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Entscheid

SB.2021.126

versuchte vorsätzliche Tötung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

5. Dezember 2022Deutsch46 min

Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragen in ihren Berufungsantworten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.126

URTEIL

vom 5.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

(Vorsitz),

Dr.

Jacqueline Frossard, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber Dr.

Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel,

Beschuldigter

Bostadel 1, 6313 Menzingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 23. August 2021 (SG.2021.118)

betreffend versuchte

vorsätzliche Tötung

und mehrfache

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) wird vorgeworfen, im Verlauf eines

Streits am Rheinbord am 25. März 2021 B____ (Privatkläger) unkontrolliert

in den Rücken gestochen zu haben. Dabei habe er seinen Gegner mit einem

Schweizer Taschenmesser der Marke [...] (Klingenlänge: 6 cm) im linken

Schulterbereich getroffen. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 15. Juni 2021 wurde der Berufungskläger der versuchten

vorsätzlichen Tötung, eventualiter versuchten schweren Körperverletzung, der

Gefährdung des Lebens sowie der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes angeklagt.

Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Berufungskläger

mit Urteil vom 23. August 2021 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und

unter Einbezug einer Vorstrafe wegen Diebstahls, mehrfacher, teilweise

versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer

Amtshandlung und mehrfacher Beschimpfung (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 10. März 2021) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren sowie zu einer

Busse von CHF 400.–. Der Berufungskläger wurde für 10 Jahre des

Landes verwiesen, mit Eintragung der Landesverweisung im Schengener

Informationssystem. Zudem wurde er zur Zahlung einer Genugtuung an den

Privatkläger in der Höhe von CHF 3’000.– (zuzüglich Zins, unter Abweisung

der Mehrforderung) verurteilt.

A____ hat gegen

dieses Strafurteil am 29. November 2021 Berufung erklärt und am 12. April 2022

die schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. In der Sache stellt er

folgende Anträge:

1. Es sei das Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2021 mit Ausnahme der Rückgabe von

Beschlagnahmegut an den Berufungskläger und der Entschädigung der amtlichen

Verteidigung vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungskläger wegen

mehrfacher .ertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 100.–

zu verurteilen und ansonsten vollumfänglich von Schuld und Strafe

freizusprechen.

2. Eventualiter sei der

Berufungskläger wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung gern. Art. 123

Ziff. 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer

Busse von CHF 100.–, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft, zu

verurteilen und ansonsten vollumfänglich freizusprechen.

3. Der bedingte Vollzug

des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2021 sei nicht zu

widerrufen.

4. Es sei auf eine

Landesverweisung zu verzichten; eventualiter sei eine Landesverweisung von 5

Jahren auszusprechen und auf deren Ausschreibung im SIS zu verzichten.

5. Die Zivilforderung der

Privatklägerschaft sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

Die

Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragen in ihren Berufungsantworten

vom 19. April 2022 bzw. 2. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung

und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Im

Berufungsverfahren wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit

Verfügung vom 2. Dezember 2021 und der Verteidigerwechsel mit Verfügung vom

2. November 2022 bewilligt. Die unentgeltliche Verbeiständung für den

Privatkläger wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2022 genehmigt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2022 wurde

der Berufungskläger in Anwesenheit seines Verteidigers und eines Dolmetschers

für maghrebinisches Arabisch befragt. Danach hat sich der Rechtsmediziner Dr.

med. C____ des Instituts für Rechtsmedizin Basel-Stadt (IRM) als

Sachverständiger ausführlich zu den Verletzungen des Privatklägers geäussert.

Anschliessend gelangten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum

Vortrag. Die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft war in der Verhandlung

ebenfalls anwesend, verzichtete aber auf eine Stellungnahme. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus dem vor­instanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil

der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399

StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist

einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die

Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend sind der Freispruch von der

Anklage der Gefährdung des Lebens, die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung

des Privatklägers im Umfang von CHF 2’000.– und die Entschädigungen der

amtlichen Verteidigung und der Privatklägervertretung unbeanstandet geblieben

und in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte sind im Berufungsverfahren nicht zu

beurteilen. Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil.

2.

Standpunkte

2.1

Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass

der Berufungskläger den Privatkläger in die Schulterrückseite gestochen und

dabei verletzt hat. Die 1,4 cm lange Stichverletzung stelle eine (vollendete)

einfache Körperverletzung dar. Aufgrund der Umstände habe der Berufungskläger

jedoch eine Tötung seines Gegners in Kauf genommen: Die Klingenlänge habe 6 cm

betragen. Bei der Einstichstelle am oberen Rücken könne es zu

lebensbedrohlichen Komplikationen kommen, gerade bei einem Opfer von schlanker

Statur. Es sei von einem dynamischen Tatgeschehen und entsprechender

Schwierigkeit der Lokalisation und Tiefe des Stichs auszugehen. Der

Berufungskläger habe unter dem Einfluss von Alkohol und THC gestanden und habe

den Stich mit einer nicht zu vernachlässigenden Wucht ausgeführt und gesagt, er

wolle seinen Gegner schlachten, so dass er ihm in hohem Ausmass habe Schaden

zufügen wollen.

2.2

Der Berufungskläger hält in tatsächlicher

Hinsicht an seinen Aussagen fest, wonach der Privatkläger ihn mit dem

Taschenmesser angegriffen habe und dessen Verletzung durch die Gegenwehr des

Berufungsklägers entstanden sei. Er sei nach dem Grundsatz «in dubio pro reo»

freizusprechen. Er habe sich verteidigen müssen und so dem Angreifer

unabsichtlich eine Stichverletzung zugefügt. Es liege eine Notwehrsituation

vor. Im Eventualstandpunkt bestreitet er den Eventualvorsatz der Tötung. Wer

einer anderen Person in die Schulter steche, rechne sicher nicht mit deren Tod.

Sowohl die Einstichstelle beim Schulterblatt als auch die Klingenlänge von

6.

cm würden gegen die Inkaufnahme einer Tötung sprechen. Zudem habe er stets

die Aussage bestritten, er habe seinen Gegner «schlachten» wollen.

3.

Tatsächliches

3.1

In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten,

dass am 25. März 2021 um 15.01 Uhr mehrere Polizeibeamte an den Unteren

Rheinweg ausrücken mussten. Sie fanden den Privatkläger mit Stichverletzungen

an den Schultern und einem Kratzer am Hals rechts vor. Er stand mehrere Meter

von den Treppenstufen und vom Berufungskläger entfernt und hielt das

zugeklappte Taschenmesser in den Händen. Das Messer wie auch die Kleidung

wurden dem Privatkläger abgenommen. Der Berufungskläger seinerseits sass auf

der obersten Treppenstufe und war am Oberkörper verletzt, wobei die

Verletzungen nach Einschätzung der Polizei nicht gravierend waren und

vermutlich vom Sturz ins Wasser gestammt hätten. Die Kleider des

Berufungsklägers seien nass gewesen. Auch diese stellte die Kantonspolizei

sicher.

Aufgrund der Befragungen vor Ort hielten die Beamten im

Polizeirapport fest, dass der Berufungskläger nach einer Diskussion mit einem

Messer auf den Privatkläger losgegangen sei und diesen in die Schulter

gestochen habe. Der Privatkläger habe sich verteidigt und den Berufungskläger

in den Rhein geworfen, der beim Sturz diverse Kratzwunden erlitten habe

(Polizeirapport, Akten S. 162 ff.). Vom Tatort, von den beteiligten

Personen und den Verletzungen des Privatklägers wurden Fotografien erstellt

(Akten S. 169 ff.). Am Taschenmesser wurden Blutanhaftungen des

Privatklägers gefunden (Akten S. 166, 168; Foto Akten S. 215;

DNA-Zuordnung der Blutspur: Akten S. 409).

Beide Beteiligten – der Berufungskläger und der Privatkläger

– wurden am Tattag rechtsmedizinisch untersucht. Die Untersuchung des Berufungsklägers

fand auf der Polizeiwache statt, jene des Privatklägers auf der Notfallstation

des Universitätsspitals Basel (Akten S. 167, 345, 354). Gemäss den Angaben

im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Basel (IRM) vom 13. April 2021 (Akten S. 350 ff.) wurde

der Privatkläger um 16.45 Uhr, ca. zwei Stunden nach dem Verletzungszeitpunkt,

untersucht. Dabei konnte eine glattrandige, in Körperlängsachse gestellte, 1,4

cm lange Haut- und Weichteildurchtrennung an der linken Schulterrückseite

festgestellt werden. Dabei handle es sich um eine Stichverletzung, die aufgrund

scharfer Gewalteinwirkung wie z.B. durch die Einwirkung eines Messers,

entstanden sei. Die Gutachter postulierten aufgrund des abgeschrägten Verlaufs

eine stechende Bewegung von links aussen nach rechts mittig. Die Tiefe der

Verletzung könne nicht genau eruiert werden. Die Hauteinblutungen an der

rechten Halsseite des Privatklägers könnten auf das Reissen oder Zerren der

getragenen Halskette oder aber auf das Messer, das dem Privatkläger an den Hals

gehalten worden sei, zurückgeführt werden. Die festgestellten Verletzungen

bedingten – so die Einschätzung des IRM – nicht das Vorliegen einer

Lebensgefahr, wobei aus rechtsmedizinischer Sicht anzumerken sei, dass es durch

Stiche gegen den Rumpf aufgrund der engen räumlichen Beziehung zu

lebenswichtigen Strukturen zu lebensbedrohlichen Komplikationen hätte kommen

können. Sobald bei einem Stich mit einem scharfen Gegenstand der Hautwiderstand

überwunden sei, könne der Angreifer die Eindringtiefe kaum vorhersehen oder

steuern.

Der Berufungskläger wurde durch die Rechtsmedizin drei

Stunden nach dem Vorfall auf der Polizeiwache untersucht (Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 8. April 2021; Akten S. 342 ff.).

Dabei wurden Hautabschürfungen festgestellt, die durch tangential-schürfende

Gewalteinwirkung wie z.B. durch Entlanggleiten an einer rauen Oberfläche

entstanden sind. Die Entstehung der Verletzungen durch ein Gerangel auf den

Treppenstufen am Rheinbord und einen Stoss in den Fluss erscheine aus

rechtsmedizinischer Sicht plausibel. Demgegenüber erscheine eine Entstehung der

Verletzungen durch scharfe Gewalteinwirkung wie ein Messer aufgrund der

unregelmässigen Berandung unwahrscheinlich.

3.2

In der Berufungsverhandlung sagte der

Gutachter, Rechtsmediziner Dr. med. C____, auffälligerweise gebe es nur eine

einzige scharfe Verletzung, nämlich die Stichverletzung an der linken Schulter

des Privatklägers. Diese Verletzung sei schwer erklärbar, wenn der Privatkläger

das Messer selber halte. Ansonsten gebe es bloss unspezifische Schürfungen, die

auf ein allgemeines Gerangel zurückzuführen seien. Der Berufungskläger habe als

grösste Verletzung die Schürfung an der Brust, welche für ein Gerangel auf der

Treppe charakteristisch sei und zum Sturz auf eine kantige Struktur passe. Beim

Berufungskläger seien keine Schnittverletzungen festgestellt worden. Dass der Privatkläger

gestolpert sei und sich selber am Rücken gestochen habe, sei schwer zu

erklären, zumal die Stichrichtung gegen die Körpermitte verlaufe. Gemäss den

Krankenunterlagen sei der Stichkanal in der Nähe des Nervengeflechts (Plexus

brachialis) gelegen, dessen Verletzung zur Lähmung des betroffenen Arms geführt

hätte. Im oberen Brustkorb und im Schulterbereich gebe es sehr viele grosse

Blutgefässe. Die Brusthöhle werde nach wenigen Zentimetern Stichtiefe eröffnet.

Ein Lufteintritt (Pneumothorax) wie auch die Verletzung grösserer Blutgefässe

durch einen Schulterstich könnten tödlich enden. Es komme auf den genauen Ort

des Einstichs an. Auch ein Stich mit einem Sackmesser könne tödlich sein. Im

vorliegenden Fall sei die Stelle zwar nicht weit weg vom Hals. Zumindest an der

Einstichstelle dürfte aber eine Klingenlänge von 6 cm für einen tödlichen

Ausgang nicht reichen.

3.3

Der Verlauf der Auseinandersetzungen wird von

den zur Tatzeit anwesenden Personen wie folgt geschildert: D____ ist mit dem

Privatkläger oberflächlich bekannt (Akten S. 177). Er sagte, er habe von der

Dreirosenbrücke aus zwei Personen am Diskutieren gesehen. Er sei zu ihnen

hingegangen. Eine Person (Berufungskläger) habe seinen Kollegen mehrmals zu

stechen versucht und ihm das Messer an den Hals gehalten. Dann hätten sie sich

gegenseitig gestossen. Das Messer sei zu Boden gefallen. Sein Kollege habe den

anderen ins Wasser gestossen und das Messer vom Boden zu sich genommen (Akten S. 176,

178). Anlässlich der Konfrontation mit dem Berufungskläger vom 1. Juni 2021

wiederholte D____ die Belastungen (Akten S. 299 ff.). Zuerst habe der

Berufungskläger das Messer in der Hand gehalten. Er (D____) habe eingegriffen,

weil er nicht gewollt habe, dass jemand abgestochen werde. Als der

Berufungskläger aus dem Wasser zurückgekommen sei, habe der Privatkläger das

Messer in der Hand gehalten, Stichbewegungen gemacht und dann aufgehört (Akten S. 310 ff.).

E____ bezeichnet den Privatkläger als Kollegen, mit dem er am

Rhein gesessen sei. Sie würden sich von der Dreirosenanlage her kennen und

seien normal befreundet (Akten S. 232a). E____ sagte, eine Person

(Berufungskläger) habe mit seinem Kollegen zu streiten begonnen, aus der

Hosentasche ein Schweizer Taschenmesser genommen und die Klinge geöffnet. Er

habe mehrfach Stiche angedeutet, den Kollegen am Pullover festgehalten und das

Messer hinter dessen Rücken gehalten. Dann habe er das Blut an der Klinge

gesehen. Beide seien zu Boden gefallen. Der Angreifer habe das Messer fallen

lassen. Sein Freund habe das Messer genommen und die Klinge geschlossen (Akten S. 182).

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Mai 2021 wiederholte E____

seine Belastungen in der Gegenwart des Berufungsklägers. Er habe gesehen, wie

dieser mit dem Messer gezuckt habe. Er glaube aber, dass die Verletzung

ungewollt war (Akten S. 227 ff.). In der Konfrontation vom 12. Mai

2021.

bekräftigte E____, der Berufungskläger haben den Privatkläger mit dem

Messer am Rücken verletzt. Das Messer sei auf den Boden gefallen und die

Messerklinge sei voller Blut gewesen. Danach seien beide zusammen die Treppe

hinuntergerollt (Akten S. 255).

Der Privatkläger sagte, der Berufungskläger sei mit Alkohol

und einem Plastiksack auf ihn zugegangen, habe ihn am Kragen gepackt und die

Treppe am Rheinbord hinuntergezogen. Als er (der Privatkläger) ihn gestossen

habe, sei der andere ins Wasser gefallen. Danach sei der Berufungskläger aufgestanden,

habe das Messer gezeigt und den Privatkläger in die linke Schulter gestochen,

sehr tief, ca. 3 cm. Dann habe der Privatkläger ihn zurückgestossen. Der Berufungskläger

habe den Privatkläger am Hals schneiden wollen, ihn getroffen und gesagt, dass

er ihn schlachten werde. Als die Polizei gekommen sei, habe er (der Privatkläger)

das Messer der Polizei übergeben (Akten S. 188). Anlässlich der

Konfrontation mit dem Berufungskläger vom 7. Mai 2021 wiederholte der Privatkläger

seine Belastungen (Akten S. 265 ff.). Der Berufungskläger habe ihn

angesprochen, am Kragen gepackt, dann das Messer geholt und ihn damit an Hals

und Schulter verletzt. Dann hätten sie gestritten und er habe den

Berufungskläger ins Wasser gestossen. Danach habe er das Messer an sich

genommen. Er wiederholte auch, dass der Berufungskläger ihm mit einer

Schlachtung gedroht habe (Akten S. 281).

F____ und G____ waren auf dem Boot und mit einer

Bootsfahrschülerin an der Anlagestelle. F____ sagte, einer sei betrunken

gewesen. Einer habe ein grösseres Schweizer Militärmesser in der Hand gehabt.

Er (F____) gehöre zur dortigen Bootsfahrschule, habe gesagt, sie sollen

aufhören. Dann habe er sich zurückgezogen und den Notruf 112 benachrichtigt.

Die weitere Auseinandersetzung habe er nicht gesehen. Als er zurückgekehrt sei,

seien beide nass gewesen. Der Mann mit dem Messer habe ein weisses bzw. blaues

T-Shirt und eine dunkle Jacke getragen, bevor er den Oberkörper entblösst habe.

Am seinem Bauch habe er Schnittverletzungen gesehen, die fast wie ein X ausgesehen

hätten (Akten S. 210 f., 213).

G____ sagte, er habe zusammen mit F____ und einer

Fahrschülerin gerade ein Boot festgebunden, als sie den Streit bemerkt hätten.

Zwei hätten sich geprügelt, bis einer im Wasser gewesen sei. Einer habe Wunden

am Oberkörper gehabt. Er habe das Messer gesehen, in der Hand eines

Beteiligten, mit der Klinge nach oben gerichtet, und zwar vor dem Sturz in den

Rhein. Er habe keine Stichbewegungen gesehen (Akten S. 218).

3.4

Der Berufungskläger sagte, er habe beim

Privatkläger Haschisch kaufen wollen. Es habe einen verbalen Streit gegeben.

Dann habe der Privatkläger ihn bedroht, ihn fotografiert und ihm das Messer

gezeigt. Er (der Berufungskläger) sei am Bauch mit dem Messer verletzt worden.

Er habe versucht, dem Berufungskläger das Messer zu entreissen, habe es aber

nicht geschafft. Während des Entreissversuchs sei der Privatkläger an der

Schulter verletzt worden. Der Privatkläger verkaufe Haschisch und Medikamente

(Akten S. 196 f.).

3.5

Bei der Tatsachenfeststellung ergibt sich

zunächst aus den sichergestellten Kleidern, dass der Berufungskläger ein

weiss-blaues T-Shirt und eine dunkle Jacke trug (Akten S. 169, 173). Der

Privatkläger trug an seinem Oberkörper schwarze Kleidungsstücke. Die insgesamt

vier Schichten (2 Shirts, 1 Hoodie und 1 Jacke, alle schwarz) weisen jeweils an

der linken Schulter eine Textildurchdringung auf, die auf den Messerstich

hindeutet (Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht, Akten S. 380; Bilder S.

386.

ff.). Für die Würdigung der Verletzungsspuren stehen rechtsmedizinische

Gutachten des IRM zur Verfügung (Akten S. 342 ff. betreffend den

Berufungskläger; Akten S. 350 ff. betreffend den Privatkläger). Die polizeiliche

Schilderung eines Gerangels, währenddessen der Berufungskläger auf den

Treppenstufen am Rheinbord geschürft und danach in den Rhein gestossen wurde,

stimmt mit den festgestellten Schürfungen am Bauch des Berufungsklägers und

seinen durchnässten Kleidern überein. Ebenso stimmt der Bericht, wonach der

Berufungskläger mit dem Taschenmesser zugestochen habe, mit der Feststellung

des Stichs an der linken Schulter des Privatklägers und den gefundenen

Blutspuren überein.

Die anfänglichen Aussagen des Berufungsklägers, er selber sei

mit einem Messer am Bauch verletzt worden, erweisen sich bei näherer

Untersuchung als unzutreffend. Am Bauch des Berufungsklägers sind zwar

Verletzungen entstanden, die auch aus der Ferne sichtbar sind und daher durch

Dritte wahrgenommen wurden (vgl. Foto, S. 169). Allerdings handelt sich

dabei bei näherem Besehen um grossflächige Schürfungen, die von einer

flächigen, tangentialen Gewalteinwirkung herrühren, wie sie für das Schleifen

des Bauches auf den rauen Betontreppen im Verlauf des Gerangels typisch ist. Ebenso

unzutreffend ist die Angabe, das Messer sei vom Privatkläger gezeigt worden und

der Berufungskläger habe es diesem zu entreissen versucht, auf die sich die

Verteidigung im Berufungsverfahren abstützen will. Diese Schilderung läuft dem

Bericht mehrerer Personen zuwider, wonach es der Berufungskläger gewesen sei,

der das Messer hervorgekommen, die Klinge geöffnet (E____) und versucht habe,

seinen Gegner mit dem Messer zu stechen (D____). Sie widerspricht auch den

Aussagen von F____, wonach der Mann mit dem Messer ein weisses bzw. blaues

T-Shirt getragen und am entblössten Oberkörper Verletzungen davongetragen

haben, welche sich in der rechtsmedizinischen Beurteilung als

Schürfverletzungen erwiesen haben. Im Übrigen hat der Berufungskläger, wie die Vor­instanz

zutreffend aufzeigt, seine Aussagen zur Handhabung des Taschenmessers im

Verlauf der verschiedenen Befragungen und Konfrontationen immer wieder

abgeändert, weshalb sie diesbezüglich nicht als verlässlich gelten können (vgl.

angefochtenes Urteil S. 6 f.). Wichtig ist auch die Beobachtung von E____,

wonach es der Privatkläger war, der das Messer vom Boden aufgenommen und die Klinge

geschlossen hatte (Akten S. 182). E____ ist ein zuverlässiger Beobachter.

Wohl bezeichnet er den Privatkläger als seinen Freund. Er sagt aber, dass der

Berufungskläger nicht extra hart zugegriffen habe, äussert also keine

übermässigen Belastungen. Seine Beobachtung mit dem zugeklappten Messer ist

sehr glaubhaft und stimmt überdies mit der Darstellung im Polizeirapport überein,

wonach der Privatkläger beim Eintreffen der Polizei das zugeklappte Messer in

der Hand gehabt und einen Abstand von mehreren Metern eingehalten habe (Akten S. 166).

Auch D____ schildert diesen Ablauf: In der ersten Einvernahme

sehr deutlich, in der zweiten Einvernahme sichtlich eingeschüchtert. Er blieb

aber dabei, dass der Berufungskläger anfänglich das Messer in der Hand gehalten

habe und es so ausgesehen habe, als wolle er seinen Gegner abstechen. Nachdem

der Berufungskläger in den Fluss gefallen sei, habe der Privatkläger das Messer

behändigt (Akten S. 176, 301, 306). Er schildert 5 bis 10 Stichbewegungen gegen

seinen Kollegen (den Privatkläger), die sich gegen die linke Seite des

Oberkörpers richteten. Die mehrfachen Stichversuche waren offensichtlich nötig,

weil der Gegner durch mehrere Schichten von Kleidern geschützt war.

Der Privatkläger hat durchweg ausgesagt, der Berufungskläger

habe ihn am Kragen gepackt, mit dem Messer in die linke Schulter gestochen und

gedroht, er werde ihn schlachten. Gleichbleibend ist auch seine Aussage, dass

er den Berufungskläger gestossen und dieser (also nicht der Privatkläger) ins

Wasser fiel (Akten S. 188, 267, 328). Dies stimmt mit den Schilderungen

der Kantonspolizei überein, wonach die sichergestellten Kleider des

Berufungsklägers nass waren. Korrigieren musste der Privatkläger indessen

seinen ersten Bericht in Bezug auf die Reihenfolge der Vorkommnisse

(Messerstich, Stoss ins Wasser). Die Vertauschung wurde vom Privatkläger aber

umgehend relativiert, indem er sein Versehen überzeugend mit dem erlittenen

Stress und der Todesangst erklärte (Akten S. 189). Diese emotionale

Reaktion in der Situation eines Angegriffenen ist glaubhaft. Durch die

anfängliche chronologische Unsicherheit wird im Übrigen die logische Konsistenz

der Aussage nicht beeinträchtigt. Schliesslich hat der Gutachter in der

Berufungsverhandlung nochmals bestätigt, dass eine Selbstbeibringung des Stichs

an der linken Rückseite des Körpers sehr schwer erklärbar wäre, wogegen sich ein

Stich durch den Gegner problemlos erklären lasse, da der Stichkanal seiner

natürlichen Bewegungsrichtung entspreche (Protokoll S. 5).

3.6

Der Berufungskläger schilderte in der

Berufungsverhandlung, sein Gegner habe ihn bedroht und das Messer gezückt. Da

habe der Berufungskläger den Gegner gestossen, so dass dieser auf die Stufen

gefallen sei. Der Berufungskläger sei mit seinem Gewicht auf dem Privatkläger

gewesen, als dessen Hand mit dem Messer nach hinten gegangen sei. Er habe seine

Hand genommen und das Messer sei auf den Boden gefallen.

Bei der Würdigung dieser Aussage fällt zunächst auf, dass der

Berufungskläger einen älteren, in belastenden Bericht (Zuckungen, Aussage E____,

Akten S. 183, 230) aufnimmt und gegen seinen Gegner wendet. Dass er mit

dem Messer am Bauch verletzt worden sei (Erstaussage Berufungskläger, Akten S.

196), hat er nicht mehr erwähnt, nachdem das IRM diese Verletzung als Hautschürfung

der Betontreppe postulierte. Im Gegensatz zu seiner Erstaussage, wonach er

selber ins Wasser gestossen worden sei, berichtet der Berufungskläger nun

gerade umgekehrt, er habe den Privatkläger ins Wasser gestossen. Damit setzt er

sich zu den polizeilichen Feststellungen, dass die Kleider des Berufungsklägers

nass waren, in Widerspruch. Weiter mutet die geschilderte Verletzungshandlung

reichlich unnatürlich an: Nachdem der Berufungskläger den Privatkläger

gestossen habe, sei dieser sitzend, mit der Hand nach hinten, auf die Treppe

gefallen. Als der Berufungskläger auf ihn gelegen sei, habe der Privatkläger

sich selber verletzt. In der Erstaussage sagte der Berufungskläger noch, er

selber sei aus dem Wasser gekommen und habe dem Gegner das Messer zu entreissen

versucht, als dieser an der Schulter verletzt wurden sein. Insgesamt vermögen

die Aussagen des Berufungsklägers in der Berufungsverhandlung nicht zu

überzeugen. Seine Darstellung, wonach der Privatkläger sich selber in den

Rücken gestochen habe, weil es ein Gerangel gegeben habe, wurde vom

rechtsmedizinischen Gutachter als sehr unwahrscheinlich bezeichnet und kann

daher als widerlegt gelten. Aufgrund des Verletzungsbildes, der polizeilichen

Feststellungen am Tatort und mehrerer Drittbeobachtungen, dass es der

Berufungskläger war, der das Messer anfänglich hielt, zuckte und zustach, ist

der Vorwurf des Messerstichs zweifelsfrei erwiesen.

3.7

In tatsächlicher Hinsicht hat weiter als

erstellt zu gelten, dass der Berufungskläger unter der Wirkung von Kokain stand

(Forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM vom 10. Juni 2021, Akten S. 359i).

Der Privatkläger stand unter dem Einfluss von THC und den sedierenden

Substanzen Clonazepam und Pregabalin (Forensisch-toxikologisches Gutachten des

IRM vom 17. Mai 2021, Akten S. 359e). Nicht erstellen lässt sich indessen

der Vorwurf, der Berufungskläger habe gesagt: «Ich schlachte dich». Zwar wird

dies vom Privatkläger konstant so ausgesagt (Akten S. 188, 191, 276, 281),

aber vom Berufungskläger bestritten (Akten S. 200, 280, 282). Die Belastung lässt

sich jedoch nicht durch weitere Beweise oder Indizien stützen. Die Drohung soll

auf Arabisch ausgesprochen worden sein, weshalb sie durch Beobachter, die kein

Arabisch verstehen, auch nicht zu bezeugen wäre. Insoweit lässt sich jedoch

kein gesicherter Schluss ziehen, weshalb der Vorwurf der Schlachtungsdrohung

nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» entfällt.

3.8

Im Übrigen kann der Verteidigung mit ihrer

Berufung auf den Grundsatz «in dubio pro reo» aber nicht gefolgt werden. Dieser

Grundsatz besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht

von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf,

wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und

theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant

sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 144 IV 345 E. 2.2.1). Im vorliegenden Fall verbleiben nach

der Beweiswürdigung keine relevanten Zweifel daran, dass der Berufungskläger

das Messer gezückt und im Verlaufe der Auseinandersetzung seinem Gegner in den

Rücken gestochen hat. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo»

Dispositiv

erweist sich demnach als unbegründet.

4. Rechtliches

4.1 In rechtlicher Hinsicht ist der Schuldspruch

wegen versuchter vorsätzlicher Tötung angefochten. Das Strafgericht ist der

Ansicht, dass ein Stich mit einer 6 cm langen Klinge in den oberen Rücken

tödlich sein kann. Es stützt sich auf die Ausführungen im rechtsmedizinischen

Gutachten, wonach es durch Stiche gegen den Rumpf zu lebensbedrohlichen

Komplikationen hätte kommen können und die Eindringtiefe nach Überwindung des

Hautwiderstandes mit einem scharfen Gegenstand für den Angreifer kaum

vorhersehbar oder steuerbar gewesen sei. Das Strafgericht berücksichtigte

zudem, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von

Alkohol, THC und Kokain gestanden habe. Bei nur geringer Abweichung hätte der

Berufungskläger den Hals oder den Rücken des Gegners treffen können. Der Stich

sei mit Wucht ausgeführt worden, so dass die Klinge den Pullover, das T-Shirt

und die Haut des Opfers habe durchdringen können. Zudem habe der

Berufungskläger gesagt, er werde seinen Gegner schlachten. Unter diesen

Umständen habe sich dem Berufungskläger die mögliche Todesfolge als

wahrscheinlich aufdrängen müssen, sodass sein Handeln nur als Inkaufnahme des

Todes interpretiert werden könne.

Der Berufungskläger verlangt im Hauptbegehren einen

vollumfänglichen Freispruch, eventualiter der Schuldspruch wegen qualifizierter

einfacher Körperverletzung. In seiner Eventualbegründung bemängelt er, es fehle

an einer sachgerechten Auseinandersetzung mit dem Einzelfall. Die allgemeinen

Ausführungen könnten keinesfalls einen Tötungsvorsatz begründen. Der Stich

befinde sich nicht im besonders gefährdeten Bereich des Rumpfes, sondern auf

der Schulterrückseite. Wer einer anderen Person in die Schulter steche, rechne

sicher nicht mit deren Tod. Auch der vom Strafgericht angenommene Verlauf des

Stichs, von rechts aussen nach links innen auf Höhe des Schulterblatts, spreche

gegen dessen Gefährlichkeit. Schliesslich könne ein Schweizer Taschenmesser mit

einer Klinge von 6 cm, ohne Feststellungsmechanismus bzw. Sicherung, durch

einen Laien kaum als Tötungsinstrument eingestuft werden. Die Lage sei insoweit

vergleichbar mit dem Präjudiz über einen Stich mit einem Taschenmesser in die

Achselgegend (BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5). Schliesslich

habe der Berufungskläger die Anschuldigung, er habe mit einer Schlachtung

gedroht, stets zurückgewiesen. Insgesamt gebe es für den Vorsatz der Tötung und

der schweren Körperverletzung keinen verlässlichen Hinweis.

4.2 Nach den tatsächlichen Ausführungen (hiervor.

E. 3) ist zunächst erwiesen, dass der Berufungskläger zugestochen hat und keine

Selbstverletzung vorliegt. Insoweit erweist sich sein Antrag auf Freispruch als

unbegründet. Weiter ist erstellt, dass der Berufungskläger seinem Gegner

Verletzungen zugefügt hat, deren Schwere vom objektiven Verletzungsbild her einer

(vollendeten) «einfachen» Körperverletzung im Sinne von Art. 123 des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) entsprechen. Strittig ist indessen, ob

der Vorsatz des Berufungsklägers beim Stich in die Schultergegend auf eine

schwerere Verletzung gerichtet war. Konkret ist zu entscheiden, ob er im Sinne

eines Eventualvorsatzes eine «schwere» Körperverletzung oder gar die Todesfolge

in Kauf genommen hat.

Eine schwere Körperverletzung ist nach Art. 122 StGB

anzunehmen, wenn diese lebensgefährlich ist, oder wenn der Körper, ein

wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ

oder Glied unbrauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich

oder geisteskrank gemacht, oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend

entstellt wird, oder wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der

körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen eintritt. Des eventualvorsätzlichen

Versuchs macht sich strafbar, wer mit seinem Handeln die Verwirklichung einer

solchen Schädigung für möglich hält und in Kauf nimmt, wenn die Schädigung

dabei nicht oder in geringerem Ausmass eintritt (Art. 12 Abs. 2; Art. 22 Abs. 1

StGB).

Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 11 StGB setzt

auf der subjektiven Seite einen Vorsatz voraus, der sich auf die Herbeiführung

des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Vorsatzannahme

erfordert nicht, dass der (Tötungs-) Erfolg primäres Handlungsziel ist.

Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält

und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). In der Rechtsprechung ist

erstellt, dass Stiche mit einem Messer in den Oberkörper oder den Bauchbereich eines

Opfers ohne Weiteres tödliche Verletzungen bewirken können und wonach bei

derartigen Verletzungen darauf geschlossen werden darf, dass der Täter den Tod

in Kauf genommen hat (BGer 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.4;

6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.2, 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10

und 3.2; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_748/2013 vom 19. Juni

2014 E. 1.4; 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3; 6B_475/2012

vom 27. November 2012 E. 4.2; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3;

6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3;

6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4; 6B_927/2019 vom 20. November

2019 E. 3.2; AGE SB.2015.27 vom 8. Januar 2016 E. 3.2.2;

SB.2018.62 vom 22. Mai 2019 E. 4.2; AS.2009.353 vom 28. April 2010 E. 2.5).

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass nach der

Rechtsprechung auch ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6 cm so

eingesetzt werden kann, dass ein Tötungsvorsatz anzunehmen ist (BGer 6B_798/2020

vom 16. September 2020 E. 3.2.2; aktives Zustechen in den Brustbereich,

Klingenlänge 6 cm).

4.3 Im schriftlichen Gutachten des IRM vom 13.

April 2021 wird festgehalten, dass es im konkreten Fall nicht zu einem akut

lebensbedrohlichen Blutverlust gekommen ist, dass es aber durch Stiche gegen

den Rumpf zu lebensbedrohlichen Komplikationen hätte kommen können. Die

Verletzungstiefe habe nicht genau eruiert werden können. Es sei ein

Lufteinschluss zwischen dem Trapez-Muskel und dem Schulterheber-Muskel festgestellt

worden (Akten S. 358). Eine nähere Auseinandersetzung mit der konkreten

Einstichstelle konnte der Gutachter in der Berufungsverhandlung vornehmen

(Protokoll S. 6). Seine Beurteilung fällt ambivalent aus: Einerseits

können Stiche im Schulterbereich und im oberen Brustkorb durchaus zu einem

Lufteintritt (Pneumothorax) oder zu einer Verletzung der Blutgefässe führen,

die tödlich enden. Auch ist mit einem einzigen Stich in die Schulter eine

Tötung möglich. Andererseits kommt es doch auch auf die Grösse des Messers an

und dürfte eine Klingenlänge von 6 cm (nicht im Allgemeinen, aber an der

konkreten Einstichstelle) für eine tödlich verlaufende Verletzung der

Hauptschlagader (Aortenbogens) nicht reichen. Im konkreten Fall bestand die

naheliegende Gefahr in einer Verletzung des Nervengeflechts (Plexus brachialis)

mit einer Lähmung des betroffenen Arms. Dies bedeutet also die Gefahr einer

schweren, aber nicht tödlichen Verletzung.

Dass tödliche Verletzungen auch mit einem Taschenmesser

zugefügt werden können und dass Stiche an bestimmte Stellen wie den

Brustbereich tödliche Folgen haben können, muss als allgemein bekannt gelten.

Weniger offensichtlich ist jedoch die vom Gutachter überzeugend dargelegte

Tatsache, dass auch ein Stich in den Schulterbereich tödlich verlaufen kann.

Wie der Sachverständige zutreffend ausführt, hängt dies von bestimmten

Bedingungen wie der Grösse des Messers, der Einstichtiefe und der Nähe der

Einstichstelle zu den grossen Blutgefässen oder zur Brusthöhle ab. Die Stichführung

ist nicht mehr kontrollierbar, sobald das Messer die Schutzschicht der Kleidung

und der Körperhaut durchschnitten hat und ins Fleisch eingedrungen ist. Diese

Umstände sind im Hinblick auf den Vorsatz des Täters sorgfältig zu würdigen,

soweit sie sich nachweisen lassen. Die effektiven Verletzungsfolgen waren im

vorliegenden Fall nicht gravierend. Tatwaffe war ein Taschenmesser mit relativ

kurzer Klinge. Zur Dynamik des Geschehens gibt es wenig gesicherte Beweise.

Über den konkreten Verlauf des Gerangels lässt sich sagen, dass der Gegner

jedenfalls nicht statisch, sondern in Bewegung war. Eine weitergehende

Einschätzung der Dynamik ist bei der gegebenen Beweislage nicht möglich. Die

vom Privatkläger berichtete Drohung mit einer Schlachtung (auf Arabisch) konnte

von unabhängiger Seite nicht bestätigt werden. Insoweit wird der

Berufungskläger nicht belastet. Auch die Klingenlänge von 6 cm spricht bei der

Beurteilung des Falles – etwa verglichen mit dem Einsatz längerer Klingen – nicht

ausgeprägt für einen Tötungsvorsatz, schliesst diesen aber nicht kategorisch

aus (BGer 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2.2). Jedenfalls

steht aber fest, dass der Berufungskläger den Stich bei laufendem Streit und

unter Kokaineinfluss nicht allzu genau dosieren konnte (Forensisch-toxikologisches

Gutachten des IRM, Akten S. 359i). Die Situation liegt in der Nähe eines

Tötungsvorsatzes, erreicht ihn jedoch nicht. Die Stiche wurden relativ zufällig

platziert, ohne dass die für einen Tötungsvorsatz gebotene Intensität erreicht

worden wäre. Bei den vorliegenden Umständen drängt sich die Inkaufnahme einer

Tötungsfolge jedenfalls nicht auf.

Auch wenn der Vorwurf des Tötungsvorsatzes scheitert, so kann

nicht gesagt werden, dass der Berufungskläger sein Vorgehen als völlig harmlos

betrachtete und keinerlei schwere Folgen in Kauf nahm. Vielmehr ist es

allgemein bekannt, dass eine Schulterverletzung die davon abhängigen Glieder

gefährdet, so dass der Arm unbrauchbar werden kann. Auch ein medizinischer Laie

weiss, dass ein Stich in die Schulter zu einem langwierigen Krankenlager, zu

einer bleibenden Verletzung wie etwa der Lähmung des Arms und demzufolge auch

zu einer Arbeitsunfähigkeit führen kann. Zudem ist im vorliegenden Fall offensichtlich,

dass der Stich in die Schulter im Verlauf des Gerangels hätte danebengehen und

den benachbarten Hals treffen können. Damit nahm der Berufungskläger auch die

Verletzung eines benachbarten wichtigen Organs in Kauf. Zudem stand er unter

Kokaineinfluss, was bekanntlich aggressiv macht und das Risiko von

unkontrollierten Handlungen bzw. Stichen erhöht. Im Ergebnis steht somit fest,

dass der Berufungskläger zumindest eine schwere Köperverletzung für möglich

gehalten und in Kauf genommen hat. Abweichend vom vorinstanzlichen Urteil

ergeht daher ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung.

4.4 Gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes werden keine

Einwände erhoben (Rechtsbegehren des Berufungsklägers Ziff. 1). Der

Berufungskläger lässt in der Berufungsbegründung ausführen (S. 2), dieser

Schuldspruch werde nicht angefochten. Der vor­instanzliche Schuldspruch ist

insoweit zu bestätigen.

5. Strafzumessung

5.1 Bei der Strafzumessung misst das Gericht nach

Art. 47 StGB die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem

Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine

persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit)

und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47

StGB N 10).

5.2 Der

Berufungskläger hat sich vorliegend der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122

StGB schuldig gemacht, wofür das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten

bis zu zehn Jahren vorsieht. Das Aussprechen einer Geldstrafe ist vorliegend

nicht möglich. Strafmildernd kann gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB der

Versuch gewertet werden.

Bei der

Strafzumessung ist in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt

auszugehen und das Verschulden festzulegen (Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 298 ff., mit

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; AGE SB.2018.112 vom

14. Oktober 2020 E. 3.1.2).

Hinsichtlich der

Begehungsweise ist zu berücksichtigen, dass es der Berufungskläger war, der auf

sein späteres Opfer zuging und den Konflikt eröffnete. Im Verlauf der

Auseinandersetzung griff er dann zum Taschenmesser und stach dem körperlich

etwas unterlegenen Gegner in den Rücken. Aufgrund der Angriffsstelle an der

Körperrückseite konnte sich der Gegner nur eingeschränkt gegen den Messerstich

zur Wehr setzen. Die vollendete Tat mit einer bleibenden Lähmung des linken

Arms oder einer Narbe am Hals wäre im mittleren Verschuldensbereich anzusiedeln

und mit einer Einsatzstrafe von rund 4 Jahren zu sanktionieren.

5.3 Da

es beim Versuch geblieben, ist, hat das Gericht die Tatsachen, aufgrund derer

der Erfolg nicht eingetreten ist, zu würdigen. Das Mass der zulässigen

Reduktion der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt beim vollendeten Versuch

von der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg ab. Je grösser die

Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion.

Zudem wird die Strafreduktion durch den effektiv verursachten Schaden beim Privatkläger

mitbeeinflusst (Mathys, a.a.O., Rz. 298 ff., mit

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; AGE SB.2018.112 vom

14. Oktober 2020 E. 3.1.2).

Hinsichtlich der

eingetretenen Verletzungsfolgen ist festzuhalten, dass das Opfer durch den

Stich mit dem Taschenmesser leicht verletzt wurde. Die Wunde blutete lediglich

leicht, musste nicht operativ versorgt und auch nicht genäht werden. Dies fällt

verschuldensmindernd ins Gewicht. Weiter ist aber zu berücksichtigen, dass der

Eintritt schwerer Verletzungen deutlich mehr vom Zufall als vom Verhalten des

Berufungsklägers abhing. So lassen sich der genaue Einstichort und die

Einstichtiefe kaum kontrollieren (Gutachten IRM, Akten S. 358). Neutral

ist zu werten, dass das Taschenmesser nicht unter das Waffengesetz fällt. Wie

sich aus der Befragung des Gutachters ergeben hat, kann ein Taschenmesser

durchaus zu Tötung eines Menschen eingesetzt werden. Gleiches ergibt sich aus

der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_798/2020 vom 16. September

2020 E. 3.2.2). Insgesamt war der Erfolgseintritt für den Berufungskläger

kaum steuerbar und damit in hohem Masse zufällig, weshalb die Strafreduktion

entsprechend zurückhaltend zu erfolgen hat. Angemessen ist vorliegend die

Reduktion um 1 Jahr, welche zu einer Einsatzstrafe für das Versuchsdelikt von 3

Jahren führt.

5.4 Die Täterkomponenten wirken sich nach

zutreffender Würdigung der Vorinstanz neutral auf die auszusprechende Strafe

aus. Über das Vorleben des 33-jährigen Berufungsklägers ist nicht viel bekannt.

Er ist in Libyen geboren und aufgewachsen; nach eigenen Angaben sei seine

Familie, mit Ausnahme seines Vaters, im Krieg umgekommen und er habe nach

seiner Flucht über die Türkei in verschiedenen Ländern Europas gelebt und

teilweise gearbeitet. Diese von wenig Stabilität geprägten Lebensumstände sowie

die aktuelle Situation des Berufungsklägers in der Schweiz sind nicht leicht.

Allerdings ist der Berufungskläger vorbestraft und beging die vorliegend

beurteilte Tat lediglich zwei Wochen nach seiner Entlassung aus der fast

dreimonatigen Untersuchungshaft und während der laufenden Probezeit (vgl.

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2021, Akten S. 15 ff.).

In Würdigung aller tat- und täterbezogenen Faktoren erscheint eine

Freiheitsstrafe von 3 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen

des Berufungsklägers angemessen.

5.5 Der

Berufungskläger ist rückfällig geworden, nachdem ihm in einem früheren

Strafurteil der bedingte Vollzug gewährt wurde. Es ist daher der Widerruf des

Strafaufschubs gemäss Art. 46 StGB zu prüfen.

Der Berufungskläger wurde mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 10. März 2021 wegen Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Beschimpfung und

Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und zu einer

bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt (Probezeit

2 Jahre). Er befand sich rund 3 Monate in Untersuchungshaft. Er wurde u.a. der,

teils vollendeten, teils versuchten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte verurteilt. Zwei Wochen nach seiner Entlassung zeigt er sich wiederum

gewalttätig, indem er sich an einer Rangelei beteiligte und mit dem Messer

zustach. Dem Einwand der Verteidigung, es handle sich nicht um einschlägige

Vortaten, kann nicht gefolgt werden. Gemeinsam ist allen Taten die

Gewaltausübung und das Aggressionspotential. Handelte es sich zunächst bei den

Vortaten um das Aussprechen von Todesdrohungen, Spucken und Beissen, so hat

sich die Gewalt mit der vorliegenden Körperverletzung mit einem Messer noch

gesteigert. Mit seinen Taten zeigt der Berufungskläger ein erhebliches

Aggressionspotential. Die Bewährungsaussichten des Berufungsklägers sind äusserst

ungünstig, so dass die Vorstrafe zu widerrufen ist. Die damals ausgesprochene

Freiheitsstrafe von 5 Monaten ist bei der vorliegenden Gesamtstrafenbildung zu

berücksichtigen. Sie führt auf dem Asperationsweg zu einer Straferhöhung von ¼

Jahr (bzw. 3 Monaten). Insgesamt ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ¼

Jahren.

5.6 Bei der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe

von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– handelt es sich nicht um eine gleichartige

Strafe. Sie wird von der Vollziehbarerklärung ebenfalls erfasst und bleibt

neben der Freiheitsstrafe bestehen. Die Busse für den Betäubungsmittekonsum von

CHF 400.– ist mangels Anfechtung in Rechtkraft erwachsen und daher zu

bestätigen.

6. Landesverweisung

6.1 Das Gericht verweist einen Ausländer, der

wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB verurteilt wird,

unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a

Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer

Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit

grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).

Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die

Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105

E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom

2. Juli 2020 E. 2.4.1).

Der Berufungskläger ist Staatsangehöriger von Libyen und hat

die zur Diskussion stehende versuchte schwere Körperverletzung verübt, nachdem

die Bestimmungen über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 in Kraft

getretenen waren. Er wird wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1

lit. b StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer

obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

6.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann

nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese zu einem schweren persönlichen

Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Beurteilten führen

würde. Wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen.

Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche

Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Dazu gehören

flüchtlingsrechtliche Fragen oder das Recht auf Achtung des Familienlebens.

Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Zur

Beurteilung sind u.a. die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die

Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der

Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen.

Wie das Strafgericht zutreffend ausführt, ist der

Berufungskläger erst Ende November 2020 in die Schweiz eingereist, nachdem er

mehrere Jahre in verschiedenen Ländern Europas verbrachte. Aus den Asylakten

ergibt sich, dass er bei seiner Einreise am 28. November 2020 ein Asylgesuch

stellte, das zu einem Dublinverfahren führte, welches zufolge unkontrollierter

Abreise beendet wurde. Das Asylgesuch wurde am 21. Januar 2021 abgeschrieben

(Akten S. 25; Auszug aus dem Migrationsinformationssystem ZEMIS). Dies

zeigt, dass der Berufungskläger sich nicht um einen geregelten Aufenthalt in

der Schweiz bemüht hat. Weiter lässt sich den Asylakten entnehmen, dass der

Berufungskläger auch schon mit zwei Alias-Namen und marokkanischer

Staatsbürgerschaft aufgetreten ist (Akten S. 28 f.), was bezüglich

seiner Herkunft aus Libyen gewisse Zweifel aufwirft. Der Berufungskläger

erklärte in der Berufungsverhandlung, er möchte «wieder» nach Frankreich

ziehen, um mit seiner Freundin H____ zusammen zu leben (Akten S. 784).

Gemäss der vom Berufungskläger eingereichten Stellungnahme seiner Freundin hat

das Paar seit Juli 2019 in der französischen Stadt [...] in einer gemeinsamen

Wohnung gelebt (Akten S. 785). Es bestehen offensichtlich keine

Bezugspunkte zur Schweiz. Der Berufungskläger hat hier keine nahen Angehörigen.

Er ist in der Schweiz nicht integriert und hat sich hier nicht um einen

geregelten Aufenthalt bemüht. Über den abschliessenden Vollzug der

Landesverweisung entscheidet zum gegebenen Zeitpunkt die Migrationsbehörde nach

Art. 66d StGB. Angesichts der Schwere der Tat, des Messereinsatzes und der

Gefährdung des Opfers ist eine Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren

angemessen.

Zum Einwand der Verteidigung, eine Wegweisung nach Libyen sei

unzulässig, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

D-6946/2013 vom 23. März 2018, dass der Wegweisungsvollzug in weite Teile

Libyens unzulässig ist. Allerdings darf die strafrechtliche Landesverweisung

nicht mit einer Wegweisung nach Libyen gleichgesetzt werden. Im vorliegenden

Fall bedeutet die Landesverweisung, dass der Berufungskläger nach Verbüssung seiner

Freiheitsstrafe aus der Schweiz ausreisen muss und mit einem Einreiseverbot für

die Schweiz belegt wird. Einen Aufenthalt in Frankreich oder Marokko kann ihm

ein Schweizer Gericht nicht verbieten, da die Amtsgewalt eines schweizerischen

Gerichts nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip auf das eigene

Staatsgebiet beschränkt ist (vgl. BGE 146 IV 36 E. 2.2 = Praxis 2020

Nr. 80). Weitergehende Folgen einer Landesverweisung, etwa ein Einreiseverbot

nach Frankreich, können sich indessen aus der Eintragung in SIS ergeben, von

welcher im vorliegenden Fall abzusehen ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3,

147 IV 340 E. 4.9; vgl. Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Auflage 2019, vor Art. 66a-66d

N 99). Der Berufungskläger kann im Falle eines Vollzugs der

Landesverweisung also nach Frankreich ausreisen.

6.3 Ausschreibungen von Landesverweisungen im

Schengener Informationssystem (SIS) sind gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung

vorzunehmen, wenn von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung ausgeht und wenn die Angemessenheit, Relevanz und

Bedeutung des Falles dies rechtfertigt (Verhältnismässigkeitsprinzip; BGE 147 IV 340 4.3.1; 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS ist kein

Automatismus, sondern beruht auf einer individuellen Entscheidung im Einzelfall

(Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N 95).

Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Schengen-Staaten, hat die

Schweiz dabei ihre eigenen Interessen wie auch die Interessen der Gesamtheit

aller Schengen-Staaten zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.4.1

mit Hinweis auf BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schweiz ist insoweit

Sachwalterin der eigenen Interessen und jener der übrigen Vertragsstaaten (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N 99).

Im vorliegenden Fall erwiese sich die Beendigung des

Aufenthalts im Schengenraum als unverhältnismässig. Wie erwähnt, kann der

Berufungskläger aller Voraussicht nach nicht nach Libyen zurückgeschafft

werden. Er macht Ansätze eines gewissen sozialen Empfangsraums in Frankreich

glaubhaft. Es ist nicht Sache der schweizerischen Gerichtsbarkeit, über sein

Aufenthaltsrecht in Frankreich zu urteilen. Indessen soll vermieden werden, die

Fortführung seines Lebens in Frankreich von vorneherein zu verunmöglichen. Zwar

deuten die vorliegende Gewalttat und die ausgesprochene Strafdauer von 3 ¼

Jahren klar auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wie

sie für eine Ausschreibung im SIS vorausgesetzt wird. Allerdings hat der

Berufungskläger dargelegt, dass er seit Februar 2019, also seit rund

4 Jahren, mit seiner Freundin H____ in einer Beziehung ist und nach seiner

Entlassung in Frankreich weiterleben will. Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA

Bostadel vom 21. November 2022 arbeitet der Berufungskläger in der

Korbflechterei, beherrscht sein Handwerk gut und kann auch für andere Aufgaben

eingesetzt werden. Zudem hat er den Englischunterricht besucht (Akten S. 728 f.).

Wenn er diese Qualitäten nach der Entlassung für eine Erwerbstätigkeit einsetzt,

bestehen reelle Chancen für eine wirtschaftliche Integration. Er hat auch

gegenüber den Verantwortlichen der Strafanstalt angegeben, er wolle nach seiner

Entlassung nach Frankreich zurückkehren, wo sich sein soziales Umfeld befinde.

Er wolle ein normales Leben beginnen und einer geregelten Arbeit nachgehen

(Akten S. 730). Damit vermögen sich die persönlichen Interessen des

Berufungsklägers am Verbleib im Schengenraum gegenüber den öffentlichen

Sicherheitsinteressen durchzusetzen, so dass von einer Ausschreibung der

Landesverweisung im SIS abzusehen ist.

7. Genugtuung

7.1 Das Strafgericht hat den Berufungskläger zur

Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger von CHF 3’000.– zuzüglich

Zins verurteilt. Es erblickte im Messerstich und dessen psychischen Folgen eine

grosse Unbill. Es stützte sich dabei auf die Bestätigung des behandelnden

Psychiaters, [...], vom 3. August 2021 (Akten S. 483, dritter Band) und

zog Vergleichsfälle heran. Im Vergleich zu Genugtuungsbeträgen von CHF 4’000.–

bzw. 5’000.– für mehrere Messerstiche erweise sich vorliegend, für einen

Messerstich, eine Genugtuung von CHF 3’000.– als angemessen.

7.2 Der Berufungskläger greift die ärztliche

Bescheinigung des Psychiaters an. Diese umfasse bloss eine halbe Seite, gebe

lediglich die Angaben des Privatklägers wieder, wobei es sich nicht um

objektivierbare Befunde handle. Gerade bei Asylsuchenden könne eine allfällige

posttraumatische Belastungsstörung aus der Vorgeschichte im Herkunftsland

stammen.

Der Privatkläger seinerseits hatte im vorinstanzlichen

Verfahren eine Genugtuung von CHF 5’000.– gefordert. In der Folge hat er

die zugesprochene Genugtuung von CHF 3’000.– und die Abweisung seiner

Mehrforderung akzeptiert.

7.3 Bei der Würdigung der ärztlichen

Bescheinigung vom 3. August 2021 fällt auf, dass es sich beim Aussteller um

einen Facharzt für Psychiatrie handelt, der den Privatkläger tatsächlich

behandelt und dessen physische und psychische Symptome explizit als Folge der

Messerstichverletzung vom 25. März 2021 bezeichnet. Da psychische Probleme

wegen einer heimtückischen Messerattacke nach der allgemeinen Lebenserfahrung

durchaus zu erwarten sind, besteht kein Anlass, an den ärztlichen Feststellung zu

zweifeln.

Der Anspruch auf Leistung einer Genugtuung bei Tötung eines

Menschen oder Körperverletzung ergibt sich aus Art. 47 des

Obligationenrechts (OR, SR 220). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das

Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher

gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Schwere und Art der

Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit

der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges

Selbstverschulden der Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des

Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

Die Schädigung erweist sich aufgrund des Schuldspruchs wegen

versuchter schwerer Körperverletzung als widerrechtlich; das

eventualvorsätzliche Handeln des Berufungsklägers als schuldhaft. Dem Privatkläger

entstand immaterielle Unbill von einer gewissen Schwere, indem er körperliche

und seelische Folgen davontrug (ärztlich bescheinigte Schlafstörungen,

Konzentrationsstörungen und erhöhte Schreckhaftigkeit mit Angst- und

Panikattacken). Es liegt auf der Hand, dass ein unvermittelter Stich in den

Rücken – in der Nähe des Halses – als heimtückisch und lebensbedrohlich

empfunden wird und eine anhaltende Verunsicherung auslösen kann. Das Ausmass

der auszugleichenden Unbill wurde von der Vor­instanz zutreffend mit einer

Genugtuungshöhe von CHF 3’000.– beziffert.

7.4 Eine Bekräftigung erfährt diese

Genugtuungsbemessung auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen (vgl. die

Kasuistik Verletztengenugtuung bei Landolt,

Genugtuungsrecht, Band 2, Zürich 2013, § 17, S. 269 ff., zitiert

nach der Fallnummer). Die gesprochenen Beträge bewegen sich im Bereich von CHF 2’000.–

bis 4’000.– (Schnittwunden an den Fingern bei Ehestreit und Verfolgung mit

gezücktem Keramikmesser [CHF 2’000.–; Nr. 723; OGer ZH vom 15. Juni 2012];

Angriff mit Messer hinterlässt Wunden und Perforation des Trommelfells [CHF 3’000.–;

Nr. 620; KGer VD vom 15. Februar 2012]; Stich mit Taschenmesser in den Rumpf,

seitlich im unteren Bereich des Brustkorbs [CHF 4’000.–] und Stich mit

Taschenmesser in den rechten Unterbauch [CHF 3’000.–, Nr. 599/600; OGer ZH

vom 25. Juni 2009 und BGer 6B_889/2009 vom 20. Januar 2010], Stich in den

Rücken bei Streit mit Nebenbuhler, wobei der Einstich auf Höhe des Herzens

harmlose Verletzungen hinterlässt [CHF 4’000.–; Nr. 692; Bez­Ger Horgen

vom 20. April 2011]). Auch insoweit erweist sich die vorliegende

Genugtuungsbemessung als zutreffend. Die Zinspflicht beginnt am Tag der

Schädigung zu laufen und beläuft sich gemäss Art. 73 OR auf 5 Prozent

(vgl. BGE 129 IV 149 E. 4).

Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Genugtuungsentscheid zu

bestätigen.

8. Einziehung

Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht

auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen,

die zur Begehung einer Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit

von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1).

Das Gericht kann deren Vernichtung anordnen (Abs. 2). Demgemäss ist das

beschlagnahmte Taschenmesser als Tatwerkzeug einzuziehen und zu vernichten. Im

Übrigen sind beim Berufungskläger und beim Privatkläger je Kleider

beschlagnahmt worden (Akten S. 479). Darunter befinden sich die durch den

Stich an der linken Schulter beschädigten Kleidungsstücke des Privatklägers

(Akten S. 388, 391, 394, 397). Diese Kleider sind den jeweils Berechtigten

unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben (Art. 267 Abs. 1 und

3 StPO).

9. Kosten

9.1 Die Berufung ist nach dem Gesagten teilweise

gutzuheissen und der Schuldspruch und die Strafe des Berufungsklägers sind

abzuändern. Der Berufungskläger hat zufolge des verbleibenden Schuldspruchs die

vor­instanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Für das Berufungsverfahren wird ihm eine reduzierte Urteilsgebühr im Betrag von

CHF 1’200.– auferlegt. Er hat überdies die im Berufungsverfahren

angefallenen Auslagen für den Gutachter zu tragen (Art. 422 Abs. 2 lit. c

StPO).

9.2 Die Entschädigung der beiden

Rechtsvertretungen richtet sich nach dem Aufwand, den sie in ihren Honorarnoten

geltend machen (Akten S. 734, 787). Über die Entschädigung des früheren

Verteidigers, Advokat [...], wurde anlässlich des Verteidigerwechsels

entschieden (Verfügung vom 2. November 2022). Der aktuelle Verteidiger, Advokat

[...], wird für einen Aufwand von 19,03 Stunden (einschliesslich

Hauptverhandlung und Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.– und für 0,5

Stunden zum geltend gemachten Volontärstarif von CHF 100.– entschädigt,

zuzüglich Auslagen. Der Privatklägervertreter, Advokat [...], wird für 2,43

Stunden zum amtlichen Tarif von CHF 200.– und für 6,25 Stunden

(einschliesslich Verhandlungsteilnahme) zum Volontärstarif von CHF 133.–

entschädigt, zuzüglich Auslagen. Der Berufungskläger ist nach Massgabe der

Angaben im Urteilsdispositiv zur Rückzahlung verpflichtet, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils

des Strafdreiergerichts vom 23. August 2021 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch von der Anklage der Gefährdung des

Lebens;

-

Abweisung der Genugtuungsmehrforderung des

Privatklägers im Umfang von CHF 2‘000.–;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung des

Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren;

-

Entschädigung des Vertreters des

Privatklägers im Kostenerlass für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird – in

teilweiser Gutheissung seiner Berufung – der versuchten schweren

Körperverletzung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt.

Die gegen A____ am 10. März 2021 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen

Diebstahls, mehrfacher, teilweise versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Beschimpfung bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. Dezember 2020 bis 10. März 2021, und

die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit

jeweils 2 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

vollziehbar erklärt.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe

verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren, unter

Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. Dezember 2020 bis

10. März 2021 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 25. März

2021, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 122 in

Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

sowie Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 51 und 106 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches

für 10 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der

N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.–

zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. März 2021 an B____ verurteilt.

Die beschlagnahmten Gegenstände aus dem Verzeichnis Nr. 154054 (Pos. 1001-1005)

werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben. Die

beschlagnahmten Gegenstände aus dem Verzeichnis Nr. 154053 (Pos. 0001-0005)

werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückgegeben. Das

beschlagnahmte Taschenmesser (Asservatenkammer KTA) wird in Anwendung von Art.

69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 14'993.90 und eine

Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inkl. Kanzleiauslagen), zuzüglich Auslagen für

den Gutachter im Berufungsverfahren von CHF 660.– (sowie allfällige übrige

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz

(Zeitraum ab 1. November 2022) ein Honorar von CHF 3'856.65 und ein

Auslagenersatz von CHF 384.10, zuzüglich Wegpauschale (30 Minuten) und

7,7 % MWST von CHF 326.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von

70 % bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, [...], wird in

Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Straf­prozessordnung

ein Honorar von CHF 1’317.25 und ein Auslagenersatz von CHF 23.40,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 103.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____

hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Gutachter Dr. med. C____

-

Migrationsamt Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale

Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).