SB.2021.120
mehrfachen qualifizierten Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Nötigung, mehrfache Geldwäscherei, mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise mit Bereicherungsabsicht), etc. (BGer 6B_776/2024 vom 5. November 2025)
10. Juni 2024Deutsch137 min
mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Geldwäscherei,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2021.120
URTEIL
vom 10.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,
Prof. Dr. Cordula
Lötscher, lic. iur. Sara Lamm, MLaw Manuel Kreis
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger-
innen
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts vom 24. Juni 2021
(SG.2020.307)
betreffend
mehrfachen qualifizierten Menschenhandel zwecks
sexueller Ausbeutung,
mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache
Nötigung, mehrfache
Geldwäscherei, mehrfache Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts
(teilweise mit Bereicherungsabsicht), mehrfache
Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
(mit Bereicherungsabsicht), Verletzung der An- oder
Abmeldepflichten im
Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes und
Übertretung nach
Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
sowie Anschlussberufung betreffend Strafzumessung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 24. Juni 2021 wurde A____
des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung, der
mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Geldwäscherei,
der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, mit
Bereicherungsabsicht, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der
mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit
Bereicherungsabsicht, der Verletzung der An- oder Abmeldepflichten im Sinne des
Ausländer- und Integrationsgesetzes und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 10. März
2020, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer
Busse von CHF 500.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Es
wurde verfügt, der Beurteilte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches
für 7 Jahre des Landes zu verweisen. Die angeordnete Landesverweisung sei
gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem
einzutragen. Es erfolgten Freisprüche in den folgenden Punkten: In Bezug auf D____,
[...], [...] und eine namentlich nicht ermittelte junge Frau vom Vorwurf des
mehrfachen qualifizierten Menschenhandels; vom Vorwurf der gemeinsamen
Tatbegehung in Bezug auf die mehrfache Förderung der Prostitution; in Bezug auf
[...] vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution; in Bezug auf D____
und E____ vom Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung; in
Bezug auf [...] vom Vorwurf der qualifizierten Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts und in Bezug auf die Überweisungen auf das eigene
Prepaidkartenkonto und betreffend die gekauften Diamanten sowie bezüglich der
Transaktionen bzw. Investitionen vor dem 12. August 2019 vom Vorwurf der
Geldwäscherei.
Über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wurde
folgendermassen verfügt:
Einziehung in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB:
aus
Verzeichnis 151693:
Pos.
1001 1 Mini-PC ZTAC inkl. Netzteil G153800000788
Pos.
1002 1 SD-Karte 12GB, Extreme Pro BR1504450255G
Pos.
1003 1 Tablet [...], weiss inkl. Schutzhülle, RF2F21QMF2X
Pos.
1004 1 Tablet [...], weiss inkl. Schutzhülle, R58M90A5PQY
Pos.
1005 1 Externe Festplatte [...], 4TB,
NA7PBVVP
Pos.
1006 1 Smartphone [...], schwarz, inkl. Schutzhülle,
IMEI 357329079855138
Pos.
1007 1 Smartphone [...] weiss, IMEI 255830062057832
Pos.
1009 1 Tablet [...], inkl. Schutzhülle, RF2F30HVEGN
Pos.
1010 1 Mini-PC, [...], BTCC6350014u
Pos.
1011 Netzteil Asian Power Devices
Pos.
1012 1 Ordner schwarz mit diversen Unterlagen
Pos.
1013 1Laptop, [...], schwarz, inkl.
Netzteil (Pos. 1014), SVF15N1C5E
Pos.
1014 1 Netzteil zu Pos. 1013
Pos.
1015 1 USB-Stick [...]
Pos.
1016 1 Bargeldkassette inkl. Schlüssel
Pos.
1017 1 Safebox schwarz inkl. 2 Schlüssel (Nr. 1869)
Pos.
1018 1 Notizbüchlein rosa/lila („Schuhbüchlein“, Buchhaltung von „[...]“)
Pos.
1051 1 Smartphone [...], IMEI
357779035152246
Pos.
1052 1 USB-Stick [...] (überbracht von
Auskunftsperson N.V.Y.)
Pos.
1303 1 Ordnerbuch mit diversen Karten in Kreditkartenformat (Bankkundenkarten,
Führerschein etc.)
Pos. 1304 1
Tresor schwarz ohne Schlüssel (Inhalt nicht bekannt)
aus
Verzeichnis 151225:
Pos.
1101 1 grüne Tasche, 17 Beutel à 504.4 g - 511.8 g: Inhalt Milchpulver
Pos.
1102 1 Kartonschachtel à 5.0 kg, Plastiksack mit Inhalt: Borsäure
Pos.
1103 1 Kartonschachtel à 5.08 kg, Plastiksack mit Inhalt: Borsäure
Pos. 1104 1
Kartonschachtel à 4.48 kg, Plastiksack mit Inhalt: Borsäure
Sicherstellungsräume
KTA, SW 2019 8 196:
Pos. 1105 14x
5 Liter Kanister mit Flüssigkeit (Ethanol)
aus
Verzeichnis 151183:
Pos.
1051 1 Ausländerausweis B ltd. auf [...], gültig bis 09.10.2018
Pos.
1053 2 Plastikhüllen mit Türschildern: „[...]“ und „[...]“
Pos.
1054 4 Visitenkarten, 1 Notizzettel
Pos.
1055 5 Bank-/Kreditkarten, 1 Karte [...]
Pos.
1056 1 Reisepass Kolumbien, stark beschädigt
Pos.
1057 1 Tokken
Pos.
1058 1 Fahrzeugausweis D ltd. auf [...]
Pos.
1059 1 Reisepass Deutschland ltd. auf [...], gültig bis 21.06.2019
Pos.
1060 1 Reisepass Costa Rica ltd. auf [...], gültig bis 07.11.2020
Pos.
1061 2 internat. Führerausweise Kolumbien, jeweils gültig 1 Jahr, beide
abgelaufen
Pos.
1062 1 Ausländerausweis B ltd. auf [...], gültig bis 28.02.2018
Pos.
1063 diverse Schriften:
Pos.
1064 6 gestempelte Empfangsscheine von EZS, jeweils CHF 470.00 an [...]
Pos
1065 1 Bankkarte [...] ltd. auf [...]
Pos. 1066 1
Swisspass ltd. auf [...], grüner Notizzettel mit Tel.-Nr.
aus
Verzeichnis 152116:
Pos.
1601 1 Tupperware mit div. Inhalt (Steroide)
Pos.
1602 1 Tasche mit div. Unterlagen und Zertifikaten
Pos.
1603 1 Diethyl Ether-Flasche
Pos.
1604 1 Trinkflasche mit Marihuana und Haschisch
Pos.
1605 2 Zertifikate
Pos.
1606 1 Couvert mit Zertifikat
Einziehung in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB:
Kasse Staatsanwaltschaft,
Pos. 1016: CHF 2’330.‒, EUR 1‘075.‒ und COP 350'000
Zu Handen des Rechts beschlagnahmt gelassen:
Verzeichnis
151854: Pos. 1008 1 CHE-ID des [...], Nr. C826550
Als Beweismittel bei den Akten gelassen:
aus
Verzeichnis 151843:
1
Festplatte WD Elements (Daten [...])
1
USB-Stick (Daten [...])
1
USB-Stick (Daten [...])
1
USB-Stick (Daten Mobile [...], Pos. 1001)
1
USB-Stick (Daten Mobile [...], Pos. 1006)
1 USB-Stick
(Daten Mobile [...], Pos. 1007)
Dem Berufungskläger zurückzugeben:
Pos. 1301 1
Halskette silberfarbig
Pos. 1302 1
Diamond Report (Zertifikat)
aus Pos. 1017 (Kasse Staatsanwaltschaft):
Pos.
1101 1 Fingerring silberfarben, Cartier 750
Pos.
1102 1 Damenarmbanduhr goldfarben, Zifferblatt weiss
Pos.
1103 1 Diamond Security Karte, linkseitig ein Plastikaufsatz mit 1 Stein.
Pos.
1104 1 International [...] Karte,
linksseitig ein
Plastikaufsatz mit einem Stein
Pos.
1105 1 Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos.
1106 1 Plastikaufsatz mit 2 Steinen.
Pos.
1107 1 Plastikaufsatz mit 2 Steinen
Pos.
1108 1 Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos.
1109 1 Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos.
1110 1 [...] Karte, linksseitig ein
Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos.
1111 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos.
1112 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos.
1113 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos.
1114 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos.
1115 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1116 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1117 1 Plastikaufsatz mit 2 Steinen
Pos.
1118 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos.
1119 1 [...] Karte, Security Seal,
mit Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos.
1120 1 [...] Karte, mit
Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos.
1121 1 IGL International [...]
Karte mit Plastikaufsatz mit
1 Stein
Pos.
1122 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz ausgeschnitten
ohne
Stein
Pos.
1123 1 Weisse eckige Schmuckbox mit 1 Stein
Pos.
1124 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos.
1125 1 Durchsichtige eckige Schmuckbox mit 1 Stein unter Watte
Pos.
1126 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos.
1127 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos.
1128 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos.
1129 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos.
1130 1 Durchsichtige eckige Schmuckbox mit 1 Stein
Pos.
1131 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos.
1132 1 Weisse eckige Schmuckbox mit 1 Stein in einem Minigrip
Pos.
1133 1 Weisse eckige Schmuckbox mit 1 Stein
Pos.
1134 1 Durchsichtige eckige Schmuckbox mit 1 Stein
Pos.
1135 1 Paar Steckohrringe silberfarben, in Minigrip
Pos.
1136 1 Authenticity Guarantee Karte
Pos.
1137 1 Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos.
1138 1 Durchsichtige rechteckige Schmuckbox mit 1 Stein
Pos.
1139 1 Durchsichtige rechteckige Schmuckbox mit kleinem Zettel
Pos.
1140 1 Durchsichtige rechteckige Schmuckbox mit kleinem Zettel
Pos.
1141 1 Durchsichtige rechteckige Schmuckbox mit 3 Steinen
Pos.
1142 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos.
1143 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos.
1144 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos.
1145 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos.
1146 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos.
1147 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos.
1148 1 Minigripp mit 2 Steinen
Pos.
1149 1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1150 1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1151 1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1152 1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1153 1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1154 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1155 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1156 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1157 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1158 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1159 1 Minigrip mit 2 Steinen
Pos.
1160 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1161 1 Minigrip mit 2 Steinen
Pos.
1162 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1163 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1164 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1165 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1166 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1167 1 Minigripp mit 1 Stein
Pos.
1168 1 Minigripp mit 2 Steinen
Pos.
1169 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1170 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1171 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1172 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1173 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1174 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1175 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1176 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1177 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos.
1178 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos.
1179 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos.
1180 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos.
1181 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos.
1182 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos.
1183 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos.
1184 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos.
1185 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1186 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos.
1187 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1188 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1189 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos.
1190 1 Minigrip mit 1 Stein mit kleinem Zettel
Pos.
1191 1 Minigripp leer
Pos.
1192 1 Minigripp mit leerer Plastikhülle mit Diamond Sorting Report Karte
Pos.
1193 1 Minigrip in Minigrip mit 1 Paar Steckohrringen
Pos.
1194 1 Durchsichtige rechteckige Box mit 12 durchsichtigen runden
Schmuckboxen mit diversen Steinen
Der Beurteilte wurde zu je CHF 7’000.‒ Genugtuung zuzüglich
5 % Zins seit dem 10. März 2020 an B____ (Privatklägerin 1) und C____
(Privatklägerin 2) verurteilt. Die Mehrforderung der B____ (CHF 2’000.‒
und Zinsmehrforderung) wurde abgewiesen. Der Antrag auf Zusprechung der
eingezogenen Vermögenswerte sowie der Geldstrafe und Busse an die Geschädigte B____
gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB wurde zufolge fehlender Abtretung der Forderung
an den Staat (Art. 73 Abs. 2 StGB) abgewiesen. Dem Beurteilten wurden die
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 38’820.55 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
20’000.‒ auferlegt. Die damalige Verteidigerin wurde unter Vorbehalt von
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägerin B____, [...], wurde aus der
Strafgerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 138 Abs. 1 in
Verbindung mit 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Überdies wurde der
Privatklägerin B____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beurteilten eine
Parteientschädigung zugesprochen, welche unter Anrechnung des vorgenannten
Honorars auf CHF 3’684.20 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde. Die
unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin C____ wurde unter Vorbehalt von
Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aus der
Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ mit Schreiben vom 14. Oktober
2021 persönlich Berufung erklärt. Er beantragt damit, das Urteil sei
vollständig aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei er kostenlos freizusprechen. Die
Landesverweisung sei aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm
zurückzugeben. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den
Zivilweg zu verweisen. Für das Berufungsverfahren sei ihm die amtliche Verteidigung
zu gewähren.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. November 2021 wurde
dem Beschuldigten ein Verteidigerwechsel gewährt und für das Berufungsverfahren
die amtliche Verteidigung mit [...] bewilligt. Am 7. Februar 2022 wurde
verfügt, die bisherige Verteidigerin sei für ihren Aufwand im
Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen. Den
Privatklägerinnen wurde die unentgeltliche Vertretung durch [...] bzw. [...]
antragsgemäss auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.
Mit Eingabe vom 25. November 2021 hat die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung erklärt. Sie beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei im
Strafpunkt aufzuheben und der Beschuldigte in teilweiser Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, unter
Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ zu
verurteilen. Es sei eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren
anzuordnen. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts vom 24.
Juni 2021 zu bestätigen. Die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen.
Die beiden Privatklägerinnen haben kein Rechtsmittel
ergriffen.
Die Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwältin wurde am
24. Januar 2022 verfasst. Die Berufungsbegründung der Verteidigung datiert vom
1. Februar 2022. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ist am 18. Februar
2022 ergangen. Der Verteidiger hat sich mit Eingabe vom 1. März 2022 zur
Anschlussberufungsbegründung geäussert.
Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 8. Februar 2022
wurde der Berufungskläger aus der Sicherheitshaft entlassen. Die Berufungsverhandlung
fand am 10. Juni 2024 statt. Der Berufungskläger wurde gleichentags anlässlich
der Verhandlung dispensiert. Es gelangten der Verteidiger, die Staatsanwältin
und die Vertretungen der beiden Privatklägerinnen zum Vortrag. Der Verteidiger
präzisierte seine Anträge dahingehend, dass nicht die Aufhebung des gesamten
erstinstanzlichen Urteils gefordert werde, sondern die erstinstanzlichen
Freisprüche und sonstigen Verfügungen zu Gunsten des Berufungsklägers nicht
angefochten würden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil
der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400
Abs. 3 lit. b in Verbindung mit nach Art. 381 bzw. 382 StPO zur
Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die
Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts.
1.2
Der Berufungskläger ist der
Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Sein Rechtsvertreter hat in
der Folge den Antrag gestellt, die Verhandlung sei abzubieten ‒ nachdem
der Kontakt zu seinem Mandanten zuvor stets bestanden habe, sei er für ihn kurz
vor der Verhandlung nicht mehr zu erreichen gewesen. Aufgrund seines schlechten
Gesundheitszustandes sei unklar, ob er überhaupt noch am Leben sei.
Eventualiter sei er zu dispensieren. Die Staatsanwältin hat beantragt, den
Berufungskläger zu dispensieren; er sei sehr wohl am Leben und täglich auf
Facebook aktiv (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3152).
Das Gericht hat den Antrag der Verteidigung in einer
Zwischenberatung behandelt und keinen öffentlich einsehbaren Facebook-Account gefunden,
der dem Berufungskläger zweifelsfrei zugeordnet werden könnte. Es sind keine
Belege dafür vorhanden, dass er aktuell irgendwelchen Aktivitäten nachgeht, die
Rückschlüsse auf seinen Gesundheitszustand erlauben würden. Es bestehen
andererseits aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er verstorben ist.
Bereits mit Eingabe vom 30. April 2024 hatte der Verteidiger um eine amtliche Erkundigung
beim deutschen Konsulat in Costa Rica ersucht, da er seinen Mandanten seit
Monaten nicht mehr erreiche und nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dieser
verstorben sei (Akten S. 3089). Bereits am 2. Mai 2024 vermeldete der
Verteidiger dann aber telefonisch, der Kontakt sei wieder hergestellt und
Weiterungen könnten unterbleiben (Akten S. 3090). Hätte sich der
Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt in einem akut lebensbedrohlichen
Gesundheitszustand befunden, hätte er seinen Verteidiger anlässlich dieser
Kontaktnahme mit Sicherheit darüber in Kenntnis gesetzt. Dass er nur etwas mehr
als einen Monat später erneut nicht erreichbar ist, lässt somit nicht vermuten,
dass er verstorben ist. Dass gravierende gesundheitliche Probleme bestehen, ist
hingegen aktenkundig, weshalb der Berufungskläger in Gutheissung des
Eventualantrags der Verteidigung von der Berufungsverhandlung dispensiert wurde.
1.3
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann auf die Anfechtung von Teilen des Urteils
beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401
Abs. 1 StPO). In diesem Fall ist der Berufungskläger gehalten, in seiner
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
bezieht. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte
in Rechtskraft.
1.3.2
Nachdem mit der Berufungsbegründung noch die
Aufhebung des gesamten erstinstanzlichen Urteils gefordert worden war, nahm der
Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung die erstinstanzlichen
Freisprüche und weiteren Verfügungen des Strafgerichts zu Gunsten des
Beschuldigten von der Berufung aus (Prot. S. 3153). Von keiner Seite
angefochten und folglich in Rechtskraft erwachsen sind somit folgende Freisprüche:
In Bezug auf D____, [...], [...] und eine weitere, namentlich nicht ermittelte
jungen Frau vom Vorwurf des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels; vom
Vorwurf der gemeinsamen Tatbegehung in Bezug auf die mehrfache Förderung der
Prostitution; in Bezug auf D____ vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der
Prostitution; in Bezug auf D____ und E____ vom Vorwurf der Beschäftigung von
Ausländerinnen ohne Bewilligung; in Bezug auf E____ vom Vorwurf der
qualifizierten Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts; in Bezug auf die
Überweisungen auf das eigene Prepaidkartenkonto und betreffend die gekauften
Diamanten sowie bezüglich der Transaktionen bzw. Investitionen vor dem 12.
August 2019 vom Vorwurf der Geldwäscherei. Rechtskräftig geworden sind zudem die
verfügten Rückgaben gewisser beschlagnahmter Gegenstände und die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin und der unentgeltlichen Opfervertreterinnen für das
erstinstanzliche Verfahren.
2.
Beweisanträge und Verwertbarkeit von Aussagen
ohne Konfrontation
2.1
Der Verteidiger hat anlässlich der
Berufungsverhandlung an seinem bereits im Laufe des Berufungsverfahrens
gestellten Antrag festgehalten, die beiden Privatklägerinnen seien vor Gericht
erneut zu befragen. Eine solche Befragung wurde mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 12. Dezember 2023 vorläufig abgewiesen mit der
Begründung, dass die Privatklägerinnen im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführlich
zur Sache befragt worden seien und dies auch im Beisein des Berufungsklägers
und seiner damaligen Verteidigerin. Dabei sei explizit auf die Gelegenheit zum
Stellen von Ergänzungsfragen hingewiesen worden, womit das rechtliche Gehör des
Berufungsklägers umfassend gewährt worden sei. Auch sei nicht ersichtlich, was
eine nochmalige Befragung bei der gegebenen Beweislage wesentliches Neues
zutage fördern könnte. Die vom Verteidiger dargelegten Einwände gegen die
Glaubhaftigkeit der Aussagen betreffe nicht deren Beweiswert, sondern ihre
Würdigung, welche das Appellationsgericht im Berufungsverfahren in jedem Falle
erneut vorzunehmen habe. Eine weitere Befragung der Privatklägerinnen
anlässlich der Hauptverhandlung erscheine somit weder erforderlich noch
angezeigt, weshalb darauf zu verzichten sei (Verfügung Verfahrensleiterin,
Akten S. 3085 ff.). Das Gericht erachtet dies nach wie vor als zutreffend,
weshalb es den Verfahrensantrag nach Zwischenberatung in der
Berufungsverhandlung abgewiesen hat (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 3153).
2.2
Die
Vorinstanz hat die Aussagen von F____ (Ex-Partnerin des Berufungsklägers und
frühere Prostituierte in dessen Etablissement) und D____ (frühere Prostituierte
an der [...]) zur Untermauerung der Aussagen der Privatklägerinnen
berücksichtigt, obwohl keine Konfrontation mit dem Berufungskläger
stattgefunden hatte. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die «Aussagen
nicht die einer Hauptbelastungsperson sind» bzw. «weder das einzige
Beweismittel noch das Hauptbeweismittel darstellen», weswegen sie indiziell
verwertet werden dürften (Akten S. 2668 f.).
Gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Praxis ist eine belastende Aussage grundsätzlich nur
verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen
und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen
an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu
können, muss er in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit
des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Diesem
Anspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 148 I 295 E. 2.1;
133.
I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_1137/2020 vom 17.
April 2023 E. 1.4.2.1, je m. Hinw.). Von der direkten Konfrontation des
Beschuldigten mit einem Belastungszeugen kann nur unter besonderen Umständen
abgesehen werden, so wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich ist
(etwa wegen Zeugnisverweigerung, Unauffindbarkeit, Einvernahmeunfähigkeit,
Versterbens des Zeugen) oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts
dringend notwendig ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht
(rechtzeitig) wahrnehmen konnte, darf nicht in der Verantwortung der Behörde
liegen (BGE 148 I 295 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4; BGer
6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1). Die Verwertbarkeit der
ursprünglichen Aussage erfordert zudem, dass der Beschuldigte zu den
belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig
geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Wie das
Bundesgericht weiter ausführt, kann nach der Rechtsprechung des EGMR «sodann
ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem
Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren
gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires
Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels
gewährleisten» (BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1, m. Verw.
u.a. auf BGE 148 I 295 E. 2.2; ebenso BGer 6B_517_2022 vom 7.
Dezember 2022 E. 2.1.1, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1;
6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2). Aus
den zitierten Passagen wird nicht deutlich, ob bei «ausreichend kompensierenden
Faktoren» überhaupt jegliche Verwertbarkeit ohne Konfrontation erlaubt sein
soll, unabhängig von den Ursachen (was durch das «sodann» suggeriert wird),
oder ob das Bundesgericht lediglich ausdrücken will, bei ausreichend kompensierenden
Faktoren sei selbst die Verwertbarkeit eines ausschlaggebenden
Zeugnisses ohne Konfrontation zulässig, aber immer geknüpft an die erste
Voraussetzung, nämlich dass die Konfrontation aus nicht behördlicherseits zu
verantwortenden Gründen ausgeblieben ist. Letzteres muss zutreffen: Zum einen
hat das Bundesgericht in etwas älteren Entscheiden diesbezüglich klar
formuliert: «Dies [dass bei ausreichend kompensierenden Faktoren selbst ein
ausschlaggebendes Zeugnis ohne Konfrontation verwertbar ist], gilt freilich
nur, wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts unumgänglich war, das
Gericht mithin vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das
Erscheinen des Zeugen vor Gericht sicherzustellen» (BGer 6B_961/2016 vom 10
April 2017 E. 3.3.1 m.w.Hinw.). Und in jüngeren Urteilen verweist das
Bundesgericht auf ein dreistufiges Prüfverfahren: «In Nachachtung dieser
Grundsätze beurteilt der EGMR die Fairness des Verfahrens in drei Schritten:
Zunächst wird untersucht, ob es einen ernsthaften Grund für das Nichterscheinen
des Belastungszeugen an der Gerichtsverhandlung bzw. für die fehlende
Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen gab. Dann wird
die Bedeutung des Beweismittels im Prozess beurteilt, d.h. ob es der einzige
oder ausschlaggebende Beweis für die Verurteilung ist. Zuletzt geht es darum,
die ausgleichenden Elemente (Verfahrensgarantien) zu identifizieren (...)»
(BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.2; BGE 148 I 295 E. 2.2 und
6B_947/2015 vom 29. Juni 2017 E. 5.5.1).
Die vom
Strafgericht angestellte Erwägung, ein unkonfrontiertes Zeugnis sei allein
schon deshalb zuzulassen, weil es nicht das ausschlaggebende sei, scheint
gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung nicht statthaft. Hinzu kommt, dass
jedenfalls betreffend die Aussagen von F____ nicht nur das Konfrontations-, sondern
auch das Teilnahmerecht verletzt sein könnte, weil diese Einvernahmen nicht
mehr im polizeilichen Verfahren durchgeführt worden sind. Indessen sind die
Aussagen von F____ wie auch jene von D____ aus einem anderen Grund verwertbar:
Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann nämlich vorgängig oder auch im
Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der
Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger
Rechtsprechung nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht
vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht
entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb;
BGer 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar
2022, nicht publ. in 148 IV 22 E. 4.2.3; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3;
6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1).
Das ist hier der Fall. Bei den Einvernahmen von F____ war die damalige
Verteidigerin des Berufungsklägers anwesend, nur er selbst nicht. Dass die
Verteidigerin seine Abwesenheit nicht zur Sprache gebracht und keine direkte
Teilnahme und Konfrontation des Berufungsklägers beantragt hat, bedeutet
bereits zu jenem Zeitpunkt einen konkludenten Verzicht, den sich der
Berufungskläger anrechnen lassen muss. An der (polizeilichen) Einvernahme von D____
hat die Verteidigerin nicht teilgenommen. Auch ihre Vorladung zwecks
Konfrontation wurde aber zu keinem Zeitpunkt beantragt, weshalb nach dem
Gesagten ebenfalls von einem Verzicht auszugehen ist. Ohnehin wären die
Aussagen von D____ für den noch zu beurteilenden Prozessgegenstand und ausgehend
vom aktuellen Standpunkt des Berufungsklägers (es geht im Wesentlichen nur noch
um die Frage der Druckausübung auf die Privatklägerinnen) eher zu seinen
Gunsten als zu seinen Lasten zu werten. Soweit sie ihn entlasten, bleiben sie
trotz fehlender Konfrontation und Teilnahme ohnehin verwertbar.
3.
3.1
Mehrfacher qualifizierter Menschenhandel
3.1.1
In
tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zusammenfassend festgehalten, dass
die Aussagen von C____ und B____ nach Prüfung der Glaubhaftigkeitskriterien und
unter Würdigung der ergänzenden Beweismittel als sehr glaubhaft zu betrachten
seien, so dass auf diese vollumfänglich abgestellt werden könne. Dadurch und
durch die weiteren Beweismittel sei erstellt, dass der Beschuldigte die Rolle
innegehabt habe, die ihm gemäss Anklageschrift zugeschrieben werde, namentlich
was das Anwerben der Frauen, deren Verbringen in die Schweiz und ihre Beschäftigung
als Prostituierte in seiner Wohnung betreffe. Es sei insbesondere nachgewiesen,
dass diese beiden Frauen via eine kolumbianische WhatsApp-Gruppe als
Sexarbeiterinnen angeworben und ihnen umfangreiche Zusicherungen bezüglich
ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen in der Schweiz gemacht worden seien. Er
habe ihre Reise in die Schweiz organisiert, wo sie in der Wohnung des
Beschuldigten an der [...] untergebracht und in der Folge durch den
Beschuldigten an Freier vermittelt worden seien. Die gemachten Zusicherungen
bezüglich Arbeits- und Lebensbedingungen seien in verschiedenster Hinsicht
zuungunsten der Frauen geändert oder nicht eingehalten worden, insbesondere sei
das sogenannte Liebeszimmer gleichzeitig das Schlafzimmer gewesen, sie hätten
rund um die Uhr für Einsätze bereitstehen müssen und hätten Preis und
Dienstleistungen nicht selber bestimmen und 50 Prozent der Einnahmen abgeben
müssen. Überdies hätten sie ‒ nach Begleichung der Reisekosten ‒
für Kost und Logis bezahlen und umfangreiche Tätigkeiten in Haushalt und
Betreuung des Beschuldigten vornehmen müssen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2672).
Rechtlich hat
die Vorinstanz dies zunächst als mehrfachen gewerbsmässigen Menschenhandel
qualifiziert. Das Unrecht bestehe dabei in der Ausnützung einer Machtposition
durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über welches
wie über ein Objekt verfügt, der Mensch geradezu zur Ware degradiert werde. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege Menschenhandel in der Regel dann vor,
wenn junge Frauen aus dem Ausland unter Ausnützung einer Situation der
Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution engagiert würden. Diese besondere
Situation könne in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen
bestehen. Das Bundesgericht habe präzisiert, dass eine Einwilligung in die
Tätigkeit als Prostituierte und die Überführung in die Schweiz nicht wirksam sei,
wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen in ihrem Herkunftsland
zurückzuführen sei, wobei der Täter von diesen Umständen Kenntnis gehabt haben müsse.
In casu stelle sich somit die Frage, ob die Entscheidung von C____ und B____,
in die Schweiz zu kommen und sich zu prostituieren, mit freiem Willen und in
Kenntnis aller wesentlichen Umstände erfolgt sei. C____ stamme aus ärmlichen
Verhältnissen und sei nach der Ausbildung ohne Arbeit und verschuldet gewesen.
Der Beschuldigte habe sie in Kenntnis dieser Umstände engagiert und diverse
Modalitäten mit ihr vereinbart. Die gemachten Zusicherungen bezüglich Arbeits-
und Lebensbedingungen seien jedoch in verschiedenster Hinsicht zuungunsten der
Frauen geändert oder nicht eingehalten worden. Insbesondere sei es C____ nicht
möglich gewesen, über die wesentlichen Punkte ihrer Tätigkeit zu bestimmen,
weshalb von einer wirksamen Zustimmung keine Rede sei könne. Auch bei B____ sei
die Wirksamkeit ihrer Zustimmung zu verneinen, obwohl sie aus der Mittelschicht
stamme. Auch sie sei über die wahren Bedingungen, unter welchen sie zu arbeiten
hatte, getäuscht worden und habe so nicht über die erforderliche
Entscheidungsfreiheit verfügt. Auch ihre Zustimmung sei daher unbeachtlich
(Urteil Vorinstanz, Akten S. 2674 f.).
3.1.2
Der
Berufungskläger hat dagegen eingewendet, eine Mehrheit der Frauen in
wirtschaftlich schwachen Ländern gehe nicht der Prostitution nach, C____ habe
jedoch seit mehreren Jahren als Prostituierte gearbeitet. Um ihre sozialen und wirtschaftlichen
Probleme zu verringern, habe sie den Entschluss gefasst, in Europa als
Sexarbeiterin mehr zu verdienen. Es handle sich somit um den freien Entscheid
einer erwachsenen Person, welche dem geringen Lohn einer Putzfrau oder Kassiererin
in einem Supermarkt die höheren Margen der käuflichen Liebe vorziehe. Von B____
werde in der Anklage berichtet, dass sie Umweltwissenschaften und Rechtslehre
studiert habe und der Mittelschicht angehöre. Sie habe explizit nicht in Armut
gelebt. Trotzdem habe sie als Prostituierte gearbeitet, weil sie schnelles Geld
habe verdienen wollen. Auch sie dürfe nicht ausgenützt werden, aber es sei der
bürgerlich-europäischen Sicht entgegenzutreten, dass unschuldige junge Frauen
ihren Familien entrissen würden, um sie als Sexsklavinnen einzusetzen. Der
vorliegende konkrete Fall handle jedenfalls nicht von einer solchen
Konstellation. Menschenhandel setze ein irgendwie gelagertes Rechtsgeschäft
voraus, in dem der Mensch wie eine Ware gehandelt werde. Im vorliegenden Fall liege
der objektive Tatbestand nicht vor. Der Berufungskläger habe die Frauen in
keiner Art und Weise als Objekte angeboten, vermittelt oder als Objekte
angeworben. Er habe allenfalls zwei Frauen geholfen, in der Schweiz der
Prostitution nachzugehen. Die problematische Gleichsetzung des Anwerbens mit
dem Handel müsse dahingehend interpretiert werden, dass das Anwerben zur
Erlangung der «Verfügungsbefugnis» über das Opfer führen müsste. Der
Berufungskläger habe aber nie die Verfügungsbefugnis die Privatklägerinnen erlangt.
Das Bundesgericht habe in BGE 128 IV 117 die Ansicht vertreten, dass der
Tatbestand des Menschenhandels erfüllt sei, wenn junge Frauen aus dem Ausland
unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage in der Prostitution in der Schweiz
engagiert würden. Immerhin werde anerkannt, dass die Umstände zu
berücksichtigen seien. Mittlerweile bestätige das Bundesgericht, dass die
selbstbestimmte Einwilligung der betroffenen Person den Tatbestand ausschliesse
(BGer 6B_469/2014). Dürftig seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die
gemachten Zusicherungen nicht eingehalten worden seien. Die Vorinstanz zeige
nicht detailliert auf, dass es sich hier um eine Abweichung von einer
Vereinbarung gehandelt habe und dass diese Abweichung besonders gravierend
gewesen wäre. Zu den Aussagen der Privatklägerinnen merkt der Verteidiger an,
die Ersteinvernahme sei jeweils von besonderer Aussagekraft und dort habe C____
ausdrücklich verneint, dass eine Notlage ausgenützt worden sei oder es zu
physischer oder psychischer Gewalt gegen sie gekommen sei. Nachdem sie beraten
worden sei und sich als Opfer von Menschenhandel habe darstellen können, habe
sie den Berufungskläger plötzlich belastet. In ähnlicher Weise hätten sich die
Aussagen von B____ entwickelt. Aber selbst in den späteren Einvernahmen hätten
sie dem Berufungskläger nichts Schlechtes unterstellt und B____ habe entgegen
der Ansicht von Anklage und Vorinstanz ausgesagt, sie habe sich einzig daran
gestört, nicht vorgängig über die Kundenwünsche informiert worden zu sein, sie
sei jedoch nicht dazu gezwungen worden, diese zu erfüllen. Der Tatbestand des
Menschenhandels liege somit nicht vor (Berufungsbegründung, Akten S. 2898
ff.).
3.1.3
Die
Staatsanwältin hat beantragt, der Schuldspruch wegen Menschenhandels sei zu
bestätigen und mit ihrer Berufungsantwort auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen (Akten S. 3072). Im Plädoyer vor Berufungsgericht hat sie ausgeführt,
die Verteidigung bagatellisiere die Lage der Opfer in der Heimat, die
Motivation der Opfer für ihre Reise in die Schweiz und ihre Lage hierzulande und
stelle den Beschuldigten als Wohltäter dar, der den kolumbianischen
Sexarbeiterinnen die von ihnen gewünschte Arbeit verschafft habe. Dabei werde
jedoch verdrängt, dass er die im Herkunftsland der Opfer herrschenden
gesellschaftlichen und ökonomischen Verhältnisse und die Armut und Perspektivlosigkeit
von jungen kolumbianischen Frauen sowie deren Hoffnung auf eine bessere Zukunft
im Ausland gekannt habe. Er habe diese Umstände genutzt, um die Frauen mit
falschen Versprechungen für eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz anzuwerben. Dabei
habe er verschwiegen, dass sie sich alleine schon durch die Reise in die
Schweiz in ein Abhängigkeitsverhältnis ihm gegenüber manövrieren würden und
dass sie einen Schuldenberg abtragen müssten, ehe sie überhaupt etwas verdienen
könnten. Der Beschuldigte habe ein Ausbeutungssystem zum Nachteil der
Sexarbeiterinnen und zu seinen eigenen Gunsten betrieben, wobei das System
durchaus mit dem im Mai 2023 vom Appellationsgericht als ausbeuterisch
qualifizierten TAC-System in Thai-Bordellen vergleichbar sei. Und schliesslich werde
ausgeblendet, dass der Beschuldigte die von ihm in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht wucherisch hoch bezifferten Schulden der Sexarbeiterinnen
geschickt mit den Arbeitsbedingungen zu kombinieren gewusst habe und ihm auch
klar gewesen sei, dass die Sexarbeiterinnen ‒ hätten sie vor
Arbeitsantritt von diesen Arbeitsbedingungen, insbesondere vom grossen Druck,
permanent anschaffen und hohe Einnahmen generieren zu müssen, gewusst ‒
kaum zugesagt hätten und dass ausnahmslos die wirtschaftliche und persönliche
Not der Opfer der Grund für den Verbleib und die weitere Tätigkeit im Studio gewesen
sei. Die Vorinstanz habe den Schuldspruch betreffend Menschenhandel tatsächlich
und rechtlich zutreffend dargestellt (Akten S. 3127 ff.).
3.1.4
Die
Vertreterin der Privatklägerin 1 hat im Plädoyer vor Berufungsgericht geäussert,
ihre Mandantin sei damals in die Schweiz eingereist, um zu den versprochenen
Konditionen in der Prostitution zu arbeiten. Erst in der Schweiz angekommen und
in der Wohnung des Beschuldigten untergebracht habe sie realisiert, dass sie
massiv über die Arbeitsbedingungen getäuscht worden sei. Damit sei ihr
sexuelles Selbstbestimmungsrecht massiv verletzt worden. Es sei unerheblich, ob
eine der Prostitution zugeführte Ausländerin in der Heimat in Armut gelebt habe
oder nicht. Ausschlaggebend seien die Beschränkung der Entscheidungsfreiheit
und die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Wie von der Vorinstanz
zutreffend ausgeführt, habe die Privatklägerin 1 ihre Einwilligung zur
Sexarbeit in der Schweiz nicht frei geben können, da sie über die
Arbeitsbedingungen in Basel getäuscht worden sei. Hier angekommen sei ihre
sexuelle Selbstbestimmung infolge der ihr aufgezwungenen, verheerenden
Arbeitsbedingungen massiv verletzt worden. Der Einwand des Beschuldigten, es
sei auf ihre Erstaussage abzustellen und die späteren Aussagen seien infolge
von Beeinflussungen durch das Migrationsamt nicht zu berücksichtigen, sei
haltlos. Die Privatklägerin 1 sei nach der Festnahme unter Schock und auch
unter starkem Druck gestanden. Es dürfe als notorisch bezeichnet werden, dass
Opfer von Menschenhandel in einem ersten Schritt grösste Angst hätten
auszusagen, insbesondere aufgrund einer möglichen eigenen Strafbarkeit und zu
erwartenden Sanktionen durch die Ausbeuter und deren Verbindungsleute im In-
und Ausland. Die Depositionen nach der Erstaussage seien in jeder Hinsicht
hervorragend. Dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht unnötig belaste,
trage zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bei. Der Anklagesachverhalt sei
Dispositiv
demnach erstellt (Akten S. 3131 f.).
3.1.5 Der
substituierende Vertreter der Privatklägerin 2 hat im Plädoyer vor
Berufungsgericht ausgeführt, seine Mandantin habe aus Not mit der Prostitution
angefangen und sei deswegen in die Schweiz gekommen. Sie sei in arme
Verhältnisse hineingeboren worden und habe sich aus diesen nie ganz befreien
können. Trotz des abgeschlossenen Studiums der Betriebswissenschaften habe sie
in Kolumbien keine Arbeitsstelle gefunden. Auf ihr habe ein grosser
finanzieller Druck gelastet, denn der Vater sei schwer krank gewesen, und auch
die restlichen Familienmitglieder seien auf Ihre Hilfe angewiesen gewesen. Aus
diesen Gründen habe sie sich entschieden, der Prostitution nachzugehen. Da auch
diese Erwerbsquelle nicht die erhofften und notwendigen Einnahmen eingebracht
habe und ihre Schulden stetig angestiegen seien, habe sie sich notgedrungen
dazu entschieden, in Europa dieser Arbeit nachzugehen, und sie sei deshalb 2019
in die Schweiz gekommen. Die Notsituation der Familie werde auch dadurch
ersichtlich, dass die Privatklägerin 2 während ihrer Aufenthalte in der Schweiz
stets Geld nach Kolumbien geschickt habe. Im Bundesgerichtsentscheid 6B_628/2012
werde festgehalten, dass der Umstand, dass sich jemand bereits zuvor prostituiert
habe, an der Beschränkung der Entscheidungsfreiheit und an der Verletzung des
sexuellen Selbstbestimmungsrechts nichts zu ändern vermöge. Aufgrund der nach
wie vor bestehenden finanziellen Notsituation nach ihrem ersten Aufenthalt sei die
Privatklägerin 2 ein weiteres Mal in die Schweiz gekommen, um der Prostitution
nachzugehen. Sie habe dieses Mal aber andere Umstände vorgefunden, als ihr vom
Beschuldigten und E____ versprochen worden seien. Auch habe sich das Verhalten
des Beschuldigten im Vergleich zum Jahre 2019 ihr gegenüber völlig verändert. Das
sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 2 sei klar verletzt worden.
So habe sie ihre Freier und die zu erbringenden Dienstleistungen nicht selber
wählen können, Sexualpraktiken gegen ihren Willen ausführen bzw. über sich
ergehen lassen, die besonders erniedrigend gewesen seien, während der
Menstruation Kunden bedienen müssen, nicht über Häufigkeit und Tageszeit ihrer
Tätigkeit entscheiden dürfen, 24 Stunden pro Tag auf Abruf bereit sein müssen
und den Preis für ihre Dienstleistungen nicht selber festlegen können. Sie sei
nonstop vom Berufungskläger überwacht worden, habe das Geld diesem abgeben
müssen, um erst ihre überhöhten Schulden abzuzahlen. Unter den Tatumständen
seien namentlich die sadistischen Dienstleistungen zu erwähnen, welche sie habe
erbringen müssen, weil es auch Kunden gegeben habe, die die Wohnung nicht ohne
gebuchte Dienstleistung verlassen wollten. Sie habe kein Deutsch gesprochen und
die Kunden hätten nicht merken dürfen, dass sie nicht alleine in der Wohnung gewesen
sei. Viele Kunden hätten im Drogenrausch Dienstleistungen in Anspruch genommen.
Sie habe Analsex ertragen müssen, obschon sie dem Berufungskläger klar zu
verstehen gegeben habe, dass sie nur Basissex anbiete. Auch das Corona-Virus habe
den Berufungskläger nicht davon abgehalten, weiter nach Kunden zu werben und die
Privatklägerin der Gefahr einer Ansteckung auszusetzen. Obwohl sie ausgenutzt, genötigt,
ausgenommen, belogen, bedroht und psychisch fertiggemacht worden sei, habe der Berufungskläger
verlangt, dass sie sich fürsorglich um ihn und um den Haushalt kümmere (Akten
S. 3143 ff.).
3.1.6 Vorhandene
Aussagen
3.1.6.1 Berufungskläger
Der Berufungskläger
wurde anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme am Tag nach seiner vorläufigen
Festnahme gefragt, ob er sich zum Tatverdacht äussern wollte, worauf er meinte,
er sei reinen Gewissens, wolle aber bei der Aufklärung mithelfen (Akten
S. 116). Bei seiner polizeilichen Einvernahme zur Sache vom 11. März 2020
bezeichnete er die beiden Privatklägerinnen als gute Bekannte, die ihn
besuchten und pflegten, weil seine Lebenspartnerin E____ sich derzeit in
Spanien befinde. Er habe die Frauen über seine Partnerin kennengelernt (Akten
S. 1663). Sie bezahlten nichts an Miete oder sonstiges (Akten
S. 1366, 1368). Was sie nebst der Pflege arbeiten würden, wisse er nicht.
Sie könnten machen, was sie wollten, «wir haben ja keinen Arbeitsvertrag oder
so was, keine Verpflichtung» ‒ sie könnten kommen und gehen wie sie
wollten (Akten S. 1367). Es stimme nicht, dass er Sex-Inserate erstellt
habe etc. (Akten S. 1368). Das bei ihm gefundene Bargeld stamme nicht aus
dem Sexgeschäft, sondern sei «persönliches Eigentum» seiner Freundin E____
(Akten S. 1370).
In der Einvernahme
vom 1. April 2020 stellte er in Aussicht, er wolle «eigentlich ein Zugeständnis
machen» (Akten S. 1555). Er blieb aber dabei, nichts mit den Sexfotos und
Videos zu tun gehabt zu haben (Akten S. 1556-1558) und auch niemals mit
der Verbreitung solchen Bildmaterials gedroht zu haben (Akten S. 1555 f.).
Die Frauen hätten gewusst, dass sie mit der Aufnahme ihres Nebenerwerbs nicht
legal handelten, und sie hätten sich aus freien Stücken dafür entschieden
(Akten S. 1559). Sein «Geständnis» lautete dann, dass seine Ex-Partnerin
für die Einrichtung des Etablissements verantwortlich gewesen sei und dort
selbst sexuelle Dienstleistungen erbracht habe. Als das aufgeflogen sei und es
deswegen Ärger mit der Vermieterin gegeben habe, sei es zum Streit und
schliesslich zur gerichtlichen Trennung des Paares gekommen (Akten
S. 1560). In der Folge habe er E____ kennengelernt, die ihn zuerst wegen
seiner gesundheitlichen Probleme gepflegt habe und als Gegenleistung bei ihm
habe wohnen dürfen. Da sie nicht immer hier sei, habe sie Bekannte angeworben
für die Pflegetätigkeit und auch die Konditionen gesetzt (Akten S. 1560 f.).
Die zugezogenen Frauen hätten in ihrer Freizeit «ihrer Tätigkeit nachgehen
können, wenn sie wollen» – sie seien dann auch «ihrer Arbeit nachgegangen.
Teilweise ausser Haus, teilweise im Zimmer hätten sie Besucher empfangen»
(Akten S. 1561). Das sei Teil der Vereinbarung mit E____ gewesen. Er habe
für alle Beteiligten gesorgt und sei für sämtliche Lebenskosten aufgekommen;
Miete habe er keine bekommen, aber: «laut Vereinbarung zwischen den einzelnen
Mädchen oder den genannten Mädchen und E____ wurde ein Teil ihres Einkommens
oder ihrer Einnahmen weitergeleitet, dass E____ zu ihren Konditionen (gemeint
wohl: Kommissionen) kommt, weil sie es ja organisiert hatte.» Die Mädchen
hätten einen Teil ihrer Einnahmen auch ihm abgegeben, und er habe sie an E____
weitergeleitet (Akten S. 1561). Später sprach er dann explizit von den
Kommissionen, die er E____ schicken sollte (Akten S. 1567). Dass die
Frauen ihm CHF 2’000.‒ für Miete und Unterhalt hätten bezahlen
müssen, bestritt er vehement (Akten S. 1566/7, 1568, 1569). Er habe die
Flüge gebucht und mit Mitteln von E____, aber mit seiner Kreditkarte, bezahlt
(Akten S. 1561). Die Frauen hätten ihre Termine selbständig ausgemacht und
mit den Kunden kommuniziert. Mittels moderner Spracherkennungs- bzw.
Übersetzungsprogramme sei das problemlos möglich (Akten S. 1565). Sie hätten
kommen und gehen können, wann sie wollten und seien auch alleine rausgegangen.
Jede habe ihren Schlüssel gehabt. Tatsächlich hätten ja bei der
Hausdurchsuchung beide ihre Ausweise, Reisepässe, auf sich gehabt ‒ er
habe ihnen diese nicht etwa weggenommen (Akten S. 1571 f., 1575). Sie
hätten auch jederzeit ihren Aufenthalt in der Schweiz beenden und nachhause
reisen können; er habe ihnen ebendies während der Corona-Pandemie sehr ans Herz
gelegt. Sie hätten das aber strikt abgelehnt und sogar gesagt, sie würden
lieber Asyl beantragen oder illegal in der Schweiz bleiben als nachhause zu
gehen (Akten S. 1568, 1572). Die Privatklägerin 2 habe ihn gar gefragt, ob
er jemanden finden könne zum Heiraten oder ob er sie selbst heiraten würde, nur
um hier zu bleiben. Ihr Ansinnen, in der Schweiz bleiben zu können, vermutete
der Berufungskläger denn auch als Grund für die angeblich falschen
Anschuldigungen zu seinen Lasten (Akten S. 1572/3). Er habe die Frauen in
keiner Weise bedroht, belästigt, missbraucht, finanziell abhängig gemacht oder
etwa die intimen Fotos von ihnen als Druckmittel verwendet (Akten
S. 1573). Gerade in Bezug auf die Privatklägerin 2 zeigte sich der Berufungskläger
sehr erstaunt über die geäusserten Vorwürfe, habe er doch mit ihr ein sehr
freundschaftliches Verhältnis gehabt (Akten S. 1574). Es sei ihm heute
klar, dass er da einen schweren Fehler begangen habe und er wolle «reinen Tisch
machen» und bereue es wirklich, sich auf so etwas eingelassen zu haben und
fügte an, er habe «mental (...) eigentlich keinen anderen Ausweg gesehen», da
es für ihn geistig und körperlich mehr und mehr zu Ende gehe (Akten
S. 1562).
Bereits zwei
Tage nach dieser Einvernahme bekundete der Berufungskläger gegenüber der
Staatsanwaltschaft erneut Klarstellungsbedarf. Am 3. April 2020 präzisierte
er seine bisherige Darstellung dahingehend, dass namentlich über die
Privatklägerin 2 ein eigentliches Business aufgezogen worden sei. Man habe
bei ihm noch weitere Frauen zwecks Betätigung im Sexgewerbe unterbringen
wollen, was er aber abgelehnt habe. Er habe Angst gehabt, «dass der Missbrauch
mir gegenüber noch grösser wird» (Akten S. 1594). Er sei bedroht worden,
für den Fall, dass er nicht mitspielen würde. Ebenso sei es E____ ergangen,
welche massive Angst vor der ganzen Geschichte gehabt habe, mit der sie ja
eigentlich gar nichts zu tun gehabt habe. Er sei permanent unter Druck gesetzt
und auch gezwungen worden, gewisse Dienstleistungen zu erbringen, wie etwa Online-Zahlungen
für Werbung, Flug, Tickets, Hotelreservationen und Taxis. Dafür habe er Geld
bekommen, als sein Kreditkartenlimit ausgeschöpft gewesen sei. Man habe ihn
«voll und ganz in meiner Wohnung ausnutzen wollen oder auch getan», wodurch er
sich schwer verschuldet habe. Vom Geld, das er von seiner Familie und von
Bekannten bekommen habe, habe er auch E____ etwas zukommen lassen, damit sie
wenigstens etwas zu essen und zu trinken gehabt habe, was aus den getätigten
Transaktionen ersichtlich sei. E____ sei damals so massiv bedroht worden, dass
sie bei ihrer Verwandtschaft in Spanien Schutz gesucht habe. An die mündliche
Abmachung, E____ finanziell zu unterstützen, hätten sich die Frauen nicht
gehalten. Vielmehr hätten sie ihren Verdienst einbehalten bzw. den
Hintermännern in Kolumbien abgeliefert, den eigentlichen Drahtziehern dieses
organisierten Verbrechens (Akten S. 1594 f.). Diese Personen seien
gewalttätig und hätten auch die «Mädchen schwer unter Druck gesetzt», so dass
diese oft nach Gesprächen weinend zu ihm gekommen seien (Akten S. 1595).
Er berichtete von der Schleusertätigkeit dieser Hintermänner, der Rolle der
Privatklägerin 2, die gar als Köder eingesetzt worden sei, um eine Person in
Kolumbien umzubringen. Er sei nicht von Anfang an bereit gewesen, «ein
vollständiges und umfangreiches Geständnis abzulegen», weil er um sein Leben
gefürchtet habe «und jetzt noch mehr» (Akten S. 1589). Die Privatklägerin
2 habe ihn mit Voodoo krankmachen oder doch in Schach halten wollen, was auch
gelungen sei (Akten S. 1597).
Anlässlich der Einvernahme
vom 27. April 2020 (im Beisein der beiden Privatklägerinnen-Vertretungen) blieb
er im Wesentlichen bei dieser Darstellung. Die beiden Privatklägerinnen sollen
bei ihm gewohnt und Freier bedient haben, während er aus gesundheitlichen Gründen
kaum mehr aus dem Bett gekommen sei. Ihm sei es in erster Linie darum gegangen,
dass jemand da sei, der ihm im Notfall helfen würde (Akten S. 1619). Es
sei die Privatklägerin 2 gewesen, welche ihre Kollegin, die Privatklägerin 1,
zu ihm geholt habe. Die Privatklägerin 2 habe aus ihrer Erfahrung im Jahr 2019
gewusst, dass es bei ihm «eine einfache Geschichte wäre». Dass er aufgrund
seiner Krankheit keine Gefahr darstelle und sie machen könnten, was sie wollten
(Akten S. 1619 ff.). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die
Privatklägerin 2 freiwillig wiedergekommen wäre, wenn sie sich beim ersten Aufenthalt
als Opfer gesehen hätte (Akten S. 1624). Aber auch «die beiden Mädchen» seien
«eher in der Opferrolle als in der Täterrolle». «Die würden bestimmt auch so
gezwungen wie alle anderen Frauen auch» (Akten S. 1625).
Auch in der Einvernahme
vom 27. Mai 2020 war der Berufungskläger trotz vorgehaltener Beweise nicht
bereit, eine Betätigung im einschlägigen Milieu zuzugeben (Akten
S. 1943 ff.).
Vor erster
Instanz blieb er bei seiner Darstellung, wonach seine Ex-Freundin F____ für das
Equipment des Studios an der [...] und auch für die Ausstattung der Frauen und
die gesamte Werbung zuständig gewesen sei (Prot. 1. Instanz, Akten
S. 2553). Woher die Passkopien von Ungarinnen und tausende Bilder und
Dateien auf seinem Computer kommen, wisse er nicht. Der Computer gehöre nicht
ihm allein, sondern sei «jedem sein Computer», «wer da ist, benützt ihn» (Prot.
1. Instanz, Akten S. 2551 f.). Die Sprachnachrichten mit teils eindeutigem
Bezug wollte er zum Teil nicht zuordnen können («wer da spricht, habe ich keine
Ahnung», «ich kann mich nicht erinnern, um was es geht», Prot. 1. Instanz,
Akten S. 2552), teils brachte er sie mit harmlosen Gegebenheiten in
Verbindung («Das hat irgendwie mit Fitness zu tun», Prot. 1. Instanz, Akten
S. 2552/3). Als ihm schliesslich Bilder vorgezeigt wurden, die seinen
sexuellen Bezug zu den Frauen dartun, meinte er, er sei «von diesen Frauen
misshandelt, unter Druck gesetzt» worden. «Ich stand da unter Drogeneinfluss.
Es gibt medizinische Berichte von unprofessionellen Einspritzungen. Ich wurde
niedergespritzt. Ich wurde gezwungen». Er sei «bedroht, handzahm gemacht»
worden (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2554). Selbst seine Familie sei bedroht
worden und er kenne das, dass ganze Familien ausgerottet würden wegen eines
Konflikts. Die Privatklägerinnen hätten mit Voodoo versucht, ihn handzahm zu
machen. Als er nicht eingelenkt habe, seien dann zwei Personen in seine Wohnung
gekommen, einer habe [...] geheissen, und hätten ihn mit einem Messer bedroht. [...]
sei auch der Mann, welcher von der Privatklägerin 1 Geld erhalten habe, 3’500.‒
Euro, von Deutschland überwiesen (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2556 f.). Er
habe von den Frauen kein Geld genommen und habe sie auch in keiner Weise
kontrolliert. Die Privatklägerinnen hätten einen Schlüssel erhalten. Er habe
den Frauen keine Vorschriften oder Vorgaben gemacht, sie nicht genötigt, ihnen
keine Einschränkungen auferlegt. «Sie konnten machen, was sie wollen. Das haben
sie auch getan» (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2554/5). Die Frauen hätten
Tickets für Hin- und Rückflüge gehabt, aber sie hätten ihrerseits die Schweiz
nicht verlassen wollen. Er selbst habe sie nicht mehr in seiner Wohnung haben
wollen, weil er nach Thailand habe ausreisen wollen. Das sei aber wegen Corona
nicht möglich gewesen (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2555).
3.1.6.2 B____
(Privatklägerin 1)
In ihrer
Einvernahme vom 10. März 2020 sagte die Privatklägerin 1 aus, ihre
Familienangehörigen seien Geschäftsleute; sie hätten in Kolumbien ein
Mikro-Geschäft mit Hühnchen-Verkauf. Daneben «fördere» sie Kleiderprodukte. Ab
und zu habe sie auch Prostitution betrieben (Akten S. 1303). Sie sei am
18. Januar 2020 in die Schweiz gekommen und habe ursprünglich am 5. März 2020
nach Kolumbien zurückfliegen wollen, um ihren Geburtstag dort mit der Familie
zu feiern. Dann habe sie den Flug aber auf den 15. April umgebucht. Sie
sei der Meinung, damit noch innerhalb der Norm von drei Monaten zu sein, in der
man legal sei. Sie habe sich hier prostituiert, «weil es mir gefällt, niemand
zwingt mich, also ich bin frei und ich kann sagen unglücklicherweise haben sie
mich erwischt, als ich da war». Mit dem Haus habe sie nichts zu tun, sie kenne
niemanden da, nicht einmal den Besitzer (Akten S. 1305). Sie habe unter
dem Künstlernamen [...] gearbeitet. Den Mann in der Wohnung kenne sie nicht;
sie arbeite auf eigene Rechnung und habe keine sexuelle Beziehung mit ihm. Sie
seien alles Freunde. Sie kenne ihn unter dem Namen [...] (Akten S. 1307 f.).
Ihr Freund in Kolumbien, [...], habe den Flug als Geburtstagsgeschenk bezahlt,
wisse aber nicht, was sie in der Schweiz mache (Akten S. 1310). Die
Wohnung habe sie mithilfe einer Freundin gefunden. Die Wohnungsmiete bezahlten
sowohl sie als auch die zweite Frau vor Ort («[...]» = Privatklägerin 2) [...]
«auf die Hand», je CHF 2’000.‒. Sie würden im selben Zimmer schlafen. Das
andere Zimmer habe [...] (Akten S. 1319). Sie prostituiere sich
freiwillig, ohne Druck und ohne Drohungen, sie sei unabhängig und ihr fehle
nichts. Niemand zwinge oder bedrohe sie. Es gebe viele Fälle in Europa, da
nehme man den Frauen den Ausweis weg, in ihrem Fall jedoch nicht, sie sei
völlig unabhängig (Akten S. 1312). Sie habe kommen und gehen können, wie
sie wollte, sei in Einkaufszentren gewesen und so weiter, habe den
Hausschlüssel zur Verfügung gehabt. Das Arbeitszimmer sei gleichzeitig Wohn-
und Privatraum gewesen (Akten S. 1314 f.). Die Kontakte mit den Kunden
habe sie selbst organisiert. Der Kunde melde sich über die Homepage und man
vereinbare Termin, Preis und Service. Sie rede zwar kein Englisch oder Deutsch,
aber sie mache die Übersetzung per Handy (Akten S. 1315). Es gebe
verrückte Typen, die «komische Sachen» wollten, das mache sie aber nicht. Sie
offeriere auf der Website ihren Service. Wenn ein Kunde dann da sei und noch
andere Sachen wolle, dann sage sie nein (Akten S. 1315). Sie habe kein
Geld abgeben müssen (Akten S. 1316).
In ihrer Einvernahme
als Beschuldigte vor Migrationsamt am 16. März 2020 sagte sie, sie sei als
Touristin nach Europa gekommen und habe dann die Gelegenheit erhalten, sich zu
prostituieren (Akten S. 782). Der Berufungskläger und seine Freundin E____
hätten die Reise organisiert und (voraus)bezahlt.
Sie habe zuerst ihre
Schulden abbezahlen müssen. Danach habe sie die Hälfte der Einnahmen behalten
können. Sie habe zusätzlich CHF 2’000.‒ pro Monat für das Zimmer
bezahlt (Akten S. 782).
Zum Zeitpunkt
ihrer Einvernahmen vom 25. und 31. März 2020 befand sich die Privatklägerin 1
bereits im «Schutzhaus» (Akten S. 1481). Auf die Frage, warum sich ihre
Aussagen vor Migrationsamt von den ersten Aussagen unterscheiden würden (Akten
S. 1481), antwortete sie, sie habe dem Berufungskläger nicht schaden
wollen und am Anfang noch nicht alle Informationen gegeben. Am 11. März habe
sie dann E____, die andere Besitzerin des Studios, angerufen und diese gebeten,
sie selbst und ihre Kollegin zu unterstützen, denn sie wisse sicher, wie man
sich in so einer Situation verhalte. E____ habe ihnen aber nicht geholfen. Beim
Migrationsamt habe sie dann die ganze Wahrheit erzählt und sie werde jetzt
helfen, «die ganze Wahrheit zu sagen» (Akten S. 1482). Sie «habe von
Kolumbien aus Kontakt mit [...] [Berufungskläger] aufgenommen» und ihn darüber
informiert, dass sie nicht wie vorgesehen im Dezember 2019 reisen werde,
sondern im Januar 2020. Er habe ihr Tipps gegeben, was sie bei der Einreise
erzählen solle, falls man ihr Fragen stelle (sie sei als Touristin hier, bleibe
nur kurz etc.). Sie sei dann am 19. Januar 2020 nach Europa abgereist und der
Berufungskläger habe sie in Basel vom Flughafen abgeholt (Akten S. 1482).
Er habe ihr am Folgetag den ganzen Ablauf erklärt und Fotos von ihr erstellt,
um in den sozialen Medien Werbung für sie zu machen (Akten S. 1482). Er
habe ihr den Künstlernamen «[...]» gegeben. Man habe über die Website direkt
anrufen können und er habe jeweils das Telefon abgenommen und Termine für sie
abgemacht. Diese habe er ihr dann mitgeteilt, und sie habe sich bereitmachen
und dem Kunden die Türe öffnen müssen. Sie habe jeweils nicht gewusst, welche
Leistung vereinbart worden sei; das habe sie beim Berufungskläger via WhatsApp
erfragt. Er habe aber falsche Angaben gemacht, etwa geantwortet, es sei der
«normale Service» gewünscht, obwohl der Kunde dann einen anderen Service
verlangt habe. Die Kunden hätten sich dann zum Teil darüber gewundert, dass sie
nicht wisse, was der Wunsch sei; denn sie hätten ja gemeint, mit ihr selbst
kommuniziert zu haben (Akten S. 1483). Der Berufungskläger sei der Chef
gewesen (Akten S. 1533). Er habe die Tarife für die Liebesdienste
vorgegeben (Akten S. 1530). Sie habe Kunden nicht ablehnen können, wenn
der Berufungskläger das nicht gewollt habe, sonst sei er «hässig» geworden und
habe nicht mehr viel geredet, sein Verhalten sei dann anders gewesen (Akten
S. 1490). Auch habe sie Dienstleistungen erbringen müssen, die sie
eigentlich nicht wollte, ansonsten er ebenfalls «hässig» geworden sei, sich
seine Stimmung verändert habe (Akten S. 1524 f.). Freie Tage habe sie
nicht gehabt (Akten S. 1528). Sie habe die Wohnung nicht alleine verlassen
dürfen (Akten S. 1483), dies wegen der Polizei, wie der Berufungskläger
gesagt habe (Akten S. 1530). Der Berufungskläger sei nie tätlich geworden
gegen die Frauen. Er habe bei Missfallen nicht mehr mit ihnen geredet, und sie
hätten mehr arbeiten müssen. Sexuelle Dienstleistungen hätten sie ihm gegenüber
nie erbringen müssen (Akten S. 1535). Sie hätten weder vom Berufungskläger
noch von anderer Seite körperliche oder psychische Gewalt erlebt (Akten
S. 1540). Sie habe fünf Wochen mit ihm in der Wohnung verbracht und habe
da auch gekocht, die ganzen Reinigungen gemacht und auf den Berufungskläger
«geschaut» und ihn gepflegt, also beim Rasieren geholfen und seine Haare
gefärbt (Akten S. 1483). Nicht alles sei schlecht gewesen. So habe er sich
ihr gegenüber sehr gut benommen, als sie einmal eine Woche krank gewesen sei
und sie in dieser Woche gepflegt (Akten S. 1483). Er sei kein schlechter
Mensch (Akten S. 1528). All dies berechtige ihn aber nicht dazu, sie so
auszunützen. Sie habe mit ihrem Gewinn die ganzen Schulden abzahlen müssen
(Flugtickets, Hotelreservationen, Krankenkasse) und die 50 Euro, welche sie
beim Zwischenaufenthalt in Amsterdam ausgegeben habe. Danach habe er von ihr
CHF 2’000.‒ monatlich verlangt als Unterhalt (Miete, Lebensmittel);
mehr sei es nicht gewesen. Danach habe sie Gewinn für sich generieren können
(Akten S. 1483, 1531 f.). Der Gewinn sei 50:50 aufgeteilt worden
(Akten S. 1483, 1492). Es habe öfters Konflikte gegeben, weil der
Berufungskläger nicht die Lebensmittel gekauft habe, die sich die Frauen gewünscht
hätten (Akten S. 1489). Als dann das Coronavirus gekommen sei, hätten sie
nicht mehr gearbeitet (Akten S. 1484, 1491).
In der Einvernahme
vom 6. Mai 2020 zeigte sich die Privatklägerin 1 «verletzt» zu sehen, wie der
Berufungskläger sie beschuldige (Akten S. 1700). Sie habe durch die
Privatklägerin 2 vom Berufungskläger erfahren, mittels einer WhatsApp-Gruppe,
und habe sich bei dieser erkundigt, wie das so laufe und ob sie die
Telefonnummer des Geschäftsführers haben könne. Die Privatklägerin 2 habe dann
zwei Bilder verlangt, die sie dem Geschäftsführer zeigen werde. Falls die
Privatklägerin 1 für ihn ins Profil passen würde, erhalte sie seine Nummer. Das
sei in der Folge passiert (Akten S. 1710). Die Privatklägerin 2 habe
erzählt, dass es für sie beim ersten Mal gut gelaufen sei, dass es ihr gut
gegangen sei (Akten S. 1710, 1728). Über ihre Einreise habe sie die
Privatklägerin 2 nicht vorgängig informiert, sondern ihr erst eine Audionachricht
geschickt, als sie bereits in Europa gewesen sei. Sie habe sich nach der Lage
erkundigt, und die Privatklägerin 2 habe gemeint, «gut. Die Leute sind
vertrauenswürdig» (Akten S. 1725). Sie selbst habe Interesse am Job
gehabt, weil es ihr gefalle «gut leben zu können». Das sei der Grund gewesen,
sich zu prostituieren – obwohl sie finanziell in Kolumbien gut dagestanden sei,
es «bequem» gehabt habe (Akten S. 1710-1712, 1730). Sie habe bereits in
Kolumbien als Prostituierte gearbeitet und so auch ihren Ex-Freund [...] kennen
gelernt; er sei ein früherer Freier gewesen (Akten S. 1727). Die meisten
Bekannten in Kolumbien wüssten nicht, dass sie sich in Europa befinde, sondern
dächten, sie sei in Bogota (Akten S. 1712). Dass es irgendwelche
kolumbianischen Männer als Drahtzieher gegeben habe, verneinte die
Privatklägerin 1 vehement (Akten S. 1713). Zum Finanziellen sagte sie, sie
habe jeweils am 20. des Monats den Unterhalt von CHF 2’000.‒ bezahlt
und danach habe man die Einnahmen 50:50 aufgeteilt. Die CHF 2’000.‒ habe
sie aber nur zwei Mal bezahlt, danach sei die Corona-Krise gekommen und sie
habe es nicht mehr geschafft, dem Berufungskläger den Unterhalt zu bezahlen
(Akten S. 1715/6). Sexuelle Dienstleistungen habe der Berufungskläger von
ihr nie entgegengenommen, auch von der Privatklägerin 2 nicht. Sie habe auch
sonst nie festgestellt, dass er Sex gehabt habe, ausser Telefonsex mit E____,
in die er sehr verliebt gewesen sei. Diese nutze das allerdings aus und
verlange von ihm Geld, das er jeweils sofort schicke (Akten S. 1721 f.). Erneut
gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass sie dem Berufungskläger bei
der täglichen Körperpflege und im Haushalt behilflich gewesen sei (Akten
S. 1721). Auf Vorlage von Fotos erklärt sie, dass sie mit der
Privatklägerin 2 zu zweit ausgegangen sei. Hingewiesen auf den Widerspruch zur Aussage,
sie hätten die Wohnung nicht verlassen können, meinte sie, sie hätten tatsächlich
grundsätzlich nicht rausgehen dürfen, an jenem Tag sei ihnen das aber egal
gewesen, weil sie sich mit dem Berufungskläger gezofft hätten und unbedingt hätten
rausgehen wollen (Akten S. 1701). Zuletzt ergänzte sie, dass es damals
Streit gegeben habe wegen mangelnder Beteiligung des Berufungsklägers im
Zusammenleben (er habe ein Glas Milch getrunken, ohne es anschliessend
abzuwaschen). «Es war aber so, dass wir ihm angeboten haben, dass wir zu dritt
an die frische Luft gehen könnten. Doch er wollte nicht. Auch wenn wir ohne ihn
ausgingen, blieb er ständig in schriftlichem Kontakt (...). Er schrieb, wir
sollen mit niemandem reden, wir sollen nicht zu lange wegbleiben, und wenn ein
Kunde da war, sollten wir sofort zurückkommen. Wir sagten zu ihm, er solle uns
für einmal in Ruhe lassen» (Akten S. 1727). Die Frage, ob der
Berufungskläger ihr im März 2020 wegen des Coronavirus empfohlen habe, nach
Kolumbien zurückzufliegen, verneinte sie zuerst, fügt dann aber an, man habe
über den Zeitpunkt der Heimreise gesprochen und sie habe zuerst am 5. März
zurückreisen wollen, um ihren Geburtstag am 8. März zu feiern. «Doch dann habe
ich es mir anders überlegt und wollte die vollen 90 Tage ausnutzen, an welchen
ich hier legal sein durfte». Also habe sie ihn gebeten, den Flug auf den 15.
April umzubuchen, was er aber nie getan habe (Akten S. 1726).
Am 16. Juli 2020
wurde mittels Videokonferenz eine Konfrontationseinvernahme mit dem
Berufungskläger sowie den beiden Rechtsbeiständen durchgeführt. Die
Privatklägerin 1 befand sich immer noch in der Schweiz, in einer Institution;
sie arbeite gerade nicht (Akten S. 2026). Sie erklärte, dass sie aus einer
stabilen kolumbianischen Mittelschichtsfamilie komme, weder arm noch reich. Sie
habe nach dem Gymnasium Umweltwissenschaft und «juristische Untersuchung»
studiert, aber in keinem der beiden Bereiche gearbeitet, weil es ihr nicht
gefallen habe (Akten S. 2027 f.). Eine Cousine habe ihr dann gezeigt, wie
man als Prostituierte arbeite (Akten S. 2028). In die Schweiz sei sie, wie
alle Prostituierten, wegen des Geldes gekommen. «Die Entscheidung, hierher zu
kommen, habe immer ich getroffen» (Akten S. 2028 f.). Die Privatklägerin 2
habe ihr in einer WhatsApp-Gruppe vom Berufungskläger erzählt, «und sofort traf
ich die Entscheidung, hierher zu kommen». Sie habe sofort mit dem
Berufungskläger sprechen und wissen wollen, «ob ich zum gesuchten Stereotyp
passe. Und nun bin ich hier» (Akten S. 2029). Auf Frage der Verteidigung
führte sie näher aus, dass sie am Job beim Berufungskläger interessiert gewesen
sei. «Nicht sie [Privatklägerin 2] trat mit mir in Kontakt, sondern ich mit
ihr». Die Privatklägerin 2 habe dann sehr positiv über ihre Erfahrungen beim
Berufungskläger gesprochen: Es sei ihr gut gegangen, man würde gutes Geld
verdienen, es sei ein sicherer Ort, es würde einem nicht der Pass weggenommen
und man würde mit einem Mann zusammenleben, der einen respektiere (Akten
S. 2055).
Sie habe von
Anfang an klargestellt, welche Dienstleistungen sie nicht anbiete. Der
Berufungskläger habe zuerst gemeint, das sei kein Problem. Als sie dann in der
Schweiz gewesen sei, habe er ihr dann aber gesagt, sie solle es sich gut
überlegen, weil es das sei, was am meisten Geld generiere. Sie habe dann doch
einzelne der Dienstleistungen angeboten (Akten S. 2031). Der
Berufungskläger sei aber nicht ehrlich gewesen und habe teils mit den Kunden Dinge
vereinbart, die sie nicht gewollt habe. Manche Kunden hätten dann etwas heftig
reagiert und das Abgemachte verlangt. «Und da musste ich halt durch» (Akten
S. 2031). Falls sie sich doch geweigert habe, was selten vorgekommen sei,
habe sich der Berufungskläger daran gestört, «aber er hat uns nie beleidigt
deswegen» (Akten S. 2032). Mit Konsequenzen habe sie nicht rechnen müssen.
Der Berufungskläger habe sich unzufrieden gezeigt und etwas gesagt, «aber er
behandelte uns nicht schlecht. Er schlug uns nicht» (Akten S. 2049).
Betreffend
Verdienst sei bereits beim WhatsApp-Kontakt, als sie noch in Kolumbien gewesen
sei, vereinbart worden, dass sie monatlich CHF 2’000.‒ bezahlen und
ihre Schulden (von der Reise) abzahlen müsse und dass der restliche Verdienst
dann hälftig aufgeteilt werde (Akten S. 2036, 2047). Die abgemachte
Aufteilung sei für den Berufungskläger und auch für sie selbst korrekt gewesen,
das sei halt der Job gewesen. Erst als der Berufungskläger verhaftet worden
sei, sei ihr bewusst geworden, dass das sehr viel Geld sei (Akten
S. 2049). Hingegen habe sie sich die Räumlichkeiten angenehmer vorgestellt.
Es habe geheissen, in der Wohnung habe jedes Mädchen sein eigenes Zimmer,
tatsächlich habe sie aber ‒ als [...] hinzugekommen sei ‒ mit
dieser zusammen im gleichen Bett schlafen müssen, in welchem sie auch die
Kunden bedient hätten (Akten S. 2033).
In der ersten
Woche beim Berufungskläger habe sie nicht gearbeitet. Sie sei am 19. Januar
2020 in der Schweiz angekommen und habe vom 25. Januar bis 9. März 2020 bei ihm
gearbeitet und jeweils zwischen drei und neun Kunden pro Tag bedient (Akten
S. 2035, 2043). Es sei geplant gewesen, dass sie zwischen dem 5. und dem
15. März abreise. Die Reisekosten habe sie innert drei Tagen abbezahlt gehabt,
wohl am 29. Januar 2020. Sie erwähnte, da sie in der ersten Woche ihre Periode
gehabt habe, habe sie da sowieso nicht arbeiten können (Akten S. 2057). Sie
habe den Berufungskläger bei allem unterstützt, für ihn gekocht, geputzt, sich
um ihn gesorgt (Akten S. 2040 f.).
Die Privatklägerin
1 schien sich vor allem daran zu stören, dass der Berufungskläger bzw. vor
allem E____ sie dem Zugriff der Polizei aussetzten und sie dann hängen liessen.
Die Privatklägerin 1 gab an, sie habe nicht damit gerechnet, dass sie Probleme
mit der Polizei bekomme und dann links liegen gelassen werde, wie es einer
anderen Frau ([...]) passiert sei, «denn die Sache schien gut zu laufen. Ich
hatte das Gefühl, wir würden es gut machen. Jedes Mal verlangte A____, dass der
Kunde vor das Gebäude treten sollte, so konnten wir ihn genau sehen und erst
dann rein lassen» ‒ aber nun befinde sie sich doch in einer misslichen
Lage und könne nicht zurück in ihre Heimat gehen, obwohl sie wolle. All dies
falle unter die Verantwortung des Berufungsklägers und von E____, welche diesen
manipuliere (Akten S. 2042). Auf Rückfrage erklärte die Privatklägerin 1
deutlich, dass bis zum Erscheinen der Privatklägerin 2 alles gut gelaufen sei
‒ sie habe vollstes Vertrauen in den Berufungskläger gehabt. Er sei auch
nie respektlos gewesen. Aber als sie von der Privatklägerin 2 die Geschichte
mit dem anderen Mädchen, [...], erfahren habe, habe sie sich gedacht: «Wow. Was
ist das für ein Typ? Von da an änderte sich dann mein Chip». Bei [...] sei es
so gewesen, dass der Berufungskläger ihr habe helfen wollen, d.h. die Busse
wegen illegaler Tätigkeit bezahlen wollte, dann aber von E____ manipuliert
worden sei, es doch nicht zu tun. «Bis zum letzten Tag hatte man noch vor, sie
zu unterstützen. Und gerade als sie in den Flieger einstieg, hat man sie so
quasi auf der Strasse links liegen gelassen. Und ich dachte mir, ich könne mich
auch einmal in der gleichen Lage befinden. Ich fragte mich, was für Menschen
die beiden sind (...) Und tatsächlich habe ich mich nicht getäuscht, wenn ich
sehe, in welcher Lage ich mich jetzt befinde» (Akten S. 2050 f.). Dass
sich der Berufungskläger heute in einer misslichen Lage befinde, sei nicht ihre
Schuld, sondern seine eigene. «Weil an jenem Tag traf er die Entscheidung,
diesen Kunden zu empfangen, der ihn heute da reingebracht hat, wo er sich heute
befindet. Und mich dazu gebracht hat, auf Ihre Fragen zu antworten» (Akten
S. 2052). Zuletzt meinte die Privatklägerin 1, sie habe erst nach dem
Zugriff der Polizei erkannt, dass ihre Tätigkeit nicht legal gewesen sei bzw.
die Prostitution in der Schweiz zwar legal sei, aber «man hat ja keine Arbeitsbewilligung»
(Akten S. 2058 f.).
3.1.6.3 C____
(Privatklägerin 2)
In der Einvernahme
vom 10. März 2020 sagte die Privatklägerin 2 aus, sie wolle nicht, dass ihre
Familie von ihrem Aufenthalt und dessen Grund erfahre (Akten S. 1336). Sie
habe den Kontakt des Berufungsklägers von E____ in Kolumbien erhalten. Diese
habe auf die guten Verdienstmöglichkeiten in der Schweiz hingewiesen und ihr
eine Visitenkarte des Berufungsklägers gegeben. Sie hätten sich dann via Mail,
WhatsApp und Telefon unterhalten und am 14. Februar 2020 sei sie in der Wohnung
an der [...] eingezogen. Sie erbringe dort sexuelle Dienstleistungen (Akten
S. 1337 f., 1342). Es sei noch eine andere Frau in der Wohnung. Die
Wohnung habe zwei Zimmer, eines zum Leben und das andere für die Arbeit. Wenn
in einem gearbeitet werde, verlasse die andere Frau so lange die Wohnung. Der
Berufungskläger sei nicht immer da. Wenn er da sei, schlafe er auf einer
Matratze in der Küche. Sie bezahle dem Berufungskläger CHF 120.‒ pro Tag
für die Miete; das gehe mit ihren Einkünften aus der Sexarbeit, «ich habe keine
Schulden». Darin inbegriffen sei die Nutzung der gesamten Wohnung. Lebensmittel
kaufe jeder für sich ein (Akten S. 1339). Weitere Geldzahlungen an den
Berufungskläger müsse sie nicht tätigen, nur die Miete (Akten S. 1340).
Erst auf mehrfache Rückfrage und Hinweis auf die Kontrolle vom 12. August 2019
räumte sie ein, dass sie sich bereits früher dort aufgehalten und gearbeitet
habe. Nach der Kontrolle habe sie in ein Hostel ziehen müssen (Akten
S. 1343). Damals habe sie etwa 20 Tage hier gearbeitet und
CHF 600.‒ pro Woche als Miete bezahlen müssen. Es hätten keine
Missstände geherrscht. Auf Frage erklärte sie, es sei weder Druck ausgeübt,
noch seien Drohungen ausgesprochen oder eine Notlage von ihr ausgenützt worden:
«Nein, überhaupt nichts in dieser Art» (Akten S. 1344). Es seien ihr auch
keine Ausweispapiere abgenommen worden (Akten S. 1345). Sie sei weder
psychischem noch physischem Druck ausgesetzt gewesen und habe die Wohnung nach
Belieben verlassen können (Akten S. 1345). Die einzigen Anweisungen, die
sie erhalten habe, sei der Tipp gewesen, die Wohnung nach 22 Uhr besser nicht
zu verlassen wegen der Polizei und wegen dieser auch auf die Kleidung zu achten
(Akten S. 1344 f.). Die (zweite) Reise in die Schweiz habe sie selbst
organisiert und die Tickets bezahlt. Beim ersten Mal sei E____ ihre
Kontaktperson gewesen, beim zweiten Mal (Februar 2020) sei sie allein gekommen
(Akten S. 1344). Sie habe gewusst, welche Arbeit sie hier erwartete. Dass
diese illegal sei, habe man ihr nicht gesagt (Akten S. 1344, 1345). Sie
habe hauptsächlich selbst mit den Freiern kommuniziert, nur bei
Audionachrichten habe ihr der Berufungskläger geholfen. Er habe sie aufgeklärt,
wie die Arbeit hier so laufe. Sie habe aber selbst entschieden, ob sie die
Arbeit so durchführe wie vom Kunden gewünscht oder nicht, habe auch Praktiken
oder Freier ablehnen können. Zu ungeschütztem Verkehr sei sie nie gezwungen
worden. Sie habe auch die Preise selbst festgesetzt und das Geld behalten. Bis
auf die Miete habe sie davon nichts abgeben müssen. Ihr Umsatz pro Monat habe
zwischen CHF 2’500.‒ und 3’000.‒ betragen (Akten S.
1346-1348). Sie habe nie Probleme mit Kunden gehabt und auch nie Gewalt
erfahren (Akten S. 1348). Das Studio habe sie nie gewechselt (Akten
S. 1348). Der Berufungskläger habe sie angewiesen, der Polizei ihre Arbeit
und den Kontakt nicht offenzulegen. Auf die Frage, warum sie sich nicht an
diese Angaben gehalten habe, meinte die Privatklägerin 2. «Ich möchte mit der
Polizei kooperativ sein» (Akten S. 1349). Sie lehnte es ab, in einem
Schutzhaus untergebracht zu werden, sondern wolle sobald wie möglich zurück in
ihre Heimat. Bis dahin wolle sie zurück in die [...] gehen ‒ «Ich habe
die Miete ja bezahlt. Er würde mir das Geld ja eh nicht mehr zurückgeben»
(Akten S. 1351).
In ihrer
Einvernahme als Beschuldigte vor Migrationsamt vom 16. März 2020 gab die
Privatklägerin 2 an, der Berufungskläger habe die Reise von Cali über Panama
nach Paris und in die Schweiz organisiert. Er und seine Freundin E____ stünden
hinter diesem Geschäft. Sie selbst kenne E____ aus Kolumbien, diese habe sie
angeworben. Sie wolle nicht, dass andere Frauen dasselbe durchmachten wie sie
(Akten S. 777). Sie habe sexuellen Kontakte mit unerwünschten Kunden,
teils Sadisten, gehabt. Sie habe keine Kunden ablehnen können, denn dann sei
sie sehr schlecht behandelt worden, indem sie beschimpft worden sei (Akten S.
779). Sie sei angelogen worden, und es sei ihr das ganze Geld abgenommen
worden. Es sei ihr versichert worden, alles sei legal und dann sei alles anders
gewesen. Es sei gesagt worden, der Flug werde ihr bezahlt und dann seien die
Kosten doppelt abgezogen worden. Es sei versprochen worden, sie zahle monatlich
CHF 2’000.‒ und das Essen und die persönlichen Hygieneartikel seien darin
enthalten, diese Ausgaben habe sie aber selber bezahlen müssen. Es sei
vereinbart gewesen, dass sie 40 Prozent der Einnahmen abgeben müsse, es seien
dann aber 50 Prozent gewesen. Auch sei abgemacht gewesen, dass jede Frau ein
eigenes Zimmer habe, dann habe sie aber dort schlafen müssen, wo Platz gewesen
sei. Sie habe auch arbeiten müssen, wenn sie ihre Menstruation gehabt habe und
habe fast nie nach draussen gehen dürfen (Akten S. 778). Der Berufungskläger
habe auch mehrmals Dienstleistungen an ihn selbst verlangt, das habe sie aber
nicht gemacht – «ich konnte das nicht». Sie schilderte, dass sie Dinge getan
habe, die sie eigentlich nicht habe tun wollen, weil immer wieder gedroht
worden sei, verfängliche Fotos, welche für die Website angefertigt worden
seien, in Kolumbien zu veröffentlichen (Akten S. 779).
Zum Zeitpunkt
ihrer Einvernahme vom 24. März 2020 als Auskunftsperson befand sie sich in
einem «Schutzhaus» (Akten S. 1419). Auf Frage, warum sich ihre Aussagen
vor Migrationsamt von den ersten Aussagen unterscheiden würden, brachte sie erneut
ihre Angst vor dem Berufungskläger zum Ausdruck: Dieser besitze intime Fotos
und Videoaufnahmen von ihrem Arbeitsort, mit denen er ihr schaden könne. Er
habe angedroht, diese zu veröffentlichen, falls die sie der Polizei die Wahrheit
erzähle (Akten S. 1419/1420). Ihre Bekannte E____ habe ihr vorgeschlagen,
nach Europa zu kommen, weil man hier als Prostituierte gut verdienen könne. Sie
habe ihr aber nicht gesagt, dass man eine Arbeitsbewilligung brauche und «es
illegal ist» (Akten S. 1422). Es sei klar gewesen, was für eine Arbeit
hier zu erwarten sei (Akten S. 1422). Später präzisiert sie: E____ und der
Berufungskläger hätten gesagt, solange sie ein gültiges Visum habe, könne sie
in der Wohnung arbeiten. Wenn sie draussen sei, solle sie schauen, dass sie in
keinen Konflikt gerate. Das Geschäft laufe seit sechs Jahren und sie hätten
noch nie Probleme mit Kolumbianerinnen gehabt (Akten S. 1442). Der
Berufungskläger sei ihr Chef (bzw. «proxeneta» = Zuhälter: Akten S. 1456)
gewesen. Er sei Wohnungsinhaber und habe immer mit den Frauen gewohnt. Während
derer Termine habe er sich in der Küche versteckt. Er habe den Frauen das Geld
aus den Kundenterminen direkt abgenommen. Sie habe davon 50% behalten dürfen,
abgemacht seien aber 60% gewesen; als Entschuldigung hierfür habe der
Berufungskläger die schwierige Corona-Situation angeführt (Akten S. 1423).
Ausserdem hätten die Frauen monatlich CHF 2’000.‒ für den Unterhalt
(Miete, Lebensmittel, Reinigungsmittel) bezahlen müssen, wobei CHF 3’000.‒
abgemacht gewesen seien. Aus Solidarität habe er nur CHF 2’000.‒
verlangt (Akten S. 1420, 1422 f.). Er habe ihre Reise aus Kolumbien
finanziert und den Flug gebucht, Termine und Treffen organisiert und sich
gegenüber Kunden als eine der Frauen ausgegeben. Sie habe ab und zu Kunden
abgelehnt, dann habe er jedoch mit ihr geschimpft. Er habe gesagt, dass man die
Kunden aufgrund des Coronavirus nicht ablehnen sollte. Sie sei zum Arbeiten
hier und nicht zu Spazieren. Sonst würde er sie wieder zurück nach Kolumbien
schicken, er würde nicht bewilligen, dass sie irgendwo in Europa Fuss fassen könne
(Akten S. 1425). Mit ihrer Weigerung, während Corona zu arbeiten und sich
dem Virus auszusetzen, sei der Berufungskläger «nie einverstanden» gewesen – er
liess sie aber offenbar unbehelligt gewähren (Akten S. 1426). Der
Berufungskläger habe ihr physisch nie etwas gemacht. Seine Mittel seien
Beschimpfungen, erniedrigende Worte gewesen (Akten S. 1427 f.). Man habe
ihr gesagt, dass sie 90 Tage hierbleiben könne, wegen dem Visum. Danach hätte
sie nachhause zurückgehen oder weiterhin bleiben können, dann aber illegal,
d.h. sie hätte nicht auf die Strasse gehen dürfen (Akten S. 1425 f.). Bezüglich
Aussagen gegenüber der Polizei habe der Berufungskläger ihr damit gedroht, er
werde die intimen Fotos in den sozialen Netzwerken verbreiten. Dann würde ihre
Familie erfahren, was sie in der Schweiz mache. Sie sei angewiesen worden zu
sagen, dass er lediglich die Wohnung an die Frauen vermiete, aber nicht wisse,
was sie darin arbeiteten. Dann habe er weniger Probleme und würde nicht
dastehen, als würde er sie verkaufen (Akten S. 1430). Sie sagte, sie stelle
keinen Strafantrag wegen dieser Drohung, sondern verlange nur, dass die Fotos
und Videos gelöscht würden. Sie wolle das Land verlassen und in ihre Heimat
zurückkehren (Akten S. 1427). Allerdings wolle sie schon, dass der
Berufungskläger «büssen» müsse für das, was er gemacht habe ‒
entsprechend stellte sie dann doch Strafantrag (Akten S. 1427, 1432).
Schliesslich meinte die Privatklägerin 2, dass die Arbeitssituation bei ihrem
ersten Arbeitseinsatz ca. im August 2019 im Studio an der [...] ganz anders gewesen
sei. Damals seien die Versprechungen eingehalten worden, habe es keine
Drohungen gegeben, habe sie mehr Freiheit gehabt. Sie habe auch keine Miete
bezahlt; es sei rein 50:50 aus dem Einkommen gewesen (Akten S. 1429).
Anlässlich der Einvernahme
vom 6. Mai 2020 wurde die Privatklägerin 2 mit den Bestreitungen des
Berufungsklägers konfrontiert und bezeichnete diese als falsch. Sie sei
keineswegs zu seiner Pflege in die Schweiz gekommen, sondern zur Betätigung im
Sexgewerbe. Sie sei ja keine Krankenschwester und wisse nicht, wie man eine
Person betreue und pflege (Akten S. 1641). Allerdings schilderte sie kurz
darauf unter Tränen, wie sie doch umfassende Pflegeleistungen für den
Berufungskläger erbracht habe: Es tue ihr weh, dass er sie beschuldige, ihn und
seine krankheitsbedingte Lage ausgenutzt zu haben, denn sie hätten ihn immer
gut betreut. Sie hätten ihn gebadet, ihm zu essen gegeben, seine Medizin
gegeben. E____ habe ihn 2019 verbal misshandelt und ins Gesicht geschlagen; ob
das deren sadistischen-Vorlieben geschuldet gewesen sei, wisse sie nicht. Er
habe dann jedenfalls geweint und sei zu ihr gekommen (Akten S. 1648 f.).
Die Privatklägerin 2 bestritt, dass sie selbst oder auch die Privatklägerin 1
(«erst recht nicht») dem Berufungskläger sexuelle Dienste geleistet hätten. Sie
habe das ganz klar abgelehnt, als E____ den Vorschlag gebracht habe (Akten
S. 1685 f.). Dieser Anspruch sei nur einmal geäussert worden. Als sie nein
gesagt habe, sei der Berufungskläger sauer geworden, habe ihr aber physisch
nichts getan. Er sei einfach «nicht erfreut darüber» gewesen (Akten S. 1693).
Mit E____ habe sie in Kolumbien (Cali) Kontakt gehabt und sei über die
Rahmenbedingungen orientiert worden. E____ habe auch erwähnt, dass der
Berufungskläger krank sei (Akten S. 1640 f.). Die Privatklägerin 1 habe
sie erst in der Schweiz kennengelernt. Dass sie diese in die Schweiz geholt
habe, sei «gelogen gelogen und gelogen» (Akten S. 1641). Auch ihre
Heiratsabsichten zwecks Verbleibs in der Schweiz seien erfunden. Sie habe nicht
die Absicht, hier zu bleiben, sie habe ihr Leben in Kolumbien (Akten
S. 1645). Ebenso frei erfunden sei, dass sie selbst von Drittpersonen
bedroht oder unter Druck gesetzt worden sei – sie kenne hier in der Schweiz
niemanden, auch keine Kolumbianer, keine andere Prostituierte (ausser der Pkl.
1), keinen [...]; und es seien nie kolumbianische Männer in die Wohnung an der [...]
gekommen. Der Berufungskläger wolle nur von seinem eigenen Verfahren ablenken.
Er sei ein Schauspieler, habe eine unglaubliche Vorstellungskraft (Akten
S. 1649-1652). Die Termine mit den Freiern habe der Berufungskläger
vereinbart. Sie benutze zwar Google Translate und sie sei vom Berufungskläger
auch über Swiftkey orientiert worden, aber das könne keine Audiodateien
übersetzen. Zudem hätten die meisten Kunden angerufen. «Da ich kein Deutsch
spreche, konnte ich nicht mit ihnen sprechen. Daher machte nicht ich die
Termine ab» (Akten S. 1646 f.).
In Bezug auf
ihre Darstellung, wonach sie die Wohnung nicht habe verlassen dürfen, wurden der
Berufungsklägerin 2 einige Fotos gezeigt, welche sie teils offensichtlich
falsch zuordnete ([...] Basel soll in Deutschland gewesen sein, Akten
S. 1657-1659), teils mit unstimmigen und teils auch offensichtlich
unwahren Erklärungen versah. So ordnete sie etwa Bilder in Zürich sowie mit
einem Kollegen im Auto einem Ausflug nach Zürich im Jahr 2019 zu und meinte,
der Kollege habe eines der Fotos gemacht. Auf den Hinweis, dass sich das Bild
auch bei der Privatklägerin 1 im Mobile befinde, sagte sie, diese und sie
hätten sich gegenseitig fotografiert «und in dieser Nacht gingen wird eben zu
dritt aus» – was für das Jahr 2019 aber nicht zutreffen kann, denn dann war die
Privatklägerin 1 gar nicht in der Schweiz. Auf den Hinweis, es mache den
Anschein, sie habe sich frei bewegen können, wendete sie ein: «Im Jahr 2019
hatte ich mehr Freiheiten (...) Wie gesagt, diese Bilder und Videos stammen aus
dem Jahr 2019. Im 2020 hat sich dann alles verändert. Da hatten wir keine
Freiheiten mehr. Herr A____ verlangte, dass wir pausenlos arbeiten. Ich hatte
keinen einzigen freien Tag» (Akten S. 1663 ff., 1674).
Am 14. Juli 2020
fand (wegen der Coronamassnahmen mittels Videoübertragung) eine
Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger statt. Die Privatklägerin 2 teilte
diesem zuerst mit, dass sie nicht wütend auf ihn sei, aber auch nicht dankbar,
denn seinetwegen sei sie «in dieser Lage», in «diesem Film» – was das für ein
Film sei, konnte sie auch auf Nachfrage nicht beantworten (Akten S. 1996).
Stattdessen liess sie den Berufungskläger wissen, er solle sich nicht mit ihr
und ihrer Familie anlegen. Er sei nicht ihretwegen hier, sie habe ihn nicht
angezeigt. Auf Frage meinte sie, er habe ihr «nie gedroht mit dem Tod», aber
sie wolle das hier einfach klarstellen. Sie werde «die kolumbianische Polizei
und ein vertrauenswürdiges Familienmitglied «über die Sache in Kenntnis setzen,
damit falls mir oder einem Familienmitglied etwas passieren sollte, diese
Bescheid wissen» (Akten S. 1997). Auf Frage meinte sie, sie würde dem
Berufungskläger oder E____ «absolut» zutrauen, dass sie etwas gegen ihre
Familie oder sie selbst machen würden, «bei allem, was man bezüglich Herrn A____
herausgefunden hat» (Akten S. 1997). Auf die Frage nach ihren
Verhältnissen in der Heimat meinte die Privatklägerin 2, sie sei in extremer
Armut aufgewachsen (Akten S. 1999). Sie habe dann ein «Unistudium» in
Business Administration bzw. Betriebswirtschaft erfolgreich abgeschlossen.
Danach habe sie unentgeltliche Praktika gemacht, aber keine Arbeit in ihrem
Fachbereich finden können. Vor zwei Jahren, mit 26 Jahren, sei sie daher
in die Prostitution eingestiegen, aus Not, aber auch, um Geld zu verdienen, um
sich weiterbilden zu können. Sie habe nicht vor, dies ihr Leben lang zu machen
(Akten S. 1999-2001). Allerdings meinte sie in derselben Einvernahme auf
Frage der Verteidigerin, sie habe in Kolumbien durch die Prostitution «gutes
Geld» verdient, wenn auch «natürlich nicht so viel wie hier». Ihr Studium sei
Teils durch den Ehemann ihrer Mutter finanziert worden und der Rest durch ihren
damaligen Lebenspartner. Die anschliessenden Weiterbildungen habe sie sich
durch die Prostitution finanziert (Akten S. 2019 f.). Auf Frage, in
welcher sozialen Schicht sie und ihre Familie heute in Kolumbien lebten, meint
sie: «aktuell Mittelschicht» (Akten S. 2020). In die Schweiz sei sie
gekommen, weil sie via WhatsApp-Gruppe von E____ eine «Arbeitsofferte» bekommen
habe. E____ habe erklärt, dass sie gute Verdienstmöglichkeiten habe und im
eigenen Haus arbeiten könne, also nicht in Bars oder Nachtclubs. Dass sie mit
dem Geschäftspartner von E____ zusammenwohnen würde, der vertrauenswürdig sei
und keine sexuellen Ansprüche erheben werde. Dass dieser als Geschäftsführer
die Termine mit den Kunden koordiniere, das Geld einkassiere und ihr dann ihren
Anteil geben würde, nachdem sie ihre Schulden wegen der Reise beglichen habe
(Akten S. 2001 f.). Auch, dass sie 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen
müsste, falls Kunden kommen würden (Akten S. 2003 f.). Ebenso, dass sie
ihr Essen selbst zubereiten müsse, dass sie sich beim Putzen der Wohnung
beteiligen müsse und dass noch eine weitere Frau da sein werde, gar eine
dritte, die dann aber nie gekommen sei (Akten S. 2004). In der Tat habe
sie hier dann «jeden Tag rund um die Uhr arbeiten müssen», selbst wenn sie ihre
Mens gehabt habe; dass sie sonntags etwa frei gehabt habe, sei eine grosse Lüge
(Akten S. 2005). Sie berichtete weiter, dass der Berufungskläger – auf
Geheiss von E____ – von ihr selbst vorübergehend CHF 3’000.‒ statt
der vereinbarten CHF 2’000.‒ verlangt habe. In den CHF 2’000.‒
hätten alle Kosten für Essen etc. inklusive sein sollen (Akten S. 2005 f.).
Im Übrigen habe man, nach Begleichung der Schuld, eine 50:50-Aufteilung des
Verdienstes vereinbart gehabt (Akten S. 2004). Anfangs sei ihr der
Berufungskläger anständig vorgekommen. Auf Frage, inwiefern er sich verändert
habe, meint sie: Dieser Herr ist ein Lügner. Er sagte, er hätte mich gerne, er
würde sich um mich kümmern. (...) Und sobald die Einvernahmen begonnen haben,
meinte er, ich sei ein Monster (...). Dieser Mann ist zu nichts zu gebrauchen».
Er habe sie bei der Einvernahme am 11. März 2020 völlig hintergangen und Lügen
über sie erzählt (Akten S. 2015). Die Zeit in der Schweiz betrachtete die
Privatklägerin 2 auf Frage als «absolute Zeitverschwendung. Zeit, die wir uns
hätten sparen können, wenn Herr A____ als Mann die Eier gehabt hätte, die
Sachen so zu akzeptieren, wie sie sind» (Akten S. 2016). Bezüglich
Arbeitsbedingungen störte sich die Privatklägerin 2 vor allem daran, dass sie
entgegen den Zusagen von E____ kein eigenes Zimmer gehabt habe und ihre
Arbeitszeiten nicht frei habe einteilen können. Auch habe sie nicht frei
ausgehen und die Stadt erkunden können, da der Berufungskläger gemeint habe,
sie sei im Fokus der Polizei und man würde ihr anmerken, dass sie eine Latina
sei. Die Polizei könnte sie kontrollieren oder sie könnte auftauchen und sich
fragen was sie da täten. Auch mit Kunden habe sie sich nicht anfreunden dürfen
(Akten S. 2007, 2015). Sie berichtete auch erneut, dass der
Berufungskläger den Kunden manchmal Sexualpraktiken zugesagt habe, die sie
selbst ablehne. Das habe dann in einem Streit mit dem Kunden geendet. Es habe
auch Situationen gegeben, wo sie etwas gemacht habe, was sie nicht wollte, weil
Herr A____ dies mit dem Typen abgemacht habe. Der Typ habe einiges dafür bezahlt.
Sobald der Kunde drinnen gewesen sei, habe man ihn nicht mehr rausbekommen.
Einige seien verständnisvoll gewesen, andere jedoch nicht. Sie denke, dass im
Falle einer Weigerung «vielleicht nichts passiert wäre, denn ich muss ehrlich
sagen, dass er mich nie misshandelt hat. Vielleicht wäre das Ganze in einer
verbalen Auseinandersetzung geendet. Aber misshandelt hat er mich nie» (Akten S. 2012
f., 2014). Dem Berufungskläger habe es nicht gepasst, wenn sie etwas nicht
machen wollte, und er habe sie zu manipulieren bzw. zu überzeugen versucht,
sich das Geld nicht entgehen zu lassen (Akten S. 2011 f., 2014).
3.1.6.4 D____
In ihrer polizeilichen
Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. August 2019 gab D____ an, sie habe in
Kolumbien studiert, das Studium aber abgebrochen und teils gejobbt, teils keine
Arbeit gehabt. Sie habe in Kolumbien Schulden. Sie sei selbständig in die
Schweiz gekommen, um sich hier zu prostituieren. Eine Frau in Cali habe ihr den
Kontakt zum Berufungskläger vermittelt (Akten S. 827 f.). Sie habe diesen
selbständig kontaktiert, nachdem sie in Madrid keine Gelegenheit zum Arbeiten
gefunden habe. Den Flug von Spanien nach Basel habe der Berufungskläger für sie
bezahlt (ab Barcelona, dorthin sei sie von Madrid per Bus gelangt) und er habe
sie am Flughafen abgeholt (Akten S. 828 f.). Sie wolle nach Kolumbien
zurück, so schnell es gehe (hatte Flug für den nächsten Tag), sie habe Angst
vor dem Berufungskläger und auch bezüglich der Frau in Cali. Sie wolle nicht,
dass die Leute mitbekämen, dass sie mit der Polizei rede (Akten S. 829 f.).
In der
Einvernahme als Beschuldigte vor Migrationsamt vom 14. August 2019 sagte sie, sie
sei selbständig und auf eigene Kosten nach Basel gekommen, weil sie den Kontakt
des Berufungsklägers von einer Bekannten erhalten habe, die schon einmal hier gewesen
sei. Sie bezahle nichts für die Wohnung, gebe aber 50% ihrer Einnahmen dem
Berufungskläger ab. Er bezahle auch Essen und Trinken. Er arrangiere alle
Kundenkontakte, vereinbare die Termine und mache die Werbung im Internet. Sie
könne selbst entscheiden, was sie anbiete und was nicht, hätte auch Kunden
ablehnen können. Auf die Frage, ob sie diesfalls mit Repressalien hätte rechnen
müssen, meinte sie, das wisse sie nicht, weil sie bis zur Polizeikontrolle nur
einen Kunden gehabt habe (Akten S. 759). Sie kenne den Berufungskläger
nicht gut und habe auch keinen sexuellen Kontakt mit ihm. Er sei immer in der
Wohnung, ab und zu gehe man draussen einkaufen oder etwas trinken. Sie könne
aber auch jederzeit alleine ein- und ausgehen, wann immer sie wolle – in Bars,
spazieren gehen (Akten S. 759; vgl. auch S. 738/9). Der Berufungskläger
habe ihr auch nie den Pass weggenommen, der sei immer bei ihr gewesen (Akten
S. 760). Der Berufungskläger wisse, dass sie über keine Arbeitserlaubnis
in der Schweiz verfüge, er habe aber gemeint, das sei kein Problem. Die Wohnung
sei so diskret und versteckt (Polizeirapport, Akten S. 738 f.; Akten
S. 760). Einen (schriftlichen) Arbeitsvertrag habe sie nicht erhalten
(Akten S. 759).
3.1.6.5 G____
(Bekannter der Privatklägerin 2)
In seiner
Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Mai 2020 sagte G____, er habe die
Privatklägerin 2 nur unter dem Namen [...] gekannt. Er habe sie gegen August/September
2019 an der [...] getroffen, wo er das erste Mal bei ihr gewesen sei. Sie
hätten in der Folge Ausflüge zu zweit gemacht, in der Stadt oder in
Parkanlagen, wobei die Ausflüge immer kurz gewesen seien, weil sie nervös
gewesen sei. Das sei etwa drei bis fünf Mal vorgekommen (Akten S. 1774
-1776). Sie habe nie etwas Negatives über ihre Arbeit berichtet, sei aber immer
etwas nervös gewesen und habe ständig auf ihr Handy geschaut, als ob sie
jederzeit nach Hause müsste. Eine andere Frau habe aufgrund einer
Polizeikontrolle das Land verlassen müssen (Akten S. 1779). Er habe mit
der Privatklägerin 2 über Google Translate gesprochen, da er kein Spanisch
spreche (Akten S. 1780). Er sei etwas verliebt in sie gewesen und sie
hätten innigen Kontakt gehabt. Sie hätten auch nach ihrer Abreise nach Cali
noch viel Kontakt via WhatsApp gehabt (Akten S. 1776), und zwar
«andauernd», d.h. fast täglich, im 2019 und 2020 (Akten S. 1798 f.). Das habe
im April 2020 geendet und sie hätten zum Zeitpunkt der Einvernahme nur noch
selten schriftlichen Kontakt gehabt; G____ sei zu dem Zeitpunkt in einer
Beziehung gewesen (Akten S. 1789, 1799).
Sie habe ihn
2020 «ein wenig angelogen», als sie wieder nach Basel gekommen sei, indem sie
dies zuerst verneint habe. Er habe es aber anhand eines Videos, welches sie von
der [...] geschickt habe, erkannt. Sie hätten sich dann mehrmals im Februar
2020 getroffen und Sex gehabt, an der [...], aber auch zwei bis dreimal im
Hotel. Da sei es nicht um Zahlungen gegangen, sondern nur um sie. Das sei
jeweils am Nachmittag gewesen, weil sie abends zurückmusste und nicht wollte,
dass man sie an der [...] erwische (Akten S. 1782). Es sei meist ein
Versteckspiel gewesen mit dem Mann an der [...], sie sei 2020 nervöser gewesen
als 2019. Sie hätten sich nicht gross treffen können, weil sie auch Angst
gehabt habe, dass dies über ihre Kollegin herauskommen könnte und sie
anschliessend «den Kontakt verboten bekommt» (Akten S. 1784). Allerdings
berichtete er wiederum, dass er zwei Ausflüge mit der Privatklägerin nach Bern
und nach Spiez gemacht habe. Den letzten im März 2020 (Akten S. 1785), was
freilich auch nach der Festnahme des Berufungsklägers gewesen sein könnte (so
auch die Vorinstanz, Akten S. 2668), hatte er doch die Privatklägerin 2 am 15.
März 2020 zum letzten Mal gesehen (Akten S. 1794). In Zürich seien sie
dagegen nie gewesen (Akten S. 1785). Auch berichtete er auf Frage der
Verteidigerin, dass er die Privatklägerin 2 im Februar bis Mitte März 2020 ca.
7 bis 9 Mal getroffen habe, es sei etwas mehr gewesen als 2019. «Wenn sie
nichts zu tun hatte, also wenn sie raus durfte». Sie seien durch die Stadt gebummelt
oder mit dem Auto durch die Gegend gefahren und er habe sie jeweils ein wenig
von der Wohnung entfernt abgesetzt. Die Privatklägerin sei auch mit einer
Kollegin hinausgegangen. Sie habe aber auch alleine rausgehen dürfen, soviel er
wisse. Mit ihm habe sie sich ja auch treffen dürfen, also denke er, dass sie
auch sonst alleine raus durfte. «Also meistens am Nachmittag. Am Abend war dies
nicht immer der Fall». Sie sei «ja noch mit der aus der Wohnung zusammen
unterwegs» gewesen (Akten S. 1794). Das habe sie ihm im Jahr 2020 auch
berichtet («dass sie meistens mit einer Kollegin unterwegs war»), wobei sie den
Berufungskläger nie erwähnt habe, Akten S. 1797). Gemäss G____ hatten die
beiden Privatklägerinnen wohl gemeinsam einen Schlüssel zur Wohnung an der [...]
zur Verfügung: Die Privatklägerin 2 habe «einmal gesagt, dass sie auf ihre
Freundin warten müsse, damit sie ihr den Schlüssel übergeben könne. Ob sie
einen eigenen Schlüssel hatte, vermute ich nicht» (Akten S. 1798). Die
Privatklägerin 2 habe im Jahr 2019 einmal erwähnt, dass sie an der [...] noch
einen Mann pflegen müsse. «Er sei sehr nett» (Akten S. 1789). Sie habe G____
auch berichtet, wieviel sie von den Einnahmen behalten dürfe. Er hatte sie 2019
und einmal auch 2020 für einen Besuch bei ihr bezahlt, pro Stunde
CHF 300.-- «Sie sagte, sie könne CHF 200.‒ behalten und der
Rest gehe an die Leute. Für die Organisation und alles (Akten S. 1799).
3.1.6.6 F____ (Ex- bzw. formale
Noch-Lebenspartnerin des Berufungsklägers)
Die frühere
Partnerin des Berufungsklägers belastete diesen in der Einvernahme vom 19. Mai
2020 schwer, was das frühere Betreiben von Bordellen und Ausnutzen von Frauen
aus Lateinamerika betrifft. Sie hatte allerdings keine Kenntnis über die
aktuellen Umstände. Sie bezichtigte ihn auch der Geldwäscherei und des
Kokainhandels, erwähnte u.a. Streckmittel, das im Keller gelagert gewesen sei
(Akten S. 1870 ff.).
In der zweiten
Einvernahme vom 17. Juni 2020 bezeichnet sie Sexarbeit als die aus ihrer Sicht
«beste Option», um «mehr Geld zu verdienen als etwa ein Anwalt (Akten
S. 1979). Ausserdem habe sie «keine andere Option» gehabt, als sie in die
Schweiz gekommen sei: Sexarbeit sei «das was ich machen konnte, um schnelles
Geld zu bekommen» (Akten S. 1980). Unter Druck gesetzt worden sei sie
nicht, aber psychologisch dahingehend motiviert, dass es die beste Option zum
Geldverdienen sei und dass sie hier in Europa als Transsexuelle auf eine
Marktlücke treffe (Akten S. 1980). Als sie frisch in der Schweiz gewesen
sei, sei Sexarbeit auch ihre beste Option gewesen, weil sie kein Deutsch
gesprochen habe (Akten S. 1990). Auf Frage, weshalb sie denn immer noch im
Sexgeschäft arbeite, wenn sie das doch damals eigentlich gar nicht gewollt habe,
meinte sie, es sei damals wie heute ihre beste Option gewesen, Geld zu
verdienen, ohne an Arbeitszeiten gebunden zu sein oder Regeln oder Befehle von
anderen entgegennehmen zu müssen». Mit Sexarbeit habe sie eine legale und
rentable Arbeit, mit der sie ihren Lebensunterhalt in der Schweiz finanzieren
könne (Akten S. 1990). Ihren Alltag in der Zeit mit dem Berufungskläger
beschrieb sie als angenehm: Morgens Deutschkurs, danach sonstiges wie
Einkaufen, sei es allein oder zusammen mit dem Berufungskläger. Allerdings habe
er sie ständig kontrolliert, was sie mit anderen sprach und tat; er habe immer
alles wissen wollen. Sie vermutete, er habe damit verhindern wollen, dass sie
die Augen öffne und realisiere, dass es in den Augen anderer Leute nicht in
Ordnung sei, dass sie «sich durch einen sozusagen Zuhälter verleiten lasse»
(Akten S. 1981). Ihr sei bewusst geworden, dass das mit dem
Berufungskläger keine Partnerschaft gewesen sei, sondern ein Geschäft; er habe
mit ihr Geld machen wollen (Akten S. 1982). Sie habe keine
Dienstleistungen anbieten müssen, die sie ablehne. «Wenn ich etwas nicht machen
wollte, so musste ich es nicht machen» (Akten S. 1983/4). Sie habe sich
nach einiger Überwindung auch für Dienstleistungen entschieden, die ihr
zunächst nicht so zugesagt hätten, weil man damit am meisten Geld verdienen
konnte (Akten S. 1984). Sie habe auch selbst entscheiden können, wie lange
sie arbeiten wollte und Kunden absagen, wenn sie Feierabend machen wollte, was
oft vorgekommen sei (Akten S. 1987).
3.1.7
Aussagewürdigung
Dass die beiden Privatklägerinnen
in der Wohnung des Berufungsklägers der Prostitution nachgegangen sind, ist von
allen Seiten unbestritten. Was die Rolle des Berufungsklägers bei der
Prostitution der Frauen und den inkriminierten Sachverhalt anbelangt, wonach der
Berufungskläger die zuvor vereinbarten Arbeitsmodalitäten einseitig zu seinem Nutzen
abgeändert habe, stützen sich die Anklage und die Vorinstanz im Wesentlichen
auf die Aussagen der beiden Privatklägerinnen. Die Aussagen von B____
(Privatklägerin 1) und C____ (Privatklägerin 2) sind nachfolgend unter
Berücksichtigung ihrer Entstehung und Entwicklung sowie unter Einbezug der weiteren
vorhandenen Aussagen und Sachbeweise auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen.
Die Vorinstanz
ist zur Ansicht gelangt, dass die Aussagen der beiden Privatklägerinnen nach
Prüfung der Glaubhaftigkeitskriterien und unter Würdigung der ergänzenden
Beweismittel sehr glaubhaft seien, sodass auf diese vollumfänglich abgestellt
werden könne (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2672 oben). Wie nachfolgend detailliert
aufzuzeigen sein wird, lässt eine Würdigung der vorhandenen Aussagen diesen
Schluss indes nicht zu. Es ist entgegen der Feststellung der Vorinstanz vielmehr
festzustellen, dass die Depositionen keineswegs konstant ausgefallen sind: In
ihren ersten Aussagen haben die Privatklägerinnen den Berufungskläger
weitgehend und auch in Punkten, welche inzwischen bewiesen sind, entlastet.
Gerade im Falle der Privatklägerin 1 trat in dieser ersten Phase klar deren
Absicht zutage, den Vorwurf der Zuhälterei zu entkräften. Dass zumindest der
Privatklägerin 2 die Brisanz dieses Vorwurfs bekannt war, ist schon aufgrund
des aus ihrem Handy sichergestellten Chatverlaufs erstellt: Sie schreibt darin,
der Berufungskläger gebe die Frauen als Selbständige aus, denn sobald man
merke, dass es um Zuhälterei gehe, werde man ihn ins Gefängnis stecken (Akten
S. 1670 f.), und es darf angenommen werden, dass sie auch ihre Kollegin
entsprechen informiert hat. Dieses Wissen darf aber auch als notorisch gelten,
zumal im einschlägigen Milieu. Ausserdem ist das Bestreben, just diesen Vorwurf
fernzuhalten, in den ersten Aussagen der Privatklägerin 1 unübersehbar, betont
sie doch fortlaufend und aktenwidrig ihre Unabhängigkeit und das Fehlen
jeglicher Beteiligung des Berufungsklägers, wobei sie sich teilweise innerhalb
derselben Einvernahme widerspricht (sie kenne den Berufungskläger nicht vs. sie
wohnten freundschaftlich zusammen vs. beide Frauen bezahlten Miete für das eine
Zimmer). Die beiden Privatklägerinnen gingen zudem davon aus, dass ihre eigene
Betätigung im Studio nicht unproblematisch sei – trotz ihrer Beteuerung, sie
hätten nicht gewusst, dass sie sich illegal verhalten hätten. Auch wenn sie
möglicherweise keine genaue Kenntnis über die Erfordernisse einer
Arbeitsbewilligung hatten, so waren sie doch durch den Berufungskläger gemäss
eigenen Aussagen unablässig dahingehend ermahnt worden, gegenüber den Behörden
bereits bei ihrer Einreise falsche Angaben zu machen, auf der Strasse nicht
aufzufallen und mit möglichst niemandem zu sprechen. Sie beschreiben auch, dass
man Vorsichtsmassnahmen ergriffen habe, um ein Auftauchen der Polizei vor Ort
zu verhindern und bezeichnen es als unglücklichen Umstand, dass ein verdeckter
Fahnder schlussendlich doch Zugang zur Wohnung des Berufungsklägers erlangt
habe. Sie mussten also annehmen, dass nicht nur der Berufungskläger, sondern
auch sie selbst in Schwierigkeiten geraten würden, wenn die Behörden über die
Vorgänge an der [...] Kenntnis erlangten. Das alles hat ihr Aussageverhalten in
der ersten Einvernahme offensichtlich geprägt, was bei der Würdigung dieser
Aussagen berücksichtigt werden muss.
Alsdann fällt
ins Auge, dass die Privatklägerinnen dem Berufungskläger weniger sein Verhalten
während ihrer Tätigkeit als Sexworkerinnen verübeln als sein Unvermögen, sie
vor dem behördlichen Zugriff zu schützen, und erst recht sein Verhalten danach.
Die Privatklägerin 1 etwa beschreibt, dass sie ihr «vollstes Vertrauen» in den
Berufungskläger (erst) verloren habe, als sie erfahren habe, dass er in einem
anderen Fall eine Sexarbeiterin hängen liess, indem er ihre Busse nicht
bezahlte. Beide sind zudem erzürnt, weil auch E____ als «Geschäftspartnerin»
des Berufungsklägers ihnen keine Hilfe angeboten hat, nachdem der
Berufungskläger festgenommen worden war. Gemäss übereinstimmenden Angaben hat
das die beiden Frauen dazu bewogen, gegen den Berufungskläger auszusagen. Nachvollziehbar
ist sodann, dass die Privatklägerinnen, vor allem die Privatklägerin 2, erst
recht wütend auf den Berufungskläger werden, als sie realisieren, wie er sich primär
selbst entlasten will, sich selbst als Opfer darstellt und zu diesem Zweck die
Privatklägerinnen belastet. Zu dieser Motivlage kommt hinzu, dass die
Privatklägerinnen behördlicherseits geradezu in die Opferrolle gedrängt wurden.
Statt sie, wie von ihnen gewünscht, nach Kolumbien heimreisen bzw. an die [...]
zurückgehen zu lassen, wurden sie in einer Schutzeinrichtung untergebracht,
(vgl. etwa S. 1351: Die Privatklägerin 2 sagt deutlich, sie wolle nicht in
ein Schutzhaus, sondern an die [...] zurückgehen und dann in ihre Heimat). Die
ihnen zugedachte Rolle als Opfer und Kronzeuginnen für die Machenschaften eines
breit angelegten Menschenhändlerrings trat denn auch in den Befragungen zutage.
So erscheinen die immer wieder gleichen Fragen über mehrfache Einvernahmen
hinweg recht einseitig. Fragen, welche die reine Opferrolle der Frauen in
Zweifel zogen und Widersprüche aufgriffen, kamen fast nur von der Verteidigung.
Die Gemengelage aus Enttäuschung und (berechtigter) Wut gegenüber dem
Berufungskläger und zugleich der aufgedrängten Opferrolle ist bei der Bewertung
der Aussagen jedenfalls zu berücksichtigen. Dass es den Frauen in dieser
Situation verwehrt war, weiterhin Geld durch Prostitution zu verdienen, sie
sich vom Berufungskläger im Stich gelassen uns sich ihm gegenüber daher auch
nicht mehr zur Loyalität verpflichtet fühlten und ihnen behördlicherseits die
Opferrolle in einem Fall von Menschenhandel zugedacht war, mag sie auch dazu
bewogen haben, einen Teil des entgangenen Gewinns durch Genugtuungsansprüche
wieder wettzumachen. Als Opfer eines vom Berufungskläger betriebenen
Menschenhandels stellen sie denn auch erhebliche Genugtuungsforderungen (siehe
dazu E. 6).
Es ist somit ein
Motiv für Falschaussagen oder übertriebene Belastungen zum Nachteil des
Berufungsklägers erkennbar. Die Depositionen der Privatklägerinnen betreffend
die angeblich zu ihren Ungunsten abgeänderten Arbeitsbedingungen, insbesondere
den Verteilschlüssel der Einnahmen, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die
Bewegungsfreiheit, enthalten denn auch offensichtliche Widersprüche (siehe dazu
unten). Durchwegs glaubhaft sind hingegen die Angaben zu ihrer Herkunft, ihrer
Motivation, sich in der Schweiz zu prostituieren und zur Kontaktnahme mit dem
Berufungskläger. Aus den Aussagen der Privatklägerinnen selbst und den weiteren
erhobenen Beweisen ergibt sich klar, dass sie beide aus eigenem Antrieb und zur
Ausübung der Prostitution zum Berufungskläger nach Basel gereist sind. Sie
haben über die Vermittlung von E____ aktiv den Kontakt zu ihm gesucht, sich bei
ihm gewissermassen beworben und die Bedingungen für ihre Tätigkeit
abgesprochen. Beide hatten sich bereits in ihrer Heimat als Sexarbeiterinnen
betätigt. Im Fall der Privatklägerin 1 ist keine prekäre Situation, geschweige
denn eine Notlage finanzieller Natur zu erkennen, aus welcher heraus sie sich
für den so geplanten Aufenthalt in der Schweiz entschieden hätte. Vielmehr ging
es ihr nach eigenen Angaben in ihrer Heimat auch finanziell «gut», hatte sie es
dort «bequem». Aber auch die Privatklägerin 2, die zunächst von ihrer Kindheit
in extremer Armut berichtet hatte, musste auf Fragen der Verteidigerin einräumen,
dass diese Situation in den letzten Jahren nicht mehr zutraf. Ihre ehedem arme
Mutter hat offenbar inzwischen einen Mann geheiratet, welcher der
Privatklägerin 2 gemeinsam mit ihrem damaligen Lebenspartner ein mehrjähriges
Studium finanziert hat. Ihre Weiterbildung hat diese sodann selbst finanziert,
indem sie sich prostituiert hat, was ihr nach eigenen Angaben «gutes Geld»
eingebracht hat. Sie und ihre Familie gehörten zur Tatzeit gemäss eigenen
Angaben zur Mittelschicht. Ihr Entscheid, sich in den Räumlichkeiten des
Berufungsklägers zu prostituieren, erfolgte somit in beiden Fällen freiwillig. Er
war zwar zweifellos finanziell motiviert, erfolgte jedoch nicht aus einer
eigentlichen wirtschaftlicher Notlage heraus. In Bezug auf die Privatklägerin 1
ist zu erwähnen, dass sie ihre ursprünglich auf Anfang März geplante Rückreise
gemäss eigenen Angaben auf Mitte April 2020 verschieben wollte, wofür sie sich
während ihres Aufenthalts beim Berufungskläger entschieden hat. Von einer
unfreien Entscheidung, zum Berufungskläger zu kommen und dann für die
vorgesehene Zeit bei ihm zu bleiben, kann bei beiden Privatklägerinnen somit
schlechterdings nicht gesprochen werden.
Gültig
einwilligen konnten die Frauen freilich nur in ihnen bekannte Umstände. Für die
Vorinstanz ist erstellt, dass die gemachten Zusicherungen bezüglich Arbeits-
und Lebensbedingungen in verschiedenster Hinsicht zu Ungunsten der Frauen
abgeändert worden sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich aufgeführt, das
Liebeszimmer sei gleichzeitig Schlafzimmer gewesen, die Privatklägerinnen
hätten rund um die Uhr für Einsätze bereitstehen müssen, sie hätten Preis und
Dienstleistungen nicht selber bestimmen können und 50 Prozent der Einnahmen
abgeben müssen. Überdies hätten sie die Reisekosten tragen, für Kost und Logis
bezahlen und umfangreiche Tätigkeiten in Haushalt und Betreuung des
Beschuldigten vornehmen müssen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2672). Entgegen der
Annahme der Vorinstanz lässt sich anhand der Aussagen der Privatklägerinnen jedoch
nicht beweisen, dass die aufgezählten Elemente nicht der getroffenen Vereinbarung
entsprachen:
Die
Privatklägerin 1 hat klar ausgesagt, dass sie bereits in Kolumbien vereinbart
habe, dass sie die Reisekosten sowie monatlich CHF 2’000.‒ zu bezahlen
habe und die Einnahmen dann hälftig geteilt würden (Akten S. 2036, 2047). Es
ist anzunehmen, dass der Berufungskläger die beiden Privatklägerinnen finanziell
gleichbehandelt hat, wäre er doch ansonsten Gefahr gelaufen, dass eine solche
Ungleichbehandlung bekannt geworden wäre und dies die Stimmung in der
gemeinsamen Unterkunft und möglicherweise auch den Geschäftsgang negativ
beeinflusst hätte. Die zeitweilige Behauptung der Privatklägerin 2, es hätten
ihr absprachegemäss 60 Prozent der Einnahmen zugestanden und sie habe entgegen
der Abmachung den Flug selber bezahlen müssen (Einvernahme vom 16. März 2020,
Akten S. 778; Einvernahme vom 24. März 2020, Akten S. 1423), steht zudem im
Widerspruch zu ihren späteren Aussagen: Am 14. Juli 2020 gab auch sie im Widerspruch
zur vorgenannten Darstellung an, es sei vereinbart worden, dass die Einnahmen
«nach Begleichung der Schuld» 50:50 geteilt würden (Akten S. 2004). Entgegen
ihrer früheren Aussage gab sie in dieser Befragung auch an, es sei vereinbart
worden, dass sie zunächst die Flugkosten zurückzuzahlen habe (Akten S. 2002).
Auch zur Höhe der monatlich zu entrichtenden Pauschale sagte sie uneinheitlich aus:
Nachdem sie am 24. März 2020 angegeben hatte, es seien monatliche CHF
3’000.‒ abgemacht gewesen, der Berufungskläger habe jedoch aus
Solidarität wegen Corona nur CHF 2’000.‒ verlangt, machte sie 14. Juli
2020 die gegenteilige Angabe, es seien monatliche Zahlungen von CHF
2’000.‒ vereinbart gewesen, auf Geheiss von E____ habe der Berufungskläger
aber vorübergehend CHF 3’000.‒ verlangt (Akten S. 2004). Die Aussagen der
Privatklägerin 2 zu den vereinbarten finanziellen Konditionen waren
zusammengefasst inkonstant und in wesentlichen Punkten widersprüchlich, sodass
sich darauf basierend nicht rechtsgenüglich beweisen lässt, dass der
Berufungskläger seinen Anteil an den Einnahmen nachträglich zum Nachteil der
Berufungsklägerin 2 erhöht oder die weiteren finanziellen Absprachen abgeändert
hat.
Was die
Bewegungsfreiheit der Privatklägerinnen anbelangt, hat die Privatklägerin 2 ausgesagt,
dass es der ursprünglichen Vereinbarung entsprochen habe, dass sie 24 Stunden
pro Tag zur Verfügung stehen müssten, falls Kunden kämen (Akten S. 2003). Beide
Privatklägerinnen gaben an, sie hätten sich nicht frei bewegen dürfen. So sagte
die Privatklägerin 1, sie habe die Wohnung wegen der Polizei nicht alleine
verlassen dürfen (Akten S. 1483, 1530). Auf Vorlage von Fotos relativierte sie,
sie und die Privatklägerin 2 hätten an diesem Tag Streit mit dem
Berufungskläger gehabt und es sei ihnen egal gewesen, dass sie grundsätzlich
nicht hätten rausgehen dürfen (Akten S. 1701). Die Privatklägerin 2
stellte es zunächst so dar, dass sie keinen einzigen freien Tag gehabt habe,
und behauptete, die Fotos, welche sie ausserhalb der Wohnung zeigten, seien
2019 entstanden, als sie noch Freiheiten genossen, welche sie 2020 nicht mehr
gehabt habe. Dies kann jedoch nicht zutreffen, da sich die beiden
Privatklägerinnen gegenseitig fotografierten und die Bilder somit 2020
entstanden sein müssen. Widerlegt werden diese Angaben auch von G____, der sich
sowohl 2019 als auch 2020 mit der Privatklägerin 2 getroffen hatte und angab,
die beiden Frauen hätten sich einen Schlüssel geteilt. Er nehme an, sie hätten
nach draussen gehen dürfen, denn mit ihm habe sich die Privatklägerin 2 ja auch
treffen dürfen (Akten S. 1794). Die Privatklägerin 1 sagte, sie hätten nicht
frei die Stadt erkunden können, da der Berufungskläger gemeint habe, sie seien
im Fokus der Polizei. Auch mit Kunden habe sie sich nicht anfreunden dürfen
(Akten S. 2007, 2015). Auch wenn es den Privatklägerinnen offensichtlich nicht
verboten war, sich ausserhalb der Wohnung zu bewegen, so ist doch anzunehmen,
dass der Berufungskläger sie anhielt, sich möglichst in der Wohnung
aufzuhalten. Dies korrespondiert wiederum mit den Beobachtungen von G____: Die
Privatklägerin 2 sei bei ihren Treffen immer etwas nervös gewesen und habe
ständig auf ihr Handy geschaut, als ob sie jederzeit nach Hause müsste, was
sich mit der Schilderung deckt, dass sie stets auf Abruf bereit sein musste. G____
wusste in diesem Zusammenhang auch zu berichten, eine andere Frau habe aufgrund
einer Polizeikontrolle das Land verlassen müssen, was nahelegt, dass die Frauen
‒ und auch der Berufungskläger ‒ deshalb im öffentlichen Raum eine
Kontrolle mit den gleichen Konsequenzen befürchteten (Akten S. 1779). Es
leuchtet ein, dass der Berufungskläger aus eigenen geschäftlichen Interessen
aber auch im Interesse der illegal arbeitenden Prostituierten das Risiko zu
minimieren versuchte, dass diese polizeilich kontrolliert würden. Dass ihm zudem
nicht daran gelegen war, dass sie sich ‒ wie im Falle der Privatklägerin 2
und dem Kunden G____ geschehen ‒ auch ausserhalb seiner Wohnung mit
Freiern trafen, ist ebenfalls glaubhaft, bestand doch die Möglichkeit, dass
sich die Frauen ausserhalb seiner Kontrollsphäre prostituierten und ihm so
Einnahmen entgingen. Dass es den Frauen verboten war, die Wohnung zu verlassen,
ist hingegen mit den vorhandenen Fotos und den Aussagen G____s klar widerlegt.
Die Wohnsituation
wurde von beiden Privatklägerinnen bemängelt. Die Privatklägerin 1 sagte am 16.
Juli 2020 aus, sie habe sich die Räumlichkeiten angenehmer vorgestellt. Es habe
geheissen, jedes Mädchen habe sein eigenes Zimmer, tatsächlich habe sie aber
mit [...] zusammen im gleichen Bett schlafen müssen, in dem auch die Kunden
bedient worden seien (Akten S. 2033). Auch die Privatklägerin 2 gab an, sie habe
entgegen den Zusagen von E____ kein eigenes Zimmer gehabt (Akten S. 2007).
Objektiv sind die Wohnverhältnisse an der [...] als desolat zu bezeichnen: Die
beiden Frauen hatten sich ein Bett zu teilen, in dem sie auch Freier bedienten
und bei Kundenbesuchen der Privatklägerin 1 hatte die Privatklägerin 2
gemeinsam mit dem Berufungskläger auf einer schmalen Matratze auf dem Boden zu
liegen (Auss. Pkl. 1, Akten S. 1546, 2037 ff., Bild Matratze, Akten S. 2061).
Dass ihnen eigene Zimmer versprochen wurden, ist dennoch zumindest unwahrscheinlich.
Die Berufungsklägerin 2 kannte die Platzverhältnisse in der Wohnung bereits von
ihrem Aufenthalt im Jahr 2019, und sie gab nie an, dass sich an der Raumaufteilung
seither etwas geändert hätte. E____ habe ihr gesagt, dass sie sie mit ihrem
Geschäftspartner ‒ dem Berufungskläger ‒ zusammenwohnen werde und
dass noch eine zweite und gar eine dritte Frau da sein werde (Akten S. 2004) Es
ist vor dem Hintergrund dieser Aussagen nicht glaubhaft, dass sie mit einem
eigenen Zimmer gerechnet hatte. Da sich die Privatklägerin 1 die
Arbeitsbedingungen vorgängig durch die Privatklägerin 2 hatte schildern lassen
(«sie habe sich bei ihr erkundigt «wie das so laufe», Akten S. 1710), ehe
sie gegenüber dem Berufungskläger ihr Interesse bekundete, ist anzunehmen, dass
auch sie über die Wohnverhältnisse im Bilde war ‒ das Gegenteil lässt
sich jedenfalls nicht beweisen.
Auch dass der
Berufungskläger für das Anwerben der Freier zuständig sein und die Preise für
die gebuchten sexuellen Dienstleistungen festlegen würde, war den beiden
Privatklägerinnen bereits vor Antritt ihrer Tätigkeit bekannt. Die meisten
Kunden hätten sich telefonisch gemeldet, und da die Privatklägerin 2 [wie auch
die Privatklägerin 1] kein Deutsch spreche, habe der Berufungskläger die
Termine gemacht (Auss. Pkl. 2, Akten S. 1646/47). Die sprachlichen Probleme
lassen dieses Vorgehen zweckmässig erscheinen, beide Privatklägerinnen gaben jedoch
an, dass der Berufungskläger zuweilen Dienstleistungen vereinbart habe, zu
denen sie sich nicht bereit erklärt hätten. Die Privatklägerin 1 führte dazu
aus, sie habe via WhatsApp beim Berufungskläger nachfragen können, welche
Leistungen er mit dem Kunden vereinbart habe. Er habe aber falsche Angaben
gemacht, etwa es werde «normaler Service» gewünscht, der Kunde habe aber in
Wahrheit einen anderen Service verlangt. Die Kunden hätten sich dann zum Teil
gewundert, dass sie dies nicht wisse, da sie gemeint hätten, direkt mit ihr
kommuniziert zu haben (Akten S. 1483). Auch die Privatklägerin 2 berichtete,
der Berufungskläger habe den Kunden manchmal Sexualpraktiken zugesagt, die sie
selbst ablehne. Es sei vorgekommen, dass sie etwas getan habe, was sie nicht
wollte, weil dies vom Berufungskläger abgemacht worden sei (Akten S. 2012 f.). Es
stellt sich somit die Frage, ob die Frauen ausserhalb ihrer generellen
Einwilligung, sich zu prostituieren, sexuelle Handlungen ausüben oder erdulden
mussten. Zunächst muss festgestellt werden, dass aus den Befragungen der
Privatklägerinnen nicht hervorgeht, welche sexuellen Dienstleistungen sie als
«normalen Service» ansahen und welche Praktiken sie ablehnten. Die dokumentierte
Einrichtung der Wohnung an der [...] (Akten S. 963) und die in den Akten
vorhandenen Werbetexte (Akten S. 958 ff.) belegen, dass in der Wohnung des
Berufungsklägers sowohl sado-/masochistische Praktiken als auch sexuelle
Handlungen mit Exkrementen angeboten wurden. In den Annoncen betreffend die
Privatklägerinnen («[...]» = Pkl. 1, Akten S. 1235 ff.; «[...]» = Pkl. 2, Akten
S. 1246 ff.) wurde ein sehr ausführlicher Katalog an sexuellen Dienstleistungen
angeboten, darunter ebenfalls Handlungen mit Exkrementen und aus dem SM-Bereich
wie «NS [Natursekt] Spiele (aktiv)» für die Privatklägerin 1 und «Natursekt
(aktiv)», «Domina (soft)», «Spanking (aktiv)» und «Kaviar KV (aktiv)» für die
Privatklägerin 2. Die Privatklägerinnen haben glaubhaft ausgesagt, dass der
Berufungskläger sie zu überzeugen versucht habe, weitere Praktiken anzubieten,
da diese besonders lukrativ seien. Die Privatklägerin 1 führte aus, sie habe
von Anfang an klargestellt, welche Dienstleistungen sie nicht anbiete, was der
Berufungskläger zunächst akzeptiert habe. In der Schweiz habe er dann aber gesagt,
sie solle es sich gut überlegen, weil es das sei, was am meisten Geld
generiere. Sie habe dann doch einige der Dienstleistungen angeboten (Akten S.
2031). Letztgenannte Aussage deutet eher darauf hin, dass sich die
Privatklägerin 1 vom Berufungskläger überzeugen liess, sich aus monetären
Gründen nachträglich und freiwillig doch auf gewisse Praktiken einzulassen, die
sie ursprünglich abgelehnt hatte. Auch die Ex-Partnerin des Berufungsklägers F____
schilderte, sie habe sich nach einiger Überwindung auch für Dienstleistungen
entschieden, die ihr zunächst nicht so zugesagt hätten, weil man damit am
meisten Geld verdienen konnte (Akten S. 1984). Es ist nachfolgend zu
prüfen, ob der Nachweis zu erbringen ist, dass die Privatklägerinnen darüber
hinaus gezwungen wurden, von ihnen nicht erwünschte Sexualpraktiken auszuüben.
Ohne Zweifel ist es verwerflich, dass der Berufungskläger mit Freiern sexuelle
Praktiken vereinbarte, welche die Frauen nicht von sich anboten. Die
Privatklägerinnen hatten dann das «Missverständnis» mit dem Freier zu klären,
was zumal aufgrund der erwähnten Sprachbarriere zweifellos unangenehm war. Keine
der beiden Privatklägerinnen hat jedoch geschildert, dass sie in einem solchen Fall
zur Vornahme der unerwünschten Handlung gezwungen worden wäre ‒ weder vom
betroffenen Freier noch vom Berufungskläger. Offenbar kam es durchaus vor, dass
sie in dieser Situation Freierwünsche ablehnten. Auf eine solche Weigerung habe
der Berufungskläger jeweils mit schlechter Laune reagiert, weitere Nachteile hätten
sie indes nicht zu befürchten gehabt. Auch wenn der Berufungskläger wohl
versucht hat, die Frauen zu weitergehenden Dienstleistungen zu bewegen ‒
einerseits durch Überzeugungsarbeit, andererseits durch falsche Versprechungen
an die Freier in der Hoffnung, die Frauen würden einwilligen ‒ hatten die
Privatklägerinnen offenbar die Möglichkeit, sich diesen Wünschen zu verweigern
und machten zuweilen auch Gebrauch von dieser Option. Im Ergebnis konnte der
Berufungskläger die vereinbarten Arbeitsbedingungen somit auch in diesem Punkt
nicht gegen den Willen der Privatklägerinnen abändern und versuchte seine
Vorstellungen auch nicht mit Gewalt durchzusetzen.
Als vom
Berufungskläger eingesetztes Nötigungsmittel wurde hingegen geschildert, er
habe die Privatklägerin 2 mit der Drohung unter Druck gesetzt, das zu
Werbezwecken angefertigte Fotomaterial ihrer Familie in Kolumbien zukommen
lassen. Die Privatklägerin 2 sprach von der Drohung, ihre Fotos in den Social
Media zu verbreiten und in Kolumbien herumzuerzählen, was sie in der Schweiz
mache, so dass die Familie davon erfahren würde. Diese Nötigungsmittel
erscheint allerdings von vornherein untauglich, nachdem die Privatklägerin 2
selbst ihre Dienste mit Fotos auf Social Media angepriesen hat, sich bereits in
Kolumbien als Prostituierte betätigt hat und in entsprechenden WhatsApp-Gruppen
aktiv war. Unter diesen Umständen musste sie ohnehin damit rechnen, dass ihre
Tätigkeit bekannt würde, weit eher als durch einen vornehmlich in der Schweiz
aktiven Zuhälter ohne jeglichen Bezug zu ihrem privaten Umfeld in Kolumbien.
Auch die Privatklägerin 1 war bereits in Kolumbien als Prostituierte aktiv und
hat sich mitunter in einschlägigen Kreisen bewegt und an entsprechenden WhatsApp-Gruppen
beteiligt. Ihren Ex-Partner hat sie als früheren Freier kennengelernt.
Inwiefern der Berufungskläger unter diesen Voraussetzungen ein zusätzliches
Risiko für rufschädigendes Gerede darstellen konnte, leuchtet nicht ein.
Ebenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb der Berufungskläger diese Drohung bei
nahezu identischen Verhältnissen der beiden Privatklägerinnen lediglich im
Falle der Privatklägerin 2 ausgesprochen haben sollte – die Privatklägerin 1
hat keine solchen Drohungen geschildert. Dass die Privatklägerin mit der
Drohung einer weitergehenden Veröffentlichung kompromittierender Bilder
genötigt worden sein sollte, ist nach dem Gesagten nicht erstellt.
Es wurde von
Seiten der Privatklägerin 2 weiter geschildert, sie habe während der
Menstruation arbeiten müssen (Akten S. 2005). Auch die Privatklägerin 1 hat
dies in einer Einvernahme ausgesagt (Akten S. 2037), an anderer Stelle
aber erwähnt, die gesamte erste Woche in Basel habe sie nicht arbeiten können,
da sie ihre Periode gehabt habe (Akten S. 2057). Dass die Privatklägerinnen während
ihrer Menstruation zum Arbeiten gezwungen worden sein sollen, ist aufgrund
dieser widersprüchlichen Angaben nicht erstellt. Ein weiterer Vorwurf der
Privatklägerin 2 lautet, sie hätten währen der Corona-Pandemie weiterarbeiten
müssen und sich so dem Risiko einer Infektion ausgesetzt. Die Privatklägerin 1
sagte hingegen aus, als das Coronavirus gekommen sei, hätten sie nicht mehr
gearbeitet (Akten S. 1484, 1491). Und auch die Privatklägerin sagte an
anderer Stelle, eine Woche vor der Polizeikontrolle hätten sie nicht mehr
gearbeitet wegen dem Virus. Sie hätten Angst gehabt, sich selbst oder die
Kunden anzustecken. Der Berufungskläger sei damit nicht einverstanden gewesen
und habe sie zu den Kunden nachhause schicken wollen, das habe sie aber abgelehnt (Akten S. 1426).
Es wurde bereits
erwähnt, dass die Befragungen der Privatklägerinnen den Eindruck vermitteln,
dass sie dem Berufungskläger nicht sein Verhalten während ihrer Tätigkeit als
Prostituierte und des Zusammenlebens übelnehmen, sondern dass sie ihn
einerseits für die polizeiliche Aufdeckung ihrer Tätigkeit und das damit
einhergehende Ende ihrer hiesigen Verdienstmöglichkeiten verantwortlich machen
und sie es andererseits als Verrat empfinden, dass er sich in seinen
Einvernahmen nicht zu seiner Rolle bekannt hat. Dass ihr Unmut ihm gegenüber zu
einem grossen Teil erst nach Auflösung der Wohngemeinschaft an der [...]
entstand, illustrieren die lebensnahen Schilderungen zu den aufgetretenen
Schwierigkeiten des Zusammenlebens: Die Beanstandungen der Privatklägerinnen,
er habe die falschen Lebensmittel gekauft (Auss. Pkl. 1, Akten S. 1489) und er
sei «zufällig» immer dann am meisten krank gewesen, wenn Putztag gewesen wäre
(Auss. Pkl. 2, Akten S. 1647), erinnern an typische Klagen über in Ungnade
gefallene Mitbewohner. Dass es zu einem erwähnenswerten Eklat führte, als er
ein Glas Milch nicht abgespült hatte (Auss. Pkl. 1, Akten S. 1727), lässt
vermuten, dass sich das Zusammenleben ansonsten recht unauffällig abspielte.
Hätte sich der Berufungskläger der von der Privatklägerin 2 geschilderten ständigen
Drohkulisse bedient und absprachewidrige Arbeits- oder Lebensbedingungen
durchgesetzt, wäre einerseits kaum zu erwarten gewesen, dass es den Frauen
möglich gewesen wäre, gegen solches recht harmloses Fehlverhalten im
Zusammenleben aufzubegehren. Andererseits hätten sie es, wären sie in anderer
Weise derart stark in ihren Freiheiten beschränkt worden, gegenüber der Polizei
kaum als erwähnenswert erachtet.
Den soeben
gewürdigten und zumindest in den Beschreibungen ihrer Arbeitssituation und
Aufgabenteilung mit dem Berufungskläger grundsätzlich glaubhaften Aussagen
stehen jene des Berufungsklägers gegenüber. Er hat seine von den
Privatklägerinnen geschilderte Rolle im Zusammenhang mit deren Prostitution von
Anbeginn bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung negiert und sich zuweilen
gar als Opfer dargestellt. Die Vorinstanz hat seine Depositionen zutreffend als
unglaubhafte Schutzbehauptungen qualifiziert und neben den vorliegenden
belastenden Aussagen die zahlreichen Sachbeweise aufgeführt, welche im
Widerspruch zu seinen Angaben stehen. Zusammengefasst sind dies die
Wohnungskontrolle mit beiden anwesenden Privatklägerinnen und dem Berufungskläger
im Nebenzimmer, die Observation der [...] mit diversen mutmasslichen
Freierbesuchen, die auf seinen technischen Geräten gesicherten Milieuverbindungen
inklusive Audiodateien mit einschlägigem Inhalt, tausende auf seinem Computer
gespeicherte Bilder mit Rotlicht-Konnex, darunter Aufnahmen der
Privatklägerinnen, mit der Kreditkarte des Berufungsklägers bezahlte
Sex-Inserate betreffend die Privatklägerinnen, ein abgehörtes Gespräch zwischen
dem Berufungskläger und der Privatklägerin 2, in dem er sagt «Ich schaue auf
meine Mädchen», die aufgefundene rudimentäre Buchhaltung der Privatklägerin 1
mit ihren Einnahmen und Zahlungen an den Berufungskläger, darunter die
monatliche Pauschale von CHF 2000.‒ sowie die hohen Bareinzahlungen des
Berufungsklägers (siehe im Einzelnen Urteil Vorinstanz, Akten S. 2669 ff.). Die
aufgezeigten teils widersprüchlichen, teils ungereimten und teils durch andere
Beweismittel widerlegten Aussagen der Privatklägerinnen ändern nichts daran,
dass ihre Depositionen weite Passagen enthalten, die konzis und schlüssig
erscheinen, konstant und übereinstimmend vorgebracht worden sind und die in
ihrer Darstellung so authentisch und mit immer gleichbleibenden Details
ausgestaltet sind, dass ein Realitätsbezug gegeben scheint. Sie werden gestützt
durch die erwähnten objektiven Beweismittel und durch die Aussagen weiterer
Zeugen bzw. Auskunftspersonen, so dass auf sie insoweit abgestellt werden kann.
Es ist somit
erstellt, dass
die Privatklägerinnen über WhatsApp-Gruppen und mit Hilfe
von E____ mit dem Berufungskläger in Kontakt getreten sind, um bei ihm für
einige Wochen bis maximal drei Monate als Prostituierte zu arbeiten. Die
Privatklägerin 1 ist zunächst durch die Privatklägerin 2 auf diese
Arbeitsmöglichkeit aufmerksam geworden und hat sich dann beim Berufungskläger
beworben. Der Berufungskläger hat die Flugreisen organisiert und im Sinne eines
Vorschusses bezahlt. In der Schweiz haben die Privatklägerinnen mit ihm
zusammen in beengten Verhältnissen gelebt, wobei sie sich zum Schlafen entweder
auf eine Matratze in die Küche legen oder das Bett im für Sexdienstleistungen
vorgesehenen «Liebeszimmer» benutzen mussten. Dass ihnen Gegenteiliges
versprochen worden war, kann nicht angenommen werden. Neben den sexuellen
Dienstleistungen haben die Privatklägerinnen den krankheitsbedingt
eingeschränkten Berufungskläger bei der Körperpflege und im Haushalt
unterstützt. Er selbst beteiligte sich kaum an der Hausarbeit. Sie konnten die
Wohnung zwar frei verlassen, dies aber unter dem ständigen und vom
Berufungskläger geförderten Druck, nicht aufzufallen, um nicht im Rahmen einer
polizeilichen Kontrolle aufgegriffen zu werden. Auch den Zeitpunkt ihrer
Rückreise konnten sie innerhalb der Maximaldauer von drei Monaten selbständig
bestimmen. Die Werbung mit Fotos und Texten auf einschlägigen Webseiten und die
Termine mit den Freiern organisierte der Berufungskläger. Er traf wiederholt
auch Absprachen über Dienstleistungen, die nicht den Wünschen der Frauen
entsprachen. Hielten sie sich nicht daran, wurde er schlecht gelaunt und sprach
weniger mit den Frauen; misshandelt oder anderweitig sanktioniert hat er sie jedoch
nicht. In dubio konnten die Privatklägerinnen die Dienstleistungen verwehren,
mussten dann aber ohne Unterstützung des Berufungsklägers allein mit dem Kunden
fertig werden. Teils endete das im Streit mit dem Freier, teils war dieser
verständnisvoll; zuweilen kamen die Privatklägerinnen widerwillig den Wünschen
nach, weil sich das finanziell lohnte, oder weil es ihnen zu unangenehm war, es
auf eine Eskalation mit den verärgerten Kunden hinauslaufen zu lassen. In
finanzieller Hinsicht war vereinbart, dass die Privatklägerinnen ihre
Reisekosten zurückerstatteten und anschliessend je CHF 2’000.‒ pro
Monat für Kost und Logis bezahlten sowie jeweils die Hälfte ihrer Einnahmen dem
Berufungskläger ablieferten. Trotz des hohen Betrags für Kost und Logis
berücksichtigte der Berufungskläger die Essenswünsche der Frauen nur
ungenügend. Mit Ausbruch der Coronakrise hörten die Frauen auf zu arbeiten (im
Zweifel. ganz, vgl. Auss. Privatklägerin 1, Akten S. 1484, 1491). Der
Berufungskläger war darob zwar verstimmt, liess sie jedoch gewähren Er verzichtete
auf die vereinbarten CHF 2’000.– für Kost und Logis (wobei unklar bleiben
muss, ab wann dies alles geschehen sein soll: Ausrufung der «besonderen Lage»
mit Absage Grossveranstaltungen/Fasnacht: 28. Februar 2020; Festnahme des
Berufungsklägers am 10. März 2020; vgl. Auss. Privatklägerin 1, Akten
S. 1484, 1491; 1715 f.).
3.1.8 Rechtliches
Nach
Art. 182 Abs. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer als Anbieter,
Vermittler oder Abnehmer zum Zweck der sexuellen Ausbeutung mit einem Menschen
Handel treibt oder ihn anwirbt. Abs. 2 enthält die Qualifikation der
Gewerbsmässigkeit.
Art. 182 StGB
zählt systematisch zu den Delikten gegen die Freiheit und schützt als Rechtsgut
die persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers über seinen eigenen
Körper, sei es in Bezug auf Sexualität, Arbeitskraft oder Organe (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4.
Aufl. 2019, Art. 182 StGB N 6 ff.). Dem Begriff «Menschenhandel»
ist immanent, dass es um die Behandlung des Menschen als Ware geht. Das hat die
Botschaft denn auch für den Tatbestand des Menschenhandels festgehalten. Der
Mensch wird hier nicht mehr als Subjekt behandelt, sondern über ihn wird
gleichsam wie über ein Objekt verfügt. In einigen früheren Entscheiden hat das
Bundesgericht den Anwendungsbereich des Menschenhandels zu weit ausgedehnt,
indem es diese Ausrichtung zu wenig berücksichtigt hat. So würde im Bereich der
Zuhälterei gar keine Abgrenzung mehr zu Förderung der Prostitution bestehen,
bei welcher der Angriff auf die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und
damit ebenfalls ein Aspekt der Entscheidungsfreiheit anvisiert ist (vgl. Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 195 N 2a). Für die Annahme von Menschenhandel
sind jedoch höhere Anforderungen zu stellen, wie sich auch aus einem Vergleich
mit dem Strafrahmen von Art. 195 StGB ergibt: Bei Art. 195 StGB ist die
Freiheitsstrafe (als Alternative zur Geldstrafe) auf maximal 10 Jahre begrenzt,
während Menschenhandel mit Geldstrafe oder mit Geldstrafe plus bis zu 20 Jahren
Freiheitsstrafe bedroht ist, bei Gewerbsmässigkeit gar mit mindestens einem
Jahr Freiheitsstrafe. Auch angesichts dieses Strafrahmens, der weiter gefasst
ist als etwa derjenige bei sexueller Nötigung oder Schändung (Freiheitsstrafe
bis 10 Jahre oder Geldstrafe), erscheint eine extensive Auslegung des Tatbestands
nicht gerechtfertigt.
Folgerichtig
schliesst nach inzwischen wohl herrschender Lehre und Praxis die Einwilligung
der betroffenen Person bereits den objektiven Tatbestand des Menschenhandels
grundsätzlich aus (vgl. Annatina Schultz,
Die Strafbarkeit von Menschenhandel in der Schweiz, ZStStr, Zürich 2020,
S. 106). Vorausgesetzt ist aber, dass die Zustimmung in Kenntnis der
konkreten Sachlage erfolgt ist und dem tatsächlichen Willen der betroffenen
Person entspricht. Das bedingt, dass diese den Wert des betreffenden Gutes oder
Interesses, die Folgen und Risiken oder allfällige Alternativen der
Entscheidung erfassen kann. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als
Prostituierte und Überführung in die Schweiz zu diesem Zweck ist insbesondere
nicht wirksam, wenn die Einwilligung auf die schwierigen Verhältnisse des
Opfers in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist. So wird Menschenhandel in
der Regel bejaht, wenn junge, aus dem Ausland stammende Frauen unter Ausnützung
einer Situation der Verletzlichkeit, namentlich bei prekären wirtschaftlichen
oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen oder
finanziellen Abhängigkeiten zur Prostitution engagiert werden. Bei dieser
Sachlage fehlt die erforderliche Entscheidungsfreiheit (Flattich, in: annotierter Kommentar [Hrsg. Damian K. Graf]
Bern 2020, Art. 182 StGB N 8; vgl. auch BGer 6B_4/2020 E. 4.1).
Dies gilt auch dann, wenn sich das Opfer im normativen Sinn «freiwillig» auf
ein Angebot einlässt, welches aber ausbeutend ist und welches das Opfer annimmt,
um einer Notlage zu entrinnen (vgl. Annatina
Schultz, a.a.O., S. 109).
In casu ist von
diesen Voraussetzungen einzig ein zweifellos ausbeuterisches Element zu
bejahen. Dieses ist aber bereits durch den Tatbestand der Förderung der
Prostitution abgedeckt (dazu nachfolgend E. 3.2). Das weiter erforderliche
Element der (tatsächlichen) Unfreiwilligkeit wäre nur bei einer Notlage der
Privatklägerinnen zu bejahen, wie sie nach dem vorstehend Ausgeführten aber
nicht vorliegt. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass beide Privatklägerinnen
bereits in ihrer Heimat der Prostitution nachgegangen sind und folglich nach
der Reise in die Schweiz zwar ihr Arbeitsort neu war, nicht aber ihre Betätigung
im Bereich der Prostitution. In der Motivation, ihre bereits zuvor ausgeübte Tätigkeit
aus finanziellen Gründen in der Schweiz erbringen zu wollen, unterschieden sie
sich nicht grundsätzlich von Arbeitskräften aus anderen Branchen, welche der
besseren Bezahlung wegen in der Schweiz arbeiten wollen.
Die
tatbestandsausschliessende Zustimmung setzt die Kenntnis der tatsächlichen
Sachlage voraus: Wer über die Situation, in welche er einwilligt, in
wesentlichen Punkten falsch informiert ist, kann auch nicht im Sinne einer
echten Willensbildung sein Einverständnis geben. Eine Unfreiwilligkeit könnte
damit vorliegend auch gegeben sein, wenn die Privatklägerinnen über die hier
angetroffenen Umstände in relevanter Weise getäuscht worden wären. Dies liegt
etwa vor, wenn einer Frau eine Beschäftigung als Haushalthilfe in der Schweiz in
Aussicht gestellt wird, sie dann aber tatsächlich als Prostituierte arbeiten
muss. Dergleichen ist vorliegend nicht geschehen. Die Privatklägerinnen haben
sich vielmehr in Kenntnis aller relevanten Umstände zur Einreise in die Schweiz
und zum Antritt ihrer Tätigkeit beim Berufungskläger entschlossen. Dass sie
sich verschiedentlich mit Kundenwünschen konfrontiert sahen, die nicht dem von
ihnen vorgesehenen Angebot entsprachen, kann daran nichts ändern. Zum einen ist
nicht hinlänglich erstellt, ob und welches «Basis-Angebot» mit dem
Berufungskläger überhaupt vereinbart gewesen war. Zum anderen ist auch nicht
nachgewiesen, dass die Frauen tatsächlich gezwungen waren, unerwünschte
sexuelle Dienstleistungen zu erbringen bzw. inwieweit solche Dienste letztlich
doch ihrem (vielleicht aus wirtschaftlichem Kalkül geänderten) Willen entsprachen.
Ohne Zweifel befanden sie sich in einer unangenehmen Situation, wenn ein Kunde eine
unerwünschte Dienstleistung forderte, die er zuvor vermeintlich mit der
Prostituierten selbst, tatsächlich aber mit dem Berufungskläger vereinbart hatte.
Die Privatklägerinnen haben aber weder geschildert, dass sich die Freier in
solchen Situationen mit Gewalt oder unter Gewaltandrohung über ihren Willen
hinweggesetzt hätten, noch dass sie aufgrund vorangegangener Geschehnisse mit
solchen Konsequenzen rechnen mussten, wenn sie das Gewünschte ablehnten. Es kam
denn auch vor, dass sie Kundenwünsche ablehnten, was einzig die schlechte Laune
des Berufungsklägers zur Folge hatte. Die blossen Überzeugungsversuche des
Berufungsklägers, seine mangelnde Unterstützung gegenüber fordernden Freiern
oder seine Verstimmung, wenn die Frauen einen lukrativen Service ablehnten,
reichen nicht aus, um das Mass an Unfreiheit zu bejahen, welches für
Art. 182 StGB erforderlich wäre.
Es ist aufgrund
der Aussagen der Privatklägerinnen auch nicht erstellt, dass die
Arbeitsbedingungen, namentlich die Arbeitszeiten, die Einsätze auf Abruf, die
Festlegung der Preise durch den Berufungskläger, die zu entrichtende monatliche
Pauschale von CHF 2000.‒, die zu erstattenden Reisekosten und der
Verteilschlüssel der Einnahmen von der zuvor mit dem Berufungskläger getroffenen
Vereinbarung abgewichen wären. Dass sie auch während ihrer Periode hätten
arbeiten müssen, hat die Privatklägerin 1 klar verneint. Es wurde sodann
geltend gemacht, dass die Unterbringung in der Wohnung des Berufungsklägers
ohne eigenes Bett und das Übernachten im gleichen Bett, in dem die sexuellen
Dienstleistungen zu erbringen waren oder mit dem Berufungskläger zusammen auf
einer Matratze in der Küche, nicht den Vorstellungen der Frauen entsprochen
habe. Dass die Zustände in der Wohnung des Berufungsklägers alles andere als
optimal waren, ist offensichtlich, jedoch ist auch hier nicht erstellt, dass
etwas anderes in Aussicht gestellt worden ist. Im Falle der Privatklägerin 2
ist zu betonen, dass sie nie geschildert hat, dass ihre Unterbringung im Jahr
2019 anders organisiert gewesen wäre. Es kann daher nicht behauptet werden,
dass sie über diesen Aspekt ihres Aufenthalts getäuscht worden ist. Die Frauen hätten
die Möglichkeit gehabt, alsbald wieder aus ihrer Zusammenarbeit mit dem
Berufungskläger auszusteigen und nachhause zu reisen, jedenfalls nachdem sie
den Flugpreis und die monatlich zu entrichtende Pauschale von CHF 2’000.‒
zurückerstattet hatten, was gemäss ihren Auskünften bereits nach wenigen Tagen
der Fall war. Von dieser Option machten sie indes nicht Gebrauch. Im Gegenteil
gelangte die Berufungsklägerin 1 mit dem Wunsch an den Berufungskläger, ihren
Rückflug von März auf April zu verschieben. Gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden bekundete die Privatklägerin 2 zudem deutlich ihren
Willen, statt an einen geschützten Ort wieder in die Wohnung an der [...]
zurückzukehren.
Die
Staatsanwältin vertritt die Ansicht, der Beschuldigte habe zur Ausbeutung der
Frauen eine Verschuldung generiert, mit welcher ein unsittlicher und
unmoralischer Druck verbunden gewesen sei. Er habe ihnen verschwiegen, dass er
ihnen zumindest bis zur vollständigen Abarbeitung dieser Schulden den gesamten
Dirnenlohn abnehmen würde. Das vom Berufungskläger betriebene Ausbeutungssystem
des Berufungsklägers sei vergleichbar mit dem TAC-System in Thai-Bordellen,
welches das Appellationsgericht zuletzt im Mai 2023 als ausbeuterisch
qualifiziert habe (Plädoyer, Akten S. 3128). Der vorliegende Fall unterscheidet
sich jedoch in verschiedenen Punkten vom Vergleichsfall SB.2020.113, mit
welchem sich das Appellationsgericht am 30. Mai 2023 zu befassen hatte und im
Falle der dortigen Berufungsklägerin zu einem Schuldspruch wegen mehrfachen
Menschenhandels gelangte. Nach den damaligen Erkenntnissen des
Berufungsgerichts mussten sich die Prostituierten im Umfang des Zehnfachen der
Reisekosten verschulden, um nach Europa zu gelangen, was dazu geführt habe,
dass sie sich während Monaten 17 Stunden pro Tag zur Abtragung der exorbitanten
Schulden hätten prostituieren müssen, ohne darüber hinaus etwas daran zu
verdienen. Als sie sich in Thailand beworben hätten, hätten sie zudem die
Bedingungen nicht gekannt, welche sie in Basel erwarten würden (E. 4.2, 4.4.).
Dies unterscheidet den zitierten Entscheid wesentlich vom vorliegenden Fall.
Zusammenfassend
ist dem Berufungskläger nicht nachzuweisen, dass er die mit den Frauen getroffene
Vereinbarung betreffend die Umstände ihrer Tätigkeit als Prostituierte in
relevanten Punkten nachträglich zu ihren Ungunsten abgeändert hat. Aufgrund der
gültigen Einwilligungen der beiden Privatklägerinnen ist der objektive
Tatbestand des Menschenhandels nicht erfüllt. Der Berufungskläger ist somit vom
Vorwurf des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels zwecks sexueller
Ausbeutung freizusprechen.
3.2 Mehrfache
Förderung der Prostitution
Der Förderung
der Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB macht sich gemäss den hier in Frage
kommenden Tatbestandsvarianten strafbar, wer eine Person unter Ausnützung ihrer
Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt (lit.
b), wer die Handlungsfreiheit einer Person, welche Prostitution betreibt,
dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort,
Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (lit. c) sowie wer
eine Person in der Prostitution festhält (lit. d). Geschütztes Rechtsgut ist in
der seit 2014 in Kraft stehenden Fassung (nur noch) das sexuelle
Selbstbestimmungsrecht des Opfers. Niemand soll gegen seinen Willen dazu
gebracht werden, sich zu prostituieren, noch soll die Entscheidungsfreiheit von
Menschen, die sich bereits prostituieren, eingeschränkt werden (Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, 4.
Aufl. 2021, Art. 195 StGB N 1).
Der Prostitution
führt im Sinne von Art. 195 lit. b StGB zu, wer jemanden in dieses Gewerbe
einführt und zu dessen Ausübung bestimmt. Der Täter muss mit einer gewissen
Intensität auf sein Opfer einwirken, damit ein Zuführen angenommen werden kann;
dies verlangt mithin mehr als blosses Anregen oder Motivieren. Ein Zuführen
kann aber bereits darin bestehen, dass der Täter Räume organisiert oder Kunden
vermittelt. Nicht genügen lässt die Rechtsprechung hingegen, wenn der Täter dem
Opfer bloss die Gelegenheit eröffnet oder Möglichkeiten aufzeigt, sich auf die
Prostitution einzulassen, es also lediglich zur Tätigkeit verleitet (BGE 129 IV 71 E. 1.4; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 5.3.2, m. Hinw. auf
Botschaft vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009 ff., 1083). Das Zuführen zur
Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB ist nur strafbar, wenn eine
Abhängigkeit des Opfers besteht oder der Täter wegen eines Vermögensvorteils
handelt. Der Begriff der Abhängigkeit ist weit zu verstehen und bestimmt sich
nach den konkreten Umständen. In Betracht kommt neben einem Arbeitsverhältnis
jede andere hinreichend schwere Form von Abhängigkeit, etwa finanzieller Art
oder aufgrund von Drogensucht (BGE 129 IV 71 E. 1.4; BGer 6B_145/2019 vom 28.
August 2019 E. 5.3.2). Das alternative Tatbestandsmerkmal eines beabsichtigten
Vermögensvorteils verschmilzt mit dem Motiv des Täters. Die Vorschrift soll das
Gewicht der Strafbarkeit auf die ausbeuterische Tätigkeit des Zuhälters
verlegen. Einkommensleistungen der Prostituierten dürfen nur dann straflos
entgegengenommen werden, wenn dem daran Beteiligten weder ein Zuführen zur noch
ein Festhalten in der Prostitution um eines Vermögensvorteils willen
nachgewiesen werden kann, d.h. solange, als die betreffende Person die freie
Entscheidung über ihr Einkommen behält (BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019
E. 5.3.2 m. Hinw. auf Botschaft, BBl 1985 II 1084). Das alles gilt aber,
wie schon der Wortlaut erkennen lässt, nur dort, wo eine Person neu dazu
gebracht wird, sich zu prostituieren. Das ergibt sich einerseits bereits aus
dem Wortlaut der Bestimmung («zuführt»), andererseits auch aus deren
Ausrichtung auf den Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts. Wer eine
Person, die bereits als Sexarbeiterin tätig ist, anwirbt, um sich in einem
neuen Umfeld zu betätigen und ihr sowohl Räume als auch Kundenkontakte
anbietet, fällt demnach nicht unter Art. 195 lit. b StGB. Bei den Privatklägerinnen
scheidet diese Tatbestandsvariante somit aus.
Art. 195
lit. d StGB stellt als «Festhalten» in der Prostitution ein Verhalten
unter Strafe, mit welchem eine Person vom Ausstieg aus dem Sexgewerbe gehindert
wird. Auch diese Tatbestandsvariante wurde von der Vorinstanz zu Recht
abgelehnt, wollten doch beide Privatklägerinnen ihre bereits seit längerem
ausgeübte Tätigkeit als Prostituierte aus freien Stücken weiterführen, sei es
in der Schweiz oder anderswo.
Nach Art. 195
lit. c StGB macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die
bereits Prostitution betreibt, beeinträchtigt, indem er sie bei der
Prostitution überwacht oder Einfluss auf deren Gestaltung nimmt. Massgeblich
ist eine Machtposition, die es erlaubt die Handlungsfreiheit der Prostituierten
einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen
nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen.
Vorausgesetzt ist dabei, dass ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sich die
Prostituierte nicht ohne Weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer
Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig
frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem
Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E. 1.2 S. 84;
126 IV 76 E. 2 m. Hinw.; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 5.3.3).
Ähnlich wie beim Menschenhandel nach Art. 182 StGB ist das formale
Einverständnis der Betroffenen unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch
wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war. Die Strafbarkeit des
Ausbeuters entfällt mithin nicht, wenn das Opfer sich aufgrund einer
ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage auf die
Ausbeutung einlässt und auf seine Handlungsfreiheit zeitweise verzichtet, um
als Prostituierte arbeiten zu können (BGE 129 IV 81 E. 1.4; BGer 6B_145/2019
vom 28. August 2019 E. 5.3.3). Von Art. 195 lit. c StGB sind neben
der Anwendung eigentlicher Zwangsmittel auch subtilere Methoden erfasst. Zu
denken ist etwa an den typischen Fall, dass der Täter die prekäre
wirtschaftliche Lage und die schwache Stellung der Prostituierten als illegale
Aufenthalterin ausnützt, um ihr die Bedingungen ihrer Tätigkeit zu diktieren.
Der Täter profitiert dabei von der Zwangslage des Opfers, welche diesem keine
andere Möglichkeit lässt, als sich den vom Täter diktierten Bedingungen zu
unterziehen. Die Verletzlichkeit des Opfers besteht hier regelmässig aufgrund
des wirtschaftlichen und sozialen Drucks der Betroffenen oder beruht auf seiner
Mittellosigkeit, dem illegalen Aufenthaltsstatus, fehlenden Sprachkenntnissen
und sozialer Isolation. Wegen der genannten Umstände sind die Betroffenen oft
angewiesen auf die Beherbergung durch die Täterschaft, mangels alternativer
Erwerbsmöglichkeiten insbesondere aber auf die Beschäftigung durch sie. Solche
Umstände bewirken folglich eine Abhängigkeit der Opfer und führen zu einem
ausgeprägten Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten. Gerade in dieser
Verbindung zwischen beschränkter Entscheidungsfreiheit des Opfers aufgrund
fehlender Alternativen und erzieltem Vorteil des Täters liegt die sexuelle
Ausbeutung in der Prostitution (BGE 129 IV 81, E. 1.4; Annatina Schultz, die Strafbarkeit von
Menschenhandel in der Schweiz, ZStR Zürich 2020 S. 177/8).
Die Grenze
zwischen den gerade noch zulässigen und den von Art. 195 lit. c StGB
erfassten Anwendungsfällen ist regelmässig nicht einfach zu ziehen und so auch
im vorliegenden Fall. So sind etwa im vorstehend erwähnten, auch in der
aktuellen Literatur vornehmlich zitierten Grundsatzurteil BGE 129 IV 81
erhebliche Druckmittel angewendet worden, welche in casu fehlen: Gezieltes
Anstellen von Frauen aus möglichst armen Verhältnissen unter Ausscheidung von
«schönen Frauen», weil diese weniger gefügig seien und eine Ehe anstrebten,
Abnahme des Passes, umfassende Kontrolle und ständige Überwachung, Präsenzzeit
von 17 Stunden täglich, Aufbürdung horrender Schulden, deren Abarbeiten
mindestens einen Monat beanspruchte, Androhung einer massiven «Konventionalstrafe»
für den Fall vorzeitigen Verlassens des Salons und Einbehalten des gesamten
Verdienstes bis zur Abreise, «Geldbussen» bei Regelverstössen und weiteres
lässt den Sachverhalt erheblich schwerwiegender erscheinen als vorliegend. In
einem kurz darauf ergangenen Leitentscheid wiederum hat das Bundesgericht den
Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB nicht als erfüllt betrachtet beim
Geschäftsführer eines Saunaclubs, der von den Prostituierten Eintritt und einen
Gewinnanteil von 40% verlangte. Zwar war eine verbindliche Preisliste erlassen
worden und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der
Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre Freiheit ansonsten nicht weiter
eingeschränkt (BGE 126 IV 76 E. 3). Auch in BGer 6B_493/2018 vom 18. September
2018 hat das Bundesgericht eine Verurteilung gestützt auf Art. 195 StGB
aufgehoben, obwohl «nicht von der Hand zu weisen» sei, dass auf den Frauen, die
aus armen Verhältnissen stammten, kaum Deutsch konnten und sich mutmasslich
illegal in der Schweiz aufhielten «ein wirtschaftlicher und sozialer Druck
lastete». Der Beurteilte habe diesen Druck aber nicht ausgenutzt oder
verstärkt. Die Frauen seien nicht nur betreffend
die Auswahl der Freier, die angebotenen Dienstleistungen, deren Preise und den
Ablauf des Kundenkontakts frei gewesen, sondern sie hätten insbesondere
weder einen Mindestumsatz erzielen müssen noch seien sie durch fiktive Darlehensforderungen wie etwa frei
erfundene Reisekosten in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen.
Auch auf ihre Freizeit habe der Beurteilte keine Kontrolle und keinen Einfluss
ausgeübt und die Frauen nicht von der Umwelt isoliert. «Mithin konnten sich die
Frauen in Beruf und Freizeit frei und ohne Kontrolle bewegen» (BGer 6B_493/2018
vom 18. September 2018 E. 2.4).
Massgeblich muss
für die Grenzziehung das Ausmass der tatsächlich verbliebenen
Entscheidungsfreiheit der Prostituierten sein. Im vorliegenden Fall überschreitet
dieser Parameter die Grenze des Zulässigen klar, obgleich die angewendeten
Druckmittel mit dem erwähnten Leitentscheid 129 IV 81 nicht vergleichbar sind.
Der Berufungskläger hat den Privatklägerinnen zwar grundsätzlich die
Möglichkeit gelassen, jederzeit auszusteigen und in ihre Heimat zurückzukehren.
Sie hatten ihm jedoch zunächst den Flugpreis zurückzuzahlen (was freilich recht
bald geschah) und konnten auch danach aufgrund der Rahmenbedingungen ihren
Lebensunterhalt faktisch nur durch Prostitution verdienen: Aufgrund ihres
illegalen Aufenthalts, der mangelnden Sprachkenntnisse und keiner weiteren
Anlaufstellen waren sie auf den Berufungskläger angewiesen, zumal sie in dessen
Wohnung sowohl arbeiteten wie auch mit ihm zusammenwohnten. Sie waren zu praktisch
permanenter Einsatzbereitschaft verpflichtet und wurden bei ihren zwar
geduldeten Ausgängen durch eindringliche Warnungen und auch durch Telefonate
des Berufungsklägers unter Druck gesetzt. Dabei nährte er ihre Angst vor einer
polizeilichen Kontrolle systematisch. Dies und die finanziellen Bedingungen
(Bezahlung eines erheblichen Betrags für Kost und Logis) waren denn auch ein
Grund, weshalb die Frauen sich trotz der unzumutbaren Wohnverhältnisse an der [...]
aufhielten und gar noch die Arbeiten im Haushalt und in der Pflege des
Berufungsklägers übernahmen. Der Berufungskläger bestimmte auch in zeitlicher
Hinsicht und bezüglich der mit Kunden vereinbarten Dienstleistungen die gesamte
Tätigkeit der Frauen und nahm dabei keine Rücksicht auf die Wünsche der
Privatklägerinnen, die schon aus sprachlichen Gründen Mühe hatten, sich den
Forderungen der Freier zu widersetzen. Um den angestrebten Profit aus ihrem
hiesigen Aufenthalt zu ziehen, akzeptierten sie die vom Berufungskläger vorgegebenen
Bedingungen. Insgesamt ist vorliegend mit der Vorinstanz ein Anwendungsfall von
Art. 195 Abs. 3 lit. c StGB zu bejahen (vgl. in diesem Sinne auch BGE 125 IV 269 E. 2; BGer 6P.162/2001 vom 22. März 2002 E. 6).
3.3 Mehrfache
Nötigung
Die Vorinstanz
sieht mehrfache vollendete Nötigungen als gegeben, weil zahlreiche Drohungen
ausgesprochen worden seien, welche dazu geführt hätten, dass sich die Frauen
gefügt hätten, unliebsame Praktiken ausgeführt und jederzeit zur Verfügung gestanden
hätten. Wie vorstehend ausgeführt, ist dieser Teil des Anklagesachverhalts
nicht erstellt, womit auch ein Schuldspruch wegen vollendeter oder versuchter
Nötigung entfällt. Soweit ein gewisser Druck auf die Frauen zu bejahen ist,
wird dieser durch den Tatbestand von Art. 195 lit. c StGB abgegolten.
Es ergeht somit Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung.
3.4 Mehrfache,
teilweise qualifizierte Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie
mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung (in
Bereicherungsabsicht)
Der
Berufungskläger bestreitet mit der vollumfänglichen Anfechtung der vorinstanzlichen
Schuldsprüche auch jene wegen (teilweise) qualifizierter Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts sowie mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung.
Sein Rechtsvertreter hat dazu in der Berufungsbegründung lediglich ausgeführt,
sein Mandant bestreite, ein Gewerbe organisiert zu haben. Die Annahme der
Staatsanwaltschaft, wonach Menschenhandel vorliege, würde die gleichzeitige
Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften ausschliessen (Berufungsbegründung
Rz. 34, Akten S.). Vor Berufungsgericht hat er sich nicht zu diesen Anklagepunkten
geäussert (Prot. S. 4 f.).
Nachdem erstellt
ist, dass die beiden Privatklägerinnen in der vom Berufungskläger zur Verfügung
gestellten Wohnung ihrer Tätigkeit als Sexarbeiterinnen nachgegangen sind, ist
auch der Tatbestand der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts erstellt.
Dasselbe trifft auf D____ zu. In Bezug auf die beiden Privatklägerinnen ist
ohne Weiteres auch die Qualifikation der Bereicherungsabsicht zu bejahen.
Offenbar hat die Vorinstanz diese Qualifikation auch in Bezug auf D____ bejaht
‒ im Schuldspruch ist die nicht qualifizierte Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts nur in Bezug auf E____ enthalten und der Freispruch
vom Vorwurf der qualifizierten Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts bezieht
sich gemäss Dispositiv explizit nur auf letztere. Es ist aufgrund der Aussagen
von D____ sowie aufgrund der gesamten Umstände erstellt, dass sie nicht
unentgeltlich in der Wohnung des Berufungsklägers logiert und ihr Gewerbe
ausgeübt hat, sondern dass sie ihm sehr wohl eine Gewinnbeteiligung abgeben
musste, womit der vorinstanzliche Schuldspruch nicht zu beanstanden ist. Betreffend
E____ hat die Vorinstanz lediglich das zur Verfügung Stellen der Wohnung als
erstellt erachtet und nur eine einfache (nicht qualifizierte) Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts angenommen. Die Prüfung des qualifizierten
Tatbestands entfällt mangels Anfechtung des Urteils im Strafpunkt durch
Staatsanwaltschaft oder Privatklägerschaft aufgrund des
Verschlechterungsverbots.
Auch der
Tatbestand der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung mit
Bereicherungsabsicht ist bezüglich der beiden Privatklägerinnen zweifellos
erfüllt. Bezüglich D____ und E____ sind Freisprüche ergangen, welche unangefochten
und daher bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
Zusammenfassend
ergehen demnach Schuldsprüche wegen mehrfacher Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts (teilweise mit Bereicherungsabsicht) sowie mehrfacher Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht.
3.5 Geldwäscherei
Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten in Bezug auf die
Überweisungen auf das eigene Prepaidkartenkonto und betreffend die gekauften
Diamanten sowie bezüglich der Transaktionen bzw. Investitionen vor dem 12.
August 2019 vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen hat und dieser Teilfreispruch
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, sind nur noch die die dem
Schuldspruch zugrundeliegenden Handlungen zu überprüfen. Die Verteidigung hat
sich in diesem Punkt auf die Feststellung beschränkt, dass mangels Vorliegens
einer strafbaren Vortat keine Geldwäscherei vorliegen könne (Berufungsbegründung
Rz. 35, Akten S. 2996).
Art 305bis StGB verlangt, dass die betroffenen Vermögenswerte
aus einem Verbrechen stammen, was auch nach Wegfall des Menschenhandels gegeben
ist ‒ die Förderung der Prostitution ist mit Freiheitsstrafe bis zu 10
Jahren bedroht und stellt demnach nach Legaldefinition von Art. 10 StGB
ebenfalls ein Verbrechen dar. Dass die vom Berufungskläger vorgenommenen
Handlungen den Geldwäschereitatbestand erfüllen, wird nicht bestritten und ist
von der Vorinstanz überzeugend begründet worden (Urteil Vorinstanz, Akten S.
2677 ff.). Bezüglich der Geldüberweisungen ins Ausland hat die Vorinstanz unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts überzeugend dargelegt,
dass die Gefährdung der Einziehung von nach Kolumbien transferierten Geldern
aufgrund der erfahrungsgemäss nicht reibungslos funktionierenden Rechtshilfe zu
bejahen ist. Es ergeht somit Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei.
3.6 Betäubungsmittelkonsum
Die Vorinstanz hat den Betäubungsmittelkonsum des
Berufungsklägers aufgrund der Aussagen der Privatklägerinnen und der in der
Wohnung beschlagnahmten Betäubungsmittel für erstellt erachtet. Dass das vorliegende
forensisch-toxikologische Gutachten (Akten S. 526 f.) THC nicht erwähne,
spreche dem nicht entgegen, da wahrscheinlich keine entsprechende Untersuchung
stattgefunden habe. Zudem sei der Nachweis des Konsums bei geringer Aufnahme
und ‒ wie beim Beschuldigten ‒ gefärbten Haaren zuweilen nicht
möglich (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2679).
Die Argumentation der Vorinstanz ist zwar nachvollziehbar,
jedoch findet sich kein Gutachtensauftrag in den Akten und ein solcher lässt
sich offenbar auch nicht mehr beibringen, womit offenbleiben muss, wie der
Auftrag gelautet hatte (vgl. handschriftlichen Vermerk der Staatsanwältin, Akten
S. 526). Im Ergebnis liegt jedenfalls kein Untersuchungsergebnis vor, welches
den Berufungskläger des Cannabiskonsums überführen würde. Kein belastendes Indiz
ist das in der Wohnung des Berufungsklägers sichergestellte Marihuana und
Haschisch, denn gemäss Bericht zur Hausdurchsuchung vom 18. August 2020,
anlässlich welcher die Betäubungsmittel in der Küche vorgefunden wurden, hatte
sich seit der letzten Hausdurchsuchung offensichtlich jemand in der Wohnung
befunden (Akten S. 561, 564). Es muss daher offen bleiben, wann und wie die
Drogen in die Küche gelangt sind ‒ anlässlich der vorangegangenen Hausdurchsuchungen
vom 10., 25. und 26 März sowie am 8. Mai und 3. Juni 2020 waren sie
jedenfalls noch nicht gefunden worden, was es verunmöglicht, sie zuverlässig dem
Berufungskläger zuzuordnen.
An belastenden Momenten liegen somit einzig die Aussagen der
beiden Privatklägerinnen vor. Die Privatklägerin B____ meinte, der Beschuldigte
konsumiere jeden Tag Marihuana. Einige Kunden würden ebenfalls Drogen
konsumieren. Er habe es auch den Privatklägerinnen angeboten, aber sie habe
abgelehnt wie wohl auch die Privatklägerin C____. Das Marihuana helfe dem
kranken Berufungskläger, stabil zu bleiben (Akten S. 1718 f.) Auch C____ berichtete
vom Marihuanakonsum des Berufungsklägers. Er habe dieses, «als Dopingmittel, um
ruhig zu bleiben» konsumiert und daher «für seine Gesundheit» (Akten
S. 1648). Die Aussagen der Privatklägerinnen legen somit zwar nahe, dass
der Berufungskläger tatsächlich regelmässig Cannabis konsumiert hat, allerdings
wohl aus medizinischen Gründen. Es ist somit nicht erstellt, dass es sich bei
der konsumierten Substanz überhaupt um Betäubungsmittelhanf gehandelt hat.
Nach dem Gesagten ist der Berufung somit in dubio vom Vorwurf
des Betäubungsmittelkonsums freizusprechen.
3.7 Verletzung der An- und Abmeldepflichten
Mit dem beantragten kostenlosen Freispruch ist auch der
Schuldspruch wegen Verletzung der An- und Abmeldepflichten angefochten, ohne
dass sich die Verteidigung jedoch in der Berufungsbegründung oder dem Plädoyer
dazu geäussert hat. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2663), wonach die
Behauptung des Berufungsklägers, mehrheitlich nicht in Basel gewohnt zu haben
im Widerspruch zu den nachweisbaren Gesamtumständen und zu seinen eigenen
früheren Depositionen stehen. Demzufolge hat in diesem Anklagepunkt ein
Schuldspruch zu ergehen.
3.8 Zusammenfassend ist der Berufungskläger somit
der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Geldwäscherei, der
mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise mit
Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht und der Verletzung der An-
oder Abmeldepflichten im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig
zu sprechen.
4.
Strafzumessung
4.1 Der Beschuldigte beantragt einen
vollumfänglichen Freispruch und hat sich für den Fall eines vollumfänglichen
oder teilweisen Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung geäussert.
4.2 Die Staatsanwaltschaft hat ‒ unter Annahme
unveränderter Schuldsprüche ‒ beantragt, es seien eine Freiheitsstrafe
von 4 ½ Jahren sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.‒
und eine Busse von CHF 500.‒ auszusprechen. Die Ausführungen zum
Tatverschulden haben sich sowohl in der Anschlussberufungsbegründung als auch
im Plädoyer vor Appellationsgericht auf den Menschenhandel bezogen, welcher
jedoch vom Berufungsgericht als nicht erfüllt erachtet wird, weshalb diese
Vorbringen der Staatsanwaltschaft für die Strafzumessung nicht von Belang sind.
Hinsichtlich der Täterkomponente hat die Staatsanwältin ausgeführt, der
Beschuldigte sei trotz seiner Erkrankungen in der Lage gewesen, während Jahren
ein Bordell mit zeitweise mehreren angestellten Sexarbeiterinnen zu betreiben,
zahlreiche und teils beschwerliche transkontinentale Reisen zu unternehmen und
den alltäglichen Verrichtungen inklusive körperlich beanspruchender Aktivitäten
im sexuellen Bereich nachzukommen. Unter diesem Gesichtspunkt und mit Blick
darauf, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft vielleicht zum ersten Mal
überhaupt eine umfassende und suffiziente fachärztliche Betreuung erfahre, sei
die Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit übertrieben und die
vorinstanzliche Reduktion des Strafmasses um sechs Monate unangemessen hoch
ausgefallen (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2975 ff., Plädoyer vor
Berufungsgericht, Akten S. 3127 ff.).
4.3
4.3.1 An die Strafzumessung werden drei
grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind
das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,
dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren
und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.3.2
4.3.2.1 Nachdem der Berufungskläger vom Vorwurf des mehrfachen
qualifizierten Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung freizusprechen ist,
stellt die Förderung der Prostitution mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe
bis zu 10 Jahren das schwerste Delikt dar, anhand dessen die Einsatzstrafe zu
bilden ist.
Bei identischem Tatvorgehen bezüglich der beiden
Privatklägerinnen wird die Einsatzstrafe anhand der Förderung der Prostitution
zum Nachteil von B____ gebildet. Der Berufungskläger übte zweifellos eine recht
umfassende Kontrolle über die in seiner Wohnung untergebrachten Privatklägerinnen
aus, indem er nicht nur über die Häufigkeit und den Zeitpunkt ihrer Einsätze
bestimmte, weshalb sie sich stets zur Verfügung halten mussten, sondern auch
die Art der zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen und die Preise, welche
er vorab mit den Freiern aushandelte. Er machte sich dabei zweifellos zunutze,
dass die Frauen der deutschen Sprache nicht mächtig waren, wobei zu
unterscheiden ist, was aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse der
Kolumbianerinnen eine notwendige Arbeitsteilung auch im Interesse der
Privatklägerinnen darstellte, nämlich, dass er im Vorfeld mit den Kunden
verhandelte, und wo er diesen Umstand in weitergehender Weise für seine Zwecke
ausnutzte. So nutzte er die Sprachdefizite der Privatklägerinnen in klar
unzulässiger Weise aus, indem er sich gegenüber den Freiern als Prostituierte
ausgab, die den Wünschen gegen das vereinbarte Entgelt nachkommen würden, ohne
den Frauen Gelegenheit zu geben, zu diesem Zeitpunkt in die vereinbarten
Praktiken einzuwilligen. Dieses Vorgehen stellt einen neben der Bestimmung von
Zeit, Ort, und Ausmass der Tätigkeit zusätzlichen «anderen Umstand» im Sinne
von Art. 195 lit. c StGB dar, welcher bei der Strafzumessung zu Lasten des
Berufungsklägers zu berücksichtigen ist. Zusammenfassend hatten die
Privatklägerinnen ihre Dienstleistungen in einem gänzlich vom Berufungskläger
bestimmten Rahmen zu erbringen, wobei sie auf Zeit, Ort, Entgelt und Häufigkeit
kaum Einfluss nehmen konnten und das Ablehnen von Praktiken zwar nicht
unmöglich war, jedoch nicht nur das Unverständnis des getäuschten Freiers zur
Folge hatte, sondern auch Unmut des auf engstem Raum mit ihnen zusammenlebenden
Berufungsklägers nach sich zog und finanzielle Einbussen wegen des entgangenen
Kunden zur Folge hatte. In Abgrenzung zu schwerwiegenderen Fällen ist hier
jedoch zu beachten, dass die Frauen keine weiteren Konsequenzen und namentlich
keine Gewalt von Seiten des Berufungsklägers zu befürchten hatten, wenn sie die
von ihm vereinbarten Leistungen verweigerten. In subjektiver Hinsicht handelte
der Berufungskläger einzig aus Gewinnstreben, wobei dies die übliche
Tätermotivation darstellen dürfte und sich nicht zusätzlich zu seinen Lasten
auswirkt. Dem nicht mehr ganz leichten Tatverschulden trägt eine Einsatzstrafe
von 14 Monaten angemessen Rechnung.
4.3.2.2 In einem nächsten Schritt ist die Strafe in Anwendung
von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, was allerdings nur bei gleichartigen
Strafen möglich ist. Der Berufungskläger befindet sich derzeit mutmasslich in
Costa Rica, ist zuweilen selbst für seinen Verteidiger nicht zu erreichen und
ohne Angaben von Gründen nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen. Seine
finanziellen Verhältnisse und namentlich seine aktuellen Einnahmequellen sind
dem Gericht nicht bekannt. Eine Geldstrafe könnte unter diesen Umständen
voraussichtlich nicht vollzogen werden, weshalb ‒ wo es der Strafrahmen
erlaubt ‒ auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, was dem Gericht gemäss
Art. 41 Abs. 1 lit. b. StGB offensteht.
4.3.2.3 Das zur Einsatzstrafe Gesagte gilt auch in
allen Teilen für die Förderung der Prostitution zum Nachteil von C____. Die für
sich alleine ebenfalls auf 14 Monate zu bemessende Strafe führt in der
Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Straferhöhung von 6 Monaten.
4.3.2.4 Weitere Straferhöhungen sind aufgrund der Verstösse
gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG) vorzunehmen, namentlich wegen mehrfacher Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise mit Bereicherungsabsicht), der mehrfachen
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit
Bereicherungsabsicht. Die mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
fällt hier in der Asperation ins Gewicht, weil neben den beiden
Privatklägerinnen, bezüglich derer sich die Verstösse gegen das AIG eher als
Begleitdelikte zur Förderung der Prostitution präsentieren, mit E____ und D____
zwei weitere Frauen betroffen waren, wobei die qualifizierte Begehung (neben
den Privatklägerinnen) nur bei letztgenannter angenommen wurde. Hier
rechtfertigt sich insgesamt eine Straferhöhung von 5 Monaten. Hingegen fällt
die mehrfache Beschäftigung der Privatklägerinnen ohne Bewilligung in
Bereicherungsabsicht verschuldensmässig neben dem Fördern der Prostitution und
der qualifizierten Förderung ihres rechtswidrigen Aufenthalts kaum mehr ins
Gewicht, weshalb eine weitere Straferhöhung um einen Monat ausreichend erscheint.
4.3.2.5 Die Geldwäscherei wurde vorinstanzlich mit
einer Straferhöhung von lediglich einem Monat berücksichtigt, da sich der
Betrag gegenüber der Anklage massiv reduziert habe und es sich dabei um ein
Begleitdelikt zu den weiteren Delikten handle. Auch wenn dieser Argumentation
grundsätzlich zu folgen ist, erscheint eine Straferhöhung um nur einen Monat
angesichts des weiteren geschützten Rechtsguts nicht ausreichend ‒ die
Geldwäscherei ist primär als Delikt gegen die Rechtspflege ausgestaltet (dazu Isenring, in:
Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 21.
Auflage, Zürich 2022, Art. 305bis N 3 ff.). Eine Straferhöhung
um 3 Monate erscheint den vorliegenden Umständen angemessen.
4.3.2.6 Die Vorinstanz hat bei der Täterkomponente
festgestellt, dass kein Geständnis und somit auch keine Einsicht oder Reue
vorliegen. Zutreffend wurde weiter erwogen, das der Berufungskläger nicht
vorbestraft sei, was jedoch als vorauszusetzender Normalfall neutral zu werten
sei. Hingegen wurde zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt, dass dieser
an diversen schwerwiegenden Krankheiten (insb. Parkinson, Morbus Crohn und
Morbus Bechterew) leide. Allerdings sei er trotz dieser Krankheiten, an denen
er schon sehr lange leide, straffällig geworden. Die Freiheitsstrafe sei
aufgrund der besonderen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten um 6 Monate zu
reduzieren. Dass diese Krankheiten bestehen, ist erstellt und auch ein damit
einhergehender Pflegebedarf, allerdings erscheint die von der Vorinstanz
gewährte Strafminderung mit Blick auf die Konsequenzen des Strafvollzugs für
den Alltag des Berufungsklägers als zu hoch. Gesundheitliche Probleme fallen
als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz
einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei
Gehirnverletzung, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden
(BGer 6B_744/2012 vom 9.
April 2013). Wie erwähnt leidet der Berufungskläger an verschiedenen
Krankheiten; wie stark er aktuell eingeschränkt ist, ist jedoch unbekannt
‒ Indizien für eine akute Verschlechterung seines Zustands liegen nicht
vor (siehe dazu E.1.2). Um seine Strafempfindlichkeit einzuschätzen und ein
daran anknüpfende angemessene Strafreduktion zu erreichen, ist das von ihm
gestaltete Leben in Freiheit mit den Einschränkungen der Haft zu vergleichen. Nach
Darstellung des Berufungsklägers selbst, jedoch auch der beteiligten Frauen,
pflegten sie ihn in äusserst beengten Verhältnissen ‒ zuweilen
übernachteten der Berufungskläger zusammen mit einer der Frauen auf einer
dünnen Matratze auf dem Küchenboden. Es ist somit offensichtlich, dass er im
Strafvollzug sowohl in Bezug auf die räumlichen Verhältnisse als auch die
erforderlichen qualifizierten Pflegedienstleistungen besser aufgehoben war als
in dem von ihm selbst installierten Betreuungssetting mit dafür nicht
ausgebildeten Prostituierten (siehe dazu Aussagen der Privatklägerin 2: Akten
S. 1641). Unter dem Titel der erhöhten Strafempfindlichkeit rechtfertigt sich
somit eine Reduktion von lediglich 2 Monaten. Die Vorinstanz hat ‒ und
dies damals zu Recht ‒ festgestellt, dass entgegen der Ansicht der
Verteidigung keine Strafreduktion wegen überlanger Verfahrensdauer angezeigt
sei. Da seit dem erstinstanzlichen Schuldspruch 3 Jahre vergangen sind,
rechtfertigt sich jedoch für die zweite Instanz ein Abzug von 3 Monaten.
4.3.2.7 Insgesamt ist nach dem Gesagten eine
Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen. Die vom 10. März 2020 bis zum 8.
Februar 2022 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist in Anwendung
von Art. 51 StGB anzurechnen.
4.3.3 Bei diesem Strafmass ist der vollbedingte
Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB formell noch möglich, und dieser ist
dem nicht vorbestraften Berufungskläger denn auch ohne Weiteres mit der
minimalen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren (Strafregisterauszug, Akten S.
3122 f.).
4.3.4 Die Verletzung der An- oder Abmeldepflichten
im Sinne des AIG wurde von der Vorinstanz praxisgemäss mit CHF 300.‒
Busse geahndet, die im Falle schuldhafter Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2
StGB in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln ist. Diese Sanktion ist nicht
zu beanstanden und zweitinstanzlich gleichlautend auszusprechen.
5. Landesverweisung
5.1 Die Vorinstanz hat eine obligatorische
Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen. Die Verteidigung hat sich nicht
zur Landesverweisung geäussert, aufgrund des beantragten Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils und des beantragten vollumfänglichen Freispruchs ist
diese jedoch offensichtlich mitangefochten. Die Staatsanwaltschaft hat die
Landesverweisung in der ausgesprochenen Höhe trotz beantragter höherer Strafe
nicht angefochten.
5.2 Auch die Förderung der Prostitution zieht
nach Art. 66a Abs. 1 lit. h. StGB eine obligatorische Landesverweisung nach
sich, auf welche nur beim Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls für
den betroffenen Ausländer verzichte werden kann (Abs. 2). Ein solcher ist beim
in Costa Rica wohnhaften Deutschen Staatsbürger ohne schützenswerte
Verbindungen zur Schweiz offensichtlich nicht gegeben, wobei im Weiteren auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Akten S. 2682
f.). Die Höhe einer Landesverweisung beträgt gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB
unabhängig von der ausgesprochenen Strafe 5 bis 15 Jahre. Trotz der gegenüber
der Vorinstanz tiefer bemessenen Strafe erweist sich die Dauer von 7 Jahren Landesverweisung
als dem vorliegenden Verschulden angemessen. Die Eintragung der
Landesverweisung ins Schengener Informationssystem fällt bei einem deutschen
Staatsbürger ausser Betracht.
6. Zivilforderungen
6.1
6.1.1 Die Zivilklägerinnen B____ (Privatklägerin 1)
und C____ (Privatklägerin 2) wurden vorinstanzlich als Opfer von Menschenhandel
angesehen. Es wurde erwogen, es stehe ausser Frage, dass die davon betroffenen
Frauen durch die Straftaten des Beschuldigten in ihrer physischen, psychischen
und sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtig worden seien. Mittels
Drohungen unter Druck gesetzt, habe der Beschuldigte ihre Unerfahrenheit und
Abhängigkeit schamlos ausgenutzt. Angesichts der erlittenen Unbill erscheine es
gerechtfertigt, den Opfern eine Genugtuung von je CHF 7’000.‒ zuzüglich
5% Zins seit dem 10. März 2020 zuzusprechen und den Beurteilten zu
entsprechenden Zahlungen zu verurteilen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2684).
6.1.2 Von Seiten der Privatklägerinnen wurden die
zugesprochenen Genugtuungssummen nicht angefochten. Es wurde beantragt, diese
in der vorinstanzlich bemessenen Höhe auszusprechen (Plädoyers
Opfervertretungen, Akten S. 3133 ff., 3134 ff., ).
6.1.3 Die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungssummen
erscheinen für die damals angenommenen Straftatbestände angemessen. Auch nach
Wegfall des gravierendsten Vorwurfs des Menschenhandels und jenem der Drohung
rechtfertigt die Förderung der Prostitution eine Genugtuung, jedoch lediglich
im deutlich reduzierten Umfang von jeweils CHF 2’000.‒ zuzüglich 5 % Zins
seit dem 10. März 2020 (mittlerer Verfall gemäss Urteil der Vorinstanz, wobei
diese nicht zwischen den beiden Zivilklägerinnen differenziert hat. Privatklägerin
B____ hatte vor erster Instanz Zins ab dem 16. Februar 2020 beantragt, was
jedoch aufgrund mangelnder Anfechtung des Urteils im Zivilpunkt nicht zu
überprüfen ist). Der Berufungskläger wird unter Abweisung der Mehrforderungen
zu entsprechenden Zahlungen an die Privatklägerinnen verurteilt.
6.2
6.2.1 Die geltend gemachte Parteientschädigung für
das erstinstanzliche Verfahren ist der Privatklägerin B____ in Anwendung von
Art. 433 Abs. 1 StPO unverändert zuzusprechen; sie beläuft sich auf CHF 3’684.20.
6.2.2 Aufgrund des teilweisen Obsiegens des
Berufungsklägers im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt im Berufungsverfahren ist
die für dieses Verfahren in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO von beiden
Privatklägerinnen geforderte Parteientschädigung abzuweisen.
7.
Beschlagnahmte Gegenstände und
Vermögenswerte
Keine der Parteien hat sich zu den beschlagnahmten
Gegenständen und Vermögenswerten geäussert. Die diesbezüglichen
vorinstanzlichen Verfügungen sind denn auch nicht zu beanstanden. Unverändert
bleiben daher die Festplatten und USB-Sticks als Beweismittel bei den Akten,
und die auf [...] lautende ID bleibt zu Handen wes Rechts beschlagnahmt. Soweit
die Vorinstanz die Rückgabe der beschlagnahmten Briefpost, der Diamanten und
des Schmucks an den Beschuldigten verfügt hat, ist dies von Seiten der Staatsanwaltschaft
nicht angefochten worden. Aufgrund des modifizierten Antrags der Verteidigung
anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die zu Gunsten des Berufungsklägers
ausgefallenen Verfügungen der Vorinstanz nicht angefochten werden, ist die
verfügten Rückgabe diverser Gegenstände bereits rechtskräftig. Die übrigen
Gegenstände und Vermögenswerte stehen in deliktischem Zusammenhang und werden
in Anwendung von Art. 69 Abs 1 und 70 Abs. 1 StGB eingezogen.
8. Kosten
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss Verursacherprinzip verlegt. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
8.2 Aufgrund des geltenden Verursacherprinzips
sind die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF 38’820.55 trotz teilweise
abweichender rechtlicher Würdigung vollumfänglich vom Beurteilten zu tragen,
denn der Untersuchungsaufwand bezüglich der Förderung der Prostitution war der
gleiche wie jener des Menschhandels. Mit der gegenüber dem vorinstanzlichen
Urteil erfolgten Reduktion der Strafe und dem Wegfall des gewichtigsten
Anklagepunktes des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels sowie der
mehrfachen Nötigung und des Betäubungsmittelkonsums dringt der Berufungskläger in
Schuld- und Strafpunkt teilweise durch, während das Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen wird, was insgesamt die Reduktion
der zweitinstanzlichen Urteilsgebühr um 50 Prozent entsprechend einer Gebühr
von CHF 1’500.‒ rechtfertigt. Die vorinstanzliche Urteilsgebühr von CHF
20’000.‒ wurde dem Beurteilten unabhängig vom Ergreifen eines Rechtsmittels
in dieser Höhe auferlegt, da aufgrund des vorinstanzlichen Strafmasses in jedem
Fall eine schriftliche Begründung auszufertigen war. Unter Berücksichtigung des
Ausgangs des Berufungsverfahrens rechtfertigt sich jedoch eine Reduktion auf
CHF 15’000.‒.
8.3 Der amtliche Verteidiger ist für seinen
Aufwand gemäss Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, ebenso die unentgeltlichen
Vertreterinnen der Privatklägerinnen. Für die Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Entsprechend dem Ausgang der Berufungsverhandlung
ist der Berufungskläger im Umfang von 50 % seiner Vertretungskosten (1.
Und 2. Instanz) rückerstattungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 24. Juni 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Freisprüche:
In Bezug auf D____, [...], [...] und einer weiteren,
namentlich nicht ermittelten jungen Frau vom Vorwurf des mehrfachen
qualifizierten Menschenhandels;
vom Vorwurf der gemeinsamen Tatbegehung in Bezug auf die mehrfache
Förderung der Prostitution;
in Bezug auf D____ vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der
Prostitution;
in Bezug auf D____ und E____ vom Vorwurf der Beschäftigung
von Ausländerinnen ohne Bewilligung;
in Bezug auf E____ vom Vorwurf der qualifizierten Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts;
in Bezug auf die Überweisungen auf das eigene
Prepaidkartenkonto und betreffend die gekauften Diamanten sowie bezüglich der
Transaktionen bzw. Investitionen vor dem 12. August 2019 vom Vorwurf der
Geldwäscherei;
- Verfügung über die Rückgabe von beschlagnahmten
Gegenständen an den Beschuldigten;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der
unentgeltlichen Opfervertreterinnen für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____
wird der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Geldwäscherei,
der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise mit
Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht und der Verletzung der An-
oder Abmeldepflichten im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig
erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 10. März 2020 bis zum 8. Februar
2022, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren,
sowie zu einer Busse
von CHF 300.— (ev. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von
Art. 195 lit. c sowie Art. 305bis Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art.
116 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 1 lit. a des
Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1,
Art. 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Er wird von der
Anklage wegen mehrfachen qualifizierten Menschenhandels zwecks sexueller
Ausbeutung, mehrfacher Nötigung und Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen.
A____ wird in
Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes
verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-
Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
Der Beurteilte
wird zur Zahlung von Genugtuung von je CHF 2’000.‒ zzgl. 5 % Zins seit
dem 10. März 2020 an B____ und C____ verurteilt. Die
Genugtuungs-Mehrforderungen werden abgewiesen.
Der
Privatklägerin B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO für das erstinstanzliche
Verfahren zu Lasten des Beurteilten eine Parteientschädigung zugesprochen,
welche auf CHF 3’684.20 festgesetzt wird. Die für das Berufungsverfahren
geforderten Parteientschädigungen werden abgewiesen.
Von den nicht
bereits gemäss Verfügung der Vorinstanz dem Berufungskläger zurückzugebenden
Gegenstände bleibt die auf [...] lautende ID zu Handen wes Rechts
beschlagnahmt. Die 6 Datenträger aus der Effektenverwaltung 151843 bleiben als
Beweismittel bei den Akten. Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände und
Vermögenswerte werden in Anwendung von Art 69 Abs. 1 und 70 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches eingezogen.
Der Beurteilte
trägt die Kosten von CHF 38’820.55 und eine reduzierte Urteilsgebühr von
CHF 15’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen
Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF
10’850.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 25.‒, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 840.60 (7,7 % auf CHF 10’075 sowie 8,1 %
auf CHF 800.‒), somit total CHF 11’715.60 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung für die amtliche
Verteidigung bleibt für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren bleibt im
Umfang von 50 % vorbehalten.
Der
unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägerin B____, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’233.30 und ein Auslagenersatz von CHF
13.‒, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 180.45 (7,7 % auf
CHF 377.65 sowie 8,1 % auf CHF 1’868.65), somit total CHF
2’413.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin C____,
[...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’825.‒ und ein
Auslagenersatz von CHF 8.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 226.25
(7,7 % auf CHF 808.15 sowie 8,1 % auf CHF 2’025.60), somit total
CHF 3’060.‒ aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Privatklägerinnen
- Strafgericht
Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Migrationsamt
Basel-Stadt
- Bundesamt
für Polizei
- Meldestelle
für Geldwäscherei (MROS)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.