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Entscheid

SB.2021.128

mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung hetero- oder homosexueller Lebenspartner), mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache teilweise versuchte Nötigung, mehrfache Freiheitsberaubung, etc.

8. März 2023Deutsch71 min

verurteilt. Er wurde weiter zu einer Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 15’000.‒

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.128

URTEIL

vom 8.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic.

iur. Lucienne Renaud, MLaw Anja Dillena

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatkläger-

schaft

B____

vertreten durch [...],

Rechtsanwältin,

[...]

Opferhilfe

beider Basel

Steinenring 53, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 9. September 2021

betreffend mehrfache sexuelle Nötigung,

mehrfache einfache Körperver-

letzung (Ehegatte während der Ehe

oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung hetero- oder

homosexueller Lebenspartner), mehrfache Ge-

fährdung des Lebens, mehrfache

teilweise versuchte Nötigung, mehrfa-

che Freiheitsberaubung, mehrfache

Tätlichkeiten (Ehegatte während der

Ehe oder bis zu einem Jahr nach

der Scheidung hetero- oder homosexu-

eller Lebenspartner),

Strafzumessung und Zivilforderungen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 9. September 2021 wurde A____ der mehrfachen sexuellen

Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe

oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller

Lebenspartner), der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Sachbeschädigung, der

mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung,

der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr

nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner) und der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten verurteilt,

unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 9. bis 10. August 2020 (1 Tag)

sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 4. April 2021, zu einer

bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1’000.‒ (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Bezüglich Ziffer 6

der Anklageschrift wurde er der Beschimpfung schuldig erklärt, von einer

Bestrafung wurde jedoch in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 des Strafgesetzbuches

abgesehen. A____ wurde vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens (AS

Ziff. 1) und der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis

zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner;

AS Ziff. 5) freigesprochen. Das Strafverfahren betreffend mehrfache einfache

Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff. 3) wurde

zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Das Strafverfahren

betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor

dem 9. September 2018 (AS Ziff. 8) wurde zufolge Verjährung eingestellt. Der

Beurteilte wurde zu CHF 3’274.95 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel

verurteilt. Er wurde weiter zu einer Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 15’000.‒

zuzüglich 5% Zins seit dem 8. August 2020 an B____ verurteilt. Die

Mehrforderung im Betrage von CHF 15’000.‒ wurde abgewiesen. Es wurde

verfügt, das beschlagnahmte Marihuana sei in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches einzuziehen und zu vernichten; die beigebrachten

Mobiltelefone Samsung S10 und das iPhone 12 (Verzeichnis Nr. 154037) seien

unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückzugeben. Dem Beurteilten

wurden die Verfahrenskosten von CHF 23’033.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9’500.‒

auferlegt. Die amtliche Verteidigerin und die unentgeltliche Vertreterin der

Privatklägerin wurden für ihren Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2021

Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen

sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen

Gefährdung des Lebens, der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der

mehrfachen Freiheitsberaubung und der mehrfachen Tätlichkeiten freizusprechen.

Eventualiter sei die Strafe angemessen zu reduzieren. Er sei der einfachen

Tätlichkeit (Anklagepunkt 1.3; an den Armen packen), der Sachbeschädigung und

der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.‒,

unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF

500.‒ zu verurteilen. Für die zu Unrecht ausgestandene Haft sei ihm eine

Entschädigung von CHF 200.‒ pro Hafttag zuzusprechen. Die

Zivilforderungen der Privatklägerin B____ und der Opferhilfe beider Basel seien

abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Verfahrenskosten

seien angemessen zu reduzieren. Es sei dem Berufungskläger die amtliche

Verteidigung für das Berufungsverfahren zu gewähren.

Weder die

Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben innert Frist Berufung oder

Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung von A____

beantragt.

Die Privatklägerin

B____ hat in ihrer Berufungsantwort vom 4. August 2022 beantragt, die Berufung

sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Mit

Berufungsantwort vom 17. August 2022 hat die Staatsanwaltschaft beantragt,

die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

des Beschuldigten. Der Berufungskläger hat mit Schreiben vom 9. September 2022

auf eine Replik verzichtet.

Am 8. März 2023

fand die Hauptverhandlung vor Appellationsgericht statt. Nach der Befragung des

Berufungsklägers gelangten die Staatsanwältin und die Verteidigerin zum

Vortrag.

Die für das

Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2

Von

keiner Seite angefochten werden im vorliegenden Berufungsverfahren die Schuldsprüche

wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes sowie Beschimpfung (in Anwendung von Art. 177 Abs. 2

StGB ohne Bestrafung), der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des

Lebens (AS Ziff. 1) und der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der

Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller

Lebenspartner; AS Ziff. 5), die Einstellung des Strafverfahrens betreffend

mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem

Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff.

3) sowie des Strafverfahrens betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes vor dem 9. September 2018 (AS Ziff. 8), die Verfügung

über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel sowie die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin und der unentgeltlichen Vertreterin

der Privatklägerin aus der Strafgerichtskasse. Diese Punkte sind bereits in

Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2.

Beweisanträge

2.1

Die

Verteidigerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung an ihren bereits an die

Verfahrensleitung gerichteten Beweisanträgen festgehalten, wonach bei der

Staatsanwaltschaft Erkundigungen einzuholen seien, ob auf privaten Videos des Berufungsklägers

und der Privatklägerin zu sehen sei, wie Analverkehr praktiziert werde und die

Privatklägerin Kokain vom Penis des Berufungsklägers lecke. Weiter sei ein ergänzendes

rechtsmedizinisches Gutachten einzuholen, welches (zusammenfassend) Auskunft

über die Zuordenbarkeit von Verletzungen, deren nachträgliche Feststellbarkeit,

die zu erwartenden Verletzungen bei erzwungenen Sexualpraktiken und die zu

erwartenden Schmerzen geben könnte (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1827

f; schriftliche Anträge: Akten S. 1803 ff. mit Bezugnahme auf Berufungsbegründung

Rz. 96, Akten S. 1676 ff.).

2.2

Die

Beweisanträge wurden nach einer Zwischenberatung des Gerichts abgewiesen (Prot.

Berufungsverhandlung, Akten S. 1828). Hinsichtlich der Videos wurde erwogen,

dass von einer erneuten Sichtung keine relevanten Erkenntnisse für das

Strafverfahren zu gewinnen wären. Die Dateien wurden bereits am 20. April 2021

durch einen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft angeschaut. Dieser hielt fest,

dass sich diverse Bilder und einige Videos fänden, die offensichtlich einvernehmlichen

Geschlechtsverkehr der beiden Verfahrensbeteiligten zeigten (Akten S. 538). Dass

der mit der Sichtung betraute Detektiv-Korporal Bilder oder Filme gemeinsamen

Kokainkonsums unerwähnt gelassen hätte, kann aufgrund der strafrechtlichen

Relevanz ausgeschlossen werden. Es ist auch anzunehmen, dass er gefilmten Analsex

erwähnt hätte, da ihm die Vorwürfe von Seiten der Privatklägerin ‒

darunter erzwungener Analsex ‒ zum Zeitpunkt der Sichtung bereits bekannt

waren. Selbst wenn Aufnahmen von einvernehmlichen Analsex vorhanden wären,

hätte dies indes keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin,

denn sie hat sinngemäss ausgesagt, dass es neben dem erzwungenen Analverkehr

auch zu solchem gekommen sei, den sie ohne Zwang über sich habe ergehen lassen

(«[…] wir können normal Sex machen, aber anal möchte ich nicht. An manchen

Tagen akzeptiere ich das, anal zu machen, aber ungewollt, ohne meine Zustimmung»,

Akten S. 591).

Hinsichtlich des

beantragten Gutachtens besteht für das Gericht kein Anlass, auf die vorläufige

Abweisung des Antrags durch den Verfahrensleiter zurückzukommen. Dieser hatte

bereits mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 erwogen, dass das Gutachten des IRM

vom 19. Mai 2021 und die Ergänzung vom 12. Juli 2021 aufgrund der

damaligen und seither nicht veränderten Aktenlage erstellt worden sei, weshalb

eine Ergänzung vorliegend nicht notwendig sei. Der Berufungskläger hat in der

Folge und namentlich im Rahmen seiner Beweisanträge vom 18. August 2021

keine Ergänzungsfragen gestellt. Die im Rahmen der Beweisanträge aufgeworfenen

Fragen wurden entweder schon beantwortet oder betreffen Spekulationen, die

nicht konkret beantwortet werden könnten.

3.

Glaubwürdigkeit

der Privatklägerin

3.1

Die

Vorinstanz hat ihren Erwägungen bezüglich der Tatvorwürfe in Zusammenhang mit

häuslicher Gewalt zum Nachteil von B____ eine sehr umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung

sowohl der Aussagen der Privatklägerin als auch jener des Berufungsklägers vorangestellt.

Sie hat erwogen, es sei abwegig, dass das angestossene Strafverfahren einem

lange zuvor geschmiedeten Plan entspreche, um in der Schweiz bleiben zu können,

da die Privatklägerin ansonsten nach ihrer ersten Anzeige wegen häuslicher

Gewalt am 9. August 2020 nicht zum Berufungskläger zurückgekehrt wäre. Beim Vorfall

vom 2./3. April 2021 habe dann nicht sie selbst, sondern ein Nachbar die

Polizei alarmiert. Die Privatklägerin habe ausgeführt, nach der ersten Anzeige

habe sie ihrer Familie von der Gewalt durch ihren Ehemann erzählt, ihr Vater

sei aber gegen eine zweite Scheidung gewesen und habe sie nicht wieder zuhause

aufnehmen wollen, weshalb sie bei ihrem Ehemann geblieben sei. Sie habe ihrem

Ehemann daher noch eine Chance gegeben, sie sei aber weiterhin massiv physisch

und psychisch misshandelt worden.

Die Vorinstanz

hat die Depositionen der Privatklägerin auf das Vorliegen von Realkriterien

untersucht und festgestellt, ihre Aussagen wirkten nicht stereotyp oder

auswendig gelernt, sondern lebensnah, farbig und authentisch. Es seien

ausgefallene Einzelheiten geschildert worden, etwa das bizarre Verhalten des

Beschuldigten, welcher in Schubladen und unter den Kleidern der Privatklägerin nach

einem «schwarzen Mann» gesucht habe, mit welchem sie ihn betrogen haben solle. In

ihrer Einvernahme vom 5. April 2021 habe sie sprunghaft Aussagen zu

sämtlichen körperlichen Übergriffen der vergangenen acht Monate gemacht. Sie

habe den Berufungskläger jeweils nicht über Gebühr belastet und auch gute

Phasen in der Beziehung geschildert. Der Sex mit dem Beschuldigten sei zu

Beginn stets einvernehmlich gewesen; zu erzwungenen sexuellen Handlungen sei es

nur gekommen, wenn der Berufungskläger aufgrund seines Kokainkonsums keine

Erektion bekommen und seine Wut an ihr ausgelassen habe. Viele der Aussagen der

Privatklägerin zum Nebengeschehen seien vom Beschuldigten bestätigt worden, etwa

wie es am Wochenende des 8./9. August 2020 zu einem verbalen Streit

gekommen sei, weil der Beschuldigte eifersüchtig auf einen dunkelhäutigen

Nachbarn gewesen sei. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der

Privatklägerin spreche, dass ihre Angaben punktuell durch Fotos und

IRM-Gutachten objektiviert würden. Mit C____ bestätige bezüglich des Vorfalls

vom 5. November 2020 eine nicht direkt involvierte Drittperson die Aussagen der

Privatklägerin. Dass es kleinere Ungereimtheiten in den Depositionen gebe,

erkläre sich ohne Weiteres aus der Vielzahl der Vorfälle und dem langen

Deliktszeitraum.

Bezüglich des

Berufungsklägers hat die Vorinstanz ausgeführt, dieser habe zu Beginn der

Ermittlungen jeweils sämtliche Gewalttätigkeiten kategorisch abgestritten,

bevor er im Verlaufe seiner Einvernahmen sukzessiv Zugeständnisse gemacht habe.

Im Zusammenhang mit dem unter Ziffer 1 der Anklageschrift geschilderten

Sachverhalt habe er gegenüber der Polizei zuerst angegeben, dass es lediglich

zu einem verbalen Streit zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen sei, er sie

aber weder angerührt noch bedroht habe. Dann habe er eingeräumt, dass er sie

vielleicht an den Schultern gepackt und auf das Sofa gesetzt habe. Erst auf

Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin habe er zugegeben, dass er ihr den Mund

zugehalten habe, die Schlüssel der Türen in der Wohnung weggenommen habe, sie

an diesem Abend Nasenbluten gehabt habe und dass er den Reisepass und das

Mobiltelefon seiner Ehefrau an sich genommen habe. Anlässlich der

Hauptverhandlung habe er zunächst wieder abgestritten, dass er ihr den Mund zugehalten

habe, dies auf Vorhalt seiner eigenen Angaben aus dem Ermittlungsverfahren dann

aber doch wieder eingeräumt. Erneut habe er erst auf konkreten Vorhalt der

Aussagen der Privatklägerin zugegeben, dass es in der Nacht vom 8. auf den 9.

August 2020 zu Oralsex gekommen sei, dieser sei jedoch einvernehmlich gewesen.

Auch nach dem Vorfall vom 2./3. April 2021 habe er gegenüber den Polizeibeamten

zunächst sämtliche Gewalttätigkeiten in Abrede gestellt und wahrheitswidrig angegeben,

das blaue Auge der Privatklägerin stamme von einem Sturz. In der darauffolgenden

Einvernahme vom 5. April 2021 habe er erst nach Konfrontation mit den

Aussagen der Privatklägerin eingeräumt, dass er der Verursacher des blauen Auges

gewesen sei. Er sei zudem bemüht gewesen, angebliches Fehlverhalten seiner

Ehefrau in den Vordergrund zu rücken. Am 8./9. August 2020 (AS Ziff. 1) habe er

sie nur deshalb an den Schultern gepackt und auf das Sofa gesetzt, weil sie ihm

zuvor eine PET-Flasche angeworfen habe. Anfänglich habe er ausgesagt, dass er

die Schlüssel der Türen weggenommen habe, da er Angst gehabt habe, die

Privatklägerin könnte sich etwas antun. An anderer Stelle habe er sie dann aber

bezichtigt, mit ihren Selbstmordgedanken völlig zu übertreiben. Zur Begründung der

Wegnahme der Schlüssel habe er ausgeführt, er habe ausruhen wollen, was die

Privatklägerin nicht respektiert habe. In der Hauptverhandlung habe er dazu

gesagt, dies sei für ihn kein Einsperren. Das Mund-zu-Halten sei nicht als

Gewaltanwendung zu sehen; er habe dies getan, weil seine Ehefrau die in der

Schweiz geltende Nachtruhe nicht respektiert habe. Die Privatklägerin habe sich

am Morgen des 9. August 2020 geweigert, sich in einem klärenden Gespräch mit

ihm zu versöhnen und sei stattdessen spazieren gegangen, was aber nicht zu seiner

Darstellung passe, wonach es auf ihre Initiative hin bereits zuvor zu

einvernehmlichen Oralsex gekommen sei. Gemäss IRM habe die Privatklägerin am 9.

August 2020 circa neun Stunden nach dem von ihr angegebenen Tatzeitpunkt

diverse Hämatome im Bereich des Kopfes, der Arme und der Beine sowie eine

Schwellung des Nasenrückens aufgewiesen. Der Beschuldigte habe dazu gesagt,

dass sie sich diese Verletzungen zugezogen habe, als sie am 4. August 2020

betrunken umgefallen sei. Zudem habe sie einige Tage vor dem 9. August 2020

einen Fahrradunfall gehabt, bei welchem sie sich verletzt habe. Auch könne er

nicht ausschliessen, dass sie sich die Verletzungen selbst auf der Toilette

zugefügt habe. Neben dem Umstand, dass der Berufungskläger die Ursache für die

Verletzungen somit nicht gleichlautend angegeben habe, widersprächen seine Behauptungen

den Erkenntnissen des rechtsmedizinischen Instituts, wonach ein Sturz als

Ursache für die zahlreichen Hämatome ausscheide, weil keine sturztypischen

Hautabschürfungen festzustellen seien. Auch von einer Selbstbeibringung sei

aufgrund des Verletzungsbildes nicht auszugehen. Zudem werde im

rechtsmedizinischen Gutachten festgehalten, dass es sich um frische

Verletzungen gehandelt habe, was sich nicht mit dem angeblichen Fahrradunfall

einige Tage zuvor vereinbaren lasse. Auch seine Aussagen zu den Verletzungen der

Privatklägerin vom 2./3. April 2021 hielten einer näheren Prüfung nicht stand. Rund

34.

Stunden nach dem von der Privatklägerin angegebenen Tatzeitpunkt seien eine

Hautabschürfung an der linken Schulter, eine Schwellung der linken Schläfe, ein

Monokelhämatom am linken Auge und Hautunterblutungen am rechten Oberarm sowie

am linken Oberschenkel festgestellt worden. Gegenüber der requirierten Polizei habe

der Berufungskläger zunächst geltend gemacht, dass auch diese Verletzungen auf

einen Sturz zurückzuführen seien, in einer späteren Einvernahme habe er dann

aber eingeräumt, dass er der Verursacher des blauen Auges gewesen sei; er habe

sich von der Privatklägerin losgerissen und sie dabei unabsichtlich mit dem Ellbogen

am Auge getroffen. Dies werde jedoch ebenfalls durch ein IRM-Gutachten widerlegt:

Es wäre ein Schlag mit nicht unerheblicher Wucht von Nöten gewesen, weshalb ein

unabsichtlicher, abwehrender Schlag mit dem Ellbogen als Verletzungsursache

nicht plausibel erscheine.

Die Vorinstanz

hat das Aussageverhalten des Berufungsklägers zusammenfassend als ausweichend, taktierend

und bagatellisierend sowie als insgesamt wenig glaubhaft gewertet, weshalb auf

seine Aussagen nicht abgestellt werden könne. Demgegenüber seien die Aussagen

der Privatklägerin insgesamt stimmig, nachvollziehbar und konsistent, erfüllten

zahlreiche Realkriterien und würden teilweise durch Sachbeweise sowie die

Aussagen von C____ gestützt. Gründe für eine Falschaussage seien nicht zu erkennen,

und es könne somit grundsätzlich auf ihre Aussagen abgestellt werden (Urteil

Vorinstanz S. 16-27, Akten S. 1437 ff.).

3.2

Nach

Ansicht des Berufungsklägers hat die Vorinstanz die Depositionen des Opfers zu

Unrecht für glaubhaft befunden. Ihr Motiv für eine Falschbeschuldigung sei

darin zu sehen, dass sie in der Schweiz bleiben wolle. Sie spreche perfekt

Französisch, und es sei ihr problemlos möglich gewesen, sich über die hiesigen

ausländerrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Die Aussagen der

Privatklägerin enthielten zahlreiche Widersprüche und seien teilweise sehr

oberflächlich. An anderer Stelle seien sie detailliert ausgefallen, später

jedoch wieder korrigiert worden. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass das Opfer

Vorgänge geschildert habe, die zu Verletzungen hätten führen müssen, welche

jedoch – wenn überhaupt – nur eingeschränkt hätten objektiviert werden können. Die

Rolle der Schwiegermutter der Privatklägerin werde widersprüchlich geschildert.

Einerseits solle diese die Privatklägerin kontrolliert haben, andererseits

wolle sich die Privatklägerin ihr anvertraut haben. Gegenüber der Opferhilfe

und einer Untersuchungsbeamtin habe das Opfer auf Nachfrage versichert, das Befinden

sei gut und die ehelichen Probleme hätten sich geklärt. Dass die Privatklägerin

am Telefon nicht frei habe sprechen können, treffe nicht zu, da der

Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit gewesen sei. Wenn der

Beschuldigte sie ständig geschlagen hätte, stelle sich die Frage, wo sich die

Kinder des Beschuldigten und namentlich sein Sohn [...] befunden habe. Auch

dass der Beschuldigte seine Frau von der Aussenwelt abgeschirmt habe, treffe

offensichtlich nicht zu, habe sie doch einen Deutschkurs besuchen können, dort ihre

Freundin C____ kennengelernt und sich mir der Lehrerin und weiteren Personen

austauschen können. Aus den Migrationsakten gehe zudem hervor, dass sie rund

einen Monat nach der Festnahme des Beschuldigten bereits einen neuen Freund

gehabt habe (Berufungsbegründung Randziffer [Rz.] 14-27, Akten S. 1654 ff.).

Der

Berufungskläger sei zudem zu Unrecht für unglaubwürdig befunden worden. Es sei jedoch

keine Taktik in seinem Aussageverhalten zu erkennen. In der Einvernahme vom 10.

August 2020 habe er bereits im freien Bericht ausgeführt, er habe die

Privatklägerin an den Armen gepackt und auf das Bett gestellt und sich damit

selbst belastet. Er habe von sich aus berichtet, er habe ihr den Mund

zugehalten, damit sie im Rahmen einer Eifersuchtsszene nicht schreie, womit er

Reklamationen der Nachbarn habe verhindern wollen. Dass er sich vor Strafgericht

nicht mehr daran erinnert habe, erstaune angesichts der verstrichenen Zeit

nicht. Er habe nicht erst auf Nachfrage, sondern bereits zuvor ausgeführt, dass

es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei. Zwar habe er bezüglich

des Vorfalls vom 2./3. April 2021 gegenüber der Polizei nicht die Wahrheit

gesagt, aber in der Einvernahme vom 5. April 2021 von sich aus korrigiert,

er habe sie mit dem Ellbogen getroffen. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin

eigenes Fehlverhalten – Eifersucht und Alkoholkonsum ‒ zuschreibe,

spreche nicht gegen die Wahrheit seiner Aussagen. Auch seine Aussagen, er habe

Angst gehabt, sie könnte sich etwas antun und andererseits, sie übertreibe mit den

Selbstmordgedanken, widersprächen sich nicht. Sie seien aus dem Zusammenhang

gerissen und einmal zu Beginn und das zweite Mal nach neun Monaten des

Zusammenlebens erfolgt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es nicht

unüblich, dass ein Ehepaar einen Streit ruhen lasse und sexuelle Handlungen

vornehme, ehe das klärende Gespräch erfolge (Rz. 4-13, Akten S. 1655 ff.).

3.3

3.3.1

Zur

Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist zunächst zu beleuchten,

unter welchen Umständen jeweils die Polizei verständigt wurde. Dem Polizeirapport

vom 9. August 2020 ist zu entnehmen, dass die telefonische Requisition nicht

durch die Privatklägerin selbst, sondern durch eine Passantin erfolgte, welche

die Privatklägerin nach Verlassen der Wohnung angesprochen hatte. Nach deren Angaben

habe die ihr unbekannte Frau verängstigt gewirkt und geweint, als sie ihr

erzählt habe, ihr Mann habe sie bedroht und geschlagen und ihr blaue Flecken am

Oberschenkel gezeigt habe. Sie habe gesagt, sie habe wahnsinnige Angst und

wisse nicht, wohin sie gehen solle. Daraufhin habe die Passantin die Polizei

verständigt (Rapport, Akten S. 650 ff.). Die Beobachtungen der requirierten

Polizisten bestätigen diesen Eindruck: Die Privatklägerin sei von Anfang an

sehr ängstlich, weinerlich und durcheinander gewesen. Als sie während der

Sachverhaltsaufnahme gesehen habe, dass ihr Ehemann auf sie zukomme, habe sie

sich hinter dem Polizeifahrzeug versteckt und die Polizisten beinahe angefleht,

etwas zu unternehmen (Rapport, Akten S. 651 ff.). Diese Anzeigesituation

spricht dafür, dass es zuvor zu gravierenden Übergriffen gekommen war und klar

gegen die Behauptung des Berufungsklägers, nach einem nächtlichen verbalen

Streit sei am Morgen alles wieder gut gewesen. Auch die zweite Requisition der

Polizei am 4. April 2021 erfolgte nicht durch die Privatklägerin selbst,

sondern durch einen Nachbarn, nachdem dessen Frau die Privatklägerin zuvor in

der Waschküche getroffen hatte und die Privatklägerin auf Frage nach ihrem

blauen Auge gesagt habe, sie sei von ihrem Mann geschlagen worden. Dieser mache

sie kaputt (Polizeirapport, Akten S. 932 ff.). Dritte sahen sich dazu

veranlasst, die Polizei zu rufen, und der körperliche und psychische Zustand

der Privatklägerin lässt sich wiederum am wahrscheinlichsten dadurch erklären,

dass es zuvor tatsächlich zu gravierenden Übergriffen gekommen war.

3.3.2

Es

ist zu prüfen, ob ‒ wie von Seiten des Berufungsklägers behauptet ‒

ein Motiv für eine Falschbeschuldigung zu erkennen ist.

Er selbst wollte

sich in der Berufungsverhandlung nicht mehr dazu äussern, weshalb ihn die

Privatklägerin bei einer angeblich unauffälligen und namentlich nicht

gewaltgeprägten Beziehung zu Unrecht derart gravierender Straftaten bezichtigen

sollte (Prot., Akten S. 1832). Im Plädoyer führte seine Verteidigerin jedoch

aus, dass die Privatklägerin gestützt auf ihre Aussagen im vorliegenden

Verfahren eine Härtefallbewilligung beim SEM beantragt habe. Je intensiver und

dauerhafter häusliche Gewalt ausfalle, desto eher werde ein Härtefall

angenommen. Darin sei das Motiv der Privatklägerin für eine Falsch- und

Überbelastung zu erblicken (Plädoyer, Akten S 1809). Dieser These ist zunächst

entgegenzuhalten, dass es für die Privatklägerin keinen Grund gegeben hätte,

diesen Weg zu beschreiten, wenn ihre Beziehung zum Berufungskläger so

unproblematisch verlaufen wäre, wie dieser es darstellt. Der zuverlässigere und

deutlich weniger belastende Weg zu einem Aufenthaltstitel als das Anstossen

eines Strafverfahrens wäre somit gewesen, die Ehe aufrecht zu erhalten.

Aufgrund der oben dargestellten Anzeigesituationen kann dieses Motiv ohnehin

ausgeschlossen werden: Hätte es dem vorgefassten Plan der Privatklägerin

entsprochen, den Berufungskläger falsch zu belasten, hätte es für eine Anzeigestellung

nicht der Initiative Dritter bedurft, sondern sie hätte diese selbst getätigt.

Auch dass sie nach dem Vorfall vom August 2020 nach kurzem Unterbruch wieder

mit dem Berufungskläger zusammenlebte, deutet klar darauf hin, dass sie nicht

als Opfer von Gewalt zu einem Aufenthaltstitel gelangen wollte, sondern im

Gegenteil ihre Ehe zu retten versuchte. Dass sie sich auch deshalb für den

Weiterbestand ihrer Ehe engagierte, um nicht nach Marokko zurückkehren zu

müssen, ist durchaus denkbar, denn sie schilderte eindrücklich die Zwangslage,

dass ihr Vater ihr beschieden habe, sie müsse bei ihrem zweiten Mann bleiben

und sie nach der Rückkehr in ihre Heimat verstossen worden wäre (Auss. Pkl.,

Akten S. 502, 578; Prot. erstinstanzliche Verhandlung, Akten S. 1365). Diese

Situation nutzte der Berufungskläger denn auch gezielt für sich aus, indem er

seiner Ehefrau im Streit damit drohte, sie nach Marokko zurückzuschicken (siehe

dazu E. 4.1.3). Es ist somit festzustellen, dass die Privatklägerin tatsächlich

ein grosses Interesse daran hat, in der Schweiz zu bleiben. Die beantragte

Härtefallbewilligung ist jedoch nicht als Motiv für falsche Anschuldigungen zu

sehen, sondern als Folge der Übergriffe durch den Berufungskläger.

3.3.3

Dass

die Schilderungen der Privatklägerin unterschiedlich detailliert ausgefallen

sind und es bei einer Vielzahl von Übergriffen ähnlicher Natur über einen

längeren Zeitraum auch zu Vermischungen in der Erinnerung kommen kann, ist

nicht erstaunlich. Jedoch sind die für das Opfer gravierendsten und somit

einprägsamsten Vorfälle gleichbleibend geschildert worden. Es sind hierbei die

beiden Tatkomplexe herauszugreifen, welche jeweils zur Requisition der Polizei

geführt haben. Es ist nachvollziehbar, dass die körperlichen Übergriffe und das

Sexualdelikt vom 9. August 2020 dem Opfer deshalb in deutlicher Erinnerung

geblieben ist, da es sich um den ersten gewalttätigen Übergriff und das erste

Sexualdelikt in einer zuvor relativ unauffälligen Beziehung gehandelt hat. Als

ausserordentlicher Vorfall auch innerhalb einer von häuslicher Gewalt geprägten

Beziehung ist weiter das inkriminierte Tatgeschehen vom 2. auf den 3. April

2021.

zu werten. Dieser Vorfall hebt sich von den übrigen inkriminierten

Geschehnissen durch das aussergewöhnliche Mass an Erniedrigung des Opfers ab.

Die Privatklägerin hat auch diesen Vorfall detailreich geschildert. Es ist bei

der Behandlung dieser Anklagepunkte darauf zurückzukommen (siehe E. 4.1, 4.6).

3.3.4

Zu

den weiteren Einwänden der Verteidigung betreffend die Glaubwürdigkeitsprüfung

der Vorinstanz ist folgendes auszuführen: Dass die Privatklägerin sich

einerseits von ihrer Schwiegermutter überwacht gefühlt und sich dieser

andererseits anvertraut hat, spricht keineswegs gegen ihre Glaubwürdigkeit,

sondern belegt vielmehr eindrücklich die schwierige Lage, in welcher sie sich

in der Schweiz mit Ansprechpersonen beinahe ausschliesslich aus dem engsten

Umfeld ihres Ehemannes befand.

Dass sich der

Berufungskläger während des Telefonats mit der Opferhilfe bei der Arbeit

befunden habe, ist keineswegs erstellt. Er hat vielmehr in der von der

Verteidigung zitierten Befragung vor Zwangsmassnahmengericht selbst eingeräumt,

dass seine Arbeit jeweils erst nachmittags begonnen habe. Zudem gab er dort an,

die Opferhilfe habe einmal angerufen, die Privatklägerin habe aber sogleich

gesagt. «nein ich interessiere mich nicht für das» (Akten S. 289), was seine

Anwesenheit in Hörweite belegt.

Der

vermeintliche Widerspruch, dass der Besuch des Deutschkurses, wo die

Privatklägerin ihre Freundin C____ kennengelernt habe, der Behauptung

entgegenstehe, der Berufungskläger habe versucht, sie zu isolieren, ist

auflösbar: Gemäss den Aussagen von C____ war es stets wichtig, dass sich auf

Fotos der Privatklägerin keine Männer befanden. Im Kontext mit der

offensichtlichen Eifersucht des Berufungsklägers ergibt es daher Sinn, dass er

vor allen verhindern wollte, dass seine Partnerin andere Männer kennenlernte.

Dass sie Deutsch lernte, war hingegen in seinem eigenen Interesse und muss

nicht ihrer weiteren Integration gedient haben. C____ war denn

bezeichnenderweise auch die einzige Person, der sie sich ausserhalb der Familie

anvertrauen konnte.

Ob die Privatkläger

eine neue Beziehung führt oder es sich bei der Person aus den Migrationsakten

lediglich um einen Bekannten handelt, ist unklar. Selbst wenn sie eine neue

Beziehung eingegangen sein sollte, stellt es indes eine nicht substantiierte

Behauptung dar, dass dies nach erlebter häuslicher Gewalt nicht möglich sein

sollte.

Dass häufige

Gewalt nicht möglich gewesen sei, da der Sohn des Berufungsklägers bei ihm

gewohnt habe und dies hätte mitbekommen müssen, spricht nicht gegen die

Schilderung der Privatklägerin. Der Sohn wohnte gemäss Angaben des

Berufungsklägers seit Dezember 2020 bei ihm. Er war damals bereits 15 Jahre

alt, besass im Alltag somit eine weitgehende Selbständigkeit und war sicherlich

nicht permanent anwesend. Auch wenn er beim Berufungskläger wohnte, war regelmässige

Gewalt gegen die Privatklägerin im Alltag somit problemlos möglich, ohne dass

es sein Sohn bemerken musste. Dass die geschilderten Gewaltanwendungen zwingend

durch weitere Verletzungen hätten objektiviert werden müssen, ist eine reine

Parteibehauptung.

Wie der

Privatklägerin ist auch dem Berufungskläger zuzubilligen, dass Erinnerungen

sich in Details verändern können, was zu geringfügigen Abweichungen in den

Aussagen führen kann, jedoch noch nicht gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit

des Befragten sprechen muss. Dennoch ist die Vorinstanz mit Recht zum Schluss

gelangt, dass die Aussagen des Berufungsklägers jene der Privatklägerin nicht

zu widerlegen vermögen. Seine Angaben zum Vorfall im August 2020, denen die

Verteidigung aufgrund der selbstbelastenden Elemente Glaubhaftigkeit zuspricht,

beschränken sich auf das Eingeständnis einer minimalen physischen Einwirkung

auf die Privatklägerin, indem er sie auf das Bett gestellt habe. Seine weiteren

Einlassungen sind in keiner Weise selbstbelastend, habe er ihr doch nur den

Mund zugehalten, da sie im Rahmen eines Eifersuchtsstreits laut geworden sei

und er die Nachtruhe habe einhalten wollen. Dass er seine Angaben zum 2./3.

April 2021 von sich aus korrigiert hat, trifft zwar zu, es ändert aber nichts

daran, dass er gegenüber der requirierten Polizei zunächst behauptet hatte, die

Privatklägerin habe sich selbst bei einem Unfall verletzt ‒ zu beachten

ist hierbei, dass er bereits nach dem Vorfall vom 8./9. August 2020 behauptet

hat, die bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen stammten nicht von

ihm, sondern von einem von Selbstunfällen (siehe dazu E. 4.1.3) ‒ es ist

mithin eine wiederkehrende Strategie zu erkennen, eigene Gewaltanwendung zu

vertuschen. Hinzu kommt, dass er auch anlässlich der Korrektur dieser Aussagen

keineswegs die Verantwortung für die Kopfverletzungen der Privatklägerin

übernommen hat, sondern behauptet hat, sie habe ihn von hinten festgehalten und

er habe sie versehentlich mit dem Ellbogen getroffen (siehe dazu E. 4.6.3).

3.3.5

Weitere

Aussagen des Berufungsklägers sprechen gegen seine Glaubwürdigkeit und für jene

der Privatklägerin. So hat er ihrer Schilderung, wonach er beim Vorfall im

August 2020 die Wohnung richtiggehend abgeriegelt habe und nebst dem Verschliessen

der Türen auch die Fenster verdunkelt habe, zunächst entgegnet, er habe dies wegen

der Hitze getan bzw. um fernzusehen. Das Zuschliessen der Wohnung hat er so

begründet, dass dies dem Schutz seiner Frau gedient habe, damit sie sich nichts

habe antun können (Akten S. 680) ‒ da er jedoch eingeräumt hat, seine

Ehefrau habe Kontakt zum Nachbarn auf dem Balkon gehabt und somit im Ansatz

seine Eifersucht bestätigt hat (Akten S. 678), ist die Schilderung der Privatklägerin

wesentlich plausibler. Auch dass er zugesteht, seine Partnerin bei anderer

Gelegenheit als Hure beschimpft zu haben (Akten S. 509), ergibt nur unter

Annahme einer bestehenden Eifersuchtsthematik einen Sinn. Zudem ist

unbestritten und durch den aufgefundenen Koffer belegt, dass er ihre Koffer

gepackt hat und mit der Rückreise nach Marokko gedroht hat (Fotodokumentation

vom 9. August 2020, Akten S. 708 ff., Auss. Berufungskläger, Akten S. 681)

‒ dies widerspricht ebenfalls seiner Behauptung, dass er sich in dieser

Nacht um ihr Wohlergehen gesorgt habe. Im gepackten Koffer wurde ein

blutverschmiertes Taschentuch aufgefunden (Akten S. 712 f., weshalb sich

eine entsprechende Verletzung nicht leugnen liess: Es ist wiederum einiges

wahrscheinlicher, dass der Berufungskläger die blutende Nase durch

Gewalteinwirkung verursacht hat, als dass das Nasenbluten stressbedingt war,

wie er behauptet hat (Akten S. 683). Schliesslich sind zwei Aussagen des

Berufungsklägers zu zitieren, welche bei bestrittener häuslicher Gewalt und unbestreitbaren

Verletzungsbefunden oft zu hören sind: Auf Vorhalt der Verletzungen nach dem

Vorfall vom 8./9. August 2020 hat der Berufungskläger gemutmasst, die Privatklägerin

habe sich diese womöglich auf der Toilette selbst beigebracht (Akten S. 686).

Vor Strafgericht hat er geltend gemacht, die Privatklägerin sei

überdurchschnittlich empfindlich und werde «sofort blau, wenn man sie anfasst»

(Prot. HV Vorinstanz, Akten S. 1361). Zusammenfassend ist die

Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers in zahlreichen wesentlichen

Punkten unglaubhaft und vermag daher keine Zweifel an der Richtigkeit der

Depositionen der Privatklägerin zu begründen.

3.3.6

Nicht

berücksichtigt hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Glaubwürdigkeit, dass

aus einem Berner Strafverfahren aus dem Jahr 2013 deutliche Parallelen zum

Verhalten des Berufungsklägers im aktuellen Strafverfahren ersichtlich sind. So

hat seine Ex-Partnerin und damalige Geschädigte ihn als sehr instabilen Menschen

geschildert, der Hilfe brauche. Er sei in ihrer Wohnung aufgetaucht und habe

sie beschuldigt, «mit anderen Männern zu ficken». Er sei ausgerastet und habe

ihre Post, das Schlafzimmer, das Handy und ihre Handtasche durchsucht.

Dazwischen habe er immer wieder gesagt, es tue ihm leid. Er habe gedroht, sie

umzubringen, wenn er sie mit einem neuem Freund sehe. Er sei drogenabhängig und

konsumiert regelmässig Kokain. (Separatbeilagen 3/3, Einvernahme Geschädigte

vom 20. August 2013). Diese Aussagen erinnern eindrücklich an jene der Privatklägerin

im vorliegenden Verfahren. Nicht nur die von seiner Eifersucht ausgehende,

paranoid anmutende Gewaltausübung weist augenfällige Parallelen zur Schilderung

der Privatklägerin des Abends vom 9. August 2020 auf, sondern auch die

Verteidigungsstrategie des Berufungsklägers. Bereits im Berner Verfahren gab er

an, er habe der Geschädigten den Mund zugehalten, da sie in einer Panikattacke

begonnen habe zu schreien. Er habe sie lediglich umarmt, um sie zu beruhigen

‒ er übe nie Gewalt aus. Dass er in seiner Eifersucht gesagt habe, sie

«ficke mit anderen Männern» wies er ebenso von sich wie das er ihre Sachen

durchsucht habe (Einvernahme Berufungskläger vom 20. August 2013, a.a.O.). Der

Berufungskläger wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom

10.

Dezember 2013 wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten

schuldig erklärt und zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu

CHF 50.‒ verurteilt (Strafbefehl a.a.O.). Diese Vorstrafe stützt

eindrücklich die Schilderungen der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren zur

Eifersucht und Suchtproblematik des Berufungsklägers. Er hat die ihm damals vorgeworfenen

Übergriffe in beinahe identischer Weise geleugnet.

3.4

Die

sorgfältige und umfassende Aussagewürdigung der Vorinstanz ist nach dem

Gesagten nicht zu beanstanden, und es kann im Einzelnen darauf verwiesen

werden. Grundsätzlich kann somit auf die Angaben des Opfers abgestellt werden.

Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass die Aussagen der Privatklägerin

nicht völlig frei von Widersprüchen sind, diese betreffen jedoch nicht die

Kernpunkte und vermögen ihre generelle Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern.

4.

Angefochtene Schuldsprüche

4.1

Sexuelle Nötigung,

einfache Körperverletzung

und mehrfache, teilweise versuchte Nötigung (Urteil Vorinstanz E. II.1.b)

4.1.1

Die

Vorinstanz hat erwogen, im medizinischen Gutachten werde schlüssig dargelegt,

dass der vom Beschuldigten geltend gemachte Fahrradunfall aufgrund von

fehlenden Schürfwunden als Verletzungsursache ausscheide. Dass seine Ehefrau

derart betrunken gewesen sei, dass sie gestürzt und sich dabei verletzt habe,

sei als Schutzbehauptung entlarvt, da sich nur wenige Stunden nach dem Vorfall keine

Alkoholspuren im Blut des Opfers gefunden hätten. Völlig abwegig sei angesichts

der gutachterlich belegten und eindeutig auf stumpfe Gewalt hinweisenden

Schwellung des Nasenrückens der Privatklägerin auch die Behauptung des

Beschuldigten, sie habe aufgrund von Stress Nasenbluten gekriegt. Auch die

Aussagen des Berufungsklägers zur Wegnahme der Schlüssel sei unglaubhaft. So

habe er zwar zugegeben, sämtliche Schlüssel der Türen weggenommen zu haben, als

sich seine Ehefrau nach dem Streit im Wohnzimmer befunden habe, er habe sich

jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass er die Schlüssel neben der Türe

deponiert habe, sodass die Privatklägerin nicht eingesperrt gewesen sei. Als

Motiv für die Wegnahme der Schlüssel habe er allerdings geltend gemacht, dass

die Privatklägerin die Nachtruhe nicht respektiert habe und er in Ruhe habe

schlafen wollen, womit das angebliche Deponieren der Schlüssel neben der Türe

keinen Sinn ergebe. Die glaubhaften Aussagen des Opfers würden durch das

IRM-Gutachten vom 24. September 2020, die Anzeigesituation und die

dokumentierte Reaktion der Privatklägerin auf das Erscheinen des

Berufungsklägers gestützt. Aus den (fehlenden) Tatortspuren lasse sich nichts

für den Berufungskläger ableiten. Das Nasenbluten sei durch ein sichergestelltes

blutiges Taschentuch belegt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1448 ff.).

4.1.2

Der

Berufungskläger moniert, entgegen der Vorinstanz werde nicht behauptet, dass

die Privatklägerin in der Nacht vom 8./9. August 2020 gestürzt sei. Auch die

Privatklägerin habe angegeben, dass sie Alkohol konsumiert habe ‒ dass

dieser nicht mehr nachzuweisen gewesen sei, sei auf den bereits erfolgten Abbau

durch Zeitablauf zu erklären. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass das Gutachten

die Aussage des Berufungsklägers widerlege, wonach das Nasenbluten stressbedingt

gewesen sei. Die Verletzungen hätten aber nicht dem Ereigniszeitpunkt

zugeordnet werden können, womit die Verletzungen auch vom vorerwähnten Sturz

stammen könnten. Das fehlende Spurenbild in der Wohnung widerlege die Aussagen

des Opfers. Keine der beteiligten Personen habe geschildert, man habe die

Wohnung geputzt oder aufgeräumt. Es hätten sich daher Blutspuren an Wand und

Boden finden müssen. Wenn ihr der Berufungskläger eine ganze Flasche Wasser

über den Kopf geleert hätte, hätte sich eine Blut-Wasserlache finden müssen und

ebenfalls Blutspuren an den Kleidungsstücken des Berufungsklägers. Die

Vorinstanz gehe auch nicht auf die fehlenden Sachbeweise betreffend die

angebliche sexuelle Nötigung ein. Der erzwungene Oralverkehr hätte unweigerlich

zu Verletzungen im Mund führen müssen. Die objektiven Beweise würden die

Ausführungen der Privatklägerin somit in diversen Punkten nicht stützen

(Berufungsbegründung Rz. 28-34, Akten S. 1661 ff.).

4.1.3

Die

Privatklägerin hat den Ablauf der Tatnacht mehrfach detailreich geschildert

(Akten S. 626 ff., 662 ff, Prot. erstinstanzliche Verhandlung, Akten S. 1364),

und ihre Darstellung des Ablaufs wird durch die vorliegenden Sachbeweise und

teilweise auch durch die Aussagen des Berufungsklägers selbst gestützt. Dass

ein dunkelhäutiger Nachbar in der Tatnacht ein Thema und die Stimmung des

Berufungsklägers beeinflusst hat, hat er in der Berufungsverhandlung bestätigt:

Er sei etwas «hässig» und eifersüchtig geworden wegen eines Dunkelhäutigen, den

er am Fenster gesehen habe und auf den ihre Augen fixiert gewesen seien. Er

habe mit der Privatklägerin diskutiert, es sei ihm aber so vorgekommen, als

hörte sie ihm nicht zu und er habe sie gefragt, weshalb sie mit ihm flirte (Akten

S. 1830). Dass er deswegen die Wohnung durchsucht habe, weist er hingegen von

sich. Diesbezüglich ist jedoch auf die nahezu identische Schilderung seiner

Ex-Frau in den Vorakten zu verweisen (siehe dazu E. 3.3.6). Der Berufungskläger

hat weiter bestätigt, dass er seine damalige Partnerin aufgefordert habe, ihren

Koffer zu packen, wobei er aber nicht wirklich gewollte habe, dass sie zurück

in ihre Heimat reise, denn sie sei ja erst ein paar Tage hier gewesen (Prot.

Berufungsverhandlung, Akten S. 1830 f.). Der gepackte Koffer wurde denn auch in

der Wohnung aufgefunden. Darin fand sich auch ein blutiges Taschentuch. Dass die

Privatklägerin einzig aufgrund der Emotionalität des Streits und ohne jede

physische Einwirkung von Seiten des Berufungsklägers aus der Nase geblutet

habe, ist als offensichtliche Schutzbehauptung des Berufungsklägers zu werten.

Dass er auf Vorhalt der festgestellten Prellungen und Kopfverletzungen der

Privatklägerin behauptete, diese stammten davon, dass sie Tage zuvor mit dem Fahrrad

umgefallen sei und zudem zuhause gestürzt sei (Akten S. 685), ist

unglaubhaft, entspricht diese Darstellung doch exakt seiner Schutzbehauptung

gegenüber der Polizei am 3. April 2021, nach welcher er später einräumen

musste, die Verletzungen selbst verursacht zu haben (siehe E. 4.6.3). Unbestritten

ist die Darstellung der Privatklägerin, dass der Berufungskläger sie nachts im

Wohnzimmer eingeschlossen hat. Dass er dies aus Sorge um sie getan haben will, erscheint

jedoch abwegig, zumal im Zusammenhang mit den körperlichen Übergriffen dieser

Nacht. Dass sich die Privatklägerin am Morgen ohne Telefon und offensichtlich

völlig aufgelöst mithilfe einer ihr unbekannten Passantin an die Polizei

wandte, stützt ihre Schilderung der vorangegangenen Stunden und spricht klar

gegen die Darstellung des Berufungsklägers.

Die Vorinstanz

hat überzeugend dargelegt, weshalb auf die glaubhaften Depositionen der

Privatklägerin abzustellen ist, und die Einwände der Verteidigung vermögen

daran nichts zu ändern: Auf die Anzeigesituation, die fehlenden Anzeichen für

eine Falschbeschuldigung und die generell glaubhafteren Aussagen der

Privatklägerin gegenüber jenen des Berufungsklägers wurde bereits eingegangen

(siehe E. 3.). Aufgrund des blutigen Taschentuchs, welches sich in dem

unbestrittenermassen in dieser Nacht gepackten Koffers der Privatklägerin

befand, ist klar erstellt, dass diese Verletzung in dieser Nacht entstand. Dass

sich das Opfer die Verletzung womöglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt

zugezogen haben könnte, widerspricht zudem den Angaben des Berufungsklägers,

welcher als Ursache dafür «Stress» angab. Bei diesem unumstösslichen

Beweisergebnis kann es den Berufungskläger auch nicht entlasten, wenn an seinen

Kleidern oder den Wänden keine Blutspuren gefunden wurden. Auch eine fehlende

Wasserlache widerlegt die Opferaussagen in keiner Weise: Die Menge einer

ausgeschütteten Flüssigkeit ist stets schwer zu schätzen und ein Teil davon

wird durch die Kleidung des Opfers aufgenommen worden sein, sodass am Boden

keine eigentliche Wasserlache entstanden sein muss, welche von der Polizei

hätte entdeckt werden müssen. Und selbst wenn, hätte der Berufungskläger die

Wasserlache leicht aufwischen können, ohne dass dies die aufwändige und daher

für das Opfer erinnerliche Reinigung der ganzen Wohnung erfordert hätte. Dass

erzwungener Oralsex «unweigerlich» zu Verletzungen im Mund führen muss,

entspricht nicht der Erfahrung in vergleichbaren Fällen und spricht ebenfalls

Dispositiv

nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen. Es ist demnach nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt erachtet hat.

In rechtlicher

Hinsicht kann den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich gefolgt werden. Die

Gewaltanwendung in Form eines Faustschlages und dreimaligen heftigen gegen die

Wand Stossens wurde aufgrund der Verletzungen in Form von Nasenbluten und

Hämatomen insgesamt als eine von einem einheitlichen Willensentschluss

getragene einfache Körperverletzung gewertet. Die Drohungen mit einem

Küchenmesser zur Behändigung des Mobiltelefons und mit der Aufforderung, die

Wohnung zu verlassen, wurden als vollendete Nötigungen qualifiziert, die in

gleicher Weise vorgenommene implizite Todesdrohung für den Fall, dass sie die

Polizei informiere lediglich als versuchte Nötigung, da sich das Opfer in der

Folge dennoch an die Polizei wandte. Die Aufforderung, den Berufungskläger oral

zu befriedigen wurde nach der unmittelbar vorangegangenen Körperverletzung und

der Drohung mit dem Messer sowie der angewandten Gewalt, mit welcher er das

Opfer an den Haaren festhielt und den Kopf hin- und herbewegte, zutreffend als

sexuelle Nötigung qualifiziert. Das Einsperren im Wohnzimmer für sechs Stunden

stellt klarerweise eine Freiheitsberaubung dar. Es ergehen entsprechende

Schuldsprüche.

4.2 Mehrfache

Tätlichkeiten und mehrfache Gefährdung des Lebens (Urteil Vorinstanz E. II.1.c)

4.2.1 Die

Vorinstanz hat zu den Tatvorwürfen unter Ziffer 2 der Anklageschrift erwogen, die

Privatklägerin habe die geschilderten Schläge und Würgeattacken zwar zeitlich

nicht exakt einordnen können, angesichts der Vielzahl an Vorfällen und des

grossen Deliktszeitraums zwischen dem 10. August 2020 und dem 4. April 2021

erscheine dies jedoch nachvollziehbar. Das unter Anklageziffer 7 geschilderte

Würgen mit beiden Händen zum Nachteil der Privatklägerin im Rahmen des

Tatgeschehens vom 2./3. April 2021 wurde hier mitbeurteilt. Es wurde erwogen,

die Angaben des Opfers zu den Schlägen und Würgeattacken werde auch durch die

Aussagen von C____ bestätigt. Entgegen der Darstellung der Verteidigung habe die

Privatklägerin ihrer Kollegin, welche sie erst seit knapp fünf Monaten gekannt

habe, sowie ihrer Schwester bereits im November 2020 von den Gewalttätigkeiten

erzählt und ihre Verletzungen gezeigt. Dass die Privatklägerin nicht früher

Anzeige erstattet habe, sei nachvollziehbar, weil sie nach einer Trennung von

ihrer eigenen Familie verstossen worden und in der Schweiz vollkommen abhängig vom

Berufungskläger gewesen sei. Es wurde auf die Aussagen des Opfers abgestellt

und der angeklagte Sachverhalt als erstellt erachtet. Die Vorinstanz hat

erwogen, für einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens bedürfe es einer

unmittelbaren Lebensgefahr. Damit bei Würgevorgängen eine solche angenommen

werden könne, müssten Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung

vorliegen. Diese könnten sich in Form von punktförmigen Stauungsblutungen,

insbesondere an den Augenbindehäuten, oder als Symptome einer Asphyxie

(Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) manifestieren, zum Beispiel in Form

von Ohnmacht, Einnässen, Heiserkeit, Schluckbeschwerden oder andern vegetativen

Symptomen. Die Symptome kritischer Hirndurchblutungsstörungen seien vorliegend

zwar nicht objektiviert worden, die Privatklägerin habe aber ausgesagt, dass

sie aufgrund der Würgeattacken öfter unkontrollierten Urinabgang, Sehstörungen

sowie Schluckbeschwerden gehabt habe, was auf das Vorliegen eines

lebensgefährlichen Atemstillstands hinweise. Gestützt auf diese glaubhaften

Angaben sei somit als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger seine

Ehefrau durch die zahlreichen Würgeattacken, letztmals am 2./3. April 2021,

mehrmals in akute Lebensgefahr gebracht habe. Er habe in Bezug auf die

Gefährdungslage direkt vorsätzlich gehandelt, habe er den Hals des Opfers doch

mit seinen Händen willentlich jeweils so lange komprimiert, bis es zum

Atemstillstand gekommen sei. Indem er seine Ehefrau zwecks Machtdemonstration

zur Durchsetzung seines Willens in der Ehe regelmässig gewürgt und sie damit in

Lebensgefahr gebracht habe, liege auch das Tatbestandselement der

Skrupellosigkeit vor, und es ergehe Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung

des Lebens. Die unter diesem Anklagepunkt geschilderten Schläge sind gemäss

Anklageschrift jeweils mit der flachen Hand gegen das Gesicht, den Kopf und die

Nase erfolgt. Es handle sich somit um Ohrfeigen, welche von den

Verletzungsfolgen her die Schwelle zur einfachen Körperverletzung nicht

erreicht hätten. Dasselbe gelte für die ebenfalls angeklagten Kratzer an den

Armen des Opfers. Dementsprechend habe ein Schuldspruch wegen mehrfacher

Tätlichkeiten zu ergehen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1453 ff.).

4.2.2 Die

Verteidigung hat eingewendet, nach Rechtsprechung des Bundesgerichts werde eine

unmittelbare Lebensgefahr bei Strangulation grundsätzlich angenommen, wenn der

Täter mit derartiger Intensität oder Dauer auf das Opfer einwirke, dass

punktförmige Stauungsblutungen an dessen Augenbindehäuten auftreten. Solche seien

vorliegend nicht festgestellt worden. Die Vorinstanz stütze ihre Verurteilung

einzig auf die von der Privatklägerin angegebenen, subjektiven Anzeichen eines

Sauerstoffmangels. Gemäss der Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin

reichten solche Angaben für sich alleine aber nicht aus. Die Angaben der

Privatklägerin liessen es nicht zu, zu beurteilen, ob die Gefährdung eine

unmittelbare Lebensgefahr erreicht habe. Die Staatsanwaltschaft habe zudem die

von der Privatklägerin subjektiv empfundenen Auswirkungen nicht den einzelnen

Vorfällen zuordnen können. Die Privatklägerin habe in der Einvernahme vom 5.

April 2021 von «lediglich» zweimaligem, sehr starkem Würgen berichtet, welches allenfalls

geeignet erscheinen würde, eine konkrete Lebensgefährdung zu begründen.

Dahingegen habe die Vorinstanz den Berufungskläger aufgrund der Gefährdung des

Lebens für zahlreiche Würgeattacken verurteilt. Gemäss Privatklägerin sei einer

der zwei starken Würgevorfälle im Oktober 2020 erfolgt, als der Berufungskläger

sie am Hals genommen habe und sie zu Boden geworfen habe. Für den Vorfall lägen

weder objektive Beweise vor, noch werde der Vorfall in der Anklageschrift

geschildert. Beim zweiten starken Würgen am 2./3. April 2021 habe die

Privatklägerin aufgrund des Würgens urinieren müssen und Sehstörungen gehabt.

Wie oben beschrieben, seien weder Hinweise auf Gewalt gegen den Hals

festgestellt, noch die konkrete Lebensgefahr objektiviert worden. Davon

ausgehend, dass bei diesen behaupteten schlimmsten Würgeattacken keine

unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe, folge, dass die angeblichen weiter

erfolgten Würgeattacken weniger intensiv gewesen seien und damit auch bei

diesen keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Schliesslich sei

anzumerken, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, sie habe jeweils aufgrund

ihrer Angst unkontrolliert urinieren müssen und nicht etwa deswegen, weil sie

keine Luft bekommen habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die

Privatklägerin nach von ihr erwähnten Würgeattacken zwei Mal ärztlich

untersucht worden, und beide Male seien keine objektiven Beweise für eine konkrete

Lebensgefahr festgestellt worden. Die subjektiven Angaben der Privatklägerin

reichten nicht aus, um die konkrete Lebensgefahr zu untermauern. Der

Berufungskläger sei daher vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen.

Bezüglich der Verurteilung aufgrund mehrfacher Tätlichkeit weist die Verteidigerin

darauf hin, dass die Privatklägerin im Oktober 2020 gegenüber der Opferhilfe

sowie gegenüber der Untersuchungsbeamtin angegeben habe, es sei alles in

Ordnung und die Probleme mit ihrem Ehemann hätten sich geklärt. Auch gegenüber C____

habe die Privatklägerin nicht erwähnt, dass sie wöchentlich geschlagen werde. Schliesslich

habe der Sohn des Berufungsklägers mit der Privatklägerin und dem

Berufungskläger zusammengewohnt und hätte wohl diverse Vorfälle sowie deren

körperliche Folgen für die Privatklägerin mitbekommen. Dies gelte auch für die

Tochter des Beschuldigten, welche jedes zweite Wochenende zu Besuch gekommen

sei (Berufungsbegründung Rz. 35-45, Akten S. 1663 ff.).

4.2.3 Die

Vorinstanz hat hinsichtlich der inkriminierten regelmässigen Schläge und

Würgeattacken auf die Aussagen des Opfers abgestellt, was angesichts der

bereits ausgeleuchteten Motivlage und der in anderem Zusammenhang

festgestellten Realkriterien und stützender Sachbeweise einerseits und der

widersprüchlichen und als Schutzbehauptungen enttarnten Depositionen des

Berufungsklägers andererseits nicht zu beanstanden ist (siehe dazu E. 3.). Was

die erforderliche Intensität des Würgens anbelangt, welche zur Erfüllung des

Tatbestandes der Gefährdung des Lebens nachzuweisen ist, hat die Vorinstanz mit

Recht erwogen, dass die Symptome kritischer Hirndurchblutungsstörungen

vorliegend nicht durch ärztliche Befunde objektiviert seien, hingegen habe die

Privatklägerin ausgesagt, dass sie aufgrund der Würgeattacken des Öfteren

unkontrollierten Urinabgang, Sehstörungen und Schluckbeschwerden erlitten habe,

was auf das Vorliegen eines lebensgefährlichen Atemstillstands hinweise. Es

besteht kein Grund, die Schilderungen des Opfers in diesem Punkt anzuzweifeln,

und die mit Verweis auf die im Basler Kommentar aufgeführten Erfordernisse

vorgenommenen Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden (Urteil

Vorinstanz, Akten S. mit Verweis auf Maeder,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 129 N 16). Es ergeht demnach

Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens. Die Vorinstanz hat die

übrigen körperlichen Übergriffe unter diesem Anklagepunkt von mehrfachen

einfachen Körperverletzungen in mehrfache Tätlichkeiten umqualifiziert, die bei

mehrfachen Schlägen ins Gesicht klar gegeben sind und einen entsprechenden

Schuldspruch nach sich ziehen.

4.3 Mehrfache Nötigung

(Urteil Vorinstanz E. II.1.d)

4.3.1 Die

Vorinstanz stellt auf die Aussagen der Privatklägerin ab, wonach der

Berufungskläger sie mehrfach genötigt habe, Kokain zu konsumieren, anderenfalls

er sie schlagen oder nach Marokko zurückschicken würde. Da sie ausgesagt habe,

der Berufungskläger habe rund dreimal wöchentlich konsumiert und sie oft, aber

nicht immer, ebenfalls zum Konsum gezwungen, geht die Vorinstanz von einem

erzwungenen Konsum pro Woche aus. Es sei ebenfalls erstellt, dass der

Berufungskläger seine Ehefrau mehrfach gezwungen habe, Kokain von seinem Penis

zu lecken. Aufgrund des vom Berufungskläger ausgeübten Gewaltregimes seien die Drohungen

ernst genommen worden. Es wurde daher auf mehrfache Nötigung erkannt (Urteil

Vorinstanz, Akten S. 1455 f.).

4.3.2 Der

Berufungskläger wendet ein, es habe für ihn kein Motiv bestanden, die

Privatklägerin zur Einnahme von Kokain zu zwingen. Deren Ausführungen er habe

gewollt, dass sie eine Kokainabhängigkeit entwickle, seien unlogisch, da zu

diesem Zweck andere Betäubungsmittel zielführender gewesen wären. Zudem seien

die Angaben der Privatklägerin zum angeblich erzwungenen Kokainkonsum pauschal

gehalten, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen lasse.

Objektive Beweise für einen erzwungenen Kokainkonsum lägen nicht vor, weshalb

ein Freispruch gefordert werde. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie die

Vorinstanz zum Ergebnis gelange, dass es sich um einen wöchentlichen Zwang

gehandelt haben müsse (Berufungsbegründung Rz. 46-47, Akten S. 1666).

4.3.3 Wie

bereits ausgeführt (siehe E. 3.3.2), ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin

den Berufungskläger zu Unrecht beschuldigen sollte; so auch betreffend diesen

Anklagepunkt nicht. In anderem Zusammenhang wurden ihre Aussage durch weitere

Beweismittel gestützt, wogegen jene des Berufungsklägers widerlegt werden

konnten. Angesichts ihrer höheren Glaubwürdigkeit ist auch in diesem Punkt auf die

Angaben der Privatklägerin abzustellen. Es ist regelmässig schwierig, über

einen längeren Zeitraum in gleicher Weise verübte Taten exakt zu beziffern.

Während die Anklage auf wöchentlich mehrfach erzwungenen Kokainkonsum lautet,

hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Berufungskläger selbst zwar nach

Angaben der Privatklägerin rund dreimal wöchentlich Kokain konsumiert habe, sie

jedoch nicht immer ‒ wenn auch oft ‒ zum Konsum gezwungen habe. Es

wurde daher von rund einem erzwungenen Konsum pro Woche ausgegangen. Erstellt

ist jedenfalls eine mehrfache Tatbegehung und zusätzlich der Zwang, mehrfach

das Kokain vom Penis des Berufungsklägers abzulecken. Beim Nötigungsmittel ist

auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wonach ihr der Berufungskläger

einerseits mit Schlägen gedroht habe und andererseits damit, sie zurück nach

Marokko zu schicken. Es wurde zu Recht festgehalten, dass das Opfer angesichts

des herrschenden Gewaltregimes davon ausgehen musste, dass die Drohungen ernst

gemeint waren. Für die präsente Drohkulisse, dass sie das Land verlassen

müsste, kann auf den nach dem Vorfall vom 8./9. August 2020 gepackt

aufgefundenen Koffer verwiesen werden. Dass andere Substanzen schneller süchtig

gemacht hätten als Kokain, mag sein, da der Berufungskläger selbst Kokain

konsumierte, war es jedoch naheliegend, seine Partnerin zum Mitkonsum der

gleichen Substanz zu zwingen. Es ergeht demnach Schuldspruch wegen mehrfacher

Nötigung.

4.4 Sexuelle Nötigung,

mehrfache einfache Körperverletzung und Nötigung (Urteil Vorinstanz E. II.1.e)

4.4.1 Die

Vorinstanz hält fest, soweit der Beschuldigte geltend mache, die Verletzungen

der Privatklägerin seien auf Verbrennungen am Herd beziehungsweise auf die

Verwendung einer marokkanischen Peeling-Creme zurückzuführen, so seien diese

Behauptungen abwegig. Entgegen der Auffassung der Verteidigung spreche auch der

Umstand, dass die Privatklägerin C____ nichts von den sexuellen Übergriffen

erzählt habe, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Privatklägerin

habe C____ zum Tatzeitpunkt erst circa fünf Monate gekannt, weshalb es

nachvollziehbar erscheine, dass sie mit ihr aus Scham nicht über den

erzwungenen Analverkehr gesprochen habe. Die Vorinstanz stellt auch hier auf

die Aussagen der Privatklägerin ab, welche durch die vorhandenen Fotos sowie die

Aussagen von C____ gestützt würden. Hinsichtlich der Verletzung am Knie liege

zudem ein Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts vor, in welchem bestätigt

werde, dass eine Verbrennung mit einer Zigarette als Ursache für die Narbe

plausibel erscheine. Aus rechtlicher Sicht sei angesichts der zahlreichen

dokumentierten Hämatome und Narben klar, dass der Berufungskläger den

Tatbestand der einfachen Körperverletzung mehrfach erfüllt habe, indem er die

Privatklägerin während rund 15 Minuten mehrmals ins Gesicht geschlagen habe,

ihr in den Arm gebissen, eine Zigarette an ihrem Knie ausgedrückt und sie mit

Tritten gegen ihre Arme und Hüfte traktiert habe. Folglich habe ein

Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu ergehen. Es stelle

zudem eine Nötigung dar, dass er damit gedroht habe, er werde die

Privatklägerin töten, wenn sie weine. Es sei am 5. November 2020 zu

Analverkehr zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin gekommen, an

dessen Ende der Beschuldigte der Privatklägerin in den Mund ejakuliert habe. Es

sei damit das Tatbestandselement der beischlafähnlichen Handlung erfüllt. Indem

der Berufungskläger die Privatklägerin an den Haaren gerissen habe, mit seinem

Penis gewaltsam in ihren After eingedrungen ist und sie auch während des Aktes

weiter geschlagen habe, sei auch das notwendige Mass an Gewalt für eine

sexuelle Nötigung klar erreicht worden. Zudem liege auch die

Tatbestandsvariante der Drohung vor, habe er das Opfer doch unmittelbar vor dem

sexuellen Akt heftig verprügelt und gar explizit angedroht, dass er Blut sehen

wolle (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1456 ff.).

4.4.2 Der

Berufungskläger bringt vor, die Aussagen der Privatklägerin seien nicht

glaubhaft. Sie sage aus, dass sie vom Berufungskläger gebissen worden sei, der

Berufungskläger habe hingegen ausgesagt, dass es sich bei besagtem Foto um ein

Bild einer Brandverletzung handle, wovon auch C____ ausgegangen sei. Dass es

sich bei den Spuren im Gesicht nicht um Rötungen durch Ohrfeigen handle,

sondern vielmehr pickelähnliche Hautveränderungen, verursacht durch eine

marokkanische Creme, könne dem Gutachten vom 24. September 2020 entnommen

werden. Die Privatklägerin habe C____ kurz nach dem Vorfall von der Ursache der

Verletzungen durch Schläge, einen Biss und einen Fausthieb erzählt. In den

Einvernahmen Monate nach dem angeblichen Vorfall habe die Privatklägerin

weitere Begehungsweisen hinzugefügt, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb sie C____

gegenüber «nur» von den vorgenannten Schlägen, einem Biss und einem Fausthieb gesprochen

habe. Ebenfalls gegen die Privatklägerin spreche, dass sie C____ nicht erzählt

habe, dass sie mit einer Zigarette verbrannt worden sei und dass sie die

Ereignisse im Juni 2021 deutlich drastischer dargestellt habe als noch im Mai

2021. In der Einvernahme vom Mai 2021 habe sie ausgesagt, dass sie nicht so

wach gewesen sei, als der Beschuldigte sie anal habe penetrieren wollen. Er

habe sie dann wachgeschlagen. Im Juni habe sie hingegen erstmalig ausgesagt,

dass sie anlässlich des Analverkehrs ohnmächtig geworden sei, was mit ihrer

Bitte während der Penetration, dass der Beschuldigte nicht in ihren After

abspritzen solle, kaum vereinbar sei. Ohnehin sei fraglich, weshalb der

Berufungskläger über sämtliche Wünsche der Privatklägerin hinweggegangen, ihrem

Wunsch, nicht in ihren After zu ejakulieren, jedoch nachgekommen sein solle. Die

Ausführungen der Vorinstanz, die Privatklägerin habe ihrer Freundin gegenüber aus

Scham nichts vom erzwungenen Analverkehr berichtet, sei eine reine Mutmassung ohne

Stütze in den Aussagen der Privatklägerin. Im Gegenteil habe diese gesagt, dass

es sich bei C____ um ihre beste Freundin handle, was auf ein entsprechendes

Vertrauensverhältnis hinweise. Es spreche demnach gegen die Glaubwürdigkeit der

Privatklägerin, dass sie ihr keine Auskunft über eine sexuelle Nötigung gegeben

habe (Berufungsbegründung Rz. 48-55, Akten S. 1666 ff.).

4.4.3 Es

ist an dieser Stelle abermals darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte für

eine Falschbelastung vorliegen und die Aussagen des Opfers im Unterschied zu

jenen des Berufungsklägers insgesamt als glaubhafter einzustufen sind. Die von

der Verteidigung erblickten Widersprüche in den Aussagen des Opfers zum

erzwungenen Analverkehr sind nicht gravierend. Dass sie einerseits nicht

richtig wach gewesen sei, als der Beschuldigte sie anal penetrieren wollte und an

anderer Stelle aussagte, sie sei dabei ohnmächtig geworden, schliesst sich

nicht aus, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie ihn nicht gebeten

haben sollte, nicht in ihren After zu ejakulieren, ehe sie ohnmächtig wurde.

Dass der Berufungskläger diesem einen Wunsch nachgekommen sein soll, obschon er

sich ansonsten gewaltsam über den Willen des Opfers hinwegsetzte, ist eine

Eigentümlichkeit, die auch das Opfer als solche hervorhebt und spricht

keineswegs gegen die Wahrheit ihrer Aussagen. Das von der Verteidigung zitierte

Gutachten hält zwar fest, an beiden Wangen fänden sich «rote, wenig erhabene,

wenige Millimeter durchmessende, pickelähnliche Hautveränderungen». Es wird

jedoch zusätzlich festgehalten, die rechte Wange sei gerötet (Akten S. 752).

Stünde diese Rötung im Zusammenhang mit dem Hautausschlag oder einem Produkt zu

dessen Behandlung, wäre die Rötung beidseitig aufgetreten. Die Rötung muss

daher anderen Ursprungs sein und ist ohne Weiteres durch Ohrfeigen zu erklären.

Dass C____ nicht

sämtliche Einzelheiten der häuslichen Gewalt geschildert hat, belegt nicht,

dass diese nicht stattgefunden hat. Die lückenhafte Schilderung kann einerseits

darin begründet sein, dass ihr die Privatklägerin nicht jede Begebenheit bzw.

alle Einzelheiten erzählte oder aber, dass sie sich nicht an alles zu erinnern

vermochte. Die von der Verteidigerin in der Berufungsverhandlung präsentierte

These, C____ müsse lückenlos über die Geschehnisse informiert worden sei, da

die Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 5. April 2021 ausgesagt habe, ihre

Freundin C____ sei «die Einzige, die vom Ganzen weiss » (Plädoyer, Akten

S. 1811, Hervorhebung im Original), womit die Privatklägerin bestätige,

dass sie C____ über alles Erlebte unterrichtet habe, überzeugt nicht. Naheliegender

ist, dass «vom Ganzen» so zu verstehen ist, dass sie nur mit C____ über alles

sprechen konnte und nicht, dass diese lückenlos informiert worden wäre. Auch

der Umstand, dass C____ die beste Freundin der Privatklägerin gewesen sei,

lässt sich nichts über das Vertrauensverhältnis der beiden Frauen ableiten,

denn C____ war schlicht die einzige Freundin, welche die Privatklägerin hier

hatte ‒ um eine langjährige, tiefe Freundschaft handelte es sich hingegen

nicht.

Auch in diesem

Anklagepunkt kann somit auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden,

und der Sachverhalt ist wie angeklagt erstellt. In rechtlicher Hinsicht wurde

zutreffend auf sexuelle Nötigung, mehrfache einfache Körperverletzung und

Drohung erkannt. Es ergehen entsprechende Schuldsprüche.

4.5 Freiheitsberaubung

(Urteil Vorinstanz E. II.1.f)

4.5.1 Die

Vorinstanz hat es aufgrund der konstanten Aussagen der Privatklägerin als

erstellt betrachtet, dass der Berufungskläger sie an Weihnachten 2020 gegen

ihren Willen für 20 bis 30 Minuten im Schlafzimmer eingesperrt hat und diesen

der Freiheitsberaubung schuldig erklärt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1458 f.).

4.5.2 Der

Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe die widersprüchlichen Aussagen der

Privatklägerin in diesem Anklagekomplex zu Recht als unzureichend für einen

Schuldspruch wegen Körperverletzung angesehen, und es sei daher unverständlich,

weshalb sie bezüglich Freiheitsberaubung zu einem anderen Schluss gelangt sei.

Die Privatklägerin habe anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2021 berichtet,

dass sie am 24. Dezember 2021 geschlagen worden sei, aber keine

Freiheitsberaubung. Dass sie im Schlafzimmer eingesperrt worden sei, habe sie

erstmals am 30. Juni 2021 behauptet. Der Berufungskläger habe dagegen stets

ausgesagt, dass er die Privatklägerin nicht eingesperrt habe. Seine Aussage sei

glaubwürdig, zumal auch die Privatklägerin ausgesagt habe, dass der Sohn des

Berufungsklägers anwesend gewesen sei. Dass der Berufungskläger vor seinem Sohn

und im Wissen, dass auch seine Tochter bald zu ihnen stossen würde, eine solche

Tat begehen sollte, sei nicht nachvollziehbar. Es habe daher ein Freispruch zu

ergehen (Berufungsbegründung Rz. 56-60, Akten S. 1668 f.).

4.5.3 Dass

die Vorinstanz hinsichtlich der angeklagten Körperverletzung zu einem

Freispruch gelangt ist, bezüglich der Freiheitsberaubung aber zu einem

Schuldspruch, wurde nachvollziehbar damit begründet, dass die Opferaussagen

hinsichtlich der Gewaltanwendung widersprüchlich ausgefallen, hinsichtlich des

Einsperrens jedoch konstant gewesen seien. Dass sich der Sohn des

Berufungsklägers in der Wohnung aufgehalten haben soll, steht dieser Annahme

nicht entgegen, da die Privatklägerin im Schlafzimmer und damit nicht einem von

allen Anwesenden genutzten Raum eingesperrt worden sein soll und dies zudem

lediglich für 20 bis 30 Minuten. Dass der Berufungskläger die Privatklägerin

mindestens ein weiteres Mal eingeschlossen hat und solches Verhalten demnach

nicht persönlichkeitsfremd ist, ergibt sich aus den Geschehnissen vom

8. August 2020. Der Sachverhalt ist somit erstellt. In rechtlicher

Hinsicht liegt eine Freiheitsberaubung vor, und es ergeht ein entsprechender

Schuldspruch.

4.6 Sexuelle

Nötigung, einfache Körperverletzung (Urteil Vorinstanz E. II.1.g)

4.6.1 Zum

Vorfall vom 2. auf den 3. April 2021 hat die Vorinstanz erwogen, der

Berufungskläger habe ausser einem verbalen Streit mit seiner Ehefrau und einem

unabsichtlichen Schlag mit dem Ellbogen alle Vorhalte von sich gewiesen. Seine

Angaben zur Anzahl Schläge seien widersprüchlich ausgefallen, und das rechtsmedizinische

Gutachten erachte eine solche Entstehung des Monokelhämatoms als unplausibel.

Hingegen liessen sich die festgestellten Verletzungen mit den von der

Privatklägerin geschilderten Kopfstössen und dem über den Boden Schleifen

vereinbaren. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie die

objektiven Beweismittel sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. In

rechtlicher Hinsicht wurde befunden, dass die Kopfstösse und Schläge nicht

derart wuchtig gewesen seien, dass er eine schwere Körperverletzung in Kauf

genommen habe. Es wurde für die Gesamtheit dieser Übergriffe, welche auf einem

einheitlichen Willensentschluss beruht hätten, eine einfache Körperverletzung

angenommen. Dass der Berufungskläger an der Privatklägerin nach vorgängigem

Verprügeln und mithilfe weiterer Gewaltanwendung gegen ihren explizit

geäusserten Willen zunächst den Analverkehr vollzogen habe und dann seinen

kotverschmierten Penis in ihrer Mund gesteckt habe, stelle eine sexuelle

Nötigung, nicht aber eine zusätzlich zu ahndende weitere Nötigungshandlung dar

(Urteil Vorinstanz, Akten S. 1459 ff.).

4.6.2 Die

Verteidigung bringt vor, das rechtsmedizinische Gutachten erkläre lediglich und

damit an der Fragestellung vorbei, dass ein unabsichtlicher, abwehrender Schlag

als Verletzungsursache nicht plausibel erscheine. Der Berufungskläger habe aber

stets ausgesagt, dass er kräftige, ruckartige und absichtliche Bewegungen mit

seinem Ellenbogen ausgeführt habe, um die Privatklägerin abzuwehren. Der

Vorinstanz könne auch nicht gefolgt werden, wenn sie anführe, das IRM-Gutachten

würde die Erklärungen der Privatklägerin zur Verletzungsursache stützen. Weder

die angeblichen Fusstritte gegen den Oberschenkel noch das angeblich erneute

Würgen seien durch das Gutachten belegt. Wegen unüberwindbarer Zweifel

hinsichtlich des angeklagten Sachverhaltes habe ein Freispruch bezüglich der

einfachen Körperverletzung zu erfolgen.

Die Vorinstanz habe ignoriert,

dass die behauptete sexuelle Nötigung nicht nur nicht objektiviert sei, sondern

im Gegenteil ein Gutachten vorliege, welches bescheinige, dass keine Hinweise

auf sexuelle Handlungen bestünden. Zwar werde im Gutachten ausgeführt, dass es

bei einer hormonell stimulierten Frau auch infolge einer ungewollten

Penetration nicht zwingend zu Verletzungen kommen müsse und daher der geltend

gemachte Vorfall nicht ausgeschlossen werden könne, es bleibe aber offen, ob

sich diese Erkenntnis nicht ausschliesslich auf vaginalen Verkehr beziehe. Die

Anklageschrift beschreibe jedoch ein gewalttätiges Vorgehen bei der Penetration,

welches sich nicht mit dem fehlenden Verletzungsbild vereinbaren lasse. Die

Privatklägerin führe aus, dass der Berufungskläger aggressiv gewesen sei, und

da weder Gleitmittel verwendet noch seitens des Berufungsklägers vorsichtig

vorgegangen worden sei, wären Verletzungsbefunde im Bereich des Anus und Dammes

zu erwarten gewesen. Entsprechende Schmerzen habe die Privatklägerin jedoch nicht

beschrieben. Dass ca. 34 Stunden nach dem Vorfall keine Schmerzen oder

Verletzungen im Bereich des Dammes sowie des Anus auszumachen gewesen seien, lasse

unüberwindliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt aufkommen. Auch im

Mundbereich habe die Privatklägern nach dem angeblich erzwungenen Oralverkehr keine

Verletzungen aufgewiesen oder Aussagen zu Schmerzen gemacht. Die Zweifel würden

weiter durch widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin zum angeblichen

Tatabend genährt. Hinsichtlich des Anrufes bei der Prostituierten und des

«Kotessens» habe sie unterschiedliche Aussagen gemacht. Die Würdigung

sämtlicher Beweise zeige, dass unüberwindbare Zweifel am angeklagten

Sachverhalt bestünden und der Berufungskläger in dubio pro reo freizusprechen sei

(Berufungsbegründung 61-67, Akten S. 1669 ff.).

4.6.3 Der

Berufungskläger hat sich ‒ notabene nach anfänglichem Bestreiten, die

Verletzung verursacht zu haben ‒ auf die Darstellung verlegt, das blaue

Auge der Privatklägerin sei entstanden, als ihn die Privatklägerin von hinten

zurückgehalten und er sich von ihr losgerissen und dabei unabsichtlich mit dem

Ellbogen getroffen habe (Akten S. 511). Er schildert somit exakt den

unabsichtlichen Schlag, zu dem sich das Gutachten geäussert hat. Die Aussage

des Gutachtens, wonach das Zustandekommen eines solchen Monokelhämatoms auf

diese Weise nicht plausibel erscheine, ist somit aussagekräftig und spricht

klar für eine Schutzbehauptung von Seiten des Berufungsklägers. Gegen eine versehentlich

beigebrachte Verletzung sprechen auch die weiteren Aussagen des Berufungsklägers,

der einräumte, das Opfer zweimal geschlagen zu haben, das erste Mal ‒ wie

oben geschildert ‒ angeblich unabsichtlich. Zum zweiten Schlag gegen den

Kopf meinte er vielsagend: «Ich kann nicht sagen, dass es unabsichtlich [war]

aber ich kann auch nicht sagen, dass es absichtlich war» (Akten S. 511 unten).

Sämtliche Verletzungen in Form des Monokelhämatoms, einer Beule an der Stirn

und Schürfungen am Rücken wurden durch die Vorinstanz als insgesamt einfache

Körperverletzung qualifiziert. Bereits durch das Hämatom im Gesicht wurde diese

Schwelle überschritten, und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

Bei der

behaupteten sexuellen Nötigung kann auf die Prüfung der Glaubwürdigkeit der

beiden Beteiligten verwiesen werden. Es ist hier zusammenfassend in Erinnerung

zu rufen, dass bereits die Anzeigesituation ‒ Requisition der Polizei

nicht durch die Privatklägerin, sondern durch die Nachbarn ‒ klar gegen

eine geplante Falschaussage spricht. Die erst falschen und dann verharmlosenden

Aussagen des Berufungsklägers zu den Kopfverletzungen des Opfers deuten

ebenfalls darauf hin, dass er Grund dazu hat, den wahren Geschehensablauf zu

leugnen. Im Unterschied dazu sind die Aussagen der Berufungsklägerin

detailreich ausgefallen, und sie weisen zahlreiche Realkriterien auf (siehe

dazu E. 3). Beizufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin

eindringlich geschildert hat, wie sie ihren Mann davon abbringen wollte, zu

dieser Prostituierten zu gehen und ihn telefonisch zur Umkehr bewegte (Akten S.

497) ‒ auch dieses, nach der ihr widerfahrenen Behandlung schwer

nachvollziehbare Verhalten stellt ein Realkriterium dar, welches zur

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen beiträgt. Auch die Schilderung, dass er ihr beim

erzwungenen Sex nicht zuhöre und sie ihn einzig dazu habe bewegen können, beim

Analsex nicht in ihr zu ejakulieren, da sie sich vor Krankheiten fürchte, wurde

von Seiten des Opfers eindringlich und glaubhaft geschildert und ebenso, dass

sie ihn dann gezwungenermassen mit dem kotverschmierten Penis in ihren Mund

ejakulieren lassen musste (Akten S. 590 f.). Dass das von der Anklage geschilderte

Vorgehen gemäss Verteidigung zwingend Verletzungen im Anal-/Dammbereich nach

sich hätte ziehen müssen, ist eine unbewiesene Parteibehauptung ‒ eine

exakte und namentlich sonderlich brutale Penetration wird denn auch gar nicht

beschrieben ‒ und fehlende Verletzungen im Mund oder nicht geltend

gemachte persistierende Schmerzen 34 Stunden nach der Tat sprechen nicht gegen die

Glaubhaftigkeit der Opferaussagen. Die geringfügigen Abweichungen in den

verschiedenen Aussagen der Privatklägerin sind sowohl bezüglich des «Kotessens»

als auch des Grundes des Anrufes bei der Prostituierten unbedeutend und für das

Kerngeschehen nicht entscheidend. Der Sachverhalt ist aufgrund ihrer insgesamt

glaubhaften Angaben erstellt. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der

Berufungskläger den Analsex entgegen der expliziten Ablehnung des Opfers

einerseits gewaltsam erzwungen hat und dem Übergriff überdies gravierende

Gewalt vorangegangen war, sodass von Seiten des Opfers gar kein Widerstand mehr

zu erwarten gewesen wäre. Es hat daher ein Schuldspruch wegen sexueller

Nötigung zu erfolgen.

4.7 Fazit

Schuldsprüche

Das

Berufungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass sämtliche

vorinstanzlichen Schuldsprüche zu Recht erfolgt sind. Es ergeht demnach neben

den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen solche wegen mehrfacher

sexueller Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der

Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller

Lebenspartner), mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher teilweise

versuchter Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und mehrfacher Tätlichkeiten

(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero-

oder homosexueller Lebenspartner).

5. Strafzumessung

5.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

5.2 Die

Vorinstanz hat methodisch korrekt zunächst eine Einsatzstrafe anhand des

schwersten Delikts bestimmt. Sie hat dieses in der sexuellen Nötigung vom 2./3. April

2021 erblickt und bezüglich des objektiven Tatverschuldens zu Lasten des Berufungsklägers

festgestellt, dass er die Privatklägerin nicht nur gegen ihren Willen zum

Analverkehr gezwungen, sondern sie danach genötigt habe, seinen kotbeschmutzten

Penis in den Mund zu nehmen, wo er zum Samenerguss gekommen sei. Mit seinem

Verhalten habe er sein Opfer regelrecht entmenschlicht. Dieser Vorfall habe

bereits die dritte sexuelle Nötigung dargestellt, wobei das Mass an sexueller

Gewalt stetig zugenommen habe. Verschuldenserhöhend wurde berücksichtigt, dass die

Privatklägerin in der Hauptverhandlung noch sichtlich unter den Misshandlungen ‒

insbesondere dieses letzten Vorfalls vom 2./3. April 2021 ‒ gelitten und

sich deswegen nach wie vor in psychiatrischer Behandlung befunden habe.

Angesichts der Schwere dieses Vorfalls sei fraglich, ob sie diesen je ganz

hinter sich lassen könne. Erschwerend wurde berücksichtigt, dass sich der

Berufungskläger sowohl des Nötigungsmittels der Gewalt als auch der Drohung bedient

habe, um den Widerstand des Opfers zu überwinden. Er habe seine Ehefrau

planmässig und systematisch über Monate hinweg durch zahlreiche gewalttätige

Übergriffe eingeschüchtert und sie dadurch offensichtlich gebrochen, so dass

sie sich letztlich kaum mehr physisch gegen die erzwungenen Sexualpraktiken des

Beschuldigten gewehrt habe. Er habe von Beginn weg das bestehende Machtgefälle

zwischen ihm und der Privatklägerin bewusst und schamlos ausgenutzt, um seine

Ehefrau zu unterjochen und seinen Willen wenn nötig auch mit Gewalt

durchzusetzen. Elemente, welche in der Tatbegehung zu Gunsten des

Berufungsklägers gewertet werden müssten, wurden hingen keine berücksichtigt

und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat deutlich formuliert, dass

sie das Tatverschulden im obersten Bereich des Strafrahmens verortet, indem sie

festgestellt hat, das Verhalten sei vom Tatverschulden her «innerhalb der

Spannbreite aller denkbaren sexuellen Nötigungshandlungen kaum zu überbieten».

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, womit das objektive Tatverschulden

als schwer bis sehr schwer einzustufen ist.

Da die Tat mit

Recht als ausschliesslich egoistisch motiviert qualifiziert wurde, führt das

subjektive Tatverschulden zu keiner Korrektur des Tatverschuldens zu Gunsten

des Berufungsklägers, und auch die Täterkomponente wirkt sich eher zu seinen

Ungunsten aus: Selbst wenn man seinen Kokainkonsum als die Tat begünstigende Komponente

wertet ‒ obschon er selbst sich unter dem Einfluss der Droge als

friedfertig geschildert hat (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1831 oben)

‒ überwiegt hier zu seinem Nachteil die vorliegende einschlägige Vorstrafe

wegen Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil seiner Ex-Frau, während die

weiteren Vorstrafen wegen falscher Anschuldigung und diverser Widerhandlungen

gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht ins Gewicht fallen (Strafregisterauszug,

Akten S. 1793 ff.).

Die dem

Verschulden entsprechende Strafe hat mit der Abstufung des Unrechtsgehalts der

Straftat übereinzustimmen, wie sie durch den gesetzlichen Strafrahmen

vorgegeben ist (Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage 2019, § 7 I. Hypothetische verschuldensangemessene

Strafe, Rz. 288 mit Hinweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Einsatzstrafe ist

somit aufgrund eines hohen bis sehr hohen Verschuldens zu bestimmen, was bei

einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe einer Freiheitstrafe deutlich

über fünf Jahren entspricht. Schon nur die Annahme, dass das Tatverschulden im

Vergleich zu sämtlichen denkbaren Begehungsweisen im mittleren Bereich läge,

spräche eine konsequente Übertragung auf den anwendbaren Strafrahmen für eine

Freiheitsstrafe von fünf Jahren, womit die Gesamtstrafe von 4 Jahren und 5

Monaten, welche von der Vorinstanz für sämtliche mit Freiheitsstrafe zu

ahndenden Delikte ausgesprochen wurde, bereits durch die Einsatzstrafe übertroffen

werden müsste.

Damit ist auch

gesagt, dass die Ansicht der Verteidigung, wonach die Einsatzstrafe deutlich

überhöht ausgefallen sei, nicht zutreffend ist. Die geltend gemachte Enthemmung

durch Drogenkonsum, welche ihrer Ansicht nach bei den Sexualdelikten jeweils

beim Tatverschulden mildernd zu berücksichtigen sei, fällt nur unwesentlich ins

Gewicht, zumal die sexuellen Übergriffe jeweils erst nach Abklingen der Wirkung

des Kokains stattfanden. Nach dem oben Ausgeführten zur wesentlich zu tief

ausgefallenen Einsatzstrafe erübrigen sich weitere Ausführungen zur beantragten

Einsatzstrafe von lediglich einem Jahr Freiheitsstrafe (Berufungsbegründung Rz.

74-76, Akten S. 1672 f.).

Dass die zu

bildende Gesamtstrafe deutlich höher liegen müsste als vorinstanzlich bemessen,

ergibt sich auch daraus, dass zwei weitere sexuelle Nötigungen zu ahnden sind,

wovon die Vorinstanz jene vom 5. November 2020 zutreffend als

verschuldensmässig nur wenig leichter gewertet hat als das Delikt, mit welchem

die Einsatzstrafe gebildet wurde. Dem ist beizupflichten, was aber nach dem

oben dargelegten bedeutet, dass die Straferhöhung um acht Monate ebenfalls

deutlich zu mild ausgefallen ist.

Der

Berufungskläger hat als einzige Partei ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb er

durch das Urteil des Berufungsgerichts nicht schlechter gestellt werden darf

als durch den Entscheid der Vorinstanz (Verbot der reformatio in peius: Art 391

Abs. 2 StPO). Nachdem die vorinstanzlich bemessene Freiheitsstrafe bereits

durch eine schuldangemessene Bestrafung der vorliegenden Sexualdelikte klar

übertroffen würde, das Ausfällen einer höheren Strafe indes aus

strafprozessualen Gründen ausser Betracht fällt, erübrigt sich die zusätzliche

Asperation für die begangenen vier einfachen Körperverletzungen, Nötigungen, die

versuchte Nötigung, die Freiheitsberaubungen sowie die mehrfache Gefährdung des

Lebens.

Es ist demnach

unverändert eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten auszufällen. Der

bedingte oder teilbedingte Strafvollzug fällt bei diesem Strafmass ausser

Betracht. Die ausgestandene Haft ist gemäss Art. 51 StPO anzurechnen.

Nicht zu

beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Sachbeschädigung mit einer bedingten

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ mit einer Probezeit von zwei Jahren

bestraft hat. Auch die Busse von CHF 1’000.‒ für die mehrfachen

Tätlichkeiten und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist

angemessen. Sie ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Falle schuldhafter

Nichtbezahlung in 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.

6. Zivilforderungen

6.1

6.1.1 Die

Vorinstanz hat der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 15’000.‒

zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. August 2020 zugesprochen und die darüberhinausgehende

Forderung von CHF 15’000.‒ abgewiesen. Sie hat bei der Bemessung der

Genugtuungssumme in Erwägung gezogen, dass Personen, die in ihrer

Persönlichkeit oder körperlichen Integrität widerrechtlich verletzt worden

sind, gemäss Art. 49 und 47 OR einen Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als

Genugtuung geltend machen können, sofern dies durch die Schwere der

Beeinträchtigung gerechtfertigt erscheint. Als wesentliche Faktoren bei der

Genugtuungshöhe seien Art und Schwere der Verletzung, Intensität und Dauer der

Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers, Grad des Verschuldens des

Täters, allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie Aussicht auf

Linderung des Schmerzens durch Zahlung eines Geldbetrages entscheidend.

Angesichts der zahlreichen physischen Misshandlungen sowie der gravierenden

sexuellen Übergriffe sei klarerweise eine Genugtuung geschuldet. Im Vordergrund

stünden die psychischen Folgen der über acht Monate andauernden massiven

häuslichen Gewalt. Dass die Privatklägerin stark unter dem Vorgefallenen leide,

sei in der Hauptverhandlung offensichtlich gewesen. Sie habe sich in Folge der

Übergriffe vier Mal stationär in psychologische Behandlung begeben müssen.

Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung gehe aus den aktenkundigen und den

anlässlich der Hauptverhandlung ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen

klar hervor, dass die psychologische Behandlung im Zusammenhang mit der

häuslichen Gewalt stehe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin

während ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht nur vom Beschuldigten permanent

unter Druck gesetzt worden sei, sondern sie sich auch der Kontrolle durch

dessen Mutter ausgesetzt gesehen habe. Wie die von der Mutter des Beschuldigten

eingereichten Screenshots belegten, habe sie dieses Kontrollregime selbst nach

der Verhaftung des Berufungsklägers nicht aufgegeben. Nach dem massiven

Vertrauensmissbrauch ihres Ehemannes werde das Opfer auch in Zukunft

Schwierigkeiten haben, sich auf Partnerschaften einzulassen. Schliesslich sei

ebenso in die Bemessung der Genugtuung einzubeziehen, dass die Privatklägerin

für die Ehe mit dem Berufungskläger ihr Leben in ihrem Heimatland komplett

aufgegeben und dadurch den Rückhalt ihrer Familie verloren habe (Urteil

Vorinstanz, Akten S. 1469 ff.).

6.1.2 Der

Berufungskläger bestreitet eine Beeinträchtigungsschwere, die eine Genugtuung

nach sich ziehen könnte. Sollte das Appellationsgericht das Urteil der

Vorinstanz hinsichtlich der Schuldsprüche bestätigen, so sei die Genugtuung zu

reduzieren. Es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der

psychische Gesundheitszustand der Privatklägerin auf die häusliche Gewalt seit

August 2020 zurückzuführen sei. Im UPK-Bericht vom 11. Juni 2021 stehe, dass

die Privatklägerin durch die mögliche Unsicherheit, was ihren Verbleib in der

Schweiz betreffe, belastet sei. Zudem habe sie bereits in ihrer Heimat Gewalt

erlebt ‒ ihr Vater habe sie und auch ihre Schwestern regelmässig

misshandelt. Die geltend gemachten psychischen Verletzungen könnten demnach

schon vorbestanden haben. Dass die Mutter des Berufungsklägers die

Privatklägerin unter ein Kontrollregime gestellt habe, werde bestritten. Im

Gegenteil habe die Privatklägerin gesagt, dass ihre Schwiegermutter auf ihrer

Seite gewesen sei und sie unterstützt habe. Ein Foto auf Facebook zeige sie

rund einen Monat nach der Verhaftung des Berufungsklägers mit einem Mann,

welcher ihr einen Kuss auf die Stirn gebe, was die Frage aufwerfe, ob sie

tatsächlich keinen Kontakt zu Dritten habe aufbauen können. Die Vorinstanz habe

es zudem als schwierig erachtet, dass sich die Privatklägerin nach dem Erlebten

wieder auf eine Partnerschaft einlassen könne. Das aktenkundige E-Mail eines

Herrn vom 10. Mai 2021 an das Migrationsamt weise jedoch Gegenteiliges nach,

berichtet dieser doch, dass die Privatklägerin, welche seine Freundin sei, zu

ihm ziehen wolle. Die Privatklägerin sei seit dem 5. Mai 2021 einer

Arbeitstätigkeit in Biel als Servicekraft nachgegangen. Ihr psychischer Zustand

habe es ihr also erlaubt, innert eines Monats nach den beanzeigten Ereignissen eine

Arbeitstätigkeit auszuüben. Sollte eine Genugtuung zugesprochen werden, sei

diese daher angemessen zu reduzieren (Berufungsbegründung Rz. 84-89, Akten S.

1674 f.).

6.1.3 Die

von der Vorinstanz berücksichtigten Komponenten bei der Bemessung der

Genugtuung sind nicht zu beanstanden. Dass insbesondere nach den gravierenden

Sexualdelikten eine Genugtuung geschuldet ist, steht ausser Frage. Die starke

psychische Beeinträchtigung des Opfers in Form einer posttraumatischen

Belastungsstörung und depressiven Episoden mit Suizidgedanken, zeitweiliger

Arbeitsunfähigkeit, Medikation mit Psychopharmaka und dem Erfordernis mehrerer

stationärer Aufenthalte in den [...] Basel ist durch die vorliegenden Arztzeugnisse

und Austrittsberichte der [...] belegt (Akten S. 1337-1354). Dem aktuellen

Therapiebericht vom 28. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass sie sich seit Mai

2021 und anhaltend in Therapie beim aktuellen Behandlungsteam befindet und

diese bis zu einer Stabilisierung auf unabsehbare Zeit weitergeführt werden muss.

Es handle sich bei ihr um eine schwer traumatisierte Patientin, welche in den

letzten Jahren massive gewalttätige Übergriffe im häuslichen Umfeld erfahren

habe aufgrund derer sie noch immer an einer posttraumatischen Belastungsstörung

leide (Akten S. 1769). Die starke und anhaltende Betroffenheit des Opfers durch

die Übergriffe des Berufungsklägers ist damit entgegen der Ansicht des

Berufungsklägers erstellt. Die von der Vorinstanz auf CHF 15’000.‒

bemessene Genugtuung bewegt sich im vom Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung

nach OHG des Bundesamtes für Justiz vom 3. Oktober 2019 angegebenen Rahmen (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/aktuell/news/2019/2019-10-03.html)

und ist unter Berücksichtigung der üblicherweise zugesprochenen

Genugtuungssummen für Vergewaltigungen und sexuelle Nötigung innerhalb

gewaltgeprägter Beziehungen, der beispiellosen Erniedrigung des Opfers im Zuge

der sexuellen Nötigung vom 3./4. April 2021 und der starken und anhaltenden

psychischen Beeinträchtigung des Opfers angemessen. Die zugesprochene Summe ist

ab dem ersten genugtuungsbegründenden Vorfall vom 8. August 2020 zu 5 Prozent

zu verzinsen.

6.2

6.2.1 Die

Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, die Schadenersatzforderung der Opferhilfe

beider Basel für bereits angefallene Arztkosten sei durch die von ihrer

Vertreterin eingereichte Aufstellung hinreichend belegt, und hat den

Berufungskläger antragsgemäss zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 3’274.95

verurteilt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 50).

6.2.2 Der

Berufungskläger beantragt, die Schadenersatzforderung der Opferhilfe sei

abzuweisen. Nebstdem es mit dem beantragten Freispruch gemäss Art. 41 OR an der

Widerrechtlichkeit mangle, sei die Zivilforderung nicht belegt. Die Opferhilfe

begnüge sich damit, eine Auflistung der medizinischen Kosten einzureichen, ohne

diese mit entsprechenden Arztrechnungen zu belegen. Ferner bleibe offen, ob die

Kosten nicht durch die Krankenkasse der Privatklägerin rückvergütet worden

seien. Auch die Übersetzungshilfe sei nicht durch entsprechende

Dolmetscherrechnungen seitens der Opferhilfe belegt. Schliesslich sei unklar

und unbelegt, wofür die finanzielle Überbrückungshilfe bezahlt worden sei und

wie der Schaden durch den Berufungskläger verursacht worden sein solle. Die

Forderung der Opferhilfe sei dementsprechend abzuweisen (Berufungsbegründung

Rz. 90, Akten S. 1675).

6.2.3 Es

trifft zu, dass die entstandenen Kosten durch die Opferhilfe zwar detailliert

aufgestellt, jedoch nicht durch Rechnungen belegt worden sind (Akten S. 1307

ff.). Dass die behaupteten Zahlungen geleistet worden sind, ist indes nicht zu

bezweifeln, sodass der entstandene Schaden in dieser Höhe anzunehmen ist und

eine entsprechende Verurteilung zu Schadenersatz an die Opferhilfe erfolgt.

7. Kosten

und Honorare

7.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beurteilte nach dem Verursacherprinzip sämtliche

vorinstanzlichen Kosten und Gebühren zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Hinzu kommen zufolge Unterliegens die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in

Form einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.2 Sowohl

die amtliche Verteidigerin als auch die unentgeltliche Vertreterin der

Privatklägerin sind für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der für das Ausarbeiten der Berufungsbegründung und das Plädoyer geltend

gemachte Aufwand der Verteidigung wurde für zu hoch befunden, weshalb der

Aufwand um 10 Stunden gekürzt und die Berufungsverhandlung zudem nicht

zusätzlich vergütet wird. Es wurde der Verteidigerin diesbezüglich das

rechtliche Gehör gewährt (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1834). Für die

Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beurteilte ist für diese

Kosten in vollem Umfang rückzahlungspflichtig, sobald es seine finanziellen

Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils

des Strafdreiergerichts vom 9. September 2021 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Beschimpfung (Art.

177 Abs. 1 und 2 StGB: ohne Bestrafung);

-

Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens

(AS Ziff. 1) und der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der

Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller

Lebenspartner; AS Ziff. 5);

-

Einstellung des Strafverfahrens betreffend mehrfache einfache

Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff. 3) sowie des

Strafverfahrens betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes vor dem 9. September 2018 (AS Ziff. 8);

-

Abweisung der Mehrforderung von B____ über CHF 15’000.–;

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin und der unentgeltlichen

Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – neben den bereits

rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der

mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu

einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner),

der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen teilweise versuchten

Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung und der mehrfachen Tätlichkeiten

(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero-

oder homosexueller Lebenspartner) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 9. bis 10. August 2020 (1 Tag) sowie der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 4. April 2021, zu einer bedingten Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1’000.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art 189 Abs. 1, 123 Ziff. 2 Abs. 4, 129, 181 teilweise

in Verbindung mit 22 Abs. 1, 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 126 Abs. 2 lit. b des

Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des

Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird zu CHF 3’274.95 Schadenersatz an die Opferhilfe

beider Basel und zu Genugtuung in Höhe von CHF 15’000.– zuzüglich Zins zu 5%

seit dem 8. August 2020 an B____ verurteilt.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 23’033.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.– für

das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (inkl.

Kanzleiauslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden aus der

Gerichtskasse ein Honorar von CHF 14’083.20 und eine Spesenvergütung von

CHF 64.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1’089.40, insgesamt also

CHF 15’237.40 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...],

werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2’866.65 und eine

Spesenvergütung von CHF 64.30, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 225.70 sowie

Dolmetscherkosten von CHF 140.‒, insgesamt also CHF 3’296.65

ausgerichtet. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in

Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten ag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).