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Entscheid

SB.2021.117

mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung (BGer 7B_290/2023 vom 18.03.2025)

24. Januar 2023Deutsch46 min

mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.117

URTEIL

vom 24.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.

iur. Sara Lamm, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch B____, Advokat,

Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel Berufungsbeklagte

Privatklägerin

C____

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 2. Juni 2021 (SG.2021.12)

betreffend mehrfachen Betrug und

mehrfache Urkundenfälschung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 2. Juni 2021 wurde A____ (Berufungskläger) des

mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

von zwölf Monaten verurteilt (Probezeit zwei Jahre). Von der Anklage wegen

mehrfacher Urkundenfälschung wurde er hingegen freigesprochen. Darüber hinaus ist

der Berufungskläger zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'115.75 (inklusive

Mehrwertsteuer und Auslagen) an die C____ (Privatklägerin) verurteilt worden.

Deren Mehrforderung wurde indes abgewiesen. Ferner wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten

in Höhe von CHF 1‘138.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7’500.– auferlegt. Im

Übrigen ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der

Strafgerichtskasse entschädigt worden.

A____, amtlich

verteidigt durch B____, hat am 3. Juni 2021 Berufung angemeldet, mit

Schreiben vom 30. Oktober 2021 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 2.

Mai 2022 begründet. Es wird beantragt, das Urteil der Vorinstanz im Teil «Betrug»

unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und den Berufungskläger freizusprechen.

Eventualiter sei das Urteil «zur Neuverhandlung» an die Vorinstanz

zurückzuweisen, um die beantragten Beweise (die zu genehmigenden Beweisanträge)

zu erheben und die Ergebnisse in die Erwägungen einzubeziehen. Im Teil «Urkundenfälschung»

sei das Urteil und «damit die Freisprechung betreffend mehrfache

Urkundenfälschung» zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom

25. Oktober 2021 Anschlussberufung erklärt und dieselbe am 22. Januar 2022

begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich

des Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung kostenfällig aufzuheben.

Der Berufungskläger sei demzufolge wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher

Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

von 18 Monaten (unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren) zu

verurteilen.

In der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2023 wurden der

Berufungskläger und dessen langjähriger Bekannter E____ (als Zeuge) befragt. Die

fakultativ geladene Privatklägerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Danach gelangten die Verteidigung und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum

Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit

für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3

lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die Legitimation betreffend

Anschlussberufung auch für sie gegeben ist. Auf die form- und fristgerecht

eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

wurde nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im

Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.

Vorbemerkungen

2.1

Verschiebungsantrag

2.1.1

Die

Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (eingegangen beim

Appellationsgericht am 18. Januar 2023) das rechtskräftige, sich mit Fragen der

Urkundenfälschung im Zusammenhang mit COVID-19-Krediten beschäftigende Urteil

des Appellationsgerichts SB.2021.108 vom 24. August 2022 (in anonymisierter

Form) ein und teilte mit, dass sie im Rahmen ihres Parteivortrags darauf

verweisen werde (Akten S. 704 ff.). Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 ordnete

die Verfahrensleiterin an, dass das Urteil den anderen Parteien und den übrigen

Gerichtsmitgliedern zur Kenntnis zugestellt werde (Akten S. 740). Mit Schreiben

vom 23. Januar 2023 (Akten S. 742 ff., 782 ff.) ersuchte die Verteidigung

um Verschiebung der Berufungsverhandlung (Ziff. 1). Es sei ein neuer Termin

festzulegen, welcher genügend Zeit einräume, um a) den dem eingereichten Urteil

zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen allfällige Parallelen und Unterschiede

zum vorliegend zur Diskussion stehenden Fall analysieren zu können, b) daraus die

tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen ziehen bzw. nachvollziehen zu können

und c) sich auf die Hauptverhandlung vorbereiten und auf das Plädoyer der

Staatsanwaltschaft reagieren zu können (Ziff. 2). Zusätzlich zum entsprechenden

Urteil sei dem Berufungskläger in den vorinstanzlichen Entscheid des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 18. Juni 2021 sowie in die diesen Urteilen

zugrundeliegenden Akten Einsicht zu gewähren (was die Einzelheiten betrifft, allenfalls

beschränkt auf die Verteidigung). Mit begründeter Verfügung vom 23. Januar 2023

wies der vertretungsweise instruierende Appellationsgerichtspräsident den

Verschiebungsantrag ab. Der Berufungskläger hat den Antrag in der Folge auch

dem Berufungsgericht unterbreitet (Akten S. 782 ff., 844).

2.1.2

Auch

wenn das zur Diskussion stehende Urteil den Parteien kurzfristig zugestellt

wurde und die Verteidigung in Zeitnot geraten sein mag, ist zunächst festzuhalten,

dass keine Pflicht der Staatsanwaltschaft besteht bzw. bestand, den Entscheid

vorgängig einzureichen. Es wäre für den Berufungskläger bzw. dessen

Verteidigung noch unangenehmer gewesen, wären sie erst an der

Berufungsverhandlung mit dem entsprechenden Urteil konfrontiert worden, wobei sowohl

Gericht als auch Anwaltschaft (nach Rücksprache mit ihrer Klientschaft) in der

Lage sein müssen, zu sich ad hoc stellenden Fragen kurzfristig Stellung zu

beziehen. Kommt dazu, dass die Frage der Urkundenqualität von

COVID-19-Kreditanträgen in der Lehre seit längerer Zeit kontrovers diskutiert

wurde (Jean-Richard-Dit-Bressel//Jug-Höhener,

Die Profiteure der Krise – Ein Betrug der besonders verwerflichen Art:

Strafbarkeit des Missbrauchs von Corona-Krediten aus einer Praxisperspektive,

Jusletter vom 3. August 2020; Inderbitzin,

in: Graf [Hrsg.], StGB, Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 251 N 23; Brechbühl/Chenaux/Lengauer/Nösberger,

Covid-19-Kredite – Rechnungsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung,

Jusletter 5. Oktober 2020, Rz. 64 ff.; Märkli/Gut,

Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, in: AJP

2020, S. 722 ff., 728 f.; Micheli,

in: Kellerhals Carrard/Bürgschaftsgenossenschaften Schweiz [Hrsg.], Corona

Kredite für KMU, Zürich 2021, Art. 25 Covid-19-SBüG N 55) und bereits einige

Monate vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ein diesbezügliches, der

Öffentlichkeit zugängliches Urteil des Zürcher Obergerichts (OGer ZH SB210497 vom

10.

Februar 2022) vorlag, auf welches sich das Appellationsgericht in

SB.2021.108 vom 24. August 2022 denn auch im Wesentlichen stützte. Es wäre

der Verteidigung spätestens nach Zustellung der Anschlussberufungsbegründung

der Staatsanwaltschaft, in welcher diese Fragen aufgeworfen wurden, zumutbar

und wohl auch geboten gewesen, sich rechtzeitig mit den zur Verfügung stehenden

Materialien auseinanderzusetzen. Darüber hinaus steht eine rein juristische und

keine Sachverhaltsbeurteilung zur Diskussion. Es geht insbesondere auch nicht

um Noven. Eine detaillierte Aktenkenntnis zum Referenzurteil SB.2021.108 ist

für eine reine Subsumtionsfrage daher nicht erforderlich. Daraus folgt, dass

der erneute Antrag des Berufungsklägers abzuweisen, die Berufungsverhandlung

nicht zu verschieben und dem Berufungskläger auch keine Akteneinsicht in die

Akten des Verfahrens SB.2021.108 zu gewähren ist.

2.2

Beweisanträge

Anlässlich der

heutigen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger die bereits in der

Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung gestellten Beweisanträge

wiederholt (Akten S. 844). Da für die Begründung des Entscheids über die

Beweisanträge eine Einbettung derselben in das Gesamtgefüge der erhobenen

Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen nach den Erwägungen

3-5 zum Tatsächlichen und Rechtlichen.

3.

Tatsächliches

3.1

F____

3.1.1

Aufgrund

der entsprechenden Aktenbelege steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass A____

am 26. März 2020 namens der F____, deren einziger Verwaltungsrat er war,

bei der G____einen Covid-19-Kredit in Höhe von CHF 500’000.‒ beantragte,

welcher am nächsten Tag dem Konto der F____ gutgeschrieben wurde (SB G____ 2/F____

4; SB G____ 1/F____ 3). Erstellt ist auch, dass der im Kreditantrag angegebene

Umsatzerlös von CHF 5'000’000.‒ nicht die tatsächlichen Verhältnisse

widerspiegelte, da die F____ gemäss der Erfolgsrechnung des Jahres 2019 «lediglich»

einen Umsatz von CHF 567’240.16 erzielt hatte (SB A/3 ff.). Der F____ wurden somit

CHF 443’276.‒ zu viel überwiesen, war die maximal erhältliche Kreditsumme

doch auf 10 % des Umsatzerlöses begrenzt, in casu also auf CHF 56’724.‒

(Art. 7 Abs. 1 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung [Covid-19-SBüV, SR 951.261;

nicht mehr in Kraft]).

3.1.2

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger

gestützt auf diese Feststellungen Betrug vor. A____ bestreitet demgegenüber auch

im Rechtsmittelverfahren eine Betrugsabsicht. Das Ganze sei ein

Missverständnis. Er habe keine CHF 500'000.‒ erhältlich machen wollen,

sondern das Kreditantragsformular nur falsch ausgefüllt. Sein Neffe, der für

ihn den Antrag auf dem Computer bearbeitet habe, habe versehentlich eine Null

zu viel angefügt, und er – der Berufungskläger ‒ habe das Gesuch im

Vertrauen auf den korrekten Inhalt alsdann unterschrieben (Akten S. 90 ff., 522

ff., 846 ff.). Auch wenn in der unübersichtlichen Situation eine gewisse Hektik

herrschte und der Berufungskläger auch Angst um seine Existenz bzw. Panik

gehabt haben mag (Akten S. 848, 850 f.), ist dieser Einwand – wie bereits das

Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 5 f.) ‒ unglaubhaft.

Selbst bei einem nach Aussage von E____ quirligen und zuweilen chaotischen

Geschäftsmann wie dem Berufungskläger (Akten S. 853) ist es sehr

unwahrscheinlich, dass gleich bei allen drei Formularen, die gemäss den konstanten

Aussagen des Berufungsklägers für die F____ ausgefüllt worden sind – weil

einmal die E-Mail-Adresse gefehlt habe und ein anderes Mal die IBAN-Nummer

unvollständig gewesen sei – unabsichtlich eine Null zu viel erfasst worden sein

soll (Akten S. 522, 524, 846 ff.). Zum anderen sind der eingefügte Umsatzerlös –

A____ fügte just den Maximalbetrag ein – und die beantragte Kreditlimite auf

dem Antragsformular unverkennbar abgegrenzt, sodass sie dem Berufungskläger als

erfahrenem Geschäftsmann ‒ wie auch die fehlende E-Mail-Adresse bzw. die

unvollständige Kontonummer ‒ bei einem Missverständnis hätten auffallen

müssen. Auch war dem Berufungskläger aufgrund seines beruflichen Hintergrunds

zweifellos bewusst, dass er die Kreditvereinbarung seines Neffen bzw. dessen Umsatzangabe

nicht unbesehen für seine Zwecke übernehmen konnte. Aufgrund seiner

Geschäftserfahrung ist ausserdem auszuschliessen, dass A____ glaubte, man müsse

im Eingabefeld «Umsatzerlös» den gewünschten Kreditbetrag eintragen, zumal er an

der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts zu Protokoll gab, er habe den

Umsatz 2018 bzw. 2019 einfach auf- oder abgerundet (Akten S. 849) und im

Übrigen auch die angegebene Anzahl Mitarbeiter (20) nicht der Wahrheit

entsprach (Akten S. 849; SB G____ 2/F____ 4). Im Übrigen war auf der

Kreditvereinbarung ein fett gedruckter Hinweis auf die Strafbarkeit falscher

Angaben angebracht (SB G____ 2/F____ 4). Kommt hinzu, dass der Kreditantrag für

die H____ – auch hier soll unbemerkt eine Null zu viel eingefügt worden sein

(Akten S. 850) – ein identisches Vorgehen belegt, zumal dort zwei Millionen

Franken Umsatzerlös und noch dazu zwölf Mitarbeiter vorgespiegelt wurden (vgl.

dazu im Detail E. 3.2), obschon die Einzelfirma ‒ auch wenn noch im

Handelsregister eingetragen ‒ schon seit Mitte des Jahres 2018 keine

Aktivitäten mehr verzeichnete. Eine derartige Analogie kann mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 5) kein Zufall sein. Sie unterstreicht

vielmehr die unlauteren Absichten des Berufungsklägers, der das für die H____

gesprochene Geld doch zugegebenermassen noch nicht einmal für deren

Geschäftstätigkeit verwenden wollte, sondern für die F____ (Leasingverträge,

die zufolge zu hoher administrativen Gebühren noch über die H____ liefen), obschon

es sich dabei um eine offensichtlich unerlaubte Zweckentfremdung gehandelt hätte

(Akten S. 523, 847 ff.).

3.1.3

Jeglicher Grundlage entbehrt sodann die

Behauptung, der Berufungskläger sei davon ausgegangen, dass die Bank das Kreditgesuch

wie bei gewöhnlichen Kreditanfragen eingehend prüfe, Dokumente zur finanziellen

Situation einfordere und schlussendlich die Höhe des Kredits bestimme (Akten S.

90, 94, 523, 846; SB A/22 ff.). Wie das Strafgericht überzeugend erwogen hat (vorinstanzliches

Urteil S. 6), war es allgemein bekannt, dass die Covid-19-Kredite vor dem

Hintergrund einer ausserordentlichen Situation geschaffen wurden, den Zweck

verfolgten, namentlich kleineren und mittleren Betrieben einfach, rasch und

unkompliziert finanzielle Mittel zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen

zukommen zu lassen, und dass die gängigen Prüfungskriterien daher nicht zur

Anwendung gelangen würden. Davon ging entgegen seiner Behauptung offenkundig

auch der Berufungskläger aus, hat er doch wiederholt beklagt, dass die

Kreditsumme nicht wie angekündigt bereits nach einer halben Stunde auf seinem

Konto gewesen sei (Akten S. 90, 129, 522 f., 847), was überhaupt nur dann möglich

wäre, wenn die üblichen Überprüfungsmechanismen zugunsten einer vereinfachten

Kreditgewährung auf der Basis einer Selbstdeklaration ausser Kraft gesetzt worden

wären. Davon, dass das Kreditvolumen in Höhe von 20 Milliarden Franken nicht

ausreichen könnte und er sich mit der Antragsstellung daher beeilen musste, war

entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 846, 854) nie die Rede.

Dies lässt sich auch im Nachhinein nicht begründen (vgl. dazu https://covid19.easygov.swiss/,

zuletzt besucht am 28. März 2023). Im Übrigen kann auch auf die zutreffenden

Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 5

ff.).

3.2

H____

3.2.1

Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger am

27.

März 2020, nachdem er bereits für die F____ einen Kredit beantragt hatte,

auch für die Einzelfirma H____ einen Kreditantrag bei der G____ stellte. Er

ersuchte gestützt auf einen angegebenen Umsatzerlös von CHF 2‘000'000.‒

um eine Kreditsumme in der Höhe von CHF 200'000.‒, welche in der Folge

ausbezahlt wurde (Akten S. 846; SB G____ 2/H____ 2). Tatsächlich war die H____

aber seit Ende Juni 2018 geschäftlich gar nicht mehr aktiv und erwirtschaftete

Dispositiv

seither demnach auch keinen Umsatz mehr, auch wenn sie noch im Handelsregister

eingetragen war (Akten S. 65, 96 ff., 129 f., 530 ff.). Der Berufungskläger

hat folglich durch falsche Angaben bezüglich des Umsatzerlöses 2019 eine

Kreditsumme in Höhe von CHF 200'000.‒ erhältlich gemacht, auf welche die H____

keinen Anspruch hatte.

3.2.2 A____ macht auch im Zusammenhang mit diesem

Kreditantrag einen Tippfehler bzw. ein Missverständnis geltend (Akten S. 96,

128). Inwiefern ein Versehen vorliegen könnte, erschliesst sich mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 10) hier freilich noch weniger als

beim Kreditantrag für die F____. Der Berufungskläger wusste, dass die H____

keinen Umsatz mehr generierte, so dass ein «Vertippen» gar nicht möglich war.

Auch war ihm gemäss seinen Aussagen vor Strafgericht bekannt (Akten S. 523),

dass es sich bei der F____ und der H____ um zwei voneinander unabhängige

Unternehmen gehandelt hat, wobei die AG mit eigener Rechtspersönlichkeit

ausgestattet war bzw. immer noch ist (die Einzelfirma wird dem Berufungskläger als

natürliche Person zugerechnet). Er musste sich folglich auch im Klaren darüber sein,

dass sein Vorhaben, den für die Einzelfirma erwirkten Kredit für die AG zu

verwenden, gar nicht zulässig ist. Kommt hinzu, dass er im Antragsformular

wahrheitswidrig behauptete, dass keine anderen Anträge für nach der

COVID-19-Solidarbürgschaftsveordnung verbürgte Kredite hängig seien und die H____

ausserdem zwölf Mitarbeitende habe (SB G____ 2/H____ 2). Vor diesem

Hintergrund ist eine etwaige Unabsichtlichkeit auch hier undenkbar. Ergänzend kann

auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden

(vorinstanzliches Urteil S. 5 ff.).

4. Zum

mehrfachen Betrug

4.1 Grundlagen

4.1.1 Wer

in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden

durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so

den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Als Täuschung gilt jedes

Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit

abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über

objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände

(BGE 135 IV 76 E. 5.1; Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 146 N 2).

4.1.2 Der

Tatbestand des Betrugs verlangt Arglist, weil nur geschützt werden soll, wer im

Geschäftsverkehr eine gewisse Diligenz walten lässt. Arglist ist nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes

Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.

Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung

nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann,

wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach

den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund

eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet

nur aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen nicht

beachtet. Die zum Ausschluss der Arglist führende Opfermitverantwortung kann

deshalb nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76

E. 5.2; vgl. auch Maeder/Niggli,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).

4.1.3 Ein

Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung

durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der

Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in

einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert

ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung

durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (sog.

«Gefährdungsschaden»; vgl. dazu BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3,

122 IV 279 E. 2.a; OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 1.4; Jean-Richard-Dit-Bressel//Jug-Höhener, a.a.O.,

Rz. 25 ff.; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 185, 206 ff.).

4.2 Würdigung

für den vorliegenden Fall

4.2.1 Über die wahren finanziellen Verhältnisse bzw.

Umsatzerlöse der F____ und der H____ getäuscht, zahlte die G____ auf der Basis

des ihren Mitarbeitenden vorgespiegelten, in Tat und Wahrheit nicht erzielten

Umsatzerlöse von CHF 5'000'000.– und CHF 2'000'000.– mit CHF 443'276.– und

CHF 200'000. – weit mehr als die dem Unternehmen zustehenden 10 % des Umsatzes

aus.

4.2.2 Hinsichtlich

des bestrittenen Tatbestandselements der Arglist ist festzuhalten, dass die

Beantragung und Gewährung von COVID-19-Krediten vom Bund bewusst

niederschwellig gehalten wurde, um den betroffenen Unternehmen rasch und

unkompliziert Liquidität zu verschaffen. So war vorgesehen, dass die

Kreditinstitute und die Bürgschaftsorganisationen die Gesuche jeweils nur auf

Vollständigkeit und formelle Korrektheit hin prüfen (Art. 3 Abs. 3 in

Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 2.3 sowie Art. 11 Abs. 3 Covid-19-SBüV;

Micheli, a.a.O., Art. 25

Covid-19-SBüG N 68). Eine inhaltliche Überprüfung der Angaben in den zahlreich

eingegangenen Kreditanträgen hätte Nachforschungen notwendig gemacht und wäre

nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich und zumutbar gewesen, was einen

langwierigen Prozess nach sich gezogen hätte. Damit wäre das Ziel einer

schnellen und unbürokratischen Soforthilfe in dieser Ausnahmesituation aber nicht

erreichbar worden. Damit, dass bei einer Grossbank wie der G____ eine sehr

grosse Anzahl an Kreditanträgen eingehen würden, war ohne Weiteres zu rechnen.

Hätte es sich nur um Einzelschicksale gehandelt, hätte es keiner Sonderlösung

durch den Bund bedurft.

4.2.3 Zudem

ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger insbesondere im Hinblick auf die

Höhe des angegebenen Umsatzes eine so offensichtlich falsche Angabe gegenüber

seiner Hausbank nicht gemacht hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass diese

die finanziellen Verhältnisse seiner Gesellschaften ohne Weiteres kennen würde.

Davon ist bei einer Grossbank wie der G____ nicht auszugehen, zumal sie auch nicht

wusste, ob der Berufungskläger auch bei anderen Banken über Geschäftskonten

verfügte oder nicht. Dies hätten die Mitarbeitenden der G____ nur durch

Nachfrage beim Berufungskläger oder zum Beispiel durch Anforderung von

Mehrwertsteuerabrechnungen abklären können, wofür aber – wie soeben dargelegt –

in dieser gesamtgesellschaftlichen Notsituation die Kapazitäten und die Zeit

fehlten. Der Berufungskläger hätte seine offensichtlichen Falschangaben

zweifellos nicht gemacht, wenn er mit deren Überprüfung gerechnet hätte. Daher

drängt sich zwingend der Schluss auf, dass er darauf vertraute, dass eine

Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer

hohen Wahrscheinlichkeit unterlassen werden würde.

4.2.4 Schliesslich

bestanden zum Zeitpunkt der beiden Gesuche des Berufungsklägers am 26. bzw.

27. März 2020 noch keinerlei Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO),

wie bzw. ob eine Prüfung durch die Kreditgeber durchzuführen sei. Den Auftrag

zur Ausarbeitung eines solchen Prüfkonzepts gab der Bundesrat am 1. April 2020;

die Eckwerte des Konzepts wurden sodann erst am 3. April 2020 vom Bundesrat

gutgeheissen und öffentlich kommuniziert (vgl. dazu Missbrauchsbekämpfung:

Prüfkonzept – COVID-19 Solidarbürgschaften, Version 00.08, 23. Juni 2020, Ziff.

2, abrufbar unter https://cutt.ly/u888d5U, zuletzt besucht am 28. März

2023). Doch selbst, wenn das Prüfkonzept schon zum Zeitpunkt des Kreditantrags

gegolten hätte, so könnte daraus nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet

werden, führt doch auch dieses bei den Prüfschritten der Bank entgegen der im

Rechtsmittelverfahren geäusserten Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 685,

848) unter anderem bloss aus, dass anhand der Selbstdeklaration (nicht anhand

der Bank anderweitig zur Verfügung stehender Daten) zu plausibilisieren sei,

dass der Umsatzerlös des gesuchstellenden Unternehmens im Jahr 2019 den Betrag in

der Höhe von CHF 500'000'000.– nicht überschritten habe (Ziff. 5.2.1

lit. d und Ziff. 5.2.2. lit. d des Prüfkonzepts).

4.2.5 Die

Covid-19-(Basis-)Kreditgewährung sollte nach dem Gesagten rasch und

unbürokratisch auf Grundlage einer Selbstdeklaration erfolgen und die Kredite

nach einem einfachen und standardisierten Verfahren gewährt werden. Den Bürgern

bzw. Unternehmen wurde in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und

wirtschaftlichen Lage damit ein besonderes – von Gesetzes wegen geschaffenes – Vertrauen

entgegengebracht. Eine Opfermitverantwortung ist mithin auszuschliessen, womit

die Täuschung auch mit Blick auf die überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen

des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 6 ff.) arglistig erfolgt ist

(vgl. auch OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 1.3.2; Märkli/Gut, a.a.O., S. 728; Micheli, a.a.O., Art. 25

Covid-19-SBüG N 68).

4.2.6 Unstreitig

ist des Weiteren die kausale Vermögensverfügung, da dem Berufungskläger

aufgrund des täuschenden Verhaltens und des dadurch ausgelösten Irrtums bei der

G____ der Kredit in der beantragten Höhe zu Unrecht überwiesen wurde (vgl. dazu

Jean-Richard-Dit-Bressel/Jug-Höhener,

a.a.O., Rz. 24). Wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft überzeugend

ausgeführt (Akten S. 751) und bereits das Strafgericht zutreffend erwogen

hat (vorinstanzliches Urteil S. 8), ist der Privatklägerin bzw. dem Bund

bereits mit der zu Unrecht respektive zweckfremd erfolgten Kreditauszahlung ein

– zumindest vorübergehender (BGE 123 IV 17 E. 3d, 121 IV 104 E. 2c; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N

166) – Schaden entstanden. Dies, weil ihr Vermögen bereits im Zeitpunkt der

Auszahlung in einem Masse gefährdet war, dass es in seinem wirtschaftlichen

Wert vermindert war, da der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen

Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung hätte Rechnung getragen

werden müssen. Entgegen der im Rechtsmittelverfahren mehrfach geäusserten Ansicht

des Berufungsklägers (Akten S. 685 ff., 760, 763, 770, 853 f.) ist ein Schaden

im juristischen Sinn damit bereits im Zeitpunkt der Überweisung der

Darlehensvaluta eingetreten und der Betrug – unabhängig von der zeitlich später

mit Hilfe des heute als Zeugen befragten E____ erfolgten Rückzahlung eines

grossen Teils der insgesamt gewährten Darlehenssumme – vollendet (vgl. dazu BGE 133 IV 171 E. 6.5; BGer 6B_295/2019 E. 1.4; Trechsel/Crameri,

a.a.O., Art. 146 N 27). Auf die Rückzahlung eines grossen Teils der

Darlehenssumme ist jedoch im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen (vgl.

dazu E. 7.6).

4.2.7 Wie

vorstehend dargelegt (vgl. dazu E. 3.1 und 3.2), sind die Rechtfertigungs- und

Erklärungsversuche des Berufungsklägers allesamt unglaubhaft. Das Verfahren für

die Gewährung der Kredite wurde – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 4.2.2) –

bewusst einfach gehalten und beruhte auf Vertrauen und Selbstdeklaration. Dies

wurde vom Bundesrat auch so kommuniziert und war dem Berufungskläger klar,

zumal er selber angab, die Verlautbarungen des Bundesrats verfolgt zu haben

(Akten S. 89, 99 f.). Auch hatte er gemäss eigenen Angaben zuvor schon

vergeblich versucht, an einen gewöhnlichen Kredit zu gelangen, wurde aber auf

die in Kürze folgenden Entscheide der Regierung verwiesen (Akten S. 100 f.),

weshalb er auch deshalb um die besonderen Bedingungen im Zusammenhang mit dem

Covid-19-Kredit wusste. Er rechnete damit, dass aufgrund der Dringlichkeit in

dieser Ausnahmesituation keine normale Überprüfung der Kreditanträge durch die

Kreditgeberin würde stattfinden können. A____ hat wissentlich und willentlich

falsche Angaben gemacht, um an einen höheren als den der F____ bzw. der H____ zustehenden

Geldbetrag zu gelangen und die eingetretene Bereicherung, auf die er keinen

Anspruch hatte, angestrebt. Dass der Berufungskläger einen Plan hätte haben

müssen, wie er das Geld nutzen, ausgeben oder verstecken wollte, ist entgegen

der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 686, 764) im Rahmen der Arglist

nicht vorausgesetzt und spricht auch nicht gegen das vorsätzliche Handeln des

Berufungsklägers. Im Ergebnis erfolgt somit ein Schuldspruch wegen mehrfache Betrugs

gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB.

5. Zur

mehrfachen Urkundenfälschung

5.1 Grundlagen

5.1.1 Der

objektive Tatbestand von Art. 251 StGB verlangt als Tatobjekt eine Urkunde.

Nach Art. 110 Ziff. 4 StGB versteht man darunter Schriften, die bestimmt und

geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine

Tatsache ist dann rechtserheblich, wenn sie allein oder in Verbindung mit

anderen Tatsachen die Entstehung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung eines

Rechts bewirkt. Nachfolgend gilt es hinsichtlich des vom Berufungskläger eingereichten

Kreditantrags die Tatvariante der Falschbeurkundung zu prüfen, da diesem

vorgeworfen wird, unterschriftlich wahrheitswidrig zu hohe Umsatzerlöse (vgl.

dazu schon E. 3.1.1, 3.2.1) angegeben zu haben. Ihm wird mithin die Beurkundung

einer falschen Tatsache (Falschbeurkundung) und nicht die Täuschung über den

Aussteller oder das nachträgliche Abändern einer echten Urkunde vorgeworfen. Im

Gegensatz zur Urkundenfälschung im engeren Sinn, welche das Herstellen einer

unechten Urkunde erfasst, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer

echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde

enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das

Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als jenes

darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die

Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe

Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung

erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird angenommen,

wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm

daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2, 142 IV 119

E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1).

5.1.2 Allgemein

gültige Kriterien für eine schlüssige Abgrenzung zwischen (strafloser)

einfacher schriftlicher Lüge und Falschbeurkundung sind trotz umfangreicher

Judikatur nicht vorhanden. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und

schriftlicher Lüge muss vielmehr für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung

der konkreten Umstände gezogen werden. In seiner neueren Rechtsprechung stellt

das Bundesgericht an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im

Rahmen einer Falschbeurkundung höhere Anforderungen als früher. Eine

qualifizierte schriftliche Lüge wird nur dann angenommen, wenn dem Schriftstück

eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes

Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1, 132 IV 12 E. 8.1; vgl. dazu

auch Boog, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, Art. 251 StGB N 68 ff., 84). Eine besondere Wahrheitsgarantie kann

sich jedoch daraus ergeben, dass das Gesetz die Erstellung der Urkunde, ihren

Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung zu befolgen ist, genau

vorschreibt (BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3).

5.2 Würdigung

für den vorliegenden Fall

5.2.1 Bei

den vom Berufungskläger ausgefüllten Kreditanträgen vom 26. und vom 27. März

2020 handelt es sich um eine Schrift, die menschliche Gedankenäusserungen

beinhaltet und den Berufungskläger als Aussteller erkennen lässt. Der

Kreditantrag ist grundsätzlich bestimmt und geeignet, eine rechtserhebliche

Tatsache zu beweisen, nämlich die Willensäusserungen von A____, einen

Kreditvertrag abschliessen zu wollen und die notwendigen Voraussetzungen dafür zu

erfüllen. Der Urkundencharakter ist somit zu bejahen.

5.2.2 Wie

das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten hat, kommt einseitigen

Erklärungen, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht – etwa Selbstauskünften

gegenüber Kreditinstituten – generell keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 144 IV 13 E 2.2.3; BGer 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1). Dieser Grundsatz

findet jedoch aufgrund des speziellen Falls der Corona-Kredite vorliegend aus

folgenden Gründen keine Anwendung: Im Tathandlungszeitpunkt bestand die

rechtliche Ausgangslage darin, dass der Berufungskläger gemäss Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV

schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht,

bestätigen musste, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und

wahr sind. Es bestand somit ein materielles Gesetz, welches die Erstellung der

Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung zu befolgen

ist, genau vorschrieb und den Berufungskläger zur Wahrheit anhielt. Zusätzlich

unterschrieb er eine hervorgehobene bzw. fettgedruckte Textpassage, die unter

anderem auf die strafrechtlichen Konsequenzen – etwa Urkundenfälschung nach

Art. 251 StGB – hinwies, die bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des

Unterzeichnenden drohen würden. Dadurch bestand eine erhöhte Glaubwürdigkeit

dafür, dass die im Formular durch den Berufungskläger unter Androhung von

erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen bestätigten Angaben korrekt waren.

Auch das Antragsformular selbst war als Anhang 2 Bestandteil der Covid-19-SBüV

und damit Teil eines materiellen Gesetzes. Alleine von diesem Formular bzw. den

darin angegebenen Informationen war abhängig, ob man den Kredit erhielt oder

nicht, womit die darin gemachten Angaben rechtlich erheblich und verbindlich waren.

5.2.3 Die

Sach- und Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen beim sog. «Formular A»,

welches Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten

Person von ihren Kunden verlangen. Dieses Formular A erfüllt eine zentrale

Funktion im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität und besitzt gegenüber den

Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine erhöhte

Beweiskraft. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass dem Formular A

demnach eine erhöhte Glaubwürdigkeit und folglich Urkundencharakter zukomme

(BGE 139 II 404 E. 9.9.2; BGer 6B_37/2013 vom 15. April 2013 E. 1.2.2,

6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2). Auch das vorliegende

Kreditantragsformular musste gegenüber einem Finanzintermediär – der G____ – abgegeben

werden, damit diese schnell und unkompliziert den Kredit gewähren konnte. Die G____

musste davon ausgehen, dass die Angaben des Berufungsklägers korrekt sind.

Genau wie das Formular A konnte auch das vorliegende Kreditformular nicht auf

Korrektheit überprüft werden. Man musste sich auf die gemachten Angaben

verlassen können, schliesslich baute das ganze System der schnellen und reibungslosen

Kreditgewährung auf diesem Formular und dem Prinzip der Selbstdeklaration auf,

damit die schädlichen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie möglichst

schnell abgedämpft werden konnten. Ohne ein solch unkompliziertes Prozedere

wäre eine – zum damaligen Zeitpunkt erforderliche – schnelle finanzielle

Unterstützung nicht möglich gewesen, war es aufgrund der grossen Anzahl von Kreditgesuchen

(über 130'000 Firmen haben Kredite im Umfang von gegen 17 Milliarden Franken

beantragt; vgl. dazu https://covid19.easygov.swiss/, zuletzt besucht am

28. März) doch weder möglich noch zumutbar, die einzelnen Anträge für

Solidarbürgschaften mit erleichterten Voraussetzungen gemäss Art. 3 Covid-19-SBüV

– im Gegensatz zu den übrigen Solidarbürgschaften nach Art. 4 Covid-19-SBüV

zu überprüfen. Von einer solchen Überprüfung wurden die Finanzinstitute – wie

bereits beim Tatbestand des Betrugs dargelegt wurde (vgl. dazu E. 4.2) – denn

auch entbunden.

5.2.4 Beim

Kreditantrag des Berufungsklägers handelte es sich mithin um das einzige und entscheidende

Dokument, anhand dessen unmittelbar darüber entschieden wurde, ob ein Kredit

gewährt wird oder nicht, weshalb ihm eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der

erhöhten Voraussetzungen der Urkundenqualität der Falschbeurkundung zukommt. Wie

der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren zutreffend dargelegt

hat (Akten S. 669 f., 754), zogen die Angaben der Gesuchsteller in den

Kreditvereinbarungen erhebliche Rechtsfolgen nach sich, waren sie doch

unmittelbare Voraussetzung und Grundlage für die Auszahlung eines

Covid-19-Kredits und dessen konkrete Höhe sowie die damit einhergehende

Rückzahlungspflicht (so auch OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 2.3.2;

KGer LU 206 20 203 vom 24. März 2021 E. 3.2.2.2; AGE SB.2021.108 vom 24. August

2022 E. 4.2; Jean-Richard-Dit-Bressel/Jug-Höhener,

a.a.O., Rz. 33; Inderbitzin,

a.a.O., Art. 251 N 23). Nicht vergleichbar ist das Kreditantragsformular

der Covid-19-SBüV entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 692, 769

f.) und des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.) hingegen mit einer

Steuererklärung, der keine gleichermassen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Im

Gegensatz zu den Covid-19-Kreditgesuchen sind bei der Steuererklärung neben der

Selbstdeklaration die benötigten Dokumente und Belege beizulegen und

Überprüfungen durch die Steuerverwaltung vorgesehen (vgl. dazu etwa

Steuergesetz Basel-Stadt [StG, SG 640.100], § 151 ff., insb. § 158 Abs. 1 StG: «Die Steuerverwaltung prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen

Untersuchungen vor»). Schliesslich ist der Kreditantrag nach Covid-19-SBüV –

mit der Staatsanwaltschaft (Akten S.,670 f., 755) – auch nicht mit

privatrechtlichen Kreditgesuchen vergleichbar, setzen Letztere doch ebenfalls

eine Prüfung der Kreditwürdigkeit der Antragssteller voraus (vgl. dazu Art. 22

ff. Konsumkreditgesetz [KKG, SR 221.214.1]). Es liegt folglich eine

tatbestandsmässige, qualifizierte schriftliche Lüge vor. Indem der Berufungskläger

diese echte, aber unwahre Urkunde herstellte, verwirklichte er den objektiven

Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.

5.2.5 In

subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei

Eventual-vorsatz genügt. Weiter sind eine Täuschungsabsicht sowie die Absicht,

jemanden zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,

erforderlich. Unrechtmässig ist der Vorteil, wenn dieser rechtswidrig ist oder

darauf kein Anspruch besteht. Das Bundesgericht erblickt die Unrechtmässigkeit

der Vorteilsverschaffung darüber hinaus schon im Mittel der Täuschung, mithin

darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird

(BGE 135 IV 12 E. 2.2, 128 IV 265 E. 2.2; Boog,

a.a.O., Art. 251 StGB N 181 ff., 209 f.).

Vorliegend

konnte aufgrund des Beweisergebnisses (vgl. dazu E. 3.1 und 3.2) festgestellt

werden, dass der Berufungskläger direktvorsätzlich handelte und das

Kreditantragsformular mit Wissen und Willen falsch ausfüllte, wobei ihm

zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass

es sich beim Formular um eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB handelte, insbesondere auch deshalb, weil

er auf dem Formular ausdrücklich und in fettgedrucktem Text auf den Tatbestand

der Urkundenfälschung hingewiesen wurde. Er handelte mit der Absicht, die G____

zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der

darin bestand, dass er Kreditsummen zugesprochen erhielt, auf welche er bei

wahrheitsgemässen Angaben keinen Anspruch gehabt hätte (CHF 443’276.‒ zu

viel bei der F____ und CHF 200'000.‒ zu viel bei der H____). Auch in

subjektiver Hinsicht erfüllt der Berufungskläger somit die Voraussetzungen der

Falschbeurkundung.

6. Beweisanträge

6.1 Grundlagen

6.1.1 Das

Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den

Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden

sind. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen

Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur dann zu wiederholen, wenn sie

unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz dann, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO).

Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt

sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu

erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis

für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_422/2017

vom

12. Dezember 2017 E. 4.3.1).

6.1.2 Zum

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107

StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört,

dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien

würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des

Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter

Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich

erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ohne Willkür in

vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Art. 139

Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar

2018 E. 2.1). Beim Verzicht auf weitere

Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um

die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des

Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn

die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der

Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_1090/2018

vom 17.

Januar 2019 E. 3.2). In gleicher Weise wird bei der sogenannten «Wahrunterstellung»

die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des

Antragstellers als wahr angesehen. Ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung

des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung

ebenfalls nicht als erforderlich (BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E.

1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3; Hofer,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 68).

6.2 Beantragte

Befragungen bzw. Einvernahmen

6.2.1 Der

Berufungskläger hat um Einvernahme bzw. Befragung mehrerer Personen ersucht.

Der beantragte Zeuge hat den Berufungskläger in die zweitinstanzliche

Hauptverhandlung begleitet, wo er in Gutheissung des entsprechenden

Beweisantrags ad hoc befragt wurde (Akten S. 852 f.). Seine Aussagen sind in

die Urteilsbegründung integriert worden (vgl. dazu E. 3.1.2, 4.2.5). Bei I____,

dessen Befragung ebenfalls beantragt wurde, handelt es sich um den Buchhalter

des Berufungsklägers. Mit Eingabe vom 16. Mai 2020 und auch anlässlich der

Berufungsverhandlung wurden Steuer- bzw. Buchhaltungsunterlagen zu den Akten gereicht

(Akten S. 293 ff., 785 ff., 844 f.). Die relevanten Umsatzzahlen sind

entsprechend bereits aus den Verfahrensakten ersichtlich und werden vom Berufungskläger

auch nicht bestritten. Es gehen weder aus den Akten noch aus den Einvernahmen

Hinweise darauf hervor, dass I____ an der Beantragung oder Erlangung der zur

Diskussion stehenden COVID-19-Kredite beteiligt gewesen wäre. Entsprechend ist

auch nicht ersichtlich, wie dessen Befragung sachdienliche Informationen

liefern könnte. Das nachträgliche Verhalten des Berufungsklägers, auf welches

die Verteidigung für die Begründung des Beweisantrags hinweist (Akten S. 772),

wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (vgl. dazu E. 7.6).

Diesbezüglich ist das Appellationsgericht aber bereits genügend dokumentiert. Dass

die Zusammenarbeit mit dem Berufungskläger chaotisch sein konnte, hat bereits E____

ausgesagt (vgl. dazu E. 3.1.2). Damit betrifft die beantragte Einvernahme von I____

ausschliesslich Tatsachen, die unerheblich oder offenkundig und der

Strafbehörde bereits bekannt sind, womit der Antrag in antizipierter

Beweiswürdigung abzuweisen ist.

6.2.2 Hinsichtlich

des Antrags, es seien J____ und Herr K____, beide Bankberater bei der G____, zu

befragen, hat bereits die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung zutreffend

festgehalten (Akten S. 33, 214), dass der Berufungskläger weder vorbringe, dass

die beiden G____-Mitarbeiter in irgendeiner Weise an der Erstellung der mit

falschen Umsatzzahlen versehenen Kreditvereinbarungen beteiligt gewesen seien,

noch, dass diese vorgängig von der Unrechtmässigkeit des Kredits wussten oder

wissen mussten. Der Vorwurf, welcher der Berufungskläger gegen J____ erhebt,

bezieht sich darauf, dass dieser den Kredit trotz Kontaktaufnahme nicht sofort

umgebucht habe. Dies ist aber – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.2.5, 6.6.3)

– nicht von Bedeutung, da der Betrug schon kurz nach den Geldüberweisungen

vollendet war. Die tätige Reue des Berufungsklägers ist aber im Rahmen der

Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. dazu E. 7.6). Zudem erhellt auch nicht,

wie J____ oder Herr K____ zu den gegen den Berufungskläger erhobenen Vorwürfen

weiterführende Aussagen machen könnten, zumal sie beim Ausfüllen der falschen

Angaben in den beiden Kreditvereinbarungen und bei deren Einreichung durch A____

nicht beteiligt waren. Es ist dementsprechend nicht ersichtlich, wie die

beantragte Einvernahme der Beibringung von relevanten Erkenntnissen dienen

könnte (vgl. zur Rolle der Hausbank nachfolgend E. 6.3.2). Noch weniger

ergibt sich dies hinsichtlich der beantragten Befragung zur Gründung der

Unternehmen des Berufungsklägers (Akten S. 772). Damit ist auch der Antrag, es

seien J____ und Herr K____ zu befragen, in antizipierter Beweiswürdigung

abzuweisen.

6.3 Weitere

Beweisanträge

6.3.1 Der

Berufungskläger beantragt im Weiteren, es sei eine Kopie der Videoaufzeichnung

der Medienkonferenz des Bundes bzw. den Verlautbarungen von Bundesrat Ueli

Maurer zu den Akten zu nehmen. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend

festgehalten hat (Akten S. 215), ist nicht nachvollziehbar, weshalb die

Medienkonferenz des Bundes bzw. die Verlautbarungen von Bundesrat Ueli Maurer

vom 20. März 2020 zu den Akten genommen werden sollten. In der

entsprechenden Medienkonferenz informierte der Bundesrat unter anderem über die

in der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Massnahmen. Die

konkreten Massnahmen sowie die Voraussetzungen können dieser Verordnung

entnommen werden. Dementsprechend ist auch dieser Antrag in antizipierter

Beweiswürdigung abzuweisen.

6.3.2 Seitens

der Verteidigung wurde darüber hinaus beantragt, Erkundigungen und Einvernahmen

mit den zuständigen Personen der G____ betreffend die allgemeine Organisation

der Bearbeitung der COVID-19-Kreditvergaben sowie konkret zur Bearbeitung im

vorliegenden Fall einzuholen bzw. durchzuführen. Die Abwicklung der

COVID-19-Kredite durch die Banken richtet sich mit der Staatsanwaltschaft

(Akten S. 215) nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März

2020. Es liegen im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf vor, dass sich die Bank

nicht an die entsprechenden Vorgaben gehalten hätte oder von den vorgesehenen

Abläufen abgewichen wäre. Der Ablauf der betreffenden beiden Kreditanträge ist

hinreichend dokumentiert (vgl. dazu E. 3.1 und 3.2). Auch dieser Antrag ist in

antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

6.3.3 Das

Ersuchen um Befragung der Bundesräte Maurer und Parmelin sowie des Leiters KMU-Politik

des Staatsekretariats für Wirtschaft (SECO) ist ebenfalls in antizipierter

Beweiswürdigung abzuweisen: Betreffend die allgemeinen Vorgaben des Bundes, wie

auch die Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Vergabe von COVID-19-Krediten,

kann auf die Covid-19-SBüV verwiesen werden. Darin werden sowohl die

Voraussetzungen als auch der Ablauf der Kreditvergabe sowie die

Strafbestimmungen bei Verstössen gegen die Verordnung geregelt. Die Bundesräte

Maurer und Parmelin sowie Herr [...] vom SECO sind weder in den vorliegenden

Fall involviert noch könnten sie dazu irgendwelche Aussagen machen.

6.3.4 Gutzuheissen

ist jedoch der Antrag, den eingereichten Zeitungsartikel der [...] zu den Akten

zu nehmen (Akten S. 781). Darauf wird im Rahmen der Strafzumessung

zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 7.7).

6.4 Ergebnis

Im Ergebnis ist auch

der Eventualantrag, wonach das Urteil «zur Neuverhandlung» an die Vorinstanz

zurückzuweisen, um die beantragten Beweise (die zu genehmigenden Beweisanträge)

zu erheben und die Ergebnisse in die Erwägungen einzubeziehen, abzuweisen.

7. Strafzumessung

7.1 Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

7.2 Ausgangslage,

systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018

E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

7.3 Strafart

7.3.1 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach

der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die

Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

7.3.2 Wie

nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 7.4 und 7.5), kommen für die

Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung aufgrund

der Verschuldensbewertung, die jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mehr als

einem halben Jahr führt (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario), isoliert betrachtet

bloss Freiheitsstrafen in Betracht, wobei der Strafrahmen jeweils Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beträgt (Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251

Ziff. 1 StGB).

7.4 Einsatzstrafe

7.4.1 Beim

beantragten Kredit für die F____ beläuft sich der Deliktsbetrag auf hohe CHF

440'000.–. Mit dem erlangten, maximal möglichen Kreditbetrag schöpfte der

Berufungskläger – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 11) – die oberste Limite dessen aus, was ohne

vertiefte Überprüfung überhaupt an Geld bezogen werden konnte, insgesamt das Zehnfache

dessen, was seinem Unternehmen aufgrund seines tatsächlichen Umsatzes zustand. Entlastend

wirkt sich aus, dass die Gelegenheit, auf diese Weise an Geld zu gelangen,

verlockend war und der Berufungskläger keine grossen Hürden überwinden musste. Sein

Verschulden ist in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu bezeichnen.

7.4.2 A____

nutzte eine landesweite Krisensituation und das vom Bund in die Betriebe

gesetzte Vertrauen zu seinem eigenen Vorteil aus. Zwar handelte er in Sorge um

seine Gesellschaft und nicht aus besonders geldgierigen Motiven. Eine besondere

Notlage, die sich qualitativ von der schwierigen Situation anderer Unternehmen

abhob, lag bei ihm indes nicht vor.

7.4.3 Das

gesamte Verschulden ist auch mit Blick auf die subjektive Komponente als nicht

mehr leicht zu bezeichnen und hinsichtlich des beantragten Kredits für die F____

eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

7.5 Bildung

der Gesamtstrafe

7.5.1 Die

zweite – nur kürzeste Zeit später – aufgrund falscher Angaben erhältlich

gemachte Kreditsumme war mit CHF 200'000.– betragsmässig um einiges geringer

als die erste. Indes ging die H____ seit knapp zwei Jahren keinen

geschäftlichen Aktivitäten mehr nach, beschäftigte entgegen der Behauptung des

Berufungsklägers auf dem Antragsformular auch keine zwölf Mitarbeitenden und hatte

damit zum vornherein keinen Anspruch auf irgendeine finanzielle Unterstützung. In

Anwendung des Asperationsprinzips ist für diese Betrugshandlung angesichts

eines gerade noch eher leichten Verschuldens eine Erhöhung der Einsatzstrafe um

sechs Monate (ausgehend von zehn Monaten Freiheitsstrafe) auf vorerst 18 Monate

vorzunehmen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

7.5.2 Die

beiden Urkundenfälschungen dienten dem Berufungskläger zwar dazu, die G____ zu

Auszahlung der beantragten Kredite zu bewegen. Sie stehen damit in einem

unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Betrugshandlungen,

begründen aber dennoch weiteres Unrecht, zumal mit dem Schutz der Sicherheit

und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs ein anderes Rechtsgut betroffen ist

(vgl. dazu Boog, a.a.O., Vor Art.

251 StGB N 5 f.). Ausgehend von jeweils einem gerade noch leichten Verschulden ist

die bisher zugemessene Strafe um jeweils die Hälfte der Einsatzstrafe von je

sieben Monaten, mithin um jeweils 3 ½ Monate Freiheitsstrafe, zu asperieren.

7.6 Persönliche

Verhältnisse

7.6.1 Der

Berufungskläger ist [...] geboren und kam im Jahr [...] in die Schweiz, wo er

nach Ende der Schulzeit zuerst eine Lehre als [...] anfing, welche er indessen

nicht beendete. Danach machte er sich im [...]gewerbe erstmals selbständig, gab

dies aber wieder auf und arbeitete danach bei der [...]. Im Jahr 2015 machte

sich der Vater von [...] Kindern (drei davon sind noch minderjährig) zunächst

mit der H____ im [...]gewerbe selbständig. Neben der F____ ist der zum zweiten

Mal verheiratete Berufungskläger zudem Alleinaktionär der L____, die bisher

aber nicht aktiv war (Akten S. 2 f., 520 f., 845 f.).

7.6.2 Zwar

wurde der Berufungskläger am 11. April 2018 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher

Übertretung der Chauffeurverordnung ARV2 zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 180.‒ (Probezeit zwei Jahre) und

einer Busse in Höhe von CHF 840.‒ verurteilt (Akten S. 700 f.). Indes ist

die Verurteilung nicht einschlägig und fällt daher zu Lasten des

Berufungsklägers nicht ins Gewicht.

7.6.3 Zugunsten

des Berufungsklägers wirkt sich aus, dass er schon kurz nach den Geldüberweisungen

(mit denen der Betrug im juristischen Sinne bereits vollendet war [vgl. dazu E.

4.2.5]) selbständig Kontakt zur G____ aufnahm und so die Rückbuchung eines

grossen Teils der Kredite ermöglichte. Von den CHF 200’000.‒ der H____

hatte er gar nichts verbraucht; von den CHF 500’000.‒ der F____ flossen

zunächst gut CHF 408’000.‒ zurück sowie später noch vereinzelt

weitere Beträge (Akten S. 62, 200 ff.). Dieses als aussergewöhnlich und

einsichtig zu bezeichnende Verhalten ist ihm gemäss Art. 48 lit. d StGB als

Reue positiv in Rechnung zu stellen und hat eine Strafmilderung im Umfang von acht

Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.

7.6.4 Wie

bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 12),

finden sich jedoch für eine von der Verteidigung ins Geld geführte

stressbedingte Schuldunfähigkeit bzw. eventualiter eingeschränkte

Schuldfähigkeit (Akten S. 850, 854) keinerlei Anhaltspunkte, sodass daraus

nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden kann.

7.7 Mediale

Vorverurteilung?

7.7.1 Im Nachgang zur Verhandlung vor der Vorinstanz

erschien in der [...] ein Bericht über die Strafgerichtsverhandlung. Diesem war

ein Symbolbild angehängt, auf dem [...] ausgerechnet der F____ abgebildet waren

(Akten S. 781).

7.7.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach

Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Die

beschuldigte Person hat darzutun, dass und inwiefern sie durch die

Medienberichterstattung vorverurteilt worden ist (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa und

bb; BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3, 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017

E. 5.3.3, 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.11). Dass Medienberichte

reisserisch aufgemacht sind und nicht auf die Unschuldsvermutung hingewiesen

wird, führt für sich allein nicht zwingend zu einer Strafminderung. Tendenziöse

mediale Berichterstattungen im Sinne medialer Vorverurteilungen sind indes dann

strafmindernd zu berücksichtigen, wenn sie über das in Relation zum Delikt

normale Mass hinausgehen (eigentliche Kampagnen ohne Hinweis auf die

Unschuldsvermutung), eine überdurchschnittlich hohe Belastung darstellen und

(indirekt) einem erweiterten Personenkreis eine Identifikation der Täterschaft

ermöglichen. Unter diesen Umständen erscheint die Unschuldsvermutung für die

beschuldigte Person gleichermassen verletzt, wie wenn die Behörden diesen

Grundsatz missachteten (BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2014 E. 1.4.2,

6B_206/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.3.1; vgl. dazu auch Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 32;

Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 160; Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 387 ff.).

7.7.3 Vorliegend kann dem Journalisten der [...]

zwar nicht unterstellt werden, er habe das Symbolbild absichtlich ausgewählt.

Dennoch ist der aller Öffentlichkeit präsentierte Konnex zwischen dem

Strafverfahren und der F____ unübersehbar und hat für die finanziell ohnehin angeschlagene

Gesellschaft (Akten S. 785 ff.) im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung

zweifellos eine überdurchschnittliche Belastung dargestellt. Es rechtfertigt

sich daher, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe nochmals um drei Monate zu

reduzieren.

7.8 Ergebnis/Modalitäten

des Vollzugs

Im Ergebnis ist

der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Dem

bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42

Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB) steht nichts entgegen.

8. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

8.1 Erstinstanzliche

Kosten

8.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).

Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

8.1.2 Da

der Berufungskläger im Berufungsverfahren neben mehrfachen Betrugs zusätzlich

wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt A____ für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 1‘138.30 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 7’500.–.

8.1.3 Da

der Berufungskläger damit die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt,

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im

Umfang von 100 % vorbehalten.

8.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

8.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

8.2.2 Der

Berufungskläger unterliegt mit seiner eigenen Berufung und im Rahmen der Anschlussberufung

der Staatsanwaltschaft vollumfänglich, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in

Höhe von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.3 Entschädigungen

8.3.1 Bei

diesem Ergebnis ist der Privatklägerin für ihre Aufwendungen vor erster Instanz

(im Berufungsverfahren hat sie sich nicht beteiligt und hat auch auf eine

Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet) eine Parteientschädigung

auszurichten, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die auch nach dem

zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung noch zutreffenden

Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S.

13). Demgemäss ist der Privatklägerin gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Berufungsklägers für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'115.75 (inklusive

Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

8.3.2

8.3.2.1 Dem

amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 4 ½ Stunden für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung,

ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

8.3.2.2 Da

dem Berufungskläger eine volle Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im

Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

A____

wird – in Abweisung seiner Berufung und Gutheissung der Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft – des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen

Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe

von 14 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren,

in

Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit.

d und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der C____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 433 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'115.75

zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 1‘138.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 7’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

in Höhe von CHF 1‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135

Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 8‘882.– und ein Auslagenersatz in Höhe von

CHF 165.–, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 696.60 (7,7 % auf CHF 9‘047.–), somit total CHF 9‘743.60,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).