SB.2021.127
Strafzumessung, Vollzug der Vorstrafe und Landesverweisung
26. Oktober 2022Deutsch20 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.127
URTEIL
vom 26.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof.
Dr. Daniela Thurnherr Keller,
MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
ohne festen Wohnsitz Beschuldigter
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Arlesheim
Domgasse 2, 4144 Arlesheim
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 3. November 2021
betreffend Strafzumessung,
Vollzug der Vorstrafe und Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 3. November 2021 wurde A____ in Abwesenheit der
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen
rechtswidrigen Einreise sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu 10 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. bis
21. Juni 2020 (1 Tag) und vom 7. bis 9. September 2020 (2 Tage), sowie zu einer
Busse von CHF 100.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurde in Anwendung von Art. 66abis des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine dreijährige Landesverweisung
ausgesprochen. Die am 12. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Zug wegen
rechtswidriger Einreise bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 20.‒, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, Probezeit 2 Jahre, wurde in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Es wurde verfügt, der sichergestellte Ausweis, lautend auf A____, sei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Rückgabe an die deutschen Behörden
auszuhändigen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF 1’158.50 und
eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2021
Berufung erklären lassen (Akten S. 381 ff.). Es wird beantragt, er sei der
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen
Verstosses gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20)
schuldig zu sprechen und zu einer angemessen bedingten Strafe mit zweijähriger
Probezeit unter Anrechnung des Polizeigewahrsams von 3 Tagen zu verurteilen. Er
sei vom Vorwurf des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln vollumfänglich und
kostenlos freizusprechen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung und den
Vollzug der Vorstrafe sei zu verzichten. Unter o/e-Kostenfolge und unter
Gewährung der notwendigen und amtlichen Verteidigung.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Nichteintreten auf die
Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt.
Die
Berufungsbegründung datiert vom 2. Juni 2022 (Akten S. 420 ff.). Die
Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 15. Juni 2022 beantragt, es sei
das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. November 2021 bezüglich der
Schuldsprüche und Strafe zu bestätigen. Hingegen sei auf den Widerruf der
Vorstrafe zu verzichten, da dieser bereits mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. März 2022 verfügt worden sei und es sich
somit um eine res iudicata handle (Akten S. 432 f.).
Nachdem der
Berufungskläger mangels bekannten Aufenthaltsorts zunächst nicht zur
Berufungsverhandlung geladen werden konnte, wurde ihm die Vorladung zugestellt,
als er sich zur Verbüssung einer Kurzstrafe vom 13. August bis zum 26.
September 2022 im Untersuchungsgefängnis Waaghof befand.
Die Berufungsverhandlung
fand am 26. Oktober 2022 statt. Nach der Befragung des Berufungsklägers zur
Person und zur Sache gelangte [...] als Substitut der Verteidigerin zum
Vortrag.
Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat
die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung mitunter anzugeben, ob sie
das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a) und welche
Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b). Ficht sie nur
Teile des Urteils an, hat sie in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben,
auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4
StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil gemäss Art.
404.
Abs. 1 StPO grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten. Die nicht
angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2
StPO – rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO). Soweit die Einschränkung der
Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit
oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das
Berufungsgericht respektiert werden. Der Gegenstand der Berufung wird mit der
Berufungserklärung fixiert. Die Berufung kann später nicht mehr ausgedehnt,
sondern nur noch beschränkt werden (zum Ganzen: BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; BGer 6B_1143/2021
vom 11. März 2022; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, nicht publ. Teil von 148
IV 22, E. 2.2; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_562/2019 vom 27.
November 2019 E. 2.1; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; je m. Hinw.).
Vorliegend hat
die Verteidigerin das Urteil namens des Berufungsklägers nur teilweise
angefochten und in ihrer Berufungserklärung präzisiert, für welchen konkreten
Anklagesachverhalt – den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln – sie einen
Freispruch beantragt (Akten S. 381 ff). Aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung
des einzigen Punktes, in welchem ein Freispruch beantragt wurde, nämlich der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, ist
eindeutig, dass dies für die anderen Anklagesachverhalte nicht galt. Ansonsten
hätte der Antrag auf Freispruch in einem Teil der Ausländerdelikte ebenfalls
erwähnt werden müssen. Die Formulierung in der Berufungserklärung ergibt
zusammen mit den weiteren Anträgen (Schuldspruch wegen Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Verstosses gegen das AIG und
bedingte angemessene Strafe, unter Verzicht auf Landesverweisung und Vollzug
der Vorstrafe) ein stimmiges Bild; es ergeben sich auch mit Blick auf die
beantragte Sanktion keine Widersprüche oder Inkongruenzen. Entsprechend bleibt
kein Raum für eine von der Berufungserklärung abweichende Interpretation und
stellt der Antrag auf einen weiteren Freispruch in der Berufungsbegründung
(Akten S. 425, Rz. 10) eine unzulässige Ausdehnung der Berufung dar – in den
der Berufungsbegründung vorangestellten Anträgen (Akten S. 421) ist der
Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts notabene ebenfalls unangefochten.
Der anderslautende Antrag in der Begründung ist nach dem Gesagten nicht zu
hören. Der in der Berufungsverhandlung anwesende Rechtsvertreter hat zudem nach
erfolgtem Geständnis seines Mandanten (Prot. Berufungsverhandlung: Akten S.
494) die Berufung betreffend Betäubungsmittelkonsum zurückgezogen (a.a.O.).
Sämtliche vorinstanzlichen Schuldsprüche sind somit in Rechtskraft erwachsen. Auch
die Aushändigung des beschlagnahmten Ausweises und die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung im Vorverfahren sind mangels Anfechtung nicht mehr Gegenstand
des Berufungsverfahrens.
2.
2.1
Der
Berufungskläger wurde erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
10.
Monaten verurteilt. In der Berufungsbegründung wird moniert, die
Einsatzstrafe sei zu hoch ausgefallen, da sie nicht berücksichtige, dass der
Berufungskläger zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter Alkoholeinfluss gestanden
habe. Auch die Straferhöhung um zwei Monate für die weiteren Delikte erweise
sich aufgrund des leichten Tatverschuldens als zu hoch. Gestützt auf den weit
zurückreichenden Strafregisterauszug aus Deutschland sei die Täterkomponente
mit drei Monaten Straferhöhung berücksichtigt worden, wovon aufgrund der
schwierigen Umstände des Berufungsklägers wieder ein Monat in Abzug gebracht
worden sei. Es sei dabei nicht zu seinen Gunsten gewertet worden, dass er im
ganzen Verfahren geständig gewesen sei. Auch sei nicht berücksichtigt worden,
dass die Vorstrafen allesamt kurz und teilweise bedingt gewesen seien. Die
Straferhöhung um zwei Monate erscheine somit unverhältnismässig
(Berufungsbegründung Rz. 14 ff., Akten S. 426 f.).
2.2
2.2.1
Die
Vorinstanz hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob sämtliche Straftaten
‒ mit Ausnahme des Betäubungsmittelkonsums, der mit Busse zu ahnden ist
‒ mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind und dies bejaht. Sie hat
erwogen, dass der Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffstärkeren
Freiheitsstrafe zukomme, bei der Wahl der Sanktion aber die Zweckmässigkeit,
die Auswirkung auf den Täter und die präventive Effizienz zu beachten seien.
Gegen eine Geldstrafe sprächen vorliegen angesichts der zahlreichen, teilweise
einschlägigen Vorstrafen präventive Überlegungen. Das fehlende Einkommen würde
die Bezahlung einer Geldstrafe zudem verunmöglichen und mangels festen Wohnsitzes
wäre diese auch nicht einbringlich (Urteil Vorinstanz, Akten S. 326). Dieser
Argumentation, welcher auch die Verteidigung nicht widerspricht, ist zu folgen
und bei der Sanktionierung sämtlicher vorliegender Vergehen auf Freiheitsstrafe
zu erkennen.
2.2.2
Die
Einsatzstrafe ist anhand der schwersten Tat in Form der Sachbeschädigung zum
Nachteil der B____ zu bemessen. Das objektive Tatverschulden innerhalb des von
Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens wiegt
aufgrund des beträchtlichen Sachschadens von CHF 8’000.‒ nicht mehr ganz
leicht. Das subjektive Tatverschulden wiegt gar mittelschwer: Dass der
obdachlose Berufungskläger einen Schlafplatz suchte und diesen unter Begehung
eines Hausfriedensbruchs in einer unbewohnten Liegenschaft fand, ist zwar
rechtswidrig, jedoch angesichts seiner damaligen Lage nachfühlbar. Dass er die frisch
renovierte Wohnung dabei ohne jeden Grund mutwillig derart verschmutzte, ist
hingegen destruktiv und unverständlich. Der Einwand der Verteidigung, der Berufungskläger
habe damals klar unter Alkoholeinfluss gestanden, verfängt nicht. Anlässlich
der Berufungsverhandlung verwies der Berufungskläger in diesem Zusammenhang
zwar auf seinen Alkohol- und Marihuanakonsum, eine relevante Beeinträchtigung
der Schuldfähigkeit lässt sich daraus indes nicht ableiten, da der
Berufungskläger diese Substanzen regelmässig konsumiert und deren Wirkung
gewohnt ist. Auch hat er im Strafverfahren zuvor nie geltend gemacht, er habe
sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung in einem Rauschzustand befunden. Die
vorinstanzlich bemessene Einsatzstrafe von 6 Monaten erweist sich als dem
Tatverschulden angemessen.
2.2.3
Die
Einsatzstrafe ist sodann aufgrund der weiteren erfüllten Straftatbestände in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Auf das nachfühlbare
Motiv des obdachlosen Berufungsklägers, sich einen geschützten Schlafplatz zu
suchen, wurde bereits hingewiesen. Weiter hat bereits die Vorinstanz mit Recht
zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die gewählten Lokalitäten unbewohnt
waren und er sich auf Anordnung der Berechtigten unverzüglich entfernte. Eine
geringfügige Straferhöhung von insgesamt einem Monat für beide Hausfriedensbrüche
ist daher angemessen. Auch die weitere Straferhöhung um einen Monat für die
mehrfache rechtswidrige Einreise ist massvoll. Es wurde berücksichtigt, dass
der deutsche Berufungskläger mit einem gültigen Reisedokument grundsätzlich
einreiseberechtigt gewesen wäre ‒ allerdings nicht am 10. Mai 2020, als
er mit seiner Einreise zusätzlich gegen die damals geltenden COVID-Bestimmungen
verstiess.
2.2.4
Wenn
der Berufungskläger unter der Täterkomponente zu seinen Gunsten berücksichtigt
haben will, dass die vorliegenden Vorstrafen sämtlich kurz, namentlich unter
einem Jahre Freiheitsstrafe ausgefallen und zudem teilweise bedingt
ausgesprochen worden seien, erweist sich diese Behauptung als aktenwidrig. Er
wurde in Deutschland bereits etliche Male zu unbedingten Freiheitsstrafen von
einem Jahr und mehr verurteilt, und dies auch in jüngerer Vergangenheit (Urteil
Landgericht Darmstadt vom 13.9.18: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe, Amtsgericht
Bad Homburg vom 10.5.16: 1 Jahr 7 Monate Freiheitsstrafe und vom 6.1.2014: 1
Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe [Strafregister D: Akten S. 38 ff.]). Unbestritten
ist, dass der Berufungskläger in Deutschland ein eindrückliches
Vorstrafenregister aufweist. Seit der erstinstanzlichen Verurteilung sind in
der Schweiz vier weitere Strafbefehle wegen mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthalts, versuchten Diebstahls und mehrfacher, teilweise geringfügiger
Sachbeschädigung hinzugekommen (Strafregisterauszug CH: Akten S. 465 ff.).
Diese Vorstrafen und in gewissem Umfang auch das Nachtatverhalten müssen
‒ unbesehen davon, dass es sich dabei mehrheitlich um Kleinkriminalität
handelte ‒ zu einer deutlichen Straferhöhung führen.
Weiter moniert
der Berufungskläger, es sei unberücksichtigt geblieben, dass er während des
gesamten Strafverfahrens geständig gewesen sei. Es trifft zu, dass er die ihm
vorgehaltenen Delikte nicht abgestritten hat, dies wäre angesichts der
Beweislage allerdings auch aussichtslos gewesen, sodass ihm keine Kooperation
zugutegehalten werden kann, welche zur Aufklärung weiterer Delikte geführt
hätte.
Insgesamt
erweist sich die Berücksichtigung der Täterkomponente mit einer Straferhöhung
um weitere zwei Monate somit als absolut angemessen.
2.3
Entgegen
der in der Berufungsbegründung dargelegten Ansicht der Verteidigung
(Berufungsbegründung Rz. 19, Akten 458) fällt die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs angesichts der zahlreichen Vorstrafen in Deutschland und der
Schweiz, der damit demonstrierten Unbelehrbarkeit und der daher zu stellenden schlechten
Legalprognose ausser Betracht.
2.4
Die
mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist separat mit Busse zu
ahnden. Die Vorinstanz hat diese mit CHF 100.‒ ungewöhnlich tief bemessen,
eine Erhöhung dieser Busse fällt indes mangels Weiterzugs des Urteils durch die
Staatsanwaltschaft wegen des Verschlechterungsverbots ausser Betracht. Es ist
daher unverändert eine Busse von CHF 100.‒ auszusprechen.
2.5
Gegen
den Berufungskläger wurden seit den in diesem Verfahren beurteilten Delikten
mehrere Strafbefehle erlassen (Strafregisterauszug CH: Akten S. 465 ff.).
Die zu bemessende Strafe ist als Zusatzstrafe zu diesen rechtskräftigen
Strafbefehlen auszusprechen, soweit dort einerseits ebenfalls auf
Freiheitsstrafe oder Busse erkannt worden ist und die mit dem Strafbefehl
bestraften Taten andererseits vor dem erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden
Strafverfahren stattgefunden haben (siehe dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 49 N 7,
18). Kumulativ trifft dies einzig auf den Strafbefehl vom 8. März 2022 und die
darin ausgesprochene Busse zu. Keine Zusatzstrafe ist mangels Gleichartigkeit
der Sanktionen zum Strafbefehl vom 7. August 2022 auszusprechen, und auch
zu den Strafbefehlen vom 8. Juli und 15. August 2022 ist keine
Zusatzstrafe auszusprechen, da sie rechtswidrige Aufenthalte sanktionieren, die
sich erst nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 3. November 2021 ereignet
haben.
Die wegen
mehrfachen Betäubungsmittelkonsums auszusprechende Busse hat somit als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 8. März 2022 zu ergehen, welcher neben einer Geldstrafe
auch eine Busse von CHF 700.‒ enthält. Diese formelle Zusatzstrafe führt jedoch
zu keiner Strafreduktion. Wie erwähnt wurde der mehrfache
Betäubungsmittelkonsum durch die Vorinstanz sehr mild geahndet ‒ üblich sind
CHF 300.‒. Schon deshalb kann über die Asperation keine Strafreduktion
erfolgen. Die mit Strafbefehl vom 8. März 2022 ausgefällt Busse von CHF
700.‒ erfolgte zudem nicht im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten,
weshalb die mit der Asperation einhergehende Reduktion ohnehin kaum ins Gewicht
fallen würde.
2.6
Zusammenfassend
Dispositiv
ist der Berufungskläger demnach zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu
verurteilen. Der Polizeigewahrsam von drei Tagen ist in Anwendung von Art. 51
StGB anzurechnen. Zudem wird eine Busse von CHF 100.‒ ausgesprochen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 8. März 2022. Die Busse wird bei schuldhafter
Nichtbezahlung in einen Tag Freiheitsstrafe umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB).
3.
Sowohl die
Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft beantragen Verzicht auf den
Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 12. November 2019. Tatsächlich wurde diese
mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2022 bereits
widerrufen, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist (res iudicata).
4.
4.1 Die
Vorinstanz hat die ausgesprochene Landesverweisung von drei Jahren damit
begründet, dass die vom Berufungskläger begangenen Delikte (Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch und rechtswidrige Einreise) zwar nicht allzu gravierend seien,
die Taten sowie die diversen Vorstrafen aber von einer massiven
Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zeugten. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten
erneut ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Diebstahl eröffnet habe,
gelte der Berufungskläger als unbelehrbarer Wiederholungstäter. Dies begründe
ein erhebliches Interesse der Schweiz an einer Landesverweisung, welche die
privaten Interessen des über keinerlei Bezugspunkte zur Schweiz verfügenden
Berufungsklägers überwiegen würden. Auf das Freizügigkeitsabkommen könne er
sich mangels Nachweises einer aktuellen Anstellung in der Schweiz oder
Nachweises der Arbeitssuche nicht berufen (Urteil Vorinstanz: Akten S.
329-331).
4.2 Der
Berufungskläger ficht die ausgesprochene Landesverweisung an. Er macht geltend,
die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen, weshalb das Aussprechen einer
fakultativen Landesverweisung entgegen der herrschenden Lehre und der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf den Berufungskläger angemessen
erscheine, obwohl die Strafe klar unter einem Jahr liege und die einzelnen
Delikte in ihrer Schwere grösstenteils am unteren Rand anzusiedeln seien. Somit
verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich, und es sei im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre auf das Aussprechen einer
Landesverweisung zu verzichten (Berufungsbegründung Rz. 21 f., Akten S. 428
f.).
4.3 Die
Vorinstanz hat mit Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen,
wonach das Aussprechen einer fakultativen Landesverweisung keine Verurteilung
zu einer Mindeststrafe erfordert (BGer 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E.
1). Sie hat erwogen, dass die diversen Vorstrafen die Gleichgültigkeit gegenüber
der geltenden Rechtsordnung manifestierten und das öffentliche Interesse an
einer Landesverweisung des als unbelehrbarer Wiederholungstäters zu
qualifizierenden Berufungsklägers dessen Interessen überwiegen würden. Dieser Eindruck
der Unbelehrbarkeit ist durch die vier nach dem erstinstanzlichen Urteil
ergangenen Strafbefehle noch verstärkt worden. Der Berufungskläger hält sich gewöhnlich
gar nicht in der Schweiz auf und macht keinerlei schützenswerte Interessen zur
Schweiz geltend ‒ in der Berufungsverhandlung hat er eingeräumt, dass
eine frühere vorhandene Freundschaft in der Schweiz inzwischen nicht mehr
bestehe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 493). Es ist auch festzuhalten,
dass der Berufungskläger durchaus bereits längere Freiheitsstrafen verbüsst hat
und dies auch noch in jüngerer Vergangenheit (siehe E. 2.2.4). Das von der
Verteidigung gezeichnete Bild des harmlosen Landstreichers traf dabei nicht
immer ihn zu, und unter den Verurteilungen in Deutschland finden sich auch
Gewaltdelikte, zuletzt eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte
vom 18. Januar 2019 (Akten S. 40).
Dennoch ergibt
sich aus den in diesem Verfahren beurteilen Delikten kein öffentliches
Interesse an einer Landesverweisung, welches das Interesse des Berufungsklägers
an der Einreise überwiegen würde. Wenn der Berufungskläger auch keine
beruflichen oder engen persönlichen Bindungen zur Schweiz hat, so lebt er doch
im Raum Basel und ist offensichtlich in seiner Lebensgestaltung zumindest
teilweise auf die Stadt Basel ausgerichtet. Die illegalen Einreisen waren
‒ mit Ausnahme der Verstösse gegen die damalige COVID-19-Verordnung II
‒ nur deshalb als solche zu qualifizieren, da er als grundsätzlich
einreiseberechtigter deutscher Staatsbürger kein Reisedokument mitführte. Er
ist denn auch kein Kriminaltourist, der jeweils einzig zum Zweck der
Deliktsbegehung in die Schweiz einreist; die Verstösse gegen das AIG und die
Hausfriedensbrüche waren vielmehr Konsequenz seines Lebensentwurfs als
Obdachloser, der (selbstgewählt) ohne staatliche Unterstützung lebt. Die
Hausfriedensbrüche in Form des Übernachtens in unbewohnten Liegenschaften
erreichen nicht die für eine Landesverweisung erforderliche Tatschwere, und der
Marihuanakonsum kann als Übertretung ohnehin keine Landesverweisung begründen.
Eine andere Qualität weist die vorliegende Sachbeschädigung auf. Diese ist
nicht zu bagatellisieren, jedoch erscheint sie im Gegensatz zu den übrigen
Delikten nicht als für den Berufungskläger typische und somit erneut zu
befürchtende Verhaltensweise.
Eine
Landesverweisung erscheint nach dem Gesagten unangemessen, und es wird darauf
verzichtet.
5.
5.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen
vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E 7.3: BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt. Im Umfang von CHF 2’000.‒, was der
vorinstanzlichen Urteilsgebühr ohne Ausfertigung einer schriftlichen Begründung
entspricht, hat der Berufungskläger diese vollumfänglich zu tragen. Zufolge
Berufung wurde diese Gebühr verdoppelt. Von den weiteren CHF 2’000.‒
trägt der Berufungskläger CHF 1’330.‒, entsprechend zwei Dritteln. Dies,
da er im Berufungsverfahren mit seinem Antrag betreffend Landesverweisung ‒
im Gegensatz zur beantragten tieferen Strafe und dem beantragten bedingten
Strafvollzug ‒ durchdringt, was als Obsiegen im Umfang eines Drittels zu
werten ist.
5.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt
oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten
Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11.
Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen).
Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung zu einem Drittel durch und trägt
die Kosten des Berufungsverfahrens in Form einer reduzierten Urteilsgebühr von
CHF 1’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.3 Artikel
425 StPO sieht vor, dass Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde
gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können. Es ist
offensichtlich, dass der Berufungskläger auch längerfristig nicht in der Lage
sein wird, die ihm auferlegten Kosten ganz oder teilweise bezahlen zu können.
Es rechtfertigt sich daher, sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Kosten und
Gebühren auch ohne entsprechendes Gesuch zu erlassen.
5.4 Die
von der amtlichen Verteidigung mit Eingabe vom 19. September 2022 eingereichte
Honorarforderung sowie die vom substituierenden Rechtsvertreter in der
Berufungsverhandlung eingereichte zusätzliche Kostennote sind nicht zu
beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird ein zusätzlicher Aufwand von
einer Stunde vergütet. Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO
beschränkt sich aus den oben genannten Gründen auf zwei Drittel dieses Betrags.
Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 3. November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs mehrfacher rechtswidriger
Einreise und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
gemäss Art. 144 Abs. 1 und 186 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. a
i.V. mit Art. 5 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes und teilweise i.V. mit Art.
3 Abs. 1 und 4 der COVID-19-Verordnung 2 sowie Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes;
- Aushändigung des
sichergestellten Ausweises an die deutschen Behörden;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).
A____ wird verurteilt zu 10
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. bis
21. Juni 2020 (1 Tag) und vom 7. bis zum 9. September 2020 (2 Tage), sowie zu
einer Busse von CHF 100.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tage
Freiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 8. März 2022,
in Anwendung von, Art. 49 Abs. 1 und 2,
51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Auf das Aussprechen einer Landesverweisung nach Art.
66abis des Strafgesetzbuches wird verzichtet.
Die am 12. November 2019 von der Staatsanwaltschaft
Zug wegen rechtswidriger Einreise bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 20.‒. abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, Probezeit 2
Jahre, wurde bereits mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom
8. März 2022 widerrufen, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 1’158.50.– und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’330.‒ für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Sämtliche erst- und
zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden umständehalber erlassen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’616.65 sowie eine
Spesenvergütung von CHF 57.60 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF
205.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von zwei Dritteln (CHF 1’920.10)
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
B____
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).