SB.2021.125
Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt
30. Juni 2022Deutsch16 min
Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. September 2021 wurde A____ der Widerhandlung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.125
URTEIL
vom 26. Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Liselotte Henz, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. September 2021
betreffend Widerhandlung gegen
das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. September 2021 wurde A____ der Widerhandlung
gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG, SG 122.200) schuldig
erklärt und zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten von
CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (Berufungskläger) mit Schreiben vom 21. Mai 2021 (Postaufgabe
am 11. September 2021) Berufung angemeldet und am 22. November 2021 Berufung
erklärt. Der Berufungskläger beantragt sinngemäss, das vorinstanzliche Urteil
sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Überdies
beantragt der Berufungskläger sinngemäss die Vorladung von B____, Bevölkerungsamt
Basel-Stadt, als Zeuge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort
vom 8. März 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 7. Juni 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass in
Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet werde.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der
Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und
fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein
Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c).
Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren
beurteilt werden kann. Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die
Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO).
Vorliegend hat die Verfahrensleiterin dem Berufungskläger mit Verfügung vom 21.
Dezember 2021 Frist bis zum 4. Februar 2022 zur Einreichung einer
Berufungsbegründung gesetzt. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde
festgestellt, dass der Berufungskläger innert Frist keine die
Berufungserklärung ergänzende Begründung eingereicht hat.
Das vorliegende
Berufungsurteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (Art. 406 Abs. 4 in
Verbindung mit Art. 390 Abs. 4 StPO). Die Verfahrensakten wurden beigezogen.
1.3
Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von
vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition
der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur
Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung
beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen
und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht
werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen
mit freier Kognition – die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in
Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich
nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller
Kognition (vgl. AGE SB.2020.73 vom 15. Februar 2021 E. 1.3, SB.2019.122 vom 3. Juni 2020 E. 1.3; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 398 N 3a, jeweils mit Hinweisen).
1.4
Der
Berufungskläger beantragt mit seiner Berufungserklärung sinngemäss die
Vorladung von B____, Bevölkerungsamt Basel-Stadt, als Zeuge. Dieser
Beweisantrag wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt und mit
Verfügung vom 26. Mai 2021 (Akten S. 55) abgewiesen. Der Ausschluss neuer
Behauptungen und Beweise im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO hindert nicht daran,
die von der Erstinstanz abgewiesenen Beweisanträge im Berufungsverfahren zu
wiederholen (BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1, 6B_695/2012 vom
9.
April 2013 E. 2.3.1). Entsprechend ist auch auf den Beweisantrag
einzutreten und materiell über ihn zu befinden (siehe dazu unten E. 3.3.3, S.
8).
2.
2.1
Das
Einzelgericht in Strafsachen erachtete es aufgrund der Bestätigung des
Wohnverhältnisses vom 31. Mai 2019 und des Untermietvertrags vom 31. Mai 2019
als erwiesen, dass der Berufungskläger per 1. Juli 2019 in die Liegenschaft an
der [...] in Basel umgezogen war. Allerdings habe er, so das Einzelgericht in
Strafsachen, seinen Adresswechsel erst im Jahr 2021 der Einwohnerkontrolle
mitgeteilt, nachdem diese ihn erstmals mit Schreiben vom 15. Januar 2021 zur
Wahrnehmung seiner Meldepflicht aufgefordert habe. Damit sei die Ummeldung mehr
als 14 Tage nach dem Wohnungswechsel erfolgt.
2.2
In
tatsächlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger vor, am 4. Dezember 2020
einen Brief von B____, Bevölkerungsamt, erhalten zu haben. Im Brief sei ihm
mitgeteilt worden, er würde verzeigt werden, sofern er nicht innert 14 Tagen
die Meldung seines Umzugs bei der Einwohnerkontrolle nachhole. Mit Schreiben
vom 15. Januar 2021, das den gleichen Inhalt wie das Schreiben vom
4.
Dezember 2020 aufgewiesen habe, habe ihn B____ erneut zur Ummeldung
aufgefordert. Am 28. Januar 2021 sei er mit B____ per E-Mail in Kontakt
getreten, um sich über Möglichkeiten zur elektronischen Ummeldung zu
erkundigen. B____ habe ihm gleichentags mitgeteilt, er könne die Ummeldung u.a.
vornehmen, indem er ihm eine Kopie des Mietvertrags, Untermietvertrags oder
irgendeines Vertrags zusende. Am 2. Februar 2021 habe er B____ darauf
aufmerksam gemacht, dass kein Mietvertrag vorliege, da er in der Wohnung seiner
Freundin wohne. B____ habe ihm daraufhin geantwortet, er solle den
Untermietvertrag per E-Mail zustellen oder direkt an den Schalter gehen. Am 3.
Februar 2021 habe er sodann die entsprechenden Unterlagen B____ direkt per
E-Mail zugestellt. B____ habe noch gleichentags die Ummeldung im System der
Einwohnerkontrolle erfasst und die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft vorgenommen
(Berufungserklärung, Akten S. 103 ff.).
2.3
Der
Berufungskläger macht grundsätzlich keine vom angefochtenen Urteil abweichende
Darstellung des Sachverhalts geltend. Insbesondere befinden sich die Schreiben
vom 4. Dezember 2020 (Akten S. 5) und vom 15. Januar 2021 (Akten S. 24)
sowie der vorgenannte E-Mail-Verkehr (Akten S. 22 f.) bei den erstinstanzlichen
Akten und wurden die jeweiligen Dokumente im angefochtenen Urteil
berücksichtigt. Eine Ausnahme ergibt sich diesbezüglich für das Schreiben vom
4.
Dezember 2020: Während das Einzelgericht in Strafsachen von einer
erstmaligen Kontaktaufnahme durch das Bevölkerungsamt mit Schreiben vom 15.
Januar 2021 ausging, macht der Berufungskläger zu Recht darauf aufmerksam, dass
bereits eine vorgängige Kontaktaufnahme mit Schreiben vom 4. Dezember 2020
erfolgt war (vgl. auch Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S.
71). Welche Bedeutung dem Inhalt der jeweiligen Schreiben zukommt, ist eine
Rechtsfrage, welche nachfolgend mit voller Kognition zu prüfen ist (vgl. zur
Unterscheidung zwischen Rechts- und Tatfrage BGer 6B_636/2020 und 6B_637/2020
vom 10. März 2022 E. 3).
3.
3.1
Das
Einzelgericht in Strafsachen wies in rechtlicher Hinsicht darauf hin, dass
gemäss § 4 Abs. 1 NAG eine Änderung der Wohnadresse innerhalb von 14 Tagen der
Einwohnerkontrolle mitgeteilt werden müsse. Vorliegend habe der Wohnungswechsel
am 1. Juli 2019 stattgefunden. Die Frist zur Wahrnehmung der Meldepflicht habe
daher am 2. Juli 2019 zu laufen begonnen und am 15. Juli 2019 geendet. Der
Berufungskläger habe sich in diesem Zeitraum nicht umgemeldet und erfülle
Dispositiv
demnach den Tatbestand von § 4 Abs. 1 NAG. Die Fristsetzung für die Einreichung
der Unterlagen durch das Schreiben des Bevölkerungsamts vom 15. Januar 2021 und
die weitere Korrespondenz sei im Hinblick auf diese Widerhandlung nicht
relevant. Die neue Frist habe auf die Meldung des Wohnungswechsels gezielt und
deren Nichtbefolgung hätte ein weiteres Strafverfahren auslösen können.
Überdies könne dem Schreiben vom 15. Januar 2021 entnommen werden, dass die
Verzeigung an die Staatsanwaltschaft ausdrücklich vorbehalten worden sei. Mit
Versäumen der Ummeldung des Wohnsitzwechsels habe sich der Berufungskläger der
Widerhandlung gegen das NAG gemäss § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 NAG
schuldig gemacht.
3.2 Hiergegen
wendet der Berufungskläger ein, ihm sei mit dem Schreiben vom 15. Januar 2021
eine neue Frist von 14 Tagen zur Meldung des Adresswechsels gesetzt worden. Insbesondere
sei das Schreiben so zu verstehen gewesen, dass keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft
erfolge, wenn die neue 14-Tage-Frist eingehalten werde. Da das entsprechende
Schreiben am 19. Januar 2021 bei ihm eingegangen sei, habe der Fristenlauf am
3. Februar 2021 geendet. Die Einreichung der notwendigen Unterlagen zu Handen
des Bevölkerungsamts am 3. Februar 2021 sei demnach innert Frist erfolgt. Für
die Einräumung einer neuen Frist zur Ummeldung spreche im Übrigen auch der
Umstand, dass das Bevölkerungsamt bis zum 3. Februar 2021 mit der Verzeigung
bei der Staatsanwaltschaft zugewartet habe (Berufungserklärung, Akten S. 103
ff.).
3.3
3.3.1 Wer
im Kanton Basel-Stadt zwecks Niederlassung oder Aufenthalt in eine Gemeinde
zuzieht, die Wohnadresse ändert oder die Wohnung innerhalb derselben
Liegenschaft wechselt oder aus der Gemeinde wegzieht, hat dies gemäss § 4 Abs. 1 NAG innerhalb von 14 Tagen einer Einwohnerkontrollbehörde mitzuteilen. Die
An-, Um- oder Abmeldung kann durch persönliche Vorsprache am Schalter einer
Einwohnerkontrollbehörde, schriftlich oder elektronisch erfolgen (§ 4 Abs. 3 NAG).
Gemäss § 14 Abs. 1 NAG wird mit Busse bestraft, wer § 4 NAG zuwiderhandelt. Die Zuwiderhandlung
muss vorsätzlich begangen werden: Die vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2020
geltende Fassung des § 14 Abs. 1 NAG verlangte noch explizit eine vorsätzliche Zuwiderhandlung.
Im Rahmen der Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG,
SG 253.100), die am 1. Juli 2020 in Kraft trat, wurde der ausdrückliche
Verweis auf die vorsätzliche Tatbegehung in § 14 Abs. 1 NAG gestrichen. Seither
ergibt sich das Vorsatzerfordernis für § 14 Abs. 1 NAG aus der nunmehr auch im
baselstädtischen Übertretungsstrafrecht geltenden Regel von Art. 12 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), gemäss welcher nur die vorsätzliche
Begehung strafbar ist, es sei denn, das Gesetz stelle ausdrücklich auch die
fahrlässige Begehung unter Strafe (§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 ÜStG in Verbindung
mit Art. 12 Abs. 1 StGB; vgl. dazu Ratschlag des Regierungsrats
Basel-Stadt zu einer Totalrevision des ÜStG vom 28. März 2018, S. 15).
3.3.2 Es
ist erstellt, dass der Berufungskläger seit dem 1. Juli 2019 an einer neuen
Adresse wohnhaft ist. Weiter steht fest, dass der Berufungskläger dem
Bevölkerungsamt diesen Adresswechsel nicht innerhalb von 14 Tagen seit dem
Umzug mitgeteilt hat. Vielmehr reichte er die für die Erfüllung der
Meldepflicht notwendigen Unterlagen erst am 3. Februar 2021 ein.
Sollte der
Berufungskläger sinngemäss geltend machen, keine Kenntnis der Meldepflicht
gehabt und sich demnach in einem Rechtsirrtum (Art. 21 StGB) befunden zu haben,
so ist Folgendes festzuhalten: Ein Rechtsirrtum ist praxisgemäss bereits dann
ausgeschlossen, wenn der Täter das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes
zu tun (BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 9.4, 6B_782/2016 vom 27. September
2016 E. 3.1). Vorliegend machte das Bevölkerungsamt den Berufungskläger mit
Schreiben vom 4. Dezember 2020 ausdrücklich auf seine Pflicht zur Vornahme der
Ummeldung aufmerksam. Das Schreiben enthält ebenfalls den Wortlaut der § 4 Abs.
1 und 14 Abs. 1 NAG, womit der Berufungskläger spätestens nach
Kenntnisnahme dieses Schreibens über die ihn treffende Meldepflicht informiert
war. Der Berufungskläger hat denn auch angegeben, er habe am 4. Dezember 2020
einen Brief erhalten, mit welchem er auf die 14-Tage-Frist zur Ummeldung
aufmerksam gemacht worden sei (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung,
Akten S. 71; Berufungserklärung, Akten S. 103). Weiter kann aus seinen Aussagen
geschlossen werden, dass er sich ohne Weiteres bewusst war, mit der Nichteinhaltung
der Frist unrechtmässig zu handeln. So gab er etwa an, die unterlassene
Ummeldung sei wie das Überqueren der Strasse bei roter Ampel, für das eine
Busse ausgesprochen werden könne, aber – nach seiner Ansicht – nicht müsse
(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 70;
Berufungserklärung, Akten S. 104). Seine fehlende Reaktion auf das
Schreiben vom 4. Dezember 2020 begründete er überdies mit seiner
Unzufriedenheit über die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft in anderweitigen
Verfahren: Weil zwei von ihm eingereichte Anzeigen seit längerer Zeit noch
nicht bearbeitet worden seien, habe er sich gedacht, er warte nun mit der
Erfüllung der Meldepflicht ebenfalls zu (Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 71; E-Mail vom 28. Januar 2021, Akten S. 51). Vor
diesem Hintergrund ist ein Rechtsirrtum auszuschliessen. Da der Berufungskläger
zumindest nach Sichtung des Schreibens vom 4. Dezember 2020 nach eigenen
Angaben ganz bewusst die ihm bekannte Meldepflicht missachtete, handelte er
überdies vorsätzlich.
3.3.3 Weiter
ist auch das Vorbringen des Berufungsklägers abzulehnen, wonach ihm mit
Schreiben vom 15. Januar 2021 eine neue 14-tägige Frist zur Ummeldung gesetzt
worden sei.
Die 14-tägige
Frist zur Wahrnehmung der Meldepflicht wird gemäss § 4 Abs. 1 NAG durch den
Wohnungswechsel ausgelöst. Eine Möglichkeit zur Verlängerung der Frist sieht
das Gesetz nicht vor. Es gilt der allgemeine (verwaltungsrechtliche) Grundsatz,
wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind (vgl. Rinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2020, Rz. 897; Cavelti,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen
2019, Art. 22 N 4). Ist die Verlängerung der Frist von § 4 Abs. 1 NAG
nicht möglich, kann ebenso wenig durch eine Fristverlängerung die Strafbarkeit der
Missachtung der Frist entfallen. Dies hat das Bevölkerungsamt in seinen
Schreiben vom 4. Dezember 2020 und vom 15. Januar 2021 zum Ausdruck
gebracht. Es teilte dem Berufungskläger in beiden Schreiben ausdrücklich mit,
dass «in jedem Fall» eine Verzeigung wegen Nichtbefolgens der Meldepflicht
vorbehalten werde. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann beiden
Schreiben demnach entnommen werden, dass die Anzeige wegen Nichtbeachtung der
Meldepflicht unabhängig von einer noch nachgeholten Meldung erfolgen könne.
Dass die mit Schreiben
vom 15. Januar 2021 gesetzte Frist in keiner Verbindung zur strafrechtlichen
Sanktionierung des Verhaltens des Berufungsklägers steht, ergibt sich auch aus
dem weiteren Inhalt des Schreibens: Dieses hält zunächst fest, dass der
Berufungskläger trotz der Aufforderung im Schreiben vom 4. Dezember 2020 seine
Meldepflicht bis anhin nicht erfüllt habe. Es werde dem Berufungskläger daher letztmalig
eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um sich umzumelden bzw. darzulegen, weshalb
eine Ummeldung nicht vorgenommen werden könne. Sodann erklärt das Schreiben,
dass im Falle der Nichtbeachtung dieser Frist eine polizeiliche
Vorführung sowie eine kostenpflichtige Ummeldung von Amtes wegen erfolgen würden.
Die im Schreiben vom 15. Januar 2021 genannte 14-tägige Frist bezieht sich
daher eindeutig auf die polizeiliche Vorführung und die Ummeldung von Amtes
wegen, nicht auf die strafrechtliche Relevanz der unterlassenen Ummeldung. Die
wiederholte Fristansetzung seitens des Bevölkerungsamtes ist insbesondere vor
dem Hintergrund von § 13 NAG zu sehen, gemäss welchem polizeilich
vorgeführt werden kann, wer nach wiederholter (d.h. zweimaliger) Aufforderung
den gesetzlichen Meldepflichten gemäss § 4 NAG nicht nachkommt. Entsprechend
wurde mit dem Schreiben vom 15. Januar 2021 keine Frist angesetzt, deren
Beachtung sich strafrechtlich zu Gunsten des Berufungsklägers ausgewirkt hätte.
Vielmehr hatte die Einhaltung der neuen Frist lediglich zur Folge, dass es
weder zu einer polizeilichen Vorführung im Sinne von § 13 NAG noch zu einer kostenpflichtigen
Ummeldung von Amtes wegen im Sinne von § 6 NAG kommen konnte.
Im Übrigen kann
der Berufungskläger auch aus dem Umstand, dass die Strafanzeige seitens des
Bevölkerungsamts erst am 3. Februar 2021 erfolgte, nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat, ist es
nachvollziehbar, dass das Bevölkerungsamt die Anzeige an die Staatsanwaltschaft
erst vornahm, nachdem das Dossier des Berufungsklägers mit der Eintragung des
Wohnsitzwechsels abgeschlossen werden konnte.
Schliesslich ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von B____ zu den internen
Prozessen des Bevölkerungsamtes (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 104) zu
einem abweichenden Verständnis der Korrespondenz zwischen dem Bevölkerungsamt
und dem Berufungskläger führen könnte. Demnach hat das Einzelgericht in
Strafsachen den Antrag des Berufungsklägers auf Befragung von B____ zu Recht in
antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; BGer
6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Auch vorliegend ist der Beweisantrag des
Berufungsklägers folglich abzuweisen.
3.3.4 Nach
dem Dargelegten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger
den Tatbestand von § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 NAG erfüllt hat.
4.
Das
Einzelgericht in Strafsachen verurteilte den Berufungskläger zu einer Busse von
CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Freiheitsstrafe). Aufgrund der
Verhältnisse des Berufungsklägers sowie seines Verschuldens (vgl. § 1 Abs. 2
und § 2 Abs. 1 ÜStG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB) ist die
vorinstanzliche Bemessung der Busse als angemessen zu beurteilen und zu
bestätigen.
5.
5.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen
(BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da der
Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Widerhandlung gegen das NAG
schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger
für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 205.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 200.–.
5.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1,
6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Der
Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Entsprechend werden
ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner
Berufung der Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 100.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 4
Abs. 1 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt sowie Art. 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.