ihn geltend macht, überzeugt auch deshalb nicht, da der
Berufungskläger sich diesfalls bei jedem Wiedereinstieg bzw. ständig neue
Kunden hätte suchen müssen, was einen beträchtlichen Zusatzaufwand bedeutet
hätte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich als überzeugendes Indiz herangezogen,
dass sich auf dem im Jahr 2019 beschlagnahmten Mobiltelefon 27 Nummern von
Abnehmern, welche bereits im Jahr 2017 die Kunden des Berufungsklägers gewesen
seien, befanden (Akten S. 1969 f.). Der Berufungskläger bringt dem
pauschal entgegen, es sei nicht erstellt, dass es sich bei diesen Nummern
tatsächlich um Abnehmer handle. Ebenso wenig sei erstellt, ob es zwischen dem
Berufungskläger und den entsprechenden Personen, deren Telefonnummern
gespeichert gewesen seien, zu Betäubungsmittelkontakten gekommen sei und
gegebenenfalls in welchem Umfang (Berufungsbegründung, Akten S. 2390).
Dieser Einwand vermag angesichts der Aussage des Berufungsklägers, es habe
immer mehr Kunden gegeben, und der übrigen erwähnten Indizien allerdings keine
vernünftigen Zweifel daran zu wecken, dass der Berufungskläger im angeklagten
Zeitraum durchgehend – d.h. mit höchstens unbeachtlichen Unterbrechungen – mit
Cannabis gehandelt hat. Die von der Vorinstanz angesprochenen 27 Telefonnummern
waren Nummern, welche sich auf dem im Jahr 2019 beschlagnahmten Mobiltelefon
des Berufungsklägers befanden und mit der Telefonkontrolle im Jahre 2017
übereinstimmten (Akten S. 1969). Bei der mittels Telefonkontrolle überwachten
Kommunikation handelt es sich aber, wie die Vorinstanz überzeugend festgestellt
hat, einzig und allein um Drogengeschäfte (siehe oben E. 4.1.1), sodass
entgegen der Auffassung des Berufungsklägers feststeht, dass es sich bei den
besagten Telefonnummern um Drogenabnehmer des Berufungsklägers handelte. Auch
der Berufungskläger räumte in seiner Einvernahme ein, dass er «natürlich ein
Telefon mit Kunden darin» habe (Akten S. 1553).
4.2.5.2 Der
Berufungskläger gab sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an,
ein Minigrip Marihuana habe 4.5 bis 5 Gramm enthalten. Der Preis für ein
solches Minigrip habe CHF 50.– betragen, bei guten Kollegen vielleicht
auch mal nur CHF 40.–. Pro Minigrip habe er CHF 15.– verdient, es
könnten aber auch CHF 20.– sein, je nach dem. Die meisten Kunden hätten
nur eine Packung genommen, einige wenige vielleicht auch mal 3-4. (Akten
S. 2248, 2251). Bei den vier konkret erstellten Cannabisverkäufen hatten
die Abnehmer indessen unbestrittenermassen fünf, drei, sieben und ein Minigrip Marihuana
gekauft (siehe angefochtenes Urteil, Akten S. 2311), weshalb die
diesbezüglichen Angaben des Berufungsklägers überaus verharmlosend erscheinen
und vielmehr davon auszugehen ist, dass er häufig mehrere Minigrips pro
Verkaufshandlung abgesetzt hat. Anhand der Telefonkontrolle im Jahr 2017
erstellte die Kantonspolizei eine Hochrechnung, wobei pro Treffen bei fehlender
Angabe bloss ein Minigrip mit 4 Gramm angenommen wurde, was angesichts der
Aussagen des Berufungsklägers und den konkret erstellten Verkäufen zugunsten
des Berufungsklägers am untersten Rand des Möglichen angesiedelt ist. Ausgehend
von den Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle errechnete die Kantonspolizei,
dass im überwachten Zeitraum ca. 381 Minigrip mit je 4 Gramm Marihuana sowie 10
Gramm Haschisch ausgeliefert wurden, was ca. 32.4 Gramm Marihuana pro Tag
ergebe (Akten S. 1533). Das Strafgericht hat ausgehend von diesen Zahlen
eine Hochrechnung angestellt und ist hierbei wiederum zugunsten des
Berufungsklägers vom niedrigsten Gewinn von CHF 15.– (statt wie von ihm
angegeben CHF 15.– bis CHF 20.–) pro Minigrip ausgegangen. Die
Hochrechnung der Vorinstanz berücksichtigt den Deliktszeitraum, Ferienabzüge sowie
eine 5-Tageswoche und kommt hierbei auf einen Gewinn über den gesamten
Deliktszeitraum von über CHF 50'000.– (angefochtenes Urteil, Akten
S. 2319). Diese Hochrechnung ist um ein Vierfaches höher als die Schwelle
zur Gewerbsmässigkeit von CHF 10'000.–. Angesichts des Umstands, dass bei
der Berechnung die Parameter stets zugunsten des Berufungsklägers am unteren
Rande des Möglichen veranschlagt wurden, ist mindestens von einem Gewinn in der
errechneten Grössenordnung auszugehen.
Die Hochrechnung der Vorinstanz steht aber nicht etwa alleine
da, sondern wird durch weitere Indizien gestützt, welche ebenfalls einen
CHF 10'000.– deutlich übersteigenden Gewinn nahelegen, so etwa die bereits
erwähnten Bareinzahlungen von total CHF 23'575.90 auf das Konto des
Berufungsklägers. Diesbezüglich bringt die Verteidigung vor, die Vorinstanz
habe die von ihm abgegebene Erklärung als Schutzbehauptung abgetan, ohne diese
Umstände näher eruiert zu haben. Die Angaben des Berufungsklägers, wonach
gemeinsame Ferien des Berufungsklägers mit Bekannten über ein einziges Konto
hätten bezahlt werden sollen, weshalb ihm seine Bekannten hierfür entsprechende
Geldbeträge gegeben hätten, könne jedenfalls nicht als per se unmöglich
bezeichnet werden. Jedenfalls sei es auch eine blosse, durch nichts erstellte Behauptung
der Vorinstanz, dass es sich bei den hierbei einbezahlten Geldbeträgen einzig
um Drogenerlös handeln könne (Berufungsbegründung, Akten S. 2390 f.). Hierzu
ist zu bemerken, dass der Berufungskläger selbst konkret nur gemeinsam bezahlte
Ferien in Thailand geltend machte (Akten S. 2252 f.). Eine andere
vorgebrachte Reise nach Mexiko soll demgegenüber auch gemäss dem
Berufungskläger jeder selbst bezahlt haben («Mexiko lief via Reisebüro. Alle
haben normal bezahlt. Thailand habe ich alles bezahlt, aber die Kollegen gaben
es vorher», Akten S. 2253). Bezüglich der anderen Reisen des
Berufungsklägers («vielleicht ein paar Kurztrips. Mit 2-3 Kollegen. Oder auch
zu zehnt […]», Akten S. 2252), machte der Berufungskläger selbst nicht
geltend, von seinen Freunden Geld erhalten haben und diese gesamthaft bezahlt
zu haben. Was nun aber die Reise nach Thailand – dem Berufungskläger zufolge im
Mai 2018 unternommen (Akten S. 2252) – angeht, so erscheint es umständlich
und lebensfremd, einem Freund grosse Geldsummen in bar zu übergeben, damit
dieser sie auf sein Konto einzahlt und dann die gemeinsamen Ferien von seinem
Konto aus bezahlt. Im Falle einer gemeinsamen Finanzierung der Ferien wäre eine
Überweisung seitens der Freunde auf das Konto des Berufungsklägers sinnvoller
und plausibler gewesen. Des Weiteren sind die Bareinzahlungen allgemein, aber
auch im Jahre 2018, als die Thailandreise stattgefunden haben soll, über das
ganze Jahr verteilt erfolgt – wobei allein im Januar 2018, d.h. noch deutlich
vor Mai 2018, Bargeldeinzahlungen von insgesamt rund CHF 6'700.– erfolgten.
Und auch nach Mai 2018, zwischen September und November 2018, erfolgten drei
weitere Bareinzahlungen auf das Konto des Berufungsklägers (Akten S. 862
ff., 884). Diese Umstände machen die Geschichte des Berufungsklägers noch
unplausibler. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich auch
hierbei um eine blosse Schutzbehauptung des Berufungsklägers handelt. Ergänzend
ist noch zu erwähnen, dass auch bei einer Subtraktion der Kosten für die Reise
nach Thailand immer noch unerklärbare Bareinzahlungen von über
CHF 10'000.– vorlägen: So ist für die Thailandreise den Angaben des
Berufungsklägers zufolge von Kosten in Höhe von total CHF 9'900.– für die
übrigen neun Reisenden auszugehen (zehn Personen inkl. Berufungskläger, Kosten
der Unterkunft CHF 500.– pro Person, Flug ca. CHF 600.– pro Person,
Akten S. 2241). Damit verbleiben immer noch Bareinzahlungen von CHF 13'675.90.
Bereits diese überschreiten die Grenze der Gewerbsmässigkeit. Angesichts der
damaligen Erwerbssituation des Berufungsklägers besteht nebst dem zweifellos
erfolgten Betäubungsmittelhandel keine andere (legale) Erklärung, wie der
Berufungskläger derartige Bargeldsummen hätte erwirtschaften sollen.
Zudem ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger wohl
kaum sämtlichen Drogenerlös auf sein Bankkonto einbezahlt, sondern diesen verschiedentlich
auch direkt zur Barzahlung eigener Verbindlichkeiten verwendet haben dürfte.
Eigenen Angaben zufolge verwendete er sein Bargeld etwa teilweise für den
Einkauf weiterer Drogen (Akten S. 2251). Der von der Vorinstanz
überzeugend errechnete Gewinn von mindestens CHF 50'000.– wird durch die
Bareinzahlungen mithin nicht etwa begrenzt.
In diesem Zusammenhang mitzuberücksichtigen sind des Weiteren
die beim Berufungskläger sowie B____ aufgefundenen hohen Bargeldbeträge (Berufungskläger:
total CHF 4'320.– und EUR 475.– sowie diverse kleinere Bargeldbeträge
in anderen ausländischen Währungen; B____: CHF 9'347.– und EUR 80.–);
siehe angefochtenes Urteil, Akten S. 2307 ff.). Die Vorinstanz hat vom
beim Berufungskläger aufgefundenen Bargeld lediglich CHF 4'160.– sowie
EUR 345.– aufgrund der drogentypischen Stückelung (grösstenteils 100er und
50er Noten) als dem Berufungskläger zurechenbaren Drogenerlös erachtet (siehe
angefochtenes Urteil, Akten S. 2326 f.; Pos. 1016, 1017 und 1500, Akten
S. 414 f., 417 f.), was nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der von der
Vorinstanz festgestellten, unangefochten gebliebenen Mittäterschaft mit B____
(siehe oben E. 4.1.1) ist dem Berufungsklägers indessen auch das bei B____
gefundene Bargeld in drogentypischer Stückelung als Drogenerlös mitanzurechnen
(siehe oben E. 4.2.4.8). Dies ist beim Betrag von CHF 8'400.– der
Fall, welcher überwiegend in 50er-Noten sowie teilweise in 100er- und
200er-Noten gestückelt war und betreffend den die Vorinstanz (rechtskräftig)
die Einziehung als Drogenerlös angeordnet hat (siehe angefochtenes Urteil,
Akten S. 2329; Pos. 4010, Akten S. 587, 592, 594, 655). Damit sind
dem Berufungskläger nebst den dokumentierten Bareinzahlungen weitere rund
CHF 12'880.– barer Drogenerlös zuzurechnen. Auch dies verdeutlicht, dass
die Schwelle von CHF 10'000.– Gewinn klar überschritten wurde.
4.2.5.3 Sodann wurden beim Berufungskläger sowie bei B____
im Anschluss an die Festnahme der beiden am 16. Oktober 2019 im Rahmen
diverser Hausdurchsuchungen noch erhebliche Mengen Cannabis aufgefunden
(Berufungskläger: total 600 Gramm Marihuana und 195,7 Gramm Haschisch; B____:
total 44.4 Gramm Marihuana, siehe hierzu angefochtenes Urteil, Akten
S. 2307 ff.), wobei die bei letzterem befindlichen Betäubungsmittel dem
Berufungskläger im Wege der Mittäterschaft zuzurechnen sind (siehe oben
E. 4.2.4.8). Schon allein das zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen beim
Berufungskläger auffindbare Marihuana (600 Gramm) hätte bei 5 Gramm
pro Minigrip und CHF 15.– Gewinn pro Minigrip einen Erlös von weiteren CHF 1'800.–
ergeben. Was sodann das Haschisch angeht, so gab der Berufungskläger zwar
anlässlich der Hauptverhandlung an, das Haschisch sei «eine Art Bonus» gewesen,
er «habe nichts dafür genommen» (Akten S. 2248). Diese Aussage ist in
dieser Pauschalität allerdings als Schutzbehauptung zurückzuweisen, da der
Berufungskläger noch im Ermittlungsverfahren eingeräumt hatte: «also Haschisch
habe ich auch in kleinen Portionen oder sogar gratis abgegeben» (Akten
S. 1552) und später auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
ausführte, das Haschisch habe auch CHF 50.– gekostet, er habe aber etwas
mehr hineingetan. Wenn einzelne Leute nur CHF 30.– oder CHF 40.–
gehabt hätten, hätte er das auch genommen (Akten S. 2252). Jedenfalls ein
Teil des Haschisch war also ebenfalls zum Verkauf bestimmt, sodass mit Blick
auf das beschlagnahmte Haschisch von einem weiteren geplanten Erlös auszugehen
ist. Die Verteidigung bringt in der Berufung zwar vor, der Berufungskläger habe
selbst Marihuana konsumiert, sodass die bei ihm aufgefundene Menge teilweise
auch zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei (Berufungsbegründung, Akten
S. 2390). Allerdings gab der Berufungskläger selbst an, nur «gelegentlich»
Betäubungsmittel konsumiert zu haben (Akten S. 2242). Auch mit Blick auf
den erheblichen Organisationsgrad des durch den Berufungskläger betriebenen
Betäubungsmittelhandels (angemietete Mansarde als Lager-, Portionier- und
Verpackungsort, diverse Hilfsmittel wie Waagen, Verschweiss- und Vakuumiergeräte
sowie Einweghandschuhe, die grosse Menge an Verpackungsmaterial, die
verschiedenen Mobiltelefone, die für den Drogenhandel typischen telefonischen «Kundenkarteien»
[Namen mit Adressangaben] etc.) sowie mit Blick auf die in den überwachten
Zeitpunkten dokumentierte intensive Aktivität des Berufungsklägers ist davon
auszugehen, dass der zum Eigenkonsum bestimmte Anteil nur einen unwesentlichen
Anteil ausmachte. Vielmehr ist angesichts des langen Deliktszeitraums von über
zwei Jahren anhand der beschlagnahmten Betäubungsmittelmengen sowie der übrigen
Indizien mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger insgesamt
– wie angeklagt – mehrere Kilogramm Cannabis verkauft hat.
Zu den ebenfalls anlässlich einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten
3'500 Minigrips führt der Berufungskläger in seiner Berufung aus, es sei
zwar denkbar, dass sämtliche 3'500 Minigrips für das Abpacken von Marihuana
bestimmt gewesen wären, doch dürfe aufgrund der Menge der Minigrips nicht auf
die tatsächlich zu verkaufende Menge Marihuana geschlossen werden. Es sei ein
Karton mit Verpackungsmaterial (Position 1003) aufgefunden worden, wobei davon
auszugehen sei, dass hier eine grosse Menge Minigrips günstiger habe erworben
werden können (Berufungsbegründung, Akten S. 2391). Nach Auffassung des
Appellationsgerichts können die beschlagnahmten rund 3'500 Minigrips (Akten
S. 413, 451 f., 471) zwar nicht tel quel als tatsächlich zu
verkaufendes Cannabis in entsprechender Menge behandelt werden, bieten aber
doch auch ein ergänzendes Indiz für den weiterhin geplanten, regen Handel. Die
beschlagnahmten Minigrips bestanden zudem nicht etwa aus billiger,
durchsichtiger und dünner Plastikfolie, sondern augenscheinlich aus dickerem,
undurchsichtigem schwarzen bzw. braunen Plastik und waren bedruckt (Akten
S. 451 f.). Es ist davon auszugehen, dass man keine derart grosse Menge an
durchaus hochwertigem Verpackungsmaterial erwirbt, wenn man nicht damit rechnet,
auch Cannabis in entsprechender bzw. jedenfalls in erheblicher Menge absetzen zu
können.
4.2.5.4 Auf eine intensive deliktische Tätigkeit des
Berufungsklägers weisen auch mehrere Aussagen der Beteiligten hin. So gab der
Berufungskläger an, er habe «oft abgemacht […] um kleine Packungen zu
geben» (Akten S. 2248, Hervorhebung hinzugefügt). Am Ende habe er aus
Faulheit das Marihuana zu seiner Freundin mitgenommen und beim Fernsehschauen
verpackt (Akten S. 2250), was auch auf eine grössere Menge zu verpackender
Minigrips auf einmal hinweist, da man sich ansonsten nicht mit einer anderen
Aktivität die Tätigkeit erträglich gestalten müsste. Anlässlich der
Telefonkontrolle wurde ein Gespräch aufgezeichnet, bei dem C____ den
Berufungskläger fragte, ob sie «ein paar Tage Pause machen» sollen (Akten
S. 1716), was auf einen durchgehenden, bloss durch unwesentliche kurze
Pausen unterbrochenen Handel hinweist. Die Behauptungen des Berufungsklägers,
er habe vor allem im kleinen Rahmen an Freunde geliefert (Akten S. 2249),
widerlegen nicht nur die auf seinem Mobiltelefon befindlichen, zahlreichen
Kundendaten (Akten S. 1969 f.; vgl. auch S. 1844 ff.), sondern auch
der Berufungskläger selbst, indem er einräumte, es habe immer mehr Kunden
gegeben und er habe natürlich ein Telefon mit Kunden darin gehabt (siehe oben
E. 4.2.5.1). Weiter führte der Berufungskläger aus, er habe sich im
Betäubungsmittelhandel gegenüber den Personen, die er beliefert habe, «[...]»
genannt, so nenne ihn sonst niemand. So hätten ihn die Kunden der Freunde
genannt. Die, die es gewusst hätten, hätten ihn A____ genannt (Akten
S. 2251).
4.2.5.5 Massgeblich
ist sodann, dass der Berufungskläger im angeklagten Zeitpunkt – keine
bzw. nur kurzzeitig und geringe Einnahmen neben dem Betäubungsmittelhandel
generierte (siehe oben E. 4.2.5.1). Damit ist auch davon auszugehen, dass
der Berufungskläger mittels des Verkaufs von Cannabis im Sinne der
Rechtsprechung (siehe oben E. 4.2.4.7) regelmässige Einnahmen erzielte und
dadurch einen zumindest namhaften Betrag zur Deckung seiner
Lebenshaltungskosten erwirtschaftete. Damit korrespondiert auch, dass der
Berufungskläger beispielsweise angab, mit dem Drogenerlös etwa «viel Schulden»
beglichen zu haben (Akten S. 1552). Aktuell habe er fast keine Schulden
mehr (Akten S. 1558). Dass dies zutrifft, bestätigt der Umstand, dass der
Berufungskläger per 18. Februar 2021 nicht im Betreibungsregister verzeichnet
war (Akten S. 15). Auch die vom Berufungskläger geltend gemachten Reisen nach
Mexiko, Thailand und seine Weekendtrips innerhalb Europas (Akten S. 2241,
2252) wären ihm angesichts seiner legalen finanziellen Situation bzw. seiner
Erwerbslosigkeit im angeklagten Zeitpunkt ohne den Erlös aus dem
Betäubungsmittelhandel nicht möglich gewesen.
Schliesslich
verdeutlichen auch der bereits erwähnte Organisationsgrad des
Betäubungsmittelhandels durch den Berufungskläger und der von ihm betriebene
zeitliche Aufwand (siehe etwa die mittels der Erkenntnisse aus der
Telefonkontrolle belegten hohen Anforderungen an die zeitliche Verfügbarkeit
des Berufungsklägers, Separatbeilagen Ordner 4/7 bis 7/7), die lange
Deliktsdauer von über zwei Jahren sowie die Häufigkeit der einzelnen
Verkaufshandlungen (z.B. im Zeitraum der Telefonkontrolle rund 381 Verkaufshandlungen
innerhalb von 47 Tagen, Akten S. 1533), dass der Berufungskläger den
Cannabishandel regelrecht nach der Art eines Berufes ausübte. Die
beschlagnahmten beträchtlichen Betäubungsmittelmengen und zahlreichen
Verpackungsmaterialien weisen sodann darauf hin, dass der Berufungskläger noch
zu einer Vielzahl weiterer entsprechender deliktischer Handlungen bereit war.
Die Voraussetzungen für Gewerbsmässigkeit (siehe die Nachweise oben E. 4.2.4.7)
sind vor diesem Hintergrund gesamthaft erfüllt.
4.2.5.6 Bei
dieser Ausgangslage ist auch der Vorsatz zum gewerbsmässigen
Betäubungsmittelhandel zweifellos zu bejahen, zumal der Berufungskläger selbst angab,
mit dem Gewinn etwa seine Schulden beglichen zu haben.
4.2.5.7 Nach
dem Erwogenen muss zwar der konkret durch den Cannabishandel vom
Berufungskläger (teilweise mittäterschaftlich) generierte Umsatz bzw. Gewinn
offenbleiben. Es steht aber ohne vernünftigen Zweifel fest, dass von einem
erwirtschafteten Gewinn in der Grössenordnung von mindestens CHF 50'000.– auszugehen
ist, womit die in der Praxis festgelegte Schwelle der Gewerbsmässigkeit von
CHF 10'000.– um ein Vielfaches überschritten ist. Überdies ergibt eine
Gesamtwürdigung der Umstände, dass der Berufungskläger dem Cannabishandel nach
der Art eines Berufs nachgegangen ist, sodass auch die übrigen Voraussetzungen
für Gewerbsmässigkeit nach der Rechtsprechung zu bejahen sind.
4.3 Zwischenfazit
Der Berufungskläger ist in Anklageziffer 2 also
auch in zweiter Instanz wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen.
5. Besitz
eines Teleskopschlagstocks
Mit Blick auf den Vorwurf des Besitzes des beschlagnahmten Teleskopschlagstocks
(Akten S. 508, 510), kann sodann auf die zutreffenden tatsächlichen und
rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 2321
f.), zumal der Berufungskläger diesen in seiner Berufung nichts entgegenbringt.
Zu ergänzen bzw. präzisieren ist, dass im Mietvertrag für den
Autohalleneinstellplatz ([...]), auf dem der Schlagstock in einem Karton vor
dem Fahrzeug des Berufungsklägers gefunden wurde, zwar als Mieterin die Mutter
des Berufungsklägers aufgeführt war (Akten S. 398 f., 534).
Allerdings räumte der Berufungskläger ein, dass sich dies lediglich aus
Kostengründen so verhalte, sonst würde der Mietvertrag schon über seinen Namen
laufen (Akten S. 1551; vgl. auch die Rechnung für den Einstellplatz in der
Wohnung der Freundin des Berufungsklägers, Akten S. 398 f.). Auf dem Einstellplatz
stand das Fahrzeug des Berufungsklägers (Akten S. 1551 f., 2254) und der Berufungskläger
trug den Schlüssel zur Einstellhalle an seinem Schlüsselbund (Akten
S. 486). Es bestehen mithin keine Zweifel daran, dass der Einstellplatz
durch den Berufungskläger genutzt wurde. Der Berufungskläger räumte sodann ein,
dass die Decke, in welcher der Teleskopschlagstock eingewickelt war, ihm gehöre
(Akten S. 2321). Damit ist für das Gericht mit hinreichender Sicherheit
erstellt, dass der Teleskopschlagstock wissentlich und willentlich im Besitz
des Berufungsklägers war, ohne dass dieser eine Berechtigung hierfür aufwies.
Im Ergebnis ist in Anklageziffer 3 mit der Vorinstanz ein
Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu fällen.
6. Überblick
über die zweitinstanzlichen Schuldsprüche
Zusammenfassend betrachtet wird der Berufungskläger somit in
zweiter Instanz – nebst dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch
wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes – des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz
schuldiggesprochen.
7. Strafzumessung
7.1 Das
Strafgericht hat für den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 16.–17. Oktober 2019, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, eine Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen.
Der Berufungskläger beantragt hinsichtlich der Strafzumessung
mit Blick auf den Cannabishandel seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen à CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von
zwei Jahren. Für den Konsum von Marihuana sei eine angemessene Busse von
CHF 100.– auszusprechen (Berufungsbegründung, Akten S. 1385, 2392;
Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2426).
Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine
Freiheitsstrafe von 21 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit
von 5 Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.– (Plädoyer StA 2. Instanz,
Akten S. 2421).
7.2 Grundlagen
7.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2).
An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das
Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer
Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das
Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung
gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.
September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende
Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem
zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen
und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine
vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.
Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand
täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren
(vgl. Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff.,
N 69 ff. sowie N 311 ff.).
7.2.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49
Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei
voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall
gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der
Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste
Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der
abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat
auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es
um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,
aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe
massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys,
a.a.O., N 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann
demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung
zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).
In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und
-mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die
hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die
Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der
einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine
(provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in
Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu
starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne
einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe
der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen
kumuliert werden (Ackermann, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49
StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die
Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen
(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die Strafe ist
grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens
festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom
30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013
E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f.,
SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom
15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann,
a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys,
a.a.O., N 480 f. und 520).
7.2.3 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2;
BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren
Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen
sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die
öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1
lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei
alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am
wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber
der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97
E. 4.2.2).
Bei der
Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in
einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch
auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der
(Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der
einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche
Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche
Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit weiteren
Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
7.3 Beurteilung
durch das Appellationsgericht
7.3.1 Gewerbsmässiges
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
7.3.1.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist
wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend
das gewerbsmässige Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz darstellt und
für das Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr,
d.h. von einem bis 20 Jahren (Art. 40 StGB), vorsieht. Damit kommt
diesbezüglich die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein nicht in Betracht.
7.3.1.2 Der Berufungskläger bringt vor, aufgrund der
zu erfolgenden Freisprüche wegen bandenmässiger und gewerbsmässiger
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei die Einsatzstrafe für den
Betäubungsmittelhandel erheblich zu senken. Die Ausführungen der Vorinstanz zum
Mitbeschuldigten B____ würden durchaus auch auf den Berufungskläger zutreffen.
Daher sei seine Einsatzstrafe bei einem halben Jahr respektive 180 Tagessätzen
festzulegen (Berufungsbegründung, Akten S. 2392; Plädoyer AV
2. Instanz, Akten S. 2426).
Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft mit ihrer
Anschlussberufung geltend, die Vorinstanz habe die mehrfachen
Qualifikationsmerkmale, den langen Deliktszeitraum und die intensive
deliktische Tätigkeit zu wenig straferhöhend berücksichtigt. Angemessen sei
vielmehr eine Einsatzstrafe von 20 Monaten (Plädoyer StA 2. Instanz,
S. 2421).
7.3.1.3 Aufgrund der zweitinstanzlichen Bestätigung
der Gewerbsmässigkeit und des entsprechenden Schuldspruchs wegen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz erübrigen sich die Vorbringen des
Berufungsklägers zur Strafzumessung betreffend den Cannabishandel bereits angesichts
des gesetzlichen Mindeststrafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG.
Strafmilderungsgründe sind – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat
– keine ersichtlich. Und die vorliegend zu bejahende Verletzung des
Beschleunigungsgebots (siehe unten E. 7.3.5) erweist sich nicht als derart
gravierend, dass sie eine Strafmilderung und mithin eine Unterschreitung des gesetzlichen
Mindeststrafrahmens gebieten würde.
Der Berufungskläger hat wie mehrfach erwähnt den
Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c
BetmG) erfüllt. Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen,
dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als
Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden. Das Gericht darf aber das Ausmass
eines qualifizierenden Tatumstandes berücksichtigen (BGE 120 IV 67 E. 2b,
BGE 118 342 E. 2b; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.4,
6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.3).
7.3.1.4 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist
zunächst auf das Ausmass der Verletzung bzw. der Gefährdung des Rechtsgutes
abzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zunächst zutreffend berücksichtigt,
dass der Berufungskläger dank seiner guten Vernetzung mit grossem Kundenstamm
zahlreiche Abnehmer erreichte, welchen er Betäubungsmittelmengen im mehrfachen
Kilogrammbereich verkaufte. Entgegen der Vorinstanz ist allerdings nicht davon
auszugehen, dass der Berufungskläger – entsprechend seinen Angaben – jeweils
nur mit kleinen Mengen im Bereich von 4.5 bis 5 Gramm handelte. Vielmehr ist anhand
der erstellten Verkaufshandlungen davon auszugehen, dass der Berufungskläger
verschiedentlich auch über 20 oder auch 30 Gramm Cannabis pro
Verkaufshandlung absetzte. Dennoch ist der Berufungskläger nicht etwa als
Grosshändler oder sonst wie als (Zwischen-)Händler von entscheidender Bedeutung
für den hiesigen Cannabishandel zu bezeichnen, sondern lieferte vielmehr direkt
an die Endverbraucher, was sich wiederum zu seinen Gunsten auswirkt. Die
Vorinstanz hat sodann zutreffend berücksichtigt, dass angesichts des beim
Berufungskläger beschlagnahmten Verpackungsmaterials in beträchtlichen Mengen sowie
des beschlagnahmten Cannabis von über 800 Gramm davon auszugehen ist, dass der
Berufungskläger im Cannabishandel noch einiges vorhatte. Mithin drohten mit
grosser Wahrscheinlichkeit noch weitere erhebliche Verletzungen des Rechtsguts.
Gegenüber den vorinstanzlichen Erwägungen ist aber bereits in diesem
Zusammenhang zu ergänzen, dass Cannabis nicht zu den gefährlichsten Drogen
zählt, was sich zugunsten des Berufungsklägers auswirkt, allerdings dadurch
relativiert wird, dass – was die Vorinstanz wiederum berücksichtigt hat – es
sich beim beschlagnahmten Cannabis um solches mit hohem bis sogar sehr hohem
THC-Gehalt handelte. Zu ergänzen ist sodann, dass die vier Abnehmer der konkret
erstellten Verkaufshandlungen zum Verkaufszeitpunkt 26, 24, 22 und 23 Jahre alt
(Akten S. 1999 ff.) und mithin relativ jung und vulnerabel waren, was gewisse
Rückschlüsse auf die Zielgruppe des Berufungsklägers zulässt und sich ebenfalls
leicht erschwerend auswirkt. Wiederum zugunsten des Berufungsklägers ist
ergänzend zu berücksichtigen, dass sich der erstellte Cannabishandel durch den Berufungskläger
auf den Raum Basel und mithin eine bloss lokale Ausdehnung beschränkte.
Was die Art und Weise des Tatvorgehens und insbesondere die Qualifikationsmerkmale
angeht, so wird in zweiter Instanz – entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung –
nur noch ein Qualifikationsmerkmal, nämlich das der Gewerbsmässigkeit, bejaht.
Damit ist der Einwand der Staatsanwaltschaft, die mehrfachen
Qualifikationsmerkmale seien gegenüber der Vorinstanz in stärkerem Umfang
straferhöhend zu berücksichtigen, von vornherein nicht zu hören. Indessen ist
vorliegend das zu berücksichtigende Ausmass der Gewerbsmässigkeit beachtlich.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weist das Vorgehen des
Berufungsklägers professionelle Züge auf. So nutzte der Berufungskläger die von
ihm als Rückzugsort neben seinem eigentlichen Wohnort angemietete Mansarde zur
ungestörten Lagerung, Portionierung und Verpackung des Cannabis’, womit er
zugleich das Risiko im Falle einer Entdeckung zu reduzieren vermochte,
beschaffte sich hierfür diverse Hilfsmittel wie Waagen, Verschweiss- und
Vakuumiergeräte, Einweghandschuhe sowie grosse Mengen Verpackungsmaterial und
besass verschiedene Mobiltelefone mit für den Drogenhandel typischen telefonischen
«Kundenkarteien» (Namen mit Adressangaben). Die Vorinstanz hat weiter zu Recht
in ihre Beurteilung einbezogen, dass der Berufungskläger einen erheblichen
Aufwand für den Cannabishandel betrieben hat. Damit hat sie die von der
Staatsanwaltschaft geltend gemachte Intensität der deliktischen Tätigkeit in
der Sache bereits berücksichtigt. Zu konkretisieren ist diesbezüglich aber,
dass der Berufungskläger insbesondere in zeitlicher Hinsicht erhebliche
Ressourcen in den Cannabishandel steckte, indem er das Cannabis (zumindest
auch) selbst portionierte und abpackte sowie eine grosse zeitliche
Verfügbarkeit für dessen Auslieferung an die Kunden aufweisen musste, auch um
seinen Kundenstamm halten und zunehmend ausbauen zu können. In diesem
Zusammenhang zu erwähnen sind auch die Häufigkeit der Verkaufshandlungen und
mithin die insgesamt grosse Anzahl der Drogenoperationen. Die Vorinstanz hat
sodann zutreffend den vom Berufungskläger mit dem Cannabishandel
erwirtschafteten Gewinn von mindestens CHF 50'000.– berücksichtigt. Dieser
fällt spürbar ins Gewicht, da er die Schwelle zur Annahme von Gewerbsmässigkeit
um ein Vierfaches überschreitet. Gegenüber den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann
– wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung zutreffend geltend
macht – ergänzend auch der lange Deliktszeitraum von über zwei Jahren zu
berücksichtigen, während dem der Berufungskläger durchgehend mit Cannabis
gehandelt hat. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass der Berufungskläger
angesichts seiner legalen Erwerbssituation mit dem Cannabishandel nicht bloss
einen Nebenverdienst, sondern zu weiten Strecken seinen einzigen Verdienst zur
Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten generierte und viele Schulden damit
bezahlte. Alles in allem ist das Ausmass der Gewerbsmässigkeit damit nicht mehr
am untersten Rand anzusiedeln.
Wie bereits erwähnt, wird das Qualifikationsmerkmal der
Bandenmässigkeit in zweiter Instanz nicht bestätigt. Allerdings hat der
Berufungskläger nicht etwa ausnahmslos als Alleintäter gehandelt, was sich zu
seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Vielmehr hat er zumindest für gewisse
Zeitabschnitte auch nach Auffassung des Appellationsgerichts mit B____ in
Mittäterschaft gehandelt, wobei der Berufungskläger zwischen den beiden
angesichts der Gesamtumstände als federführend zu bezeichnen ist, was
erschwerend zu berücksichtigen ist.
Das objektive Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich
daher im Ergebnis nicht mehr am untersten Rand, aber noch immer im unteren
Bereich des unteren Drittels.
7.3.1.5
In subjektiver Hinsicht hat das Strafgericht ausgeführt, der Berufungskläger
habe zielstrebig und gewinnorientiert gehandelt, wobei dies dem gewerbsmässigen
Cannabishandel inhärent ist. Mit der Vorinstanz ist allerdings erschwerend zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht etwa aufgrund einer Drogensucht
oder aus einer eigentlichen existentiellen Notlage gehandelt hat. Vielmehr
kündigte er im Jahre 2017 eigeninitiativ seine Arbeitsstelle, wobei der
angeklagte und erstellte Cannabishandel im Herbst 2017 seinen Anfang nahm.
Angesichts dessen sowie des Motorrads und der mehreren PKW, über die der
Berufungskläger verfügte, seiner diversen Auslandsreisen und der nebst seinen
Wohnorten bei der Mutter bzw. Freundin zusätzlich angemieteten Mansarde,
erweckt es mit der Vorinstanz den Anschein, dass der Berufungskläger
schlichtweg nicht bereit war, sich mit den ihm zur Verfügung stehenden oder
mittels legaler Erwerbstätigkeit generierbaren Mitteln zu begnügen, bzw. dass
er sich ungeachtet seiner legalen Erwerbssituation einen komfortablen Lebensstil
leisten wollte. Er handelte mithin aus rein egoistischen Beweggründen.
Das subjektive Verschulden des Berufungsklägers liegt daher
im Ergebnis im unteren bis mittleren Bereich des unteren Drittels.
7.3.1.6
Insgesamt kann das Verschulden des Berufungsklägers für das gewerbsmässige
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mehr am untersten Rand
angesiedelt werden, bewegt sich aber noch im unteren Bereich des unteren
Drittels. In Würdigung der Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der
Täterkomponenten – eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als
schuldangemessen.
7.3.2 Vergehen
gegen das Waffengesetz
Es ist sodann die hypothetische Strafe für das Vergehen gegen
das Waffengesetz festzusetzen, wobei Art. 33 Abs. 1 WG einen Strafrahmen
von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Auf der objektiven Seite ist festzuhalten, dass ein
Schlagstock auf der Skala der vom Waffengesetz erfassten denkbaren Waffen auf
der untersten Gefährlichkeitsskala anzusiedeln ist, wenngleich je nach Art des
Gebrauchs auch durchaus schwere Verletzungen hiermit verursacht werden können.
Ein Schlagstock lässt sich aber vor allem im Nahkampf, das heisst unter
Inkaufnahme einer Eigengefährdung, nur unter Aufwendung eigener Körperkraft und
nicht gegen viele Personen gleichzeitig einsetzen. Leicht erschwerend zu
berücksichtigen ist indessen, dass der Berufungskläger den Schlagstock auf
seinem Parkplatz bloss in eine Decke eingewickelt, mithin nicht gegen den
Zugriff durch Dritte gesichert, aufbewahrte, und damit eine gewisse unkontrollierte
Gefahrenlage schuf. Alles in allem erweist sich das objektive Verschulden des
Berufungsklägers für das Vergehen gegen das Waffengesetz aber immer noch als
sehr leicht.
In subjektiver Hinsicht ist beim Berufungskläger von Vorsatz
direkten Grades auszugehen. Nachvollziehbare Gründe für den Schlagstockbesitz
sind nicht ersichtlich. Insgesamt ist aber auch das subjektive Verschulden noch
als sehr leicht zu bezeichnen.
Im Ergebnis erweist sich das Verschulden des Berufungsklägers
für das Vergehen gegen das Waffengesetz als sehr leicht, weshalb mit Blick auf
die hiesige Praxis die von der Vorinstanz ausgesprochene hypothetische Strafe von
10 Tagessätzen noch schuldangemessen erscheint.
Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als
auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 33 Abs. 1 WG, Art. 34 Abs. 1 StGB,
siehe hierzu oben E. 7.2.3). Der Berufungskläger ist nicht einschlägig
vorbestraft. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vorliegend
eine Freiheitsstrafe geboten wäre, um den Berufungskläger von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie das Strafgericht ausserdem
zutreffend ausführt, sind vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, welche
gegen die Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe sprechen würden (angefochtenes
Urteil, Akten S. 2322). Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer
Anschlussberufung allerdings vor, das Vergehen gegen das Waffengesetz stünde in
einigermassen engem Zusammenhang zum Betäubungsmittelhandel, weshalb auch für
dieses Delikt eine Freiheitsstrafe zu verhängen sei (Plädoyer StA
2. Instanz, S. 2421). Der Berufungskläger äussert sich hierzu im
Besonderen nicht. Abgesehen davon, dass der von der Staatsanwaltschaft geltend
gemachte einigermassen enge Zusammenhang zum Betäubungsmittelhandel äusserst
fraglich erscheint, vermag ein enger Zusammenhang zu einem mit Freiheitsstrafe
zu bestrafenden Delikt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für
das Aussprechen einer – gleichartigen – Freiheitsstrafe zu genügen. Zwar darf
auch nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen
werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022
E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom
19. Januar 2021 E. 6.3.1, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E.
3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019
vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4), was das Bundesgericht insbesondere in
Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende Tatbestände, die in einer
familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen wurden und Züge eines
Dauerdelikts aufweisen, bejaht hat (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022
E. 5.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch eindeutig nicht
gegeben, weshalb für das Vergehen gegen das Waffengesetz – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe auszusprechen ist.
7.3.3 Mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Schliesslich ist für den rechtskräftigen
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum
von Cannabis) eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat diese bei
CHF 300.– angesetzt. Der Berufungskläger verlangt demgegenüber eine
Senkung der Busse auf CHF 100.–, während die Staatsanwaltschaft
diesbezüglich eine Bestätigung der erstinstanzlichen Strafzumessung begehrt.
Gemäss Nr. 8001 der Bussenliste 2 als
Anhang zur Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) wird im Rahmen des
Ordnungsbussenverfahrens der einfache unbefugte vorsätzliche Konsum von
Cannabis mit einer Busse in Höhe von CHF 100.– sanktioniert. Mit Blick
hierauf sowie die vorliegend zu beurteilende mehrfache Begehung über die
Zeitspanne vom 4. Juni 2018 bis Mitte Oktober 2019 (betreffend allfälligen
vorherigen Konsum wurde das Verfahren eingestellt) erweist sich die
vorinstanzlich verhängte Busse als sehr niedrig, wobei eine Erhöhung des
Bussenbetrages mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft begehrte
Bestätigung der vorinstanzlich verhängten Busse aufgrund des Verbots der reformatio
in peius ausgeschlossen ist. Jedenfalls besteht aber auch keinerlei Anlass
zu einer Senkung des Bussenbetrages. Damit bleibt es bei einer Busse von
CHF 300.–. Diese ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Falle
schuldhafter Nichtbezahlung in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.
7.3.4 Allgemeine
Täterkomponenten
In einem weiteren Schritt sind noch die allgemeinen
Täterkomponenten miteinzubeziehen.
Hierzu hat die Vorinstanz erwogen, dass der damals [...]-jährige,
zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung knapp [...]-jährige Schweizer
Staatsangehörige in der Schweiz aufwuchs und hier zur Schule ging. Der
Berufungskläger verfüge über keine Berufsausbildung und habe sich seit mehreren
Jahren mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten. Schliesslich sei der
Berufungskläger strafrechtlich nicht unbelastet. Vielmehr sei er am 3. April
2012 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfaches
Vergehen gegen das BetmG und mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG) zu
einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 70.– (Probezeit 2 Jahre)
sowie zu einer spürbaren Busse von CHF 3'500.–
verurteilt worden (Akten S. 10). Die Vorstrafe falle indessen aufgrund des
langen Zeitablaufs eher marginal ins Gewicht. Sodann bewertete die Vorinstanz
das Teilgeständnis des Berufungsklägers als neutral, da dieses sich nur auf
bereits Offenkundiges bezogen und sich die Beweislage zu diesem Zeitpunkt
bereits als vergleichsweise erdrückend präsentiert habe. Die Vorinstanz erwog
zudem, der Berufungskläger sei selbst auch Marihuana-Konsument, wobei aber nicht
von einer eigentlichen Suchtabhängigkeit ausgegangen werden könne. Das Vorbringen
des Berufungsklägers, wonach er in seinen Augen nichts Strafwürdiges getan
habe, könne nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, zumal ihm die
Konsequenzen aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafe durchaus bewusst gewesen
seien. Insgesamt kam das Strafgericht zum Schluss, die be- und entlastenden
Momente hielten sich die Waage, sodass sich die Täterkomponente neutral auf das
Strafmass auswirke (angefochtenes Urteil, Akten S. 2324 f.).
Ein im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholter, aktueller
Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 23. Mai 2024 (Akten S. 2413
f.), zeigt auf, dass der Berufungskläger – abgesehen vom vorliegenden Verfahren
– keine Einträge (mehr) aufweist.
Der Berufungskläger verlangt eine neutrale Gewichtung der
Täterkomponente in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Vorinstanz
(Berufungsbegründung, Akten S. 2392; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten
S. 2426).
Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Anschlussberufung
geltend, da die Vorstrafe vom 3. April 2012 nicht mehr im Strafregister
eingetragen sei, dürfe sie dem Berufungskläger nicht mehr entgegengehalten
werden. Daher beantrage sie – im Gegensatz noch zur Anschlussberufungserklärung
– keine Straferhöhung wegen der Täterkomponente, sondern deren neutrale
Gewichtung (Plädoyer StA 2. Instanz, S. 2421).
Das Appellationsgericht kommt gestützt auf die zutreffenden, von
der Vorinstanz dargelegten be- und entlastenden Momente sowie den aktuellen
Strafregisterauszug des Berufungsklägers – in Übereinstimmung mit den
Parteibegehren – ebenfalls zum Schluss, dass sich die Täterkomponente vorliegend
als neutral erweist. Was die – nunmehr aus dem Strafregister entfernte – Vorstrafe
angeht, so sah zwar der – inzwischen aufgehobene – Art. 369 Abs. 7 aStGB vor,
dass Strafregistereintragungen nach ihrer Entfernung nicht mehr rekonstruierbar
sein und entfernte Verurteilungen dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten
werden durften. Allerdings trat am 23. Januar 2023 das Bundesgesetz über das
Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG, SR 330) in
Kraft, wobei das Verwertungsverbot in Art. 369 Abs. 7 aStGB aufgehoben
wurde. Gemäss Botschaft des Bundesrats hatte das Verwertungsverbot seine
sachliche Rechtfertigung verloren und war angesichts der zahlreichen Ausnahmen
nicht mehr konsistent anwendbar. Daher sollte sich die Frage, ob eine aus dem
Strafregister entfernte Vorstrafe berücksichtigen werden dürfe, nicht aus einem
schematischen an den Ablauf einer Frist gebundenes Verwertungsverbot ergeben,
sondern im freien Ermessen des Rechtsanwenders liegen. Die Konnexität und die
Relevanz der früheren Verurteilung seien hierbei aber zu begründen. Je weiter
eine Verurteilung zurückliege und je leichter das Delikt sei, desto höhere
Anforderungen seien an die entsprechende Begründung zu stellen (Botschaft Strafregistergesetz,
in: BBl 2014 S. 5713, 5724, 5770 f., 5775 ff.). Das Bundesgericht hat vor
diesem Hintergrund festgehalten, dass das neue Strafregisterrecht bei der
Berücksichtigung von gelöschten Vorstrafen weniger restriktiv sei, was den
Willen des Gesetzgebers widerspiegele, die Bedeutung des Rechts auf Vergessen
einzuschränken (BGE 150 IV 103 E. 2.2.2 f.; vgl. auch BGer
2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 5.6.1). Vor diesem Hintergrund
erscheint eine marginale Berücksichtigung der zwölf Jahre zurückliegenden,
eindeutig einschlägigen Verurteilung des Berufungsklägers wegen Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz – wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat – ungeachtet
ihrer inzwischen erfolgten Entfernung noch immer als angemessen. Ohnehin würde selbst
eine Nichtberücksichtigung der Vorstrafe die auch ansonsten bestenfalls neutrale
Täterkomponente nicht etwa ins Positive verkehren. Der lange Zeitablauf der
Vorstrafe wird allerdings im Rahmen der Frage des bedingten Vollzugs (siehe
unten E. 7.3.6) zu berücksichtigen sein.
Im Ergebnis bleibt es damit beim vor Berücksichtigung der
Täterkomponente veranschlagten Strafmass.
7.3.5 Verletzung
des Beschleunigungsgebots
Dem Berufungskläger ist im vorliegenden Fall allerdings eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren zugute zu halten.
Dieses Gebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen
Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis
gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens
ausgesetzt sein (BGE 143 IV 373 E. 1.3, BGE 133 IV 158 E. 8, 117 IV
124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Summers, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2023, Art. 5 StPO N 1 f.). Vorliegend dauerte das
Ermittlungsverfahren vom Zeitpunkt der Information des Berufungsklägers über
das Verfahren (nach seiner Festnahme am 16. Oktober 2019) von der
Verfahrenseinleitung bis zur Anklageerhebung (mit Anklageschrift vom
9. April 2021) rund 1.5 Jahre, was verhältnismässig erscheint. Das
erstinstanzliche Urteil datiert bereits vom 4. Juni 2021, d.h. knapp zwei
Monate nach Anklageerhebung, wobei das begründete Urteil im September 2021
verschickt wurde. Auch diese Zeitspannen sind zweifellos angemessen. Im Rahmen
des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens ist allerdings zwischen Februar 2022
und Februar 2024, d.h. während gut zwei Jahren, keinerlei
Verfahrenshandlung vorgenommen worden, weshalb eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festzustellen ist. Zu berücksichtigen ist indessen, dass
sich der Berufungskläger während des Strafverfahrens und insbesondere des
Berufungsverfahrens nicht in Haft befand. Insgesamt rechtfertigt sich infolge
der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion der
Freiheitsstrafe von 14 Monaten um zwei Monate, mithin auf 12 Monate.
Demgegenüber drängt sich keine Reduktion der ohnehin sehr niedrig bemessenen, bedingten
(siehe unten E. 7.3.6) Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.– auf,
da die rund zwei Jahre andauernde Unklarheit darüber den Berufungskläger nicht
in relevanter Weise mehrbelastet haben dürfte.
7.3.6 Bedingter
Vollzug
Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug
einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet,
dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren
ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger
Prognose abgewichen werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung für die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges
Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 143 IV 9
E. 2.8, 134 IV 1 E. 4.2.2; BGer 6B_333/2024 vom 30. August 2024
E. 2.3.2; Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 46 ff.).
Die Vorinstanz verwies diesbezüglich zunächst auf die einschlägige
Vorstrafe vom 3. April 2012 (siehe hierzu oben E. 7.3.4). Weiter
berücksichtigte sie, dass der über dreissig Jahre alte Berufungskläger
finanziell nach wie vor nicht auf eigenen Beinen stehe, sich von seiner
Freundin unterstützen lasse und sich bisher mit Gelegenheitsjobs über Wasser
gehalten habe. Seine erst per Mitte Mai 2021 erfolgte Anstellung bei der [...]
sei aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer wenig aussagekräftig, zumal er
gemäss eigenen Angaben bislang erst ein paar wenige Einsätze gehabt habe.
Dessen ungeachtet kam die Vorinstanz zum Schluss, allein diese Umstände
vermöchten die Vermutung einer günstigen Prognose nicht umzustossen,
insbesondere da der Berufungskläger seit dem Polizeigewahrsam im Oktober 2019
nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Von einer im
Wiederholungsfalle drohenden vollziehbaren Sanktion sei eine ausreichende Warnwirkung
zu erwarten. In Anbetracht dessen gewährte die Vorinstanz dem Berufungskläger
den bedingten Strafvollzug. Allerdings erhöhte sie die Probezeit aufgrund der
nicht restlos beseitigten Zweifel auf vier Jahre.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens konnten die aktuellen
persönlichen Umstände des Berufungsklägers aufgrund dessen Nichterscheinens an
der Berufungsverhandlung grösstenteils nicht eruiert werden. Fest steht bloss
anhand des aktuellen Strafregisterauszugs (siehe oben E. 7.3.4), dass der
Berufungskläger auch nach der erstinstanzlichen Verhandlung nicht mehr
strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Vorstrafe des Berufungsklägers
liegt inzwischen 12 Jahre, mithin sehr lange, zurück. Vor diesem Hintergrund
und angesichts der von der Vorinstanz dargelegten, zutreffenden Umstände kann
dem Berufungskläger keine ungünstige Prognose erteilt werden, weshalb ihm mit
der Vorinstanz sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe der
bedingte Vollzug zu gewähren ist. Entgegen der Vorinstanz rechtfertigt sich
nach Auffassung des Appellationsgerichts angesichts der Umstände, insbesondere
mit Blick auf die seit der Vorstrafe verstrichene Zeit von 12 Jahren, keine
Erstreckung der Probezeit auf 4 Jahre. Auch sonst sind keine erheblichen Gründe
für eine Verlängerung der Probezeit ersichtlich. Vielmehr ist die Probezeit –
sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe – auf das Minimum von
zwei Jahren zu beschränken.
7.4 Ergebnis
In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren sind
über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten
und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, beides mit bedingtem
Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine
Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen. An die Freiheitsstrafe wird der
Polizeigewahrsam vom 16. Oktober 2019 bis 17. Oktober 2019 (2 Tage) in
Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.
8. Kosten
und Entschädigungen
8.1 Vorinstanzliche
Kosten
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche
kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020
vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember
2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt.
Der Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren – nebst
dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
– wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehens gegen das
Waffengesetz schuldig gesprochen. Ein Freispruch oder eine weitere
Verfahrenseinstellung in Bezug auf bestimmte Anklagepunkte sind in zweiter
Instanz nicht erfolgt, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu
belassen sind. Die in zweiter Instanz erfolgte Verneinung eines zweiten
Qualifikationsmerkmals (Bandenmässigkeit) aus rechtlichen Erwägungen ändert
hieran nichts.
Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten von CHF 16'320.90. Auch die erstinstanzliche
Urteilsgebühr von CHF 7'000.– ist zu bestätigen.
8.2 Kosten
des Berufungsverfahrens
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs.
1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom
10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).
Der Berufungskläger hat mit seiner Berufung einen Freispruch
von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
eine Einstellung des Verfahrens betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz
begehrt. Auch die Strafzumessung hat er angefochten und hierbei eine Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug und einer
Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von CHF 100.– verlangt. Mit
Blick auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG
unterliegt er in zweiter Instanz mehrheitlich, erreicht aber immerhin einen
Verzicht auf das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit, was sich im Rahmen
der Strafzumessung bei den objektiven Tatkomponenten für den Berufungskläger leicht
entlastend auswirkt. Sodann wurde dem Berufungskläger eine Strafreduktion um 2
Monate infolge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots eingeräumt. Insgesamt
hat sich das Strafmass in zweiter Instanz von 15 auf 12 Monate, d.h. um 3
Monate, reduziert. Des Weiteren wurde in zweiter Instanz die vom Strafgericht
auf 4 Jahre festgelegte Probezeit für die bedingte Freiheitsstrafe wegen des
gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz – in
Übereinstimmung mit den Anträgen des Berufungsklägers – auf das Minimum von 2
Jahren gesenkt. Im Übrigen (d.h. betreffend den Schuldspruch wegen des
Vergehens gegen das Waffengesetz sowie grundsätzlich auch die Strafzumessung) war
der Berufung indessen kein Erfolg beschieden.
Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber eine Erhöhung der
Freiheitsstrafe auf 21 Monate und eine Erhöhung der Probezeit auf von 4
auf 5 Jahre verlangt. Dem wurde in zweiter Instanz nicht stattgegeben, wobei
die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge der Staatsanwaltschaft im
Berufungsverfahren einen minimalen und daher vernachlässigbaren Aufwand
verursacht haben (vgl. Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 428 StPO N 8).
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem
Berufungskläger 80 % der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
aufzuerlegen. Diese werden auf CHF 1'625.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Berufungskläger
CHF 1'300.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger
Auslagen) überbunden werden.
8.3 Honorar
der amtlichen Verteidigung
Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, [...],
Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar
aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote
vom 19. Juni 2024 abgestellt werden kann (Akten, S. 2417 ff.). Hierzu
werden 1.5 Stunden für die Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2024 sowie die
Nachbesprechung zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20
Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400, HoR]). Folglich sind dem amtlichen
Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von
CHF 2'450.– und ein Auslagenersatz von CHF 82.55, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 198.45 (7,7 % auf CHF 1'677.15 sowie
8,1 % auf CHF 855.40), somit total CHF 2'731.– aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die
zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung
bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich
aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für
Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Beschuldigte
obsiegt hat. Da dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die
volle Urteilsgebühr auferlegt wurde, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten
der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich
vorbehalten. Hingegen ist für die zweite Instanz entsprechend der Verteilung
der Verfahrenskosten (siehe oben E. 8.2) der vom Berufungskläger zurückzuerstattende
Betrag um 20 % zu kürzen, womit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung für den Betrag von CHF 2'184.80 vorbehalten
bleibt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts
vom 4. Juni 2021, soweit es den Berufungskläger
A____ betrifft, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a
Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageschrift Ziff. I.
4.);
- Einstellung des Verfahrens
wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 4. Juni 2018 zufolge Verjährung
(Anklageschrift Ziff. I. 4.);
- Anordnung
-
der Rückgabe der beigebrachten Gegenstände aus
Verzeichnis 150310, Pos. 1011-1015, 1020, 1501 und 1502, sowie Verzeichnis
150312, Pos. 2000, 2003-2007 und 2502, an A____;
-
der Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel
inkl. Verpackungsmaterial / Hilfsgegenständen (Verzeichnisse BDM:
Pos. 1000-1002, 1004, 1007-1010, 1021, 2500, 2503, 6000, 6001, 6003, 6005,
6006, 6008, 6009 und 4011; Verzeichnis 150310: Pos. 1003, 1006 und 1009;
Verzeichnis 150311: Pos. 6002, 6004 und 6007) sowie der übrigen beschlagnahmten
Gegenstände (Verzeichnis 150310: Pos. 1005, 1017-1018, 1501 und 1502);
-
der Einziehung des beschlagnahmten Teleskop-Schlagstocks (Verzeichnis
150312, Pos. 2501) und dessen Zurverfügungstellung zugunsten des Waffenbüros
der Kantonspolizei Basel-Stadt;
-
der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte aus Verzeichnis BDM,
Pos. 1016, 1017 und 1500 sowie Verzeichnis 150471, Pos. 4010;
-
der Verrechnung der Vermögenswerte aus Verzeichnis 150312,
Pos. 2001 und 2002, sowie Verzeichnis 150311, Pos. 6010, mit der Busse,
den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr von A____ unter Aufhebung der
Beschlagnahme;
-
des Verbleibs der diversen Datenträger bei den Akten;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise
gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____
wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
(Anklageschrift Ziff. I. 4.) – des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig
erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 16. bis 17. Oktober 2019 (2 Tage), mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 33 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit 4 Abs. 1 lit. d des Waffengesetzes und
Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 sowie 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 16'320.90 und
eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'300.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO
vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'450.– und
ein Auslagenersatz von CHF 82.55, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 198.45 (7,7 % auf
CHF 1'677.15 sowie 8,1 % auf CHF 855.40),
somit total CHF 2'731.– aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Im Umfang von CHF 2'184.80 (d.h. 80%) bleibt Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.