Lexipedia

Entscheid

SB.2021.125

Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt

30. Juni 2022Deutsch16 min

Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. September 2021 wurde A____ der Widerhandlung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.125

URTEIL

vom 26. Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.

Liselotte Henz, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. September 2021

betreffend Widerhandlung gegen

das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. September 2021 wurde A____ der Widerhandlung

gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG, SG 122.200) schuldig

erklärt und zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten von

CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (Berufungskläger) mit Schreiben vom 21. Mai 2021 (Postaufgabe

am 11. September 2021) Berufung angemeldet und am 22. November 2021 Berufung

erklärt. Der Berufungskläger beantragt sinngemäss, das vorinstanzliche Urteil

sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Überdies

beantragt der Berufungskläger sinngemäss die Vorladung von B____, Bevölkerungsamt

Basel-Stadt, als Zeuge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort

vom 8. März 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Mit Verfügung der

Verfahrensleiterin vom 7. Juni 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass in

Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet werde.

Die Tatsachen

und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der

Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und

fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.

1.2

Gemäss

Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem

schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein

Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c).

Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren

beurteilt werden kann. Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die

Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO).

Vorliegend hat die Verfahrensleiterin dem Berufungskläger mit Verfügung vom 21.

Dezember 2021 Frist bis zum 4. Februar 2022 zur Einreichung einer

Berufungsbegründung gesetzt. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde

festgestellt, dass der Berufungskläger innert Frist keine die

Berufungserklärung ergänzende Begründung eingereicht hat.

Das vorliegende

Berufungsurteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (Art. 406 Abs. 4 in

Verbindung mit Art. 390 Abs. 4 StPO). Die Verfahrensakten wurden beigezogen.

1.3

Im

Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich

bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft

(Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von

vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen

Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition

der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur

Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung

beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen

und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht

werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen

mit freier Kognition – die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in

Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich

nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller

Kognition (vgl. AGE SB.2020.73 vom 15. Februar 2021 E. 1.3, SB.2019.122 vom 3. Juni 2020 E. 1.3; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 398 N 3a, jeweils mit Hinweisen).

1.4

Der

Berufungskläger beantragt mit seiner Berufungserklärung sinngemäss die

Vorladung von B____, Bevölkerungsamt Basel-Stadt, als Zeuge. Dieser

Beweisantrag wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt und mit

Verfügung vom 26. Mai 2021 (Akten S. 55) abgewiesen. Der Ausschluss neuer

Behauptungen und Beweise im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO hindert nicht daran,

die von der Erstinstanz abgewiesenen Beweisanträge im Berufungsverfahren zu

wiederholen (BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1, 6B_695/2012 vom

9.

April 2013 E. 2.3.1). Entsprechend ist auch auf den Beweisantrag

einzutreten und materiell über ihn zu befinden (siehe dazu unten E. 3.3.3, S.

8).

2.

2.1

Das

Einzelgericht in Strafsachen erachtete es aufgrund der Bestätigung des

Wohnverhältnisses vom 31. Mai 2019 und des Untermietvertrags vom 31. Mai 2019

als erwiesen, dass der Berufungskläger per 1. Juli 2019 in die Liegenschaft an

der [...] in Basel umgezogen war. Allerdings habe er, so das Einzelgericht in

Strafsachen, seinen Adresswechsel erst im Jahr 2021 der Einwohnerkontrolle

mitgeteilt, nachdem diese ihn erstmals mit Schreiben vom 15. Januar 2021 zur

Wahrnehmung seiner Meldepflicht aufgefordert habe. Damit sei die Ummeldung mehr

als 14 Tage nach dem Wohnungswechsel erfolgt.

2.2

In

tatsächlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger vor, am 4. Dezember 2020

einen Brief von B____, Bevölkerungsamt, erhalten zu haben. Im Brief sei ihm

mitgeteilt worden, er würde verzeigt werden, sofern er nicht innert 14 Tagen

die Meldung seines Umzugs bei der Einwohnerkontrolle nachhole. Mit Schreiben

vom 15. Januar 2021, das den gleichen Inhalt wie das Schreiben vom

4.

Dezember 2020 aufgewiesen habe, habe ihn B____ erneut zur Ummeldung

aufgefordert. Am 28. Januar 2021 sei er mit B____ per E-Mail in Kontakt

getreten, um sich über Möglichkeiten zur elektronischen Ummeldung zu

erkundigen. B____ habe ihm gleichentags mitgeteilt, er könne die Ummeldung u.a.

vornehmen, indem er ihm eine Kopie des Mietvertrags, Untermietvertrags oder

irgendeines Vertrags zusende. Am 2. Februar 2021 habe er B____ darauf

aufmerksam gemacht, dass kein Mietvertrag vorliege, da er in der Wohnung seiner

Freundin wohne. B____ habe ihm daraufhin geantwortet, er solle den

Untermietvertrag per E-Mail zustellen oder direkt an den Schalter gehen. Am 3.

Februar 2021 habe er sodann die entsprechenden Unterlagen B____ direkt per

E-Mail zugestellt. B____ habe noch gleichentags die Ummeldung im System der

Einwohnerkontrolle erfasst und die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft vorgenommen

(Berufungserklärung, Akten S. 103 ff.).

2.3

Der

Berufungskläger macht grundsätzlich keine vom angefochtenen Urteil abweichende

Darstellung des Sachverhalts geltend. Insbesondere befinden sich die Schreiben

vom 4. Dezember 2020 (Akten S. 5) und vom 15. Januar 2021 (Akten S. 24)

sowie der vorgenannte E-Mail-Verkehr (Akten S. 22 f.) bei den erstinstanzlichen

Akten und wurden die jeweiligen Dokumente im angefochtenen Urteil

berücksichtigt. Eine Ausnahme ergibt sich diesbezüglich für das Schreiben vom

4.

Dezember 2020: Während das Einzelgericht in Strafsachen von einer

erstmaligen Kontaktaufnahme durch das Bevölkerungsamt mit Schreiben vom 15.

Januar 2021 ausging, macht der Berufungskläger zu Recht darauf aufmerksam, dass

bereits eine vorgängige Kontaktaufnahme mit Schreiben vom 4. Dezember 2020

erfolgt war (vgl. auch Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S.

71). Welche Bedeutung dem Inhalt der jeweiligen Schreiben zukommt, ist eine

Rechtsfrage, welche nachfolgend mit voller Kognition zu prüfen ist (vgl. zur

Unterscheidung zwischen Rechts- und Tatfrage BGer 6B_636/2020 und 6B_637/2020

vom 10. März 2022 E. 3).

3.

3.1

Das

Einzelgericht in Strafsachen wies in rechtlicher Hinsicht darauf hin, dass

gemäss § 4 Abs. 1 NAG eine Änderung der Wohnadresse innerhalb von 14 Tagen der

Einwohnerkontrolle mitgeteilt werden müsse. Vorliegend habe der Wohnungswechsel

am 1. Juli 2019 stattgefunden. Die Frist zur Wahrnehmung der Meldepflicht habe

daher am 2. Juli 2019 zu laufen begonnen und am 15. Juli 2019 geendet. Der

Berufungskläger habe sich in diesem Zeitraum nicht umgemeldet und erfülle

Dispositiv

demnach den Tatbestand von § 4 Abs. 1 NAG. Die Fristsetzung für die Einreichung

der Unterlagen durch das Schreiben des Bevölkerungsamts vom 15. Januar 2021 und

die weitere Korrespondenz sei im Hinblick auf diese Widerhandlung nicht

relevant. Die neue Frist habe auf die Meldung des Wohnungswechsels gezielt und

deren Nichtbefolgung hätte ein weiteres Strafverfahren auslösen können.

Überdies könne dem Schreiben vom 15. Januar 2021 entnommen werden, dass die

Verzeigung an die Staatsanwaltschaft ausdrücklich vorbehalten worden sei. Mit

Versäumen der Ummeldung des Wohnsitzwechsels habe sich der Berufungskläger der

Widerhandlung gegen das NAG gemäss § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 NAG

schuldig gemacht.

3.2 Hiergegen

wendet der Berufungskläger ein, ihm sei mit dem Schreiben vom 15. Januar 2021

eine neue Frist von 14 Tagen zur Meldung des Adresswechsels gesetzt worden. Insbesondere

sei das Schreiben so zu verstehen gewesen, dass keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft

erfolge, wenn die neue 14-Tage-Frist eingehalten werde. Da das entsprechende

Schreiben am 19. Januar 2021 bei ihm eingegangen sei, habe der Fristenlauf am

3. Februar 2021 geendet. Die Einreichung der notwendigen Unterlagen zu Handen

des Bevölkerungsamts am 3. Februar 2021 sei demnach innert Frist erfolgt. Für

die Einräumung einer neuen Frist zur Ummeldung spreche im Übrigen auch der

Umstand, dass das Bevölkerungsamt bis zum 3. Februar 2021 mit der Verzeigung

bei der Staatsanwaltschaft zugewartet habe (Berufungserklärung, Akten S. 103

ff.).

3.3

3.3.1 Wer

im Kanton Basel-Stadt zwecks Niederlassung oder Aufenthalt in eine Gemeinde

zuzieht, die Wohnadresse ändert oder die Wohnung innerhalb derselben

Liegenschaft wechselt oder aus der Gemeinde wegzieht, hat dies gemäss § 4 Abs. 1 NAG innerhalb von 14 Tagen einer Einwohnerkontrollbehörde mitzuteilen. Die

An-, Um- oder Abmeldung kann durch persönliche Vorsprache am Schalter einer

Einwohnerkontrollbehörde, schriftlich oder elektronisch erfolgen (§ 4 Abs. 3 NAG).

Gemäss § 14 Abs. 1 NAG wird mit Busse bestraft, wer § 4 NAG zuwiderhandelt. Die Zuwiderhandlung

muss vorsätzlich begangen werden: Die vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2020

geltende Fassung des § 14 Abs. 1 NAG verlangte noch explizit eine vorsätzliche Zuwiderhandlung.

Im Rahmen der Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG,

SG 253.100), die am 1. Juli 2020 in Kraft trat, wurde der ausdrückliche

Verweis auf die vorsätzliche Tatbegehung in § 14 Abs. 1 NAG gestrichen. Seither

ergibt sich das Vorsatzerfordernis für § 14 Abs. 1 NAG aus der nunmehr auch im

baselstädtischen Übertretungsstrafrecht geltenden Regel von Art. 12 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), gemäss welcher nur die vorsätzliche

Begehung strafbar ist, es sei denn, das Gesetz stelle ausdrücklich auch die

fahrlässige Begehung unter Strafe (§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 ÜStG in Verbindung

mit Art. 12 Abs. 1 StGB; vgl. dazu Ratschlag des Regierungsrats

Basel-Stadt zu einer Totalrevision des ÜStG vom 28. März 2018, S. 15).

3.3.2 Es

ist erstellt, dass der Berufungskläger seit dem 1. Juli 2019 an einer neuen

Adresse wohnhaft ist. Weiter steht fest, dass der Berufungskläger dem

Bevölkerungsamt diesen Adresswechsel nicht innerhalb von 14 Tagen seit dem

Umzug mitgeteilt hat. Vielmehr reichte er die für die Erfüllung der

Meldepflicht notwendigen Unterlagen erst am 3. Februar 2021 ein.

Sollte der

Berufungskläger sinngemäss geltend machen, keine Kenntnis der Meldepflicht

gehabt und sich demnach in einem Rechtsirrtum (Art. 21 StGB) befunden zu haben,

so ist Folgendes festzuhalten: Ein Rechtsirrtum ist praxisgemäss bereits dann

ausgeschlossen, wenn der Täter das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes

zu tun (BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 9.4, 6B_782/2016 vom 27. September

2016 E. 3.1). Vorliegend machte das Bevölkerungsamt den Berufungskläger mit

Schreiben vom 4. Dezember 2020 ausdrücklich auf seine Pflicht zur Vornahme der

Ummeldung aufmerksam. Das Schreiben enthält ebenfalls den Wortlaut der § 4 Abs.

1 und 14 Abs. 1 NAG, womit der Berufungskläger spätestens nach

Kenntnisnahme dieses Schreibens über die ihn treffende Meldepflicht informiert

war. Der Berufungskläger hat denn auch angegeben, er habe am 4. Dezember 2020

einen Brief erhalten, mit welchem er auf die 14-Tage-Frist zur Ummeldung

aufmerksam gemacht worden sei (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung,

Akten S. 71; Berufungserklärung, Akten S. 103). Weiter kann aus seinen Aussagen

geschlossen werden, dass er sich ohne Weiteres bewusst war, mit der Nichteinhaltung

der Frist unrechtmässig zu handeln. So gab er etwa an, die unterlassene

Ummeldung sei wie das Überqueren der Strasse bei roter Ampel, für das eine

Busse ausgesprochen werden könne, aber – nach seiner Ansicht – nicht müsse

(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 70;

Berufungserklärung, Akten S. 104). Seine fehlende Reaktion auf das

Schreiben vom 4. Dezember 2020 begründete er überdies mit seiner

Unzufriedenheit über die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft in anderweitigen

Verfahren: Weil zwei von ihm eingereichte Anzeigen seit längerer Zeit noch

nicht bearbeitet worden seien, habe er sich gedacht, er warte nun mit der

Erfüllung der Meldepflicht ebenfalls zu (Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 71; E-Mail vom 28. Januar 2021, Akten S. 51). Vor

diesem Hintergrund ist ein Rechtsirrtum auszuschliessen. Da der Berufungskläger

zumindest nach Sichtung des Schreibens vom 4. Dezember 2020 nach eigenen

Angaben ganz bewusst die ihm bekannte Meldepflicht missachtete, handelte er

überdies vorsätzlich.

3.3.3 Weiter

ist auch das Vorbringen des Berufungsklägers abzulehnen, wonach ihm mit

Schreiben vom 15. Januar 2021 eine neue 14-tägige Frist zur Ummeldung gesetzt

worden sei.

Die 14-tägige

Frist zur Wahrnehmung der Meldepflicht wird gemäss § 4 Abs. 1 NAG durch den

Wohnungswechsel ausgelöst. Eine Möglichkeit zur Verlängerung der Frist sieht

das Gesetz nicht vor. Es gilt der allgemeine (verwaltungsrechtliche) Grundsatz,

wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind (vgl. Rinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches

Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2020, Rz. 897; Cavelti,

in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen

2019, Art. 22 N 4). Ist die Verlängerung der Frist von § 4 Abs. 1 NAG

nicht möglich, kann ebenso wenig durch eine Fristverlängerung die Strafbarkeit der

Missachtung der Frist entfallen. Dies hat das Bevölkerungsamt in seinen

Schreiben vom 4. Dezember 2020 und vom 15. Januar 2021 zum Ausdruck

gebracht. Es teilte dem Berufungskläger in beiden Schreiben ausdrücklich mit,

dass «in jedem Fall» eine Verzeigung wegen Nichtbefolgens der Meldepflicht

vorbehalten werde. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann beiden

Schreiben demnach entnommen werden, dass die Anzeige wegen Nichtbeachtung der

Meldepflicht unabhängig von einer noch nachgeholten Meldung erfolgen könne.

Dass die mit Schreiben

vom 15. Januar 2021 gesetzte Frist in keiner Verbindung zur strafrechtlichen

Sanktionierung des Verhaltens des Berufungsklägers steht, ergibt sich auch aus

dem weiteren Inhalt des Schreibens: Dieses hält zunächst fest, dass der

Berufungskläger trotz der Aufforderung im Schreiben vom 4. Dezember 2020 seine

Meldepflicht bis anhin nicht erfüllt habe. Es werde dem Berufungskläger daher letztmalig

eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um sich umzumelden bzw. darzulegen, weshalb

eine Ummeldung nicht vorgenommen werden könne. Sodann erklärt das Schreiben,

dass im Falle der Nichtbeachtung dieser Frist eine polizeiliche

Vorführung sowie eine kostenpflichtige Ummeldung von Amtes wegen erfolgen würden.

Die im Schreiben vom 15. Januar 2021 genannte 14-tägige Frist bezieht sich

daher eindeutig auf die polizeiliche Vorführung und die Ummeldung von Amtes

wegen, nicht auf die strafrechtliche Relevanz der unterlassenen Ummeldung. Die

wiederholte Fristansetzung seitens des Bevölkerungsamtes ist insbesondere vor

dem Hintergrund von § 13 NAG zu sehen, gemäss welchem polizeilich

vorgeführt werden kann, wer nach wiederholter (d.h. zweimaliger) Aufforderung

den gesetzlichen Meldepflichten gemäss § 4 NAG nicht nachkommt. Entsprechend

wurde mit dem Schreiben vom 15. Januar 2021 keine Frist angesetzt, deren

Beachtung sich strafrechtlich zu Gunsten des Berufungsklägers ausgewirkt hätte.

Vielmehr hatte die Einhaltung der neuen Frist lediglich zur Folge, dass es

weder zu einer polizeilichen Vorführung im Sinne von § 13 NAG noch zu einer kostenpflichtigen

Ummeldung von Amtes wegen im Sinne von § 6 NAG kommen konnte.

Im Übrigen kann

der Berufungskläger auch aus dem Umstand, dass die Strafanzeige seitens des

Bevölkerungsamts erst am 3. Februar 2021 erfolgte, nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat, ist es

nachvollziehbar, dass das Bevölkerungsamt die Anzeige an die Staatsanwaltschaft

erst vornahm, nachdem das Dossier des Berufungsklägers mit der Eintragung des

Wohnsitzwechsels abgeschlossen werden konnte.

Schliesslich ist

auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von B____ zu den internen

Prozessen des Bevölkerungsamtes (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 104) zu

einem abweichenden Verständnis der Korrespondenz zwischen dem Bevölkerungsamt

und dem Berufungskläger führen könnte. Demnach hat das Einzelgericht in

Strafsachen den Antrag des Berufungsklägers auf Befragung von B____ zu Recht in

antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; BGer

6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Auch vorliegend ist der Beweisantrag des

Berufungsklägers folglich abzuweisen.

3.3.4 Nach

dem Dargelegten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger

den Tatbestand von § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 NAG erfüllt hat.

4.

Das

Einzelgericht in Strafsachen verurteilte den Berufungskläger zu einer Busse von

CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Freiheitsstrafe). Aufgrund der

Verhältnisse des Berufungsklägers sowie seines Verschuldens (vgl. § 1 Abs. 2

und § 2 Abs. 1 ÜStG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB) ist die

vorinstanzliche Bemessung der Busse als angemessen zu beurteilen und zu

bestätigen.

5.

5.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen

(BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da der

Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Widerhandlung gegen das NAG

schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die

erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger

für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 205.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 200.–.

5.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1,

6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Der

Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Entsprechend werden

ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger

übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Abweisung seiner

Berufung der Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 100.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 4

Abs. 1 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt sowie Art. 106 des

Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.