SB.2021.129
mehrfacher Betrug
23. August 2023Deutsch42 min
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit einer zweijährigen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.129
URTEIL
vom 23.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm, lic.
iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Beschuldigter
[...] Anschlussberufungskläger
vertreten durch [...], Advokatin,
Berufungsbeklagter
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Oktober 2021
betreffend mehrfachen Betrug
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Oktober
2021 wurde A____ des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen und zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit einer zweijährigen
Probezeit verurteilt. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde
ausnahmsweise abgesehen. A____ wurden die Verfahrenskosten und eine
Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember
2021 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 22. März 2023 begründet. Sie
beantragt, es sei eine Landesverweisung von fünf Jahren anzuordnen. Am 3.
Januar 2022 hat A____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) Anschlussberufung erklärt
und beantragt, die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe sei auf eine bedingte
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.– zu reduzieren. Mit Anschlussberufungsbegründung
vom 13. Februar 2023 stellte er den Antrag auf rechtliche Umqualifizierung des
Sachverhalts von Betrug auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe, überdies sei
zu berücksichtigen, dass ein leichter Fall vorliege; entsprechend sei er mit
einer Busse von CHF 200.–, eventualiter mit einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu CHF 10.– zu bestrafen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
Mit Anschlussberufungsantwort vom 13. März 2023 beantragte die
Staatsanwaltschaft die Abweisung der Anschlussberufung. Es wurde ein aktueller
Strafregisterauszug vom 24. Juli 2023 eingeholt.
An der
Berufungsverhandlung vom 23. August 2023 ist zunächst der Berufungsbeklagte ausführlich
befragt worden. Anschliessend sind die Staatsanwältin und die Verteidigerin zum
Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Berufung
legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss
eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. Auf die Anschlussberufung des
Berufungsbeklagten ist ebenfalls einzutreten (Art. 401 in Verbindung mit
399.
StPO; vgl. dazu unten E. 1.2). Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Wer nur
Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungs- bzw.
Anschlussberufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die
Berufung bzw. die Anschlussberufung beschränkt (Art. 401 Abs. 1, 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Der Gegenstand der Berufung wird
damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der
Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann
(Eugster, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 6). Zwar kann das Gericht in
Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten der beschuldigten Person
auch nicht angefochtene Punkte überprüfen. Dies jedoch nur in Fällen, wo auf
diese Weise eine gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung verhindert werden
kann (Art. 404 Abs. 2 StPO). Unter dem Vorbehalt von
Art. 404 Abs. 2 StPO werden somit die nicht angefochtenen
Urteilspunkte rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018
E. 2.3).
1.2.2
Während
die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil lediglich in Bezug auf den
Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung angefochten hat, hat der Berufungsbeklagte
in seiner Anschlussberufungserklärung vom 3. Januar 2023 zunächst einzig die
vorinstanzliche Strafzumessung angefochten (Akten S. 333-336, vgl. dazu Art.
399.
Abs. 4 lit. b StPO). Jedoch hat er mit Anschlussberufungsbegründung vom 13.
Februar 2023 zusätzlich den Schuldpunkt gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO
angefochten und im Hauptantrag geltend gemacht, er sei lediglich wegen eines
leichten Falles eines unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe
gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und zu
einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen (Akten S. 385-407).
1.2.3
Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht entgegen der gesetzgeberischen
Konzeption, wonach mit Einreichung der Berufungserklärung der Gegenstand des
Berufungsverfahrens fixiert wird (vgl. oben E. 1.2.1), in Nachachtung des
Grundsatzes der Untrennbarkeit die Möglichkeit, dass der Verfahrensgegenstand
in der Berufungsbegründung nachträglich ausgeweitet wird. Dies soll in Fällen
zulässig sein, in denen sich die Verteidigung mit ihren Ausführungen zur
Strafzumessung gegen die tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz
richtet und damit ein innerer Zusammenhang zwischen den tatsächlichen
Grundlagen des Schuldspruchs einerseits und der Bemessung der Strafe andererseits
besteht, mit der Folge, dass diese beiden Punkte nicht losgelöst voneinander
beurteilt werden können (BGE 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.4.2).
1.2.4
Vorliegend
hat der Berufungsbeklagte zwar mit seiner Anschlussberufungserklärung nur die Strafzumessung
angefochten, sich jedoch explizit vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt
allfällige weitere Beweismittel zwecks Sachverhaltsermittlung zu stellen bzw.
einzureichen. Ebenfalls ausdrücklich vorbehalten hat er sich Weiterungen im
Tatsächlichen und Rechtlichen (Akten S. 334 f.), woraus sich ergibt, dass auch
die tatsächlichen Grundlagen des Schuldspruchs angefochten waren. Dies hat der Berufungsbeklagte
in seiner Anschlussberufungsbegründung konkretisiert, indem er sowohl die
Erwägungen des Strafgerichts zum Sachverhalt als auch zur rechtlichen
Qualifikation angefochten hat. Mit seinen detaillierten Ausführungen in der
Anschlussberufungsbegründung hat der Berufungsbeklagte somit einen «engen
Konnex» im Sinne des Grundsatzes der Untrennbarkeit geschaffen (vgl. dazu Oehen, in: forumpoenale 4/2019 p. 273
f.). Das Urteil ist damit als Ganzes zu überprüfen.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat erwogen, der Berufungsbeklagte habe von September 2017 bis
Januar 2018 für die Unternehmung B____ AG gearbeitet und sei ausserdem zwischen
Juni 2017 und April 2019 für die Privatperson C____ tätig gewesen, wofür er
jeweils einen Lohn erhalten habe. Weil er während dieser Zeit von der
Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt worden sei, ohne seine Erwerbstätigkeit
zu melden und zudem falsche Angaben zur Einkommenssituation gemacht habe, habe
er sich des Betrugs gemäss Art. 146 StGB schuldig gemacht (Urteil Akten S. 293-298).
2.2
Der
Berufungsbeklagte macht geltend, es treffe zu, dass er der Sozialhilfe die
Lohnzahlungen der B____ AG in Höhe von CHF 5'198.– verschwiegen habe. Für seine
Arbeitstätigkeit bei C____ habe er aber entgegen der vorinstanzlichen
Erwägungen lediglich einen monatlichen Lohn von CHF 80.– bis 100.– erhalten, so
dass für diesen Zeitraum nur von einem Zusatzverdienst von rund CHF 2'000.–
(und nicht wie von der Vorinstanz angenommen CHF 7'617.–). auszugehen sei.
Insgesamt betrage damit die Summe der dem Berufungsbeklagten von der
Sozialhilfe zu viel ausbezahlten Leistungen und damit die Gesamtschadenssumme
lediglich CHF 4'099.60 und nicht, wie von der Vorinstanz festgestellt, CHF
8'970.45. Gegenüber der Sozialhilfe habe der Berufungsbeklagte einfache falsche
Angaben getätigt, welche mit Leichtigkeit hätten überprüft werden können; diese
habe es unterlassen, ihn zu dem in seinem ersten Unterstützungsgesuch, nicht
aber in den folgenden Unterstützungsgesuchen angegebenen Konto der [...] ergänzend
zu befragen. Zudem habe die Sozialhilfe jeweils einmal im Jahr den vorletztjährigen
IK-Auszug des Berufungsbeklagten kontrolliert, obwohl ihr eine Kontrolle der
letztjährigen IK-Auszugs zumutbar gewesen wäre. Ein arglistiges Vorgehen des
Berufungsbeklagten sei damit nicht gegeben, weshalb der Tatbestand des Betrugs
nicht erfüllt sei. Es sei vielmehr mangels Arglist vom Tatbestand des
unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen und angesichts der deutlich
reduzierten Schadenssumme zudem von einem leichten Fall gemäss Art. 148a Ziff.
2.
StGB auszugehen (Anschlussberufungsbegründung Akten S. 394 f., Plädoyer
Akten S. 508 ff.).
2.3
2.3.1
Angriffsmittel
beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten,
das darauf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB
kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E.
1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022
E. 2.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist betrügerisches
Verhalten strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen
Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die Täuschung
Dispositiv
muss demnach auch arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung
gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben kann das
Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so speziell bei
Leistungserbringern der Sozialhilfe, vgl. unten E. 2.3.3), sowie dann, wenn der
Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen
voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon
absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2,
142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E.
6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar zum
StGB, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 61 ff.).
2.3.2 Gestützt
auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das
Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte
vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass
das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen
Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet
lediglich aus, wenn die vom Täuschungsangriff betroffene Person die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt
der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern
nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten
vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt
daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden
(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2,
135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1,
6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022
E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13.
September 2021 E. 2.1.3 ff.).
2.3.3 In
Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das
Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt
konkretisiert. In ständiger Rechtsprechung hält es fest, dass wer als Bezüger
von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige
Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch
zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18. August
2022 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020
vom 20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 u. 11, E. 2.4.6, mit
weiteren Hinweisen). Zur Arglist präzisiert das Bundesgericht: «Besteht eine
Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sei,
gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (...), dies abweichend von
der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen
(...). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von
mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum
Ganzen: BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E.
1.3.1; BGE 140 IV 11 E. 2.4.6, 6.3.1.3; BGer 6B_338/2020 vom 3.
Februar 2021 E. 3.4.1, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4, je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht erblickte eine konkludente
arglistige Täuschung etwa darin, dass bei Vorlage eines angeforderten
Kontoauszugs ein anderes bestehendes Konto (mit einem beachtlichen
Vermögensbetrag) verschwiegen wurde (BGE 127 IV 163 E. 2). Es verneinte
hingegen Arglist in einem Fall, in dem die Sozialhilfebehörde bei
widersprüchlichen Angaben keine Rückfragen stellte (vgl. BGer 6B_576/2010 vom
25. Januar 2011 E. 4.1.2 und 4.2).
2.3.4 Zum Stichwort der Opfermitverantwortung
formuliert die (jüngere) Lehre tendenziell höhere Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht des Staates: Während die 3. Auflage des Basler Kommentars
noch festhielt, der Staat, der sich seine Kunden nicht aussuchen könne, müsse
sich auf die Angaben seiner Bürger verlassen können, weshalb jede durch die
Verletzung einer Deklarationspflicht begangene Täuschung arglistig sei (Arzt, in: Basler Kommentar zum StGB, 3.
Auflage 2013, Art. 146 N 95 ff.), kritisieren die Kommentatoren der
aktuellen Ausgabe diese Ansicht explizit: Eine Täuschung des Staates könne
nicht schon deshalb arglistig sein, weil der Staat vielleicht viel zu tun habe.
Zwischen Behörde und Bürger bestehe kein besonderes Vertrauensverhältnis,
weshalb an die Arglist dieselben Anforderungen zu stellen seien wie bei anderen
Opfern. Was der Staat mit zumutbaren Kontrollen hätte aufdecken oder in
zumutbarer Weise hätte überprüfen können, sei darum nicht arglistig (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar zum
StGB, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 92). Im Ergebnis gleicher Ansicht
ist Krieger Aebli (Sozialhilfe zu
Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?, in: forumpoenale 2010, S. 169,
172), die betont, das Gemeinwesen sei „weder dumm noch schwach“ und müsse
gegenüber den bedürftigen Personen nicht besonders geschützt werden (zum Mass
der erwarteten Aufmerksamkeit vgl. etwa BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E.
5.3.3). Auch sie ist jedoch der Ansicht, wo ein unverhältnismässiger Aufwand
betrieben werden müsse, um zu den massgebenden Informationen zu kommen, sei die
Zumutbarkeit der Überprüfung zu verneinen (z.B. bei Bankverbindungen im Ausland
oder beim bewussten Verheimlichen von mehreren Temporäranstellungen (Krieger Aebli, a.a.O., S. 173).
2.4
2.4.1 Der
Berufungsbeklagte hat zugestanden, der Sozialhilfe seine bei der B____ AG und
bei C____ erzielten Einkommen bewusst verschwiegen zu haben (Akten S. 190 ff.,
275; SB SOHI S. 88 ff.). Während das bei der B____ AG erzielte Einkommen in
Höhe von CHF 5'198.– nicht bestritten ist, macht der Berufungsbeklagte geltend,
der von C____ gegenüber der Ausgleichskasse gemeldete Lohnbetrag von CHF 7'617.–
sei nicht korrekt; er habe von C____ nur CHF 80.– bis CHF 100.– pro Monat
und damit gesamthaft lediglich rund CHF 2'000.– erhalten. Die Vorinstanz hat
hierzu erwogen, zwar sei erwiesen, dass der Berufungsbeklagte im April 2019
nicht in der Schweiz gewesen sei und der für diesen Zeitraum von C____ angegebene
Lohn nicht stimme. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass auch alle
übrigen – durch Lohnabrechnungen oder Lohnmeldungen an die Ausgleichskasse von C____
dokumentierten – Löhne nicht korrekt seien, insbesondere sei kein Motiv ersichtlich,
weshalb C____ mehr Lohn hätte deklarieren sollen, als er dem Berufungsbeklagten
tatsächlich ausbezahlt habe (Urteil Akten S. 294). Dagegen bringt der
Berufungsbeklagte vor, C____ habe als Rollstuhlgänger wohl Anspruch auf einen
Assistenzbeitrag im Rahmen einer Hilflosenentschädigung der
Invalidenversicherung. Dieser Assistenzbetrag bemesse sich gemäss Art. 42quater IVG nach dem Umfang der
tatsächlich geleisteten Lohnzahlungen an Unterstützungspersonen; C____ hätte
sich somit durch die falsche Meldung höherer Lohnzahlungen durchaus bereichern
können und habe folglich ein Motiv für unwahre Angaben gehabt
(Anschlussberufungsbegründung Akten S. 395 f.). Dieses Argument ist nicht von
der Hand zu weisen. Nachgewiesen ist, dass C____ für April 2019 tatsachenwidrig
deklarierte, dem Berufungsbeklagten einen Lohn ausbezahlt zu haben, obgleich
sich jener in den Ferien befand und deshalb nicht für ihn gearbeitet haben
konnte. Vor diesem Hintergrund können die übrigen Angaben von C____ nicht
einfach unbesehen übernommen werden. Offengelassen werden kann, ob die übrigen
Angaben C____ ebenfalls nicht korrekt sind und ob er allfällige falsche Angaben
bewusst oder versehentlich gemacht hat. In Nachachtung des strafprozessualen Grundsatzes
«in dubio pro reo» ist in diesem Punkt zu Gunsten des Berufungsbeklagten von
seinen Angaben auszugehen. Gesamthaft ist somit zu seinen Gunsten nicht von dem
durch C____ gemeldeten, sondern von dem vom Berufungsbeklagten zugestandenen
Lohn in Höhe von CHF 2'000.– auszugehen.
2.4.2 Zugestanden
ist auch, dass der Berufungsbeklagte in seinem Unterstützungsgesuch vom 21.
Februar 2017 das Konto der [...], auf das der Lohn der B____ AG floss, nicht angab
(Akten S. 75, 154 ff., 195, 275; vgl. SB SOHI S. 102). Wenn der Berufungsbeklagte
geltend macht, die Sozialhilfe hätte bemerken müssen, dass er das betreffende Konto
bei seinem ersten Unterstützungsgesuch vom 20. November 2013 noch
angegeben hatte, nicht aber in den folgenden, kann er daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Es ist der Sozialhilfe aufgrund der grossen Anzahl der zu
bearbeitenden Fälle nicht zuzumuten, auf mehrere Jahre zurückliegende
Unterstützungsgesuche zurückzugreifen und nach allfälligen Ungereimtheiten zu
suchen. Massgeblich sind einzig die Angaben im aktuellen Unterstützungsgesuch,
das die aktuellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person wiederspiegelt. Hier
lagen keine widersprüchlichen Angaben vor, bei denen die Sozialhilfe
verpflichtet gewesen wäre, Rückfragen zu stellen oder weitere Nachforschungen
anzustellen. Vielmehr durfte sich die Sozialhilfe auf die Richtigkeit der
Angaben des Berufungsbeklagten im aktuellen Unterstützungsgesuch verlassen. Auch
das Argument des Berufungsbeklagten, die Sozialhilfe hätte durch die Kontrolle
des letztjährigen, anstelle des vorletztjährigen IK-Auszugs den Schaden
verringern können, führt nicht zur Verneinung der Arglist. Hierzu hat die
Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt, in
welchem die Täuschungshandlung vorgenommen wird, massgebend ist und die
Sozialhilfe letztlich nur die Möglichkeit hat, zuvor verschwiegene
Lohneinnahmen im Nachhinein aufzudecken (Berufungsantwort Akten S. 448 f.). Schliesslich
hat der Berufungsbeklagte der Sozialhilfe gar vorgegaukelt, er habe eine Arbeit
angeboten bekommen, diese jedoch abgelehnt (Akten S. 86; vgl. SB SOHI S. 35),
womit für die Sozialhilfe schlicht keinerlei Veranlassung bestand, an der
Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln.
2.4.3 Aufgrund
des Gesagten hat der Berufungsbeklagte durch das Vorgeben, keiner
Erwerbstätigkeit nachzugehen und das Verschweigen seiner Einkünfte die
zuständige Sachbearbeitenden wiederholt absichtlich in die Irre geführt. Dieses
Vorgehen ist klar als arglistige Täuschung zu qualifizieren. Dadurch hat der
Berufungsbeklagte von der Sozialhilfe Vermögensleistungen erhalten, auf die er
keinen Anspruch hatte und durch die er sich unrechtmässig bereichert hat. Die
von der Sozialhilfe errechnete Schadenssumme in Höhe der zuviel bezahlten
Leistungen von CHF 9'215.– (Akten S. 53, vgl. Rückforderungsverfügung SB
SOHI S. 52 f.) wird – in Berücksichtigung des reduzierten Lohnes im
Zusammenhang mit der Tätigkeit für C____ – auf CHF 4'099.60 korrigiert (vgl.
oben E. 2.4.1).
2.5 Zusammenfassend
hat der Berufungsbeklagte mit seinem Vorgehen das Erfordernis einer aktiven und
arglistigen Täuschung zweifellos erfüllt, ebenso wie das Vorsatzerfordernis,
wobei anzumerken ist, dass bereits ein dolus eventualis genügen würde. Die
Vorinstanz hat damit den Tatbestand des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art.
146 Abs. 1 StGB zu Recht bejaht.
3.
3.1 Der
Berufungsbeklagte moniert, die von der Vorinstanz verhängte Geldstrafe von 85
Tagessätzen zu CHF 40.– sei deutlich zu hoch ausgefallen. Es sei zu
berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft sei und sich auch seit der zu
beurteilenden Tat – und damit seit über 4 Jahren – nichts mehr habe zuschulden
kommen lassen. Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz ausserdem, dass er aus
achtenswerten Beweggründen sowie in einer Bedrängnislage im Sinne von Art. 48
lit. a Ziff. 1 StGB gehandelt habe. Er habe die Taten begangen, um seine in Sri
Lanka lebenden Kinder finanziell unterstützen zu können und sei dabei unter dem
Druck seiner Ex-Frau gestanden, die ihm gedroht habe, ihm andernfalls den
Kontakt mit den Kindern vorzuenthalten. Zudem habe er seine Tat auch aufrichtig
bereut und sich dafür entschuldigt, weshalb der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. b
(recte: d) StGB anwendbar sei. Schliesslich bezahle er der Sozialhilfe den entstandenen
Schaden in monatlichen Raten zurück. Angesichts dieser mildernden Umstände sei
eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. Mit Blick auf die äusserst
knappen finanziellen Verhältnisse und seiner weiterhin bestehenden
Sozialhilfeabhängigkeit sei eine Tagessatzhöhe von CHF 10.– angebracht. Zudem
sei die Strafe bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren anzuordnen (Anschlussberufungsbegründung
Akten S. 398-400).
3.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten,
Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige»
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar zum StGB, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 10).
3.3
3.3.1 Fallen
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht, folgt aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall
diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche
Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart
trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer
als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer
der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der
Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022
E. 1.3.4 ff.).
3.3.2 Angesichts
der Vorstrafenlosigkeit und des vergleichsweise geringen Verschuldens des Berufungsbeklagten
ist vorliegend einer Geldstrafe als eingriffsschwächerer Sanktion der Vorrang
zu geben.
3.4 Gemäss
Art. 146 Abs. 1 StGB reicht der Strafrahmen für Betrug von Geldstrafe bis zu fünf
Jahren Freiheitsstrafe. Das Verschulden des Berufungsbeklagten
für den mehrfachen Sozialhilfebetrug ist mit dem
Strafgericht im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln (Urteil Akten S.
298). Aufgrund des über einen Zeitraum von rund zwei Jahren erzielten vergleichsweise
geringen Deliktsbetrags von gesamthaft CHF 4'099.60, des
nicht besonders raffinierten Tatvorgehens sowie der geleisteten Rückzahlungen
ist sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht von einem leichten
Verschulden auszugehen. Als Einsatzstrafe für die Betrugshandlung in Bezug
auf die verschwiegenen Lohneinnahmen der B____ AG von September 2017 bis Januar
2018 erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Das Verschulden
für die weitere Betrugshandlung bezüglich der verheimlichten Lohneinnahmen für
die Arbeitstätigkeit für C____ von Juni 2017 bis April 2019 wiegt aufgrund der
wiederholten Deliktstätigkeit ähnlich schwer. Aufgrund des tieferen
Deliktsbetrags, welcher jedoch über eine deutlich längere Zeitspanne von fast
zwei Jahren erzielt wurde, rechtfertigt es sich, eine hypothetische
Einsatzstrafe von ebenfalls 30 Tagessätzen festzulegen, was asperiert eine
anrechenbare Strafe von 15 Tagessätzen und somit eine hypothetische
Gesamtfreiheitsstrafe für den mehrfachen Sozialhilfebetrug von 45 Tagessätzen ergibt.
3.5 Der
Berufungsbeklagte ist nicht einschlägig vorbestraft, was neutral zu werten ist.
Nach Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter
aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit des ihm zuzumuten
war, ersetzt hat. Zwar hat der Berufungsbeklagte ein Geständnis abgelegt und
den Deliktsbetrag in monatlichen Raten an die Sozialhilfe zurückbezahlt. Diese
Umstände können ihm aber nicht wesentlich strafmindernd zugutegehalten werden,
werden sie doch stark relativiert durch die Tatsache, dass das Geständnis die ohnehin
nachgewiesenen Deliktshandlungen betraf und der Berufungsbeklagte die
Rückzahlungen nicht etwa aus eigener Initiative, sondern auf Anordnung der
Sozialhilfe getätigt hat. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss
Art. 48 lit. d StGB liegen damit nicht vor. Auch die vom Berufungsbeklagten
geltend gemachten achtenswerten Beweggründe für die Taten gemäss Art. 48 lit. a
Ziff. 1 StGB gehen weder aus seinen Aussagen im Ermittlungsverfahren und vor
Strafgericht noch aus seinen Depositionen im Berufungsverfahren hervor und
können entsprechend keine Berücksichtigung bei der Strafzumessung finden. Dass
der Berufungsbeklagte gemäss eigenen Angaben die Taten beging, um unter anderem
seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen in Sri Lanka wohnhaften Kindern besser
nachkommen zu können, kann nicht als achtenswerter Beweggrund gewertet werden
und ist im Übrigen nicht nachgewiesen. Auch das Handeln in einer Bedrängnislage
gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB kann ihm nicht zugutegehalten werden. Das
Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an den Strafmilderungsgrund
des Handelns in schwerer Bedrängnis. Dieser strengen Rechtsprechung ist deshalb
zuzustimmen, weil sich viele Täter bei Begehung der strafbaren Handlung in
irgendeiner Bedrängnis befinden und zudem die Strafzumessung innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens die Regel und eine Strafmilderung nach
Art. 48 StGB die Ausnahme sein soll. Nur wenn Abhilfe nicht auf
andere Weise möglich war, ist Strafmilderung wegen schwerer Bedrängnis
zulässig, was aber nur sehr selten der Fall sein dürfte (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 48 N 15 m.w.H.). Der Berufungsbeklagte lebte zwar in
finanziell knappen Verhältnissen, befand sich aber nicht in einer eigentlichen
Notlage. Hinzu kommt, dass er mit Urteil des Zivilgerichts vom 23. Oktober
2015 eine Urteilsänderung hatte erwirken können, mit welcher die
Unterhaltszahlungen für seine beiden Kinder massiv reduziert worden waren
(Akten S. 430 f.). Insgesamt erweisen sich die Täterkomponenten als neutral.
3.6 Aufgrund
des Gesagten und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle trägt eine Geldstrafe
von 45 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des
Berufungsbeklagten angemessen Rechnung. Da er nach wie vor von der Sozialhilfe
unterstützt wird, ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen. Aufgrund der
Vorstrafenlosigkeit und der damit für Ersttäter praxisgemäss verbundenen Vermutung
einer guten Legalprognose wird die Strafe bedingt ausgesprochen, mit einer minimalen
Probezeit von 2 Jahre.
4.
4.1
4.1.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, die Voraussetzungen für eine obligatorische
Landesverweisung seien erfüllt. Trotz seiner langjährigen Anwesenheit in der
Schweiz liege mangels Integration in kultureller, wirtschaftlicher, beruflicher
und sprachlicher Hinsicht des Berufungsbeklagten kein schwerer persönlicher
Härtefall vor. Jedoch sei der Schutzbereich von Art. 8 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) tangiert. So
lebe der Berufungsbeklagte bereits die Hälfte seines Lebens in der Schweiz,
weshalb trotz fehlender Integration doch von einer gewissen sozialen
Verwurzelung auszugehen sei. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit, mit der er
versuche, seinen Lebensunterhalt zumindest zum Teil zu bestreiten, habe er
zudem ein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Mit Blick auf
das geringe Verschulden sowie den Umstand, dass er nicht vorbestraft sei, den verursachten
Schaden in monatlichen Raten zurückzahle und sich seit der Tat nichts mehr habe
zuschulden kommen lassen, sei ihm eine günstige Legalprognose zu stellen. Unter
diesen Umständen scheine eine Landesverweisung unverhältnismässig und unter dem
Aspekt von Art. 8 EMRK in einem demokratischen Rechtsstaat nicht notwendig für
die nationale oder öffentliche Sicherheit. Aus diesen Gründen werde auf die
Landesverweisung ausnahmsweise verzichtet (Urteil Akten S. 302 f.).
4.1.2 Die
Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzlichen Verzicht
auf die Landesverweisung. Hierzu führte die Staatsanwaltschaft aus, die
Vorinstanz sei zutreffend zum Schluss gelangt, es liege im vorliegenden Fall
kein Härtefall vor. Die Erwägungen des Strafgerichts, wonach die
Landesverweisung im Ergebnis nicht verhältnismässig erscheine und unter dem
Aspekt von Art. 8 EMRK für die nationale oder öffentliche Sicherheit nicht
notwendig sei, sei hingegen nicht richtig. Aus der langen Aufenthaltsdauer von
28 Jahren und der Vorstrafenlosigkeit des Berufungsbeklagten könne nicht ohne
weiteres auf eine erfolgreiche Integration geschlossen werden. Entscheidend sei
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr, dass die ausländische
Person für sich sorgen könne, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen
beziehe und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschulde (Berufungsbegründung
Akten S. 353 f. mit Verweis auf BGer 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E.
6.5.1). Der Berufungsbeklagte werde seit 2015 von der Sozialhilfe unterstützt;
eine Verbesserung seiner finanziellen Lage sei nicht ersichtlich. Er sei weder
in finanzieller, noch in kultureller oder persönlicher Hinsicht in die Schweiz
integriert und habe offenbar selbst die Absicht gehabt, die Schweiz im Jahr
2016 nach Sri Lanka zu verlassen. Entsprechend sei der Schutzbereich von Art. 8
EMRK nicht berührt (Akten S. 354). Selbst wenn dies der Fall wäre, würde das
öffentliche Fernhalteinteresse jedoch das private Interesse des
Berufungsbeklagten am Verbleib in der Schweiz überwiegen, weshalb eine
Landesverweisung für fünf Jahre anzuordnen sei (Berufungsbegründung Akten S.
350-359, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 539, Plädoyer Akten S. 498-507).
4.1.3 Dagegen
macht der Berufungsbeklagte geltend, die Vorinstanz habe zu Recht von einer
Landesverweisung abgesehen. Es liege ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB
vor, zudem wäre eine Ausweisung unverhältnismässig. Nach einer wie vorliegend
sehr langen Aufenthaltsdauer von 30 Jahren sei der Schutzbereich von Art. 8
EMRK klar eröffnet. In einem solchen Fall liege zwar nicht «automatisch»
bereits ein Härtefall vor, vielmehr sei eine Ausweisung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
zu beurteilen und habe sich darauf zu richten, zukünftige Straftaten der
jeweiligen Person auf dem Staatsgebiet zu verhindern. Entsprechend komme der
Legalprognose ein erhebliches Gewicht zu; diese falle im vorliegenden Fall
äusserst positiv aus. Angesichts der sehr geringen Tatschwere, der langen Dauer
seines Aufenthalts, seines tadellosen Nachtatverhaltens sowie seiner gelungenen
sozialen, sprachlichen und kulturellen Integration in der Schweiz, der
fehlenden Bindung zu seinem Heimatland sowie des angeschlagenen
Gesundheitszustandes des inzwischen 60 Jahre alten Berufungsbeklagten sei eine
Landesverweisung klar unverhältnismässig (Akten S. 385-407, Prot. Berufungsverhandlung
Akten S. 539, Plädoyer Akten S. 512-514).
4.2
4.2.1 Das
Gericht verweist die ausländische Person, die wegen Betrugs gemäss
Art. 146 Abs. 1 StGB unter anderem im Bereich der Sozialhilfe verurteilt
wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz
(Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Die obligatorische
Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a
Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE
144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob
es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder
teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum
Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
4.2.2 Der
Berufungsbeklagte ist srilankischer Staatsangehöriger. Er wird zweitinstanzlich
wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der
Sozialhilfe und damit wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB
verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind
damit erfüllt.
4.3
4.3.1 Von
der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei
kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist in einem ersten Schritt zu
prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss
Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungsbeklagten führen würde (unten E. 4.4). Nur
wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Berufungsbeklagten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E.
4.5). Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige
völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 4.6;
vgl. zum Prüfungsschema de Weck,
OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
4.3.2 Die
Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2
S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra
2019 S. 698, 707). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich
zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs.
2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden
persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom
25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der
Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich
familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die
Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Da
die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch
strafrechtliche Elemente, wie die Rückfallgefahr, wiederholte Delinquenz sowie
die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die
Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022
E. 4.3.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2; 6B_396/2020 vom 11. August
2020 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f. mit
Hinweisen; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB
N 21). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen
Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist
vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung
vorzunehmen (zum Ganzen: BGer 6B_304/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2 m.H. auf BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_149/2021
vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2;
6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
4.3.3 Von
einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer
gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das
in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_305/2021 vom 28.
April 2022 E. 4.3.3; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_1077/2020 vom
2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.3; 6B_205/2020 vom
5. Februar 2021 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis
gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; 144 II 1 E.
6.1 S. 12; Urteil 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Der Anspruch auf
Schutz des Privatlebens kann bei der Ausweisung eines Ausländers auch ohne
Familienbezug tangiert sein. Jedoch ergibt sich aus diesem Anspruch ein Recht
auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange
Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht;
erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGer 6B_205/2020
vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit
Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März
2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Ferner kann
die Landesverweisung aus der Schweiz für die betroffene Person im
Hinblick auf ihren Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten
im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall darstellen
oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen).
4.3.4 Art.
66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Soweit ein Anspruch aus
Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten. Die
Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2
StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E.
3.4; Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni
2021 E. 1.2.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5; 6B_1260/2019 vom
12. November 2020 E. 4.1). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung
berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in
Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Verfahren
23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen
von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006,
Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGer 6B_1428/2020 vom 19.
April 2021 E. 2.4.3, BGer 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019
E. 2.4, ausführlich: Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Bei der
Interessenabwägung nach den Kriterien von Art. 8 EMRK sind gemäss dem EGMR
insbesondere die Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im
Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten der
betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen sowie
die Nationalität der betroffenen Personen und die konkreten Umstände des
Einzelfalls. Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde
Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne
von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder
öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von
Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143
I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; BGer 305/2021 vom 28. April 2022
E. 4.3.3).
4.4
4.4.1 Der
zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils 60-jährige Berufungsbeklagte ist in Sri
Lanka geboren und aufgewachsen. Er absolvierte keine eigentliche
Berufsausbildung, arbeitete jedoch in seiner Heimat während einiger Jahre als
Militärpolizist, bevor er nach der Heirat mit einer Schweizerin im Alter von 30
Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kam. In der Schweiz war er
in diversen Jobs in verschiedenen Pensen tätig (Akten S. 416 f.) und verfügt
inzwischen über eine Niederlassungsbewilligung. Am 26. August 2013 wurde er von
seiner zweiten Ehefrau geschieden und verpflichtete sich, für die beiden 2010
und 2012 geborenen gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe
CHF 400.– zu leisten (Scheidungsurteil Akten S. 421-425, vgl. auch
Schuldanerkennung Akten S. 429). Nachdem seine ehemalige Frau mit den Kindern
wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt und der Berufungsbeklagte im Jahr 2015
arbeitslos und sozialhilfeabhängig geworden war, erwirkte er eine gerichtliche
Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf je CHF 50.– (vgl. Entscheid des
Zivilgerichts vom 23. Oktober 2015). Seit 2018 arbeitet er in einer
Festanstellung zu 50% beim [...] als Lagermitarbeiter; weil sein dadurch
erzieltes Einkommen zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht ausreicht, wird er
nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom
14. Juli 2023 weist der Berufungsbeklagte Schulden in Höhe von fast CHF
100'000.– auf (Akten S. 470 ff.). Dazu hat der Berufungsbeklagte erklärt, seine
wirtschaftlichen Schwierigkeiten – namentlich die Verschuldung – hätten erst
mit der für ihn psychisch sehr belastenden Trennung von seiner Ehefrau
begonnen, nachdem er zuvor rund 20 Jahre lang stets selbst für seinen
Lebensunterhalt aufgekommen sei. Auch wenn er anschliessend von der Sozialhilfe
habe unterstützt werden müssen, habe er dennoch stets gearbeitet, wenngleich es
ihm nicht gelungen sei, eine Stelle zu finden, mit der er genug habe verdienen
können, um seinen Lebensbedarf zu decken (Anschlussberufungsbegründung Akten S.
405 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er zu seinen privaten
Beziehungen ausgeführt, er lebe eher zurückgezogen, an seinem Arbeitsplatz
pflege er jedoch sehr gute Kontakte zu den Vorgesetzten und den anderen Mitarbeitenden.
Seine privaten Kontakte beschränkten sich auf Menschen, mit denen er aktuell
oder an früheren Arbeitsstellen zusammengearbeitet habe. Mit diesen Personen,
bei denen es sich fast ausschliesslich um Schweizer und Schweizerinnen handle,
würden ihn teilweise langjährige Freundschaften verbinden. Nicht zuletzt
aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation gehe er keinen
regelmässigen Hobbies oder sonstigen ausserhäuslichen Tätigkeiten nach
(Anschlussberufungsbegründung Akten S. 405; vgl. dazu Schreiben von [...] Akten
S. 256, Schreiben von [...] Akten S. 257; Prot. Berufungsverhandlung Akten S.
535 ff.). Zu seinen beiden in Sri Lanka bei der Mutter lebenden Kindern pflege
der Berufungsbeklagte regelmässigen und guten telefonischen Kontakt; hingegen
sei die Beziehung zu seiner Ex-Frau nach wie vor stark belastet. Auch die
betagte Mutter des Berufungsbeklagten sowie seine vier Geschwister leben in Sri
Lanka (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 536). Der Berufungsbeklagte leidet
an Adipositas, Bluthochdruck, beginnender Diabetes sowie einer Refluxkrankheit;
aufgrund dieser Diagnosen sei er auf regelmässige medizinische Kontrollen, eine
optimale Ernährung und eine kontinuierliche medikamentöse antihypertensive
Therapie angewiesen (Arztzeugnis vom 8. Februar 2023 Akten S. 444, vgl. dazu
Auss. des Berufungsbeklagten Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 535). In
strafrechtlicher Hinsicht ist der Berufungsbeklagte während seiner 30-jährigen
Anwesenheit in der Schweiz nur ein einziges Mal mit den vorliegend zu
beurteilenden Taten deliktisch in Erscheinung getreten (Strafregisterauszug vom
24. Juli 2023 Akten S. 493).
4.4.2 Die
Vorinstanz hat die sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 30 Jahren
zutreffend als starkes Indiz für eine hiesige Verwurzelung des
Berufungsbeklagten gewertet. Die Deutschkenntnisse des Berufungsbeklagten sind
zwar eher bescheiden, jedoch war in der Berufungsverhandlung eine Verständigung
problemlos möglich, womit er entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen als
sprachlich integriert gelten darf (vgl. Auss. des Berufungsbeklagten Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 535-539). Sämtliche Familienangehörige des
Berufungsbeklagten leben in Sri Lanka. Obwohl er mit seinen Kindern in
regelmässigem telefonischen Kontakt steht, scheint der Berufungsbeklagte – wohl
nicht zuletzt aufgrund der problematischen Beziehung zu seiner Ex-Frau – die
räumliche Trennung hingenommen zu haben und seine väterliche Verantwortung
hauptsächlich durch die finanzielle Unterstützung wahrzunehmen. In der Schweiz
pflegt er wenige, aber offensichtlich langjährige Freundschaften zu ehemaligen
Arbeitskollegen und deren Familien. Die strafrechtliche Rückfallprognose ist uneingeschränkt
positiv. Zusammenfassend ist in persönlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht
von einer ausreichenden, wenn auch nicht über das übliche Mass hinausgehende Integration
auszugehen.
4.4.3 Dagegen
fällt bezüglich der wirtschaftlichen und beruflichen Integration zu Lasten des
Berufungsbeklagten ins Gewicht, dass er nicht in der Lage ist, seinen
Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Erwerbseinkünften zu bestreiten,
sondern nach wie vor auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen ist. Zudem
ist er hoch verschuldet. Zugute zu halten ist ihm, dass er seit mehreren Jahren
über eine Festanstellung beim [...] verfügt, wo ihm von seinen Vorgesetzten ein
ausgezeichnetes Zeugnis ausgestellt wird (Akten S. Akten S. 434-440). Die
wirtschaftliche und berufliche Integration des Berufungsbeklagten muss aufgrund
des Gesagten aber dennoch insgesamt, namentlich mit Blick auf die weiterhin
bestehende Sozialhilfeabhängigkeit und die hohe Verschuldung, als unzureichend
bezeichnet werden.
4.4.4 Auch
der Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten vermag für sich allein keinen
schweren persönlichen Härtefall zu begründen, ist doch weder ersichtlich noch
wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass im Falle seiner Ausweisung eine
rapide und irreversible Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation
drohen könnte. Daran vermögen auch die vom Verteidiger eingereichten
Reisehinweise für Sri Lanka des Eidgenössischen Departements für auswärtige
Angelegenheiten vom 18. August 2023 nichts zu ändern (Akten S. 515-523).
Dass unter dem Titel «Medizinische Versorgung» Reisenden empfohlen wird,
notwendige Medikamente in ausreichendem Vorrat mitzunehmen und die Möglichkeit
von Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten erwähnt wird, bedeutet nicht,
dass der lokalen Bevölkerung in Sri Lanka keine Blutdruckmedikamente zur
Verfügung stünden. Gestützt auf das eingereichte ärztliche Zeugnis ist davon
auszugehen, dass der Berufungsbeklagte mit Ausnahme der blutdrucksenkenden
Medikamente keiner weiteren medikamentösen Therapie bedarf.
4.4.5 Was
schliesslich die Resozialisierungschancen des Berufungsbeklagten im Heimatland anbelangt,
müssen diese als erheblich erschwert eingestuft werden. Massgeblich ist dabei
nicht allein der Umstand, dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen in Sri Lanka grundsätzlich
weniger komfortabel sein dürften als in der Schweiz bzw. in Westeuropa. Wesentlich
sind vorliegend vielmehr das fortgeschrittene Alter des Berufungsbeklagten und
die Tatsache, dass aufgrund seiner jahrzehntelangen Abwesenheit die Chancen auf
berufliche Wiedereingliederung in Sri Lanka verschwindend klein sein dürften. Der
Einschätzung der Vorinstanz, wonach es ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit
als Militärpolizist und seiner Kenntnisse der singhalesischen Sprache nicht
schwer fallen dürfte, in seiner Heimat eine Arbeitsstelle zu finden (Urteil
Akten S. 301), kann nicht gefolgt werden. Mit 60 Jahren steht der
Berufungsbeklagte kurz vor dem Pensionsalter; eine Wiederaufnahme seiner
ursprünglichen Tätigkeit als Militärpolizist scheint in seinem Alter faktisch
ausgeschlossen. Diesbezüglich hat er in der Berufungsverhandlung auf Nachfrage ausgeführt,
es würden in Sri Lanka nur Personen bis 40 Jahre beim Militär beschäftigt, was
durchaus plausibel erscheint (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 538). Anders
als ein junger Mensch ist der Berufungsbeklagte auch nicht mehr in der Lage,
seinen Lebensunterhalt durch schwere körperliche Arbeit, beispielsweise auf dem
Bau zu bestreiten. Zwar ist der Berufungsbeklagte in Sri Lanka geboren und hat die
prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einen Teil seines Erwerbslebens in
seiner Heimat verbracht, weshalb er mit der Sprache, Kultur und Mentalität zweifellos
immer noch vertraut ist. Jedoch verfügt er nach jahrzehntelanger Abwesenheit
über keinerlei Kontakte mehr in Sri Lanka, die ihm bei der Beschaffung einer
Erwerbstätigkeit behilflich sein könnten. Gestützt auf seine glaubhaften
Aussagen ist davon auszugehen, dass ihn weder seine greise Mutter noch seine
Geschwister, die ebenfalls in prekären Verhältnissen leben bei seiner beruflichen
Resozialisierung in Sri Lanka unterstützen könnten. Auch von seiner Ex-Frau, zu
welcher er seit der Scheidung keine gute Beziehung pflegt, kann er
diesbezüglich keine Hilfe erwarten (vgl. Anschlussberufungsbegründung Akten S.
406, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 535-539). Seine Kinder sind mit elf
und 13 Jahren noch zu jung, um ihn bei der Jobsuche zu unterstützen oder gar für
ihn zu sorgen und bedürfen vielmehr ihrerseits – namentlich auch in
finanzieller Hinsicht – der väterlichen Unterstützung. Vor diesem Hintergrund
ist äusserst fraglich, wie der heute 60-jährige Berufungsbeklagte in der Lage
sein sollte, seinen künftigen Lebensunterhalt in Sri Lanka durch Erwerbsarbeit zu
bestreiten. Zudem stünde nicht nur seine eigene wirtschaftliche Existenz auf
dem Spiel, sondern er hätte auch keine Möglichkeit mehr, seinen beiden Kindern
die zwar bescheidene, aber dringend notwendige finanzielle Unterstützung
zukommen zu lassen. Die Massnahme der Landesverweisung würde ihn folglich unverhältnismässig
hart treffen.
4.4.6 Zusammenfassend
führen die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, aus der sich eine gewisse
Verwurzelung ergibt, die feste Arbeitsstelle, die hiesigen privaten Kontakte
sowie das fortgeschrittene Alter des Berufungsbeklagten und damit verbunden die
stark erschwerten Resozialisierungschancen im Heimatland dazu, dass knapp von
einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen
ist.
4.5
4.5.1 Wird
das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles bejaht, hat in einem weiteren
Schritt eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Berufungsbeklagten
am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu
erfolgen. Der Berufungsbeklagte wird wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der
Sozialhilfe zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–
verurteilt. Zwar handelt es sich bei den Taten des Berufungsbeklagten, der
während knapp zwei Jahren mehrfach arglistig die Sozialhilfe getäuscht und
dadurch das in ihn gesetzte Vertrauen krass missbraucht hat, keineswegs um eine
Bagatelle. Obwohl der Berufungsbeklagte den verursachten Schaden zurückgezahlt
hat, ist die Gesellschaft durch die massiven Schulden und seinen anhaltenden
Unterstützungsbedarf zweifellos belastet. Dennoch handelt es sich um reine
Vermögensdelikte, welche insbesondere angesichts der niedrigen Deliktssumme verschuldensmässig
nicht besonders gravierend sind, was sich auch in der geringen Strafhöhe
niederschlägt. Diese Delikte begründen ein deutlich geringeres öffentliches
Fernhalteinteresse als etwa Gewaltdelikte. Schliesslich ist mit Blick auf die
Tathintergründe und den Umstand, dass der Berufungsbeklagte weder vor noch nach
der Tat jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, davon auszugehen,
dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat. Damit erscheint das
Risiko für weitere Delikte äusserst gering, woraus sich eine positive Legalprognose
ableitet. Die bereits dargelegte finanzielle und berufliche Situation des
Berufungsbeklagten spricht bei der Interessenabwägung indessen klar zu seinen Ungunsten;
seine langjährige Abhängigkeit von der Sozialhilfe sowie sein fortgeschrittenes
Alter lassen eine künftige wirtschaftliche Selbständigkeit zweifelhaft
erscheinen. Immerhin arbeitet er aber seit mehreren Jahren in einem 50%-Pensum in
einem gefestigten Arbeitsverhältnis und bestreitet damit seinen Lebensunterhalt
zumindest teilweise. Diese Arbeitsstelle begründet in Verbindung mit der langen
Anwesenheitsdauer sowie den fehlenden wirtschaftlichen
Resozialisierungsmöglichkeiten in seinem Heimatland ein erhebliches privates
Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz. Die besondere Situation des kurz
vor der Pensionierung stehenden Berufungsbeklagten, dem die Anpassung an neue
Lebensbedingungen deutlich schwerer fallen dürfte als einer jüngeren Person,
lässt sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gewichtig
erscheinen. Im Ergebnis überwiegt somit sein privates Interesse am Verbleib in
der Schweiz gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Anordnung einer Landesverweisung.
4.5.2 Das
von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil BGer 6B_87/2020 vom 2. September
2020 ist vorliegend nicht einschlägig. Zwar handelte es sich ebenfalls um einen
Fall von Sozialhilfebetrug eines Täters, der nicht in der Schweiz aufgewachsen
war, aber seit 13 Jahren hier wohnte. In jenem Fall verneinte das Gericht einen
Härtefall, weil der erwerbstätige, aber hoch verschuldete Täter trotz der
langen Aufenthaltsdauer sozial, kulturell und persönlich nicht integriert war
und nur über marginale Deutschkenntnisse verfügte. Zudem hatte er sich nebst
dem Sozialhilfebetrug auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht und es war
ihm keine günstige Legalprognose, sondern lediglich keine Schlechtprognose
gestellt worden, weshalb die privaten Interessen des Täters das öffentliche
Interesse an seiner Landesverweisung nicht überwog (E. 1.4.3). Dies im Unterschied
zum vorliegenden Fall, in dem der Berufungsbeklagte mit einer ungleich längeren
Aufenthaltsdauer als sprachlich, sozial und persönlich integriert gelten darf. Ein
weiterer wesentlicher Unterschied liegt in den vorliegend fehlenden
Resozialisierungschancen im Heimatland sowie der klar positiven Legalprognose;
dies führt dazu, dass die persönlichen Interessen des Berufungsbeklagten an
einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung
überwiegen. Von der Anordnung einer Landesverweisung ist damit in
Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise abzusehen.
4.6 Die
Prüfung, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung
entgegenstehen, erübrigt sich bei der Bejahung eines echten Härtefalls gemäss
Art. 66a Abs. 2 StGB.
5.
5.1
5.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip
verlegt.
5.1.2 Der
Berufungsbeklagte wird in zweiter Instanz des mehrfachen Betrugs schuldig
gesprochen; damit sind die erstinstanzlichen Kosten von CHF 680.90 zu belassen.
Auch die von der ersten Instanz festgesetzte Urteilsgebühr in Höhe von CHF
700.– bleibt unverändert.
5.2
5.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
5.2.2 Die
Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf Anordnung einer
Landesverweisung vollumfänglich. Die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten
wird insofern gutgeheissen, als dass er eine Reduktion der ihm auferlegten
Geldstrafe von 85 auf 45 Tagessätze erwirkt und entgegen dem Antrag der
Staatsanwaltschaft auf eine Landesverweisung ausnahmsweise verzichtet wird. Es
sind ihm somit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer um die Hälfte reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 500.‒
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
5.3
5.3.1 Der
amtlichen Verteidigerin, [...], werden aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss ihrer Honorarnote vom 22. August 2023 (Akten S. 526 ff.), zuzüglich
vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung),
ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
5.3.2 Da
dem Berufungsbeklagten eine um die Hälfte reduzierte zweitinstanzliche
Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des
Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen
Besserstellung die Hälfte des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das
Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Oktober 2021 ist betreffend
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
A____ wird des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen und verurteilt
zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
In Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird
auf eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches verzichtet.
Der Berufungsbeklagte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von
CHF 680.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 700.– sowie die Kosten des
Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von
CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Berufungsverfahren ein
Honorar von CHF 7'944.– und eine Spesenentschädigung von CHF 240.35, zuzüglich
7,7% Mehrwertsteuer von CHF 630.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang der Hälfte dieser Summe vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsbeklagter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Sozialhilfe Basel-Stadt
-
VOSTRA Koordinationsstelle
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).