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Entscheid

SB.2021.116

einfache Körperverletzung, Drohung sowie Nichtabgabe von Kontrollschildern

8. November 2024Deutsch30 min

zwecks Konfrontationsvermeidung getrennt einvernommen worden. Die Privatklägerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.116

URTEIL

vom 8.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé,

lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

B____

Berufungsklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

Privatklägerin

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

C____

Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Juni 2021

betreffend einfache

Körperverletzung, Drohung sowie Nichtabgabe von Kontrollschildern

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

22. Juni 2021 wurde A____ der einfachen Körperverletzung, der Drohung

und der Nichtabgabe von Kontrollschildern schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. A____ wurde

vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,

der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ sowie der mehrfachen

Sachbeschädigung freigesprochen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen

von B____ und C____ wurden auf den Zivilweg verwiesen. A____ wurden die

reduzierten Verfahrenskosten von CHF 715.– und eine Urteilsgebühr von

CHF 1'500.– auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand

aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl A____ (nachfolgend

Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt [...], als auch B____

(nachfolgend Privatklägerin), vertreten durch Advokat [...], Berufung

angemeldet. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung vom

25. Oktober 2021, das erstinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben

und ihn von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Drohung

vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Zudem sei für das

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung aufrechtzuerhalten. Die

Privatklägerin beantragt mit ihrer Berufungserklärung vom

25. Oktober 2021, es sei der Berufungskläger in Abänderung des

vorinstanzlichen Urteils der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand und der Sachbeschädigung zu ihrem Nachteil schuldig zu erklären und

zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Zufolge des Schuldspruchs sei der

Berufungskläger zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in Höhe von

CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. August 2018 zu

bezahlen. Zudem sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen. Im Weiteren hat die Privatklägerin beantragt, D____

und C____ als Zeugen einzuvernehmen, wobei sie in ihrer Berufungsbegründung vom

4. August 2022 nur noch die Befragung von C____ verlangt. Die

Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf

die Berufungen beantragt.

Mit Verfügung von 10. Juli 2024 hat die

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin den Beweisantrag der

Privatklägerin – unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des

Gesamtgerichts – abgewiesen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

8. November 2024 sind der Berufungskläger und die Privatklägerin

zwecks Konfrontationsvermeidung getrennt einvernommen worden. Die Privatklägerin

hat auf das Wiederholen ihrer Beweisanträge verzichtet. C____ ist nach

Beschluss des Gesamtgerichts als Zeuge einvernommen worden. Im Anschluss an die

Befragungen sind der Verteidiger und der Rechtsvertreter der Privatklägerin zum

Vortrag gelangt. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit

denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der

Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff.

1.

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger und die Privatklägerin sind vom

angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht

eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Der Schuldspruch wegen Nichtabgabe von

Kontrollschildern, der Freispruch von der Anklage der einfachen

Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin, der Freispruch von der

Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von C____, die Verweisung der

Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg, die Verweisung der

Schadenersatzforderung und Genugtuungsforderung von C____ auf den Zivilweg

sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche

Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.

Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4

Antrag

auf versuchte schwere Körperverletzung

Der Rechtsvertreter der Privatklägerin stellte bereits

anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung den Antrag, den Berufungskläger

unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen,

obwohl dies von der Staatsanwaltschaft nicht angeklagt wurde (Protokoll HV,

Akten S. 688). Auf Hinweis der Strafgerichtspräsidentin, dass bei einem

Antrag auf versuchte schwere Körperverletzung die Anklageschrift – mangels

genügender Umschreibung des Tatbestands – an die Staatsanwaltschaft

zurückgewiesen und ein Dreiergericht bestellt werden müsse, zog die

Privatklägerin bzw. ihr Rechtsvertreter diesen Antrag zurück. Der Rechtsvertreter

wiederholte denselben Antrag im Rahmen der Berufungsverhandlung (Akten

S. 1029, S. 1059 f.). Das Appellationsgericht weist diesen

Antrag in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ab, da eine versuchte schwere

Körperverletzung nicht rechtsgenüglich angeklagt wurde.

2.

Sachverhalt Komplex Steinentorstrasse

2.1

Tatsächliches

2.1.1

Die Staatsanwaltschaft wirft dem

Berufungskläger zusammengefasst folgendes vor: Er soll am frühen Morgen des

25.

August 2018 der auf ihren Freund wartenden Privatklägerin ohne

erkennbaren Grund und völlig unverhofft vor dem Restaurant […] einen

herumstehenden Stuhl ins Gesicht geschlagen und – als sie am Boden war – einen

Fusstritt ins Gesicht/an den Kopf gegeben haben. Dabei sei ihre Brille und ihr

Mobiltelefon beschädigt worden. C____, der Freund der Privatklägerin, soll den

Berufungskläger am Kragen gepackt und zur Seite gestossen haben. Der

Berufungskläger soll daraufhin C____ einen Faustschlag an das rechte Jochbein

(evtl. oberhalb des linken Auges) verpasst haben, wobei es anschliessend zu

einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, sie sich

gegenseitig mehrere Faustschläge ins Gesicht verpasst hätten und zu Boden

gegangen seien (Anklageziffer I.1.).

2.1.2

Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass

es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem

Berufungskläger gekommen sei und die Privatklägerin in der Folge aus der Nase

geblutet habe. Allerdings blieben aufgrund der erheblichen Qualitätsmängel der

Aussagen der Privatklägerin und dem unklaren medizinischen Befund ernsthafte

Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er in der

Anklageschrift geschildert sei, weshalb ein Freispruch von den Vorwürfen der

qualifizierten einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung zum Nachteil

der Privatklägerin erfolgte (Urteil Strafgericht S. 16). Hinsichtlich der

Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und C____ ging die Vorinstanz

von einer gegenseitigen, gleichzeitig begonnenen Schlägerei aus. Es sei

erstellt, dass die Verletzungen im Gesicht von C____ durch die Schläge des

Berufungsklägers verursacht worden seien. Die Verletzungen an der Hand und

Speiche von C____ seien dagegen – gemäss seinen Aussagen im Vorverfahren – durch

seine eigenen Schläge entstanden. Im Zweifel sei zu Gunsten des

Berufungsklägers von dieser Version auszugehen (Urteil Strafgericht

S. 17 f.).

2.1.3

Der Berufungskläger macht in tatsächlicher

Hinsicht geltend, dass es unbestrittenermassen eine Auseinandersetzung zwischen

ihm und C____ gegeben habe. Es werde aber weiterhin bestritten, dass es sich

dabei um eine klassische Schlägerei gehandelt habe. Vielmehr sei er von C____

angegriffen worden und habe sich angemessen zur Wehr gesetzt (Berufungsbegründung,

Akten S. 922). Bezüglich des Vorfalls mit der Privatklägerin wiederholte

der Berufungskläger, dass die Privatklägerin und er sich vor der […] Bar

gesehen hätten und die Privatklägerin ihm mit einer Anzeige aufgrund der

Geschichte mit den Musikboxen gedroht habe. Daraufhin habe er erwidert, dass

sie dies tun solle und habe sich von ihr entfernt. Die Privatklägerin habe

wutentbrannt einen Stuhl hochgehoben, was der Berufungskläger nicht ernst

genommen habe. Er habe sie ignoriert. Plötzlich habe die Privatklägerin

geschrien. Der Berufungskläger habe es nicht verstanden (Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 1039). Weiter würden im Hinblick auf das

Aussageverhalten der Privatklägerin die Glaubhaftigkeitskriterien an ihre

Grenzen stossen. Sie habe die Fähigkeit Geschichten zu erzählen, die nicht wahr

seien, und könne diese mit Überzeugung wiedergeben (Plädoyer-Ergänzungen, Akten

S. 1054).

2.1.4

2.1.4.1

Zunächst ist zusammen mit der Vorinstanz

festzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht rechtzeitig ermittelt wurde, was

eine ungenügende Beweislage zur Folge hatte. Videoaufzeichnungen des

Restaurants […] konnten nicht gesichert werden, allfällige Auskunftspersonen

bzw. Zeugen wurden zu spät ausfindig gemacht oder konnten nicht ermittelt

werden, die Verletzungen der Privatklägerin wurden nicht fotografiert und die

involvierten Personen wurden erst im Sommer 2019 – fast ein Jahr nach dem

Vorfall – zum ersten Mal befragt. Die ungenügende Beweislage führte dazu, dass

sich die Vorinstanz für die Wahrheitsfindung in erster Linie auf die Aussagen

der Privatklägerin respektive von C____ und des Berufungsklägers stützen musste,

weswegen sie eine detaillierte Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorgenommen hat

(Urteil Strafgericht S. 8 ff.). Entgegen der Vorinstanz ist das Appellationsgericht

indes der Auffassung, dass im vorliegenden Verfahren eine seriöse

Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht möglich ist. Wie nachfolgend dargelegt wird,

entbehren die Aussagen der Beteiligten und insbesondere jene der Privatklägerin

jeder Konstanz und sind von tiefgreifenden Widersprüchen durchzogen, sodass die

Anwendung der Glaubhaftigkeitskriterien einer Farce gleichkommen würde.

2.1.4.2

Die Vorinstanz hat die widersprüchlichen und

inkonsistenten Aussagen der Privatklägerin eingehend dargelegt (Urteil

Strafgericht S. 9 ff.). Einige der Widersprüche sind an dieser Stelle

exemplarisch aufzuzeigen und – wo nötig – zu ergänzen. So behauptete etwa die

Privatklägerin, sie kenne den Berufungskläger überhaupt nicht, was von ihrem

Freund C____ widerlegt wurde. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens brachte sie

vor, dass der Berufungskläger ihr nach dem Schlag mit dem Stuhl noch einen

Tritt ins Gesicht versetzt habe. Vor dem Strafgericht erwähnte sie einen

solchen Tritt aber nicht mehr und dementierte dies sogar auf entsprechenden

Vorhalt hin. Einmal brachte sie vor, dass sie den Berufungskläger erst nach dem

Schlag mit dem Stuhl wahrgenommen habe; ein anderes Mal schilderte sie, dass

sie vom Berufungskläger vorgängig provoziert worden sei. Auch hinsichtlich

ihrer Schuhe stimmen ihre Aussagen nicht überein: Im Vorverfahren erklärte sie,

dass ihr der Berufungskläger die Schuhe abgezogen und in einen Container

geworfen habe. Vor Gericht erinnerte sie sich zuerst nicht mehr daran, was mit

den Schuhen geschehen sei, meinte jedoch kurz darauf, dass ein «Dunkelhäutiger»

diese genommen und weggeworfen habe. Vor zweiter Instanz war sie sich wiederum

sicher, dass es der Berufungskläger gewesen sei, der die Schuhe in den

Container geworfen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1045).

Was die Umstände nach dem Vorfall betrifft, werden die Aussagen der

Privatklägerin zum einen durch den Requisitionsbericht der Polizei, den Zeugen D____

und C____ widerlegt, zum anderen gehen ihre eigenen Aussagen diametral

auseinander und widersprechen sich entsprechend selbst. Die Privatklägerin

bekräftigte mehrfach, dass sie und ihr Freund gewartet hätten, bis die Polizei

eingetroffen sei. Sowohl dem Requisitionsbericht als auch den Aussagen von D____

kann aber entnommen werden, dass keiner der Beteiligten durch die Polizei

angetroffen werden konnte (Akten S. 190, 281). Vor zweiter Instanz führte

die Privatklägerin weiter aus, dass sie nach dem Vorfall direkt, lediglich in

ihren Socken, ins Spital gelaufen sei und nicht auf die Polizei gewartet habe.

Sie habe eigentlich nach Hause gehen wollen, habe aber zu fest geblutet

(Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1045). Dies wird durch die

Angaben von C____ widerlegt. Dieser sagte vor zweiter Instanz aus, dass er und

die Privatklägerin nach Hause gegangen seien. Sie hätten nicht gewusst, ob die

Nase gebrochen sei, und seien erst zu einem späteren Zeitpunkt ins Spital

gegangen. Auf Nachfrage bestätigte er nochmals, dass sie nicht am selben Abend

ins Spital gegangen seien (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1051).

2.1.4.3

Die Aussagen von C____ weisen ebenfalls diverse

Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Diesbezüglich wird in Anwendung von

Art. 82 Abs. 4 StPO auf die detaillierten Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen (Urteil Strafgericht S. 11 f.). Anlässlich der

Berufungsverhandlung wiederholte er, dass er nicht gesehen habe, wer den Stuhl

geworfen habe. Er habe aber gedacht, es müsse der Berufungskläger gewesen sein

(Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1051).

2.1.4.4

Neben den Aussagen der Beteiligten sind

insbesondere die Zeugenaussage von D____ und die Arztberichte betreffend die

Privatklägerin als Beweismittel heranzuziehen. Der Zeuge D____ führte hinsichtlich

des Tatgeschehens über alle Verfahrensstadien hinweg konstant aus, dass er

lediglich das Ende des Vorfalls habe beobachten können. Er habe zusammengefasst

gesehen, dass eine auf einem Stuhl sitzende Frau den Kopf habe hängen lassen

und geblutet habe. Zudem habe er zwei Männer wahrgenommen, die vor der […] Bar eine

Auseinandersetzung gehabt hätten, wobei einer eine Flasche aufgeschlagen und

als Waffe in der Hand gehalten habe. Den Auslöser für die Auseinandersetzung habe

er jedoch nicht beobachtet (Akten S. 706). In Bezug auf die Verletzung der

Privatklägerin liegen wie bereits ausgeführt keine Fotoaufnahmen vor (vgl.

E. 2.1.4.1). Wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urteil Strafgericht

S. 15), ist es aufgrund der Arztberichte jedoch unklar, ob es sich bei den

Verletzungen der Privatklägerin um frische Frakturen handelte (Befundbericht

27.

August 2018, Akten S. 226; Befundbericht

29.

August 2018, Akten S. 227; Austrittsbericht USB, Akten

S. 178). Im Befundbericht vom 29. August 2018 wird ausgeführt,

dass kein auffälliges umgebendes Weichteilplus bestehe, wie es bei frischen

Frakturen typischerweise zu erwarten wäre. Das Alter der Verletzung sei

dementsprechend unbekannt.

2.1.4.5

Die von Widersprüchen durchzogenen Aussagen

und die teilweise offensichtlich falschen Angaben der Privatklägerin zeigen,

dass eine seriöse Glaubhaftigkeitsbeurteilung schlicht nicht durchführbar ist. Es

kann keine Verurteilung erfolgen, deren Beweisergebnis sich grossmehrheitlich auf

die Aussagen der Privatklägerin stützt. Die Aussagen des Berufungsklägers mögen

in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 14)

ebenfalls nicht «über jeden Zweifel erhaben» sein, allerdings vermag der

Berufungskläger in konstanter Weise eine mindestens genauso plausible Version

des Geschehens zu präsentieren. Er ist gar in der Lage, ein Motiv für einen

Stuhlangriff seitens der Privatklägerin vorzubringen. So soll die

Privatklägerin wütend gewesen sein, da er sie bzw. C____ bezichtigt habe, seine

Musikboxen gestohlen zu haben. Hinzu kommt, dass auch D____ keine Angaben

betreffend den Anfang der Auseinandersetzung machen konnte sowie das unklare

Verletzungsbild der Privatklägerin. Es ist davon auszugehen, dass ein heftiger

Schlag ins Gesicht mit einem Stuhl eine klare Fraktur der Nase bzw. ein

deutlicheres Verletzungsbild zur Folge gehabt hätte. Des Weiteren erscheint es

eher unwahrscheinlich, dass der der Privatklägerin körperlich klar überlegene

Berufungskläger einen Stuhl zur Hilfe nehmen würde, um die Privatklägerin

anzugreifen. Genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar nachvollziehbarer wäre,

wenn die Privatklägerin in ihrer Wut einen Stuhl ergriffen hätte, um diesen

nach dem körperlich überlegenen Berufungskläger zu werfen oder ihm damit zu

drohen. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin, im

Gegensatz zum Berufungskläger, bis zuletzt kein Motiv für den vermeintlichen

Stuhlangriff präsentierten konnte. In dubio pro reo ist der Freispruch der

Vorinstanz vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum

Nachteil der Privatklägerin zu bestätigen. Dies hat zur Folge, dass in Bezug

auf die Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin der Freispruch der

Vorinstanz ebenfalls zu bestätigen ist.

2.1.4.6

Betreffend die Schlägerei zwischen dem

Berufungskläger und C____ hat letzterer anlässlich der Berufungsverhandlung

ausgeführt, dass er den Berufungskläger zuerst geschlagen habe. Die

Privatklägerin habe geschrien und «bumm» habe er dem Berufungskläger einen

Faustschlag verpasst. Er sei der Erste gewesen, «ich habe ihm eine gegeben,

natürlich» (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1051 f.). Der

Berufungskläger wiederholte vor zweiter Instanz, dass er von C____ angegriffen

worden sei und sich zur Wehr gesetzt habe. Er habe C____ zur Verteidigung zwei

bis drei Faustschläge verpasst (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten

S. 1039). D____ bestätigte, dass er zwei Männer wahrgenommen habe, die vor

der […] Bar eine Auseinandersetzung gehabt hätten (Akten S. 278). Wie von

der Vorinstanz geschildert (Urteil Strafgericht S. 16), erlitt C____ eine

Mittelhandfraktur, einen Knochenbruch der handgelenksnahen Speichen sowie

Kontusionen an Nase, Stirn und Unterkiefer links (Akten S. 188, 214,

231.

ff.).

2.1.4.7

Die objektiv erstellten Verletzungen von C____,

die Aussagen von D____ und die Aussagen der Beteiligten bestätigen, dass eine

körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und C____

stattgefunden hat. Dies wird im Übrigen von den Beteiligten auch nicht

bestritten. Da C____ vor zweiter Instanz unmissverständlich zu Protokoll gab,

dass er den ersten Schlag ausgeteilt hatte, ist zu Gunsten des Berufungsklägers

in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass er C____ – als Reaktion auf

diesen ersten Schlag – zurückgeschlagen hat und für dessen Verletzungen im C____

seine Hand durch seine eigenen Schläge verletzt hat.

2.2

Rechtliches

2.2.1

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann in

Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 17). In

Bezug auf die Gesichtsverletzung von C____ ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung

gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt.

2.2.2

Angesichts des oben zum Tatsächlichen

Ausgeführten ist aber fraglich, ob ein Rechtsfertigungsgrund vorlag.

2.2.2.1

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder

unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere

berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren

(Art. 15 StGB). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen

nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist.

Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen

einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen

liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich

zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden

können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist

und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht

mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein

Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten

Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (BGer 6B_303/2018 vom 2. November

2018.

E. 2.3). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so

mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die

Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so

handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer

Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig

erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei

auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig

angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand (sog. ex ante Betrachtung).

Es dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt

werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger

einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_971/2018 vom 7. November

2019.

E. 2.3.3, 6B_130/2017 vom 28. Februar 2018 E. 3.1, 6B_57/2017 vom

5.

Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2; Niggli/Göhlich,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.).

Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr

(Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer

oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr,

wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte

abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der

Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur

Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung

der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis

für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos

erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 m.H.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018

vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1).

2.2.2.2

C____ hat dem Berufungskläger

unbestrittenermassen ohne Grund einen Faustschlag verpasst, was einen

unmittelbaren und unrechtmässigen Angriff auf dessen körperliche Integrität

darstellt. Selbst wenn C____ davon ausgegangen sein sollte, dass der

Berufungskläger Urheber der Verletzungen der Privatklägerin gewesen sei, so

wäre dieser Angriff bereits beendet gewesen, weshalb der Schlag von C____ auch

dann nicht (mehr) gerechtfertigt gewesen wäre. Im Ergebnis ist in Bezug auf den

Berufungskläger die Notwehrlage zu bejahen. Was die Angemessenheit der Abwehr angeht

dürfen keine zu subtilen Überlegungen darüber angestellt werden, ob die betreffende

Person ein gleich wirksames, milderes Abwehrmittel hätte ergreifen sollen. Der

Berufungskläger setzte sich mit den Fäusten zur Wehr, was in Anbetracht der

Situation angemessen erscheint und die Abwehr des Angriffs bezweckte.

2.2.2.3

Im Ergebnis sind somit die Voraussetzungen der

rechtfertigenden Notwehr erfüllt. Der Berufungskläger ist somit in Anwendung

von Art. 15 StGB vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil

des C____ freizusprechen.

3.

Drohung

Badischer Bahnhof

3.1

Die Staatsanwaltschaft geht zusammengefasst

davon aus, dass der Berufungskläger am 4. September 2018 am Badischen

Bahnhof die Privatklägerin erblickt habe und auf sie zugegangen sei. Er habe

gelacht und gedroht, dass er noch nicht fertig mit ihr sei, dass das ganze Spiel

erst angefangen habe und dass er sie noch «ficken» werde. Überdies habe er sie

einen kleinen Giftzwerg genannt. Als C____ aus dem dortigen […] zu der

Privatklägerin und dem Berufungskläger gerannt sei und Letzteren aufgefordert

habe, sich von ihnen fernzuhalten, habe der Berufungskläger erwidert, dass sie

nur warten sollen und schon noch sehen würden, mit wem sie es zu tun hätten. Er

habe seine Fäuste geballt und habe C____ zu einem Kampf herausfordern wollen.

Als sich eine Gruppe unbekannter Drittpersonen genähert und mit der Polizei

gedroht habe, sei der Berufungskläger geflüchtet (Anklageziffer I.2.).

3.2

Die Vorinstanz kam nach Würdigung der

Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers zum Schluss, dass die

Aussagen der Privatklägerin insgesamt stimmiger und glaubhafter erschienen, als

jene des Berufungsklägers. Zudem sei die Version der Privatklägerin

hinsichtlich des Tathergangs und der Dynamik auch wahrscheinlicher als

diejenige des Berufungsklägers. Dessen Aussagen seien als Schutzbehauptungen

zurückzuweisen und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei somit erstellt.

3.3

Der Berufungskläger bringt vor, dass der

Vorinstanz zu widersprechen sei, wenn sie indirekt ausführe, dass der Umstand,

dass die Privatklägerin bei diesem Vorfall selber die Notrufzentrale angerufen

habe, ihre Aussagen insgesamt glaubhafter erscheinen lasse. Es sei Fakt, dass

die Privatklägerin beim Anruf an die Notrufzentrale mit keinem Wort eine

Drohung erwähnt habe, obwohl dies doch zu erwarten gewesen wäre, wenn sie

tatsächlich bedroht worden wäre (Berufungsbegründung, Akten S 924). Weiter

habe die Vorinstanz festgestellt, dass zu berücksichtigen sei, dass die

Wortwahl in Bezug auf «Wir sind noch nicht fertig miteinander» über alle

Verfahrensstadien hinweg konstant sei. Dies mache die Drohung aber nicht

glaubhafter, da die Privatklägerin während des gesamten Verfahrens – entgegen

der Darstellungen der Vorinstanz – in Bezug auf die bestrittene Drohung jedes

Mal eine andere Formulierung gewählt habe. Zudem habe die Vorinstanz nicht beachtet,

dass die Privatklägerin die Wortwahl der Drohung «Wir sind noch nicht fertig

miteinander» nicht nur im Zusammenhang mit dem Berufungskläger vorgebracht

habe. Dieselbe Drohung soll auch [...] gegenüber der Privatklägerin

ausgesprochen haben. Es sei offensichtlich, dass die Privatklägerin einzig im

Stande gewesen sei, eine Drohung wiederholt zu Protokoll zu geben, die sie für

alle Lebenslagen nutzen würde. Die Wortwahl der Drohung spreche entsprechend

klar gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Berufungsbegründung Akten

S. 924 f.).

3.4

Hinsichtlich der weiteren Aussagen der

Privatklägerin und der übrigen Beteiligten kann in Anwendung von Art. 82

Abs. 4 StPO auf die umfassenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen

werden (Urteil Strafgericht S. 18 f.).

3.5

Entgegen der Vorinstanz erscheinen die

Aussagen der Privatklägerin weder stimmiger noch glaubhafter, als jene des

Berufungsklägers. Es ist dem Verteidiger des Berufungsklägers zuzustimmen, als dass

zu erwarten gewesen wäre, dass die Privatklägerin gegenüber der Notrufzentrale

die Drohung erwähnt hätte. Demgegenüber lässt sich dem Polizeirapport

entnehmen, dass sie der Zentrale lediglich gemeldet hatte, sie habe den Mann,

welcher ihr am 25. August 2018 die Nase gebrochen habe, «gesehen»

(Akten S. 350). Die Vorinstanz wertete die Aussage der Privatklägerin,

dass ihr Freund versucht habe, sie zu beruhigen, indem er ihr die im […] geholte

Cola angeboten habe, als «originell» (Urteil Strafgericht S. 19). Dem ist

entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin vor zweiter Instanz ausführte, dass

ihr Freund gar nicht dazugekommen sei, etwas im […] zu holen (Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 1053). Die vermeintlich originelle Aussage

der Privatklägerin erweist sich vielmehr als weiterer Widerspruch. Ferner

erachtete die Vorinstanz die Anzeige-situation als weiteres Indiz für die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, da sie es war, die die Polizei

verständigt hatte. Dagegen ist einzuwenden, dass es sich durchaus auch so

abgespielt haben könnte, wie dies der Verteidiger des Berufungsklägers

darstellt (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1058): Sowohl die

Privatklägerin als auch C____ machten infolge des Vorfalls an der

Steinentorstrasse eine Anzeige bei der Polizei. Da sie den Berufungskläger aber

nur unter «[…]» kannten, forderte die Polizei die beiden auf, sich wieder zu

melden, falls sie den Berufungskläger sehen würden, sodass die richtigen

Personalien aufgenommen werden könnten. Unter diesem Gesichtspunkt ist es

durchaus möglich, dass die Privatklägerin die Polizei nur deshalb kontaktierte,

weil sie den Berufungskläger angetroffen hatte. Überdies ist es zwar korrekt,

dass die Privatklägerin über alle Verfahrensstadien hinweg konstant die

Wortwahl «Wir sind noch nicht fertig miteinander» verwendet hat. Indes änderte

sie die Formulierung betreffend den Rest der Drohung bei jeder Einvernahme

(Akten S. 352, 365 f., 681). Weiter fällt auf, dass die

Privatklägerin denselben Wortlaut der Drohung wiedergibt, die [...] gegenüber

ihr ausgesprochen haben soll (Akten S. 131). Als weiteres originelles

Realitätskriterium wertete die Vorinstanz den Umstand, dass die Privatklägerin

gegenüber der Polizei angegeben habe, dass der Berufungskläger sie «kleiner

Giftzwerg» genannt habe (Urteil Strafgericht S. 18 f.). Die

Privatklägerin hat diesen Begriff aber lediglich einmal bei der Einvernahme

durch die Polizei erwähnt, sodass dieser Ausdruck weder für das Vorliegen von

Realkennzeichen noch für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.

C____ war zum Zeitpunkt des Aufeinandertreffens des

Berufungsklägers und der Privatklägerin im oder auf dem Weg zum […] und kann

insofern keine Angaben zum inkriminierten Sachverhalt machen. Was die

Aussagegenese betrifft, kann er ohnehin nicht als neutral gelten.

Nach dem Erwogenen verbleiben auch betreffend diesen

Sachverhaltsabschnitt ernsthafte Zweifel, dass sich der Sachverhalt so

zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert ist. Die Version des

Berufungsklägers mag, wie es die Vorinstanz formuliert, teilweise «abenteuerlich»

anmuten. Nichtsdestotrotz waren die Aussagen des Berufungsklägers konsistent,

während die Aussagen der Privatklägerin erneut von zahlreichen Widersprüchen

und Ungereimtheiten geprägt waren. Aufgrund des Gesagten erfolgt daher auch ein

Freispruch vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin.

4.

Strafzumessung

Aus den obigen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer

sich einzig für den – bereits in Rechtskraft erwachsenen – Schuldspruch wegen

Nichtabgabe von Kontrollschildern zu verantworten hat, weshalb vorliegend eine

neue Strafzumessung vorzunehmen ist.

4.1

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen. An

eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu

begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar

2014.

E. 4.3; Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.2

4.2.1

Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer

6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich

(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt

werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu

gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a

StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart

trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der

eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

4.2.2

Die

Nichtabgabe von Kontrollschildern kann prinzipiell mit Geld- oder

Freiheitsstrafe geahndet werden. Vorliegend ist bereits aufgrund des

Verschlechterungsverbots die Verhängung einer Freiheitsstrafe ausgeschlossen

und eine Geldstrafe auszusprechen.

4.3

Ausgangslage der Strafzumessung bildet der Strafrahmen

von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, der die Nichtabgabe von Kontrollschildern mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelstrafe sanktioniert.

Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite

möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit

relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,

SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1). In Anbetracht dessen,

dass der Berufungskläger keine detaillierten Angaben zum Geschehen machte und

den Sachverhalt bereits im Mai 2019 anerkannte (Sachverhaltsanerkennung, Akten

S. 397), erachtet das Appellationsgericht zusammen mit der Vorinstanz eine

Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen.

Die Täterkomponente ist mit der Vorinstanz als neutral zu

werten (Urteil Strafgericht S. 22). Der Berufungskläger hat eine Lehre als

[…] gemacht und arbeitet nun nach absolviertem Integrationsprogramm temporär

als […] (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1037). Er ist zwar mehrfach

einschlägig vorbestraft, betreffend diesen Sachverhaltsabschnitt jedoch geständig.

Im Ergebnis ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von

15.

Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen.

4.4

Bei einer Geldstrafe ist formell der bedingte

Strafvollzug möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dieser ist dem

Berufungskläger, der um eine Integration in die Arbeitswelt bemüht ist und sich

bislang neben der (mehrfachen) Nichtabgabe von Kontrollschildern nichts zu

Schulden hat kommen lassen, zu gewähren. Aufgrund des Verbots der reformatio in

peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann vorliegend ohnehin kein

unbedingter Vollzug angeordnet werden.

5.

Kosten

und Entschädigung

5.1

Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen

Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11.

Oktober 2021 E. 7.3). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden

Dispositiv

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger in zweiter

Instanz vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der Drohung

freigesprochen und lediglich der Schuldspruch betreffend die Nichtabgabe von

Kontrollschildern bestätigt wird, hat der Berufungskläger die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten lediglich im Umfang von CHF 200.– (Abschlussgebühr

Strafbefehl) zu tragen.

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1). Der Berufungskläger ist im Berufungsverfahren im vollen Umfang seiner

Anträge durchgedrungen, weshalb ihm für dieses Verfahren keine Kosten aufzuerlegen

sind. Die Privatklägerin hätte eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– zu

tragen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird jedoch vorliegend die

Gebühr erlassen.

5.3 Die Privatklägerin hat eine Genugtuung in

Höhe von CHF 10'000.– beantragt (Berufungsbegründung, Akten S. 910).

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dieser Antrag abzuweisen.

5.4 Dem amtlichen Verteidiger des

Berufungsklägers, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von

CHF 5'870.– und ein Auslagenersatz von CHF 76.95, zuzüglich Mehrwertsteuer

von insgesamt CHF 471.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für die

Zusammensetzung der einzelnen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

5.5 Der Aufwand des Rechtsvertreters von C____ im

Kostenerlass, [...], ist gemäss seiner Honorarnote vom 5. November 2024

(Akten S. 956 f.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die

Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

5.6 Der Aufwand des Rechtsvertreters der Privatklägerin

im Kostenerlas, [...], ist ebenfalls gemäss seiner Honorarnote vom 7. November 2024

(Akten S. 1034 f.), zuzüglich 6 Stunden für die heutige Berufungsverhandlung

(inklusive Nachbesprechung mit seiner Klientin), aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Juni 2021 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen Nichtabgabe

von Kontrollschildern;

- Freispruch von der Anklage der

einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____;

- Freispruch von der Anklage der

Sachbeschädigung zum Nachteil von C____;

- Verweisung der gegenüber A____

geltend gemachten Schadenersatzforderung der Privatklägerin B____ in Höhe von

CHF 1‘129.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. August 2018

auf den Zivilweg;

- Verweisung der gegenüber A____

geltend gemachten Schadenersatzforderung von C____ in Höhe von

CHF 1‘621.08, sowie der Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 4‘000.–,

beide zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. August 2018, sowie

allfällig weitergehender Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird gutgeheissen. Die Berufung

von B____ wird abgewiesen.

A____ wird der Nichtabgabe von

Kontrollschildern schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe

von 15 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b

des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und

44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage der einfachen

Körperverletzung in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches sowie von

der Anklage der Drohung kostenlos

freigesprochen. In Bezug auf

die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und die

Sachbeschädigung zum Nachteil von B____ wird der erstinstanzliche Freispruch

bestätigt.

Der Antrag der Privatklägerin B____ auf Genugtuung in

Höhe von CHF 10'000.– wird abgewiesen.

A____ trägt die reduzierten Verfahrenskosten von

CHF 200.– (Abschlussgebühr Strafbefehl) für das erstinstanzliche

Verfahren. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

B____ trägt eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.–. Infolge

offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird die Gebühr jedoch erlassen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'870.– und ein Auslagenersatz von

CHF 76.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 471.65

(7,7 % auf CHF 2'509.35 sowie 8,1 % auf CHF 3'437.60),

somit total CHF 6'418.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem Vertreter des Privatklägers C____ im Kostenerlass,

[...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426

Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 750.– und ein

Auslagenersatz von CHF 42.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 61.95 (7,7 % auf CHF 546.80 sowie 8,1 % auf

CHF 245.30), somit total CHF 854.05 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Dem Vertreter der Privatklägerin B____ im

Kostenerlass, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit

Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 4'400.–

und ein Auslagenersatz von CHF 96.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 354.90 (7,7 % auf CHF 2'317.50 sowie 8,1 %

auf CHF 2'178.50), somit total CHF 4'850.90 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von

Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Berufungsbeklagter

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Amt für Migration Baselland

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.