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Entscheid

SB.2021.122

Freispruch von der Anklage des mehrfachen teilweise versuchten Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung

21. Dezember 2022Deutsch29 min

Berufungsantwort vom 20. Juni 2022 beantragt die Verteidigung der Berufungsbeklagten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.122

URTEIL

vom 21.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Jacqueline

Frossard, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

gegen

A____, geb. [...]

Berufungsbeklagte 1

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

und

B____, geb. [...]

Berufungsbeklagter 2

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. April 2021

betreffend Freispruch von der

Anklage des mehrfachen teilweise

versuchten Betrugs und der

mehrfachen Urkundenfälschung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. April 2021 wurden die Ehegatten A____ und

B____ von der Anklage des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und der

mehrfachen Urkundenfälschung kostenlos freigesprochen. Die Kosten der amtlichen

Verteidigungen beider Beschuldigter gehen gemäss dem Entscheid zu Lasten der

Strafgerichtskasse und A____ wurde zusätzlich eine Parteientschädigung von CHF

2'344.70 für anwaltliche Aufwendungen vor Bewilligung der amtlichen

Verteidigung zugesprochen.

Mit Eingabe vom

12. November 2021 hat die Staatsanwaltschaft Berufung gegen dieses Strafurteil

eingelegt. Sie beantragt dessen Aufhebung und die Verurteilung beider Ehegatten

wegen mehrfachem, teilweise versuchtem Betrug und wegen mehrfacher

Urkundenfälschung. A____ (nachfolgend Berufungsbeklagte 1) sei deswegen zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.-,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und B____ (nachfolgend

Berufungsbeklagter 2) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 170

Tagessätzen zu CHF 30.-, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu

verurteilen, dies alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten

1 und 2.

Mit

Berufungsantwort vom 20. Juni 2022 beantragt die Verteidigung der Berufungsbeklagten

1 die Abweisung der Berufung, unter o/e- Kostenfolge.

Mit

Berufungsantwort vom 20. Juni 2022 beantragt auch die Verteidigung des

Berufungsbeklagten 2 die Abweisung der Berufung. Eventualiter sei die

Verletzung der Einheit des Verfahrens festzustellen und die Sache an die

Staatsanwaltschaft zur Vereinheitlichung des Strafverfahrens mit den Strafverfahren

gegen die Mitbeschuldigten C____ und D____ zurück zu weisen, dies alles unter

o/e- Kostenfolge. In beweisrechtlicher Hinsicht hat der Verteidiger den Beizug

der vollständigen Akten der Strafverfahren gegen C____, D____ und E____

beantragt. Diese seien der Verteidigung zur Einsichtnahme zuzustellen mit

Fristsetzung für eine ergänzende Stellungnahme.

Mit Replik vom

15. Juli 2022 hält die Staatsanwaltschaft an ihren Berufungsanträgen fest und

hat sich für die Abweisung des Beweisantrags des Berufungsbeklagten 2

ausgesprochen. Betreffend den Beweisantrag hat sie ausgeführt, die Verfahren

gegen die Berufungsbeklagten 1 und 2 seien aus Gründen der Beachtung des

Beschleunigungsgebotes von den Verfahren gegen C____, D____ und E____

abgetrennt worden. Dieses Vorgehen habe sich insbesondere deshalb aufgedrängt,

weil die Verfahren gegen die Berufungsbeklagten 1 und 2 mit einem Strafbefehl hätten

abgeschlossen werden können, während die anderen Verfahren im ordentlichen

Verfahren fortgesetzt worden seien. Sämtliche für die Verfahren gegen die

Berufungsbeklagten 1 und 2 relevanten Akten aus den Verfahren gegen C____, D____

und E____ seien im Übrigen in die Strafakten der Berufungsbeklagten 1 und 2 integriert

worden.

Mit

Instruktionsverfügung vom 19. August 2022 ist der Antrag auf Beizug der Akten

aus den Strafverfahren gegen C____, D____ und E____ unter Vorbehalt eines

anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag abgewiesen

worden.

An der

Berufungsverhandlung sind die Berufungsbeklagten 1 und 2 zu ihrer Person und

zur Sache befragt worden und sind ihre Verteidiger und die Staatsanwaltschaft

je zum Vortrag gelangt. Sämtliche Parteien haben an den im Schriftenwechsel

gestellten Anträgen festgehalten. Ausserdem ist der Beweisantrag auf Beizug der

Akten der Strafverfahren gegen C____, D____ und E____ seitens der Verteidigung

des Berufungsbeklagten 2 wiederholt worden und hat sich auch der Verteidiger

der Berufungsbeklagten 1 diesem Antrag angeschlossen. Im Einverständnis mit den

Parteien ist darüber in der Beratung über die Sache selbst entschieden worden.

Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit

für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte ist zulässig, wenn mit ihnen

das Strafverfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird (Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]), wie dies im angefochtenen Urteil der Fall ist. Die

Staatsanwaltschaft ist zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1

StPO).

Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des

Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht

(§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG;

SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung der

Staatsanwaltschaft ist einzutreten. Das Berufungsgericht beurteilt die Sache

mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).

1.2

Gegenstand

des Berufungsverfahrens wird nur, was angefochten ist (vgl. Art. 399 Abs. 3

lit. a StPO), die unangefochtenen Inhalte des Strafurteils erwachsen in

Rechtskraft (Art. 402 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat das Strafurteil vom 27.

April 2021 vollumfänglich angefochten, indessen in der schriftlichen Berufungsbegründung

nicht ausgeführt, weshalb sie den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des

versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung zu Lasten der F____ AG (vormals [...];

s. dazu unten E. 3.1) für nicht richtig hält. Die richterliche Nachfrage an der

Berufungsverhandlung, ob das Strafurteil vom 27. April 2021 auch in diesem

Punkt (AS Ziff. 3) angefochten werde, hat die Staatsanwaltschaft bejaht (Prot.

HV act. 612). Danach hat die Staatsanwaltschaft es erneut unterlassen, im

Plädoyer dazulegen, weshalb sie diesen Freispruch für nicht richtig hält (s.

dazu auch unten E. 5). Gleichwohl ist damit auch dieser Freispruch nicht in

Rechtskraft erwachsen und neu zu beurteilen.

2.

Die Verteidigung

des Berufungsklägers 2 wiederholt vor dem Berufungsgericht den bereits im

Schriftenwechsel und auch vor Strafgericht gestellten Antrag auf Beizug der

vollständigen Akten aus den Strafverfahren gegen C____, D____ und E____. Die

Vorinstanz hat sich bereits einlässlich mit der Argumentation der Verteidigung,

aufgrund des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) bestehe ein

Anspruch auf vollständige Akteneinsicht, auseinandergesetzt (Strafurteil

S. 10 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Zusammenfassend wird einzig

wiederholt, dass sich für das vorliegende Verfahren insbesondere in materieller

Hinsicht aus dem Grundsatz der Verfahrenseinheit kein vollständiger Aktenbeizug

aufdrängt. Wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat, führt die Abteilung für

Wirtschaftskriminalität der Staatsanwaltschaft ein umfangreiches Verfahren

gegen E____ und Konsorten im Zusammenhang mit einem mutmasslich grossangelegten

Kreditbetrug. Ihnen wird vorgeworfen, für eine Vielzahl von Kreditnehmenden,

welche aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse auf legalem Weg keinen Kredit

hätten erhältlich machen können, mit falschen Angaben zu deren Einkommen und

gefälschten Unterlagen, unrechtmässig Kredite zum Schaden diverser

Kreditinstitute erhältlich gemacht zu haben. Die Berufungsbeklagte 1 tritt dabei

nur als eine von über hundert Kreditnehmenden in Erscheinung. Es steht mit

anderen Worten nicht zur Diskussion, dass die Berufungsbeklagten 1 und 2 in

irgendeiner Weise in die Organisationsstruktur, welche E____ und Konsorten aufgebaut

haben sollen, eingebunden gewesen seien. Die den vorliegenden Akten beigefügten

Auszüge aus den Strafakten der separat strafverfolgten Hauptbeschuldigten C____,

D____ und E____ (namentlich aus deren Einvernahmen) können allerdings einzig zu

Gunsten der Berufungsbeklagten 1 und 2 verwendet werden, da das Teilnahme- und

Konfrontationsrecht der Berufungsbeklagten 1 und 2 in Bezug auf diese

Einvernahmen zu keinem Zeitpunkt des Strafverfahrens gewahrt worden ist. Im

Übrigen werden die Berufungsbeklagten 1 und 2 mit dem vorliegenden Urteil wiederum

von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen (s. unten E. 4.3.4, 5), weshalb der

beantragte Aktenbeizug auch deshalb obsolet ist.

3.

3.1

Mit

der Anklageschrift wird den Berufungsbeklagten 1 und 2 vorgeworfen, sich des

mehrfachen teilweise versuchten Betrugs und der mehrfachen (recte: teilweise

versuchten: s. unten E. 6) Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Zusammenfassend

wird in der Anklageschrift dazu festgehalten, der Berufungsbeklagte 2 habe sich

im November 2013 an E____ gewandt, um mit dessen Hilfe und über den

Kreditvermittler G____ im Namen der Berufungsbeklagten 1 mittels falscher

Angaben zu den familiären Einkommensverhältnissen einen Kredit im Betrag von

CHF 15'000.– bei der H____ AG zu erhalten, was in der Folge gelungen sei.

Das wahrheitswidrige und zu hohe familiäre Monatseinkommen der Berufungsbeklagten

1.

und 2 soll zusätzlich mit gefälschten Lohnunterlagen belegt worden sein.

Diese gefälschten Unterlagen soll E____ selber hergestellt oder aber in seinem

Auftrag erstellt haben lassen. Im Jahr 2016 sollen die Berufungsbeklagten 1 und

2.

wiederum mit der Hilfe von E____ sowie von D____ über C____ auf die nämliche

Art und Weise (mit unwahren Angaben über das Monatseinkommen und mit

gefälschten Lohnbelegen) versucht haben, bei der F____ AG einen Kredit in der

Höhe von CHF 40'000.– zu erhalten, was ihnen aber misslungen sei. Zu

Beginn des Jahres 2017 sollen die Berufungsbeklagten 1 und 2 erneut über E____

und D____ an C____ gelangt sein, um mit falschen Angaben zum Einkommen und

gefälschten Lohnunterlagen bei der H____ AG nochmals einen Kleinkredit zu

bekommen. Diese habe der Berufungsbeklagten 1 nach Prüfung der Unterlagen im

Januar 2017 einen zweiten Kredit über CHF 25'000.– gewährt. Die

Berufungsbeklagten 1 und 2 sollen in Bezug auf die Kreditanträge gemeinsam und

im Wissen um die Unrechtmässigkeit ihres Tuns gehandelt haben. Dazu habe der

Berufungsbeklagte 2 E____ und D____ mit der Beantragung der Kredite beauftragt

und die mit falschen Angaben ausgefüllten Kreditanträge organisiert. Die

unrichtig ausgefüllten Kreditanträge habe er der Berufungsbeklagten 1 zur

Unterschrift vorgelegt, um sie danach E____ bzw. D____ zu übergeben. Die

Berufungsbeklagte 1 habe dabei die mit falschen Einkommensangaben ausgefüllten Kreditanträge

im Wissen um die jeweilige Kredithöhe, die wahre Höhe ihres Einkommens sowie

die finanzielle Gesamtsituation der Familie (inklusive der Spielschulden des

Berufungsbeklagten 2) unterzeichnet und damit einen entscheidenden Beitrag zum

Gelingen der Taten geleistet.

3.2

Die

Vorinstanz sprach die Berufungsbeklagten 1 und 2 von sämtlichen

Anklagevorwürfen frei. Sie sah es zusammengefasst zwar als unbestritten an, dass

die Berufungsbeklagten 1 und 2 mit Hilfe von nicht der Wahrheit entsprechenden

Lohnangaben betreffend den Lohn der Berufungsbeklagten 1 auf den

Kreditantragsunterlagen sowie unter Vorlage von mehreren gefälschten (und die unwahren

Angaben bestätigenden) Lohnbelegen am 12. November 2013 einen über die

Berufungsbeklagte 1 als Darlehensnehmerin laufenden Kredit von CHF

15'000.– bei der H____ AG erlangten. Unstrittig sei auch, dass zwischen den

gleichen Parteien am 20. Januar 2017 erneut ein Vertrag über einen Kredit von

CHF 25'000.– abgeschlossen worden sei, mit welchem gleichzeitig die Restschuld

aus dem ersten Kreditvertrag von CHF 8'480.85 getilgt worden sei. Auch hier

seien im Vorfeld des Vertragsabschlusses ein bezüglich des Einkommens der

Berufungsbeklagten 1 nicht korrekt ausgefüllter Kreditantrag und diesbezüglich gefälschte

Lohnabrechnungen eingereicht worden. Allerdings sei nicht erwiesen, dass die

Berufungsbeklagten 1 und 2 wussten, dass mit ihrem Kreditantrag gefälschte

Lohnbelege eingereicht worden seien. In Bezug auf den unwahren Inhalt der

Kreditanträge ist gemäss der Vorinstanz festzuhalten, dass die unwahren

Lohnangaben bei einem oberflächlichen Durchlesen der Unterlagen nicht auf

Anhieb zu erkennen gewesen seien. Es sei deshalb plausibel, wenn der

Berufungsbeklagte 2 das in den Kreditunterlagen aufgeführte Nettoeinkommen der

Berufungsbeklagten 1 nicht als das alleinige Lohneinkommen der

Berufungsbeklagten 1 erkannte, sondern als Gesamteinkommen der Familie

interpretiert habe. Der Berufungsbeklagten 1, welche geltend machte, die

Kreditanträge ohne Durchlesen unterzeichnet zu haben, sei sodann keine so

gravierende Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, dass bereits daraus auf

eine billigende Inkaufnahme eines Unrechtsgehalts zu schliessen sei. Auch

beherrsche die wenig gebildete Berufungsbeklagte 1 die deutsche Sprache nicht

und es sei davon auszugehen, dass sie die Voraussetzungen einer

Krediterlangung, insbesondere die dazu notwendige Kreditfähigkeit, nicht kenne.

Es erscheine plausibel, dass sie die Anträge im Vertrauen darauf nichts

Unrechtes zu tun, unterschrieben habe. Das Strafgericht kam gestützt auf das

Ausgeführte zum Schluss, dass zu Gunsten der Berufungsbeklagten 1 und 2 der

subjektive Tatbestand nicht als erstellt gelten könne, weshalb es sie von der

Anklage des Betruges sowie der Urkundenfälschung freisprach. Betreffend den

versuchten Betrug zu Lasten der F____ AG (angeklagter versuchter Betrug und

Urkundenfälschung betreffend einen Kreditantrag über CHF 40'000.– im November

2016) sei nicht erwiesen, dass der inhaltlich nicht den wahren finanziellen

Begebenheiten entsprechende Kreditantrag sowie die gefälschten Lohnbelege überhaupt

je beim Finanzinstitut eingereicht worden seien, weshalb bezüglich dieses

Anklagevorhalts das Versuchsstadium eines Betrugs noch gar nicht erreicht

worden sei. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 sind deshalb vom Strafgericht in

dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) freigesprochen worden, wobei die

Vorinstanz das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes verneinte.

3.3

Die

Staatsanwaltschaft bringt mit ihrer Berufung im Wesentlichen vor, die

Berufungsbeklagte 1 habe zum inkriminierten Zeitpunkt gewusst, wie hoch ihr

Monatseinkommen sei. Da die Familie bereits damals Ergänzungsleistungen (der

Berufungsbeklagte 2 ist IV-Rentner) bezogen habe, müsse der Berufungsbeklagten 1

ohnehin klar sein, dass das Familieneinkommen gering sei. Sie habe die beschränkten

finanziellen Mittel und den einfachen Lebensstandard der Familie gekannt, weshalb

sie habe wissen müssen, dass man unter solchen Umständen nicht mehrere Kredite

aufnehmen könne. Auch die Spielschulden des Berufungsbeklagten 2 und die daraus

resultierende Notwendigkeit der Kreditaufnahme zur Schuldenbegleichung seien

ihr wohl bekannt gewesen. Unter diesen Umständen habe die Berufungsbeklagte 1

nicht darauf vertrauen dürfen, dass die ihr zur Unterzeichnung vorgelegten

Dispositiv

Kreditanträge in Ordnung seien. Die Berufungsbeklagte 1 habe demnach mit der

Unterzeichnung der Kreditunterlagen zumindest bewusst in Kauf genommen, falsche

Angaben zu machen und damit «eine Betrügerei abzusegnen». Noch offensichtlicher

sei die Sache in Bezug auf den Berufungsbeklagten 2. Richtig sei zwar die

vorinstanzliche Feststellung, wonach der Berufungsbeklagte 2 innerhalb der

Familie für die Finanzen und die Administrativbelange zuständig sei.

Dementsprechend habe er genau gewusst, wie hoch das Einkommen der

Berufungsbeklagten 1 gewesen sei und die finanzielle Situation der ganzen

Familie gekannt. Der Umstand, dass er die aufgenommenen Kredite zur Bezahlung

von Spielschulden habe verwenden wollen, zeige ausserdem, dass er bewusst in

Kauf genommen habe, nicht in der Lage zu sein, das erhaltene Geld

zurückzuzahlen. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts decke sich die

vorliegende Situation sodann mit vergleichbaren Fallkonstellationen, in denen

das Bundesgericht vorsätzliches Handeln bejaht habe, weil die Täterschaft schon

beim oberflächlichen Durchlesen der Kreditanträge habe erkennen können, dass

die darin enthaltenen Lohnangaben nicht der Wahrheit entsprechen. Hätte der

Berufungskläger 2 auf regulärem und legalem Weg einen Kredit aufnehmen wollen,

hätte er sich dafür direkt an ein entsprechendes Kreditinstitut gewandt. Der

einzige Grund, weshalb sich der Berufungskläger 2 zur Kreditaufnahme an E____

bzw. D____ und letztlich C____ gewandt habe, liege darin, dass ihm völlig klar

gewesen sei, dass weder er, noch die Berufungsbeklagte 1 aufgrund ihrer

finanziellen Verhältnisse auf legalem Weg ein Darlehen erhalten würden. Soweit

die Vorinstanz das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes auch in Bezug auf die

Urkundenfälschung verneine, würden die selben Ausführungen gelten. (Prot. HV act. 414).

3.4 Die Verteidigung der

Berufungsbeklagten 1 argumentiert zusammengefasst, das Strafgericht führe

zutreffend aus, dass in tatsächlicher Hinsicht nicht erwiesen sei, ob die zur

Begründung einer arglistigen Täuschung erforderliche Kenntnis der Einreichung

gefälschter Lohnunterlagen gegeben sei bzw. ob die Berufungsbeklagten 1 und 2 die

gefälschten Lohnbelege überhaupt je zu Gesicht bekommen, geschweige denn die

Fälschungen selbst vorgenommen hätten. Deshalb sei bereits die Erfüllung des

objektiven Tatbestands des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht erwiesen.

Die Erfüllung des objektiven Tatbestands hätten vielmehr die Hintermänner des

Betrugskonstrukts (E____ und Konsorten) zu verantworten, welche ohne das Wissen

der Berufungsbeklagten 1 und 2 vorgegangen seien. Im Übrigen sei den

Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Entscheid zuzustimmen. Die

Verteidigung des Berufungsbeklagten 2 schliesst sich dieser Argumentation grundsätzlich

an.

4.

4.1

4.1.1 Es

ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte 1 in den Jahren 2013 und 2017 je

einen erfolgreichen Kreditantrag bei der H____ AG stellte und dass dazu die

Einkommensangaben in den Kreditantragsunterlagen nicht wahrheitsgemäss

vorgenommen sowie (die falschen Angaben belegende) Fälschungen von

Lohnausweisen eingereicht wurden (betreffend 2013 s. act. SB SEAF GN/1 ff.;

betreffend 2017 s. act. SB BN5 GN/Nr. 3.1 ff.; s. auch Strafurteil S. 13). Aus

den Akten erhellt ausserdem, dass die zwei Kredite per November 2019

vollständig zurückbezahlt wurden (act. 393).

4.1.2 Richtigerweise

hat die Vorinstanz zum Sachverhalt festgehalten, dass mangels Vorhaltbarkeit

von die Berufungsbeklagten 1 und 2 belastenden Aussagen der ebenfalls

beschuldigten E____ und Konsorten in Bezug auf die Umstände der beiden Kreditaufnahmen

auf die Aussagen der Eheleute abzustellen sei (Strafurteil S. 12). Dass deren

Darstellung nicht zutreffen soll, lässt sich mit anderen Worten anhand

belastbarer Beweise und Indizien nicht belegen. Dazu mehrfach befragt hat der

Berufungsbeklagte 2 wiederholt und konstant angegeben, er habe sich an E____

gewandt, weil ihm dieser in der Vergangenheit bei Bewerbungsschreiben für die

Berufungsbeklagte 1 geholfen habe (act. 156, 197; Prot. HV act. 414). Er habe E____

mitgeteilt, er brauche einen Kredit, woraufhin dieser gesagt habe: «Wir

arbeiten mit der Bank» (Prot. HV act. 414). Er habe nicht gewusst, dass E____

kein Kreditvermittler sei (act. 158). Er habe E____ gesagt, dass er eine IV-

und eine SUVA-Rente sowie Ergänzungsleistungen beziehe und seine Frau ein

Lohneinkommen habe. Er habe E____ im 2013 drei Lohnabrechnungen der

Berufungsbeklagten 1 gebracht. Er habe die Unterlagen des (nicht von ihm) ausgefüllten

Kreditantrages « […] nicht genau verstanden mit Lesen. Wir haben das einfach unterschrieben

und ihm (gemeint E____) gegeben. […] Uns war klar, dass wir das jeden Monat

bezahlen können» (act. 155). E____ müsse die Lohnbelege gefälscht haben. Er

habe diesem «die richtigen Papiere abgegeben» (act. 159). Von den Fälschungen

habe er nichts gewusst (act. 199). Er könne weder gut rechnen noch gut schreiben

und deshalb auch keine Urkunde fälschen (act. 196). Er habe den Kredit

benötigt, um Spielschulden zu bezahlen (act. 199; Prot. HV act. 415). Der

Berufungsbeklagten 1 habe er erklärt, dass sie einen Kredit bräuchten, und sie

habe die Unterlagen unterschrieben (Prot. HV act. 414). Auf Vorlage der

Budgetberechnungen für den Kreditantrag 2017 führte er vor Strafgericht aus:

«Ja, also so viel Budget kriegen wir schon. Ich habe nicht gemerkt, es steht

nicht geschrieben von wo». Er habe sich auch nicht darauf geachtet, dass auf

dem Formular an einem Ort «Einkommen» und weiter unten «Einkommen Ehegatten»

stehe (Prot. HV 415). Die Berufungsbeklagte 1 sagte sinngemäss wiederholt aus, sie

wisse von nichts und habe nichts Unrechtes getan. Für die finanziellen Belange

der Familie sei der Berufungsbeklagte 2 zuständig (act. 146: « […], um alles

kümmert sich mein Mann. Es hat bis heute noch keinen Tag gegeben, an dem ich

einen Briefumschlag geöffnet und reingeschaut habe»). An der

Strafgerichtsverhandlung gab sie an, die deutsche Sprache nur wenig zu

beherrschen. Zu den von ihr unterzeichneten Kreditunterlagen aus den Jahren

2013 und 2017 befragt, antwortete sie: «Dazu sage ich nichts. Mein Mann brachte

die Unterlagen, dass wir einen Kredit nehmen werden und ich habe das

unterschrieben. Mehr weiss ich darüber nicht». Sie habe die Unterlagen vor dem

Unterschreiben nicht durchgelesen. Sie habe diese unterschrieben, nachdem der

Berufungsbeklagte 2 ihr mitgeteilt habe, dass sie einen Kredit aufnehmen

würden. Er kümmere sich um sämtliche finanziellen Belange (Prot. HV act. 411

ff.).

Einige der

Angaben der Berufungsbeklagten 1 und 2 decken sich mit den Aussagen von E____

und Konsorten. Dass die mit dem Kreditantrag eingereichten und gefälschten

Lohnunterlagen im Jahr 2017 nicht von den Berufungsbeklagten 1 und 2 selbst

gefälscht wurden, bestätigte nämlich D____. Er gab an, er habe diese Lohnbelege

gefälscht und an C____ weitergeleitet (act. 226). Und G____ bestätigte, dass

ihm die Vermittlung des von den Berufungsbeklagten 1 und 2 im Jahr 2013

beantragten Kredits über E____ zugetragen worden sei, welchem er dafür eine

Provision von CHF 480.– ausbezahlt habe (act. 142).

4.1.3 Damit

hat in dubio pro reo in tatsächlicher Hinsicht als erstellt zu gelten, dass die

Berufungsbeklagten 1 und 2 die Lohnunterlagen nicht gefälscht und die

gefälschten Lohnbelege auch nie zu Gesicht bekommen haben. Es ist davon

auszugehen, dass die Gesamtheit der Unterlagen für die Kreditanträge (Anträge

inklusive Lohnbelege) von einer anderen Person dem Kreditinstitut H____ AG

zugestellt wurde. Erstellt ist gleichzeitig, dass die Berufungsbeklagte 1 auf

Betreiben des Berufungsbeklagten 2 die Kreditantragsunterlagen unterzeichnete.

4.2

4.2.1 Die

Vorinstanz verweist in ihrer Begründung auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung, wonach das für die Erfüllung des Betrugstatbestandes gemäss

Art. 146 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) notwendige Tatbestandsmerkmal der

Arglist im Zusammenhang mit der Erlangung von Krediten immer dann als erfüllt

gelten könne, wenn die Täterschaft falsche Angaben im Kreditantrag mit

gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stütze, da im Geschäftsverkehr

grundsätzlich in die Echtheit von Urkunden vertraut werden dürfe (Strafurteil

S. 15 mit Verweis auf BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Dies habe nur dann nicht zu

gelten, wenn sich aus der Urkunde selbst Anzeichen für deren Unechtheit ergeben

würde (Strafurteil s. 15 f. mit Verweis auf BGE 135IV 76 E. 5.2). Schliesslich

halte das Bundesgericht fest, dass «besondere Machenschaften» vorliegen würden,

wenn im Zusammenhang mit einem Kreditantrag gefälschte Lohnbelege eingereicht

würden (Strafurteil S. 16 mit Verweis auf BGer 6B_236/2020 vom 27. August 2020

E. 4.4, 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2). Dem ist zuzustimmen. Würden die

nicht richtig ausgefüllten Kreditanträge zusammen mit korrekten Lohnbelegen

eingereicht, wäre die wahre Finanzlage nämlich ohne Weiteres zu erkennen.

4.2.2 Wenn

die Verteidigungen dazu ausführen, es sei bereits der objektive Tatbestand des

Betrugs nicht erfüllt, da die Berufungsbeklagten 1 und 2 die Lohnbelege weder

gefälscht, noch gesehen oder eingereicht hätten, ist mit der Vorinstanz darauf

hinzuweisen, dass damit noch nicht geklärt ist, ob sie gleichwohl wussten oder

davon ausgehen mussten, dass die von ihnen unterzeichneten Kreditanträge (mit

den inkorrekten Angaben) zusammen mit gefälschten Lohnbelegen eingereicht

werden. Wenn dies für sie nämlich erkennbar gewesen wäre, müssten sie

gleichwohl einstehen für das Handeln ihrer Stellvertreter. Ein Freispruch kann

mithin nur erfolgen, wenn für sie kein Anlass bestand, daran zu zweifeln, dass

die vom Berufungsbeklagten 2 E____ und Konsorten übergebenen richtigen

Lohnbelege zusammen mit den Kreditanträgen eingereicht würden. Dieses

abzuklärende Wissen oder «Wissen müssen» beschlägt den subjektiven Tatbestand

(Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

4.3

4.3.1 Die

Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des

subjektiven Tatbestands ausführlich umschrieben (Strafurteil S. 19 f.)

Zusammenfassend sei lediglich ausgeführt, dass die Täterschaft die Tat mit

Wissen und Willen ausführen muss, um den vorgeworfenen Vorsatztatbestand zu erfüllen.

Dabei reicht es, wenn sie die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in

Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Aus dem Wissen der Täterschaft um das

Vorliegen eines objektiven Tatbestandmerkmals lassen sich Schlüsse ziehen für

die Beurteilung der Frage, ob vom täterschaftlichen Wollen auszugehen ist (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar StGB, 21. Auflage 2022, Art. 12 N 9) oder wie es die Vorinstanz mit Verweis

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung umfassender ausgedrückt hat: «Die

innere Einstellung des (nicht geständigen) Täters und seine Beweggründe sind

anhand äusserlich feststellbaren Indizien und Erfahrungsregeln zu beurteilen.

[…] Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn

sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass

die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als

Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann».

4.3.2 Vorliegend

konzentriert sich die Beurteilung einer Inkaufnahme der betrügerischen

Krediterlangung auf die Frage, ob der Berufungsbeklagten 1 beim Unterschreiben

der unrichtig ausgefüllten Antragsunterlagen bewusst war oder bewusst hätte

sein müssen, dass diese Anträge nicht korrekt ausgefüllt waren bzw. für den

Berufungsbeklagten 2 auf die Frage, ob ihm bewusst war oder bewusst hätte sein

müssen, dass er der Berufungsklägerin 1 unrichtig ausgefüllte Antragsunterlagen

vorlegte. Sofern sich die Berufungsbeklagten 1 und 2 nämlich nicht bewusst

waren und ihnen auch nicht hätte bewusst sein müssen, dass sie falsch

ausgefüllte Kreditanträge unterschrieben, bestand kein Anlass für sie

anzunehmen, diese würden zusammen mit gefälschten Lohnbelegen beim Kreditinstitut

eingereicht. In diesem Zusammenhang hat das Strafgericht richtigerweise auf die

höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unterzeichnung von bewusst ungelesenen

Dokumenten verwiesen. Dies weil die Berufungsbeklagten 1 und 2 sinngemäss beide

geltend machen, ihnen sei nicht klar gewesen, dass die Antragsunterlagen

wahrheitswidrig ausgefüllt waren, sie hätten diese nicht im Detail studiert.

Wie aus BGE 135 IV 12 ergeht, darf sich grundsätzlich nicht auf sein Unwissen

berufen, wer bewusst ungelesene Dokumente unterzeichnet, denn «wer weiss, dass

er nichts weiss, irrt nicht». Gleichzeitig darf nicht unbesehen von diesem

Wissen auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden

(Strafurteil S. 20; BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 f.).

4.3.3 Die

Vorinstanz hat die betreffend die Ermittlung des subjektiven Tatbestands individuell

zu berücksichtigenden Umstände sorgfältigst dargelegt, darauf kann verwiesen

werden (Strafurteil S. 20 ff.). Zusammenfassend hat sie in Bezug auf die

Berufungsbeklagte 1 festgehalten, diese sei zwar unsorgfältig vorgegangen,

indem sie die ihr vom Berufungsbeklagten 2 vorgelegten Dokumente unbesehen

unterschrieben habe. Die Sorgfaltspflichtverletzung wiege allerdings nicht so

schwer, als dass daraus bereits auf die billigende Inkaufnahme eines

Unrechtsgehalts zu schliessen sei. Die Berufungsbeklagte 1 habe nämlich im berechtigten

Vertrauen in ihren Ehemann gehandelt, der die finanziellen und administrativen

Belange der Familie regle. Auch sei die Aufnahme von Krediten in einer Ehegemeinschaft

nichts derart Aussergewöhnliches, dass sie den Vorgang besonders (und anders

als andere gemeinsame Geschäfte) hätte hinterfragen müssen. Zusätzlich sei der

persönliche Hintergrund der Berufungsbeklagten 1 zu berücksichtigen, die in der

Türkei nur eine rudimentäre Schulbildung genossen und keine weitere Ausbildung

durchlaufen habe. Sie beherrsche die deutsche Sprache nicht und kenne die genauen

Voraussetzungen für die Aufnahme eines Kredits – insbesondere die dazu

notwendige Kreditfähigkeit und ihre Voraussetzungen – wohl gar nicht. Das

Berufungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen an. Betreffend den

Berufungsbeklagten 2 hat das Strafgericht im Wesentlichen festgehalten, dass er

zwar die finanziellen und administrativen Belange der Familie regle. Gleichwohl

spreche gegen die Annahme eines für ihn erkennbaren Risikos, falsche Angaben zu

machen und die Bank über die finanziellen Verhältnisse zu täuschen, der

Umstand, dass die unwahren Zahlen beim oberflächlichen Durchlesen der

Kreditantragsunterlagen nicht auf Anhieb zu erkennen gewesen seien. Weil das

tatsächliche Einkommen der Familie letztlich einigermassen den Angaben auf den

Kreditanträgen entspreche, sei es plausibel, wenn der Berufungsbeklagte 2 das

in den Unterlagen als alleiniges Lohneinkommen der Berufungsbeklagten 1

aufgeführte Einkommen als Gesamteinkommen der Familie interpretiert habe. Auch

in Bezug auf den Berufungsbeklagten 2 hat das Strafgericht darauf hingewiesen,

dass sein Verhalten vor dem Hintergrund einer nur einfachen beruflichen Bildung

sowie einer eingeschränkten Kenntnis der deutschen Sprache zu beurteilen sei.

Auch bei ihm sei anzunehmen, dass er die Voraussetzungen für eine Kreditvergabe

in Einzelnen nicht gekannt habe. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem

Zusammenhang ausserdem festgehalten, dass entgegen den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft auch nicht davon ausgegangen werden könne, er habe sich für

die Beantragung eines Kredits an E____ gewandt, weil er gewusst habe, dass er

nur auf illegalem Weg an einen Kredit gelangen könne. Vielmehr überzeugt auch

das Berufungsgericht die Begründung des Berufungsbeklagten 2, er habe sich an E____

gewandt, weil es sich bei diesem um einen Landsmann handle, der ihn bereits in

anderen administrativen Belangen unterstützt habe. Vor dem Hintergrund seiner eingeschränkten

Kenntnisse der deutschen (Schrift)sprache ist dies lebensnah und nachvollziehbar.

Etwas Anderes kann ihm jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Mit der Vorinstanz

ist aus den gesamten als erstellt zu erachtenden Umständen zu Gunsten des

Berufungsbeklagten 2 davon auszugehen, dass auch er die Kreditantragsunterlagen

nicht bewusst nicht las, sondern aufgrund eines oberflächlichen Anschauens der

Unterlagen irrtümlich davon ausging, beim angegebenen Einkommen der Berufungsbeklagten

1 handle es sich um die der Familie gesamthaft zur Verfügung stehenden

monatlichen finanziellen Mittel.

4.3.4 Vertiefend

ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass (anders

als in den vom Bundesgericht zur beurteilenden Fällen 6B_777/2017/6B_778/2017

vom 8. Februar 2018 E. 2.6.2 und 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 2.4 f.)

in der vorliegenden Konstellation vorsätzliches Handeln nicht deshalb bejaht

werden kann, weil bereits beim oberflächlichen Durchlesen der

Kreditantragsdokumente die Unrichtigkeit der darin festgehaltenen Angaben zum

Familieneinkommen erkennbar gewesen wäre. Vielmehr ist nochmals zu betonen,

dass die in den beiden Kreditanträgen behaupteten finanziellen Verhältnisse der

Familie in Bezug auf die Höhe des Gesamtbudgets ungefähr mit den ihnen

tatsächlich monatlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln

übereinstimmen, wenn bei der Budgetaufstellung die staatlichen

Unterstützungsleistungen der Ergänzungsleistungen zur IV-Rente des

Berufungsbeklagten 2 und die staatlichen Beiträge an die Krankenkassenprämien

mitberücksichtigt werden. Falsch ist mithin die Angabe betreffend die Quelle

der der Familie monatlich zur Verfügung stehenden Gelder. Anstatt anzugeben,

dass der Berufungskläger 2 Ergänzungsleistungen bezieht, wurde das Einkommen

der Berufungsbeklagten 1 höher eingesetzt als das tatsächlich von ihr erzielte.

Dass die Berufungsbeklagten 1 und 2, welche der deutschen Sprache kaum bzw. nur

sehr rudimentär und wohl nur mündlich mächtig sind, bei einer flüchtigen

Durchsicht der Unterlagen nicht erkannten, dass der Grossteil ihres Einkommens

fälschlicherweise je unter der Rubrik «Einkommen Darlehensnehmerin» (act. SB

BN5 GN/Nr. 34) bzw. «Haupteinkommen pro Monat» (act. SB SEAF GN/1) eingesetzt

wurde, ist deshalb durchaus glaubhaft und kann gestützt auf die

Beweisergebnisse nicht widerlegt werden. Auch vermag das Argument der

Staatsanwaltschaft, wer Ergänzungsleistungen beziehe, wisse um seine

Kreditunwürdigkeit, nicht zu greifen. Zum einen schliesst der Bezug von

Ergänzungsleistungen das Vorhandensein gewisser «finanzieller Polster» gar

nicht aus (s. Art. 9a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters.,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Zum anderen ist

davon auszugehen, dass vielen Ergänzungsleistungsbeziehenden nicht bewusst ist,

dass sie diese Unterstützungsleistung einzig erhalten, weil ihre

Rentensituation sowie (allfällig) zusätzlich erzieltes Lohneinkommen zur

Deckung der monatlichen Lebenskosten nicht ausreicht. Auch die vorhandenen

Spielschulden sowie die Absicht, diese mit den Krediten zurück zu bezahlen,

sprechen nicht für die bewusste Inkaufnahme eines Kreditausfalls seitens des

Berufungsbeklagten 2. Kritisch wäre vielmehr gewesen, wäre das Geld aufgenommen

worden, um es wiederum für Glücksspiele einzusetzen. Es vermag zu überzeugen,

dass der Berufungsbeklagte 2 die finanzielle Situation der Familie mit den

Krediten sanieren und sich gleichzeitig dem Umfeld seiner Glücksspielschuldner

entziehen wollte, um seiner Sucht ein Ende zu setzen. Die effektiv erfolgte

Abzahlung der beiden Kredite deutet ebenfalls daraufhin, dass die

Berufungsbeklagten 1 und 2 in Bezug auf die Kreditbezüge im Glauben handelten,

diese rechtmässig erhalten zu haben, da sie ihrerseits ihre Rückzahlungspflicht

ernst nahmen und ihr nachgekommen sind. Ohnehin ist nicht grundsätzlich davon

auszugehen, es handle sich um Allgemeinwissen, dass Kreditinstitute unter

Umständen gewillt sind, bei engen finanziellen Verhältnissen Kredite zu

vergeben, sofern das Geld aus Lohneinkommen stammt, nicht aber, wenn das zur

Verfügung stehende Geld aus staatlichen Leistungen resultiert.

Zusammenfassend

ist mit der Vorinstanz zu Gunsten der Berufungsbeklagten 1 und 2 davon

auszugehen, dass ihnen die Falschangaben auf den beiden gestellten

Kreditangaben nicht bewusst war. Dementsprechend haben sie auch nicht in Kauf

genommen, dass die Falschangaben mit gefälschten Lohnbelegen durch gefälschte

Lohnbelege untermauert wurden. Die Freisprüche vom Betrug und der

Urkundenfälschung betreffend die erhaltenen Kredite im Jahr 2013 und 2017

erfolgten damit zu Recht und werden bestätigt.

5.

Inwieweit die

strafgerichtliche Feststellung nicht stimmen soll, betreffend den

Anklagesachverhalt Ziff. 3 (Kreditantrag an die F____ AG im Jahr 2016) sei

nicht erstellt, ob das Stadium des Versuchs eines Betruges und einer

Urkundenfälschung je erreicht worden sei, legt die Staatsanwaltschaft nicht dar

und ist auch nicht ersichtlich. Den Akten ist, wie von der Vorinstanz korrekt

gewürdigt, nichts zu entnehmen, was ein tatsächliches Einreichen dieser

Unterlagen beweist und ein Kredit zugunsten der Berufungsbeklagten 1 oder 2

wurde von der F____ AG auch nie gesprochen. Es ist noch nicht einmal erstellt,

ob die Berufungsbeklagten 1 und 2 diesen gefälschten Lohnausweis und

insbesondere diesen Kreditantrag mit Falschangaben überhaupt je zu Gesicht

bekommen haben, auch wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die

Aufnahme eines zweiten Kredits bereits zu diesem Zeitpunkt (wohl) vom

Berufungsbeklagten 2 gegenüber E____ und Konsorten angeregt wurde (Strafurteil

S. 13). Allein der geäusserte Wunsch, einen weiteren Kredit aufzunehmen, kann

selbstredend nicht einen Versuch zu Begehung eines Betruges und einer

Urkundenfälschung begründen. Damit sind auch diese Freisprüche zu bestätigen.

6.

Entsprechend

diesen Erwägungen unterliegt die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren

vollständig, weshalb der Staat die Kosten desselben zu tragen hat (Art. 428

Abs. 1 StPO). Die Berufungsbeklagten 1 und 2 tragen folglich keine

Gerichtskosten und ihre amtlichen Verteidiger sind aus der Staatskasse zu

bezahlen, ohne dass ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO

besteht. Die Verteidiger werden entsprechend ihren dazu eingereichten

Honorarnoten zuzüglich 2,75 Stunden Arbeitsaufwand für die Berufungsverhandlung

entschädigt. Aufgrund der vollumfänglichen Bestätigung des Strafurteils besteht

auch kein Anlass, eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung

vorzunehmen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

7.

Vollständigkeitshalber

wird darauf hingewiesen, dass den Akten keine Unterlagen zu entnehmen sind,

wonach sich die H____ AG und die F____ AG als Privatkläger konstituiert haben.

Sie werden deshalb, anders als in den Strafbefehlen und im Strafurteil sowie im

versandten Dispositiv des Berufungsentscheids, nicht mehr als Privatkläger aufgeführt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 27. April 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Die Auszahlung eines Honorars und einer Spesenvergütung inklusive 7,7 %

MWST von total CHF 1'940.65 an den amtlichen Verteidiger der Berufungsbeklagten

1, [...], aus der Strafgerichtskasse;

-

Die Auszahlung eines Honorars und einer Spesenvergütung inklusive 7,7 %

MWST von total CHF 3'265.45 an den amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten

2, [...], aus der Strafgerichtskasse.

In Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft

werden die kostenlosen Freisprüche der Berufungsbeklagten 1, A____, und des

Berufungsbeklagten 2, B____, von der Anklage des mehrfachen (teilweise)

versuchten Betruges und der mehrfachen (teilweise versuchten) Urkundenfälschung

bestätigt.

Der Berufungsbeklagten 1 wird eine Parteientschädigung

von CHF 2'344.70 für das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse

bezahlt.

Dem amtlichen Verteidiger der Berufungsbeklagten 1, [...],

werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'350.– und ein

Auslagenersatz von CHF 22.70, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 182.70, aus der

Gerichtskasse bezahlt. Es besteht kein Rückforderungsanspruch nach Art. 135

Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und

zweitinstanzlichen Verfahren.

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklagten 2, [...],

werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'750.– und ein Auslagenersatz

von CHF 96.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 296.15, aus der Gerichtskasse

bezahlt. Es besteht kein Rückforderungsanspruch nach Art. 135 Abs. 4 StPO

für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen

Verfahren.

Mitteilung an:

-

Berufungsbeklagte 1

-

Berufungsbeklagter 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt (Dispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).