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Entscheid

SB.2021.130

Misswirtschaft

4. September 2024Deutsch86 min

16. April 2021 wurden B____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C____ (nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.130

URTEIL

vom 4.

September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw Anja

Dillena

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura

Macula

Beteiligte

A____ AG

Berufungsklägerin

vertreten durch [...],

Advokat, Privatklägerin

[...]

B____, geb. [...]

Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____, geb. [...]

Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter 2

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. April 2021 (ES.2020.336)

betreffend Misswirtschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom

16. April 2021 wurden B____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C____ (nachfolgend:

Beschuldigter 2) von der Anklage der Misswirtschaft kostenlos freigesprochen.

Des Weiteren wurden die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A____ AG im

Betrage von CHF 64'084.25 zzgl. 5 % Zins auf CHF 63'410.70 seit 1.

Mai 2017 und 5 % Zins auf CHF 673.55 seit 25. Mai 2017 sowie die von

der A____ AG geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von CHF 16'479.80

(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen; exkl. Vorstand vor Gericht am

16. April 2021) abgewiesen. Das Strafgericht sprach dem Beschuldigten 1

eine Parteientschädigung von CHF 8'508.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

aus der Strafgerichtskasse zu. Dem Beschuldigten 1 bzw. der A____ AG

wurden sodann eine Urteilsgebühr von CHF 500.– bzw. von CHF 2'500.–

auferlegt, jeweils für den Fall, dass sie ein Rechtsmittel ergreifen oder ein

begründetes Urteil verlangen würden.

Gegen dieses Urteil hat die A____ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin

bzw. Privatklägerin), vertreten durch [...] Advokat, mit Eingabe vom 13. Dezember

2021 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und mitgeteilt,

dass das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Forderungshöhe im Zivilpunkt

– vollumfänglich angefochten werde. Hierbei hat die Berufungsklägerin folgende

Anträge gestellt: Es seien die Beschuldigten 1 und 2 der Misswirtschaft

schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sowie im Sinne einer Teilklage

zu verpflichten, der Berufungsklägerin in solidarischer Haftung

CHF 40'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2017 zu bezahlen;

Mehrforderung vorbehalten; eventualiter sei die Zivilforderung auf den Zivilweg

zu verweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt, für das vorinstanzliche Verfahren vor dem Strafgericht und für das

Verfahren vor dem Appellationsgericht.

Von den übrigen Parteien ist weder Anschlussberufung erhoben

noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 samt Beilagen hat die

Berufungsklägerin ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet

sowie diverse Beweisanträge gestellt. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 hat

der Beschuldigte 1 seine Berufungsantwort eingereicht. Darin beantragt er die

vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die

vollumfängliche Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren inklusive Zivilforderung

der Berufungsklägerin; alles unter o/e-Kostenfolge für sämtliche Verfahren.

Hierzu hat die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 2. Februar 2024 innert

erstreckter Frist repliziert. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte 2

haben innert Frist keine Stellungnahmen zur Berufungsbegründung eingereicht.

Mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24.

Mai 2023 ist angekündigt worden, dass die Berufungsklägerin mit Vertretung, die

beiden Beschuldigten mit Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft (letztere

fakultativ) zur Berufungsverhandlung vorzuladen seien. Weiter hat der

Instruktionsrichter den mit der Berufungsbegründung gestellten Beweisantrag der

Berufungsklägerin auf Einholung eines Gutachtens zur finanziellen Lage der D____

AG abgewiesen, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts

auf erneuten Antrag.

Mit Vorladung vom 12. Juli 2023 sind die beteiligten Personen

zur Hauptverhandlung am 27. September 2023 geladen worden. Mit Eingaben

vom 31. August 2023 sowie 6. September 2023 hat der Beschuldigte 2

seine Verhandlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung geltend

gemacht. Mit Verfügung vom 8. September 2023 ist festgestellt worden, dass

der Beschuldigte 2 durch Einreichung eines Beleges seine Verhandlungsfähigkeit

genügend nachgewiesen habe. Weiter ist der Beschuldigte 2 gebeten worden, mitzuteilen,

ob er sich von der Berufungsverhandlung dispensieren lassen wolle. Hierauf hat

die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. September 2023 verschiedene

Anträge gestellt. Der Beschuldigte 2 hat mit Eingabe vom 18. September

2023 mitgeteilt, er bitte um eine Verschiebung der Verhandlung. Mit begründeter

Verfügung vom 19. September 2023 ist dieses Verschiebungsgesuch bewilligt

worden. Weiter sind die Anträge der Berufungsklägerin vom 12. September

2023 teilweise abgewiesen worden; teilweise ist darauf nicht eingetreten

worden. Mit Vorladung vom 28. September 2023 sind die beteiligten Personen

zur neu angesetzten Hauptverhandlung am 25. Januar 2024 geladen worden.

Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 hat der Beschuldigte 2 eine weitere

Verschiebung der Berufungsverhandlung beantragt. Darüber hinaus hat der

Beschuldigte 2 den Antrag gestellt, in jedem Falle sei das Urteil der

Vorinstanz vom 16. April 2021 vollumfänglich zu bestätigen. Mit Verfügung

vom 8. Januar 2024 ist der Beschuldigte 2 u.a. zur Einreichung eines

Beleges zu seiner Verhandlungsunfähigkeit aufgefordert worden. Die

Berufungsklägerin hat sich mit Eingabe vom 10. Januar 2024 mit einer

nochmaligen Verschiebung der Berufungsverhandlung um maximal 6 Monate

einverstanden erklärt. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 hat der

Beschuldigte 2 ein Arztzeugnis betreffend seine Verhandlungsunfähigkeit

eingereicht. Hierauf ist das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten 2 mit

Verfügung vom 16. Januar 2024 bewilligt worden. Mit Vorladung vom

18. März 2024 sind die beteiligten Personen schliesslich zur

Hauptverhandlung am 4. September 2024 geladen worden.

Im Instruktionsverfahren sind ausserdem mehrfach aktualisierte

Strafregisterauszüge der beiden Beschuldigten, zuletzt jeweils vom 6. August

2024 datierend, eingegangen und zu den Akten genommen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. September

2024 sind der Beschuldigte 1 und 2 jeweils zur Person und zur Sache

befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der Rechtsvertreter

der Berufungsklägerin sowie der Privatverteidiger des Beschuldigten 1 zum

Vortrag gelangt. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat daraufhin

repliziert, der Privatverteidiger des Beschuldigten 1 hat auf eine Replik

verzichtet. Den beiden Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort

zugekommen. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten

Anträgen festgehalten. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das

Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher

Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen

wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als Privatklägerin vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1

StPO zur strafrechtlichen Berufung im Schuld- und Zivilpunkt legitimiert ist

(vgl. Art. 382 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 115 und

118.

ff. StPO). Das Rechtsmittel ist sodann nach Art. 399 StPO form- und

fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Vorliegend beantragt die Berufungsklägerin,

es seien die Beschuldigten 1 und 2 der Misswirtschaft schuldig zu sprechen

und angemessen zu bestrafen sowie im Sinne einer Teilklage dazu zu

verpflichten, der Berufungsklägerin in solidarischer Haftung CHF 40'000.–

nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2017 zu bezahlen; Mehrforderung vorbehalten;

eventualiter sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter

o/e-Kostenfolge für sämtliche Verfahren. Damit ficht die Berufungsklägerin mit

ihrer Berufung das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an, macht allerdings

in zweiter Instanz eine niedrigere Schadenersatzforderung als noch vor der

Vorinstanz geltend.

2.

Verfahrensanträge / Vorfragen

Die Berufungsklägerin

hat davon abgesehen, den mit begründeter Verfügung des Verfahrensleiters vom

24.

Mai 2023 vorläufig abgelehnten Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens

zur finanziellen Lage der D____ AG (Akten S. 962 f.) anlässlich der

Berufungsverhandlung zu Handen des Gerichts zu wiederholen (vgl. Verhandlungsprotokoll

2.

Instanz, Akten S. 1080). Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen

sich daher. Die von der Berufungsklägerin und vom Beschuldigten 1 an der

Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen wurden zu den Akten genommen

(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 1080 und 1090; Akten

S. 1014 ff.).

3.

Tatsächliches

und Rechtliches

3.1

Anklageschriften

3.1.1

Gegen

den Beschuldigten 1 und 2 sind zwei Strafbefehle vom 16. September 2020

ergangen (Akten S. 305 ff.). Gegen den sie selbst betreffenden Strafbefehl

haben beide Beschuldigten jeweils Einsprache vom 23. April 2020 erhoben (Akten

S. 313 ff.). Mit zwei Eingaben vom 28. April 2020 hat die

Staatsanwaltschaft die beiden Strafbefehle vom 16. September 2020 samt Akten an

das Strafgericht überwiesen (Akten S. 331 f.). Im vorliegenden Verfahren

gelten diese Strafbefehle mithin als Anklageschriften (Art. 356 Abs. 1

StPO).

3.1.2

Dem

Beschuldigten 1 wird gemäss der ihn betreffenden Anklageschrift vom 16. September

2020.

(Akten S. 305 ff.) zusammengefasst vorgeworfen, er sei seit dem 24. November

2011.

Präsident des Verwaltungsrates und einziger Geschäftsführer der D____ AG

mit Sitz in Basel gewesen. Die D____ AG habe bereits in den Jahren 2011-2013

erhebliche Verluste eingefahren. Schon per Ende 2012 sei die Hälfte des

Aktienkapitals der Gesellschaft nicht mehr gedeckt gewesen. Trotz der

eingeleiteten Sanierungsmassnahmen sei das Eigenkapital der D____ AG bis Ende

2013.

weiter auf nur noch CHF 15'878.79 geschrumpft. Die Gesellschaft und

der Beschuldigte 1 hätten also ab spätestens Ende 2013 mit einer ungenügenden

Kapitalausstattung operiert. Die D____ AG habe auch immer wieder Probleme mit

der Liquidität gehabt und für die Überbrückung akuter Zahlungsschwierigkeiten

bereits in den Jahren 2013 und 2014 Darlehen von der E____ AG, der Betreiberin

des Restaurants F____, aufnehmen müssen. Im Jahr 2016 habe sich die finanzielle

Lage der D____ AG nochmals erheblich verschlechtert, weil der Umsatz bereits im

ersten Halbjahr massiv eingebrochen sei. Schon im April 2016 habe die D____ AG

ein Darlehen in der Höhe von CHF 10'000.– aufnehmen müssen, um ihren

finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, da sich ihr Kontokorrent bei der G____

schon seit Monaten um ca. CHF 40'000.– bis CHF 50'000.– im Minus

befunden habe. Ab spätestens Herbst 2016 habe ihr dann erneut die nötige

Liquidität zur Bezahlung der fälligen Rechnungen, insbesondere auch derjenigen

der E____ AG, gefehlt. Der Beschuldigte 1 habe die E____ AG deshalb im Herbst

2016.

mit diversen E-Mails vertröstet bzw. hingehalten. Allerdings sei die D____

AG bereits im Herbst 2016 überschuldet und nicht mehr in der Lage gewesen,

ihren Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Anstatt umgehend eine

Zwischenbilanz zu erstellen und die Bilanz beim Richter zu deponieren, habe der

Beschuldigte 1 indes die Geschäfte der Gesellschaft weitergeführt. Dies, ohne

den Aufwand und insbesondere die Löhne für sich als Geschäftsführer und für

seine Ehefrau als Mitarbeiterin der D____ AG zu reduzieren. Dabei habe der

Beschuldigte 1 aufgrund des bereits anlässlich der Generalversammlung vom 16.

November 2011 eingeführten täglichen Reportings der Umsatzperformance mit

Vorjahresvergleich und Kontrolle der Abweichungen und aufgrund der laufenden

Statistik der durchgeführten Anlässe inkl. Auswertung der Margen gewusst, dass

der Umsatz im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr massiv, nämlich um rund

CHF 150'000.– eingebrochen war, ohne dass eine wesentliche Steigerung der

Margen möglich gewesen wäre bzw. hätte realisiert werden können. Spätestens im

Herbst 2016 hätte der Beschuldigte 1 von einer Überschuldung der Gesellschaft

ausgehen müssen. Statt seinen Pflichten als Organ der Gesellschaft im Falle der

Überschuldung nachzukommen, habe er mit der E____ AG über eine Stundung der

seit Dezember 2016 unbezahlten Rechnungen als Darlehen verhandelt. In

Unkenntnis der bereits eingetretenen Überschuldung habe die E____ AG am

20.

März 2017 mit der D____ AG einen Darlehensvertrag über

CHF 62'069.95 unterzeichnet. Dadurch und durch die unverändert hohen

Lohnbezüge habe der Beschuldigte 1 die Überschuldung der Gesellschaft nochmals

wesentlich verschlimmert. Erst Mitte Mai 2017 habe die D____ AG einen

(provisorischen) Abschluss für das Jahr 2016 erstellt, aus dem die

Überschuldung schwarz auf weiss hervorgegangen sei. Dennoch habe der

Beschuldigte 1 Ende Mai 2016 (recte: 2017) noch versucht, mit der E____ AG

einen Deal zur Rettung der Gesellschaft abzuschliessen, wozu letztere indessen nicht

mehr bereit gewesen sei. Erst auf die Absage der E____ AG hin und damit nach

den gesetzlichen Vorgaben viel zu spät, habe die D____ AG am [...]. Mai

2017.

wegen der eingetretenen Überschuldung ihre Bilanz deponiert. Am [...] 2017

habe das Zivilgericht Basel-Stadt über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet,

in dessen Zuge die Gläubiger der D____ AG im Umfang von insgesamt

CHF 249'164.77 zu Verlust gekommen seien.

3.1.3

Aus

der den Beschuldigten 2 betreffenden Anklageschrift vom 16. September 2020

(Akten S. 309 ff.) geht zunächst hervor, der Beschuldigte 2 sei ab dem 24. November

2011.

Verwaltungsrat der D____ AG gewesen. Die Anklageschrift enthält sodann

analoge Ausführungen zur finanziellen Situation der D____ AG ab dem Jahr 2011 und

zu deren Verhältnis zur E____ AG wie die Anklageschrift zum Beschuldigten 1.

Zum Beschuldigten 2 im Besonderen wird ausgeführt, dieser sei für die

Unterstützung des Beschuldigten 1 in den Bereichen Finanzen, Personal und Lean

Management zuständig gewesen. Der Beschuldigte 2 habe ehrenamtlich für die

D____ AG gearbeitet, also für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat kein Honorar

bezogen. Ihm wird vorgeworfen, trotz der bereits im Herbst 2016 vorliegenden

Überschuldung der D____ AG habe der Beschuldigte 1 – mit dem Segen des

Beschuldigten 2 – die Geschäfte der Gesellschaft weitergeführt. Der

Beschuldigte 2 habe weder selbst die Bilanz deponiert, noch den Beschuldigten 1

dazu angehalten, den Gang zum Richter anzutreten. Stattdessen habe er es

entgegen seinen Pflichten als Verwaltungsrat zugelassen, dass der Beschuldigte

1.

mit der E____ AG für die seit Dezember 2016 unbezahlten Rechnungen eine

Stundung als Darlehen aushandelte und die Überschuldung der Gesellschaft in der

Folge weiter verschlimmerte. Schliesslich werden in der den Beschuldigten 2

betreffenden Anklageschrift die bereits im Rahmen der Anklageschrift zum Beschuldigten

1.

wiedergegebenen weiteren Entwicklungen ab Mitte Mai 2017 dargelegt.

3.1.4

Die

in der Anklageschrift und den Akten erwähnte ehemalige «E____» AG firmiert seit

dem [...] (Akten S. 697) unter «A____» AG (im vorliegenden Verfahren

Berufungs- und Privatklägerin).

3.2

Urteil

des Strafgerichts vom 16. April 2021

Die Vorinstanz

hat im angefochtenen Urteil zunächst die finanzielle Situation der D____ AG für

die Jahre [...]-2016 dargelegt. So sei anhand der in den Akten vorhandenen

Generalversammlungsprotokolle der Jahre 2011 bis 2016 (nachfolgend: GV-Protokolle)

der Gesellschaft erkennbar, dass die Gesellschaft schon seit einigen Jahren mit

einer grossen Schuldenlast zu kämpfen gehabt und von 2010 bis 2013 Verluste geschrieben

habe. Ab 2011 seien Sanierungsmassnahmen ergriffen worden, welche zu einem

Turnaround im Jahre 2014 geführt hätten, als – trotz Abschreibungen – ein

buchhalterischer Reingewinn habe verbucht werden können. Auch im Jahre 2015 sei

ein nochmals gesteigerter Reingewinn erwirtschaftet worden. Die Liquidität bei

der D____ AG sei über all die Jahre sehr angespannt gewesen, was bereits im

Jahr 2013 und 2014 dazu geführt habe, dass mit der E____ AG ausstehende

Rechnungen in Darlehen umgewandelt worden seien, welche die D____ AG auch

wieder zurückbezahlt habe. Auch das Kontokorrent bei der G____ habe nie einen

positiven Saldo aufgewiesen, sondern sei dauernd im Minus gewesen, wobei grössere

Ausstände im Verlaufe der Jahre aber auch verschiedentlich wieder hätten

reduziert werden können. Sodann sei die D____ AG bei der Firmengründung

offenbar nicht vollständig ausfinanziert worden, da nicht alle Aktienpakete

hätten verkauft werden können. Deshalb sei im Sommer 2011 das Projekt «D____ [...]»

mit konkreten Massnahmen ausgearbeitet worden, welche im Rahmen einer

ausserordentlichen Generalversammlung im Spätherbst 2011 bilanziert und aufgegleist

worden seien: So seien ein Strategieausschuss gebildet, mit dem Beschuldigten 2

ein zusätzliches Verwaltungsratsmitglied für den Bereich Finanzen gefunden und

gewählt, ein regelmässiges Umsatz-Reporting eingeführt, der Personalbestand

reduziert sowie ein Umzug in günstigere Büroräumlichkeiten für das Folgejahr in

die Wege geleitet worden (angefochtenes Urteil, S. 11 f.).

Dem Vorwurf, die

Beschuldigten hätten weder Personalaufwand noch Löhne reduziert, hielt das

Strafgericht entgegen, das der Personalbestand der D____ AG zunächst auf drei

und dann weiter auf zwei Personen als einzige fest angestellte Mitarbeiter (dem

Beschuldigten 1 und seiner Ehefrau H____) reduziert worden sei. Letztere hätten

wohl zu mehr als 40 Stunden pro Woche gearbeitet und seit [...] unverändert

einen monatlichen Bruttolohn von je CHF 5'000.– verdient, wobei beim

Beschuldigten 1 Ende Jahr noch eine Gratifikation von CHF 6'000.–

hinzugekommen sei. Der Bruttolohn seiner Ehefrau H____ sei in der Zeit bis zum

Jahr 2016 sogar auf monatlich CHF 4'655 reduziert worden. Nach Auffassung

des Strafgerichts hätte der Stellenetat im Hinblick auf eine seriöse

Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit nicht mehr weiter reduziert werden können.

Der Lohn des Beschuldigten 1 als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident

sei eher unterdurchschnittlich, der Lohn seiner Ehefrau als KV-Angestellte mit

gewissen Entscheidkompetenzen wohl durchschnittlich gewesen. In den letzten

Monaten vor der Konkursanmeldung hätten sich ausserdem beide nicht mehr die

vollen Löhne auszahlen lassen. Die Mietkosten seien ausserdem auch am neuen

günstigeren Domizil durch Aufnahme einer Untermieterin etwas reduziert worden.

Zusammengefasst seien über die Jahre die Fixkosten der Gesellschaft auf das

absolut verträgliche Minimum zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit

gesenkt worden (angefochtenes Urteil, S. 13 f.).

Das Strafgericht führte weiter aus, zwar habe sich der

Umstand, dass per Ende 2016 die Rechnungsstellung von Vorauszahlung auf

Schlussrechnung nach Durchführung eines Anlasses umgestellt wurde, negativ auf

die Liquidität ausgewirkt. Dies sei allerdings erfolgt, um den internen Aufwand

zu reduzieren. Ausserdem seien etwa die Bankettrechnungen der E____ AG ohnehin

erst im Nachhinein zur Zahlung fällig gewesen und die Grosskunden der D____ AG

hätten ihre Rechnungen sowieso jeweils erst nach einigen Monaten bezahlt. Daher

sei die Umstellung auf Schlussrechnung für sich allein wohl keine Hauptursache

des wenige Wochen später eingetretenen Konkurses gewesen (angefochtenes Urteil,

S. 14).

Zum Vorwurf, die Beschuldigten hätten bei der E____ AG das

Darlehen im Umfang von CHF 62'069.95 unter Vorspiegelung eines

Leistungswillens bei gleichzeitiger Unterdrückung der tatsächlichen

finanziellen Situation der D____ AG erwirkt, führte das Strafgericht aus, bei

der Gewährung entsprechender Darlehen habe es sich um ein bereits mehrfach

praktiziertes Unterfangen zwischen den beiden Beteiligten gehandelt. Darüber

hinaus habe die E____ AG aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit der D____

AG und der zwischen I____ (Geschäftsleiter und Partner bei der

Berufungsklägerin, siehe etwa Akten SB CR / 2) und dem Beschuldigten 1

geführten

E-Mail-Kommunikation gewusst, dass es im ersten Halbjahr 2016 zu einem massiven

Umsatzeinbruch mit Banketten im von der E____ AG betriebenen Restaurant F____

gekommen war. Auch vom Liquiditätsengpass der D____ AG habe die D____ AG gewusst,

da ja ihre Rechnungen für die Bankette ab Mitte Dezember 2016 unbezahlt

geblieben seien. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass die E____ AG vor

der Gewährung des erwähnten Darlehens am 20. März 2017 genauere

Abklärungen über die konkrete finanzielle Situation der D____ AG unternommen

oder irgendwelche Sicherheiten verlangt hätte. Vielmehr sei die E____ AG trotz

der offensichtlich angespannten finanziellen Situation der D____ AG an einer

weiteren Zusammenarbeit interessiert und zur Fortführung zu den gewohnten

Konditionen bereit gewesen. Anfang Mai 2017 habe die D____ AG zwei Raten zur

Rückzahlung des Darlehens an die E____ AG überwiesen. Eine Rate sei nur mittels

Aufnahme eines neuen Darlehens bei einer Drittperson möglich gewesen, wobei der

Beschuldigte eingeräumt habe, zu diesem Zeitpunkt habe es angefangen schwierig

zu werden, was er aber bei Abschluss des Darlehensvertrages mit der E____ AG

nicht habe absehen können. Bei dieser Ausgangslage könne den Beschuldigten

nicht nachgewiesen werden, dass sie das Darlehen bloss deshalb aufgenommen

hätten, um eine bereits erkannte Überschuldung zu verschleppen. Vielmehr habe

es sich dabei um einen weiteren – wenngleich erfolglosen – Sanierungsversuch

gehandelt, sodass daraus kein eigenständiges strafbares Verhalten abgeleitet

werden könne (angefochtenes Urteil, S. 14 ff.).

Zum Hauptvorwurf, wonach die beiden Beschuldigten trotz

angeblich bereits im Herbst 2016 eingetretener Überschuldung die

Geschäftstätigkeit der D____ AG weitergeführt und durch die Verschleppung der

Konkursanmeldung bis Ende Mai 2017 die Überschuldung verschlimmert hätten,

hielt das Strafgericht zunächst fest, dass «Herbst 2016» kein Stichdatum

sondern ein dreimonatiger Zeitraum sei und den Beschuldigten in der Anklageschrift

mithin kein konkretes Datum vorgeworfen werde, ab welchem die Überschuldung

bereits vorgelegen haben soll. Dies liege wohl daran, dass ein fixes Datum, an

welchem die Überschuldung eingetreten ist, selbst im Nachhinein nicht mit

Sicherheit bestimmt werden könne. An der Generalversammlung vom 30. Juni

2016.

sei ausgeführt worden, dass aus Sicht des Verwaltungsrats und der

Revisionsgesellschaft keine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestehe.

Im nicht revidierten Jahresabschluss 2016 werde per 31. Dezember 2016 ein

Bilanzverlust von CHF 243'032.50 ausgewiesen, was bei einem Aktienkapital

von CHF 200'000.– eine Überschuldung bedeute. Die Staatsanwaltschaft habe im

Rahmen einer Auswertung der Ein- und Ausgänge auf dem bei der G____ geführten

Kontokorrent festgestellt, dass über das ganze Jahr 2016 gesehen mehr als

CHF 135'000.– weniger eingegangen seien als im Vorjahr, weshalb davon

auszugehen sei, dass irgendwann im Herbst 2016 das Eigenkapital in den

negativen Bereich gerutscht sei. Dass die Beschuldigten im Herbst 2016 ihren

Fokus nicht auf die finanzielle Situation der Gesellschaft, sondern auf das

Tagesgeschäft gerichtet hätten, verwundere indessen nicht, da bekanntlich jedes

Jahr in den letzten Monaten ein wesentlicher Teil des Jahresumsatzes erzielt

worden sei. Ausserdem seien die Beschuldigten offenbar noch im November 2016

aufgrund der vorliegenden Vorausbuchungsbestände davon ausgegangen, dass das

Adventsgeschäft gut aussehen würde; erst im Nachhinein habe sich dann ergeben,

dass sie schlechter als erwartet performt hätten. Aufgrund der aktenkundigen

Saisonalität des Geschäftsgangs der D____ AG hätte es auch keinen Sinn ergeben,

im Herbst 2016 – mithin noch vor den folgenden, sehr umsatzstarken Monaten zum

Jahresende hin – die Gesellschaft zu liquidieren, wodurch eine Verbesserung der

Liquidität mit dem einträglichen Jahresendgeschäft verwehrt gewesen wäre. Ebenso

habe danach noch einige Wochen abgewartet werden müssen, da die Grosskunden

ihre Rechnungen bekanntlich erst verspätet beglichen hätten und in dieser Zeit

auch noch die Umstellung auf Rechnung nach Durchführung der Veranstaltung

erfolgt sei. Es sei festzuhalten, dass bis zuletzt keine einzige Betreibung

gegen die D____ AG eingeleitet worden sei und das Konkursverfahren auf eigenes

Zutun durch die Deponierung der Bilanz am [...] 2017 ausgelöst worden sei. Auch

das bei der G____ geführte Kontokorrent habe per 31. Dezember 2016 im

Vergleich zum Vorjahr bloss einen um CHF 4'772.65 geringeren Saldo

aufgewiesen. Die D____ AG sei ein bereits seit mehreren Jahren geführtes

Unternehmen gewesen, das sich in einer Nische am Markt positionieren und nach

einigen verlustreichen Jahren auch während zwei Geschäftsjahren einen Gewinn

habe erwirtschaften können. Als es im März 2017 Schwierigkeiten mit der

Begleichung offener Rechnungen der E____ AG gegeben habe, seien die

Beschuldigten fälschlicherweise davon ausgegangen, dass dies aufgrund der

bekannten Saisonalität ihres Geschäfts der Fall sei, weshalb sie das Darlehen

mit der E____ AG ausgehandelt hätten. Erst bei Vorliegen des provisorischen

Jahresabschlusses 2016 hätten die Beschuldigten erkannt, dass per 31. Dezember

2016.

eine Überschuldung bestanden habe, worauf sie ihrem Hauptgläubiger, der E____

AG ein konkretes Sanierungskonzept unterbreitet hätten, das von letzterer aber

negativ beantwortet sei, worauf sich die Verantwortlichen der D____ AG noch

gleichentags darauf geeinigt hätten, die Bilanz zu deponieren. Die

Beschuldigten hätten somit, nachdem sie die Überschuldung der von ihnen

geführten Gesellschaft erkannt hätten, zwar zuerst noch erfolglos versucht, Sanierungsmassnahmen

zu ergreifen, dann aber unverzüglich die Bilanz deponiert. Aus diesem Grund sei

nach Ansicht des Strafgerichts keineswegs erstellt, dass sie leichtfertig eine

Überschuldung herbeigeführt oder eine bestehende Überschuldung durch eine

verspätete Bilanzdeponierung verschlimmert hätten. Der Tatbestand von Art. 165 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sei bereits in objektiver

Hinsicht nicht erfüllt, weshalb in Bezug auf beide Beschuldigte ein Freispruch

zu erfolgen habe (angefochtenes Urteil, S. 16 ff.).

3.3

Die

Berufungsklägerin wendet sich in materieller Hinsicht zunächst gegen diese beiden

erstinstanzlichen Freisprüche vom Misswirtschaftsvorwurf.

3.4

Grundlagen

3.4.1

Allgemeines

zum Misswirtschaftstatbestand

nach Art. 165 Ziff. 1 StGB

Den

Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer als

Schuldner – in anderer Weise als durch Gläubigerschädigung durch

Vermögensverminderung nach Art. 164 StGB – durch Misswirtschaft,

namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand,

gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit,

Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der

Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder

verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner

Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der

Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die

Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Täter kann

ausschliesslich der Schuldner selbst oder eines der in Art. 29 StGB genannten

Organe sein (zum Ganzen: BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweis).

Der

Misswirtschaftstatbestand von Art. 165 StGB bedroht nur die krasse

Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten angesichts des drohenden

Vermögensverfalls mit Strafe (vgl. BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar

2017.

E. 4.1.1; AGE SB.2014.100, SB.2015.29 vom 6. April 2016 E. 4.1.2).

Die Beurteilung der unternehmerischen Entscheidung muss hierbei für den

Zeitpunkt der Vornahme erfolgen und nicht ex post,

nachdem

bereits bekannt wurde, dass allfällige Sanierungsmassnahmen gescheitert sind.

Ebenso wenig darf allein aus dem Scheitern einer ergriffenen Massnahme auf arge

Nachlässigkeit in der Berufsausübung geschlossen werden (Hagenstein, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 165

StGB N 10 mit weiteren Nachweisen; Konopatsch,

Verspätete

Überschuldungsanzeige als Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1

StGB, in: ZStrR 2016, S. 196, 208). Tatbestandsmässig ist immer nur ein

krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder

Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich im

Nachhinein herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Hagenstein, a.a.O., Art. 165 StGB N 11 je

mit weiteren Nachweisen). Sodann steht beim Misswirtschaftstatbestand weniger

die einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund denn ein allgemein

pflichtwidriges Globalverhalten, sodass eine Gesamtwürdigung der Umstände

vorzunehmen ist, um festzustellen, ob Misswirtschaft vorliegt (Hagenstein, a.a.O., Art. 165 StGB N 11; vgl. auch BGer

vom 29. Dezember 2006, 6P.169/2006, 6S.346/2006, E. 9.2.1.2.2 je mit

weiteren Nachweisen).

Die äusserst

offene Formulierung des Misswirtschaftstatbestands und die bestehenden

Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit den beruflichen Sorgfaltspflichten gestalten

die Abgrenzung von strafbarem und straflosem Verhalten äusserst schwierig,

weshalb dem Strafrichter in diesem Zusammenhang ein sehr weitgehendes Ermessen

zukommt. Die ausnehmende Unbestimmtheit des Misswirtschaftstatbestands wird in

der Lehre unter Hinweis auf das Legalitätsprinzip zu recht stark kritisiert

(zum Ganzen Hagenstein, a.a.O., Art. 165 StGB N 9 mit

zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Konopatsch, a.a.O., S. 196, 206 ff.).

Misswirtschaft

ist ein Erfolgsdelikt; es bedarf mithin eines kausalen Zusammenhangs zwischen

dem tatbestandsmässigen Mangel, etwa der arg nachlässigen Berufsausübung, und

dem Erfolg (Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung, Herbeiführung

der Zahlungsunfähigkeit). Unterlassungen verhalten sich kausal zum

tatbestandsmässigen Erfolg, wenn dieser ohne das arg nachlässige Verhalten nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermieden

werden können. Die Misswirtschaft selbst muss massgebliche (Mit-)

Ursache des Erfolgs sein (BGer

6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 mit weiteren Nachweisen,

6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 4.2.; Hagenstein, a.a.O., Art. 165

StGB N 56 ff., 60 ff.).

Der

subjektive Tatbestand erfordert nach der jüngeren Rechtsprechung des

Bundesgerichts Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung. In Bezug auf die

Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit weiteren

Nachweisen; BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1; Hagenstein, a.a.O., Art. 165 N 76a, mit weiteren Hinweisen).

3.4.2

Unschuldsvermutung

und Grundsatz in dubio pro reo

Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als

Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo

(vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die

Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld

nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet

werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in

dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich

das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen

Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und

nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel»

(Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der

Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte

Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2 je mit weiteren Hinweisen, sowie

ausführlich: Tophinke, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).

3.4.3

Grundsatz

der freien Beweiswürdigung

In engem Zusammenhang zum Grundsatz in dubio pro reo steht

das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln und nur nach seiner

aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung würdigt. Das

Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich alle nach dem Stand von

Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel beiziehen, die rechtlich

zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung

der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für

bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition

verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409

E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 10 StPO N 25 und 31 je mit weiteren Hinweisen). Solange

das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen

weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

3.5

Ungenügende

Kapitalausstattung

In der Anklage wird den Beschuldigten zunächst vorgeworfen,

sie hätten die D____ AG spätestens ab Ende 2013 mit einer ungenügenden

Kapitalausstattung geführt. Auch die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung geltend,

seit Jahren sei die Hälfte des Aktienkapitals nicht mehr gedeckt gewesen

(Berufungsbegründung, Akten S. 868; Plädoyer RV 2. Instanz, Akten

S. 1030 f.).

Im Rahmen von Art. 165 StGB sind von der

Tathandlungsvariante der ungenügenden Kapitalausstattung indessen vor allem die

sogenannten Schwindelgründungen erfasst. Verlangt wird hierbei, dass die

Gründung mit völlig unzureichenden Mitteln erfolgt. Eine missbräuchliche

Unterkapitalisierung liegt vor, wenn eine Gesellschaft gemessen an ihrem

künftigen wirtschaftlichen Risiko offensichtlich mit zu wenig Geld ausgestattet

wird. Als weitere Beispiele werden in der Kommentarliteratur

Gesellschaftsgründungen mit erheblich überbewerteten Sacheinlagen sowie der

Erwerb von sog. Aktienmänteln ohne anschliessende Sanierung

bzw. Neuliberierung genannt (zum Ganzen Hagenstein, a.a.O., Art. 165 StGB N 13 f.

mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist weder eine Schwindelgründung angeklagt,

noch liegen Anhaltspunkte für eine Gründung der D____ AG mit völlig

unzureichenden Mitteln vor. Der Betrieb der D____ AG konnte denn auch während [...]

Jahren aufrechterhalten werden (Eintragung in das Handelsregister Basel-Stadt

am [...], siehe Akten AZ / 9), wobei im Jahre 2014 und 2015 sogar Reingewinne

erwirtschaftet werden konnten (eingehend hierzu: angefochtenes Urteil,

S. 11 f.). Eine Strafbarkeit der Beschuldigten wegen ungenügender

Kapitalausstattung fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht.

3.6

Verspätete

Überschuldungsanzeige

3.6.1

Anklage

Sodann wirft die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten vor,

nicht umgehend eine Zwischenbilanz erstellt und beim Richter deponiert zu

haben, als die D____ AG ab Herbst 2016 überschuldet und nicht mehr in der Lage

gewesen sei, ihren Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Obwohl

den Beschuldigten die massiven Umsatzeinbrüche im Jahr 2016 um

CHF 150'000.– im Vergleich zum Vorjahr bekannt gewesen seien, hätten die

Beschuldigten die Geschäfte der Gesellschaft weitergeführt, ohne den Aufwand zu

reduzieren. Die Deponierung der Bilanz am [...] sei dann viel zu spät erfolgt.

3.6.2

Vorbringen der Berufungsklägerin

Mit Blick auf diesen Vorwurf bringt die Berufungsklägerin im

Wesentlichen zunächst vor, es sei unzutreffend, wenn die Vorinstanz behaupte,

nach dem Geschäftsjahr 2013 sei der Gesellschaft ein «Turnaround» gelungen. So

habe trotz buchhalterischen Reingewinnen in den Jahren 2014 und 2015 per

31.

Dezember 2015 noch immer ein kumulierter Gesamtverlust von

CHF 177'993.77 (bei einem Aktienkapital von CHF 200'000) bestanden.

Ausserdem habe sich zwischen Januar und Juni 2016 der Umsatz im Vergleich zum

Vorjahr um CHF 58'176.11 bzw. minus 22% reduziert, womit der Umsatz

weggebrochen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 867 f.). Zur weiteren Umsatzentwicklung

im Jahre 2016 bringt die Berufungsklägerin sodann vor, auch nach dem scheinbar

regnerischen 2. Quartal 2016 hätten sich die Zahlen katastrophal entwickelt. Im

Juni 2016 sei mit CHF 32'272.88 knapp 60% des Vorjahresumsatzes und im

Juli mit CHF 21'030.18 weniger als 38 % des Vorjahresumsatzes erzielt

worden. Kumuliert hätten damit seit anfangs 2016 per Ende Mai CHF 35'999.35

per Ende Juli 2016 CHF 93'248.47 und per Ende September 2016

CHF 99'524.37 an Umsatz gefehlt. Dass diese Umsatzreduktionen und damit

die Erhöhung des Bilanzverlustes ohne sofortige griffige Sanierungsmassnahmen

und bei unveränderten Ausgaben auch mit einem guten 4. Quartal nicht hätten

wettgemacht werden können, sei offensichtlich (Berufungsbegründung, Akten

S. 870 f.; vgl. auch Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1031 f.,

1098.

f.).

Für die Berufungsklägerin steht fest, dass die D____ AG ab

Mai 2016 eindeutig zahlungsunfähig war. Dies belegen nach Auffassung der

Berufungsklägerin die unvollständigen Lohnzahlungen an den Beschuldigten 1 und

an H____, die nicht fristgerechte Bezahlung der ausstehenden Rechnungen der

damaligen E____ AG, die Unmöglichkeit der Rückzahlung eines Darlehens an Herrn J____

sowie «die weiteren Umstände dieses Falles». Die Berufungsklägerin führt weiter

aus, wenn eine Gesellschaft zahlungsunfähig sei, sei ab sofort nach

Liquidations- und nicht nach Fortführungswerten zu bilanzieren, zumal in der

Bilanz der D____ AG erhebliche immaterielle Werte enthalten gewesen seien, die

bei einer Bilanzierung nach Liquidationswerten in der Regel vollständig entfielen.

Bei einer Bilanzierung nach Liquidationswerten würden auch die Guthaben der

angefangenen Arbeiten entfallen. Bei einem korrekten Vorgehen habe jedenfalls

eine Überschuldung bestanden, dies zu Fortführungswerten und ganz speziell zu

Liquidationswerten (Berufungsbegründung, Akten S. 873 f.; Plädoyer RV

2.

Instanz, Akten S. 1098). Weiter bringt die Berufungsklägerin vor,

die Handelsmarken und Markenrechte der D____ AG seien nicht korrekt bilanziert

gewesen, anderenfalls die Überschuldung bereits per Ende 2015 aus der Bilanz

hervorgegangen wäre. Dies begründet die Berufungsklägerin wohl ebenfalls mit

der Argumentation, aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der D____ AG sei zu

Liquidationsgrundsätzen zu bilanzieren gewesen (Plädoyer RV 2. Instanz,

Akten S. 1030, 1098).

Nach Auffassung der Berufungsklägerin trifft es sodann nicht

zu, dass – wie die Vor­instanz erwog – der Zeitpunkt des Eintritts der

Überschuldung nicht genau feststehe. Die Berufungsklägerin macht geltend, die

Vorinstanz übergehe die beiden Performance-Aufstellungen zum vierten Quartal

2016.

bzw. zum Juni – Dezember 2016, welche der Beschuldigte 1 an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht habe. Weiter ergebe sich aus der

E-Mail des Beschuldigten 1 vom 23. Mai 2017 und dem entsprechenden Abschluss

per 31. Dezember 2016 ein operativer Verlust von CHF 40'000, nach

Abschreibungen von CHF 52'000. Anhand dessen lasse sich leicht ausrechnen,

dass per 31. Mai 2016, d.h. vor Juni 2016, eine Überschuldung von

allermindestens ca. CHF 20'000.– bis CHF 40'000.– bestanden habe.

Nachdem im Juni 2016 über CHF 22'000.– weniger Umsatz erzielt worden sei

als im Juni 2015, habe Ende Juni 2016 weiterhin eine Überschuldung bestanden.

Die vorinstanzliche Schilderung, wonach die Situation im Sommer 2016 noch knapp

positiv gewesen sein dürfte, sei damit eindeutig unzutreffend. Weiter lasse

sich leicht ausrechnen, dass vor dem vierten Quartal 2016, d.h. im Herbst 2016,

eine Überschuldung von mindestens ca. CHF 50'000.– bis CHF 70'000.–

bestanden habe. Im Herbst 2016, dem gemäss der Anklageschrift zunächst

massgebenden Zeitpunkt, habe somit seit Monaten, seit Mai 2016, weiterhin ganz

eindeutig eine Überschuldung bestanden (Berufungsbegründung, Akten S. 875

ff.; Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1098 f.).

Die von den Beschuldigten vorgebrachte, dreimonatige

Verschiebung bei den Prognosen weist die Berufungsklägerin als Schutzbehauptung

zurück. Ohnehin habe die Überschuldung bereits seit Ende Mai/anfangs Juni

bestanden, womit eine dreimonatige Verzögerung Ende August 2016 ergebe, was

genau dem Vorwurf der Anklage entspräche, wonach im Herbst 2016 keine

Zwischenbilanz erstellt und die Bilanz nicht beim Richter deponiert worden sei

und die Geschäfte der Gesellschaft schlicht weitergeführt worden seien

(Berufungsbegründung, Akten S. 879). Die Aussage, es bestehe keine

begründete Besorgnis einer Überschuldung anlässlich der Generalversammlung der D____

AG vom 30. Juni 2016 hätte nur erfolgen dürfen, nachdem eine Prüfung erfolgt

sei. Und diese habe ergeben, dass eine Überschuldung vorgelegen habe. Die

Beschuldigten hätten die Generalversammlung nicht wahrheitsgemäss informiert

(Berufungsbegründung, Akten S. 879).

Der Argumentation der Vorinstanz, wonach es keinen Sinn

ergeben hätte, die Gesellschaft im Herbst 2016, mithin vor den sehr

umsatzstarken Monaten zum Jahresende hin zu liquidieren, setzt die

Berufungsklägerin entgegen, dass sich die finanzielle Lage der D____ AG laufend

und im Vergleich zum Vorjahr auch im November 2016 und Dezember 2016

verschlechtert habe. Allerspätestens Ende November 2016, als auch die

Umsatzreduktion im November 2016 gegenüber dem Vorjahr um CHF 18'004.01

bekannt gewesen sei, habe bei einem im Vergleich zum Vorjahr von Januar bis

November 2016 um knapp CHF 120'000.– geringeren Umsatz keinesfalls mehr

auf das Ergebnis des 4. Quartals gehofft werden können (Berufungsbegründung,

Akten S. 880 f.; vgl. auch Plädoyer RV 2. Instanz, Akten

S. 1031 f.). Jedenfalls seien definitiv keine Gründe ersichtlich, den

Konkurs nicht für die Zeit sofort nach den umsatzstarken Monaten zu planen. Die

Argumentation der Vorinstanz, es habe noch einige Wochen abgewartet werden

müssen, da die Grosskunden ihre Rechnungen bekanntlich erst verspätet beglichen

und in dieser Zeit auch noch die Umstellung auf Rechnung nach Durchführung der

Veranstaltung erfolgt sei, sei haltlos, weil die Beschuldigten nie geltend

gemacht hätten und den Akten nichts zu entnehmen sei, dass nennenswerte

Rechnungen offenblieben. Indem die Beschuldigten den Betrieb der D____ AG mit

mehr oder weniger unveränderten festen Ausgaben weitergeführt hätten, hätten

sie die Verschlimmerung der Überschuldung zumindest in Kauf genommen. So sei

gemäss provisorischer Erfolgsrechnung von Januar 2017 bis Mai 2017 ein

zusätzlicher Verlust von CHF 78'886.76 entstanden (Berufungsbegründung,

Akten S. 882; vgl. auch Replik, Akten S. 956 f.).

Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, die Beschuldigten

hätten keine Sanierungsmassnahmen im Sinne der Rechtsprechung ergriffen, z.B.

habe sich durch das Darlehen der Berufungsklägerin im März 2017 an der

Überschuldung nichts verändert. Soweit die beabsichtigten Sanierungsmassnahmen

den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern würden, dürfe nach der

Rechtsprechung mit der Benachrichtigung des Richters nicht zugewartet werden.

Die blosse Hoffnung auf ein gutes viertes Quartal und die Hoffnung, dass die

Sanierung doch noch klappe, genüge nicht. Als Toleranzfrist für das

Herauszögern der Überschuldungsanzeige würden wenige Wochen bis zu 90 Tage

toleriert. Bei einer Überschuldung während mehr als einem Jahr wie in casu

könne von einer unverzüglichen Deponierung der Bilanz keine Rede sein. Eine

vernünftige Aussicht auf Sanierung habe ganz eindeutig nicht bestanden. Nur

vollzogene und somit kurzfristige, voll bilanzwirksame Sanierungsmassnahmen

stellten einen Grund dar, mit der Anrufung des Richters zuzuwarten (Berufungsbegründung,

Akten S. 879 ff.).

3.6.3

Vorbringen des Beschuldigten 1

Der Beschuldigte 1 lässt demgegenüber zunächst zur

Umsatzentwicklung ausführen, das Kerngeschäft der D____ seien professionelle [...]

gewesen. Ein Nebenprodukt seien die Pauschalangebote gewesen, die

beispielsweise [...] mit anschliessendem Mittag- oder Abendessen (Bankett) in

einem [...] Restaurant beinhalteten und zu einem Pauschalpreis angeboten,

organisiert und durchgeführt wurden. Die D____ AG habe hierbei die kompletten

Pauschalangebote organisatorisch abgewickelt und dem Auftraggeber für das

komplette Pauschalangebot – also auch für Fremdleistungen wie Bankette –

Rechnung gestellt. Nebst dem Preis für die [...] sei damit auch der Preis für

das Bankett in den Umsatz der D____ AG eingeflossen. Die meisten

Pauschalangebote mit Bankettteil seien in das von der Berufungsklägerin

geführte Restaurant F____ gesteuert worden, wofür die Berufungsklägerin die D____

AG mit einer Kommission von 10% am generierten Gastronomieumsatz beteiligt

habe. Leider hätten je länger je weniger Auftraggeber Pauschalangebote mit dem

Restaurant F____ gebucht, da die A____ AG den F____ heruntergewirtschaftet habe

und das Restaurant einen zunehmend schlechten Ruf hatte. Für die D____ AG habe

dies bedeutet, dass die Auftraggeber nur [...], nicht aber das Bankett gebucht

hätte und der entsprechende Gastronomieumsatz gefehlt habe. Die finanziellen

Auswirkungen seien für die D____ AG allerdings gering gewesen, da ihnen nur

jeweils der entsprechende Kommissionsertrag von 10% entgangen sei. Der von der

Berufungsklägerin erwähnte Umsatzrückgang von CHF 58'176.11 per Juni 2016

sei im Restaurant F____ verlorener Gastronomieumsatz gewesen. Die Wirkung für

die D____ AG sei im Resultat ein Rückgang des Bruttogewinns 1 um

CHF 5'800.– gewesen, was keineswegs zu einer Überschuldung geführt habe.

Die Aufstellung («Auswertung»), auf welche die Berufungsklägerin in ihrer

Berufungsbegründung verweise, stelle bloss fest, dass der Umsatz zurückgehe,

nicht aber, dass es sich beim rückläufigen Umsatz um Gastronomieumsatz handle,

der sich in Tat und Wahrheit nur im Umfang von 10% seiner Summe auf das

Ergebnis auswirke. Zudem sei der Umsatzrückgang ein Vorjahresvergleich. Die D____

AG habe sich bereits Jahre zuvor aus dem [...] zurückgezogen, da der Preisdruck

das Geschäft unattraktiv gemacht habe. Hierauf sei die Kostenstruktur inklusive

Personalkosten angepasst worden.

Sodann habe sich der Beschuldigte 1 auch ab Herbst 2016

intensiv mit Sanierungsschritten für die D____ AG engagiert. Das Überleben der

Gesellschaft und diese in eine erfolgreiche Zukunft zu führen sei für ihn

prioritär gewesen. So seien auch in Zusammenarbeit und auf Bitte der

Berufungsklägerin durch den Beschuldigten 1 die komplette Gestaltung des

gastronomischen Angebots (für Gruppen, Bankette) überarbeitet und konkrete

Vorschläge zur Erhöhung der Qualität gemacht worden. Weiter sei ein

Strategiepapier zur Vertiefung der Zusammenarbeit und ein Kooperationsmodell

mit der A____ AG durch die D____ AG erstellt worden. Weiter sei es gelungen,

die Fixkosten 2016 und den Finanzaufwand nochmals zu senken, auf den tiefsten

Stand in der Geschichte des Unternehmens. Gleichzeitig sei es gelungen, die

Konzentration auf das margenstarke Kerngeschäft, [...] voranzutreiben. [...]

hätten 2016 gegenüber dem Vorjahr um gut 15 % ausgebaut werden können, nicht

zuletzt auch, da der Beschuldigte 1 verstärkt [...], ohne dafür separat

entschädigt zu werden. Die Bruttomarge habe dadurch deutlich auf 50,8 %

angehoben werden können. Parallel habe sich der Beschuldigte 1 bemüht, neben

der Entwicklung neuer [...] die Diversifikation des Angebots voranzutreiben

(Exklusiv-Partnerschaften mit [...] und [...], Firmenanlässe [...]; zum Ganzen Berufungsantwort,

Akten S. 926 ff.; Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1043 ff.,

1100).

Der Beschuldigte 1 lässt weiter vorbringen, nebst der G____

sei auch die Revisionsstelle stets im Bild über die laufende Entwicklung

gewesen. Durch den leitenden Revisor, einen zugelassenen Revisionsexperten,

seien neben der Jahresrechnung auch die aktuellen Entwicklungen genau

beobachtet worden, zumal die Hälfte des Aktienkapitals nicht mehr gedeckt

gewesen sei. Die Revisionsgesellschaft wäre bei einer offensichtlichen

Überschuldung der Gesellschaft sogar zur Anzeige an das Gericht verpflichtet

gewesen. Es sei allerdings nicht einmal eine Besorgnis der Überschuldung

vorgelegen. Den beiden Beschuldigten hätte gar keine Überschuldung bekannt sein

können, da zu den besagten Zeitpunkten, auch rückwirkend betrachtet, noch gar

keine solche eingetreten gewesen sei. Obwohl im volumenstarken und

bruttogewinnstarken 4. Quartal 2016 (entscheidende Hochsaison) ein Überschuss

von CHF 30'000.– erwirtschaftet worden sei, habe sich nachträglich

herausgestellt, dass das angestrebte Bruttogewinnziel für das 4. Quartal 2016,

entgegen dem Forecast noch im Herbst 2016, der Hochrechnung und der Prognose

und trotz gesteigerter Durchschnittsmarge über das ganze Jahr, nicht habe

erreicht werden können (Berufungsantwort, Akten S. 928 f.). Auch die

Generalversammlungen der über [...] Aktionäre hätten das durch den

Beschuldigten 1 vorgeschlagene Vorgehen stets unterstützt und ihn beauftragt,

im Rahmen der Fortführung der Gesellschaft die immer wieder auftretenden

Schwankungen auszuhalten (Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1039 f.,

1045).

Der Beschuldigte 1 lässt weiter geltend machen, die

Höchstumsätze für die D____ AG seien stets in den Monaten November, Dezember

und Januar (Weihnachtsgeschäft) erwirtschaftet worden. Die Aussichten für die

Hochsaison seien 2016 erfreulich gewesen. Der Forecast anhand der Auftragslage

habe auf ein ausgeglichenes Jahresergebnis gezeigt. Im Leben eines Unternehmens

gebe es aber auch Schwankungen, die der Markt etc. diktierten. Jeweils erst bei

Vorliegen der gesamten Zahlen (Mai des darauffolgenden Jahres) hätte ein

Geschäftsjahr beurteilt werden können. Somit habe auf alle Fälle im Herbst 2016

kein Anlass bestanden, die Bilanz zu deponieren. Ohnehin hätte eine Liquidation

der Gesellschaft vor den sehr umsatzstarken Monaten keinen Sinn ergeben, vielmehr

wäre dann vielleicht der Vorwurf im Raum gestanden, der Verwaltungsrat habe das

Geschäft zu früh eingestellt und die Gläubiger mit Blick auf ihre

Konkursdividende so geschädigt. Nach der Feststellung einer möglichen

Überschuldung hätten die Beschuldigten versucht, Sanierungsmassnahmen zu

ergreifen und in dem Moment, als sie und der restliche Verwaltungsrat hätten

feststellen müssen, dass sie ihr Ziel nicht erreichten, hätten sie die Bilanz

deponiert (Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1045 ff., 1101).

3.6.4

Replik

der Berufungsklägerin

In Erwiderung auf die Vorbringen des Beschuldigten 1 führt die

Berufungsklägerin im Wesentlichen aus, die Beschuldigten selbst hätten

ausgeführt, dass viele Unternehmen ihre Pauschalbudgets auf [...] pro Person

gesenkt und daher keine Kundenanlässe mehr bei der D____ AG hätten durchführen

Dispositiv

können, und dass [...] in dieser Zeit nicht nachgefragt gewesen seien. Demnach

könne keine Rede davon sein, dass nur der Gastronomieumsatz zurückgegangen sei.

Dies sei durch die Berufungskläger (recte wohl: die Beschuldigten) zu beweisen.

Es treffe auch nicht zu, dass die A____ AG das Restaurant F____

heruntergewirtschaftet und einen Rückgang des Umsatzes verschuldet habe.

Ohnehin sei es der D____ AG freigestanden, die Pauschalangebote mit einem

anderen Restaurant durchzuführen. Entgegen den Vorbringen der Beschuldigten

seien die finanziellen Auswirkungen des Gastronomieumsatzeinbruchs für die D____

AG nicht gering gewesen, vielmehr habe auch der Beschuldigte 1 bestätigt, dass

eine Abhängigkeit zum Gastronomieumsatz bestanden habe. Bei so knappen

Verhältnissen, wie sie hier vorgelegen seien, sei auch bereits ein Rückgang des

Bruttogewinns 1 bzw. des Ertrages um CHF 10'000.– bedeutend. Ausserdem

treffe die vom Beschuldigten behauptete Halbierung des Gastronomieumsatzes im

Restaurant F____ von 2016 bis 2017 nicht zu. Vielmehr habe sich – wie in der

Berufungsbegründung ausgeführt – das Eigenkapital vom 31. Dezember 2015 von

CHF 22'006.23 per Ende Mai 2016 auf eine Überschuldung von

CHF 20'554.10 bzw. CHF 45'583.66 reduziert. Dementsprechend sei ganz

offensichtlich auch der Umsatz im margenstarken Kerngeschäft weggebrochen. Die

Behauptungen des Beschuldigten 1, wonach das Kerngeschäft der D____ AG, [...],

im 2016 gegenüber 2015 insgesamt um 15 % gewachsen sein, bestreitet die

Berufungsklägerin ebenfalls (Replik, Akten S. 947 ff.). Weiter bringt

die Berufungsklägerin vor, es fehlten konkrete Ausführungen und Belege dazu,

dass die Revisionsstelle über die laufenden Entwicklungen im Bild gewesen sei.

Zudem entlaste ein allfälliges Fehlverhalten der Revisionsstelle die

Beschuldigten nicht. Die Anzeigepflicht der Revisionsstelle bestehe erst bei

einer offensichtlichen Überschuldung der Gesellschaft, während die

Beschuldigten bereits bei der Besorgnis einer Überschuldung hätten tätig werden

müssen (Replik, Akten S. 955).

3.6.5 Grundlagen

zur nachlässigen Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB

Nach der

Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung im Sinne des

Misswirtschaftstatbestands gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB vor, wenn

gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu

gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die

Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, das

Gericht im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Konopatsch, a.a.O., S. 196, 197 je mit weiteren Nachweisen).

Gemäss Art. 725 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in

seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (aOR, AS 1992 733 und AS 2007 4791) muss, wenn begründete Besorgnis

einer Überschuldung besteht, eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem

zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der

Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu

Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der

Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht

Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle

anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten. Wenngleich Art. 725

Abs. 2 Satz 2 aOR dies nicht explizit vorsah, gewährten Rechtsprechung und

herrschende Lehre dem Verwaltungsrat bereits nach damaliger Rechtslage im Fall

reeller dauerhafter Sanierungsaussichten einen Aufschub der

Überschuldungsanzeige, sodass diese nicht zwangsläufig sofort im Zeitpunkt der

erstmaligen Feststellung der Überschuldung erfolgen muss (BGer 6B_1104/2022

vom 19. April 2023 E. 1.1.1; vgl. auch BGE 132 III 564 E. 5.1, 127 IV 110 E. 5a;

Hagenstein, a.a.O., Art. 165

N 33a je mit weiteren Hinweisen). Mit der Benachrichtigung des Gerichts

darf hingegen nicht zugewartet werden, wenn die ergriffenen

Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern

würden; auch dürfen die Befriedigungschancen der Gläubiger durch den Aufschub

nicht zusätzlich gefährdet werden. Kann eine dauerhafte Sanierung der

überschuldeten Gesellschaft objektiv begründet erwartet werden, liegt keine

unzulässige Gefährdung der Gläubigerinteressen vor, selbst wenn sich die

Sanierungsmassnahmen im Nachhinein als nicht erfolgreich erweisen sollten.

Sobald sich die aussergerichtlichen Sanierungsbemühungen nicht mehr als Erfolg

versprechend erweisen, endet die Toleranzfrist. Hinsichtlich der Länge dieser

Frist war die Rechtsprechung uneinheitlich. Genannt wurden Fristen von «einer

kurzen Zeitspanne», «wenigen Wochen», «höchstens vier bis sechs Wochen», 60

bzw. 90 Tagen, bzw. «eine relativ kurze Frist» ab Erkennen der

Überschuldung (BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1;

vgl. Konopatsch, a.a.O., S. 196, 201 ff. je mit weiteren Hinweisen). Im jüngst

revidierten Aktienrecht wird in Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR

nunmehr klargestellt, dass eine Toleranzfrist von spätestens 90 Tagen nach

Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse besteht, sofern die Forderungen der

Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.

Ob eine

Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des Misswirtschaftstatbestands vorliegt,

ist danach zu beurteilen, ob der Täter nach Massgabe seiner persönlichen

Möglichkeiten sämtliche erforderlichen Massnahmen für die betreffende Situation

getroffen und die nötige Vorsicht an den Tag gelegt hat. Im Einzelfall sind

dabei die Kenntnisse des Täters sowie auch die Anforderungen, die objektiv an

seine oder eine vergleichbare Stellung in einem vergleichbaren Unternehmen

gestellt werden können, relevant (Hagenstein,

a.a.O., Art. 165 N 35, mit

weiteren Hinweisen). Wie intensiv der Verwaltungsrat die Gesellschaft

überwachen und wann er begründete Besorgnis einer Überschuldung haben muss,

beurteilt sich anhand der wirtschaftlichen und finanziellen Lage und der

Eigenkapitalbasis im Einzelfall unter Berücksichtigung der Liquidität. Bei der

Überwachungspflicht sind aber auch die wirtschaftliche Bedeutung, die konkrete

Risikosituation der Gesellschaft und die Ausgestaltung des Finanzwesens von

Bedeutung (Kägi/Zweifel/Wüstiner, in: Basler Kommentar OR II,

6. Auflage, Basel 2024, Art. 725b OR N 18, mit weiteren Hinweisen).

3.6.6 Beurteilung

durch das Appellationsgericht

3.6.6.1 Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist vorweg

in Erinnerung zu rufen, dass – entgegen der offenbaren Auffassung der

Berufungsklägerin – nicht die Beschuldigten ihre Unschuld und sie entlastende

Umstände bzw. ihre Ausführungen zur Situation zu beweisen haben, sondern

vielmehr die Aufhebung des vorinstanzlichen Freispruchs und ein Schuldspruch

wegen Misswirtschaft voraussetzen, dass die Strafbehörden den Beschuldigten die

Erfüllung des Misswirtschaftstatbestands mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit nachweisen können (vgl. oben E. 3.4.2 f.).

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, begannen

die ab 2011 bei der D____ AG ergriffenen Sanierungsmassnahmen ihre Wirkung zu

entfalten und führten im Jahr 2014 erstmals zu einem Unternehmensgewinn von

CHF 540.91, obwohl Abschreibungen in Höhe von CHF 35'000.–

vorgenommen werden mussten, wodurch der kumulierte Gesamtverlust leicht auf CHF

183'580.30 reduziert werden konnte (revidierte Jahresrechnung 2014, Akten SB KA

/ 34 ff.; Protokoll der Generalversammlung vom 23. Juni 2015, Akten SB CR / 86

ff.). Dieser Trend konnte auch im Geschäftsjahr 2015 fortgesetzt werden: So

resultierte per 31. Dezember 2015 ein Unternehmensgewinn von CHF 5'586.53 und

der kumulierte Gesamtverlust reduzierte sich weiter auf CHF 177'993.77. Dementsprechend

bestand per 31. Dezember 2015 auch noch keine Überschuldung und das

Eigenkapital betrug noch CHF 22'006.23 (revidierte Jahresrechnung 2015, Akten

SB KA / 41 ff.; Protokoll der Generalversammlung vom 30. Juni 2016, Akten

SB CR / 92 ff.).

Die Beschuldigten räumen ein, dass sich allerdings im darauffolgenden

Frühling 2016 der Umsatz deutlich reduzierte und ihnen dies auch bewusst war (siehe

etwa Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 766; Verhandlungsprotokoll

2. Instanz, Akten S. 1085; für eine Gegenüberstellung der auf das G____-Konto

der D____ AG eingegangenen Gutschriften in den Jahren 2015, 2016 und 2017 siehe

Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2019 «Auswertung G____-Konto

D____ AG», Akten S. 184 ff.). Dieser Umsatzrückgang wurde auch an der

Generalversammlung der D____ AG vom 30. Juni 2016 thematisiert. Hierbei wurde

ausgeführt, dass es «genügend schwierig» werden würde, im Geschäftsjahr 2016 den

gleichen Umsatz wie im Vorjahr (mit dem höchstem Gewinn in der Geschichte der

Gesellschaft) zu erreichen. Auch wurde explizit thematisiert, dass man im

Vergleich zum Vorjahr «in punkto Umsatz» nicht «im Budget» sei, kostenseitig

hingegen schon. Begründet wurde der Umsatzverlust damit, dass der Frühling 2016

extrem verregnet gewesen sei, was sich sehr schlecht auf die Nachfrage

ausgewirkt habe. Auch wurde damals schon erwähnt, dass der derzeit schlechte

Ruf des Restaurants F____ das Arbeiten mit dem Haus sehr schwierig gestalte. Allerdings

sähen die «Vorausbuchungen für die umsatzstarken Monate ziemlich gut aus» (Akten,

SB CR / 98). Insgesamt wurde festgehalten, dass aus Sicht des Verwaltungsrats

und der Revisionsgesellschaft derzeit keine begründete Besorgnis einer

Überschuldung bestehe. Auch seitens der G____ als kreditgebender Bank bestünden

keine Einwände. Auf ein Wachstum, das eine Aufstockung von Personal bedingt

hätte, wurde damals bewusst verzichtet, um das Risiko im Sinne der

Sanierungsmassnahmen niedrig zu halten, obwohl ein solches Wachstum potenziell

grössere Gewinne versprochen hätte (Protokoll der Generalversammlung vom 30. Juni

2016, Akten SB / CR 92 ff.; vgl. zu Letzterem bereits Protokoll der

Generalversammlung vom 23. Juni 2015, Akten SB CF / 87). Dass – wie die

Berufungsklägerin annimmt – die Generalversammlung und die

Revisionsgesellschaft nicht korrekt informiert gewesen wären, ist weder

angeklagt, noch bestehen in den Akten Anhaltspunkte dafür.

Die Beschuldigten geben an, sie seien noch im ganzen Jahr

2016 davon ausgegangen, für das laufende Geschäftsjahr auf ein ausgeglichenes

Ergebnis zu kommen, wenngleich vielleicht nicht mit Gewinnen wie in den

Vorjahren. Diese Annahme stützen sie einerseits auf die im Protokoll der

Generalversammlung erwähnte gute Buchungslage für das vierte Quartal 2016 und

andererseits auf ihre Erfahrungswerte (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten

S. 768 f.; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 1085, 1091).

Dass die Auftragslage und die entsprechenden Prognosen so positiv aussahen wie von

ihnen geltend gemacht und im Generalversammlungsprotokoll auch explizit verschriftlicht,

kann den Beschuldigten nicht widerlegt werden.

Sodann bringen die Beschuldigten vor, der Umsatzrückgang in

der ersten Hälfte des Jahres 2016 habe sie nicht besorgt, weil er vor allem die

Pauschalangebote im Restaurant F____ betroffen habe. Da dieser Umsatz zu einem

grossen Teil aus den Fremdleistungen der Gastronomiedienstleister bestanden

habe, an dem die D____ AG nur mit einem Kommissionsanteil von 10% beteiligt

gewesen sei, habe sich diese Umsatzreduktion letztlich nur in geringem Umfang

negativ auf den Bruttogewinn der D____ AG ausgewirkt (so von den Beschuldigten

bereits an der Einvernahme vom 5. August 2019 dargelegt, siehe Akten

S. 235, 237 f.; siehe auch Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten

S. 766 f., 769; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 1084 f.,

1089 f.). Dies leuchtet ein und zeigt sich auch daran, dass gemäss dem

Vergleich der Abschlüsse der D____ AG 2015-2017 durch die Staatsanwaltschaft

die Kosten der Leistungserbringung im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr

2015 von CHF 305'725.93 auf CHF 218'850.18, d.h. um

CHF 86'875.75, sanken (Akten S. 187). Dass vor allem viel Umsatz im Restaurant

F____, mithin im margenschwachen «Gastronomiebereich» verloren ging, ist des

Weiteren den – jedenfalls damals von der E____ AG unbestritten gebliebenen – Ausführungen

des Beschuldigten 1 im E-Mail-Verkehr vom 10. Juni 2016 zu entnehmen («dass

wir von Anfang Januar bis Anfang Juni im 2016 gegenüber 2015 sage und schreibe

54% Umsatz verloren haben, gegenüber 2014 sind es unglaubliche 65%! […] Der F____

hat 2/3 D____-Umsatz verloren» [Akten SB CR / 3]) und auch anhand der

notorischen Entwicklungen im «Stammrestaurant» der D____ AG, dem Restaurant F____,

nachvollziehbar (vgl. etwa den von der Verteidigung eingereichten [...], Akten

SB CR / 6). Im Übrigen wurde auch anlässlich der Generalversammlung vom

30. Juni 2016 festgestellt, dass der Umsatz schon vom 2014 aufs 2015

gesunken sei, weil sich der Bankettumsatz (Gastronomieangebot) reduziert habe,

dies insbesondere im Restaurant F____ (Akten, SB CR / 98). Damals hatte sich

dies für die D____ AG keineswegs dramatisch ausgewirkt, stattdessen hatte

sie – wie oben erwähnt – 2015 ihren höchsten Gewinn geschrieben.

Die Beschuldigten führen weiter nachvollziehbar und nicht

widerlegbar aus, dass ein anderer Teil des Umsatzverlusts gewissermassen in einem

Nullsummenspiel resultiert habe. So hätten sie zwar auch weniger [...]-Tickets

verkaufen können, aber diesbezüglich auch keine Ausgaben gehabt. Auf die

Tickets hätten sie keine Kommission gehabt, womit dies einen Umsatzverlust ohne

Kommission dargestellt habe. Die Tickets seien bloss das Mittel zum Zweck

gewesen, um einen [...] organisieren zu können (Einvernahme vom 5. August

2019, Akten S. 238; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 777).

Sodann ist zu berücksichtigen, dass im Januar 2016 im

Vergleich zum Vorjahr sogar um CHF 32'261.90 höhere Eingänge auf dem G____-Konto

der D____ AG zu verzeichnen waren, welche auf einen entsprechenden

Umsatzzuwachs im Januar 2016 hindeuten und einen beachtlichen Teil des

Umsatzeinbruchs in den Folgemonaten wieder relativierten (Akten, S. 185).

Dass – wie die Berufungsklägerin behauptet – auch das

margenstarke Kerngeschäft der D____ AG mit [...] im Jahr 2016 weggebrochen sein

soll, kann anhand der Akten nicht belegt werden. Vielmehr bestätigen die

Personalakten der D____ AG das Vorbringen der Beschuldigten, wonach die

margenstarken [...] im Jahr 2016 sogar ausgebaut werden konnten – gemäss den

Angaben der Beschuldigten um rund 15% (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten

S. 1084 f., 1095). So stiegen die der Ausgleichskasse gemeldeten Löhne von

CHF 185'162.70 im Jahr 2015 auf CHF 192'741.60 im Jahr 2016 an, wobei

diese Erhöhung aufgrund der stets gleichbleibenden Löhne der beiden

Festangestellten (Beschuldigter 1 und dessen Ehefrau) auf einer Erhöhung der

Löhne an die im Stundenlohn angestellten [...] infolge deutlich zugenommener [...]

beruhen muss (Akten, SB AHV / 27 ff., 41 ff.). Hierbei noch nicht

berücksichtigt ist, dass der Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben sowie den

Angaben des Beschuldigten 2 anfing, selbst [...], ohne entsprechendes [...]gehalt

entgegenzunehmen, um die Kosten weiter zu senken (Verhandlungsprotokoll 2.

Instanz, Akten S. 1091, 1093).

Aufgrund des Umsatzzuwachses im Januar 2016, der

darauffolgenden Umsatzreduktion vor allem in margenschwachen Geschäftsbereichen

sowie insbesondere auch der erfreulichen Entwicklung gerade im margenstarken

Kerngeschäft der D____ AG ist nachvollziehbar und war es berechtigt, dass die Beschuldigten

aufgrund besagter Umsatzreduktionen nicht beunruhigt waren.

Hinzu kommt, dass die hohe Saisonalität des Geschäfts mit dem

Advent als stärkster Saison für die D____ AG ein altbekanntes Phänomen war (bereits

im Protokoll der Generalversammlung vom 16. November 2011 wurde

«festgestellt, dass D____ über die Monate höchst unterschiedlich performt. In 7

von 12 Monaten wird im Grunde genommen Geld verloren», Akten SB CR / 53; vgl.

etwa auch Protokoll der Generalversammlung vom 1. Juli 2014, Akten SB CR /

75 [«der Advent bekanntlich die stärkste Saison ist»]). Die Erfahrungen der

letzten Jahre hatten dabei gezeigt, dass die Verluste in den ersten Monaten des

Jahres mit einem guten letzten Quartal aufgefangen werden konnten, wobei 2014

und 2015 Gewinne geschrieben werden konnten (Akten SB KA / 33 ff.). Im Jahr

2015 hatte wie erwähnt sogar der bislang höchste Gewinn in Höhe von CHF

5'586.53 verbucht werden können. Der operative Gewinn im Jahr 2015 war

allerdings deutlich höher, mussten doch damals hohe Abschreibungen auf Markenwerten

vorgenommen werden (Protokoll der Generalversammlung vom 23. Juni 2015,

Akten SB CR / 87; Einvernahme vom 5. August 2019, Akten S. 232;

Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 767 f.). Nachdem bis im Jahre

2013 hohe Verluste geschrieben worden waren, kann damit – entgegen der

Auffassung der Berufungsklägerin und mit der Vorinstanz – durchaus von einem

«Turnaround» ab 2014 gesprochen werden. Das Eigenkapital, das per Ende 2015 nur

noch CHF 22'006.23 betrug (Akten, SB KA / 46), war schon seit vielen Jahren

sehr niedrig und in den Jahren zuvor sogar um einiges niedriger gewesen (2013:

CHF 15'878.79 [Akten, SB KA / 30], 2014: CHF 16'419.70 [Akten, SB KA

/ 38]), ohne dass der Gesellschaft die Überschuldung gedroht hätte.

Unter den genannten Umständen war es nachvollziehbar und

berechtigt, dass die Beschuldigten auch im weiteren Verlaufe des Jahres 2016 anhand

der Auftragslage und ihrer Erfahrungswerte damit rechneten, aufgrund der

weitergeführten Sanierungsmassnahmen (insbesondere Konzentration auf das margenstarke

Kernprodukt und Fixierung der Kosten auf möglichst niedrigem Niveau, siehe etwa

Einvernahme vom 5. August 2019, S. 232 f.) und der kommenden

umsatzstarken Monate zwar wohl nicht auf einen Gewinn wie in den Vorjahren,

aber jedenfalls auf ein ausgeglichenes Ergebnis zu kommen, zumal ihnen bei

dieser Einschätzung ein gewisses Geschäftsermessen zuzugestehen ist. Damit bestand

zu diesem Zeitpunkt noch keine begründete Besorgnis einer Überschuldung und

auch keine Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz.

Der Beschuldigte 1 gab sodann vor Strafgericht an, sie seien

fest davon ausgegangen, dass aus dem Adventsgeschäft 2016 ein Bruttogewinn von

CHF 130'000.– resultieren würde (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten

S. 768 f.). Allerdings müsse am Ende sauber abgegrenzt werden, wie viel

tatsächlich generiert worden sei. Dass – wie die Beschuldigten konstant geltend

machen – ihnen die effektiven Zahlen jeweils erst im Nachhinein, mit

Verschiebungen von bis zu drei Monaten, d.h. betreffend die Hochsaison erst ab

April des nächsten Jahres, vorlagen, weil die Abschlussarbeiten mit allen

Abrechnungen und Abgrenzungen der durchgeführten Anlässe (unter

Berücksichtigung etwa der Umstände, wie viele der hochgerechneten

bzw. angemeldeten Besucher tatsächlich kamen, wie viel im

Gastronomiebereich konsumiert wurde etc.) abgewartet werden mussten sowie Annullationen

bzw. Stornierungen (auch ganzer Anlässe, z.B. grosser Firmenanlässe) mitberücksichtigt

werden mussten (Einvernahme vom 5. August 2019, Akten S. 238, 241;

Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 768 f., 771, 773;

Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 1085, 1096), leuchtet ohne

Weiteres ein und kann den Beschuldigten auch nicht widerlegt werden.

Die Beschuldigten führen weiter aus, das Adventsgeschäft 2016

habe sich grundsätzlich gut entwickelt, was sich etwa anhand der vom

Privatverteidiger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

eingereichten Aufstellungen nachvollziehen lässt, wonach in der Hochsaison von Oktober

bis Dezember 2016 ein Überschuss von CHF 30'595.84 resultierte (Akten

S. 688 f.). Zudem war der Umsatz auch im Januar 2017 um CHF 5'582.91 höher

als etwa im Gewinnjahr 2015 gewesen (wenngleich niedriger als im unmittelbaren Vorjahr

2016; siehe Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2019 «Auswertung G____-Konto

D____ AG», Akten S. 185), womit auch das neue Geschäftsjahr 2017 durchaus

vielversprechend startete. Die Beschuldigten mussten daher auch anfangs 2017

noch nicht von einer Überschuldung ausgehen.

Wie die Beschuldigten ausführen, sei im Frühling 2017 dann

aber ein plötzlicher, enormer Umsatzeinbruch erfolgt, den sie so noch nie

gesehen hätten. Diesen erklären sich die Beschuldigten zunächst damit, dass im

März / April 2017 das Wetter nicht so gut gewesen sei. Ausserdem sei im

Frühling 2017 plötzlich ein unerklärlicher Rückgang bei [...] mit

Annullierungen von Aufträgen aufgetreten, was auch bei [...] Konkurrenten [...]

spürbar gewesen sei. Dies habe bei der D____ AG sicher CHF 40'000.– bis

CHF 50'000.– Umsatzverlust verursacht, was sich extrem auf den März 2017

ausgewirkt habe. Da dies [...] – mithin das margenstarke Kerngeschäft – der D____

AG betroffen habe, habe dann dort auch der Eigenleistungsumsatz gefehlt. Hinzugekommen

sei, dass bei Stammkunden der D____ AG die Budgets gekürzt worden und [...],

wie sie die D____ AG anbot, aufgrund ihres Preises dem Rotstift zum Opfer

gefallen seien. Als weiteren Grund für den Marktzusammenbruch sehen die Beschuldigten

in der Zunahme von Korruptions-Bestimmungen bzw. Compliance-Anforderungen,

welche dazu geführt hätten, dass die Kunden, insbesondere aus den USA, von den

Unternehmen (wiederum Kunden der D____ AG) keine werthaltigen Einladungen mehr

hätten annehmen dürfen, wobei die Anlässe D____ AG die Grenze des Zulässigen

preislich oft überschritten hätten, sodass diese von Stammkunden nicht mehr

gebucht worden seien. Es seien daher Aufträge annulliert worden und

einkalkulierte Stammaufträge nicht mehr platziert worden. Dies habe die Zeit ab

April 2017 betroffen (zum Ganzen Konkursprotokoll, Akten SB KA / 1 f.;

Einvernahme vom 5. August 2019, Akten S. 246; Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, Akten S. 770 f., 776; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten

S. 1092, 1095). Die konstanten Aussagen der Beschuldigten zu den Faktoren

für diesen Marktzusammenbruch in ihrem [...]geschäft sind glaubhaft, nachvollziehbar

und können ihnen nicht widerlegt werden.

Gemäss ihren Angaben mussten die Beschuldigten dann –

ebenfalls im Frühjahr 2017 – bei der Erstellung des Abschlusses per Ende

Dezember 2016 nach sämtlichen Abgrenzungen nachträglich feststellen, dass sie 2016

in ihrer an sich umsatzstärksten Zeit insgesamt schlechter performt hätten, als

sie prognostiziert hatten. Als Gründe für diese schlechtere Performance führen

die Beschuldigten retrospektiv an, dass wohl weniger Personen an den Anlässen

teilgenommen hätten und auch die Konsumationen, z.B. im [...] des F____, im

Vergleich zu den Vorjahren zurückgegangen seien, wobei sie auf die

Konsumationen im [...] aufgrund ihres Einsatzes [...] 50% Kommission gehabt

hätten, was dementsprechend viel ausgemacht habe (Verhandlungsprotokoll 1.

Instanz, Akten S. 769 f.; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten

S. 1083 ff., 1092). Andere Gründe für die schlechte Performance können den

Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Die geltend gemachten Umstände konnten

die Beschuldigten wiederum nicht vorhersehen. Auch konnten die Beschuldigten

nach oben Gesagtem die Auswirkungen dieser Umstände in konkrete Zahlen (Umsatz

etc.) ausgedrückt erst im Nachhinein mit einer zeitlichen Verzögerung von

mehreren Monaten erkennen.

Die unter den Erwartungen zurückbleibende Performance im

vierten Quartal 2016 sei dann mit dem plötzlichen, enormen Umsatzeinbruch vom Frühling

2017 zusammengefallen (Konkursprotokoll, Akten SB KA / 1 f.;

Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 770). Auch diesen

Umsatzeinbruch – und erst recht nicht dessen Häufung mit einem wider Erwarten

mässigen vierten Quartal 2016, was einen Ausgleich des Umsatzeinbruchs

verunmöglichte – konnten und mussten die Beschuldigten nicht voraussehen. Es

ist notorisch, dass das Geschäft in der [...]-

und Gastronomiebranche sehr volatil sowie schwierig zu planen und einzuschätzen

ist.

Aufgrund dieser Ausgangslage, der Akten sowie der konstanten

und glaubhaften Aussagen der Beschuldigten ist das Appellationsgericht mit der

Vorinstanz davon überzeugt, dass den Beschuldigten erst am Wochenende des 20./21. Mai

2017, im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur Revision des Geschäftsjahres

2016, die effektiven Zahlen zum schlechten Geschäftsjahr 2016 vorlagen, und dass

die Beschuldigten erst dann die Überschuldung der D____ AG tatsächlich erkannten

(siehe etwa E-Mail vom 23. Mai 2017, Akten SB AZ / 23 ff.; Protokoll der

Verwaltungsratssitzung vom [...]. Mai 2017, Akten SB KA / 68;

Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 789; Verhandlungsprotokoll 2.

Instanz, Akten S. 1091). Unmittelbar nach Vorliegen der Zahlen zum vierten

Quartal 2016 erstellten die Beschuldigten eine Zwischenbilanz per 22. Mai

2017 und erarbeiteten ein konkretes Sanierungskonzept, welches der

Beschuldigte 1 der Hauptgläubigerin der D____ AG, der E____ AG, bereits am

23. Mai 2017 (unter Beilage der provisorischen Erfolgsrechnung und der

provisorischen Bilanz per 31. Dezember 2016 sowie per 22. Mai 2017 des

Revisors) per E-Mail unterbreitete (Akten SB AZ / 23 ff.). Am [...]. Mai

2017 fragte der Beschuldigte 1 nochmals erfolglos per E-Mail bei der E____

AG nach (Akten SB AZ / 32), woraufhin der Verwaltungsrat der D____ AG noch am

gleichen Tag beschloss, die Bilanz zu deponieren (Protokoll der

Verwaltungsratssitzung vom [...]. Mai 2017, Akten SB KA / 68).

3.6.6.2 Die Berufungsklägerin moniert, es habe an

griffigen Sanierungsmassnahmen gefehlt. Nach oben Gesagtem hatten die

Beschuldigten aber bis zum Wochenende des 20./21. Mai 2017 keinen

begründeten Anlass, eine Überschuldung zu befürchten und mussten mithin auch keine

weitergehenden Sanierungsmassnahmen anstellen. Jedenfalls die Übernahme von [...]

direkt durch den Beschuldigten 1 unter Einsparung der Honorare [...] stellte

zudem zweifellos eine sinnvolle Sparmassnahme dar. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem

die Beschuldigten aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Zahlen die

begründete Besorgnis bzw. Kenntnis der Überschuldung haben mussten und auch

hatten, d.h. ab dem Wochenende vom 20./21. Mai 2017, haben sie wie bereits

ausgeführt einen kurzen Sanierungsversuch mit der E____ AG unternommen und

umgehend nach dessen Scheitern – und noch immer bloss wenige Tage nach Kenntnis

der Überschuldung – die Überschuldungsanzeige eingereicht.

3.6.6.3 Sodann sind sämtliche Vorbringen der

Berufungsklägerin, welche auf Zahlen und Berechnungen Bezug nehmen, die sich

wiederum auf einer Kombination der beiden Aufstellungen zur «Performance» der D____

AG (Akten S. 688 f.) sowie den Angaben und angehängten Dokumenten in der

E-Mail des Beschuldigten 1 an die E____ AG vom 23. Mai 2017 (Akten SB AZ /

23 ff.) stützen, zur vorliegend relevanten Beurteilung des

Misswirtschaftstatbestands unbehelflich, weil die entsprechenden

Berechnungsgrundlagen zum inkriminierten Zeitpunkt, d.h. zwischen Herbst 2016

und vor Ende Mai 2017 den Beschuldigten schlicht noch nicht zur Verfügung

standen. Die unternehmerischen Entscheidungen sind im Rahmen des

Misswirtschaftstatbestands ex ante, anhand der zum Zeitpunkt der

Entscheidung zur Verfügung stehenden Informationen, und nicht ex post zu

beurteilen (siehe oben E. 3.4.1).

3.6.6.4 Soweit schliesslich die Berufungsklägerin

geltend macht, dass aufgrund der Liquiditätsengpässe der D____ AG zu

Liquidationswerten zu bilanzieren gewesen wäre und namentlich Markenrechte

falsch bewertet gewesen seien, sodass ab Mai 2016 bzw. sogar per Ende 2015 eine

Überschuldung vorgelegen habe, ist zunächst festzuhalten, dass weder eine

Falschbewertung von Vermögenswerten noch eine Überschuldung vor Herbst 2016

angeklagt sind. Ohnehin führten die Liquiditätsengpässe bei der D____ AG für

sich genommen noch nicht dazu, dass zu Liquidationswerten zu bilanzieren

gewesen wäre mit der Folge, dass gegebenenfalls sogar schon vor Herbst 2016

eine Überschuldung zu Liquidationswerten vorgelegen hätte. Gemäss

Art. 958a OR sind der Rechnungslegung vielmehr erst dann

Veräusserungswerte (Liquidationswerte) zugrunde zu legen, wenn die Einstellung

der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab

Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar ist. Fällt

also die Fortführungsfähigkeit der Gesellschaft weg, ist nur noch zu

Liquidationswerten zu bilanzieren (Kägi/Zweifel/Wüstiner,

a.a.O., Art. 725b OR

N 15 mit weiteren Hinweisen). Bei der Beurteilung der Möglichkeit der

Fortführung ist zu beurteilen, ob die auf den Bilanzstichtag vorhandenen

Bestände an flüssigen Mitteln und gegebenenfalls Kreditlimiten, vermehrt um die

für zwölf Monate geschätzten Geldzuflüsse, und vermindert um die für zwölf

Monate geschätzten Geldabflüsse zur weiteren Zahlungsfähigkeit ausreichen (Suter/Haag/Neuhaus, in: Basler Kommentar

OR II, 6. Auflage, Basel 2024, Art. 958a OR N 3). Dabei kommt

dem Verwaltungsrat ein Geschäftsermessen zu, welches von den Gerichten im

Rahmen der Business Judgment Rule nur zurückhaltend zu überprüfen ist,

wenn dieser in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis

beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidungsprozess zustande

gekommen ist (Kägi/Zweifel/Wüstiner, a.a.O., Art. 725b OR N 21). Vorliegend

hatten die Beschuldigten, wie oben aufgezeigt wurde, in der relevanten

Zeitspanne die nachvollziehbare und berechtigte Erwartung, die

Umsatzreduktionen des Jahres 2016 mit den umsatzstarken Monaten im vierten

Quartal ausgleichen zu können und auch ein gutes Geschäftsjahr 2017 vor sich zu

haben. Daran änderten auch die zwischenzeitlichen Liquiditätsengpässe nichts,

da die Beschuldigten saisonal bedingte Liquiditätsengpässe bereits aus den

Vorjahren kannten und bislang etwa mit kurzfristigen Darlehen – etwa der

Berufungsklägerin – erfolgreich hatten überbrücken können. So hatte die D____

AG etwa im Jahr 2014 trotz der Aufnahme eines solchen Darlehens (Akten SB AZ /

14 f.) schliesslich einen Reingewinn verbuchen können (Akten SB KA / 34

ff.; Akten SB CR / 86 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass

die Beschuldigten bis zum Zeitpunkt, als ihnen effektiv greifbare Zahlen zum

Geschäftsjahr 2016 in Kombination mit dem Umsatzrückgang im Frühling 2017

vorlagen, d.h. vor Ende Mai 2017, von der Fortführungsfähigkeit des

Unternehmens ausgingen, weshalb sie (noch) nicht zu Liquidationswerten

bilanzieren mussten. Dementsprechend bestand entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin

auch nicht schon eine Überschuldung vor Herbst 2016.

3.6.6.5 Zusammenfassend betrachtet können die

Erstellung der Zwischenbilanz per 22. Mai 2017, d.h. unmittelbar nach

Vorliegen der Zahlen zum vierten Quartal 2016, der tags darauf erfolgte

Sanierungsversuch mit der E____ AG, die am [...]. Mai 2017, d.h. wiederum

wenige Tage später, erfolgte Nachfrage bei der E____ AG sowie die gleichentags formell

beschlossene Vornahme der Überschuldungsanzeige keinesfalls als ex ante

erkennbares, krasses wirtschaftliches Fehlverhalten qualifiziert werden, wie es

für die Erfüllung des Misswirtschaftstatbestands erforderlich ist – zumal auch

dem Gericht bei dieser Beurteilung ein sehr weitgehendes Ermessen zukommt

(siehe oben E. 3.4.1). Die wenige Tage betragende Verzögerung zwischen dem

Wochenende vom 20./21. Mai 2017 und der effektiven Deposition der Bilanz am

[...]. Mai 2017 in Erwartung einer Antwort der E____ AG auf das

Sanierungskonzept, lag zeitlich ohne Weiteres im Bereich des nach oben Gesagten

Zulässigen (E. 3.6.5), zumal die Beschuldigten aufgrund der bisherigen

engen Zusammenarbeit mit der E____ AG, welche sich etwa aus dem aktenkundigen

E-Mail-Verkehr ergibt (SB / AZ 4 ff.; SB / CR 2 ff.), sowie aufgrund der

bereits mehrfach seitens der E____ AG gewährten Darlehen auch konkret darauf

hoffen durften, dass eine Sanierung mithilfe der E____ AG möglich wäre.

Wie oben ausgeführt (E. 3.6.5), sind für die Frage, ob

eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. die begründete Besorgnis der Überschuldung

im Sinne des Misswirtschaftstatbestands besteht, auch die wirtschaftliche

Bedeutung und die konkrete Risikosituation der Gesellschaft von Relevanz. Im

Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände ist daher auch

mitzuberücksichtigen, dass die D____ AG eine kleine Unternehmung darstellte,

die keine grossen Verbindlichkeiten einging. Der Verwaltungsrat hatte sich wie

oben erwähnt bewusst gegen Wachstum und höheres Gewinnpotenzial und für mehr

Sicherheit und niedrige Risiken entschieden. Die Anforderungen dürfen bei einer

Unternehmung wie der D____ AG nicht überspannt werden. Mit der Vorinstanz ist

sodann zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass bis zuletzt keine

einzige Betreibung gegen die D____ AG eingeleitet wurde und das

Konkursverfahren auf eigenes Zutun der Beschuldigten durch

Überschuldungsanzeige am 31. Mai 2017 ausgelöst wurde (Akten SB KA / 68,

angefochtenes Urteil, S. 17).

In Würdigung aller relevanten Umstände kommt das

Appellationsgericht zum Schluss, dass die Beschuldigten jederzeit die Lage

vernünftig und mit der nötigen Vorsicht eingeschätzt sowie gestützt auf ihre

entsprechenden Einschätzungen und hierbei im Rahmen ihres Geschäftsermessens gehandelt

haben. Den Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund keine verspätete

Überschuldungsanzeige im Sinne des Misswirtschaftstatbestands vorgeworfen

werden.

Ergänzend sei

mit der Vorinstanz sodann darauf hingewiesen, dass eine Liquidation der

Gesellschaft vor bzw. während der umsatzstärksten Monate Ende 2016 bis Januar

2017 ohnehin keinen Sinn ergeben hätte, da dadurch im Vergleich wohl noch mehr

liquide Mittel verloren gegangen wären (vgl. Aktennotiz «Auswertung G____-Konto

D____ AG», Akten S. 185; «Aufstellung Performance D____ AG Hochsaison

Q4/2016» zum Überschuss in Höhe von CHF 30'594.84 im vierten Quartal 4, Akten

S. 688).

3.7 Keine

Reduktion der Ausgaben

Die Berufungsklägerin bringt sodann vor, infolge des

Umsatzeinbruchs im Zeitraum vom Januar 2016 bis zur Generalversammlung im Juni

2016 um CHF 58'176.11 bzw. minus 22 % im Vergleich zu Vorjahr hätten

die Beschuldigten alternativ zur Konkurseröffnung zwingend die Fixkosten

reduzieren müssen. Dies sei aber nicht erfolgt (Berufungsbegründung, Akten

S. 869).

3.7.1 Personalausgaben

3.7.1.1 Vorbringen

der Berufungsklägerin

Die Berufungsklägerin macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend,

insbesondere habe die D____ AG unverständlicherweise an zwei in einem festen

Pensum angestellten Personen festgehalten, obwohl sich die Arbeitslast laufend

reduziert habe. Dies, weil die Ausgaben für Geschenke plafoniert worden seien

sowie die [...] und die Arbeit im Zusammenhang mit dem «[...]» weggefallen seien,

was zu grossen Verlusten geführt habe (Berufungsbegründung, Akten S. 868

f.). Wenn viel Arbeit und in der Folge viel Umsatz wegfalle, müssten auch die

Arbeitspensen reduziert werden. Und wenn tatsächlich – abgesehen von einer

Lohnreduktion – keine anderen Massnahmen, z.B. eine Lohn- / Pensumsreduktion

oder die Weiterführung des Betriebs nur mit einer fest angestellten Person,

möglich seien, sei die Anrufung des Richters zwingend (Berufungsbegründung,

Akten S. 872; Replik, Akten S. 944 ff.; Plädoyer RV 2. Instanz,

Akten S. 1099). Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, ihre Fragen zu

den Arbeitszeiten und Aufgaben des Beschuldigten 1 und dessen Ehefrau seien

unbeantwortet geblieben. Die Berufungsklägerin moniert zudem, es fehlten

Personaleinsatzpläne, Arbeitszeitkontrollen, Liquiditätspläne, weitere

Zwischenabschlüsse oder Protokolle von Verwaltungsratssitzungen mit Beschlüssen

über die Bemühungen zur Abwendung des Konkurses (Berufungsbegründung, Akten

S. 871; Replik, Akten S. 944 f.).

3.7.1.2

Vorbringen des Beschuldigten 1

Der Beschuldigte 1 lässt dagegen vorbringen, als Angestellte

der D____ AG und durch die Generalversammlung beauftragte Geschäftsführer sei

es die Pflicht des Beschuldigten 1 und seiner Ehefrau gewesen, die private

Aktiengesellschaft D____ AG auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten mit allen

ihnen zur Verfügung stehenden unternehmerischen Mitteln am Leben zu erhalten.

Im Geschäftsverkehr sei es unbestrittenes Ziel jedes Unternehmers, eine

Gesellschaft am Leben zu erhalten und Gewinn zu realisieren (Berufungsantwort,

Akten S. 925; Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1039 f., 1100).

Darüber hinaus hätte der Beschuldigte 1 als Präsident des Verwaltungsrates auf

sein Verwaltungsratshonorar verzichtet; seine Ehefrau und er hätten zudem

keinen 13. Monatslohn bezogen und unentgeltlich 3'300 Überstunden für die

Gesellschaft geleistet (Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1044 f.).

3.7.1.3 Beurteilung

durch das Appellationsgericht

Mit Blick auf die Personalausgaben der D____ AG erscheint in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst wesentlich, dass diese durch eine

stufenweise Reduktion des Personalbestands auf bloss zwei Festangestellte

(Beschuldigter 1 und H____) deutlich gesenkt werden konnten, was angesichts der

ersten Gewinne ab 2014 bis 2015 offensichtlich auch Wirkungen zeitigte (siehe

oben E. 3.6.6.1; siehe auch angefochtenes Urteil, S. 13).

Sodann muss mit der Vorinstanz und der Verteidigung

festgestellt werden, dass die vom Beschuldigten 1 und seiner Ehefrau bezogenen

Löhne (Beschuldigter 1: CHF 5'500.– Bruttomonatslohn inklusive

Gratifikation; H____ CHF 4'655.– Bruttomonatslohn) keinesfalls zu hoch

waren, sondern eher durchschnittlich bis unterdurchschnittlich (angefochtenes

Urteil, S. 13), zumal sie keinen 13. Monatslohn erhielten (siehe etwa Einvernahme

vom 9. Juli 2019, Akten S. 223 ff.; Akten SB Lohn / 1 ff.).

Unterdurchschnittlich erscheint insbesondere der Lohn des Beschuldigten 1

mit seiner Funktion als Geschäftsführer und Verwaltungsrat, zumal er auch auf

ein Verwaltungsratshonorar verzichtete. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang weiter,

dass der Beschuldigte 2 für seine Tätigkeit bei der D____ AG gar keine

Entschädigung erhielt, sondern diese ehrenamtlich ausführte (siehe etwa Verhandlungsprotokoll

2. Instanz, Akten S. 1083). Sodann bezahlten sich der Beschuldigte 1 bzw.

seine Ehefrau ab Mai bzw. April 2017 weniger Lohn aus, als ihnen

arbeitsvertraglich zugestanden wäre (Konkursprotokoll, Akten SB KA / 3; Kollokationsplan,

SB KA / 14 und 20).

Die Vorbringen der Privatklägerin, wonach das Pensum von H____

und B____ hätte weiter reduziert werden müssen, zumal weniger Arbeit

angestanden sei, lassen ausser Acht, dass – wie die Vorinstanz bereits

zutreffend erwogen hat – ein Unternehmen wie die D____ AG mit weniger als zwei

Mitarbeitern nicht sinnvoll hätte weitergeführt und erst recht nicht aus einem

Umsatzrückgang hätte herausgerettet werden können, was aber das offensichtliche

Bestreben der Beschuldigten und von H____ war. So gab der Beschuldigte 1 an, er

und seine Ehefrau hätten sogar zahlreiche unbezahlte Überstunden im Dienste des

Unternehmens gemacht (Akten S. 221), was der Beschuldigte 2 aus eigener

Wahrnehmung bestätigt hat (Akten S. 221). Die geltend gemachten Überstunden

können den Beschuldigten nicht widerlegt werden und erscheinen aufgrund der

gesamten Umstände vielmehr plausibel. So haben die Beschuldigten

verschiedentlich ausgeführt, welche umfassenden Aufgaben der Beschuldigte 1 und

seine Ehefrau in der D____ AG wahrgenommen haben (Akten S. 217 f., 220,

1088). Das Engagement des Beschuldigten 1 ergibt sich etwa auch aus dem

E-Mail-Verkehr mit der Privatklägerin. So investierte der Beschuldigte 1

offenbar zahlreiche Arbeitsstunden in Konzeptentwicklungen zur Rettung des

Umsatzverlustes im Zusammenhang mit dem Restaurant F____, mit dem

offensichtlich eng zusammengearbeitet worden war (Akten SB CR / 25 ff.). Die

Berufungsklägerin kann aus den ihrer Auffassung nach fehlenden

Personaleinsatzplänen etc. nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sodann ist den

Vorbringen der Berufungsklägerin zu entgegnen, dass die Umsatzreduktionen im

2016 vorwiegend im Gastronomiebereich (insbesondere ausfallende bzw. gesunkene

Konsumationen im Restaurant F____) zu keiner erkennbaren Reduktion des

Arbeitsanfalls bei der D____ AG führten und der massivste Umsatzeinbruch,

welcher das Kerngeschäft der D____ AG traf und mit einem Rückgang der [...]

sowie mit Annullierungen zahlreicher Aufträge und wegfallender Stammaufträge,

d.h. allenfalls auch wegfallender Arbeit, erst die Zeit ab März/April 2017 und

mithin kurz vor der Überschuldungsanzeige im Mai 2017 betraf (siehe oben

E. 3.6.6.1). Ausserdem konnten gemäss den plausiblen Angaben der

Beschuldigten zahlreiche Vorbereitungsarbeiten, die im Jahr 2016 für das Jahr 2017

gemacht worden waren (neue Produkteentwicklungen und Kooperationen, [...] mit

grossem Planungshorizont etc.) nicht mehr realisiert werden, sodass die diesbezügliche

Arbeit bereits getan, aber nunmehr verloren war (Verhandlungsprotokoll 2.

Instanz, Akten S. 1086 ff., 1091 ff.), weshalb eine spätere Reduktion

ihrer Arbeitspensen im Zeitpunkt der Stornierungen etc. dies nicht sinnvoll

kompensiert hätte.

Des Weiteren hat der Beschuldigte 1 unter Vorlage von Belegen

aus dem Buchungsjournal (Akten SB CR / 30 ff.) geltend gemacht, er und seine

Ehefrau hätten mit privaten Mitteln Rechnungen der D____ AG in Höhe von

CHF 8'756.30 bezahlt. Wäre es dem Beschuldigten 1 und seiner Ehefrau um

pekuniäre Interessen gegangen, wäre es naheliegender gewesen, die D____ AG

aufzugeben und sich eine andere Stelle zu suchen. Auch dem Beschuldigten 2 kann

nicht ansatzweise ein pekuniäres Motiv für die Weiterführung der Gesellschaft

nachgewiesen werden.

Insgesamt kann den Beschuldigten, auch was den Umgang mit den

Lohnkosten der D____ AG angeht, nicht vorgeworfen werden, sie hätten

unverhältnismässigen Aufwand generiert, Vermögenswerte verschleudert oder sonst

wie elementare wirtschaftliche Sorgfaltspflichten im Sinne des

Misswirtschaftstatbestands in krasser Weise verletzt (siehe dazu Hagenstein, a.a.O., Art. 165

N 15 ff., 29 ff. 32 ff.).

3.7.2 Mietausgaben

Sodann führt die Berufungsklägerin aus, nach dem Umzug der D____

AG in günstigere Büroräumlichkeiten sei der Raumaufwand von 2015 bis 2016

wieder von CHF 26'220.– auf CHF 29'520.– angestiegen. Die Miete sei

mit CHF 2'460.– pro Monat für einen Betrieb mit zwei Büroangestellten viel

zu hoch gewesen (Berufungsbegründung, Akten S. 870). Am Umstand, dass die

Beschuldigten eigenen Angaben zufolge eine Untermieterin gehabt hätten, welche dann

weggefallen sei, zeige sich, dass das Mietobjekt zu gross für den Betrieb gewesen

sei (Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1099).

Dies mag der Fall gewesen sein, allerdings begründet auch

dies keinen geradezu unverhältnismässigen Aufwand, kein Verschleudern von

Vermögenswerten und auch sonst keine sonstige arge Nachlässigkeit in der

Berufsausübung im Sinne des Misswirtschaftstatbestands (siehe die Nachweise

oben E. 3.7.1.3). Einerseits sind die hier möglichen Einsparungen angesichts

des hiesigen Wohnungsmarktes als eher geringfügig einzuschätzen. Andererseits

bestehen bei Geschäftsräumen sehr lange Kündigungsfristen

(vgl. Art. 266a Abs. 1 und 266d OR) und benötigt ein solcher Umzug –

u.a. personelle und finanzielle – Ressourcen, die in einer Krisenzeit mit

Umsatzverlusten und auf das Minimum reduziertem Personal nicht zur Verfügung

stehen, sodass nachvollziehbar ist, dass die Beschuldigten im inkriminierten

Zeitraum keinen umgehenden Bürowechsel anstrebten, sondern sich von der Suche

nach einer neuen Untermieterin eine schnellere und gesamthaft effektivere

Ersparnis versprachen. Auch dürfte es nicht einfach gewesen sein, auf die

Schnelle eine alternative Bürofläche als geeignete Geschäftsstelle für die

Kundschaft zu finden (vgl. zum Ganzen Verhandlungsprotokoll 2. Instanz,

Akten S. 1088, 1091).

3.8 Täuschungsvorwürfe

3.8.1 Vorbringen

der Parteien

Die Berufungsklägerin bringt sodann vor, die fehlenden

Betreibungen gegen die D____ AG seien auf die Täuschungshandlungen insbesondere

seitens des Beschuldigten 1 gegenüber den Vertretern der Berufungsklägerin

zurückzuführen gewesen. Durch die überzeugenden Vertreter der D____ AG seien

stets lediglich Liquiditätsengpässe und saisonale Umsatzschwankungen geltend

gemacht worden. Ein schlechter Geschäftsgang nach dem ersten Halbjahr 2016 oder

die Tatsache, dass das Gesellschaftskapital nicht mehr ganz abgedeckt sei oder

sogar gesetzliche Sanierungsmassnahmen notwendig seien, sei nie erwähnt worden.

Der Beschuldigte 1 habe die Berufungsklägerin mit Unwahrheiten getäuscht.

Gegenüber der Berufungsklägerin sei ganz klar der Eindruck erweckt worden, dass

die Geschäfte grundsätzlich gut laufen würden, viel Arbeit vorhanden sei und

nur saisonale Liquiditätsprobleme bestehen würden (Berufungsbegründung, Akten

S. 882 f.; Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1098, 1102).

Der Beschuldigte 1 lässt diese Täuschungsbehauptungen als

unbewiesen zurückweisen. Er lässt dem entgegnen, den Organen der damaligen E____

AG (heute: A____ AG) sei es völlig klar gewesen, dass sie den dramatischen

Gäste- und Umsatzverluststrudel des D____ AG-Stammhauses Restaurant F____ durch

ihren Konzeptwechsel im [...], die dauernden Geschäftsführerwechsel sowie das

fehlende Gastronomiekonzept selbst verursacht und die D____ AG hineingezogen

hätten. Die Organe der E____ AG bzw. der A____ AG seien über die Jahre

bestens über die Umsätze der D____ AG informiert gewesen. Aufgrund der zwischen

I____ und dem Beschuldigten 1 geführten Gespräche und

E-Mail-Kommunikation, hätten die Organe der E____ AG dazumal gewusst, dass es

im ersten Halbjahr 2016 zu einem massiven Umsatzeinbruch im Zusammenhang mit

Banketten im von der E____ AG betriebenen Restaurant F____ gekommen war. Als

sich im März 2017 abgezeichnet habe, dass es bei der D____ AG wieder zu einem

Liquiditätsengpass komme, habe sich die E____ AG am 20. März 2017 bereiterklärt,

die ausstehenden Forderungen in ein kurzfristiges Darlehen umzuwandeln. Zudem habe

die E____ AG der D____ AG bereits im 2013 und 2014 Darlehen aufgrund analoger

Schwierigkeiten wie im 2017 gewährt. Dennoch habe die E____ AG keinerlei

Sicherheiten verlangt und keine weiteren Abklärungen betreffend Bonitäten

getroffen. Es sei davon auszugehen, dass ein solches Unternehmen laufende, über

die Jahre wiederkehrende Probleme der Liquidität eines Hauptkunden richtig

deuten könne. Zwischen 2007 und 2017 habe die D____ AG der E____ AG bzw. der A____

AG CHF 2'281'764.– Nettoumsatz platziert. Nach Aufrechnung der 10 %

Kommission und dem dem Beschuldigten 1 bekannten Warenaufwand von knapp 30 %

resultiere daraus ein Bruttogewinn 1 von rund 1,8 Millionen Franken. Daher habe

die A____ AG ein sehr grosses Interesse an der Geschäftsbeziehung zur D____ AG

gehabt und sei bereit gewesen, bewusst gewisse Risiken einzugehen. Die beim

Konkurs unbezahlt gebliebenen Rechnungen der E____ AG würden sich auf bloss

rund 2,4 % des Umsatzes von rund 2,5 Millionen Franken belaufen (Berufungsantwort,

Akten S. 930; Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1040 f.).

Dem entgegnet die Berufungsklägerin wiederum, sie sei nicht

über die Umsätze der D____ AG informiert gewesen. Im Rahmen der persönlichen

Kontakte seien die zuständigen Personen der Berufungsklägerin angelogen worden.

Bei der Berufungsklägerin habe keinerlei Bereitschaft bestanden, mit einer

hoffnungslos überschuldeten, ohne Sanierungskonzept weiterwirtschaftenden

Vertragspartnerin zusammenzuarbeiten. Die Zivilklägerin habe sich auf den

Schutz der gesetzlichen Bestimmungen verlassen, was nicht zu kritisieren sei

(Replik, Akten S. 957 f.). Im Schweizer Strafrecht gebe es ausserdem keine

Verschuldenskompensation, d.h. es sei egal, was der andere gewusst oder

mitverschuldet habe. Relevant sei, ob die beschuldigte Person den Tatbestand

erfüllt habe (Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1102).

3.8.2 Beurteilung

durch das Appellationsgericht

Anhand der Akten können die von der Berufungsklägerin

behaupteten Täuschungshandlungen der Beschuldigten nicht nachvollzogen werden.

Vielmehr haben die Beschuldigten jederzeit offensichtlich transparent – ihrem

jeweiligen eigenen Kenntnisstand entsprechend – mit der Berufungsklägerin kommuniziert.

Dies belegt der gesamte aktenkundige E-Mailverkehr, beispielsweise der E-Mailverkehr

zwischen dem Beschuldigten 1 und seinen Ansprechpartnern bei der

Berufungsklägerin vom 10. Juni 2016, vom 9. März 2017 und nicht zuletzt

das ausführliche E-Mail des Beschuldigten 1 an die Berufungsklägerin vom

23. Mai 2017 (SB / AZ 4 ff.; SB / CR 2 ff.). Dieser E-Mailverkehr zeigt

exemplarisch, wie der Beschuldigte 1 den stetigen Umsatzrückgang im Restaurant F____

mindestens schon im Juni 2016 transparent kommuniziert und sich darum bemüht

hatte, die D____ AG und auch das von der Berufungsklägerin betriebene

Restaurant F____ mittels elaborierter konzeptueller Vorschläge aus dem

Umsatzverlust heraus- und in eine erfolgreiche Zukunft hineinzuführen

(vgl. dazu der E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten 1 und der

Berufungsklägerin zwischen dem 30. Dezember 2016 und Februar 2017, Akten

CR / 18 ff.). Da ein grosser Teil des im Jahre 2016 weggefallenen Umsatzes das

von der Berufungsklägerin betriebene Restaurant F____ betraf (siehe oben E. 3.6.6.1),

war die Berufungsklägerin hierüber von vornherein im Klaren. Anstatt nach

Erstellung der Bilanz für das Jahr 2016, der Zwischenbilanz per 22. Mai 2017

und der eigenen Erkenntnis der Überschuldung am Wochenende des 21./22. Mai 2017

die Berufungsklägerin darüber im Dunkeln zu lassen, teilte der Beschuldigte 1 der

Berufungsklägerin – wie bereits dargelegt – vielmehr unmittelbar danach mit

E-Mail vom 23. Mai 2017 die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit klar mit,

er hängte die provisorische Erfolgsrechnung und die provisorische Bilanz per

31. Dezember 2016 bzw. 22. Mai 2017 an sowie bekundete die Hoffnung,

eine gemeinsame Lösung finden zu können (SB AZ / 23 ff.). Demgegenüber bestehen

keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beschuldigten zu Prognosen

betreffend den Umsatz in kommenden Monaten (etwa «Forecast bis Mitte Jahr 2017

recht erfreulich», Akten SB AZ / 27) nicht der damaligen Auftragslage und den

berechtigten Erwartungen basierend auf Erfahrungswerten entsprachen. Zum

Zeitpunkt der Darlehensunterzeichnung am 20. März 2017 (Akten SB AZ / 28

f.) konnten und musste die Beschuldigten nach oben Gesagtem (E. 3.6.6.1)

noch nicht erkennen, dass die Gesellschaft überschuldet war und sich die

Umsatzrückgänge in unmittelbarer Zukunft massiv verschärfen würden.

Die von der Berufungsklägerin vorgebrachten, vermeintlich

irreführenden Passagen aus einzelnen E-Mails erweisen sich als äusserst

selektiv zitiert und aus dem Kontext gerissen. Beispielsweise kann aus der

Aussagen des Beschuldigten 1 «Brummt voll. Wir sind voll im Druck!» in seiner

E-Mail vom 29. November 2016 (Akten S. Akten SB AZ / 39) mitnichten

das irreführende Vorspielen eines guten Geschäftsganges abgeleitet werden, denn

dass in der Hochsaison Ende Jahr viel zu tun war, ist etwa durch die Aufstellung

zum vierten Quartal 2016 der D____ AG belegt (Akten S. 688 f.) und wird

von den Beschuldigten auch gar nicht bestritten. Generell sind die im Einzelnen

von der Berufungsklägerin monierten Äusserungen der Beschuldigten sehr

unbestimmt und erschöpfen sich in persönlichen Einschätzungen der Lage bzw. Prognosen

beim jeweiligen Kenntnisstand, was aber auch jeweils so kommuniziert wurde. Insgesamt

kann die Berufungsklägerin aus Ihrem E-Mailverlauf mit der D____ AG nichts für

ihre Position ableiten. Auch für die vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin

vorgebrachten Lügen im persönlichen Kontakt finden sich keine Anhaltspunkte.

Des Weiteren ist mit der Vorinstanz und der Verteidigung zu

betonen, dass die E____ AG der D____ AG über die Jahre wiederholt aufgrund von

Liquiditätsengpässen schriftliche Darlehen gewährt hatte (siehe

Darlehensverträge vom 3. Mai 2013 und 24. Januar 2014 sowie

entsprechender E-Mailverkehr; Akten SB AZ / 4 ff., 12 ff.). Die Beschuldigten

führen sodann aus, dass die Berufungsklägerin ihnen auch mündliche

Zahlungsaufschübe gewährt habe, was angesichts der Tatsache, dass wiederholt Rechnungen

der E____ AG mit mehreren Monaten Verzögerung bezahlt wurden und letztere die D____

AG nicht auf die entsprechenden Ausstände betrieb, plausibel ist (siehe zum

Ganzen Einvernahme vom 5. August 2019, Akten S. 235 ff.). Ausserdem

ist etwa bereits in E-Mails des Beschuldigten 2 an den Verantwortlichen der

Berufungsklägerin vom 8. April 2013 und 30. April 2013 von

saisonbedingtem starkem Liquiditätsdruck sowie von einer baldigen

Wiedergewährleistung der (offenbar üblichen und gegenüber den in den Rechnungen

vermerkten Zahlungsfristen längeren) «90 Tage-Frist» die Rede (Akten SB AZ / 4

f.; vgl. auch Akten S. 237). Die Berufungsklägerin musste sich mithin

über das Zahlungsrisiko bei der D____ AG durchaus im Klaren sein. Und

schliesslich bemühte sich die D____ AG nachweislich, das Darlehen

schnellstmöglich zurückzubezahlen (siehe die ersten beiden Rückzahlungen in

Höhe von CHF 5'600.– und CHF 15'000.–, Akten SB FIBU / 785 f., 795 f.).

Vor diesem Hintergrund ist das von der Berufungsklägerin behauptete Vorspielen

eines guten Geschäftsganges seitens der Beschuldigten nicht erstellt und auch

eine strafrechtlich relevante Erschleichung des Darlehens vom 20. März

2017 nicht im Ansatz erkennbar. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin

relativiert dieses Darlehen auch mitnichten die bis zuletzt gänzlich fehlenden

Betreibungen gegen die D____ AG, denn die D____ AG hatte ja nebst der E____ AG unbestrittenermassen

auch andere Gläubiger.

3.9 Ergebnis

Zusammenfassend kommt das Appellationsgericht mit der

Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Tatbestand der

Misswirtschaft bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt haben und deshalb auch

in zweiter Instanz vom Vorwurf der Misswirtschaft gemäss Art. 165

Ziff. 1 StGB freizusprechen sind.

Damit braucht auf die Ausführungen der Berufungsklägerin

spezifisch zum subjektiven Tatbestand (Berufungsbegründung, Akten S. 878

ff.) nicht mehr eingegangen zu werden. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen,

dass vorliegend alle Umstände darauf hindeuten, dass die Beschuldigten bis zur Erstellung

der Zwischenbilanz per 22. Mai 2017 und der wenige Tage später folgenden

Überschuldungsanzeige in berechtigter Weise – wenngleich retrospektiv

betrachtet irrtümlich – darauf vertraut haben, das Unternehmen mit den laufenden

Massnahmen retten bzw. in eine gute Zukunft führen zu können, sodass ihnen auch

kein Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung im Sinne der Rechtsprechung nachgewiesen

werden kann (siehe hierzu Konopatsch, a.a.O., S. 196, 214), womit sich auch die

Anschlussfrage des groben Fahrlässigkeitsvorwurfs im Hinblick auf die

Vermögenseinbusse erübrigt (siehe zum subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft

im Allgemeinen die Nachweise oben E. 3.4.1).

4. Zivilforderung

Sodann wendet sich die Berufungsklägerin in materieller

Hinsicht gegen die vor­instanzliche Abweisung ihrer Zivilforderung.

4.1 Urteil des Strafgerichts vom 16. April

2021

Hierzu hat die Vorinstanz knapp ausgeführt, aufgrund des

Freispruchs beider Beschuldigten vom Vorwurf der Misswirtschaft sei die gegen

sie erhobene Zivilforderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO

abzuweisen (angefochtenes Urteil, S. 19).

4.2 Vorbringen der Parteien

Die Berufungsklägerin bringt hiergegen vor, im Falle eines

Freispruchs wäre die Forderung praxisgemäss und in Anwendung von Art. 126 Abs.

2 lit. b und d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Ohnehin habe jedoch eine

Verurteilung der Beschuldigten zu erfolgen. Die als Zivilforderung geltend

gemachten CHF 40'000.– berechneten sich anhand der Differenz zwischen den

Rechnungen für die Konsumationen vom 16. Dezember 2016 - 28. Januar 2017

(späterer Darlehensbetrag) in Höhe von CHF 62'069.95 und der ersten

Darlehensrate, welche mit Überweisung vom 2. Mai 2017 und Bareinzahlung

vom 3. Mai 2017 beglichen worden sei. Dies ergebe einen Forderungsausfall

von CHF 41'469.95. Zu den auf Kredit gewährten Konsumationen vom 16.

Dezember 2016 - 28. Januar 2017 und zum Forderungsausfall in Höhe von

CHF 41'469.95 sei es mangels rechtzeitiger Konkurseröffnung im Herbst 2016

gekommen (Berufungsbegründung, Akten S. 885 f.).

Die beiden Beschuldigten äussern sich nicht zur

Zivilforderung der Berufungsklägerin im Besonderen.

4.3 Grundlagen

Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das

Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise

anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und

der Sachverhalt spruchreif ist. Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund

der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den

Zivilanspruch entschieden werden kann. Gemäss Abs. 2 lit. d derselben

Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die

beschuldigte Person freigesprochen, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist

(lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs

unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126

Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den

Zivilweg verweisen (zum Ganzen BGer 6B_708/2019 vom 12. November 2019

E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Die Privatklägerin kann im Strafverfahren

nur Zivilforderungen stellen, die direkt aus der vorgeworfenen Straftat

abzuleiten sind (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2; vgl. Art. 122

Abs. 1 StPO). Deshalb besteht bei einem Freispruch aus rechtlichen

Gründen, d.h. wenn mindestens ein Tatbestandselement nicht erfüllt ist, im

Allgemeinen keine Grundlage für eine adhäsionsweise Geltendmachung von

Zivilansprüchen im Strafprozess (BGer 6B_1013/2020, 6B_1059/2020 vom

12. März 2024 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).

4.4 Beurteilung durch das

Appellationsgericht

Vorliegend bleibt anhand der Vorbringen der Berufungsklägerin

unklar, auf welche rechtliche Grundlage sie ihre Zivilforderung in Höhe von

CHF 40'000.– stützt. Allerdings fehlt es in casu angesichts der

beiden Freisprüche schon an einer Straftat, aus welcher die Berufungsklägerin

ihre Zivilforderung adhäsionsweise ableiten könnte, sodass eine Gutheissung der

Zivilklage im Strafverfahren von vornherein ausser Betracht fällt (siehe oben

E. 4.3). Zu prüfen bleibt, ob die Zivilklage vor diesem Hintergrund abzuweisen

oder aber auf den Zivilweg zu verweisen ist.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass

entgegen der offenbaren Auffassung der Berufungsklägerin das Gericht im Falle

eines Freispruchs die Zivilklage nicht zwingend auf den Zivilweg zu verweisen

hat, sondern im Rahmen von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO die

Zivilklage bei gegebener Spruchreife auch abweisen kann (Dolge,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 126 StPO

N 25). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Berufungsklägerin

zitierten Webseite des Strafgerichts.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in

einem Leitentscheid aus dem Jahr 2015 nach eingehender Auseinandersetzung mit

der Rechtsprechung und der Lehre festgehalten hat, dass die Konkurs- und

Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB keine Schutznormen im Sinne von

Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) sind. Es erwog,

dass die Konkurs- und Betreibungsdelikte einzig durch ihre generalpräventive

Wirkung dem Gläubigerschutz dienten. Hingegen ergebe sich der Umfang des

Gläubigerschutzes aus dem Zwangsvollstreckungsrecht. Dieses kenne mit den

Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281.1), aber auch mit zahlreichen weiteren Instituten

ein spezifisches und genügendes Konzept des Gläubigerschutzes. Die Konkurs- und

Betreibungsdelikte hätten demnach nicht die Funktion, den

zwangsvollstreckungsrechtlichen Gläubigerschutz auszuweiten und zusätzliche

Anspruchsgrundlagen für die Gläubiger zu schaffen (BGE 141 III 527 E. 3).

Jüngst hat das Bundesgericht sodann explizit klargestellt, dass dies auch mit

Blick auf Zivilforderungen gilt, die adhäsionsweise in einem Strafverfahren

wegen Konkursdelikten geltend gemacht werden. Bei dieser Gelegenheit hat das

Bundesgericht sodann ausdrücklich festgehalten, dass namentlich auch die

Erfüllung des Tatbestands der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) keine

Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR begründet (BGer 4A_423/2023,

4A_425/2023 vom 7. Februar 2024 E. 4.4 f.). Damit käme vorliegend selbst

bei einem Schuldspruch der Beschuldigten 1 und 2 wegen Misswirtschaft keine auf

Art. 41 Abs. 1 OR gestützte Zivilforderung der Berufungsklägerin in

Betracht. Dies spräche zunächst für eine Abweisung der Zivilklage.

Allerdings bleibt vorliegend – ungeachtet des auch in zweiter

Instanz bestätigten Freispruchs der beiden Beschuldigten vom Vorwurf der

Misswirtschaft – unklar, ob der Berufungsklägerin allenfalls eine Zivilforderung

gestützt auf andere Grundlagen, z.B. solchen gesellschaftsrechtlicher Art,

zusteht.

Vor diesem Hintergrund ist die Zivilklage vorliegend infolge

Freispruchs der Beschuldigten und mangels Spruchreife im Zivilpunkt in

Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO auf den Zivilweg zu

verweisen.

5. Kosten

und Entschädigungen

5.1 Vorinstanzliche

Kosten

Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs beider

Beschuldigten gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich

zulasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO, Art. 426 und Art. 427

StPO e contrario). Dies gilt für die allgemeinen Verfahrenskosten in

Höhe von CHF 1'140.10. Die Kosten für die Ausfertigung der vorliegenden

erstinstanzlichen Urteilsbegründung in Höhe von CHF 2'500.– im Besonderen,

welche die Vorinstanz für den Fall, dass nur die Privatklägerin ein

Rechtsmittel ergreifen oder ein begründetes Urteil verlangen würde,

veranschlagt hat, wurden indessen allein durch die Rechtsmittelerhebung seitens

der Privatklägerin verursacht, sodass ihr als Berufungsklägerin diese in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz gestützt auf Art. 427 Abs. 1

lit. a und c StPO aufzuerlegen sind. Eine Überwälzung der übrigen

erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Privatklägerin erscheint

demgegenüber nicht angebracht, da diesbezüglich der durch die Anträge der

Privatklägerin zum Zivilpunkt verursachte Aufwand nicht sinnvoll ausgeschieden

werden kann (Art. 427 Abs. 1 StPO

e contrario).

5.2 Kosten

des Berufungsverfahrens

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien

gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt

oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten

Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10.

März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend unterliegt die Privatklägerin

und Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel im zweitinstanzlichen Verfahren,

weshalb sie gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen,

vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]) zu tragen hat.

5.3 Entschädigungen

5.3.1 Parteientschädigung

zugunsten des Beschuldigten 1

5.3.1.1 Der Beschuldigte 1 wurde vorliegend vollumfänglich

freigesprochen, weshalb er Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte

Entschädigung seiner angemessenen Aufwendungen hat (Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO). Kraft Verweises in Art. 436 Abs. 1 StPO gilt dies auch für das

Rechtsmittelverfahren. Da der Beschuldigte 1 einen Wahlverteidiger mandatiert

hat, steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich seinem Privatverteidiger

unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschuldigten 1 zu (Art. 429 Abs. 3

StPO). Die Entschädigung der Wahlverteidigung bezieht sich gemäss dem

Gesetzeswortlaut auf «angemessene» Aufwendungen. Die Bemühungen der

Verteidigung müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen

und angemessen sein. Sie müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität

bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen.

Unnötige, übersetzte und verfahrensfremde Kosten sind nicht zu entschädigen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar

StPO, 3. Auflage 2023, Art. 429 N 12 ff. und 15 mit weiteren

Hinweisen). Massstab für die Beurteilung bilden das Honorarreglement des

Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die entsprechende Gerichtspraxis,

welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung in durchschnittlichen Fällen

einen Stundenansatz von CHF 250.– vorsieht (sog. Überwälzungstarif, siehe

AGE SB.2021.10 vom 13. März 2024 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen). In

Anbetracht der nicht übermässigen Komplexität des vorliegenden Falles besteht

kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen, weshalb in casu ein

Stundensatz von CHF 250.– zu vergüten ist.

5.3.1.2 Die Vorinstanz hat dem

Privatverteidiger des Beschuldigten 1 für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'508.30

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Strafgerichtskasse zugesprochen

(angefochtenes Urteil, S. 19). Mangels Anfechtung der Reduktion ist diese

erstinstanzliche Parteientschädigung zu bestätigen.

5.3.1.3 Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der Privatverteidiger

des Beschuldigten 1 einen Stundenaufwand von insgesamt 56.5 Stunden geltend

(Akten S. 1077 f.). Das Appellationsgericht erachtet diesen Aufwand

als deutlich übersetzt.

Der Honoraraufstellung ist zu entnehmen, dass der

Privatverteidiger des Beschuldigten 1 für die Berufungsantwort insgesamt einen

Zeitaufwand von 18.75 Stunden veranschlagt. Im Einzelnen führt er in diesem

Zusammenhang als Leistungen auf «Aktenstudium / Ausarbeitung Stellungnahme /

Berufungsantwort», «Ausarbeitung Berufungsantwort / Entwurf», «Überarbeitung

Berufungsantwort», «Berufungsantwort, Eingaben an Appellationsgericht,

Besprechung Klient, Brief an Klient». Allerdings gründet die Berufungsantwort

offensichtlich in weiten Teilen auf dem bereits vor der Vorinstanz

vorgetragenen Plädoyer und enthält auch eine längere wörtlich zitierte Passage

aus dem vorinstanzlichen Urteil. Zudem beläuft sich der Umfang der

Berufungsantwort auf knapp 7 Seiten, wobei die erste Seite vor allem aus dem

Rubrum und den Rechtsbegehren besteht. In Anbetracht der bereits bestehenden

Vorarbeit und der Kürze dieser Eingabe erscheinen für die Ausfertigung der

Berufungsantwort sowie den damit verbundenen Klientenkontakt des

Privatverteidigers total 6 Stunden angemessen. Dementsprechend ist der Aufwand

gemäss Honorarnote zunächst um 12.75 Stunden zu kürzen.

Sodann wird aus der Aufstellung ersichtlich, dass der Privatverteidiger

des Beschuldigten 1 für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und die Ausarbeitung

des zweitinstanzlichen Plädoyers (letztlich das Gleiche) insgesamt 11.5 Stunden

aufwendete. In diesem Zusammenhang listet er als Leistungen «Vorbereitung

Gerichtsverhandlung», «Plädoyer / Aktenstudium», «Plädoyer / Abklärung

Rechtsfragen / Aktenstudium», «Verfassen Plädoyer 1. Entwurf», «Überarbeitung

Plädoyer» auf. Das Plädoyer umfasst bloss 11 Seiten, wobei der Text einen sehr

grossen Zeilenabstand aufweist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die meisten

im Plädoyer vorgebrachten Argumente vom Verteidiger im Wesentlichen bereits im

erstinstanzlichen Plädoyer bzw. im Instruktionsverfahren mit der

Berufungsantwort eingebracht wurden und vereinzelte Ausführungen im Plädoyer

mit diesen Eingaben inhaltlich übereinstimmen. Sodann bestehen mehrere Stellen

im Plädoyer aus längeren, wörtlich kopierten Zitaten des vorinstanzlichen

Urteils. Unklar bleibt sodann, welche Rechtsfragen der Privatverteidiger zur

Ausarbeitung des Plädoyers abklären musste, da im Plädoyer gegenüber den

bisherigen Eingaben des Privatverteidigers keine neuen rechtlichen Argumente

vorgebracht wurden. Insgesamt erweist sich daher auch der Aufwand für die

Ausarbeitung des Plädoyers als deutlich übersetzt. Angemessen erscheint hierfür

vielmehr ein Aufwand von total 6.5 Stunden, womit der in der Honorarnote ausgewiesene

Aufwand um weitere 5 Stunden zu kürzen ist.

Schliesslich hat der Privatverteidiger in seiner

Leistungsaufstellung 5 Stunden für die Berufungsverhandlung veranschlagt. Allerdings

können angesichts der deutlich kürzeren effektiven Dauer der

Berufungsverhandlung (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten

S. 1079, 1104) für diese zuzüglich Nachbesprechung mit dem Klienten nur

4 Stunden gewährt werden, sodass der Aufwand gemäss Honorarnote um eine

weitere Stunde zu kürzen ist.

Der Privatverteidiger wurde anlässlich der

Berufungsverhandlung vor der mündlichen Urteilseröffnung vom vorsitzenden

Gerichtspräsidenten über die vorgesehenen Kürzungen informiert und erhielt die

Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Hierbei brachte der Privatverteidiger zum

Ausdruck, mit der entsprechenden Kürzung einverstanden zu sein (Verhandlungsprotokoll

2. Instanz, Akten S. 1104).

Nach dem Erwogenen beläuft sich der zu entschädigende Aufwand

auf total 37.5 Stunden zu CHF 250.–. Hiervon entfallen 25.25 Stunden auf die

Zeit bis zum 31. Dezember 2023 (Mehrwertsteuersatz von 7,7 %), zuzüglich 3 %

für den Ersatz der Auslagen sowie 7,7 % Mehrwertsteuer. Der Aufwand für die

Zeit ab dem 1. Januar 2024 (Mehrwertsteuersatz von 8,1 %) beträgt 12.25

Stunden zu CHF 250.–, wiederum zuzüglich 3 % für den Ersatz der

Auslagen sowie hier 8,1 % Mehrwertsteuer. Total hat der Beschuldigte 1 für

das zweitinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 10'412.45.

Diese wird dem Privatverteidiger, [...], Advokat, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet (Art. 429 Abs. 2 StPO, Art. 432 StPO

e contrario).

5.3.2 Antrag

der Berufungsklägerin auf Ausrichtung einer Parteientschädigung

Der sinngemässe Antrag der Berufungsklägerin, es sei ihr für

die erste und zweite Instanz eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Berufungserklärung,

Akten S. 837; Plädoyer RV 2. Instanz, Akten S. 1033), ist abzuweisen,

da die Berufungsklägerin weder in erster noch zweiter Instanz obsiegt hat

(Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario; so im Ergebnis für die

erste Instanz auch das Strafgericht, angefochtenes Urteil, S. 19). Insbesondere

die zweitinstanzliche vollumfängliche Verweisung der Zivilforderung auf den

Zivilweg ist nicht etwa als (teilweises) Obsiegen der Berufungsklägerin zu

werten (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.4; Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 433 StPO N 11 ff.).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung der A____ AG wird abgewiesen.

B____ wird von der Anklage der Misswirtschaft

gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB

kostenlos freigesprochen.

C____ wird von der Anklage der Misswirtschaft

gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB

kostenlos freigesprochen.

Die Zivilforderung der A____ AG in

Höhe von CHF 40'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Mai 2017,

Mehrforderung vorbehalten, wird auf den Zivilweg verwiesen.

Die Anträge der A____ AG auf Ausrichtung

einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren sowie für

das Berufungsverfahren werden abgewiesen.

Die A____ AG trägt eine Urteilsgebühr von

CHF 2'500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die übrigen Kosten für das

vorinstanzliche Verfahren von CHF 1'140.10 gehen zulasten des Staates. Die

A____ AG trägt sodann die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

B____ wird eine Parteientschädigung von CHF 8'508.30 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 10'412.45 für das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Beschuldigter 1

-

Beschuldigter 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatverteidiger [...], Advokat

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.