SB.2021.12
versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Drohung sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz
16. November 2022Deutsch80 min
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2021.12
URTEIL
vom 16.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm, MLaw
Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Bostadel,
6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
Privatkläger
B____, geb. [...] (sel.)
[...]
vertreten durch Konkursamt
Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 4. September 2020
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung, schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Drohung
sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil der Kammer des Strafgerichts vom 4. September 2020
wurde A____ (Berufungskläger) der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren
Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Drohung sowie des
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von acht Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie
des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 5. September 2019) verurteilt. Von
der Anklage der Nötigung im Anklagepunkt I.5 sowie der mehrfachen Gefährdung
des Lebens zum Nachteil einer Vielzahl von Menschen im Anklagepunkt I.3. wurde
er freigesprochen. Die gegen den Berufungskläger am 19. Dezember 2017 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei einer dreijährigen Probezeit,
wurde vollziehbar erklärt. Hingegen wurde auf die Vollziehbarerklärung der
gegen ihn am 18. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei einer
zweijährigen Probezeit verzichtet und der Berufungskläger stattdessen – bei
Verlängerung der Probezeit um ein Jahr – verwarnt. Darüber hinaus wurde der
Berufungskläger zur Zahlung von CHF 28'300.80 Schadenersatz sowie CHF 12'000.–
Genugtuung an B____ verurteilt. Zudem wurde dessen Schadenersatzforderung für
den seit 1. September 2020 anfallenden Erwerbsausfall dem Grundsatz nach und
unter Festlegung einer Haftungsquote von 100% gutgeheissen; bezüglich der Höhe
seines Anspruches wurde der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsmehrforderung
im Betrage von CHF 28'000.– wurde abgewiesen. Darüber hinaus wurde über
die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und sind dem Berufungskläger
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 30'062.51 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
27'600.– auferlegt worden. Im Übrigen sind der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers
und der unentgeltliche Vertreter von B____ unter Rückforderungsvorbehalt sowie
auch der unentgeltliche Vertreter von C____ aus der Strafgerichtskasse
entschädigt worden. Mit separatem gleichtägigem Beschluss des Strafgerichts
wurde die Verlängerung der Sicherheitshaft über den Berufungskläger zunächst
bis zum 27. November 2020 angeordnet. Auf Antrag der verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidentin
wurde die Sicherheitshaft sodann mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
2. Dezember 2020 bis zum 19. Februar 2021 verlängert.
Gegen das Strafurteil haben der Berufungskläger, die
Staatsanwaltschaft und der Privatkläger B____ die Berufung angemeldet, worauf
ihnen am 22. Januar 2021 das schriftliche Urteil zugestellt wurde. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 28. Januar 2021 die Berufung
erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 21. Mai 2021 begründet. Es wird beantragt,
den Berufungskläger in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt
gemäss Anklageschrift Ziffer 1.3.7. ff. (in Verbindung mit den Ziffern
1.3.1. f. und 1.3.3. ff.) des versuchten Mordes und gemäss Anklageschrift
Ziffer 1.3.11. (in Verbindung mit den Ziffern 1.3.5. und 1.3.8.) der mehrfachen
Gefährdung des Lebens schuldig zu erklären und ihn zu einer Freiheitsstrafe von
11 Jahren und 10 Monaten zu verurteilen. Zudem sei die am 18. Mai 2018 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu CHF 30.– vollziehbar zu erklären und es seien dem
Berufungskläger die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.
Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung vom 10. Februar
2021, er sei in Abänderung des angefochtenen Urteils von den Vorwürfen der
versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____ (Anklagepunkt 1.3,
Ziffern 3.7.–3.10.), der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B____
(Anklagepunkt 1.3, Ziffern 3.3. - 3.5.) und der Gefährdung des Lebens zum
Nachteil von B____ und C____ (Anklagepunkt 1.3, Ziffer 3.6.) kostenlos
freizusprechen. Zufolge der verbleibenden Schuldsprüche sei er lediglich zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Anklagepunkte 1.1, 1.2, sowie
die Verstösse gegen das Waffengesetz in 1.3 und 1.4) zu verurteilen. Zudem sei
dessen Verurteilung zur Zahlung von CHF 28’300.80 Schadenersatz sowie
CHF 12’000.– Genugtuung aufzuheben und es seien die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten im Umfang von 9/10 zulasten des Staates zu verlegen sowie 9/10
der Kosten der amtlichen Verteidigung von der Rückzahlungspflicht gemäss Art.
135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auszunehmen. Schliesslich
seien die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Staates zu verlegen und
es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung
für die Kosten seiner Verteidigung zu entrichten. Eventualiter beantragt der
Berufungskläger, er sei lediglich vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung zum
Nachteil von C____ (Anklagepunkt 1.3, Ziffern 3.7. - 3.10.) kostenlos
freizusprechen und folglich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu
verurteilen. Mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2021 sowie deren Begründung
vom 2. Juni 2021 hat B____ beantragt, der Berufungskläger sei in teilweiser
Aufhebung des angefochtenen Urteils zu einer Genugtuung in Höhe von CHF
40'000.– zu verurteilen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Februar 2021
wurde einerseits B____ die in dessen Berufungserklärung beantragte
unentgeltliche Verbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren und
andererseits dem Berufungskläger der in dessen Berufungserklärung beantragte
vorzeitige Vollzug bewilligt. Mit Eingabe vom 8. März 2021 beantragte der
Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren,
was ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. März 2021 bewilligt
wurde. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 wurde [...] als amtlicher notwendiger
Verteidiger des Berufungsklägers entlassen und [...] als solcher eingesetzt,
woraufhin [...] mit Verfügung vom 16. Juli 2021 ein Honorar gemäss
eingereichter Kostenaufstellung von CHF 3'059.15 ausbezahlt wurde.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 hat der Verteidiger des
Berufungsklägers den Verfahrensleiter darüber in Kenntnis gesetzt, dass B____ nach
einer Schiesserei vom 7. Juni 2021 am darauffolgenden Tag verstorben sei,
was seitens der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juni 2021 bestätigt
werden konnte. Demzufolge hat der Berufungskläger folgende zusätzliche Anträge
gestellt: Es seien die mit dem Vorfall vom 7. Juni 2021 eingeleiteten
behördlichen Schritte zur Feststellung der Todesursache des Privatklägers
beizuziehen, respektive die Dokumente hierzu, insbesondere die Ergebnisse einer
allfälligen Obduktion. Zudem sei die vollständige Krankengeschichte respektive
das vollständige Patientendossier des Privatklägers bei den Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) beizuziehen. Ebenfalls seien die
medizinischen Unterlagen der neurologischen Polyklinik des Universitätsspitals
Basel sowie des Hausarztes vollständig beizuziehen. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 16. Juni 2021 wurde das Verfahren vorläufig sistiert. Das zuvor
mit Schreiben vom 12. Juni 2021 gestellte Haftentlassungsgesuch des
Berufungsklägers wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. August 2021
abgewiesen, wobei die dagegen gerichtete Beschwerde ans Bundesgericht erfolglos
blieb (BGer 1B_484/2021 vom 28. September 2021). Am 11. August 2021 teilte
der Vertreter des verstorbenen B____ mit, dass er dessen Erben nicht mehr
vertrete und er das Mandat mit Einreichung seiner Honorarnote definitiv
abschliesse, woraufhin [...] mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. August
2021 ein Honorar von CHF 2'659.– ausbezahlt und zugleich die Sistierung des
Verfahrens aufgehoben wurde.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 teilte [...] dem
Appellationsgericht mit, dass er neu als Verteidiger des Berufungsklägers
mandatiert worden sei. Gemäss Auskunftsschreiben des Erbschaftsamts Basel-Stadt
wurde die Erbschaft im Nachlassverfahren des Erblassers B____ von den
gesetzlichen Erben ausgeschlagen und in der Folge der Konkurs erkannt. Am 11. November
2021 hat [...] in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger des
Berufungsklägers die Berufungsbegründung eingereicht, wobei er an seinen
bisherigen Anträgen festgehalten und folgende Beweisanträge gestellt hat: C____
und D____ seien anlässlich der Hauptverhandlung als Auskunftsperson bzw. als
Zeugin zu befragen; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Tatrekonstruktion
des Vorfalls vom 22. Juni 2019 durchzuführen; es seien die Strafakten des
laufenden Verfahrens gegen C____ wegen Begünstigung beizuziehen und die
Erkenntnisse der Auswertung dessen Mobiltelefons zur Einsichtnahme zur
Verfügung zu stellen; es sei ein Strafregisterauszug des verstorbenen B____
einzuholen und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliche polizeilichen
Unterlagen und allfällige Ermittlungserkenntnisse zu dessen Schussabgabe vom 7.
Juni 2021 und dessen Versterbens vom 8. Juni 2021 einzuholen. Am 12. November
2021 teilte [...] mit, dass er den Berufungskläger als alleiniger
Wahlverteidiger verteidige, worauf [...] mit verfahrensleitenden Verfügungen
vom 15. und 22 November 2021 als amtlicher Verteidiger entlassen und gemäss
eingereichter Honorarnote in Höhe von CHF 7'398.75 entschädigt wurde. Am
24. November 2021 hat der Konkursverwalter die Berufung des verstorbenen B____ zurückgezogen
und die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt. Die
Staatsanwaltschaft hat am 13. Dezember 2021 ihre Berufungsantwort eingereicht,
wobei sie an ihren Anträgen festhält und die Abweisung der Beweisanträge
betreffend die Befragung von D____, die Tatrekonstruktion und den Beizug der
Unterlagen zum Ableben von B____ beantragt. Mit Beweisverfügung vom 27. Juni
2022 wurde C____ dem Antrag der Verteidigung folgend als Auskunftsperson
geladen und die Staatsanwaltschaft zum Verfahrensstand in Sachen C____ ersucht.
Im Übrigen wurde auf eine Ladung von D____ als Zeugin verzichtet und von einer
Tatrekonstruktion abgesehen. Zudem wurde auf den Beizug weiterer Akten
betreffend B____ verzichtet. Das am 30. August 2022 gestellte Gesuch von C____
um Einsetzung von [...] als unentgeltliche Vertreterin wurde mit
verfahrensleitender Verfügung vom 31. August 2022 bewilligt. Die
Staatsanwaltschaft teilte dem Verfahrensleiter am 1. September 2022 mit, dass
sich das gegen C____ geführte Strafverfahren betreffend Begünstigung noch in
der polizeilichen Ermittlung befinde und noch niemand befragt worden sei,
weshalb dem Appellationsgericht die Akten nicht eingereicht würden. Mit Eingabe
vom 3. November 2022 teilte [...] dem Verfahrensleiter mit, dass C____ auf
seine Stellung als Privatkläger unwiderruflich verzichte, weshalb sie zugleich
beantragte, diesen von der Anwesenheitspflicht anlässlich der Hauptverhandlung
zu befreien. In Abweisung dieses Antrags verpflichtete der Verfahrensleiter C____
mit Verfügung vom 9. November 2022 dazu, zur Verhandlung zu erscheinen.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. November
2022 wurde der Berufungskläger sowie C____ als Auskunftsperson befragt. Der
fakultativ geladene Konkursverwalter hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung
verzichtet. Danach gelangten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit
für den Entscheid von Relevanz ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Im
Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde der unentgeltlichen Vertreterin von
C____ mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 ein Honorar gemäss Aufstellung vom 8.
November 2022 ausbezahlt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine
Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldungen als auch die
Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399.
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Nachdem
die Berufung des – inzwischen verstorbenen – B____ während des laufenden
Berufungsverfahrens zurückgezogen wurde, sind vorliegend lediglich die von der
Staatsanwaltschaft und vom Berufungskläger ergriffenen Rechtsmittel zu
beurteilen, mit welchen das vorinstanzliche Urteil jeweils nur teilweise angefochten
wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Drohung
gemäss Art. 180 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG, SR 514.54)
sowie der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung. Ebenfalls rechtskräftig ist die
Vollziehbarerklärung der gegen den Berufungskläger am 19. Dezember 2017 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie die Abweisung
der Genugtuungsmehrforderung von B____ (sel.) im Betrage von CHF 28'000.–.
Auch die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist
im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.2.3
Angefochten
sind demgegenüber die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung, der
schweren Körperverletzung und mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Freispruch
von der Anklage der mehrfachen Gefährdung des Lebens zum Nachteil einer Vielzahl
von Menschen, die Strafzumessung, die Nichtvollziehbarerklärung der am 18. Mai
2018.
von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, die Zivilforderungen an B____ (sel.) bzw. an
das Konkursamt Basel-Stadt sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung.
2.
Schuldsprüche
Die Anklageschrift (Akten S. 1929 ff.) geht von folgendem
Sachverhalt aus: Kurz nach einer tätlich geführten Auseinandersetzung zwischen
dem Berufungskläger, B____ (sel.) und C____ vor dem [...] an der [...] in
Basel, anlässlich welcher der Berufungskläger B____ (sel.) mit einem Messer
bedroht hatte, woraufhin jener in vorläufigem Polizeigewahrsam genommen worden
war und später auch wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gesprochen
wurde (vgl. das insoweit unangefochtene Urteil der Vorinstanz, S. 12 ff.), soll
der Berufungskläger sich gemäss Anklagevorwurf entschlossen haben, – vor zwar
nicht genau bekannter Motivlage, sicherlich infolge der jüngst erfahrenen
Demütigung nunmehr aber auch aus verletztem Stolz und Wut – zur Demonstration
seiner Machtstellung die ihm nicht genehmen Widersacher B____ (sel.) und C____ alsbald
mit Waffengewalt anzugehen und sich eigens zu diesem Zweck eine Schusswaffe zu
beschaffen. Entsprechend habe er ca. am 12. Juni 2019 unrechtmässig auf dem
Schwarzmarkt eine Pistole des Kalibers 9 mm und zugehörige Munition (mehr
als sieben Schuss) für CHF 650.– erworben (vgl. den in diesem Zusammenhang
unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
gemäss Art. 33 Abs. 1 WG, angefochtenes Urteil, S. 26, E. 3.3.1).
Nachdem der Berufungskläger
bereits an einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen dem 10. und dem 22.
Juni 2019 den sich zu Hause an der [...] in Basel befindlichen C____ angerufen
und ihn (vergeblich) aufgefordert habe, nach unten vor die Liegenschaft zu
gehen, um sich zu prügeln, worauf C____ aus dem Fenster fünf Fahrzeuge vor der
Liegenschaft festgestellt habe, welche er dem Umfeld des Berufungsklägers zugeordnet
habe, habe dieser spätestens in den Tagen vor dem 22. Juni 2019 den definitiven
Tatentschluss gefasst, C____ und B____ (sel.), die nicht oder nur abweisend auf
seine Provokationen reagiert hätten, nunmehr gemeinsam auf offener Strasse
direkt und überraschend zu konfrontieren und dabei skrupellos die Schusswaffe
gegen sie beide einzusetzen.
So habe sich der
Berufungskläger am späten Abend des 22. Juni 2019 plangemäss mit der geladenen
und griffbereiten Pistole im Hosenbund in das Basler [...] begeben, wo sich der
dort wohnende C____ und der just an diesem Abend aus den Ferien zurückgekehrte B____
(sel.) aufgehalten hätten. Gegen 23 Uhr sei der Berufungskläger aus Richtung [...]
in die [...] gelaufen, wo ihm etwa auf Höhe der Liegenschaft Nr. [...] die nichtsahnenden
C____ und B____ (sel.) aus der Gegenrichtung auf dem Trottoir entgegengekommen
seien, nachdem sie kurz vorher noch die Strassenseite gewechselt hätten.
Als sie aufeinandergetroffen
seien, habe der Berufungskläger plangemäss ohne grosse Worte die wahrscheinlich
schon durchgeladene Pistole aus dem hinteren (ev. vorderen) Hosenbund gezogen
und, nachdem er kurz noch auf den Oberkörper und Kopf des überraschten B____ (sel.)
gezielt habe, aus einem Abstand von ca. ein bis zwei Metern vier Schüsse in
kurzer Abfolge in Richtung der Beine unter Kniehöhe des ohne jegliche
Abwehrchance gebliebenen B____ (sel.) abgeschossen. Zwei Schüsse hätten ihr
Ziel verfehlt und seien in unmittelbarer Nähe der Geschädigten vom Boden in
unbekannte Richtung abgeprallt, womit der Berufungskläger die ihm unmittelbar
gegenüberstehenden B____ (sel.) und C____ in skrupelloser Weise und mit Wissen
und Willen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe. Zwei Schüsse hätten je
den rechten und linken Unterschenkel von B____ (sel.) durchschlagen, worauf
dieser zu Boden gegangen sei. Damit habe der Berufungskläger B____ (sel.) schwer
verletzt und
voraussichtlich auch bleibend verletzt.
Nachdem C____ panikartig
und in Todesangst die Flucht ergriffen und sich auf der gegenüberliegenden
Strassenseite hinter einem parkierten Auto habe verstecken können, habe der
Berufungskläger ihm unverzüglich nachgesetzt, in der Absicht, zumindest aber
unter Inkaufnahme, diesen mit weiteren Schüssen zu töten. Als C____ durch das
Autofenster gesehen habe, dass sich der Berufungskläger mit gezogener Waffe auf
ihn zubewegt habe, sei er vorerst geduckt, dann sich aufrichtend, durch die [...]
in Richtung [...] davongerannt, worauf der Berufungskläger ein erstes Mal auf
den Flüchtenden einen gezielten Schuss aus einer Distanz von mehreren Metern abgefeuert
habe, ohne diesen zu treffen. Der Berufungskläger habe C____ darauf weiter
verfolgt und beim Verzweigungsbereich [...] unter zunehmender Distanz vergebens
einen weiteren gezielten Schuss auf den Fliehenden abgefeuert, als dieser links
in die [...] abgebogen sei. Schliesslich habe dieser, immer noch hinter dem
Opfer herrennend, mindestens noch einmal von hinten in die Strassenschlucht der
[...] auf den flüchtenden, Todesangst ausstehenden C____ geschossen, wiederum
ohne Erfolg. Damit habe der Berufungskläger besonders skrupellos gehandelt und
sich des versuchten Mordes schuldig gemacht. Mit den rücksichts- und
gewissenlosen Schussabgaben habe der Berufungskläger zudem nicht nur B____ (sel.)
und C____ in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, er habe
damit, insbesondere durch Abpraller und Querschläger, auch unmittelbar das
Leben einer Vielzahl von Menschen, die sich auf den Verkehrsflächen der zu
dieser Zeit noch belebten Quartierstrassen [...] bewegt hätten, gefährdet: von
Anwohnern in den mit Fenstern versehenen Erdgeschosswohnungen besagter
Strassen, vor allem im Bereich der [...], von Gästen, die in den nahe gelegenen
Restaurants [...] verkehrt seien, aber auch weiteren Menschen, welche sich im
letztendlich kilometerweit reichenden Schusskanal der abgefeuerten Kugeln befunden
hätten.
C____ habe sich in
der Folge durch die [...] absetzen können und sei wieder auf Umwegen zum
verletzten B____ (sel.) gelangt.
2.1
In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass
es am 22. Juni 2019 in der [...] zu einer Begegnung zwischen dem
Berufungskläger einerseits und den Herren B____ (sel.) und C____ andererseits
gekommen ist. Der Berufungskläger bestreitet auch nicht, «diverse Schüsse»
abgegeben und insbesondere B____ (sel.) zweimal in die Unterschenkel geschossen
und dabei verletzt zu haben. Bezüglich der zugefügten Läsionen liegen denn auch
verschiedene medizinische Unterlagen vor. Der Berufungskläger hat zudem eingestanden,
auch gegen C____ Schüsse abgegeben zu haben.
2.1.1
Der Berufungskläger bestreitet hingegen
das ihm zur Last gelegte planerische Vorgehen, mit welchem er die bewaffnete
Konfrontation gesucht habe, sowie die ihm vorgeworfene rachsüchtige Motivation zur Tat: Er
habe die Schusswaffe vielmehr aus Angst sowie zu seiner eigenen Verteidigung
erworben und sei B____ (sel.) und C____ am fraglichen Abend zufällig begegnet
(Berufungsbegründung, Akten S. 2674 f.; zweitinstanzliches Protokoll, S. 2791
ff.).
2.1.1.1
Demgegenüber
kann jedoch unter Würdigung der Gesamtumstände – wie dies bereits die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – nur der Schluss gezogen werden, dass sich
der Berufungskläger spät nachts und mit einer eigens hierzu beschafften Pistole
bewaffnet ins [...] begeben hat, um eine gewollte Begegnung mit B____ (sel.)
und C____ herbeizuführen. Die Vorinstanz hat sich unter dem Titel der geltend
gemachten (Putativ-)Notwehr mit den diesbezüglichen – und grösstenteils bereits
im erstinstanzlichen Hauptverfahren vorgebrachten – Einwänden der Verteidigung
mit einer eindrücklichen Präzision befasst und diese allesamt zutreffend
widerlegt (angefochtenes Urteil, S. 21 – 26, E. 3.2). Darauf ist vollumfänglich
zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO) und es ist im Nachfolgenden lediglich auf
die im Berufungsverfahren neu erhobenen Einwände einzugehen.
2.1.1.2
Gänzlich
unglaubhaft sind zunächst die «neuen» Aussagen des Berufungsklägers in Bezug
auf den Waffenkauf. Er gab an, er habe am 10. Juni 2019 von der Gruppierung um B____
(sel.) und C____ vor dem [...] sozusagen «auf die Fresse» und dann Angst
bekommen, weil man ihn vor den beiden gewarnt und er auf einem Video gesehen
habe, dass sie Waffen hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2792;
vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2774).
Diesbezüglich
ist vorab daran zu erinnern, dass der Berufungskläger für den Vorfall vor dem [...]
vom 10. Juni 2019 wegen Drohung zum Nachteil von B____ (sel.) rechtskräftig
verurteilt worden ist (angefochtenes Urteil, S. 12 ff.), nachdem er während der
Auseinandersetzung sein mitgeführtes Messer gegen den Geschädigten gezogen und
ihn damit bedroht hatte. Weitere Tathandlungen konnten durch den
Pfeffersprayeinsatz der eingeschrittenen Polizei verhindert werden. Infolge seines
andauernden aggressiven Verhaltens wurde der Berufungskläger zudem in
vorläufigem Polizeigewahrsam genommen, ehe er dann am frühen Morgen entlassen
wurde. Die Ausführungen des Berufungsklägers vor Strafgericht zur (auch dort) geltend
gemachten Notwehrlage, wonach er vor dem [...] von der Gruppierung um B____ (sel.)
und C____ angegriffen und aufs Übelste geschlagen worden sei, wurden mit
zutreffenden Erwägungen als «nicht glaubhaft» taxiert (angefochtenes Urteil,
S. 13), weshalb letztlich auch ein Schuldspruch erging. Zudem ging das
Strafgericht zu Recht von einer Absichtsprovokation des Berufungsklägers aus,
welche die Anwendung einer rechtfertigenden Notwehr ohnehin ausschliesst
(angefochtenes Urteil, S. 14 f.). Aktenkundig ist auch, dass der
Berufungskläger mindestens seit dem 17. Mai 2019 die Konfrontation mit C____
und B____ (sel.) suchte (vgl. die wiedergegebene und aktenkundig dokumentierte
WhatsApp-Kommunikation [angefochtenes Urteil, S. 13 f.], womit auch
die Schutzbehauptung des Berufungsklägers, er habe die beiden Herren zuvor
nicht gekannt, widerlegt wurde) und er noch am selben Abend nach der
Auseinandersetzung vor dem [...] mehrfach auf die Mobiltelefone von B____ (sel.)
und C____ anrief (zu den mehreren Kontaktversuchen siehe angefochtenes Urteil,
S. 14). Die Behauptung, der Berufungskläger habe von der Gruppierung vor dem [...]
«auf die Fresse» bekommen und deshalb Angst gehabt, ist damit eindeutig
widerlegt; der Vorfall ereignete sich gerade mit umgekehrten Vorzeichen: Gemäss
rechtskräftiger Verurteilung war es der Berufungskläger, der schon vor und insbesondere
auch noch nach diesem Vorfall die Konfrontation mit B____ (sel.) und C____
suchte und war es auch er, der bewaffnet auf B____ (sel.) zuging und unverrichteter
Dinge von der Polizei unter Kontrolle gebracht wurde.
Auch dass der
Berufungskläger ein Video von C____ mit einer Waffe auf Instagram gesehen und deshalb
– aus Angst – selber eine Waffe erworben habe (zweitinstanzliches Protokoll,
Akten S. 2791), entpuppt sich als reine Schutzbehauptung: Das Video wurde
zu Beginn der Berufungsverhandlung von der Verteidigung als Beweismittel nachgereicht
mit dem Hinweis, es sei darauf zu sehen, wie C____ mit Waffen hantiere
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2790). In (beinahe wörtlicher)
Übernahme dieser Ausführungen gab der Berufungskläger während der anschliessenden
Befragung an, C____ habe auf dem Video eine Waffe gehabt bzw. mit einer Waffe
«hantiert» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2791 f.). Die Nachfrage, ob
denn auch B____ (sel.) auf dem Video mit einer Waffe zu sehen gewesen sei,
beantwortete der Berufungskläger zunächst nicht (zweitinstanzliches Protokoll,
Akten S. 2792); auf nochmalige Nachfrage der Staatsanwaltschaft, was man
auf dem Video denn genau sehe, antwortete der Berufungskläger sodann, man sehe
darauf sowohl B____ (sel.) wie auch C____. Auf Nachfrage hin konnte er aber
nicht mehr genau sagen, was man auf dem Video «genau» sehe, weil es lange her
sei: «Man sieht Herr B____[,] Herr C____[,] eine Waffe…. Das reicht oder?»
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2795). Auch die weitere Nachfrage
der Staatsanwaltschaft, was für eine Waffe man den auf dem Video habe sehen
könne, und ob es sich dabei etwa um ein Messer oder einen Schlagring gehandelt
habe, konnte er zunächst nicht beantworten, ehe er erst auf erneute Nachfrage
hin angab, es sei eine Schusswaffe gewesen, ohne dass er spezifizieren konnte,
ob es denn ein Revolver oder eine Pistole gewesen sei (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 2795). In Gutheissung des Beweisantrags der Verteidigung
wurde das Video hierauf während der Berufungsverhandlung abgespielt. Wie sich
dabei herausstellte, ist auf dem Video nicht C____ sondern eine – auf Frage hin
auch vom Berufungskläger – nicht identifizierbare Person am Steuer eines
[...] mit einem Revolver zu sehen. Am Schluss des Videos erscheint lediglich
ein Bild von C____, wie er auf dem Kofferraum eines (bzw. mutmasslich
desselben) schwarzen [...] mit [...] Kennzeichen sitzt. Auf Nachfrage hin
bestätigte der Berufungskläger schliesslich auch, B____ (sel.) – entgegen
seinen vorherigen Angaben – auf dem Video nicht gesehen zu haben
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2797). Folglich ist davon auszugehen,
dass der Berufungskläger das fragliche Video «nach der [...] Schlägerei» entgegen
seiner heutigen Behauptung gar nie selber gesehen hatte, sondern dieses der
Verteidigung wohl von dritter Seite nachträglich im Verlauf des
Berufungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden ist. Damit erklärt sich auch,
weshalb der Berufungskläger das fragliche Video zuvor nie erwähnt hatte, was
kaum nachvollziehbar wäre (und wofür der Berufungskläger auf Nachfrage hin auch
keine plausible Erklärung liefern konnte [zweitinstanzliches Protokoll, Akten
S. 2795 f.]), wenn gerade dieses
Video tatsächlich der Grund für dessen behauptete Angst und den Erwerb der später
eingesetzten Pistole gewesen wäre.
Schliesslich gab
der Berufungskläger zu Protokoll, die Waffe nicht immer auf sich getragen zu
haben (vgl. hierzu bereits angefochtenes Urteil, S. 23). Auf Vorhalt, dass er
den beiden Herren jederzeit hätte begegnen können und auf Nachfrage hin, was
jeweils der Anlass dafür gewesen sei, dass er die Waffe mitgeführt habe, konnte
der Berufungskläger keine plausible Erklärung liefern. Es habe namentlich am
hier fraglichen Abend kein Anlass bestanden; er habe die – nota bene geladene –
Waffe an diesem Tag lediglich im Estrichraum seines Bruders «deponieren» wollen
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2791 f.). Damit widerlegt der
Berufungskläger die Annahme, er habe die Waffe aus Angst und zur
Selbstverteidigung erworben, gleich selber: Wer tatsächlich Angst vor einem
jederzeit drohenden, bewaffneten Angriff hat und sich hierzu eigens eine Waffe
beschafft, der trägt sie jederzeit auf sich und hinterlegt diese auch nicht in
einem sporadisch frequentierten Estrichraum. Im Übrigen ist daran zu erinnern,
dass der Berufungskläger die Waffe am fraglichen Abend nicht nur griffbereit in
seinem vorderen Hosenbund hielt, sondern diese bereits entsichert und
schussbereit war, zumal der Berufungskläger konstant angab, die Waffe vor der
späteren Schussabgabe nicht manipuliert zu haben (vgl. hierzu etwa
erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2188).
Mit der
Vorinstanz – und unter Verweis auf ihre Erwägungen – ist somit festzustellen,
dass die Beschaffung der Waffe eigens den Sinn und Zweck hatte, sie gegen B____
(sel.) und C____ einzusetzen, nachdem der Berufungskläger ein paar Tage zuvor
vor dem [...] auf offener Strasse eine Demütigung erfahren hatte, als sein
Vorhaben durch den Polizeieinsatz unterbunden worden ist.
2.1.1.3
Auszuschliessen
ist ferner, dass die Begegnung zwischen dem Berufungskläger und den beiden
Geschädigten eine zufällige war. Obgleich er vor erster Instanz angegeben
hatte, er hätte sich im entsprechenden Quartier aufgehalten, um sich im
Restaurant [...] mit einer Escortdame zu treffen, behauptet er in seiner
Berufungsbegründung nun, er habe in Tat und Wahrheit beabsichtigt, sich an
diesem Abend in einem von seinem Bruder gemieteten «Estrichraum» am [...] mit
seiner heutigen Verlobten D____ treffen wollen, zu welcher er damals eine aussereheliche
Beziehung unterhielt (Berufungsbegründung, Akten S. 2674 f.; zweitinstanzliches
Protokoll, S. 2791 ff.).
Schon das – von
der Verteidigung selbst hervorgehobene – widersprüchliche Aussageverhalten des
Berufungsklägers zum Grund für seine Anwesenheit im [...] lässt dessen
Schilderungen als unglaubhaft erscheinen. Es kann insoweit auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 22 f.). Dass
er zum Schutz seiner (heutigen) Verlobten bezüglich des behaupteten Treffens
mit einer Escortdame gelogen habe (so seine Erklärung an der Berufungsverhandlung,
Protokoll, Akten S. 2792), ist nicht glaubhaft, zumal deren gemeinsame
Hotelübernachtung vom 27. auf den 28. August 2019 und damit auch deren
damalige aussereheliche Beziehung schon längst aktenkundig war (siehe
Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft, Akten S. 889 f.; vgl. auch die
Antwort von D____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Oktober 2019 – und in
Anwesenheit des Berufungsklägers – auf die Frage, in welcher Beziehung sie zu A____
stehe: «Er ist mein Freund»; «Wie sind zusammen». Sie gab weiter an, seit April
2019.
eine Beziehung mit ihm zu führen und bis zu seiner Festnahme regelmässigen
Kontakt zu ihm gehabt zu haben, Akten S. 1297 f.). Zudem steht diese
(neue) Behauptung des Berufungsklägers im diametralen Widerspruch zur Aussage
von D____, wonach sie sich nie mit ihm im [...] getroffen und/oder ihn dorthin
begleitet habe (Einvernahme vom 25. Oktober 2019, Akten S. 1301). Dass D____
dies nicht habe sagen können, da der Berufungskläger noch nicht geschieden
gewesen sei und seine Familie ihr Vorwürfe wegen der ausserehelichen Beziehung
gemacht habe (so sein Erklärungsversuch, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.
2792), überzeugt nicht, zumal Erstere anlässlich der vorerwähnten Einvernahme vom
25.
Oktober 2019 die gemeinsamen Hotelaufenthalte in [...] offen zugegeben
hatte: Man habe zusammen sein wollen, dies aber weder bei ihr noch bei ihm zu
Hause gekonnt, weshalb man sich mehrfach im Hotel in [...] aufgehalten habe
(vgl. Akten S. 1302). Vor diesem Hintergrund und angesichts des massiven
Vorwurfs in der Anklageschrift, insbesondere des ihm vorgeworfenen (versuchten)
Kapitalverbrechens und der drohenden Freiheitsstrafe von mehreren Jahren,
erscheint abwegig, dass der Berufungskläger das vermeintliche – und ihn
potentiell erheblich entlastende – Treffen mit D____ zu deren – jedenfalls seit
ihrer Einvernahme vom 25. Oktober 2019 ohnehin nicht (mehr) benötigten – Schutz
bis zum Berufungsverfahren verschwiegen hätte (vgl. der entsprechende Vorhalt,
zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2796).
Abgesehen davon
verstrickt sich der Berufungskläger auch mit dieser neu vorgebrachten Variante
in Widersprüche, was seine Aussagen erst recht unglaubhaft erscheinen lässt: In
seiner Berufungsbegründung behauptete er noch, er habe am fraglichen Abend auf D____
warten müssen, weshalb er im Restaurant [...] noch etwas habe trinken wollen.
Da er befürchtet habe, vor dem gegenüberliegenden [...] von Bekannten entdeckt
zu werden, habe er sich zur Tankstelle begeben (was er im Übrigen anlässlich
seiner Einvernahme vom 17. Februar 2020 noch explizit bestritten hatte: [Frage]
«Waren Sie zuvor an der [...]-Tankstelle von der [...]»; [Antwort] «Nein»,
Akten S. 909). Da die Tankstelle schon geschlossen gewesen sei, habe er dennoch
versucht, in das Restaurant [...] vorbeizugehen, weil er gehofft habe, dass
sich die Gruppe vor dem [...] aufgelöst habe respektive er an dieser nicht mehr
vorbeilaufen müsse und er somit unerkannt ins Restaurant [...] einkehren könne (Berufungsbegründung,
Akten S. 2675). Demgegenüber schilderte er an der Berufungsverhandlung, er
sei beim [...]-Gebäude am [...] vom Taxi ausgestiegen und habe in den Raum [gemeint
der Estrichraum seines Bruders] gehen, davor aber noch Zigaretten ins
(Restaurant) [...] holen wollen. Um vor dem [...] nicht erkannt zu werden, sei
er zur Tankstelle gegangen und – weil diese zu war – es [gemeint: Das
Zigarettenholen im Restaurant [...]] nochmals versucht (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 2792). Davon, dass er im Restaurant [...] etwas habe
trinken wollen, ist nicht mehr die Rede.
2.1.1.4
Im Ergebnis vermag der Berufungskläger im
Berufungsverfahren auch mit seinen neuen Vorbringen keine Zweifel an der
vorinstanzlichen Annahme anzubringen, wonach er die Begegnung mit B____ (sel.) und
C____ am fraglichen Abend geplant und sich eigens hierzu mit einer geladenen,
griffbereiten und entsicherten Waffe ins [...] begeben hatte.
2.1.2
Nicht bestritten ist sodann das
vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach der Berufungskläger bei der
anschliessenden Begegnung aus nächster Nähe zu den Opfern zuerst zwei Schüsse
auf den Boden und dann zwei Schüsse auf die Beine von B____ (sel.) abgegeben
hat. Die Verteidigung geht jedoch von einem unmittelbar drohenden Angriff aus.
Hiernach seien beide Aggressoren, also B____ (sel.) und C____,
auf den Berufungskläger losgegangen, wobei sie – wie bei einem typischen
Waffengriff – mit den Händen hinter dem Rücken hantiert hätten (Berufungsbegründung,
Akten S. 2685, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2775; vgl. auch die
schriftliche Stellungnahme des Berufungsklägers vom 6. August 2019, Akten S.
1262). Deshalb habe der Berufungskläger die Waffe gezogen, woraufhin B____ (sel.)
trotzdem weiterhin auf ihn [den Berufungskläger] zugegangen sei. Da B____ (sel.)
zu impulsiven und aggressiven Durchbrüchen neige, sei von ihm in der zu
beurteilenden Situation eine Gefahr ausgegangen. Der Berufungskläger habe sich
durch die Abgabe von Schüssen lediglich zur Wehr gesetzt (Berufungsbegründung,
Akten S. 2685) und aus Angst gehandelt (zweitinstanzliches Protokoll,
Akten S. 2774).
2.1.2.1
Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten (E.
2.1.1) ist erstellt, dass der Berufungskläger die Konfrontation mit B____ (sel.)
und C____ aktiv gesucht hat und er dabei eine geladene, entsicherte und
griffbereite Waffe mitführte. Schon damit erscheint eine von B____ (sel.) und C____
ausgehende Angriffssituation ausgeschlossen.
2.1.2.2
Sodann sind auch den diesbezüglichen Aussagen
des Berufungsklägers etliche Widersprüche zu entnehmen:
In seiner schriftlichen – nota bene vor seiner Festnahme
verfassten – Stellungnahme vom 6. August 2019 schilderte er die Situation so,
dass beide Geschädigten ihre Hand zum Rücken gegriffen hätten, als sie
auf ihn zugelaufen seien, woraufhin er die Waffe rausgenommen und zwei
Warnschüsse abgegeben habe. Hierauf sei C____ etwa in der Mitte der Strasse stehen
geblieben und habe weiterhin die Hand beim Rückenkreuz gehalten. B____ (sel.) hingegen
sei fluchend weiter auf ihn zugegangen, weshalb er ihm in die Beine geschossen
habe (Akten S. 262). Auch in seiner Einvernahme vom 6. September 2019 erwähnte
der Berufungskläger, dass beide Geschädigten «die Hand nach hinten» gemacht
hätten («so ein Waffengriff, als ob sie eine Waffe ziehen», Akten, S. 1966;
so wiederum auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 2187).
Vor Strafgericht erklärte der Berufungskläger, er habe dann gedacht, dass B____
(sel.) und C____ ihn hätten «schlagen» wollen (– und nicht etwa, dass er die
Hervornahme einer Waffe befürchtet habe). Daraufhin habe er zwei Warnschüsse
auf den Boden abgegeben. Trotz dieser Warnschüsse seien beide (und nicht
nur B____ [sel.]) trotzdem auf ihn zugegangen. Als B____ (sel.) neben
ihn gestanden und nicht (weg-)gegangen sei, habe er in Richtung dessen Unterbeine
geschossen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2187 ff.). An der
Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger lediglich an, dass beide
Geschädigten auf ihn zugelaufen seien und sie untereinander geredet hätten,
woraufhin er zwei Warnschüsse auf dem Boden abgegeben habe. Erst auf Nachfrage
hin behauptete er, dass B____ (sel.) (nicht aber C____) einen «Waffengriff
gemacht» habe, wobei dieser sich vorne (und nicht wie bislang
geschildert hinten) an den Hosenbund gegriffen habe (Protokoll, Akten
S. 2792 f.).
Trotz des zu berücksichtigenden Zeitablaufs wäre zu erwarten,
dass der Berufungskläger eine derart prägende Angriffssituation auch
dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall einigermassen konstant wiedergeben könnte,
wenn sie tatsächlich auf reellem Erlebten basieren würde. Die Tatsache, dass er
diese teils ungenau und in sich widersprüchlich schildert, deutet vielmehr
darauf hin, dass seine Aussagen nicht erlebnisbasiert sind und er
nachträglich – etwa mit dem behaupteten Waffengriff – auf typische
Alltagsvorstellungen hinsichtlich einer Putativnotwehrsituation zurückgreift.
2.1.2.3
Abgesehen davon sind die Aussagen des
Berufungsklägers auch logisch inkonsistent: Dass der – unbestrittenermassen
unbewaffnete – B____ (sel.) trotz der ihm entgegengehaltenen Pistole (weiter)
auf den Berufungskläger zugegangen wäre bzw. dass gar beide Geschädigte
ungeachtet seiner Warnschüsse weiterhin bedrohlich auf ihn zugekommen seien,
erscheint gänzlich lebensfremd. Genauso wenig nachvollziehbar ist, dass der
Berufungskläger in diesem Moment lediglich auf B____ (sel.) geschossen hätte,
wenn beide Geschädigten mit einem (vorgetäuschten) Waffengriff auf ihn
zugegangen wären, hätte C____ doch diesfalls – gemäss der vermeintlichen
Vorstellung des Berufungsklägers – jederzeit zur Waffe greifen und schiessen können.
Im Übrigen würde man sich kaum mit Warnschüssen bzw. zwei Schüssen in die Beine
des einen mutmasslichen Angreifers begnügen, wenn man tatsächlich einen unmittelbaren
bewaffneten Angriff von gleich zwei Angreifenden befürchten würde (vgl. die
berechtigte Frage, auf die der Berufungskläger keine plausible Antwort liefern
konnte: «Wieso haben Sie auf eine Zone […], die einen Gegner nicht
handlungsunfähig macht[,] gezielt und geschossen, wenn Sie doch Angst um ihr
Leben hatten und davon ausgingen, dass B____ gerade eine Waffe zieht?», Einvernahme
vom 6. September 2019, Akten S. 1269 f.; ebenso die vorinstanzliche Annahme:
«Wer ernsthaft mit einer Waffe angegriffen wird, macht den Gegner kampfunfähig
und schiesst nicht auf die Beine», angefochtenes Urteil, S. 25).
2.1.2.4
Gänzlich unvereinbar sind die Schilderungen
des Berufungsklägers schliesslich mit der von der Verteidigung in der
Berufungsbegründung aufgestellten These, wonach die ganze Schiesserei vom
Berufungskläger – gemeinsam mit C____ – inszeniert worden sei, um B____ (sel.)
Eindruck zu machen (hierzu sogleich, E. 2.1.3), wenngleich der
Berufungskläger auf Nachfrage hin nichts von diesem Vorbringen wissen wollte
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2795).
2.1.2.5
Insgesamt – und wiederum unter Verweis auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 24 ff.) – sind
die Aussagen des Berufungsklägers gesamthaft als äusserst unglaubhaft zu
werten, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Folglich bestehen
vorliegend weder Indizien für eine von den Geschädigten ausgehende
Angriffssituation, noch für die Annahme einer solchen seitens des
Berufungsklägers. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die
(unbewaffneten) Geschädigten vor der Schussabgabe durch den Berufungskläger einen
Waffengriff (sei es im Rücken oder vorne im Hosenbund) getätigt hätten.
2.1.3
In Bezug auf die weiter abgegebenen Schüsse
gegen C____, stellte der (frühere) Verteidiger des Berufungsklägers in seiner
Berufungsbegründung – welcher sich dessen aktuelle Verteidiger explizit
anschloss (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2772) – eine abenteuerliche
These auf, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die entsprechenden
Schussabgaben als Schauspiel für B____ (sel.) gedacht gewesen und diese Schüsse
folglich «bewusst» an C____ vorbeigegangen seien, damit B____ (sel.) hernach
nicht in Frage stelle, weshalb auf C____ keine Schüsse abgegeben worden seien (Akten
S. 2682 ff.). Es wäre dem Berufungskläger in der [...] ohne Weiteres möglich
gewesen, weitere Schüsse auf C____ abzugeben, was er offensichtlich nicht getan
habe. Selbst aber wenn man der seitens der Verteidigung vertretenen These,
wonach sich der Berufungskläger und C____ kannten und zusammen gehörten, nicht
folgen würde, so sei festzustellen, dass der Berufungskläger die Schüsse auf C____
eingestellt habe, nachdem für ihn erkennbar gewesen sei, dass dieser nur die
Flucht ergreife und selber wohl keine Schusswaffe dabei gehabt habe (Akten S.
2690).
2.1.3.1
Abgesehen davon, dass nicht einmal der
Berufungskläger selber Entsprechendes behauptet (vgl. zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 2795), basiert die Theorie der Verteidigung, mit welcher
eine Verbindung zwischen dem Berufungskläger und C____ insinuiert wird,
offenbar einzig auf den – diesbezüglich offensichtlich unzutreffenden – Zeugenaussagen
von E____, wonach dieser gesehen habe, dass der Berufungskläger vorausgerannt
und von C____ eingeholt worden sei (vgl. Einvernahme vom 23. Juni 2019, Akten
S. 1129). Es ist jedoch gerichtsnotorisch, dass es bei einer derart kurzen
Wahrnehmungsdauer und hektischen Wahrnehmungssituation zu Fehlern bei der
Aufnahme eines Ereignisses und damit zu unbeabsichtigten Falschaussagen kommen
kann. Zudem sind Menschen davon beeinflusst, was sie zu sehen erwarten (sog.
Erwartungseffekt; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer,
Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und
Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1418). E____ ging – nachdem er die Schüsse
gehört hatte – schlicht davon aus, es würde sich bei den beiden wegrennenden
Personen um die fluchtergreifende Täterschaft handeln (Einvernahme vom 23. Juni
2019, Akten S. 1129: «Wenn der andere nichts gemacht hätte, warum sollte
er dann wegrennen»). Nachdem aber keinerlei weitere Anhaltspunkte für eine
entsprechende Verbindung zwischen dem Berufungskläger und C____ bestehen und
die Verteidigung ihre Theorie mit dem von ihr zugleich behaupteten, unmittelbar
drohenden Angriff von C____ selbst widerlegt, gibt es vorliegend keinen Anlass
zur Annahme eines in dem Sinne inszenierten Tatablaufs.
2.1.3.2
Sodann sind auch den Aussagen des
Berufungsklägers zum Geschehensablauf nach den ersten vier Schüssen gegen B____
(sel.) etliche Widersprüche zu entnehmen:
Gemäss seiner vorverfassten Stellungnahme vom 6. August 2019 habe
C____ ihn wütend angeschaut und die ganze Zeit versucht «etwas bei seinem
Rückenkreuz rauszunehmen». Der Berufungskläger sei durch sein Herumfuchteln
unsicher geworden, habe auf seine Beine gezielt und sei dabei in seine Richtung
gelaufen. C____ habe ihn «während dem er Rückwärts in die Richtung [...] ging» weiterhin
angeschaut und die ganze Zeit versucht «etwas von seinem Rücken rauszunehmen»,
er habe am Schluss «beide Hände auf der Hosenhöhe beim Rückenkreuz» gehabt. Da er
sich sicher gewesen sei, dass C____ gleich die Waffe ziehen und ihn erschiessen
würde, habe der Berufungskläger ihm Angst machen wollen, indem er «in seine
Richtung, aber danebengeschossen habe». Er habe nicht versucht ihn zu treffen, ansonsten
er auch ihn – wie B____ (sel.) – hätte anschiessen können (Akten S. 1262).
Demgegenüber sagte der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 6.
September 2019 aus, er habe dabei zwar auf die Unterschenkel von C____ gezielt,
ihn aber nicht getroffen (Akten S. 1270). In seiner Einvernahme vom 9.
Januar 2020 zeigte der Berufungskläger die Bewegung von C____ indem er seine rechte
Hand nach hinten auf den Rücken führte; er habe mit dieser Bewegung
etwas aus seiner Tasche holen wollen (Akten S. 1391). Auf Nachfrage der
Verteidigung gab der Berufungskläger an, C____ habe sich umgedreht und bereits
wegrennen wollen, als er auf seine Beine geschossen habe (Akten S.
1395). Demgegenüber gab er vor Strafgericht an, C____ sei bereits Richtung [...]
(weggelaufen), wobei dessen Blick immer noch auf ihn (dem Berufungskläger)
gerichtet gewesen sei. Dann habe er noch 1 oder 2 Mal in Richtung seiner Beine
geschossen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2187). Auf Nachfrage bejahte
er, «ein Stück hinter C____ hergerannt» zu sein und «nochmals geschossen» zu
haben (Akten S. 2189). Auf die weitere Nachfrage, ob C____ mit dem Rücken zu
ihm gewandt gewesen sei, als er weglief, gab der Berufungskläger an, er sei «so
schräg» gewesen; er habe ihn angeschaut, währenddessen er die Hand nach
hinten gemacht habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2189). Der
Berufungskläger habe dann «in Richtung Beine gezielt[,] aber neben dran» (Akten
S. 2191). An der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger sodann an, C____
sei auf die andere Strassenseite gegangen, habe aber immer noch zu ihm
geschaut. Als er dann um die Ecke geflüchtet sei und in seine Tasche gegriffen
habe, habe er [der Berufungskläger] dann links und rechts von ihm geschossen.
Als er auf Nachfrage hin die Bewegung von C____ vorzeigen wollte, griff sich
der Berufungskläger – entgegen seinen bisherigen Angaben – von vorne mit
der rechten Hand in eine (vorgestellte) linke Seitentasche (Protokoll, Akten S.
2793.
f.). Wiederum im Gegensatz zu seinen früheren Angaben gab er auf explizite
Nachfrage schliesslich an, er habe auf C____ geschossen, «bevor er in die [...]
rein [lief]», als C____ noch gestanden sei. Es treffe gerade nicht zu,
dass er – als C____ am rennen war – in die [...] geschossen habe (Protokoll, Akten
S. 2795: «Sie sagen, dass ich – als er [C____] am rennen war – in die [...]
geschossen habe, das stimmt ja nicht). Dies, entgegen seinen (soeben
wiedergegebenen) früheren Schilderungen (insbesondere seiner expliziten Aussage
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung: «Er ist in die [...] gerannt. Ich
habe an der Ecke geschossen», Protokoll, Akten 2189) und seinen Ausführungen in
der Berufungsbegründung, wonach er auf ihn geschossen habe, als dieser vom Ort
des Geschehens weggerannt sei (Akten S. 2674, Rz. 13: «Daraufhin ist C____
vom Ort des Geschehens weggerannt und hat Herr A____ auch Schüsse auf Herrn C____
abgegeben […]».).
Damit widerspricht sich der Berufungskläger sowohl
hinsichtlich des geschilderten Verhaltens von C____ wie auch des eigenen. Wie
bereits oben ausgeführt, deutet sein Aussageverhalten darauf hin, dass der
Berufungskläger nachträglich – etwa mit dem wiederum behaupteten Waffengriff
bzw. Griff in die Seitentasche – auf typische Alltagsvorstellungen hinsichtlich
einer Putativnotwehrsituation zurückgreift, die nicht erlebnisbasiert sind.
2.1.3.3
Schliesslich ergeben seine Aussagen auch
inhaltlich keinen Sinn: Der Berufungskläger gab wiederholt an, C____ sei rückwärts
bzw. schräg am Weglaufen gewesen, als er auf ihn geschossen habe. Wäre es dem
Berufungskläger aber tatsächlich darum gegangen, C____ lediglich in die Flucht
zu treiben («Ich wollte ihn nicht treffen. Ich wollte, dass er einfach weggeht
von mir», erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2191), so hätte er ihm
nicht nachlaufen und hinterherschiessen müssen. Dass C____ – entgegen den
früheren Schilderungen des Berufungsklägers – noch gestanden sei und die Flucht
noch nicht ergriffen habe, als er auf ihn geschossen habe (so die zuletzt
behauptete Version des Berufungsklägers, zweitinstanzliches Protokoll, Akten
S. 2795), steht nicht nur im Widerspruch zu seinen bisherigen,
diesbezüglich grösstenteils konstanten Schilderungen (vgl. soeben E. 2.1.3.2),
sondern wird auch durch die objektive Beweislage widerlegt, die einen
Standortwechsel des Schützen belegt (es kann insoweit auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Schütze jedenfalls
vorgängig zur sechsten Schussabgabe zwingend einen Standortwechsel
vollzogen haben musste, angefochtenes Urteil, Akten S. 15 f.).
2.1.3.4
Im Ergebnis – und wiederum unter Verweis auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 25 f.) –
sind die Aussagen des Berufungsklägers gesamthaft als äusserst unglaubhaft zu
werten, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch in Bezug auf diesen Geschehensablauf
Dispositiv
bestehen demnach keinerlei Indizien für eine von C____ ausgehende Gefahr bzw.
für die Annahme einer solchen seitens des Berufungsklägers. Insbesondere
bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der fliehende C____ auf der Flucht
zurückgeschaut hätte (geschweige denn rückwärtsgelaufen wäre) und er hierbei
eine Hand (oder beide Hände) auf der Hosenhöhe beim Rückenkreuz gehalten bzw.
er mit seiner rechten Hand nach hinten (oder von vorne) etwas aus seiner Seitentasche
zu holen versucht hätte.
2.1.3.5 Im Übrigen ist den vorinstanzlichen Erwägungen
zu den konkreten Umständen der beiden letzten Schussabgaben vollumfänglich zu folgen:
Entgegen dem Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach von drei
weiteren Schüssen gegen C____ auszugehen sei (Berufungsbegründung, Akten S.
2541), ist angesichts der inkonsistenten Aussagen sämtlicher Beteiligter in
dubio pro reo auf die objektiven Befunde der Spurensicherung abzustellen,
welche sechs verfeuerte Munitionshülsen zu Tage förderte und damit insgesamt
sechs Schüsse bzw. vier Schüsse gegen B____ (sel.) und zwei Schüsse gegen C____
belegt (siehe hierzu angefochtenes Urteil, S. 16 f.).
Zudem ist aufgrund der Aussagen insbesondere von B____ (sel.)
aber auch von C____ sowie des ihre Angaben stützenden Spurenbildes als erstellt
zu betrachten, dass der Berufungskläger – entsprechend dem Anklagevorwurf – über
die Haube eines Auto hinweg aus einer Distanz von mehreren Metern einen ersten
gezielten Schuss auf den in geduckter Körperhaltung in Richtung [...] rennenden
C____ abgefeuert hat, ehe er noch einmal von hinten in die Strassenschlucht der
[...] in Richtung des flüchtenden C____ geschlossen hat (siehe hierzu die
zutreffenden und detaillierten Ausführungen der Vorinstanz, angefochtenes
Urteil, S. 19 ff., auf welche gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich
zu verweisen ist).
2.1.4 Zusammenfassend bleibt es beim Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Damit steht fest, dass der
Berufungskläger bei bereits vorbestehenden Feindseligkeiten, und nachdem eine
von ihm gesuchte tätliche Auseinandersetzung vor dem Club [...] zu seinen
Lasten durch den Polizeieinsatz beendet worden war, unter anderem wohl aus
verletztem Ehrgefühl und Stolz sich eigens zur Demonstration seiner
Machtposition eine Schusswaffe beschafft und die Konfrontation mit den beiden
Opfern geplant gesucht hat (vgl. dieselbe Schlussfolgerung im angefochtenen
Urteil, S. 26). Erstellt ist weiter, dass es bei ihrer Begegnung zum geplanten
Waffeneinsatz gegen B____ (sel.) und C____ gekommen ist, ohne dass der
Berufungskläger von einem unmittelbaren Angriff ihrerseits ausgegangen wäre,
geschweige denn, dass ein solch unmittelbarer Angriff von Seiten der
Geschädigten tatsächlich gedroht hätte.
2.2 Strittig sodann ist, wie das Verhalten des
Berufungsklägers rechtlich zu qualifizieren ist.
2.2.1 Die Vorinstanz hat die Schüsse gegen B____ (sel.)
und dessen daraus resultierende Beinverletzungen als schwere Körperverletzung
qualifiziert. Der Berufungskläger hält dem entgegen, diese zwei
Schussverletzungen seien einzig als einfache Körperverletzungen zu betrachten.
Es gäbe keinerlei objektive Umstände, die belegen würden, dass der Geschädigte
seiner Tätigkeit als Kranführer aufgrund der erlittenen Verletzungen
tatsächlich nicht mehr hätte nachgehen können. Eine dauerhafte Schädigung im
Sinne von Art. 122 StGB sei somit in objektiver Hinsicht nicht gegeben
(Berufungsbegründung, Akten S. 2684). Zudem läge eine Notwehrlage bzw.
zumindest ein Notwehrexzess vor, denn in subjektiver Hinsicht habe der
Berufungskläger absolut nachvollziehbar in Notwehr gehandelt
(zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2773).
2.2.1.1 Den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung
im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt, wer einen Menschen lebensgefährlich
verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied
eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar
macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank
macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer
eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen
Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Ein wichtiges Organ oder Glied
ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB unbrauchbar, wenn
es in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BGE 129 IV 1 E.
3.2). Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB gelten vor allem
die Extremitäten, Arme und Beine sowie Hände und Füsse, aber auch etwa
Handgelenke (BGer 6B_115/2018 und 6B_116/2018 vom 20. April 2018 E. 4.3). Als
andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen
Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommen
Beeinträchtigungen infrage, die mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB erwähnten in
ihrer Schwere vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, bei einem mehrmonatigen
Spitalaufenthalt (BGE 124 IV 53 E. 2). Sodann kann eine Kombination
verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere
Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung
im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen (BGer
6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2, 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E.
4.1.2, 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2). Anders als Art. 122 Abs.
2 StGB, der unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss
im Rahmen der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB weder die
Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invalidität dauernd sein, sondern es können
mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung
darstellen, in ihrer Summierung eine solche sein (BGer 6B_1404/2020 vom
17. Januar 2022 E. 2.2.1, 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2).
2.2.1.2 Bei B____ (sel.) wurden Schusswunden in Form
von Durchschüssen an beiden Unterschenkeln festgestellt, deren zufolge er einen
Trümmer-/Splitterbruch im linken Unterschenkel mit traumatischer Läsion des
Nervus peroneus superficialis sowie eine Weichteilverletzung am rechten Unterschenkel
mit faszikulär partiellem Schaden des Nervus suralis erlitt. Hingegen wurden
keine grösseren Blutgefässe verletzt, weshalb für B____ (sel.) keine
unmittelbare Lebensgefahr bestand. In der gutachterlichen Stellungnahme zur
Verletzungsschwere wird jedoch darauf angemerkt, dass bei einer anderen Einschussstelle
bzw. einem anderen Verlauf der Flugbahn oder der Gewebedurchdringung B____ (sel.)
auch lebensgefährlich hätte verletzt werden können, wobei die Schussbahn eines
Geschosses durch den Schützen, insbesondere im Rahmen eines dynamischen
Geschehens, nur bedingt abgeschätzt werden könne. Zudem bestand aufgrund der
Schussverletzungen und der damit einhergehenden möglichen Verunreinigung auch
die Gefahr einer Wundinfektion (Rechtsmedizinisches Gutachten vom 29. August
2019, Akten S. 1665 f.).
Zum Krankheitsverlauf bis zur erstinstanzlichen
Verhandlung kann auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz im
angefochtenen Urteil (S. 26 f.) verwiesen werden. Der Knochenbruch musste
operativ versorgt werden und hatte einen 10-tägigen Krankenhausaufenthalt zur
Folge. B____ (sel.) litt hiernach unter irreversiblen Krämpfe beim Gehen und
Gefühlsstörungen an beiden Unterschenkel. Zudem litt er seit diesem Ereignis an
einer posttraumatischen Belastungsstörung, die zu einer entsprechenden
psychologischen Betreuung führte (vgl. Berufungsbegründung vom 2. Juni
2021, Akten S. 2552; Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 26. August 2020,
Akten S. 2555; Kurzbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom
26. August 2020). Gemäss dem zuletzt eingereichten ambulanten Verlaufsbericht
der [...] vom 20. Juli 2020 konnte zwar eine Verbesserung der Kraft
festgestellt werden, doch blieben die Sensibilitätsstörungen unverändert.
Angesichts der ungenügenden Kontrolle der neuropathischen Schmerzen war die Fähigkeit
zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben
(Beilagen zur Berufungsbegründung, Akten S. 2556 f.). So war B____ als
Kranführer denn auch bis zu seinem unerwarteten Tod am 8. Juni 2021 zu 100%
arbeitsunfähig.
2.2.1.3 Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung ist
vorliegend schon angesichts der – seitens der Verteidigung zu Unrecht
bestrittenen – irreversiblen Schäden an beiden Unterschenkeln und der erheblichen
Einschränkung der Funktionsfähigkeit beider Beine, insbesondere der bleibenden
Geh- und Gefühlsstörungen an beiden Unterschenkeln, eine schwere
Körperverletzung nach Art. 122. Abs. 2 StGB zu bejahen. Dabei kann in Bezug auf
die Kontrolle der neuropathischen Schmerzen offen bleiben, ob B____ (sel.) bleibend
arbeitsunfähig geblieben wäre. Angesichts dessen, dass der Geschädigte zufolge
der oben geschilderten Beeintr.htigungen, insbesondere der bewegungs- und
belastungsabhängigen Schmerzen sowie des teils kompletten Sensibilitätsverlustes
in den Beinen, bis zu seinem Ableben jedenfalls während zwei Jahren
arbeitsunfähig gewesen war und namentlich auch mit Blick auf die langwierige
Rekonvaleszenz sowie die aus dem traumatischen Ereignis resultierenden
psychischen Beeinträchtigungen rechtfertigt sich die Qualifikation der schweren
Körperverletzung überdies gestützt auf die Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3
StGB.
2.2.1.4 Dass die Schüsse in die Unterschenkel von B____
(sel.) direktvorsätzlich erfolgt sind, anerkennt der Berufungskläger sodann
selbst (Berufungsbegründung, Akten S. 2684). Entgegen der Ansicht der
Verteidigung muss vorliegend weder eine rechtfertigende Notwehr noch ein
allfälliger Notwehrexzess geprüft werden, zumal es gemäss obigem Beweisergebnis
der Berufungskläger war, der diese Begegnung herbeiführte, und das bedrohliche
Verhalten ausschliesslich von ihm ausging (siehe oben, E. 2.1.2.5). Abgesehen
davon, dass damit schon gar keine Notwehrsituation gegeben war, lag auf Seiten
des Berufungsklägers auch zu keinem Zeitpunkt ein Verteidigungswille vor.
2.2.1.5 Im
Ergebnis ergeht somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ein
Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB.
2.2.2 Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe
mit den beiden Schüssen aus nächster Nähe auf den Boden vor B____ (sel.) und C____
ausserdem den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB
mehrfach erfüllt. Dagegen wendet der Berufungskläger ein, es sei für keine der
anwesenden Personen eine erhebliche Lebensgefahr erkennbar gewesen. Abpraller
könnten in geschlossenen Räumen eine entsprechende Gefahr darstellen, nicht
jedoch im offenen Raum. Eine Tatrekonstruktion hätte erkennen lassen, dass zu
keinem Zeitpunkt damit gerechnet werden musste, dass irgendein abgeprallter
Schuss eine der beiden erwähnten Personen hätte treffen können. Dies sei rein
theoretischer Natur, währendem Art. 129 StGB eine konkrete und
unmittelbare Lebensgefahr verlange (Berufungsbegründung, Akten S. 2683).
2.2.2.1 In objektiver Hinsicht erfordert der
Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine
solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der
Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwog,
durch die beiden Schussabgaben habe die konkrete und unmittelbare Gefahr
bestanden, dass die sich im Schussfeld befindlichen Opfer durch nicht
berechenbare Abpraller vom Boden bei allfälliger Zersplitterung
lebensgefährlich getroffen würden. Der Berufungskläger habe letztlich keinerlei
Kontrolle über die möglichen Schussbahnen gehabt. Auf diese überzeugenden und
zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO,
angefochtenes Urteil, S. 27).
2.2.2.2 Die Rechtsprechung bejaht im Zusammenhang mit
dem Einsatz von Schutzwaffen eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art.
129 StGB bereits bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und
entsicherten Pistole aus kürzester Distanz, dies unabhängig davon, ob der Täter
den Finger am Abzug hat oder nicht. Richtet der Täter eine schussbereite Waffe
auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen des
Täters – etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers,
Intervention Dritter oder wegen eines Defekts der Waffe – jederzeit ungewollt
ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen
Schuss getötet werden kann, so dass eine unmittelbare Lebensgefahr für den
Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (BGer 6B_665/2022
vom 14. September 2022, 6B_946/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, 6B_317/2012
vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.; Urteil des Obergerichts des Kanton Zürichs
SB190118 vom 15. August 2019 E. 2.4). Folglich hätte eine unmittelbare Lebensgefahr
vorliegend sogar dann bejaht werden können, wenn der Berufungskläger «nur»
seine – entsicherte – Waffe gegen C____ und B____ (sel.) gerichtet hätte, ohne
dass er anschliessend die beiden Warnschüsse abgegeben hätte.
2.2.2.3 Dies muss demnach umso mehr gelten, wenn es –
wie vorliegend – zu einer gewollten Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von zwei
Personen gekommen ist. Der Berufungskläger konnte, wie von der Vorinstanz
richtig erwogen, weder die Beschaffenheit der Aufprallstelle noch die Handlungen
und Bewegungen der Geschädigten voraussehen bzw. kontrollieren oder zuverlässig
einschätzen. Selbst wenn sich im Rahmen einer Tatrekonstruktion durch eine
Analyse von Schusswinkeln, physikalischer Beschaffenheit der Aufprallstelle und
der Analyse, wie sich die Projektile exakt in welche Einzelteile aufgespaltet
haben und in welcher Richtung diese Teile abgeprallt sind, die logische
Erkenntnis ergeben hätte, dass im vorliegenden Fall keine tödliche
Verletzung gedroht hätte, etwa weil die Projektilteile zufällig nicht in
Richtung der beiden Geschädigten abgeprallt wären, lagen diese aleatorischen
Umstände jedenfalls ausserhalb der Einflussmöglichkeit des Berufungsklägers.
Bemerkenswerterweise bejahte dieser – entgegen der Ansicht der Verteidigung –
anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Januar 2020 selber die Gefahr von
tödlichen Verletzungen aufgrund von Abprallern auf offener Strasse («Ja, es
hätte jemand von einem Projektilteil getroffen werden können. Gott sei Dank ist
nichts passiert», Akten S. 1393).
2.2.2.4 Aus dem soeben Ausgeführten erhellt, dass
beide Schussabgaben in unmittelbarer Nähe von B____ (sel.) und C____ unter den
objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB zu subsumieren sind. Im Übrigen
bestreitet der Berufungskläger nicht explizit, die Tat vorsätzlich und
skrupellos begangen zu haben. Es kann insoweit wiederum auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes
Urteil, S. 27). Insbesondere liegt auch hier keine Notwehr bzw. kein
Notwehrexzess vor (hierzu bereits oben, E. 2.1.2.5 und 2.2.1.4).
2.2.2.5 Im Ergebnis ist der Berufungskläger der
mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zum Nachteil von B____ (sel.)
und C____ schuldig zu sprechen.
2.2.3 Was die weiteren Schüsse gegen C____ angeht,
beantragt die Staatsanwaltschaft – wie bereits in der Anklageschrift – einen
Schuldspruch wegen versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB. Demgegenüber erwog die Vorinstanz, das Handeln des Berufungsklägers
trage keine Züge einer Elimination. Dieser habe weder kaltblütig, noch
besonders brutal gehandelt, weshalb die Gegebenheiten eine Qualifikation der
Tat als besonders skrupellos nicht zuliessen. Sie qualifizierte die Schüsse
gegen C____ folglich als versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2.2.3.1 Insofern der Berufungskläger in seiner
Berufungsbegründung einen Tötungsvorsatz zum Nachteil von C____ bestreitet, ist
er damit nicht zu hören, zumal der von ihm dargestellte Sachverhalt, wonach die
Schüsse von vornherein an diesen vorbeigezielt abgegeben worden seien,
verworfen wurde (hierzu oben, E. 2.1.3). Mit der
Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass für die Annahme eines direkten
Tötungsvorsatzes nicht genügend Indizien vorliegen, weshalb zugunsten des
Berufungsklägers davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger
eventualvorsätzlich gehandelt hat. Es kann auf die – seitens der
Staatsanwaltschaft insoweit unangefochten gebliebenen – Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes Urteil, S. 28
f.). Klar ist, dass der Berufungskläger bei der Schussabgabe gegen den
fliehenden C____ nicht genau wissen konnte, wo er das Opfer treffen würde,
wobei es auf der Hand liegt, dass er einen Treffer mit tödlichen Folgen in Kauf
nahm.
2.2.3.2 Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als
Mord zu qualifizieren, wenn der Täter «besonders skrupellos» handelt,
namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung
besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).
In der Lehre ist umstritten, ob Eventualvorsatz – seiner
geringeren Vorwerfbarkeit wegen – überhaupt eine Mordqualifikation zulässt
(diese Frage eindeutig verneinend etwa Trechsel/Geth,
in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 112 N 3; a.
A. Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen
Individualinteressen, 8. Auflage, 2022, § 1 N 19), nach ständiger – und zuletzt
im Urteil 6B_1073/2022 vom 11. November 2022 E. 3.3 bestätigter –
bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt für die Annahme eines Mordversuchs
aber auch eventualvorsätzliches Handeln des Täters (BGE 112 IV 65 E. 3b; BGer
6B_832/2015 vom 25. Januar 2015 E. 1.3.1, 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014
E. 3.1). Die gegenteilige Auffassung vermenge die Fragen der Absicht oder
des Handlungsziels beim direkten Vorsatz und des Verwirklichungswillens beim
Eventualvorsatz mit Fragen der Skrupellosigkeit (BGer 6B_232/2012 vom 8. März
2013 E. 1.4.2). Mord unterscheidet sich von der vorsätzlichen Tötung durch die
besondere Skrupellosigkeit (BGE 127 IV 13 E. 1a). Diese muss aus der Tat bzw.
den Tatumständen hervorgehen und sie als besonders abstossend erscheinen lassen
(BGE 127 IV 13 E. 1a; 118 IV 122 E. 2b). Dass der Täter den Tod des Opfers
«nur» in Kauf nimmt, schliesst mithin nicht aus, dass die hinter der Tötung
bzw. dem Tötungsversuch stehenden Beweggründe und der Zweck der Tat einer
besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens entspringen und besonders
verwerflich sein können.
Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn
fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel
"besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende
Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und
Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren
massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang
zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht
losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck
einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den
skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale
Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das
Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders
verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn
dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt
werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in
erster Linie die Merkmale der Tat selbst. Vorleben und Verhalten nach der Tat
sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur
Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine
Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders
belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch
erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je
einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses
Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise
fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa,
wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; vgl. BGer 6B_1073/2022 vom 11.
November 2022 E. 3.5.3, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.3, 6B_1052/2020
vom 19. Juli 2021 E. 2.1.1, 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021 E. 3.3, je mit
Hinweisen).
2.2.3.3 Der Umstand, dass das Handeln des
Berufungsklägers «keine Züge einer Elimination» hatte (angefochtenes Urteil, S.
29 f.), kann für die Frage, ob es als Versuch einer eventualvorsätzlichen
Tötung oder eines eventualvorsätzlichen Mords zu qualifizieren ist, nicht
entscheidend sein, schliesst die Annahme eines Eventualvorsatzes doch in jedem
Fall ein reines Eliminationsvorhaben aus. Fraglich ist dagegen, ob das Handeln
des Berufungsklägers dennoch von einer besonderen Skrupellosigkeit
zeugt.
In Bezug auf den Beweggrund der Tat bleibt vieles unklar.
Wohl mag der Tatentschluss des Berufungsklägers auf das vor dem [...] Vorgefallene
zurückzuführen sein, da er die gegen ihn gerichtete polizeiliche Intervention
möglicherweise als Demütigung empfunden hatte und er unverrichteter Dinge in
polizeilichen Gewahrsam genommen worden war. Vermutungsweise beabsichtigte der
Berufungskläger hiernach, den damals involvierten B____ (sel.) und C____ eine
Abrechnung zu verpassen. Die weiteren Hintergründe der Tat bleiben aber unklar.
Dass der Berufungskläger bei der Auseinandersetzung vor dem [...] am 10. Juni
2019 nur seinem Bekannten F____ einen Freundschaftsdienst habe erweisen wollen
und er hierzu lediglich mit C____ (und B____ [sel.]) habe reden wollen,
obgleich er diese zuvor nicht gekannt habe (so seine nochmalige Erklärung
anlässlich der Berufungsverhandlung, Protokoll, Akten S. 2791), ist schon aufgrund
der objektiven Beweislage widerlegt (so ist etwa erwiesen, dass der
Berufungskläger schon zuvor, mindestens seit dem 17. Mai 2019, die
Konfrontation mit den Beiden gesucht und diese etliche Mal kontaktiert hatte
[siehe hierzu angefochtenes Urteil, S. 13] sowie dass er in der fraglichen
Nacht «zum Reden» ein Messer mitgeführt und dieses dann auch eingesetzt hatte
[vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2794 f.]) und ohnehin nicht
nachvollziehbar, ist doch nicht ersichtlich, weshalb F____ nicht selber mit C____
(und B____ [sel.]) hätte reden können und es hierzu der Unterstützung bzw. des
alleinigen Handelns des Berufungsklägers bedurft hätte (vgl. zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 2794). Es liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass sich
schon diese gewissermassen vorverlagerte Auseinandersetzung in einem
subkulturellen Umfeld abgespielt haben könnte. Was letztlich die Motivation des
Berufungsklägers dafür war, die Geschädigten mit einer schussbereiten Waffe aufzusuchen
und diese sodann auch wiederholt einzusetzen, ist jedenfalls nicht mit letzter
Sicherheit eruierbar. Dass dies einzig aus verletztem Stolz und einem gewissen
Rachebedürfnis nach der Auseinandersetzung vor dem [...] geschah, erscheint
zwar zu einem gewissen Grad plausibel, bleibt aber letztlich spekulativ. Dennoch
zeugt das Handeln des Berufungsklägers jedenfalls von einer Machtdemonstration:
Selbst wenn der Berufungskläger alleine – und nicht etwa in Begleitung einer
Gruppierung – vorging (so der Einwand der Verteidigung, Plädoyer Akten
S. 2774), und er damit in quantitativer Hinsicht keine Macht
demonstriert wollte, beabsichtigte er dies angesichts der mitgeführten,
schussbereiten Pistole jedenfalls in qualitativer Hinsicht. Demgegenüber
spricht die konkrete Ausführung der Tat, nämlich dass er zunächst zwei
Warnschüsse und hiernach «lediglich» B____ (sel.) in die Unterbeine schoss, gegen
eine beabsichtigte kaltblütige Abrechnung, wobei das Hinterherschiessen auf eine
flüchtende Person umgekehrt ein Qualifkationsmerkmal für die Annahme eines
versuchten Mords darstellen kann. Nicht gefolgt werden kann der
Staatsanwaltschaft hingegen, wenn sie annimmt, es habe sich bei den Schüssen
gegen C____ um eine «[e]igentliche Hetzjagd]» gehandelt, ist dabei doch
«lediglich» von zwei – und nicht von sieben – Schüssen auszugehen (vgl.
zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2770) und kann – trotz des angenommen
Standortwechsels des Schützen – nicht von einer eigentlichen Verfolgung durch
den Täter die Rede sein.
Insgesamt hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass der
zweifache Schusswaffeneinsatz für sich allein weder von einer besonderen
Kaltblütigkeit noch von einer besonderen Brutalität zeugt. Da auch die nicht
abschliessend geklärte und damit letztlich unklar gebliebene Motivlage des
Berufungsklägers nicht auf ein besonders skrupelloses Handeln schliessen lässt,
ist das Verhalten des Berufungsklägers unter Würdigung der gesamten Umstände vorliegend
als versuchte Tötung und nicht als (versuchter) Mord zu qualifizieren. Dabei
sind die für eine Mordqualifikation sprechenden Elemente der Tat – wenngleich
sie in deren Gesamtheit nicht für die Subsumption der Tat unter Art. 112
StGB ausreichen – im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich des dem
Berufungskläger vorgeworfenen Verschuldens erschwerend zu berücksichtigen.
2.2.3.4 Entgegen der Ansicht der Verteidigung muss aufgrund
des als erstellt angenommenen Sachverhalts vorliegend weder eine
rechtfertigende Notwehr noch ein allfälliger Notwehrexzess geprüft werden. Es
kann auf das oben unter E. 2.1.3.4 Ausgeführte verwiesen werden.
2.2.3.5 Der vorinstanzlichen Einschätzung folgend ist
der Berufungskläger im Ergebnis der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art.
111 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.
2.2.4 Strittig ist schliesslich, ob das Abfeuern von
sechs Schüssen im Bereich [...] als mehrfache Gefährdung des Lebens zum
Nachteil einer Vielzahl von Personen zu qualifizieren ist.
2.2.4.1 Die Vorinstanz erwog, die Anklageschrift werde
in diesem Punkt ihrer aus dem Anklageprinzip abzuleitenden Umgrenzungs- und
Informationsfunktion nicht gerecht (vgl. Art. 9 und 325 StPO; Art. 29
Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Damit sich der Berufungskläger wirksam
gegen die Vorwürfe hätte zur Wehr setzen können, wäre eine Umschreibung der
Identität der Opfer sowie der genauen Tatumstände, wie insbesondere etwa der
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Schussabgabe, unentbehrlich gewesen. Auch
anlässlich der Hauptverhandlung habe in den Befragungen keine Drittperson
greifbar gemacht werden können, welche durch die Schussabgaben konkret
gefährdet worden wäre und der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eröffnet
hätte, ihre Anklageschrift dahingehend zu präzisieren. Zudem habe es dem
Berufungskläger bezüglich der unbeteiligten Passanten am direkten
Gefährdungsvorsatz gefehlt. Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft ein, die
Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung des Anklageprinzips angenommen und
das Vorliegen eines direkten Gefährdungsvorsatzes verneint (Berufungserklärung,
Akten S. 2453). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine tatsächlich
konkrete unmittelbare Lebensgefahr für Dritte im vorliegenden Zusammenhang
nicht bestanden habe (Berufungsbegründung, Akten S. 2689).
2.2.4.2 Während der Tatbestand von Art. 129 StGB in objektiver
Hinsicht den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr erfordert
(vgl. hierzu bereits oben E. 2.2.2.1), muss in subjektiver Hinsicht ein
direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr bestehen.
Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Da bei sicherem Wissen um
den Eintritt der tödlichen Verletzung Tötungsvorsatz vorliegt, sodass die Art.
111 ff. StGB greifen, kommt eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB nur in
Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf
vertraut, die Gefahr (der Todeseintritt) werde sich (im Gegensatz zu jener der
Lebensgefahr) nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteile 6B_196/2021 vom
25. April 2022 E. 2.4.2; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ.,
in: BGE 136 IV 76). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln.
2.2.4.3 In seinem jüngsten Urteil (6B_665/2022 vom 14.
September 2022 E. 7.4) hob das Bundesgericht die vorinstanzliche Verurteilung
wegen Gefährdung des Lebens mit der Begründung auf, es sei zwar erstellt, dass
eine Person neben dem Fenster gewesen sei, als der Schuss des Täters dieses
durchgeschlagen haben; da der Täter die Lebensgefahr aber mit direktem Vorsatz
herbeigeführt haben müsse, hätte die Täterschaft wissen müssen, dass sich die
fragliche Person bei der Schussabgabe dort befunden habe, was nicht erstellt
sei.
Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklage von der
Gefährdung einer Vielzahl von Menschen aus, die sich auf den Verkehrsflächen
der zu dieser Zeit noch belebten Quartierstrassen [...] bewegt hätten: von
Anwohnern in den mit Fenstern versehenen Erdgeschosswohnungen besagter
Strassen, vor allem im Bereich der [...], von Gästen, die in den nahe gelegenen
Restaurants [...] verkehrt seien, aber auch weiteren Menschen, welche sich im
letztendlich kilometerweit reichenden Schusskanal der abgefeuerten Kugeln befunden
hätten.
Angesichts der jüngst verschärften bundesgerichtlichen Rechtsprechung
und übertragen auf unseren Fall müsste dagegen erstellt sein, dass sich konkret
Drittpersonen im Bereich der möglichen Schuss- und Abprallerbahnen befunden
hatten und dies für den Berufungskläger auch erkennbar gewesen ist, was dieser
jedenfalls bestreitet («Wie gesagt, es war kein Mensch auf der Strasse. Es
meldete sich auch keine Person und sagte, dass sie fast getroffen worden sei»,
«Als ich schoss war sonst niemand da», Einvernahme vom 9. Januar 2020, Akten S.
1392 f.). Auch sonst liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, – und sind
solche auch in der Anklageschrift nicht geschildert –, dass tatsächlich
Personen im Schussbereich anwesend waren und dies auch für den Berufungskläger
erkennbar war. Immerhin sagte der Zeuge G____ insoweit entlastend aus, die
Strasse sei zum Tatzeitpunkt «eher ausgestorben» gewesen (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 2215). Auch wurde – soweit ersichtlich – nicht näher
abgeklärt, ob in den fraglichen EG-Wohnungen und in den zur Strasse
ausgerichteten Zimmern tatsächlich jemand zu Hause war.
Obgleich der Argumentation der Staatsanwaltschaft insoweit
gefolgt werden kann, dass die Abgabe von sechs Schüssen «in einem derart dicht
bewohnten und frequentierten Wohngebiet, Strassenzügen mit regem Verkehr aller
Gattung, nahtlos Wohnliegenschaften und diversen Restaurants» tatsächlich ein
grundsätzliches «Risiko eines lebensgefährlichen Treffers durch Direkttreffer,
Abpraller, Querschläger oder Teilen von Munition» schafft (vgl.
Berufungsbegründung, Akten S. 2545 f.), hat mit Blick auf die strenge
bundesgerichtliche Rechtsprechung mangels konkret nachgewiesener und
wissentlicher Gefährdung einer weiteren Person in diesem Punkt – der Vorinstanz
folgend – ein Freispruch zu ergehen.
2.2.4.4 Der Berufungskläger ist daher von der Anklage
der mehrfachen Gefährdung des Lebens zum Nachteil einer Vielzahl von Personen
freizusprechen.
3. Strafzumessung
Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüche – und in Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils
– wird der Berufungskläger in zweiter Instanz der versuchten vorsätzlichen
Tötung, der schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens,
der Drohung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig
gesprochen. Die Vorinstanz erachtete hierfür eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren
als angemessen. Insoweit der Berufungskläger eine Reduktion dieser Strafe
aufgrund der beantragten Freisprüche verlangt bzw. insoweit die
Staatsanwaltschaft eine Erhöhung dieser Strafe aufgrund der beantragten
Mordqualifikation und der zusätzlich verlangten Verurteilung wegen Gefährdung
des Lebens zum Nachteil einer Vielzahl von Menschen begründet, ist darauf mit
Blick auf vorgenannte Erwägungen und angesichts der bestätigten Schuldsprüche
nicht weiter einzugehen.
3.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/M. Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47
StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
3.2
3.2.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
(abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar
2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
3.2.2 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020
vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34
StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn
der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten
bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach
dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,
wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
3.2.3 Vorliegend
sehen Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 3 StGB in Bezug auf die
versuchte vorsätzliche Tötung und die schwere Körperverletzung als Sanktion
einzig eine Freiheitsstrafe vor, womit das Aussprechen einer Geldstrafe diesbezüglich
nicht möglich ist. Da die übrigen Delikte in einem engen sachlichen und
zeitlichen Konnex zu diesen beiden Straftatbeständen stehen, rechtfertigt es
sich, für diese Delikte ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Es kann
insoweit auf die – im Übrigen unangefochten gebliebenen – Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 31; vgl. hierzu auch BGer
6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Selbst
der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungsbegründung das Aussprechen einer
Freiheitsstrafe für das wiederholte Vergehen gegen das Waffengesetz und
die Drohung (Akten S. 2686). Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe
als gleichartige Strafe auszufällen.
3.3
3.3.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der
Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, der eine
Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren vorsieht, wobei die Mindeststrafe –
entgegen dem dahingehenden Einwand der Staatsanwaltschaft (zweitinstanzliches
Plädoyer, Akten S. 2771) – aufgrund der unvollendeten Tat nicht bindend ist (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27).
Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgend (zweitinstanzliches
Plädoyer, Akten S. 2771), und wie bereits in E. 2.2.3.3 erwähnt, sind die für
die Mordqualifikation sprechenden Umstände in Bezug auf die objektive
Tatschwere erschwerend zu berücksichtigen. Dabei lässt insbesondere die
Tatsache, dass der Berufungskläger nicht nur einmal, sondern gleich zweimal von
hinten auf das fliehende und damit wehrlose Opfer geschossen hat, das
Tatverhalten als äusserst verwerflich erscheinen. Zudem wiegt sich zusätzlich
erschwerend aus, dass der Schusswaffeneinsatz auf offener Strasse in einem
Wohnquartier mit Restaurants – ohne jegliche Hemmungen – erfolgte, und dies zu
einer Tatzeit (gegen 23 Uhr), zu welcher Passanten jedenfalls nicht
auszuschliessen waren, was zu einer Senkung des Sicherheitsempfindens im
Quartier führen musste. Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers in
objektiver Hinsicht erheblich und ist im mittleren Bereich des Strafrahmens
anzusiedeln, womit sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung –
die Festsetzung einer schuldangemessenen (Erfolgs-)Strafe von 9 Jahren
Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.
In subjektiver Hinsicht wiegt ebenso schwer, dass der Berufungskläger –
jedenfalls teilweise – aus Rache und zwecks einer krass egoistischen
Machtdemonstration gehandelt hat. Verschuldensmindernd ist jedoch zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger die Tat nicht mit direktem Vorsatz,
sondern bloss mit Eventualvorsatz begangen hat, er die Tötung des Opfers also
nicht anstrebte, sondern diese bloss in Kauf nahm. Insgesamt rechtfertigt es
sich, die (Erfolgs-)Strafe um ein Jahr auf 8 Jahre zu reduzieren.
Zu
berücksichtigen gilt es weiter, dass es vorliegend beim Versuchsstadium
geblieben ist und das Opfer schliesslich keine Verletzung davon getragen hat,
wobei das Ausbleiben des Taterfolges trotz der bereits vollzogenen Tathandlung zufällig
erscheint und somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass
es beim Versuch einer vorsätzlichen Tötung geblieben ist, in Anwendung von Art.
22 Abs. 1 StGB mit einer Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen, womit
eine Einsatzstrafe von 6 Jahren festzusetzen wäre.
3.3.2 Die mehrfache Gefährdung des Lebens wird
gemäss Art. 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Wie von der
Vorinstanz richtig erwogen fällt hier in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass
der Berufungskläger gleich zwei Schüsse abgefeuert und es nur Glück und Zufall
geschuldet ist, dass die Opfer nicht zu Schaden gekommen sind. Ebenso zu
berücksichtigen ist wiederum die Tatsache, dass sich die Tat im öffentlichen
Raum abgespielt und sie damit das Sicherheitsgefühl der Quartierbewohner
beeinträchtigt hat. Dass dabei zwei Personen gefährdet wurden, muss
zudem zu einer Erhöhung der Strafe führen. Die Festlegung der Einsatzstrafe für
das Tatverschulden ist anhand eines Vergleichs zu theoretisch möglichen anderen
Tatvarianten anzustellen. Hält man sich dies vor Augen, muss das Verschulden
vorliegend insgesamt dennoch als noch leicht taxiert werden, zumal es
zahlreiche andere vorstellbare Tathandlungen, bei welchen die Gefährdung viel
schwerwiegender ist und die häufig sogar zu Todesfällen führen. In subjektiver
Hinsicht war das Handeln des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar, bestand
doch für diese zwei «Warnschüsse» nach dem Beweisergebnis keinerlei Anlass,
womit die Bewertung des subjektiven Tatverschuldens die objektive Tatschwere
jedenfalls nicht zu relativieren vermag.
Selbst jedoch wenn das Verschulden insgesamt noch als leicht
einzustufen ist und die Strafe deshalb im unteren Bereich des Strafrahmens
anzusiedeln ist, handelt es sich vorliegend – schon angesichts des immerhin
fünfjährigen Strafrahmens – nicht um ein Bagatelldelikt, weshalb sich – auch
unter Berücksichtigung der mehrfachen Begehung – die Festsetzung einer
hypothetischen Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe rechtfertigt.
3.3.3 In Bezug auf die schwere Körperverletzung,
deren Strafrahmen gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, ist das Tatverschulden – in
vollumfänglicher Übernahme der vorinstanzlichen Erwägungen (siehe hierzu
angefochtenes Urteil, S. 33) – noch im untersten Drittel anzusiedeln: In
objektiver Hinsicht ist das Ausmass der physischen Verletzungsfolgen im
Vergleich zu den im Rahmen dieses Straftatbestandes denkbaren Verletzungen
nicht besonders gravierend. Auch wenn B____ (sel.) seine berufliche Tätigkeit
infolge mangelnder Schmerzkontrolle und Taubheitsgefühl v.a. im Bereich des
linken Unterschenkels und Fusses bis zu seinem Ableben nicht ausüben konnte,
war er nach erfolgter Rekonvaleszenz dennoch in der Lage, wenn auch verbunden
mit Schmerzen und Ermüdungserscheinungen, beinahe normal zu gehen. Allerdings
ist in Bezug auf das Tatvorgehen erschwerend zu berücksichtigen, dass der
Berufungskläger die Verletzungen mit einer Schusswaffe beigebracht und er ebenfalls
nicht nur einmal, sondern – obgleich er ihn beim ersten Mal schon getroffen
hatte – auch noch ein zweites Mal geschossen hat. Das Niederstrecken einer sich
arglos auf der Strasse befindlichen Person mit zwei Schüssen weist zudem ein
sehr hohes Traumatisierungspotential auf, welches sich – angesichts der
diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung des Geschädigten – bei B____
(sel.) verwirklicht hat und vorliegend besonders schwer ins Gewicht fällt. In
subjektiver Hinsicht war auch hier wohl die erlittene, indes selbst provozierte
Demütigung ursächlich für das Handeln des Berufungsklägers, weshalb in
subjektiver Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist. Isoliert
betrachtet wäre für die schwere Körperverletzung, welche im Unterschied zur
versuchten vorsätzlichen Tötung mit direktem Vorsatz begangen wurde, eine
Strafe von 3 Jahren angemessen.
3.3.4 Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen,
dass die Drohung, für welche gemäss Art. 180 StGB ein Strafrahmen von bis zu
drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist, nicht gross ins Gewicht fällt.
Gleichwohl ist in objektiver Hinsicht festzustellen, dass das Mitführen eines
Messers zu einer bevorstehenden Konfrontation Ausdruck der latenten
Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers ist. Isoliert wäre dafür eine
Freiheitsstrafe von zwei Monaten auszusprechen.
3.3.5 Schliesslich sieht der Strafrahmen von Art. 33
Abs. 1 WG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Schon die Tatsache, dass
der Berufungskläger trotz seiner einschlägigen Vorstrafe immer wieder eine
Waffe zur Hand hatte und auch nicht davor zurückschreckte, diese jeweils
einzusetzen, lässt sein Verschulden als nicht mehr leicht erscheinen. Dabei
lässt sich – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt (angefochtenes Urteil, S. 33
f.) – eine merkliche Steigerung der Intensität erkennen. War es zunächst nur
ein Messer, dessen Einsatz er seinen Kontrahenten in Aussicht stellte,
beschaffte er sich in einem nächsten Schritt eine aufmunitionierte und geladene
Schusswaffe, die er nicht nur zeitweise in der Stadt mit sich herumgetragen,
sondern letztendlich auch zur Machtdemonstration eingesetzt hat. Von gänzlicher
Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zeugt
schliesslich auch der Umstand, dass er bei seiner Festnahme Anfang September
2019 ungeachtet des gegen ihn laufenden Verfahrens wegen seines
Schusswaffeneinsatzes abermals eine verbotene Waffe (Springmesser) mit sich
führte. Isoliert betrachtet wäre für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
eine Strafe von 6 Monaten angemessen.
3.3.6 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der
Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
In casu besteht
zwischen sämtlichen Delikten ein enger zeitlicher Kontext. Es rechtfertigt sich
daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB
folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:
Die
Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von 6 Jahren wird um 8
Monate für die (mehrfache) Gefährdung des Lebens und um weitere 2 Jahre für die
schwere Körperverletzung erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung um 1 Monat
für die Drohung und um 4 Monate für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
Dies ergibt – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 1 Monat.
3.3.7 Was
die Täterkomponente anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 34 f.),
welche es im Nachfolgenden lediglich zu ergänzen gilt. Zu Lasten des
Berufungsklägers sind seine – teils einschlägigen – Vorstrafen sowie die
Tatsache, dass er noch während laufender Probezeiten erneut delinquiert und
damit eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt hat, zu
berücksichtigen. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass der Berufungskläger nach
seiner Tat untergetaucht ist («Ich war auf der Flucht», Einvernahme vom 23.
September 2019, Akten S. 1292). Auch das vor seiner Verhaftung verfasste
Grundeingeständnis in seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 vermag ihn weder
zu entlasten, noch wird damit Einsicht und Reue bekundet, versucht er sein
Verhalten darin doch tatsachenwidrig unter dem Deckmantel der Notwehr zu
rechtfertigen. Die Tatsache schliesslich, dass dem Berufungskläger im
Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 3. November 2022
ein vorbildliches Verhalten im (vorzeitigen) Strafvollzug attestiert wird, wird
ihm in erster Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung zugutezuhalten
sein (vgl. Art. 86 StGB). Es kann hingegen im Rahmen der Strafzumessung –
entgegen der Ansicht der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S.
2772) – nicht als besondere Einsicht oder Reue interpretiert werden (BGer
6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5; Trechsel/M.
Seelmann, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021,
Art. 47 N 28). Nach dem Gesagten führen die Täterkomponenten zu einer Erhöhung
der hypothetisch ermittelten Gesamtstrafe um einen Monat auf eine
Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Jahren und 2 Monaten.
3.4.
3.4.1 Der Berufungskläger macht sodann eine erhebliche
Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Die Gesamtverfahrensdauer liege
seit seiner Festnahme am 5. September 2019 bei bislang weit über drei
Jahren. Er beantragt in diesem Zusammenhang eine Senkung der Strafe um mindestens
20 Monate (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2775 ff.).
3.4.2 Das
Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen
Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden,
das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als
notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373
E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb;
Wohlers, in: Basler Kommentar, 2.
Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in
erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben,
sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen
2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu
beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der
Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3).
Die Beurteilung
der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373
E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1,
6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen
erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu
prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des
Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und
Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung
beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen
(BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.H.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April
2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013
vom 12. Juli 2013 E. 2.2).
Das Bundesgericht
sah etwa keine Verletzung des Gebots bei einer Dauer des (kantonalen)
Verfahrens – inklusive Rückweisung des Bundesgerichts – von etwas über sechs
Jahren (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2), bei drei Jahren
von der Eröffnung der Untersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil bei relativ
umfangreichen Akten und mehreren Mitangeklagten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3) sowie
bei einer (kantonalen) Verfahrensdauer von siebeneinhalb Jahren (BGer
6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2).
3.4.3 Vorliegend
handelt es sich um einen schweren Tatvorwurf gegen den Berufungskläger und um
einen Sachverhalt, der in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht etliche Schwierigkeiten
aufweist. Dies zeigt sich unter anderem schon am dreifachen
Verteidigungswechsel im Berufungsverfahren: Nachdem der Berufungskläger
zunächst von [...] amtlich verteidigt worden war, beantragte er den Wechsel der
amtlichen Verteidigung und die Neueinsetzung von [...]. Wenngleich diesem
Antrag stattgegeben und der vom Berufungskläger gewünschte Vertreter als
(neuer) amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, mandatierte der
Berufungskläger im Verlauf des Berufungsverfahrens – und offenbar mit eigenen
finanziellen Mitteln – [...] als alleinigen Wahlverteidiger, welcher ihn
schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung vertreten hat (vgl. oben,
Sachverhalt). Zudem stellte die nach dem Tod des Geschädigten B____ (sel.) notwendige
Verfahrensistierung keine vermeidbare Verzögerung der Verfahrensabwicklung dar
(vgl. oben, Sachverhalt). Schliesslich handelt es sich vorliegendenfalls nicht
um ein erstinstanzliches Verfahren. Es lag mithin bereits eine erstinstanzliche
– wenn auch noch nicht rechtskräftige – Verurteilung des
Berufungsklägers mit einer vergleichsweise hohen Grundstrafe von 8 Jahren
Freiheitsstrafe vor. Eine totale kantonale Verfahrensdauer von rund 3 Jahren bzw.
die Dauer des Berufungsverfahrens von rund zwei Jahren verstösst im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht gegen das Beschleunigungsgebot,
weshalb sich auch keine Strafsenkung rechtfertigt.
3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragt zudem den
Widerruf der mit Strafbefehl vom 18. Mai 2018 von ihr bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe. Sie rügt, die Vorinstanz habe sich lediglich auf die Prüfung der
Frage der Einschlägigkeit der Delikte beschränkt und nicht eine umfassende
Legalprognose vorgenommen, mithin ihre Begründungspflicht verletzt. Es müsse
aufgrund der Gesamtumstände auf eine eigentliche Schlechtprognose geschlossen
werden (Berufungserklärung, Akten S. 2453).
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein
Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen
oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer
verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des
Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen
(BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 StGB ist auch
miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird.
Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs
für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen
wird (134 IV 140 E. 4.5).
Die in Frage stehende Verurteilung wegen Urkundenfälschung und
(versuchten) Betrugs, für welche eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu CHF 30.– ausgesprochen worden war, erging im Zusammenhang
mit einem beabsichtigen Versicherungsbetrug mittels gefälschter Kaufquittung
(Akten S. 18 ff.) und stellt eine gänzlich andersgelagerte als die vorliegend
zu beurteilende Delinquenz dar. Durch die Rückfalltaten erscheint die damalige
Legalprognose daher nicht per se ungünstig. Dies gilt erst recht
angesichts der in casu auszusprechenden langjährigen unbedingten
Freiheitsstrafe, aufgrund welcher jedenfalls keine schlechten
Bewährungsaussichten anzunehmen sind.
Mit der Vorinstanz ist folglich auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom
18. Mai 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten. Hingegen ist die
von der Vorinstanz ausgesprochen Verwarnung genauso wie die Verlängerung der
Probezeit um 1 Jahr zu bestätigen.
3.6 Damit
ist in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für den Berufungskläger
eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 9 Jahren und zwei Monaten
auszufällen. An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft bzw.
der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.
4.
Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zur Leistung
eines Schadenersatzes von CHF 28'300.80 und einer Genugtuung von CHF 12'000.–
an B____ (sel.). Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung der zugesprochenen
Zivilforderungen einzig aufgrund der zugleich beantragten Freisprüche von den
Vorwürfen der schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens zum
Nachteil von B____ (sel.), was schon aus seinem Eventualrechtsbegehren
ersichtlich ist, wonach bei Bestätigung der Schuldsprüche namentlich die
Zivilforderung zu bestätigen sei (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 2459).
Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche vorliegend zu bestätigen sind (E.
2), ist darauf nicht weiter einzugehen und kann vollumfänglich auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 35 f.),
wobei die Zivilforderungen – zufolge des Ablebens von B____ (sel.) und der
Ausschlagung der Erbschaft – dem zur Liquidation zuständigen Konkursamt
Basel-Stadt zuzusprechen sind.
5.
5.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da die vorinstanzlichen
Schuldsprüche bestätigt wurden und der Berufungskläger mit seiner Berufung
unterliegt, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30’062.50
und eine Urteilsgebühr von CHF 27’600.– vollumfänglich aufzuerlegen.
5.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 3'000.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) festgesetzt
(§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG
154.810]). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich,
währendem die Staatsanwaltschaft immerhin bezüglich der Strafzumessung mit
ihrer Berufung teilweise durchdringt. Es rechtfertigt sich daher, dem
Berufungskläger eine um 20 % reduzierte Gebühr von CHF 2'400.– für das
zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.
5.3 Dem
Berufungskläger wird zufolge des teilweise Unterliegens der Staatsanwaltschaft
eine Parteientschädigung von CHF 1’500.– (inkl. Auslagen und MWST) für das
zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. Ausgehend von
einem durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 250 und dem aus der
eingereichten Honorarnote (Akten S. 2786 f.) ersichtlichen Aufwand der
Verteidigung von 21.10 Stunden (zuzüglich CHF 584.45 Auslagen und 7,7 % MWST)
entspricht dies rund 20 % des [...] zustehenden Gesamthonorars.
5.4 Da
der Berufungskläger mit seiner Berufung unterliegt und die Staatsanwaltschaft
mit ihrer Berufung nur teilweise in Bezug auf die Strafzumessung obsiegt, bleibt
Art. 135 Abs. 4 StPO im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung in Bezug
auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % sowie in Bezug auf die
Entschädigung der vorzeitig entlassenen amtlichen Verteidigung für das
Berufungsverfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.
5.5 Der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C____, [...], wird für ihre Bemühungen im
Berufungsverfahren ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote in Höhe von
CHF 1’920.– und ein Auslagenersatz von CHF 17.–, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 149.15, somit total CHF 2’086.15,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Kammer des
Strafgerichts vom 4. September 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Drohung gemäss Art. 180 des Strafgesetzbuches und
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 des
Waffengesetzes;
-
Freispruch vom Vorwurf der Nötigung;
-
Vollziehbarerklärung der gegen A____ am 19. Dezember 2017 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–;
-
Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von B____ (sel.) im Betrage von
CHF 28'000.–;
-
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen
Vertreters der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftigen
Schuldsprüchen sowie in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Abweisung
der Berufung der Staatsanwaltschaft – der versuchten vorsätzlichen Tötung, der
schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Gefährdung des Lebens (im
Anklagepunkt I.3.6) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 9
Jahren und 2 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 5. September
2019,
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1, Art. 122 und Art. 129 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches
und Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
Vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens (im
Anklagepunkt I.3.11) wird A____ freigesprochen.
Die gegen A____ am 18. Mai 2018 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46
Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Hingegen
wird der Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
A____ wird zur Zahlung von CHF 28’300.80 Schadenersatz
sowie CHF 12’000.– Genugtuung an die Konkursmasse des Nachlasses von B____
verurteilt. Die Schadenersatzforderung für den vom 1. September 2020 bis
zum 8. Juni 2021 angefallenen Erwerbsausfall des verstorbenen B____ wird in
Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach –
und unter Festlegung einer hundertprozentigen Haftungsquote – gutgeheissen;
bezüglich der Höhe seines Anspruches wird die Konkursmasse des Nachlasses von B____
auf den Zivilweg verwiesen. [Redaktionell berichtigt am 31. Januar 2023.]
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF
30’062.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 27’600.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒ (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem Berufungskläger A____ wird zufolge des teilweise
Unterliegens der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 1’500.–
(inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt in
Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % sowie
in Bezug auf die Entschädigung der vorzeitig entlassenen amtlichen Verteidigung
für das Berufungsverfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.
Es wird festgestellt, dass der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von C____, [...], für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren
ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote in Höhe von CHF 1’920.– und
ein Auslagenersatz von CHF 17.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 149.15, somit total CHF 2’086.15, aus der Gerichtskasse ausbezahlt
wurde. A____ hat dem Appellationsgericht vier Fünftel dieses Betrags in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und
Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Konkursamt
Basel-Stadt z.H.v. [...]
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).