SB.2021.116
einfache Körperverletzung, Drohung sowie Nichtabgabe von Kontrollschildern
8. November 2024Deutsch30 min
zwecks Konfrontationsvermeidung getrennt einvernommen worden. Die Privatklägerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.116
URTEIL
vom 8.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
B____
Berufungsklägerin
vertreten durch [...], Advokat,
Privatklägerin
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
C____
Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Juni 2021
betreffend einfache
Körperverletzung, Drohung sowie Nichtabgabe von Kontrollschildern
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
22. Juni 2021 wurde A____ der einfachen Körperverletzung, der Drohung
und der Nichtabgabe von Kontrollschildern schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. A____ wurde
vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,
der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ sowie der mehrfachen
Sachbeschädigung freigesprochen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen
von B____ und C____ wurden auf den Zivilweg verwiesen. A____ wurden die
reduzierten Verfahrenskosten von CHF 715.– und eine Urteilsgebühr von
CHF 1'500.– auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand
aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil haben sowohl A____ (nachfolgend
Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt [...], als auch B____
(nachfolgend Privatklägerin), vertreten durch Advokat [...], Berufung
angemeldet. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung vom
25. Oktober 2021, das erstinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben
und ihn von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Drohung
vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Zudem sei für das
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung aufrechtzuerhalten. Die
Privatklägerin beantragt mit ihrer Berufungserklärung vom
25. Oktober 2021, es sei der Berufungskläger in Abänderung des
vorinstanzlichen Urteils der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand und der Sachbeschädigung zu ihrem Nachteil schuldig zu erklären und
zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Zufolge des Schuldspruchs sei der
Berufungskläger zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in Höhe von
CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. August 2018 zu
bezahlen. Zudem sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Im Weiteren hat die Privatklägerin beantragt, D____
und C____ als Zeugen einzuvernehmen, wobei sie in ihrer Berufungsbegründung vom
4. August 2022 nur noch die Befragung von C____ verlangt. Die
Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf
die Berufungen beantragt.
Mit Verfügung von 10. Juli 2024 hat die
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin den Beweisantrag der
Privatklägerin – unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des
Gesamtgerichts – abgewiesen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
8. November 2024 sind der Berufungskläger und die Privatklägerin
zwecks Konfrontationsvermeidung getrennt einvernommen worden. Die Privatklägerin
hat auf das Wiederholen ihrer Beweisanträge verzichtet. C____ ist nach
Beschluss des Gesamtgerichts als Zeuge einvernommen worden. Im Anschluss an die
Befragungen sind der Verteidiger und der Rechtsvertreter der Privatklägerin zum
Vortrag gelangt. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit
denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der
Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff.
1.
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger und die Privatklägerin sind vom
angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht
eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Der Schuldspruch wegen Nichtabgabe von
Kontrollschildern, der Freispruch von der Anklage der einfachen
Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin, der Freispruch von der
Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von C____, die Verweisung der
Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg, die Verweisung der
Schadenersatzforderung und Genugtuungsforderung von C____ auf den Zivilweg
sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche
Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.
Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.4
Antrag
auf versuchte schwere Körperverletzung
Der Rechtsvertreter der Privatklägerin stellte bereits
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung den Antrag, den Berufungskläger
unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen,
obwohl dies von der Staatsanwaltschaft nicht angeklagt wurde (Protokoll HV,
Akten S. 688). Auf Hinweis der Strafgerichtspräsidentin, dass bei einem
Antrag auf versuchte schwere Körperverletzung die Anklageschrift – mangels
genügender Umschreibung des Tatbestands – an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen und ein Dreiergericht bestellt werden müsse, zog die
Privatklägerin bzw. ihr Rechtsvertreter diesen Antrag zurück. Der Rechtsvertreter
wiederholte denselben Antrag im Rahmen der Berufungsverhandlung (Akten
S. 1029, S. 1059 f.). Das Appellationsgericht weist diesen
Antrag in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ab, da eine versuchte schwere
Körperverletzung nicht rechtsgenüglich angeklagt wurde.
2.
Sachverhalt Komplex Steinentorstrasse
2.1
Tatsächliches
2.1.1
Die Staatsanwaltschaft wirft dem
Berufungskläger zusammengefasst folgendes vor: Er soll am frühen Morgen des
25.
August 2018 der auf ihren Freund wartenden Privatklägerin ohne
erkennbaren Grund und völlig unverhofft vor dem Restaurant […] einen
herumstehenden Stuhl ins Gesicht geschlagen und – als sie am Boden war – einen
Fusstritt ins Gesicht/an den Kopf gegeben haben. Dabei sei ihre Brille und ihr
Mobiltelefon beschädigt worden. C____, der Freund der Privatklägerin, soll den
Berufungskläger am Kragen gepackt und zur Seite gestossen haben. Der
Berufungskläger soll daraufhin C____ einen Faustschlag an das rechte Jochbein
(evtl. oberhalb des linken Auges) verpasst haben, wobei es anschliessend zu
einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, sie sich
gegenseitig mehrere Faustschläge ins Gesicht verpasst hätten und zu Boden
gegangen seien (Anklageziffer I.1.).
2.1.2
Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass
es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem
Berufungskläger gekommen sei und die Privatklägerin in der Folge aus der Nase
geblutet habe. Allerdings blieben aufgrund der erheblichen Qualitätsmängel der
Aussagen der Privatklägerin und dem unklaren medizinischen Befund ernsthafte
Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er in der
Anklageschrift geschildert sei, weshalb ein Freispruch von den Vorwürfen der
qualifizierten einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung zum Nachteil
der Privatklägerin erfolgte (Urteil Strafgericht S. 16). Hinsichtlich der
Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und C____ ging die Vorinstanz
von einer gegenseitigen, gleichzeitig begonnenen Schlägerei aus. Es sei
erstellt, dass die Verletzungen im Gesicht von C____ durch die Schläge des
Berufungsklägers verursacht worden seien. Die Verletzungen an der Hand und
Speiche von C____ seien dagegen – gemäss seinen Aussagen im Vorverfahren – durch
seine eigenen Schläge entstanden. Im Zweifel sei zu Gunsten des
Berufungsklägers von dieser Version auszugehen (Urteil Strafgericht
S. 17 f.).
2.1.3
Der Berufungskläger macht in tatsächlicher
Hinsicht geltend, dass es unbestrittenermassen eine Auseinandersetzung zwischen
ihm und C____ gegeben habe. Es werde aber weiterhin bestritten, dass es sich
dabei um eine klassische Schlägerei gehandelt habe. Vielmehr sei er von C____
angegriffen worden und habe sich angemessen zur Wehr gesetzt (Berufungsbegründung,
Akten S. 922). Bezüglich des Vorfalls mit der Privatklägerin wiederholte
der Berufungskläger, dass die Privatklägerin und er sich vor der […] Bar
gesehen hätten und die Privatklägerin ihm mit einer Anzeige aufgrund der
Geschichte mit den Musikboxen gedroht habe. Daraufhin habe er erwidert, dass
sie dies tun solle und habe sich von ihr entfernt. Die Privatklägerin habe
wutentbrannt einen Stuhl hochgehoben, was der Berufungskläger nicht ernst
genommen habe. Er habe sie ignoriert. Plötzlich habe die Privatklägerin
geschrien. Der Berufungskläger habe es nicht verstanden (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 1039). Weiter würden im Hinblick auf das
Aussageverhalten der Privatklägerin die Glaubhaftigkeitskriterien an ihre
Grenzen stossen. Sie habe die Fähigkeit Geschichten zu erzählen, die nicht wahr
seien, und könne diese mit Überzeugung wiedergeben (Plädoyer-Ergänzungen, Akten
S. 1054).
2.1.4
2.1.4.1
Zunächst ist zusammen mit der Vorinstanz
festzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht rechtzeitig ermittelt wurde, was
eine ungenügende Beweislage zur Folge hatte. Videoaufzeichnungen des
Restaurants […] konnten nicht gesichert werden, allfällige Auskunftspersonen
bzw. Zeugen wurden zu spät ausfindig gemacht oder konnten nicht ermittelt
werden, die Verletzungen der Privatklägerin wurden nicht fotografiert und die
involvierten Personen wurden erst im Sommer 2019 – fast ein Jahr nach dem
Vorfall – zum ersten Mal befragt. Die ungenügende Beweislage führte dazu, dass
sich die Vorinstanz für die Wahrheitsfindung in erster Linie auf die Aussagen
der Privatklägerin respektive von C____ und des Berufungsklägers stützen musste,
weswegen sie eine detaillierte Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorgenommen hat
(Urteil Strafgericht S. 8 ff.). Entgegen der Vorinstanz ist das Appellationsgericht
indes der Auffassung, dass im vorliegenden Verfahren eine seriöse
Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht möglich ist. Wie nachfolgend dargelegt wird,
entbehren die Aussagen der Beteiligten und insbesondere jene der Privatklägerin
jeder Konstanz und sind von tiefgreifenden Widersprüchen durchzogen, sodass die
Anwendung der Glaubhaftigkeitskriterien einer Farce gleichkommen würde.
2.1.4.2
Die Vorinstanz hat die widersprüchlichen und
inkonsistenten Aussagen der Privatklägerin eingehend dargelegt (Urteil
Strafgericht S. 9 ff.). Einige der Widersprüche sind an dieser Stelle
exemplarisch aufzuzeigen und – wo nötig – zu ergänzen. So behauptete etwa die
Privatklägerin, sie kenne den Berufungskläger überhaupt nicht, was von ihrem
Freund C____ widerlegt wurde. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens brachte sie
vor, dass der Berufungskläger ihr nach dem Schlag mit dem Stuhl noch einen
Tritt ins Gesicht versetzt habe. Vor dem Strafgericht erwähnte sie einen
solchen Tritt aber nicht mehr und dementierte dies sogar auf entsprechenden
Vorhalt hin. Einmal brachte sie vor, dass sie den Berufungskläger erst nach dem
Schlag mit dem Stuhl wahrgenommen habe; ein anderes Mal schilderte sie, dass
sie vom Berufungskläger vorgängig provoziert worden sei. Auch hinsichtlich
ihrer Schuhe stimmen ihre Aussagen nicht überein: Im Vorverfahren erklärte sie,
dass ihr der Berufungskläger die Schuhe abgezogen und in einen Container
geworfen habe. Vor Gericht erinnerte sie sich zuerst nicht mehr daran, was mit
den Schuhen geschehen sei, meinte jedoch kurz darauf, dass ein «Dunkelhäutiger»
diese genommen und weggeworfen habe. Vor zweiter Instanz war sie sich wiederum
sicher, dass es der Berufungskläger gewesen sei, der die Schuhe in den
Container geworfen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1045).
Was die Umstände nach dem Vorfall betrifft, werden die Aussagen der
Privatklägerin zum einen durch den Requisitionsbericht der Polizei, den Zeugen D____
und C____ widerlegt, zum anderen gehen ihre eigenen Aussagen diametral
auseinander und widersprechen sich entsprechend selbst. Die Privatklägerin
bekräftigte mehrfach, dass sie und ihr Freund gewartet hätten, bis die Polizei
eingetroffen sei. Sowohl dem Requisitionsbericht als auch den Aussagen von D____
kann aber entnommen werden, dass keiner der Beteiligten durch die Polizei
angetroffen werden konnte (Akten S. 190, 281). Vor zweiter Instanz führte
die Privatklägerin weiter aus, dass sie nach dem Vorfall direkt, lediglich in
ihren Socken, ins Spital gelaufen sei und nicht auf die Polizei gewartet habe.
Sie habe eigentlich nach Hause gehen wollen, habe aber zu fest geblutet
(Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1045). Dies wird durch die
Angaben von C____ widerlegt. Dieser sagte vor zweiter Instanz aus, dass er und
die Privatklägerin nach Hause gegangen seien. Sie hätten nicht gewusst, ob die
Nase gebrochen sei, und seien erst zu einem späteren Zeitpunkt ins Spital
gegangen. Auf Nachfrage bestätigte er nochmals, dass sie nicht am selben Abend
ins Spital gegangen seien (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1051).
2.1.4.3
Die Aussagen von C____ weisen ebenfalls diverse
Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Diesbezüglich wird in Anwendung von
Art. 82 Abs. 4 StPO auf die detaillierten Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen (Urteil Strafgericht S. 11 f.). Anlässlich der
Berufungsverhandlung wiederholte er, dass er nicht gesehen habe, wer den Stuhl
geworfen habe. Er habe aber gedacht, es müsse der Berufungskläger gewesen sein
(Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1051).
2.1.4.4
Neben den Aussagen der Beteiligten sind
insbesondere die Zeugenaussage von D____ und die Arztberichte betreffend die
Privatklägerin als Beweismittel heranzuziehen. Der Zeuge D____ führte hinsichtlich
des Tatgeschehens über alle Verfahrensstadien hinweg konstant aus, dass er
lediglich das Ende des Vorfalls habe beobachten können. Er habe zusammengefasst
gesehen, dass eine auf einem Stuhl sitzende Frau den Kopf habe hängen lassen
und geblutet habe. Zudem habe er zwei Männer wahrgenommen, die vor der […] Bar eine
Auseinandersetzung gehabt hätten, wobei einer eine Flasche aufgeschlagen und
als Waffe in der Hand gehalten habe. Den Auslöser für die Auseinandersetzung habe
er jedoch nicht beobachtet (Akten S. 706). In Bezug auf die Verletzung der
Privatklägerin liegen wie bereits ausgeführt keine Fotoaufnahmen vor (vgl.
E. 2.1.4.1). Wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urteil Strafgericht
S. 15), ist es aufgrund der Arztberichte jedoch unklar, ob es sich bei den
Verletzungen der Privatklägerin um frische Frakturen handelte (Befundbericht
27.
August 2018, Akten S. 226; Befundbericht
29.
August 2018, Akten S. 227; Austrittsbericht USB, Akten
S. 178). Im Befundbericht vom 29. August 2018 wird ausgeführt,
dass kein auffälliges umgebendes Weichteilplus bestehe, wie es bei frischen
Frakturen typischerweise zu erwarten wäre. Das Alter der Verletzung sei
dementsprechend unbekannt.
2.1.4.5
Die von Widersprüchen durchzogenen Aussagen
und die teilweise offensichtlich falschen Angaben der Privatklägerin zeigen,
dass eine seriöse Glaubhaftigkeitsbeurteilung schlicht nicht durchführbar ist. Es
kann keine Verurteilung erfolgen, deren Beweisergebnis sich grossmehrheitlich auf
die Aussagen der Privatklägerin stützt. Die Aussagen des Berufungsklägers mögen
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 14)
ebenfalls nicht «über jeden Zweifel erhaben» sein, allerdings vermag der
Berufungskläger in konstanter Weise eine mindestens genauso plausible Version
des Geschehens zu präsentieren. Er ist gar in der Lage, ein Motiv für einen
Stuhlangriff seitens der Privatklägerin vorzubringen. So soll die
Privatklägerin wütend gewesen sein, da er sie bzw. C____ bezichtigt habe, seine
Musikboxen gestohlen zu haben. Hinzu kommt, dass auch D____ keine Angaben
betreffend den Anfang der Auseinandersetzung machen konnte sowie das unklare
Verletzungsbild der Privatklägerin. Es ist davon auszugehen, dass ein heftiger
Schlag ins Gesicht mit einem Stuhl eine klare Fraktur der Nase bzw. ein
deutlicheres Verletzungsbild zur Folge gehabt hätte. Des Weiteren erscheint es
eher unwahrscheinlich, dass der der Privatklägerin körperlich klar überlegene
Berufungskläger einen Stuhl zur Hilfe nehmen würde, um die Privatklägerin
anzugreifen. Genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar nachvollziehbarer wäre,
wenn die Privatklägerin in ihrer Wut einen Stuhl ergriffen hätte, um diesen
nach dem körperlich überlegenen Berufungskläger zu werfen oder ihm damit zu
drohen. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin, im
Gegensatz zum Berufungskläger, bis zuletzt kein Motiv für den vermeintlichen
Stuhlangriff präsentierten konnte. In dubio pro reo ist der Freispruch der
Vorinstanz vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum
Nachteil der Privatklägerin zu bestätigen. Dies hat zur Folge, dass in Bezug
auf die Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin der Freispruch der
Vorinstanz ebenfalls zu bestätigen ist.
2.1.4.6
Betreffend die Schlägerei zwischen dem
Berufungskläger und C____ hat letzterer anlässlich der Berufungsverhandlung
ausgeführt, dass er den Berufungskläger zuerst geschlagen habe. Die
Privatklägerin habe geschrien und «bumm» habe er dem Berufungskläger einen
Faustschlag verpasst. Er sei der Erste gewesen, «ich habe ihm eine gegeben,
natürlich» (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1051 f.). Der
Berufungskläger wiederholte vor zweiter Instanz, dass er von C____ angegriffen
worden sei und sich zur Wehr gesetzt habe. Er habe C____ zur Verteidigung zwei
bis drei Faustschläge verpasst (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten
S. 1039). D____ bestätigte, dass er zwei Männer wahrgenommen habe, die vor
der […] Bar eine Auseinandersetzung gehabt hätten (Akten S. 278). Wie von
der Vorinstanz geschildert (Urteil Strafgericht S. 16), erlitt C____ eine
Mittelhandfraktur, einen Knochenbruch der handgelenksnahen Speichen sowie
Kontusionen an Nase, Stirn und Unterkiefer links (Akten S. 188, 214,
231.
ff.).
2.1.4.7
Die objektiv erstellten Verletzungen von C____,
die Aussagen von D____ und die Aussagen der Beteiligten bestätigen, dass eine
körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und C____
stattgefunden hat. Dies wird im Übrigen von den Beteiligten auch nicht
bestritten. Da C____ vor zweiter Instanz unmissverständlich zu Protokoll gab,
dass er den ersten Schlag ausgeteilt hatte, ist zu Gunsten des Berufungsklägers
in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass er C____ – als Reaktion auf
diesen ersten Schlag – zurückgeschlagen hat und für dessen Verletzungen im C____
seine Hand durch seine eigenen Schläge verletzt hat.
2.2
Rechtliches
2.2.1
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann in
Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 17). In
Bezug auf die Gesichtsverletzung von C____ ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung
gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt.
2.2.2
Angesichts des oben zum Tatsächlichen
Ausgeführten ist aber fraglich, ob ein Rechtsfertigungsgrund vorlag.
2.2.2.1
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder
unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere
berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren
(Art. 15 StGB). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen
nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist.
Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen
einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen
liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich
zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden
können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist
und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht
mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein
Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten
Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (BGer 6B_303/2018 vom 2. November
2018.
E. 2.3). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so
mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die
Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so
handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).
Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer
Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig
erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei
auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig
angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand (sog. ex ante Betrachtung).
Es dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt
werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger
einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_971/2018 vom 7. November
2019.
E. 2.3.3, 6B_130/2017 vom 28. Februar 2018 E. 3.1, 6B_57/2017 vom
5.
Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2; Niggli/Göhlich,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.).
Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr
(Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer
oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr,
wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte
abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der
Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur
Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung
der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis
für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos
erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 m.H.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018
vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1).
2.2.2.2
C____ hat dem Berufungskläger
unbestrittenermassen ohne Grund einen Faustschlag verpasst, was einen
unmittelbaren und unrechtmässigen Angriff auf dessen körperliche Integrität
darstellt. Selbst wenn C____ davon ausgegangen sein sollte, dass der
Berufungskläger Urheber der Verletzungen der Privatklägerin gewesen sei, so
wäre dieser Angriff bereits beendet gewesen, weshalb der Schlag von C____ auch
dann nicht (mehr) gerechtfertigt gewesen wäre. Im Ergebnis ist in Bezug auf den
Berufungskläger die Notwehrlage zu bejahen. Was die Angemessenheit der Abwehr angeht
dürfen keine zu subtilen Überlegungen darüber angestellt werden, ob die betreffende
Person ein gleich wirksames, milderes Abwehrmittel hätte ergreifen sollen. Der
Berufungskläger setzte sich mit den Fäusten zur Wehr, was in Anbetracht der
Situation angemessen erscheint und die Abwehr des Angriffs bezweckte.
2.2.2.3
Im Ergebnis sind somit die Voraussetzungen der
rechtfertigenden Notwehr erfüllt. Der Berufungskläger ist somit in Anwendung
von Art. 15 StGB vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil
des C____ freizusprechen.
3.
Drohung
Badischer Bahnhof
3.1
Die Staatsanwaltschaft geht zusammengefasst
davon aus, dass der Berufungskläger am 4. September 2018 am Badischen
Bahnhof die Privatklägerin erblickt habe und auf sie zugegangen sei. Er habe
gelacht und gedroht, dass er noch nicht fertig mit ihr sei, dass das ganze Spiel
erst angefangen habe und dass er sie noch «ficken» werde. Überdies habe er sie
einen kleinen Giftzwerg genannt. Als C____ aus dem dortigen […] zu der
Privatklägerin und dem Berufungskläger gerannt sei und Letzteren aufgefordert
habe, sich von ihnen fernzuhalten, habe der Berufungskläger erwidert, dass sie
nur warten sollen und schon noch sehen würden, mit wem sie es zu tun hätten. Er
habe seine Fäuste geballt und habe C____ zu einem Kampf herausfordern wollen.
Als sich eine Gruppe unbekannter Drittpersonen genähert und mit der Polizei
gedroht habe, sei der Berufungskläger geflüchtet (Anklageziffer I.2.).
3.2
Die Vorinstanz kam nach Würdigung der
Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers zum Schluss, dass die
Aussagen der Privatklägerin insgesamt stimmiger und glaubhafter erschienen, als
jene des Berufungsklägers. Zudem sei die Version der Privatklägerin
hinsichtlich des Tathergangs und der Dynamik auch wahrscheinlicher als
diejenige des Berufungsklägers. Dessen Aussagen seien als Schutzbehauptungen
zurückzuweisen und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei somit erstellt.
3.3
Der Berufungskläger bringt vor, dass der
Vorinstanz zu widersprechen sei, wenn sie indirekt ausführe, dass der Umstand,
dass die Privatklägerin bei diesem Vorfall selber die Notrufzentrale angerufen
habe, ihre Aussagen insgesamt glaubhafter erscheinen lasse. Es sei Fakt, dass
die Privatklägerin beim Anruf an die Notrufzentrale mit keinem Wort eine
Drohung erwähnt habe, obwohl dies doch zu erwarten gewesen wäre, wenn sie
tatsächlich bedroht worden wäre (Berufungsbegründung, Akten S 924). Weiter
habe die Vorinstanz festgestellt, dass zu berücksichtigen sei, dass die
Wortwahl in Bezug auf «Wir sind noch nicht fertig miteinander» über alle
Verfahrensstadien hinweg konstant sei. Dies mache die Drohung aber nicht
glaubhafter, da die Privatklägerin während des gesamten Verfahrens – entgegen
der Darstellungen der Vorinstanz – in Bezug auf die bestrittene Drohung jedes
Mal eine andere Formulierung gewählt habe. Zudem habe die Vorinstanz nicht beachtet,
dass die Privatklägerin die Wortwahl der Drohung «Wir sind noch nicht fertig
miteinander» nicht nur im Zusammenhang mit dem Berufungskläger vorgebracht
habe. Dieselbe Drohung soll auch [...] gegenüber der Privatklägerin
ausgesprochen haben. Es sei offensichtlich, dass die Privatklägerin einzig im
Stande gewesen sei, eine Drohung wiederholt zu Protokoll zu geben, die sie für
alle Lebenslagen nutzen würde. Die Wortwahl der Drohung spreche entsprechend
klar gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Berufungsbegründung Akten
S. 924 f.).
3.4
Hinsichtlich der weiteren Aussagen der
Privatklägerin und der übrigen Beteiligten kann in Anwendung von Art. 82
Abs. 4 StPO auf die umfassenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Urteil Strafgericht S. 18 f.).
3.5
Entgegen der Vorinstanz erscheinen die
Aussagen der Privatklägerin weder stimmiger noch glaubhafter, als jene des
Berufungsklägers. Es ist dem Verteidiger des Berufungsklägers zuzustimmen, als dass
zu erwarten gewesen wäre, dass die Privatklägerin gegenüber der Notrufzentrale
die Drohung erwähnt hätte. Demgegenüber lässt sich dem Polizeirapport
entnehmen, dass sie der Zentrale lediglich gemeldet hatte, sie habe den Mann,
welcher ihr am 25. August 2018 die Nase gebrochen habe, «gesehen»
(Akten S. 350). Die Vorinstanz wertete die Aussage der Privatklägerin,
dass ihr Freund versucht habe, sie zu beruhigen, indem er ihr die im […] geholte
Cola angeboten habe, als «originell» (Urteil Strafgericht S. 19). Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin vor zweiter Instanz ausführte, dass
ihr Freund gar nicht dazugekommen sei, etwas im […] zu holen (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 1053). Die vermeintlich originelle Aussage
der Privatklägerin erweist sich vielmehr als weiterer Widerspruch. Ferner
erachtete die Vorinstanz die Anzeige-situation als weiteres Indiz für die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, da sie es war, die die Polizei
verständigt hatte. Dagegen ist einzuwenden, dass es sich durchaus auch so
abgespielt haben könnte, wie dies der Verteidiger des Berufungsklägers
darstellt (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1058): Sowohl die
Privatklägerin als auch C____ machten infolge des Vorfalls an der
Steinentorstrasse eine Anzeige bei der Polizei. Da sie den Berufungskläger aber
nur unter «[…]» kannten, forderte die Polizei die beiden auf, sich wieder zu
melden, falls sie den Berufungskläger sehen würden, sodass die richtigen
Personalien aufgenommen werden könnten. Unter diesem Gesichtspunkt ist es
durchaus möglich, dass die Privatklägerin die Polizei nur deshalb kontaktierte,
weil sie den Berufungskläger angetroffen hatte. Überdies ist es zwar korrekt,
dass die Privatklägerin über alle Verfahrensstadien hinweg konstant die
Wortwahl «Wir sind noch nicht fertig miteinander» verwendet hat. Indes änderte
sie die Formulierung betreffend den Rest der Drohung bei jeder Einvernahme
(Akten S. 352, 365 f., 681). Weiter fällt auf, dass die
Privatklägerin denselben Wortlaut der Drohung wiedergibt, die [...] gegenüber
ihr ausgesprochen haben soll (Akten S. 131). Als weiteres originelles
Realitätskriterium wertete die Vorinstanz den Umstand, dass die Privatklägerin
gegenüber der Polizei angegeben habe, dass der Berufungskläger sie «kleiner
Giftzwerg» genannt habe (Urteil Strafgericht S. 18 f.). Die
Privatklägerin hat diesen Begriff aber lediglich einmal bei der Einvernahme
durch die Polizei erwähnt, sodass dieser Ausdruck weder für das Vorliegen von
Realkennzeichen noch für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.
C____ war zum Zeitpunkt des Aufeinandertreffens des
Berufungsklägers und der Privatklägerin im oder auf dem Weg zum […] und kann
insofern keine Angaben zum inkriminierten Sachverhalt machen. Was die
Aussagegenese betrifft, kann er ohnehin nicht als neutral gelten.
Nach dem Erwogenen verbleiben auch betreffend diesen
Sachverhaltsabschnitt ernsthafte Zweifel, dass sich der Sachverhalt so
zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert ist. Die Version des
Berufungsklägers mag, wie es die Vorinstanz formuliert, teilweise «abenteuerlich»
anmuten. Nichtsdestotrotz waren die Aussagen des Berufungsklägers konsistent,
während die Aussagen der Privatklägerin erneut von zahlreichen Widersprüchen
und Ungereimtheiten geprägt waren. Aufgrund des Gesagten erfolgt daher auch ein
Freispruch vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin.
4.
Strafzumessung
Aus den obigen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer
sich einzig für den – bereits in Rechtskraft erwachsenen – Schuldspruch wegen
Nichtabgabe von Kontrollschildern zu verantworten hat, weshalb vorliegend eine
neue Strafzumessung vorzunehmen ist.
4.1
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen. An
eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu
begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar
2014.
E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.2
4.2.1
Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer
6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich
(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt
werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu
gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a
StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der
eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
4.2.2
Die
Nichtabgabe von Kontrollschildern kann prinzipiell mit Geld- oder
Freiheitsstrafe geahndet werden. Vorliegend ist bereits aufgrund des
Verschlechterungsverbots die Verhängung einer Freiheitsstrafe ausgeschlossen
und eine Geldstrafe auszusprechen.
4.3
Ausgangslage der Strafzumessung bildet der Strafrahmen
von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, der die Nichtabgabe von Kontrollschildern mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelstrafe sanktioniert.
Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite
möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit
relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,
SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1). In Anbetracht dessen,
dass der Berufungskläger keine detaillierten Angaben zum Geschehen machte und
den Sachverhalt bereits im Mai 2019 anerkannte (Sachverhaltsanerkennung, Akten
S. 397), erachtet das Appellationsgericht zusammen mit der Vorinstanz eine
Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen.
Die Täterkomponente ist mit der Vorinstanz als neutral zu
werten (Urteil Strafgericht S. 22). Der Berufungskläger hat eine Lehre als
[…] gemacht und arbeitet nun nach absolviertem Integrationsprogramm temporär
als […] (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1037). Er ist zwar mehrfach
einschlägig vorbestraft, betreffend diesen Sachverhaltsabschnitt jedoch geständig.
Im Ergebnis ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von
15.
Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen.
4.4
Bei einer Geldstrafe ist formell der bedingte
Strafvollzug möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dieser ist dem
Berufungskläger, der um eine Integration in die Arbeitswelt bemüht ist und sich
bislang neben der (mehrfachen) Nichtabgabe von Kontrollschildern nichts zu
Schulden hat kommen lassen, zu gewähren. Aufgrund des Verbots der reformatio in
peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann vorliegend ohnehin kein
unbedingter Vollzug angeordnet werden.
5.
Kosten
und Entschädigung
5.1
Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11.
Oktober 2021 E. 7.3). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden
Dispositiv
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger in zweiter
Instanz vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der Drohung
freigesprochen und lediglich der Schuldspruch betreffend die Nichtabgabe von
Kontrollschildern bestätigt wird, hat der Berufungskläger die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten lediglich im Umfang von CHF 200.– (Abschlussgebühr
Strafbefehl) zu tragen.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1). Der Berufungskläger ist im Berufungsverfahren im vollen Umfang seiner
Anträge durchgedrungen, weshalb ihm für dieses Verfahren keine Kosten aufzuerlegen
sind. Die Privatklägerin hätte eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– zu
tragen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird jedoch vorliegend die
Gebühr erlassen.
5.3 Die Privatklägerin hat eine Genugtuung in
Höhe von CHF 10'000.– beantragt (Berufungsbegründung, Akten S. 910).
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dieser Antrag abzuweisen.
5.4 Dem amtlichen Verteidiger des
Berufungsklägers, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 5'870.– und ein Auslagenersatz von CHF 76.95, zuzüglich Mehrwertsteuer
von insgesamt CHF 471.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für die
Zusammensetzung der einzelnen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
5.5 Der Aufwand des Rechtsvertreters von C____ im
Kostenerlass, [...], ist gemäss seiner Honorarnote vom 5. November 2024
(Akten S. 956 f.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die
Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
5.6 Der Aufwand des Rechtsvertreters der Privatklägerin
im Kostenerlas, [...], ist ebenfalls gemäss seiner Honorarnote vom 7. November 2024
(Akten S. 1034 f.), zuzüglich 6 Stunden für die heutige Berufungsverhandlung
(inklusive Nachbesprechung mit seiner Klientin), aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Juni 2021 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen Nichtabgabe
von Kontrollschildern;
- Freispruch von der Anklage der
einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____;
- Freispruch von der Anklage der
Sachbeschädigung zum Nachteil von C____;
- Verweisung der gegenüber A____
geltend gemachten Schadenersatzforderung der Privatklägerin B____ in Höhe von
CHF 1‘129.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. August 2018
auf den Zivilweg;
- Verweisung der gegenüber A____
geltend gemachten Schadenersatzforderung von C____ in Höhe von
CHF 1‘621.08, sowie der Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 4‘000.–,
beide zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. August 2018, sowie
allfällig weitergehender Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird gutgeheissen. Die Berufung
von B____ wird abgewiesen.
A____ wird der Nichtabgabe von
Kontrollschildern schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b
des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und
44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der einfachen
Körperverletzung in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches sowie von
der Anklage der Drohung kostenlos
freigesprochen. In Bezug auf
die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und die
Sachbeschädigung zum Nachteil von B____ wird der erstinstanzliche Freispruch
bestätigt.
Der Antrag der Privatklägerin B____ auf Genugtuung in
Höhe von CHF 10'000.– wird abgewiesen.
A____ trägt die reduzierten Verfahrenskosten von
CHF 200.– (Abschlussgebühr Strafbefehl) für das erstinstanzliche
Verfahren. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
B____ trägt eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.–. Infolge
offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird die Gebühr jedoch erlassen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'870.– und ein Auslagenersatz von
CHF 76.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 471.65
(7,7 % auf CHF 2'509.35 sowie 8,1 % auf CHF 3'437.60),
somit total CHF 6'418.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Vertreter des Privatklägers C____ im Kostenerlass,
[...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426
Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 750.– und ein
Auslagenersatz von CHF 42.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 61.95 (7,7 % auf CHF 546.80 sowie 8,1 % auf
CHF 245.30), somit total CHF 854.05 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Dem Vertreter der Privatklägerin B____ im
Kostenerlass, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit
Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 4'400.–
und ein Auslagenersatz von CHF 96.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 354.90 (7,7 % auf CHF 2'317.50 sowie 8,1 %
auf CHF 2'178.50), somit total CHF 4'850.90 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von
Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Berufungsbeklagter
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Amt für Migration Baselland
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.