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Entscheid

SB.2021.12

versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Drohung sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

16. November 2022Deutsch80 min

mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2021.12

URTEIL

vom 16.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm, MLaw

Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA Bostadel,

6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

Privatkläger

B____, geb. [...] (sel.)

[...]

vertreten durch Konkursamt

Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, Postfach, 4001

Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts vom 4. September 2020

betreffend versuchte vorsätzliche

Tötung, schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Drohung

sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil der Kammer des Strafgerichts vom 4. September 2020

wurde A____ (Berufungskläger) der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren

Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Drohung sowie des

mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe

von acht Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie

des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 5. September 2019) verurteilt. Von

der Anklage der Nötigung im Anklagepunkt I.5 sowie der mehrfachen Gefährdung

des Lebens zum Nachteil einer Vielzahl von Menschen im Anklagepunkt I.3. wurde

er freigesprochen. Die gegen den Berufungskläger am 19. Dezember 2017 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei einer dreijährigen Probezeit,

wurde vollziehbar erklärt. Hingegen wurde auf die Vollziehbarerklärung der

gegen ihn am 18. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei einer

zweijährigen Probezeit verzichtet und der Berufungskläger stattdessen – bei

Verlängerung der Probezeit um ein Jahr – verwarnt. Darüber hinaus wurde der

Berufungskläger zur Zahlung von CHF 28'300.80 Schadenersatz sowie CHF 12'000.–

Genugtuung an B____ verurteilt. Zudem wurde dessen Schadenersatzforderung für

den seit 1. September 2020 anfallenden Erwerbsausfall dem Grundsatz nach und

unter Festlegung einer Haftungsquote von 100% gutgeheissen; bezüglich der Höhe

seines Anspruches wurde der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsmehrforderung

im Betrage von CHF 28'000.– wurde abgewiesen. Darüber hinaus wurde über

die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und sind dem Berufungskläger

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 30'062.51 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

27'600.– auferlegt worden. Im Übrigen sind der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers

und der unentgeltliche Vertreter von B____ unter Rückforderungsvorbehalt sowie

auch der unentgeltliche Vertreter von C____ aus der Strafgerichtskasse

entschädigt worden. Mit separatem gleichtägigem Beschluss des Strafgerichts

wurde die Verlängerung der Sicherheitshaft über den Berufungskläger zunächst

bis zum 27. November 2020 angeordnet. Auf Antrag der verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidentin

wurde die Sicherheitshaft sodann mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

2. Dezember 2020 bis zum 19. Februar 2021 verlängert.

Gegen das Strafurteil haben der Berufungskläger, die

Staatsanwaltschaft und der Privatkläger B____ die Berufung angemeldet, worauf

ihnen am 22. Januar 2021 das schriftliche Urteil zugestellt wurde. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 28. Januar 2021 die Berufung

erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 21. Mai 2021 begründet. Es wird beantragt,

den Berufungskläger in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt

gemäss Anklageschrift Ziffer 1.3.7. ff. (in Verbindung mit den Ziffern

1.3.1. f. und 1.3.3. ff.) des versuchten Mordes und gemäss Anklageschrift

Ziffer 1.3.11. (in Verbindung mit den Ziffern 1.3.5. und 1.3.8.) der mehrfachen

Gefährdung des Lebens schuldig zu erklären und ihn zu einer Freiheitsstrafe von

11 Jahren und 10 Monaten zu verurteilen. Zudem sei die am 18. Mai 2018 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu CHF 30.– vollziehbar zu erklären und es seien dem

Berufungskläger die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.

Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung vom 10. Februar

2021, er sei in Abänderung des angefochtenen Urteils von den Vorwürfen der

versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____ (Anklagepunkt 1.3,

Ziffern 3.7.–3.10.), der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B____

(Anklagepunkt 1.3, Ziffern 3.3. - 3.5.) und der Gefährdung des Lebens zum

Nachteil von B____ und C____ (Anklagepunkt 1.3, Ziffer 3.6.) kostenlos

freizusprechen. Zufolge der verbleibenden Schuldsprüche sei er lediglich zu

einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Anklagepunkte 1.1, 1.2, sowie

die Verstösse gegen das Waffengesetz in 1.3 und 1.4) zu verurteilen. Zudem sei

dessen Verurteilung zur Zahlung von CHF 28’300.80 Schadenersatz sowie

CHF 12’000.– Genugtuung aufzuheben und es seien die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten im Umfang von 9/10 zulasten des Staates zu verlegen sowie 9/10

der Kosten der amtlichen Verteidigung von der Rückzahlungspflicht gemäss Art.

135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auszunehmen. Schliesslich

seien die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Staates zu verlegen und

es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung

für die Kosten seiner Verteidigung zu entrichten. Eventualiter beantragt der

Berufungskläger, er sei lediglich vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung zum

Nachteil von C____ (Anklagepunkt 1.3, Ziffern 3.7. - 3.10.) kostenlos

freizusprechen und folglich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu

verurteilen. Mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2021 sowie deren Begründung

vom 2. Juni 2021 hat B____ beantragt, der Berufungskläger sei in teilweiser

Aufhebung des angefochtenen Urteils zu einer Genugtuung in Höhe von CHF

40'000.– zu verurteilen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Februar 2021

wurde einerseits B____ die in dessen Berufungserklärung beantragte

unentgeltliche Verbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren und

andererseits dem Berufungskläger der in dessen Berufungserklärung beantragte

vorzeitige Vollzug bewilligt. Mit Eingabe vom 8. März 2021 beantragte der

Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren,

was ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. März 2021 bewilligt

wurde. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 wurde [...] als amtlicher notwendiger

Verteidiger des Berufungsklägers entlassen und [...] als solcher eingesetzt,

woraufhin [...] mit Verfügung vom 16. Juli 2021 ein Honorar gemäss

eingereichter Kostenaufstellung von CHF 3'059.15 ausbezahlt wurde.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 hat der Verteidiger des

Berufungsklägers den Verfahrensleiter darüber in Kenntnis gesetzt, dass B____ nach

einer Schiesserei vom 7. Juni 2021 am darauffolgenden Tag verstorben sei,

was seitens der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juni 2021 bestätigt

werden konnte. Demzufolge hat der Berufungskläger folgende zusätzliche Anträge

gestellt: Es seien die mit dem Vorfall vom 7. Juni 2021 eingeleiteten

behördlichen Schritte zur Feststellung der Todesursache des Privatklägers

beizuziehen, respektive die Dokumente hierzu, insbesondere die Ergebnisse einer

allfälligen Obduktion. Zudem sei die vollständige Krankengeschichte respektive

das vollständige Patientendossier des Privatklägers bei den Universitären

Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) beizuziehen. Ebenfalls seien die

medizinischen Unterlagen der neurologischen Polyklinik des Universitätsspitals

Basel sowie des Hausarztes vollständig beizuziehen. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 16. Juni 2021 wurde das Verfahren vorläufig sistiert. Das zuvor

mit Schreiben vom 12. Juni 2021 gestellte Haftentlassungsgesuch des

Berufungsklägers wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. August 2021

abgewiesen, wobei die dagegen gerichtete Beschwerde ans Bundesgericht erfolglos

blieb (BGer 1B_484/2021 vom 28. September 2021). Am 11. August 2021 teilte

der Vertreter des verstorbenen B____ mit, dass er dessen Erben nicht mehr

vertrete und er das Mandat mit Einreichung seiner Honorarnote definitiv

abschliesse, woraufhin [...] mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. August

2021 ein Honorar von CHF 2'659.– ausbezahlt und zugleich die Sistierung des

Verfahrens aufgehoben wurde.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 teilte [...] dem

Appellationsgericht mit, dass er neu als Verteidiger des Berufungsklägers

mandatiert worden sei. Gemäss Auskunftsschreiben des Erbschaftsamts Basel-Stadt

wurde die Erbschaft im Nachlassverfahren des Erblassers B____ von den

gesetzlichen Erben ausgeschlagen und in der Folge der Konkurs erkannt. Am 11. November

2021 hat [...] in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger des

Berufungsklägers die Berufungsbegründung eingereicht, wobei er an seinen

bisherigen Anträgen festgehalten und folgende Beweisanträge gestellt hat: C____

und D____ seien anlässlich der Hauptverhandlung als Auskunftsperson bzw. als

Zeugin zu befragen; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Tatrekonstruktion

des Vorfalls vom 22. Juni 2019 durchzuführen; es seien die Strafakten des

laufenden Verfahrens gegen C____ wegen Begünstigung beizuziehen und die

Erkenntnisse der Auswertung dessen Mobiltelefons zur Einsichtnahme zur

Verfügung zu stellen; es sei ein Strafregisterauszug des verstorbenen B____

einzuholen und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliche polizeilichen

Unterlagen und allfällige Ermittlungserkenntnisse zu dessen Schussabgabe vom 7.

Juni 2021 und dessen Versterbens vom 8. Juni 2021 einzuholen. Am 12. November

2021 teilte [...] mit, dass er den Berufungskläger als alleiniger

Wahlverteidiger verteidige, worauf [...] mit verfahrensleitenden Verfügungen

vom 15. und 22 November 2021 als amtlicher Verteidiger entlassen und gemäss

eingereichter Honorarnote in Höhe von CHF 7'398.75 entschädigt wurde. Am

24. November 2021 hat der Konkursverwalter die Berufung des verstorbenen B____ zurückgezogen

und die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt. Die

Staatsanwaltschaft hat am 13. Dezember 2021 ihre Berufungsantwort eingereicht,

wobei sie an ihren Anträgen festhält und die Abweisung der Beweisanträge

betreffend die Befragung von D____, die Tatrekonstruktion und den Beizug der

Unterlagen zum Ableben von B____ beantragt. Mit Beweisverfügung vom 27. Juni

2022 wurde C____ dem Antrag der Verteidigung folgend als Auskunftsperson

geladen und die Staatsanwaltschaft zum Verfahrensstand in Sachen C____ ersucht.

Im Übrigen wurde auf eine Ladung von D____ als Zeugin verzichtet und von einer

Tatrekonstruktion abgesehen. Zudem wurde auf den Beizug weiterer Akten

betreffend B____ verzichtet. Das am 30. August 2022 gestellte Gesuch von C____

um Einsetzung von [...] als unentgeltliche Vertreterin wurde mit

verfahrensleitender Verfügung vom 31. August 2022 bewilligt. Die

Staatsanwaltschaft teilte dem Verfahrensleiter am 1. September 2022 mit, dass

sich das gegen C____ geführte Strafverfahren betreffend Begünstigung noch in

der polizeilichen Ermittlung befinde und noch niemand befragt worden sei,

weshalb dem Appellationsgericht die Akten nicht eingereicht würden. Mit Eingabe

vom 3. November 2022 teilte [...] dem Verfahrensleiter mit, dass C____ auf

seine Stellung als Privatkläger unwiderruflich verzichte, weshalb sie zugleich

beantragte, diesen von der Anwesenheitspflicht anlässlich der Hauptverhandlung

zu befreien. In Abweisung dieses Antrags verpflichtete der Verfahrensleiter C____

mit Verfügung vom 9. November 2022 dazu, zur Verhandlung zu erscheinen.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. November

2022 wurde der Berufungskläger sowie C____ als Auskunftsperson befragt. Der

fakultativ geladene Konkursverwalter hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung

verzichtet. Danach gelangten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zum

Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit

für den Entscheid von Relevanz ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Im

Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde der unentgeltlichen Vertreterin von

C____ mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 ein Honorar gemäss Aufstellung vom 8.

November 2022 ausbezahlt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine

Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen

Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der

Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldungen als auch die

Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4

verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.

399.

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Nachdem

die Berufung des – inzwischen verstorbenen – B____ während des laufenden

Berufungsverfahrens zurückgezogen wurde, sind vorliegend lediglich die von der

Staatsanwaltschaft und vom Berufungskläger ergriffenen Rechtsmittel zu

beurteilen, mit welchen das vorinstanzliche Urteil jeweils nur teilweise angefochten

wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Drohung

gemäss Art. 180 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und mehrfachen Vergehens

gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG, SR 514.54)

sowie der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung. Ebenfalls rechtskräftig ist die

Vollziehbarerklärung der gegen den Berufungskläger am 19. Dezember 2017 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie die Abweisung

der Genugtuungsmehrforderung von B____ (sel.) im Betrage von CHF 28'000.–.

Auch die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist

im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.2.3

Angefochten

sind demgegenüber die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung, der

schweren Körperverletzung und mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Freispruch

von der Anklage der mehrfachen Gefährdung des Lebens zum Nachteil einer Vielzahl

von Menschen, die Strafzumessung, die Nichtvollziehbarerklärung der am 18. Mai

2018.

von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe

von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, die Zivilforderungen an B____ (sel.) bzw. an

das Konkursamt Basel-Stadt sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung.

2.

Schuldsprüche

Die Anklageschrift (Akten S. 1929 ff.) geht von folgendem

Sachverhalt aus: Kurz nach einer tätlich geführten Auseinandersetzung zwischen

dem Berufungskläger, B____ (sel.) und C____ vor dem [...] an der [...] in

Basel, anlässlich welcher der Berufungskläger B____ (sel.) mit einem Messer

bedroht hatte, woraufhin jener in vorläufigem Polizeigewahrsam genommen worden

war und später auch wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gesprochen

wurde (vgl. das insoweit unangefochtene Urteil der Vorinstanz, S. 12 ff.), soll

der Berufungskläger sich gemäss Anklagevorwurf entschlossen haben, – vor zwar

nicht genau bekannter Motivlage, sicherlich infolge der jüngst erfahrenen

Demütigung nunmehr aber auch aus verletztem Stolz und Wut – zur Demonstration

seiner Machtstellung die ihm nicht genehmen Widersacher B____ (sel.) und C____ alsbald

mit Waffengewalt anzugehen und sich eigens zu diesem Zweck eine Schusswaffe zu

beschaffen. Entsprechend habe er ca. am 12. Juni 2019 unrechtmässig auf dem

Schwarzmarkt eine Pistole des Kalibers 9 mm und zugehörige Munition (mehr

als sieben Schuss) für CHF 650.– erworben (vgl. den in diesem Zusammenhang

unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz

gemäss Art. 33 Abs. 1 WG, angefochtenes Urteil, S. 26, E. 3.3.1).

Nachdem der Berufungskläger

bereits an einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen dem 10. und dem 22.

Juni 2019 den sich zu Hause an der [...] in Basel befindlichen C____ angerufen

und ihn (vergeblich) aufgefordert habe, nach unten vor die Liegenschaft zu

gehen, um sich zu prügeln, worauf C____ aus dem Fenster fünf Fahrzeuge vor der

Liegenschaft festgestellt habe, welche er dem Umfeld des Berufungsklägers zugeordnet

habe, habe dieser spätestens in den Tagen vor dem 22. Juni 2019 den definitiven

Tatentschluss gefasst, C____ und B____ (sel.), die nicht oder nur abweisend auf

seine Provokationen reagiert hätten, nunmehr gemeinsam auf offener Strasse

direkt und überraschend zu konfrontieren und dabei skrupellos die Schusswaffe

gegen sie beide einzusetzen.

So habe sich der

Berufungskläger am späten Abend des 22. Juni 2019 plangemäss mit der geladenen

und griffbereiten Pistole im Hosenbund in das Basler [...] begeben, wo sich der

dort wohnende C____ und der just an diesem Abend aus den Ferien zurückgekehrte B____

(sel.) aufgehalten hätten. Gegen 23 Uhr sei der Berufungskläger aus Richtung [...]

in die [...] gelaufen, wo ihm etwa auf Höhe der Liegenschaft Nr. [...] die nichtsahnenden

C____ und B____ (sel.) aus der Gegenrichtung auf dem Trottoir entgegengekommen

seien, nachdem sie kurz vorher noch die Strassenseite gewechselt hätten.

Als sie aufeinandergetroffen

seien, habe der Berufungskläger plangemäss ohne grosse Worte die wahrscheinlich

schon durchgeladene Pistole aus dem hinteren (ev. vorderen) Hosenbund gezogen

und, nachdem er kurz noch auf den Oberkörper und Kopf des überraschten B____ (sel.)

gezielt habe, aus einem Abstand von ca. ein bis zwei Metern vier Schüsse in

kurzer Abfolge in Richtung der Beine unter Kniehöhe des ohne jegliche

Abwehrchance gebliebenen B____ (sel.) abgeschossen. Zwei Schüsse hätten ihr

Ziel verfehlt und seien in unmittelbarer Nähe der Geschädigten vom Boden in

unbekannte Richtung abgeprallt, womit der Berufungskläger die ihm unmittelbar

gegenüberstehenden B____ (sel.) und C____ in skrupelloser Weise und mit Wissen

und Willen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe. Zwei Schüsse hätten je

den rechten und linken Unterschenkel von B____ (sel.) durchschlagen, worauf

dieser zu Boden gegangen sei. Damit habe der Berufungskläger B____ (sel.) schwer

verletzt und

voraussichtlich auch bleibend verletzt.

Nachdem C____ panikartig

und in Todesangst die Flucht ergriffen und sich auf der gegenüberliegenden

Strassenseite hinter einem parkierten Auto habe verstecken können, habe der

Berufungskläger ihm unverzüglich nachgesetzt, in der Absicht, zumindest aber

unter Inkaufnahme, diesen mit weiteren Schüssen zu töten. Als C____ durch das

Autofenster gesehen habe, dass sich der Berufungskläger mit gezogener Waffe auf

ihn zubewegt habe, sei er vorerst geduckt, dann sich aufrichtend, durch die [...]

in Richtung [...] davongerannt, worauf der Berufungskläger ein erstes Mal auf

den Flüchtenden einen gezielten Schuss aus einer Distanz von mehreren Metern abgefeuert

habe, ohne diesen zu treffen. Der Berufungskläger habe C____ darauf weiter

verfolgt und beim Verzweigungsbereich [...] unter zunehmender Distanz vergebens

einen weiteren gezielten Schuss auf den Fliehenden abgefeuert, als dieser links

in die [...] abgebogen sei. Schliesslich habe dieser, immer noch hinter dem

Opfer herrennend, mindestens noch einmal von hinten in die Strassenschlucht der

[...] auf den flüchtenden, Todesangst ausstehenden C____ geschossen, wiederum

ohne Erfolg. Damit habe der Berufungskläger besonders skrupellos gehandelt und

sich des versuchten Mordes schuldig gemacht. Mit den rücksichts- und

gewissenlosen Schussabgaben habe der Berufungskläger zudem nicht nur B____ (sel.)

und C____ in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, er habe

damit, insbesondere durch Abpraller und Querschläger, auch unmittelbar das

Leben einer Vielzahl von Menschen, die sich auf den Verkehrsflächen der zu

dieser Zeit noch belebten Quartierstrassen [...] bewegt hätten, gefährdet: von

Anwohnern in den mit Fenstern versehenen Erdgeschosswohnungen besagter

Strassen, vor allem im Bereich der [...], von Gästen, die in den nahe gelegenen

Restaurants [...] verkehrt seien, aber auch weiteren Menschen, welche sich im

letztendlich kilometerweit reichenden Schusskanal der abgefeuerten Kugeln befunden

hätten.

C____ habe sich in

der Folge durch die [...] absetzen können und sei wieder auf Umwegen zum

verletzten B____ (sel.) gelangt.

2.1

In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass

es am 22. Juni 2019 in der [...] zu einer Begegnung zwischen dem

Berufungskläger einerseits und den Herren B____ (sel.) und C____ andererseits

gekommen ist. Der Berufungskläger bestreitet auch nicht, «diverse Schüsse»

abgegeben und insbesondere B____ (sel.) zweimal in die Unterschenkel geschossen

und dabei verletzt zu haben. Bezüglich der zugefügten Läsionen liegen denn auch

verschiedene medizinische Unterlagen vor. Der Berufungskläger hat zudem eingestanden,

auch gegen C____ Schüsse abgegeben zu haben.

2.1.1

Der Berufungskläger bestreitet hingegen

das ihm zur Last gelegte planerische Vorgehen, mit welchem er die bewaffnete

Konfrontation gesucht habe, sowie die ihm vorgeworfene rachsüchtige Motivation zur Tat: Er

habe die Schusswaffe vielmehr aus Angst sowie zu seiner eigenen Verteidigung

erworben und sei B____ (sel.) und C____ am fraglichen Abend zufällig begegnet

(Berufungsbegründung, Akten S. 2674 f.; zweitinstanzliches Protokoll, S. 2791

ff.).

2.1.1.1

Demgegenüber

kann jedoch unter Würdigung der Gesamtumstände – wie dies bereits die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – nur der Schluss gezogen werden, dass sich

der Berufungskläger spät nachts und mit einer eigens hierzu beschafften Pistole

bewaffnet ins [...] begeben hat, um eine gewollte Begegnung mit B____ (sel.)

und C____ herbeizuführen. Die Vorinstanz hat sich unter dem Titel der geltend

gemachten (Putativ-)Notwehr mit den diesbezüglichen – und grösstenteils bereits

im erstinstanzlichen Hauptverfahren vorgebrachten – Einwänden der Verteidigung

mit einer eindrücklichen Präzision befasst und diese allesamt zutreffend

widerlegt (angefochtenes Urteil, S. 21 – 26, E. 3.2). Darauf ist vollumfänglich

zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO) und es ist im Nachfolgenden lediglich auf

die im Berufungsverfahren neu erhobenen Einwände einzugehen.

2.1.1.2

Gänzlich

unglaubhaft sind zunächst die «neuen» Aussagen des Berufungsklägers in Bezug

auf den Waffenkauf. Er gab an, er habe am 10. Juni 2019 von der Gruppierung um B____

(sel.) und C____ vor dem [...] sozusagen «auf die Fresse» und dann Angst

bekommen, weil man ihn vor den beiden gewarnt und er auf einem Video gesehen

habe, dass sie Waffen hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2792;

vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2774).

Diesbezüglich

ist vorab daran zu erinnern, dass der Berufungskläger für den Vorfall vor dem [...]

vom 10. Juni 2019 wegen Drohung zum Nachteil von B____ (sel.) rechtskräftig

verurteilt worden ist (angefochtenes Urteil, S. 12 ff.), nachdem er während der

Auseinandersetzung sein mitgeführtes Messer gegen den Geschädigten gezogen und

ihn damit bedroht hatte. Weitere Tathandlungen konnten durch den

Pfeffersprayeinsatz der eingeschrittenen Polizei verhindert werden. Infolge seines

andauernden aggressiven Verhaltens wurde der Berufungskläger zudem in

vorläufigem Polizeigewahrsam genommen, ehe er dann am frühen Morgen entlassen

wurde. Die Ausführungen des Berufungsklägers vor Strafgericht zur (auch dort) geltend

gemachten Notwehrlage, wonach er vor dem [...] von der Gruppierung um B____ (sel.)

und C____ angegriffen und aufs Übelste geschlagen worden sei, wurden mit

zutreffenden Erwägungen als «nicht glaubhaft» taxiert (angefochtenes Urteil,

S. 13), weshalb letztlich auch ein Schuldspruch erging. Zudem ging das

Strafgericht zu Recht von einer Absichtsprovokation des Berufungsklägers aus,

welche die Anwendung einer rechtfertigenden Notwehr ohnehin ausschliesst

(angefochtenes Urteil, S. 14 f.). Aktenkundig ist auch, dass der

Berufungskläger mindestens seit dem 17. Mai 2019 die Konfrontation mit C____

und B____ (sel.) suchte (vgl. die wiedergegebene und aktenkundig dokumentierte

WhatsApp-Kommunikation [angefochtenes Urteil, S. 13 f.], womit auch

die Schutzbehauptung des Berufungsklägers, er habe die beiden Herren zuvor

nicht gekannt, widerlegt wurde) und er noch am selben Abend nach der

Auseinandersetzung vor dem [...] mehrfach auf die Mobiltelefone von B____ (sel.)

und C____ anrief (zu den mehreren Kontaktversuchen siehe angefochtenes Urteil,

S. 14). Die Behauptung, der Berufungskläger habe von der Gruppierung vor dem [...]

«auf die Fresse» bekommen und deshalb Angst gehabt, ist damit eindeutig

widerlegt; der Vorfall ereignete sich gerade mit umgekehrten Vorzeichen: Gemäss

rechtskräftiger Verurteilung war es der Berufungskläger, der schon vor und insbesondere

auch noch nach diesem Vorfall die Konfrontation mit B____ (sel.) und C____

suchte und war es auch er, der bewaffnet auf B____ (sel.) zuging und unverrichteter

Dinge von der Polizei unter Kontrolle gebracht wurde.

Auch dass der

Berufungskläger ein Video von C____ mit einer Waffe auf Instagram gesehen und deshalb

– aus Angst – selber eine Waffe erworben habe (zweitinstanzliches Protokoll,

Akten S. 2791), entpuppt sich als reine Schutzbehauptung: Das Video wurde

zu Beginn der Berufungsverhandlung von der Verteidigung als Beweismittel nachgereicht

mit dem Hinweis, es sei darauf zu sehen, wie C____ mit Waffen hantiere

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2790). In (beinahe wörtlicher)

Übernahme dieser Ausführungen gab der Berufungskläger während der anschliessenden

Befragung an, C____ habe auf dem Video eine Waffe gehabt bzw. mit einer Waffe

«hantiert» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2791 f.). Die Nachfrage, ob

denn auch B____ (sel.) auf dem Video mit einer Waffe zu sehen gewesen sei,

beantwortete der Berufungskläger zunächst nicht (zweitinstanzliches Protokoll,

Akten S. 2792); auf nochmalige Nachfrage der Staatsanwaltschaft, was man

auf dem Video denn genau sehe, antwortete der Berufungskläger sodann, man sehe

darauf sowohl B____ (sel.) wie auch C____. Auf Nachfrage hin konnte er aber

nicht mehr genau sagen, was man auf dem Video «genau» sehe, weil es lange her

sei: «Man sieht Herr B____[,] Herr C____[,] eine Waffe…. Das reicht oder?»

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2795). Auch die weitere Nachfrage

der Staatsanwaltschaft, was für eine Waffe man den auf dem Video habe sehen

könne, und ob es sich dabei etwa um ein Messer oder einen Schlagring gehandelt

habe, konnte er zunächst nicht beantworten, ehe er erst auf erneute Nachfrage

hin angab, es sei eine Schusswaffe gewesen, ohne dass er spezifizieren konnte,

ob es denn ein Revolver oder eine Pistole gewesen sei (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 2795). In Gutheissung des Beweisantrags der Verteidigung

wurde das Video hierauf während der Berufungsverhandlung abgespielt. Wie sich

dabei herausstellte, ist auf dem Video nicht C____ sondern eine – auf Frage hin

auch vom Berufungskläger – nicht identifizierbare Person am Steuer eines

[...] mit einem Revolver zu sehen. Am Schluss des Videos erscheint lediglich

ein Bild von C____, wie er auf dem Kofferraum eines (bzw. mutmasslich

desselben) schwarzen [...] mit [...] Kennzeichen sitzt. Auf Nachfrage hin

bestätigte der Berufungskläger schliesslich auch, B____ (sel.) – entgegen

seinen vorherigen Angaben – auf dem Video nicht gesehen zu haben

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2797). Folglich ist davon auszugehen,

dass der Berufungskläger das fragliche Video «nach der [...] Schlägerei» entgegen

seiner heutigen Behauptung gar nie selber gesehen hatte, sondern dieses der

Verteidigung wohl von dritter Seite nachträglich im Verlauf des

Berufungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden ist. Damit erklärt sich auch,

weshalb der Berufungskläger das fragliche Video zuvor nie erwähnt hatte, was

kaum nachvollziehbar wäre (und wofür der Berufungskläger auf Nachfrage hin auch

keine plausible Erklärung liefern konnte [zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 2795 f.]), wenn gerade dieses

Video tatsächlich der Grund für dessen behauptete Angst und den Erwerb der später

eingesetzten Pistole gewesen wäre.

Schliesslich gab

der Berufungskläger zu Protokoll, die Waffe nicht immer auf sich getragen zu

haben (vgl. hierzu bereits angefochtenes Urteil, S. 23). Auf Vorhalt, dass er

den beiden Herren jederzeit hätte begegnen können und auf Nachfrage hin, was

jeweils der Anlass dafür gewesen sei, dass er die Waffe mitgeführt habe, konnte

der Berufungskläger keine plausible Erklärung liefern. Es habe namentlich am

hier fraglichen Abend kein Anlass bestanden; er habe die – nota bene geladene –

Waffe an diesem Tag lediglich im Estrichraum seines Bruders «deponieren» wollen

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2791 f.). Damit widerlegt der

Berufungskläger die Annahme, er habe die Waffe aus Angst und zur

Selbstverteidigung erworben, gleich selber: Wer tatsächlich Angst vor einem

jederzeit drohenden, bewaffneten Angriff hat und sich hierzu eigens eine Waffe

beschafft, der trägt sie jederzeit auf sich und hinterlegt diese auch nicht in

einem sporadisch frequentierten Estrichraum. Im Übrigen ist daran zu erinnern,

dass der Berufungskläger die Waffe am fraglichen Abend nicht nur griffbereit in

seinem vorderen Hosenbund hielt, sondern diese bereits entsichert und

schussbereit war, zumal der Berufungskläger konstant angab, die Waffe vor der

späteren Schussabgabe nicht manipuliert zu haben (vgl. hierzu etwa

erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2188).

Mit der

Vorinstanz – und unter Verweis auf ihre Erwägungen – ist somit festzustellen,

dass die Beschaffung der Waffe eigens den Sinn und Zweck hatte, sie gegen B____

(sel.) und C____ einzusetzen, nachdem der Berufungskläger ein paar Tage zuvor

vor dem [...] auf offener Strasse eine Demütigung erfahren hatte, als sein

Vorhaben durch den Polizeieinsatz unterbunden worden ist.

2.1.1.3

Auszuschliessen

ist ferner, dass die Begegnung zwischen dem Berufungskläger und den beiden

Geschädigten eine zufällige war. Obgleich er vor erster Instanz angegeben

hatte, er hätte sich im entsprechenden Quartier aufgehalten, um sich im

Restaurant [...] mit einer Escortdame zu treffen, behauptet er in seiner

Berufungsbegründung nun, er habe in Tat und Wahrheit beabsichtigt, sich an

diesem Abend in einem von seinem Bruder gemieteten «Estrichraum» am [...] mit

seiner heutigen Verlobten D____ treffen wollen, zu welcher er damals eine aussereheliche

Beziehung unterhielt (Berufungsbegründung, Akten S. 2674 f.; zweitinstanzliches

Protokoll, S. 2791 ff.).

Schon das – von

der Verteidigung selbst hervorgehobene – widersprüchliche Aussageverhalten des

Berufungsklägers zum Grund für seine Anwesenheit im [...] lässt dessen

Schilderungen als unglaubhaft erscheinen. Es kann insoweit auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 22 f.). Dass

er zum Schutz seiner (heutigen) Verlobten bezüglich des behaupteten Treffens

mit einer Escortdame gelogen habe (so seine Erklärung an der Berufungsverhandlung,

Protokoll, Akten S. 2792), ist nicht glaubhaft, zumal deren gemeinsame

Hotelübernachtung vom 27. auf den 28. August 2019 und damit auch deren

damalige aussereheliche Beziehung schon längst aktenkundig war (siehe

Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft, Akten S. 889 f.; vgl. auch die

Antwort von D____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Oktober 2019 – und in

Anwesenheit des Berufungsklägers – auf die Frage, in welcher Beziehung sie zu A____

stehe: «Er ist mein Freund»; «Wie sind zusammen». Sie gab weiter an, seit April

2019.

eine Beziehung mit ihm zu führen und bis zu seiner Festnahme regelmässigen

Kontakt zu ihm gehabt zu haben, Akten S. 1297 f.). Zudem steht diese

(neue) Behauptung des Berufungsklägers im diametralen Widerspruch zur Aussage

von D____, wonach sie sich nie mit ihm im [...] getroffen und/oder ihn dorthin

begleitet habe (Einvernahme vom 25. Oktober 2019, Akten S. 1301). Dass D____

dies nicht habe sagen können, da der Berufungskläger noch nicht geschieden

gewesen sei und seine Familie ihr Vorwürfe wegen der ausserehelichen Beziehung

gemacht habe (so sein Erklärungsversuch, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.

2792), überzeugt nicht, zumal Erstere anlässlich der vorerwähnten Einvernahme vom

25.

Oktober 2019 die gemeinsamen Hotelaufenthalte in [...] offen zugegeben

hatte: Man habe zusammen sein wollen, dies aber weder bei ihr noch bei ihm zu

Hause gekonnt, weshalb man sich mehrfach im Hotel in [...] aufgehalten habe

(vgl. Akten S. 1302). Vor diesem Hintergrund und angesichts des massiven

Vorwurfs in der Anklageschrift, insbesondere des ihm vorgeworfenen (versuchten)

Kapitalverbrechens und der drohenden Freiheitsstrafe von mehreren Jahren,

erscheint abwegig, dass der Berufungskläger das vermeintliche – und ihn

potentiell erheblich entlastende – Treffen mit D____ zu deren – jedenfalls seit

ihrer Einvernahme vom 25. Oktober 2019 ohnehin nicht (mehr) benötigten – Schutz

bis zum Berufungsverfahren verschwiegen hätte (vgl. der entsprechende Vorhalt,

zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2796).

Abgesehen davon

verstrickt sich der Berufungskläger auch mit dieser neu vorgebrachten Variante

in Widersprüche, was seine Aussagen erst recht unglaubhaft erscheinen lässt: In

seiner Berufungsbegründung behauptete er noch, er habe am fraglichen Abend auf D____

warten müssen, weshalb er im Restaurant [...] noch etwas habe trinken wollen.

Da er befürchtet habe, vor dem gegenüberliegenden [...] von Bekannten entdeckt

zu werden, habe er sich zur Tankstelle begeben (was er im Übrigen anlässlich

seiner Einvernahme vom 17. Februar 2020 noch explizit bestritten hatte: [Frage]

«Waren Sie zuvor an der [...]-Tankstelle von der [...]»; [Antwort] «Nein»,

Akten S. 909). Da die Tankstelle schon geschlossen gewesen sei, habe er dennoch

versucht, in das Restaurant [...] vorbeizugehen, weil er gehofft habe, dass

sich die Gruppe vor dem [...] aufgelöst habe respektive er an dieser nicht mehr

vorbeilaufen müsse und er somit unerkannt ins Restaurant [...] einkehren könne (Berufungsbegründung,

Akten S. 2675). Demgegenüber schilderte er an der Berufungsverhandlung, er

sei beim [...]-Gebäude am [...] vom Taxi ausgestiegen und habe in den Raum [gemeint

der Estrichraum seines Bruders] gehen, davor aber noch Zigaretten ins

(Restaurant) [...] holen wollen. Um vor dem [...] nicht erkannt zu werden, sei

er zur Tankstelle gegangen und – weil diese zu war – es [gemeint: Das

Zigarettenholen im Restaurant [...]] nochmals versucht (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 2792). Davon, dass er im Restaurant [...] etwas habe

trinken wollen, ist nicht mehr die Rede.

2.1.1.4

Im Ergebnis vermag der Berufungskläger im

Berufungsverfahren auch mit seinen neuen Vorbringen keine Zweifel an der

vorinstanzlichen Annahme anzubringen, wonach er die Begegnung mit B____ (sel.) und

C____ am fraglichen Abend geplant und sich eigens hierzu mit einer geladenen,

griffbereiten und entsicherten Waffe ins [...] begeben hatte.

2.1.2

Nicht bestritten ist sodann das

vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach der Berufungskläger bei der

anschliessenden Begegnung aus nächster Nähe zu den Opfern zuerst zwei Schüsse

auf den Boden und dann zwei Schüsse auf die Beine von B____ (sel.) abgegeben

hat. Die Verteidigung geht jedoch von einem unmittelbar drohenden Angriff aus.

Hiernach seien beide Aggressoren, also B____ (sel.) und C____,

auf den Berufungskläger losgegangen, wobei sie – wie bei einem typischen

Waffengriff – mit den Händen hinter dem Rücken hantiert hätten (Berufungsbegründung,

Akten S. 2685, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2775; vgl. auch die

schriftliche Stellungnahme des Berufungsklägers vom 6. August 2019, Akten S.

1262). Deshalb habe der Berufungskläger die Waffe gezogen, woraufhin B____ (sel.)

trotzdem weiterhin auf ihn [den Berufungskläger] zugegangen sei. Da B____ (sel.)

zu impulsiven und aggressiven Durchbrüchen neige, sei von ihm in der zu

beurteilenden Situation eine Gefahr ausgegangen. Der Berufungskläger habe sich

durch die Abgabe von Schüssen lediglich zur Wehr gesetzt (Berufungsbegründung,

Akten S. 2685) und aus Angst gehandelt (zweitinstanzliches Protokoll,

Akten S. 2774).

2.1.2.1

Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten (E.

2.1.1) ist erstellt, dass der Berufungskläger die Konfrontation mit B____ (sel.)

und C____ aktiv gesucht hat und er dabei eine geladene, entsicherte und

griffbereite Waffe mitführte. Schon damit erscheint eine von B____ (sel.) und C____

ausgehende Angriffssituation ausgeschlossen.

2.1.2.2

Sodann sind auch den diesbezüglichen Aussagen

des Berufungsklägers etliche Widersprüche zu entnehmen:

In seiner schriftlichen – nota bene vor seiner Festnahme

verfassten – Stellungnahme vom 6. August 2019 schilderte er die Situation so,

dass beide Geschädigten ihre Hand zum Rücken gegriffen hätten, als sie

auf ihn zugelaufen seien, woraufhin er die Waffe rausgenommen und zwei

Warnschüsse abgegeben habe. Hierauf sei C____ etwa in der Mitte der Strasse stehen

geblieben und habe weiterhin die Hand beim Rückenkreuz gehalten. B____ (sel.) hingegen

sei fluchend weiter auf ihn zugegangen, weshalb er ihm in die Beine geschossen

habe (Akten S. 262). Auch in seiner Einvernahme vom 6. September 2019 erwähnte

der Berufungskläger, dass beide Geschädigten «die Hand nach hinten» gemacht

hätten («so ein Waffengriff, als ob sie eine Waffe ziehen», Akten, S. 1966;

so wiederum auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 2187).

Vor Strafgericht erklärte der Berufungskläger, er habe dann gedacht, dass B____

(sel.) und C____ ihn hätten «schlagen» wollen (– und nicht etwa, dass er die

Hervornahme einer Waffe befürchtet habe). Daraufhin habe er zwei Warnschüsse

auf den Boden abgegeben. Trotz dieser Warnschüsse seien beide (und nicht

nur B____ [sel.]) trotzdem auf ihn zugegangen. Als B____ (sel.) neben

ihn gestanden und nicht (weg-)gegangen sei, habe er in Richtung dessen Unterbeine

geschossen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2187 ff.). An der

Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger lediglich an, dass beide

Geschädigten auf ihn zugelaufen seien und sie untereinander geredet hätten,

woraufhin er zwei Warnschüsse auf dem Boden abgegeben habe. Erst auf Nachfrage

hin behauptete er, dass B____ (sel.) (nicht aber C____) einen «Waffengriff

gemacht» habe, wobei dieser sich vorne (und nicht wie bislang

geschildert hinten) an den Hosenbund gegriffen habe (Protokoll, Akten

S. 2792 f.).

Trotz des zu berücksichtigenden Zeitablaufs wäre zu erwarten,

dass der Berufungskläger eine derart prägende Angriffssituation auch

dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall einigermassen konstant wiedergeben könnte,

wenn sie tatsächlich auf reellem Erlebten basieren würde. Die Tatsache, dass er

diese teils ungenau und in sich widersprüchlich schildert, deutet vielmehr

darauf hin, dass seine Aussagen nicht erlebnisbasiert sind und er

nachträglich – etwa mit dem behaupteten Waffengriff – auf typische

Alltagsvorstellungen hinsichtlich einer Putativnotwehrsituation zurückgreift.

2.1.2.3

Abgesehen davon sind die Aussagen des

Berufungsklägers auch logisch inkonsistent: Dass der – unbestrittenermassen

unbewaffnete – B____ (sel.) trotz der ihm entgegengehaltenen Pistole (weiter)

auf den Berufungskläger zugegangen wäre bzw. dass gar beide Geschädigte

ungeachtet seiner Warnschüsse weiterhin bedrohlich auf ihn zugekommen seien,

erscheint gänzlich lebensfremd. Genauso wenig nachvollziehbar ist, dass der

Berufungskläger in diesem Moment lediglich auf B____ (sel.) geschossen hätte,

wenn beide Geschädigten mit einem (vorgetäuschten) Waffengriff auf ihn

zugegangen wären, hätte C____ doch diesfalls – gemäss der vermeintlichen

Vorstellung des Berufungsklägers – jederzeit zur Waffe greifen und schiessen können.

Im Übrigen würde man sich kaum mit Warnschüssen bzw. zwei Schüssen in die Beine

des einen mutmasslichen Angreifers begnügen, wenn man tatsächlich einen unmittelbaren

bewaffneten Angriff von gleich zwei Angreifenden befürchten würde (vgl. die

berechtigte Frage, auf die der Berufungskläger keine plausible Antwort liefern

konnte: «Wieso haben Sie auf eine Zone […], die einen Gegner nicht

handlungsunfähig macht[,] gezielt und geschossen, wenn Sie doch Angst um ihr

Leben hatten und davon ausgingen, dass B____ gerade eine Waffe zieht?», Einvernahme

vom 6. September 2019, Akten S. 1269 f.; ebenso die vorinstanzliche Annahme:

«Wer ernsthaft mit einer Waffe angegriffen wird, macht den Gegner kampfunfähig

und schiesst nicht auf die Beine», angefochtenes Urteil, S. 25).

2.1.2.4

Gänzlich unvereinbar sind die Schilderungen

des Berufungsklägers schliesslich mit der von der Verteidigung in der

Berufungsbegründung aufgestellten These, wonach die ganze Schiesserei vom

Berufungskläger – gemeinsam mit C____ – inszeniert worden sei, um B____ (sel.)

Eindruck zu machen (hierzu sogleich, E. 2.1.3), wenngleich der

Berufungskläger auf Nachfrage hin nichts von diesem Vorbringen wissen wollte

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2795).

2.1.2.5

Insgesamt – und wiederum unter Verweis auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 24 ff.) – sind

die Aussagen des Berufungsklägers gesamthaft als äusserst unglaubhaft zu

werten, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Folglich bestehen

vorliegend weder Indizien für eine von den Geschädigten ausgehende

Angriffssituation, noch für die Annahme einer solchen seitens des

Berufungsklägers. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die

(unbewaffneten) Geschädigten vor der Schussabgabe durch den Berufungskläger einen

Waffengriff (sei es im Rücken oder vorne im Hosenbund) getätigt hätten.

2.1.3

In Bezug auf die weiter abgegebenen Schüsse

gegen C____, stellte der (frühere) Verteidiger des Berufungsklägers in seiner

Berufungsbegründung – welcher sich dessen aktuelle Verteidiger explizit

anschloss (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2772) – eine abenteuerliche

These auf, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die entsprechenden

Schussabgaben als Schauspiel für B____ (sel.) gedacht gewesen und diese Schüsse

folglich «bewusst» an C____ vorbeigegangen seien, damit B____ (sel.) hernach

nicht in Frage stelle, weshalb auf C____ keine Schüsse abgegeben worden seien (Akten

S. 2682 ff.). Es wäre dem Berufungskläger in der [...] ohne Weiteres möglich

gewesen, weitere Schüsse auf C____ abzugeben, was er offensichtlich nicht getan

habe. Selbst aber wenn man der seitens der Verteidigung vertretenen These,

wonach sich der Berufungskläger und C____ kannten und zusammen gehörten, nicht

folgen würde, so sei festzustellen, dass der Berufungskläger die Schüsse auf C____

eingestellt habe, nachdem für ihn erkennbar gewesen sei, dass dieser nur die

Flucht ergreife und selber wohl keine Schusswaffe dabei gehabt habe (Akten S.

2690).

2.1.3.1

Abgesehen davon, dass nicht einmal der

Berufungskläger selber Entsprechendes behauptet (vgl. zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 2795), basiert die Theorie der Verteidigung, mit welcher

eine Verbindung zwischen dem Berufungskläger und C____ insinuiert wird,

offenbar einzig auf den – diesbezüglich offensichtlich unzutreffenden – Zeugenaussagen

von E____, wonach dieser gesehen habe, dass der Berufungskläger vorausgerannt

und von C____ eingeholt worden sei (vgl. Einvernahme vom 23. Juni 2019, Akten

S. 1129). Es ist jedoch gerichtsnotorisch, dass es bei einer derart kurzen

Wahrnehmungsdauer und hektischen Wahrnehmungssituation zu Fehlern bei der

Aufnahme eines Ereignisses und damit zu unbeabsichtigten Falschaussagen kommen

kann. Zudem sind Menschen davon beeinflusst, was sie zu sehen erwarten (sog.

Erwartungseffekt; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer,

Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und

Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1418). E____ ging – nachdem er die Schüsse

gehört hatte – schlicht davon aus, es würde sich bei den beiden wegrennenden

Personen um die fluchtergreifende Täterschaft handeln (Einvernahme vom 23. Juni

2019, Akten S. 1129: «Wenn der andere nichts gemacht hätte, warum sollte

er dann wegrennen»). Nachdem aber keinerlei weitere Anhaltspunkte für eine

entsprechende Verbindung zwischen dem Berufungskläger und C____ bestehen und

die Verteidigung ihre Theorie mit dem von ihr zugleich behaupteten, unmittelbar

drohenden Angriff von C____ selbst widerlegt, gibt es vorliegend keinen Anlass

zur Annahme eines in dem Sinne inszenierten Tatablaufs.

2.1.3.2

Sodann sind auch den Aussagen des

Berufungsklägers zum Geschehensablauf nach den ersten vier Schüssen gegen B____

(sel.) etliche Widersprüche zu entnehmen:

Gemäss seiner vorverfassten Stellungnahme vom 6. August 2019 habe

C____ ihn wütend angeschaut und die ganze Zeit versucht «etwas bei seinem

Rückenkreuz rauszunehmen». Der Berufungskläger sei durch sein Herumfuchteln

unsicher geworden, habe auf seine Beine gezielt und sei dabei in seine Richtung

gelaufen. C____ habe ihn «während dem er Rückwärts in die Richtung [...] ging» weiterhin

angeschaut und die ganze Zeit versucht «etwas von seinem Rücken rauszunehmen»,

er habe am Schluss «beide Hände auf der Hosenhöhe beim Rückenkreuz» gehabt. Da er

sich sicher gewesen sei, dass C____ gleich die Waffe ziehen und ihn erschiessen

würde, habe der Berufungskläger ihm Angst machen wollen, indem er «in seine

Richtung, aber danebengeschossen habe». Er habe nicht versucht ihn zu treffen, ansonsten

er auch ihn – wie B____ (sel.) – hätte anschiessen können (Akten S. 1262).

Demgegenüber sagte der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 6.

September 2019 aus, er habe dabei zwar auf die Unterschenkel von C____ gezielt,

ihn aber nicht getroffen (Akten S. 1270). In seiner Einvernahme vom 9.

Januar 2020 zeigte der Berufungskläger die Bewegung von C____ indem er seine rechte

Hand nach hinten auf den Rücken führte; er habe mit dieser Bewegung

etwas aus seiner Tasche holen wollen (Akten S. 1391). Auf Nachfrage der

Verteidigung gab der Berufungskläger an, C____ habe sich umgedreht und bereits

wegrennen wollen, als er auf seine Beine geschossen habe (Akten S.

1395). Demgegenüber gab er vor Strafgericht an, C____ sei bereits Richtung [...]

(weggelaufen), wobei dessen Blick immer noch auf ihn (dem Berufungskläger)

gerichtet gewesen sei. Dann habe er noch 1 oder 2 Mal in Richtung seiner Beine

geschossen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2187). Auf Nachfrage bejahte

er, «ein Stück hinter C____ hergerannt» zu sein und «nochmals geschossen» zu

haben (Akten S. 2189). Auf die weitere Nachfrage, ob C____ mit dem Rücken zu

ihm gewandt gewesen sei, als er weglief, gab der Berufungskläger an, er sei «so

schräg» gewesen; er habe ihn angeschaut, währenddessen er die Hand nach

hinten gemacht habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2189). Der

Berufungskläger habe dann «in Richtung Beine gezielt[,] aber neben dran» (Akten

S. 2191). An der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger sodann an, C____

sei auf die andere Strassenseite gegangen, habe aber immer noch zu ihm

geschaut. Als er dann um die Ecke geflüchtet sei und in seine Tasche gegriffen

habe, habe er [der Berufungskläger] dann links und rechts von ihm geschossen.

Als er auf Nachfrage hin die Bewegung von C____ vorzeigen wollte, griff sich

der Berufungskläger – entgegen seinen bisherigen Angaben – von vorne mit

der rechten Hand in eine (vorgestellte) linke Seitentasche (Protokoll, Akten S.

2793.

f.). Wiederum im Gegensatz zu seinen früheren Angaben gab er auf explizite

Nachfrage schliesslich an, er habe auf C____ geschossen, «bevor er in die [...]

rein [lief]», als C____ noch gestanden sei. Es treffe gerade nicht zu,

dass er – als C____ am rennen war – in die [...] geschossen habe (Protokoll, Akten

S. 2795: «Sie sagen, dass ich – als er [C____] am rennen war – in die [...]

geschossen habe, das stimmt ja nicht). Dies, entgegen seinen (soeben

wiedergegebenen) früheren Schilderungen (insbesondere seiner expliziten Aussage

anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung: «Er ist in die [...] gerannt. Ich

habe an der Ecke geschossen», Protokoll, Akten 2189) und seinen Ausführungen in

der Berufungsbegründung, wonach er auf ihn geschossen habe, als dieser vom Ort

des Geschehens weggerannt sei (Akten S. 2674, Rz. 13: «Daraufhin ist C____

vom Ort des Geschehens weggerannt und hat Herr A____ auch Schüsse auf Herrn C____

abgegeben […]».).

Damit widerspricht sich der Berufungskläger sowohl

hinsichtlich des geschilderten Verhaltens von C____ wie auch des eigenen. Wie

bereits oben ausgeführt, deutet sein Aussageverhalten darauf hin, dass der

Berufungskläger nachträglich – etwa mit dem wiederum behaupteten Waffengriff

bzw. Griff in die Seitentasche – auf typische Alltagsvorstellungen hinsichtlich

einer Putativnotwehrsituation zurückgreift, die nicht erlebnisbasiert sind.

2.1.3.3

Schliesslich ergeben seine Aussagen auch

inhaltlich keinen Sinn: Der Berufungskläger gab wiederholt an, C____ sei rückwärts

bzw. schräg am Weglaufen gewesen, als er auf ihn geschossen habe. Wäre es dem

Berufungskläger aber tatsächlich darum gegangen, C____ lediglich in die Flucht

zu treiben («Ich wollte ihn nicht treffen. Ich wollte, dass er einfach weggeht

von mir», erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2191), so hätte er ihm

nicht nachlaufen und hinterherschiessen müssen. Dass C____ – entgegen den

früheren Schilderungen des Berufungsklägers – noch gestanden sei und die Flucht

noch nicht ergriffen habe, als er auf ihn geschossen habe (so die zuletzt

behauptete Version des Berufungsklägers, zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 2795), steht nicht nur im Widerspruch zu seinen bisherigen,

diesbezüglich grösstenteils konstanten Schilderungen (vgl. soeben E. 2.1.3.2),

sondern wird auch durch die objektive Beweislage widerlegt, die einen

Standortwechsel des Schützen belegt (es kann insoweit auf die zutreffenden

Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden, wonach der Schütze jedenfalls

vorgängig zur sechsten Schussabgabe zwingend einen Standortwechsel

vollzogen haben musste, angefochtenes Urteil, Akten S. 15 f.).

2.1.3.4

Im Ergebnis – und wiederum unter Verweis auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 25 f.) –

sind die Aussagen des Berufungsklägers gesamthaft als äusserst unglaubhaft zu

werten, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch in Bezug auf diesen Geschehensablauf

Dispositiv

bestehen demnach keinerlei Indizien für eine von C____ ausgehende Gefahr bzw.

für die Annahme einer solchen seitens des Berufungsklägers. Insbesondere

bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der fliehende C____ auf der Flucht

zurückgeschaut hätte (geschweige denn rückwärtsgelaufen wäre) und er hierbei

eine Hand (oder beide Hände) auf der Hosenhöhe beim Rückenkreuz gehalten bzw.

er mit seiner rechten Hand nach hinten (oder von vorne) etwas aus seiner Seitentasche

zu holen versucht hätte.

2.1.3.5 Im Übrigen ist den vorinstanzlichen Erwägungen

zu den konkreten Umständen der beiden letzten Schussabgaben vollumfänglich zu folgen:

Entgegen dem Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach von drei

weiteren Schüssen gegen C____ auszugehen sei (Berufungsbegründung, Akten S.

2541), ist angesichts der inkonsistenten Aussagen sämtlicher Beteiligter in

dubio pro reo auf die objektiven Befunde der Spurensicherung abzustellen,

welche sechs verfeuerte Munitionshülsen zu Tage förderte und damit insgesamt

sechs Schüsse bzw. vier Schüsse gegen B____ (sel.) und zwei Schüsse gegen C____

belegt (siehe hierzu angefochtenes Urteil, S. 16 f.).

Zudem ist aufgrund der Aussagen insbesondere von B____ (sel.)

aber auch von C____ sowie des ihre Angaben stützenden Spurenbildes als erstellt

zu betrachten, dass der Berufungskläger – entsprechend dem Anklagevorwurf – über

die Haube eines Auto hinweg aus einer Distanz von mehreren Metern einen ersten

gezielten Schuss auf den in geduckter Körperhaltung in Richtung [...] rennenden

C____ abgefeuert hat, ehe er noch einmal von hinten in die Strassenschlucht der

[...] in Richtung des flüchtenden C____ geschlossen hat (siehe hierzu die

zutreffenden und detaillierten Ausführungen der Vorinstanz, angefochtenes

Urteil, S. 19 ff., auf welche gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich

zu verweisen ist).

2.1.4 Zusammenfassend bleibt es beim Sachverhalt,

wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Damit steht fest, dass der

Berufungskläger bei bereits vorbestehenden Feindseligkeiten, und nachdem eine

von ihm gesuchte tätliche Auseinandersetzung vor dem Club [...] zu seinen

Lasten durch den Polizeieinsatz beendet worden war, unter anderem wohl aus

verletztem Ehrgefühl und Stolz sich eigens zur Demonstration seiner

Machtposition eine Schusswaffe beschafft und die Konfrontation mit den beiden

Opfern geplant gesucht hat (vgl. dieselbe Schlussfolgerung im angefochtenen

Urteil, S. 26). Erstellt ist weiter, dass es bei ihrer Begegnung zum geplanten

Waffeneinsatz gegen B____ (sel.) und C____ gekommen ist, ohne dass der

Berufungskläger von einem unmittelbaren Angriff ihrerseits ausgegangen wäre,

geschweige denn, dass ein solch unmittelbarer Angriff von Seiten der

Geschädigten tatsächlich gedroht hätte.

2.2 Strittig sodann ist, wie das Verhalten des

Berufungsklägers rechtlich zu qualifizieren ist.

2.2.1 Die Vorinstanz hat die Schüsse gegen B____ (sel.)

und dessen daraus resultierende Beinverletzungen als schwere Körperverletzung

qualifiziert. Der Berufungskläger hält dem entgegen, diese zwei

Schussverletzungen seien einzig als einfache Körperverletzungen zu betrachten.

Es gäbe keinerlei objektive Umstände, die belegen würden, dass der Geschädigte

seiner Tätigkeit als Kranführer aufgrund der erlittenen Verletzungen

tatsächlich nicht mehr hätte nachgehen können. Eine dauerhafte Schädigung im

Sinne von Art. 122 StGB sei somit in objektiver Hinsicht nicht gegeben

(Berufungsbegründung, Akten S. 2684). Zudem läge eine Notwehrlage bzw.

zumindest ein Notwehrexzess vor, denn in subjektiver Hinsicht habe der

Berufungskläger absolut nachvollziehbar in Notwehr gehandelt

(zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2773).

2.2.1.1 Den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung

im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt, wer einen Menschen lebensgefährlich

verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied

eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar

macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank

macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer

eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen

Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Ein wichtiges Organ oder Glied

ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB unbrauchbar, wenn

es in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BGE 129 IV 1 E.

3.2). Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB gelten vor allem

die Extremitäten, Arme und Beine sowie Hände und Füsse, aber auch etwa

Handgelenke (BGer 6B_115/2018 und 6B_116/2018 vom 20. April 2018 E. 4.3). Als

andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen

Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommen

Beeinträchtigungen infrage, die mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB erwähnten in

ihrer Schwere vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, bei einem mehrmonatigen

Spitalaufenthalt (BGE 124 IV 53 E. 2). Sodann kann eine Kombination

verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere

Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung

im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen (BGer

6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2, 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E.

4.1.2, 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2). Anders als Art. 122 Abs.

2 StGB, der unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss

im Rahmen der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB weder die

Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invalidität dauernd sein, sondern es können

mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung

darstellen, in ihrer Summierung eine solche sein (BGer 6B_1404/2020 vom

17. Januar 2022 E. 2.2.1, 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2).

2.2.1.2 Bei B____ (sel.) wurden Schusswunden in Form

von Durchschüssen an beiden Unterschenkeln festgestellt, deren zufolge er einen

Trümmer-/Splitterbruch im linken Unterschenkel mit traumatischer Läsion des

Nervus peroneus superficialis sowie eine Weichteilverletzung am rechten Unterschenkel

mit faszikulär partiellem Schaden des Nervus suralis erlitt. Hingegen wurden

keine grösseren Blutgefässe verletzt, weshalb für B____ (sel.) keine

unmittelbare Lebensgefahr bestand. In der gutachterlichen Stellungnahme zur

Verletzungsschwere wird jedoch darauf angemerkt, dass bei einer anderen Einschussstelle

bzw. einem anderen Verlauf der Flugbahn oder der Gewebedurchdringung B____ (sel.)

auch lebensgefährlich hätte verletzt werden können, wobei die Schussbahn eines

Geschosses durch den Schützen, insbesondere im Rahmen eines dynamischen

Geschehens, nur bedingt abgeschätzt werden könne. Zudem bestand aufgrund der

Schussverletzungen und der damit einhergehenden möglichen Verunreinigung auch

die Gefahr einer Wundinfektion (Rechtsmedizinisches Gutachten vom 29. August

2019, Akten S. 1665 f.).

Zum Krankheitsverlauf bis zur erstinstanzlichen

Verhandlung kann auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz im

angefochtenen Urteil (S. 26 f.) verwiesen werden. Der Knochenbruch musste

operativ versorgt werden und hatte einen 10-tägigen Krankenhausaufenthalt zur

Folge. B____ (sel.) litt hiernach unter irreversiblen Krämpfe beim Gehen und

Gefühlsstörungen an beiden Unterschenkel. Zudem litt er seit diesem Ereignis an

einer posttraumatischen Belastungsstörung, die zu einer entsprechenden

psychologischen Betreuung führte (vgl. Berufungsbegründung vom 2. Juni

2021, Akten S. 2552; Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 26. August 2020,

Akten S. 2555; Kurzbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom

26. August 2020). Gemäss dem zuletzt eingereichten ambulanten Verlaufsbericht

der [...] vom 20. Juli 2020 konnte zwar eine Verbesserung der Kraft

festgestellt werden, doch blieben die Sensibilitätsstörungen unverändert.

Angesichts der ungenügenden Kontrolle der neuropathischen Schmerzen war die Fähigkeit

zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben

(Beilagen zur Berufungsbegründung, Akten S. 2556 f.). So war B____ als

Kranführer denn auch bis zu seinem unerwarteten Tod am 8. Juni 2021 zu 100%

arbeitsunfähig.

2.2.1.3 Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung ist

vorliegend schon angesichts der – seitens der Verteidigung zu Unrecht

bestrittenen – irreversiblen Schäden an beiden Unterschenkeln und der erheblichen

Einschränkung der Funktionsfähigkeit beider Beine, insbesondere der bleibenden

Geh- und Gefühlsstörungen an beiden Unterschenkeln, eine schwere

Körperverletzung nach Art. 122. Abs. 2 StGB zu bejahen. Dabei kann in Bezug auf

die Kontrolle der neuropathischen Schmerzen offen bleiben, ob B____ (sel.) bleibend

arbeitsunfähig geblieben wäre. Angesichts dessen, dass der Geschädigte zufolge

der oben geschilderten Beeintr.htigungen, insbesondere der bewegungs- und

belastungsabhängigen Schmerzen sowie des teils kompletten Sensibilitätsverlustes

in den Beinen, bis zu seinem Ableben jedenfalls während zwei Jahren

arbeitsunfähig gewesen war und namentlich auch mit Blick auf die langwierige

Rekonvaleszenz sowie die aus dem traumatischen Ereignis resultierenden

psychischen Beeinträchtigungen rechtfertigt sich die Qualifikation der schweren

Körperverletzung überdies gestützt auf die Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3

StGB.

2.2.1.4 Dass die Schüsse in die Unterschenkel von B____

(sel.) direktvorsätzlich erfolgt sind, anerkennt der Berufungskläger sodann

selbst (Berufungsbegründung, Akten S. 2684). Entgegen der Ansicht der

Verteidigung muss vorliegend weder eine rechtfertigende Notwehr noch ein

allfälliger Notwehrexzess geprüft werden, zumal es gemäss obigem Beweisergebnis

der Berufungskläger war, der diese Begegnung herbeiführte, und das bedrohliche

Verhalten ausschliesslich von ihm ausging (siehe oben, E. 2.1.2.5). Abgesehen

davon, dass damit schon gar keine Notwehrsituation gegeben war, lag auf Seiten

des Berufungsklägers auch zu keinem Zeitpunkt ein Verteidigungswille vor.

2.2.1.5 Im

Ergebnis ergeht somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ein

Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB.

2.2.2 Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe

mit den beiden Schüssen aus nächster Nähe auf den Boden vor B____ (sel.) und C____

ausserdem den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB

mehrfach erfüllt. Dagegen wendet der Berufungskläger ein, es sei für keine der

anwesenden Personen eine erhebliche Lebensgefahr erkennbar gewesen. Abpraller

könnten in geschlossenen Räumen eine entsprechende Gefahr darstellen, nicht

jedoch im offenen Raum. Eine Tatrekonstruktion hätte erkennen lassen, dass zu

keinem Zeitpunkt damit gerechnet werden musste, dass irgendein abgeprallter

Schuss eine der beiden erwähnten Personen hätte treffen können. Dies sei rein

theoretischer Natur, währendem Art. 129 StGB eine konkrete und

unmittelbare Lebensgefahr verlange (Berufungsbegründung, Akten S. 2683).

2.2.2.1 In objektiver Hinsicht erfordert der

Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine

solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der

Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwog,

durch die beiden Schussabgaben habe die konkrete und unmittelbare Gefahr

bestanden, dass die sich im Schussfeld befindlichen Opfer durch nicht

berechenbare Abpraller vom Boden bei allfälliger Zersplitterung

lebensgefährlich getroffen würden. Der Berufungskläger habe letztlich keinerlei

Kontrolle über die möglichen Schussbahnen gehabt. Auf diese überzeugenden und

zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO,

angefochtenes Urteil, S. 27).

2.2.2.2 Die Rechtsprechung bejaht im Zusammenhang mit

dem Einsatz von Schutzwaffen eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art.

129 StGB bereits bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und

entsicherten Pistole aus kürzester Distanz, dies unabhängig davon, ob der Täter

den Finger am Abzug hat oder nicht. Richtet der Täter eine schussbereite Waffe

auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen des

Täters – etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers,

Intervention Dritter oder wegen eines Defekts der Waffe – jederzeit ungewollt

ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen

Schuss getötet werden kann, so dass eine unmittelbare Lebensgefahr für den

Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (BGer 6B_665/2022

vom 14. September 2022, 6B_946/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, 6B_317/2012

vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.; Urteil des Obergerichts des Kanton Zürichs

SB190118 vom 15. August 2019 E. 2.4). Folglich hätte eine unmittelbare Lebensgefahr

vorliegend sogar dann bejaht werden können, wenn der Berufungskläger «nur»

seine – entsicherte – Waffe gegen C____ und B____ (sel.) gerichtet hätte, ohne

dass er anschliessend die beiden Warnschüsse abgegeben hätte.

2.2.2.3 Dies muss demnach umso mehr gelten, wenn es –

wie vorliegend – zu einer gewollten Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von zwei

Personen gekommen ist. Der Berufungskläger konnte, wie von der Vorinstanz

richtig erwogen, weder die Beschaffenheit der Aufprallstelle noch die Handlungen

und Bewegungen der Geschädigten voraussehen bzw. kontrollieren oder zuverlässig

einschätzen. Selbst wenn sich im Rahmen einer Tatrekonstruktion durch eine

Analyse von Schusswinkeln, physikalischer Beschaffenheit der Aufprallstelle und

der Analyse, wie sich die Projektile exakt in welche Einzelteile aufgespaltet

haben und in welcher Richtung diese Teile abgeprallt sind, die logische

Erkenntnis ergeben hätte, dass im vorliegenden Fall keine tödliche

Verletzung gedroht hätte, etwa weil die Projektilteile zufällig nicht in

Richtung der beiden Geschädigten abgeprallt wären, lagen diese aleatorischen

Umstände jedenfalls ausserhalb der Einflussmöglichkeit des Berufungsklägers.

Bemerkenswerterweise bejahte dieser – entgegen der Ansicht der Verteidigung –

anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Januar 2020 selber die Gefahr von

tödlichen Verletzungen aufgrund von Abprallern auf offener Strasse («Ja, es

hätte jemand von einem Projektilteil getroffen werden können. Gott sei Dank ist

nichts passiert», Akten S. 1393).

2.2.2.4 Aus dem soeben Ausgeführten erhellt, dass

beide Schussabgaben in unmittelbarer Nähe von B____ (sel.) und C____ unter den

objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB zu subsumieren sind. Im Übrigen

bestreitet der Berufungskläger nicht explizit, die Tat vorsätzlich und

skrupellos begangen zu haben. Es kann insoweit wiederum auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes

Urteil, S. 27). Insbesondere liegt auch hier keine Notwehr bzw. kein

Notwehrexzess vor (hierzu bereits oben, E. 2.1.2.5 und 2.2.1.4).

2.2.2.5 Im Ergebnis ist der Berufungskläger der

mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zum Nachteil von B____ (sel.)

und C____ schuldig zu sprechen.

2.2.3 Was die weiteren Schüsse gegen C____ angeht,

beantragt die Staatsanwaltschaft – wie bereits in der Anklageschrift – einen

Schuldspruch wegen versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB. Demgegenüber erwog die Vor­instanz, das Handeln des Berufungsklägers

trage keine Züge einer Elimination. Dieser habe weder kaltblütig, noch

besonders brutal gehandelt, weshalb die Gegebenheiten eine Qualifikation der

Tat als besonders skrupellos nicht zuliessen. Sie qualifizierte die Schüsse

gegen C____ folglich als versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2.2.3.1 Insofern der Berufungskläger in seiner

Berufungsbegründung einen Tötungsvorsatz zum Nachteil von C____ bestreitet, ist

er damit nicht zu hören, zumal der von ihm dargestellte Sachverhalt, wonach die

Schüsse von vornherein an diesen vorbeigezielt abgegeben worden seien,

verworfen wurde (hierzu oben, E. 2.1.3). Mit der

Vor­instanz ist jedoch festzustellen, dass für die Annahme eines direkten

Tötungsvorsatzes nicht genügend Indizien vorliegen, weshalb zugunsten des

Berufungsklägers davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger

eventualvorsätzlich gehandelt hat. Es kann auf die – seitens der

Staatsanwaltschaft insoweit unangefochten gebliebenen – Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes Urteil, S. 28

f.). Klar ist, dass der Berufungskläger bei der Schussabgabe gegen den

fliehenden C____ nicht genau wissen konnte, wo er das Opfer treffen würde,

wobei es auf der Hand liegt, dass er einen Treffer mit tödlichen Folgen in Kauf

nahm.

2.2.3.2 Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als

Mord zu qualifizieren, wenn der Täter «besonders skrupellos» handelt,

namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung

besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).

In der Lehre ist umstritten, ob Eventualvorsatz – seiner

geringeren Vorwerfbarkeit wegen – überhaupt eine Mordqualifikation zulässt

(diese Frage eindeutig verneinend etwa Trechsel/Geth,

in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 112 N 3; a.

A. Stratenwerth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen

Individualinteressen, 8. Auflage, 2022, § 1 N 19), nach ständiger – und zuletzt

im Urteil 6B_1073/2022 vom 11. November 2022 E. 3.3 bestätigter –

bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt für die Annahme eines Mordversuchs

aber auch eventualvorsätzliches Handeln des Täters (BGE 112 IV 65 E. 3b; BGer

6B_832/2015 vom 25. Januar 2015 E. 1.3.1, 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014

E. 3.1). Die gegenteilige Auffassung vermenge die Fragen der Absicht oder

des Handlungsziels beim direkten Vorsatz und des Verwirklichungswillens beim

Eventualvorsatz mit Fragen der Skrupellosigkeit (BGer 6B_232/2012 vom 8. März

2013 E. 1.4.2). Mord unterscheidet sich von der vorsätzlichen Tötung durch die

besondere Skrupellosigkeit (BGE 127 IV 13 E. 1a). Diese muss aus der Tat bzw.

den Tatumständen hervorgehen und sie als besonders abstossend erscheinen lassen

(BGE 127 IV 13 E. 1a; 118 IV 122 E. 2b). Dass der Täter den Tod des Opfers

«nur» in Kauf nimmt, schliesst mithin nicht aus, dass die hinter der Tötung

bzw. dem Tötungsversuch stehenden Beweggründe und der Zweck der Tat einer

besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens entspringen und besonders

verwerflich sein können.

Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn

fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel

"besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende

Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und

Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren

massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang

zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht

losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck

einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den

skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale

Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das

Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders

verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn

dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt

werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in

erster Linie die Merkmale der Tat selbst. Vorleben und Verhalten nach der Tat

sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur

Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine

Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders

belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch

erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je

einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses

Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise

fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa,

wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; vgl. BGer 6B_1073/2022 vom 11.

November 2022 E. 3.5.3, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.3, 6B_1052/2020

vom 19. Juli 2021 E. 2.1.1, 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021 E. 3.3, je mit

Hinweisen).

2.2.3.3 Der Umstand, dass das Handeln des

Berufungsklägers «keine Züge einer Elimination» hatte (angefochtenes Urteil, S.

29 f.), kann für die Frage, ob es als Versuch einer eventualvorsätzlichen

Tötung oder eines eventualvorsätzlichen Mords zu qualifizieren ist, nicht

entscheidend sein, schliesst die Annahme eines Eventualvorsatzes doch in jedem

Fall ein reines Eliminationsvorhaben aus. Fraglich ist dagegen, ob das Handeln

des Berufungsklägers dennoch von einer besonderen Skrupellosigkeit

zeugt.

In Bezug auf den Beweggrund der Tat bleibt vieles unklar.

Wohl mag der Tatentschluss des Berufungsklägers auf das vor dem [...] Vorgefallene

zurückzuführen sein, da er die gegen ihn gerichtete polizeiliche Intervention

möglicherweise als Demütigung empfunden hatte und er unverrichteter Dinge in

polizeilichen Gewahrsam genommen worden war. Vermutungsweise beabsichtigte der

Berufungskläger hiernach, den damals involvierten B____ (sel.) und C____ eine

Abrechnung zu verpassen. Die weiteren Hintergründe der Tat bleiben aber unklar.

Dass der Berufungskläger bei der Auseinandersetzung vor dem [...] am 10. Juni

2019 nur seinem Bekannten F____ einen Freundschaftsdienst habe erweisen wollen

und er hierzu lediglich mit C____ (und B____ [sel.]) habe reden wollen,

obgleich er diese zuvor nicht gekannt habe (so seine nochmalige Erklärung

anlässlich der Berufungsverhandlung, Protokoll, Akten S. 2791), ist schon aufgrund

der objektiven Beweislage widerlegt (so ist etwa erwiesen, dass der

Berufungskläger schon zuvor, mindestens seit dem 17. Mai 2019, die

Konfrontation mit den Beiden gesucht und diese etliche Mal kontaktiert hatte

[siehe hierzu angefochtenes Urteil, S. 13] sowie dass er in der fraglichen

Nacht «zum Reden» ein Messer mitgeführt und dieses dann auch eingesetzt hatte

[vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2794 f.]) und ohnehin nicht

nachvollziehbar, ist doch nicht ersichtlich, weshalb F____ nicht selber mit C____

(und B____ [sel.]) hätte reden können und es hierzu der Unterstützung bzw. des

alleinigen Handelns des Berufungsklägers bedurft hätte (vgl. zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 2794). Es liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass sich

schon diese gewissermassen vorverlagerte Auseinandersetzung in einem

subkulturellen Umfeld abgespielt haben könnte. Was letztlich die Motivation des

Berufungsklägers dafür war, die Geschädigten mit einer schussbereiten Waffe aufzusuchen

und diese sodann auch wiederholt einzusetzen, ist jedenfalls nicht mit letzter

Sicherheit eruierbar. Dass dies einzig aus verletztem Stolz und einem gewissen

Rachebedürfnis nach der Auseinandersetzung vor dem [...] geschah, erscheint

zwar zu einem gewissen Grad plausibel, bleibt aber letztlich spekulativ. Dennoch

zeugt das Handeln des Berufungsklägers jedenfalls von einer Machtdemonstration:

Selbst wenn der Berufungskläger alleine – und nicht etwa in Begleitung einer

Gruppierung – vorging (so der Einwand der Verteidigung, Plädoyer Akten

S. 2774), und er damit in quantitativer Hinsicht keine Macht

demonstriert wollte, beabsichtigte er dies angesichts der mitgeführten,

schussbereiten Pistole jedenfalls in qualitativer Hinsicht. Demgegenüber

spricht die konkrete Ausführung der Tat, nämlich dass er zunächst zwei

Warnschüsse und hiernach «lediglich» B____ (sel.) in die Unterbeine schoss, gegen

eine beabsichtigte kaltblütige Abrechnung, wobei das Hinterherschiessen auf eine

flüchtende Person umgekehrt ein Qualifkationsmerkmal für die Annahme eines

versuchten Mords darstellen kann. Nicht gefolgt werden kann der

Staatsanwaltschaft hingegen, wenn sie annimmt, es habe sich bei den Schüssen

gegen C____ um eine «[e]igentliche Hetzjagd]» gehandelt, ist dabei doch

«lediglich» von zwei – und nicht von sieben – Schüssen auszugehen (vgl.

zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2770) und kann – trotz des angenommen

Standortwechsels des Schützen – nicht von einer eigentlichen Verfolgung durch

den Täter die Rede sein.

Insgesamt hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass der

zweifache Schusswaffeneinsatz für sich allein weder von einer besonderen

Kaltblütigkeit noch von einer besonderen Brutalität zeugt. Da auch die nicht

abschliessend geklärte und damit letztlich unklar gebliebene Motivlage des

Berufungsklägers nicht auf ein besonders skrupelloses Handeln schliessen lässt,

ist das Verhalten des Berufungsklägers unter Würdigung der gesamten Umstände vorliegend

als versuchte Tötung und nicht als (versuchter) Mord zu qualifizieren. Dabei

sind die für eine Mordqualifikation sprechenden Elemente der Tat – wenngleich

sie in deren Gesamtheit nicht für die Subsumption der Tat unter Art. 112

StGB ausreichen – im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich des dem

Berufungskläger vorgeworfenen Verschuldens erschwerend zu berücksichtigen.

2.2.3.4 Entgegen der Ansicht der Verteidigung muss aufgrund

des als erstellt angenommenen Sachverhalts vorliegend weder eine

rechtfertigende Notwehr noch ein allfälliger Notwehrexzess geprüft werden. Es

kann auf das oben unter E. 2.1.3.4 Ausgeführte verwiesen werden.

2.2.3.5 Der vorinstanzlichen Einschätzung folgend ist

der Berufungskläger im Ergebnis der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art.

111 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

2.2.4 Strittig ist schliesslich, ob das Abfeuern von

sechs Schüssen im Bereich [...] als mehrfache Gefährdung des Lebens zum

Nachteil einer Vielzahl von Personen zu qualifizieren ist.

2.2.4.1 Die Vorinstanz erwog, die Anklageschrift werde

in diesem Punkt ihrer aus dem Anklageprinzip abzuleitenden Umgrenzungs- und

Informationsfunktion nicht gerecht (vgl. Art. 9 und 325 StPO; Art. 29

Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und

Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Damit sich der Berufungskläger wirksam

gegen die Vorwürfe hätte zur Wehr setzen können, wäre eine Umschreibung der

Identität der Opfer sowie der genauen Tatumstände, wie insbesondere etwa der

Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Schussabgabe, unentbehrlich gewesen. Auch

anlässlich der Hauptverhandlung habe in den Befragungen keine Drittperson

greifbar gemacht werden können, welche durch die Schussabgaben konkret

gefährdet worden wäre und der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eröffnet

hätte, ihre Anklageschrift dahingehend zu präzisieren. Zudem habe es dem

Berufungskläger bezüglich der unbeteiligten Passanten am direkten

Gefährdungsvorsatz gefehlt. Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft ein, die

Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung des Anklageprinzips angenommen und

das Vorliegen eines direkten Gefährdungsvorsatzes verneint (Berufungserklärung,

Akten S. 2453). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine tatsächlich

konkrete unmittelbare Lebensgefahr für Dritte im vorliegenden Zusammenhang

nicht bestanden habe (Berufungsbegründung, Akten S. 2689).

2.2.4.2 Während der Tatbestand von Art. 129 StGB in objektiver

Hinsicht den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr erfordert

(vgl. hierzu bereits oben E. 2.2.2.1), muss in subjektiver Hinsicht ein

direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr bestehen.

Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Da bei sicherem Wissen um

den Eintritt der tödlichen Verletzung Tötungsvorsatz vorliegt, sodass die Art.

111 ff. StGB greifen, kommt eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB nur in

Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf

vertraut, die Gefahr (der Todeseintritt) werde sich (im Gegensatz zu jener der

Lebensgefahr) nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteile 6B_196/2021 vom

25. April 2022 E. 2.4.2; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ.,

in: BGE 136 IV 76). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln.

2.2.4.3 In seinem jüngsten Urteil (6B_665/2022 vom 14.

September 2022 E. 7.4) hob das Bundesgericht die vorinstanzliche Verurteilung

wegen Gefährdung des Lebens mit der Begründung auf, es sei zwar erstellt, dass

eine Person neben dem Fenster gewesen sei, als der Schuss des Täters dieses

durchgeschlagen haben; da der Täter die Lebensgefahr aber mit direktem Vorsatz

herbeigeführt haben müsse, hätte die Täterschaft wissen müssen, dass sich die

fragliche Person bei der Schussabgabe dort befunden habe, was nicht erstellt

sei.

Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklage von der

Gefährdung einer Vielzahl von Menschen aus, die sich auf den Verkehrsflächen

der zu dieser Zeit noch belebten Quartierstrassen [...] bewegt hätten: von

Anwohnern in den mit Fenstern versehenen Erdgeschosswohnungen besagter

Strassen, vor allem im Bereich der [...], von Gästen, die in den nahe gelegenen

Restaurants [...] verkehrt seien, aber auch weiteren Menschen, welche sich im

letztendlich kilometerweit reichenden Schusskanal der abgefeuerten Kugeln befunden

hätten.

Angesichts der jüngst verschärften bundesgerichtlichen Rechtsprechung

und übertragen auf unseren Fall müsste dagegen erstellt sein, dass sich konkret

Drittpersonen im Bereich der möglichen Schuss- und Abprallerbahnen befunden

hatten und dies für den Berufungskläger auch erkennbar gewesen ist, was dieser

jedenfalls bestreitet («Wie gesagt, es war kein Mensch auf der Strasse. Es

meldete sich auch keine Person und sagte, dass sie fast getroffen worden sei»,

«Als ich schoss war sonst niemand da», Einvernahme vom 9. Januar 2020, Akten S.

1392 f.). Auch sonst liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, – und sind

solche auch in der Anklageschrift nicht geschildert –, dass tatsächlich

Personen im Schussbereich anwesend waren und dies auch für den Berufungskläger

erkennbar war. Immerhin sagte der Zeuge G____ insoweit entlastend aus, die

Strasse sei zum Tatzeitpunkt «eher ausgestorben» gewesen (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 2215). Auch wurde – soweit ersichtlich – nicht näher

abgeklärt, ob in den fraglichen EG-Wohnungen und in den zur Strasse

ausgerichteten Zimmern tatsächlich jemand zu Hause war.

Obgleich der Argumentation der Staatsanwaltschaft insoweit

gefolgt werden kann, dass die Abgabe von sechs Schüssen «in einem derart dicht

bewohnten und frequentierten Wohngebiet, Strassenzügen mit regem Verkehr aller

Gattung, nahtlos Wohnliegenschaften und diversen Restaurants» tatsächlich ein

grundsätzliches «Risiko eines lebensgefährlichen Treffers durch Direkttreffer,

Abpraller, Querschläger oder Teilen von Munition» schafft (vgl.

Berufungsbegründung, Akten S. 2545 f.), hat mit Blick auf die strenge

bundesgerichtliche Rechtsprechung mangels konkret nachgewiesener und

wissentlicher Gefährdung einer weiteren Person in diesem Punkt – der Vorinstanz

folgend – ein Freispruch zu ergehen.

2.2.4.4 Der Berufungskläger ist daher von der Anklage

der mehrfachen Gefährdung des Lebens zum Nachteil einer Vielzahl von Personen

freizusprechen.

3. Strafzumessung

Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen

Schuldsprüche – und in Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils

– wird der Berufungskläger in zweiter Instanz der versuchten vorsätzlichen

Tötung, der schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens,

der Drohung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig

gesprochen. Die Vorinstanz erachtete hierfür eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren

als angemessen. Insoweit der Berufungskläger eine Reduktion dieser Strafe

aufgrund der beantragten Freisprüche verlangt bzw. insoweit die

Staatsanwaltschaft eine Erhöhung dieser Strafe aufgrund der beantragten

Mordqualifikation und der zusätzlich verlangten Verurteilung wegen Gefährdung

des Lebens zum Nachteil einer Vielzahl von Menschen begründet, ist darauf mit

Blick auf vorgenannte Erwägungen und angesichts der bestätigten Schuldsprüche

nicht weiter einzugehen.

3.1 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen

Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/M. Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47

StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

3.2

3.2.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das

(abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar

2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Aufl., Basel 2019, Rz. 520).

3.2.2 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020

vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34

StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn

der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten

bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach

dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,

wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

3.2.3 Vorliegend

sehen Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 3 StGB in Bezug auf die

versuchte vorsätzliche Tötung und die schwere Körperverletzung als Sanktion

einzig eine Freiheitsstrafe vor, womit das Aussprechen einer Geldstrafe diesbezüglich

nicht möglich ist. Da die übrigen Delikte in einem engen sachlichen und

zeitlichen Konnex zu diesen beiden Straftatbeständen stehen, rechtfertigt es

sich, für diese Delikte ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Es kann

insoweit auf die – im Übrigen unangefochten gebliebenen – Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 31; vgl. hierzu auch BGer

6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Selbst

der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungsbegründung das Aussprechen einer

Freiheitsstrafe für das wiederholte Vergehen gegen das Waffengesetz und

die Drohung (Akten S. 2686). Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe

als gleichartige Strafe auszufällen.

3.3

3.3.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der

Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, der eine

Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren vorsieht, wobei die Mindeststrafe –

entgegen dem dahingehenden Einwand der Staatsanwaltschaft (zweitinstanzliches

Plädoyer, Akten S. 2771) – aufgrund der unvollendeten Tat nicht bindend ist (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27).

Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgend (zweitinstanzliches

Plädoyer, Akten S. 2771), und wie bereits in E. 2.2.3.3 erwähnt, sind die für

die Mordqualifikation sprechenden Umstände in Bezug auf die objektive

Tatschwere erschwerend zu berücksichtigen. Dabei lässt insbesondere die

Tatsache, dass der Berufungskläger nicht nur einmal, sondern gleich zweimal von

hinten auf das fliehende und damit wehrlose Opfer geschossen hat, das

Tatverhalten als äusserst verwerflich erscheinen. Zudem wiegt sich zusätzlich

erschwerend aus, dass der Schusswaffeneinsatz auf offener Strasse in einem

Wohnquartier mit Restaurants – ohne jegliche Hemmungen – erfolgte, und dies zu

einer Tatzeit (gegen 23 Uhr), zu welcher Passanten jedenfalls nicht

auszuschliessen waren, was zu einer Senkung des Sicherheitsempfindens im

Quartier führen musste. Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers in

objektiver Hinsicht erheblich und ist im mittleren Bereich des Strafrahmens

anzusiedeln, womit sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung –

die Festsetzung einer schuldangemessenen (Erfolgs-)­Strafe von 9 Jahren

Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.

In subjektiver Hinsicht wiegt ebenso schwer, dass der Berufungskläger –

jedenfalls teilweise – aus Rache und zwecks einer krass egoistischen

Machtdemonstration gehandelt hat. Verschuldensmindernd ist jedoch zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger die Tat nicht mit direktem Vorsatz,

sondern bloss mit Eventualvorsatz begangen hat, er die Tötung des Opfers also

nicht anstrebte, sondern diese bloss in Kauf nahm. Insgesamt rechtfertigt es

sich, die (Erfolgs-)Strafe um ein Jahr auf 8 Jahre zu reduzieren.

Zu

berücksichtigen gilt es weiter, dass es vorliegend beim Versuchsstadium

geblieben ist und das Opfer schliesslich keine Verletzung davon getragen hat,

wobei das Ausbleiben des Taterfolges trotz der bereits vollzogenen Tathandlung zufällig

erscheint und somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass

es beim Versuch einer vorsätzlichen Tötung geblieben ist, in Anwendung von Art.

22 Abs. 1 StGB mit einer Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen, womit

eine Einsatzstrafe von 6 Jahren festzusetzen wäre.

3.3.2 Die mehrfache Gefährdung des Lebens wird

gemäss Art. 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Wie von der

Vorinstanz richtig erwogen fällt hier in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass

der Berufungskläger gleich zwei Schüsse abgefeuert und es nur Glück und Zufall

geschuldet ist, dass die Opfer nicht zu Schaden gekommen sind. Ebenso zu

berücksichtigen ist wiederum die Tatsache, dass sich die Tat im öffentlichen

Raum abgespielt und sie damit das Sicherheitsgefühl der Quartierbewohner

beeinträchtigt hat. Dass dabei zwei Personen gefährdet wurden, muss

zudem zu einer Erhöhung der Strafe führen. Die Festlegung der Einsatzstrafe für

das Tatverschulden ist anhand eines Vergleichs zu theoretisch möglichen anderen

Tatvarianten anzustellen. Hält man sich dies vor Augen, muss das Verschulden

vorliegend insgesamt dennoch als noch leicht taxiert werden, zumal es

zahlreiche andere vorstellbare Tathandlungen, bei welchen die Gefährdung viel

schwerwiegender ist und die häufig sogar zu Todesfällen führen. In subjektiver

Hinsicht war das Handeln des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar, bestand

doch für diese zwei «Warnschüsse» nach dem Beweisergebnis keinerlei Anlass,

womit die Bewertung des subjektiven Tatverschuldens die objektive Tatschwere

jedenfalls nicht zu relativieren vermag.

Selbst jedoch wenn das Verschulden insgesamt noch als leicht

einzustufen ist und die Strafe deshalb im unteren Bereich des Strafrahmens

anzusiedeln ist, handelt es sich vorliegend – schon angesichts des immerhin

fünfjährigen Strafrahmens – nicht um ein Bagatelldelikt, weshalb sich – auch

unter Berücksichtigung der mehrfachen Begehung – die Festsetzung einer

hypothetischen Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe rechtfertigt.

3.3.3 In Bezug auf die schwere Körperverletzung,

deren Strafrahmen gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von

sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, ist das Tatverschulden – in

vollumfänglicher Übernahme der vorinstanzlichen Erwägungen (siehe hierzu

angefochtenes Urteil, S. 33) – noch im untersten Drittel anzusiedeln: In

objektiver Hinsicht ist das Ausmass der physischen Verletzungsfolgen im

Vergleich zu den im Rahmen dieses Straftatbestandes denkbaren Verletzungen

nicht besonders gravierend. Auch wenn B____ (sel.) seine berufliche Tätigkeit

infolge mangelnder Schmerzkontrolle und Taubheitsgefühl v.a. im Bereich des

linken Unterschenkels und Fusses bis zu seinem Ableben nicht ausüben konnte,

war er nach erfolgter Rekonvaleszenz dennoch in der Lage, wenn auch verbunden

mit Schmerzen und Ermüdungserscheinungen, beinahe normal zu gehen. Allerdings

ist in Bezug auf das Tatvorgehen erschwerend zu berücksichtigen, dass der

Berufungskläger die Verletzungen mit einer Schusswaffe beigebracht und er ebenfalls

nicht nur einmal, sondern – obgleich er ihn beim ersten Mal schon getroffen

hatte – auch noch ein zweites Mal geschossen hat. Das Niederstrecken einer sich

arglos auf der Strasse befindlichen Person mit zwei Schüssen weist zudem ein

sehr hohes Traumatisierungspotential auf, welches sich – angesichts der

diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung des Geschädigten – bei B____

(sel.) verwirklicht hat und vorliegend besonders schwer ins Gewicht fällt. In

subjektiver Hinsicht war auch hier wohl die erlittene, indes selbst provozierte

Demütigung ursächlich für das Handeln des Berufungsklägers, weshalb in

subjektiver Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist. Isoliert

betrachtet wäre für die schwere Körperverletzung, welche im Unterschied zur

versuchten vorsätzlichen Tötung mit direktem Vorsatz begangen wurde, eine

Strafe von 3 Jahren angemessen.

3.3.4 Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen,

dass die Drohung, für welche gemäss Art. 180 StGB ein Strafrahmen von bis zu

drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist, nicht gross ins Gewicht fällt.

Gleichwohl ist in objektiver Hinsicht festzustellen, dass das Mitführen eines

Messers zu einer bevorstehenden Konfrontation Ausdruck der latenten

Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers ist. Isoliert wäre dafür eine

Freiheitsstrafe von zwei Monaten auszusprechen.

3.3.5 Schliesslich sieht der Strafrahmen von Art. 33

Abs. 1 WG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Schon die Tatsache, dass

der Berufungskläger trotz seiner einschlägigen Vorstrafe immer wieder eine

Waffe zur Hand hatte und auch nicht davor zurückschreckte, diese jeweils

einzusetzen, lässt sein Verschulden als nicht mehr leicht erscheinen. Dabei

lässt sich – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt (angefochtenes Urteil, S. 33

f.) – eine merkliche Steigerung der Intensität erkennen. War es zunächst nur

ein Messer, dessen Einsatz er seinen Kontrahenten in Aussicht stellte,

beschaffte er sich in einem nächsten Schritt eine aufmunitionierte und geladene

Schusswaffe, die er nicht nur zeitweise in der Stadt mit sich herumgetragen,

sondern letztendlich auch zur Machtdemonstration eingesetzt hat. Von gänzlicher

Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zeugt

schliesslich auch der Umstand, dass er bei seiner Festnahme Anfang September

2019 ungeachtet des gegen ihn laufenden Verfahrens wegen seines

Schusswaffeneinsatzes abermals eine verbotene Waffe (Springmesser) mit sich

führte. Isoliert betrachtet wäre für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

eine Strafe von 6 Monaten angemessen.

3.3.6 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der

Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

In casu besteht

zwischen sämtlichen Delikten ein enger zeitlicher Kontext. Es rechtfertigt sich

daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB

folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:

Die

Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von 6 Jahren wird um 8

Monate für die (mehrfache) Gefährdung des Lebens und um weitere 2 Jahre für die

schwere Körperverletzung erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung um 1 Monat

für die Drohung und um 4 Monate für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz.

Dies ergibt – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 1 Monat.

3.3.7 Was

die Täterkomponente anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 34 f.),

welche es im Nachfolgenden lediglich zu ergänzen gilt. Zu Lasten des

Berufungsklägers sind seine – teils einschlägigen – Vorstrafen sowie die

Tatsache, dass er noch während laufender Probezeiten erneut delinquiert und

damit eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt hat, zu

berücksichtigen. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass der Berufungskläger nach

seiner Tat untergetaucht ist («Ich war auf der Flucht», Einvernahme vom 23.

September 2019, Akten S. 1292). Auch das vor seiner Verhaftung verfasste

Grundeingeständnis in seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 vermag ihn weder

zu entlasten, noch wird damit Einsicht und Reue bekundet, versucht er sein

Verhalten darin doch tatsachenwidrig unter dem Deckmantel der Notwehr zu

rechtfertigen. Die Tatsache schliesslich, dass dem Berufungskläger im

Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 3. November 2022

ein vorbildliches Verhalten im (vorzeitigen) Strafvollzug attestiert wird, wird

ihm in erster Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung zugutezuhalten

sein (vgl. Art. 86 StGB). Es kann hingegen im Rahmen der Strafzumessung –

entgegen der Ansicht der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S.

2772) – nicht als besondere Einsicht oder Reue interpretiert werden (BGer

6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5; Trechsel/M.

Seelmann, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021,

Art. 47 N 28). Nach dem Gesagten führen die Täterkomponenten zu einer Erhöhung

der hypothetisch ermittelten Gesamtstrafe um einen Monat auf eine

Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Jahren und 2 Monaten.

3.4.

3.4.1 Der Berufungskläger macht sodann eine erhebliche

Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Die Gesamtverfahrensdauer liege

seit seiner Festnahme am 5. September 2019 bei bislang weit über drei

Jahren. Er beantragt in diesem Zusammenhang eine Senkung der Strafe um mindestens

20 Monate (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2775 ff.).

3.4.2 Das

Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen

Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden,

das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als

notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373

E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb;

Wohlers, in: Basler Kommentar, 2.

Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in

erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben,

sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen

2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu

beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der

Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die

beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3).

Die Beurteilung

der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373

E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1,

6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen

erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu

prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des

Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und

Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung

beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen

(BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.H.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April

2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013

vom 12. Juli 2013 E. 2.2).

Das Bundesgericht

sah etwa keine Verletzung des Gebots bei einer Dauer des (kantonalen)

Verfahrens – inklusive Rückweisung des Bundesgerichts – von etwas über sechs

Jahren (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2), bei drei Jahren

von der Eröffnung der Untersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil bei relativ

umfangreichen Akten und mehreren Mitangeklagten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3) sowie

bei einer (kantonalen) Verfahrensdauer von siebeneinhalb Jahren (BGer

6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2).

3.4.3 Vorliegend

handelt es sich um einen schweren Tatvorwurf gegen den Berufungskläger und um

einen Sachverhalt, der in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht etliche Schwierigkeiten

aufweist. Dies zeigt sich unter anderem schon am dreifachen

Verteidigungswechsel im Berufungsverfahren: Nachdem der Berufungskläger

zunächst von [...] amtlich verteidigt worden war, beantragte er den Wechsel der

amtlichen Verteidigung und die Neueinsetzung von [...]. Wenngleich diesem

Antrag stattgegeben und der vom Berufungskläger gewünschte Vertreter als

(neuer) amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, mandatierte der

Berufungskläger im Verlauf des Berufungsverfahrens – und offenbar mit eigenen

finanziellen Mitteln – [...] als alleinigen Wahlverteidiger, welcher ihn

schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung vertreten hat (vgl. oben,

Sachverhalt). Zudem stellte die nach dem Tod des Geschädigten B____ (sel.) notwendige

Verfahrensistierung keine vermeidbare Verzögerung der Verfahrensabwicklung dar

(vgl. oben, Sachverhalt). Schliesslich handelt es sich vorliegendenfalls nicht

um ein erstinstanzliches Verfahren. Es lag mithin bereits eine erstinstanzliche

– wenn auch noch nicht rechtskräftige – Verurteilung des

Berufungsklägers mit einer vergleichsweise hohen Grundstrafe von 8 Jahren

Freiheitsstrafe vor. Eine totale kantonale Verfahrensdauer von rund 3 Jahren bzw.

die Dauer des Berufungsverfahrens von rund zwei Jahren verstösst im Lichte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht gegen das Beschleunigungsgebot,

weshalb sich auch keine Strafsenkung rechtfertigt.

3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragt zudem den

Widerruf der mit Strafbefehl vom 18. Mai 2018 von ihr bedingt ausgesprochenen

Geldstrafe. Sie rügt, die Vorinstanz habe sich lediglich auf die Prüfung der

Frage der Einschlägigkeit der Delikte beschränkt und nicht eine umfassende

Legalprognose vorgenommen, mithin ihre Begründungspflicht verletzt. Es müsse

aufgrund der Gesamtumstände auf eine eigentliche Schlechtprognose geschlossen

werden (Berufungserklärung, Akten S. 2453).

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein

Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen

oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer

verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen

(BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 StGB ist auch

miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird.

Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs

für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen

wird (134 IV 140 E. 4.5).

Die in Frage stehende Verurteilung wegen Urkundenfälschung und

(versuchten) Betrugs, für welche eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu CHF 30.– ausgesprochen worden war, erging im Zusammenhang

mit einem beabsichtigen Versicherungsbetrug mittels gefälschter Kaufquittung

(Akten S. 18 ff.) und stellt eine gänzlich andersgelagerte als die vorliegend

zu beurteilende Delinquenz dar. Durch die Rückfalltaten erscheint die damalige

Legalprognose daher nicht per se ungünstig. Dies gilt erst recht

angesichts der in casu auszusprechenden langjährigen unbedingten

Freiheitsstrafe, aufgrund welcher jedenfalls keine schlechten

Bewährungsaussichten anzunehmen sind.

Mit der Vorinstanz ist folglich auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom

18. Mai 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten. Hingegen ist die

von der Vor­instanz ausgesprochen Verwarnung genauso wie die Verlängerung der

Probezeit um 1 Jahr zu bestätigen.

3.6 Damit

ist in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für den Berufungskläger

eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 9 Jahren und zwei Monaten

auszufällen. An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft bzw.

der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.

4.

Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zur Leistung

eines Schadenersatzes von CHF 28'300.80 und einer Genugtuung von CHF 12'000.–

an B____ (sel.). Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung der zugesprochenen

Zivilforderungen einzig aufgrund der zugleich beantragten Freisprüche von den

Vorwürfen der schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens zum

Nachteil von B____ (sel.), was schon aus seinem Eventualrechtsbegehren

ersichtlich ist, wonach bei Bestätigung der Schuldsprüche namentlich die

Zivilforderung zu bestätigen sei (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 2459).

Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche vorliegend zu bestätigen sind (E.

2), ist darauf nicht weiter einzugehen und kann vollumfänglich auf die

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 35 f.),

wobei die Zivilforderungen – zufolge des Ablebens von B____ (sel.) und der

Ausschlagung der Erbschaft – dem zur Liquidation zuständigen Konkursamt

Basel-Stadt zuzusprechen sind.

5.

5.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da die vorinstanzlichen

Schuldsprüche bestätigt wurden und der Berufungskläger mit seiner Berufung

unterliegt, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30’062.50

und eine Urteilsgebühr von CHF 27’600.– vollumfänglich aufzuerlegen.

5.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 3'000.–

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) festgesetzt

(§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG

154.810]). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich,

währendem die Staatsanwaltschaft immerhin bezüglich der Strafzumessung mit

ihrer Berufung teilweise durchdringt. Es rechtfertigt sich daher, dem

Berufungskläger eine um 20 % reduzierte Gebühr von CHF 2'400.– für das

zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.

5.3 Dem

Berufungskläger wird zufolge des teilweise Unterliegens der Staatsanwaltschaft

eine Parteientschädigung von CHF 1’500.– (inkl. Auslagen und MWST) für das

zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. Ausgehend von

einem durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 250 und dem aus der

eingereichten Honorarnote (Akten S. 2786 f.) ersichtlichen Aufwand der

Verteidigung von 21.10 Stunden (zuzüglich CHF 584.45 Auslagen und 7,7 % MWST)

entspricht dies rund 20 % des [...] zustehenden Gesamthonorars.

5.4 Da

der Berufungskläger mit seiner Berufung unterliegt und die Staatsanwaltschaft

mit ihrer Berufung nur teilweise in Bezug auf die Strafzumessung obsiegt, bleibt

Art. 135 Abs. 4 StPO im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung in Bezug

auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für

das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % sowie in Bezug auf die

Entschädigung der vorzeitig entlassenen amtlichen Verteidigung für das

Berufungsverfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.

5.5 Der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C____, [...], wird für ihre Bemühungen im

Berufungsverfahren ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote in Höhe von

CHF 1’920.– und ein Auslagenersatz von CHF 17.–, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 149.15, somit total CHF 2’086.15,

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Kammer des

Strafgerichts vom 4. September 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen Drohung gemäss Art. 180 des Strafgesetzbuches und

mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 des

Waffengesetzes;

-

Freispruch vom Vorwurf der Nötigung;

-

Vollziehbarerklärung der gegen A____ am 19. Dezember 2017 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–;

-

Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von B____ (sel.) im Betrage von

CHF 28'000.–;

-

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen

Vertreters der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftigen

Schuldsprüchen sowie in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Abweisung

der Berufung der Staatsanwaltschaft – der versuchten vorsätzlichen Tötung, der

schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Gefährdung des Lebens (im

Anklagepunkt I.3.6) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 9

Jahren und 2 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs-

und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 5. September

2019,

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22

Abs. 1, Art. 122 und Art. 129 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches

und Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

Vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens (im

Anklagepunkt I.3.11) wird A____ freigesprochen.

Die gegen A____ am 18. Mai 2018 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46

Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Hingegen

wird der Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

A____ wird zur Zahlung von CHF 28’300.80 Schadenersatz

sowie CHF 12’000.– Genugtuung an die Konkursmasse des Nachlasses von B____

verurteilt. Die Schadenersatzforderung für den vom 1. September 2020 bis

zum 8. Juni 2021 angefallenen Erwerbsausfall des verstorbenen B____ wird in

Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach –

und unter Festlegung einer hundertprozentigen Haftungsquote – gutgeheissen;

bezüglich der Höhe seines Anspruches wird die Konkursmasse des Nachlasses von B____

auf den Zivilweg verwiesen. [Redaktionell berichtigt am 31. Januar 2023.]

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF

30’062.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 27’600.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒ (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem Berufungskläger A____ wird zufolge des teilweise

Unterliegens der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 1’500.–

(inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt in

Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % sowie

in Bezug auf die Entschädigung der vorzeitig entlassenen amtlichen Verteidigung

für das Berufungsverfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.

Es wird festgestellt, dass der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von C____, [...], für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren

ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote in Höhe von CHF 1’920.– und

ein Auslagenersatz von CHF 17.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 149.15, somit total CHF 2’086.15, aus der Gerichtskasse ausbezahlt

wurde. A____ hat dem Appellationsgericht vier Fünftel dieses Betrags in

Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und

Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Konkursamt

Basel-Stadt z.H.v. [...]

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann

gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren

gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen

seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano

Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).