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Entscheid

SB.2021.13

geringfügige Sachbeschädigung, Drohung und Strafzumessung

24. August 2021Deutsch44 min

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.13

URTEIL

vom 24.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

lic. iur. Barbara

Schneider, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb.

[...] Berufungskläger

c/o Strafanstalt Gmünden

Beschuldigter

Gmünden 1183,

9052 Niederteufen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatkläger

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 16. November 2020

betreffend geringfügige

Sachbeschädigung und Drohung sowie Strafzumessung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 16. November 2020 wurde A____ des gewerbsmässigen

Diebstahls, der mehrfachen (teilweise geringfügigen) Sachbeschädigung, des

mehrfachen (teilweise geringfügigen) Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, der Drohung, des mehrfachen (teilweise versuchten)

Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. Juni 2020, der

Untersuchungshaft vom 17. Juni 2020 bis zum 19. Juli 2020 sowie des vorzeitigen

Strafvollzuges seit dem 20. Juli 2020 sowie zu einer Busse von CHF 500.‒

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), Er wurde von

der Anklage wegen Tätlichkeiten gemäss AS Ziff. 2 sowie der

Sachbeschädigung gemäss AS Ziff. 7 freigesprochen. Die Schadensersatz- resp.

Genugtuungsforderung von [...] im Betrag von CHF 2'300.‒ wurde auf

den Zivilweg verwiesen. Die Schadensersatzforderung von [...] im Betrag von CHF

10’000.‒ wurde abgewiesen. Es wurde verfügt, die beigebrachten Pullover

sowie das beigebrachte iPhone seien unter Aufhebung der Beschlagnahme dem

Beurteilten zurückzugeben und die restlichen Gegenstände seien einzuziehen. Die

Vermögenswerte in der Höhe von CHF 235.‒, EUR 30.‒ sowie CHF 305.‒

wurden mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Es

wurde verfügt, dass die Datenträger mit Aufzeichnungen der Überwachungskameras

bei den Akten bleiben. Dem Verteidiger wurden aus der Strafgerichtskasse ein

Honorar von CHF 5’608.40 (zuzüglich CHF 431.85 MWST) und eine Spesenvergütung

von CHF 398.45 (zuzüglich CHF 30.70 MWST) ausgerichtet, unter Vorbehalt von

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten

im Betrage von CHF 3’244.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6’250.‒

auferlegt.

Mit Schreiben

vom 3. Februar 2021 ist die Berufungserklärung und -begründung von A____

(nachfolgend Berufungskläger) durch dessen Rechtsvertreter eingegangen. Er

beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und der Berufungskläger vom

Vorwurf der Sachbeschädigung und der Drohung zum Nachteil des Privatklägers B____

(recte: Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil von E____ und

Drohung zum Nachteil von B____) freizusprechen. Der Berufungskläger sei zu

einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu verurteilen. Es sei ihm die amtliche

Verteidigung zu gewähren.

Weder die

Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben innert Frist Nichteintreten

auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Am 5. März 2021 hat

die Verfahrensleiterin verfügt, dass die Privatkläger 2 - 4 ([...], [...] und [...])

im weiteren Verfahren nicht mehr als Privatklägerschaft geführt werden, da die

sie betreffenden Anklagepunkte nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden.

Die

Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 6. April 2021. Es wird

darin beantragt, der Beschuldigte sei in Abweisung der Berufung und in

Bestätigung des Strafgerichtsurteils vom 16. November 2020 schuldig zu sprechen

und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, unter

o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügung

der Verfahrensleiterin vom 21. April 2021 wurde die amtliche Verteidigung mit

dem bisherigen Rechtsvertreter gewährt.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 24. August 2021 wurden neben dem Berufungskläger B____

als Auskunftsperson sowie C____ und D____ als Zeugen befragt. Im Anschluss

gelangten der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die Einzelheiten

der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend gilt dies für die Schuldsprüche

wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

(teilweise geringfügigen) Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, den Freispruch von der

Anklage wegen Tätlichkeiten, die Verweisung der Schadensersatz- resp.

Genugtuungsforderung von [...] im Betrag von CHF 2'300.‒ auf den Zivilweg,

die Abweisung der Schadensersatzforderung von [...] im Betrag von CHF 10’000.‒,

die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte und das

Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

Die Berufung

richtet sich gegen die Schuldsprüche im Zusammenhang mit dem Vorfall in der E____-Filiale

[...] am 30. Mai 2020. Unbestrittenermassen konsumierte der Beschuldigte dort

ohne zu bezahlen einen Vollkorngipfel und entwendete einen

Bluetooth-Lautsprecher, worauf er vom Filialleiter gestellt und am Verlassen

des Tatorts gehindert wurde, bis die Polizei eintraf.

2.1

2.1.1

Angefochten

wird zunächst der Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung. Es sei

unklar, wann das Arbeitshemd von B____, welches offenbar der F____ (recte: E____)

gehöre, kaputtgegangen sei. Passanten hätten gemäss B____ beim Überwältigen des

Berufungsklägers geholfen, wobei auch einer von diesen im Gerangel das Hemd des

Zeugen zerstört haben könne. Falls es als Folge des Sturzes kaputtgegangen sei,

habe der Berufungskläger dies nicht beabsichtigt, sondern sich aufgrund seiner

Schmerzen einfach aus dem Griff B____s befreien wollen. Möglicherweise habe er

sich dabei reflexartig am Hemd festgehalten und dieses zerrissen, was jedoch

nicht vorsätzlich geschehen sei und auch nicht mit Eventualdolus. Wenn die

Vorinstanz dem Berufungskläger den fehlenden Vorsatz bei der Tätlichkeit

anrechne, hätte sie dies zwingend auch für die Sachbeschädigung annehmen

müssen. Entsprechend sei der Berufungskläger auch vom Vorwurf der geringfügigen

Sachbeschädigung mangels Nachweises der Erfüllung des objektiven Tatbestandes,

mangels Vorsatzes und allfällig im Rahmen einer Notstandshandlung

freizusprechen (Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 775 f.).

2.1.2

Dass

das Arbeitshemd von B____ im Laufe des Gerangels mit dem Berufungskläger

beschädigt wurde, ist unbestritten. Die Vorinstanz hat festgestellt, es liege somit

eine geringfügige Sachbeschädigung vor, sich in ihren Erwägungen jedoch nicht

mit der Frage des erforderlichen Vorsatzes auseinandergesetzt. Es ging dem

Berufungskläger offensichtlich einzig darum, sich zu befreien. Von Beginn weg

wollte er den Tatort verlassen, um der Erfassung durch die Polizei zu entgehen,

und als B____ versehentlich seinen Arm auf der Höhe einer offenen Wunde

festhielt, wollte er sich wegen der akuten Schmerzen aus dessen Griff entwinden

(Auss. Berufungskläger in der Berufungsverhandlung. Akten S. 874). Ein Vorsatz

auf die Beschädigung der Kleider bestand dabei ebenso wenig wie hinsichtlich

der angeklagten Tätlichkeiten, von denen er bereits erstinstanzlich

freigesprochen wurde. Es ergeht daher auch Freispruch von der Anklage wegen

geringfügiger Sachbeschädigung.

2.2

2.2.1

Im

Weiteren wird bestritten, dass es zu einer Drohung gegenüber dem Filialleiter B____

gekommen sei. Die Vorinstanz habe die Depositionen des Berufungsklägers zu

Unrecht als nicht glaubwürdig erachtet, denn in einer Auseinandersetzung mache

es durchaus Sinn, auf die Gefahr durch eine Spritze in der Jackentasche hinzuweisen

‒ sowohl zum Schutz des Dritten wie auch zum Eigenschutz. Diese Warnung habe

dem Zeugen wenig Eindruck gemacht, da der Berufungskläger die Spritze eben

nicht in der Hand gehabt habe, sondern in der Jackentasche. Erst bei der

Durchsuchung bei der Polizei sei die Spritze in der Jacke des Berufungsklägers

zum Vorschein gekommen (Berufungsbegründung Ziff. 14, Akten S. 778). Der

Umstand, dass B____ den Strafantrag wegen Drohung erst im Nachhinein gestellt

habe, mache deutlich, dass dieses Delikt zu Beginn nicht im Vordergrund der

Untersuchung gestanden habe (Berufungsbegründung Ziff. 10, Akten S. 776).

Tatsächlich sei B____ vom Berufungskläger auch gar nicht mit einer Spritze

bedroht worden, denn sonst hätte er diesen Sachverhalt gegenüber der Polizei

gewiss in den Vordergrund gestellt (Berufungsbegründung Ziff. 11, Akten S.

776.

f). Sodann stehe seine Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung

auch im Widerspruch zu den Depositionen gemäss Polizeirapport. Überhaupt seien

die Aussagen des an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragten B____ nicht

glaubhaft. Es sei festzustellen gewesen, dass er den Auftritt vor Gericht eher

genossen habe. Es falle auf, dass er zunächst nur von der Rangelei und dem

Zerreissen des Hemds gesprochen und erst auf konkrete Nachfrage seitens der

Gerichtspräsidentin die Drohung mit der Spritze erwähnt habe

(Berufungsbegründung Ziff. 12, Akten S. 777). Schliesslich habe die

Warnung B____ auch nur wenig beeindruckt, was belege, dass er jedenfalls keine

Angst gehabt und dies nicht ernst genommen habe (Berufungsbegründung

Ziff. 14, Akten S. 778).

Der

Berufungskläger hielt auch in der Berufungsverhandlung daran fest, dass er

keine Spritze in der Hand gehabt habe und auch keine Nadel. Die Polizei habe

diese ja dann auch in seinen Effekten gefunden. Er habe lediglich versucht, B____

zu warnen, dass er eine Spritze auf sich trage. Er habe nicht gewusst, ob diese

mit einer Kappe gesichert gewesen sei oder nicht ‒ es sei durchaus

vorgekommen, dass er eine ungesicherte gebrauchte Spritze in der

Jackeninnentasche aufbewahrt habe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 874 f.).

2.2.2

Dem

stehen zunächst die Aussagen des damaligen Filialleiters B____ entgegen. Dieser

sagte vor erster Instanz, nachdem der Berufungskläger ein unbezahltes Gipfeli

verspeist habe, sei er ihm nachgeeilt. Er habe ihn der Polizei übergeben und

Strafanzeige stellen wollen. Da sich der Berufungskläger habe losreissen wollen,

habe es eine Rangelei gegeben (Akten S. 651). Die entwendeten

Lautsprecherboxen habe der Berufungskläger gleich zu Beginn von sich aus herausgegeben.

Danach habe der Berufungskläger gehen wollen, er habe den Berufungskläger aber

festgehalten und in den Laden bringen wollen, wie es die Regelung bei Diebstahl

vorsehe. Der Berufungskläger habe sich grob gewehrt und ihn gepackt, so dass

sein E____-Hemd gerissen sei. Glücklicherweise sei B____s Goldkette dabei nicht

kaputt gegangen. Sie seien drei Mal gestürzt. Danach habe er gesehen, dass der

Berufungskläger eine Fleischverletzung am Arm gehabt habe und er ihn aus

Versehen dort gehalten habe. Auf die Frage nach irgendwelchen Drohungen

antwortet B____: «Alles Mögliche, Beleidigungen über meine Hautfarbe etc. Den

genauen Wortlaut weiss ich nicht mehr genau. Beleidigungen und Drohungen. Er

hatte auch noch eine Spritzennadel in der Hand und drohte mir, mich damit zu

stechen». Auf Frage, ob er die Spritze in der Hand gehalten habe, sagte er «Ja,

in der Hand. Danach sagte er, es sei nur eine Hülse. Aber er hatte sie in der

Hand und sagte: ‘ich steche dich ab’». Auf Vorhalt, dass der Berufungskläger

nur von einem Warnen vor der Spritze gesprochen habe, verneinte B____ dies und

bot an, er könnte Zeugen dafür bringen. Passanten hätten ihm geholfen, ihn zu

überwältigen, da der Berufungskläger ihm kräftemässig überlegen gewesen sei. Zwei

Mitarbeiter, die gekommen seien, hätten ihn vor der Nadel in der Hand gewarnt

(Akten S. 652). Auf Verlesen der Aussage gemäss Polizeirapport, ‘ob er

etwas in der Hand hielt, kann ich nicht sagen’, meinte er, das stimmte nicht

‒ er habe die Spritze gesehen. Die Worte des Berufungsklägers seien eher

eine Drohung als eine Warnung gewesen (Akten S. 653).

Vor

Berufungsgericht wurde B____ erneut als Auskunftsperson befragt. Er gab zu bedenken,

der Vorfall sei bereits ein Jahr her. Er habe den Berufungskläger via Kamera

beobachtet. Als er ihn angehalten habe, habe dieser gleich die [entwendete] Box

hervorgenommen, und er habe das gesamte Diebstahlsverfahren machen müssen. Der

Berufungskläger habe sich geweigert, und er habe ihn festgehalten, worauf es

dieses «Gerempel» gegeben habe. Sie hätten gerangelt ‒ wie genau, wisse

er nicht mehr. Der Berufungskläger habe an ihm gerissen und die Brusttasche

seines Arbeitshemds habe ein Loch gehabt. Er habe auch an seiner Kette

gerissen, worauf B____ gesagt habe, er würde dies lassen, da er sonst ausraste.

Und er habe ihm mit der Spritze gedroht. Auf Nachfrage schilderte B____, der

Berufungskläger habe gesagt, er habe eine Spritze. Seine Mitarbeiter hätten

dies auch gehört und er glaube, diese hätten dem Berufungskläger die Spritze

weggenommen. Er selbst habe nicht darauf geachtet, sei nicht erschrocken und

habe ihn deswegen auch nicht losgelassen. Für ihn sei wichtig gewesen, dass er

den Dieb fasse. Die beiden Mitarbeiter seien mehr erschrocken als er. Auf

Vorhalt, dass der Berufungskläger geltend mache, lediglich vor der Spritze

gewarnt zu haben, zeigte B____, wie der Berufungskläger die Spritze in der Hand

gehalten habe und dazu gesagt habe «Ich habe eine Spritze». Auf Frage, ob er

etwas in der Hand des Berufungsklägers gesehen habe, antwortete B____, er habe

etwas in der Hand gehabt. Ob es eine Nadel gewesen sei oder nicht, habe er

hingegen nicht gesehen. Er habe etwas in der Hand gehabt, als wäre es eine

Spritzenkartusche. Er habe gehört, was er sagte, aber «Drohung kann ich nicht

sagen. Ich fühlte mich nicht bedroht. Für mich war wichtig, den Dieb zu

fassen». Der Berufungskläger habe nicht gesagt, er steche ihn, nur dass er eine

Spritze habe. Er sei vom Berufungskläger übel beschimpft worden. Passanten

hätten geholfen und den Beschuldigten festgehalten, bis die Polizei gekommen

sei. Er selbst sei an diesem Morgen im Training gewesen und daher recht müde.

Weshalb er das nicht alleine geschafft habe. Bei den Zeugen im Warteraum des

Gerichtssaals handle es sich um die beiden Mitarbeiter von damals, er wisse

aber nicht, wie das Gericht an deren Namen gekommen sei (Prot.

Hauptverhandlung, Akten S. 875 f.).

Die Aussagen von

B____ sind zunächst von ihrer Aussagegenese her völlig unverdächtig: B____ hat

keinen Schadenersatz geltend gemacht, auch nicht für seine Arbeitgeberin E____,

der das zerrissene Hemd gehörte. Er hat nicht behauptet, dass ihn der

Berufungskläger verletzt habe und sogar verneint, überhaupt irgendwelche

Schmerzen nach dem Vorfall verspürt zu haben (was auch unter dem Gesichtspunkt

der inhaltlichen Aussagewürdigung die Glaubhaftigkeit der Darstellung erhöht).

Er wurde umgekehrt auch vom Berufungskläger nicht irgendeines unkorrekten

Verhaltens bezichtigt ‒ auch nicht hinsichtlich des Zupackens an

schmerzhafter Stelle, was vom Berufungskläger klar als Versehen geschildert und

von B____ im Übrigen gar nicht abgestritten wurde. An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wusste B____ zudem erst gar nicht, weswegen er vorgeladen war.

Auch das spricht dafür, dass er den Vorfall nicht als besonders schwerwiegend

in Erinnerung behalten hat, weswegen irgendwelche Rache- oder

Vergeltungsbedürfnisse ausgeschlossen werden können. Von der Aussagegenese her

spricht somit alles dafür, dass B____ erlebnisbezogene Aussagen gemacht hat und

nichts für eine Falschbezichtigung. Der in diesem Zusammenhang zu erwähnende

Einwand des Berufungsklägers, dass die Drohung zunächst gar nicht besonders

thematisiert worden sei, ist nicht stichhaltig. Ob die Polizei ‒ bzw. der

rapportierende Wm [...] ‒ zunächst die Drohung in den Vordergrund stellte

oder nicht, besagt nichts darüber, ob die Drohung tatsächlich stattgefunden hat

und ob B____ sie als Drohung wahrgenommen hat. Tatsächlich hat dieser gemäss

den Angaben im Polizeirapport bereits bei seiner ersten Sachverhaltsschilderung

ausgeführt, der Berufungskläger habe ihm gedroht, ihn mit einer Spritze zu

stechen und mit der Hand herumgefuchtelt. Ob der Berufungskläger etwas in der

Hand gehalten habe, könne B____ nicht sagen (Akten S. 204). Gleich danach

hat er angefügt, er wolle «alles beanzeigen» (Akten S. 204). Aus dieser

Darstellung geht keineswegs hervor, dass für B____ selbst die Drohung nicht

wesentlich war. Im Übrigen war es denn auch die Schilderung im Polizeirapport,

welche Det Wm [...] unmittelbar nach Erhalt desselben (Rapport vom 3. Juni,

Eingangsstempel Kriminalpolizei 5. Juni 2020, Akten S. 217), dazu

veranlasste, Kontakt mit dem Geschädigten aufzunehmen, weil, wie der

Kriminalpolizist richtig feststellte, «aus dem Sachverhalt eine Drohung zu

entnehmen» war (Akten S. 221). Dass die Drohung «zu Beginn nicht im

Vordergrund der Untersuchung stand», wie der Berufungskläger behaupten lässt,

ist angesichts dieses Zeitablaufs nicht zutreffend.

Damit eine

Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das

Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische

Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,

ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei einer inhaltlichen Analyse der Aussagen von B____

zeigt sich, dass diese zahlreiche Realkennzeichen erfüllen. Seine Schilderung

ist schlüssig, lebensnah und logisch konsistent, ohne dabei aber stereotyp oder

auswendig gelernt zu wirken. Sie ist von angemessenem Detailreichtum, wobei B____

zum Teil auch Einzelnes nachschiebt oder Nebensächliches erwähnt, wie etwa die

Bemerkung, dass seine Goldkette zum Glück nicht zerrissen sei. Er räumt auch

Erinnerungslücken ein wie etwa, dass er die Äusserungen des Berufungsklägers nicht

mehr wortgenau wisse. Auffällig ist dabei, dass B____ keineswegs dramatisiert

oder den Berufungskläger über die Massen belastet. Er beschreibt in freier

Rede, dass der Berufungskläger den gestohlenen Lautsprecher von sich aus

herausgab und erwähnt ungefragt, dass er selbst dieses Diebesgut gar nicht

bemerkt hatte, sondern lediglich wegen des verspeisten Gipfelis dem

Berufungskläger nachgeeilt ist. Ebenso schiebt er von sich aus ein, dass er

nicht verletzt worden sei und dass er danach eine Fleischwunde am Arm gesehen

habe, wo er den Berufungskläger versehentlich gehalten habe ‒ womit er

sich einerseits selbst belastet und zugleich eine Komplikation im

Handlungsablauf beschreibt. B____ erwähnt auch eigene Überlegungen ‒ dass

es ihm darum ging, den Berufungskläger in den Laden zurück zu zerren, dass er

dabei gemäss den betriebsinternen Vorgaben handelte ‒ und Überlegungen zu

innerpsychologischen Vorgängen beim Berufungskläger. So etwa, dass dieser wohl

glaubte, sich entfernen zu können, nachdem er das Diebesgut zurückgegeben habe.

Auch anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht wurde deutlich, dass B____

den Berufungskläger nicht übermässig belastet, stellte er doch klar, dass er

sich von der Erwähnung der Spritze nicht bedroht gefühlt habe.

Die Behauptung

des Berufungsklägers, dass B____ die Drohung bei seiner Befragung vor

Strafgericht erst nach dem Schildern von Beleidigungen «ganz zum Schluss»

erwähnt habe (Berufungsbegründung Ziff. 12) ist nicht ganz korrekt: B____

beschreibt als erstes ganz kurz den Vorfall der Anhaltung nach einem Diebstahl

und fragt dann, ob er das weiter ausführen müsse. Nachdem er dazu aufgefordert

wird, beschreibt er die Rangelei näher, vor allem sein eigenes Eingreifen und

die Gegenwehr des Berufungsklägers. Die Frage, ob es auch Drohungen gegeben

habe, beantwortet er zunächst in eher allgemeiner Weise, kommt dann aber in

einem Zug ‒ und ohne neuerliche Aufforderung ‒ auf die konkrete

Drohung mit der Spritze zu sprechen. Diese fällt ihm ein, und zwar so, dass er

sich sicher ist ‒ im Gegensatz zu anderen Beleidigungen oder Drohungen,

an die er sich nicht mehr im Wortlaut erinnere (vgl. Akten S. 652 bzw.

Audioprotokoll: «Ah ja, genau: er hatte eine Spritze, also eine Nadel, eine

Spritzennadel in der Hand und drohte mir, mich damit zu stechen. Doch, an das

mag mich noch erinnern, das habe ich noch gesehen»). Es ist also keineswegs so,

dass die Erwähnung dieser Drohung in fast schon suggestiver Weise durch

Einhaken und Nachbohren aus B____ herausgelockt werden musste, sondern die

Drohung ist in freier Rede nach einer einzigen kurzen Rückfrage geschildert

worden, weil sie B____ nach seiner Darstellung tatsächlich wieder eingefallen

ist und er sich an sie ‒ im Gegensatz zu weiteren drohenden und beleidigenden

Aussagen ‒ in ihrem konkreten Sinngehalt erinnert hat. Dass B____ dann

«immer mehr Details dazu einfallen» wollten, wie es der Verteidiger als unglaubhaft

brandmarkt (Berufungsbegründung Ziff. 12), liegt ganz einfach daran, dass

die Befragung sich in der Folge auf diesen Punkt konzentrierte und B____ mit

zahlreichen Rückfragen und Hinweisen dazu aufgefordert wurde, sich

detaillierter zu äussern. Hierin einen Hinweis auf ein Ausschmücken zu

erblicken ‒ gar mit der Behauptung, B____ habe seinen Auftritt vor

Gericht genossen ‒ entbehrt jeder Grundlage.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung wurden zusätzlich die beiden E____-Angestellten befragt,

welche damals vor Ort waren. Die Zeugin D____ berichtete, ihr damaliger Chef B____

sei hinausgerannt und habe gesagt, sie sollten auch kommen. Der Berufungskläger

habe sich gewehrt und weggehen wollen, aber B____ habe gesagt, er müsse auf die

Polizei warten. Die beiden hätten sich gehalten und seien übereinander

gefallen. Es sei sicher mehr als 5 Minuten gegangen, bevor es Ruhe gegeben

habe. Sie sei dort gestanden und habe zugeschaut. Sie hätten nicht viel machen

können. Die beiden Kontrahenten hätten sich nur festgehalten, nicht geschlagen.

Jemand habe helfen wollen, aber der Chef habe gesagt, das sei nicht nötig. Der

Berufungskläger habe etwas dabeigehabt ‒ er habe gesagt, er habe eine

Spritze dabei, sie habe dies jedoch nicht gesehen. Er habe die Hand geschlossen

gehabt. Er habe viele Sachen gesagt, auch rassistische Dinge. B____ habe

gesagt, «Sag nur, du machst eine Show». Sie habe Angst gehabt. Das Ganze sei

etwas übertrieben gewesen wegen der Spritze. Ihr Kollege habe sie dem

Beschuldigten dann weggenommen oder habe sie ihm wegnehmen wollen. Sie habe

gedacht, er könnte stechen oder so und sei unter Schock gestanden. B____ sei

vornedran gestanden und habe überhaupt keine Angst gehabt. Sie habe gedacht:

«Wie kann er das?» (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 876 f.).

Der Zeuge D____

schilderte, er habe mitbekommen, als B____ hinausgerannt sei und sei

mitgegangen. B____ habe dann mit dem Berufungskläger gerangelt. Er glaube, dieser

habe abhauen wollen. Dann seien sie am Boden gelegen. Der Berufungskläger habe B____

beleidigt. Er wisse nicht, ob er B____ damit bedrohte habe. Der Beschuldigte habe

gesagt, er habe AIDS und die Spritze ausgepackt. D____ habe sie ihm dann weggenommen.

Es sei nur die Nadel gewesen, keine ganze Spritze. Auf Nachfrage meinte er sich

zu erinnern, dass es Plastik um die Nadel gehabt habe. Der Berufungskläger habe

sie in der Faust gehalten. Er habe sie ihm aus der Hand genommen. Er habe Angst

um Herrn B____ gehabt und befürchtet, dass der Berufungskläger diesen stechen

würde. Die beiden seien am Boden gelegen, als er die Spritze weggenommen habe.

Er habe dazu beide Hände gebraucht ‒ eine zum Aufmachen, eine zum

Wegnehmen. Die beiden hätten immer noch weitergerangelt. Dann sei die Polizei gekommen

und habe den Beschuldigten abgeführt. D____ glaube, er habe die Spritze an den

Bordstein gelegt. Er sei geschockt gewesen und habe nicht viel überlegt. Es habe

viele Schaulustige und Kunden aus dem E____ gehabt. Sie hätten helfen wollen,

aber gesehen, dass alles unter Kontrolle sei. Es könne sein, dass B____ ab der

Spritze erschrocken sei ‒ Respekt habe er sicher gehabt. Er glaube nicht,

dass er mit Herrn B____ über den Vorfall gesprochen habe und wisse nicht, wie

man auf ihn als Zeugen gekommen sei. Vielleicht habe B____ ihn angegeben (Prot.

Berufungsverhandlung, Akten S. 877-879).

Die Depositionen

der drei damaligen E____-Angestellten B____, D____ und C____ decken sich nicht

in allen Einzelheiten. Widersprüchlich sind etwa ihre Angaben dazu, ob B____

Hilfe benötigte, um den Berufungskläger am Weggehen zu hindern. Einzig B____

gibt an, er habe Hilfe von Dritten benötigt. Unklar ist zudem, was der

Berufungskläger in der Hand hielt ‒ eine komplette Spritze oder lediglich

eine in einer Schutzhülle verpackte Injektionsnadel. Dass der Berufungskläger

gesagt haben soll, er habe AIDS, behauptet einzig der Zeuge C____. Daraus lässt

sich jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Prot.

Berufungsverhandlung, Akten S. 879) nicht auf die generelle Unglaubwürdigkeit

der Befragten schliessen. Wie auch sein Verteidiger einräumt (Plädoyer: Prot.

Berufungsverhandlung, Akten S. 880), ist nicht zu erkennen, dass diese in den

widersprüchlichen Punkten bewusst die Unwahrheit sagen würden, sondern ist es

gerichtsnotorisch, dass sich nachträglich erhaltene Informationen und gezogene

Schlussfolgerungen mit echten Erinnerungen vermischen und zu solchen

Widersprüchen führen können. Entscheidend sind die Aussagen zum Kerngeschehen,

und dieses wird gleich geschildert: Der Berufungskläger habe den Tatort

verlassen wollen und B____ habe ihn daran gehindert. Dies habe zu einem

Gerangel geführt, im Zuge dessen der Berufungskläger gesagt habe, er habe eine

Spritze, wobei er etwas in der Hand gehalten habe. Von allen drei E____-Angestellten

wird zudem berichtet, dass B____ beschimpft worden sei, was jedoch nicht

angeklagt ist. Einzugehen ist schliesslich auf die vom Berufungskläger geltend

gemachten Widersprüche der Aussagen B____s zum Polizeirapport. Diese sind

keineswegs so eklatant wie behauptet. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen,

dass Polizeirapporte als zulässige Beweismittel gelten, wobei sich aber ihr

Beweiswert oft in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Geschädigten

zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalte erschöpft und es sich bei den

protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizeibeamten

handelt. Derart erlangte «Aussagen» kommt denn auch kein Beweiswert einer

formell durchgeführten Befragung zu (BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021

E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom

19.

Mai 2014 E. 2.3). Gemäss dem Polizeirapport soll B____ gesagt haben, dass

er nicht gesehen habe, ob der Berufungskläger etwas in der Hand hielt.

Allerdings soll er gemäss dem Rapport auch geschildert haben, dass der

Berufungskläger ihm drohte, ihn mit einer Spritze zu stechen und mit der Hand

herumfuchtelte. Diese letzte Aussage können sich die Polizisten einerseits

nicht ausgedacht bzw. sie aufgrund eines Versehens im Rapport festgehalten

haben, denn darauf, dass der Berufungskläger überhaupt auf die Gefahr einer Verletzung

durch die Spritze hingewiesen hatte ‒ was er selbst nicht bestreitet ‒

konnte die Polizei anlässlich der Situation bei der Festnahme nicht kommen.

Andererseits ergab das geschilderte Herumfuchteln mit der Hand in diesem

Zusammenhang nur Sinn, wenn es implizierte, dass sich in dieser Hand

möglicherweise eine Spritze befand. Insoweit erbringt der Polizeirapport also

einen zuverlässigen Beweis dafür, dass B____ tatsächlich schon gegenüber der

Polizei eine Drohung mit der Spritze unter Ausführung einer entsprechenden

Drohgebärde geschildert und die Spritze jedenfalls in der drohend fuchtelnden

Hand vermutet hat. Die Ungereimtheit im Vergleich mit der späteren Darstellung

besteht damit einzig in Bezug auf die von der Polizei vermerkte Aussage ‘ob er

etwas in der Hand hielt, kann ich nicht sagen’ (Akten S. 204). In Bezug

auf diese Angabe aber ist ein Missverständnis oder eine Ungenauigkeit denkbar ‒

der Rapport wurde von B____ nicht unterzeichnet. So könnte B____ etwa gesagt

habe, er habe nicht gesehen, was der Berufungskläger hielt oder er habe

nicht gesehen, ob der Berufungskläger eine ganze Spritze ‒ oder bloss

eine Nadel, eine Hülle mit herauslugender Nadel etc. ‒ in der Hand hielt.

Die im Kernpunkt

übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und der Auskunftsperson werden auch durch

das Ergebnis der Beweissicherung durch die Polizei gestützt. Entgegen der

Darstellung des Verteidigers war es nicht so, dass in den Effekten des Berufungsklägers

eine Spritze gefunden wurde, sondern lediglich eine originalverpackte

Injektionsnadel (Polizeirapport: Akten S. 205). Diese allein war zum

Drogenkonsum nicht geeignet, weshalb es naheliegt, dass der Berufungskläger

zusätzlich eine komplette Spritze auf sich trug, die er im Gerangel in der Hand

hielt, bevor sie ihm von D____ abgenommen wurde. Ob es tatsächlich eine

komplette Spritze oder eine weitere Nadel war, kann jedoch offen bleiben. Ebenfalls

ungeklärt bleibt, weshalb B____ aussagte, er wisse nicht, wie man auf die Namen

der beiden Zeugen gekommen sei, die er ‒ angeblich unerwartet ‒ im

Warteraum des Berufungsgerichts angetroffen habe (Prot. Berufungsverhandlung,

Akten S. 876). Die Nachfrage bei der Gerichtskanzlei hat ergeben, dass B____

diese auf Nachfrage des Gerichts selbst angegeben hat, weshalb sie überhaupt

vorgeladen werden konnten. Warum er dies verschwiegen hat, muss offen bleiben.

Dass er damit eine vorgängige Absprache der Zeugen verschleiern wollte, kann

jedenfalls aufgrund der keineswegs stereotypen, in Nebenpunkten gar

widersprüchlichen Schilderungen ausgeschlossen werden, weshalb dieser Umstand

keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit der Aussagen hat. Es ist zu ergänzen,

dass die drei heute in keiner beruflichen Verbindung mehr zueinander stehen: B____

und D____ arbeiten in verschiedenen Filialen, während C____ nur kurzzeitig für E____

tätig war und heute einen anderen Arbeitgeber hat (siehe Aussagen in der

Berufungsverhandlung, Akten S. 875-879).

2.2.3

Von

beiden an der Auseinandersetzung direkt Beteiligten und den angehörten Zeugen

wird übereinstimmend geschildert, dass der Berufungskläger während des

Gerangels mit B____ gesagt hat, er habe eine Spritze. Diese Aussage ist im

Kontext der Gesamtsituation zu interpretieren. Dass der Berufungskläger sich

entfernen wollte und deshalb von B____ festgehalten wurde, ist unbestritten.

Die Warnung vor der Spritze sollte B____ dazu veranlassen, den Berufungskläger

loszulassen, was ihm die gewünschte Entfernung vom Tatort ermöglicht hätte. In

diesem Zusammenhang zeigt sich klar, dass die Worte des Berufungsklägers nicht

als reine Information, sondern als Drohung zu verstehen waren. Von allen drei E____-Angestellten

wird zudem geschildert, dass der Berufungskläger erkennbar etwas in der Hand

gehalten habe, was die Gefahr einer Verletzung sicher wesentlich grösser

erscheinen liess. Dass der Berufungskläger gesagt habe, er habe AIDS, ist nicht

erstellt und dürfte eine nachträgliche Interpretation der Gefahrenlage durch D____

darstellen. Seine vermeintliche Erinnerung macht jedoch deutlich, womit die

Erwähnung einer Spritze in einer solchen Situation assoziiert wird und dass

dies eine durchschnittliche Person im Sinne des Tatbestandes von Art. 180 StGB

in Angst oder Schrecken versetzen wird. Die Worte des Berufungsklägers waren in

dieser Situation zusammenfassend klar als schwere Drohung im Sinne des

Tatbestandes zu verstehen.

Dass B____ sich

davon nicht beeindrucken liess, ergibt sich hingegen bereits aus dessen

Aussagen in den Akten und dem Umstand, dass er den Berufungskläger weiter

festhielt und erklärt auch, dass er die Drohung gegenüber der Polizei nicht in

den Vordergrund stellte. In der Berufungsverhandlung schilderte B____, dass für

ihn als Filialleiter einzig wichtig war, den Dieb festzuhalten und nach dem

vorgesehenen Verfahren der Polizei zu übergeben. Daraus folgt, dass der Erfolg

der Drohung nicht eintreten konnte und lediglich eine versuchte Drohung gegeben

ist, wie auch die Staatsanwältin mit Eventualantrag vor Berufungsgericht festgestellt

hat (Akten S. 857). Da der Berufungskläger mit seinen Worten den Zweck

verfolgte, B____ zum Loslassen zu bewegen, könnte auch eine (versuchte)

Nötigung vorliegen, eine solche ist jedoch nicht angeklagt und fällt daher als

Schuldspruch ausser Betracht. Die Verteidigung vertritt die Ansicht, der

Versuch sei nicht angeklagt, weshalb ein entsprechender Schuldspruch ebenfalls nicht

mit dem Akkusationsprinzip zu vereinbaren wäre (Prot. Berufungsverhandlung,

Akten S. 880). Dies trifft jedoch nicht zu, denn sämtliche Elemente der

versuchten Drohung sind notwendigerweise geschildert, entfällt doch lediglich

der Taterfolg. Soweit lediglich ein (für die Annahme eines Erfolgs)

wesentliches Sachverhaltselement als nicht gegeben betrachtet wird, stehen

keine neuen Voraussetzungen für eine Versuchsstrafbarkeit auf dem Prüfstand,

sodass sich die Verurteilung auf den Anklagesachverhalt stützen kann (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 350 N 8).

Nach dem

Gesagten ergeht ein Schuldspruch wegen versuchte Drohung in Anwendung von Art.

180.

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

3.

3.1

Der

Berufungskläger beantragt ‒ unabhängig von den beantragten Freisprüchen ‒

eine deutlich tiefere Freiheitsstrafe. Er macht geltend, es handle sich bei den

von ihm verübten Straftaten durchwegs um Beschaffungskriminalität (Berufungsbegründung

Ziff. 17, Akten S. 780). Zudem verweist er auf eine verminderte Schuldfähigkeit

(eingeschränkte Steuerungsfähigkeit), wie sie im einem Gutachten von 2016

festgestellt worden sei (a.a.O. Ziff. 17-19, Akten S. 781). Schliesslich sei

bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft den

Berufungskläger kurz zuvor zweimal aus der Haft entlassen habe, obschon sie

gewusst habe, dass er seine Deliktsserie nach der Entlassung sogleich

fortführen würde und jeweils einen Strafbefehl über 180 bzw. 150 Tagen

Freiheitsstrafen ausgestellt. Dies führe zu einer ungerechtfertigten Kumulation

von Strafen anstelle einer Gesamtstrafe, was bei der Strafzumessung zu

berücksichtigen sei (a.a.O. Ziff. 16, Akten S. 779 f.). Angemessen sei eine

unbedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten (a.a.O. Ziff. 20, Akten S. 781 f.).

3.2

3.2.1

Die

Vorinstanz hat zunächst korrekt anhand des gewerbsmässigen Diebstahls, welcher

vorliegend das schwerste Delikte darstellt, eine Einsatzstrafe gebildet. Sie

Dispositiv

hat in Bezug auf die objektive Tatschwere zu Recht erkannt, dass nicht mehr von

einer Bagatelle gesprochen werden könne. Abgesehen vom relativ geringen

Deliktsbetrag von CHF 4'200.‒ führt sie zugunsten des

Berufungsklägers an, dass die Delikte mit Ausnahme von Anklageziffer 9 zum

Nachteil von KMUs und nicht von Privatpersonen erfolgt seien. Das trifft nicht ausnahmslos

zu, waren doch in Anklageziffer 4 auch Privatpersonen betroffen, nämlich die

beiden Mitarbeiter der [...], denen er die Taschen aus der Pausenecke stahl.

Zwar deponierte er die Taschen nach Entnahme der Beute wieder in der Nähe des

Tatorts ‒ was grundsätzlich rücksichtsvoll ist ‒ doch behielt er

nicht nur Bargeld und Bankkarten, sondern auch ein Mobiltelefon, dessen Verlust

dem Bestohlenen bekanntlich einen grossen Aufwand verursacht, während der

Berufungskläger vermutlich gar keinen grossen Nutzen daraus ziehen konnte. Auch

der Diebstahl aus einer Wohnung muss als einigermassen dreist und für den

Betroffenen unangenehm bezeichnet werden. Der Diebstahl einer Trinkgeldkasse in

Anklageziffer 8 schädigte Personal aus der Gastronomie mit bekanntlich tiefen

Fixlöhnen.

Die subjektiven

Tatkomponenten (Tatmotivation, Enthemmung, Anstrengungen und Aufwand für die

Tatbegehung, Hartnäckigkeit bei der Verfolgung der Tatabsicht und Überwindung

äusserer Hemmnisse wie innerer Hemmschwellen) sprechen wiederum für ein relativ

leichtes Verschulden. Der Berufungskläger hat die Diebstähle (wie auch die

weiteren damit zusammenhängenden Delikte) zweifellos aufgrund seiner prekären

finanziellen Lage und wohl ausnahmslos aus einem gewissen Suchtdruck heraus

begangen. Immerhin weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass angesichts

der bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten auch für Suchtkranke nicht von

einer eigentlichen Not gesprochen werden könne.

Die von der

Verteidigung im Berufungsverfahren geltend gemachte verminderte Schuldfähigkeit

wurde bereits vor erster Instanz thematisiert. Die Vorinstanz hat zutreffend

erwogen, dass aus dem im Jahr 2016 erstellten Gutachten nicht zwingend auf eine

verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten geschlossen werden könne und dargelegt,

dass für die zu beurteilten Straftaten keine Anzeichen auf eine solche

Verminderung vorliegen. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S.19, Akten S. 699).

Die Täterkomponenten können leicht zugunsten des Berufungsklägers

gewertet werden. Er beschreibt zwar eine «schöne Kindheit» (Akten S. 647), habe

in der Sekundarschule aber angefangen zu kiffen und im Anschluss daran keine

Ausbildung gemacht. Er habe versucht, die Matura auf Distanz zu absolvieren,

aber dies zunächst nicht fertig geschafft. Später habe er vier mehr oder

weniger «saubere» Jahre gehabt (ab 2005) und in Spanien eine Kunstmatura

gemacht sowie in Barcelona angefangen, Design zu studieren. Das habe aber nicht

geklappt und er habe abgebrochen. Sein ganzes Leben war ab frühem Alter geprägt

von seiner Drogensucht: In Mexiko habe er als DJ gearbeitet, im letzten halben

Jahr dann Probleme mit Kokain bekommen und sei zurück in die Schweiz gekommen

(Akten S. 647). In der Schweiz habe er sich zunächst vom Kokain lösen können

und sich stabilisiert. Dann sei er zurück nach Mexiko gegangen, habe wieder

Musik machen wollen, aber es sei wieder am Kokain- und Crackkonsum gescheitert.

Er sei dann wieder nach Basel zurückgekommen und in die Zikade in [...] eingetreten.

Eine Therapie in [...] habe er nach einem Monat abgebrochen, weil sie ihm zu

heftig erschienen sei. Er habe eine ganze Serie verschiedener Institutionen

besucht. 2014 sei er zu einer stationären Massnahme verurteilt worden und in

die Casa Fidelio gelangt. Dort sei er zweimal «zu massiv abgestürzt» und beim

zweiten Mal gar nicht mehr zurückgegangen; das sei nach etwa 2-3 Monaten

gewesen. Die Polizei habe ihn dann aufgegriffen und verhaftet, worauf er ins

Massnahmezentrum St. Johannsen in Bern gekommen sei. Dort sei er 3-3 ½ Jahre

gewesen, bis 2017. Er habe aber auch dort weiter konsumiert, sobald er im

Arbeitsexternat gewesen sei. Man habe ihn hierauf stationär zurückgestuft. «Das

war mir zu blöd und ich habe abgebrochen. Man hat dann die ganze Massnahme

aufgehoben» (Akten S. 648). Er habe viele Therapieerfahrungen und denke, es

werde nun auf ein begleitetes Wohnen hinauslaufen. Er müsse in Abstinenz leben,

aber es müsse sein Wille vorhanden sein, was man stufenweise erreichen könne.

In gewissem Widerspruch dazu sagt er allerdings, es sei für ihn nicht möglich,

nur ab und zu zu konsumieren ‒ er müsse definitiv damit aufhören. Sobald

er Kokain konsumiere, ziehe es ihn gleich wieder hinein. Es könne zwei bis drei

Wochen gut gehen, aber danach sei fertig (Akten S. 649). Eine gewisse Befriedigung

finde er in der Kunst und er habe viel Motivation, was das Malen anbelange

(Akten S. 648/650). Vor Berufungsgericht führte er aus, dass er seinem

Leben mit der Wiederaufnahme seiner Hobbys wieder einen positiven Inhalt

verliehen habe. Als beste Lösung erachte er für sich, dass er eine eigene

Wohnung vermittelt bekomme und es dann von ihm selbst abhänge, ob er einen

Rückfall in den Drogenkonsum habe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 874).

Abgesehen von

diesen für den Berufungskläger schwierigen und äusserst deliktsfördernden

Umständen ist zu seinen Gunsten auch zu berücksichtigen, dass er in weitem

Umfang geständig war und überhaupt ein gewisses Bedürfnis zur «Wahrheit» hat,

wie die Vorinstanz ebenfalls hervorhebt. Sein Verteidiger hat ihn vor erster

Instanz als «ehrlichen Dieb» bezeichnet, und auch der von ihm bestohlene [...] hat

angemerkt, dass der Berufungskläger «trotz Suchtproblematik (…) eine sehr

aufrechte Person» sei (Akten S. 659). Es wird aufgrund der Aussagen zu den

bestrittenen Punkten ‒ besonders beim Abhören des Audioprotokolls ‒

eine gewisse Hemmung deutlich, einfach die Unwahrheit zu sagen. Das

unterscheidet den Berufungskläger trotz aller inzwischen erworbenen Routine vom

Genre abgebrühter (Klein)krimineller. Andererseits kann aber auch nicht

geleugnet werden, dass der Berufungskläger eine eindrückliche Anzahl einschlägiger

Vorstrafen aufweist und als eigentlicher Intensivtäter bezeichnet werden muss. Der

Berufungskläger hat zwar klare Wertvorstellungen und distanziert sich klar von

Gewalt. Er legt auch Wert darauf, kulturell offen zu sein und B____ sicher

nicht rassistisch beleidigt zu haben und es wird nicht bezweifelt, dass der

Berufungskläger diese Werte normalerweise vertritt. In Stressituationen wie der

Anhaltung zwecks Übergabe an die Polizei scheint er ihnen aber nicht immer

nachleben zu können: Die Beschimpfungen haben alle Befragten bestätigt, und der

Berufungskläger akzeptierte nachweislich nicht sogleich und friedfertig, dass er

als Ladendieb auf die Polizei warten musste, sondern erst nach einer längeren

körperlichen Auseinandersetzung mit dem Filialleiter.

Insgesamt

erscheint die von der Vorinstanz bemessene Einsatzstrafe von 12 Monaten

angemessen.

3.2.2 Die

Vorinstanz hat die Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt in Anwendung des

Asperationsprinzips erhöht, wobei sie für sämtliche Delikte ‒ mit

Ausnahme der Übertretungen ‒ eine Gesamt-Freiheitsstrafe ausgesprochen

hat.

Die

Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass für die zur

Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt

würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3.- 3.5; 142 IV 265; 138 IV 120 E. 5.2 je m.

Hinw.). Die Bildung einer Gesamtstrafe erfordert, «dass das Gericht die

(hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich)

gebildet hat (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Grundsätzlich hat auch unter neuem

Recht im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor

der Freiheitsstrafe. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist damit

grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Daran hat der Gesetzgeber im

Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen

Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6; BGer 6B_523/2018 vom 23.

August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021

E. 3.4.2). Von der Methodik her drängt es sich daher auf, in einem ersten

Schritt das Strafmass zumindest ungefähr zu bestimmen und erst danach ‒

falls die formellen Voraussetzungen für beide Strafarten gegeben sind ‒

die Sanktion festzulegen. Vorliegend ist für den

gewerbsmässigen Diebstahl zweifellos eine Strafe von mehr als 6 Monaten

schuldangemessen, weswegen die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht

fällt. Für die anderen Delikte trifft dies jedoch nicht zu. Das Gericht hat

daher zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist

und ‒ so die Konzeption des Gesetzes ‒ es wird immer dann auf

Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird

vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die

für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial-

und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung

des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des

Sanktionenrechts], BBl 2012 4736 zu Art. 41 Abs. 1). Es ist zu beachten, dass

bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich ist.

So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August

2018 E. 1.2.3). Weiter berücksichtigt werden die Deliktsart und die damit

verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige

Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland

realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann. Sodann hat das

Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des

Verschuldens sowie die Vorstrafen (und deren Zusammenhang mit

Suchtmittelkonsum) als entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl

erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Diese von der

Rechtsprechung unter dem bisherigen Recht entwickelten Grundsätze behalten auch

bei der Auslegung der revidierten Bestimmungen ihre Gültigkeit. Dies umso mehr,

als das revidierte Sanktionenrecht weniger strenge Voraussetzungen an die

Aussprechung einer kurzen Freiheitsstrafe knüpft (vgl. auch BGer 6B_112/2020

vom 7. Oktober 2020 E. 3.4). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der

Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017

E. 1.7).

In jedem Fall

ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe

sind früher ergangene Geldstrafen: Das Gericht verletzt sein Ermessen nicht,

wenn es mit Blick auf die Wirkungslosigkeit der bisher gegen den

Beschwerdeführer ausgesprochenen teilweise unbedingten Geldstrafen als Sanktion

für die neuerliche Delinquenz einzig eine (unbedingte) Freiheitsstrafe als

zweckmässig erachtet (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7, vgl. auch

BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5 sowie unter

Anwendung des neuen Rechts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3.).

Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter

spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann

der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in

kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine

Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (so in BGer 6B_1027/2019 vom

11. Mai 2020 E. 1.2.3).

Die genannten

Kriterien sprechen im Falle des Berufungsklägers klar für die Verhängung von

Freiheitsstrafen auch für jedes der weiteren Delikte neben dem gewerbsmässigen

Diebstahl. Der Berufungskläger ist bereits seit 2012 (ab dann im Strafregister

aufgeführt) immer wieder verurteilt worden ‒ 2012 (noch) zu einer

bedingten Geldstrafe, ab 2015 zu Freiheitsstrafen sowie jeweils auch zu Bussen.

All dies hat bei ihm offenbar keinen ernsthaften Eindruck hinterlassen.

Vielmehr hat er mit den zu beurteilenden Straftaten erneut im einschlägigen

Bereich delinquiert. Hinzu kommt, dass er seit langer Zeit nicht in den

Arbeitsprozess integriert ist und seinen Lebensunterhalt somit nicht mit selbst

Erwirtschaftetem bestreitet, und ausserdem hoch verschuldet ist. Seine – seit

der vorinstanzlichen Beurteilung im Wesentlichen unveränderte – finanzielle

Situation lässt die Bezahlung einer schuldangemessenen Geldstrafe als wenig

realistisch erscheinen. Mit Blick auf die Vorstrafen ist klar zu befürchten,

dass eine Geldstrafe die angestrebte Wirkung gänzlich verfehlen würde, ja dass

sie ‒ wie das Bundesgericht sich ausgedrückt hat ‒ die kriminelle

Energie des Berufungsklägers in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil er

erst recht delinquieren würde, um seinen Finanzbedarf zu decken. Damit erweist

sich eine Gesamtfreiheitsstrafe in jedem Fall ‒ auch ungeachtet des

offenkundigen Gesamtzusammenhangs ‒ als unter spezialpräventiven

Gesichtspunkten erforderliche und zweckmässige Sanktion. Etwas anderes macht

denn auch der Berufungskläger nicht geltend.

3.2.3 Die

von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung für die versuchte Drohung zum

Nachteil von B____ erscheint zu milde. Die Drohung mit einer Spritze und

insbesondere die Angst vor übertragebaren Krankheiten, allen voran AIDS, ist

für eine durchschnittliche Person höchst unangenehm und nicht zu

bagatellisieren. Das vollendete Delikt wäre mit einer Straferhöhung von drei

Monaten zu sanktionieren. Dass B____ sich davon in keiner Weise beeindrucken

liess, war für den Berufungskläger nicht vorauszusehen, und entsprechend ist

der vorliegende Versuch lediglich mit einer Strafreduktion von einem halben

Monat zu berücksichtigen, womit die versuchte Drohung eine Straferhöhung von 2

½ Monaten Freiheitsstrafe nach sich zieht. Die weiteren Delikte hat die

Vorinstanz im Rahmen der Asperation zutreffend gewichtet: Zwei Monate Erhöhung

für den mehrfachen Hausfriedensbruch, 1 Monat für die Sachbeschädigung und

1 ½ Monate für den Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Daraus resultiert

eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten.

3.2.4 Der

Berufungskläger macht geltend, seit der Haftentlassung vom 27. April 2020

bestehe eine eigentliche Deliktsserie, die eine Gesamtstrafe nach sich ziehen

müsse resp. bei der vorliegenden Beurteilung zu einem Abzug beim Strafmass

führen müsse. Er habe sich die letzten vier Jahre mehrheitlich im Gefängnis

befunden. Bereits vier Tage nach seiner Entlassung am 27. April 2020 habe er

einen erneuten Diebstahl begangen. Er sei dann nach seiner Verurteilung mit StB

vom 6. Mai 2020 sogleich aus der U-Haft entlassen worden, «im Wissen, dass er

weiter delinquieren wird». Dies habe sich am 26. Mai 2020 wiederholt

(Berufungsbegründung Ziff. 16, Akten S. 779 f.). Durch dieses Vorgehen

habe die Staatsanwaltschaft bewusst in Kauf genommen, dass der Berufungskläger

eine Kumulation an Strafen erhalte, derer er sich gar nicht bewusst gewesen

sei. Sie habe dabei damit gerechnet, dass er kein Rechtsmittel gegen diese

Strafen einlegen werde, da er einfach froh gewesen sei, wieder auf freiem Fuss

zu sein. In diesem Sinne habe sie «die Form des Strafbefehls missbräuchlich

eingesetzt, indem sie dem Berufungskläger jeglichen Rechtsschutz in Form eines

Anwalts verweigerte». Das sei rechtsstaatlich bedenklich und beim Strafmass im

vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

Tatsächlich ist

es so, dass der Berufungskläger nach seiner Entlassung aus dem Vollzug sogleich

erneut einschlägig delinquierte und deswegen umgehend mit Strafbefehlen belegt

wurde: Für die Delikte vom 30. April bis 5. Mai 2020 bereits am 6. Mai

2020 (Freiheitsstrafe von 180 Tagen als Gesamtstrafe mit dem Strafrest der

letzten Verurteilung) und für die Delikte vom 25. Mai 2020 mit Strafbefehl vom

26. Mai 2020 (Freiheitsstrafe von 150 Tagen). Beide Male wurde er nach 1-2

Tagen U-Haft wieder auf freien Fuss gesetzt. Erst anlässlich der hier

gegenständlichen Delikte vom 30. Mai bis 17. Juni 2020 blieb er dann ab dem 17.

Juni 2020 in Haft, wobei ihm schon bald der vorzeitige Vollzug bewilligt wurde

(ab 20. Juli 2020). Wären die Delikte vom 30. April bis 5. Mai und vom 25. Mai

2020 nicht so rasch geahndet worden, wäre der Berufungskläger wohl tatsächlich in

den Genuss einer gesamthaften Beurteilung gelangt, wobei die Diebstähle in den

gewerbsmässigen Diebstahl miteinbezogen worden wären. Es kann der

Staatsanwaltschaft jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Delikte zu

rasch bearbeitet und geahndet zu haben. Hätte sie zugewartet, wäre mit dem

Vorwurf zu rechnen gewesen, das Verfahren gegen einen absehbaren

Wiederholungstäter ‒ was Drogenkonsumenten ohne die erforderlichen legalen

Geldquellen regelmässig sind ‒ werde nicht abgeschlossen, um so weitere

Straftaten abzuwarten und eine hohe Gesamtstrafe erwirken zu können, während

der Strafbefehl höchstens 180 Tagessätze Geldstrafe oder 6 Monate

Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann (Art. 352 Abs. 1 StPO). Auch für die

Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist es durchaus vorteilhaft,

wenn sich die einzelnen Vorstrafen auf jeweils nicht mehr als 180 Tagessätze

Geldstrafe bzw. 6 Monate Freiheitsstrafe belaufen (siehe Art. 42 Abs. 2 StGB).

Im Plädoyer vor

zweiter Instanz wiederholte der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft hätte nach

der zweiten Verhaftung merken können, dass man den Berufungskläger «behalten»

müsse und ihn nicht noch zweimal mit Strafbefehlen belegen sollen. Man habe

gewusst, dass er weitermache (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 880). Es

kann jedoch nicht die Aufgabe der Strafverfolgung sein, mithilfe von

Untersuchungshaft in jedem Fall die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern.

Bei der Annahme, dass Beschuldigte weitere Delikte begehen könnten, ist

vielmehr Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff

in das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV)

darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im

öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit.

c StPO). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen

Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose

sehr ungünstig und andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind.

Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die

Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen

dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.

221 N 9). Die Rüge der Verteidigung, die Untersuchungshaft hätte schon früher

verfügt werden müssen, erscheint vor dem Hintergrund ihres Plädoyers in der

Haftverhandlung vom 19. Juni 2020 denn auch widersprüchlich, beantragte sie

doch auch dann noch die sofortige Entlassung ihres Mandanten aus der Untersuchungshaft,

als die Staatsanwaltschaft diese ‒ aus ihrer Sicht verspätet ‒ doch

noch beantragte, und argumentierte, angesichts der fehlenden Tatschwere und der

erheblichen Gefährdung anderer sei die Anordnung von Untersuchungshaft im

vorliegenden Fall klar unverhältnismässig (Akten S. 77-79).

Zusammenfassend

ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden und hinzunehmen,

dass die Deliktsserien ‒ es waren mehrere, die nach erzwungener Zäsur

durch die Inhaftnahmen jeweils neu begonnen wurden ‒ nicht gemeinsam

beurteilt worden sind. Eine Strafreduktion ist hierfür nicht vorgesehen.

3.2.5 Zusammenfassend

würde die für sämtliche Delikte leicht stärker zu Gunsten des Berufungsklägers

gewichteten Täterkomponenten zu einer geringfügigen Strafreduktion führen.

Dieser steht jedoch eine gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil um einen Monat

höhere Strafe für die versuchte Drohung gegenüber, weshalb die Freiheitsstrafe

von 18 Monaten unverändert auszusprechen ist. Nachdem einzig der Beschuldigte

ein Rechtsmittel ergriffen hat, fällt andererseits eine höhere Strafe aufgrund

des Verbotes einer reformatio in peius ausser Betracht.

3.3 Die

Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen, und der bedingte

Strafvollzug wird auch von Seiten des Berufungsklägers nicht beantragt. Er wäre

zwar bei diesem Strafmass formell noch möglich, aufgrund der Verurteilung zu

mehreren Freiheitsstrafen über 6 Monaten innert fünf Jahren vor den hier

beurteilten Taten wären hierfür jedoch gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders

günstige Umstände erforderlich, die nicht ersichtlich sind und auch nicht

geltend gemacht werden. Der bedingte Strafvollzug kann somit nicht gewährt

werden.

3.4 Die

Vorinstanz hat die wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums, geringfügiger

Sachbeschädigung und geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

zwingend auszusprechende Busse auf CHF 500.‒ bemessen, was eher mild

erscheint. Entsprechend ist die Busse nach Wegfall des Schuldspruchs wegen

geringfügiger Sachbeschädigung um lediglich CHF 100.‒ zu reduzieren. Für

den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von CHF 400.‒ ist eine

Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen auszusprechen.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten unterliegt der Berufungskläger mit seiner Berufung weitestgehend.

Er hat demnach die erstinstanzlichen Kosten von CHF 3'244.50 und die

erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 6'250.‒ zu tragen. Gemäss. Art.

428 Abs. 1 der Strafprozessordnung trägt er zudem die ordentlichen Kosten

des Rechtsmittelverfahrens. Diese beinhalten CHF 100.‒, welche an

Zeugenentschädigungen ausgerichtet wurden (CHF 70.‒ Erwerbsersatz für B____,

CHF 30.‒ pauschale Zeugenentschädigung für C____) und eine Urteilsgebühr

von CHF 2'000.‒ (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

4.2 Der

amtliche Verteidiger wird gemäss seiner Kostennote aus der Gerichtskasse

entschädigt, wobei ihm für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung

zusätzlich 4,5 Stunden vergütet werden. Für die Beträge wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger

dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten, sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 16. November 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen

gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen (teilweise

geringfügigen) Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen

(teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

- Freispruch von der Anklage

wegen Tätlichkeiten (Anklageziffer 7);

- Verweisung der Schadenersatz-

bzw. Genugtuungsforderung von [...] im Betrag von

CHF 2‘300.‒ auf den Zivilweg. Abweisung der Schadenersatzforderung

von [...] im Betrag von CHF 10‘000.‒;

- Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen – der versuchten Drohung schuldig erklärt. Er wird

verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 3. Juni 2020, der Untersuchungshaft vom 17. Juni bis zum

19. Juli 2020 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 20. Juli 2020,

sowie zu einer Busse von CHF 400.–, (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, 144 Abs. 1, 147

Abs. 1 teilweise in Verbindung mit 172ter Abs. 1, 180 Abs. 1 in

Verbindung mit 22 Abs. 1, 186 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie

Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Er wird von der Anklage wegen geringfügiger Sachbeschädigung freigesprochen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 3'244.50 und eine

Urteilsgebühr von CHF 6'250.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 2'000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

CHF 100.‒ Zeugenentschädigungen sowie allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 4'503.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 209.60,

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 362.85 ausgerichtet. Art. 135 Abs.

4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatkläger

- Strafgericht Basel-Stadt

- Justiz- und

Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger

kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).