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Entscheid

SB.2021.120

mehrfachen qualifizierten Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Nötigung, mehrfache Geldwäscherei, mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise mit Bereicherungsabsicht), etc. (BGer 6B_776/2024 vom 5. November 2025)

10. Juni 2024Deutsch137 min

mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Geldwäscherei,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2021.120

URTEIL

vom 10.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,

Prof. Dr. Cordula

Lötscher, lic. iur. Sara Lamm, MLaw Manuel Kreis

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatkläger-

innen

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafgerichts vom 24. Juni 2021

(SG.2020.307)

betreffend

mehrfachen qualifizierten Menschenhandel zwecks

sexueller Ausbeutung,

mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache

Nötigung, mehrfache

Geldwäscherei, mehrfache Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts

(teilweise mit Bereicherungsabsicht), mehrfache

Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

(mit Bereicherungsabsicht), Verletzung der An- oder

Abmeldepflichten im

Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes und

Übertretung nach

Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

sowie Anschlussberufung betreffend Strafzumessung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 24. Juni 2021 wurde A____

des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung, der

mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Geldwäscherei,

der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, mit

Bereicherungsabsicht, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der

mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit

Bereicherungsabsicht, der Verletzung der An- oder Abmeldepflichten im Sinne des

Ausländer- und Integrationsgesetzes und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¼ Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 10. März

2020, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer

Busse von CHF 500.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Es

wurde verfügt, der Beurteilte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches

für 7 Jahre des Landes zu verweisen. Die angeordnete Landesverweisung sei

gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem

einzutragen. Es erfolgten Freisprüche in den folgenden Punkten: In Bezug auf D____,

[...], [...] und eine namentlich nicht ermittelte junge Frau vom Vorwurf des

mehrfachen qualifizierten Menschenhandels; vom Vorwurf der gemeinsamen

Tatbegehung in Bezug auf die mehrfache Förderung der Prostitution; in Bezug auf

[...] vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution; in Bezug auf D____

und E____ vom Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung; in

Bezug auf [...] vom Vorwurf der qualifizierten Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts und in Bezug auf die Überweisungen auf das eigene

Prepaidkartenkonto und betreffend die gekauften Diamanten sowie bezüglich der

Transaktionen bzw. Investitionen vor dem 12. August 2019 vom Vorwurf der

Geldwäscherei.

Über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wurde

folgendermassen verfügt:

Einziehung in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB:

aus

Verzeichnis 151693:

Pos.

1001 1 Mini-PC ZTAC inkl. Netzteil G153800000788

Pos.

1002 1 SD-Karte 12GB, Extreme Pro BR1504450255G

Pos.

1003 1 Tablet [...], weiss inkl. Schutzhülle, RF2F21QMF2X

Pos.

1004 1 Tablet [...], weiss inkl. Schutzhülle, R58M90A5PQY

Pos.

1005 1 Externe Festplatte [...], 4TB,

NA7PBVVP

Pos.

1006 1 Smartphone [...], schwarz, inkl. Schutzhülle,

IMEI 357329079855138

Pos.

1007 1 Smartphone [...] weiss, IMEI 255830062057832

Pos.

1009 1 Tablet [...], inkl. Schutzhülle, RF2F30HVEGN

Pos.

1010 1 Mini-PC, [...], BTCC6350014u

Pos.

1011 Netzteil Asian Power Devices

Pos.

1012 1 Ordner schwarz mit diversen Unterlagen

Pos.

1013 1Laptop, [...], schwarz, inkl.

Netzteil (Pos. 1014), SVF15N1C5E

Pos.

1014 1 Netzteil zu Pos. 1013

Pos.

1015 1 USB-Stick [...]

Pos.

1016 1 Bargeldkassette inkl. Schlüssel

Pos.

1017 1 Safebox schwarz inkl. 2 Schlüssel (Nr. 1869)

Pos.

1018 1 Notizbüchlein rosa/lila („Schuhbüchlein“, Buchhaltung von „[...]“)

Pos.

1051 1 Smartphone [...], IMEI

357779035152246

Pos.

1052 1 USB-Stick [...] (überbracht von

Auskunftsperson N.V.Y.)

Pos.

1303 1 Ordnerbuch mit diversen Karten in Kreditkartenformat (Bankkundenkarten,

Führerschein etc.)

Pos. 1304 1

Tresor schwarz ohne Schlüssel (Inhalt nicht bekannt)

aus

Verzeichnis 151225:

Pos.

1101 1 grüne Tasche, 17 Beutel à 504.4 g - 511.8 g: Inhalt Milchpulver

Pos.

1102 1 Kartonschachtel à 5.0 kg, Plastiksack mit Inhalt: Borsäure

Pos.

1103 1 Kartonschachtel à 5.08 kg, Plastiksack mit Inhalt: Borsäure

Pos. 1104 1

Kartonschachtel à 4.48 kg, Plastiksack mit Inhalt: Borsäure

Sicherstellungsräume

KTA, SW 2019 8 196:

Pos. 1105 14x

5 Liter Kanister mit Flüssigkeit (Ethanol)

aus

Verzeichnis 151183:

Pos.

1051 1 Ausländerausweis B ltd. auf [...], gültig bis 09.10.2018

Pos.

1053 2 Plastikhüllen mit Türschildern: „[...]“ und „[...]“

Pos.

1054 4 Visitenkarten, 1 Notizzettel

Pos.

1055 5 Bank-/Kreditkarten, 1 Karte [...]

Pos.

1056 1 Reisepass Kolumbien, stark beschädigt

Pos.

1057 1 Tokken

Pos.

1058 1 Fahrzeugausweis D ltd. auf [...]

Pos.

1059 1 Reisepass Deutschland ltd. auf [...], gültig bis 21.06.2019

Pos.

1060 1 Reisepass Costa Rica ltd. auf [...], gültig bis 07.11.2020

Pos.

1061 2 internat. Führerausweise Kolumbien, jeweils gültig 1 Jahr, beide

abgelaufen

Pos.

1062 1 Ausländerausweis B ltd. auf [...], gültig bis 28.02.2018

Pos.

1063 diverse Schriften:

Pos.

1064 6 gestempelte Empfangsscheine von EZS, jeweils CHF 470.00 an [...]

Pos

1065 1 Bankkarte [...] ltd. auf [...]

Pos. 1066 1

Swisspass ltd. auf [...], grüner Notizzettel mit Tel.-Nr.

aus

Verzeichnis 152116:

Pos.

1601 1 Tupperware mit div. Inhalt (Steroide)

Pos.

1602 1 Tasche mit div. Unterlagen und Zertifikaten

Pos.

1603 1 Diethyl Ether-Flasche

Pos.

1604 1 Trinkflasche mit Marihuana und Haschisch

Pos.

1605 2 Zertifikate

Pos.

1606 1 Couvert mit Zertifikat

Einziehung in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB:

Kasse Staatsanwaltschaft,

Pos. 1016: CHF 2’330.‒, EUR 1‘075.‒ und COP 350'000

Zu Handen des Rechts beschlagnahmt gelassen:

Verzeichnis

151854: Pos. 1008 1 CHE-ID des [...], Nr. C826550

Als Beweismittel bei den Akten gelassen:

aus

Verzeichnis 151843:

1

Festplatte WD Elements (Daten [...])

1

USB-Stick (Daten [...])

1

USB-Stick (Daten [...])

1

USB-Stick (Daten Mobile [...], Pos. 1001)

1

USB-Stick (Daten Mobile [...], Pos. 1006)

1 USB-Stick

(Daten Mobile [...], Pos. 1007)

Dem Berufungskläger zurückzugeben:

Pos. 1301 1

Halskette silberfarbig

Pos. 1302 1

Diamond Report (Zertifikat)

aus Pos. 1017 (Kasse Staatsanwaltschaft):

Pos.

1101 1 Fingerring silberfarben, Cartier 750

Pos.

1102 1 Damenarmbanduhr goldfarben, Zifferblatt weiss

Pos.

1103 1 Diamond Security Karte, linkseitig ein Plastikaufsatz mit 1 Stein.

Pos.

1104 1 International [...] Karte,

linksseitig ein

Plastikaufsatz mit einem Stein

Pos.

1105 1 Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos.

1106 1 Plastikaufsatz mit 2 Steinen.

Pos.

1107 1 Plastikaufsatz mit 2 Steinen

Pos.

1108 1 Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos.

1109 1 Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos.

1110 1 [...] Karte, linksseitig ein

Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos.

1111 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos.

1112 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos.

1113 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos.

1114 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos.

1115 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1116 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1117 1 Plastikaufsatz mit 2 Steinen

Pos.

1118 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos.

1119 1 [...] Karte, Security Seal,

mit Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos.

1120 1 [...] Karte, mit

Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos.

1121 1 IGL International [...]

Karte mit Plastikaufsatz mit

1 Stein

Pos.

1122 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz ausgeschnitten

ohne

Stein

Pos.

1123 1 Weisse eckige Schmuckbox mit 1 Stein

Pos.

1124 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos.

1125 1 Durchsichtige eckige Schmuckbox mit 1 Stein unter Watte

Pos.

1126 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos.

1127 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos.

1128 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos.

1129 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos.

1130 1 Durchsichtige eckige Schmuckbox mit 1 Stein

Pos.

1131 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos.

1132 1 Weisse eckige Schmuckbox mit 1 Stein in einem Minigrip

Pos.

1133 1 Weisse eckige Schmuckbox mit 1 Stein

Pos.

1134 1 Durchsichtige eckige Schmuckbox mit 1 Stein

Pos.

1135 1 Paar Steckohrringe silberfarben, in Minigrip

Pos.

1136 1 Authenticity Guarantee Karte

Pos.

1137 1 Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos.

1138 1 Durchsichtige rechteckige Schmuckbox mit 1 Stein

Pos.

1139 1 Durchsichtige rechteckige Schmuckbox mit kleinem Zettel

Pos.

1140 1 Durchsichtige rechteckige Schmuckbox mit kleinem Zettel

Pos.

1141 1 Durchsichtige rechteckige Schmuckbox mit 3 Steinen

Pos.

1142 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos.

1143 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos.

1144 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos.

1145 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos.

1146 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos.

1147 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos.

1148 1 Minigripp mit 2 Steinen

Pos.

1149 1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1150 1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1151 1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1152 1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1153 1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1154 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1155 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1156 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1157 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1158 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1159 1 Minigrip mit 2 Steinen

Pos.

1160 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1161 1 Minigrip mit 2 Steinen

Pos.

1162 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1163 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1164 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1165 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1166 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1167 1 Minigripp mit 1 Stein

Pos.

1168 1 Minigripp mit 2 Steinen

Pos.

1169 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1170 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1171 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1172 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1173 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1174 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1175 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1176 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1177 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos.

1178 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos.

1179 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos.

1180 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos.

1181 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos.

1182 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos.

1183 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos.

1184 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos.

1185 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1186 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos.

1187 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1188 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1189 1 Minigrip mit 1 Stein

Pos.

1190 1 Minigrip mit 1 Stein mit kleinem Zettel

Pos.

1191 1 Minigripp leer

Pos.

1192 1 Minigripp mit leerer Plastikhülle mit Diamond Sorting Report Karte

Pos.

1193 1 Minigrip in Minigrip mit 1 Paar Steckohrringen

Pos.

1194 1 Durchsichtige rechteckige Box mit 12 durchsichtigen runden

Schmuckboxen mit diversen Steinen

Der Beurteilte wurde zu je CHF 7’000.‒ Genugtuung zuzüglich

5 % Zins seit dem 10. März 2020 an B____ (Privatklägerin 1) und C____

(Privatklägerin 2) verurteilt. Die Mehrforderung der B____ (CHF 2’000.‒

und Zinsmehrforderung) wurde abgewiesen. Der Antrag auf Zusprechung der

eingezogenen Vermögenswerte sowie der Geldstrafe und Busse an die Geschädigte B____

gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB wurde zufolge fehlender Abtretung der Forderung

an den Staat (Art. 73 Abs. 2 StGB) abgewiesen. Dem Beurteilten wurden die

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 38’820.55 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

20’000.‒ auferlegt. Die damalige Verteidigerin wurde unter Vorbehalt von

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägerin B____, [...], wurde aus der

Strafgerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 138 Abs. 1 in

Verbindung mit 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Überdies wurde der

Privatklägerin B____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beurteilten eine

Parteientschädigung zugesprochen, welche unter Anrechnung des vorgenannten

Honorars auf CHF 3’684.20 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde. Die

unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin C____ wurde unter Vorbehalt von

Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aus der

Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Schreiben vom 14. Oktober

2021 persönlich Berufung erklärt. Er beantragt damit, das Urteil sei

vollständig aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Eventualiter sei er kostenlos freizusprechen. Die

Landesverweisung sei aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm

zurückzugeben. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den

Zivilweg zu verweisen. Für das Berufungsverfahren sei ihm die amtliche Verteidigung

zu gewähren.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. November 2021 wurde

dem Beschuldigten ein Verteidigerwechsel gewährt und für das Berufungsverfahren

die amtliche Verteidigung mit [...] bewilligt. Am 7. Februar 2022 wurde

verfügt, die bisherige Verteidigerin sei für ihren Aufwand im

Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen. Den

Privatklägerinnen wurde die unentgeltliche Vertretung durch [...] bzw. [...]

antragsgemäss auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

Mit Eingabe vom 25. November 2021 hat die Staatsanwaltschaft

Anschlussberufung erklärt. Sie beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei im

Strafpunkt aufzuheben und der Beschuldigte in teilweiser Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, unter

Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu einer Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ zu

verurteilen. Es sei eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren

anzuordnen. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts vom 24.

Juni 2021 zu bestätigen. Die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen.

Die beiden Privatklägerinnen haben kein Rechtsmittel

ergriffen.

Die Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwältin wurde am

24. Januar 2022 verfasst. Die Berufungsbegründung der Verteidigung datiert vom

1. Februar 2022. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ist am 18. Februar

2022 ergangen. Der Verteidiger hat sich mit Eingabe vom 1. März 2022 zur

Anschlussberufungsbegründung geäussert.

Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 8. Februar 2022

wurde der Berufungskläger aus der Sicherheitshaft entlassen. Die Berufungsverhandlung

fand am 10. Juni 2024 statt. Der Berufungskläger wurde gleichentags anlässlich

der Verhandlung dispensiert. Es gelangten der Verteidiger, die Staatsanwältin

und die Vertretungen der beiden Privatklägerinnen zum Vortrag. Der Verteidiger

präzisierte seine Anträge dahingehend, dass nicht die Aufhebung des gesamten

erstinstanzlichen Urteils gefordert werde, sondern die erstinstanzlichen

Freisprüche und sonstigen Verfügungen zu Gunsten des Berufungsklägers nicht

angefochten würden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil

der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400

Abs. 3 lit. b in Verbindung mit nach Art. 381 bzw. 382 StPO zur

Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die

Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO

form- und fristgemäss eingereicht worden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach

§ 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts.

1.2

Der Berufungskläger ist der

Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Sein Rechtsvertreter hat in

der Folge den Antrag gestellt, die Verhandlung sei abzubieten ‒ nachdem

der Kontakt zu seinem Mandanten zuvor stets bestanden habe, sei er für ihn kurz

vor der Verhandlung nicht mehr zu erreichen gewesen. Aufgrund seines schlechten

Gesundheitszustandes sei unklar, ob er überhaupt noch am Leben sei.

Eventualiter sei er zu dispensieren. Die Staatsanwältin hat beantragt, den

Berufungskläger zu dispensieren; er sei sehr wohl am Leben und täglich auf

Facebook aktiv (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3152).

Das Gericht hat den Antrag der Verteidigung in einer

Zwischenberatung behandelt und keinen öffentlich einsehbaren Facebook-Account gefunden,

der dem Berufungskläger zweifelsfrei zugeordnet werden könnte. Es sind keine

Belege dafür vorhanden, dass er aktuell irgendwelchen Aktivitäten nachgeht, die

Rückschlüsse auf seinen Gesundheitszustand erlauben würden. Es bestehen

andererseits aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er verstorben ist.

Bereits mit Eingabe vom 30. April 2024 hatte der Verteidiger um eine amtliche Erkundigung

beim deutschen Konsulat in Costa Rica ersucht, da er seinen Mandanten seit

Monaten nicht mehr erreiche und nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dieser

verstorben sei (Akten S. 3089). Bereits am 2. Mai 2024 vermeldete der

Verteidiger dann aber telefonisch, der Kontakt sei wieder hergestellt und

Weiterungen könnten unterbleiben (Akten S. 3090). Hätte sich der

Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt in einem akut lebensbedrohlichen

Gesundheitszustand befunden, hätte er seinen Verteidiger anlässlich dieser

Kontaktnahme mit Sicherheit darüber in Kenntnis gesetzt. Dass er nur etwas mehr

als einen Monat später erneut nicht erreichbar ist, lässt somit nicht vermuten,

dass er verstorben ist. Dass gravierende gesundheitliche Probleme bestehen, ist

hingegen aktenkundig, weshalb der Berufungskläger in Gutheissung des

Eventualantrags der Verteidigung von der Berufungsverhandlung dispensiert wurde.

1.3

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann auf die Anfechtung von Teilen des Urteils

beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401

Abs. 1 StPO). In diesem Fall ist der Berufungskläger gehalten, in seiner

Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

bezieht. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte

in Rechtskraft.

1.3.2

Nachdem mit der Berufungsbegründung noch die

Aufhebung des gesamten erstinstanzlichen Urteils gefordert worden war, nahm der

Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung die erstinstanzlichen

Freisprüche und weiteren Verfügungen des Strafgerichts zu Gunsten des

Beschuldigten von der Berufung aus (Prot. S. 3153). Von keiner Seite

angefochten und folglich in Rechtskraft erwachsen sind somit folgende Freisprüche:

In Bezug auf D____, [...], [...] und eine weitere, namentlich nicht ermittelte

jungen Frau vom Vorwurf des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels; vom

Vorwurf der gemeinsamen Tatbegehung in Bezug auf die mehrfache Förderung der

Prostitution; in Bezug auf D____ vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der

Prostitution; in Bezug auf D____ und E____ vom Vorwurf der Beschäftigung von

Ausländerinnen ohne Bewilligung; in Bezug auf E____ vom Vorwurf der

qualifizierten Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts; in Bezug auf die

Überweisungen auf das eigene Prepaidkartenkonto und betreffend die gekauften

Diamanten sowie bezüglich der Transaktionen bzw. Investitionen vor dem 12.

August 2019 vom Vorwurf der Geldwäscherei. Rechtskräftig geworden sind zudem die

verfügten Rückgaben gewisser beschlagnahmter Gegenstände und die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin und der unentgeltlichen Opfervertreterinnen für das

erstinstanzliche Verfahren.

2.

Beweisanträge und Verwertbarkeit von Aussagen

ohne Konfrontation

2.1

Der Verteidiger hat anlässlich der

Berufungsverhandlung an seinem bereits im Laufe des Berufungsverfahrens

gestellten Antrag festgehalten, die beiden Privatklägerinnen seien vor Gericht

erneut zu befragen. Eine solche Befragung wurde mit Verfügung der

Verfahrensleiterin vom 12. Dezember 2023 vorläufig abgewiesen mit der

Begründung, dass die Privatklägerinnen im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführlich

zur Sache befragt worden seien und dies auch im Beisein des Berufungsklägers

und seiner damaligen Verteidigerin. Dabei sei explizit auf die Gelegenheit zum

Stellen von Ergänzungsfragen hingewiesen worden, womit das rechtliche Gehör des

Berufungsklägers umfassend gewährt worden sei. Auch sei nicht ersichtlich, was

eine nochmalige Befragung bei der gegebenen Beweislage wesentliches Neues

zutage fördern könnte. Die vom Verteidiger dargelegten Einwände gegen die

Glaubhaftigkeit der Aussagen betreffe nicht deren Beweiswert, sondern ihre

Würdigung, welche das Appellationsgericht im Berufungsverfahren in jedem Falle

erneut vorzunehmen habe. Eine weitere Befragung der Privatklägerinnen

anlässlich der Hauptverhandlung erscheine somit weder erforderlich noch

angezeigt, weshalb darauf zu verzichten sei (Verfügung Verfahrensleiterin,

Akten S. 3085 ff.). Das Gericht erachtet dies nach wie vor als zutreffend,

weshalb es den Verfahrensantrag nach Zwischenberatung in der

Berufungsverhandlung abgewiesen hat (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 3153).

2.2

Die

Vorinstanz hat die Aussagen von F____ (Ex-Partnerin des Berufungsklägers und

frühere Prostituierte in dessen Etablissement) und D____ (frühere Prostituierte

an der [...]) zur Untermauerung der Aussagen der Privatklägerinnen

berücksichtigt, obwohl keine Konfrontation mit dem Berufungskläger

stattgefunden hatte. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die «Aussagen

nicht die einer Hauptbelastungsperson sind» bzw. «weder das einzige

Beweismittel noch das Hauptbeweismittel darstellen», weswegen sie indiziell

verwertet werden dürften (Akten S. 2668 f.).

Gemäss ständiger

bundesgerichtlicher Praxis ist eine belastende Aussage grundsätzlich nur

verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen

und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen

an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu

können, muss er in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit

des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Diesem

Anspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 148 I 295 E. 2.1;

133.

I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_1137/2020 vom 17.

April 2023 E. 1.4.2.1, je m. Hinw.). Von der direkten Konfrontation des

Beschuldigten mit einem Belastungszeugen kann nur unter besonderen Umständen

abgesehen werden, so wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich ist

(etwa wegen Zeugnisverweigerung, Unauffindbarkeit, Einvernahmeunfähigkeit,

Versterbens des Zeugen) oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts

dringend notwendig ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht

(rechtzeitig) wahrnehmen konnte, darf nicht in der Verantwortung der Behörde

liegen (BGE 148 I 295 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4; BGer

6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1). Die Verwertbarkeit der

ursprünglichen Aussage erfordert zudem, dass der Beschuldigte zu den

belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig

geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Wie das

Bundesgericht weiter ausführt, kann nach der Rechtsprechung des EGMR «sodann

ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem

Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren

gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires

Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels

gewährleisten» (BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1, m. Verw.

u.a. auf BGE 148 I 295 E. 2.2; ebenso BGer 6B_517_2022 vom 7.

Dezember 2022 E. 2.1.1, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1;

6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2). Aus

den zitierten Passagen wird nicht deutlich, ob bei «ausreichend kompensierenden

Faktoren» überhaupt jegliche Verwertbarkeit ohne Konfrontation erlaubt sein

soll, unabhängig von den Ursachen (was durch das «sodann» suggeriert wird),

oder ob das Bundesgericht lediglich ausdrücken will, bei ausreichend kompensierenden

Faktoren sei selbst die Verwertbarkeit eines ausschlaggebenden

Zeugnisses ohne Konfrontation zulässig, aber immer geknüpft an die erste

Voraussetzung, nämlich dass die Konfrontation aus nicht behördlicherseits zu

verantwortenden Gründen ausgeblieben ist. Letzteres muss zutreffen: Zum einen

hat das Bundesgericht in etwas älteren Entscheiden diesbezüglich klar

formuliert: «Dies [dass bei ausreichend kompensierenden Faktoren selbst ein

ausschlaggebendes Zeugnis ohne Konfrontation verwertbar ist], gilt freilich

nur, wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts unumgänglich war, das

Gericht mithin vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das

Erscheinen des Zeugen vor Gericht sicherzustellen» (BGer 6B_961/2016 vom 10

April 2017 E. 3.3.1 m.w.Hinw.). Und in jüngeren Urteilen verweist das

Bundesgericht auf ein dreistufiges Prüfverfahren: «In Nachachtung dieser

Grundsätze beurteilt der EGMR die Fairness des Verfahrens in drei Schritten:

Zunächst wird untersucht, ob es einen ernsthaften Grund für das Nichterscheinen

des Belastungszeugen an der Gerichtsverhandlung bzw. für die fehlende

Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen gab. Dann wird

die Bedeutung des Beweismittels im Prozess beurteilt, d.h. ob es der einzige

oder ausschlaggebende Beweis für die Verurteilung ist. Zuletzt geht es darum,

die ausgleichenden Elemente (Verfahrensgarantien) zu identifizieren (...)»

(BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.2; BGE 148 I 295 E. 2.2 und

6B_947/2015 vom 29. Juni 2017 E. 5.5.1).

Die vom

Strafgericht angestellte Erwägung, ein unkonfrontiertes Zeugnis sei allein

schon deshalb zuzulassen, weil es nicht das ausschlaggebende sei, scheint

gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung nicht statthaft. Hinzu kommt, dass

jedenfalls betreffend die Aussagen von F____ nicht nur das Konfrontations-, sondern

auch das Teilnahmerecht verletzt sein könnte, weil diese Einvernahmen nicht

mehr im polizeilichen Verfahren durchgeführt worden sind. Indessen sind die

Aussagen von F____ wie auch jene von D____ aus einem anderen Grund verwertbar:

Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann nämlich vorgängig oder auch im

Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der

Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger

Rechtsprechung nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht

vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht

entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb;

BGer 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar

2022, nicht publ. in 148 IV 22 E. 4.2.3; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3;

6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1).

Das ist hier der Fall. Bei den Einvernahmen von F____ war die damalige

Verteidigerin des Berufungsklägers anwesend, nur er selbst nicht. Dass die

Verteidigerin seine Abwesenheit nicht zur Sprache gebracht und keine direkte

Teilnahme und Konfrontation des Berufungsklägers beantragt hat, bedeutet

bereits zu jenem Zeitpunkt einen konkludenten Verzicht, den sich der

Berufungskläger anrechnen lassen muss. An der (polizeilichen) Einvernahme von D____

hat die Verteidigerin nicht teilgenommen. Auch ihre Vorladung zwecks

Konfrontation wurde aber zu keinem Zeitpunkt beantragt, weshalb nach dem

Gesagten ebenfalls von einem Verzicht auszugehen ist. Ohnehin wären die

Aussagen von D____ für den noch zu beurteilenden Prozessgegenstand und ausgehend

vom aktuellen Standpunkt des Berufungsklägers (es geht im Wesentlichen nur noch

um die Frage der Druckausübung auf die Privatklägerinnen) eher zu seinen

Gunsten als zu seinen Lasten zu werten. Soweit sie ihn entlasten, bleiben sie

trotz fehlender Konfrontation und Teilnahme ohnehin verwertbar.

3.

3.1

Mehrfacher qualifizierter Menschenhandel

3.1.1

In

tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zusammenfassend festgehalten, dass

die Aussagen von C____ und B____ nach Prüfung der Glaubhaftigkeitskriterien und

unter Würdigung der ergänzenden Beweismittel als sehr glaubhaft zu betrachten

seien, so dass auf diese vollumfänglich abgestellt werden könne. Dadurch und

durch die weiteren Beweismittel sei erstellt, dass der Beschuldigte die Rolle

innegehabt habe, die ihm gemäss Anklageschrift zugeschrieben werde, namentlich

was das Anwerben der Frauen, deren Verbringen in die Schweiz und ihre Beschäftigung

als Prostituierte in seiner Wohnung betreffe. Es sei insbesondere nachgewiesen,

dass diese beiden Frauen via eine kolumbianische WhatsApp-Gruppe als

Sexarbeiterinnen angeworben und ihnen umfangreiche Zusicherungen bezüglich

ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen in der Schweiz gemacht worden seien. Er

habe ihre Reise in die Schweiz organisiert, wo sie in der Wohnung des

Beschuldigten an der [...] untergebracht und in der Folge durch den

Beschuldigten an Freier vermittelt worden seien. Die gemachten Zusicherungen

bezüglich Arbeits- und Lebensbedingungen seien in verschiedenster Hinsicht

zuungunsten der Frauen geändert oder nicht eingehalten worden, insbesondere sei

das sogenannte Liebeszimmer gleichzeitig das Schlafzimmer gewesen, sie hätten

rund um die Uhr für Einsätze bereitstehen müssen und hätten Preis und

Dienstleistungen nicht selber bestimmen und 50 Prozent der Einnahmen abgeben

müssen. Überdies hätten sie ‒ nach Begleichung der Reisekosten ‒

für Kost und Logis bezahlen und umfangreiche Tätigkeiten in Haushalt und

Betreuung des Beschuldigten vornehmen müssen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2672).

Rechtlich hat

die Vorinstanz dies zunächst als mehrfachen gewerbsmässigen Menschenhandel

qualifiziert. Das Unrecht bestehe dabei in der Ausnützung einer Machtposition

durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über welches

wie über ein Objekt verfügt, der Mensch geradezu zur Ware degradiert werde. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege Menschenhandel in der Regel dann vor,

wenn junge Frauen aus dem Ausland unter Ausnützung einer Situation der

Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution engagiert würden. Diese besondere

Situation könne in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen

bestehen. Das Bundesgericht habe präzisiert, dass eine Einwilligung in die

Tätigkeit als Prostituierte und die Überführung in die Schweiz nicht wirksam sei,

wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen in ihrem Herkunftsland

zurückzuführen sei, wobei der Täter von diesen Umständen Kenntnis gehabt haben müsse.

In casu stelle sich somit die Frage, ob die Entscheidung von C____ und B____,

in die Schweiz zu kommen und sich zu prostituieren, mit freiem Willen und in

Kenntnis aller wesentlichen Umstände erfolgt sei. C____ stamme aus ärmlichen

Verhältnissen und sei nach der Ausbildung ohne Arbeit und verschuldet gewesen.

Der Beschuldigte habe sie in Kenntnis dieser Umstände engagiert und diverse

Modalitäten mit ihr vereinbart. Die gemachten Zusicherungen bezüglich Arbeits-

und Lebensbedingungen seien jedoch in verschiedenster Hinsicht zuungunsten der

Frauen geändert oder nicht eingehalten worden. Insbesondere sei es C____ nicht

möglich gewesen, über die wesentlichen Punkte ihrer Tätigkeit zu bestimmen,

weshalb von einer wirksamen Zustimmung keine Rede sei könne. Auch bei B____ sei

die Wirksamkeit ihrer Zustimmung zu verneinen, obwohl sie aus der Mittelschicht

stamme. Auch sie sei über die wahren Bedingungen, unter welchen sie zu arbeiten

hatte, getäuscht worden und habe so nicht über die erforderliche

Entscheidungsfreiheit verfügt. Auch ihre Zustimmung sei daher unbeachtlich

(Urteil Vorinstanz, Akten S. 2674 f.).

3.1.2

Der

Berufungskläger hat dagegen eingewendet, eine Mehrheit der Frauen in

wirtschaftlich schwachen Ländern gehe nicht der Prostitution nach, C____ habe

jedoch seit mehreren Jahren als Prostituierte gearbeitet. Um ihre sozialen und wirtschaftlichen

Probleme zu verringern, habe sie den Entschluss gefasst, in Europa als

Sexarbeiterin mehr zu verdienen. Es handle sich somit um den freien Entscheid

einer erwachsenen Person, welche dem geringen Lohn einer Putzfrau oder Kassiererin

in einem Supermarkt die höheren Margen der käuflichen Liebe vorziehe. Von B____

werde in der Anklage berichtet, dass sie Umweltwissenschaften und Rechtslehre

studiert habe und der Mittelschicht angehöre. Sie habe explizit nicht in Armut

gelebt. Trotzdem habe sie als Prostituierte gearbeitet, weil sie schnelles Geld

habe verdienen wollen. Auch sie dürfe nicht ausgenützt werden, aber es sei der

bürgerlich-europäischen Sicht entgegenzutreten, dass unschuldige junge Frauen

ihren Familien entrissen würden, um sie als Sexsklavinnen einzusetzen. Der

vorliegende konkrete Fall handle jedenfalls nicht von einer solchen

Konstellation. Menschenhandel setze ein irgendwie gelagertes Rechtsgeschäft

voraus, in dem der Mensch wie eine Ware gehandelt werde. Im vorliegenden Fall liege

der objektive Tatbestand nicht vor. Der Berufungskläger habe die Frauen in

keiner Art und Weise als Objekte angeboten, vermittelt oder als Objekte

angeworben. Er habe allenfalls zwei Frauen geholfen, in der Schweiz der

Prostitution nachzugehen. Die problematische Gleichsetzung des Anwerbens mit

dem Handel müsse dahingehend interpretiert werden, dass das Anwerben zur

Erlangung der «Verfügungsbefugnis» über das Opfer führen müsste. Der

Berufungskläger habe aber nie die Verfügungsbefugnis die Privatklägerinnen erlangt.

Das Bundesgericht habe in BGE 128 IV 117 die Ansicht vertreten, dass der

Tatbestand des Menschenhandels erfüllt sei, wenn junge Frauen aus dem Ausland

unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage in der Prostitution in der Schweiz

engagiert würden. Immerhin werde anerkannt, dass die Umstände zu

berücksichtigen seien. Mittlerweile bestätige das Bundesgericht, dass die

selbstbestimmte Einwilligung der betroffenen Person den Tatbestand ausschliesse

(BGer 6B_469/2014). Dürftig seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die

gemachten Zusicherungen nicht eingehalten worden seien. Die Vorinstanz zeige

nicht detailliert auf, dass es sich hier um eine Abweichung von einer

Vereinbarung gehandelt habe und dass diese Abweichung besonders gravierend

gewesen wäre. Zu den Aussagen der Privatklägerinnen merkt der Verteidiger an,

die Ersteinvernahme sei jeweils von besonderer Aussagekraft und dort habe C____

ausdrücklich verneint, dass eine Notlage ausgenützt worden sei oder es zu

physischer oder psychischer Gewalt gegen sie gekommen sei. Nachdem sie beraten

worden sei und sich als Opfer von Menschenhandel habe darstellen können, habe

sie den Berufungskläger plötzlich belastet. In ähnlicher Weise hätten sich die

Aussagen von B____ entwickelt. Aber selbst in den späteren Einvernahmen hätten

sie dem Berufungskläger nichts Schlechtes unterstellt und B____ habe entgegen

der Ansicht von Anklage und Vorinstanz ausgesagt, sie habe sich einzig daran

gestört, nicht vorgängig über die Kundenwünsche informiert worden zu sein, sie

sei jedoch nicht dazu gezwungen worden, diese zu erfüllen. Der Tatbestand des

Menschenhandels liege somit nicht vor (Berufungsbegründung, Akten S. 2898

ff.).

3.1.3

Die

Staatsanwältin hat beantragt, der Schuldspruch wegen Menschenhandels sei zu

bestätigen und mit ihrer Berufungsantwort auf die Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen (Akten S. 3072). Im Plädoyer vor Berufungsgericht hat sie ausgeführt,

die Verteidigung bagatellisiere die Lage der Opfer in der Heimat, die

Motivation der Opfer für ihre Reise in die Schweiz und ihre Lage hierzulande und

stelle den Beschuldigten als Wohltäter dar, der den kolumbianischen

Sexarbeiterinnen die von ihnen gewünschte Arbeit verschafft habe. Dabei werde

jedoch verdrängt, dass er die im Herkunftsland der Opfer herrschenden

gesellschaftlichen und ökonomischen Verhältnisse und die Armut und Perspektivlosigkeit

von jungen kolumbianischen Frauen sowie deren Hoffnung auf eine bessere Zukunft

im Ausland gekannt habe. Er habe diese Umstände genutzt, um die Frauen mit

falschen Versprechungen für eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz anzuwerben. Dabei

habe er verschwiegen, dass sie sich alleine schon durch die Reise in die

Schweiz in ein Abhängigkeitsverhältnis ihm gegenüber manövrieren würden und

dass sie einen Schuldenberg abtragen müssten, ehe sie überhaupt etwas verdienen

könnten. Der Beschuldigte habe ein Ausbeutungssystem zum Nachteil der

Sexarbeiterinnen und zu seinen eigenen Gunsten betrieben, wobei das System

durchaus mit dem im Mai 2023 vom Appellationsgericht als ausbeuterisch

qualifizierten TAC-System in Thai-Bordellen vergleichbar sei. Und schliesslich werde

ausgeblendet, dass der Beschuldigte die von ihm in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht wucherisch hoch bezifferten Schulden der Sexarbeiterinnen

geschickt mit den Arbeitsbedingungen zu kombinieren gewusst habe und ihm auch

klar gewesen sei, dass die Sexarbeiterinnen ‒ hätten sie vor

Arbeitsantritt von diesen Arbeitsbedingungen, insbesondere vom grossen Druck,

permanent anschaffen und hohe Einnahmen generieren zu müssen, gewusst ‒

kaum zugesagt hätten und dass ausnahmslos die wirtschaftliche und persönliche

Not der Opfer der Grund für den Verbleib und die weitere Tätigkeit im Studio gewesen

sei. Die Vorinstanz habe den Schuldspruch betreffend Menschenhandel tatsächlich

und rechtlich zutreffend dargestellt (Akten S. 3127 ff.).

3.1.4

Die

Vertreterin der Privatklägerin 1 hat im Plädoyer vor Berufungsgericht geäussert,

ihre Mandantin sei damals in die Schweiz eingereist, um zu den versprochenen

Konditionen in der Prostitution zu arbeiten. Erst in der Schweiz angekommen und

in der Wohnung des Beschuldigten untergebracht habe sie realisiert, dass sie

massiv über die Arbeitsbedingungen getäuscht worden sei. Damit sei ihr

sexuelles Selbstbestimmungsrecht massiv verletzt worden. Es sei unerheblich, ob

eine der Prostitution zugeführte Ausländerin in der Heimat in Armut gelebt habe

oder nicht. Ausschlaggebend seien die Beschränkung der Entscheidungsfreiheit

und die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Wie von der Vorinstanz

zutreffend ausgeführt, habe die Privatklägerin 1 ihre Einwilligung zur

Sexarbeit in der Schweiz nicht frei geben können, da sie über die

Arbeitsbedingungen in Basel getäuscht worden sei. Hier angekommen sei ihre

sexuelle Selbstbestimmung infolge der ihr aufgezwungenen, verheerenden

Arbeitsbedingungen massiv verletzt worden. Der Einwand des Beschuldigten, es

sei auf ihre Erstaussage abzustellen und die späteren Aussagen seien infolge

von Beeinflussungen durch das Migrationsamt nicht zu berücksichtigen, sei

haltlos. Die Privatklägerin 1 sei nach der Festnahme unter Schock und auch

unter starkem Druck gestanden. Es dürfe als notorisch bezeichnet werden, dass

Opfer von Menschenhandel in einem ersten Schritt grösste Angst hätten

auszusagen, insbesondere aufgrund einer möglichen eigenen Strafbarkeit und zu

erwartenden Sanktionen durch die Ausbeuter und deren Verbindungsleute im In-

und Ausland. Die Depositionen nach der Erstaussage seien in jeder Hinsicht

hervorragend. Dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht unnötig belaste,

trage zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bei. Der Anklagesachverhalt sei

Dispositiv

demnach erstellt (Akten S. 3131 f.).

3.1.5 Der

substituierende Vertreter der Privatklägerin 2 hat im Plädoyer vor

Berufungsgericht ausgeführt, seine Mandantin habe aus Not mit der Prostitution

angefangen und sei deswegen in die Schweiz gekommen. Sie sei in arme

Verhältnisse hineingeboren worden und habe sich aus diesen nie ganz befreien

können. Trotz des abgeschlossenen Studiums der Betriebswissenschaften habe sie

in Kolumbien keine Arbeitsstelle gefunden. Auf ihr habe ein grosser

finanzieller Druck gelastet, denn der Vater sei schwer krank gewesen, und auch

die restlichen Familienmitglieder seien auf Ihre Hilfe angewiesen gewesen. Aus

diesen Gründen habe sie sich entschieden, der Prostitution nachzugehen. Da auch

diese Erwerbsquelle nicht die erhofften und notwendigen Einnahmen eingebracht

habe und ihre Schulden stetig angestiegen seien, habe sie sich notgedrungen

dazu entschieden, in Europa dieser Arbeit nachzugehen, und sie sei deshalb 2019

in die Schweiz gekommen. Die Notsituation der Familie werde auch dadurch

ersichtlich, dass die Privatklägerin 2 während ihrer Aufenthalte in der Schweiz

stets Geld nach Kolumbien geschickt habe. Im Bundesgerichtsentscheid 6B_628/2012

werde festgehalten, dass der Umstand, dass sich jemand bereits zuvor prostituiert

habe, an der Beschränkung der Entscheidungsfreiheit und an der Verletzung des

sexuellen Selbstbestimmungsrechts nichts zu ändern vermöge. Aufgrund der nach

wie vor bestehenden finanziellen Notsituation nach ihrem ersten Aufenthalt sei die

Privatklägerin 2 ein weiteres Mal in die Schweiz gekommen, um der Prostitution

nachzugehen. Sie habe dieses Mal aber andere Umstände vorgefunden, als ihr vom

Beschuldigten und E____ versprochen worden seien. Auch habe sich das Verhalten

des Beschuldigten im Vergleich zum Jahre 2019 ihr gegenüber völlig verändert. Das

sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 2 sei klar verletzt worden.

So habe sie ihre Freier und die zu erbringenden Dienstleistungen nicht selber

wählen können, Sexualpraktiken gegen ihren Willen ausführen bzw. über sich

ergehen lassen, die besonders erniedrigend gewesen seien, während der

Menstruation Kunden bedienen müssen, nicht über Häufigkeit und Tageszeit ihrer

Tätigkeit entscheiden dürfen, 24 Stunden pro Tag auf Abruf bereit sein müssen

und den Preis für ihre Dienstleistungen nicht selber festlegen können. Sie sei

nonstop vom Berufungskläger überwacht worden, habe das Geld diesem abgeben

müssen, um erst ihre überhöhten Schulden abzuzahlen. Unter den Tatumständen

seien namentlich die sadistischen Dienstleistungen zu erwähnen, welche sie habe

erbringen müssen, weil es auch Kunden gegeben habe, die die Wohnung nicht ohne

gebuchte Dienstleistung verlassen wollten. Sie habe kein Deutsch gesprochen und

die Kunden hätten nicht merken dürfen, dass sie nicht alleine in der Wohnung gewesen

sei. Viele Kunden hätten im Drogenrausch Dienstleistungen in Anspruch genommen.

Sie habe Analsex ertragen müssen, obschon sie dem Berufungskläger klar zu

verstehen gegeben habe, dass sie nur Basissex anbiete. Auch das Corona-Virus habe

den Berufungskläger nicht davon abgehalten, weiter nach Kunden zu werben und die

Privatklägerin der Gefahr einer Ansteckung auszusetzen. Obwohl sie ausgenutzt, genötigt,

ausgenommen, belogen, bedroht und psychisch fertiggemacht worden sei, habe der Berufungskläger

verlangt, dass sie sich fürsorglich um ihn und um den Haushalt kümmere (Akten

S. 3143 ff.).

3.1.6 Vorhandene

Aussagen

3.1.6.1 Berufungskläger

Der Berufungskläger

wurde anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme am Tag nach seiner vorläufigen

Festnahme gefragt, ob er sich zum Tatverdacht äussern wollte, worauf er meinte,

er sei reinen Gewissens, wolle aber bei der Aufklärung mithelfen (Akten

S. 116). Bei seiner polizeilichen Einvernahme zur Sache vom 11. März 2020

bezeichnete er die beiden Privatklägerinnen als gute Bekannte, die ihn

besuchten und pflegten, weil seine Lebenspartnerin E____ sich derzeit in

Spanien befinde. Er habe die Frauen über seine Partnerin kennengelernt (Akten

S. 1663). Sie bezahlten nichts an Miete oder sonstiges (Akten

S. 1366, 1368). Was sie nebst der Pflege arbeiten würden, wisse er nicht.

Sie könnten machen, was sie wollten, «wir haben ja keinen Arbeitsvertrag oder

so was, keine Verpflichtung» ‒ sie könnten kommen und gehen wie sie

wollten (Akten S. 1367). Es stimme nicht, dass er Sex-Inserate erstellt

habe etc. (Akten S. 1368). Das bei ihm gefundene Bargeld stamme nicht aus

dem Sexgeschäft, sondern sei «persönliches Eigentum» seiner Freundin E____

(Akten S. 1370).

In der Einvernahme

vom 1. April 2020 stellte er in Aussicht, er wolle «eigentlich ein Zugeständnis

machen» (Akten S. 1555). Er blieb aber dabei, nichts mit den Sexfotos und

Videos zu tun gehabt zu haben (Akten S. 1556-1558) und auch niemals mit

der Verbreitung solchen Bildmaterials gedroht zu haben (Akten S. 1555 f.).

Die Frauen hätten gewusst, dass sie mit der Aufnahme ihres Nebenerwerbs nicht

legal handelten, und sie hätten sich aus freien Stücken dafür entschieden

(Akten S. 1559). Sein «Geständnis» lautete dann, dass seine Ex-Partnerin

für die Einrichtung des Etablissements verantwortlich gewesen sei und dort

selbst sexuelle Dienstleistungen erbracht habe. Als das aufgeflogen sei und es

deswegen Ärger mit der Vermieterin gegeben habe, sei es zum Streit und

schliesslich zur gerichtlichen Trennung des Paares gekommen (Akten

S. 1560). In der Folge habe er E____ kennengelernt, die ihn zuerst wegen

seiner gesundheitlichen Probleme gepflegt habe und als Gegenleistung bei ihm

habe wohnen dürfen. Da sie nicht immer hier sei, habe sie Bekannte angeworben

für die Pflegetätigkeit und auch die Konditionen gesetzt (Akten S. 1560 f.).

Die zugezogenen Frauen hätten in ihrer Freizeit «ihrer Tätigkeit nachgehen

können, wenn sie wollen» – sie seien dann auch «ihrer Arbeit nachgegangen.

Teilweise ausser Haus, teilweise im Zimmer hätten sie Besucher empfangen»

(Akten S. 1561). Das sei Teil der Vereinbarung mit E____ gewesen. Er habe

für alle Beteiligten gesorgt und sei für sämtliche Lebenskosten aufgekommen;

Miete habe er keine bekommen, aber: «laut Vereinbarung zwischen den einzelnen

Mädchen oder den genannten Mädchen und E____ wurde ein Teil ihres Einkommens

oder ihrer Einnahmen weitergeleitet, dass E____ zu ihren Konditionen (gemeint

wohl: Kommissionen) kommt, weil sie es ja organisiert hatte.» Die Mädchen

hätten einen Teil ihrer Einnahmen auch ihm abgegeben, und er habe sie an E____

weitergeleitet (Akten S. 1561). Später sprach er dann explizit von den

Kommissionen, die er E____ schicken sollte (Akten S. 1567). Dass die

Frauen ihm CHF 2’000.‒ für Miete und Unterhalt hätten bezahlen

müssen, bestritt er vehement (Akten S. 1566/7, 1568, 1569). Er habe die

Flüge gebucht und mit Mitteln von E____, aber mit seiner Kreditkarte, bezahlt

(Akten S. 1561). Die Frauen hätten ihre Termine selbständig ausgemacht und

mit den Kunden kommuniziert. Mittels moderner Spracherkennungs- bzw.

Übersetzungsprogramme sei das problemlos möglich (Akten S. 1565). Sie hätten

kommen und gehen können, wann sie wollten und seien auch alleine rausgegangen.

Jede habe ihren Schlüssel gehabt. Tatsächlich hätten ja bei der

Hausdurchsuchung beide ihre Ausweise, Reisepässe, auf sich gehabt ‒ er

habe ihnen diese nicht etwa weggenommen (Akten S. 1571 f., 1575). Sie

hätten auch jederzeit ihren Aufenthalt in der Schweiz beenden und nachhause

reisen können; er habe ihnen ebendies während der Corona-Pandemie sehr ans Herz

gelegt. Sie hätten das aber strikt abgelehnt und sogar gesagt, sie würden

lieber Asyl beantragen oder illegal in der Schweiz bleiben als nachhause zu

gehen (Akten S. 1568, 1572). Die Privatklägerin 2 habe ihn gar gefragt, ob

er jemanden finden könne zum Heiraten oder ob er sie selbst heiraten würde, nur

um hier zu bleiben. Ihr Ansinnen, in der Schweiz bleiben zu können, vermutete

der Berufungskläger denn auch als Grund für die angeblich falschen

Anschuldigungen zu seinen Lasten (Akten S. 1572/3). Er habe die Frauen in

keiner Weise bedroht, belästigt, missbraucht, finanziell abhängig gemacht oder

etwa die intimen Fotos von ihnen als Druckmittel verwendet (Akten

S. 1573). Gerade in Bezug auf die Privatklägerin 2 zeigte sich der Berufungskläger

sehr erstaunt über die geäusserten Vorwürfe, habe er doch mit ihr ein sehr

freundschaftliches Verhältnis gehabt (Akten S. 1574). Es sei ihm heute

klar, dass er da einen schweren Fehler begangen habe und er wolle «reinen Tisch

machen» und bereue es wirklich, sich auf so etwas eingelassen zu haben und

fügte an, er habe «mental (...) eigentlich keinen anderen Ausweg gesehen», da

es für ihn geistig und körperlich mehr und mehr zu Ende gehe (Akten

S. 1562).

Bereits zwei

Tage nach dieser Einvernahme bekundete der Berufungskläger gegenüber der

Staatsanwaltschaft erneut Klarstellungsbedarf. Am 3. April 2020 präzisierte

er seine bisherige Darstellung dahingehend, dass namentlich über die

Privatklägerin 2 ein eigentliches Business aufgezogen worden sei. Man habe

bei ihm noch weitere Frauen zwecks Betätigung im Sexgewerbe unterbringen

wollen, was er aber abgelehnt habe. Er habe Angst gehabt, «dass der Missbrauch

mir gegenüber noch grösser wird» (Akten S. 1594). Er sei bedroht worden,

für den Fall, dass er nicht mitspielen würde. Ebenso sei es E____ ergangen,

welche massive Angst vor der ganzen Geschichte gehabt habe, mit der sie ja

eigentlich gar nichts zu tun gehabt habe. Er sei permanent unter Druck gesetzt

und auch gezwungen worden, gewisse Dienstleistungen zu erbringen, wie etwa Online-Zahlungen

für Werbung, Flug, Tickets, Hotelreservationen und Taxis. Dafür habe er Geld

bekommen, als sein Kreditkartenlimit ausgeschöpft gewesen sei. Man habe ihn

«voll und ganz in meiner Wohnung ausnutzen wollen oder auch getan», wodurch er

sich schwer verschuldet habe. Vom Geld, das er von seiner Familie und von

Bekannten bekommen habe, habe er auch E____ etwas zukommen lassen, damit sie

wenigstens etwas zu essen und zu trinken gehabt habe, was aus den getätigten

Transaktionen ersichtlich sei. E____ sei damals so massiv bedroht worden, dass

sie bei ihrer Verwandtschaft in Spanien Schutz gesucht habe. An die mündliche

Abmachung, E____ finanziell zu unterstützen, hätten sich die Frauen nicht

gehalten. Vielmehr hätten sie ihren Verdienst einbehalten bzw. den

Hintermännern in Kolumbien abgeliefert, den eigentlichen Drahtziehern dieses

organisierten Verbrechens (Akten S. 1594 f.). Diese Personen seien

gewalttätig und hätten auch die «Mädchen schwer unter Druck gesetzt», so dass

diese oft nach Gesprächen weinend zu ihm gekommen seien (Akten S. 1595).

Er berichtete von der Schleusertätigkeit dieser Hintermänner, der Rolle der

Privatklägerin 2, die gar als Köder eingesetzt worden sei, um eine Person in

Kolumbien umzubringen. Er sei nicht von Anfang an bereit gewesen, «ein

vollständiges und umfangreiches Geständnis abzulegen», weil er um sein Leben

gefürchtet habe «und jetzt noch mehr» (Akten S. 1589). Die Privatklägerin

2 habe ihn mit Voodoo krankmachen oder doch in Schach halten wollen, was auch

gelungen sei (Akten S. 1597).

Anlässlich der Einvernahme

vom 27. April 2020 (im Beisein der beiden Privatklägerinnen-Vertretungen) blieb

er im Wesentlichen bei dieser Darstellung. Die beiden Privatklägerinnen sollen

bei ihm gewohnt und Freier bedient haben, während er aus gesundheitlichen Gründen

kaum mehr aus dem Bett gekommen sei. Ihm sei es in erster Linie darum gegangen,

dass jemand da sei, der ihm im Notfall helfen würde (Akten S. 1619). Es

sei die Privatklägerin 2 gewesen, welche ihre Kollegin, die Privatklägerin 1,

zu ihm geholt habe. Die Privatklägerin 2 habe aus ihrer Erfahrung im Jahr 2019

gewusst, dass es bei ihm «eine einfache Geschichte wäre». Dass er aufgrund

seiner Krankheit keine Gefahr darstelle und sie machen könnten, was sie wollten

(Akten S. 1619 ff.). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die

Privatklägerin 2 freiwillig wiedergekommen wäre, wenn sie sich beim ersten Aufenthalt

als Opfer gesehen hätte (Akten S. 1624). Aber auch «die beiden Mädchen» seien

«eher in der Opferrolle als in der Täterrolle». «Die würden bestimmt auch so

gezwungen wie alle anderen Frauen auch» (Akten S. 1625).

Auch in der Einvernahme

vom 27. Mai 2020 war der Berufungskläger trotz vorgehaltener Beweise nicht

bereit, eine Betätigung im einschlägigen Milieu zuzugeben (Akten

S. 1943 ff.).

Vor erster

Instanz blieb er bei seiner Darstellung, wonach seine Ex-Freundin F____ für das

Equipment des Studios an der [...] und auch für die Ausstattung der Frauen und

die gesamte Werbung zuständig gewesen sei (Prot. 1. Instanz, Akten

S. 2553). Woher die Passkopien von Ungarinnen und tausende Bilder und

Dateien auf seinem Computer kommen, wisse er nicht. Der Computer gehöre nicht

ihm allein, sondern sei «jedem sein Computer», «wer da ist, benützt ihn» (Prot.

1. Instanz, Akten S. 2551 f.). Die Sprachnachrichten mit teils eindeutigem

Bezug wollte er zum Teil nicht zuordnen können («wer da spricht, habe ich keine

Ahnung», «ich kann mich nicht erinnern, um was es geht», Prot. 1. Instanz,

Akten S. 2552), teils brachte er sie mit harmlosen Gegebenheiten in

Verbindung («Das hat irgendwie mit Fitness zu tun», Prot. 1. Instanz, Akten

S. 2552/3). Als ihm schliesslich Bilder vorgezeigt wurden, die seinen

sexuellen Bezug zu den Frauen dartun, meinte er, er sei «von diesen Frauen

misshandelt, unter Druck gesetzt» worden. «Ich stand da unter Drogeneinfluss.

Es gibt medizinische Berichte von unprofessionellen Einspritzungen. Ich wurde

niedergespritzt. Ich wurde gezwungen». Er sei «bedroht, handzahm gemacht»

worden (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2554). Selbst seine Familie sei bedroht

worden und er kenne das, dass ganze Familien ausgerottet würden wegen eines

Konflikts. Die Privatklägerinnen hätten mit Voodoo versucht, ihn handzahm zu

machen. Als er nicht eingelenkt habe, seien dann zwei Personen in seine Wohnung

gekommen, einer habe [...] geheissen, und hätten ihn mit einem Messer bedroht. [...]

sei auch der Mann, welcher von der Privatklägerin 1 Geld erhalten habe, 3’500.‒

Euro, von Deutschland überwiesen (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2556 f.). Er

habe von den Frauen kein Geld genommen und habe sie auch in keiner Weise

kontrolliert. Die Privatklägerinnen hätten einen Schlüssel erhalten. Er habe

den Frauen keine Vorschriften oder Vorgaben gemacht, sie nicht genötigt, ihnen

keine Einschränkungen auferlegt. «Sie konnten machen, was sie wollen. Das haben

sie auch getan» (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2554/5). Die Frauen hätten

Tickets für Hin- und Rückflüge gehabt, aber sie hätten ihrerseits die Schweiz

nicht verlassen wollen. Er selbst habe sie nicht mehr in seiner Wohnung haben

wollen, weil er nach Thailand habe ausreisen wollen. Das sei aber wegen Corona

nicht möglich gewesen (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2555).

3.1.6.2 B____

(Privatklägerin 1)

In ihrer

Einvernahme vom 10. März 2020 sagte die Privatklägerin 1 aus, ihre

Familienangehörigen seien Geschäftsleute; sie hätten in Kolumbien ein

Mikro-Geschäft mit Hühnchen-Verkauf. Daneben «fördere» sie Kleiderprodukte. Ab

und zu habe sie auch Prostitution betrieben (Akten S. 1303). Sie sei am

18. Januar 2020 in die Schweiz gekommen und habe ursprünglich am 5. März 2020

nach Kolumbien zurückfliegen wollen, um ihren Geburtstag dort mit der Familie

zu feiern. Dann habe sie den Flug aber auf den 15. April umgebucht. Sie

sei der Meinung, damit noch innerhalb der Norm von drei Monaten zu sein, in der

man legal sei. Sie habe sich hier prostituiert, «weil es mir gefällt, niemand

zwingt mich, also ich bin frei und ich kann sagen unglücklicherweise haben sie

mich erwischt, als ich da war». Mit dem Haus habe sie nichts zu tun, sie kenne

niemanden da, nicht einmal den Besitzer (Akten S. 1305). Sie habe unter

dem Künstlernamen [...] gearbeitet. Den Mann in der Wohnung kenne sie nicht;

sie arbeite auf eigene Rechnung und habe keine sexuelle Beziehung mit ihm. Sie

seien alles Freunde. Sie kenne ihn unter dem Namen [...] (Akten S. 1307 f.).

Ihr Freund in Kolumbien, [...], habe den Flug als Geburtstagsgeschenk bezahlt,

wisse aber nicht, was sie in der Schweiz mache (Akten S. 1310). Die

Wohnung habe sie mithilfe einer Freundin gefunden. Die Wohnungsmiete bezahlten

sowohl sie als auch die zweite Frau vor Ort («[...]» = Privatklägerin 2) [...]

«auf die Hand», je CHF 2’000.‒. Sie würden im selben Zimmer schlafen. Das

andere Zimmer habe [...] (Akten S. 1319). Sie prostituiere sich

freiwillig, ohne Druck und ohne Drohungen, sie sei unabhängig und ihr fehle

nichts. Niemand zwinge oder bedrohe sie. Es gebe viele Fälle in Europa, da

nehme man den Frauen den Ausweis weg, in ihrem Fall jedoch nicht, sie sei

völlig unabhängig (Akten S. 1312). Sie habe kommen und gehen können, wie

sie wollte, sei in Einkaufszentren gewesen und so weiter, habe den

Hausschlüssel zur Verfügung gehabt. Das Arbeitszimmer sei gleichzeitig Wohn-

und Privatraum gewesen (Akten S. 1314 f.). Die Kontakte mit den Kunden

habe sie selbst organisiert. Der Kunde melde sich über die Homepage und man

vereinbare Termin, Preis und Service. Sie rede zwar kein Englisch oder Deutsch,

aber sie mache die Übersetzung per Handy (Akten S. 1315). Es gebe

verrückte Typen, die «komische Sachen» wollten, das mache sie aber nicht. Sie

offeriere auf der Website ihren Service. Wenn ein Kunde dann da sei und noch

andere Sachen wolle, dann sage sie nein (Akten S. 1315). Sie habe kein

Geld abgeben müssen (Akten S. 1316).

In ihrer Einvernahme

als Beschuldigte vor Migrationsamt am 16. März 2020 sagte sie, sie sei als

Touristin nach Europa gekommen und habe dann die Gelegenheit erhalten, sich zu

prostituieren (Akten S. 782). Der Berufungskläger und seine Freundin E____

hätten die Reise organisiert und (voraus)bezahlt.

Sie habe zuerst ihre

Schulden abbezahlen müssen. Danach habe sie die Hälfte der Einnahmen behalten

können. Sie habe zusätzlich CHF 2’000.‒ pro Monat für das Zimmer

bezahlt (Akten S. 782).

Zum Zeitpunkt

ihrer Einvernahmen vom 25. und 31. März 2020 befand sich die Privatklägerin 1

bereits im «Schutzhaus» (Akten S. 1481). Auf die Frage, warum sich ihre

Aussagen vor Migrationsamt von den ersten Aussagen unterscheiden würden (Akten

S. 1481), antwortete sie, sie habe dem Berufungskläger nicht schaden

wollen und am Anfang noch nicht alle Informationen gegeben. Am 11. März habe

sie dann E____, die andere Besitzerin des Studios, angerufen und diese gebeten,

sie selbst und ihre Kollegin zu unterstützen, denn sie wisse sicher, wie man

sich in so einer Situation verhalte. E____ habe ihnen aber nicht geholfen. Beim

Migrationsamt habe sie dann die ganze Wahrheit erzählt und sie werde jetzt

helfen, «die ganze Wahrheit zu sagen» (Akten S. 1482). Sie «habe von

Kolumbien aus Kontakt mit [...] [Berufungskläger] aufgenommen» und ihn darüber

informiert, dass sie nicht wie vorgesehen im Dezember 2019 reisen werde,

sondern im Januar 2020. Er habe ihr Tipps gegeben, was sie bei der Einreise

erzählen solle, falls man ihr Fragen stelle (sie sei als Touristin hier, bleibe

nur kurz etc.). Sie sei dann am 19. Januar 2020 nach Europa abgereist und der

Berufungskläger habe sie in Basel vom Flughafen abgeholt (Akten S. 1482).

Er habe ihr am Folgetag den ganzen Ablauf erklärt und Fotos von ihr erstellt,

um in den sozialen Medien Werbung für sie zu machen (Akten S. 1482). Er

habe ihr den Künstlernamen «[...]» gegeben. Man habe über die Website direkt

anrufen können und er habe jeweils das Telefon abgenommen und Termine für sie

abgemacht. Diese habe er ihr dann mitgeteilt, und sie habe sich bereitmachen

und dem Kunden die Türe öffnen müssen. Sie habe jeweils nicht gewusst, welche

Leistung vereinbart worden sei; das habe sie beim Berufungskläger via WhatsApp

erfragt. Er habe aber falsche Angaben gemacht, etwa geantwortet, es sei der

«normale Service» gewünscht, obwohl der Kunde dann einen anderen Service

verlangt habe. Die Kunden hätten sich dann zum Teil darüber gewundert, dass sie

nicht wisse, was der Wunsch sei; denn sie hätten ja gemeint, mit ihr selbst

kommuniziert zu haben (Akten S. 1483). Der Berufungskläger sei der Chef

gewesen (Akten S. 1533). Er habe die Tarife für die Liebesdienste

vorgegeben (Akten S. 1530). Sie habe Kunden nicht ablehnen können, wenn

der Berufungskläger das nicht gewollt habe, sonst sei er «hässig» geworden und

habe nicht mehr viel geredet, sein Verhalten sei dann anders gewesen (Akten

S. 1490). Auch habe sie Dienstleistungen erbringen müssen, die sie

eigentlich nicht wollte, ansonsten er ebenfalls «hässig» geworden sei, sich

seine Stimmung verändert habe (Akten S. 1524 f.). Freie Tage habe sie

nicht gehabt (Akten S. 1528). Sie habe die Wohnung nicht alleine verlassen

dürfen (Akten S. 1483), dies wegen der Polizei, wie der Berufungskläger

gesagt habe (Akten S. 1530). Der Berufungskläger sei nie tätlich geworden

gegen die Frauen. Er habe bei Missfallen nicht mehr mit ihnen geredet, und sie

hätten mehr arbeiten müssen. Sexuelle Dienstleistungen hätten sie ihm gegenüber

nie erbringen müssen (Akten S. 1535). Sie hätten weder vom Berufungskläger

noch von anderer Seite körperliche oder psychische Gewalt erlebt (Akten

S. 1540). Sie habe fünf Wochen mit ihm in der Wohnung verbracht und habe

da auch gekocht, die ganzen Reinigungen gemacht und auf den Berufungskläger

«geschaut» und ihn gepflegt, also beim Rasieren geholfen und seine Haare

gefärbt (Akten S. 1483). Nicht alles sei schlecht gewesen. So habe er sich

ihr gegenüber sehr gut benommen, als sie einmal eine Woche krank gewesen sei

und sie in dieser Woche gepflegt (Akten S. 1483). Er sei kein schlechter

Mensch (Akten S. 1528). All dies berechtige ihn aber nicht dazu, sie so

auszunützen. Sie habe mit ihrem Gewinn die ganzen Schulden abzahlen müssen

(Flugtickets, Hotelreservationen, Krankenkasse) und die 50 Euro, welche sie

beim Zwischenaufenthalt in Amsterdam ausgegeben habe. Danach habe er von ihr

CHF 2’000.‒ monatlich verlangt als Unterhalt (Miete, Lebensmittel);

mehr sei es nicht gewesen. Danach habe sie Gewinn für sich generieren können

(Akten S. 1483, 1531 f.). Der Gewinn sei 50:50 aufgeteilt worden

(Akten S. 1483, 1492). Es habe öfters Konflikte gegeben, weil der

Berufungskläger nicht die Lebensmittel gekauft habe, die sich die Frauen gewünscht

hätten (Akten S. 1489). Als dann das Coronavirus gekommen sei, hätten sie

nicht mehr gearbeitet (Akten S. 1484, 1491).

In der Einvernahme

vom 6. Mai 2020 zeigte sich die Privatklägerin 1 «verletzt» zu sehen, wie der

Berufungskläger sie beschuldige (Akten S. 1700). Sie habe durch die

Privatklägerin 2 vom Berufungskläger erfahren, mittels einer WhatsApp-Gruppe,

und habe sich bei dieser erkundigt, wie das so laufe und ob sie die

Telefonnummer des Geschäftsführers haben könne. Die Privatklägerin 2 habe dann

zwei Bilder verlangt, die sie dem Geschäftsführer zeigen werde. Falls die

Privatklägerin 1 für ihn ins Profil passen würde, erhalte sie seine Nummer. Das

sei in der Folge passiert (Akten S. 1710). Die Privatklägerin 2 habe

erzählt, dass es für sie beim ersten Mal gut gelaufen sei, dass es ihr gut

gegangen sei (Akten S. 1710, 1728). Über ihre Einreise habe sie die

Privatklägerin 2 nicht vorgängig informiert, sondern ihr erst eine Audionachricht

geschickt, als sie bereits in Europa gewesen sei. Sie habe sich nach der Lage

erkundigt, und die Privatklägerin 2 habe gemeint, «gut. Die Leute sind

vertrauenswürdig» (Akten S. 1725). Sie selbst habe Interesse am Job

gehabt, weil es ihr gefalle «gut leben zu können». Das sei der Grund gewesen,

sich zu prostituieren – obwohl sie finanziell in Kolumbien gut dagestanden sei,

es «bequem» gehabt habe (Akten S. 1710-1712, 1730). Sie habe bereits in

Kolumbien als Prostituierte gearbeitet und so auch ihren Ex-Freund [...] kennen

gelernt; er sei ein früherer Freier gewesen (Akten S. 1727). Die meisten

Bekannten in Kolumbien wüssten nicht, dass sie sich in Europa befinde, sondern

dächten, sie sei in Bogota (Akten S. 1712). Dass es irgendwelche

kolumbianischen Männer als Drahtzieher gegeben habe, verneinte die

Privatklägerin 1 vehement (Akten S. 1713). Zum Finanziellen sagte sie, sie

habe jeweils am 20. des Monats den Unterhalt von CHF 2’000.‒ bezahlt

und danach habe man die Einnahmen 50:50 aufgeteilt. Die CHF 2’000.‒ habe

sie aber nur zwei Mal bezahlt, danach sei die Corona-Krise gekommen und sie

habe es nicht mehr geschafft, dem Berufungskläger den Unterhalt zu bezahlen

(Akten S. 1715/6). Sexuelle Dienstleistungen habe der Berufungskläger von

ihr nie entgegengenommen, auch von der Privatklägerin 2 nicht. Sie habe auch

sonst nie festgestellt, dass er Sex gehabt habe, ausser Telefonsex mit E____,

in die er sehr verliebt gewesen sei. Diese nutze das allerdings aus und

verlange von ihm Geld, das er jeweils sofort schicke (Akten S. 1721 f.). Erneut

gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass sie dem Berufungskläger bei

der täglichen Körperpflege und im Haushalt behilflich gewesen sei (Akten

S. 1721). Auf Vorlage von Fotos erklärt sie, dass sie mit der

Privatklägerin 2 zu zweit ausgegangen sei. Hingewiesen auf den Widerspruch zur Aussage,

sie hätten die Wohnung nicht verlassen können, meinte sie, sie hätten tatsächlich

grundsätzlich nicht rausgehen dürfen, an jenem Tag sei ihnen das aber egal

gewesen, weil sie sich mit dem Berufungskläger gezofft hätten und unbedingt hätten

rausgehen wollen (Akten S. 1701). Zuletzt ergänzte sie, dass es damals

Streit gegeben habe wegen mangelnder Beteiligung des Berufungsklägers im

Zusammenleben (er habe ein Glas Milch getrunken, ohne es anschliessend

abzuwaschen). «Es war aber so, dass wir ihm angeboten haben, dass wir zu dritt

an die frische Luft gehen könnten. Doch er wollte nicht. Auch wenn wir ohne ihn

ausgingen, blieb er ständig in schriftlichem Kontakt (...). Er schrieb, wir

sollen mit niemandem reden, wir sollen nicht zu lange wegbleiben, und wenn ein

Kunde da war, sollten wir sofort zurückkommen. Wir sagten zu ihm, er solle uns

für einmal in Ruhe lassen» (Akten S. 1727). Die Frage, ob der

Berufungskläger ihr im März 2020 wegen des Coronavirus empfohlen habe, nach

Kolumbien zurückzufliegen, verneinte sie zuerst, fügt dann aber an, man habe

über den Zeitpunkt der Heimreise gesprochen und sie habe zuerst am 5. März

zurückreisen wollen, um ihren Geburtstag am 8. März zu feiern. «Doch dann habe

ich es mir anders überlegt und wollte die vollen 90 Tage ausnutzen, an welchen

ich hier legal sein durfte». Also habe sie ihn gebeten, den Flug auf den 15.

April umzubuchen, was er aber nie getan habe (Akten S. 1726).

Am 16. Juli 2020

wurde mittels Videokonferenz eine Konfrontationseinvernahme mit dem

Berufungskläger sowie den beiden Rechtsbeiständen durchgeführt. Die

Privatklägerin 1 befand sich immer noch in der Schweiz, in einer Institution;

sie arbeite gerade nicht (Akten S. 2026). Sie erklärte, dass sie aus einer

stabilen kolumbianischen Mittelschichtsfamilie komme, weder arm noch reich. Sie

habe nach dem Gymnasium Umweltwissenschaft und «juristische Untersuchung»

studiert, aber in keinem der beiden Bereiche gearbeitet, weil es ihr nicht

gefallen habe (Akten S. 2027 f.). Eine Cousine habe ihr dann gezeigt, wie

man als Prostituierte arbeite (Akten S. 2028). In die Schweiz sei sie, wie

alle Prostituierten, wegen des Geldes gekommen. «Die Entscheidung, hierher zu

kommen, habe immer ich getroffen» (Akten S. 2028 f.). Die Privatklägerin 2

habe ihr in einer WhatsApp-Gruppe vom Berufungskläger erzählt, «und sofort traf

ich die Entscheidung, hierher zu kommen». Sie habe sofort mit dem

Berufungskläger sprechen und wissen wollen, «ob ich zum gesuchten Stereotyp

passe. Und nun bin ich hier» (Akten S. 2029). Auf Frage der Verteidigung

führte sie näher aus, dass sie am Job beim Berufungskläger interessiert gewesen

sei. «Nicht sie [Privatklägerin 2] trat mit mir in Kontakt, sondern ich mit

ihr». Die Privatklägerin 2 habe dann sehr positiv über ihre Erfahrungen beim

Berufungskläger gesprochen: Es sei ihr gut gegangen, man würde gutes Geld

verdienen, es sei ein sicherer Ort, es würde einem nicht der Pass weggenommen

und man würde mit einem Mann zusammenleben, der einen respektiere (Akten

S. 2055).

Sie habe von

Anfang an klargestellt, welche Dienstleistungen sie nicht anbiete. Der

Berufungskläger habe zuerst gemeint, das sei kein Problem. Als sie dann in der

Schweiz gewesen sei, habe er ihr dann aber gesagt, sie solle es sich gut

überlegen, weil es das sei, was am meisten Geld generiere. Sie habe dann doch

einzelne der Dienstleistungen angeboten (Akten S. 2031). Der

Berufungskläger sei aber nicht ehrlich gewesen und habe teils mit den Kunden Dinge

vereinbart, die sie nicht gewollt habe. Manche Kunden hätten dann etwas heftig

reagiert und das Abgemachte verlangt. «Und da musste ich halt durch» (Akten

S. 2031). Falls sie sich doch geweigert habe, was selten vorgekommen sei,

habe sich der Berufungskläger daran gestört, «aber er hat uns nie beleidigt

deswegen» (Akten S. 2032). Mit Konsequenzen habe sie nicht rechnen müssen.

Der Berufungskläger habe sich unzufrieden gezeigt und etwas gesagt, «aber er

behandelte uns nicht schlecht. Er schlug uns nicht» (Akten S. 2049).

Betreffend

Verdienst sei bereits beim WhatsApp-Kontakt, als sie noch in Kolumbien gewesen

sei, vereinbart worden, dass sie monatlich CHF 2’000.‒ bezahlen und

ihre Schulden (von der Reise) abzahlen müsse und dass der restliche Verdienst

dann hälftig aufgeteilt werde (Akten S. 2036, 2047). Die abgemachte

Aufteilung sei für den Berufungskläger und auch für sie selbst korrekt gewesen,

das sei halt der Job gewesen. Erst als der Berufungskläger verhaftet worden

sei, sei ihr bewusst geworden, dass das sehr viel Geld sei (Akten

S. 2049). Hingegen habe sie sich die Räumlichkeiten angenehmer vorgestellt.

Es habe geheissen, in der Wohnung habe jedes Mädchen sein eigenes Zimmer,

tatsächlich habe sie aber ‒ als [...] hinzugekommen sei ‒ mit

dieser zusammen im gleichen Bett schlafen müssen, in welchem sie auch die

Kunden bedient hätten (Akten S. 2033).

In der ersten

Woche beim Berufungskläger habe sie nicht gearbeitet. Sie sei am 19. Januar

2020 in der Schweiz angekommen und habe vom 25. Januar bis 9. März 2020 bei ihm

gearbeitet und jeweils zwischen drei und neun Kunden pro Tag bedient (Akten

S. 2035, 2043). Es sei geplant gewesen, dass sie zwischen dem 5. und dem

15. März abreise. Die Reisekosten habe sie innert drei Tagen abbezahlt gehabt,

wohl am 29. Januar 2020. Sie erwähnte, da sie in der ersten Woche ihre Periode

gehabt habe, habe sie da sowieso nicht arbeiten können (Akten S. 2057). Sie

habe den Berufungskläger bei allem unterstützt, für ihn gekocht, geputzt, sich

um ihn gesorgt (Akten S. 2040 f.).

Die Privatklägerin

1 schien sich vor allem daran zu stören, dass der Berufungskläger bzw. vor

allem E____ sie dem Zugriff der Polizei aussetzten und sie dann hängen liessen.

Die Privatklägerin 1 gab an, sie habe nicht damit gerechnet, dass sie Probleme

mit der Polizei bekomme und dann links liegen gelassen werde, wie es einer

anderen Frau ([...]) passiert sei, «denn die Sache schien gut zu laufen. Ich

hatte das Gefühl, wir würden es gut machen. Jedes Mal verlangte A____, dass der

Kunde vor das Gebäude treten sollte, so konnten wir ihn genau sehen und erst

dann rein lassen» ‒ aber nun befinde sie sich doch in einer misslichen

Lage und könne nicht zurück in ihre Heimat gehen, obwohl sie wolle. All dies

falle unter die Verantwortung des Berufungsklägers und von E____, welche diesen

manipuliere (Akten S. 2042). Auf Rückfrage erklärte die Privatklägerin 1

deutlich, dass bis zum Erscheinen der Privatklägerin 2 alles gut gelaufen sei

‒ sie habe vollstes Vertrauen in den Berufungskläger gehabt. Er sei auch

nie respektlos gewesen. Aber als sie von der Privatklägerin 2 die Geschichte

mit dem anderen Mädchen, [...], erfahren habe, habe sie sich gedacht: «Wow. Was

ist das für ein Typ? Von da an änderte sich dann mein Chip». Bei [...] sei es

so gewesen, dass der Berufungskläger ihr habe helfen wollen, d.h. die Busse

wegen illegaler Tätigkeit bezahlen wollte, dann aber von E____ manipuliert

worden sei, es doch nicht zu tun. «Bis zum letzten Tag hatte man noch vor, sie

zu unterstützen. Und gerade als sie in den Flieger einstieg, hat man sie so

quasi auf der Strasse links liegen gelassen. Und ich dachte mir, ich könne mich

auch einmal in der gleichen Lage befinden. Ich fragte mich, was für Menschen

die beiden sind (...) Und tatsächlich habe ich mich nicht getäuscht, wenn ich

sehe, in welcher Lage ich mich jetzt befinde» (Akten S. 2050 f.). Dass

sich der Berufungskläger heute in einer misslichen Lage befinde, sei nicht ihre

Schuld, sondern seine eigene. «Weil an jenem Tag traf er die Entscheidung,

diesen Kunden zu empfangen, der ihn heute da reingebracht hat, wo er sich heute

befindet. Und mich dazu gebracht hat, auf Ihre Fragen zu antworten» (Akten

S. 2052). Zuletzt meinte die Privatklägerin 1, sie habe erst nach dem

Zugriff der Polizei erkannt, dass ihre Tätigkeit nicht legal gewesen sei bzw.

die Prostitution in der Schweiz zwar legal sei, aber «man hat ja keine Arbeitsbewilligung»

(Akten S. 2058 f.).

3.1.6.3 C____

(Privatklägerin 2)

In der Einvernahme

vom 10. März 2020 sagte die Privatklägerin 2 aus, sie wolle nicht, dass ihre

Familie von ihrem Aufenthalt und dessen Grund erfahre (Akten S. 1336). Sie

habe den Kontakt des Berufungsklägers von E____ in Kolumbien erhalten. Diese

habe auf die guten Verdienstmöglichkeiten in der Schweiz hingewiesen und ihr

eine Visitenkarte des Berufungsklägers gegeben. Sie hätten sich dann via Mail,

WhatsApp und Telefon unterhalten und am 14. Februar 2020 sei sie in der Wohnung

an der [...] eingezogen. Sie erbringe dort sexuelle Dienstleistungen (Akten

S. 1337 f., 1342). Es sei noch eine andere Frau in der Wohnung. Die

Wohnung habe zwei Zimmer, eines zum Leben und das andere für die Arbeit. Wenn

in einem gearbeitet werde, verlasse die andere Frau so lange die Wohnung. Der

Berufungskläger sei nicht immer da. Wenn er da sei, schlafe er auf einer

Matratze in der Küche. Sie bezahle dem Berufungskläger CHF 120.‒ pro Tag

für die Miete; das gehe mit ihren Einkünften aus der Sexarbeit, «ich habe keine

Schulden». Darin inbegriffen sei die Nutzung der gesamten Wohnung. Lebensmittel

kaufe jeder für sich ein (Akten S. 1339). Weitere Geldzahlungen an den

Berufungskläger müsse sie nicht tätigen, nur die Miete (Akten S. 1340).

Erst auf mehrfache Rückfrage und Hinweis auf die Kontrolle vom 12. August 2019

räumte sie ein, dass sie sich bereits früher dort aufgehalten und gearbeitet

habe. Nach der Kontrolle habe sie in ein Hostel ziehen müssen (Akten

S. 1343). Damals habe sie etwa 20 Tage hier gearbeitet und

CHF 600.‒ pro Woche als Miete bezahlen müssen. Es hätten keine

Missstände geherrscht. Auf Frage erklärte sie, es sei weder Druck ausgeübt,

noch seien Drohungen ausgesprochen oder eine Notlage von ihr ausgenützt worden:

«Nein, überhaupt nichts in dieser Art» (Akten S. 1344). Es seien ihr auch

keine Ausweispapiere abgenommen worden (Akten S. 1345). Sie sei weder

psychischem noch physischem Druck ausgesetzt gewesen und habe die Wohnung nach

Belieben verlassen können (Akten S. 1345). Die einzigen Anweisungen, die

sie erhalten habe, sei der Tipp gewesen, die Wohnung nach 22 Uhr besser nicht

zu verlassen wegen der Polizei und wegen dieser auch auf die Kleidung zu achten

(Akten S. 1344 f.). Die (zweite) Reise in die Schweiz habe sie selbst

organisiert und die Tickets bezahlt. Beim ersten Mal sei E____ ihre

Kontaktperson gewesen, beim zweiten Mal (Februar 2020) sei sie allein gekommen

(Akten S. 1344). Sie habe gewusst, welche Arbeit sie hier erwartete. Dass

diese illegal sei, habe man ihr nicht gesagt (Akten S. 1344, 1345). Sie

habe hauptsächlich selbst mit den Freiern kommuniziert, nur bei

Audionachrichten habe ihr der Berufungskläger geholfen. Er habe sie aufgeklärt,

wie die Arbeit hier so laufe. Sie habe aber selbst entschieden, ob sie die

Arbeit so durchführe wie vom Kunden gewünscht oder nicht, habe auch Praktiken

oder Freier ablehnen können. Zu ungeschütztem Verkehr sei sie nie gezwungen

worden. Sie habe auch die Preise selbst festgesetzt und das Geld behalten. Bis

auf die Miete habe sie davon nichts abgeben müssen. Ihr Umsatz pro Monat habe

zwischen CHF 2’500.‒ und 3’000.‒ betragen (Akten S.

1346-1348). Sie habe nie Probleme mit Kunden gehabt und auch nie Gewalt

erfahren (Akten S. 1348). Das Studio habe sie nie gewechselt (Akten

S. 1348). Der Berufungskläger habe sie angewiesen, der Polizei ihre Arbeit

und den Kontakt nicht offenzulegen. Auf die Frage, warum sie sich nicht an

diese Angaben gehalten habe, meinte die Privatklägerin 2. «Ich möchte mit der

Polizei kooperativ sein» (Akten S. 1349). Sie lehnte es ab, in einem

Schutzhaus untergebracht zu werden, sondern wolle sobald wie möglich zurück in

ihre Heimat. Bis dahin wolle sie zurück in die [...] gehen ‒ «Ich habe

die Miete ja bezahlt. Er würde mir das Geld ja eh nicht mehr zurückgeben»

(Akten S. 1351).

In ihrer

Einvernahme als Beschuldigte vor Migrationsamt vom 16. März 2020 gab die

Privatklägerin 2 an, der Berufungskläger habe die Reise von Cali über Panama

nach Paris und in die Schweiz organisiert. Er und seine Freundin E____ stünden

hinter diesem Geschäft. Sie selbst kenne E____ aus Kolumbien, diese habe sie

angeworben. Sie wolle nicht, dass andere Frauen dasselbe durchmachten wie sie

(Akten S. 777). Sie habe sexuellen Kontakte mit unerwünschten Kunden,

teils Sadisten, gehabt. Sie habe keine Kunden ablehnen können, denn dann sei

sie sehr schlecht behandelt worden, indem sie beschimpft worden sei (Akten S.

779). Sie sei angelogen worden, und es sei ihr das ganze Geld abgenommen

worden. Es sei ihr versichert worden, alles sei legal und dann sei alles anders

gewesen. Es sei gesagt worden, der Flug werde ihr bezahlt und dann seien die

Kosten doppelt abgezogen worden. Es sei versprochen worden, sie zahle monatlich

CHF 2’000.‒ und das Essen und die persönlichen Hygieneartikel seien darin

enthalten, diese Ausgaben habe sie aber selber bezahlen müssen. Es sei

vereinbart gewesen, dass sie 40 Prozent der Einnahmen abgeben müsse, es seien

dann aber 50 Prozent gewesen. Auch sei abgemacht gewesen, dass jede Frau ein

eigenes Zimmer habe, dann habe sie aber dort schlafen müssen, wo Platz gewesen

sei. Sie habe auch arbeiten müssen, wenn sie ihre Menstruation gehabt habe und

habe fast nie nach draussen gehen dürfen (Akten S. 778). Der Berufungskläger

habe auch mehrmals Dienstleistungen an ihn selbst verlangt, das habe sie aber

nicht gemacht – «ich konnte das nicht». Sie schilderte, dass sie Dinge getan

habe, die sie eigentlich nicht habe tun wollen, weil immer wieder gedroht

worden sei, verfängliche Fotos, welche für die Website angefertigt worden

seien, in Kolumbien zu veröffentlichen (Akten S. 779).

Zum Zeitpunkt

ihrer Einvernahme vom 24. März 2020 als Auskunftsperson befand sie sich in

einem «Schutzhaus» (Akten S. 1419). Auf Frage, warum sich ihre Aussagen

vor Migrationsamt von den ersten Aussagen unterscheiden würden, brachte sie erneut

ihre Angst vor dem Berufungskläger zum Ausdruck: Dieser besitze intime Fotos

und Videoaufnahmen von ihrem Arbeitsort, mit denen er ihr schaden könne. Er

habe angedroht, diese zu veröffentlichen, falls die sie der Polizei die Wahrheit

erzähle (Akten S. 1419/1420). Ihre Bekannte E____ habe ihr vorgeschlagen,

nach Europa zu kommen, weil man hier als Prostituierte gut verdienen könne. Sie

habe ihr aber nicht gesagt, dass man eine Arbeitsbewilligung brauche und «es

illegal ist» (Akten S. 1422). Es sei klar gewesen, was für eine Arbeit

hier zu erwarten sei (Akten S. 1422). Später präzisiert sie: E____ und der

Berufungskläger hätten gesagt, solange sie ein gültiges Visum habe, könne sie

in der Wohnung arbeiten. Wenn sie draussen sei, solle sie schauen, dass sie in

keinen Konflikt gerate. Das Geschäft laufe seit sechs Jahren und sie hätten

noch nie Probleme mit Kolumbianerinnen gehabt (Akten S. 1442). Der

Berufungskläger sei ihr Chef (bzw. «proxeneta» = Zuhälter: Akten S. 1456)

gewesen. Er sei Wohnungsinhaber und habe immer mit den Frauen gewohnt. Während

derer Termine habe er sich in der Küche versteckt. Er habe den Frauen das Geld

aus den Kundenterminen direkt abgenommen. Sie habe davon 50% behalten dürfen,

abgemacht seien aber 60% gewesen; als Entschuldigung hierfür habe der

Berufungskläger die schwierige Corona-Situation angeführt (Akten S. 1423).

Ausserdem hätten die Frauen monatlich CHF 2’000.‒ für den Unterhalt

(Miete, Lebensmittel, Reinigungsmittel) bezahlen müssen, wobei CHF 3’000.‒

abgemacht gewesen seien. Aus Solidarität habe er nur CHF 2’000.‒

verlangt (Akten S. 1420, 1422 f.). Er habe ihre Reise aus Kolumbien

finanziert und den Flug gebucht, Termine und Treffen organisiert und sich

gegenüber Kunden als eine der Frauen ausgegeben. Sie habe ab und zu Kunden

abgelehnt, dann habe er jedoch mit ihr geschimpft. Er habe gesagt, dass man die

Kunden aufgrund des Coronavirus nicht ablehnen sollte. Sie sei zum Arbeiten

hier und nicht zu Spazieren. Sonst würde er sie wieder zurück nach Kolumbien

schicken, er würde nicht bewilligen, dass sie irgendwo in Europa Fuss fassen könne

(Akten S. 1425). Mit ihrer Weigerung, während Corona zu arbeiten und sich

dem Virus auszusetzen, sei der Berufungskläger «nie einverstanden» gewesen – er

liess sie aber offenbar unbehelligt gewähren (Akten S. 1426). Der

Berufungskläger habe ihr physisch nie etwas gemacht. Seine Mittel seien

Beschimpfungen, erniedrigende Worte gewesen (Akten S. 1427 f.). Man habe

ihr gesagt, dass sie 90 Tage hierbleiben könne, wegen dem Visum. Danach hätte

sie nachhause zurückgehen oder weiterhin bleiben können, dann aber illegal,

d.h. sie hätte nicht auf die Strasse gehen dürfen (Akten S. 1425 f.). Bezüglich

Aussagen gegenüber der Polizei habe der Berufungskläger ihr damit gedroht, er

werde die intimen Fotos in den sozialen Netzwerken verbreiten. Dann würde ihre

Familie erfahren, was sie in der Schweiz mache. Sie sei angewiesen worden zu

sagen, dass er lediglich die Wohnung an die Frauen vermiete, aber nicht wisse,

was sie darin arbeiteten. Dann habe er weniger Probleme und würde nicht

dastehen, als würde er sie verkaufen (Akten S. 1430). Sie sagte, sie stelle

keinen Strafantrag wegen dieser Drohung, sondern verlange nur, dass die Fotos

und Videos gelöscht würden. Sie wolle das Land verlassen und in ihre Heimat

zurückkehren (Akten S. 1427). Allerdings wolle sie schon, dass der

Berufungskläger «büssen» müsse für das, was er gemacht habe ‒

entsprechend stellte sie dann doch Strafantrag (Akten S. 1427, 1432).

Schliesslich meinte die Privatklägerin 2, dass die Arbeitssituation bei ihrem

ersten Arbeitseinsatz ca. im August 2019 im Studio an der [...] ganz anders gewesen

sei. Damals seien die Versprechungen eingehalten worden, habe es keine

Drohungen gegeben, habe sie mehr Freiheit gehabt. Sie habe auch keine Miete

bezahlt; es sei rein 50:50 aus dem Einkommen gewesen (Akten S. 1429).

Anlässlich der Einvernahme

vom 6. Mai 2020 wurde die Privatklägerin 2 mit den Bestreitungen des

Berufungsklägers konfrontiert und bezeichnete diese als falsch. Sie sei

keineswegs zu seiner Pflege in die Schweiz gekommen, sondern zur Betätigung im

Sexgewerbe. Sie sei ja keine Krankenschwester und wisse nicht, wie man eine

Person betreue und pflege (Akten S. 1641). Allerdings schilderte sie kurz

darauf unter Tränen, wie sie doch umfassende Pflegeleistungen für den

Berufungskläger erbracht habe: Es tue ihr weh, dass er sie beschuldige, ihn und

seine krankheitsbedingte Lage ausgenutzt zu haben, denn sie hätten ihn immer

gut betreut. Sie hätten ihn gebadet, ihm zu essen gegeben, seine Medizin

gegeben. E____ habe ihn 2019 verbal misshandelt und ins Gesicht geschlagen; ob

das deren sadistischen-Vorlieben geschuldet gewesen sei, wisse sie nicht. Er

habe dann jedenfalls geweint und sei zu ihr gekommen (Akten S. 1648 f.).

Die Privatklägerin 2 bestritt, dass sie selbst oder auch die Privatklägerin 1

(«erst recht nicht») dem Berufungskläger sexuelle Dienste geleistet hätten. Sie

habe das ganz klar abgelehnt, als E____ den Vorschlag gebracht habe (Akten

S. 1685 f.). Dieser Anspruch sei nur einmal geäussert worden. Als sie nein

gesagt habe, sei der Berufungskläger sauer geworden, habe ihr aber physisch

nichts getan. Er sei einfach «nicht erfreut darüber» gewesen (Akten S. 1693).

Mit E____ habe sie in Kolumbien (Cali) Kontakt gehabt und sei über die

Rahmenbedingungen orientiert worden. E____ habe auch erwähnt, dass der

Berufungskläger krank sei (Akten S. 1640 f.). Die Privatklägerin 1 habe

sie erst in der Schweiz kennengelernt. Dass sie diese in die Schweiz geholt

habe, sei «gelogen gelogen und gelogen» (Akten S. 1641). Auch ihre

Heiratsabsichten zwecks Verbleibs in der Schweiz seien erfunden. Sie habe nicht

die Absicht, hier zu bleiben, sie habe ihr Leben in Kolumbien (Akten

S. 1645). Ebenso frei erfunden sei, dass sie selbst von Drittpersonen

bedroht oder unter Druck gesetzt worden sei – sie kenne hier in der Schweiz

niemanden, auch keine Kolumbianer, keine andere Prostituierte (ausser der Pkl.

1), keinen [...]; und es seien nie kolumbianische Männer in die Wohnung an der [...]

gekommen. Der Berufungskläger wolle nur von seinem eigenen Verfahren ablenken.

Er sei ein Schauspieler, habe eine unglaubliche Vorstellungskraft (Akten

S. 1649-1652). Die Termine mit den Freiern habe der Berufungskläger

vereinbart. Sie benutze zwar Google Translate und sie sei vom Berufungskläger

auch über Swiftkey orientiert worden, aber das könne keine Audiodateien

übersetzen. Zudem hätten die meisten Kunden angerufen. «Da ich kein Deutsch

spreche, konnte ich nicht mit ihnen sprechen. Daher machte nicht ich die

Termine ab» (Akten S. 1646 f.).

In Bezug auf

ihre Darstellung, wonach sie die Wohnung nicht habe verlassen dürfen, wurden der

Berufungsklägerin 2 einige Fotos gezeigt, welche sie teils offensichtlich

falsch zuordnete ([...] Basel soll in Deutschland gewesen sein, Akten

S. 1657-1659), teils mit unstimmigen und teils auch offensichtlich

unwahren Erklärungen versah. So ordnete sie etwa Bilder in Zürich sowie mit

einem Kollegen im Auto einem Ausflug nach Zürich im Jahr 2019 zu und meinte,

der Kollege habe eines der Fotos gemacht. Auf den Hinweis, dass sich das Bild

auch bei der Privatklägerin 1 im Mobile befinde, sagte sie, diese und sie

hätten sich gegenseitig fotografiert «und in dieser Nacht gingen wird eben zu

dritt aus» – was für das Jahr 2019 aber nicht zutreffen kann, denn dann war die

Privatklägerin 1 gar nicht in der Schweiz. Auf den Hinweis, es mache den

Anschein, sie habe sich frei bewegen können, wendete sie ein: «Im Jahr 2019

hatte ich mehr Freiheiten (...) Wie gesagt, diese Bilder und Videos stammen aus

dem Jahr 2019. Im 2020 hat sich dann alles verändert. Da hatten wir keine

Freiheiten mehr. Herr A____ verlangte, dass wir pausenlos arbeiten. Ich hatte

keinen einzigen freien Tag» (Akten S. 1663 ff., 1674).

Am 14. Juli 2020

fand (wegen der Coronamassnahmen mittels Videoübertragung) eine

Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger statt. Die Privatklägerin 2 teilte

diesem zuerst mit, dass sie nicht wütend auf ihn sei, aber auch nicht dankbar,

denn seinetwegen sei sie «in dieser Lage», in «diesem Film» – was das für ein

Film sei, konnte sie auch auf Nachfrage nicht beantworten (Akten S. 1996).

Stattdessen liess sie den Berufungskläger wissen, er solle sich nicht mit ihr

und ihrer Familie anlegen. Er sei nicht ihretwegen hier, sie habe ihn nicht

angezeigt. Auf Frage meinte sie, er habe ihr «nie gedroht mit dem Tod», aber

sie wolle das hier einfach klarstellen. Sie werde «die kolumbianische Polizei

und ein vertrauenswürdiges Familienmitglied «über die Sache in Kenntnis setzen,

damit falls mir oder einem Familienmitglied etwas passieren sollte, diese

Bescheid wissen» (Akten S. 1997). Auf Frage meinte sie, sie würde dem

Berufungskläger oder E____ «absolut» zutrauen, dass sie etwas gegen ihre

Familie oder sie selbst machen würden, «bei allem, was man bezüglich Herrn A____

herausgefunden hat» (Akten S. 1997). Auf die Frage nach ihren

Verhältnissen in der Heimat meinte die Privatklägerin 2, sie sei in extremer

Armut aufgewachsen (Akten S. 1999). Sie habe dann ein «Unistudium» in

Business Administration bzw. Betriebswirtschaft erfolgreich abgeschlossen.

Danach habe sie unentgeltliche Praktika gemacht, aber keine Arbeit in ihrem

Fachbereich finden können. Vor zwei Jahren, mit 26 Jahren, sei sie daher

in die Prostitution eingestiegen, aus Not, aber auch, um Geld zu verdienen, um

sich weiterbilden zu können. Sie habe nicht vor, dies ihr Leben lang zu machen

(Akten S. 1999-2001). Allerdings meinte sie in derselben Einvernahme auf

Frage der Verteidigerin, sie habe in Kolumbien durch die Prostitution «gutes

Geld» verdient, wenn auch «natürlich nicht so viel wie hier». Ihr Studium sei

Teils durch den Ehemann ihrer Mutter finanziert worden und der Rest durch ihren

damaligen Lebenspartner. Die anschliessenden Weiterbildungen habe sie sich

durch die Prostitution finanziert (Akten S. 2019 f.). Auf Frage, in

welcher sozialen Schicht sie und ihre Familie heute in Kolumbien lebten, meint

sie: «aktuell Mittelschicht» (Akten S. 2020). In die Schweiz sei sie

gekommen, weil sie via WhatsApp-Gruppe von E____ eine «Arbeitsofferte» bekommen

habe. E____ habe erklärt, dass sie gute Verdienstmöglichkeiten habe und im

eigenen Haus arbeiten könne, also nicht in Bars oder Nachtclubs. Dass sie mit

dem Geschäftspartner von E____ zusammenwohnen würde, der vertrauenswürdig sei

und keine sexuellen Ansprüche erheben werde. Dass dieser als Geschäftsführer

die Termine mit den Kunden koordiniere, das Geld einkassiere und ihr dann ihren

Anteil geben würde, nachdem sie ihre Schulden wegen der Reise beglichen habe

(Akten S. 2001 f.). Auch, dass sie 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen

müsste, falls Kunden kommen würden (Akten S. 2003 f.). Ebenso, dass sie

ihr Essen selbst zubereiten müsse, dass sie sich beim Putzen der Wohnung

beteiligen müsse und dass noch eine weitere Frau da sein werde, gar eine

dritte, die dann aber nie gekommen sei (Akten S. 2004). In der Tat habe

sie hier dann «jeden Tag rund um die Uhr arbeiten müssen», selbst wenn sie ihre

Mens gehabt habe; dass sie sonntags etwa frei gehabt habe, sei eine grosse Lüge

(Akten S. 2005). Sie berichtete weiter, dass der Berufungskläger – auf

Geheiss von E____ – von ihr selbst vorübergehend CHF 3’000.‒ statt

der vereinbarten CHF 2’000.‒ verlangt habe. In den CHF 2’000.‒

hätten alle Kosten für Essen etc. inklusive sein sollen (Akten S. 2005 f.).

Im Übrigen habe man, nach Begleichung der Schuld, eine 50:50-Aufteilung des

Verdienstes vereinbart gehabt (Akten S. 2004). Anfangs sei ihr der

Berufungskläger anständig vorgekommen. Auf Frage, inwiefern er sich verändert

habe, meint sie: Dieser Herr ist ein Lügner. Er sagte, er hätte mich gerne, er

würde sich um mich kümmern. (...) Und sobald die Einvernahmen begonnen haben,

meinte er, ich sei ein Monster (...). Dieser Mann ist zu nichts zu gebrauchen».

Er habe sie bei der Einvernahme am 11. März 2020 völlig hintergangen und Lügen

über sie erzählt (Akten S. 2015). Die Zeit in der Schweiz betrachtete die

Privatklägerin 2 auf Frage als «absolute Zeitverschwendung. Zeit, die wir uns

hätten sparen können, wenn Herr A____ als Mann die Eier gehabt hätte, die

Sachen so zu akzeptieren, wie sie sind» (Akten S. 2016). Bezüglich

Arbeitsbedingungen störte sich die Privatklägerin 2 vor allem daran, dass sie

entgegen den Zusagen von E____ kein eigenes Zimmer gehabt habe und ihre

Arbeitszeiten nicht frei habe einteilen können. Auch habe sie nicht frei

ausgehen und die Stadt erkunden können, da der Berufungskläger gemeint habe,

sie sei im Fokus der Polizei und man würde ihr anmerken, dass sie eine Latina

sei. Die Polizei könnte sie kontrollieren oder sie könnte auftauchen und sich

fragen was sie da täten. Auch mit Kunden habe sie sich nicht anfreunden dürfen

(Akten S. 2007, 2015). Sie berichtete auch erneut, dass der

Berufungskläger den Kunden manchmal Sexualpraktiken zugesagt habe, die sie

selbst ablehne. Das habe dann in einem Streit mit dem Kunden geendet. Es habe

auch Situationen gegeben, wo sie etwas gemacht habe, was sie nicht wollte, weil

Herr A____ dies mit dem Typen abgemacht habe. Der Typ habe einiges dafür bezahlt.

Sobald der Kunde drinnen gewesen sei, habe man ihn nicht mehr rausbekommen.

Einige seien verständnisvoll gewesen, andere jedoch nicht. Sie denke, dass im

Falle einer Weigerung «vielleicht nichts passiert wäre, denn ich muss ehrlich

sagen, dass er mich nie misshandelt hat. Vielleicht wäre das Ganze in einer

verbalen Auseinandersetzung geendet. Aber misshandelt hat er mich nie» (Akten S. 2012

f., 2014). Dem Berufungskläger habe es nicht gepasst, wenn sie etwas nicht

machen wollte, und er habe sie zu manipulieren bzw. zu überzeugen versucht,

sich das Geld nicht entgehen zu lassen (Akten S. 2011 f., 2014).

3.1.6.4 D____

In ihrer polizeilichen

Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. August 2019 gab D____ an, sie habe in

Kolumbien studiert, das Studium aber abgebrochen und teils gejobbt, teils keine

Arbeit gehabt. Sie habe in Kolumbien Schulden. Sie sei selbständig in die

Schweiz gekommen, um sich hier zu prostituieren. Eine Frau in Cali habe ihr den

Kontakt zum Berufungskläger vermittelt (Akten S. 827 f.). Sie habe diesen

selbständig kontaktiert, nachdem sie in Madrid keine Gelegenheit zum Arbeiten

gefunden habe. Den Flug von Spanien nach Basel habe der Berufungskläger für sie

bezahlt (ab Barcelona, dorthin sei sie von Madrid per Bus gelangt) und er habe

sie am Flughafen abgeholt (Akten S. 828 f.). Sie wolle nach Kolumbien

zurück, so schnell es gehe (hatte Flug für den nächsten Tag), sie habe Angst

vor dem Berufungskläger und auch bezüglich der Frau in Cali. Sie wolle nicht,

dass die Leute mitbekämen, dass sie mit der Polizei rede (Akten S. 829 f.).

In der

Einvernahme als Beschuldigte vor Migrationsamt vom 14. August 2019 sagte sie, sie

sei selbständig und auf eigene Kosten nach Basel gekommen, weil sie den Kontakt

des Berufungsklägers von einer Bekannten erhalten habe, die schon einmal hier gewesen

sei. Sie bezahle nichts für die Wohnung, gebe aber 50% ihrer Einnahmen dem

Berufungskläger ab. Er bezahle auch Essen und Trinken. Er arrangiere alle

Kundenkontakte, vereinbare die Termine und mache die Werbung im Internet. Sie

könne selbst entscheiden, was sie anbiete und was nicht, hätte auch Kunden

ablehnen können. Auf die Frage, ob sie diesfalls mit Repressalien hätte rechnen

müssen, meinte sie, das wisse sie nicht, weil sie bis zur Polizeikontrolle nur

einen Kunden gehabt habe (Akten S. 759). Sie kenne den Berufungskläger

nicht gut und habe auch keinen sexuellen Kontakt mit ihm. Er sei immer in der

Wohnung, ab und zu gehe man draussen einkaufen oder etwas trinken. Sie könne

aber auch jederzeit alleine ein- und ausgehen, wann immer sie wolle – in Bars,

spazieren gehen (Akten S. 759; vgl. auch S. 738/9). Der Berufungskläger

habe ihr auch nie den Pass weggenommen, der sei immer bei ihr gewesen (Akten

S. 760). Der Berufungskläger wisse, dass sie über keine Arbeitserlaubnis

in der Schweiz verfüge, er habe aber gemeint, das sei kein Problem. Die Wohnung

sei so diskret und versteckt (Polizeirapport, Akten S. 738 f.; Akten

S. 760). Einen (schriftlichen) Arbeitsvertrag habe sie nicht erhalten

(Akten S. 759).

3.1.6.5 G____

(Bekannter der Privatklägerin 2)

In seiner

Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Mai 2020 sagte G____, er habe die

Privatklägerin 2 nur unter dem Namen [...] gekannt. Er habe sie gegen August/September

2019 an der [...] getroffen, wo er das erste Mal bei ihr gewesen sei. Sie

hätten in der Folge Ausflüge zu zweit gemacht, in der Stadt oder in

Parkanlagen, wobei die Ausflüge immer kurz gewesen seien, weil sie nervös

gewesen sei. Das sei etwa drei bis fünf Mal vorgekommen (Akten S. 1774

-1776). Sie habe nie etwas Negatives über ihre Arbeit berichtet, sei aber immer

etwas nervös gewesen und habe ständig auf ihr Handy geschaut, als ob sie

jederzeit nach Hause müsste. Eine andere Frau habe aufgrund einer

Polizeikontrolle das Land verlassen müssen (Akten S. 1779). Er habe mit

der Privatklägerin 2 über Google Translate gesprochen, da er kein Spanisch

spreche (Akten S. 1780). Er sei etwas verliebt in sie gewesen und sie

hätten innigen Kontakt gehabt. Sie hätten auch nach ihrer Abreise nach Cali

noch viel Kontakt via WhatsApp gehabt (Akten S. 1776), und zwar

«andauernd», d.h. fast täglich, im 2019 und 2020 (Akten S. 1798 f.). Das habe

im April 2020 geendet und sie hätten zum Zeitpunkt der Einvernahme nur noch

selten schriftlichen Kontakt gehabt; G____ sei zu dem Zeitpunkt in einer

Beziehung gewesen (Akten S. 1789, 1799).

Sie habe ihn

2020 «ein wenig angelogen», als sie wieder nach Basel gekommen sei, indem sie

dies zuerst verneint habe. Er habe es aber anhand eines Videos, welches sie von

der [...] geschickt habe, erkannt. Sie hätten sich dann mehrmals im Februar

2020 getroffen und Sex gehabt, an der [...], aber auch zwei bis dreimal im

Hotel. Da sei es nicht um Zahlungen gegangen, sondern nur um sie. Das sei

jeweils am Nachmittag gewesen, weil sie abends zurückmusste und nicht wollte,

dass man sie an der [...] erwische (Akten S. 1782). Es sei meist ein

Versteckspiel gewesen mit dem Mann an der [...], sie sei 2020 nervöser gewesen

als 2019. Sie hätten sich nicht gross treffen können, weil sie auch Angst

gehabt habe, dass dies über ihre Kollegin herauskommen könnte und sie

anschliessend «den Kontakt verboten bekommt» (Akten S. 1784). Allerdings

berichtete er wiederum, dass er zwei Ausflüge mit der Privatklägerin nach Bern

und nach Spiez gemacht habe. Den letzten im März 2020 (Akten S. 1785), was

freilich auch nach der Festnahme des Berufungsklägers gewesen sein könnte (so

auch die Vorinstanz, Akten S. 2668), hatte er doch die Privatklägerin 2 am 15.

März 2020 zum letzten Mal gesehen (Akten S. 1794). In Zürich seien sie

dagegen nie gewesen (Akten S. 1785). Auch berichtete er auf Frage der

Verteidigerin, dass er die Privatklägerin 2 im Februar bis Mitte März 2020 ca.

7 bis 9 Mal getroffen habe, es sei etwas mehr gewesen als 2019. «Wenn sie

nichts zu tun hatte, also wenn sie raus durfte». Sie seien durch die Stadt gebummelt

oder mit dem Auto durch die Gegend gefahren und er habe sie jeweils ein wenig

von der Wohnung entfernt abgesetzt. Die Privatklägerin sei auch mit einer

Kollegin hinausgegangen. Sie habe aber auch alleine rausgehen dürfen, soviel er

wisse. Mit ihm habe sie sich ja auch treffen dürfen, also denke er, dass sie

auch sonst alleine raus durfte. «Also meistens am Nachmittag. Am Abend war dies

nicht immer der Fall». Sie sei «ja noch mit der aus der Wohnung zusammen

unterwegs» gewesen (Akten S. 1794). Das habe sie ihm im Jahr 2020 auch

berichtet («dass sie meistens mit einer Kollegin unterwegs war»), wobei sie den

Berufungskläger nie erwähnt habe, Akten S. 1797). Gemäss G____ hatten die

beiden Privatklägerinnen wohl gemeinsam einen Schlüssel zur Wohnung an der [...]

zur Verfügung: Die Privatklägerin 2 habe «einmal gesagt, dass sie auf ihre

Freundin warten müsse, damit sie ihr den Schlüssel übergeben könne. Ob sie

einen eigenen Schlüssel hatte, vermute ich nicht» (Akten S. 1798). Die

Privatklägerin 2 habe im Jahr 2019 einmal erwähnt, dass sie an der [...] noch

einen Mann pflegen müsse. «Er sei sehr nett» (Akten S. 1789). Sie habe G____

auch berichtet, wieviel sie von den Einnahmen behalten dürfe. Er hatte sie 2019

und einmal auch 2020 für einen Besuch bei ihr bezahlt, pro Stunde

CHF 300.-- «Sie sagte, sie könne CHF 200.‒ behalten und der

Rest gehe an die Leute. Für die Organisation und alles (Akten S. 1799).

3.1.6.6 F____ (Ex- bzw. formale

Noch-Lebenspartnerin des Berufungsklägers)

Die frühere

Partnerin des Berufungsklägers belastete diesen in der Einvernahme vom 19. Mai

2020 schwer, was das frühere Betreiben von Bordellen und Ausnutzen von Frauen

aus Lateinamerika betrifft. Sie hatte allerdings keine Kenntnis über die

aktuellen Umstände. Sie bezichtigte ihn auch der Geldwäscherei und des

Kokainhandels, erwähnte u.a. Streckmittel, das im Keller gelagert gewesen sei

(Akten S. 1870 ff.).

In der zweiten

Einvernahme vom 17. Juni 2020 bezeichnet sie Sexarbeit als die aus ihrer Sicht

«beste Option», um «mehr Geld zu verdienen als etwa ein Anwalt (Akten

S. 1979). Ausserdem habe sie «keine andere Option» gehabt, als sie in die

Schweiz gekommen sei: Sexarbeit sei «das was ich machen konnte, um schnelles

Geld zu bekommen» (Akten S. 1980). Unter Druck gesetzt worden sei sie

nicht, aber psychologisch dahingehend motiviert, dass es die beste Option zum

Geldverdienen sei und dass sie hier in Europa als Transsexuelle auf eine

Marktlücke treffe (Akten S. 1980). Als sie frisch in der Schweiz gewesen

sei, sei Sexarbeit auch ihre beste Option gewesen, weil sie kein Deutsch

gesprochen habe (Akten S. 1990). Auf Frage, weshalb sie denn immer noch im

Sexgeschäft arbeite, wenn sie das doch damals eigentlich gar nicht gewollt habe,

meinte sie, es sei damals wie heute ihre beste Option gewesen, Geld zu

verdienen, ohne an Arbeitszeiten gebunden zu sein oder Regeln oder Befehle von

anderen entgegennehmen zu müssen». Mit Sexarbeit habe sie eine legale und

rentable Arbeit, mit der sie ihren Lebensunterhalt in der Schweiz finanzieren

könne (Akten S. 1990). Ihren Alltag in der Zeit mit dem Berufungskläger

beschrieb sie als angenehm: Morgens Deutschkurs, danach sonstiges wie

Einkaufen, sei es allein oder zusammen mit dem Berufungskläger. Allerdings habe

er sie ständig kontrolliert, was sie mit anderen sprach und tat; er habe immer

alles wissen wollen. Sie vermutete, er habe damit verhindern wollen, dass sie

die Augen öffne und realisiere, dass es in den Augen anderer Leute nicht in

Ordnung sei, dass sie «sich durch einen sozusagen Zuhälter verleiten lasse»

(Akten S. 1981). Ihr sei bewusst geworden, dass das mit dem

Berufungskläger keine Partnerschaft gewesen sei, sondern ein Geschäft; er habe

mit ihr Geld machen wollen (Akten S. 1982). Sie habe keine

Dienstleistungen anbieten müssen, die sie ablehne. «Wenn ich etwas nicht machen

wollte, so musste ich es nicht machen» (Akten S. 1983/4). Sie habe sich

nach einiger Überwindung auch für Dienstleistungen entschieden, die ihr

zunächst nicht so zugesagt hätten, weil man damit am meisten Geld verdienen

konnte (Akten S. 1984). Sie habe auch selbst entscheiden können, wie lange

sie arbeiten wollte und Kunden absagen, wenn sie Feierabend machen wollte, was

oft vorgekommen sei (Akten S. 1987).

3.1.7

Aussagewürdigung

Dass die beiden Privatklägerinnen

in der Wohnung des Berufungsklägers der Prostitution nachgegangen sind, ist von

allen Seiten unbestritten. Was die Rolle des Berufungsklägers bei der

Prostitution der Frauen und den inkriminierten Sachverhalt anbelangt, wonach der

Berufungskläger die zuvor vereinbarten Arbeitsmodalitäten einseitig zu seinem Nutzen

abgeändert habe, stützen sich die Anklage und die Vorinstanz im Wesentlichen

auf die Aussagen der beiden Privatklägerinnen. Die Aussagen von B____

(Privatklägerin 1) und C____ (Privatklägerin 2) sind nachfolgend unter

Berücksichtigung ihrer Entstehung und Entwicklung sowie unter Einbezug der weiteren

vorhandenen Aussagen und Sachbeweise auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen.

Die Vorinstanz

ist zur Ansicht gelangt, dass die Aussagen der beiden Privatklägerinnen nach

Prüfung der Glaubhaftigkeitskriterien und unter Würdigung der ergänzenden

Beweismittel sehr glaubhaft seien, sodass auf diese vollumfänglich abgestellt

werden könne (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2672 oben). Wie nachfolgend detailliert

aufzuzeigen sein wird, lässt eine Würdigung der vorhandenen Aussagen diesen

Schluss indes nicht zu. Es ist entgegen der Feststellung der Vorinstanz vielmehr

festzustellen, dass die Depositionen keineswegs konstant ausgefallen sind: In

ihren ersten Aussagen haben die Privatklägerinnen den Berufungskläger

weitgehend und auch in Punkten, welche inzwischen bewiesen sind, entlastet.

Gerade im Falle der Privatklägerin 1 trat in dieser ersten Phase klar deren

Absicht zutage, den Vorwurf der Zuhälterei zu entkräften. Dass zumindest der

Privatklägerin 2 die Brisanz dieses Vorwurfs bekannt war, ist schon aufgrund

des aus ihrem Handy sichergestellten Chatverlaufs erstellt: Sie schreibt darin,

der Berufungskläger gebe die Frauen als Selbständige aus, denn sobald man

merke, dass es um Zuhälterei gehe, werde man ihn ins Gefängnis stecken (Akten

S. 1670 f.), und es darf angenommen werden, dass sie auch ihre Kollegin

entsprechen informiert hat. Dieses Wissen darf aber auch als notorisch gelten,

zumal im einschlägigen Milieu. Ausserdem ist das Bestreben, just diesen Vorwurf

fernzuhalten, in den ersten Aussagen der Privatklägerin 1 unübersehbar, betont

sie doch fortlaufend und aktenwidrig ihre Unabhängigkeit und das Fehlen

jeglicher Beteiligung des Berufungsklägers, wobei sie sich teilweise innerhalb

derselben Einvernahme widerspricht (sie kenne den Berufungskläger nicht vs. sie

wohnten freundschaftlich zusammen vs. beide Frauen bezahlten Miete für das eine

Zimmer). Die beiden Privatklägerinnen gingen zudem davon aus, dass ihre eigene

Betätigung im Studio nicht unproblematisch sei – trotz ihrer Beteuerung, sie

hätten nicht gewusst, dass sie sich illegal verhalten hätten. Auch wenn sie

möglicherweise keine genaue Kenntnis über die Erfordernisse einer

Arbeitsbewilligung hatten, so waren sie doch durch den Berufungskläger gemäss

eigenen Aussagen unablässig dahingehend ermahnt worden, gegenüber den Behörden

bereits bei ihrer Einreise falsche Angaben zu machen, auf der Strasse nicht

aufzufallen und mit möglichst niemandem zu sprechen. Sie beschreiben auch, dass

man Vorsichtsmassnahmen ergriffen habe, um ein Auftauchen der Polizei vor Ort

zu verhindern und bezeichnen es als unglücklichen Umstand, dass ein verdeckter

Fahnder schlussendlich doch Zugang zur Wohnung des Berufungsklägers erlangt

habe. Sie mussten also annehmen, dass nicht nur der Berufungskläger, sondern

auch sie selbst in Schwierigkeiten geraten würden, wenn die Behörden über die

Vorgänge an der [...] Kenntnis erlangten. Das alles hat ihr Aussageverhalten in

der ersten Einvernahme offensichtlich geprägt, was bei der Würdigung dieser

Aussagen berücksichtigt werden muss.

Alsdann fällt

ins Auge, dass die Privatklägerinnen dem Berufungskläger weniger sein Verhalten

während ihrer Tätigkeit als Sexworkerinnen verübeln als sein Unvermögen, sie

vor dem behördlichen Zugriff zu schützen, und erst recht sein Verhalten danach.

Die Privatklägerin 1 etwa beschreibt, dass sie ihr «vollstes Vertrauen» in den

Berufungskläger (erst) verloren habe, als sie erfahren habe, dass er in einem

anderen Fall eine Sexarbeiterin hängen liess, indem er ihre Busse nicht

bezahlte. Beide sind zudem erzürnt, weil auch E____ als «Geschäftspartnerin»

des Berufungsklägers ihnen keine Hilfe angeboten hat, nachdem der

Berufungskläger festgenommen worden war. Gemäss übereinstimmenden Angaben hat

das die beiden Frauen dazu bewogen, gegen den Berufungskläger auszusagen. Nachvollziehbar

ist sodann, dass die Privatklägerinnen, vor allem die Privatklägerin 2, erst

recht wütend auf den Berufungskläger werden, als sie realisieren, wie er sich primär

selbst entlasten will, sich selbst als Opfer darstellt und zu diesem Zweck die

Privatklägerinnen belastet. Zu dieser Motivlage kommt hinzu, dass die

Privatklägerinnen behördlicherseits geradezu in die Opferrolle gedrängt wurden.

Statt sie, wie von ihnen gewünscht, nach Kolumbien heimreisen bzw. an die [...]

zurückgehen zu lassen, wurden sie in einer Schutzeinrichtung untergebracht,

(vgl. etwa S. 1351: Die Privatklägerin 2 sagt deutlich, sie wolle nicht in

ein Schutzhaus, sondern an die [...] zurückgehen und dann in ihre Heimat). Die

ihnen zugedachte Rolle als Opfer und Kronzeuginnen für die Machenschaften eines

breit angelegten Menschenhändlerrings trat denn auch in den Befragungen zutage.

So erscheinen die immer wieder gleichen Fragen über mehrfache Einvernahmen

hinweg recht einseitig. Fragen, welche die reine Opferrolle der Frauen in

Zweifel zogen und Widersprüche aufgriffen, kamen fast nur von der Verteidigung.

Die Gemengelage aus Enttäuschung und (berechtigter) Wut gegenüber dem

Berufungskläger und zugleich der aufgedrängten Opferrolle ist bei der Bewertung

der Aussagen jedenfalls zu berücksichtigen. Dass es den Frauen in dieser

Situation verwehrt war, weiterhin Geld durch Prostitution zu verdienen, sie

sich vom Berufungskläger im Stich gelassen uns sich ihm gegenüber daher auch

nicht mehr zur Loyalität verpflichtet fühlten und ihnen behördlicherseits die

Opferrolle in einem Fall von Menschenhandel zugedacht war, mag sie auch dazu

bewogen haben, einen Teil des entgangenen Gewinns durch Genugtuungsansprüche

wieder wettzumachen. Als Opfer eines vom Berufungskläger betriebenen

Menschenhandels stellen sie denn auch erhebliche Genugtuungsforderungen (siehe

dazu E. 6).

Es ist somit ein

Motiv für Falschaussagen oder übertriebene Belastungen zum Nachteil des

Berufungsklägers erkennbar. Die Depositionen der Privatklägerinnen betreffend

die angeblich zu ihren Ungunsten abgeänderten Arbeitsbedingungen, insbesondere

den Verteilschlüssel der Einnahmen, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die

Bewegungsfreiheit, enthalten denn auch offensichtliche Widersprüche (siehe dazu

unten). Durchwegs glaubhaft sind hingegen die Angaben zu ihrer Herkunft, ihrer

Motivation, sich in der Schweiz zu prostituieren und zur Kontaktnahme mit dem

Berufungskläger. Aus den Aussagen der Privatklägerinnen selbst und den weiteren

erhobenen Beweisen ergibt sich klar, dass sie beide aus eigenem Antrieb und zur

Ausübung der Prostitution zum Berufungskläger nach Basel gereist sind. Sie

haben über die Vermittlung von E____ aktiv den Kontakt zu ihm gesucht, sich bei

ihm gewissermassen beworben und die Bedingungen für ihre Tätigkeit

abgesprochen. Beide hatten sich bereits in ihrer Heimat als Sexarbeiterinnen

betätigt. Im Fall der Privatklägerin 1 ist keine prekäre Situation, geschweige

denn eine Notlage finanzieller Natur zu erkennen, aus welcher heraus sie sich

für den so geplanten Aufenthalt in der Schweiz entschieden hätte. Vielmehr ging

es ihr nach eigenen Angaben in ihrer Heimat auch finanziell «gut», hatte sie es

dort «bequem». Aber auch die Privatklägerin 2, die zunächst von ihrer Kindheit

in extremer Armut berichtet hatte, musste auf Fragen der Verteidigerin einräumen,

dass diese Situation in den letzten Jahren nicht mehr zutraf. Ihre ehedem arme

Mutter hat offenbar inzwischen einen Mann geheiratet, welcher der

Privatklägerin 2 gemeinsam mit ihrem damaligen Lebenspartner ein mehrjähriges

Studium finanziert hat. Ihre Weiterbildung hat diese sodann selbst finanziert,

indem sie sich prostituiert hat, was ihr nach eigenen Angaben «gutes Geld»

eingebracht hat. Sie und ihre Familie gehörten zur Tatzeit gemäss eigenen

Angaben zur Mittelschicht. Ihr Entscheid, sich in den Räumlichkeiten des

Berufungsklägers zu prostituieren, erfolgte somit in beiden Fällen freiwillig. Er

war zwar zweifellos finanziell motiviert, erfolgte jedoch nicht aus einer

eigentlichen wirtschaftlicher Notlage heraus. In Bezug auf die Privatklägerin 1

ist zu erwähnen, dass sie ihre ursprünglich auf Anfang März geplante Rückreise

gemäss eigenen Angaben auf Mitte April 2020 verschieben wollte, wofür sie sich

während ihres Aufenthalts beim Berufungskläger entschieden hat. Von einer

unfreien Entscheidung, zum Berufungskläger zu kommen und dann für die

vorgesehene Zeit bei ihm zu bleiben, kann bei beiden Privatklägerinnen somit

schlechterdings nicht gesprochen werden.

Gültig

einwilligen konnten die Frauen freilich nur in ihnen bekannte Umstände. Für die

Vorinstanz ist erstellt, dass die gemachten Zusicherungen bezüglich Arbeits-

und Lebensbedingungen in verschiedenster Hinsicht zu Ungunsten der Frauen

abgeändert worden sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich aufgeführt, das

Liebeszimmer sei gleichzeitig Schlafzimmer gewesen, die Privatklägerinnen

hätten rund um die Uhr für Einsätze bereitstehen müssen, sie hätten Preis und

Dienstleistungen nicht selber bestimmen können und 50 Prozent der Einnahmen

abgeben müssen. Überdies hätten sie die Reisekosten tragen, für Kost und Logis

bezahlen und umfangreiche Tätigkeiten in Haushalt und Betreuung des

Beschuldigten vornehmen müssen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2672). Entgegen der

Annahme der Vorinstanz lässt sich anhand der Aussagen der Privatklägerinnen jedoch

nicht beweisen, dass die aufgezählten Elemente nicht der getroffenen Vereinbarung

entsprachen:

Die

Privatklägerin 1 hat klar ausgesagt, dass sie bereits in Kolumbien vereinbart

habe, dass sie die Reisekosten sowie monatlich CHF 2’000.‒ zu bezahlen

habe und die Einnahmen dann hälftig geteilt würden (Akten S. 2036, 2047). Es

ist anzunehmen, dass der Berufungskläger die beiden Privatklägerinnen finanziell

gleichbehandelt hat, wäre er doch ansonsten Gefahr gelaufen, dass eine solche

Ungleichbehandlung bekannt geworden wäre und dies die Stimmung in der

gemeinsamen Unterkunft und möglicherweise auch den Geschäftsgang negativ

beeinflusst hätte. Die zeitweilige Behauptung der Privatklägerin 2, es hätten

ihr absprachegemäss 60 Prozent der Einnahmen zugestanden und sie habe entgegen

der Abmachung den Flug selber bezahlen müssen (Einvernahme vom 16. März 2020,

Akten S. 778; Einvernahme vom 24. März 2020, Akten S. 1423), steht zudem im

Widerspruch zu ihren späteren Aussagen: Am 14. Juli 2020 gab auch sie im Widerspruch

zur vorgenannten Darstellung an, es sei vereinbart worden, dass die Einnahmen

«nach Begleichung der Schuld» 50:50 geteilt würden (Akten S. 2004). Entgegen

ihrer früheren Aussage gab sie in dieser Befragung auch an, es sei vereinbart

worden, dass sie zunächst die Flugkosten zurückzuzahlen habe (Akten S. 2002).

Auch zur Höhe der monatlich zu entrichtenden Pauschale sagte sie uneinheitlich aus:

Nachdem sie am 24. März 2020 angegeben hatte, es seien monatliche CHF

3’000.‒ abgemacht gewesen, der Berufungskläger habe jedoch aus

Solidarität wegen Corona nur CHF 2’000.‒ verlangt, machte sie 14. Juli

2020 die gegenteilige Angabe, es seien monatliche Zahlungen von CHF

2’000.‒ vereinbart gewesen, auf Geheiss von E____ habe der Berufungskläger

aber vorübergehend CHF 3’000.‒ verlangt (Akten S. 2004). Die Aussagen der

Privatklägerin 2 zu den vereinbarten finanziellen Konditionen waren

zusammengefasst inkonstant und in wesentlichen Punkten widersprüchlich, sodass

sich darauf basierend nicht rechtsgenüglich beweisen lässt, dass der

Berufungskläger seinen Anteil an den Einnahmen nachträglich zum Nachteil der

Berufungsklägerin 2 erhöht oder die weiteren finanziellen Absprachen abgeändert

hat.

Was die

Bewegungsfreiheit der Privatklägerinnen anbelangt, hat die Privatklägerin 2 ausgesagt,

dass es der ursprünglichen Vereinbarung entsprochen habe, dass sie 24 Stunden

pro Tag zur Verfügung stehen müssten, falls Kunden kämen (Akten S. 2003). Beide

Privatklägerinnen gaben an, sie hätten sich nicht frei bewegen dürfen. So sagte

die Privatklägerin 1, sie habe die Wohnung wegen der Polizei nicht alleine

verlassen dürfen (Akten S. 1483, 1530). Auf Vorlage von Fotos relativierte sie,

sie und die Privatklägerin 2 hätten an diesem Tag Streit mit dem

Berufungskläger gehabt und es sei ihnen egal gewesen, dass sie grundsätzlich

nicht hätten rausgehen dürfen (Akten S. 1701). Die Privatklägerin 2

stellte es zunächst so dar, dass sie keinen einzigen freien Tag gehabt habe,

und behauptete, die Fotos, welche sie ausserhalb der Wohnung zeigten, seien

2019 entstanden, als sie noch Freiheiten genossen, welche sie 2020 nicht mehr

gehabt habe. Dies kann jedoch nicht zutreffen, da sich die beiden

Privatklägerinnen gegenseitig fotografierten und die Bilder somit 2020

entstanden sein müssen. Widerlegt werden diese Angaben auch von G____, der sich

sowohl 2019 als auch 2020 mit der Privatklägerin 2 getroffen hatte und angab,

die beiden Frauen hätten sich einen Schlüssel geteilt. Er nehme an, sie hätten

nach draussen gehen dürfen, denn mit ihm habe sich die Privatklägerin 2 ja auch

treffen dürfen (Akten S. 1794). Die Privatklägerin 1 sagte, sie hätten nicht

frei die Stadt erkunden können, da der Berufungskläger gemeint habe, sie seien

im Fokus der Polizei. Auch mit Kunden habe sie sich nicht anfreunden dürfen

(Akten S. 2007, 2015). Auch wenn es den Privatklägerinnen offensichtlich nicht

verboten war, sich ausserhalb der Wohnung zu bewegen, so ist doch anzunehmen,

dass der Berufungskläger sie anhielt, sich möglichst in der Wohnung

aufzuhalten. Dies korrespondiert wiederum mit den Beobachtungen von G____: Die

Privatklägerin 2 sei bei ihren Treffen immer etwas nervös gewesen und habe

ständig auf ihr Handy geschaut, als ob sie jederzeit nach Hause müsste, was

sich mit der Schilderung deckt, dass sie stets auf Abruf bereit sein musste. G____

wusste in diesem Zusammenhang auch zu berichten, eine andere Frau habe aufgrund

einer Polizeikontrolle das Land verlassen müssen, was nahelegt, dass die Frauen

‒ und auch der Berufungskläger ‒ deshalb im öffentlichen Raum eine

Kontrolle mit den gleichen Konsequenzen befürchteten (Akten S. 1779). Es

leuchtet ein, dass der Berufungskläger aus eigenen geschäftlichen Interessen

aber auch im Interesse der illegal arbeitenden Prostituierten das Risiko zu

minimieren versuchte, dass diese polizeilich kontrolliert würden. Dass ihm zudem

nicht daran gelegen war, dass sie sich ‒ wie im Falle der Privatklägerin 2

und dem Kunden G____ geschehen ‒ auch ausserhalb seiner Wohnung mit

Freiern trafen, ist ebenfalls glaubhaft, bestand doch die Möglichkeit, dass

sich die Frauen ausserhalb seiner Kontrollsphäre prostituierten und ihm so

Einnahmen entgingen. Dass es den Frauen verboten war, die Wohnung zu verlassen,

ist hingegen mit den vorhandenen Fotos und den Aussagen G____s klar widerlegt.

Die Wohnsituation

wurde von beiden Privatklägerinnen bemängelt. Die Privatklägerin 1 sagte am 16.

Juli 2020 aus, sie habe sich die Räumlichkeiten angenehmer vorgestellt. Es habe

geheissen, jedes Mädchen habe sein eigenes Zimmer, tatsächlich habe sie aber

mit [...] zusammen im gleichen Bett schlafen müssen, in dem auch die Kunden

bedient worden seien (Akten S. 2033). Auch die Privatklägerin 2 gab an, sie habe

entgegen den Zusagen von E____ kein eigenes Zimmer gehabt (Akten S. 2007).

Objektiv sind die Wohnverhältnisse an der [...] als desolat zu bezeichnen: Die

beiden Frauen hatten sich ein Bett zu teilen, in dem sie auch Freier bedienten

und bei Kundenbesuchen der Privatklägerin 1 hatte die Privatklägerin 2

gemeinsam mit dem Berufungskläger auf einer schmalen Matratze auf dem Boden zu

liegen (Auss. Pkl. 1, Akten S. 1546, 2037 ff., Bild Matratze, Akten S. 2061).

Dass ihnen eigene Zimmer versprochen wurden, ist dennoch zumindest unwahrscheinlich.

Die Berufungsklägerin 2 kannte die Platzverhältnisse in der Wohnung bereits von

ihrem Aufenthalt im Jahr 2019, und sie gab nie an, dass sich an der Raumaufteilung

seither etwas geändert hätte. E____ habe ihr gesagt, dass sie sie mit ihrem

Geschäftspartner ‒ dem Berufungskläger ‒ zusammenwohnen werde und

dass noch eine zweite und gar eine dritte Frau da sein werde (Akten S. 2004) Es

ist vor dem Hintergrund dieser Aussagen nicht glaubhaft, dass sie mit einem

eigenen Zimmer gerechnet hatte. Da sich die Privatklägerin 1 die

Arbeitsbedingungen vorgängig durch die Privatklägerin 2 hatte schildern lassen

(«sie habe sich bei ihr erkundigt «wie das so laufe», Akten S. 1710), ehe

sie gegenüber dem Berufungskläger ihr Interesse bekundete, ist anzunehmen, dass

auch sie über die Wohnverhältnisse im Bilde war ‒ das Gegenteil lässt

sich jedenfalls nicht beweisen.

Auch dass der

Berufungskläger für das Anwerben der Freier zuständig sein und die Preise für

die gebuchten sexuellen Dienstleistungen festlegen würde, war den beiden

Privatklägerinnen bereits vor Antritt ihrer Tätigkeit bekannt. Die meisten

Kunden hätten sich telefonisch gemeldet, und da die Privatklägerin 2 [wie auch

die Privatklägerin 1] kein Deutsch spreche, habe der Berufungskläger die

Termine gemacht (Auss. Pkl. 2, Akten S. 1646/47). Die sprachlichen Probleme

lassen dieses Vorgehen zweckmässig erscheinen, beide Privatklägerinnen gaben jedoch

an, dass der Berufungskläger zuweilen Dienstleistungen vereinbart habe, zu

denen sie sich nicht bereit erklärt hätten. Die Privatklägerin 1 führte dazu

aus, sie habe via WhatsApp beim Berufungskläger nachfragen können, welche

Leistungen er mit dem Kunden vereinbart habe. Er habe aber falsche Angaben

gemacht, etwa es werde «normaler Service» gewünscht, der Kunde habe aber in

Wahrheit einen anderen Service verlangt. Die Kunden hätten sich dann zum Teil

gewundert, dass sie dies nicht wisse, da sie gemeint hätten, direkt mit ihr

kommuniziert zu haben (Akten S. 1483). Auch die Privatklägerin 2 berichtete,

der Berufungskläger habe den Kunden manchmal Sexualpraktiken zugesagt, die sie

selbst ablehne. Es sei vorgekommen, dass sie etwas getan habe, was sie nicht

wollte, weil dies vom Berufungskläger abgemacht worden sei (Akten S. 2012 f.). Es

stellt sich somit die Frage, ob die Frauen ausserhalb ihrer generellen

Einwilligung, sich zu prostituieren, sexuelle Handlungen ausüben oder erdulden

mussten. Zunächst muss festgestellt werden, dass aus den Befragungen der

Privatklägerinnen nicht hervorgeht, welche sexuellen Dienstleistungen sie als

«normalen Service» ansahen und welche Praktiken sie ablehnten. Die dokumentierte

Einrichtung der Wohnung an der [...] (Akten S. 963) und die in den Akten

vorhandenen Werbetexte (Akten S. 958 ff.) belegen, dass in der Wohnung des

Berufungsklägers sowohl sado-/masochistische Praktiken als auch sexuelle

Handlungen mit Exkrementen angeboten wurden. In den Annoncen betreffend die

Privatklägerinnen («[...]» = Pkl. 1, Akten S. 1235 ff.; «[...]» = Pkl. 2, Akten

S. 1246 ff.) wurde ein sehr ausführlicher Katalog an sexuellen Dienstleistungen

angeboten, darunter ebenfalls Handlungen mit Exkrementen und aus dem SM-Bereich

wie «NS [Natursekt] Spiele (aktiv)» für die Privatklägerin 1 und «Natursekt

(aktiv)», «Domina (soft)», «Spanking (aktiv)» und «Kaviar KV (aktiv)» für die

Privatklägerin 2. Die Privatklägerinnen haben glaubhaft ausgesagt, dass der

Berufungskläger sie zu überzeugen versucht habe, weitere Praktiken anzubieten,

da diese besonders lukrativ seien. Die Privatklägerin 1 führte aus, sie habe

von Anfang an klargestellt, welche Dienstleistungen sie nicht anbiete, was der

Berufungskläger zunächst akzeptiert habe. In der Schweiz habe er dann aber gesagt,

sie solle es sich gut überlegen, weil es das sei, was am meisten Geld

generiere. Sie habe dann doch einige der Dienstleistungen angeboten (Akten S.

2031). Letztgenannte Aussage deutet eher darauf hin, dass sich die

Privatklägerin 1 vom Berufungskläger überzeugen liess, sich aus monetären

Gründen nachträglich und freiwillig doch auf gewisse Praktiken einzulassen, die

sie ursprünglich abgelehnt hatte. Auch die Ex-Partnerin des Berufungsklägers F____

schilderte, sie habe sich nach einiger Überwindung auch für Dienstleistungen

entschieden, die ihr zunächst nicht so zugesagt hätten, weil man damit am

meisten Geld verdienen konnte (Akten S. 1984). Es ist nachfolgend zu

prüfen, ob der Nachweis zu erbringen ist, dass die Privatklägerinnen darüber

hinaus gezwungen wurden, von ihnen nicht erwünschte Sexualpraktiken auszuüben.

Ohne Zweifel ist es verwerflich, dass der Berufungskläger mit Freiern sexuelle

Praktiken vereinbarte, welche die Frauen nicht von sich anboten. Die

Privatklägerinnen hatten dann das «Missverständnis» mit dem Freier zu klären,

was zumal aufgrund der erwähnten Sprachbarriere zweifellos unangenehm war. Keine

der beiden Privatklägerinnen hat jedoch geschildert, dass sie in einem solchen Fall

zur Vornahme der unerwünschten Handlung gezwungen worden wäre ‒ weder vom

betroffenen Freier noch vom Berufungskläger. Offenbar kam es durchaus vor, dass

sie in dieser Situation Freierwünsche ablehnten. Auf eine solche Weigerung habe

der Berufungskläger jeweils mit schlechter Laune reagiert, weitere Nachteile hätten

sie indes nicht zu befürchten gehabt. Auch wenn der Berufungskläger wohl

versucht hat, die Frauen zu weitergehenden Dienstleistungen zu bewegen ‒

einerseits durch Überzeugungsarbeit, andererseits durch falsche Versprechungen

an die Freier in der Hoffnung, die Frauen würden einwilligen ‒ hatten die

Privatklägerinnen offenbar die Möglichkeit, sich diesen Wünschen zu verweigern

und machten zuweilen auch Gebrauch von dieser Option. Im Ergebnis konnte der

Berufungskläger die vereinbarten Arbeitsbedingungen somit auch in diesem Punkt

nicht gegen den Willen der Privatklägerinnen abändern und versuchte seine

Vorstellungen auch nicht mit Gewalt durchzusetzen.

Als vom

Berufungskläger eingesetztes Nötigungsmittel wurde hingegen geschildert, er

habe die Privatklägerin 2 mit der Drohung unter Druck gesetzt, das zu

Werbezwecken angefertigte Fotomaterial ihrer Familie in Kolumbien zukommen

lassen. Die Privatklägerin 2 sprach von der Drohung, ihre Fotos in den Social

Media zu verbreiten und in Kolumbien herumzuerzählen, was sie in der Schweiz

mache, so dass die Familie davon erfahren würde. Diese Nötigungsmittel

erscheint allerdings von vornherein untauglich, nachdem die Privatklägerin 2

selbst ihre Dienste mit Fotos auf Social Media angepriesen hat, sich bereits in

Kolumbien als Prostituierte betätigt hat und in entsprechenden WhatsApp-Gruppen

aktiv war. Unter diesen Umständen musste sie ohnehin damit rechnen, dass ihre

Tätigkeit bekannt würde, weit eher als durch einen vornehmlich in der Schweiz

aktiven Zuhälter ohne jeglichen Bezug zu ihrem privaten Umfeld in Kolumbien.

Auch die Privatklägerin 1 war bereits in Kolumbien als Prostituierte aktiv und

hat sich mitunter in einschlägigen Kreisen bewegt und an entsprechenden WhatsApp-Gruppen

beteiligt. Ihren Ex-Partner hat sie als früheren Freier kennengelernt.

Inwiefern der Berufungskläger unter diesen Voraussetzungen ein zusätzliches

Risiko für rufschädigendes Gerede darstellen konnte, leuchtet nicht ein.

Ebenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb der Berufungskläger diese Drohung bei

nahezu identischen Verhältnissen der beiden Privatklägerinnen lediglich im

Falle der Privatklägerin 2 ausgesprochen haben sollte – die Privatklägerin 1

hat keine solchen Drohungen geschildert. Dass die Privatklägerin mit der

Drohung einer weitergehenden Veröffentlichung kompromittierender Bilder

genötigt worden sein sollte, ist nach dem Gesagten nicht erstellt.

Es wurde von

Seiten der Privatklägerin 2 weiter geschildert, sie habe während der

Menstruation arbeiten müssen (Akten S. 2005). Auch die Privatklägerin 1 hat

dies in einer Einvernahme ausgesagt (Akten S. 2037), an anderer Stelle

aber erwähnt, die gesamte erste Woche in Basel habe sie nicht arbeiten können,

da sie ihre Periode gehabt habe (Akten S. 2057). Dass die Privatklägerinnen während

ihrer Menstruation zum Arbeiten gezwungen worden sein sollen, ist aufgrund

dieser widersprüchlichen Angaben nicht erstellt. Ein weiterer Vorwurf der

Privatklägerin 2 lautet, sie hätten währen der Corona-Pandemie weiterarbeiten

müssen und sich so dem Risiko einer Infektion ausgesetzt. Die Privatklägerin 1

sagte hingegen aus, als das Coronavirus gekommen sei, hätten sie nicht mehr

gearbeitet (Akten S. 1484, 1491). Und auch die Privatklägerin sagte an

anderer Stelle, eine Woche vor der Polizeikontrolle hätten sie nicht mehr

gearbeitet wegen dem Virus. Sie hätten Angst gehabt, sich selbst oder die

Kunden anzustecken. Der Berufungskläger sei damit nicht einverstanden gewesen

und habe sie zu den Kunden nachhause schicken wollen, das habe sie aber abgelehnt (Akten S. 1426).

Es wurde bereits

erwähnt, dass die Befragungen der Privatklägerinnen den Eindruck vermitteln,

dass sie dem Berufungskläger nicht sein Verhalten während ihrer Tätigkeit als

Prostituierte und des Zusammenlebens übelnehmen, sondern dass sie ihn

einerseits für die polizeiliche Aufdeckung ihrer Tätigkeit und das damit

einhergehende Ende ihrer hiesigen Verdienstmöglichkeiten verantwortlich machen

und sie es andererseits als Verrat empfinden, dass er sich in seinen

Einvernahmen nicht zu seiner Rolle bekannt hat. Dass ihr Unmut ihm gegenüber zu

einem grossen Teil erst nach Auflösung der Wohngemeinschaft an der [...]

entstand, illustrieren die lebensnahen Schilderungen zu den aufgetretenen

Schwierigkeiten des Zusammenlebens: Die Beanstandungen der Privatklägerinnen,

er habe die falschen Lebensmittel gekauft (Auss. Pkl. 1, Akten S. 1489) und er

sei «zufällig» immer dann am meisten krank gewesen, wenn Putztag gewesen wäre

(Auss. Pkl. 2, Akten S. 1647), erinnern an typische Klagen über in Ungnade

gefallene Mitbewohner. Dass es zu einem erwähnenswerten Eklat führte, als er

ein Glas Milch nicht abgespült hatte (Auss. Pkl. 1, Akten S. 1727), lässt

vermuten, dass sich das Zusammenleben ansonsten recht unauffällig abspielte.

Hätte sich der Berufungskläger der von der Privatklägerin 2 geschilderten ständigen

Drohkulisse bedient und absprachewidrige Arbeits- oder Lebensbedingungen

durchgesetzt, wäre einerseits kaum zu erwarten gewesen, dass es den Frauen

möglich gewesen wäre, gegen solches recht harmloses Fehlverhalten im

Zusammenleben aufzubegehren. Andererseits hätten sie es, wären sie in anderer

Weise derart stark in ihren Freiheiten beschränkt worden, gegenüber der Polizei

kaum als erwähnenswert erachtet.

Den soeben

gewürdigten und zumindest in den Beschreibungen ihrer Arbeitssituation und

Aufgabenteilung mit dem Berufungskläger grundsätzlich glaubhaften Aussagen

stehen jene des Berufungsklägers gegenüber. Er hat seine von den

Privatklägerinnen geschilderte Rolle im Zusammenhang mit deren Prostitution von

Anbeginn bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung negiert und sich zuweilen

gar als Opfer dargestellt. Die Vorinstanz hat seine Depositionen zutreffend als

unglaubhafte Schutzbehauptungen qualifiziert und neben den vorliegenden

belastenden Aussagen die zahlreichen Sachbeweise aufgeführt, welche im

Widerspruch zu seinen Angaben stehen. Zusammengefasst sind dies die

Wohnungskontrolle mit beiden anwesenden Privatklägerinnen und dem Berufungskläger

im Nebenzimmer, die Observation der [...] mit diversen mutmasslichen

Freierbesuchen, die auf seinen technischen Geräten gesicherten Milieuverbindungen

inklusive Audiodateien mit einschlägigem Inhalt, tausende auf seinem Computer

gespeicherte Bilder mit Rotlicht-Konnex, darunter Aufnahmen der

Privatklägerinnen, mit der Kreditkarte des Berufungsklägers bezahlte

Sex-Inserate betreffend die Privatklägerinnen, ein abgehörtes Gespräch zwischen

dem Berufungskläger und der Privatklägerin 2, in dem er sagt «Ich schaue auf

meine Mädchen», die aufgefundene rudimentäre Buchhaltung der Privatklägerin 1

mit ihren Einnahmen und Zahlungen an den Berufungskläger, darunter die

monatliche Pauschale von CHF 2000.‒ sowie die hohen Bareinzahlungen des

Berufungsklägers (siehe im Einzelnen Urteil Vorinstanz, Akten S. 2669 ff.). Die

aufgezeigten teils widersprüchlichen, teils ungereimten und teils durch andere

Beweismittel widerlegten Aussagen der Privatklägerinnen ändern nichts daran,

dass ihre Depositionen weite Passagen enthalten, die konzis und schlüssig

erscheinen, konstant und übereinstimmend vorgebracht worden sind und die in

ihrer Darstellung so authentisch und mit immer gleichbleibenden Details

ausgestaltet sind, dass ein Realitätsbezug gegeben scheint. Sie werden gestützt

durch die erwähnten objektiven Beweismittel und durch die Aussagen weiterer

Zeugen bzw. Auskunftspersonen, so dass auf sie insoweit abgestellt werden kann.

Es ist somit

erstellt, dass

die Privatklägerinnen über WhatsApp-Gruppen und mit Hilfe

von E____ mit dem Berufungskläger in Kontakt getreten sind, um bei ihm für

einige Wochen bis maximal drei Monate als Prostituierte zu arbeiten. Die

Privatklägerin 1 ist zunächst durch die Privatklägerin 2 auf diese

Arbeitsmöglichkeit aufmerksam geworden und hat sich dann beim Berufungskläger

beworben. Der Berufungskläger hat die Flugreisen organisiert und im Sinne eines

Vorschusses bezahlt. In der Schweiz haben die Privatklägerinnen mit ihm

zusammen in beengten Verhältnissen gelebt, wobei sie sich zum Schlafen entweder

auf eine Matratze in die Küche legen oder das Bett im für Sexdienstleistungen

vorgesehenen «Liebeszimmer» benutzen mussten. Dass ihnen Gegenteiliges

versprochen worden war, kann nicht angenommen werden. Neben den sexuellen

Dienstleistungen haben die Privatklägerinnen den krankheitsbedingt

eingeschränkten Berufungskläger bei der Körperpflege und im Haushalt

unterstützt. Er selbst beteiligte sich kaum an der Hausarbeit. Sie konnten die

Wohnung zwar frei verlassen, dies aber unter dem ständigen und vom

Berufungskläger geförderten Druck, nicht aufzufallen, um nicht im Rahmen einer

polizeilichen Kontrolle aufgegriffen zu werden. Auch den Zeitpunkt ihrer

Rückreise konnten sie innerhalb der Maximaldauer von drei Monaten selbständig

bestimmen. Die Werbung mit Fotos und Texten auf einschlägigen Webseiten und die

Termine mit den Freiern organisierte der Berufungskläger. Er traf wiederholt

auch Absprachen über Dienstleistungen, die nicht den Wünschen der Frauen

entsprachen. Hielten sie sich nicht daran, wurde er schlecht gelaunt und sprach

weniger mit den Frauen; misshandelt oder anderweitig sanktioniert hat er sie jedoch

nicht. In dubio konnten die Privatklägerinnen die Dienstleistungen verwehren,

mussten dann aber ohne Unterstützung des Berufungsklägers allein mit dem Kunden

fertig werden. Teils endete das im Streit mit dem Freier, teils war dieser

verständnisvoll; zuweilen kamen die Privatklägerinnen widerwillig den Wünschen

nach, weil sich das finanziell lohnte, oder weil es ihnen zu unangenehm war, es

auf eine Eskalation mit den verärgerten Kunden hinauslaufen zu lassen. In

finanzieller Hinsicht war vereinbart, dass die Privatklägerinnen ihre

Reisekosten zurückerstatteten und anschliessend je CHF 2’000.‒ pro

Monat für Kost und Logis bezahlten sowie jeweils die Hälfte ihrer Einnahmen dem

Berufungskläger ablieferten. Trotz des hohen Betrags für Kost und Logis

berücksichtigte der Berufungskläger die Essenswünsche der Frauen nur

ungenügend. Mit Ausbruch der Coronakrise hörten die Frauen auf zu arbeiten (im

Zweifel. ganz, vgl. Auss. Privatklägerin 1, Akten S. 1484, 1491). Der

Berufungskläger war darob zwar verstimmt, liess sie jedoch gewähren Er verzichtete

auf die vereinbarten CHF 2’000.– für Kost und Logis (wobei unklar bleiben

muss, ab wann dies alles geschehen sein soll: Ausrufung der «besonderen Lage»

mit Absage Grossveranstaltungen/Fasnacht: 28. Februar 2020; Festnahme des

Berufungsklägers am 10. März 2020; vgl. Auss. Privatklägerin 1, Akten

S. 1484, 1491; 1715 f.).

3.1.8 Rechtliches

Nach

Art. 182 Abs. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer als Anbieter,

Vermittler oder Abnehmer zum Zweck der sexuellen Ausbeutung mit einem Menschen

Handel treibt oder ihn anwirbt. Abs. 2 enthält die Qualifikation der

Gewerbsmässigkeit.

Art. 182 StGB

zählt systematisch zu den Delikten gegen die Freiheit und schützt als Rechtsgut

die persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers über seinen eigenen

Körper, sei es in Bezug auf Sexualität, Arbeitskraft oder Organe (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4.

Aufl. 2019, Art. 182 StGB N 6 ff.). Dem Begriff «Menschenhandel»

ist immanent, dass es um die Behandlung des Menschen als Ware geht. Das hat die

Botschaft denn auch für den Tatbestand des Menschenhandels festgehalten. Der

Mensch wird hier nicht mehr als Subjekt behandelt, sondern über ihn wird

gleichsam wie über ein Objekt verfügt. In einigen früheren Entscheiden hat das

Bundesgericht den Anwendungsbereich des Menschenhandels zu weit ausgedehnt,

indem es diese Ausrichtung zu wenig berücksichtigt hat. So würde im Bereich der

Zuhälterei gar keine Abgrenzung mehr zu Förderung der Prostitution bestehen,

bei welcher der Angriff auf die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und

damit ebenfalls ein Aspekt der Entscheidungsfreiheit anvisiert ist (vgl. Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 195 N 2a). Für die Annahme von Menschenhandel

sind jedoch höhere Anforderungen zu stellen, wie sich auch aus einem Vergleich

mit dem Strafrahmen von Art. 195 StGB ergibt: Bei Art. 195 StGB ist die

Freiheitsstrafe (als Alternative zur Geldstrafe) auf maximal 10 Jahre begrenzt,

während Menschenhandel mit Geldstrafe oder mit Geldstrafe plus bis zu 20 Jahren

Freiheitsstrafe bedroht ist, bei Gewerbsmässigkeit gar mit mindestens einem

Jahr Freiheitsstrafe. Auch angesichts dieses Strafrahmens, der weiter gefasst

ist als etwa derjenige bei sexueller Nötigung oder Schändung (Freiheitsstrafe

bis 10 Jahre oder Geldstrafe), erscheint eine extensive Auslegung des Tatbestands

nicht gerechtfertigt.

Folgerichtig

schliesst nach inzwischen wohl herrschender Lehre und Praxis die Einwilligung

der betroffenen Person bereits den objektiven Tatbestand des Menschenhandels

grundsätzlich aus (vgl. Annatina Schultz,

Die Strafbarkeit von Menschenhandel in der Schweiz, ZStStr, Zürich 2020,

S. 106). Vorausgesetzt ist aber, dass die Zustimmung in Kenntnis der

konkreten Sachlage erfolgt ist und dem tatsächlichen Willen der betroffenen

Person entspricht. Das bedingt, dass diese den Wert des betreffenden Gutes oder

Interesses, die Folgen und Risiken oder allfällige Alternativen der

Entscheidung erfassen kann. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als

Prostituierte und Überführung in die Schweiz zu diesem Zweck ist insbesondere

nicht wirksam, wenn die Einwilligung auf die schwierigen Verhältnisse des

Opfers in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist. So wird Menschenhandel in

der Regel bejaht, wenn junge, aus dem Ausland stammende Frauen unter Ausnützung

einer Situation der Verletzlichkeit, namentlich bei prekären wirtschaftlichen

oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen oder

finanziellen Abhängigkeiten zur Prostitution engagiert werden. Bei dieser

Sachlage fehlt die erforderliche Entscheidungsfreiheit (Flattich, in: annotierter Kommentar [Hrsg. Damian K. Graf]

Bern 2020, Art. 182 StGB N 8; vgl. auch BGer 6B_4/2020 E. 4.1).

Dies gilt auch dann, wenn sich das Opfer im normativen Sinn «freiwillig» auf

ein Angebot einlässt, welches aber ausbeutend ist und welches das Opfer annimmt,

um einer Notlage zu entrinnen (vgl. Annatina

Schultz, a.a.O., S. 109).

In casu ist von

diesen Voraussetzungen einzig ein zweifellos ausbeuterisches Element zu

bejahen. Dieses ist aber bereits durch den Tatbestand der Förderung der

Prostitution abgedeckt (dazu nachfolgend E. 3.2). Das weiter erforderliche

Element der (tatsächlichen) Unfreiwilligkeit wäre nur bei einer Notlage der

Privatklägerinnen zu bejahen, wie sie nach dem vorstehend Ausgeführten aber

nicht vorliegt. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass beide Privatklägerinnen

bereits in ihrer Heimat der Prostitution nachgegangen sind und folglich nach

der Reise in die Schweiz zwar ihr Arbeitsort neu war, nicht aber ihre Betätigung

im Bereich der Prostitution. In der Motivation, ihre bereits zuvor ausgeübte Tätigkeit

aus finanziellen Gründen in der Schweiz erbringen zu wollen, unterschieden sie

sich nicht grundsätzlich von Arbeitskräften aus anderen Branchen, welche der

besseren Bezahlung wegen in der Schweiz arbeiten wollen.

Die

tatbestandsausschliessende Zustimmung setzt die Kenntnis der tatsächlichen

Sachlage voraus: Wer über die Situation, in welche er einwilligt, in

wesentlichen Punkten falsch informiert ist, kann auch nicht im Sinne einer

echten Willensbildung sein Einverständnis geben. Eine Unfreiwilligkeit könnte

damit vorliegend auch gegeben sein, wenn die Privatklägerinnen über die hier

angetroffenen Umstände in relevanter Weise getäuscht worden wären. Dies liegt

etwa vor, wenn einer Frau eine Beschäftigung als Haushalthilfe in der Schweiz in

Aussicht gestellt wird, sie dann aber tatsächlich als Prostituierte arbeiten

muss. Dergleichen ist vorliegend nicht geschehen. Die Privatklägerinnen haben

sich vielmehr in Kenntnis aller relevanten Umstände zur Einreise in die Schweiz

und zum Antritt ihrer Tätigkeit beim Berufungskläger entschlossen. Dass sie

sich verschiedentlich mit Kundenwünschen konfrontiert sahen, die nicht dem von

ihnen vorgesehenen Angebot entsprachen, kann daran nichts ändern. Zum einen ist

nicht hinlänglich erstellt, ob und welches «Basis-Angebot» mit dem

Berufungskläger überhaupt vereinbart gewesen war. Zum anderen ist auch nicht

nachgewiesen, dass die Frauen tatsächlich gezwungen waren, unerwünschte

sexuelle Dienstleistungen zu erbringen bzw. inwieweit solche Dienste letztlich

doch ihrem (vielleicht aus wirtschaftlichem Kalkül geänderten) Willen entsprachen.

Ohne Zweifel befanden sie sich in einer unangenehmen Situation, wenn ein Kunde eine

unerwünschte Dienstleistung forderte, die er zuvor vermeintlich mit der

Prostituierten selbst, tatsächlich aber mit dem Berufungskläger vereinbart hatte.

Die Privatklägerinnen haben aber weder geschildert, dass sich die Freier in

solchen Situationen mit Gewalt oder unter Gewaltandrohung über ihren Willen

hinweggesetzt hätten, noch dass sie aufgrund vorangegangener Geschehnisse mit

solchen Konsequenzen rechnen mussten, wenn sie das Gewünschte ablehnten. Es kam

denn auch vor, dass sie Kundenwünsche ablehnten, was einzig die schlechte Laune

des Berufungsklägers zur Folge hatte. Die blossen Überzeugungsversuche des

Berufungsklägers, seine mangelnde Unterstützung gegenüber fordernden Freiern

oder seine Verstimmung, wenn die Frauen einen lukrativen Service ablehnten,

reichen nicht aus, um das Mass an Unfreiheit zu bejahen, welches für

Art. 182 StGB erforderlich wäre.

Es ist aufgrund

der Aussagen der Privatklägerinnen auch nicht erstellt, dass die

Arbeitsbedingungen, namentlich die Arbeitszeiten, die Einsätze auf Abruf, die

Festlegung der Preise durch den Berufungskläger, die zu entrichtende monatliche

Pauschale von CHF 2000.‒, die zu erstattenden Reisekosten und der

Verteilschlüssel der Einnahmen von der zuvor mit dem Berufungskläger getroffenen

Vereinbarung abgewichen wären. Dass sie auch während ihrer Periode hätten

arbeiten müssen, hat die Privatklägerin 1 klar verneint. Es wurde sodann

geltend gemacht, dass die Unterbringung in der Wohnung des Berufungsklägers

ohne eigenes Bett und das Übernachten im gleichen Bett, in dem die sexuellen

Dienstleistungen zu erbringen waren oder mit dem Berufungskläger zusammen auf

einer Matratze in der Küche, nicht den Vorstellungen der Frauen entsprochen

habe. Dass die Zustände in der Wohnung des Berufungsklägers alles andere als

optimal waren, ist offensichtlich, jedoch ist auch hier nicht erstellt, dass

etwas anderes in Aussicht gestellt worden ist. Im Falle der Privatklägerin 2

ist zu betonen, dass sie nie geschildert hat, dass ihre Unterbringung im Jahr

2019 anders organisiert gewesen wäre. Es kann daher nicht behauptet werden,

dass sie über diesen Aspekt ihres Aufenthalts getäuscht worden ist. Die Frauen hätten

die Möglichkeit gehabt, alsbald wieder aus ihrer Zusammenarbeit mit dem

Berufungskläger auszusteigen und nachhause zu reisen, jedenfalls nachdem sie

den Flugpreis und die monatlich zu entrichtende Pauschale von CHF 2’000.‒

zurückerstattet hatten, was gemäss ihren Auskünften bereits nach wenigen Tagen

der Fall war. Von dieser Option machten sie indes nicht Gebrauch. Im Gegenteil

gelangte die Berufungsklägerin 1 mit dem Wunsch an den Berufungskläger, ihren

Rückflug von März auf April zu verschieben. Gegenüber den

Strafverfolgungsbehörden bekundete die Privatklägerin 2 zudem deutlich ihren

Willen, statt an einen geschützten Ort wieder in die Wohnung an der [...]

zurückzukehren.

Die

Staatsanwältin vertritt die Ansicht, der Beschuldigte habe zur Ausbeutung der

Frauen eine Verschuldung generiert, mit welcher ein unsittlicher und

unmoralischer Druck verbunden gewesen sei. Er habe ihnen verschwiegen, dass er

ihnen zumindest bis zur vollständigen Abarbeitung dieser Schulden den gesamten

Dirnenlohn abnehmen würde. Das vom Berufungskläger betriebene Ausbeutungssystem

des Berufungsklägers sei vergleichbar mit dem TAC-System in Thai-Bordellen,

welches das Appellationsgericht zuletzt im Mai 2023 als ausbeuterisch

qualifiziert habe (Plädoyer, Akten S. 3128). Der vorliegende Fall unterscheidet

sich jedoch in verschiedenen Punkten vom Vergleichsfall SB.2020.113, mit

welchem sich das Appellationsgericht am 30. Mai 2023 zu befassen hatte und im

Falle der dortigen Berufungsklägerin zu einem Schuldspruch wegen mehrfachen

Menschenhandels gelangte. Nach den damaligen Erkenntnissen des

Berufungsgerichts mussten sich die Prostituierten im Umfang des Zehnfachen der

Reisekosten verschulden, um nach Europa zu gelangen, was dazu geführt habe,

dass sie sich während Monaten 17 Stunden pro Tag zur Abtragung der exorbitanten

Schulden hätten prostituieren müssen, ohne darüber hinaus etwas daran zu

verdienen. Als sie sich in Thailand beworben hätten, hätten sie zudem die

Bedingungen nicht gekannt, welche sie in Basel erwarten würden (E. 4.2, 4.4.).

Dies unterscheidet den zitierten Entscheid wesentlich vom vorliegenden Fall.

Zusammenfassend

ist dem Berufungskläger nicht nachzuweisen, dass er die mit den Frauen getroffene

Vereinbarung betreffend die Umstände ihrer Tätigkeit als Prostituierte in

relevanten Punkten nachträglich zu ihren Ungunsten abgeändert hat. Aufgrund der

gültigen Einwilligungen der beiden Privatklägerinnen ist der objektive

Tatbestand des Menschenhandels nicht erfüllt. Der Berufungskläger ist somit vom

Vorwurf des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels zwecks sexueller

Ausbeutung freizusprechen.

3.2 Mehrfache

Förderung der Prostitution

Der Förderung

der Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB macht sich gemäss den hier in Frage

kommenden Tatbestandsvarianten strafbar, wer eine Person unter Ausnützung ihrer

Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt (lit.

b), wer die Handlungsfreiheit einer Person, welche Prostitution betreibt,

dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort,

Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (lit. c) sowie wer

eine Person in der Prostitution festhält (lit. d). Geschütztes Rechtsgut ist in

der seit 2014 in Kraft stehenden Fassung (nur noch) das sexuelle

Selbstbestimmungsrecht des Opfers. Niemand soll gegen seinen Willen dazu

gebracht werden, sich zu prostituieren, noch soll die Entscheidungsfreiheit von

Menschen, die sich bereits prostituieren, eingeschränkt werden (Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, 4.

Aufl. 2021, Art. 195 StGB N 1).

Der Prostitution

führt im Sinne von Art. 195 lit. b StGB zu, wer jemanden in dieses Gewerbe

einführt und zu dessen Ausübung bestimmt. Der Täter muss mit einer gewissen

Intensität auf sein Opfer einwirken, damit ein Zuführen angenommen werden kann;

dies verlangt mithin mehr als blosses Anregen oder Motivieren. Ein Zuführen

kann aber bereits darin bestehen, dass der Täter Räume organisiert oder Kunden

vermittelt. Nicht genügen lässt die Rechtsprechung hingegen, wenn der Täter dem

Opfer bloss die Gelegenheit eröffnet oder Möglichkeiten aufzeigt, sich auf die

Prostitution einzulassen, es also lediglich zur Tätigkeit verleitet (BGE 129 IV 71 E. 1.4; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 5.3.2, m. Hinw. auf

Botschaft vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009 ff., 1083). Das Zuführen zur

Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB ist nur strafbar, wenn eine

Abhängigkeit des Opfers besteht oder der Täter wegen eines Vermögensvorteils

handelt. Der Begriff der Abhängigkeit ist weit zu verstehen und bestimmt sich

nach den konkreten Umständen. In Betracht kommt neben einem Arbeitsverhältnis

jede andere hinreichend schwere Form von Abhängigkeit, etwa finanzieller Art

oder aufgrund von Drogensucht (BGE 129 IV 71 E. 1.4; BGer 6B_145/2019 vom 28.

August 2019 E. 5.3.2). Das alternative Tatbestandsmerkmal eines beabsichtigten

Vermögensvorteils verschmilzt mit dem Motiv des Täters. Die Vorschrift soll das

Gewicht der Strafbarkeit auf die ausbeuterische Tätigkeit des Zuhälters

verlegen. Einkommensleistungen der Prostituierten dürfen nur dann straflos

entgegengenommen werden, wenn dem daran Beteiligten weder ein Zuführen zur noch

ein Festhalten in der Prostitution um eines Vermögensvorteils willen

nachgewiesen werden kann, d.h. solange, als die betreffende Person die freie

Entscheidung über ihr Einkommen behält (BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019

E. 5.3.2 m. Hinw. auf Botschaft, BBl 1985 II 1084). Das alles gilt aber,

wie schon der Wortlaut erkennen lässt, nur dort, wo eine Person neu dazu

gebracht wird, sich zu prostituieren. Das ergibt sich einerseits bereits aus

dem Wortlaut der Bestimmung («zuführt»), andererseits auch aus deren

Ausrichtung auf den Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts. Wer eine

Person, die bereits als Sexarbeiterin tätig ist, anwirbt, um sich in einem

neuen Umfeld zu betätigen und ihr sowohl Räume als auch Kundenkontakte

anbietet, fällt demnach nicht unter Art. 195 lit. b StGB. Bei den Privatklägerinnen

scheidet diese Tatbestandsvariante somit aus.

Art. 195

lit. d StGB stellt als «Festhalten» in der Prostitution ein Verhalten

unter Strafe, mit welchem eine Person vom Ausstieg aus dem Sexgewerbe gehindert

wird. Auch diese Tatbestandsvariante wurde von der Vorinstanz zu Recht

abgelehnt, wollten doch beide Privatklägerinnen ihre bereits seit längerem

ausgeübte Tätigkeit als Prostituierte aus freien Stücken weiterführen, sei es

in der Schweiz oder anderswo.

Nach Art. 195

lit. c StGB macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die

bereits Prostitution betreibt, beeinträchtigt, indem er sie bei der

Prostitution überwacht oder Einfluss auf deren Gestaltung nimmt. Massgeblich

ist eine Machtposition, die es erlaubt die Handlungsfreiheit der Prostituierten

einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen

nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen.

Vorausgesetzt ist dabei, dass ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sich die

Prostituierte nicht ohne Weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer

Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig

frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem

Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E. 1.2 S. 84;

126 IV 76 E. 2 m. Hinw.; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 5.3.3).

Ähnlich wie beim Menschenhandel nach Art. 182 StGB ist das formale

Einverständnis der Betroffenen unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch

wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war. Die Strafbarkeit des

Ausbeuters entfällt mithin nicht, wenn das Opfer sich aufgrund einer

ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage auf die

Ausbeutung einlässt und auf seine Handlungsfreiheit zeitweise verzichtet, um

als Prostituierte arbeiten zu können (BGE 129 IV 81 E. 1.4; BGer 6B_145/2019

vom 28. August 2019 E. 5.3.3). Von Art. 195 lit. c StGB sind neben

der Anwendung eigentlicher Zwangsmittel auch subtilere Methoden erfasst. Zu

denken ist etwa an den typischen Fall, dass der Täter die prekäre

wirtschaftliche Lage und die schwache Stellung der Prostituierten als illegale

Aufenthalterin ausnützt, um ihr die Bedingungen ihrer Tätigkeit zu diktieren.

Der Täter profitiert dabei von der Zwangslage des Opfers, welche diesem keine

andere Möglichkeit lässt, als sich den vom Täter diktierten Bedingungen zu

unterziehen. Die Verletzlichkeit des Opfers besteht hier regelmässig aufgrund

des wirtschaftlichen und sozialen Drucks der Betroffenen oder beruht auf seiner

Mittellosigkeit, dem illegalen Aufenthaltsstatus, fehlenden Sprachkenntnissen

und sozialer Isolation. Wegen der genannten Umstände sind die Betroffenen oft

angewiesen auf die Beherbergung durch die Täterschaft, mangels alternativer

Erwerbsmöglichkeiten insbesondere aber auf die Beschäftigung durch sie. Solche

Umstände bewirken folglich eine Abhängigkeit der Opfer und führen zu einem

ausgeprägten Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten. Gerade in dieser

Verbindung zwischen beschränkter Entscheidungsfreiheit des Opfers aufgrund

fehlender Alternativen und erzieltem Vorteil des Täters liegt die sexuelle

Ausbeutung in der Prostitution (BGE 129 IV 81, E. 1.4; Annatina Schultz, die Strafbarkeit von

Menschenhandel in der Schweiz, ZStR Zürich 2020 S. 177/8).

Die Grenze

zwischen den gerade noch zulässigen und den von Art. 195 lit. c StGB

erfassten Anwendungsfällen ist regelmässig nicht einfach zu ziehen und so auch

im vorliegenden Fall. So sind etwa im vorstehend erwähnten, auch in der

aktuellen Literatur vornehmlich zitierten Grundsatzurteil BGE 129 IV 81

erhebliche Druckmittel angewendet worden, welche in casu fehlen: Gezieltes

Anstellen von Frauen aus möglichst armen Verhältnissen unter Ausscheidung von

«schönen Frauen», weil diese weniger gefügig seien und eine Ehe anstrebten,

Abnahme des Passes, umfassende Kontrolle und ständige Überwachung, Präsenzzeit

von 17 Stunden täglich, Aufbürdung horrender Schulden, deren Abarbeiten

mindestens einen Monat beanspruchte, Androhung einer massiven «Konventionalstrafe»

für den Fall vorzeitigen Verlassens des Salons und Einbehalten des gesamten

Verdienstes bis zur Abreise, «Geldbussen» bei Regelverstössen und weiteres

lässt den Sachverhalt erheblich schwerwiegender erscheinen als vorliegend. In

einem kurz darauf ergangenen Leitentscheid wiederum hat das Bundesgericht den

Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB nicht als erfüllt betrachtet beim

Geschäftsführer eines Saunaclubs, der von den Prostituierten Eintritt und einen

Gewinnanteil von 40% verlangte. Zwar war eine verbindliche Preisliste erlassen

worden und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der

Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre Freiheit ansonsten nicht weiter

eingeschränkt (BGE 126 IV 76 E. 3). Auch in BGer 6B_493/2018 vom 18. September

2018 hat das Bundesgericht eine Verurteilung gestützt auf Art. 195 StGB

aufgehoben, obwohl «nicht von der Hand zu weisen» sei, dass auf den Frauen, die

aus armen Verhältnissen stammten, kaum Deutsch konnten und sich mutmasslich

illegal in der Schweiz aufhielten «ein wirtschaftlicher und sozialer Druck

lastete». Der Beurteilte habe diesen Druck aber nicht ausgenutzt oder

verstärkt. Die Frauen seien nicht nur betreffend

die Auswahl der Freier, die angebotenen Dienstleistungen, deren Preise und den

Ablauf des Kundenkontakts frei gewesen, sondern sie hätten insbesondere

weder einen Mindestumsatz erzielen müssen noch seien sie durch fiktive Darlehensforderungen wie etwa frei

erfundene Reisekosten in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen.

Auch auf ihre Freizeit habe der Beurteilte keine Kontrolle und keinen Einfluss

ausgeübt und die Frauen nicht von der Umwelt isoliert. «Mithin konnten sich die

Frauen in Beruf und Freizeit frei und ohne Kontrolle bewegen» (BGer 6B_493/2018

vom 18. September 2018 E. 2.4).

Massgeblich muss

für die Grenzziehung das Ausmass der tatsächlich verbliebenen

Entscheidungsfreiheit der Prostituierten sein. Im vorliegenden Fall überschreitet

dieser Parameter die Grenze des Zulässigen klar, obgleich die angewendeten

Druckmittel mit dem erwähnten Leitentscheid 129 IV 81 nicht vergleichbar sind.

Der Berufungskläger hat den Privatklägerinnen zwar grundsätzlich die

Möglichkeit gelassen, jederzeit auszusteigen und in ihre Heimat zurückzukehren.

Sie hatten ihm jedoch zunächst den Flugpreis zurückzuzahlen (was freilich recht

bald geschah) und konnten auch danach aufgrund der Rahmenbedingungen ihren

Lebensunterhalt faktisch nur durch Prostitution verdienen: Aufgrund ihres

illegalen Aufenthalts, der mangelnden Sprachkenntnisse und keiner weiteren

Anlaufstellen waren sie auf den Berufungskläger angewiesen, zumal sie in dessen

Wohnung sowohl arbeiteten wie auch mit ihm zusammenwohnten. Sie waren zu praktisch

permanenter Einsatzbereitschaft verpflichtet und wurden bei ihren zwar

geduldeten Ausgängen durch eindringliche Warnungen und auch durch Telefonate

des Berufungsklägers unter Druck gesetzt. Dabei nährte er ihre Angst vor einer

polizeilichen Kontrolle systematisch. Dies und die finanziellen Bedingungen

(Bezahlung eines erheblichen Betrags für Kost und Logis) waren denn auch ein

Grund, weshalb die Frauen sich trotz der unzumutbaren Wohnverhältnisse an der [...]

aufhielten und gar noch die Arbeiten im Haushalt und in der Pflege des

Berufungsklägers übernahmen. Der Berufungskläger bestimmte auch in zeitlicher

Hinsicht und bezüglich der mit Kunden vereinbarten Dienstleistungen die gesamte

Tätigkeit der Frauen und nahm dabei keine Rücksicht auf die Wünsche der

Privatklägerinnen, die schon aus sprachlichen Gründen Mühe hatten, sich den

Forderungen der Freier zu widersetzen. Um den angestrebten Profit aus ihrem

hiesigen Aufenthalt zu ziehen, akzeptierten sie die vom Berufungskläger vorgegebenen

Bedingungen. Insgesamt ist vorliegend mit der Vorinstanz ein Anwendungsfall von

Art. 195 Abs. 3 lit. c StGB zu bejahen (vgl. in diesem Sinne auch BGE 125 IV 269 E. 2; BGer 6P.162/2001 vom 22. März 2002 E. 6).

3.3 Mehrfache

Nötigung

Die Vorinstanz

sieht mehrfache vollendete Nötigungen als gegeben, weil zahlreiche Drohungen

ausgesprochen worden seien, welche dazu geführt hätten, dass sich die Frauen

gefügt hätten, unliebsame Praktiken ausgeführt und jederzeit zur Verfügung gestanden

hätten. Wie vorstehend ausgeführt, ist dieser Teil des Anklagesachverhalts

nicht erstellt, womit auch ein Schuldspruch wegen vollendeter oder versuchter

Nötigung entfällt. Soweit ein gewisser Druck auf die Frauen zu bejahen ist,

wird dieser durch den Tatbestand von Art. 195 lit. c StGB abgegolten.

Es ergeht somit Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung.

3.4 Mehrfache,

teilweise qualifizierte Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie

mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung (in

Bereicherungsabsicht)

Der

Berufungskläger bestreitet mit der vollumfänglichen Anfechtung der vorinstanzlichen

Schuldsprüche auch jene wegen (teilweise) qualifizierter Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts sowie mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung.

Sein Rechtsvertreter hat dazu in der Berufungsbegründung lediglich ausgeführt,

sein Mandant bestreite, ein Gewerbe organisiert zu haben. Die Annahme der

Staatsanwaltschaft, wonach Menschenhandel vorliege, würde die gleichzeitige

Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften ausschliessen (Berufungsbegründung

Rz. 34, Akten S.). Vor Berufungsgericht hat er sich nicht zu diesen Anklagepunkten

geäussert (Prot. S. 4 f.).

Nachdem erstellt

ist, dass die beiden Privatklägerinnen in der vom Berufungskläger zur Verfügung

gestellten Wohnung ihrer Tätigkeit als Sexarbeiterinnen nachgegangen sind, ist

auch der Tatbestand der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts erstellt.

Dasselbe trifft auf D____ zu. In Bezug auf die beiden Privatklägerinnen ist

ohne Weiteres auch die Qualifikation der Bereicherungsabsicht zu bejahen.

Offenbar hat die Vorinstanz diese Qualifikation auch in Bezug auf D____ bejaht

‒ im Schuldspruch ist die nicht qualifizierte Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts nur in Bezug auf E____ enthalten und der Freispruch

vom Vorwurf der qualifizierten Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts bezieht

sich gemäss Dispositiv explizit nur auf letztere. Es ist aufgrund der Aussagen

von D____ sowie aufgrund der gesamten Umstände erstellt, dass sie nicht

unentgeltlich in der Wohnung des Berufungsklägers logiert und ihr Gewerbe

ausgeübt hat, sondern dass sie ihm sehr wohl eine Gewinnbeteiligung abgeben

musste, womit der vorinstanzliche Schuldspruch nicht zu beanstanden ist. Betreffend

E____ hat die Vorinstanz lediglich das zur Verfügung Stellen der Wohnung als

erstellt erachtet und nur eine einfache (nicht qualifizierte) Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts angenommen. Die Prüfung des qualifizierten

Tatbestands entfällt mangels Anfechtung des Urteils im Strafpunkt durch

Staatsanwaltschaft oder Privatklägerschaft aufgrund des

Verschlechterungsverbots.

Auch der

Tatbestand der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung mit

Bereicherungsabsicht ist bezüglich der beiden Privatklägerinnen zweifellos

erfüllt. Bezüglich D____ und E____ sind Freisprüche ergangen, welche unangefochten

und daher bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

Zusammenfassend

ergehen demnach Schuldsprüche wegen mehrfacher Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts (teilweise mit Bereicherungsabsicht) sowie mehrfacher Beschäftigung

von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht.

3.5 Geldwäscherei

Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten in Bezug auf die

Überweisungen auf das eigene Prepaidkartenkonto und betreffend die gekauften

Diamanten sowie bezüglich der Transaktionen bzw. Investitionen vor dem 12.

August 2019 vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen hat und dieser Teilfreispruch

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, sind nur noch die die dem

Schuldspruch zugrundeliegenden Handlungen zu überprüfen. Die Verteidigung hat

sich in diesem Punkt auf die Feststellung beschränkt, dass mangels Vorliegens

einer strafbaren Vortat keine Geldwäscherei vorliegen könne (Berufungsbegründung

Rz. 35, Akten S. 2996).

Art 305bis StGB verlangt, dass die betroffenen Vermögenswerte

aus einem Verbrechen stammen, was auch nach Wegfall des Menschenhandels gegeben

ist ‒ die Förderung der Prostitution ist mit Freiheitsstrafe bis zu 10

Jahren bedroht und stellt demnach nach Legaldefinition von Art. 10 StGB

ebenfalls ein Verbrechen dar. Dass die vom Berufungskläger vorgenommenen

Handlungen den Geldwäschereitatbestand erfüllen, wird nicht bestritten und ist

von der Vorinstanz überzeugend begründet worden (Urteil Vorinstanz, Akten S.

2677 ff.). Bezüglich der Geldüberweisungen ins Ausland hat die Vorinstanz unter

Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts überzeugend dargelegt,

dass die Gefährdung der Einziehung von nach Kolumbien transferierten Geldern

aufgrund der erfahrungsgemäss nicht reibungslos funktionierenden Rechtshilfe zu

bejahen ist. Es ergeht somit Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei.

3.6 Betäubungsmittelkonsum

Die Vorinstanz hat den Betäubungsmittelkonsum des

Berufungsklägers aufgrund der Aussagen der Privatklägerinnen und der in der

Wohnung beschlagnahmten Betäubungsmittel für erstellt erachtet. Dass das vorliegende

forensisch-toxikologische Gutachten (Akten S. 526 f.) THC nicht erwähne,

spreche dem nicht entgegen, da wahrscheinlich keine entsprechende Untersuchung

stattgefunden habe. Zudem sei der Nachweis des Konsums bei geringer Aufnahme

und ‒ wie beim Beschuldigten ‒ gefärbten Haaren zuweilen nicht

möglich (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2679).

Die Argumentation der Vorinstanz ist zwar nachvollziehbar,

jedoch findet sich kein Gutachtensauftrag in den Akten und ein solcher lässt

sich offenbar auch nicht mehr beibringen, womit offenbleiben muss, wie der

Auftrag gelautet hatte (vgl. handschriftlichen Vermerk der Staatsanwältin, Akten

S. 526). Im Ergebnis liegt jedenfalls kein Untersuchungsergebnis vor, welches

den Berufungskläger des Cannabiskonsums überführen würde. Kein belastendes Indiz

ist das in der Wohnung des Berufungsklägers sichergestellte Marihuana und

Haschisch, denn gemäss Bericht zur Hausdurchsuchung vom 18. August 2020,

anlässlich welcher die Betäubungsmittel in der Küche vorgefunden wurden, hatte

sich seit der letzten Hausdurchsuchung offensichtlich jemand in der Wohnung

befunden (Akten S. 561, 564). Es muss daher offen bleiben, wann und wie die

Drogen in die Küche gelangt sind ‒ anlässlich der vorangegangenen Hausdurchsuchungen

vom 10., 25. und 26 März sowie am 8. Mai und 3. Juni 2020 waren sie

jedenfalls noch nicht gefunden worden, was es verunmöglicht, sie zuverlässig dem

Berufungskläger zuzuordnen.

An belastenden Momenten liegen somit einzig die Aussagen der

beiden Privatklägerinnen vor. Die Privatklägerin B____ meinte, der Beschuldigte

konsumiere jeden Tag Marihuana. Einige Kunden würden ebenfalls Drogen

konsumieren. Er habe es auch den Privatklägerinnen angeboten, aber sie habe

abgelehnt wie wohl auch die Privatklägerin C____. Das Marihuana helfe dem

kranken Berufungskläger, stabil zu bleiben (Akten S. 1718 f.) Auch C____ berichtete

vom Marihuanakonsum des Berufungsklägers. Er habe dieses, «als Dopingmittel, um

ruhig zu bleiben» konsumiert und daher «für seine Gesundheit» (Akten

S. 1648). Die Aussagen der Privatklägerinnen legen somit zwar nahe, dass

der Berufungskläger tatsächlich regelmässig Cannabis konsumiert hat, allerdings

wohl aus medizinischen Gründen. Es ist somit nicht erstellt, dass es sich bei

der konsumierten Substanz überhaupt um Betäubungsmittelhanf gehandelt hat.

Nach dem Gesagten ist der Berufung somit in dubio vom Vorwurf

des Betäubungsmittelkonsums freizusprechen.

3.7 Verletzung der An- und Abmeldepflichten

Mit dem beantragten kostenlosen Freispruch ist auch der

Schuldspruch wegen Verletzung der An- und Abmeldepflichten angefochten, ohne

dass sich die Verteidigung jedoch in der Berufungsbegründung oder dem Plädoyer

dazu geäussert hat. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2663), wonach die

Behauptung des Berufungsklägers, mehrheitlich nicht in Basel gewohnt zu haben

im Widerspruch zu den nachweisbaren Gesamtumständen und zu seinen eigenen

früheren Depositionen stehen. Demzufolge hat in diesem Anklagepunkt ein

Schuldspruch zu ergehen.

3.8 Zusammenfassend ist der Berufungskläger somit

der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Geldwäscherei, der

mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise mit

Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht und der Verletzung der An-

oder Abmeldepflichten im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig

zu sprechen.

4.

Strafzumessung

4.1 Der Beschuldigte beantragt einen

vollumfänglichen Freispruch und hat sich für den Fall eines vollumfänglichen

oder teilweisen Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung geäussert.

4.2 Die Staatsanwaltschaft hat ‒ unter Annahme

unveränderter Schuldsprüche ‒ beantragt, es seien eine Freiheitsstrafe

von 4 ½ Jahren sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.‒

und eine Busse von CHF 500.‒ auszusprechen. Die Ausführungen zum

Tatverschulden haben sich sowohl in der Anschlussberufungsbegründung als auch

im Plädoyer vor Appellationsgericht auf den Menschenhandel bezogen, welcher

jedoch vom Berufungsgericht als nicht erfüllt erachtet wird, weshalb diese

Vorbringen der Staatsanwaltschaft für die Strafzumessung nicht von Belang sind.

Hinsichtlich der Täterkomponente hat die Staatsanwältin ausgeführt, der

Beschuldigte sei trotz seiner Erkrankungen in der Lage gewesen, während Jahren

ein Bordell mit zeitweise mehreren angestellten Sexarbeiterinnen zu betreiben,

zahlreiche und teils beschwerliche transkontinentale Reisen zu unternehmen und

den alltäglichen Verrichtungen inklusive körperlich beanspruchender Aktivitäten

im sexuellen Bereich nachzukommen. Unter diesem Gesichtspunkt und mit Blick

darauf, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft vielleicht zum ersten Mal

überhaupt eine umfassende und suffiziente fachärztliche Betreuung erfahre, sei

die Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit übertrieben und die

vorinstanzliche Reduktion des Strafmasses um sechs Monate unangemessen hoch

ausgefallen (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2975 ff., Plädoyer vor

Berufungsgericht, Akten S. 3127 ff.).

4.3

4.3.1 An die Strafzumessung werden drei

grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an

Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind

das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die

Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,

dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren

und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.3.2

4.3.2.1 Nachdem der Berufungskläger vom Vorwurf des mehrfachen

qualifizierten Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung freizusprechen ist,

stellt die Förderung der Prostitution mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe

bis zu 10 Jahren das schwerste Delikt dar, anhand dessen die Einsatzstrafe zu

bilden ist.

Bei identischem Tatvorgehen bezüglich der beiden

Privatklägerinnen wird die Einsatzstrafe anhand der Förderung der Prostitution

zum Nachteil von B____ gebildet. Der Berufungskläger übte zweifellos eine recht

umfassende Kontrolle über die in seiner Wohnung untergebrachten Privatklägerinnen

aus, indem er nicht nur über die Häufigkeit und den Zeitpunkt ihrer Einsätze

bestimmte, weshalb sie sich stets zur Verfügung halten mussten, sondern auch

die Art der zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen und die Preise, welche

er vorab mit den Freiern aushandelte. Er machte sich dabei zweifellos zunutze,

dass die Frauen der deutschen Sprache nicht mächtig waren, wobei zu

unterscheiden ist, was aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse der

Kolumbianerinnen eine notwendige Arbeitsteilung auch im Interesse der

Privatklägerinnen darstellte, nämlich, dass er im Vorfeld mit den Kunden

verhandelte, und wo er diesen Umstand in weitergehender Weise für seine Zwecke

ausnutzte. So nutzte er die Sprachdefizite der Privatklägerinnen in klar

unzulässiger Weise aus, indem er sich gegenüber den Freiern als Prostituierte

ausgab, die den Wünschen gegen das vereinbarte Entgelt nachkommen würden, ohne

den Frauen Gelegenheit zu geben, zu diesem Zeitpunkt in die vereinbarten

Praktiken einzuwilligen. Dieses Vorgehen stellt einen neben der Bestimmung von

Zeit, Ort, und Ausmass der Tätigkeit zusätzlichen «anderen Umstand» im Sinne

von Art. 195 lit. c StGB dar, welcher bei der Strafzumessung zu Lasten des

Berufungsklägers zu berücksichtigen ist. Zusammenfassend hatten die

Privatklägerinnen ihre Dienstleistungen in einem gänzlich vom Berufungskläger

bestimmten Rahmen zu erbringen, wobei sie auf Zeit, Ort, Entgelt und Häufigkeit

kaum Einfluss nehmen konnten und das Ablehnen von Praktiken zwar nicht

unmöglich war, jedoch nicht nur das Unverständnis des getäuschten Freiers zur

Folge hatte, sondern auch Unmut des auf engstem Raum mit ihnen zusammenlebenden

Berufungsklägers nach sich zog und finanzielle Einbussen wegen des entgangenen

Kunden zur Folge hatte. In Abgrenzung zu schwerwiegenderen Fällen ist hier

jedoch zu beachten, dass die Frauen keine weiteren Konsequenzen und namentlich

keine Gewalt von Seiten des Berufungsklägers zu befürchten hatten, wenn sie die

von ihm vereinbarten Leistungen verweigerten. In subjektiver Hinsicht handelte

der Berufungskläger einzig aus Gewinnstreben, wobei dies die übliche

Tätermotivation darstellen dürfte und sich nicht zusätzlich zu seinen Lasten

auswirkt. Dem nicht mehr ganz leichten Tatverschulden trägt eine Einsatzstrafe

von 14 Monaten angemessen Rechnung.

4.3.2.2 In einem nächsten Schritt ist die Strafe in Anwendung

von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, was allerdings nur bei gleichartigen

Strafen möglich ist. Der Berufungskläger befindet sich derzeit mutmasslich in

Costa Rica, ist zuweilen selbst für seinen Verteidiger nicht zu erreichen und

ohne Angaben von Gründen nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen. Seine

finanziellen Verhältnisse und namentlich seine aktuellen Einnahmequellen sind

dem Gericht nicht bekannt. Eine Geldstrafe könnte unter diesen Umständen

voraussichtlich nicht vollzogen werden, weshalb ‒ wo es der Strafrahmen

erlaubt ‒ auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, was dem Gericht gemäss

Art. 41 Abs. 1 lit. b. StGB offensteht.

4.3.2.3 Das zur Einsatzstrafe Gesagte gilt auch in

allen Teilen für die Förderung der Prostitution zum Nachteil von C____. Die für

sich alleine ebenfalls auf 14 Monate zu bemessende Strafe führt in der

Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Straferhöhung von 6 Monaten.

4.3.2.4 Weitere Straferhöhungen sind aufgrund der Verstösse

gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG) vorzunehmen, namentlich wegen mehrfacher Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise mit Bereicherungsabsicht), der mehrfachen

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit

Bereicherungsabsicht. Die mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

fällt hier in der Asperation ins Gewicht, weil neben den beiden

Privatklägerinnen, bezüglich derer sich die Verstösse gegen das AIG eher als

Begleitdelikte zur Förderung der Prostitution präsentieren, mit E____ und D____

zwei weitere Frauen betroffen waren, wobei die qualifizierte Begehung (neben

den Privatklägerinnen) nur bei letztgenannter angenommen wurde. Hier

rechtfertigt sich insgesamt eine Straferhöhung von 5 Monaten. Hingegen fällt

die mehrfache Beschäftigung der Privatklägerinnen ohne Bewilligung in

Bereicherungsabsicht verschuldensmässig neben dem Fördern der Prostitution und

der qualifizierten Förderung ihres rechtswidrigen Aufenthalts kaum mehr ins

Gewicht, weshalb eine weitere Straferhöhung um einen Monat ausreichend erscheint.

4.3.2.5 Die Geldwäscherei wurde vorinstanzlich mit

einer Straferhöhung von lediglich einem Monat berücksichtigt, da sich der

Betrag gegenüber der Anklage massiv reduziert habe und es sich dabei um ein

Begleitdelikt zu den weiteren Delikten handle. Auch wenn dieser Argumentation

grundsätzlich zu folgen ist, erscheint eine Straferhöhung um nur einen Monat

angesichts des weiteren geschützten Rechtsguts nicht ausreichend ‒ die

Geldwäscherei ist primär als Delikt gegen die Rechtspflege ausgestaltet (dazu Isenring, in:

Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 21.

Auflage, Zürich 2022, Art. 305bis N 3 ff.). Eine Straferhöhung

um 3 Monate erscheint den vorliegenden Umständen angemessen.

4.3.2.6 Die Vorinstanz hat bei der Täterkomponente

festgestellt, dass kein Geständnis und somit auch keine Einsicht oder Reue

vorliegen. Zutreffend wurde weiter erwogen, das der Berufungskläger nicht

vorbestraft sei, was jedoch als vorauszusetzender Normalfall neutral zu werten

sei. Hingegen wurde zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt, dass dieser

an diversen schwerwiegenden Krankheiten (insb. Parkinson, Morbus Crohn und

Morbus Bechterew) leide. Allerdings sei er trotz dieser Krankheiten, an denen

er schon sehr lange leide, straffällig geworden. Die Freiheitsstrafe sei

aufgrund der besonderen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten um 6 Monate zu

reduzieren. Dass diese Krankheiten bestehen, ist erstellt und auch ein damit

einhergehender Pflegebedarf, allerdings erscheint die von der Vorinstanz

gewährte Strafminderung mit Blick auf die Konsequenzen des Strafvollzugs für

den Alltag des Berufungsklägers als zu hoch. Gesundheitliche Probleme fallen

als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz

einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei

Gehirnverletzung, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden

(BGer 6B_744/2012 vom 9.

April 2013). Wie erwähnt leidet der Berufungskläger an verschiedenen

Krankheiten; wie stark er aktuell eingeschränkt ist, ist jedoch unbekannt

‒ Indizien für eine akute Verschlechterung seines Zustands liegen nicht

vor (siehe dazu E.1.2). Um seine Strafempfindlichkeit einzuschätzen und ein

daran anknüpfende angemessene Strafreduktion zu erreichen, ist das von ihm

gestaltete Leben in Freiheit mit den Einschränkungen der Haft zu vergleichen. Nach

Darstellung des Berufungsklägers selbst, jedoch auch der beteiligten Frauen,

pflegten sie ihn in äusserst beengten Verhältnissen ‒ zuweilen

übernachteten der Berufungskläger zusammen mit einer der Frauen auf einer

dünnen Matratze auf dem Küchenboden. Es ist somit offensichtlich, dass er im

Strafvollzug sowohl in Bezug auf die räumlichen Verhältnisse als auch die

erforderlichen qualifizierten Pflegedienstleistungen besser aufgehoben war als

in dem von ihm selbst installierten Betreuungssetting mit dafür nicht

ausgebildeten Prostituierten (siehe dazu Aussagen der Privatklägerin 2: Akten

S. 1641). Unter dem Titel der erhöhten Strafempfindlichkeit rechtfertigt sich

somit eine Reduktion von lediglich 2 Monaten. Die Vorinstanz hat ‒ und

dies damals zu Recht ‒ festgestellt, dass entgegen der Ansicht der

Verteidigung keine Strafreduktion wegen überlanger Verfahrensdauer angezeigt

sei. Da seit dem erstinstanzlichen Schuldspruch 3 Jahre vergangen sind,

rechtfertigt sich jedoch für die zweite Instanz ein Abzug von 3 Monaten.

4.3.2.7 Insgesamt ist nach dem Gesagten eine

Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen. Die vom 10. März 2020 bis zum 8.

Februar 2022 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist in Anwendung

von Art. 51 StGB anzurechnen.

4.3.3 Bei diesem Strafmass ist der vollbedingte

Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB formell noch möglich, und dieser ist

dem nicht vorbestraften Berufungskläger denn auch ohne Weiteres mit der

minimalen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren (Strafregisterauszug, Akten S.

3122 f.).

4.3.4 Die Verletzung der An- oder Abmeldepflichten

im Sinne des AIG wurde von der Vorinstanz praxisgemäss mit CHF 300.‒

Busse geahndet, die im Falle schuldhafter Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2

StGB in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln ist. Diese Sanktion ist nicht

zu beanstanden und zweitinstanzlich gleichlautend auszusprechen.

5. Landesverweisung

5.1 Die Vorinstanz hat eine obligatorische

Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen. Die Verteidigung hat sich nicht

zur Landesverweisung geäussert, aufgrund des beantragten Aufhebung des

vorinstanzlichen Urteils und des beantragten vollumfänglichen Freispruchs ist

diese jedoch offensichtlich mitangefochten. Die Staatsanwaltschaft hat die

Landesverweisung in der ausgesprochenen Höhe trotz beantragter höherer Strafe

nicht angefochten.

5.2 Auch die Förderung der Prostitution zieht

nach Art. 66a Abs. 1 lit. h. StGB eine obligatorische Landesverweisung nach

sich, auf welche nur beim Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls für

den betroffenen Ausländer verzichte werden kann (Abs. 2). Ein solcher ist beim

in Costa Rica wohnhaften Deutschen Staatsbürger ohne schützenswerte

Verbindungen zur Schweiz offensichtlich nicht gegeben, wobei im Weiteren auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Akten S. 2682

f.). Die Höhe einer Landesverweisung beträgt gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB

unabhängig von der ausgesprochenen Strafe 5 bis 15 Jahre. Trotz der gegenüber

der Vorinstanz tiefer bemessenen Strafe erweist sich die Dauer von 7 Jahren Landesverweisung

als dem vorliegenden Verschulden angemessen. Die Eintragung der

Landesverweisung ins Schengener Informationssystem fällt bei einem deutschen

Staatsbürger ausser Betracht.

6. Zivilforderungen

6.1

6.1.1 Die Zivilklägerinnen B____ (Privatklägerin 1)

und C____ (Privatklägerin 2) wurden vorinstanzlich als Opfer von Menschenhandel

angesehen. Es wurde erwogen, es stehe ausser Frage, dass die davon betroffenen

Frauen durch die Straftaten des Beschuldigten in ihrer physischen, psychischen

und sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtig worden seien. Mittels

Drohungen unter Druck gesetzt, habe der Beschuldigte ihre Unerfahrenheit und

Abhängigkeit schamlos ausgenutzt. Angesichts der erlittenen Unbill erscheine es

gerechtfertigt, den Opfern eine Genugtuung von je CHF 7’000.‒ zuzüglich

5% Zins seit dem 10. März 2020 zuzusprechen und den Beurteilten zu

entsprechenden Zahlungen zu verurteilen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2684).

6.1.2 Von Seiten der Privatklägerinnen wurden die

zugesprochenen Genugtuungssummen nicht angefochten. Es wurde beantragt, diese

in der vorinstanzlich bemessenen Höhe auszusprechen (Plädoyers

Opfervertretungen, Akten S. 3133 ff., 3134 ff., ).

6.1.3 Die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungssummen

erscheinen für die damals angenommenen Straftatbestände angemessen. Auch nach

Wegfall des gravierendsten Vorwurfs des Menschenhandels und jenem der Drohung

rechtfertigt die Förderung der Prostitution eine Genugtuung, jedoch lediglich

im deutlich reduzierten Umfang von jeweils CHF 2’000.‒ zuzüglich 5 % Zins

seit dem 10. März 2020 (mittlerer Verfall gemäss Urteil der Vorinstanz, wobei

diese nicht zwischen den beiden Zivilklägerinnen differenziert hat. Privatklägerin

B____ hatte vor erster Instanz Zins ab dem 16. Februar 2020 beantragt, was

jedoch aufgrund mangelnder Anfechtung des Urteils im Zivilpunkt nicht zu

überprüfen ist). Der Berufungskläger wird unter Abweisung der Mehrforderungen

zu entsprechenden Zahlungen an die Privatklägerinnen verurteilt.

6.2

6.2.1 Die geltend gemachte Parteientschädigung für

das erstinstanzliche Verfahren ist der Privatklägerin B____ in Anwendung von

Art. 433 Abs. 1 StPO unverändert zuzusprechen; sie beläuft sich auf CHF 3’684.20.

6.2.2 Aufgrund des teilweisen Obsiegens des

Berufungsklägers im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt im Berufungsverfahren ist

die für dieses Verfahren in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO von beiden

Privatklägerinnen geforderte Parteientschädigung abzuweisen.

7.

Beschlagnahmte Gegenstände und

Vermögenswerte

Keine der Parteien hat sich zu den beschlagnahmten

Gegenständen und Vermögenswerten geäussert. Die diesbezüglichen

vorinstanzlichen Verfügungen sind denn auch nicht zu beanstanden. Unverändert

bleiben daher die Festplatten und USB-Sticks als Beweismittel bei den Akten,

und die auf [...] lautende ID bleibt zu Handen wes Rechts beschlagnahmt. Soweit

die Vorinstanz die Rückgabe der beschlagnahmten Briefpost, der Diamanten und

des Schmucks an den Beschuldigten verfügt hat, ist dies von Seiten der Staatsanwaltschaft

nicht angefochten worden. Aufgrund des modifizierten Antrags der Verteidigung

anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die zu Gunsten des Berufungsklägers

ausgefallenen Verfügungen der Vorinstanz nicht angefochten werden, ist die

verfügten Rückgabe diverser Gegenstände bereits rechtskräftig. Die übrigen

Gegenstände und Vermögenswerte stehen in deliktischem Zusammenhang und werden

in Anwendung von Art. 69 Abs 1 und 70 Abs. 1 StGB eingezogen.

8. Kosten

8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss Verursacherprinzip verlegt. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

8.2 Aufgrund des geltenden Verursacherprinzips

sind die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF 38’820.55 trotz teilweise

abweichender rechtlicher Würdigung vollumfänglich vom Beurteilten zu tragen,

denn der Untersuchungsaufwand bezüglich der Förderung der Prostitution war der

gleiche wie jener des Menschhandels. Mit der gegenüber dem vorinstanzlichen

Urteil erfolgten Reduktion der Strafe und dem Wegfall des gewichtigsten

Anklagepunktes des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels sowie der

mehrfachen Nötigung und des Betäubungsmittelkonsums dringt der Berufungskläger in

Schuld- und Strafpunkt teilweise durch, während das Rechtsmittel der

Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen wird, was insgesamt die Reduktion

der zweitinstanzlichen Urteilsgebühr um 50 Prozent entsprechend einer Gebühr

von CHF 1’500.‒ rechtfertigt. Die vorinstanzliche Urteilsgebühr von CHF

20’000.‒ wurde dem Beurteilten unabhängig vom Ergreifen eines Rechtsmittels

in dieser Höhe auferlegt, da aufgrund des vorinstanzlichen Strafmasses in jedem

Fall eine schriftliche Begründung auszufertigen war. Unter Berücksichtigung des

Ausgangs des Berufungsverfahrens rechtfertigt sich jedoch eine Reduktion auf

CHF 15’000.‒.

8.3 Der amtliche Verteidiger ist für seinen

Aufwand gemäss Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, ebenso die unentgeltlichen

Vertreterinnen der Privatklägerinnen. Für die Beträge wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. Entsprechend dem Ausgang der Berufungsverhandlung

ist der Berufungskläger im Umfang von 50 % seiner Vertretungskosten (1.

Und 2. Instanz) rückerstattungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafgerichts vom 24. Juni 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Freisprüche:

In Bezug auf D____, [...], [...] und einer weiteren,

namentlich nicht ermittelten jungen Frau vom Vorwurf des mehrfachen

qualifizierten Menschenhandels;

vom Vorwurf der gemeinsamen Tatbegehung in Bezug auf die mehrfache

Förderung der Prostitution;

in Bezug auf D____ vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der

Prostitution;

in Bezug auf D____ und E____ vom Vorwurf der Beschäftigung

von Ausländerinnen ohne Bewilligung;

in Bezug auf E____ vom Vorwurf der qualifizierten Förderung

des rechtswidrigen Aufenthalts;

in Bezug auf die Überweisungen auf das eigene

Prepaidkartenkonto und betreffend die gekauften Diamanten sowie bezüglich der

Transaktionen bzw. Investitionen vor dem 12. August 2019 vom Vorwurf der

Geldwäscherei;

- Verfügung über die Rückgabe von beschlagnahmten

Gegenständen an den Beschuldigten;

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der

unentgeltlichen Opfervertreterinnen für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____

wird der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Geldwäscherei,

der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise mit

Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht und der Verletzung der An-

oder Abmeldepflichten im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig

erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 10. März 2020 bis zum 8. Februar

2022, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren,

sowie zu einer Busse

von CHF 300.— (ev. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von

Art. 195 lit. c sowie Art. 305bis Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art.

116 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 1 lit. a des

Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1,

Art. 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Er wird von der

Anklage wegen mehrfachen qualifizierten Menschenhandels zwecks sexueller

Ausbeutung, mehrfacher Nötigung und Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen.

A____ wird in

Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes

verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-

Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

Der Beurteilte

wird zur Zahlung von Genugtuung von je CHF 2’000.‒ zzgl. 5 % Zins seit

dem 10. März 2020 an B____ und C____ verurteilt. Die

Genugtuungs-Mehrforderungen werden abgewiesen.

Der

Privatklägerin B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO für das erstinstanzliche

Verfahren zu Lasten des Beurteilten eine Parteientschädigung zugesprochen,

welche auf CHF 3’684.20 festgesetzt wird. Die für das Berufungsverfahren

geforderten Parteientschädigungen werden abgewiesen.

Von den nicht

bereits gemäss Verfügung der Vorinstanz dem Berufungskläger zurückzugebenden

Gegenstände bleibt die auf [...] lautende ID zu Handen wes Rechts

beschlagnahmt. Die 6 Datenträger aus der Effektenverwaltung 151843 bleiben als

Beweismittel bei den Akten. Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände und

Vermögenswerte werden in Anwendung von Art 69 Abs. 1 und 70 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches eingezogen.

Der Beurteilte

trägt die Kosten von CHF 38’820.55 und eine reduzierte Urteilsgebühr von

CHF 15’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Dem amtlichen

Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF

10’850.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 25.‒, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 840.60 (7,7 % auf CHF 10’075 sowie 8,1 %

auf CHF 800.‒), somit total CHF 11’715.60 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung für die amtliche

Verteidigung bleibt für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren bleibt im

Umfang von 50 % vorbehalten.

Der

unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägerin B____, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’233.30 und ein Auslagenersatz von CHF

13.‒, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 180.45 (7,7 % auf

CHF 377.65 sowie 8,1 % auf CHF 1’868.65), somit total CHF

2’413.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin C____,

[...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’825.‒ und ein

Auslagenersatz von CHF 8.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 226.25

(7,7 % auf CHF 808.15 sowie 8,1 % auf CHF 2’025.60), somit total

CHF 3’060.‒ aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Privatklägerinnen

- Strafgericht

Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

- Migrationsamt

Basel-Stadt

- Bundesamt

für Polizei

- Meldestelle

für Geldwäscherei (MROS)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.