SB.2021.13
geringfügige Sachbeschädigung, Drohung und Strafzumessung
24. August 2021Deutsch44 min
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.13
URTEIL
vom 24.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Barbara
Schneider, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb.
[...] Berufungskläger
c/o Strafanstalt Gmünden
Beschuldigter
Gmünden 1183,
9052 Niederteufen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 16. November 2020
betreffend geringfügige
Sachbeschädigung und Drohung sowie Strafzumessung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 16. November 2020 wurde A____ des gewerbsmässigen
Diebstahls, der mehrfachen (teilweise geringfügigen) Sachbeschädigung, des
mehrfachen (teilweise geringfügigen) Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, der Drohung, des mehrfachen (teilweise versuchten)
Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. Juni 2020, der
Untersuchungshaft vom 17. Juni 2020 bis zum 19. Juli 2020 sowie des vorzeitigen
Strafvollzuges seit dem 20. Juli 2020 sowie zu einer Busse von CHF 500.‒
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), Er wurde von
der Anklage wegen Tätlichkeiten gemäss AS Ziff. 2 sowie der
Sachbeschädigung gemäss AS Ziff. 7 freigesprochen. Die Schadensersatz- resp.
Genugtuungsforderung von [...] im Betrag von CHF 2'300.‒ wurde auf
den Zivilweg verwiesen. Die Schadensersatzforderung von [...] im Betrag von CHF
10’000.‒ wurde abgewiesen. Es wurde verfügt, die beigebrachten Pullover
sowie das beigebrachte iPhone seien unter Aufhebung der Beschlagnahme dem
Beurteilten zurückzugeben und die restlichen Gegenstände seien einzuziehen. Die
Vermögenswerte in der Höhe von CHF 235.‒, EUR 30.‒ sowie CHF 305.‒
wurden mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Es
wurde verfügt, dass die Datenträger mit Aufzeichnungen der Überwachungskameras
bei den Akten bleiben. Dem Verteidiger wurden aus der Strafgerichtskasse ein
Honorar von CHF 5’608.40 (zuzüglich CHF 431.85 MWST) und eine Spesenvergütung
von CHF 398.45 (zuzüglich CHF 30.70 MWST) ausgerichtet, unter Vorbehalt von
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten
im Betrage von CHF 3’244.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6’250.‒
auferlegt.
Mit Schreiben
vom 3. Februar 2021 ist die Berufungserklärung und -begründung von A____
(nachfolgend Berufungskläger) durch dessen Rechtsvertreter eingegangen. Er
beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und der Berufungskläger vom
Vorwurf der Sachbeschädigung und der Drohung zum Nachteil des Privatklägers B____
(recte: Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil von E____ und
Drohung zum Nachteil von B____) freizusprechen. Der Berufungskläger sei zu
einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu verurteilen. Es sei ihm die amtliche
Verteidigung zu gewähren.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben innert Frist Nichteintreten
auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Am 5. März 2021 hat
die Verfahrensleiterin verfügt, dass die Privatkläger 2 - 4 ([...], [...] und [...])
im weiteren Verfahren nicht mehr als Privatklägerschaft geführt werden, da die
sie betreffenden Anklagepunkte nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden.
Die
Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 6. April 2021. Es wird
darin beantragt, der Beschuldigte sei in Abweisung der Berufung und in
Bestätigung des Strafgerichtsurteils vom 16. November 2020 schuldig zu sprechen
und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, unter
o/e-Kostenfolge.
Mit Verfügung
der Verfahrensleiterin vom 21. April 2021 wurde die amtliche Verteidigung mit
dem bisherigen Rechtsvertreter gewährt.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 24. August 2021 wurden neben dem Berufungskläger B____
als Auskunftsperson sowie C____ und D____ als Zeugen befragt. Im Anschluss
gelangten der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die Einzelheiten
der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend gilt dies für die Schuldsprüche
wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
(teilweise geringfügigen) Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, den Freispruch von der
Anklage wegen Tätlichkeiten, die Verweisung der Schadensersatz- resp.
Genugtuungsforderung von [...] im Betrag von CHF 2'300.‒ auf den Zivilweg,
die Abweisung der Schadensersatzforderung von [...] im Betrag von CHF 10’000.‒,
die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte und das
Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
Die Berufung
richtet sich gegen die Schuldsprüche im Zusammenhang mit dem Vorfall in der E____-Filiale
[...] am 30. Mai 2020. Unbestrittenermassen konsumierte der Beschuldigte dort
ohne zu bezahlen einen Vollkorngipfel und entwendete einen
Bluetooth-Lautsprecher, worauf er vom Filialleiter gestellt und am Verlassen
des Tatorts gehindert wurde, bis die Polizei eintraf.
2.1
2.1.1
Angefochten
wird zunächst der Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung. Es sei
unklar, wann das Arbeitshemd von B____, welches offenbar der F____ (recte: E____)
gehöre, kaputtgegangen sei. Passanten hätten gemäss B____ beim Überwältigen des
Berufungsklägers geholfen, wobei auch einer von diesen im Gerangel das Hemd des
Zeugen zerstört haben könne. Falls es als Folge des Sturzes kaputtgegangen sei,
habe der Berufungskläger dies nicht beabsichtigt, sondern sich aufgrund seiner
Schmerzen einfach aus dem Griff B____s befreien wollen. Möglicherweise habe er
sich dabei reflexartig am Hemd festgehalten und dieses zerrissen, was jedoch
nicht vorsätzlich geschehen sei und auch nicht mit Eventualdolus. Wenn die
Vorinstanz dem Berufungskläger den fehlenden Vorsatz bei der Tätlichkeit
anrechne, hätte sie dies zwingend auch für die Sachbeschädigung annehmen
müssen. Entsprechend sei der Berufungskläger auch vom Vorwurf der geringfügigen
Sachbeschädigung mangels Nachweises der Erfüllung des objektiven Tatbestandes,
mangels Vorsatzes und allfällig im Rahmen einer Notstandshandlung
freizusprechen (Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 775 f.).
2.1.2
Dass
das Arbeitshemd von B____ im Laufe des Gerangels mit dem Berufungskläger
beschädigt wurde, ist unbestritten. Die Vorinstanz hat festgestellt, es liege somit
eine geringfügige Sachbeschädigung vor, sich in ihren Erwägungen jedoch nicht
mit der Frage des erforderlichen Vorsatzes auseinandergesetzt. Es ging dem
Berufungskläger offensichtlich einzig darum, sich zu befreien. Von Beginn weg
wollte er den Tatort verlassen, um der Erfassung durch die Polizei zu entgehen,
und als B____ versehentlich seinen Arm auf der Höhe einer offenen Wunde
festhielt, wollte er sich wegen der akuten Schmerzen aus dessen Griff entwinden
(Auss. Berufungskläger in der Berufungsverhandlung. Akten S. 874). Ein Vorsatz
auf die Beschädigung der Kleider bestand dabei ebenso wenig wie hinsichtlich
der angeklagten Tätlichkeiten, von denen er bereits erstinstanzlich
freigesprochen wurde. Es ergeht daher auch Freispruch von der Anklage wegen
geringfügiger Sachbeschädigung.
2.2
2.2.1
Im
Weiteren wird bestritten, dass es zu einer Drohung gegenüber dem Filialleiter B____
gekommen sei. Die Vorinstanz habe die Depositionen des Berufungsklägers zu
Unrecht als nicht glaubwürdig erachtet, denn in einer Auseinandersetzung mache
es durchaus Sinn, auf die Gefahr durch eine Spritze in der Jackentasche hinzuweisen
‒ sowohl zum Schutz des Dritten wie auch zum Eigenschutz. Diese Warnung habe
dem Zeugen wenig Eindruck gemacht, da der Berufungskläger die Spritze eben
nicht in der Hand gehabt habe, sondern in der Jackentasche. Erst bei der
Durchsuchung bei der Polizei sei die Spritze in der Jacke des Berufungsklägers
zum Vorschein gekommen (Berufungsbegründung Ziff. 14, Akten S. 778). Der
Umstand, dass B____ den Strafantrag wegen Drohung erst im Nachhinein gestellt
habe, mache deutlich, dass dieses Delikt zu Beginn nicht im Vordergrund der
Untersuchung gestanden habe (Berufungsbegründung Ziff. 10, Akten S. 776).
Tatsächlich sei B____ vom Berufungskläger auch gar nicht mit einer Spritze
bedroht worden, denn sonst hätte er diesen Sachverhalt gegenüber der Polizei
gewiss in den Vordergrund gestellt (Berufungsbegründung Ziff. 11, Akten S.
776.
f). Sodann stehe seine Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung
auch im Widerspruch zu den Depositionen gemäss Polizeirapport. Überhaupt seien
die Aussagen des an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragten B____ nicht
glaubhaft. Es sei festzustellen gewesen, dass er den Auftritt vor Gericht eher
genossen habe. Es falle auf, dass er zunächst nur von der Rangelei und dem
Zerreissen des Hemds gesprochen und erst auf konkrete Nachfrage seitens der
Gerichtspräsidentin die Drohung mit der Spritze erwähnt habe
(Berufungsbegründung Ziff. 12, Akten S. 777). Schliesslich habe die
Warnung B____ auch nur wenig beeindruckt, was belege, dass er jedenfalls keine
Angst gehabt und dies nicht ernst genommen habe (Berufungsbegründung
Ziff. 14, Akten S. 778).
Der
Berufungskläger hielt auch in der Berufungsverhandlung daran fest, dass er
keine Spritze in der Hand gehabt habe und auch keine Nadel. Die Polizei habe
diese ja dann auch in seinen Effekten gefunden. Er habe lediglich versucht, B____
zu warnen, dass er eine Spritze auf sich trage. Er habe nicht gewusst, ob diese
mit einer Kappe gesichert gewesen sei oder nicht ‒ es sei durchaus
vorgekommen, dass er eine ungesicherte gebrauchte Spritze in der
Jackeninnentasche aufbewahrt habe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 874 f.).
2.2.2
Dem
stehen zunächst die Aussagen des damaligen Filialleiters B____ entgegen. Dieser
sagte vor erster Instanz, nachdem der Berufungskläger ein unbezahltes Gipfeli
verspeist habe, sei er ihm nachgeeilt. Er habe ihn der Polizei übergeben und
Strafanzeige stellen wollen. Da sich der Berufungskläger habe losreissen wollen,
habe es eine Rangelei gegeben (Akten S. 651). Die entwendeten
Lautsprecherboxen habe der Berufungskläger gleich zu Beginn von sich aus herausgegeben.
Danach habe der Berufungskläger gehen wollen, er habe den Berufungskläger aber
festgehalten und in den Laden bringen wollen, wie es die Regelung bei Diebstahl
vorsehe. Der Berufungskläger habe sich grob gewehrt und ihn gepackt, so dass
sein E____-Hemd gerissen sei. Glücklicherweise sei B____s Goldkette dabei nicht
kaputt gegangen. Sie seien drei Mal gestürzt. Danach habe er gesehen, dass der
Berufungskläger eine Fleischverletzung am Arm gehabt habe und er ihn aus
Versehen dort gehalten habe. Auf die Frage nach irgendwelchen Drohungen
antwortet B____: «Alles Mögliche, Beleidigungen über meine Hautfarbe etc. Den
genauen Wortlaut weiss ich nicht mehr genau. Beleidigungen und Drohungen. Er
hatte auch noch eine Spritzennadel in der Hand und drohte mir, mich damit zu
stechen». Auf Frage, ob er die Spritze in der Hand gehalten habe, sagte er «Ja,
in der Hand. Danach sagte er, es sei nur eine Hülse. Aber er hatte sie in der
Hand und sagte: ‘ich steche dich ab’». Auf Vorhalt, dass der Berufungskläger
nur von einem Warnen vor der Spritze gesprochen habe, verneinte B____ dies und
bot an, er könnte Zeugen dafür bringen. Passanten hätten ihm geholfen, ihn zu
überwältigen, da der Berufungskläger ihm kräftemässig überlegen gewesen sei. Zwei
Mitarbeiter, die gekommen seien, hätten ihn vor der Nadel in der Hand gewarnt
(Akten S. 652). Auf Verlesen der Aussage gemäss Polizeirapport, ‘ob er
etwas in der Hand hielt, kann ich nicht sagen’, meinte er, das stimmte nicht
‒ er habe die Spritze gesehen. Die Worte des Berufungsklägers seien eher
eine Drohung als eine Warnung gewesen (Akten S. 653).
Vor
Berufungsgericht wurde B____ erneut als Auskunftsperson befragt. Er gab zu bedenken,
der Vorfall sei bereits ein Jahr her. Er habe den Berufungskläger via Kamera
beobachtet. Als er ihn angehalten habe, habe dieser gleich die [entwendete] Box
hervorgenommen, und er habe das gesamte Diebstahlsverfahren machen müssen. Der
Berufungskläger habe sich geweigert, und er habe ihn festgehalten, worauf es
dieses «Gerempel» gegeben habe. Sie hätten gerangelt ‒ wie genau, wisse
er nicht mehr. Der Berufungskläger habe an ihm gerissen und die Brusttasche
seines Arbeitshemds habe ein Loch gehabt. Er habe auch an seiner Kette
gerissen, worauf B____ gesagt habe, er würde dies lassen, da er sonst ausraste.
Und er habe ihm mit der Spritze gedroht. Auf Nachfrage schilderte B____, der
Berufungskläger habe gesagt, er habe eine Spritze. Seine Mitarbeiter hätten
dies auch gehört und er glaube, diese hätten dem Berufungskläger die Spritze
weggenommen. Er selbst habe nicht darauf geachtet, sei nicht erschrocken und
habe ihn deswegen auch nicht losgelassen. Für ihn sei wichtig gewesen, dass er
den Dieb fasse. Die beiden Mitarbeiter seien mehr erschrocken als er. Auf
Vorhalt, dass der Berufungskläger geltend mache, lediglich vor der Spritze
gewarnt zu haben, zeigte B____, wie der Berufungskläger die Spritze in der Hand
gehalten habe und dazu gesagt habe «Ich habe eine Spritze». Auf Frage, ob er
etwas in der Hand des Berufungsklägers gesehen habe, antwortete B____, er habe
etwas in der Hand gehabt. Ob es eine Nadel gewesen sei oder nicht, habe er
hingegen nicht gesehen. Er habe etwas in der Hand gehabt, als wäre es eine
Spritzenkartusche. Er habe gehört, was er sagte, aber «Drohung kann ich nicht
sagen. Ich fühlte mich nicht bedroht. Für mich war wichtig, den Dieb zu
fassen». Der Berufungskläger habe nicht gesagt, er steche ihn, nur dass er eine
Spritze habe. Er sei vom Berufungskläger übel beschimpft worden. Passanten
hätten geholfen und den Beschuldigten festgehalten, bis die Polizei gekommen
sei. Er selbst sei an diesem Morgen im Training gewesen und daher recht müde.
Weshalb er das nicht alleine geschafft habe. Bei den Zeugen im Warteraum des
Gerichtssaals handle es sich um die beiden Mitarbeiter von damals, er wisse
aber nicht, wie das Gericht an deren Namen gekommen sei (Prot.
Hauptverhandlung, Akten S. 875 f.).
Die Aussagen von
B____ sind zunächst von ihrer Aussagegenese her völlig unverdächtig: B____ hat
keinen Schadenersatz geltend gemacht, auch nicht für seine Arbeitgeberin E____,
der das zerrissene Hemd gehörte. Er hat nicht behauptet, dass ihn der
Berufungskläger verletzt habe und sogar verneint, überhaupt irgendwelche
Schmerzen nach dem Vorfall verspürt zu haben (was auch unter dem Gesichtspunkt
der inhaltlichen Aussagewürdigung die Glaubhaftigkeit der Darstellung erhöht).
Er wurde umgekehrt auch vom Berufungskläger nicht irgendeines unkorrekten
Verhaltens bezichtigt ‒ auch nicht hinsichtlich des Zupackens an
schmerzhafter Stelle, was vom Berufungskläger klar als Versehen geschildert und
von B____ im Übrigen gar nicht abgestritten wurde. An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wusste B____ zudem erst gar nicht, weswegen er vorgeladen war.
Auch das spricht dafür, dass er den Vorfall nicht als besonders schwerwiegend
in Erinnerung behalten hat, weswegen irgendwelche Rache- oder
Vergeltungsbedürfnisse ausgeschlossen werden können. Von der Aussagegenese her
spricht somit alles dafür, dass B____ erlebnisbezogene Aussagen gemacht hat und
nichts für eine Falschbezichtigung. Der in diesem Zusammenhang zu erwähnende
Einwand des Berufungsklägers, dass die Drohung zunächst gar nicht besonders
thematisiert worden sei, ist nicht stichhaltig. Ob die Polizei ‒ bzw. der
rapportierende Wm [...] ‒ zunächst die Drohung in den Vordergrund stellte
oder nicht, besagt nichts darüber, ob die Drohung tatsächlich stattgefunden hat
und ob B____ sie als Drohung wahrgenommen hat. Tatsächlich hat dieser gemäss
den Angaben im Polizeirapport bereits bei seiner ersten Sachverhaltsschilderung
ausgeführt, der Berufungskläger habe ihm gedroht, ihn mit einer Spritze zu
stechen und mit der Hand herumgefuchtelt. Ob der Berufungskläger etwas in der
Hand gehalten habe, könne B____ nicht sagen (Akten S. 204). Gleich danach
hat er angefügt, er wolle «alles beanzeigen» (Akten S. 204). Aus dieser
Darstellung geht keineswegs hervor, dass für B____ selbst die Drohung nicht
wesentlich war. Im Übrigen war es denn auch die Schilderung im Polizeirapport,
welche Det Wm [...] unmittelbar nach Erhalt desselben (Rapport vom 3. Juni,
Eingangsstempel Kriminalpolizei 5. Juni 2020, Akten S. 217), dazu
veranlasste, Kontakt mit dem Geschädigten aufzunehmen, weil, wie der
Kriminalpolizist richtig feststellte, «aus dem Sachverhalt eine Drohung zu
entnehmen» war (Akten S. 221). Dass die Drohung «zu Beginn nicht im
Vordergrund der Untersuchung stand», wie der Berufungskläger behaupten lässt,
ist angesichts dieses Zeitablaufs nicht zutreffend.
Damit eine
Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das
Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische
Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei einer inhaltlichen Analyse der Aussagen von B____
zeigt sich, dass diese zahlreiche Realkennzeichen erfüllen. Seine Schilderung
ist schlüssig, lebensnah und logisch konsistent, ohne dabei aber stereotyp oder
auswendig gelernt zu wirken. Sie ist von angemessenem Detailreichtum, wobei B____
zum Teil auch Einzelnes nachschiebt oder Nebensächliches erwähnt, wie etwa die
Bemerkung, dass seine Goldkette zum Glück nicht zerrissen sei. Er räumt auch
Erinnerungslücken ein wie etwa, dass er die Äusserungen des Berufungsklägers nicht
mehr wortgenau wisse. Auffällig ist dabei, dass B____ keineswegs dramatisiert
oder den Berufungskläger über die Massen belastet. Er beschreibt in freier
Rede, dass der Berufungskläger den gestohlenen Lautsprecher von sich aus
herausgab und erwähnt ungefragt, dass er selbst dieses Diebesgut gar nicht
bemerkt hatte, sondern lediglich wegen des verspeisten Gipfelis dem
Berufungskläger nachgeeilt ist. Ebenso schiebt er von sich aus ein, dass er
nicht verletzt worden sei und dass er danach eine Fleischwunde am Arm gesehen
habe, wo er den Berufungskläger versehentlich gehalten habe ‒ womit er
sich einerseits selbst belastet und zugleich eine Komplikation im
Handlungsablauf beschreibt. B____ erwähnt auch eigene Überlegungen ‒ dass
es ihm darum ging, den Berufungskläger in den Laden zurück zu zerren, dass er
dabei gemäss den betriebsinternen Vorgaben handelte ‒ und Überlegungen zu
innerpsychologischen Vorgängen beim Berufungskläger. So etwa, dass dieser wohl
glaubte, sich entfernen zu können, nachdem er das Diebesgut zurückgegeben habe.
Auch anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht wurde deutlich, dass B____
den Berufungskläger nicht übermässig belastet, stellte er doch klar, dass er
sich von der Erwähnung der Spritze nicht bedroht gefühlt habe.
Die Behauptung
des Berufungsklägers, dass B____ die Drohung bei seiner Befragung vor
Strafgericht erst nach dem Schildern von Beleidigungen «ganz zum Schluss»
erwähnt habe (Berufungsbegründung Ziff. 12) ist nicht ganz korrekt: B____
beschreibt als erstes ganz kurz den Vorfall der Anhaltung nach einem Diebstahl
und fragt dann, ob er das weiter ausführen müsse. Nachdem er dazu aufgefordert
wird, beschreibt er die Rangelei näher, vor allem sein eigenes Eingreifen und
die Gegenwehr des Berufungsklägers. Die Frage, ob es auch Drohungen gegeben
habe, beantwortet er zunächst in eher allgemeiner Weise, kommt dann aber in
einem Zug ‒ und ohne neuerliche Aufforderung ‒ auf die konkrete
Drohung mit der Spritze zu sprechen. Diese fällt ihm ein, und zwar so, dass er
sich sicher ist ‒ im Gegensatz zu anderen Beleidigungen oder Drohungen,
an die er sich nicht mehr im Wortlaut erinnere (vgl. Akten S. 652 bzw.
Audioprotokoll: «Ah ja, genau: er hatte eine Spritze, also eine Nadel, eine
Spritzennadel in der Hand und drohte mir, mich damit zu stechen. Doch, an das
mag mich noch erinnern, das habe ich noch gesehen»). Es ist also keineswegs so,
dass die Erwähnung dieser Drohung in fast schon suggestiver Weise durch
Einhaken und Nachbohren aus B____ herausgelockt werden musste, sondern die
Drohung ist in freier Rede nach einer einzigen kurzen Rückfrage geschildert
worden, weil sie B____ nach seiner Darstellung tatsächlich wieder eingefallen
ist und er sich an sie ‒ im Gegensatz zu weiteren drohenden und beleidigenden
Aussagen ‒ in ihrem konkreten Sinngehalt erinnert hat. Dass B____ dann
«immer mehr Details dazu einfallen» wollten, wie es der Verteidiger als unglaubhaft
brandmarkt (Berufungsbegründung Ziff. 12), liegt ganz einfach daran, dass
die Befragung sich in der Folge auf diesen Punkt konzentrierte und B____ mit
zahlreichen Rückfragen und Hinweisen dazu aufgefordert wurde, sich
detaillierter zu äussern. Hierin einen Hinweis auf ein Ausschmücken zu
erblicken ‒ gar mit der Behauptung, B____ habe seinen Auftritt vor
Gericht genossen ‒ entbehrt jeder Grundlage.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung wurden zusätzlich die beiden E____-Angestellten befragt,
welche damals vor Ort waren. Die Zeugin D____ berichtete, ihr damaliger Chef B____
sei hinausgerannt und habe gesagt, sie sollten auch kommen. Der Berufungskläger
habe sich gewehrt und weggehen wollen, aber B____ habe gesagt, er müsse auf die
Polizei warten. Die beiden hätten sich gehalten und seien übereinander
gefallen. Es sei sicher mehr als 5 Minuten gegangen, bevor es Ruhe gegeben
habe. Sie sei dort gestanden und habe zugeschaut. Sie hätten nicht viel machen
können. Die beiden Kontrahenten hätten sich nur festgehalten, nicht geschlagen.
Jemand habe helfen wollen, aber der Chef habe gesagt, das sei nicht nötig. Der
Berufungskläger habe etwas dabeigehabt ‒ er habe gesagt, er habe eine
Spritze dabei, sie habe dies jedoch nicht gesehen. Er habe die Hand geschlossen
gehabt. Er habe viele Sachen gesagt, auch rassistische Dinge. B____ habe
gesagt, «Sag nur, du machst eine Show». Sie habe Angst gehabt. Das Ganze sei
etwas übertrieben gewesen wegen der Spritze. Ihr Kollege habe sie dem
Beschuldigten dann weggenommen oder habe sie ihm wegnehmen wollen. Sie habe
gedacht, er könnte stechen oder so und sei unter Schock gestanden. B____ sei
vornedran gestanden und habe überhaupt keine Angst gehabt. Sie habe gedacht:
«Wie kann er das?» (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 876 f.).
Der Zeuge D____
schilderte, er habe mitbekommen, als B____ hinausgerannt sei und sei
mitgegangen. B____ habe dann mit dem Berufungskläger gerangelt. Er glaube, dieser
habe abhauen wollen. Dann seien sie am Boden gelegen. Der Berufungskläger habe B____
beleidigt. Er wisse nicht, ob er B____ damit bedrohte habe. Der Beschuldigte habe
gesagt, er habe AIDS und die Spritze ausgepackt. D____ habe sie ihm dann weggenommen.
Es sei nur die Nadel gewesen, keine ganze Spritze. Auf Nachfrage meinte er sich
zu erinnern, dass es Plastik um die Nadel gehabt habe. Der Berufungskläger habe
sie in der Faust gehalten. Er habe sie ihm aus der Hand genommen. Er habe Angst
um Herrn B____ gehabt und befürchtet, dass der Berufungskläger diesen stechen
würde. Die beiden seien am Boden gelegen, als er die Spritze weggenommen habe.
Er habe dazu beide Hände gebraucht ‒ eine zum Aufmachen, eine zum
Wegnehmen. Die beiden hätten immer noch weitergerangelt. Dann sei die Polizei gekommen
und habe den Beschuldigten abgeführt. D____ glaube, er habe die Spritze an den
Bordstein gelegt. Er sei geschockt gewesen und habe nicht viel überlegt. Es habe
viele Schaulustige und Kunden aus dem E____ gehabt. Sie hätten helfen wollen,
aber gesehen, dass alles unter Kontrolle sei. Es könne sein, dass B____ ab der
Spritze erschrocken sei ‒ Respekt habe er sicher gehabt. Er glaube nicht,
dass er mit Herrn B____ über den Vorfall gesprochen habe und wisse nicht, wie
man auf ihn als Zeugen gekommen sei. Vielleicht habe B____ ihn angegeben (Prot.
Berufungsverhandlung, Akten S. 877-879).
Die Depositionen
der drei damaligen E____-Angestellten B____, D____ und C____ decken sich nicht
in allen Einzelheiten. Widersprüchlich sind etwa ihre Angaben dazu, ob B____
Hilfe benötigte, um den Berufungskläger am Weggehen zu hindern. Einzig B____
gibt an, er habe Hilfe von Dritten benötigt. Unklar ist zudem, was der
Berufungskläger in der Hand hielt ‒ eine komplette Spritze oder lediglich
eine in einer Schutzhülle verpackte Injektionsnadel. Dass der Berufungskläger
gesagt haben soll, er habe AIDS, behauptet einzig der Zeuge C____. Daraus lässt
sich jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Prot.
Berufungsverhandlung, Akten S. 879) nicht auf die generelle Unglaubwürdigkeit
der Befragten schliessen. Wie auch sein Verteidiger einräumt (Plädoyer: Prot.
Berufungsverhandlung, Akten S. 880), ist nicht zu erkennen, dass diese in den
widersprüchlichen Punkten bewusst die Unwahrheit sagen würden, sondern ist es
gerichtsnotorisch, dass sich nachträglich erhaltene Informationen und gezogene
Schlussfolgerungen mit echten Erinnerungen vermischen und zu solchen
Widersprüchen führen können. Entscheidend sind die Aussagen zum Kerngeschehen,
und dieses wird gleich geschildert: Der Berufungskläger habe den Tatort
verlassen wollen und B____ habe ihn daran gehindert. Dies habe zu einem
Gerangel geführt, im Zuge dessen der Berufungskläger gesagt habe, er habe eine
Spritze, wobei er etwas in der Hand gehalten habe. Von allen drei E____-Angestellten
wird zudem berichtet, dass B____ beschimpft worden sei, was jedoch nicht
angeklagt ist. Einzugehen ist schliesslich auf die vom Berufungskläger geltend
gemachten Widersprüche der Aussagen B____s zum Polizeirapport. Diese sind
keineswegs so eklatant wie behauptet. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen,
dass Polizeirapporte als zulässige Beweismittel gelten, wobei sich aber ihr
Beweiswert oft in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Geschädigten
zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalte erschöpft und es sich bei den
protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizeibeamten
handelt. Derart erlangte «Aussagen» kommt denn auch kein Beweiswert einer
formell durchgeführten Befragung zu (BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021
E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom
19.
Mai 2014 E. 2.3). Gemäss dem Polizeirapport soll B____ gesagt haben, dass
er nicht gesehen habe, ob der Berufungskläger etwas in der Hand hielt.
Allerdings soll er gemäss dem Rapport auch geschildert haben, dass der
Berufungskläger ihm drohte, ihn mit einer Spritze zu stechen und mit der Hand
herumfuchtelte. Diese letzte Aussage können sich die Polizisten einerseits
nicht ausgedacht bzw. sie aufgrund eines Versehens im Rapport festgehalten
haben, denn darauf, dass der Berufungskläger überhaupt auf die Gefahr einer Verletzung
durch die Spritze hingewiesen hatte ‒ was er selbst nicht bestreitet ‒
konnte die Polizei anlässlich der Situation bei der Festnahme nicht kommen.
Andererseits ergab das geschilderte Herumfuchteln mit der Hand in diesem
Zusammenhang nur Sinn, wenn es implizierte, dass sich in dieser Hand
möglicherweise eine Spritze befand. Insoweit erbringt der Polizeirapport also
einen zuverlässigen Beweis dafür, dass B____ tatsächlich schon gegenüber der
Polizei eine Drohung mit der Spritze unter Ausführung einer entsprechenden
Drohgebärde geschildert und die Spritze jedenfalls in der drohend fuchtelnden
Hand vermutet hat. Die Ungereimtheit im Vergleich mit der späteren Darstellung
besteht damit einzig in Bezug auf die von der Polizei vermerkte Aussage ‘ob er
etwas in der Hand hielt, kann ich nicht sagen’ (Akten S. 204). In Bezug
auf diese Angabe aber ist ein Missverständnis oder eine Ungenauigkeit denkbar ‒
der Rapport wurde von B____ nicht unterzeichnet. So könnte B____ etwa gesagt
habe, er habe nicht gesehen, was der Berufungskläger hielt oder er habe
nicht gesehen, ob der Berufungskläger eine ganze Spritze ‒ oder bloss
eine Nadel, eine Hülle mit herauslugender Nadel etc. ‒ in der Hand hielt.
Die im Kernpunkt
übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und der Auskunftsperson werden auch durch
das Ergebnis der Beweissicherung durch die Polizei gestützt. Entgegen der
Darstellung des Verteidigers war es nicht so, dass in den Effekten des Berufungsklägers
eine Spritze gefunden wurde, sondern lediglich eine originalverpackte
Injektionsnadel (Polizeirapport: Akten S. 205). Diese allein war zum
Drogenkonsum nicht geeignet, weshalb es naheliegt, dass der Berufungskläger
zusätzlich eine komplette Spritze auf sich trug, die er im Gerangel in der Hand
hielt, bevor sie ihm von D____ abgenommen wurde. Ob es tatsächlich eine
komplette Spritze oder eine weitere Nadel war, kann jedoch offen bleiben. Ebenfalls
ungeklärt bleibt, weshalb B____ aussagte, er wisse nicht, wie man auf die Namen
der beiden Zeugen gekommen sei, die er ‒ angeblich unerwartet ‒ im
Warteraum des Berufungsgerichts angetroffen habe (Prot. Berufungsverhandlung,
Akten S. 876). Die Nachfrage bei der Gerichtskanzlei hat ergeben, dass B____
diese auf Nachfrage des Gerichts selbst angegeben hat, weshalb sie überhaupt
vorgeladen werden konnten. Warum er dies verschwiegen hat, muss offen bleiben.
Dass er damit eine vorgängige Absprache der Zeugen verschleiern wollte, kann
jedenfalls aufgrund der keineswegs stereotypen, in Nebenpunkten gar
widersprüchlichen Schilderungen ausgeschlossen werden, weshalb dieser Umstand
keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit der Aussagen hat. Es ist zu ergänzen,
dass die drei heute in keiner beruflichen Verbindung mehr zueinander stehen: B____
und D____ arbeiten in verschiedenen Filialen, während C____ nur kurzzeitig für E____
tätig war und heute einen anderen Arbeitgeber hat (siehe Aussagen in der
Berufungsverhandlung, Akten S. 875-879).
2.2.3
Von
beiden an der Auseinandersetzung direkt Beteiligten und den angehörten Zeugen
wird übereinstimmend geschildert, dass der Berufungskläger während des
Gerangels mit B____ gesagt hat, er habe eine Spritze. Diese Aussage ist im
Kontext der Gesamtsituation zu interpretieren. Dass der Berufungskläger sich
entfernen wollte und deshalb von B____ festgehalten wurde, ist unbestritten.
Die Warnung vor der Spritze sollte B____ dazu veranlassen, den Berufungskläger
loszulassen, was ihm die gewünschte Entfernung vom Tatort ermöglicht hätte. In
diesem Zusammenhang zeigt sich klar, dass die Worte des Berufungsklägers nicht
als reine Information, sondern als Drohung zu verstehen waren. Von allen drei E____-Angestellten
wird zudem geschildert, dass der Berufungskläger erkennbar etwas in der Hand
gehalten habe, was die Gefahr einer Verletzung sicher wesentlich grösser
erscheinen liess. Dass der Berufungskläger gesagt habe, er habe AIDS, ist nicht
erstellt und dürfte eine nachträgliche Interpretation der Gefahrenlage durch D____
darstellen. Seine vermeintliche Erinnerung macht jedoch deutlich, womit die
Erwähnung einer Spritze in einer solchen Situation assoziiert wird und dass
dies eine durchschnittliche Person im Sinne des Tatbestandes von Art. 180 StGB
in Angst oder Schrecken versetzen wird. Die Worte des Berufungsklägers waren in
dieser Situation zusammenfassend klar als schwere Drohung im Sinne des
Tatbestandes zu verstehen.
Dass B____ sich
davon nicht beeindrucken liess, ergibt sich hingegen bereits aus dessen
Aussagen in den Akten und dem Umstand, dass er den Berufungskläger weiter
festhielt und erklärt auch, dass er die Drohung gegenüber der Polizei nicht in
den Vordergrund stellte. In der Berufungsverhandlung schilderte B____, dass für
ihn als Filialleiter einzig wichtig war, den Dieb festzuhalten und nach dem
vorgesehenen Verfahren der Polizei zu übergeben. Daraus folgt, dass der Erfolg
der Drohung nicht eintreten konnte und lediglich eine versuchte Drohung gegeben
ist, wie auch die Staatsanwältin mit Eventualantrag vor Berufungsgericht festgestellt
hat (Akten S. 857). Da der Berufungskläger mit seinen Worten den Zweck
verfolgte, B____ zum Loslassen zu bewegen, könnte auch eine (versuchte)
Nötigung vorliegen, eine solche ist jedoch nicht angeklagt und fällt daher als
Schuldspruch ausser Betracht. Die Verteidigung vertritt die Ansicht, der
Versuch sei nicht angeklagt, weshalb ein entsprechender Schuldspruch ebenfalls nicht
mit dem Akkusationsprinzip zu vereinbaren wäre (Prot. Berufungsverhandlung,
Akten S. 880). Dies trifft jedoch nicht zu, denn sämtliche Elemente der
versuchten Drohung sind notwendigerweise geschildert, entfällt doch lediglich
der Taterfolg. Soweit lediglich ein (für die Annahme eines Erfolgs)
wesentliches Sachverhaltselement als nicht gegeben betrachtet wird, stehen
keine neuen Voraussetzungen für eine Versuchsstrafbarkeit auf dem Prüfstand,
sodass sich die Verurteilung auf den Anklagesachverhalt stützen kann (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 350 N 8).
Nach dem
Gesagten ergeht ein Schuldspruch wegen versuchte Drohung in Anwendung von Art.
180.
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
3.
3.1
Der
Berufungskläger beantragt ‒ unabhängig von den beantragten Freisprüchen ‒
eine deutlich tiefere Freiheitsstrafe. Er macht geltend, es handle sich bei den
von ihm verübten Straftaten durchwegs um Beschaffungskriminalität (Berufungsbegründung
Ziff. 17, Akten S. 780). Zudem verweist er auf eine verminderte Schuldfähigkeit
(eingeschränkte Steuerungsfähigkeit), wie sie im einem Gutachten von 2016
festgestellt worden sei (a.a.O. Ziff. 17-19, Akten S. 781). Schliesslich sei
bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft den
Berufungskläger kurz zuvor zweimal aus der Haft entlassen habe, obschon sie
gewusst habe, dass er seine Deliktsserie nach der Entlassung sogleich
fortführen würde und jeweils einen Strafbefehl über 180 bzw. 150 Tagen
Freiheitsstrafen ausgestellt. Dies führe zu einer ungerechtfertigten Kumulation
von Strafen anstelle einer Gesamtstrafe, was bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen sei (a.a.O. Ziff. 16, Akten S. 779 f.). Angemessen sei eine
unbedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten (a.a.O. Ziff. 20, Akten S. 781 f.).
3.2
3.2.1
Die
Vorinstanz hat zunächst korrekt anhand des gewerbsmässigen Diebstahls, welcher
vorliegend das schwerste Delikte darstellt, eine Einsatzstrafe gebildet. Sie
Dispositiv
hat in Bezug auf die objektive Tatschwere zu Recht erkannt, dass nicht mehr von
einer Bagatelle gesprochen werden könne. Abgesehen vom relativ geringen
Deliktsbetrag von CHF 4'200.‒ führt sie zugunsten des
Berufungsklägers an, dass die Delikte mit Ausnahme von Anklageziffer 9 zum
Nachteil von KMUs und nicht von Privatpersonen erfolgt seien. Das trifft nicht ausnahmslos
zu, waren doch in Anklageziffer 4 auch Privatpersonen betroffen, nämlich die
beiden Mitarbeiter der [...], denen er die Taschen aus der Pausenecke stahl.
Zwar deponierte er die Taschen nach Entnahme der Beute wieder in der Nähe des
Tatorts ‒ was grundsätzlich rücksichtsvoll ist ‒ doch behielt er
nicht nur Bargeld und Bankkarten, sondern auch ein Mobiltelefon, dessen Verlust
dem Bestohlenen bekanntlich einen grossen Aufwand verursacht, während der
Berufungskläger vermutlich gar keinen grossen Nutzen daraus ziehen konnte. Auch
der Diebstahl aus einer Wohnung muss als einigermassen dreist und für den
Betroffenen unangenehm bezeichnet werden. Der Diebstahl einer Trinkgeldkasse in
Anklageziffer 8 schädigte Personal aus der Gastronomie mit bekanntlich tiefen
Fixlöhnen.
Die subjektiven
Tatkomponenten (Tatmotivation, Enthemmung, Anstrengungen und Aufwand für die
Tatbegehung, Hartnäckigkeit bei der Verfolgung der Tatabsicht und Überwindung
äusserer Hemmnisse wie innerer Hemmschwellen) sprechen wiederum für ein relativ
leichtes Verschulden. Der Berufungskläger hat die Diebstähle (wie auch die
weiteren damit zusammenhängenden Delikte) zweifellos aufgrund seiner prekären
finanziellen Lage und wohl ausnahmslos aus einem gewissen Suchtdruck heraus
begangen. Immerhin weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass angesichts
der bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten auch für Suchtkranke nicht von
einer eigentlichen Not gesprochen werden könne.
Die von der
Verteidigung im Berufungsverfahren geltend gemachte verminderte Schuldfähigkeit
wurde bereits vor erster Instanz thematisiert. Die Vorinstanz hat zutreffend
erwogen, dass aus dem im Jahr 2016 erstellten Gutachten nicht zwingend auf eine
verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten geschlossen werden könne und dargelegt,
dass für die zu beurteilten Straftaten keine Anzeichen auf eine solche
Verminderung vorliegen. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S.19, Akten S. 699).
Die Täterkomponenten können leicht zugunsten des Berufungsklägers
gewertet werden. Er beschreibt zwar eine «schöne Kindheit» (Akten S. 647), habe
in der Sekundarschule aber angefangen zu kiffen und im Anschluss daran keine
Ausbildung gemacht. Er habe versucht, die Matura auf Distanz zu absolvieren,
aber dies zunächst nicht fertig geschafft. Später habe er vier mehr oder
weniger «saubere» Jahre gehabt (ab 2005) und in Spanien eine Kunstmatura
gemacht sowie in Barcelona angefangen, Design zu studieren. Das habe aber nicht
geklappt und er habe abgebrochen. Sein ganzes Leben war ab frühem Alter geprägt
von seiner Drogensucht: In Mexiko habe er als DJ gearbeitet, im letzten halben
Jahr dann Probleme mit Kokain bekommen und sei zurück in die Schweiz gekommen
(Akten S. 647). In der Schweiz habe er sich zunächst vom Kokain lösen können
und sich stabilisiert. Dann sei er zurück nach Mexiko gegangen, habe wieder
Musik machen wollen, aber es sei wieder am Kokain- und Crackkonsum gescheitert.
Er sei dann wieder nach Basel zurückgekommen und in die Zikade in [...] eingetreten.
Eine Therapie in [...] habe er nach einem Monat abgebrochen, weil sie ihm zu
heftig erschienen sei. Er habe eine ganze Serie verschiedener Institutionen
besucht. 2014 sei er zu einer stationären Massnahme verurteilt worden und in
die Casa Fidelio gelangt. Dort sei er zweimal «zu massiv abgestürzt» und beim
zweiten Mal gar nicht mehr zurückgegangen; das sei nach etwa 2-3 Monaten
gewesen. Die Polizei habe ihn dann aufgegriffen und verhaftet, worauf er ins
Massnahmezentrum St. Johannsen in Bern gekommen sei. Dort sei er 3-3 ½ Jahre
gewesen, bis 2017. Er habe aber auch dort weiter konsumiert, sobald er im
Arbeitsexternat gewesen sei. Man habe ihn hierauf stationär zurückgestuft. «Das
war mir zu blöd und ich habe abgebrochen. Man hat dann die ganze Massnahme
aufgehoben» (Akten S. 648). Er habe viele Therapieerfahrungen und denke, es
werde nun auf ein begleitetes Wohnen hinauslaufen. Er müsse in Abstinenz leben,
aber es müsse sein Wille vorhanden sein, was man stufenweise erreichen könne.
In gewissem Widerspruch dazu sagt er allerdings, es sei für ihn nicht möglich,
nur ab und zu zu konsumieren ‒ er müsse definitiv damit aufhören. Sobald
er Kokain konsumiere, ziehe es ihn gleich wieder hinein. Es könne zwei bis drei
Wochen gut gehen, aber danach sei fertig (Akten S. 649). Eine gewisse Befriedigung
finde er in der Kunst und er habe viel Motivation, was das Malen anbelange
(Akten S. 648/650). Vor Berufungsgericht führte er aus, dass er seinem
Leben mit der Wiederaufnahme seiner Hobbys wieder einen positiven Inhalt
verliehen habe. Als beste Lösung erachte er für sich, dass er eine eigene
Wohnung vermittelt bekomme und es dann von ihm selbst abhänge, ob er einen
Rückfall in den Drogenkonsum habe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 874).
Abgesehen von
diesen für den Berufungskläger schwierigen und äusserst deliktsfördernden
Umständen ist zu seinen Gunsten auch zu berücksichtigen, dass er in weitem
Umfang geständig war und überhaupt ein gewisses Bedürfnis zur «Wahrheit» hat,
wie die Vorinstanz ebenfalls hervorhebt. Sein Verteidiger hat ihn vor erster
Instanz als «ehrlichen Dieb» bezeichnet, und auch der von ihm bestohlene [...] hat
angemerkt, dass der Berufungskläger «trotz Suchtproblematik (…) eine sehr
aufrechte Person» sei (Akten S. 659). Es wird aufgrund der Aussagen zu den
bestrittenen Punkten ‒ besonders beim Abhören des Audioprotokolls ‒
eine gewisse Hemmung deutlich, einfach die Unwahrheit zu sagen. Das
unterscheidet den Berufungskläger trotz aller inzwischen erworbenen Routine vom
Genre abgebrühter (Klein)krimineller. Andererseits kann aber auch nicht
geleugnet werden, dass der Berufungskläger eine eindrückliche Anzahl einschlägiger
Vorstrafen aufweist und als eigentlicher Intensivtäter bezeichnet werden muss. Der
Berufungskläger hat zwar klare Wertvorstellungen und distanziert sich klar von
Gewalt. Er legt auch Wert darauf, kulturell offen zu sein und B____ sicher
nicht rassistisch beleidigt zu haben und es wird nicht bezweifelt, dass der
Berufungskläger diese Werte normalerweise vertritt. In Stressituationen wie der
Anhaltung zwecks Übergabe an die Polizei scheint er ihnen aber nicht immer
nachleben zu können: Die Beschimpfungen haben alle Befragten bestätigt, und der
Berufungskläger akzeptierte nachweislich nicht sogleich und friedfertig, dass er
als Ladendieb auf die Polizei warten musste, sondern erst nach einer längeren
körperlichen Auseinandersetzung mit dem Filialleiter.
Insgesamt
erscheint die von der Vorinstanz bemessene Einsatzstrafe von 12 Monaten
angemessen.
3.2.2 Die
Vorinstanz hat die Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt in Anwendung des
Asperationsprinzips erhöht, wobei sie für sämtliche Delikte ‒ mit
Ausnahme der Übertretungen ‒ eine Gesamt-Freiheitsstrafe ausgesprochen
hat.
Die
Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass für die zur
Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt
würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3.- 3.5; 142 IV 265; 138 IV 120 E. 5.2 je m.
Hinw.). Die Bildung einer Gesamtstrafe erfordert, «dass das Gericht die
(hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich)
gebildet hat (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Grundsätzlich hat auch unter neuem
Recht im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor
der Freiheitsstrafe. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist damit
grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Daran hat der Gesetzgeber im
Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen
Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6; BGer 6B_523/2018 vom 23.
August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021
E. 3.4.2). Von der Methodik her drängt es sich daher auf, in einem ersten
Schritt das Strafmass zumindest ungefähr zu bestimmen und erst danach ‒
falls die formellen Voraussetzungen für beide Strafarten gegeben sind ‒
die Sanktion festzulegen. Vorliegend ist für den
gewerbsmässigen Diebstahl zweifellos eine Strafe von mehr als 6 Monaten
schuldangemessen, weswegen die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht
fällt. Für die anderen Delikte trifft dies jedoch nicht zu. Das Gericht hat
daher zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist
und ‒ so die Konzeption des Gesetzes ‒ es wird immer dann auf
Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird
vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die
für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial-
und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung
des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des
Sanktionenrechts], BBl 2012 4736 zu Art. 41 Abs. 1). Es ist zu beachten, dass
bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich ist.
So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August
2018 E. 1.2.3). Weiter berücksichtigt werden die Deliktsart und die damit
verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige
Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland
realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann. Sodann hat das
Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des
Verschuldens sowie die Vorstrafen (und deren Zusammenhang mit
Suchtmittelkonsum) als entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl
erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Diese von der
Rechtsprechung unter dem bisherigen Recht entwickelten Grundsätze behalten auch
bei der Auslegung der revidierten Bestimmungen ihre Gültigkeit. Dies umso mehr,
als das revidierte Sanktionenrecht weniger strenge Voraussetzungen an die
Aussprechung einer kurzen Freiheitsstrafe knüpft (vgl. auch BGer 6B_112/2020
vom 7. Oktober 2020 E. 3.4). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der
Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017
E. 1.7).
In jedem Fall
ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe
sind früher ergangene Geldstrafen: Das Gericht verletzt sein Ermessen nicht,
wenn es mit Blick auf die Wirkungslosigkeit der bisher gegen den
Beschwerdeführer ausgesprochenen teilweise unbedingten Geldstrafen als Sanktion
für die neuerliche Delinquenz einzig eine (unbedingte) Freiheitsstrafe als
zweckmässig erachtet (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7, vgl. auch
BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5 sowie unter
Anwendung des neuen Rechts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3.).
Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter
spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann
der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in
kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine
Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (so in BGer 6B_1027/2019 vom
11. Mai 2020 E. 1.2.3).
Die genannten
Kriterien sprechen im Falle des Berufungsklägers klar für die Verhängung von
Freiheitsstrafen auch für jedes der weiteren Delikte neben dem gewerbsmässigen
Diebstahl. Der Berufungskläger ist bereits seit 2012 (ab dann im Strafregister
aufgeführt) immer wieder verurteilt worden ‒ 2012 (noch) zu einer
bedingten Geldstrafe, ab 2015 zu Freiheitsstrafen sowie jeweils auch zu Bussen.
All dies hat bei ihm offenbar keinen ernsthaften Eindruck hinterlassen.
Vielmehr hat er mit den zu beurteilenden Straftaten erneut im einschlägigen
Bereich delinquiert. Hinzu kommt, dass er seit langer Zeit nicht in den
Arbeitsprozess integriert ist und seinen Lebensunterhalt somit nicht mit selbst
Erwirtschaftetem bestreitet, und ausserdem hoch verschuldet ist. Seine – seit
der vorinstanzlichen Beurteilung im Wesentlichen unveränderte – finanzielle
Situation lässt die Bezahlung einer schuldangemessenen Geldstrafe als wenig
realistisch erscheinen. Mit Blick auf die Vorstrafen ist klar zu befürchten,
dass eine Geldstrafe die angestrebte Wirkung gänzlich verfehlen würde, ja dass
sie ‒ wie das Bundesgericht sich ausgedrückt hat ‒ die kriminelle
Energie des Berufungsklägers in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil er
erst recht delinquieren würde, um seinen Finanzbedarf zu decken. Damit erweist
sich eine Gesamtfreiheitsstrafe in jedem Fall ‒ auch ungeachtet des
offenkundigen Gesamtzusammenhangs ‒ als unter spezialpräventiven
Gesichtspunkten erforderliche und zweckmässige Sanktion. Etwas anderes macht
denn auch der Berufungskläger nicht geltend.
3.2.3 Die
von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung für die versuchte Drohung zum
Nachteil von B____ erscheint zu milde. Die Drohung mit einer Spritze und
insbesondere die Angst vor übertragebaren Krankheiten, allen voran AIDS, ist
für eine durchschnittliche Person höchst unangenehm und nicht zu
bagatellisieren. Das vollendete Delikt wäre mit einer Straferhöhung von drei
Monaten zu sanktionieren. Dass B____ sich davon in keiner Weise beeindrucken
liess, war für den Berufungskläger nicht vorauszusehen, und entsprechend ist
der vorliegende Versuch lediglich mit einer Strafreduktion von einem halben
Monat zu berücksichtigen, womit die versuchte Drohung eine Straferhöhung von 2
½ Monaten Freiheitsstrafe nach sich zieht. Die weiteren Delikte hat die
Vorinstanz im Rahmen der Asperation zutreffend gewichtet: Zwei Monate Erhöhung
für den mehrfachen Hausfriedensbruch, 1 Monat für die Sachbeschädigung und
1 ½ Monate für den Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Daraus resultiert
eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten.
3.2.4 Der
Berufungskläger macht geltend, seit der Haftentlassung vom 27. April 2020
bestehe eine eigentliche Deliktsserie, die eine Gesamtstrafe nach sich ziehen
müsse resp. bei der vorliegenden Beurteilung zu einem Abzug beim Strafmass
führen müsse. Er habe sich die letzten vier Jahre mehrheitlich im Gefängnis
befunden. Bereits vier Tage nach seiner Entlassung am 27. April 2020 habe er
einen erneuten Diebstahl begangen. Er sei dann nach seiner Verurteilung mit StB
vom 6. Mai 2020 sogleich aus der U-Haft entlassen worden, «im Wissen, dass er
weiter delinquieren wird». Dies habe sich am 26. Mai 2020 wiederholt
(Berufungsbegründung Ziff. 16, Akten S. 779 f.). Durch dieses Vorgehen
habe die Staatsanwaltschaft bewusst in Kauf genommen, dass der Berufungskläger
eine Kumulation an Strafen erhalte, derer er sich gar nicht bewusst gewesen
sei. Sie habe dabei damit gerechnet, dass er kein Rechtsmittel gegen diese
Strafen einlegen werde, da er einfach froh gewesen sei, wieder auf freiem Fuss
zu sein. In diesem Sinne habe sie «die Form des Strafbefehls missbräuchlich
eingesetzt, indem sie dem Berufungskläger jeglichen Rechtsschutz in Form eines
Anwalts verweigerte». Das sei rechtsstaatlich bedenklich und beim Strafmass im
vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
Tatsächlich ist
es so, dass der Berufungskläger nach seiner Entlassung aus dem Vollzug sogleich
erneut einschlägig delinquierte und deswegen umgehend mit Strafbefehlen belegt
wurde: Für die Delikte vom 30. April bis 5. Mai 2020 bereits am 6. Mai
2020 (Freiheitsstrafe von 180 Tagen als Gesamtstrafe mit dem Strafrest der
letzten Verurteilung) und für die Delikte vom 25. Mai 2020 mit Strafbefehl vom
26. Mai 2020 (Freiheitsstrafe von 150 Tagen). Beide Male wurde er nach 1-2
Tagen U-Haft wieder auf freien Fuss gesetzt. Erst anlässlich der hier
gegenständlichen Delikte vom 30. Mai bis 17. Juni 2020 blieb er dann ab dem 17.
Juni 2020 in Haft, wobei ihm schon bald der vorzeitige Vollzug bewilligt wurde
(ab 20. Juli 2020). Wären die Delikte vom 30. April bis 5. Mai und vom 25. Mai
2020 nicht so rasch geahndet worden, wäre der Berufungskläger wohl tatsächlich in
den Genuss einer gesamthaften Beurteilung gelangt, wobei die Diebstähle in den
gewerbsmässigen Diebstahl miteinbezogen worden wären. Es kann der
Staatsanwaltschaft jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Delikte zu
rasch bearbeitet und geahndet zu haben. Hätte sie zugewartet, wäre mit dem
Vorwurf zu rechnen gewesen, das Verfahren gegen einen absehbaren
Wiederholungstäter ‒ was Drogenkonsumenten ohne die erforderlichen legalen
Geldquellen regelmässig sind ‒ werde nicht abgeschlossen, um so weitere
Straftaten abzuwarten und eine hohe Gesamtstrafe erwirken zu können, während
der Strafbefehl höchstens 180 Tagessätze Geldstrafe oder 6 Monate
Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann (Art. 352 Abs. 1 StPO). Auch für die
Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist es durchaus vorteilhaft,
wenn sich die einzelnen Vorstrafen auf jeweils nicht mehr als 180 Tagessätze
Geldstrafe bzw. 6 Monate Freiheitsstrafe belaufen (siehe Art. 42 Abs. 2 StGB).
Im Plädoyer vor
zweiter Instanz wiederholte der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft hätte nach
der zweiten Verhaftung merken können, dass man den Berufungskläger «behalten»
müsse und ihn nicht noch zweimal mit Strafbefehlen belegen sollen. Man habe
gewusst, dass er weitermache (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 880). Es
kann jedoch nicht die Aufgabe der Strafverfolgung sein, mithilfe von
Untersuchungshaft in jedem Fall die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern.
Bei der Annahme, dass Beschuldigte weitere Delikte begehen könnten, ist
vielmehr Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff
in das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV)
darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit.
c StPO). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen
Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose
sehr ungünstig und andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind.
Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die
Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen
dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
221 N 9). Die Rüge der Verteidigung, die Untersuchungshaft hätte schon früher
verfügt werden müssen, erscheint vor dem Hintergrund ihres Plädoyers in der
Haftverhandlung vom 19. Juni 2020 denn auch widersprüchlich, beantragte sie
doch auch dann noch die sofortige Entlassung ihres Mandanten aus der Untersuchungshaft,
als die Staatsanwaltschaft diese ‒ aus ihrer Sicht verspätet ‒ doch
noch beantragte, und argumentierte, angesichts der fehlenden Tatschwere und der
erheblichen Gefährdung anderer sei die Anordnung von Untersuchungshaft im
vorliegenden Fall klar unverhältnismässig (Akten S. 77-79).
Zusammenfassend
ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden und hinzunehmen,
dass die Deliktsserien ‒ es waren mehrere, die nach erzwungener Zäsur
durch die Inhaftnahmen jeweils neu begonnen wurden ‒ nicht gemeinsam
beurteilt worden sind. Eine Strafreduktion ist hierfür nicht vorgesehen.
3.2.5 Zusammenfassend
würde die für sämtliche Delikte leicht stärker zu Gunsten des Berufungsklägers
gewichteten Täterkomponenten zu einer geringfügigen Strafreduktion führen.
Dieser steht jedoch eine gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil um einen Monat
höhere Strafe für die versuchte Drohung gegenüber, weshalb die Freiheitsstrafe
von 18 Monaten unverändert auszusprechen ist. Nachdem einzig der Beschuldigte
ein Rechtsmittel ergriffen hat, fällt andererseits eine höhere Strafe aufgrund
des Verbotes einer reformatio in peius ausser Betracht.
3.3 Die
Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen, und der bedingte
Strafvollzug wird auch von Seiten des Berufungsklägers nicht beantragt. Er wäre
zwar bei diesem Strafmass formell noch möglich, aufgrund der Verurteilung zu
mehreren Freiheitsstrafen über 6 Monaten innert fünf Jahren vor den hier
beurteilten Taten wären hierfür jedoch gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders
günstige Umstände erforderlich, die nicht ersichtlich sind und auch nicht
geltend gemacht werden. Der bedingte Strafvollzug kann somit nicht gewährt
werden.
3.4 Die
Vorinstanz hat die wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums, geringfügiger
Sachbeschädigung und geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
zwingend auszusprechende Busse auf CHF 500.‒ bemessen, was eher mild
erscheint. Entsprechend ist die Busse nach Wegfall des Schuldspruchs wegen
geringfügiger Sachbeschädigung um lediglich CHF 100.‒ zu reduzieren. Für
den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von CHF 400.‒ ist eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen auszusprechen.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten unterliegt der Berufungskläger mit seiner Berufung weitestgehend.
Er hat demnach die erstinstanzlichen Kosten von CHF 3'244.50 und die
erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 6'250.‒ zu tragen. Gemäss. Art.
428 Abs. 1 der Strafprozessordnung trägt er zudem die ordentlichen Kosten
des Rechtsmittelverfahrens. Diese beinhalten CHF 100.‒, welche an
Zeugenentschädigungen ausgerichtet wurden (CHF 70.‒ Erwerbsersatz für B____,
CHF 30.‒ pauschale Zeugenentschädigung für C____) und eine Urteilsgebühr
von CHF 2'000.‒ (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
4.2 Der
amtliche Verteidiger wird gemäss seiner Kostennote aus der Gerichtskasse
entschädigt, wobei ihm für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung
zusätzlich 4,5 Stunden vergütet werden. Für die Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger
dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 16. November 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen
gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen (teilweise
geringfügigen) Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen
(teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
- Freispruch von der Anklage
wegen Tätlichkeiten (Anklageziffer 7);
- Verweisung der Schadenersatz-
bzw. Genugtuungsforderung von [...] im Betrag von
CHF 2‘300.‒ auf den Zivilweg. Abweisung der Schadenersatzforderung
von [...] im Betrag von CHF 10‘000.‒;
- Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen – der versuchten Drohung schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 3. Juni 2020, der Untersuchungshaft vom 17. Juni bis zum
19. Juli 2020 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 20. Juli 2020,
sowie zu einer Busse von CHF 400.–, (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, 144 Abs. 1, 147
Abs. 1 teilweise in Verbindung mit 172ter Abs. 1, 180 Abs. 1 in
Verbindung mit 22 Abs. 1, 186 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie
Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Er wird von der Anklage wegen geringfügiger Sachbeschädigung freigesprochen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 3'244.50 und eine
Urteilsgebühr von CHF 6'250.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 2'000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
CHF 100.‒ Zeugenentschädigungen sowie allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 4'503.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 209.60,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 362.85 ausgerichtet. Art. 135 Abs.
4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).