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Entscheid

SB.2021.127

Strafzumessung, Vollzug der Vorstrafe und Landesverweisung

26. Oktober 2022Deutsch20 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.127

URTEIL

vom 26.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof.

Dr. Daniela Thurnherr Keller,

MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungskläger

ohne festen Wohnsitz Beschuldigter

Zustelladresse: c/o Gefängnis

Arlesheim

Domgasse 2, 4144 Arlesheim

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 3. November 2021

betreffend Strafzumessung,

Vollzug der Vorstrafe und Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 3. November 2021 wurde A____ in Abwesenheit der

Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen

rechtswidrigen Einreise sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu 10 Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. bis

21. Juni 2020 (1 Tag) und vom 7. bis 9. September 2020 (2 Tage), sowie zu einer

Busse von CHF 100.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag

Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurde in Anwendung von Art. 66abis des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine dreijährige Landesverweisung

ausgesprochen. Die am 12. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Zug wegen

rechtswidriger Einreise bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

CHF 20.‒, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, Probezeit 2 Jahre, wurde in

Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

Es wurde verfügt, der sichergestellte Ausweis, lautend auf A____, sei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Rückgabe an die deutschen Behörden

auszuhändigen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF 1’158.50 und

eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2021

Berufung erklären lassen (Akten S. 381 ff.). Es wird beantragt, er sei der

Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen

Verstosses gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20)

schuldig zu sprechen und zu einer angemessen bedingten Strafe mit zweijähriger

Probezeit unter Anrechnung des Polizeigewahrsams von 3 Tagen zu verurteilen. Er

sei vom Vorwurf des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln vollumfänglich und

kostenlos freizusprechen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung und den

Vollzug der Vorstrafe sei zu verzichten. Unter o/e-Kostenfolge und unter

Gewährung der notwendigen und amtlichen Verteidigung.

Weder die

Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Nichteintreten auf die

Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt.

Die

Berufungsbegründung datiert vom 2. Juni 2022 (Akten S. 420 ff.). Die

Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 15. Juni 2022 beantragt, es sei

das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. November 2021 bezüglich der

Schuldsprüche und Strafe zu bestätigen. Hingegen sei auf den Widerruf der

Vorstrafe zu verzichten, da dieser bereits mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. März 2022 verfügt worden sei und es sich

somit um eine res iudicata handle (Akten S. 432 f.).

Nachdem der

Berufungskläger mangels bekannten Aufenthaltsorts zunächst nicht zur

Berufungsverhandlung geladen werden konnte, wurde ihm die Vorladung zugestellt,

als er sich zur Verbüssung einer Kurzstrafe vom 13. August bis zum 26.

September 2022 im Untersuchungsgefängnis Waaghof befand.

Die Berufungsverhandlung

fand am 26. Oktober 2022 statt. Nach der Befragung des Berufungsklägers zur

Person und zur Sache gelangte [...] als Substitut der Verteidigerin zum

Vortrag.

Die für den

Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat

die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung mitunter anzugeben, ob sie

das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a) und welche

Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b). Ficht sie nur

Teile des Urteils an, hat sie in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben,

auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;

Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4

StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil gemäss Art.

404.

Abs. 1 StPO grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten. Die nicht

angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2

StPO – rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO). Soweit die Einschränkung der

Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit

oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das

Berufungsgericht respektiert werden. Der Gegenstand der Berufung wird mit der

Berufungserklärung fixiert. Die Berufung kann später nicht mehr ausgedehnt,

sondern nur noch beschränkt werden (zum Ganzen: BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; BGer 6B_1143/2021

vom 11. März 2022; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, nicht publ. Teil von 148

IV 22, E. 2.2; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_562/2019 vom 27.

November 2019 E. 2.1; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; je m. Hinw.).

Vorliegend hat

die Verteidigerin das Urteil namens des Berufungsklägers nur teilweise

angefochten und in ihrer Berufungserklärung präzisiert, für welchen konkreten

Anklagesachverhalt – den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln – sie einen

Freispruch beantragt (Akten S. 381 ff). Aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung

des einzigen Punktes, in welchem ein Freispruch beantragt wurde, nämlich der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, ist

eindeutig, dass dies für die anderen Anklagesachverhalte nicht galt. Ansonsten

hätte der Antrag auf Freispruch in einem Teil der Ausländerdelikte ebenfalls

erwähnt werden müssen. Die Formulierung in der Berufungserklärung ergibt

zusammen mit den weiteren Anträgen (Schuldspruch wegen Sachbeschädigung,

mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Verstosses gegen das AIG und

bedingte angemessene Strafe, unter Verzicht auf Landesverweisung und Vollzug

der Vorstrafe) ein stimmiges Bild; es ergeben sich auch mit Blick auf die

beantragte Sanktion keine Widersprüche oder Inkongruenzen. Entsprechend bleibt

kein Raum für eine von der Berufungserklärung abweichende Interpretation und

stellt der Antrag auf einen weiteren Freispruch in der Berufungsbegründung

(Akten S. 425, Rz. 10) eine unzulässige Ausdehnung der Berufung dar – in den

der Berufungsbegründung vorangestellten Anträgen (Akten S. 421) ist der

Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts notabene ebenfalls unangefochten.

Der anderslautende Antrag in der Begründung ist nach dem Gesagten nicht zu

hören. Der in der Berufungsverhandlung anwesende Rechtsvertreter hat zudem nach

erfolgtem Geständnis seines Mandanten (Prot. Berufungsverhandlung: Akten S.

494) die Berufung betreffend Betäubungsmittelkonsum zurückgezogen (a.a.O.).

Sämtliche vorinstanzlichen Schuldsprüche sind somit in Rechtskraft erwachsen. Auch

die Aushändigung des beschlagnahmten Ausweises und die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung im Vorverfahren sind mangels Anfechtung nicht mehr Gegenstand

des Berufungsverfahrens.

2.

2.1

Der

Berufungskläger wurde erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von

10.

Monaten verurteilt. In der Berufungsbegründung wird moniert, die

Einsatzstrafe sei zu hoch ausgefallen, da sie nicht berücksichtige, dass der

Berufungskläger zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter Alkoholeinfluss gestanden

habe. Auch die Straferhöhung um zwei Monate für die weiteren Delikte erweise

sich aufgrund des leichten Tatverschuldens als zu hoch. Gestützt auf den weit

zurückreichenden Strafregisterauszug aus Deutschland sei die Täterkomponente

mit drei Monaten Straf­erhöhung berücksichtigt worden, wovon aufgrund der

schwierigen Umstände des Berufungsklägers wieder ein Monat in Abzug gebracht

worden sei. Es sei dabei nicht zu seinen Gunsten gewertet worden, dass er im

ganzen Verfahren geständig gewesen sei. Auch sei nicht berücksichtigt worden,

dass die Vorstrafen allesamt kurz und teilweise bedingt gewesen seien. Die

Straferhöhung um zwei Monate erscheine somit unverhältnismässig

(Berufungsbegründung Rz. 14 ff., Akten S. 426 f.).

2.2

2.2.1

Die

Vorinstanz hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob sämtliche Straftaten

‒ mit Ausnahme des Betäubungsmittelkonsums, der mit Busse zu ahnden ist

‒ mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind und dies bejaht. Sie hat

erwogen, dass der Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffstärkeren

Freiheitsstrafe zukomme, bei der Wahl der Sanktion aber die Zweckmässigkeit,

die Auswirkung auf den Täter und die präventive Effizienz zu beachten seien.

Gegen eine Geldstrafe sprächen vorliegen angesichts der zahlreichen, teilweise

einschlägigen Vorstrafen präventive Überlegungen. Das fehlende Einkommen würde

die Bezahlung einer Geldstrafe zudem verunmöglichen und mangels festen Wohnsitzes

wäre diese auch nicht einbringlich (Urteil Vorinstanz, Akten S. 326). Dieser

Argumentation, welcher auch die Verteidigung nicht widerspricht, ist zu folgen

und bei der Sanktionierung sämtlicher vorliegender Vergehen auf Freiheitsstrafe

zu erkennen.

2.2.2

Die

Einsatzstrafe ist anhand der schwersten Tat in Form der Sachbeschädigung zum

Nachteil der B____ zu bemessen. Das objektive Tatverschulden innerhalb des von

Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens wiegt

aufgrund des beträchtlichen Sachschadens von CHF 8’000.‒ nicht mehr ganz

leicht. Das subjektive Tatverschulden wiegt gar mittelschwer: Dass der

obdachlose Berufungskläger einen Schlafplatz suchte und diesen unter Begehung

eines Hausfriedensbruchs in einer unbewohnten Liegenschaft fand, ist zwar

rechtswidrig, jedoch angesichts seiner damaligen Lage nachfühlbar. Dass er die frisch

renovierte Wohnung dabei ohne jeden Grund mutwillig derart verschmutzte, ist

hingegen destruktiv und unverständlich. Der Einwand der Verteidigung, der Berufungskläger

habe damals klar unter Alkoholeinfluss gestanden, verfängt nicht. Anlässlich

der Berufungsverhandlung verwies der Berufungskläger in diesem Zusammenhang

zwar auf seinen Alkohol- und Marihuanakonsum, eine relevante Beeinträchtigung

der Schuldfähigkeit lässt sich daraus indes nicht ableiten, da der

Berufungskläger diese Substanzen regelmässig konsumiert und deren Wirkung

gewohnt ist. Auch hat er im Strafverfahren zuvor nie geltend gemacht, er habe

sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung in einem Rauschzustand befunden. Die

vorinstanzlich bemessene Einsatzstrafe von 6 Monaten erweist sich als dem

Tatverschulden angemessen.

2.2.3

Die

Einsatzstrafe ist sodann aufgrund der weiteren erfüllten Straftatbestände in

Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Auf das nachfühlbare

Motiv des obdachlosen Berufungsklägers, sich einen geschützten Schlafplatz zu

suchen, wurde bereits hingewiesen. Weiter hat bereits die Vorinstanz mit Recht

zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die gewählten Lokalitäten unbewohnt

waren und er sich auf Anordnung der Berechtigten unverzüglich entfernte. Eine

geringfügige Straferhöhung von insgesamt einem Monat für beide Hausfriedensbrüche

ist daher angemessen. Auch die weitere Straferhöhung um einen Monat für die

mehrfache rechtswidrige Einreise ist massvoll. Es wurde berücksichtigt, dass

der deutsche Berufungskläger mit einem gültigen Reisedokument grundsätzlich

einreiseberechtigt gewesen wäre ‒ allerdings nicht am 10. Mai 2020, als

er mit seiner Einreise zusätzlich gegen die damals geltenden COVID-Bestimmungen

verstiess.

2.2.4

Wenn

der Berufungskläger unter der Täterkomponente zu seinen Gunsten berücksichtigt

haben will, dass die vorliegenden Vorstrafen sämtlich kurz, namentlich unter

einem Jahre Freiheitsstrafe ausgefallen und zudem teilweise bedingt

ausgesprochen worden seien, erweist sich diese Behauptung als aktenwidrig. Er

wurde in Deutschland bereits etliche Male zu unbedingten Freiheitsstrafen von

einem Jahr und mehr verurteilt, und dies auch in jüngerer Vergangenheit (Urteil

Landgericht Darmstadt vom 13.9.18: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe, Amtsgericht

Bad Homburg vom 10.5.16: 1 Jahr 7 Monate Freiheitsstrafe und vom 6.1.2014: 1

Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe [Strafregister D: Akten S. 38 ff.]). Unbestritten

ist, dass der Berufungskläger in Deutschland ein eindrückliches

Vorstrafenregister aufweist. Seit der erstinstanzlichen Verurteilung sind in

der Schweiz vier weitere Strafbefehle wegen mehrfachen rechtswidrigen

Aufenthalts, versuchten Diebstahls und mehrfacher, teilweise geringfügiger

Sachbeschädigung hinzugekommen (Strafregisterauszug CH: Akten S. 465 ff.).

Diese Vorstrafen und in gewissem Umfang auch das Nachtatverhalten müssen

‒ unbesehen davon, dass es sich dabei mehrheitlich um Kleinkriminalität

handelte ‒ zu einer deutlichen Straferhöhung führen.

Weiter moniert

der Berufungskläger, es sei unberücksichtigt geblieben, dass er während des

gesamten Strafverfahrens geständig gewesen sei. Es trifft zu, dass er die ihm

vorgehaltenen Delikte nicht abgestritten hat, dies wäre angesichts der

Beweislage allerdings auch aussichtslos gewesen, sodass ihm keine Kooperation

zugutegehalten werden kann, welche zur Aufklärung weiterer Delikte geführt

hätte.

Insgesamt

erweist sich die Berücksichtigung der Täterkomponente mit einer Straferhöhung

um weitere zwei Monate somit als absolut angemessen.

2.3

Entgegen

der in der Berufungsbegründung dargelegten Ansicht der Verteidigung

(Berufungsbegründung Rz. 19, Akten 458) fällt die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs angesichts der zahlreichen Vorstrafen in Deutschland und der

Schweiz, der damit demonstrierten Unbelehrbarkeit und der daher zu stellenden schlechten

Legalprognose ausser Betracht.

2.4

Die

mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist separat mit Busse zu

ahnden. Die Vorinstanz hat diese mit CHF 100.‒ ungewöhnlich tief bemessen,

eine Erhöhung dieser Busse fällt indes mangels Weiterzugs des Urteils durch die

Staatsanwaltschaft wegen des Verschlechterungsverbots ausser Betracht. Es ist

daher unverändert eine Busse von CHF 100.‒ auszusprechen.

2.5

Gegen

den Berufungskläger wurden seit den in diesem Verfahren beurteilten Delikten

mehrere Strafbefehle erlassen (Strafregisterauszug CH: Akten S. 465 ff.).

Die zu bemessende Strafe ist als Zusatzstrafe zu diesen rechtskräftigen

Strafbefehlen auszusprechen, soweit dort einerseits ebenfalls auf

Freiheitsstrafe oder Busse erkannt worden ist und die mit dem Strafbefehl

bestraften Taten andererseits vor dem erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden

Strafverfahren stattgefunden haben (siehe dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 49 N 7,

18). Kumulativ trifft dies einzig auf den Strafbefehl vom 8. März 2022 und die

darin ausgesprochene Busse zu. Keine Zusatzstrafe ist mangels Gleichartigkeit

der Sanktionen zum Strafbefehl vom 7. August 2022 auszusprechen, und auch

zu den Strafbefehlen vom 8. Juli und 15. August 2022 ist keine

Zusatzstrafe auszusprechen, da sie rechtswidrige Aufenthalte sanktionieren, die

sich erst nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 3. November 2021 ereignet

haben.

Die wegen

mehrfachen Betäubungsmittelkonsums auszusprechende Busse hat somit als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 8. März 2022 zu ergehen, welcher neben einer Geldstrafe

auch eine Busse von CHF 700.‒ enthält. Diese formelle Zusatzstrafe führt jedoch

zu keiner Strafreduktion. Wie erwähnt wurde der mehrfache

Betäubungsmittelkonsum durch die Vorinstanz sehr mild geahndet ‒ üblich sind

CHF 300.‒. Schon deshalb kann über die Asperation keine Strafreduktion

erfolgen. Die mit Strafbefehl vom 8. März 2022 ausgefällt Busse von CHF

700.‒ erfolgte zudem nicht im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten,

weshalb die mit der Asperation einhergehende Reduktion ohnehin kaum ins Gewicht

fallen würde.

2.6

Zusammenfassend

Dispositiv

ist der Berufungskläger demnach zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu

verurteilen. Der Polizeigewahrsam von drei Tagen ist in Anwendung von Art. 51

StGB anzurechnen. Zudem wird eine Busse von CHF 100.‒ ausgesprochen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 8. März 2022. Die Busse wird bei schuldhafter

Nichtbezahlung in einen Tag Freiheitsstrafe umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB).

3.

Sowohl die

Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft beantragen Verzicht auf den

Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 12. November 2019. Tatsächlich wurde diese

mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2022 bereits

widerrufen, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist (res iudicata).

4.

4.1 Die

Vorinstanz hat die ausgesprochene Landesverweisung von drei Jahren damit

begründet, dass die vom Berufungskläger begangenen Delikte (Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruch und rechtswidrige Einreise) zwar nicht allzu gravierend seien,

die Taten sowie die diversen Vorstrafen aber von einer massiven

Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zeugten. Unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten

erneut ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Diebstahl eröffnet habe,

gelte der Berufungskläger als unbelehrbarer Wiederholungstäter. Dies begründe

ein erhebliches Interesse der Schweiz an einer Landesverweisung, welche die

privaten Interessen des über keinerlei Bezugspunkte zur Schweiz verfügenden

Berufungsklägers überwiegen würden. Auf das Freizügigkeitsabkommen könne er

sich mangels Nachweises einer aktuellen Anstellung in der Schweiz oder

Nachweises der Arbeitssuche nicht berufen (Urteil Vorinstanz: Akten S.

329-331).

4.2 Der

Berufungskläger ficht die ausgesprochene Landesverweisung an. Er macht geltend,

die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen, weshalb das Aussprechen einer

fakultativen Landesverweisung entgegen der herrschenden Lehre und der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf den Berufungskläger angemessen

erscheine, obwohl die Strafe klar unter einem Jahr liege und die einzelnen

Delikte in ihrer Schwere grösstenteils am unteren Rand anzusiedeln seien. Somit

verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich, und es sei im Einklang mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre auf das Aussprechen einer

Landesverweisung zu verzichten (Berufungsbegründung Rz. 21 f., Akten S. 428

f.).

4.3 Die

Vorinstanz hat mit Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen,

wonach das Aussprechen einer fakultativen Landesverweisung keine Verurteilung

zu einer Mindeststrafe erfordert (BGer 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E.

1). Sie hat erwogen, dass die diversen Vorstrafen die Gleichgültigkeit gegenüber

der geltenden Rechtsordnung manifestierten und das öffentliche Interesse an

einer Landesverweisung des als unbelehrbarer Wiederholungstäters zu

qualifizierenden Berufungsklägers dessen Interessen überwiegen würden. Dieser Eindruck

der Unbelehrbarkeit ist durch die vier nach dem erstinstanzlichen Urteil

ergangenen Strafbefehle noch verstärkt worden. Der Berufungskläger hält sich gewöhnlich

gar nicht in der Schweiz auf und macht keinerlei schützenswerte Interessen zur

Schweiz geltend ‒ in der Berufungsverhandlung hat er eingeräumt, dass

eine frühere vorhandene Freundschaft in der Schweiz inzwischen nicht mehr

bestehe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 493). Es ist auch festzuhalten,

dass der Berufungskläger durchaus bereits längere Freiheitsstrafen verbüsst hat

und dies auch noch in jüngerer Vergangenheit (siehe E. 2.2.4). Das von der

Verteidigung gezeichnete Bild des harmlosen Landstreichers traf dabei nicht

immer ihn zu, und unter den Verurteilungen in Deutschland finden sich auch

Gewaltdelikte, zuletzt eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher

Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte

vom 18. Januar 2019 (Akten S. 40).

Dennoch ergibt

sich aus den in diesem Verfahren beurteilen Delikten kein öffentliches

Interesse an einer Landesverweisung, welches das Interesse des Berufungsklägers

an der Einreise überwiegen würde. Wenn der Berufungskläger auch keine

beruflichen oder engen persönlichen Bindungen zur Schweiz hat, so lebt er doch

im Raum Basel und ist offensichtlich in seiner Lebensgestaltung zumindest

teilweise auf die Stadt Basel ausgerichtet. Die illegalen Einreisen waren

‒ mit Ausnahme der Verstösse gegen die damalige COVID-19-Verordnung II

‒ nur deshalb als solche zu qualifizieren, da er als grundsätzlich

einreiseberechtigter deutscher Staatsbürger kein Reisedokument mitführte. Er

ist denn auch kein Kriminaltourist, der jeweils einzig zum Zweck der

Deliktsbegehung in die Schweiz einreist; die Verstösse gegen das AIG und die

Hausfriedensbrüche waren vielmehr Konsequenz seines Lebensentwurfs als

Obdachloser, der (selbstgewählt) ohne staatliche Unterstützung lebt. Die

Hausfriedensbrüche in Form des Übernachtens in unbewohnten Liegenschaften

erreichen nicht die für eine Landesverweisung erforderliche Tatschwere, und der

Marihuanakonsum kann als Übertretung ohnehin keine Landesverweisung begründen.

Eine andere Qualität weist die vorliegende Sachbeschädigung auf. Diese ist

nicht zu bagatellisieren, jedoch erscheint sie im Gegensatz zu den übrigen

Delikten nicht als für den Berufungskläger typische und somit erneut zu

befürchtende Verhaltensweise.

Eine

Landesverweisung erscheint nach dem Gesagten unangemessen, und es wird darauf

verzichtet.

5.

5.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen

vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen

Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E 7.3: BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt. Im Umfang von CHF 2’000.‒, was der

vorinstanzlichen Urteilsgebühr ohne Ausfertigung einer schriftlichen Begründung

entspricht, hat der Berufungskläger diese vollumfänglich zu tragen. Zufolge

Berufung wurde diese Gebühr verdoppelt. Von den weiteren CHF 2’000.‒

trägt der Berufungskläger CHF 1’330.‒, entsprechend zwei Dritteln. Dies,

da er im Berufungsverfahren mit seinem Antrag betreffend Landesverweisung ‒

im Gegensatz zur beantragten tieferen Strafe und dem beantragten bedingten

Strafvollzug ‒ durchdringt, was als Obsiegen im Umfang eines Drittels zu

werten ist.

5.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt

oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten

Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11.

Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen).

Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung zu einem Drittel durch und trägt

die Kosten des Berufungsverfahrens in Form einer reduzierten Urteilsgebühr von

CHF 1’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.3 Artikel

425 StPO sieht vor, dass Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde

gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können. Es ist

offensichtlich, dass der Berufungskläger auch längerfristig nicht in der Lage

sein wird, die ihm auferlegten Kosten ganz oder teilweise bezahlen zu können.

Es rechtfertigt sich daher, sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Kosten und

Gebühren auch ohne entsprechendes Gesuch zu erlassen.

5.4 Die

von der amtlichen Verteidigung mit Eingabe vom 19. September 2022 eingereichte

Honorarforderung sowie die vom substituierenden Rechtsvertreter in der

Berufungsverhandlung eingereichte zusätzliche Kostennote sind nicht zu

beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird ein zusätzlicher Aufwand von

einer Stunde vergütet. Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO

beschränkt sich aus den oben genannten Gründen auf zwei Drittel dieses Betrags.

Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts

vom 3. November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs mehrfacher rechtswidriger

Einreise und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

gemäss Art. 144 Abs. 1 und 186 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. a

i.V. mit Art. 5 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes und teilweise i.V. mit Art.

3 Abs. 1 und 4 der COVID-19-Verordnung 2 sowie Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes;

- Aushändigung des

sichergestellten Ausweises an die deutschen Behörden;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).

A____ wird verurteilt zu 10

Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. bis

21. Juni 2020 (1 Tag) und vom 7. bis zum 9. September 2020 (2 Tage), sowie zu

einer Busse von CHF 100.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tage

Freiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 8. März 2022,

in Anwendung von, Art. 49 Abs. 1 und 2,

51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Auf das Aussprechen einer Landesverweisung nach Art.

66abis des Strafgesetzbuches wird verzichtet.

Die am 12. November 2019 von der Staatsanwaltschaft

Zug wegen rechtswidriger Einreise bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 20.‒. abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, Probezeit 2

Jahre, wurde bereits mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom

8. März 2022 widerrufen, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 1’158.50.– und eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’330.‒ für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Sämtliche erst- und

zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden umständehalber erlassen.

Der amtlichen Verteidigerin, [...],

werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’616.65 sowie eine

Spesenvergütung von CHF 57.60 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF

205.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt im Umfang von zwei Dritteln (CHF 1’920.10)

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

B____

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

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Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).