SB.2021.130
Misswirtschaft
4. September 2024Deutsch86 min
16. April 2021 wurden B____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C____ (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.130
URTEIL
vom 4.
September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw Anja
Dillena
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura
Macula
Beteiligte
A____ AG
Berufungsklägerin
vertreten durch [...],
Advokat, Privatklägerin
[...]
B____, geb. [...]
Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____, geb. [...]
Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. April 2021 (ES.2020.336)
betreffend Misswirtschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom
16. April 2021 wurden B____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C____ (nachfolgend:
Beschuldigter 2) von der Anklage der Misswirtschaft kostenlos freigesprochen.
Des Weiteren wurden die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A____ AG im
Betrage von CHF 64'084.25 zzgl. 5 % Zins auf CHF 63'410.70 seit 1.
Mai 2017 und 5 % Zins auf CHF 673.55 seit 25. Mai 2017 sowie die von
der A____ AG geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von CHF 16'479.80
(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen; exkl. Vorstand vor Gericht am
16. April 2021) abgewiesen. Das Strafgericht sprach dem Beschuldigten 1
eine Parteientschädigung von CHF 8'508.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
aus der Strafgerichtskasse zu. Dem Beschuldigten 1 bzw. der A____ AG
wurden sodann eine Urteilsgebühr von CHF 500.– bzw. von CHF 2'500.–
auferlegt, jeweils für den Fall, dass sie ein Rechtsmittel ergreifen oder ein
begründetes Urteil verlangen würden.
Gegen dieses Urteil hat die A____ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin
bzw. Privatklägerin), vertreten durch [...] Advokat, mit Eingabe vom 13. Dezember
2021 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und mitgeteilt,
dass das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Forderungshöhe im Zivilpunkt
– vollumfänglich angefochten werde. Hierbei hat die Berufungsklägerin folgende
Anträge gestellt: Es seien die Beschuldigten 1 und 2 der Misswirtschaft
schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sowie im Sinne einer Teilklage
zu verpflichten, der Berufungsklägerin in solidarischer Haftung
CHF 40'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2017 zu bezahlen;
Mehrforderung vorbehalten; eventualiter sei die Zivilforderung auf den Zivilweg
zu verweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, für das vorinstanzliche Verfahren vor dem Strafgericht und für das
Verfahren vor dem Appellationsgericht.
Von den übrigen Parteien ist weder Anschlussberufung erhoben
noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 samt Beilagen hat die
Berufungsklägerin ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet
sowie diverse Beweisanträge gestellt. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 hat
der Beschuldigte 1 seine Berufungsantwort eingereicht. Darin beantragt er die
vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die
vollumfängliche Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren inklusive Zivilforderung
der Berufungsklägerin; alles unter o/e-Kostenfolge für sämtliche Verfahren.
Hierzu hat die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 2. Februar 2024 innert
erstreckter Frist repliziert. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte 2
haben innert Frist keine Stellungnahmen zur Berufungsbegründung eingereicht.
Mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24.
Mai 2023 ist angekündigt worden, dass die Berufungsklägerin mit Vertretung, die
beiden Beschuldigten mit Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft (letztere
fakultativ) zur Berufungsverhandlung vorzuladen seien. Weiter hat der
Instruktionsrichter den mit der Berufungsbegründung gestellten Beweisantrag der
Berufungsklägerin auf Einholung eines Gutachtens zur finanziellen Lage der D____
AG abgewiesen, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts
auf erneuten Antrag.
Mit Vorladung vom 12. Juli 2023 sind die beteiligten Personen
zur Hauptverhandlung am 27. September 2023 geladen worden. Mit Eingaben
vom 31. August 2023 sowie 6. September 2023 hat der Beschuldigte 2
seine Verhandlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung geltend
gemacht. Mit Verfügung vom 8. September 2023 ist festgestellt worden, dass
der Beschuldigte 2 durch Einreichung eines Beleges seine Verhandlungsfähigkeit
genügend nachgewiesen habe. Weiter ist der Beschuldigte 2 gebeten worden, mitzuteilen,
ob er sich von der Berufungsverhandlung dispensieren lassen wolle. Hierauf hat
die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. September 2023 verschiedene
Anträge gestellt. Der Beschuldigte 2 hat mit Eingabe vom 18. September
2023 mitgeteilt, er bitte um eine Verschiebung der Verhandlung. Mit begründeter
Verfügung vom 19. September 2023 ist dieses Verschiebungsgesuch bewilligt
worden. Weiter sind die Anträge der Berufungsklägerin vom 12. September
2023 teilweise abgewiesen worden; teilweise ist darauf nicht eingetreten
worden. Mit Vorladung vom 28. September 2023 sind die beteiligten Personen
zur neu angesetzten Hauptverhandlung am 25. Januar 2024 geladen worden.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 hat der Beschuldigte 2 eine weitere
Verschiebung der Berufungsverhandlung beantragt. Darüber hinaus hat der
Beschuldigte 2 den Antrag gestellt, in jedem Falle sei das Urteil der
Vorinstanz vom 16. April 2021 vollumfänglich zu bestätigen. Mit Verfügung
vom 8. Januar 2024 ist der Beschuldigte 2 u.a. zur Einreichung eines
Beleges zu seiner Verhandlungsunfähigkeit aufgefordert worden. Die
Berufungsklägerin hat sich mit Eingabe vom 10. Januar 2024 mit einer
nochmaligen Verschiebung der Berufungsverhandlung um maximal 6 Monate
einverstanden erklärt. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 hat der
Beschuldigte 2 ein Arztzeugnis betreffend seine Verhandlungsunfähigkeit
eingereicht. Hierauf ist das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten 2 mit
Verfügung vom 16. Januar 2024 bewilligt worden. Mit Vorladung vom
18. März 2024 sind die beteiligten Personen schliesslich zur
Hauptverhandlung am 4. September 2024 geladen worden.
Im Instruktionsverfahren sind ausserdem mehrfach aktualisierte
Strafregisterauszüge der beiden Beschuldigten, zuletzt jeweils vom 6. August
2024 datierend, eingegangen und zu den Akten genommen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. September
2024 sind der Beschuldigte 1 und 2 jeweils zur Person und zur Sache
befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der Rechtsvertreter
der Berufungsklägerin sowie der Privatverteidiger des Beschuldigten 1 zum
Vortrag gelangt. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat daraufhin
repliziert, der Privatverteidiger des Beschuldigten 1 hat auf eine Replik
verzichtet. Den beiden Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort
zugekommen. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten
Anträgen festgehalten. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das
Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher
Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen
wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als Privatklägerin vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur strafrechtlichen Berufung im Schuld- und Zivilpunkt legitimiert ist
(vgl. Art. 382 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 115 und
118.
ff. StPO). Das Rechtsmittel ist sodann nach Art. 399 StPO form- und
fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Vorliegend beantragt die Berufungsklägerin,
es seien die Beschuldigten 1 und 2 der Misswirtschaft schuldig zu sprechen
und angemessen zu bestrafen sowie im Sinne einer Teilklage dazu zu
verpflichten, der Berufungsklägerin in solidarischer Haftung CHF 40'000.–
nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2017 zu bezahlen; Mehrforderung vorbehalten;
eventualiter sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter
o/e-Kostenfolge für sämtliche Verfahren. Damit ficht die Berufungsklägerin mit
ihrer Berufung das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an, macht allerdings
in zweiter Instanz eine niedrigere Schadenersatzforderung als noch vor der
Vorinstanz geltend.
2.
Verfahrensanträge / Vorfragen
Die Berufungsklägerin
hat davon abgesehen, den mit begründeter Verfügung des Verfahrensleiters vom
24.
Mai 2023 vorläufig abgelehnten Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens
zur finanziellen Lage der D____ AG (Akten S. 962 f.) anlässlich der
Berufungsverhandlung zu Handen des Gerichts zu wiederholen (vgl. Verhandlungsprotokoll
2.
Instanz, Akten S. 1080). Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen
sich daher. Die von der Berufungsklägerin und vom Beschuldigten 1 an der
Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen wurden zu den Akten genommen
(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 1080 und 1090; Akten
S. 1014 ff.).
3.
Tatsächliches
und Rechtliches
3.1
Anklageschriften
3.1.1
Gegen
den Beschuldigten 1 und 2 sind zwei Strafbefehle vom 16. September 2020
ergangen (Akten S. 305 ff.). Gegen den sie selbst betreffenden Strafbefehl
haben beide Beschuldigten jeweils Einsprache vom 23. April 2020 erhoben (Akten
S. 313 ff.). Mit zwei Eingaben vom 28. April 2020 hat die
Staatsanwaltschaft die beiden Strafbefehle vom 16. September 2020 samt Akten an
das Strafgericht überwiesen (Akten S. 331 f.). Im vorliegenden Verfahren
gelten diese Strafbefehle mithin als Anklageschriften (Art. 356 Abs. 1
StPO).
3.1.2
Dem
Beschuldigten 1 wird gemäss der ihn betreffenden Anklageschrift vom 16. September
2020.
(Akten S. 305 ff.) zusammengefasst vorgeworfen, er sei seit dem 24. November
2011.
Präsident des Verwaltungsrates und einziger Geschäftsführer der D____ AG
mit Sitz in Basel gewesen. Die D____ AG habe bereits in den Jahren 2011-2013
erhebliche Verluste eingefahren. Schon per Ende 2012 sei die Hälfte des
Aktienkapitals der Gesellschaft nicht mehr gedeckt gewesen. Trotz der
eingeleiteten Sanierungsmassnahmen sei das Eigenkapital der D____ AG bis Ende
2013.
weiter auf nur noch CHF 15'878.79 geschrumpft. Die Gesellschaft und
der Beschuldigte 1 hätten also ab spätestens Ende 2013 mit einer ungenügenden
Kapitalausstattung operiert. Die D____ AG habe auch immer wieder Probleme mit
der Liquidität gehabt und für die Überbrückung akuter Zahlungsschwierigkeiten
bereits in den Jahren 2013 und 2014 Darlehen von der E____ AG, der Betreiberin
des Restaurants F____, aufnehmen müssen. Im Jahr 2016 habe sich die finanzielle
Lage der D____ AG nochmals erheblich verschlechtert, weil der Umsatz bereits im
ersten Halbjahr massiv eingebrochen sei. Schon im April 2016 habe die D____ AG
ein Darlehen in der Höhe von CHF 10'000.– aufnehmen müssen, um ihren
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, da sich ihr Kontokorrent bei der G____
schon seit Monaten um ca. CHF 40'000.– bis CHF 50'000.– im Minus
befunden habe. Ab spätestens Herbst 2016 habe ihr dann erneut die nötige
Liquidität zur Bezahlung der fälligen Rechnungen, insbesondere auch derjenigen
der E____ AG, gefehlt. Der Beschuldigte 1 habe die E____ AG deshalb im Herbst
2016.
mit diversen E-Mails vertröstet bzw. hingehalten. Allerdings sei die D____
AG bereits im Herbst 2016 überschuldet und nicht mehr in der Lage gewesen,
ihren Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Anstatt umgehend eine
Zwischenbilanz zu erstellen und die Bilanz beim Richter zu deponieren, habe der
Beschuldigte 1 indes die Geschäfte der Gesellschaft weitergeführt. Dies, ohne
den Aufwand und insbesondere die Löhne für sich als Geschäftsführer und für
seine Ehefrau als Mitarbeiterin der D____ AG zu reduzieren. Dabei habe der
Beschuldigte 1 aufgrund des bereits anlässlich der Generalversammlung vom 16.
November 2011 eingeführten täglichen Reportings der Umsatzperformance mit
Vorjahresvergleich und Kontrolle der Abweichungen und aufgrund der laufenden
Statistik der durchgeführten Anlässe inkl. Auswertung der Margen gewusst, dass
der Umsatz im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr massiv, nämlich um rund
CHF 150'000.– eingebrochen war, ohne dass eine wesentliche Steigerung der
Margen möglich gewesen wäre bzw. hätte realisiert werden können. Spätestens im
Herbst 2016 hätte der Beschuldigte 1 von einer Überschuldung der Gesellschaft
ausgehen müssen. Statt seinen Pflichten als Organ der Gesellschaft im Falle der
Überschuldung nachzukommen, habe er mit der E____ AG über eine Stundung der
seit Dezember 2016 unbezahlten Rechnungen als Darlehen verhandelt. In
Unkenntnis der bereits eingetretenen Überschuldung habe die E____ AG am
20.
März 2017 mit der D____ AG einen Darlehensvertrag über
CHF 62'069.95 unterzeichnet. Dadurch und durch die unverändert hohen
Lohnbezüge habe der Beschuldigte 1 die Überschuldung der Gesellschaft nochmals
wesentlich verschlimmert. Erst Mitte Mai 2017 habe die D____ AG einen
(provisorischen) Abschluss für das Jahr 2016 erstellt, aus dem die
Überschuldung schwarz auf weiss hervorgegangen sei. Dennoch habe der
Beschuldigte 1 Ende Mai 2016 (recte: 2017) noch versucht, mit der E____ AG
einen Deal zur Rettung der Gesellschaft abzuschliessen, wozu letztere indessen nicht
mehr bereit gewesen sei. Erst auf die Absage der E____ AG hin und damit nach
den gesetzlichen Vorgaben viel zu spät, habe die D____ AG am [...]. Mai
2017.
wegen der eingetretenen Überschuldung ihre Bilanz deponiert. Am [...] 2017
habe das Zivilgericht Basel-Stadt über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet,
in dessen Zuge die Gläubiger der D____ AG im Umfang von insgesamt
CHF 249'164.77 zu Verlust gekommen seien.
3.1.3
Aus
der den Beschuldigten 2 betreffenden Anklageschrift vom 16. September 2020
(Akten S. 309 ff.) geht zunächst hervor, der Beschuldigte 2 sei ab dem 24. November
2011.
Verwaltungsrat der D____ AG gewesen. Die Anklageschrift enthält sodann
analoge Ausführungen zur finanziellen Situation der D____ AG ab dem Jahr 2011 und
zu deren Verhältnis zur E____ AG wie die Anklageschrift zum Beschuldigten 1.
Zum Beschuldigten 2 im Besonderen wird ausgeführt, dieser sei für die
Unterstützung des Beschuldigten 1 in den Bereichen Finanzen, Personal und Lean
Management zuständig gewesen. Der Beschuldigte 2 habe ehrenamtlich für die
D____ AG gearbeitet, also für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat kein Honorar
bezogen. Ihm wird vorgeworfen, trotz der bereits im Herbst 2016 vorliegenden
Überschuldung der D____ AG habe der Beschuldigte 1 – mit dem Segen des
Beschuldigten 2 – die Geschäfte der Gesellschaft weitergeführt. Der
Beschuldigte 2 habe weder selbst die Bilanz deponiert, noch den Beschuldigten 1
dazu angehalten, den Gang zum Richter anzutreten. Stattdessen habe er es
entgegen seinen Pflichten als Verwaltungsrat zugelassen, dass der Beschuldigte
1.
mit der E____ AG für die seit Dezember 2016 unbezahlten Rechnungen eine
Stundung als Darlehen aushandelte und die Überschuldung der Gesellschaft in der
Folge weiter verschlimmerte. Schliesslich werden in der den Beschuldigten 2
betreffenden Anklageschrift die bereits im Rahmen der Anklageschrift zum Beschuldigten
1.
wiedergegebenen weiteren Entwicklungen ab Mitte Mai 2017 dargelegt.
3.1.4
Die
in der Anklageschrift und den Akten erwähnte ehemalige «E____» AG firmiert seit
dem [...] (Akten S. 697) unter «A____» AG (im vorliegenden Verfahren
Berufungs- und Privatklägerin).
3.2
Urteil
des Strafgerichts vom 16. April 2021
Die Vorinstanz
hat im angefochtenen Urteil zunächst die finanzielle Situation der D____ AG für
die Jahre [...]-2016 dargelegt. So sei anhand der in den Akten vorhandenen
Generalversammlungsprotokolle der Jahre 2011 bis 2016 (nachfolgend: GV-Protokolle)
der Gesellschaft erkennbar, dass die Gesellschaft schon seit einigen Jahren mit
einer grossen Schuldenlast zu kämpfen gehabt und von 2010 bis 2013 Verluste geschrieben
habe. Ab 2011 seien Sanierungsmassnahmen ergriffen worden, welche zu einem
Turnaround im Jahre 2014 geführt hätten, als – trotz Abschreibungen – ein
buchhalterischer Reingewinn habe verbucht werden können. Auch im Jahre 2015 sei
ein nochmals gesteigerter Reingewinn erwirtschaftet worden. Die Liquidität bei
der D____ AG sei über all die Jahre sehr angespannt gewesen, was bereits im
Jahr 2013 und 2014 dazu geführt habe, dass mit der E____ AG ausstehende
Rechnungen in Darlehen umgewandelt worden seien, welche die D____ AG auch
wieder zurückbezahlt habe. Auch das Kontokorrent bei der G____ habe nie einen
positiven Saldo aufgewiesen, sondern sei dauernd im Minus gewesen, wobei grössere
Ausstände im Verlaufe der Jahre aber auch verschiedentlich wieder hätten
reduziert werden können. Sodann sei die D____ AG bei der Firmengründung
offenbar nicht vollständig ausfinanziert worden, da nicht alle Aktienpakete
hätten verkauft werden können. Deshalb sei im Sommer 2011 das Projekt «D____ [...]»
mit konkreten Massnahmen ausgearbeitet worden, welche im Rahmen einer
ausserordentlichen Generalversammlung im Spätherbst 2011 bilanziert und aufgegleist
worden seien: So seien ein Strategieausschuss gebildet, mit dem Beschuldigten 2
ein zusätzliches Verwaltungsratsmitglied für den Bereich Finanzen gefunden und
gewählt, ein regelmässiges Umsatz-Reporting eingeführt, der Personalbestand
reduziert sowie ein Umzug in günstigere Büroräumlichkeiten für das Folgejahr in
die Wege geleitet worden (angefochtenes Urteil, S. 11 f.).
Dem Vorwurf, die
Beschuldigten hätten weder Personalaufwand noch Löhne reduziert, hielt das
Strafgericht entgegen, das der Personalbestand der D____ AG zunächst auf drei
und dann weiter auf zwei Personen als einzige fest angestellte Mitarbeiter (dem
Beschuldigten 1 und seiner Ehefrau H____) reduziert worden sei. Letztere hätten
wohl zu mehr als 40 Stunden pro Woche gearbeitet und seit [...] unverändert
einen monatlichen Bruttolohn von je CHF 5'000.– verdient, wobei beim
Beschuldigten 1 Ende Jahr noch eine Gratifikation von CHF 6'000.–
hinzugekommen sei. Der Bruttolohn seiner Ehefrau H____ sei in der Zeit bis zum
Jahr 2016 sogar auf monatlich CHF 4'655 reduziert worden. Nach Auffassung
des Strafgerichts hätte der Stellenetat im Hinblick auf eine seriöse
Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit nicht mehr weiter reduziert werden können.
Der Lohn des Beschuldigten 1 als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident
sei eher unterdurchschnittlich, der Lohn seiner Ehefrau als KV-Angestellte mit
gewissen Entscheidkompetenzen wohl durchschnittlich gewesen. In den letzten
Monaten vor der Konkursanmeldung hätten sich ausserdem beide nicht mehr die
vollen Löhne auszahlen lassen. Die Mietkosten seien ausserdem auch am neuen
günstigeren Domizil durch Aufnahme einer Untermieterin etwas reduziert worden.
Zusammengefasst seien über die Jahre die Fixkosten der Gesellschaft auf das
absolut verträgliche Minimum zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit
gesenkt worden (angefochtenes Urteil, S. 13 f.).
Das Strafgericht führte weiter aus, zwar habe sich der
Umstand, dass per Ende 2016 die Rechnungsstellung von Vorauszahlung auf
Schlussrechnung nach Durchführung eines Anlasses umgestellt wurde, negativ auf
die Liquidität ausgewirkt. Dies sei allerdings erfolgt, um den internen Aufwand
zu reduzieren. Ausserdem seien etwa die Bankettrechnungen der E____ AG ohnehin
erst im Nachhinein zur Zahlung fällig gewesen und die Grosskunden der D____ AG
hätten ihre Rechnungen sowieso jeweils erst nach einigen Monaten bezahlt. Daher
sei die Umstellung auf Schlussrechnung für sich allein wohl keine Hauptursache
des wenige Wochen später eingetretenen Konkurses gewesen (angefochtenes Urteil,
S. 14).
Zum Vorwurf, die Beschuldigten hätten bei der E____ AG das
Darlehen im Umfang von CHF 62'069.95 unter Vorspiegelung eines
Leistungswillens bei gleichzeitiger Unterdrückung der tatsächlichen
finanziellen Situation der D____ AG erwirkt, führte das Strafgericht aus, bei
der Gewährung entsprechender Darlehen habe es sich um ein bereits mehrfach
praktiziertes Unterfangen zwischen den beiden Beteiligten gehandelt. Darüber
hinaus habe die E____ AG aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit der D____
AG und der zwischen I____ (Geschäftsleiter und Partner bei der
Berufungsklägerin, siehe etwa Akten SB CR / 2) und dem Beschuldigten 1
geführten
E-Mail-Kommunikation gewusst, dass es im ersten Halbjahr 2016 zu einem massiven
Umsatzeinbruch mit Banketten im von der E____ AG betriebenen Restaurant F____
gekommen war. Auch vom Liquiditätsengpass der D____ AG habe die D____ AG gewusst,
da ja ihre Rechnungen für die Bankette ab Mitte Dezember 2016 unbezahlt
geblieben seien. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass die E____ AG vor
der Gewährung des erwähnten Darlehens am 20. März 2017 genauere
Abklärungen über die konkrete finanzielle Situation der D____ AG unternommen
oder irgendwelche Sicherheiten verlangt hätte. Vielmehr sei die E____ AG trotz
der offensichtlich angespannten finanziellen Situation der D____ AG an einer
weiteren Zusammenarbeit interessiert und zur Fortführung zu den gewohnten
Konditionen bereit gewesen. Anfang Mai 2017 habe die D____ AG zwei Raten zur
Rückzahlung des Darlehens an die E____ AG überwiesen. Eine Rate sei nur mittels
Aufnahme eines neuen Darlehens bei einer Drittperson möglich gewesen, wobei der
Beschuldigte eingeräumt habe, zu diesem Zeitpunkt habe es angefangen schwierig
zu werden, was er aber bei Abschluss des Darlehensvertrages mit der E____ AG
nicht habe absehen können. Bei dieser Ausgangslage könne den Beschuldigten
nicht nachgewiesen werden, dass sie das Darlehen bloss deshalb aufgenommen
hätten, um eine bereits erkannte Überschuldung zu verschleppen. Vielmehr habe
es sich dabei um einen weiteren – wenngleich erfolglosen – Sanierungsversuch
gehandelt, sodass daraus kein eigenständiges strafbares Verhalten abgeleitet
werden könne (angefochtenes Urteil, S. 14 ff.).
Zum Hauptvorwurf, wonach die beiden Beschuldigten trotz
angeblich bereits im Herbst 2016 eingetretener Überschuldung die
Geschäftstätigkeit der D____ AG weitergeführt und durch die Verschleppung der
Konkursanmeldung bis Ende Mai 2017 die Überschuldung verschlimmert hätten,
hielt das Strafgericht zunächst fest, dass «Herbst 2016» kein Stichdatum
sondern ein dreimonatiger Zeitraum sei und den Beschuldigten in der Anklageschrift
mithin kein konkretes Datum vorgeworfen werde, ab welchem die Überschuldung
bereits vorgelegen haben soll. Dies liege wohl daran, dass ein fixes Datum, an
welchem die Überschuldung eingetreten ist, selbst im Nachhinein nicht mit
Sicherheit bestimmt werden könne. An der Generalversammlung vom 30. Juni
2016.
sei ausgeführt worden, dass aus Sicht des Verwaltungsrats und der
Revisionsgesellschaft keine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestehe.
Im nicht revidierten Jahresabschluss 2016 werde per 31. Dezember 2016 ein
Bilanzverlust von CHF 243'032.50 ausgewiesen, was bei einem Aktienkapital
von CHF 200'000.– eine Überschuldung bedeute. Die Staatsanwaltschaft habe im
Rahmen einer Auswertung der Ein- und Ausgänge auf dem bei der G____ geführten
Kontokorrent festgestellt, dass über das ganze Jahr 2016 gesehen mehr als
CHF 135'000.– weniger eingegangen seien als im Vorjahr, weshalb davon
auszugehen sei, dass irgendwann im Herbst 2016 das Eigenkapital in den
negativen Bereich gerutscht sei. Dass die Beschuldigten im Herbst 2016 ihren
Fokus nicht auf die finanzielle Situation der Gesellschaft, sondern auf das
Tagesgeschäft gerichtet hätten, verwundere indessen nicht, da bekanntlich jedes
Jahr in den letzten Monaten ein wesentlicher Teil des Jahresumsatzes erzielt
worden sei. Ausserdem seien die Beschuldigten offenbar noch im November 2016
aufgrund der vorliegenden Vorausbuchungsbestände davon ausgegangen, dass das
Adventsgeschäft gut aussehen würde; erst im Nachhinein habe sich dann ergeben,
dass sie schlechter als erwartet performt hätten. Aufgrund der aktenkundigen
Saisonalität des Geschäftsgangs der D____ AG hätte es auch keinen Sinn ergeben,
im Herbst 2016 – mithin noch vor den folgenden, sehr umsatzstarken Monaten zum
Jahresende hin – die Gesellschaft zu liquidieren, wodurch eine Verbesserung der
Liquidität mit dem einträglichen Jahresendgeschäft verwehrt gewesen wäre. Ebenso
habe danach noch einige Wochen abgewartet werden müssen, da die Grosskunden
ihre Rechnungen bekanntlich erst verspätet beglichen hätten und in dieser Zeit
auch noch die Umstellung auf Rechnung nach Durchführung der Veranstaltung
erfolgt sei. Es sei festzuhalten, dass bis zuletzt keine einzige Betreibung
gegen die D____ AG eingeleitet worden sei und das Konkursverfahren auf eigenes
Zutun durch die Deponierung der Bilanz am [...] 2017 ausgelöst worden sei. Auch
das bei der G____ geführte Kontokorrent habe per 31. Dezember 2016 im
Vergleich zum Vorjahr bloss einen um CHF 4'772.65 geringeren Saldo
aufgewiesen. Die D____ AG sei ein bereits seit mehreren Jahren geführtes
Unternehmen gewesen, das sich in einer Nische am Markt positionieren und nach
einigen verlustreichen Jahren auch während zwei Geschäftsjahren einen Gewinn
habe erwirtschaften können. Als es im März 2017 Schwierigkeiten mit der
Begleichung offener Rechnungen der E____ AG gegeben habe, seien die
Beschuldigten fälschlicherweise davon ausgegangen, dass dies aufgrund der
bekannten Saisonalität ihres Geschäfts der Fall sei, weshalb sie das Darlehen
mit der E____ AG ausgehandelt hätten. Erst bei Vorliegen des provisorischen
Jahresabschlusses 2016 hätten die Beschuldigten erkannt, dass per 31. Dezember
2016.
eine Überschuldung bestanden habe, worauf sie ihrem Hauptgläubiger, der E____
AG ein konkretes Sanierungskonzept unterbreitet hätten, das von letzterer aber
negativ beantwortet sei, worauf sich die Verantwortlichen der D____ AG noch
gleichentags darauf geeinigt hätten, die Bilanz zu deponieren. Die
Beschuldigten hätten somit, nachdem sie die Überschuldung der von ihnen
geführten Gesellschaft erkannt hätten, zwar zuerst noch erfolglos versucht, Sanierungsmassnahmen
zu ergreifen, dann aber unverzüglich die Bilanz deponiert. Aus diesem Grund sei
nach Ansicht des Strafgerichts keineswegs erstellt, dass sie leichtfertig eine
Überschuldung herbeigeführt oder eine bestehende Überschuldung durch eine
verspätete Bilanzdeponierung verschlimmert hätten. Der Tatbestand von Art. 165 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sei bereits in objektiver
Hinsicht nicht erfüllt, weshalb in Bezug auf beide Beschuldigte ein Freispruch
zu erfolgen habe (angefochtenes Urteil, S. 16 ff.).
3.3
Die
Berufungsklägerin wendet sich in materieller Hinsicht zunächst gegen diese beiden
erstinstanzlichen Freisprüche vom Misswirtschaftsvorwurf.
3.4
Grundlagen
3.4.1
Allgemeines
zum Misswirtschaftstatbestand
nach Art. 165 Ziff. 1 StGB
Den
Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer als
Schuldner – in anderer Weise als durch Gläubigerschädigung durch
Vermögensverminderung nach Art. 164 StGB – durch Misswirtschaft,
namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand,
gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit,
Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der
Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder
verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner
Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der
Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die
Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Täter kann
ausschliesslich der Schuldner selbst oder eines der in Art. 29 StGB genannten
Organe sein (zum Ganzen: BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweis).
Der
Misswirtschaftstatbestand von Art. 165 StGB bedroht nur die krasse
Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten angesichts des drohenden
Vermögensverfalls mit Strafe (vgl. BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar
2017.
E. 4.1.1; AGE SB.2014.100, SB.2015.29 vom 6. April 2016 E. 4.1.2).
Die Beurteilung der unternehmerischen Entscheidung muss hierbei für den
Zeitpunkt der Vornahme erfolgen und nicht ex post,
nachdem
bereits bekannt wurde, dass allfällige Sanierungsmassnahmen gescheitert sind.
Ebenso wenig darf allein aus dem Scheitern einer ergriffenen Massnahme auf arge
Nachlässigkeit in der Berufsausübung geschlossen werden (Hagenstein, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 165
StGB N 10 mit weiteren Nachweisen; Konopatsch,
Verspätete
Überschuldungsanzeige als Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1
StGB, in: ZStrR 2016, S. 196, 208). Tatbestandsmässig ist immer nur ein
krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder
Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich im
Nachhinein herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Hagenstein, a.a.O., Art. 165 StGB N 11 je
mit weiteren Nachweisen). Sodann steht beim Misswirtschaftstatbestand weniger
die einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund denn ein allgemein
pflichtwidriges Globalverhalten, sodass eine Gesamtwürdigung der Umstände
vorzunehmen ist, um festzustellen, ob Misswirtschaft vorliegt (Hagenstein, a.a.O., Art. 165 StGB N 11; vgl. auch BGer
vom 29. Dezember 2006, 6P.169/2006, 6S.346/2006, E. 9.2.1.2.2 je mit
weiteren Nachweisen).
Die äusserst
offene Formulierung des Misswirtschaftstatbestands und die bestehenden
Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit den beruflichen Sorgfaltspflichten gestalten
die Abgrenzung von strafbarem und straflosem Verhalten äusserst schwierig,
weshalb dem Strafrichter in diesem Zusammenhang ein sehr weitgehendes Ermessen
zukommt. Die ausnehmende Unbestimmtheit des Misswirtschaftstatbestands wird in
der Lehre unter Hinweis auf das Legalitätsprinzip zu recht stark kritisiert
(zum Ganzen Hagenstein, a.a.O., Art. 165 StGB N 9 mit
zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Konopatsch, a.a.O., S. 196, 206 ff.).
Misswirtschaft
ist ein Erfolgsdelikt; es bedarf mithin eines kausalen Zusammenhangs zwischen
dem tatbestandsmässigen Mangel, etwa der arg nachlässigen Berufsausübung, und
dem Erfolg (Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung, Herbeiführung
der Zahlungsunfähigkeit). Unterlassungen verhalten sich kausal zum
tatbestandsmässigen Erfolg, wenn dieser ohne das arg nachlässige Verhalten nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermieden
werden können. Die Misswirtschaft selbst muss massgebliche (Mit-)
Ursache des Erfolgs sein (BGer
6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 mit weiteren Nachweisen,
6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 4.2.; Hagenstein, a.a.O., Art. 165
StGB N 56 ff., 60 ff.).
Der
subjektive Tatbestand erfordert nach der jüngeren Rechtsprechung des
Bundesgerichts Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung. In Bezug auf die
Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit weiteren
Nachweisen; BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1; Hagenstein, a.a.O., Art. 165 N 76a, mit weiteren Hinweisen).
3.4.2
Unschuldsvermutung
und Grundsatz in dubio pro reo
Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als
Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo
(vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die
Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld
nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet
werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in
dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich
das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel»
(Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der
Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte
Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2 je mit weiteren Hinweisen, sowie
ausführlich: Tophinke, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).
3.4.3
Grundsatz
der freien Beweiswürdigung
In engem Zusammenhang zum Grundsatz in dubio pro reo steht
das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln und nur nach seiner
aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung würdigt. Das
Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich alle nach dem Stand von
Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel beiziehen, die rechtlich
zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung
der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für
bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition
verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409
E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 10 StPO N 25 und 31 je mit weiteren Hinweisen). Solange
das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen
weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
3.5
Ungenügende
Kapitalausstattung
In der Anklage wird den Beschuldigten zunächst vorgeworfen,
sie hätten die D____ AG spätestens ab Ende 2013 mit einer ungenügenden
Kapitalausstattung geführt. Auch die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung geltend,
seit Jahren sei die Hälfte des Aktienkapitals nicht mehr gedeckt gewesen
(Berufungsbegründung, Akten S. 868; Plädoyer RV 2. Instanz, Akten
S. 1030 f.).
Im Rahmen von Art. 165 StGB sind von der
Tathandlungsvariante der ungenügenden Kapitalausstattung indessen vor allem die
sogenannten Schwindelgründungen erfasst. Verlangt wird hierbei, dass die
Gründung mit völlig unzureichenden Mitteln erfolgt. Eine missbräuchliche
Unterkapitalisierung liegt vor, wenn eine Gesellschaft gemessen an ihrem
künftigen wirtschaftlichen Risiko offensichtlich mit zu wenig Geld ausgestattet
wird. Als weitere Beispiele werden in der Kommentarliteratur
Gesellschaftsgründungen mit erheblich überbewerteten Sacheinlagen sowie der
Erwerb von sog. Aktienmänteln ohne anschliessende Sanierung
bzw. Neuliberierung genannt (zum Ganzen Hagenstein, a.a.O., Art. 165 StGB N 13 f.
mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist weder eine Schwindelgründung angeklagt,
noch liegen Anhaltspunkte für eine Gründung der D____ AG mit völlig
unzureichenden Mitteln vor. Der Betrieb der D____ AG konnte denn auch während [...]
Jahren aufrechterhalten werden (Eintragung in das Handelsregister Basel-Stadt
am [...], siehe Akten AZ / 9), wobei im Jahre 2014 und 2015 sogar Reingewinne
erwirtschaftet werden konnten (eingehend hierzu: angefochtenes Urteil,
S. 11 f.). Eine Strafbarkeit der Beschuldigten wegen ungenügender
Kapitalausstattung fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht.
3.6
Verspätete
Überschuldungsanzeige
3.6.1
Anklage
Sodann wirft die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten vor,
nicht umgehend eine Zwischenbilanz erstellt und beim Richter deponiert zu
haben, als die D____ AG ab Herbst 2016 überschuldet und nicht mehr in der Lage
gewesen sei, ihren Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Obwohl
den Beschuldigten die massiven Umsatzeinbrüche im Jahr 2016 um
CHF 150'000.– im Vergleich zum Vorjahr bekannt gewesen seien, hätten die
Beschuldigten die Geschäfte der Gesellschaft weitergeführt, ohne den Aufwand zu
reduzieren. Die Deponierung der Bilanz am [...] sei dann viel zu spät erfolgt.
3.6.2
Vorbringen der Berufungsklägerin
Mit Blick auf diesen Vorwurf bringt die Berufungsklägerin im
Wesentlichen zunächst vor, es sei unzutreffend, wenn die Vorinstanz behaupte,
nach dem Geschäftsjahr 2013 sei der Gesellschaft ein «Turnaround» gelungen. So
habe trotz buchhalterischen Reingewinnen in den Jahren 2014 und 2015 per
31.
Dezember 2015 noch immer ein kumulierter Gesamtverlust von
CHF 177'993.77 (bei einem Aktienkapital von CHF 200'000) bestanden.
Ausserdem habe sich zwischen Januar und Juni 2016 der Umsatz im Vergleich zum
Vorjahr um CHF 58'176.11 bzw. minus 22% reduziert, womit der Umsatz
weggebrochen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 867 f.). Zur weiteren Umsatzentwicklung
im Jahre 2016 bringt die Berufungsklägerin sodann vor, auch nach dem scheinbar
regnerischen 2. Quartal 2016 hätten sich die Zahlen katastrophal entwickelt. Im
Juni 2016 sei mit CHF 32'272.88 knapp 60% des Vorjahresumsatzes und im
Juli mit CHF 21'030.18 weniger als 38 % des Vorjahresumsatzes erzielt
worden. Kumuliert hätten damit seit anfangs 2016 per Ende Mai CHF 35'999.35
per Ende Juli 2016 CHF 93'248.47 und per Ende September 2016
CHF 99'524.37 an Umsatz gefehlt. Dass diese Umsatzreduktionen und damit
die Erhöhung des Bilanzverlustes ohne sofortige griffige Sanierungsmassnahmen
und bei unveränderten Ausgaben auch mit einem guten 4. Quartal nicht hätten
wettgemacht werden können, sei offensichtlich (Berufungsbegründung, Akten
S. 870 f.; vgl. auch Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1031 f.,
1098.
f.).
Für die Berufungsklägerin steht fest, dass die D____ AG ab
Mai 2016 eindeutig zahlungsunfähig war. Dies belegen nach Auffassung der
Berufungsklägerin die unvollständigen Lohnzahlungen an den Beschuldigten 1 und
an H____, die nicht fristgerechte Bezahlung der ausstehenden Rechnungen der
damaligen E____ AG, die Unmöglichkeit der Rückzahlung eines Darlehens an Herrn J____
sowie «die weiteren Umstände dieses Falles». Die Berufungsklägerin führt weiter
aus, wenn eine Gesellschaft zahlungsunfähig sei, sei ab sofort nach
Liquidations- und nicht nach Fortführungswerten zu bilanzieren, zumal in der
Bilanz der D____ AG erhebliche immaterielle Werte enthalten gewesen seien, die
bei einer Bilanzierung nach Liquidationswerten in der Regel vollständig entfielen.
Bei einer Bilanzierung nach Liquidationswerten würden auch die Guthaben der
angefangenen Arbeiten entfallen. Bei einem korrekten Vorgehen habe jedenfalls
eine Überschuldung bestanden, dies zu Fortführungswerten und ganz speziell zu
Liquidationswerten (Berufungsbegründung, Akten S. 873 f.; Plädoyer RV
2.
Instanz, Akten S. 1098). Weiter bringt die Berufungsklägerin vor,
die Handelsmarken und Markenrechte der D____ AG seien nicht korrekt bilanziert
gewesen, anderenfalls die Überschuldung bereits per Ende 2015 aus der Bilanz
hervorgegangen wäre. Dies begründet die Berufungsklägerin wohl ebenfalls mit
der Argumentation, aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der D____ AG sei zu
Liquidationsgrundsätzen zu bilanzieren gewesen (Plädoyer RV 2. Instanz,
Akten S. 1030, 1098).
Nach Auffassung der Berufungsklägerin trifft es sodann nicht
zu, dass – wie die Vorinstanz erwog – der Zeitpunkt des Eintritts der
Überschuldung nicht genau feststehe. Die Berufungsklägerin macht geltend, die
Vorinstanz übergehe die beiden Performance-Aufstellungen zum vierten Quartal
2016.
bzw. zum Juni – Dezember 2016, welche der Beschuldigte 1 an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht habe. Weiter ergebe sich aus der
E-Mail des Beschuldigten 1 vom 23. Mai 2017 und dem entsprechenden Abschluss
per 31. Dezember 2016 ein operativer Verlust von CHF 40'000, nach
Abschreibungen von CHF 52'000. Anhand dessen lasse sich leicht ausrechnen,
dass per 31. Mai 2016, d.h. vor Juni 2016, eine Überschuldung von
allermindestens ca. CHF 20'000.– bis CHF 40'000.– bestanden habe.
Nachdem im Juni 2016 über CHF 22'000.– weniger Umsatz erzielt worden sei
als im Juni 2015, habe Ende Juni 2016 weiterhin eine Überschuldung bestanden.
Die vorinstanzliche Schilderung, wonach die Situation im Sommer 2016 noch knapp
positiv gewesen sein dürfte, sei damit eindeutig unzutreffend. Weiter lasse
sich leicht ausrechnen, dass vor dem vierten Quartal 2016, d.h. im Herbst 2016,
eine Überschuldung von mindestens ca. CHF 50'000.– bis CHF 70'000.–
bestanden habe. Im Herbst 2016, dem gemäss der Anklageschrift zunächst
massgebenden Zeitpunkt, habe somit seit Monaten, seit Mai 2016, weiterhin ganz
eindeutig eine Überschuldung bestanden (Berufungsbegründung, Akten S. 875
ff.; Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1098 f.).
Die von den Beschuldigten vorgebrachte, dreimonatige
Verschiebung bei den Prognosen weist die Berufungsklägerin als Schutzbehauptung
zurück. Ohnehin habe die Überschuldung bereits seit Ende Mai/anfangs Juni
bestanden, womit eine dreimonatige Verzögerung Ende August 2016 ergebe, was
genau dem Vorwurf der Anklage entspräche, wonach im Herbst 2016 keine
Zwischenbilanz erstellt und die Bilanz nicht beim Richter deponiert worden sei
und die Geschäfte der Gesellschaft schlicht weitergeführt worden seien
(Berufungsbegründung, Akten S. 879). Die Aussage, es bestehe keine
begründete Besorgnis einer Überschuldung anlässlich der Generalversammlung der D____
AG vom 30. Juni 2016 hätte nur erfolgen dürfen, nachdem eine Prüfung erfolgt
sei. Und diese habe ergeben, dass eine Überschuldung vorgelegen habe. Die
Beschuldigten hätten die Generalversammlung nicht wahrheitsgemäss informiert
(Berufungsbegründung, Akten S. 879).
Der Argumentation der Vorinstanz, wonach es keinen Sinn
ergeben hätte, die Gesellschaft im Herbst 2016, mithin vor den sehr
umsatzstarken Monaten zum Jahresende hin zu liquidieren, setzt die
Berufungsklägerin entgegen, dass sich die finanzielle Lage der D____ AG laufend
und im Vergleich zum Vorjahr auch im November 2016 und Dezember 2016
verschlechtert habe. Allerspätestens Ende November 2016, als auch die
Umsatzreduktion im November 2016 gegenüber dem Vorjahr um CHF 18'004.01
bekannt gewesen sei, habe bei einem im Vergleich zum Vorjahr von Januar bis
November 2016 um knapp CHF 120'000.– geringeren Umsatz keinesfalls mehr
auf das Ergebnis des 4. Quartals gehofft werden können (Berufungsbegründung,
Akten S. 880 f.; vgl. auch Plädoyer RV 2. Instanz, Akten
S. 1031 f.). Jedenfalls seien definitiv keine Gründe ersichtlich, den
Konkurs nicht für die Zeit sofort nach den umsatzstarken Monaten zu planen. Die
Argumentation der Vorinstanz, es habe noch einige Wochen abgewartet werden
müssen, da die Grosskunden ihre Rechnungen bekanntlich erst verspätet beglichen
und in dieser Zeit auch noch die Umstellung auf Rechnung nach Durchführung der
Veranstaltung erfolgt sei, sei haltlos, weil die Beschuldigten nie geltend
gemacht hätten und den Akten nichts zu entnehmen sei, dass nennenswerte
Rechnungen offenblieben. Indem die Beschuldigten den Betrieb der D____ AG mit
mehr oder weniger unveränderten festen Ausgaben weitergeführt hätten, hätten
sie die Verschlimmerung der Überschuldung zumindest in Kauf genommen. So sei
gemäss provisorischer Erfolgsrechnung von Januar 2017 bis Mai 2017 ein
zusätzlicher Verlust von CHF 78'886.76 entstanden (Berufungsbegründung,
Akten S. 882; vgl. auch Replik, Akten S. 956 f.).
Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, die Beschuldigten
hätten keine Sanierungsmassnahmen im Sinne der Rechtsprechung ergriffen, z.B.
habe sich durch das Darlehen der Berufungsklägerin im März 2017 an der
Überschuldung nichts verändert. Soweit die beabsichtigten Sanierungsmassnahmen
den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern würden, dürfe nach der
Rechtsprechung mit der Benachrichtigung des Richters nicht zugewartet werden.
Die blosse Hoffnung auf ein gutes viertes Quartal und die Hoffnung, dass die
Sanierung doch noch klappe, genüge nicht. Als Toleranzfrist für das
Herauszögern der Überschuldungsanzeige würden wenige Wochen bis zu 90 Tage
toleriert. Bei einer Überschuldung während mehr als einem Jahr wie in casu
könne von einer unverzüglichen Deponierung der Bilanz keine Rede sein. Eine
vernünftige Aussicht auf Sanierung habe ganz eindeutig nicht bestanden. Nur
vollzogene und somit kurzfristige, voll bilanzwirksame Sanierungsmassnahmen
stellten einen Grund dar, mit der Anrufung des Richters zuzuwarten (Berufungsbegründung,
Akten S. 879 ff.).
3.6.3
Vorbringen des Beschuldigten 1
Der Beschuldigte 1 lässt demgegenüber zunächst zur
Umsatzentwicklung ausführen, das Kerngeschäft der D____ seien professionelle [...]
gewesen. Ein Nebenprodukt seien die Pauschalangebote gewesen, die
beispielsweise [...] mit anschliessendem Mittag- oder Abendessen (Bankett) in
einem [...] Restaurant beinhalteten und zu einem Pauschalpreis angeboten,
organisiert und durchgeführt wurden. Die D____ AG habe hierbei die kompletten
Pauschalangebote organisatorisch abgewickelt und dem Auftraggeber für das
komplette Pauschalangebot – also auch für Fremdleistungen wie Bankette –
Rechnung gestellt. Nebst dem Preis für die [...] sei damit auch der Preis für
das Bankett in den Umsatz der D____ AG eingeflossen. Die meisten
Pauschalangebote mit Bankettteil seien in das von der Berufungsklägerin
geführte Restaurant F____ gesteuert worden, wofür die Berufungsklägerin die D____
AG mit einer Kommission von 10% am generierten Gastronomieumsatz beteiligt
habe. Leider hätten je länger je weniger Auftraggeber Pauschalangebote mit dem
Restaurant F____ gebucht, da die A____ AG den F____ heruntergewirtschaftet habe
und das Restaurant einen zunehmend schlechten Ruf hatte. Für die D____ AG habe
dies bedeutet, dass die Auftraggeber nur [...], nicht aber das Bankett gebucht
hätte und der entsprechende Gastronomieumsatz gefehlt habe. Die finanziellen
Auswirkungen seien für die D____ AG allerdings gering gewesen, da ihnen nur
jeweils der entsprechende Kommissionsertrag von 10% entgangen sei. Der von der
Berufungsklägerin erwähnte Umsatzrückgang von CHF 58'176.11 per Juni 2016
sei im Restaurant F____ verlorener Gastronomieumsatz gewesen. Die Wirkung für
die D____ AG sei im Resultat ein Rückgang des Bruttogewinns 1 um
CHF 5'800.– gewesen, was keineswegs zu einer Überschuldung geführt habe.
Die Aufstellung («Auswertung»), auf welche die Berufungsklägerin in ihrer
Berufungsbegründung verweise, stelle bloss fest, dass der Umsatz zurückgehe,
nicht aber, dass es sich beim rückläufigen Umsatz um Gastronomieumsatz handle,
der sich in Tat und Wahrheit nur im Umfang von 10% seiner Summe auf das
Ergebnis auswirke. Zudem sei der Umsatzrückgang ein Vorjahresvergleich. Die D____
AG habe sich bereits Jahre zuvor aus dem [...] zurückgezogen, da der Preisdruck
das Geschäft unattraktiv gemacht habe. Hierauf sei die Kostenstruktur inklusive
Personalkosten angepasst worden.
Sodann habe sich der Beschuldigte 1 auch ab Herbst 2016
intensiv mit Sanierungsschritten für die D____ AG engagiert. Das Überleben der
Gesellschaft und diese in eine erfolgreiche Zukunft zu führen sei für ihn
prioritär gewesen. So seien auch in Zusammenarbeit und auf Bitte der
Berufungsklägerin durch den Beschuldigten 1 die komplette Gestaltung des
gastronomischen Angebots (für Gruppen, Bankette) überarbeitet und konkrete
Vorschläge zur Erhöhung der Qualität gemacht worden. Weiter sei ein
Strategiepapier zur Vertiefung der Zusammenarbeit und ein Kooperationsmodell
mit der A____ AG durch die D____ AG erstellt worden. Weiter sei es gelungen,
die Fixkosten 2016 und den Finanzaufwand nochmals zu senken, auf den tiefsten
Stand in der Geschichte des Unternehmens. Gleichzeitig sei es gelungen, die
Konzentration auf das margenstarke Kerngeschäft, [...] voranzutreiben. [...]
hätten 2016 gegenüber dem Vorjahr um gut 15 % ausgebaut werden können, nicht
zuletzt auch, da der Beschuldigte 1 verstärkt [...], ohne dafür separat
entschädigt zu werden. Die Bruttomarge habe dadurch deutlich auf 50,8 %
angehoben werden können. Parallel habe sich der Beschuldigte 1 bemüht, neben
der Entwicklung neuer [...] die Diversifikation des Angebots voranzutreiben
(Exklusiv-Partnerschaften mit [...] und [...], Firmenanlässe [...]; zum Ganzen Berufungsantwort,
Akten S. 926 ff.; Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1043 ff.,
1100).
Der Beschuldigte 1 lässt weiter vorbringen, nebst der G____
sei auch die Revisionsstelle stets im Bild über die laufende Entwicklung
gewesen. Durch den leitenden Revisor, einen zugelassenen Revisionsexperten,
seien neben der Jahresrechnung auch die aktuellen Entwicklungen genau
beobachtet worden, zumal die Hälfte des Aktienkapitals nicht mehr gedeckt
gewesen sei. Die Revisionsgesellschaft wäre bei einer offensichtlichen
Überschuldung der Gesellschaft sogar zur Anzeige an das Gericht verpflichtet
gewesen. Es sei allerdings nicht einmal eine Besorgnis der Überschuldung
vorgelegen. Den beiden Beschuldigten hätte gar keine Überschuldung bekannt sein
können, da zu den besagten Zeitpunkten, auch rückwirkend betrachtet, noch gar
keine solche eingetreten gewesen sei. Obwohl im volumenstarken und
bruttogewinnstarken 4. Quartal 2016 (entscheidende Hochsaison) ein Überschuss
von CHF 30'000.– erwirtschaftet worden sei, habe sich nachträglich
herausgestellt, dass das angestrebte Bruttogewinnziel für das 4. Quartal 2016,
entgegen dem Forecast noch im Herbst 2016, der Hochrechnung und der Prognose
und trotz gesteigerter Durchschnittsmarge über das ganze Jahr, nicht habe
erreicht werden können (Berufungsantwort, Akten S. 928 f.). Auch die
Generalversammlungen der über [...] Aktionäre hätten das durch den
Beschuldigten 1 vorgeschlagene Vorgehen stets unterstützt und ihn beauftragt,
im Rahmen der Fortführung der Gesellschaft die immer wieder auftretenden
Schwankungen auszuhalten (Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1039 f.,
1045).
Der Beschuldigte 1 lässt weiter geltend machen, die
Höchstumsätze für die D____ AG seien stets in den Monaten November, Dezember
und Januar (Weihnachtsgeschäft) erwirtschaftet worden. Die Aussichten für die
Hochsaison seien 2016 erfreulich gewesen. Der Forecast anhand der Auftragslage
habe auf ein ausgeglichenes Jahresergebnis gezeigt. Im Leben eines Unternehmens
gebe es aber auch Schwankungen, die der Markt etc. diktierten. Jeweils erst bei
Vorliegen der gesamten Zahlen (Mai des darauffolgenden Jahres) hätte ein
Geschäftsjahr beurteilt werden können. Somit habe auf alle Fälle im Herbst 2016
kein Anlass bestanden, die Bilanz zu deponieren. Ohnehin hätte eine Liquidation
der Gesellschaft vor den sehr umsatzstarken Monaten keinen Sinn ergeben, vielmehr
wäre dann vielleicht der Vorwurf im Raum gestanden, der Verwaltungsrat habe das
Geschäft zu früh eingestellt und die Gläubiger mit Blick auf ihre
Konkursdividende so geschädigt. Nach der Feststellung einer möglichen
Überschuldung hätten die Beschuldigten versucht, Sanierungsmassnahmen zu
ergreifen und in dem Moment, als sie und der restliche Verwaltungsrat hätten
feststellen müssen, dass sie ihr Ziel nicht erreichten, hätten sie die Bilanz
deponiert (Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1045 ff., 1101).
3.6.4
Replik
der Berufungsklägerin
In Erwiderung auf die Vorbringen des Beschuldigten 1 führt die
Berufungsklägerin im Wesentlichen aus, die Beschuldigten selbst hätten
ausgeführt, dass viele Unternehmen ihre Pauschalbudgets auf [...] pro Person
gesenkt und daher keine Kundenanlässe mehr bei der D____ AG hätten durchführen
Dispositiv
können, und dass [...] in dieser Zeit nicht nachgefragt gewesen seien. Demnach
könne keine Rede davon sein, dass nur der Gastronomieumsatz zurückgegangen sei.
Dies sei durch die Berufungskläger (recte wohl: die Beschuldigten) zu beweisen.
Es treffe auch nicht zu, dass die A____ AG das Restaurant F____
heruntergewirtschaftet und einen Rückgang des Umsatzes verschuldet habe.
Ohnehin sei es der D____ AG freigestanden, die Pauschalangebote mit einem
anderen Restaurant durchzuführen. Entgegen den Vorbringen der Beschuldigten
seien die finanziellen Auswirkungen des Gastronomieumsatzeinbruchs für die D____
AG nicht gering gewesen, vielmehr habe auch der Beschuldigte 1 bestätigt, dass
eine Abhängigkeit zum Gastronomieumsatz bestanden habe. Bei so knappen
Verhältnissen, wie sie hier vorgelegen seien, sei auch bereits ein Rückgang des
Bruttogewinns 1 bzw. des Ertrages um CHF 10'000.– bedeutend. Ausserdem
treffe die vom Beschuldigten behauptete Halbierung des Gastronomieumsatzes im
Restaurant F____ von 2016 bis 2017 nicht zu. Vielmehr habe sich – wie in der
Berufungsbegründung ausgeführt – das Eigenkapital vom 31. Dezember 2015 von
CHF 22'006.23 per Ende Mai 2016 auf eine Überschuldung von
CHF 20'554.10 bzw. CHF 45'583.66 reduziert. Dementsprechend sei ganz
offensichtlich auch der Umsatz im margenstarken Kerngeschäft weggebrochen. Die
Behauptungen des Beschuldigten 1, wonach das Kerngeschäft der D____ AG, [...],
im 2016 gegenüber 2015 insgesamt um 15 % gewachsen sein, bestreitet die
Berufungsklägerin ebenfalls (Replik, Akten S. 947 ff.). Weiter bringt
die Berufungsklägerin vor, es fehlten konkrete Ausführungen und Belege dazu,
dass die Revisionsstelle über die laufenden Entwicklungen im Bild gewesen sei.
Zudem entlaste ein allfälliges Fehlverhalten der Revisionsstelle die
Beschuldigten nicht. Die Anzeigepflicht der Revisionsstelle bestehe erst bei
einer offensichtlichen Überschuldung der Gesellschaft, während die
Beschuldigten bereits bei der Besorgnis einer Überschuldung hätten tätig werden
müssen (Replik, Akten S. 955).
3.6.5 Grundlagen
zur nachlässigen Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB
Nach der
Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung im Sinne des
Misswirtschaftstatbestands gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB vor, wenn
gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu
gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die
Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, das
Gericht im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Konopatsch, a.a.O., S. 196, 197 je mit weiteren Nachweisen).
Gemäss Art. 725 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in
seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (aOR, AS 1992 733 und AS 2007 4791) muss, wenn begründete Besorgnis
einer Überschuldung besteht, eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem
zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der
Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu
Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der
Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht
Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle
anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten. Wenngleich Art. 725
Abs. 2 Satz 2 aOR dies nicht explizit vorsah, gewährten Rechtsprechung und
herrschende Lehre dem Verwaltungsrat bereits nach damaliger Rechtslage im Fall
reeller dauerhafter Sanierungsaussichten einen Aufschub der
Überschuldungsanzeige, sodass diese nicht zwangsläufig sofort im Zeitpunkt der
erstmaligen Feststellung der Überschuldung erfolgen muss (BGer 6B_1104/2022
vom 19. April 2023 E. 1.1.1; vgl. auch BGE 132 III 564 E. 5.1, 127 IV 110 E. 5a;
Hagenstein, a.a.O., Art. 165
N 33a je mit weiteren Hinweisen). Mit der Benachrichtigung des Gerichts
darf hingegen nicht zugewartet werden, wenn die ergriffenen
Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern
würden; auch dürfen die Befriedigungschancen der Gläubiger durch den Aufschub
nicht zusätzlich gefährdet werden. Kann eine dauerhafte Sanierung der
überschuldeten Gesellschaft objektiv begründet erwartet werden, liegt keine
unzulässige Gefährdung der Gläubigerinteressen vor, selbst wenn sich die
Sanierungsmassnahmen im Nachhinein als nicht erfolgreich erweisen sollten.
Sobald sich die aussergerichtlichen Sanierungsbemühungen nicht mehr als Erfolg
versprechend erweisen, endet die Toleranzfrist. Hinsichtlich der Länge dieser
Frist war die Rechtsprechung uneinheitlich. Genannt wurden Fristen von «einer
kurzen Zeitspanne», «wenigen Wochen», «höchstens vier bis sechs Wochen», 60
bzw. 90 Tagen, bzw. «eine relativ kurze Frist» ab Erkennen der
Überschuldung (BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1;
vgl. Konopatsch, a.a.O., S. 196, 201 ff. je mit weiteren Hinweisen). Im jüngst
revidierten Aktienrecht wird in Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR
nunmehr klargestellt, dass eine Toleranzfrist von spätestens 90 Tagen nach
Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse besteht, sofern die Forderungen der
Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.
Ob eine
Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des Misswirtschaftstatbestands vorliegt,
ist danach zu beurteilen, ob der Täter nach Massgabe seiner persönlichen
Möglichkeiten sämtliche erforderlichen Massnahmen für die betreffende Situation
getroffen und die nötige Vorsicht an den Tag gelegt hat. Im Einzelfall sind
dabei die Kenntnisse des Täters sowie auch die Anforderungen, die objektiv an
seine oder eine vergleichbare Stellung in einem vergleichbaren Unternehmen
gestellt werden können, relevant (Hagenstein,
a.a.O., Art. 165 N 35, mit
weiteren Hinweisen). Wie intensiv der Verwaltungsrat die Gesellschaft
überwachen und wann er begründete Besorgnis einer Überschuldung haben muss,
beurteilt sich anhand der wirtschaftlichen und finanziellen Lage und der
Eigenkapitalbasis im Einzelfall unter Berücksichtigung der Liquidität. Bei der
Überwachungspflicht sind aber auch die wirtschaftliche Bedeutung, die konkrete
Risikosituation der Gesellschaft und die Ausgestaltung des Finanzwesens von
Bedeutung (Kägi/Zweifel/Wüstiner, in: Basler Kommentar OR II,
6. Auflage, Basel 2024, Art. 725b OR N 18, mit weiteren Hinweisen).
3.6.6 Beurteilung
durch das Appellationsgericht
3.6.6.1 Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist vorweg
in Erinnerung zu rufen, dass – entgegen der offenbaren Auffassung der
Berufungsklägerin – nicht die Beschuldigten ihre Unschuld und sie entlastende
Umstände bzw. ihre Ausführungen zur Situation zu beweisen haben, sondern
vielmehr die Aufhebung des vorinstanzlichen Freispruchs und ein Schuldspruch
wegen Misswirtschaft voraussetzen, dass die Strafbehörden den Beschuldigten die
Erfüllung des Misswirtschaftstatbestands mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nachweisen können (vgl. oben E. 3.4.2 f.).
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, begannen
die ab 2011 bei der D____ AG ergriffenen Sanierungsmassnahmen ihre Wirkung zu
entfalten und führten im Jahr 2014 erstmals zu einem Unternehmensgewinn von
CHF 540.91, obwohl Abschreibungen in Höhe von CHF 35'000.–
vorgenommen werden mussten, wodurch der kumulierte Gesamtverlust leicht auf CHF
183'580.30 reduziert werden konnte (revidierte Jahresrechnung 2014, Akten SB KA
/ 34 ff.; Protokoll der Generalversammlung vom 23. Juni 2015, Akten SB CR / 86
ff.). Dieser Trend konnte auch im Geschäftsjahr 2015 fortgesetzt werden: So
resultierte per 31. Dezember 2015 ein Unternehmensgewinn von CHF 5'586.53 und
der kumulierte Gesamtverlust reduzierte sich weiter auf CHF 177'993.77. Dementsprechend
bestand per 31. Dezember 2015 auch noch keine Überschuldung und das
Eigenkapital betrug noch CHF 22'006.23 (revidierte Jahresrechnung 2015, Akten
SB KA / 41 ff.; Protokoll der Generalversammlung vom 30. Juni 2016, Akten
SB CR / 92 ff.).
Die Beschuldigten räumen ein, dass sich allerdings im darauffolgenden
Frühling 2016 der Umsatz deutlich reduzierte und ihnen dies auch bewusst war (siehe
etwa Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 766; Verhandlungsprotokoll
2. Instanz, Akten S. 1085; für eine Gegenüberstellung der auf das G____-Konto
der D____ AG eingegangenen Gutschriften in den Jahren 2015, 2016 und 2017 siehe
Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2019 «Auswertung G____-Konto
D____ AG», Akten S. 184 ff.). Dieser Umsatzrückgang wurde auch an der
Generalversammlung der D____ AG vom 30. Juni 2016 thematisiert. Hierbei wurde
ausgeführt, dass es «genügend schwierig» werden würde, im Geschäftsjahr 2016 den
gleichen Umsatz wie im Vorjahr (mit dem höchstem Gewinn in der Geschichte der
Gesellschaft) zu erreichen. Auch wurde explizit thematisiert, dass man im
Vergleich zum Vorjahr «in punkto Umsatz» nicht «im Budget» sei, kostenseitig
hingegen schon. Begründet wurde der Umsatzverlust damit, dass der Frühling 2016
extrem verregnet gewesen sei, was sich sehr schlecht auf die Nachfrage
ausgewirkt habe. Auch wurde damals schon erwähnt, dass der derzeit schlechte
Ruf des Restaurants F____ das Arbeiten mit dem Haus sehr schwierig gestalte. Allerdings
sähen die «Vorausbuchungen für die umsatzstarken Monate ziemlich gut aus» (Akten,
SB CR / 98). Insgesamt wurde festgehalten, dass aus Sicht des Verwaltungsrats
und der Revisionsgesellschaft derzeit keine begründete Besorgnis einer
Überschuldung bestehe. Auch seitens der G____ als kreditgebender Bank bestünden
keine Einwände. Auf ein Wachstum, das eine Aufstockung von Personal bedingt
hätte, wurde damals bewusst verzichtet, um das Risiko im Sinne der
Sanierungsmassnahmen niedrig zu halten, obwohl ein solches Wachstum potenziell
grössere Gewinne versprochen hätte (Protokoll der Generalversammlung vom 30. Juni
2016, Akten SB / CR 92 ff.; vgl. zu Letzterem bereits Protokoll der
Generalversammlung vom 23. Juni 2015, Akten SB CF / 87). Dass – wie die
Berufungsklägerin annimmt – die Generalversammlung und die
Revisionsgesellschaft nicht korrekt informiert gewesen wären, ist weder
angeklagt, noch bestehen in den Akten Anhaltspunkte dafür.
Die Beschuldigten geben an, sie seien noch im ganzen Jahr
2016 davon ausgegangen, für das laufende Geschäftsjahr auf ein ausgeglichenes
Ergebnis zu kommen, wenngleich vielleicht nicht mit Gewinnen wie in den
Vorjahren. Diese Annahme stützen sie einerseits auf die im Protokoll der
Generalversammlung erwähnte gute Buchungslage für das vierte Quartal 2016 und
andererseits auf ihre Erfahrungswerte (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten
S. 768 f.; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 1085, 1091).
Dass die Auftragslage und die entsprechenden Prognosen so positiv aussahen wie von
ihnen geltend gemacht und im Generalversammlungsprotokoll auch explizit verschriftlicht,
kann den Beschuldigten nicht widerlegt werden.
Sodann bringen die Beschuldigten vor, der Umsatzrückgang in
der ersten Hälfte des Jahres 2016 habe sie nicht besorgt, weil er vor allem die
Pauschalangebote im Restaurant F____ betroffen habe. Da dieser Umsatz zu einem
grossen Teil aus den Fremdleistungen der Gastronomiedienstleister bestanden
habe, an dem die D____ AG nur mit einem Kommissionsanteil von 10% beteiligt
gewesen sei, habe sich diese Umsatzreduktion letztlich nur in geringem Umfang
negativ auf den Bruttogewinn der D____ AG ausgewirkt (so von den Beschuldigten
bereits an der Einvernahme vom 5. August 2019 dargelegt, siehe Akten
S. 235, 237 f.; siehe auch Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten
S. 766 f., 769; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 1084 f.,
1089 f.). Dies leuchtet ein und zeigt sich auch daran, dass gemäss dem
Vergleich der Abschlüsse der D____ AG 2015-2017 durch die Staatsanwaltschaft
die Kosten der Leistungserbringung im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr
2015 von CHF 305'725.93 auf CHF 218'850.18, d.h. um
CHF 86'875.75, sanken (Akten S. 187). Dass vor allem viel Umsatz im Restaurant
F____, mithin im margenschwachen «Gastronomiebereich» verloren ging, ist des
Weiteren den – jedenfalls damals von der E____ AG unbestritten gebliebenen – Ausführungen
des Beschuldigten 1 im E-Mail-Verkehr vom 10. Juni 2016 zu entnehmen («dass
wir von Anfang Januar bis Anfang Juni im 2016 gegenüber 2015 sage und schreibe
54% Umsatz verloren haben, gegenüber 2014 sind es unglaubliche 65%! […] Der F____
hat 2/3 D____-Umsatz verloren» [Akten SB CR / 3]) und auch anhand der
notorischen Entwicklungen im «Stammrestaurant» der D____ AG, dem Restaurant F____,
nachvollziehbar (vgl. etwa den von der Verteidigung eingereichten [...], Akten
SB CR / 6). Im Übrigen wurde auch anlässlich der Generalversammlung vom
30. Juni 2016 festgestellt, dass der Umsatz schon vom 2014 aufs 2015
gesunken sei, weil sich der Bankettumsatz (Gastronomieangebot) reduziert habe,
dies insbesondere im Restaurant F____ (Akten, SB CR / 98). Damals hatte sich
dies für die D____ AG keineswegs dramatisch ausgewirkt, stattdessen hatte
sie – wie oben erwähnt – 2015 ihren höchsten Gewinn geschrieben.
Die Beschuldigten führen weiter nachvollziehbar und nicht
widerlegbar aus, dass ein anderer Teil des Umsatzverlusts gewissermassen in einem
Nullsummenspiel resultiert habe. So hätten sie zwar auch weniger [...]-Tickets
verkaufen können, aber diesbezüglich auch keine Ausgaben gehabt. Auf die
Tickets hätten sie keine Kommission gehabt, womit dies einen Umsatzverlust ohne
Kommission dargestellt habe. Die Tickets seien bloss das Mittel zum Zweck
gewesen, um einen [...] organisieren zu können (Einvernahme vom 5. August
2019, Akten S. 238; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 777).
Sodann ist zu berücksichtigen, dass im Januar 2016 im
Vergleich zum Vorjahr sogar um CHF 32'261.90 höhere Eingänge auf dem G____-Konto
der D____ AG zu verzeichnen waren, welche auf einen entsprechenden
Umsatzzuwachs im Januar 2016 hindeuten und einen beachtlichen Teil des
Umsatzeinbruchs in den Folgemonaten wieder relativierten (Akten, S. 185).
Dass – wie die Berufungsklägerin behauptet – auch das
margenstarke Kerngeschäft der D____ AG mit [...] im Jahr 2016 weggebrochen sein
soll, kann anhand der Akten nicht belegt werden. Vielmehr bestätigen die
Personalakten der D____ AG das Vorbringen der Beschuldigten, wonach die
margenstarken [...] im Jahr 2016 sogar ausgebaut werden konnten – gemäss den
Angaben der Beschuldigten um rund 15% (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten
S. 1084 f., 1095). So stiegen die der Ausgleichskasse gemeldeten Löhne von
CHF 185'162.70 im Jahr 2015 auf CHF 192'741.60 im Jahr 2016 an, wobei
diese Erhöhung aufgrund der stets gleichbleibenden Löhne der beiden
Festangestellten (Beschuldigter 1 und dessen Ehefrau) auf einer Erhöhung der
Löhne an die im Stundenlohn angestellten [...] infolge deutlich zugenommener [...]
beruhen muss (Akten, SB AHV / 27 ff., 41 ff.). Hierbei noch nicht
berücksichtigt ist, dass der Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben sowie den
Angaben des Beschuldigten 2 anfing, selbst [...], ohne entsprechendes [...]gehalt
entgegenzunehmen, um die Kosten weiter zu senken (Verhandlungsprotokoll 2.
Instanz, Akten S. 1091, 1093).
Aufgrund des Umsatzzuwachses im Januar 2016, der
darauffolgenden Umsatzreduktion vor allem in margenschwachen Geschäftsbereichen
sowie insbesondere auch der erfreulichen Entwicklung gerade im margenstarken
Kerngeschäft der D____ AG ist nachvollziehbar und war es berechtigt, dass die Beschuldigten
aufgrund besagter Umsatzreduktionen nicht beunruhigt waren.
Hinzu kommt, dass die hohe Saisonalität des Geschäfts mit dem
Advent als stärkster Saison für die D____ AG ein altbekanntes Phänomen war (bereits
im Protokoll der Generalversammlung vom 16. November 2011 wurde
«festgestellt, dass D____ über die Monate höchst unterschiedlich performt. In 7
von 12 Monaten wird im Grunde genommen Geld verloren», Akten SB CR / 53; vgl.
etwa auch Protokoll der Generalversammlung vom 1. Juli 2014, Akten SB CR /
75 [«der Advent bekanntlich die stärkste Saison ist»]). Die Erfahrungen der
letzten Jahre hatten dabei gezeigt, dass die Verluste in den ersten Monaten des
Jahres mit einem guten letzten Quartal aufgefangen werden konnten, wobei 2014
und 2015 Gewinne geschrieben werden konnten (Akten SB KA / 33 ff.). Im Jahr
2015 hatte wie erwähnt sogar der bislang höchste Gewinn in Höhe von CHF
5'586.53 verbucht werden können. Der operative Gewinn im Jahr 2015 war
allerdings deutlich höher, mussten doch damals hohe Abschreibungen auf Markenwerten
vorgenommen werden (Protokoll der Generalversammlung vom 23. Juni 2015,
Akten SB CR / 87; Einvernahme vom 5. August 2019, Akten S. 232;
Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 767 f.). Nachdem bis im Jahre
2013 hohe Verluste geschrieben worden waren, kann damit – entgegen der
Auffassung der Berufungsklägerin und mit der Vorinstanz – durchaus von einem
«Turnaround» ab 2014 gesprochen werden. Das Eigenkapital, das per Ende 2015 nur
noch CHF 22'006.23 betrug (Akten, SB KA / 46), war schon seit vielen Jahren
sehr niedrig und in den Jahren zuvor sogar um einiges niedriger gewesen (2013:
CHF 15'878.79 [Akten, SB KA / 30], 2014: CHF 16'419.70 [Akten, SB KA
/ 38]), ohne dass der Gesellschaft die Überschuldung gedroht hätte.
Unter den genannten Umständen war es nachvollziehbar und
berechtigt, dass die Beschuldigten auch im weiteren Verlaufe des Jahres 2016 anhand
der Auftragslage und ihrer Erfahrungswerte damit rechneten, aufgrund der
weitergeführten Sanierungsmassnahmen (insbesondere Konzentration auf das margenstarke
Kernprodukt und Fixierung der Kosten auf möglichst niedrigem Niveau, siehe etwa
Einvernahme vom 5. August 2019, S. 232 f.) und der kommenden
umsatzstarken Monate zwar wohl nicht auf einen Gewinn wie in den Vorjahren,
aber jedenfalls auf ein ausgeglichenes Ergebnis zu kommen, zumal ihnen bei
dieser Einschätzung ein gewisses Geschäftsermessen zuzugestehen ist. Damit bestand
zu diesem Zeitpunkt noch keine begründete Besorgnis einer Überschuldung und
auch keine Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz.
Der Beschuldigte 1 gab sodann vor Strafgericht an, sie seien
fest davon ausgegangen, dass aus dem Adventsgeschäft 2016 ein Bruttogewinn von
CHF 130'000.– resultieren würde (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten
S. 768 f.). Allerdings müsse am Ende sauber abgegrenzt werden, wie viel
tatsächlich generiert worden sei. Dass – wie die Beschuldigten konstant geltend
machen – ihnen die effektiven Zahlen jeweils erst im Nachhinein, mit
Verschiebungen von bis zu drei Monaten, d.h. betreffend die Hochsaison erst ab
April des nächsten Jahres, vorlagen, weil die Abschlussarbeiten mit allen
Abrechnungen und Abgrenzungen der durchgeführten Anlässe (unter
Berücksichtigung etwa der Umstände, wie viele der hochgerechneten
bzw. angemeldeten Besucher tatsächlich kamen, wie viel im
Gastronomiebereich konsumiert wurde etc.) abgewartet werden mussten sowie Annullationen
bzw. Stornierungen (auch ganzer Anlässe, z.B. grosser Firmenanlässe) mitberücksichtigt
werden mussten (Einvernahme vom 5. August 2019, Akten S. 238, 241;
Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 768 f., 771, 773;
Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 1085, 1096), leuchtet ohne
Weiteres ein und kann den Beschuldigten auch nicht widerlegt werden.
Die Beschuldigten führen weiter aus, das Adventsgeschäft 2016
habe sich grundsätzlich gut entwickelt, was sich etwa anhand der vom
Privatverteidiger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
eingereichten Aufstellungen nachvollziehen lässt, wonach in der Hochsaison von Oktober
bis Dezember 2016 ein Überschuss von CHF 30'595.84 resultierte (Akten
S. 688 f.). Zudem war der Umsatz auch im Januar 2017 um CHF 5'582.91 höher
als etwa im Gewinnjahr 2015 gewesen (wenngleich niedriger als im unmittelbaren Vorjahr
2016; siehe Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2019 «Auswertung G____-Konto
D____ AG», Akten S. 185), womit auch das neue Geschäftsjahr 2017 durchaus
vielversprechend startete. Die Beschuldigten mussten daher auch anfangs 2017
noch nicht von einer Überschuldung ausgehen.
Wie die Beschuldigten ausführen, sei im Frühling 2017 dann
aber ein plötzlicher, enormer Umsatzeinbruch erfolgt, den sie so noch nie
gesehen hätten. Diesen erklären sich die Beschuldigten zunächst damit, dass im
März / April 2017 das Wetter nicht so gut gewesen sei. Ausserdem sei im
Frühling 2017 plötzlich ein unerklärlicher Rückgang bei [...] mit
Annullierungen von Aufträgen aufgetreten, was auch bei [...] Konkurrenten [...]
spürbar gewesen sei. Dies habe bei der D____ AG sicher CHF 40'000.– bis
CHF 50'000.– Umsatzverlust verursacht, was sich extrem auf den März 2017
ausgewirkt habe. Da dies [...] – mithin das margenstarke Kerngeschäft – der D____
AG betroffen habe, habe dann dort auch der Eigenleistungsumsatz gefehlt. Hinzugekommen
sei, dass bei Stammkunden der D____ AG die Budgets gekürzt worden und [...],
wie sie die D____ AG anbot, aufgrund ihres Preises dem Rotstift zum Opfer
gefallen seien. Als weiteren Grund für den Marktzusammenbruch sehen die Beschuldigten
in der Zunahme von Korruptions-Bestimmungen bzw. Compliance-Anforderungen,
welche dazu geführt hätten, dass die Kunden, insbesondere aus den USA, von den
Unternehmen (wiederum Kunden der D____ AG) keine werthaltigen Einladungen mehr
hätten annehmen dürfen, wobei die Anlässe D____ AG die Grenze des Zulässigen
preislich oft überschritten hätten, sodass diese von Stammkunden nicht mehr
gebucht worden seien. Es seien daher Aufträge annulliert worden und
einkalkulierte Stammaufträge nicht mehr platziert worden. Dies habe die Zeit ab
April 2017 betroffen (zum Ganzen Konkursprotokoll, Akten SB KA / 1 f.;
Einvernahme vom 5. August 2019, Akten S. 246; Verhandlungsprotokoll
1. Instanz, Akten S. 770 f., 776; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten
S. 1092, 1095). Die konstanten Aussagen der Beschuldigten zu den Faktoren
für diesen Marktzusammenbruch in ihrem [...]geschäft sind glaubhaft, nachvollziehbar
und können ihnen nicht widerlegt werden.
Gemäss ihren Angaben mussten die Beschuldigten dann –
ebenfalls im Frühjahr 2017 – bei der Erstellung des Abschlusses per Ende
Dezember 2016 nach sämtlichen Abgrenzungen nachträglich feststellen, dass sie 2016
in ihrer an sich umsatzstärksten Zeit insgesamt schlechter performt hätten, als
sie prognostiziert hatten. Als Gründe für diese schlechtere Performance führen
die Beschuldigten retrospektiv an, dass wohl weniger Personen an den Anlässen
teilgenommen hätten und auch die Konsumationen, z.B. im [...] des F____, im
Vergleich zu den Vorjahren zurückgegangen seien, wobei sie auf die
Konsumationen im [...] aufgrund ihres Einsatzes [...] 50% Kommission gehabt
hätten, was dementsprechend viel ausgemacht habe (Verhandlungsprotokoll 1.
Instanz, Akten S. 769 f.; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten
S. 1083 ff., 1092). Andere Gründe für die schlechte Performance können den
Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Die geltend gemachten Umstände konnten
die Beschuldigten wiederum nicht vorhersehen. Auch konnten die Beschuldigten
nach oben Gesagtem die Auswirkungen dieser Umstände in konkrete Zahlen (Umsatz
etc.) ausgedrückt erst im Nachhinein mit einer zeitlichen Verzögerung von
mehreren Monaten erkennen.
Die unter den Erwartungen zurückbleibende Performance im
vierten Quartal 2016 sei dann mit dem plötzlichen, enormen Umsatzeinbruch vom Frühling
2017 zusammengefallen (Konkursprotokoll, Akten SB KA / 1 f.;
Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 770). Auch diesen
Umsatzeinbruch – und erst recht nicht dessen Häufung mit einem wider Erwarten
mässigen vierten Quartal 2016, was einen Ausgleich des Umsatzeinbruchs
verunmöglichte – konnten und mussten die Beschuldigten nicht voraussehen. Es
ist notorisch, dass das Geschäft in der [...]-
und Gastronomiebranche sehr volatil sowie schwierig zu planen und einzuschätzen
ist.
Aufgrund dieser Ausgangslage, der Akten sowie der konstanten
und glaubhaften Aussagen der Beschuldigten ist das Appellationsgericht mit der
Vorinstanz davon überzeugt, dass den Beschuldigten erst am Wochenende des 20./21. Mai
2017, im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur Revision des Geschäftsjahres
2016, die effektiven Zahlen zum schlechten Geschäftsjahr 2016 vorlagen, und dass
die Beschuldigten erst dann die Überschuldung der D____ AG tatsächlich erkannten
(siehe etwa E-Mail vom 23. Mai 2017, Akten SB AZ / 23 ff.; Protokoll der
Verwaltungsratssitzung vom [...]. Mai 2017, Akten SB KA / 68;
Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 789; Verhandlungsprotokoll 2.
Instanz, Akten S. 1091). Unmittelbar nach Vorliegen der Zahlen zum vierten
Quartal 2016 erstellten die Beschuldigten eine Zwischenbilanz per 22. Mai
2017 und erarbeiteten ein konkretes Sanierungskonzept, welches der
Beschuldigte 1 der Hauptgläubigerin der D____ AG, der E____ AG, bereits am
23. Mai 2017 (unter Beilage der provisorischen Erfolgsrechnung und der
provisorischen Bilanz per 31. Dezember 2016 sowie per 22. Mai 2017 des
Revisors) per E-Mail unterbreitete (Akten SB AZ / 23 ff.). Am [...]. Mai
2017 fragte der Beschuldigte 1 nochmals erfolglos per E-Mail bei der E____
AG nach (Akten SB AZ / 32), woraufhin der Verwaltungsrat der D____ AG noch am
gleichen Tag beschloss, die Bilanz zu deponieren (Protokoll der
Verwaltungsratssitzung vom [...]. Mai 2017, Akten SB KA / 68).
3.6.6.2 Die Berufungsklägerin moniert, es habe an
griffigen Sanierungsmassnahmen gefehlt. Nach oben Gesagtem hatten die
Beschuldigten aber bis zum Wochenende des 20./21. Mai 2017 keinen
begründeten Anlass, eine Überschuldung zu befürchten und mussten mithin auch keine
weitergehenden Sanierungsmassnahmen anstellen. Jedenfalls die Übernahme von [...]
direkt durch den Beschuldigten 1 unter Einsparung der Honorare [...] stellte
zudem zweifellos eine sinnvolle Sparmassnahme dar. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem
die Beschuldigten aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Zahlen die
begründete Besorgnis bzw. Kenntnis der Überschuldung haben mussten und auch
hatten, d.h. ab dem Wochenende vom 20./21. Mai 2017, haben sie wie bereits
ausgeführt einen kurzen Sanierungsversuch mit der E____ AG unternommen und
umgehend nach dessen Scheitern – und noch immer bloss wenige Tage nach Kenntnis
der Überschuldung – die Überschuldungsanzeige eingereicht.
3.6.6.3 Sodann sind sämtliche Vorbringen der
Berufungsklägerin, welche auf Zahlen und Berechnungen Bezug nehmen, die sich
wiederum auf einer Kombination der beiden Aufstellungen zur «Performance» der D____
AG (Akten S. 688 f.) sowie den Angaben und angehängten Dokumenten in der
E-Mail des Beschuldigten 1 an die E____ AG vom 23. Mai 2017 (Akten SB AZ /
23 ff.) stützen, zur vorliegend relevanten Beurteilung des
Misswirtschaftstatbestands unbehelflich, weil die entsprechenden
Berechnungsgrundlagen zum inkriminierten Zeitpunkt, d.h. zwischen Herbst 2016
und vor Ende Mai 2017 den Beschuldigten schlicht noch nicht zur Verfügung
standen. Die unternehmerischen Entscheidungen sind im Rahmen des
Misswirtschaftstatbestands ex ante, anhand der zum Zeitpunkt der
Entscheidung zur Verfügung stehenden Informationen, und nicht ex post zu
beurteilen (siehe oben E. 3.4.1).
3.6.6.4 Soweit schliesslich die Berufungsklägerin
geltend macht, dass aufgrund der Liquiditätsengpässe der D____ AG zu
Liquidationswerten zu bilanzieren gewesen wäre und namentlich Markenrechte
falsch bewertet gewesen seien, sodass ab Mai 2016 bzw. sogar per Ende 2015 eine
Überschuldung vorgelegen habe, ist zunächst festzuhalten, dass weder eine
Falschbewertung von Vermögenswerten noch eine Überschuldung vor Herbst 2016
angeklagt sind. Ohnehin führten die Liquiditätsengpässe bei der D____ AG für
sich genommen noch nicht dazu, dass zu Liquidationswerten zu bilanzieren
gewesen wäre mit der Folge, dass gegebenenfalls sogar schon vor Herbst 2016
eine Überschuldung zu Liquidationswerten vorgelegen hätte. Gemäss
Art. 958a OR sind der Rechnungslegung vielmehr erst dann
Veräusserungswerte (Liquidationswerte) zugrunde zu legen, wenn die Einstellung
der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab
Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar ist. Fällt
also die Fortführungsfähigkeit der Gesellschaft weg, ist nur noch zu
Liquidationswerten zu bilanzieren (Kägi/Zweifel/Wüstiner,
a.a.O., Art. 725b OR
N 15 mit weiteren Hinweisen). Bei der Beurteilung der Möglichkeit der
Fortführung ist zu beurteilen, ob die auf den Bilanzstichtag vorhandenen
Bestände an flüssigen Mitteln und gegebenenfalls Kreditlimiten, vermehrt um die
für zwölf Monate geschätzten Geldzuflüsse, und vermindert um die für zwölf
Monate geschätzten Geldabflüsse zur weiteren Zahlungsfähigkeit ausreichen (Suter/Haag/Neuhaus, in: Basler Kommentar
OR II, 6. Auflage, Basel 2024, Art. 958a OR N 3). Dabei kommt
dem Verwaltungsrat ein Geschäftsermessen zu, welches von den Gerichten im
Rahmen der Business Judgment Rule nur zurückhaltend zu überprüfen ist,
wenn dieser in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis
beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidungsprozess zustande
gekommen ist (Kägi/Zweifel/Wüstiner, a.a.O., Art. 725b OR N 21). Vorliegend
hatten die Beschuldigten, wie oben aufgezeigt wurde, in der relevanten
Zeitspanne die nachvollziehbare und berechtigte Erwartung, die
Umsatzreduktionen des Jahres 2016 mit den umsatzstarken Monaten im vierten
Quartal ausgleichen zu können und auch ein gutes Geschäftsjahr 2017 vor sich zu
haben. Daran änderten auch die zwischenzeitlichen Liquiditätsengpässe nichts,
da die Beschuldigten saisonal bedingte Liquiditätsengpässe bereits aus den
Vorjahren kannten und bislang etwa mit kurzfristigen Darlehen – etwa der
Berufungsklägerin – erfolgreich hatten überbrücken können. So hatte die D____
AG etwa im Jahr 2014 trotz der Aufnahme eines solchen Darlehens (Akten SB AZ /
14 f.) schliesslich einen Reingewinn verbuchen können (Akten SB KA / 34
ff.; Akten SB CR / 86 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass
die Beschuldigten bis zum Zeitpunkt, als ihnen effektiv greifbare Zahlen zum
Geschäftsjahr 2016 in Kombination mit dem Umsatzrückgang im Frühling 2017
vorlagen, d.h. vor Ende Mai 2017, von der Fortführungsfähigkeit des
Unternehmens ausgingen, weshalb sie (noch) nicht zu Liquidationswerten
bilanzieren mussten. Dementsprechend bestand entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin
auch nicht schon eine Überschuldung vor Herbst 2016.
3.6.6.5 Zusammenfassend betrachtet können die
Erstellung der Zwischenbilanz per 22. Mai 2017, d.h. unmittelbar nach
Vorliegen der Zahlen zum vierten Quartal 2016, der tags darauf erfolgte
Sanierungsversuch mit der E____ AG, die am [...]. Mai 2017, d.h. wiederum
wenige Tage später, erfolgte Nachfrage bei der E____ AG sowie die gleichentags formell
beschlossene Vornahme der Überschuldungsanzeige keinesfalls als ex ante
erkennbares, krasses wirtschaftliches Fehlverhalten qualifiziert werden, wie es
für die Erfüllung des Misswirtschaftstatbestands erforderlich ist – zumal auch
dem Gericht bei dieser Beurteilung ein sehr weitgehendes Ermessen zukommt
(siehe oben E. 3.4.1). Die wenige Tage betragende Verzögerung zwischen dem
Wochenende vom 20./21. Mai 2017 und der effektiven Deposition der Bilanz am
[...]. Mai 2017 in Erwartung einer Antwort der E____ AG auf das
Sanierungskonzept, lag zeitlich ohne Weiteres im Bereich des nach oben Gesagten
Zulässigen (E. 3.6.5), zumal die Beschuldigten aufgrund der bisherigen
engen Zusammenarbeit mit der E____ AG, welche sich etwa aus dem aktenkundigen
E-Mail-Verkehr ergibt (SB / AZ 4 ff.; SB / CR 2 ff.), sowie aufgrund der
bereits mehrfach seitens der E____ AG gewährten Darlehen auch konkret darauf
hoffen durften, dass eine Sanierung mithilfe der E____ AG möglich wäre.
Wie oben ausgeführt (E. 3.6.5), sind für die Frage, ob
eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. die begründete Besorgnis der Überschuldung
im Sinne des Misswirtschaftstatbestands besteht, auch die wirtschaftliche
Bedeutung und die konkrete Risikosituation der Gesellschaft von Relevanz. Im
Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände ist daher auch
mitzuberücksichtigen, dass die D____ AG eine kleine Unternehmung darstellte,
die keine grossen Verbindlichkeiten einging. Der Verwaltungsrat hatte sich wie
oben erwähnt bewusst gegen Wachstum und höheres Gewinnpotenzial und für mehr
Sicherheit und niedrige Risiken entschieden. Die Anforderungen dürfen bei einer
Unternehmung wie der D____ AG nicht überspannt werden. Mit der Vorinstanz ist
sodann zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass bis zuletzt keine
einzige Betreibung gegen die D____ AG eingeleitet wurde und das
Konkursverfahren auf eigenes Zutun der Beschuldigten durch
Überschuldungsanzeige am 31. Mai 2017 ausgelöst wurde (Akten SB KA / 68,
angefochtenes Urteil, S. 17).
In Würdigung aller relevanten Umstände kommt das
Appellationsgericht zum Schluss, dass die Beschuldigten jederzeit die Lage
vernünftig und mit der nötigen Vorsicht eingeschätzt sowie gestützt auf ihre
entsprechenden Einschätzungen und hierbei im Rahmen ihres Geschäftsermessens gehandelt
haben. Den Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund keine verspätete
Überschuldungsanzeige im Sinne des Misswirtschaftstatbestands vorgeworfen
werden.
Ergänzend sei
mit der Vorinstanz sodann darauf hingewiesen, dass eine Liquidation der
Gesellschaft vor bzw. während der umsatzstärksten Monate Ende 2016 bis Januar
2017 ohnehin keinen Sinn ergeben hätte, da dadurch im Vergleich wohl noch mehr
liquide Mittel verloren gegangen wären (vgl. Aktennotiz «Auswertung G____-Konto
D____ AG», Akten S. 185; «Aufstellung Performance D____ AG Hochsaison
Q4/2016» zum Überschuss in Höhe von CHF 30'594.84 im vierten Quartal 4, Akten
S. 688).
3.7 Keine
Reduktion der Ausgaben
Die Berufungsklägerin bringt sodann vor, infolge des
Umsatzeinbruchs im Zeitraum vom Januar 2016 bis zur Generalversammlung im Juni
2016 um CHF 58'176.11 bzw. minus 22 % im Vergleich zu Vorjahr hätten
die Beschuldigten alternativ zur Konkurseröffnung zwingend die Fixkosten
reduzieren müssen. Dies sei aber nicht erfolgt (Berufungsbegründung, Akten
S. 869).
3.7.1 Personalausgaben
3.7.1.1 Vorbringen
der Berufungsklägerin
Die Berufungsklägerin macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend,
insbesondere habe die D____ AG unverständlicherweise an zwei in einem festen
Pensum angestellten Personen festgehalten, obwohl sich die Arbeitslast laufend
reduziert habe. Dies, weil die Ausgaben für Geschenke plafoniert worden seien
sowie die [...] und die Arbeit im Zusammenhang mit dem «[...]» weggefallen seien,
was zu grossen Verlusten geführt habe (Berufungsbegründung, Akten S. 868
f.). Wenn viel Arbeit und in der Folge viel Umsatz wegfalle, müssten auch die
Arbeitspensen reduziert werden. Und wenn tatsächlich – abgesehen von einer
Lohnreduktion – keine anderen Massnahmen, z.B. eine Lohn- / Pensumsreduktion
oder die Weiterführung des Betriebs nur mit einer fest angestellten Person,
möglich seien, sei die Anrufung des Richters zwingend (Berufungsbegründung,
Akten S. 872; Replik, Akten S. 944 ff.; Plädoyer RV 2. Instanz,
Akten S. 1099). Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, ihre Fragen zu
den Arbeitszeiten und Aufgaben des Beschuldigten 1 und dessen Ehefrau seien
unbeantwortet geblieben. Die Berufungsklägerin moniert zudem, es fehlten
Personaleinsatzpläne, Arbeitszeitkontrollen, Liquiditätspläne, weitere
Zwischenabschlüsse oder Protokolle von Verwaltungsratssitzungen mit Beschlüssen
über die Bemühungen zur Abwendung des Konkurses (Berufungsbegründung, Akten
S. 871; Replik, Akten S. 944 f.).
3.7.1.2
Vorbringen des Beschuldigten 1
Der Beschuldigte 1 lässt dagegen vorbringen, als Angestellte
der D____ AG und durch die Generalversammlung beauftragte Geschäftsführer sei
es die Pflicht des Beschuldigten 1 und seiner Ehefrau gewesen, die private
Aktiengesellschaft D____ AG auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten mit allen
ihnen zur Verfügung stehenden unternehmerischen Mitteln am Leben zu erhalten.
Im Geschäftsverkehr sei es unbestrittenes Ziel jedes Unternehmers, eine
Gesellschaft am Leben zu erhalten und Gewinn zu realisieren (Berufungsantwort,
Akten S. 925; Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1039 f., 1100).
Darüber hinaus hätte der Beschuldigte 1 als Präsident des Verwaltungsrates auf
sein Verwaltungsratshonorar verzichtet; seine Ehefrau und er hätten zudem
keinen 13. Monatslohn bezogen und unentgeltlich 3'300 Überstunden für die
Gesellschaft geleistet (Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1044 f.).
3.7.1.3 Beurteilung
durch das Appellationsgericht
Mit Blick auf die Personalausgaben der D____ AG erscheint in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst wesentlich, dass diese durch eine
stufenweise Reduktion des Personalbestands auf bloss zwei Festangestellte
(Beschuldigter 1 und H____) deutlich gesenkt werden konnten, was angesichts der
ersten Gewinne ab 2014 bis 2015 offensichtlich auch Wirkungen zeitigte (siehe
oben E. 3.6.6.1; siehe auch angefochtenes Urteil, S. 13).
Sodann muss mit der Vorinstanz und der Verteidigung
festgestellt werden, dass die vom Beschuldigten 1 und seiner Ehefrau bezogenen
Löhne (Beschuldigter 1: CHF 5'500.– Bruttomonatslohn inklusive
Gratifikation; H____ CHF 4'655.– Bruttomonatslohn) keinesfalls zu hoch
waren, sondern eher durchschnittlich bis unterdurchschnittlich (angefochtenes
Urteil, S. 13), zumal sie keinen 13. Monatslohn erhielten (siehe etwa Einvernahme
vom 9. Juli 2019, Akten S. 223 ff.; Akten SB Lohn / 1 ff.).
Unterdurchschnittlich erscheint insbesondere der Lohn des Beschuldigten 1
mit seiner Funktion als Geschäftsführer und Verwaltungsrat, zumal er auch auf
ein Verwaltungsratshonorar verzichtete. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang weiter,
dass der Beschuldigte 2 für seine Tätigkeit bei der D____ AG gar keine
Entschädigung erhielt, sondern diese ehrenamtlich ausführte (siehe etwa Verhandlungsprotokoll
2. Instanz, Akten S. 1083). Sodann bezahlten sich der Beschuldigte 1 bzw.
seine Ehefrau ab Mai bzw. April 2017 weniger Lohn aus, als ihnen
arbeitsvertraglich zugestanden wäre (Konkursprotokoll, Akten SB KA / 3; Kollokationsplan,
SB KA / 14 und 20).
Die Vorbringen der Privatklägerin, wonach das Pensum von H____
und B____ hätte weiter reduziert werden müssen, zumal weniger Arbeit
angestanden sei, lassen ausser Acht, dass – wie die Vorinstanz bereits
zutreffend erwogen hat – ein Unternehmen wie die D____ AG mit weniger als zwei
Mitarbeitern nicht sinnvoll hätte weitergeführt und erst recht nicht aus einem
Umsatzrückgang hätte herausgerettet werden können, was aber das offensichtliche
Bestreben der Beschuldigten und von H____ war. So gab der Beschuldigte 1 an, er
und seine Ehefrau hätten sogar zahlreiche unbezahlte Überstunden im Dienste des
Unternehmens gemacht (Akten S. 221), was der Beschuldigte 2 aus eigener
Wahrnehmung bestätigt hat (Akten S. 221). Die geltend gemachten Überstunden
können den Beschuldigten nicht widerlegt werden und erscheinen aufgrund der
gesamten Umstände vielmehr plausibel. So haben die Beschuldigten
verschiedentlich ausgeführt, welche umfassenden Aufgaben der Beschuldigte 1 und
seine Ehefrau in der D____ AG wahrgenommen haben (Akten S. 217 f., 220,
1088). Das Engagement des Beschuldigten 1 ergibt sich etwa auch aus dem
E-Mail-Verkehr mit der Privatklägerin. So investierte der Beschuldigte 1
offenbar zahlreiche Arbeitsstunden in Konzeptentwicklungen zur Rettung des
Umsatzverlustes im Zusammenhang mit dem Restaurant F____, mit dem
offensichtlich eng zusammengearbeitet worden war (Akten SB CR / 25 ff.). Die
Berufungsklägerin kann aus den ihrer Auffassung nach fehlenden
Personaleinsatzplänen etc. nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sodann ist den
Vorbringen der Berufungsklägerin zu entgegnen, dass die Umsatzreduktionen im
2016 vorwiegend im Gastronomiebereich (insbesondere ausfallende bzw. gesunkene
Konsumationen im Restaurant F____) zu keiner erkennbaren Reduktion des
Arbeitsanfalls bei der D____ AG führten und der massivste Umsatzeinbruch,
welcher das Kerngeschäft der D____ AG traf und mit einem Rückgang der [...]
sowie mit Annullierungen zahlreicher Aufträge und wegfallender Stammaufträge,
d.h. allenfalls auch wegfallender Arbeit, erst die Zeit ab März/April 2017 und
mithin kurz vor der Überschuldungsanzeige im Mai 2017 betraf (siehe oben
E. 3.6.6.1). Ausserdem konnten gemäss den plausiblen Angaben der
Beschuldigten zahlreiche Vorbereitungsarbeiten, die im Jahr 2016 für das Jahr 2017
gemacht worden waren (neue Produkteentwicklungen und Kooperationen, [...] mit
grossem Planungshorizont etc.) nicht mehr realisiert werden, sodass die diesbezügliche
Arbeit bereits getan, aber nunmehr verloren war (Verhandlungsprotokoll 2.
Instanz, Akten S. 1086 ff., 1091 ff.), weshalb eine spätere Reduktion
ihrer Arbeitspensen im Zeitpunkt der Stornierungen etc. dies nicht sinnvoll
kompensiert hätte.
Des Weiteren hat der Beschuldigte 1 unter Vorlage von Belegen
aus dem Buchungsjournal (Akten SB CR / 30 ff.) geltend gemacht, er und seine
Ehefrau hätten mit privaten Mitteln Rechnungen der D____ AG in Höhe von
CHF 8'756.30 bezahlt. Wäre es dem Beschuldigten 1 und seiner Ehefrau um
pekuniäre Interessen gegangen, wäre es naheliegender gewesen, die D____ AG
aufzugeben und sich eine andere Stelle zu suchen. Auch dem Beschuldigten 2 kann
nicht ansatzweise ein pekuniäres Motiv für die Weiterführung der Gesellschaft
nachgewiesen werden.
Insgesamt kann den Beschuldigten, auch was den Umgang mit den
Lohnkosten der D____ AG angeht, nicht vorgeworfen werden, sie hätten
unverhältnismässigen Aufwand generiert, Vermögenswerte verschleudert oder sonst
wie elementare wirtschaftliche Sorgfaltspflichten im Sinne des
Misswirtschaftstatbestands in krasser Weise verletzt (siehe dazu Hagenstein, a.a.O., Art. 165
N 15 ff., 29 ff. 32 ff.).
3.7.2 Mietausgaben
Sodann führt die Berufungsklägerin aus, nach dem Umzug der D____
AG in günstigere Büroräumlichkeiten sei der Raumaufwand von 2015 bis 2016
wieder von CHF 26'220.– auf CHF 29'520.– angestiegen. Die Miete sei
mit CHF 2'460.– pro Monat für einen Betrieb mit zwei Büroangestellten viel
zu hoch gewesen (Berufungsbegründung, Akten S. 870). Am Umstand, dass die
Beschuldigten eigenen Angaben zufolge eine Untermieterin gehabt hätten, welche dann
weggefallen sei, zeige sich, dass das Mietobjekt zu gross für den Betrieb gewesen
sei (Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1099).
Dies mag der Fall gewesen sein, allerdings begründet auch
dies keinen geradezu unverhältnismässigen Aufwand, kein Verschleudern von
Vermögenswerten und auch sonst keine sonstige arge Nachlässigkeit in der
Berufsausübung im Sinne des Misswirtschaftstatbestands (siehe die Nachweise
oben E. 3.7.1.3). Einerseits sind die hier möglichen Einsparungen angesichts
des hiesigen Wohnungsmarktes als eher geringfügig einzuschätzen. Andererseits
bestehen bei Geschäftsräumen sehr lange Kündigungsfristen
(vgl. Art. 266a Abs. 1 und 266d OR) und benötigt ein solcher Umzug –
u.a. personelle und finanzielle – Ressourcen, die in einer Krisenzeit mit
Umsatzverlusten und auf das Minimum reduziertem Personal nicht zur Verfügung
stehen, sodass nachvollziehbar ist, dass die Beschuldigten im inkriminierten
Zeitraum keinen umgehenden Bürowechsel anstrebten, sondern sich von der Suche
nach einer neuen Untermieterin eine schnellere und gesamthaft effektivere
Ersparnis versprachen. Auch dürfte es nicht einfach gewesen sein, auf die
Schnelle eine alternative Bürofläche als geeignete Geschäftsstelle für die
Kundschaft zu finden (vgl. zum Ganzen Verhandlungsprotokoll 2. Instanz,
Akten S. 1088, 1091).
3.8 Täuschungsvorwürfe
3.8.1 Vorbringen
der Parteien
Die Berufungsklägerin bringt sodann vor, die fehlenden
Betreibungen gegen die D____ AG seien auf die Täuschungshandlungen insbesondere
seitens des Beschuldigten 1 gegenüber den Vertretern der Berufungsklägerin
zurückzuführen gewesen. Durch die überzeugenden Vertreter der D____ AG seien
stets lediglich Liquiditätsengpässe und saisonale Umsatzschwankungen geltend
gemacht worden. Ein schlechter Geschäftsgang nach dem ersten Halbjahr 2016 oder
die Tatsache, dass das Gesellschaftskapital nicht mehr ganz abgedeckt sei oder
sogar gesetzliche Sanierungsmassnahmen notwendig seien, sei nie erwähnt worden.
Der Beschuldigte 1 habe die Berufungsklägerin mit Unwahrheiten getäuscht.
Gegenüber der Berufungsklägerin sei ganz klar der Eindruck erweckt worden, dass
die Geschäfte grundsätzlich gut laufen würden, viel Arbeit vorhanden sei und
nur saisonale Liquiditätsprobleme bestehen würden (Berufungsbegründung, Akten
S. 882 f.; Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1098, 1102).
Der Beschuldigte 1 lässt diese Täuschungsbehauptungen als
unbewiesen zurückweisen. Er lässt dem entgegnen, den Organen der damaligen E____
AG (heute: A____ AG) sei es völlig klar gewesen, dass sie den dramatischen
Gäste- und Umsatzverluststrudel des D____ AG-Stammhauses Restaurant F____ durch
ihren Konzeptwechsel im [...], die dauernden Geschäftsführerwechsel sowie das
fehlende Gastronomiekonzept selbst verursacht und die D____ AG hineingezogen
hätten. Die Organe der E____ AG bzw. der A____ AG seien über die Jahre
bestens über die Umsätze der D____ AG informiert gewesen. Aufgrund der zwischen
I____ und dem Beschuldigten 1 geführten Gespräche und
E-Mail-Kommunikation, hätten die Organe der E____ AG dazumal gewusst, dass es
im ersten Halbjahr 2016 zu einem massiven Umsatzeinbruch im Zusammenhang mit
Banketten im von der E____ AG betriebenen Restaurant F____ gekommen war. Als
sich im März 2017 abgezeichnet habe, dass es bei der D____ AG wieder zu einem
Liquiditätsengpass komme, habe sich die E____ AG am 20. März 2017 bereiterklärt,
die ausstehenden Forderungen in ein kurzfristiges Darlehen umzuwandeln. Zudem habe
die E____ AG der D____ AG bereits im 2013 und 2014 Darlehen aufgrund analoger
Schwierigkeiten wie im 2017 gewährt. Dennoch habe die E____ AG keinerlei
Sicherheiten verlangt und keine weiteren Abklärungen betreffend Bonitäten
getroffen. Es sei davon auszugehen, dass ein solches Unternehmen laufende, über
die Jahre wiederkehrende Probleme der Liquidität eines Hauptkunden richtig
deuten könne. Zwischen 2007 und 2017 habe die D____ AG der E____ AG bzw. der A____
AG CHF 2'281'764.– Nettoumsatz platziert. Nach Aufrechnung der 10 %
Kommission und dem dem Beschuldigten 1 bekannten Warenaufwand von knapp 30 %
resultiere daraus ein Bruttogewinn 1 von rund 1,8 Millionen Franken. Daher habe
die A____ AG ein sehr grosses Interesse an der Geschäftsbeziehung zur D____ AG
gehabt und sei bereit gewesen, bewusst gewisse Risiken einzugehen. Die beim
Konkurs unbezahlt gebliebenen Rechnungen der E____ AG würden sich auf bloss
rund 2,4 % des Umsatzes von rund 2,5 Millionen Franken belaufen (Berufungsantwort,
Akten S. 930; Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1040 f.).
Dem entgegnet die Berufungsklägerin wiederum, sie sei nicht
über die Umsätze der D____ AG informiert gewesen. Im Rahmen der persönlichen
Kontakte seien die zuständigen Personen der Berufungsklägerin angelogen worden.
Bei der Berufungsklägerin habe keinerlei Bereitschaft bestanden, mit einer
hoffnungslos überschuldeten, ohne Sanierungskonzept weiterwirtschaftenden
Vertragspartnerin zusammenzuarbeiten. Die Zivilklägerin habe sich auf den
Schutz der gesetzlichen Bestimmungen verlassen, was nicht zu kritisieren sei
(Replik, Akten S. 957 f.). Im Schweizer Strafrecht gebe es ausserdem keine
Verschuldenskompensation, d.h. es sei egal, was der andere gewusst oder
mitverschuldet habe. Relevant sei, ob die beschuldigte Person den Tatbestand
erfüllt habe (Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1102).
3.8.2 Beurteilung
durch das Appellationsgericht
Anhand der Akten können die von der Berufungsklägerin
behaupteten Täuschungshandlungen der Beschuldigten nicht nachvollzogen werden.
Vielmehr haben die Beschuldigten jederzeit offensichtlich transparent – ihrem
jeweiligen eigenen Kenntnisstand entsprechend – mit der Berufungsklägerin kommuniziert.
Dies belegt der gesamte aktenkundige E-Mailverkehr, beispielsweise der E-Mailverkehr
zwischen dem Beschuldigten 1 und seinen Ansprechpartnern bei der
Berufungsklägerin vom 10. Juni 2016, vom 9. März 2017 und nicht zuletzt
das ausführliche E-Mail des Beschuldigten 1 an die Berufungsklägerin vom
23. Mai 2017 (SB / AZ 4 ff.; SB / CR 2 ff.). Dieser E-Mailverkehr zeigt
exemplarisch, wie der Beschuldigte 1 den stetigen Umsatzrückgang im Restaurant F____
mindestens schon im Juni 2016 transparent kommuniziert und sich darum bemüht
hatte, die D____ AG und auch das von der Berufungsklägerin betriebene
Restaurant F____ mittels elaborierter konzeptueller Vorschläge aus dem
Umsatzverlust heraus- und in eine erfolgreiche Zukunft hineinzuführen
(vgl. dazu der E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten 1 und der
Berufungsklägerin zwischen dem 30. Dezember 2016 und Februar 2017, Akten
CR / 18 ff.). Da ein grosser Teil des im Jahre 2016 weggefallenen Umsatzes das
von der Berufungsklägerin betriebene Restaurant F____ betraf (siehe oben E. 3.6.6.1),
war die Berufungsklägerin hierüber von vornherein im Klaren. Anstatt nach
Erstellung der Bilanz für das Jahr 2016, der Zwischenbilanz per 22. Mai 2017
und der eigenen Erkenntnis der Überschuldung am Wochenende des 21./22. Mai 2017
die Berufungsklägerin darüber im Dunkeln zu lassen, teilte der Beschuldigte 1 der
Berufungsklägerin – wie bereits dargelegt – vielmehr unmittelbar danach mit
E-Mail vom 23. Mai 2017 die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit klar mit,
er hängte die provisorische Erfolgsrechnung und die provisorische Bilanz per
31. Dezember 2016 bzw. 22. Mai 2017 an sowie bekundete die Hoffnung,
eine gemeinsame Lösung finden zu können (SB AZ / 23 ff.). Demgegenüber bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beschuldigten zu Prognosen
betreffend den Umsatz in kommenden Monaten (etwa «Forecast bis Mitte Jahr 2017
recht erfreulich», Akten SB AZ / 27) nicht der damaligen Auftragslage und den
berechtigten Erwartungen basierend auf Erfahrungswerten entsprachen. Zum
Zeitpunkt der Darlehensunterzeichnung am 20. März 2017 (Akten SB AZ / 28
f.) konnten und musste die Beschuldigten nach oben Gesagtem (E. 3.6.6.1)
noch nicht erkennen, dass die Gesellschaft überschuldet war und sich die
Umsatzrückgänge in unmittelbarer Zukunft massiv verschärfen würden.
Die von der Berufungsklägerin vorgebrachten, vermeintlich
irreführenden Passagen aus einzelnen E-Mails erweisen sich als äusserst
selektiv zitiert und aus dem Kontext gerissen. Beispielsweise kann aus der
Aussagen des Beschuldigten 1 «Brummt voll. Wir sind voll im Druck!» in seiner
E-Mail vom 29. November 2016 (Akten S. Akten SB AZ / 39) mitnichten
das irreführende Vorspielen eines guten Geschäftsganges abgeleitet werden, denn
dass in der Hochsaison Ende Jahr viel zu tun war, ist etwa durch die Aufstellung
zum vierten Quartal 2016 der D____ AG belegt (Akten S. 688 f.) und wird
von den Beschuldigten auch gar nicht bestritten. Generell sind die im Einzelnen
von der Berufungsklägerin monierten Äusserungen der Beschuldigten sehr
unbestimmt und erschöpfen sich in persönlichen Einschätzungen der Lage bzw. Prognosen
beim jeweiligen Kenntnisstand, was aber auch jeweils so kommuniziert wurde. Insgesamt
kann die Berufungsklägerin aus Ihrem E-Mailverlauf mit der D____ AG nichts für
ihre Position ableiten. Auch für die vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin
vorgebrachten Lügen im persönlichen Kontakt finden sich keine Anhaltspunkte.
Des Weiteren ist mit der Vorinstanz und der Verteidigung zu
betonen, dass die E____ AG der D____ AG über die Jahre wiederholt aufgrund von
Liquiditätsengpässen schriftliche Darlehen gewährt hatte (siehe
Darlehensverträge vom 3. Mai 2013 und 24. Januar 2014 sowie
entsprechender E-Mailverkehr; Akten SB AZ / 4 ff., 12 ff.). Die Beschuldigten
führen sodann aus, dass die Berufungsklägerin ihnen auch mündliche
Zahlungsaufschübe gewährt habe, was angesichts der Tatsache, dass wiederholt Rechnungen
der E____ AG mit mehreren Monaten Verzögerung bezahlt wurden und letztere die D____
AG nicht auf die entsprechenden Ausstände betrieb, plausibel ist (siehe zum
Ganzen Einvernahme vom 5. August 2019, Akten S. 235 ff.). Ausserdem
ist etwa bereits in E-Mails des Beschuldigten 2 an den Verantwortlichen der
Berufungsklägerin vom 8. April 2013 und 30. April 2013 von
saisonbedingtem starkem Liquiditätsdruck sowie von einer baldigen
Wiedergewährleistung der (offenbar üblichen und gegenüber den in den Rechnungen
vermerkten Zahlungsfristen längeren) «90 Tage-Frist» die Rede (Akten SB AZ / 4
f.; vgl. auch Akten S. 237). Die Berufungsklägerin musste sich mithin
über das Zahlungsrisiko bei der D____ AG durchaus im Klaren sein. Und
schliesslich bemühte sich die D____ AG nachweislich, das Darlehen
schnellstmöglich zurückzubezahlen (siehe die ersten beiden Rückzahlungen in
Höhe von CHF 5'600.– und CHF 15'000.–, Akten SB FIBU / 785 f., 795 f.).
Vor diesem Hintergrund ist das von der Berufungsklägerin behauptete Vorspielen
eines guten Geschäftsganges seitens der Beschuldigten nicht erstellt und auch
eine strafrechtlich relevante Erschleichung des Darlehens vom 20. März
2017 nicht im Ansatz erkennbar. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin
relativiert dieses Darlehen auch mitnichten die bis zuletzt gänzlich fehlenden
Betreibungen gegen die D____ AG, denn die D____ AG hatte ja nebst der E____ AG unbestrittenermassen
auch andere Gläubiger.
3.9 Ergebnis
Zusammenfassend kommt das Appellationsgericht mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Tatbestand der
Misswirtschaft bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt haben und deshalb auch
in zweiter Instanz vom Vorwurf der Misswirtschaft gemäss Art. 165
Ziff. 1 StGB freizusprechen sind.
Damit braucht auf die Ausführungen der Berufungsklägerin
spezifisch zum subjektiven Tatbestand (Berufungsbegründung, Akten S. 878
ff.) nicht mehr eingegangen zu werden. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen,
dass vorliegend alle Umstände darauf hindeuten, dass die Beschuldigten bis zur Erstellung
der Zwischenbilanz per 22. Mai 2017 und der wenige Tage später folgenden
Überschuldungsanzeige in berechtigter Weise – wenngleich retrospektiv
betrachtet irrtümlich – darauf vertraut haben, das Unternehmen mit den laufenden
Massnahmen retten bzw. in eine gute Zukunft führen zu können, sodass ihnen auch
kein Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung im Sinne der Rechtsprechung nachgewiesen
werden kann (siehe hierzu Konopatsch, a.a.O., S. 196, 214), womit sich auch die
Anschlussfrage des groben Fahrlässigkeitsvorwurfs im Hinblick auf die
Vermögenseinbusse erübrigt (siehe zum subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft
im Allgemeinen die Nachweise oben E. 3.4.1).
4. Zivilforderung
Sodann wendet sich die Berufungsklägerin in materieller
Hinsicht gegen die vorinstanzliche Abweisung ihrer Zivilforderung.
4.1 Urteil des Strafgerichts vom 16. April
2021
Hierzu hat die Vorinstanz knapp ausgeführt, aufgrund des
Freispruchs beider Beschuldigten vom Vorwurf der Misswirtschaft sei die gegen
sie erhobene Zivilforderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO
abzuweisen (angefochtenes Urteil, S. 19).
4.2 Vorbringen der Parteien
Die Berufungsklägerin bringt hiergegen vor, im Falle eines
Freispruchs wäre die Forderung praxisgemäss und in Anwendung von Art. 126 Abs.
2 lit. b und d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Ohnehin habe jedoch eine
Verurteilung der Beschuldigten zu erfolgen. Die als Zivilforderung geltend
gemachten CHF 40'000.– berechneten sich anhand der Differenz zwischen den
Rechnungen für die Konsumationen vom 16. Dezember 2016 - 28. Januar 2017
(späterer Darlehensbetrag) in Höhe von CHF 62'069.95 und der ersten
Darlehensrate, welche mit Überweisung vom 2. Mai 2017 und Bareinzahlung
vom 3. Mai 2017 beglichen worden sei. Dies ergebe einen Forderungsausfall
von CHF 41'469.95. Zu den auf Kredit gewährten Konsumationen vom 16.
Dezember 2016 - 28. Januar 2017 und zum Forderungsausfall in Höhe von
CHF 41'469.95 sei es mangels rechtzeitiger Konkurseröffnung im Herbst 2016
gekommen (Berufungsbegründung, Akten S. 885 f.).
Die beiden Beschuldigten äussern sich nicht zur
Zivilforderung der Berufungsklägerin im Besonderen.
4.3 Grundlagen
Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das
Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise
anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und
der Sachverhalt spruchreif ist. Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund
der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den
Zivilanspruch entschieden werden kann. Gemäss Abs. 2 lit. d derselben
Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die
beschuldigte Person freigesprochen, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist
(lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs
unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126
Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den
Zivilweg verweisen (zum Ganzen BGer 6B_708/2019 vom 12. November 2019
E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Die Privatklägerin kann im Strafverfahren
nur Zivilforderungen stellen, die direkt aus der vorgeworfenen Straftat
abzuleiten sind (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2; vgl. Art. 122
Abs. 1 StPO). Deshalb besteht bei einem Freispruch aus rechtlichen
Gründen, d.h. wenn mindestens ein Tatbestandselement nicht erfüllt ist, im
Allgemeinen keine Grundlage für eine adhäsionsweise Geltendmachung von
Zivilansprüchen im Strafprozess (BGer 6B_1013/2020, 6B_1059/2020 vom
12. März 2024 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
4.4 Beurteilung durch das
Appellationsgericht
Vorliegend bleibt anhand der Vorbringen der Berufungsklägerin
unklar, auf welche rechtliche Grundlage sie ihre Zivilforderung in Höhe von
CHF 40'000.– stützt. Allerdings fehlt es in casu angesichts der
beiden Freisprüche schon an einer Straftat, aus welcher die Berufungsklägerin
ihre Zivilforderung adhäsionsweise ableiten könnte, sodass eine Gutheissung der
Zivilklage im Strafverfahren von vornherein ausser Betracht fällt (siehe oben
E. 4.3). Zu prüfen bleibt, ob die Zivilklage vor diesem Hintergrund abzuweisen
oder aber auf den Zivilweg zu verweisen ist.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass
entgegen der offenbaren Auffassung der Berufungsklägerin das Gericht im Falle
eines Freispruchs die Zivilklage nicht zwingend auf den Zivilweg zu verweisen
hat, sondern im Rahmen von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO die
Zivilklage bei gegebener Spruchreife auch abweisen kann (Dolge,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 126 StPO
N 25). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Berufungsklägerin
zitierten Webseite des Strafgerichts.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in
einem Leitentscheid aus dem Jahr 2015 nach eingehender Auseinandersetzung mit
der Rechtsprechung und der Lehre festgehalten hat, dass die Konkurs- und
Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB keine Schutznormen im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) sind. Es erwog,
dass die Konkurs- und Betreibungsdelikte einzig durch ihre generalpräventive
Wirkung dem Gläubigerschutz dienten. Hingegen ergebe sich der Umfang des
Gläubigerschutzes aus dem Zwangsvollstreckungsrecht. Dieses kenne mit den
Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281.1), aber auch mit zahlreichen weiteren Instituten
ein spezifisches und genügendes Konzept des Gläubigerschutzes. Die Konkurs- und
Betreibungsdelikte hätten demnach nicht die Funktion, den
zwangsvollstreckungsrechtlichen Gläubigerschutz auszuweiten und zusätzliche
Anspruchsgrundlagen für die Gläubiger zu schaffen (BGE 141 III 527 E. 3).
Jüngst hat das Bundesgericht sodann explizit klargestellt, dass dies auch mit
Blick auf Zivilforderungen gilt, die adhäsionsweise in einem Strafverfahren
wegen Konkursdelikten geltend gemacht werden. Bei dieser Gelegenheit hat das
Bundesgericht sodann ausdrücklich festgehalten, dass namentlich auch die
Erfüllung des Tatbestands der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) keine
Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR begründet (BGer 4A_423/2023,
4A_425/2023 vom 7. Februar 2024 E. 4.4 f.). Damit käme vorliegend selbst
bei einem Schuldspruch der Beschuldigten 1 und 2 wegen Misswirtschaft keine auf
Art. 41 Abs. 1 OR gestützte Zivilforderung der Berufungsklägerin in
Betracht. Dies spräche zunächst für eine Abweisung der Zivilklage.
Allerdings bleibt vorliegend – ungeachtet des auch in zweiter
Instanz bestätigten Freispruchs der beiden Beschuldigten vom Vorwurf der
Misswirtschaft – unklar, ob der Berufungsklägerin allenfalls eine Zivilforderung
gestützt auf andere Grundlagen, z.B. solchen gesellschaftsrechtlicher Art,
zusteht.
Vor diesem Hintergrund ist die Zivilklage vorliegend infolge
Freispruchs der Beschuldigten und mangels Spruchreife im Zivilpunkt in
Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO auf den Zivilweg zu
verweisen.
5. Kosten
und Entschädigungen
5.1 Vorinstanzliche
Kosten
Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs beider
Beschuldigten gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich
zulasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO, Art. 426 und Art. 427
StPO e contrario). Dies gilt für die allgemeinen Verfahrenskosten in
Höhe von CHF 1'140.10. Die Kosten für die Ausfertigung der vorliegenden
erstinstanzlichen Urteilsbegründung in Höhe von CHF 2'500.– im Besonderen,
welche die Vorinstanz für den Fall, dass nur die Privatklägerin ein
Rechtsmittel ergreifen oder ein begründetes Urteil verlangen würde,
veranschlagt hat, wurden indessen allein durch die Rechtsmittelerhebung seitens
der Privatklägerin verursacht, sodass ihr als Berufungsklägerin diese in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz gestützt auf Art. 427 Abs. 1
lit. a und c StPO aufzuerlegen sind. Eine Überwälzung der übrigen
erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Privatklägerin erscheint
demgegenüber nicht angebracht, da diesbezüglich der durch die Anträge der
Privatklägerin zum Zivilpunkt verursachte Aufwand nicht sinnvoll ausgeschieden
werden kann (Art. 427 Abs. 1 StPO
e contrario).
5.2 Kosten
des Berufungsverfahrens
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt
oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten
Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10.
März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend unterliegt die Privatklägerin
und Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel im zweitinstanzlichen Verfahren,
weshalb sie gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen,
vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]) zu tragen hat.
5.3 Entschädigungen
5.3.1 Parteientschädigung
zugunsten des Beschuldigten 1
5.3.1.1 Der Beschuldigte 1 wurde vorliegend vollumfänglich
freigesprochen, weshalb er Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte
Entschädigung seiner angemessenen Aufwendungen hat (Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Kraft Verweises in Art. 436 Abs. 1 StPO gilt dies auch für das
Rechtsmittelverfahren. Da der Beschuldigte 1 einen Wahlverteidiger mandatiert
hat, steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich seinem Privatverteidiger
unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschuldigten 1 zu (Art. 429 Abs. 3
StPO). Die Entschädigung der Wahlverteidigung bezieht sich gemäss dem
Gesetzeswortlaut auf «angemessene» Aufwendungen. Die Bemühungen der
Verteidigung müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen
und angemessen sein. Sie müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität
bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen.
Unnötige, übersetzte und verfahrensfremde Kosten sind nicht zu entschädigen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar
StPO, 3. Auflage 2023, Art. 429 N 12 ff. und 15 mit weiteren
Hinweisen). Massstab für die Beurteilung bilden das Honorarreglement des
Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die entsprechende Gerichtspraxis,
welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung in durchschnittlichen Fällen
einen Stundenansatz von CHF 250.– vorsieht (sog. Überwälzungstarif, siehe
AGE SB.2021.10 vom 13. März 2024 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen). In
Anbetracht der nicht übermässigen Komplexität des vorliegenden Falles besteht
kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen, weshalb in casu ein
Stundensatz von CHF 250.– zu vergüten ist.
5.3.1.2 Die Vorinstanz hat dem
Privatverteidiger des Beschuldigten 1 für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'508.30
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Strafgerichtskasse zugesprochen
(angefochtenes Urteil, S. 19). Mangels Anfechtung der Reduktion ist diese
erstinstanzliche Parteientschädigung zu bestätigen.
5.3.1.3 Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der Privatverteidiger
des Beschuldigten 1 einen Stundenaufwand von insgesamt 56.5 Stunden geltend
(Akten S. 1077 f.). Das Appellationsgericht erachtet diesen Aufwand
als deutlich übersetzt.
Der Honoraraufstellung ist zu entnehmen, dass der
Privatverteidiger des Beschuldigten 1 für die Berufungsantwort insgesamt einen
Zeitaufwand von 18.75 Stunden veranschlagt. Im Einzelnen führt er in diesem
Zusammenhang als Leistungen auf «Aktenstudium / Ausarbeitung Stellungnahme /
Berufungsantwort», «Ausarbeitung Berufungsantwort / Entwurf», «Überarbeitung
Berufungsantwort», «Berufungsantwort, Eingaben an Appellationsgericht,
Besprechung Klient, Brief an Klient». Allerdings gründet die Berufungsantwort
offensichtlich in weiten Teilen auf dem bereits vor der Vorinstanz
vorgetragenen Plädoyer und enthält auch eine längere wörtlich zitierte Passage
aus dem vorinstanzlichen Urteil. Zudem beläuft sich der Umfang der
Berufungsantwort auf knapp 7 Seiten, wobei die erste Seite vor allem aus dem
Rubrum und den Rechtsbegehren besteht. In Anbetracht der bereits bestehenden
Vorarbeit und der Kürze dieser Eingabe erscheinen für die Ausfertigung der
Berufungsantwort sowie den damit verbundenen Klientenkontakt des
Privatverteidigers total 6 Stunden angemessen. Dementsprechend ist der Aufwand
gemäss Honorarnote zunächst um 12.75 Stunden zu kürzen.
Sodann wird aus der Aufstellung ersichtlich, dass der Privatverteidiger
des Beschuldigten 1 für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und die Ausarbeitung
des zweitinstanzlichen Plädoyers (letztlich das Gleiche) insgesamt 11.5 Stunden
aufwendete. In diesem Zusammenhang listet er als Leistungen «Vorbereitung
Gerichtsverhandlung», «Plädoyer / Aktenstudium», «Plädoyer / Abklärung
Rechtsfragen / Aktenstudium», «Verfassen Plädoyer 1. Entwurf», «Überarbeitung
Plädoyer» auf. Das Plädoyer umfasst bloss 11 Seiten, wobei der Text einen sehr
grossen Zeilenabstand aufweist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die meisten
im Plädoyer vorgebrachten Argumente vom Verteidiger im Wesentlichen bereits im
erstinstanzlichen Plädoyer bzw. im Instruktionsverfahren mit der
Berufungsantwort eingebracht wurden und vereinzelte Ausführungen im Plädoyer
mit diesen Eingaben inhaltlich übereinstimmen. Sodann bestehen mehrere Stellen
im Plädoyer aus längeren, wörtlich kopierten Zitaten des vorinstanzlichen
Urteils. Unklar bleibt sodann, welche Rechtsfragen der Privatverteidiger zur
Ausarbeitung des Plädoyers abklären musste, da im Plädoyer gegenüber den
bisherigen Eingaben des Privatverteidigers keine neuen rechtlichen Argumente
vorgebracht wurden. Insgesamt erweist sich daher auch der Aufwand für die
Ausarbeitung des Plädoyers als deutlich übersetzt. Angemessen erscheint hierfür
vielmehr ein Aufwand von total 6.5 Stunden, womit der in der Honorarnote ausgewiesene
Aufwand um weitere 5 Stunden zu kürzen ist.
Schliesslich hat der Privatverteidiger in seiner
Leistungsaufstellung 5 Stunden für die Berufungsverhandlung veranschlagt. Allerdings
können angesichts der deutlich kürzeren effektiven Dauer der
Berufungsverhandlung (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten
S. 1079, 1104) für diese zuzüglich Nachbesprechung mit dem Klienten nur
4 Stunden gewährt werden, sodass der Aufwand gemäss Honorarnote um eine
weitere Stunde zu kürzen ist.
Der Privatverteidiger wurde anlässlich der
Berufungsverhandlung vor der mündlichen Urteilseröffnung vom vorsitzenden
Gerichtspräsidenten über die vorgesehenen Kürzungen informiert und erhielt die
Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Hierbei brachte der Privatverteidiger zum
Ausdruck, mit der entsprechenden Kürzung einverstanden zu sein (Verhandlungsprotokoll
2. Instanz, Akten S. 1104).
Nach dem Erwogenen beläuft sich der zu entschädigende Aufwand
auf total 37.5 Stunden zu CHF 250.–. Hiervon entfallen 25.25 Stunden auf die
Zeit bis zum 31. Dezember 2023 (Mehrwertsteuersatz von 7,7 %), zuzüglich 3 %
für den Ersatz der Auslagen sowie 7,7 % Mehrwertsteuer. Der Aufwand für die
Zeit ab dem 1. Januar 2024 (Mehrwertsteuersatz von 8,1 %) beträgt 12.25
Stunden zu CHF 250.–, wiederum zuzüglich 3 % für den Ersatz der
Auslagen sowie hier 8,1 % Mehrwertsteuer. Total hat der Beschuldigte 1 für
das zweitinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 10'412.45.
Diese wird dem Privatverteidiger, [...], Advokat, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet (Art. 429 Abs. 2 StPO, Art. 432 StPO
e contrario).
5.3.2 Antrag
der Berufungsklägerin auf Ausrichtung einer Parteientschädigung
Der sinngemässe Antrag der Berufungsklägerin, es sei ihr für
die erste und zweite Instanz eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Berufungserklärung,
Akten S. 837; Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1033), ist abzuweisen,
da die Berufungsklägerin weder in erster noch zweiter Instanz obsiegt hat
(Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario; so im Ergebnis für die
erste Instanz auch das Strafgericht, angefochtenes Urteil, S. 19). Insbesondere
die zweitinstanzliche vollumfängliche Verweisung der Zivilforderung auf den
Zivilweg ist nicht etwa als (teilweises) Obsiegen der Berufungsklägerin zu
werten (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.4; Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 433 StPO N 11 ff.).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung der A____ AG wird abgewiesen.
B____ wird von der Anklage der Misswirtschaft
gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB
kostenlos freigesprochen.
C____ wird von der Anklage der Misswirtschaft
gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB
kostenlos freigesprochen.
Die Zivilforderung der A____ AG in
Höhe von CHF 40'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Mai 2017,
Mehrforderung vorbehalten, wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die Anträge der A____ AG auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren sowie für
das Berufungsverfahren werden abgewiesen.
Die A____ AG trägt eine Urteilsgebühr von
CHF 2'500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die übrigen Kosten für das
vorinstanzliche Verfahren von CHF 1'140.10 gehen zulasten des Staates. Die
A____ AG trägt sodann die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
B____ wird eine Parteientschädigung von CHF 8'508.30 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 10'412.45 für das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Beschuldigter 1
-
Beschuldigter 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatverteidiger [...], Advokat
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.