SB.2021.122
Freispruch von der Anklage des mehrfachen teilweise versuchten Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung
21. Dezember 2022Deutsch29 min
Berufungsantwort vom 20. Juni 2022 beantragt die Verteidigung der Berufungsbeklagten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.122
URTEIL
vom 21.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Jacqueline
Frossard, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...]
Berufungsbeklagte 1
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
und
B____, geb. [...]
Berufungsbeklagter 2
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. April 2021
betreffend Freispruch von der
Anklage des mehrfachen teilweise
versuchten Betrugs und der
mehrfachen Urkundenfälschung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. April 2021 wurden die Ehegatten A____ und
B____ von der Anklage des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und der
mehrfachen Urkundenfälschung kostenlos freigesprochen. Die Kosten der amtlichen
Verteidigungen beider Beschuldigter gehen gemäss dem Entscheid zu Lasten der
Strafgerichtskasse und A____ wurde zusätzlich eine Parteientschädigung von CHF
2'344.70 für anwaltliche Aufwendungen vor Bewilligung der amtlichen
Verteidigung zugesprochen.
Mit Eingabe vom
12. November 2021 hat die Staatsanwaltschaft Berufung gegen dieses Strafurteil
eingelegt. Sie beantragt dessen Aufhebung und die Verurteilung beider Ehegatten
wegen mehrfachem, teilweise versuchtem Betrug und wegen mehrfacher
Urkundenfälschung. A____ (nachfolgend Berufungsbeklagte 1) sei deswegen zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.-,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und B____ (nachfolgend
Berufungsbeklagter 2) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 170
Tagessätzen zu CHF 30.-, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu
verurteilen, dies alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten
1 und 2.
Mit
Berufungsantwort vom 20. Juni 2022 beantragt die Verteidigung der Berufungsbeklagten
1 die Abweisung der Berufung, unter o/e- Kostenfolge.
Mit
Berufungsantwort vom 20. Juni 2022 beantragt auch die Verteidigung des
Berufungsbeklagten 2 die Abweisung der Berufung. Eventualiter sei die
Verletzung der Einheit des Verfahrens festzustellen und die Sache an die
Staatsanwaltschaft zur Vereinheitlichung des Strafverfahrens mit den Strafverfahren
gegen die Mitbeschuldigten C____ und D____ zurück zu weisen, dies alles unter
o/e- Kostenfolge. In beweisrechtlicher Hinsicht hat der Verteidiger den Beizug
der vollständigen Akten der Strafverfahren gegen C____, D____ und E____
beantragt. Diese seien der Verteidigung zur Einsichtnahme zuzustellen mit
Fristsetzung für eine ergänzende Stellungnahme.
Mit Replik vom
15. Juli 2022 hält die Staatsanwaltschaft an ihren Berufungsanträgen fest und
hat sich für die Abweisung des Beweisantrags des Berufungsbeklagten 2
ausgesprochen. Betreffend den Beweisantrag hat sie ausgeführt, die Verfahren
gegen die Berufungsbeklagten 1 und 2 seien aus Gründen der Beachtung des
Beschleunigungsgebotes von den Verfahren gegen C____, D____ und E____
abgetrennt worden. Dieses Vorgehen habe sich insbesondere deshalb aufgedrängt,
weil die Verfahren gegen die Berufungsbeklagten 1 und 2 mit einem Strafbefehl hätten
abgeschlossen werden können, während die anderen Verfahren im ordentlichen
Verfahren fortgesetzt worden seien. Sämtliche für die Verfahren gegen die
Berufungsbeklagten 1 und 2 relevanten Akten aus den Verfahren gegen C____, D____
und E____ seien im Übrigen in die Strafakten der Berufungsbeklagten 1 und 2 integriert
worden.
Mit
Instruktionsverfügung vom 19. August 2022 ist der Antrag auf Beizug der Akten
aus den Strafverfahren gegen C____, D____ und E____ unter Vorbehalt eines
anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag abgewiesen
worden.
An der
Berufungsverhandlung sind die Berufungsbeklagten 1 und 2 zu ihrer Person und
zur Sache befragt worden und sind ihre Verteidiger und die Staatsanwaltschaft
je zum Vortrag gelangt. Sämtliche Parteien haben an den im Schriftenwechsel
gestellten Anträgen festgehalten. Ausserdem ist der Beweisantrag auf Beizug der
Akten der Strafverfahren gegen C____, D____ und E____ seitens der Verteidigung
des Berufungsbeklagten 2 wiederholt worden und hat sich auch der Verteidiger
der Berufungsbeklagten 1 diesem Antrag angeschlossen. Im Einverständnis mit den
Parteien ist darüber in der Beratung über die Sache selbst entschieden worden.
Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit
für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte ist zulässig, wenn mit ihnen
das Strafverfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird (Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]), wie dies im angefochtenen Urteil der Fall ist. Die
Staatsanwaltschaft ist zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1
StPO).
Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des
Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
(§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG;
SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung der
Staatsanwaltschaft ist einzutreten. Das Berufungsgericht beurteilt die Sache
mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).
1.2
Gegenstand
des Berufungsverfahrens wird nur, was angefochten ist (vgl. Art. 399 Abs. 3
lit. a StPO), die unangefochtenen Inhalte des Strafurteils erwachsen in
Rechtskraft (Art. 402 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat das Strafurteil vom 27.
April 2021 vollumfänglich angefochten, indessen in der schriftlichen Berufungsbegründung
nicht ausgeführt, weshalb sie den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des
versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung zu Lasten der F____ AG (vormals [...];
s. dazu unten E. 3.1) für nicht richtig hält. Die richterliche Nachfrage an der
Berufungsverhandlung, ob das Strafurteil vom 27. April 2021 auch in diesem
Punkt (AS Ziff. 3) angefochten werde, hat die Staatsanwaltschaft bejaht (Prot.
HV act. 612). Danach hat die Staatsanwaltschaft es erneut unterlassen, im
Plädoyer dazulegen, weshalb sie diesen Freispruch für nicht richtig hält (s.
dazu auch unten E. 5). Gleichwohl ist damit auch dieser Freispruch nicht in
Rechtskraft erwachsen und neu zu beurteilen.
2.
Die Verteidigung
des Berufungsklägers 2 wiederholt vor dem Berufungsgericht den bereits im
Schriftenwechsel und auch vor Strafgericht gestellten Antrag auf Beizug der
vollständigen Akten aus den Strafverfahren gegen C____, D____ und E____. Die
Vorinstanz hat sich bereits einlässlich mit der Argumentation der Verteidigung,
aufgrund des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) bestehe ein
Anspruch auf vollständige Akteneinsicht, auseinandergesetzt (Strafurteil
S. 10 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Zusammenfassend wird einzig
wiederholt, dass sich für das vorliegende Verfahren insbesondere in materieller
Hinsicht aus dem Grundsatz der Verfahrenseinheit kein vollständiger Aktenbeizug
aufdrängt. Wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat, führt die Abteilung für
Wirtschaftskriminalität der Staatsanwaltschaft ein umfangreiches Verfahren
gegen E____ und Konsorten im Zusammenhang mit einem mutmasslich grossangelegten
Kreditbetrug. Ihnen wird vorgeworfen, für eine Vielzahl von Kreditnehmenden,
welche aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse auf legalem Weg keinen Kredit
hätten erhältlich machen können, mit falschen Angaben zu deren Einkommen und
gefälschten Unterlagen, unrechtmässig Kredite zum Schaden diverser
Kreditinstitute erhältlich gemacht zu haben. Die Berufungsbeklagte 1 tritt dabei
nur als eine von über hundert Kreditnehmenden in Erscheinung. Es steht mit
anderen Worten nicht zur Diskussion, dass die Berufungsbeklagten 1 und 2 in
irgendeiner Weise in die Organisationsstruktur, welche E____ und Konsorten aufgebaut
haben sollen, eingebunden gewesen seien. Die den vorliegenden Akten beigefügten
Auszüge aus den Strafakten der separat strafverfolgten Hauptbeschuldigten C____,
D____ und E____ (namentlich aus deren Einvernahmen) können allerdings einzig zu
Gunsten der Berufungsbeklagten 1 und 2 verwendet werden, da das Teilnahme- und
Konfrontationsrecht der Berufungsbeklagten 1 und 2 in Bezug auf diese
Einvernahmen zu keinem Zeitpunkt des Strafverfahrens gewahrt worden ist. Im
Übrigen werden die Berufungsbeklagten 1 und 2 mit dem vorliegenden Urteil wiederum
von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen (s. unten E. 4.3.4, 5), weshalb der
beantragte Aktenbeizug auch deshalb obsolet ist.
3.
3.1
Mit
der Anklageschrift wird den Berufungsbeklagten 1 und 2 vorgeworfen, sich des
mehrfachen teilweise versuchten Betrugs und der mehrfachen (recte: teilweise
versuchten: s. unten E. 6) Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Zusammenfassend
wird in der Anklageschrift dazu festgehalten, der Berufungsbeklagte 2 habe sich
im November 2013 an E____ gewandt, um mit dessen Hilfe und über den
Kreditvermittler G____ im Namen der Berufungsbeklagten 1 mittels falscher
Angaben zu den familiären Einkommensverhältnissen einen Kredit im Betrag von
CHF 15'000.– bei der H____ AG zu erhalten, was in der Folge gelungen sei.
Das wahrheitswidrige und zu hohe familiäre Monatseinkommen der Berufungsbeklagten
1.
und 2 soll zusätzlich mit gefälschten Lohnunterlagen belegt worden sein.
Diese gefälschten Unterlagen soll E____ selber hergestellt oder aber in seinem
Auftrag erstellt haben lassen. Im Jahr 2016 sollen die Berufungsbeklagten 1 und
2.
wiederum mit der Hilfe von E____ sowie von D____ über C____ auf die nämliche
Art und Weise (mit unwahren Angaben über das Monatseinkommen und mit
gefälschten Lohnbelegen) versucht haben, bei der F____ AG einen Kredit in der
Höhe von CHF 40'000.– zu erhalten, was ihnen aber misslungen sei. Zu
Beginn des Jahres 2017 sollen die Berufungsbeklagten 1 und 2 erneut über E____
und D____ an C____ gelangt sein, um mit falschen Angaben zum Einkommen und
gefälschten Lohnunterlagen bei der H____ AG nochmals einen Kleinkredit zu
bekommen. Diese habe der Berufungsbeklagten 1 nach Prüfung der Unterlagen im
Januar 2017 einen zweiten Kredit über CHF 25'000.– gewährt. Die
Berufungsbeklagten 1 und 2 sollen in Bezug auf die Kreditanträge gemeinsam und
im Wissen um die Unrechtmässigkeit ihres Tuns gehandelt haben. Dazu habe der
Berufungsbeklagte 2 E____ und D____ mit der Beantragung der Kredite beauftragt
und die mit falschen Angaben ausgefüllten Kreditanträge organisiert. Die
unrichtig ausgefüllten Kreditanträge habe er der Berufungsbeklagten 1 zur
Unterschrift vorgelegt, um sie danach E____ bzw. D____ zu übergeben. Die
Berufungsbeklagte 1 habe dabei die mit falschen Einkommensangaben ausgefüllten Kreditanträge
im Wissen um die jeweilige Kredithöhe, die wahre Höhe ihres Einkommens sowie
die finanzielle Gesamtsituation der Familie (inklusive der Spielschulden des
Berufungsbeklagten 2) unterzeichnet und damit einen entscheidenden Beitrag zum
Gelingen der Taten geleistet.
3.2
Die
Vorinstanz sprach die Berufungsbeklagten 1 und 2 von sämtlichen
Anklagevorwürfen frei. Sie sah es zusammengefasst zwar als unbestritten an, dass
die Berufungsbeklagten 1 und 2 mit Hilfe von nicht der Wahrheit entsprechenden
Lohnangaben betreffend den Lohn der Berufungsbeklagten 1 auf den
Kreditantragsunterlagen sowie unter Vorlage von mehreren gefälschten (und die unwahren
Angaben bestätigenden) Lohnbelegen am 12. November 2013 einen über die
Berufungsbeklagte 1 als Darlehensnehmerin laufenden Kredit von CHF
15'000.– bei der H____ AG erlangten. Unstrittig sei auch, dass zwischen den
gleichen Parteien am 20. Januar 2017 erneut ein Vertrag über einen Kredit von
CHF 25'000.– abgeschlossen worden sei, mit welchem gleichzeitig die Restschuld
aus dem ersten Kreditvertrag von CHF 8'480.85 getilgt worden sei. Auch hier
seien im Vorfeld des Vertragsabschlusses ein bezüglich des Einkommens der
Berufungsbeklagten 1 nicht korrekt ausgefüllter Kreditantrag und diesbezüglich gefälschte
Lohnabrechnungen eingereicht worden. Allerdings sei nicht erwiesen, dass die
Berufungsbeklagten 1 und 2 wussten, dass mit ihrem Kreditantrag gefälschte
Lohnbelege eingereicht worden seien. In Bezug auf den unwahren Inhalt der
Kreditanträge ist gemäss der Vorinstanz festzuhalten, dass die unwahren
Lohnangaben bei einem oberflächlichen Durchlesen der Unterlagen nicht auf
Anhieb zu erkennen gewesen seien. Es sei deshalb plausibel, wenn der
Berufungsbeklagte 2 das in den Kreditunterlagen aufgeführte Nettoeinkommen der
Berufungsbeklagten 1 nicht als das alleinige Lohneinkommen der
Berufungsbeklagten 1 erkannte, sondern als Gesamteinkommen der Familie
interpretiert habe. Der Berufungsbeklagten 1, welche geltend machte, die
Kreditanträge ohne Durchlesen unterzeichnet zu haben, sei sodann keine so
gravierende Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, dass bereits daraus auf
eine billigende Inkaufnahme eines Unrechtsgehalts zu schliessen sei. Auch
beherrsche die wenig gebildete Berufungsbeklagte 1 die deutsche Sprache nicht
und es sei davon auszugehen, dass sie die Voraussetzungen einer
Krediterlangung, insbesondere die dazu notwendige Kreditfähigkeit, nicht kenne.
Es erscheine plausibel, dass sie die Anträge im Vertrauen darauf nichts
Unrechtes zu tun, unterschrieben habe. Das Strafgericht kam gestützt auf das
Ausgeführte zum Schluss, dass zu Gunsten der Berufungsbeklagten 1 und 2 der
subjektive Tatbestand nicht als erstellt gelten könne, weshalb es sie von der
Anklage des Betruges sowie der Urkundenfälschung freisprach. Betreffend den
versuchten Betrug zu Lasten der F____ AG (angeklagter versuchter Betrug und
Urkundenfälschung betreffend einen Kreditantrag über CHF 40'000.– im November
2016) sei nicht erwiesen, dass der inhaltlich nicht den wahren finanziellen
Begebenheiten entsprechende Kreditantrag sowie die gefälschten Lohnbelege überhaupt
je beim Finanzinstitut eingereicht worden seien, weshalb bezüglich dieses
Anklagevorhalts das Versuchsstadium eines Betrugs noch gar nicht erreicht
worden sei. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 sind deshalb vom Strafgericht in
dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) freigesprochen worden, wobei die
Vorinstanz das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes verneinte.
3.3
Die
Staatsanwaltschaft bringt mit ihrer Berufung im Wesentlichen vor, die
Berufungsbeklagte 1 habe zum inkriminierten Zeitpunkt gewusst, wie hoch ihr
Monatseinkommen sei. Da die Familie bereits damals Ergänzungsleistungen (der
Berufungsbeklagte 2 ist IV-Rentner) bezogen habe, müsse der Berufungsbeklagten 1
ohnehin klar sein, dass das Familieneinkommen gering sei. Sie habe die beschränkten
finanziellen Mittel und den einfachen Lebensstandard der Familie gekannt, weshalb
sie habe wissen müssen, dass man unter solchen Umständen nicht mehrere Kredite
aufnehmen könne. Auch die Spielschulden des Berufungsbeklagten 2 und die daraus
resultierende Notwendigkeit der Kreditaufnahme zur Schuldenbegleichung seien
ihr wohl bekannt gewesen. Unter diesen Umständen habe die Berufungsbeklagte 1
nicht darauf vertrauen dürfen, dass die ihr zur Unterzeichnung vorgelegten
Dispositiv
Kreditanträge in Ordnung seien. Die Berufungsbeklagte 1 habe demnach mit der
Unterzeichnung der Kreditunterlagen zumindest bewusst in Kauf genommen, falsche
Angaben zu machen und damit «eine Betrügerei abzusegnen». Noch offensichtlicher
sei die Sache in Bezug auf den Berufungsbeklagten 2. Richtig sei zwar die
vorinstanzliche Feststellung, wonach der Berufungsbeklagte 2 innerhalb der
Familie für die Finanzen und die Administrativbelange zuständig sei.
Dementsprechend habe er genau gewusst, wie hoch das Einkommen der
Berufungsbeklagten 1 gewesen sei und die finanzielle Situation der ganzen
Familie gekannt. Der Umstand, dass er die aufgenommenen Kredite zur Bezahlung
von Spielschulden habe verwenden wollen, zeige ausserdem, dass er bewusst in
Kauf genommen habe, nicht in der Lage zu sein, das erhaltene Geld
zurückzuzahlen. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts decke sich die
vorliegende Situation sodann mit vergleichbaren Fallkonstellationen, in denen
das Bundesgericht vorsätzliches Handeln bejaht habe, weil die Täterschaft schon
beim oberflächlichen Durchlesen der Kreditanträge habe erkennen können, dass
die darin enthaltenen Lohnangaben nicht der Wahrheit entsprechen. Hätte der
Berufungskläger 2 auf regulärem und legalem Weg einen Kredit aufnehmen wollen,
hätte er sich dafür direkt an ein entsprechendes Kreditinstitut gewandt. Der
einzige Grund, weshalb sich der Berufungskläger 2 zur Kreditaufnahme an E____
bzw. D____ und letztlich C____ gewandt habe, liege darin, dass ihm völlig klar
gewesen sei, dass weder er, noch die Berufungsbeklagte 1 aufgrund ihrer
finanziellen Verhältnisse auf legalem Weg ein Darlehen erhalten würden. Soweit
die Vorinstanz das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes auch in Bezug auf die
Urkundenfälschung verneine, würden die selben Ausführungen gelten. (Prot. HV act. 414).
3.4 Die Verteidigung der
Berufungsbeklagten 1 argumentiert zusammengefasst, das Strafgericht führe
zutreffend aus, dass in tatsächlicher Hinsicht nicht erwiesen sei, ob die zur
Begründung einer arglistigen Täuschung erforderliche Kenntnis der Einreichung
gefälschter Lohnunterlagen gegeben sei bzw. ob die Berufungsbeklagten 1 und 2 die
gefälschten Lohnbelege überhaupt je zu Gesicht bekommen, geschweige denn die
Fälschungen selbst vorgenommen hätten. Deshalb sei bereits die Erfüllung des
objektiven Tatbestands des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht erwiesen.
Die Erfüllung des objektiven Tatbestands hätten vielmehr die Hintermänner des
Betrugskonstrukts (E____ und Konsorten) zu verantworten, welche ohne das Wissen
der Berufungsbeklagten 1 und 2 vorgegangen seien. Im Übrigen sei den
Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Entscheid zuzustimmen. Die
Verteidigung des Berufungsbeklagten 2 schliesst sich dieser Argumentation grundsätzlich
an.
4.
4.1
4.1.1 Es
ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte 1 in den Jahren 2013 und 2017 je
einen erfolgreichen Kreditantrag bei der H____ AG stellte und dass dazu die
Einkommensangaben in den Kreditantragsunterlagen nicht wahrheitsgemäss
vorgenommen sowie (die falschen Angaben belegende) Fälschungen von
Lohnausweisen eingereicht wurden (betreffend 2013 s. act. SB SEAF GN/1 ff.;
betreffend 2017 s. act. SB BN5 GN/Nr. 3.1 ff.; s. auch Strafurteil S. 13). Aus
den Akten erhellt ausserdem, dass die zwei Kredite per November 2019
vollständig zurückbezahlt wurden (act. 393).
4.1.2 Richtigerweise
hat die Vorinstanz zum Sachverhalt festgehalten, dass mangels Vorhaltbarkeit
von die Berufungsbeklagten 1 und 2 belastenden Aussagen der ebenfalls
beschuldigten E____ und Konsorten in Bezug auf die Umstände der beiden Kreditaufnahmen
auf die Aussagen der Eheleute abzustellen sei (Strafurteil S. 12). Dass deren
Darstellung nicht zutreffen soll, lässt sich mit anderen Worten anhand
belastbarer Beweise und Indizien nicht belegen. Dazu mehrfach befragt hat der
Berufungsbeklagte 2 wiederholt und konstant angegeben, er habe sich an E____
gewandt, weil ihm dieser in der Vergangenheit bei Bewerbungsschreiben für die
Berufungsbeklagte 1 geholfen habe (act. 156, 197; Prot. HV act. 414). Er habe E____
mitgeteilt, er brauche einen Kredit, woraufhin dieser gesagt habe: «Wir
arbeiten mit der Bank» (Prot. HV act. 414). Er habe nicht gewusst, dass E____
kein Kreditvermittler sei (act. 158). Er habe E____ gesagt, dass er eine IV-
und eine SUVA-Rente sowie Ergänzungsleistungen beziehe und seine Frau ein
Lohneinkommen habe. Er habe E____ im 2013 drei Lohnabrechnungen der
Berufungsbeklagten 1 gebracht. Er habe die Unterlagen des (nicht von ihm) ausgefüllten
Kreditantrages « […] nicht genau verstanden mit Lesen. Wir haben das einfach unterschrieben
und ihm (gemeint E____) gegeben. […] Uns war klar, dass wir das jeden Monat
bezahlen können» (act. 155). E____ müsse die Lohnbelege gefälscht haben. Er
habe diesem «die richtigen Papiere abgegeben» (act. 159). Von den Fälschungen
habe er nichts gewusst (act. 199). Er könne weder gut rechnen noch gut schreiben
und deshalb auch keine Urkunde fälschen (act. 196). Er habe den Kredit
benötigt, um Spielschulden zu bezahlen (act. 199; Prot. HV act. 415). Der
Berufungsbeklagten 1 habe er erklärt, dass sie einen Kredit bräuchten, und sie
habe die Unterlagen unterschrieben (Prot. HV act. 414). Auf Vorlage der
Budgetberechnungen für den Kreditantrag 2017 führte er vor Strafgericht aus:
«Ja, also so viel Budget kriegen wir schon. Ich habe nicht gemerkt, es steht
nicht geschrieben von wo». Er habe sich auch nicht darauf geachtet, dass auf
dem Formular an einem Ort «Einkommen» und weiter unten «Einkommen Ehegatten»
stehe (Prot. HV 415). Die Berufungsbeklagte 1 sagte sinngemäss wiederholt aus, sie
wisse von nichts und habe nichts Unrechtes getan. Für die finanziellen Belange
der Familie sei der Berufungsbeklagte 2 zuständig (act. 146: « […], um alles
kümmert sich mein Mann. Es hat bis heute noch keinen Tag gegeben, an dem ich
einen Briefumschlag geöffnet und reingeschaut habe»). An der
Strafgerichtsverhandlung gab sie an, die deutsche Sprache nur wenig zu
beherrschen. Zu den von ihr unterzeichneten Kreditunterlagen aus den Jahren
2013 und 2017 befragt, antwortete sie: «Dazu sage ich nichts. Mein Mann brachte
die Unterlagen, dass wir einen Kredit nehmen werden und ich habe das
unterschrieben. Mehr weiss ich darüber nicht». Sie habe die Unterlagen vor dem
Unterschreiben nicht durchgelesen. Sie habe diese unterschrieben, nachdem der
Berufungsbeklagte 2 ihr mitgeteilt habe, dass sie einen Kredit aufnehmen
würden. Er kümmere sich um sämtliche finanziellen Belange (Prot. HV act. 411
ff.).
Einige der
Angaben der Berufungsbeklagten 1 und 2 decken sich mit den Aussagen von E____
und Konsorten. Dass die mit dem Kreditantrag eingereichten und gefälschten
Lohnunterlagen im Jahr 2017 nicht von den Berufungsbeklagten 1 und 2 selbst
gefälscht wurden, bestätigte nämlich D____. Er gab an, er habe diese Lohnbelege
gefälscht und an C____ weitergeleitet (act. 226). Und G____ bestätigte, dass
ihm die Vermittlung des von den Berufungsbeklagten 1 und 2 im Jahr 2013
beantragten Kredits über E____ zugetragen worden sei, welchem er dafür eine
Provision von CHF 480.– ausbezahlt habe (act. 142).
4.1.3 Damit
hat in dubio pro reo in tatsächlicher Hinsicht als erstellt zu gelten, dass die
Berufungsbeklagten 1 und 2 die Lohnunterlagen nicht gefälscht und die
gefälschten Lohnbelege auch nie zu Gesicht bekommen haben. Es ist davon
auszugehen, dass die Gesamtheit der Unterlagen für die Kreditanträge (Anträge
inklusive Lohnbelege) von einer anderen Person dem Kreditinstitut H____ AG
zugestellt wurde. Erstellt ist gleichzeitig, dass die Berufungsbeklagte 1 auf
Betreiben des Berufungsbeklagten 2 die Kreditantragsunterlagen unterzeichnete.
4.2
4.2.1 Die
Vorinstanz verweist in ihrer Begründung auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach das für die Erfüllung des Betrugstatbestandes gemäss
Art. 146 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) notwendige Tatbestandsmerkmal der
Arglist im Zusammenhang mit der Erlangung von Krediten immer dann als erfüllt
gelten könne, wenn die Täterschaft falsche Angaben im Kreditantrag mit
gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stütze, da im Geschäftsverkehr
grundsätzlich in die Echtheit von Urkunden vertraut werden dürfe (Strafurteil
S. 15 mit Verweis auf BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Dies habe nur dann nicht zu
gelten, wenn sich aus der Urkunde selbst Anzeichen für deren Unechtheit ergeben
würde (Strafurteil s. 15 f. mit Verweis auf BGE 135IV 76 E. 5.2). Schliesslich
halte das Bundesgericht fest, dass «besondere Machenschaften» vorliegen würden,
wenn im Zusammenhang mit einem Kreditantrag gefälschte Lohnbelege eingereicht
würden (Strafurteil S. 16 mit Verweis auf BGer 6B_236/2020 vom 27. August 2020
E. 4.4, 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2). Dem ist zuzustimmen. Würden die
nicht richtig ausgefüllten Kreditanträge zusammen mit korrekten Lohnbelegen
eingereicht, wäre die wahre Finanzlage nämlich ohne Weiteres zu erkennen.
4.2.2 Wenn
die Verteidigungen dazu ausführen, es sei bereits der objektive Tatbestand des
Betrugs nicht erfüllt, da die Berufungsbeklagten 1 und 2 die Lohnbelege weder
gefälscht, noch gesehen oder eingereicht hätten, ist mit der Vorinstanz darauf
hinzuweisen, dass damit noch nicht geklärt ist, ob sie gleichwohl wussten oder
davon ausgehen mussten, dass die von ihnen unterzeichneten Kreditanträge (mit
den inkorrekten Angaben) zusammen mit gefälschten Lohnbelegen eingereicht
werden. Wenn dies für sie nämlich erkennbar gewesen wäre, müssten sie
gleichwohl einstehen für das Handeln ihrer Stellvertreter. Ein Freispruch kann
mithin nur erfolgen, wenn für sie kein Anlass bestand, daran zu zweifeln, dass
die vom Berufungsbeklagten 2 E____ und Konsorten übergebenen richtigen
Lohnbelege zusammen mit den Kreditanträgen eingereicht würden. Dieses
abzuklärende Wissen oder «Wissen müssen» beschlägt den subjektiven Tatbestand
(Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
4.3
4.3.1 Die
Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des
subjektiven Tatbestands ausführlich umschrieben (Strafurteil S. 19 f.)
Zusammenfassend sei lediglich ausgeführt, dass die Täterschaft die Tat mit
Wissen und Willen ausführen muss, um den vorgeworfenen Vorsatztatbestand zu erfüllen.
Dabei reicht es, wenn sie die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Aus dem Wissen der Täterschaft um das
Vorliegen eines objektiven Tatbestandmerkmals lassen sich Schlüsse ziehen für
die Beurteilung der Frage, ob vom täterschaftlichen Wollen auszugehen ist (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar StGB, 21. Auflage 2022, Art. 12 N 9) oder wie es die Vorinstanz mit Verweis
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung umfassender ausgedrückt hat: «Die
innere Einstellung des (nicht geständigen) Täters und seine Beweggründe sind
anhand äusserlich feststellbaren Indizien und Erfahrungsregeln zu beurteilen.
[…] Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn
sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass
die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann».
4.3.2 Vorliegend
konzentriert sich die Beurteilung einer Inkaufnahme der betrügerischen
Krediterlangung auf die Frage, ob der Berufungsbeklagten 1 beim Unterschreiben
der unrichtig ausgefüllten Antragsunterlagen bewusst war oder bewusst hätte
sein müssen, dass diese Anträge nicht korrekt ausgefüllt waren bzw. für den
Berufungsbeklagten 2 auf die Frage, ob ihm bewusst war oder bewusst hätte sein
müssen, dass er der Berufungsklägerin 1 unrichtig ausgefüllte Antragsunterlagen
vorlegte. Sofern sich die Berufungsbeklagten 1 und 2 nämlich nicht bewusst
waren und ihnen auch nicht hätte bewusst sein müssen, dass sie falsch
ausgefüllte Kreditanträge unterschrieben, bestand kein Anlass für sie
anzunehmen, diese würden zusammen mit gefälschten Lohnbelegen beim Kreditinstitut
eingereicht. In diesem Zusammenhang hat das Strafgericht richtigerweise auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unterzeichnung von bewusst ungelesenen
Dokumenten verwiesen. Dies weil die Berufungsbeklagten 1 und 2 sinngemäss beide
geltend machen, ihnen sei nicht klar gewesen, dass die Antragsunterlagen
wahrheitswidrig ausgefüllt waren, sie hätten diese nicht im Detail studiert.
Wie aus BGE 135 IV 12 ergeht, darf sich grundsätzlich nicht auf sein Unwissen
berufen, wer bewusst ungelesene Dokumente unterzeichnet, denn «wer weiss, dass
er nichts weiss, irrt nicht». Gleichzeitig darf nicht unbesehen von diesem
Wissen auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden
(Strafurteil S. 20; BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 f.).
4.3.3 Die
Vorinstanz hat die betreffend die Ermittlung des subjektiven Tatbestands individuell
zu berücksichtigenden Umstände sorgfältigst dargelegt, darauf kann verwiesen
werden (Strafurteil S. 20 ff.). Zusammenfassend hat sie in Bezug auf die
Berufungsbeklagte 1 festgehalten, diese sei zwar unsorgfältig vorgegangen,
indem sie die ihr vom Berufungsbeklagten 2 vorgelegten Dokumente unbesehen
unterschrieben habe. Die Sorgfaltspflichtverletzung wiege allerdings nicht so
schwer, als dass daraus bereits auf die billigende Inkaufnahme eines
Unrechtsgehalts zu schliessen sei. Die Berufungsbeklagte 1 habe nämlich im berechtigten
Vertrauen in ihren Ehemann gehandelt, der die finanziellen und administrativen
Belange der Familie regle. Auch sei die Aufnahme von Krediten in einer Ehegemeinschaft
nichts derart Aussergewöhnliches, dass sie den Vorgang besonders (und anders
als andere gemeinsame Geschäfte) hätte hinterfragen müssen. Zusätzlich sei der
persönliche Hintergrund der Berufungsbeklagten 1 zu berücksichtigen, die in der
Türkei nur eine rudimentäre Schulbildung genossen und keine weitere Ausbildung
durchlaufen habe. Sie beherrsche die deutsche Sprache nicht und kenne die genauen
Voraussetzungen für die Aufnahme eines Kredits – insbesondere die dazu
notwendige Kreditfähigkeit und ihre Voraussetzungen – wohl gar nicht. Das
Berufungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen an. Betreffend den
Berufungsbeklagten 2 hat das Strafgericht im Wesentlichen festgehalten, dass er
zwar die finanziellen und administrativen Belange der Familie regle. Gleichwohl
spreche gegen die Annahme eines für ihn erkennbaren Risikos, falsche Angaben zu
machen und die Bank über die finanziellen Verhältnisse zu täuschen, der
Umstand, dass die unwahren Zahlen beim oberflächlichen Durchlesen der
Kreditantragsunterlagen nicht auf Anhieb zu erkennen gewesen seien. Weil das
tatsächliche Einkommen der Familie letztlich einigermassen den Angaben auf den
Kreditanträgen entspreche, sei es plausibel, wenn der Berufungsbeklagte 2 das
in den Unterlagen als alleiniges Lohneinkommen der Berufungsbeklagten 1
aufgeführte Einkommen als Gesamteinkommen der Familie interpretiert habe. Auch
in Bezug auf den Berufungsbeklagten 2 hat das Strafgericht darauf hingewiesen,
dass sein Verhalten vor dem Hintergrund einer nur einfachen beruflichen Bildung
sowie einer eingeschränkten Kenntnis der deutschen Sprache zu beurteilen sei.
Auch bei ihm sei anzunehmen, dass er die Voraussetzungen für eine Kreditvergabe
in Einzelnen nicht gekannt habe. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem
Zusammenhang ausserdem festgehalten, dass entgegen den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft auch nicht davon ausgegangen werden könne, er habe sich für
die Beantragung eines Kredits an E____ gewandt, weil er gewusst habe, dass er
nur auf illegalem Weg an einen Kredit gelangen könne. Vielmehr überzeugt auch
das Berufungsgericht die Begründung des Berufungsbeklagten 2, er habe sich an E____
gewandt, weil es sich bei diesem um einen Landsmann handle, der ihn bereits in
anderen administrativen Belangen unterstützt habe. Vor dem Hintergrund seiner eingeschränkten
Kenntnisse der deutschen (Schrift)sprache ist dies lebensnah und nachvollziehbar.
Etwas Anderes kann ihm jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Mit der Vorinstanz
ist aus den gesamten als erstellt zu erachtenden Umständen zu Gunsten des
Berufungsbeklagten 2 davon auszugehen, dass auch er die Kreditantragsunterlagen
nicht bewusst nicht las, sondern aufgrund eines oberflächlichen Anschauens der
Unterlagen irrtümlich davon ausging, beim angegebenen Einkommen der Berufungsbeklagten
1 handle es sich um die der Familie gesamthaft zur Verfügung stehenden
monatlichen finanziellen Mittel.
4.3.4 Vertiefend
ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass (anders
als in den vom Bundesgericht zur beurteilenden Fällen 6B_777/2017/6B_778/2017
vom 8. Februar 2018 E. 2.6.2 und 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 2.4 f.)
in der vorliegenden Konstellation vorsätzliches Handeln nicht deshalb bejaht
werden kann, weil bereits beim oberflächlichen Durchlesen der
Kreditantragsdokumente die Unrichtigkeit der darin festgehaltenen Angaben zum
Familieneinkommen erkennbar gewesen wäre. Vielmehr ist nochmals zu betonen,
dass die in den beiden Kreditanträgen behaupteten finanziellen Verhältnisse der
Familie in Bezug auf die Höhe des Gesamtbudgets ungefähr mit den ihnen
tatsächlich monatlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln
übereinstimmen, wenn bei der Budgetaufstellung die staatlichen
Unterstützungsleistungen der Ergänzungsleistungen zur IV-Rente des
Berufungsbeklagten 2 und die staatlichen Beiträge an die Krankenkassenprämien
mitberücksichtigt werden. Falsch ist mithin die Angabe betreffend die Quelle
der der Familie monatlich zur Verfügung stehenden Gelder. Anstatt anzugeben,
dass der Berufungskläger 2 Ergänzungsleistungen bezieht, wurde das Einkommen
der Berufungsbeklagten 1 höher eingesetzt als das tatsächlich von ihr erzielte.
Dass die Berufungsbeklagten 1 und 2, welche der deutschen Sprache kaum bzw. nur
sehr rudimentär und wohl nur mündlich mächtig sind, bei einer flüchtigen
Durchsicht der Unterlagen nicht erkannten, dass der Grossteil ihres Einkommens
fälschlicherweise je unter der Rubrik «Einkommen Darlehensnehmerin» (act. SB
BN5 GN/Nr. 34) bzw. «Haupteinkommen pro Monat» (act. SB SEAF GN/1) eingesetzt
wurde, ist deshalb durchaus glaubhaft und kann gestützt auf die
Beweisergebnisse nicht widerlegt werden. Auch vermag das Argument der
Staatsanwaltschaft, wer Ergänzungsleistungen beziehe, wisse um seine
Kreditunwürdigkeit, nicht zu greifen. Zum einen schliesst der Bezug von
Ergänzungsleistungen das Vorhandensein gewisser «finanzieller Polster» gar
nicht aus (s. Art. 9a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters.,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Zum anderen ist
davon auszugehen, dass vielen Ergänzungsleistungsbeziehenden nicht bewusst ist,
dass sie diese Unterstützungsleistung einzig erhalten, weil ihre
Rentensituation sowie (allfällig) zusätzlich erzieltes Lohneinkommen zur
Deckung der monatlichen Lebenskosten nicht ausreicht. Auch die vorhandenen
Spielschulden sowie die Absicht, diese mit den Krediten zurück zu bezahlen,
sprechen nicht für die bewusste Inkaufnahme eines Kreditausfalls seitens des
Berufungsbeklagten 2. Kritisch wäre vielmehr gewesen, wäre das Geld aufgenommen
worden, um es wiederum für Glücksspiele einzusetzen. Es vermag zu überzeugen,
dass der Berufungsbeklagte 2 die finanzielle Situation der Familie mit den
Krediten sanieren und sich gleichzeitig dem Umfeld seiner Glücksspielschuldner
entziehen wollte, um seiner Sucht ein Ende zu setzen. Die effektiv erfolgte
Abzahlung der beiden Kredite deutet ebenfalls daraufhin, dass die
Berufungsbeklagten 1 und 2 in Bezug auf die Kreditbezüge im Glauben handelten,
diese rechtmässig erhalten zu haben, da sie ihrerseits ihre Rückzahlungspflicht
ernst nahmen und ihr nachgekommen sind. Ohnehin ist nicht grundsätzlich davon
auszugehen, es handle sich um Allgemeinwissen, dass Kreditinstitute unter
Umständen gewillt sind, bei engen finanziellen Verhältnissen Kredite zu
vergeben, sofern das Geld aus Lohneinkommen stammt, nicht aber, wenn das zur
Verfügung stehende Geld aus staatlichen Leistungen resultiert.
Zusammenfassend
ist mit der Vorinstanz zu Gunsten der Berufungsbeklagten 1 und 2 davon
auszugehen, dass ihnen die Falschangaben auf den beiden gestellten
Kreditangaben nicht bewusst war. Dementsprechend haben sie auch nicht in Kauf
genommen, dass die Falschangaben mit gefälschten Lohnbelegen durch gefälschte
Lohnbelege untermauert wurden. Die Freisprüche vom Betrug und der
Urkundenfälschung betreffend die erhaltenen Kredite im Jahr 2013 und 2017
erfolgten damit zu Recht und werden bestätigt.
5.
Inwieweit die
strafgerichtliche Feststellung nicht stimmen soll, betreffend den
Anklagesachverhalt Ziff. 3 (Kreditantrag an die F____ AG im Jahr 2016) sei
nicht erstellt, ob das Stadium des Versuchs eines Betruges und einer
Urkundenfälschung je erreicht worden sei, legt die Staatsanwaltschaft nicht dar
und ist auch nicht ersichtlich. Den Akten ist, wie von der Vorinstanz korrekt
gewürdigt, nichts zu entnehmen, was ein tatsächliches Einreichen dieser
Unterlagen beweist und ein Kredit zugunsten der Berufungsbeklagten 1 oder 2
wurde von der F____ AG auch nie gesprochen. Es ist noch nicht einmal erstellt,
ob die Berufungsbeklagten 1 und 2 diesen gefälschten Lohnausweis und
insbesondere diesen Kreditantrag mit Falschangaben überhaupt je zu Gesicht
bekommen haben, auch wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die
Aufnahme eines zweiten Kredits bereits zu diesem Zeitpunkt (wohl) vom
Berufungsbeklagten 2 gegenüber E____ und Konsorten angeregt wurde (Strafurteil
S. 13). Allein der geäusserte Wunsch, einen weiteren Kredit aufzunehmen, kann
selbstredend nicht einen Versuch zu Begehung eines Betruges und einer
Urkundenfälschung begründen. Damit sind auch diese Freisprüche zu bestätigen.
6.
Entsprechend
diesen Erwägungen unterliegt die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren
vollständig, weshalb der Staat die Kosten desselben zu tragen hat (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Berufungsbeklagten 1 und 2 tragen folglich keine
Gerichtskosten und ihre amtlichen Verteidiger sind aus der Staatskasse zu
bezahlen, ohne dass ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
besteht. Die Verteidiger werden entsprechend ihren dazu eingereichten
Honorarnoten zuzüglich 2,75 Stunden Arbeitsaufwand für die Berufungsverhandlung
entschädigt. Aufgrund der vollumfänglichen Bestätigung des Strafurteils besteht
auch kein Anlass, eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung
vorzunehmen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
7.
Vollständigkeitshalber
wird darauf hingewiesen, dass den Akten keine Unterlagen zu entnehmen sind,
wonach sich die H____ AG und die F____ AG als Privatkläger konstituiert haben.
Sie werden deshalb, anders als in den Strafbefehlen und im Strafurteil sowie im
versandten Dispositiv des Berufungsentscheids, nicht mehr als Privatkläger aufgeführt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 27. April 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Die Auszahlung eines Honorars und einer Spesenvergütung inklusive 7,7 %
MWST von total CHF 1'940.65 an den amtlichen Verteidiger der Berufungsbeklagten
1, [...], aus der Strafgerichtskasse;
-
Die Auszahlung eines Honorars und einer Spesenvergütung inklusive 7,7 %
MWST von total CHF 3'265.45 an den amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten
2, [...], aus der Strafgerichtskasse.
In Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft
werden die kostenlosen Freisprüche der Berufungsbeklagten 1, A____, und des
Berufungsbeklagten 2, B____, von der Anklage des mehrfachen (teilweise)
versuchten Betruges und der mehrfachen (teilweise versuchten) Urkundenfälschung
bestätigt.
Der Berufungsbeklagten 1 wird eine Parteientschädigung
von CHF 2'344.70 für das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse
bezahlt.
Dem amtlichen Verteidiger der Berufungsbeklagten 1, [...],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'350.– und ein
Auslagenersatz von CHF 22.70, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 182.70, aus der
Gerichtskasse bezahlt. Es besteht kein Rückforderungsanspruch nach Art. 135
Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und
zweitinstanzlichen Verfahren.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklagten 2, [...],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'750.– und ein Auslagenersatz
von CHF 96.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 296.15, aus der Gerichtskasse
bezahlt. Es besteht kein Rückforderungsanspruch nach Art. 135 Abs. 4 StPO
für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen
Verfahren.
Mitteilung an:
-
Berufungsbeklagte 1
-
Berufungsbeklagter 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt (Dispositiv)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).