SB.2021.128
mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung hetero- oder homosexueller Lebenspartner), mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache teilweise versuchte Nötigung, mehrfache Freiheitsberaubung, etc.
8. März 2023Deutsch71 min
verurteilt. Er wurde weiter zu einer Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 15’000.‒
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.128
URTEIL
vom 8.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic.
iur. Lucienne Renaud, MLaw Anja Dillena
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger-
schaft
B____
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
Opferhilfe
beider Basel
Steinenring 53, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 9. September 2021
betreffend mehrfache sexuelle Nötigung,
mehrfache einfache Körperver-
letzung (Ehegatte während der Ehe
oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung hetero- oder
homosexueller Lebenspartner), mehrfache Ge-
fährdung des Lebens, mehrfache
teilweise versuchte Nötigung, mehrfa-
che Freiheitsberaubung, mehrfache
Tätlichkeiten (Ehegatte während der
Ehe oder bis zu einem Jahr nach
der Scheidung hetero- oder homosexu-
eller Lebenspartner),
Strafzumessung und Zivilforderungen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 9. September 2021 wurde A____ der mehrfachen sexuellen
Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe
oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller
Lebenspartner), der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Sachbeschädigung, der
mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung,
der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr
nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner) und der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten verurteilt,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 9. bis 10. August 2020 (1 Tag)
sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 4. April 2021, zu einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1’000.‒ (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Bezüglich Ziffer 6
der Anklageschrift wurde er der Beschimpfung schuldig erklärt, von einer
Bestrafung wurde jedoch in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
abgesehen. A____ wurde vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens (AS
Ziff. 1) und der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis
zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner;
AS Ziff. 5) freigesprochen. Das Strafverfahren betreffend mehrfache einfache
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff. 3) wurde
zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Das Strafverfahren
betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor
dem 9. September 2018 (AS Ziff. 8) wurde zufolge Verjährung eingestellt. Der
Beurteilte wurde zu CHF 3’274.95 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel
verurteilt. Er wurde weiter zu einer Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 15’000.‒
zuzüglich 5% Zins seit dem 8. August 2020 an B____ verurteilt. Die
Mehrforderung im Betrage von CHF 15’000.‒ wurde abgewiesen. Es wurde
verfügt, das beschlagnahmte Marihuana sei in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches einzuziehen und zu vernichten; die beigebrachten
Mobiltelefone Samsung S10 und das iPhone 12 (Verzeichnis Nr. 154037) seien
unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückzugeben. Dem Beurteilten
wurden die Verfahrenskosten von CHF 23’033.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9’500.‒
auferlegt. Die amtliche Verteidigerin und die unentgeltliche Vertreterin der
Privatklägerin wurden für ihren Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2021
Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen
sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen
Gefährdung des Lebens, der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der
mehrfachen Freiheitsberaubung und der mehrfachen Tätlichkeiten freizusprechen.
Eventualiter sei die Strafe angemessen zu reduzieren. Er sei der einfachen
Tätlichkeit (Anklagepunkt 1.3; an den Armen packen), der Sachbeschädigung und
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.‒,
unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF
500.‒ zu verurteilen. Für die zu Unrecht ausgestandene Haft sei ihm eine
Entschädigung von CHF 200.‒ pro Hafttag zuzusprechen. Die
Zivilforderungen der Privatklägerin B____ und der Opferhilfe beider Basel seien
abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Verfahrenskosten
seien angemessen zu reduzieren. Es sei dem Berufungskläger die amtliche
Verteidigung für das Berufungsverfahren zu gewähren.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben innert Frist Berufung oder
Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung von A____
beantragt.
Die Privatklägerin
B____ hat in ihrer Berufungsantwort vom 4. August 2022 beantragt, die Berufung
sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Mit
Berufungsantwort vom 17. August 2022 hat die Staatsanwaltschaft beantragt,
die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
des Beschuldigten. Der Berufungskläger hat mit Schreiben vom 9. September 2022
auf eine Replik verzichtet.
Am 8. März 2023
fand die Hauptverhandlung vor Appellationsgericht statt. Nach der Befragung des
Berufungsklägers gelangten die Staatsanwältin und die Verteidigerin zum
Vortrag.
Die für das
Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2
Von
keiner Seite angefochten werden im vorliegenden Berufungsverfahren die Schuldsprüche
wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Beschimpfung (in Anwendung von Art. 177 Abs. 2
StGB ohne Bestrafung), der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des
Lebens (AS Ziff. 1) und der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der
Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller
Lebenspartner; AS Ziff. 5), die Einstellung des Strafverfahrens betreffend
mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem
Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff.
3) sowie des Strafverfahrens betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes vor dem 9. September 2018 (AS Ziff. 8), die Verfügung
über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel sowie die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin und der unentgeltlichen Vertreterin
der Privatklägerin aus der Strafgerichtskasse. Diese Punkte sind bereits in
Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2.
Beweisanträge
2.1
Die
Verteidigerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung an ihren bereits an die
Verfahrensleitung gerichteten Beweisanträgen festgehalten, wonach bei der
Staatsanwaltschaft Erkundigungen einzuholen seien, ob auf privaten Videos des Berufungsklägers
und der Privatklägerin zu sehen sei, wie Analverkehr praktiziert werde und die
Privatklägerin Kokain vom Penis des Berufungsklägers lecke. Weiter sei ein ergänzendes
rechtsmedizinisches Gutachten einzuholen, welches (zusammenfassend) Auskunft
über die Zuordenbarkeit von Verletzungen, deren nachträgliche Feststellbarkeit,
die zu erwartenden Verletzungen bei erzwungenen Sexualpraktiken und die zu
erwartenden Schmerzen geben könnte (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1827
f; schriftliche Anträge: Akten S. 1803 ff. mit Bezugnahme auf Berufungsbegründung
Rz. 96, Akten S. 1676 ff.).
2.2
Die
Beweisanträge wurden nach einer Zwischenberatung des Gerichts abgewiesen (Prot.
Berufungsverhandlung, Akten S. 1828). Hinsichtlich der Videos wurde erwogen,
dass von einer erneuten Sichtung keine relevanten Erkenntnisse für das
Strafverfahren zu gewinnen wären. Die Dateien wurden bereits am 20. April 2021
durch einen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft angeschaut. Dieser hielt fest,
dass sich diverse Bilder und einige Videos fänden, die offensichtlich einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr der beiden Verfahrensbeteiligten zeigten (Akten S. 538). Dass
der mit der Sichtung betraute Detektiv-Korporal Bilder oder Filme gemeinsamen
Kokainkonsums unerwähnt gelassen hätte, kann aufgrund der strafrechtlichen
Relevanz ausgeschlossen werden. Es ist auch anzunehmen, dass er gefilmten Analsex
erwähnt hätte, da ihm die Vorwürfe von Seiten der Privatklägerin ‒
darunter erzwungener Analsex ‒ zum Zeitpunkt der Sichtung bereits bekannt
waren. Selbst wenn Aufnahmen von einvernehmlichen Analsex vorhanden wären,
hätte dies indes keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin,
denn sie hat sinngemäss ausgesagt, dass es neben dem erzwungenen Analverkehr
auch zu solchem gekommen sei, den sie ohne Zwang über sich habe ergehen lassen
(«[…] wir können normal Sex machen, aber anal möchte ich nicht. An manchen
Tagen akzeptiere ich das, anal zu machen, aber ungewollt, ohne meine Zustimmung»,
Akten S. 591).
Hinsichtlich des
beantragten Gutachtens besteht für das Gericht kein Anlass, auf die vorläufige
Abweisung des Antrags durch den Verfahrensleiter zurückzukommen. Dieser hatte
bereits mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 erwogen, dass das Gutachten des IRM
vom 19. Mai 2021 und die Ergänzung vom 12. Juli 2021 aufgrund der
damaligen und seither nicht veränderten Aktenlage erstellt worden sei, weshalb
eine Ergänzung vorliegend nicht notwendig sei. Der Berufungskläger hat in der
Folge und namentlich im Rahmen seiner Beweisanträge vom 18. August 2021
keine Ergänzungsfragen gestellt. Die im Rahmen der Beweisanträge aufgeworfenen
Fragen wurden entweder schon beantwortet oder betreffen Spekulationen, die
nicht konkret beantwortet werden könnten.
3.
Glaubwürdigkeit
der Privatklägerin
3.1
Die
Vorinstanz hat ihren Erwägungen bezüglich der Tatvorwürfe in Zusammenhang mit
häuslicher Gewalt zum Nachteil von B____ eine sehr umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung
sowohl der Aussagen der Privatklägerin als auch jener des Berufungsklägers vorangestellt.
Sie hat erwogen, es sei abwegig, dass das angestossene Strafverfahren einem
lange zuvor geschmiedeten Plan entspreche, um in der Schweiz bleiben zu können,
da die Privatklägerin ansonsten nach ihrer ersten Anzeige wegen häuslicher
Gewalt am 9. August 2020 nicht zum Berufungskläger zurückgekehrt wäre. Beim Vorfall
vom 2./3. April 2021 habe dann nicht sie selbst, sondern ein Nachbar die
Polizei alarmiert. Die Privatklägerin habe ausgeführt, nach der ersten Anzeige
habe sie ihrer Familie von der Gewalt durch ihren Ehemann erzählt, ihr Vater
sei aber gegen eine zweite Scheidung gewesen und habe sie nicht wieder zuhause
aufnehmen wollen, weshalb sie bei ihrem Ehemann geblieben sei. Sie habe ihrem
Ehemann daher noch eine Chance gegeben, sie sei aber weiterhin massiv physisch
und psychisch misshandelt worden.
Die Vorinstanz
hat die Depositionen der Privatklägerin auf das Vorliegen von Realkriterien
untersucht und festgestellt, ihre Aussagen wirkten nicht stereotyp oder
auswendig gelernt, sondern lebensnah, farbig und authentisch. Es seien
ausgefallene Einzelheiten geschildert worden, etwa das bizarre Verhalten des
Beschuldigten, welcher in Schubladen und unter den Kleidern der Privatklägerin nach
einem «schwarzen Mann» gesucht habe, mit welchem sie ihn betrogen haben solle. In
ihrer Einvernahme vom 5. April 2021 habe sie sprunghaft Aussagen zu
sämtlichen körperlichen Übergriffen der vergangenen acht Monate gemacht. Sie
habe den Berufungskläger jeweils nicht über Gebühr belastet und auch gute
Phasen in der Beziehung geschildert. Der Sex mit dem Beschuldigten sei zu
Beginn stets einvernehmlich gewesen; zu erzwungenen sexuellen Handlungen sei es
nur gekommen, wenn der Berufungskläger aufgrund seines Kokainkonsums keine
Erektion bekommen und seine Wut an ihr ausgelassen habe. Viele der Aussagen der
Privatklägerin zum Nebengeschehen seien vom Beschuldigten bestätigt worden, etwa
wie es am Wochenende des 8./9. August 2020 zu einem verbalen Streit
gekommen sei, weil der Beschuldigte eifersüchtig auf einen dunkelhäutigen
Nachbarn gewesen sei. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der
Privatklägerin spreche, dass ihre Angaben punktuell durch Fotos und
IRM-Gutachten objektiviert würden. Mit C____ bestätige bezüglich des Vorfalls
vom 5. November 2020 eine nicht direkt involvierte Drittperson die Aussagen der
Privatklägerin. Dass es kleinere Ungereimtheiten in den Depositionen gebe,
erkläre sich ohne Weiteres aus der Vielzahl der Vorfälle und dem langen
Deliktszeitraum.
Bezüglich des
Berufungsklägers hat die Vorinstanz ausgeführt, dieser habe zu Beginn der
Ermittlungen jeweils sämtliche Gewalttätigkeiten kategorisch abgestritten,
bevor er im Verlaufe seiner Einvernahmen sukzessiv Zugeständnisse gemacht habe.
Im Zusammenhang mit dem unter Ziffer 1 der Anklageschrift geschilderten
Sachverhalt habe er gegenüber der Polizei zuerst angegeben, dass es lediglich
zu einem verbalen Streit zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen sei, er sie
aber weder angerührt noch bedroht habe. Dann habe er eingeräumt, dass er sie
vielleicht an den Schultern gepackt und auf das Sofa gesetzt habe. Erst auf
Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin habe er zugegeben, dass er ihr den Mund
zugehalten habe, die Schlüssel der Türen in der Wohnung weggenommen habe, sie
an diesem Abend Nasenbluten gehabt habe und dass er den Reisepass und das
Mobiltelefon seiner Ehefrau an sich genommen habe. Anlässlich der
Hauptverhandlung habe er zunächst wieder abgestritten, dass er ihr den Mund zugehalten
habe, dies auf Vorhalt seiner eigenen Angaben aus dem Ermittlungsverfahren dann
aber doch wieder eingeräumt. Erneut habe er erst auf konkreten Vorhalt der
Aussagen der Privatklägerin zugegeben, dass es in der Nacht vom 8. auf den 9.
August 2020 zu Oralsex gekommen sei, dieser sei jedoch einvernehmlich gewesen.
Auch nach dem Vorfall vom 2./3. April 2021 habe er gegenüber den Polizeibeamten
zunächst sämtliche Gewalttätigkeiten in Abrede gestellt und wahrheitswidrig angegeben,
das blaue Auge der Privatklägerin stamme von einem Sturz. In der darauffolgenden
Einvernahme vom 5. April 2021 habe er erst nach Konfrontation mit den
Aussagen der Privatklägerin eingeräumt, dass er der Verursacher des blauen Auges
gewesen sei. Er sei zudem bemüht gewesen, angebliches Fehlverhalten seiner
Ehefrau in den Vordergrund zu rücken. Am 8./9. August 2020 (AS Ziff. 1) habe er
sie nur deshalb an den Schultern gepackt und auf das Sofa gesetzt, weil sie ihm
zuvor eine PET-Flasche angeworfen habe. Anfänglich habe er ausgesagt, dass er
die Schlüssel der Türen weggenommen habe, da er Angst gehabt habe, die
Privatklägerin könnte sich etwas antun. An anderer Stelle habe er sie dann aber
bezichtigt, mit ihren Selbstmordgedanken völlig zu übertreiben. Zur Begründung der
Wegnahme der Schlüssel habe er ausgeführt, er habe ausruhen wollen, was die
Privatklägerin nicht respektiert habe. In der Hauptverhandlung habe er dazu
gesagt, dies sei für ihn kein Einsperren. Das Mund-zu-Halten sei nicht als
Gewaltanwendung zu sehen; er habe dies getan, weil seine Ehefrau die in der
Schweiz geltende Nachtruhe nicht respektiert habe. Die Privatklägerin habe sich
am Morgen des 9. August 2020 geweigert, sich in einem klärenden Gespräch mit
ihm zu versöhnen und sei stattdessen spazieren gegangen, was aber nicht zu seiner
Darstellung passe, wonach es auf ihre Initiative hin bereits zuvor zu
einvernehmlichen Oralsex gekommen sei. Gemäss IRM habe die Privatklägerin am 9.
August 2020 circa neun Stunden nach dem von ihr angegebenen Tatzeitpunkt
diverse Hämatome im Bereich des Kopfes, der Arme und der Beine sowie eine
Schwellung des Nasenrückens aufgewiesen. Der Beschuldigte habe dazu gesagt,
dass sie sich diese Verletzungen zugezogen habe, als sie am 4. August 2020
betrunken umgefallen sei. Zudem habe sie einige Tage vor dem 9. August 2020
einen Fahrradunfall gehabt, bei welchem sie sich verletzt habe. Auch könne er
nicht ausschliessen, dass sie sich die Verletzungen selbst auf der Toilette
zugefügt habe. Neben dem Umstand, dass der Berufungskläger die Ursache für die
Verletzungen somit nicht gleichlautend angegeben habe, widersprächen seine Behauptungen
den Erkenntnissen des rechtsmedizinischen Instituts, wonach ein Sturz als
Ursache für die zahlreichen Hämatome ausscheide, weil keine sturztypischen
Hautabschürfungen festzustellen seien. Auch von einer Selbstbeibringung sei
aufgrund des Verletzungsbildes nicht auszugehen. Zudem werde im
rechtsmedizinischen Gutachten festgehalten, dass es sich um frische
Verletzungen gehandelt habe, was sich nicht mit dem angeblichen Fahrradunfall
einige Tage zuvor vereinbaren lasse. Auch seine Aussagen zu den Verletzungen der
Privatklägerin vom 2./3. April 2021 hielten einer näheren Prüfung nicht stand. Rund
34.
Stunden nach dem von der Privatklägerin angegebenen Tatzeitpunkt seien eine
Hautabschürfung an der linken Schulter, eine Schwellung der linken Schläfe, ein
Monokelhämatom am linken Auge und Hautunterblutungen am rechten Oberarm sowie
am linken Oberschenkel festgestellt worden. Gegenüber der requirierten Polizei habe
der Berufungskläger zunächst geltend gemacht, dass auch diese Verletzungen auf
einen Sturz zurückzuführen seien, in einer späteren Einvernahme habe er dann
aber eingeräumt, dass er der Verursacher des blauen Auges gewesen sei; er habe
sich von der Privatklägerin losgerissen und sie dabei unabsichtlich mit dem Ellbogen
am Auge getroffen. Dies werde jedoch ebenfalls durch ein IRM-Gutachten widerlegt:
Es wäre ein Schlag mit nicht unerheblicher Wucht von Nöten gewesen, weshalb ein
unabsichtlicher, abwehrender Schlag mit dem Ellbogen als Verletzungsursache
nicht plausibel erscheine.
Die Vorinstanz
hat das Aussageverhalten des Berufungsklägers zusammenfassend als ausweichend, taktierend
und bagatellisierend sowie als insgesamt wenig glaubhaft gewertet, weshalb auf
seine Aussagen nicht abgestellt werden könne. Demgegenüber seien die Aussagen
der Privatklägerin insgesamt stimmig, nachvollziehbar und konsistent, erfüllten
zahlreiche Realkriterien und würden teilweise durch Sachbeweise sowie die
Aussagen von C____ gestützt. Gründe für eine Falschaussage seien nicht zu erkennen,
und es könne somit grundsätzlich auf ihre Aussagen abgestellt werden (Urteil
Vorinstanz S. 16-27, Akten S. 1437 ff.).
3.2
Nach
Ansicht des Berufungsklägers hat die Vorinstanz die Depositionen des Opfers zu
Unrecht für glaubhaft befunden. Ihr Motiv für eine Falschbeschuldigung sei
darin zu sehen, dass sie in der Schweiz bleiben wolle. Sie spreche perfekt
Französisch, und es sei ihr problemlos möglich gewesen, sich über die hiesigen
ausländerrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Die Aussagen der
Privatklägerin enthielten zahlreiche Widersprüche und seien teilweise sehr
oberflächlich. An anderer Stelle seien sie detailliert ausgefallen, später
jedoch wieder korrigiert worden. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass das Opfer
Vorgänge geschildert habe, die zu Verletzungen hätten führen müssen, welche
jedoch – wenn überhaupt – nur eingeschränkt hätten objektiviert werden können. Die
Rolle der Schwiegermutter der Privatklägerin werde widersprüchlich geschildert.
Einerseits solle diese die Privatklägerin kontrolliert haben, andererseits
wolle sich die Privatklägerin ihr anvertraut haben. Gegenüber der Opferhilfe
und einer Untersuchungsbeamtin habe das Opfer auf Nachfrage versichert, das Befinden
sei gut und die ehelichen Probleme hätten sich geklärt. Dass die Privatklägerin
am Telefon nicht frei habe sprechen können, treffe nicht zu, da der
Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit gewesen sei. Wenn der
Beschuldigte sie ständig geschlagen hätte, stelle sich die Frage, wo sich die
Kinder des Beschuldigten und namentlich sein Sohn [...] befunden habe. Auch
dass der Beschuldigte seine Frau von der Aussenwelt abgeschirmt habe, treffe
offensichtlich nicht zu, habe sie doch einen Deutschkurs besuchen können, dort ihre
Freundin C____ kennengelernt und sich mir der Lehrerin und weiteren Personen
austauschen können. Aus den Migrationsakten gehe zudem hervor, dass sie rund
einen Monat nach der Festnahme des Beschuldigten bereits einen neuen Freund
gehabt habe (Berufungsbegründung Randziffer [Rz.] 14-27, Akten S. 1654 ff.).
Der
Berufungskläger sei zudem zu Unrecht für unglaubwürdig befunden worden. Es sei jedoch
keine Taktik in seinem Aussageverhalten zu erkennen. In der Einvernahme vom 10.
August 2020 habe er bereits im freien Bericht ausgeführt, er habe die
Privatklägerin an den Armen gepackt und auf das Bett gestellt und sich damit
selbst belastet. Er habe von sich aus berichtet, er habe ihr den Mund
zugehalten, damit sie im Rahmen einer Eifersuchtsszene nicht schreie, womit er
Reklamationen der Nachbarn habe verhindern wollen. Dass er sich vor Strafgericht
nicht mehr daran erinnert habe, erstaune angesichts der verstrichenen Zeit
nicht. Er habe nicht erst auf Nachfrage, sondern bereits zuvor ausgeführt, dass
es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei. Zwar habe er bezüglich
des Vorfalls vom 2./3. April 2021 gegenüber der Polizei nicht die Wahrheit
gesagt, aber in der Einvernahme vom 5. April 2021 von sich aus korrigiert,
er habe sie mit dem Ellbogen getroffen. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin
eigenes Fehlverhalten – Eifersucht und Alkoholkonsum ‒ zuschreibe,
spreche nicht gegen die Wahrheit seiner Aussagen. Auch seine Aussagen, er habe
Angst gehabt, sie könnte sich etwas antun und andererseits, sie übertreibe mit den
Selbstmordgedanken, widersprächen sich nicht. Sie seien aus dem Zusammenhang
gerissen und einmal zu Beginn und das zweite Mal nach neun Monaten des
Zusammenlebens erfolgt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es nicht
unüblich, dass ein Ehepaar einen Streit ruhen lasse und sexuelle Handlungen
vornehme, ehe das klärende Gespräch erfolge (Rz. 4-13, Akten S. 1655 ff.).
3.3
3.3.1
Zur
Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist zunächst zu beleuchten,
unter welchen Umständen jeweils die Polizei verständigt wurde. Dem Polizeirapport
vom 9. August 2020 ist zu entnehmen, dass die telefonische Requisition nicht
durch die Privatklägerin selbst, sondern durch eine Passantin erfolgte, welche
die Privatklägerin nach Verlassen der Wohnung angesprochen hatte. Nach deren Angaben
habe die ihr unbekannte Frau verängstigt gewirkt und geweint, als sie ihr
erzählt habe, ihr Mann habe sie bedroht und geschlagen und ihr blaue Flecken am
Oberschenkel gezeigt habe. Sie habe gesagt, sie habe wahnsinnige Angst und
wisse nicht, wohin sie gehen solle. Daraufhin habe die Passantin die Polizei
verständigt (Rapport, Akten S. 650 ff.). Die Beobachtungen der requirierten
Polizisten bestätigen diesen Eindruck: Die Privatklägerin sei von Anfang an
sehr ängstlich, weinerlich und durcheinander gewesen. Als sie während der
Sachverhaltsaufnahme gesehen habe, dass ihr Ehemann auf sie zukomme, habe sie
sich hinter dem Polizeifahrzeug versteckt und die Polizisten beinahe angefleht,
etwas zu unternehmen (Rapport, Akten S. 651 ff.). Diese Anzeigesituation
spricht dafür, dass es zuvor zu gravierenden Übergriffen gekommen war und klar
gegen die Behauptung des Berufungsklägers, nach einem nächtlichen verbalen
Streit sei am Morgen alles wieder gut gewesen. Auch die zweite Requisition der
Polizei am 4. April 2021 erfolgte nicht durch die Privatklägerin selbst,
sondern durch einen Nachbarn, nachdem dessen Frau die Privatklägerin zuvor in
der Waschküche getroffen hatte und die Privatklägerin auf Frage nach ihrem
blauen Auge gesagt habe, sie sei von ihrem Mann geschlagen worden. Dieser mache
sie kaputt (Polizeirapport, Akten S. 932 ff.). Dritte sahen sich dazu
veranlasst, die Polizei zu rufen, und der körperliche und psychische Zustand
der Privatklägerin lässt sich wiederum am wahrscheinlichsten dadurch erklären,
dass es zuvor tatsächlich zu gravierenden Übergriffen gekommen war.
3.3.2
Es
ist zu prüfen, ob ‒ wie von Seiten des Berufungsklägers behauptet ‒
ein Motiv für eine Falschbeschuldigung zu erkennen ist.
Er selbst wollte
sich in der Berufungsverhandlung nicht mehr dazu äussern, weshalb ihn die
Privatklägerin bei einer angeblich unauffälligen und namentlich nicht
gewaltgeprägten Beziehung zu Unrecht derart gravierender Straftaten bezichtigen
sollte (Prot., Akten S. 1832). Im Plädoyer führte seine Verteidigerin jedoch
aus, dass die Privatklägerin gestützt auf ihre Aussagen im vorliegenden
Verfahren eine Härtefallbewilligung beim SEM beantragt habe. Je intensiver und
dauerhafter häusliche Gewalt ausfalle, desto eher werde ein Härtefall
angenommen. Darin sei das Motiv der Privatklägerin für eine Falsch- und
Überbelastung zu erblicken (Plädoyer, Akten S 1809). Dieser These ist zunächst
entgegenzuhalten, dass es für die Privatklägerin keinen Grund gegeben hätte,
diesen Weg zu beschreiten, wenn ihre Beziehung zum Berufungskläger so
unproblematisch verlaufen wäre, wie dieser es darstellt. Der zuverlässigere und
deutlich weniger belastende Weg zu einem Aufenthaltstitel als das Anstossen
eines Strafverfahrens wäre somit gewesen, die Ehe aufrecht zu erhalten.
Aufgrund der oben dargestellten Anzeigesituationen kann dieses Motiv ohnehin
ausgeschlossen werden: Hätte es dem vorgefassten Plan der Privatklägerin
entsprochen, den Berufungskläger falsch zu belasten, hätte es für eine Anzeigestellung
nicht der Initiative Dritter bedurft, sondern sie hätte diese selbst getätigt.
Auch dass sie nach dem Vorfall vom August 2020 nach kurzem Unterbruch wieder
mit dem Berufungskläger zusammenlebte, deutet klar darauf hin, dass sie nicht
als Opfer von Gewalt zu einem Aufenthaltstitel gelangen wollte, sondern im
Gegenteil ihre Ehe zu retten versuchte. Dass sie sich auch deshalb für den
Weiterbestand ihrer Ehe engagierte, um nicht nach Marokko zurückkehren zu
müssen, ist durchaus denkbar, denn sie schilderte eindrücklich die Zwangslage,
dass ihr Vater ihr beschieden habe, sie müsse bei ihrem zweiten Mann bleiben
und sie nach der Rückkehr in ihre Heimat verstossen worden wäre (Auss. Pkl.,
Akten S. 502, 578; Prot. erstinstanzliche Verhandlung, Akten S. 1365). Diese
Situation nutzte der Berufungskläger denn auch gezielt für sich aus, indem er
seiner Ehefrau im Streit damit drohte, sie nach Marokko zurückzuschicken (siehe
dazu E. 4.1.3). Es ist somit festzustellen, dass die Privatklägerin tatsächlich
ein grosses Interesse daran hat, in der Schweiz zu bleiben. Die beantragte
Härtefallbewilligung ist jedoch nicht als Motiv für falsche Anschuldigungen zu
sehen, sondern als Folge der Übergriffe durch den Berufungskläger.
3.3.3
Dass
die Schilderungen der Privatklägerin unterschiedlich detailliert ausgefallen
sind und es bei einer Vielzahl von Übergriffen ähnlicher Natur über einen
längeren Zeitraum auch zu Vermischungen in der Erinnerung kommen kann, ist
nicht erstaunlich. Jedoch sind die für das Opfer gravierendsten und somit
einprägsamsten Vorfälle gleichbleibend geschildert worden. Es sind hierbei die
beiden Tatkomplexe herauszugreifen, welche jeweils zur Requisition der Polizei
geführt haben. Es ist nachvollziehbar, dass die körperlichen Übergriffe und das
Sexualdelikt vom 9. August 2020 dem Opfer deshalb in deutlicher Erinnerung
geblieben ist, da es sich um den ersten gewalttätigen Übergriff und das erste
Sexualdelikt in einer zuvor relativ unauffälligen Beziehung gehandelt hat. Als
ausserordentlicher Vorfall auch innerhalb einer von häuslicher Gewalt geprägten
Beziehung ist weiter das inkriminierte Tatgeschehen vom 2. auf den 3. April
2021.
zu werten. Dieser Vorfall hebt sich von den übrigen inkriminierten
Geschehnissen durch das aussergewöhnliche Mass an Erniedrigung des Opfers ab.
Die Privatklägerin hat auch diesen Vorfall detailreich geschildert. Es ist bei
der Behandlung dieser Anklagepunkte darauf zurückzukommen (siehe E. 4.1, 4.6).
3.3.4
Zu
den weiteren Einwänden der Verteidigung betreffend die Glaubwürdigkeitsprüfung
der Vorinstanz ist folgendes auszuführen: Dass die Privatklägerin sich
einerseits von ihrer Schwiegermutter überwacht gefühlt und sich dieser
andererseits anvertraut hat, spricht keineswegs gegen ihre Glaubwürdigkeit,
sondern belegt vielmehr eindrücklich die schwierige Lage, in welcher sie sich
in der Schweiz mit Ansprechpersonen beinahe ausschliesslich aus dem engsten
Umfeld ihres Ehemannes befand.
Dass sich der
Berufungskläger während des Telefonats mit der Opferhilfe bei der Arbeit
befunden habe, ist keineswegs erstellt. Er hat vielmehr in der von der
Verteidigung zitierten Befragung vor Zwangsmassnahmengericht selbst eingeräumt,
dass seine Arbeit jeweils erst nachmittags begonnen habe. Zudem gab er dort an,
die Opferhilfe habe einmal angerufen, die Privatklägerin habe aber sogleich
gesagt. «nein ich interessiere mich nicht für das» (Akten S. 289), was seine
Anwesenheit in Hörweite belegt.
Der
vermeintliche Widerspruch, dass der Besuch des Deutschkurses, wo die
Privatklägerin ihre Freundin C____ kennengelernt habe, der Behauptung
entgegenstehe, der Berufungskläger habe versucht, sie zu isolieren, ist
auflösbar: Gemäss den Aussagen von C____ war es stets wichtig, dass sich auf
Fotos der Privatklägerin keine Männer befanden. Im Kontext mit der
offensichtlichen Eifersucht des Berufungsklägers ergibt es daher Sinn, dass er
vor allen verhindern wollte, dass seine Partnerin andere Männer kennenlernte.
Dass sie Deutsch lernte, war hingegen in seinem eigenen Interesse und muss
nicht ihrer weiteren Integration gedient haben. C____ war denn
bezeichnenderweise auch die einzige Person, der sie sich ausserhalb der Familie
anvertrauen konnte.
Ob die Privatkläger
eine neue Beziehung führt oder es sich bei der Person aus den Migrationsakten
lediglich um einen Bekannten handelt, ist unklar. Selbst wenn sie eine neue
Beziehung eingegangen sein sollte, stellt es indes eine nicht substantiierte
Behauptung dar, dass dies nach erlebter häuslicher Gewalt nicht möglich sein
sollte.
Dass häufige
Gewalt nicht möglich gewesen sei, da der Sohn des Berufungsklägers bei ihm
gewohnt habe und dies hätte mitbekommen müssen, spricht nicht gegen die
Schilderung der Privatklägerin. Der Sohn wohnte gemäss Angaben des
Berufungsklägers seit Dezember 2020 bei ihm. Er war damals bereits 15 Jahre
alt, besass im Alltag somit eine weitgehende Selbständigkeit und war sicherlich
nicht permanent anwesend. Auch wenn er beim Berufungskläger wohnte, war regelmässige
Gewalt gegen die Privatklägerin im Alltag somit problemlos möglich, ohne dass
es sein Sohn bemerken musste. Dass die geschilderten Gewaltanwendungen zwingend
durch weitere Verletzungen hätten objektiviert werden müssen, ist eine reine
Parteibehauptung.
Wie der
Privatklägerin ist auch dem Berufungskläger zuzubilligen, dass Erinnerungen
sich in Details verändern können, was zu geringfügigen Abweichungen in den
Aussagen führen kann, jedoch noch nicht gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit
des Befragten sprechen muss. Dennoch ist die Vorinstanz mit Recht zum Schluss
gelangt, dass die Aussagen des Berufungsklägers jene der Privatklägerin nicht
zu widerlegen vermögen. Seine Angaben zum Vorfall im August 2020, denen die
Verteidigung aufgrund der selbstbelastenden Elemente Glaubhaftigkeit zuspricht,
beschränken sich auf das Eingeständnis einer minimalen physischen Einwirkung
auf die Privatklägerin, indem er sie auf das Bett gestellt habe. Seine weiteren
Einlassungen sind in keiner Weise selbstbelastend, habe er ihr doch nur den
Mund zugehalten, da sie im Rahmen eines Eifersuchtsstreits laut geworden sei
und er die Nachtruhe habe einhalten wollen. Dass er seine Angaben zum 2./3.
April 2021 von sich aus korrigiert hat, trifft zwar zu, es ändert aber nichts
daran, dass er gegenüber der requirierten Polizei zunächst behauptet hatte, die
Privatklägerin habe sich selbst bei einem Unfall verletzt ‒ zu beachten
ist hierbei, dass er bereits nach dem Vorfall vom 8./9. August 2020 behauptet
hat, die bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen stammten nicht von
ihm, sondern von einem von Selbstunfällen (siehe dazu E. 4.1.3) ‒ es ist
mithin eine wiederkehrende Strategie zu erkennen, eigene Gewaltanwendung zu
vertuschen. Hinzu kommt, dass er auch anlässlich der Korrektur dieser Aussagen
keineswegs die Verantwortung für die Kopfverletzungen der Privatklägerin
übernommen hat, sondern behauptet hat, sie habe ihn von hinten festgehalten und
er habe sie versehentlich mit dem Ellbogen getroffen (siehe dazu E. 4.6.3).
3.3.5
Weitere
Aussagen des Berufungsklägers sprechen gegen seine Glaubwürdigkeit und für jene
der Privatklägerin. So hat er ihrer Schilderung, wonach er beim Vorfall im
August 2020 die Wohnung richtiggehend abgeriegelt habe und nebst dem Verschliessen
der Türen auch die Fenster verdunkelt habe, zunächst entgegnet, er habe dies wegen
der Hitze getan bzw. um fernzusehen. Das Zuschliessen der Wohnung hat er so
begründet, dass dies dem Schutz seiner Frau gedient habe, damit sie sich nichts
habe antun können (Akten S. 680) ‒ da er jedoch eingeräumt hat, seine
Ehefrau habe Kontakt zum Nachbarn auf dem Balkon gehabt und somit im Ansatz
seine Eifersucht bestätigt hat (Akten S. 678), ist die Schilderung der Privatklägerin
wesentlich plausibler. Auch dass er zugesteht, seine Partnerin bei anderer
Gelegenheit als Hure beschimpft zu haben (Akten S. 509), ergibt nur unter
Annahme einer bestehenden Eifersuchtsthematik einen Sinn. Zudem ist
unbestritten und durch den aufgefundenen Koffer belegt, dass er ihre Koffer
gepackt hat und mit der Rückreise nach Marokko gedroht hat (Fotodokumentation
vom 9. August 2020, Akten S. 708 ff., Auss. Berufungskläger, Akten S. 681)
‒ dies widerspricht ebenfalls seiner Behauptung, dass er sich in dieser
Nacht um ihr Wohlergehen gesorgt habe. Im gepackten Koffer wurde ein
blutverschmiertes Taschentuch aufgefunden (Akten S. 712 f., weshalb sich
eine entsprechende Verletzung nicht leugnen liess: Es ist wiederum einiges
wahrscheinlicher, dass der Berufungskläger die blutende Nase durch
Gewalteinwirkung verursacht hat, als dass das Nasenbluten stressbedingt war,
wie er behauptet hat (Akten S. 683). Schliesslich sind zwei Aussagen des
Berufungsklägers zu zitieren, welche bei bestrittener häuslicher Gewalt und unbestreitbaren
Verletzungsbefunden oft zu hören sind: Auf Vorhalt der Verletzungen nach dem
Vorfall vom 8./9. August 2020 hat der Berufungskläger gemutmasst, die Privatklägerin
habe sich diese womöglich auf der Toilette selbst beigebracht (Akten S. 686).
Vor Strafgericht hat er geltend gemacht, die Privatklägerin sei
überdurchschnittlich empfindlich und werde «sofort blau, wenn man sie anfasst»
(Prot. HV Vorinstanz, Akten S. 1361). Zusammenfassend ist die
Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers in zahlreichen wesentlichen
Punkten unglaubhaft und vermag daher keine Zweifel an der Richtigkeit der
Depositionen der Privatklägerin zu begründen.
3.3.6
Nicht
berücksichtigt hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Glaubwürdigkeit, dass
aus einem Berner Strafverfahren aus dem Jahr 2013 deutliche Parallelen zum
Verhalten des Berufungsklägers im aktuellen Strafverfahren ersichtlich sind. So
hat seine Ex-Partnerin und damalige Geschädigte ihn als sehr instabilen Menschen
geschildert, der Hilfe brauche. Er sei in ihrer Wohnung aufgetaucht und habe
sie beschuldigt, «mit anderen Männern zu ficken». Er sei ausgerastet und habe
ihre Post, das Schlafzimmer, das Handy und ihre Handtasche durchsucht.
Dazwischen habe er immer wieder gesagt, es tue ihm leid. Er habe gedroht, sie
umzubringen, wenn er sie mit einem neuem Freund sehe. Er sei drogenabhängig und
konsumiert regelmässig Kokain. (Separatbeilagen 3/3, Einvernahme Geschädigte
vom 20. August 2013). Diese Aussagen erinnern eindrücklich an jene der Privatklägerin
im vorliegenden Verfahren. Nicht nur die von seiner Eifersucht ausgehende,
paranoid anmutende Gewaltausübung weist augenfällige Parallelen zur Schilderung
der Privatklägerin des Abends vom 9. August 2020 auf, sondern auch die
Verteidigungsstrategie des Berufungsklägers. Bereits im Berner Verfahren gab er
an, er habe der Geschädigten den Mund zugehalten, da sie in einer Panikattacke
begonnen habe zu schreien. Er habe sie lediglich umarmt, um sie zu beruhigen
‒ er übe nie Gewalt aus. Dass er in seiner Eifersucht gesagt habe, sie
«ficke mit anderen Männern» wies er ebenso von sich wie das er ihre Sachen
durchsucht habe (Einvernahme Berufungskläger vom 20. August 2013, a.a.O.). Der
Berufungskläger wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom
10.
Dezember 2013 wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten
schuldig erklärt und zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu
CHF 50.‒ verurteilt (Strafbefehl a.a.O.). Diese Vorstrafe stützt
eindrücklich die Schilderungen der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren zur
Eifersucht und Suchtproblematik des Berufungsklägers. Er hat die ihm damals vorgeworfenen
Übergriffe in beinahe identischer Weise geleugnet.
3.4
Die
sorgfältige und umfassende Aussagewürdigung der Vorinstanz ist nach dem
Gesagten nicht zu beanstanden, und es kann im Einzelnen darauf verwiesen
werden. Grundsätzlich kann somit auf die Angaben des Opfers abgestellt werden.
Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass die Aussagen der Privatklägerin
nicht völlig frei von Widersprüchen sind, diese betreffen jedoch nicht die
Kernpunkte und vermögen ihre generelle Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern.
4.
Angefochtene Schuldsprüche
4.1
Sexuelle Nötigung,
einfache Körperverletzung
und mehrfache, teilweise versuchte Nötigung (Urteil Vorinstanz E. II.1.b)
4.1.1
Die
Vorinstanz hat erwogen, im medizinischen Gutachten werde schlüssig dargelegt,
dass der vom Beschuldigten geltend gemachte Fahrradunfall aufgrund von
fehlenden Schürfwunden als Verletzungsursache ausscheide. Dass seine Ehefrau
derart betrunken gewesen sei, dass sie gestürzt und sich dabei verletzt habe,
sei als Schutzbehauptung entlarvt, da sich nur wenige Stunden nach dem Vorfall keine
Alkoholspuren im Blut des Opfers gefunden hätten. Völlig abwegig sei angesichts
der gutachterlich belegten und eindeutig auf stumpfe Gewalt hinweisenden
Schwellung des Nasenrückens der Privatklägerin auch die Behauptung des
Beschuldigten, sie habe aufgrund von Stress Nasenbluten gekriegt. Auch die
Aussagen des Berufungsklägers zur Wegnahme der Schlüssel sei unglaubhaft. So
habe er zwar zugegeben, sämtliche Schlüssel der Türen weggenommen zu haben, als
sich seine Ehefrau nach dem Streit im Wohnzimmer befunden habe, er habe sich
jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass er die Schlüssel neben der Türe
deponiert habe, sodass die Privatklägerin nicht eingesperrt gewesen sei. Als
Motiv für die Wegnahme der Schlüssel habe er allerdings geltend gemacht, dass
die Privatklägerin die Nachtruhe nicht respektiert habe und er in Ruhe habe
schlafen wollen, womit das angebliche Deponieren der Schlüssel neben der Türe
keinen Sinn ergebe. Die glaubhaften Aussagen des Opfers würden durch das
IRM-Gutachten vom 24. September 2020, die Anzeigesituation und die
dokumentierte Reaktion der Privatklägerin auf das Erscheinen des
Berufungsklägers gestützt. Aus den (fehlenden) Tatortspuren lasse sich nichts
für den Berufungskläger ableiten. Das Nasenbluten sei durch ein sichergestelltes
blutiges Taschentuch belegt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1448 ff.).
4.1.2
Der
Berufungskläger moniert, entgegen der Vorinstanz werde nicht behauptet, dass
die Privatklägerin in der Nacht vom 8./9. August 2020 gestürzt sei. Auch die
Privatklägerin habe angegeben, dass sie Alkohol konsumiert habe ‒ dass
dieser nicht mehr nachzuweisen gewesen sei, sei auf den bereits erfolgten Abbau
durch Zeitablauf zu erklären. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass das Gutachten
die Aussage des Berufungsklägers widerlege, wonach das Nasenbluten stressbedingt
gewesen sei. Die Verletzungen hätten aber nicht dem Ereigniszeitpunkt
zugeordnet werden können, womit die Verletzungen auch vom vorerwähnten Sturz
stammen könnten. Das fehlende Spurenbild in der Wohnung widerlege die Aussagen
des Opfers. Keine der beteiligten Personen habe geschildert, man habe die
Wohnung geputzt oder aufgeräumt. Es hätten sich daher Blutspuren an Wand und
Boden finden müssen. Wenn ihr der Berufungskläger eine ganze Flasche Wasser
über den Kopf geleert hätte, hätte sich eine Blut-Wasserlache finden müssen und
ebenfalls Blutspuren an den Kleidungsstücken des Berufungsklägers. Die
Vorinstanz gehe auch nicht auf die fehlenden Sachbeweise betreffend die
angebliche sexuelle Nötigung ein. Der erzwungene Oralverkehr hätte unweigerlich
zu Verletzungen im Mund führen müssen. Die objektiven Beweise würden die
Ausführungen der Privatklägerin somit in diversen Punkten nicht stützen
(Berufungsbegründung Rz. 28-34, Akten S. 1661 ff.).
4.1.3
Die
Privatklägerin hat den Ablauf der Tatnacht mehrfach detailreich geschildert
(Akten S. 626 ff., 662 ff, Prot. erstinstanzliche Verhandlung, Akten S. 1364),
und ihre Darstellung des Ablaufs wird durch die vorliegenden Sachbeweise und
teilweise auch durch die Aussagen des Berufungsklägers selbst gestützt. Dass
ein dunkelhäutiger Nachbar in der Tatnacht ein Thema und die Stimmung des
Berufungsklägers beeinflusst hat, hat er in der Berufungsverhandlung bestätigt:
Er sei etwas «hässig» und eifersüchtig geworden wegen eines Dunkelhäutigen, den
er am Fenster gesehen habe und auf den ihre Augen fixiert gewesen seien. Er
habe mit der Privatklägerin diskutiert, es sei ihm aber so vorgekommen, als
hörte sie ihm nicht zu und er habe sie gefragt, weshalb sie mit ihm flirte (Akten
S. 1830). Dass er deswegen die Wohnung durchsucht habe, weist er hingegen von
sich. Diesbezüglich ist jedoch auf die nahezu identische Schilderung seiner
Ex-Frau in den Vorakten zu verweisen (siehe dazu E. 3.3.6). Der Berufungskläger
hat weiter bestätigt, dass er seine damalige Partnerin aufgefordert habe, ihren
Koffer zu packen, wobei er aber nicht wirklich gewollte habe, dass sie zurück
in ihre Heimat reise, denn sie sei ja erst ein paar Tage hier gewesen (Prot.
Berufungsverhandlung, Akten S. 1830 f.). Der gepackte Koffer wurde denn auch in
der Wohnung aufgefunden. Darin fand sich auch ein blutiges Taschentuch. Dass die
Privatklägerin einzig aufgrund der Emotionalität des Streits und ohne jede
physische Einwirkung von Seiten des Berufungsklägers aus der Nase geblutet
habe, ist als offensichtliche Schutzbehauptung des Berufungsklägers zu werten.
Dass er auf Vorhalt der festgestellten Prellungen und Kopfverletzungen der
Privatklägerin behauptete, diese stammten davon, dass sie Tage zuvor mit dem Fahrrad
umgefallen sei und zudem zuhause gestürzt sei (Akten S. 685), ist
unglaubhaft, entspricht diese Darstellung doch exakt seiner Schutzbehauptung
gegenüber der Polizei am 3. April 2021, nach welcher er später einräumen
musste, die Verletzungen selbst verursacht zu haben (siehe E. 4.6.3). Unbestritten
ist die Darstellung der Privatklägerin, dass der Berufungskläger sie nachts im
Wohnzimmer eingeschlossen hat. Dass er dies aus Sorge um sie getan haben will, erscheint
jedoch abwegig, zumal im Zusammenhang mit den körperlichen Übergriffen dieser
Nacht. Dass sich die Privatklägerin am Morgen ohne Telefon und offensichtlich
völlig aufgelöst mithilfe einer ihr unbekannten Passantin an die Polizei
wandte, stützt ihre Schilderung der vorangegangenen Stunden und spricht klar
gegen die Darstellung des Berufungsklägers.
Die Vorinstanz
hat überzeugend dargelegt, weshalb auf die glaubhaften Depositionen der
Privatklägerin abzustellen ist, und die Einwände der Verteidigung vermögen
daran nichts zu ändern: Auf die Anzeigesituation, die fehlenden Anzeichen für
eine Falschbeschuldigung und die generell glaubhafteren Aussagen der
Privatklägerin gegenüber jenen des Berufungsklägers wurde bereits eingegangen
(siehe E. 3.). Aufgrund des blutigen Taschentuchs, welches sich in dem
unbestrittenermassen in dieser Nacht gepackten Koffers der Privatklägerin
befand, ist klar erstellt, dass diese Verletzung in dieser Nacht entstand. Dass
sich das Opfer die Verletzung womöglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt
zugezogen haben könnte, widerspricht zudem den Angaben des Berufungsklägers,
welcher als Ursache dafür «Stress» angab. Bei diesem unumstösslichen
Beweisergebnis kann es den Berufungskläger auch nicht entlasten, wenn an seinen
Kleidern oder den Wänden keine Blutspuren gefunden wurden. Auch eine fehlende
Wasserlache widerlegt die Opferaussagen in keiner Weise: Die Menge einer
ausgeschütteten Flüssigkeit ist stets schwer zu schätzen und ein Teil davon
wird durch die Kleidung des Opfers aufgenommen worden sein, sodass am Boden
keine eigentliche Wasserlache entstanden sein muss, welche von der Polizei
hätte entdeckt werden müssen. Und selbst wenn, hätte der Berufungskläger die
Wasserlache leicht aufwischen können, ohne dass dies die aufwändige und daher
für das Opfer erinnerliche Reinigung der ganzen Wohnung erfordert hätte. Dass
erzwungener Oralsex «unweigerlich» zu Verletzungen im Mund führen muss,
entspricht nicht der Erfahrung in vergleichbaren Fällen und spricht ebenfalls
Dispositiv
nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen. Es ist demnach nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt erachtet hat.
In rechtlicher
Hinsicht kann den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich gefolgt werden. Die
Gewaltanwendung in Form eines Faustschlages und dreimaligen heftigen gegen die
Wand Stossens wurde aufgrund der Verletzungen in Form von Nasenbluten und
Hämatomen insgesamt als eine von einem einheitlichen Willensentschluss
getragene einfache Körperverletzung gewertet. Die Drohungen mit einem
Küchenmesser zur Behändigung des Mobiltelefons und mit der Aufforderung, die
Wohnung zu verlassen, wurden als vollendete Nötigungen qualifiziert, die in
gleicher Weise vorgenommene implizite Todesdrohung für den Fall, dass sie die
Polizei informiere lediglich als versuchte Nötigung, da sich das Opfer in der
Folge dennoch an die Polizei wandte. Die Aufforderung, den Berufungskläger oral
zu befriedigen wurde nach der unmittelbar vorangegangenen Körperverletzung und
der Drohung mit dem Messer sowie der angewandten Gewalt, mit welcher er das
Opfer an den Haaren festhielt und den Kopf hin- und herbewegte, zutreffend als
sexuelle Nötigung qualifiziert. Das Einsperren im Wohnzimmer für sechs Stunden
stellt klarerweise eine Freiheitsberaubung dar. Es ergehen entsprechende
Schuldsprüche.
4.2 Mehrfache
Tätlichkeiten und mehrfache Gefährdung des Lebens (Urteil Vorinstanz E. II.1.c)
4.2.1 Die
Vorinstanz hat zu den Tatvorwürfen unter Ziffer 2 der Anklageschrift erwogen, die
Privatklägerin habe die geschilderten Schläge und Würgeattacken zwar zeitlich
nicht exakt einordnen können, angesichts der Vielzahl an Vorfällen und des
grossen Deliktszeitraums zwischen dem 10. August 2020 und dem 4. April 2021
erscheine dies jedoch nachvollziehbar. Das unter Anklageziffer 7 geschilderte
Würgen mit beiden Händen zum Nachteil der Privatklägerin im Rahmen des
Tatgeschehens vom 2./3. April 2021 wurde hier mitbeurteilt. Es wurde erwogen,
die Angaben des Opfers zu den Schlägen und Würgeattacken werde auch durch die
Aussagen von C____ bestätigt. Entgegen der Darstellung der Verteidigung habe die
Privatklägerin ihrer Kollegin, welche sie erst seit knapp fünf Monaten gekannt
habe, sowie ihrer Schwester bereits im November 2020 von den Gewalttätigkeiten
erzählt und ihre Verletzungen gezeigt. Dass die Privatklägerin nicht früher
Anzeige erstattet habe, sei nachvollziehbar, weil sie nach einer Trennung von
ihrer eigenen Familie verstossen worden und in der Schweiz vollkommen abhängig vom
Berufungskläger gewesen sei. Es wurde auf die Aussagen des Opfers abgestellt
und der angeklagte Sachverhalt als erstellt erachtet. Die Vorinstanz hat
erwogen, für einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens bedürfe es einer
unmittelbaren Lebensgefahr. Damit bei Würgevorgängen eine solche angenommen
werden könne, müssten Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung
vorliegen. Diese könnten sich in Form von punktförmigen Stauungsblutungen,
insbesondere an den Augenbindehäuten, oder als Symptome einer Asphyxie
(Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) manifestieren, zum Beispiel in Form
von Ohnmacht, Einnässen, Heiserkeit, Schluckbeschwerden oder andern vegetativen
Symptomen. Die Symptome kritischer Hirndurchblutungsstörungen seien vorliegend
zwar nicht objektiviert worden, die Privatklägerin habe aber ausgesagt, dass
sie aufgrund der Würgeattacken öfter unkontrollierten Urinabgang, Sehstörungen
sowie Schluckbeschwerden gehabt habe, was auf das Vorliegen eines
lebensgefährlichen Atemstillstands hinweise. Gestützt auf diese glaubhaften
Angaben sei somit als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger seine
Ehefrau durch die zahlreichen Würgeattacken, letztmals am 2./3. April 2021,
mehrmals in akute Lebensgefahr gebracht habe. Er habe in Bezug auf die
Gefährdungslage direkt vorsätzlich gehandelt, habe er den Hals des Opfers doch
mit seinen Händen willentlich jeweils so lange komprimiert, bis es zum
Atemstillstand gekommen sei. Indem er seine Ehefrau zwecks Machtdemonstration
zur Durchsetzung seines Willens in der Ehe regelmässig gewürgt und sie damit in
Lebensgefahr gebracht habe, liege auch das Tatbestandselement der
Skrupellosigkeit vor, und es ergehe Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung
des Lebens. Die unter diesem Anklagepunkt geschilderten Schläge sind gemäss
Anklageschrift jeweils mit der flachen Hand gegen das Gesicht, den Kopf und die
Nase erfolgt. Es handle sich somit um Ohrfeigen, welche von den
Verletzungsfolgen her die Schwelle zur einfachen Körperverletzung nicht
erreicht hätten. Dasselbe gelte für die ebenfalls angeklagten Kratzer an den
Armen des Opfers. Dementsprechend habe ein Schuldspruch wegen mehrfacher
Tätlichkeiten zu ergehen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1453 ff.).
4.2.2 Die
Verteidigung hat eingewendet, nach Rechtsprechung des Bundesgerichts werde eine
unmittelbare Lebensgefahr bei Strangulation grundsätzlich angenommen, wenn der
Täter mit derartiger Intensität oder Dauer auf das Opfer einwirke, dass
punktförmige Stauungsblutungen an dessen Augenbindehäuten auftreten. Solche seien
vorliegend nicht festgestellt worden. Die Vorinstanz stütze ihre Verurteilung
einzig auf die von der Privatklägerin angegebenen, subjektiven Anzeichen eines
Sauerstoffmangels. Gemäss der Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin
reichten solche Angaben für sich alleine aber nicht aus. Die Angaben der
Privatklägerin liessen es nicht zu, zu beurteilen, ob die Gefährdung eine
unmittelbare Lebensgefahr erreicht habe. Die Staatsanwaltschaft habe zudem die
von der Privatklägerin subjektiv empfundenen Auswirkungen nicht den einzelnen
Vorfällen zuordnen können. Die Privatklägerin habe in der Einvernahme vom 5.
April 2021 von «lediglich» zweimaligem, sehr starkem Würgen berichtet, welches allenfalls
geeignet erscheinen würde, eine konkrete Lebensgefährdung zu begründen.
Dahingegen habe die Vorinstanz den Berufungskläger aufgrund der Gefährdung des
Lebens für zahlreiche Würgeattacken verurteilt. Gemäss Privatklägerin sei einer
der zwei starken Würgevorfälle im Oktober 2020 erfolgt, als der Berufungskläger
sie am Hals genommen habe und sie zu Boden geworfen habe. Für den Vorfall lägen
weder objektive Beweise vor, noch werde der Vorfall in der Anklageschrift
geschildert. Beim zweiten starken Würgen am 2./3. April 2021 habe die
Privatklägerin aufgrund des Würgens urinieren müssen und Sehstörungen gehabt.
Wie oben beschrieben, seien weder Hinweise auf Gewalt gegen den Hals
festgestellt, noch die konkrete Lebensgefahr objektiviert worden. Davon
ausgehend, dass bei diesen behaupteten schlimmsten Würgeattacken keine
unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe, folge, dass die angeblichen weiter
erfolgten Würgeattacken weniger intensiv gewesen seien und damit auch bei
diesen keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Schliesslich sei
anzumerken, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, sie habe jeweils aufgrund
ihrer Angst unkontrolliert urinieren müssen und nicht etwa deswegen, weil sie
keine Luft bekommen habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die
Privatklägerin nach von ihr erwähnten Würgeattacken zwei Mal ärztlich
untersucht worden, und beide Male seien keine objektiven Beweise für eine konkrete
Lebensgefahr festgestellt worden. Die subjektiven Angaben der Privatklägerin
reichten nicht aus, um die konkrete Lebensgefahr zu untermauern. Der
Berufungskläger sei daher vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen.
Bezüglich der Verurteilung aufgrund mehrfacher Tätlichkeit weist die Verteidigerin
darauf hin, dass die Privatklägerin im Oktober 2020 gegenüber der Opferhilfe
sowie gegenüber der Untersuchungsbeamtin angegeben habe, es sei alles in
Ordnung und die Probleme mit ihrem Ehemann hätten sich geklärt. Auch gegenüber C____
habe die Privatklägerin nicht erwähnt, dass sie wöchentlich geschlagen werde. Schliesslich
habe der Sohn des Berufungsklägers mit der Privatklägerin und dem
Berufungskläger zusammengewohnt und hätte wohl diverse Vorfälle sowie deren
körperliche Folgen für die Privatklägerin mitbekommen. Dies gelte auch für die
Tochter des Beschuldigten, welche jedes zweite Wochenende zu Besuch gekommen
sei (Berufungsbegründung Rz. 35-45, Akten S. 1663 ff.).
4.2.3 Die
Vorinstanz hat hinsichtlich der inkriminierten regelmässigen Schläge und
Würgeattacken auf die Aussagen des Opfers abgestellt, was angesichts der
bereits ausgeleuchteten Motivlage und der in anderem Zusammenhang
festgestellten Realkriterien und stützender Sachbeweise einerseits und der
widersprüchlichen und als Schutzbehauptungen enttarnten Depositionen des
Berufungsklägers andererseits nicht zu beanstanden ist (siehe dazu E. 3.). Was
die erforderliche Intensität des Würgens anbelangt, welche zur Erfüllung des
Tatbestandes der Gefährdung des Lebens nachzuweisen ist, hat die Vorinstanz mit
Recht erwogen, dass die Symptome kritischer Hirndurchblutungsstörungen
vorliegend nicht durch ärztliche Befunde objektiviert seien, hingegen habe die
Privatklägerin ausgesagt, dass sie aufgrund der Würgeattacken des Öfteren
unkontrollierten Urinabgang, Sehstörungen und Schluckbeschwerden erlitten habe,
was auf das Vorliegen eines lebensgefährlichen Atemstillstands hinweise. Es
besteht kein Grund, die Schilderungen des Opfers in diesem Punkt anzuzweifeln,
und die mit Verweis auf die im Basler Kommentar aufgeführten Erfordernisse
vorgenommenen Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden (Urteil
Vorinstanz, Akten S. mit Verweis auf Maeder,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 129 N 16). Es ergeht demnach
Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens. Die Vorinstanz hat die
übrigen körperlichen Übergriffe unter diesem Anklagepunkt von mehrfachen
einfachen Körperverletzungen in mehrfache Tätlichkeiten umqualifiziert, die bei
mehrfachen Schlägen ins Gesicht klar gegeben sind und einen entsprechenden
Schuldspruch nach sich ziehen.
4.3 Mehrfache Nötigung
(Urteil Vorinstanz E. II.1.d)
4.3.1 Die
Vorinstanz stellt auf die Aussagen der Privatklägerin ab, wonach der
Berufungskläger sie mehrfach genötigt habe, Kokain zu konsumieren, anderenfalls
er sie schlagen oder nach Marokko zurückschicken würde. Da sie ausgesagt habe,
der Berufungskläger habe rund dreimal wöchentlich konsumiert und sie oft, aber
nicht immer, ebenfalls zum Konsum gezwungen, geht die Vorinstanz von einem
erzwungenen Konsum pro Woche aus. Es sei ebenfalls erstellt, dass der
Berufungskläger seine Ehefrau mehrfach gezwungen habe, Kokain von seinem Penis
zu lecken. Aufgrund des vom Berufungskläger ausgeübten Gewaltregimes seien die Drohungen
ernst genommen worden. Es wurde daher auf mehrfache Nötigung erkannt (Urteil
Vorinstanz, Akten S. 1455 f.).
4.3.2 Der
Berufungskläger wendet ein, es habe für ihn kein Motiv bestanden, die
Privatklägerin zur Einnahme von Kokain zu zwingen. Deren Ausführungen er habe
gewollt, dass sie eine Kokainabhängigkeit entwickle, seien unlogisch, da zu
diesem Zweck andere Betäubungsmittel zielführender gewesen wären. Zudem seien
die Angaben der Privatklägerin zum angeblich erzwungenen Kokainkonsum pauschal
gehalten, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen lasse.
Objektive Beweise für einen erzwungenen Kokainkonsum lägen nicht vor, weshalb
ein Freispruch gefordert werde. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie die
Vorinstanz zum Ergebnis gelange, dass es sich um einen wöchentlichen Zwang
gehandelt haben müsse (Berufungsbegründung Rz. 46-47, Akten S. 1666).
4.3.3 Wie
bereits ausgeführt (siehe E. 3.3.2), ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin
den Berufungskläger zu Unrecht beschuldigen sollte; so auch betreffend diesen
Anklagepunkt nicht. In anderem Zusammenhang wurden ihre Aussage durch weitere
Beweismittel gestützt, wogegen jene des Berufungsklägers widerlegt werden
konnten. Angesichts ihrer höheren Glaubwürdigkeit ist auch in diesem Punkt auf die
Angaben der Privatklägerin abzustellen. Es ist regelmässig schwierig, über
einen längeren Zeitraum in gleicher Weise verübte Taten exakt zu beziffern.
Während die Anklage auf wöchentlich mehrfach erzwungenen Kokainkonsum lautet,
hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Berufungskläger selbst zwar nach
Angaben der Privatklägerin rund dreimal wöchentlich Kokain konsumiert habe, sie
jedoch nicht immer ‒ wenn auch oft ‒ zum Konsum gezwungen habe. Es
wurde daher von rund einem erzwungenen Konsum pro Woche ausgegangen. Erstellt
ist jedenfalls eine mehrfache Tatbegehung und zusätzlich der Zwang, mehrfach
das Kokain vom Penis des Berufungsklägers abzulecken. Beim Nötigungsmittel ist
auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wonach ihr der Berufungskläger
einerseits mit Schlägen gedroht habe und andererseits damit, sie zurück nach
Marokko zu schicken. Es wurde zu Recht festgehalten, dass das Opfer angesichts
des herrschenden Gewaltregimes davon ausgehen musste, dass die Drohungen ernst
gemeint waren. Für die präsente Drohkulisse, dass sie das Land verlassen
müsste, kann auf den nach dem Vorfall vom 8./9. August 2020 gepackt
aufgefundenen Koffer verwiesen werden. Dass andere Substanzen schneller süchtig
gemacht hätten als Kokain, mag sein, da der Berufungskläger selbst Kokain
konsumierte, war es jedoch naheliegend, seine Partnerin zum Mitkonsum der
gleichen Substanz zu zwingen. Es ergeht demnach Schuldspruch wegen mehrfacher
Nötigung.
4.4 Sexuelle Nötigung,
mehrfache einfache Körperverletzung und Nötigung (Urteil Vorinstanz E. II.1.e)
4.4.1 Die
Vorinstanz hält fest, soweit der Beschuldigte geltend mache, die Verletzungen
der Privatklägerin seien auf Verbrennungen am Herd beziehungsweise auf die
Verwendung einer marokkanischen Peeling-Creme zurückzuführen, so seien diese
Behauptungen abwegig. Entgegen der Auffassung der Verteidigung spreche auch der
Umstand, dass die Privatklägerin C____ nichts von den sexuellen Übergriffen
erzählt habe, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Privatklägerin
habe C____ zum Tatzeitpunkt erst circa fünf Monate gekannt, weshalb es
nachvollziehbar erscheine, dass sie mit ihr aus Scham nicht über den
erzwungenen Analverkehr gesprochen habe. Die Vorinstanz stellt auch hier auf
die Aussagen der Privatklägerin ab, welche durch die vorhandenen Fotos sowie die
Aussagen von C____ gestützt würden. Hinsichtlich der Verletzung am Knie liege
zudem ein Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts vor, in welchem bestätigt
werde, dass eine Verbrennung mit einer Zigarette als Ursache für die Narbe
plausibel erscheine. Aus rechtlicher Sicht sei angesichts der zahlreichen
dokumentierten Hämatome und Narben klar, dass der Berufungskläger den
Tatbestand der einfachen Körperverletzung mehrfach erfüllt habe, indem er die
Privatklägerin während rund 15 Minuten mehrmals ins Gesicht geschlagen habe,
ihr in den Arm gebissen, eine Zigarette an ihrem Knie ausgedrückt und sie mit
Tritten gegen ihre Arme und Hüfte traktiert habe. Folglich habe ein
Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu ergehen. Es stelle
zudem eine Nötigung dar, dass er damit gedroht habe, er werde die
Privatklägerin töten, wenn sie weine. Es sei am 5. November 2020 zu
Analverkehr zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin gekommen, an
dessen Ende der Beschuldigte der Privatklägerin in den Mund ejakuliert habe. Es
sei damit das Tatbestandselement der beischlafähnlichen Handlung erfüllt. Indem
der Berufungskläger die Privatklägerin an den Haaren gerissen habe, mit seinem
Penis gewaltsam in ihren After eingedrungen ist und sie auch während des Aktes
weiter geschlagen habe, sei auch das notwendige Mass an Gewalt für eine
sexuelle Nötigung klar erreicht worden. Zudem liege auch die
Tatbestandsvariante der Drohung vor, habe er das Opfer doch unmittelbar vor dem
sexuellen Akt heftig verprügelt und gar explizit angedroht, dass er Blut sehen
wolle (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1456 ff.).
4.4.2 Der
Berufungskläger bringt vor, die Aussagen der Privatklägerin seien nicht
glaubhaft. Sie sage aus, dass sie vom Berufungskläger gebissen worden sei, der
Berufungskläger habe hingegen ausgesagt, dass es sich bei besagtem Foto um ein
Bild einer Brandverletzung handle, wovon auch C____ ausgegangen sei. Dass es
sich bei den Spuren im Gesicht nicht um Rötungen durch Ohrfeigen handle,
sondern vielmehr pickelähnliche Hautveränderungen, verursacht durch eine
marokkanische Creme, könne dem Gutachten vom 24. September 2020 entnommen
werden. Die Privatklägerin habe C____ kurz nach dem Vorfall von der Ursache der
Verletzungen durch Schläge, einen Biss und einen Fausthieb erzählt. In den
Einvernahmen Monate nach dem angeblichen Vorfall habe die Privatklägerin
weitere Begehungsweisen hinzugefügt, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb sie C____
gegenüber «nur» von den vorgenannten Schlägen, einem Biss und einem Fausthieb gesprochen
habe. Ebenfalls gegen die Privatklägerin spreche, dass sie C____ nicht erzählt
habe, dass sie mit einer Zigarette verbrannt worden sei und dass sie die
Ereignisse im Juni 2021 deutlich drastischer dargestellt habe als noch im Mai
2021. In der Einvernahme vom Mai 2021 habe sie ausgesagt, dass sie nicht so
wach gewesen sei, als der Beschuldigte sie anal habe penetrieren wollen. Er
habe sie dann wachgeschlagen. Im Juni habe sie hingegen erstmalig ausgesagt,
dass sie anlässlich des Analverkehrs ohnmächtig geworden sei, was mit ihrer
Bitte während der Penetration, dass der Beschuldigte nicht in ihren After
abspritzen solle, kaum vereinbar sei. Ohnehin sei fraglich, weshalb der
Berufungskläger über sämtliche Wünsche der Privatklägerin hinweggegangen, ihrem
Wunsch, nicht in ihren After zu ejakulieren, jedoch nachgekommen sein solle. Die
Ausführungen der Vorinstanz, die Privatklägerin habe ihrer Freundin gegenüber aus
Scham nichts vom erzwungenen Analverkehr berichtet, sei eine reine Mutmassung ohne
Stütze in den Aussagen der Privatklägerin. Im Gegenteil habe diese gesagt, dass
es sich bei C____ um ihre beste Freundin handle, was auf ein entsprechendes
Vertrauensverhältnis hinweise. Es spreche demnach gegen die Glaubwürdigkeit der
Privatklägerin, dass sie ihr keine Auskunft über eine sexuelle Nötigung gegeben
habe (Berufungsbegründung Rz. 48-55, Akten S. 1666 ff.).
4.4.3 Es
ist an dieser Stelle abermals darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte für
eine Falschbelastung vorliegen und die Aussagen des Opfers im Unterschied zu
jenen des Berufungsklägers insgesamt als glaubhafter einzustufen sind. Die von
der Verteidigung erblickten Widersprüche in den Aussagen des Opfers zum
erzwungenen Analverkehr sind nicht gravierend. Dass sie einerseits nicht
richtig wach gewesen sei, als der Beschuldigte sie anal penetrieren wollte und an
anderer Stelle aussagte, sie sei dabei ohnmächtig geworden, schliesst sich
nicht aus, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie ihn nicht gebeten
haben sollte, nicht in ihren After zu ejakulieren, ehe sie ohnmächtig wurde.
Dass der Berufungskläger diesem einen Wunsch nachgekommen sein soll, obschon er
sich ansonsten gewaltsam über den Willen des Opfers hinwegsetzte, ist eine
Eigentümlichkeit, die auch das Opfer als solche hervorhebt und spricht
keineswegs gegen die Wahrheit ihrer Aussagen. Das von der Verteidigung zitierte
Gutachten hält zwar fest, an beiden Wangen fänden sich «rote, wenig erhabene,
wenige Millimeter durchmessende, pickelähnliche Hautveränderungen». Es wird
jedoch zusätzlich festgehalten, die rechte Wange sei gerötet (Akten S. 752).
Stünde diese Rötung im Zusammenhang mit dem Hautausschlag oder einem Produkt zu
dessen Behandlung, wäre die Rötung beidseitig aufgetreten. Die Rötung muss
daher anderen Ursprungs sein und ist ohne Weiteres durch Ohrfeigen zu erklären.
Dass C____ nicht
sämtliche Einzelheiten der häuslichen Gewalt geschildert hat, belegt nicht,
dass diese nicht stattgefunden hat. Die lückenhafte Schilderung kann einerseits
darin begründet sein, dass ihr die Privatklägerin nicht jede Begebenheit bzw.
alle Einzelheiten erzählte oder aber, dass sie sich nicht an alles zu erinnern
vermochte. Die von der Verteidigerin in der Berufungsverhandlung präsentierte
These, C____ müsse lückenlos über die Geschehnisse informiert worden sei, da
die Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 5. April 2021 ausgesagt habe, ihre
Freundin C____ sei «die Einzige, die vom Ganzen weiss » (Plädoyer, Akten
S. 1811, Hervorhebung im Original), womit die Privatklägerin bestätige,
dass sie C____ über alles Erlebte unterrichtet habe, überzeugt nicht. Naheliegender
ist, dass «vom Ganzen» so zu verstehen ist, dass sie nur mit C____ über alles
sprechen konnte und nicht, dass diese lückenlos informiert worden wäre. Auch
der Umstand, dass C____ die beste Freundin der Privatklägerin gewesen sei,
lässt sich nichts über das Vertrauensverhältnis der beiden Frauen ableiten,
denn C____ war schlicht die einzige Freundin, welche die Privatklägerin hier
hatte ‒ um eine langjährige, tiefe Freundschaft handelte es sich hingegen
nicht.
Auch in diesem
Anklagepunkt kann somit auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden,
und der Sachverhalt ist wie angeklagt erstellt. In rechtlicher Hinsicht wurde
zutreffend auf sexuelle Nötigung, mehrfache einfache Körperverletzung und
Drohung erkannt. Es ergehen entsprechende Schuldsprüche.
4.5 Freiheitsberaubung
(Urteil Vorinstanz E. II.1.f)
4.5.1 Die
Vorinstanz hat es aufgrund der konstanten Aussagen der Privatklägerin als
erstellt betrachtet, dass der Berufungskläger sie an Weihnachten 2020 gegen
ihren Willen für 20 bis 30 Minuten im Schlafzimmer eingesperrt hat und diesen
der Freiheitsberaubung schuldig erklärt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1458 f.).
4.5.2 Der
Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe die widersprüchlichen Aussagen der
Privatklägerin in diesem Anklagekomplex zu Recht als unzureichend für einen
Schuldspruch wegen Körperverletzung angesehen, und es sei daher unverständlich,
weshalb sie bezüglich Freiheitsberaubung zu einem anderen Schluss gelangt sei.
Die Privatklägerin habe anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2021 berichtet,
dass sie am 24. Dezember 2021 geschlagen worden sei, aber keine
Freiheitsberaubung. Dass sie im Schlafzimmer eingesperrt worden sei, habe sie
erstmals am 30. Juni 2021 behauptet. Der Berufungskläger habe dagegen stets
ausgesagt, dass er die Privatklägerin nicht eingesperrt habe. Seine Aussage sei
glaubwürdig, zumal auch die Privatklägerin ausgesagt habe, dass der Sohn des
Berufungsklägers anwesend gewesen sei. Dass der Berufungskläger vor seinem Sohn
und im Wissen, dass auch seine Tochter bald zu ihnen stossen würde, eine solche
Tat begehen sollte, sei nicht nachvollziehbar. Es habe daher ein Freispruch zu
ergehen (Berufungsbegründung Rz. 56-60, Akten S. 1668 f.).
4.5.3 Dass
die Vorinstanz hinsichtlich der angeklagten Körperverletzung zu einem
Freispruch gelangt ist, bezüglich der Freiheitsberaubung aber zu einem
Schuldspruch, wurde nachvollziehbar damit begründet, dass die Opferaussagen
hinsichtlich der Gewaltanwendung widersprüchlich ausgefallen, hinsichtlich des
Einsperrens jedoch konstant gewesen seien. Dass sich der Sohn des
Berufungsklägers in der Wohnung aufgehalten haben soll, steht dieser Annahme
nicht entgegen, da die Privatklägerin im Schlafzimmer und damit nicht einem von
allen Anwesenden genutzten Raum eingesperrt worden sein soll und dies zudem
lediglich für 20 bis 30 Minuten. Dass der Berufungskläger die Privatklägerin
mindestens ein weiteres Mal eingeschlossen hat und solches Verhalten demnach
nicht persönlichkeitsfremd ist, ergibt sich aus den Geschehnissen vom
8. August 2020. Der Sachverhalt ist somit erstellt. In rechtlicher
Hinsicht liegt eine Freiheitsberaubung vor, und es ergeht ein entsprechender
Schuldspruch.
4.6 Sexuelle
Nötigung, einfache Körperverletzung (Urteil Vorinstanz E. II.1.g)
4.6.1 Zum
Vorfall vom 2. auf den 3. April 2021 hat die Vorinstanz erwogen, der
Berufungskläger habe ausser einem verbalen Streit mit seiner Ehefrau und einem
unabsichtlichen Schlag mit dem Ellbogen alle Vorhalte von sich gewiesen. Seine
Angaben zur Anzahl Schläge seien widersprüchlich ausgefallen, und das rechtsmedizinische
Gutachten erachte eine solche Entstehung des Monokelhämatoms als unplausibel.
Hingegen liessen sich die festgestellten Verletzungen mit den von der
Privatklägerin geschilderten Kopfstössen und dem über den Boden Schleifen
vereinbaren. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie die
objektiven Beweismittel sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. In
rechtlicher Hinsicht wurde befunden, dass die Kopfstösse und Schläge nicht
derart wuchtig gewesen seien, dass er eine schwere Körperverletzung in Kauf
genommen habe. Es wurde für die Gesamtheit dieser Übergriffe, welche auf einem
einheitlichen Willensentschluss beruht hätten, eine einfache Körperverletzung
angenommen. Dass der Berufungskläger an der Privatklägerin nach vorgängigem
Verprügeln und mithilfe weiterer Gewaltanwendung gegen ihren explizit
geäusserten Willen zunächst den Analverkehr vollzogen habe und dann seinen
kotverschmierten Penis in ihrer Mund gesteckt habe, stelle eine sexuelle
Nötigung, nicht aber eine zusätzlich zu ahndende weitere Nötigungshandlung dar
(Urteil Vorinstanz, Akten S. 1459 ff.).
4.6.2 Die
Verteidigung bringt vor, das rechtsmedizinische Gutachten erkläre lediglich und
damit an der Fragestellung vorbei, dass ein unabsichtlicher, abwehrender Schlag
als Verletzungsursache nicht plausibel erscheine. Der Berufungskläger habe aber
stets ausgesagt, dass er kräftige, ruckartige und absichtliche Bewegungen mit
seinem Ellenbogen ausgeführt habe, um die Privatklägerin abzuwehren. Der
Vorinstanz könne auch nicht gefolgt werden, wenn sie anführe, das IRM-Gutachten
würde die Erklärungen der Privatklägerin zur Verletzungsursache stützen. Weder
die angeblichen Fusstritte gegen den Oberschenkel noch das angeblich erneute
Würgen seien durch das Gutachten belegt. Wegen unüberwindbarer Zweifel
hinsichtlich des angeklagten Sachverhaltes habe ein Freispruch bezüglich der
einfachen Körperverletzung zu erfolgen.
Die Vorinstanz habe ignoriert,
dass die behauptete sexuelle Nötigung nicht nur nicht objektiviert sei, sondern
im Gegenteil ein Gutachten vorliege, welches bescheinige, dass keine Hinweise
auf sexuelle Handlungen bestünden. Zwar werde im Gutachten ausgeführt, dass es
bei einer hormonell stimulierten Frau auch infolge einer ungewollten
Penetration nicht zwingend zu Verletzungen kommen müsse und daher der geltend
gemachte Vorfall nicht ausgeschlossen werden könne, es bleibe aber offen, ob
sich diese Erkenntnis nicht ausschliesslich auf vaginalen Verkehr beziehe. Die
Anklageschrift beschreibe jedoch ein gewalttätiges Vorgehen bei der Penetration,
welches sich nicht mit dem fehlenden Verletzungsbild vereinbaren lasse. Die
Privatklägerin führe aus, dass der Berufungskläger aggressiv gewesen sei, und
da weder Gleitmittel verwendet noch seitens des Berufungsklägers vorsichtig
vorgegangen worden sei, wären Verletzungsbefunde im Bereich des Anus und Dammes
zu erwarten gewesen. Entsprechende Schmerzen habe die Privatklägerin jedoch nicht
beschrieben. Dass ca. 34 Stunden nach dem Vorfall keine Schmerzen oder
Verletzungen im Bereich des Dammes sowie des Anus auszumachen gewesen seien, lasse
unüberwindliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt aufkommen. Auch im
Mundbereich habe die Privatklägern nach dem angeblich erzwungenen Oralverkehr keine
Verletzungen aufgewiesen oder Aussagen zu Schmerzen gemacht. Die Zweifel würden
weiter durch widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin zum angeblichen
Tatabend genährt. Hinsichtlich des Anrufes bei der Prostituierten und des
«Kotessens» habe sie unterschiedliche Aussagen gemacht. Die Würdigung
sämtlicher Beweise zeige, dass unüberwindbare Zweifel am angeklagten
Sachverhalt bestünden und der Berufungskläger in dubio pro reo freizusprechen sei
(Berufungsbegründung 61-67, Akten S. 1669 ff.).
4.6.3 Der
Berufungskläger hat sich ‒ notabene nach anfänglichem Bestreiten, die
Verletzung verursacht zu haben ‒ auf die Darstellung verlegt, das blaue
Auge der Privatklägerin sei entstanden, als ihn die Privatklägerin von hinten
zurückgehalten und er sich von ihr losgerissen und dabei unabsichtlich mit dem
Ellbogen getroffen habe (Akten S. 511). Er schildert somit exakt den
unabsichtlichen Schlag, zu dem sich das Gutachten geäussert hat. Die Aussage
des Gutachtens, wonach das Zustandekommen eines solchen Monokelhämatoms auf
diese Weise nicht plausibel erscheine, ist somit aussagekräftig und spricht
klar für eine Schutzbehauptung von Seiten des Berufungsklägers. Gegen eine versehentlich
beigebrachte Verletzung sprechen auch die weiteren Aussagen des Berufungsklägers,
der einräumte, das Opfer zweimal geschlagen zu haben, das erste Mal ‒ wie
oben geschildert ‒ angeblich unabsichtlich. Zum zweiten Schlag gegen den
Kopf meinte er vielsagend: «Ich kann nicht sagen, dass es unabsichtlich [war]
aber ich kann auch nicht sagen, dass es absichtlich war» (Akten S. 511 unten).
Sämtliche Verletzungen in Form des Monokelhämatoms, einer Beule an der Stirn
und Schürfungen am Rücken wurden durch die Vorinstanz als insgesamt einfache
Körperverletzung qualifiziert. Bereits durch das Hämatom im Gesicht wurde diese
Schwelle überschritten, und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
Bei der
behaupteten sexuellen Nötigung kann auf die Prüfung der Glaubwürdigkeit der
beiden Beteiligten verwiesen werden. Es ist hier zusammenfassend in Erinnerung
zu rufen, dass bereits die Anzeigesituation ‒ Requisition der Polizei
nicht durch die Privatklägerin, sondern durch die Nachbarn ‒ klar gegen
eine geplante Falschaussage spricht. Die erst falschen und dann verharmlosenden
Aussagen des Berufungsklägers zu den Kopfverletzungen des Opfers deuten
ebenfalls darauf hin, dass er Grund dazu hat, den wahren Geschehensablauf zu
leugnen. Im Unterschied dazu sind die Aussagen der Berufungsklägerin
detailreich ausgefallen, und sie weisen zahlreiche Realkriterien auf (siehe
dazu E. 3). Beizufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin
eindringlich geschildert hat, wie sie ihren Mann davon abbringen wollte, zu
dieser Prostituierten zu gehen und ihn telefonisch zur Umkehr bewegte (Akten S.
497) ‒ auch dieses, nach der ihr widerfahrenen Behandlung schwer
nachvollziehbare Verhalten stellt ein Realkriterium dar, welches zur
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen beiträgt. Auch die Schilderung, dass er ihr beim
erzwungenen Sex nicht zuhöre und sie ihn einzig dazu habe bewegen können, beim
Analsex nicht in ihr zu ejakulieren, da sie sich vor Krankheiten fürchte, wurde
von Seiten des Opfers eindringlich und glaubhaft geschildert und ebenso, dass
sie ihn dann gezwungenermassen mit dem kotverschmierten Penis in ihren Mund
ejakulieren lassen musste (Akten S. 590 f.). Dass das von der Anklage geschilderte
Vorgehen gemäss Verteidigung zwingend Verletzungen im Anal-/Dammbereich nach
sich hätte ziehen müssen, ist eine unbewiesene Parteibehauptung ‒ eine
exakte und namentlich sonderlich brutale Penetration wird denn auch gar nicht
beschrieben ‒ und fehlende Verletzungen im Mund oder nicht geltend
gemachte persistierende Schmerzen 34 Stunden nach der Tat sprechen nicht gegen die
Glaubhaftigkeit der Opferaussagen. Die geringfügigen Abweichungen in den
verschiedenen Aussagen der Privatklägerin sind sowohl bezüglich des «Kotessens»
als auch des Grundes des Anrufes bei der Prostituierten unbedeutend und für das
Kerngeschehen nicht entscheidend. Der Sachverhalt ist aufgrund ihrer insgesamt
glaubhaften Angaben erstellt. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der
Berufungskläger den Analsex entgegen der expliziten Ablehnung des Opfers
einerseits gewaltsam erzwungen hat und dem Übergriff überdies gravierende
Gewalt vorangegangen war, sodass von Seiten des Opfers gar kein Widerstand mehr
zu erwarten gewesen wäre. Es hat daher ein Schuldspruch wegen sexueller
Nötigung zu erfolgen.
4.7 Fazit
Schuldsprüche
Das
Berufungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass sämtliche
vorinstanzlichen Schuldsprüche zu Recht erfolgt sind. Es ergeht demnach neben
den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen solche wegen mehrfacher
sexueller Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der
Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller
Lebenspartner), mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher teilweise
versuchter Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und mehrfacher Tätlichkeiten
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero-
oder homosexueller Lebenspartner).
5. Strafzumessung
5.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
5.2 Die
Vorinstanz hat methodisch korrekt zunächst eine Einsatzstrafe anhand des
schwersten Delikts bestimmt. Sie hat dieses in der sexuellen Nötigung vom 2./3. April
2021 erblickt und bezüglich des objektiven Tatverschuldens zu Lasten des Berufungsklägers
festgestellt, dass er die Privatklägerin nicht nur gegen ihren Willen zum
Analverkehr gezwungen, sondern sie danach genötigt habe, seinen kotbeschmutzten
Penis in den Mund zu nehmen, wo er zum Samenerguss gekommen sei. Mit seinem
Verhalten habe er sein Opfer regelrecht entmenschlicht. Dieser Vorfall habe
bereits die dritte sexuelle Nötigung dargestellt, wobei das Mass an sexueller
Gewalt stetig zugenommen habe. Verschuldenserhöhend wurde berücksichtigt, dass die
Privatklägerin in der Hauptverhandlung noch sichtlich unter den Misshandlungen ‒
insbesondere dieses letzten Vorfalls vom 2./3. April 2021 ‒ gelitten und
sich deswegen nach wie vor in psychiatrischer Behandlung befunden habe.
Angesichts der Schwere dieses Vorfalls sei fraglich, ob sie diesen je ganz
hinter sich lassen könne. Erschwerend wurde berücksichtigt, dass sich der
Berufungskläger sowohl des Nötigungsmittels der Gewalt als auch der Drohung bedient
habe, um den Widerstand des Opfers zu überwinden. Er habe seine Ehefrau
planmässig und systematisch über Monate hinweg durch zahlreiche gewalttätige
Übergriffe eingeschüchtert und sie dadurch offensichtlich gebrochen, so dass
sie sich letztlich kaum mehr physisch gegen die erzwungenen Sexualpraktiken des
Beschuldigten gewehrt habe. Er habe von Beginn weg das bestehende Machtgefälle
zwischen ihm und der Privatklägerin bewusst und schamlos ausgenutzt, um seine
Ehefrau zu unterjochen und seinen Willen wenn nötig auch mit Gewalt
durchzusetzen. Elemente, welche in der Tatbegehung zu Gunsten des
Berufungsklägers gewertet werden müssten, wurden hingen keine berücksichtigt
und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat deutlich formuliert, dass
sie das Tatverschulden im obersten Bereich des Strafrahmens verortet, indem sie
festgestellt hat, das Verhalten sei vom Tatverschulden her «innerhalb der
Spannbreite aller denkbaren sexuellen Nötigungshandlungen kaum zu überbieten».
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, womit das objektive Tatverschulden
als schwer bis sehr schwer einzustufen ist.
Da die Tat mit
Recht als ausschliesslich egoistisch motiviert qualifiziert wurde, führt das
subjektive Tatverschulden zu keiner Korrektur des Tatverschuldens zu Gunsten
des Berufungsklägers, und auch die Täterkomponente wirkt sich eher zu seinen
Ungunsten aus: Selbst wenn man seinen Kokainkonsum als die Tat begünstigende Komponente
wertet ‒ obschon er selbst sich unter dem Einfluss der Droge als
friedfertig geschildert hat (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1831 oben)
‒ überwiegt hier zu seinem Nachteil die vorliegende einschlägige Vorstrafe
wegen Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil seiner Ex-Frau, während die
weiteren Vorstrafen wegen falscher Anschuldigung und diverser Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht ins Gewicht fallen (Strafregisterauszug,
Akten S. 1793 ff.).
Die dem
Verschulden entsprechende Strafe hat mit der Abstufung des Unrechtsgehalts der
Straftat übereinzustimmen, wie sie durch den gesetzlichen Strafrahmen
vorgegeben ist (Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage 2019, § 7 I. Hypothetische verschuldensangemessene
Strafe, Rz. 288 mit Hinweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Einsatzstrafe ist
somit aufgrund eines hohen bis sehr hohen Verschuldens zu bestimmen, was bei
einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe einer Freiheitstrafe deutlich
über fünf Jahren entspricht. Schon nur die Annahme, dass das Tatverschulden im
Vergleich zu sämtlichen denkbaren Begehungsweisen im mittleren Bereich läge,
spräche eine konsequente Übertragung auf den anwendbaren Strafrahmen für eine
Freiheitsstrafe von fünf Jahren, womit die Gesamtstrafe von 4 Jahren und 5
Monaten, welche von der Vorinstanz für sämtliche mit Freiheitsstrafe zu
ahndenden Delikte ausgesprochen wurde, bereits durch die Einsatzstrafe übertroffen
werden müsste.
Damit ist auch
gesagt, dass die Ansicht der Verteidigung, wonach die Einsatzstrafe deutlich
überhöht ausgefallen sei, nicht zutreffend ist. Die geltend gemachte Enthemmung
durch Drogenkonsum, welche ihrer Ansicht nach bei den Sexualdelikten jeweils
beim Tatverschulden mildernd zu berücksichtigen sei, fällt nur unwesentlich ins
Gewicht, zumal die sexuellen Übergriffe jeweils erst nach Abklingen der Wirkung
des Kokains stattfanden. Nach dem oben Ausgeführten zur wesentlich zu tief
ausgefallenen Einsatzstrafe erübrigen sich weitere Ausführungen zur beantragten
Einsatzstrafe von lediglich einem Jahr Freiheitsstrafe (Berufungsbegründung Rz.
74-76, Akten S. 1672 f.).
Dass die zu
bildende Gesamtstrafe deutlich höher liegen müsste als vorinstanzlich bemessen,
ergibt sich auch daraus, dass zwei weitere sexuelle Nötigungen zu ahnden sind,
wovon die Vorinstanz jene vom 5. November 2020 zutreffend als
verschuldensmässig nur wenig leichter gewertet hat als das Delikt, mit welchem
die Einsatzstrafe gebildet wurde. Dem ist beizupflichten, was aber nach dem
oben dargelegten bedeutet, dass die Straferhöhung um acht Monate ebenfalls
deutlich zu mild ausgefallen ist.
Der
Berufungskläger hat als einzige Partei ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb er
durch das Urteil des Berufungsgerichts nicht schlechter gestellt werden darf
als durch den Entscheid der Vorinstanz (Verbot der reformatio in peius: Art 391
Abs. 2 StPO). Nachdem die vorinstanzlich bemessene Freiheitsstrafe bereits
durch eine schuldangemessene Bestrafung der vorliegenden Sexualdelikte klar
übertroffen würde, das Ausfällen einer höheren Strafe indes aus
strafprozessualen Gründen ausser Betracht fällt, erübrigt sich die zusätzliche
Asperation für die begangenen vier einfachen Körperverletzungen, Nötigungen, die
versuchte Nötigung, die Freiheitsberaubungen sowie die mehrfache Gefährdung des
Lebens.
Es ist demnach
unverändert eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten auszufällen. Der
bedingte oder teilbedingte Strafvollzug fällt bei diesem Strafmass ausser
Betracht. Die ausgestandene Haft ist gemäss Art. 51 StPO anzurechnen.
Nicht zu
beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Sachbeschädigung mit einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ mit einer Probezeit von zwei Jahren
bestraft hat. Auch die Busse von CHF 1’000.‒ für die mehrfachen
Tätlichkeiten und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist
angemessen. Sie ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Falle schuldhafter
Nichtbezahlung in 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.
6. Zivilforderungen
6.1
6.1.1 Die
Vorinstanz hat der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 15’000.‒
zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. August 2020 zugesprochen und die darüberhinausgehende
Forderung von CHF 15’000.‒ abgewiesen. Sie hat bei der Bemessung der
Genugtuungssumme in Erwägung gezogen, dass Personen, die in ihrer
Persönlichkeit oder körperlichen Integrität widerrechtlich verletzt worden
sind, gemäss Art. 49 und 47 OR einen Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als
Genugtuung geltend machen können, sofern dies durch die Schwere der
Beeinträchtigung gerechtfertigt erscheint. Als wesentliche Faktoren bei der
Genugtuungshöhe seien Art und Schwere der Verletzung, Intensität und Dauer der
Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers, Grad des Verschuldens des
Täters, allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie Aussicht auf
Linderung des Schmerzens durch Zahlung eines Geldbetrages entscheidend.
Angesichts der zahlreichen physischen Misshandlungen sowie der gravierenden
sexuellen Übergriffe sei klarerweise eine Genugtuung geschuldet. Im Vordergrund
stünden die psychischen Folgen der über acht Monate andauernden massiven
häuslichen Gewalt. Dass die Privatklägerin stark unter dem Vorgefallenen leide,
sei in der Hauptverhandlung offensichtlich gewesen. Sie habe sich in Folge der
Übergriffe vier Mal stationär in psychologische Behandlung begeben müssen.
Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung gehe aus den aktenkundigen und den
anlässlich der Hauptverhandlung ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen
klar hervor, dass die psychologische Behandlung im Zusammenhang mit der
häuslichen Gewalt stehe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin
während ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht nur vom Beschuldigten permanent
unter Druck gesetzt worden sei, sondern sie sich auch der Kontrolle durch
dessen Mutter ausgesetzt gesehen habe. Wie die von der Mutter des Beschuldigten
eingereichten Screenshots belegten, habe sie dieses Kontrollregime selbst nach
der Verhaftung des Berufungsklägers nicht aufgegeben. Nach dem massiven
Vertrauensmissbrauch ihres Ehemannes werde das Opfer auch in Zukunft
Schwierigkeiten haben, sich auf Partnerschaften einzulassen. Schliesslich sei
ebenso in die Bemessung der Genugtuung einzubeziehen, dass die Privatklägerin
für die Ehe mit dem Berufungskläger ihr Leben in ihrem Heimatland komplett
aufgegeben und dadurch den Rückhalt ihrer Familie verloren habe (Urteil
Vorinstanz, Akten S. 1469 ff.).
6.1.2 Der
Berufungskläger bestreitet eine Beeinträchtigungsschwere, die eine Genugtuung
nach sich ziehen könnte. Sollte das Appellationsgericht das Urteil der
Vorinstanz hinsichtlich der Schuldsprüche bestätigen, so sei die Genugtuung zu
reduzieren. Es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der
psychische Gesundheitszustand der Privatklägerin auf die häusliche Gewalt seit
August 2020 zurückzuführen sei. Im UPK-Bericht vom 11. Juni 2021 stehe, dass
die Privatklägerin durch die mögliche Unsicherheit, was ihren Verbleib in der
Schweiz betreffe, belastet sei. Zudem habe sie bereits in ihrer Heimat Gewalt
erlebt ‒ ihr Vater habe sie und auch ihre Schwestern regelmässig
misshandelt. Die geltend gemachten psychischen Verletzungen könnten demnach
schon vorbestanden haben. Dass die Mutter des Berufungsklägers die
Privatklägerin unter ein Kontrollregime gestellt habe, werde bestritten. Im
Gegenteil habe die Privatklägerin gesagt, dass ihre Schwiegermutter auf ihrer
Seite gewesen sei und sie unterstützt habe. Ein Foto auf Facebook zeige sie
rund einen Monat nach der Verhaftung des Berufungsklägers mit einem Mann,
welcher ihr einen Kuss auf die Stirn gebe, was die Frage aufwerfe, ob sie
tatsächlich keinen Kontakt zu Dritten habe aufbauen können. Die Vorinstanz habe
es zudem als schwierig erachtet, dass sich die Privatklägerin nach dem Erlebten
wieder auf eine Partnerschaft einlassen könne. Das aktenkundige E-Mail eines
Herrn vom 10. Mai 2021 an das Migrationsamt weise jedoch Gegenteiliges nach,
berichtet dieser doch, dass die Privatklägerin, welche seine Freundin sei, zu
ihm ziehen wolle. Die Privatklägerin sei seit dem 5. Mai 2021 einer
Arbeitstätigkeit in Biel als Servicekraft nachgegangen. Ihr psychischer Zustand
habe es ihr also erlaubt, innert eines Monats nach den beanzeigten Ereignissen eine
Arbeitstätigkeit auszuüben. Sollte eine Genugtuung zugesprochen werden, sei
diese daher angemessen zu reduzieren (Berufungsbegründung Rz. 84-89, Akten S.
1674 f.).
6.1.3 Die
von der Vorinstanz berücksichtigten Komponenten bei der Bemessung der
Genugtuung sind nicht zu beanstanden. Dass insbesondere nach den gravierenden
Sexualdelikten eine Genugtuung geschuldet ist, steht ausser Frage. Die starke
psychische Beeinträchtigung des Opfers in Form einer posttraumatischen
Belastungsstörung und depressiven Episoden mit Suizidgedanken, zeitweiliger
Arbeitsunfähigkeit, Medikation mit Psychopharmaka und dem Erfordernis mehrerer
stationärer Aufenthalte in den [...] Basel ist durch die vorliegenden Arztzeugnisse
und Austrittsberichte der [...] belegt (Akten S. 1337-1354). Dem aktuellen
Therapiebericht vom 28. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass sie sich seit Mai
2021 und anhaltend in Therapie beim aktuellen Behandlungsteam befindet und
diese bis zu einer Stabilisierung auf unabsehbare Zeit weitergeführt werden muss.
Es handle sich bei ihr um eine schwer traumatisierte Patientin, welche in den
letzten Jahren massive gewalttätige Übergriffe im häuslichen Umfeld erfahren
habe aufgrund derer sie noch immer an einer posttraumatischen Belastungsstörung
leide (Akten S. 1769). Die starke und anhaltende Betroffenheit des Opfers durch
die Übergriffe des Berufungsklägers ist damit entgegen der Ansicht des
Berufungsklägers erstellt. Die von der Vorinstanz auf CHF 15’000.‒
bemessene Genugtuung bewegt sich im vom Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung
nach OHG des Bundesamtes für Justiz vom 3. Oktober 2019 angegebenen Rahmen (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/aktuell/news/2019/2019-10-03.html)
und ist unter Berücksichtigung der üblicherweise zugesprochenen
Genugtuungssummen für Vergewaltigungen und sexuelle Nötigung innerhalb
gewaltgeprägter Beziehungen, der beispiellosen Erniedrigung des Opfers im Zuge
der sexuellen Nötigung vom 3./4. April 2021 und der starken und anhaltenden
psychischen Beeinträchtigung des Opfers angemessen. Die zugesprochene Summe ist
ab dem ersten genugtuungsbegründenden Vorfall vom 8. August 2020 zu 5 Prozent
zu verzinsen.
6.2
6.2.1 Die
Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, die Schadenersatzforderung der Opferhilfe
beider Basel für bereits angefallene Arztkosten sei durch die von ihrer
Vertreterin eingereichte Aufstellung hinreichend belegt, und hat den
Berufungskläger antragsgemäss zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 3’274.95
verurteilt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 50).
6.2.2 Der
Berufungskläger beantragt, die Schadenersatzforderung der Opferhilfe sei
abzuweisen. Nebstdem es mit dem beantragten Freispruch gemäss Art. 41 OR an der
Widerrechtlichkeit mangle, sei die Zivilforderung nicht belegt. Die Opferhilfe
begnüge sich damit, eine Auflistung der medizinischen Kosten einzureichen, ohne
diese mit entsprechenden Arztrechnungen zu belegen. Ferner bleibe offen, ob die
Kosten nicht durch die Krankenkasse der Privatklägerin rückvergütet worden
seien. Auch die Übersetzungshilfe sei nicht durch entsprechende
Dolmetscherrechnungen seitens der Opferhilfe belegt. Schliesslich sei unklar
und unbelegt, wofür die finanzielle Überbrückungshilfe bezahlt worden sei und
wie der Schaden durch den Berufungskläger verursacht worden sein solle. Die
Forderung der Opferhilfe sei dementsprechend abzuweisen (Berufungsbegründung
Rz. 90, Akten S. 1675).
6.2.3 Es
trifft zu, dass die entstandenen Kosten durch die Opferhilfe zwar detailliert
aufgestellt, jedoch nicht durch Rechnungen belegt worden sind (Akten S. 1307
ff.). Dass die behaupteten Zahlungen geleistet worden sind, ist indes nicht zu
bezweifeln, sodass der entstandene Schaden in dieser Höhe anzunehmen ist und
eine entsprechende Verurteilung zu Schadenersatz an die Opferhilfe erfolgt.
7. Kosten
und Honorare
7.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beurteilte nach dem Verursacherprinzip sämtliche
vorinstanzlichen Kosten und Gebühren zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Hinzu kommen zufolge Unterliegens die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in
Form einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.2 Sowohl
die amtliche Verteidigerin als auch die unentgeltliche Vertreterin der
Privatklägerin sind für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der für das Ausarbeiten der Berufungsbegründung und das Plädoyer geltend
gemachte Aufwand der Verteidigung wurde für zu hoch befunden, weshalb der
Aufwand um 10 Stunden gekürzt und die Berufungsverhandlung zudem nicht
zusätzlich vergütet wird. Es wurde der Verteidigerin diesbezüglich das
rechtliche Gehör gewährt (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1834). Für die
Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beurteilte ist für diese
Kosten in vollem Umfang rückzahlungspflichtig, sobald es seine finanziellen
Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils
des Strafdreiergerichts vom 9. September 2021 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Beschimpfung (Art.
177 Abs. 1 und 2 StGB: ohne Bestrafung);
-
Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens
(AS Ziff. 1) und der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der
Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller
Lebenspartner; AS Ziff. 5);
-
Einstellung des Strafverfahrens betreffend mehrfache einfache
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff. 3) sowie des
Strafverfahrens betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes vor dem 9. September 2018 (AS Ziff. 8);
-
Abweisung der Mehrforderung von B____ über CHF 15’000.–;
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin und der unentgeltlichen
Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – neben den bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der
mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu
einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner),
der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen teilweise versuchten
Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung und der mehrfachen Tätlichkeiten
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero-
oder homosexueller Lebenspartner) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 9. bis 10. August 2020 (1 Tag) sowie der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 4. April 2021, zu einer bedingten Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1’000.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art 189 Abs. 1, 123 Ziff. 2 Abs. 4, 129, 181 teilweise
in Verbindung mit 22 Abs. 1, 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 126 Abs. 2 lit. b des
Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird zu CHF 3’274.95 Schadenersatz an die Opferhilfe
beider Basel und zu Genugtuung in Höhe von CHF 15’000.– zuzüglich Zins zu 5%
seit dem 8. August 2020 an B____ verurteilt.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 23’033.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.– für
das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden aus der
Gerichtskasse ein Honorar von CHF 14’083.20 und eine Spesenvergütung von
CHF 64.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1’089.40, insgesamt also
CHF 15’237.40 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...],
werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2’866.65 und eine
Spesenvergütung von CHF 64.30, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 225.70 sowie
Dolmetscherkosten von CHF 140.‒, insgesamt also CHF 3’296.65
ausgerichtet. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten ag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).