SB.2021.117
mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung (BGer 7B_290/2023 vom 18.03.2025)
24. Januar 2023Deutsch46 min
mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.117
URTEIL
vom 24.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.
iur. Sara Lamm, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch B____, Advokat,
Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Berufungsbeklagte
Privatklägerin
C____
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 2. Juni 2021 (SG.2021.12)
betreffend mehrfachen Betrug und
mehrfache Urkundenfälschung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 2. Juni 2021 wurde A____ (Berufungskläger) des
mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von zwölf Monaten verurteilt (Probezeit zwei Jahre). Von der Anklage wegen
mehrfacher Urkundenfälschung wurde er hingegen freigesprochen. Darüber hinaus ist
der Berufungskläger zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'115.75 (inklusive
Mehrwertsteuer und Auslagen) an die C____ (Privatklägerin) verurteilt worden.
Deren Mehrforderung wurde indes abgewiesen. Ferner wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 1‘138.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7’500.– auferlegt. Im
Übrigen ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der
Strafgerichtskasse entschädigt worden.
A____, amtlich
verteidigt durch B____, hat am 3. Juni 2021 Berufung angemeldet, mit
Schreiben vom 30. Oktober 2021 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 2.
Mai 2022 begründet. Es wird beantragt, das Urteil der Vorinstanz im Teil «Betrug»
unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und den Berufungskläger freizusprechen.
Eventualiter sei das Urteil «zur Neuverhandlung» an die Vorinstanz
zurückzuweisen, um die beantragten Beweise (die zu genehmigenden Beweisanträge)
zu erheben und die Ergebnisse in die Erwägungen einzubeziehen. Im Teil «Urkundenfälschung»
sei das Urteil und «damit die Freisprechung betreffend mehrfache
Urkundenfälschung» zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom
25. Oktober 2021 Anschlussberufung erklärt und dieselbe am 22. Januar 2022
begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich
des Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung kostenfällig aufzuheben.
Der Berufungskläger sei demzufolge wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher
Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 18 Monaten (unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren) zu
verurteilen.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2023 wurden der
Berufungskläger und dessen langjähriger Bekannter E____ (als Zeuge) befragt. Die
fakultativ geladene Privatklägerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Danach gelangten die Verteidigung und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit
für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3
lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die Legitimation betreffend
Anschlussberufung auch für sie gegeben ist. Auf die form- und fristgerecht
eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
wurde nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im
Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.
Vorbemerkungen
2.1
Verschiebungsantrag
2.1.1
Die
Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (eingegangen beim
Appellationsgericht am 18. Januar 2023) das rechtskräftige, sich mit Fragen der
Urkundenfälschung im Zusammenhang mit COVID-19-Krediten beschäftigende Urteil
des Appellationsgerichts SB.2021.108 vom 24. August 2022 (in anonymisierter
Form) ein und teilte mit, dass sie im Rahmen ihres Parteivortrags darauf
verweisen werde (Akten S. 704 ff.). Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 ordnete
die Verfahrensleiterin an, dass das Urteil den anderen Parteien und den übrigen
Gerichtsmitgliedern zur Kenntnis zugestellt werde (Akten S. 740). Mit Schreiben
vom 23. Januar 2023 (Akten S. 742 ff., 782 ff.) ersuchte die Verteidigung
um Verschiebung der Berufungsverhandlung (Ziff. 1). Es sei ein neuer Termin
festzulegen, welcher genügend Zeit einräume, um a) den dem eingereichten Urteil
zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen allfällige Parallelen und Unterschiede
zum vorliegend zur Diskussion stehenden Fall analysieren zu können, b) daraus die
tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen ziehen bzw. nachvollziehen zu können
und c) sich auf die Hauptverhandlung vorbereiten und auf das Plädoyer der
Staatsanwaltschaft reagieren zu können (Ziff. 2). Zusätzlich zum entsprechenden
Urteil sei dem Berufungskläger in den vorinstanzlichen Entscheid des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 18. Juni 2021 sowie in die diesen Urteilen
zugrundeliegenden Akten Einsicht zu gewähren (was die Einzelheiten betrifft, allenfalls
beschränkt auf die Verteidigung). Mit begründeter Verfügung vom 23. Januar 2023
wies der vertretungsweise instruierende Appellationsgerichtspräsident den
Verschiebungsantrag ab. Der Berufungskläger hat den Antrag in der Folge auch
dem Berufungsgericht unterbreitet (Akten S. 782 ff., 844).
2.1.2
Auch
wenn das zur Diskussion stehende Urteil den Parteien kurzfristig zugestellt
wurde und die Verteidigung in Zeitnot geraten sein mag, ist zunächst festzuhalten,
dass keine Pflicht der Staatsanwaltschaft besteht bzw. bestand, den Entscheid
vorgängig einzureichen. Es wäre für den Berufungskläger bzw. dessen
Verteidigung noch unangenehmer gewesen, wären sie erst an der
Berufungsverhandlung mit dem entsprechenden Urteil konfrontiert worden, wobei sowohl
Gericht als auch Anwaltschaft (nach Rücksprache mit ihrer Klientschaft) in der
Lage sein müssen, zu sich ad hoc stellenden Fragen kurzfristig Stellung zu
beziehen. Kommt dazu, dass die Frage der Urkundenqualität von
COVID-19-Kreditanträgen in der Lehre seit längerer Zeit kontrovers diskutiert
wurde (Jean-Richard-Dit-Bressel//Jug-Höhener,
Die Profiteure der Krise – Ein Betrug der besonders verwerflichen Art:
Strafbarkeit des Missbrauchs von Corona-Krediten aus einer Praxisperspektive,
Jusletter vom 3. August 2020; Inderbitzin,
in: Graf [Hrsg.], StGB, Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 251 N 23; Brechbühl/Chenaux/Lengauer/Nösberger,
Covid-19-Kredite – Rechnungsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung,
Jusletter 5. Oktober 2020, Rz. 64 ff.; Märkli/Gut,
Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, in: AJP
2020, S. 722 ff., 728 f.; Micheli,
in: Kellerhals Carrard/Bürgschaftsgenossenschaften Schweiz [Hrsg.], Corona
Kredite für KMU, Zürich 2021, Art. 25 Covid-19-SBüG N 55) und bereits einige
Monate vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ein diesbezügliches, der
Öffentlichkeit zugängliches Urteil des Zürcher Obergerichts (OGer ZH SB210497 vom
10.
Februar 2022) vorlag, auf welches sich das Appellationsgericht in
SB.2021.108 vom 24. August 2022 denn auch im Wesentlichen stützte. Es wäre
der Verteidigung spätestens nach Zustellung der Anschlussberufungsbegründung
der Staatsanwaltschaft, in welcher diese Fragen aufgeworfen wurden, zumutbar
und wohl auch geboten gewesen, sich rechtzeitig mit den zur Verfügung stehenden
Materialien auseinanderzusetzen. Darüber hinaus steht eine rein juristische und
keine Sachverhaltsbeurteilung zur Diskussion. Es geht insbesondere auch nicht
um Noven. Eine detaillierte Aktenkenntnis zum Referenzurteil SB.2021.108 ist
für eine reine Subsumtionsfrage daher nicht erforderlich. Daraus folgt, dass
der erneute Antrag des Berufungsklägers abzuweisen, die Berufungsverhandlung
nicht zu verschieben und dem Berufungskläger auch keine Akteneinsicht in die
Akten des Verfahrens SB.2021.108 zu gewähren ist.
2.2
Beweisanträge
Anlässlich der
heutigen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger die bereits in der
Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung gestellten Beweisanträge
wiederholt (Akten S. 844). Da für die Begründung des Entscheids über die
Beweisanträge eine Einbettung derselben in das Gesamtgefüge der erhobenen
Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen nach den Erwägungen
3-5 zum Tatsächlichen und Rechtlichen.
3.
Tatsächliches
3.1
F____
3.1.1
Aufgrund
der entsprechenden Aktenbelege steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass A____
am 26. März 2020 namens der F____, deren einziger Verwaltungsrat er war,
bei der G____einen Covid-19-Kredit in Höhe von CHF 500’000.‒ beantragte,
welcher am nächsten Tag dem Konto der F____ gutgeschrieben wurde (SB G____ 2/F____
4; SB G____ 1/F____ 3). Erstellt ist auch, dass der im Kreditantrag angegebene
Umsatzerlös von CHF 5'000’000.‒ nicht die tatsächlichen Verhältnisse
widerspiegelte, da die F____ gemäss der Erfolgsrechnung des Jahres 2019 «lediglich»
einen Umsatz von CHF 567’240.16 erzielt hatte (SB A/3 ff.). Der F____ wurden somit
CHF 443’276.‒ zu viel überwiesen, war die maximal erhältliche Kreditsumme
doch auf 10 % des Umsatzerlöses begrenzt, in casu also auf CHF 56’724.‒
(Art. 7 Abs. 1 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung [Covid-19-SBüV, SR 951.261;
nicht mehr in Kraft]).
3.1.2
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger
gestützt auf diese Feststellungen Betrug vor. A____ bestreitet demgegenüber auch
im Rechtsmittelverfahren eine Betrugsabsicht. Das Ganze sei ein
Missverständnis. Er habe keine CHF 500'000.‒ erhältlich machen wollen,
sondern das Kreditantragsformular nur falsch ausgefüllt. Sein Neffe, der für
ihn den Antrag auf dem Computer bearbeitet habe, habe versehentlich eine Null
zu viel angefügt, und er – der Berufungskläger ‒ habe das Gesuch im
Vertrauen auf den korrekten Inhalt alsdann unterschrieben (Akten S. 90 ff., 522
ff., 846 ff.). Auch wenn in der unübersichtlichen Situation eine gewisse Hektik
herrschte und der Berufungskläger auch Angst um seine Existenz bzw. Panik
gehabt haben mag (Akten S. 848, 850 f.), ist dieser Einwand – wie bereits das
Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 5 f.) ‒ unglaubhaft.
Selbst bei einem nach Aussage von E____ quirligen und zuweilen chaotischen
Geschäftsmann wie dem Berufungskläger (Akten S. 853) ist es sehr
unwahrscheinlich, dass gleich bei allen drei Formularen, die gemäss den konstanten
Aussagen des Berufungsklägers für die F____ ausgefüllt worden sind – weil
einmal die E-Mail-Adresse gefehlt habe und ein anderes Mal die IBAN-Nummer
unvollständig gewesen sei – unabsichtlich eine Null zu viel erfasst worden sein
soll (Akten S. 522, 524, 846 ff.). Zum anderen sind der eingefügte Umsatzerlös –
A____ fügte just den Maximalbetrag ein – und die beantragte Kreditlimite auf
dem Antragsformular unverkennbar abgegrenzt, sodass sie dem Berufungskläger als
erfahrenem Geschäftsmann ‒ wie auch die fehlende E-Mail-Adresse bzw. die
unvollständige Kontonummer ‒ bei einem Missverständnis hätten auffallen
müssen. Auch war dem Berufungskläger aufgrund seines beruflichen Hintergrunds
zweifellos bewusst, dass er die Kreditvereinbarung seines Neffen bzw. dessen Umsatzangabe
nicht unbesehen für seine Zwecke übernehmen konnte. Aufgrund seiner
Geschäftserfahrung ist ausserdem auszuschliessen, dass A____ glaubte, man müsse
im Eingabefeld «Umsatzerlös» den gewünschten Kreditbetrag eintragen, zumal er an
der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts zu Protokoll gab, er habe den
Umsatz 2018 bzw. 2019 einfach auf- oder abgerundet (Akten S. 849) und im
Übrigen auch die angegebene Anzahl Mitarbeiter (20) nicht der Wahrheit
entsprach (Akten S. 849; SB G____ 2/F____ 4). Im Übrigen war auf der
Kreditvereinbarung ein fett gedruckter Hinweis auf die Strafbarkeit falscher
Angaben angebracht (SB G____ 2/F____ 4). Kommt hinzu, dass der Kreditantrag für
die H____ – auch hier soll unbemerkt eine Null zu viel eingefügt worden sein
(Akten S. 850) – ein identisches Vorgehen belegt, zumal dort zwei Millionen
Franken Umsatzerlös und noch dazu zwölf Mitarbeiter vorgespiegelt wurden (vgl.
dazu im Detail E. 3.2), obschon die Einzelfirma ‒ auch wenn noch im
Handelsregister eingetragen ‒ schon seit Mitte des Jahres 2018 keine
Aktivitäten mehr verzeichnete. Eine derartige Analogie kann mit dem
Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 5) kein Zufall sein. Sie unterstreicht
vielmehr die unlauteren Absichten des Berufungsklägers, der das für die H____
gesprochene Geld doch zugegebenermassen noch nicht einmal für deren
Geschäftstätigkeit verwenden wollte, sondern für die F____ (Leasingverträge,
die zufolge zu hoher administrativen Gebühren noch über die H____ liefen), obschon
es sich dabei um eine offensichtlich unerlaubte Zweckentfremdung gehandelt hätte
(Akten S. 523, 847 ff.).
3.1.3
Jeglicher Grundlage entbehrt sodann die
Behauptung, der Berufungskläger sei davon ausgegangen, dass die Bank das Kreditgesuch
wie bei gewöhnlichen Kreditanfragen eingehend prüfe, Dokumente zur finanziellen
Situation einfordere und schlussendlich die Höhe des Kredits bestimme (Akten S.
90, 94, 523, 846; SB A/22 ff.). Wie das Strafgericht überzeugend erwogen hat (vorinstanzliches
Urteil S. 6), war es allgemein bekannt, dass die Covid-19-Kredite vor dem
Hintergrund einer ausserordentlichen Situation geschaffen wurden, den Zweck
verfolgten, namentlich kleineren und mittleren Betrieben einfach, rasch und
unkompliziert finanzielle Mittel zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen
zukommen zu lassen, und dass die gängigen Prüfungskriterien daher nicht zur
Anwendung gelangen würden. Davon ging entgegen seiner Behauptung offenkundig
auch der Berufungskläger aus, hat er doch wiederholt beklagt, dass die
Kreditsumme nicht wie angekündigt bereits nach einer halben Stunde auf seinem
Konto gewesen sei (Akten S. 90, 129, 522 f., 847), was überhaupt nur dann möglich
wäre, wenn die üblichen Überprüfungsmechanismen zugunsten einer vereinfachten
Kreditgewährung auf der Basis einer Selbstdeklaration ausser Kraft gesetzt worden
wären. Davon, dass das Kreditvolumen in Höhe von 20 Milliarden Franken nicht
ausreichen könnte und er sich mit der Antragsstellung daher beeilen musste, war
entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 846, 854) nie die Rede.
Dies lässt sich auch im Nachhinein nicht begründen (vgl. dazu https://covid19.easygov.swiss/,
zuletzt besucht am 28. März 2023). Im Übrigen kann auch auf die zutreffenden
Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 5
ff.).
3.2
H____
3.2.1
Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger am
27.
März 2020, nachdem er bereits für die F____ einen Kredit beantragt hatte,
auch für die Einzelfirma H____ einen Kreditantrag bei der G____ stellte. Er
ersuchte gestützt auf einen angegebenen Umsatzerlös von CHF 2‘000'000.‒
um eine Kreditsumme in der Höhe von CHF 200'000.‒, welche in der Folge
ausbezahlt wurde (Akten S. 846; SB G____ 2/H____ 2). Tatsächlich war die H____
aber seit Ende Juni 2018 geschäftlich gar nicht mehr aktiv und erwirtschaftete
Dispositiv
seither demnach auch keinen Umsatz mehr, auch wenn sie noch im Handelsregister
eingetragen war (Akten S. 65, 96 ff., 129 f., 530 ff.). Der Berufungskläger
hat folglich durch falsche Angaben bezüglich des Umsatzerlöses 2019 eine
Kreditsumme in Höhe von CHF 200'000.‒ erhältlich gemacht, auf welche die H____
keinen Anspruch hatte.
3.2.2 A____ macht auch im Zusammenhang mit diesem
Kreditantrag einen Tippfehler bzw. ein Missverständnis geltend (Akten S. 96,
128). Inwiefern ein Versehen vorliegen könnte, erschliesst sich mit dem
Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 10) hier freilich noch weniger als
beim Kreditantrag für die F____. Der Berufungskläger wusste, dass die H____
keinen Umsatz mehr generierte, so dass ein «Vertippen» gar nicht möglich war.
Auch war ihm gemäss seinen Aussagen vor Strafgericht bekannt (Akten S. 523),
dass es sich bei der F____ und der H____ um zwei voneinander unabhängige
Unternehmen gehandelt hat, wobei die AG mit eigener Rechtspersönlichkeit
ausgestattet war bzw. immer noch ist (die Einzelfirma wird dem Berufungskläger als
natürliche Person zugerechnet). Er musste sich folglich auch im Klaren darüber sein,
dass sein Vorhaben, den für die Einzelfirma erwirkten Kredit für die AG zu
verwenden, gar nicht zulässig ist. Kommt hinzu, dass er im Antragsformular
wahrheitswidrig behauptete, dass keine anderen Anträge für nach der
COVID-19-Solidarbürgschaftsveordnung verbürgte Kredite hängig seien und die H____
ausserdem zwölf Mitarbeitende habe (SB G____ 2/H____ 2). Vor diesem
Hintergrund ist eine etwaige Unabsichtlichkeit auch hier undenkbar. Ergänzend kann
auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden
(vorinstanzliches Urteil S. 5 ff.).
4. Zum
mehrfachen Betrug
4.1 Grundlagen
4.1.1 Wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so
den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Als Täuschung gilt jedes
Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über
objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände
(BGE 135 IV 76 E. 5.1; Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 146 N 2).
4.1.2 Der
Tatbestand des Betrugs verlangt Arglist, weil nur geschützt werden soll, wer im
Geschäftsverkehr eine gewisse Diligenz walten lässt. Arglist ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.
Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann,
wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach
den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet
nur aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet. Die zum Ausschluss der Arglist führende Opfermitverantwortung kann
deshalb nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76
E. 5.2; vgl. auch Maeder/Niggli,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).
4.1.3 Ein
Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung
durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der
Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in
einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert
ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung
durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (sog.
«Gefährdungsschaden»; vgl. dazu BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3,
122 IV 279 E. 2.a; OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 1.4; Jean-Richard-Dit-Bressel//Jug-Höhener, a.a.O.,
Rz. 25 ff.; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 185, 206 ff.).
4.2 Würdigung
für den vorliegenden Fall
4.2.1 Über die wahren finanziellen Verhältnisse bzw.
Umsatzerlöse der F____ und der H____ getäuscht, zahlte die G____ auf der Basis
des ihren Mitarbeitenden vorgespiegelten, in Tat und Wahrheit nicht erzielten
Umsatzerlöse von CHF 5'000'000.– und CHF 2'000'000.– mit CHF 443'276.– und
CHF 200'000. – weit mehr als die dem Unternehmen zustehenden 10 % des Umsatzes
aus.
4.2.2 Hinsichtlich
des bestrittenen Tatbestandselements der Arglist ist festzuhalten, dass die
Beantragung und Gewährung von COVID-19-Krediten vom Bund bewusst
niederschwellig gehalten wurde, um den betroffenen Unternehmen rasch und
unkompliziert Liquidität zu verschaffen. So war vorgesehen, dass die
Kreditinstitute und die Bürgschaftsorganisationen die Gesuche jeweils nur auf
Vollständigkeit und formelle Korrektheit hin prüfen (Art. 3 Abs. 3 in
Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 2.3 sowie Art. 11 Abs. 3 Covid-19-SBüV;
Micheli, a.a.O., Art. 25
Covid-19-SBüG N 68). Eine inhaltliche Überprüfung der Angaben in den zahlreich
eingegangenen Kreditanträgen hätte Nachforschungen notwendig gemacht und wäre
nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich und zumutbar gewesen, was einen
langwierigen Prozess nach sich gezogen hätte. Damit wäre das Ziel einer
schnellen und unbürokratischen Soforthilfe in dieser Ausnahmesituation aber nicht
erreichbar worden. Damit, dass bei einer Grossbank wie der G____ eine sehr
grosse Anzahl an Kreditanträgen eingehen würden, war ohne Weiteres zu rechnen.
Hätte es sich nur um Einzelschicksale gehandelt, hätte es keiner Sonderlösung
durch den Bund bedurft.
4.2.3 Zudem
ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger insbesondere im Hinblick auf die
Höhe des angegebenen Umsatzes eine so offensichtlich falsche Angabe gegenüber
seiner Hausbank nicht gemacht hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass diese
die finanziellen Verhältnisse seiner Gesellschaften ohne Weiteres kennen würde.
Davon ist bei einer Grossbank wie der G____ nicht auszugehen, zumal sie auch nicht
wusste, ob der Berufungskläger auch bei anderen Banken über Geschäftskonten
verfügte oder nicht. Dies hätten die Mitarbeitenden der G____ nur durch
Nachfrage beim Berufungskläger oder zum Beispiel durch Anforderung von
Mehrwertsteuerabrechnungen abklären können, wofür aber – wie soeben dargelegt –
in dieser gesamtgesellschaftlichen Notsituation die Kapazitäten und die Zeit
fehlten. Der Berufungskläger hätte seine offensichtlichen Falschangaben
zweifellos nicht gemacht, wenn er mit deren Überprüfung gerechnet hätte. Daher
drängt sich zwingend der Schluss auf, dass er darauf vertraute, dass eine
Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer
hohen Wahrscheinlichkeit unterlassen werden würde.
4.2.4 Schliesslich
bestanden zum Zeitpunkt der beiden Gesuche des Berufungsklägers am 26. bzw.
27. März 2020 noch keinerlei Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO),
wie bzw. ob eine Prüfung durch die Kreditgeber durchzuführen sei. Den Auftrag
zur Ausarbeitung eines solchen Prüfkonzepts gab der Bundesrat am 1. April 2020;
die Eckwerte des Konzepts wurden sodann erst am 3. April 2020 vom Bundesrat
gutgeheissen und öffentlich kommuniziert (vgl. dazu Missbrauchsbekämpfung:
Prüfkonzept – COVID-19 Solidarbürgschaften, Version 00.08, 23. Juni 2020, Ziff.
2, abrufbar unter https://cutt.ly/u888d5U, zuletzt besucht am 28. März
2023). Doch selbst, wenn das Prüfkonzept schon zum Zeitpunkt des Kreditantrags
gegolten hätte, so könnte daraus nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet
werden, führt doch auch dieses bei den Prüfschritten der Bank entgegen der im
Rechtsmittelverfahren geäusserten Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 685,
848) unter anderem bloss aus, dass anhand der Selbstdeklaration (nicht anhand
der Bank anderweitig zur Verfügung stehender Daten) zu plausibilisieren sei,
dass der Umsatzerlös des gesuchstellenden Unternehmens im Jahr 2019 den Betrag in
der Höhe von CHF 500'000'000.– nicht überschritten habe (Ziff. 5.2.1
lit. d und Ziff. 5.2.2. lit. d des Prüfkonzepts).
4.2.5 Die
Covid-19-(Basis-)Kreditgewährung sollte nach dem Gesagten rasch und
unbürokratisch auf Grundlage einer Selbstdeklaration erfolgen und die Kredite
nach einem einfachen und standardisierten Verfahren gewährt werden. Den Bürgern
bzw. Unternehmen wurde in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Lage damit ein besonderes – von Gesetzes wegen geschaffenes – Vertrauen
entgegengebracht. Eine Opfermitverantwortung ist mithin auszuschliessen, womit
die Täuschung auch mit Blick auf die überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen
des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 6 ff.) arglistig erfolgt ist
(vgl. auch OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 1.3.2; Märkli/Gut, a.a.O., S. 728; Micheli, a.a.O., Art. 25
Covid-19-SBüG N 68).
4.2.6 Unstreitig
ist des Weiteren die kausale Vermögensverfügung, da dem Berufungskläger
aufgrund des täuschenden Verhaltens und des dadurch ausgelösten Irrtums bei der
G____ der Kredit in der beantragten Höhe zu Unrecht überwiesen wurde (vgl. dazu
Jean-Richard-Dit-Bressel/Jug-Höhener,
a.a.O., Rz. 24). Wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft überzeugend
ausgeführt (Akten S. 751) und bereits das Strafgericht zutreffend erwogen
hat (vorinstanzliches Urteil S. 8), ist der Privatklägerin bzw. dem Bund
bereits mit der zu Unrecht respektive zweckfremd erfolgten Kreditauszahlung ein
– zumindest vorübergehender (BGE 123 IV 17 E. 3d, 121 IV 104 E. 2c; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N
166) – Schaden entstanden. Dies, weil ihr Vermögen bereits im Zeitpunkt der
Auszahlung in einem Masse gefährdet war, dass es in seinem wirtschaftlichen
Wert vermindert war, da der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen
Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung hätte Rechnung getragen
werden müssen. Entgegen der im Rechtsmittelverfahren mehrfach geäusserten Ansicht
des Berufungsklägers (Akten S. 685 ff., 760, 763, 770, 853 f.) ist ein Schaden
im juristischen Sinn damit bereits im Zeitpunkt der Überweisung der
Darlehensvaluta eingetreten und der Betrug – unabhängig von der zeitlich später
mit Hilfe des heute als Zeugen befragten E____ erfolgten Rückzahlung eines
grossen Teils der insgesamt gewährten Darlehenssumme – vollendet (vgl. dazu BGE 133 IV 171 E. 6.5; BGer 6B_295/2019 E. 1.4; Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 146 N 27). Auf die Rückzahlung eines grossen Teils der
Darlehenssumme ist jedoch im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen (vgl.
dazu E. 7.6).
4.2.7 Wie
vorstehend dargelegt (vgl. dazu E. 3.1 und 3.2), sind die Rechtfertigungs- und
Erklärungsversuche des Berufungsklägers allesamt unglaubhaft. Das Verfahren für
die Gewährung der Kredite wurde – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 4.2.2) –
bewusst einfach gehalten und beruhte auf Vertrauen und Selbstdeklaration. Dies
wurde vom Bundesrat auch so kommuniziert und war dem Berufungskläger klar,
zumal er selber angab, die Verlautbarungen des Bundesrats verfolgt zu haben
(Akten S. 89, 99 f.). Auch hatte er gemäss eigenen Angaben zuvor schon
vergeblich versucht, an einen gewöhnlichen Kredit zu gelangen, wurde aber auf
die in Kürze folgenden Entscheide der Regierung verwiesen (Akten S. 100 f.),
weshalb er auch deshalb um die besonderen Bedingungen im Zusammenhang mit dem
Covid-19-Kredit wusste. Er rechnete damit, dass aufgrund der Dringlichkeit in
dieser Ausnahmesituation keine normale Überprüfung der Kreditanträge durch die
Kreditgeberin würde stattfinden können. A____ hat wissentlich und willentlich
falsche Angaben gemacht, um an einen höheren als den der F____ bzw. der H____ zustehenden
Geldbetrag zu gelangen und die eingetretene Bereicherung, auf die er keinen
Anspruch hatte, angestrebt. Dass der Berufungskläger einen Plan hätte haben
müssen, wie er das Geld nutzen, ausgeben oder verstecken wollte, ist entgegen
der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 686, 764) im Rahmen der Arglist
nicht vorausgesetzt und spricht auch nicht gegen das vorsätzliche Handeln des
Berufungsklägers. Im Ergebnis erfolgt somit ein Schuldspruch wegen mehrfache Betrugs
gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB.
5. Zur
mehrfachen Urkundenfälschung
5.1 Grundlagen
5.1.1 Der
objektive Tatbestand von Art. 251 StGB verlangt als Tatobjekt eine Urkunde.
Nach Art. 110 Ziff. 4 StGB versteht man darunter Schriften, die bestimmt und
geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine
Tatsache ist dann rechtserheblich, wenn sie allein oder in Verbindung mit
anderen Tatsachen die Entstehung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung eines
Rechts bewirkt. Nachfolgend gilt es hinsichtlich des vom Berufungskläger eingereichten
Kreditantrags die Tatvariante der Falschbeurkundung zu prüfen, da diesem
vorgeworfen wird, unterschriftlich wahrheitswidrig zu hohe Umsatzerlöse (vgl.
dazu schon E. 3.1.1, 3.2.1) angegeben zu haben. Ihm wird mithin die Beurkundung
einer falschen Tatsache (Falschbeurkundung) und nicht die Täuschung über den
Aussteller oder das nachträgliche Abändern einer echten Urkunde vorgeworfen. Im
Gegensatz zur Urkundenfälschung im engeren Sinn, welche das Herstellen einer
unechten Urkunde erfasst, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer
echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde
enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das
Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als jenes
darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die
Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe
Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung
erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird angenommen,
wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm
daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2, 142 IV 119
E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1).
5.1.2 Allgemein
gültige Kriterien für eine schlüssige Abgrenzung zwischen (strafloser)
einfacher schriftlicher Lüge und Falschbeurkundung sind trotz umfangreicher
Judikatur nicht vorhanden. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und
schriftlicher Lüge muss vielmehr für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände gezogen werden. In seiner neueren Rechtsprechung stellt
das Bundesgericht an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im
Rahmen einer Falschbeurkundung höhere Anforderungen als früher. Eine
qualifizierte schriftliche Lüge wird nur dann angenommen, wenn dem Schriftstück
eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes
Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1, 132 IV 12 E. 8.1; vgl. dazu
auch Boog, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, Art. 251 StGB N 68 ff., 84). Eine besondere Wahrheitsgarantie kann
sich jedoch daraus ergeben, dass das Gesetz die Erstellung der Urkunde, ihren
Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung zu befolgen ist, genau
vorschreibt (BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3).
5.2 Würdigung
für den vorliegenden Fall
5.2.1 Bei
den vom Berufungskläger ausgefüllten Kreditanträgen vom 26. und vom 27. März
2020 handelt es sich um eine Schrift, die menschliche Gedankenäusserungen
beinhaltet und den Berufungskläger als Aussteller erkennen lässt. Der
Kreditantrag ist grundsätzlich bestimmt und geeignet, eine rechtserhebliche
Tatsache zu beweisen, nämlich die Willensäusserungen von A____, einen
Kreditvertrag abschliessen zu wollen und die notwendigen Voraussetzungen dafür zu
erfüllen. Der Urkundencharakter ist somit zu bejahen.
5.2.2 Wie
das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten hat, kommt einseitigen
Erklärungen, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht – etwa Selbstauskünften
gegenüber Kreditinstituten – generell keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 144 IV 13 E 2.2.3; BGer 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1). Dieser Grundsatz
findet jedoch aufgrund des speziellen Falls der Corona-Kredite vorliegend aus
folgenden Gründen keine Anwendung: Im Tathandlungszeitpunkt bestand die
rechtliche Ausgangslage darin, dass der Berufungskläger gemäss Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV
schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht,
bestätigen musste, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und
wahr sind. Es bestand somit ein materielles Gesetz, welches die Erstellung der
Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung zu befolgen
ist, genau vorschrieb und den Berufungskläger zur Wahrheit anhielt. Zusätzlich
unterschrieb er eine hervorgehobene bzw. fettgedruckte Textpassage, die unter
anderem auf die strafrechtlichen Konsequenzen – etwa Urkundenfälschung nach
Art. 251 StGB – hinwies, die bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des
Unterzeichnenden drohen würden. Dadurch bestand eine erhöhte Glaubwürdigkeit
dafür, dass die im Formular durch den Berufungskläger unter Androhung von
erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen bestätigten Angaben korrekt waren.
Auch das Antragsformular selbst war als Anhang 2 Bestandteil der Covid-19-SBüV
und damit Teil eines materiellen Gesetzes. Alleine von diesem Formular bzw. den
darin angegebenen Informationen war abhängig, ob man den Kredit erhielt oder
nicht, womit die darin gemachten Angaben rechtlich erheblich und verbindlich waren.
5.2.3 Die
Sach- und Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen beim sog. «Formular A»,
welches Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten
Person von ihren Kunden verlangen. Dieses Formular A erfüllt eine zentrale
Funktion im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität und besitzt gegenüber den
Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine erhöhte
Beweiskraft. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass dem Formular A
demnach eine erhöhte Glaubwürdigkeit und folglich Urkundencharakter zukomme
(BGE 139 II 404 E. 9.9.2; BGer 6B_37/2013 vom 15. April 2013 E. 1.2.2,
6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2). Auch das vorliegende
Kreditantragsformular musste gegenüber einem Finanzintermediär – der G____ – abgegeben
werden, damit diese schnell und unkompliziert den Kredit gewähren konnte. Die G____
musste davon ausgehen, dass die Angaben des Berufungsklägers korrekt sind.
Genau wie das Formular A konnte auch das vorliegende Kreditformular nicht auf
Korrektheit überprüft werden. Man musste sich auf die gemachten Angaben
verlassen können, schliesslich baute das ganze System der schnellen und reibungslosen
Kreditgewährung auf diesem Formular und dem Prinzip der Selbstdeklaration auf,
damit die schädlichen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie möglichst
schnell abgedämpft werden konnten. Ohne ein solch unkompliziertes Prozedere
wäre eine – zum damaligen Zeitpunkt erforderliche – schnelle finanzielle
Unterstützung nicht möglich gewesen, war es aufgrund der grossen Anzahl von Kreditgesuchen
(über 130'000 Firmen haben Kredite im Umfang von gegen 17 Milliarden Franken
beantragt; vgl. dazu https://covid19.easygov.swiss/, zuletzt besucht am
28. März) doch weder möglich noch zumutbar, die einzelnen Anträge für
Solidarbürgschaften mit erleichterten Voraussetzungen gemäss Art. 3 Covid-19-SBüV
– im Gegensatz zu den übrigen Solidarbürgschaften nach Art. 4 Covid-19-SBüV –
zu überprüfen. Von einer solchen Überprüfung wurden die Finanzinstitute – wie
bereits beim Tatbestand des Betrugs dargelegt wurde (vgl. dazu E. 4.2) – denn
auch entbunden.
5.2.4 Beim
Kreditantrag des Berufungsklägers handelte es sich mithin um das einzige und entscheidende
Dokument, anhand dessen unmittelbar darüber entschieden wurde, ob ein Kredit
gewährt wird oder nicht, weshalb ihm eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der
erhöhten Voraussetzungen der Urkundenqualität der Falschbeurkundung zukommt. Wie
der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren zutreffend dargelegt
hat (Akten S. 669 f., 754), zogen die Angaben der Gesuchsteller in den
Kreditvereinbarungen erhebliche Rechtsfolgen nach sich, waren sie doch
unmittelbare Voraussetzung und Grundlage für die Auszahlung eines
Covid-19-Kredits und dessen konkrete Höhe sowie die damit einhergehende
Rückzahlungspflicht (so auch OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 2.3.2;
KGer LU 206 20 203 vom 24. März 2021 E. 3.2.2.2; AGE SB.2021.108 vom 24. August
2022 E. 4.2; Jean-Richard-Dit-Bressel/Jug-Höhener,
a.a.O., Rz. 33; Inderbitzin,
a.a.O., Art. 251 N 23). Nicht vergleichbar ist das Kreditantragsformular
der Covid-19-SBüV entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 692, 769
f.) und des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.) hingegen mit einer
Steuererklärung, der keine gleichermassen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Im
Gegensatz zu den Covid-19-Kreditgesuchen sind bei der Steuererklärung neben der
Selbstdeklaration die benötigten Dokumente und Belege beizulegen und
Überprüfungen durch die Steuerverwaltung vorgesehen (vgl. dazu etwa
Steuergesetz Basel-Stadt [StG, SG 640.100], § 151 ff., insb. § 158 Abs. 1 StG: «Die Steuerverwaltung prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen
Untersuchungen vor»). Schliesslich ist der Kreditantrag nach Covid-19-SBüV –
mit der Staatsanwaltschaft (Akten S.,670 f., 755) – auch nicht mit
privatrechtlichen Kreditgesuchen vergleichbar, setzen Letztere doch ebenfalls
eine Prüfung der Kreditwürdigkeit der Antragssteller voraus (vgl. dazu Art. 22
ff. Konsumkreditgesetz [KKG, SR 221.214.1]). Es liegt folglich eine
tatbestandsmässige, qualifizierte schriftliche Lüge vor. Indem der Berufungskläger
diese echte, aber unwahre Urkunde herstellte, verwirklichte er den objektiven
Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.
5.2.5 In
subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei
Eventual-vorsatz genügt. Weiter sind eine Täuschungsabsicht sowie die Absicht,
jemanden zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
erforderlich. Unrechtmässig ist der Vorteil, wenn dieser rechtswidrig ist oder
darauf kein Anspruch besteht. Das Bundesgericht erblickt die Unrechtmässigkeit
der Vorteilsverschaffung darüber hinaus schon im Mittel der Täuschung, mithin
darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird
(BGE 135 IV 12 E. 2.2, 128 IV 265 E. 2.2; Boog,
a.a.O., Art. 251 StGB N 181 ff., 209 f.).
Vorliegend
konnte aufgrund des Beweisergebnisses (vgl. dazu E. 3.1 und 3.2) festgestellt
werden, dass der Berufungskläger direktvorsätzlich handelte und das
Kreditantragsformular mit Wissen und Willen falsch ausfüllte, wobei ihm
zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass
es sich beim Formular um eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB handelte, insbesondere auch deshalb, weil
er auf dem Formular ausdrücklich und in fettgedrucktem Text auf den Tatbestand
der Urkundenfälschung hingewiesen wurde. Er handelte mit der Absicht, die G____
zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der
darin bestand, dass er Kreditsummen zugesprochen erhielt, auf welche er bei
wahrheitsgemässen Angaben keinen Anspruch gehabt hätte (CHF 443’276.‒ zu
viel bei der F____ und CHF 200'000.‒ zu viel bei der H____). Auch in
subjektiver Hinsicht erfüllt der Berufungskläger somit die Voraussetzungen der
Falschbeurkundung.
6. Beweisanträge
6.1 Grundlagen
6.1.1 Das
Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den
Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden
sind. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen
Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur dann zu wiederholen, wenn sie
unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz dann, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO).
Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt
sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu
erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis
für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_422/2017
vom
12. Dezember 2017 E. 4.3.1).
6.1.2 Zum
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107
StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört,
dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien
würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des
Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich
erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ohne Willkür in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Art. 139
Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar
2018 E. 2.1). Beim Verzicht auf weitere
Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um
die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des
Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn
die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_1090/2018
vom 17.
Januar 2019 E. 3.2). In gleicher Weise wird bei der sogenannten «Wahrunterstellung»
die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des
Antragstellers als wahr angesehen. Ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung
des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung
ebenfalls nicht als erforderlich (BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E.
1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3; Hofer,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 68).
6.2 Beantragte
Befragungen bzw. Einvernahmen
6.2.1 Der
Berufungskläger hat um Einvernahme bzw. Befragung mehrerer Personen ersucht.
Der beantragte Zeuge hat den Berufungskläger in die zweitinstanzliche
Hauptverhandlung begleitet, wo er in Gutheissung des entsprechenden
Beweisantrags ad hoc befragt wurde (Akten S. 852 f.). Seine Aussagen sind in
die Urteilsbegründung integriert worden (vgl. dazu E. 3.1.2, 4.2.5). Bei I____,
dessen Befragung ebenfalls beantragt wurde, handelt es sich um den Buchhalter
des Berufungsklägers. Mit Eingabe vom 16. Mai 2020 und auch anlässlich der
Berufungsverhandlung wurden Steuer- bzw. Buchhaltungsunterlagen zu den Akten gereicht
(Akten S. 293 ff., 785 ff., 844 f.). Die relevanten Umsatzzahlen sind
entsprechend bereits aus den Verfahrensakten ersichtlich und werden vom Berufungskläger
auch nicht bestritten. Es gehen weder aus den Akten noch aus den Einvernahmen
Hinweise darauf hervor, dass I____ an der Beantragung oder Erlangung der zur
Diskussion stehenden COVID-19-Kredite beteiligt gewesen wäre. Entsprechend ist
auch nicht ersichtlich, wie dessen Befragung sachdienliche Informationen
liefern könnte. Das nachträgliche Verhalten des Berufungsklägers, auf welches
die Verteidigung für die Begründung des Beweisantrags hinweist (Akten S. 772),
wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (vgl. dazu E. 7.6).
Diesbezüglich ist das Appellationsgericht aber bereits genügend dokumentiert. Dass
die Zusammenarbeit mit dem Berufungskläger chaotisch sein konnte, hat bereits E____
ausgesagt (vgl. dazu E. 3.1.2). Damit betrifft die beantragte Einvernahme von I____
ausschliesslich Tatsachen, die unerheblich oder offenkundig und der
Strafbehörde bereits bekannt sind, womit der Antrag in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen ist.
6.2.2 Hinsichtlich
des Antrags, es seien J____ und Herr K____, beide Bankberater bei der G____, zu
befragen, hat bereits die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung zutreffend
festgehalten (Akten S. 33, 214), dass der Berufungskläger weder vorbringe, dass
die beiden G____-Mitarbeiter in irgendeiner Weise an der Erstellung der mit
falschen Umsatzzahlen versehenen Kreditvereinbarungen beteiligt gewesen seien,
noch, dass diese vorgängig von der Unrechtmässigkeit des Kredits wussten oder
wissen mussten. Der Vorwurf, welcher der Berufungskläger gegen J____ erhebt,
bezieht sich darauf, dass dieser den Kredit trotz Kontaktaufnahme nicht sofort
umgebucht habe. Dies ist aber – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.2.5, 6.6.3)
– nicht von Bedeutung, da der Betrug schon kurz nach den Geldüberweisungen
vollendet war. Die tätige Reue des Berufungsklägers ist aber im Rahmen der
Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. dazu E. 7.6). Zudem erhellt auch nicht,
wie J____ oder Herr K____ zu den gegen den Berufungskläger erhobenen Vorwürfen
weiterführende Aussagen machen könnten, zumal sie beim Ausfüllen der falschen
Angaben in den beiden Kreditvereinbarungen und bei deren Einreichung durch A____
nicht beteiligt waren. Es ist dementsprechend nicht ersichtlich, wie die
beantragte Einvernahme der Beibringung von relevanten Erkenntnissen dienen
könnte (vgl. zur Rolle der Hausbank nachfolgend E. 6.3.2). Noch weniger
ergibt sich dies hinsichtlich der beantragten Befragung zur Gründung der
Unternehmen des Berufungsklägers (Akten S. 772). Damit ist auch der Antrag, es
seien J____ und Herr K____ zu befragen, in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen.
6.3 Weitere
Beweisanträge
6.3.1 Der
Berufungskläger beantragt im Weiteren, es sei eine Kopie der Videoaufzeichnung
der Medienkonferenz des Bundes bzw. den Verlautbarungen von Bundesrat Ueli
Maurer zu den Akten zu nehmen. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend
festgehalten hat (Akten S. 215), ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Medienkonferenz des Bundes bzw. die Verlautbarungen von Bundesrat Ueli Maurer
vom 20. März 2020 zu den Akten genommen werden sollten. In der
entsprechenden Medienkonferenz informierte der Bundesrat unter anderem über die
in der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Massnahmen. Die
konkreten Massnahmen sowie die Voraussetzungen können dieser Verordnung
entnommen werden. Dementsprechend ist auch dieser Antrag in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen.
6.3.2 Seitens
der Verteidigung wurde darüber hinaus beantragt, Erkundigungen und Einvernahmen
mit den zuständigen Personen der G____ betreffend die allgemeine Organisation
der Bearbeitung der COVID-19-Kreditvergaben sowie konkret zur Bearbeitung im
vorliegenden Fall einzuholen bzw. durchzuführen. Die Abwicklung der
COVID-19-Kredite durch die Banken richtet sich mit der Staatsanwaltschaft
(Akten S. 215) nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März
2020. Es liegen im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf vor, dass sich die Bank
nicht an die entsprechenden Vorgaben gehalten hätte oder von den vorgesehenen
Abläufen abgewichen wäre. Der Ablauf der betreffenden beiden Kreditanträge ist
hinreichend dokumentiert (vgl. dazu E. 3.1 und 3.2). Auch dieser Antrag ist in
antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
6.3.3 Das
Ersuchen um Befragung der Bundesräte Maurer und Parmelin sowie des Leiters KMU-Politik
des Staatsekretariats für Wirtschaft (SECO) ist ebenfalls in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen: Betreffend die allgemeinen Vorgaben des Bundes, wie
auch die Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Vergabe von COVID-19-Krediten,
kann auf die Covid-19-SBüV verwiesen werden. Darin werden sowohl die
Voraussetzungen als auch der Ablauf der Kreditvergabe sowie die
Strafbestimmungen bei Verstössen gegen die Verordnung geregelt. Die Bundesräte
Maurer und Parmelin sowie Herr [...] vom SECO sind weder in den vorliegenden
Fall involviert noch könnten sie dazu irgendwelche Aussagen machen.
6.3.4 Gutzuheissen
ist jedoch der Antrag, den eingereichten Zeitungsartikel der [...] zu den Akten
zu nehmen (Akten S. 781). Darauf wird im Rahmen der Strafzumessung
zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 7.7).
6.4 Ergebnis
Im Ergebnis ist auch
der Eventualantrag, wonach das Urteil «zur Neuverhandlung» an die Vorinstanz
zurückzuweisen, um die beantragten Beweise (die zu genehmigenden Beweisanträge)
zu erheben und die Ergebnisse in die Erwägungen einzubeziehen, abzuweisen.
7. Strafzumessung
7.1 Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
7.2 Ausgangslage,
systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018
E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
7.3 Strafart
7.3.1 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach
der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
7.3.2 Wie
nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 7.4 und 7.5), kommen für die
Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung aufgrund
der Verschuldensbewertung, die jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
einem halben Jahr führt (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario), isoliert betrachtet
bloss Freiheitsstrafen in Betracht, wobei der Strafrahmen jeweils Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beträgt (Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251
Ziff. 1 StGB).
7.4 Einsatzstrafe
7.4.1 Beim
beantragten Kredit für die F____ beläuft sich der Deliktsbetrag auf hohe CHF
440'000.–. Mit dem erlangten, maximal möglichen Kreditbetrag schöpfte der
Berufungskläger – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 11) – die oberste Limite dessen aus, was ohne
vertiefte Überprüfung überhaupt an Geld bezogen werden konnte, insgesamt das Zehnfache
dessen, was seinem Unternehmen aufgrund seines tatsächlichen Umsatzes zustand. Entlastend
wirkt sich aus, dass die Gelegenheit, auf diese Weise an Geld zu gelangen,
verlockend war und der Berufungskläger keine grossen Hürden überwinden musste. Sein
Verschulden ist in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
7.4.2 A____
nutzte eine landesweite Krisensituation und das vom Bund in die Betriebe
gesetzte Vertrauen zu seinem eigenen Vorteil aus. Zwar handelte er in Sorge um
seine Gesellschaft und nicht aus besonders geldgierigen Motiven. Eine besondere
Notlage, die sich qualitativ von der schwierigen Situation anderer Unternehmen
abhob, lag bei ihm indes nicht vor.
7.4.3 Das
gesamte Verschulden ist auch mit Blick auf die subjektive Komponente als nicht
mehr leicht zu bezeichnen und hinsichtlich des beantragten Kredits für die F____
eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
7.5 Bildung
der Gesamtstrafe
7.5.1 Die
zweite – nur kürzeste Zeit später – aufgrund falscher Angaben erhältlich
gemachte Kreditsumme war mit CHF 200'000.– betragsmässig um einiges geringer
als die erste. Indes ging die H____ seit knapp zwei Jahren keinen
geschäftlichen Aktivitäten mehr nach, beschäftigte entgegen der Behauptung des
Berufungsklägers auf dem Antragsformular auch keine zwölf Mitarbeitenden und hatte
damit zum vornherein keinen Anspruch auf irgendeine finanzielle Unterstützung. In
Anwendung des Asperationsprinzips ist für diese Betrugshandlung angesichts
eines gerade noch eher leichten Verschuldens eine Erhöhung der Einsatzstrafe um
sechs Monate (ausgehend von zehn Monaten Freiheitsstrafe) auf vorerst 18 Monate
vorzunehmen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
7.5.2 Die
beiden Urkundenfälschungen dienten dem Berufungskläger zwar dazu, die G____ zu
Auszahlung der beantragten Kredite zu bewegen. Sie stehen damit in einem
unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Betrugshandlungen,
begründen aber dennoch weiteres Unrecht, zumal mit dem Schutz der Sicherheit
und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs ein anderes Rechtsgut betroffen ist
(vgl. dazu Boog, a.a.O., Vor Art.
251 StGB N 5 f.). Ausgehend von jeweils einem gerade noch leichten Verschulden ist
die bisher zugemessene Strafe um jeweils die Hälfte der Einsatzstrafe von je
sieben Monaten, mithin um jeweils 3 ½ Monate Freiheitsstrafe, zu asperieren.
7.6 Persönliche
Verhältnisse
7.6.1 Der
Berufungskläger ist [...] geboren und kam im Jahr [...] in die Schweiz, wo er
nach Ende der Schulzeit zuerst eine Lehre als [...] anfing, welche er indessen
nicht beendete. Danach machte er sich im [...]gewerbe erstmals selbständig, gab
dies aber wieder auf und arbeitete danach bei der [...]. Im Jahr 2015 machte
sich der Vater von [...] Kindern (drei davon sind noch minderjährig) zunächst
mit der H____ im [...]gewerbe selbständig. Neben der F____ ist der zum zweiten
Mal verheiratete Berufungskläger zudem Alleinaktionär der L____, die bisher
aber nicht aktiv war (Akten S. 2 f., 520 f., 845 f.).
7.6.2 Zwar
wurde der Berufungskläger am 11. April 2018 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher
Übertretung der Chauffeurverordnung ARV2 zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 180.‒ (Probezeit zwei Jahre) und
einer Busse in Höhe von CHF 840.‒ verurteilt (Akten S. 700 f.). Indes ist
die Verurteilung nicht einschlägig und fällt daher zu Lasten des
Berufungsklägers nicht ins Gewicht.
7.6.3 Zugunsten
des Berufungsklägers wirkt sich aus, dass er schon kurz nach den Geldüberweisungen
(mit denen der Betrug im juristischen Sinne bereits vollendet war [vgl. dazu E.
4.2.5]) selbständig Kontakt zur G____ aufnahm und so die Rückbuchung eines
grossen Teils der Kredite ermöglichte. Von den CHF 200’000.‒ der H____
hatte er gar nichts verbraucht; von den CHF 500’000.‒ der F____ flossen
zunächst gut CHF 408’000.‒ zurück sowie später noch vereinzelt
weitere Beträge (Akten S. 62, 200 ff.). Dieses als aussergewöhnlich und
einsichtig zu bezeichnende Verhalten ist ihm gemäss Art. 48 lit. d StGB als
Reue positiv in Rechnung zu stellen und hat eine Strafmilderung im Umfang von acht
Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.
7.6.4 Wie
bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 12),
finden sich jedoch für eine von der Verteidigung ins Geld geführte
stressbedingte Schuldunfähigkeit bzw. eventualiter eingeschränkte
Schuldfähigkeit (Akten S. 850, 854) keinerlei Anhaltspunkte, sodass daraus
nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden kann.
7.7 Mediale
Vorverurteilung?
7.7.1 Im Nachgang zur Verhandlung vor der Vorinstanz
erschien in der [...] ein Bericht über die Strafgerichtsverhandlung. Diesem war
ein Symbolbild angehängt, auf dem [...] ausgerechnet der F____ abgebildet waren
(Akten S. 781).
7.7.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach
Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Die
beschuldigte Person hat darzutun, dass und inwiefern sie durch die
Medienberichterstattung vorverurteilt worden ist (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa und
bb; BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3, 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017
E. 5.3.3, 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.11). Dass Medienberichte
reisserisch aufgemacht sind und nicht auf die Unschuldsvermutung hingewiesen
wird, führt für sich allein nicht zwingend zu einer Strafminderung. Tendenziöse
mediale Berichterstattungen im Sinne medialer Vorverurteilungen sind indes dann
strafmindernd zu berücksichtigen, wenn sie über das in Relation zum Delikt
normale Mass hinausgehen (eigentliche Kampagnen ohne Hinweis auf die
Unschuldsvermutung), eine überdurchschnittlich hohe Belastung darstellen und
(indirekt) einem erweiterten Personenkreis eine Identifikation der Täterschaft
ermöglichen. Unter diesen Umständen erscheint die Unschuldsvermutung für die
beschuldigte Person gleichermassen verletzt, wie wenn die Behörden diesen
Grundsatz missachteten (BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2014 E. 1.4.2,
6B_206/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.3.1; vgl. dazu auch Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 32;
Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 160; Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 387 ff.).
7.7.3 Vorliegend kann dem Journalisten der [...]
zwar nicht unterstellt werden, er habe das Symbolbild absichtlich ausgewählt.
Dennoch ist der aller Öffentlichkeit präsentierte Konnex zwischen dem
Strafverfahren und der F____ unübersehbar und hat für die finanziell ohnehin angeschlagene
Gesellschaft (Akten S. 785 ff.) im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung
zweifellos eine überdurchschnittliche Belastung dargestellt. Es rechtfertigt
sich daher, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe nochmals um drei Monate zu
reduzieren.
7.8 Ergebnis/Modalitäten
des Vollzugs
Im Ergebnis ist
der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Dem
bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42
Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB) steht nichts entgegen.
8. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
8.1 Erstinstanzliche
Kosten
8.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).
Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.1.2 Da
der Berufungskläger im Berufungsverfahren neben mehrfachen Betrugs zusätzlich
wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt A____ für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 1‘138.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 7’500.–.
8.1.3 Da
der Berufungskläger damit die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt,
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im
Umfang von 100 % vorbehalten.
8.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
8.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner eigenen Berufung und im Rahmen der Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft vollumfänglich, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in
Höhe von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.3 Entschädigungen
8.3.1 Bei
diesem Ergebnis ist der Privatklägerin für ihre Aufwendungen vor erster Instanz
(im Berufungsverfahren hat sie sich nicht beteiligt und hat auch auf eine
Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet) eine Parteientschädigung
auszurichten, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die auch nach dem
zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung noch zutreffenden
Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S.
13). Demgemäss ist der Privatklägerin gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Berufungsklägers für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'115.75 (inklusive
Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
8.3.2
8.3.2.1 Dem
amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 4 ½ Stunden für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung,
ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
8.3.2.2 Da
dem Berufungskläger eine volle Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
A____
wird – in Abweisung seiner Berufung und Gutheissung der Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft – des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 14 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
in
Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit.
d und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der C____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 433 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'115.75
zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 1‘138.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 7’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
in Höhe von CHF 1‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135
Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 8‘882.– und ein Auslagenersatz in Höhe von
CHF 165.–, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 696.60 (7,7 % auf CHF 9‘047.–), somit total CHF 9‘743.60,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).