SB.2021.115
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie rechtswidrige Einreise
9. Februar 2023Deutsch49 min
Jahren. Zudem wurde eine Landesverweisung von sieben Jahren mit Eintrag im Schengener
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.115
URTEIL
vom 9.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 28. Juli 2021
betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefähr-
dung der Gesundheit vieler
Menschen sowie rechtswidrige Einreise
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Juli 2021 wurde A____ des Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie
der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, abzüglich der vom 6. März 2021
bis zum 16. Mai 2021 verbüssten Untersuchungshaft und des vorzeitigen
Strafvollzugs vom 17. Mai 2021 bis 28. Juli 2021, mit einer Probezeit von drei
Jahren. Zudem wurde eine Landesverweisung von sieben Jahren mit Eintrag im Schengener
Informationssystem angeordnet.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 25. Oktober 2021 Berufung
erklärt und beantragt, er sei einzig wegen Konsums von Betäubungsmitteln und
fahrlässiger rechtswidriger Einreise zu verurteilen und dafür mit einer
bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von CHF 50.– zu
bestrafen; entsprechend sei von einer Landesverweisung abzusehen und es sei ihm
für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] zu
gewähren. Am 10. November 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Berufung des
Berufungsklägers und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im
Schuldpunkt, bezüglich der Landesverweisung, deren Eintragung im Schengener
Informationssystem sowie der Nebenfolgen. Betreffend die Strafzumessung sei die
von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe leicht zu erhöhen und der teilbedingte
Vollzug anzuordnen. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 verzichtete der
Berufungskläger auf die Stellung eines Nichteintretensantrags gegen die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Mit Berufungsbegründung vom 3.
Oktober 2022 bekräftigte und begründete der Berufungskläger seine bereits
gestellten Anträge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machte er geltend, er sei
an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht auf sein
Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden, weshalb seine Aussagen vor
Strafgericht nicht verwertbar seien. Mit Anschlussberufungsbegründung und
Berufungsantwort vom 7. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die
Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen und er sei mit
einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 10 Monate mit bedingtem
Strafvollzug und einer Probezeit von drei Jahren zu bestrafen.
Mit Eingabe vom
19. Januar 2023 ersuchte der Verteidiger des Berufungsklägers um Dispensation
seines Mandanten von der auf den 9. Februar 2023 angesetzten Berufungsverhandlung,
da jener zwischenzeitlich nach Albanien ausgeschafft worden sei. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Januar 2023 wurde der Verteidiger
um eine substantiierte Begründung ersucht. Dieser reichte am 30. Januar 2023
ein ergänzendes Dispensationsgesuch ein. Daraufhin dispensierte die
Instruktionsrichterin den Berufungskläger mit verfahrensleitender Verfügung vom
2. Februar 2023 antragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2023 sind der amtliche Verteidiger und die
Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Beide Parteien haben an ihren schriftlich
gestellten Anträgen festgehalten.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist
vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Anschlussberufung
ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b
StPO. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die frist- und formgerechte
Einreichung der Rechtsmittel erfüllt; auf die Berufung und die
Anschlussberufung ist einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Anschlussberufung ist
gemäss Art. 401 Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt,
sofern sich diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht.
Der Berufungskläger ficht mit seiner Berufung – mit Ausnahme der Verfügung
betreffend die beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie der Entschädigung des
amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren – sowohl den Schuld- und
den Strafpunkt, als auch die Landesverweisung und deren Ausschreibung im
Schengener Informationssystem an. Die Staatsanwaltschaft fordert mit ihrer
Anschlussberufung die Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe sowie den
teilbedingten Strafvollzug. Das Urteil des Strafgerichts ist somit als Ganzes
zu überprüfen.
1.3
Der
Berufungskläger ist auf Gesuch seines Verteidigers von der Pflicht zur
Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden (Verfügung vom 2.
Februar 2023 Akten S. 637; dazu Dispensationsgesuche Akten S. 631 f., 635 f.; vgl.
dazu Aktennotiz vom 17. November 2022 Akten S. 646). Die Berufungsverhandlung
wurde in Anwesenheit des instruierten Verteidigers durchgeführt (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 661). Das Abwesenheitsverfahren kommt in
einem solchen Fall nicht zur Anwendung (Art. 336 Abs. 3 i.V. mit Art. 405
Abs. 1 und 2 StPO; AGE SB.2014.97 vom 15. Januar 2016 E. 1.4; Wyder, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014.
[nachfolgend: Basler Kommentar], Art. 336 N 19; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische
Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, Art. 336 N 8).
2.
2.1
In
formeller Hinsicht macht der Berufungskläger zunächst geltend, er sei anlässlich
der erstinstanzlichen Verhandlung nicht auf die Protokollierungsvorschriften
und sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden, weshalb seine Aussagen
vor Strafgericht nicht zu seinen Lasten zu verwerten seien (Berufungsbegründung
Ziff. 1 Akten S. 609).
2.2
Aus
dem Protokoll der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung ergibt sich, dass zwar
auf die Protokollierung und die Tonaufnahme hingewiesen wurde, jedoch fehlt ein
Vermerk, dass der Berufungskläger auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam
gemacht worden war (Akten S. 489). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass
ein solcher Hinweis tatsächlich nicht erfolgt ist. Während die frühere Lehre
und Rechtsprechung mehrheitlich davon ausgingen, dass eine einmalige Belehrung
im Rahmen des Strafverfahrens ausreichend sei, erwog das Bundesgericht im
Entscheid BGer 6B_1300/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1, es habe bei jeder
Befragung eine neue Belehrung zu erfolgen, wenn die beschuldigte Person nicht
verteidigt sei (Häring, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2.
Auflage 2014, Art. 143 N 3; Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, Art. 158 N 12; vgl. dazu auch Urteil BGer
6B_1477/2022 vom 1. November 2022 E. 1.3.3 ff., in: Pra 111 [2022] Nr. 62,
Urteil 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.4). Der Berufungskläger nahm an
der erstinstanzlichen Gerichtverhandlung in Begleitung seines amtlichen
Verteidigers teil. Daraus muss geschlossen werden, dass eine erneute Belehrung
über sein Aussageverweigerungsrecht entbehrlich war und entsprechend seine vor
den Schranken des Strafgerichts gemachten Aussagen verwertbar sind. Der
Vollständigkeit halber ist beizufügen, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht
darauf hingewiesen hat, dass der Berufungskläger im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung keine Aussagen gemacht hat, denen neuer Erkenntniswert zukommt
(Berufungsantwort StA ad Ziff. 1 Akten S. 622).
3.
3.1
3.1.1
Der
Besitz sowie die Einfuhr von 100,7 Gramm Heroin in die Schweiz sind vom
Berufungskläger nicht bestritten (Auss. Berufungskläger Akten S. 351 f., 359,
363, 495) und durch die von der Vorinstanz relevierten Beweismittel objektiviert
(Rapport Grenzwachtkorps inkl. Fototafel Akten S. 339 ff., Kriminaltechnischer
Untersuchungsbericht Akten S. 371 ff., Forensisch-chemisches Gutachten Akten S.
390.
ff.; vgl. angefochtenes Urteil II.2. Akten S. 525). Der Berufungskläger
beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich des Grundtatbestands
nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG [SR 311.0]) nicht, sondern wehrt sich mit
seinen Ausführungen gegen die Subsumtion als qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs.
2.
BetmG. Er wendet diesbezüglich ein, die Vorinstanz habe verkannt, dass er das
Heroin für den Eigenkonsum erworben habe; dies sei gestützt auf seine Aussagen
im Ermittlungsverfahren sowie fehlende einschlägige Vorstrafen durchaus plausibel
und jedenfalls nicht zu widerlegen (Berufungsbegründung Ziff. 2 ff. Akten S.
609.
f.). Das Vorgehen der Vorinstanz, den Eigenkonsum zu verneinen und für die
Annahme der Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG einzig auf die
qualifizierende Menge abzustellen, sei nicht statthaft, resultiere doch aus der
sichergestellten Menge selbst noch nicht zwingend eine Gesundheitsgefahr für
viele Menschen im Sinne der genannten Bestimmung (Berufungsbegründung Ziff. 10
Akten S. 610). So scheide der Besitz zum Eigenkonsum – der keine
Betäubungsmittelabhängigkeit voraussetze – gemäss der Bestimmung von Art. 19a
in Verbindung mit Art. 19 BetmG nicht alleine wegen der relativ hohen Menge an
aufgefundenen Betäubungsmitteln aus (Berufungsbegründung Ziff. 11 Akten S.
611). Aus dem Umstand, dass keinerlei Hinweise dafür vorlägen, dass der
Berufungskläger das bei ihm sichergestellte Heroin zur Weitergabe bzw. zum
Verkauf erworben habe, müsse – zumindest in dubio – geschlossen werden, dass es
für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei (Berufungsbegründung Ziff. 12 Akten S.
611).
3.1.2
Die
Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem Einwand des Berufungsklägers befasst,
wonach das Heroin für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Sie ist mit
nachvollziehbarer und zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Aussagen
des Berufungsklägers betreffend den Verwendungszweck des Heroins sowie seinen eigenen
Drogenkonsum widersprüchlich und taktisch motiviert seien und nicht den
Tatsachen entsprächen. So ergab die immunochemische Untersuchung des Urins des
Berufungsklägers ein negatives Resultat hinsichtlich Kokain und Opiate
(Akten S. 387). Dies widerspricht nicht nur seiner Aussage, er sei
regelmässiger Heroinkonsument und zudem kokainabhängig (Auss. Berufungskläger
Akten S. 5 f., 354 f. 360, 490 f.), sondern auch seiner Beteuerung, er habe das
mitgeführte Heroin am Vormittag vor seiner Anhaltung probiert, um es
anschliessend einem unbekannten Mann abzukaufen (Auss. Berufungskläger Akten S.
355, 493). Zwar fiel ein kurz nach der Anhaltung durchgeführter Oberflächen-Schnelltest
positiv aus, dieses Resultat lässt jedoch keine Rückschlüsse auf einen
allfälligen Konsum des Berufungsklägers zu, sondern untermauert einzig, dass er
mit Heroin hantiert hatte. Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Umstände die
Beteuerung des Berufungsklägers, das Heroin zum Eigenkonsum gekauft zu haben, zu
Recht als Schutzbehauptung gewertet und ist davon ausgegangen, dass er kein regelmässiger
Heroinkonsument sei, sondern dass die Betäubungsmittel zur Weitergabe bestimmt
gewesen seien. Gegen Erwerb zum Eigenkonsum spricht zudem die relativ grosse
Menge von rund 100 Gramm Heroingemisch sowie die gemäss den Angaben des
Berufungsklägers dafür aufgewendeten Mittel von Euro 1'500.– bzw. 1'800.–, was
– wiederum gestützt auf seine Angaben (Akten S. 489) – in einem krassen
Missverhältnis zu seinem monatlichen Einkommen von Euro 1'300.– steht. Zu Recht
als völlig unglaubhaft hat die Vorinstanz auch die Erklärungen des
Berufungsklägers gewertet, wonach er mit seiner Freundin in ein Einkaufscenter
nach Deutschland unterwegs gewesen sei, um dort Kleidung zu kaufen und dafür
Euro 1'500.– in bar mitgenommen habe. Diesen – angesichts seiner
Einkommenssituation sehr hohen – Geldbetrag habe er spontan für den Kauf des
Heroins ausgegeben, wobei seine Freundin zusätzlich Euro 300.– von einem
Bankautomaten abgehoben und beigesteuert habe, ohne zu wissen oder auch nur zu
fragen, was der Berufungskläger damit kaufte (Auss. Berufungskläger Akten S.
364.
f., 492 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass, hätte
er das Heroin tatsächlich zu seinem Eigenkonsum erworben, zu erwarten gewesen
wäre, dass er die wertvolle Ware schnellstmöglich nach Hause in Sicherheit
bringen und nicht noch nach Deutschland einkaufen gehen würde, zumal er sein
Geld bereits ausgegeben hatte und die Entdeckungsgefahr bei einem
Grenzübertritt zusätzlich erhöht sei (Urteil Akten S. 526). Die Beteuerungen
des Berufungsklägers, wonach das sichergestellte Heroin zum Eigenkonsum
bestimmt gewesen sei, sind daher mit der Vorinstanz als höchst unglaubhaft zu
werten. Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger geltend macht, eine
grosse Menge von Heroin bei sich zu Hause gehortet zu haben, um sich temporär
vom Beschaffungsstress zu befreien. Angesichts der Einkommensverhältnisse des
Berufungsklägers erscheint keineswegs glaubhaft, dass er derart hohe Summen für
die Beschaffung eines Heroinvorrats ausgibt, ohne jedoch regelmässig davon zu
konsumieren. Aus dem Ergebnis der Urinuntersuchung und den widersprüchlichen
und unglaubhaften Aussagen des Berufungsklägers folgt zweifelsfrei, dass er
kein regelmässiger Heroinkonsument ist. Damit ergibt sich unter
Berücksichtigung der Anhaltesituation des Berufungsklägers, dass das
sichergestellte Heroin nicht für seinen Eigenkonsum, sondern für die Weitergabe
an Dritte bestimmt war. An dieser Einschätzung vermag auch die durch den
Berufungskläger beantragte Auswertung der Spuren an seiner Kleidung nichts zu
ändern. So wäre ein positives Testresultat nicht als Beweis für den Eigenkonsum
zu werten, liesse sich doch ein positives Ergebnis genauso gut mit dem
Hantieren von Heroin und damit mit Vorbereitungen zum Verkauf bzw. zur
Weitergabe an Dritte erklären. Aus einem negativen Resultat könnte allenfalls
geschlossen werden, dass sein Tatbeitrag einzig im Transport bzw. der
Weitergabe an Dritte bestand. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit
erstellt.
3.2
3.2.1
Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
Betäubungsmittel unter anderem unbefugt lagert oder befördert (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG),
veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr
bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), unbefugt besitzt oder aufbewahrt
(Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sowie Anstalten zu einer solchen Widerhandlung
trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Der Täter wird mit einer
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – womit eine Geldstrafe verbunden werden
kann – bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung
mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen
kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). In objektiver Hinsicht verlangt der
Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine direkte oder indirekte
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. Auf der subjektiven Seite ist erforderlich,
dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die
objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; BGer 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 1.1,
je mit Hinweisen). Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen liegt gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer Heroinmenge von 12 Gramm
vor, wobei die Menge des reinen Stoffs entscheidend ist (BGE 145 IV 312,
Regeste und E. 2.1.1 und 2.1.3, 138 IV 100 E. 3.2, 120 IV 334 E. 2a,
109.
IV 143 E. 3b; BGer 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5, je
mit Hinweisen). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung stellt die Betäubungsmittelmenge
nicht das einzige, jedoch nach wie vor ein zentrales Kriterium für eine Gesundheitsgefährdung
vieler Menschen dar (BGE 145 IV 312 E. 2.1.2 mit Hinweisen; BGer
6B_1428/2019 vom 5. Februar 2020 E. 1.1.2; Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
in: BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 176).
3.2.2
Der
qualifizierte Tatbestand von
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt auch
zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur
Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten
Drogenmenge kann daher eine (ausreichende) Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs.
2.
lit. a BetmG begründen (BGer 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2;
6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E.4.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O.,
Art. 19 N 190). Von einem schweren Fall geht das Bundesgericht etwa aus,
wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, um die bei der Hausdurchsuchung
sichergestellten Betäubungsmittel zu veräussern (BGer 6B_1440/2019 vom 25.
Februar 2020 E. 2.3.2; 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4) oder wenn
anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren
(BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
3.2.3
Das
beim Berufungskläger gefundene Heroin mit einer Reinsubstanzmenge von 47,3
Gramm überschreitet die genannte Schwelle des qualifizierten Falles von 12
Gramm
deutlich. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung (vgl. oben E.
3.2.1
f.) ist der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt.
In subjektiver Hinsicht musste der Berufungskläger davon ausgehen, dass der
Stoff mit einem vergleichsweise hohen Wirkstoffgehalt nach der Weitergabe zum
Verkauf an die Endabnehmer weiter gestreckt werden würde; er hatte damit keine
Übersicht über die Anzahl der Menschen, die durch seine Tathandlung gefährdet
werden. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a
BetmG erfüllt. Die Vorinstanz ist zusammenfassend zu Recht von Einfuhr und
Besitz von knapp 50 Gramm Heroin zur Weitergabe an Dritte ausgegangen. Dies
führt zu einer Bestätigung des Schuldspruchs gemäss
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
3.3
3.3.1
In
Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AlG, SR 142.20) argumentiert
der Berufungskläger, es liege kein vorsätzliches, sondern lediglich ein
fahrlässiges Verhalten vor. Einerseits habe er nicht bemerkt, dass er sich auf
Schweizer Territorium befunden habe; so gebe es kein Zollhäuschen, das
Geschehen habe sich vielmehr an der Rheinufer-Promenade abgespielt. Anderseits
habe er nicht gewusst, dass ein abgelaufener biometrischer Pass im Fall des
Grenzübertritts nicht als gültiges Ausweisdokument angesehen werde. Er sei
deshalb lediglich wegen eines fahrlässigen Verstosses gemäss Art. 115 Abs. 3
AlG mit einer Busse zu bestrafen. Das Strafgericht habe sich zu Unrecht nicht
mit dem von ihm geltend gemachten Verbotsirrtum auseinandergesetzt und damit
seine Begründungspflicht verletzt. Wenn man nicht zu einem Freispruch komme, so
müsse bei der Festsetzung der Busse berücksichtigt werden, dass sich der
Berufungskläger nur kurz und marginal in der Schweiz aufgehalten habe. Es sei
ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb wegen dieser Bagatelle nicht – wie beim Cannabiskonsum
– eine Verfahrenseinstellung erfolgt sei (Berufungsbegründung Ziff. 15-21,
Akten S. 611-613).
3.3.2
Die
urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.
Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid relevanten Punkte
beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; Brüschweiler,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 4).
3.3.3
Bei
einem Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB handelt es sich um einen
Rechtsirrtum, welcher im Gegensatz zu einem Sachverhaltsirrtum den Täter, der
nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt oder dessen
Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch
hätte in die Irre führen lassen, vor Strafe schützt (BGE 104 IV 217 E. 3a S.
220.
f. mit Hinweis; BGer 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2 mit
Hinweis). Ein Verbotsirrtum gilt nach der Rechtsprechung in der Regel als
vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns
zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche
Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend
informiert. Für den Ausschluss des Verbotsirrtums, wonach der Täter in Kenntnis
aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich
für erlaubt hält, genügt bereits die laienhafte Einschätzung, dass das
fragliche Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (Niggli/Mäder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 21 StGB N 13 mit weiteren
Hinweisen) bzw. das bloss unbestimmte Empfinden, etwas Unrechtes zu tun (so
bereits BGE 72 IV 150 E. 3). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich die
rechtsunterworfene Person um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und
deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt („error iuris
nocet“) (BGE 129 IV 238 E. 3.1 f., mit Hinweisen). Auf einen Verbotsirrtum kann
Dispositiv
sich demnach nur berufen, wer zureichende Gründe hat anzunehmen, er tue
überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat für straflos hält. Die
Aussagen des Berufungsklägers, er habe nicht gewusst, dass für die Einreise in
die Schweiz ein gültiges Visum oder gültige Ausweisdokument erforderlich seien,
sind nicht glaubhaft. Wer ein fremdes Land betritt, hat sich zuvor über die
Ausweismodalitäten zu informieren. Aufgrund des Umstandes, dass sich der
Berufungskläger seit Jahren im grenznahen Raum bewegte, muss davon ausgegangen
werden, dass ihm die Anforderungen an eine Einreise in die Schweiz bekannt
waren. Auch als juristischer Laie musste der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt
davon ausgehen, dass er für den Grenzübertritt über gültige Ausweispapiere
verfügen musste. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, deutet auch
die Reaktion des Berufungsklägers, als die Grenzwächter zwecks Kontrolle auf
ihn zukamen, darauf hin, dass ihm durchaus bewusst war, dass er nicht zur
Einreise in die Schweiz berechtigt war. Die Argumentation des Berufungsklägers,
er habe geglaubt, sein seit fast vier Jahren abgelaufener albanischer Reisepass
(mit einem Kinderbild von ihm) stelle ein für den Aufenthalt in der Schweiz
ausreichendes Dokument dar, stellt somit keinen Verbotsirrtum dar.
3.3.4 Zudem
macht der Berufungskläger einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs.
1 StGB geltend, wenn er argumentiert, er habe nicht gewusst, dass er sich auf
Schweizer Territorium befand, da er kein Zollhäuschen oder eine Tafel gesehen
habe (Akten S. 129, Akten S. 351, 367). Liegt ein Sachverhaltsirrtum vor, fehlt
der irrenden Person der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Bei
einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt,
den er sich vorgestellt hat, zu beurteilen (BGer 6B_873/2018 vom
15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E.
2.3.2). Dass der Berufungskläger einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sein soll,
ist indessen nicht glaubhaft; vielmehr handelt es sich bei seiner Beteuerung,
wonach er nicht gewusst habe, dass er sich bereits auf Schweizer Territorium
befinde, um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Aus den Akten geht hervor, dass
in unmittelbarer Nähe des Festnahmeortes unübersehbar ein grosses, gut
leserliches Schild mit der Aufschrift «Frontière» angebracht war (Akten S. 481);
weiter ergibt sich aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, dass
der Berufungskläger über ausreichend Französischkenntnisse verfügt, die
Bedeutung des Schildes ohne weiteres zu verstehen (Akten S. 489: «Ich spreche
besser Französisch als Albanisch»). Seine Behauptung, er habe das Schild
übersehen, hat die Vorinstanz damit zutreffend als nicht glaubhaft gewertet,
wodurch auch ein Sachverhaltsirrtum ausscheidet.
3.3.5 Schliesslich
machte der Berufungskläger erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
geltend, er sei betrunken gewesen und habe deshalb nicht bemerkt, dass er sich
bereits in der Schweiz befunden habe bzw. die Tafel nicht gesehen (Akten S. 492,
497). Auch diese Behauptung ist indessen als Schutzbehauptung zu qualifizieren,
gehen doch aus dem Polizeirapport und aus den Aussagen des Berufungsklägers
während des Ermittlungsverfahrens keinerlei Hinweise hervor, wonach er bei
seiner Anhaltung merklich unter dem Einfluss von Alkohol stand.
3.3.6 Aus
dem Gesagten folgt, dass der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt
erstellt ist. Rechtlich ist damit der objektive und subjektive Tatbestand der
rechtswidrigen Einreise erfüllt. Es ergeht Schuldspruch gemäss Art. 115 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG.
4.
4.1
4.1.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt aufgrund der strafschärfenden Deliktsmehrheit eine
Erhöhung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe um zwei Monate auf insgesamt 20
Monate. Obwohl bei diesem Strafmass rein formell die Gewährung des bedingten
Vollzugs noch möglich wäre, sei aufgrund der Tatumstände, des Tatverschuldens
und der Täterkomponenten der teilbedingte Strafvollzug anzuordnen
(Anschlussberufungsbegründung Akten S. 621 f.).
4.1.2 Aus
Sicht des Berufungsklägers sei er – gegebenenfalls in analoger Anwendung von
Art. 19a Ziff. 1 BetmG – mit einer bedingten Strafe von sechs Monaten sowie
einer Busse von CHF 50.– zu bestrafen. Er gibt in diesem Zusammenhang zu
bedenken, er sei nicht vorbestraft und es sei nicht nachgewiesen, dass er den
Betäubungsmitteltransport rein aus monetären Gründen ausgeführt habe. Selbst
bei einer Bestrafung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei dies zu
berücksichtigen und die Strafe entsprechend zu reduzieren (Berufungsbegründung
Ziff. 12 f., 32 ff. Akten S. 611, 615 f.).
4.2
4.2.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47
N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I,
4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist
einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1;
BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3).
4.2.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich
die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b;
BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011
E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Auflage, Basel 2019, N 520). Das Gericht
hat für jedes Delikt einzeln zu bestimmen, ob eine Geld- oder
Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe
in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August
2018 E. 1.2.3). Weiter berücksichtigt werden die Deliktsart und die damit
verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige
Vorstrafen, der Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des
Verschuldens sowie die Vorstrafen (und deren Zusammenhang mit allfälligem Suchtmittelkonsum)
als entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer
6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich
(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das
Gericht jedoch anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen,
wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b), wobei in Bezug auf die
Frage des Vollzugs dem Aufenthaltsstatus, der Wegweisung oder der Fluchtgefahr
eine gewichtige Rolle zukommen können (vgl. Trechsel/Keller,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 41 StGB N 3). Neben der
Überlegung, ob eine Geldstrafe voraussichtlich wird vollzogen werden können
oder nicht, sind auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen
oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive
Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts],
BBl 2012 4736 zu Art. 41 Abs. 1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des
Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,
die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift
bzw. die sie am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich
Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl.
BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
4.2.3 Die
Vorinstanz hat betreffend die Strafart erwogen, für die qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz komme aufgrund des Strafrahmens
von Art. 19 Abs. 2 BetmG einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Mit
Blick auf den engen sachlichen Zusammenhang sowie den Umstand, dass eine
Geldstrafe kaum vollstreckbar sei, sei auch für die Wiederhandlung gegen das
AIG eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wobei das diesbezügliche Verschulden
als absolut untergeordnet zu werten sei (Urteil Akten S.530).
4.2.4 Während
Art. 19 Abs. 2 BetmG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, allenfalls in
Verbindung mit einer Geldstrafe, androht, sieht Art. 115 AIG alternativ
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die Staatsanwaltschaft
hat zutreffend darauf hingewiesen, dass den Erwägungen der Vorinstanz, wonach
für die rechtswidrige Einreise keine Strafe auszufällen sei, weil das
diesbezügliche Verschulden des Berufungsklägers absolut marginal sei,
insbesondere da die Einreise zwecks Drogeneinfuhr erfolgt sei, nicht gefolgt
werden kann. Zwar stehen die beiden Delikte in einem zeitlichen und
kontextuellen Zusammenhang, dennoch handelt es sich bei der rechtswidrigen
Einreise keineswegs um eine Bagatelle, woraus folgt, dass diese separat zu
bestrafen ist. Der Berufungskläger ist nicht in der Schweiz wohnhaft und lebt gemäss
den aktenkundigen Erkenntnissen in angespannten finanziellen Verhältnissen
(vgl. unten E. 4.3.4). Zwar kann die wirtschaftliche Situation der beschuldigten
Person bei der Frage der Strafart auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten
eine Rolle spielen. Dies ist indessen nicht das einzige Kriterium und soll
nicht dazu führen, dass begüterte Täter eher in den Genuss einer Geldstrafe
kommen als in finanziell angespannten Verhältnissen lebende Täter. Nach Ansicht
des Bundesgerichts soll die Geldstrafe als Sanktion grundsätzlich unabhängig
von der finanziellen Leistungsfähigkeit der beschuldigten Person zur Verfügung
stehen, was mithilfe eines entsprechend tiefen Tagessatzes zu bewerkstelligen ist.
Das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der Widerhandlung gegen das
AIG ist mit dem Strafgericht im untersten Bereich des Strafrahmens, welcher von
Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr reicht (Art. 115 Abs. 1 Abs.
1 lit. a AIG), anzusiedeln. Der Berufungskläger ist zudem nicht vorbestraft. Aufgrund
des Gesagten ist für den Verstoss gegen das Ausländergesetz mit Blick auf den
prinzipiellen Vorrang der Geldstrafe, die Schwere des Verschuldens und das
betroffene Rechtsgut eine Geldstrafe auszusprechen.
4.3
4.3.1 Die
Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei
gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine
gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und daher kumulativ zu
verhängen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft
kommt damit vorliegend die Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur
Anwendung.
4.3.2 Gestützt
auf die Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit a. BetmG greift die gesetzliche
Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Aufgrund des objektiven und subjektiven
Tatverschuldens ist innerhalb des Strafrahmens, welcher von einem Jahr bis zu
20 Jahren Freiheitsstrafe reicht, eine angemessene Sanktion zu bestimmen
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers ist
‒ gemessen an den denkbaren Vergleichsfällen innerhalb des qualifizierten
Tatbestandes ‒ als eher leicht zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat zu Recht
erwogen, er habe rund 100 Gramm Heroingemisch mit einem beträchtlichen
Wirkstoffgehalt von 47,3% in die Schweiz eingeführt. Aufgrund der unklaren
konkreten Umstände kann dem Berufungskläger einzig der Transport der
Betäubungsmittel in die Schweiz angelastet werden, welchen er zu Fuss und – im
Unterschied zu einem Bodypacker – ohne gesundheitliche Risiken, dafür aber mit
einem erhöhten Entdeckungsrisiko ausgeführt hat. In subjektiver Hinsicht ist
der Umstand, dass der Berufungskläger selbst nicht drogenabhängig ist, zu
seinen Lasten zu werten, hat er doch den Herointransport offensichtlich aus
rein monetären Motiven ausgeführt. Er weist zudem keinerlei Beziehung zur
Schweiz auf und ist als klassischer Kriminaltourist zu bezeichnen. Hinsichtlich
der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zur
Tatzeit erst 18 Jahre alt, was eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zur
Folge hat. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus. Ein Geständnis kann
dem Berufungskläger schliesslich ebenso wenig zugutegehalten werden wie Einsicht
oder Reue. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten
ausgesprochen hat. Praxisgemäss ist die Dauer der ausgestandenen Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs gemäss Art. 51 StGB
darauf anzurechnen.
4.3.3 Für
die rechtswidrige Einreise erscheint angesichts des geringfügigen Verschuldens eine
Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen. Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe
nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Dabei sind
namentlich das Einkommen, das Vermögen, der Lebensaufwand, Familien- und
Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34
Abs. 2 StGB). Aufgrund der Angaben des nicht unterstützungspflichtigen Berufungsklägers
ist davon auszugehen, dass er als Koch bzw. Küchengehilfe in einem Schnellimbiss
in Mulhouse monatlich Euro 1'300.– verdient (Akten S. 5, 7, 489). Nach Abzug
einer Pauschale von 25% resultiert bei dieser Ausgangslage ein Tagessatz in
Höhe von CHF 30.–.
4.4 Die
Vorinstanz hat dem Berufungskläger vor dem Hintergrund, dass er keine
Vorstrafen aufweist und somit als Ersttäter zu bezeichnen ist, praxisgemäss keine
negative Legalprognose gestellt und den bedingten Strafvollzug in Anwendung von
Art. 42 Abs. 1 StGB zu Recht gewährt. Entgegen den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft liegen keine Gründe vor, die einen teilbedingten
Strafvollzug erforderlich erscheinen lassen, um den Berufungskläger von
weiterer Delinquenz abzuhalten. Dem Berufungskläger ist daher sowohl für die
Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu
gewähren. Da nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist, wird die Probezeit
für beide Strafen auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
5.
5.1 Das
Strafgericht hat den Berufungskläger in Anwendung von
Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von sieben Jahren des
Landes verwiesen. Des Weiteren wird gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid die
Landesverweisung in Anwendung von Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener
Informationssystem eingetragen (Urteil Akten S. 532 f.).
5.2 Der
Berufungskläger beantragt, von einer Landesverweisung sei abzusehen. Er macht
geltend, das Strafgericht habe seine Lebensumstände gar nie ernsthaft geprüft,
keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und auch den Eintrag ins SIS nur
rudimentär begründet. Er bringt vor, er lebe seit seinem 11. Altersjahr mit
seiner Mutter und zwei jüngeren Schwestern in Frankreich, wo er eine Kochlehre
absolviert und zuletzt in einem Restaurant gearbeitet habe. In Frankreich
verfüge er über eine Carte de séjour und damit über einen gültigen Aufenthaltstitel.
Er sei seit acht Jahren nicht mehr in Albanien gewesen und habe auch keinerlei
Bezug mehr zu seinem Heimatland. Eine Ausschaffung (auch) aus Frankreich sei
ihm deshalb nicht zuzumuten (Berufungserklärung Ziff. 22 ff. Akten S. 613-615).
5.3
5.3.1 Das
Gericht verweist den Ausländer, der wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig
von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1
lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung
wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich
unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss
zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist
und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom
2. Juli 2020 E. 2.4.1).
5.3.2 Der
Berufungskläger ist albanischer Staatsangehöriger. Er wird zweitinstanzlich
unter anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG und damit wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1
lit. o StGB, verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische
Landesverweisung sind damit erfüllt.
5.4
5.4.1 Von
der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei
kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist in einem ersten Schritt zu
prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss
Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungskläger führen würde (unten E. 5.4.2 ff.).
Nur wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E.
5.4.6). Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige
völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 5.5;
vgl. zum Prüfungsschema de Weck,
OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
5.4.2 Die
Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2
S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra
2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem
Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen
ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur
kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB
lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden
persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer
6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind
namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die
Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in
der Schweiz, der Gesundheitszustand der betroffenen Person und die
Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind
strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,
wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen
(vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck,
a.a.O. Art. 66a StGB N 21).
5.4.3 Die
Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich an der
Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) zu orientieren (BGer
6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK
in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten (vgl. Urteil des EGMR in
Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68).
Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner
gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten
Kriterien leiten zu lassen (BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3, BGer
6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340
f.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, ausführlich: Urteil
6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Bei der Interessenabwägung nach den
Kriterien von Art. 8 EMRK sind gemäss dem EMRG insbesondere die Art sowie
Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der
Tat verstrichene Zeit, das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und
der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme-
sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen sowie die Nationalität der betroffenen
Personen und die konkreten Umstände des Einzelfalls. Zu dem nach
Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (Urteil BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3.2, vgl. zum
Ganzen: BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). Das Verhältnis zu
volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn
ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen
hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge
von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144
II 1 E. 6.1; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2, mit
Hinweisen). Hinweise auf solche Beziehungen können auch das Zusammenleben in
einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre
Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine
andere Person sein (Urteil BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit
Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Es ist zu beachten, dass der Anspruch
auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine
aufenthaltsbeendende oder aufenthaltsverweigernde Massnahme im Schutz- und
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls
sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung
in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (Urteil BGer
6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.4; BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46;
Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4; BGer 6B_770/2018 vom 24.
September 2018 E. 2.1).
5.4.4 Der
im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils 20-jährige Berufungskläger ist gemäss
eigenen Angaben im Alter von elf Jahren gemeinsam mit seiner Familie von Albanien
nach Frankreich gezogen, wo er ab der fünften Primarschulklasse die reguläre
Schule besucht habe. Er gab an, vor seiner Inhaftierung mit seiner Mutter und
zwei jüngeren Schwestern zusammengelebt und als Koch bzw. Küchengehilfe in
einem Schnellimbissrestaurant in Mulhouse gearbeitet zu haben (Akten S. 4,
Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 489). Diese Informationen
basieren auf seinen eigenen – teilweise widersprüchlichen – Angaben und konnten
nicht objektiv überprüft werden. So gab er anlässlich der Einvernahme vom
7. März 2021 an, er mache gerade eine Lehre als Küchengehilfe (Akten
S. 350). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er hingegen, er
habe eine abgeschlossene Kochlehre (Akten S. 491). Bezüglich der familiären
Beziehungen gab er in seiner Befragung zur Person am 16. März 2021 an,
seine in der Nähe von Mulhouse lebende Verlobte sei hochschwanger mit dem
ersten gemeinsamen Kind. Er selbst lebe noch bei seiner Mutter und seinen
beiden jüngeren Schwestern (Akten S. 4; vgl. dazu auch seine Aussagen im
Verhandlungsprotokoll ZMG, Akten S. 130). In der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung sagte er auf Frage nach seinen Familienverhältnissen, seine
Freundin habe abgetrieben (Akten S. 490). In der Schweiz kenne er niemanden, er
unterhalte auch zu keiner in der Schweiz wohnhaften Person Beziehungen und
beabsichtige nicht, jemals wieder in die Schweiz zu kommen (Akten S. 366 f.,
491). Der Berufungskläger ist offensichtlich sowohl sprachlich, als auch sozial
und beruflich in Frankreich integriert. Jedoch steht fest, dass er zur Schweiz weder
familiäre noch (legale) berufliche Verbindungen aufweist. Vielmehr kam er
einzig zwecks Weitergabe von Betäubungsmitteln an unbekannt gebliebene Dritte und
damit als Kriminaltourist in die Schweiz. Ein irgendwie geartetes Interesse des
Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz liegt damit offensichtlich nicht
vor.
5.4.5 Was
die Resozialisierungschancen des Berufungsklägers im Heimatland anbelangt, sind
diese gestützt auf seine ungesicherten Angaben schwer zu bewerten, aber
letztlich wohl doch als intakt einzustufen. Zwar ist unbestritten, dass die
Lebens- und Arbeitsbedingungen in Albanien wohl weniger komfortabel sein
dürften als in der Schweiz bzw. in Westeuropa. Der Berufungskläger hat geltend
gemacht, seine ganze Familie, insbesondere seine Mutter und seine beiden
Schwestern, zu denen er eine sehr enge Beziehung pflege, lebten in Frankreich;
in Albanien habe er hingegen niemanden. Der Berufungskläger ist 20 Jahre alt. Er
ist damit kein Teenager mehr, sondern ein junger Mann, bei welchem zu erwarten
ist, dass er zwar weiterhin den Kontakt zu seiner Ursprungsfamilie pflegen
wird, dessen zentrale Beziehungen sich jedoch allmählich auf Freundschaften,
eine Paarbeziehung und allenfalls eine eigene Kernfamilie verlagern werden. Ein
über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen
hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Frankreich
lebenden Mutter und Schwestern ist damit nicht ersichtlich. Ob tatsächlich
keine Verwandten in Albanien leben, die ihn bei seiner Resozialisierung
unterstützen könnten, muss offen bleiben. Als jungem, gesunden Mann, welcher in
einer albanischen Familie sozialisiert worden ist, in seinem Heimatland zumindest
einen Teil der obligatorischen Schulzeit besucht hat, die Sprache beherrscht
und mit den heimatlichen Gepflogenheiten bestens vertraut sein dürfte, ist es
dem Berufungskläger jedoch zuzutrauen, seinen künftigen Lebensunterhalt in
Albanien auch ohne direkte Hilfe von Verwandten durch Erwerbsarbeit zu
bestreiten oder sich notfalls von der dortigen Sozialbehörde unterstützen zu
lassen. Wenn der Berufungskläger die Schweiz und damit Westeuropa nun verlassen
muss, mag ihm das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen
verbunden sein. Aufgrund des Gesagten ist indes nicht ersichtlich, dass ihn
diese Massnahme unverhältnismässig treffen würde. Seine angeblich in Frankreich
abgeschlossene Kochlehre dürfte ihm jedenfalls auch bei der Suche nach einer
Arbeitsstelle in Albanien nützlich sein. Es ist dem Berufungskläger ausserdem
zuzumuten, während der Dauer der Landesverweisung den Kontakt zu seiner Mutter
und seinen Schwestern mittels elektronischer Kommunikationsmittel und
allfälligen Besuchen seitens der Familienangehörigen aufrecht zu erhalten.
5.4.6 Zusammenfassend
erfüllt der Berufungskläger nach Prüfung der relevanten Kriterien –
insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass er über gar kein Anwesenheitsrecht
in der Schweiz verfügt und einzig zur Deliktsbegehung in die Schweiz gekommen ist
– die Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles
nicht.
Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen allfälligen
erheblichen privaten Interessen und dem öffentlichen Interesse an der
Wegweisung. Jedoch fiele die Abwägung der öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am
Verbleib in der Schweiz ebenfalls zu seinem Nachteil aus, hat doch der
Berufungskläger, der sich in der Schweiz als Kriminaltourist betätigt hat,
keinerlei schützenswertes Interesse an einem zukünftigen Aufenthalt in der
Schweiz. Er wird unter anderem wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, was
ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet. Gemäss
konstanter Rechtsprechung des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten gerechtfertigt,
dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser «Plage»
beziehungsweise «Geissel der Menschheit» beitragen, entschlossen durchgreifen
(vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November
2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi gegen Frankreich vom
26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E.
2.5). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das
Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer
Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros
gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
insbesondere aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche
Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als hoch zu gewichten
(BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15.
September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.); selbst ein geringes Risiko für einen
Rückfall ist nicht hinzunehmen (BGer 2C_914/2017 vom 24. August 2018 E.
2.3), besteht doch ein erhebliches Interesse, Drogenhändler von der Schweiz
fernzuhalten (BGer 2A.605/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.4 ff.). Zu beachten
ist schliesslich, dass die französischen Migrationsbehörden dem Berufungskläger
die Aufenthaltsbewilligung (sofern er denn tatsächlich über eine solche verfügt
hat [vgl. dazu Akten S. 489]) entzogen, ihn nach Albanien ausgeschafft und mit
einer für den gesamten EU- und Schengen-Raum geltenden Einreisesperre belegt hat
(vgl. Dispensationsgesuch Akten S.635, Aktennotiz vom 17. November 2022 Akten
S. 646).
5.5
5.5.1 Ist
nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, ist in einem
nächsten Schritt zu prüfen, ob ein völkerrechtlicher Vertrag einen
Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2.
Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019
vom 3. April 2020 E. 1.1.1, 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ.
in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2). Einen
weiteren Hinderungsgrund kann sodann das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
darstellen.
5.5.2 Entgegen
seinen Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verfügt der
Berufungskläger nicht über die französische Staatsbürgerschaft (Akten S. 5,
350, 367, 173, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 489). Als albanischer
Staatsangehöriger kann er sich nicht auf das FZA berufen (Art. 1 FZA). Was die
Voraussetzungen der EMRK angeht, so wurden diese bereits im Rahmen der
vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigt (vgl. oben E. 5.4).
5.6
5.6.1 Die
Dauer der Landesverweisung wurde vom Berufungskläger nicht explizit
angefochten. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als
Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung dem verfassungsmässigen Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten
Interessen der zu einer Landesverweisung verurteilten Person mit dem je nach
Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen
Entfernungs- und Fernhalteinteressen miteinander in Einklang zu bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a StGB N 27 ff.). Dem Sachgericht
kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu
(vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3; 6B_1270/2020 vom 10.
März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019
vom 4. Dezember 2019 E. 5).
5.6.2 Mit
Blick auf die Erwägungen zur Strafzumessung und zur Landesverweisung ist
festzuhalten, dass dem Berufungskläger als Ersttäter keine schlechte Prognose
gestellt werden kann (oben E. 4.4), jedoch das öffentliche Interesse an seiner
Entfernung aus der Schweiz aufgrund des begangenen qualifizierten Betäubungsmitteldelikts
als bedeutend einzuschätzen ist. Aufgrund der Tatschwere, die in der
ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der neutralen Legalprognose, der
Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Berufungsklägers
sowie der mit der Tat zusammenhängenden nicht unerheblichen Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit ergibt sich, dass die Landesverweisung auf sieben Jahre zu bemessen
ist.
6.
6.1 Der
Berufungskläger beantragt, es sei von einer Eintragung der Landesverweisung im
Schengener Informationssystem abzusehen. Er sei schon seit acht Jahren nicht
mehr in seinem Heimatland gewesen; zudem wohnten seine Mutter und seine
Schwestern in Frankreich, weshalb ihm eine Einreiseverweigerung (auch) in
Frankreich nicht zumutbar sei (Berufungsbegründung Ziff. 26, Akten S. 614).
6.2
6.2.1 Das
urteilende Gericht hat im Falle der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber
Drittstaatenangehörigen zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im
Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der
N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom
Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der
Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist kann er
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der
Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR
0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E.
4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai
2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3;
C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4;
de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N
33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes
ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der
betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen
Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt
wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine
tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die
ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (BGer 6B_1178/2019 vom 10.
März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8). Dass bei der Legalprognose eine konkrete
Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil
6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff.
2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat
voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet
oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter
Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das
Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die
konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich
dürfen nur Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der
nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung
ergingen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der
Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine
Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen
und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den
betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt
werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden
(BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung
und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten
nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale
Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten
Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die
Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und
folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 S. 178).
6.2.2 Den
übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im
Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5
lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom
15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten
wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche
ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.; Urteil 6B_509/2019 vom 29. August
2019 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9).
6.3 Der
Berufungskläger ist als albanischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und
somit Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Im vorliegenden Fall sieht
die begangene Tat eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor, was
gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten deutlich über der
Jahresschwelle. Zwar ist der Berufungskläger erstmalig deliktisch in
Erscheinung getreten und sein Verschulden ist innerhalb des Strafrahmens von
Art. 19 Abs. 2 BetmG als eher leicht zu bezeichnen (vgl. oben E. 4.3.2). Zudem war
er gemäss seinen eigenen Angaben in Frankreich bestens integriert. Ob er in
Frankreich aber tatsächlich ordnungsgemäss angemeldet war, muss mit Blick auf
die Auskunft der Verbindungsbeamtin CH/F, wonach der Berufungskläger in
Frankreich nicht im Ausländerregister registriert sei (Akten S. 24) sowie die
von den französischen Behörden verhängte Einreisesperre zumindest bezweifelt
werden. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann ferner auch auf
die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden (E. 5.4.3
ff.). Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers, der gemäss eigenen
Angaben vor seiner Inhaftierung in Frankreich gewohnt hat und dessen Mutter und
Schwestern noch immer dort leben, lässt sich nur mit der Schwere der Straftat
und der mit seinem deliktischen Verhalten einhergehenden Gefährdung der
öffentlichen Ordnung rechtfertigen. Die beurteilte Aufenthaltsverweigerung in
Form einer strafrechtlichen Landesverweisung stützt sich daher auf eine Gefahr
für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung,
wobei der Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss
Art. 19 Abs. 2 BetmG in den Anwendungsbereich von Art. 24 Ziff. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung fällt. Es ist gerichtsnotorisch, dass der
Betäubungsmittelhandel grenzüberschreitend stattfindet. Es besteht somit die
Möglichkeit, dass sich der im grenznahen Ausland wohnhafte Berufungskläger auch
künftig von Frankreich aus am hiesigen Betäubungsmittelhandel beteiligen
könnte. Der Zweck der Landesverweisung könnte somit vereitelt respektive
umgangen werden, würde sie nicht ins Schengener Informationssystem eingetragen.
Die damit einhergehende zusätzliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im
gesamten Schengenraum, mithin auch in Frankreich, wo angeblich seine Ursprungsfamilie
lebt, hat der Berufungskläger in Kauf zu nehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, gilt diese Einschränkung zudem nicht absolut, da die einzelnen
Schengenstaaten, in casu Frankreich, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im
Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe dennoch bewilligen können (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Namentlich die vom Berufungskläger geltend gemachte Unzumutbarkeit
der Rückkehr nach Albanien ist angesichts des Umstandes, dass mit der dortigen
Sprache und Kultur vertraut ist, nicht plausibel (vgl. dazu E. 5.4.5). Daraus
folgt – insbesondere mit Blick auf die bei Betäubungsmitteldelikten
anzuwendenden Strenge – dass die Landesverweisung ins Schengener
Informationssystem eingetragen wird.
7.
7.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen ist. Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen
Verfahren des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen
und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt wird, rechtfertigt es
sich, ihm die Verfahrenskosten von CHF 4’003.20 sowie die Urteilsgebühr von CHF
6’500.– für das erstinstanzliche Verfahren vollständig aufzuerlegen.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zur Anwendung.
Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015
E. 2.4.1). Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich.
Auch die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen nur insoweit durch, als
neben einer bedingten Freiheits- noch eine bedingte Geldstrafe gegen den
Berufungskläger verhängt wird. Unter diesen Umständen trägt der Berufungskläger
auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.
1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.3 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren
ein angemessenes Honorar gemäss der eingereichten Honorarnote vom 9. Februar
2023, zuzüglich drei Stunden für die Berufungsverhandlung zum praxisgemässen Stundenansatz
von CHF 200.– auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass das Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 28.
Juli 2021 in folgenden Punkten mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
ist:
-
Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel (Verzeichnis
BMD, Pos. 1001-1003);
-
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – in Abweisung der Berufung und der
Anschlussberufung – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie der rechtswidrigen Einreise
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. März 2021 bis 16. Mai 2021 sowie des
vorzeitigen Strafvollzugs vom 17. Mai 2021 bis 28. Juli 2021, beides mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes, Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs.
1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs.
1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des
Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF 4'003.20 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'340.– und ein Auslagenersatz von CHF
91.20, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 341.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art.
135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
-
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).