SB.2021.126
versuchte vorsätzliche Tötung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
5. Dezember 2022Deutsch46 min
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragen in ihren Berufungsantworten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.126
URTEIL
vom 5.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz),
Dr.
Jacqueline Frossard, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel,
Beschuldigter
Bostadel 1, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 23. August 2021 (SG.2021.118)
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung
und mehrfache
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger) wird vorgeworfen, im Verlauf eines
Streits am Rheinbord am 25. März 2021 B____ (Privatkläger) unkontrolliert
in den Rücken gestochen zu haben. Dabei habe er seinen Gegner mit einem
Schweizer Taschenmesser der Marke [...] (Klingenlänge: 6 cm) im linken
Schulterbereich getroffen. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 15. Juni 2021 wurde der Berufungskläger der versuchten
vorsätzlichen Tötung, eventualiter versuchten schweren Körperverletzung, der
Gefährdung des Lebens sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes angeklagt.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Berufungskläger
mit Urteil vom 23. August 2021 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und
unter Einbezug einer Vorstrafe wegen Diebstahls, mehrfacher, teilweise
versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer
Amtshandlung und mehrfacher Beschimpfung (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 10. März 2021) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren sowie zu einer
Busse von CHF 400.–. Der Berufungskläger wurde für 10 Jahre des
Landes verwiesen, mit Eintragung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem. Zudem wurde er zur Zahlung einer Genugtuung an den
Privatkläger in der Höhe von CHF 3’000.– (zuzüglich Zins, unter Abweisung
der Mehrforderung) verurteilt.
A____ hat gegen
dieses Strafurteil am 29. November 2021 Berufung erklärt und am 12. April 2022
die schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. In der Sache stellt er
folgende Anträge:
1. Es sei das Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2021 mit Ausnahme der Rückgabe von
Beschlagnahmegut an den Berufungskläger und der Entschädigung der amtlichen
Verteidigung vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungskläger wegen
mehrfacher .ertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 100.–
zu verurteilen und ansonsten vollumfänglich von Schuld und Strafe
freizusprechen.
2. Eventualiter sei der
Berufungskläger wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung gern. Art. 123
Ziff. 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer
Busse von CHF 100.–, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft, zu
verurteilen und ansonsten vollumfänglich freizusprechen.
3. Der bedingte Vollzug
des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2021 sei nicht zu
widerrufen.
4. Es sei auf eine
Landesverweisung zu verzichten; eventualiter sei eine Landesverweisung von 5
Jahren auszusprechen und auf deren Ausschreibung im SIS zu verzichten.
5. Die Zivilforderung der
Privatklägerschaft sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragen in ihren Berufungsantworten
vom 19. April 2022 bzw. 2. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung
und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Im
Berufungsverfahren wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit
Verfügung vom 2. Dezember 2021 und der Verteidigerwechsel mit Verfügung vom
2. November 2022 bewilligt. Die unentgeltliche Verbeiständung für den
Privatkläger wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2022 genehmigt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2022 wurde
der Berufungskläger in Anwesenheit seines Verteidigers und eines Dolmetschers
für maghrebinisches Arabisch befragt. Danach hat sich der Rechtsmediziner Dr.
med. C____ des Instituts für Rechtsmedizin Basel-Stadt (IRM) als
Sachverständiger ausführlich zu den Verletzungen des Privatklägers geäussert.
Anschliessend gelangten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum
Vortrag. Die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft war in der Verhandlung
ebenfalls anwesend, verzichtete aber auf eine Stellungnahme. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil
der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399
StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die
Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend sind der Freispruch von der
Anklage der Gefährdung des Lebens, die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung
des Privatklägers im Umfang von CHF 2’000.– und die Entschädigungen der
amtlichen Verteidigung und der Privatklägervertretung unbeanstandet geblieben
und in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte sind im Berufungsverfahren nicht zu
beurteilen. Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil.
2.
Standpunkte
2.1
Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass
der Berufungskläger den Privatkläger in die Schulterrückseite gestochen und
dabei verletzt hat. Die 1,4 cm lange Stichverletzung stelle eine (vollendete)
einfache Körperverletzung dar. Aufgrund der Umstände habe der Berufungskläger
jedoch eine Tötung seines Gegners in Kauf genommen: Die Klingenlänge habe 6 cm
betragen. Bei der Einstichstelle am oberen Rücken könne es zu
lebensbedrohlichen Komplikationen kommen, gerade bei einem Opfer von schlanker
Statur. Es sei von einem dynamischen Tatgeschehen und entsprechender
Schwierigkeit der Lokalisation und Tiefe des Stichs auszugehen. Der
Berufungskläger habe unter dem Einfluss von Alkohol und THC gestanden und habe
den Stich mit einer nicht zu vernachlässigenden Wucht ausgeführt und gesagt, er
wolle seinen Gegner schlachten, so dass er ihm in hohem Ausmass habe Schaden
zufügen wollen.
2.2
Der Berufungskläger hält in tatsächlicher
Hinsicht an seinen Aussagen fest, wonach der Privatkläger ihn mit dem
Taschenmesser angegriffen habe und dessen Verletzung durch die Gegenwehr des
Berufungsklägers entstanden sei. Er sei nach dem Grundsatz «in dubio pro reo»
freizusprechen. Er habe sich verteidigen müssen und so dem Angreifer
unabsichtlich eine Stichverletzung zugefügt. Es liege eine Notwehrsituation
vor. Im Eventualstandpunkt bestreitet er den Eventualvorsatz der Tötung. Wer
einer anderen Person in die Schulter steche, rechne sicher nicht mit deren Tod.
Sowohl die Einstichstelle beim Schulterblatt als auch die Klingenlänge von
6.
cm würden gegen die Inkaufnahme einer Tötung sprechen. Zudem habe er stets
die Aussage bestritten, er habe seinen Gegner «schlachten» wollen.
3.
Tatsächliches
3.1
In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten,
dass am 25. März 2021 um 15.01 Uhr mehrere Polizeibeamte an den Unteren
Rheinweg ausrücken mussten. Sie fanden den Privatkläger mit Stichverletzungen
an den Schultern und einem Kratzer am Hals rechts vor. Er stand mehrere Meter
von den Treppenstufen und vom Berufungskläger entfernt und hielt das
zugeklappte Taschenmesser in den Händen. Das Messer wie auch die Kleidung
wurden dem Privatkläger abgenommen. Der Berufungskläger seinerseits sass auf
der obersten Treppenstufe und war am Oberkörper verletzt, wobei die
Verletzungen nach Einschätzung der Polizei nicht gravierend waren und
vermutlich vom Sturz ins Wasser gestammt hätten. Die Kleider des
Berufungsklägers seien nass gewesen. Auch diese stellte die Kantonspolizei
sicher.
Aufgrund der Befragungen vor Ort hielten die Beamten im
Polizeirapport fest, dass der Berufungskläger nach einer Diskussion mit einem
Messer auf den Privatkläger losgegangen sei und diesen in die Schulter
gestochen habe. Der Privatkläger habe sich verteidigt und den Berufungskläger
in den Rhein geworfen, der beim Sturz diverse Kratzwunden erlitten habe
(Polizeirapport, Akten S. 162 ff.). Vom Tatort, von den beteiligten
Personen und den Verletzungen des Privatklägers wurden Fotografien erstellt
(Akten S. 169 ff.). Am Taschenmesser wurden Blutanhaftungen des
Privatklägers gefunden (Akten S. 166, 168; Foto Akten S. 215;
DNA-Zuordnung der Blutspur: Akten S. 409).
Beide Beteiligten – der Berufungskläger und der Privatkläger
– wurden am Tattag rechtsmedizinisch untersucht. Die Untersuchung des Berufungsklägers
fand auf der Polizeiwache statt, jene des Privatklägers auf der Notfallstation
des Universitätsspitals Basel (Akten S. 167, 345, 354). Gemäss den Angaben
im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Basel (IRM) vom 13. April 2021 (Akten S. 350 ff.) wurde
der Privatkläger um 16.45 Uhr, ca. zwei Stunden nach dem Verletzungszeitpunkt,
untersucht. Dabei konnte eine glattrandige, in Körperlängsachse gestellte, 1,4
cm lange Haut- und Weichteildurchtrennung an der linken Schulterrückseite
festgestellt werden. Dabei handle es sich um eine Stichverletzung, die aufgrund
scharfer Gewalteinwirkung wie z.B. durch die Einwirkung eines Messers,
entstanden sei. Die Gutachter postulierten aufgrund des abgeschrägten Verlaufs
eine stechende Bewegung von links aussen nach rechts mittig. Die Tiefe der
Verletzung könne nicht genau eruiert werden. Die Hauteinblutungen an der
rechten Halsseite des Privatklägers könnten auf das Reissen oder Zerren der
getragenen Halskette oder aber auf das Messer, das dem Privatkläger an den Hals
gehalten worden sei, zurückgeführt werden. Die festgestellten Verletzungen
bedingten – so die Einschätzung des IRM – nicht das Vorliegen einer
Lebensgefahr, wobei aus rechtsmedizinischer Sicht anzumerken sei, dass es durch
Stiche gegen den Rumpf aufgrund der engen räumlichen Beziehung zu
lebenswichtigen Strukturen zu lebensbedrohlichen Komplikationen hätte kommen
können. Sobald bei einem Stich mit einem scharfen Gegenstand der Hautwiderstand
überwunden sei, könne der Angreifer die Eindringtiefe kaum vorhersehen oder
steuern.
Der Berufungskläger wurde durch die Rechtsmedizin drei
Stunden nach dem Vorfall auf der Polizeiwache untersucht (Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 8. April 2021; Akten S. 342 ff.).
Dabei wurden Hautabschürfungen festgestellt, die durch tangential-schürfende
Gewalteinwirkung wie z.B. durch Entlanggleiten an einer rauen Oberfläche
entstanden sind. Die Entstehung der Verletzungen durch ein Gerangel auf den
Treppenstufen am Rheinbord und einen Stoss in den Fluss erscheine aus
rechtsmedizinischer Sicht plausibel. Demgegenüber erscheine eine Entstehung der
Verletzungen durch scharfe Gewalteinwirkung wie ein Messer aufgrund der
unregelmässigen Berandung unwahrscheinlich.
3.2
In der Berufungsverhandlung sagte der
Gutachter, Rechtsmediziner Dr. med. C____, auffälligerweise gebe es nur eine
einzige scharfe Verletzung, nämlich die Stichverletzung an der linken Schulter
des Privatklägers. Diese Verletzung sei schwer erklärbar, wenn der Privatkläger
das Messer selber halte. Ansonsten gebe es bloss unspezifische Schürfungen, die
auf ein allgemeines Gerangel zurückzuführen seien. Der Berufungskläger habe als
grösste Verletzung die Schürfung an der Brust, welche für ein Gerangel auf der
Treppe charakteristisch sei und zum Sturz auf eine kantige Struktur passe. Beim
Berufungskläger seien keine Schnittverletzungen festgestellt worden. Dass der Privatkläger
gestolpert sei und sich selber am Rücken gestochen habe, sei schwer zu
erklären, zumal die Stichrichtung gegen die Körpermitte verlaufe. Gemäss den
Krankenunterlagen sei der Stichkanal in der Nähe des Nervengeflechts (Plexus
brachialis) gelegen, dessen Verletzung zur Lähmung des betroffenen Arms geführt
hätte. Im oberen Brustkorb und im Schulterbereich gebe es sehr viele grosse
Blutgefässe. Die Brusthöhle werde nach wenigen Zentimetern Stichtiefe eröffnet.
Ein Lufteintritt (Pneumothorax) wie auch die Verletzung grösserer Blutgefässe
durch einen Schulterstich könnten tödlich enden. Es komme auf den genauen Ort
des Einstichs an. Auch ein Stich mit einem Sackmesser könne tödlich sein. Im
vorliegenden Fall sei die Stelle zwar nicht weit weg vom Hals. Zumindest an der
Einstichstelle dürfte aber eine Klingenlänge von 6 cm für einen tödlichen
Ausgang nicht reichen.
3.3
Der Verlauf der Auseinandersetzungen wird von
den zur Tatzeit anwesenden Personen wie folgt geschildert: D____ ist mit dem
Privatkläger oberflächlich bekannt (Akten S. 177). Er sagte, er habe von der
Dreirosenbrücke aus zwei Personen am Diskutieren gesehen. Er sei zu ihnen
hingegangen. Eine Person (Berufungskläger) habe seinen Kollegen mehrmals zu
stechen versucht und ihm das Messer an den Hals gehalten. Dann hätten sie sich
gegenseitig gestossen. Das Messer sei zu Boden gefallen. Sein Kollege habe den
anderen ins Wasser gestossen und das Messer vom Boden zu sich genommen (Akten S. 176,
178). Anlässlich der Konfrontation mit dem Berufungskläger vom 1. Juni 2021
wiederholte D____ die Belastungen (Akten S. 299 ff.). Zuerst habe der
Berufungskläger das Messer in der Hand gehalten. Er (D____) habe eingegriffen,
weil er nicht gewollt habe, dass jemand abgestochen werde. Als der
Berufungskläger aus dem Wasser zurückgekommen sei, habe der Privatkläger das
Messer in der Hand gehalten, Stichbewegungen gemacht und dann aufgehört (Akten S. 310 ff.).
E____ bezeichnet den Privatkläger als Kollegen, mit dem er am
Rhein gesessen sei. Sie würden sich von der Dreirosenanlage her kennen und
seien normal befreundet (Akten S. 232a). E____ sagte, eine Person
(Berufungskläger) habe mit seinem Kollegen zu streiten begonnen, aus der
Hosentasche ein Schweizer Taschenmesser genommen und die Klinge geöffnet. Er
habe mehrfach Stiche angedeutet, den Kollegen am Pullover festgehalten und das
Messer hinter dessen Rücken gehalten. Dann habe er das Blut an der Klinge
gesehen. Beide seien zu Boden gefallen. Der Angreifer habe das Messer fallen
lassen. Sein Freund habe das Messer genommen und die Klinge geschlossen (Akten S. 182).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Mai 2021 wiederholte E____
seine Belastungen in der Gegenwart des Berufungsklägers. Er habe gesehen, wie
dieser mit dem Messer gezuckt habe. Er glaube aber, dass die Verletzung
ungewollt war (Akten S. 227 ff.). In der Konfrontation vom 12. Mai
2021.
bekräftigte E____, der Berufungskläger haben den Privatkläger mit dem
Messer am Rücken verletzt. Das Messer sei auf den Boden gefallen und die
Messerklinge sei voller Blut gewesen. Danach seien beide zusammen die Treppe
hinuntergerollt (Akten S. 255).
Der Privatkläger sagte, der Berufungskläger sei mit Alkohol
und einem Plastiksack auf ihn zugegangen, habe ihn am Kragen gepackt und die
Treppe am Rheinbord hinuntergezogen. Als er (der Privatkläger) ihn gestossen
habe, sei der andere ins Wasser gefallen. Danach sei der Berufungskläger aufgestanden,
habe das Messer gezeigt und den Privatkläger in die linke Schulter gestochen,
sehr tief, ca. 3 cm. Dann habe der Privatkläger ihn zurückgestossen. Der Berufungskläger
habe den Privatkläger am Hals schneiden wollen, ihn getroffen und gesagt, dass
er ihn schlachten werde. Als die Polizei gekommen sei, habe er (der Privatkläger)
das Messer der Polizei übergeben (Akten S. 188). Anlässlich der
Konfrontation mit dem Berufungskläger vom 7. Mai 2021 wiederholte der Privatkläger
seine Belastungen (Akten S. 265 ff.). Der Berufungskläger habe ihn
angesprochen, am Kragen gepackt, dann das Messer geholt und ihn damit an Hals
und Schulter verletzt. Dann hätten sie gestritten und er habe den
Berufungskläger ins Wasser gestossen. Danach habe er das Messer an sich
genommen. Er wiederholte auch, dass der Berufungskläger ihm mit einer
Schlachtung gedroht habe (Akten S. 281).
F____ und G____ waren auf dem Boot und mit einer
Bootsfahrschülerin an der Anlagestelle. F____ sagte, einer sei betrunken
gewesen. Einer habe ein grösseres Schweizer Militärmesser in der Hand gehabt.
Er (F____) gehöre zur dortigen Bootsfahrschule, habe gesagt, sie sollen
aufhören. Dann habe er sich zurückgezogen und den Notruf 112 benachrichtigt.
Die weitere Auseinandersetzung habe er nicht gesehen. Als er zurückgekehrt sei,
seien beide nass gewesen. Der Mann mit dem Messer habe ein weisses bzw. blaues
T-Shirt und eine dunkle Jacke getragen, bevor er den Oberkörper entblösst habe.
Am seinem Bauch habe er Schnittverletzungen gesehen, die fast wie ein X ausgesehen
hätten (Akten S. 210 f., 213).
G____ sagte, er habe zusammen mit F____ und einer
Fahrschülerin gerade ein Boot festgebunden, als sie den Streit bemerkt hätten.
Zwei hätten sich geprügelt, bis einer im Wasser gewesen sei. Einer habe Wunden
am Oberkörper gehabt. Er habe das Messer gesehen, in der Hand eines
Beteiligten, mit der Klinge nach oben gerichtet, und zwar vor dem Sturz in den
Rhein. Er habe keine Stichbewegungen gesehen (Akten S. 218).
3.4
Der Berufungskläger sagte, er habe beim
Privatkläger Haschisch kaufen wollen. Es habe einen verbalen Streit gegeben.
Dann habe der Privatkläger ihn bedroht, ihn fotografiert und ihm das Messer
gezeigt. Er (der Berufungskläger) sei am Bauch mit dem Messer verletzt worden.
Er habe versucht, dem Berufungskläger das Messer zu entreissen, habe es aber
nicht geschafft. Während des Entreissversuchs sei der Privatkläger an der
Schulter verletzt worden. Der Privatkläger verkaufe Haschisch und Medikamente
(Akten S. 196 f.).
3.5
Bei der Tatsachenfeststellung ergibt sich
zunächst aus den sichergestellten Kleidern, dass der Berufungskläger ein
weiss-blaues T-Shirt und eine dunkle Jacke trug (Akten S. 169, 173). Der
Privatkläger trug an seinem Oberkörper schwarze Kleidungsstücke. Die insgesamt
vier Schichten (2 Shirts, 1 Hoodie und 1 Jacke, alle schwarz) weisen jeweils an
der linken Schulter eine Textildurchdringung auf, die auf den Messerstich
hindeutet (Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht, Akten S. 380; Bilder S.
386.
ff.). Für die Würdigung der Verletzungsspuren stehen rechtsmedizinische
Gutachten des IRM zur Verfügung (Akten S. 342 ff. betreffend den
Berufungskläger; Akten S. 350 ff. betreffend den Privatkläger). Die polizeiliche
Schilderung eines Gerangels, währenddessen der Berufungskläger auf den
Treppenstufen am Rheinbord geschürft und danach in den Rhein gestossen wurde,
stimmt mit den festgestellten Schürfungen am Bauch des Berufungsklägers und
seinen durchnässten Kleidern überein. Ebenso stimmt der Bericht, wonach der
Berufungskläger mit dem Taschenmesser zugestochen habe, mit der Feststellung
des Stichs an der linken Schulter des Privatklägers und den gefundenen
Blutspuren überein.
Die anfänglichen Aussagen des Berufungsklägers, er selber sei
mit einem Messer am Bauch verletzt worden, erweisen sich bei näherer
Untersuchung als unzutreffend. Am Bauch des Berufungsklägers sind zwar
Verletzungen entstanden, die auch aus der Ferne sichtbar sind und daher durch
Dritte wahrgenommen wurden (vgl. Foto, S. 169). Allerdings handelt sich
dabei bei näherem Besehen um grossflächige Schürfungen, die von einer
flächigen, tangentialen Gewalteinwirkung herrühren, wie sie für das Schleifen
des Bauches auf den rauen Betontreppen im Verlauf des Gerangels typisch ist. Ebenso
unzutreffend ist die Angabe, das Messer sei vom Privatkläger gezeigt worden und
der Berufungskläger habe es diesem zu entreissen versucht, auf die sich die
Verteidigung im Berufungsverfahren abstützen will. Diese Schilderung läuft dem
Bericht mehrerer Personen zuwider, wonach es der Berufungskläger gewesen sei,
der das Messer hervorgekommen, die Klinge geöffnet (E____) und versucht habe,
seinen Gegner mit dem Messer zu stechen (D____). Sie widerspricht auch den
Aussagen von F____, wonach der Mann mit dem Messer ein weisses bzw. blaues
T-Shirt getragen und am entblössten Oberkörper Verletzungen davongetragen
haben, welche sich in der rechtsmedizinischen Beurteilung als
Schürfverletzungen erwiesen haben. Im Übrigen hat der Berufungskläger, wie die Vorinstanz
zutreffend aufzeigt, seine Aussagen zur Handhabung des Taschenmessers im
Verlauf der verschiedenen Befragungen und Konfrontationen immer wieder
abgeändert, weshalb sie diesbezüglich nicht als verlässlich gelten können (vgl.
angefochtenes Urteil S. 6 f.). Wichtig ist auch die Beobachtung von E____,
wonach es der Privatkläger war, der das Messer vom Boden aufgenommen und die Klinge
geschlossen hatte (Akten S. 182). E____ ist ein zuverlässiger Beobachter.
Wohl bezeichnet er den Privatkläger als seinen Freund. Er sagt aber, dass der
Berufungskläger nicht extra hart zugegriffen habe, äussert also keine
übermässigen Belastungen. Seine Beobachtung mit dem zugeklappten Messer ist
sehr glaubhaft und stimmt überdies mit der Darstellung im Polizeirapport überein,
wonach der Privatkläger beim Eintreffen der Polizei das zugeklappte Messer in
der Hand gehabt und einen Abstand von mehreren Metern eingehalten habe (Akten S. 166).
Auch D____ schildert diesen Ablauf: In der ersten Einvernahme
sehr deutlich, in der zweiten Einvernahme sichtlich eingeschüchtert. Er blieb
aber dabei, dass der Berufungskläger anfänglich das Messer in der Hand gehalten
habe und es so ausgesehen habe, als wolle er seinen Gegner abstechen. Nachdem
der Berufungskläger in den Fluss gefallen sei, habe der Privatkläger das Messer
behändigt (Akten S. 176, 301, 306). Er schildert 5 bis 10 Stichbewegungen gegen
seinen Kollegen (den Privatkläger), die sich gegen die linke Seite des
Oberkörpers richteten. Die mehrfachen Stichversuche waren offensichtlich nötig,
weil der Gegner durch mehrere Schichten von Kleidern geschützt war.
Der Privatkläger hat durchweg ausgesagt, der Berufungskläger
habe ihn am Kragen gepackt, mit dem Messer in die linke Schulter gestochen und
gedroht, er werde ihn schlachten. Gleichbleibend ist auch seine Aussage, dass
er den Berufungskläger gestossen und dieser (also nicht der Privatkläger) ins
Wasser fiel (Akten S. 188, 267, 328). Dies stimmt mit den Schilderungen
der Kantonspolizei überein, wonach die sichergestellten Kleider des
Berufungsklägers nass waren. Korrigieren musste der Privatkläger indessen
seinen ersten Bericht in Bezug auf die Reihenfolge der Vorkommnisse
(Messerstich, Stoss ins Wasser). Die Vertauschung wurde vom Privatkläger aber
umgehend relativiert, indem er sein Versehen überzeugend mit dem erlittenen
Stress und der Todesangst erklärte (Akten S. 189). Diese emotionale
Reaktion in der Situation eines Angegriffenen ist glaubhaft. Durch die
anfängliche chronologische Unsicherheit wird im Übrigen die logische Konsistenz
der Aussage nicht beeinträchtigt. Schliesslich hat der Gutachter in der
Berufungsverhandlung nochmals bestätigt, dass eine Selbstbeibringung des Stichs
an der linken Rückseite des Körpers sehr schwer erklärbar wäre, wogegen sich ein
Stich durch den Gegner problemlos erklären lasse, da der Stichkanal seiner
natürlichen Bewegungsrichtung entspreche (Protokoll S. 5).
3.6
Der Berufungskläger schilderte in der
Berufungsverhandlung, sein Gegner habe ihn bedroht und das Messer gezückt. Da
habe der Berufungskläger den Gegner gestossen, so dass dieser auf die Stufen
gefallen sei. Der Berufungskläger sei mit seinem Gewicht auf dem Privatkläger
gewesen, als dessen Hand mit dem Messer nach hinten gegangen sei. Er habe seine
Hand genommen und das Messer sei auf den Boden gefallen.
Bei der Würdigung dieser Aussage fällt zunächst auf, dass der
Berufungskläger einen älteren, in belastenden Bericht (Zuckungen, Aussage E____,
Akten S. 183, 230) aufnimmt und gegen seinen Gegner wendet. Dass er mit
dem Messer am Bauch verletzt worden sei (Erstaussage Berufungskläger, Akten S.
196), hat er nicht mehr erwähnt, nachdem das IRM diese Verletzung als Hautschürfung
der Betontreppe postulierte. Im Gegensatz zu seiner Erstaussage, wonach er
selber ins Wasser gestossen worden sei, berichtet der Berufungskläger nun
gerade umgekehrt, er habe den Privatkläger ins Wasser gestossen. Damit setzt er
sich zu den polizeilichen Feststellungen, dass die Kleider des Berufungsklägers
nass waren, in Widerspruch. Weiter mutet die geschilderte Verletzungshandlung
reichlich unnatürlich an: Nachdem der Berufungskläger den Privatkläger
gestossen habe, sei dieser sitzend, mit der Hand nach hinten, auf die Treppe
gefallen. Als der Berufungskläger auf ihn gelegen sei, habe der Privatkläger
sich selber verletzt. In der Erstaussage sagte der Berufungskläger noch, er
selber sei aus dem Wasser gekommen und habe dem Gegner das Messer zu entreissen
versucht, als dieser an der Schulter verletzt wurden sein. Insgesamt vermögen
die Aussagen des Berufungsklägers in der Berufungsverhandlung nicht zu
überzeugen. Seine Darstellung, wonach der Privatkläger sich selber in den
Rücken gestochen habe, weil es ein Gerangel gegeben habe, wurde vom
rechtsmedizinischen Gutachter als sehr unwahrscheinlich bezeichnet und kann
daher als widerlegt gelten. Aufgrund des Verletzungsbildes, der polizeilichen
Feststellungen am Tatort und mehrerer Drittbeobachtungen, dass es der
Berufungskläger war, der das Messer anfänglich hielt, zuckte und zustach, ist
der Vorwurf des Messerstichs zweifelsfrei erwiesen.
3.7
In tatsächlicher Hinsicht hat weiter als
erstellt zu gelten, dass der Berufungskläger unter der Wirkung von Kokain stand
(Forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM vom 10. Juni 2021, Akten S. 359i).
Der Privatkläger stand unter dem Einfluss von THC und den sedierenden
Substanzen Clonazepam und Pregabalin (Forensisch-toxikologisches Gutachten des
IRM vom 17. Mai 2021, Akten S. 359e). Nicht erstellen lässt sich indessen
der Vorwurf, der Berufungskläger habe gesagt: «Ich schlachte dich». Zwar wird
dies vom Privatkläger konstant so ausgesagt (Akten S. 188, 191, 276, 281),
aber vom Berufungskläger bestritten (Akten S. 200, 280, 282). Die Belastung lässt
sich jedoch nicht durch weitere Beweise oder Indizien stützen. Die Drohung soll
auf Arabisch ausgesprochen worden sein, weshalb sie durch Beobachter, die kein
Arabisch verstehen, auch nicht zu bezeugen wäre. Insoweit lässt sich jedoch
kein gesicherter Schluss ziehen, weshalb der Vorwurf der Schlachtungsdrohung
nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» entfällt.
3.8
Im Übrigen kann der Verteidigung mit ihrer
Berufung auf den Grundsatz «in dubio pro reo» aber nicht gefolgt werden. Dieser
Grundsatz besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht
von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf,
wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant
sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 144 IV 345 E. 2.2.1). Im vorliegenden Fall verbleiben nach
der Beweiswürdigung keine relevanten Zweifel daran, dass der Berufungskläger
das Messer gezückt und im Verlaufe der Auseinandersetzung seinem Gegner in den
Rücken gestochen hat. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo»
Dispositiv
erweist sich demnach als unbegründet.
4. Rechtliches
4.1 In rechtlicher Hinsicht ist der Schuldspruch
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung angefochten. Das Strafgericht ist der
Ansicht, dass ein Stich mit einer 6 cm langen Klinge in den oberen Rücken
tödlich sein kann. Es stützt sich auf die Ausführungen im rechtsmedizinischen
Gutachten, wonach es durch Stiche gegen den Rumpf zu lebensbedrohlichen
Komplikationen hätte kommen können und die Eindringtiefe nach Überwindung des
Hautwiderstandes mit einem scharfen Gegenstand für den Angreifer kaum
vorhersehbar oder steuerbar gewesen sei. Das Strafgericht berücksichtigte
zudem, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von
Alkohol, THC und Kokain gestanden habe. Bei nur geringer Abweichung hätte der
Berufungskläger den Hals oder den Rücken des Gegners treffen können. Der Stich
sei mit Wucht ausgeführt worden, so dass die Klinge den Pullover, das T-Shirt
und die Haut des Opfers habe durchdringen können. Zudem habe der
Berufungskläger gesagt, er werde seinen Gegner schlachten. Unter diesen
Umständen habe sich dem Berufungskläger die mögliche Todesfolge als
wahrscheinlich aufdrängen müssen, sodass sein Handeln nur als Inkaufnahme des
Todes interpretiert werden könne.
Der Berufungskläger verlangt im Hauptbegehren einen
vollumfänglichen Freispruch, eventualiter der Schuldspruch wegen qualifizierter
einfacher Körperverletzung. In seiner Eventualbegründung bemängelt er, es fehle
an einer sachgerechten Auseinandersetzung mit dem Einzelfall. Die allgemeinen
Ausführungen könnten keinesfalls einen Tötungsvorsatz begründen. Der Stich
befinde sich nicht im besonders gefährdeten Bereich des Rumpfes, sondern auf
der Schulterrückseite. Wer einer anderen Person in die Schulter steche, rechne
sicher nicht mit deren Tod. Auch der vom Strafgericht angenommene Verlauf des
Stichs, von rechts aussen nach links innen auf Höhe des Schulterblatts, spreche
gegen dessen Gefährlichkeit. Schliesslich könne ein Schweizer Taschenmesser mit
einer Klinge von 6 cm, ohne Feststellungsmechanismus bzw. Sicherung, durch
einen Laien kaum als Tötungsinstrument eingestuft werden. Die Lage sei insoweit
vergleichbar mit dem Präjudiz über einen Stich mit einem Taschenmesser in die
Achselgegend (BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5). Schliesslich
habe der Berufungskläger die Anschuldigung, er habe mit einer Schlachtung
gedroht, stets zurückgewiesen. Insgesamt gebe es für den Vorsatz der Tötung und
der schweren Körperverletzung keinen verlässlichen Hinweis.
4.2 Nach den tatsächlichen Ausführungen (hiervor.
E. 3) ist zunächst erwiesen, dass der Berufungskläger zugestochen hat und keine
Selbstverletzung vorliegt. Insoweit erweist sich sein Antrag auf Freispruch als
unbegründet. Weiter ist erstellt, dass der Berufungskläger seinem Gegner
Verletzungen zugefügt hat, deren Schwere vom objektiven Verletzungsbild her einer
(vollendeten) «einfachen» Körperverletzung im Sinne von Art. 123 des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) entsprechen. Strittig ist indessen, ob
der Vorsatz des Berufungsklägers beim Stich in die Schultergegend auf eine
schwerere Verletzung gerichtet war. Konkret ist zu entscheiden, ob er im Sinne
eines Eventualvorsatzes eine «schwere» Körperverletzung oder gar die Todesfolge
in Kauf genommen hat.
Eine schwere Körperverletzung ist nach Art. 122 StGB
anzunehmen, wenn diese lebensgefährlich ist, oder wenn der Körper, ein
wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ
oder Glied unbrauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich
oder geisteskrank gemacht, oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend
entstellt wird, oder wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der
körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen eintritt. Des eventualvorsätzlichen
Versuchs macht sich strafbar, wer mit seinem Handeln die Verwirklichung einer
solchen Schädigung für möglich hält und in Kauf nimmt, wenn die Schädigung
dabei nicht oder in geringerem Ausmass eintritt (Art. 12 Abs. 2; Art. 22 Abs. 1
StGB).
Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 11 StGB setzt
auf der subjektiven Seite einen Vorsatz voraus, der sich auf die Herbeiführung
des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Vorsatzannahme
erfordert nicht, dass der (Tötungs-) Erfolg primäres Handlungsziel ist.
Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält
und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). In der Rechtsprechung ist
erstellt, dass Stiche mit einem Messer in den Oberkörper oder den Bauchbereich eines
Opfers ohne Weiteres tödliche Verletzungen bewirken können und wonach bei
derartigen Verletzungen darauf geschlossen werden darf, dass der Täter den Tod
in Kauf genommen hat (BGer 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.4;
6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.2, 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10
und 3.2; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_748/2013 vom 19. Juni
2014 E. 1.4; 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3; 6B_475/2012
vom 27. November 2012 E. 4.2; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3;
6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3;
6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4; 6B_927/2019 vom 20. November
2019 E. 3.2; AGE SB.2015.27 vom 8. Januar 2016 E. 3.2.2;
SB.2018.62 vom 22. Mai 2019 E. 4.2; AS.2009.353 vom 28. April 2010 E. 2.5).
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass nach der
Rechtsprechung auch ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6 cm so
eingesetzt werden kann, dass ein Tötungsvorsatz anzunehmen ist (BGer 6B_798/2020
vom 16. September 2020 E. 3.2.2; aktives Zustechen in den Brustbereich,
Klingenlänge 6 cm).
4.3 Im schriftlichen Gutachten des IRM vom 13.
April 2021 wird festgehalten, dass es im konkreten Fall nicht zu einem akut
lebensbedrohlichen Blutverlust gekommen ist, dass es aber durch Stiche gegen
den Rumpf zu lebensbedrohlichen Komplikationen hätte kommen können. Die
Verletzungstiefe habe nicht genau eruiert werden können. Es sei ein
Lufteinschluss zwischen dem Trapez-Muskel und dem Schulterheber-Muskel festgestellt
worden (Akten S. 358). Eine nähere Auseinandersetzung mit der konkreten
Einstichstelle konnte der Gutachter in der Berufungsverhandlung vornehmen
(Protokoll S. 6). Seine Beurteilung fällt ambivalent aus: Einerseits
können Stiche im Schulterbereich und im oberen Brustkorb durchaus zu einem
Lufteintritt (Pneumothorax) oder zu einer Verletzung der Blutgefässe führen,
die tödlich enden. Auch ist mit einem einzigen Stich in die Schulter eine
Tötung möglich. Andererseits kommt es doch auch auf die Grösse des Messers an
und dürfte eine Klingenlänge von 6 cm (nicht im Allgemeinen, aber an der
konkreten Einstichstelle) für eine tödlich verlaufende Verletzung der
Hauptschlagader (Aortenbogens) nicht reichen. Im konkreten Fall bestand die
naheliegende Gefahr in einer Verletzung des Nervengeflechts (Plexus brachialis)
mit einer Lähmung des betroffenen Arms. Dies bedeutet also die Gefahr einer
schweren, aber nicht tödlichen Verletzung.
Dass tödliche Verletzungen auch mit einem Taschenmesser
zugefügt werden können und dass Stiche an bestimmte Stellen wie den
Brustbereich tödliche Folgen haben können, muss als allgemein bekannt gelten.
Weniger offensichtlich ist jedoch die vom Gutachter überzeugend dargelegte
Tatsache, dass auch ein Stich in den Schulterbereich tödlich verlaufen kann.
Wie der Sachverständige zutreffend ausführt, hängt dies von bestimmten
Bedingungen wie der Grösse des Messers, der Einstichtiefe und der Nähe der
Einstichstelle zu den grossen Blutgefässen oder zur Brusthöhle ab. Die Stichführung
ist nicht mehr kontrollierbar, sobald das Messer die Schutzschicht der Kleidung
und der Körperhaut durchschnitten hat und ins Fleisch eingedrungen ist. Diese
Umstände sind im Hinblick auf den Vorsatz des Täters sorgfältig zu würdigen,
soweit sie sich nachweisen lassen. Die effektiven Verletzungsfolgen waren im
vorliegenden Fall nicht gravierend. Tatwaffe war ein Taschenmesser mit relativ
kurzer Klinge. Zur Dynamik des Geschehens gibt es wenig gesicherte Beweise.
Über den konkreten Verlauf des Gerangels lässt sich sagen, dass der Gegner
jedenfalls nicht statisch, sondern in Bewegung war. Eine weitergehende
Einschätzung der Dynamik ist bei der gegebenen Beweislage nicht möglich. Die
vom Privatkläger berichtete Drohung mit einer Schlachtung (auf Arabisch) konnte
von unabhängiger Seite nicht bestätigt werden. Insoweit wird der
Berufungskläger nicht belastet. Auch die Klingenlänge von 6 cm spricht bei der
Beurteilung des Falles – etwa verglichen mit dem Einsatz längerer Klingen – nicht
ausgeprägt für einen Tötungsvorsatz, schliesst diesen aber nicht kategorisch
aus (BGer 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2.2). Jedenfalls
steht aber fest, dass der Berufungskläger den Stich bei laufendem Streit und
unter Kokaineinfluss nicht allzu genau dosieren konnte (Forensisch-toxikologisches
Gutachten des IRM, Akten S. 359i). Die Situation liegt in der Nähe eines
Tötungsvorsatzes, erreicht ihn jedoch nicht. Die Stiche wurden relativ zufällig
platziert, ohne dass die für einen Tötungsvorsatz gebotene Intensität erreicht
worden wäre. Bei den vorliegenden Umständen drängt sich die Inkaufnahme einer
Tötungsfolge jedenfalls nicht auf.
Auch wenn der Vorwurf des Tötungsvorsatzes scheitert, so kann
nicht gesagt werden, dass der Berufungskläger sein Vorgehen als völlig harmlos
betrachtete und keinerlei schwere Folgen in Kauf nahm. Vielmehr ist es
allgemein bekannt, dass eine Schulterverletzung die davon abhängigen Glieder
gefährdet, so dass der Arm unbrauchbar werden kann. Auch ein medizinischer Laie
weiss, dass ein Stich in die Schulter zu einem langwierigen Krankenlager, zu
einer bleibenden Verletzung wie etwa der Lähmung des Arms und demzufolge auch
zu einer Arbeitsunfähigkeit führen kann. Zudem ist im vorliegenden Fall offensichtlich,
dass der Stich in die Schulter im Verlauf des Gerangels hätte danebengehen und
den benachbarten Hals treffen können. Damit nahm der Berufungskläger auch die
Verletzung eines benachbarten wichtigen Organs in Kauf. Zudem stand er unter
Kokaineinfluss, was bekanntlich aggressiv macht und das Risiko von
unkontrollierten Handlungen bzw. Stichen erhöht. Im Ergebnis steht somit fest,
dass der Berufungskläger zumindest eine schwere Köperverletzung für möglich
gehalten und in Kauf genommen hat. Abweichend vom vorinstanzlichen Urteil
ergeht daher ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung.
4.4 Gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes werden keine
Einwände erhoben (Rechtsbegehren des Berufungsklägers Ziff. 1). Der
Berufungskläger lässt in der Berufungsbegründung ausführen (S. 2), dieser
Schuldspruch werde nicht angefochten. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist
insoweit zu bestätigen.
5. Strafzumessung
5.1 Bei der Strafzumessung misst das Gericht nach
Art. 47 StGB die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem
Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit)
und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47
StGB N 10).
5.2 Der
Berufungskläger hat sich vorliegend der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122
StGB schuldig gemacht, wofür das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren vorsieht. Das Aussprechen einer Geldstrafe ist vorliegend
nicht möglich. Strafmildernd kann gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB der
Versuch gewertet werden.
Bei der
Strafzumessung ist in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt
auszugehen und das Verschulden festzulegen (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 298 ff., mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; AGE SB.2018.112 vom
14. Oktober 2020 E. 3.1.2).
Hinsichtlich der
Begehungsweise ist zu berücksichtigen, dass es der Berufungskläger war, der auf
sein späteres Opfer zuging und den Konflikt eröffnete. Im Verlauf der
Auseinandersetzung griff er dann zum Taschenmesser und stach dem körperlich
etwas unterlegenen Gegner in den Rücken. Aufgrund der Angriffsstelle an der
Körperrückseite konnte sich der Gegner nur eingeschränkt gegen den Messerstich
zur Wehr setzen. Die vollendete Tat mit einer bleibenden Lähmung des linken
Arms oder einer Narbe am Hals wäre im mittleren Verschuldensbereich anzusiedeln
und mit einer Einsatzstrafe von rund 4 Jahren zu sanktionieren.
5.3 Da
es beim Versuch geblieben, ist, hat das Gericht die Tatsachen, aufgrund derer
der Erfolg nicht eingetreten ist, zu würdigen. Das Mass der zulässigen
Reduktion der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt beim vollendeten Versuch
von der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg ab. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion.
Zudem wird die Strafreduktion durch den effektiv verursachten Schaden beim Privatkläger
mitbeeinflusst (Mathys, a.a.O., Rz. 298 ff., mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; AGE SB.2018.112 vom
14. Oktober 2020 E. 3.1.2).
Hinsichtlich der
eingetretenen Verletzungsfolgen ist festzuhalten, dass das Opfer durch den
Stich mit dem Taschenmesser leicht verletzt wurde. Die Wunde blutete lediglich
leicht, musste nicht operativ versorgt und auch nicht genäht werden. Dies fällt
verschuldensmindernd ins Gewicht. Weiter ist aber zu berücksichtigen, dass der
Eintritt schwerer Verletzungen deutlich mehr vom Zufall als vom Verhalten des
Berufungsklägers abhing. So lassen sich der genaue Einstichort und die
Einstichtiefe kaum kontrollieren (Gutachten IRM, Akten S. 358). Neutral
ist zu werten, dass das Taschenmesser nicht unter das Waffengesetz fällt. Wie
sich aus der Befragung des Gutachters ergeben hat, kann ein Taschenmesser
durchaus zu Tötung eines Menschen eingesetzt werden. Gleiches ergibt sich aus
der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_798/2020 vom 16. September
2020 E. 3.2.2). Insgesamt war der Erfolgseintritt für den Berufungskläger
kaum steuerbar und damit in hohem Masse zufällig, weshalb die Strafreduktion
entsprechend zurückhaltend zu erfolgen hat. Angemessen ist vorliegend die
Reduktion um 1 Jahr, welche zu einer Einsatzstrafe für das Versuchsdelikt von 3
Jahren führt.
5.4 Die Täterkomponenten wirken sich nach
zutreffender Würdigung der Vorinstanz neutral auf die auszusprechende Strafe
aus. Über das Vorleben des 33-jährigen Berufungsklägers ist nicht viel bekannt.
Er ist in Libyen geboren und aufgewachsen; nach eigenen Angaben sei seine
Familie, mit Ausnahme seines Vaters, im Krieg umgekommen und er habe nach
seiner Flucht über die Türkei in verschiedenen Ländern Europas gelebt und
teilweise gearbeitet. Diese von wenig Stabilität geprägten Lebensumstände sowie
die aktuelle Situation des Berufungsklägers in der Schweiz sind nicht leicht.
Allerdings ist der Berufungskläger vorbestraft und beging die vorliegend
beurteilte Tat lediglich zwei Wochen nach seiner Entlassung aus der fast
dreimonatigen Untersuchungshaft und während der laufenden Probezeit (vgl.
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2021, Akten S. 15 ff.).
In Würdigung aller tat- und täterbezogenen Faktoren erscheint eine
Freiheitsstrafe von 3 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen
des Berufungsklägers angemessen.
5.5 Der
Berufungskläger ist rückfällig geworden, nachdem ihm in einem früheren
Strafurteil der bedingte Vollzug gewährt wurde. Es ist daher der Widerruf des
Strafaufschubs gemäss Art. 46 StGB zu prüfen.
Der Berufungskläger wurde mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 10. März 2021 wegen Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Beschimpfung und
Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und zu einer
bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt (Probezeit
2 Jahre). Er befand sich rund 3 Monate in Untersuchungshaft. Er wurde u.a. der,
teils vollendeten, teils versuchten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte verurteilt. Zwei Wochen nach seiner Entlassung zeigt er sich wiederum
gewalttätig, indem er sich an einer Rangelei beteiligte und mit dem Messer
zustach. Dem Einwand der Verteidigung, es handle sich nicht um einschlägige
Vortaten, kann nicht gefolgt werden. Gemeinsam ist allen Taten die
Gewaltausübung und das Aggressionspotential. Handelte es sich zunächst bei den
Vortaten um das Aussprechen von Todesdrohungen, Spucken und Beissen, so hat
sich die Gewalt mit der vorliegenden Körperverletzung mit einem Messer noch
gesteigert. Mit seinen Taten zeigt der Berufungskläger ein erhebliches
Aggressionspotential. Die Bewährungsaussichten des Berufungsklägers sind äusserst
ungünstig, so dass die Vorstrafe zu widerrufen ist. Die damals ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 5 Monaten ist bei der vorliegenden Gesamtstrafenbildung zu
berücksichtigen. Sie führt auf dem Asperationsweg zu einer Straferhöhung von ¼
Jahr (bzw. 3 Monaten). Insgesamt ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ¼
Jahren.
5.6 Bei der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– handelt es sich nicht um eine gleichartige
Strafe. Sie wird von der Vollziehbarerklärung ebenfalls erfasst und bleibt
neben der Freiheitsstrafe bestehen. Die Busse für den Betäubungsmittekonsum von
CHF 400.– ist mangels Anfechtung in Rechtkraft erwachsen und daher zu
bestätigen.
6. Landesverweisung
6.1 Das Gericht verweist einen Ausländer, der
wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB verurteilt wird,
unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a
Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer
Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit
grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).
Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die
Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105
E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom
2. Juli 2020 E. 2.4.1).
Der Berufungskläger ist Staatsangehöriger von Libyen und hat
die zur Diskussion stehende versuchte schwere Körperverletzung verübt, nachdem
die Bestimmungen über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 in Kraft
getretenen waren. Er wird wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1
lit. b StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer
obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
6.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann
nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese zu einem schweren persönlichen
Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Beurteilten führen
würde. Wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen.
Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche
Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Dazu gehören
flüchtlingsrechtliche Fragen oder das Recht auf Achtung des Familienlebens.
Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Zur
Beurteilung sind u.a. die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die
Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der
Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen.
Wie das Strafgericht zutreffend ausführt, ist der
Berufungskläger erst Ende November 2020 in die Schweiz eingereist, nachdem er
mehrere Jahre in verschiedenen Ländern Europas verbrachte. Aus den Asylakten
ergibt sich, dass er bei seiner Einreise am 28. November 2020 ein Asylgesuch
stellte, das zu einem Dublinverfahren führte, welches zufolge unkontrollierter
Abreise beendet wurde. Das Asylgesuch wurde am 21. Januar 2021 abgeschrieben
(Akten S. 25; Auszug aus dem Migrationsinformationssystem ZEMIS). Dies
zeigt, dass der Berufungskläger sich nicht um einen geregelten Aufenthalt in
der Schweiz bemüht hat. Weiter lässt sich den Asylakten entnehmen, dass der
Berufungskläger auch schon mit zwei Alias-Namen und marokkanischer
Staatsbürgerschaft aufgetreten ist (Akten S. 28 f.), was bezüglich
seiner Herkunft aus Libyen gewisse Zweifel aufwirft. Der Berufungskläger
erklärte in der Berufungsverhandlung, er möchte «wieder» nach Frankreich
ziehen, um mit seiner Freundin H____ zusammen zu leben (Akten S. 784).
Gemäss der vom Berufungskläger eingereichten Stellungnahme seiner Freundin hat
das Paar seit Juli 2019 in der französischen Stadt [...] in einer gemeinsamen
Wohnung gelebt (Akten S. 785). Es bestehen offensichtlich keine
Bezugspunkte zur Schweiz. Der Berufungskläger hat hier keine nahen Angehörigen.
Er ist in der Schweiz nicht integriert und hat sich hier nicht um einen
geregelten Aufenthalt bemüht. Über den abschliessenden Vollzug der
Landesverweisung entscheidet zum gegebenen Zeitpunkt die Migrationsbehörde nach
Art. 66d StGB. Angesichts der Schwere der Tat, des Messereinsatzes und der
Gefährdung des Opfers ist eine Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren
angemessen.
Zum Einwand der Verteidigung, eine Wegweisung nach Libyen sei
unzulässig, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6946/2013 vom 23. März 2018, dass der Wegweisungsvollzug in weite Teile
Libyens unzulässig ist. Allerdings darf die strafrechtliche Landesverweisung
nicht mit einer Wegweisung nach Libyen gleichgesetzt werden. Im vorliegenden
Fall bedeutet die Landesverweisung, dass der Berufungskläger nach Verbüssung seiner
Freiheitsstrafe aus der Schweiz ausreisen muss und mit einem Einreiseverbot für
die Schweiz belegt wird. Einen Aufenthalt in Frankreich oder Marokko kann ihm
ein Schweizer Gericht nicht verbieten, da die Amtsgewalt eines schweizerischen
Gerichts nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip auf das eigene
Staatsgebiet beschränkt ist (vgl. BGE 146 IV 36 E. 2.2 = Praxis 2020
Nr. 80). Weitergehende Folgen einer Landesverweisung, etwa ein Einreiseverbot
nach Frankreich, können sich indessen aus der Eintragung in SIS ergeben, von
welcher im vorliegenden Fall abzusehen ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3,
147 IV 340 E. 4.9; vgl. Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Auflage 2019, vor Art. 66a-66d
N 99). Der Berufungskläger kann im Falle eines Vollzugs der
Landesverweisung also nach Frankreich ausreisen.
6.3 Ausschreibungen von Landesverweisungen im
Schengener Informationssystem (SIS) sind gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung
vorzunehmen, wenn von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung ausgeht und wenn die Angemessenheit, Relevanz und
Bedeutung des Falles dies rechtfertigt (Verhältnismässigkeitsprinzip; BGE 147 IV 340 4.3.1; 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS ist kein
Automatismus, sondern beruht auf einer individuellen Entscheidung im Einzelfall
(Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N 95).
Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Schengen-Staaten, hat die
Schweiz dabei ihre eigenen Interessen wie auch die Interessen der Gesamtheit
aller Schengen-Staaten zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.4.1
mit Hinweis auf BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schweiz ist insoweit
Sachwalterin der eigenen Interessen und jener der übrigen Vertragsstaaten (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N 99).
Im vorliegenden Fall erwiese sich die Beendigung des
Aufenthalts im Schengenraum als unverhältnismässig. Wie erwähnt, kann der
Berufungskläger aller Voraussicht nach nicht nach Libyen zurückgeschafft
werden. Er macht Ansätze eines gewissen sozialen Empfangsraums in Frankreich
glaubhaft. Es ist nicht Sache der schweizerischen Gerichtsbarkeit, über sein
Aufenthaltsrecht in Frankreich zu urteilen. Indessen soll vermieden werden, die
Fortführung seines Lebens in Frankreich von vorneherein zu verunmöglichen. Zwar
deuten die vorliegende Gewalttat und die ausgesprochene Strafdauer von 3 ¼
Jahren klar auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wie
sie für eine Ausschreibung im SIS vorausgesetzt wird. Allerdings hat der
Berufungskläger dargelegt, dass er seit Februar 2019, also seit rund
4 Jahren, mit seiner Freundin H____ in einer Beziehung ist und nach seiner
Entlassung in Frankreich weiterleben will. Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA
Bostadel vom 21. November 2022 arbeitet der Berufungskläger in der
Korbflechterei, beherrscht sein Handwerk gut und kann auch für andere Aufgaben
eingesetzt werden. Zudem hat er den Englischunterricht besucht (Akten S. 728 f.).
Wenn er diese Qualitäten nach der Entlassung für eine Erwerbstätigkeit einsetzt,
bestehen reelle Chancen für eine wirtschaftliche Integration. Er hat auch
gegenüber den Verantwortlichen der Strafanstalt angegeben, er wolle nach seiner
Entlassung nach Frankreich zurückkehren, wo sich sein soziales Umfeld befinde.
Er wolle ein normales Leben beginnen und einer geregelten Arbeit nachgehen
(Akten S. 730). Damit vermögen sich die persönlichen Interessen des
Berufungsklägers am Verbleib im Schengenraum gegenüber den öffentlichen
Sicherheitsinteressen durchzusetzen, so dass von einer Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS abzusehen ist.
7. Genugtuung
7.1 Das Strafgericht hat den Berufungskläger zur
Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger von CHF 3’000.– zuzüglich
Zins verurteilt. Es erblickte im Messerstich und dessen psychischen Folgen eine
grosse Unbill. Es stützte sich dabei auf die Bestätigung des behandelnden
Psychiaters, [...], vom 3. August 2021 (Akten S. 483, dritter Band) und
zog Vergleichsfälle heran. Im Vergleich zu Genugtuungsbeträgen von CHF 4’000.–
bzw. 5’000.– für mehrere Messerstiche erweise sich vorliegend, für einen
Messerstich, eine Genugtuung von CHF 3’000.– als angemessen.
7.2 Der Berufungskläger greift die ärztliche
Bescheinigung des Psychiaters an. Diese umfasse bloss eine halbe Seite, gebe
lediglich die Angaben des Privatklägers wieder, wobei es sich nicht um
objektivierbare Befunde handle. Gerade bei Asylsuchenden könne eine allfällige
posttraumatische Belastungsstörung aus der Vorgeschichte im Herkunftsland
stammen.
Der Privatkläger seinerseits hatte im vorinstanzlichen
Verfahren eine Genugtuung von CHF 5’000.– gefordert. In der Folge hat er
die zugesprochene Genugtuung von CHF 3’000.– und die Abweisung seiner
Mehrforderung akzeptiert.
7.3 Bei der Würdigung der ärztlichen
Bescheinigung vom 3. August 2021 fällt auf, dass es sich beim Aussteller um
einen Facharzt für Psychiatrie handelt, der den Privatkläger tatsächlich
behandelt und dessen physische und psychische Symptome explizit als Folge der
Messerstichverletzung vom 25. März 2021 bezeichnet. Da psychische Probleme
wegen einer heimtückischen Messerattacke nach der allgemeinen Lebenserfahrung
durchaus zu erwarten sind, besteht kein Anlass, an den ärztlichen Feststellung zu
zweifeln.
Der Anspruch auf Leistung einer Genugtuung bei Tötung eines
Menschen oder Körperverletzung ergibt sich aus Art. 47 des
Obligationenrechts (OR, SR 220). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das
Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher
gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Schwere und Art der
Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit
der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges
Selbstverschulden der Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des
Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Die Schädigung erweist sich aufgrund des Schuldspruchs wegen
versuchter schwerer Körperverletzung als widerrechtlich; das
eventualvorsätzliche Handeln des Berufungsklägers als schuldhaft. Dem Privatkläger
entstand immaterielle Unbill von einer gewissen Schwere, indem er körperliche
und seelische Folgen davontrug (ärztlich bescheinigte Schlafstörungen,
Konzentrationsstörungen und erhöhte Schreckhaftigkeit mit Angst- und
Panikattacken). Es liegt auf der Hand, dass ein unvermittelter Stich in den
Rücken – in der Nähe des Halses – als heimtückisch und lebensbedrohlich
empfunden wird und eine anhaltende Verunsicherung auslösen kann. Das Ausmass
der auszugleichenden Unbill wurde von der Vorinstanz zutreffend mit einer
Genugtuungshöhe von CHF 3’000.– beziffert.
7.4 Eine Bekräftigung erfährt diese
Genugtuungsbemessung auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen (vgl. die
Kasuistik Verletztengenugtuung bei Landolt,
Genugtuungsrecht, Band 2, Zürich 2013, § 17, S. 269 ff., zitiert
nach der Fallnummer). Die gesprochenen Beträge bewegen sich im Bereich von CHF 2’000.–
bis 4’000.– (Schnittwunden an den Fingern bei Ehestreit und Verfolgung mit
gezücktem Keramikmesser [CHF 2’000.–; Nr. 723; OGer ZH vom 15. Juni 2012];
Angriff mit Messer hinterlässt Wunden und Perforation des Trommelfells [CHF 3’000.–;
Nr. 620; KGer VD vom 15. Februar 2012]; Stich mit Taschenmesser in den Rumpf,
seitlich im unteren Bereich des Brustkorbs [CHF 4’000.–] und Stich mit
Taschenmesser in den rechten Unterbauch [CHF 3’000.–, Nr. 599/600; OGer ZH
vom 25. Juni 2009 und BGer 6B_889/2009 vom 20. Januar 2010], Stich in den
Rücken bei Streit mit Nebenbuhler, wobei der Einstich auf Höhe des Herzens
harmlose Verletzungen hinterlässt [CHF 4’000.–; Nr. 692; BezGer Horgen
vom 20. April 2011]). Auch insoweit erweist sich die vorliegende
Genugtuungsbemessung als zutreffend. Die Zinspflicht beginnt am Tag der
Schädigung zu laufen und beläuft sich gemäss Art. 73 OR auf 5 Prozent
(vgl. BGE 129 IV 149 E. 4).
Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Genugtuungsentscheid zu
bestätigen.
8. Einziehung
Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht
auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen,
die zur Begehung einer Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit
von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1).
Das Gericht kann deren Vernichtung anordnen (Abs. 2). Demgemäss ist das
beschlagnahmte Taschenmesser als Tatwerkzeug einzuziehen und zu vernichten. Im
Übrigen sind beim Berufungskläger und beim Privatkläger je Kleider
beschlagnahmt worden (Akten S. 479). Darunter befinden sich die durch den
Stich an der linken Schulter beschädigten Kleidungsstücke des Privatklägers
(Akten S. 388, 391, 394, 397). Diese Kleider sind den jeweils Berechtigten
unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben (Art. 267 Abs. 1 und
3 StPO).
9. Kosten
9.1 Die Berufung ist nach dem Gesagten teilweise
gutzuheissen und der Schuldspruch und die Strafe des Berufungsklägers sind
abzuändern. Der Berufungskläger hat zufolge des verbleibenden Schuldspruchs die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Für das Berufungsverfahren wird ihm eine reduzierte Urteilsgebühr im Betrag von
CHF 1’200.– auferlegt. Er hat überdies die im Berufungsverfahren
angefallenen Auslagen für den Gutachter zu tragen (Art. 422 Abs. 2 lit. c
StPO).
9.2 Die Entschädigung der beiden
Rechtsvertretungen richtet sich nach dem Aufwand, den sie in ihren Honorarnoten
geltend machen (Akten S. 734, 787). Über die Entschädigung des früheren
Verteidigers, Advokat [...], wurde anlässlich des Verteidigerwechsels
entschieden (Verfügung vom 2. November 2022). Der aktuelle Verteidiger, Advokat
[...], wird für einen Aufwand von 19,03 Stunden (einschliesslich
Hauptverhandlung und Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.– und für 0,5
Stunden zum geltend gemachten Volontärstarif von CHF 100.– entschädigt,
zuzüglich Auslagen. Der Privatklägervertreter, Advokat [...], wird für 2,43
Stunden zum amtlichen Tarif von CHF 200.– und für 6,25 Stunden
(einschliesslich Verhandlungsteilnahme) zum Volontärstarif von CHF 133.–
entschädigt, zuzüglich Auslagen. Der Berufungskläger ist nach Massgabe der
Angaben im Urteilsdispositiv zur Rückzahlung verpflichtet, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils
des Strafdreiergerichts vom 23. August 2021 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch von der Anklage der Gefährdung des
Lebens;
-
Abweisung der Genugtuungsmehrforderung des
Privatklägers im Umfang von CHF 2‘000.–;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung des
Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren;
-
Entschädigung des Vertreters des
Privatklägers im Kostenerlass für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in
teilweiser Gutheissung seiner Berufung – der versuchten schweren
Körperverletzung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt.
Die gegen A____ am 10. März 2021 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen
Diebstahls, mehrfacher, teilweise versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Beschimpfung bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. Dezember 2020 bis 10. März 2021, und
die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit
jeweils 2 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
vollziehbar erklärt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe
verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. Dezember 2020 bis
10. März 2021 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 25. März
2021, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 122 in
Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
sowie Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches
für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der
N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.–
zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. März 2021 an B____ verurteilt.
Die beschlagnahmten Gegenstände aus dem Verzeichnis Nr. 154054 (Pos. 1001-1005)
werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben. Die
beschlagnahmten Gegenstände aus dem Verzeichnis Nr. 154053 (Pos. 0001-0005)
werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückgegeben. Das
beschlagnahmte Taschenmesser (Asservatenkammer KTA) wird in Anwendung von Art.
69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 14'993.90 und eine
Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inkl. Kanzleiauslagen), zuzüglich Auslagen für
den Gutachter im Berufungsverfahren von CHF 660.– (sowie allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz
(Zeitraum ab 1. November 2022) ein Honorar von CHF 3'856.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 384.10, zuzüglich Wegpauschale (30 Minuten) und
7,7 % MWST von CHF 326.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von
70 % bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, [...], wird in
Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung
ein Honorar von CHF 1’317.25 und ein Auslagenersatz von CHF 23.40,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 103.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____
hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Gutachter Dr. med. C____
-
Migrationsamt Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).