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Entscheid

SB.2021.129

mehrfacher Betrug

23. August 2023Deutsch42 min

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit einer zweijährigen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.129

URTEIL

vom 23.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, lic.

iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Beschuldigter

[...] Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...], Advokatin,

Berufungsbeklagter

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. Oktober 2021

betreffend mehrfachen Betrug

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Oktober

2021 wurde A____ des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen und zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit einer zweijährigen

Probezeit verurteilt. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde

ausnahmsweise abgesehen. A____ wurden die Verfahrenskosten und eine

Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember

2021 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 22. März 2023 begründet. Sie

beantragt, es sei eine Landesverweisung von fünf Jahren anzuordnen. Am 3.

Januar 2022 hat A____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) Anschlussberufung erklärt

und beantragt, die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe sei auf eine bedingte

Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.– zu reduzieren. Mit Anschlussberufungsbegründung

vom 13. Februar 2023 stellte er den Antrag auf rechtliche Umqualifizierung des

Sachverhalts von Betrug auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe, überdies sei

zu berücksichtigen, dass ein leichter Fall vorliege; entsprechend sei er mit

einer Busse von CHF 200.–, eventualiter mit einer Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu CHF 10.– zu bestrafen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

Mit Anschlussberufungsantwort vom 13. März 2023 beantragte die

Staatsanwaltschaft die Abweisung der Anschlussberufung. Es wurde ein aktueller

Strafregisterauszug vom 24. Juli 2023 eingeholt.

An der

Berufungsverhandlung vom 23. August 2023 ist zunächst der Berufungsbeklagte ausführlich

befragt worden. Anschliessend sind die Staatsanwältin und die Verteidigerin zum

Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Berufung

legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss

eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. Auf die Anschlussberufung des

Berufungsbeklagten ist ebenfalls einzutreten (Art. 401 in Verbindung mit

399.

StPO; vgl. dazu unten E. 1.2). Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Wer nur

Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungs- bzw.

Anschlussberufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die

Berufung bzw. die Anschlussberufung beschränkt (Art. 401 Abs. 1, 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Der Gegenstand der Berufung wird

damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der

Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann

(Eugster, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 6). Zwar kann das Gericht in

Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten der beschuldigten Person

auch nicht angefochtene Punkte überprüfen. Dies jedoch nur in Fällen, wo auf

diese Weise eine gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung verhindert werden

kann (Art. 404 Abs. 2 StPO). Unter dem Vorbehalt von

Art. 404 Abs. 2 StPO werden somit die nicht angefochtenen

Urteilspunkte rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018

E. 2.3).

1.2.2

Während

die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil lediglich in Bezug auf den

Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung angefochten hat, hat der Berufungsbeklagte

in seiner Anschlussberufungserklärung vom 3. Januar 2023 zunächst einzig die

vorinstanzliche Strafzumessung angefochten (Akten S. 333-336, vgl. dazu Art.

399.

Abs. 4 lit. b StPO). Jedoch hat er mit Anschlussberufungsbegründung vom 13.

Februar 2023 zusätzlich den Schuldpunkt gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO

angefochten und im Hauptantrag geltend gemacht, er sei lediglich wegen eines

leichten Falles eines unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe

gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und zu

einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen (Akten S. 385-407).

1.2.3

Gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht entgegen der gesetzgeberischen

Konzeption, wonach mit Einreichung der Berufungserklärung der Gegenstand des

Berufungsverfahrens fixiert wird (vgl. oben E. 1.2.1), in Nachachtung des

Grundsatzes der Untrennbarkeit die Möglichkeit, dass der Verfahrensgegenstand

in der Berufungsbegründung nachträglich ausgeweitet wird. Dies soll in Fällen

zulässig sein, in denen sich die Verteidigung mit ihren Ausführungen zur

Strafzumessung gegen die tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz

richtet und damit ein innerer Zusammenhang zwischen den tatsächlichen

Grundlagen des Schuldspruchs einerseits und der Bemessung der Strafe andererseits

besteht, mit der Folge, dass diese beiden Punkte nicht losgelöst voneinander

beurteilt werden können (BGE 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.4.2).

1.2.4

Vorliegend

hat der Berufungsbeklagte zwar mit seiner Anschlussberufungserklärung nur die Strafzumessung

angefochten, sich jedoch explizit vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt

allfällige weitere Beweismittel zwecks Sachverhaltsermittlung zu stellen bzw.

einzureichen. Ebenfalls ausdrücklich vorbehalten hat er sich Weiterungen im

Tatsächlichen und Rechtlichen (Akten S. 334 f.), woraus sich ergibt, dass auch

die tatsächlichen Grundlagen des Schuldspruchs angefochten waren. Dies hat der Berufungsbeklagte

in seiner Anschlussberufungsbegründung konkretisiert, indem er sowohl die

Erwägungen des Strafgerichts zum Sachverhalt als auch zur rechtlichen

Qualifikation angefochten hat. Mit seinen detaillierten Ausführungen in der

Anschlussberufungsbegründung hat der Berufungsbeklagte somit einen «engen

Konnex» im Sinne des Grundsatzes der Untrennbarkeit geschaffen (vgl. dazu Oehen, in: forumpoenale 4/2019 p. 273

f.). Das Urteil ist damit als Ganzes zu überprüfen.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat erwogen, der Berufungsbeklagte habe von September 2017 bis

Januar 2018 für die Unternehmung B____ AG gearbeitet und sei ausserdem zwischen

Juni 2017 und April 2019 für die Privatperson C____ tätig gewesen, wofür er

jeweils einen Lohn erhalten habe. Weil er während dieser Zeit von der

Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt worden sei, ohne seine Erwerbstätigkeit

zu melden und zudem falsche Angaben zur Einkommenssituation gemacht habe, habe

er sich des Betrugs gemäss Art. 146 StGB schuldig gemacht (Urteil Akten S. 293-298).

2.2

Der

Berufungsbeklagte macht geltend, es treffe zu, dass er der Sozialhilfe die

Lohnzahlungen der B____ AG in Höhe von CHF 5'198.– verschwiegen habe. Für seine

Arbeitstätigkeit bei C____ habe er aber entgegen der vorinstanzlichen

Erwägungen lediglich einen monatlichen Lohn von CHF 80.– bis 100.– erhalten, so

dass für diesen Zeitraum nur von einem Zusatzverdienst von rund CHF 2'000.–

(und nicht wie von der Vorinstanz angenommen CHF 7'617.–). auszugehen sei.

Insgesamt betrage damit die Summe der dem Berufungsbeklagten von der

Sozialhilfe zu viel ausbezahlten Leistungen und damit die Gesamtschadenssumme

lediglich CHF 4'099.60 und nicht, wie von der Vorinstanz festgestellt, CHF

8'970.45. Gegenüber der Sozialhilfe habe der Berufungsbeklagte einfache falsche

Angaben getätigt, welche mit Leichtigkeit hätten überprüft werden können; diese

habe es unterlassen, ihn zu dem in seinem ersten Unterstützungsgesuch, nicht

aber in den folgenden Unterstützungsgesuchen angegebenen Konto der [...] ergänzend

zu befragen. Zudem habe die Sozialhilfe jeweils einmal im Jahr den vorletztjährigen

IK-Auszug des Berufungsbeklagten kontrolliert, obwohl ihr eine Kontrolle der

letztjährigen IK-Auszugs zumutbar gewesen wäre. Ein arglistiges Vorgehen des

Berufungsbeklagten sei damit nicht gegeben, weshalb der Tatbestand des Betrugs

nicht erfüllt sei. Es sei vielmehr mangels Arglist vom Tatbestand des

unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen und angesichts der deutlich

reduzierten Schadenssumme zudem von einem leichten Fall gemäss Art. 148a Ziff.

2.

StGB auszugehen (Anschlussberufungsbegründung Akten S. 394 f., Plädoyer

Akten S. 508 ff.).

2.3

2.3.1

Angriffsmittel

beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten,

das darauf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von der Wirklichkeit

abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB

kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E.

1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022

E. 2.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist betrügerisches

Verhalten strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen

Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die Täuschung

Dispositiv

muss demnach auch arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung

gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben kann das

Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit

besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so speziell bei

Leistungserbringern der Sozialhilfe, vgl. unten E. 2.3.3), sowie dann, wenn der

Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen

voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon

absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2,

142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E.

6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar zum

StGB, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 61 ff.).

2.3.2 Gestützt

auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das

Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte

vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der

Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass

das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen

Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet

lediglich aus, wenn die vom Täuschungsangriff betroffene Person die

grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt

der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern

nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten

vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt

daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden

(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2,

135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1,

6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022

E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13.

September 2021 E. 2.1.3 ff.).

2.3.3 In

Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das

Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt

konkretisiert. In ständiger Rechtsprechung hält es fest, dass wer als Bezüger

von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige

Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch

zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18. August

2022 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020

vom 20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 u. 11, E. 2.4.6, mit

weiteren Hinweisen). Zur Arglist präzisiert das Bundesgericht: «Besteht eine

Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die

Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sei,

gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (...), dies abweichend von

der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen

(...). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von

mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum

Ganzen: BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E.

1.3.1; BGE 140 IV 11 E. 2.4.6, 6.3.1.3; BGer 6B_338/2020 vom 3.

Februar 2021 E. 3.4.1, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4, je mit

Hinweisen). Das Bundesgericht erblickte eine konkludente

arglistige Täuschung etwa darin, dass bei Vorlage eines angeforderten

Kontoauszugs ein anderes bestehendes Konto (mit einem beachtlichen

Vermögensbetrag) verschwiegen wurde (BGE 127 IV 163 E. 2). Es verneinte

hingegen Arglist in einem Fall, in dem die Sozialhilfebehörde bei

widersprüchlichen Angaben keine Rückfragen stellte (vgl. BGer 6B_576/2010 vom

25. Januar 2011 E. 4.1.2 und 4.2).

2.3.4 Zum Stichwort der Opfermitverantwortung

formuliert die (jüngere) Lehre tendenziell höhere Anforderungen an die

Sorgfaltspflicht des Staates: Während die 3. Auflage des Basler Kommentars

noch festhielt, der Staat, der sich seine Kunden nicht aussuchen könne, müsse

sich auf die Angaben seiner Bürger verlassen können, weshalb jede durch die

Verletzung einer Deklarationspflicht begangene Täuschung arglistig sei (Arzt, in: Basler Kommentar zum StGB, 3.

Auflage 2013, Art. 146 N 95 ff.), kritisieren die Kommentatoren der

aktuellen Ausgabe diese Ansicht explizit: Eine Täuschung des Staates könne

nicht schon deshalb arglistig sein, weil der Staat vielleicht viel zu tun habe.

Zwischen Behörde und Bürger bestehe kein besonderes Vertrauensverhältnis,

weshalb an die Arglist dieselben Anforderungen zu stellen seien wie bei anderen

Opfern. Was der Staat mit zumutbaren Kontrollen hätte aufdecken oder in

zumutbarer Weise hätte überprüfen können, sei darum nicht arglistig (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar zum

StGB, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 92). Im Ergebnis gleicher Ansicht

ist Krieger Aebli (Sozialhilfe zu

Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?, in: forumpoenale 2010, S. 169,

172), die betont, das Gemeinwesen sei „weder dumm noch schwach“ und müsse

gegenüber den bedürftigen Personen nicht besonders geschützt werden (zum Mass

der erwarteten Aufmerksamkeit vgl. etwa BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E.

5.3.3). Auch sie ist jedoch der Ansicht, wo ein unverhältnismässiger Aufwand

betrieben werden müsse, um zu den massgebenden Informationen zu kommen, sei die

Zumutbarkeit der Überprüfung zu verneinen (z.B. bei Bankverbindungen im Ausland

oder beim bewussten Verheimlichen von mehreren Temporäranstellungen (Krieger Aebli, a.a.O., S. 173).

2.4

2.4.1 Der

Berufungsbeklagte hat zugestanden, der Sozialhilfe seine bei der B____ AG und

bei C____ erzielten Einkommen bewusst verschwiegen zu haben (Akten S. 190 ff.,

275; SB SOHI S. 88 ff.). Während das bei der B____ AG erzielte Einkommen in

Höhe von CHF 5'198.– nicht bestritten ist, macht der Berufungsbeklagte geltend,

der von C____ gegenüber der Ausgleichskasse gemeldete Lohnbetrag von CHF 7'617.–

sei nicht korrekt; er habe von C____ nur CHF 80.– bis CHF 100.– pro Monat

und damit gesamthaft lediglich rund CHF 2'000.– erhalten. Die Vorinstanz hat

hierzu erwogen, zwar sei erwiesen, dass der Berufungsbeklagte im April 2019

nicht in der Schweiz gewesen sei und der für diesen Zeitraum von C____ angegebene

Lohn nicht stimme. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass auch alle

übrigen – durch Lohnabrechnungen oder Lohnmeldungen an die Ausgleichskasse von C____

dokumentierten – Löhne nicht korrekt seien, insbesondere sei kein Motiv ersichtlich,

weshalb C____ mehr Lohn hätte deklarieren sollen, als er dem Berufungsbeklagten

tatsächlich ausbezahlt habe (Urteil Akten S. 294). Dagegen bringt der

Berufungsbeklagte vor, C____ habe als Rollstuhlgänger wohl Anspruch auf einen

Assistenzbeitrag im Rahmen einer Hilflosenentschädigung der

Invalidenversicherung. Dieser Assistenzbetrag bemesse sich gemäss Art. 42quater IVG nach dem Umfang der

tatsächlich geleisteten Lohnzahlungen an Unterstützungspersonen; C____ hätte

sich somit durch die falsche Meldung höherer Lohnzahlungen durchaus bereichern

können und habe folglich ein Motiv für unwahre Angaben gehabt

(Anschlussberufungsbegründung Akten S. 395 f.). Dieses Argument ist nicht von

der Hand zu weisen. Nachgewiesen ist, dass C____ für April 2019 tatsachenwidrig

deklarierte, dem Berufungsbeklagten einen Lohn ausbezahlt zu haben, obgleich

sich jener in den Ferien befand und deshalb nicht für ihn gearbeitet haben

konnte. Vor diesem Hintergrund können die übrigen Angaben von C____ nicht

einfach unbesehen übernommen werden. Offengelassen werden kann, ob die übrigen

Angaben C____ ebenfalls nicht korrekt sind und ob er allfällige falsche Angaben

bewusst oder versehentlich gemacht hat. In Nachachtung des strafprozessualen Grundsatzes

«in dubio pro reo» ist in diesem Punkt zu Gunsten des Berufungsbeklagten von

seinen Angaben auszugehen. Gesamthaft ist somit zu seinen Gunsten nicht von dem

durch C____ gemeldeten, sondern von dem vom Berufungsbeklagten zugestandenen

Lohn in Höhe von CHF 2'000.– auszugehen.

2.4.2 Zugestanden

ist auch, dass der Berufungsbeklagte in seinem Unterstützungsgesuch vom 21.

Februar 2017 das Konto der [...], auf das der Lohn der B____ AG floss, nicht angab

(Akten S. 75, 154 ff., 195, 275; vgl. SB SOHI S. 102). Wenn der Berufungsbeklagte

geltend macht, die Sozialhilfe hätte bemerken müssen, dass er das betreffende Konto

bei seinem ersten Unterstützungsgesuch vom 20. November 2013 noch

angegeben hatte, nicht aber in den folgenden, kann er daraus nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Es ist der Sozialhilfe aufgrund der grossen Anzahl der zu

bearbeitenden Fälle nicht zuzumuten, auf mehrere Jahre zurückliegende

Unterstützungsgesuche zurückzugreifen und nach allfälligen Ungereimtheiten zu

suchen. Massgeblich sind einzig die Angaben im aktuellen Unterstützungsgesuch,

das die aktuellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person wiederspiegelt. Hier

lagen keine widersprüchlichen Angaben vor, bei denen die Sozialhilfe

verpflichtet gewesen wäre, Rückfragen zu stellen oder weitere Nachforschungen

anzustellen. Vielmehr durfte sich die Sozialhilfe auf die Richtigkeit der

Angaben des Berufungsbeklagten im aktuellen Unterstützungsgesuch verlassen. Auch

das Argument des Berufungsbeklagten, die Sozialhilfe hätte durch die Kontrolle

des letztjährigen, anstelle des vorletztjährigen IK-Auszugs den Schaden

verringern können, führt nicht zur Verneinung der Arglist. Hierzu hat die

Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt, in

welchem die Täuschungshandlung vorgenommen wird, massgebend ist und die

Sozialhilfe letztlich nur die Möglichkeit hat, zuvor verschwiegene

Lohneinnahmen im Nachhinein aufzudecken (Berufungsantwort Akten S. 448 f.). Schliesslich

hat der Berufungsbeklagte der Sozialhilfe gar vorgegaukelt, er habe eine Arbeit

angeboten bekommen, diese jedoch abgelehnt (Akten S. 86; vgl. SB SOHI S. 35),

womit für die Sozialhilfe schlicht keinerlei Veranlassung bestand, an der

Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln.

2.4.3 Aufgrund

des Gesagten hat der Berufungsbeklagte durch das Vorgeben, keiner

Erwerbstätigkeit nachzugehen und das Verschweigen seiner Einkünfte die

zuständige Sachbearbeitenden wiederholt absichtlich in die Irre geführt. Dieses

Vorgehen ist klar als arglistige Täuschung zu qualifizieren. Dadurch hat der

Berufungsbeklagte von der Sozialhilfe Vermögensleistungen erhalten, auf die er

keinen Anspruch hatte und durch die er sich unrechtmässig bereichert hat. Die

von der Sozialhilfe errechnete Schadenssumme in Höhe der zuviel bezahlten

Leistungen von CHF 9'215.– (Akten S. 53, vgl. Rückforderungsverfügung SB

SOHI S. 52 f.) wird – in Berücksichtigung des reduzierten Lohnes im

Zusammenhang mit der Tätigkeit für C____ – auf CHF 4'099.60 korrigiert (vgl.

oben E. 2.4.1).

2.5 Zusammenfassend

hat der Berufungsbeklagte mit seinem Vorgehen das Erfordernis einer aktiven und

arglistigen Täuschung zweifellos erfüllt, ebenso wie das Vorsatzerfordernis,

wobei anzumerken ist, dass bereits ein dolus eventualis genügen würde. Die

Vorinstanz hat damit den Tatbestand des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art.

146 Abs. 1 StGB zu Recht bejaht.

3.

3.1 Der

Berufungsbeklagte moniert, die von der Vorinstanz verhängte Geldstrafe von 85

Tagessätzen zu CHF 40.– sei deutlich zu hoch ausgefallen. Es sei zu

berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft sei und sich auch seit der zu

beurteilenden Tat – und damit seit über 4 Jahren – nichts mehr habe zuschulden

kommen lassen. Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz ausserdem, dass er aus

achtenswerten Beweggründen sowie in einer Bedrängnislage im Sinne von Art. 48

lit. a Ziff. 1 StGB gehandelt habe. Er habe die Taten begangen, um seine in Sri

Lanka lebenden Kinder finanziell unterstützen zu können und sei dabei unter dem

Druck seiner Ex-Frau gestanden, die ihm gedroht habe, ihm andernfalls den

Kontakt mit den Kindern vorzuenthalten. Zudem habe er seine Tat auch aufrichtig

bereut und sich dafür entschuldigt, weshalb der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. b

(recte: d) StGB anwendbar sei. Schliesslich bezahle er der Sozialhilfe den entstandenen

Schaden in monatlichen Raten zurück. Angesichts dieser mildernden Umstände sei

eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. Mit Blick auf die äusserst

knappen finanziellen Verhältnisse und seiner weiterhin bestehenden

Sozialhilfeabhängigkeit sei eine Tagessatzhöhe von CHF 10.– angebracht. Zudem

sei die Strafe bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren anzuordnen (Anschlussberufungsbegründung

Akten S. 398-400).

3.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten,

Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsgutes, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen

und Zielen des Täters sowie seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige»

Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar zum StGB, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 10).

3.3

3.3.1 Fallen

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht, folgt aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall

diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche

Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart

trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer

als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer

der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der

Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022

E. 1.3.4 ff.).

3.3.2 Angesichts

der Vorstrafenlosigkeit und des vergleichsweise geringen Verschuldens des Berufungsbeklagten

ist vorliegend einer Geldstrafe als eingriffsschwächerer Sanktion der Vorrang

zu geben.

3.4 Gemäss

Art. 146 Abs. 1 StGB reicht der Strafrahmen für Betrug von Geldstrafe bis zu fünf

Jahren Freiheitsstrafe. Das Verschulden des Berufungsbeklagten

für den mehrfachen Sozialhilfebetrug ist mit dem

Strafgericht im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln (Urteil Akten S.

298). Aufgrund des über einen Zeitraum von rund zwei Jahren erzielten vergleichsweise

geringen Deliktsbetrags von gesamthaft CHF 4'099.60, des

nicht besonders raffinierten Tatvorgehens sowie der geleisteten Rückzahlungen

ist sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht von einem leichten

Verschulden auszugehen. Als Einsatzstrafe für die Betrugshandlung in Bezug

auf die verschwiegenen Lohneinnahmen der B____ AG von September 2017 bis Januar

2018 erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Das Verschulden

für die weitere Betrugshandlung bezüglich der verheimlichten Lohneinnahmen für

die Arbeitstätigkeit für C____ von Juni 2017 bis April 2019 wiegt aufgrund der

wiederholten Deliktstätigkeit ähnlich schwer. Aufgrund des tieferen

Deliktsbetrags, welcher jedoch über eine deutlich längere Zeitspanne von fast

zwei Jahren erzielt wurde, rechtfertigt es sich, eine hypothetische

Einsatzstrafe von ebenfalls 30 Tagessätzen festzulegen, was asperiert eine

anrechenbare Strafe von 15 Tagessätzen und somit eine hypothetische

Gesamtfreiheitsstrafe für den mehrfachen Sozialhilfebetrug von 45 Tagessätzen ergibt.

3.5 Der

Berufungsbeklagte ist nicht einschlägig vorbestraft, was neutral zu werten ist.

Nach Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter

aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit des ihm zuzumuten

war, ersetzt hat. Zwar hat der Berufungsbeklagte ein Geständnis abgelegt und

den Deliktsbetrag in monatlichen Raten an die Sozialhilfe zurückbezahlt. Diese

Umstände können ihm aber nicht wesentlich strafmindernd zugutegehalten werden,

werden sie doch stark relativiert durch die Tatsache, dass das Geständnis die ohnehin

nachgewiesenen Deliktshandlungen betraf und der Berufungsbeklagte die

Rückzahlungen nicht etwa aus eigener Initiative, sondern auf Anordnung der

Sozialhilfe getätigt hat. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss

Art. 48 lit. d StGB liegen damit nicht vor. Auch die vom Berufungsbeklagten

geltend gemachten achtenswerten Beweggründe für die Taten gemäss Art. 48 lit. a

Ziff. 1 StGB gehen weder aus seinen Aussagen im Ermittlungsverfahren und vor

Strafgericht noch aus seinen Depositionen im Berufungsverfahren hervor und

können entsprechend keine Berücksichtigung bei der Strafzumessung finden. Dass

der Berufungsbeklagte gemäss eigenen Angaben die Taten beging, um unter anderem

seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen in Sri Lanka wohnhaften Kindern besser

nachkommen zu können, kann nicht als achtenswerter Beweggrund gewertet werden

und ist im Übrigen nicht nachgewiesen. Auch das Handeln in einer Bedrängnislage

gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB kann ihm nicht zugutegehalten werden. Das

Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an den Strafmilderungsgrund

des Handelns in schwerer Bedrängnis. Dieser strengen Rechtsprechung ist deshalb

zuzustimmen, weil sich viele Täter bei Begehung der strafbaren Handlung in

irgendeiner Bedrängnis befinden und zudem die Strafzumessung innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens die Regel und eine Strafmilderung nach

Art. 48 StGB die Ausnahme sein soll. Nur wenn Abhilfe nicht auf

andere Weise möglich war, ist Strafmilderung wegen schwerer Bedrängnis

zulässig, was aber nur sehr selten der Fall sein dürfte (Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, a.a.O., Art. 48 N 15 m.w.H.). Der Berufungsbeklagte lebte zwar in

finanziell knappen Verhältnissen, befand sich aber nicht in einer eigentlichen

Notlage. Hinzu kommt, dass er mit Urteil des Zivilgerichts vom 23. Oktober

2015 eine Urteilsänderung hatte erwirken können, mit welcher die

Unterhaltszahlungen für seine beiden Kinder massiv reduziert worden waren

(Akten S. 430 f.). Insgesamt erweisen sich die Täterkomponenten als neutral.

3.6 Aufgrund

des Gesagten und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle trägt eine Geldstrafe

von 45 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des

Berufungsbeklagten angemessen Rechnung. Da er nach wie vor von der Sozialhilfe

unterstützt wird, ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen. Aufgrund der

Vorstrafenlosigkeit und der damit für Ersttäter praxisgemäss verbundenen Vermutung

einer guten Legalprognose wird die Strafe bedingt ausgesprochen, mit einer minimalen

Probezeit von 2 Jahre.

4.

4.1

4.1.1 Die

Vorinstanz hat erwogen, die Voraussetzungen für eine obligatorische

Landesverweisung seien erfüllt. Trotz seiner langjährigen Anwesenheit in der

Schweiz liege mangels Integration in kultureller, wirtschaftlicher, beruflicher

und sprachlicher Hinsicht des Berufungsbeklagten kein schwerer persönlicher

Härtefall vor. Jedoch sei der Schutzbereich von Art. 8 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) tangiert. So

lebe der Berufungsbeklagte bereits die Hälfte seines Lebens in der Schweiz,

weshalb trotz fehlender Integration doch von einer gewissen sozialen

Verwurzelung auszugehen sei. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit, mit der er

versuche, seinen Lebensunterhalt zumindest zum Teil zu bestreiten, habe er

zudem ein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Mit Blick auf

das geringe Verschulden sowie den Umstand, dass er nicht vorbestraft sei, den verursachten

Schaden in monatlichen Raten zurückzahle und sich seit der Tat nichts mehr habe

zuschulden kommen lassen, sei ihm eine günstige Legalprognose zu stellen. Unter

diesen Umständen scheine eine Landesverweisung unverhältnismässig und unter dem

Aspekt von Art. 8 EMRK in einem demokratischen Rechtsstaat nicht notwendig für

die nationale oder öffentliche Sicherheit. Aus diesen Gründen werde auf die

Landesverweisung ausnahmsweise verzichtet (Urteil Akten S. 302 f.).

4.1.2 Die

Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzlichen Verzicht

auf die Landesverweisung. Hierzu führte die Staatsanwaltschaft aus, die

Vorinstanz sei zutreffend zum Schluss gelangt, es liege im vorliegenden Fall

kein Härtefall vor. Die Erwägungen des Strafgerichts, wonach die

Landesverweisung im Ergebnis nicht verhältnismässig erscheine und unter dem

Aspekt von Art. 8 EMRK für die nationale oder öffentliche Sicherheit nicht

notwendig sei, sei hingegen nicht richtig. Aus der langen Aufenthaltsdauer von

28 Jahren und der Vorstrafenlosigkeit des Berufungsbeklagten könne nicht ohne

weiteres auf eine erfolgreiche Integration geschlossen werden. Entscheidend sei

gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr, dass die ausländische

Person für sich sorgen könne, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen

beziehe und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschulde (Berufungsbegründung

Akten S. 353 f. mit Verweis auf BGer 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E.

6.5.1). Der Berufungsbeklagte werde seit 2015 von der Sozialhilfe unterstützt;

eine Verbesserung seiner finanziellen Lage sei nicht ersichtlich. Er sei weder

in finanzieller, noch in kultureller oder persönlicher Hinsicht in die Schweiz

integriert und habe offenbar selbst die Absicht gehabt, die Schweiz im Jahr

2016 nach Sri Lanka zu verlassen. Entsprechend sei der Schutzbereich von Art. 8

EMRK nicht berührt (Akten S. 354). Selbst wenn dies der Fall wäre, würde das

öffentliche Fernhalteinteresse jedoch das private Interesse des

Berufungsbeklagten am Verbleib in der Schweiz überwiegen, weshalb eine

Landesverweisung für fünf Jahre anzuordnen sei (Berufungsbegründung Akten S.

350-359, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 539, Plädoyer Akten S. 498-507).

4.1.3 Dagegen

macht der Berufungsbeklagte geltend, die Vorinstanz habe zu Recht von einer

Landesverweisung abgesehen. Es liege ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB

vor, zudem wäre eine Ausweisung unverhältnismässig. Nach einer wie vorliegend

sehr langen Aufenthaltsdauer von 30 Jahren sei der Schutzbereich von Art. 8

EMRK klar eröffnet. In einem solchen Fall liege zwar nicht «automatisch»

bereits ein Härtefall vor, vielmehr sei eine Ausweisung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK

zu beurteilen und habe sich darauf zu richten, zukünftige Straftaten der

jeweiligen Person auf dem Staatsgebiet zu verhindern. Entsprechend komme der

Legalprognose ein erhebliches Gewicht zu; diese falle im vorliegenden Fall

äusserst positiv aus. Angesichts der sehr geringen Tatschwere, der langen Dauer

seines Aufenthalts, seines tadellosen Nachtatverhaltens sowie seiner gelungenen

sozialen, sprachlichen und kulturellen Integration in der Schweiz, der

fehlenden Bindung zu seinem Heimatland sowie des angeschlagenen

Gesundheitszustandes des inzwischen 60 Jahre alten Berufungsbeklagten sei eine

Landesverweisung klar unverhältnismässig (Akten S. 385-407, Prot. Berufungsverhandlung

Akten S. 539, Plädoyer Akten S. 512-514).

4.2

4.2.1 Das

Gericht verweist die ausländische Person, die wegen Betrugs gemäss

Art. 146 Abs. 1 StGB unter anderem im Bereich der Sozialhilfe verurteilt

wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz

(Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Die obligatorische

Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a

Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE

144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob

es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder

teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum

Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).

4.2.2 Der

Berufungsbeklagte ist srilankischer Staatsangehöriger. Er wird zweitinstanzlich

wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der

Sozialhilfe und damit wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB

verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind

damit erfüllt.

4.3

4.3.1 Von

der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei

kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist in einem ersten Schritt zu

prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss

Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungsbeklagten führen würde (unten E. 4.4). Nur

wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Berufungsbeklagten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E.

4.5). Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige

völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 4.6;

vgl. zum Prüfungsschema de Weck,

OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).

4.3.2 Die

Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.

Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2

S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra

2019 S. 698, 707). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich

zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs.

2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden

persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom

25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der

Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich

familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die

Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Da

die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch

strafrechtliche Elemente, wie die Rückfallgefahr, wiederholte Delinquenz sowie

die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die

Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022

E. 4.3.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2; 6B_396/2020 vom 11. August

2020 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f. mit

Hinweisen; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB

N 21). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen

Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist

vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung

vorzunehmen (zum Ganzen: BGer 6B_304/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2 m.H. auf BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_149/2021

vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2;

6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).

4.3.3 Von

einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer

gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das

in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_305/2021 vom 28.

April 2022 E. 4.3.3; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_1077/2020 vom

2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.3; 6B_205/2020 vom

5. Februar 2021 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis

gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit

ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; 144 II 1 E.

6.1 S. 12; Urteil 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Der Anspruch auf

Schutz des Privatlebens kann bei der Ausweisung eines Ausländers auch ohne

Familienbezug tangiert sein. Jedoch ergibt sich aus diesem Anspruch ein Recht

auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange

Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht;

erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGer 6B_205/2020

vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit

Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März

2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Ferner kann

die Landesverweisung aus der Schweiz für die betroffene Person im

Hinblick auf ihren Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten

im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall darstellen

oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen).

4.3.4 Art.

66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Soweit ein Anspruch aus

Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten. Die

Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2

StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E.

3.4; Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni

2021 E. 1.2.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5; 6B_1260/2019 vom

12. November 2020 E. 4.1). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung

berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen

von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff

nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in

Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Verfahren

23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen

von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006,

Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGer 6B_1428/2020 vom 19.

April 2021 E. 2.4.3, BGer 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019

E. 2.4, ausführlich: Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Bei der

Interessenabwägung nach den Kriterien von Art. 8 EMRK sind gemäss dem EGMR

insbesondere die Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im

Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten der

betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen sowie

die Nationalität der betroffenen Personen und die konkreten Umstände des

Einzelfalls. Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde

Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne

von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder

öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von

Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143

I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; BGer 305/2021 vom 28. April 2022

E. 4.3.3).

4.4

4.4.1 Der

zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils 60-jährige Berufungsbeklagte ist in Sri

Lanka geboren und aufgewachsen. Er absolvierte keine eigentliche

Berufsausbildung, arbeitete jedoch in seiner Heimat während einiger Jahre als

Militärpolizist, bevor er nach der Heirat mit einer Schweizerin im Alter von 30

Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kam. In der Schweiz war er

in diversen Jobs in verschiedenen Pensen tätig (Akten S. 416 f.) und verfügt

inzwischen über eine Niederlassungsbewilligung. Am 26. August 2013 wurde er von

seiner zweiten Ehefrau geschieden und verpflichtete sich, für die beiden 2010

und 2012 geborenen gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe

CHF 400.– zu leisten (Scheidungsurteil Akten S. 421-425, vgl. auch

Schuldanerkennung Akten S. 429). Nachdem seine ehemalige Frau mit den Kindern

wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt und der Berufungsbeklagte im Jahr 2015

arbeitslos und sozialhilfeabhängig geworden war, erwirkte er eine gerichtliche

Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf je CHF 50.– (vgl. Entscheid des

Zivilgerichts vom 23. Oktober 2015). Seit 2018 arbeitet er in einer

Festanstellung zu 50% beim [...] als Lagermitarbeiter; weil sein dadurch

erzieltes Einkommen zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht ausreicht, wird er

nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom

14. Juli 2023 weist der Berufungsbeklagte Schulden in Höhe von fast CHF

100'000.– auf (Akten S. 470 ff.). Dazu hat der Berufungsbeklagte erklärt, seine

wirtschaftlichen Schwierigkeiten – namentlich die Verschuldung – hätten erst

mit der für ihn psychisch sehr belastenden Trennung von seiner Ehefrau

begonnen, nachdem er zuvor rund 20 Jahre lang stets selbst für seinen

Lebensunterhalt aufgekommen sei. Auch wenn er anschliessend von der Sozialhilfe

habe unterstützt werden müssen, habe er dennoch stets gearbeitet, wenngleich es

ihm nicht gelungen sei, eine Stelle zu finden, mit der er genug habe verdienen

können, um seinen Lebensbedarf zu decken (Anschlussberufungsbegründung Akten S.

405 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er zu seinen privaten

Beziehungen ausgeführt, er lebe eher zurückgezogen, an seinem Arbeitsplatz

pflege er jedoch sehr gute Kontakte zu den Vorgesetzten und den anderen Mitarbeitenden.

Seine privaten Kontakte beschränkten sich auf Menschen, mit denen er aktuell

oder an früheren Arbeitsstellen zusammengearbeitet habe. Mit diesen Personen,

bei denen es sich fast ausschliesslich um Schweizer und Schweizerinnen handle,

würden ihn teilweise langjährige Freundschaften verbinden. Nicht zuletzt

aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation gehe er keinen

regelmässigen Hobbies oder sonstigen ausserhäuslichen Tätigkeiten nach

(Anschlussberufungsbegründung Akten S. 405; vgl. dazu Schreiben von [...] Akten

S. 256, Schreiben von [...] Akten S. 257; Prot. Berufungsverhandlung Akten S.

535 ff.). Zu seinen beiden in Sri Lanka bei der Mutter lebenden Kindern pflege

der Berufungsbeklagte regelmässigen und guten telefonischen Kontakt; hingegen

sei die Beziehung zu seiner Ex-Frau nach wie vor stark belastet. Auch die

betagte Mutter des Berufungsbeklagten sowie seine vier Geschwister leben in Sri

Lanka (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 536). Der Berufungsbeklagte leidet

an Adipositas, Bluthochdruck, beginnender Diabetes sowie einer Refluxkrankheit;

aufgrund dieser Diagnosen sei er auf regelmässige medizinische Kontrollen, eine

optimale Ernährung und eine kontinuierliche medikamentöse antihypertensive

Therapie angewiesen (Arztzeugnis vom 8. Februar 2023 Akten S. 444, vgl. dazu

Auss. des Berufungsbeklagten Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 535). In

strafrechtlicher Hinsicht ist der Berufungsbeklagte während seiner 30-jährigen

Anwesenheit in der Schweiz nur ein einziges Mal mit den vorliegend zu

beurteilenden Taten deliktisch in Erscheinung getreten (Strafregisterauszug vom

24. Juli 2023 Akten S. 493).

4.4.2 Die

Vorinstanz hat die sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 30 Jahren

zutreffend als starkes Indiz für eine hiesige Verwurzelung des

Berufungsbeklagten gewertet. Die Deutschkenntnisse des Berufungsbeklagten sind

zwar eher bescheiden, jedoch war in der Berufungsverhandlung eine Verständigung

problemlos möglich, womit er entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen als

sprachlich integriert gelten darf (vgl. Auss. des Berufungsbeklagten Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 535-539). Sämtliche Familienangehörige des

Berufungsbeklagten leben in Sri Lanka. Obwohl er mit seinen Kindern in

regelmässigem telefonischen Kontakt steht, scheint der Berufungsbeklagte – wohl

nicht zuletzt aufgrund der problematischen Beziehung zu seiner Ex-Frau – die

räumliche Trennung hingenommen zu haben und seine väterliche Verantwortung

hauptsächlich durch die finanzielle Unterstützung wahrzunehmen. In der Schweiz

pflegt er wenige, aber offensichtlich langjährige Freundschaften zu ehemaligen

Arbeitskollegen und deren Familien. Die strafrechtliche Rückfallprognose ist uneingeschränkt

positiv. Zusammenfassend ist in persönlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht

von einer ausreichenden, wenn auch nicht über das übliche Mass hinausgehende Integration

auszugehen.

4.4.3 Dagegen

fällt bezüglich der wirtschaftlichen und beruflichen Integration zu Lasten des

Berufungsbeklagten ins Gewicht, dass er nicht in der Lage ist, seinen

Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Erwerbseinkünften zu bestreiten,

sondern nach wie vor auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen ist. Zudem

ist er hoch verschuldet. Zugute zu halten ist ihm, dass er seit mehreren Jahren

über eine Festanstellung beim [...] verfügt, wo ihm von seinen Vorgesetzten ein

ausgezeichnetes Zeugnis ausgestellt wird (Akten S. Akten S. 434-440). Die

wirtschaftliche und berufliche Integration des Berufungsbeklagten muss aufgrund

des Gesagten aber dennoch insgesamt, namentlich mit Blick auf die weiterhin

bestehende Sozialhilfeabhängigkeit und die hohe Verschuldung, als unzureichend

bezeichnet werden.

4.4.4 Auch

der Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten vermag für sich allein keinen

schweren persönlichen Härtefall zu begründen, ist doch weder ersichtlich noch

wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass im Falle seiner Ausweisung eine

rapide und irreversible Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation

drohen könnte. Daran vermögen auch die vom Verteidiger eingereichten

Reisehinweise für Sri Lanka des Eidgenössischen Departements für auswärtige

Angelegenheiten vom 18. August 2023 nichts zu ändern (Akten S. 515-523).

Dass unter dem Titel «Medizinische Versorgung» Reisenden empfohlen wird,

notwendige Medikamente in ausreichendem Vorrat mitzunehmen und die Möglichkeit

von Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten erwähnt wird, bedeutet nicht,

dass der lokalen Bevölkerung in Sri Lanka keine Blutdruckmedikamente zur

Verfügung stünden. Gestützt auf das eingereichte ärztliche Zeugnis ist davon

auszugehen, dass der Berufungsbeklagte mit Ausnahme der blutdrucksenkenden

Medikamente keiner weiteren medikamentösen Therapie bedarf.

4.4.5 Was

schliesslich die Resozialisierungschancen des Berufungsbeklagten im Heimatland anbelangt,

müssen diese als erheblich erschwert eingestuft werden. Massgeblich ist dabei

nicht allein der Umstand, dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen in Sri Lanka grundsätzlich

weniger komfortabel sein dürften als in der Schweiz bzw. in Westeuropa. Wesentlich

sind vorliegend vielmehr das fortgeschrittene Alter des Berufungsbeklagten und

die Tatsache, dass aufgrund seiner jahrzehntelangen Abwesenheit die Chancen auf

berufliche Wiedereingliederung in Sri Lanka verschwindend klein sein dürften. Der

Einschätzung der Vorinstanz, wonach es ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit

als Militärpolizist und seiner Kenntnisse der singhalesischen Sprache nicht

schwer fallen dürfte, in seiner Heimat eine Arbeitsstelle zu finden (Urteil

Akten S. 301), kann nicht gefolgt werden. Mit 60 Jahren steht der

Berufungsbeklagte kurz vor dem Pensionsalter; eine Wiederaufnahme seiner

ursprünglichen Tätigkeit als Militärpolizist scheint in seinem Alter faktisch

ausgeschlossen. Diesbezüglich hat er in der Berufungsverhandlung auf Nachfrage ausgeführt,

es würden in Sri Lanka nur Personen bis 40 Jahre beim Militär beschäftigt, was

durchaus plausibel erscheint (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 538). Anders

als ein junger Mensch ist der Berufungsbeklagte auch nicht mehr in der Lage,

seinen Lebensunterhalt durch schwere körperliche Arbeit, beispielsweise auf dem

Bau zu bestreiten. Zwar ist der Berufungsbeklagte in Sri Lanka geboren und hat die

prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einen Teil seines Erwerbslebens in

seiner Heimat verbracht, weshalb er mit der Sprache, Kultur und Mentalität zweifellos

immer noch vertraut ist. Jedoch verfügt er nach jahrzehntelanger Abwesenheit

über keinerlei Kontakte mehr in Sri Lanka, die ihm bei der Beschaffung einer

Erwerbstätigkeit behilflich sein könnten. Gestützt auf seine glaubhaften

Aussagen ist davon auszugehen, dass ihn weder seine greise Mutter noch seine

Geschwister, die ebenfalls in prekären Verhältnissen leben bei seiner beruflichen

Resozialisierung in Sri Lanka unterstützen könnten. Auch von seiner Ex-Frau, zu

welcher er seit der Scheidung keine gute Beziehung pflegt, kann er

diesbezüglich keine Hilfe erwarten (vgl. Anschlussberufungsbegründung Akten S.

406, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 535-539). Seine Kinder sind mit elf

und 13 Jahren noch zu jung, um ihn bei der Jobsuche zu unterstützen oder gar für

ihn zu sorgen und bedürfen vielmehr ihrerseits – namentlich auch in

finanzieller Hinsicht – der väterlichen Unterstützung. Vor diesem Hintergrund

ist äusserst fraglich, wie der heute 60-jährige Berufungsbeklagte in der Lage

sein sollte, seinen künftigen Lebensunterhalt in Sri Lanka durch Erwerbsarbeit zu

bestreiten. Zudem stünde nicht nur seine eigene wirtschaftliche Existenz auf

dem Spiel, sondern er hätte auch keine Möglichkeit mehr, seinen beiden Kindern

die zwar bescheidene, aber dringend notwendige finanzielle Unterstützung

zukommen zu lassen. Die Massnahme der Landesverweisung würde ihn folglich unverhältnismässig

hart treffen.

4.4.6 Zusammenfassend

führen die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, aus der sich eine gewisse

Verwurzelung ergibt, die feste Arbeitsstelle, die hiesigen privaten Kontakte

sowie das fortgeschrittene Alter des Berufungsbeklagten und damit verbunden die

stark erschwerten Resozialisierungschancen im Heimatland dazu, dass knapp von

einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen

ist.

4.5

4.5.1 Wird

das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles bejaht, hat in einem weiteren

Schritt eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Berufungsbeklagten

am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu

erfolgen. Der Berufungsbeklagte wird wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der

Sozialhilfe zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–

verurteilt. Zwar handelt es sich bei den Taten des Berufungsbeklagten, der

während knapp zwei Jahren mehrfach arglistig die Sozialhilfe getäuscht und

dadurch das in ihn gesetzte Vertrauen krass missbraucht hat, keineswegs um eine

Bagatelle. Obwohl der Berufungsbeklagte den verursachten Schaden zurückgezahlt

hat, ist die Gesellschaft durch die massiven Schulden und seinen anhaltenden

Unterstützungsbedarf zweifellos belastet. Dennoch handelt es sich um reine

Vermögensdelikte, welche insbesondere angesichts der niedrigen Deliktssumme verschuldensmässig

nicht besonders gravierend sind, was sich auch in der geringen Strafhöhe

niederschlägt. Diese Delikte begründen ein deutlich geringeres öffentliches

Fernhalteinteresse als etwa Gewaltdelikte. Schliesslich ist mit Blick auf die

Tathintergründe und den Umstand, dass der Berufungsbeklagte weder vor noch nach

der Tat jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, davon auszugehen,

dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat. Damit erscheint das

Risiko für weitere Delikte äusserst gering, woraus sich eine positive Legalprognose

ableitet. Die bereits dargelegte finanzielle und berufliche Situation des

Berufungsbeklagten spricht bei der Interessenabwägung indessen klar zu seinen Ungunsten;

seine langjährige Abhängigkeit von der Sozialhilfe sowie sein fortgeschrittenes

Alter lassen eine künftige wirtschaftliche Selbständigkeit zweifelhaft

erscheinen. Immerhin arbeitet er aber seit mehreren Jahren in einem 50%-Pensum in

einem gefestigten Arbeitsverhältnis und bestreitet damit seinen Lebensunterhalt

zumindest teilweise. Diese Arbeitsstelle begründet in Verbindung mit der langen

Anwesenheitsdauer sowie den fehlenden wirtschaftlichen

Resozialisierungsmöglichkeiten in seinem Heimatland ein erhebliches privates

Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz. Die besondere Situation des kurz

vor der Pensionierung stehenden Berufungsbeklagten, dem die Anpassung an neue

Lebensbedingungen deutlich schwerer fallen dürfte als einer jüngeren Person,

lässt sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gewichtig

erscheinen. Im Ergebnis überwiegt somit sein privates Interesse am Verbleib in

der Schweiz gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Anordnung einer Landesverweisung.

4.5.2 Das

von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil BGer 6B_87/2020 vom 2. September

2020 ist vorliegend nicht einschlägig. Zwar handelte es sich ebenfalls um einen

Fall von Sozialhilfebetrug eines Täters, der nicht in der Schweiz aufgewachsen

war, aber seit 13 Jahren hier wohnte. In jenem Fall verneinte das Gericht einen

Härtefall, weil der erwerbstätige, aber hoch verschuldete Täter trotz der

langen Aufenthaltsdauer sozial, kulturell und persönlich nicht integriert war

und nur über marginale Deutschkenntnisse verfügte. Zudem hatte er sich nebst

dem Sozialhilfebetrug auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht und es war

ihm keine günstige Legalprognose, sondern lediglich keine Schlechtprognose

gestellt worden, weshalb die privaten Interessen des Täters das öffentliche

Interesse an seiner Landesverweisung nicht überwog (E. 1.4.3). Dies im Unterschied

zum vorliegenden Fall, in dem der Berufungsbeklagte mit einer ungleich längeren

Aufenthaltsdauer als sprachlich, sozial und persönlich integriert gelten darf. Ein

weiterer wesentlicher Unterschied liegt in den vorliegend fehlenden

Resozialisierungschancen im Heimatland sowie der klar positiven Legalprognose;

dies führt dazu, dass die persönlichen Interessen des Berufungsbeklagten an

einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung

überwiegen. Von der Anordnung einer Landesverweisung ist damit in

Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise abzusehen.

4.6 Die

Prüfung, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung

entgegenstehen, erübrigt sich bei der Bejahung eines echten Härtefalls gemäss

Art. 66a Abs. 2 StGB.

5.

5.1

5.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

verlegt.

5.1.2 Der

Berufungsbeklagte wird in zweiter Instanz des mehrfachen Betrugs schuldig

gesprochen; damit sind die erstinstanzlichen Kosten von CHF 680.90 zu belassen.

Auch die von der ersten Instanz festgesetzte Urteilsgebühr in Höhe von CHF

700.– bleibt unverändert.

5.2

5.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

5.2.2 Die

Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf Anordnung einer

Landesverweisung vollumfänglich. Die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten

wird insofern gutgeheissen, als dass er eine Reduktion der ihm auferlegten

Geldstrafe von 85 auf 45 Tagessätze erwirkt und entgegen dem Antrag der

Staatsanwaltschaft auf eine Landesverweisung ausnahmsweise verzichtet wird. Es

sind ihm somit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer um die Hälfte reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 500.‒

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.

5.3

5.3.1 Der

amtlichen Verteidigerin, [...], werden aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss ihrer Honorarnote vom 22. August 2023 (Akten S. 526 ff.), zuzüglich

vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung),

ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

5.3.2 Da

dem Berufungsbeklagten eine um die Hälfte reduzierte zweitinstanzliche

Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des

Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen

Besserstellung die Hälfte des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das

Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Oktober 2021 ist betreffend

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

A____ wird des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen und verurteilt

zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches.

In Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird

auf eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches verzichtet.

Der Berufungsbeklagte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von

CHF 680.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 700.– sowie die Kosten des

Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von

CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Berufungsverfahren ein

Honorar von CHF 7'944.– und eine Spesenentschädigung von CHF 240.35, zuzüglich

7,7% Mehrwertsteuer von CHF 630.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang der Hälfte dieser Summe vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsbeklagter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Sozialhilfe Basel-Stadt

-

VOSTRA Koordinationsstelle

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).